De legibus-Blog

16. Mai 2011

LG Berlin sagt die Abschaffung des fliegenden Gerichtsstands ab

Oliver García

Wie die Kanzlei Schertz Bergmann vor zwei Wochen mitteilte, hat das LG Berlin am 7. April 2011 versucht, eine Grundsatzentscheidung zum „fliegenden Gerichtsstand“ in Internetsachen zu treffen (27 S 20/10). Es hat das Urteil des AG Charlottenburg vom 16. November 2010 – 226 C 130/10 – aufgehoben, das ich in dem Beitrag „Endstation Hamburg – oder: Wie sich der fliegende Gerichtsstand selbst abschafft“ als Beleg der neueren Rechtsprechungstendenz angeführt hatte, dem flatterhaften fliegenden Gerichtsstand in Presse- und Internetsachen etwas die Flügel zu stutzen.

Es ist schon erstaunlich, daß der Kläger überhaupt Berufung eingelegt hat, anstatt achselzuckend einfach das nächste Amtsgericht anzurufen, um eine schnellere Verurteilung zu erreichen – gemäß dem Motto „Die Hunde bellen, die Karawane zieht weiter“. Möglicherweise wollte der klägerische Anwalt sich auch für künftige Fälle kurze Wege sichern – er hat seinen Kanzleisitz in Charlottenburg.

Aus dem Grund, den ich im vorletzten Absatz meines Beitrags genannt habe, kann keine der beiden Entscheidungen der Berliner Gerichte für die Rechtsentwicklung Bedeutung erlangen. Und doch ist die Entscheidung des LG Berlin erwähnenswert, da sie die Verrücktheit der Rechtsprechung in dieser Frage besonders schön illustriert: Das Landgericht bejaht den Wahlgerichtsstand des § 32 ZPO in Charlottenburg mit dem Argument, daß andernfalls ein Gerichtsstand nur am Sitz des Klägers oder des Beklagten bejaht werden könnte und fügt an:

„Das würde aber dem Sinn von § 32 ZPO […] widersprechen.“

Was denn der Sinn von § 32 ZPO ist, sagt das Gericht an dieser Stelle nicht. Wohl aber ein paar Seiten weiter. Dort findet es nämlich sehr kritische Worte zur Praxis des fliegenden Gerichtsstands und sagt:

„In der Tat rechtfertigt der ursprüngliche Zweck von § 32 ZPO, nämlich die bessere Aufklärungsmöglichkeit am Ort der unerlaubten Handlung, nicht die uferlose Ausweitung der örtlichen Zuständigkeit auf alle deutschen Gerichte. Zum Teil tritt eher das Gegenteil des ursprünglich beabsichtigten Zweckes ein […]. Die fast unbegrenzte örtliche Zuständigkeit lädt die Kläger dazu ein, das zuständige Gericht nach sachfremden Kriterien auszuwählen, etwa dort, wo man sich am meisten Erfolg verspricht, oder am Kanzleisitz der Prozessbevollmächtigten.“

Offenbar geht das Landgericht davon aus, daß § 32 ZPO einen ursprünglichen Zweck gehabt habe und dieser Zweck im Laufe der Zeit zu einem neuen Zweck mutiert sei. Welches dieser neue Zweck nun ist, erfahren wir nicht. Deshalb sei an dieser Stelle aus meinem vorherigen Beitrag zitiert:

Die Idee vom “Erfolgsort” einer bundesweit verbreiteten deliktischen Äußerung in jedem Gerichtsbezirk ist nicht und war nie rechtfertigungsfähig. Es handelt sich schlicht um eine juristische Spitzfindigkeit (ähnlich dem Modell einer “juristischen Sekunde” in anderen Zusammenhängen), die nur soweit eine Berechtigung hat, wie sie notwendig oder nützlich ist. Eine Notwendigkeit oder gar ein Nutzen ist hier aber beim besten Willen nicht nachweisbar. Ausgangspunkt ist doch, daß der Grund für den besonderen Gerichtsstand des § 32 ZPO im Gedanken der Sachnähe liegt, nämlich daß Sachaufklärung und Beweiserhebung jeweils am besten am Tatort erfolgen. Dieser Grund muß auch für jede Form einer erweiternden Auslegung tragfähig sein. Und tragfähig ist § 32 ZPO zwar allemal für das Ergebnis, daß der in seiner Ehre sich verletzt fühlende Kläger an seinem Wohnort klageberechtigt ist, nicht aber daß dies an jedem beliebigen Ort der Fall sein soll, wo durch Verbreitung der Äußerung das Ansehen des Klägers – meßbar oder nicht meßbar – herabgesetzt ist. Denn an diesen Orten kommt doch ernsthaft keine Beweiserhebung in Betracht, die eine Heranrückung des Gerichtsort gerade dorthin zweckdienlich machen würde. […]

Die Auslegung des § 32 ZPO, die zu der Praxis des fliegenden Gerichtsstands geführt hat, hat keine Berechtigung und hat sie nie gehabt. Dies zu erkennen ist einfach, wenn man nur bereit ist, die Altlasten einer verfehlten Rechtsprechungsentwicklung wegzuräumen.

Diese Bereitschaft fehlte dem Landgericht und es meint deshalb offenbar, die bisherige Rechtsprechungspraxis sei mittlerweile selbst „der Sinn von § 32 ZPO“. Aber Moment mal: Gleichrangig mit dem vermeintlichen Sinn von § 32 ZPO beruft es sich auch noch explizit auf diese Rechtsprechung. Es sagt:

„Das würde aber dem Sinn von § 32 ZPO und der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung zum fliegenden Gerichtsstand widersprechen.“

Was ist nun also der (neue) Sinn?

Und was die höchstrichterlichen Rechtsprechung betrifft (es gibt nur sehr wenige BGH-Entscheidungen zum Thema), so verkennt das Landgericht gerade das, was das Amtsgericht erkannt hatte, nämlich daß die neuere BGH-Rechtsprechung zum (internationalen) fliegenden Gerichtsstand gerade eine Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung darstellt. Einzelheiten sind in meinem vorigen Beitrag ausgeführt.

Um den mangelhaften rechtlichen Erwägungen seiner Entscheidung noch die Krone aufzusetzen, hat das Landgericht abschließend allen Ernstes die Revision an den BGH zugelassen zwecks Klärung der Gerichtsstandsfrage. Es hat dabei nicht erkannt, daß die Revisibilität einer Rechtsfrage, die vom Gesetz ausdrücklich ausgeschlossen wird (§ 545 Abs. 2 ZPO), von einem Berufungsgericht nicht eröffnet werden kann (BGH, Beschluß vom 16. März 2010 – VIII ZR 341/09). Nicht einmal von der Zivilkammer 27 des LG Berlin.

Zitiervorschlag für diesen Beitrag:
https://blog.delegibus.com/1130

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