De legibus-Blog

11. Januar 2014

Im Auftrag Meile

Thomas Fuchs

In meinem Beitrag „Gesetzgeberischer Murks bei der Verstümmelung weiblicher Genitalien“ vom 29. September 2013 berichtete ich darüber, dass die Änderungsanweisung des Art. 2 Nr. 2 des 47. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 24. September 2013 (BGBl. I 2013 S. 3671), der den Wortlaut

§ 397a Absatz 1 [StPO] wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 3 wird nach der Angabe „226,“ die Angabe „226a,“ eingefügt.
   b) In Nummer 4 wird die Angabe „225, 226“ durch die Angabe „225 bis 226a“ ersetzt.

hat, bei Buchstabe b ins Leere gehe. Bis auf Weiteres könnten deshalb auch weibliche Opfer der Genialverstümmelung keinen Rechtsanwalt als Beistand bestellt bekommen. Im Bundesgesetzblatt Teil I 2014 Nummer 1 vom 8. Januar 2014 Seite 12 verlautbart nun ein gewisser Meile, dass alles nur ein Schreibfehler gewesen sein soll, der zu berichtigen sei (§ 61 Abs. 2, Abs. 3 GGO). In Wirklichkeit laute Art. 2 Nr. 2 des 47. Strafrechtsänderungsgesetzes wie folgt:

In § 397a Absatz 1 Nummer 3 und 5 wird jeweils nach der Angabe „226,“ die Angabe „226a,“ eingefügt.

Das glaube ich nicht. Dieser Wortlaut lag dem Deutschen Bundestag mit Sicherheit nicht zur Beschlussfassung vor und wurde dementsprechend auch vom Bundespräsidenten nicht so ausgefertigt. Man wollte genau das beschließen und ausfertigen, was beschlossen und ausgefertigt wurde. Ich glaube aber, dass bei uns inzwischen so auch Gesetze gemacht werden: Im Auftrag Meile.

Zitiervorschlag für diesen Beitrag:
https://blog.delegibus.com/3795

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