Seit heute liegt die Begründung des Urteils des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 7. Mai 2013 – 10 S 281/12 – im Rechtsstreit der LexXpress GmbH gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesverfassungsgericht, wegen Gleichbehandlung mit der juris GmbH bei der Belieferung mit Entscheidungen vor. Mit Rücksicht auf meinen Terminsbericht sehe ich hier davon ab, die Argumentationslinie nachzuzeichnen. Hinweisen möchte ich nur auf einige deutliche Worte, die der Senat vor allem gegenüber den Präsidentinnen und Präsidenten der obersten Gerichtshöfe des Bundes fand:
Deren im Beschluss vom 26./27. Juni 2007 (siehe Fußnote 29 meines Aufsatzes) zum Ausdruck gebrachte These, es „erscheint ausgeschlossen, dass sich auf dem Markt zu finanzierbaren Preisen ein anderer kommerzieller Verleger findet, der die Dokumentation nach den Vorgaben der Gerichtshöfe und des Bundesverfassungsgerichts sicherstellt“, bringe im Rechtssinne ohne Angabe der Tatsachengrundlage allenfalls eine Vermutung zum Ausdruck und vermöge die Anforderungen des § 3 Abs. 4 S. 3 IWG infolgedessen nicht zu erfüllen (Seiten 36—37 des Urteils). Hier wurde von den angesprochenen hohen Repräsentanten der Bundesrepublik Deutschland in eigener Sache also ohne tatsächliche Grundlage eine Verhaltensweise praktiziert, die, wenn es sich um Rechtsprechung handeln würde, nur als willkürlich bezeichnet werden könnte. Das sieht, wenn man als Präsidentin oder Präsident eines obersten Gerichtshofs des Bundes zugleich als Garant der Rechtsstaatlichkeit wahrgenommen werden will, echt nicht gut aus. Wirklich nicht.
Speziell gegenüber der Verwaltung des Bundesverfassungsgerichts geht der Senat sogar noch einen Schritt weiter. In einem Vermerk seiner Direktorin vom 12. Februar 1999 werde zutreffend herausgestellt, dass die Überlassung der bearbeiteten Entscheidungsdokumente ausschließlich an eine Unternehmerin gleichheitsrechtlich problematisch sei, zumal seitens des Bundesverfassungsgerichts erhebliche Resourcen in die dokumentarische Bearbeitung flössen (Seite 41 des Urteils). Dem Gericht wird also auch noch Vorsatz bescheinigt. Das ist einigermaßen beeindruckend.
Ausgehend davon dürfte es dem Bundesverfassungsgericht gut anstehen, auf die eröffnete Möglichkeit einer Revision zu verzichten und das Urteil schleunigst umzusetzen. Für dieses geht es hier inzwischen nicht mehr um die Konservierung einer lieb gewordenen Praxis, sondern um die Wahrung eines guten Rufes.