De legibus-Blog

20. Juni 2010

Rechtsanwälte als Ritter des Rechts

Thomas Fuchs

Es steht schon im Codex Iustinianus Buch II, Titel VII, Abschnitt XIV (C. 2, 7, 14):

Advocati, qui dirimunt ambigua fata causarum suaeque defensionis viribus in rebus saepe publicis ac privatis lapsa erigunt, fatigata reparant, non minus provident humano generi, quam si proeliis atque vulneribus patriam parentesque salvarent. Nec enim solos nostro imperio militare credimus illos, qui gladiis clupeis et thoracibus nituntur, sed etiam advocatos: militant namque causarum patroni, qui gloriosae vocis confisi munimine laborantium spem vitam et posteros defendunt.

Freie Übersetzung:

Anwälte, die während eines Rechtsstreits zweideutige Fragen auflösen und die kraft ihrer Fürsprache oft, sowohl in privaten als auch in öffentlichen Angelegenheiten, das Vermögen derjenigen, die ruiniert wurden, wiederherstellen, sorgen nicht weniger für die Menschheit als ob sie Heimat und Angehörige im Kampf mit Verletzungen bewahren. Denn jene, die sich auf Schwerter, Schilde und Rüstungen verlassen, sollten nicht als die Einzigen angesehen werden, die Kriegsdienst für Unser Reich leisten, sondern auch die Anwälte: nämlich als Ritter des Rechts, die im Vertrauen auf die herrliche Kraft der Beredsamkeit die Hoffnungen, die Leben und die Kinder derjenigen, die in Not sind, schützen.

Wir Rechtsanwälte sind Ritter des Rechts, ein schöner Gedanke. Allerdings muss man, so die Einschränkung, schon eine gewisse Erfolgsquote („oft“) vorweisen, um zu diesem Orden zu gehören.

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