De legibus-Blog

3. Januar 2012

Bundespräsident Wulff: „Ein Abgrund von Landesverrat“?

Oliver García

Es ist unverkennbar, daß die Presse das Sturmreifschießen von Politikern derzeit als eine Art Mannschaftssportart betreibt. Das Blut, das sie im Falle zu Guttenberg geleckt hat, machte Lust auf Mehr. Im Gegensatz zu jenem Fall dürfte im Falle der Kreditaffäre des Bundespräsidenten Wulff das Trommelfeuer der Presse und ihre Ungeduld, daß er endlich zurücktritt, weit weniger berechtigt sein. Es gibt Affären, an denen kann man als Zuschauer achselzuckend vorbeigehen.

Doch auf einmal wird’s unverhofft juristisch. Wulff hatte versucht, den Chefredakteur der BILD-Zeitung, Kai Diekmann, unter Druck zu setzen, um zu verhindern, daß dort seine Kreditangelegenheiten als Aufmacher gebracht werden. Von „Krieg“ soll er gesprochen haben und eine Strafanzeige angedroht haben. Ob sich Wulff durch dieses Verhalten strafbar gemacht hat, erscheint mir weniger interessant als die Frage, welche Strafbarkeit Wulff selbst meint, in die sich Diekmann gebracht haben soll.

Ich kenne keinen Tatbestand, der Berichte über das Finanzgebaren von Politikern unter Strafe stellt (der BGH auch nicht). Könnte es sein, daß Wulff allein die Kombination von unangenehmen Veröffentlichungen und großer Reichweite für strafwürdig hält? Hält er es mit Konrad Adenauer, der sich am 7. November 1961 wegen der Spiegel-Affäre vor den Deutschen Bundestag stellte – Rudolf Augstein hatte bereits seine dreimonatige Untersuchungshaft angetreten – und erklärte:

Wir haben einen Abgrund von Landesverrat im Lande. [Auf Zuruf „Wer sagt das?“:] Ich sage das. […] Denn, meine Damen und Herren, wenn, von einem Blatt, das in einer Auflage von 500 000 Exemplaren erscheint, systematisch, um Geld zu verdienen, Landesverrat getrieben wird … [Zurufe von der SPD: „Pfui“ … Pfeifen]

"Blitzmädel im Afrikaeinsatz"?

Vielleicht sieht Wulff in dem Verhalten der Presse eine Verunglimpfung des Bundespräsidenten (§ 90 StGB). Wie es der Zufall will, hat Wulff bereits selbst eine Klärung der Reichweite dieser Norm in die Wege geleitet, indem er im Dezember 2010 einen Blogger anzeigte und die Ermächtigung zur Strafverfolgung erteilte. Die Verhandlung gegen den Blogger findet nächste Woche vor der Staatsschutzkammer des Landgerichts Dresden statt. Dem Blogger wird vorgeworfen, nebenstehendes Bild ins Internet gestellt und kommentiert zu haben, der Ehefrau des Bundespräsidenten fehle nur ein Schiffchen auf dem Kopf, sie sähe aus wie ein Blitzmädel im Afrika-Einsatz. Das Bild ist offensichtlich plump retuschiert und der Witz ist nicht einmal auf der Höhe des schlechten Humors von Titanic.

Wie Ebert baden ging

Man kann es Wulff nicht verdenken, wenn er mit dem Prozessieren erst einmal klein anfängt und die gewerbsmäßige Satire und den Humor der Kabarettbühnen in Funk und Fernsehen vorerst ausspart. Schon 1919 mußte Reichspräsident Friedrich Ebert eine Niederlage einstecken, als er versuchte, gegen die Veröffentlichung eines Bildes, das ihn und weitere Politiker in Badehose zeigte, mit dem Verunglimpfungsparagraphen vorzugehen. Die präsidiale Würde verdient es, ja erfordert es, daß auch die allerletzten Rechtsprobleme des § 90 StGB geklärt werden (zumal Thomas Fuchs auch von dieser Vorschrift behauptet, es gebe sie gar nicht).

Und wenn Wulff mit seinen strafprozessualen Nebenbeschäftigungen fertig ist, kann er sich – in der Tradition von Joschka Fischer und Oskar Lafontaine – auf den Kampfplatz des zivilprozessualen Persönlichkeitsschutzes werfen (am besten in Hamburg):

Neuer Ärger?

Zitiervorschlag für diesen Beitrag:
https://blog.delegibus.com/1868

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