Hans-Otto Burschel, Direktor des Amtsgerichts Bad Salzungen, steht im Verdacht, früher nicht Recht im Namen des Volkes, sondern im Namen des Volkers gesprochen zu haben. Auch seit seiner Aufnahme als Experte im (fortschrittlich-stylisch klein geschriebenen) beck-blog fiel er insgesamt eher durch Klamauk auf. In seinem Beitrag zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung bei der Berechnung des nachehelichen Unterhalts (BVerfG, Beschluss vom 25. Januar 2011 – 1 BvR 918/10, bei lexetius.com ohne die vielen Tippfehler) scheint nun sogar so etwas wie rechtsmethodisches Interesse durch. Dass sich methodisch durchdrungenes Recht und täglich gelebte Rechtspraxis gut miteinander vereinbaren lassen, zeigt sein die Entscheidung anschaulich illustrierendes Rechenbeispiel. So etwas brauchen wir. Weiter so, Herr Burschel!
12. Februar 2011
Paukenschlag aus Bad Salzungen – rechtsmethodischer Beitrag von Burschel
- Zitiervorschlag für diesen Beitrag:
- https://blog.delegibus.com/459