De legibus-Blog

15. Oktober 2012

Polizeirechtliche Schuldvermutung

Oliver García

In seiner lesenswerten Fernsehkritik zur Günther-Jauch-Talkshow „Was ist ein Freispruch wert?“ schreibt Stefan Niggemeier heute:

Dass jemand bis zum Beweis des Gegenteils als unschuldig zu gelten hat und dass der Beweis der Schuld im Fall Kachelmann in keiner Weise erbracht wurde, das erschien in der Sendung wie eine weltfremde Absonderlichkeit von Juristen, ohne lebenspraktische Relevanz.

In den Leserkommentaren ergänzt ein Kommentator das damit angesprochenen Thema „Kein Freispruch erster Klasse“ so:

Es gibt nach deutschem Recht keinen Freispruch erster und zweiter Klasse – wer den Begriff erfunden hat, sollte mal ermittelt werden. Es gilt das rechtsstaatliche Prinzip, dass jeder als unschuldig zu gelten hat, so lange keine Schuld erwiesen ist. Punkt.

Schön wär’s, doch leider ist die so verstandene Unschuldsvermutung eher eine bürgerliche Tugend als ein handfestes juristisches Prinzip. Denn jedenfalls auf dem Gebiet des Polizeirechts spricht das Gesetz eine andere Sprache. Es sei nur § 38 Abs. 2 Satz 2 PolG BW zitiert (Hervorhebung hier):

Ein solcher Verdacht [daß jemand eine Straftat begangen hat] besteht nicht, wenn die betroffene Person im Strafverfahren rechtskräftig freigesprochen […] ist und sich aus den Gründen der Entscheidung ergibt, dass die betroffene Person die Straftaten nicht oder nicht rechtswidrig begangen hat.

Entsprechende Regelungen über die Voraussetzungen von polizeilichen Maßnahmen gegenüber Freigesprochenen sind in § 29 Abs. 2 Satz 4 BPolG und § 8 Abs. 3 BKAG zu finden (siehe hierzu den Gesetzeskommentar von Papsthart in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, Stand 2012, § 8 BKAG, Rn. 7: „Dabei ist aber zu beachten, dass dies nur für eine Nicht(weiter)verfolgung ‚erster Klasse‘ gilt“). Letztgenannte Vorschrift habe ich bereits in den Mittelpunkt des Beitrags „Der Bund und die Hooligans“ gestellt, wo ich darauf hinwies, daß auch dann, wenn man Regelungen dieser Art grundsätzlich für verfassungsmäßig hält, jedenfalls ihre Auslegung in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Grenzen des verfassungsrechtlich Zulässigen überschreitet.

Zitiervorschlag für diesen Beitrag:
https://blog.delegibus.com/2542

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