De legibus-Blog

21. Februar 2011

Rechtszweifel wegen akademischen Grads und Adelsbezeichnung?

Thomas Fuchs

Der wegen Plagiatsvorwürfen in der Kritik stehende „Dr.“ Karl Theodor […] „Freiherr von und zu“ Guttenberg stammt aus einer ehemals adeligen Familie und ist Mitglied der Christlich-Sozialen Union (CSU) in Bayern. Er leistete Wehrdienst und verwaltete das – vermutlich nicht im Schweiße des eigenen Angesichts erworbene – Familienvermögen. Im Jahr 2009 wurde er dann mit 37 Jahren erst Bundesminister für Wirtschaft und Technologie und kurz darauf Bundesminister der Verteidigung. Wegen besonderer Leistungen trat er bislag nicht hervor. Weshalb also ist er bei den Bildzeitungslesern so populär und weshalb steht er wegen zitatlosen Abschreibens vor allem in der akademischen Netzwelt so in der Kritik? Ich glaube, dass es in beiden Fällen etwas mit der im Namen geführten Adelsbezeichnung und der dadurch zum Ausdruck gebrachten Herkunft zu tun hat. Die einen empfinden das als aufregend und bei den anderen regt sich ein Unbehagen, auch hervorgerufen durch seinen Einbruch in ihre bürgerliche Domäne wohlerworbener akademischer Grade.

Ich stelle mir deshalb die über den Fall „Guttenberg“ hinausreichende Frage, ob Adelsbezeichnungen hierzulande von Rechts wegen wirklich noch Teil des Namens sind. Die maßgeblichen Vorschriften in der Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919 (RGBl. 1919 S. 1383) und im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 (BGBl. 1949 S. 1) lauten wie folgt:

WRV Art. 109. (1) Alle Deutschen sind vor dem Gesetze gleich.
   (2) […]
   (3) [1] Öffentlich-rechtliche Vorrechte oder Nachteile der Geburt oder des Standes sind aufzuheben. [2] Adelsbezeichnungen gelten nur als Teil des Namens und dürfen nicht mehr verliehen werden.
   (4—6) […]

GG Art. 3. (1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
   (2) […]
   (3) [1] Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. [2] […]

GG Art. 123. (1) Recht aus der Zeit vor dem Zusammentritt des Bundestages gilt fort, soweit es dem Grundgesetze nicht widerspricht.
   (2) […]

GG Art. 140. Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.

In der Rechtsprechung wird die aufgeworfene Frage ausgehend davon schon lange als geklärt behandelt. Bei einem früher dem Adelsstand angehörigen Deutschen wurden die Adelsbezeichnung und der bisherige Name nach Art. 109 Abs. 3 S. 2 WRV zu einem neuen Namen. Adelsbezeichnungen wurden dadurch also nicht beseitigt, sondern als Teil des Namens fingiert (BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1959 – VII C 135.57, jurisRdnr. 14; BVerwG, Urteil vom 11. März 1966 – 7 C 85.63, jurisRdnr. 17, 18; BVerwG, Urteil vom 22. November 1968 – VII B 182.66, jurisRdnr. 17; BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 1996 – 6 C 2.96, jurisRdnr. 13; KG Berlin, Beschluss vom 22. September 1998 – 1 W 583/98, jurisRdnr. 4). Diese Vorschrift gelte nach Art. 123 Abs. 1 GG als einfaches Bundesrecht fort, weil sie dem Grundgesetz nicht widerspreche (BVerwG, Urteil vom 11. März 1966 – 7 C 85.63, jurisRdnr. 18; BVerwG, Beschluss vom 8. März 1974 – 7 B 86.73, jurisRdnr. 4; BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 1996 – 6 C 2.96, jurisRdnr. 13; OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 16. Juli 2009 – 16 U 21/09, jurisRdnr. 21; OLG München, Beschluss vom 3. März 2010 – 5St RR (II) 39/10, jurisRdnr. 36; tatbestandlich feststellend EuGH, Urteil vom 22. Dezember 2010 – C-208/09, jurisRdnr. 15). Zweifel scheinen daran nicht geäußert zu werden.

Mir fällt zunächst auf, dass für Adelsbezeichnungen nicht einfach auf das bürgerliche Namensrecht hingewiesen wird, sondern diese weiter mit Art. 109 Abs. 3 S. 2 WRV gerechtfertigt werden. Es wird also davon ausgegangen, dass sich die Rechtsänderung mit dem Inkrafttreten dieser Vorschrift nicht erledigte, sondern dass zur Aufrechterhaltung der Namensfiktion eine geltende Rechtsquelle erforderlich ist. Ich teile diese Ansicht. Richtig ist in diesem Zusammenhang sicherlich auch, dass die Weimarer Reichsverfassung weder durch das Grundgesetz noch durch eine sonstige Regelung formell aufgehoben wurde. Der mit dem Grundgesetz, insbesondere ausweislich seiner Präambel, zum Ausdruck kommende Zweck, dem Deutschen Volk eine neue Verfassung zu geben, und die Regelung nach Art. 140 GG, wonach einzelne Bestimmungen der Weimarer Reichsverfassung ausdrücklich Bestandteil des Grundgesetzes sein sollen, sprechen meines Erachtens aber dafür, dass ansonsten eine vollständige materielle Derogation vorliegt.

Ungeachtet dessen spräche aber auch Art. 123 Abs. 1 GG gegen ein Fortgelten von Art. 109 Abs. 3 S. 2 WRV. Unter den Begriff des Rechts nach Art. 123 Abs. 1 GG fallen Rechtssätze jeder Art und jeden Ranges aus jeder Zeit vor dem ersten Zusammentritt des Bundestages am 7. September 1949 (BVerfG, Urteil vom 10. Mai 1957 – 1 BvR 550/52, jurisRdnr. 124; BVerfG, Beschluss vom 14. Februar 1973 – 2 BvR 667/72, jurisRdnr. 21; BSG, Urteil vom 9. Mai 2006 – B 2 U 34/04 R, jurisRdnr. 22). Dazu gehört dann im Fall einer nur teilweisen materiellen Derogation auch die Weimarer Reichsverfassung. Unter „Widersprechen“ im Sinn des Art. 123 Abs. 1 GG ist nur der materielle – inhaltliche – Widerspruch zum Grundgesetz, insbesondere zu den Grundrechten und den tragenden Verfassungsprinzipien, nicht der formelle Widerspruch zu verstehen (BSG, Urteil vom 9. Mai 2006 – B 2 U 34/04 R, jurisRdnr. 23). An dieser Stelle frage ich mich nun, weshalb das in Art. 109 Abs. 3 S. 2 WRV geregelte Fingieren von Adelsbezeichnungen als Teil des Namens nicht dem Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1, Abs. 3 S. 1 GG widersprechen soll. Danach sind alle Menschen vor dem Gesetz gleich. Niemand darf wegen seiner Abstammung und seiner Herkunft benachteiligt oder bevorzugt werden. Dem Führen von Adelsbezeichnungen als Teil des Namens kommt insoweit zweifellos eine rechtlich erhebliche Wirkung zu. Damit wird nämlich zwangsläufig dokumentiert, der Namensträger oder seine Vorfahren hätten früher dem nach Art. 109 Abs. 3 S. 1 WRV abgeschafften Adelsstand angehört (KG Berlin, Beschluss vom 22. September 1998 – 1 W 583/98, jurisRdnr. 4). Im allgemeinen Sprachgebrauch wird deshalb nach wie vor zwischen Adeligen und Nichtadeligen unterschieden (OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 16. Juli 2009 – 16 U 21/09, jurisRdnr. 21). Es werden – wenn auch nichtamtliche – Adelsverzeichnisse geführt, in die nur Personen aufgenommen werden, die dem so genannten historischen Adel angehören, wodurch ein für die bürgerliche Republik unseliger Standesdünkel zum Ausdruck kommt (OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 16. Juli 2009 – 16 U 21/09, jurisRdnr. 23). Für die kennzeichnende und damit hervorhebende Wirkung der Adelsbezeichnung als Teil des Namens gibt es unter Gleichheitsgesichtspunkten aber keinen rechtfertigenden Grund. Zwischen Art. 109 Abs. 3 S. 1 WRV und Art. 3 Abs. 1 Abs. 3 S. 1 GG liegt folglich ein inhaltlicher Widerspruch vor.

Adelsbezeichnungen sind daher in Wirklichkeit kein Teil des Namens; sie existieren rechtlich nicht. Das Führen einer solchen Adelsbezeichnung stellt deshalb gerade bei in Regierungsverantwortung stehenden Personen ein Ärgernis dar. Es ist somit nicht verwunderlich, dass sich eine titelrelevante Verfehlung derselben in einem öffentlichen Entrüstungssturm entlädt. Herr Guttenberg wäre gut beraten gewesen, die in Rede stehende Adelsbezeichnung vor der Übernahme öffentlicher Ämter ebenso wie Nicolas Sarkozy abzulegen.

Nachtrag: Nicht ganz so radikal, aber immerhin bürgerlich-feinsinnig denkt Sebastian-Johannes „von“ Spoenla-Metternich.

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