De legibus-Blog

27. Februar 2013

Fall Mollath: Staatsanwaltschaft Augsburg – Si tacuisses!

Oliver García

Wer glaubte, die bayerische Justiz könnte im Zusammenhang mit dem Fall Mollath nicht noch tiefer sinken, sieht sich nun eines Besseren belehrt. Die Staatsanwaltschaft Augsburg teilte heute mit, daß sie nach Prüfung der von Mollaths Rechtsanwalt Gerhard Strate Anfang Januar 2013 eingereichten Strafanzeige gegen den Richter am Amtsgericht Armin Eberl und den psychiatrischen Gutachter Klaus Leipziger „keine zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für verfolgbare Straftaten der angezeigten Personen“ sehe.

Sie stützt dieses Ergebnis laut Pressemitteilung auf zwei selbständige Gründe. Zum einen verweist sie auf die hohen Anforderungen an die Bejahung einer strafbaren Rechtsbeugung (Rechtsbeugung ist im vorliegenden Fall zwar verjährt, doch die sogenannte Sperrwirkung dieses Straftatbestands ist weiterhin zu beachten bei der Prüfung der nicht verjährten qualifizierten Freiheitsberaubung). Dagegen ist im Prinzip nichts zu sagen. In meinem letzten Beitrag zum Fall Mollath, der sich unter anderen mit den von der Staatsanwalt zu prüfenden Vorgängen befaßte, hatte ich bereits darauf verwiesen. Die Anforderungen dürfen nicht zu niedrig angesetzt werden, weil sonst der Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit gefährdet wäre. Amtsrichter Eberl ist insoweit – im Unterschied zum Vorsitzenden Richter am Landgericht Brixner – ein Grenzfall. Allerdings ist auch für das, was Eberl von Strate vorgeworfen wurde, zu bedenken, daß schon Richter für weniger nicht nur angeklagt, sondern auch wegen Rechtsbeugung verurteilt wurden (vgl. BGH, Urteil vom 3. September 2001 – 5 StR 92/01; Urteil vom 31. Mai 2012 – 2 StR 610/11 – hierzu Kommentar in diesem Blog mit der Tendenz, daß dies zu weitgehend ist).

Wenn sich die Staatsanwaltschaft mit diesem Teil der Begründung begnügt hätte, hätte sie sich im Bereich des Vertretbaren bewegt. Nicht so aber im zweiten Teil der Begründung. Die Staatsanwaltschaft argumentiert, die Unterbringung Mollaths zur Beobachtung nach § 81 StPO – sowohl was ihre Anordnung als auch ihre Durchführung betrifft – erreiche nicht nur die Strafbarkeitsschwelle nicht, sondern sie sei sogar rechtmäßig gewesen. Dies ist nun wirklich originell. Es gibt praktisch keine obergerichtliche Entscheidung in einem gleich gelagerten Fall, die einen solchen Unterbringungsbeschluß nicht wegen Rechtswidrigkeit aufgehoben hatte (eine Auswahl: KG, Beschluß vom 10. Oktober 2002 – 5 Ws 530/02; OLG Stuttgart, Beschluß vom 30. Juni 2003 – 5 Ws 26/03; OLG Düsseldorf, Beschluß vom 3. März 2005 – 3 Ws 76/05; OLG Nürnberg, Beschluß vom 2. Juni 2009 – 1 Ws 292/09; OLG Köln, Beschluß vom 28. Januar 2010 – 2 Ws 29/09).

Man kann sich fragen, ob es auf Zynismus oder auf Wahrnehmungsstörungen beruht, wenn die Staatsanwaltschaft allen Ernstes behauptet, die Unterbringung sei rechtmäßig gewesen, weil der Proband Mollath nie explizit erklärt habe, sich generell einer Untersuchung zu verweigern. Die Anordnung der Unterbringung beruhte gerade darauf, daß Mollath sich einer ambulanten Untersuchung verweigerte. Dies wird in dem Beschluß Eberls auch explizit als Grund für die Erforderlichkeit der stationären Unterbringung genannt. In der Verdrehung der Tatsachen geht die Staatsanwaltschaft Augsburg noch einen Schritt weiter und behauptet – auf Leipziger bezogen -, daß Mollath während seines Zwangsaufhenthalts in der geschlossenen Abteilung an der Unterbringung „freiwillig mitgewirkt“ habe, weil er sich gegenüber dem Klinkpersonal zu den Umständen seiner Festnahme, zu seinen Essensgewohnheiten und dem Thema Schwarzgeld geäußert habe und auch gegenüber Leipziger gegen seine Festhaltung protestiert habe.

Man kann diese Argumentation, die eher nach den Schutzbehauptungen eines Beschuldigten klingt, so zusammenfassen: Wer im Zuständigkeitsbereich der Staatsanwaltschaft Augsburg Opfer einer Freiheitsberaubung wird, verliert umgehend diese Opfereigenschaft, wenn er sich gegenüber dem Täter beschwert. Eine spektakulärere Rechtsfortbildung hat wohl keine Staatsanwaltschaft je betrieben.

In dieser Logik dürfte der strafrechtliche Schutz Mollaths in dem Moment in sich zusammengefallen sein, als er in der Klink – zutreffend – darauf hinwies, daß seine Unterbringung gegen das Grundgesetz und die Europäische Menschenrechtskonvention verstieß, wie es in den Akten festgehalten ist:

Paralogisch meine er [Mollath], der Stationsarzt solle erst einmal das Grundgesetz lesen und sich über grundlegende Menschenrechte informieren.

Daß die Staatsanwaltschaft Augsburg eine Einstellungsverfügung auf diesem Niveau abliefert, dürfte auch innerhalb der bayerischen Justiz Kopfschütteln und Beschämung hervorrufen. Die von Strate angekündigte Beschwerde gegen diese Verfügung (§ 172 Abs. 1 StPO) und ein eventuell nötig werdender Antrag beim Oberlandesgericht (§ 172 Abs. 2 StPO) erscheinen deshalb als folgerichtig. Hinzu kommt, daß offenbar die Staatsanwaltschaft außer einer Einsichtnahme in die Strafakte Mollath keine Ermittlungen durchgeführt hat, wie Strate in seiner Presseerklärung schreibt (vgl. demgegenüber etwa das Vorgehen des OLG Oldenburg in einem Klageerzwingungsverfahren, das eine siebenstündige Vernehmung des Beschuldigten durch den Senatsvorsitzenden einschloß: OLG Oldenburg, Beschluß vom 29. Dezember 2003 – 2 Ws 86/02). Es wäre zu hoffen, daß nicht erst das Bundesverfassungsgericht eine gerichtliche Aufklärung der Vorgänge um die rechtswidrige Zwangsbegutachtung Mollaths in den Jahren 2004/2005 veranlassen muß (vgl. einen Fall eines Rechtsbeugungsvorwurfs, bei dem es erst zur Anklageerhebung kam, nachdem zwei stattgebende Verfassungsgerichtsentscheidungen ergangen waren: BVerfG, Beschluß vom 4. September 2008 – 2 BvR 967/07; Beschluß vom 16. September 2010 – 2 BvR 2394/08).

Die heute bekanntgewordene Entscheidung der Staatsanwaltschaft Augsburg spielt auf einem „Nebenkriegsschauplatz“ des Falles Mollath, der für das Wiederaufnahmeverfahren und die Überprüfung der Unterbringungsfortdauer keine größere Bedeutung hat. Und doch wirft sie ein beklemmendes Licht auf die Haltung der bayerischen Justiz zum Fall Mollath insgesamt. Justizministerin Merk hatte bestimmt, daß die Staatsanwaltschaft Augsburg zuständig sein soll für die Anzeigen gegen die Beteiligten in diesem Fall. Vielleicht traf sie gerade diese Ortsauswahl nicht ohne Hintergedanken. Die Staatsanwaltschaft Augsburg ist in der jüngeren und jüngsten Vergangenheit mehrfach in Erscheinung getreten durch Rechtsvorstellungen, die am Rande des juristischen Wahnsinns anzusiedeln sind. Genannt seien diese:

  • Fall Lucas: Anklage gegen einen Strafverteidiger mit dem schon rechtlich fragwürdigen Tatvorwurf, er habe durch Falschangaben gegenüber dem BGH eine Strafvereitelung begangen (es stellte sich später heraus, daß seine Angaben näher an der Wahrheit waren als die dienstlichen Stellungnahmen der Richter; die Anklage war erfolgt, ohne durch Vernehmung von Pressebeobachtern entlastende Beweise zu erheben)
  • Beantragung einer Hausdurchsuchung bei der Augsburger Allgemeinen zur Ermittlung der Identität eines Forennutzers, der im Hinblick auf eine Entscheidung eines Lokalpolitikers behauptet hatte, daß dieser „geltendes Recht beugt“ (was von der Staatsanwaltschaft nicht nur unter Verstoß gegen die Meinungsfreiheit – vgl. BayObLG, Beschluß vom 13. Juli 2001 – 1St RR 75/01 – als strafbare Beleidigung angesehen wird, sondern sie sogar zu einem unverhältnismäßigen Eingriff in die Pressefreiheit veranlaßte)
  • Veranlassung eines Strafverfahrens gegen einen Verteidiger, der eine Haftentscheidung des LG Augsburg im Wortlaut ins Internet gestellt hatte, wegen Verstoßes gegen § 353d Nr. 3 StGB (bei Zugrundelegung der Rechtsauffassung der Staatsanwaltschaft Augsburg machen sich die Präsidenten des BGH und des BVerfG fortlaufend strafbar)

Nachtrag

Rechtsanwalt Strate hat nun die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft und seine Beschwerde gegen sie veröffentlicht.

Zitiervorschlag für diesen Beitrag:
https://blog.delegibus.com/3114

Rückverweis URL
  1. […] Fall Mollath: Staatsanwaltschaft Augsburg – Si tacuisses! […]

    Pingback von Der Fall Mollath: Augsburg & die blinde Justitia | gabrielewolff — 28. Februar 2013 @ 19:19

  2. […] den Fall Mollath, der jetzt vielleicht auch zum “Fall StA Augsburg” wird, vgl. hier, hier, hier und […]

    Pingback von Wochenspiegel für die 9.KW, das war wieder der Fall Mollath, Strafe, die sich lohnen muss und der im Knast rockende Richter - JURION Strafrecht Blog — 3. März 2013 @ 10:46