De legibus-Blog

13. August 2011

Apple gegen Samsung: Ein teurer anwaltlicher Kunstfehler

Oliver García

Das von Apple gegen Samsung erwirkte Verbot, in Europa ein iPad-Konkurrenzprodukt auf den Markt zu bringen (LG Düsseldorf, Beschluß vom 9. August 2011 – 14c O 194/11), ist in aller Munde (lesenswert die Einschätzung von Stadler).

Ich habe das Gefühl, daß es für Apple teuer wird, richtig teuer (§ 945 ZPO). Das LG Düsseldorf ist für das Verfahren gegen die „SAMSUNG Electronics Co., Ltd“ (Südkorea) nicht zuständig. Apples Anwalt pokert hier hoch. Zitat:

„Die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf hinsichtlich des Verfahrens gegen die Antragsgegnerin zu 2) folgt aus Art. 82 (1), Art. 79 (1) GGV, Art. 6 Nr. 1 des Europäischen Gerichtsstands- und Vollstreckungsübereinkommens, weil Art. 6 Abs. 1 des Europäischen Gerichtsstands- und Vollstreckungsübereinkommens über seinen Anwendungsbereich hinaus Schutz bietet auch für solche Streitparteien, die nicht in einem Nicht-Mitgliedsstaat [sic! wohl: „nicht in einem Mitgliedstaat“] wohnhaft sind.“

Und dürfte damit millionenschwer auf die Nase fallen. Gemäß Art. 82 Abs. 3 GGV ist das Handelsgericht Alicante ausschließlich (Art. 81 GGV) zuständig. Der EuGH hat bereits für andere ausschließliche Zuständigkeitsbestimmungen entschieden, daß sie sich auch gegenüber dem Gerichtsstand der Streitgenossenschaft (Art. 6 Nr. 1 EuGVVO/EuGVÜ) durchsetzen (C-462/06). Bei Art. 81 GGV wird er aller Voraussicht nach das gleiche entscheiden. Ohnedies ist es bedenklich, wenn die Antragstellerin Art. 6 Nr. 1 EuGVVO einen persönlichen Anwendungsbereich geben will, der nicht nur seinem Wortlaut („Eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat“), sondern auch dem grundlegenden Anwendungsbereich der EuGVVO widerspricht (Art. 4, Art. 60 EuGVVO). Art. 31 EuGVVO ist übrigens durch Art. 90 Abs. 3 GGV verdrängt.

Von all dem abgesehen ist aber Art. 6 Nr. 1 EuGVVO hier schon deshalb nicht anwendbar, weil er voraussetzt, daß die „Ankerbeklagte“ (hier: Samsung GmbH) an ihrem Sitz verklagt wird. Das wurde sie hier nicht. Die Vorliebe mancher Anwälte für fliegende Gerichtsstände hat hier wieder zugeschlagen und der sachbearbeitende Anwalt hielt es für charmanter, das LG Düsseldorf anzurufen statt das für die Samsung GmbH gemäß §§ 12, 17 ZPO zuständige LG Frankfurt/Main. Es ist schön zu sehen, daß diese Vorliebe hier einmal teuer bezahlt wird.

Nachtrag (14. August 2011):

Stadler weist ergänzend darauf hin, daß für die koreanische Muttergesellschaft zwar aus Art. 82 Abs. 5 GGV ein Gerichtsstand in Deutschland hergeleitet werden kann, aber die Reichweite dieser Sonderzuständigkeit gem. Art. 83 Abs. 2 GGV auf Deutschland beschränkt ist und nicht die gesamte EU erfaßt.

Damit auch der letzte Richter versteht, daß daran kein Vorbeikommen ist, hat der Gemeinschaftsgesetzgeber keine Mühen gescheut und speziell für den einstweiligen Rechtsschutz dies noch einmal ausdrücklich in Art. 90 Abs. 3 Satz 2 GGV festgeschrieben.

Zitiervorschlag für diesen Beitrag:
https://blog.delegibus.com/1513

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