De legibus-Blog

24. Juli 2011

Ohrfeigen, Paukenschläge und arbeitsrechtliche Krawallmacher

Oliver García

Das war ja klar! Da stellt der EGMR (Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte) eine Menschenrechtsverletzung durch ein Urteil eines deutschen Gerichts fest und gleich wird in den Medien das Versatzstück „Ohrfeige“ hervorgekramt. Es fehlt nur noch die ewige Platitüde vom „Paukenschlag“.

Das (mittlerweile aufgelöste) LAG Berlin hatte im Jahr 2006 über die Kündigungsschutzklage der Pflegedienstangestellten Brigitte Heinisch zu entscheiden (7 Sa 1884/05). Heinisch war von ihrem Arbeitgeber fristlos entlassen worden, nachdem sie begonnen hatte, angebliche Mißstände in der Firma zu bekämpfen, zunächst durch einfache Beschwerden, dann durch ein anwaltliches Schreiben an die Geschäftsleitung und schließlich, nachdem dies nicht fruchtete, durch eine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft. Das LAG Berlin sah die Kündigung als berechtigt an. Zwar dürften auch Arbeitnehmer Strafanzeigen gegen ihre Arbeitgeber stellen, ohne Repressalien fürchten zu müssen. Doch gelte dies nicht, wenn der Arbeitnehmer seine Strafanzeige auf wissentlich oder leichtfertig falsche Angaben stütze. Und Heinisch habe „ihre Anzeige leichtfertig auf Tatsachen gegründet, die im Prozess nicht dargelegt werde konnten und schon insoweit keine berechtigten Interessen wahrgenommen.“

Der EGMR entschied nun, daß das LAG Berlin dadurch Heinischs Recht auf freie Meinungsäußerung gemäß Art. 10 MRK verletzte (28274/08).

Daß ein Journalist hierin eine „Ohrfeige“ sieht, dürfte nicht nur mit der sprachlichen Abwärtsspirale der Medien ins immer Grellere und Schrillere zu tun haben, sondern auch inspiriert sein durch die neuere Tendenz, in der öffentlichen Wahrnehmung den Mythos einer Frontstellung zwischen deutschen Gerichten und dem EGMR aufzubauen (siehe „Phantomschmerzen im Verhältnis zwischen EGMR und BVerfG“). Daran basteln nicht nur die Medien, sondern auch Juristen in fachlichen Beiträgen: Den Anfang machte hier Rechtsanwalt Dr. Steffen Scheuer auf lto.de, der nicht nur von der Entscheidung „überrascht“ ist, sondern auch gleich dekretiert, sie sei zu ignorieren:

Richtigerweise muss es dabei bleiben, dass Arbeitnehmer mit einer Kündigung rechnen müssen, wenn sie ihren Arbeitgeber mit einer Strafanzeige überziehen, ohne auch nur ansatzweise einen Beweis für die angebliche Straftat beibringen zu können.

Sekundiert wurde ihm kurz darauf von Rechtsanwalt Sebastian Frahm auf Telemedicus. Auch von ihm der Hinweis, daß das deutsche Arbeitsrecht abgeschirmt sei vor verrückten Urteilen des EGMR. Seine Entscheidungsbesprechung gipfelt in der Beschwörung:

Schlussfolgerungen, wonach der „Whistleblower“ nunmehr durch europäische Richter geschützt sei, sind falsch und für den betroffenen Arbeitnehmer gefährlich. Nach wie vor gilt in Deutschland deutsches Arbeitsrecht.

Nichts gegen ablehnende Besprechungen! Auch in diesem Blog werden häufig Entscheidungen auseinandergenommen und als falsch bezeichnet. Doch die beiden Beiträge zeichnet vor allem eines aus: Ihr auf Krawall gebürstetes Fazit. Die Autoren hätten sich ihre Seriosität bewahren können, indem sie sich auf den Rat an die Bundesregierung beschränkt hätten, gemäß Art. 43 MRK eine Überprüfung des EGMR-Urteils durch die Große Kammer zu beantragen.

Anders als die Autoren glauben machen wollen, liegt allerdings die EGMR-Entscheidung keineswegs quer zur bisherigen Rechtsprechung der obersten deutschen Gerichte in Fällen von Strafanzeigen durch Arbeitnehmer. Im Gegenteil: Das Bemerkenswerteste ist, daß sich der EGMR hier vollständig in den Dienst der Kriterien gestellt hat, die das BVerfG für Fälle dieser Art aufgestellt hat, und den Menschenrechtsverstoß gerade daran festgemacht hat, daß das LAG Berlin diese Kriterien nicht beachtete.

Das BVerfG hat durch Beschluß vom 2. Juli 2001 (1 BvR 2049/00) entschieden, daß es im Regelfall einen Verstoß gegen Art. 2 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip darstelle, wenn aus der Wahrnehmung staatsbürgerlicher Rechte im Strafverfahren – solange nicht wissentlich unwahre oder leichtfertig falsche Angaben gemacht werden – ein Grund für eine fristlose Kündigung eines Arbeitsverhältnisses abgeleitet wird. Dem ist der EGMR im vorliegenden Fall eins zu eins gefolgt und hat nur – anders als das LAG Berlin – keine vorsätzlich oder leichtfertig falschen Angaben von Frau Heinisch erkennen können.

Auch das LAG Berlin war dem eigenen Anspruch nach diesen Vorgaben des BVerfG (und der daran anknüpfenden Rechtsprechung des BAG) gefolgt. Doch das LAG hielt sich, ohne es offen auszusprechen, bereits nicht an seinen vom BVerfG übernommenen Obersatz: Statt festzustellen, daß die Klägerin tatsächlich „wissentlich unwahre oder leichtfertig falsche Angaben“ gemacht hatte, genügte es plötzlich, daß sie leichtfertig Angaben gemacht habe, deren Wahrheit oder Unwahrheit sich nicht aufklären ließ. Es kehrte also, auf halbem Weg in seiner Entscheidung, die Folgen des non liquet um, ohne dies zu begründen, geschweige denn zu erörtern, ob dieser neuartige Rechtssatz zur Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG führen mußte. Der EGMR hielt sich mit diesem Detail nicht weiter auf, wohl aber bemerkte er, daß das LAG Berlin die Unaufklärbarkeit der strafrechtlichen Vorwürfe bejahte, obwohl laut Tatbestand des LAG-Urteils die Klägerin Zeugenbeweise angeboten hatte, auf die das Gericht in den Entscheidungsgründen nicht mehr zurückkam. Letztlich kam es aber nach den Kriterien des BVerfG und des BAG, die sich der EGMR zu eigen gemacht hatte, darauf nicht mehr an.

Der EGMR als beherztes Durchsetzungsorgan für deutsches Verfassungsrecht – so sieht die Frontstellung schon ganz anders aus. „Aber Moment mal“ mag man einwenden: Bevor der Fall vor den EGMR kam, lag er ja schon dem BAG und dem BVerfG vor und diese Gerichte haben die LAG-Entscheidung nicht beanstandet. Ist das kein Beleg dafür, daß hier doch die Kriterien auseinanderlaufen? Nein, es belegt, daß die Sachprüfungsmöglichkeit des BAG im Wege der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 72a ArbGG) eingeschränkt ist. Auch in der genannten Entscheidung vom 2. Juli 2001 hatte das BVerfG die LAG-Entscheidung als grundrechtswidrig aufgehoben und die Nichtzulassungsentscheidung des BAG ausdrücklich unbeanstandet gelassen. Und daß eine Verfassungsbeschwerde – wie die von Heinisch – nicht zur Entscheidung angenommen wird, kann alles und nichts bedeuten, angefangen bei möglichen Formmängeln. So ist es nun einmal bei der Praxis des BVerfG, Beschlüsse ohne Begründung zu erlassen.

Nun mag man sich allerdings daran stören, daß der EGMR sich auf die Ebene der Sachverhaltswürdigung begeben und dort einen Menschenrechtsverstoß feststellt hat, statt sich auf die Aufstellung und Prüfung rechtlicher Kriterien zu beschränken. Vielleicht hat die Entscheidung des EGMR auf dieser Ebene tatsächlich Schwächen und ist angreifbar. Doch es ist keineswegs ungewöhnlich, daß bei der grund- und menschenrechtlichen Prüfung auch die Sachverhaltsbewertung mit einbezogen wird. Das BVerfG war in seinem Beschluß vom 2. Juli 2001 nicht anders vorgegangen. Dort hatte es die Würdigung des LAG wie folgt beanstandet:

Das Landesarbeitsgericht spricht pauschal von „haltlosen Erklärungen“ des Beschwerdeführers, ohne diese näher zu benennen und die auch aufgrund der Beweisaufnahme nicht nahe liegend sind. Ein derart substanzloser Vorwurf kann nicht als Grund für zivilrechtliche Nachteile dienen […].

Die Krawallbeiträge der beiden Arbeitsrechtler sind also aus mehr als einem Grund neben der Sache. Daß beide Autoren einen Großkanzlei-Hintergrund haben, dürfte kein Zufall sein. Die Arbeitgeberlobby möchte nach ihrer furiosen Niederlage im Emmely-Fall (Barbara Emme war übrigens vor dem BAG vom selben Anwalt vertreten, der nun für Brigitte Heinisch in Straßburg erfolgreich war) nicht noch einmal ihre Felle wegschwimmen sehen. Auch wenn die EGMR-Entscheidung ganz auf der Linie der bisherigen deutschen Rechtsprechung liegt, so ist sie bereits zum Aufhänger genommen worden, Gesetzentwürfe für einen noch besseren Schutz von Tippgebern aus der Wirtschaft voranzubringen. Wie wichtig es der Arbeitgeberseite ist, hier gegenzuhalten, zeigt sich daran, daß sie sich nicht allein auf die juristische Kavallerie verläßt, sondern daß sich auch Arbeitgeberpräsident Hundt persönlich zu Wort meldet. Dabei ist nicht seine Bitte, die Große Kammer des EGMR einzuschalten, bemerkenswert, sondern folgende Forderung:

Probleme im Betrieb müssen zunächst intern geregelt werden. Dazu muss jedes Unternehmen seinen eigenen Weg gestalten können.

Er will damit arbeitnehmerfreundlichere Gesetze verhindern, obwohl seine Forderung schon der gegenwärtigen Rechtsprechung widerspricht und nach Meinung des BAG verfassungsrechtlich gar nicht zulässig wäre:

Weiter trifft den anzeigenden Arbeitnehmer auch keine Pflicht zur innerbetrieblichen Klärung, wenn Abhilfe berechtigterweise nicht zu erwarten ist. Den Arbeitnehmer in einer solchen Konstellation auf die innerbetriebliche Abhilfe zu verweisen, wäre unverhältnismäßig und würde unzulässigerweise in seine Freiheitsrechte eingreifen.

(BAG, Urteil vom 3. Juli 2003 – 2 AZR 235/02)

Ob die Rechtsprechung künftig im Sinne Hundts ein bißchen arbeitgeberfreundlicher ausfällt, wird das BAG bald die Gelegenheit haben zu entscheiden: Am selben Tag wie der EGMR hat das LAG Hamm im gleichen Sinne die BVerfG- und BAG-Rechtsprechung umgesetzt und eine Schadenersatzklage gegen eine Arbeitnehmerin über 1,5 Millionen Euro abgewiesen. Die Revision hat es zugelassen (11 Sa 2248/10).

Zitiervorschlag für diesen Beitrag:
https://blog.delegibus.com/1349

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