De legibus-Blog

17. Dezember 2017

„Das verstehen nicht alle“: Verbrannte Flaggen, Twitter und Gesetze

Oliver García

Michael Hanfeld, bei der FAZ Sachbearbeiter mit den Themenschwerpunkten Kampf gegen das duale Rundfunksystem und Kampf gegen Antisemitismus, gab am letzten Dienstag unter „faz.net > Feuilleton > Debatten“ Einblicke sowohl in seine Fertigkeiten im Umgang mit Gesetzestexten als auch in seine Debattenkultur.

Unter dem Titel „Verbrannte Flaggen und Twitter: Judenhass in Deutschland“ griff er einen Tweet seines Journalistenkollegen Jakob Augstein vom Vortag auf und an, der da lautete:

À propos Rechtsstaat: Bei aller Empörung – das Verbrennen ausländischer Fahnen ist nicht grundsätzlich verboten. Mal einen Blick ins StGB werfen, §104

Dieser Tweet wiederum nahm Bezug auf eine Wortmeldung von Sigmar Gabriel, der getwittert hatte:

Bei aller verständlichen Kritik an der #Jerusalem-Entscheidung der #USA gibt es keinerlei Rechtfertigung israelische Fahnen zu verbrennen. Unser Rechtsstaat darf und wird das nicht tolerieren.

Augstein war nicht allein damit, die Aussage eines Ministers, der Rechtsstaat „werde das nicht tolerieren“, mit der geltenden Rechtslage abzugleichen. Bald erschienen Meldungen, beispielsweise bei tagesschau.de und im Blog des Rechtsanwalts Udo Vetter, daß das Verbrennen der israelischen Flagge als solches nicht strafbar ist. Wie bei Augstein wurde hierbei auf die engen Voraussetzungen von § 104 StGB hingewiesen.

Das hätte Michael Hanfeld interessieren können. Oder auch nicht. Denn statt tatsächlich nachzudenken und zu recherchieren, übermannte ihn die Freude, eine Beweisführung liefern zu können, daß Jakob Augstein ein Antisemit ist. Er schrieb – in der ursprünglich veröffentlichten Fassung seines Beitrags – über Augstein folgendes:

Nach den Hassausbrüchen in Berlin befand er es für nötig, darauf hinzuweisen, dass das Verbrennen ausländischer Fahnen „nicht grundsätzlich verboten“ sei. Man möge doch einmal einen Blick ins Strafgesetzbuch, Paragraph 104 werfen. Dieser beschreibt, dass Straftaten nach den vorhergehenden Paragraphen 102 und 103 – Angriff gegen und Beleidigung von Organen und Vertretern ausländischer Staaten –, nur verfolgt werden, „wenn die Bundesrepublik Deutschland zu dem anderen Staat diplomatische Beziehungen unterhält, die Gegenseitigkeit verbürgt ist und auch zur Zeit der Tat verbürgt war, ein Strafverlangen der ausländischen Regierung vorliegt und die Bundesregierung die Ermächtigung zur Strafverfolgung erteilt“. Was uns der Twitterer mit diesem Hinweis wohl sagen will? Ein Schelm, wer dabei an vermeintlich feinsinnigen Antisemitismus denkt.

Antisemitismusvorwürfe gegen Jakob Augstein haben eine längere Geschichte, man kann sie in Wikipedia nachlesen. Es geht dabei um die Interpretationshoheit, ab wann Kritik an der Politik Israels Antisemitismus ist. Ihren Ausgang nahmen diese Vorwürfe beim Erzpolemiker und Meinungsharlekin Henryk M. Broder, der wahrscheinlich als letzter erwarten würde, daß sein Gepolter ganz ernstgenommen wird. Gleichwohl hat sich daraus bei verschiedenen Institutionen und Personen so etwas wie eine eigene Fachrichtung Augsteinologie entwickelt, die seither jede Äußerung Augsteins auf ihren potentiellen Antisemitismusgehalt analysiert.

Nun hat also Michael Hanfelds Antisemitismusdetektor bei dem zitierten Tweet angeschlagen. Hanfeld geht der Sache nach und liest sich die zitierte Norm – § 104 StGB – durch. Er liest etwas von diplomatischen Beziehungen, Gegenseitigkeitsverbürgung, Strafverlangen und Ermächtigung der Bundesregierung. Hanfeld ist verdutzt und verwirrt – das gibt ja auch bei großzügiger Betrachtung keinen Sinn. Natürlich hat er § 104a StGB gelesen statt § 104 StGB, er ist irgendwie verrutscht, aber das weiß er noch nicht. Deshalb seine Frage: „Was uns der Twitterer mit diesem Hinweis wohl sagen will?“ Und kaum ist die süffisante Frage gestellt, endet der Beitrag mit triumphaler Geste in dem Schlußakkord des „vermeintlich feinsinnigen Antisemitismus“.

Hier könnte man rätseln, durch welche Panne man von § 104 StGB, von dem man gelesen hat und den man auch selbst richtig zitiert, überhaupt auf § 104a StGB kommt. Aber interessanter ist, wie man ein vermeintliches Zitat von § 104a StGB für bare Münze nehmen kann, um darauf eine Entlarvung als Antisemiten aufzubauen. Denn irgendeinen Sinn ergibt § 104a StGB hier, wie man selbst erkannt hat, ja gerade nicht. Aber das ist zu kurz gedacht – Augsteinologen sind weiter: Das Verwirrende und Undurchschaubare der Äußerung ist selbst der Beweis. Das ist sie ja, die Kommunikationsstrategie der Antisemiten – Andeutungen, Chiffren, die Flucht ins Arkane. Je unklarer, desto antisemitischer. Nie wurde Augstein schöner überführt.

Irgendwann in den nächsten Stunden oder am nächsten Tag erfuhr Hanfeld, daß er im Gesetzestext verrutscht war (die Kommentarfunktion unter seinem Beitrag war – im Unterschied zu den meisten Beiträgen von ihm – ausgeschaltet, so daß der Rückkanal fehlte, über den der Fehler wohl sofort gemeldet worden wäre). Nun war die Frage: Wie auf den Irrtum reagieren, nachdem die Herleitungskette, warum Augstein diesmal ein Antisemit sein soll, zerbrochen war? Die Frage „Was uns der Twitterer mit diesem Hinweis wohl sagen will?“ war ja nun beantwortet: Er wies auf den eindeutigen Gesetzeswortlaut hin, so wie andere Journalisten und Blogger (siehe jetzt auch bei zeit.de). Was tun? Den Beitrag mit einem Nachwort versehen, um über den Fehler aufzuklären und Augstein um Entschuldigung zu bitten? Den Beitrag einfach ganz herausnehmen? In früheren Zeiten konnte ein Ressortleiter, dem entfallen war, daß es zu Goethes Lebzeiten noch keine Eisenbahn gab, aus diesem Grund (oder: mit diesem Vorwand) ohne weiteres entlassen werden. Beim heutigen Sorgfaltsmaßstab der Presse eher unwahrscheinlich.

Wie reagierte Hanfeld also, als er seinen Fehlgriff bemerkte? Er tat so, als hätte es einen Fehlgriff nie gegeben und änderte den Text seines Beitrags so, als hätte er Augstein von Anfang an richtig verstanden. Die Änderung wurde nicht als solche gekennzeichnet, sogar der Zeitstempel der „letzten Aktualisierung“ unverändert gelassen. Ein unbefangener Leser, der sich keinen Reim machen kann auf die Argumentation und vor allem die Frage „Was uns der Twitterer mit diesem Hinweis wohl sagen will?“, muß selbst sehen, wo er bleibt. In der jetzigen Fassung von Hanfelds Beitrag, mit dem er Augstein Antisemitismus vorwirft, lautet der letzte Absatz (die neu eingefügten Wörter hervorgehoben):

Nach den Hassausbrüchen in Berlin befand er es für nötig, darauf hinzuweisen, dass das Verbrennen ausländischer Fahnen „nicht grundsätzlich verboten“ sei. Man möge doch einmal einen Blick ins Strafgesetzbuch, Paragraph 104 werfen. Dieser beschreibt, dass die Verletzung von Flaggen und Hoheitszeichen ausländischer Staaten strafbar ist, wenn es sich um „auf Grund von Rechtsvorschriften oder nach anerkanntem Brauch öffentlich gezeigte“ Flaggen eines ausländischen Staates oder um ein Hoheitszeichen „eines solchen Staates, das von einer anerkannten Vertretung dieses Staates öffentlich angebracht worden ist“, handelt. In Paragraph 104a heißt es, dass die Taten nur verfolgt werden, „wenn die Bundesrepublik Deutschland zu dem anderen Staat diplomatische Beziehungen unterhält, die Gegenseitigkeit verbürgt ist und auch zur Zeit der Tat verbürgt war, ein Strafverlangen der ausländischen Regierung vorliegt und die Bundesregierung die Ermächtigung zur Strafverfolgung erteilt“. Was uns der Twitterer mit diesem Hinweis wohl sagen will? Ein Schelm, wer dabei an vermeintlich feinsinnigen Antisemitismus denkt.

Da die Conclusio des Beitrags nur funktioniert mit dem mysteriösen § 104a StGB, den aber Augstein nie erwähnt hatte und der auch sonst keine Bedeutung hat, außer daß er ein Denkmal von Hanfelds Ausrutschen im Gesetzestext ist, blieb er – wenn auch sinnfrei – einfach stehen. So kann man natürlich, wenn man will, „faz.net > Feuilleton > Debatten“ auch führen.

Zitiervorschlag für diesen Beitrag:
https://blog.delegibus.com/4548

Rückverweis URL