De legibus-Blog

29. Mai 2011

Bundesverwaltungsgericht veröffentlicht gerichtlichen Vergleichsvorschlag

Thomas Fuchs

Das Bundesverwaltungsgericht veröffentlichte am 26. Mai 2011 einen gerichtlichen Vergleichsvorschlag (BVerwG, Beschluss vom 25. Mai 2011 – 6 A 2.10). In dem zugrunde liegenden Rechtsstreit wehrt sich der Verein Internationale Humanitäre Hilfsorganisation (IHH) gegen dessen Verbot durch das Bundesministerium des Inneren. Die Vorgehensweise des Gerichts ist in zweifacher Hinsicht ungewöhnlich.

Erstens werden Verwaltungsstreitsachen nur relativ selten durch gerichtlichen Vergleich erledigt. Dieser ist in § 106 VwGO durchaus vorgesehen. Er kann nach § 106 S. 2 VwGO insbesondere dadurch geschlossen werden, dass die Beteiligten einen in der Form eines Beschlusses ergangenen Vorschlag des Gerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters schriftlich gegenüber dem Gericht annehmen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht kommen gerichtliche Vergleiche dabei so selten vor, dass sie vom Statistischen Bundesamt nicht einmal in einer eigenen Rubrik, sondern nur unter dem Sammelbegriff „andere Erledigungsart“ gezählt werden. Für das Jahr 2009 sind von insgesamt 1577 Erledigungen gerade einmal 99 „andere“ ausgewiesen (Statistisches Bundesamt, Rechtspflege. Ausgewählte Zahlen für die Rechtspflege. Fachserie 10 Reihe 1, 2010, Seite 54).

Zweitens wurde von einem obersten Bundesgericht wie dem Bundesverwaltungsgericht – soweit ersichtlich – noch nie ein gerichtlicher Vergleichsvorschlag, zumal vor dessen Annahme durch die Beteiligten, veröffentlicht. Als Vorreiter für veröffentlichte gerichtliche Vergleichsvorschläge haben sich lediglich drei Gerichte hervorgetan, nämlich der Verwaltungsgerichtshof München seit 1998 mit 36 Beschlüssen (zum Beispiel VGH München, Beschluss vom 28. April 2004 – 12 B 01.812, juris [mit ausführlicher Begründung]), das Verwaltungsgericht München mit drei Beschlüssen seit 1999 (zum Beispiel VG München, Beschluss vom 9. Juli 1999 – M 9 K 98.3943, juris [mit ausführlicher Begründung]) und das Verwaltungsgericht Augsburg mit drei Beschlüssen seit 2008 (zum Beispiel VG Augsburg, Beschluss vom 10. Juni 2008 – Au 1 S 08.685, juris [mit Begründung]).

Den Gerichten obliegt die öffentliche Aufgabe und Rechtspflicht, die Entscheidungen ihrer Spruchkörper der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Dies ergibt sich aus dem Rechtstaatsprinzip, dem Demokratiegebot und dem Grundsatz der Gewaltenteilung. Die Veröffentlichung dient dabei der Transparenz staatlichen Handelns (Thomas Fuchs, Die Weiterverwendung der gemeinfreien Rechtsdatenbank „juris“, Seite 5—7). Gerichte werden in aller Regel zur Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten angerufen. In den Fällen, in denen die Gerichte diese Primäraufgabe – aus welchen Gründen auch immer – nicht durch streitige Entscheidung, sondern durch gerichtlichen Vergleichsvorschlag in der Form eines Gerichtsbeschlusses erfüllen, ist dessen Veröffentlichung zwecks Herstellung von Transparenz umso nötiger. Es verwundert deshalb, dass gerichtliche Vergleichsvorschläge regelmäßig als Privatsache der Beteiligten angesehen werden. Der – bisher allerdings nur durch eine Pressemitteilung unternommene – Schritt des Bundesverwaltungsgerichts, das wir erst kürzlich wegen einer Maßnahme der Geheimjustiz kritisiert haben, ist deshalb sehr zu begrüßen.

Nachtrag: Inzwischen liegt auch der mit Gründen versehene Beschluss selbst vor. Das Bundesministerium des Inneren nahm den Vergleichsvorschlag jedoch nicht an.

Zitiervorschlag für diesen Beitrag:
https://blog.delegibus.com/1165

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