De legibus-Blog

30. August 2011

Großes Bügeleisen und feine deutsche Konturen

Oliver García

Die FAZ befaßte sich letzten Freitag noch einmal mit der EGMR-Entscheidung vom 21. Juli 2011 (28274/08 – Heinisch-Fall) zum Thema „Strafanzeigen durch Arbeitnehmer“, in Form eines Leitartikels mit der Überschrift „Der Whistleblower-Alarm“.

Bereits im Juli hatte ich mich hier im De-legibus-Blog mit zwei frühen juristischen Kommentaren zu der Entscheidung auseinandergesetzt und darauf hingewiesen, daß die darin enthaltene Kritik am EGMR auf einer grundlegenden Unkenntnis der Rechtsprechung des BVerfG und des BAG beruhte (Ohrfeigen, Paukenschläge und arbeitsrechtliche Krawallmacher).

Erstaunlich ist, daß die Autorin des FAZ-Beitrags, Caroline Freisfeld, auch einen Monat später nicht weiter ist und sich zu solchen Äußerungen versteigt:

Dies ist eine ärgerliche Einmischung in einem Einzelfall, den die deutsche Justiz zuvor gründlich geprüft hatte. Auch das Bundesverfassungsgericht hatte die Leitlinien der gefestigten Rechtsprechung nicht in Gefahr gesehen und das Verfahren nicht eröffnet. Da hat man in Deutschland eine Rechtsfrage über Jahre hinweg ausgeklügelt beantwortet und etwaige Grundrechtseingriffe austariert – und dann kommen die Straßburger Richter, verwenden die Europäische Menschenrechtskonvention wie ein großes Bügeleisen und glätten die feinen deutschen Konturen aus.

Von der Grundhaltung der Autorin, die offenbar darin liegt, daß Menschenrechtsverletzungen in Deutschland ganz grundsätzlich nicht vorkommen können (sondern nur in Ländern wie Rußland und der Türkei), soll hier nicht weiter die Rede sein.

Es kann aber nicht schaden, noch einmal – etwas ausführlicher als im vorherigen Beitrag – zu zeigen, daß die „über Jahre hinweg ausgeklügelte“ Antwort der deutschen Rechtsprechung keine andere ist, als die, die der EGMR im Heinisch-Fall gefunden hat.

Sowohl das BVerfG (Beschluß vom 2. Juli 2001 – 1 BvR 2049/00) als auch das BAG (Urteil vom 3. Juli 2003 – 2 AZR 235/02 – und Urteil vom 7. Dezember 2006 – 2 AZR 400/05) gehen von folgendem Grundsatz aus:

Wer eine Strafanzeige erstattet, und sei es ein Arbeitnehmer gegen seinen Arbeitgeber, handelt in Wahrnehmung staatsbürgerlicher Rechte. Es stellt einen Verstoß gegen Art. 2 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip dar, wenn aus einer Strafanzeige durch den Arbeitnehmer – durch die nicht wissentlich unwahre oder leichtfertig falsche Angaben gemacht werden – ein Grund für eine fristlose Kündigung eines Arbeitsverhältnisses abgeleitet wird.

Nach diesem Grundsatz kann also eine Anzeige den Arbeitgeber zu einer fristlosen Kündigung nur dann berechtigen, wenn der Arbeitnehmer in der Anzeige wissentlich unwahre oder leichtfertig falsche Angaben gemacht hat. Das setzt im Kündigungsschutzprozeß voraus, daß das Gericht zweierlei positiv feststellt: Das Vorliegen von falschen Angaben (objektiver Tatbestand) und die Bösgläubigkeit des Anzeigeerstatters hinsichtlich dieser Angaben (subjektiver Tatbestand). Im Heinisch-Fall hatte das LAG Berlin schon die erste der beiden Voraussetzungen nicht festgestellt. Ob der Sachverhalt, aus dem Heinisch einen strafrechtlichen Vorwurf hergeleitet hatte, vorlag, war nicht aufgeklärt worden. Das LAG hatte vielmehr aufgrund eines unausgesprochenen neuen Grundsatzes entschieden, der da sinngemäß lautete: Ein Arbeitnehmer, der im Rahmen einer Strafanzeige leichtfertig Angaben macht, deren Wahrheit oder Unwahrheit sich nicht aufklären läßt, verletzt seine vertraglichen Rücksichtnahmepflichten in einer Weise, die eine fristlose Kündigung rechtfertigt. Diese Umkehrung der Darlegungs- und Beweislast sowie des non liquet findet sich in der Begründung des LAG-Urteils unter anderem in folgender Formulierung:

Die Klägerin hat ihre Anzeige leichtfertig auf Tatsachen gegründet, die im Prozess nicht dargelegt werden konnten und schon insoweit keine berechtigten Interessen wahrgenommen.

Damit hatte das LAG Berlin den Boden der höchstrichterlichen Rechtsprechung (wenn man mit Freisfeld so will: der „über Jahre hinweg ausgeklügelten“ Rechtsprechung) verlassen (vgl. hierzu bereits Deiseroth, AuR 12/2006, 1). Selbst wenn man dem LAG zugute halten will, daß es gutgläubig meinte, im Sinne der bisherigen Rechtsprechung zu entscheiden, indem es den Fall der leichtfertigen Erstattung einer (aus Sicht des LAG) völlig unsubstantiierten Strafanzeige dem der Erstattung einer falschen Anzeige gleichstellt, änderte dies nichts: Eine solche Fallgruppe war bislang in der Rechtsprechung nun einmal nicht anerkannt und von einer „austarierten“ Rechtsprechung kann insoweit erst recht keine Rede sein. Ob eine solche grundsätzliche Gleichstellung neben der gleich anzusprechenden ohnehin bestehenden Ausnahme eine Berechtigung hätte, wäre erst noch höchstrichterlich zu klären.

Tatsächlich sind in der BAG-Rechtsprechung Fälle anerkannt, in denen eine Strafanzeige zum Anlaß für eine fristlose Kündigung genommen werden kann, obwohl die genannten objektiven und subjektiven Kriterien nicht erfüllt sind (ein Grundsatz wäre kein Grundsatz, wenn er keine Durchbrechungen hätte). Das sind Fälle, in denen das eigentlich anzuerkennende Recht, eine Strafanzeige zu erstatten, im konkreten Fall rechtsmißbräuchlich eingesetzt wird (Schikaneverbot: § 226 BGB) – wie es das BAG ausdrückt: ausschließlich zu dem Zweck, den Arbeitgeber zu schädigen bzw. „fertig zu machen“ (Urteil vom 3. Juli 2003 – 2 AZR 235/02). Im Heinisch-Fall hatte sich das LAG Berlin ergänzend auch auf einen solchen Ausnahmefall berufen, allerdings in einer Weise, die den EGMR aufgrund einer konkreten Sachverhaltswertung nicht überzeugte (Rn. 77 bis 87 der EGMR-Entscheidung). Bezeichnenderweise war das LAG auch in diesem Zusammenhang immer wieder auf seine Ausgangsüberlegung zurückgekommen, daß Heinisch ja nichts nachweisen könne – eine Argumentation, die auch in diesem Zusammenhang nach der BAG-Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 7. Dezember 2006 – 2 AZR 400/05) rechtlich nicht trägt.

Vor diesem Hintergrund muß man sich fragen, in welcher juristischen Parallelwelt die FAZ-Autorin Caroline Freisfeld eigentlich lebt. Die von ihr zugrundegelegte deutsche Rechtsprechung (mit den feinen Konturen) gibt es schlicht so nicht. Entweder sie verwechselt von vornherein das, was ihrer Meinung nach die Linie der Rechtsprechung sein sollte, mit der tatsächlichen Linie oder sie ist schlicht auf juristische Äußerungen bar jeder Analyse hereingefallen, wie ich sie in meinem ersten Beitrag aufgegriffen hatte.

Das EGMR-Urteil ist tatsächlich eine Einzelfallentscheidung. Es beruht auf einer sehr sorgfältigen Würdigung des Sachverhalts, die auch anders hätte ausfallen können. Die Entscheidung hätte aber auch von einer Kammer des Bundesverfassungsgerichts so getroffen werden können und keiner der Kommentatoren, die angesichts der EGMR-Entscheidung nun Mordio schreien, hätte sie, wenn er sie überhaupt zur Kenntnis genommen hätte, anders eingeordnet als eine Bestätigung der BVerfG-Entscheidung von 2001. Was den Rechtsstreit überhaupt heraushebt, ist nicht die EGMR-Entscheidung, sondern die des LAG Berlin, das aus den bisherigen Pfaden der Rechtsprechung ausscherte und einen Grundsatz für eine in der Rechtsprechung bislang nicht geklärte Frage aufzustellen versuchte: Was gilt bei völlig unsubstantiierten Strafanzeigen? Ein Grundsatz, der vielleicht sogar zutreffend sein und vor Grundgesetz und Europäischer Menschenrechtskonvention Bestand haben könnte, dessen Anwendung allerdings im Heinisch-Fall auf einer zu wenig tragfähigen Tatsachengrundlage beruhte.

Es bleibt zu hoffen, daß in der nun anrollenden Produktion wissenschaftlicher Aufsätze zum EGMR-Urteil mit mehr Sorgfalt gearbeitet wird. Wohlgemerkt: Es geht nicht darum, daß nunmehr die notorisch „arbeitnehmerfreundliche Arbeitsrechtsfraktion“ der notorisch „arbeitgeberfreundlichen Arbeitsrechtsfraktion“ Paroli bietet und das EGMR-Urteil bejubelt. Es geht darum, daß beide Seiten bei der Darstellung des Standes der Rechtsprechung, mag er ihnen gefallen oder nicht, Verfälschungen unterlassen.

Zitiervorschlag für diesen Beitrag:
https://blog.delegibus.com/1547

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