De legibus-Blog

25. Juni 2011

Zensursula: Von der Inkompetenz und Unbelehrbarkeit einer Bundesministerin

Thomas Fuchs

Hadmut Danisch legte dieser Tage als anlässlich des Zustandekommens des Zugangserschwerungsgesetzes vom 17. Februar 2010 (BGBl. I 2010 S. 78—80) hinter den Kulissen beteiligter Sachverständiger einen spannend geschriebenen Bericht vor. Er gibt Zeugnis von der Inkompetenz und Unbelehrbarkeit der Bundesministerin Ursula [?] Leyen und ihrer Mitstreiterinnen. Geeignete und zumutbare technische Maßnahmen, um den Zugang zu in einer Sperrliste aufgeführten Telemedienangeboten mittels „vollqualifizierter Domainnamen“ zu erschweren (§ 2 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 2 ZugErschwG), waren nach seiner eingehenden Darstellung ausgeschlossen.

Nachdenklich stimmt mich aber nicht nur das in unnachahmlicher Weise charakterisierte „neo-industrie-feministische“ Auftreten der Damen (passend dazu Heitere Gesetzgebung zum 1. April 2011), sondern auch die Eilfertigkeit, mit der die „Diensteanbieter nach § 8 TMG“ bereit waren, den politischen Willen der Bundesministerin umzusetzen (Stichwort „Obrigkeitsgläubigkeit“). Es hätte den Diensteanbietern nämlich frei gestanden, den Konsultationen im Familienministerium und beim Bundeskriminalamt fernzubleiben. „Schlimmeres“ hätte durch eine Teilnahme nicht verhindert werden können. Selbst die absehbare, später dann tatsächlich nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1, Abs. 2 ZugErschwG vorgesehene Bußgeldandrohung für das Nichtergreifen der angeordneten Maßnahmen konnte vernachlässigt werden. Denn etwas objektiv Unmögliches kann auch der Gesetzgeber nicht verlangen.

Zitiervorschlag für diesen Beitrag:
https://blog.delegibus.com/1264

Rückverweis URL