De legibus-Blog

10. Juni 2011

Phantomschmerzen im Verhältnis zwischen EGMR und BVerfG

Oliver García

Gestern hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) – wieder einmal – einen deutschen Sicherungsverwahrungsfall entschieden (Beschwerde-Nr. 30493/04). Im Unterschied zu zahlreichen Fällen bisher, allen voran der Grundsatzentscheidung vom 17. Dezember 2009 (Beschwerde-Nr. 19359/04), gab es diesmal keine Verurteilung Deutschlands. Könnte das etwas damit zu tun haben, daß kürzlich das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) auf die Linie des EGMR eingeschwenkt ist (Urteil vom 4. Mai 2011 – 2 BvR 2365/09) und daß jetzt „wieder alles gut“ ist?

Nein, diese Entscheidung folgt nicht dieser Dramaturgie, die auf den ersten Blick so schön zu passen scheint. Der EGMR hat nur fortgeführt, was er früher schon entschieden hatte (etwa im Urteil vom 21. Oktober 2010 – Beschwerde-Nr. 24478/03), nämlich daß das Institut der Sicherungsverwahrung als solches nicht gegen Menschenrechte verstößt. Was hingegen laut der genannten Grundsatzentscheidung gegen sie verstößt, ist die rückwirkende zeitliche Verlängerung der Sicherungsverwahrung bei den Betroffenen, die bereits die zehn Jahre, die ursprünglich vorgesehen waren, abgesessen hatten. Da der Beschwerdeführer im gestrigen Verfahren nicht zu dieser Gruppe gehörte, war seine Beschwerde erfolglos.

Der EGMR hat aber die Gelegenheit genutzt, in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu begrüßen, daß das BVerfG seine frühere Rechtsprechung revidiert hat und nun seinerseits die Rückwirkung für verfassungswidrig ansieht. Auf diesen freundlichen Gruß aus Straßburg ins nahe Karlsruhe hat Max Steinbeis im Verfassungsblog hingewiesen und dabei noch einmal in Erinnerung gerufen, daß der „Dialog der europäischen Verfassungsgerichte“ (es mag manche stören, aber wir wollen ruhig den EGMR und den EuGH ihren Funktionen nach als Verfassungsgerichte ansprechen, siehe auch Voßkuhle, Der europäische Verfassungsgerichtsverbund, NVwZ 2010, 1) das Modell ist, mit dem die verschiedenen konkurrierenden normativen Grundwertesystem miteinander umgehen müssen.

Daran ist nichts auszusetzen. Doch man sollte vorsichtig sein mit dem grundlosen Ausmalen von Krisenszenarien, und zwar selbst dann, wenn die so ausgemalte Krise gemeistert zu sein scheint. Es gibt meines Erachtens eine gefährliche Lücke zwischen Eindrücken und Wahrnehmungen, die im Umlauf sind, und einer nüchternen juristischen Betrachtung. Schön zusammengefaßt wird die öffentliche Wahrnehmung in einem Kommentar, der im Verfassungsblog von einem Leser gemacht wurde:

Im Detail mag es Unterschiede/Differenzen geben in den Basisdokumenten, die die Gerichte für die Normenkontrolle zu Grunde legen – für die laienhafte Öffentlichkeit sind die inhaltlichen Diskrepanzen zwischen Menschenrechtskonvention, Grundgesetz und EU-Verträgen kaum nachvollziehbar.

Das halte ich für das Grundproblem in diesem Fall: Daß in der (vor allem nichtjuristischen) Öffentlichkeit dem Sicherungsverwahrungsfall ein Sprengstoff unterschoben wurde, den er juristisch einfach nicht hatte und nicht hat. Daß die Inhalte und Gewährleistungen von Menschenrechtskonvention und Grundgesetz (und gar EU-Verträgen) nicht deckungsgleich sind, ist kein „Unfall“, sondern ein fast zwangsläufiger Normalfall (siehe ausführlicher in einem früheren Beitrag). Daß die Gerichte im Rahmen ihres jeweiligen normativen Bezugssystems zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen (wie es bei der rückwirkenden nachträglichen Sicherungsverwahrung der Fall war, bis das BVerfG im Mai seine Rechtsprechung geändert hat), hat erst einmal überhaupt nichts mit einem unauflösbaren Widerspruch zu tun. Das BVerfG macht „sein Ding“ und der EGMR das seine. Ausschlaggebend ist das jeweils höhere Schutzniveau. Meistens hat die Menschenrechtskonvention ein niedrigeres Schutzniveau als das Grundgesetz, weil sie die potentiell größere Spannweite an Anschauungen vom Atlantik bis nach Sibirien und vom Polarkreis bis zum Ararat unter einen Hut bringen muß, aber es kann auch mal umgekehrt sein.

Von einem „Krieg der Richter“ kann in diesem Normalfall überhaupt keine Rede sein. Das wurde schlicht erfunden von – um es zugespitzt auszudrücken – interessierten Parteien wie gewissen Justizministern und anderen, die durch drastische Äußerungen meinen, ihr Sachanliegen besser plazieren zu können. Und es wird auch nicht dadurch wahrer, daß im nachhinein von der tendenziell anderen Seite das BVerfG dafür gelobt wird, daß es den – wie gesagt erfundenen – Konflikt meisterhaft gelöst habe.

Man muß sich klarmachen, daß nicht einmal in dem verbliebenen Punkt, wo die Entscheidung des BVerfG vom Mai und die Grundsatzentscheidung des EGMR, die sie ausgelöst hat, noch auseinanderlaufen, nämlich in der Übergangsklausel, diese miteinander unvereinbar sind. Überhaupt nicht, sie harmonieren aufs schönste: Der EGMR hat klargestellt, daß eine Menschenrechtsverletzung vorliegt (ein Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 MRK), wenn jemand aufgrund Rückwirkung in Sicherungsverwahrung festgehalten wird. Nicht in einem Jahr, nicht in zwei Jahren, sondern jetzt. Und daß sofort Maßnahmen ergriffen werden müssen, um ihn freizulassen. Das BVerfG hat dem Grundgesetz den Inhalt entnommen, daß diese Inhaftierung eine Grundrechtsverletzung ist, aber daß das Grundrecht ruhig noch zwei Jahre weiterverletzt werden darf. Das steht dem BVerfG ohne weiteres zu. Niemand versteht die Wege des Grundgesetzes besser als das BVerfG. Aber diese Höchstfrist hat das Gericht nicht mit dem Verständnis aufgestellt, es sei verfassungsrechtlich zwingend, sie auszuschöpfen. Im Gegenteil: Je früher der Grundgesetzverstoß beseitigt wird, um so besser. Die völkerrechtliche (vom EGMR festgestellte) Pflicht des Bundesgesetzgebers, sofort das Gesetz, das gegen die MRK verstößt, zu ändern, ist gleichzeitig eine Erfüllung des Auftrages des Grundgesetzes.

Es ist die öffentliche Wahrnehmung, die hier eine Dissonanz ergibt, nicht die Rechtslage. Der „Krieg der Richter“ oder, anders ausgedrückt, die Frage des Vorrangs des Grundgesetzes oder der Menschenrechtskonvention bei tatsächlich konträren Ergebnissen, stand hier realistischerweise nie im Raum (auch nicht für den Fall, daß die Rechtsprechungsänderung des BVerfG ausgeblieben wäre). Es ist bezeichnend, daß damals, als diese – höchst seltene – Konstellation wirklich einmal eingetreten war, die Aufregung nicht halb so groß war. Ich meine den Caroline-von-Hannover-Fall (Beschwerde-Nr. 59320/00). Damals war die Frage: Was wiegt schwerer, die Pressefreiheit oder das Recht auf Privatsphäre? Das BVerfG sagte „Pressefreiheit“, der EGMR sah darin einen Menschenrechtsverstoß und entschied sich für die Privatsphäre. Dieser Ernstfall im europäischen Grundrechtsraum, der übrigens in der Folge konziliant gemeistert wurde, hat in der Fachwelt natürlich das Echo bekommen, das er verdiente (siehe etwa Peters, „Kampf der Gerichte?“). Aber in der allgemeinen Öffentlichkeit war das Echo, so scheint es mir jedenfalls, geringer als im jetzigen Fall, wo es sich um einen reinen Phantomschmerz handelt.

Zitiervorschlag für diesen Beitrag:
https://blog.delegibus.com/1177

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