De legibus-Blog

26. August 2013

Fall Mollath: Der Schleier ist gelüftet

Oliver García

„Das hier ist ein Ort für Verrückte, aber ich bin nicht verrückt.“ sagt die von Bruce Willis gespielte Figur des James Cole in dem Film Twelve Monkeys. Die Ärztekonferenz des psychiatrischen Krankenhauses, vor der er dies sagt, hat es nicht leicht, ihm in dieser Überzeugung zu folgen, behauptet er doch gleichzeitig Merkwürdiges: Er sei mit einer Zeitmaschine aus der Zukunft gekommen, um aufzuklären, wie es zu der tödlichen Seuche kam, die fast die gesamte Menschheit ausgelöscht hat. Cole sagt die Wahrheit, doch es ist undenkbar, daß er mit ihr durchdringt.

„Das hier ist ein Ort für Verrückte, aber ich bin nicht verrückt.“ sagte sinngemäß auch Gustl Mollath während der vergangenen siebeneinhalb Jahren, die er bis zu seiner Freilassung vor drei Wochen in psychiatrischen Krankenhäusern verbrachte. Mollath galt als wahnkrank und manche glauben das auch heute noch. Sein Wahn soll sich auf viel Profaneres bezogen haben: Ihm war gutachterlich eine „Wahnsymptomatik“ bescheinigt worden, weil er „unkorrigierbar“ behauptete, seine Frau habe als Bankkundenbetreuerin in großem Stil Schwarzgelder in der Schweiz angelegt, und der Überzeugung war, er sei gerade wegen dieser Aufdeckung ungerechtfertigt von der Justiz verfolgt worden, gesteuert durch seine Frau. Eine undenkbare Wahrheit war das von vornherein nicht. Daß es hier nicht viel zu „korrigieren“ gab, zeigte sich schließlich im Jahr 2012, als ein bankinterner Sonderrevisionsbericht bekannt wurde, der die Angaben Mollaths jedenfalls zum Teil bestätigte.

Es ist sicher nicht übertrieben, zu behaupten, daß es dieser Sonderrevisionsbericht und seine Veröffentlichung durch den SWR im November 2012 waren, die dem öffentlichen Interesse am Fall Mollath den entscheidenden Schub gaben. Im Fall Mollath stellten und stellen sich viele Fragen, doch mit dem Sonderrevisionsbericht war mit Händen greifbar, daß da etwas nicht stimmen konnte: Äußerungen, die jedenfalls im Kern wahr sind, wurden herangezogen, um einen „unkorrigierbaren Wahn“ zu behaupten. War damit das Grundvertrauen in einen korrekten psychiatrischen und juristischen Umgang mit Mollath erschüttert, so war die Vermutung der Richtigkeit, die Ärzte und Richter für ihre Entscheidungen in Anspruch nehmen können, auch da außer Kraft gesetzt, wohin die Erkenntnisse aus dem Sonderrevisionsbericht nicht reichten: Selbst wenn Mollaths Behauptungen falsch waren, wieso waren sie Ausdruck gerade einer Krankheit? Für solche Fälle gibt es die Wörter „Irrtum“, „Übertreibung“ oder gar „Lüge“. Was muß hinzukommen, damit der Weg in die geschlossene Abteilung führt, aus der es erst eine Entlassung gibt, wenn man der Behauptung abgeschworen hat?

Die Macht der Psychiater, zwischen „krank“ und „gesund“ zu unterscheiden, beruht nicht auf einer ihnen natürlich zukommenden Autorität. Sie haben die volle „Darlegungs- und Beweislast“, die sie durch ein gründlich ausgearbeitetes Gutachten, das schlüssig und überzeugend ist, erfüllen müssen. Gelingt es ihnen nicht, ihre Meinung kommunikativ ausreichend darzulegen, ist sie belanglos. Auch wenn manche Gerichte dies verkennen (etwa die Strafvollstreckungskammer des LG Bayreuth): Nicht, daß der Gutachter „bekannt und bewährt“ ist, erlaubt es dem Gericht, sich ihm anzuschließen, sondern allein seine Überzeugungskraft im konkreten Fall, die durch das Gutachten selbst dokumentiert ist. Die psychiatrischen Gutachten sind in Strafverfahren wie dem Mollaths also nur tauglich, wenn sie der „Gegenprobe“ des Verständnisses durch ihre nicht psychiatrisch geschulten Adressaten, die Richter (Berufsrichter und Schöffen), standhalten.

Diesen entscheidenden Schritt nachzuvollziehen, ist nun auch für die öffentliche Diskussion möglich. Mollaths Rechtsanwalt Strate hat vor wenigen Tagen mit dessen Zustimmung die psychiatrische Gutachten des Falles lückenlos veröffentlicht. In den Diskussionen der letzten Monate gab es immer wieder Stimmen, die meinten, die Kritik an den Psychiatern in diesem Fall (wie etwa in meinem Beitrag über Dr. Klaus Leipziger) sei unberechtigt, denn sicherlich seien die Gutachten ausreichend fundiert. Der Unterstützerkreis wüßte schon, warum er Dokumente so selektiv veröffentliche. Die Gutachten könne er nicht veröffentlichen, weil sie das in der Öffentlichkeit gemalte Bild, daß Mollath ungerechtfertigt psychiatrisiert worden sei, widerlegen würden.

Nicht nur denen, die so dachten, sondern allen, die sich für die Rolle der Psychiatrie in der Justiz interessieren, möchte ich es ans Herz legen, die Gutachten zu lesen, insbesondere die drei Gutachten, von Dr. Leipziger, Prof. Kröber und Prof. Pfäfflin, die von den Gerichten der Unterbringung oder weiteren Unterbringung Mollaths zugrundegelegt wurden. Sie mögen die genannte Gegenprobe selbst durchführen. Hätte mir vor einem Jahr jemand gesagt, aufgrund von Schriftstücken dieser Qualität würden Gerichte die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus anordnen – ich hätte ihn für verrückt erklärt.

Diese Gutachten werden hoffentlich in Zukunft Gegenstand vielfacher fachlicher Beschäftigung werden, sowohl von ärztlicher als auch juristischer Seite. Im Rahmen eines Blogbeitrags wie diesem können sie nicht annähernd aufgearbeitet werden. Nur als eine Art Wegweiser mögen die folgenden Anmerkungen zu den genannten drei Gutachten dienen:

Gutachten Leipziger

Das schriftliche Gutachten von Klaus Leipziger aus dem Jahr 2005 ist das zentrale Gutachten des ganzen Falles. Alle folgenden Gutachten nehmen es als Fixpunkt auf und auch alle gerichtlichen Entscheidungen, bis hinein in das Jahr 2013, orientieren sich in erster Linie an ihm. Das Zustandekommen dieses Gutachtens habe ich ausführlich im Blogbeitrag von Februar 2013 beschrieben.

Das Gutachten umfaßt 31 Seiten. Die ersten 25 Seiten sind referierender Natur. Die ersten drei Seiten stecken den Gutachtenauftrag ab, die Seiten 3 bis 14 enthalten ein Aktenreferat (ausgewählte Inhalte der Strafakte einschließlich Briefe Mollaths) und auf den Seiten 14 bis 20 folgen Beobachtungen aus der fünfwöchigen Unterbringung Mollaths in der von Leipziger geleiteten Klinik für Forensische Psychiatrie. Da Leipziger mit Mollath in diesen fünf Wochen nur zweimal kurz zusammengetroffen ist, bestand die Arbeit Leipzigers auch in diesem Punkt in auswählenden Zitaten aus vorgefundenen Aufzeichnungen Dritter, was auch entsprechend offengelegt ist („Unter dem … ist vermerkt: …“). Auf den Seiten 21 bis 23 beschreibt Leipziger seine zwei Zusammentreffen mit Mollath. Ein Explorationsgespräch scheitert daran, daß Mollath nicht bereit war, mit Leipziger ohne Zeugen zu sprechen und Leipziger nicht bereit war, die Exploration mit Zeugen durchzuführen. Auf Seite 24 beginnt der Abschnitt „Zusammenfassung und Beurteilung“. Die Zusammenfassung reicht bis Seite 26 und enthält einen Schnelldurchlauf durch die Seiten 3 bis 23.

Die Beurteilung selbst beginnt in der Mitte der Seite 26 mit dem Satz

Auf der Grundlage der vorstehend skizzierten Entwicklung des psychischen Zustandes des Angeklagten müssen seine subjektiv getroffenen Wertungen, die aus den Akten und seinen Darstellungen ersichtlich sind, betrachtet werden.

Auf den ersten Blick ein reiner Überleitungssatz zwischen den beiden Hälften des Abschnittes – doch beim zweiten Lesen fällt auf, daß der Gutachter angibt (und offenbar meint), er habe über den psychischen Zustand des Probanden bereits mit dem Referat auf den ersten 25 1/2 Seiten etwas ausgesagt. Dabei bestand sein Gutachtenauftrag gerade darin, aus Äußerlichkeiten wie den referierten eine Beurteilung von Mollaths psychischen Zustand herzuleiten.

Das Ergebnis dieser angekündigten Betrachtung läßt nicht lange auf sich warten und kommt sofort mit dem nächsten Satz:

Aus dieser Betrachtung resultiert als Ergebnis, dass der Angeklagte in mehreren Bereichen ein paranoides Gedankensystem entwickelt hat.

Nun passiert etwas merkwürdiges: Warum dies „als Ergebnis resultiert“ (!), wird mit keinem Wort erläutert. Es folgt die Angabe dreier Gegenstände dieses angeblichen Wahnsystems: Zum einen die „unkorrigierbare Überzeugung“, daß Mollaths Frau und Personen in ihrem beruflichen Umfeld an Schwarzgeldverschiebungen beteiligt seien, zum anderen der Umstand, daß Mollath den Vorgutachter Wörthmüller in diese Schwarzgeldverschiebungen für verwickelt halte und meine, dieser habe ihm ein Gefälligkeitsgutachten angeboten (hier handelte es sich um einen Irrtum Leipzigers, wie später die Staatsanwaltschaft in ihrem Wiederaufnahmeantrag herausgearbeitet hat), sowie drittens (Reformhaus-Kunden aufgepaßt!) Mollaths Beharren auf Kernseife und Ernährung aus biologischem Anbau.

Damit ist zwar der Gegenstand dieses angeblichen „Gedankensystems“ beschrieben, aber noch lange keine Herleitung gegeben, was an ihm krankheitswertig ist. Juristen würden aus ihrer eigenen Arbeitsweise heraus an dieser Stelle erwarten, daß zunächst die Kriterien ausformuliert werden und dann Schritt für Schritt geprüft wird, ob der Sachverhalt unter diese Kriterien paßt (Obersatzbildung, Subsumtion). Wie auch immer die Darstellungskonvention in der psychiatrischen Fachsprache sein mag, einen entsprechenden Ansatz muß es auch dort geben, sonst wäre eine Kommunikation innerhalb dieser Wissenschaft und über ihre Grenzen hinaus nicht möglich. Was ist ein Wahn? Wie ist er psychiatrisch einzuordnen? Was sind seine Erscheinungsweisen und Ausprägungen? Liegen sie im konkreten Fall vor und worin genau? Zu diesen elementaren Fragen enthält das Leipziger-Gutachten kein Wort. Auch in den Gutachten von Kröber und Pfäfflin (zu ihnen später) sucht man danach vergeblich. Es war dem von Dr. Friedrich Weinberger 2011 im Auftrag des Unterstützerkreis nach einer Exploration angefertigten (Gegen-)Gutachten vorbehalten, erstmals in diesem Fall eine Definition des Wahns einzuführen (S. 11 des Weinberger-Gutachtens):

„Man spricht von Wahnwahrnehmungen, wenn wirklichen Wahrnehmungen ohne rational oder emotional verständlichen Anlaß eine abnorme Bedeutung beigelegt wird“. So die klassische, immer noch gültige Definition des Wahnhaften von Kurt Schneider, zit. nach J. Weitbrecht, Psychiatrie im Grundriß, Springer, 1963, S. 32).

Da aber Leipziger nicht auf die Idee kam, durch Bildung eines Obersatzes seine Beurteilung zu strukturieren, versäumte er es, zwingende Überlegungen anzustellen: Wie ist die jeweilige Wahrnehmung zu beschreiben und welches wäre ihre normale Bedeutung oder die normale Bandbreite von Bedeutungen? Nur so ließe sich bestimmen, ob die Bedeutung, die der Proband ihr beilegt, „abnorm“ ist (nach obiger Definition, auch wenn Leipziger durchaus eine andere hätte nehmen können). Wenn man von der Albernheit Leipzigers absieht, Menschen, die nach ihren Kriterien Wert auf eine gesunde Körperpflege und Ernährung legen, als „paranoid“ zu bezeichnen, würde sich also hier die Frage stellen, was abnorm an Mollaths Vorstellung war, seine Frau betreibe illegale Geschäfte. Tut sie es, ist nichts abnorm daran. Tut sie es nicht, ist zuerst an einen Irrtum zu denken, dessen Gründen nachzugehen ist, bevor von „unkorrigierbar“ eine Rede sein kann. Ohne eine Aufklärung des Sachverhalts (die allerdings nicht als primäre Aufgabe des Gutachters anzusehen ist) kann deshalb so oder so dieser Punkt keine Grundlage für ein psychiatrisches Urteil sein. Noch klarer ist dies bei dem zweiten Standbein der Leipziger’schen Paranoia-Zuschreibung, dem „Wörthmüller-Komplex“: Selbst wenn man davon absieht, daß hier ohnehin ein Irrtum Leipzigers vorliegt (der hätte vermieden werden können, wenn Leipziger bei dem Vorgutachter nachgefragt hätte), wäre eine fehlerhafte Einschätzung Wörthmüllers durch Mollath allenfalls die Allerweltshaltung „übertriebener Argwohn“. Welcher déformation professionnelle muß ein Psychiater unterliegen, der jemanden, der einem anderen „nicht über den Weg traut“, deshalb als paranoid im klinischen Sinne bezeichnet?

Dieser eine begründungslos vorgetragene Satz Leipzigers wäre eine weitere Auseinandersetzung nicht wert, wäre es nicht so, daß er das zentrale Gutachtenergebnis ist. Alles, was folgt, ist nur noch Füll- und Beiwerk. Im ersten Absatz der nächsten Seite (S. 27) werden noch „paranoide Größenideen“ beigemischt, weil Mollath sich mit einer Forderung des damaligen Bundeskanzlers identifizierte. Als Füllmaterial folgen auf zwei Seiten noch Differentialdiagnosen, also nur mögliche, nicht hinreichend sichere Diagnosen, die deshalb dem Urteil nicht zugrundegelegt werden konnten.

Die eigentlichen weiteren zentralen Fragen in einem Gutachten nach §§ 20, 21, 63 StGB werden von Leipziger eher gestreift als erörtert, nämlich: War die von ihm (mit dem obigen Satz) festgestellte psychische Krankheit ursächlich für die Begehung der angeklagten Straftaten, sollte Mollath ihrer überführt werden? Und: Ist Mollath wegen dieser psychischen Krankheit für die Allgemeinheit gefährlich?

Was die erste Frage betrifft (die zwingend bejaht werden mußte, damit § 20 oder § 21 StGB angewandt werden konnte), so wiederholt sich das Spiel: Es finden sich keine Herleitung, keine Begründung, sondern nur Beteuerungen (S. 28 bis 29, Hervorhebungen hier):

Somit stellt das beim Angeklagten sowohl zum Zeitpunkt der Begutachtung vorliegende, als auch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit an den Tatzeitpunkten vorliegenden, geschilderte […] Krankheitsbild eindeutig eine schwere psychische Erkrankung dar, die am ehesten dem biologischen Eingangskriterium der krankhaften seelischen Störung, alternativ auch der schweren anderen seelischen Abartigkeit zuzuordnen ist.

Ohne Zweifel spricht das Verhalten des Angeklagten, das durch die Zeugenaussagen geschildert wird – soweit das Gericht den Angaben der betreffenden Zeugen Glauben schenkt – dafür, dass sich der Angeklagte zu den gegenständlichen Tatzeitpunkten in einer aus seinem Krankheitsbild herrührenden massiven affektiven Erregung befunden hat, aufgrund derer zumindest seine Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB erheblich beeinträchtigt war.

Woher schöpfte Leipziger diese Sicherheit, wieso wußte er so zweifelsfrei, was sich beispielsweise am 12. August 2001 – vier Jahre vor der Begutachtung – in Mollath abspielte, sollte er damals wirklich seine Frau geschlagen haben? Es ist nicht auszuschließen, daß es einem Psychiater gelingt, anhand von Briefen und dem späteren Verhalten bei einem Zwangsaufenthalt in einer psychiatrische Forensik eine tragfähige Aussage für die Vergangenheit zu treffen. Doch die Frage, die sich hier stellt, ist: Wenn er seine Aussage begründen konnte, warum tat er es nicht? Wenn er sie nicht begründen konnte, dann war sie, wie oben gesagt, jedenfalls juristisch wertlos – und nach psychiatrischem Ethos sollte sie es auch sein.

Hätte sich Leipziger auch nur im Ansatz mit der rechtlich zwingenden Frage der Kausalität der Krankheit (daß diese selbst nicht begründet worden war, sei hier außer Acht gelassen) für die Taten auseinandergesetzt, dann hätte er beispielsweise auch erklären müssen, wie seine Behauptung zusammenpaßte mit folgendem, von Leipziger selbst in sein Gutachten aufgenommenen (S. 9) Zitat Mollaths aus einem Brief vom 23. September 2004 an den Amtsgerichtspräsidenten Hasso Nerlich (Hervorhebung hier):

In einem Land, wo solche Zustände herrschen, nehme ich lieber meine Tötung oder Blödspritzung in Kauf, als nicht mit allen Mitteln, die die Überbleibsel des Rechtsstaates bieten, gegen diese Zustände anzukämpfen.

Nicht nur in diesem Zitat, sondern durchgängig in den von Leipziger ausgewerteten Äußerungen Mollaths findet sich das Bild eines Mannes, der für das Recht eintreten will, auf dem Boden des Rechts. Von späteren Gutachtern ist ihm sogar aus dieser Haltung ihrerseits ein psychiatrischer Strick gedreht worden, weil er sich übermäßig für das Recht begeistere und darauf fixiert sei. Unabhängig davon ist es jedenfalls erläuterungsbedürftig, wie jemand, der so eingestellt ist, dazu kommt, gerade als Ausdruck seiner angeblichen Paranoia zu Gewalt zu greifen. Doch Leipziger hatte sich selbst von jeglichem Begründungszwang dispensiert. Von ihm war keine Erklärung zu bekommen.

Zusammengefaßt: Die psychiatrische Beurteilung Mollaths durch Leipziger umfaßt fünf DIN-A-4-Seiten, eigentlich drei Seiten, wenn man die nicht tragenden differentialdiagnostischen Erwägungen (S. 28) sowie die Hinweise auf die Behandlung der bejahten Krankheit (u.a. durch Psychopharmaka, S. 30) abzieht. Auf diesen drei Seiten gelingt es Leipziger, indem er auf jegliche Begründung verzichtet, dreierlei unterzubringen: Mollath ist wahnkrank (paranoides Gedankensystem mit einer Beimischung von Größenwahn), er hat alle Taten, so erweislich, aufgrund dieser Wahnerkrankung begangen und es besteht die Gefahr, daß er aufgrund der Wahnerkrankung weitere Straftaten begeht.

Punktgenau auf den Fall Leipziger anwendbar erscheint die Einschätzung von VRiBGH Thomas Fischer, der in der aktuellen ZEIT aus Anlaß des Falles Mollath unter dem Titel „Wahn und Willkür“ schreibt:

Psychiatrische und psychologische Sachverständige sind: selbstgewiss, kompetenzüberschreitend, unbescheiden. Das gilt selbstverständlich nicht den Einzelnen, sondern dem Prinzip. Wer alles weiß und darf, hat keinen Grund zur Bescheidenheit.

Daran schließt Fischer die Forderung an, daß die „gegenseitige Abhängigkeit von unsicherem Gericht und unsicherem Sachverständigen“ durchbrochen wird und mehr kritische Aufmerksamkeit und Distanz waltet. Daß es die ureigene Aufgabe des Gerichts ist, oberflächliche Gutachten souverän vom Tisch zu wischen, darauf hatte bereits Heribert Prantl von der Süddeutschen Zeitung hingewiesen, als er am 27. November 2012 in Bezug auf den Fall Mollath schrieb: „Eine Justiz, die Menschen ohne gründlichste Prüfung einen Wahn andichtet, ist selber wahnsinnig“, sehr zum Ärger des Amtsgerichtsdirektors und bayerischen Richtervereinsvorsitzenden Walter Groß.

Gutachten Kröber

Aufgrund Leipzigers Satz „Aus dieser Betrachtung resultiert als Ergebnis, dass der Angeklagte in mehreren Bereichen ein paranoides Gedankensystem entwickelt hat.“ kam Mollath am 27. Februar 2006 in die psychiatrische Unterbringung. Sein Zwangsaufenthalt dort sollte bis zum 6. August 2013 dauern. Zwischenzeitlich gab es einen Hoffnungsschimmer, daß das oberflächliche Gutachten Leipzigers gekippt werden würde: Das Amtsgericht Straubing beauftragte den Psychiater Dr. Hans Simmerl mit der Erstellung eines Gutachtens über Mollath für die Frage, ob die Voraussetzungen der Anordnung einer zivilrechtlichen Betreuung gegeben waren. Es war wieder einmal Mollaths Ex-Frau, die seine Psychiatrisierung vorantrieb: Sie ließ – ausweislich des Gutachtens (S. 7) – das Betreuungsverfahren betreiben, um leichter gegen ihn zwangsvollstrecken zu können. Simmerl verneinte in seinem Gutachten die Voraussetzungen einer Betreuung. Er ließ darüber hinaus aber auch anklingen, daß er Leipzigers Wahndiagnose nicht teilte: Die Schilderungen Mollaths seien „nicht bizarr, völlig unrealistisch oder ‚kulturfremd'“ (S. 35).

Aufgrund dieser Zweifel sah sich das Vollstreckungsgericht veranlaßt, ein weiteres strafrechtliches Gutachten in Auftrag zu geben. Die Wahl fiel auf Prof. Dr. Hans-Ludwig Kröber von der Berliner Charité, wegen seiner Medienpräsenz einer der bekanntesten Psychiater Deutschlands. Mollath war mit dieser Wahl sehr einverstanden, denn er hatte Kröbers Aufsatz „Gang und Gesichtspunkte der kriminalprognostischen psychiatrischen Begutachtung“ (NStZ 1999, 593) gelesen, der ihm imponiert hatte. Dort hatte Kröber etwa geschrieben:

Die Untersuchung des Probanden erfolgt vorangekündigt an mindestens 2 Terminen, je nach Schwierigkeitsgrad der Fragestellung mit einer Dauer ca. 5-7 Stunden, bisweilen auch länger, kaum einmal kürzer. Spätestens bis zum zweiten Gespräch muß der Sachverständige alles Aktenmaterial durchgearbeitet und geistig präsent haben. Ich selbst schätze das Vorgehen, 2 Tage lang von morgens bis spätabends in Aktenstudium und Untersuchungsgespräch ausschließlich mit diesem Probanden beschäftigt zu sein.

Doch zu Mollath kam Kröber nicht vorangekündigt (wer auch immer dafür verantwortlich war). Kröber fand sich am 4. Juni 2008 im Bezirkskrankenhaus Straubing ein und bat Mollath um das Explorationsgespräch. Mollath lehnte das Gespräch ab und gab als Grund an, daß ihm vom Krankenhaus seine Krankenakten nicht zur Vorbereitung auf das Gespräch vorgelegt worden seien (Gutachten Kröber, S. 25). So schrieb Kröber sein Gutachten aufgrund Aktenlage.

Wer nun glaubt, daß Kröber das nachholt, was von Leipziger versäumt worden ist, nämlich eine Diagnose ggf. nachvollziehbar herzuleiten, wird enttäuscht: Die Diagnose wird nicht begründet, sondern wieder nur behauptet, mit der Besonderheit, daß es jetzt schon mit einer Bestätigung der einmal gestellten Diagnose getan ist. Alles, was man zur Frage, ob bei Mollath eine psychische Krankheit vorliegt, im Kröber-Gutachten liest, ist folgendes (Hervorhebungen hier):

Sicherlich wäre es gut und sinnvoll gewesen, mit Herm Mollath zu sprechen, dieser hätte sinnvollerweise die Chance nutzen sollen, seine Sichtweise darzustellen. Andererseits findet sich in den Akten eine durchaus gute und ausreichende Informationslage über die psychische Verfassung und die Äußerungsweisen von Herrn Mollath in den Jahren vor seiner Unterbringung. Von daher kann eindeutig festgestellt werden, dass die Materialien, die insbesondere der Gutachter Dr. Leipziger zusammengetragen hat, vollauf ausreichen, um die Diagnose einer „wahnhaften Störung.“ zu rechtfertigen. [S. 26]

Man kann aber feststellen, dass bereits die Diagnose einer „wahnhaften Störung“ die Annahme [Leipzigers] rechtfertigt, dass die Taten, die aufgrund dieses Wahns begangen wurden, nicht der Steuerungsfähigkeit des Betreffenden unterliegen. Insofern ist es schlüssig und gut nachvollziehbar, dass für die begangenen Delikte zumindest eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit konzediert wurde, darüber hinaus aber auch eine Schuldunfähigkeit für wahrscheinlich gehalten wurde.

Die behandelnde Klinik, die Herrn Mollath nun seit mehr als einem Jahr kennt, hat an dieser Diagnose auch festgehalten. Dass der Proband keinerlei Krankheitseinsicht zeigt, ist typisch für die vorliegende Erkrankung. Dass der Proband, wie im Verfahrensverlauf deutlich geworden ist, immer neue Menschen in seinen Wahn einbezieht, verdeutlicht zudem die Dynamik dieser Erkrankung und deren Gefährlichkeit. [S. 27]

Immerhin hat Kröber im referierenden Teil durchblicken lassen, von welchen Maßstäben er für das Vorliegen einer psychischen Erkrankung ausgeht (S. 16, Hervorhebung hier):

In den Akten finden sich insbesondere eindrucksvolle Unterlagen von Schriftstücken von Herrn Mollath, die sich an eine zunehmende Anzahl unterschiedlicher Adressaten richten und teilweise den Charakter von Flugblättern zu haben scheinen, wobei oben stets groß der Name „Gustl Ferdinand Mollath“ steht, zusammen mit der Adresse in Nürnberg und der Länderangabe „West-Germany“. Sie sind mit Computer geschrieben in unterschiedlichen Schriftgrößen; mit eingefügter handschriftlicher Unterschrift, erinnern diese Schreiben in Aufbau und Argumentation in der Tat an entsprechende Schriftstücke psychosekranker Menschen. Dies nicht zuletzt deswegen, weil diese Proklamationen im Rahmen der darin sichtbar werdenden wahnhaften Überzeugungen davon ausgehen, dass alle anderen die Zusammenhänge genau so sehen wie der Verfasser, dass auch andere die Dinge durchschauen wie er, während für den unbefangenen Leser diese als bekannt vorausgesetzten Zusammenhänge völlig fehlen.

An anderer Stelle referiert Kröber das politisch-gesellschaftliche Engagement Mollaths und läßt dabei mehr über seine Gedankenwelt erahnen als die Mollaths (S. 17):

Einbezogen wurde auch der Kampf gegen eine von ihm als „Familien-tötungs?-Konzern Diehl“ bezeichnete Firma aus Nürnberg, die nicht nur Streubomben baue, sondern Minen, Raketen, „Microwellenwaffen“ usw. und die im Bau verbotener Waffen und bei einer Steuerhinterziehung von 60 Millionen DM von den Seilschaften von Politikern, Staatsanwälten, Richtern und Finanzamtsbossen unterstützt werde. All dies wird in ständig wechselnder Schriftgröße gedanklich kaum geordnet über 7 Seiten ausgebreitet.

Daß Kröber die Familienstiftung Diehl, einen der größten Rüstungskonzerne Deutschlands, nicht kennt, braucht man ihm nicht vorwerfen. Auch daß der öffentliche Skandal um mutmaßlich illegale Steuernachlässe für diesen Konzern durch die Politik ihm nichts sagt, ist nicht entscheidend. Als Gutachter ist Kröber aber eine Katastrophe, wenn er – nicht nur hier – jegliche Äußerung des Probanden reflexartig in ein krankhaftes Licht rückt. An dieser Stelle zeigt sich besonders deutlich, von welchen Oberflächenreizen sich der Gutachter tragen läßt: „Microwellenwaffen“ setzt er demonstrativ in Anführungszeichen und will damit zu verstehen geben: „Ja, ja, die Mikrowellen auch noch, das alte Thema der Wahnhaften“. Hätte sich Kröber aber nicht von vornherein auf „Wahn“ festgelegt, sondern sich für die Wirklichkeit interessiert, hätte er schnell herausfinden können, daß dieses Nürnberger Unternehmen tatsächlich Streubomben baut, im Mittelpunkt einer Steuerhinterziehungsaffäre unter Beteiligung von Politikern, Staatsanwälten, Richtern und Finanzamtsbossen war und – Mikrowellen-Waffen verkauft.

Doch stattdessen geht Kröber sogar soweit, umgekehrt dem Vorgutachter ausdrücklich vorzuwerfen, daß dieser sich nicht von vornherein auf Wahn festgelegt habe (S. 28):

Stattdessen stützte sich Herr Dr. Simmerl recht weitgehend auf die Angaben des Untergebrachten selbst und wollte es offenbar durchaus für naheliegend halten, dass die Ehefrau des Untergebrachten in große kriminelle Geldverschiebegeschichten mit der Schweiz verwickelt war, dass die Beschuldigungen von Herrn Mollath mithin wahr sind und dieser insbesondere im Stande sei, über finanzielle Angelegenheiten realistisch zu urteilen.

Bei Kenntnis der Sachlage vermag dieses Gutachten Dr. Simmerl durchaus Verwunderung zu erwecken.

Die Verwunderung über die „Unprofessionalität“ Simmerls durchzieht das ganze Gutachten Kröbers (Hervorhebungen hier):

Insofern hat Herr Dr. Simmerl offenbar schließlich die Lesart bevorzugt, dass die Angaben von Herrn Mollath nicht wahnhaft, sondern wahrheitsgetreu seien, insbesondere also die Annahme, dass Mollaths einstige Ehefrau in großem Umfang an Schwarzgeldverschiebungen in die Schweiz beteiligt gewesen sei. [S. 19]

In dem entsprechenden Gutachten wird unzutreffend angenommen, dass die Überzeugungen des Probanden nicht wahnhaft sind, sondern der Realität entsprechen. [S. 30]

Der Sachverständige jetzt hat über die zivilrechtlichen Fragestellungen nicht zu urteilen, hätte allerdings dem Vormundschaftsgericht angeraten, zur Frage der Geschäftsfähigkeit vielleicht doch einen kompetenteren Sachverständigen anzuhören, der sich gerade in einer Fragestellung wie hier stärker anhand der aktenkundigen Fakten rückzuversichern bemüht. [S. 29]

Mit Akten konnte Kröber hier allerdings nur das Leipziger-Gutachten (das Simmerl nur auszugsweise vorlag) sowie die von Leipziger ausgewerteten Schreiben Mollaths gemeint haben, denn er selbst hatte (entgegen seiner eigenen Vorgaben in NStZ 1999, 593) offensichtlich kein gründliches Studium der Strafakte betrieben. Sonst hätte er in seinem Aktenreferat nicht die Sachverhaltsverfälschungen aus dem Urteil übernehmen können.

Kröbers Stänkern gegen Simmerl nimmt im nachhinein unfreiwillig komische Züge an, so in dieser Passage (S. 22):

Bei der Gerichtsverhandlung sei der Verteidiger noch mehr gegen ihn eingestellt gewesen als der Staatsanwalt, der Richter habe ihm dauernd das Wort abgeschnitten. Man habe verhindern wollen, dass er etwas über seinen Schwarzgeldskandal bei der HypoVereinsbank berichte. Und auch die Gutachter seien in die ganze Verschwörung einbezogen gewesen. Er selbst sei dann jeden Montag zur Montagsdemo gegen Hartz IV in Nürnberg gegangen. Er selbst habe auf dieser Demonstration gesprochen und dann Polizisten um eine Personenüberprüfung gebeten. Ihm sei von Anfang an klar geworden, dass das Ganze darauf hinauslaufe, dass man ihn „verräume“. (All dies sind Angaben, die Herr Mollath gegenüber Herrn Dr. Simmerl gemacht hat und von diesem offenbar nicht als Ausdruck einer wahnhaften Störung gewertet wurden.)

Die im Klammerzusatz zum Ausdruck kommende Verwunderung darüber, daß Simmerl diese Angaben „nicht als Ausdruck einer wahnhaften Störung“ wertete, liest sich ganz anders, jetzt, da man weiß (etwa auch durch die Mitteilungen des Schöffen Heinz Westenrieder über die Hauptverhandlung), daß sie zutreffend waren. Mit einer Ausnahme: „Und auch die Gutachter seien in die ganze Verschwörung einbezogen gewesen.“ Denn diese Angabe hatte Mollath, entgegen Kröber Behauptung, gar nicht gemacht. Man kann in Simmerls Gutachten selbst nachlesen (S. 22 – 24), wie differenziert Mollath die Rolle des Psychiaters Wörthmüller dargestellt hatte – sie fand sich bestätigt in den Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Regensburg im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahren. Auch hierin zeigt sich die durchgängig angewandte Methode Kröbers, das „Auffällige“ in den Fall selbständig erst hineinzudenken, um es dann auf Mollath zu projizieren. Ein weiterer Anwendungsfall dieser Methode ist es, wenn Kröber zwar mitteilt, daß Mollath wegen verweigerten Einblicks in die Krankenakte das Explorationsgespräch ablehnte, trotzdem aber süffisant unterstellt, Mollath traue ihm nicht wegen eines Argwohns, er – Kröber – sei „in die Geschäfte der HypoVereinsbank verwickelt gewesen“ (S. 25).

So wie bereits das Leipziger-Gutachten schließt auch das Kröber-Gutachten nicht, ohne eine Zwangsbehandlung Mollaths mit Psychopharmaka anzumahnen (S. 29, Hervorhebung hier):

Unbehandelt wird Herr Mollath weiterhin soviel Aktivität, Antrieb und, wie von der Klinik geschildert, auch übermütig-hypomanische Geschäftigkeit an den Tag legen, dass weiterhin von einer andauernden Gefährdung Dritter auszugehen ist.

Wobei er im nächsten Satz selbst einräumt, daß es gar nicht um Behandlung geht, sondern um die Brechung von Mollaths Willen:

Kritisch ist dabei einzuräumen, dass es kaum möglich sein wird, ihn dauerhaft gegen seinen Willen medikamentös zu behandeln; möglicherweise wäre aber nach einer anfänglichen medikamentösen Behandlungsphase soviel Effekt zu erzielen, dass er sich schließlich zu einem kooperativeren Verhalten entschließen könnte.

Ist diese Menschenverachtung schon schrecklich genug, wird ihr ganzes Ausmaß auf der letzten Seite des Gutachtens enthüllt, wo es lapidar heißt (S. 31):

In seinem Alltagsverhalten scheint Herr Mollath allerdings nicht besonders gefährlich zu sein, […].

Gutachten Pfäfflin

Das Gutachten, das Prof. Dr. Friedemann Pfäfflin am 12. Februar 2011 im Auftrag der Vollstreckungskammer vorlegte, ist ein besonderer Fall. Es ist das erste strafprozessuale Gutachten über Mollath, das im Wege einer Exploration, also eines ausführlichen persönlichen Gesprächs mit dem Probanden zustande gekommen ist. Allein die Lektüre dieses Explorationsgesprächs ist ein Erlebnis. Pfäfflin hat die bewundernswürdige sprachliche Fähigkeit, aus handschriftlichen Notizen die Gesprächssituation mit allerlei Zwischentönen so lebendig und plastisch zu rekonstruieren, daß der Leser das Gefühl bekommt, er würde dabeisitzen. Mollath bekommt von Pfäfflin die Gelegenheit, seinen Fall vollständig zu referieren (S. 7 bis 32).

Doch schon während dieser Lektüre bemerkt man: Der Gutachter ist nicht richtig bei der Sache, er hört geduldig zu, aber gibt gleichzeitig immer wieder zu erkennen, daß ihn die Feinheiten, warum Mollath aus seiner Sicht in der Psychiatrie gelandet ist, eigentlich nicht interessieren. Mollath versucht etwa, Pfäfflin zu erklären, wie die Strukturprobleme der Banken (die Welt, in der seine damalige Frau beruflich lebte) Ende der 1990er Jahre Rückwirkungen auf seine Ehe hatten und Pfäfflin sagt: „Was Sie erzählen, scheint weit weg zu sein von Ihrem persönlichen Erleben.“ (S. 12). Immer wieder muß Mollath Pfäfflin in die Bahn einer chronologischen Schilderung seines Fall zurücklenken (S. 24):

Ich bin skeptisch, ob Sie wirklich schon einen vollständigen Eindruck haben, sonst kommen Sie auch zu einem falschen Ergebnis.

[…].

Wenn man sich nicht den Verlauf anschaut, kann man leicht glauben, das ist alles Wahnsinn

Wer sich mit dem Fall beschäftigt hat, anhand der 2012/2013 verfügbaren, insbesondere im Rahmen der Wiederaufnahmeanträge und des Untersuchungsausschusses verfügbar gewordenen Informationen, der erfährt nicht wesentlich Neues durch Mollaths Schilderung von Ende 2010. Die nun bekannten Informationen werden hier bestätigt und atmosphärisch grundiert. Doch – auch das wird mehr und mehr klar – für den Gesprächspartner Pfäfflin sind es Darstellungen, die er nicht weiter ernstnehmen muß. Einmal wirft er ein: „Lassen Sie uns einmal einhalten. Eine Geschichte, die Sie erzählen, klingt schrecklicher als die andere; lassen Sie uns noch einmal zu übergeordneten Gesichtspunkten kommen“ (S. 30).

Man ist beim Lesen gespannt, wie Pfäfflin mit den vielen Informationen umgehen wird, die Mollath in diesem Gespräch, das zwischen 10 und 18 Uhr stattfand, gegeben hat. Es verheißt nichts Gutes, wenn Pfäfflin den Gutachtenabschnitt „Befunde“ (S. 35) gleich einleitet mit einer Haarspalterei, wie man sie kürzlich etwa auch vom Landgericht Regensburg im Fall Mollath gehört hat:

Er war durchgängig konzentriert, formal und inhaltlich wirkte er im Denken im Wesentlichen geordnet, allerdings auch etwas konkretistisch. So war ihm z. B. die Feststellung sehr wichtig, in seinem Haus habe es keinen doppelten Boden gegeben, wie es in den gerichtlichen Feststellungen zu seiner Festnahme heiße, und er wiederholte dies auch in seinem nachgereichten Schreiben nach der Untersuchung (vgl. oben S. 32, Abschn. 3, Ziffer 5), wiewohl ich im Urteil nichts von einem „doppelten Boden“ gelesen hatte, sondern von einem „Zwischenboden“, was ja etwas anderes als ein doppelter Boden ist.

Die „Stunde der Wahrheit“ folgt unter dem Punkt 7.2. (S. 42):

7.2 Diagnostische Beurteilung

Die Einweisungsdiagnose der wahnhaften Störung (ICD-10, F22.0) gilt aus meiner Sicht auch heute noch.

Die Hoffnung, daß wenigstens in diesem Gutachten, das auf einem so langen persönlichen Gespräch beruhte, so etwas wie eine Begründung für diese Diagnose zu lesen wäre, erfüllt sich nicht. Besonders erstaunlich ist aber, daß sich an die Auswerfung dieser Diagnose statt einer Herleitung unmittelbar eine Defensivhaltung anschließt:

Es ist zu erwarten, dass Herr M. dieses diagnostische Ergebnis der Begutachtung mit Missfallen aufnehmen und es gleichzeitig als Beleg für seine subjektive Realitätseinschätzung werten wird, wonach Psychiater, die schon lange in diesem Feld tätig sind, gar nicht mehr zu einem unabhängigen Urteil in der Lage seien. Er selbst sieht sich, ebenso wie ihn seine Unterstützer von außerhalb des MRV sehen, als einen Menschen, der voll bei Verstand ist und anders als der mit ihm befasste Rechtsapparat und die mit ihm befasste Psychiatrie unvoreingenommen Wissen von unrechtmäßigen Vorgängen im Bankgewerbe hat, das mithilfe der mit ihm befassten juristischen und psychiatrischen Instanzen unterdrückt werden soll. An die externe Begutachtung hat er die vage Hoffnung geknüpft, der Gutachter solle zur Aufklärung des von ihm behaupteten Bankenskandals beitragen, so wie er auch erwartet, dass der für ihn zuständige Oberarzt die Machenschaften der Hypobank aufklären solle, so dass mit ihm über anderes kaum ins Gespräch zu kommen ist (vgl. oben Abschn. 4, S. 34).

Ausweislich des bei Pfäfflin wiedergegebenen Explorationsgesprächs äußerte Mollath allerdings eine solche vage Hoffnung nicht. Auch hier dürfte es sich um die Projektion eines Psychiaters handeln, der die Fakten einem vorgeformten Verständnis unterordnet. Im übrigen dürfte die von Pfäfflin als subjektiv bezeichnete Realitätseinschätzung Mollaths durchaus eine objektive sein, denn wie sonst soll man reagieren auf psychiatrische Gutachter, die der Reihe nach Krankheitsdiagnosen stellen ohne den Hauch einer Begründung?

Wie bereits Kröber stellt Pfäfflin eigenständig keine Diagnose, sondern beläßt es dabei, das Gutachten Leipzigers zu bestätigen, ohne sich daran zu stören, daß dieses seinerseits keine Begründung enthielt (S. 44, Hervorhebungen hier):

[…] und ist im Übrigen bereits im Einweisungsgutachten von Dr. Leipziger nach meiner Beurteilung schlüssig und nachvollziehbar beschrieben worden, ungeachtet dessen, dass Herr M. mit dem damaligen Gutachter nicht kooperierte. Die dort verarbeiteten schriftlichen Quellen, insbesondere die dort erwähnten Zitate von Herrn M. sowie die Verhaltensbeobachtung während der stationären Begutachtung, boten ausreichend einschlägiges Material, um die Diagnose zu begründen. Inhaltlich braucht dies hier nicht alles wiederholt zu werden. Dies ist bereits im Folgegutachten von Prof. Kröber geschehen, mit dem Herr M. ebenfalls nicht kooperierte. Seine Begründungen für diese Verweigerung, nämlich erstens, dass sich Prof. Kröber nicht rechtzeitig zur Untersuchung angemeldet hatte, und zweitens, dass ihm keine Einsicht in die Krankenakten aus Straubing gewährt worden sei, die er aber gebraucht hätte, um dort enthaltene falsche Angaben richtig stellen zu können, überzeugen nicht.

Was den Schlenker am Ende betrifft, so wird Pfäfflin allein wissen, wieso es für die Frage einer psychischen Krankheit darauf ankommt, ob Mollaths Gründe „überzeugen“. Vielleicht floß hier unterschwellig ein „Strafe muß sein, wenn man mit uns Psychiatern nicht zusammenarbeitet“ ein.

Interessant ist auch Pfäfflins Begründung dafür, daß er die Voraussetzungen des § 63 StGB bei Mollath weiter bejaht (S. 45):

Die Einweisungsdiagnose und die aktuelle Diagnose sind identisch. Herr M. hat sich bisher nicht von seinen als wahnhaft eingestuften Überzeugungen entfernt. Diese imponieren, wie dies bei dieser Diagnose ohnehin die Regel ist, als unkorrigierbar.

Hier wird vielleicht am klarsten in allen Gutachten herausgestellt, daß die Heilung Mollaths von seiner angeblichen psychischen Krankheit darin bestehen würde, daß er sich von seinen (durch Leipziger) als wahnhaft eingestuften Überzeugungen entfernt, daß er also schlicht sagt: „Es gab nie Schwarzgeldverschiebungen, ich war ein bißchen neben mir. Außerdem wurde ich zurecht verurteilt.“ Hätte man bislang die Vorstellung ins Reich der Fiktion verwiesen, daß Psychiater so schlicht strukturiert sind, hier hat man eine erschreckende Realität.

Der Folgesatz hat es aber auch in sich. Daß die Richter der Strafvollstreckungskammer Bayreuth in ihrem Drang, Gutachten, so schlecht sie auch sein mögen, immer zu folgen, nicht bemerkt haben, daß nach der eigenen Darstellung des Gutachters die vermeintliche Krankheit Mollaths gar nicht heilbar ist und sich deshalb die Frage der Verhältnismäßigkeit der weiteren Unterbringung ganz anders stellte, ist ein weiterer Fall einer „wahnsinnig gewordenen Justiz“ im Sinne von Prantls Ausspruch.

Was Pfäfflin auf die nächste Gutachtenfrage antwortet, ist unter dem Gesichtspunkt der psychiatrischen Beliebigkeit schon diskutiert worden (S. 46):

7.3.2 Zur Wahrscheinlichkeit neuer Straftaten

Die Antwort auf diese Frage lässt sich nicht sicher quantifizieren.

Vor dem Hintergrund dessen, was in Abschn. 7.1 gesagt wurde, liegt die Annahme nahe, dass Herr M. womöglich wieder den im Einweisungsurteil genannten Taten vergleichbare Taten begehen wird.

Aufgrund dieser gutachterlichen Äußerung hätte Mollath im Jahr 2011 aus der Forensik entlassen werden müssen, da es gerade nicht ausreicht, daß künftige Straftaten lediglich möglich sind. Es muß von Rechts wegen eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades vorliegen. Darauf in der mündlichen Anhörung vor der Vollstreckungskammer vom Anwalt Mollaths angesprochen, überraschte Pfäfflin damit, daß er die Gefährlichkeitsprognose kurzerhand und ohne Begründung für diese Diskrepanz anhob („Ich habe da vielleicht eine etwas zu weiche Formulierung gewählt.“, Protokoll, S. 11). Und das Gericht akzeptierte es.

Viele weitere Details in den Gutachten von Leipziger, Kröber und Pfäfflin verdienen eine eingehendere Betrachtung, die hier nicht zu leisten ist. Zwei interessante Einblicke, die Pfäfflin in seine Denkweise gewährt, seien noch zitiert (Hervorhebungen hier):

Ich konfrontiere ihn mit dem Problem eines Gutachters, der zunächst einmal davon ausgehen muss, dass das rechtskräftige Urteil in sich, jedenfalls in wesentlichen Zügen, stimmig ist, und erläutere ihm, dass sich ein Gutachter, der sich darüber einfach hinwegsetzt, ins Aus bugsiert. [S. 24]

Zwischenzeitlich betonte er immer wieder, dass er sich keine Hoffnungen mache, dass durch dieses Gutachten viel bewirkt werde. Immerhin konnte er insoweit mentalisieren und die Perspektive eines anderen einnehmen, dass er sagte, er könne sich gar nicht vorstellen, dass jemand, der so lange im Kontext der Psychiatrie und des Maßregelvollzugs tätig sei, ein wirklich objektives Urteil über ihn abgeben könne. [S. 38]

Der Fall Mollath: Ein Rosenhan-Experiment am unfreiwilligen Objekt, das siebeneinhalb Jahre andauerte. Die Wissenschaft wird es hoffentlich zu nutzen wissen.

Nachtrag

Kommentar von Thomas Stadler zu den Gutachten: Mollath: Ein Opfer der Psychiatrie

Ursula Prems ausführliche Betrachtungen zu den einzelnen Gutachten: „Leipzigers Allerlei“, „Keiner ist gröber als Kröber“, „Die Kapriolen des Friedemann Pfäfflin“

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