De legibus-Blog

27. März 2013

Fall Mollath: Die mysteriös liegengebliebene Akte

Oliver García

„Immer wieder dieses Getue um den Fall Mollath“ – mag manch einer sagen. Und es ist wahrlich diesem Blog nicht an der Wiege gesungen worden, daß sich einmal eine solche überbordende Anzahl von Beiträgen allein um einen Fall drehen würde. Im De-legibus-Blog – sein Motto ist „Bedenkenswertes aus Gesetzgebung, Rechtsprechung und Literatur“ – sollte und soll es um ein breites Spektrum juristischer Themen gehen. Dieses Ziel wird konterkariert, wenn ein Fall wieder und wieder ausgewalzt wird, zumal wenn der Eindruck entsteht, der Autor habe sich in ein Thema „verrannt“.

Und doch: Es ist berechtigt, daß der Fall Mollath – eigentliche die „Fälle Mollath“ – in diesem Blog aus dem Rahmen fällt, da er auch in jeder sonstigen Hinsicht aus dem Rahmen fällt. Wohl noch nie ließen sich Mißstände der Justiz, der Psychiatrie – beide auch in ihrem Zusammenspiel -, der politische Umgang mit Mängeln in der Justiz, der Umgang der Medien mit der Justiz und vieles weitere so konzentriert an einem Fall beobachten wie am Fall Mollath. Was die deutschen Medien betrifft, so ist auffallend, daß sie engagiert berichten, wenn es um Mißstände und Gefährdungen der Justiz in Rußland, der Ukraine oder Ungarn geht, daß ihnen aber ein vielschichtiger Mißstand in Bayern kaum mehr als die Wiedergabe einer Agenturmeldung wert ist, selbst beim Eintritt des historisch einmaligen Falles, daß Verteidigung und Staatsanwaltschaft gemeinsam eine Wiederaufnahme beantragen. Wenn – von rühmlichen Ausnahmen (wie Nürnberger Nachrichten, Süddeutsche Zeitung und Telepolis) abgesehen – die Presse den Fall Mollath keiner genaueren Berichterstattung mehr für wert hält, ist es umso berechtigter, wenn sich Blogs seiner annehmen – lieber zuviel als zuwenig.

Mehr noch: Von einem „wieder und wieder“ kann im Fall Mollath eigentlich keine Rede sein, da er schon im Tatsächlichen so viele Aspekte hat, daß er schwerlich in einem Beitrag angemessen behandelt werden kann – und nahezu täglich kommen neue Aspekte hinzu. Letzte Woche sagte Franz Schindler, der Rechtsausschußvorsitzende im Bayerischen Landtag, in einem Telepolis-Interview: „Ich hoffe, dass nichts mehr hochkommt und zwar, weil es nichts mehr gibt.“ Hat diese Hoffnung mit der Veröffentlichung des Wiederaufnahmeantrags der Staatsanwaltschaft am letzten Freitag schon einen schweren Schlag bekommen, dürfte sie seit gestern endgültig zunichte gemacht sein.

Gestern veröffentlichte Mollaths Strafverteidiger Gerhard Strate einen ergänzenden Beschwerdeschriftsatz gegen die Nichtaufnahme von Ermittlungen unter anderem gegen den seinerzeitigen Nürnberger Amtsrichter Armin Eberl (zu seiner Rolle im Fall Mollath siehe die Chronologie im ersten Blogbeitrag „Justiz im Wahn-Wahn“, dort auch zu dem Rechtsbeugungsvorwurf gegen ihn). Ab Seite 33 enthält dieser Schriftsatz Enthüllungen, die es in sich haben.

Es geht um eine Merkwürdigkeit des Verfahrensablaufs im damaligen Strafverfahren gegen Mollath, auf die in der Diskussion der letzten Monate schon das ein oder andere Mal hingewiesen worden ist. Gabriele Wolff beschrieb sie in einem Blogbeitrag vom 12. Januar 2013 so:

Wie könnte man folgende prozessuale Pause erklären?

Mit Vehemenz hatte Richter am AG Eberl im Jahr 2004 mit zwei verfassungswidrigen Beschlüssen darauf hingewirkt, daß es endlich zu einer Begutachtung des Angeklagten kam. Am 25.7.2005 hatte Dr. Leipziger das zum größeren Teil auf verfassungswidriger Totalbeobachtung des Patienten basierende Gutachten […] fertiggestellt.

Damit wäre der Richter den schwierigen Fall losgeworden: es lag ein Gutachten vor, das die Anwendung einer Unterbringung empfahl, und für Unterbringungen ist das Landgericht zuständig. Selbst wenn das Gutachten qualitativ unterdurchschnittlich war, und auch, wenn der Richter das erkannt hätte: das Landgericht hätte das Verfahren auf jeden Fall übernehmen müssen, da eine Unterbringung zumindest in Erwägung zu ziehen war. Wieso also legte Richter Eberl die Akte letztlich erst am 29.12.2005 dem Landgericht Nürnberg-Fürth zur Übernahme vor?

In meinem Blogbeitrag vom 20. Februar 2013, der sich mit dem VRiLG Brixner befaßte, schrieb ich:

Ob es wirklich der reinste Zufall war, daß die Beschwerdekammer des Landgerichts in dieser Sache identisch war mit der Kammer, die später – aufgrund Abgabe nach oben gemäß § 225a Abs. 1 StPO – erstinstanzlich über eine Anklage gegen Mollath zu befinden hatte (vgl. zu einem solchen Fall BGH, Beschluß vom 7. März 2012 – 1 StR 6/12), oder ob hier kreativ mit dem Geschäftsverteilungsplan (des Jahres 2005 oder 2006) umgegangen wurde, wird hoffentlich im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens geklärt werden.

Beide Fragen führt nun der Schriftsatz von Strate aufgrund einer eingehenden Auswertung der Akten einer schlüssigen Erklärung zu. Die dort ab Seite 33 gegebene Darstellung der Abläufe ist so stringent und unmittelbar verständlich, daß nichts gewonnen wäre, sie hier noch einmal in allen Einzelheiten nachzuzeichnen. Worum geht es? In den 1980er Jahren gab es einen Film – Die Teufelin -, der anschaulich zeigte, was auch hier – nach Darstellung von Strate – geschehen ist: In dieser bitterbösen Komödie geht es um den Rachefeldzug einer einst braven Hausfrau gegen ihren Ex-Mann, der sie wegen einer schöneren und erfolgreicheren Frau verlassen hatte. Sie gründete eine Arbeitsvermittlung, die es ihr erlaubte, an entscheidende Stellen Personen zu plazieren, die ihr unter der Hand halfen, Weichen zu Lasten ihres Ex-Mannes zu stellen. So vermittelte sie eine Hilfskraft an die Geschäftsstelle des Gerichts, bei dem ein kleineres Verfahren gegen ihn anhängig war. Ihm war bereits ein Richter zugeteilt, der für seine Gutmütigkeit und Milde bekannt war und so machte er sich keine Sorgen wegen des Verfahrens. Doch es genügte ein Wink seiner Ex-Frau und die neue Justizangestellte wechselte kurzerhand die Kärtchen aus, mit denen die Terminierung der Verfahren vorgenommen wurden. So bekam der Angeklagte den Richter, der der Ex-Frau genehm war, – der strengste des Gerichts – und um den Angeklagten war es geschehen: Gefängnis!

In der Sachverhaltsschilderung Strates und seiner Bewertung spielen eine Ex-Frau (wie es sie im Fall Mollath ja auch gibt) und eine Justizangestellte (auch eine solche kommt vor) keine zentralen Rollen. Vielmehr sind es hier die Richter selbst, die in mehr oder weniger präzisem Zusammenspiel die Richterbank manipuliert haben sollen, die für Gustl Mollath zuständig wurde. Mitte des Jahres 2005 war das Verfahren reif für eine Abgabe an das Landgericht. Dies war eine Einschätzung des Richters am Amtsgericht Eberl, die er selbst in den Akten dokumentierte. Trotz der von ihm selbst behaupteten Dringlichkeit ließ er die Akte jedoch fast fünf Monate liegen. Strates Verdacht: Um eine Änderung des Geschäftsverteilungsplans abzuwarten. Nach dem Geschäftsverteilungsplan des Jahres 2005 war für Mollath eine andere Strafkammer als die Brixners zuständig, doch es sei absehbar gewesen, daß sich dies mit dem Jahreswechsel ändert. Zu diesem Zeitpunkt wurde nämlich beim LG Nürnberg-Fürth ein Rotationssystem eingeführt, durch die auch Brixners 7. Strafkammer, die bereits einmal – im Rahmen einer unzulässigen Beschwerde – mit Mollath befaßt war, zuständig werden konnte. Brixners Engagement im Fall Mollath war da schon so groß, daß er gegenüber den Finanzbehörden Auskünfte über den Geisteszustand des bei ihm künftig Angeklagten abgab.

Eberl wartete bis fast auf den letzten Tag des Geschäftsjahres 2005 mit seinem Beschluß zur Abgabe an das Landgericht. So war sichergestellt, daß nicht mehr der alte Geschäftsverteilungsplan über das Schicksal Mollaths entschied. Doch damit nicht genug: Nun galt es – so Strate -, auch sicherzustellen, daß innerhalb des neuen Geschäftsverteilungsplans mit seinem Rotationssystem (Turnusschlüsselsystem) punktgenau die 7. Strafkammer abgepaßt wurde. Es galt also, das sich öffnende Zeitfenster zu beobachten und entsprechend schnell zu reagieren. Daß genau dies geschehen ist, dafür sprechen die Abläufe, die in den Akten dokumentiert sind. Die entscheidenden Dokumente sind in dem Schriftsatz Strates hineinkopiert: Die Akten wurden am 3. Januar 2006 auf der Geschäftsstelle Eberls zur Zustellung an die Staatsanwaltschaft angewiesen. Zu dieser, die im Nebengebäude residiert, gelangten sie aber erst am 20. Januar 2006. Im Normalfall wandern laut den Akten Dokumente jedoch vom Gericht zur Staatsanwaltschaft innerhalb des selben Tages. Wie und warum sie genau 17 Tage zurückgehalten wurden, läßt sich den Akten nicht entnehmen. Aus der Turnusliste, die über die Geschäftsverteilung entscheidet, geht jedenfalls hervor, daß sich genau am 20. Januar 2006 das Zeitfenster öffnete, innerhalb dessen gehandelt werden mußte, damit die 7. Strafkammer für Mollath zuständig würde und keine andere.

Nun mag man einwenden: Diese „passenden“ Abläufe beweisen noch gar nichts, es handelt sich nur um Indizien. Das stimmt. Doch das Beweismaß, das in Indizienprozessen, gerade in Bayern (Fall Rupp, Fall Genditzki, Fall Böhringer), üblich ist, könnte durchaus ausreichen, um hier eine bewußte Manipulation der Geschäftsverteilung als bewiesen anzusehen. Im übrigen benennt Strate gegenüber der Staatsanwaltschaft vielversprechende Ermittlungsansätze (Seiten 42-43).

Ist ein solches massives Vorgehen zur Herbeiführung einer bestimmten Gerichtsbesetzung bewiesen, handelt es sich nicht bloß um einen „kreativen Umgang mit dem Geschäftsverteilungsplan“, sondern um Rechtsbeugung. Gerade weil Gerichtsentscheidungen wegen der Bandbreite vertretbarer Meinungen und Einschätzungen bei unterschiedlicher Besetzung unterschiedlich ausfallen können, ist die Einhaltung der abstrakten Regeln über die Bestimmung des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) eine Grundvoraussetzung für die Rechtmäßigkeit des Verfahrens, die nicht zur Disposition steht. Dies entspricht der Rechtsprechung des BGH. Im Urteil vom 29. Oktober 2009 – 4 StR 97/09 – heißt es:

Eine Beugung des Rechts kann auch durch die Verletzung von Verfahrens- und Zuständigkeitsvorschriften begangen werden und liegt etwa dann vor, wenn der entscheidende Richter aus sachfremden Erwägungen gegen Zuständigkeits- und Anhörungsvorschriften verstößt, um andere Beteiligte von der Mitwirkung am Verfahren auszuschließen, und er damit die konkrete Gefahr eines seinen Intentionen entsprechenden unrechtmäßigen Vor- oder Nachteils für eine Partei schafft, der bei Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften voraussichtlich nicht zu erreichen gewesen wäre (BGHSt 42, 343, 351; BGH, Beschluss vom 24. Juni 2009 – 1 StR 201/09).

Und im Beschluß vom 7. Juli 2010 – 5 StR 555/09:

Ein derartiger schwerwiegender Verstoß kann in einer willkürlichen Zuständigkeitsbegründung als Missachtung des rechtsstaatlich besonders bedeutsamen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG jedenfalls dann liegen, wenn diese eine Verletzung weiterer wesentlicher grund- oder konventionsrechtlicher Rechtspositionen des Betroffenen bewirkt.

Da es Richter Eberl – wie aus seinen Äußerungen in den Akten hervorgeht – gezielt um die Herbeiführung einer (vorläufigen) Unterbringung Mollaths ging, ist auch die genannte zweite Bedingung – sollte es auf sie überhaupt ankommen („jedenfalls“) – erfüllt. Im genannten Beschluß heißt es insoweit:

Bei alledem erfolgte die Verletzung des grundrechtsgleichen Rechts aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG im Zusammenhang mit der Anordnung einer Freiheitsentziehung und berührte damit zugleich das Grundrecht auf Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG), die zudem durch Richtervorbehalt (Art. 104 Abs. 2 GG) verfahrensrechtlich besonders abgesichert ist (vgl. Gusy in von Mangoldt/Klein/Starck, GG Band III 5. Aufl. Art. 104 Rdn. 13; ferner Art. 5 MRK).

Egal, ob die Indizien in der Summe schon Beweise sind oder es noch werden können – Richter Eberl hat strafrechtlich nichts zu befürchten. Selbst wenn seine Handlungen im Jahr 2005 als Rechtsbeugung beurteilt werden, ist diese verjährt (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB). Das gilt auch disziplinarrechtlich.

Deshalb hat Strate gegen Eberl diesen Sachverhalt auch nicht zum Gegenstand einer eigenen Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Augsburg gemacht, sondern nutzt sie als wichtige Indizien für die (unverjährte) Strafbarkeit seines Vorgehens im Rahmen der Entscheidung über § 81 StPO. Darüber hinaus ist der nun bekanntgewordene Sachverhalt aber auch für das Wiederaufnahmeverfahren beim Landgericht Regensburg bedeutsam. Dort hat Strate dem Vorsitzenden Richter Brixner (nur auf ihn kommt es für § 359 Nr. 3 StPO an, da Eberl bei der Verurteilung kein erkennender Richter war) bereits mehrere Rechtsbeugungshandlungen schlüssig (so teilweise auch die Staatsanwaltschaft) vorgeworfen. Nun kommt ein tragfähiger weiterer Vorwurf hinzu, denn Strate macht eine aktive Mitwirkung Brixners bei der Zuständigkeitsmanipulation geltend. Selbst wenn jeder einzelne Vorwurf gegen Brixner nicht für eine Bejahung von Rechtsbeugung ausreichen sollte, dann kann es durchaus ihre Summierung. Auch das hat der BGH in der zuletzt zitierten Entscheidung bereits ausgesprochen:

Der Senat merkt andererseits an: Im Gewicht von Verfahrensverstößen kann ein tragfähiges Indiz für eine sachwidrige Motivation im Sinne des § 339 StGB liegen. Weitere Indizien können sich aus den festzustellenden Begleitumständen ergeben.

Nachtrag vom 28. März 2013

Äußerung von Prof. Müller zum selben Thema im beck-blog. Bericht auf Telepolis.

Zitiervorschlag für diesen Beitrag:
https://blog.delegibus.com/3216

Rückverweis URL