Strafprozeßordnung vom 1.
Februar 1877 |
|
49. Gesetz vom 9. September
1965: Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
(Urheberrechtsgesetz) vom 9. September 1965, Bundesgesetzblatt Teil
I 1965 Nummer 51 vom 16. September 1965 Seite 1273-1293 |
|
48. Gesetz vom 10. August
1965: Gesetz über den Fristablauf am Sonnabend vom 10. August 1965,
Bundesgesetzblatt Teil I 1965 Nummer 37 vom 14. August 1965 Seite
753-754 |
|
47. Beschluss vom 19.
Januar 1965: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Januar
1965 - 2 BvL 8/62, Bundesgesetzblatt Teil I 1965 Nummer 5 vom 20.
Februar 1965 Seite 42 |
|
46. Gesetz vom 19. Dezember
1964: Gesetz zur Änderung der Strafprozeßordnung und des
Gerichtsverfassungsgesetzes (StPAG) vom 19. Dezember 1964,
Bundesgesetzblatt Teil I 1964 Nummer 63 vom 31. Dezember 1964 Seite
1067-1082 |
|
45. Gesetz vom 26. November
1964: Zweites Gesetz zur Sicherung des Straßenverkehrs vom 26.
November 1964, Bundesgesetzblatt Teil I 1964 Nummer 59 vom 2.
Dezember 1964 Seite 921-927 |
|
44. Gesetz vom 5. August
1964: Gesetz zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts
(Vereinsgesetz) vom 5. August 1964, Bundesgesetzblatt Teil I 1964
Nummer 42 vom 12. August 1964 Seite 593-601 |
|
43. Gesetz vom 26. Juli
1957: Gesetz zur Änderung und Ergänzung kostenrechtlicher
Vorschriften vom 26. Juli 1957, Bundesgesetzblatt Teil I 1957
Nummer 38 vom 6. August 1957 Seite 861-991 |
|
42. Gesetz vom 11. Juni
1957: Viertes Strafrechtsänderungsgesetz vom 11. Juni 1957,
Bundesgesetzblatt Teil I 1957 Nummer 25 vom 13. Juni 1957 Seite
597-603 |
|
41. Gesetz vom 4. August
1953: Drittes Strafrechtsänderungsgesetz vom 4. August 1953,
Bundesgesetzblatt Teil I 1953 Nummer 44 vom 6. August 1953 Seite
735-750 |
|
40. Gesetz vom 19. Dezember
1952: Gesetz zur Sicherung des Straßenverkehrs vom 19. Dezember
1952, Bundesgesetzblatt Teil I 1952 Nummer 56 vom 23. Dezember 1952
Seite 832-836 |
|
39. Gesetz vom 7. August
1952: Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiete des Kostenrechts. vom
7. August 1952, Bundesgesetzblatt Teil I 1952 Nummer 31 vom 8.
August 1952 Seite 401-406 |
|
38. Gesetz vom 30. August
1951: Strafrechtsänderungsgesetz vom 30. August 1951,
Bundesgesetzblatt Teil I 1951 Nummer 43 vom 31. August 1951 Seite
739-747 |
|
37. Gesetz vom 12.
September 1950: Gesetz zur Wiederherstellung der Rechtseinheit auf
dem Gebiete der Gerichtsverfassung, der bürgerlichen Rechtspflege,
des Strafverfahrens und des Kostenrechts vom 12. September 1950,
Bundesgesetzblatt 1950 Nummer 40 vom 20. September 1950 Seite
455-675 |
|
36. Verordnung vom 20.
Januar 1944: Zweite Verordnung zur Durchführung der Verordnung zur
Angleichung des Strafrechts des Altreichs und der Alpen- und
Donau-Reichsgaue vom 20. Januar 1944, Reichsgesetzblatt Teil I 1944
Nummer 7 vom 28. Januar 1944 Seite 41-42 |
|
35. Zweite Verordnung vom
29. Mai 1943: Dritte Verordnung zur Vereinfachung der
Strafrechtspflege vom 29. Mai 1943, Reichsgesetzblatt Teil I 1943
Nummer 57 vom 1. Juni 1943 Seite 342-345 |
|
34. Erste Verordnung vom
29. Mai 1943: Verordnung zur Durchführung der Verordnung zur
Angleichung des Strafrechts des Altreichs und der Alpen- und
Donau-Reichsgaue vom 29. Mai 1943, Reichsgesetzblatt Teil I 1943
Nummer 57 vom 1. Juni 1943 Seite 341-342 |
|
33. Zweite Verordnung vom
13. August 1942: Verordnung über die Beseitigung des
Eröffnungsbeschlusses im Strafverfahren vom 13. August 1942,
Reichsgesetzblatt Teil I 1942 Nummer 86 vom 17. August 1942 Seite
512-513 |
|
32. Erste Verordnung vom
13. August 1942: Verordnung zur weiteren Vereinfachung der
Strafrechtspflege vom 13. August 1942,
Reichsgesetzblatt Teil I 1942 Nummer 86 vom 17. August 1942 Seite 508-512 |
Strafprozeßordnung (StPO)
in der Fassung vom 17. |
31. Verordnung vom 24.
September 1941: Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur
Änderung des Reichsstrafgesetzbuchs vom 24. September 1941,
Reichsgesetzblatt Teil I 1941 Nummer 108 vom 26. September
1941 Seite 581-582 |
|
30. Verordnung vom 6. Mai
1940: Verordnung über den Geltungsbereich des Strafrechts vom 6.
Mai 1940, Reichsgesetzblatt Teil I 1940 Nummer 84 vom 14. Mai 1940
Seite 754-755 |
|
29. Verordnung vom 2. April
1940: Verordnung zur Änderung der Strafvorschriften über
fahrlässige Tötung, Körperverletzung und Flucht bei
Verkehrsunfällen vom 2. April 1940, Reichsgesetzblatt Teil I 1940
Nummer 62 vom 9. April 1940 Seite 606-607 |
|
28. Verordnung vom 13. März
1940: Verordnung zur Durchführung der Verordnung über die
Zuständigkeit der Strafgerichte, die Sondergerichte und sonstige
strafverfahrensrechtliche Vorschriften vom 13. März 1940,
Reichsgesetzblatt Teil I 1940 Nummer 45 vom 14. März 1940 Seite
489-493 |
|
27. Gesetz vom 28. Juni
1935: Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Strafverfahrens und
des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 28. Juni 1935,
Reichsgesetzblatt Teil I 1935 Nummer 70 vom 5. Juli 1935 Seite
844-850 |
|
26. Gesetz vom 24. April
1934: Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Strafrechts und des
Strafverfahrens vom 24. April 1934, Reichsgesetzblatt Teil I 1934
Nummer 47 vom 30. April 1934 Seite 341-348 |
|
25. Gesetz vom 23. März
1934: Gesetz über Reichsverweisungen vom 23. März 1934,
Reichsgesetzblatt Teil I 1934 Nummer 32 vom 24. März 1934 Seite
213-214 |
|
24. Zweites Gesetz vom 24.
November 1933: Gesetz zur Einschränkung der Eide im Strafverfahren
vom 24. November 1933, Reichsgesetzblatt Teil I 1933 Nummer 133 vom
27. November 1933 Seite 1008-1010 |
|
23. Erstes Gesetz vom 24.
November 1933: Ausführungsgesetz zu dem Gesetz gegen gefährliche
Gewohnheitsverbrecher und über Maßregeln der Sicherung und
Besserung vom 24. November 1933, Reichsgesetzblatt Teil I 1933
Nummer 133 vom 27. November 1933 Seite 1000-1008 |
|
22. Verordnung vom 17. Juni
1933: Verordnung zur Vereinfachung der Zustellungen vom 17. Juni
1933, Reichsgesetzblatt Teil I 1933 Nummer 69 vom 27. Juni 1933
Seite 394-396 |
|
21. Gesetz vom 27. März
1930: Gesetz über die Rechtsverhältnisse des Reichskanzlers und der
Reichsminister (Reichsministergesetz) vom 27. März 1930,
Reichsgesetzblatt Teil I 1930 Nummer 9 vom 28. März 1930 Seite
96-100 |
|
20. Gesetz vom 23. Dezember
1929: Deutsches Auslieferungsgesetz vom 23. Dezember 1929,
Reichsgesetzblatt Teil I 1929 Nummer 46 vom 28. Dezember 1929 Seite
239-244 |
|
19. Verordnung vom 30.
November 1927: Verordnung über die Abänderung des Wortlauts
verschiedener Gesetze und Verordnungen aus Anlaß des Fortfalls der
Bezeichnungen "Gerichtsschreiberei" und "Gerichtsschreiber" vom 30.
November 1927, Reichsgesetzblatt Teil I 1927 Nummer 50 vom 9.
Dezember 1927 Seite 334-335 |
|
18. Gesetz vom 9. Juli
1927: Gesetz zur Änderung der Bezeichnungen "Gerichtsschreiberei",
"Gerichtsschreiber" und "Gerichtsdiener" vom 9. Juli 1927,
Reichsgesetzblatt Teil I 1927 Nummer 29 vom 15. Juli 1927 Seite
175 |
|
17. Gesetz vom 27. Dezember
1926: Gesetz zur Abänderung der Strafprozeßordnung vom 27. Dezember
1926, Reichsgesetzblatt Teil I 1926 Nummer 70 vom 30. Dezember 1926
Seite 529-531 |
|
16. Gesetz vom 30. April
1926: Gesetz zur Vereinfachung des Militärstrafrechts vom 30. April
1926, Reichsgesetzblatt Teil I 1926 Nummer 22 vom 3. Mai 1926 Seite
197-200 |
|
15. Gesetz vom 22. Dezember
1925: Gesetz zur Abänderung der Strafprozeßordnung vom 22. Dezember
1925, Reichsgesetzblatt Teil I 1925 Nummer 56 vom 31. Dezember 1925
Seite 475 |
|
14. Bekanntmachung vom 22.
März 1924: Bekanntmachung der Texte des Gerichtsverfassungsgesetzes
und der Strafprozeßordnung vom 22. März 1924, Reichsgesetzblatt
Teil I 1924 Nummer 25 vom 28. März 1924, Seite 299-370 |
|
13. Verordnung vom 4.
Januar 1924: Verordnung über Gerichtsverfassung und
Strafrechtspflege vom 4. Januar 1924, Reichsgesetzblatt Teil I 1924
Nummer 2 vom 7. Januar 1924 Seite 15-22 |
|
12. Gesetz vom 16. Februar
1923: Jugendgerichtsgesetz vom 16. Februar 1923, Reichsgesetzblatt
Teil I 1923 Nummer 14 vom 27. Februar 1923 Seite
135-141 |
|
11. Gesetz vom 21. Dezember
1922: Gesetz zur Änderung des Gerichtskostengesetzes vom 21.
Dezember 1922, Reichsgesetzblatt Teil I 1923 Nummer 1 vom 5. Januar
1923 Seite 1-12 |
|
10. Gesetz vom 11. Juli
1922: Gesetz über die Zulassung der Frauen zu den Ämtern und
Berufen der Rechtspflege vom 11. Juli 1922, Reichsgesetzblatt Teil
I 1922 Nummer 51 vom 21. Juli 1922 Seite 573-574 |
|
9. Gesetz vom 8. Juli 1922:
Gesetz zur weiteren Entlastung der Gerichte vom 8. Juli 1922,
Reichsgesetzblatt Teil I 1922 Nummer 51 vom 21. Juli 1922 Seite
569-570 |
|
8. Gesetz vom 11. März
1921: Gesetz zur Entlastung der Gerichte vom 11. März 1921,
Reichs-Gesetzblatt 1921 Nummer 29 vom 23. März 1921 Seite
229-233 |
|
7. Gesetz vom 17. August
1920: Gesetz, betreffend Aufhebung der Militärgerichtsbarkeit vom
17. August 1920, Reichs-Gesetzblatt 1920 Nummer 176 vom 23. August
1920 Seite 1579-1587 |
|
6. Gesetz vom 21. Oktober
1917: Gesetz, betreffend Vereinfachung der Strafrechtspflege vom
21. Oktober 1917, Reichs-Gesetzblatt 1917 Nummer 186 vom 24.
Oktober 1917 Seite 957-958, 1037-1038 |
|
5. Gesetz vom 13. Juni
1902: Gesetz, betreffend die Abänderung des § 7 der
Strafprozeßordnung vom 13. Juni 1902, Reichs-Gesetzblatt 1902
Nummer 30 vom 18. Juni 1902 Seite 227 |
|
4. Gesetz vom 17. Mai 1898:
Gesetz, betreffend Änderungen des Gerichtsverfassungsgesetzes und
der Strafprozeßordnung vom 17. Mai 1898, Reichs-Gesetzblatt 1808
Nummer 21 vom 27. Mai 1898 Seite 252-255 |
|
3. Gesetz vom 18. August
1896: Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche vom 18. August
1896, Reichs-Gesetzblatt 1896 Nummer 21 vom 24. August 1896 Seite
604-650 |
|
2. Zweites Gesetz vom 1.
Februar 1877: Einführungsgesetz zur Strafprozeßordnung vom 1.
Februar 1877, Reichs-Gesetzblatt 1877 Nummer 8 vom 26. Februar 1877
Seite 346-348 |
|
1. Erstes Gesetz vom 1.
Februar 1877: Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877,
Reichs-Gesetzblatt 1877 Nummer 8 vom 26. Februar 1877 Seite
253-346 |
|
Wir Wilhelm, von Gottes
Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc. verordnen im Namen
des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und
des Reichstags, was folgt: |
September 1965 |
Erstes Buch. Allgemeine [Vorschriften] |
Erstes Buch. Allgemeine Vorschriften |
Erster Abschnitt. Sachliche Zuständigkeit der
Gerichte |
Erster Abschnitt. Sachliche Zuständigkeit der
Gerichte |
§ 1 |
§ 1 |
Die sachliche Zuständigkeit der Gerichte wird durch
das Gesetz über die Gerichtsverfassung bestimmt. |
Die sachliche Zuständigkeit der Gerichte wird durch
das Gesetz über die Gerichtsverfassung bestimmt. |
§ 2 |
§ 2 |
(1) Zusammenhängende Strafsachen, [die] einzeln zur Zuständigkeit von Gerichten
verschiedener Ordnung gehören würden, können verbunden bei
dem[…] Gericht anhängig gemacht
werden, [dem] die höhere
Zuständigkeit beiwohnt. |
(1) Zusammenhängende Strafsachen, die einzeln zur Zuständigkeit von Gerichten
verschiedener Ordnung gehören würden, können verbunden bei
dem Gericht anhängig gemacht
werden, dem die höhere
Zuständigkeit beiwohnt. |
(2) Aus Gründen der Zweckmäßigkeit kann durch
Beschluß dieses Gerichts die Trennung der verbundenen Strafsachen
angeordnet werden. |
(2) Aus Gründen der Zweckmäßigkeit kann durch
Beschluß dieses Gerichts die Trennung der verbundenen Strafsachen
angeordnet werden. |
§ 3 |
§ 3 |
Ein Zusammenhang ist vorhanden, wenn eine Person
mehrerer strafbarer Handlungen beschuldigt wird, oder wenn bei
einer strafbaren Handlung mehrere Personen als Thäter, Theilnehmer, Begünstiger oder Hehler
beschuldigt werden. |
Ein Zusammenhang ist vorhanden, wenn eine Person
mehrerer strafbarer Handlungen beschuldigt wird, oder wenn bei
einer strafbaren Handlung mehrere Personen als Täter, Teilnehmer, Begünstiger oder Hehler
beschuldigt werden. |
§ 4 |
§ 4 |
(1) Eine Verbindung zusammenhängender oder eine
Trennung verbundener Strafsachen kann auch nach Eröffnung der
Voruntersuchung oder des Hauptverfahrens auf Antrag der
Staatsanwaltschaft oder des Angeschuldigten oder von Amts wegen
durch gerichtlichen Beschluß angeordnet werden. |
(1) Eine Verbindung zusammenhängender oder eine
Trennung verbundener Strafsachen kann auch nach Eröffnung der
Voruntersuchung oder des Hauptverfahrens auf Antrag der
Staatsanwaltschaft oder des Angeschuldigten oder von Amts wegen
durch gerichtlichen Beschluß angeordnet werden. |
(2) Zuständig für den Beschluß ist das Gericht, zu
dessen Bezirk die übrigen Gerichte gehören; fehlt ein solches
Gericht, so entscheidet das gemeinschaftliche obere Gericht. |
(2) Zuständig für den Beschluß ist das Gericht, zu
dessen Bezirk die übrigen Gerichte gehören; fehlt ein solches
Gericht, so entscheidet das gemeinschaftliche obere Gericht. |
§ 5 |
§ 5 |
Für die Dauer der Verbindung ist der Straffall,
[der] zur Zuständigkeit des Gerichts
höherer Ordnung gehört, für das Verfahren maßgebend. |
Für die Dauer der Verbindung ist der Straffall,
der zur Zuständigkeit des Gerichts
höherer Ordnung gehört, für das Verfahren maßgebend. |
§ 5a |
|
(weggefallen) |
|
§ 6 |
§ 6 |
Das Gericht hat seine sachliche Zuständigkeit in
jeder Lage des Verfahrens von Amtswegen zu prüfen. |
Das Gericht hat seine sachliche Zuständigkeit in
jeder Lage des Verfahrens von Amts
wegen zu prüfen. |
Zweiter Abschnitt. Gerichtsstand |
Zweiter Abschnitt. Gerichtsstand |
§ 7 |
§ 7 |
(1) Der Gerichtsstand ist bei dem[…] Gerichte begründet, in dessen Bezirk die
strafbare Handlung begangen ist. |
(1) Der Gerichtsstand ist bei dem Gericht begründet, in dessen Bezirk die
strafbare Handlung begangen ist. |
(2) |
(2) |
[1] Wird der Thatbestand der strafbaren Handlung durch den
Inhalt einer im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes erschienenen
Druckschrift begründet, so ist als das nach Abs. 1 zuständige Gericht nur das[…] Gericht anzusehen, in dessen Bezirk die
Druckschrift erschienen ist. |
[1] Wird der Talbestand der strafbaren Handlung durch den
Inhalt einer im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes erschienenen
Druckschrift begründet, so ist als das nach Absatz 1 zuständige Gericht nur das Gericht anzusehen, in dessen Bezirk die
Druckschrift erschienen ist. |
[2] Jedoch ist in den Fällen der Beleidigung,
sofern die Verfolgung im Wege der Privatklage stattfindet, auch das
Gericht, in dessen Bezirk die Druckschrift verbreitet worden ist,
zuständig, wenn in diesem Bezirk die beleidigte Person ihren
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. |
[2] Jedoch ist in den Fällen der Beleidigung,
sofern die Verfolgung im Wege der Privatklage stattfindet, auch das
Gericht, in dessen Bezirk die Druckschrift verbreitet worden ist,
zuständig, wenn in diesem Bezirk die beleidigte Person ihren
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. |
§ 8 |
§ 8 |
(1) Der Gerichtsstand ist auch bei dem[…] Gerichte begründet, in dessen Bezirk der
Angeschuldigte zur Zeit der Erhebung der Klage seinen Wohnsitz
hat. |
(1) Der Gerichtsstand ist auch bei dem Gericht begründet, in dessen Bezirk der
Angeschuldigte zur Zeit der Erhebung der Klage seinen Wohnsitz
hat. |
(2) Hat der Angeschuldigte keinen Wohnsitz im
Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes, so wird der Gerichtsstand
auch durch den gewöhnlichen Aufenthaltsort und, wenn ein solcher
nicht bekannt ist, durch den letzten Wohnsitz bestimmt. |
(2) Hat der Angeschuldigte keinen Wohnsitz im
Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes, so wird der Gerichtsstand
auch durch den gewöhnlichen Aufenthaltsort und, wenn ein solcher
nicht bekannt ist, durch den letzten Wohnsitz bestimmt. |
§ 8a |
|
(weggefallen) |
|
§ 9 |
§ 9 |
Der Gerichtsstand ist auch bei dem Gericht
begründet, in dessen Bezirk der Beschuldigte ergriffen worden
ist. |
Der Gerichtsstand ist auch bei dem Gericht
begründet, in dessen Bezirk der Beschuldigte ergriffen worden
ist. |
§ 10 |
§ 10 |
(1) Ist die strafbare Handlung auf einem deutschen
Schiff außerhalb des Geltungsbereiches dieses Bundesgesetzes oder
in offener See begangen, so ist das
Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Heimathafen oder der Hafen
im Geltungsbereich dieses Gesetzes liegt, den das Schiff nach der
Tat zuerst erreicht. |
(1) Ist die strafbare Handlung auf einem deutschen
Schiff außerhalb des Geltungsbereichs dieses Bundesgesetzes oder
auf offener See begangen, so ist
das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Heimathafen oder der
Hafen im Geltungsbereich dieses Gesetzes liegt, den das Schiff nach
der Tat zuerst erreicht. |
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für deutsche
Luftfahrzeuge. |
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für deutsche
Luftfahrzeuge. |
§ 11 |
§ 11 |
(1) |
(1) |
[1] Deutsche, die das Recht der Exterritorialität
genießen, sowie die im Ausland angestellten Beamten des Bundes oder
eines deutschen Landes behalten hinsichtlich des Gerichtsstandes
den Wohnsitz, den sie im Inland hatten. |
[1] Deutsche, die das Recht der Exterritorialität
genießen, sowie die im Ausland angestellten Beamten des Bundes oder
eines deutschen Landes behalten hinsichtlich des Gerichtsstandes
den Wohnsitz, den sie im Inland hatten. |
[2] Wenn sie einen solchen Wohnsitz nicht hatten,
so gilt der Sitz der Bundesregierung als ihr Wohnsitz. |
[2] Wenn sie einen solchen Wohnsitz nicht hatten,
so gilt der Sitz der Bundesregierung als ihr Wohnsitz. |
(2) Auf Wahlkonsuln sind diese Vorschriften nicht
anzuwenden. |
(2) Auf Wahlkonsuln sind diese Vorschriften nicht
anzuwenden. |
§ 12 |
§ 12 |
(1) Unter mehreren nach den Vorschriften der §§ 7
[bis] 11 zuständigen Gerichten
gebührt dem[…] der Vorzug,
[das] die Untersuchung zuerst
eröffnet hat. |
(1) Unter mehreren nach den Vorschriften der §§ 7
bis 11 zuständigen Gerichten
gebührt dem der Vorzug,
das die Untersuchung zuerst
eröffnet hat. |
(2) Jedoch kann die Untersuchung und Entscheidung
einem anderen der zuständigen Gerichte durch das gemeinschaftliche
obere Gericht übertragen werden. |
(2) Jedoch kann die Untersuchung und Entscheidung
einem anderen der zuständigen Gerichte durch das gemeinschaftliche
obere Gericht übertragen werden. |
§ 13 |
§ 13 |
(1) Für zusammenhängende Strafsachen, [die] einzeln nach den Vorschriften der §§ 7
[bis] 11 zur Zuständigkeit
verschiedener Gerichte gehören würden, ist ein Gerichtsstand bei
jedem Gerichte begründet,
[das] für eine der[… Strafsachen] zuständig ist. |
(1) Für zusammenhängende Strafsachen, die einzeln nach den Vorschriften der §§ 7
bis 11 zur Zuständigkeit
verschiedener Gerichte gehören würden, ist ein Gerichtsstand bei
jedem Gericht begründet,
das für eine der Strafsachen zuständig ist. |
(2) |
(2) |
[1] Sind mehrere zusammenhängende Strafsachen bei
verschiedenen Gerichten anhängig gemacht worden, so können
[sie] sämmtlich oder zum
Theil durch eine den Anträgen der
Staatsanwaltschaft entsprechende Vereinbarung dieser Gerichte bei
einem unter ihnen verbunden werden. |
[1] Sind mehrere zusammenhängende Strafsachen bei
verschiedenen Gerichten anhängig gemacht worden, so können
sie sämtlich oder zum Teil durch eine den Anträgen der
Staatsanwaltschaft entsprechende Vereinbarung dieser Gerichte bei
einem unter ihnen verbunden werden. |
[2] Kommt eine solche Vereinbarung nicht
zu Stande, so entscheidet, wenn die
Staatsanwaltschaft oder ein Angeschuldigter hierauf anträgt, das
gemeinschaftliche obere Gericht darüber, ob und bei welchem
[…] Gerichte die Verbindung
einzutreten [hat]. |
[2] Kommt eine solche Vereinbarung nicht
zustande, so entscheidet, wenn die
Staatsanwaltschaft oder ein Angeschuldigter hierauf anträgt, das
gemeinschaftliche obere Gericht darüber, ob und bei welchem
Gericht die Verbindung einzutreten
hat. |
(3) In gleicher Weise kann die Verbindung wieder
aufgehoben werden. |
(3) In gleicher Weise kann die Verbindung wieder
aufgehoben werden. |
§ 13a |
§ 13a |
Fehlt es im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes
an einem zuständigen Gericht oder ist dieses nicht ermittelt, so
bestimmt der Bundesgerichtshof das zuständige Gericht. |
Fehlt es im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes
an einem zuständigen Gericht oder ist dieses nicht ermittelt, so
bestimmt der Bundesgerichtshof das zuständige Gericht. |
§ 14 |
§ 14 |
Besteht zwischen mehreren Gerichten Streit über die
Zuständigkeit, so bestimmt das gemeinschaftliche obere Gericht
[das] Gericht, [das] sich der Untersuchung und Entscheidung zu
unterziehen hat. |
Besteht zwischen mehreren Gerichten Streit über die
Zuständigkeit, so bestimmt das gemeinschaftliche obere Gericht
das Gericht, das sich der Untersuchung und Entscheidung zu
unterziehen hat. |
§ 15 |
§ 15 |
Ist das an sich zuständige Gericht in einem
einzelnen Falle an der Ausübung des Richteramts rechtlich oder thatsächlich verhindert, oder ist von der
Verhandlung vor diesem Gerichte eine
Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu besorgen, so hat das
zunächst obere Gericht die Untersuchung und Entscheidung dem
gleichstehenden Gericht eines anderen Bezirks zu übertragen. |
Ist das an sich zuständige Gericht in einem
einzelnen Falle an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert oder ist von der
Verhandlung vor diesem Gericht eine
Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu besorgen, so hat das
zunächst obere Gericht die Untersuchung und Entscheidung dem
gleichstehenden Gericht eines anderen Bezirks zu übertragen. |
§ 16 |
§ 16 |
[1] Der Angeschuldigte muß den Einwand der
Unzuständigkeit bis zum Schluß der Voruntersuchung geltend
machen. |
[1] Der Angeschuldigte muß den Einwand der
Unzuständigkeit bis zum Schluß der Voruntersuchung geltend
machen. |
[2] Hat keine Voruntersuchung stattgefunden, so
kann er den Einwand noch in der Hauptverhandlung bis zum Beginn der
Vernehmung zur Sache geltend machen. |
[2] Hat keine Voruntersuchung stattgefunden, so
kann er den Einwand noch in der Hauptverhandlung bis zum Beginn der
Vernehmung zur Sache geltend machen. |
§ 17 |
§ 17 |
Durch eine Entscheidung, welche die Zuständigkeit
für die Voruntersuchung feststellt, wird die Zuständigkeit auch für
das Hauptverfahren festgestellt. |
Durch eine Entscheidung, welche die Zuständigkeit
für die Voruntersuchung feststellt, wird die Zuständigkeit auch für
das Hauptverfahren festgestellt. |
§ 18 |
§ 18 |
Nach Eröffnung des Hauptverfahrens darf das Gericht
seine Unzuständigkeit nur auf Einwand des Angeklagten
aussprechen. |
Nach Eröffnung des Hauptverfahrens darf das Gericht
seine Unzuständigkeit nur auf Einwand des Angeklagten
aussprechen. |
§ 19 |
§ 19 |
Haben mehrere Gerichte, von denen eines das
zuständige ist, durch Entscheidungen, [die] nicht mehr anfechtbar sind, ihre
Unzuständigkeit ausgesprochen, so bezeichnet das gemeinschaftliche
obere Gericht das zuständige Gericht. |
Haben mehrere Gerichte, von denen eines das
zuständige ist, durch Entscheidungen, die nicht mehr anfechtbar sind, ihre
Unzuständigkeit ausgesprochen, so bezeichnet das gemeinschaftliche
obere Gericht das zuständige Gericht. |
§ 20 |
§ 20 |
Die einzelnen Untersuchungshandlungen eines
unzuständigen Gerichts sind nicht schon dieser Unzuständigkeit
wegen ungültig. |
Die einzelnen Untersuchungshandlungen eines
unzuständigen Gerichts sind nicht schon dieser Unzuständigkeit
wegen ungültig. |
§ 21 |
§ 21 |
Ein unzuständiges Gericht hat sich den[…] innerhalb seines Bezirks vorzunehmenden
Untersuchungshandlungen zu unterziehen, [bei denen] Gefahr im Verzug [ist]. |
Ein unzuständiges Gericht hat sich den innerhalb seines Bezirks vorzunehmenden
Untersuchungshandlungen zu unterziehen, bei denen Gefahr im Verzug ist. |
Dritter Abschnitt. Ausschließung und Ablehnung der
Gerichtspersonen |
Dritter Abschnitt. Ausschließung und Ablehnung der
Gerichtspersonen |
§ 22 |
§ 22 |
Ein Richter ist von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen: |
Ein Richter ist von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen, |
1. wenn er selbst durch die strafbare Handlung
verletzt ist; |
1. wenn er selbst durch die strafbare Handlung
verletzt ist; |
2. wenn er Ehegatte oder Vormund de[s] [B]eschuldigten oder de[s] [V]erletzten […] ist oder gewesen
ist; |
2. wenn er Ehegatte oder Vormund des Beschuldigten oder des Verletzten ist oder gewesen ist; |
3. wenn er mit dem Beschuldigten oder mit dem
Verletzten in gerader Linie verwandt, verschwägert oder durch
[Annahme an Kindes Statt] verbunden, in der Seitenlinie bis zum
dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert ist,
auch wenn die Ehe, durch welche die Schwägerschaft begründet ist,
nicht mehr besteht; |
3. wenn er mit dem Beschuldigten oder mit dem
Verletzten in gerader Linie verwandt, verschwägert oder durch
Annahme an Kindes Statt verbunden, in der Seitenlinie bis zum
dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert ist,
auch wenn die Ehe, durch welche die Schwägerschaft begründet ist,
nicht mehr besteht; |
4. wenn er in der Sache als Beamter der
Staatsanwaltschaft, als Polizeibeamter, als Anwalt des Verletzten
oder als Vertheidiger thätig gewesen
ist; |
4. wenn er in der Sache als Beamter der
Staatsanwaltschaft, als Polizeibeamter, als Anwalt des Verletzten
oder als Verteidiger tätig gewesen
ist; |
5. wenn er in der Sache als Zeuge oder
Sachverständiger vernommen ist. |
5. wenn er in der Sache als Zeuge oder
Sachverständiger vernommen ist. |
§ 23 |
§ 23 |
(1) Ein Richter, der bei einer durch ein
Rechtsmittel angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat, ist von der
Mitwirkung bei der Entscheidung in einem höheren Rechtszuge kraft
Gesetzes ausgeschlossen. |
(1) Ein Richter, der bei einer durch ein
Rechtsmittel angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat, ist von der
Mitwirkung bei der Entscheidung in einem höheren Rechtszuge kraft
Gesetzes ausgeschlossen. |
(2) |
(2) |
[1] Ein Richter, der bei einer durch einen Antrag
auf Wiederaufnahme des Verfahrens angefochtenen Entscheidung
mitgewirkt hat, ist von der Mitwirkung bei Entscheidungen im
Wiederaufnahmeverfahren kraft Gesetzes ausgeschlossen. |
[1] Ein Richter, der bei einer durch einen Antrag
auf Wiederaufnahme des Verfahrens angefochtenen Entscheidung
mitgewirkt hat, ist von der Mitwirkung bei Entscheidungen im
Wiederaufnahmeverfahren kraft Gesetzes ausgeschlossen. |
[2] Ist die angefochtene Entscheidung in einem
höheren Rechtszug ergangen, so ist auch der Richter ausgeschlossen,
der an der ihr zugrunde liegenden Entscheidung in einem unteren
Rechtszug mitgewirkt hat. |
[2] Ist die angefochtene Entscheidung in einem
höheren Rechtszug ergangen, so ist auch der Richter ausgeschlossen,
der an der ihr zugrunde liegenden Entscheidung in einem unteren
Rechtszug mitgewirkt hat. |
(3) Der Untersuchungsrichter darf in den Sachen, in
denen er die Voruntersuchung geführt hat, nicht Mitglied des
erkennenden Gerichts sein, auch nicht bei einer außerhalb der
Hauptverhandlung ergehenden Entscheidung der Strafkammer
mitwirken. |
(3) Der Untersuchungsrichter darf in den Sachen, in
denen er die Voruntersuchung geführt hat, nicht Mitglied des
erkennenden Gerichts sein, auch nicht bei einer außerhalb der
Hauptverhandlung ergehenden Entscheidung der Strafkammer
mitwirken. |
§ 24 |
§ 24 |
(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen
er von der Ausübung des Richteramts
kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgniß der Befangenheit abgelehnt
werden. |
(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen
er von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen ist,
als auch wegen Besorgnis der
Befangenheit abgelehnt werden. |
(2) Wegen Besorgniß
der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund
vorliegt, [der] geeignet ist,
Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu
rechtfertigen. |
(2) Wegen Besorgnis
der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund
vorliegt, der geeignet ist,
Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu
rechtfertigen. |
(3) |
(3) |
[1] Das Ablehnungsrecht steht der
Staatsanwaltschaft, dem Privatkläger und dem Beschuldigten zu. |
[1] Das Ablehnungsrecht steht der
Staatsanwaltschaft, dem Privatkläger und dem Beschuldigten zu. |
[2] Den zur Ablehnung Berechtigten sind auf
Verlangen die zur Mitwirkung bei der Entscheidung berufenen
Gerichtspersonen namhaft zu machen. |
[2] Den zur Ablehnung Berechtigten sind auf
Verlangen die zur Mitwirkung bei der Entscheidung berufenen
Gerichtspersonen namhaft zu machen. |
§ 25 |
§ 25 |
(1) |
(1) |
[1] Die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis
der Befangenheit ist bis zum Beginn der Vernehmung des Angeklagten
zur Sache, in der Hauptverhandlung über die Revision bis zum Beginn
seiner Ausführungen zur Revision, zulässig. |
[1] Die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis
der Befangenheit ist bis zum Beginn der Vernehmung des Angeklagten
zur Sache, in der Hauptverhandlung über die Revision bis zum Beginn
seiner Ausführungen zur Revision, zulässig. |
[2] Alle Ablehnungsgründe sind gleichzeitig
vorzubringen. |
[2] Alle Ablehnungsgründe sind gleichzeitig
vorzubringen. |
(2) |
(2) |
[1] Nach diesem Zeitpunkt darf ein Richter nur
abgelehnt werden, wenn |
[1] Nach diesem Zeitpunkt darf ein Richter nur
abgelehnt werden, wenn |
1. die Umstände, auf welche die Ablehnung gestützt
wird, erst später eingetreten oder dem zur Ablehnung Berechtigten
erst später bekanntgeworden sind und |
1. die Umstände, auf welche die Ablehnung gestützt
wird, erst später eingetreten oder dem zur Ablehnung Berechtigten
erst später bekanntgeworden sind und |
2. die Ablehnung unverzüglich geltend gemacht
wird. |
2. die Ablehnung unverzüglich geltend gemacht
wird. |
[2] Nach dem letzten Wort des Angeklagten ist die
Ablehnung nicht mehr zulässig. |
[2] Nach dem letzten Wort des Angeklagten ist die
Ablehnung nicht mehr zulässig. |
§ 26 |
§ 26 |
(1) Das Ablehnungsgesuch ist bei dem Gerichte, [dem] der Richter angehört,
anzubringen; es kann vor de[r]
Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. |
(1) Das Ablehnungsgesuch ist bei dem Gericht, dem der Richter angehört, anzubringen;
es kann vor der Geschäftsstelle zu
Protokoll erklärt werden. |
(2) |
(2) |
[1] Der Ablehnungsgrund und in den Fällen des § 25
Abs. 2 die Voraussetzungen des rechtzeitigen Vorbringens sind
glaubhaft zu machen. |
[1] Der Ablehnungsgrund und in den Fällen des § 25
Abs. 2 die Voraussetzungen des rechtzeitigen Vorbringens sind
glaubhaft zu machen. |
[2] Der Eid ist als Mittel der Glaubhaftmachung
ausgeschlossen. |
[2] Der Eid ist als Mittel der Glaubhaftmachung
ausgeschlossen. |
[3] Zur Glaubhaftmachung kann auf das Zeugnis des
abgelehnten Richters Bezug genommen werden. |
[3] Zur Glaubhaftmachung kann auf das Zeugnis des
abgelehnten Richters Bezug genommen werden. |
(3) Der abgelehnte Richter hat sich über den
Ablehnungsgrund dienstlich zu äußern. |
(3) Der abgelehnte Richter hat sich über den
Ablehnungsgrund dienstlich zu äußern. |
§ 26a |
§ 26a |
(1) Das Gericht verwirft die Ablehnung eines
Richters als unzulässig, wenn |
(1) Das Gericht verwirft die Ablehnung eines
Richters als unzulässig, wenn |
1. die Ablehnung verspätet ist, |
1. die Ablehnung verspätet ist, |
2. ein Grund zur Ablehnung oder ein Mittel zur
Glaubhaftmachung nicht angegeben wird oder |
2. ein Grund zur Ablehnung oder ein Mittel zur
Glaubhaftmachung nicht angegeben wird oder |
3. durch die Ablehnung offensichtlich das Verfahren
nur verschleppt oder nur verfahrensfremde Zwecke verfolgt werden
sollen. |
3. durch die Ablehnung offensichtlich das Verfahren
nur verschleppt oder nur verfahrensfremde Zwecke verfolgt werden
sollen. |
(2) |
(2) |
[1] Das Gericht entscheidet über die Verwerfung
nach Absatz 1, ohne daß der abgelehnte Richter ausscheidet. |
[1] Das Gericht entscheidet über die Verwerfung
nach Absatz 1, ohne daß der abgelehnte Richter ausscheidet. |
[2] Im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 bedarf es eines
einstimmigen Beschlusses und der Angabe der Umstände, welche den
Verwerfungsgrund ergeben. |
[2] Im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 bedarf es eines
einstimmigen Beschlusses und der Angabe der Umstände, welche den
Verwerfungsgrund ergeben. |
[3] Wird der Untersuchungsrichter, der
Ermittlungsrichter, ein beauftragter oder ein ersuchter Richter
oder der Amtsrichter im vorbereitenden Verfahren oder als
Einzelrichter abgelehnt, so entscheidet er selbst darüber, ob die
Ablehnung als unzulässig zu verwerfen ist. |
[3] Wird der Untersuchungsrichter, der
Ermittlungsrichter, ein beauftragter oder ein ersuchter Richter
oder der Amtsrichter im vorbereitenden Verfahren oder als
Einzelrichter abgelehnt, so entscheidet er selbst darüber, ob die
Ablehnung als unzulässig zu verwerfen ist. |
§ 27 |
§ 27 |
(1) Wird die Ablehnung nicht als unzulässig
verworfen, so entscheidet über das Ablehnungsgesuch das Gericht,
dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung. |
(1) Wird die Ablehnung nicht als unzulässig
verworfen, so entscheidet über das Ablehnungsgesuch das Gericht,
dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung. |
(2) |
(2) |
[1] Wird ein richterliches Mitglied der erkennenden
Strafkammer abgelehnt, so entscheidet die Strafkammer in der für
Entscheidungen außerhalb der Hauptverhandlung vorgeschriebenen
Besetzung. |
[1] Wird ein richterliches Mitglied der erkennenden
Strafkammer abgelehnt, so entscheidet die Strafkammer in der für
Entscheidungen außerhalb der Hauptverhandlung vorgeschriebenen
Besetzung. |
[2] Wird ein richterliches Mitglied des
Schwurgerichts abgelehnt, so entscheiden während der Tagung die
richterlichen Mitglieder des Schwurgerichts; außerhalb der Tagung
entscheidet die Strafkammer. |
[2] Wird ein richterliches Mitglied des
Schwurgerichts abgelehnt, so entscheiden während der Tagung die
richterlichen Mitglieder des Schwurgerichts; außerhalb der Tagung
entscheidet die Strafkammer. |
(3) |
(3) |
[1] Wird der Untersuchungsrichter abgelehnt, so
entscheidet das Landgericht. |
[1] Wird der Untersuchungsrichter abgelehnt, so
entscheidet das Landgericht. |
[2] Wird ein Amtsrichter abgelehnt, so entscheidet
ein anderer Richter des Amtsgerichts. |
[2] Wird ein Amtsrichter abgelehnt, so entscheidet
ein anderer Richter des Amtsgerichts. |
[3] Einer Entscheidung bedarf es nicht, wenn der
Abgelehnte das Ablehnungsgesuch für begründet hält. |
[3] Einer Entscheidung bedarf es nicht, wenn der
Abgelehnte das Ablehnungsgesuch für begründet hält. |
(4) Wird das zur Entscheidung berufene Gericht
durch Ausscheiden des abgelehnten Mitglieds beschlußunfähig, so
entscheidet das zunächst obere Gericht. |
(4) Wird das zur Entscheidung berufene Gericht
durch Ausscheiden des abgelehnten Mitglieds beschlußunfähig, so
entscheidet das zunächst obere Gericht. |
§ 28 |
§ 28 |
(1) Der Beschluß, durch den die Ablehnung für
begründet erklärt wird, ist nicht anfechtbar. |
(1) Der Beschluß, durch den die Ablehnung für
begründet erklärt wird, ist nicht anfechtbar. |
(2) |
(2) |
[1] Gegen den Beschluß, durch den die Ablehnung als
unzulässig verworfen oder als unbegründet zurückgewiesen wird, ist
sofortige Beschwerde zulässig. |
[1] Gegen den Beschluß, durch den die Ablehnung als
unzulässig verworfen oder als unbegründet zurückgewiesen wird, ist
sofortige Beschwerde zulässig. |
[2] Betrifft die Entscheidung einen erkennenden
Richter, so kann sie nur zusammen mit dem Urteil angefochten
werden. |
[2] Betrifft die Entscheidung einen erkennenden
Richter, so kann sie nur zusammen mit dem Urteil angefochten
werden. |
§ 29 |
§ 29 |
Ein abgelehnter Richter hat vor Erledigung des
Ablehnungsgesuchs nur solche Handlungen vorzunehmen, [die] keinen Aufschub gestatten. |
Ein abgelehnter Richter hat vor Erledigung des
Ablehnungsgesuchs nur solche Handlungen vorzunehmen, die keinen Aufschub gestatten. |
§ 30 |
§ 30 |
Das für die Erledigung eines Ablehnungsgesuchs
zuständige Gericht hat auch dann zu entscheiden, wenn ein solches
Gesuch nicht angebracht ist, ein Richter aber von einem Verhältnis
Anzeige macht, das seine Ablehnung rechtfertigen könnte, oder wenn
aus anderer Veranlassung Zweifel darüber entstehen, ob ein Richter
kraft Gesetzes ausgeschlossen ist. |
Das für die Erledigung eines Ablehnungsgesuchs
zuständige Gericht hat auch dann zu entscheiden, wenn ein solches
Gesuch nicht angebracht ist, ein Richter aber von einem Verhältnis
Anzeige macht, das seine Ablehnung rechtfertigen könnte, oder wenn
aus anderer Veranlassung Zweifel darüber entstehen, ob ein Richter
kraft Gesetzes ausgeschlossen ist. |
§ 31 |
§ 31 |
(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für
Schöffen und Geschworene sowie für Urkundsbeamte der
Geschäftsstelle und andere als Protokollführer zugezogene Personen
entsprechend. |
(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für
Schöffen und Geschworene sowie für Urkundsbeamte der
Geschäftsstelle und andere als Protokollführer zugezogene Personen
entsprechend. |
(2) |
(2) |
[1] Die Entscheidung trifft der Vorsitzende. |
[1] Die Entscheidung trifft der Vorsitzende. |
[2] Bei der großen Strafkammer und beim
Schwurgericht entscheiden die richterlichen Mitglieder. |
[2] Bei der großen Strafkammer und beim
Schwurgericht entscheiden die richterlichen Mitglieder. |
[3] Ist der Protokollführer einem Richter
beigegeben, so entscheidet dieser über die Ablehnung oder
Ausschließung. |
[3] Ist der Protokollführer einem Richter
beigegeben, so entscheidet dieser über die Ablehnung oder
Ausschließung. |
§ 32 |
§ 32 |
(weggefallen) |
(weggefallen) |
Vierter Abschnitt. Gerichtliche Entscheidungen und
[ihre] Bekanntmachung |
Vierter Abschnitt. Gerichtliche Entscheidungen und
ihre Bekanntmachung |
§ 33 |
§ 33 |
(1) Eine Entscheidung des Gerichts, die im Laufe
einer Hauptverhandlung ergeht, wird nach Anhörung der Beteiligten
erlassen. |
(1) Eine Entscheidung des Gerichts, die im Laufe
einer Hauptverhandlung ergeht, wird nach Anhörung der Beteiligten
erlassen. |
(2) Eine Entscheidung des Gerichts, die außerhalb
einer Hauptverhandlung ergeht, wird nach schriftlicher oder
mündlicher Erklärung der Staatsanwaltschaft erlassen. |
(2) Eine Entscheidung des Gerichts, die außerhalb
einer Hauptverhandlung ergeht, wird nach schriftlicher oder
mündlicher Erklärung der Staatsanwaltschaft erlassen. |
(3) Bei einer im
Absatz 2 bezeichneten Entscheidung ist ein anderer Beteiligter zu
hören, bevor zu seinem Nachteil Tatsachen oder Beweisergebnisse, zu
denen er noch nicht gehört worden ist, verwertet werden. |
(3) Bei einer in
Absatz 2 bezeichneten Entscheidung ist ein anderer Beteiligter zu
hören, bevor zu seinem Nachteil Tatsachen oder Beweisergebnisse, zu
denen er noch nicht gehört worden ist, verwertet werden. |
(4) |
(4) |
[1] Bei Anordnung der Untersuchungshaft, der
Beschlagnahme oder anderer Maßnahmen ist Absatz 3 nicht anzuwenden,
wenn die vorherige Anhörung den Zweck der Anordnung gefährden
würde. |
[1] Bei Anordnung der Untersuchungshaft, der
Beschlagnahme oder anderer Maßnahmen ist Absatz 3 nicht anzuwenden,
wenn die vorherige Anhörung den Zweck der Anordnung gefährden
würde. |
[2] Vorschriften, welche die Anhörung der
Beteiligten besonders regeln, werden durch Absatz 3 nicht
berührt. |
[2] Vorschriften, welche die Anhörung der
Beteiligten besonders regeln, werden durch Absatz 3 nicht
berührt. |
§ 33a |
§ 33a |
[1] Hat das Gericht in einem Beschluß zum Nachteil
eines Beteiligten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu
denen er noch nicht gehört worden ist, und steht ihm gegen den
Beschluß keine Beschwerde und kein anderer Rechtsbehelf zu, so hat
es, sofern der Nachteil noch besteht, von Amts wegen oder auf
Antrag die Anhörung nachzuholen und auf einen Antrag zu
entscheiden. |
[1] Hat das Gericht in einem Beschluß zum Nachteil
eines Beteiligten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu
denen er noch nicht gehört worden ist, und steht ihm gegen den
Beschluß keine Beschwerde und kein anderer Rechtsbehelf zu, so hat
es, sofern der Nachteil noch besteht, von Amts wegen oder auf
Antrag die Anhörung nachzuholen und auf einen Antrag zu
entscheiden. |
[2] Das Gericht kann seine Entscheidung auch ohne
Antrag ändern. |
[2] Das Gericht kann seine Entscheidung auch ohne
Antrag ändern. |
§ 34 |
§ 34 |
Die durch ein Rechtsmittel anfechtbaren
Entscheidungen sowie die[…], durch
welche ein Antrag abgelehnt wird, sind mit Gründen zu
versehen. |
Die durch ein Rechtsmittel anfechtbaren
Entscheidungen sowie die, durch
welche ein Antrag abgelehnt wird, sind mit Gründen zu
versehen. |
§ 35 |
§ 35 |
(1) |
(1) |
[1] Entscheidungen, [die] in Anwesenheit der davon betroffenen
Person ergehen, werden [ihr] durch
Verkündung bekannt gemacht. |
[1] Entscheidungen, die in Anwesenheit der davon betroffenen Person
ergehen, werden ihr durch
Verkündung bekanntgemacht. |
[2] Auf Verlangen ist ihr eine Abschrift zu
ertheilen. |
[2] Auf Verlangen ist ihr eine Abschrift zu
erteilen. |
(2) |
(2) |
[1] [Andere]
Entscheidungen [werden] durch
Zustellung [bekanntgemacht]. |
[1] Andere
Entscheidungen werden durch
Zustellung bekanntgemacht. |
[2] Wird durch die Bekanntmachung der Entscheidung
keine Frist in Lauf gesetzt, so genügt formlose Mitteilung; dies
gilt nicht für die Mitteilung von Urteilen. |
[2] Wird durch die Bekanntmachung der Entscheidung
keine Frist in Lauf gesetzt, so genügt formlose Mitteilung; dies
gilt nicht für die Mitteilung von Urteilen. |
(3) Dem nicht auf freiem Fuße Befindlichen ist das zugestellte
Schriftstück auf Verlangen vorzulesen. |
(3) Dem nicht auf freiem Fuß Befindlichen ist das zugestellte
Schriftstück auf Verlangen vorzulesen. |
§ 35a |
§ 35a |
Bei der Bekanntmachung einer Entscheidung, die
durch ein befristetes Rechtsmittel angefochten werden kann, ist der
Betroffene über die Möglichkeiten der Anfechtung und die dafür
vorgeschriebenen Fristen und Formen zu belehren. |
Bei der Bekanntmachung einer Entscheidung, die
durch ein befristetes Rechtsmittel angefochten werden kann, ist der
Betroffene über die Möglichkeiten der Anfechtung und die dafür
vorgeschriebenen Fristen und Formen zu belehren. |
§ 36 |
§ 36 |
(1) |
(1) |
[1] Entscheidungen, die einer Zustellung oder
Vollstreckung bedürfen, sind der Staatsanwaltschaft zu übergeben,
[die] das Erforderliche zu
veranlassen hat. |
[1] Entscheidungen, die einer Zustellung oder
Vollstreckung bedürfen, sind der Staatsanwaltschaft zu übergeben,
die das Erforderliche zu
veranlassen hat. |
[2] [Für]
Entscheidungen, die lediglich den inneren Dienst der Gerichte oder
die Ordnung in den Sitzungen betreffen, [gilt] diese [Vorschrift
nicht]. |
[2] Für
Entscheidungen, die lediglich den inneren Dienst der Gerichte oder
die Ordnung in den Sitzungen betreffen, gilt diese Vorschrift
nicht. |
(2) Der Untersuchungsrichter und der Vorsitzende
des Gerichts können Zustellungen sowie die Vollstreckung von
Beschlüssen und Verfügungen auch unmittelbar veranlassen. |
(2) Der Untersuchungsrichter und der Vorsitzende
des Gerichts können Zustellungen sowie die Vollstreckung von
Beschlüssen und Verfügungen auch unmittelbar veranlassen. |
§ 37 |
§ 37 |
(1) |
(1) |
[1] [Für] das
Verfahren bei Zustellungen [gelten]
die Vorschriften der Civilprozeßordnung
[entsprechend]. |
[1] Für das
Verfahren bei Zustellungen gelten
die Vorschriften der Zivilprozeßordnung
entsprechend. |
[2] Als Notfristen im Sinne des § 187 Satz 2 der
Zivilprozeßordnung gelten die gesetzlichen Fristen. |
[2] Als Notfristen im Sinne des § 187 Satz 2 der
Zivilprozeßordnung gelten die gesetzlichen Fristen. |
(2) Wird die für einen Beteiligten bestimmte
Zustellung an mehrere Empfangsberechtigte bewirkt, so richtet sich
die Berechnung einer Frist nach der zuletzt bewirkten
Zustellung. |
(2) Wird die für einen Beteiligten bestimmte
Zustellung an mehrere Empfangsberechtigte bewirkt, so richtet sich
die Berechnung einer Frist nach der zuletzt bewirkten
Zustellung. |
§ 38 |
§ 38 |
Die bei dem Strafverfahren beteiligten Personen,
denen die Befugnis beigelegt ist, Zeugen und Sachverständige
unmittelbar zu laden, haben mit der Zustellung der Ladung den
Gerichtsvollzieher zu beauftragen. |
Die bei dem Strafverfahren beteiligten Personen,
denen die Befugnis beigelegt ist, Zeugen und Sachverständige
unmittelbar zu laden, haben mit der Zustellung der Ladung den
Gerichtsvollzieher zu beauftragen. |
§ 39 |
§ 39 |
(weggefallen) |
(weggefallen) |
§ 40 |
§ 40 |
(1) |
(1) |
[1] Kann eine Zustellung an einen Beschuldigten,
[dem] eine Ladung zur
Hauptverhandlung noch nicht zugestellt war, nicht in der
vorgeschriebenen Weise im [Inland]
bewirkt werden, und erscheint die Befolgung der für Zustellungen im
Auslande bestehenden Vorschriften
unausführbar oder voraussichtlich erfolglos, so gilt die Zustellung
als erfolgt, wenn der Inhalt des zuzustellenden Schriftstücks durch
ein deutsches oder ausländisches Blatt bekannt gemacht worden ist und seit dem
Erscheinen dieses Blattes zwei Wochen verflossen sind [oder wenn das zuzustellende Schriftstück zwei
Wochen an der Gerichtstafel des Gerichts [des] erste[n Rechtszuges] angeheftet gewesen
ist]. |
[1] Kann eine Zustellung an einen Beschuldigten,
dem eine Ladung zur
Hauptverhandlung noch nicht zugestellt war, nicht in der
vorgeschriebenen Weise im Inland
bewirkt werden, und erscheint die Befolgung der für Zustellungen im
Ausland bestehenden Vorschriften
unausführbar oder voraussichtlich erfolglos, so gilt die Zustellung
als erfolgt, wenn der Inhalt des zuzustellenden Schriftstücks durch
ein deutsches oder ausländisches Blatt bekanntgemacht worden ist und seit dem
Erscheinen dieses Blattes zwei Wochen verflossen sind oder wenn das zuzustellende Schriftstück zwei
Wochen an der Gerichtstafel des Gerichts des ersten Rechtszuges angeheftet gewesen
ist. |
[2] Die Auswahl des Blattes steht dem die
Zustellung veranlassenden Beamten zu. |
[2] Die Auswahl des Blattes steht dem die
Zustellung veranlassenden Beamten zu. |
(2) |
(2) |
[1] War die Ladung zur Hauptverhandlung dem
Angeklagten schon vorher zugestellt, so gilt eine weitere
Zustellung an [ihn], wenn sie nicht
in der vorgeschriebenen Weise im [Inland] bewirkt werden kann, als erfolgt,
sobald das zuzustellende Schriftstück zwei Wochen an der
Gerichtstafel des Gerichts [des] erste[n
Rechtszuges] angeheftet gewesen ist. |
[1] War die Ladung zur Hauptverhandlung dem
Angeklagten schon vorher zugestellt, so gilt eine weitere
Zustellung an ihn, wenn sie nicht
in der vorgeschriebenen Weise im Inland bewirkt werden kann, als erfolgt, sobald
das zuzustellende Schriftstück zwei Wochen an der Gerichtstafel des
Gerichts des ersten Rechtszuges
angeheftet gewesen ist. |
[2] Von Urtheilen
und Beschlüssen wird nur der entscheidende Theil angeheftet. |
[2] Von Urteilen
und Beschlüssen wird nur der entscheidende Teil angeheftet. |
§ 41 |
§ 41 |
[1] Zustellungen an die Staatsanwaltschaft erfolgen
durch Vorlegung der Urschrift des zuzustellenden
Schriftstücks. |
[1] Zustellungen an die Staatsanwaltschaft erfolgen
durch Vorlegung der Urschrift des zuzustellenden
Schriftstücks. |
[2] Wenn mit der Zustellung der Lauf einer Frist
beginnt, so ist der Tag der Vorlegung von der Staatsanwaltschaft
auf der Urschrift zu vermerken. |
[2] Wenn mit der Zustellung der Lauf einer Frist
beginnt, so ist der Tag der Vorlegung von der Staatsanwaltschaft
auf der Urschrift zu vermerken. |
Fünfter Abschnitt. Fristen und Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand |
Fünfter Abschnitt. Fristen und Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand |
§ 42 |
§ 42 |
Bei der Berechnung einer Frist, [die] nach Tagen bestimmt ist, wird der Tag
nicht mitgerechnet, auf [den] der
Zeitpunkt oder das Ereigniß fällt,
nach [dem] der Anfang der Frist sich
richten soll. |
Bei der Berechnung einer Frist, die nach Tagen bestimmt ist, wird der Tag nicht
mitgerechnet, auf den der Zeitpunkt
oder das Ereignis fällt, nach
dem der Anfang der Frist sich
richten soll. |
§ 43 |
§ 43 |
(1) Eine Frist, [die] nach Wochen oder Monaten bestimmt ist,
endigt mit Ablauf des[…] Tages der letzten Woche oder des letzten
Monats, [der] durch seine Benennung
oder Zahl dem Tage entspricht, an
[dem] die Frist begonnen hat; fehlt
dieser Tag in dem letzten Monate, so
endigt die Frist mit [dem] Ablauf des letzten Tages dieses
Monats. |
(1) Eine Frist, die
nach Wochen oder Monaten bestimmt ist, endet mit Ablauf des Tages der letzten Woche oder des letzten
Monats, der durch seine Benennung
oder Zahl dem Tag entspricht, an
dem die Frist begonnen hat; fehlt
dieser Tag in dem letzten Monat, so
endet die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses
Monats. |
(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag,
einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist
mit Ablauf des nächsten Werktages. |
(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag,
einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist
mit Ablauf des nächsten Werktages. |
§ 44 |
§ 44 |
[1] Gegen die Versäumung einer Frist kann die
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beansprucht werden, wenn der
Antragsteller durch Naturereignisse oder andere unabwendbare
Zufälle an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. |
[1] Gegen die Versäumung einer Frist kann die
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beansprucht werden, wenn der
Antragsteller durch Naturereignisse oder andere unabwendbare
Zufälle an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. |
[2] Als unabwendbarer Zufall ist es anzusehen, wenn
der Antragsteller von einer Zustellung ohne sein Verschulden keine
Kenntniß erlangt hat oder wenn die
Belehrung nach §§ 35a, 319 Abs. 2 Satz 3 oder § 346 Abs. 2 Satz 3
unterblieben ist. |
[2] Als unabwendbarer Zufall ist es anzusehen, wenn
der Antragsteller von einer Zustellung ohne sein Verschulden keine
Kenntnis erlangt hat oder wenn die
Belehrung nach den §§ 35a, 319 Abs.
2 Satz 3 oder nach § 346 Abs. 2
Satz 3 unterblieben ist. |
§ 45 |
§ 45 |
(1) Das Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand muß binnen einer Woche nach Beseitigung des Hindernisses bei
dem[…] Gerichte, bei [dem] die Frist wahrzunehmen gewesen wäre, unter
Angabe und Glaubhaftmachung der Versäumungsgründe angebracht
werden. |
(1) Das Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand muß binnen einer Woche nach Beseitigung des Hindernisses bei
dem Gericht, bei dem die Frist wahrzunehmen gewesen wäre, unter
Angabe und Glaubhaftmachung der Versäumungsgründe angebracht
werden. |
(2) Mit dem Gesuch ist zugleich die versäumte
Handlung selbst nachzuholen. |
(2) Mit dem Gesuch ist zugleich die versäumte
Handlung selbst nachzuholen. |
§ 46 |
§ 46 |
(1) Über das Gesuch entscheidet das[…] Gericht, [das] bei rechtzeitig[er
…] Handlung zur Entscheidung in der Sache selbst berufen
gewesen wäre. |
(1) Über das Gesuch entscheidet das Gericht, das bei rechtzeitiger Handlung zur Entscheidung in der
Sache selbst berufen gewesen wäre. |
(2) Die dem Gesuche
stattgebende Entscheidung unterliegt keiner Anfechtung. |
(2) Die dem Gesuch
stattgebende Entscheidung unterliegt keiner Anfechtung. |
(3) Gegen die das Gesuch verwerfende Entscheidung
[ist] sofortige Beschwerde
[zulässig]. |
(3) Gegen die das Gesuch verwerfende Entscheidung
ist sofortige Beschwerde
zulässig. |
§ 47 |
§ 47 |
(1) Durch das Gesuch um Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand wird die Vollstreckung einer gerichtlichen
Entscheidung nicht gehemmt. |
(1) Durch das Gesuch um Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand wird die Vollstreckung einer gerichtlichen
Entscheidung nicht gehemmt. |
(2) Das Gericht kann jedoch einen Aufschub der
Vollstreckung anordnen. |
(2) Das Gericht kann jedoch einen Aufschub der
Vollstreckung anordnen. |
Sechster Abschnitt. Zeugen |
Sechster Abschnitt. Zeugen |
§ 48 |
§ 48 |
(1) Die Ladung der
Zeugen geschieht unter Hinweis auf die gesetzlichen Folgen des
Ausbleibens. |
Die Ladung der Zeugen geschieht unter Hinweis auf
die gesetzlichen Folgen des Ausbleibens. |
(2)
[(weggefallen)] |
|
§ 49 |
§ 49 |
[1] Der Bundespräsident ist in seiner Wohnung zu
vernehmen. |
[1] Der Bundespräsident ist in seiner Wohnung zu
vernehmen. |
[2] Zur Hauptverhandlung wird er nicht
geladen. |
[2] Zur Hauptverhandlung wird er nicht
geladen. |
[3] Das Protokoll über seine gerichtliche
Vernehmung ist in der Hauptverhandlung zu verlesen. |
[3] Das Protokoll über seine gerichtliche
Vernehmung ist in der Hauptverhandlung zu verlesen. |
§ 50 |
§ 50 |
(1) Die Mitglieder des Bundestages, des
Bundesrates, eines Landtages oder einer zweiten Kammer sind während
ihres Aufenthaltes am Sitz der Versammlung dort zu vernehmen. |
(1) Die Mitglieder des Bundestages, des
Bundesrates, eines Landtages oder einer zweiten Kammer sind während
ihres Aufenthaltes am Sitz der Versammlung dort zu vernehmen. |
(2) Die Mitglieder der Bundesregierung oder einer
Landesregierung sind an ihrem Amtssitz oder, wenn sie sich
außerhalb ihres Amtssitzes aufhalten, an ihrem Aufenthaltsort zu
vernehmen. |
(2) Die Mitglieder der Bundesregierung oder einer
Landesregierung sind an ihrem Amtssitz oder, wenn sie sich
außerhalb ihres Amtssitzes aufhalten, an ihrem Aufenthaltsort zu
vernehmen. |
(3) Zu einer Abweichung von den vorstehenden
Vorschriften bedarf es: |
(3) Zu einer Abweichung von den vorstehenden
Vorschriften bedarf es |
- für die Mitglieder eines in Abs. 1 genannten Organs der Genehmigung dieses
Organs, |
- für die Mitglieder eines in Absatz 1 genannten Organs der Genehmigung
dieses Organs, |
- für die Mitglieder der Bundesregierung der
Genehmigung der Bundesregierung, |
- für die Mitglieder der Bundesregierung der
Genehmigung der Bundesregierung, |
- für die Mitglieder einer Landesregierung der
Genehmigung der Landesregierung. |
- für die Mitglieder einer Landesregierung der
Genehmigung der Landesregierung. |
(4) |
(4) |
[1] Die Mitglieder der in Abs. 1 genannten Organe der Gesetzgebung und die
Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung werden,
wenn sie außerhalb der Hauptverhandlung vernommen worden sind, zu
dieser nicht geladen. |
[1] Die Mitglieder der in Absatz 1 genannten Organe der Gesetzgebung und
die Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung
werden, wenn sie außerhalb der Hauptverhandlung vernommen worden
sind, zu dieser nicht geladen. |
[2] Das Protokoll über ihre richterliche Vernehmung
ist in der Hauptverhandlung zu verlesen. |
[2] Das Protokoll über ihre richterliche Vernehmung
ist in der Hauptverhandlung zu verlesen. |
§ 51 |
§ 51 |
(1) |
(1) |
[1] Ein ordnungsmäßig geladener Zeuge, [der] nicht erscheint, ist in die durch das
Ausbleiben verursachten Kosten,
sowie zu einer [Ordnungsstrafe in
Geld], und für den Fall, daß diese
nicht beigetrieben werden kann, zur Strafe der Haft bis zu sechs
Wochen zu verurtheilen. |
[1] Ein ordnungsmäßig geladener Zeuge, der nicht erscheint, ist in die durch das
Ausbleiben verursachten Kosten
sowie zu einer Ordnungsstrafe in
Geld und für den Fall, daß diese
nicht beigetrieben werden kann, zur Strafe der Haft bis zu sechs
Wochen zu verurteilen. |
[2] Auch ist die zwangsweise Vorführung des Zeugen
zulässig. |
[2] Auch ist die zwangsweise Vorführung des Zeugen
zulässig. |
[3] Im Falle wiederholten Ausbleibens kann
[auf] die Strafe noch einmal erkannt
werden. |
[3] Im Falle wiederholten Ausbleibens kann
auf die Strafe noch einmal erkannt
werden. |
(2) |
(2) |
[1] Die Verurtheilung
[zu] Strafe und Kosten unterbleibt, wenn das Ausbleiben des
Zeugen genügend entschuldigt ist. |
[1] Die Verurteilung
zu Strafe und Kosten unterbleibt, wenn das Ausbleiben des
Zeugen genügend entschuldigt ist. |
[2] [Wird der
Zeuge] nachträglich genügend[… e]ntschuldig[t], so werden die
gegen den Zeugen getroffenen
Anordnungen wieder aufgehoben. |
[2] Wird der
Zeuge nachträglich genügend entschuldigt, so werden die
getroffenen Anordnungen wieder aufgehoben. |
(3) Die Befugniß zu
diesen Maßregeln steht auch dem Untersuchungsrichter, dem
Amtsrichter im Vorverfahren, sowie
dem beauftragten und ersuchten Richter zu. |
(3) Die Befugnis zu
diesen Maßregeln steht auch dem Untersuchungsrichter, dem
Amtsrichter im Vorverfahren sowie
dem beauftragten und ersuchten Richter zu. |
(4)
[(weggefallen)] |
|
§ 52 |
§ 52 |
(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind
berechtigt: |
(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind
berechtigt |
1. der Verlobte des Beschuldigten; |
1. der Verlobte des Beschuldigten; |
2. der Ehegatte des Beschuldigten, auch wenn die
Ehe nicht mehr besteht; |
2. der Ehegatte des Beschuldigten, auch wenn die
Ehe nicht mehr besteht; |
3. [wer] mit dem
Beschuldigten in gerader Linie verwandt, verschwägert oder durch
[Annahme an Kindes Statt] verbunden, oder in der Seitenlinie bis
zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert
[ist], auch wenn die Ehe, durch
welche die Schwägerschaft begründet ist, nicht mehr besteht. |
3. wer mit dem
Beschuldigten in gerader Linie verwandt, verschwägert oder durch
Annahme an Kindes Statt verbunden oder in der Seitenlinie bis zum
dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert
ist, auch wenn die Ehe, durch
welche die Schwägerschaft begründet ist, nicht mehr besteht. |
(2) |
(2) |
[1] Die bezeichneten Personen sind vor jeder
Vernehmung über ihr Recht zur Verweigerung des Zeugnisses zu
belehren. |
[1] Die bezeichneten Personen sind vor jeder
Vernehmung über ihr Recht zur Verweigerung des Zeugnisses zu
belehren. |
[2] Sie können den Verzicht auf dieses Recht auch
während der Vernehmung widerrufen. |
[2] Sie können den Verzicht auf dieses Recht auch
während der Vernehmung widerrufen. |
§ 53 |
§ 53 |
(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind ferner
berechtigt: |
(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind ferner
berechtigt |
1. Geistliche über das, was ihnen in ihrer
Eigenschaft als Seelsorger anvertraut worden oder bekannt geworden ist; |
1. Geistliche über das, was ihnen in ihrer
Eigenschaft als Seelsorger anvertraut worden oder bekanntgeworden ist; |
2. Verteidiger des Beschuldigten über das, was
ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekannt geworden ist; |
2. Verteidiger des Beschuldigten über das, was
ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden ist; |
3. Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare,
Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer
(vereidigte Bücherrevisoren), Steuerberater und
Steuerbevollmächtigte, Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und Hebammen
über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder
bekannt geworden ist; |
3. Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare,
Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerberater und
Steuerbevollmächtigte, Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und Hebammen
über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder
bekanntgeworden ist; |
4. Mitglieder des Bundestages, eines Landtages oder
einer zweiten Kammer über Personen, die ihnen in ihrer Eigenschaft
als Mitglieder dieser Organe oder denen sie in dieser Eigenschaft
Tatsachen anvertraut haben sowie über diese Tatsachen selbst; |
4. Mitglieder des Bundestages, eines Landtages oder
einer zweiten Kammer über Personen, die ihnen in ihrer Eigenschaft
als Mitglieder dieser Organe oder denen sie in dieser Eigenschaft
Tatsachen anvertraut haben sowie über diese Tatsachen selbst; |
5. Redakteure, Verleger, Herausgeber, Drucker und
andere, die bei der Herstellung oder Veröffentlichung einer
periodischen Druckschrift mitgewirkt haben, über die Person des
Verfassers, Einsenders oder Gewährsmanns einer Veröffentlichung
strafbaren Inhalts, wenn ein Redakteur der Druckschrift wegen
dieser Veröffentlichung bestraft ist oder seiner Bestrafung keine
Hindernisse entgegenstehen; |
5. Redakteure, Verleger, Herausgeber, Drucker und
andere, die bei der Herstellung oder Veröffentlichung einer
periodischen Druckschrift mitgewirkt haben, über die Person des
Verfassers, Einsenders oder Gewährsmanns einer Veröffentlichung
strafbaren Inhalts, wenn ein Redakteur der Druckschrift wegen
dieser Veröffentlichung bestraft ist oder seiner Bestrafung keine
Hindernisse entgegenstehen; |
6. Intendanten, Sendeleiter und andere, die bei der
Vorbereitung oder Durchführung von Rundfunksendungen mitgewirkt
haben, über die Person des Verfassers, Einsenders oder Gewährsmanns
einer Rundfunksendung strafbaren Inhalts, wenn ein für die Sendung
Verantwortlicher wegen dieser Sendung bestraft ist oder seiner
Bestrafung keine Hindernisse entgegenstehen; über die Person des
Verfassers, Einsenders oder Gewährsmanns, die selbst im Rundfunk
spricht, darf das Zeugnis nicht verweigert werden. |
6. Intendanten, Sendeleiter und andere, die bei der
Vorbereitung oder Durchführung von Rundfunksendungen mitgewirkt
haben, über die Person des Verfassers, Einsenders oder Gewährsmanns
einer Rundfunksendung strafbaren Inhalts, wenn ein für die Sendung
Verantwortlicher wegen dieser Sendung bestraft ist oder seiner
Bestrafung keine Hindernisse entgegenstehen; über die Person des
Verfassers, Einsenders oder Gewährsmanns, die selbst im Rundfunk
spricht, darf das Zeugnis nicht verweigert werden. |
(2) Die in Absatz 1 Nummern 2 und 3 Genannten dürfen das Zeugnis
nicht verweigern, wenn sie von der Verpflichtung zur
Verschwiegenheit entbunden sind. |
(2) Die in Absatz 1 Nr. 2 und 3 Genannten dürfen das Zeugnis nicht
verweigern, wenn sie von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit
entbunden sind. |
§ 53a |
§ 53a |
(1) |
(1) |
[1] Den in § 53 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 Genannten stehen
ihre Gehilfen und die Personen gleich, die zur Vorbereitung auf den
Beruf an der berufsmäßigen Tätigkeit teilnehmen. |
[1] Den in § 53 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 Genannten stehen
ihre Gehilfen und die Personen gleich, die zur Vorbereitung auf den
Beruf an der berufsmäßigen Tätigkeit teilnehmen. |
[2] Über die Ausübung des Rechtes dieser
Hilfspersonen, das Zeugnis zu verweigern, entscheiden die in § 53
Abs. 1 Nr. 1 bis 4 Genannten, es sei denn, daß diese Entscheidung
in absehbarer Zeit nicht herbeigeführt werden kann. |
[2] Über die Ausübung des Rechtes dieser
Hilfspersonen, das Zeugnis zu verweigern, entscheiden die in § 53
Abs. 1 Nr. 1 bis 4 Genannten, es sei denn, daß diese Entscheidung
in absehbarer Zeit nicht herbeigeführt werden kann. |
(2) Die Entbindung von der Verpflichtung zur
Verschwiegenheit (§ 53 Abs. 2) gilt auch für die
Hilfspersonen. |
(2) Die Entbindung von der Verpflichtung zur
Verschwiegenheit (§ 53 Abs. 2) gilt auch für die
Hilfspersonen. |
§ 54 |
§ 54 |
(1) Für die Vernehmung von Richtern, Beamten und
anderen Personen des öffentlichen Dienstes als Zeugen über
Umstände, auf die sich ihre Pflicht zur Amtsverschwiegenheit
bezieht, und für die Genehmigung zur Aussage gelten die besonderen
beamtenrechtlichen Vorschriften. |
(1) Für die Vernehmung von Richtern, Beamten und
anderen Personen des öffentlichen Dienstes als Zeugen über
Umstände, auf die sich ihre Pflicht zur Amtsverschwiegenheit
bezieht, und für die Genehmigung zur Aussage gelten die besonderen
beamtenrechtlichen Vorschriften. |
(2) Für die Mitglieder der Bundes- oder einer
Landesregierung gelten die für sie maßgebenden besonderen
Vorschriften. |
(2) Für die Mitglieder der Bundes- oder einer
Landesregierung gelten die für sie maßgebenden besonderen
Vorschriften. |
(3) Der Bundespräsident kann das Zeugnis
verweigern, wenn die Ablegung des Zeugnisses dem Wohl des Bundes
oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten würde. |
(3) Der Bundespräsident kann das Zeugnis
verweigern, wenn die Ablegung des Zeugnisses dem Wohl des Bundes
oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten würde. |
(4) Diese Vorschriften gelten auch, wenn die
vorgenannten Personen nicht mehr im öffentlichen Dienst sind,
soweit es sich um Tatsachen handelt, die sich während ihrer
Dienstzeit ereignet haben oder ihnen während ihrer Dienstzeit zur
Kenntnis gelangt sind. |
(4) Diese Vorschriften gelten auch, wenn die
vorgenannten Personen nicht mehr im öffentlichen Dienst sind,
soweit es sich um Tatsachen handelt, die sich während ihrer
Dienstzeit ereignet haben oder ihnen während ihrer Dienstzeit zur
Kenntnis gelangt sind. |
§ 55 |
§ 55 |
(1) Jeder Zeuge kann die Auskunft auf solche Fragen
verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem der
im § [52
Abs.] 1 […] bezeichneten
Angehörigen die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung zuziehen
würde. |
(1) Jeder Zeuge kann die Auskunft auf solche Fragen
verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem der
in § 52
Abs. 1 bezeichneten Angehörigen die Gefahr
strafgerichtlicher Verfolgung zuziehen würde. |
(2) Der Zeuge ist über sein Recht zur Verweigerung
der Auskunft zu belehren. |
(2) Der Zeuge ist über sein Recht zur Verweigerung
der Auskunft zu belehren. |
§ 56 |
§ 56 |
[1] Die Thatsache,
auf [die] der Zeuge die Verweigerung
des Zeugnisses in den Fällen der §§ [52],
[53 und 55] stützt, ist auf
Verlangen glaubhaft zu machen. |
[1] Die Tatsache,
auf die der Zeuge die Verweigerung
des Zeugnisses in den Fällen der §§ 52,
53 und 55 stützt, ist auf
Verlangen glaubhaft zu machen. |
[2] Es genügt die eidliche Versicherung des
Zeugen. |
[2] Es genügt die eidliche Versicherung des
Zeugen. |
§ 57 |
§ 57 |
[1] Vor der Vernehmung sind die Zeugen zur Wahrheit
zu ermahnen und darauf hinzuweisen, daß sie ihre Aussage zu
beeidigen haben, wenn keine im Gesetz bestimmte oder zugelassene
Ausnahme vorliegt. |
[1] Vor der Vernehmung sind die Zeugen zur Wahrheit
zu ermahnen und darauf hinzuweisen, daß sie ihre Aussage zu
beeidigen haben, wenn keine im Gesetz bestimmte oder zugelassene
Ausnahme vorliegt. |
[2] Hierbei sind sie über die Bedeutung des Eides
und die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder
unvollständigen Aussage zu belehren. |
[2] Hierbei sind sie über die Bedeutung des Eides
und die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder
unvollständigen Aussage zu belehren. |
§ 58 |
§ 58 |
(1) Die Zeugen sind einzeln und in Abwesenheit der
später abzuhörenden Zeugen zu
vernehmen. |
(1) Die Zeugen sind einzeln und in Abwesenheit der
später zu hörenden Zeugen zu
vernehmen. |
(2) Eine Gegenüberstellung mit anderen Zeugen oder
mit dem Beschuldigten im Vorverfahren ist zulässig, wenn es für das
weitere Verfahren geboten erscheint. |
(2) Eine Gegenüberstellung mit anderen Zeugen oder
mit dem Beschuldigten im Vorverfahren ist zulässig, wenn es für das
weitere Verfahren geboten erscheint. |
§ 59 |
§ 59 |
[1] Die Zeugen sind einzeln und nach ihrer
Vernehmung zu vereidigen. |
[1] Die Zeugen sind einzeln und nach ihrer
Vernehmung zu vereidigen. |
[2] Die Vereidigung erfolgt, soweit nichts anderes
bestimmt ist, in der Hauptverhandlung. |
[2] Die Vereidigung erfolgt, soweit nichts anderes
bestimmt ist, in der Hauptverhandlung. |
§ 60 |
§ 60 |
Von der Vereidigung ist abzusehen[:] |
Von der Vereidigung ist abzusehen |
1. bei Personen, die zur Zeit der Vernehmung das
sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die wegen
mangelnder Verstandesreife oder wegen Verstandesschwäche vom Wesen
und der Bedeutung des Eides keine genügende Vorstellung haben; |
1. bei Personen, die zur Zeit der Vernehmung das
sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die wegen
mangelnder Verstandesreife oder wegen Verstandesschwäche vom Wesen
und der Bedeutung des Eides keine genügende Vorstellung haben; |
2. bei Personen, die nach den [Vorschriften] der Strafgesetze unfähig sind,
als Zeugen eidlich vernommen zu werden; |
2. bei Personen, die nach den Vorschriften der Strafgesetze unfähig sind, als
Zeugen eidlich vernommen zu werden; |
3. bei Personen, die der Tat, welche den Gegenstand
der Untersuchung bildet, oder der Beteiligung an ihr oder der
Begünstigung oder Hehlerei verdächtig oder deswegen bereits
verurteilt sind. |
3. bei Personen, die der Tat, welche den Gegenstand
der Untersuchung bildet, oder der Beteiligung an ihr oder der
Begünstigung oder Hehlerei verdächtig oder deswegen bereits
verurteilt sind. |
§ 61 |
§ 61 |
Von der Vereidigung kann nach dem Ermessen des
Gerichts abgesehen werden: |
Von der Vereidigung kann nach dem Ermessen des
Gerichts abgesehen werden |
1. bei Personen, die zur Zeit der Vernehmung das
sechzehnte, aber noch nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet
haben; |
1. bei Personen, die zur Zeit der Vernehmung das
sechzehnte, aber noch nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet
haben; |
2. beim Verletzten sowie bei Personen, die im Sinne
des § 52 Abs. 1 Angehörige des Verletzten oder des Beschuldigten
sind; |
2. beim Verletzten sowie bei Personen, die im Sinne
des § 52 Abs. 1 Angehörige des Verletzten oder des Beschuldigten
sind; |
3. wenn das Gericht der Aussage keine wesentliche
Bedeutung beimißt und nach seiner Überzeugung auch unter Eid keine
wesentliche Aussage zu erwarten ist. |
3. wenn das Gericht der Aussage keine wesentliche
Bedeutung beimißt und nach seiner Überzeugung auch unter Eid keine
wesentliche Aussage zu erwarten ist. |
§ 62 |
§ 62 |
Im Verfahren wegen einer Übertretung und im
Privatklageverfahren werden Zeugen nur vereidigt, wenn es das
Gericht wegen der ausschlaggebenden Bedeutung der Aussage oder zur
Herbeiführung einer wahren Aussage für notwendig hält. |
Im Verfahren wegen einer Übertretung und im
Privatklageverfahren werden Zeugen nur vereidigt, wenn es das
Gericht wegen der ausschlaggebenden Bedeutung der Aussage oder zur
Herbeiführung einer wahren Aussage für notwendig hält. |
§ 63 |
§ 63 |
Die in § 52 Abs. 1 bezeichneten Angehörigen des
Beschuldigten haben das Recht, die Beeidigung des Zeugnisses zu
verweigern; darüber sind sie zu belehren. |
Die in § 52 Abs. 1 bezeichneten Angehörigen des
Beschuldigten haben das Recht, die Beeidigung des Zeugnisses zu
verweigern; darüber sind sie zu belehren. |
§ 64 |
§ 64 |
Unterbleibt die Vereidigung eines Zeugen, so ist
der Grund dafür im Protokoll anzugeben. |
Unterbleibt die Vereidigung eines Zeugen, so ist
der Grund dafür im Protokoll anzugeben. |
§ 65 |
§ 65 |
(1) Im vorbereitenden Verfahren ist die Vereidigung
nur zulässig, wenn Gefahr im Verzug ist, oder wenn der Eid als Mittel zur
Herbeiführung einer wahren Aussage über einen für das weitere
Verfahren erheblichen Punkt erforderlich erscheint. |
(1) Im vorbereitenden Verfahren ist die Vereidigung
nur zulässig, wenn Gefahr im Verzug ist oder wenn der Eid als Mittel zur
Herbeiführung einer wahren Aussage über einen für das weitere
Verfahren erheblichen Punkt erforderlich erscheint. |
(2) Im vorbereitenden Verfahren wegen einer
Übertretung ist die Vereidigung unzulässig. |
(2) Im vorbereitenden Verfahren wegen einer
Übertretung ist die Vereidigung unzulässig. |
§ 66 |
§ 66 |
In der Voruntersuchung ist die Vereidigung nur
zulässig, wenn |
In der Voruntersuchung ist die Vereidigung nur
zulässig, wenn |
1. Gefahr im Verzug ist oder |
1. Gefahr im Verzug ist oder |
2. der Eid als Mittel zur Herbeiführung einer
wahren Aussage über einen für das weitere Verfahren erheblichen
Punkt erforderlich erscheint oder |
2. der Eid als Mittel zur Herbeiführung einer
wahren Aussage über einen für das weitere Verfahren erheblichen
Punkt erforderlich erscheint oder |
3. der Zeuge voraussichtlich am Erscheinen in der
Hauptverhandlung verhindert sein wird oder |
3. der Zeuge voraussichtlich am Erscheinen in der
Hauptverhandlung verhindert sein wird oder |
4. dem Zeugen das Erscheinen in der
Hauptverhandlung wegen großer Entfernung nicht zugemutet werden
kann. |
4. dem Zeugen das Erscheinen in der
Hauptverhandlung wegen großer Entfernung nicht zugemutet werden
kann. |
§ 66a |
§ 66a |
Wird ein Zeuge außerhalb der Hauptverhandlung
vereidigt, so ist der Grund der Vereidigung im Protokoll
anzugeben. |
Wird ein Zeuge außerhalb der Hauptverhandlung
vereidigt, so ist der Grund der Vereidigung im Protokoll
anzugeben. |
§ 66b |
§ 66b |
(1) Wird ein Zeuge durch einen beauftragten oder
ersuchten Richter vernommen, so entscheidet zunächst dieser über
die Vereidigung. |
(1) Wird ein Zeuge durch einen beauftragten oder
ersuchten Richter vernommen, so entscheidet zunächst dieser über
die Vereidigung. |
(2) |
(2) |
[1] Die Vereidigung muß, soweit sie zulässig ist,
erfolgen, wenn es in dem Auftrag oder in dem Ersuchen des Gerichts
verlangt wird. |
[1] Die Vereidigung muß, soweit sie zulässig ist,
erfolgen, wenn es in dem Auftrag oder in dem Ersuchen des Gerichts
verlangt wird. |
[2] Der vernehmende Richter kann die Vereidigung
aussetzen und einer neuen Entschließung des beauftragenden oder
ersuchenden Gerichts vorbehalten, wenn bei der Vernehmung Tatsachen
hervortreten, die zu uneidlicher Vernehmung berechtigen
würden. |
[2] Der vernehmende Richter kann die Vereidigung
aussetzen und einer neuen Entschließung des beauftragenden oder
ersuchenden Gerichts vorbehalten, wenn bei der Vernehmung Tatsachen
hervortreten, die zu uneidlicher Vernehmung berechtigen
würden. |
[3] Diese Tatsachen sind in das Protokoll
aufzunehmen. |
[3] Diese Tatsachen sind in das Protokoll
aufzunehmen. |
(3) Die Vereidigung darf nicht erfolgen, wenn die
uneidliche Vernehmung verlangt wird. |
(3) Die Vereidigung darf nicht erfolgen, wenn die
uneidliche Vernehmung verlangt wird. |
§ 66c |
§ 66c |
(1) Die Vereidigung erfolgt in der Weise, daß der
Richter an den Zeugen die Worte richtet: "Sie schwören bei Gott dem
Allmächtigen und Allwissenden, daß Sie nach bestem Wissen die reine
Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen haben" und der Zeuge
hierauf die Worte spricht: "Ich schwöre es, so wahr mir Gott
helfe". |
(1) Die Vereidigung erfolgt in der Weise, daß der
Richter an den Zeugen die Worte richtet: "Sie schwören bei Gott dem
Allmächtigen und Allwissenden, daß Sie nach bestem Wissen die reine
Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen haben" und der Zeuge
hierauf die Worte spricht: "Ich schwöre es, so wahr mir Gott
helfe." |
(2) Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung
geleistet werden. |
(2) Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung
geleistet werden. |
(3) Der Schwörende soll bei der Eidesleistung die
rechte Hand erheben. |
(3) Der Schwörende soll bei der Eidesleistung die
rechte Hand erheben. |
§ 66d |
§ 66d |
(1) |
(1) |
[1] Stumme leisten den Eid in der Weise, daß sie
die Worte: "Ich schwöre bei [Gott]
dem Allmächtigen und Allwissenden, daß ich nach bestem Wissen die
reine Wahrheit [bekundet] und nichts
verschwiegen habe" niederschreiben und unterschreiben. |
[1] Stumme leisten den Eid in der Weise, daß sie
die Worte: "Ich schwöre bei Gott
dem Allmächtigen und Allwissenden, daß ich nach bestem Wissen die
reine Wahrheit bekundet und nichts
verschwiegen habe" niederschreiben und unterschreiben. |
[2] Stumme, die nicht schreiben können, leisten den
Eid mit Hilfe eines Dolmetschers durch Zeichen. |
[2] Stumme, die nicht schreiben können, leisten den
Eid mit Hilfe eines Dolmetschers durch Zeichen. |
(2) Die Vorschrift des § 66c Abs. 2 gilt entsprechend. |
(2) Die Vorschrift des 66c Abs. 2 gilt
entsprechend. |
§ 66e |
§ 66e |
Gibt ein Zeuge an, daß er Mitglied einer
Religionsgesellschaft sei, der das Gesetz den Gebrauch gewisser
Beteuerungsformeln an Stelle des Eides gestattet, so steht eine
unter der Beteuerungsformel dieser Religionsgesellschaft abgegebene
Erklärung der Eidesleistung gleich. |
Gibt ein Zeuge an, daß er Mitglied einer
Religionsgesellschaft sei, der das Gesetz den Gebrauch gewisser
Beteuerungsformeln an Stelle des Eides gestattet, so steht eine
unter der Beteuerungsformel dieser Religionsgesellschaft abgegebene
Erklärung der Eidesleistung gleich. |
§ 67 |
§ 67 |
Wird der Zeuge, nachdem er eidlich vernommen worden
ist, in demselben Vorverfahren oder in demselben Hauptverfahren
nochmals vernommen, so kann der Richter statt der nochmaligen
[Ver]eidigung den Zeugen die
Richtigkeit seiner Aussage unter Berufung auf den früher
geleisteten Eid versichern lassen. |
Wird der Zeuge, nachdem er eidlich vernommen worden
ist, in demselben Vorverfahren oder in demselben Hauptverfahren
nochmals vernommen, so kann der Richter statt der nochmaligen
Vereidigung den Zeugen die
Richtigkeit seiner Aussage unter Berufung auf den früher
geleisteten Eid versichern lassen. |
§ 68 |
§ 68 |
[1] Die Vernehmung beginnt damit, daß der Zeuge
über Vornamen und Zunamen, Alter, […] Stand oder Gewerbe und Wohnort befragt
wird. |
[1] Die Vernehmung beginnt damit, daß der Zeuge
über Vornamen und Zunamen, Alter, Stand oder Gewerbe und Wohnort
befragt wird. |
[2] Erforderlichenfalls sind dem Zeugen Fragen über
solche Umstände, [die] seine
Glaubwürdigkeit in der vorliegenden Sache betreffen, insbesondere
über seine Beziehungen zu dem Beschuldigten oder dem Verletzten,
vorzulegen. |
[2] Erforderlichenfalls sind dem Zeugen Fragen über
solche Umstände, die seine
Glaubwürdigkeit in der vorliegenden Sache betreffen, insbesondere
über seine Beziehungen zu dem Beschuldigten oder dem Verletzten,
vorzulegen. |
§ 68a |
§ 68a |
(1) Fragen nach Tatsachen, die dem Zeugen oder
einer Person, die im Sinne des § 52 Abs. 1 sein Angehöriger ist,
zur Unehre gereichen können, sollen nur gestellt werden, wenn es
unerläßlich ist. |
(1) Fragen nach Tatsachen, die dem Zeugen oder
einer Person, die im Sinne des § 52 Abs. 1 sein Angehöriger ist,
zur Unehre gereichen können, sollen nur gestellt werden, wenn es
unerläßlich ist. |
(2) Der Zeuge soll nach Vorstrafen nur gefragt
werden, wenn ihre Feststellung notwendig ist, um über das Vorliegen
der Voraussetzungen des § 60 Nr. 2 oder 3 zu entscheiden oder um
seine Glaubwürdigkeit zu beurteilen. |
(2) Der Zeuge soll nach Vorstrafen nur gefragt
werden, wenn ihre Feststellung notwendig ist, um über das Vorliegen
der Voraussetzungen des § 60 Nr. 2 oder 3 zu entscheiden oder um
seine Glaubwürdigkeit zu beurteilen. |
§ 69 |
§ 69 |
(1) |
(1) |
[1] Der Zeuge ist zu veranlassen, das[…], was ihm von dem Gegenstande seiner Vernehmung bekannt ist, im
Zusammenhange anzugeben. |
[1] Der Zeuge ist zu veranlassen, das, was ihm von dem Gegenstand seiner Vernehmung bekannt ist, im
Zusammenhang anzugeben. |
[2] Vor seiner Vernehmung ist dem Zeugen der
Gegenstand der Untersuchung und die Person des Beschuldigten,
sofern ein solcher vorhanden ist, zu bezeichnen. |
[2] Vor seiner Vernehmung ist dem Zeugen der
Gegenstand der Untersuchung und die Person des Beschuldigten,
sofern ein solcher vorhanden ist, zu bezeichnen. |
(2) Zur Aufklärung und zur Vervollständigung der
Aussage sowie zur Erforschung des Grundes, auf [dem das] Wissen[…] des Zeugen beruht, sind
nöthigenfalls weitere Fragen zu
stellen. |
(2) Zur Aufklärung und zur Vervollständigung der
Aussage sowie zur Erforschung des Grundes, auf dem das Wissen des Zeugen beruht, sind
nötigenfalls weitere Fragen zu
stellen. |
(3) Die Vorschrift des § 136a gilt für die
Vernehmung des Zeugen entsprechend. |
(3) Die Vorschrift des § 136a gilt für die
Vernehmung des Zeugen entsprechend. |
§ 70 |
§ 70 |
(1) Wird das Zeugniß
oder die Eidesleistung ohne gesetzlichen Grund verweigert, so ist
der Zeuge in die durch die Weigerung verursachten Kosten sowie zu
einer [Ordnungsstrafe in
Geld] und für den Fall, daß diese
nicht beigetrieben werden kann, zur Strafe der Haft bis zu sechs
Wochen zu verurtheilen. |
(1) Wird das Zeugnis oder die Eidesleistung ohne
gesetzlichen Grund verweigert, so ist der Zeuge in die durch die
Weigerung verursachten Kosten sowie zu einer Ordnungsstrafe in Geld und für den Fall, daß diese nicht
beigetrieben werden kann, zur Strafe der Haft bis zu sechs Wochen
zu verurteilen. |
(2) Auch kann zur Erzwingung des Zeugnisses die
Haft angeordnet werden, jedoch nicht über die Zeit der Beendigung
des Verfahrens in [dem Rechtszug],
auch nicht über die Zeit von sechs Monaten, und bei Übertretungen nicht über die
Zeit von sechs Wochen hinaus. |
(2) Auch kann zur Erzwingung des Zeugnisses die
Haft angeordnet werden, jedoch nicht über die Zeit der Beendigung
des Verfahrens in dem Rechtszug,
auch nicht über die Zeit von sechs Monaten und bei Übertretungen nicht über die
Zeit von sechs Wochen hinaus. |
(3) Die Befugniß zu
diesen Maßregeln steht auch dem Untersuchungsrichter, dem
Amtsrichter im Vorverfahren, sowie
dem beauftragten und ersuchten Richter zu. |
(3) Die Befugnis zu
diesen Maßregeln steht auch dem Untersuchungsrichter, dem
Amtsrichter im Vorverfahren sowie
dem beauftragten und ersuchten Richter zu. |
(4) Sind die Maßregeln erschöpft, so können sie in
demselben oder in einem anderen Verfahren, [das] dieselbe That zum Gegenstande hat, nicht wiederholt werden. |
(4) Sind die Maßregeln erschöpft, so können sie in
demselben oder in einem anderen Verfahren, das dieselbe Tat zum Gegenstand hat, nicht wiederholt werden. |
(5)
(weggefallen) |
|
§ 71 |
§ 71 |
Der Zeuge wird nach dem Gesetz über die
Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen entschädigt. |
Der Zeuge wird nach dem Gesetz über die
Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen entschädigt. |
Siebenter Abschnitt. Sachverständige und
Augenschein |
Siebenter Abschnitt. Sachverständige und
Augenschein |
§ 72 |
§ 72 |
Auf Sachverständige [ist der sechste Abschnitt] über Zeugen entsprechend[… anzuwenden], […]soweit nicht in
den nachfolgenden Paragraphen abweichende [Vorschriften] getroffen sind. |
Auf Sachverständige ist der sechste Abschnitt über Zeugen entsprechend anzuwenden, soweit nicht in den
nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften getroffen sind. |
§ 73 |
§ 73 |
(1) Die Auswahl der zuzuziehenden Sachverständigen
und die Bestimmung ihrer Anzahl erfolgt durch den Richter. |
(1) Die Auswahl der zuzuziehenden Sachverständigen
und die Bestimmung ihrer Anzahl erfolgt durch den Richter. |
(2) Sind für gewisse Arten von Gutachten
Sachverständige öffentlich bestellt, so sollen andere Personen nur
dann gewählt werden, wenn besondere Umstände es […]fordern. |
(2) Sind für gewisse Arten von Gutachten
Sachverständige öffentlich bestellt, so sollen andere Personen nur
dann gewählt werden, wenn besondere Umstände es fordern. |
§ 74 |
§ 74 |
(1) |
(1) |
[1] Ein Sachverständiger kann aus denselben
Gründen, [die] zur Ablehnung eines
Richters berechtigen, abgelehnt werden. |
[1] Ein Sachverständiger kann aus denselben
Gründen, die zur Ablehnung eines
Richters berechtigen, abgelehnt werden. |
[2] Ein Ablehnungsgrund kann jedoch nicht daraus
entnommen werden, daß der Sachverständige als Zeuge vernommen
worden ist. |
[2] Ein Ablehnungsgrund kann jedoch nicht daraus
entnommen werden, daß der Sachverständige als Zeuge vernommen
worden ist. |
(2) |
(2) |
[1] Das Ablehnungsrecht steht der
Staatsanwaltschaft, dem Privatkläger und dem Beschuldigten zu. |
[1] Das Ablehnungsrecht steht der
Staatsanwaltschaft, dem Privatkläger und dem Beschuldigten zu. |
[2] Die ernannten Sachverständigen sind den zur
Ablehnung Berechtigten namhaft zu machen, wenn nicht besondere
Umstände entgegenstehen. |
[2] Die ernannten Sachverständigen sind den zur
Ablehnung Berechtigten namhaft zu machen, wenn nicht besondere
Umstände entgegenstehen. |
(3) Der Ablehnungsgrund ist glaubhaft zu machen;
der Eid ist als Mittel der Glaubhaftmachung ausgeschlossen. |
(3) Der Ablehnungsgrund ist glaubhaft zu machen;
der Eid ist als Mittel der Glaubhaftmachung ausgeschlossen. |
§ 75 |
§ 75 |
(1) Der zum Sachverständigen Ernannte hat der
Ernennung Folge zu leisten, wenn er zur Erstattung von Gutachten
der erforderten Art öffentlich bestellt ist, oder wenn er die Wissenschaft, die Kunst
oder das Gewerbe, deren Kenntniß
Voraussetzung der Begutachtung ist, öffentlich zum Erwerbe ausübt, oder wenn er [zu ihrer] Ausübung […] öffentlich bestellt oder ermächtigt
ist. |
(1) Der zum Sachverständigen Ernannte hat der
Ernennung Folge zu leisten, wenn er zur Erstattung von Gutachten
der erforderten Art öffentlich bestellt ist oder wenn er die Wissenschaft, die Kunst
oder das Gewerbe, deren Kenntnis
Voraussetzung der Begutachtung ist, öffentlich zum Erwerb ausübt oder wenn er zu ihrer Ausübung öffentlich bestellt oder
ermächtigt ist. |
(2) Zur Erstattung des Gutachtens ist auch
der[…] verpflichtet, welcher sich
[hierzu] vor Gericht bereit erklärt
hat. |
(2) Zur Erstattung des Gutachtens ist auch
der verpflichtet, welcher sich
hierzu vor Gericht bereit erklärt
hat. |
§ 76 |
§ 76 |
(1) |
(1) |
[1] Dieselben Gründe, [die] einen Zeugen berechtigen, das Zeugniß zu verweigern, berechtigen einen
Sachverständigen zur Verweigerung des Gutachtens. |
[1] Dieselben Gründe, die einen Zeugen berechtigen, das Zeugnis zu verweigern, berechtigen einen
Sachverständigen zur Verweigerung des Gutachtens. |
[2] Auch aus anderen Gründen kann ein
Sachverständiger von der Verpflichtung zur Erstattung des
Gutachtens entbunden werden. |
[2] Auch aus anderen Gründen kann ein
Sachverständiger von der Verpflichtung zur Erstattung des
Gutachtens entbunden werden. |
(2) |
(2) |
[1] Für die Vernehmung von Richtern, Beamten und
anderen Personen des öffentlichen Dienstes als Sachverständige
gelten die besonderen beamtenrechtlichen Vorschriften. |
[1] Für die Vernehmung von Richtern, Beamten und
anderen Personen des öffentlichen Dienstes als Sachverständige
gelten die besonderen beamtenrechtlichen Vorschriften. |
[2] Für die Mitglieder der Bundes- oder einer
Landesregierung gelten die für sie maßgebenden besonderen
Vorschriften. |
[2] Für die Mitglieder der Bundes- oder einer
Landesregierung gelten die für sie maßgebenden besonderen
Vorschriften. |
§ 77 |
§ 77 |
(1) |
|
[1] Im Falle des Nichterscheinens oder der
Weigerung eines zur Erstattung des Gutachtens verpflichteten
Sachverständigen wird dieser zum Ersatze der Kosten und zu einer [Ordnungsstrafe in Geld]
verurtheilt. |
[1] Im Falle des Nichterscheinens oder der
Weigerung eines zur Erstattung des Gutachtens verpflichteten
Sachverständigen wird dieser zum Ersatz der Kosten und zu einer Ordnungsstrafe in Geld
verurteilt. |
[2] Im Falle wiederholten Ungehorsams kann neben
der Verurteilung in die Kosten noch einmal auf eine Ordnungsstrafe
erkannt werden. |
[2] Im Falle wiederholten Ungehorsams kann neben
der Verurteilung in die Kosten noch einmal auf eine Ordnungsstrafe
erkannt werden. |
(2)
(weggefallen) |
|
§ 78 |
§ 78 |
Der Richter hat, soweit ihm dies erforderlich
erscheint, die Thätigkeit der
Sachverständigen zu leiten. |
Der Richter hat, soweit ihm dies erforderlich
erscheint, die Tätigkeit der
Sachverständigen zu leiten. |
§ 79 |
§ 79 |
(1) |
(1) |
[1] Der Sachverständige kann nach dem Ermessen des
Gerichts vereidigt werden. |
[1] Der Sachverständige kann nach dem Ermessen des
Gerichts vereidigt werden. |
[2] Auf Antrag der Staatsanwaltschaft, des
Angeklagten oder des Verteidigers ist er zu vereidigen. |
[2] Auf Antrag der Staatsanwaltschaft, des
Angeklagten oder des Verteidigers ist er zu vereidigen. |
(2) Der Eid ist nach Erstattung des Gutachtens zu
leisten; er geht dahin, daß der Sachverständige das Gutachten
unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen erstattet
habe. |
(2) Der Eid ist nach Erstattung des Gutachtens zu
leisten; er geht dahin, daß der Sachverständige das Gutachten
unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen erstattet
habe. |
(3) Ist der Sachverständige für die Erstattung von
Gutachten der betreffenden Art im allgemeinen vereidigt, so genügt
die Berufung auf den geleisteten Eid. |
(3) Ist der Sachverständige für die Erstattung von
Gutachten der betreffenden Art im allgemeinen vereidigt, so genügt
die Berufung auf den geleisteten Eid. |
§ 80 |
§ 80 |
(1) Dem Sachverständigen kann auf sein Verlangen
zur Vorbereitung des Gutachtens durch Vernehmung von Zeugen oder
des Beschuldigten weitere Aufklärung verschafft werden. |
(1) Dem Sachverständigen kann auf sein Verlangen
zur Vorbereitung des Gutachtens durch Vernehmung von Zeugen oder
des Beschuldigten weitere Aufklärung verschafft werden. |
(2) Zu demselben Zwecke kann ihm gestattet werden, die Akten
einzusehen, der Vernehmung von Zeugen oder des Beschuldigten
beizuwohnen und an [sie] unmittelbar
Fragen zu stellen. |
(2) Zu demselben Zweck kann ihm gestattet werden, die Akten
einzusehen, der Vernehmung von Zeugen oder des Beschuldigten
beizuwohnen und an sie unmittelbar
Fragen zu stellen. |
§ 80a |
§ 80a |
Ist damit zu rechnen, daß die Unterbringung des
Beschuldigten in einer Heil- oder Pflegeanstalt, einer
Trinkerheilanstalt oder einer Entziehungsanstalt […] angeordnet werden wird, so soll schon im
Vorverfahren einem Sachverständigen Gelegenheit zur Vorbereitung
des in der Hauptverhandlung zu erstattenden Gutachtens gegeben
werden. |
Ist damit zu rechnen, daß die Unterbringung des
Beschuldigten in einer Heil- oder Pflegeanstalt, einer
Trinkerheilanstalt oder einer Entziehungsanstalt angeordnet werden
wird, so soll schon im Vorverfahren einem Sachverständigen
Gelegenheit zur Vorbereitung des in der Hauptverhandlung zu
erstattenden Gutachtens gegeben werden. |
§ 81 |
§ 81 |
(1) |
(1) |
[1] Zur Vorbereitung eines Gutachtens über den
Geisteszustand des Beschuldigten kann das Gericht nach Anhörung
eines Sachverständigen und des Verteidigers anordnen, daß der
Beschuldigte in eine öffentliche Heil- oder Pflegeanstalt gebracht
und dort beobachtet wird. |
[1] Zur Vorbereitung eines Gutachtens über den
Geisteszustand des Beschuldigten kann das Gericht nach Anhörung
eines Sachverständigen und des Verteidigers anordnen, daß der
Beschuldigte in eine öffentliche Heil- oder Pflegeanstalt gebracht
und dort beobachtet wird. |
[2] Im vorbereitenden Verfahren entscheidet das
Gericht, das für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständig
wäre. |
[2] Im vorbereitenden Verfahren entscheidet das
Gericht, das für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständig
wäre. |
(2) Dem Beschuldigten, der keinen Verteidiger hat,
ist ein solcher zu bestellen. |
(2) Dem Beschuldigten, der keinen Verteidiger hat,
ist ein solcher zu bestellen. |
(3) |
(3) |
[1] Gegen den Beschluß [ist] sofortige Beschwerde [zulässig]. |
[1] Gegen den Beschluß ist sofortige Beschwerde zulässig. |
[2] [Sie] hat
aufschiebende Wirkung. |
[2] Sie hat
aufschiebende Wirkung. |
(4) Die Verwahrung in der Anstalt darf die Dauer
von sechs Wochen nicht über[schreiten]. |
(4) Die Verwahrung in der Anstalt darf die Dauer
von sechs Wochen nicht überschreiten. |
§ 81a |
§ 81a |
(1) |
(1) |
[1] Eine körperliche Untersuchung des Beschuldigten
darf zur Feststellung von Tatsachen angeordnet werden, die für das
Verfahren von Bedeutung sind. |
[1] Eine körperliche Untersuchung des Beschuldigten
darf zur Feststellung von Tatsachen angeordnet werden, die für das
Verfahren von Bedeutung sind. |
[2] Zu diesem Zweck sind Entnahmen von Blutproben
und andere körperliche Eingriffe, die von einem Arzt nach den
Regeln der ärztlichen Kunst zu Untersuchungszwecken vorgenommen
werden, ohne Einwilligung des Beschuldigten zulässig, wenn kein
Nachteil für seine Gesundheit zu befürchten ist. |
[2] Zu diesem Zweck sind Entnahmen von Blutproben
und andere körperliche Eingriffe, die von einem Arzt nach den
Regeln der ärztlichen Kunst zu Untersuchungszwecken vorgenommen
werden, ohne Einwilligung des Beschuldigten zulässig, wenn kein
Nachteil für seine Gesundheit zu befürchten ist. |
(2) Die Anordnung steht dem Richter, bei Gefährdung
des Untersuchungserfolges durch Verzögerung auch der
Staatsanwaltschaft und ihren Hilfsbeamten (§ 152 des
Gerichtsverfassungsgesetzes) zu. |
(2) Die Anordnung steht dem Richter, bei Gefährdung
des Untersuchungserfolges durch Verzögerung auch der
Staatsanwaltschaft und ihren Hilfsbeamten (§ 152 des
Gerichtsverfassungsgesetzes) zu. |
§ 81b |
§ 81b |
Soweit es für die Zwecke der Durchführung des
Strafverfahrens oder für die Zwecke des Erkennungsdienstes
notwendig ist, dürfen Lichtbilder und Fingerabdrücke des
Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen
und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden. |
Soweit es für die Zwecke der Durchführung des
Strafverfahrens oder für die Zwecke des Erkennungsdienstes
notwendig ist, dürfen Lichtbilder und Fingerabdrücke des
Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen
und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden. |
§ 81c |
§ 81c |
(1) |
(1) |
[1] Andere Personen als Beschuldigte dürfen, wenn
sie als Zeugen in Betracht kommen, ohne ihre Einwilligung nur
untersucht werden, soweit zur Erforschung der Wahrheit festgestellt
werden muß, ob sich an ihrem Körper eine bestimmte Spur oder Folge
einer strafbaren Handlung befindet. |
[1] Andere Personen als Beschuldigte dürfen, wenn
sie als Zeugen in Betracht kommen, ohne ihre Einwilligung nur
untersucht werden, soweit zur Erforschung der Wahrheit festgestellt
werden muß, ob sich an ihrem Körper eine bestimmte Spur oder Folge
einer strafbaren Handlung befindet. |
[2] Die Untersuchung kann aus den gleichen Gründen
wie das Zeugnis verweigert werden. |
[2] Die Untersuchung kann aus den gleichen Gründen
wie das Zeugnis verweigert werden. |
[3] Die Untersuchung ist unzulässig, wenn sie dem
Betroffenen bei Würdigung aller Umstände nicht zugemutet werden
kann. |
[3] Die Untersuchung ist unzulässig, wenn sie dem
Betroffenen bei Würdigung aller Umstände nicht zugemutet werden
kann. |
(2) |
(2) |
[1] Bei anderen Personen als Beschuldigten sind
Untersuchungen zur Feststellung der Abstammung und die Entnahme von
Blutproben ohne Einwilligung des zu Untersuchenden zulässig, wenn
kein Nachteil für seine Gesundheit zu befürchten und die Maßnahme
zur Erforschung der Wahrheit unerläßlich ist. |
[1] Bei anderen Personen als Beschuldigten sind
Untersuchungen zur Feststellung der Abstammung und die Entnahme von
Blutproben ohne Einwilligung des zu Untersuchenden zulässig, wenn
kein Nachteil für seine Gesundheit zu befürchten und die Maßnahme
zur Erforschung der Wahrheit unerläßlich ist. |
[2] Die Untersuchungen und die Entnahme von
Blutproben dürfen stets nur von einem Arzt vorgenommen werden. |
[2] Die Untersuchungen und die Entnahme von
Blutproben dürfen stets nur von einem Arzt vorgenommen werden. |
[3] Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt auch hier. |
[3] Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt auch hier. |
(3) Die Anordnung steht dem Richter, bei Gefährdung
des Untersuchungserfolges durch Verzögerung auch der
Staatsanwaltschaft und ihren Hilfsbeamten (§ 152 des
Gerichtsverfassungsgesetzes) zu. |
(3) Die Anordnung steht dem Richter, bei Gefährdung
des Untersuchungserfolges durch Verzögerung auch der
Staatsanwaltschaft und ihren Hilfsbeamten (§ 152 des
Gerichtsverfassungsgesetzes) zu. |
(4) |
(4) |
[1] Bei Weigerung des Betroffenen gilt die
Vorschrift des § 70 entsprechend. |
[1] Bei Weigerung des Betroffenen gilt die
Vorschrift des § 70 entsprechend. |
[2] Unmittelbarer Zwang darf nur auf besondere
Anordnung des Richters angewandt werden. |
[2] Unmittelbarer Zwang darf nur auf besondere
Anordnung des Richters angewandt werden. |
[3] Die Anordnung setzt voraus, daß der Betroffene
trotz Auferlegung einer Ordnungsstrafe bei der Weigerung beharrt
oder daß Gefahr im Verzug ist. |
[3] Die Anordnung setzt voraus, daß der Betroffene
trotz Auferlegung einer Ordnungsstrafe bei der Weigerung beharrt
oder daß Gefahr im Verzug ist. |
§ 81d |
§ 81d |
(1) |
(1) |
[1] Kann die körperliche Untersuchung einer Frau
das Schamgefühl verletzen, so wird sie einer Frau oder einem Arzt
übertragen. |
[1] Kann die körperliche Untersuchung einer Frau
das Schamgefühl verletzen, so wird sie einer Frau oder einem Arzt
übertragen. |
[2] Auf Verlangen der zu untersuchenden Frau soll
eine andere Frau oder ein Angehöriger zugelassen werden. |
[2] Auf Verlangen der zu untersuchenden Frau soll
eine andere Frau oder ein Angehöriger zugelassen werden. |
(2) Diese Vorschrift gilt auch dann, wenn die zu
untersuchende Frau in die Untersuchung einwilligt. |
(2) Diese Vorschrift gilt auch dann, wenn die zu
untersuchende Frau in die Untersuchung einwilligt. |
§ 82 |
§ 82 |
Im Vorverfahren hängt es von der Anordnung des
Richters ab, ob die Sachverständigen ihr Gutachten schriftlich oder
mündlich zu erstatten haben. |
Im Vorverfahren hängt es von der Anordnung des
Richters ab, ob die Sachverständigen ihr Gutachten schriftlich oder
mündlich zu erstatten haben. |
§ 83 |
§ 83 |
(1) Der Richter kann eine neue Begutachtung durch
dieselben oder durch andere Sachverständige anordnen, wenn er das
Gutachten für ungenügend erachtet. |
(1) Der Richter kann eine neue Begutachtung durch
dieselben oder durch andere Sachverständige anordnen, wenn er das
Gutachten für ungenügend erachtet. |
(2) Der Richter kann die Begutachtung durch einen
anderen Sachverständigen anordnen, wenn ein Sachverständiger nach
Erstattung des Gutachtens mit Erfolg abgelehnt ist. |
(2) Der Richter kann die Begutachtung durch einen
anderen Sachverständigen anordnen, wenn ein Sachverständiger nach
Erstattung des Gutachtens mit Erfolg abgelehnt ist. |
(3) In wichtigeren Fällen kann das Gutachten einer
Fachbehörde eingeholt werden. |
(3) In wichtigeren Fällen kann das Gutachten einer
Fachbehörde eingeholt werden. |
§ 84 |
§ 84 |
Der Sachverständige wird nach dem Gesetz über die
Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen entschädigt. |
Der Sachverständige wird nach dem Gesetz über die
Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen entschädigt. |
§ 85 |
§ 85 |
[… S]oweit zum
Beweise vergangener Thatsachen oder Zustände, zu deren Wahrnehmung
eine besondere Sachkunde erforderlich war, sachkundige Personen zu
vernehmen sind, [gelten] die
Vorschriften über den Zeugenbeweis
[…]. |
Soweit zum
Beweis vergangener Tatsachen oder Zustände, zu deren Wahrnehmung
eine besondere Sachkunde erforderlich war, sachkundige Personen zu
vernehmen sind, gelten die
Vorschriften über den Zeugenbeweis. |
§ 86 |
§ 86 |
Findet die Einnahme eines richterlichen
Augenscheins statt, so ist im Protokolle der vorgefundene Sachbestand
festzustellen und darüber Auskunft zu geben, welche Spuren oder
Merkmale, deren Vorhandensein nach der besonderen Beschaffenheit
des Falles vermuthet werden konnte,
gefehlt haben. |
Findet die Einnahme eines richterlichen
Augenscheins statt, so ist im Protokoll der vorgefundene Sachbestand
festzustellen und darüber Auskunft zu geben, welche Spuren oder
Merkmale, deren Vorhandensein nach der besonderen Beschaffenheit
des Falles vermutet werden konnte,
gefehlt haben. |
§ 87 |
§ 87 |
(1) |
(1) |
[1] Die richterliche Leichenschau wird unter
Zuziehung eines Arztes, die Leichenöffnung im Beisein des Richters
von zwei Ärzten, unter denen sich ein Gerichtsarzt befinden muß,
vorgenommen. |
[1] Die richterliche Leichenschau wird unter
Zuziehung eines Arztes, die Leichenöffnung im Beisein des Richters
von zwei Ärzten, unter denen sich ein Gerichtsarzt befinden muß,
vorgenommen. |
[2] Dem[…] Arzte,
welcher den Verstorbenen in der dem Tode unmittelbar
vorausgegangenen Krankheit behandelt hat, ist die Leichenöffnung
nicht zu übertragen. |
[2] Dem Arzt,
welcher den Verstorbenen in der dem Tode unmittelbar
vorausgegangenen Krankheit behandelt hat, ist die Leichenöffnung
nicht zu übertragen. |
[3] [Er] kann jedoch
aufgefordert werden, der Leichenöffnung [bei]zuwohnen, um aus der Krankheitsgeschichte
Aufschlüsse zu geben. |
[3] Er kann jedoch
aufgefordert werden, der Leichenöffnung beizuwohnen, um aus der Krankheitsgeschichte
Aufschlüsse zu geben. |
(2) Die Zuziehung eines Arztes kann bei der
Leichenschau unterbleiben, wenn sie nach dem Ermessen des Richters
entbehrlich ist. |
(2) Die Zuziehung eines Arztes kann bei der
Leichenschau unterbleiben, wenn sie nach dem Ermessen des Richters
entbehrlich ist. |
(3) [Zur]
Besichtigung oder Öffnung einer schon beerdigten Leiche ist ihre
Ausgrabung statthaft. |
(3) Zur
Besichtigung oder Öffnung einer schon beerdigten Leiche ist ihre
Ausgrabung statthaft. |
§ 88 |
§ 88 |
[1] Vor der Leichenöffnung ist, wenn nicht
besondere Hindernisse entgegenstehen, die Persönlichkeit des
Verstorbenen, insbesondere durch Befragung von Personen,
[die] den Verstorbenen gekannt
haben, festzustellen. |
[1] Vor der Leichenöffnung ist, wenn nicht
besondere Hindernisse entgegenstehen, die Persönlichkeit des
Verstorbenen, insbesondere durch Befragung von Personen,
die den Verstorbenen gekannt haben,
festzustellen. |
[2] Ist ein Beschuldigter vorhanden, so ist ihm die
Leiche zur Anerkennung vorzuzeigen. |
[2] Ist ein Beschuldigter vorhanden, so ist ihm die
Leiche zur Anerkennung vorzuzeigen. |
§ 89 |
§ 89 |
Die Leichenöffnung muß sich, soweit der Zustand der
Leiche dies gestattet, stets auf die Öffnung der Kopf-, Brust- und
Bauchhöhle erstrecken. |
Die Leichenöffnung muß sich, soweit der Zustand der
Leiche dies gestattet, stets auf die Öffnung der Kopf-, Brust- und
Bauchhöhle erstrecken. |
§ 90 |
§ 90 |
Bei Öffnung der Leiche eines neugeborenen Kindes
ist die Untersuchung insbesondere auch darauf zu richten, ob
[es] nach oder während der Geburt
gelebt [hat], und ob es reif oder
wenigstens fähig gewesen [ist], das
Leben außerhalb des Mutterleibes fortzusetzen. |
Bei Öffnung der Leiche eines neugeborenen Kindes
ist die Untersuchung insbesondere auch darauf zu richten, ob
es nach oder während der Geburt
gelebt hat und ob es reif oder
wenigstens fähig gewesen ist, das
Leben außerhalb des Mutterleibes fortzusetzen. |
§ 91 |
§ 91 |
(1) Liegt der Verdacht einer Vergiftung vor, so ist
die Untersuchung der in der Leiche oder sonst gefundenen
verdächtigen Stoffe durch einen Chemiker oder durch eine für solche
Untersuchungen bestehende Fachbehörde vorzunehmen. |
(1) Liegt der Verdacht einer Vergiftung vor, so ist
die Untersuchung der in der Leiche oder sonst gefundenen
verdächtigen Stoffe durch einen Chemiker oder durch eine für solche
Untersuchungen bestehende Fachbehörde vorzunehmen. |
(2) Der Richter kann anordnen, daß diese
Untersuchung unter Mitwirkung oder Leitung eines Arztes
stattzufinden [hat]. |
(2) Der Richter kann anordnen, daß diese
Untersuchung unter Mitwirkung oder Leitung eines Arztes
stattzufinden hat. |
§ 92 |
§ 92 |
(1) |
(1) |
[1] Bei Münzverbrechen und Münzvergehen sind die
Münzen oder Papiere erforderlichenfalls der[…] Behörde vorzulegen, von [der] echte Münzen oder Papiere dieser Art in
Umlauf gesetzt werden. |
[1] Bei Münzverbrechen und Münzvergehen sind die
Münzen oder Papiere erforderlichenfalls der Behörde vorzulegen, von der echte Münzen oder Papiere dieser Art in
Umlauf gesetzt werden. |
[2] Das Gutachten dieser Behörde ist über die
Unechtheit oder Verfälschung sowie darüber einzuholen, in welcher
Art die Fälschung muthmaßlich
begangen worden [ist]. |
[2] Das Gutachten dieser Behörde ist über die
Unechtheit oder Verfälschung sowie darüber einzuholen, in welcher
Art die Fälschung mutmaßlich
begangen worden ist. |
(2) Handelt es sich um ausländische Münzen oder
Papiere, so kann an Stelle des Gutachtens der ausländischen Behörde
das[…] einer deutschen erfordert
werden. |
(2) Handelt es sich um ausländische Münzen oder
Papiere, so kann an Stelle des Gutachtens der ausländischen Behörde
das einer deutschen erfordert
werden. |
§ 93 |
§ 93 |
Zur Ermittelung der
Echtheit oder Unechtheit eines Schriftstücks, sowie zur Ermittelung [seines] Urhebers […] kann eine Schriftvergleichung unter
Zuziehung von Sachverständigen vorgenommen werden. |
Zur Ermittlung der
Echtheit oder Unechtheit eines Schriftstücks sowie zur Ermittlung seines Urhebers kann eine
Schriftvergleichung unter Zuziehung von Sachverständigen
vorgenommen werden. |
Achter Abschnitt. Beschlagnahme und
Durchsuchung |
Achter Abschnitt. Beschlagnahme und
Durchsuchung |
§ 94 |
§ 94 |
(1) Gegenstände, [die] als Beweismittel für die Untersuchung von
Bedeutung sein können oder der Einziehung unterliegen, sind in
Verwahrung zu nehmen oder in anderer Weise sicher zu stellen. |
(1) Gegenstände, die als Beweismittel für die Untersuchung von
Bedeutung sein können oder der Einziehung unterliegen, sind in
Verwahrung zu nehmen oder in anderer Weise sicherzustellen. |
(2) Befinden sich die Gegenstände in dem Gewahrsam
einer Person und werden [sie] nicht
freiwillig herausgegeben, so bedarf es der Beschlagnahme. |
(2) Befinden sich die Gegenstände in dem Gewahrsam
einer Person und werden sie nicht
freiwillig herausgegeben, so bedarf es der Beschlagnahme. |
§ 95 |
§ 95 |
(1) Wer einen Gegenstand der vorbezeichneten Art in
seinem Gewahrsam hat, ist verpflichtet, [ihn] auf Erfordern vorzulegen und
auszuliefern. |
(1) Wer einen Gegenstand der vorbezeichneten Art in
seinem Gewahrsam hat, ist verpflichtet, ihn auf Erfordern vorzulegen und
auszuliefern. |
(2) |
(2) |
[1] Er kann im Falle der Weigerung durch die
im § [70] bestimmten Zwangsmittel hierzu angehalten
werden. |
[1] Er kann im Falle der Weigerung durch die
in § 70 bestimmten Zwangsmittel hierzu angehalten
werden. |
[2] Gegen Personen, [die] zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt
sind, [werden] diese Zwangsmittel
[nicht angewandt]. |
[2] Gegen Personen, die zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt
sind, werden diese Zwangsmittel
nicht angewandt. |
§ 96 |
§ 96 |
Die Vorlegung oder Auslieferung von Akten oder
anderen in amtlicher Verwahrung befindlichen Schriftstücken durch
Behörden und öffentliche Beamte darf nicht gefordert werden, wenn
deren oberste Dienstbehörde erklärt, daß das Bekanntwerden des
Inhalts dieser Akten oder Schriftstücke dem Wohl des Bundes oder
eines deutschen Landes Nachteile bereiten würde. |
Die Vorlegung oder Auslieferung von Akten oder
anderen in amtlicher Verwahrung befindlichen Schriftstücken durch
Behörden und öffentliche Beamte darf nicht gefordert werden, wenn
deren oberste Dienstbehörde erklärt, daß das Bekanntwerden des
Inhalts dieser Akten oder Schriftstücke dem Wohl des Bundes oder
eines deutschen Landes Nachteile bereiten würde. |
§ 97 |
§ 97 |
(1) Der Beschlagnahme unterliegen nicht |
(1) Der Beschlagnahme unterliegen nicht |
1. schriftliche Mitteilungen zwischen dem
Beschuldigten und den Personen, die nach § 52 oder § 53 Abs. 1 Nr.
1 bis 3 das Zeugnis verweigern dürfen; |
1. schriftliche Mitteilungen zwischen dem
Beschuldigten und den Personen, die nach § 52 oder § 53 Abs. 1 Nr.
1 bis 3 das Zeugnis verweigern dürfen; |
2. Aufzeichnungen, welche die in § 53 Abs. 1 Nr. 1
bis 3 Genannten über die ihnen vom Beschuldigten anvertrauten
Mitteilungen oder über andere Umstände gemacht haben, auf die sich
das Zeugnisverweigerungsrecht erstreckt; |
2. Aufzeichnungen, welche die in § 53 Abs. 1 Nr. 1
bis 3 Genannten über die ihnen vom Beschuldigten anvertrauten
Mitteilungen oder über andere Umstände gemacht haben, auf die sich
das Zeugnisverweigerungsrecht erstreckt; |
3. andere Gegenstände einschließlich der ärztlichen
Untersuchungsbefunde, auf die sich das Zeugnisverweigerungsrecht
der in § 53 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 Genannten erstreckt. |
3. andere Gegenstände einschließlich der ärztlichen
Untersuchungsbefunde, auf die sich das Zeugnisverweigerungsrecht
der in § 53 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 Genannten erstreckt. |
(2) |
(2) |
[1] Diese Beschränkungen gelten nur, wenn die
Gegenstände im Gewahrsam der zur Verweigerung des Zeugnisses
Berechtigten sind; Gegenstände, auf die sich das
Zeugnisverweigerungsrecht der Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und
Hebammen erstreckt, unterliegen der Beschlagnahme auch dann nicht,
wenn sie im Gewahrsam einer Krankenanstalt sind. |
[1] Diese Beschränkungen gelten nur, wenn die
Gegenstände im Gewahrsam der zur Verweigerung des Zeugnisses
Berechtigten sind; Gegenstände, auf die sich das
Zeugnisverweigerungsrecht der Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und
Hebammen erstreckt, unterliegen der Beschlagnahme auch dann nicht,
wenn sie im Gewahrsam einer Krankenanstalt sind. |
[2] Die Beschränkungen der Beschlagnahme gelten
nicht, wenn die zur Verweigerung des Zeugnisses Berechtigten einer
Teilnahme, Begünstigung oder Hehlerei verdächtig sind, oder wenn es sich um Gegenstände handelt,
die durch ein Verbrechen oder Vergehen hervorgebracht oder zur
Begehung eines Verbrechens oder Vergehens gebraucht oder bestimmt
sind oder die aus einer solchen Straftat herrühren. |
[2] Die Beschränkungen der Beschlagnahme gelten
nicht, wenn die zur Verweigerung des Zeugnisses Berechtigten einer
Teilnahme, Begünstigung oder Hehlerei verdächtig sind oder wenn es sich um Gegenstände handelt,
die durch ein Verbrechen oder Vergehen hervorgebracht oder zur
Begehung eines Verbrechens oder Vergehens gebraucht oder bestimmt
sind oder die aus einer solchen Straftat herrühren. |
(3) Soweit das Zeugnisverweigerungsrecht der
Mitglieder des Bundestages, eines Landtages oder einer zweiten
Kammer reicht (§ 53 Abs. 1 Nr. 4), ist die Beschlagnahme von
Schriftstücken unzulässig. |
(3) Soweit das Zeugnisverweigerungsrecht der
Mitglieder des Bundestages, eines Landtages oder einer zweiten
Kammer reicht (§ 53 Abs. 1 Nr. 4), ist die Beschlagnahme von
Schriftstücken unzulässig. |
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind entsprechend
anzuwenden, soweit die in § 53a Genannten das Zeugnis verweigern
dürfen. |
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind entsprechend
anzuwenden, soweit die in § 53a Genannten das Zeugnis verweigern
dürfen. |
(5) Zu dem Zweck, die Person des Verfassers,
Einsenders oder Gewährsmanns einer Veröffentlichung oder Sendung
strafbaren Inhalts zu ermitteln, ist die Beschlagnahme von
Schriftstücken unzulässig, die sich im Gewahrsam der nach § 53 Abs.
1 Nr. 5 und 6 zur Verweigerung des Zeugnisses Berechtigten
befinden. |
(5) Zu dem Zweck, die Person des Verfassers,
Einsenders oder Gewährsmanns einer Veröffentlichung oder Sendung
strafbaren Inhalts zu ermitteln, ist die Beschlagnahme von
Schriftstücken unzulässig, die sich im Gewahrsam der nach § 53 Abs.
1 Nr. 5 und 6 zur Verweigerung des Zeugnisses Berechtigten
befinden. |
§ 98 |
§ 98 |
(1) Beschlagnahmen dürfen nur durch den Richter,
bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre
Hilfsbeamten (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet
werden. |
(1) Beschlagnahmen dürfen nur durch den Richter,
bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre
Hilfsbeamten (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet
werden. |
(2) |
(2) |
[1] [Der Beamte, der
einen Gegenstand] ohne richterliche
Anordnung [beschlagnahmt] hat,
[soll] binnen drei Tagen die
richterliche Bestätigung nachsuchen, wenn bei der Beschlagnahme
weder der davon Betroffene noch ein erwachsener Angehöriger
anwesend war, oder wenn der
Betroffene und im Falle seiner Abwesenheit ein erwachsener
Angehöriger des[… Betroffenen] gegen
die Beschlagnahme ausdrücklichen Widerspruch erhoben hat. |
[1] Der Beamte, der
einen Gegenstand ohne richterliche
Anordnung beschlagnahmt hat,
soll binnen drei Tagen die
richterliche Bestätigung nachsuchen, wenn bei der Beschlagnahme
weder der davon Betroffene noch ein erwachsener Angehöriger
anwesend war oder wenn der
Betroffene und im Falle seiner Abwesenheit ein erwachsener
Angehöriger des Betroffenen gegen
die Beschlagnahme ausdrücklichen Widerspruch erhoben hat. |
[2] Der Betroffene kann jederzeit die richterliche
Entscheidung nachsuchen. |
[2] Der Betroffene kann jederzeit die richterliche
Entscheidung nachsuchen. |
[3] So lange die
öffentliche Klage noch nicht erhoben ist, [entscheidet der] Amtsrichter, in dessen Bezirk
die Beschlagnahme stattgefunden hat. |
[3] Solange die
öffentliche Klage noch nicht erhoben ist, entscheidet der Amtsrichter, in dessen Bezirk
die Beschlagnahme stattgefunden hat. |
(3) Ist nach erhobener öffentlicher Klage die
Beschlagnahme durch die Staatsanwaltschaft oder einen ihrer
Hilfsbeamten erfolgt, so ist binnen drei Tagen dem Richter von der
Beschlagnahme Anzeige zu machen; die beschlagnahmten Gegenstände
sind ihm zur Verfügung zu stellen. |
(3) Ist nach erhobener öffentlicher Klage die
Beschlagnahme durch die Staatsanwaltschaft oder einen ihrer
Hilfsbeamten erfolgt, so ist binnen drei Tagen dem Richter von der
Beschlagnahme Anzeige zu machen; die beschlagnahmten Gegenstände
sind ihm zur Verfügung zu stellen. |
(4) |
(4) |
[1] Wird eine Beschlagnahme in einem Dienstgebäude
oder einer nicht allgemein zugänglichen Einrichtung oder Anlage der
Bundeswehr erforderlich, so wird die vorgesetzte Dienststelle der
Bundeswehr um ihre Durchführung ersucht. |
[1] Wird eine Beschlagnahme in einem Dienstgebäude
oder einer nicht allgemein zugänglichen Einrichtung oder Anlage der
Bundeswehr erforderlich, so wird die vorgesetzte Dienststelle der
Bundeswehr um ihre Durchführung ersucht. |
[2] Die ersuchende Stelle ist zur Mitwirkung
berechtigt. |
[2] Die ersuchende Stelle ist zur Mitwirkung
berechtigt. |
[3] Des Ersuchens bedarf es nicht, wenn die
Beschlagnahme in Räumen vorzunehmen ist, die ausschließlich von
anderen Personen als Soldaten bewohnt werden. |
[3] Des Ersuchens bedarf es nicht, wenn die
Beschlagnahme in Räumen vorzunehmen ist, die ausschließlich von
anderen Personen als Soldaten bewohnt werden. |
§ 99 |
§ 99 |
Zulässig ist die Beschlagnahme der an den
Beschuldigten gerichteten Briefe und Sendungen auf der Post sowie
der an ihn gerichteten Telegramme auf den Telegraphenanstalten;
[ebenso] ist zulässig an den
bezeichneten Orten die Beschlagnahme solcher Briefe, Sendungen und
Telegramme, [bei denen] Thatsachen
vorliegen, aus welchen zu schließen ist, daß sie von dem
Beschuldigten herrühren oder für ihn bestimmt sind und daß ihr
Inhalt für die Untersuchung Bedeutung [hat]. |
Zulässig ist die Beschlagnahme der an den
Beschuldigten gerichteten Briefe und Sendungen auf der Post sowie
der an ihn gerichteten Telegramme auf den Telegraphenanstalten;
ebenso ist zulässig an den
bezeichneten Orten die Beschlagnahme solcher Briefe, Sendungen und
Telegramme, bei denen Tatsachen
vorliegen, aus welchen zu schließen ist, daß sie von dem
Beschuldigten herrühren oder für ihn bestimmt sind und daß ihr
Inhalt für die Untersuchung Bedeutung hat. |
§ 100 |
§ 100 |
(1) |
(1) |
[1] Zu der Beschlagnahme (§ 99) ist nur der
Richter, bei Gefahr im Verzug und, wenn die Untersuchung nicht
[nur] eine Übertretung betrifft,
auch die Staatsanwaltschaft befugt. |
[1] Zu der Beschlagnahme (§ 99) ist nur der
Richter, bei Gefahr im Verzug und, wenn die Untersuchung nicht
nur eine Übertretung betrifft, auch
die Staatsanwaltschaft befugt. |
[2] Die letztere muß jedoch den ihr ausgelieferten
Gegenstand sofort, und zwar Briefe und andere Postsendungen
uneröffnet, dem Richter vorlegen. |
[2] Die letztere muß jedoch den ihr ausgelieferten
Gegenstand sofort, und zwar Briefe und andere Postsendungen
uneröffnet, dem Richter vorlegen. |
(2) Die von der Staatsanwaltschaft verfügte
Beschlagnahme tritt, auch wenn sie eine Auslieferung noch nicht zur
Folge gehabt hat, außer Kraft, wenn sie nicht binnen drei Tagen von
dem Richter bestätigt wird. |
(2) Die von der Staatsanwaltschaft verfügte
Beschlagnahme tritt, auch wenn sie eine Auslieferung noch nicht zur
Folge gehabt hat, außer Kraft, wenn sie nicht binnen drei Tagen von
dem Richter bestätigt wird. |
(3) [Über] eine von
der Staatsanwaltschaft verfügte Beschlagnahme sowie über die
Eröffnung eines ausgelieferten Briefes oder einer anderen
Postsendung [entscheidet der]
zuständige[…] Richter (§ 98). |
(3) Über eine von
der Staatsanwaltschaft verfügte Beschlagnahme sowie über die
Eröffnung eines ausgelieferten Briefes oder einer anderen
Postsendung entscheidet der
zuständige Richter (§ 98) |
§ 101 |
§ 101 |
(1) Von den getroffenen Maßregeln (§§ 99, 100) sind
die Betheiligten zu benachrichtigen,
sobald dies ohne Gefährdung des Untersuchungszweckes geschehen kann. |
(1) Von den getroffenen Maßregeln (§§ 99, 100) sind
die Beteiligten zu benachrichtigen,
sobald dies ohne Gefährdung des Untersuchungszwecks geschehen kann. |
(2) |
(2) |
[1] Sendungen, deren Eröffnung nicht angeordnet
worden [ist], sind de[m] Betheiligten sofort auszu[händigen]. |
[1] Sendungen, deren Eröffnung nicht angeordnet
worden ist, sind dem Beteiligten sofort auszuhändigen. |
[2] Dasselbe gilt, soweit nach der Eröffnung die
Zurückbehaltung nicht erforderlich ist. |
[2] Dasselbe gilt, soweit nach der Eröffnung die
Zurückbehaltung nicht erforderlich ist. |
(3) Der[…] Theil
eines zurückbehaltenen Briefes, dessen Vorenthaltung nicht durch
die Rücksicht auf die Untersuchung geboten erscheint, ist dem
Empfangsberechtigten abschriftlich mitzutheilen. |
(3) Der Teil eines
zurückbehaltenen Briefes, dessen Vorenthaltung nicht durch die
Rücksicht auf die Untersuchung geboten erscheint, ist dem
Empfangsberechtigten abschriftlich mitzuteilen. |
§ 101a |
§ 101a |
(1) |
(1) |
[1] Sichergestellte oder beschlagnahmte
Gegenstände, die eingezogen werden können, dürfen vor der
Entscheidung über die Einziehung veräußert werden, wenn ihr Verderb
oder eine wesentliche Minderung ihres Wertes droht oder ihre
Aufbewahrung, Pflege oder Erhaltung mit unverhältnismäßig großen
Kosten oder Schwierigkeiten verbunden ist. |
[1] Sichergestellte oder beschlagnahmte
Gegenstände, die eingezogen werden können, dürfen vor der
Entscheidung über die Einziehung veräußert werden, wenn ihr Verderb
oder eine wesentliche Minderung ihres Wertes droht oder ihre
Aufbewahrung, Pflege oder Erhaltung mit unverhältnismäßig großen
Kosten oder Schwierigkeiten verbunden ist. |
[2] Der Erlös tritt an die Stelle der
Gegenstände. |
[2] Der Erlös tritt an die Stelle der
Gegenstände. |
(2) |
(2) |
[1] Die Notveräußerung wird durch den Richter, nach
Eröffnung des Hauptverfahrens in dringenden Fällen durch den
Vorsitzenden des erkennenden Gerichts angeordnet. |
[1] Die Notveräußerung wird durch den Richter, nach
Eröffnung des Hauptverfahrens in dringenden Fällen durch den
Vorsitzenden des erkennenden Gerichts angeordnet. |
[2] Die Anordnung kann auch durch die
Staatsanwaltschaft oder ihre Hilfsbeamten (§ 152 des
Gerichtsverfassungsgesetzes) getroffen werden, wenn der Gegenstand
zu verderben droht, bevor die Entscheidung des Richters
herbeigeführt werden kann. |
[2] Die Anordnung kann auch durch die
Staatsanwaltschaft oder ihre Hilfsbeamten (§ 152 des
Gerichtsverfassungsgesetzes) getroffen werden, wenn der Gegenstand
zu verderben droht, bevor die Entscheidung des Richters
herbeigeführt werden kann. |
(3) |
(3) |
[1] Der Beschuldigte, der Eigentümer und andere,
denen Rechte an der Sache zustehen, sollen vor der Anordnung gehört
werden. |
[1] Der Beschuldigte, der Eigentümer und andere,
denen Rechte an der Sache zustehen, sollen vor der Anordnung gehört
werden. |
[2] Die Anordnung sowie Zeit und Ort der
Veräußerung sind ihnen, soweit tunlich, mitzuteilen. |
[2] Die Anordnung sowie Zeit und Ort der
Veräußerung sind ihnen, soweit tunlich, mitzuteilen. |
(4) |
(4) |
[1] Die Notveräußerung wird nach den Vorschriften
der Zivilprozeßordnung über die Verwertung einer gepfändeten Sache
durchgeführt. |
[1] Die Notveräußerung wird nach den Vorschriften
der Zivilprozeßordnung über die Verwertung einer gepfändeten Sache
durchgeführt. |
[2] An die Stelle des Vollstreckungsgerichts tritt
der Strafrichter. |
[2] An die Stelle des Vollstreckungsgerichts tritt
der Strafrichter. |
[3] Er kann die nach § 825 der Zivilprozeßordnung
zulässige Verwertung auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder einer
der in Absatz 3 genannten Personen oder von Amts wegen gleichzeitig
mit der Notveräußerung oder nachträglich anordnen. |
[3] Er kann die nach § 825 der Zivilprozeßordnung
zulässige Verwertung auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder einer
der in Absatz 3 genannten Personen oder von Amts wegen gleichzeitig
mit der Notveräußerung oder nachträglich anordnen. |
§ 102 |
§ 102 |
Bei dem[…], welcher
als Thäter oder Theilnehmer einer strafbaren Handlung oder als
Begünstiger oder Hehler verdächtig ist, kann eine Durchsuchung der
Wohnung und anderer Räume, sowie
seiner Person und der ihm gehör[end]en
Sachen, sowohl zum Zwecke
seiner Ergreifung, als auch dann
vorgenommen werden, wenn zu vermuthen ist, daß die Durchsuchung zur
Auffindung von Beweismitteln führen werde. |
Bei dem, welcher
als Täter oder Teilnehmer einer strafbaren Handlung oder als
Begünstiger oder Hehler verdächtig ist, kann eine Durchsuchung der
Wohnung und anderer Räume sowie
seiner Person und der ihm gehörenden
Sachen sowohl zum Zweck
seiner Ergreifung als auch dann
vorgenommen werden, wenn zu vermuten ist, daß die Durchsuchung zur
Auffindung von Beweismitteln führen werde. |
§ 103 |
§ 103 |
(1) Bei anderen Personen sind Durchsuchungen nur
[zur] Ergreifung des Beschuldigten
oder [zur] Verfolgung von Spuren
einer strafbaren Handlung oder [zur]
Beschlagnahme bestimmter Gegenstände und nur dann zulässig, wenn
Thatsachen vorliegen, aus denen zu
schließen ist, daß die gesuchte Person, Spur oder Sache sich in den
zu durchsuchenden Räumen befinde[t]. |
(1) Bei anderen Personen sind Durchsuchungen nur
zur Ergreifung des Beschuldigten
oder zur Verfolgung von Spuren
einer strafbaren Handlung oder zur
Beschlagnahme bestimmter Gegenstände und nur dann zulässig, wenn
Tatsachen vorliegen, aus denen zu
schließen ist, daß die gesuchte Person, Spur oder Sache sich in den
zu durchsuchenden Räumen befindet. |
(2) Diese Beschränkung gilt nicht für Räume, in
denen der Beschuldigte ergriffen worden ist, oder die er während der Verfolgung betreten
hat, oder in denen eine unter
Polizeiaufsicht stehende Person wohnt oder sich aufhält. |
(2) Diese Beschränkung gilt nicht für Räume, in
denen der Beschuldigte ergriffen worden ist oder die er während der Verfolgung betreten
hat oder in denen eine unter
Polizeiaufsicht stehende Person wohnt oder sich aufhält. |
§ 104 |
§ 104 |
(1) Zur Nachtzeit dürfen die Wohnung, die
Geschäftsräume und das befriedete Besitzthum nur bei Verfolgung auf frischer
That oder bei Gefahr im Verzug oder
dann durchsucht werden, wenn es sich um die Wiederergreifung eines
entwichenen Gefangenen handelt. |
(1) Zur Nachtzeit dürfen die Wohnung, die
Geschäftsräume und das befriedete Besitztum nur bei Verfolgung auf frischer
Tat oder bei Gefahr im Verzug oder
dann durchsucht werden, wenn es sich um die Wiederergreifung eines
entwichenen Gefangenen handelt. |
(2) Diese Beschränkung gilt nicht für Wohnungen von
Personen, die unter Polizeiaufsicht stehen, sowie für Räume, die
zur Nachtzeit jedermann zugänglich,
oder, die der Polizei als Herbergen oder Versammlungsorte
bestrafter Personen, als Niederlagen von Sachen, die mittels
strafbarer Handlungen erlangt sind, oder als Schlupfwinkel des
Glücksspiels oder gewerbsmäßiger Unzucht bekannt sind. |
(2) Diese Beschränkung gilt nicht für Wohnungen von
Personen, die unter Polizeiaufsicht stehen, sowie für Räume, die
zur Nachtzeit jedermann zugänglich
oder die der Polizei als Herbergen oder Versammlungsorte
bestrafter Personen, als Niederlagen von Sachen, die mittels
strafbarer Handlungen erlangt sind, oder als Schlupfwinkel des
Glücksspiels oder gewerbsmäßiger Unzucht bekannt sind. |
(3) Die Nachtzeit umfaßt in dem Zeitraume vom ersten April bis dreißigsten
September die Stunden von neun Uhr Abends bis vier Uhr Morgens und in dem Zeitraume vom ersten Oktober bis
einunddreißigsten März die Stunden von neun Uhr Abends bis sechs Uhr Morgens. |
(3) Die Nachtzeit umfaßt in dem Zeitraum vom ersten April bis dreißigsten
September die Stunden von neun Uhr abends bis vier Uhr morgens und in dem Zeitraum vom ersten Oktober bis
einunddreißigsten März die Stunden von neun Uhr abends bis sechs Uhr morgens. |
§ 105 |
§ 105 |
(1) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter,
bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre
Hilfsbeamten (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet
werden. |
(1) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter,
bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre
Hilfsbeamten (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet
werden. |
(2) |
(2) |
[1] Wenn eine Durchsuchung der Wohnung, der
Geschäftsräume oder des befriedeten Besitzthums ohne Beisein des Richters oder des
Staatsanwalts stattfindet, so sind, wenn […] möglich, ein Gemeindebeamter oder zwei
Mitglieder der Gemeinde, in deren Bezirk die Durchsuchung erfolgt,
zuzuziehen. |
[1] Wenn eine Durchsuchung der Wohnung, der
Geschäftsräume oder des befriedeten Besitztums ohne Beisein des Richters oder des
Staatsanwalts stattfindet, so sind, wenn möglich, ein
Gemeindebeamter oder zwei Mitglieder der Gemeinde, in deren Bezirk
die Durchsuchung erfolgt, zuzuziehen. |
[2] Die als Gemeindemitglieder zugezogenen Personen
dürfen nicht Polizeibeamte oder Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft
sein. |
[2] Die als Gemeindemitglieder zugezogenen Personen
dürfen nicht Polizeibeamte oder Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft
sein. |
(3) Die in den vorstehenden Absätzen angeordneten
Beschränkungen der Durchsuchung [gelten nicht für] die im § 104
Abs. 2 bezeichneten Wohnungen und Räume. |
(3) Die in den vorstehenden Absätzen angeordneten
Beschränkungen der Durchsuchung gelten nicht für die in §
104 Abs. 2 bezeichneten Wohnungen und Räume. |
(4) |
(4) |
[1] Wird eine Durchsuchung in einem Dienstgebäude
oder einer nicht allgemein zugänglichen Einrichtung oder Anlage der
Bundeswehr erforderlich, so wird die vorgesetzte Dienststelle der
Bundeswehr um ihre Durchführung ersucht. |
[1] Wird eine Durchsuchung in einem Dienstgebäude
oder einer nicht allgemein zugänglichen Einrichtung oder Anlage der
Bundeswehr erforderlich, so wird die vorgesetzte Dienststelle der
Bundeswehr um ihre Durchführung ersucht. |
[2] Die ersuchende Stelle ist zur Mitwirkung
berechtigt. |
[2] Die ersuchende Stelle ist zur Mitwirkung
berechtigt. |
[3] Des Ersuchens bedarf es nicht, wenn die
Durchsuchung von Räumen vorzunehmen ist, die ausschließlich von
anderen Personen als Soldaten bewohnt werden. |
[3] Des Ersuchens bedarf es nicht, wenn die
Durchsuchung von Räumen vorzunehmen ist, die ausschließlich von
anderen Personen als Soldaten bewohnt werden. |
§ 106 |
§ 106 |
(1) |
(1) |
[1] Der Inhaber der zu durchsuchenden Räume oder
Gegenstände darf der Durchsuchung beiwohnen. |
[1] Der Inhaber der zu durchsuchenden Räume oder
Gegenstände darf der Durchsuchung beiwohnen. |
[2] Ist er abwesend, so ist, wenn […] möglich, sein Vertreter oder ein erwachsener
Angehöriger, Hausgenosse oder Nachbar zuzuziehen. |
[2] Ist er abwesend, so ist, wenn möglich, sein
Vertreter oder ein erwachsener Angehöriger, Hausgenosse oder
Nachbar zuzuziehen. |
(2) |
(2) |
[1] Dem Inhaber oder der in dessen Abwesenheit
zugezogenen Person ist in den Fällen des § 103 Abs. 1 der Zweck der
Durchsuchung vor deren Beginn bekannt zu
machen. |
[1] Dem Inhaber oder der in dessen Abwesenheit
zugezogenen Person ist in den Fällen des § 103 Abs. 1 der Zweck der
Durchsuchung vor deren Beginn bekanntzumachen. |
[2] Diese Vorschrift [gilt nicht für]
die Inhaber der im § 104 Abs. 2
bezeichneten Räume. |
[2] Diese Vorschrift gilt nicht für
die Inhaber der in § 104 Abs. 2
bezeichneten Räume. |
§ 107 |
§ 107 |
[1] Dem von der Durchsuchung Betroffenen ist nach
deren Beendigung auf Verlangen eine schriftliche Mittheilung zu machen, [die] den Grund der Durchsuchung (§§ 102, 103)
sowie im Falle des § 102 die strafbare Handlung bezeichnen
muß. |
[1] Dem von der Durchsuchung Betroffenen ist nach
deren Beendigung auf Verlangen eine schriftliche Mitteilung zu machen, die den Grund der Durchsuchung (§§ 102, 103)
sowie im Falle des § 102 die strafbare Handlung bezeichnen
muß. |
[2] Auch ist [ihm]
auf Verlangen ein Verzeichniß der in
Verwahrung oder in Beschlag genommenen Gegenstände, falls aber
nichts Verdächtiges gefunden wird, eine Bescheinigung hierüber zu
geben. |
[2] Auch ist ihm
auf Verlangen ein Verzeichnis der
in Verwahrung oder in Beschlag genommenen Gegenstände, falls aber
nichts Verdächtiges gefunden wird, eine Bescheinigung hierüber zu
geben. |
§ 108 |
§ 108 |
[1] Werden bei Gelegenheit einer Durchsuchung
Gegenstände gefunden, [die] zwar in
keiner Beziehung zu der Untersuchung stehen, aber auf die
[…] Verübung einer anderen
strafbaren Handlung hindeuten, so sind [sie] einstweilen in Beschlag zu nehmen. |
[1] Werden bei Gelegenheit einer Durchsuchung
Gegenstände gefunden, die zwar in
keiner Beziehung zu der Untersuchung stehen, aber auf die Verübung
einer anderen strafbaren Handlung hindeuten, so sind sie einstweilen in Beschlag zu nehmen. |
[2] Der Staatsanwaltschaft ist hiervon Kenntniß zu geben. |
[2] Der Staatsanwaltschaft ist hiervon Kenntnis zu geben. |
§ 109 |
§ 109 |
Die in Verwahrung oder in Beschlag genommenen
Gegenstände sind genau zu verzeichnen und zur Verhütung von
Verwechselungen durch amtliche
Siegel oder in sonst geeigneter Weise kenntlich zu machen. |
Die in Verwahrung oder in Beschlag genommenen
Gegenstände sind genau zu verzeichnen und zur Verhütung von
Verwechslungen durch amtliche
Siegel oder in sonst geeigneter Weise kenntlich zu machen. |
§ 110 |
§ 110 |
(1) Eine Durchsicht der Papiere des von der
Durchsuchung Betroffenen steht nur dem Richter zu. |
(1) Eine Durchsicht der Papiere des von der
Durchsuchung Betroffenen steht nur dem Richter zu. |
(2) |
(2) |
[1] Andere Beamte sind zur Durchsicht der
aufgefundenen Papiere nur dann befugt, wenn der Inhaber
[…] die Durchsicht genehmigt. |
[1] Andere Beamte sind zur Durchsicht der
aufgefundenen Papiere nur dann befugt, wenn der Inhaber die
Durchsicht genehmigt. |
[2] Anderenfalls
haben sie die Papiere, deren Durchsicht sie für geboten erachten,
in einem Umschlage, [der] in
Gegenwart des Inhabers mit dem Amtssiegel zu verschließen ist, an
den Richter abzuliefern. |
[2] Andernfalls
haben sie die Papiere, deren Durchsicht sie für geboten erachten,
in einem Umschlag, der in Gegenwart
des Inhabers mit dem Amtssiegel zu verschließen ist, an den Richter
abzuliefern. |
(3) Dem Inhaber der Papiere oder dessen Vertreter
ist die Beidrückung seines Siegels gestattet; auch ist er, falls
demnächst die Entsiegelung und Durchsicht der Papiere angeordnet
wird, wenn […] möglich, [zur Teilnahme aufzufordern]. |
(3) Dem Inhaber der Papiere oder dessen Vertreter
ist die Beidrückung seines Siegels gestattet; auch ist er, falls
demnächst die Entsiegelung und Durchsicht der Papiere angeordnet
wird, wenn möglich, zur Teilnahme
aufzufordern. |
(4) Der Richter hat die zu einer strafbaren
Handlung in Beziehung stehenden Papiere der Staatsanwaltschaft
mitzutheilen. |
(4) Der Richter hat die zu einer strafbaren
Handlung in Beziehung stehenden Papiere der Staatsanwaltschaft
mitzuteilen. |
§ 111 |
§ 111 |
(1) Gegenstände, [die] durch die strafbare Handlung dem
Verletzten entzogen wurden, sind, falls nicht Ansprüche Dritter
entgegenstehen, nach Beendigung der Untersuchung und
geeignetenfalls schon vorher von Amtswegen dem Verletzten zurückzugeben, ohne daß
es eines Urtheils hierüber
bedarf. |
(1) Gegenstände, die durch die strafbare Handlung dem Verletzten
entzogen wurden, sind, falls nicht Ansprüche Dritter
entgegenstehen, nach Beendigung der Untersuchung und
geeignetenfalls schon vorher von Amts
wegen dem Verletzten zurückzugeben, ohne daß es eines
Urteils hierüber bedarf. |
(2) Dem Betheiligten
bleibt [vorbehalten, seine] Rechte
im Civilverfahren [geltend zu
machen]. |
(2) Dem Beteiligten
bleibt vorbehalten, seine Rechte im
Zivilverfahren geltend zu
machen. |
§ 111a |
§ 111a |
(1) Sind dringende Gründe für die Annahme
vorhanden, daß die Fahrerlaubnis entzogen werden wird (§ 42m des
Strafgesetzbuches), so kann der Richter dem Beschuldigten durch
Beschluß die Fahrerlaubnis vorläufig entziehen. |
(1) Sind dringende Gründe für die Annahme
vorhanden, daß die Fahrerlaubnis entzogen werden wird (§ 42m des
Strafgesetzbuches), so kann der Richter dem Beschuldigten durch
Beschluß die Fahrerlaubnis vorläufig entziehen. |
(2) Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis ist
aufzuheben, wenn ihr Grund weggefallen ist oder wenn das Gericht im
Urteil die Fahrerlaubnis nicht entzieht. |
(2) Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis ist
aufzuheben, wenn ihr Grund weggefallen ist oder wenn das Gericht im
Urteil die Fahrerlaubnis nicht entzieht. |
(3) Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis
wirkt zugleich als Anordnung oder Bestätigung der Beschlagnahme des
von einer deutschen Behörde erteilten Führerscheins. |
(3) Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis
wirkt zugleich als Anordnung oder Bestätigung der Beschlagnahme des
von einer deutschen Behörde erteilten Führerscheins. |
(4) Ist ein Führerschein beschlagnahmt, weil er
nach § 42m Abs. 3 Satz 2 des Strafgesetzbuches eingezogen werden
kann, und bedarf es einer richterlichen Entscheidung über die
Beschlagnahme, so tritt an deren Stelle die Entscheidung über die
vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis. |
(4) Ist ein Führerschein beschlagnahmt, weil er
nach § 42m Abs. 3 Satz 2 des Strafgesetzbuches eingezogen werden
kann, und bedarf es einer richterlichen Entscheidung über die
Beschlagnahme, so tritt an deren Stelle die Entscheidung über die
vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis. |
(5) |
(5) |
[1] Ein Führerschein, der in Verwahrung genommen,
sichergestellt oder beschlagnahmt ist, weil er nach § 42m Abs. 3
Satz 2 des Strafgesetzbuches eingezogen werden kann, ist dem
Beschuldigten zurückzugeben, wenn der Richter die vorläufige
Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Fehlens der in Absatz 1
bezeichneten Voraussetzungen ablehnt, wenn er sie aufhebt oder wenn
das Gericht im Urteil die Fahrerlaubnis nicht entzieht. |
[1] Ein Führerschein, der in Verwahrung genommen,
sichergestellt oder beschlagnahmt ist, weil er nach § 42m Abs. 3
Satz 2 des Strafgesetzbuches eingezogen werden kann, ist dem
Beschuldigten zurückzugeben, wenn der Richter die vorläufige
Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Fehlens der in Absatz 1
bezeichneten Voraussetzungen ablehnt, wenn er sie aufhebt oder wenn
das Gericht im Urteil die Fahrerlaubnis nicht entzieht. |
[2] Wird jedoch im Urteil ein Fahrverbot nach § 37
des Strafgesetzbuches verhängt, so kann die Rückgabe des
Führerscheins aufgeschoben werden, wenn der Beschuldigte nicht
widerspricht. |
[2] Wird jedoch im Urteil ein Fahrverbot nach § 37
des Strafgesetzbuches verhängt, so kann die Rückgabe des
Führerscheins aufgeschoben werden, wenn der Beschuldigte nicht
widerspricht. |
(6) |
(6) |
[1] In ausländischen Fahrausweisen ist die
vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis zu vermerken. |
[1] In ausländischen Fahrausweisen ist die
vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis zu vermerken. |
[2] Zu diesem Zweck kann der Fahrausweis
beschlagnahmt werden. |
[2] Zu diesem Zweck kann der Fahrausweis
beschlagnahmt werden. |
Neunter Abschnitt. Verhaftung und vorläufige
Festnahme |
Neunter Abschnitt. Verhaftung und vorläufige
Festnahme |
§ 112 |
§ 112 |
(1) |
(1) |
[1] Die Untersuchungshaft darf gegen den
Beschuldigten angeordnet werden, wenn er der Tat dringend
verdächtig ist und ein Haftgrund (Absätze 2 und 3) besteht. |
[1] Die Untersuchungshaft darf gegen den
Beschuldigten angeordnet werden, wenn er der Tat dringend
verdächtig ist und ein Haftgrund (Absätze 2 und 3) besteht. |
[2] Sie darf nicht angeordnet werden, wenn sie zu
der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel
der Sicherung und Besserung außer Verhältnis steht. |
[2] Sie darf nicht angeordnet werden, wenn sie zu
der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel
der Sicherung und Besserung außer Verhältnis steht. |
(2) Ein Haftgrund besteht, wenn auf Grund
bestimmter Tatsachen |
(2) Ein Haftgrund besteht, wenn auf Grund
bestimmter Tatsachen |
1. festgestellt wird, daß der Beschuldigte flüchtig
ist oder sich verborgen hält, |
1. festgestellt wird, daß der Beschuldigte flüchtig
ist oder sich verborgen hält, |
2. bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles,
namentlich der Verhältnisse des Beschuldigten und der Umstände, die
einer Flucht entgegenstehen, die Gefahr besteht, daß der
Beschuldigte sich dem Strafverfahren entziehen werde
(Fluchtgefahr), oder |
2. bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles,
namentlich der Verhältnisse des Beschuldigten und der Umstände, die
einer Flucht entgegenstehen, die Gefahr besteht, daß der
Beschuldigte sich dem Strafverfahren entziehen werde
(Fluchtgefahr), oder |
3. die Absicht des Beschuldigten erkennbar
ist, |
3. die Absicht des Beschuldigten erkennbar
ist, |
a) Beweismittel zu vernichten, zu verändern,
beiseitezuschaffen, zu unterdrücken
oder zu fälschen, |
a) Beweismittel zu vernichten, zu verändern,
beiseite zu schaffen, zu
unterdrücken oder zu fälschen, |
b) auf Mitbeschuldigte, Zeugen oder Sachverständige
in unlauterer Weise einzuwirken oder |
b) auf Mitbeschuldigte, Zeugen oder Sachverständige
in unlauterer Weise einzuwirken oder |
c) andere zu solchem Verhalten zu veranlassen, |
c) andere zu solchem Verhalten zu veranlassen, |
und wenn deshalb die Gefahr droht, daß er die
Ermittlung der Wahrheit erschweren werde
(Verdunkelungsgefahr). |
und wenn deshalb die Gefahr droht, daß er die
Ermittlung der Wahrheit erschweren werde
(Verdunkelungsgefahr). |
(3) Gegen den Beschuldigten, der eines Verbrechens
wider die Sittlichkeit nach § 173 Abs. 1
oder §§ 174, 175a, 176 oder 177 des Strafgesetzbuches
dringend verdächtig ist, besteht ein Haftgrund auch dann, wenn
bestimmte Tatsachen die Gefahr begründen, daß der Beschuldigte vor
rechtskräftiger Aburteilung ein weiteres Verbrechen der
bezeichneten Art begehen werde, und die Haft zur Abwendung der
drohenden Gefahr erforderlich ist. |
(3) Gegen den Beschuldigten, der eines Verbrechens
wider die Sittlichkeit nach § 173 Abs. 1,
nach den §§ 174, 175a, 176 oder nach § 177 des Strafgesetzbuches dringend
verdächtig ist, besteht ein Haftgrund auch dann, wenn bestimmte
Tatsachen die Gefahr begründen, daß der Beschuldigte vor
rechtskräftiger Aburteilung ein weiteres Verbrechen der
bezeichneten Art begehen werde, und die Haft zur Abwendung der
drohenden Gefahr erforderlich ist. |
(4) Gegen den Beschuldigten, der eines Verbrechens
wider das Leben nach den §§ 211, 212 oder § 220a Abs. 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuches
dringend verdächtig ist, darf die Untersuchungshaft auch angeordnet
werden, wenn ein Haftgrund nach Absatz 2 und 3 nicht besteht. |
(4) Gegen den Beschuldigten, der eines Verbrechens
wider das Leben nach den §§ 211, 212 oder 220a Abs. 1 Nr. 1 des
Strafgesetzbuches dringend verdächtig ist, darf die
Untersuchungshaft auch angeordnet werden, wenn ein Haftgrund nach
Absatz 2 und 3 nicht besteht. |
§ 113 |
§ 113 |
(1) Ist die Tat nur mit Gefängnis bis zu sechs
Monaten, mit Haft oder mit Geldstrafe, allein oder nebeneinander,
bedroht, so darf die Untersuchungshaft wegen Verdunkelungsgefahr
nicht angeordnet werden. |
(1) Ist die Tat nur mit Gefängnis bis zu sechs
Monaten, mit Haft oder mit Geldstrafe, allein oder nebeneinander,
bedroht, so darf die Untersuchungshaft wegen Verdunkelungsgefahr
nicht angeordnet werden. |
(2) In diesen Fällen darf die Untersuchungshaft
wegen Fluchtgefahr nur angeordnet werden, wenn der
Beschuldigte |
(2) In diesen Fällen darf die Untersuchungshaft
wegen Fluchtgefahr nur angeordnet werden, wenn der
Beschuldigte |
1. sich dem Verfahren bereits einmal entzogen hatte
oder Anstalten zur Flucht getroffen hat, |
1. sich dem Verfahren bereits einmal entzogen hatte
oder Anstalten zur Flucht getroffen hat, |
2. im Geltungsbereich dieses Gesetzes keinen festen
Wohnsitz oder Aufenthalt hat oder |
2. im Geltungsbereich dieses Gesetzes keinen festen
Wohnsitz oder Aufenthalt hat oder |
3. sich über seine Person nicht ausweisen
kann. |
3. sich über seine Person nicht ausweisen
kann. |
(3) Die Beschränkungen des Absatzes 2 entfallen,
wenn der Beschuldigte einer Tat verdächtig ist, wegen deren die
Unterbringung in einem Arbeitshaus angeordnet werden kann. |
(3) Die Beschränkungen des Absatzes 2 entfallen,
wenn der Beschuldigte einer Tat verdächtig ist, wegen deren die
Unterbringung in einem Arbeitshaus angeordnet werden kann. |
§ 114 |
§ 114 |
(1) Die Untersuchungshaft wird durch schriftlichen
Haftbefehl des Richters angeordnet. |
(1) Die Untersuchungshaft wird durch schriftlichen
Haftbefehl des Richters angeordnet. |
(2) In dem Haftbefehl sind anzuführen |
(2) In dem Haftbefehl sind anzuführen |
1. der Beschuldigte, |
1. der Beschuldigte, |
2. die Tat, deren er dringend verdächtig ist, Zeit
und Ort ihrer Begehung, die gesetzlichen Merkmale der strafbaren
Handlung und die anzuwendenden Strafvorschriften, |
2. die Tat, deren er dringend verdächtig ist, Zeit
und Ort ihrer Begehung, die gesetzlichen Merkmale der strafbaren
Handlung und die anzuwendenden Strafvorschriften, |
3. der Haftgrund sowie |
3. der Haftgrund sowie |
4. die Tatsachen, aus denen sich der dringende
Tatverdacht und der Haftgrund ergibt, soweit nicht dadurch die
Staatssicherheit gefährdet wird. |
4. die Tatsachen, aus denen sich der dringende
Tatverdacht und der Haftgrund ergibt, soweit nicht dadurch die
Staatssicherheit gefährdet wird. |
(3) Wenn die Anwendung des § 112 Abs. 1 Satz 2
naheliegt oder der Beschuldigte sich auf diese Vorschrift beruft,
sind die Gründe dafür anzugeben, daß sie nicht angewandt
wurde. |
(3) Wenn die Anwendung des § 112 Abs. 1 Satz 2
naheliegt oder der Beschuldigte sich auf diese Vorschrift beruft,
sind die Gründe dafür anzugeben, daß sie nicht angewandt
wurde. |
§ 114a |
§ 114a |
(1) |
(1) |
[1] Der Haftbefehl ist dem Beschuldigten bei der
Verhaftung bekanntzugeben. |
[1] Der Haftbefehl ist dem Beschuldigten bei der
Verhaftung bekanntzugeben. |
[2] Ist dies nicht möglich, so ist ihm vorläufig
mitzuteilen, welcher Tat er verdächtig ist. |
[2] Ist dies nicht möglich, so ist ihm vorläufig
mitzuteilen, welcher Tat er verdächtig ist. |
[3] Die Bekanntgabe des Haftbefehls ist in diesem
Fall unverzüglich nachzuholen. |
[3] Die Bekanntgabe des Haftbefehls ist in diesem
Fall unverzüglich nachzuholen. |
(2) Der Beschuldigte erhält eine Abschrift des
Haftbefehls. |
(2) Der Beschuldigte erhält eine Abschrift des
Haftbefehls. |
§ 114b |
§ 114b |
(1) |
(1) |
[1] Von der Verhaftung und jeder weiteren
Entscheidung über die Fortdauer der Haft wird ein Angehöriger des
Verhafteten oder eine Person seines Vertrauens unverzüglich
benachrichtigt. |
[1] Von der Verhaftung und jeder weiteren
Entscheidung über die Fortdauer der Haft wird ein Angehöriger des
Verhafteten oder eine Person seines Vertrauens unverzüglich
benachrichtigt. |
[2] Für die Anordnung ist der Richter
zuständig. |
[2] Für die Anordnung ist der Richter
zuständig. |
(2) Außerdem ist dem Verhafteten selbst Gelegenheit
zu geben, einen Angehörigen oder eine Person seines Vertrauens von
der Verhaftung zu benachrichtigen, sofern der Zweck der
Untersuchung dadurch nicht gefährdet wird. |
(2) Außerdem ist dem Verhafteten selbst Gelegenheit
zu geben, einen Angehörigen oder eine Person seines Vertrauens von
der Verhaftung zu benachrichtigen, sofern der Zweck der
Untersuchung dadurch nicht gefährdet wird. |
§ 114c |
|
(weggefallen) |
|
§ 114d |
|
(weggefallen) |
|
§ 115 |
§ 115 |
(1) Wird der Beschuldigte auf Grund des Haftbefehls
ergriffen, so ist er unverzüglich dem zuständigen Richter
vorzuführen. |
(1) Wird der Beschuldigte auf Grund des Haftbefehls
ergriffen, so ist er unverzüglich dem zuständigen Richter
vorzuführen. |
(2) Der Richter hat den Beschuldigten unverzüglich
nach der Vorführung, spätestens am nächsten Tage, über den
Gegenstand der Beschuldigung zu vernehmen. |
(2) Der Richter hat den Beschuldigten unverzüglich
nach der Vorführung, spätestens am nächsten Tage, über den
Gegenstand der Beschuldigung zu vernehmen. |
(3) |
(3) |
[1] Bei der Vernehmung ist der Beschuldigte auf die
ihn belastenden Umstände und sein Recht hinzuweisen, sich zur
Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen. |
[1] Bei der Vernehmung ist der Beschuldigte auf die
ihn belastenden Umstände und sein Recht hinzuweisen, sich zur
Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen. |
[2] Ihm ist Gelegenheit zu geben, die Verdachts-
und Haftgründe zu entkräften und die Tatsachen geltend zu machen,
die zu seinen Gunsten sprechen. |
[2] Ihm ist Gelegenheit zu geben, die Verdachts-
und Haftgründe zu entkräften und die Tatsachen geltend zu machen,
die zu seinen Gunsten sprechen. |
(4) Wird die Haft aufrechterhalten, so ist der
Beschuldigte über das Recht der Beschwerde und die anderen
Rechtsbehelfe (§ 117 Abs. 1, 2, § 118 Abs. 1, 2) zu belehren. |
(4) Wird die Haft aufrechterhalten, so ist der
Beschuldigte über das Recht der Beschwerde und die anderen
Rechtsbehelfe (§ 117 Abs. 1, 2, § 118 Abs. 1, 2) zu belehren. |
§ 115a |
§ 115a |
(1) Kann der Beschuldigte nicht spätestens am Tage
nach der Ergreifung vor den zuständigen Richter gestellt werden, so
ist er unverzüglich, spätestens am Tage nach der Ergreifung, dem
nächsten Amtsrichter vorzuführen. |
(1) Kann der Beschuldigte nicht spätestens am Tage
nach der Ergreifung vor den zuständigen Richter gestellt werden, so
ist er unverzüglich, spätestens am Tage nach der Ergreifung, dem
nächsten Amtsrichter vorzuführen. |
(2) |
(2) |
[1] Der Amtsrichter hat den Beschuldigten
unverzüglich nach der Vorführung, spätestens am nächsten Tage, zu
vernehmen. |
[1] Der Amtsrichter hat den Beschuldigten
unverzüglich nach der Vorführung, spätestens am nächsten Tage, zu
vernehmen. |
[2] Bei der Vernehmung wird, soweit möglich, § 115
Abs. 3 angewandt. |
[2] Bei der Vernehmung wird, soweit möglich, § 115
Abs. 3 angewandt. |
[3] Ergibt sich bei der Vernehmung, daß der
Haftbefehl aufgehoben oder der Ergriffene nicht die in dem
Haftbefehl bezeichnete Person ist, so ist der Ergriffene
freizulassen. |
[3] Ergibt sich bei der Vernehmung, daß der
Haftbefehl aufgehoben oder der Ergriffene nicht die in dem
Haftbefehl bezeichnete Person ist, so ist der Ergriffene
freizulassen. |
[4] Erhebt dieser sonst gegen den Haftbefehl oder
dessen Vollzug Einwendungen, die nicht offensichtlich unbegründet
sind, oder hat der Amtsrichter Bedenken gegen die Aufrechterhaltung
der Haft, so teilt er sie dem zuständigen Richter unverzüglich und
auf dem nach den Umständen angezeigten schnellsten Wege mit. |
[4] Erhebt dieser sonst gegen den Haftbefehl oder
dessen Vollzug Einwendungen, die nicht offensichtlich unbegründet
sind, oder hat der Amtsrichter Bedenken gegen die Aufrechterhaltung
der Haft, so teilt er sie dem zuständigen Richter unverzüglich und
auf dem nach den Umständen angezeigten schnellsten Wege mit. |
(3) |
(3) |
[1] Wird der Beschuldigte nicht freigelassen, so
ist er auf sein Verlangen dem zuständigen Richter zur Vernehmung
nach § 115 vorzuführen. |
[1] Wird der Beschuldigte nicht freigelassen, so
ist er auf sein Verlangen dem zuständigen Richter zur Vernehmung
nach § 115 vorzuführen. |
[2] Der Beschuldigte ist auf dieses Recht
hinzuweisen und gemäß § 115 Abs. 4 zu belehren. |
[2] Der Beschuldigte ist auf dieses Recht
hinzuweisen und gemäß § 115 Abs. 4 zu belehren. |
§ 115b |
|
(weggefallen) |
|
§ 115c |
|
(weggefallen) |
|
§ 115d |
|
(weggefallen) |
|
§ 116 |
§ 116 |
(1) |
(1) |
[1] Der Richter setzt den Vollzug eines
Haftbefehls, der lediglich wegen Fluchtgefahr gerechtfertigt ist,
aus, wenn weniger einschneidende Maßnahmen die Erwartung
hinreichend begründen, daß der Zweck der Untersuchungshaft auch
durch sie erreicht werden kann. |
[1] Der Richter setzt den Vollzug eines
Haftbefehls, der lediglich wegen Fluchtgefahr gerechtfertigt ist,
aus, wenn weniger einschneidende Maßnahmen die Erwartung
hinreichend begründen, daß der Zweck der Untersuchungshaft auch
durch sie erreicht werden kann. |
[2] In Betracht kommen namentlich |
[2] In Betracht kommen namentlich |
1. die Anweisung, sich zu bestimmten Zeiten bei dem
Richter, der Strafverfolgungsbehörde oder einer von ihnen
bestimmten Dienststelle zu melden, |
1. die Anweisung, sich zu bestimmten Zeiten bei dem
Richter, der Strafverfolgungsbehörde oder einer von ihnen
bestimmten Dienststelle zu melden, |
2. die Anweisung, den Wohn- oder Aufenthaltsort
oder einen bestimmten Bereich nicht ohne Erlaubnis des Richters
oder der Strafverfolgungsbehörde zu verlassen, |
2. die Anweisung, den Wohn- oder Aufenthaltsort
oder einen bestimmten Bereich nicht ohne Erlaubnis des Richters
oder der Strafverfolgungsbehörde zu verlassen, |
3. die Anweisung, die Wohnung nur unter Aufsicht
einer bestimmten Person zu verlassen, |
3. die Anweisung, die Wohnung nur unter Aufsicht
einer bestimmten Person zu verlassen, |
4. die Leistung einer angemessenen Sicherheit durch
den Beschuldigten oder einen anderen. |
4. die Leistung einer angemessenen Sicherheit durch
den Beschuldigten oder einen anderen. |
(2) |
(2) |
[1] Der Richter kann auch den Vollzug eines
Haftbefehls, der wegen Verdunkelungsgefahr gerechtfertigt ist,
aussetzen, wenn weniger einschneidende Maßnahmen die Erwartung
hinreichend begründen, daß sie die Verdunkelungsgefahr erheblich
vermindern werden. |
[1] Der Richter kann auch den Vollzug eines
Haftbefehls, der wegen Verdunkelungsgefahr gerechtfertigt ist,
aussetzen, wenn weniger einschneidende Maßnahmen die Erwartung
hinreichend begründen, daß sie die Verdunkelungsgefahr erheblich
vermindern werden. |
[2] In Betracht kommt namentlich die Anweisung, mit
Mitbeschuldigten, Zeugen oder Sachverständigen keine Verbindung
aufzunehmen. |
[2] In Betracht kommt namentlich die Anweisung, mit
Mitbeschuldigten, Zeugen oder Sachverständigen keine Verbindung
aufzunehmen. |
(3) Der Richter kann auch den Vollzug eines
Haftbefehls, der nach § 112 Abs. 3 erlassen worden ist, unter der
Bedingung aussetzen, daß der Beschuldigte bestimmte Weisungen befolgt. |
(3) Der Richter kann auch den Vollzug eines
Haftbefehls, der nach § 112 Abs. 3 erlassen worden ist, unter der
Bedingung aussetzen, daß der Beschuldigte bestimmte Anweisungen befolgt. |
(4) Der Richter ordnet in den Fällen der Absätze 1
bis 3 den Vollzug des Haftbefehls an, wenn |
(4) Der Richter ordnet in den Fällen der Absätze 1
bis 3 den Vollzug des Haftbefehls an, wenn |
1. der Beschuldigte den ihm auferlegten Pflichten
oder Beschränkungen gröblich zuwiderhandelt, |
1. der Beschuldigte den ihm auferlegten Pflichten
oder Beschränkungen gröblich zuwiderhandelt, |
2. der Beschuldigte Anstalten zur Flucht trifft,
auf ordnungsmäßige Ladung ohne genügende Entschuldigung ausbleibt
oder sich auf andere Weise zeigt, daß das in ihn gesetzte Vertrauen
nicht gerechtfertigt war, oder |
2. der Beschuldigte Anstalten zur Flucht trifft,
auf ordnungsmäßige Ladung ohne genügende Entschuldigung ausbleibt
oder sich auf andere Weise zeigt, daß das in ihn gesetzte Vertrauen
nicht gerechtfertigt war, oder |
3. neu hervorgetretene Umstände die Verhaftung
erforderlich machen. |
3. neu hervorgetretene Umstände die Verhaftung
erforderlich machen. |
§ 116a |
§ 116a |
(1) Die Sicherheit ist durch Hinterlegung in barem
Geld, in Wertpapieren, durch Pfandbestellung oder durch Bürgschaft
geeigneter Personen zu leisten. |
(1) Die Sicherheit ist durch Hinterlegung in barem
Geld, in Wertpapieren, durch Pfandbestellung oder durch Bürgschaft
geeigneter Personen zu leisten. |
(2) Der Richter setzt Höhe und Art der Sicherheit
nach freiem Ermessen fest. |
(2) Der Richter setzt Höhe und Art der Sicherheit
nach freiem Ermessen fest. |
(3) Der Beschuldigte, der die Aussetzung des
Vollzugs des Haftbefehls gegen Sicherheitsleistung beantragt und
nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes wohnt, ist verpflichtet,
eine im Bezirk des zuständigen Gerichts wohnende Person zum Empfang
von Zustellungen zu bevollmächtigen. |
(3) Der Beschuldigte, der die Aussetzung des
Vollzugs des Haftbefehls gegen Sicherheitsleistung beantragt und
nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes wohnt, ist verpflichtet,
eine im Bezirk des zuständigen Gerichts wohnende Person zum Empfang
von Zustellungen zu bevollmächtigen. |
§ 117 |
§ 117 |
(1) Solange der Beschuldigte in Untersuchungshaft ist, kann er jederzeit die
gerichtliche Prüfung beantragen, ob der Haftbefehl aufzuheben oder
dessen Vollzug nach § 116 auszusetzen ist (Haftprüfung). |
(1) Solange der Beschuldigte in Unterschungshaft ist, kann er jederzeit die
gerichtliche Prüfung beantragen, ob der Haftbefehl aufzuheben oder
dessen Vollzug nach § 116 auszusetzen ist (Haftprüfung). |
(2) |
(2) |
[1] Neben dem Antrag auf Haftprüfung ist die
Beschwerde unzulässig. |
[1] Neben dem Antrag auf Haftprüfung ist die
Beschwerde unzulässig. |
[2] Das Recht der Beschwerde gegen die
Entscheidung, die auf den Antrag ergeht, wird dadurch nicht
berührt. |
[2] Das Recht der Beschwerde gegen die
Entscheidung, die auf den Antrag ergeht, wird dadurch nicht
berührt. |
(3) Der Richter kann einzelne Ermittlungen
anordnen, die für die künftige Entscheidung über die
Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft von Bedeutung sind, und
nach Durchführung dieser Ermittlungen eine neue Prüfung
vornehmen. |
(3) Der Richter kann einzelne Ermittlungen
anordnen, die für die künftige Entscheidung über die
Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft von Bedeutung sind, und
nach Durchführung dieser Ermittlungen eine neue Prüfung
vornehmen. |
(4) |
(4) |
[1] Hat der Beschuldigte noch keinen Verteidiger,
so wird ihm ein Verteidiger für die Dauer der Untersuchungshaft
bestellt, wenn deren Vollzug mindestens drei Monate gedauert hat
und die Staatsanwaltschaft oder der Beschuldigte oder sein
gesetzlicher Vertreter es beantragt. |
[1] Hat der Beschuldigte noch keinen Verteidiger,
so wird ihm ein Verteidiger für die Dauer der Untersuchungshaft
bestellt, wenn deren Vollzug mindestens drei Monate gedauert hat
und die Staatsanwaltschaft oder der Beschuldigte oder sein
gesetzlicher Vertreter es beantragt. |
[2] Über das Antragsrecht ist der Beschuldigte zu
belehren. |
[2] Über das Antragsrecht ist der Beschuldigte zu
belehren. |
[3] Die §§ 142, 143 und 145 gelten
entsprechend. |
[3] Die §§ 142, 143 und 145 gelten
entsprechend. |
(5) Hat die Untersuchungshaft drei Monate gedauert,
ohne daß der Beschuldigte die Haftprüfung beantragt oder
Haftbeschwerde eingelegt hat, so findet die Haftprüfung von Amts
wegen statt, es sei denn, daß der Beschuldigte einen Verteidiger
hat. |
(5) Hat die Untersuchungshaft drei Monate gedauert,
ohne daß der Beschuldigte die Haftprüfung beantragt oder
Haftbeschwerde eingelegt hat, so findet die Haftprüfung von Amts
wegen statt, es sei denn, daß der Beschuldigte einen Verteidiger
hat. |
§ 118 |
§ 118 |
(1) Bei der Haftprüfung wird auf Antrag des
Beschuldigten oder nach dem Ermessen des Gerichts von Amts wegen
nach mündlicher Verhandlung entschieden. |
(1) Bei der Haftprüfung wird auf Antrag des
Beschuldigten oder nach dem Ermessen des Gerichts von Amts wegen
nach mündlicher Verhandlung entschieden. |
(2) Ist gegen den Haftbefehl Beschwerde eingelegt,
so kann auch im Beschwerdeverfahren auf Antrag des Beschuldigten
oder von Amts wegen nach mündlicher Verhandlung entschieden
werden. |
(2) Ist gegen den Haftbefehl Beschwerde eingelegt,
so kann auch im Beschwerdeverfahren auf Antrag des Beschuldigten
oder von Amts wegen nach mündlicher Verhandlung entschieden
werden. |
(3) Ist die Untersuchungshaft nach mündlicher
Verhandlung aufrechterhalten worden, so hat der Beschuldigte einen
Anspruch auf eine weitere mündliche Verhandlung nur, wenn die
Untersuchungshaft mindestens drei Monate und seit der letzten
mündlichen Verhandlung mindestens zwei Monate gedauert hat. |
(3) Ist die Untersuchungshaft nach mündlicher
Verhandlung aufrechterhalten worden, so hat der Beschuldigte einen
Anspruch auf eine weitere mündliche Verhandlung nur, wenn die
Untersuchungshaft mindestens drei Monate und seit der letzten
mündlichen Verhandlung mindestens zwei Monate gedauert hat. |
(4) Ein Anspruch auf mündliche Verhandlung besteht
nicht, solange die Hauptverhandlung andauert oder wenn ein Urteil
ergangen ist, das auf eine Freiheitsstrafe oder eine
freiheitsentziehende Maßregel der Sicherung und Besserung
erkennt. |
(4) Ein Anspruch auf mündliche Verhandlung besteht
nicht, solange die Hauptverhandlung andauert oder wenn ein Urteil
ergangen ist, das auf eine Freiheitsstrafe oder eine
freiheitsentziehende Maßregel der Sicherung und Besserung
erkennt. |
(5) Die mündliche Verhandlung ist unverzüglich
durchzuführen; sie darf ohne Zustimmung des Beschuldigten nicht
über zwei Wochen nach dem Eingang des Antrags anberaumt
werden. |
(5) Die mündliche Verhandlung ist unverzüglich
durchzuführen; sie darf ohne Zustimmung des Beschuldigten nicht
über zwei Wochen nach dem Eingang des Antrags anberaumt
werden. |
§ 118a |
§ 118a |
(1) Von Ort und Zeit der mündlichen Verhandlung
sind die Staatsanwaltschaft sowie der Beschuldigte und der
Verteidiger zu benachrichtigen. |
(1) Von Ort und Zeit der mündlichen Verhandlung
sind die Staatsanwaltschaft sowie der Beschuldigte und der
Verteidiger zu benachrichtigen. |
(2) |
(2) |
[1] Der Beschuldigte ist zu der Verhandlung
vorzuführen, es sei denn, daß er auf die Anwesenheit in der
Verhandlung verzichtet hat, oder daß
der Vorführung weite Entfernung oder Krankheit des Beschuldigten
oder andere nicht zu beseitigende Hindernisse entgegenstehen. |
[1] Der Beschuldigte ist zu der Verhandlung
vorzuführen, es sei denn, daß er auf die Anwesenheit in der
Verhandlung verzichtet hat oder daß
der Vorführung weite Entfernung oder Krankheit des Beschuldigten
oder andere nicht zu beseitigende Hindernisse entgegenstehen. |
[2] Wird der Beschuldigte zur mündlichen
Verhandlung nicht vorgeführt, so muß ein Verteidiger seine Rechte
in der Verhandlung wahrnehmen. |
[2] Wird der Beschuldigte zur mündlichen
Verhandlung nicht vorgeführt, so muß ein Verteidiger seine Rechte
in der Verhandlung wahrnehmen. |
[3] In diesem Fall
ist ihm für die mündliche Verhandlung ein Verteidiger zu bestellen,
wenn er noch keinen Verteidiger hat. |
[3] In diesem Falle
ist ihm für die mündliche Verhandlung ein Verteidiger zu bestellen,
wenn er noch keinen Verteidiger hat. |
[4] Die §§ 142, 143 und 145 gelten
entsprechend. |
[4] Die §§ 142, 143 und 145 gelten
entsprechend. |
(3) |
(3) |
[1] In der mündlichen Verhandlung sind die
anwesenden Beteiligten zu hören. |
[1] In der mündlichen Verhandlung sind die
anwesenden Beteiligten zu hören. |
[2] Art und Umfang der Beweisaufnahme bestimmt das
Gericht. |
[2] Art und Umfang der Beweisaufnahme bestimmt das
Gericht. |
[3] Über die Verhandlung ist eine Niederschrift
aufzunehmen; die §§ 271 bis 273 gelten entsprechend. |
[3] Über die Verhandlung ist eine Niederschrift
aufzunehmen; die §§ 271 bis 273 gelten entsprechend. |
(4) |
(4) |
[1] Die Entscheidung ist am Schluß der mündlichen
Verhandlung zu verkünden. |
[1] Die Entscheidung ist am Schluß der mündlichen
Verhandlung zu verkünden. |
[2] Ist dies nicht möglich, so ist die Entscheidung
spätestens binnen einer Woche zu erlassen. |
[2] Ist dies nicht möglich, so ist die Entscheidung
spätestens binnen einer Woche zu erlassen. |
§ 118b |
§ 118b |
Für den Antrag auf Haftprüfung (§ 117 Abs. 1) und
den Antrag auf mündliche Verhandlung gelten die §§ 297 bis 300 und
302 Abs. 2 entsprechend. |
Für den Antrag auf Haftprüfung (§ 117 Abs. 1) und
den Antrag auf mündliche Verhandlung gelten die §§ 297 bis 300 und
302 Abs. 2 entsprechend. |
§ 119 |
§ 119 |
(1) |
(1) |
[1] Der Verhaftete darf nicht mit anderen
Gefangenen in demselben Raum untergebracht werden. |
[1] Der Verhaftete darf nicht mit anderen
Gefangenen in demselben Raum untergebracht werden. |
[2] Er ist auch sonst von Strafgefangenen, soweit
möglich, getrennt zu halten. |
[2] Er ist auch sonst von Strafgefangenen, soweit
möglich, getrennt zu halten. |
(2) |
(2) |
[1] Mit anderen Untersuchungsgefangenen darf er in
demselben Raum untergebracht werden, wenn er es ausdrücklich
schriftlich beantragt. |
[1] Mit anderen Untersuchungsgefangenen darf er in
demselben Raum untergebracht werden, wenn er es ausdrücklich
schriftlich beantragt. |
[2] Der Antrag kann jederzeit in gleicher Weise
zurückgenommen werden. |
[2] Der Antrag kann jederzeit in gleicher Weise
zurückgenommen werden. |
[3] Der Verhaftete darf auch dann mit anderen
Gefangenen in demselben Raum untergebracht werden, wenn sein
körperlicher oder geistiger Zustand es erfordert. |
[3] Der Verhaftete darf auch dann mit anderen
Gefangenen in demselben Raum untergebracht werden, wenn sein
körperlicher oder geistiger Zustand es erfordert. |
(3) Dem Verhafteten dürfen nur solche
Beschränkungen auferlegt werden, die der Zweck der
Untersuchungshaft oder die Ordnung in der Vollzugsanstalt
erfordert. |
(3) Dem Verhafteten dürfen nur solche
Beschränkungen auferlegt werden, die der Zweck der
Untersuchungshaft oder die Ordnung in der Vollzugsanstalt
erfordert. |
(4) Bequemlichkeiten und Beschäftigungen darf er
sich auf seine Kosten verschaffen, soweit sie mit dem Zweck der
Haft vereinbar sind und nicht die Ordnung in der Vollzugsanstalt
stören. |
(4) Bequemlichkeiten und Beschäftigungen darf er
sich auf seine Kosten verschaffen, soweit sie mit dem Zweck der
Haft vereinbar sind und nicht die Ordnung in der Vollzugsanstalt
stören. |
(5) |
(5) |
[1] Der Verhaftete darf gefesselt werden, wenn |
[1] Der Verhaftete darf gefesselt werden, wenn |
1. die Gefahr besteht, daß er Gewalt gegen Personen
oder Sachen anwendet, oder wenn er Widerstand leistet, |
1. die Gefahr besteht, daß er Gewalt gegen Personen
oder Sachen anwendet, oder wenn er Widerstand leistet, |
2. er zu fliehen versucht oder wenn bei Würdigung
der Umstände des Einzelfalles, namentlich der Verhältnisse des
Beschuldigten und der Umstände, die einer Flucht entgegenstehen,
die Gefahr besteht, daß er sich aus dem Gewahrsam befreien
wird, |
2. er zu fliehen versucht oder wenn bei Würdigung
der Umstände des Einzelfalles, namentlich der Verhältnisse des
Beschuldigten und der Umstände, die einer Flucht entgegenstehen,
die Gefahr besteht, daß er sich aus dem Gewahrsam befreien
wird, |
3. die Gefahr des Selbstmordes oder der
Selbstbeschädigung besteht |
3. die Gefahr des Selbstmordes oder der
Selbstbeschädigung besteht |
und wenn die Gefahr durch keine andere, weniger
einschneidende Maßnahme abgewendet werden kann. |
und wenn die Gefahr durch keine andere, weniger
einschneidende Maßnahme abgewendet werden kann. |
[2] Bei der Hauptverhandlung soll er ungefesselt
sein. |
[2] Bei der Hauptverhandlung soll er ungefesselt
sein. |
(6) |
(6) |
[1] Die nach diesen Vorschriften erforderlichen
Maßnahmen ordnet der Richter an. |
[1] Die nach diesen Vorschriften erforderlichen
Maßnahmen ordnet der Richter an. |
[2] In dringenden Fällen kann der Staatsanwalt, der
Anstaltsleiter oder ein anderer Beamter, unter dessen Aufsicht der
Verhaftete steht, vorläufige Maßnahmen treffen. |
[2] In dringenden Fällen kann der Staatsanwalt, der
Anstaltsleiter oder ein anderer Beamter, unter dessen Aufsicht der
Verhaftete steht, vorläufige Maßnahmen treffen. |
[3] Sie bedürfen der Genehmigung des Richters. |
[3] Sie bedürfen der Genehmigung des Richters. |
§ 120 |
§ 120 |
(1) |
(1) |
[1] Der Haftbefehl ist aufzuheben, sobald die
Voraussetzungen der Untersuchungshaft nicht mehr vorliegen oder
sich ergibt, daß die weitere Untersuchungshaft zu der Bedeutung der
Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Sicherung und
Besserung außer Verhältnis stehen würde. |
[1] Der Haftbefehl ist aufzuheben, sobald die
Voraussetzungen der Untersuchungshaft nicht mehr vorliegen oder
sich ergibt, daß die weitere Untersuchungshaft zu der Bedeutung der
Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Sicherung und
Besserung außer Verhältnis stehen würde. |
[2] Er ist namentlich aufzuheben, wenn der
Beschuldigte freigesprochen oder außer Verfolgung gesetzt wird oder
wenn das Verfahren nicht bloß vorläufig eingestellt wird. |
[2] Er ist namentlich aufzuheben, wenn der
Beschuldigte freigesprochen oder außer Verfolgung gesetzt wird oder
wenn das Verfahren nicht bloß vorläufig eingestellt wird. |
(2) Durch die Einlegung eines Rechtsmittels darf
die Freilassung des Beschuldigten nicht aufgehalten werden. |
(2) Durch die Einlegung eines Rechtsmittels darf
die Freilassung des Beschuldigten nicht aufgehalten werden. |
(3) |
(3) |
[1] Der Haftbefehl ist auch aufzuheben, wenn die
Staatsanwaltschaft es vor Erhebung der öffentlichen Klage
beantragt. |
[1] Der Haftbefehl ist auch aufzuheben, wenn die
Staatsanwaltschaft es vor Erhebung der öffentlichen Klage
beantragt. |
[2] Gleichzeitig mit dem Antrag kann die
Staatsanwaltschaft die Freilassung des Beschuldigten anordnen. |
[2] Gleichzeitig mit dem Antrag kann die
Staatsanwaltschaft die Freilassung des Beschuldigten anordnen. |
§ 121 |
§ 121 |
(1) Solange kein Urteil ergangen ist, das auf
Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der
Sicherung und Besserung erkennt, darf der Vollzug der
Untersuchungshaft wegen derselben Tat über sechs Monate hinaus nur
aufrechterhalten werden, wenn die besondere Schwierigkeit oder der
besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund
das Urteil noch nicht zulassen und die Fortdauer der Haft
rechtfertigen. |
(1) Solange kein Urteil ergangen ist, das auf
Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der
Sicherung und Besserung erkennt, darf der Vollzug der
Untersuchungshaft wegen derselben Tat über sechs Monate hinaus nur
aufrechterhalten werden, wenn die besondere Schwierigkeit oder der
besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund
das Urteil noch nicht zulassen und die Fortdauer der Haft
rechtfertigen. |
(2) In den Fällen des Absatzes 1 ist der Haftbefehl
nach Ablauf der sechs Monate aufzuheben, wenn nicht der Vollzug des
Haftbefehls nach § 116 ausgesetzt wird oder das Oberlandesgericht
die Fortdauer der Untersuchungshaft anordnet. |
(2) In den Fällen des Absatzes 1 ist der Haftbefehl
nach Ablauf der sechs Monate aufzuheben, wenn nicht der Vollzug des
Haftbefehls nach § 116 ausgesetzt wird oder das Oberlandesgericht
die Fortdauer der Untersuchungshaft anordnet. |
(3) |
(3) |
[1] Werden die Akten dem Oberlandesgericht vor
Ablauf der im Absatz 2 bezeichneten
Frist vorgelegt, so ruht der Fristenlauf bis zu dessen
Entscheidung. |
[1] Werden die Akten dem Oberlandesgericht vor
Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten
Frist vorgelegt, so ruht der Fristenlauf bis zu dessen
Entscheidung. |
[2] Hat die Hauptverhandlung begonnen, bevor die
Frist abgelaufen ist, so ruht der Fristenlauf auch bis zur
Verkündung des Urteils. |
[2] Hat die Hauptverhandlung begonnen, bevor die
Frist abgelaufen ist, so ruht der Fristenlauf auch bis zur
Verkündung des Urteils. |
[3] Wird die Hauptverhandlung ausgesetzt und werden
die Akten unverzüglich nach der Aussetzung dem Oberlandesgericht
vorgelegt, so ruht der Fristenlauf ebenfalls bis zu dessen
Entscheidung. |
[3] Wird die Hauptverhandlung ausgesetzt und werden
die Akten unverzüglich nach der Aussetzung dem Oberlandesgericht
vorgelegt, so ruht der Fristenlauf ebenfalls bis zu dessen
Entscheidung. |
(4) An die Stelle des Oberlandesgerichts tritt der
Bundesgerichtshof in den Sachen, die zu seiner Zuständigkeit
gehören. |
(4) An die Stelle des Oberlandesgerichts tritt der
Bundesgerichtshof in den Sachen, die zu seiner Zuständigkeit
gehören. |
§ 122 |
§ 122 |
(1) In den Fällen des § 121 legt der zuständige
Richter des Amtsgerichts oder des Landgerichts die Akten durch
Vermittlung der Staatsanwaltschaft dem Oberlandesgericht zur
Entscheidung vor, wenn er die Fortdauer der Untersuchungshaft für
erforderlich hält oder die Staatsanwaltschaft es beantragt. |
(1) In den Fällen des § 121 legt der zuständige
Richter des Amtsgerichts oder des Landgerichts die Akten durch
Vermittlung der Staatsanwaltschaft dem Oberlandesgericht zur
Entscheidung vor, wenn er die Fortdauer der Untersuchungshaft für
erforderlich hält oder die Staatsanwaltschaft es beantragt. |
(2) |
(2) |
[1] Vor der Entscheidung sind der Beschuldigte und
der Verteidiger zu hören. |
[1] Vor der Entscheidung sind der Beschuldigte und
der Verteidiger zu hören. |
[2] Das Oberlandesgericht kann über die Fortdauer
der Untersuchungshaft nach mündlicher Verhandlung entscheiden;
geschieht dies, so gilt § 118a entsprechend. |
[2] Das Oberlandesgericht kann über die Fortdauer
der Untersuchungshaft nach mündlicher Verhandlung entscheiden;
geschieht dies, so gilt § 118a entsprechend. |
(3) |
(3) |
[1] Ordnet das Oberlandesgericht die Fortdauer der
Untersuchungshaft an, so gilt § 114 Abs. 2 Nr. 4 entsprechend. |
[1] Ordnet das Oberlandesgericht die Fortdauer der
Untersuchungshaft an, so gilt § 114 Abs. 2 Nr. 4 entsprechend. |
[2] Für die weitere Haftprüfung (§ 117 Abs. 1) ist
das Oberlandesgericht zuständig, bis ein Urteil ergeht, das auf
Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der
Sicherung und Besserung erkennt. |
[2] Für die weitere Haftprüfung (§ 117 Abs. 1) ist
das Oberlandesgericht zuständig, bis ein Urteil ergeht, das auf
Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der
Sicherung und Besserung erkennt. |
[3] Es kann die Haftprüfung dem Gericht, das nach
den allgemeinen Vorschriften dafür zuständig ist, für die Zeit von
jeweils höchstens drei Monaten übertragen. |
[3] Es kann die Haftprüfung dem Gericht, das nach
den allgemeinen Vorschriften dafür zuständig ist, für die Zeit von
jeweils höchstens drei Monaten übertragen. |
[4] In den Fällen des § 118 Abs. 1 entscheidet das
Oberlandesgericht über einen Antrag auf mündliche Verhandlung nach
seinem Ermessen. |
[4] In den Fällen des § 118 Abs. 1 entscheidet das
Oberlandesgericht über einen Antrag auf mündliche Verhandlung nach
seinem Ermessen. |
(4) |
(4) |
[1] Die Prüfung der Voraussetzungen nach § 121 Abs.
1 ist auch im weiteren Verfahren dem Oberlandesgericht
vorbehalten. |
[1] Die Prüfung der Voraussetzungen nach § 121 Abs.
1 ist auch im weiteren Verfahren dem Oberlandesgericht
vorbehalten. |
[2] Die Prüfung muß jeweils spätestens nach drei
Monaten wiederholt werden. |
[2] Die Prüfung muß jeweils spätestens nach drei
Monaten wiederholt werden. |
(5) Das Oberlandesgericht kann den Vollzug des
Haftbefehls nach § 116 aussetzen. |
(5) Das Oberlandesgericht kann den Vollzug des
Haftbefehls nach § 116 aussetzen. |
(6) Sind in derselben Sache mehrere Beschuldigte in
Untersuchungshaft, so kann das Oberlandesgericht über die Fortdauer
der Untersuchungshaft auch solcher Beschuldigter entscheiden, für
die es nach § 121 und den vorstehenden Vorschriften noch nicht
zuständig wäre. |
(6) Sind in derselben Sache mehrere Beschuldigte in
Untersuchungshaft, so kann das Oberlandesgericht über die Fortdauer
der Untersuchungshaft auch solcher Beschuldigter entscheiden, für
die es nach § 121 und den vorstehenden Vorschriften noch nicht
zuständig wäre. |
§ 123 |
§ 123 |
(1) Eine Maßnahme, die der Aussetzung des
Haftvollzugs dient (§ 116), ist aufzuheben, wenn |
(1) Eine Maßnahme, die der Aussetzung des
Haftvollzugs dient (§ 116), ist aufzuheben, wenn |
1. der Haftbefehl aufgehoben wird oder |
1. der Haftbefehl aufgehoben wird oder |
2. die Untersuchungshaft oder die erkannte
Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehende Maßregel der Sicherung
und Besserung vollzogen wird. |
2. die Untersuchungshaft oder die erkannte
Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehende Maßregel der Sicherung
und Besserung vollzogen wird. |
(2) Unter denselben Voraussetzungen wird eine noch
nicht verfallene Sicherheit frei. |
(2) Unter denselben Voraussetzungen wird eine noch
nicht verfallene Sicherheit frei. |
(3) Wer für den Beschuldigten Sicherheit geleistet
hat, kann deren Freigabe dadurch erlangen, daß er entweder binnen
einer vom Gericht zu bestimmenden Frist die Gestellung des
Beschuldigten bewirkt oder die Tatsachen, die den Verdacht einer
vom Beschuldigten beabsichtigten Flucht begründen, so rechtzeitig
mitteilt, daß der Beschuldigte verhaftet werden kann. |
(3) Wer für den Beschuldigten Sicherheit geleistet
hat, kann deren Freigabe dadurch erlangen, daß er entweder binnen
einer vom Gericht zu bestimmenden Frist die Gestellung des
Beschuldigten bewirkt oder die Tatsachen, die den Verdacht einer
vom Beschuldigten beabsichtigten Flucht begründen, so rechtzeitig
mitteilt, daß der Beschuldigte verhaftet werden kann. |
§ 124 |
§ 124 |
(1) Eine noch nicht frei gewordene Sicherheit
verfällt der Staatskasse, wenn der Beschuldigte sich der
Untersuchung oder dem Antritt der erkannten Freiheitsstrafe oder
freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung und Besserung
entzieht. |
(1) Eine noch nicht frei gewordene Sicherheit
verfällt der Staatskasse, wenn der Beschuldigte sich der
Untersuchung oder dem Antritt der erkannten Freiheitsstrafe oder
freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung und Besserung
entzieht. |
(2) |
(2) |
[1] Vor der Entscheidung sind der Beschuldigte
sowie derjenige, welcher für den Beschuldigten Sicherheit geleistet
hat, zu einer Erklärung aufzufordern. |
[1] Vor der Entscheidung sind der Beschuldigte
sowie derjenige, welcher für den Beschuldigten Sicherheit geleistet
hat, zu einer Erklärung aufzufordern. |
[2] Gegen die Entscheidung steht ihnen nur die
sofortige Beschwerde zu. |
[2] Gegen die Entscheidung steht ihnen nur die
sofortige Beschwerde zu. |
[3] Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist
ihnen und der Staatsanwaltschaft Gelegenheit zur mündlichen
Begründung ihrer Anträge sowie zur Erörterung über durchgeführte
Ermittlungen zu geben. |
[3] Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist
ihnen und der Staatsanwaltschaft Gelegenheit zur mündlichen
Begründung ihrer Anträge sowie zur Erörterung über durchgeführte
Ermittlungen zu geben. |
(3) Die den Verfall aussprechende Entscheidung hat
gegen denjenigen, welcher für den Beschuldigten Sicherheit
geleistet hat, die Wirkungen eines von dem Zivilrichter erlassenen,
für vorläufig vollstreckbar erklärten Endurteils und nach Ablauf
der Beschwerdefrist die Wirkungen eines rechtskräftigen
Zivilendurteils. |
(3) Die den Verfall aussprechende Entscheidung hat
gegen denjenigen, welcher für den Beschuldigten Sicherheit
geleistet hat, die Wirkungen eines von dem Zivilrichter erlassenen,
für vorläufig vollstreckbar erklärten Endurteils und nach Ablauf
der Beschwerdefrist die Wirkungen eines rechtskräftigen
Zivilendurteils. |
§ 125 |
§ 125 |
(1) Vor Erhebung der öffentlichen Klage erläßt der
Amtsrichter, in dessen Bezirk ein Gerichtsstand begründet ist oder
der Beschuldigte sich aufhält, auf Antrag der Staatsanwaltschaft
oder bei Gefahr im Verzug von Amts wegen den Haftbefehl. |
(1) Vor Erhebung der öffentlichen Klage erläßt der
Amtsrichter, in dessen Bezirk ein Gerichtsstand begründet ist oder
der Beschuldigte sich aufhält, auf Antrag der Staatsanwaltschaft
oder bei Gefahr im Verzug von Amts wegen den Haftbefehl. |
(2) |
(2) |
[1] Nach Erhebung der öffentlichen Klage erläßt den
Haftbefehl das Gericht, das mit der Sache befaßt ist, und, wenn
Revision eingelegt ist, das Gericht, dessen Urteil angefochten
ist. |
[1] Nach Erhebung der öffentlichen Klage erläßt den
Haftbefehl das Gericht, das mit der Sache befaßt ist, und, wenn
Revision eingelegt ist, das Gericht, dessen Urteil angefochten
ist. |
[2] In dringenden Fällen kann auch der Vorsitzende
den Haftbefehl erlassen. |
[2] In dringenden Fällen kann auch der Vorsitzende
den Haftbefehl erlassen. |
(3) |
(3) |
[1] In der Voruntersuchung erläßt der
Untersuchungsrichter den Haftbefehl. |
[1] In der Voruntersuchung erläßt der
Untersuchungsrichter den Haftbefehl. |
[2] Er bleibt auch nach dem Schluß der
Voruntersuchung zuständig, bis die Staatsanwaltschaft die Akten mit
ihrem Antrag dem Gericht vorlegt. |
[2] Er bleibt auch nach dem Schluß der
Voruntersuchung zuständig, bis die Staatsanwaltschaft die Akten mit
ihrem Antrag dem Gericht vorlegt. |
§ 126 |
§ 126 |
(1) |
(1) |
[1] Vor Erhebung der öffentlichen Klage ist für die
weiteren richterlichen Entscheidungen und Maßnahmen, die sich auf
die Untersuchungshaft oder auf die Aussetzung des Haftvollzugs (§
116) beziehen, der Amtsrichter zuständig, der den Haftbefehl
erlassen hat. |
[1] Vor Erhebung der öffentlichen Klage ist für die
weiteren richterlichen Entscheidungen und Maßnahmen, die sich auf
die Untersuchungshaft oder auf die Aussetzung des Haftvollzugs (§
116) beziehen, der Amtsrichter zuständig, der den Haftbefehl
erlassen hat. |
[2] Hat das Beschwerdegericht den Haftbefehl
erlassen, so ist der Amtsrichter zuständig, der die vorangegangene
Entscheidung erlassen hat. |
[2] Hat das Beschwerdegericht den Haftbefehl
erlassen, so ist der Amtsrichter zuständig, der die vorangegangene
Entscheidung erlassen hat. |
[3] Wird das vorbereitende Verfahren an einem
anderen Ort geführt oder die Untersuchungshaft an einem anderen Ort
vollzogen, so kann der Richter, sofern die Staatsanwaltschaft es
beantragt, die Zuständigkeit dem Amtsrichter dieses Ortes
übertragen. |
[3] Wird das vorbereitende Verfahren an einem
anderen Ort geführt oder die Untersuchungshaft an einem anderen Ort
vollzogen, so kann der Richter, sofern die Staatsanwaltschaft es
beantragt, die Zuständigkeit dem Amtsrichter dieses Ortes
übertragen. |
[4] Ist der Ort in mehrere Gerichtsbezirke geteilt,
so bestimmt die Landesregierung durch Rechtsverordnung das
zuständige Amtsgericht. |
[4] Ist der Ort in mehrere Gerichtsbezirke geteilt,
so bestimmt die Landesregierung durch Rechtsverordnung das
zuständige Amtsgericht. |
[5] Die Landesregierung kann diese Ermächtigung auf
die Landesjustizverwaltung übertragen. |
[5] Die Landesregierung kann diese Ermächtigung auf
die Landesjustizverwaltung übertragen. |
(2) |
(2) |
[1] Nach Erhebung der öffentlichen Klage ist das
Gericht zuständig, das mit der Sache befaßt ist. |
[1] Nach Erhebung der öffentlichen Klage ist das
Gericht zuständig, das mit der Sache befaßt ist. |
[2] Nach Einlegung der Revision ist das Gericht
zuständig, dessen Urteil angefochten ist. |
[2] Nach Einlegung der Revision ist das Gericht
zuständig, dessen Urteil angefochten ist. |
[3] Einzelne Maßnahmen, insbesondere nach § 119,
ordnet der Vorsitzende an. |
[3] Einzelne Maßnahmen, insbesondere nach § 119,
ordnet der Vorsitzende an. |
[4] In dringenden Fällen kann er auch den
Haftbefehl aufheben oder den Vollzug aussetzen (§ 116), wenn die
Staatsanwaltschaft zustimmt; andernfalls ist unverzüglich die
Entscheidung des Gerichts herbeizuführen. |
[4] In dringenden Fällen kann er auch den
Haftbefehl aufheben oder den Vollzug aussetzen (§ 116), wenn die
Staatsanwaltschaft zustimmt; andernfalls ist unverzüglich die
Entscheidung des Gerichts herbeizuführen. |
(3) Das Revisionsgericht kann den Haftbefehl
aufheben, wenn es das angefochtene Urteil aufhebt und sich bei
dieser Entscheidung ohne weiteres ergibt, daß die Voraussetzungen
des § 120 Abs. 1 vorliegen. |
(3) Das Revisionsgericht kann den Haftbefehl
aufheben, wenn es das angefochtene Urteil aufhebt und sich bei
dieser Entscheidung ohne weiteres ergibt, daß die Voraussetzungen
des § 120 Abs. 1 vorliegen. |
(4) |
(4) |
[1] In der Voruntersuchung ist der
Untersuchungsrichter zuständig. |
[1] In der Voruntersuchung ist der
Untersuchungsrichter zuständig. |
[2] § 125 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. |
[2] § 125 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. |
(5) Die §§ 121 und 122 bleiben unberührt. |
(5) Die §§ 121 und 122 bleiben unberührt. |
§ 126a |
§ 126a |
(1) Sind dringende Gründe für die Annahme
vorhanden, daß jemand eine mit Strafe bedrohte Handlung im Zustand
der Zurechnungsunfähigkeit oder der verminderten
Zurechnungsfähigkeit begangen hat und daß seine Unterbringung in
einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet werden wird, so kann das
Gericht durch Unterbringungsbefehl seine einstweilige Unterbringung
anordnen, wenn die öffentliche Sicherheit es erfordert. |
(1) Sind dringende Gründe für die Annahme
vorhanden, daß jemand eine mit Strafe bedrohte Handlung im Zustand
der Zurechnungsunfähigkeit oder der verminderten
Zurechnungsfähigkeit begangen hat und daß seine Unterbringung in
einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet werden wird, so kann das
Gericht durch Unterbringungsbefehl seine einstweilige Unterbringung
anordnen, wenn die öffentliche Sicherheit es erfordert. |
(2) |
(2) |
[1] Für die einstweilige Unterbringung gelten die
§§ 114 bis 115a, 117 bis 119, 125 und 126 entsprechend. |
[1] Für die einstweilige Unterbringung gelten die
§§ 114 bis 115a, 117 bis 119, 125 und 126 entsprechend. |
[2] Hat der Unterzubringende einen gesetzlichen
Vertreter, so ist der Beschluß auch diesem bekanntzugeben. |
[2] Hat der Unterzubringende einen gesetzlichen
Vertreter, so ist der Beschluß auch diesem bekanntzugeben. |
(3) |
(3) |
[1] Der Unterbringungsbefehl ist aufzuheben, wenn
die Voraussetzungen der einstweiligen Unterbringung nicht mehr
vorliegen oder wenn das Gericht im Urteil die Unterbringung in
einer Heil- oder Pflegeanstalt nicht anordnet. |
[1] Der Unterbringungsbefehl ist aufzuheben, wenn
die Voraussetzungen der einstweiligen Unterbringung nicht mehr
vorliegen oder wenn das Gericht im Urteil die Unterbringung in
einer Heil- oder Pflegeanstalt nicht anordnet. |
[2] Durch die Einlegung eines Rechtsmittels darf
die Freilassung nicht aufgehalten werden. |
[2] Durch die Einlegung eines Rechtsmittels darf
die Freilassung nicht aufgehalten werden. |
[3] § 120 Abs. 3 gilt entsprechend. |
[3] § 120 Abs. 3 gilt entsprechend. |
§ 127 |
§ 127 |
(1) Wird Jemand auf
frischer That betroffen oder
verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine
Persönlichkeit nicht sofort festgestellt werden kann, Jedermann befugt, ihn auch ohne richterlichen
Befehl vorläufig festzunehmen. |
(1) Wird jemand auf
frischer Tat betroffen oder
verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine
Persönlichkeit nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt, ihn auch ohne richterlichen
Befehl vorläufig festzunehmen. |
(2) Die Staatsanwaltschaft und die Polizei[…]beamten sind [bei Gefahr im Verzug] auch dann zur vorläufigen Festnahme
befugt, wenn die Voraussetzungen eines Haftbefehls oder eines
Unterbringungsbefehls vorliegen
[…]. |
(2) Die Staatsanwaltschaft und die Polizeibeamten sind bei Gefahr im Verzug auch dann zur vorläufigen Festnahme
befugt, wenn die Voraussetzungen eines Haftbefehls oder eines
Unterbringungsbefehls vorliegen. |
(3) Bei strafbaren Handlungen, deren Verfolgung nur
auf Antrag eintritt, ist die vorläufige Festnahme von der Stellung
eines solchen Antrags nicht abhängig. |
(3) Bei strafbaren Handlungen, deren Verfolgung nur
auf Antrag eintritt, ist die vorläufige Festnahme von der Stellung
eines solchen Antrags nicht abhängig. |
§ 128 |
§ 128 |
(1) |
(1) |
[1] Der Festgenommene ist, sofern er nicht wieder
in Freiheit gesetzt wird, unverzüglich, spätestens am Tage nach der
Festnahme, dem Amtsrichter des Bezirks, in dem er festgenommen
worden ist, vorzuführen. |
[1] Der Festgenommene ist, sofern er nicht wieder
in Freiheit gesetzt wird, unverzüglich, spätestens am Tage nach der
Festnahme, dem Amtsrichter des Bezirks, in dem er festgenommen
worden ist, vorzuführen. |
[2] Der Amtsrichter vernimmt den Vorgeführten gemäß
§ 115 Abs. 3. |
[2] Der Amtsrichter vernimmt den Vorgeführten gemäß
§ 115 Abs. 3. |
(2) |
(2) |
[1] Hält der Amtsrichter die Festnahme nicht für
gerechtfertigt oder ihre Gründe für beseitigt, so ordnet er die
Freilassung an. |
[1] Hält der Amtsrichter die Festnahme nicht für
gerechtfertigt oder ihre Gründe für beseitigt, so ordnet er die
Freilassung an. |
[2] Andernfalls erläßt er einen Haftbefehl oder
einen Unterbringungsbefehl. |
[2] Andernfalls erläßt er einen Haftbefehl oder
einen Unterbringungsbefehl. |
[3] § 115 Abs. 4 gilt entsprechend. |
[3] § 115 Abs. 4 gilt entsprechend. |
§ 129 |
§ 129 |
Ist gegen den Festgenommenen bereits die
öffentliche Klage erhoben, so ist er entweder sofort oder auf
Verfügung des Amtsrichters, dem er zunächst vorgeführt worden ist,
dem zuständigen Gericht oder dem Untersuchungsrichter vorzuführen;
diese haben spätestens am Tage nach der Festnahme über Freilassung,
Verhaftung oder einstweilige Unterbringung des Festgenommenen zu
entscheiden. |
Ist gegen den Festgenommenen bereits die
öffentliche Klage erhoben, so ist er entweder sofort oder auf
Verfügung des Amtsrichters, dem er zunächst vorgeführt worden ist,
dem zuständigen Gericht oder dem Untersuchungsrichter vorzuführen;
diese haben spätestens am Tage nach der Festnahme über Freilassung,
Verhaftung oder einstweilige Unterbringung des Festgenommenen zu
entscheiden. |
§ 130 |
§ 130 |
[1] Wird wegen Verdachts einer strafbaren Handlung,
[die] nur auf Antrag [verfolgt wird], ein Haftbefehl erlassen, bevor
der Antrag gestellt ist, so ist der Antragsberechtigte, von
mehreren wenigstens einer […],
sofort von dem Erlaß des Haftbefehls in Kenntniß zu setzen. |
[1] Wird wegen Verdachts einer strafbaren Handlung,
die nur auf Antrag verfolgt wird, ein Haftbefehl erlassen, bevor
der Antrag gestellt ist, so ist der Antragsberechtigte, von
mehreren wenigstens einer, sofort
von dem Erlaß des Haftbefehls in Kenntnis zu setzen. |
[2] § 120 Abs. 3 ist anzuwenden. |
[2] § 120 Abs. 3 ist anzuwenden. |
§ 131 |
§ 131 |
(1) Auf Grund eines Haftbefehls oder eines
Unterbringungsbefehls können die Staatsanwaltschaft oder der
Richter einen Steckbrief erlassen, wenn der Beschuldigte flüchtig
ist oder sich verborgen hält. |
(1) Auf Grund eines Haftbefehls oder eines
Unterbringungsbefehls können die Staatsanwaltschaft oder der
Richter einen Steckbrief erlassen, wenn der Beschuldigte flüchtig
ist oder sich verborgen hält. |
(2) |
(2) |
[1] Ohne Haft- oder Unterbringungsbefehl ist eine
steckbriefliche Verfolgung nur zulässig, wenn ein Festgenommener
entweicht oder sich sonst der Bewachung entzieht. |
[1] Ohne Haft- oder Unterbringungsbefehl ist eine
steckbriefliche Verfolgung nur zulässig, wenn ein Festgenommener
entweicht oder sich sonst der Bewachung entzieht. |
[2] In diesen Fällen kann auch die Polizeibehörde
einen Steckbrief erlassen. |
[2] In diesen Fällen kann auch die Polizeibehörde
einen Steckbrief erlassen. |
(3) |
(3) |
[1] In dem Steckbrief ist der Verfolgte zu
bezeichnen und soweit möglich zu beschreiben. |
[1] In dem Steckbrief ist der Verfolgte zu
bezeichnen und soweit möglich zu beschreiben. |
[2] Die Tat, deren er verdächtig ist, sowie Ort und
Zeit ihrer Begehung sind anzugeben. |
[2] Die Tat, deren er verdächtig ist, sowie Ort und
Zeit ihrer Begehung sind anzugeben. |
(4) Die §§ 115 und 115a gelten entsprechend. |
(4) Die §§ 115 und 115a gelten entsprechend. |
§ 132 |
§ 132 |
(weggefallen) |
(weggefallen) |
Zehnter Abschnitt. Vernehmung des
Beschuldigten |
Zehnter Abschnitt. Vernehmung des
Beschuldigten |
§ 133 |
§ 133 |
(1) Der Beschuldigte ist zur Vernehmung schriftlich
zu laden. |
(1) Der Beschuldigte ist zur Vernehmung schriftlich
zu laden. |
(2) Die Ladung kann unter der Androhung geschehen,
daß im Falle des Ausbleibens seine Vorführung erfolgen werde. |
(2) Die Ladung kann unter der Androhung geschehen,
daß im Falle des Ausbleibens seine Vorführung erfolgen werde. |
§ 134 |
§ 134 |
(1) Die sofortige Vorführung des Beschuldigten kann
verfügt werden, wenn Gründe vorliegen, […] die [den]
Erla[ß] eines Haftbefehls rechtfertigen würden. |
(1) Die sofortige Vorführung des Beschuldigten kann
verfügt werden, wenn Gründe vorliegen, die den Erlaß eines Haftbefehls rechtfertigen
würden. |
(2) In dem Vorführungsbefehle ist der Beschuldigte genau zu
bezeichnen und die ihm zur Last gelegte strafbare Handlung sowie
der Grund der Vorführung anzugeben. |
(2) In dem Vorführungsbefehl ist der Beschuldigte genau zu
bezeichnen und die ihm zur Last gelegte strafbare Handlung sowie
der Grund der Vorführung anzugeben. |
§ 135 |
§ 135 |
[1] Der Vorgeführte ist sofort von dem Richter zu
vernehmen. |
[1] Der Vorgeführte ist sofort von dem Richter zu
vernehmen. |
[2] Ist dies nicht ausführbar, so kann er bis zu
seiner Vernehmung, jedoch nicht über den nächstfolgenden Tag
hinaus, festgehalten werden. |
[2] Ist dies nicht ausführbar, so kann er bis zu
seiner Vernehmung, jedoch nicht über den nächstfolgenden Tag
hinaus, festgehalten werden. |
§ 136 |
§ 136 |
(1) |
(1) |
[1] Bei Beginn der ersten Vernehmung ist dem
Beschuldigten zu eröffnen, welche Tat ihm zur Last gelegt wird und
welche Strafvorschriften in Betracht kommen. |
[1] Bei Beginn der ersten Vernehmung ist dem
Beschuldigten zu eröffnen, welche Tat ihm zur Last gelegt wird und
welche Strafvorschriften in Betracht kommen. |
[2] Er ist darauf hinzuweisen, daß es ihm nach dem
Gesetz freistehe, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht
zur Sache auszusagen und jederzeit, auch schon vor seiner
Vernehmung, einen von ihm zu wählenden Verteidiger zu
befragen. |
[2] Er ist darauf hinzuweisen, daß es ihm nach dem
Gesetz freistehe, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht
zur Sache auszusagen und jederzeit, auch schon vor seiner
Vernehmung, einen von ihm zu wählenden Verteidiger zu
befragen. |
[3] In geeigneten Fällen soll der Beschuldigte auch
darauf hingewiesen werden, daß er sich schriftlich äußern
kann. |
[3] In geeigneten Fällen soll der Beschuldigte auch
darauf hingewiesen werden, daß er sich schriftlich äußern
kann. |
(2) Die Vernehmung soll dem Beschuldigten
Gelegenheit [geben, die] gegen ihn
vorliegenden Verdachtsgründe [zu
beseitigen] und [die] zu
seinen Gunsten sprechenden Thatsachen
[geltend zu machen]. |
(2) Die Vernehmung soll dem Beschuldigten
Gelegenheit geben, die gegen ihn
vorliegenden Verdachtsgründe zu
beseitigen und die zu seinen
Gunsten sprechenden Tatsachen
geltend zu machen. |
(3) Bei der ersten Vernehmung des Beschuldigten ist
zugleich auf die Ermittelung seiner
persönlichen Verhältnisse Bedacht zu nehmen. |
(3) Bei der ersten Vernehmung des Beschuldigten ist
zugleich auf die Ermittlung seiner
persönlichen Verhältnisse Bedacht zu nehmen. |
§ 136a |
§ 136a |
(1) |
(1) |
[1] Die Freiheit der Willensentschließung und der
Willensbetätigung des Beschuldigten darf nicht beeinträchtigt
werden durch Mißhandlung, durch Ermüdung, durch körperlichen
Eingriff, durch Verabreichung von Mitteln, durch Quälerei, durch
Täuschung oder durch Hypnose. |
[1] Die Freiheit der Willensentschließung und der
Willensbetätigung des Beschuldigten darf nicht beeinträchtigt
werden durch Mißhandlung, durch Ermüdung, durch körperlichen
Eingriff, durch Verabreichung von Mitteln, durch Quälerei, durch
Täuschung oder durch Hypnose. |
[2] Zwang darf nur angewandt werden, soweit das
Strafverfahrensrecht dies zuläßt. |
[2] Zwang darf nur angewandt werden, soweit das
Strafverfahrensrecht dies zuläßt. |
[3] Die Drohung mit einer nach seinen Vorschriften
unzulässigen Maßnahme und das Versprechen eines gesetzlich nicht
vorgesehenen Vorteils sind verboten. |
[3] Die Drohung mit einer nach seinen Vorschriften
unzulässigen Maßnahme und das Versprechen eines gesetzlich nicht
vorgesehenen Vorteils sind verboten. |
(2) Maßnahmen, die das Erinnerungsvermögen oder die
Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten beeinträchtigen, sind nicht
gestattet. |
(2) Maßnahmen, die das Erinnerungsvermögen oder die
Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten beeinträchtigen, sind nicht
gestattet. |
(3) |
(3) |
[1] Das Verbot der Abs. 1 und 2 gilt ohne Rücksicht auf die
Einwilligung des Beschuldigten. |
[1] Das Verbot der Absätze 1 und 2 gilt ohne Rücksicht auf die
Einwilligung des Beschuldigten. |
[2] Aussagen, die unter Verletzung dieses Verbots
zustandegekommen sind, dürfen auch
dann nicht verwertet werden, wenn der Beschuldigte der Verwertung
zustimmt. |
[2] Aussagen, die unter Verletzung dieses Verbots
zustande gekommen sind, dürfen auch
dann nicht verwertet werden, wenn der Beschuldigte der Verwertung
zustimmt. |
Elfter Abschnitt. Vertheidigung |
Elfter Abschnitt. Verteidigung |
§ 137 |
§ 137 |
(1) Der Beschuldigte kann sich in jeder Lage des
Verfahrens des Beistandes eines Vertheidigers bedienen. |
(1) Der Beschuldigte kann sich in jeder Lage des
Verfahrens des Beistandes eines Verteidigers bedienen. |
(2) Hat der Beschuldigte einen gesetzlichen
Vertreter, so kann auch dieser selbständig einen Vertheidiger wählen. |
(2) Hat der Beschuldigte einen gesetzlichen
Vertreter, so kann auch dieser selbständig einen Verteidiger wählen. |
§ 138 |
§ 138 |
(1) Zu Vertheidigern
können die bei einem deutschen Gerichte zugelassenen Rechtsanwälte sowie die
Rechtslehrer an deutschen Hochschulen gewählt werden. |
(1) Zu Verteidigern
können die bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwälte sowie die
Rechtslehrer an deutschen Hochschulen gewählt werden. |
(2) Andere Personen können nur mit Genehmigung des
Gerichts und, wenn der Fall einer nothwendigen Vertheidigung vorliegt und der
Gewählte nicht zu den Personen gehört, [die] zu Vertheidigern bestellt werden dürfen, nur in
Gemeinschaft mit einer solchen als Wahlvertheidiger zugelassen werden. |
(2) Andere Personen können nur mit Genehmigung des
Gerichts und, wenn der Fall einer notwendigen Verteidigung vorliegt und der
Gewählte nicht zu den Personen gehört, die zu Verteidigern bestellt werden dürfen, nur in
Gemeinschaft mit einer solchen als Wahlverteidiger zugelassen werden. |
§ 139 |
§ 139 |
Der als Vertheidiger
gewählte Rechtsanwalt kann mit Zustimmung des Angeklagten die
Vertheidigung einem Rechtskundigen,
[der] die erste Prüfung für den
Justizdienst bestanden hat und [darin] seit mindestens [einem Jahre und drei Monaten] beschäftigt ist, übertragen. |
Der als Verteidiger
gewählte Rechtsanwalt kann mit Zustimmung des Angeklagten die
Verteidigung einem Rechtskundigen,
der die erste Prüfung für den
Justizdienst bestanden hat und darin seit mindestens einem Jahr und drei Monaten beschäftigt ist, übertragen. |
§ 140 |
§ 140 |
(1) Die Mitwirkung eines Verteidigers ist
notwendig, wenn |
(1) Die Mitwirkung eines Verteidigers ist
notwendig, wenn |
1. die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem
Bundesgerichtshof, dem Oberlandesgericht oder dem Landgericht
stattfindet; |
1. die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem
Bundesgerichtshof, dem Oberlandesgericht oder dem Landgericht
stattfindet; |
2. eine Tat in Frage kommt, die nicht nur wegen
Rückfalls ein Verbrechen ist; |
2. eine Tat in Frage kommt, die nicht nur wegen
Rückfalls ein Verbrechen ist; |
3. das Verfahren zur Unterbringung in einer Heil-
oder Pflegeanstalt oder zur Untersagung der Berufsausübung führen
kann; |
3. das Verfahren zur Unterbringung in einer Heil-
oder Pflegeanstalt oder zur Untersagung der Berufsausübung führen
kann; |
4. der Beschuldigte taub oder stumm ist; |
4. der Beschuldigte taub oder stumm ist; |
5. der Beschuldigte sich mindestens drei Monate in
derselben oder in einer anderen Sache in Untersuchungshaft oder auf
Grund behördlicher Anordnung in einer Heil- oder Pflegeanstalt
befunden hat und nicht mindestens zwei Wochen vor Beginn der
Hauptverhandlung aus der Untersuchungshaft oder der Heil- oder
Pflegeanstalt entlassen wird; |
5. der Beschuldigte sich mindestens drei Monate in
derselben oder in einer anderen Sache in Untersuchungshaft oder auf
Grund behördlicher Anordnung in einer Heil- oder Pflegeanstalt
befunden hat und nicht mindestens zwei Wochen vor Beginn der
Hauptverhandlung aus der Untersuchungshaft oder der Heil- oder
Pflegeanstalt entlassen wird; |
6. zur Vorbereitung eines Gutachtens über den
Geisteszustand des Beschuldigten seine Unterbringung in einer
öffentlichen Heil- oder Pflegeanstalt in Frage kommt; |
6. zur Vorbereitung eines Gutachtens über den
Geisteszustand des Beschuldigten seine Unterbringung in einer
öffentlichen Heil- oder Pflegeanstalt in Frage kommt; |
7. die Hauptverhandlung gegen einen Abwesenden
stattfindet (§ 277). |
7. die Hauptverhandlung gegen einen Abwesenden
stattfindet (§ 277). |
(2) In anderen Fällen bestellt der Vorsitzende auf
Antrag oder von Amts wegen einen Verteidiger, wenn wegen der
Schwere der Tat oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder
Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint, oder wenn ersichtlich ist, daß sich
der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann. |
(2) In anderen Fällen bestellt der Vorsitzende auf
Antrag oder von Amts wegen einen Verteidiger, wenn wegen der
Schwere der Tat oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder
Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, daß sich
der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann. |
(3) |
(3) |
[1] Die Bestellung eines Verteidigers nach Absatz 1
Nr. 5 ist aufzuheben, wenn der Beschuldigte mindestens zwei Wochen
vor Beginn der Hauptverhandlung aus der Untersuchungshaft oder der
Heil- oder Pflegeanstalt entlassen wird. |
[1] Die Bestellung eines Verteidigers nach Absatz 1
Nr. 5 ist aufzuheben, wenn der Beschuldigte mindestens zwei Wochen
vor Beginn der Hauptverhandlung aus der Untersuchungshaft oder der
Heil- oder Pflegeanstalt entlassen wird. |
[2] Die Bestellung des Verteidigers nach § 117 Abs.
4 bleibt unter den in Absatz 1 Nr. 5 bezeichneten Voraussetzungen
für das weitere Verfahren wirksam, wenn nicht ein anderer
Verteidiger bestellt wird. |
[2] Die Bestellung des Verteidigers nach § 117 Abs.
4 bleibt unter den in Absatz 1 Nr. 5 bezeichneten Voraussetzungen
für das weitere Verfahren wirksam, wenn nicht ein anderer
Verteidiger bestellt wird. |
§ 141 |
§ 141 |
(1) In den Fällen des § 140 Abs. 1 und 2 wird dem
Angeschuldigten, der noch keinen Verteidiger hat, ein Verteidiger
bestellt, sobald er gemäß § 201 zur Erklärung über die
Anklageschrift aufgefordert worden ist. |
(1) In den Fällen des § 140 Abs. 1 und 2 wird dem
Angeschuldigten, der noch keinen Verteidiger hat, ein Verteidiger
bestellt, sobald er gemäß § 201 zur Erklärung über die
Anklageschrift aufgefordert worden ist. |
(2) Ergibt sich erst später, daß ein Verteidiger
notwendig ist, so wird er sofort bestellt. |
(2) Ergibt sich erst später, daß ein Verteidiger
notwendig ist, so wird er sofort bestellt. |
(3) |
(3) |
[1] Der Verteidiger kann auch schon während des
Vorverfahrens bestellt werden. |
[1] Der Verteidiger kann auch schon während des
Vorverfahrens bestellt werden. |
[2] Nach dem Abschluß der Ermittlungen (§ 169a Abs.
1) ist er auf Antrag der Staatsanwaltschaft zu bestellen. |
[2] Nach dem Abschluß der Ermittlungen (§ 169a Abs.
1) ist er auf Antrag der Staatsanwaltschaft zu bestellen. |
[3] Die Staatsanwaltschaft soll diesen Antrag
stellen, falls die Gewährung des Schlußgehörs in Betracht kommt und
nach ihrer Auffassung in dem gerichtlichen Verfahren die
Verteidigung nach § 140 Abs. 1 notwendig sein wird. |
[3] Die Staatsanwaltschaft soll diesen Antrag
stellen, falls die Gewährung des Schlußgehörs in Betracht kommt und
nach ihrer Auffassung in dem gerichtlichen Verfahren die
Verteidigung nach § 140 Abs. 1 notwendig sein wird. |
[4] Der Abschluß der Ermittlungen soll in diesem
Falle auch dem Beschuldigten erst nach der Bestellung des
Verteidigers mitgeteilt werden (§ 169a Abs. 2). |
[4] Der Abschluß der Ermittlungen soll in diesem
Falle auch dem Beschuldigten erst nach der Bestellung des
Verteidigers mitgeteilt werden (§ 169a Abs. 2). |
(4) Über die Bestellung entscheidet der Vorsitzende
des Gerichts, das für das Hauptverfahren zuständig oder bei dem das
Verfahren anhängig ist. |
(4) Über die Bestellung entscheidet der Vorsitzende
des Gerichts, das für das Hauptverfahren zuständig oder bei dem das
Verfahren anhängig ist. |
§ 142 |
§ 142 |
(1) Der zu bestellende Verteidiger wird durch den
Vorsitzenden des Gerichts möglichst aus der Zahl der bei einem
Gericht des Gerichtsbezirks zugelassenen Rechtsanwälte
ausgewählt. |
(1) Der zu bestellende Verteidiger wird durch den
Vorsitzenden des Gerichts möglichst aus der Zahl der bei einem
Gericht des Gerichtsbezirks zugelassenen Rechtsanwälte
ausgewählt. |
(2) In den Fällen des § 140 Abs. 1 Nr. 2, 4, 5 und
7 sowie des § 140 Abs. 2 können auch Rechtskundige, welche die
vorgeschriebene erste Prüfung für den Justizdienst bestanden haben
und darin seit mindestens einem Jahr und drei Monaten beschäftigt
sind, für den ersten Rechtszug als Verteidiger bestellt werden,
jedoch nicht bei dem Gericht, dessen Richter sie zur Ausbildung
überwiesen sind. |
(2) In den Fällen des § 140 Abs. 1 Nr. 2, 4, 5 und
7 sowie des § 140 Abs. 2 können auch Rechtskundige, welche die
vorgeschriebene erste Prüfung für den Justizdienst bestanden haben
und darin seit mindestens einem Jahr und drei Monaten beschäftigt
sind, für den ersten Rechtszug als Verteidiger bestellt werden,
jedoch nicht bei dem Gericht, dessen Richter sie zur Ausbildung
überwiesen sind. |
§ 143 |
§ 143 |
Die Bestellung ist zurückzunehmen, wenn demnächst
ein anderer Vertheidiger gewählt
wird und dieser die Wahl annimmt. |
Die Bestellung ist zurückzunehmen, wenn demnächst
ein anderer Verteidiger gewählt
wird und dieser die Wahl annimmt. |
§ 144 |
§ 144 |
(weggefallen) |
(weggefallen) |
§ 145 |
§ 145 |
(1) |
(1) |
[1] Wenn in einem Falle, in dem die Verteidigung
notwendig ist, der Verteidiger in der Hauptverhandlung ausbleibt,
sich unzeitig entfernt oder sich weigert, die Verteidigung zu
führen, so hat der Vorsitzende dem Angeklagten sogleich einen
anderen Verteidiger zu bestellen. |
[1] Wenn in einem Falle, in dem die Verteidigung
notwendig ist, der Verteidiger in der Hauptverhandlung ausbleibt,
sich unzeitig entfernt oder sich weigert, die Verteidigung zu
führen, so hat der Vorsitzende dem Angeklagten sogleich einen
anderen Verteidiger zu bestellen. |
[2] Das Gericht kann jedoch auch eine Aussetzung
der Verhandlung beschließen. |
[2] Das Gericht kann jedoch auch eine Aussetzung
der Verhandlung beschließen. |
(2) Wird der notwendige Verteidiger gemäß § 141
Abs. 2 erst im Laufe der Hauptverhandlung bestellt, so kann das
Gericht eine Aussetzung der Verhandlung beschließen. |
(2) Wird der notwendige Verteidiger gemäß § 141
Abs. 2 erst im Laufe der Hauptverhandlung bestellt, so kann das
Gericht eine Aussetzung der Verhandlung beschließen. |
(3) Erklärt der neu bestellte Vertheidiger, daß ihm die zur Vorbereitung der
Vertheidigung erforderliche Zeit
nicht verbleiben würde, so ist die Verhandlung zu unterbrechen oder
auszusetzen. |
(3) Erklärt der neu bestellte Verteidiger, daß ihm die zur Vorbereitung der
Verteidigung erforderliche Zeit
nicht verbleiben würde, so ist die Verhandlung zu unterbrechen oder
auszusetzen. |
(4) Wird durch die Schuld des Vertheidigers eine Aussetzung erforderlich, so
sind [ihm] die hierdurch
verursachten Kosten aufzuerlegen. |
(4) Wird durch die Schuld des Verteidigers eine Aussetzung erforderlich, so
sind ihm die hierdurch verursachten
Kosten aufzuerlegen. |
§ 145a |
§ 145a |
(1) Der gewählte Verteidiger, dessen Vollmacht sich
bei den Akten befindet, sowie der bestellte Verteidiger gelten als
ermächtigt, Zustellungen für den Beschuldigten in Empfang zu
nehmen. |
(1) Der gewählte Verteidiger, dessen Vollmacht sich
bei den Akten befindet, sowie der bestellte Verteidiger gelten als
ermächtigt, Zustellungen für den Beschuldigten in Empfang zu
nehmen. |
(2) Die Ermächtigung nach Absatz 1 gilt nicht, wenn
das Gesetz die Zustellung an den Beschuldigten durch Übergabe
vorschreibt (§ 232 Abs. 4). |
(2) Die Ermächtigung nach Absatz 1 gilt nicht, wenn
das Gesetz die Zustellung an den Beschuldigten durch Übergabe
vorschreibt (§ 232 Abs. 4). |
(3) |
(3) |
[1] Eine Ladung des Beschuldigten darf an den
Verteidiger nur zugestellt werden, wenn er in einer bei den Akten
befindlichen Vollmacht ausdrücklich zur Empfangnahme von Ladungen
ermächtigt ist. |
[1] Eine Ladung des Beschuldigten darf an den
Verteidiger nur zugestellt werden, wenn er in einer bei den Akten
befindlichen Vollmacht ausdrücklich zur Empfangnahme von Ladungen
ermächtigt ist. |
[2] § 116a Abs. 3 bleibt unberührt. |
[2] § 116a Abs. 3 bleibt unberührt. |
(4) |
(4) |
[1] Wird eine Entscheidung dem Verteidiger nach
Absatz 1 zugestellt, so wird der Beschuldigte hiervon unterrichtet;
zugleich erhält er formlos eine Abschrift der Entscheidung. |
[1] Wird eine Entscheidung dem Verteidiger nach
Absatz 1 zugestellt, so wird der Beschuldigte hiervon unterrichtet;
zugleich erhält er formlos eine Abschrift der Entscheidung. |
[2] Wird eine Entscheidung dem Beschuldigten
zugestellt, so wird der Verteidiger hiervon zugleich unterrichtet,
auch wenn eine schriftliche Vollmacht bei den Akten nicht vorliegt;
dabei erhält er formlos eine Abschrift der Entscheidung. |
[2] Wird eine Entscheidung dem Beschuldigten
zugestellt, so wird der Verteidiger hiervon zugleich unterrichtet,
auch wenn eine schriftliche Vollmacht bei den Akten nicht vorliegt;
dabei erhält er formlos eine Abschrift der Entscheidung. |
§ 146 |
§ 146 |
(1) Die Vertheidigung mehrerer Beschuldigter kann,
[…]sofern dies der Aufgabe der
Vertheidigung nicht widerstreitet,
durch einen gemeinschaftlichen Vertheidiger geführt werden. |
(1) Die Verteidigung mehrerer Beschuldigter kann,
sofern dies der Aufgabe der
Verteidigung nicht widerstreitet,
durch einen gemeinschaftlichen Verteidiger geführt werden. |
(2) |
(2) |
[1] Ist in einem Fall, in dem ein Verteidiger die
Verteidigung mehrerer Beschuldigter führt, eine Zustellung von
Schriftstücken an den Verteidiger vorzunehmen, so bedarf es auch in
Angelegenheiten, die alle oder mehrere der Beschuldigten betreffen,
nur einer Zustellung. |
[1] Ist in einem Fall, in dem ein Verteidiger die
Verteidigung mehrerer Beschuldigter führt, eine Zustellung von
Schriftstücken an den Verteidiger vorzunehmen, so bedarf es auch in
Angelegenheiten, die alle oder mehrere der Beschuldigten betreffen,
nur einer Zustellung. |
[2] Eine der Zahl der […] Beschuldigten entsprechende Anzahl der
Schriftstücke soll der Zustellung beigefügt oder formlos mitgeteilt
werden. |
[2] Eine der Zahl der Beschuldigten entsprechende
Anzahl der Schriftstücke soll der Zustellung beigefügt oder formlos
mitgeteilt werden. |
§ 147 |
§ 147 |
(1) Der Verteidiger ist befugt, die Akten, die dem
Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der Anklage
vorzulegen wären, einzusehen sowie amtlich verwahrte Beweisstücke
zu besichtigen. |
(1) Der Verteidiger ist befugt, die Akten, die dem
Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der Anklage
vorzulegen wären, einzusehen sowie amtlich verwahrte Beweisstücke
zu besichtigen. |
(2) Ist der Abschluß der Ermittlungen noch nicht in
den Akten vermerkt, so kann dem Verteidiger die Einsicht in die
Akten oder einzelne Aktenstücke sowie die Besichtigung der amtlich
verwahrten Beweisstücke versagt werden, wenn sie den
Untersuchungszweck gefährden kann. |
(2) Ist der Abschluß der Ermittlungen noch nicht in
den Akten vermerkt, so kann dem Verteidiger die Einsicht in die
Akten oder einzelne Aktenstücke sowie die Besichtigung der amtlich
verwahrten Beweisstücke versagt werden, wenn sie den
Untersuchungszweck gefährden kann. |
(3) Die Einsicht in die Niederschriften über die
Vernehmung des Beschuldigten und über solche richterlichen
Untersuchungshandlungen, bei denen dem Verteidiger die Anwesenheit
gestattet worden ist oder hätte gestattet werden müssen, sowie in
die Gutachten von Sachverständigen darf dem Verteidiger in keiner
Lage des Verfahrens versagt werden. |
(3) Die Einsicht in die Niederschriften über die
Vernehmung des Beschuldigten und über solche richterlichen
Untersuchungshandlungen, bei denen dem Verteidiger die Anwesenheit
gestattet worden ist oder hätte gestattet werden müssen, sowie in
die Gutachten von Sachverständigen darf dem Verteidiger in keiner
Lage des Verfahrens versagt werden. |
(4) |
(4) |
[1] Auf Antrag sollen dem Verteidiger, soweit nicht
wichtige Gründe entgegenstehen, die Akten mit Ausnahme der
Beweisstücke zur Einsichtnahme in seine Geschäftsräume oder in
seine Wohnung mitgegeben werden. |
[1] Auf Antrag sollen dem Verteidiger, soweit nicht
wichtige Gründe entgegenstehen, die Akten mit Ausnahme der
Beweisstücke zur Einsichtnahme in seine Geschäftsräume oder in
seine Wohnung mitgegeben werden. |
[2] Die Entscheidung ist nicht anfechtbar. |
[2] Die Entscheidung ist nicht anfechtbar. |
(5) Über die Gewährung der Akteneinsicht
entscheidet vor Einreichung der Anklageschrift die
Staatsanwaltschaft, während der Voruntersuchung der
Untersuchungsrichter, im übrigen der Vorsitzende des mit der Sache
befaßten Gerichts. |
(5) Über die Gewährung der Akteneinsicht
entscheidet vor Einreichung der Anklageschrift die
Staatsanwaltschaft, während der Voruntersuchung der
Untersuchungsrichter, im übrigen der Vorsitzende des mit der Sache
befaßten Gerichts. |
(6) Ist eine Anordnung nach Absatz 2 nicht vorher
entfallen, so hebt die Staatsanwaltschaft sie spätestens mit dem
Abschluß der Ermittlungen, der Untersuchungsrichter spätestens mit
dem Schluß der Voruntersuchung auf. |
(6) Ist eine Anordnung nach Absatz 2 nicht vorher
entfallen, so hebt die Staatsanwaltschaft sie spätestens mit dem
Abschluß der Ermittlungen, der Untersuchungsrichter spätestens mit
dem Schluß der Voruntersuchung auf. |
§ 148 |
§ 148 |
Dem Beschuldigten ist, auch wenn er sich nicht auf
freiem Fuß befindet, schriftlicher und mündlicher Verkehr mit dem
Verteidiger gestattet. |
Dem Beschuldigten ist, auch wenn er sich nicht auf
freiem Fuß befindet, schriftlicher und mündlicher Verkehr mit dem
Verteidiger gestattet. |
§ 149 |
§ 149 |
(1) |
(1) |
[1] Der Ehegatte eines Angeklagten ist in der
Hauptverhandlung als Beistand zuzulassen und auf sein Verlangen zu
hören. |
[1] Der Ehegatte eines Angeklagten ist in der
Hauptverhandlung als Beistand zuzulassen und auf sein Verlangen zu
hören. |
[2] Zeit und Ort der Hauptverhandlung sollen ihm
rechtzeitig mitgeteilt werden. |
[2] Zeit und Ort der Hauptverhandlung sollen ihm
rechtzeitig mitgeteilt werden. |
(2) Dasselbe gilt von dem gesetzlichen Vertreter
eines Angeklagten. |
(2) Dasselbe gilt von dem gesetzlichen Vertreter
eines Angeklagten. |
(3) Im Vorverfahren unterliegt die Zulassung
solcher Beistände dem richterlichen Ermessen. |
(3) Im Vorverfahren unterliegt die Zulassung
solcher Beistände dem richterlichen Ermessen. |
§ 150 |
§ 150 |
(weggefallen) |
(weggefallen) |
Zweites Buch. Verfahren i[m] erste[n Rechtszug] |
Zweites Buch. Verfahren im
ersten Rechtszug |
Erster Abschnitt. Öffentliche Klage |
Erster Abschnitt. Öffentliche Klage |
§ 151 |
§ 151 |
Die Eröffnung einer gerichtlichen Untersuchung ist
durch die Erhebung einer Klage bedingt. |
Die Eröffnung einer gerichtlichen Untersuchung ist
durch die Erhebung einer Klage bedingt. |
§ 152 |
§ 152 |
(1) Zur Erhebung der öffentlichen Klage ist die
Staatsanwaltschaft berufen. |
(1) Zur Erhebung der öffentlichen Klage ist die
Staatsanwaltschaft berufen. |
(2) [Sie] ist,
soweit nicht gesetzlich ein Anderes
bestimmt ist, verpflichtet, wegen aller gerichtlich strafbaren und
verfolgbaren Handlungen einzuschreiten, sofern zureichende
thatsächliche Anhaltspunkte
vorliegen. |
(2) Sie ist, soweit
nicht gesetzlich ein anderes
bestimmt ist, verpflichtet, wegen aller gerichtlich strafbaren und
verfolgbaren Handlungen einzuschreiten, sofern zureichende
tatsächliche Anhaltspunkte
vorliegen. |
(3)
(weggefallen) |
|
§ 152a |
§ 152a |
Landesgesetzliche Vorschriften über die
Voraussetzungen, unter denen gegen Mitglieder eines Organs der
Gesetzgebung eine Strafverfolgung eingeleitet oder fortgesetzt
werden kann, sind auch für die anderen Länder der Bundesrepublik
Deutschland und den Bund wirksam. |
Landesgesetzliche Vorschriften über die
Voraussetzungen, unter denen gegen Mitglieder eines Organs der
Gesetzgebung eine Strafverfolgung eingeleitet oder fortgesetzt
werden kann, sind auch für die anderen Länder der Bundesrepublik
Deutschland und den Bund wirksam. |
§ 153 |
§ 153 |
(1) [Übertretungen
werden nicht verfolgt, wenn die Schuld des Täters gering ist, es
sei denn, daß ein öffentliches Interesse an der Herbeiführung einer
gerichtlichen Entscheidung besteht.] |
(1) Übertretungen
werden nicht verfolgt, wenn die Schuld des Täters gering ist, es
sei denn, daß ein öffentliches Interesse an der Herbeiführung einer
gerichtlichen Entscheidung besteht. |
(2) Ist bei einem Vergehen die Schuld des Täters
gering und besteht kein öffentliches Interesse an der Verfolgung,
so kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des zur Entscheidung
über die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts das
Verfahren einstellen. |
(2) Ist bei einem Vergehen die Schuld des Täters
gering und besteht kein öffentliches Interesse an der Verfolgung,
so kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des zur Entscheidung
über die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts das
Verfahren einstellen. |
(3) Ist die Klage
bereits erhoben, so kann das Gericht mit Zustimmung der
Staatsanwaltschaft nach Anhörung des Angeschuldigten das Verfahren
in jeder Lage einstellen; der Beschluß kann nicht angefochten
werden. |
(3) Ist die Klage,
bereits erhoben, so kann das Gericht mit Zustimmung der
Staatsanwaltschaft nach Anhörung des Angeschuldigten das Verfahren
in jeder Lage einstellen; der Beschluß kann nicht angefochten
werden. |
§ 153a |
§ 153a |
(1) Liegen die Voraussetzungen vor, unter denen das
Gericht von Strafe absehen könnte, so kann die Staatsanwaltschaft
mit Zustimmung des Gerichts, das für die Hauptverhandlung zuständig
wäre, von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen. |
(1) Liegen die Voraussetzungen vor, unter denen das
Gericht von Strafe absehen könnte, so kann die Staatsanwaltschaft
mit Zustimmung des Gerichts, das für die Hauptverhandlung zuständig
wäre, von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen. |
(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das
Gericht bis zum Beginn der Hauptverhandlung mit Zustimmung der
Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren
einstellen. |
(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das
Gericht bis zum Beginn der Hauptverhandlung mit Zustimmung der
Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren
einstellen. |
§ 153b |
§ 153b |
Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung
einer Tat absehen, |
Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung
einer Tat absehen, |
1. die ein deutscher Staatsangehöriger im Ausland
begangen hat, |
1. die ein deutscher Staatsangehöriger im Ausland
begangen hat, |
2. die ein Ausländer im Ausland oder die er im
Inland auf einem ausländischen Schiff oder Luftfahrzeug begangen
hat, |
2. die ein Ausländer im Ausland oder die er im
Inland auf einem ausländischen Schiff oder Luftfahrzeug begangen
hat, |
3. wenn wegen der Tat im Ausland schon eine Strafe
gegen den Beschuldigten vollstreckt worden ist und die im Inland zu
erwartende Strafe nach Anrechnung der ausländischen nicht ins
Gewicht fiele. |
3. wenn wegen der Tat im Ausland schon eine Strafe
gegen den Beschuldigten vollstreckt worden ist und die im Inland zu
erwartende Strafe nach Anrechnung der ausländischen nicht ins
Gewicht fiele. |
§ 153c |
§ 153c |
(1) |
(1) |
[1] Hat das Verfahren Straftaten |
[1] Hat das Verfahren Straftaten |
1. der Staatsgefährdung nach den §§ 90 bis 93 des
Strafgesetzbuches, |
1. der Staatsgefährdung nach den §§ 90 bis 93 des
Strafgesetzbuches, |
2. des Landesverrats nach den §§ 100 bis 100e des
Strafgesetzbuches, |
2. des Landesverrats nach den §§ 100 bis 100e des
Strafgesetzbuches, |
3. gegen die Landesverteidigung nach den §§ 109f,
109g des Strafgesetzbuches, |
3. gegen die Landesverteidigung nach den §§ 109f,
109g des Strafgesetzbuches, |
4. der Beteiligung an verbotenen Vereinigungen, die
politische Zwecke verfolgen, nach den §§ 128, 129 des
Strafgesetzbuches oder § 20 Abs. 1 Nr. 1 des Vereinsgesetzes
oder |
4. der Beteiligung an verbotenen Vereinigungen, die
politische Zwecke verfolgen, nach den §§ 128, 129 des
Strafgesetzbuches oder § 20 Abs. 1 Nr. 1 des Vereinsgesetzes
oder |
5. der Nichtanzeige eines Landesverrats nach § 138
des Strafgesetzbuches |
5. der Nichtanzeige eines Landesverrats nach § 138
des Strafgesetzbuches |
zum Gegenstand, so kann der Oberbundesanwalt mit Zustimmung des
Bundesgerichtshofes von der Erhebung der öffentlichen Klage wegen
einer solchen Tat absehen, wenn der Täter nach der Tat, bevor ihm
deren Entdeckung bekannt geworden ist, dazu beigetragen hat, eine
Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder die
verfassungsmäßige Ordnung abzuwenden. |
zum Gegenstand, so kann der Generalbundesanwalt mit Zustimmung des
Bundesgerichtshofes von der Erhebung der öffentlichen Klage wegen
einer solchen Tat absehen, wenn der Täter nach der Tat, bevor ihm
deren Entdeckung bekannt geworden ist, dazu beigetragen hat, eine
Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder die
verfassungsmäßige Ordnung abzuwenden. |
[2] Dasselbe gilt, wenn der Täter einen solchen
Beitrag dadurch geleistet hat, daß er nach der Tat sein mit ihr
zusammenhängendes Wissen über landesverräterische oder
staatsgefährdende Bestrebungen offenbart hat. |
[2] Dasselbe gilt, wenn der Täter einen solchen
Beitrag dadurch geleistet hat, daß er nach der Tat sein mit ihr
zusammenhängendes Wissen über landesverräterische oder
staatsgefährdende Bestrebungen offenbart hat. |
(2) Für die in Absatz 1 Nr. 2, 3 und 5 bezeichneten
Straftaten gilt dasselbe, soweit die Durchführung des Verfahrens
über die in der Tat selbst liegende Gefährdung hinaus die
Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigen
würde. |
(2) Für die in Absatz 1 Nr. 2, 3 und 5 bezeichneten
Straftaten gilt dasselbe, soweit die Durchführung des Verfahrens
über die in der Tat selbst liegende Gefährdung hinaus die
Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigen
würde. |
(3) Ist die Klage bereits erhoben, so kann der
Bundesgerichtshof mit Zustimmung des Oberbundesanwalts das Verfahren unter den in den
Absätzen 1 oder 2 bezeichneten Voraussetzungen einstellen. |
(3) Ist die Klage bereits erhoben, so kann der
Bundesgerichtshof mit Zustimmung des Generalbundesanwalts das Verfahren unter den in
den Absätzen 1 oder 2 bezeichneten Voraussetzungen einstellen. |
§ 154 |
§ 154 |
(1) Von [der]
Erhebung der öffentlichen Klage kann abgesehen werden, wenn die
Strafe oder die Maßregel der Sicherung und Besserung, zu der die
Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der
Sicherung und Besserung, die gegen den Beschuldigten wegen einer
anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen
einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht ins Gewicht fällt. |
(1) Von der
Erhebung der öffentlichen Klage kann abgesehen werden, wenn die
Strafe oder die Maßregel der Sicherung und Besserung, zu der die
Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der
Sicherung und Besserung, die gegen den Beschuldigten wegen einer
anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen
einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht ins Gewicht fällt. |
(2) [Ist die
öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag
der Staatsanwaltschaft das Verfahren] in jeder Lage [vorläufig einstellen.] |
(2) Ist die
öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag
der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen. |
(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen
einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannte Strafe oder
Maßregel der Sicherung und Besserung vorläufig eingestellt worden,
so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist,
wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe
oder Maßregel der Sicherung und Besserung nachträglich
wegfällt. |
(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen
einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannte Strafe oder
Maßregel der Sicherung und Besserung vorläufig eingestellt worden,
so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist,
wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe
oder Maßregel der Sicherung und Besserung nachträglich
wegfällt. |
(4) [Ist das
Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu
erwartende Strafe] oder Maßregel der
Sicherung und Besserung [vorläufig
eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung
eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der
anderen Tat ergehenden Urteils wiederaufgenommen werden.] |
(4) Ist das
Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu
erwartende Strafe oder Maßregel der
Sicherung und Besserung vorläufig
eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung
eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der
anderen Tat ergehenden Urteils wieder
aufgenommen werden. |
(5) [Hat das Gericht
das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur
Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.] |
(5) Hat das Gericht
das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur
Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses. |
§ 154a |
§ 154a |
(1) |
(1) |
[1] Fallen einzelne abtrennbare Teile einer Tat
oder einzelne von mehreren Gesetzesverletzungen, die durch eine und
dieselbe Handlung begangen worden sind, für die zu erwartende
Strafe oder Maßregel der Sicherung und Besserung nicht ins Gewicht,
so kann die Staatsanwaltschaft die Verfolgung auf die übrigen Teile
der Tat oder die übrigen Gesetzesverletzungen beschränken. |
[1] Fallen einzelne abtrennbare Teile einer Tat
oder einzelne von mehreren Gesetzesverletzungen, die durch eine und
dieselbe Handlung begangen worden sind, für die zu erwartende
Strafe oder Maßregel der Sicherung und Besserung nicht ins Gewicht,
so kann die Staatsanwaltschaft die Verfolgung auf die übrigen Teile
der Tat oder die übrigen Gesetzesverletzungen beschränken. |
[2] Die Beschränkung ist aktenkundig zu
machen. |
[2] Die Beschränkung ist aktenkundig zu
machen. |
(2) Nach Einreichung der Anklageschrift kann das
Gericht in jeder Lage des Verfahrens mit Zustimmung der
Staatsanwaltschaft die Beschränkung vornehmen. |
(2) Nach Einreichung der Anklageschrift kann das
Gericht in jeder Lage des Verfahrens mit Zustimmung der
Staatsanwaltschaft die Beschränkung vornehmen. |
(3) |
(3) |
[1] Das Gericht kann in jeder Lage des Verfahrens
ausgeschiedene Teile einer Tat oder Gesetzesverletzungen in das
Verfahren wieder einbeziehen. |
[1] Das Gericht kann in jeder Lage des Verfahrens
ausgeschiedene Teile einer Tat oder Gesetzesverletzungen in das
Verfahren wieder einbeziehen. |
[2] Einem Antrag der Staatsanwaltschaft auf
Einbeziehung ist zu entsprechen. |
[2] Einem Antrag der Staatsanwaltschaft auf
Einbeziehung ist zu entsprechen. |
[3] Werden ausgeschiedene Teile einer Tat wieder
einbezogen, so ist § 265 Abs. 4 entsprechend anzuwenden. |
[3] Werden ausgeschiedene Teile einer Tat wieder
einbezogen, so ist § 265 Abs. 4 entsprechend anzuwenden. |
(4) Während der Voruntersuchung stehen die in den
Absätzen 2 und 3 bezeichneten Befugnisse dem Untersuchungsrichter
zu. |
(4) Während der Voruntersuchung stehen die in den
Absätzen 2 und 3 bezeichneten Befugnisse dem Untersuchungsrichter
zu. |
§ 154b |
§ 154b |
(1) Von der Erhebung der öffentlichen Klage kann
abgesehen werden, wenn der Beschuldigte wegen der Tat einer
ausländischen Regierung ausgeliefert wird. |
(1) Von der Erhebung der öffentlichen Klage kann
abgesehen werden, wenn der Beschuldigte wegen der Tat einer
ausländischen Regierung ausgeliefert wird. |
(2) Dasselbe gilt, wenn er wegen einer anderen Tat
einer ausländischen Regierung ausgeliefert wird und die Strafe oder
die Maßregel der Sicherung und Besserung, zu der die inländische
Verfolgung führen kann, neben der Strafe oder der Maßregel der
Sicherung und Besserung, die gegen ihn im Ausland rechtskräftig
verhängt worden ist oder die er im Ausland zu erwarten hat, nicht
ins Gewicht fällt. |
(2) Dasselbe gilt, wenn er wegen einer anderen Tat
einer ausländischen Regierung ausgeliefert wird und die Strafe oder
die Maßregel der Sicherung und Besserung, zu der die inländische
Verfolgung führen kann, neben der Strafe oder der Maßregel der
Sicherung und Besserung, die gegen ihn im Ausland rechtskräftig
verhängt worden ist oder die er im Ausland zu erwarten hat, nicht
ins Gewicht fällt. |
(3) Von der Erhebung der öffentlichen Klage kann
auch abgesehen werden, wenn der Beschuldigte aus dem
Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgewiesen wird. |
(3) Von der Erhebung der öffentlichen Klage kann
auch abgesehen werden, wenn der Beschuldigte aus dem
Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgewiesen wird. |
(4) |
(4) |
[1] Ist in den Fällen der Abs. 1 bis 3 die öffentliche Klage bereits
erhoben, so stellt das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft
das Verfahren vorläufig ein. |
[1] Ist in den Fällen der Absätze 1 bis 3 die öffentliche Klage bereits
erhoben, so stellt das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft
das Verfahren vorläufig ein. |
[2] § 154 Abs. 3 bis 5 gilt mit der Maßgabe
entsprechend, daß die Frist im Abs.
4 ein Jahr beträgt. |
[2] § 154 Abs. 3 bis 5 gilt mit der Maßgabe
entsprechend, daß die Frist in
Absatz 4 ein Jahr beträgt. |
§ 154c |
§ 154c |
Ist eine Nötigung oder Erpressung durch die Drohung
begangen worden, eine Straftat zu offenbaren, so kann die
Staatsanwaltschaft von der Verfolgung der Tat, deren Offenbarung
angedroht worden ist, absehen, wenn nicht wegen der Schwere der Tat
eine Sühne unerläßlich ist. |
Ist eine Nötigung oder Erpressung durch die Drohung
begangen worden, eine Straftat zu offenbaren, so kann die
Staatsanwaltschaft von der Verfolgung der Tat, deren Offenbarung
angedroht worden ist, absehen, wenn nicht wegen der Schwere der Tat
eine Sühne unerläßlich ist. |
§ 154d |
§ 154d |
[1] Hängt die Erhebung der öffentlichen Klage wegen
eines Vergehens von der Beurteilung einer Frage ab, die nach
bürgerlichem Recht oder nach Verwaltungsrecht zu beurteilen ist, so
kann die Staatsanwaltschaft zur Austragung der Frage im
bürgerlichen Streitverfahren oder im Verwaltungsstreitverfahren
eine Frist bestimmen. |
[1] Hängt die Erhebung der öffentlichen Klage wegen
eines Vergehens von der Beurteilung einer Frage ab, die nach
bürgerlichem Recht oder nach Verwaltungsrecht zu beurteilen ist, so
kann die Staatsanwaltschaft zur Austragung der Frage im
bürgerlichen Streitverfahren oder im Verwaltungsstreitverfahren
eine Frist bestimmen. |
[2] Hiervon ist der Anzeigende zu
benachrichtigen. |
[2] Hiervon ist der Anzeigende zu
benachrichtigen. |
[3] Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die
Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellen. |
[3] Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die
Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellen. |
§ 155 |
§ 155 |
(1) Die Untersuchung und Entscheidung erstreckt
sich nur auf die in der Klage bezeichnete That und auf die durch die Klage beschuldigten
Personen. |
(1) Die Untersuchung und Entscheidung erstreckt
sich nur auf die in der Klage bezeichnete Tat und auf die durch die Klage beschuldigten
Personen. |
(2) Innerhalb dieser Grenzen sind die Gerichte zu
einer selbständigen Thätigkeit
berechtigt und verpflichtet; insbesondere sind sie bei Anwendung
des Strafgesetzes an die gestellten Anträge nicht gebunden. |
(2) Innerhalb dieser Grenzen sind die Gerichte zu
einer selbständigen Tätigkeit
berechtigt und verpflichtet; insbesondere sind sie bei Anwendung
des Strafgesetzes an die gestellten Anträge nicht gebunden. |
§ 156 |
§ 156 |
Die öffentliche Klage kann nach Eröffnung der
Voruntersuchung oder des Hauptverfahrens nicht zurückgenommen
werden. |
Die öffentliche Klage kann nach Eröffnung der
Voruntersuchung oder des Hauptverfahrens nicht zurückgenommen
werden. |
§ 157 |
§ 157 |
Im Sinne dieses Gesetzes ist: |
Im Sinne dieses Gesetzes ist |
- Angeschuldigter der Beschuldigte, gegen den die
öffentliche Klage erhoben ist, |
- Angeschuldigter der Beschuldigte, gegen den die
öffentliche Klage erhoben ist, |
- Angeklagter der Beschuldigte oder Angeschuldigte,
gegen den die Eröffnung des Hauptverfahrens beschlossen ist. |
- Angeklagter der Beschuldigte oder Angeschuldigte,
gegen den die Eröffnung des Hauptverfahrens beschlossen ist. |
Zweiter Abschnitt. Vorbereitung der öffentlichen
Klage |
Zweiter Abschnitt. Vorbereitung der öffentlichen
Klage |
§ 158 |
§ 158 |
(1) |
(1) |
[1] Anzeigen strafbarer Handlungen oder Anträge auf
Strafverfolgung können bei der Staatsanwaltschaft, den Behörden und
Beamten des Polizei[…]dienstes und
den Amtsgerichten mündlich oder schriftlich angebracht werden. |
[1] Anzeigen strafbarer Handlungen oder Anträge auf
Strafverfolgung können bei der Staatsanwaltschaft, den Behörden und
Beamten des Polizeidienstes und den
Amtsgerichten mündlich oder schriftlich angebracht werden. |
[2] Die mündliche Anzeige ist zu beurkunden. |
[2] Die mündliche Anzeige ist zu beurkunden. |
(2) Bei strafbaren Handlungen, deren Verfolgung nur
auf Antrag eintritt, muß der Antrag bei einem Gericht oder der
Staatsanwaltschaft schriftlich oder zu Protokoll, bei einer anderen
Behörde schriftlich angebracht werden. |
(2) Bei strafbaren Handlungen, deren Verfolgung nur
auf Antrag eintritt, muß der Antrag bei einem Gericht oder der
Staatsanwaltschaft schriftlich oder zu Protokoll, bei einer anderen
Behörde schriftlich angebracht werden. |
§ 159 |
§ 159 |
(1) Sind Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß
Jemand eines nicht natürlichen Todes
gestorben ist, oder wird der Leichnam eines Unbekannten gefunden,
so sind die Polizei- und Gemeindebehörden zur sofortigen Anzeige an
die Staatsanwaltschaft oder an den Amtsrichter verpflichtet. |
(1) Sind Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß
jemand eines nicht natürlichen
Todes gestorben ist, oder wird der Leichnam eines Unbekannten
gefunden, so sind die Polizei- und Gemeindebehörden zur sofortigen
Anzeige an die Staatsanwaltschaft oder an den Amtsrichter
verpflichtet. |
(2) [Zur Bestattung
ist die] schriftliche[…] Genehmigung
der Staatsanwaltschaft oder des Amtsrichters [erforderlich]. |
(2) Zur Bestattung
ist die schriftliche Genehmigung
der Staatsanwaltschaft oder des Amtsrichters erforderlich. |
§ 160 |
§ 160 |
(1) Sobald die Staatsanwaltschaft durch eine
Anzeige oder auf anderem Wege von dem Verdacht einer strafbaren
Handlung Kenntniß erhält, hat sie
[zu] ihrer Entschließung darüber, ob
die öffentliche Klage zu erheben [ist], den Sachverhalt zu erforschen. |
(1) Sobald die Staatsanwaltschaft durch eine
Anzeige oder auf anderem Wege von dem Verdacht einer strafbaren
Handlung Kenntnis erhält, hat sie
zu ihrer Entschließung darüber, ob
die öffentliche Klage zu erheben ist, den Sachverhalt zu erforschen. |
(2) Die Staatsanwaltschaft hat nicht [nur] die zur Belastung, sondern auch die zur
Entlastung dienenden Umstände zu ermitteln und für die Erhebung
der[…] Beweise Sorge zu tragen,
deren Verlust zu besorgen [ist]. |
(2) Die Staatsanwaltschaft hat nicht nur die zur Belastung, sondern auch die zur
Entlastung dienenden Umstände zu ermitteln und für die Erhebung
der Beweise Sorge zu tragen, deren
Verlust zu besorgen ist. |
(3) Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft sollen
sich auch auf die Umstände erstrecken, die für die Strafbemessung,
die Strafaussetzung zur Bewährung und die Anordnung von Maßregeln
der Sicherung und Besserung von Bedeutung sind. |
(3) Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft sollen
sich auch auf die Umstände erstrecken, die für die Strafbemessung,
die Strafaussetzung zur Bewährung und die Anordnung von Maßregeln
der Sicherung und Besserung von Bedeutung sind. |
§ 161 |
§ 161 |
(1) |
|
[1] Zu dem im vorstehenden Paragraphen bezeichneten
Zwecke kann die Staatsanwaltschaft
von allen öffentlichen Behörden Auskunft verlangen und Ermittelungen jeder Art, mit Ausschluß eidlicher
Vernehmungen, entweder selbst vornehmen oder durch die Behörden und
Beamten des Polizei[…]dienstes
vornehmen lassen. |
[1] Zu dem im vorstehenden Paragraphen bezeichneten
Zweck kann die Staatsanwaltschaft
von allen öffentlichen Behörden Auskunft verlangen und Ermittlungen jeder Art, mit Ausschluß eidlicher
Vernehmungen, entweder selbst vornehmen oder durch die Behörden und
Beamten des Polizeidienstes
vornehmen lassen. |
[2] Die Behörden und Beamten des Polizei[…]dienstes sind verpflichtet, dem
Ersuchen oder Auftrage der
Staatsanwaltschaft zu genügen. |
[2] Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes sind verpflichtet, dem Ersuchen
oder Auftrag der Staatsanwaltschaft
zu genügen. |
(2)
(weggefallen) |
|
§ 162 |
§ 162 |
(1) Erachtet die Staatsanwaltschaft die Vornahme
einer richterlichen Untersuchungshandlung für erforderlich, so
stellt sie ihre Anträge bei dem Amtsrichter des Bezirks, in
[dem] diese Handlung vorzunehmen
ist. |
(1) Erachtet die Staatsanwaltschaft die Vornahme
einer richterlichen Untersuchungshandlung für erforderlich, so
stellt sie ihre Anträge bei dem Amtsrichter des Bezirks, in
dem diese Handlung vorzunehmen
ist. |
(2) Der Amtsrichter hat zu prüfen, ob die
beantragte Handlung nach den Umständen des Falles gesetzlich
zulässig ist. |
(2) Der Amtsrichter hat zu prüfen, ob die
beantragte Handlung nach den Umständen des Falles gesetzlich
zulässig ist. |
§ 163 |
§ 163 |
(1) Die Behörden und Beamten des Polizei[…]dienstes haben strafbare Handlungen zu
erforschen und alle keinen Aufschub gestattenden Anordnungen zu
treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten. |
(1) Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes haben strafbare Handlungen zu
erforschen und alle keinen Aufschub gestattenden Anordnungen zu
treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten. |
(2) |
(2) |
[1] [Die Behörden
und Beamten des Polizeidienstes]
übersenden ihre Verhandlungen ohne Verzug der
Staatsanwaltschaft. |
[1] Die Behörden
und Beamten des Polizeidienstes
übersenden ihre Verhandlungen ohne Verzug der
Staatsanwaltschaft. |
[2] Erscheint die schleunige Vornahme richterlicher
Untersuchungshandlungen erforderlich, so kann die Übersendung
unmittelbar an den Amtsrichter erfolgen. |
[2] Erscheint die schleunige Vornahme richterlicher
Untersuchungshandlungen erforderlich, so kann die Übersendung
unmittelbar an den Amtsrichter erfolgen. |
§ 163a |
§ 163a |
(1) |
(1) |
[1] Der Beschuldigte ist spätestens vor dem
Abschluß der Ermittlungen zu vernehmen, es sei denn, daß das
Verfahren zur Einstellung führt. |
[1] Der Beschuldigte ist spätestens vor dem
Abschluß der Ermittlungen zu vernehmen, es sei denn, daß das
Verfahren zur Einstellung führt. |
[2] In einfachen Sachen genügt es, daß ihm
Gelegenheit gegeben wird, sich schriftlich zu äußern. |
[2] In einfachen Sachen genügt es, daß ihm
Gelegenheit gegeben wird, sich schriftlich zu äußern. |
(2) Beantragt der Beschuldigte zu seiner Entlastung
die Aufnahme von Beweisen, so sind sie zu erheben, wenn sie von
Bedeutung sind. |
(2) Beantragt der Beschuldigte zu seiner Entlastung
die Aufnahme von Beweisen, so sind sie zu erheben, wenn sie von
Bedeutung sind. |
(3) Bei der Vernehmung des Beschuldigten durch die
Staatsanwaltschaft sind die §§ 136 und 136a anzuwenden. |
(3) Bei der Vernehmung des Beschuldigten durch die
Staatsanwaltschaft sind die §§ 136 und 136a anzuwenden. |
(4) |
(4) |
[1] Bei der ersten Vernehmung des Beschuldigten
durch Beamte des Polizeidienstes ist dem Beschuldigten zu eröffnen,
welche Tat ihm zur Last gelegt wird. |
[1] Bei der ersten Vernehmung des Beschuldigten
durch Beamte des Polizeidienstes ist dem Beschuldigten zu eröffnen,
welche Tat ihm zur Last gelegt wird. |
[2] Im übrigen sind bei der Vernehmung des
Beschuldigten durch Beamte des Polizeidienstes § 136 Abs. 1 Satz 2
und 3, Abs. 2, 3 und § 136a anzuwenden. |
[2] Im übrigen sind bei der Vernehmung des
Beschuldigten durch Beamte des Polizeidienstes § 136 Abs. 1 Satz 2
und 3, Abs. 2, 3 und § 136a anzuwenden. |
(5) Bei der Vernehmung eines Zeugen oder
Sachverständigen durch die Staatsanwaltschaft oder durch Beamte des
Polizeidienstes sind § 52 Abs. 2, § 55 Abs. 2 und § 136a
entsprechend anzuwenden. |
(5) Bei der Vernehmung eines Zeugen oder
Sachverständigen durch die Staatsanwaltschaft oder durch Beamte des
Polizeidienstes sind § 52 Abs. 2, § 55 Abs. 2 und § 136a
entsprechend anzuwenden. |
§ 164 |
§ 164 |
Bei Amtshandlungen an Ort und Stelle ist der
Beamte, [der sie] leitet, befugt,
Personen, [die] seine amtliche
Thätigkeit vorsätzlich stören oder
sich den von ihm innerhalb seiner Zuständigkeit getroffenen
Anordnungen widersetzen, festnehmen und bis zur Beendigung seiner
Amtsverrichtungen, jedoch nicht über den nächstfolgenden Tag
hinaus, festhalten zu lassen. |
Bei Amtshandlungen an Ort und Stelle ist der
Beamte, der sie leitet, befugt,
Personen, die seine amtliche
Tätigkeit vorsätzlich stören oder
sich den von ihm innerhalb seiner Zuständigkeit getroffenen
Anordnungen widersetzen, festnehmen und bis zur Beendigung seiner
Amtsverrichtungen, jedoch nicht über den nächstfolgenden Tag
hinaus, festhalten zu lassen. |
§ 165 |
§ 165 |
[Bei] Gefahr im
Verzug […] hat der Amtsrichter die
erforderlichen Untersuchungshandlungen von Amtswegen vorzunehmen. |
Bei Gefahr im
Verzug hat der Amtsrichter die erforderlichen
Untersuchungshandlungen von Amts
wegen vorzunehmen. |
§ 166 |
§ 166 |
(1) Wird der Beschuldigte von dem Amtsrichter
vernommen und beantragt er bei dieser Vernehmung zu seiner
Entlastung einzelne Beweiserhebungen, so hat der Amtsrichter
[diese], soweit er sie für erheblich
erachtet, vorzunehmen, wenn der Verlust der Beweise zu besorgen
[ist] oder die Beweiserhebung die
Freilassung des Beschuldigten begründen kann. |
(1) Wird der Beschuldigte von dem Amtsrichter
vernommen und beantragt er bei dieser Vernehmung zu seiner
Entlastung einzelne Beweiserhebungen, so hat der Amtsrichter
diese, soweit er sie für erheblich
erachtet, vorzunehmen, wenn der Verlust der Beweise zu besorgen
ist oder die Beweiserhebung die
Freilassung des Beschuldigten begründen kann. |
(2) Der Richter kann, wenn die Beweiserhebung in
einem anderen Amtsbezirke
vorzunehmen ist, den Amtsrichter des letzteren um Vornahme
[ihre] ersuchen. |
(2) Der Richter kann, wenn die Beweiserhebung in
einem anderen Amtsbezirk
vorzunehmen ist, den Amtsrichter des letzteren um ihre Vornahme ersuchen. |
§ 167 |
§ 167 |
In den Fällen der §§ 165 [und] 166 gebührt der Staatsanwaltschaft die
weitere Verfügung. |
In den Fällen der §§ 165 und 166 gebührt der Staatsanwaltschaft die
weitere Verfügung. |
§ 168 |
§ 168 |
Die Beurkundung der von dem Amtsrichter
vorzunehmenden Untersuchungshandlungen und die Zuziehung eines
Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder eines sonstigen
Protokollführers erfolgt nach den für die Voruntersuchung geltenden
Vorschriften. |
Die Beurkundung der von dem Amtsrichter
vorzunehmenden Untersuchungshandlungen und die Zuziehung eines
Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder eines sonstigen
Protokollführers erfolgt nach den für die Voruntersuchung geltenden
Vorschriften. |
§ 168a |
§ 168a |
(1) In Sachen, die zur Zuständigkeit des
Bundesgerichtshofes im ersten Rechtszug gehören, können die im
vorbereitenden Verfahren dem Amtsrichter obliegenden Geschäfte auch
durch einen oder mehrere Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes
wahrgenommen werden. |
(1) In Sachen, die zur Zuständigkeit des
Bundesgerichtshofes im ersten Rechtszug gehören, können die im
vorbereitenden Verfahren dem Amtsrichter obliegenden Geschäfte auch
durch einen oder mehrere Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes
wahrgenommen werden. |
(2) |
(2) |
[1] Der Präsident des Bundesgerichtshofes bestellt
die Ermittlungsrichter und regelt die Verteilung der Geschäfte für
die Dauer eines Geschäftsjahres. |
[1] Der Präsident des Bundesgerichtshofes bestellt
die Ermittlungsrichter und regelt die Verteilung der Geschäfte für
die Dauer eines Geschäftsjahres. |
[2] Zum Ermittlungsrichter kann jedes Mitglied
eines deutschen Gerichts und jeder Amtsrichter bestellt
werden. |
[2] Zum Ermittlungsrichter kann jedes Mitglied
eines deutschen Gerichts und jeder Amtsrichter bestellt
werden. |
§ 169 |
§ 169 |
(1) Für die Teilnahme an einer richterlichen
Vernehmung des Beschuldigten sind die für die Voruntersuchung
geltenden Vorschriften anzuwenden. |
(1) Für die Teilnahme an einer richterlichen
Vernehmung des Beschuldigten sind die für die Voruntersuchung
geltenden Vorschriften anzuwenden. |
(2) |
(2) |
[1] Auch die Befugnis, an sonstigen richterlichen
Verhandlungen teilzunehmen, bestimmt sich nach den Vorschriften
über die Voruntersuchung. |
[1] Auch die Befugnis, an sonstigen richterlichen
Verhandlungen teilzunehmen, bestimmt sich nach den Vorschriften
über die Voruntersuchung. |
[2] Für den Beschuldigten, seinen Verteidiger und
die von ihm benannten Sachverständigen gilt dies nur, wenn der
Beschuldigte als solcher vom Richter vernommen ist oder sich in
Untersuchungshaft befindet. |
[2] Für den Beschuldigten, seinen Verteidiger und
die von ihm benannten Sachverständigen gilt dies nur, wenn der
Beschuldigte als solcher vom Richter vernommen ist oder sich in
Untersuchungshaft befindet. |
§ 169a |
§ 169a |
(1) Erwägt die Staatsanwaltschaft, die öffentliche
Klage durch Einreichung einer Anklageschrift zu erheben, so
vermerkt sie den Abschluß der Ermittlungen in den Akten. |
(1) Erwägt die Staatsanwaltschaft, die öffentliche
Klage durch Einreichung einer Anklageschrift zu erheben, so
vermerkt sie den Abschluß der Ermittlungen in den Akten. |
(2) Hält die Staatsanwaltschaft die sachliche
Zuständigkeit des Schöffengerichts oder eines Gerichts höherer
Ordnung für begründet, so teilt sie dem Beschuldigten und seinem
Verteidiger den Abschluß der Ermittlungen mit und stellt ihnen
anheim, binnen einer zu bestimmenden Frist zu erklären, ob sie
einzelne Beweiserhebungen beantragen oder Einwendungen gegen die
Einreichung der Anklageschrift vorbringen wollen. |
(2) Hält die Staatsanwaltschaft die sachliche
Zuständigkeit des Schöffengerichts oder eines Gerichts höherer
Ordnung für begründet, so teilt sie dem Beschuldigten und seinem
Verteidiger den Abschluß der Ermittlungen mit und stellt ihnen
anheim, binnen einer zu bestimmenden Frist zu erklären, ob sie
einzelne Beweiserhebungen beantragen oder Einwendungen gegen die
Einreichung der Anklageschrift vorbringen wollen. |
§ 169b |
§ 169b |
(1) |
(1) |
[1] In den Fällen des § 169a Abs. 2 kann der
Beschuldigte innerhalb der gesetzten Frist auch beantragen, daß er
durch den Staatsanwalt zu dem Ergebnis der Ermittlungen mündlich
gehört wird (Schlußgehör). |
[1] In den Fällen des § 169a Abs. 2 kann der
Beschuldigte innerhalb der gesetzten Frist auch beantragen, daß er
durch den Staatsanwalt zu dem Ergebnis der Ermittlungen mündlich
gehört wird (Schlußgehör). |
[2] Erwägt die Staatsanwaltschaft, die
Anklageschrift beim Schöffengericht einzureichen, so ist sie nur
dann verpflichtet, das Schlußgehör zu gewähren, wenn es mit
Rücksicht auf Art und Umfang der Beschuldigung oder aus anderen
Gründen zweckmäßig erscheint. |
[2] Erwägt die Staatsanwaltschaft, die
Anklageschrift beim Schöffengericht einzureichen, so ist sie nur
dann verpflichtet, das Schlußgehör zu gewähren, wenn es mit
Rücksicht auf Art und Umfang der Beschuldigung oder aus anderen
Gründen zweckmäßig erscheint. |
(2) |
(2) |
[1] Hat der Beschuldigte einen Verteidiger, so ist
auch dieser berechtigt, an dem Schlußgehör teilzunehmen oder den
Beschuldigten dabei zu vertreten. |
[1] Hat der Beschuldigte einen Verteidiger, so ist
auch dieser berechtigt, an dem Schlußgehör teilzunehmen oder den
Beschuldigten dabei zu vertreten. |
[2] Das Recht zur Teilnahme hat auch der
gesetzliche Vertreter des Beschuldigten. |
[2] Das Recht zur Teilnahme hat auch der
gesetzliche Vertreter des Beschuldigten. |
(3) |
(3) |
[1] Über das Recht, das Schlußgehör zu beantragen,
sind der Beschuldigte, falls sein Aufenthalt bekannt ist, und sein
Verteidiger bei der Mitteilung über den Abschluß der Ermittlungen
(§ 169a Abs. 2) zu belehren. |
[1] Über das Recht, das Schlußgehör zu beantragen,
sind der Beschuldigte, falls sein Aufenthalt bekannt ist, und sein
Verteidiger bei der Mitteilung über den Abschluß der Ermittlungen
(§ 169a Abs. 2) zu belehren. |
[2] Die §§ 297, 299 gelten entsprechend. |
[2] Die §§ 297, 299 gelten entsprechend. |
(4) Sind weitere Ermittlungen vorgenommen worden,
nachdem das Schlußgehör in derselben Sache bereits gewährt worden
ist, so ist die Staatsanwaltschaft nur dann verpflichtet, das
Schlußgehör nochmals zu gewähren, wenn es wegen der Bedeutung der
neuen Tatsachen oder Beweismittel zweckmäßig erscheint. |
(4) Sind weitere Ermittlungen vorgenommen worden,
nachdem das Schlußgehör in derselben Sache bereits gewährt worden
ist, so ist die Staatsanwaltschaft nur dann verpflichtet, das
Schlußgehör nochmals zu gewähren, wenn es wegen der Bedeutung der
neuen Tatsachen oder Beweismittel zweckmäßig erscheint. |
(5) Das wesentliche Ergebnis des Schlußgehörs ist
aktenkundig zu machen. |
(5) Das wesentliche Ergebnis des Schlußgehörs ist
aktenkundig zu machen. |
§ 169c |
§ 169c |
(1) Die Pflicht zur Gewährung des Schlußgehörs
entfällt, wenn |
(1) Die Pflicht zur Gewährung des Schlußgehörs
entfällt, wenn |
1. der Aufenthalt des Beschuldigten unbekannt
ist, |
1. der Aufenthalt des Beschuldigten unbekannt
ist, |
2. seine Teilnahme in angemessener Zeit wegen
großer Entfernung unverhältnismäßige Schwierigkeiten bereiten würde
oder |
2. seine Teilnahme in angemessener Zeit wegen
großer Entfernung unverhältnismäßige Schwierigkeiten bereiten würde
oder |
3. der Beschuldigte in dem festgesetzten Termin
ohne genügende Entschuldigung ausbleibt und nicht durch einen
Verteidiger vertreten ist. |
3. der Beschuldigte in dem festgesetzten Termin
ohne genügende Entschuldigung ausbleibt und nicht durch einen
Verteidiger vertreten ist. |
(2) |
(2) |
[1] Hat der Beschuldigte einen Verteidiger, so wird
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 das Schlußgehör dem
Verteidiger gewährt. |
[1] Hat der Beschuldigte einen Verteidiger, so wird
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 das Schlußgehör dem
Verteidiger gewährt. |
[2] Jedoch entfällt die Pflicht zur Gewährung des
Schlußgehörs auch in diesen Fällen, wenn der Verteidiger in dem
festgesetzten Termin ohne genügende Entschuldigung ausbleibt. |
[2] Jedoch entfällt die Pflicht zur Gewährung des
Schlußgehörs auch in diesen Fällen, wenn der Verteidiger in dem
festgesetzten Termin ohne genügende Entschuldigung ausbleibt. |
§ 170 |
§ 170 |
(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur
Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft
sie entweder durch einen Antrag auf gerichtliche Voruntersuchung
oder durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen
Gericht. |
(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur
Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft
sie entweder durch einen Antrag auf gerichtliche Voruntersuchung
oder durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen
Gericht. |
(2) |
(2) |
[1] Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das
Verfahren ein. |
[1] Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das
Verfahren ein. |
[2] Hiervon setzt sie den Beschuldigten in
Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein
Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen
Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der
Bekanntgabe ersichtlich ist. |
[2] Hiervon setzt sie den Beschuldigten in
Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein
Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen
Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der
Bekanntgabe ersichtlich ist. |
§ 170a |
|
[(weggefallen)] |
|
§ 171 |
§ 171 |
[1] Giebt die
Staatsanwaltschaft einem […] Antrage
auf Erhebung der öffentlichen Klage keine Folge, oder verfügt sie nach dem Abschlusse der Ermittelungen die Einstellung des Verfahrens, so
hat sie den Antragsteller unter Angabe der Gründe zu
bescheiden. |
[1] Gibt die
Staatsanwaltschaft einem Antrag auf
Erhebung der öffentlichen Klage keine Folge oder verfügt sie nach dem Abschluß der Ermittlungen die Einstellung des Verfahrens, so
hat sie den Antragsteller unter Angabe der Gründe zu
bescheiden. |
[2] In dem Bescheid ist der Antragsteller, der
zugleich der Verletzte ist, über die Möglichkeit der Anfechtung und
die dafür vorgesehene Frist (§ 172 Abs. 1) zu belehren. |
[2] In dem Bescheid ist der Antragsteller, der
zugleich der Verletzte ist, über die Möglichkeit der Anfechtung und
die dafür vorgesehene Frist (§ 172 Abs. 1) zu belehren. |
§ 172 |
§ 172 |
(1) |
(1) |
[1] Ist der Antragsteller zugleich der Verletzte,
so steht ihm gegen den Bescheid nach § 171 binnen zwei Wochen nach
der Bekanntmachung die Beschwerde an den vorgesetzten Beamten der
Staatsanwaltschaft zu. |
[1] Ist der Antragsteller zugleich der Verletzte,
so steht ihm gegen den Bescheid nach § 171 binnen zwei Wochen nach
der Bekanntmachung die Beschwerde an den vorgesetzten Beamten der
Staatsanwaltschaft zu. |
[2] Durch die Einlegung der Beschwerde bei der
Staatsanwaltschaft wird die Frist gewahrt. |
[2] Durch die Einlegung der Beschwerde bei der
Staatsanwaltschaft wird die Frist gewahrt. |
[3] Sie läuft nicht, wenn die Belehrung nach § 171
Satz 2 unterblieben ist. |
[3] Sie läuft nicht, wenn die Belehrung nach § 171
Satz 2 unterblieben ist. |
(2) |
(2) |
[1] Gegen den ablehnenden Bescheid des vorgesetzten
Beamten der Staatsanwaltschaft kann der Antragsteller binnen einem
Monat nach der Bekanntmachung gerichtliche Entscheidung
beantragen. |
[1] Gegen den ablehnenden Bescheid des vorgesetzten
Beamten der Staatsanwaltschaft kann der Antragsteller binnen einem
Monat nach der Bekanntmachung gerichtliche Entscheidung
beantragen. |
[2] Hierüber und über die dafür vorgesehene Form
ist er zu belehren; die Frist läuft nicht, wenn die Belehrung
unterblieben ist. |
[2] Hierüber und über die dafür vorgesehene Form
ist er zu belehren; die Frist läuft nicht, wenn die Belehrung
unterblieben ist. |
[3] Der Antrag ist nicht zulässig, wenn das
Verfahren ausschließlich eine Übertretung oder ein Vergehen, das
vom Verletzten im Wege der Privatklage verfolgt werden kann, zum
Gegenstand hat oder wenn die Staatsanwaltschaft nach § 153 Abs. 2
oder § 153a Abs. 1 von der Erhebung der öffentlichen Klage
abgesehen hat; dasselbe gilt in den Fällen der §§ 153b, 154 Abs. 1,
154b und 154c. |
[3] Der Antrag ist nicht zulässig, wenn das
Verfahren ausschließlich eine Übertretung oder ein Vergehen, das
vom Verletzten im Wege der Privatklage verfolgt werden kann, zum
Gegenstand hat oder wenn die Staatsanwaltschaft nach § 153 Abs. 2
oder § 153a Abs. 1 von der Erhebung der öffentlichen Klage
abgesehen hat; dasselbe gilt in den Fällen der §§ 153b, 154 Abs. 1,
§§ 154b und 154c. |
(3) |
(3) |
[1] Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung muß
die Tatsachen, welche die Erhebung der öffentlichen Klage begründen
sollen, und die Beweismittel angeben. |
[1] Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung muß
die Tatsachen, welche die Erhebung der öffentlichen Klage begründen
sollen, und die Beweismittel angeben. |
[2] Er muß von einem Rechtsanwalt unterzeichnet
sein; für das Armenrecht gelten dieselben Vorschriften wie in
bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. |
[2] Er muß von einem Rechtsanwalt unterzeichnet
sein; für das Armenrecht gelten dieselben Vorschriften wie in
bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. |
[3] Der Antrag ist bei dem für die Entscheidung
zuständigen Gericht einzureichen. |
[3] Der Antrag ist bei dem für die Entscheidung
zuständigen Gericht einzureichen. |
(4) Zur Entscheidung über den Antrag ist das
Oberlandesgericht zuständig; der Bundesgerichtshof entscheidet in
den Sachen, die zu seiner Zuständigkeit im ersten Rechtszug
gehören. |
(4) Zur Entscheidung über den Antrag ist das
Oberlandesgericht zuständig; der Bundesgerichtshof entscheidet in
den Sachen, die zu seiner Zuständigkeit im ersten Rechtszug
gehören. |
§ 173 |
§ 173 |
(1) Auf Verlangen des Gerichts hat ihm die
Staatsanwaltschaft die bisher von ihr geführten Verhandlungen
vorzulegen. |
(1) Auf Verlangen des Gerichts hat ihm die
Staatsanwaltschaft die bisher von ihr geführten Verhandlungen
vorzulegen. |
(2) Das Gericht kann den Antrag unter Bestimmung
einer Frist dem Beschuldigten zur Erklärung mitteilen. |
(2) Das Gericht kann den Antrag unter Bestimmung
einer Frist dem Beschuldigten zur Erklärung mitteilen. |
(3) Das Gericht kann zur Vorbereitung seiner
Entscheidung Ermittlungen anordnen und mit ihrer Vornahme eines
seiner Mitglieder, den Untersuchungsrichter oder den Amtsrichter
beauftragen. |
(3) Das Gericht kann zur Vorbereitung seiner
Entscheidung Ermittlungen anordnen und mit ihrer Vornahme eines
seiner Mitglieder, den Untersuchungsrichter oder den Amtsrichter
beauftragen. |
§ 174 |
§ 174 |
(1) Ergibt sich kein genügender Anlaß zur Erhebung
der öffentlichen Klage, so verwirft das Gericht den Antrag und
setzt den Antragsteller, die Staatsanwaltschaft und den
Beschuldigten von der Verwerfung in Kenntnis. |
(1) Ergibt sich kein genügender Anlaß zur Erhebung
der öffentlichen Klage, so verwirft das Gericht den Antrag und
setzt den Antragsteller, die Staatsanwaltschaft und den
Beschuldigten von der Verwerfung in Kenntnis. |
(2) Ist der Antrag verworfen, so kann die
öffentliche Klage nur auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel
erhoben werden. |
(2) Ist der Antrag verworfen, so kann die
öffentliche Klage nur auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel
erhoben werden. |
§ 175 |
§ 175 |
[1] Erachtet das Gericht nach Anhörung des
Beschuldigten den Antrag für begründet, so beschließt es die
Erhebung der öffentlichen Klage. |
[1] Erachtet das Gericht nach Anhörung des
Beschuldigten den Antrag für begründet, so beschließt es die
Erhebung der öffentlichen Klage. |
[2] Die Durchführung dieses Beschlusses liegt der
Staatsanwaltschaft ob. |
[2] Die Durchführung dieses Beschlusses liegt der
Staatsanwaltschaft ob. |
§ 176 |
§ 176 |
(1) |
(1) |
[1] Durch Beschluß des Gerichts kann dem
Antragsteller vor der Entscheidung über den Antrag die Leistung
einer Sicherheit für die Kosten auferlegt werden, die durch das
Verfahren über den Antrag und durch die Untersuchung
voraussichtlich der Staatskasse und dem Beschuldigten
erwachsen. |
[1] Durch Beschluß des Gerichts kann dem
Antragsteller vor der Entscheidung über den Antrag die Leistung
einer Sicherheit für die Kosten auferlegt werden, die durch das
Verfahren über den Antrag und durch die Untersuchung
voraussichtlich der Staatskasse und dem Beschuldigten
erwachsen. |
[2] Die Sicherheitsleistung ist durch Hinterlegung
in barem Geld oder in Wertpapieren zu bewirken. |
[2] Die Sicherheitsleistung ist durch Hinterlegung
in barem Geld oder in Wertpapieren zu bewirken. |
[3] Die Höhe der zu leistenden Sicherheit wird vom
Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt. |
[3] Die Höhe der zu leistenden Sicherheit wird vom
Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt. |
[4] Es hat zugleich eine Frist zu bestimmen, binnen
welcher die Sicherheit zu leisten ist. |
[4] Es hat zugleich eine Frist zu bestimmen, binnen
welcher die Sicherheit zu leisten ist. |
(2) Wird die Sicherheit in der bestimmten Frist
nicht geleistet, so hat das Gericht den Antrag für zurückgenommen
zu erklären. |
(2) Wird die Sicherheit in der bestimmten Frist
nicht geleistet, so hat das Gericht den Antrag für zurückgenommen
zu erklären. |
§ 177 |
§ 177 |
Die durch das Verfahren über den Antrag veranlaßten
Kosten sind in dem Falle des § 174
und des § 176 Abs. 2 dem
Antragsteller aufzuerlegen. |
Die durch das Verfahren über den Antrag veranlaßten
Kosten sind in den Fällen der §§
174 und 176 Abs. 2 dem Antragsteller aufzuerlegen. |
Dritter Abschnitt. Gerichtliche
Voruntersuchung |
Dritter Abschnitt. Gerichtliche
Voruntersuchung |
§ 178 |
§ 178 |
(1) |
(1) |
[1] Die Voruntersuchung findet in den Strafsachen
statt, die zur Zuständigkeit des Bundesgerichtshofes, des
Oberlandesgerichts im ersten Rechtszuge oder des Schwurgerichts
gehören. |
[1] Die Voruntersuchung findet in den Strafsachen
statt, die zur Zuständigkeit des Bundesgerichtshofes, des
Oberlandesgerichts im ersten Rechtszuge oder des Schwurgerichts
gehören. |
[2] In den zur Zuständigkeit des Schwurgerichts
gehörenden Sachen entfällt die Voruntersuchung, wenn der
Beschuldigte durch einen Richter vernommen ist, der Tatbestand
einfach liegt und die Voruntersuchung nach dem Ermessen der
Staatsanwaltschaft nicht erforderlich ist. |
[2] In den zur Zuständigkeit des Schwurgerichts
gehörenden Sachen entfällt die Voruntersuchung, wenn der
Beschuldigte durch einen Richter vernommen ist, der Tatbestand
einfach liegt und die Voruntersuchung nach dem Ermessen der
Staatsanwaltschaft nicht erforderlich ist. |
[3] Doch kann der Angeschuldigte in der Erklärung
über die Anklageschrift (§ 201) die Durchführung einer
Voruntersuchung beantragen; dem Antrag ist stattzugeben. |
[3] Doch kann der Angeschuldigte in der Erklärung
über die Anklageschrift (§ 201) die Durchführung einer
Voruntersuchung beantragen; dem Antrag ist stattzugeben. |
(2) In den zur Zuständigkeit der Strafkammer im
ersten Rechtszug und zur Zuständigkeit des Schöffengerichts
gehörenden Sachen findet eine Voruntersuchung statt, wenn der
Angeschuldigte in der Erklärung über die Anklageschrift (§ 201)
oder die Staatsanwaltschaft dies beantragt und erhebliche Gründe
geltend macht, aus denen eine Voruntersuchung erforderlich
erscheint. |
(2) In den zur Zuständigkeit der Strafkammer im
ersten Rechtszug und zur Zuständigkeit des Schöffengerichts
gehörenden Sachen findet eine Voruntersuchung statt, wenn der
Angeschuldigte in der Erklärung über die Anklageschrift (§ 201)
oder die Staatsanwaltschaft dies beantragt und erhebliche Gründe
geltend macht, aus denen eine Voruntersuchung erforderlich
erscheint. |
§ 179 |
§ 179 |
Der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Eröffnung der
Voruntersuchung muß den Beschuldigten und die ihm zur Last gelegte
Tat bezeichnen. |
Der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Eröffnung der
Voruntersuchung muß den Beschuldigten und die ihm zur Last gelegte
Tat bezeichnen. |
§ 180 |
§ 180 |
(1) |
(1) |
[1] Der Antrag kann nur wegen Unzuständigkeit des
Gerichts oder wegen Unzulässigkeit der Strafverfolgung oder der
Voruntersuchung (§ 178), oder weil die in dem Antrag bezeichnete
Tat unter kein Strafgesetz fällt, abgelehnt werden. |
[1] Der Antrag kann nur wegen Unzuständigkeit des
Gerichts oder wegen Unzulässigkeit der Strafverfolgung oder der
Voruntersuchung (§ 178), oder weil die in dem Antrag bezeichnete
Tat unter kein Strafgesetz fällt, abgelehnt werden. |
[2] Hierzu bedarf es eines Beschlusses des
Gerichts. |
[2] Hierzu bedarf es eines Beschlusses des
Gerichts. |
(2) Der Angeschuldigte kann vor der Beschlußfassung
gehört werden. |
(2) Der Angeschuldigte kann vor der Beschlußfassung
gehört werden. |
§ 181 |
§ 181 |
(1) |
(1) |
[1] Gegen die Verfügung, durch die auf Antrag der
Staatsanwaltschaft die Voruntersuchung eröffnet worden ist, kann
der Angeschuldigte aus einem der im
§ 180 Abs. 1 bezeichneten Gründe Einwand erheben. |
[1] Gegen die Verfügung, durch die auf Antrag der
Staatsanwaltschaft die Voruntersuchung eröffnet worden ist, kann
der Angeschuldigte aus einem der in
§ 180 Abs. 1 bezeichneten Gründe Einwand erheben. |
[2] Über den Einwand entscheidet das Gericht. |
[2] Über den Einwand entscheidet das Gericht. |
(2) Diese Vorschrift gilt nicht, wenn die
Voruntersuchung infolge des Beschlusses des Gerichts eröffnet und
der Angeschuldigte vorher gehört worden ist. |
(2) Diese Vorschrift gilt nicht, wenn die
Voruntersuchung infolge des Beschlusses des Gerichts eröffnet und
der Angeschuldigte vorher gehört worden ist. |
§ 182 |
§ 182 |
(1) Gegen den Beschluß des Gerichts, durch den der
von dem Angeschuldigten bei seiner Anhörung (§ 180 Abs. 2) oder
in dem Fall des § 181 Abs. 1
erhobene Einwand der Unzuständigkeit (§ 16) verworfen wird, steht
dem Angeschuldigten sofortige Beschwerde zu. |
(1) Gegen den Beschluß des Gerichts, durch den der
von dem Angeschuldigten bei seiner Anhörung (§ 180 Abs. 2) oder
im Falle des § 181 Abs. 1 erhobene
Einwand der Unzuständigkeit (§ 16) verworfen wird, steht dem
Angeschuldigten sofortige Beschwerde zu. |
(2) Im übrigen kann der Beschluß des Gerichts,
durch den der Einwand des Angeschuldigten verworfen oder die
Eröffnung der Voruntersuchung angeordnet worden ist, nicht
angefochten werden. |
(2) Im übrigen kann der Beschluß des Gerichts,
durch den der Einwand des Angeschuldigten verworfen oder die
Eröffnung der Voruntersuchung angeordnet worden ist, nicht
angefochten werden. |
§ 183 |
§ 183 |
Gegen den Beschluß des Gerichts, der den Antrag der
Staatsanwaltschaft oder des Angeschuldigten auf Eröffnung oder
Ergänzung der Voruntersuchung ablehnt, ist sofortige Beschwerde
zulässig. |
Gegen den Beschluß des Gerichts, der den Antrag der
Staatsanwaltschaft oder des Angeschuldigten auf Eröffnung oder
Ergänzung der Voruntersuchung ablehnt, ist sofortige Beschwerde
zulässig. |
§ 184 |
§ 184 |
Die Voruntersuchung wird von dem
Untersuchungsrichter eröffnet und geführt. |
Die Voruntersuchung wird von dem
Untersuchungsrichter eröffnet und geführt. |
§ 185 |
§ 185 |
[1] Durch Beschluß des Landgerichts kann auf Antrag
der Staatsanwaltschaft die Führung der Voruntersuchung einem
Amtsrichter übertragen werden. |
[1] Durch Beschluß des Landgerichts kann auf Antrag
der Staatsanwaltschaft die Führung der Voruntersuchung einem
Amtsrichter übertragen werden. |
[2] Um die Vornahme einzelner
Untersuchungshandlungen kann der Untersuchungsrichter die
Amtsrichter ersuchen. |
[2] Um die Vornahme einzelner
Untersuchungshandlungen kann der Untersuchungsrichter die
Amtsrichter ersuchen. |
[3] Auf Amtsrichter, [die] mit dem Untersuchungsrichter denselben
Amtssitz haben, [sind] diese
[Vorschriften nicht anzuwenden]. |
[3] Auf Amtsrichter, die mit dem Untersuchungsrichter denselben
Amtssitz haben, sind diese
Vorschriften nicht anzuwenden. |
§ 186 |
§ 186 |
(1) Bei dem Bundesgerichtshof wird der
Untersuchungsrichter für jede Strafsache aus der Zahl der
Mitglieder durch den Präsidenten bestellt. |
(1) Bei dem Bundesgerichtshof wird der
Untersuchungsrichter für jede Strafsache aus der Zahl der
Mitglieder durch den Präsidenten bestellt. |
(2) Der Präsident kann auch jedes Mitglied eines
anderen deutschen Gerichts und jeden Amtsrichter zum
Untersuchungsrichter oder für einen Teil der Geschäfte des
Untersuchungsrichters zu seinem Vertreter bestellen. |
(2) Der Präsident kann auch jedes Mitglied eines
anderen deutschen Gerichts und jeden Amtsrichter zum
Untersuchungsrichter oder für einen Teil der Geschäfte des
Untersuchungsrichters zu seinem Vertreter bestellen. |
(3) Der Untersuchungsrichter und dessen Vertreter
können um die Vornahme einzelner Untersuchungshandlungen die
Amtsrichter ersuchen. |
(3) Der Untersuchungsrichter und dessen Vertreter
können um die Vornahme einzelner Untersuchungshandlungen die
Amtsrichter ersuchen. |
(4) Für die zur Zuständigkeit der
Oberlandesgerichte gehörenden Strafsachen gelten diese Vorschriften
mit der Maßgabe, daß der Präsident des Oberlandesgerichts jeden
Richter, der in dem dem Oberlandesgericht zugewiesenen Bezirk (§
120 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angestellt ist, zum
Untersuchungsrichter bestellen kann. |
(4) Für die zur Zuständigkeit der
Oberlandesgerichte gehörenden Strafsachen gelten diese Vorschriften
mit der Maßgabe, daß der Präsident des Oberlandesgerichts jeden
Richter, der in dem dem Oberlandesgericht zugewiesenen Bezirk (§
120 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angestellt ist, zum
Untersuchungsrichter bestellen kann. |
§ 187 |
§ 187 |
[1] Bei der Vernehmung des Angeschuldigten, der
Zeugen und Sachverständigen sowie bei der Einnahme des Augenscheins
hat der Untersuchungsrichter einen Urkundsbeamte[n] der Geschäftsstelle
zuzuziehen. |
[1] Bei der Vernehmung des Angeschuldigten, der
Zeugen und Sachverständigen sowie bei der Einnahme des Augenscheins
hat der Untersuchungsrichter einen Urkundsbeamten der Geschäftsstelle
zuzuziehen. |
[2] In dringenden Fällen kann der
Untersuchungsrichter eine von ihm zu beeidigende Person als
Protokollführer zuziehen. |
[2] In dringenden Fällen kann der
Untersuchungsrichter eine von ihm zu beeidigende Person als
Protokollführer zuziehen. |
§ 188 |
§ 188 |
(1) |
(1) |
[1] Über jede Untersuchungshandlung ist ein
Protokoll aufzunehmen. |
[1] Über jede Untersuchungshandlung ist ein
Protokoll aufzunehmen. |
[2] Das Protokoll ist von dem Untersuchungsrichter
sowie dem Protokollführer zu unterschreiben. |
[2] Das Protokoll ist von dem Untersuchungsrichter
sowie dem Protokollführer zu unterschreiben. |
(2) Das Protokoll muß Ort und Tag der Verhandlung
sowie die Namen der mitwirkenden oder betheiligten Personen angeben und ersehen
lassen, ob die wesentlichen Förmlichkeiten des Verfahrens
beobachtet sind. |
(2) Das Protokoll muß Ort und Tag der Verhandlung
sowie die Namen der mitwirkenden oder beteiligten Personen angeben und ersehen
lassen, ob die wesentlichen Förmlichkeiten des Verfahrens
beobachtet sind. |
(3) |
(3) |
[1] Das Protokoll ist den bei der Verhandlung
betheiligten Personen, soweit es
[sie] betrifft, [zur] Genehmigung vorzulesen oder zur eigenen
Durchlesung vorzulegen. |
[1] Das Protokoll ist den bei der Verhandlung
beteiligten Personen, soweit es
sie betrifft, zur Genehmigung vorzulesen oder zur eigenen
Durchlesung vorzulegen. |
[2] Die […]
Genehmigung ist zu vermerken, und
das Protokoll von den Betheiligten
entweder zu unterschreiben, oder
[darin] anzugeben, weshalb die
Unterschrift unterblieben ist. |
[2] Die Genehmigung ist zu vermerken und das Protokoll von den
Beteiligten entweder zu
unterschreiben oder darin anzugeben, weshalb die Unterschrift
unterblieben ist. |
(4) |
(4) |
[1] Niederschriften über die Erklärung des
Angeschuldigten, über die Angaben von Zeugen und Sachverständigen
und über das Ergebnis eines Augenscheins können in einer
gebräuchlichen Kurzschrift als Anlage des Protokolls aufgenommen
werden. |
[1] Niederschriften über die Erklärung des
Angeschuldigten, über die Angaben von Zeugen und Sachverständigen
und über das Ergebnis eines Augenscheins können in einer
gebräuchlichen Kurzschrift als Anlage des Protokolls aufgenommen
werden. |
[2] Die Anlage ist den Beteiligten vorzulesen und
allein von dem Protokollführer zu unterschreiben. |
[2] Die Anlage ist den Beteiligten vorzulesen und
allein von dem Protokollführer zu unterschreiben. |
[3] In dem Protokoll ist zu vermerken, daß die
Verlesung geschehen und die Genehmigung erfolgt ist, oder welche
Einwendungen erhoben worden sind. |
[3] In dem Protokoll ist zu vermerken, daß die
Verlesung geschehen und die Genehmigung erfolgt ist, oder welche
Einwendungen erhoben worden sind. |
[4] Nach Beendigung der Verhandlung ist
unverzüglich eine Übertragung der Anlage des Protokolls in die
gewöhnliche Schrift anzufertigen und von dem Protokollführer zu
beglaubigen. |
[4] Nach Beendigung der Verhandlung ist
unverzüglich eine Übertragung der Anlage des Protokolls in die
gewöhnliche Schrift anzufertigen und von dem Protokollführer zu
beglaubigen. |
[5] Die Übertragung tritt für das weitere Verfahren
an die Stelle der Anlage. |
[5] Die Übertragung tritt für das weitere Verfahren
an die Stelle der Anlage. |
[6] Der Nachweis der Unrichtigkeit der Übertragung
ist zulässig. |
[6] Der Nachweis der Unrichtigkeit der Übertragung
ist zulässig. |
§ 189 |
§ 189 |
Die Behörden und Beamten des Polizei[…]dienstes sind verpflichtet, Ersuchen
oder Aufträgen des Untersuchungsrichters um Ausführung einzelner
Maßregeln oder um Vornahme von Ermittelungen zu genügen. |
Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes sind verpflichtet, Ersuchen
oder Aufträgen des Untersuchungsrichters um Ausführung einzelner
Maßregeln oder um Vornahme von Ermittlungen zu genügen. |
§ 190 |
§ 190 |
(1) Die Voruntersuchung ist nicht weiter
auszudehnen, als erforderlich ist, um eine Entscheidung darüber zu
begründen, ob das Hauptverfahren zu eröffnen oder der
Angeschuldigte außer Verfolgung zu setzen ist. |
(1) Die Voruntersuchung ist nicht weiter
auszudehnen, als erforderlich ist, um eine Entscheidung darüber zu
begründen, ob das Hauptverfahren zu eröffnen oder der
Angeschuldigte außer Verfolgung zu setzen ist. |
(2) Auch sind Beweise, deren Verlust für die
Hauptverhandlung zu besorgen [ist],
oder deren Aufnahme zur Vorbereitung der Vertheidigung des Angeschuldigten erforderlich
erscheint, in der Voruntersuchung zu erheben. |
(2) Auch sind Beweise, deren Verlust für die
Hauptverhandlung zu besorgen ist
oder deren Aufnahme zur Vorbereitung der Verteidigung des Angeschuldigten erforderlich
erscheint, in der Voruntersuchung zu erheben. |
§ 191 |
§ 191 |
(1) Ergiebt sich im
Laufe der Voruntersuchung Anlaß [zu
ihrer] Ausdehnung […] auf
eine in dem Antrage der
Staatsanwaltschaft nicht bezeichnete Person oder That, so hat der Untersuchungsrichter in
dringenden Fällen die in dieser Beziehung erforderlichen
Untersuchungshandlungen von Amtswegen vorzunehmen. |
(1) Ergibt sich im
Laufe der Voruntersuchung Anlaß zu
ihrer Ausdehnung auf eine in dem Antrag der Staatsanwaltschaft nicht bezeichnete
Person oder Tat, so hat der
Untersuchungsrichter in dringenden Fällen die in dieser Beziehung
erforderlichen Untersuchungshandlungen von Amts wegen vorzunehmen. |
(2) Die weitere Verfügung gebührt auch in solchen
Fällen der Staatsanwaltschaft. |
(2) Die weitere Verfügung gebührt auch in solchen
Fällen der Staatsanwaltschaft. |
§ 192 |
§ 192 |
(1) |
(1) |
[1] Der Angeschuldigte ist in der Voruntersuchung
zu vernehmen, auch wenn er schon vor [ihrer] Eröffnung vernommen worden ist. |
[1] Der Angeschuldigte ist in der Voruntersuchung
zu vernehmen, auch wenn er schon vor ihrer Eröffnung vernommen worden ist. |
[2] [Ihm] ist
hierbei die Verfügung, durch welche die Voruntersuchung eröffnet
worden, bekannt zu machen. |
[2] Ihm ist hierbei
die Verfügung, durch welche die Voruntersuchung eröffnet
worden ist, bekanntzumachen. |
(2) |
(2) |
[1] Der Staatsanwaltschaft und dem Verteidiger ist
die Anwesenheit bei der Vernehmung zu gestatten. |
[1] Der Staatsanwaltschaft und dem Verteidiger ist
die Anwesenheit bei der Vernehmung zu gestatten. |
[2] Von dem Termin sind die zur Anwesenheit
Berechtigten vorher zu benachrichtigen, soweit dies ohne Aufenthalt
für die Sache geschehen kann. |
[2] Von dem Termin sind die zur Anwesenheit
Berechtigten vorher zu benachrichtigen, soweit dies ohne Aufenthalt
für die Sache geschehen kann. |
[3] Auf die Verlegung eines Termins wegen
Verhinderung haben die zur Anwesenheit Berechtigten keinen
Anspruch. |
[3] Auf die Verlegung eines Termins wegen
Verhinderung haben die zur Anwesenheit Berechtigten keinen
Anspruch. |
§ 193 |
§ 193 |
(1) Findet die Einnahme eines Augenscheins statt,
so ist der Staatsanwaltschaft, dem Angeschuldigten und dem
Vertheidiger die Anwesenheit bei der
Verhandlung zu gestatten. |
(1) Findet die Einnahme eines Augenscheins statt,
so ist der Staatsanwaltschaft, dem Angeschuldigten und dem
Verteidiger die Anwesenheit bei der
Verhandlung zu gestatten. |
(2) Dasselbe gilt, wenn ein Zeuge oder
Sachverständiger vernommen werden soll, dessen Erscheinen in der
Hauptverhandlung für eine längere oder ungewisse Zeit Krankheit
oder Gebrechlichkeit oder andere nicht zu beseitigende Hindernisse
entgegenstehen, oder dem das Erscheinen in der Hauptverhandlung
wegen großer Entfernung nicht zugemutet werden kann. |
(2) Dasselbe gilt, wenn ein Zeuge oder
Sachverständiger vernommen werden soll, dessen Erscheinen in der
Hauptverhandlung für eine längere oder ungewisse Zeit Krankheit
oder Gebrechlichkeit oder andere nicht zu beseitigende Hindernisse
entgegenstehen, oder dem das Erscheinen in der Hauptverhandlung
wegen großer Entfernung nicht zugemutet werden kann. |
(3) Von den Terminen sind die zur Anwesenheit
Berechtigten vorher zu benachrichtigen, soweit dies ohne Aufenthalt
für die Sache geschehen kann. |
(3) Von den Terminen sind die zur Anwesenheit
Berechtigten vorher zu benachrichtigen, soweit dies ohne Aufenthalt
für die Sache geschehen kann. |
(4) Einen Anspruch auf Anwesenheit hat der nicht
auf freiem Fuße befindliche
Angeschuldigte nur bei solchen Terminen, [die] an der Gerichtsstelle des Orts abgehalten werden, wo er sich in Haft
befindet. |
(4) Einen Anspruch auf Anwesenheit hat der nicht
auf freiem Fuß befindliche
Angeschuldigte nur bei solchen Terminen, die an der Gerichtsstelle des Ortes abgehalten werden, wo er sich in Haft
befindet. |
(5) Auf die Verlegung eines Termins wegen
Verhinderung haben die zur Anwesenheit Berechtigten keinen
Anspruch. |
(5) Auf die Verlegung eines Termins wegen
Verhinderung haben die zur Anwesenheit Berechtigten keinen
Anspruch. |
§ 194 |
§ 194 |
Der Richter kann einen Angeschuldigten von der
Anwesenheit bei der Verhandlung ausschließen, wenn zu befürchten
ist, daß ein Zeuge in seiner Gegenwart die Wahrheit nicht sagen
werde. |
Der Richter kann einen Angeschuldigten von der
Anwesenheit bei der Verhandlung ausschließen, wenn zu befürchten
ist, daß ein Zeuge in seiner Gegenwart die Wahrheit nicht sagen
wird. |
§ 195 |
§ 195 |
(1) Findet die Einnahme eines Augenscheins unter
Zuziehung von Sachverständigen statt, so kann der Angeschuldigte
beantragen, daß die von ihm für die Hauptverhandlung [vorzuschlagenden] Sachverständigen zu dem
Termine geladen werden [und, wenn der Richter den Antrag
ablehnt, sie selbst laden lassen]. |
(1) Findet die Einnahme eines Augenscheins unter
Zuziehung von Sachverständigen statt, so kann der Angeschuldigte
beantragen, daß die von ihm für die Hauptverhandlung vorzuschlagenden Sachverständigen zu dem
Termin geladen werden, und, wenn der Richter den Antrag
ablehnt, sie selbst laden lassen. |
(2) Den vo[m]
Angeschuldigten benannten Sachverständigen ist die Theilnahme am Augenschein und an den
erforderlichen Untersuchungen insoweit zu gestatten, als dadurch
die Thätigkeit der vom Richter
bestellten Sachverständigen nicht behindert wird. |
(2) Den vom
Angeschuldigten benannten Sachverständigen ist die Teilnahme am Augenschein und an den
erforderlichen Untersuchungen insoweit zu gestatten, als dadurch
die Tätigkeit der vom Richter
bestellten Sachverständigen nicht behindert wird. |
§ 196 |
§ 196 |
Die Staatsanwaltschaft kann stets, ohne daß jedoch
das Verfahren dadurch aufgehalten werden darf, von dem Stande der Voruntersuchung durch Einsicht der
Akten Kenntniß nehmen und die ihr
geeignet scheinenden Anträge stellen. |
Die Staatsanwaltschaft kann stets, ohne daß jedoch
das Verfahren dadurch aufgehalten werden darf, von dem Stand der Voruntersuchung durch Einsicht der
Akten Kenntnis nehmen und die ihr
geeignet scheinenden Anträge stellen. |
§ 197 |
§ 197 |
(1) Erachtet der Untersuchungsrichter den Zweck der
Voruntersuchung für erreicht, so übersendet er die Akten der
Staatsanwaltschaft. |
(1) Erachtet der Untersuchungsrichter den Zweck der
Voruntersuchung für erreicht, so übersendet er die Akten der
Staatsanwaltschaft. |
(2) Beantragt die Staatsanwaltschaft eine Ergänzung
der Voruntersuchung, so hat der Untersuchungsrichter, wenn er dem
Antrag nicht stattgeben will, die Entscheidung des Gerichts
einzuholen. |
(2) Beantragt die Staatsanwaltschaft eine Ergänzung
der Voruntersuchung, so hat der Untersuchungsrichter, wenn er dem
Antrag nicht stattgeben will, die Entscheidung des Gerichts
einzuholen. |
(3) Hält die Staatsanwaltschaft weitere
Ermittlungen nicht für erforderlich oder sind diese abgeschlossen,
so wendet sie die §§ 169a bis 169c entsprechend an. |
(3) Hält die Staatsanwaltschaft weitere
Ermittlungen nicht für erforderlich oder sind diese abgeschlossen,
so wendet sie die §§ 169a bis 169c entsprechend an. |
Vierter Abschnitt. Entscheidung über die Eröffnung
des Hauptverfahrens |
Vierter Abschnitt. Entscheidung über die Eröffnung
des Hauptverfahrens |
§ 197a |
|
[(weggefallen)] |
|
§ 198 |
§ 198 |
(1) Hat eine Voruntersuchung stattgefunden, so
entscheiden in den zur Zuständigkeit des Bundesgerichtshofes oder
der Oberlandesgerichte gehörenden Sachen diese Gerichte, sonst das
Landgericht darüber, ob das Hauptverfahren zu eröffnen oder der
Angeschuldigte außer Verfolgung zu setzen oder das Verfahren
vorläufig einzustellen ist. |
(1) Hat eine Voruntersuchung stattgefunden, so
entscheiden in den zur Zuständigkeit des Bundesgerichtshofes oder
der Oberlandesgerichte gehörenden Sachen diese Gerichte, sonst das
Landgericht darüber, ob das Hauptverfahren zu eröffnen oder der
Angeschuldigte außer Verfolgung zu setzen oder das Verfahren
vorläufig einzustellen ist. |
(2) |
(2) |
[1] Die Staatsanwaltschaft legt zu diesem Zweck die
Akten mit ihrem Antrag dem Gericht vor. |
[1] Die Staatsanwaltschaft legt zu diesem Zweck die
Akten mit ihrem Antrag dem Gericht vor. |
[2] Der Antrag auf Eröffnung des Hauptverfahrens
erfolgt durch Einreichung einer Anklageschrift. |
[2] Der Antrag auf Eröffnung des Hauptverfahrens
erfolgt durch Einreichung einer Anklageschrift. |
§ 199 |
§ 199 |
(1) Hat keine Voruntersuchung stattgefunden, so
entscheidet das Gericht, das für die Hauptverhandlung zuständig
ist, darüber, ob das Hauptverfahren zu eröffnen oder das Verfahren
vorläufig einzustellen ist. |
(1) Hat keine Voruntersuchung stattgefunden, so
entscheidet das Gericht, das für die Hauptverhandlung zuständig
ist, darüber, ob das Hauptverfahren zu eröffnen oder das Verfahren
vorläufig einzustellen ist. |
(2) |
(2) |
[1] Die Anklageschrift enthält den Antrag, das
Hauptverfahren zu eröffnen. |
[1] Die Anklageschrift enthält den Antrag, das
Hauptverfahren zu eröffnen. |
[2] Mit ihr werden die Akten dem Gericht
vorgelegt. |
[2] Mit ihr werden die Akten dem Gericht
vorgelegt. |
§ 200 |
§ 200 |
(1) |
(1) |
[1] Die Anklageschrift hat den Angeschuldigten, die
Tat, die ihm zur Last gelegt wird, Zeit und Ort ihrer Begehung, die
gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung und die anzuwendenden
Strafvorschriften zu bezeichnen (Anklagesatz). |
[1] Die Anklageschrift hat den Angeschuldigten, die
Tat, die ihm zur Last gelegt wird, Zeit und Ort ihrer Begehung, die
gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung und die anzuwendenden
Strafvorschriften zu bezeichnen (Anklagesatz). |
[2] In ihr sind ferner die Beweismittel, das
Gericht, vor dem die Hauptverhandlung stattfinden soll, und der
Verteidiger anzugeben. |
[2] In ihr sind ferner die Beweismittel, das
Gericht, vor dem die Hauptverhandlung stattfinden soll, und der
Verteidiger anzugeben. |
(2) |
(2) |
[1] In der Anklageschrift wird auch das wesentliche
Ergebnis der Ermittlungen dargestellt. |
[1] In der Anklageschrift wird auch das wesentliche
Ergebnis der Ermittlungen dargestellt. |
[2] Davon kann abgesehen werden, wenn Anklage beim
Amtsrichter als Einzelrichter erhoben wird. |
[2] Davon kann abgesehen werden, wenn Anklage beim
Amtsrichter als Einzelrichter erhoben wird. |
§ 201 |
§ 201 |
(1) |
(1) |
[1] Der Vorsitzende des Gerichts teilt die
Anklageschrift dem Angeschuldigten mit und fordert ihn zugleich
auf, innerhalb einer zu bestimmenden Frist zu erklären, ob er die
Vornahme einzelner Beweiserhebungen vor der Entscheidung über die
Eröffnung des Hauptverfahrens beantragen oder Einwendungen gegen
die Eröffnung des Hauptverfahrens vorbringen wolle. |
[1] Der Vorsitzende des Gerichts teilt die
Anklageschrift dem Angeschuldigten mit und fordert ihn zugleich
auf, innerhalb einer zu bestimmenden Frist zu erklären, ob er die
Vornahme einzelner Beweiserhebungen vor der Entscheidung über die
Eröffnung des Hauptverfahrens beantragen oder Einwendungen gegen
die Eröffnung des Hauptverfahrens vorbringen wolle. |
[2] Hat keine Voruntersuchung stattgefunden, so ist
der Angeschuldigte auf sein Recht, eine Voruntersuchung zu
beantragen (§ 178), hinzuweisen und zur Erklärung darüber
aufzufordern, ob er eine Voruntersuchung beantragen wolle. |
[2] Hat keine Voruntersuchung stattgefunden, so ist
der Angeschuldigte auf sein Recht, eine Voruntersuchung zu
beantragen (§ 178), hinzuweisen und zur Erklärung darüber
aufzufordern, ob er eine Voruntersuchung beantragen wolle. |
(2) |
(2) |
[1] Über Anträge und Einwendungen beschließt das
Gericht. |
[1] Über Anträge und Einwendungen beschließt das
Gericht. |
[2] Beantragt der Angeschuldigte in einer zur
Zuständigkeit des Schöffengerichts gehörenden Sache eine
Voruntersuchung, so lehnt der Amtsrichter den Antrag ab, wenn
erhebliche Gründe für die Anordnung der Voruntersuchung nicht
vorliegen. |
[2] Beantragt der Angeschuldigte in einer zur
Zuständigkeit des Schöffengerichts gehörenden Sache eine
Voruntersuchung, so lehnt der Amtsrichter den Antrag ab, wenn
erhebliche Gründe für die Anordnung der Voruntersuchung nicht
vorliegen. |
[3] Anderenfalls legt er die Akten mit dem Antrag
des Angeschuldigten durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft dem
Landgericht zur Entscheidung darüber vor, ob eine Voruntersuchung
zu eröffnen ist. |
[3] Anderenfalls legt er die Akten mit dem Antrag
des Angeschuldigten durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft dem
Landgericht zur Entscheidung darüber vor, ob eine Voruntersuchung
zu eröffnen ist. |
[4] Die Beschlüsse können nur nach Maßgabe des §
182 Abs. 1 und des § 183 angefochten werden. |
[4] Die Beschlüsse können nur nach Maßgabe des §
182 Abs. 1 und des § 183 angefochten werden. |
(3) |
(3) |
[1] Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 gelten
auch, wenn Anklage beim Amtsrichter als Einzelrichter erhoben
worden ist. |
[1] Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 gelten
auch, wenn Anklage beim Amtsrichter als Einzelrichter erhoben
worden ist. |
[2] Seine Beschlüsse können nur nach Maßgabe des §
182 Abs. 1 angefochten werden. |
[2] Seine Beschlüsse können nur nach Maßgabe des §
182 Abs. 1 angefochten werden. |
§ 202 |
§ 202 |
(1) Bevor das Gericht über die Eröffnung des
Hauptverfahrens entscheidet, kann es zur besseren Aufklärung der
Sache einzelne Beweiserhebungen anordnen. |
(1) Bevor das Gericht über die Eröffnung des
Hauptverfahrens entscheidet, kann es zur besseren Aufklärung der
Sache einzelne Beweiserhebungen anordnen. |
(2) |
(2) |
[1] In den Fällen des § 178 kann das Gericht auch
eine Voruntersuchung oder eine Ergänzung der Voruntersuchung
anordnen. |
[1] In den Fällen des § 178 kann das Gericht auch
eine Voruntersuchung oder eine Ergänzung der Voruntersuchung
anordnen. |
[2] Hält der Amtsrichter zur besseren Aufklärung
der Sache eine Voruntersuchung für nötig, so hat er die Akten mit
einer Begründung seiner Auffassung durch Vermittlung der
Staatsanwaltschaft dem Landgericht zur Entscheidung darüber
vorzulegen, ob eine Voruntersuchung zu eröffnen ist. |
[2] Hält der Amtsrichter zur besseren Aufklärung
der Sache eine Voruntersuchung für nötig, so hat er die Akten mit
einer Begründung seiner Auffassung durch Vermittlung der
Staatsanwaltschaft dem Landgericht zur Entscheidung darüber
vorzulegen, ob eine Voruntersuchung zu eröffnen ist. |
(3) Die Beschlüsse sind nicht anfechtbar. |
(3) Die Beschlüsse sind nicht anfechtbar. |
§ 203 |
§ 203 |
Das Gericht beschließt die Eröffnung des
Hauptverfahrens, wenn nach den Ergebnissen der Voruntersuchung
oder, falls eine solche nicht stattgefunden hat, nach den
Ergebnissen des vorbereitenden Verfahrens der Angeschuldigte einer
strafbaren Handlung hinreichend verdächtig erscheint. |
Das Gericht beschließt die Eröffnung des
Hauptverfahrens, wenn nach den Ergebnissen der Voruntersuchung
oder, falls eine solche nicht stattgefunden hat, nach den
Ergebnissen des vorbereitenden Verfahrens der Angeschuldigte einer
strafbaren Handlung hinreichend verdächtig erscheint. |
§ 204 |
§ 204 |
(1) Beschließt das Gericht, das Hauptverfahren
nicht zu eröffnen, so muß aus dem Beschluß hervorgehen, ob er auf
tatsächlichen oder auf Rechtsgründen beruht. |
(1) Beschließt das Gericht, das Hauptverfahren
nicht zu eröffnen, so muß aus dem Beschluß hervorgehen, ob er auf
tatsächlichen oder auf Rechtsgründen beruht. |
(2) Hat eine Voruntersuchung stattgefunden, so ist
auszusprechen, daß der Angeschuldigte außer Verfolgung zu setzen
ist. |
(2) Hat eine Voruntersuchung stattgefunden, so ist
auszusprechen, daß der Angeschuldigte außer Verfolgung zu setzen
ist. |
(3) Der Beschluß ist dem Angeschuldigten
bekanntzumachen. |
(3) Der Beschluß ist dem Angeschuldigten
bekanntzumachen, |
§ 205 |
§ 205 |
[1] Steht der Hauptverhandlung für längere Zeit die
Abwesenheit des Angeschuldigten oder ein anderes in seiner Person
liegendes Hindernis entgegen, so kann das Gericht das Verfahren
durch Beschluß vorläufig einstellen. |
[1] Steht der Hauptverhandlung für längere Zeit die
Abwesenheit des Angeschuldigten oder ein anderes in seiner Person
liegendes Hindernis entgegen, so kann das Gericht das Verfahren
durch Beschluß vorläufig einstellen. |
[2] Der Vorsitzende sichert, soweit nötig, die
Beweise. |
[2] Der Vorsitzende sichert, soweit nötig, die
Beweise. |
§ 206 |
§ 206 |
Das Gericht ist bei der Beschlußfassung an die
Anträge der Staatsanwaltschaft nicht gebunden. |
Das Gericht ist bei der Beschlußfassung an die
Anträge der Staatsanwaltschaft nicht gebunden. |
§ 206a |
§ 206a |
(1) Stellt sich nach Eröffnung des Hauptverfahrens
ein Verfahrenshindernis heraus, so kann das Gericht außerhalb der
Hauptverhandlung das Verfahren durch Beschluß einstellen. |
(1) Stellt sich nach Eröffnung des Hauptverfahrens
ein Verfahrenshindernis heraus, so kann das Gericht außerhalb der
Hauptverhandlung das Verfahren durch Beschluß einstellen. |
(2) Der Beschluß ist mit sofortiger Beschwerde
anfechtbar. |
(2) Der Beschluß ist mit sofortiger Beschwerde
anfechtbar. |
§ 207 |
§ 207 |
(1) In dem Beschluß, durch den das Hauptverfahren
eröffnet wird, läßt das Gericht die Anklage zur Hauptverhandlung zu
und bezeichnet das Gericht, vor dem die Hauptverhandlung
stattfinden soll. |
(1) In dem Beschluß, durch den das Hauptverfahren
eröffnet wird, läßt das Gericht die Anklage zur Hauptverhandlung zu
und bezeichnet das Gericht, vor dem die Hauptverhandlung
stattfinden soll. |
(2) Das Gericht legt in dem Beschluß dar, mit
welchen Änderungen es die Anklage zur Hauptverhandlung zuläßt,
wenn |
(2) Das Gericht legt in dem Beschluß dar, mit
welchen Änderungen es die Anklage zur Hauptverhandlung zuläßt,
wenn |
1. wegen mehrerer Taten Anklage erhoben ist und
wegen einzelner von ihnen die Eröffnung des Hauptverfahrens
abgelehnt wird, |
1. wegen mehrerer Taten Anklage erhoben ist und
wegen einzelner von ihnen die Eröffnung des Hauptverfahrens
abgelehnt wird, |
2. die Verfolgung nach § 154a auf einzelne
abtrennbare Teile einer Tat beschränkt wird oder solche Teile in
das Verfahren wieder einbezogen werden, |
2. die Verfolgung nach § 154a auf einzelne
abtrennbare Teile einer Tat beschränkt wird oder solche Teile in
das Verfahren wieder einbezogen werden, |
3. die Tat rechtlich abweichend von der
Anklageschrift gewürdigt wird oder |
3. die Tat rechtlich abweichend von der
Anklageschrift gewürdigt wird oder |
4. die Verfolgung nach § 154a auf einzelne von
mehreren Gesetzesverletzungen, die durch eine und dieselbe Handlung
begangen worden sind, beschränkt wird oder solche
Gesetzesverletzungen in das Verfahren wieder einbezogen
werden. |
4. die Verfolgung nach § 154a auf einzelne von
mehreren Gesetzesverletzungen, die durch eine und dieselbe Handlung
begangen worden sind, beschränkt wird oder solche
Gesetzesverletzungen in das Verfahren wieder einbezogen
werden. |
(3) |
(3) |
[1] In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 und 2 reicht
die Staatsanwaltschaft eine dem Beschluß entsprechende neue
Anklageschrift ein. |
[1] In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 und 2 reicht
die Staatsanwaltschaft eine dem Beschluß entsprechende neue
Anklageschrift ein. |
[2] Von der Darstellung des wesentlichen
Ergebnisses der Ermittlungen kann abgesehen werden. |
[2] Von der Darstellung des wesentlichen
Ergebnisses der Ermittlungen kann abgesehen werden. |
(4) Das Gericht beschließt zugleich von Amts wegen
über die Anordnung oder Fortdauer der Untersuchungshaft oder der
einstweiligen Unterbringung. |
(4) Das Gericht beschließt zugleich von Amts wegen
über die Anordnung oder Fortdauer der Untersuchungshaft oder der
einstweiligen Unterbringung. |
§ 208 |
§ 208 |
(1) |
|
[1] Beantragt die
Staatsanwaltschaft, den Angeschuldigten außer Verfolgung zu setzen,
so kann das Gericht das Hauptverfahren nur eröffnen, nachdem es den
Angeschuldigten aufgefordert hat, sich innerhalb einer zu
bestimmenden Frist zu erklären, ob er eine Ergänzung der
Voruntersuchung oder die Vornahme einzelner Beweiserhebungen vor
der Hauptverhandlung beantragen oder Einwendungen gegen die
Eröffnung des Hauptverfahrens vorbringen wolle. |
(1) Beantragt die Staatsanwaltschaft, den
Angeschuldigten außer Verfolgung zu setzen, so kann das Gericht das
Hauptverfahren nur eröffnen, nachdem es den Angeschuldigten
aufgefordert hat, sich innerhalb einer zu bestimmenden Frist zu
erklären, ob er eine Ergänzung der Voruntersuchung oder die
Vornahme einzelner Beweiserhebungen vor der Hauptverhandlung
beantragen oder Einwendungen gegen die Eröffnung des
Hauptverfahrens vorbringen wolle. |
[2]
(weggefallen) |
|
(2) |
(2) |
[1] Beschließt das Gericht die Eröffnung des
Hauptverfahrens, so bezeichnet es in dem Beschluß den Angeklagten
und die Tat gemäß § 200 Abs. 1 Satz 1 sowie das Gericht, vor dem
die Hauptverhandlung stattfinden soll. |
[1] Beschließt das Gericht die Eröffnung des
Hauptverfahrens, so bezeichnet es in dem Beschluß den Angeklagten
und die Tat gemäß § 200 Abs. 1 Satz 1 sowie das Gericht, vor dem
die Hauptverhandlung stattfinden soll. |
[2] Die Staatsanwaltschaft reicht eine dem Beschluß
entsprechende Anklageschrift ein. |
[2] Die Staatsanwaltschaft reicht eine dem Beschluß
entsprechende Anklageschrift ein. |
§ 209 |
§ 209 |
(1) Das Landgericht kann das Hauptverfahren vor den
erkennenden Gerichten jeder Ordnung, nicht aber vor dem
Bundesgerichtshof eröffnen. |
(1) Das Landgericht kann das Hauptverfahren vor den
erkennenden Gerichten jeder Ordnung, nicht aber vor dem
Bundesgerichtshof eröffnen. |
(2) In den Fällen des § 24 Abs. 1 Nr. 2 und 3, des
§ 25 Nr. 2 Buchstabe c und Nr. 3, des § 26 Abs. 1 Satz 1, des § 74
Abs. 1 Satz 2 und des § 74b Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes
kann das Gericht, bei dem die Anklageschrift eingereicht ist, das
Hauptverfahren auch vor einem anderen Gericht seines Bezirks
eröffnen, wenn nach seiner Auffassung die für seine Zuständigkeit
maßgebenden Voraussetzungen nicht erfüllt sind. |
(2) In den Fällen des § 24 Abs. 1 Nr. 2 und 3, des
§ 25 Nr. 2 Buchstabe c und Nr. 3, des § 26 Abs. 1 Satz 1, des § 74
Abs. 1 Satz 2 und des § 74b Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes
kann das Gericht, bei dem die Anklageschrift eingereicht ist, das
Hauptverfahren auch vor einem anderen Gericht seines Bezirks
eröffnen, wenn nach seiner Auffassung die für seine Zuständigkeit
maßgebenden Voraussetzungen nicht erfüllt sind. |
(3) |
(3) |
[1] Hält das Gericht die Zuständigkeit eines
Gerichts höherer Ordnung für begründet, so legt es die Akten durch
Vermittlung der Staatsanwaltschaft diesem Gericht zur Entscheidung
vor. |
[1] Hält das Gericht die Zuständigkeit eines
Gerichts höherer Ordnung für begründet, so legt es die Akten durch
Vermittlung der Staatsanwaltschaft diesem Gericht zur Entscheidung
vor. |
[2] Dies gilt auch in den Fällen des Absatzes 2,
wenn nach der Auffassung des Gerichts, bei dem die Anklageschrift
eingereicht ist, die für seine Zuständigkeit maßgebenden
Voraussetzungen nicht erfüllt sind. |
[2] Dies gilt auch in den Fällen des Absatzes 2,
wenn nach der Auffassung des Gerichts, bei dem die Anklageschrift
eingereicht ist, die für seine Zuständigkeit maßgebenden
Voraussetzungen nicht erfüllt sind. |
§ 210 |
§ 210 |
(1) Der Beschluß, durch den das Hauptverfahren
eröffnet worden ist, kann von dem Angeklagten nicht angefochten
werden. |
(1) Der Beschluß, durch den das Hauptverfahren
eröffnet worden ist, kann von dem Angeklagten nicht angefochten
werden. |
(2) Gegen den Beschluß, durch den die Eröffnung des
Hauptverfahrens abgelehnt oder abweichend von dem Antrag der
Staatsanwaltschaft die Verweisung an ein Gericht niederer Ordnung
ausgesprochen worden ist, steht der Staatsanwaltschaft sofortige
Beschwerde zu. |
(2) Gegen den Beschluß, durch den die Eröffnung des
Hauptverfahrens abgelehnt oder abweichend von dem Antrag der
Staatsanwaltschaft die Verweisung an ein Gericht niederer Ordnung
ausgesprochen worden ist, steht der Staatsanwaltschaft sofortige
Beschwerde zu. |
(3) Gibt das Beschwerdegericht der Beschwerde
statt, so kann es zugleich bestimmen, daß die Hauptverhandlung vor
einer anderen Kammer des Gerichts, das den Beschluß nach
Abs. 2 erlassen hat, oder vor einem
zu demselben Land gehörenden benachbarten Gericht gleicher Ordnung
stattzufinden hat. |
(3) Gibt das Beschwerdegericht der Beschwerde
statt, so kann es zugleich bestimmen, daß die Hauptverhandlung vor
einer anderen Kammer des Gerichts, das den Beschluß nach
Absatz 2 erlassen hat, oder vor
einem zu demselben Land gehörenden benachbarten Gericht gleicher
Ordnung stattzufinden hat. |
§ 211 |
§ 211 |
Ist die Eröffnung des Hauptverfahrens durch einen
nicht mehr anfechtbaren Beschluß abgelehnt, so kann die Klage nur
auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel wieder aufgenommen
werden. |
Ist die Eröffnung des Hauptverfahrens durch einen
nicht mehr anfechtbaren Beschluß abgelehnt, so kann die Klage nur
auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel wieder aufgenommen
werden. |
§ 212 |
§ 212 |
(1) Im Verfahren vor dem Amtsrichter und dem
Schöffengericht kann die Staatsanwaltschaft schriftlich oder
mündlich den Antrag auf Aburteilung im beschleunigten Verfahren
stellen, wenn der Sachverhalt einfach und die sofortige Aburteilung
möglich ist. |
(1) Im Verfahren vor dem Amtsrichter und dem
Schöffengericht kann die Staatsanwaltschaft schriftlich oder
mündlich den Antrag auf Aburteilung im beschleunigten Verfahren
stellen, wenn der Sachverhalt einfach und die sofortige Aburteilung
möglich ist. |
(2) |
(2) |
[1] Der Antrag steht im Sinne des § 147 Abs. 5 und
des § 169a Abs. 1 der Einreichung einer Anklageschrift gleich. |
[1] Der Antrag steht im Sinne des § 147 Abs. 5 und
des § 169a Abs. 1 der Einreichung einer Anklageschrift gleich. |
[2] § 169a Abs. 2 und § 169b sind nicht
anzuwenden. |
[2] § 169a Abs. 2 und § 169b sind nicht
anzuwenden. |
§ 212a |
§ 212a |
(1) Stellt die Staatsanwaltschaft den Antrag, so
wird die Hauptverhandlung sofort durchgeführt oder mit kürzester
Frist anberaumt, ohne daß es einer Entscheidung über die Eröffnung
des Hauptverfahrens bedarf. |
(1) Stellt die Staatsanwaltschaft den Antrag, so
wird die Hauptverhandlung sofort durchgeführt oder mit kürzester
Frist anberaumt, ohne daß es einer Entscheidung über die Eröffnung
des Hauptverfahrens bedarf. |
(2) |
(2) |
[1] Der Einreichung einer Anklageschrift bedarf es
nicht. |
[1] Der Einreichung einer Anklageschrift bedarf es
nicht. |
[2] Wird eine Anklageschrift nicht eingereicht, so
wird die Anklage bei Beginn der Hauptverhandlung mündlich erhoben
und ihr wesentlicher Inhalt in das Sitzungsprotokoll
aufgenommen. |
[2] Wird eine Anklageschrift nicht eingereicht, so
wird die Anklage bei Beginn der Hauptverhandlung mündlich erhoben
und ihr wesentlicher Inhalt in das Sitzungsprotokoll
aufgenommen. |
(3) |
(3) |
[1] Der Ladung des Beschuldigten bedarf es nur,
wenn er sich nicht freiwillig zur Hauptverhandlung stellt oder
nicht dem Gericht vorgeführt wird. |
[1] Der Ladung des Beschuldigten bedarf es nur,
wenn er sich nicht freiwillig zur Hauptverhandlung stellt oder
nicht dem Gericht vorgeführt wird. |
[2] Mit der Ladung wird ihm mitgeteilt, was ihm zur
Last gelegt wird. |
[2] Mit der Ladung wird ihm mitgeteilt, was ihm zur
Last gelegt wird. |
[3] Die Ladungsfrist beträgt vierundzwanzig
Stunden. |
[3] Die Ladungsfrist beträgt vierundzwanzig
Stunden. |
§ 212b |
§ 212b |
(1) |
(1) |
[1] Der Amtsrichter oder das Schöffengericht lehnt
die Aburteilung im beschleunigten Verfahren ab, wenn sich die Sache
zur Verhandlung in diesem Verfahren nicht eignet oder wenn eine
höhere Strafe als ein Jahr Gefängnis zu erwarten ist. |
[1] Der Amtsrichter oder das Schöffengericht lehnt
die Aburteilung im beschleunigten Verfahren ab, wenn sich die Sache
zur Verhandlung in diesem Verfahren nicht eignet oder wenn eine
höhere Strafe als ein Jahr Gefängnis zu erwarten ist. |
[2] Zuchthaus oder eine Maßregel der Sicherung und
Besserung darf in diesem Verfahren nicht verhängt werden. |
[2] Zuchthaus oder eine Maßregel der Sicherung und
Besserung darf in diesem Verfahren nicht verhängt werden. |
[3] Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist
zulässig. |
[3] Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist
zulässig. |
(2) |
(2) |
[1] Die Aburteilung im beschleunigten Verfahren
kann auch in der Hauptverhandlung bis zur Verkündung des Urteils
abgelehnt werden. |
[1] Die Aburteilung im beschleunigten Verfahren
kann auch in der Hauptverhandlung bis zur Verkündung des Urteils
abgelehnt werden. |
[2] Der Beschluß ist nicht anfechtbar. |
[2] Der Beschluß ist nicht anfechtbar. |
(3) Wird die Aburteilung im beschleunigten
Verfahren abgelehnt, so bedarf es der Einreichung einer neuen
Anklageschrift. |
(3) Wird die Aburteilung im beschleunigten
Verfahren abgelehnt, so bedarf es der Einreichung einer neuen
Anklageschrift. |
Fünfter Abschnitt. Vorbereitung der
Hauptverhandlung |
Fünfter Abschnitt. Vorbereitung der
Hauptverhandlung |
§ 213 |
§ 213 |
Der Termin zur Hauptverhandlung wird von dem
Vorsitzenden des Gerichts anberaumt. |
Der Termin zur Hauptverhandlung wird von dem
Vorsitzenden des Gerichts anberaumt. |
§ 214 |
§ 214 |
(1) |
(1) |
[1] Die zur Hauptverhandlung erforderlichen
Ladungen und die Herbeischaffung der als Beweismittel dienenden
Gegenstände bewirkt die Staatsanwaltschaft. |
[1] Die zur Hauptverhandlung erforderlichen
Ladungen und die Herbeischaffung der als Beweismittel dienenden
Gegenstände bewirkt die Staatsanwaltschaft. |
[2] Sie können auch vom Gericht bewirkt
werden. |
[2] Sie können auch vom Gericht bewirkt
werden. |
(2) [Ist anzunehmen,
daß die Hauptverhandlung sich auf längere Zeit erstreckt, so kann
der Vorsitzende bestimmen, daß sämtliche oder einzelne Zeugen und
Sachverständige zu einem späteren Zeitpunkt als dem Beginne der Hauptverhandlung geladen
werden.] |
(2) Ist anzunehmen,
daß die Hauptverhandlung sich auf längere Zeit erstreckt, so kann
der Vorsitzende bestimmen, daß sämtliche oder einzelne Zeugen und
Sachverständige zu einem späteren Zeitpunkt als dem Beginn der Hauptverhandlung geladen
werden. |
§ 215 |
§ 215 |
[1] Der Beschluß über die Eröffnung des
Hauptverfahrens ist dem Angeklagten spätestens mit der Ladung
zuzustellen. |
[1] Der Beschluß über die Eröffnung des
Hauptverfahrens ist dem Angeklagten spätestens mit der Ladung
zuzustellen. |
[2] Entsprechendes gilt in den Fällen des § 207
Abs. 3 und des § 208 Abs. 2 für die nachgereichte
Anklageschrift. |
[2] Entsprechendes gilt in den Fällen des § 207
Abs. 3 und des § 208 Abs. 2 für die nachgereichte
Anklageschrift. |
§ 216 |
§ 216 |
(1) |
(1) |
[1] Die Ladung eines auf freiem Fuße befindlichen Angeklagten geschieht
schriftlich unter der Warnung, daß im Falle seines unentschuldigten
Ausbleibens seine Verhaftung oder Vorführung erfolgen werde. |
[1] Die Ladung eines auf freiem Fuß befindlichen Angeklagten geschieht
schriftlich unter der Warnung, daß im Falle seines unentschuldigten
Ausbleibens seine Verhaftung oder Vorführung erfolgen werde. |
[2] Die Warnung kann in den Fällen des §
[232] unterbleiben. |
[2] Die Warnung kann in den Fällen des §
232 unterbleiben. |
(2) |
(2) |
[1] [Der] nicht auf
freiem Fuße befindliche[…] Angeklagte[…
wird] durch Bekanntmachung des Termins zur Hauptverhandlung
[gemäß] § 35 [geladen]. |
[1] Der nicht auf
freiem Fuß befindliche Angeklagte
wird durch Bekanntmachung des Termins zur Hauptverhandlung
gemäß § 35 geladen. |
[2] Dabei ist der Angeklagte zu befragen, ob und
welche Anträge er [zu seiner]
Vertheidigung für die Hauptverhandlung zu stellen habe. |
[2] Dabei ist der Angeklagte zu befragen, ob und
welche Anträge er zu seiner
Verteidigung für die Hauptverhandlung zu stellen habe. |
§ 217 |
§ 217 |
(1) Zwischen der Zustellung der Ladung (§ 216) und
dem Tag der Hauptverhandlung muß eine Frist von mindestens einer
Woche liegen. |
(1) Zwischen der Zustellung der Ladung (§ 216) und
dem Tag der Hauptverhandlung muß eine Frist von mindestens einer
Woche liegen. |
(2) Ist die Frist nicht eingehalten worden, so kann
der Angeklagte bis zum Beginn seiner Vernehmung zur Sache die
Aussetzung der Verhandlung verlangen. |
(2) Ist die Frist nicht eingehalten worden, so kann
der Angeklagte bis zum Beginn seiner Vernehmung zur Sache die
Aussetzung der Verhandlung verlangen. |
(3) Der Angeklagte kann auf die Einhaltung der
Frist verzichten. |
(3) Der Angeklagte kann auf die Einhaltung der
Frist verzichten. |
§ 218 |
§ 218 |
(1) |
(1) |
[1] Neben dem Angeklagten ist der bestellte
Vertheidiger stets, der gewählte
Vertheidiger dann zu laden, wenn die
[…] Wahl dem Gerichte angezeigt worden ist. |
[1] Neben dem Angeklagten ist der bestellte
Verteidiger stets, der gewählte
Verteidiger dann zu laden, wenn die
Wahl dem Gericht angezeigt worden
ist. |
[2] § 217 gilt entsprechend. |
[2] § 217 gilt entsprechend. |
(2) |
(2) |
[1] Im Falle des § 146 wird dem Verteidiger nur
eine Ladung zugestellt. |
[1] Im Falle des § 146 wird dem Verteidiger nur
eine Ladung zugestellt. |
[2] In der Ladung sind sämtliche Angeklagten
[zu bezeichnen], gegen [welche] die Hauptverhandlung stattfinden soll,
soweit der Verteidiger für sie auftritt
[…]. |
[2] In der Ladung sind sämtliche Angeklagten
zu bezeichnen, gegen welche die Hauptverhandlung stattfinden soll,
soweit der Verteidiger für sie auftritt. |
§ 219 |
§ 219 |
(1) |
(1) |
[1] Verlangt der Angeklagte die Ladung von Zeugen
oder Sachverständigen oder die Herbeischaffung anderer Beweismittel
zur Hauptverhandlung, so hat er unter Angabe der Thatsachen, über [die] der Beweis erhoben werden soll, seine
Anträge bei dem Vorsitzenden des Gerichts zu stellen. |
[1] Verlangt der Angeklagte die Ladung von Zeugen
oder Sachverständigen oder die Herbeischaffung anderer Beweismittel
zur Hauptverhandlung, so hat er unter Angabe der Tatsachen, über die der Beweis erhoben werden soll, seine
Anträge bei dem Vorsitzenden des Gerichts zu stellen. |
[2] Die hierauf ergehende Verfügung ist ihm
bekannt zu machen. |
[2] Die hierauf ergehende Verfügung ist ihm
bekanntzumachen. |
(2) Beweisanträge des Angeklagten sind, soweit
ihnen stattgegeben ist, der Staatsanwaltschaft mitzutheilen. |
(2) Beweisanträge des Angeklagten sind, soweit
ihnen stattgegeben ist, der Staatsanwaltschaft mitzuteilen. |
§ 220 |
§ 220 |
(1) |
(1) |
[1] Lehnt der Vorsitzende den Antrag auf Ladung
einer Person ab, so kann der Angeklagte sie unmittelbar laden
lassen. |
[1] Lehnt der Vorsitzende den Antrag auf Ladung
einer Person ab, so kann der Angeklagte sie unmittelbar laden
lassen. |
[2] Hierzu ist er auch ohne vorgängigen Antrag
befugt. |
[2] Hierzu ist er auch ohne vorgängigen Antrag
befugt. |
(2) Eine unmittelbar geladene Person ist nur dann
zum Erscheinen verpflichtet, wenn ihr bei der Ladung die
gesetzliche Entschädigung für Reisekosten und Versäumnis bar
dargeboten oder deren Hinterlegung bei der Geschäftsstelle
nachgewiesen wird. |
(2) Eine unmittelbar geladene Person ist nur dann
zum Erscheinen verpflichtet, wenn ihr bei der Ladung die
gesetzliche Entschädigung für Reisekosten und Versäumnis bar
dargeboten oder deren Hinterlegung bei der Geschäftsstelle
nachgewiesen wird. |
(3) Ergibt sich in der Hauptverhandlung, daß die
Vernehmung einer unmittelbar geladenen Person zur Aufklärung der
Sache dienlich war, so hat das Gericht auf Antrag anzuordnen, daß
ihr die gesetzliche Entschädigung aus der Staatskasse zu gewähren
ist. |
(3) Ergibt sich in der Hauptverhandlung, daß die
Vernehmung einer unmittelbar geladenen Person zur Aufklärung der
Sache dienlich war, so hat das Gericht auf Antrag anzuordnen, daß
ihr die gesetzliche Entschädigung aus der Staatskasse zu gewähren
ist. |
§ 221 |
§ 221 |
Der Vorsitzende des Gerichts kann auch von
Amtswegen die Ladung von Zeugen und
Sachverständigen sowie die Herbeischaffung anderer Beweismittel
anordnen. |
Der Vorsitzende des Gerichts kann auch von
Amts wegen die Ladung von Zeugen
und Sachverständigen sowie die Herbeischaffung anderer Beweismittel
anordnen. |
§ 222 |
§ 222 |
(1) Gericht und Staatsanwaltschaft haben, wenn sie
außer den in der Anklageschrift benannten oder auf Antrag des
Angeklagten geladenen Zeugen oder Sachverständigen noch andere
Personen laden, dem Angeklagten diese Personen rechtzeitig namhaft
zu machen und ihren Wohn- oder Aufenthaltsort anzugeben. |
(1) Gericht und Staatsanwaltschaft haben, wenn sie
außer den in der Anklageschrift benannten oder auf Antrag des
Angeklagten geladenen Zeugen oder Sachverständigen noch andere
Personen laden, dem Angeklagten diese Personen rechtzeitig namhaft
zu machen und ihren Wohn- oder Aufenthaltsort anzugeben. |
(2) Der Angeklagte hat die von ihm unmittelbar
geladenen oder zur Hauptverhandlung zu stellenden Zeugen und
Sachverständigen rechtzeitig dem Gericht und der Staatsanwaltschaft
namhaft zu machen und ihren Wohn- oder Aufenthaltsort
anzugeben. |
(2) Der Angeklagte hat die von ihm unmittelbar
geladenen oder zur Hauptverhandlung zu stellenden Zeugen und
Sachverständigen rechtzeitig dem Gericht und der Staatsanwaltschaft
namhaft zu machen und ihren Wohn- oder Aufenthaltsort
anzugeben. |
§ 223 |
§ 223 |
(1) Wenn dem Erscheinen eines Zeugen oder
Sachverständigen in der Hauptverhandlung für eine längere oder
ungewisse Zeit Krankheit oder Gebrechlichkeit oder andere nicht zu
beseitigende Hindernisse entgegenstehen, so kann das Gericht seine
Vernehmung durch einen beauftragten oder ersuchten Richter
anordnen. |
(1) Wenn dem Erscheinen eines Zeugen oder
Sachverständigen in der Hauptverhandlung für eine längere oder
ungewisse Zeit Krankheit oder Gebrechlichkeit oder andere nicht zu
beseitigende Hindernisse entgegenstehen, so kann das Gericht seine
Vernehmung durch einen beauftragten oder ersuchten Richter
anordnen. |
(2) Dasselbe gilt, wenn einem Zeugen oder
Sachverständigen das Erscheinen wegen großer Entfernung nicht
zugemutet werden kann. |
(2) Dasselbe gilt, wenn einem Zeugen oder
Sachverständigen das Erscheinen wegen großer Entfernung nicht
zugemutet werden kann. |
(3) Die Vernehmung von Zeugen hat eidlich zu
erfolgen, soweit nicht Ausnahmen vorgeschrieben oder zugelassen
sind. |
(3) Die Vernehmung von Zeugen hat eidlich zu
erfolgen, soweit nicht Ausnahmen vorgeschrieben oder zugelassen
sind. |
§ 224 |
§ 224 |
(1) |
(1) |
[1] Von den zum Zwecke dieser Vernehmung anberaumten Terminen
sind die Staatsanwaltschaft, der Angeklagte und der Vertheidiger vorher zu benachrichtigen,
[…]soweit dies nicht wegen Gefahr im
Verzug unthunlich ist; ihrer
Anwesenheit bei der Vernehmung bedarf es nicht. |
[1] Von den zum Zweck dieser Vernehmung anberaumten Terminen
sind die Staatsanwaltschaft, der Angeklagte und der Verteidiger vorher zu benachrichtigen,
soweit dies nicht wegen Gefahr im
Verzug untunlich ist; ihrer
Anwesenheit bei der Vernehmung bedarf es nicht. |
[2] Das aufgenommene Protokoll ist der
Staatsanwaltschaft und dem Vertheidiger vorzulegen. |
[2] Das aufgenommene Protokoll ist der
Staatsanwaltschaft und dem Verteidiger vorzulegen. |
(2) Der nicht auf freiem Fuße befindliche Angeklagte hat einen Anspruch
auf Anwesenheit nur bei solchen Terminen, [die] an der Gerichtsstelle des Orts abgehalten werden, wo er sich in Haft
befindet. |
(2) Der nicht auf freiem Fuß befindliche Angeklagte hat einen Anspruch
auf Anwesenheit nur bei solchen Terminen, die an der Gerichtsstelle des Ortes abgehalten werden, wo er sich in Haft
befindet. |
§ 225 |
§ 225 |
Ist zur Vorbereitung der Hauptverhandlung noch ein
richterlicher Augenschein einzunehmen, so [sind] die [Vorschriften] des [§ 224 anzuwenden]. |
Ist zur Vorbereitung der Hauptverhandlung noch ein
richterlicher Augenschein einzunehmen, so sind die Vorschriften des § 224 anzuwenden. |
Sechster Abschnitt. Hauptverhandlung |
Sechster Abschnitt. Hauptverhandlung |
§ 226 |
§ 226 |
Die Hauptverhandlung erfolgt in ununterbrochener
Gegenwart der zur Urtheilsfindung
berufenen Personen sowie der Staatsanwaltschaft und eines
Urkundsbeamte[n] der
Geschäftsstelle. |
Die Hauptverhandlung erfolgt in ununterbrochener
Gegenwart der zur Urteilsfindung
berufenen Personen sowie der Staatsanwaltschaft und eines
Urkundsbeamten der
Geschäftsstelle. |
§ 227 |
§ 227 |
Es können mehrere Beamte der Staatsanwaltschaft und
mehrere Vertheidiger in der
Hauptverhandlung mitwirken und ihre Verrichtungen unter sich
theilen. |
Es können mehrere Beamte der Staatsanwaltschaft und
mehrere Verteidiger in der
Hauptverhandlung mitwirken und ihre Verrichtungen unter sich
teilen. |
§ 228 |
§ 228 |
(1) |
(1) |
[1] Über Anträge auf Aussetzung einer
Hauptverhandlung entscheidet das Gericht. |
[1] Über Anträge auf Aussetzung einer
Hauptverhandlung entscheidet das Gericht. |
[2] Kürzere Unterbrechungen ordnet der Vorsitzende
an. |
[2] Kürzere Unterbrechungen ordnet der Vorsitzende
an. |
(2) Eine Verhinderung des Vertheidigers giebt, unbeschadet der
[Vorschrift] des § 145, dem
Angeklagten kein Recht, die Aussetzung der Verhandlung zu
verlangen. |
(2) Eine Verhinderung des Verteidigers gibt, unbeschadet der Vorschrift des § 145, dem Angeklagten kein
Recht, die Aussetzung der Verhandlung zu verlangen. |
(3) Ist die Frist des § [217] Abs. 1 nicht eingehalten worden, so soll
der Vorsitzende den Angeklagten mit der Befugniß, Aussetzung der Verhandlung zu
verlangen, bekannt machen. |
(3) Ist die Frist des § 217 Abs. 1 nicht eingehalten worden, so soll
der Vorsitzende den Angeklagten mit der Befugnis, Aussetzung der Verhandlung zu
verlangen, bekanntmachen. |
§ 229 |
§ 229 |
Eine unterbrochene Hauptverhandlung muß spätestens
am elften Tage nach der Unterbrechung fortgesetzt werden,
widrigenfalls mit dem Verfahren von neuem zu beginnen ist. |
Eine unterbrochene Hauptverhandlung muß spätestens
am elften Tage nach der Unterbrechung fortgesetzt werden,
widrigenfalls mit dem Verfahren von neuem zu beginnen ist. |
§ 230 |
§ 230 |
(1) Gegen einen ausgebliebenen Angeklagten findet
eine Hauptverhandlung nicht statt. |
(1) Gegen einen ausgebliebenen Angeklagten findet
eine Hauptverhandlung nicht statt. |
(2) Ist das Ausbleiben des Angeklagten nicht
genügend entschuldigt, so ist die Vorführung anzuordnen oder ein
Haftbefehl zu erlassen. |
(2) Ist das Ausbleiben des Angeklagten nicht
genügend entschuldigt, so ist die Vorführung anzuordnen oder ein
Haftbefehl zu erlassen. |
§ 231 |
§ 231 |
(1) |
(1) |
[1] Der erschienene Angeklagte darf sich aus der
Verhandlung nicht entfernen. |
[1] Der erschienene Angeklagte darf sich aus der
Verhandlung nicht entfernen. |
[2] Der Vorsitzende kann die geeigneten Maßregeln
treffen, um die Entfernung […] zu
verhindern; auch kann er [den
Angeklagten] während einer Unterbrechung der Verhandlung in
Gewahrsam halten lassen. |
[2] Der Vorsitzende kann die geeigneten Maßregeln
treffen, um die Entfernung zu verhindern; auch kann er den Angeklagten während einer Unterbrechung der
Verhandlung in Gewahrsam halten lassen. |
(2) Entfernt der Angeklagte sich dennoch, oder bleibt er bei der Fortsetzung
einer unterbrochenen Hauptverhandlung aus, so kann diese in seiner
Abwesenheit zu Ende geführt werden, wenn [er] über die Anklage schon [vernommen] war und das Gericht seine fernere
Anwesenheit nicht für erforderlich erachtet. |
(2) Entfernt der Angeklagte sich dennoch oder bleibt er bei der Fortsetzung
einer unterbrochenen Hauptverhandlung aus, so kann diese in seiner
Abwesenheit zu Ende geführt werden, wenn er über die Anklage schon vernommen war und das Gericht seine fernere
Anwesenheit nicht für erforderlich erachtet. |
§ 232 |
§ 232 |
(1) |
(1) |
[1] Die Hauptverhandlung kann ohne den Angeklagten
durchgeführt werden, wenn er ordnungsgemäß geladen und in der
Ladung darauf hingewiesen worden ist, daß in seiner Abwesenheit
verhandelt werden kann, und wenn nur Haft, Geldstrafe, Fahrverbot,
Einziehung, Vernichtung oder Unbrauchbarmachung, allein oder
nebeneinander, zu erwarten ist. |
[1] Die Hauptverhandlung kann ohne den Angeklagten
durchgeführt werden, wenn er ordnungsgemäß geladen und in der
Ladung darauf hingewiesen worden ist, daß in seiner Abwesenheit
verhandelt werden kann, und wenn nur Haft, Geldstrafe, Fahrverbot,
Einziehung, Vernichtung oder Unbrauchbarmachung, allein oder
nebeneinander, zu erwarten ist. |
[2] Eine höhere Strafe oder eine Maßregel der
Sicherung und Besserung darf in diesem Verfahren nicht verhängt
werden. |
[2] Eine höhere Strafe oder eine Maßregel der
Sicherung und Besserung darf in diesem Verfahren nicht verhängt
werden. |
[3] Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist zulässig,
wenn der Angeklagte in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen
worden ist. |
[3] Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist zulässig,
wenn der Angeklagte in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen
worden ist. |
(2) Auf Grund einer Ladung durch öffentliche
Bekanntmachung findet die Hauptverhandlung ohne den Angeklagten
nicht statt. |
(2) Auf Grund einer Ladung durch öffentliche
Bekanntmachung findet die Hauptverhandlung ohne den Angeklagten
nicht statt. |
(3) Die Niederschrift über eine richterliche
Vernehmung des Angeklagten wird in der Hauptverhandlung
verlesen. |
(3) Die Niederschrift über eine richterliche
Vernehmung des Angeklagten wird in der Hauptverhandlung
verlesen. |
(4) Das in Abwesenheit des Angeklagten ergehende
Urteil muß ihm mit den Urteilsgründen durch Übergabe zugestellt
werden. |
(4) Das in Abwesenheit des Angeklagten ergehende
Urteil muß ihm mit den Urteilsgründen durch Übergabe zugestellt
werden. |
§ 233 |
§ 233 |
(1) |
(1) |
[1] Der Angeklagte kann auf seinen Antrag von der
Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden
werden, wenn nur Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten, Geldstrafe,
Fahrverbot, Einziehung, Vernichtung oder Unbrauchbarmachung, allein
oder nebeneinander, zu erwarten ist. |
[1] Der Angeklagte kann auf seinen Antrag von der
Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden
werden, wenn nur Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten, Geldstrafe,
Fahrverbot, Einziehung, Vernichtung oder Unbrauchbarmachung, allein
oder nebeneinander, zu erwarten ist. |
[2] Eine höhere Strafe oder eine Maßregel der
Sicherung und Besserung darf in seiner Abwesenheit nicht verhängt
werden. |
[2] Eine höhere Strafe oder eine Maßregel der
Sicherung und Besserung darf in seiner Abwesenheit nicht verhängt
werden. |
[3] Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist
zulässig. |
[3] Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist
zulässig. |
(2) |
(2) |
[1] Wird der Angeklagte von der Verpflichtung zum
Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden, so muß er durch einen
beauftragten oder ersuchten Richter über die Anklage vernommen
werden. |
[1] Wird der Angeklagte von der Verpflichtung zum
Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden, so muß er durch einen
beauftragten oder ersuchten Richter über die Anklage vernommen
werden. |
[2] Dabei wird er über die bei Verhandlung in
seiner Abwesenheit zulässigen Strafen und Maßnahmen belehrt sowie
befragt, ob er seinen Antrag auf Befreiung vom Erscheinen in der
Hauptverhandlung aufrechterhalte. |
[2] Dabei wird er über die bei Verhandlung in
seiner Abwesenheit zulässigen Strafen und Maßnahmen belehrt sowie
befragt, ob er seinen Antrag auf Befreiung vom Erscheinen in der
Hauptverhandlung aufrechterhalte. |
(3) |
(3) |
[1] Von dem zum Zweck der Vernehmung anberaumten
Termin sind die Staatsanwaltschaft und der Verteidiger zu
benachrichtigen; ihrer Anwesenheit bei der Vernehmung bedarf es
nicht. |
[1] Von dem zum Zweck der Vernehmung anberaumten
Termin sind die Staatsanwaltschaft und der Verteidiger zu
benachrichtigen; ihrer Anwesenheit bei der Vernehmung bedarf es
nicht. |
[2] Das Protokoll über die Vernehmung ist in der
Hauptverhandlung zu verlesen. |
[2] Das Protokoll über die Vernehmung ist in der
Hauptverhandlung zu verlesen. |
§ 233a |
|
(weggefallen) |
|
§ 234 |
§ 234 |
[… S]oweit die
Hauptverhandlung ohne Anwesenheit des Angeklagten stattfinden kann,
ist [er] befugt, sich durch einen
mit schriftlicher Vollmacht versehenen Vertheidiger vertreten zu lassen. |
Soweit die
Hauptverhandlung ohne Anwesenheit des Angeklagten stattfinden kann,
ist er befugt, sich durch einen mit
schriftlicher Vollmacht versehenen Verteidiger vertreten zu lassen. |
§ 235 |
§ 235 |
[1] Hat die Hauptverhandlung gemäß § 232 ohne den
Angeklagten stattgefunden, so kann er gegen das Urteil binnen einer
Woche nach seiner Zustellung die Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand unter den gleichen Voraussetzungen wie gegen die Versäumung
einer Frist nachsuchen; hat er von der Ladung zur Hauptverhandlung
keine Kenntnis erlangt, so kann er stets die Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand beanspruchen. |
[1] Hat die Hauptverhandlung gemäß § 232 ohne den
Angeklagten stattgefunden, so kann er gegen das Urteil binnen einer
Woche nach seiner Zustellung die Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand unter den gleichen Voraussetzungen wie gegen die Versäumung
einer Frist nachsuchen; hat er von der Ladung zur Hauptverhandlung
keine Kenntnis erlangt, so kann er stets die Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand beanspruchen. |
[2] Hierüber ist der Angeklagte bei der Zustellung
des Urteils zu belehren. |
[2] Hierüber ist der Angeklagte bei der Zustellung
des Urteils zu belehren. |
§ 236 |
§ 236 |
Das Gericht ist stets befugt, das persönliche
Erscheinen des Angeklagten anzuordnen und […] durch einen Vorführungsbefehl oder
Haftbefehl zu erzwingen. |
Das Gericht ist stets befugt, das persönliche
Erscheinen des Angeklagten anzuordnen und durch einen
Vorführungsbefehl oder Haftbefehl zu erzwingen. |
§ 237 |
§ 237 |
Das Gericht kann im Falle eines Zusammenhangs
zwischen mehreren bei ihm anhängigen Strafsachen [ihre] Verbindung […] zum Zwecke gleichzeitiger Verhandlung
anordnen, auch wenn dieser Zusammenhang nicht der im § 3 bezeichnete ist. |
Das Gericht kann im Falle eines Zusammenhangs
zwischen mehreren bei ihm anhängigen Strafsachen ihre Verbindung zum Zwecke gleichzeitiger
Verhandlung anordnen, auch wenn dieser Zusammenhang nicht der
in § 3 bezeichnete ist. |
§ 238 |
§ 238 |
(1) Die Leitung der Verhandlung, die Vernehmung des
Angeklagten und die Aufnahme des Beweises erfolgt durch den
Vorsitzenden. |
(1) Die Leitung der Verhandlung, die Vernehmung des
Angeklagten und die Aufnahme des Beweises erfolgt durch den
Vorsitzenden. |
(2) Wird eine auf die Sachleitung bezügliche
Anordnung des Vorsitzenden von einer bei der Verhandlung
betheiligten Person als unzulässig
beanstandet, so entscheidet das Gericht. |
(2) Wird eine auf die Sachleitung bezügliche
Anordnung des Vorsitzenden von einer bei der Verhandlung
beteiligten Person als unzulässig
beanstandet, so entscheidet das Gericht. |
§ 239 |
§ 239 |
(1) |
(1) |
[1] Die Vernehmung der von der Staatsanwaltschaft
und dem Angeklagten benannten Zeugen und Sachverständigen ist der
Staatsanwaltschaft und dem Verteidiger auf deren übereinstimmenden
Antrag von dem Vorsitzenden zu überlassen. |
[1] Die Vernehmung der von der Staatsanwaltschaft
und dem Angeklagten benannten Zeugen und Sachverständigen ist der
Staatsanwaltschaft und dem Verteidiger auf deren übereinstimmenden
Antrag von dem Vorsitzenden zu überlassen. |
[2] Bei den von der Staatsanwaltschaft benannten
Zeugen und Sachverständigen hat diese, bei den von dem Angeklagten
benannten der Verteidiger in erster Reihe das Recht zur
Vernehmung. |
[2] Bei den von der Staatsanwaltschaft benannten
Zeugen und Sachverständigen hat diese, bei den von dem Angeklagten
benannten der Verteidiger in erster Reihe das Recht zur
Vernehmung. |
(2) Der Vorsitzende hat auch nach dieser Vernehmung
die ihm zur weiteren Aufklärung der Sache erforderlich scheinenden
Fragen an die Zeugen und Sachverständigen zu richten. |
(2) Der Vorsitzende hat auch nach dieser Vernehmung
die ihm zur weiteren Aufklärung der Sache erforderlich scheinenden
Fragen an die Zeugen und Sachverständigen zu richten. |
§ 240 |
§ 240 |
(1) Der Vorsitzende hat den beisitzenden Richtern
auf Verlangen zu gestatten, Fragen an den Angeklagten, die Zeugen
und die Sachverständigen zu stellen. |
(1) Der Vorsitzende hat den beisitzenden Richtern
auf Verlangen zu gestatten, Fragen an den Angeklagten, die Zeugen
und die Sachverständigen zu stellen. |
(2) |
(2) |
[1] Dasselbe hat der Vorsitzende der
Staatsanwaltschaft, dem Angeklagten und dem Verteidiger sowie den
Geschworenen und den Schöffen zu gestatten. |
[1] Dasselbe hat der Vorsitzende der
Staatsanwaltschaft, dem Angeklagten und dem Verteidiger sowie den
Geschworenen und den Schöffen zu gestatten. |
[2] Die unmittelbare Befragung eines Angeklagten
durch einen Mitangeklagten ist unzulässig. |
[2] Die unmittelbare Befragung eines Angeklagten
durch einen Mitangeklagten ist unzulässig. |
§ 241 |
§ 241 |
(1) Dem, welcher im Falle des § 239 Abs. 1 die
Befugnis der Vernehmung mißbraucht, kann sie von dem Vorsitzenden
entzogen werden. |
(1) Dem, welcher im Falle des § 239 Abs. 1 die
Befugnis der Vernehmung mißbraucht, kann sie von dem Vorsitzenden
entzogen werden. |
(2) In den Fällen des § 239 Abs. 1 und des § 240
Abs. 2 kann der Vorsitzende ungeeignete oder nicht zur Sache
gehörende Fragen zurückweisen. |
(2) In den Fällen des § 239 Abs. 1 und des § 240
Abs. 2 kann der Vorsitzende ungeeignete oder nicht zur Sache
gehörende Fragen zurückweisen. |
§ 242 |
§ 242 |
Zweifel über die Zulässigkeit einer Frage
entscheidet in allen Fällen das Gericht. |
Zweifel über die Zulässigkeit einer Frage
entscheidet in allen Fällen das Gericht. |
§ 243 |
§ 243 |
(1) |
(1) |
[1] Die Hauptverhandlung beginnt mit dem Aufruf der
Sache. |
[1] Die Hauptverhandlung beginnt mit dem Aufruf der
Sache. |
[2] Der Vorsitzende stellt fest, ob der Angeklagte
und der Verteidiger anwesend und die Beweismittel herbeigeschafft,
insbesondere die geladenen Zeugen und Sachverständigen erschienen
sind. |
[2] Der Vorsitzende stellt fest, ob der Angeklagte
und der Verteidiger anwesend und die Beweismittel herbeigeschafft,
insbesondere die geladenen Zeugen und Sachverständigen erschienen
sind. |
(2) |
(2) |
[1] Die Zeugen verlassen den Sitzungssaal. |
[1] Die Zeugen verlassen den Sitzungssaal. |
[2] Der Vorsitzende vernimmt den Angeklagten über
seine persönlichen Verhältnisse. |
[2] Der Vorsitzende vernimmt den Angeklagten über
seine persönlichen Verhältnisse. |
(3) |
(3) |
[1] Darauf verliest der Staatsanwalt den
Anklagesatz. |
[1] Darauf verliest der Staatsanwalt den
Anklagesatz. |
[2] Dabei legt er in den Fällen des § 207 Abs. 3
die neue Anklageschrift zugrunde. |
[2] Dabei legt er in den Fällen des § 207 Abs. 3
die neue Anklageschrift zugrunde. |
[3] In den Fällen des § 207 Abs. 2 Nr. 3 trägt der
Staatsanwalt den Anklagesatz mit der dem Eröffnungsbeschluß
zugrunde liegenden rechtlichen Würdigung vor; außerdem kann er
seine abweichende Rechtsauffassung äußern. |
[3] In den Fällen des § 207 Abs. 2 Nr. 3 trägt der
Staatsanwalt den Anklagesatz mit der dem Eröffnungsbeschluß
zugrunde liegenden rechtlichen Würdigung vor; außerdem kann er
seine abweichende Rechtsauffassung äußern. |
[4] In den Fällen des § 207 Abs. 2 Nr. 4
berücksichtigt er die Änderungen, die das Gericht bei der Zulassung
der Anklage zur Hauptverhandlung beschlossen hat. |
[4] In den Fällen des § 207 Abs. 2 Nr. 4
berücksichtigt er die Änderungen, die das Gericht bei der Zulassung
der Anklage zur Hauptverhandlung beschlossen hat. |
(4) |
(4) |
[1] Sodann wird der Angeklagte darauf hingewiesen,
daß es ihm freistehe, sich zu der Anklage zu äußern oder nicht zur
Sache auszusagen. |
[1] Sodann wird der Angeklagte darauf hingewiesen,
daß es ihm freistehe, sich zu der Anklage zu äußern oder nicht zur
Sache auszusagen. |
[2] Ist der Angeklagte zur Äußerung bereit, so wird
er nach Maßgabe des § 136 Abs. 2 zur Sache vernommen. |
[2] Ist der Angeklagte zur Äußerung bereit, so wird
er nach Maßgabe des § 136 Abs. 2 zur Sache vernommen. |
[3] Vorstrafen des Angeklagten sollen nur insoweit
festgestellt werden, als sie für die Entscheidung von Bedeutung
sind. |
[3] Vorstrafen des Angeklagten sollen nur insoweit
festgestellt werden, als sie für die Entscheidung von Bedeutung
sind. |
[4] Wann sie festgestellt werden, bestimmt der
Vorsitzende. |
[4] Wann sie festgestellt werden, bestimmt der
Vorsitzende. |
§ 244 |
§ 244 |
(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die
Beweisaufnahme. |
(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die
Beweisaufnahme. |
(2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit
die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und
Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung
sind. |
(2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit
die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und
Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung
sind. |
(3) |
(3) |
[1] Ein Beweisantrag ist abzulehnen, wenn die
Erhebung des Beweises unzulässig ist. |
[1] Ein Beweisantrag ist abzulehnen, wenn die
Erhebung des Beweises unzulässig ist. |
[2] Im übrigen darf ein Beweisantrag nur abgelehnt
werden, wenn eine Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig
ist, wenn die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die
Entscheidung ohne Bedeutung oder schon erwiesen ist, wenn das
Beweismittel völlig ungeeignet oder wenn es unerreichbar ist, wenn
der Antrag zum Zweck der Prozeßverschleppung gestellt ist oder wenn
eine erhebliche Behauptung, die zur Entlastung des Angeklagten
bewiesen werden soll, so behandelt werden kann, als wäre die
behauptete Tatsache wahr. |
[2] Im übrigen darf ein Beweisantrag nur abgelehnt
werden, wenn eine Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig
ist, wenn die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die
Entscheidung ohne Bedeutung oder schon erwiesen ist, wenn das
Beweismittel völlig ungeeignet oder wenn es unerreichbar ist, wenn
der Antrag zum Zweck der Prozeßverschleppung gestellt ist oder wenn
eine erhebliche Behauptung, die zur Entlastung des Angeklagten
bewiesen werden soll, so behandelt werden kann, als wäre die
behauptete Tatsache wahr. |
(4) |
(4) |
[1] Ein Beweisantrag auf Vernehmung eines
Sachverständigen kann, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch
abgelehnt werden, wenn das Gericht selbst die erforderliche
Sachkunde besitzt. |
[1] Ein Beweisantrag auf Vernehmung eines
Sachverständigen kann, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch
abgelehnt werden, wenn das Gericht selbst die erforderliche
Sachkunde besitzt. |
[2] Die Anhörung eines weiteren Sachverständigen
kann auch dann abgelehnt werden, wenn durch das frühere Gutachten
das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist; dies
gilt nicht, wenn die Sachkunde des früheren Gutachters zweifelhaft
ist, wenn sein Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen
Voraussetzungen ausgeht, wenn das Gutachten Widersprüche enthält
oder wenn der neue Sachverständige über Forschungsmittel verfügt,
die denen eines früheren Gutachters überlegen erscheinen. |
[2] Die Anhörung eines weiteren Sachverständigen
kann auch dann abgelehnt werden, wenn durch das frühere Gutachten
das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist; dies
gilt nicht, wenn die Sachkunde des früheren Gutachters zweifelhaft
ist, wenn sein Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen
Voraussetzungen ausgeht, wenn das Gutachten Widersprüche enthält
oder wenn der neue Sachverständige über Forschungsmittel verfügt,
die denen eines früheren Gutachters überlegen erscheinen. |
(5) Ein Beweisantrag auf Einnahme eines
Augenscheins kann abgelehnt werden, wenn der Augenschein nach dem
pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit
nicht erforderlich ist. |
(5) Ein Beweisantrag auf Einnahme eines
Augenscheins kann abgelehnt werden, wenn der Augenschein nach dem
pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit
nicht erforderlich ist. |
(6) Die Ablehnung eines Beweisantrages bedarf eines
Gerichtsbeschlusses. |
(6) Die Ablehnung eines Beweisantrages bedarf eines
Gerichtsbeschlusses. |
§ 245 |
§ 245 |
[1] Die Beweisaufnahme ist auf die sämtlichen
vorgeladenen und auch erschienenen Zeugen und Sachverständigen
sowie auf die anderen herbeigeschafften Beweismittel zu erstrecken,
es sei denn, daß die Beweiserhebung unzulässig oder zum Zweck der
Prozeßverschleppung beantragt ist. |
[1] Die Beweisaufnahme ist auf die sämtlichen
vorgeladenen und auch erschienenen Zeugen und Sachverständigen
sowie auf die anderen herbeigeschafften Beweismittel zu erstrecken,
es sei denn, daß die Beweiserhebung unzulässig oder zum Zweck der
Prozeßverschleppung beantragt ist. |
[2] Dies gilt auch dann, wenn die Ladung und das
Erscheinen der Zeugen oder Sachverständigen oder die
Herbeischaffung der anderen Beweismittel erst während der
Hauptverhandlung erfolgt. |
[2] Dies gilt auch dann, wenn die Ladung und das
Erscheinen der Zeugen oder Sachverständigen oder die
Herbeischaffung der anderen Beweismittel erst während der
Hauptverhandlung erfolgt. |
[3] Von der Erhebung einzelner Beweise kann
abgesehen werden, wenn die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte
damit einverstanden sind. |
[3] Von der Erhebung einzelner Beweise kann
abgesehen werden, wenn die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte
damit einverstanden sind. |
§ 246 |
§ 246 |
(1) Eine Beweiserhebung darf nicht deshalb
abgelehnt werden, weil das Beweismittel oder die zu beweisende
Thatsache zu spät vorgebracht worden
sei. |
(1) Eine Beweiserhebung darf nicht deshalb
abgelehnt werden, weil das Beweismittel oder die zu beweisende
Tatsache zu spät vorgebracht worden
sei. |
(2) Ist jedoch ein zu vernehmender Zeuge oder
Sachverständiger dem Gegner des Antragstellers so spät namhaft
gemacht oder eine zu beweisende Thatsache so spät vorgebracht worden, daß es dem
Gegner an der zur Einziehung von Erkundigungen erforderlichen Zeit
gefehlt hat, so kann [er] bis zum
Schlusse der Beweisaufnahme die
Aussetzung der Hauptverhandlung zum Zwecke der Erkundigung beantragen. |
(2) Ist jedoch ein zu vernehmender Zeuge oder
Sachverständiger dem Gegner des Antragstellers so spät namhaft
gemacht oder eine zu beweisende Tatsache so spät vorgebracht worden, daß es dem
Gegner an der zur Einziehung von Erkundigungen erforderlichen Zeit
gefehlt hat, so kann er bis zum
Schluß der Beweisaufnahme die
Aussetzung der Hauptverhandlung zum Zweck der Erkundigung beantragen. |
(3) Dieselbe Befugniß haben die Staatsanwaltschaft und der
Angeklagte [bei den] auf Anordnung
des Vorsitzenden oder des Gerichts geladenen Zeugen oder
Sachverständigen. |
(3) Dieselbe Befugnis haben die Staatsanwaltschaft und der
Angeklagte bei den auf Anordnung
des Vorsitzenden oder des Gerichts geladenen Zeugen oder
Sachverständigen. |
(4) Über die Anträge entscheidet das Gericht nach
freiem Ermessen. |
(4) Über die Anträge entscheidet das Gericht nach
freiem Ermessen. |
§ 246a |
§ 246a |
[1] Ist damit zu rechnen, daß die Unterbringung des
Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt, einer
Trinkerheilanstalt oder einer Entziehungsanstalt […] angeordnet werden wird, so ist in der
Hauptverhandlung ein Arzt als Sachverständiger über den geistigen
und körperlichen Zustand des Angeklagten zu vernehmen. |
[1] Ist damit zu rechnen, daß die Unterbringung des
Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt, einer
Trinkerheilanstalt oder einer Entziehungsanstalt angeordnet werden
wird, so ist in der Hauptverhandlung ein Arzt als Sachverständiger
über den geistigen und körperlichen Zustand des Angeklagten zu
vernehmen. |
[2] Hat der Sachverständige den Angeklagten nicht
schon früher untersucht, so soll ihm dazu vor der Hauptverhandlung
Gelegenheit gegeben werden. |
[2] Hat der Sachverständige den Angeklagten nicht
schon früher untersucht, so soll ihm dazu vor der Hauptverhandlung
Gelegenheit gegeben werden. |
§ 247 |
§ 247 |
(1) |
(1) |
[1] Das Gericht kann den Angeklagten, wenn zu
befürchten ist, daß ein Mitangeklagter oder ein Zeuge bei seiner
Vernehmung in Gegenwart des Angeklagten die Wahrheit nicht sagen
werde, während dieser Vernehmung aus dem Sitzungszimmer abtreten
lassen. |
[1] Das Gericht kann den Angeklagten, wenn zu
befürchten ist, daß ein Mitangeklagter oder ein Zeuge bei seiner
Vernehmung in Gegenwart des Angeklagten die Wahrheit nicht sagen
werde, während dieser Vernehmung aus dem Sitzungszimmer abtreten
lassen. |
[2] Dasselbe gilt für die Dauer von Erörterungen
über den körperlichen oder geistigen Zustand des Angeklagten, wenn
ein erheblicher Nachteil für seine Gesundheit zu befürchten
ist. |
[2] Dasselbe gilt für die Dauer von Erörterungen
über den körperlichen oder geistigen Zustand des Angeklagten, wenn
ein erheblicher Nachteil für seine Gesundheit zu befürchten
ist. |
[3] Der Vorsitzende hat jedoch den Angeklagten,
sobald dieser wieder vorgelassen worden [ist], von dem wesentlichen Inhalt [dessen] zu unterrichten, was während seiner
Abwesenheit ausgesagt oder sonst verhandelt worden ist. |
[3] Der Vorsitzende hat jedoch den Angeklagten,
sobald dieser wieder vorgelassen worden ist, von dem wesentlichen Inhalt dessen zu unterrichten, was während seiner
Abwesenheit ausgesagt oder sonst verhandelt worden ist. |
(2) In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn das
Gericht wegen ordnungswidrigen Benehmens des Angeklagten zeitweise
dessen Entfernung aus dem Sitzungszimmer angeordnet hat. |
(2) In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn das
Gericht wegen ordnungswidrigen Benehmens des Angeklagten zeitweise
dessen Entfernung aus dem Sitzungszimmer angeordnet hat. |
§ 248 |
§ 248 |
[1] Die vernommenen Zeugen und Sachverständigen
dürfen sich nur mit Genehmigung oder auf Anweisung des Vorsitzenden
von der Gerichtsstelle entfernen. |
[1] Die vernommenen Zeugen und Sachverständigen
dürfen sich nur mit Genehmigung oder auf Anweisung des Vorsitzenden
von der Gerichtsstelle entfernen. |
[2] Die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte sind
vorher zu hören. |
[2] Die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte sind
vorher zu hören. |
§ 249 |
§ 249 |
[1] Urkunden und andere als Beweismittel dienende
Schriftstücke werden in der Hauptverhandlung verlesen. |
[1] Urkunden und andere als Beweismittel dienende
Schriftstücke werden in der Hauptverhandlung verlesen. |
[2] Dies gilt insbesondere von früher ergangenen
Strafurtheilen, von Straflisten und
von Auszügen aus Kirchenbüchern und Personenstandsregistern und
findet auch Anwendung auf Protokolle über die Einnahme des
richterlichen Augenscheins. |
[2] Dies gilt insbesondere von früher ergangenen
Strafurteilen, von Straflisten und
von Auszügen aus Kirchenbüchern und Personenstandsregistern und
findet auch Anwendung auf Protokolle über die Einnahme des
richterlichen Augenscheins. |
§ 250 |
§ 250 |
[1] Beruht der Beweis einer Thatsache auf der Wahrnehmung einer Person, so
ist [diese] in der Hauptverhandlung
zu vernehmen. |
[1] Beruht der Beweis einer Tatsache auf der Wahrnehmung einer Person, so
ist diese in der Hauptverhandlung
zu vernehmen. |
[2] Die Vernehmung darf nicht durch Verlesung des
über eine frühere Vernehmung aufgenommenen Protokolls oder einer
schriftlichen Erklärung ersetzt werden. |
[2] Die Vernehmung darf nicht durch Verlesung des
über eine frühere Vernehmung aufgenommenen Protokolls oder einer
schriftlichen Erklärung ersetzt werden. |
§ 251 |
§ 251 |
(1) Die Vernehmung eines Zeugen, Sachverständigen
oder Mitbeschuldigten darf durch Verlesung der Niederschrift über
seine frühere richterliche Vernehmung ersetzt werden, wenn |
(1) Die Vernehmung eines Zeugen, Sachverständigen
oder Mitbeschuldigten darf durch Verlesung der Niederschrift über
seine frühere richterliche Vernehmung ersetzt werden, wenn |
1. der Zeuge, Sachverständige oder Mitbeschuldigte
verstorben oder in Geisteskrankheit verfallen ist oder wenn sein
Aufenthalt nicht zu ermitteln ist; |
1. der Zeuge, Sachverständige oder Mitbeschuldigte
verstorben oder in Geisteskrankheit verfallen ist oder wenn sein
Aufenthalt nicht zu ermitteln ist; |
2. dem Erscheinen des Zeugen, Sachverständigen oder
Mitbeschuldigten in der Hauptverhandlung für eine längere oder
ungewisse Zeit Krankheit, Gebrechlichkeit oder andere nicht zu
beseitigende Hindernisse entgegenstehen; |
2. dem Erscheinen des Zeugen, Sachverständigen oder
Mitbeschuldigten in der Hauptverhandlung für eine längere oder
ungewisse Zeit Krankheit, Gebrechlichkeit oder andere nicht zu
beseitigende Hindernisse entgegenstehen; |
3. dem Zeugen oder Sachverständigen das Erscheinen
in der Hauptverhandlung wegen großer Entfernung unter
Berücksichtigung der Bedeutung seiner Aussage nicht zugemutet
werden kann; |
3. dem Zeugen oder Sachverständigen das Erscheinen
in der Hauptverhandlung wegen großer Entfernung unter
Berücksichtigung der Bedeutung seiner Aussage nicht zugemutet
werden kann; |
4. der Staatsanwalt, der Verteidiger und der
Angeklagte mit der Verlesung einverstanden sind. |
4. der Staatsanwalt, der Verteidiger und der
Angeklagte mit der Verlesung einverstanden sind. |
(2) Ist ein Zeuge, Sachverständiger oder
Mitbeschuldigter verstorben oder kann er aus einem anderen Grund in
absehbarer Zeit gerichtlich nicht vernommen werden, so dürfen auch
Niederschriften über eine andere Vernehmung sowie Urkunden, die
eine von ihm stammende schriftliche Äußerung enthalten, verlesen
werden. |
(2) Ist ein Zeuge, Sachverständiger oder
Mitbeschuldigter verstorben oder kann er aus einem anderen Grund in
absehbarer Zeit gerichtlich nicht vernommen werden, so dürfen auch
Niederschriften über eine andere Vernehmung sowie Urkunden, die
eine von ihm stammende schriftliche Äußerung enthalten, verlesen
werden. |
(3) Soll die Verlesung anderen Zwecken als
unmittelbar der Urteilsfindung, insbesondere zur Vorbereitung der
Entscheidung darüber dienen, ob die Ladung und Vernehmung einer
Person erfolgen sollen, so dürfen Vernehmungsniederschriften,
Urkunden und andere als Beweismittel dienende Schriftstücke auch
sonst verlesen werden. |
(3) Soll die Verlesung anderen Zwecken als
unmittelbar der Urteilsfindung, insbesondere zur Vorbereitung der
Entscheidung darüber dienen, ob die Ladung und Vernehmung einer
Person erfolgen sollen, so dürfen Vernehmungsniederschriften,
Urkunden und andere als Beweismittel dienende Schriftstücke auch
sonst verlesen werden. |
(4) |
(4) |
[1] In den Fällen der Abs. 1 und 2 beschließt das Gericht, ob die
Verlesung angeordnet wird. |
[1] In den Fällen der Absätze 1 und 2 beschließt das Gericht, ob die
Verlesung angeordnet wird. |
[2] Der Grund der Verlesung wird
bekanntgegeben. |
[2] Der Grund der Verlesung wird
bekanntgegeben. |
[3] Wird die Niederschrift über eine richterliche
Vernehmung verlesen, so wird festgestellt, ob der Vernommene
vereidigt worden ist. |
[3] Wird die Niederschrift über eine richterliche
Vernehmung verlesen, so wird festgestellt, ob der Vernommene
vereidigt worden ist. |
[4] Die Vereidigung wird nachgeholt, wenn sie dem
Gericht notwendig erscheint und noch ausführbar ist. |
[4] Die Vereidigung wird nachgeholt, wenn sie dem
Gericht notwendig erscheint und noch ausführbar ist. |
§ 252 |
§ 252 |
Die Aussage eines vor der Hauptverhandlung
vernommenen Zeugen, [der] erst in
der Hauptverhandlung von seinem Rechte, das Zeugniß zu verweigern, Gebrauch macht, darf
nicht verlesen werden. |
Die Aussage eines vor der Hauptverhandlung
vernommenen Zeugen, der erst in der
Hauptverhandlung von seinem Recht,
das Zeugnis zu verweigern, Gebrauch
macht, darf nicht verlesen werden. |
§ 253 |
§ 253 |
(1) Erklärt ein Zeuge oder Sachverständiger, daß er
sich einer Thatsache nicht mehr
erinner[e], so kann der hierauf
bezügliche Theil des Protokolls über
seine frühere Vernehmung zur Unterstützung seines Gedächtnisses
verlesen werden. |
(1) Erklärt ein Zeuge oder Sachverständiger, daß er
sich einer Tatsache nicht mehr
erinnere, so kann der hierauf
bezügliche Teil des Protokolls über
seine frühere Vernehmung zur Unterstützung seines Gedächtnisses
verlesen werden. |
(2) Dasselbe kann geschehen, wenn ein in der
Vernehmung hervortretender Widerspruch mit der früheren Aussage
nicht auf andere Weise ohne Unterbrechung der Hauptverhandlung
festgestellt oder [b]ehoben werden
kann. |
(2) Dasselbe kann geschehen, wenn ein in der
Vernehmung hervortretender Widerspruch mit der früheren Aussage
nicht auf andere Weise ohne Unterbrechung der Hauptverhandlung
festgestellt oder behoben werden
kann. |
§ 254 |
§ 254 |
(1) Erklärungen des Angeklagten, [die] in einem richterlichen Protokolle enthalten sind, können zum
Zwecke der Beweisaufnahme über ein
Geständniß verlesen werden. |
(1) Erklärungen des Angeklagten, die in einem richterlichen Protokoll enthalten sind, können zum
Zweck der Beweisaufnahme über ein
Geständnis verlesen werden. |
(2) Dasselbe kann geschehen, wenn ein in der
Vernehmung hervortretender Widerspruch mit der früheren Aussage
nicht auf andere Weise ohne Unterbrechung der Hauptverhandlung
festgestellt oder [b]ehoben werden
kann. |
(2) Dasselbe kann geschehen, wenn ein in der
Vernehmung hervortretender Widerspruch mit der früheren Aussage
nicht auf andere Weise ohne Unterbrechung der Hauptverhandlung
festgestellt oder behoben werden
kann. |
§ 255 |
§ 255 |
In den Fällen der §§ [253 und 254] ist
die Verlesung und [ihr] Grund
[…] auf Antrag der
Staatsanwaltschaft oder des Angeklagten im Protokolle zu erwähnen. |
In den Fällen der §§ 253 und 254 ist
die Verlesung und ihr Grund auf
Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Angeklagten im Protokoll zu erwähnen. |
§ 256 |
§ 256 |
(1) Die ein Zeugniß
oder ein Gutachten enthaltenden Erklärungen öffentlicher
Behörden, mit Ausschluß von
Leumundszeugnissen [sowie] ärztliche
Atteste über Körperverletzungen, [die] nicht zu den schweren gehören, können
verlesen werden. |
(1) Die ein Zeugnis
oder ein Gutachten enthaltenden Erklärungen öffentlicher
Behörden mit Ausschluß von
Leumundszeugnissen sowie ärztliche
Atteste über Körperverletzungen, die nicht zu den schweren gehören, können
verlesen werden. |
(2) Ist das Gutachten einer kollegialen Fachbehörde
eingeholt worden, so kann das Gericht die Behörde ersuchen, eines
ihrer Mitglieder mit der Vertretung des Gutachtens in der
Hauptverhandlung zu beauftragen und dem Gerichte zu bezeichnen. |
(2) Ist das Gutachten einer kollegialen Fachbehörde
eingeholt worden, so kann das Gericht die Behörde ersuchen, eines
ihrer Mitglieder mit der Vertretung des Gutachtens in der
Hauptverhandlung zu beauftragen und dem Gericht zu bezeichnen. |
§ 257 |
§ 257 |
Nach der Vernehmung eines jeden Zeugen,
Sachverständigen oder Mitangeklagten, sowie nach der Verlesung eines
jeden Schriftstücks soll der Angeklagte befragt werden, ob er etwas
zu erklären habe. |
Nach der Vernehmung eines jeden Zeugen,
Sachverständigen oder Mitangeklagten sowie nach der Verlesung eines
jeden Schriftstücks soll der Angeklagte befragt werden, ob er etwas
zu erklären habe. |
§ 257a |
§ 257a |
Auf Verlangen ist dem Staatsanwalt und dem
Verteidiger Gelegenheit zur Abgabe von Erklärungen zu geben. |
Auf Verlangen ist dem Staatsanwalt und dem
Verteidiger Gelegenheit zur Abgabe von Erklärungen zu geben. |
§ 258 |
§ 258 |
(1) Nach dem Schlusse der Beweisaufnahme erhalten
d[er] Staatsanwalt[…] und sodann der
Angeklagte zu ihren Ausführungen und Anträgen das Wort. |
(1) Nach dem Schluß
der Beweisaufnahme erhalten der
Staatsanwalt und sodann der Angeklagte zu ihren Ausführungen
und Anträgen das Wort. |
(2) De[m]
Staatsanwalt[…] steht das Recht der Erwiderung zu; dem
Angeklagten gebührt das letzte Wort. |
(2) Dem
Staatsanwalt steht das Recht der Erwiderung zu; dem
Angeklagten gebührt das letzte Wort. |
(3) Der Angeklagte ist, auch wenn ein Vertheidiger für ihn gesprochen hat, zu
befragen, ob er selbst noch etwas zu seiner Vertheidigung anzuführen habe. |
(3) Der Angeklagte ist, auch wenn ein Verteidiger für ihn gesprochen hat, zu
befragen, ob er selbst noch etwas zu seiner Verteidigung anzuführen habe. |
§ 259 |
§ 259 |
(1) Einem der Gerichtssprache nicht mächtigen
Angeklagten müssen aus den Schlußvorträgen mindestens die Anträge
de[s] Staatsanwalts[…] und des
Vertheidigers durch den Dolmetscher
bekannt gemacht werden. |
(1) Einem der Gerichtssprache nicht mächtigen
Angeklagten müssen aus den Schlußvorträgen mindestens die Anträge
des Staatsanwalts und des
Verteidigers durch den Dolmetscher
bekanntgemacht werden. |
(2) Dasselbe gilt von einem tauben Angeklagten,
sofern nicht eine schriftliche Verständigung erfolgt. |
(2) Dasselbe gilt von einem tauben Angeklagten,
sofern nicht eine schriftliche Verständigung erfolgt. |
§ 260 |
§ 260 |
(1) |
(1) |
[1] Die Hauptverhandlung schließt mit der auf die
Beratung folgenden Verkündung des Urteils. |
[1] Die Hauptverhandlung schließt mit der auf die
Beratung folgenden Verkündung des Urteils. |
[2] Das Urteil lautet auf Freisprechung,
Verurteilung, Anordnung einer Maßregel der Sicherung und Besserung
oder Einstellung des Verfahrens. |
[2] Das Urteil lautet auf Freisprechung,
Verurteilung, Anordnung einer Maßregel der Sicherung und Besserung
oder Einstellung des Verfahrens. |
(2) Wird auf Untersagung der Berufsausübung
erkannt, so ist im Urteil der Beruf, das Gewerbe oder der
Gewerbezweig, dessen Ausübung untersagt wird, genau zu
bezeichnen. |
(2) Wird auf Untersagung der Berufsausübung
erkannt, so ist im Urteil der Beruf, das Gewerbe oder der
Gewerbezweig, dessen Ausübung untersagt wird, genau zu
bezeichnen. |
(3) Die Einstellung des Verfahrens ist
auszusprechen, wenn ein Verfahrenshindernis besteht. |
(3) Die Einstellung des Verfahrens ist
auszusprechen, wenn ein Verfahrenshindernis besteht. |
(4) |
(4) |
[1] Der Urteilsspruch gibt die rechtliche
Bezeichnung der Tat an, deren der Angeklagte schuldig gesprochen
wird. |
[1] Der Urteilsspruch gibt die rechtliche
Bezeichnung der Tat an, deren der Angeklagte schuldig gesprochen
wird. |
[2] Wird die Strafe zur Bewährung ausgesetzt oder
wird unter Schuldigsprechung von Strafe abgesehen, so ist dies im
Urteilsspruch zum Ausdruck zu bringen. |
[2] Wird die Strafe zur Bewährung ausgesetzt oder
wird unter Schuldigsprechung von Strafe abgesehen, so ist dies im
Urteilsspruch zum Ausdruck zu bringen. |
[3] Strafen oder Maßregeln der Sicherung und
Besserung, die neben anderen verwirkten Strafen oder Maßregeln
nicht vollstreckt werden können, werden in den Urteilsspruch nicht
aufgenommen; sie werden nur in den Urteilsgründen aufgeführt. |
[3] Strafen oder Maßregeln der Sicherung und
Besserung, die neben anderen verwirkten Strafen oder Maßregeln
nicht vollstreckt werden können, werden in den Urteilsspruch nicht
aufgenommen; sie werden nur in den Urteilsgründen aufgeführt. |
[4] Im übrigen unterliegt die Fassung des
Urteilsspruchs dem Ermessen des Gerichts. |
[4] Im übrigen unterliegt die Fassung des
Urteilsspruchs dem Ermessen des Gerichts. |
§ 261 |
§ 261 |
Über das Ergebniß
der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus
dem Inbegriffe der Verhandlung
geschöpften Überzeugung. |
Über das Ergebnis
der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus
dem Inbegriff der Verhandlung
geschöpften Überzeugung. |
§ 262 |
§ 262 |
(1) Hängt die Strafbarkeit einer Handlung von der
Beurtheilung eines bürgerlichen
Rechtsverhältnisses ab, so entscheidet das Strafgericht auch über
dieses nach den für das Verfahren und den Beweis in Strafsachen
geltenden Vorschriften. |
(1) Hängt die Strafbarkeit einer Handlung von der
Beurteilung eines bürgerlichen
Rechtsverhältnisses ab, so entscheidet das Strafgericht auch über
dieses nach den für das Verfahren und den Beweis in Strafsachen
geltenden Vorschriften. |
(2) Das Gericht ist jedoch befugt, die Untersuchung
auszusetzen und einem der Betheiligten zur Erhebung der Civilklage eine Frist zu bestimmen oder das
Urtheil des Civilgerichts abzuwarten. |
(2) Das Gericht ist jedoch befugt, die Untersuchung
auszusetzen und einem der Beteiligten zur Erhebung der Zivilklage eine Frist zu bestimmen oder das
Urteil des Zivilgerichts abzuwarten. |
§ 263 |
§ 263 |
(1) Zu einer jeden dem Angeklagten nachteiligen
Entscheidung, [welche] die
Schuldfrage, die Bemessung der Strafe, die Anordnung einer
Nebenstrafe oder Nebenfolge oder die Anordnung einer Maßregel der
Sicherung und Besserung betrifft, ist eine Mehrheit von zwei
Dritteln der Stimmen erforderlich. |
(1) Zu einer jeden dem Angeklagten nachteiligen
Entscheidung, welche die
Schuldfrage, die Bemessung der Strafe, die Anordnung einer
Nebenstrafe oder Nebenfolge oder die Anordnung einer Maßregel der
Sicherung und Besserung betrifft, ist eine Mehrheit von zwei
Dritteln der Stimmen erforderlich. |
(2) Die Schuldfrage [umfaßt] auch solche [vom] Strafgesetze besonders vorgesehene
Umstände, welche die Strafbarkeit ausschließen, vermindern oder
erhöhen. |
(2) Die Schuldfrage umfaßt auch solche vom
Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände, welche die
Strafbarkeit ausschließen, vermindern oder erhöhen. |
(3) Die Schuldfrage [umfaßt] nicht die Voraussetzungen des
Rückfalles und der Verjährung. |
(3) Die Schuldfrage umfaßt nicht die Voraussetzungen des
Rückfalls und der Verjährung. |
(4) Über die Strafaussetzung zur Bewährung wird mit
einfacher Mehrheit entschieden. |
(4) Über die Strafaussetzung zur Bewährung wird mit
einfacher Mehrheit entschieden. |
§ 264 |
§ 264 |
(1) Gegenstand der Urteilsfindung ist die in der
Anklage bezeichnete Tat, wie sie sich nach dem Ergebnis der
Verhandlung darstellt. |
(1) Gegenstand der Urteilsfindung ist die in der
Anklage bezeichnete Tat, wie sie sich nach dem Ergebnis der
Verhandlung darstellt. |
(2) Das Gericht ist an die Beurteilung der Tat, die
dem Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens zugrunde liegt,
nicht gebunden. |
(2) Das Gericht ist an die Beurteilung der Tat, die
dem Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens zugrunde liegt,
nicht gebunden. |
§ 265 |
§ 265 |
(1) [Der]
Angeklagte[… darf nicht] auf
Grund eines anderen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage
angeführten Strafgesetzes [verurteilt
werden], ohne daß [er] zuvor
auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes besonders
hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Vertheidigung gegeben worden ist. |
(1) Der Angeklagte
darf nicht auf Grund eines anderen
als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten
Strafgesetzes verurteilt werden,
ohne daß er zuvor auf die
Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes besonders hingewiesen
und ihm Gelegenheit zur Verteidigung gegeben worden ist. |
(2) [Ebenso] ist zu
verfahren, wenn sich erst in der Verhandlung […] vom Strafgesetz besonders vorgesehene[…] Umstände ergeben, [welche] die Strafbarkeit erhöhen oder die
Anordnung einer Maßregel der Sicherung und Besserung
rechtfertigen. |
(2) Ebenso ist zu
verfahren, wenn sich erst in der Verhandlung vom Strafgesetz
besonders vorgesehene Umstände
ergeben, welche die Strafbarkeit
erhöhen oder die Anordnung einer Maßregel der Sicherung und
Besserung rechtfertigen. |
(3) Bestreitet der Angeklagte, unter der Behauptung auf die Vertheidigung nicht genügend vorbereitet zu
sein, neu hervorgetretene Umstände, welche die Anwendung eines
schwereren Strafgesetzes gegen den Angeklagten zulassen als des in
der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten, oder [die] zu den im zweiten Absatze bezeichneten gehören, so ist auf seinen
Antrag die Hauptverhandlung auszusetzen. |
(3) Bestreitet der Angeklagte unter der Behauptung, auf die Verteidigung nicht genügend vorbereitet zu
sein, neu hervorgetretene Umstände, welche die Anwendung eines
schwereren Strafgesetzes gegen den Angeklagten zulassen als des in
der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten oder die zu den im zweiten Absatz bezeichneten gehören, so ist auf seinen
Antrag die Hauptverhandlung auszusetzen. |
(4) Auch sonst hat das Gericht auf Antrag oder von
Amtswegen die Hauptverhandlung
auszusetzen, falls dies in Folge der
veränderten Sachlage zur genügenden Vorbereitung der Anklage oder
der Vertheidigung angemessen
erscheint. |
(4) Auch sonst hat das Gericht auf Antrag oder von
Amts wegen die Hauptverhandlung
auszusetzen, falls dies infolge der
veränderten Sachlage zur genügenden Vorbereitung der Anklage oder
der Verteidigung angemessen
erscheint. |
(5)
[(weggefallen)] |
|
§ 266 |
§ 266 |
(1) Erstreckt der Staatsanwalt in der
Hauptverhandlung die Anklage auf weitere Straftaten des
Angeklagten, so kann das Gericht sie durch Beschluß in das
Verfahren einbeziehen, wenn es für sie zuständig ist und der
Angeklagte zustimmt. |
(1) Erstreckt der Staatsanwalt in der
Hauptverhandlung die Anklage auf weitere Straftaten des
Angeklagten, so kann das Gericht sie durch Beschluß in das
Verfahren einbeziehen, wenn es für sie zuständig ist und der
Angeklagte zustimmt. |
(2) |
(2) |
[1] Die Nachtragsanklage kann mündlich erhoben
werden. |
[1] Die Nachtragsanklage kann mündlich erhoben
werden. |
[2] Ihr Inhalt entspricht dem § 200 Abs. 1. |
[2] Ihr Inhalt entspricht dem § 200 Abs. 1. |
[3] Sie wird in die Sitzungsniederschrift
aufgenommen. |
[3] Sie wird in die Sitzungsniederschrift
aufgenommen. |
[4] Der Vorsitzende gibt dem Angeklagten
Gelegenheit, sich zu verteidigen. |
[4] Der Vorsitzende gibt dem Angeklagten
Gelegenheit, sich zu verteidigen. |
(3) |
(3) |
[1] Die Verhandlung wird unterbrochen, wenn es der
Vorsitzende für erforderlich hält oder wenn der Angeklagte es
beantragt und sein Antrag nicht offenbar mutwillig oder nur zur
Verzögerung des Verfahrens gestellt ist. |
[1] Die Verhandlung wird unterbrochen, wenn es der
Vorsitzende für erforderlich hält oder wenn der Angeklagte es
beantragt und sein Antrag nicht offenbar mutwillig oder nur zur
Verzögerung des Verfahrens gestellt ist. |
[2] Auf das Recht, die Unterbrechung zu beantragen,
wird der Angeklagte hingewiesen. |
[2] Auf das Recht, die Unterbrechung zu beantragen,
wird der Angeklagte hingewiesen. |
§ 267 |
§ 267 |
(1) |
(1) |
[1] Wird der Angeklagte verurtheilt, so müssen die Urtheilsgründe die für erwiesen erachteten
Thatsachen angeben, in [denen] die gesetzlichen Merkmale der strafbaren
Handlung gefunden werden. |
[1] Wird der Angeklagte verurteilt, so müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten
Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der strafbaren
Handlung gefunden werden. |
[2] [… S]oweit der
Beweis aus anderen Thatsachen
gefolgert wird, sollen auch diese Thatsachen angegeben werden. |
[2] Soweit der
Beweis aus anderen Tatsachen
gefolgert wird, sollen auch diese Tatsachen angegeben werden. |
(2) Waren in der Verhandlung […] vom Strafgesetze besonders vorgesehene Umstände
behauptet worden, welche die Strafbarkeit ausschließen, vermindern
oder erhöhen, so müssen die Urtheilsgründe sich darüber aussprechen, ob
diese Umstände für festgestellt oder für nicht festgestellt
erachtet werden. |
(2) Waren in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände
behauptet worden, welche die Strafbarkeit ausschließen, vermindern
oder erhöhen, so müssen die Urteilsgründe sich darüber aussprechen, ob
diese Umstände für festgestellt oder für nicht festgestellt
erachtet werden. |
(3) |
(3) |
[1] Die Gründe des Strafurteils müssen ferner das
zur Anwendung gebrachte Strafgesetz bezeichnen und die Umstände
anführen, die für die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen
sind. |
[1] Die Gründe des Strafurteils müssen ferner das
zur Anwendung gebrachte Strafgesetz bezeichnen und die Umstände
anführen, die für die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen
sind. |
[2] Macht das Strafgesetz die Anwendung einer
geringeren Strafe von dem Vorhandensein mildernder Umstände im
Allgemeinen abhängig, so müssen die
Urtheilsgründe die hierüber
getroffene Entscheidung ergeben, sofern das Vorhandensein solcher
Umstände angenommen, oder einem in
der Verhandlung gestellten Antrage
entgegen verneint wird. |
[2] Macht das Strafgesetz die Anwendung einer
geringeren Strafe von dem Vorhandensein mildernder Umstände im
allgemeinen abhängig, so müssen die
Urteilsgründe die hierüber
getroffene Entscheidung ergeben, sofern das Vorhandensein solcher
Umstände angenommen oder einem in
der Verhandlung gestellten Antrag
entgegen verneint wird. |
[3] Die Urteilsgründe müssen ferner ergeben,
weshalb die Strafe zur Bewährung ausgesetzt oder einem in der
Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht ausgesetzt worden ist;
dies gilt entsprechend für das Absehen von Strafe. |
[3] Die Urteilsgründe müssen ferner ergeben,
weshalb die Strafe zur Bewährung ausgesetzt oder einem in der
Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht ausgesetzt worden ist;
dies gilt entsprechend für das Absehen von Strafe. |
(4) Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf
Rechtsmittel, so genügt die Angabe der für erwiesen erachteten
Tatsachen, in denen die gesetzlichen Merkmale der strafbaren
Handlung gefunden werden, und des zur Anwendung gebrachten
Strafgesetzes. |
(4) Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf
Rechtsmittel, so genügt die Angabe der für erwiesen erachteten
Tatsachen, in denen die gesetzlichen Merkmale der strafbaren
Handlung gefunden werden, und des zur Anwendung gebrachten
Strafgesetzes. |
(5) Wird der Angeklagte freigesprochen, so müssen
die Urteilsgründe ergeben, ob der Angeklagte für nicht überführt
oder ob und aus welchen Gründen die für erwiesen angenommene Tat
für nicht strafbar erachtet worden ist. |
(5) Wird der Angeklagte freigesprochen, so müssen
die Urteilsgründe ergeben, ob der Angeklagte für nicht überführt
oder ob und aus welchen Gründen die für erwiesen angenommene Tat
für nicht strafbar erachtet worden ist. |
(6) |
(6) |
[1] Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb
eine Maßregel der Sicherung und Besserung angeordnet oder einem in
der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht angeordnet worden
ist. |
[1] Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb
eine Maßregel der Sicherung und Besserung angeordnet oder einem in
der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht angeordnet worden
ist. |
[2] Ist die Fahrerlaubnis nicht entzogen oder eine
Sperre nach § 42n Abs. 1 Satz 2 des Strafgesetzbuches nicht
angeordnet worden, obwohl dies nach der Art der strafbaren Handlung
in Betracht kam, so müssen die Urteilsgründe stets ergeben, weshalb
die Maßregel nicht angeordnet worden ist. |
[2] Ist die Fahrerlaubnis nicht entzogen oder eine
Sperre nach § 42n Abs. 1 Satz 2 des Strafgesetzbuches nicht
angeordnet worden, obwohl dies nach der Art der strafbaren Handlung
in Betracht kam, so müssen die Urteilsgründe stets ergeben, weshalb
die Maßregel nicht angeordnet worden ist. |
§ 267a |
|
[(weggefallen)] |
|
§ 267b |
|
[(weggefallen)] |
|
§ 268 |
§ 268 |
(1) Das Urteil ergeht im Namen des Volkes. |
(1) Das Urteil ergeht im Namen des Volkes. |
(2) |
(2) |
[1] Die Verkündung des Urteils erfolgt durch
Verlesung der Urteilsformel und Eröffnung der Urteilsgründe am
Schluß der Verhandlung oder spätestens am vierten Tage nach dem
Schluß der Verhandlung. |
[1] Die Verkündung des Urteils erfolgt durch
Verlesung der Urteilsformel und Eröffnung der Urteilsgründe am
Schluß der Verhandlung oder spätestens am vierten Tage nach dem
Schluß der Verhandlung. |
[2] Die Eröffnung der Urteilsgründe geschieht durch
Verlesung oder durch mündliche Mitteilung ihres wesentlichen
Inhalts. |
[2] Die Eröffnung der Urteilsgründe geschieht durch
Verlesung oder durch mündliche Mitteilung ihres wesentlichen
Inhalts. |
[3] Die Verlesung der Urteilsformel hat in jedem
Falle der Mitteilung der Urteilsgründe voranzugehen. |
[3] Die Verlesung der Urteilsformel hat in jedem
Falle der Mitteilung der Urteilsgründe voranzugehen. |
(3) War die Verkündung des Urteils ausgesetzt, so
sind die Urteilsgründe tunlichst vorher schriftlich
festzustellen. |
(3) War die Verkündung des Urteils ausgesetzt, so
sind die Urteilsgründe tunlichst vorher schriftlich
festzustellen. |
(4)
(weggefallen) |
|
§ 268a |
§ 268a |
(1) Wird in dem Urteil die Strafe zur Bewährung
ausgesetzt, so trifft das Gericht die Anordnungen, die sich auf die
Strafaussetzung zur Bewährung beziehen (§ 24 des Strafgesetzbuchs), durch Beschluß; dieser ist
mit dem Urteil zu verkünden. |
(1) Wird in dem Urteil die Strafe zur Bewährung
ausgesetzt, so trifft das Gericht die Anordnungen, die sich auf die
Strafaussetzung zur Bewährung beziehen (§ 24 des Strafgesetzbuches), durch Beschluß; dieser ist
mit dem Urteil zu verkünden. |
(2) |
(2) |
[1] Der Vorsitzende belehrt den Angeklagten über
die Bedeutung der Strafaussetzung zur Bewährung, die Bewährungszeit
und die Bewährungsauflagen sowie darüber, daß er den Widerruf der
Aussetzung zu erwarten habe, wenn er das in ihn gesetzte Vertrauen
nicht rechtfertige, insbesondere den Bewährungsauflagen
zuwiderhandle. |
[1] Der Vorsitzende belehrt den Angeklagten über
die Bedeutung der Strafaussetzung zur Bewährung, die Bewährungszeit
und die Bewährungsauflagen sowie darüber, daß er den Widerruf der
Aussetzung zu erwarten habe, wenn er das in ihn gesetzte Vertrauen
nicht rechtfertige, insbesondere den Bewährungsauflagen
zuwiderhandle. |
[2] Zugleich ist ihm aufzugeben, jeden Wechsel
seines Aufenthalts während der Bewährungszeit anzuzeigen. |
[2] Zugleich ist ihm aufzugeben, jeden Wechsel
seines Aufenthalts während der Bewährungszeit anzuzeigen. |
[3] Die Belehrung ist in der Regel im Anschluß an
die Verkündung des Beschlusses nach Absatz 1 zu erteilen. |
[3] Die Belehrung ist in der Regel im Anschluß an
die Verkündung des Beschlusses nach Absatz 1 zu erteilen. |
§ 268b |
§ 268b |
[1] Bei der Urteilsfällung ist zugleich von Amts
wegen über die Fortdauer der Untersuchungshaft oder einstweiligen
Unterbringung zu entscheiden. |
[1] Bei der Urteilsfällung ist zugleich von Amts
wegen über die Fortdauer der Untersuchungshaft oder einstweiligen
Unterbringung zu entscheiden. |
[2] Der Beschluß ist mit dem Urteil zu
verkünden. |
[2] Der Beschluß ist mit dem Urteil zu
verkünden. |
§ 269 |
§ 269 |
Das Gericht darf sich nicht für unzuständig
erklären, weil die Sache vor ein Gericht niederer Ordnung
gehöre. |
Das Gericht darf sich nicht für unzuständig
erklären, weil die Sache vor ein Gericht niederer Ordnung
gehöre. |
§ 270 |
§ 270 |
(1) Hält ein Gericht nach dem Ergebnis der
Hauptverhandlung die sachliche Zuständigkeit eines Gerichts höherer
Ordnung für begründet, so verweist es die Sache durch Beschluß an
das zuständige Gericht. |
(1) Hält ein Gericht nach dem Ergebnis der
Hauptverhandlung die sachliche Zuständigkeit eines Gerichts höherer
Ordnung für begründet, so verweist es die Sache durch Beschluß an
das zuständige Gericht. |
(2) In dem Beschluß bezeichnet das Gericht den
Angeklagten und die Tat gemäß § 200 Abs. 1 Satz 1. |
(2) In dem Beschluß bezeichnet das Gericht den
Angeklagten und die Tat gemäß § 200 Abs. 1 Satz 1. |
(3) |
(3) |
[1] Der Beschluß hat die Wirkung eines das
Hauptverfahren eröffnenden Beschlusses. |
[1] Der Beschluß hat die Wirkung eines das
Hauptverfahren eröffnenden Beschlusses. |
[2] Seine Anfechtbarkeit bestimmt sich nach §
210. |
[2] Seine Anfechtbarkeit bestimmt sich nach §
210. |
(4) |
(4) |
[1] Ist der Verweisungsbeschluß von einem
Amtsrichter oder einem Schöffengericht ergangen, so kann der
Angeklagte, falls nicht eine Voruntersuchung stattgefunden hat,
innerhalb einer bei der Bekanntmachung des Beschlusses zu
bestimmenden Frist die Vornahme einzelner Beweiserhebungen vor der
Hauptverhandlung beantragen. |
[1] Ist der Verweisungsbeschluß von einem
Amtsrichter oder einem Schöffengericht ergangen, so kann der
Angeklagte, falls nicht eine Voruntersuchung stattgefunden hat,
innerhalb einer bei der Bekanntmachung des Beschlusses zu
bestimmenden Frist die Vornahme einzelner Beweiserhebungen vor der
Hauptverhandlung beantragen. |
[2] Über den Antrag entscheidet der Vorsitzende des
Gerichts, an das die Sache verwiesen worden ist. |
[2] Über den Antrag entscheidet der Vorsitzende des
Gerichts, an das die Sache verwiesen worden ist. |
§ 271 |
§ 271 |
(1) |
(1) |
[1] Über die Hauptverhandlung ist ein Protokoll
aufzunehmen und von dem Vorsitzenden und dem Urkundsbeamte[n] der Geschäftsstelle zu
unterschreiben. |
[1] Über die Hauptverhandlung ist ein Protokoll
aufzunehmen und von dem Vorsitzenden und dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu
unterschreiben. |
[2] Der Tag der Fertigstellung ist darin
anzugeben. |
[2] Der Tag der Fertigstellung ist darin
anzugeben. |
(2) |
(2) |
[1] Ist der Vorsitzende verhindert, so
unterschreibt für ihn der älteste beisitzende Richter. |
[1] Ist der Vorsitzende verhindert, so
unterschreibt für ihn der älteste beisitzende Richter. |
[2] [Ist] der
[Vorsitzende das einzige
richterliche Mitglied] des
[… G]erichts, [so] genügt
[bei seiner Verhinderung] die Unterschrift des Urkundsbeamte[n] der Geschäftsstelle. |
[2] Ist der
Vorsitzende das einzige
richterliche Mitglied des
Gerichts, so genügt bei seiner Verhinderung die Unterschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle. |
§ 272 |
§ 272 |
Das Protokoll über die Hauptverhandlung
enthält: |
Das Protokoll über die Hauptverhandlung
enthält |
1. den Ort und den Tag der Verhandlung; |
1. den Ort und den Tag der Verhandlung; |
2. die Namen der Richter, Geschworenen und
Schöffen, des Beamten der Staatsanwaltschaft, des Urkundsbeamte[n] der Geschäftsstelle und des
zugezogenen Dolmetschers; |
2. die Namen der Richter, Geschworenen und
Schöffen, des Beamten der Staatsanwaltschaft, des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und des
zugezogenen Dolmetschers; |
3. die Bezeichnung der strafbaren Handlung nach der
Anklage; |
3. die Bezeichnung der strafbaren Handlung nach der
Anklage; |
4. die Namen der Angeklagten, ihrer Vertheidiger, der Privatkläger, Nebenkläger,
Verletzten, die Ansprüche aus der Straftat geltend machen,
gesetzlichen Vertreter, Bevollmächtigten und Beistände; |
4. die Namen der Angeklagten, ihrer Verteidiger, der Privatkläger, Nebenkläger,
Verletzten, die Ansprüche aus der Straftat geltend machen,
gesetzlichen Vertreter, Bevollmächtigten und Beistände; |
5. die Angabe, daß öffentlich verhandelt oder die
Öffentlichkeit ausgeschlossen ist. |
5. die Angabe, daß öffentlich verhandelt oder die
Öffentlichkeit ausgeschlossen ist. |
§ 273 |
§ 273 |
(1) Das Protokoll muß den Gang und die Ergebnisse
der Hauptverhandlung im Wesentlichen
wiedergeben und die Beobachtung aller wesentlichen Förmlichkeiten
ersichtlich machen, auch die Bezeichnung der verlesenen
Schriftstücke, sowie die im Laufe
der Verhandlung gestellten Anträge, die ergangenen Entscheidungen
und die Urtheilsformel
enthalten. |
(1) Das Protokoll muß den Gang und die Ergebnisse
der Hauptverhandlung im wesentlichen wiedergeben und die Beobachtung
aller wesentlichen Förmlichkeiten ersichtlich machen, auch die
Bezeichnung der verlesenen Schriftstücke sowie die im Laufe der
Verhandlung gestellten Anträge, die ergangenen Entscheidungen und
die Urteilsformel enthalten. |
(2) Aus der Hauptverhandlung sind außerdem die
wesentlichen Ergebnisse der Vernehmungen in das Protokoll
aufzunehmen. |
(2) Aus der Hauptverhandlung sind außerdem die
wesentlichen Ergebnisse der Vernehmungen in das Protokoll
aufzunehmen. |
(3) |
(3) |
[1] Kommt es auf die Feststellung eines Vorgangs in
der Hauptverhandlung oder des Wortlauts einer Aussage oder einer
Äußerung an, so hat der Vorsitzende von Amts wegen oder auf Antrag
einer an der Verhandlung beteiligten Person die vollständige
Niederschreibung und Verlesung anzuordnen. |
[1] Kommt es auf die Feststellung eines Vorgangs in
der Hauptverhandlung oder des Wortlauts einer Aussage oder einer
Äußerung an, so hat der Vorsitzende von Amts wegen oder auf Antrag
einer an der Verhandlung beteiligten Person die vollständige
Niederschreibung und Verlesung anzuordnen. |
[2] Lehnt der Vorsitzende die Anordnung ab, so
entscheidet auf Antrag einer an der Verhandlung beteiligten Person
das Gericht. |
[2] Lehnt der Vorsitzende die Anordnung ab, so
entscheidet auf Antrag einer an der Verhandlung beteiligten Person
das Gericht. |
[3] In dem Protokoll ist zu vermerken, daß die
Verlesung geschehen und die Genehmigung erfolgt ist oder welche
Einwendungen erhoben worden sind. |
[3] In dem Protokoll ist zu vermerken, daß die
Verlesung geschehen und die Genehmigung erfolgt ist oder welche
Einwendungen erhoben worden sind. |
(4) Bevor das Protokoll fertiggestellt ist, darf
das Urteil nicht zugestellt werden. |
(4) Bevor das Protokoll fertiggestellt ist, darf
das Urteil nicht zugestellt werden. |
§ 274 |
§ 274 |
[1] Die Beobachtung der für die Hauptverhandlung
vorgeschriebenen Förmlichkeiten kann nur durch das Protokoll
bewiesen werden. |
[1] Die Beobachtung der für die Hauptverhandlung
vorgeschriebenen Förmlichkeiten kann nur durch das Protokoll
bewiesen werden. |
[2] Gegen den diese Förmlichkeiten betreffenden
Inhalt [des Protokolls] ist nur der
Nachweis der Fälschung zulässig. |
[2] Gegen den diese Förmlichkeiten betreffenden
Inhalt des Protokolls ist nur der
Nachweis der Fälschung zulässig. |
§ 275 |
§ 275 |
(1) Das Urtheil mit
den Gründen ist binnen einer Woche nach der Verkündung zu den Akten
zu bringen, falls es nicht bereits vollständig in das Protokoll
aufgenommen worden ist. |
(1) Das Urteil mit
den Gründen ist binnen einer Woche nach der Verkündung zu den Akten
zu bringen, falls es nicht bereits vollständig in das Protokoll
aufgenommen worden ist. |
(2) |
(2) |
[1] Es ist von den Richtern, [die] bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu
unterschreiben. |
[1] Es ist von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu
unterschreiben. |
[2] Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift
beizufügen, so wird dies unter [der]
Angabe des Verhinderungsgrundes von dem Vorsitzenden und bei dessen
Verhinderung von dem ältesten beisitzenden Richter unter dem
Urtheile [ver]merkt. |
[2] Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift
beizufügen, so wird dies unter der
Angabe des Verhinderungsgrundes von dem Vorsitzenden und bei dessen
Verhinderung von dem ältesten beisitzenden Richter unter dem
Urteil vermerkt. |
[3] Der Unterschrift der Schöffen und der
Geschworenen bedarf es nicht. |
[3] Der Unterschrift der Schöffen und der
Geschworenen bedarf es nicht. |
(3) Die Bezeichnung des Tages der Sitzung, sowie die Namen der Richter, der
Geschworenen, der Schöffen, des Beamten der Staatsanwaltschaft, des
Verteidigers und des Urkundsbeamte[n] der Geschäftsstelle,
[die] an der Sitzung Theil genommen haben, sind in das Urtheil aufzunehmen. |
(3) Die Bezeichnung des Tages der Sitzung sowie die Namen der Richter, der
Geschworenen, der Schöffen, des Beamten der Staatsanwaltschaft, des
Verteidigers und des Urkundsbeamten
der Geschäftsstelle, die an der
Sitzung teilgenommen haben, sind in
das Urteil aufzunehmen. |
(4) Die Ausfertigungen und Auszüge der Urtheile sind von dem Urkundsbeamte[n] der Geschäftsstelle zu
unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen. |
(4) Die Ausfertigungen und Auszüge der Urteile sind von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu
unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen. |
Siebenter Abschnitt. Verfahren gegen Abwesende |
Siebenter Abschnitt. Verfahren gegen Abwesende |
§ 276 |
§ 276 |
(1) Ein Beschuldigter gilt als abwesend, wenn sein
Aufenthalt unbekannt ist oder wenn er sich im Ausland aufhält und
seine Gestellung vor das zuständige Gericht nicht ausführbar oder
nicht angemessen erscheint. |
(1) Ein Beschuldigter gilt als abwesend, wenn sein
Aufenthalt unbekannt ist oder wenn er sich im Ausland aufhält und
seine Gestellung vor das zuständige Gericht nicht ausführbar oder
nicht angemessen erscheint. |
(2) Für das Verfahren gelten die allgemeinen
Vorschriften, soweit ihnen nicht die Abwesenheit des Beschuldigten
entgegensteht oder in den folgenden Vorschriften anderes bestimmt
ist. |
(2) Für das Verfahren gelten die allgemeinen
Vorschriften, soweit ihnen nicht die Abwesenheit des Beschuldigten
entgegensteht oder in den folgenden Vorschriften anderes bestimmt
ist. |
§ 277 |
§ 277 |
(1) Gegen einen Abwesenden findet eine
Hauptverhandlung nur auf Antrag der Staatsanwaltschaft statt. |
(1) Gegen einen Abwesenden findet eine
Hauptverhandlung nur auf Antrag der Staatsanwaltschaft statt. |
(2) Die Staatsanwaltschaft darf den Antrag nur
stellen, wenn die den Gegenstand der Untersuchung bildende Tat nur
mit Haft, Geldstrafe oder Einziehung, allein oder in Verbindung
miteinander, bedroht ist. |
(2) Die Staatsanwaltschaft darf den Antrag nur
stellen, wenn die den Gegenstand der Untersuchung bildende Tat nur
mit Haft, Geldstrafe oder Einziehung, allein oder in Verbindung
miteinander, bedroht ist. |
(3) |
(3) |
[1] Ist den Umständen nach anzunehmen, daß sich der
Beschuldigte im Ausland aufhält, so soll die Staatsanwaltschaft den
Antrag nur stellen, wenn mit einer alsbaldigen Gestellung des
Abwesenden nicht gerechnet werden kann, oder seine Auslieferung nicht möglich ist
oder auf Schwierigkeiten stößt. |
[1] Ist den Umständen nach anzunehmen, daß sich der
Beschuldigte im Ausland aufhält, so soll die Staatsanwaltschaft den
Antrag nur stellen, wenn mit einer alsbaldigen Gestellung des
Abwesenden nicht gerechnet werden kann oder seine Auslieferung nicht möglich ist
oder auf Schwierigkeiten stößt. |
[2] Ist anzunehmen, daß er sich im Inland verborgen
hält, so soll sie den Antrag nur stellen, wenn die Ermittlungen
nach dem Aufenthalt des Abwesenden ergebnislos geblieben sind. |
[2] Ist anzunehmen, daß er sich im Inland verborgen
hält, so soll sie den Antrag nur stellen, wenn die Ermittlungen
nach dem Aufenthalt des Abwesenden ergebnislos geblieben sind. |
(4) Gegen einen abwesenden Ausländer soll der
Antrag nicht gestellt werden. |
(4) Gegen einen abwesenden Ausländer soll der
Antrag nicht gestellt werden. |
§ 278 |
§ 278 |
(weggefallen) |
(weggefallen) |
§ 279 |
§ 279 |
(1) |
(1) |
[1] Der Abwesende wird zur Hauptverhandlung
öffentlich geladen. |
[1] Der Abwesende wird zur Hauptverhandlung
öffentlich geladen. |
[2] Einer Zustellung der Anklageschrift und des
Eröffnungsbeschlusses bedarf es nicht. |
[2] Einer Zustellung der Anklageschrift und des
Eröffnungsbeschlusses bedarf es nicht. |
(2) In der Ladung sollen angegeben werden: |
(2) In der Ladung sollen angegeben werden |
1. der Name und, soweit bekannt, der Rufname, der
Beruf, der frühere Wohn- oder Aufenthaltsort und der Geburtsort des
Abwesenden; |
1. der Name und, soweit bekannt, der Rufname, der
Beruf, der frühere Wohn- oder Aufenthaltsort und der Geburtsort des
Abwesenden; |
2. die Straftat, die ihm zur Last gelegt wird, mit
ihren gesetzlichen Merkmalen sowie der Ort und die Zeit der
Begehung; |
2. die Straftat, die ihm zur Last gelegt wird, mit
ihren gesetzlichen Merkmalen sowie der Ort und die Zeit der
Begehung; |
3. die anwendbaren Strafvorschriften; |
3. die anwendbaren Strafvorschriften; |
4. Ort und Zeit der Hauptverhandlung. |
4. Ort und Zeit der Hauptverhandlung. |
(3) In der Ladung ist der Abwesende darauf
hinzuweisen, daß die Hauptverhandlung auch bei seinem Ausbleiben
stattfinden wird und das Urteil vollstreckbar ist. |
(3) In der Ladung ist der Abwesende darauf
hinzuweisen, daß die Hauptverhandlung auch bei seinem Ausbleiben
stattfinden wird und das Urteil vollstreckbar ist. |
§ 280 |
§ 280 |
(1) |
(1) |
[1] Die Ladung ist in mindestens einem öffentlichen
Blatt, dessen Auswahl die Staatsanwaltschaft trifft,
bekanntzumachen. |
[1] Die Ladung ist in mindestens einem öffentlichen
Blatt, dessen Auswahl die Staatsanwaltschaft trifft,
bekanntzumachen. |
[2] Sie gilt als erfolgt, wenn seit dem Erscheinen
des Blattes, in dem die erste Bekanntmachung erfolgt ist, zwei
Wochen verflossen sind. |
[2] Sie gilt als erfolgt, wenn seit dem Erscheinen
des Blattes, in dem die erste Bekanntmachung erfolgt ist, zwei
Wochen verflossen sind. |
(2) Eine beglaubigte Abschrift der Ladung soll zwei
Wochen an die Gerichtstafel des Gerichts des ersten Rechtszuges
angeheftet werden. |
(2) Eine beglaubigte Abschrift der Ladung soll zwei
Wochen an die Gerichtstafel des Gerichts des ersten Rechtszuges
angeheftet werden. |
(3) Ist der Aufenthalt des Abwesenden, seiner
Angehörigen oder anderer ihm nahestehender Personen bekannt, so
soll ihnen die Ladung unter Beifügung der Anklageschrift mitgeteilt
werden. |
(3) Ist der Aufenthalt des Abwesenden, seiner
Angehörigen oder anderer ihm nahestehender Personen bekannt, so
soll ihnen die Ladung unter Beifügung der Anklageschrift mitgeteilt
werden. |
(4) Die Staatsanwaltschaft kann auch weitere
Maßnahmen treffen, um die Ladung zur Kenntnis des Abwesenden zu
bringen. |
(4) Die Staatsanwaltschaft kann auch weitere
Maßnahmen treffen, um die Ladung zur Kenntnis des Abwesenden zu
bringen. |
§ 281 |
§ 281 |
Angehörige des Angeklagten sind, auch ohne
Vollmacht, als Vertreter zuzulassen. |
Angehörige des Angeklagten sind, auch ohne
Vollmacht, als Vertreter zuzulassen. |
§ 282 |
§ 282 |
[1] Ergibt die Hauptverhandlung, daß sich in
Abwesenheit des Angeklagten weder seine Schuld noch seine
Nichtschuld feststellen läßt, so stellt das Gericht das Verfahren
vorläufig ein. |
[1] Ergibt die Hauptverhandlung, daß sich in
Abwesenheit des Angeklagten weder seine Schuld noch seine
Nichtschuld feststellen läßt, so stellt das Gericht das Verfahren
vorläufig ein. |
[2] Der Beschluß ist nicht anfechtbar. |
[2] Der Beschluß ist nicht anfechtbar. |
§ 282a |
§ 282a |
(1) |
(1) |
[1] Das Urteil ist als Abwesenheitsurteil zu
kennzeichnen und nach § 40 Abs. 2 zuzustellen. |
[1] Das Urteil ist als Abwesenheitsurteil zu
kennzeichnen und nach § 40 Abs. 2 zuzustellen. |
[2] Die in § 316 Abs. 2 und § 343 Abs. 2
vorgeschriebenen Zustellungen erfolgen an den Verteidiger. |
[2] Die in § 316 Abs. 2 und § 343 Abs. 2
vorgeschriebenen Zustellungen erfolgen an den Verteidiger. |
(2) |
(2) |
[1] Das Urteil ist zu vollstrecken, soweit es
möglich ist. |
[1] Das Urteil ist zu vollstrecken, soweit es
möglich ist. |
[2] Die Staatsanwaltschaft kann das Urteil
öffentlich bekanntmachen. |
[2] Die Staatsanwaltschaft kann das Urteil
öffentlich bekanntmachen. |
§ 282b |
§ 282b |
Die im § 281
bezeichneten Personen können von den dem Beschuldigten zustehenden
Rechtsmitteln Gebrauch machen. |
Die in § 281
bezeichneten Personen können von den dem Beschuldigten zustehenden
Rechtsmitteln Gebrauch machen. |
§ 282c |
§ 282c |
(1) |
(1) |
[1] Wird der Verurteilte ergriffen oder stellt er
sich freiwillig, so ist ihm das Abwesenheitsurteil erneut
zuzustellen. |
[1] Wird der Verurteilte ergriffen oder stellt er
sich freiwillig, so ist ihm das Abwesenheitsurteil erneut
zuzustellen. |
[2] Bei der Zustellung ist er über die Form und die
Frist für die Wiederaufnahme des Verfahrens (Abs. 2) zu belehren. |
[2] Bei der Zustellung ist er über die Form und die
Frist für die Wiederaufnahme des Verfahrens (Absatz 2) zu belehren. |
(2) |
(2) |
[1] Binnen einer Woche seit der Zustellung kann der
Verurteilte, auch wenn die im § 359
vorgesehenen Gründe für die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht
vorliegen, die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragen. |
[1] Binnen einer Woche seit der Zustellung kann der
Verurteilte, auch wenn die in § 359
vorgesehenen Gründe für die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht
vorliegen, die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragen. |
[2] Sie findet statt, wenn der Abwesende sein
Ausbleiben durch triftige Gründe rechtfertigt oder wenn sonstige
Umstände vorliegen, die eine Erneuerung der Hauptverhandlung als
notwendig erscheinen lassen. |
[2] Sie findet statt, wenn der Abwesende sein
Ausbleiben durch triftige Gründe rechtfertigt oder wenn sonstige
Umstände vorliegen, die eine Erneuerung der Hauptverhandlung als
notwendig erscheinen lassen. |
(3) Im übrigen gelten für das Verfahren die
allgemeinen Vorschriften. |
(3) Im übrigen gelten für das Verfahren die
allgemeinen Vorschriften. |
§ 283 |
§ 283 |
[1] [… S]oweit es
nach dem Ermessen des Richters zur Deckung der den Angeschuldigten
möglicherweise treffenden höchsten Geldstrafe und der Kosten des
Verfahrens erforderlich ist, können einzelne zum Vermögen des
Angeschuldigten gehör[end]e
Gegenstände mit Beschlag belegt werden. |
[1] Soweit es nach
dem Ermessen des Richters zur Deckung der den Angeschuldigten
möglicherweise treffenden höchsten Geldstrafe und der Kosten des
Verfahrens erforderlich ist, können einzelne zum Vermögen des
Angeschuldigten gehörende
Gegenstände mit Beschlag belegt werden. |
[2] [Für] diese
Beschlagnahme [gelten] die
[Vorschriften] der Civilprozeßordnung über die Vollziehung und die
Wirkungen des dinglichen Arrestes entsprechend[…]. |
[2] Für diese
Beschlagnahme gelten die
Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Vollziehung und die
Wirkungen des dinglichen Arrestes entsprechend. |
[3] Die Beschlagnahme ist aufzuheben, wenn
[ihr] Grund […] weggefallen ist. |
[3] Die Beschlagnahme ist aufzuheben, wenn
ihr Grund weggefallen ist. |
§ 284 |
§ 284 |
(1) |
(1) |
[1] Soweit eine Deckung durch eine Beschlagnahme
gemäß § 283 nicht ausführbar erscheint, kann durch Beschluß des
Gerichts das im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes befindliche
Vermögen des Angeschuldigten mit Beschlag belegt werden. |
[1] Soweit eine Deckung durch eine Beschlagnahme
gemäß § 283 nicht ausführbar erscheint, kann durch Beschluß des
Gerichts das im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes befindliche
Vermögen des Angeschuldigten mit Beschlag belegt werden. |
[2] Der Beschluß ist durch den Bundesanzeiger und
nach Ermessen des Gerichts auch durch andere Blätter zu
veröffentlichen. |
[2] Der Beschluß ist durch den Bundesanzeiger und
nach Ermessen des Gerichts auch durch andere Blätter zu
veröffentlichen. |
(2) Verfügungen, die der Angeschuldigte über sein
mit Beschlag belegtes Vermögen nach der ersten durch den
Bundesanzeiger bewirkten Veröffentlichung des Beschlusses vornimmt,
sind der Staatskasse gegenüber nichtig. |
(2) Verfügungen, die der Angeschuldigte über sein
mit Beschlag belegtes Vermögen nach der ersten durch den
Bundesanzeiger bewirkten Veröffentlichung des Beschlusses vornimmt,
sind der Staatskasse gegenüber nichtig. |
(3) Die Beschlagnahme des Vermögens ist aufzuheben,
sobald ihr Grund weggefallen oder die Deckung der Staatskasse durch
eine Beschlagnahme gemäß § 283 bewirkt ist. |
(3) Die Beschlagnahme des Vermögens ist aufzuheben,
sobald ihr Grund weggefallen oder die Deckung der Staatskasse durch
eine Beschlagnahme gemäß § 283 bewirkt ist. |
(4) Die Aufhebung der Beschlagnahme ist durch
dieselben Blätter bekanntzumachen, durch welche die Beschlagnahme
veröffentlicht worden ist. |
(4) Die Aufhebung der Beschlagnahme ist durch
dieselben Blätter bekanntzumachen, durch welche die Beschlagnahme
veröffentlicht worden ist. |
§ 285 |
§ 285 |
(1) |
(1) |
[1] In anderen als den in § 277 bezeichneten Fällen
findet gegen einen Abwesenden eine Hauptverhandlung nicht
statt. |
[1] In anderen als den in § 277 bezeichneten Fällen
findet gegen einen Abwesenden eine Hauptverhandlung nicht
statt. |
[2] Das gegen den Abwesenden eingeleitete Verfahren
hat die Aufgabe, für den Fall seiner künftigen Gestellung die
Beweise zu sichern. |
[2] Das gegen den Abwesenden eingeleitete Verfahren
hat die Aufgabe, für den Fall seiner künftigen Gestellung die
Beweise zu sichern. |
(2) Für dieses Verfahren gelten die Vorschriften
der §§ 286 bis 294. |
(2) Für dieses Verfahren gelten die Vorschriften
der §§ 286 bis 294. |
§ 286 |
§ 286 |
(1) |
(1) |
[1] Für den Angeklagten kann ein Verteidiger
auftreten. |
[1] Für den Angeklagten kann ein Verteidiger
auftreten. |
[2] Auch Angehörige des Angeklagten sind, auch ohne
Vollmacht, als Vertreter zuzulassen. |
[2] Auch Angehörige des Angeklagten sind, auch ohne
Vollmacht, als Vertreter zuzulassen. |
(2) Zeugen sind, soweit nicht Ausnahmen
vorgeschrieben oder zugelassen sind, eidlich zu vernehmen. |
(2) Zeugen sind, soweit nicht Ausnahmen
vorgeschrieben oder zugelassen sind, eidlich zu vernehmen. |
§ 287 |
§ 287 |
(1) Dem abwesenden Beschuldigten steht ein Anspruch
auf Benachrichtigung über den Fortgang des Verfahrens nicht
zu. |
(1) Dem abwesenden Beschuldigten steht ein Anspruch
auf Benachrichtigung über den Fortgang des Verfahrens nicht
zu. |
(2) Der Richter ist jedoch befugt, einem
Abwesenden, dessen Aufenthalt bekannt ist, Benachrichtigungen
zugehen zu lassen. |
(2) Der Richter ist jedoch befugt, einem
Abwesenden, dessen Aufenthalt bekannt ist, Benachrichtigungen
zugehen zu lassen. |
§ 288 |
§ 288 |
Der Abwesende, dessen Aufenthalt unbekannt ist,
kann in einem oder mehreren öffentlichen Blättern zum Erscheinen
vor Gericht oder zur Anzeige seines Aufenthaltsortes aufgefordert
werden. |
Der Abwesende, dessen Aufenthalt unbekannt ist,
kann in einem oder mehreren öffentlichen Blättern zum Erscheinen
vor Gericht oder zur Anzeige seines Aufenthaltsortes aufgefordert
werden. |
§ 289 |
§ 289 |
Stellt sich erst nach Eröffnung des Hauptverfahrens
die Abwesenheit des Angeklagten heraus, so erfolgen die noch
erforderlichen Beweisaufnahmen durch einen beauftragten oder
ersuchten Richter. |
Stellt sich erst nach Eröffnung des Hauptverfahrens
die Abwesenheit des Angeklagten heraus, so erfolgen die noch
erforderlichen Beweisaufnahmen durch einen beauftragten oder
ersuchten Richter. |
§ 290 |
§ 290 |
Liegen gegen den Abwesenden, gegen den die
öffentliche Klage erhoben ist, Verdachtsgründe vor, die den Erlaß
eines Haftbefehls rechtfertigen würden, so kann sein im
Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes befindliches Vermögen durch
Beschluß des Gerichts mit Beschlag belegt werden. |
Liegen gegen den Abwesenden, gegen den die
öffentliche Klage erhoben ist, Verdachtsgründe vor, die den Erlaß
eines Haftbefehls rechtfertigen würden, so kann sein im
Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes befindliches Vermögen durch
Beschluß des Gerichts mit Beschlag belegt werden. |
§ 291 |
§ 291 |
Der die Beschlagnahme verhängende Beschluß ist
durch den Bundesanzeiger bekanntzumachen und kann nach dem Ermessen
des Gerichts auch durch andere Blätter veröffentlicht werden. |
Der die Beschlagnahme verhängende Beschluß ist
durch den Bundesanzeiger bekanntzumachen und kann nach dem Ermessen
des Gerichts auch durch andere Blätter veröffentlicht werden. |
§ 292 |
§ 292 |
(1) Mit dem Zeitpunkt der ersten Bekanntmachung im
Bundesanzeiger verliert der Angeschuldigte das Recht, über das in
Beschlag genommene Vermögen unter Lebenden zu verfügen. |
(1) Mit dem Zeitpunkt der ersten Bekanntmachung im
Bundesanzeiger verliert der Angeschuldigte das Recht, über das in
Beschlag genommene Vermögen unter Lebenden zu verfügen. |
(2) |
(2) |
[1] Der die Beschlagnahme verhängende Beschluß ist
der Behörde mitzuteilen, die für die Einleitung einer Pflegschaft
über Abwesende zuständig ist. |
[1] Der die Beschlagnahme verhängende Beschluß ist
der Behörde mitzuteilen, die für die Einleitung einer Pflegschaft
über Abwesende zuständig ist. |
[2] Diese Behörde hat eine Pflegschaft
einzuleiten. |
[2] Diese Behörde hat eine Pflegschaft
einzuleiten. |
§ 293 |
§ 293 |
(1) Die Beschlagnahme ist aufzuheben, wenn
[ihre] Gründe […] weggefallen sind. |
(1) Die Beschlagnahme ist aufzuheben, wenn
ihre Gründe weggefallen sind. |
(2) Die Aufhebung der Beschlagnahme ist durch
dieselben Blätter bekannt zu machen,
durch welche die Beschlagnahme selbst veröffentlicht worden
war. |
(2) Die Aufhebung der Beschlagnahme ist durch
dieselben Blätter bekanntzumachen,
durch welche die Beschlagnahme selbst veröffentlicht worden
war. |
§ 294 |
§ 294 |
(1) [Für] das nach
Erhebung der öffentlichen Klage eintretende Verfahren [gelten] im Übrigen die Vorschriften über die
Voruntersuchung entsprechend[…]. |
(1) Für das nach
Erhebung der öffentlichen Klage eintretende Verfahren gelten im übrigen die Vorschriften über die
Voruntersuchung entsprechend. |
(2) In dem nach Beendigung dieses Verfahrens
ergehenden Beschlusse (§
[198]) ist zugleich über die
Fortdauer oder Aufhebung der Beschlagnahme zu entscheiden. |
(2) In dem nach Beendigung dieses Verfahrens
ergehenden Beschluß (§ 198) ist zugleich über die Fortdauer oder
Aufhebung der Beschlagnahme zu entscheiden. |
§ 295 |
§ 295 |
(1) Das Gericht kann einem abwesenden Beschuldigten
sicheres Geleit erteilen; es kann diese Ertheilung an Bedingungen knüpfen. |
(1) Das Gericht kann einem abwesenden Beschuldigten
sicheres Geleit erteilen; es kann diese Erteilung an Bedingungen knüpfen. |
(2) Das sichere Geleit gewährt Befreiung von der
Untersuchungshaft, jedoch nur [wegen]
der[…] strafbaren Handlung, für [die
es] ertheilt ist. |
(2) Das sichere Geleit gewährt Befreiung von der
Untersuchungshaft, jedoch nur wegen
der strafbaren Handlung, für die es
erteilt ist, |
(3) Es erlischt, wenn ein auf Freiheitsstrafe
lautendes Urtheil ergeht, [oder]
wenn der Beschuldigte Anstalten zur Flucht trifft, oder wenn er die Bedingungen nicht
erfüllt, unter [denen] ihm das
sichere Geleit ertheilt worden
ist. |
(3) Es erlischt, wenn ein auf Freiheitsstrafe
lautendes Urteil ergeht oder wenn
der Beschuldigte Anstalten zur Flucht trifft oder wenn er die Bedingungen nicht
erfüllt, unter denen ihm das
sichere Geleit erteilt worden
ist. |
Drittes Buch. Rechtsmittel |
Drittes Buch. Rechtsmittel |
Erster Abschnitt. Allgemeine [Vorschriften] |
Erster Abschnitt. Allgemeine Vorschriften |
§ 296 |
§ 296 |
(1) Die zulässigen Rechtsmittel gegen gerichtliche
Entscheidungen stehen sowohl der Staatsanwaltschaft als dem
Beschuldigten zu. |
(1) Die zulässigen Rechtsmittel gegen gerichtliche
Entscheidungen stehen sowohl der Staatsanwaltschaft als dem
Beschuldigten zu. |
(2) Die Staatsanwaltschaft kann von [ihnen] auch zu
Gunsten des Beschuldigten Gebrauch machen. |
(2) Die Staatsanwaltschaft kann von ihnen auch zugunsten des Beschuldigten Gebrauch
machen. |
§ 297 |
§ 297 |
Für den Beschuldigten kann der Vertheidiger, jedoch nicht gegen dessen
ausdrücklichen Willen, Rechtsmittel einlegen. |
Für den Beschuldigten kann der Verteidiger, jedoch nicht gegen dessen
ausdrücklichen Willen, Rechtsmittel einlegen. |
§ 298 |
§ 298 |
(1) Der gesetzliche Vertreter eines Beschuldigten
kann binnen der für den Beschuldigten laufenden Frist selbständig
von den zulässigen Rechtsmitteln Gebrauch machen. |
(1) Der gesetzliche Vertreter eines Beschuldigten
kann binnen der für den Beschuldigten laufenden Frist selbständig
von den zulässigen Rechtsmitteln Gebrauch machen. |
(2) Auf ein solches Rechtsmittel und auf das
Verfahren [sind] die [für] die Rechtsmittel des Beschuldigten
geltenden Vorschriften entsprechend[…
anzuwenden]. |
(2) Auf ein solches Rechtsmittel und auf das
Verfahren sind die für die Rechtsmittel des Beschuldigten
geltenden Vorschriften entsprechend
anzuwenden. |
§ 299 |
§ 299 |
(1) Der nicht auf freiem Fuß befindliche
Beschuldigte kann die Erklärungen, die sich auf Rechtsmittel
beziehen, zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts geben,
in dessen Bezirk die Anstalt liegt, wo er auf behördliche Anordnung
verwahrt wird. |
(1) Der nicht auf freiem Fuß befindliche
Beschuldigte kann die Erklärungen, die sich auf Rechtsmittel
beziehen, zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts geben,
in dessen Bezirk die Anstalt liegt, wo er auf behördliche Anordnung
verwahrt wird. |
(2) Zur Wahrung einer Frist genügt es, wenn
innerhalb der[… Frist] das Protokoll
aufgenommen wird. |
(2) Zur Wahrung einer Frist genügt es, wenn
innerhalb der Frist das Protokoll
aufgenommen wird. |
§ 300 |
§ 300 |
Ein Irrthum in der
Bezeichnung des zulässigen Rechtsmittels ist unschädlich. |
Ein Irrtum in der
Bezeichnung des zulässigen Rechtsmittels ist unschädlich. |
§ 301 |
§ 301 |
Jedes von der Staatsanwaltschaft eingelegte
Rechtsmittel hat die Wirkung, daß die angefochtene Entscheidung
auch zu Gunsten des Beschuldigten
abgeändert oder aufgehoben werden kann. |
Jedes von der Staatsanwaltschaft eingelegte
Rechtsmittel hat die Wirkung, daß die angefochtene Entscheidung
auch zugunsten des Beschuldigten
abgeändert oder aufgehoben werden kann. |
§ 302 |
§ 302 |
(1) |
(1) |
[1] Die Zurücknahme eines Rechtsmittels sowie der
Verzicht auf die Einlegung eines Rechtsmittels kann auch vor Ablauf
der Frist zu[… seiner] Einlegung
[…] wirksam erfolgen. |
[1] Die Zurücknahme eines Rechtsmittels sowie der
Verzicht auf die Einlegung eines Rechtsmittels kann auch vor Ablauf
der Frist zu seiner Einlegung
wirksam erfolgen. |
[2] Ein von der Staatsanwaltschaft zu Gunsten des Beschuldigten eingelegtes
Rechtsmittel kann jedoch ohne dessen Zustimmung nicht
zurückgenommen werden. |
[2] Ein von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten eingelegtes
Rechtsmittel kann jedoch ohne dessen Zustimmung nicht
zurückgenommen werden. |
(2) Der Vertheidiger
bedarf zur Zurücknahme einer ausdrücklichen Ermächtigung. |
(2) Der Verteidiger
bedarf zur Zurücknahme einer ausdrücklichen Ermächtigung. |
§ 303 |
§ 303 |
Wenn die Entscheidung über das Rechtsmittel auf
Grund mündlicher Verhandlung stattzufinden hat, so kann die
Zurücknahme nach Beginn der Hauptverhandlung nur mit Zustimmung des
Gegners erfolgen. |
Wenn die Entscheidung über das Rechtsmittel auf
Grund mündlicher Verhandlung stattzufinden hat, so kann die
Zurücknahme nach Beginn der Hauptverhandlung nur mit Zustimmung des
Gegners erfolgen. |
Zweiter Abschnitt. Beschwerde |
Zweiter Abschnitt. Beschwerde |
§ 304 |
§ 304 |
(1) Die Beschwerde ist gegen alle von den Gerichten
i[m] erste[n Rechtszug] oder
i[m] Berufungs[verfahren] erlassenen
Beschlüsse und gegen die Verfügungen des Vorsitzenden, des
Untersuchungsrichters, des Amtsrichters und eines beauftragten oder
ersuchten Richters zulässig, soweit das Gesetz [sie] nicht ausdrücklich einer Anfechtung
entzieht. |
(1) Die Beschwerde ist gegen alle von den Gerichten
im ersten Rechtszug oder
im Berufungsverfahren erlassenen
Beschlüsse und gegen die Verfügungen des Vorsitzenden, des
Untersuchungsrichters, des Amtsrichters und eines beauftragten oder
ersuchten Richters zulässig, soweit das Gesetz sie nicht ausdrücklich einer Anfechtung
entzieht. |
(2) Auch Zeugen, Sachverständige und andere
Personen können gegen Beschlüsse und Verfügungen, durch
[die] sie betroffen werden,
Beschwerde erheben. |
(2) Auch Zeugen, Sachverständige und andere
Personen können gegen Beschlüsse und Verfügungen, durch
die sie betroffen werden,
Beschwerde erheben. |
(3) Die Beschwerde gegen Entscheidungen über
Kosten, Gebühren und Auslagen ist nur zulässig, wenn der Wert des
Beschwerdegegenstandes fünfzig Deutsche Mark übersteigt. |
(3) Die Beschwerde gegen Entscheidungen über
Kosten, Gebühren und Auslagen ist nur zulässig, wenn der Wert des
Beschwerdegegenstandes fünfzig Deutsche Mark übersteigt. |
(4) Gegen Beschlüsse und Verfügungen der
Oberlandesgerichte und des Bundesgerichtshofes ist keine Beschwerde
zulässig. |
(4) Gegen Beschlüsse und Verfügungen der
Oberlandesgerichte und des Bundesgerichtshofes ist keine Beschwerde
zulässig. |
§ 305 |
§ 305 |
[1] Entscheidungen der erkennenden Gerichte,
[die] der Urtheilsfällung vorausgehen, unterliegen nicht
der Beschwerde. |
[1] Entscheidungen der erkennenden Gerichte,
die der Urteilsfällung vorausgehen, unterliegen nicht
der Beschwerde. |
[2] Ausgenommen sind Entscheidungen über
Verhaftungen, die einstweilige Unterbringung, Beschlagnahmen, die
vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis oder Straffestsetzungen, sowie alle Entscheidungen,
durch [die] dritte Personen
betroffen werden. |
[2] Ausgenommen sind Entscheidungen über
Verhaftungen, die einstweilige Unterbringung, Beschlagnahmen, die
vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis oder Straffestsetzungen sowie alle Entscheidungen,
durch die dritte Personen betroffen
werden. |
§ 305a |
§ 305a |
(1) |
(1) |
[1] Gegen den Beschluß nach § 268a Abs. 1 ist
Beschwerde zulässig. |
[1] Gegen den Beschluß nach § 268a Abs. 1 ist
Beschwerde zulässig. |
[2] Sie kann nur darauf gestützt werden, daß eine
getroffene Anordnung gesetzwidrig ist oder einen einschneidenden,
unzumutbaren Eingriff in die Lebensführung des Beschwerdeführers
darstellt. |
[2] Sie kann nur darauf gestützt werden, daß eine
getroffene Anordnung gesetzwidrig ist oder einen einschneidenden,
unzumutbaren Eingriff in die Lebensführung des Beschwerdeführers
darstellt. |
(2) Wird gegen den Beschluß Beschwerde und gegen
das Urteil eine zulässige Revision eingelegt, so ist das
Revisionsgericht auch zur Entscheidung über die Beschwerde
zuständig. |
(2) Wird gegen den Beschluß Beschwerde und gegen
das Urteil eine zulässige Revision eingelegt, so ist das
Revisionsgericht auch zur Entscheidung über die Beschwerde
zuständig. |
§ 306 |
§ 306 |
(1) |
(1) |
[1] Die Beschwerde wird bei dem[…] Gerichte, von [dem] oder von dessen Vorsitzenden die
angefochtene Entscheidung erlassen ist, zu Protokoll de[r] Geschäftsstelle oder schriftlich
eingelegt. |
[1] Die Beschwerde wird bei dem Gericht, von dem oder von dessen Vorsitzenden die
angefochtene Entscheidung erlassen ist, zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich
eingelegt. |
[2] Sie kann in dringenden Fällen auch bei dem
Beschwerdegericht eingelegt werden. |
[2] Sie kann in dringenden Fällen auch bei dem
Beschwerdegericht eingelegt werden. |
(2) Erachtet das Gericht oder der Vorsitzende,
dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet,
so haben sie [ihr] abzuhelfen;
anderenfalls ist die Beschwerde
sofort, spätestens vor Ablauf von drei Tagen, dem Beschwerdegerichte vorzulegen. |
(2) Erachtet das Gericht oder der Vorsitzende,
dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet,
so haben sie ihr abzuhelfen;
andernfalls ist die Beschwerde
sofort, spätestens vor Ablauf von drei Tagen, dem Beschwerdegericht vorzulegen. |
(3) Die[se
Vorschriften gelten] auch
[für] die Entscheidungen des
Amtsrichters im Vorverfahren, des beauftragten oder ersuchten
Richters und des Untersuchungsrichters
[…]. |
(3) Diese
Vorschriften gelten auch
für die Entscheidungen des
Amtsrichters im Vorverfahren, des beauftragten oder ersuchten
Richters und des Untersuchungsrichters. |
§ 307 |
§ 307 |
(1) Durch Einlegung der Beschwerde wird der Vollzug
der angefochtenen Entscheidung nicht gehemmt. |
(1) Durch Einlegung der Beschwerde wird der Vollzug
der angefochtenen Entscheidung nicht gehemmt. |
(2) Jedoch kann das Gericht, der Vorsitzende oder
der Richter, dessen Entscheidung angefochten wird, sowie auch das
Beschwerdegericht anordnen, daß die Vollziehung der angefochtenen
Entscheidung auszusetzen [ist]. |
(2) Jedoch kann das Gericht, der Vorsitzende oder
der Richter, dessen Entscheidung angefochten wird, sowie auch das
Beschwerdegericht anordnen, daß die Vollziehung der angefochtenen
Entscheidung auszusetzen ist. |
§ 308 |
§ 308 |
(1) |
(1) |
[1] Das Beschwerdegericht darf die angefochtene
Entscheidung nicht zum Nachteil des Gegners des Beschwerdeführers
ändern, ohne daß diesem die Beschwerde zur Gegenerklärung
mitgeteilt worden ist. |
[1] Das Beschwerdegericht darf die angefochtene
Entscheidung nicht zum Nachteil des Gegners des Beschwerdeführers
ändern, ohne daß diesem die Beschwerde zur Gegenerklärung
mitgeteilt worden ist. |
[2] Dies gilt nicht in den Fällen des § 33 Abs. 4
Satz 1. |
[2] Dies gilt nicht in den Fällen des § 33 Abs. 4
Satz 1. |
(2) Das Beschwerdegericht kann Ermittlungen
anordnen oder selbst vornehmen. |
(2) Das Beschwerdegericht kann Ermittlungen
anordnen oder selbst vornehmen. |
§ 309 |
§ 309 |
(1) Die Entscheidung über die Beschwerde
[ergeht] ohne […] mündliche Verhandlung, in geeigneten Fällen
nach Anhörung der Staatsanwaltschaft. |
(1) Die Entscheidung über die Beschwerde
ergeht ohne mündliche Verhandlung,
in geeigneten Fällen nach Anhörung der Staatsanwaltschaft. |
(2) Wird die Beschwerde für begründet erachtet, so
erläßt das Beschwerdegericht zugleich die in der Sache
erforderliche Entscheidung. |
(2) Wird die Beschwerde für begründet erachtet, so
erläßt das Beschwerdegericht zugleich die in der Sache
erforderliche Entscheidung. |
§ 310 |
§ 310 |
(1) Beschlüsse, [die] von dem Landgericht [auf die] Beschwerde[… hin] erlassen
[worden] sind, können, […]sofern sie Verhaftungen oder die einstweilige
Unterbringung betreffen, durch weitere Beschwerde angefochten
werden. |
(1) Beschlüsse, die
von dem Landgericht auf die Beschwerde
hin erlassen worden sind,
können, sofern sie Verhaftungen
oder die einstweilige Unterbringung betreffen, durch weitere
Beschwerde angefochten werden. |
(2) Im übrigen findet eine weitere Anfechtung der
auf eine Beschwerde ergangenen Entscheidungen nicht statt. |
(2) Im übrigen findet eine weitere Anfechtung der
auf eine Beschwerde ergangenen Entscheidungen nicht statt. |
§ 311 |
§ 311 |
(1) Für die Fälle der sofortigen Beschwerde gelten
die nachfolgenden besonderen [Vorschriften]. |
(1) Für die Fälle der sofortigen Beschwerde gelten
die nachfolgenden besonderen Vorschriften. |
(2) |
(2) |
[1] Die Beschwerde ist binnen […] einer Woche[…
einzulegen; die Frist beginnt] mit
der Bekanntmachung (§ 35) der Entscheidung
[…]. |
[1] Die Beschwerde ist binnen einer Woche einzulegen; die Frist beginnt mit der Bekanntmachung (§ 35) der
Entscheidung. |
[2] Die Einlegung bei dem Beschwerdegerichte genügt zur Wahrung der Frist,
auch wenn der Fall [nicht] für
dringlich […] erachtet wird. |
[2] Die Einlegung bei dem Beschwerdegericht genügt zur Wahrung der Frist,
auch wenn der Fall nicht für
dringlich erachtet wird. |
(3) |
(3) |
[1] Das Gericht ist zu einer Abänderung seiner
durch Beschwerde angefochtenen Entscheidung nicht befugt. |
[1] Das Gericht ist zu einer Abänderung seiner
durch Beschwerde angefochtenen Entscheidung nicht befugt. |
[2] Es hilft jedoch der Beschwerde ab, wenn es zum
Nachteil des Beschwerdeführers Tatsachen oder Beweisergebnisse
verwertet hat, zu denen dieser noch nicht gehört worden ist, und es
auf Grund des nachträglichen Vorbringens die Beschwerde für
begründet erachtet. |
[2] Es hilft jedoch der Beschwerde ab, wenn es zum
Nachteil des Beschwerdeführers Tatsachen oder Beweisergebnisse
verwertet hat, zu denen dieser noch nicht gehört worden ist, und es
auf Grund des nachträglichen Vorbringens die Beschwerde für
begründet erachtet. |
§ 311a |
§ 311a |
(1) |
(1) |
[1] Hat das Beschwerdegericht einer Beschwerde ohne
Anhörung des Gegners des Beschwerdeführers stattgegeben und kann
seine Entscheidung nicht angefochten werden, so hat es diesen,
sofern der ihm dadurch entstandene Nachteil noch besteht, von Amts
wegen oder auf Antrag nachträglich zu hören und auf einen Antrag zu
entscheiden. |
[1] Hat das Beschwerdegericht einer Beschwerde ohne
Anhörung des Gegners des Beschwerdeführers stattgegeben und kann
seine Entscheidung nicht angefochten werden, so hat es diesen,
sofern der ihm dadurch entstandene Nachteil noch besteht, von Amts
wegen oder auf Antrag nachträglich zu hören und auf einen Antrag zu
entscheiden. |
[2] Das Beschwerdegericht kann seine Entscheidung
auch ohne Antrag ändern. |
[2] Das Beschwerdegericht kann seine Entscheidung
auch ohne Antrag ändern. |
(2) Für das Verfahren gelten die §§ 307, 308 Abs. 2
und § 309 Abs. 2 entsprechend. |
(2) Für das Verfahren gelten die §§ 307, 308 Abs. 2
und § 309 Abs. 2 entsprechend. |
Dritter Abschnitt. Berufung |
Dritter Abschnitt. Berufung |
§ 312 |
§ 312 |
Gegen die Urteile des Amtsrichters und des
Schöffengerichts ist Berufung zulässig. |
Gegen die Urteile des Amtsrichters und des
Schöffengerichts ist Berufung zulässig. |
§ 313 |
§ 313 |
Ein Urteil des Amtsrichters kann nicht mit Berufung
angefochten werden, wenn es ausschließlich Übertretungen zum
Gegenstand hat und der Angeklagte entweder freigesprochen oder
ausschließlich zu Geldstrafe verurteilt worden ist. |
Ein Urteil des Amtsrichters kann nicht mit Berufung
angefochten werden, wenn es ausschließlich Übertretungen zum
Gegenstand hat und der Angeklagte entweder freigesprochen oder
ausschließlich zu Geldstrafe verurteilt worden ist. |
§ 314 |
§ 314 |
(1) Die Berufung muß bei dem Gerichte [des] erste[n Rechtszuges] binnen einer
Woche nach Verkündung des Urtheils
zu Protokoll de[r] Geschäftsstelle
oder schriftlich eingelegt werden. |
(1) Die Berufung muß bei dem Gericht des ersten Rechtszuges binnen einer
Woche nach Verkündung des Urteils
zu Protokoll der Geschäftsstelle
oder schriftlich eingelegt werden. |
(2) Hat die Verkündung des Urtheils nicht in Anwesenheit des Angeklagten
stattgefunden, so beginnt für diesen die Frist mit der
Zustellung. |
(2) Hat die Verkündung des Urteils nicht in Anwesenheit des Angeklagten
stattgefunden, so beginnt für diesen die Frist mit der
Zustellung. |
§ 315 |
§ 315 |
(1) Der Beginn der Frist zur Einlegung der Berufung
wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß gegen ein auf Ausbleiben des
Angeklagten ergangenes Urtheil eine
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nachgesucht werden kann. |
(1) Der Beginn der Frist zur Einlegung der Berufung
wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß gegen ein auf Ausbleiben des
Angeklagten ergangenes Urteil eine
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nachgesucht werden kann. |
(2) |
(2) |
[1] Stellt der Angeklagte ein Gesuch um
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, so wird die Berufung dadurch
gewahrt, daß sie sofort für den Fall der Verwerfung jenes Gesuchs
rechtzeitig eingelegt wird. |
[1] Stellt der Angeklagte ein Gesuch um
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, so wird die Berufung dadurch
gewahrt, daß sie sofort für den Fall der Verwerfung jenes Gesuchs
rechtzeitig eingelegt wird. |
[2] Die weitere Verfügung in Bezug auf die Berufung bleibt dann bis zur
Erledigung des Gesuchs um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
ausgesetzt. |
[2] Die weitere Verfügung in bezug auf die Berufung bleibt dann bis zur
Erledigung des Gesuchs um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
ausgesetzt. |
(3) Die Einlegung der Berufung ohne Verbindung mit
dem Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt als
Verzicht auf die letztere. |
(3) Die Einlegung der Berufung ohne Verbindung mit
dem Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt als
Verzicht auf die letztere. |
§ 316 |
§ 316 |
(1) Durch rechtzeitige Einlegung der Berufung wird
die Rechtskraft des Urtheils, soweit
[es] angefochten ist, gehemmt. |
(1) Durch rechtzeitige Einlegung der Berufung wird
die Rechtskraft des Urteils, soweit
es angefochten ist, gehemmt. |
(2) Dem Beschwerdeführer, [dem] das Urtheil
mit den Gründen noch nicht zugestellt war, ist [es] nach Einlegung der Berufung sofort
zuzustellen. |
(2) Dem Beschwerdeführer, dem das Urteil
mit den Gründen noch nicht zugestellt war, ist es nach Einlegung der Berufung sofort
zuzustellen. |
§ 317 |
§ 317 |
Die Berufung kann binnen einer weiteren Woche nach
Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels oder, wenn zu
dieser Zeit das Urtheil noch nicht
zugestellt war, nach dessen Zustellung bei dem Gericht [des] erste[n Rechtszuges] zu Protokoll
de[r] Geschäftsstelle oder in einer
Beschwerdeschrift gerechtfertigt werden. |
Die Berufung kann binnen einer weiteren Woche nach
Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels oder, wenn zu
dieser Zeit das Urteil noch nicht
zugestellt war, nach dessen Zustellung bei dem Gericht des ersten Rechtszuges zu Protokoll
der Geschäftsstelle oder in einer
Beschwerdeschrift gerechtfertigt werden. |
§ 318 |
§ 318 |
[1] Die Berufung kann auf bestimmte
Beschwerdepunkte beschränkt werden. |
[1] Die Berufung kann auf bestimmte
Beschwerdepunkte beschränkt werden. |
[2] Ist dies nicht geschehen oder eine
Rechtfertigung überhaupt nicht erfolgt, so gilt der ganze Inhalt
des Urtheils als angefochten. |
[2] Ist dies nicht geschehen oder eine
Rechtfertigung überhaupt nicht erfolgt, so gilt der ganze Inhalt
des Urteils als angefochten. |
§ 319 |
§ 319 |
(1) Ist die Berufung verspätet eingelegt, so hat
das Gericht [des] erste[n
Rechtszuges] das Rechtsmittel als unzulässig zu
verwerfen. |
(1) Ist die Berufung verspätet eingelegt, so hat
das Gericht des ersten Rechtszuges
das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen. |
(2) |
(2) |
[1] Der Beschwerdeführer kann binnen einer Woche
nach Zustellung des Beschlusses auf die Entscheidung des
Berufungsgerichts antragen. |
[1] Der Beschwerdeführer kann binnen einer Woche
nach Zustellung des Beschlusses auf die Entscheidung des
Berufungsgerichts antragen. |
[2] In diesem Falle sind die Akten an das
Berufungsgericht einzusenden; die Vollstreckung des Urtheils wird jedoch hierdurch nicht
gehemmt. |
[2] In diesem Falle sind die Akten an das
Berufungsgericht einzusenden; die Vollstreckung des Urteils wird jedoch hierdurch nicht
gehemmt. |
[3] Die Vorschrift des § 35a gilt
entsprechend. |
[3] Die Vorschrift des § 35a gilt
entsprechend. |
§ 320 |
§ 320 |
[1] Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat
nach Ablauf der Frist zur Rechtfertigung die Geschäftsstelle ohne
Rücksicht darauf, ob eine Rechtfertigung stattgefunden hat oder
nicht, die Akten der Staatsanwaltschaft vorzulegen. |
[1] Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat
nach Ablauf der Frist zur Rechtfertigung die Geschäftsstelle ohne
Rücksicht darauf, ob eine Rechtfertigung stattgefunden hat oder
nicht, die Akten der Staatsanwaltschaft vorzulegen. |
[2] Diese stellt, wenn die Berufung von ihr
eingelegt ist, dem Angeklagten die Schriftstücke über Einlegung und
Rechtfertigung der Berufung zu. |
[2] Diese stellt, wenn die Berufung von ihr
eingelegt ist, dem Angeklagten die Schriftstücke über Einlegung und
Rechtfertigung der Berufung zu. |
§ 321 |
§ 321 |
[1] Die Staatsanwaltschaft übersendet die Akten an
die Staatsanwaltschaft bei dem Berufungsgerichte. |
[1] Die Staatsanwaltschaft übersendet die Akten an
die Staatsanwaltschaft bei dem Berufungsgericht. |
[2] Diese übergiebt
die Akten binnen einer Woche dem Vorsitzenden des Gerichts. |
[2] Diese übergibt
die Akten binnen einer Woche dem Vorsitzenden des Gerichts. |
§ 322 |
§ 322 |
(1) |
(1) |
[1] Erachtet das Berufungsgericht die [Vorschriften] über die Einlegung der Berufung
nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß
als unzulässig verwerfen. |
[1] Erachtet das Berufungsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Berufung
nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß
als unzulässig verwerfen. |
[2] Anderenfalls
entscheidet es [dar]über […] durch
Urtheil. |
[2] Andernfalls
entscheidet es darüber durch
Urteil. |
(2) Der Beschluß kann [mit]
sofortige[r] Beschwerde angefochten werden. |
(2) Der Beschluß kann mit
sofortiger Beschwerde angefochten werden. |
§ 323 |
§ 323 |
(1) |
(1) |
[1] [Für] die
Vorbereitung der Hauptverhandlung [gelten] die Vorschriften der §§ [214], [216 bis 225
…]. |
[1] Für die
Vorbereitung der Hauptverhandlung gelten die Vorschriften der §§ 214, 216 bis 225. |
[2] In der Ladung ist der Angeklagte auf die Folgen
des Ausbleibens ausdrücklich hinzuweisen. |
[2] In der Ladung ist der Angeklagte auf die Folgen
des Ausbleibens ausdrücklich hinzuweisen. |
(2) Die Ladung der i[m]
erste[n Rechtszug] vernommenen Zeugen und Sachverständigen
kann nur dann unterbleiben, wenn [ihre] wiederholte Vernehmung zur Aufklärung der
Sache nicht erforderlich erscheint. |
(2) Die Ladung der im
ersten Rechtszug vernommenen Zeugen und Sachverständigen
kann nur dann unterbleiben, wenn ihre wiederholte Vernehmung zur Aufklärung der
Sache nicht erforderlich erscheint. |
(3) Neue Beweismittel sind zulässig. |
(3) Neue Beweismittel sind zulässig. |
(4) Bei der Auswahl der zu ladenden Zeugen und
Sachverständigen ist auf die von dem Angeklagten zur Rechtfertigung
der Berufung benannten Personen Rücksicht zu nehmen. |
(4) Bei der Auswahl der zu ladenden Zeugen und
Sachverständigen ist auf die von dem Angeklagten zur Rechtfertigung
der Berufung benannten Personen Rücksicht zu nehmen. |
§ 324 |
§ 324 |
(1) |
(1) |
[1] Nachdem die Hauptverhandlung nach Vorschrift
des § [243] Abs. 1 begonnen hat,
hält ein Berichterstatter in Abwesenheit der Zeugen einen Vortrag
über die Ergebnisse des bisherigen Verfahrens. |
[1] Nachdem die Hauptverhandlung nach Vorschrift
des § 243 Abs. 1 begonnen hat, hält
ein Berichterstatter in Abwesenheit der Zeugen einen Vortrag über
die Ergebnisse des bisherigen Verfahrens. |
[2] Das Urteil des ersten Rechtszuges ist zu
verlesen; von der Verlesung der Urteilsgründe kann abgesehen
werden, soweit sie für die Berufung nicht von Bedeutung sind. |
[2] Das Urteil des ersten Rechtszuges ist zu
verlesen; von der Verlesung der Urteilsgründe kann abgesehen
werden, soweit sie für die Berufung nicht von Bedeutung sind. |
(2) Sodann erfolgt die Vernehmung des Angeklagten
und die Beweisaufnahme. |
(2) Sodann erfolgt die Vernehmung des Angeklagten
und die Beweisaufnahme. |
§ 325 |
§ 325 |
Bei der Berichterstattung und der Beweisaufnahme
können Schriftstücke verlesen werden; Protokolle über Aussagen der
in der Hauptverhandlung [des] erste[n
Rechtszuges] vernommenen Zeugen und Sachverständigen dürfen,
abgesehen von den Fällen der §§ [251
und 253] ohne die Zustimmung der
Staatsanwaltschaft und des Angeklagten nicht verlesen werden, wenn
die wiederholte Vorladung der Zeugen oder Sachverständigen erfolgt
ist oder von dem Angeklagten rechtzeitig vor der Hauptverhandlung
beantragt worden war. |
Bei der Berichterstattung und der Beweisaufnahme
können Schriftstücke verlesen werden; Protokolle über Aussagen der
in der Hauptverhandlung des ersten
Rechtszuges vernommenen Zeugen und Sachverständigen dürfen,
abgesehen von den Fällen der §§ 251
und 253, ohne die Zustimmung der
Staatsanwaltschaft und des Angeklagten nicht verlesen werden, wenn
die wiederholte Vorladung der Zeugen oder Sachverständigen erfolgt
ist oder von dem Angeklagten rechtzeitig vor der Hauptverhandlung
beantragt worden war. |
§ 326 |
§ 326 |
[1] Nach dem Schlusse der Beweisaufnahme werden die
Staatsanwaltschaft sowie der Angeklagte und sein Vertheidiger mit ihren Ausführungen und
Anträgen, und zwar der Beschwerdeführer zuerst, gehört. |
[1] Nach dem Schluß
der Beweisaufnahme werden die Staatsanwaltschaft sowie der
Angeklagte und sein Verteidiger mit
ihren Ausführungen und Anträgen, und zwar der Beschwerdeführer
zuerst, gehört. |
[2] Dem Angeklagten gebührt das letzte Wort. |
[2] Dem Angeklagten gebührt das letzte Wort. |
§ 327 |
§ 327 |
Der Prüfung des Gerichts unterliegt das
Urtheil nur, soweit [es] angefochten ist. |
Der Prüfung des Gerichts unterliegt das
Urteil nur, soweit es angefochten ist. |
§ 328 |
§ 328 |
(1) [… S]oweit die
Berufung für begründet befunden wird, hat das Berufungsgericht
unter Aufhebung des Urtheils in der
Sache selbst zu erkennen. |
(1) Soweit die
Berufung für begründet befunden wird, hat das Berufungsgericht
unter Aufhebung des Urteils in der
Sache selbst zu erkennen. |
(2) |
(2) |
[1] Leidet das Urtheil an einem Mangel, [der] die Revision wegen Verletzung einer
Rechtsnorm über das Verfahren begründen würde, so kann das
Berufungsgericht unter Aufhebung des Urtheils die Sache, wenn die Umstände des Falles
es […]fordern, zur Entscheidung an
[das Gericht] d[es] erste[n
Rechtszuges] zurückverweisen. |
[1] Leidet das Urteil an einem Mangel, der die Revision wegen Verletzung einer
Rechtsnorm über das Verfahren begründen würde, so kann das
Berufungsgericht unter Aufhebung des Urteils die Sache, wenn die Umstände des Falles
es fordern, zur Entscheidung an
das Gericht des ersten Rechtszuges
zurückverweisen. |
[2] Die Zurückverweisung ist auch zulässig, wenn
das Gericht abtrennbare Teile einer Tat, die Gegenstand der
öffentlichen Klage sind, über die aber im angefochtenen Urteil nach
seinen Gründen nicht entschieden worden ist, in das Verfahren
einbezieht (§ 154a). |
[2] Die Zurückverweisung ist auch zulässig, wenn
das Gericht abtrennbare Teile einer Tat, die Gegenstand der
öffentlichen Klage sind, über die aber im angefochtenen Urteil nach
seinen Gründen nicht entschieden worden ist, in das Verfahren
einbezieht (§ 154a). |
(3) Hat das Gericht [des]
erste[n Rechtszuges] mit Unrecht seine Zuständigkeit
angenommen, so hat das Berufungsgericht unter Aufhebung des
Urtheils die Sache an das zuständige
Gericht zu verweisen […]. |
(3) Hat das Gericht des
ersten Rechtszuges mit Unrecht seine Zuständigkeit
angenommen, so hat das Berufungsgericht unter Aufhebung des
Urteils die Sache an das zuständige
Gericht zu verweisen. |
§ 329 |
§ 329 |
(1) Ist bei dem Beginne der Hauptverhandlung weder der
Angeklagte, noch in den Fällen,
[in denen dies] zulässig [ist], ein Vertreter des[… Angeklagten] erschienen und das Ausbleiben
nicht genügend entschuldigt, so ist, soweit der Angeklagte die
Berufung eingelegt hat, diese[…]
sofort zu verwerfen[; …soweit] die
Staatsanwaltschaft die Berufung eingelegt hat, [ist] über diese zu verhandeln oder die
Vorführung oder Verhaftung des Angeklagten anzuordnen. |
(1) Ist bei dem Beginn der Hauptverhandlung weder der
Angeklagte noch in den Fällen,
in denen dies zulässig ist, ein Vertreter des
Angeklagten erschienen und das Ausbleiben nicht genügend
entschuldigt, so ist, soweit der Angeklagte die Berufung eingelegt
hat, diese sofort zu verwerfen; soweit die Staatsanwaltschaft die
Berufung eingelegt hat, ist über
diese zu verhandeln oder die Vorführung oder Verhaftung des
Angeklagten anzuordnen. |
(2) Der Angeklagte kann binnen einer Woche nach der
Zustellung des Urtheils die
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter den in den §§ 44
[und] 45 bezeichneten
Voraussetzungen beanspruchen. |
(2) Der Angeklagte kann binnen einer Woche nach der
Zustellung des Urteils die
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter den in den §§ 44
und 45 bezeichneten Voraussetzungen
beanspruchen. |
§ 330 |
§ 330 |
Ist von dem gesetzlichen Vertreter die Berufung
eingelegt worden, so hat das Gericht auch den Angeklagten zu der
Hauptverhandlung vorzuladen und kann ihn bei seinem Ausbleiben
zwangsweise vorführen lassen. |
Ist von dem gesetzlichen Vertreter die Berufung
eingelegt worden, so hat das Gericht auch den Angeklagten zu der
Hauptverhandlung vorzuladen und kann ihn bei seinem Ausbleiben
zwangsweise vorführen lassen. |
§ 331 |
§ 331 |
(1) Das Urteil darf in Art und Höhe der Strafe
nicht zum Nachteil des Angeklagten geändert werden, wenn lediglich
der Angeklagte, zu seinen Gunsten die Staatsanwaltschaft oder sein
gesetzlicher Vertreter Berufung eingelegt hat. |
(1) Das Urteil darf in Art und Höhe der Strafe
nicht zum Nachteil des Angeklagten geändert werden, wenn lediglich
der Angeklagte, zu seinen Gunsten die Staatsanwaltschaft oder sein
gesetzlicher Vertreter Berufung eingelegt hat. |
(2) Diese Vorschrift steht der Anordnung der
Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt, einer
Trinkerheilanstalt oder einer Entziehungsanstalt nicht
entgegen. |
(2) Diese Vorschrift steht der Anordnung der
Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt, einer
Trinkerheilanstalt oder einer Entziehungsanstalt nicht
entgegen. |
§ 332 |
§ 332 |
Im Übrigen [gelten]
die im sechsten Abschnitte des
zweiten Buchs über die
Hauptverhandlung gegebenen Vorschriften
[…]. |
Im übrigen gelten
die im sechsten Abschnitt des
zweiten Buches über die
Hauptverhandlung gegebenen Vorschriften. |
Vierter Abschnitt. Revision |
Vierter Abschnitt. Revision |
§ 333 |
§ 333 |
Gegen die Urteile der Strafkammern und der
Schwurgerichte ist Revision zulässig. |
Gegen die Urteile der Strafkammern und der
Schwurgerichte ist Revision zulässig. |
§ 334 |
§ 334 |
Gegen die Urteile des Amtsrichters ist Revision
insoweit zulässig, als nach § 313 die Berufung ausgeschlossen
ist. |
Gegen die Urteile des Amtsrichters ist Revision
insoweit zulässig, als nach § 313 die Berufung ausgeschlossen
ist. |
§ 335 |
§ 335 |
(1) Ein Urteil, gegen das Berufung zulässig ist,
kann statt mit Berufung mit Revision angefochten werden. |
(1) Ein Urteil, gegen das Berufung zulässig ist,
kann statt mit Berufung mit Revision angefochten werden. |
(2) Über die Revision entscheidet das Gericht, das
zur Entscheidung berufen wäre, wenn die Revision nach
durchgeführter Berufung eingelegt worden wäre. |
(2) Über die Revision entscheidet das Gericht, das
zur Entscheidung berufen wäre, wenn die Revision nach
durchgeführter Berufung eingelegt worden wäre. |
(3) |
(3) |
[1] Legt gegen das Urteil ein Beteiligter Revision
und ein anderer Berufung ein, so wird, solange die Berufung nicht
zurückgenommen oder als unzulässig verworfen ist, die Revision als
Berufung behandelt. |
[1] Legt gegen das Urteil ein Beteiligter Revision
und ein anderer Berufung ein, so wird, solange die Berufung nicht
zurückgenommen oder als unzulässig verworfen ist, die Revision als
Berufung behandelt. |
[2] Die Revisionsanträge und deren Begründung sind
gleichwohl in der vorgeschriebenen Form und Frist anzubringen und
dem Gegner zuzustellen (§§ 344 bis 347). |
[2] Die Revisionsanträge und deren Begründung sind
gleichwohl in der vorgeschriebenen Form und Frist anzubringen und
dem Gegner zuzustellen (§§ 344 bis 347). |
[3] Gegen das Berufungsurteil ist Revision nach den
allgemein geltenden Vorschriften zulässig. |
[3] Gegen das Berufungsurteil ist Revision nach den
allgemein geltenden Vorschriften zulässig. |
§ 336 |
§ 336 |
Der Beurtheilung des
Revisionsgerichts unterliegen auch die[…] Entscheidungen, [die] dem Urtheile vorausgegangen sind, sofern
[es] auf ihnen beruht. |
Der Beurteilung des
Revisionsgerichts unterliegen auch die Entscheidungen, die dem Urteil
vorausgegangen sind, sofern es auf
ihnen beruht. |
§ 337 |
§ 337 |
(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden,
daß das Urtheil auf einer Verletzung
des Gesetzes beruhe. |
(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden,
daß das Urteil auf einer Verletzung
des Gesetzes beruhe. |
(2) Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm
nicht oder nicht richtig angewendet worden ist. |
(2) Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm
nicht oder nicht richtig angewendet worden ist. |
§ 338 |
§ 338 |
Ein Urtheil ist
stets als auf einer Verletzung des Gesetzes beruhend anzusehen: |
Ein Urteil ist
stets als auf einer Verletzung des Gesetzes beruhend anzusehen, |
1. wenn das erkennende Gericht […] nicht vorschriftsmäßig besetzt war; |
1. wenn das erkennende Gericht nicht
vorschriftsmäßig besetzt war; |
2. wenn bei dem Urtheile ein Richter, Geschworener oder Schöffe
mitgewirkt hat, [der] von der
Ausübung des Richteramts kraft
[…] Gesetzes ausgeschlossen
war; |
2. wenn bei dem Urteil ein Richter, Geschworener oder Schöffe
mitgewirkt hat, der von der
Ausübung des Richteramtes kraft
Gesetzes ausgeschlossen war; |
3. wenn bei dem Urtheile ein Richter, Geschworener oder Schöffe
mitgewirkt hat, nachdem [er] wegen
Besorgniß der Befangenheit abgelehnt
war, und das Ablehnungsgesuch
entweder für begründet erklärt war oder mit Unrecht verworfen
worden ist; |
3. wenn bei dem Urteil ein Richter, Geschworener oder Schöffe
mitgewirkt hat, nachdem er wegen
Besorgnis der Befangenheit
abgelehnt war und das
Ablehnungsgesuch entweder für begründet erklärt war oder mit
Unrecht verworfen worden ist; |
4. wenn das Gericht seine Zuständigkeit mit Unrecht
angenommen hat; |
4. wenn das Gericht seine Zuständigkeit mit Unrecht
angenommen hat; |
5. wenn die Hauptverhandlung in Abwesenheit der
Staatsanwaltschaft oder einer Person, deren Anwesenheit das Gesetz
vorschreibt, stattgefunden hat; |
5. wenn die Hauptverhandlung in Abwesenheit der
Staatsanwaltschaft oder einer Person, deren Anwesenheit das Gesetz
vorschreibt, stattgefunden hat; |
6. wenn das Urtheil
auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei
[der] die Vorschriften über die
Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind; |
6. wenn das Urteil
auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei
der die Vorschriften über die
Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind; |
7. wenn das Urtheil
keine Entscheidungsgründe enthält; |
7. wenn das Urteil
keine Entscheidungsgründe enthält; |
8. wenn die Vertheidigung in einem für die Entscheidung
wesentlichen Punkte durch einen
Beschluß des Gerichts unzulässig beschränkt worden ist. |
8. wenn die Verteidigung in einem für die Entscheidung
wesentlichen Punkt durch einen
Beschluß des Gerichts unzulässig beschränkt worden ist. |
§ 339 |
§ 339 |
Die Verletzung von Rechtsnormen, [die] lediglich zu
Gunsten des Angeklagten gegeben sind, kann von der
Staatsanwaltschaft nicht zu dem Zwecke geltend gemacht werden, um eine Aufhebung
des Urtheils zum Nachtheile des Angeklagten herbeizuführen. |
Die Verletzung von Rechtsnormen, die lediglich zugunsten des Angeklagten gegeben sind, kann
von der Staatsanwaltschaft nicht zu dem Zweck geltend gemacht werden, um eine Aufhebung
des Urteils zum Nachteil des Angeklagten herbeizuführen. |
§ 340 |
§ 340 |
(weggefallen) |
(weggefallen) |
§ 341 |
§ 341 |
(1) Die Revision muß bei dem Gerichte, dessen Urtheil angefochten wird, binnen einer Woche
nach Verkündung des Urtheils zu
Protokoll de[r] Geschäftsstelle oder
schriftlich eingelegt werden. |
(1) Die Revision muß bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, binnen einer Woche
nach Verkündung des Urteils zu
Protokoll der Geschäftsstelle oder
schriftlich eingelegt werden. |
(2) Hat die Verkündung des Urtheils nicht in Anwesenheit des Angeklagten
stattgefunden, so beginnt für diesen die Frist mit der
Zustellung. |
(2) Hat die Verkündung des Urteils nicht in Anwesenheit des Angeklagten
stattgefunden, so beginnt für diesen die Frist mit der
Zustellung. |
§ 342 |
§ 342 |
(1) Der Beginn der Frist zur Einlegung der Revision
wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß gegen ein auf Ausbleiben des
Angeklagten ergangenes Urtheil eine
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nachgesucht werden kann. |
(1) Der Beginn der Frist zur Einlegung der Revision
wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß gegen ein auf Ausbleiben des
Angeklagten ergangenes Urteil eine
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nachgesucht werden kann. |
(2) |
(2) |
[1] Stellt der Angeklagte ein Gesuch um
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, so wird die Revision dadurch
gewahrt, daß sie sofort für den Fall der Verwerfung jenes Gesuchs
rechtzeitig eingelegt und begründet wird. |
[1] Stellt der Angeklagte ein Gesuch um
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, so wird die Revision dadurch
gewahrt, daß sie sofort für den Fall der Verwerfung jenes Gesuchs
rechtzeitig eingelegt und begründet wird. |
[2] Die weitere Verfügung in Bezug auf die Revision bleibt dann bis zur
Erledigung des Gesuchs um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
ausgesetzt. |
[2] Die weitere Verfügung in bezug auf die Revision bleibt dann bis zur
Erledigung des Gesuchs um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
ausgesetzt. |
(3) Die Einlegung der Revision ohne Verbindung mit
dem Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt als
Verzicht auf die letztere. |
(3) Die Einlegung der Revision ohne Verbindung mit
dem Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt als
Verzicht auf die letztere. |
§ 343 |
§ 343 |
(1) Durch rechtzeitige Einlegung der Revision wird
die Rechtskraft des Urtheils, soweit
[es] angefochten ist, gehemmt. |
(1) Durch rechtzeitige Einlegung der Revision wird
die Rechtskraft des Urteils, soweit
es angefochten ist, gehemmt. |
(2) Dem Beschwerdeführer, [dem] das Urtheil
mit den Gründen noch nicht zugestellt war, ist [es] nach Einlegung der Revision
zuzustellen. |
(2) Dem Beschwerdeführer, dem das Urteil
mit den Gründen noch nicht zugestellt war, ist es nach Einlegung der Revision
zuzustellen. |
§ 344 |
§ 344 |
(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung
abzugeben, inwieweit er das Urtheil
anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die
Anträge zu begründen. |
(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung
abzugeben, inwieweit er das Urteil
anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die
Anträge zu begründen. |
(2) |
(2) |
[1] Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das
Urtheil wegen Verletzung einer
Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen
Rechtsnorm angefochten wird. |
[1] Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das
Urteil wegen Verletzung einer
Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen
Rechtsnorm angefochten wird. |
[2] Ersterenfalls müssen die den Mangel
enthaltenden Thatsachen angegeben
werden. |
[2] Ersterenfalls müssen die den Mangel
enthaltenden Tatsachen angegeben
werden. |
§ 345 |
§ 345 |
(1) |
(1) |
[1] Die Revisionsanträge und ihre Begründung sind
spätestens binnen eines Monats nach Ablauf der Frist zur Einlegung
des Rechtsmittels bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird,
anzubringen. |
[1] Die Revisionsanträge und ihre Begründung sind
spätestens binnen eines Monats nach Ablauf der Frist zur Einlegung
des Rechtsmittels bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird,
anzubringen. |
[2] War zu dieser Zeit das Urteil noch nicht
zugestellt, so beginnt die Frist mit der Zustellung. |
[2] War zu dieser Zeit das Urteil noch nicht
zugestellt, so beginnt die Frist mit der Zustellung. |
(2) Seitens des Angeklagten kann dies nur in einer
von dem Vertheidiger oder einem
Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll de[r] Geschäftsstelle geschehen. |
(2) Seitens des Angeklagten kann dies nur in einer
von dem Verteidiger oder einem
Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle geschehen. |
§ 346 |
§ 346 |
(1) Ist die Revision verspätet eingelegt, oder sind die Revisionsanträge nicht
rechtzeitig oder nicht in der im §
[345] Abs. 2 vorgeschriebenen Form
angebracht worden, so hat das Gericht, dessen Urtheil angefochten wird, das Rechtsmittel durch
Beschluß als unzulässig zu verwerfen. |
(1) Ist die Revision verspätet eingelegt oder sind die Revisionsanträge nicht
rechtzeitig oder nicht in der in §
345 Abs. 2 vorgeschriebenen Form
angebracht worden, so hat das Gericht, dessen Urteil angefochten wird, das Rechtsmittel durch
Beschluß als unzulässig zu verwerfen. |
(2) |
(2) |
[1] Der Beschwerdeführer kann binnen einer Woche
nach Zustellung des Beschlusses auf die Entscheidung des
Revisionsgerichts antragen. |
[1] Der Beschwerdeführer kann binnen einer Woche
nach Zustellung des Beschlusses auf die Entscheidung des
Revisionsgerichts antragen. |
[2] In diesem Falle sind die Akten an das
Revisionsgericht einzusenden; die Vollstreckung des Urtheils wird jedoch hierdurch nicht
gehemmt. |
[2] In diesem Falle sind die Akten an das
Revisionsgericht einzusenden; die Vollstreckung des Urteils wird jedoch hierdurch nicht
gehemmt. |
[3] Die Vorschrift des § 35a gilt
entsprechend. |
[3] Die Vorschrift des § 35a gilt
entsprechend. |
§ 347 |
§ 347 |
(1) |
(1) |
[1] Ist die Revision rechtzeitig eingelegt, und sind die Revisionsanträge
rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form angebracht, so ist die
Revisionsschrift dem Gegner des Beschwerdeführers zuzustellen. |
[1] Ist die Revision rechtzeitig eingelegt und sind die Revisionsanträge
rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form angebracht, so ist die
Revisionsschrift dem Gegner des Beschwerdeführers zuzustellen. |
[2] Diesem steht frei, binnen einer Woche eine
schriftliche Gegenerklärung einzureichen. |
[2] Diesem steht frei, binnen einer Woche eine
schriftliche Gegenerklärung einzureichen. |
[3] Der Angeklagte kann letztere auch zu Protokoll
de[r] Geschäftsstelle abgeben. |
[3] Der Angeklagte kann letztere auch zu Protokoll
der Geschäftsstelle abgeben. |
(2) Nach Eingang der Gegenerklärung oder nach
Ablauf der Frist [sendet] die
Staatsanwaltschaft die […] Akten an
das Revisionsgericht. |
(2) Nach Eingang der Gegenerklärung oder nach
Ablauf der Frist sendet die
Staatsanwaltschaft die Akten an das Revisionsgericht. |
§ 347a |
|
[(weggefallen)] |
|
§ 348 |
§ 348 |
(1) Findet das Gericht, an [das] die […]
Akten [gesandt sind], daß die
Verhandlung und Entscheidung über das Rechtsmittel zur
Zuständigkeit eines anderen Gerichts gehör[t], so hat es durch Beschluß seine
Unzuständigkeit auszusprechen. |
(1) Findet das Gericht, an das die Akten gesandt
sind, daß die Verhandlung und Entscheidung über das
Rechtsmittel zur Zuständigkeit eines anderen Gerichts gehört, so hat es durch Beschluß seine
Unzuständigkeit auszusprechen. |
(2) Dieser Beschluß, in [dem] das zuständige Revisionsgericht zu
bezeichnen ist, unterliegt [k]einer
Anfechtung […] und ist für das in
[ihm] bezeichnete Gericht
bindend. |
(2) Dieser Beschluß, in dem das zuständige Revisionsgericht zu
bezeichnen ist, unterliegt keiner
Anfechtung und ist für das in ihm
bezeichnete Gericht bindend. |
(3) Die Abgabe der Akten erfolgt durch die
Staatsanwaltschaft. |
(3) Die Abgabe der Akten erfolgt durch die
Staatsanwaltschaft. |
§ 349 |
§ 349 |
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften
über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der
Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel
durch Beschluß als unzulässig verwerfen. |
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften
über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der
Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel
durch Beschluß als unzulässig verwerfen. |
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der
Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß
entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich
unbegründet erachtet. |
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der
Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß
entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich
unbegründet erachtet. |
(3) |
(3) |
[1] Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach
Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. |
[1] Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach
Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. |
[2] Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen
eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht
einreichen. |
[2] Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen
eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht
einreichen. |
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des
Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann
es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben. |
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des
Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann
es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben. |
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4
nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch
Urteil. |
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4
nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch
Urteil. |
§ 350 |
§ 350 |
(1) |
(1) |
[1] Dem Angeklagten und dem Verteidiger sind Ort
und Zeit der Hauptverhandlung mitzuteilen. |
[1] Dem Angeklagten und dem Verteidiger sind Ort
und Zeit der Hauptverhandlung mitzuteilen. |
[2] Ist die Mitteilung an den Angeklagten nicht
ausführbar, so genügt die Benachrichtigung des Verteidigers. |
[2] Ist die Mitteilung an den Angeklagten nicht
ausführbar, so genügt die Benachrichtigung des Verteidigers. |
(2) |
(2) |
[1] Der Angeklagte kann in der Hauptverhandlung
erscheinen oder sich durch einen mit schriftlicher Vollmacht
versehenen Verteidiger vertreten lassen. |
[1] Der Angeklagte kann in der Hauptverhandlung
erscheinen oder sich durch einen mit schriftlicher Vollmacht
versehenen Verteidiger vertreten lassen. |
[2] Der Angeklagte, der nicht auf freiem Fuße ist,
hat keinen Anspruch auf Anwesenheit. |
[2] Der Angeklagte, der nicht auf freiem Fuße ist,
hat keinen Anspruch auf Anwesenheit. |
(3) |
(3) |
[1] Hat der Angeklagte, der nicht auf freiem Fuße
ist, keinen Verteidiger gewählt, so wird ihm, falls er zu der
Hauptverhandlung nicht vorgeführt wird, auf seinen Antrag vom
Vorsitzenden ein Verteidiger für die Hauptverhandlung
bestellt. |
[1] Hat der Angeklagte, der nicht auf freiem Fuße
ist, keinen Verteidiger gewählt, so wird ihm, falls er zu der
Hauptverhandlung nicht vorgeführt wird, auf seinen Antrag vom
Vorsitzenden ein Verteidiger für die Hauptverhandlung
bestellt. |
[2] Der Antrag ist binnen einer Woche zu stellen,
nachdem dem Angeklagten der Termin für die Hauptverhandlung unter
Hinweis auf sein Recht, die Bestellung eines Verteidigers zu
beantragen, mitgeteilt worden ist. |
[2] Der Antrag ist binnen einer Woche zu stellen,
nachdem dem Angeklagten der Termin für die Hauptverhandlung unter
Hinweis auf sein Recht, die Bestellung eines Verteidigers zu
beantragen, mitgeteilt worden ist. |
§ 351 |
§ 351 |
(1) Die Hauptverhandlung beginnt mit dem
Vortrage eines
Berichterstatters. |
(1) Die Hauptverhandlung beginnt mit dem
Vortrag eines
Berichterstatters. |
(2) |
(2) |
[1] Hierauf werden die Staatsanwaltschaft sowie der
Angeklagte und sein Vertheidiger mit
ihren Ausführungen und Anträgen, und zwar der Beschwerdeführer
zuerst, gehört. |
[1] Hierauf werden die Staatsanwaltschaft sowie der
Angeklagte und sein Verteidiger mit
ihren Ausführungen und Anträgen, und zwar der Beschwerdeführer
zuerst, gehört. |
[2] Dem Angeklagten gebührt das letzte Wort. |
[2] Dem Angeklagten gebührt das letzte Wort. |
§ 352 |
§ 352 |
(1) Der Prüfung des Revisionsgerichts unterliegen
nur die gestellten Revisionsanträge und, […]soweit die Revision auf Mängel des Verfahrens
gestützt wird, nur die[…] Thatsachen,
[die] bei Anbringung der Revisionsanträge bezeichnet worden
sind. |
(1) Der Prüfung des Revisionsgerichts unterliegen
nur die gestellten Revisionsanträge und, soweit die Revision auf Mängel des Verfahrens
gestützt wird, nur die Tatsachen,
die bei Anbringung der Revisionsanträge bezeichnet worden
sind. |
(2) Eine weitere Begründung der Revisionsanträge, als die im § [344] Abs. 2
vorgeschriebene, ist nicht
erforderlich und, wenn sie unrichtig ist, unschädlich. |
(2) Eine weitere Begründung der Revisionsanträge als die in § 344 Abs. 2
vorgeschriebene ist nicht
erforderlich und, wenn sie unrichtig ist, unschädlich. |
§ 353 |
§ 353 |
(1) [… S]oweit die
Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene
Urtheil aufzuheben. |
(1) Soweit die
Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene
Urteil aufzuheben. |
(2) Gleichzeitig sind die dem Urtheile zu Grund liegenden Feststellungen
aufzuheben, sofern sie durch die Gesetzesverletzung betroffen
werden, wegen deren [das] Urtheil[…
aufgehoben wird]. |
(2) Gleichzeitig sind die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen
aufzuheben, sofern sie durch die Gesetzesverletzung betroffen
werden, wegen deren das Urteil
aufgehoben wird. |
§ 354 |
§ 354 |
(1) Erfolgt die Aufhebung des Urtheils nur wegen Gesetzesverletzung bei
Anwendung des Gesetzes auf die dem Urtheile
zu Grund liegenden Feststellungen, so hat das
Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne
weitere thatsächliche Erörterungen
nur auf Freisprechung oder auf Einstellung oder auf eine absolut
bestimmte Strafe zu erkennen ist,
oder das Revisionsgericht in Übereinstimmung mit dem Antrage der Staatsanwaltschaft die gesetzlich
niedrigste Strafe oder das Absehen von Strafe für angemessen
erachtet. |
(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei
Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil
zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das
Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne
weitere tatsächliche Erörterungen
nur auf Freisprechung oder auf Einstellung oder auf eine absolut
bestimmte Strafe zu erkennen ist
oder das Revisionsgericht in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft die gesetzlich
niedrigste Strafe oder das Absehen von Strafe für angemessen
erachtet. |
(2) In anderen Fällen ist die Sache an eine andere
Abteilung oder Kammer des Gerichtes, dessen Urteil aufgehoben wird,
oder an ein zu demselben Land gehörendes anderes Gericht gleicher
Ordnung zurückzuverweisen. |
(2) In anderen Fällen ist die Sache an eine andere
Abteilung oder Kammer des Gerichtes, dessen Urteil aufgehoben wird,
oder an ein zu demselben Land gehörendes anderes Gericht gleicher
Ordnung zurückzuverweisen. |
(3) Die Zurückverweisung kann an ein Gericht
niederer Ordnung erfolgen, wenn die noch in Frage kommende
strafbare Handlung zu dessen Zuständigkeit gehört. |
(3) Die Zurückverweisung kann an ein Gericht
niederer Ordnung erfolgen, wenn die noch in Frage kommende
strafbare Handlung zu dessen Zuständigkeit gehört. |
§ 354a |
§ 354a |
Das Revisionsgericht hat auch dann nach § 354 zu
verfahren, wenn es das Urteil aufhebt, weil zur Zeit der
Entscheidung des Revisionsgerichts ein anderes Gesetz gilt als zur
Zeit des Erlasses der angefochtenen Entscheidung. |
Das Revisionsgericht hat auch dann nach § 354 zu
verfahren, wenn es das Urteil aufhebt, weil zur Zeit der
Entscheidung des Revisionsgerichts ein anderes Gesetz gilt als zur
Zeit des Erlasses der angefochtenen Entscheidung. |
§ 355 |
§ 355 |
Wird ein Urtheil
aufgehoben, weil das Gericht de[s]
vor[angehenden Rechtszuges] sich mit Unrecht für zuständig
erachtet hat, so verweist das Revisionsgericht gleichzeitig die
Sache an das zuständige Gericht. |
Wird ein Urteil
aufgehoben, weil das Gericht des
vorangehenden Rechtszuges sich mit Unrecht für zuständig
erachtet hat, so verweist das Revisionsgericht gleichzeitig die
Sache an das zuständige Gericht. |
§ 356 |
§ 356 |
Die Verkündung des Urtheils erfolgt nach Maßgabe des § [268]. |
Die Verkündung des Urteils erfolgt nach Maßgabe des § 268. |
§ 357 |
§ 357 |
Erfolgt zu Gunsten
eines Angeklagten die Aufhebung des Urtheils wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung
des Strafgesetzes, und erstreckt
sich das Urtheil, soweit es
aufgehoben wird, noch auf andere Angeklagte, […] die [nicht]
Revision […] eingelegt haben, so ist
zu erkennen, als ob sie gleichfalls die Revision eingelegt hätten. |
Erfolgt zugunsten
eines Angeklagten die Aufhebung des Urteils wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung
des Strafgesetzes und erstreckt
sich das Urteil, soweit es
aufgehoben wird, noch auf andere Angeklagte, die nicht Revision eingelegt haben, so ist zu
erkennen, als ob sie gleichfalls Revision eingelegt hätten. |
§ 358 |
§ 358 |
(1) Das Gericht, an [das] die Sache zur anderweiten Verhandlung und
Entscheidung verwiesen ist, hat die rechtliche Beurtheilung, [die] der Aufhebung des
Urtheils zu Grund gelegt ist, auch
seiner Entscheidung zu Grund zu
legen. |
(1) Das Gericht, an das die Sache zur anderweiten Verhandlung und
Entscheidung verwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung des Urteils zugrunde gelegt ist, auch seiner
Entscheidung zugrunde zu
legen. |
(2) |
(2) |
[1] Das angefochtene Urteil darf in Art und Höhe
der Strafe nicht zum Nachteil des Angeklagten geändert werden, wenn
lediglich der Angeklagte, zu seinen Gunsten, die Staatsanwaltschaft oder sein
gesetzlicher Vertreter Revision eingelegt hat. |
[1] Das angefochtene Urteil darf in Art und Höhe
der Strafe nicht zum Nachteil des Angeklagten geändert werden, wenn
lediglich der Angeklagte, zu seinen Gunsten die Staatsanwaltschaft oder sein
gesetzlicher Vertreter Revision eingelegt hat. |
[2] Diese Vorschrift steht der Anordnung der
Unterbringung in einer Heil- oder
Pflegeanstalt, einer Trinkerheilanstalt oder einer
Entziehungsanstalt nicht entgegen. |
[2] Diese Vorschrift steht der Anordnung der
Unterbringung an einer Heil- oder
Pflegeanstalt, einer Trinkerheilanstalt oder einer
Entziehungsanstalt nicht entgegen. |
Viertes Buch. Wiederaufnahme eines durch
rechtskräftiges Urtheil
[ab]geschlossenen Verfahrens |
Viertes Buch. Wiederaufnahme eines durch
rechtskräftiges Urteil
abgeschlossenen Verfahrens |
§ 359 |
§ 359 |
Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges
Urteil abgeschlossenen Verfahrens zugunsten des Verurteilten ist
zulässig: |
Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges
Urteil abgeschlossenen Verfahrens zugunsten des Verurteilten ist
zulässig, |
1. wenn eine in der Hauptverhandlung zu seinen
Ungunsten als echt vorgebrachte Urkunde unecht oder verfälscht
war; |
1. wenn eine in der Hauptverhandlung zu seinen
Ungunsten als echt vorgebrachte Urkunde unecht oder verfälscht
war; |
2. wenn der Zeuge oder Sachverständige sich bei
einem zuungunsten des Verurteilten abgelegten Zeugnis oder
abgegebenen Gutachten einer vorsätzlichen oder fahrlässigen
Verletzung der Eidespflicht oder einer vorsätzlichen falschen
uneidlichen Aussage schuldig gemacht hat; |
2. wenn der Zeuge oder Sachverständige sich bei
einem zuungunsten des Verurteilten abgelegten Zeugnis oder
abgegebenen Gutachten einer vorsätzlichen oder fahrlässigen
Verletzung der Eidespflicht oder einer vorsätzlichen falschen
uneidlichen Aussage schuldig gemacht hat; |
3. wenn bei dem Urteil ein Richter, Geschworener
oder Schöffe mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf die Sache
einer Verletzung seiner Amtspflichten schuldig gemacht hat, sofern
die Verletzung mit einer im Wege des gerichtlichen Strafverfahrens
zu verhängenden öffentlichen Strafe bedroht und nicht vom
Verurteilten selbst veranlaßt ist; |
3. wenn bei dem Urteil ein Richter, Geschworener
oder Schöffe mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf die Sache
einer Verletzung seiner Amtspflichten schuldig gemacht hat, sofern
die Verletzung mit einer im Wege des gerichtlichen Strafverfahrens
zu verhängenden öffentlichen Strafe bedroht und nicht vom
Verurteilten selbst veranlaßt ist; |
4. wenn ein zivilgerichtliches Urteil, auf welches
das Strafurteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftig
gewordenes Urteil aufgehoben ist; |
4. wenn ein zivilgerichtliches Urteil, auf welches
das Strafurteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftig
gewordenes Urteil aufgehoben ist; |
5. wenn neue Tatsachen oder Beweismittel
beigebracht sind, die allein oder in Verbindung mit den früher
erhobenen Beweisen die Freisprechung des Angeklagten oder in
Anwendung eines milderen Strafgesetzes eine geringere Bestrafung
oder eine wesentlich andere Entscheidung über eine Maßregel der
Sicherung und Besserung zu begründen geeignet sind. |
5. wenn neue Tatsachen oder Beweismittel
beigebracht sind, die allein oder in Verbindung mit den früher
erhobenen Beweisen die Freisprechung des Angeklagten oder in
Anwendung eines milderen Strafgesetzes eine geringere Bestrafung
oder eine wesentlich andere Entscheidung über eine Maßregel der
Sicherung und Besserung zu begründen geeignet sind. |
§ 360 |
§ 360 |
(1) Durch den Antrag auf Wiederaufnahme des
Verfahrens wird die Vollstreckung des Urtheils nicht gehemmt. |
(1) Durch den Antrag auf Wiederaufnahme des
Verfahrens wird die Vollstreckung des Urteils nicht gehemmt. |
(2) Das Gericht kann jedoch einen Aufschub sowie
eine Unterbrechung der Vollstreckung anordnen. |
(2) Das Gericht kann jedoch einen Aufschub sowie
eine Unterbrechung der Vollstreckung anordnen. |
§ 361 |
§ 361 |
(1) Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens
wird weder durch die erfolgte Strafvollstreckung noch durch den Tod
des Verurtheilten
ausgeschlossen. |
(1) Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens
wird weder durch die erfolgte Strafvollstreckung noch durch den Tod
des Verurteilten
ausgeschlossen. |
(2) Im Falle des Todes sind der Ehegatte, die
Verwandten auf- und absteigender Linie sowie die Geschwister des
Verstorbenen zu dem Antrage
befugt. |
(2) Im Falle des Todes sind der Ehegatte, die
Verwandten auf- und absteigender Linie sowie die Geschwister des
Verstorbenen zu dem Antrag
befugt. |
§ 362 |
§ 362 |
Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges
Urteil abgeschlossenen Verfahrens zuungunsten des Angeklagten ist
zulässig: |
Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges
Urteil abgeschlossenen Verfahrens zuungunsten des Angeklagten ist
zulässig, |
1. wenn eine in der Hauptverhandlung zu seinen
Gunsten als echt vorgebrachte Urkunde unecht oder verfälscht
war; |
1. wenn eine in der Hauptverhandlung zu seinen
Gunsten als echt vorgebrachte Urkunde unecht oder verfälscht
war; |
2. wenn der Zeuge oder Sachverständige sich bei
einem zugunsten des Angeklagten abgelegten Zeugnis oder abgegebenen
Gutachten einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der
Eidespflicht oder einer vorsätzlichen falschen uneidlichen Aussage
schuldig gemacht hat; |
2. wenn der Zeuge oder Sachverständige sich bei
einem zugunsten des Angeklagten abgelegten Zeugnis oder abgegebenen
Gutachten einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der
Eidespflicht oder einer vorsätzlichen falschen uneidlichen Aussage
schuldig gemacht hat; |
3. wenn bei dem Urteil ein Richter, Geschworener
oder Schöffe mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf die Sache
einer Verletzung seiner Amtspflichten schuldig gemacht hat, sofern
diese Verletzung mit einer im Wege des gerichtlichen
Strafverfahrens zu verhängenden öffentlichen Strafe bedroht
ist; |
3. wenn bei dem Urteil ein Richter, Geschworener
oder Schöffe mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf die Sache
einer Verletzung seiner Amtspflichten schuldig gemacht hat, sofern
diese Verletzung mit einer im Wege des gerichtlichen
Strafverfahrens zu verhängenden öffentlichen Strafe bedroht
ist; |
4. wenn von dem Freigesprochenen vor Gericht oder
außergerichtlich ein glaubwürdiges Geständnis der strafbaren
Handlung abgelegt wird. |
4. wenn von dem Freigesprochenen vor Gericht oder
außergerichtlich ein glaubwürdiges Geständnis der strafbaren
Handlung abgelegt wird. |
§ 363 |
§ 363 |
(1) Eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu dem
Zweck, eine andere Strafbemessung auf Grund desselben Strafgesetzes
herbeizuführen, ist nicht zulässig. |
(1) Eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu dem
Zweck, eine andere Strafbemessung auf Grund desselben Strafgesetzes
herbeizuführen, ist nicht zulässig. |
(2) Eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu dem
Zweck, eine Milderung der Strafe wegen verminderter
Zurechnungsfähigkeit herbeizuführen, ist gleichfalls
ausgeschlossen. |
(2) Eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu dem
Zweck, eine Milderung der Strafe wegen verminderter
Zurechnungsfähigkeit herbeizuführen, ist gleichfalls
ausgeschlossen. |
§ 364 |
§ 364 |
[1] Ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens,
[der] auf die Behauptung einer
strafbaren Handlung gegründet werden soll, ist nur dann zulässig,
wenn wegen dieser Handlung eine rechtskräftige Verurtheilung ergangen ist, oder wenn die Einleitung oder Durchführung
eines Strafverfahrens aus anderen Gründen als wegen Mangels an
Beweis nicht erfolgen kann. |
[1] Ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens,
der auf die Behauptung einer
strafbaren Handlung gegründet werden soll, ist nur dann zulässig,
wenn wegen dieser Handlung eine rechtskräftige Verurteilung ergangen ist oder wenn die Einleitung oder Durchführung
eines Strafverfahrens aus anderen Gründen als wegen Mangels an
Beweis nicht erfolgen kann. |
[2] Dies gilt nicht im Falle des § 359 Nr. 5. |
[2] Dies gilt nicht im Falle des § 359 Nr. 5. |
§ 365 |
§ 365 |
Die allgemeinen [Vorschriften] über Rechtsmittel [gelten] auch [für]
de[n] Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens […]. |
Die allgemeinen Vorschriften über Rechtsmittel gelten auch für
den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens. |
§ 366 |
§ 366 |
(1) In dem Antrage
müssen der gesetzliche Grund der Wiederaufnahme des Verfahrens
sowie die Beweismittel angegeben werden. |
(1) In dem Antrag
müssen der gesetzliche Grund der Wiederaufnahme des Verfahrens
sowie die Beweismittel angegeben werden. |
(2) Von dem Angeklagten und den im § [361] Abs. 2
bezeichneten Personen kann der Antrag nur mittels einer von dem
Vertheidiger oder einem Rechtsanwalt
unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll de[r] Geschäftsstelle angebracht werden. |
(2) Von dem Angeklagten und den in § 361 Abs. 2
bezeichneten Personen kann der Antrag nur mittels einer von dem
Verteidiger oder einem Rechtsanwalt
unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle angebracht werden. |
§ 367 |
§ 367 |
(1) |
(1) |
[1] Über die Zulassung des Antrags auf
Wiederaufnahme des Verfahrens entscheidet das Gericht, dessen
Urtheil mit dem Antrag angefochten
wird. |
[1] Über die Zulassung des Antrags auf
Wiederaufnahme des Verfahrens entscheidet das Gericht, dessen
Urteil mit dem Antrag angefochten
wird. |
[2] Wird ein im Revisionsverfahren erlassenes
Urteil aus anderen Gründen als auf Grund des § 359 Nr. 3 oder des §
362 Nr. 3 angefochten, so entscheidet das Gericht, gegen dessen
Urteil die Revision eingelegt war. |
[2] Wird ein im Revisionsverfahren erlassenes
Urteil aus anderen Gründen als auf Grund des § 359 Nr. 3 oder des §
362 Nr. 3 angefochten, so entscheidet das Gericht, gegen dessen
Urteil die Revision eingelegt war. |
(2) Die Entscheidung [ergeht] ohne mündliche Verhandlung. |
(2) Die Entscheidung ergeht ohne mündliche Verhandlung. |
§ 368 |
§ 368 |
(1) Ist der Antrag nicht in der vorgeschriebenen
Form angebracht, oder ist darin kein
gesetzlicher Grund der Wiederaufnahme geltend gemacht oder kein
geeignetes Beweismittel angeführt, so ist der Antrag als unzulässig
zu verwerfen. |
(1) Ist der Antrag nicht in der vorgeschriebenen
Form angebracht oder ist darin kein
gesetzlicher Grund der Wiederaufnahme geltend gemacht oder kein
geeignetes Beweismittel angeführt, so ist der Antrag als unzulässig
zu verwerfen. |
(2) Anderenfalls ist
[er] dem Gegner des Antragstellers
unter Bestimmung einer Frist zur Erklärung zuzustellen. |
(2) Andernfalls ist
er dem Gegner des Antragstellers
unter Bestimmung einer Frist zur Erklärung zuzustellen. |
§ 369 |
§ 369 |
(1) Wird der Antrag […] für zulässig befunden, so beauftragt das
Gericht mit [der] Aufnahme der
angetretenen Beweise, soweit dies erforderlich ist, einen
Richter. |
(1) Wird der Antrag für zulässig befunden, so
beauftragt das Gericht mit der
Aufnahme der angetretenen Beweise, soweit dies erforderlich ist,
einen Richter. |
(2) Dem Ermessen des Gerichts bleibt es überlassen,
ob die Zeugen und Sachverständigen eidlich vernommen werden
sollen. |
(2) Dem Ermessen des Gerichts bleibt es überlassen,
ob die Zeugen und Sachverständigen eidlich vernommen werden
sollen. |
(3) |
(3) |
[1] Bei der Vernehmung eines Zeugen oder
Sachverständigen und bei der Einnahme eines richterlichen
Augenscheins ist der Staatsanwaltschaft, dem Angeklagten und dem
Verteidiger die Anwesenheit zu gestatten. |
[1] Bei der Vernehmung eines Zeugen oder
Sachverständigen und bei der Einnahme eines richterlichen
Augenscheins ist der Staatsanwaltschaft, dem Angeklagten und dem
Verteidiger die Anwesenheit zu gestatten. |
[2] Die §§ 194, 224 Abs. 1 und § 225 gelten
entsprechend. |
[2] Die §§ 194, 224 Abs. 1 und § 225 gelten
entsprechend. |
[3] Befindet sich der Angeklagte nicht auf freiem
Fuß, so hat er einen Anspruch auf Anwesenheit nur, wenn der Termin
an der Gerichtsstelle des Ortes abgehalten wird, wo er sich in Haft
befindet, oder seine Mitwirkung der mit der Beweiserhebung
bezweckten Klärung dienlich ist. |
[3] Befindet sich der Angeklagte nicht auf freiem
Fuß, so hat er einen Anspruch auf Anwesenheit nur, wenn der Termin
an der Gerichtsstelle des Ortes abgehalten wird, wo er sich in Haft
befindet, oder seine Mitwirkung der mit der Beweiserhebung
bezweckten Klärung dienlich ist. |
(4) Nach Schluß der Beweisaufnahme sind die
Staatsanwaltschaft und der Angeklagte unter Bestimmung einer Frist
zu[… weiterer] Erklärung
aufzufordern. |
(4) Nach Schluß der Beweisaufnahme sind die
Staatsanwaltschaft und der Angeklagte unter Bestimmung einer Frist
zu weiterer Erklärung
aufzufordern. |
§ 370 |
§ 370 |
(1) Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens
wird ohne mündliche Verhandlung als unbegründet verworfen, wenn die
darin aufgestellten Behauptungen keine genügende Bestätigung
gefunden haben oder wenn in den Fällen des § 359 Nr. 1 und 2 oder
des § 362 Nr. 1 und 2 nach Lage der Sache die Annahme
ausgeschlossen ist, daß die in diesen Vorschriften bezeichnete
Handlung auf die Entscheidung Einfluß gehabt hat. |
(1) Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens
wird ohne mündliche Verhandlung als unbegründet verworfen, wenn die
darin aufgestellten Behauptungen keine genügende Bestätigung
gefunden haben oder wenn in den Fällen des § 359 Nr. 1 und 2 oder
des § 362 Nr. 1 und 2 nach Lage der Sache die Annahme
ausgeschlossen ist, daß die in diesen Vorschriften bezeichnete
Handlung auf die Entscheidung Einfluß gehabt hat. |
(2) Anderenfalls
[…]ordnet das Gericht die Wiederaufnahme des Verfahrens und
die Erneuerung der Hauptverhandlung [an]. |
(2) Andernfalls
ordnet das Gericht die Wiederaufnahme des Verfahrens und die
Erneuerung der Hauptverhandlung an. |
§ 371 |
§ 371 |
(1) Ist der Verurtheilte bereits verstorben, so hat ohne
Erneuerung der Hauptverhandlung das Gericht nach Aufnahme des etwa
noch erforderlichen Beweises entweder [auf] Freisprechung zu erkennen oder den Antrag
auf Wiederaufnahme abzulehnen. |
(1) Ist der Verurteilte bereits verstorben, so hat ohne
Erneuerung der Hauptverhandlung das Gericht nach Aufnahme des etwa
noch erforderlichen Beweises entweder auf Freisprechung zu erkennen oder den Antrag
auf Wiederaufnahme abzulehnen. |
(2) Auch in anderen Fällen kann das Gericht, bei
öffentlichen Klagen jedoch nur mit Zustimmung der
Staatsanwaltschaft, den Verurtheilten sofort freisprechen, wenn dazu
genügende Beweise bereits vorliegen. |
(2) Auch in anderen Fällen kann das Gericht, bei
öffentlichen Klagen jedoch nur mit Zustimmung der
Staatsanwaltschaft, den Verurteilten sofort freisprechen, wenn dazu
genügende Beweise bereits vorliegen. |
(3) |
(3) |
[1] Mit der Freisprechung ist die Aufhebung des
früheren Urtheils zu verbinden. |
[1] Mit der Freisprechung ist die Aufhebung des
früheren Urteils zu verbinden. |
[2] War lediglich auf eine Maßregel der Sicherung
und Besserung erkannt, so tritt an die Stelle der Freisprechung die
Aufhebung des früheren Urteils. |
[2] War lediglich auf eine Maßregel der Sicherung
und Besserung erkannt, so tritt an die Stelle der Freisprechung die
Aufhebung des früheren Urteils. |
(4) Die Aufhebung ist auf Verlangen des
Antragstellers durch den Bundesanzeiger bekanntzumachen und kann
nach dem Ermessen des Gerichts auch durch andere Blätter
veröffentlicht werden. |
(4) Die Aufhebung ist auf Verlangen des
Antragstellers durch den Bundesanzeiger bekanntzumachen und kann
nach dem Ermessen des Gerichts auch durch andere Blätter
veröffentlicht werden. |
§ 372 |
§ 372 |
[1] Alle Entscheidungen, [die] aus Anlaß eines Antrags auf Wiederaufnahme
des Verfahrens von dem Gericht i[m] erste[n
Rechtszug] erlassen werden, können mit […] sofortige[r] Beschwerde angefochten
werden. |
[1] Alle Entscheidungen, die aus Anlaß eines Antrags auf Wiederaufnahme
des Verfahrens von dem Gericht im ersten
Rechtszug erlassen werden, können mit sofortiger Beschwerde angefochten werden. |
[2] Der Beschluß, durch den das Gericht die
Wiederaufnahme des Verfahrens und die Erneuerung der
Hauptverhandlung anordnet, kann von der Staatsanwaltschaft nicht
angefochten werden. |
[2] Der Beschluß, durch den das Gericht die
Wiederaufnahme des Verfahrens und die Erneuerung der
Hauptverhandlung anordnet, kann von der Staatsanwaltschaft nicht
angefochten werden. |
§ 373 |
§ 373 |
(1) In der erneuten Hauptverhandlung ist entweder
das frühere Urtheil aufrecht zu
erhalten oder unter [seiner]
Aufhebung […] anderweit in der Sache
zu erkennen. |
(1) In der erneuten Hauptverhandlung ist entweder
das frühere Urteil
aufrechtzuerhalten oder unter seiner Aufhebung anderweit in der Sache zu
erkennen. |
(2) |
(2) |
[1] Das frühere Urteil darf in Art und Höhe der
Strafe nicht zum Nachteil des Verurteilten geändert werden, wenn
lediglich der Verurteilte, zu seinen Gunsten die Staatsanwaltschaft
oder sein gesetzlicher Vertreter die Wiederaufnahme des Verfahrens
beantragt hat. |
[1] Das frühere Urteil darf in Art und Höhe der
Strafe nicht zum Nachteil des Verurteilten geändert werden, wenn
lediglich der Verurteilte, zu seinen Gunsten die Staatsanwaltschaft
oder sein gesetzlicher Vertreter die Wiederaufnahme des Verfahrens
beantragt hat. |
[2] Diese Vorschrift steht der Anordnung der
Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt, einer
Trinkerheilanstalt oder einer Entziehungsanstalt nicht
entgegen. |
[2] Diese Vorschrift steht der Anordnung der
Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt, einer
Trinkerheilanstalt oder einer Entziehungsanstalt nicht
entgegen. |
§ 373a |
§ 373a |
Für die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftigen
Strafbefehl abgeschlossenen Verfahrens gelten die Vorschriften der
§§ 359 bis 373 entsprechend. |
Für die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftigen
Strafbefehl abgeschlossenen Verfahrens gelten die Vorschriften der
§§ 359 bis 373 entsprechend. |
Fünftes Buch. Betheiligung des Verletzten [am] Verfahren |
Fünftes Buch. Beteiligung des Verletzten am Verfahren |
Erster Abschnitt. Privatklage |
Erster Abschnitt. Privatklage |
§ 374 |
§ 374 |
(1) Im Wege der Privatklage können vom Verletzten verfolgt werden, ohne daß es
einer vorgängigen Anrufung der Staatsanwaltschaft bedarf[:] |
(1) Im Wege der Privatklage können vorn Verletzten verfolgt werden, ohne daß es
einer vorgängigen Anrufung der Staatsanwaltschaft bedarf, |
1. das Vergehen des Hausfriedensbruchs im Falle des
§ 123 des Strafgesetzbuchs; |
1. das Vergehen des Hausfriedensbruchs im Falle des
§ 123 des Strafgesetzbuches; |
2. die Vergehen der Beleidigung in den Fällen der
§§ [185] bis 187a [und] 189 des Strafgesetzbuchs, wenn nicht eine der im § 197
bezeichneten politischen Körperschaften beleidigt ist; |
2. die Vergehen der Beleidigung in den Fällen der
§§ 185 bis 187a und 189 des Strafgesetzbuches, wenn nicht eine der im § 197
bezeichneten politischen Körperschaften beleidigt ist; |
3. die Vergehen der Körperverletzung in den Fällen
der §§ 223, 223a […] und
[…] 230 des Strafgesetzbuchs; |
3. die Vergehen der Körperverletzung in den Fällen
der §§ 223, 223a und 230 des Strafgesetzbuches; |
4. das Vergehen der Bedrohung im Falle des § 241
des Strafgesetzbuchs; |
4. das Vergehen der Bedrohung im Falle des § 241
des Strafgesetzbuches; |
5. das Vergehen der Verletzung fremder Geheimnisse
im Falle des § 299 des Strafgesetzbuchs; |
5. das Vergehen der Verletzung fremder Geheimnisse
im Falle des § 299 des Strafgesetzbuches; |
6. das Vergehen der Sachbeschädigung im Falle des §
303 des Strafgesetzbuchs; |
6. das Vergehen der Sachbeschädigung im Falle des §
303 des Strafgesetzbuches; |
7. alle nach dem Gesetze gegen den unlauteren Wettbewerb
strafbaren Vergehen; |
7. alle nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
strafbaren Vergehen; |
8. alle Verletzungen des Patent-, Gebrauchsmuster-,
Warenzeichen- und Geschmacksmusterrechtes, soweit sie als Vergehen
strafbar sind, sowie die Vergehen nach §§ 106 bis 108 des
Urheberrechtsgesetzes. |
8. alle Verletzungen des Patent-, Gebrauchsmuster-,
Warenzeichen- und Geschmacksmusterrechtes, soweit sie als Vergehen
strafbar sind, sowie die Vergehen nach den §§ 106 bis 108 des
Urheberrechtsgesetzes. |
(2) Die gleiche Befugniß steht den[…]en zu, welchen in den Strafgesetzen das
Recht, selbständig auf Bestrafung anzutragen, beigelegt ist. |
(2) Die gleiche Befugnis steht denen zu, welchen in den Strafgesetzen das
Recht, selbständig auf Bestrafung anzutragen, beigelegt ist. |
(3) Hat der Verletzte einen gesetzlichen Vertreter,
so wird die Befugniß zur Erhebung
der Privatklage durch diesen und, wenn [Körperschaften], Gesellschaften und andere
Personenvereine, [die] als solche in
bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten klagen können, die Verletzten
sind, durch dieselben Personen wahrgenommen, durch [die] sie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten
vertreten werden. |
(3) Hat der Verletzte einen gesetzlichen Vertreter,
so wird die Befugnis zur Erhebung
der Privatklage durch diesen und, wenn Körperschaften, Gesellschaften und andere
Personenvereine, die als solche in
bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten klagen können, die Verletzten
sind, durch dieselben Personen wahrgenommen, durch die sie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten
vertreten werden. |
§ 375 |
§ 375 |
(1) Sind wegen derselben strafbaren Handlung
mehrere Personen zur Privatklage berechtigt, so ist bei Ausübung
dieses Rechts ein Jeder von dem
Anderen unabhängig. |
(1) Sind wegen derselben strafbaren Handlung
mehrere Personen zur Privatklage berechtigt, so ist bei Ausübung
dieses Rechts ein jeder von dem
anderen unabhängig. |
(2) Hat jedoch einer der Berechtigten die
Privatklage erhoben, so steht den übrigen nur der Beitritt zu dem
eingeleiteten Verfahren, und zwar in der Lage zu, in [der es] sich […]
zur Zeit der Beitrittserklärung befindet. |
(2) Hat jedoch einer der Berechtigten die
Privatklage erhoben, so steht den übrigen nur der Beitritt zu dem
eingeleiteten Verfahren, und zwar in der Lage zu, in der es sich zur Zeit der Beitrittserklärung
befindet. |
(3) Jede in der Sache selbst ergangene Entscheidung
äußert zu Gunsten des Beschuldigten
ihre Wirkung auch gegenüber solchen Berechtigten, welche die
Privatklage nicht erhoben haben. |
(3) Jede in der Sache selbst ergangene Entscheidung
äußert zugunsten des Beschuldigten
ihre Wirkung auch gegenüber solchen Berechtigten, welche die
Privatklage nicht erhoben haben. |
§ 376 |
§ 376 |
Die öffentliche Klage wird wegen der im § [374]
bezeichneten strafbaren Handlungen von der Staatsanwaltschaft nur
dann erhoben, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt. |
Die öffentliche Klage wird wegen der in § 374
bezeichneten strafbaren Handlungen von der Staatsanwaltschaft nur
dann erhoben, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt. |
§ 377 |
§ 377 |
(1) |
(1) |
[1] Im Privatklageverfahren ist der Staatsanwalt zu
einer Mitwirkung nicht verpflichtet. |
[1] Im Privatklageverfahren ist der Staatsanwalt zu
einer Mitwirkung nicht verpflichtet. |
[2] Das Gericht legt ihm die Akten vor, wenn es die
Übernahme der Verfolgung durch ihn für geboten hält. |
[2] Das Gericht legt ihm die Akten vor, wenn es die
Übernahme der Verfolgung durch ihn für geboten hält. |
(2) |
(2) |
[1] Auch kann die Staatsanwaltschaft in jeder Lage
der Sache bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urtheils durch eine ausdrückliche Erklärung die
Verfolgung übernehmen. |
[1] Auch kann die Staatsanwaltschaft in jeder Lage
der Sache bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urteils durch eine ausdrückliche Erklärung die
Verfolgung übernehmen. |
[2] In der Einlegung eines Rechtsmittels ist die
Übernahme der Verfolgung enthalten. |
[2] In der Einlegung eines Rechtsmittels ist die
Übernahme der Verfolgung enthalten. |
(3) Übernimmt die Staatsanwaltschaft die
Verfolgung, so richtet sich das weitere Verfahren nach den
[Vorschriften], [die] im zweiten
Abschnitte dieses Buchs für den Anschluß des Verletzten als
Nebenkläger gegeben sind. |
(3) Übernimmt die Staatsanwaltschaft die
Verfolgung, so richtet sich das weitere Verfahren nach den
Vorschriften, die im zweiten
Abschnitt dieses Buches für den Anschluß des Verletzten als
Nebenkläger gegeben sind. |
§ 378 |
§ 378 |
[1] Der Privatkläger kann im Beistand eines
Rechtsanwalts erscheinen oder sich durch einen mit schriftlicher
Vollmacht versehenen Rechtsanwalt vertreten lassen. |
[1] Der Privatkläger kann im Beistand eines
Rechtsanwalts erscheinen oder sich durch einen mit schriftlicher
Vollmacht versehenen Rechtsanwalt vertreten lassen. |
[2] Im letzteren Falle können die Zustellungen an
den Privatkläger mit rechtlicher Wirkung an den Anwalt
erfolgen. |
[2] Im letzteren Falle können die Zustellungen an
den Privatkläger mit rechtlicher Wirkung an den Anwalt
erfolgen. |
[3] Die [Vorschriften]
de[s] § 146 Abs. 2 [und des]
§ 218 Abs. 2 gelten entsprechend. |
[3] Die Vorschriften
des § 146 Abs. 2 und des §
218 Abs. 2 gelten entsprechend. |
§ 379 |
§ 379 |
(1) Der Privatkläger hat für die dem Beschuldigten
voraussichtlich erwachsenden Kosten unter denselben Voraussetzungen
Sicherheit zu leisten, unter denen in bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten der Kläger auf Verlangen des Beklagten
Sicherheit wegen der Prozeßkosten zu leisten hat. |
(1) Der Privatkläger hat für die dem Beschuldigten
voraussichtlich erwachsenden Kosten unter denselben Voraussetzungen
Sicherheit zu leisten, unter denen in bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten der Kläger auf Verlangen des Beklagten
Sicherheit wegen der Prozeßkosten zu leisten hat. |
(2) Die Sicherheitsleistung ist durch Hinterlegung
in baarem Gelde oder in Werthpapieren zu bewirken. |
(2) Die Sicherheitsleistung ist durch Hinterlegung
in barem Geld oder in Wertpapieren zu bewirken. |
(3) Für die Höhe der Sicherheit und die
Frist zu[… ihrer] Leistung
[…], sowie für […] d[a]s Armenrecht[…] gelten dieselben
[Vorschriften] wie in bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten. |
(3) Für die Höhe der Sicherheit und die
Frist- zu ihrer Leistung sowie für
das Armenrecht gelten dieselben
Vorschriften wie in bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten. |
§ 379a |
§ 379a |
(1) Zur Zahlung des Gebührenvorschusses nach §
83 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes
soll, sofern nicht dem Privatkläger das Armenrecht bewilligt ist
oder Gebührenfreiheit zusteht, vom Gericht eine Frist bestimmt
werden; hierbei soll auf die nach Abs. 3 eintretenden Folgen hingewiesen
werden. |
(1) Zur Zahlung des Gebührenvorschusses nach §
113 Abs. 1 des
Gerichtskostengesetzes soll, sofern nicht dem Privatkläger das
Armenrecht bewilligt ist oder Gebührenfreiheit zusteht, vom Gericht
eine Frist bestimmt werden; hierbei soll auf die nach Absatz 3 eintretenden Folgen hingewiesen
werden. |
(2) Vor Zahlung des Vorschusses soll keine
gerichtliche Handlung vorgenommen werden, es sei denn, daß
glaubhaft gemacht wird, daß die Verzögerung dem Privatkläger einen
nicht oder nur schwer zu ersetzenden Nachteil bringen würde. |
(2) Vor Zahlung des Vorschusses soll keine
gerichtliche Handlung vorgenommen werden, es sei denn, daß
glaubhaft gemacht wird, daß die Verzögerung dem Privatkläger einen
nicht oder nur schwer zu ersetzenden Nachteil bringen würde. |
(3) |
(3) |
[1] Nach fruchtlosem Ablauf der nach Abs. 1 gestellten Frist wird die Privatklage
zurückgewiesen. |
[1] Nach fruchtlosem Ablauf der nach Absatz 1 gestellten Frist wird die Privatklage
zurückgewiesen. |
[2] Der Beschluß kann mit sofortiger Beschwerde
angefochten werden. |
[2] Der Beschluß kann mit sofortiger Beschwerde
angefochten werden. |
[3] Er ist von dem Gericht, das ihn erlassen hat,
von Amts wegen aufzuheben, wenn sich herausstellt, daß die Zahlung
innerhalb der gesetzten Frist eingegangen ist. |
[3] Er ist von dem Gericht, das ihn erlassen hat,
von Amts wegen aufzuheben, wenn sich herausstellt, daß die Zahlung
innerhalb der gesetzten Frist eingegangen ist. |
§ 380 |
§ 380 |
(1) |
(1) |
[1] Wegen [Hausfriedensbruchs, Beleidigung, leichter
vorsätzlicher oder fahrlässiger Körperverletzung, Bedrohung,
Sachbeschädigung und Verletzung fremder Geheimnisse (§ 299 des
Strafgesetzbuchs) ist] die Erhebung
der Klage erst zulässig, nachdem von einer durch die
Landesjustizverwaltung zu bezeichnenden Vergleichsbehörde die Sühne
erfolglos versucht worden ist. |
[1] Wegen Hausfriedensbruchs, Beleidigung, leichter
vorsätzlicher oder fahrlässiger Körperverletzung, Bedrohung,
Sachbeschädigung und Verletzung fremder Geheimnisse (§ 299 des
Strafgesetzbuches) ist die Erhebung
der Klage erst zulässig, nachdem von einer durch die
Landesjustizverwaltung zu bezeichnenden Vergleichsbehörde die Sühne
erfolglos versucht worden ist. |
[2] Der Kläger hat die Bescheinigung hierüber mit
der Klage einzureichen. |
[2] Der Kläger hat die Bescheinigung hierüber mit
der Klage einzureichen. |
(2) [Die
Landesjustizverwaltung kann bestimmen, daß die Vergleichsbehörde
ihre Tätigkeit von der … Einzahlung
eines angemessenen Kostenvorschusses abhängig machen darf.] |
(2) Die
Landesjustizverwaltung kann bestimmen, daß die Vergleichsbehörde
ihre Tätigkeit von der Einzahlung eines angemessenen
Kostenvorschusses abhängig machen darf. |
(3) Die Vorschriften der Abs. 1 und 2 gelten nicht, wenn der amtliche
Vorgesetzte nach § 196 oder § 232 Abs. 3 des Strafgesetzbuches
befugt ist, Strafantrag zu stellen. |
(3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der amtliche
Vorgesetzte nach § 196 oder § 232 Abs. 3 des Strafgesetzbuches
befugt ist, Strafantrag zu stellen. |
(4) [Wohnen] die
Parteien nicht in demselben [Gemeindebezirke, so kann nach näherer Anordnung
der Landesjustizverwaltung von einem Sühneversuch abgesehen
werden.] |
(4) Wohnen die
Parteien nicht in demselben Gemeindebezirk, so kann nach näherer Anordnung
der Landesjustizverwaltung von einem Sühneversuch abgesehen
werden. |
§ 381 |
§ 381 |
[1] Die Erhebung der Klage geschieht zu Protokoll
de[r] Geschäftsstelle oder durch
Einreichung einer Anklageschrift. |
[1] Die Erhebung der Klage geschieht zu Protokoll
der Geschäftsstelle oder durch
Einreichung einer Anklageschrift. |
[2] Die Klage muß den im § [200] Abs. 1
bezeichneten Erfordernissen entsprechen. |
[2] Die Klage muß den in § 200 Abs. 1
bezeichneten Erfordernissen entsprechen. |
[3] Mit der Anklageschrift sind zwei Abschriften
[…] einzureichen. |
[3] Mit der Anklageschrift sind zwei Abschriften
einzureichen. |
§ 382 |
§ 382 |
Ist die Klage vorschriftsmäßig erhoben, so
theilt das Gericht [sie] dem Beschuldigten unter Bestimmung einer
Frist zur Erklärung mit. |
Ist die Klage vorschriftsmäßig erhoben, so
teilt das Gericht sie dem Beschuldigten unter Bestimmung einer
Frist zur Erklärung mit. |
§ 383 |
§ 383 |
(1) |
(1) |
[1] Nach Eingang der Erklärung des Beschuldigten
oder Ablauf der Frist entscheidet das Gericht darüber, ob das
Hauptverfahren zu eröffnen oder die Klage zurückzuweisen ist, nach
Maßgabe der Vorschriften, die bei einer von der Staatsanwaltschaft
unmittelbar erhobenen Anklage anzuwenden sind. |
[1] Nach Eingang der Erklärung des Beschuldigten
oder Ablauf der Frist entscheidet das Gericht darüber, ob das
Hauptverfahren zu eröffnen oder die Klage zurückzuweisen ist, nach
Maßgabe der Vorschriften, die bei einer von der Staatsanwaltschaft
unmittelbar erhobenen Anklage anzuwenden sind. |
[2] In dem Beschluß, durch den das Hauptverfahren
eröffnet wird, bezeichnet das Gericht den Angeklagten und die Tat
gemäß § 200 Abs. 1 Satz 1. |
[2] In dem Beschluß, durch den das Hauptverfahren
eröffnet wird, bezeichnet das Gericht den Angeklagten und die Tat
gemäß § 200 Abs. 1 Satz 1. |
(2) |
(2) |
[1] Ist die Schuld des Täters gering, so kann das
Gericht das Verfahren einstellen. |
[1] Ist die Schuld des Täters gering, so kann das
Gericht das Verfahren einstellen. |
[2] Die Einstellung ist auch noch in der
Hauptverhandlung zulässig. |
[2] Die Einstellung ist auch noch in der
Hauptverhandlung zulässig. |
[3] Der Beschluß kann mit sofortiger Beschwerde
angefochten werden. |
[3] Der Beschluß kann mit sofortiger Beschwerde
angefochten werden. |
§ 384 |
§ 384 |
(1) |
(1) |
[1] Das weitere Verfahren richtet sich nach den
[Vorschriften], [die] für das
Verfahren auf erhobene öffentliche Klage gegeben sind. |
[1] Das weitere Verfahren richtet sich nach den
Vorschriften, die für das Verfahren
auf erhobene öffentliche Klage gegeben sind. |
[2] Jedoch dürfen Maßregeln der Sicherung und
Besserung nicht angeordnet werden. |
[2] Jedoch dürfen Maßregeln der Sicherung und
Besserung nicht angeordnet werden. |
(2) § 243 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß der
Vorsitzende den Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens
verliest. |
(2) § 243 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß der
Vorsitzende den Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens
verliest. |
(3) Das Gericht bestimmt unbeschadet des § 244 Abs.
2 den Umfang der Beweisaufnahme. |
(3) Das Gericht bestimmt unbeschadet des § 244 Abs.
2 den Umfang der Beweisaufnahme. |
(4) Die Vorschrift des § 265 Abs. 3 über das Recht,
die Aussetzung der Hauptverhandlung zu verlangen, ist nicht
anzuwenden. |
(4) Die Vorschrift des § 265 Abs. 3 über das Recht,
die Aussetzung der Hauptverhandlung zu verlangen, ist nicht
anzuwenden. |
(5) Vor dem Schwurgericht kann eine
Privatklagesache nicht gleichzeitig mit einer auf öffentliche Klage
anhängig gemachten Sache verhandelt werden. |
(5) Vor dem Schwurgericht kann eine
Privatklagesache nicht gleichzeitig mit einer auf öffentliche Klage
anhängig gemachten Sache verhandelt werden. |
§ 385 |
§ 385 |
(1) |
(1) |
[1] [… Soweit] in
dem Verfahren auf erhobene öffentliche Klage die Staatsanwaltschaft
zuzuziehen und zu hören ist, wird in dem Verfahren auf erhobene
Privatklage der Privatkläger zugezogen und gehört. |
[1] Soweit in dem
Verfahren auf erhobene öffentliche Klage die Staatsanwaltschaft
zuzuziehen und zu hören ist, wird in dem Verfahren auf erhobene
Privatklage der Privatkläger zugezogen und gehört. |
[2] [… A]lle
Entscheidungen, [die] dort der
Staatsanwaltschaft bekannt gemacht
werden, [sind] hier dem Privatkläger
bekannt[zugeben]. |
[2] Alle
Entscheidungen, die dort der
Staatsanwaltschaft bekanntgemacht
werden, sind hier dem Privatkläger
bekanntzugeben. |
(2) Es werden jedoch die auf richterliche Anordnung
ergehenden Ladungen nicht durch die Staatsanwaltschaft, sondern
durch d[ie] Geschäftsstelle
bewirkt. |
(2) Es werden jedoch die auf richterliche Anordnung
ergehenden Ladungen nicht durch die Staatsanwaltschaft, sondern
durch die Geschäftsstelle
bewirkt. |
(3) Zwischen der Zustellung der Ladung des
Privatklägers zur Hauptverhandlung und dem Tage der letzteren muß eine Frist von mindestens
einer Woche liegen. |
(3) Zwischen der Zustellung der Ladung des
Privatklägers zur Hauptverhandlung und dem Tag der letzteren muß eine Frist von mindestens
einer Woche liegen. |
(4) Das Recht der Akteneinsicht kann der
Privatkläger nur durch […]einen
Anwalt ausüben. |
(4) Das Recht der Akteneinsicht kann der
Privatkläger nur durch einen Anwalt
ausüben. |
(5) In den Fällen des § 154a ist dessen Absatz 3
Satz 2 nicht anzuwenden. |
(5) In den Fällen des § 154a ist dessen Absatz 3
Satz 2 nicht anzuwenden. |
(6) |
(6) |
[1] Im Revisionsverfahren ist ein Antrag des
Privatklägers nach § 349 Abs. 2 nicht erforderlich. |
[1] Im Revisionsverfahren ist ein Antrag des
Privatklägers nach § 349 Abs. 2 nicht erforderlich. |
[2] § 349 Abs. 3 ist nicht anzuwenden. |
[2] § 349 Abs. 3 ist nicht anzuwenden. |
§ 386 |
§ 386 |
(1) Der Vorsitzende des Gerichts bestimmt, welche
Personen als Zeugen oder Sachverständige zur Hauptverhandlung
geladen werden sollen. |
(1) Der Vorsitzende des Gerichts bestimmt, welche
Personen als Zeugen oder Sachverständige zur Hauptverhandlung
geladen werden sollen. |
(2) Dem Privatkläger wie dem Angeklagten steht das
Recht der unmittelbaren Ladung zu. |
(2) Dem Privatkläger wie dem Angeklagten steht das
Recht der unmittelbaren Ladung zu. |
§ 387 |
§ 387 |
(1) In der Hauptverhandlung kann auch der
Angeklagte im Beistand eines Rechtsanwalts erscheinen oder sich auf
Grund einer schriftlichen Vollmacht durch [einen] solchen vertreten lassen. |
(1) In der Hauptverhandlung kann auch der
Angeklagte im Beistand eines Rechtsanwalts erscheinen oder sich auf
Grund einer schriftlichen Vollmacht durch einen solchen vertreten lassen. |
(2) Die [Vorschrift]
des § 139 [gilt für] den Anwalt des
Klägers [und für] den des
Angeklagten […]. |
(2) Die Vorschrift
des § 139 gilt für den Anwalt des
Klägers und für den des
Angeklagten. |
(3) Das Gericht ist befugt, das persönliche
Erscheinen des Klägers sowie des Angeklagten anzuordnen, auch den
Angeklagten vorführen zu lassen. |
(3) Das Gericht ist befugt, das persönliche
Erscheinen des Klägers sowie des Angeklagten anzuordnen, auch den
Angeklagten vorführen zu lassen. |
§ 388 |
§ 388 |
(1) Hat der Verletzte die Privatklage erhoben, so
kann der Beschuldigte bis zur Beendigung der Schlußvorträge (§
[258]) i[m] erste[n Rechtszug]
mittels einer Widerklage die Bestrafung des Klägers beantragen,
wenn er von diesem gleichfalls durch ein Vergehen verletzt worden
ist, das im Wege der Privatklage verfolgt werden kann und mit dem
den Gegenstand der Klage bildenden Vergehen i[n] Zusammenhang[…] steht. |
(1) Hat der Verletzte die Privatklage erhoben, so
kann der Beschuldigte bis zur Beendigung der Schlußvorträge (§
258) im ersten Rechtszug mittels
einer Widerklage die Bestrafung des Klägers beantragen, wenn er von
diesem gleichfalls durch ein Vergehen verletzt worden ist, das im
Wege der Privatklage verfolgt werden kann und mit dem den
Gegenstand der Klage bildenden Vergehen in
Zusammenhang steht. |
(2) |
(2) |
[1] Ist der Kläger nicht der Verletzte (§ 374 Abs.
2), so kann der Beschuldigte die Widerklage gegen den Verletzten
erheben. |
[1] Ist der Kläger nicht der Verletzte (§ 374 Abs.
2), so kann der Beschuldigte die Widerklage gegen den Verletzten
erheben. |
[2] In diesem Falle bedarf es der Zustellung der
Widerklage an den Verletzten und dessen Ladung zur
Hauptverhandlung, sofern die Widerklage nicht in der
Hauptverhandlung in Anwesenheit des Verletzten erhoben wird. |
[2] In diesem Falle bedarf es der Zustellung der
Widerklage an den Verletzten und dessen Ladung zur
Hauptverhandlung, sofern die Widerklage nicht in der
Hauptverhandlung in Anwesenheit des Verletzten erhoben wird. |
(3) Über Klage und Widerklage ist gleichzeitig zu
erkennen. |
(3) Über Klage und Widerklage ist gleichzeitig zu
erkennen. |
(4) Die Zurücknahme der Klage ist auf das Verfahren
über die Widerklage ohne Einfluß. |
(4) Die Zurücknahme der Klage ist auf das Verfahren
über die Widerklage ohne Einfluß. |
§ 389 |
§ 389 |
(1) Findet das Gericht nach verhandelter Sache, daß
die für festgestellt zu erachtenden Thatsachen eine […] strafbare Handlung darstellen, auf
[die] das in diesem Abschnitte vorgeschriebene Verfahren
[nicht anzuwenden ist], so hat es durch Urtheil, [das] diese Thatsachen hervorheben muß, die Einstellung des
Verfahrens auszusprechen. |
(1) Findet das Gericht nach verhandelter Sache, daß
die für festgestellt zu erachtenden Tatsachen eine strafbare Handlung darstellen,
auf die das in diesem Abschnitt vorgeschriebene Verfahren
nicht anzuwenden ist, so hat es durch Urteil, das diese Tatsachen hervorheben muß, die Einstellung des
Verfahrens auszusprechen. |
(2) Die Verhandlungen sind in diesem Falle der
Staatsanwaltschaft mitzutheilen. |
(2) Die Verhandlungen sind in diesem Falle der
Staatsanwaltschaft mitzuteilen. |
§ 390 |
§ 390 |
(1) |
(1) |
[1] Dem Privatkläger stehen […] die[…] Rechtsmittel zu, [die] in dem Verfahren auf erhobene öffentliche
Klage der Staatsanwaltschaft zustehen. |
[1] Dem Privatkläger stehen die Rechtsmittel zu, die in dem Verfahren auf erhobene öffentliche
Klage der Staatsanwaltschaft zustehen. |
[2] Dasselbe gilt von dem Antrage auf Wiederaufnahme des Verfahrens in den
Fällen des § [362]. |
[2] Dasselbe gilt von dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens in den
Fällen des § 362. |
[3] Die [Vorschrift]
des § [301 ist] auf das Rechtsmittel
des Privatklägers [anzuwenden]. |
[3] Die Vorschrift
des § 301 ist auf das Rechtsmittel
des Privatklägers anzuwenden. |
(2) Revisionsanträge und Anträge auf Wiederaufnahme
des durch ein rechtskräftiges Urtheil
[ab]geschlossenen Verfahrens kann der Privatkläger nur
mittels einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift
anbringen. |
(2) Revisionsanträge und Anträge auf Wiederaufnahme
des durch ein rechtskräftiges Urteil
abgeschlossenen Verfahrens kann der Privatkläger nur mittels
einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift
anbringen. |
(3) |
(3) |
[1] Die in den §§ [320],
[321 und 347] angeordnete
Vorlage und Einsendung der Akten erfolgt wie im Verfahren auf
erhobene öffentliche Klage an und durch die
Staatsanwaltschaft. |
[1] Die in den §§ 320,
321 und 347 angeordnete
Vorlage und Einsendung der Akten erfolgt wie im Verfahren auf
erhobene öffentliche Klage an und durch die
Staatsanwaltschaft. |
[2] Die Zustellung der Berufungs- und
Revisionsschriften an den Gegner des Beschwerdeführers wird durch
d[ie] Geschäftsstelle bewirkt. |
[2] Die Zustellung der Berufungs- und
Revisionsschriften an den Gegner des Beschwerdeführers wird durch
die Geschäftsstelle bewirkt. |
(4) Die Vorschrift des § 379a über die Zahlung des
Gebührenvorschusses und die Folgen nicht rechtzeitiger Zahlung gilt
entsprechend. |
(4) Die Vorschrift des § 379a über die Zahlung des
Gebührenvorschusses und die Folgen nicht rechtzeitiger Zahlung gilt
entsprechend. |
(5) |
(5) |
[1] Die Vorschrift des § 383 Abs. 2 Satz 1 und 2
über die Einstellung wegen Geringfügigkeit gilt auch im
Berufungsverfahren. |
[1] Die Vorschrift des § 383 Abs. 2 Satz 1 und 2
über die Einstellung wegen Geringfügigkeit gilt auch im
Berufungsverfahren. |
[2] Der Beschluß ist nicht anfechtbar. |
[2] Der Beschluß ist nicht anfechtbar. |
§ 391 |
§ 391 |
(1) |
(1) |
[1] Die Privatklage kann in jeder Lage des
Verfahrens zurückgenommen werden. |
[1] Die Privatklage kann in jeder Lage des
Verfahrens zurückgenommen werden. |
[2] Nach Beginn der Vernehmung des Angeklagten zur
Sache in der Hauptverhandlung des ersten Rechtszuges bedarf die
Zurücknahme der Zustimmung des Angeklagten. |
[2] Nach Beginn der Vernehmung des Angeklagten zur
Sache in der Hauptverhandlung des ersten Rechtszuges bedarf die
Zurücknahme der Zustimmung des Angeklagten. |
(2) Als Zurücknahme gilt es im Verfahren
[des] erste[n Rechtszuges] und,
soweit der Angeklagte die Berufung eingelegt hat, im Verfahren
[des] zweite[n Rechtszuges], wenn
der Privatkläger in der Hauptverhandlung weder erscheint noch durch
einen Rechtsanwalt vertreten wird,
oder in der Hauptverhandlung oder einem anderen Termine ausbleibt, obwohl das Gericht sein
persönliches Erscheinen angeordnet hatte, oder eine Frist nicht
einhält, [die] ihm unter Androhung
der Einstellung des Verfahrens gesetzt war. |
(2) Als Zurücknahme gilt es im Verfahren
des ersten Rechtszuges und, soweit
der Angeklagte die Berufung eingelegt hat, im Verfahren
des zweiten Rechtszuges, wenn der
Privatkläger in der Hauptverhandlung weder erscheint noch durch
einen Rechtsanwalt vertreten wird
oder in der Hauptverhandlung oder einem anderen Termin ausbleibt, obwohl das Gericht sein
persönliches Erscheinen angeordnet hatte, oder eine Frist nicht
einhält, die ihm unter Androhung
der Einstellung des Verfahrens gesetzt war. |
(3) Soweit der Privatkläger die Berufung eingelegt
hat, ist [sie] im Falle der
vorbezeichneten Versäumungen unbeschadet der [Vorschrift] des § [301] sofort zu verwerfen. |
(3) Soweit der Privatkläger die Berufung eingelegt
hat, ist sie im Falle der
vorbezeichneten Versäumungen unbeschadet der Vorschrift des § 301 sofort zu verwerfen, |
(4) Der Privatkläger kann binnen einer Woche nach
der Versäumung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter den
in den §§ 44 [und] 45 bezeichneten
Voraussetzungen beanspruchen. |
(4) Der Privatkläger kann binnen einer Woche nach
der Versäumung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter den
in den §§ 44 und 45 bezeichneten
Voraussetzungen beanspruchen. |
§ 392 |
§ 392 |
Die zurückgenommene Privatklage kann nicht von
neuem erhoben werden. |
Die zurückgenommene Privatklage kann nicht von
neuem erhoben werden. |
§ 393 |
§ 393 |
(1) Der Tod des Privatklägers hat die Einstellung
des Verfahrens zur Folge. |
(1) Der Tod des Privatklägers hat die Einstellung
des Verfahrens zur Folge. |
(2) Eine Privatklage wegen Beleidigung kann jedoch
nach dem Tode des Klägers von dessen Eltern, Kindern, Geschwistern
oder dem Ehegatten fortgesetzt werden. |
(2) Eine Privatklage wegen Beleidigung kann jedoch
nach dem Tode des Klägers von dessen Eltern, Kindern, Geschwistern
oder dem Ehegatten fortgesetzt werden. |
(3) Die Fortsetzung ist von dem Berechtigten bei
Verlust des Rechts binnen zwei Monaten, vom Tode des Privatklägers
an gerechnet, bei Gericht zu erklären. |
(3) Die Fortsetzung ist von dem Berechtigten bei
Verlust des Rechts binnen zwei Monaten, vom Tode des Privatklägers
an gerechnet, bei Gericht zu erklären. |
§ 394 |
§ 394 |
Die Zurücknahme der Privatklage und der Tod des
Privatklägers, sowie die Fortsetzung
der Privatklage sind dem Beschuldigten bekannt zu machen. |
Die Zurücknahme der Privatklage und der Tod des
Privatklägers sowie die Fortsetzung
der Privatklage sind dem Beschuldigten bekanntzumachen. |
Zweiter Abschnitt. Nebenklage |
Zweiter Abschnitt. Nebenklage |
§ 395 |
§ 395 |
(1) |
(1) |
[1] Wer nach Maßgabe der [Vorschrift] des § [374] als Privatkläger aufzutreten berechtigt
ist, kann sich der erhobenen öffentlichen Klage in jeder Lage des
Verfahrens als Nebenkläger anschließen. |
[1] Wer nach Maßgabe der Vorschrift des § 374 als Privatkläger aufzutreten berechtigt
ist, kann sich der erhobenen öffentlichen Klage in jeder Lage des
Verfahrens als Nebenkläger anschließen. |
[2] Der Anschluß kann [zur] Einlegung von Rechtsmitteln auch nach
ergangenem Urtheile geschehen. |
[2] Der Anschluß kann zur Einlegung von Rechtsmitteln auch nach
ergangenem Urteil geschehen. |
(2) Die gleiche Befugnis steht zu |
(2) Die gleiche Befugnis steht zu |
1. den Eltern, Kindern, Geschwistern und dem
Ehegatten eines durch eine mit Strafe bedrohte Handlung
Getöteten; |
1. den Eltern, Kindern, Geschwistern und dem
Ehegatten eines durch eine mit Strafe bedrohte Handlung
Getöteten; |
2. dem Verletzten, der durch einen Antrag auf
gerichtliche Entscheidung (§ 172) die Erhebung der öffentlichen
Klage herbeigeführt hat. |
2. dem Verletzten, der durch einen Antrag auf
gerichtliche Entscheidung (§ 172) die Erhebung der öffentlichen
Klage herbeigeführt hat. |
(3) Im Falle des § 95 des Strafgesetzbuchs steht dem Bundespräsidenten und
im Falle des § 97 des Strafgesetzbuchs der betroffenen Person die
Befugnis zu, sich der öffentlichen Klage als Nebenkläger
anzuschließen. |
(3) Im Falle des § 95 des Strafgesetzbuches steht dem Bundespräsidenten
und im Falle des § 97 des Strafgesetzbuches der betroffenen Person die
Befugnis zu, sich der öffentlichen Klage als Nebenkläger
anzuschließen. |
§ 396 |
§ 396 |
(1) Die Anschlußerklärung ist bei dem Gerichte schriftlich einzureichen. |
(1) Die Anschlußerklärung ist bei dem Gericht schriftlich einzureichen. |
(2) |
(2) |
[1] Das [Gericht]
hat über die Berechtigung des Nebenklägers zum Anschlusse nach Anhörung der Staatsanwaltschaft
zu entscheiden. |
[1] Das Gericht hat
über die Berechtigung des Nebenklägers zum Anschluß nach Anhörung der Staatsanwaltschaft
zu entscheiden. |
[2] Erwägt das Gericht, das Verfahren nach § 153
Abs. 3 einzustellen, so entscheidet es zunächst über die
Berechtigung zum Anschluß. |
[2] Erwägt das Gericht, das Verfahren nach § 153
Abs. 3 einzustellen, so entscheidet es zunächst über die
Berechtigung zum Anschluß. |
(3) Zu einer Sicherheitsleistung ist der
Nebenkläger nicht verpflichtet. |
(3) Zu einer Sicherheitsleistung ist der
Nebenkläger nicht verpflichtet. |
§ 397 |
§ 397 |
(1) Der Nebenkläger hat nach erfolgtem Anschlusse die Rechte des Privatklägers. |
(1) Der Nebenkläger hat nach erfolgtem Anschluß die Rechte des Privatklägers. |
(2) |
(2) |
[1] Wird die Verfolgung nach § 154a beschränkt, so
berührt dies nicht das Recht, sich der erhobenen öffentlichen Klage
als Nebenkläger anzuschließen. |
[1] Wird die Verfolgung nach § 154a beschränkt, so
berührt dies nicht das Recht, sich der erhobenen öffentlichen Klage
als Nebenkläger anzuschließen. |
[2] Wird der Nebenkläger zum Verfahren zugelassen,
so entfällt eine Beschränkung nach § 154a Abs. 1 oder 2, soweit sie
die Nebenklage betrifft. |
[2] Wird der Nebenkläger zum Verfahren zugelassen,
so entfällt eine Beschränkung nach § 154a Abs. 1 oder 2, soweit sie
die Nebenklage betrifft. |
§ 398 |
§ 398 |
(1) Der Fortgang des Verfahrens wird durch den
Anschluß nicht aufgehalten. |
(1) Der Fortgang des Verfahrens wird durch den
Anschluß nicht aufgehalten. |
(2) Die bereits anberaumte Hauptverhandlung sowie
andere Termine finden an den bestimmten Tagen statt, auch wenn der
Nebenkläger wegen Kürze der Zeit nicht mehr geladen oder
benachrichtigt werden konnte. |
(2) Die bereits anberaumte Hauptverhandlung sowie
andere Termine finden an den bestimmten Tagen statt, auch wenn der
Nebenkläger wegen Kürze der Zeit nicht mehr geladen oder
benachrichtigt werden konnte. |
§ 399 |
§ 399 |
(1) Entscheidungen, [die] schon vor dem Anschluß ergangen und der
Staatsanwaltschaft bekannt gemacht
waren, bedürfen keiner Bekanntmachung an den Nebenkläger. |
(1) Entscheidungen, die schon vor dem Anschluß ergangen und der
Staatsanwaltschaft bekanntgemacht
waren, bedürfen keiner Bekanntmachung an den Nebenkläger. |
(2) Die Anfechtung solcher Entscheidungen steht
auch dem Nebenkläger nicht mehr zu, wenn für die Staatsanwaltschaft
die Frist zur Anfechtung abgelaufen ist. |
(2) Die Anfechtung solcher Entscheidungen steht
auch dem Nebenkläger nicht mehr zu, wenn für die Staatsanwaltschaft
die Frist zur Anfechtung abgelaufen ist. |
§ 400 |
§ 400 |
Ist in der Hauptverhandlung weder der Nebenkläger
noch ein Anwalt des[… Nebenklägers]
erschienen, so wird das Urtheil dem
ersteren zugestellt. |
Ist in der Hauptverhandlung weder der Nebenkläger
noch ein Anwalt des Nebenklägers
erschienen, so wird das Urteil dem
ersteren zugestellt. |
§ 401 |
§ 401 |
(1) |
(1) |
[1] Der Rechtsmittel kann sich der Nebenkläger
unabhängig von der Staatsanwaltschaft bedienen. |
[1] Der Rechtsmittel kann sich der Nebenkläger
unabhängig von der Staatsanwaltschaft bedienen. |
[2] Die Vorschrift des § 379a über die Zahlung des
Gebührenvorschusses und die Folgen nicht rechtzeitiger Zahlung gilt
entsprechend. |
[2] Die Vorschrift des § 379a über die Zahlung des
Gebührenvorschusses und die Folgen nicht rechtzeitiger Zahlung gilt
entsprechend. |
(2) Wird auf ein nur von dem Nebenkläger
eingelegtes Rechtsmittel die angefochtene Entscheidung aufgehoben,
so liegt der Betrieb der Sache wiederum der Staatsanwaltschaft
ob. |
(2) Wird auf ein nur von dem Nebenkläger
eingelegtes Rechtsmittel die angefochtene Entscheidung aufgehoben,
so liegt der Betrieb der Sache wiederum der Staatsanwaltschaft
ob. |
§ 402 |
§ 402 |
Die Anschlußerklärung verliert durch Widerruf sowie
durch den Tod des Nebenklägers ihre Wirkung. |
Die Anschlußerklärung verliert durch Widerruf sowie
durch den Tod des Nebenklägers ihre Wirkung. |
Dritter Abschnitt. Entschädigung des
Verletzten |
Dritter Abschnitt. Entschädigung des
Verletzten |
§ 403 |
§ 403 |
(1) Der Verletzte oder sein Erbe kann gegen den
Beschuldigten einen aus der Straftat erwachsenen
vermögensrechtlichen Anspruch, der zur Zuständigkeit der
ordentlichen Gerichte gehört und noch nicht anderweit gerichtlich
anhängig gemacht ist, im Strafverfahren geltend machen, im
Verfahren vor dem Amtsgericht jedoch nur insoweit, als der Anspruch
zu dessen Zuständigkeit gehört. |
(1) Der Verletzte oder sein Erbe kann gegen den
Beschuldigten einen aus der Straftat erwachsenen
vermögensrechtlichen Anspruch, der zur Zuständigkeit der
ordentlichen Gerichte gehört und noch nicht anderweit gerichtlich
anhängig gemacht ist, im Strafverfahren geltend machen, im
Verfahren vor dem Amtsgericht jedoch nur insoweit, als der Anspruch
zu dessen Zuständigkeit gehört. |
(2) Der Verletzte oder sein Erbe soll von dem
Strafverfahren möglichst frühzeitig Kenntnis erhalten; dabei soll
er auf die Möglichkeit, seinen Anspruch auch im Strafverfahren
geltend zu machen, hingewiesen werden. |
(2) Der Verletzte oder sein Erbe soll von dem
Strafverfahren möglichst frühzeitig Kenntnis erhalten; dabei soll
er auf die Möglichkeit, seinen Anspruch auch im Strafverfahren
geltend zu machen, hingewiesen werden. |
§ 404 |
§ 404 |
(1) |
(1) |
[1] Der Antrag, durch den der Anspruch geltend
gemacht wird, kann schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des
Urkundsbeamten, in der Hauptverhandlung auch mündlich bis zum
Beginn der Schlußvorträge gestellt werden. |
[1] Der Antrag, durch den der Anspruch geltend
gemacht wird, kann schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des
Urkundsbeamten, in der Hauptverhandlung auch mündlich bis zum
Beginn der Schlußvorträge gestellt werden. |
[2] Er muß den Gegenstand und Grund des Anspruchs
bestimmt bezeichnen und soll die Beweismittel enthalten. |
[2] Er muß den Gegenstand und Grund des Anspruchs
bestimmt bezeichnen und soll die Beweismittel enthalten. |
[3] Ist der Antrag außerhalb der Hauptverhandlung
gestellt, so wird er dem Beschuldigten zugestellt. |
[3] Ist der Antrag außerhalb der Hauptverhandlung
gestellt, so wird er dem Beschuldigten zugestellt. |
(2) Die Antragstellung hat dieselben Wirkungen wie
die Erhebung der Klage im bürgerlichen Rechtsstreit. |
(2) Die Antragstellung hat dieselben Wirkungen wie
die Erhebung der Klage im bürgerlichen Rechtsstreit. |
(3) |
(3) |
[1] Ist der Antrag vor Beginn der Hauptverhandlung, gestellt, so wird der
Antragsteller von Ort und Zeit der Hauptverhandlung
benachrichtigt. |
[1] Ist der Antrag vor Beginn der Hauptverhandlung gestellt, so wird der
Antragsteller von Ort und Zeit der Hauptverhandlung
benachrichtigt. |
[2] Der Antragsteller, sein gesetzlicher Vertreter
und der Ehegatte des Antragsberechtigten können an der
Hauptverhandlung teilnehmen. |
[2] Der Antragsteller, sein gesetzlicher Vertreter
und der Ehegatte des Antragsberechtigten können an der
Hauptverhandlung teilnehmen. |
(4) Der Antrag kann bis zur Verkündung des Urteils
zurückgenommen werden. |
(4) Der Antrag kann bis zur Verkündung des Urteils
zurückgenommen werden. |
§ 405 |
§ 405 |
[1] Das Gericht sieht von einer Entscheidung über
den Antrag im Urteil ab, wenn der Angeklagte einer Straftat nicht
schuldig gesprochen und auch nicht eine Maßregel der Sicherung und
Besserung gegen ihn angeordnet wird oder soweit der Antrag
unbegründet erscheint. |
[1] Das Gericht sieht von einer Entscheidung über
den Antrag im Urteil ab, wenn der Angeklagte einer Straftat nicht
schuldig gesprochen und auch nicht eine Maßregel der Sicherung und
Besserung gegen ihn angeordnet wird oder soweit der Antrag
unbegründet erscheint. |
[2] Es sieht von der Entscheidung auch dann ab,
wenn sich der Antrag zur Erledigung im Strafverfahren nicht eignet,
insbesondere, wenn seine Prüfung das
Verfahren verzögern würde, oder wenn
der Antrag unzulässig ist; dies kann in jeder Lage des Verfahrens
auch durch Beschluß geschehen. |
[2] Es sieht von der Entscheidung auch dann ab,
wenn sich der Antrag zur Erledigung im Strafverfahren nicht eignet,
insbesondere wenn seine Prüfung das
Verfahren verzögern würde oder wenn
der Antrag unzulässig ist; dies kann in jeder Lage des Verfahrens
auch durch Beschluß geschehen. |
§ 406 |
§ 406 |
(1) |
(1) |
[1] Soweit der Antrag nach dem Ergebnis der
Hauptverhandlung begründet ist, gibt ihm das Gericht im Urteil
statt. |
[1] Soweit der Antrag nach dem Ergebnis der
Hauptverhandlung begründet ist, gibt ihm das Gericht im Urteil
statt. |
[2] Die Entscheidung darf sich nicht auf den Grund
des geltend gemachten Anspruchs beschränken. |
[2] Die Entscheidung darf sich nicht auf den Grund
des geltend gemachten Anspruchs beschränken. |
(2) |
(2) |
[1] Das Gericht kann die Entscheidung für vorläufig
vollstreckbar erklären. |
[1] Das Gericht kann die Entscheidung für vorläufig
vollstreckbar erklären. |
[2] Es kann die vorläufige Vollstreckung von einer
Sicherheitsleistung abhängig machen; es kann auch dem Angeklagten
gestatten, sie durch Sicherheitsleistung abzuwenden. |
[2] Es kann die vorläufige Vollstreckung von einer
Sicherheitsleistung abhängig machen; es kann auch dem Angeklagten
gestatten, sie durch Sicherheitsleistung abzuwenden. |
[3] Diese Anordnungen können durch unanfechtbaren
Beschluß auch nachträglich getroffen, geändert oder aufgehoben
werden. |
[3] Diese Anordnungen können durch unanfechtbaren
Beschluß auch nachträglich getroffen, geändert oder aufgehoben
werden. |
(3) |
(3) |
[1] Die Entscheidung über den Antrag steht einem im
bürgerlichen Rechtsstreit ergangenen Endurteil gleich. |
[1] Die Entscheidung über den Antrag steht einem im
bürgerlichen Rechtsstreit ergangenen Endurteil gleich. |
[2] Soweit der Anspruch nicht zuerkannt ist, kann
er anderweit geltend gemacht werden. |
[2] Soweit der Anspruch nicht zuerkannt ist, kann
er anderweit geltend gemacht werden. |
(4) Der Antragsteller erhält eine Abschrift des
Urteils mit Gründen oder einen Auszug daraus. |
(4) Der Antragsteller erhält eine Abschrift des
Urteils mit Gründen oder einen Auszug daraus. |
§ 406a |
§ 406a |
(1) Dem Antragsteller steht, auch soweit das
Gericht von einer Entscheidung absieht, ein Rechtsmittel nicht
zu. |
(1) Dem Antragsteller steht, auch soweit das
Gericht von einer Entscheidung absieht, ein Rechtsmittel nicht
zu. |
(2) |
(2) |
[1] Soweit das Gericht dem Antrag stattgibt, kann
der Angeklagte die Entscheidung auch ohne den strafrechtlichen Teil
des Urteils mit dem sonst zulässigen Rechtsmittel anfechten. |
[1] Soweit das Gericht dem Antrag stattgibt, kann
der Angeklagte die Entscheidung auch ohne den strafrechtlichen Teil
des Urteils mit dem sonst zulässigen Rechtsmittel anfechten. |
[2] In diesem Falle kann über das Rechtsmittel
durch Beschluß in nicht öffentlicher
Sitzung entschieden werden. |
[2] In diesem Falle kann über das Rechtsmittel
durch Beschluß in nichtöffentlicher
Sitzung entschieden werden. |
(3) Wird auf ein Rechtsmittel unter Aufhebung der
Verurteilung der Angeklagte einer Straftat nicht schuldig
gesprochen und auch nicht eine Maßregel der Sicherung und Besserung
gegen ihn angeordnet, so ist zugleich die dem Antrag stattgebende
Entscheidung aufzuheben, auch wenn das Urteil insoweit nicht
angefochten ist. |
(3) Wird auf ein Rechtsmittel unter Aufhebung der
Verurteilung der Angeklagte einer Straftat nicht schuldig
gesprochen und auch nicht eine Maßregel der Sicherung und Besserung
gegen ihn angeordnet, so ist zugleich die dem Antrag stattgebende
Entscheidung aufzuheben, auch wenn das Urteil insoweit nicht
angefochten ist. |
§ 406b |
§ 406b |
[1] Die Vollstreckung richtet sich nach den
Vorschriften, die für die Vollstreckung von Urteilen in
bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten gelten. |
[1] Die Vollstreckung richtet sich nach den
Vorschriften, die für die Vollstreckung von Urteilen in
bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten gelten. |
[2] Für das Verfahren nach den §§ 731, 767, 768,
887 bis 890 der Zivilprozeßordnung ist das Gericht der bürgerlichen
Rechtspflege zuständig, in dessen Bezirk das Strafgericht des
ersten Rechtszuges seinen Sitz hat. |
[2] Für das Verfahren nach den §§ 731, 767, 768,
887 bis 890 der Zivilprozeßordnung ist das Gericht der bürgerlichen
Rechtspflege zuständig, in dessen Bezirk das Strafgericht des
ersten Rechtszuges seinen Sitz hat. |
[3] Einwendungen, die den Anspruch selbst
betreffen, sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen
sie beruhen, nach Schluß der Hauptverhandlung des ersten
Rechtszuges und, wenn das Berufungsgericht entschieden hat, nach
Schluß der Hauptverhandlung im Berufungsrechtszug entstanden
sind. |
[3] Einwendungen, die den Anspruch selbst
betreffen, sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen
sie beruhen, nach Schluß der Hauptverhandlung des ersten
Rechtszuges und, wenn das Berufungsgericht entschieden hat, nach
Schluß der Hauptverhandlung im Berufungsrechtszug entstanden
sind. |
§ 406c |
§ 406c |
(1) |
(1) |
[1] Den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens
kann der Angeklagte darauf beschränken, eine wesentlich andere
Entscheidung über den Anspruch herbeizuführen. |
[1] Den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens
kann der Angeklagte darauf beschränken, eine wesentlich andere
Entscheidung über den Anspruch herbeizuführen. |
[2] Das Gericht entscheidet dann ohne Erneuerung
der Hauptverhandlung durch Beschluß. |
[2] Das Gericht entscheidet dann ohne Erneuerung
der Hauptverhandlung durch Beschluß. |
(2) Richtet sich der Antrag auf Wiederaufnahme des
Verfahrens nur gegen den strafrechtlichen Teil des Urteils, so gilt
§ 406a Abs. 3 entsprechend. |
(2) Richtet sich der Antrag auf Wiederaufnahme des
Verfahrens nur gegen den strafrechtlichen Teil des Urteils, so gilt
§ 406a Abs. 3 entsprechend. |
§ 406d |
§ 406d |
(1) Verlangt der Verletzte nach den Vorschriften
des Strafrechts eine Buße, so sind die vorstehenden Bestimmungen
sinngemäß anzuwenden, soweit nichts anderes bestimmt ist. |
(1) Verlangt der Verletzte nach den Vorschriften
des Strafrechts eine Buße, so sind die vorstehenden Bestimmungen
sinngemäß anzuwenden, soweit nichts anderes bestimmt ist. |
(2) Ist der Antrag auf Zuerkennung einer Buße
unzulässig oder unbegründet, so wird er im Urteil abgelehnt. |
(2) Ist der Antrag auf Zuerkennung einer Buße
unzulässig oder unbegründet, so wird er im Urteil abgelehnt. |
Sechstes Buch. Besondere Arten des Verfahrens |
Sechstes Buch. Besondere Arten des Verfahrens |
Erster Abschnitt. Verfahren bei Strafbefehlen |
Erster Abschnitt. Verfahren bei Strafbefehlen |
§ 407 |
§ 407 |
(1) |
|
[1] Bei
Übertretungen und Vergehen kann die Strafe durch schriftlichen
Strafbefehl des Amtsrichters ohne [Hauptv]erhandlung festgesetzt werden, wenn die
Staatsanwaltschaft schriftlich hierauf anträgt. |
(1) Bei Übertretungen und Vergehen kann die Strafe
durch schriftlichen Strafbefehl des Amtsrichters ohne Hauptverhandlung festgesetzt werden, wenn die
Staatsanwaltschaft schriftlich hierauf anträgt. |
[2]
[(weggefallen)] |
|
(2) Durch Strafbefehl dürfen nur die folgenden
Strafen, Nebenfolgen und Maßregeln der Sicherung und Besserung,
allein oder nebeneinander, festgesetzt werden: |
(2) Durch Strafbefehl dürfen nur die folgenden
Strafen, Nebenfolgen und Maßregeln der Sicherung und Besserung,
allein oder nebeneinander, festgesetzt werden: |
1. Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten, Geldstrafe,
Fahrverbot, Einziehung, Vernichtung, Unbrauchbarmachung,
Verfallerklärung, Bekanntmachung der Entscheidung und Befugnis zur
Beseitigung eines gesetzwidrigen Zustandes sowie |
1. Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten, Geldstrafe,
Fahrverbot, Einziehung, Vernichtung, Unbrauchbarmachung,
Verfallerklärung, Bekanntmachung der Entscheidung und Befugnis zur
Beseitigung eines gesetzwidrigen Zustandes sowie |
2. Entziehung der Fahrerlaubnis, bei der die Sperre
nicht mehr als ein Jahr beträgt. |
2. Entziehung der Fahrerlaubnis, bei der die Sperre
nicht mehr als ein Jahr beträgt. |
(3) Die Staatsanwaltschaft kann bei dem Antrag auf
Erlaß des Strafbefehls zugleich den im § 25 Abs. 1
Nr. 2c des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Antrag für den
Fall stellen, daß der Amtsrichter die Sache zur Hauptverhandlung
bringt oder der Beschuldigte Einspruch erhebt. |
(3) Die Staatsanwaltschaft kann bei dem Antrag auf
Erlaß des Strafbefehls zugleich den in § 25 Nr. 2c des Gerichtsverfassungsgesetzes
bezeichneten Antrag für den Fall stellen, daß der Amtsrichter die
Sache zur Hauptverhandlung bringt oder der Beschuldigte Einspruch
erhebt. |
(4) |
(4) |
[1] Der Antrag auf Erlaß eines Strafbefehls steht
im Sinne des § 147 Abs. 5 und des § 169a Abs. 1 der Einreichung
einer Anklageschrift gleich. |
[1] Der Antrag auf Erlaß eines Strafbefehls steht
im Sinne des § 147 Abs. 5 und des § 169a Abs. 1 der Einreichung
einer Anklageschrift gleich. |
[2] § 169a Abs. 2 und § 169b sind nicht
anzuwenden. |
[2] § 169a Abs. 2 und § 169b sind nicht
anzuwenden. |
[3] Der vorherigen Anhörung des Beschuldigten durch
das Gericht (§ 33 Abs. 3) bedarf es nicht. |
[3] Der vorherigen Anhörung des Beschuldigten durch
das Gericht (§ 33 Abs. 3) bedarf es nicht. |
§ 408 |
§ 408 |
(1) |
(1) |
[1] Der Antrag ist auf eine bestimmte Strafe,
Nebenfolge oder Maßregel der Sicherung und Besserung zu
richten. |
[1] Der Antrag ist auf eine bestimmte Strafe,
Nebenfolge oder Maßregel der Sicherung und Besserung zu
richten. |
[2] Der Amtsrichter hat [ihm] zu entsprechen, wenn de[m] Erla[ß] des Strafbefehls Bedenken nicht
entgegenstehen. |
[2] Der Amtsrichter hat ihm zu entsprechen, wenn dem Erlaß des Strafbefehls Bedenken nicht
entgegenstehen |
(2) |
(2) |
[1] Der Amtsrichter hat Hauptverhandlung
anzuberaumen, wenn er Bedenken hat, ohne Hauptverhandlung zu
entscheiden. |
[1] Der Amtsrichter hat Hauptverhandlung
anzuberaumen, wenn er Bedenken hat, ohne Hauptverhandlung zu
entscheiden. |
[2] Dasselbe gilt, wenn der Amtsrichter eine andere
als die beantragte Strafe, Nebenfolge oder Maßregel der Sicherung
und Besserung festsetzen oder über die Strafaussetzung zur
Bewährung abweichend vom Antrag der Staatsanwaltschaft entscheiden
will und die Staatsanwaltschaft bei ihrem Antrag beharrt. |
[2] Dasselbe gilt, wenn der Amtsrichter eine andere
als die beantragte Strafe, Nebenfolge oder Maßregel der Sicherung
und Besserung festsetzen oder über die Strafaussetzung zur
Bewährung abweichend vom Antrag der Staatsanwaltschaft entscheiden
will und die Staatsanwaltschaft bei ihrem Antrag beharrt. |
§ 409 |
§ 409 |
(1) Der Strafbefehl muß außer der Festsetzung der
Strafe, Nebenfolge oder Maßregel der Sicherung und Besserung die
strafbare Handlung, das angewendete Strafgesetz und die
Beweismittel bezeichnen, auch die Eröffnung enthalten, daß er
vollstreckbar [wird], wenn der
Beschuldigte nicht binnen einer Woche nach der Zustellung bei dem
Amtsgerichte schriftlich oder zu
Protokoll de[r] Geschäftsstelle
Einspruch erheb[t]. |
(1) Der Strafbefehl muß außer der Festsetzung der
Strafe, Nebenfolge oder Maßregel der Sicherung und Besserung die
strafbare Handlung, das angewendete Strafgesetz und die
Beweismittel bezeichnen, auch die Eröffnung enthalten, daß er
vollstreckbar wird, wenn der
Beschuldigte nicht binnen einer Woche nach der Zustellung bei dem
Amtsgericht schriftlich oder zu
Protokoll der Geschäftsstelle
Einspruch erhebt. |
(2) Der Strafbefehl wird auch dem gesetzlichen
Vertreter des Angeklagten mitgeteilt. |
(2) Der Strafbefehl wird auch dem gesetzlichen
Vertreter des Angeklagten mitgeteilt. |
(3) Die Vorschriften des § 267 Abs. 6 Satz 2, der
§§ 297 bis 300 und des § 302 gelten entsprechend. |
(3) Die Vorschriften des § 267 Abs. 6 Satz 2, der
§§ 297 bis 300 und des § 302 gelten entsprechend. |
§ 410 |
§ 410 |
Ein Strafbefehl, gegen [den] nicht rechtzeitig Einspruch erhoben worden
ist, erlangt die Wirkung eines rechtskräftigen Urtheils. |
Ein Strafbefehl, gegen den nicht rechtzeitig Einspruch erhoben worden
ist, erlangt die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils. |
§ 411 |
§ 411 |
(1) Bei rechtzeitigem Einspruche wird zur Hauptverhandlung
[…] geschritten, sofern nicht bis
zu[… ihrem] Beginne […] die
Staatsanwaltschaft die Klage fallen läßt oder der Einspruch
zurückgenommen wird. |
(1) Bei rechtzeitigem Einspruch wird zur Hauptverhandlung
geschritten, sofern nicht bis zu ihrem
Beginn die Staatsanwaltschaft die Klage fallen läßt oder der
Einspruch zurückgenommen wird. |
(2) Der Angeklagte kann sich in der
Hauptverhandlung durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen
Vertheidiger vertreten lassen. |
(2) Der Angeklagte kann sich in der
Hauptverhandlung durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen
Verteidiger vertreten lassen. |
(3) Bei der Urtheilsfällung ist das [… G]ericht an den i[m
…] Strafbefehl[…] enthaltenen Ausspruch nicht gebunden. |
(3) Bei der Urteilsfällung ist das Gericht an den im
Strafbefehl enthaltenen Ausspruch nicht gebunden. |
§ 412 |
§ 412 |
(1) Bleibt der Angeklagte ohne genügende
Entschuldigung in der Hauptverhandlung aus, und wird er auch nicht durch einen
Vertheidiger vertreten, so wird der
Einspruch ohne Beweisaufnahme durch Urtheil verworfen. |
(1) Bleibt der Angeklagte ohne genügende
Entschuldigung in der Hauptverhandlung aus und wird er auch nicht durch einen
Verteidiger vertreten, so wird der
Einspruch ohne Beweisaufnahme durch Urteil verworfen. |
(2) Ein Angeklagter, [dem] gegen den Ablauf der Einspruchsfrist
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt worden war, kann
[sie] nicht mehr gegen das
Urtheil beanspruchen. |
(2) Ein Angeklagter, dem gegen den Ablauf der Einspruchsfrist
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt worden war, kann
sie nicht mehr gegen das
Urteil beanspruchen. |
Zweiter Abschnitt. Verfahren bei
Strafverfügungen |
Zweiter Abschnitt. Verfahren bei
Strafverfügungen |
§ 413 |
§ 413 |
(1) |
(1) |
[1] Auf Grund landesrechtlicher Bestimmungen können
die Polizeibehörden bei Übertretungen ihre Verhandlungen nach
Anhörung des Beschuldigten statt der Staatsanwaltschaft (§ 163 Abs.
3) dem Amtsgericht übersenden. |
[1] Auf Grund landesrechtlicher Bestimmungen können
die Polizeibehörden bei Übertretungen ihre Verhandlungen nach
Anhörung des Beschuldigten statt der Staatsanwaltschaft (§ 163 Abs.
2) dem Amtsgericht übersenden. |
[2] Die Beweismittel sowie die anzuwendenden
Strafvorschriften sind zu bezeichnen; auch ist ein Vorschlag zum
Strafmaß zu machen. |
[2] Die Beweismittel sowie die anzuwendenden
Strafvorschriften sind zu bezeichnen; auch ist ein Vorschlag zum
Strafmaß zu machen. |
(2) |
(2) |
[1] Der Amtsrichter setzt durch Strafverfügung ohne
Hauptverhandlung Haft, Geldstrafe, Fahrverbot, Einziehung,
Vernichtung, Unbrauchbarmachung oder Befugnis zur Beseitigung eines
gesetzwidrigen Zustandes, allein oder nebeneinander, fest. |
[1] Der Amtsrichter setzt durch Strafverfügung ohne
Hauptverhandlung Haft, Geldstrafe, Fahrverbot, Einziehung,
Vernichtung, Unbrauchbarmachung oder Befugnis zur Beseitigung eines
gesetzwidrigen Zustandes, allein oder nebeneinander, fest. |
[2] An den Vorschlag der Polizeibehörde ist er
nicht gebunden. |
[2] An den Vorschlag der Polizeibehörde ist er
nicht gebunden. |
[3] Einer Mitwirkung der Staatsanwaltschaft bedarf
es nicht. |
[3] Einer Mitwirkung der Staatsanwaltschaft bedarf
es nicht. |
(3) Der Amtsrichter übersendet die Akten der
Staatsanwaltschaft, wenn er Bedenken hat, ohne Hauptverhandlung zu
entscheiden, oder wenn er noch weitere Ermittlungen für nötig
erachtet. |
(3) Der Amtsrichter übersendet die Akten der
Staatsanwaltschaft, wenn er Bedenken hat, ohne Hauptverhandlung zu
entscheiden, oder wenn er noch weitere Ermittlungen für nötig
erachtet. |
(4) |
(4) |
[1] Die §§ 409 bis 412 gelten entsprechend. |
[1] Die §§ 409 bis 412 gelten entsprechend. |
[2] Der vorherigen Anhörung des Beschuldigten durch
das Gericht (§ 33 Abs. 3) bedarf es nicht. |
[2] Der vorherigen Anhörung des Beschuldigten durch
das Gericht (§ 33 Abs. 3) bedarf es nicht. |
(5) Der Amtsrichter kann das Verfahren unter den
Voraussetzungen des § 153 Abs. 1 einstellen; der Beschluß kann
nicht angefochten werden. |
(5) Der Amtsrichter kann das Verfahren unter den
Voraussetzungen des § 153 Abs. 1 einstellen; der Beschluß kann
nicht angefochten werden. |
§ 414 |
§§ 414 |
(weggefallen) |
|
§ 415 |
|
(weggefallen) |
|
§ 416 |
|
(weggefallen) |
|
§ 417 |
|
(weggefallen) |
|
§ 418 |
|
(weggefallen) |
|
§ 419 |
|
(weggefallen) |
|
§ 420 |
|
(weggefallen) |
|
§ 421 |
|
(weggefallen) |
|
§ 422 |
|
(weggefallen) |
|
§ 423 |
|
(weggefallen) |
|
§ 424 |
|
(weggefallen) |
|
§ 425 |
|
(weggefallen) |
|
§ 426 |
|
(weggefallen) |
|
§ 427 |
|
(weggefallen) |
|
§ 428 |
|
(weggefallen) |
|
§ 429 |
bis 429 |
(weggefallen) |
(weggefallen) |
Dritter Abschnitt. Sicherungsverfahren |
Dritter Abschnitt. Sicherungsverfahren |
§ 429a |
§ 429a |
Liegen Anhaltspunkte dafür vor, daß der
Beschuldigte eine mit Strafe bedrohte Handlung im Zustand der
Zurechnungsunfähigkeit begangen hat,
und führt die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren wegen der
Zurechnungsunfähigkeit des Beschuldigten nicht durch, so kann sie
den Antrag stellen, [seine]
Unterbringung […] in einer Heil-
oder Pflegeanstalt selbständig anzuordnen
(Sicherungsverfahren). |
Liegen Anhaltspunkte dafür vor, daß der
Beschuldigte eine mit Strafe bedrohte Handlung im Zustand der
Zurechnungsunfähigkeit begangen hat
und führt die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren wegen der
Zurechnungsunfähigkeit des Beschuldigten nicht durch, so kann sie
den Antrag stellen, seine
Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt selbständig
anzuordnen (Sicherungsverfahren). |
§ 429b |
§ 429b |
(1) Für das Sicherungsverfahren gelten sinngemäß
die Vorschriften über das Strafverfahren, soweit nichts anderes
bestimmt ist. |
(1) Für das Sicherungsverfahren gelten sinngemäß
die Vorschriften über das Strafverfahren, soweit nichts anderes
bestimmt ist. |
(2) |
(2) |
[1] Der Antrag steht der öffentlichen Klage
gleich. |
[1] Der Antrag steht der öffentlichen Klage
gleich. |
[2] An die Stelle der Anklageschrift tritt eine
Antragsschrift, die den Erfordernissen der Anklageschrift
entsprechen muß. |
[2] An die Stelle der Anklageschrift tritt eine
Antragsschrift, die den Erfordernissen der Anklageschrift
entsprechen muß. |
[3] Wird im Urteil die Unterbringung nicht
angeordnet, so ist auf Ablehnung des Antrags zu erkennen. |
[3] Wird im Urteil die Unterbringung nicht
angeordnet, so ist auf Ablehnung des Antrags zu erkennen. |
(3) Für das Sicherungsverfahren ist die Strafkammer
als erkennendes Gericht des ersten Rechtszuges zuständig. |
(3) Für das Sicherungsverfahren ist die Strafkammer
als erkennendes Gericht des ersten Rechtszuges zuständig. |
§ 429c |
§ 429c |
(1) Ist im Sicherungsverfahren das Erscheinen des
Beschuldigten vor Gericht wegen seines Zustandes unmöglich oder aus
Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unangebracht, so
kann das Gericht die Hauptverhandlung durchführen, ohne daß der
Beschuldigte zugegen ist. |
(1) Ist im Sicherungsverfahren das Erscheinen des
Beschuldigten vor Gericht wegen seines Zustandes unmöglich oder aus
Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unangebracht, so
kann das Gericht die Hauptverhandlung durchführen, ohne daß der
Beschuldigte zugegen ist. |
(2) |
(2) |
[1] In diesem Falle ist der Beschuldigte vor der
Hauptverhandlung durch einen beauftragten Richter unter Zuziehung
eines Sachverständigen zu vernehmen. |
[1] In diesem Falle ist der Beschuldigte vor der
Hauptverhandlung durch einen beauftragten Richter unter Zuziehung
eines Sachverständigen zu vernehmen. |
[2] Von dem Vernehmungstermin sind die
Staatsanwaltschaft, der Beschuldigte, der Verteidiger und der
gesetzliche Vertreter zu benachrichtigen. |
[2] Von dem Vernehmungstermin sind die
Staatsanwaltschaft, der Beschuldigte, der Verteidiger und der
gesetzliche Vertreter zu benachrichtigen. |
[3] Ihrer Anwesenheit bei der Vernehmung bedarf es
nicht. |
[3] Ihrer Anwesenheit bei der Vernehmung bedarf es
nicht. |
(3) [… F]ordert es
die Rücksicht auf den Zustand des Beschuldigten oder ist eine
ordnungsmäßige Durchführung der Hauptverhandlung sonst nicht
möglich, so kann das Gericht im Sicherungsverfahren nach der
Vernehmung des Beschuldigten zur Sache die Hauptverhandlung
durchführen, auch wenn der Beschuldigte nicht oder nur zeitweise
zugegen ist. |
(3) Fordert es die
Rücksicht auf den Zustand des Beschuldigten oder ist eine
ordnungsmäßige Durchführung der Hauptverhandlung sonst nicht
möglich, so kann das Gericht im Sicherungsverfahren nach der
Vernehmung des Beschuldigten zur Sache die Hauptverhandlung
durchführen, auch wenn der Beschuldigte nicht oder nur zeitweise
zugegen ist. |
(4) |
(4) |
[1] Soweit eine Hauptverhandlung ohne den
Beschuldigten stattfindet, können seine früheren Erklärungen, die
in einem richterlichen Protokoll enthalten sind, verlesen
werden. |
[1] Soweit eine Hauptverhandlung ohne den
Beschuldigten stattfindet, können seine früheren Erklärungen, die
in einem richterlichen Protokoll enthalten sind, verlesen
werden. |
[2] Das Protokoll über die Vorvernehmung nach
Abs. 2 Satz 1 ist zu verlesen. |
[2] Das Protokoll über die Vorvernehmung nach
Absatz 2 Satz 1 ist zu
verlesen. |
§ 429d |
§ 429d |
(1) |
(1) |
[1] Ergibt sich im Sicherungsverfahren nach der
[Eröffnung] de[s] Hauptver[fahrens]
die Zurechnungsfähigkeit des Beschuldigten und ist das Gericht für
das Strafverfahren nicht zuständig, so spricht es durch Beschluß
seine Unzuständigkeit aus und verweist die Sache an das zuständige
Gericht. |
[1] Ergibt sich im Sicherungsverfahren nach der
Eröffnung des Hauptverfahrens die
Zurechnungsfähigkeit des Beschuldigten und ist das Gericht für das
Strafverfahren nicht zuständig, so spricht es durch Beschluß seine
Unzuständigkeit aus und verweist die Sache an das zuständige
Gericht. |
[2] § 270 Abs. 2 [und] 3 gilt entsprechend. |
[2] § 270 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. |
(2) |
(2) |
[1] Ergibt sich im Sicherungsverfahren nach der
[Eröffnung] de[s] Hauptver[fahrens]
die Zurechnungsfähigkeit des Beschuldigten und ist das Gericht auch
für das Strafverfahren zuständig, so ist der Beschuldigte auf die
veränderte Rechtslage hinzuweisen und ihm Gelegenheit zur
Verteidigung zu geben. |
[1] Ergibt sich im Sicherungsverfahren nach der
Eröffnung des Hauptverfahrens die
Zurechnungsfähigkeit des Beschuldigten und ist das Gericht auch für
das Strafverfahren zuständig, so ist der Beschuldigte auf die
veränderte Rechtslage hinzuweisen und ihm Gelegenheit zur
Verteidigung zu geben. |
[2] Behauptet er, auf die Verteidigung nicht
genügend vorbereitet zu sein, so ist auf seinen Antrag die
Hauptverhandlung auszusetzen. |
[2] Behauptet er, auf die Verteidigung nicht
genügend vorbereitet zu sein, so ist auf seinen Antrag die
Hauptverhandlung auszusetzen. |
[3] Ist auf Grund des § 429c in Abwesenheit des
Beschuldigten verhandelt worden, so sind diejenigen Teile der
Hauptverhandlung zu wiederholen, bei denen der Beschuldigte nicht
zugegen war. |
[3] Ist auf Grund des § 429c in Abwesenheit des
Beschuldigten verhandelt worden, so sind diejenigen Teile der
Hauptverhandlung zu wiederholen, bei denen der Beschuldigte nicht
zugegen war. |
§ 429e |
§ 429e |
(weggefallen) |
(weggefallen) |
Vierter Abschnitt. Verfahren bei Einziehungen und
Vermögensbeschlagnahmen |
Vierter Abschnitt. Verfahren bei Einziehungen und
Vermögensbeschlagnahmen |
§ 430 |
§ 430 |
(1) In den Fällen, in [denen] nach § 42 des Strafgesetzbuchs oder nach ander[…]en gesetzlichen [Vorschriften] auf Einziehung, Vernichtung oder
Unbrauchbarmachung von Gegenständen selbständig erkannt werden
kann, ist der Antrag, sofern die Entscheidung nicht in Verbindung
mit einem Urtheil in der Hauptsache
[ergeht], seitens der
Staatsanwaltschaft oder des Privatklägers bei dem[…] Gerichte zu stellen, [das] für den Fall der Verfolgung einer
bestimmten Person zuständig sein würde. |
(1) In den Fällen, in denen nach § 42 des Strafgesetzbuches oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften auf Einziehung, Vernichtung oder
Unbrauchbarmachung von Gegenständen selbständig erkannt werden
kann, ist der Antrag, sofern die Entscheidung nicht in Verbindung
mit einem Urteil in der Hauptsache
ergeht, seitens der
Staatsanwaltschaft oder des Privatklägers bei dem Gericht zu stellen, das für den Fall der Verfolgung einer
bestimmten Person zuständig sein würde. |
(2) An die Stelle des Schwurgerichts tritt die
Strafkammer. |
(2) An die Stelle des Schwurgerichts tritt die
Strafkammer. |
§ 431 |
§ 431 |
(1) |
(1) |
[1] Über den Antrag nach § 430 Abs. 1 wird, wenn
die Staatsanwaltschaft oder ein Beteiligter (Absatz 2) es beantragt
oder das Gericht es anordnet, auf Grund mündlicher Verhandlung
durch Urteil entschieden. |
[1] Über den Antrag nach § 430 Abs. 1 wird, wenn
die Staatsanwaltschaft oder ein Beteiligter (Absatz 2) es beantragt
oder das Gericht es anordnet, auf Grund mündlicher Verhandlung
durch Urteil entschieden. |
[2] Die Vorschriften über die Hauptverhandlung
gelten entsprechend. |
[2] Die Vorschriften über die Hauptverhandlung
gelten entsprechend. |
(2) Personen, [die]
einen rechtlichen Anspruch auf den Gegenstand der Einziehung,
Vernichtung oder Unbrauchbarmachung haben, sind, soweit dies
ausführbar erscheint, zu dem Termine
zu laden. |
(2) Personen, die
einen rechtlichen Anspruch auf den Gegenstand der Einziehung,
Vernichtung oder Unbrauchbarmachung haben, sind, soweit dies
ausführbar erscheint, zu dem Termin
zu laden. |
(3) |
(3) |
[1] [Sie] können
alle Befugnisse ausüben, [die] einem
Angeklagten zustehen, sich auch durch einen mit schriftlicher
Vollmacht versehenen Vertheidiger
vertreten lassen. |
[1] Sie können alle
Befugnisse ausüben, die einem
Angeklagten zustehen, sich auch durch einen mit schriftlicher
Vollmacht versehenen Verteidiger
vertreten lassen. |
[2] Durch ihr Nichterscheinen wird das Verfahren
und die Urtheilsfällung nicht
aufgehalten. |
[2] Durch ihr Nichterscheinen wird das Verfahren
und die Urteilsfällung nicht
aufgehalten. |
(4) Wird kein Antrag auf mündliche Verhandlung
gestellt, so kann das Gericht nach Anhörung der Staatsanwaltschaft
und der Beteiligten (Absatz 2) durch Beschluß entscheiden. |
(4) Wird kein Antrag auf mündliche Verhandlung
gestellt, so kann das Gericht nach Anhörung der Staatsanwaltschaft
und der Beteiligten (Absatz 2) durch Beschluß entscheiden. |
§ 432 |
§ 432 |
(1) Die Rechtsmittel gegen das Urtheil stehen der Staatsanwaltschaft, dem
Privatkläger und den im §
[431] bezeichneten Personen zu. |
(1) Die Rechtsmittel gegen das Urteil stehen der Staatsanwaltschaft, dem
Privatkläger und den in §
431 bezeichneten Personen zu. |
(2) Gegen den Beschluß (§ 431 Abs. 4) ist sofortige
Beschwerde zulässig. Absatz 1 gilt entsprechend. |
(2) Gegen den Beschluß (§ 431 Abs. 4) ist sofortige
Beschwerde zulässig. Absatz 1 gilt entsprechend. |
§ 433 |
§ 433 |
(1) |
(1) |
[1] Das im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes
befindliche Vermögen eines Beschuldigten, gegen den wegen eines
Verbrechens des Hochverrats, des Verfassungsverrats oder des
Landesverrats (§§ 80 bis 83, 89, 100 bis 100b, 100d Abs. 1 und 100f
des Strafgesetzbuchs) die
öffentliche Klage erhoben oder Haftbefehl erlassen worden ist, kann
mit Beschlag belegt werden. |
[1] Das im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes
befindliche Vermögen eines Beschuldigten, gegen den wegen eines
Verbrechens des Hochverrats, des Verfassungsverrats oder des
Landesverrats (§§ 80 bis 83, 89, 100 bis 100b, 100d Abs. 1 und
§ 100f des Strafgesetzbuches) die öffentliche Klage
erhoben oder Haftbefehl erlassen worden ist, kann mit Beschlag
belegt werden. |
[2] Die Beschlagnahme umfaßt auch das Vermögen, das
dem Beschuldigten später zufällt. |
[2] Die Beschlagnahme umfaßt auch das Vermögen, das
dem Beschuldigten später zufällt. |
[3] Sie wirkt, wenn sie nicht vorher aufgehoben
wird, bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens. |
[3] Sie wirkt, wenn sie nicht vorher aufgehoben
wird, bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens. |
(2) |
(2) |
[1] Die Beschlagnahme wird durch den Richter
angeordnet. |
[1] Die Beschlagnahme wird durch den Richter
angeordnet. |
[2] Bei Gefahr im Verzug kann die
Staatsanwaltschaft die Beschlagnahme vorläufig anordnen; die
vorläufige Anordnung tritt außer Kraft, wenn sie nicht binnen drei
Tagen vom Richter bestätigt wird. |
[2] Bei Gefahr im Verzug kann die
Staatsanwaltschaft die Beschlagnahme vorläufig anordnen; die
vorläufige Anordnung tritt außer Kraft, wenn sie nicht binnen drei
Tagen vom Richter bestätigt wird. |
(3) Die Vorschriften der §§ 291 bis 293 gelten
entsprechend. |
(3) Die Vorschriften der §§ 291 bis 293 gelten
entsprechend. |
§ 434 |
§§ 434 |
[(weggefallen)] |
|
§ 435 |
|
[(weggefallen)] |
|
§ 436 |
|
[(weggefallen)] |
|
§ 437 |
|
[(weggefallen)] |
|
§ 438 |
|
[(weggefallen)] |
|
§ 439 |
|
[(weggefallen)] |
|
§ 440 |
|
[(weggefallen)] |
|
§ 441 |
|
Das Urteil ist nach § 40
Abs. 2 zuzustellen. |
|
§ 442 |
|
(weggefallen) |
|
§ 443 |
|
(weggefallen) |
|
§ 444 |
|
(weggefallen) |
|
§ 445 |
|
(weggefallen) |
|
§ 446 |
|
(weggefallen) |
|
§ 447 |
|
(weggefallen) |
|
§ 448 |
bis 448 |
(weggefallen) |
(weggefallen) |
Siebentes Buch. Strafvollstreckung und Kosten des
Verfahrens |
Siebentes Buch. Strafvollstreckung und Kosten des
Verfahrens |
Erster Abschnitt. Strafvollstreckung |
Erster Abschnitt. Strafvollstreckung |
§ 449 |
§ 449 |
Strafurtheile sind
nicht vollstreckbar, bevor sie rechtskräftig geworden sind. |
Strafurteile sind
nicht vollstreckbar, bevor sie rechtskräftig geworden sind. |
§ 450 |
§ 450 |
(1) Auf die zu vollstreckende Freiheitsstrafe ist
unverkürzt die[…] Untersuchungshaft
anzurechnen, [die] der Angeklagte
erlitten hat, seit er auf Einlegung eines Rechtsmittels verzichtet
oder das eingelegte Rechtsmittel zurückgenommen hat, oder seitdem die Einlegungsfrist abgelaufen
ist, ohne daß er eine Erklärung abgegeben hat. |
(1) Auf die zu vollstreckende Freiheitsstrafe ist
unverkürzt die Untersuchungshaft
anzurechnen, die der Angeklagte
erlitten hat, seit er auf Einlegung eines Rechtsmittels verzichtet
oder das eingelegte Rechtsmittel zurückgenommen hat oder seitdem die Einlegungsfrist abgelaufen
ist, ohne daß er eine Erklärung abgegeben hat. |
(2) Führt nach rechtzeitiger Einlegung eines
Rechtsmittels ein Beschluß unmittelbar die Rechtskraft des Urteils
herbei, so gilt für die Berechnung der Strafzeit die Rechtskraft
als zu Beginn des Tages der Beschlußfassung eingetreten. |
(2) Führt nach rechtzeitiger Einlegung eines
Rechtsmittels ein Beschluß unmittelbar die Rechtskraft des Urteils
herbei, so gilt für die Berechnung der Strafzeit die Rechtskraft
als zu Beginn des Tages der Beschlußfassung eingetreten. |
(3) Hat nach dem Urteil eine Verwahrung,
Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins auf Grund des §
111a Abs. 5 Satz 2 fortgedauert, so ist diese Zeit unverkürzt auf
das Fahrverbot (§ 37 des Strafgesetzbuches) anzurechnen. |
(3) Hat nach dem Urteil eine Verwahrung,
Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins auf Grund des §
111a Abs. 5 Satz 2 fortgedauert, so ist diese Zeit unverkürzt auf
das Fahrverbot (§ 37 des Strafgesetzbuches) anzurechnen. |
§ 451 |
§ 451 |
(1) Die Strafvollstreckung erfolgt durch die
Staatsanwaltschaft auf Grund einer von dem Urkundsbeamte[n] der Geschäftsstelle zu
ertheilenden, mit der Bescheinigung
der Vollstreckbarkeit versehenen, beglaubigten Abschrift der
Urtheilsformel. |
(1) Die Strafvollstreckung erfolgt durch die
Staatsanwaltschaft auf Grund einer von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu
erteilenden, mit der Bescheinigung
der Vollstreckbarkeit versehenen, beglaubigten Abschrift der
Urteilsformel. |
(2) Den Amtsanwälten steht die Strafvollstreckung
[nur insoweit zu, als die
Landesjustizverwaltung sie ihnen übertragen hat]. |
(2) Den Amtsanwälten steht die Strafvollstreckung
nur insoweit zu, als die
Landesjustizverwaltung sie ihnen übertragen hat. |
(3) Für die zur Zuständigkeit der [Amts]gerichte gehör[end]en Sachen kann durch
Anordnung der Landesjustizverwaltung die Strafvollstreckung den
Amtsrichtern übertragen werden. |
(3) Für die zur Zuständigkeit der Amtsgerichte gehörenden Sachen kann durch
Anordnung der Landesjustizverwaltung die Strafvollstreckung den
Amtsrichtern übertragen werden. |
§ 452 |
§ 452 |
In Sachen, in denen der Bundesgerichtshof im ersten
Rechtszug entschieden hat, steht das Begnadigungsrecht dem Bund,
sonst den Ländern zu. |
In Sachen, in denen der Bundesgerichtshof im ersten
Rechtszug entschieden hat, steht das Begnadigungsrecht dem Bund,
sonst den Ländern zu. |
§ 453 |
§ 453 |
(1) |
(1) |
[1] Die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf
eine Strafaussetzung zur Bewährung beziehen (§§ 24 und 25 des
Strafgesetzbuchs), trifft das
Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. |
[1] Die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf
eine Strafaussetzung zur Bewährung beziehen (§§ 24 und 25 des
Strafgesetzbuches), trifft das
Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. |
[2] Die Staatsanwaltschaft und der Argeklagte sind zu hören. |
[2] Die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte sind zu hören. |
[3] Der Beschluß ist zu begründen. |
[3] Der Beschluß ist zu begründen. |
(2) |
(2) |
[1] Zuständig ist das Gericht, das in der
Strafsache im ersten Rechtszug erkannt oder nach § 460 die
Gesamtstrafe gebildet hat. |
[1] Zuständig ist das Gericht, das in der
Strafsache im ersten Rechtszug erkannt oder nach § 460 die
Gesamtstrafe gebildet hat. |
[2] Das Gericht kann die nachträglichen
Entscheidungen über die Strafaussetzung zur Bewährung ganz oder
teilweise dem Amtsgericht übertragen, in dessen Bezirk der
Angeklagte seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes
seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat. |
[2] Das Gericht kann die nachträglichen
Entscheidungen über die Strafaussetzung zur Bewährung ganz oder
teilweise dem Amtsgericht übertragen, in dessen Bezirk der
Angeklagte seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes
seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat. |
[3] Hat das Gericht, dem die nachträglichen
Entscheidungen übertragen worden sind, gegen die Übernahme
Bedenken, so entscheidet das gemeinschaftliche obere Gericht. |
[3] Hat das Gericht, dem die nachträglichen
Entscheidungen übertragen worden sind, gegen die Übernahme
Bedenken, so entscheidet das gemeinschaftliche obere Gericht. |
(3) |
(3) |
[1] Gegen die Entscheidungen nach Absatz 1 ist
Beschwerde zulässig. |
[1] Gegen die Entscheidungen nach Absatz 1 ist
Beschwerde zulässig. |
[2] Sie kann nur darauf gestützt werden, daß eine
getroffene Anordnung gesetzwidrig ist oder einen einschneidenden,
unzumutbaren Eingriff in die Lebensführung des Beschwerdeführers
darstellt oder daß die Bewährungzeit
nachträglich verlängert worden ist. |
[2] Sie kann nur darauf gestützt werden, daß eine
getroffene Anordnung gesetzwidrig ist oder einen einschneidenden,
unzumutbaren Eingriff in die Lebensführung des Beschwerdeführers
darstellt oder daß die Bewährungszeit nachträglich verlängert worden
ist. |
[3] Der Widerruf der Aussetzung (§ 25 Abs. 2 des
Strafgesetzbuchs) kann mit
sofortiger Beschwerde angefochten werden. |
[3] Der Widerruf der Aussetzung (§ 25 Abs. 2 des
Strafgesetzbuches) kann mit
sofortiger Beschwerde angefochten werden. |
[4] Der Erlaß der Strafe (§ 25 Abs. 1 des
Strafgesetzbuchs) ist nicht
anfechtbar. |
[4] Der Erlaß der Strafe (§ 25 Abs. 1 des
Strafgesetzbuches) ist nicht
anfechtbar. |
§ 453a |
§ 453a |
(1) |
(1) |
[1] Ist der Angeklagte nicht nach § 268a Abs. 2
belehrt worden, so wird die Belehrung durch das nach § 453 Abs. 2
zuständige Gericht erteilt. |
[1] Ist der Angeklagte nicht nach § 268a Abs. 2
belehrt worden, so wird die Belehrung durch das nach § 453 Abs. 2
zuständige Gericht erteilt. |
[2] Der Vorsitzende kann mit der Belehrung ein
Mitglied des Gerichts beauftragen oder einen Amtsrichter darum
ersuchen. |
[2] Der Vorsitzende kann mit der Belehrung ein
Mitglied des Gerichts beauftragen oder einen Amtsrichter darum
ersuchen. |
(2) Die Belehrung soll außer in Fällen von geringer
Bedeutung mündlich erteilt werden. |
(2) Die Belehrung soll außer in Fällen von geringer
Bedeutung mündlich erteilt werden. |
(3) |
(3) |
[1] Der Angeklagte soll auch über die
nachträglichen Entscheidungen belehrt werden. |
[1] Der Angeklagte soll auch über die
nachträglichen Entscheidungen belehrt werden. |
[2] Absatz 1 gilt entsprechend. |
[2] Absatz 1 gilt entsprechend. |
§ 453b |
§ 453b |
(1) |
(1) |
[1] Das Gericht überwacht während der
Bewährungszeit die Lebensführung des Verurteilten und die Erfüllung
der Auflagen. |
[1] Das Gericht überwacht während der
Bewährungszeit die Lebensführung des Verurteilten und die Erfüllung
der Auflagen. |
[2] § 24a des Strafgesetzbuchs bleibt unberührt. |
[2] § 24a des Strafgesetzbuches bleibt unberührt. |
(2) § 453 Abs. 2 gilt entsprechend. |
(2) § 453 Abs. 2 gilt entsprechend. |
§ 454 |
§ 454 |
(1) |
(1) |
[1] Die Entscheidung, ob ein Verurteilter bedingt
entlassen werden soll (§ 26 des Strafgesetzbuchs), trifft das Gericht ohne
mündliche Verhandlung durch Beschluß. |
[1] Die Entscheidung, ob ein Verurteilter bedingt
entlassen werden soll (§ 26 des Strafgesetzbuches), trifft das Gericht ohne
mündliche Verhandlung durch Beschluß. |
[2] Die Staatsanwaltschaft und die
Strafvollzugsbehörde sind zu hören. |
[2] Die Staatsanwaltschaft und die
Strafvollzugsbehörde sind zu hören. |
[3] Der Beschluß ist zu begründen. |
[3] Der Beschluß ist zu begründen. |
(2) |
(2) |
[1] Gegen die Entscheidung nach Absatz 1 ist
sofortige Beschwerde zulässig. |
[1] Gegen die Entscheidung nach Absatz 1 ist
sofortige Beschwerde zulässig. |
[2] Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den
Beschluß, der die bedingte Entlassung anordnet, hat aufschiebende
Wirkung. |
[2] Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den
Beschluß, der die bedingte Entlassung anordnet, hat aufschiebende
Wirkung. |
(3) |
(3) |
[1] Im übrigen gelten die Vorschriften der §§ 453,
453a Abs. 1 und 3, §§ 453b, 268a Abs. 2 entsprechend. |
[1] Im übrigen gelten die Vorschriften der §§ 453,
453a Abs. 1 und 3, §§ 453b, 268a Abs. 2 entsprechend. |
[2] Die Belehrung über die bedingte Entlassung wird
mündlich erteilt; sie kann auch dem Leiter der Vollzugsbehörde
übertragen werden. |
[2] Die Belehrung über die bedingte Entlassung wird
mündlich erteilt; sie kann auch dem Leiter der Vollzugsbehörde
übertragen werden. |
§ 455 |
§ 455 |
(1) Die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe ist
aufzuschieben, wenn der Verurtheilte
in Geisteskrankheit verfällt. |
(1) Die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe ist
aufzuschieben, wenn der Verurteilte
in Geisteskrankheit verfällt. |
(2) Dasselbe gilt bei anderen Krankheiten, wenn von
der Vollstreckung eine nahe Lebensgefahr für den Verurtheilten zu besorgen [ist]. |
(2) Dasselbe gilt bei anderen Krankheiten, wenn von
der Vollstreckung eine nahe Lebensgefahr für den Verurteilten zu besorgen ist. |
(3) Die Strafvollstreckung kann auch dann
aufgeschoben werden, wenn sich der Verurtheilte in einem körperlichen Zustande befindet, bei [dem] eine sofortige Vollstreckung mit der
Einrichtung der Strafanstalt unverträglich ist. |
(3) Die Strafvollstreckung kann auch dann
aufgeschoben werden, wenn sich der Verurteilte in einem körperlichen Zustand befindet, bei dem eine sofortige Vollstreckung mit der
Einrichtung der Strafanstalt unverträglich ist. |
§ 456 |
§ 456 |
(1) Auf Antrag des Verurtheilten kann die Vollstreckung
aufgeschoben werden, sofern durch die sofortige Vollstreckung dem
Verurtheilten oder [seiner] Familie […] erhebliche, außerhalb des Strafzwecks
liegende Nachtheile erwachsen. |
(1) Auf Antrag des Verurteilten kann die Vollstreckung
aufgeschoben werden, sofern durch die sofortige Vollstreckung dem
Verurteilten oder seiner Familie erhebliche, außerhalb des
Strafzwecks liegende Nachteile
erwachsen. |
(2) Der Strafaufschub darf den Zeitraum von vier
Monaten nicht übersteigen. |
(2) Der Strafaufschub darf den Zeitraum von vier
Monaten nicht übersteigen. |
(3) [Die]
Bewilligung […] kann an eine
Sicherheitsleistung oder andere Bedingungen geknüpft werden. |
(3) Die Bewilligung
kann an eine Sicherheitsleistung oder andere Bedingungen geknüpft
werden. |
§ 456a |
§ 456a |
(1) Die Vollstreckungsbehörde kann von der
Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer Maßregel der
Sicherung und Besserung absehen, wenn der Verurteilte wegen einer
anderen Tat einer ausländischen Regierung ausgeliefert, oder wenn er aus dem
Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgewiesen wird. |
(1) Die Vollstreckungsbehörde kann von der
Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer Maßregel der
Sicherung und Besserung absehen, wenn der Verurteilte wegen einer
anderen Tat einer ausländischen Regierung ausgeliefert oder wenn er aus dem
Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgewiesen wird. |
(2) |
(2) |
[1] Kehrt der Ausgelieferte oder der Ausgewiesene
zurück, so kann die Vollstreckung nachgeholt werden. |
[1] Kehrt der Ausgelieferte oder der Ausgewiesene
zurück, so kann die Vollstreckung nachgeholt werden. |
[2] Für die Nachholung einer Maßregel der Sicherung
und Besserung gilt § 42g des Strafgesetzbuchs entsprechend. |
[2] Für die Nachholung einer Maßregel der Sicherung
und Besserung gilt § 42g des Strafgesetzbuches entsprechend. |
§ 456b |
§ 456b |
[1] Eine mit Freiheitsentziehung verbundene
Maßregel der Sicherung und Besserung, die neben einer
Freiheitsstrafe angeordnet ist, wird erst vollzogen, wenn die
Freiheitsstrafe verbüßt, bedingt ausgesetzt oder erlassen ist. |
[1] Eine mit Freiheitsentziehung verbundene
Maßregel der Sicherung und Besserung, die neben einer
Freiheitsstrafe angeordnet ist, wird erst vollzogen, wenn die
Freiheitsstrafe verbüßt, bedingt ausgesetzt oder erlassen ist. |
[2] Jedoch kann die Unterbringung in einer Heil-
oder Pflegeanstalt, einer Trinkerheilanstalt oder einer
Entziehungsanstalt ganz oder teilweise vor der Freiheitsstrafe
vollzogen werden. |
[2] Jedoch kann die Unterbringung in einer Heil-
oder Pflegeanstalt, einer Trinkerheilanstalt oder einer
Entziehungsanstalt ganz oder teilweise vor der Freiheitsstrafe
vollzogen werden. |
§ 456c |
§ 456c |
(1) |
(1) |
[1] Das Gericht kann bei[…]
Erla[ß] des Urteils auf Antrag oder mit Einwilligung des
Verurteilten das Inkrafttreten der Untersagung der Berufsausübung
durch Beschluß aufschieben, wenn das sofortige Inkrafttreten des
Verbots für den Verurteilten oder seine Angehörigen eine
erhebliche, außerhalb seines Zwecks liegende, durch späteres
Inkrafttreten vermeidbare Härte bedeuten würde. |
[1] Das Gericht kann bei
Erlaß des Urteils auf Antrag oder mit Einwilligung des
Verurteilten das Inkrafttreten der Untersagung der Berufsausübung
durch Beschluß aufschieben, wenn das sofortige Inkrafttreten des
Verbots für den Verurteilten oder seine Angehörigen eine
erhebliche, außerhalb seines Zwecks liegende, durch späteres
Inkrafttreten vermeidbare Härte bedeuten würde. |
[2] Hat der Verurteilte einen gesetzlichen
Vertreter, so ist dessen Einwilligung erforderlich. |
[2] Hat der Verurteilte einen gesetzlichen
Vertreter, so ist dessen Einwilligung erforderlich. |
[3] § 462 Abs. 4 gilt entsprechend. |
[3] § 462 Abs. 4 gilt entsprechend. |
(2) Die Vollstreckungsbehörde kann unter denselben
Voraussetzungen die Untersagung der Berufsausübung aussetzen. |
(2) Die Vollstreckungsbehörde kann unter denselben
Voraussetzungen die Untersagung der Berufsausübung aussetzen. |
(3) |
(3) |
[1] Der Aufschub und die Aussetzung können an die
Leistung einer Sicherheit oder an andere Bedingungen geknüpft
werden. |
[1] Der Aufschub und die Aussetzung können an die
Leistung einer Sicherheit oder an andere Bedingungen geknüpft
werden. |
[2] Aufschub und Aussetzung dürfen den Zeitraum von
sechs Monaten nicht übersteigen. |
[2] Aufschub und Aussetzung dürfen den Zeitraum von
sechs Monaten nicht übersteigen. |
(4) Die Zeit des Aufschubs und der Aussetzung wird
auf die für das Berufsverbot festgesetzte Frist nicht
angerechnet. |
(4) Die Zeit des Aufschubs und der Aussetzung wird
auf die für das Berufsverbot festgesetzte Frist nicht
angerechnet. |
§ 456d |
|
(weggefallen) |
|
§ 457 |
§ 457 |
(1) Die Staatsanwaltschaft ist befugt, [zur] Vollstreckung einer Freiheitsstrafe einen
Vorführungs- oder Haftbefehl zu erlassen, wenn der Verurtheilte auf die an ihn ergangene Ladung zum
Antritt der Strafe sich nicht gestellt hat oder der Flucht
verdächtig ist. |
(1) Die Staatsanwaltschaft ist befugt, zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe einen
Vorführungs- oder Haftbefehl zu erlassen, wenn der Verurteilte auf die an ihn ergangene Ladung zum
Antritt der Strafe sich nicht gestellt hat oder der Flucht
verdächtig ist. |
(2) Auch kann von der Staatsanwaltschaft zu
demselben Zwecke ein Steckbrief
erlassen werden, wenn der Verurtheilte flüchtig ist oder sich verborgen
hält. |
(2) Auch kann von der Staatsanwaltschaft zu
demselben Zweck ein Steckbrief
erlassen werden, wenn der Verurteilte flüchtig ist oder sich verborgen
hält. |
(3) Diese Befugnisse stehen im Falle des §
[451] Abs. 3 auch dem Amtsrichter
zu. |
(3) Diese Befugnisse stehen im Falle des §
451 Abs. 3 auch dem Amtsrichter
zu. |
§ 458 |
§ 458 |
(1) Wenn über die Auslegung eines Strafurtheils oder über die Berechnung der
erkannten Strafe Zweifel entstehen,
oder wenn Einwendungen gegen die Zulässigkeit der
Strafvollstreckung erhoben werden, so ist die Entscheidung des
Gerichts herbeizuführen. |
(1) Wenn über die Auslegung eines Strafurteils oder über die Berechnung der
erkannten Strafe Zweifel entstehen
oder wenn Einwendungen gegen die Zulässigkeit der
Strafvollstreckung erhoben werden, so ist die Entscheidung des
Gerichts herbeizuführen. |
(2) Das Gericht entscheidet ferner, wenn in den
Fällen der §§ 455, 456 und 456c Abs. 2 Einwendungen gegen die
Entscheidung der Vollstreckungsbehörde erhoben werden oder wenn die
Vollstreckungsbehörde anordnet, daß an einem Ausgelieferten oder
Ausgewiesenen die Vollstreckung einer Strafe oder einer Maßregel
der Sicherung und Besserung nachgeholt werden soll und Einwendungen gegen diese Anordnung
erhoben werden. |
(2) Das Gericht entscheidet ferner, wenn in den
Fällen der §§ 455, 456 und 456c Abs. 2 Einwendungen gegen die
Entscheidung der Vollstreckungsbehörde erhoben werden oder wenn die
Vollstreckungsbehörde anordnet, daß an einem Ausgelieferten oder
Ausgewiesenen die Vollstreckung einer Strafe oder einer Maßregel
der Sicherung und Besserung nachgeholt werden soll, und Einwendungen gegen diese Anordnung
erhoben werden. |
(3) |
(3) |
[1] Der Fortgang der Vollstreckung wird hierdurch
nicht gehemmt; das Gericht kann jedoch einen Aufschub oder eine
Unterbrechung der Vollstreckung anordnen. |
[1] Der Fortgang der Vollstreckung wird hierdurch
nicht gehemmt; das Gericht kann jedoch einen Aufschub oder eine
Unterbrechung der Vollstreckung anordnen. |
[2] In den Fällen des § [456c] Abs. 2 kann das Gericht eine einstweilige
Anordnung treffen. |
[2] In den Fällen des § 456c Abs. 2 kann das Gericht eine einstweilige
Anordnung treffen. |
§ 459 |
§ 459 |
Kann eine Geldstrafe nicht beigetrieben werden und
ist die Festsetzung der für diesen Fall eintretenden
Freiheitsstrafe unterlassen worden, so ist die Geldstrafe
nachträglich von dem Gericht in diese Freiheitsstrafe
umzuwandeln. |
Kann eine Geldstrafe nicht beigetrieben werden und
ist die Festsetzung der für diesen Fall eintretenden
Freiheitsstrafe unterlassen worden, so ist die Geldstrafe
nachträglich von dem Gericht in diese Freiheitsstrafe
umzuwandeln. |
§ 460 |
§ 460 |
Ist Jemand durch
verschiedene rechtskräftige Urtheile
zu Strafen verurtheilt worden, und
sind dabei die Vorschriften über die Zuerkennung einer Gesammtstrafe (§ 79 des Strafgesetzbuchs) außer Betracht geblieben, so
sind die erkannten Strafen durch eine nachträgliche gerichtliche
Entscheidung auf eine Gesammtstrafe
zurückzuführen. |
Ist jemand durch
verschiedene rechtskräftige Urteile
zu Strafen verurteilt worden und
sind dabei die Vorschriften über die Zuerkennung einer Gesamtstrafe (§ 79 des Strafgesetzbuches) außer Betracht geblieben, so
sind die erkannten Strafen durch eine nachträgliche gerichtliche
Entscheidung auf eine Gesamtstrafe
zurückzuführen. |
§ 461 |
§ 461 |
(1) Ist der Verurtheilte nach Beginn der Strafvollstreckung
wegen Krankheit in eine von der Strafanstalt getrennte
Krankenanstalt gebracht worden, so ist die Dauer des Aufenthalts in
der Krankenanstalt in die Strafzeit einzurechnen, wenn nicht der
Verurtheilte mit der Absicht, die
Strafvollstreckung zu unterbrechen, die Krankheit herbeigeführt
hat. |
(1) Ist der Verurteilte nach Beginn der Strafvollstreckung
wegen Krankheit in eine von der Strafanstalt getrennte
Krankenanstalt gebracht worden, so ist die Dauer des Aufenthalts in
der Krankenanstalt in die Strafzeit einzurechnen, wenn nicht der
Verurteilte mit der Absicht, die
Strafvollstreckung zu unterbrechen, die Krankheit herbeigeführt
hat. |
(2) Die Staatsanwaltschaft hat im letzteren Falle
eine Entscheidung des Gerichts herbeizuführen. |
(2) Die Staatsanwaltschaft hat im letzteren Falle
eine Entscheidung des Gerichts herbeizuführen. |
§ 462 |
§ 462 |
(1) Die bei der Strafvollstreckung nothwendig werdenden gerichtlichen
Entscheidungen (§§ [458 bis
461]) werden von dem Gericht
[des] erste[n Rechtszuges] ohne
mündliche Verhandlung erlassen. |
(1) Die bei der Strafvollstreckung notwendig werdenden gerichtlichen
Entscheidungen (§§ 458 bis
461) werden von dem Gericht
des ersten Rechtszuges ohne
mündliche Verhandlung erlassen. |
(2) Vor der Entscheidung ist der Staatsanwaltschaft
und dem Verurtheilten Gelegenheit zu
geben, Anträge zu stellen und zu begründen. |
(2) Vor der Entscheidung ist der Staatsanwaltschaft
und dem Verurteilten Gelegenheit zu
geben, Anträge zu stellen und zu begründen. |
(3) |
(3) |
[1] Kommt es auf die Festsetzung einer Gesammtstrafe an (§ [460]), und waren die verschiedenen hierdurch
abzuändernden Urtheile von
verschiedenen Gerichten erlassen, so steht die Entscheidung
dem[…] Gerichte zu, [das auf] die schwerste Strafart oder bei
Strafen gleicher Art [auf] die
höchste Strafe erkannt hat, falls hiernach aber mehrere Gerichte
zuständig sein würden, dem[…],
dessen Urtheil zuletzt ergangen
ist. |
[1] Kommt es auf die Festsetzung einer Gesamtstrafe an (§ 460) und waren die verschiedenen hierdurch
abzuändernden Urteile von
verschiedenen Gerichten erlassen, so steht die Entscheidung
dem Gericht zu, das auf die schwerste Strafart oder bei Strafen
gleicher Art auf die höchste Strafe
erkannt hat, falls hiernach aber mehrere Gerichte zuständig sein
würden, dem, dessen Urteil zuletzt ergangen ist. |
[2] War das hiernach maßgebende Urteil von einem
Gericht eines höheren Rechtszuges erlassen, so setzt das Gericht
des ersten Rechtszuges die Gesamtstrafe fest; war eines der
Strafurteile von dem Bundesgerichtshof oder einem Oberlandesgericht
im ersten Rechtszug erlassen, so setzt der Bundesgerichtshof oder
das Oberlandesgericht die Gesamtstrafe fest. |
[2] War das hiernach maßgebende Urteil von einem
Gericht eines höheren Rechtszuges erlassen, so setzt das Gericht
des ersten Rechtszuges die Gesamtstrafe fest; war eines der
Strafurteile von dem Bundesgerichtshof oder einem Oberlandesgericht
im ersten Rechtszug erlassen, so setzt der Bundesgerichtshof oder
das Oberlandesgericht die Gesamtstrafe fest. |
(4) Gegen diese Entscheidungen ist, sofern sie
nicht von dem Bundesgerichtshof oder einem Oberlandesgericht
erlassen sind, sofortige Beschwerde zulässig. |
(4) Gegen diese Entscheidungen ist, sofern sie
nicht von dem Bundesgerichtshof oder einem Oberlandesgericht
erlassen sind, sofortige Beschwerde zulässig. |
§ 462a |
§ 462a |
[1] Das Amtsgericht darf seine Strafgewalt auch bei
der nachträglichen Bildung einer Gesamtstrafe (§ 460) nicht
überschreiten. |
[1] Das Amtsgericht darf seine Strafgewalt auch bei
der nachträglichen Bildung einer Gesamtstrafe (§ 460) nicht
überschreiten. |
[2] Ist nach § 462 Abs. 3 das Amtsgericht zur
Bildung der Gesamtstrafe zuständig und reicht seine Strafgewalt
nicht aus, so entscheidet die Strafkammer des ihm übergeordneten
Landgerichts. |
[2] Ist nach § 462 Abs. 3 das Amtsgericht zur
Bildung der Gesamtstrafe zuständig und reicht seine Strafgewalt
nicht aus, so entscheidet die Strafkammer des ihm übergeordneten
Landgerichts. |
§ 463 |
§ 463 |
Die Vollstreckung der über eine Vermögensstrafe
ergangenen Entscheidung [richtet
sich] nach den Vorschriften[,
die für] die Vollstreckung
[von] Urtheile[n in bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten gelten]. |
Die Vollstreckung der über eine Vermögensstrafe
ergangenen Entscheidung richtet
sich nach den Vorschriften,
die für die Vollstreckung
von Urteilen in bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten gelten. |
§ 463a |
463a |
(1) Die Vorschriften über die Strafvollstreckung
[gelten für] die Vollstreckung von
Maßregeln der Sicherung und Besserung sinngemäß […], soweit nichts anderes bestimmt
ist. |
(1) Die Vorschriften über die Strafvollstreckung
gelten für die Vollstreckung von
Maßregeln der Sicherung und Besserung sinngemäß, soweit nichts anderes bestimmt
ist. |
(2) Bei der Unterbringung in einer Heil- oder
Pflegeanstalt ist der Aufschub der Vollstreckung auf Grund des §
455 Abs. 1, bei der Sicherungsverwahrung der Aufschub auf Grund des
§ 456 nicht zulässig. |
(2) Bei der Unterbringung in einer Heil- oder
Pflegeanstalt ist der Aufschub der Vollstreckung auf Grund des §
455 Abs. 1, bei der Sicherungsverwahrung der Aufschub auf Grund des
§ 456 nicht zulässig. |
(3) § 462 gilt auch für die nach den §§ 42f bis
42h, 42l Abs. 4 und 42n Abs. 7 des Strafgesetzbuches zu treffenden
Entscheidungen. |
(3) § 462 gilt auch für die nach den §§ 42f bis
42h, 42l Abs. 4 und § 42n Abs. 7
des Strafgesetzbuches zu treffenden Entscheidungen. |
§ 463b |
§ 463b |
(1) Ist ein Führerschein nach § 37 Abs. 3 Satz 2
des Strafgesetzbuches amtlich zu verwahren und wird er nicht
freiwillig herausgegeben, so ist er zu beschlagnahmen. |
(1) Ist ein Führerschein nach § 37 Abs. 3 Satz 2
des Strafgesetzbuches amtlich zu verwahren und wird er nicht
freiwillig herausgegeben, so ist er zu beschlagnahmen. |
(2) Ausländische Fahrausweise können zur Eintragung
eines Vermerks über das Fahrverbot oder über die Entziehung der
Fahrerlaubnis und die Sperre (§ 37 Abs. 3 Satz 3, § 42o Abs. 2 des
Strafgesetzbuches) beschlagnahmt werden. |
(2) Ausländische Fahrausweise können zur Eintragung
eines Vermerks über das Fahrverbot oder über die Entziehung der
Fahrerlaubnis und die Sperre (§ 37 Abs. 3 Satz 3, § 42o Abs. 2 des
Strafgesetzbuches) beschlagnahmt werden. |
Zweiter Abschnitt. Kosten des Verfahrens |
Zweiter Abschnitt. Kosten des Verfahrens |
§ 464 |
§ 464 |
(1) Jedes Urteil, jeder Strafbefehl, jede
Strafverfügung und jede eine Untersuchung einstellende Entscheidung
muß darüber Bestimmung treffen, von wem die Kosten des Verfahrens
zu tragen sind. |
(1) Jedes Urteil, jeder Strafbefehl, jede
Strafverfügung und jede eine Untersuchung einstellende Entscheidung
muß darüber Bestimmung treffen, von wem die Kosten des Verfahrens
zu tragen sind. |
(2) |
(2) |
[1] Die Höhe der Kosten und Auslagen, die ein
Beteiligter einem anderen Beteiligten zu erstatten hat, wird auf
Antrag eines Beteiligten durch den Urkundsbeamte[n] der Geschäftsstelle
festgesetzt. |
[1] Die Höhe der Kosten und Auslagen, die ein
Beteiligter einem anderen Beteiligten zu erstatten hat, wird auf
Antrag eines Beteiligten durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle
festgesetzt. |
[2] Auf das Verfahren und auf die Vollstreckung der
Entscheidung [sind] die Vorschriften
der Zivilprozeßordnung entsprechende
[anzuwenden]. |
[2] Auf das Verfahren und auf die Vollstreckung der
Entscheidung sind die Vorschriften
der Zivilprozeßordnung entsprechend
anzuwenden. |
§ 465 |
§ 465 |
(1) |
(1) |
[1] Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte
insoweit zu tragen, als sie durch das Verfahren wegen einer Tat
entstanden sind, wegen deren er verurteilt oder eine Maßregel der
Sicherung und Besserung gegen ihn angeordnet wird.^{§ 465 Abs. 1 Satz 1 der Strafprozeßordnung in
der Fassung des Gesetzes zur Wiederherstellung der Rechtseinheit
auf dem Gebiete der Gerichtsverfassung, der bürgerlichen
Rechtspflege, des Strafverfahrens und des Kostenrechts vom 12.
September 1950 (Bundesgesetzbl. S. 455) ist mit dem Grundgesetz
vereinbar.} |
[1] Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte
insoweit zu tragen, als sie durch das Verfahren wegen einer Tat
entstanden sind, wegen deren er verurteilt oder eine Maßregel der
Sicherung und Besserung gegen ihn angeordnet wird. |
[2] Eine Verurteilung im Sinne dieser Vorschrift
liegt auch dann vor, wenn das Gericht von Strafe absieht. |
[2] Eine Verurteilung im Sinne dieser Vorschrift
liegt auch dann vor, wenn das Gericht von Strafe absieht. |
[3] Zu den Kosten des Verfahrens gehören auch die
durch die Vorbereitung der öffentlichen Klage entstandenen sowie
die Kosten der Vollstreckung einer Strafe, Nebenstrafe oder
Nebenfolge oder einer vom Gericht angeordneten Maßregel der
Sicherung und Besserung. |
[3] Zu den Kosten des Verfahrens gehören auch die
durch die Vorbereitung der öffentlichen Klage entstandenen sowie
die Kosten der Vollstreckung einer Strafe, Nebenstrafe oder
Nebenfolge oder einer vom Gericht angeordneten Maßregel der
Sicherung und Besserung. |
(2) Stirbt ein Verurtheilter vor eingetretener Rechtskraft des
Urtheils, so haftet sein Nachlaß
nicht für die Kosten. |
(2) Stirbt ein Verurteilter vor eingetretener Rechtskraft des
Urteils, so haftet sein Nachlaß
nicht für die Kosten. |
§ 466 |
§ 466 |
[1] Mitangeklagte, gegen die in bezug auf dieselbe
Tat auf Strafe erkannt oder eine Maßregel der Sicherung und
Besserung angeordnet wird, haften für die Auslagen als
Gesamtschuldner. |
[1] Mitangeklagte, gegen die in bezug auf dieselbe
Tat auf Strafe erkannt oder eine Maßregel der Sicherung und
Besserung angeordnet wird, haften für die Auslagen als
Gesamtschuldner. |
[2] Dies gilt nicht für die durch die
Vollstreckung, die Untersuchungshaft oder die einstweilige
Unterbringung entstandenen Kosten. |
[2] Dies gilt nicht für die durch die
Vollstreckung, die Untersuchungshaft oder die einstweilige
Unterbringung entstandenen Kosten. |
§ 467 |
§ 467 |
(1) Wird der Angeschuldigte freigesprochen oder
außer Verfolgung gesetzt oder wird das Verfahren gegen ihn
eingestellt, so fallen die Kosten des Verfahrens der Staatskasse
zur Last; dem Angeschuldigten werden nur solche Kosten auferlegt,
die er durch eine schuldhafte Versäumnis verursacht hat. |
(1) Wird der Angeschuldigte freigesprochen oder
außer Verfolgung gesetzt oder wird das Verfahren gegen ihn
eingestellt, so fallen die Kosten des Verfahrens der Staatskasse
zur Last; dem Angeschuldigten werden nur solche Kosten auferlegt,
die er durch eine schuldhafte Versäumnis verursacht hat. |
(2) |
(2) |
[1] Die dem Angeschuldigten erwachsenen
nothwendigen Auslagen können der
Staatskasse auferlegt werden. |
[1] Die dem Angeschuldigten erwachsenen
notwendigen Auslagen können der
Staatskasse auferlegt werden. |
[2] Sie sind ihr aufzuerlegen, wenn das Verfahren
die Unschuld des Angeschuldigten ergeben oder dargetan hat, daß
gegen ihn ein begründeter Verdacht nicht vorliegt; § 2 des Gesetzes
betreffend die Entschädigung für unschuldig erlittene
Untersuchungshaft vom 14. Juli 1904 in der
Fassung des Gesetzes vom 24. November 1933 (Reichsgesetzbl. I S.
1000) gilt entsprechend. |
[2] Sie sind ihr aufzuerlegen, wenn das Verfahren
die Unschuld des Angeschuldigten ergeben oder dargetan hat, daß
gegen ihn ein begründeter Verdacht nicht vorliegt; § 2 des Gesetzes
betreffend die Entschädigung für unschuldig erlittene
Untersuchungshaft gilt entsprechend. |
(3) Diese [Vorschriften] gelten nicht, wenn gegen den
Angeschuldigten die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt
angeordnet wird. |
(3) Diese Vorschriften gelten nicht, wenn gegen den
Angeschuldigten die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt
angeordnet wird. |
(4) |
(4) |
[1] Über die Verpflichtung der Staatskasse nach
Absatz 2 entscheidet das Gericht durch besonderen Beschluß
gleichzeitig mit der Entscheidung nach Absatz 1. |
[1] Über die Verpflichtung der Staatskasse nach
Absatz 2 entscheidet das Gericht durch besonderen Beschluß
gleichzeitig mit der Entscheidung nach Absatz 1. |
[2] Wird eine solche Entscheidung auf ein
Rechtsmittel von neuem getroffen, so wird auch über die
Verpflichtung der Staatskasse nach Absatz 2 von neuem Beschluß
gefaßt. |
[2] Wird eine solche Entscheidung auf ein
Rechtsmittel von neuem getroffen, so wird auch über die
Verpflichtung der Staatskasse nach Absatz 2 von neuem Beschluß
gefaßt. |
(5) |
(5) |
[1] Der Beschluß nach Absatz 4 wird nur durch
Zustellung bekanntgemacht. |
[1] Der Beschluß nach Absatz 4 wird nur durch
Zustellung bekanntgemacht. |
[2] Er wird erst zugestellt, wenn die Entscheidung
nach Absatz 1 rechtskräftig geworden ist. |
[2] Er wird erst zugestellt, wenn die Entscheidung
nach Absatz 1 rechtskräftig geworden ist. |
[3] Er kann mit der sofortigen Beschwerde
angefochten werden. |
[3] Er kann mit der sofortigen Beschwerde
angefochten werden. |
[4] Das Beschwerdegericht ist an die tatsächlichen
Feststellungen in der Entscheidung nach Absatz 1 gebunden. |
[4] Das Beschwerdegericht ist an die tatsächlichen
Feststellungen in der Entscheidung nach Absatz 1 gebunden. |
§ 467a |
§ 467a |
[1] Nimmt die Staatsanwaltschaft die öffentliche
Klage zurück und stellt sie das Verfahren ein (§ 170 Abs. 2 Satz
1), so kann das Gericht, bei dem die öffentliche Klage erhoben war,
auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Angeschuldigten die
diesem erwachsenen notwendigen Auslagen ganz oder teilweise der
Staatskasse auferlegen. |
[1] Nimmt die Staatsanwaltschaft die öffentliche
Klage zurück und stellt sie das Verfahren ein (§ 170 Abs. 2 Satz
1), so kann das Gericht, bei dem die öffentliche Klage erhoben war,
auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Angeschuldigten die
diesem erwachsenen notwendigen Auslagen ganz oder teilweise der
Staatskasse auferlegen. |
[2] Gegen die Entscheidung findet die sofortige
Beschwerde statt. |
[2] Gegen die Entscheidung findet die sofortige
Beschwerde statt. |
§ 468 |
§ 468 |
Bei wechselseitigen Beleidigungen oder
Körperverletzungen wird die Verurtheilung eines oder beider Theile in die Kosten dadurch nicht
ausgeschlossen, daß einer […] oder
beide für straffrei erklärt werden. |
Bei wechselseitigen Beleidigungen oder
Körperverletzungen wird die Verurteilung eines oder beider Teile in die Kosten dadurch nicht
ausgeschlossen, daß einer oder beide für straffrei erklärt
werden. |
§ 469 |
§ 469 |
(1) Ist ein wenn auch nur außergerichtliches
Verfahren durch eine vorsätzlich oder leichtfertig erstattete
unwahre Anzeige veranlaßt worden, so kann das Gericht dem
Anzeigenden, nachdem er gehört worden ist, die der Staatskasse und
dem Beschuldigten erwachsenen Kosten auferlegen. |
(1) Ist ein wenn auch nur außergerichtliches
Verfahren durch eine vorsätzlich oder leichtfertig erstattete
unwahre Anzeige veranlaßt worden, so kann das Gericht dem
Anzeigenden, nachdem er gehört worden ist, die der Staatskasse und
dem Beschuldigten erwachsenen Kosten auferlegen. |
(2) War noch kein Gericht mit der Sache befaßt, so
ergeht die Entscheidung auf Antrag der Staatsanwaltschaft durch das
Gericht, das für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständig
gewesen wäre. |
(2) War noch kein Gericht mit der Sache befaßt, so
ergeht die Entscheidung auf Antrag der Staatsanwaltschaft durch das
Gericht, das für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständig
gewesen wäre. |
(3) Gegen die Entscheidung findet sofortige
Beschwerde statt. |
(3) Gegen die Entscheidung findet sofortige
Beschwerde statt. |
§ 470 |
§ 470 |
[1] Wird das Verfahren wegen Zurücknahme des
Antrags, durch den es bedingt war, eingestellt, so hat der
Antragsteller die Kosten sowie die dem Beschuldigten erwachsenen
notwendigen Auslagen zu tragen. |
[1] Wird das Verfahren wegen Zurücknahme des
Antrags, durch den es bedingt war, eingestellt, so hat der
Antragsteller die Kosten sowie die dem Beschuldigten erwachsenen
notwendigen Auslagen zu tragen. |
[2] Sie können dem Angeklagten auferlegt werden,
soweit er sich zur Übernahme bereit erklärt, der Staatskasse,
soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. |
[2] Sie können dem Angeklagten auferlegt werden,
soweit er sich zur Übernahme bereit erklärt, der Staatskasse,
soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. |
§ 471 |
§ 471 |
(1) In einem Verfahren auf erhobene Privatklage hat
der Verurteilte auch die dem Privatkläger erwachsenen notwendigen
Auslagen zu erstatten. |
(1) In einem Verfahren auf erhobene Privatklage hat
der Verurteilte auch die dem Privatkläger erwachsenen notwendigen
Auslagen zu erstatten. |
(2) Wird der Beschuldigte außer Verfolgung gesetzt
oder freigesprochen, oder wird das
Verfahren eingestellt, so fallen dem Privatkläger die Kosten des
Verfahrens sowie die dem Beschuldigten erwachsenen notwendigen
Auslagen zur Last. |
(2) Wird der Beschuldigte außer Verfolgung gesetzt
oder freigesprochen oder wird das
Verfahren eingestellt, so fallen dem Privatkläger die Kosten des
Verfahrens sowie die dem Beschuldigten erwachsenen notwendigen
Auslagen zur Last. |
(3) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens und
die notwendigen Auslagen der Beteiligten angemessen verteilen oder
nach pflichtgemäßem Ermessen einem der Beteiligten auferlegen,
wenn |
(3) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens und
die notwendigen Auslagen der Beteiligten angemessen verteilen oder
nach pflichtgemäßem Ermessen einem der Beteiligten auferlegen,
wenn |
1. es den Anträgen des Privatklägers nur zum Teil
entsprochen hat; |
1. es den Anträgen des Privatklägers nur zum Teil
entsprochen hat; |
2. es das Verfahren nach § 383 Abs. 2 (§ 390 Abs.
5) wegen Geringfügigkeit eingestellt hat; |
2. es das Verfahren nach § 383 Abs. 2 (§ 390 Abs.
5) wegen Geringfügigkeit eingestellt hat; |
3. Widerklage erhoben worden ist. |
3. Widerklage erhoben worden ist. |
(4) |
(4) |
[1] Mehrere Privatkläger haften als
Gesamtschuldner. |
[1] Mehrere Privatkläger haften als
Gesamtschuldner. |
[2] Das gleiche gilt hinsichtlich der Haftung
mehrerer Beschuldigter für die dem Privatkläger erwachsenen
notwendigen Auslagen. |
[2] Das gleiche gilt hinsichtlich der Haftung
mehrerer Beschuldigter für die dem Privatkläger erwachsenen
notwendigen Auslagen. |
(5) |
(5) |
[1] Die zu erstattenden Auslagen umfassen auch die
Entschädigung für die durch notwendige Reisen oder durch die
notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die
für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind
entsprechend anzuwenden. |
[1] Die zu erstattenden Auslagen umfassen auch die
Entschädigung für die durch notwendige Reisen oder durch die
notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die
für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind
entsprechend anzuwenden. |
[2] Hat sich der Gegner der erstattungspflichtigen
Partei eines Rechtsanwalts bedient, so sind die Gebühren und
Auslagen des Anwalts insoweit einbegriffen, als solche nach der
Bestimmung des § 91 der Zivilprozeßordnung die unterliegende Partei
der obsiegenden zu erstatten hat. |
[2] Hat sich der Gegner der erstattungspflichtigen
Partei eines Rechtsanwalts bedient, so sind die Gebühren und
Auslagen des Anwalts insoweit einbegriffen, als solche nach der
Bestimmung des § 91 der Zivilprozeßordnung die unterliegende Partei
der obsiegenden zu erstatten hat. |
§ 472 |
§ 472 |
(1) |
(1) |
[1] Wird in dem
Falle des § 175 der Angeschuldigte außer Verfolgung gesetzt oder
freigesprochen, oder wird das
Verfahren eingestellt, so sind auf den Antragsteller die
Vorschriften des § 471 Abs. 2 bis 5 entsprechend anzuwenden. |
[1] Wird im Falle
des § 175 der Angeschuldigte außer Verfolgung gesetzt oder
freigesprochen oder wird das
Verfahren eingestellt, so sind auf den Antragsteller die
Vorschriften des § 471 Abs. 2 bis 5 entsprechend anzuwenden. |
[2] Das Gericht kann jedoch den Antragsteller von
der Tragung der Kosten ganz oder teilweise befreien. |
[2] Das Gericht kann jedoch den Antragsteller von
der Tragung der Kosten ganz oder teilweise befreien. |
(2) Der Antragsteller ist zu hören, bevor eine
Entscheidung zu seinem Nachteil ergeht. |
(2) Der Antragsteller ist zu hören, bevor eine
Entscheidung zu seinem Nachteil ergeht. |
§ 472a |
§ 472a |
(1) Soweit dem Antrag auf Zuerkennung eines aus der
Straftat erwachsenen Anspruchs oder einer Buße stattgegeben wird,
hat der Angeklagte auch die dadurch entstandenen besonderen Kosten
und die notwendigen Auslagen des Verletzten zu tragen. |
(1) Soweit dem Antrag auf Zuerkennung eines aus der
Straftat erwachsenen Anspruchs oder einer Buße stattgegeben wird,
hat der Angeklagte auch die dadurch entstandenen besonderen Kosten
und die notwendigen Auslagen des Verletzten zu tragen. |
(2) |
(2) |
[1] Sieht das Gericht von der Entscheidung über den
Antrag ab, wird ein Teil des Anspruchs dem Verletzten nicht
zuerkannt, wird die Zuerkennung einer Buße abgelehnt oder nimmt der
Verletzte den Antrag zurück, so entscheidet das Gericht nach
pflichtgemäßem Ermessen, wer die insoweit entstandenen
gerichtlichen Auslagen und die insoweit den Beteiligten erwachsenen
notwendigen Auslagen trägt. |
[1] Sieht das Gericht von der Entscheidung über den
Antrag ab, wird ein Teil des Anspruchs dem Verletzten nicht
zuerkannt, wird die Zuerkennung einer Buße abgelehnt oder nimmt der
Verletzte den Antrag zurück, so entscheidet das Gericht nach
pflichtgemäßem Ermessen, wer die insoweit entstandenen
gerichtlichen Auslagen und die insoweit den Beteiligten erwachsenen
notwendigen Auslagen trägt. |
[2] Die gerichtlichen Auslagen können der
Staatskasse auferlegt werden, soweit es unbillig wäre, die
Beteiligten damit zu belasten. |
[2] Die gerichtlichen Auslagen können der
Staatskasse auferlegt werden, soweit es unbillig wäre, die
Beteiligten damit zu belasten. |
§ 473 |
§ 473 |
(1) |
(1) |
[1] Die Kosten eines zurückgenommenen oder
erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den[…], der [es]
eingelegt hat. |
[1] Die Kosten eines zurückgenommenen oder
erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es
eingelegt hat. |
[2] War das Rechtsmittel von der Staatsanwaltschaft
eingelegt, so können die dem Beschuldigten erwachsenen nothwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegt
werden. |
[2] War das Rechtsmittel von der Staatsanwaltschaft
eingelegt, so können die dem Beschuldigten erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegt
werden. |
[3] Hatte das Rechtsmittel theilweisen Erfolg, so kann das Gericht die
Gebühr ermäßigen und die entstandenen Auslagen angemessen
vertheilen. |
[3] Hatte das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so kann das Gericht die
Gebühr ermäßigen und die entstandenen Auslagen angemessen
verteilen. |
(2) Dasselbe gilt von den Kosten, [die] durch einen Antrag auf Wiederaufnahme des
durch ein rechtskräftiges Urtheil
[ab]geschlossenen Verfahrens verursacht worden sind. |
(2) Dasselbe gilt von den Kosten, die durch einen Antrag auf Wiederaufnahme des
durch ein rechtskräftiges Urteil
abgeschlossenen Verfahrens verursacht worden sind. |
(3) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch
einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind. |
(3) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch
einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind. |
§ 474 |
§ 474 |
In den zur Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs im ersten Rechtszug
gehörenden Sachen sind die von der Staatskasse zu tragenden Kosten
der Bundeskasse aufzuerlegen. |
In den zur Zuständigkeit des Bundesgerichtshofes im ersten Rechtszug
gehörenden Sachen sind die von der Staatskasse zu tragenden Kosten
der Bundeskasse aufzuerlegen. |
§ 474a |
§ 474a |
Wird nach einem Urteil gegen einen Abwesenden die
Hauptverhandlung erneuert (§ 282c), so können ihm die Kosten der
früheren Hauptverhandlung in dem neuen Urteil auch dann auferlegt
werden, wenn er freigesprochen wird. |
Wird nach einem Urteil gegen einen Abwesenden die
Hauptverhandlung erneuert (§ 282c), so können ihm die Kosten der
früheren Hauptverhandlung in dem neuen Urteil auch dann auferlegt
werden, wenn er freigesprochen wird. |
§ 475 |
|
[(weggefallen)] |
|
§ 476 |
|
[(weggefallen)] |
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§ 477 |
|
[(weggefallen)] |
|
§ 478 |
|
[(weggefallen)] |
|
§ 479 |
|
[(weggefallen)] |
|
§ 480 |
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[(weggefallen)] |
|
§ 481 |
|
[(weggefallen)] |
|
§ 482 |
|
[(weggefallen)] |
|
§ 483 |
|
[(weggefallen)] |
|
§ 484 |
|
[(weggefallen)] |
|
§ 485 |
|
[(weggefallen)] |
|
§ 486 |
|
[(weggefallen)] |
|
§ 487 |
|
[(weggefallen)] |
|
§ 488 |
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[(weggefallen)] |
|
§ 489 |
|
[(weggefallen)] |
|
§ 490 |
|
[(weggefallen)] |
|
§ 491 |
|
[(weggefallen)] |
|
§ 492 |
|
[(weggefallen)] |
|
§ 493 |
|
[(weggefallen)] |
|
§ 494 |
|
[(weggefallen)] |
|
§ 495 |
|
[(weggefallen)] |
|
§ 496 |
|
[(weggefallen)] |
|
§ 497 |
|
[(weggefallen)] |
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§ 498 |
|
[(weggefallen)] |
|
§ 499 |
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[(weggefallen)] |
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§ 500 |
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[(weggefallen)] |
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§ 501 |
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[(weggefallen)] |
|
§ 502 |
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[(weggefallen)] |
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§ 503 |
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[(weggefallen)] |
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§ 504 |
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[(weggefallen)] |
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§ 505 |
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[(weggefallen)] |
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§ 506 |
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[(weggefallen)] |
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