De legibus-Blog

7. Januar 2012

Muss Christian Wulff bald Prozesskostenhilfe beantragen?

Thomas Fuchs

PKH-Erklärung

Der Bürger Christian Wulff, zur Zeit auch Bundespräsident, wird jetzt in seiner früheren Funktion als Aufsichtsratsmitglied von Volkswagen auf Zahlung von 1,8 Milliarden Euro in Anspruch genommen.

Anspruchstellerin ist die ARFB Anlegerschutz UG (haftungsbeschänkt) mit Sitz in Berlin, die Ansprüche durch Abtretungsverträge bündelt. Ihre Gesellschafter sind Rechtsanwalt Franz Braun, CLLB Rechtsanwälte, München, und Rechtsanwalt Dr. Dr. Alexander Reus, LL.M., Diaz Reus & Targ LLP, Miami/Frankfurt am Main. Die Gesellschaft stellte am 28. Dezember 2011 bei der CenaCom GmbH – Centrum für angewandtes Conflictmanagement – einen entsprechenden Güteantrag, der Christian Wulff jetzt bekannt gegeben wurde. Bei der CenaCom GmbH handelt es sich um eine staatlich anerkannte Gütestelle im Sinn des § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, § 22 AGGVG-BW mit Sitz in Karlsruhe.

Anlass des Gütestellenverfahrens ist die im Oktober 2008 von Porsche versuchte Volkswagen-Übernahme. Der Börsenkurs der Volkswagen-Aktie verfünffachte sich damals – wegen angeblicher Marktmanipulationen durch Porsche – innerhalb weniger Tage. Dadurch erhielt Volkswagen im Deutschen Aktienindex ein ungeahntes Übergewicht. Daran gekoppelte Aktienfonds waren gezwungen, Volkswagen-Aktien zu dem hohen Kurswert zu kaufen, nur um festzustellen, dass dieser bald wieder in sich zusammenfiel. In die angeblichen Marktmanipulationen sollen Mitglieder des Vorstandes von Volkswagen eingeweiht gewesen sein, weshalb die ARFB Anlegerschutz UG (haftungsbeschänkt) nicht nur Porsche, sondern inzwischen auch Volkswagen verklagte (vor den Landgerichten Braunschweig und Stuttgart).

Christian Wulff, der als Ministerpräsident für den Anteil von Niedersachsen an Volkswagen verantwortlich war, wird vorgeworfen, schon vor Oktober 2008 von den Übernahmeplänen erfahren zu haben, ohne die Aktionäre und anderen Marktteilnehmer darüber zu informieren. Dabei erscheint der gegen ihn geltend gemachte Anspruch keineswegs als haltlos. Ein Aufsichtsrat muss zugunsten des Unternehmens und damit der Aktionäre auch dann aktiv werden, wenn er über Kenntnisse verfügt, die er nicht im Rahmen seiner Aufsichtstätigkeit erlangte (OLG Hamm, Urteil vom 20. März 2006 – 8 U 208/01Harpener/Omni). Bei rechtswidrigen Kursmanipulationen kommt nach § 826 BGB eine Haftung der Beteiligten gegenüber Dritten in Betracht (LG Berlin, Beschluss vom 20. Mai 2008 – 514 AR 1/07). Mittäter und Beteiligte haften nach den §§ 830, 840 BGB, auch im Fall des Unterlassens, als Gesamtschuldner.

Hintergrund des Güteantrags ist die Verjährung, die nach den §§ 195, 199 Abs. 1 BGB mit dem Ablauf des 31. Dezember 2011 vollendet gewesen wäre. Die Veranlassung der Bekanntgabe des Güteantrags, der bei einer anerkannten Gütestelle eingereicht ist, hemmt nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB die Verjährung. Sie gilt als die kostengünstigste vorgerichtliche Hemmungsmöglichkeit ohne Zutun des Anspruchsgegners. Weiteres Geld wollte die ARFB Anlegerschutz UG (haftungsbeschänkt) also erst einmal nicht in die Hand nehmen.

Allerdings endet die Hemmung nach § 204 Abs. 2 S. 1 BGB bereits sechs Monate nach Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt nach § 204 Abs. 2 S. 2 BGB an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien. Christian Wullf ließ bereits verlauten, sich nicht an dem Gütestellenverfahren beteiligen zu wollen. Die Verjährung wird deshalb Mitte des Jahres 2012 vollendet sein, wenn bis dahin nicht weitere Hemmungsmaßnahmen ergriffen werden. Eine Streitverkündung in den Parallelsachen kommt nicht in Frage, weil eine kumulative Haftung in Rede steht. Es bleibt dann also nur noch die unmittelbare Klage auch gegen Christian Wulff.

Seine anwaltliche Vertretung wird bei einem Streitwert von 1,8 Milliarden Euro, der nach § 22 Abs. 2 S. 1 RVG bei 30 Millionen Euro gekappt wird, nach Nr. 3100, 3104, 7002, 7008 VV RVG, § 49b Abs. 1 S. 1 BRAO mindestens 272.224,40 Euro kosten. Das ist eine Stange Geld, die nicht jeder hat. Einen Kredit von reichen Freunden wird Christian Wulff angesichts seiner gegenwärtigen Situation vermutlich nicht so schnell wieder in Anspruch nehmen wollen. Völlig ohne Geschmäckle ist wohl nur die staatliche Prozesskostenhilfe nach § 114 ZPO, auf die gegebenenfalls auch ein Bürger im Bundespräsidentenamt Anspruch hat. Ein beigeordneter Rechtsanwalt wird dann nach § 49 RVG vorbehaltlich von § 50 RVG nur 1.187,03 Euro aus der Staatskasse erhalten. Dem Antrag auf Prozesskostenhilfe müsste der Bundespräsident nach § 117 Abs. 2 ZPO allerdings eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechende Belege beifügen. Dazu wird er sich als Amtsinhaber kaum überwinden können. Und da er 1,8 Milliarden Euro auf keinen Fall aufbringen wird, kann man sich fragen, ob das der ganze Zweck der Aktion sein soll.

Zitiervorschlag für diesen Beitrag:
https://blog.delegibus.com/2002

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