De legibus-Blog

16. September 2012

Zehnaugenprinzip

Thomas Fuchs

Nach Lektüre des Aufsatzes von Fischer/Krehl, Strafrechtliche Revision, „Vieraugenprinzip“, gesetzlicher Richter und rechtliches Gehör, StV 9/2012, 550—559, kann ich sagen, dass bei mir als Zivilrechtler eine Fehlvorstellung vorlag. Unter „Aktenkenntnis“ habe ich bislang das Lesen der Akte der Tatsacheninstanz und der Revisionsinstanz gefasst. Tatsächlich liest allenfalls der Berichterstatter die Akte der Tatsacheninstanz. Der Vorsitzende liest ausschließlich die Akte der Revisionsinstanz, das „Senatsheft“. Zugleich bin ich davon ausgegangen, dass jedes Senatsmitglied jedenfalls das Senatsheft liest, also das Urteil der Tatsacheninstanz, die Revisionsbegründung und die Antragsschrift des Generalbundesanwalts kennt. Dass es nicht so ist, erschüttert mich.

Nachtrag vom 28. Juli 2013

Der frischgebackene Vorsitzende Richter am Bundesgerichtshof Fischer zieht – wie der Spiegel berichtet – daraus und aus einer noch unveröffentlichten Studie, wonach die derzeitige Praxis tendenziöse Ergebnisse aufgrund eingeschränkter Sachkenntnis befördere, die einzig gebotene Konsequenz. In seinem Senat sollen nun „versuchsweise“ alle fünf Mitglieder die Akten selbst studieren.

Nachtrag vom 30. August 2013

Bei der vorgenannten Studie handelt es sich um den Aufsatz von Fischer, Der Einfluss des Berichterstatters auf die Ergebnisse strafrechtlicher Revisionsverfahren. Eine empirische Untersuchung über Zusammenhänge zwischen gesetzlichem Richter, personeller Zuständigkeit und Erledigungsart in den Entscheidungen der Strafsenate des BGH, NStZ 8/2013, 425—432. Siehe in diesem Zusammenhang außerdem Fischer/Eschelbach/Krehl, Das Zehn-Augen-Prinzip – Zur revisionsgerichtlichen Beschlusspraxis in Strafsachen, StV 6/2013, 395—402.

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