De legibus-Blog

23. Januar 2011

Nachträgliche Sicherungsverwahrung – Die Stunde des populistischen Justizministers

Oliver García

Nachdem am 13. Januar der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) erneut die deutschen Regelungen zur nachträglichen Sicherungsverwahrung für menschenrechtswidrig erklärt hatte (Beschwerde-Nr. 17792/07 u.a.), meldete sich der niedersächsische Justizminister mit interessanten Äußerungen zu Wort:

Er sagte zum einen, daß er aufgrund des Urteils keinen nachträglich Sicherungsverwahrten entlassen werde:

„Der Niedersachse bleibt stur. Ich lasse keinen raus.“

Recht hat er! Zwar hatte, kurz nachdem die erste Verurteilung Deutschlands wegen Verstoßes gegen die Menschrechtskonvention (MRK) rechtskräftig geworden war (Beschwerde-Nr. 19359/04), der 4. Strafsenat des BGH eine überschießende Konventionsfreundlichkeit gezeigt und war aufgrund der Entscheidung des EGMR zur Unanwendbarkeit der ihr entgegenstehenden StGB-Vorschriften gelangt (4 StR 577/09). Diese Rechtsprechung, die in der Folge von etlichen Oberlandesgerichten übernommen wurde und die auch in der Literatur Zustimmung gefunden hat, war aber falsch. Die Erreichung dieses Ergebnisses (die Herstellung menschenrechtsgemäßer Zustände in Deutschland) beruhte auf einem juristischen Taschenspielertrick: Die MRK (ein Regelwerk aus den 1950er Jahren) sollte „eine andere gesetzliche Bestimmung“ i.S.v. § 2 Abs. 6 StGB sein und sich deshalb gegen die vom Gesetzgeber im Jahr 1998 ausdrücklich angeordnete Rückwirkung der Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung durchsetzen. Hier hatte der BGH die MRK mit dem Grundgesetz verwechselt und den EGMR mit dem BVerfG, dem eine Verwerfungskompetenz für Gesetze zukommt. Demgegenüber ist es weder nach dem deutschen Gewaltenteilungsprinzip überhaupt nur zulässig noch nach Völkerrecht geboten, daß ein Verstoß, den der Gesetzgeber gegen die MRK begangen hat, durch die Gerichte ungeschehen gemacht wird. Es ist vielmehr der Gesetzgeber selbst, der unverzüglich das Gesetzesrecht an die Anforderung der MRK (in der Auslegung durch den EGMR) anpassen muß. Deshalb hat kürzlich der 5. Strafsenat des BGH – auch er im Einklang mit zahlreichen Oberlandesgerichten – zurecht diesen gut gemeinten Versuch einer konventionsfreundlichen Rechtsanwendung contra legem abgelehnt und das Verfahren zur Klärung durch den Großen Strafsenat des BGH eingeleitet (5 StR 394/10, 5 StR 440/10; mittlerweile liegt eine Zustimmung des 2. Strafsenats vor: 2 ARs 456/10).

Hätte es der Justizminister bei der zitierten Äußerung, die vor diesem Hintergrund nicht mehr ganz so selbstbewußt klingt wie sie sollte, bewenden lassen, wäre seine Wortmeldung nicht der Rede wert gewesen. Er sagte aber noch mehr. AFP gibt ihn so wieder:

Busemann forderte das Bundesverfassungsgericht auf, das Problem der nachträglichen Sicherungsverwahrung endlich grundsätzlich zu klären. „Es wird Zeit, dass Karlsruhe spricht“, sagte Busemann. Die Justiz müsse wissen, ob die Haltung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gelte oder die bisherige Rechtsprechung aus Karlsruhe.

Hieran fällt zweierlei auf. Zum einen, daß er sich angesichts der von ihm als falsch eingeschätzten EGMR-Entscheidung wie ein Löwe schützend vor die Bürger stellt, daß er aber handzahm wäre, wenn die selbe Entscheidung vom BVerfG käme. Noch interessanter ist aber die juristische Ahnungslosigkeit, die aus der Äußerung spricht: Sie unterstellt nämlich, es sei ein unverständlicher Widerspruch, wenn das BVerfG die nachträgliche Sicherungsverwahrung billige (wie es es in seiner Entscheidung vom 23.08.2006 – 2 BvR 226/06 – getan hat) und der EGMR sie verwerfe. Daran ist so viel falsch, daß man gar nicht weiß, wo man anfangen soll. Nicht nur besteht, wie jeder weiß, zwischen dem BVerfG und dem EGMR keinerlei Über- und Unterordnungsverhältnis, sondern auch zwischen den Grundrechten des Grundgesetzes und den Menschenrechten der Menschenrechtskonvention besteht in keiner Weise ein Konkurrenzverhältnis, wie es dem Justizminister vorschweben mag. Die Regelwerke stehen völlig selbständig nebeneinander und stellen in ihren Grundrechts-/Menschenrechtskatalogen jeweils Mindestgewährleistungen dar. Es liegt in der Natur dieses Nebeneinanders, daß mal der eine Katalog mehr Schutz gewährt, mal der andere. Meist ist es zwar das Grundgesetz, das in seinen Gewährleistungen weiter geht, es kann aber auch einmal anders herum sein, auch dies kommt oft genug vor (wobei dies meist deshalb nicht besonders auffällt und zu keiner Verurteilung Deutschlands führt, weil einfachgesetzlich das von der MRK geforderte Niveau verwirklicht ist). Eine völlige Deckungsgleichheit ist demgegenüber der Ausnahmefall. Für den Staat bedeutet dies, daß er beide Regelwerke komplementär zu beachten hat, also im Einzelfall dasjenige mit dem jeweils höheren Schutzniveau.

Der Justizminister scheint demgegenüber in seinen Fehlvorstellungen so etwas wie einen Machtkampf zwischen dem BVerfG und dem EGMR beschwören zu wollen. Dann hätte er aber etwas in den falschen Hals bekommen: Der Fall ist von vornherein nicht vergleichbar mit dem potentiellen Konflikt zwischen dem BVerfG und dem EuGH, an dem zuletzt anläßlich des Mangold-Falls bereits andere zu zündeln versucht haben. Dort geht es um die Frage, welches Gericht das letzte Wort hat, wenn der Vorwurf einer Kompetenzüberschreitung im Raum steht. Von einer Kompetenzüberschreitung aber kann hier überhaupt keine Rede sein und ist demgemäß auch von niemandem erwogen worden.

Schon der Ansatz des Ministers, man müßte nun auf „Karlsruhe“ warten, ist falsch. In erster Linie ist es der Gesetzgeber, der das einfache Gesetzesrecht an die MRK anpassen muß. Im vorliegenden Fall gilt das schon seit Rechtskräftigwerden der ersten EGMR-Entscheidung im letzten Jahr. Der Erlaß von Gesetzen ist Aufgabe der Politik – egal woher der Impuls kommt – und man müßte doch meinen, daß ihr dies gelingt, ohne vom BVerfG an der Hand gehalten zu werden. Natürlich ist es durchaus denkbar, daß das BVerfG unter dem Eindruck der EGMR-Rechtsprechung seine damalige (nicht einstimmig ausgefallene) Auslegung des Grundgesetzes überdenkt und dessen Schutzniveau nunmehr auf das der MRK anhebt. Das wäre eine wünschenswerte Weiterentwicklung der Grundrechtsrechtsprechung. Doch hierauf zu warten, wird dem Geltungsanspruch der MRK nicht gerecht. Wenn das BVerfG nämlich bei seiner Linie bleibt und in den Rückwirkungsfällen weiterhin nichts gegen die nachträgliche Sicherungsverwahrung einzuwenden hat, dann ist zwar die Klärung eingetreten, auf die der Minister zu warten scheint, aber – wie gesagt – ändert dies nichts daran, daß der Menschenrechtsverstoß durch eine Gesetzesänderung behoben werden muß.

Der Skandal ist eigentlich nicht, daß der Gesetzgeber – gutgläubig – die rückwirkende nachträgliche Sicherungsverwahrung eingeführt hat, sondern daß er sich beharrlich weigert, genau die Gesetzesvorschriften aufzuheben, die für menschenrechtswidrig erklärt worden sind. Man hätte meinen können, daß wenigstens im zu Silvester 2010 verkündeten Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen (BGBl. I S. 2300) eine Regelung dazu enthalten wäre. Doch die Altfälle sind darin ausgeklammert, obwohl es doch im wesentlichen seit der ersten Verurteilung Deutschlands um diese ging. Der Gesetzgeber hofft weiterhin, daß sich – vor dem Großen Strafsenat des BGH – der Taschenspielertrick contra legem durchsetzt. Man fragt sich, warum es ihm so wichtig ist, daß die von ihm favorisierte Lösung (Freilassung der Altfall-Sicherungsverwahrten) durch eine abenteuerliche Rechtsprechung zustande kommt, während er sie nicht nur rechtsstaatlicher, sondern auch schneller durch einen einfachen Federstrich erreichen könnte.

Aber zurück zum sturen Justizminister: Wenn er tatsächlich hofft, daß er seine Altfall-Sicherungsverwahrten behalten darf, dann muß er seinen Blick nicht nach Karlsruhe, sondern nach Berlin richten. Und die politische Handlung, die dies ermöglichte, wäre nicht eine Gesetzesänderung, sondern die Kündigung der europäischen Menschenrechtskonvention (Art. 58 MRK) und der Austritt aus dem Europarat.

Zitiervorschlag für diesen Beitrag:
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