De legibus-Blog

15. Juni 2011

Ritter des Rechts und ihre Geschichte

Thomas Fuchs

Der Deutsche Anwaltverein hat anlässlich seines 140. Gründungsjahrs ein monumentales Werk, „Anwälte und ihre Geschichte„, Tübingen 2011, herausgeben. Konzipiert wurde es durch einen wissenschaftlichen Beirat bestehend aus Barbara Dölemeyer, Norbert Gross und Hinrich Rüping und mitgewirkt haben insgesamt 56 Autoren. Gesammelt wurden Beiträge geordnet nach Epochen seit dem Mittelalter, nach Entwicklungen, insbesondere anwaltliche Selbstverwaltung, Aspekte des Anwaltsberufs und Tätigkeitsgebiete, sowie nach internationalen Bezügen. Den Auftakt macht Bernd Kannowski mit einem Beitrag zum Thema „Die Ritter der Gerichte an der Schwelle von mündlicher zu schriftlicher Rechtskultur“ (S. 5—22). Wer das De legibus-Blog kennt, dem wird schon einmal aufgefallen sein, dass wir die Bezeichnung „Ritter des Rechts“ führen. Dies geschieht nicht von ungefähr, sondern entspricht, abgesehen vom Spaßhaften daran, unserem ethischen Verständnis vom Umgang mit Recht. Allerdings wundere ich mich, dass Kannowski diese Bezeichnung lediglich auf Johann von Buch (circa 1290—circa 1356) und seine „Buch’sche Glosse“ zum Sachsenspiegel zurückführt. Von Rittern des Rechts ist nämlich schon im Codex Iustinianus Buch II, Titel VII, Abschnitt XIV (C. 2, 7, 14) die Rede.

Zitiervorschlag für diesen Beitrag:
https://blog.delegibus.com/1195

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