Strafprozeßordnung vom 1.
Februar 1877 |
|
37. Gesetz vom 12.
September 1950: Gesetz zur Wiederherstellung der Rechtseinheit auf
dem Gebiete der Gerichtsverfassung, der bürgerlichen Rechtspflege,
des Strafverfahrens und des Kostenrechts vom 12. September 1950,
Bundesgesetzblatt 1950 Nummer 40 vom 20. September 1950 Seite
455-675 |
|
36. Verordnung vom 20.
Januar 1944: Zweite Verordnung zur Durchführung der Verordnung zur
Angleichung des Strafrechts des Altreichs und der Alpen- und
Donau-Reichsgaue vom 20. Januar 1944, Reichsgesetzblatt Teil I 1944
Nummer 7 vom 28. Januar 1944 Seite 41-42 |
|
35. Zweite Verordnung vom
29. Mai 1943: Dritte Verordnung zur Vereinfachung der
Strafrechtspflege vom 29. Mai 1943, Reichsgesetzblatt Teil I 1943
Nummer 57 vom 1. Juni 1943 Seite 342-345 |
|
34. Erste Verordnung vom
29. Mai 1943: Verordnung zur Durchführung der Verordnung zur
Angleichung des Strafrechts des Altreichs und der Alpen- und
Donau-Reichsgaue vom 29. Mai 1943, Reichsgesetzblatt Teil I 1943
Nummer 57 vom 1. Juni 1943 Seite 341-342 |
|
33. Zweite Verordnung vom
13. August 1942: Verordnung über die Beseitigung des
Eröffnungsbeschlusses im Strafverfahren vom 13. August 1942,
Reichsgesetzblatt Teil I 1942 Nummer 86 vom 17. August 1942 Seite
512-513 |
|
32. Erste Verordnung vom
13. August 1942: Verordnung zur weiteren Vereinfachung der
Strafrechtspflege vom 13. August 1942, Reichsgesetzblatt Teil I
1942 Nummer 86 vom 17. August 1942 Seite 508-512 |
|
31. Verordnung vom 24.
September 1941: Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur
Änderung des Reichsstrafgesetzbuchs vom 24. September 1941,
Reichsgesetzblatt Teil I 1941 Nummer 108 vom 26. September 1941
Seite 581-582 |
|
30. Verordnung vom 6. Mai
1940: Verordnung über den Geltungsbereich des Strafrechts vom 6.
Mai 1940, Reichsgesetzblatt Teil I 1940 Nummer 84 vom 14. Mai 1940
Seite 754-755 |
|
29. Verordnung vom 2. April
1940: Verordnung zur Änderung der Strafvorschriften über
fahrlässige Tötung, Körperverletzung und Flucht bei
Verkehrsunfällen vom 2. April 1940, Reichsgesetzblatt Teil I 1940
Nummer 62 vom 9. April 1940 Seite 606-607 |
|
28. Verordnung vom 13. März
1940: Verordnung zur Durchführung der Verordnung über die
Zuständigkeit der Strafgerichte, die Sondergerichte und sonstige
strafverfahrensrechtliche Vorschriften vom 13. März 1940,
Reichsgesetzblatt Teil I 1940 Nummer 45 vom 14. März 1940 Seite
489-493 |
|
27. Gesetz vom 28. Juni
1935: Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Strafverfahrens und
des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 28. Juni 1935,
Reichsgesetzblatt Teil I 1935 Nummer 70 vom 5. Juli 1935 Seite
844-850 |
|
26. Gesetz vom 24. April
1934: Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Strafrechts und des
Strafverfahrens vom 24. April 1934, Reichsgesetzblatt Teil I 1934
Nummer 47 vom 30. April 1934 Seite 341-348 |
|
25. Gesetz vom 23. März
1934: Gesetz über Reichsverweisungen vom 23. März 1934,
Reichsgesetzblatt Teil I 1934 Nummer 32 vom 24. März 1934 Seite
213-214 |
|
24. Zweites Gesetz vom 24.
November 1933: Gesetz zur Einschränkung der Eide im Strafverfahren
vom 24. November 1933, Reichsgesetzblatt Teil I 1933 Nummer 133 vom
27. November 1933 Seite 1008-1010 |
|
23. Erstes Gesetz vom 24.
November 1933: Ausführungsgesetz zu dem Gesetz gegen gefährliche
Gewohnheitsverbrecher und über Maßregeln der Sicherung und
Besserung vom 24. November 1933, Reichsgesetzblatt Teil I 1933
Nummer 133 vom 27. November 1933 Seite 1000-1008 |
|
22. Verordnung vom 17. Juni
1933: Verordnung zur Vereinfachung der Zustellungen vom 17. Juni
1933, Reichsgesetzblatt Teil I 1933 Nummer 69 vom 27. Juni 1933
Seite 394-396 |
|
21. Gesetz vom 27. März
1930: Gesetz über die Rechtsverhältnisse des Reichskanzlers und der
Reichsminister (Reichsministergesetz) vom 27. März 1930,
Reichsgesetzblatt Teil I 1930 Nummer 9 vom 28. März 1930 Seite
96-100 |
|
20. Gesetz vom 23. Dezember
1929: Deutsches Auslieferungsgesetz vom 23. Dezember 1929,
Reichsgesetzblatt Teil I 1929 Nummer 46 vom 28. Dezember 1929 Seite
239-244 |
|
19. Verordnung vom 30.
November 1927: Verordnung über die Abänderung des Wortlauts
verschiedener Gesetze und Verordnungen aus Anlaß des Fortfalls der
Bezeichnungen "Gerichtsschreiberei" und "Gerichtsschreiber" vom 30.
November 1927, Reichsgesetzblatt Teil I 1927 Nummer 50 vom 9.
Dezember 1927 Seite 334-335 |
|
18. Gesetz vom 9. Juli
1927: Gesetz zur Änderung der Bezeichnungen "Gerichtsschreiberei",
"Gerichtsschreiber" und "Gerichtsdiener" vom 9. Juli 1927,
Reichsgesetzblatt Teil I 1927 Nummer 29 vom 15. Juli 1927 Seite
175 |
|
17. Gesetz vom 27. Dezember
1926: Gesetz zur Abänderung der Strafprozeßordnung vom 27. Dezember
1926, Reichsgesetzblatt Teil I 1926 Nummer 70 vom 30. Dezember 1926
Seite 529-531 |
|
16. Gesetz vom 30. April
1926: Gesetz zur Vereinfachung des Militärstrafrechts vom 30. April
1926, Reichsgesetzblatt Teil I 1926 Nummer 22 vom 3. Mai 1926 Seite
197-200 |
|
15. Gesetz vom 22. Dezember
1925: Gesetz zur Abänderung der Strafprozeßordnung vom 22. Dezember
1925, Reichsgesetzblatt Teil I 1925 Nummer 56 vom 31. Dezember 1925
Seite 475 |
|
14. Bekanntmachung vom 22.
März 1924: Bekanntmachung der Texte des Gerichtsverfassungsgesetzes
und der Strafprozeßordnung vom 22. März 1924, Reichsgesetzblatt
Teil I 1924 Nummer 25 vom 28. März 1924, Seite 299-370 |
|
13. Verordnung vom 4.
Januar 1924: Verordnung über Gerichtsverfassung und
Strafrechtspflege vom 4. Januar 1924, Reichsgesetzblatt Teil I 1924
Nummer 2 vom 7. Januar 1924 Seite 15-22 |
|
12. Gesetz vom 16. Februar
1923: Jugendgerichtsgesetz vom 16. Februar 1923, Reichsgesetzblatt
Teil I 1923 Nummer 14 vom 27. Februar 1923 Seite
135-141 |
|
11. Gesetz vom 21. Dezember
1922: Gesetz zur Änderung des Gerichtskostengesetzes vom 21.
Dezember 1922, Reichsgesetzblatt Teil I 1923 Nummer 1 vom 5. Januar
1923 Seite 1-12 |
|
10. Gesetz vom 11. Juli
1922: Gesetz über die Zulassung der Frauen zu den Ämtern und
Berufen der Rechtspflege vom 11. Juli 1922, Reichsgesetzblatt Teil
I 1922 Nummer 51 vom 21. Juli 1922 Seite 573-574 |
|
9. Gesetz vom 8. Juli 1922:
Gesetz zur weiteren Entlastung der Gerichte vom 8. Juli 1922,
Reichsgesetzblatt Teil I 1922 Nummer 51 vom 21. Juli 1922 Seite
569-570 |
|
8. Gesetz vom 11. März
1921: Gesetz zur Entlastung der Gerichte vom 11. März 1921,
Reichs-Gesetzblatt 1921 Nummer 29 vom 23. März 1921 Seite
229-233 |
|
7. Gesetz vom 17. August
1920: Gesetz, betreffend Aufhebung der Militärgerichtsbarkeit vom
17. August 1920, Reichs-Gesetzblatt 1920 Nummer 176 vom 23. August
1920 Seite 1579-1587 |
|
6. Gesetz vom 21. Oktober
1917: Gesetz, betreffend Vereinfachung der Strafrechtspflege vom
21. Oktober 1917, Reichs-Gesetzblatt 1917 Nummer 186 vom 24.
Oktober 1917 Seite 957-958, 1037-1038 |
|
5. Gesetz vom 13. Juni
1902: Gesetz, betreffend die Abänderung des § 7 der
Strafprozeßordnung vom 13. Juni 1902, Reichs-Gesetzblatt 1902
Nummer 30 vom 18. Juni 1902 Seite 227 |
|
4. Gesetz vom 17. Mai 1898:
Gesetz, betreffend Änderungen des Gerichtsverfassungsgesetzes und
der Strafprozeßordnung vom 17. Mai 1898, Reichs-Gesetzblatt 1808
Nummer 21 vom 27. Mai 1898 Seite 252-255 |
|
3. Gesetz vom 18. August
1896: Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche vom 18. August
1896, Reichs-Gesetzblatt 1896 Nummer 21 vom 24. August 1896 Seite
604-650 |
Strafprozeßordnung |
2. Zweites Gesetz vom 1.
Februar 1877: Einführungsgesetz zur Strafprozeßordnung vom 1.
Februar 1877, Reichs-Gesetzblatt 1877 Nummer 8 vom 26. Februar 1877
Seite 346-348 |
|
1. Erstes Gesetz vom 1.
Februar 1877: Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877,
Reichs-Gesetzblatt 1877 Nummer 8 vom 26. Februar 1877 Seite
253-346 |
|
Wir Wilhelm, von Gottes
Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc. verordnen im Namen
des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und
des Reichstags, was folgt: |
|
Erstes Buch. Allgemeine Bestimmungen |
Erstes Buch. Allgemeine Vorschriften |
Erster Abschnitt. Sachliche Zuständigkeit der
Gerichte |
Erster Abschnitt. Sachliche Zuständigkeit der
Gerichte |
§ 1 |
§ 1 |
Die sachliche Zuständigkeit der Gerichte wird durch
das Gesetz über die Gerichtsverfassung bestimmt. |
Die sachliche Zuständigkeit der Gerichte wird durch
das Gesetz über die Gerichtsverfassung bestimmt. |
§ 2 |
§ 2 |
(1) Zusammenhängende Strafsachen, welche einzeln zur Zuständigkeit von Gerichten
verschiedener Ordnung gehören würden, können verbunden bei
dem[…] Gericht anhängig gemacht
werden, welchem die höhere
Zuständigkeit beiwohnt. |
(1) Zusammenhängende Strafsachen, die einzeln zur Zuständigkeit von Gerichten
verschiedener Ordnung gehören würden, können verbunden bei
dem Gericht anhängig gemacht
werden, dem die höhere
Zuständigkeit beiwohnt. |
(2) Aus Gründen der Zweckmäßigkeit kann durch
Beschluß dieses Gerichts die Trennung der verbundenen Strafsachen
angeordnet werden. |
(2) Aus Gründen der Zweckmäßigkeit kann durch
Beschluß dieses Gerichts die Trennung der verbundenen Strafsachen
angeordnet werden. |
§ 3 |
§ 3 |
Ein Zusammenhang ist vorhanden, wenn eine Person
mehrerer strafbarer Handlungen beschuldigt wird, oder wenn bei
einer strafbaren Handlung mehrere Personen als Thäter, Theilnehmer, Begünstiger oder Hehler
beschuldigt werden. |
Ein Zusammenhang ist vorhanden, wenn eine Person
mehrerer strafbarer Handlungen beschuldigt wird, oder wenn bei
einer strafbaren Handlung mehrere Personen als Täter, Teilnehmer, Begünstiger oder Hehler
beschuldigt werden. |
§ 4 |
§ 4 |
(1) Eine Verbindung zusammenhängender oder eine
Trennung verbundener Strafsachen kann auch nach Eröffnung der
Voruntersuchung oder des Hauptverfahrens auf Antrag der
Staatsanwaltschaft oder des Angeschuldigten oder von Amts wegen
durch gerichtlichen Beschluß angeordnet werden. |
(1) Eine Verbindung zusammenhängender oder eine
Trennung verbundener Strafsachen kann auch nach Eröffnung der
Voruntersuchung oder des Hauptverfahrens auf Antrag der
Staatsanwaltschaft oder des Angeschuldigten oder von Amts wegen
durch gerichtlichen Beschluß angeordnet werden. |
(2) Zuständig für den Beschluß ist das Gericht, zu
dessen Bezirk die übrigen Gerichte gehören; fehlt ein solches
Gericht, so entscheidet das gemeinschaftliche obere Gericht. |
(2) Zuständig für den Beschluß ist das Gericht, zu
dessen Bezirk die übrigen Gerichte gehören; fehlt ein solches
Gericht, so entscheidet das gemeinschaftliche obere Gericht. |
§ 5 |
§ 5 |
Für die Dauer der Verbindung ist der Straffall,
welcher zur Zuständigkeit des
Gerichts höherer Ordnung gehört, für das Verfahren maßgebend. |
Für die Dauer der Verbindung ist der Straffall,
der zur Zuständigkeit des Gerichts
höherer Ordnung gehört, für das Verfahren maßgebend. |
§ 5a |
|
(weggefallen) |
|
§ 6 |
§ 6 |
Das Gericht hat seine sachliche Zuständigkeit in
jeder Lage des Verfahrens von Amtswegen zu prüfen. |
Das Gericht hat seine sachliche Zuständigkeit in
jeder Lage des Verfahrens von Amts
wegen zu prüfen. |
Zweiter Abschnitt. Gerichtsstand |
Zweiter Abschnitt. Gerichtsstand |
§ 7 |
§ 7 |
(1) Der Gerichtsstand ist bei dem[…] Gerichte begründet, in dessen Bezirk die
strafbare Handlung begangen ist. |
(1) Der Gerichtsstand ist bei dem Gericht begründet, in dessen Bezirk die
strafbare Handlung begangen ist. |
(2) |
(2) |
[1] Wird der Thatbestand der strafbaren Handlung durch den
Inhalt einer im Inland erschienenen Druckschrift begründet, so ist
als das nach Abs. 1 zuständige Gericht nur das[…] Gericht anzusehen, in dessen Bezirk die
Druckschrift erschienen ist. |
[1] Wird der Tatbestand der strafbaren Handlung durch den
Inhalt einer im Inland erschienenen Druckschrift begründet, so ist
als das nach Abs. 1 zuständige Gericht nur das Gericht anzusehen, in dessen Bezirk die
Druckschrift erschienen ist. |
[2] Jedoch ist in den Fällen der Beleidigung,
sofern die Verfolgung im Wege der Privatklage stattfindet, auch das
Gericht, in dessen Bezirk die Druckschrift verbreitet worden ist,
zuständig, wenn in diesem Bezirk die beleidigte Person ihren
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. |
[2] Jedoch ist in den Fällen der Beleidigung,
sofern die Verfolgung im Wege der Privatklage stattfindet, auch das
Gericht, in dessen Bezirk die Druckschrift verbreitet worden ist,
zuständig, wenn in diesem Bezirk die beleidigte Person ihren
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. |
§ 8 |
§ 8 |
(1) Der Gerichtsstand ist auch bei dem[…] Gerichte begründet, in dessen Bezirk der
Angeschuldigte zur Zeit der Erhebung der Klage seinen Wohnsitz
hat. |
(1) Der Gerichtsstand ist auch bei dem Gericht begründet, in dessen Bezirk der
Angeschuldigte zur Zeit der Erhebung der Klage seinen Wohnsitz
hat. |
(2) Hat der Angeschuldigte keinen Wohnsitz im
Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes, so wird der Gerichtsstand
auch durch den gewöhnlichen Aufenthaltsort und, wenn ein solcher
nicht bekannt ist, durch den letzten Wohnsitz bestimmt. |
(2) Hat der Angeschuldigte keinen Wohnsitz im
Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes, so wird der Gerichtsstand
auch durch den gewöhnlichen Aufenthaltsort und, wenn ein solcher
nicht bekannt ist, durch den letzten Wohnsitz bestimmt. |
§ 8a |
|
(weggefallen) |
|
§ 9 |
§ 9 |
(1) |
(1) |
[1] Wenn die strafbare Handlung außerhalb des
Geltungsbereiches dieses Bundesgesetzes begangen und ein
Gerichtsstand gemäß § 8 nicht begründet ist, so ist das Gericht
zuständig, in dessen Bezirk die Ergreifung erfolgt. |
[1] Wenn die strafbare Handlung außerhalb des
Geltungsbereiches dieses Bundesgesetzes begangen und ein
Gerichtsstand gemäß § 8 nicht begründet ist, so ist das Gericht
zuständig, in dessen Bezirk die Ergreifung erfolgt. |
[2] Hat eine Ergreifung nicht stattgefunden, so
wird das zuständige Gericht vom Bundesgerichtshof bestimmt. |
[2] Hat eine Ergreifung nicht stattgefunden, so
wird das zuständige Gericht vom Bundesgerichtshof bestimmt. |
(2) Gleiches gilt, wenn eine strafbare Handlung im
Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes begangen ist, jedoch weder
der Gerichtsstand der begangenen Tat noch der Gerichtsstand des
Wohnsitzes ermittelt ist. |
(2) Gleiches gilt, wenn eine strafbare Handlung im
Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes begangen ist, jedoch weder
der Gerichtsstand der begangenen Tat noch der Gerichtsstand des
Wohnsitzes ermittelt ist. |
§ 10 |
§ 10 |
Ist die strafbare Handlung auf einem deutschen
Schiff außerhalb des Geltungsbereiches dieses Bundesgesetzes oder
in offener See begangen, so ist das Gericht zuständig, in dessen
Bezirk der Heimathafen oder der Hafen im Geltungsbereich dieses
Gesetzes liegt, den das Schiff nach der Tat zuerst erreicht. |
Ist die strafbare Handlung auf einem deutschen
Schiff außerhalb des Geltungsbereiches dieses Bundesgesetzes oder
in offener See begangen, so ist das Gericht zuständig, in dessen
Bezirk der Heimathafen oder der Hafen im Geltungsbereich dieses
Gesetzes liegt, den das Schiff nach der Tat zuerst erreicht. |
§ 11 |
§ 11 |
(1) |
(1) |
[1] Deutsche, die das Recht der Exterritorialität
genießen, sowie die im Ausland angestellten Beamten des Bundes oder
eines deutschen Landes behalten hinsichtlich des Gerichtsstandes
den Wohnsitz, den sie im Inland hatten. |
[1] Deutsche, die das Recht der Exterritorialität
genießen, sowie die im Ausland angestellten Beamten des Bundes oder
eines deutschen Landes behalten hinsichtlich des Gerichtsstandes
den Wohnsitz, den sie im Inland hatten. |
[2] Wenn sie einen solchen Wohnsitz nicht hatten,
so gilt der Sitz der Bundesregierung als ihr Wohnsitz. |
[2] Wenn sie einen solchen Wohnsitz nicht hatten,
so gilt der Sitz der Bundesregierung als ihr Wohnsitz. |
(2) Auf Wahlkonsuln sind diese Vorschriften nicht
anzuwenden. |
(2) Auf Wahlkonsuln sind diese Vorschriften nicht
anzuwenden. |
§ 12 |
§ 12 |
(1) Unter mehreren nach den Vorschriften der §§ 7
[bis] 11 zuständigen Gerichten
gebührt dem[…] der Vorzug,
welches die Untersuchung zuerst
eröffnet hat. |
(1) Unter mehreren nach den Vorschriften der §§ 7
bis 11 zuständigen Gerichten
gebührt dem der Vorzug,
das die Untersuchung zuerst
eröffnet hat. |
(2) Jedoch kann die Untersuchung und Entscheidung
einem anderen der zuständigen Gerichte durch das gemeinschaftliche
obere Gericht übertragen werden. |
(2) Jedoch kann die Untersuchung und Entscheidung
einem anderen der zuständigen Gerichte durch das gemeinschaftliche
obere Gericht übertragen werden. |
§ 13 |
§ 13 |
(1) Für zusammenhängende Strafsachen, welche einzeln nach den Vorschriften der §§ 7
[bis] 11 zur Zuständigkeit
verschiedener Gerichte gehören würden, ist ein Gerichtsstand bei
jedem Gerichte begründet,
welches für eine der[… Strafsachen] zuständig ist. |
(1) Für zusammenhängende Strafsachen, die einzeln nach den Vorschriften der §§ 7
bis 11 zur Zuständigkeit
verschiedener Gerichte gehören würden, ist ein Gerichtsstand bei
jedem Gericht begründet,
das für eine der Strafsachen zuständig ist. |
(2) |
(2) |
[1] Sind mehrere zusammenhängende Strafsachen bei
verschiedenen Gerichten anhängig gemacht worden, so können
[sie] sämmtlich oder zum
Theil durch eine den Anträgen der
Staatsanwaltschaft entsprechende Vereinbarung dieser Gerichte bei
einem unter ihnen verbunden werden. |
[1] Sind mehrere zusammenhängende Strafsachen bei
verschiedenen Gerichten anhängig gemacht worden, so können
sie sämtlich oder zum Teil durch eine den Anträgen der
Staatsanwaltschaft entsprechende Vereinbarung dieser Gerichte bei
einem unter ihnen verbunden werden. |
[2] Kommt eine solche Vereinbarung nicht
zu Stande, so entscheidet, wenn die
Staatsanwaltschaft oder ein Angeschuldigter hierauf anträgt, das
gemeinschaftliche obere Gericht darüber, ob und bei welchem
[…] Gerichte die Verbindung
einzutreten habe. |
[2] Kommt eine solche Vereinbarung nicht
zustande, so entscheidet, wenn die
Staatsanwaltschaft oder ein Angeschuldigter hierauf anträgt, das
gemeinschaftliche obere Gericht darüber, ob und bei welchem
Gericht die Verbindung einzutreten
hat. |
(3) In gleicher Weise kann die Verbindung wieder
aufgehoben werden. |
(3) In gleicher Weise kann die Verbindung wieder
aufgehoben werden. |
§ 14 |
§ 14 |
Besteht zwischen mehreren Gerichten Streit über die
Zuständigkeit, so bestimmt das gemeinschaftliche obere Gericht
[das] Gericht, welches sich der Untersuchung und Entscheidung
zu unterziehen hat. |
Besteht zwischen mehreren Gerichten Streit über die
Zuständigkeit, so bestimmt das gemeinschaftliche obere Gericht
das Gericht, das sich der Untersuchung und Entscheidung zu
unterziehen hat. |
§ 15 |
§ 15 |
Ist das an sich zuständige Gericht in einem
einzelnen Falle an der Ausübung des Richteramts rechtlich oder thatsächlich verhindert, oder ist von der
Verhandlung vor diesem Gerichte eine
Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu besorgen, so hat das
zunächst obere Gericht die Untersuchung und Entscheidung dem
gleichstehenden Gericht eines anderen Bezirks zu übertragen. |
Ist das an sich zuständige Gericht in einem
einzelnen Falle an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert oder ist von der
Verhandlung vor diesem Gericht eine
Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu besorgen, so hat das
zunächst obere Gericht die Untersuchung und Entscheidung dem
gleichstehenden Gericht eines anderen Bezirks zu übertragen. |
§ 16 |
§ 16 |
Der Angeschuldigte muß den Einwand der
Unzuständigkeit bis zum Schluß der Voruntersuchung geltend machen;
hat keine Voruntersuchung stattgefunden, so kann er den Einwand
noch in der Hauptverhandlung geltend machen, solange mit der
Verlesung des Beschlusses über die Eröffnung des Hauptverfahrens
nicht begonnen ist. |
Der Angeschuldigte muß den Einwand der
Unzuständigkeit bis zum Schluß der Voruntersuchung geltend machen;
hat keine Voruntersuchung stattgefunden, so kann er den Einwand
noch in der Hauptverhandlung geltend machen, solange mit der
Verlesung des Beschlusses über die Eröffnung des Hauptverfahrens
nicht begonnen ist. |
§ 17 |
§ 17 |
Durch eine Entscheidung, welche die Zuständigkeit
für die Voruntersuchung feststellt, wird die Zuständigkeit auch für
das Hauptverfahren festgestellt. |
Durch eine Entscheidung, welche die Zuständigkeit
für die Voruntersuchung feststellt, wird die Zuständigkeit auch für
das Hauptverfahren festgestellt. |
§ 18 |
§ 18 |
Nach Eröffnung des Hauptverfahrens darf das Gericht
seine Unzuständigkeit nur auf Einwand des Angeklagten
aussprechen. |
Nach Eröffnung des Hauptverfahrens darf das Gericht
seine Unzuständigkeit nur auf Einwand des Angeklagten
aussprechen. |
§ 19 |
§ 19 |
Haben mehrere Gerichte, von denen eines das
zuständige ist, durch Entscheidungen, welche nicht mehr anfechtbar sind, ihre
Unzuständigkeit ausgesprochen, so bezeichnet das gemeinschaftliche
obere Gericht das zuständige Gericht. |
Haben mehrere Gerichte, von denen eines das
zuständige ist, durch Entscheidungen, die nicht mehr anfechtbar sind, ihre
Unzuständigkeit ausgesprochen, so bezeichnet das gemeinschaftliche
obere Gericht das zuständige Gericht. |
§ 20 |
§ 20 |
Die einzelnen Untersuchungshandlungen eines
unzuständigen Gerichts sind nicht schon dieser Unzuständigkeit
wegen ungültig. |
Die einzelnen Untersuchungshandlungen eines
unzuständigen Gerichts sind nicht schon dieser Unzuständigkeit
wegen ungültig. |
§ 21 |
§ 21 |
Ein unzuständiges Gericht hat sich den[…] innerhalb seines Bezirks vorzunehmenden
Untersuchungshandlungen zu unterziehen, [bei denen] Gefahr im Verzug obwaltet. |
Ein unzuständiges Gericht hat sich den innerhalb seines Bezirks vorzunehmenden
Untersuchungshandlungen zu unterziehen, bei denen Gefahr im Verzug ist. |
Dritter Abschnitt. Ausschließung und Ablehnung der
Gerichtspersonen |
Dritter Abschnitt. Ausschließung und Ablehnung der
Gerichtspersonen |
§ 22 |
§ 22 |
Ein Richter ist von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen: |
Ein Richter ist von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes
ausgeschlossen: |
1. wenn er selbst durch die strafbare Handlung
verletzt ist; |
1. wenn er selbst durch die strafbare Handlung
verletzt ist; |
2. wenn er Ehegatte oder Vormund der beschuldigten oder der verletzten Person ist oder gewesen ist; |
2. wenn er Ehegatte oder Vormund des Beschuldigten oder des Verletzten ist oder gewesen ist; |
3. wenn er mit dem Beschuldigten oder mit dem
Verletzten in gerader Linie verwandt, verschwägert oder durch
[Annahme an Kindes Statt] verbunden, in der Seitenlinie bis zum
dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert ist,
auch wenn die Ehe, durch welche die Schwägerschaft begründet ist,
nicht mehr besteht; |
3. wenn er mit dem Beschuldigten oder mit dem
Verletzten in gerader Linie verwandt, verschwägert oder durch
Annahme an Kindes Statt verbunden, in der Seitenlinie bis zum
dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert ist,
auch wenn die Ehe, durch welche die Schwägerschaft begründet ist,
nicht mehr besteht; |
4. wenn er in der Sache als Beamter der
Staatsanwaltschaft, als Polizeibeamter, als Anwalt des Verletzten
oder als Vertheidiger thätig gewesen
ist; |
4. wenn er in der Sache als Beamter der
Staatsanwaltschaft, als Polizeibeamter, als Anwalt des Verletzten
oder als Verteidiger tätig gewesen
ist; |
5. wenn er in der Sache als Zeuge oder
Sachverständiger vernommen ist. |
5. wenn er in der Sache als Zeuge oder
Sachverständiger vernommen ist. |
§ 23 |
§ 23 |
(1) Ein Richter, welcher bei einer durch ein Rechtsmittel
angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat, ist von der Mitwirkung
bei der Entscheidung in höherer
Instanz kraft Gesetzes ausgeschlossen. |
(1) Ein Richter, der bei einer durch ein Rechtsmittel
angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat, ist von der Mitwirkung
bei der Entscheidung in einem höheren
Rechtszuge kraft Gesetzes ausgeschlossen. |
(2) Der Untersuchungsrichter darf in den[…] Sachen, in welchen er die Voruntersuchung geführt hat,
nicht Mitglied des erkennenden Gerichts sein, auch nicht bei einer
außerhalb der Hauptverhandlung erfolgenden Entscheidung der Strafkammer
mitwirken. |
(2) Der Untersuchungsrichter darf in den Sachen, in denen er die Voruntersuchung geführt hat, nicht
Mitglied des erkennenden Gerichts sein, auch nicht bei einer
außerhalb der Hauptverhandlung ergehenden Entscheidung der Strafkammer
mitwirken. |
(3)
[(weggefallen)] |
|
§ 24 |
§ 24 |
(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen
er von der Ausübung des Richteramts
kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgniß der Befangenheit abgelehnt
werden. |
(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen
er von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen ist,
als auch wegen Besorgnis der
Befangenheit abgelehnt werden. |
(2) Wegen Besorgniß
der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund
vorliegt, welcher geeignet ist,
Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu
rechtfertigen. |
(2) Wegen Besorgnis
der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund
vorliegt, der geeignet ist,
Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu
rechtfertigen. |
(3) |
(3) |
[1] Das Ablehnungsrecht steht der
Staatsanwaltschaft, dem Privatkläger und dem Beschuldigten zu. |
[1] Das Ablehnungsrecht steht der
Staatsanwaltschaft, dem Privatkläger und dem Beschuldigten zu. |
[2] Den zur Ablehnung Berechtigten sind auf
Verlangen die zur Mitwirkung bei der Entscheidung berufenen
Gerichtspersonen namhaft zu machen. |
[2] Den zur Ablehnung Berechtigten sind auf
Verlangen die zur Mitwirkung bei der Entscheidung berufenen
Gerichtspersonen namhaft zu machen. |
§ 25 |
§ 25 |
Die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der
Befangenheit ist bis zum Beginn des an die Vernehmung des
Angeklagten zur Sache anschließenden Teiles der Hauptverhandlung
zulässig. |
Die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der
Befangenheit ist bis zum Beginn des an die Vernehmung des
Angeklagten zur Sache anschließenden Teiles der Hauptverhandlung
zulässig. |
§ 26 |
§ 26 |
(1) Das Ablehnungsgesuch ist bei dem Gerichte, welchem der Richter angehört,
anzubringen; es kann vor de[r]
Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. |
(1) Das Ablehnungsgesuch ist bei dem Gericht, dem der Richter angehört, anzubringen;
es kann vor der Geschäftsstelle zu
Protokoll erklärt werden. |
(2) |
(2) |
[1] Der Ablehnungsgrund ist glaubhaft zu machen;
der Eid ist als Mittel der Glaubhaftmachung ausgeschlossen. |
[1] Der Ablehnungsgrund ist glaubhaft zu machen;
der Eid ist als Mittel der Glaubhaftmachung ausgeschlossen. |
[2] Zur Glaubhaftmachung kann auf das Zeugniß des abgelehnten Richters Bezug genommen
werden. |
[2] Zur Glaubhaftmachung kann auf das Zeugnis des abgelehnten Richters Bezug genommen
werden. |
(3) Der abgelehnte Richter hat sich über den
Ablehnungsgrund dienstlich zu äußern. |
(3) Der abgelehnte Richter hat sich über den
Ablehnungsgrund dienstlich zu äußern. |
§ 27 |
§ 27 |
(1) Über das Ablehnungsgesuch entscheidet das
Gericht, dem der Abgelehnte angehört. |
(1) Über das Ablehnungsgesuch entscheidet das
Gericht, dem der Abgelehnte angehört. |
(2) |
(2) |
[1] Wird ein richterliches Mitglied der erkennenden
Strafkammer abgelehnt, so entscheidet die Strafkammer in der für
Entscheidungen außerhalb der Hauptverhandlung vorgeschriebenen
Besetzung. |
[1] Wird ein richterliches Mitglied der erkennenden
Strafkammer abgelehnt, so entscheidet die Strafkammer in der für
Entscheidungen außerhalb der Hauptverhandlung vorgeschriebenen
Besetzung. |
[2] Wird ein richterliches Mitglied des
Schwurgerichts abgelehnt, so entscheiden während der Tagung die
richterlichen Mitglieder des Schwurgerichts; außerhalb der Tagung
entscheidet die Strafkammer. |
[2] Wird ein richterliches Mitglied des
Schwurgerichts abgelehnt, so entscheiden während der Tagung die
richterlichen Mitglieder des Schwurgerichts; außerhalb der Tagung
entscheidet die Strafkammer. |
(3) |
(3) |
[1] Wird ein Untersuchungsrichter oder ein
Amtsrichter abgelehnt, so entscheidet das Landgericht. |
[1] Wird ein Untersuchungsrichter oder ein
Amtsrichter abgelehnt, so entscheidet das Landgericht. |
[2] Einer Entscheidung bedarf es nicht, wenn der
Abgelehnte das Ablehnungsgesuch für begründet hält. |
[2] Einer Entscheidung bedarf es nicht, wenn der
Abgelehnte das Ablehnungsgesuch für begründet hält. |
(4) Wird das zur Entscheidung berufene Gericht
durch Ausscheiden des abgelehnten Mitglieds beschlußunfähig, so
entscheidet das zunächst obere Gericht. |
(4) Wird das zur Entscheidung berufene Gericht
durch Ausscheiden des abgelehnten Mitglieds beschlußunfähig, so
entscheidet das zunächst obere Gericht. |
§ 28 |
§ 28 |
(1) Der Beschluß, der die Ablehnung für begründet
erklärt, ist nicht anfechtbar; gegen den Beschluß, der die
Ablehnung für unbegründet erklärt, ist sofortige Beschwerde
zulässig. |
(1) Der Beschluß, der die Ablehnung für begründet
erklärt, ist nicht anfechtbar; gegen den Beschluß, der die
Ablehnung für unbegründet erklärt, ist sofortige Beschwerde
zulässig. |
(2) Der Beschluß, der ein gegen einen erkennenden
Richter angebrachtes Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärt, kann
nicht für sich allein, sondern nur mit dem Urteil angefochten
werden. |
(2) Der Beschluß, der ein gegen einen erkennenden
Richter angebrachtes Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärt, kann
nicht für sich allein, sondern nur mit dem Urteil angefochten
werden. |
§ 29 |
§ 29 |
Ein abgelehnter Richter hat vor Erledigung des
Ablehnungsgesuchs nur solche Handlungen vorzunehmen, welche keinen Aufschub gestatten. |
Ein abgelehnter Richter hat vor Erledigung des
Ablehnungsgesuchs nur solche Handlungen vorzunehmen, die keinen Aufschub gestatten. |
§ 30 |
§ 30 |
Das für die Erledigung eines Ablehnungsgesuchs
zuständige Gericht hat auch dann zu entscheiden, wenn ein solches
Gesuch nicht angebracht ist, ein Richter aber von einem Verhältnis
Anzeige macht, das seine Ablehnung rechtfertigen könnte, oder wenn
aus anderer Veranlassung Zweifel darüber entstehen, ob ein Richter
kraft Gesetzes ausgeschlossen ist. |
Das für die Erledigung eines Ablehnungsgesuchs
zuständige Gericht hat auch dann zu entscheiden, wenn ein solches
Gesuch nicht angebracht ist, ein Richter aber von einem Verhältnis
Anzeige macht, das seine Ablehnung rechtfertigen könnte, oder wenn
aus anderer Veranlassung Zweifel darüber entstehen, ob ein Richter
kraft Gesetzes ausgeschlossen ist. |
§ 31 |
§ 31 |
(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für
Schöffen und Geschworene sowie für Urkundsbeamte der
Geschäftsstelle und andere als Protokollführer zugezogene Personen
entsprechend. |
(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für
Schöffen und Geschworene sowie für Urkundsbeamte der
Geschäftsstelle und andere als Protokollführer zugezogene Personen
entsprechend. |
(2) |
(2) |
[1] Die Entscheidung trifft der Vorsitzende. |
[1] Die Entscheidung trifft der Vorsitzende. |
[2] Bei der großen Strafkammer und beim
Schwurgericht entscheiden die richterlichen Mitglieder. |
[2] Bei der großen Strafkammer und beim
Schwurgericht entscheiden die richterlichen Mitglieder. |
[3] Ist der Protokollführer einem Richter
beigegeben, so entscheidet dieser über die Ablehnung oder
Ausschließung. |
[3] Ist der Protokollführer einem Richter
beigegeben, so entscheidet dieser über die Ablehnung oder
Ausschließung. |
§ 32 |
§ 32 |
(weggefallen) |
(weggefallen) |
Vierter Abschnitt. Gerichtliche Entscheidungen und
[ihre] Bekanntmachung |
Vierter Abschnitt. Gerichtliche Entscheidungen und
ihre Bekanntmachung |
§ 33 |
§ 33 |
Die Entscheidungen des Gerichts werden, wenn sie im
Laufe einer Hauptverhandlung ergehen, nach Anhörung der
Betheiligten, wenn sie außerhalb
einer Hauptverhandlung ergehen, nach […] schriftlicher oder mündlicher Erklärung der
Staatsanwaltschaft erlassen. |
Die Entscheidungen des Gerichts werden, wenn sie im
Laufe einer Hauptverhandlung ergehen, nach Anhörung der
Beteiligten, wenn sie außerhalb
einer Hauptverhandlung ergehen, nach schriftlicher oder mündlicher
Erklärung der Staatsanwaltschaft erlassen. |
§ 34 |
§ 34 |
Die durch ein Rechtsmittel anfechtbaren
Entscheidungen sowie die[…], durch
welche ein Antrag abgelehnt wird, sind mit Gründen zu
versehen. |
Die durch ein Rechtsmittel anfechtbaren
Entscheidungen sowie die, durch
welche ein Antrag abgelehnt wird, sind mit Gründen zu
versehen. |
§ 35 |
§ 35 |
(1) |
(1) |
[1] Entscheidungen, welche in Anwesenheit der davon betroffenen
Person ergehen, werden [ihr] durch
Verkündung bekannt gemacht. |
[1] Entscheidungen, die in Anwesenheit der davon betroffenen Person
ergehen, werden ihr durch
Verkündung bekanntgemacht. |
[2] Auf Verlangen ist ihr eine Abschrift zu
ertheilen. |
[2] Auf Verlangen ist ihr eine Abschrift zu
erteilen. |
(2) |
(2) |
[1] [Andere]
Entscheidungen [werden] durch
Zustellung [bekanntgemacht]. |
[1] Andere
Entscheidungen werden durch
Zustellung bekanntgemacht. |
[2] Wird durch die Bekanntmachung der Entscheidung
keine Frist in Lauf gesetzt, so genügt formlose Mitteilung; dies
gilt nicht für die Mitteilung von Urteilen. |
[2] Wird durch die Bekanntmachung der Entscheidung
keine Frist in Lauf gesetzt, so genügt formlose Mitteilung; dies
gilt nicht für die Mitteilung von Urteilen. |
(3) Dem nicht auf freiem Fuße Befindlichen ist das zugestellte
Schriftstück auf Verlangen vorzulesen. |
(3) Dem nicht auf freiem Fuß Befindlichen ist das zugestellte
Schriftstück auf Verlangen vorzulesen. |
§ 36 |
§ 36 |
(1) |
(1) |
[1] Entscheidungen, die einer Zustellung oder
Vollstreckung bedürfen, sind der Staatsanwaltschaft zu übergeben,
welche das Erforderliche zu
veranlassen hat. |
[1] Entscheidungen, die einer Zustellung oder
Vollstreckung bedürfen, sind der Staatsanwaltschaft zu übergeben,
die das Erforderliche zu
veranlassen hat. |
[2] Auf
Entscheidungen, die lediglich den inneren Dienst der Gerichte oder
die Ordnung in den Sitzungen betreffen, findet diese Bestimmung
keine Anwendung. |
[2] Für
Entscheidungen, die lediglich den inneren Dienst der Gerichte oder
die Ordnung in den Sitzungen betreffen, gilt diese Vorschrift
nicht. |
(2) Der Untersuchungsrichter und der Vorsitzende
des Gerichts können Zustellungen sowie die Vollstreckung von
Beschlüssen und Verfügungen auch unmittelbar veranlassen. |
(2) Der Untersuchungsrichter und der Vorsitzende
des Gerichts können Zustellungen sowie die Vollstreckung von
Beschlüssen und Verfügungen auch unmittelbar veranlassen. |
§ 37 |
§ 37 |
Auf das Verfahren
bei Zustellungen finden die
Vorschriften der Civilprozeßordnung über
Zustellungen entsprechende Anwendung. |
Für das Verfahren
bei Zustellungen gelten die
Vorschriften der Zivilprozeßordnung
entsprechend. |
§ 38 |
§ 38 |
Die bei dem Strafverfahren beteiligten Personen,
denen die Befugnis beigelegt ist, Zeugen und Sachverständige
unmittelbar zu laden, haben mit der Zustellung der Ladung den
Gerichtsvollzieher zu beauftragen. |
Die bei dem Strafverfahren beteiligten Personen,
denen die Befugnis beigelegt ist, Zeugen und Sachverständige
unmittelbar zu laden, haben mit der Zustellung der Ladung den
Gerichtsvollzieher zu beauftragen. |
§ 39 |
§ 39 |
Für das die öffentliche Klage vorbereitende
Verfahren, für die Voruntersuchung und für das Verfahren bei der
Strafvollstreckung können durch Anordnung der
Landesjustizverwaltung einfachere Formen für den Nachweis der
Zustellung zugelassen werden. |
Für das die öffentliche Klage vorbereitende
Verfahren, für die Voruntersuchung und für das Verfahren bei der
Strafvollstreckung können durch Anordnung der
Landesjustizverwaltung einfachere Formen für den Nachweis der
Zustellung zugelassen werden. |
§ 40 |
§ 40 |
(1) |
(1) |
[1] Kann eine Zustellung an einen Beschuldigten,
welchem eine Ladung zur
Hauptverhandlung noch nicht zugestellt war, nicht in der
vorgeschriebenen Weise im Deutschen
Reich bewirkt werden, und erscheint die Befolgung der für
Zustellungen im Auslande bestehenden
Vorschriften unausführbar oder voraussichtlich erfolglos, so gilt
die Zustellung als erfolgt, wenn der Inhalt des zuzustellenden
Schriftstücks durch ein deutsches oder ausländisches Blatt
bekannt gemacht worden ist und seit
dem Erscheinen dieses Blattes zwei Wochen verflossen sind
[oder wenn das zuzustellende
Schriftstück zwei Wochen an der Gerichtstafel des Gerichts
erster Instanz angeheftet gewesen
ist]. |
[1] Kann eine Zustellung an einen Beschuldigten,
dem eine Ladung zur
Hauptverhandlung noch nicht zugestellt war, nicht in der
vorgeschriebenen Weise im Inland
bewirkt werden, und erscheint die Befolgung der für Zustellungen im
Ausland bestehenden Vorschriften
unausführbar oder voraussichtlich erfolglos, so gilt die Zustellung
als erfolgt, wenn der Inhalt des zuzustellenden Schriftstücks durch
ein deutsches oder ausländisches Blatt bekanntgemacht worden ist und seit dem
Erscheinen dieses Blattes zwei Wochen verflossen sind oder wenn das zuzustellende Schriftstück zwei
Wochen an der Gerichtstafel des Gerichts des ersten Rechtszuges angeheftet gewesen
ist. |
[2] Die Auswahl des Blattes steht dem die
Zustellung veranlassenden Beamten zu. |
[2] Die Auswahl des Blattes steht dem die
Zustellung veranlassenden Beamten zu. |
(2) |
(2) |
[1] War die Ladung zur Hauptverhandlung dem
Angeklagten schon vorher zugestellt, so gilt eine weitere
Zustellung an [ihn], wenn sie nicht
in der vorgeschriebenen Weise im Deutschen
Reich bewirkt werden kann, als erfolgt, sobald das
zuzustellende Schriftstück zwei Wochen an der Gerichtstafel des
Gerichts erster Instanz angeheftet
gewesen ist. |
[1] War die Ladung zur Hauptverhandlung dem
Angeklagten schon vorher zugestellt, so gilt eine weitere
Zustellung an ihn, wenn sie nicht
in der vorgeschriebenen Weise im Inland bewirkt werden kann, als erfolgt, sobald
das zuzustellende Schriftstück zwei Wochen an der Gerichtstafel des
Gerichts des ersten Rechtszuges
angeheftet gewesen ist. |
[2] Von Urtheilen
und Beschlüssen wird nur der entscheidende Theil angeheftet. |
[2] Von Urteilen
und Beschlüssen wird nur der entscheidende Teil angeheftet. |
§ 41 |
§ 41 |
[1] Zustellungen an die Staatsanwaltschaft erfolgen
durch Vorlegung der Urschrift des zuzustellenden
Schriftstücks. |
[1] Zustellungen an die Staatsanwaltschaft erfolgen
durch Vorlegung der Urschrift des zuzustellenden
Schriftstücks. |
[2] Wenn mit der Zustellung der Lauf einer Frist
beginnt, so ist der Tag der Vorlegung von der Staatsanwaltschaft
auf der Urschrift zu vermerken. |
[2] Wenn mit der Zustellung der Lauf einer Frist
beginnt, so ist der Tag der Vorlegung von der Staatsanwaltschaft
auf der Urschrift zu vermerken. |
Fünfter Abschnitt. Fristen und Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand |
Fünfter Abschnitt. Fristen und Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand |
§ 42 |
§ 42 |
Bei der Berechnung einer Frist, welche nach Tagen bestimmt ist, wird der Tag
nicht mitgerechnet, auf welchen der
Zeitpunkt oder das Ereigniß fällt,
nach welchem der Anfang der Frist
sich richten soll. |
Bei der Berechnung einer Frist, die nach Tagen bestimmt ist, wird der Tag nicht
mitgerechnet, auf den der Zeitpunkt
oder das Ereignis fällt, nach
dem der Anfang der Frist sich
richten soll. |
§ 43 |
§ 43 |
(1) Eine Frist, welche nach Wochen oder Monaten bestimmt ist,
endigt mit Ablauf des[…] Tages der
letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder Zahl dem
Tage entspricht, an welchem die Frist begonnen hat; fehlt dieser Tag
in dem letzten Monate, so endigt die
Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. |
(1) Eine Frist, die
nach Wochen oder Monaten bestimmt ist, endigt mit Ablauf
des Tages der letzten Woche oder
des letzten Monats, der durch seine
Benennung oder Zahl dem Tag
entspricht, an dem die Frist
begonnen hat; fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endigt die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses
Monats. |
(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag
oder allgemeinen Feiertag, so endigt die Frist mit Ablauf des
nächstfolgenden Werktages. |
(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag
oder allgemeinen Feiertag, so endigt die Frist mit Ablauf des
nächstfolgenden Werktags. |
§ 44 |
§ 44 |
[1] Gegen die Versäumung einer Frist kann die
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beansprucht werden, wenn der
Antragsteller durch Naturereignisse oder andere unabwendbare
Zufälle an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. |
[1] Gegen die Versäumung einer Frist kann die
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beansprucht werden, wenn der
Antragsteller durch Naturereignisse oder andere unabwendbare
Zufälle an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. |
[2] Als unabwendbarer Zufall ist es anzusehen, wenn
der Antragsteller von einer Zustellung ohne sein Verschulden keine
Kenntniß erlangt hat. |
[2] Als unabwendbarer Zufall ist es anzusehen, wenn
der Antragsteller von einer Zustellung ohne sein Verschulden keine
Kenntnis erlangt hat. |
§ 45 |
§ 45 |
(1) Das Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand muß binnen einer Woche nach Beseitigung des Hindernisses bei
dem[…] Gerichte, bei welchem die Frist wahrzunehmen gewesen wäre,
unter Angabe und Glaubhaftmachung der Versäumungsgründe angebracht
werden. |
(1) Das Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand muß binnen einer Woche nach Beseitigung des Hindernisses bei
dem Gericht, bei dem die Frist wahrzunehmen gewesen wäre, unter
Angabe und Glaubhaftmachung der Versäumungsgründe angebracht
werden. |
(2) Mit dem Gesuch ist zugleich die versäumte
Handlung selbst nachzuholen. |
(2) Mit dem Gesuch ist zugleich die versäumte
Handlung selbst nachzuholen. |
§ 46 |
§ 46 |
(1) Über das Gesuch entscheidet das[…] Gericht, welches bei rechtzeitig
erfolgter Handlung zur Entscheidung in der Sache selbst
berufen gewesen wäre. |
(1) Über das Gesuch entscheidet das Gericht, das bei rechtzeitiger Handlung zur Entscheidung in der
Sache selbst berufen gewesen wäre. |
(2) Die dem Gesuche
stattgebende Entscheidung unterliegt keiner Anfechtung. |
(2) Die dem Gesuch
stattgebende Entscheidung unterliegt keiner Anfechtung. |
(3) Gegen die das Gesuch verwerfende Entscheidung
findet sofortige Beschwerde
statt. |
(3) Gegen die das Gesuch verwerfende Entscheidung
ist sofortige Beschwerde
zulässig. |
§ 47 |
§ 47 |
(1) Durch das Gesuch um Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand wird die Vollstreckung einer gerichtlichen
Entscheidung nicht gehemmt. |
(1) Durch das Gesuch um Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand wird die Vollstreckung einer gerichtlichen
Entscheidung nicht gehemmt. |
(2) Das Gericht kann jedoch einen Aufschub der
Vollstreckung anordnen. |
(2) Das Gericht kann jedoch einen Aufschub der
Vollstreckung anordnen. |
Sechster Abschnitt. Zeugen |
Sechster Abschnitt. Zeugen |
§ 48 |
§ 48 |
(1) Die Ladung der
Zeugen geschieht unter Hinweis auf die gesetzlichen Folgen des
Ausbleibens. |
Die Ladung der Zeugen geschieht unter Hinweis auf
die gesetzlichen Folgen des Ausbleibens. |
(2) Die Ladung eine[s
Soldaten] als Zeugen erfolgt durch Ersuchen der
Militärbehörde. |
|
§ 49 |
§ 49 |
[1] Der Bundespräsident ist in seiner Wohnung zu
vernehmen. |
[1] Der Bundespräsident ist in seiner Wohnung zu
vernehmen. |
[2] Zur Hauptverhandlung wird er nicht
geladen. |
[2] Zur Hauptverhandlung wird er nicht
geladen. |
[3] Das Protokoll über seine gerichtliche
Vernehmung ist in der Hauptverhandlung zu verlesen. |
[3] Das Protokoll über seine gerichtliche
Vernehmung ist in der Hauptverhandlung zu verlesen. |
§ 50 |
§ 50 |
(1) Die Mitglieder des Bundestages, des
Bundesrates, eines Landtages oder einer zweiten Kammer sind während
ihres Aufenthaltes am Sitz der Versammlung dort zu vernehmen. |
(1) Die Mitglieder des Bundestages, des
Bundesrates, eines Landtages oder einer zweiten Kammer sind während
ihres Aufenthaltes am Sitz der Versammlung dort zu vernehmen. |
(2) Die Mitglieder der Bundesregierung oder einer
Landesregierung sind an ihrem Amtssitz oder, wenn sie sich
außerhalb ihres Amtssitzes aufhalten, an ihrem Aufenthaltsort zu
vernehmen. |
(2) Die Mitglieder der Bundesregierung oder einer
Landesregierung sind an ihrem Amtssitz oder, wenn sie sich
außerhalb ihres Amtssitzes aufhalten, an ihrem Aufenthaltsort zu
vernehmen. |
(3) Zu einer Abweichung von den vorstehenden
Vorschriften bedarf es: |
(3) Zu einer Abweichung von den vorstehenden
Vorschriften bedarf es: |
- für die Mitglieder eines in Abs. 1 genannten
Organs der Genehmigung dieses Organs, |
- für die Mitglieder eines in Abs. 1 genannten
Organs der Genehmigung dieses Organs, |
- für die Mitglieder der Bundesregierung der
Genehmigung der Bundesregierung, |
- für die Mitglieder der Bundesregierung der
Genehmigung der Bundesregierung, |
- für die Mitglieder einer Landesregierung der
Genehmigung der Landesregierung. |
- für die Mitglieder einer Landesregierung der
Genehmigung der Landesregierung. |
(4) |
(4) |
[1] Die Mitglieder der in Abs. 1 genannten Organe
der Gesetzgebung und die Mitglieder der Bundesregierung oder einer
Landesregierung werden, wenn sie außerhalb der Hauptverhandlung
vernommen worden sind, zu dieser nicht geladen. |
[1] Die Mitglieder der in Abs. 1 genannten Organe
der Gesetzgebung und die Mitglieder der Bundesregierung oder einer
Landesregierung werden, wenn sie außerhalb der Hauptverhandlung
vernommen worden sind, zu dieser nicht geladen. |
[2] Das Protokoll über ihre richterliche Vernehmung
ist in der Hauptverhandlung zu verlesen. |
[2] Das Protokoll über ihre richterliche Vernehmung
ist in der Hauptverhandlung zu verlesen. |
§ 51 |
§ 51 |
(1) |
(1) |
[1] Ein ordnungsmäßig geladener Zeuge, welcher nicht erscheint, ist in die durch das
Ausbleiben verursachten Kosten,
sowie zu einer [Ordnungsstrafe in
Geld], und für den Fall, daß diese
nicht beigetrieben werden kann, zur Strafe der Haft bis zu sechs
Wochen zu verurtheilen. |
[1] Ein ordnungsmäßig geladener Zeuge, der nicht erscheint, ist in die durch das
Ausbleiben verursachten Kosten
sowie zu einer Ordnungsstrafe in
Geld und für den Fall, daß diese
nicht beigetrieben werden kann, zur Strafe der Haft bis zu sechs
Wochen zu verurteilen. |
[2] Auch ist die zwangsweise Vorführung des Zeugen
zulässig. |
[2] Auch ist die zwangsweise Vorführung des Zeugen
zulässig. |
[3] Im Falle wiederholten Ausbleibens kann die
Strafe noch einmal erkannt werden. |
[3] Im Falle wiederholten Ausbleibens kann
auf die Strafe noch einmal erkannt
werden. |
(2) |
(2) |
[1] Die Verurtheilung
in Strafe und Kosten unterbleibt, wenn das Ausbleiben des
Zeugen genügend entschuldigt ist. |
[1] Die Verurteilung
zu Strafe und Kosten unterbleibt, wenn das Ausbleiben des
Zeugen genügend entschuldigt ist. |
[2] Erfolgt
nachträglich genügende
Entschuldigung, so werden die gegen
den Zeugen getroffenen Anordnungen wieder aufgehoben. |
[2] Wird der Zeuge
nachträglich genügend entschuldigt,
so werden die getroffenen Anordnungen wieder aufgehoben. |
(3) Die Befugniß zu
diesen Maßregeln steht auch dem Untersuchungsrichter, dem
Amtsrichter im Vorverfahren, sowie
dem beauftragten und ersuchten Richter zu. |
(3) Die Befugnis zu
diesen Maßregeln steht auch dem Untersuchungsrichter, dem
Amtsrichter im Vorverfahren sowie
dem beauftragten und ersuchten Richter zu. |
(4) [Angehörige der
Reichswehr werden durch die Militärbehörde vorgeführt.] |
|
§ 52 |
§ 52 |
(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind
berechtigt: |
(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind
berechtigt: |
1. der Verlobte des Beschuldigten; |
1. der Verlobte des Beschuldigten; |
2. der Ehegatte des Beschuldigten, auch wenn die
Ehe nicht mehr besteht; |
2. der Ehegatte des Beschuldigten, auch wenn die
Ehe nicht mehr besteht; |
3. [wer] mit dem
Beschuldigten in gerader Linie verwandt, verschwägert oder durch
[Annahme an Kindes Statt] verbunden, oder in der Seitenlinie bis
zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert
[ist], auch wenn die Ehe, durch
welche die Schwägerschaft begründet ist, nicht mehr besteht. |
3. wer mit dem
Beschuldigten in gerader Linie verwandt, verschwägert oder durch
Annahme an Kindes Statt verbunden oder in der Seitenlinie bis zum
dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert
ist, auch wenn die Ehe, durch
welche die Schwägerschaft begründet ist, nicht mehr besteht. |
(2) |
(2) |
[1] Die bezeichneten Personen sind vor jeder
Vernehmung über ihr Recht zur Verweigerung des Zeugnisses zu
belehren. |
[1] Die bezeichneten Personen sind vor jeder
Vernehmung über ihr Recht zur Verweigerung des Zeugnisses zu
belehren. |
[2] Sie können den Verzicht auf dieses Recht auch
während der Vernehmung widerrufen. |
[2] Sie können den Verzicht auf dieses Recht auch
während der Vernehmung widerrufen. |
§ 53 |
§ 53 |
(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind ferner
berechtigt: |
(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind ferner
berechtigt: |
1. Geistliche [über
das], was ihnen bei Ausübung der Seelsorge anvertraut
ist; |
1. Geistliche über
das, was ihnen bei Ausübung der Seelsorge anvertraut
ist; |
2. Vertheidiger des
Beschuldigten [über das], was ihnen
in dieser ihrer Eigenschaft
anvertraut ist; |
2. Verteidiger des
Beschuldigten über das, was ihnen
in dieser Eigenschaft anvertraut ist; |
3. Rechtsanwälte und Ärzte [über das], was ihnen bei Ausübung ihres Berufs
anvertraut ist; |
3. Rechtsanwälte und Ärzte über das, was ihnen bei Ausübung ihres Berufs
anvertraut ist; |
4. Redakteure, Verleger und Drucker einer
periodischen Druckschrift sowie die bei der technischen Herstellung
der Druckschrift beschäftigten Personen über die Person des
Verfassers oder Einsenders einer Veröffentlichung strafbaren
Inhalts, wenn ein Redakteur der Druckschrift wegen dieser
Veröffentlichung bestraft ist oder seiner Bestrafung kein
rechtliches Hindernis entgegensteht. |
4. Redakteure, Verleger und Drucker einer
periodischen Druckschrift sowie die bei der technischen Herstellung
der Druckschrift beschäftigten Personen über die Person des
Verfassers oder Einsenders einer Veröffentlichung strafbaren
Inhalts, wenn ein Redakteur der Druckschrift wegen dieser
Veröffentlichung bestraft ist oder seiner Bestrafung kein
rechtliches Hindernis entgegensteht. |
(2) Die unter Nr. 2,
3 bezeichneten Personen dürfen das Zeugniß nicht verweigern, wenn sie von der
Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbunden sind. |
(2) Die unter Nr. 2
und 3 bezeichneten Personen dürfen das Zeugnis nicht verweigern, wenn sie von der
Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbunden sind. |
§ 54 |
§ 54 |
(1) Für die Vernehmung von Richtern, Beamten und
anderen Personen des öffentlichen Dienstes als Zeugen über
Umstände, auf die sich ihre Pflicht zur Amtsverschwiegenheit
bezieht, und für die Genehmigung zur Aussage gelten die besonderen
beamtenrechtlichen Vorschriften. |
(1) Für die Vernehmung von Richtern, Beamten und
anderen Personen des öffentlichen Dienstes als Zeugen über
Umstände, auf die sich ihre Pflicht zur Amtsverschwiegenheit
bezieht, und für die Genehmigung zur Aussage gelten die besonderen
beamtenrechtlichen Vorschriften. |
(2) Für die Mitglieder der Bundes- oder einer
Landesregierung gelten die für sie maßgebenden besonderen
Vorschriften. |
(2) Für die Mitglieder der Bundes- oder einer
Landesregierung gelten die für sie maßgebenden besonderen
Vorschriften. |
(3) Der Bundespräsident kann das Zeugnis
verweigern, wenn die Ablegung des Zeugnisses dem Wohl des Bundes
oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten würde. |
(3) Der Bundespräsident kann das Zeugnis
verweigern, wenn die Ablegung des Zeugnisses dem Wohl des Bundes
oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten würde. |
(4) Diese Vorschriften gelten auch, wenn die
vorgenannten Personen nicht mehr im öffentlichen Dienst sind,
soweit es sich um Tatsachen handelt, die sich während ihrer
Dienstzeit ereignet haben oder ihnen während ihrer Dienstzeit zur
Kenntnis gelangt sind. |
(4) Diese Vorschriften gelten auch, wenn die
vorgenannten Personen nicht mehr im öffentlichen Dienst sind,
soweit es sich um Tatsachen handelt, die sich während ihrer
Dienstzeit ereignet haben oder ihnen während ihrer Dienstzeit zur
Kenntnis gelangt sind. |
§ 55 |
§ 55 |
(1) Jeder Zeuge kann die Auskunft auf solche Fragen
verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem der im §
[52] Nr. 1 [bis] 3 bezeichneten Angehörigen die Gefahr
strafgerichtlicher Verfolgung zuziehen würde. |
(1) Jeder Zeuge kann die Auskunft auf solche Fragen
verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem der im §
52 Abs. 1 bezeichneten Angehörigen
die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung zuziehen würde. |
(2) Der Zeuge ist über sein Recht zur Verweigerung
der Auskunft zu belehren. |
(2) Der Zeuge ist über sein Recht zur Verweigerung
der Auskunft zu belehren. |
§ 56 |
§ 56 |
[1] Die Thatsache,
auf welche der Zeuge die
Verweigerung des Zeugnisses in den Fällen der §§ [52], [53], [55] stützt, ist auf Verlangen
glaubhaft zu machen. |
[1] Die Tatsache,
auf die der Zeuge die Verweigerung
des Zeugnisses in den Fällen der §§ 52, 53
und 55 stützt, ist auf Verlangen glaubhaft zu machen. |
[2] Es genügt die eidliche Versicherung des
Zeugen. |
[2] Es genügt die eidliche Versicherung des
Zeugen. |
§ 57 |
§ 57 |
[1] Vor der Vernehmung sind die Zeugen zur Wahrheit
zu ermahnen und darauf hinzuweisen, daß sie ihre Aussage zu
beeidigen haben, wenn keine im Gesetz bestimmte oder zugelassene
Ausnahme vorliegt. |
[1] Vor der Vernehmung sind die Zeugen zur Wahrheit
zu ermahnen und darauf hinzuweisen, daß sie ihre Aussage zu
beeidigen haben, wenn keine im Gesetz bestimmte oder zugelassene
Ausnahme vorliegt. |
[2] Hierbei sind sie über die Bedeutung des Eides
und die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder
unvollständigen Aussage zu belehren. |
[2] Hierbei sind sie über die Bedeutung des Eides
und die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder
unvollständigen Aussage zu belehren. |
§ 58 |
§ 58 |
(1) Die Zeugen sind einzeln und in Abwesenheit der
später abzuhörenden Zeugen zu vernehmen. |
(1) Die Zeugen sind einzeln und in Abwesenheit der
später abzuhörenden Zeugen zu vernehmen. |
(2) Eine Gegenüberstellung mit anderen Zeugen oder
mit dem Beschuldigten im Vorverfahren ist zulässig, wenn es für das
weitere Verfahren geboten erscheint. |
(2) Eine Gegenüberstellung mit anderen Zeugen oder
mit dem Beschuldigten im Vorverfahren ist zulässig, wenn es für das
weitere Verfahren geboten erscheint. |
§ 59 |
§ 59 |
[1] Die Zeugen sind einzeln und nach ihrer
Vernehmung zu vereidigen. |
[1] Die Zeugen sind einzeln und nach ihrer
Vernehmung zu vereidigen. |
[2] Die Vereidigung erfolgt, soweit nichts anderes
bestimmt ist, in der Hauptverhandlung. |
[2] Die Vereidigung erfolgt, soweit nichts anderes
bestimmt ist, in der Hauptverhandlung. |
§ 60 |
§ 60 |
Von der Vereidigung ist abzusehen |
Von der Vereidigung ist abzusehen: |
1. bei Personen, die zur Zeit der Vernehmung das
sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die wegen
mangelnder Verstandesreife oder wegen Verstandesschwäche vom Wesen
und der Bedeutung des Eides keine genügende Vorstellung haben; |
1. bei Personen, die zur Zeit der Vernehmung das
sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die wegen
mangelnder Verstandesreife oder wegen Verstandesschwäche vom Wesen
und der Bedeutung des Eides keine genügende Vorstellung haben; |
2. bei Personen, die nach den Bestimmungen der Strafgesetze unfähig sind, als
Zeugen eidlich vernommen zu werden; |
2. bei Personen, die nach den Vorschriften der Strafgesetze unfähig sind, als
Zeugen eidlich vernommen zu werden; |
3. bei Personen, die der Tat, welche den Gegenstand
der Untersuchung bildet, oder der Beteiligung an ihr oder der
Begünstigung oder Hehlerei verdächtig oder deswegen bereits
verurteilt sind. |
3. bei Personen, die der Tat, welche den Gegenstand
der Untersuchung bildet, oder der Beteiligung an ihr oder der
Begünstigung oder Hehlerei verdächtig oder deswegen bereits
verurteilt sind. |
§ 61 |
§ 61 |
Von der Vereidigung kann nach dem Ermessen des
Gerichts abgesehen werden: |
Von der Vereidigung kann nach dem Ermessen des
Gerichts abgesehen werden: |
1. bei Personen, die zur Zeit der Vernehmung das
sechzehnte, aber noch nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet
haben; |
1. bei Personen, die zur Zeit der Vernehmung das
sechzehnte, aber noch nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet
haben; |
2. beim Verletzten sowie bei Personen, die im Sinne
des § 52 Abs. 1 Angehörige des Verletzten oder des Beschuldigten
sind; |
2. beim Verletzten sowie bei Personen, die im Sinne
des § 52 Abs. 1 Angehörige des Verletzten oder des Beschuldigten
sind; |
3. wenn das Gericht der Aussage keine wesentliche
Bedeutung beimißt und nach seiner Überzeugung auch unter Eid keine
wesentliche Aussage zu erwarten ist. |
3. wenn das Gericht der Aussage keine wesentliche
Bedeutung beimißt und nach seiner Überzeugung auch unter Eid keine
wesentliche Aussage zu erwarten ist. |
§ 62 |
§ 62 |
Im Verfahren wegen einer Übertretung und im
Privatklageverfahren werden Zeugen nur vereidigt, wenn es das
Gericht wegen der ausschlaggebenden Bedeutung der Aussage oder zur
Herbeiführung einer wahren Aussage für notwendig hält. |
Im Verfahren wegen einer Übertretung und im
Privatklageverfahren werden Zeugen nur vereidigt, wenn es das
Gericht wegen der ausschlaggebenden Bedeutung der Aussage oder zur
Herbeiführung einer wahren Aussage für notwendig hält. |
§ 63 |
§ 63 |
Die in § 52 Abs. 1 bezeichneten Angehörigen des
Beschuldigten haben das Recht, die Beeidigung des Zeugnisses zu
verweigern; darüber sind sie zu belehren. |
Die in § 52 Abs. 1 bezeichneten Angehörigen des
Beschuldigten haben das Recht, die Beeidigung des Zeugnisses zu
verweigern; darüber sind sie zu belehren. |
§ 64 |
§ 64 |
Unterbleibt die Vereidigung eines Zeugen, so ist
der Grund dafür im Protokoll anzugeben. |
Unterbleibt die Vereidigung eines Zeugen, so ist
der Grund dafür im Protokoll anzugeben. |
§ 65 |
§ 65 |
(1) Im vorbereitenden Verfahren ist die Vereidigung
nur zulässig, wenn Gefahr im Verzug ist, oder wenn der Eid als
Mittel zur Herbeiführung einer wahren Aussage über einen für das
weitere Verfahren erheblichen Punkt erforderlich erscheint. |
(1) Im vorbereitenden Verfahren ist die Vereidigung
nur zulässig, wenn Gefahr im Verzug ist, oder wenn der Eid als
Mittel zur Herbeiführung einer wahren Aussage über einen für das
weitere Verfahren erheblichen Punkt erforderlich erscheint. |
(2) Im vorbereitenden Verfahren wegen einer
Übertretung ist die Vereidigung unzulässig. |
(2) Im vorbereitenden Verfahren wegen einer
Übertretung ist die Vereidigung unzulässig. |
§ 66 |
§ 66 |
In der Voruntersuchung ist die Vereidigung nur
zulässig, wenn |
In der Voruntersuchung ist die Vereidigung nur
zulässig, wenn |
1. Gefahr im Verzug ist oder |
1. Gefahr im Verzug ist oder |
2. der Eid als Mittel zur Herbeiführung einer
wahren Aussage über einen für das weitere Verfahren erheblichen
Punkt erforderlich erscheint oder |
2. der Eid als Mittel zur Herbeiführung einer
wahren Aussage über einen für das weitere Verfahren erheblichen
Punkt erforderlich erscheint oder |
3. der Zeuge voraussichtlich am Erscheinen in der
Hauptverhandlung verhindert sein wird oder |
3. der Zeuge voraussichtlich am Erscheinen in der
Hauptverhandlung verhindert sein wird oder |
4. dem Zeugen das Erscheinen in der
Hauptverhandlung wegen großer Entfernung nicht zugemutet werden
kann. |
4. dem Zeugen das Erscheinen in der
Hauptverhandlung wegen großer Entfernung nicht zugemutet werden
kann. |
§ 66a |
§ 66a |
Wird ein Zeuge außerhalb der Hauptverhandlung
vereidigt, so ist der Grund der Vereidigung im Protokoll
anzugeben. |
Wird ein Zeuge außerhalb der Hauptverhandlung
vereidigt, so ist der Grund der Vereidigung im Protokoll
anzugeben. |
§ 66b |
§ 66b |
(1) Wird ein Zeuge durch einen beauftragten oder
ersuchten Richter vernommen, so entscheidet zunächst dieser über
die Vereidigung. |
(1) Wird ein Zeuge durch einen beauftragten oder
ersuchten Richter vernommen, so entscheidet zunächst dieser über
die Vereidigung. |
(2) |
(2) |
[1] Die Vereidigung muß, soweit sie zulässig ist,
erfolgen, wenn es in dem Auftrag oder in dem Ersuchen des Gerichts
verlangt wird. |
[1] Die Vereidigung muß, soweit sie zulässig ist,
erfolgen, wenn es in dem Auftrag oder in dem Ersuchen des Gerichts
verlangt wird. |
[2] Der vernehmende Richter kann die Vereidigung
aussetzen und einer neuen Entschließung des beauftragenden oder
ersuchenden Gerichts vorbehalten, wenn bei der Vernehmung Tatsachen
hervortreten, die zu uneidlicher Vernehmung berechtigen
würden. |
[2] Der vernehmende Richter kann die Vereidigung
aussetzen und einer neuen Entschließung des beauftragenden oder
ersuchenden Gerichts vorbehalten, wenn bei der Vernehmung Tatsachen
hervortreten, die zu uneidlicher Vernehmung berechtigen
würden. |
[3] Diese Tatsachen sind in das Protokoll
aufzunehmen. |
[3] Diese Tatsachen sind in das Protokoll
aufzunehmen. |
(3) Die Vereidigung darf nicht erfolgen, wenn die
uneidliche Vernehmung verlangt wird. |
(3) Die Vereidigung darf nicht erfolgen, wenn die
uneidliche Vernehmung verlangt wird. |
§ 66c |
§ 66c |
(1) Die Vereidigung erfolgt in der Weise, daß der
Richter an den Zeugen die Worte richtet: "Sie schwören bei Gott dem
Allmächtigen und Allwissenden, daß Sie nach bestem Wissen die reine
Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen haben" und der Zeuge
hierauf die Worte spricht: "Ich schwöre es, so wahr mir Gott
helfe". |
(1) Die Vereidigung erfolgt in der Weise, daß der
Richter an den Zeugen die Worte richtet: "Sie schwören bei Gott dem
Allmächtigen und Allwissenden, daß Sie nach bestem Wissen die reine
Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen haben" und der Zeuge
hierauf die Worte spricht: "Ich schwöre es, so wahr mir Gott
helfe." |
(2) Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung
geleistet werden. |
(2) Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung
geleistet werden. |
(3) Der Schwörende soll bei der Eidesleistung die
rechte Hand erheben. |
(3) Der Schwörende soll bei der Eidesleistung die
rechte Hand erheben. |
§ 66d |
§ 66d |
(1) |
(1) |
[1] Stumme leisten den Eid in der Weise, daß sie
die Worte: "Ich schwöre bei dem Allmächtigen und Allwissenden, daß
ich nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen habe"
niederschreiben und unterschreiben. |
[1] Stumme leisten den Eid in der Weise, daß sie
die Worte: "Ich schwöre bei Gott
dem Allmächtigen und Allwissenden, daß ich nach bestem Wissen die
reine Wahrheit bekundet und nichts
verschwiegen habe" niederschreiben und unterschreiben. |
[2] Stumme, die nicht schreiben können, leisten den
Eid mit Hilfe eines Dolmetschers durch Zeichen. |
[2] Stumme, die nicht schreiben können, leisten den
Eid mit Hilfe eines Dolmetschers durch Zeichen. |
(2) Die Vorschrift des § 66c Abs. 2 gilt
entsprechend. |
(2) Die Vorschrift des § 66c Abs. 2 gilt
entsprechend. |
§ 66e |
§ 66e |
Gibt ein Zeuge an, daß er Mitglied einer
Religionsgesellschaft sei, der das Gesetz den Gebrauch gewisser
Beteuerungsformeln an Stelle des Eides gestattet, so steht eine
unter der Beteuerungsformel dieser Religionsgesellschaft abgegebene
Erklärung der Eidesleistung gleich. |
Gibt ein Zeuge an, daß er Mitglied einer
Religionsgesellschaft sei, der das Gesetz den Gebrauch gewisser
Beteuerungsformeln an Stelle des Eides gestattet, so steht eine
unter der Beteuerungsformel dieser Religionsgesellschaft abgegebene
Erklärung der Eidesleistung gleich. |
§ 67 |
§ 67 |
Wird der Zeuge, nachdem er eidlich vernommen worden
ist, in demselben Vorverfahren oder in demselben Hauptverfahren
nochmals vernommen, so kann der Richter statt der nochmaligen
Beeidigung den Zeugen die
Richtigkeit seiner Aussage unter Berufung auf den früher
geleisteten Eid versichern lassen. |
Wird der Zeuge, nachdem er eidlich vernommen worden
ist, in demselben Vorverfahren oder in demselben Hauptverfahren
nochmals vernommen, so kann der Richter statt der nochmaligen
Vereidigung den Zeugen die
Richtigkeit seiner Aussage unter Berufung auf den früher
geleisteten Eid versichern lassen. |
§ 68 |
§ 68 |
[1] Die Vernehmung beginnt damit, daß der Zeuge
über Vornamen und Zunamen, Alter, […] Stand oder Gewerbe und Wohnort befragt
wird. |
[1] Die Vernehmung beginnt damit, daß der Zeuge
über Vornamen und Zunamen, Alter, Stand oder Gewerbe und Wohnort
befragt wird. |
[2] Erforderlichenfalls sind dem Zeugen Fragen über
solche Umstände, welche seine
Glaubwürdigkeit in der vorliegenden Sache betreffen, insbesondere
über seine Beziehungen zu dem Beschuldigten oder dem Verletzten,
vorzulegen. |
[2] Erforderlichenfalls sind dem Zeugen Fragen über
solche Umstände, die seine
Glaubwürdigkeit in der vorliegenden Sache betreffen, insbesondere
über seine Beziehungen zu dem Beschuldigten oder dem Verletzten,
vorzulegen. |
§ 68a |
§ 68a |
(1) Fragen nach Tatsachen, die dem Zeugen oder
einer Person, die im Sinne des § 52 Abs. 1 sein Angehöriger ist,
zur Unehre gereichen können, sollen nur gestellt werden, wenn es
unerläßlich ist. |
(1) Fragen nach Tatsachen, die dem Zeugen oder
einer Person, die im Sinne des § 52 Abs. 1 sein Angehöriger ist,
zur Unehre gereichen können, sollen nur gestellt werden, wenn es
unerläßlich ist. |
(2) Der Zeuge soll nach Vorstrafen nur gefragt
werden, wenn ihre Feststellung notwendig ist, um über das Vorliegen
der Voraussetzungen des § 60 Nr. 2 oder 3 zu entscheiden oder um
seine Glaubwürdigkeit zu beurteilen. |
(2) Der Zeuge soll nach Vorstrafen nur gefragt
werden, wenn ihre Feststellung notwendig ist, um über das Vorliegen
der Voraussetzungen des § 60 Nr. 2 oder 3 zu entscheiden oder um
seine Glaubwürdigkeit zu beurteilen. |
§ 69 |
§ 69 |
(1) |
(1) |
[1] Der Zeuge ist zu veranlassen, das[…], was ihm von dem Gegenstande seiner Vernehmung bekannt ist, im
Zusammenhange anzugeben. |
[1] Der Zeuge ist zu veranlassen, das, was ihm von dem Gegenstand seiner Vernehmung bekannt ist, im
Zusammenhang anzugeben. |
[2] Vor seiner Vernehmung ist dem Zeugen der
Gegenstand der Untersuchung und die Person des Beschuldigten,
sofern ein solcher vorhanden ist, zu bezeichnen. |
[2] Vor seiner Vernehmung ist dem Zeugen der
Gegenstand der Untersuchung und die Person des Beschuldigten,
sofern ein solcher vorhanden ist, zu bezeichnen. |
(2) Zur Aufklärung und zur Vervollständigung der
Aussage sowie zur Erforschung des Grundes, auf welchem die Wissenschaft des Zeugen beruht, sind
nöthigenfalls weitere Fragen zu
stellen. |
(2) Zur Aufklärung und zur Vervollständigung der
Aussage sowie zur Erforschung des Grundes, auf dem das Wissen des Zeugen beruht, sind
nötigenfalls weitere Fragen zu
stellen. |
(3) Die Vorschrift des § 136a gilt für die
Vernehmung des Zeugen entsprechend. |
(3) Die Vorschrift des § 136a gilt für die
Vernehmung des Zeugen entsprechend. |
§ 70 |
§ 70 |
(1) Wird das Zeugniß
oder die Eidesleistung ohne gesetzlichen Grund verweigert, so ist
der Zeuge in die durch die Weigerung verursachten Kosten sowie zu
einer [Ordnungsstrafe in
Geld] und für den Fall, daß diese
nicht beigetrieben werden kann, zur Strafe der Haft bis zu sechs
Wochen zu verurtheilen. |
(1) Wird das Zeugnis oder die Eidesleistung ohne
gesetzlichen Grund verweigert, so ist der Zeuge in die durch die
Weigerung verursachten Kosten sowie zu einer Ordnungsstrafe in Geld und für den Fall, daß diese nicht
beigetrieben werden kann, zur Strafe der Haft bis zu sechs Wochen
zu verurteilen. |
(2) Auch kann zur Erzwingung des Zeugnisses die
Haft angeordnet werden, jedoch nicht über die Zeit der Beendigung
des Verfahrens in der Instanz, auch
nicht über die Zeit von sechs Monaten, und bei Übertretungen nicht
über die Zeit von sechs Wochen hinaus. |
(2) Auch kann zur Erzwingung des Zeugnisses die
Haft angeordnet werden, jedoch nicht über die Zeit der Beendigung
des Verfahrens in dem Rechtszug,
auch nicht über die Zeit von sechs Monaten, und bei Übertretungen
nicht über die Zeit von sechs Wochen hinaus. |
(3) Die Befugniß zu
diesen Maßregeln steht auch dem Untersuchungsrichter, dem
Amtsrichter im Vorverfahren, sowie
dem beauftragten und ersuchten Richter zu. |
(3) Die Befugnis zu
diesen Maßregeln steht auch dem Untersuchungsrichter, dem
Amtsrichter im Vorverfahren sowie
dem beauftragten und ersuchten Richter zu. |
(4) Sind die Maßregeln erschöpft, so können sie in
demselben oder in einem anderen Verfahren, welches dieselbe That zum Gegenstande hat, nicht wiederholt werden. |
(4) Sind die Maßregeln erschöpft, so können sie in
demselben oder in einem anderen Verfahren, das dieselbe Tat zum Gegenstand hat, nicht wiederholt werden. |
(5)
(weggefallen) |
|
§ 71 |
§ 71 |
Jeder von dem Richter oder der Staatsanwaltschaft
geladene Zeuge hat nach Maßgabe der Gebührenordnung Anspruch auf
Entschädigung aus der Staatskasse für Zeitversäumniß und, wenn sein Erscheinen eine
Reise erforderlich macht, auf Erstattung der Kosten, welche durch die Reise und den Aufenthalt am
Orte der Vernehmung verursacht
werden. |
Jeder von dem Richter oder der Staatsanwaltschaft
geladene Zeuge hat nach Maßgabe der Gebührenordnung Anspruch auf
Entschädigung aus der Staatskasse für Zeitversäumnis und, wenn sein Erscheinen eine
Reise erforderlich macht, auf Erstattung der Kosten, die durch die Reise und den Aufenthalt am
Ort der Vernehmung verursacht
werden. |
Siebenter Abschnitt. Sachverständige und
Augenschein |
Siebenter Abschnitt. Sachverständige und
Augenschein |
§ 72 |
§ 72 |
Auf Sachverständige finden
die Vorschriften des sechsten Abschnitts über Zeugen
entsprechende Anwendung, […]soweit
nicht in den nachfolgenden Paragraphen abweichende Bestimmungen getroffen sind. |
Auf Sachverständige ist
der sechste Abschnitt über Zeugen entsprechend anzuwenden, soweit nicht in den
nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften getroffen sind. |
§ 73 |
§ 73 |
(1) Die Auswahl der zuzuziehenden Sachverständigen
und die Bestimmung ihrer Anzahl erfolgt durch den Richter. |
(1) Die Auswahl der zuzuziehenden Sachverständigen
und die Bestimmung ihrer Anzahl erfolgt durch den Richter. |
(2) Sind für gewisse Arten von Gutachten
Sachverständige öffentlich bestellt, so sollen andere Personen nur
dann gewählt werden, wenn besondere Umstände es erfordern. |
(2) Sind für gewisse Arten von Gutachten
Sachverständige öffentlich bestellt, so sollen andere Personen nur
dann gewählt werden, wenn besondere Umstände es fordern. |
§ 74 |
§ 74 |
(1) |
(1) |
[1] Ein Sachverständiger kann aus denselben
Gründen, welche zur Ablehnung eines
Richters berechtigen, abgelehnt werden. |
[1] Ein Sachverständiger kann aus denselben
Gründen, die zur Ablehnung eines
Richters berechtigen, abgelehnt werden. |
[2] Ein Ablehnungsgrund kann jedoch nicht daraus
entnommen werden, daß der Sachverständige als Zeuge vernommen
worden ist. |
[2] Ein Ablehnungsgrund kann jedoch nicht daraus
entnommen werden, daß der Sachverständige als Zeuge vernommen
worden ist. |
(2) |
(2) |
[1] Das Ablehnungsrecht steht der
Staatsanwaltschaft, dem Privatkläger und dem Beschuldigten zu. |
[1] Das Ablehnungsrecht steht der
Staatsanwaltschaft, dem Privatkläger und dem Beschuldigten zu. |
[2] Die ernannten Sachverständigen sind den zur
Ablehnung Berechtigten namhaft zu machen, wenn nicht besondere
Umstände entgegenstehen. |
[2] Die ernannten Sachverständigen sind den zur
Ablehnung Berechtigten namhaft zu machen, wenn nicht besondere
Umstände entgegenstehen. |
(3) Der Ablehnungsgrund ist glaubhaft zu machen;
der Eid ist als Mittel der Glaubhaftmachung ausgeschlossen. |
(3) Der Ablehnungsgrund ist glaubhaft zu machen;
der Eid ist als Mittel der Glaubhaftmachung ausgeschlossen. |
§ 75 |
§ 75 |
(1) Der zum Sachverständigen Ernannte hat der
Ernennung Folge zu leisten, wenn er zur Erstattung von Gutachten
der erforderten Art öffentlich bestellt ist, oder wenn er die
Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntniß Voraussetzung der Begutachtung ist,
öffentlich zum Erwerbe ausübt, oder
wenn er [zu ihrer] Ausübung
[…] öffentlich bestellt oder
ermächtigt ist. |
(1) Der zum Sachverständigen Ernannte hat der
Ernennung Folge zu leisten, wenn er zur Erstattung von Gutachten
der erforderten Art öffentlich bestellt ist, oder wenn er die
Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntnis Voraussetzung der Begutachtung ist,
öffentlich zum Erwerb ausübt, oder
wenn er zu ihrer Ausübung
öffentlich bestellt oder ermächtigt ist. |
(2) Zur Erstattung des Gutachtens ist auch
der[…] verpflichtet, welcher sich
[hierzu] vor Gericht bereit erklärt
hat. |
(2) Zur Erstattung des Gutachtens ist auch
der verpflichtet, welcher sich
hierzu vor Gericht bereit erklärt
hat. |
§ 76 |
§ 76 |
(1) |
(1) |
[1] Dieselben Gründe, welche einen Zeugen berechtigen, das
Zeugniß zu verweigern, berechtigen
einen Sachverständigen zur Verweigerung des Gutachtens. |
[1] Dieselben Gründe, die einen Zeugen berechtigen, das Zeugnis zu verweigern, berechtigen einen
Sachverständigen zur Verweigerung des Gutachtens. |
[2] Auch aus anderen Gründen kann ein
Sachverständiger von der Verpflichtung zur Erstattung des
Gutachtens entbunden werden. |
[2] Auch aus anderen Gründen kann ein
Sachverständiger von der Verpflichtung zur Erstattung des
Gutachtens entbunden werden. |
(2) |
(2) |
[1] Für die Vernehmung von Richtern, Beamten und
anderen Personen des öffentlichen Dienstes als Sachverständige
gelten die besonderen beamtenrechtlichen Vorschriften. |
[1] Für die Vernehmung von Richtern, Beamten und
anderen Personen des öffentlichen Dienstes als Sachverständige
gelten die besonderen beamtenrechtlichen Vorschriften. |
[2] Für die Mitglieder der Bundes- oder einer
Landesregierung gelten die für sie maßgebenden besonderen
Vorschriften. |
[2] Für die Mitglieder der Bundes- oder einer
Landesregierung gelten die für sie maßgebenden besonderen
Vorschriften. |
§ 77 |
§ 77 |
(1) |
|
[1] Im Falle des Nichterscheinens oder der
Weigerung eines zur Erstattung des Gutachtens verpflichteten
Sachverständigen wird dieser zum Ersatze der Kosten und zu einer [Ordnungsstrafe in Geld]
verurtheilt. |
[1] Im Falle des Nichterscheinens oder der
Weigerung eines zur Erstattung des Gutachtens verpflichteten
Sachverständigen wird dieser zum Ersatz der Kosten und zu einer Ordnungsstrafe in Geld
verurteilt. |
[2] Im Falle wiederholten Ungehorsams kann neben
der Verurteilung in die Kosten noch einmal auf eine Ordnungsstrafe
erkannt werden. |
[2] Im Falle wiederholten Ungehorsams kann neben
der Verurteilung in die Kosten noch einmal auf eine Ordnungsstrafe
erkannt werden. |
(2)
(weggefallen) |
|
§ 78 |
§ 78 |
Der Richter hat, soweit ihm dies erforderlich
erscheint, die Thätigkeit der
Sachverständigen zu leiten. |
Der Richter hat, soweit ihm dies erforderlich
erscheint, die Tätigkeit der
Sachverständigen zu leiten. |
§ 79 |
§ 79 |
(1) |
(1) |
[1] Der Sachverständige kann nach dem Ermessen des
Gerichts vereidigt werden. |
[1] Der Sachverständige kann nach dem Ermessen des
Gerichts vereidigt werden. |
[2] Auf Antrag der Staatsanwaltschaft, des
Angeklagten oder des Verteidigers ist er zu vereidigen. |
[2] Auf Antrag der Staatsanwaltschaft, des
Angeklagten oder des Verteidigers ist er zu vereidigen. |
(2) Der Eid ist nach Erstattung des Gutachtens zu
leisten; er geht dahin, daß der Sachverständige das Gutachten
unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen erstattet
habe. |
(2) Der Eid ist nach Erstattung des Gutachtens zu
leisten; er geht dahin, daß der Sachverständige das Gutachten
unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen erstattet
habe. |
(3) Ist der Sachverständige für die Erstattung von
Gutachten der betreffenden Art im allgemeinen vereidigt, so genügt
die Berufung auf den geleisteten Eid. |
(3) Ist der Sachverständige für die Erstattung von
Gutachten der betreffenden Art im allgemeinen vereidigt, so genügt
die Berufung auf den geleisteten Eid. |
§ 80 |
§ 80 |
(1) Dem Sachverständigen kann auf sein Verlangen
zur Vorbereitung des Gutachtens durch Vernehmung von Zeugen oder
des Beschuldigten weitere Aufklärung verschafft werden. |
(1) Dem Sachverständigen kann auf sein Verlangen
zur Vorbereitung des Gutachtens durch Vernehmung von Zeugen oder
des Beschuldigten weitere Aufklärung verschafft werden. |
(2) Zu demselben Zwecke kann ihm gestattet werden, die Akten
einzusehen, der Vernehmung von Zeugen oder des Beschuldigten
beizuwohnen und an [sie] unmittelbar
Fragen zu stellen. |
(2) Zu demselben Zweck kann ihm gestattet werden, die Akten
einzusehen, der Vernehmung von Zeugen oder des Beschuldigten
beizuwohnen und an sie unmittelbar
Fragen zu stellen. |
§ 80a |
§ 80a |
Ist damit zu rechnen, daß die Unterbringung des
Beschuldigten in einer Heil- oder Pflegeanstalt, einer
Trinkerheilanstalt oder einer Entziehungsanstalt oder seine Entmannung angeordnet werden wird, so
soll schon im Vorverfahren einem Sachverständigen Gelegenheit zur
Vorbereitung des in der Hauptverhandlung zu erstattenden Gutachtens
gegeben werden. |
Ist damit zu rechnen, daß die Unterbringung des
Beschuldigten in einer Heil- oder Pflegeanstalt, einer
Trinkerheilanstalt oder einer Entziehungsanstalt angeordnet werden
wird, so soll schon im Vorverfahren einem Sachverständigen
Gelegenheit zur Vorbereitung des in der Hauptverhandlung zu
erstattenden Gutachtens gegeben werden. |
§ 81 |
§ 81 |
(1) |
(1) |
[1] Zur Vorbereitung eines Gutachtens über den
Geisteszustand des Beschuldigten kann das Gericht nach Anhörung
eines Sachverständigen und des Verteidigers anordnen, daß der
Beschuldigte in eine öffentliche Heil- oder Pflegeanstalt gebracht
und dort beobachtet wird. |
[1] Zur Vorbereitung eines Gutachtens über den
Geisteszustand des Beschuldigten kann das Gericht nach Anhörung
eines Sachverständigen und des Verteidigers anordnen, daß der
Beschuldigte in eine öffentliche Heil- oder Pflegeanstalt gebracht
und dort beobachtet wird. |
[2] Im vorbereitenden Verfahren entscheidet das
Gericht, das für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständig
wäre. |
[2] Im vorbereitenden Verfahren entscheidet das
Gericht, das für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständig
wäre. |
(2) Dem Beschuldigten, der keinen Verteidiger hat,
ist ein solcher zu bestellen. |
(2) Dem Beschuldigten, der keinen Verteidiger hat,
ist ein solcher zu bestellen. |
(3) |
(3) |
[1] Gegen den Beschluß findet sofortige Beschwerde statt. |
[1] Gegen den Beschluß ist sofortige Beschwerde zulässig. |
[2] [Sie] hat
aufschiebende Wirkung. |
[2] Sie hat
aufschiebende Wirkung. |
(4) Die Verwahrung in der Anstalt darf die Dauer
von sechs Wochen nicht über[schreiten]. |
(4) Die Verwahrung in der Anstalt darf die Dauer
von sechs Wochen nicht überschreiten. |
§ 81a |
§ 81a |
(1) |
(1) |
[1] Eine körperliche Untersuchung des Beschuldigten
darf zur Feststellung von Tatsachen angeordnet werden, die für das
Verfahren von Bedeutung sind. |
[1] Eine körperliche Untersuchung des Beschuldigten
darf zur Feststellung von Tatsachen angeordnet werden, die für das
Verfahren von Bedeutung sind. |
[2] Zu diesem Zweck sind körperliche Eingriffe, die
von einem Arzt nach den Regeln der ärztlichen Kunst zu
Untersuchungszwecken vorgenommen werden, sowie die Entnahme von
Blutproben ohne Einwilligung des Beschuldigten zulässig, wenn kein
Nachteil für seine Gesundheit zu besorgen ist. |
[2] Zu diesem Zweck sind körperliche Eingriffe, die
von einem Arzt nach den Regeln der ärztlichen Kunst zu
Untersuchungszwecken vorgenommen werden, sowie die Entnahme von
Blutproben ohne Einwilligung des Beschuldigten zulässig, wenn kein
Nachteil für seine Gesundheit zu besorgen ist. |
(2) Die Anordnung steht dem Richter, bei Gefährdung
des Untersuchungserfolges durch Verzögerung auch der
Staatsanwaltschaft und ihren Hilfsbeamten (§ 152 des
Gerichtsverfassungsgesetzes) zu. |
(2) Die Anordnung steht dem Richter, bei Gefährdung
des Untersuchungserfolges durch Verzögerung auch der
Staatsanwaltschaft und ihren Hilfsbeamten (§ 152 des
Gerichtsverfassungsgesetzes) zu. |
§ 81b |
§ 81b |
Soweit es für die Zwecke der Durchführung des
Strafverfahrens oder für die Zwecke des Erkennungsdienstes
notwendig ist, dürfen Lichtbilder und Fingerabdrücke des
Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen
und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden. |
Soweit es für die Zwecke der Durchführung des
Strafverfahrens oder für die Zwecke des Erkennungsdienstes
notwendig ist, dürfen Lichtbilder und Fingerabdrücke des
Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen
und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden. |
§ 81c |
§ 81c |
(1) |
(1) |
[1] Andere Personen als Beschuldigte dürfen, wenn
sie als Zeugen in Betracht kommen, ohne ihre Einwilligung nur
untersucht werden, soweit zur Erforschung der Wahrheit festgestellt
werden muß, ob sich an ihrem Körper eine bestimmte Spur oder Folge
einer strafbaren Handlung befindet. |
[1] Andere Personen als Beschuldigte dürfen, wenn
sie als Zeugen in Betracht kommen, ohne ihre Einwilligung nur
untersucht werden, soweit zur Erforschung der Wahrheit festgestellt
werden muß, ob sich an ihrem Körper eine bestimmte Spur oder Folge
einer strafbaren Handlung befindet. |
[2] Die Untersuchung kann aus den gleichen Gründen
wie das Zeugnis verweigert werden. |
[2] Die Untersuchung kann aus den gleichen Gründen
wie das Zeugnis verweigert werden. |
[3] Die Untersuchung ist unzulässig, wenn sie dem
Betroffenen bei Würdigung aller Umstände nicht zugemutet werden
kann. |
[3] Die Untersuchung ist unzulässig, wenn sie dem
Betroffenen bei Würdigung aller Umstände nicht zugemutet werden
kann. |
(2) Zu dem in Abs. 1 bezeichneten Zweck ist die
Entnahme von Blutproben ohne Einwilligung des zu Untersuchenden
zulässig, wenn kein Nachteil für seine Gesundheit zu besorgen und
der Eingriff zur Erforschung der Wahrheit unerläßlich ist. |
(2) Zu dem in Abs. 1 bezeichneten Zweck ist die
Entnahme von Blutproben ohne Einwilligung des zu Untersuchenden
zulässig, wenn kein Nachteil für seine Gesundheit zu besorgen und
der Eingriff zur Erforschung der Wahrheit unerläßlich ist. |
(3) Die Anordnung steht dem Richter, bei Gefährdung
des Untersuchungserfolges durch Verzögerung auch der
Staatsanwaltschaft und ihren Hilfsbeamten (§ 152 des
Gerichtsverfassungsgesetzes) zu. |
(3) Die Anordnung steht dem Richter, bei Gefährdung
des Untersuchungserfolges durch Verzögerung auch der
Staatsanwaltschaft und ihren Hilfsbeamten (§ 152 des
Gerichtsverfassungsgesetzes) zu. |
(4) |
(4) |
[1] Bei Weigerung des Betroffenen gilt die
Vorschrift des § 70 entsprechend. |
[1] Bei Weigerung des Betroffenen gilt die
Vorschrift des § 70 entsprechend. |
[2] Unmittelbarer Zwang darf nur auf besondere
Anordnung des Richters angewandt werden. |
[2] Unmittelbarer Zwang darf nur auf besondere
Anordnung des Richters angewandt werden. |
[3] Die Anordnung setzt voraus, daß der Betroffene
trotz Auferlegung einer Ordnungsstrafe bei der Weigerung beharrt
oder daß Gefahr im Verzug ist. |
[3] Die Anordnung setzt voraus, daß der Betroffene
trotz Auferlegung einer Ordnungsstrafe bei der Weigerung beharrt
oder daß Gefahr im Verzug ist. |
§ 81d |
§ 81d |
(1) |
(1) |
[1] Kann die körperliche Untersuchung einer Frau
das Schamgefühl verletzen, so wird sie einer Frau oder einem Arzt
übertragen. |
[1] Kann die körperliche Untersuchung einer Frau
das Schamgefühl verletzen, so wird sie einer Frau oder einem Arzt
übertragen. |
[2] Auf Verlangen der zu untersuchenden Frau soll
eine andere Frau oder ein Angehöriger zugelassen werden. |
[2] Auf Verlangen der zu untersuchenden Frau soll
eine andere Frau oder ein Angehöriger zugelassen werden. |
(2) Diese Vorschrift gilt auch dann, wenn die zu
untersuchende Frau in die Untersuchung einwilligt. |
(2) Diese Vorschrift gilt auch dann, wenn die zu
untersuchende Frau in die Untersuchung einwilligt. |
§ 82 |
§ 82 |
Im Vorverfahren hängt es von der Anordnung des
Richters ab, ob die Sachverständigen ihr Gutachten schriftlich oder
mündlich zu erstatten haben. |
Im Vorverfahren hängt es von der Anordnung des
Richters ab, ob die Sachverständigen ihr Gutachten schriftlich oder
mündlich zu erstatten haben. |
§ 83 |
§ 83 |
(1) Der Richter kann eine neue Begutachtung durch
dieselben oder durch andere Sachverständige anordnen, wenn er das
Gutachten für ungenügend erachtet. |
(1) Der Richter kann eine neue Begutachtung durch
dieselben oder durch andere Sachverständige anordnen, wenn er das
Gutachten für ungenügend erachtet. |
(2) Der Richter kann die Begutachtung durch einen
anderen Sachverständigen anordnen, wenn ein Sachverständiger nach
Erstattung des Gutachtens mit Erfolg abgelehnt ist. |
(2) Der Richter kann die Begutachtung durch einen
anderen Sachverständigen anordnen, wenn ein Sachverständiger nach
Erstattung des Gutachtens mit Erfolg abgelehnt ist. |
(3) In wichtigeren Fällen kann das Gutachten einer
Fachbehörde eingeholt werden. |
(3) In wichtigeren Fällen kann das Gutachten einer
Fachbehörde eingeholt werden. |
§ 84 |
§ 84 |
Der Sachverständige hat nach Maßgabe der
Gebührenordnung Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumniß, auf Erstattung der ihm
verursachten Kosten und außerdem auf angemessene Vergütung für
seine Mühewaltung. |
Der Sachverständige hat nach Maßgabe der
Gebührenordnung Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis, auf Erstattung der ihm
verursachten Kosten und außerdem auf angemessene Vergütung für
seine Mühewaltung. |
§ 85 |
§ 85 |
[… S]oweit zum
Beweise vergangener Thatsachen oder Zustände, zu deren Wahrnehmung
eine besondere Sachkunde erforderlich war, sachkundige Personen zu
vernehmen sind, kommen die
Vorschriften über den Zeugenbeweis zur
Anwendung. |
Soweit zum
Beweis vergangener Tatsachen oder Zustände, zu deren Wahrnehmung
eine besondere Sachkunde erforderlich war, sachkundige Personen zu
vernehmen sind, gelten die
Vorschriften über den Zeugenbeweis. |
§ 86 |
§ 86 |
Findet die Einnahme eines richterlichen
Augenscheins statt, so ist im Protokolle der vorgefundene Sachbestand
festzustellen und darüber Auskunft zu geben, welche Spuren oder
Merkmale, deren Vorhandensein nach der besonderen Beschaffenheit
des Falles vermuthet werden konnte,
gefehlt haben. |
Findet die Einnahme eines richterlichen
Augenscheins statt, so ist im Protokoll der vorgefundene Sachbestand
festzustellen und darüber Auskunft zu geben, welche Spuren oder
Merkmale, deren Vorhandensein nach der besonderen Beschaffenheit
des Falles vermutet werden konnte,
gefehlt haben. |
§ 87 |
§ 87 |
(1) |
(1) |
[1] Die richterliche Leichenschau wird unter
Zuziehung eines Arztes, die Leichenöffnung im Beisein des Richters
von zwei Ärzten, unter denen sich ein Gerichtsarzt befinden muß,
vorgenommen. |
[1] Die richterliche Leichenschau wird unter
Zuziehung eines Arztes, die Leichenöffnung im Beisein des Richters
von zwei Ärzten, unter denen sich ein Gerichtsarzt befinden muß,
vorgenommen. |
[2] Dem[…] Arzte,
welcher den Verstorbenen in der dem Tode unmittelbar
vorausgegangenen Krankheit behandelt hat, ist die Leichenöffnung
nicht zu übertragen. |
[2] Dem Arzt,
welcher den Verstorbenen in der dem Tode unmittelbar
vorausgegangenen Krankheit behandelt hat, ist die Leichenöffnung
nicht zu übertragen. |
[3] [Er] kann jedoch
aufgefordert werden, der Leichenöffnung anzuwohnen, um aus der Krankheitsgeschichte
Aufschlüsse zu geben. |
[3] Er kann jedoch
aufgefordert werden, der Leichenöffnung beizuwohnen, um aus der Krankheitsgeschichte
Aufschlüsse zu geben. |
(2) Die Zuziehung eines Arztes kann bei der
Leichenschau unterbleiben, wenn sie nach dem Ermessen des Richters
entbehrlich ist. |
(2) Die Zuziehung eines Arztes kann bei der
Leichenschau unterbleiben, wenn sie nach dem Ermessen des Richters
entbehrlich ist. |
(3) Behufs der
Besichtigung oder Öffnung einer schon beerdigten Leiche ist ihre
Ausgrabung statthaft. |
(3) Zur
Besichtigung oder Öffnung einer schon beerdigten Leiche ist ihre
Ausgrabung statthaft. |
§ 88 |
§ 88 |
[1] Vor der Leichenöffnung ist, wenn nicht
besondere Hindernisse entgegenstehen, die Persönlichkeit des
Verstorbenen, insbesondere durch Befragung von Personen,
welche den Verstorbenen gekannt
haben, festzustellen. |
[1] Vor der Leichenöffnung ist, wenn nicht
besondere Hindernisse entgegenstehen, die Persönlichkeit des
Verstorbenen, insbesondere durch Befragung von Personen,
die den Verstorbenen gekannt haben,
festzustellen. |
[2] Ist ein Beschuldigter vorhanden, so ist ihm die
Leiche zur Anerkennung vorzuzeigen. |
[2] Ist ein Beschuldigter vorhanden, so ist ihm die
Leiche zur Anerkennung vorzuzeigen. |
§ 89 |
§ 89 |
Die Leichenöffnung muß sich, soweit der Zustand der
Leiche dies gestattet, stets auf die Öffnung der Kopf-, Brust- und
Bauchhöhle erstrecken. |
Die Leichenöffnung muß sich, soweit der Zustand der
Leiche dies gestattet, stets auf die Öffnung der Kopf-, Brust- und
Bauchhöhle erstrecken. |
§ 90 |
§ 90 |
Bei Öffnung der Leiche eines neugeborenen Kindes
ist die Untersuchung insbesondere auch darauf zu richten, ob
[es] nach oder während der Geburt
gelebt habe, und ob es reif oder
wenigstens fähig gewesen sei, das
Leben außerhalb des Mutterleibes fortzusetzen. |
Bei Öffnung der Leiche eines neugeborenen Kindes
ist die Untersuchung insbesondere auch darauf zu richten, ob
es nach oder während der Geburt
gelebt hat, und ob es reif oder
wenigstens fähig gewesen ist, das
Leben außerhalb des Mutterleibes fortzusetzen. |
§ 91 |
§ 91 |
(1) Liegt der Verdacht einer Vergiftung vor, so ist
die Untersuchung der in der Leiche oder sonst gefundenen
verdächtigen Stoffe durch einen Chemiker oder durch eine für solche
Untersuchungen bestehende Fachbehörde vorzunehmen. |
(1) Liegt der Verdacht einer Vergiftung vor, so ist
die Untersuchung der in der Leiche oder sonst gefundenen
verdächtigen Stoffe durch einen Chemiker oder durch eine für solche
Untersuchungen bestehende Fachbehörde vorzunehmen. |
(2) Der Richter kann anordnen, daß diese
Untersuchung unter Mitwirkung oder Leitung eines Arztes
stattzufinden habe. |
(2) Der Richter kann anordnen, daß diese
Untersuchung unter Mitwirkung oder Leitung eines Arztes
stattzufinden hat. |
§ 92 |
§ 92 |
(1) |
(1) |
[1] Bei Münzverbrechen und Münzvergehen sind die
Münzen oder Papiere erforderlichenfalls der[…] Behörde vorzulegen, von welcher echte Münzen oder Papiere dieser Art in
Umlauf gesetzt werden. |
[1] Bei Münzverbrechen und Münzvergehen sind die
Münzen oder Papiere erforderlichenfalls der Behörde vorzulegen, von der echte Münzen oder Papiere dieser Art in
Umlauf gesetzt werden. |
[2] Das Gutachten dieser Behörde ist über die
Unechtheit oder Verfälschung sowie darüber einzuholen, in welcher
Art die Fälschung muthmaßlich
begangen worden sei. |
[2] Das Gutachten dieser Behörde ist über die
Unechtheit oder Verfälschung sowie darüber einzuholen, in welcher
Art die Fälschung mutmaßlich
begangen worden ist. |
(2) Handelt es sich um ausländische Münzen oder
Papiere, so kann an Stelle des Gutachtens der ausländischen Behörde
das[…] einer deutschen erfordert
werden. |
(2) Handelt es sich um ausländische Münzen oder
Papiere, so kann an Stelle des Gutachtens der ausländischen Behörde
das einer deutschen erfordert
werden. |
§ 93 |
§ 93 |
Zur Ermittelung der
Echtheit oder Unechtheit eines Schriftstücks, sowie zur Ermittelung [seines] Urhebers […] kann eine Schriftvergleichung unter
Zuziehung von Sachverständigen vorgenommen werden. |
Zur Ermittlung der
Echtheit oder Unechtheit eines Schriftstücks sowie zur Ermittlung seines Urhebers kann eine
Schriftvergleichung unter Zuziehung von Sachverständigen
vorgenommen werden. |
Achter Abschnitt. Beschlagnahme und
Durchsuchung |
Achter Abschnitt. Beschlagnahme und
Durchsuchung |
§ 94 |
§ 94 |
(1) Gegenstände, welche als Beweismittel für die Untersuchung von
Bedeutung sein können oder der Einziehung unterliegen, sind in
Verwahrung zu nehmen oder in anderer Weise sicher zu stellen. |
(1) Gegenstände, die als Beweismittel für die Untersuchung von
Bedeutung sein können oder der Einziehung unterliegen, sind in
Verwahrung zu nehmen oder in anderer Weise sicherzustellen. |
(2) Befinden sich die Gegenstände in dem Gewahrsam
einer Person und werden [sie] nicht
freiwillig herausgegeben, so bedarf es der Beschlagnahme. |
(2) Befinden sich die Gegenstände in dem Gewahrsam
einer Person und werden sie nicht
freiwillig herausgegeben, so bedarf es der Beschlagnahme. |
§ 95 |
§ 95 |
(1) Wer einen Gegenstand der vorbezeichneten Art in
seinem Gewahrsam hat, ist verpflichtet, [ihn] auf Erfordern vorzulegen und
auszuliefern. |
(1) Wer einen Gegenstand der vorbezeichneten Art in
seinem Gewahrsam hat, ist verpflichtet, ihn auf Erfordern vorzulegen und
auszuliefern. |
(2) |
(2) |
[1] Er kann im Falle der Weigerung durch die im §
[70] bestimmten Zwangsmittel hierzu
angehalten werden. |
[1] Er kann im Falle der Weigerung durch die im §
70 bestimmten Zwangsmittel hierzu
angehalten werden. |
[2] Gegen Personen, welche zur Verweigerung des Zeugnisses
berechtigt sind, finden diese
Zwangsmittel keine Anwendung. |
[2] Gegen Personen, die zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt
sind, werden diese Zwangsmittel
nicht angewandt. |
§ 96 |
§ 96 |
Die Vorlegung oder Auslieferung von Akten oder
anderen in amtlicher Verwahrung befindlichen Schriftstücken durch
Behörden und öffentliche Beamte darf nicht gefordert werden, wenn
deren oberste Dienstbehörde erklärt, daß das Bekanntwerden des
Inhalts dieser Akten oder Schriftstücke dem Wohl des Bundes oder
eines deutschen Landes Nachteile bereiten würde. |
Die Vorlegung oder Auslieferung von Akten oder
anderen in amtlicher Verwahrung befindlichen Schriftstücken durch
Behörden und öffentliche Beamte darf nicht gefordert werden, wenn
deren oberste Dienstbehörde erklärt, daß das Bekanntwerden des
Inhalts dieser Akten oder Schriftstücke dem Wohl des Bundes oder
eines deutschen Landes Nachteile bereiten würde. |
§ 97 |
§ 97 |
Schriftliche Mittheilungen zwischen dem Beschuldigten und
[den] Personen, die wegen ihres
Verhältnisses zu ihm nach §§ [52],
[53] zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt sind,
unterliegen der Beschlagnahme nicht, falls sie sich in den Händen
der letzteren Personen befinden und diese nicht einer Theilnahme, Begünstigung oder Hehlerei
verdächtig sind. |
Schriftliche Mitteilungen zwischen dem Beschuldigten und
den Personen, die wegen ihres
Verhältnisses zu ihm nach den §§
52 oder 53 zur Verweigerung des
Zeugnisses berechtigt sind, unterliegen der Beschlagnahme nicht,
falls sie sich in den Händen der letzteren Personen befinden und
diese nicht einer Teilnahme,
Begünstigung oder Hehlerei verdächtig sind. |
§ 98 |
§ 98 |
(1) Beschlagnahmen dürfen nur durch den Richter,
bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre
Hilfsbeamten (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet
werden. |
(1) Beschlagnahmen dürfen nur durch den Richter,
bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre
Hilfsbeamten (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet
werden. |
(2) |
(2) |
[1] Ist die
Beschlagnahme ohne richterliche Anordnung erfolgt, so soll der Beamte, welcher die Beschlagnahme
angeordnet hat, binnen drei Tagen die richterliche
Bestätigung nachsuchen, wenn bei der Beschlagnahme weder der davon
Betroffene noch ein erwachsener Angehöriger anwesend war, oder wenn
der Betroffene und im Falle seiner Abwesenheit ein erwachsener
Angehöriger des[… Betroffenen] gegen
die Beschlagnahme ausdrücklichen Widerspruch erhoben hat. |
[1] Der Beamte, der einen
Gegenstand ohne richterliche Anordnung beschlagnahmt hat, soll binnen drei Tagen die richterliche
Bestätigung nachsuchen, wenn bei der Beschlagnahme weder der davon
Betroffene noch ein erwachsener Angehöriger anwesend war, oder wenn
der Betroffene und im Falle seiner Abwesenheit ein erwachsener
Angehöriger des Betroffenen gegen
die Beschlagnahme ausdrücklichen Widerspruch erhoben hat. |
[2] Der Betroffene kann jederzeit die richterliche
Entscheidung nachsuchen. |
[2] Der Betroffene kann jederzeit die richterliche
Entscheidung nachsuchen. |
[3] So lange die
öffentliche Klage noch nicht erhoben ist, erfolgt die Entscheidung durch den Amtsrichter,
in dessen Bezirk die Beschlagnahme stattgefunden hat. |
[3] Solange die
öffentliche Klage noch nicht erhoben ist, entscheidet der Amtsrichter, in dessen Bezirk
die Beschlagnahme stattgefunden hat. |
(3) Ist nach erhobener öffentlicher Klage die
Beschlagnahme durch die Staatsanwaltschaft oder einen ihrer
Hilfsbeamten erfolgt, so ist binnen drei Tagen dem Richter von der
Beschlagnahme Anzeige zu machen; die beschlagnahmten Gegenstände
sind ihm zur Verfügung zu stellen. |
(3) Ist nach erhobener öffentlicher Klage die
Beschlagnahme durch die Staatsanwaltschaft oder einen ihrer
Hilfsbeamten erfolgt, so ist binnen drei Tagen dem Richter von der
Beschlagnahme Anzeige zu machen; die beschlagnahmten Gegenstände
sind ihm zur Verfügung zu stellen. |
(4) |
|
[1] Beschlagnahmen in
militärischen Dienstgebäuden, zu welchen auch Kriegsfahrzeuge
gehören, erfolgen durch Ersuchen der Militärbehörde, und auf
Verlangen der Civilbehörde (Richter, Staatsanwaltschaft) unter
deren Mitwirkung. |
|
[2] Des Ersuchens der
Militärbehörde bedarf es jedoch nicht, wenn die Beschlagnahme in
Räumen vorzunehmen ist, welche in militärischen Dienstgebäuden
ausschließlich von Civilpersonen bewohnt werden. |
|
§ 99 |
§ 99 |
Zulässig ist die Beschlagnahme der an den
Beschuldigten gerichteten Briefe und Sendungen auf der Post sowie
der an ihn gerichteten Telegramme auf den Telegraphenanstalten;
desgleichen ist zulässig an den
bezeichneten Orten die Beschlagnahme solcher Briefe, Sendungen und
Telegramme, in Betreff derer
Thatsachen vorliegen, aus welchen zu schließen ist, daß sie
von dem Beschuldigten herrühren oder für ihn bestimmt sind und daß ihr Inhalt für die Untersuchung
Bedeutung habe. |
Zulässig ist die Beschlagnahme der an den
Beschuldigten gerichteten Briefe und Sendungen auf der Post sowie
der an ihn gerichteten Telegramme auf den Telegraphenanstalten;
ebenso ist zulässig an den
bezeichneten Orten die Beschlagnahme solcher Briefe, Sendungen und
Telegramme, bei denen Tatsachen
vorliegen, aus welchen zu schließen ist, daß sie von dem
Beschuldigten herrühren oder für ihn bestimmt sind, und daß ihr Inhalt für die Untersuchung
Bedeutung hat. |
§ 100 |
§ 100 |
(1) |
(1) |
[1] Zu der Beschlagnahme (§ 99) ist nur der
Richter, bei Gefahr im Verzug und, wenn die Untersuchung nicht
blos eine Übertretung betrifft, auch
die Staatsanwaltschaft befugt. |
[1] Zu der Beschlagnahme (§ 99) ist nur der
Richter, bei Gefahr im Verzug und, wenn die Untersuchung nicht
nur eine Übertretung betrifft, auch
die Staatsanwaltschaft befugt. |
[2] Die letztere muß jedoch den ihr ausgelieferten
Gegenstand sofort, und zwar Briefe und andere Postsendungen
uneröffnet, dem Richter vorlegen. |
[2] Die letztere muß jedoch den ihr ausgelieferten
Gegenstand sofort, und zwar Briefe und andere Postsendungen
uneröffnet, dem Richter vorlegen. |
(2) Die von der Staatsanwaltschaft verfügte
Beschlagnahme tritt, auch wenn sie eine Auslieferung noch nicht zur
Folge gehabt hat, außer Kraft, wenn sie nicht binnen drei Tagen von
dem Richter bestätigt wird. |
(2) Die von der Staatsanwaltschaft verfügte
Beschlagnahme tritt, auch wenn sie eine Auslieferung noch nicht zur
Folge gehabt hat, außer Kraft, wenn sie nicht binnen drei Tagen von
dem Richter bestätigt wird. |
(3) Die Entscheidung
über eine von der Staatsanwaltschaft verfügte Beschlagnahme
sowie über die Eröffnung eines ausgelieferten Briefes oder einer
anderen Postsendung erfolgt durch den
zuständigen Richter (§ 98). |
(3) Über eine von
der Staatsanwaltschaft verfügte Beschlagnahme sowie über die
Eröffnung eines ausgelieferten Briefes oder einer anderen
Postsendung entscheidet der
zuständige Richter (§ 98). |
§ 101 |
§ 101 |
(1) Von den getroffenen Maßregeln (§§ 99, 100) sind
die Betheiligten zu benachrichtigen,
sobald dies ohne Gefährdung des Untersuchungszweckes geschehen kann. |
(1) Von den getroffenen Maßregeln (§§ 99, 100) sind
die Beteiligten zu benachrichtigen,
sobald dies ohne Gefährdung des Untersuchungszwecks geschehen kann. |
(2) |
(2) |
[1] Sendungen, deren Eröffnung nicht angeordnet
worden, sind de[m] Betheiligten sofort auszuantworten. |
[1] Sendungen, deren Eröffnung nicht angeordnet
worden ist, sind dem Beteiligten sofort auszuhändigen. |
[2] Dasselbe gilt, soweit nach der Eröffnung die
Zurückbehaltung nicht erforderlich ist. |
[2] Dasselbe gilt, soweit nach der Eröffnung die
Zurückbehaltung nicht erforderlich ist. |
(3) Der[…] Theil
eines zurückbehaltenen Briefes, dessen Vorenthaltung nicht durch
die Rücksicht auf die Untersuchung geboten erscheint, ist dem
Empfangsberechtigten abschriftlich mitzutheilen. |
(3) Der Teil eines
zurückbehaltenen Briefes, dessen Vorenthaltung nicht durch die
Rücksicht auf die Untersuchung geboten erscheint, ist dem
Empfangsberechtigten abschriftlich mitzuteilen. |
§ 102 |
§ 102 |
Bei dem[…], welcher
als Thäter oder Theilnehmer einer strafbaren Handlung oder als
Begünstiger oder Hehler verdächtig ist, kann eine Durchsuchung der
Wohnung und anderer Räume, sowie
seiner Person und der ihm gehörigen
Sachen, sowohl zum Zwecke
seiner Ergreifung, als auch dann
vorgenommen werden, wenn zu vermuthen ist, daß die Durchsuchung zur
Auffindung von Beweismitteln führen werde. |
Bei dem, welcher
als Täter oder Teilnehmer einer strafbaren Handlung oder als
Begünstiger oder Hehler verdächtig ist, kann eine Durchsuchung der
Wohnung und anderer Räume sowie
seiner Person und der ihm gehörenden
Sachen sowohl zum Zweck
seiner Ergreifung als auch dann
vorgenommen werden, wenn zu vermuten ist, daß die Durchsuchung zur
Auffindung von Beweismitteln führen werde. |
§ 103 |
§ 103 |
(1) Bei anderen Personen sind Durchsuchungen nur
behufs der Ergreifung des
Beschuldigten oder behufs der
Verfolgung von Spuren einer strafbaren Handlung oder behufs der Beschlagnahme bestimmter Gegenstände
und nur dann zulässig, wenn Thatsachen vorliegen, aus denen zu schließen
ist, daß die gesuchte Person, Spur oder Sache sich in den zu
durchsuchenden Räumen befinde. |
(1) Bei anderen Personen sind Durchsuchungen nur
zur Ergreifung des Beschuldigten
oder zur Verfolgung von Spuren
einer strafbaren Handlung oder zur
Beschlagnahme bestimmter Gegenstände und nur dann zulässig, wenn
Tatsachen vorliegen, aus denen zu
schließen ist, daß die gesuchte Person, Spur oder Sache sich in den
zu durchsuchenden Räumen befindet. |
(2) Diese Beschränkung gilt nicht für Räume, in
denen der Beschuldigte ergriffen worden ist, oder die er während
der Verfolgung betreten hat, oder in denen eine unter
Polizeiaufsicht stehende Person wohnt oder sich aufhält. |
(2) Diese Beschränkung gilt nicht für Räume, in
denen der Beschuldigte ergriffen worden ist, oder die er während
der Verfolgung betreten hat, oder in denen eine unter
Polizeiaufsicht stehende Person wohnt oder sich aufhält. |
§ 104 |
§ 104 |
(1) Zur Nachtzeit dürfen die Wohnung, die
Geschäftsräume und das befriedete Besitzthum nur bei Verfolgung auf frischer
That oder bei Gefahr im Verzug oder
dann durchsucht werden, wenn es sich um die Wiederergreifung eines
entwichenen Gefangenen handelt. |
(1) Zur Nachtzeit dürfen die Wohnung, die
Geschäftsräume und das befriedete Besitztum nur bei Verfolgung auf frischer
Tat oder bei Gefahr im Verzug oder
dann durchsucht werden, wenn es sich um die Wiederergreifung eines
entwichenen Gefangenen handelt. |
(2) Diese Beschränkung gilt nicht für Wohnungen von
Personen, die unter Polizeiaufsicht stehen, sowie für Räume, die
zur Nachtzeit jedermann zugänglich, oder, die der Polizei als Herbergen oder
Versammlungsorte bestrafter Personen, als Niederlagen von Sachen,
die mittels strafbarer Handlungen erlangt sind, oder als
Schlupfwinkel des Glücksspiels oder gewerbsmäßiger Unzucht bekannt
sind. |
(2) Diese Beschränkung gilt nicht für Wohnungen von
Personen, die unter Polizeiaufsicht stehen, sowie für Räume, die
zur Nachtzeit jedermann zugänglich, oder die der Polizei als Herbergen oder
Versammlungsorte bestrafter Personen, als Niederlagen von Sachen,
die mittels strafbarer Handlungen erlangt sind, oder als
Schlupfwinkel des Glücksspiels oder gewerbsmäßiger Unzucht bekannt
sind. |
(3) Die Nachtzeit umfaßt in dem Zeitraume vom ersten April bis dreißigsten
September die Stunden von neun Uhr Abends bis vier Uhr Morgens und in dem Zeitraume vom ersten Oktober bis
einunddreißigsten März die Stunden von neun Uhr Abends bis sechs Uhr Morgens. |
(3) Die Nachtzeit umfaßt in dem Zeitraum vom ersten April bis dreißigsten
September die Stunden von neun Uhr abends bis vier Uhr morgens und in dem Zeitraum vom ersten Oktober bis
einunddreißigsten März die Stunden von neun Uhr abends bis sechs Uhr morgens. |
§ 105 |
§ 105 |
(1) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter,
bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre
Hilfsbeamten (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet
werden. |
(1) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter,
bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre
Hilfsbeamten (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet
werden. |
(2) |
(2) |
[1] Wenn eine Durchsuchung der Wohnung, der
Geschäftsräume oder des befriedeten Besitzthums ohne Beisein des Richters oder des
Staatsanwalts stattfindet, so sind, wenn dies möglich, ein Gemeindebeamter oder zwei
Mitglieder der Gemeinde, in deren Bezirk die Durchsuchung erfolgt,
zuzuziehen. |
[1] Wenn eine Durchsuchung der Wohnung, der
Geschäftsräume oder des befriedeten Besitztums ohne Beisein des Richters oder des
Staatsanwalts stattfindet, so sind, wenn möglich, ein
Gemeindebeamter oder zwei Mitglieder der Gemeinde, in deren Bezirk
die Durchsuchung erfolgt, zuzuziehen. |
[2] Die als Gemeindemitglieder zugezogenen Personen
dürfen nicht Polizeibeamte oder Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft
sein. |
[2] Die als Gemeindemitglieder zugezogenen Personen
dürfen nicht Polizeibeamte oder Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft
sein. |
(3) Die in den vorstehenden Absätzen angeordneten
Beschränkungen der Durchsuchung finden
keine Anwendung auf die im § 104 Abs. 2 bezeichneten
Wohnungen und Räume. |
(3) Die in den vorstehenden Absätzen angeordneten
Beschränkungen der Durchsuchung gelten
nicht für die im § 104 Abs. 2 bezeichneten Wohnungen und
Räume. |
(4) |
|
[1] Durchsuchungen in
militärischen Dienstgebäuden erfolgen durch Ersuchen der
Militärbehörde, und auf Verlangen der Civilbehörde (Richter,
Staatsanwaltschaft) unter deren Mitwirkung. |
|
[2] Des Ersuchens der
Militärbehörde bedarf es jedoch nicht, wenn die Durchsuchung von
Räumen vorzunehmen ist, welche in militärischen Dienstgebäuden
ausschließlich von Civilpersonen bewohnt werden. |
|
§ 106 |
§ 106 |
(1) |
(1) |
[1] Der Inhaber der zu durchsuchenden Räume oder
Gegenstände darf der Durchsuchung beiwohnen. |
[1] Der Inhaber der zu durchsuchenden Räume oder
Gegenstände darf der Durchsuchung beiwohnen. |
[2] Ist er abwesend, so ist, wenn dies möglich, sein Vertreter oder ein
erwachsener Angehöriger, Hausgenosse oder Nachbar zuzuziehen. |
[2] Ist er abwesend, so ist, wenn möglich, sein
Vertreter oder ein erwachsener Angehöriger, Hausgenosse oder
Nachbar zuzuziehen. |
(2) |
(2) |
[1] Dem Inhaber oder der in dessen Abwesenheit
zugezogenen Person ist in den Fällen des § 103 Abs. 1 der Zweck der
Durchsuchung vor deren Beginn bekannt zu
machen. |
[1] Dem Inhaber oder der in dessen Abwesenheit
zugezogenen Person ist in den Fällen des § 103 Abs. 1 der Zweck der
Durchsuchung vor deren Beginn bekanntzumachen. |
[2] Diese Vorschrift findet
keine Anwendung auf die Inhaber der im § 104 Abs. 2
bezeichneten Räume. |
[2] Diese Vorschrift gilt
nicht für die Inhaber der im § 104 Abs. 2 bezeichneten
Räume. |
§ 107 |
§ 107 |
[1] Dem von der Durchsuchung Betroffenen ist nach
deren Beendigung auf Verlangen eine schriftliche Mittheilung zu machen, welche den Grund der Durchsuchung (§§ 102, 103)
sowie im Falle des § 102 die strafbare Handlung bezeichnen
muß. |
[1] Dem von der Durchsuchung Betroffenen ist nach
deren Beendigung auf Verlangen eine schriftliche Mitteilung zu machen, die den Grund der Durchsuchung (§§ 102, 103)
sowie im Falle des § 102 die strafbare Handlung bezeichnen
muß. |
[2] Auch ist [ihm]
auf Verlangen ein Verzeichniß der in
Verwahrung oder in Beschlag genommenen Gegenstände, falls aber
nichts Verdächtiges gefunden wird, eine Bescheinigung hierüber zu
geben. |
[2] Auch ist ihm
auf Verlangen ein Verzeichnis der
in Verwahrung oder in Beschlag genommenen Gegenstände, falls aber
nichts Verdächtiges gefunden wird, eine Bescheinigung hierüber zu
geben. |
§ 108 |
§ 108 |
[1] Werden bei Gelegenheit einer Durchsuchung
Gegenstände gefunden, welche zwar in
keiner Beziehung zu der Untersuchung stehen, aber auf die
erfolgte Verübung einer anderen
strafbaren Handlung hindeuten, so sind [sie] einstweilen in Beschlag zu nehmen. |
[1] Werden bei Gelegenheit einer Durchsuchung
Gegenstände gefunden, die zwar in
keiner Beziehung zu der Untersuchung stehen, aber auf die Verübung
einer anderen strafbaren Handlung hindeuten, so sind sie einstweilen in Beschlag zu nehmen. |
[2] Der Staatsanwaltschaft ist hiervon Kenntniß zu geben. |
[2] Der Staatsanwaltschaft ist hiervon Kenntnis zu geben. |
§ 109 |
§ 109 |
Die in Verwahrung oder in Beschlag genommenen
Gegenstände sind genau zu verzeichnen und zur Verhütung von
Verwechselungen durch amtliche
Siegel oder in sonst geeigneter Weise kenntlich zu machen. |
Die in Verwahrung oder in Beschlag genommenen
Gegenstände sind genau zu verzeichnen und zur Verhütung von
Verwechslungen durch amtliche
Siegel oder in sonst geeigneter Weise kenntlich zu machen. |
§ 110 |
§ 110 |
(1) Eine Durchsicht der Papiere des von der
Durchsuchung Betroffenen steht nur dem Richter zu. |
(1) Eine Durchsicht der Papiere des von der
Durchsuchung Betroffenen steht nur dem Richter zu. |
(2) |
(2) |
[1] Andere Beamte sind zur Durchsicht der
aufgefundenen Papiere nur dann befugt, wenn der Inhaber
[…] die Durchsicht genehmigt. |
[1] Andere Beamte sind zur Durchsicht der
aufgefundenen Papiere nur dann befugt, wenn der Inhaber die
Durchsicht genehmigt. |
[2] Anderenfalls
haben sie die Papiere, deren Durchsicht sie für geboten erachten,
in einem Umschlage, welcher in
Gegenwart des Inhabers mit dem Amtssiegel zu verschließen ist, an
den Richter abzuliefern. |
[2] Andernfalls
haben sie die Papiere, deren Durchsicht sie für geboten erachten,
in einem Umschlag, der in Gegenwart
des Inhabers mit dem Amtssiegel zu verschließen ist, an den Richter
abzuliefern. |
(3) Dem Inhaber der Papiere oder dessen Vertreter
ist die Beidrückung seines Siegels gestattet; auch ist er, falls
demnächst die Entsiegelung und Durchsicht der Papiere angeordnet
wird, wenn dies möglich,
aufzufordern, [ihr]
beizuwohnen. |
(3) Dem Inhaber der Papiere oder dessen Vertreter
ist die Beidrückung seines Siegels gestattet; auch ist er, falls
demnächst die Entsiegelung und Durchsicht der Papiere angeordnet
wird, wenn möglich, zur Teilnahme
aufzufordern. |
(4) Der Richter hat die zu einer strafbaren
Handlung in Beziehung stehenden Papiere der Staatsanwaltschaft
mitzutheilen. |
(4) Der Richter hat die zu einer strafbaren
Handlung in Beziehung stehenden Papiere der Staatsanwaltschaft
mitzuteilen. |
§ 111 |
§ 111 |
(1) Gegenstände, welche durch die strafbare Handlung dem
Verletzten entzogen wurden, sind, falls nicht Ansprüche Dritter
entgegenstehen, nach Beendigung der Untersuchung und
geeignetenfalls schon vorher von Amtswegen dem Verletzten zurückzugeben, ohne daß
es eines Urtheils hierüber
bedarf. |
(1) Gegenstände, die durch die strafbare Handlung dem Verletzten
entzogen wurden, sind, falls nicht Ansprüche Dritter
entgegenstehen, nach Beendigung der Untersuchung und
geeignetenfalls schon vorher von Amts
wegen dem Verletzten zurückzugeben, ohne daß es eines
Urteils hierüber bedarf. |
(2) Dem Betheiligten
bleibt die Geltendmachung seiner
Rechte im Civilverfahren
vorbehalten. |
(2) Dem Beteiligten
bleibt vorbehalten, seine Rechte im
Zivilverfahren geltend zu
machen. |
Neunter Abschnitt. Verhaftung und vorläufige
Festnahme |
Neunter Abschnitt. Verhaftung und vorläufige
Festnahme |
§ 112 |
§ 112 |
(1) Gegen den Angeschuldigten darf nur dann
Untersuchungshaft angeordnet werden, wenn er der Tat dringend
verdächtig ist und wenn |
(1) Gegen den Angeschuldigten darf nur dann
Untersuchungshaft angeordnet werden, wenn er der Tat dringend
verdächtig ist und wenn |
1. er flüchtig ist oder sich verborgen hält, oder
wenn bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles, insbesondere der
Verhältnisse des Angeschuldigten und der Umstände, die einer Flucht
entgegenstehen, die Befürchtung begründet ist, daß sich der
Angeschuldigte dem Strafverfahren entziehen werde, oder |
1. er flüchtig ist oder sich verborgen hält, oder
wenn bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles, insbesondere der
Verhältnisse des Angeschuldigten und der Umstände, die einer Flucht
entgegenstehen, die Befürchtung begründet ist, daß sich der
Angeschuldigte dem Strafverfahren entziehen werde, oder |
2. bestimmte Tatsachen vorliegen, welche die Gefahr
begründen, daß der Angeschuldigte durch Vernichtung von Spuren der
Tat oder von anderen Beweismitteln oder durch Beeinflussung von
Zeugen oder Mitschuldigen die Ermittlung der Wahrheit erschweren
werde. |
2. bestimmte Tatsachen vorliegen, welche die Gefahr
begründen, daß der Angeschuldigte durch Vernichtung von Spuren der
Tat oder von anderen Beweismitteln oder durch Beeinflussung von
Zeugen oder Mitschuldigen die Ermittlung der Wahrheit erschweren
werde. |
(2) |
(2) |
[1] Die Tatsachen, die den Fluchtverdacht oder die
Verdunkelungsgefahr begründen, sind aktenkundig zu machen. |
[1] Die Tatsachen, die den Fluchtverdacht oder die
Verdunkelungsgefahr begründen, sind aktenkundig zu machen. |
[2] Der Verdacht der Flucht bedarf keiner weiteren
Begründung, wenn |
[2] Der Verdacht der Flucht bedarf keiner weiteren
Begründung, wenn |
1. ein Verbrechen den Gegenstand der Untersuchung
bildet oder |
1. ein Verbrechen den Gegenstand der Untersuchung
bildet oder |
2. der Angeschuldigte im Geltungsbereich dieses
Bundesgesetzes keinen festen Wohnsitz oder Aufenthalt hat,
insbesondere wenn er ein Landstreicher ist, oder wenn er sich über
seine Person nicht ausweisen kann. |
2. der Angeschuldigte im Geltungsbereich dieses
Bundesgesetzes keinen festen Wohnsitz oder Aufenthalt hat,
insbesondere wenn er ein Landstreicher ist, oder wenn er sich über
seine Person nicht ausweisen kann. |
§ 113 |
§ 113 |
Ist die Tat nur mit Haft oder mit Geldstrafe
bedroht, so darf die Untersuchungshaft nur wegen Verdachts der
Flucht und nur dann verhängt werden, wenn der Angeschuldigte zu den
im § 112 Abs. 2 Nr. 2 bezeichneten Personen gehört, oder wenn er
unter Polizeiaufsicht steht, oder wenn es sich um eine Übertretung
handelt, wegen deren die Unterbringung in einem Arbeitshaus
angeordnet werden kann. |
Ist die Tat nur mit Haft oder mit Geldstrafe
bedroht, so darf die Untersuchungshaft nur wegen Verdachts der
Flucht und nur dann verhängt werden, wenn der Angeschuldigte zu den
im § 112 Abs. 2 Nr. 2 bezeichneten Personen gehört, oder wenn er
unter Polizeiaufsicht steht, oder wenn es sich um eine Übertretung
handelt, wegen deren die Unterbringung in einem Arbeitshaus
angeordnet werden kann. |
§ 114 |
§ 114 |
(1) Die Verhaftung erfolgt auf Grund eines
schriftlichen Haftbefehls des Richters. |
(1) Die Verhaftung erfolgt auf Grund eines
schriftlichen Haftbefehls des Richters. |
(2) In dem Haftbefehl ist der Angeschuldigte genau
zu bezeichnen und die ihm zur Last gelegte strafbare Handlung sowie
der Grund der Verhaftung anzugeben. |
(2) In dem Haftbefehl ist der Angeschuldigte genau
zu bezeichnen und die ihm zur Last gelegte strafbare Handlung sowie
der Grund der Verhaftung anzugeben. |
(3) |
(3) |
[1] Der Haftbefehl ist dem Angeschuldigten, wenn
möglich, bei der Verhaftung bekanntzumachen. |
[1] Der Haftbefehl ist dem Angeschuldigten, wenn
möglich, bei der Verhaftung bekanntzumachen. |
[2] Geschieht dies durch Verkündung, so ist der
Angeschuldigte darauf hinzuweisen, daß ihm auf Verlangen eine
Abschrift erteilt wird. |
[2] Geschieht dies durch Verkündung, so ist der
Angeschuldigte darauf hinzuweisen, daß ihm auf Verlangen eine
Abschrift erteilt wird. |
[3] Ist die Bekanntmachung bei der Verhaftung nicht
erfolgt, so ist dem Angeschuldigten vorläufig mitzuteilen, welcher
strafbaren Handlung er verdächtig ist. |
[3] Ist die Bekanntmachung bei der Verhaftung nicht
erfolgt, so ist dem Angeschuldigten vorläufig mitzuteilen, welcher
strafbaren Handlung er verdächtig ist. |
[4] Die Bekanntmachung ist in diesem Falle
unverzüglich nachzuholen. |
[4] Die Bekanntmachung ist in diesem Falle
unverzüglich nachzuholen. |
§ 114a |
§ 114a |
(1) Von der Verhaftung und jeder weiteren
Entscheidung über die Fortdauer der Haft ist von Amts wegen
unverzüglich ein Angehöriger des Verhafteten oder eine Person
seines Vertrauens zu benachrichtigen. |
(1) Von der Verhaftung und jeder weiteren
Entscheidung über die Fortdauer der Haft ist von Amts wegen
unverzüglich ein Angehöriger des Verhafteten oder eine Person
seines Vertrauens zu benachrichtigen. |
(2) Außerdem ist dem Verhafteten selbst Gelegenheit
zu geben, einen Angehörigen oder eine Person seines Vertrauens von
der Verhaftung zu benachrichtigen, sofern der Zweck der
Untersuchung dadurch nicht gefährdet wird. |
(2) Außerdem ist dem Verhafteten selbst Gelegenheit
zu geben, einen Angehörigen oder eine Person seines Vertrauens von
der Verhaftung zu benachrichtigen, sofern der Zweck der
Untersuchung dadurch nicht gefährdet wird. |
§ 114b |
§ 114b |
(1) Wird der Angeschuldigte auf Grund des
Haftbefehls ergriffen, so ist er unverzüglich, spätestens am Tage
nach der Ergreifung, dem zuständigen Richter vorzuführen. |
(1) Wird der Angeschuldigte auf Grund des
Haftbefehls ergriffen, so ist er unverzüglich, spätestens am Tage
nach der Ergreifung, dem zuständigen Richter vorzuführen. |
(2) Der Richter hat den Angeschuldigten
unverzüglich, spätestens am nächsten Tage, über den Gegenstand der
Beschuldigung zu vernehmen. |
(2) Der Richter hat den Angeschuldigten
unverzüglich, spätestens am nächsten Tage, über den Gegenstand der
Beschuldigung zu vernehmen. |
(3) |
(3) |
[1] Bei der Vernehmung ist der Angeschuldigte auf
die ihn belastenden Umstände hinzuweisen. |
[1] Bei der Vernehmung ist der Angeschuldigte auf
die ihn belastenden Umstände hinzuweisen. |
[2] Die Vernehmung soll ihm Gelegenheit geben, die
Verdachtsgründe zu beseitigen und die Tatsachen geltend zu machen,
die zu seinen Gunsten sprechen. |
[2] Die Vernehmung soll ihm Gelegenheit geben, die
Verdachtsgründe zu beseitigen und die Tatsachen geltend zu machen,
die zu seinen Gunsten sprechen. |
§ 114c |
§ 114c |
(1) Kann der Angeschuldigte nicht spätestens am
Tage nach der Ergreifung vor den zuständigen Richter gestellt
werden, so ist er auf sein Verlangen unverzüglich, spätestens am
Tage nach der Ergreifung, dem nächsten Amtsrichter
vorzuführen. |
(1) Kann der Angeschuldigte nicht spätestens am
Tage nach der Ergreifung vor den zuständigen Richter gestellt
werden, so ist er auf sein Verlangen unverzüglich, spätestens am
Tage nach der Ergreifung, dem nächsten Amtsrichter
vorzuführen. |
(2) § 114b Abs. 2, 3
gilt entsprechend. |
(2) § 114b Abs. 2
und 3 gilt entsprechend. |
(3) Ergibt sich bei der Vernehmung, daß der
Haftbefehl aufgehoben oder der Ergriffene nicht die in dem
Haftbefehle bezeichnete Person ist,
so ist der Ergriffene freizulassen. |
(3) Ergibt sich bei der Vernehmung, daß der
Haftbefehl aufgehoben oder der Ergriffene nicht die in dem
Haftbefehl bezeichnete Person ist,
so ist der Ergriffene freizulassen. |
§ 114d |
§ 114d |
(1) Befindet sich der Angeschuldigte auf Grund
eines Haftbefehls, der wegen eines Verbrechens oder Vergehens
erlassen ist, in Haft, so wird auf seinen Antrag nach mündlicher
Verhandlung darüber entschieden, ob der Haftbefehl
aufrechtzuerhalten oder aufzuheben, oder ob eine Anordnung gemäß §
117 zu treffen ist. |
(1) Befindet sich der Angeschuldigte auf Grund
eines Haftbefehls, der wegen eines Verbrechens oder Vergehens
erlassen ist, in Haft, so wird auf seinen Antrag nach mündlicher
Verhandlung darüber entschieden, ob der Haftbefehl
aufrechtzuerhalten oder aufzuheben, oder ob eine Anordnung gemäß §
117 zu treffen ist. |
(2) Der Termin zur mündlichen Verhandlung darf ohne
Zustimmung des Angeschuldigten nicht über eine Woche nach dem
Eingang des Antrags hinaus anberaumt werden. |
(2) Der Termin zur mündlichen Verhandlung darf ohne
Zustimmung des Angeschuldigten nicht über eine Woche nach dem
Eingang des Antrags hinaus anberaumt werden. |
(3) Hat bereits eine mündliche Verhandlung nach
Abs. 1 oder 2 oder nach § 115a stattgefunden, so entscheidet das
Gericht über Anträge auf nochmalige mündliche Verhandlung nach
freiem Ermessen. |
(3) Hat bereits eine mündliche Verhandlung nach
Abs. 1 oder 2 oder nach § 115a stattgefunden, so entscheidet das
Gericht über Anträge auf nochmalige mündliche Verhandlung nach
freiem Ermessen. |
§ 115 |
§ 115 |
[1] Bei der Bekanntmachung des Haftbefehls ist der
Angeschuldigte darauf hinzuweisen, daß er gegen den Haftbefehl
Beschwerde einlegen kann. |
[1] Bei der Bekanntmachung des Haftbefehls ist der
Angeschuldigte darauf hinzuweisen, daß er gegen den Haftbefehl
Beschwerde einlegen kann. |
[2] Ist der Haftbefehl wegen eines Verbrechens oder
Vergehens erlassen, so ist der Angeschuldigte ferner darauf
hinzuweisen, daß er, statt Beschwerde einzulegen, eine mündliche
Verhandlung gemäß § 114d beantragen kann. |
[2] Ist der Haftbefehl wegen eines Verbrechens oder
Vergehens erlassen, so ist der Angeschuldigte ferner darauf
hinzuweisen, daß er, statt Beschwerde einzulegen, eine mündliche
Verhandlung gemäß § 114d beantragen kann. |
§ 115a |
§ 115a |
(1) Solange der Angeschuldigte sich in
Untersuchungshaft befindet, hat das Gericht innerhalb bestimmter
Fristen von Amts wegen zu prüfen, ob die Haft aufrechtzuerhalten
ist (Haftprüfungsverfahren). |
(1) Solange der Angeschuldigte sich in
Untersuchungshaft befindet, hat das Gericht innerhalb bestimmter
Fristen von Amts wegen zu prüfen, ob die Haft aufrechtzuerhalten
ist (Haftprüfungsverfahren). |
(2) Die Prüfung findet zum ersten Male statt, wenn
die Untersuchungshaft einen Monat gedauert hat. |
(2) Die Prüfung findet zum ersten Male statt, wenn
die Untersuchungshaft einen Monat gedauert hat. |
(3) |
(3) |
[1] Läßt das Gericht den Angeschuldigten nicht
frei, so bestimmt es zugleich, wann das Haftprüfungsverfahren zu
wiederholen ist; die Frist soll in der Regel mindestens drei Wochen
und darf nicht mehr als drei Monate betragen. |
[1] Läßt das Gericht den Angeschuldigten nicht
frei, so bestimmt es zugleich, wann das Haftprüfungsverfahren zu
wiederholen ist; die Frist soll in der Regel mindestens drei Wochen
und darf nicht mehr als drei Monate betragen. |
[2] Dasselbe gilt bei jeder Wiederholung des
Haftprüfungsverfahrens. |
[2] Dasselbe gilt bei jeder Wiederholung des
Haftprüfungsverfahrens. |
(4) |
(4) |
[1] Auf Antrag des Angeschuldigten wird im
Haftprüfungsverfahren nach mündlicher Verhandlung entschieden; auf
dieses Recht ist der Angeschuldigte hinzuweisen. |
[1] Auf Antrag des Angeschuldigten wird im
Haftprüfungsverfahren nach mündlicher Verhandlung entschieden; auf
dieses Recht ist der Angeschuldigte hinzuweisen. |
[2] Stellt der Angeschuldigte den Antrag nicht, so
ist er vor der Entscheidung zu hören; hat er einen Verteidiger, so
ist auch der Verteidiger zu hören. |
[2] Stellt der Angeschuldigte den Antrag nicht, so
ist er vor der Entscheidung zu hören; hat er einen Verteidiger, so
ist auch der Verteidiger zu hören. |
(5) |
(5) |
[1] Hatte der Angeschuldigte während des Laufes der
im Abs. 2 bestimmten Frist gegen den Haftbefehl Beschwerde erhoben
oder gemäß § 114d mündliche Verhandlung beantragt, oder ist gemäß §
207 Abs. 2 die Fortdauer der Untersuchungshaft angeordnet worden,
so beginnt die Frist mit der Bekanntmachung der Entscheidung, in
der die Haft aufrechterhalten wird, an den Angeschuldigten von
neuem zu laufen. |
[1] Hatte der Angeschuldigte während des Laufes der
im Abs. 2 bestimmten Frist gegen den Haftbefehl Beschwerde erhoben
oder gemäß § 114d mündliche Verhandlung beantragt, oder ist gemäß §
207 Abs. 2 die Fortdauer der Untersuchungshaft angeordnet worden,
so beginnt die Frist mit der Bekanntmachung der Entscheidung, in
der die Haft aufrechterhalten wird, an den Angeschuldigten von
neuem zu laufen. |
[2] Ergeht eine solche Entscheidung während des
Laufes einer gemäß Abs. 3 vom Gericht bestimmten Frist, so hat das
Gericht eine neue Frist zu bestimmen. |
[2] Ergeht eine solche Entscheidung während des
Laufes einer gemäß Abs. 3 vom Gericht bestimmten Frist, so hat das
Gericht eine neue Frist zu bestimmen. |
§ 115b |
§ 115b |
Nach Eröffnung des Hauptverfahrens findet eine
mündliche Verhandlung über den Haftbefehl nicht mehr statt. |
Nach Eröffnung des Hauptverfahrens findet eine
mündliche Verhandlung über den Haftbefehl nicht mehr statt. |
§ 115c |
§ 115c |
(1) Für den Antrag auf mündliche Verhandlung gelten
die für Rechtsmittel gegebenen Vorschriften der §§ 297 bis 300 und
§ 302 Abs. 2 entsprechend. |
(1) Für den Antrag auf mündliche Verhandlung gelten
die für Rechtsmittel gegebenen Vorschriften der §§ 297 bis 300 und
§ 302 Abs. 2 entsprechend. |
(2) |
(2) |
[1] Neben einem Antrag auf mündliche Verhandlung
ist eine Beschwerde über den Haftbefehl nicht zulässig. |
[1] Neben einem Antrag auf mündliche Verhandlung
ist eine Beschwerde über den Haftbefehl nicht zulässig. |
[2] Eine bereits eingelegte Beschwerde gilt mit der
Anberaumung des Termins zur mündlichen Verhandlung als
zurückgenommen. |
[2] Eine bereits eingelegte Beschwerde gilt mit der
Anberaumung des Termins zur mündlichen Verhandlung als
zurückgenommen. |
§ 115d |
§ 115d |
(1) Von Ort und Zeit der mündlichen Verhandlung
sind die Staatsanwaltschaft sowie der Angeschuldigte und der
Verteidiger zu benachrichtigen. |
(1) Von Ort und Zeit der mündlichen Verhandlung
sind die Staatsanwaltschaft sowie der Angeschuldigte und der
Verteidiger zu benachrichtigen. |
(2) |
(2) |
[1] Der Angeschuldigte ist zu der Verhandlung
vorzuführen, es sei denn, daß er auf die Anwesenheit in der
Verhandlung verzichtet hat, oder daß der Vorführung weite
Entfernung oder Krankheit des Angeschuldigten oder andere nicht zu
beseitigende Hindernisse entgegenstehen. |
[1] Der Angeschuldigte ist zu der Verhandlung
vorzuführen, es sei denn, daß er auf die Anwesenheit in der
Verhandlung verzichtet hat, oder daß der Vorführung weite
Entfernung oder Krankheit des Angeschuldigten oder andere nicht zu
beseitigende Hindernisse entgegenstehen. |
[2] Wird der Angeschuldigte zur mündlichen
Verhandlung nicht vorgeführt, so muß ein Verteidiger seine Rechte
in der Verhandlung wahrnehmen. |
[2] Wird der Angeschuldigte zur mündlichen
Verhandlung nicht vorgeführt, so muß ein Verteidiger seine Rechte
in der Verhandlung wahrnehmen. |
(3) Hat bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung
die Untersuchungshaft des Angeschuldigten seit der Verhaftung drei
Monate gedauert, so ist ein Verteidiger zu der Verhandlung auch
zuzuziehen, wenn der Angeschuldigte dazu vorgeführt wird. |
(3) Hat bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung
die Untersuchungshaft des Angeschuldigten seit der Verhaftung drei
Monate gedauert, so ist ein Verteidiger zu der Verhandlung auch
zuzuziehen, wenn der Angeschuldigte dazu vorgeführt wird. |
(4) |
(4) |
[1] Hat der Angeschuldigte noch keinen Verteidiger
gewählt, so ist ihm ein Verteidiger zu bestellen. |
[1] Hat der Angeschuldigte noch keinen Verteidiger
gewählt, so ist ihm ein Verteidiger zu bestellen. |
[2] Die Vorschriften der §§ 142, 143 und 145 gelten
entsprechend. |
[2] Die Vorschriften der §§ 142, 143 und 145 gelten
entsprechend. |
(5) |
(5) |
[1] In der mündlichen Verhandlung sind die
anwesenden Beteiligten zu hören. |
[1] In der mündlichen Verhandlung sind die
anwesenden Beteiligten zu hören. |
[2] Art und Umfang der Beweisaufnahme bestimmt das
Gericht. |
[2] Art und Umfang der Beweisaufnahme bestimmt das
Gericht. |
[3] Über die Verhandlung ist ein Protokoll
aufzunehmen; die Vorschriften der §§ 271 bis 273 sind entsprechend
anzuwenden. |
[3] Über die Verhandlung ist ein Protokoll
aufzunehmen; die Vorschriften der §§ 271 bis 273 sind entsprechend
anzuwenden. |
(6) |
(6) |
[1] Die Entscheidung ist am Schluß der mündlichen
Verhandlung zu verkünden. |
[1] Die Entscheidung ist am Schluß der mündlichen
Verhandlung zu verkünden. |
[2] Ist dies nicht möglich, so ist die Entscheidung
spätestens binnen einer Woche zu erlassen. |
[2] Ist dies nicht möglich, so ist die Entscheidung
spätestens binnen einer Woche zu erlassen. |
§ 116 |
§ 116 |
(1) |
(1) |
[1] Der Verhaftete soll, soweit möglich, von
anderen gesondert und nicht in demselben Raum mit Strafgefangenen
verwahrt werden. |
[1] Der Verhaftete soll, soweit möglich, von
anderen gesondert und nicht in demselben Raum mit Strafgefangenen
verwahrt werden. |
[2] Mit seiner Zustimmung kann von dieser
Vorschrift abgesehen werden. |
[2] Mit seiner Zustimmung kann von dieser
Vorschrift abgesehen werden. |
(2) Dem Verhafteten dürfen nur solche
Beschränkungen auferlegt werden, die zur Sicherung des Zwecks der
Haft oder zur Aufrechterhaltung der Ordnung im Gefängnis notwendig
sind. |
(2) Dem Verhafteten dürfen nur solche
Beschränkungen auferlegt werden, die zur Sicherung des Zwecks der
Haft oder zur Aufrechterhaltung der Ordnung im Gefängnis notwendig
sind. |
(3) Bequemlichkeiten und Beschäftigungen darf er
sich auf seine Kosten verschaffen, soweit sie mit dem Zweck der
Haft vereinbar sind und weder die Ordnung im Gefängnis stören noch
die Sicherheit gefährden. |
(3) Bequemlichkeiten und Beschäftigungen darf er
sich auf seine Kosten verschaffen, soweit sie mit dem Zweck der
Haft vereinbar sind und weder die Ordnung im Gefängnis stören noch
die Sicherheit gefährden. |
(4) |
(4) |
[1] Fesseln dürfen im Gefängnis dem Verhafteten nur
dann angelegt werden, wenn es wegen besonderer Gefährlichkeit
seiner Person, namentlich zur Sicherung anderer, erforderlich
erscheint oder wenn er einen
Selbstentleibungs- oder Entweichungsversuch gemacht oder
vorbereitet hat. |
[1] Fesseln dürfen im Gefängnis dem Verhafteten nur
dann angelegt werden, wenn es wegen besonderer Gefährlichkeit
seiner Person, namentlich zur Sicherung anderer, erforderlich
erscheint, oder wenn er einen
Selbstentleibungs- oder Entweichungsversuch gemacht oder
vorbereitet hat. |
[2] Bei der Hauptverhandlung soll er ungefesselt
sein. |
[2] Bei der Hauptverhandlung soll er ungefesselt
sein. |
(5) |
(5) |
[1] Die nach Maßgabe vorstehender Bestimmungen
erforderlichen Verfügungen hat der Richter zu treffen. |
[1] Die nach Maßgabe vorstehender Bestimmungen
erforderlichen Verfügungen hat der Richter zu treffen. |
[2] Die in dringenden Fällen von anderen Beamten
getroffenen Anordnungen unterliegen der Genehmigung des
Richters. |
[2] Die in dringenden Fällen von anderen Beamten
getroffenen Anordnungen unterliegen der Genehmigung des
Richters. |
§ 117 |
§ 117 |
Ein Angeschuldigter, dessen Verhaftung lediglich
wegen des Verdachts der Flucht
angeordnet ist, kann gegen Sicherheitsleistung mit der
Untersuchungshaft verschont werden. |
Ein Angeschuldigter, dessen Verhaftung lediglich
wegen Verdachts der Flucht angeordnet ist, kann gegen
Sicherheitsleistung mit der Untersuchungshaft verschont
werden. |
§ 118 |
§ 118 |
(1) Die Sicherheitsleistung ist durch Hinterlegung
in baarem Gelde oder in Werthpapieren oder durch Pfandbestellung oder
mittels Bürgschaft geeigneter Personen zu bewirken. |
(1) Die Sicherheitsleistung ist durch Hinterlegung
in barem Geld, in Wertpapieren, durch Pfandbestellung oder
mittels Bürgschaft geeigneter Personen zu bewirken. |
(2) Die Höhe und die Art der zu leistenden
Sicherheit wird von dem Richter nach
freiem Ermessen festgesetzt. |
(2) Die Höhe und die Art der zu leistenden
Sicherheit wird vom Richter nach
freiem Ermessen festgesetzt. |
§ 119 |
§ 119 |
Der Angeschuldigte, der seine Freilassung gegen
Sicherheitsleistung beantragt, ist, wenn er nicht im Inland wohnt,
verpflichtet, eine im Bezirk des zuständigen Gerichts wohnhafte
Person zur Empfangnahme von Zustellungen zu bevollmächtigen. |
Der Angeschuldigte, der seine Freilassung gegen
Sicherheitsleistung beantragt, ist, wenn er nicht im Inland wohnt,
verpflichtet, eine im Bezirk des zuständigen Gerichts wohnhafte
Person zur Empfangnahme von Zustellungen zu bevollmächtigen. |
§ 120 |
§ 120 |
Der Sicherheitsleistung ungeachtet ist der
Angeschuldigte zur Haft zu bringen, wenn er Anstalten zur Flucht
trifft, wenn er auf ergangene Ladung ohne genügende Entschuldigung
ausbleibt, oder wenn neu hervorgetretene Umstände seine Verhaftung
erforderlich machen. |
Der Sicherheitsleistung ungeachtet ist der
Angeschuldigte zur Haft zu bringen, wenn er Anstalten zur Flucht
trifft, wenn er auf ergangene Ladung ohne genügende Entschuldigung
ausbleibt, oder wenn neu hervorgetretene Umstände seine Verhaftung
erforderlich machen. |
§ 121 |
§ 121 |
(1) Eine noch nicht verfallene Sicherheit wird
frei, wenn der Angeschuldigte zur Haft gebracht, oder wenn der
Haftbefehl aufgehoben worden ist, oder wenn der Antritt der
erkannten Freiheitsstrafe erfolgt. |
(1) Eine noch nicht verfallene Sicherheit wird
frei, wenn der Angeschuldigte zur Haft gebracht, oder wenn der
Haftbefehl aufgehoben worden ist, oder wenn der Antritt der
erkannten Freiheitsstrafe erfolgt. |
(2) Diejenigen, welche für den Angeschuldigten
Sicherheit geleistet haben, können ihre Befreiung dadurch
herbeiführen, daß sie entweder binnen einer vom Gerichte zu bestimmenden Frist die Gestellung
des Angeschuldigten bewirken, oder von den Thatsachen, welche den Verdacht einer vom
Angeschuldigten beabsichtigten Flucht begründen, rechtzeitig
dergestalt Anzeige machen, daß die Verhaftung bewirkt werden
kann. |
(2) Diejenigen, welche für den Angeschuldigten
Sicherheit geleistet haben, können ihre Befreiung dadurch
herbeiführen, daß sie entweder binnen einer vom Gericht zu bestimmenden Frist die Gestellung
des Angeschuldigten bewirken, oder von den Tatsachen, die den Verdacht einer vom
Angeschuldigten beabsichtigten Flucht begründen, rechtzeitig
dergestalt Anzeige machen, daß die Verhaftung bewirkt werden
kann. |
§ 122 |
§ 122 |
(1) Eine noch nicht frei gewordene Sicherheit
verfällt der Staatskasse, wenn der Angeschuldigte sich der
Untersuchung oder dem Antritt der erkannten Freiheitsstrafe
entzieht. |
(1) Eine noch nicht frei gewordene Sicherheit
verfällt der Staatskasse, wenn der Angeschuldigte sich der
Untersuchung oder dem Antritt der erkannten Freiheitsstrafe
entzieht. |
(2) |
(2) |
[1] Vor der Entscheidung sind der Angeschuldigte
sowie die[…], welche für den
Angeschuldigten Sicherheit geleistet haben, zu einer Erklärung
aufzufordern. |
[1] Vor der Entscheidung sind der Angeschuldigte
sowie die, welche für den
Angeschuldigten Sicherheit geleistet haben, zu einer Erklärung
aufzufordern. |
[2] Gegen die Entscheidung steht ihnen nur
die sofortige Beschwerde zu. |
[2] Gegen die Entscheidung steht ihnen nur
sofortige Beschwerde zu. |
[3] Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist
den Betheiligten und der
Staatsanwaltschaft Gelegenheit zur mündlichen Begründung ihrer
Anträge sowie zur Erörterung über stattgehabte Ermittelungen zu geben. |
[3] Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist
den Beteiligten und der
Staatsanwaltschaft Gelegenheit zur mündlichen Begründung ihrer
Anträge sowie zur Erörterung über stattgehabte Ermittlungen zu geben. |
(3) Die den Verfall aussprechende Entscheidung hat
gegen die[…], welche für den
Angeschuldigten Sicherheit geleistet haben, die Wirkung[…] eines von dem Civilrichter erlassenen, für vorläufig
vollstreckbar erklärten Endurtheils,
und nach Ablauf der Beschwerdefrist die Wirkungen eines
rechtskräftigen Civilendurtheils. |
(3) Die den Verfall aussprechende Entscheidung hat
gegen die, welche für den
Angeschuldigten Sicherheit geleistet haben, die Wirkungen eines von dem Zivilrichter erlassenen, für vorläufig
vollstreckbar erklärten Endurteils
und nach Ablauf der Beschwerdefrist die Wirkungen eines
rechtskräftigen Zivilendurteils. |
§ 123 |
§ 123 |
(1) Der Haftbefehl ist aufzuheben, wenn der in
[ihm] angegebene Grund der
Verhaftung weggefallen ist, oder wenn der Angeschuldigte
freigesprochen oder außer Verfolgung gesetzt wird. |
(1) Der Haftbefehl ist aufzuheben, wenn der in
ihm angegebene Grund der Verhaftung
weggefallen ist, oder wenn der Angeschuldigte freigesprochen oder
außer Verfolgung gesetzt wird. |
(2) Durch Einlegung eines Rechtsmittels darf die
Freilassung des Angeschuldigten nicht verzögert werden. |
(2) Durch Einlegung eines Rechtsmittels darf die
Freilassung des Angeschuldigten nicht verzögert werden. |
§ 124 |
§ 124 |
(1) Die auf die Untersuchungshaft, einschließlich
der Sicherheitsleistung, bezüglichen Entscheidungen werden von dem
zuständigen Gericht erlassen. |
(1) Die auf die Untersuchungshaft, einschließlich
der Sicherheitsleistung, bezüglichen Entscheidungen werden von dem
zuständigen Gericht erlassen. |
(2) |
(2) |
[1] In der Voruntersuchung ist der
Untersuchungsrichter zur Erlassung
des Haftbefehls und mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft auch zur
Aufhebung eines solchen sowie zur Freilassung des Angeschuldigten
gegen Sicherheitsleistung befugt. |
[1] In der Voruntersuchung ist der
Untersuchungsrichter zum Erlaß des
Haftbefehls und mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft auch zur
Aufhebung eines solchen sowie zur Freilassung des Angeschuldigten
gegen Sicherheitsleistung befugt. |
[2] Versagt die Staatsanwaltschaft diese
Zustimmung, so hat der Untersuchungsrichter, wenn er die
beanstandete Maßregel anordnen will, unverzüglich, spätestens
binnen vierundzwanzig Stunden, die Entscheidung des Gerichts
nachzusuchen. |
[2] Versagt die Staatsanwaltschaft diese
Zustimmung, so hat der Untersuchungsrichter, wenn er die
beanstandete Maßregel anordnen will, unverzüglich, spätestens
binnen vierundzwanzig Stunden, die Entscheidung des Gerichts
nachzusuchen. |
(3) Die gleiche Befugnis hat nach Eröffnung des
Hauptverfahrens in dringenden Fällen der Vorsitzende des
erkennenden Gerichts. |
(3) Die gleiche Befugnis hat nach Eröffnung des
Hauptverfahrens in dringenden Fällen der Vorsitzende des
erkennenden Gerichts. |
(4) |
(4) |
[1] Auch die mündliche Verhandlung über den
Haftbefehl (§§ 114d, 115a) findet vor dem zuständigen Gericht
statt. |
[1] Auch die mündliche Verhandlung über den
Haftbefehl (§§ 114d, 115a) findet vor dem zuständigen Gericht
statt. |
[2] In der Voruntersuchung entscheidet im Falle des
§ 114d der Untersuchungsrichter, ohne an die Stellungnahme der
Staatsanwaltschaft gebunden zu sein; in den Fällen des § 115a
entscheidet nicht der Untersuchungsrichter, sondern das
Gericht. |
[2] In der Voruntersuchung entscheidet im Falle des
§ 114d der Untersuchungsrichter, ohne an die Stellungnahme der
Staatsanwaltschaft gebunden zu sein; in den Fällen des § 115a
entscheidet nicht der Untersuchungsrichter, sondern das
Gericht. |
§ 125 |
§ 125 |
(1) Auch vor Erhebung der öffentlichen Klage kann,
wenn ein zur Erlassung eines
Haftbefehls berechtigender Grund vorhanden ist, vom Amtsrichter auf
Antrag der Staatsanwaltschaft oder,
bei Gefahr im Verzuge, von
Amtswegen ein Haftbefehl erlassen
werden. |
(1) Auch vor Erhebung der öffentlichen Klage kann,
wenn ein zum Erlaß eines
Haftbefehls berechtigender Grund vorhanden ist, vom Amtsrichter auf
Antrag der Staatsanwaltschaft oder
bei Gefahr im Verzug von
Amts wegen ein Haftbefehl erlassen
werden. |
(2) Zur Erlassung
dieses Haftbefehls und der auf die Untersuchungshaft,
einschließlich der Sicherheitsleistung, bezüglichen Entscheidungen
ist jeder Amtsrichter befugt, in dessen Bezirk ein Gerichtsstand
für die Sache begründet ist oder der zu Verhaftende betroffen
wird. |
(2) Zum Erlaß
dieses Haftbefehls und der auf die Untersuchungshaft,
einschließlich der Sicherheitsleistung, bezüglichen Entscheidungen
ist jeder Amtsrichter befugt, in dessen Bezirk ein Gerichtsstand
für die Sache begründet ist oder der zu Verhaftende betroffen
wird. |
(3) Die Bestimmungen
der §§ 114 [bis] 123 finden entsprechende Anwendung. |
(3) Die Vorschriften der §§ 114 bis 123 gelten
entsprechend. |
§ 126 |
§ 126 |
[1] Ist die öffentliche Klage noch nicht erhoben,
so ist der Haftbefehl aufzuheben, wenn die Staatsanwaltschaft es
beantragt. |
[1] Ist die öffentliche Klage noch nicht erhoben,
so ist der Haftbefehl aufzuheben, wenn die Staatsanwaltschaft es
beantragt. |
[2] Gleichzeitig mit dem Antrag kann sie anordnen,
daß der Beschuldigte freigelassen werde. |
[2] Gleichzeitig mit dem Antrag kann sie anordnen,
daß der Beschuldigte freigelassen wird. |
§ 126a |
§ 126a |
(1) |
(1) |
[1] Sind dringende Gründe für die Annahme
vorhanden, daß jemand eine mit Strafe bedrohte Handlung im Zustand
der Zurechnungsunfähigkeit oder der verminderten
Zurechnungsfähigkeit begangen hat und daß seine Unterbringung in
einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet werden wird, so kann das
Gericht durch Unterbringungsbefehl seine einstweilige Unterbringung
anordnen, wenn die öffentliche Sicherheit es erfordert. |
[1] Sind dringende Gründe für die Annahme
vorhanden, daß jemand eine mit Strafe bedrohte Handlung im Zustand
der Zurechnungsunfähigkeit oder der verminderten
Zurechnungsfähigkeit begangen hat und daß seine Unterbringung in
einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet werden wird, so kann das
Gericht durch Unterbringungsbefehl seine einstweilige Unterbringung
anordnen, wenn die öffentliche Sicherheit es fordert. |
[2] Die Tatsachen, die diese Annahme rechtfertigen,
sind aktenkundig zu machen. |
[2] Die Tatsachen, die diese Annahme rechtfertigen,
sind aktenkundig zu machen. |
(2) |
(2) |
[1] Für die einstweilige Unterbringung gelten die
§§ 114 bis 116, 124 bis 126 entsprechend. |
[1] Für die einstweilige Unterbringung gelten die
§§ 114 bis 116, 124 bis 126 entsprechend. |
[2] Hat der Unterzubringende einen gesetzlichen
Vertreter, so ist der Beschluß auch diesem bekanntzumachen. |
[2] Hat der Unterzubringende einen gesetzlichen
Vertreter, so ist der Beschluß auch diesem bekanntzumachen. |
[3] Die Freilassung gegen Sicherheitsleistung ist
unzulässig. |
[3] Die Freilassung gegen Sicherheitsleistung ist
unzulässig. |
(3) |
(3) |
[1] Der Unterbringungsbefehl ist aufzuheben, wenn
der in ihm angegebene Grund der Unterbringung weggefallen ist oder
wenn das Gericht im Urteil die Unterbringung in einer Heil- oder
Pflegeanstalt nicht anordnet. |
[1] Der Unterbringungsbefehl ist aufzuheben, wenn
der in ihm angegebene Grund der Unterbringung weggefallen ist oder
wenn das Gericht im Urteil die Unterbringung in einer Heil- oder
Pflegeanstalt nicht anordnet. |
[2] Durch Einlegung eines Rechtsmittels darf die
Freilassung nicht verzögert werden. |
[2] Durch Einlegung eines Rechtsmittels darf die
Freilassung nicht verzögert werden. |
§ 127 |
§ 127 |
(1) Wird Jemand auf
frischer That betroffen oder
verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine
Persönlichkeit nicht sofort festgestellt werden kann, Jedermann befugt, ihn auch ohne richterlichen
Befehl vorläufig festzunehmen. |
(1) Wird jemand auf
frischer Tat betroffen oder
verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine
Persönlichkeit nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt, ihn auch ohne richterlichen
Befehl vorläufig festzunehmen. |
(2) Die Staatsanwaltschaft und die Polizei- und Sicherheitsbeamten sind auch dann
zur vorläufigen Festnahme befugt, wenn die Voraussetzungen eines
Haftbefehls oder eines Unterbringungsbefehls vorliegen und Gefahr im Verzug obwaltet. |
(2) Die Staatsanwaltschaft und die Polizeibeamten sind bei Gefahr im Verzug auch dann zur vorläufigen
Festnahme befugt, wenn die Voraussetzungen eines Haftbefehls oder
eines Unterbringungsbefehls vorliegen. |
(3) Bei strafbaren Handlungen, deren Verfolgung nur
auf Antrag eintritt, ist die vorläufige Festnahme von der Stellung
eines solchen Antrags nicht abhängig. |
(3) Bei strafbaren Handlungen, deren Verfolgung nur
auf Antrag eintritt, ist die vorläufige Festnahme von der Stellung
eines solchen Antrags nicht abhängig. |
§ 128 |
§ 128 |
(1) Der Festgenommene ist, sofern er nicht wieder
in Freiheit gesetzt wird, unverzüglich, spätestens am Tage nach der
Festnahme, dem Amtsrichter des Bezirks, in dem er festgenommen
worden ist, vorzuführen; dieser hat dem Vorgeführten die Gründe der
Festnahme mitzuteilen, ihn zu vernehmen und ihm Gelegenheit zu
Einwendungen zu geben. |
(1) Der Festgenommene ist, sofern er nicht wieder
in Freiheit gesetzt wird, unverzüglich, spätestens am Tage nach der
Festnahme, dem Amtsrichter des Bezirks, in dem er festgenommen
worden ist, vorzuführen; dieser hat dem Vorgeführten die Gründe der
Festnahme mitzuteilen, ihn zu vernehmen und ihm Gelegenheit zu
Einwendungen zu geben. |
(2) |
(2) |
[1] Hält der Amtsrichter die Festnahme nicht für
gerechtfertigt oder ihre Gründe für beseitigt, so ordnet er die
Freilassung an. |
[1] Hält der Amtsrichter die Festnahme nicht für
gerechtfertigt oder ihre Gründe für beseitigt, so ordnet er die
Freilassung an. |
[2] Andernfalls erläßt er einen Haftbefehl oder
einen Unterbringungsbefehl, für den die Vorschriften des § 126 gelten. |
[2] Andernfalls erläßt er einen Haftbefehl oder
einen Unterbringungsbefehl, für den die Vorschrift des § 126 gilt. |
§ 129 |
§ 129 |
Ist gegen den Festgenommenen bereits die
öffentliche Klage erhoben, so ist er entweder sofort oder auf
Verfügung des Amtsrichters, dem er zunächst vorgeführt worden ist,
dem zuständigen Gericht oder dem Untersuchungsrichter vorzuführen;
diese haben spätestens am Tage nach der Festnahme über Freilassung,
Verhaftung oder einstweilige Unterbringung des Festgenommenen zu
entscheiden. |
Ist gegen den Festgenommenen bereits die
öffentliche Klage erhoben, so ist er entweder sofort oder auf
Verfügung des Amtsrichters, dem er zunächst vorgeführt worden ist,
dem zuständigen Gericht oder dem Untersuchungsrichter vorzuführen;
diese haben spätestens am Tage nach der Festnahme über Freilassung,
Verhaftung oder einstweilige Unterbringung des Festgenommenen zu
entscheiden. |
§ 130 |
§ 130 |
[1] Wird wegen Verdachts einer strafbaren Handlung,
deren Verfolgung nur auf Antrag
eintritt, ein Haftbefehl erlassen,
bevor der Antrag gestellt ist, so ist der Antragsberechtigte, von
mehreren wenigstens einer […],
sofort von dem Erlaß des Haftbefehls in Kenntniß zu setzen. |
[1] Wird wegen Verdachts einer strafbaren Handlung,
die nur auf Antrag verfolgt wird, ein Haftbefehl erlassen, bevor
der Antrag gestellt ist, so ist der Antragsberechtigte, von
mehreren wenigstens einer, sofort
von dem Erlaß des Haftbefehls in Kenntnis zu setzen. |
[2] Auf den Haftbefehl finden die Bestimmungen des § 126 gleichfalls Anwendung. |
[2] Auf den Haftbefehl ist die Vorschrift des § 126 anzuwenden. |
§ 131 |
§ 131 |
(1) Auf Grund eines Haftbefehls oder eines
Unterbringungsbefehls können die Staatsanwaltschaft oder der
Richter einen Steckbrief erlassen, wenn der Beschuldigte flüchtig
ist oder sich verborgen hält. |
(1) Auf Grund eines Haftbefehls oder eines
Unterbringungsbefehls können die Staatsanwaltschaft oder der
Richter einen Steckbrief erlassen, wenn der Beschuldigte flüchtig
ist oder sich verborgen hält. |
(2) |
(2) |
[1] Ohne Haft- oder Unterbringungsbefehl ist eine
steckbriefliche Verfolgung nur zulässig, wenn ein Festgenommener
entweicht oder sich sonst der Bewachung entzieht. |
[1] Ohne Haft- oder Unterbringungsbefehl ist eine
steckbriefliche Verfolgung nur zulässig, wenn ein Festgenommener
entweicht oder sich sonst der Bewachung entzieht. |
[2] In diesen Fällen kann auch die Polizeibehörde
einen Steckbrief erlassen. |
[2] In diesen Fällen kann auch die Polizeibehörde
einen Steckbrief erlassen. |
(3) |
(3) |
[1] In dem Steckbrief ist der Verfolgte zu
bezeichnen und soweit möglich zu beschreiben. |
[1] In dem Steckbrief ist der Verfolgte zu
bezeichnen und soweit möglich zu beschreiben. |
[2] Die Tat, deren er verdächtig ist, sowie Ort und
Zeit ihrer Begehung sind anzugeben. |
[2] Die Tat, deren er verdächtig ist, sowie Ort und
Zeit ihrer Begehung sind anzugeben. |
(4) Die §§ 114b,
114c gelten entsprechend. |
(4) Die §§ 114b und
114c gelten entsprechend. |
§ 132 |
§ 132 |
(weggefallen) |
(weggefallen) |
Zehnter Abschnitt. Vernehmung des
Beschuldigten |
Zehnter Abschnitt. Vernehmung des
Beschuldigten |
§ 133 |
§ 133 |
(1) Der Beschuldigte ist zur Vernehmung schriftlich
zu laden. |
(1) Der Beschuldigte ist zur Vernehmung schriftlich
zu laden. |
(2) Die Ladung kann unter der Androhung geschehen,
daß im Falle des Ausbleibens seine Vorführung erfolgen werde. |
(2) Die Ladung kann unter der Androhung geschehen,
daß im Falle des Ausbleibens seine Vorführung erfolgen werde. |
§ 134 |
§ 134 |
(1) Die sofortige Vorführung des Beschuldigten kann
verfügt werden, wenn Gründe vorliegen, welche die Erlassung eines Haftbefehls rechtfertigen
würden. |
(1) Die sofortige Vorführung des Beschuldigten kann
verfügt werden, wenn Gründe vorliegen, die den Erlaß eines Haftbefehls rechtfertigen
würden. |
(2) In dem Vorführungsbefehle ist der Beschuldigte genau zu
bezeichnen und die ihm zur Last gelegte strafbare Handlung sowie
der Grund der Vorführung anzugeben. |
(2) In dem Vorführungsbefehl ist der Beschuldigte genau zu
bezeichnen und die ihm zur Last gelegte strafbare Handlung sowie
der Grund der Vorführung anzugeben. |
§ 135 |
§ 135 |
[1] Der Vorgeführte ist sofort von dem Richter zu
vernehmen. |
[1] Der Vorgeführte ist sofort von dem Richter zu
vernehmen. |
[2] Ist dies nicht ausführbar, so kann er bis zu
seiner Vernehmung, jedoch nicht über den nächstfolgenden Tag
hinaus, festgehalten werden. |
[2] Ist dies nicht ausführbar, so kann er bis zu
seiner Vernehmung, jedoch nicht über den nächstfolgenden Tag
hinaus, festgehalten werden. |
§ 136 |
§ 136 |
(1) |
(1) |
[1] Bei Beginn der ersten Vernehmung ist dem
Beschuldigten zu eröffnen, welche strafbare Handlung ihm zur Last
gelegt wird. |
[1] Bei Beginn der ersten Vernehmung ist dem
Beschuldigten zu eröffnen, welche strafbare Handlung ihm zur Last
gelegt wird. |
[2] Der Beschuldigte ist zu befragen, ob er etwas
auf die Beschuldigung erwidern wolle. |
[2] Der Beschuldigte ist zu befragen, ob er etwas
auf die Beschuldigung erwidern wolle. |
(2) Die Vernehmung soll dem Beschuldigten
Gelegenheit zur Beseitigung der
gegen ihn vorliegenden Verdachtsgründe und zur Geltendmachung der zu seinen Gunsten
sprechenden Thatsachen geben. |
(2) Die Vernehmung soll dem Beschuldigten
Gelegenheit geben, die gegen ihn
vorliegenden Verdachtsgründe zu
beseitigen und die zu seinen
Gunsten sprechenden Tatsachen geltend zu
machen. |
(3) Bei der ersten Vernehmung des Beschuldigten ist
zugleich auf die Ermittelung seiner
persönlichen Verhältnisse Bedacht zu nehmen. |
(3) Bei der ersten Vernehmung des Beschuldigten ist
zugleich auf die Ermittlung seiner
persönlichen Verhältnisse Bedacht zu nehmen. |
§ 136a |
§ 136a |
(1) |
(1) |
[1] Die Freiheit der Willensentschließung und der
Willensbetätigung des Beschuldigten darf nicht beeinträchtigt
werden durch Mißhandlung, durch Ermüdung, durch körperlichen
Eingriff, durch Verabreichung von Mitteln, durch Quälerei, durch
Täuschung oder durch Hypnose. |
[1] Die Freiheit der Willensentschließung und der
Willensbetätigung des Beschuldigten darf nicht beeinträchtigt
werden durch Mißhandlung, durch Ermüdung, durch körperlichen
Eingriff, durch Verabreichung von Mitteln, durch Quälerei, durch
Täuschung oder durch Hypnose. |
[2] Zwang darf nur angewandt werden, soweit das
Strafverfahrensrecht dies zuläßt. |
[2] Zwang darf nur angewandt werden, soweit das
Strafverfahrensrecht dies zuläßt. |
[3] Die Drohung mit einer nach seinen Vorschriften
unzulässigen Maßnahme und das Versprechen eines gesetzlich nicht
vorgesehenen Vorteils sind verboten. |
[3] Die Drohung mit einer nach seinen Vorschriften
unzulässigen Maßnahme und das Versprechen eines gesetzlich nicht
vorgesehenen Vorteils sind verboten. |
(2) Maßnahmen, die das Erinnerungsvermögen oder die
Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten beeinträchtigen, sind nicht
gestattet. |
(2) Maßnahmen, die das Erinnerungsvermögen oder die
Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten beeinträchtigen, sind nicht
gestattet. |
(3) |
(3) |
[1] Das Verbot der Abs. 1 und 2 gilt ohne Rücksicht
auf die Einwilligung des Beschuldigten. |
[1] Das Verbot der Abs. 1 und 2 gilt ohne Rücksicht
auf die Einwilligung des Beschuldigten. |
[2] Aussagen, die unter Verletzung dieses Verbots
zustandegekommen sind, dürfen auch
dann nicht verwertet werden, wenn der Beschuldigte der Verwertung
zustimmt. |
[2] Aussagen, die unter Verletzung dieses Verbots
zustande gekommen sind, dürfen auch
dann nicht verwertet werden, wenn der Beschuldigte der Verwertung
zustimmt. |
Elfter Abschnitt. Vertheidigung |
Elfter Abschnitt. Verteidigung |
§ 137 |
§ 137 |
(1) Der Beschuldigte kann sich in jeder Lage des
Verfahrens des Beistandes eines Vertheidigers bedienen. |
(1) Der Beschuldigte kann sich in jeder Lage des
Verfahrens des Beistandes eines Verteidigers bedienen. |
(2) Hat der Beschuldigte einen gesetzlichen
Vertreter, so kann auch dieser selbständig einen Vertheidiger wählen. |
(2) Hat der Beschuldigte einen gesetzlichen
Vertreter, so kann auch dieser selbständig einen Verteidiger wählen. |
§ 138 |
§ 138 |
(1) Zu Vertheidigern
können die bei einem deutschen Gerichte zugelassenen Rechtsanwälte sowie die
Rechtslehrer an deutschen Hochschulen gewählt werden. |
(1) Zu Verteidigern
können die bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwälte sowie die
Rechtslehrer an deutschen Hochschulen gewählt werden. |
(2) Andere Personen können nur mit Genehmigung des
Gerichts und, wenn der Fall einer nothwendigen Vertheidigung vorliegt und der
Gewählte nicht zu den Personen gehört, welche zu Vertheidigern bestellt werden dürfen, nur in
Gemeinschaft mit einer solchen als Wahlvertheidiger zugelassen werden. |
(2) Andere Personen können nur mit Genehmigung des
Gerichts und, wenn der Fall einer notwendigen Verteidigung vorliegt und der
Gewählte nicht zu den Personen gehört, die zu Verteidigern bestellt werden dürfen, nur in
Gemeinschaft mit einer solchen als Wahlverteidiger zugelassen werden. |
§ 139 |
§ 139 |
Der als Vertheidiger
gewählte Rechtsanwalt kann mit Zustimmung des Angeklagten die
Vertheidigung einem Rechtskundigen,
welcher die erste Prüfung für den
Justizdienst bestanden hat und [darin] seit mindestens [einem Jahre und drei Monaten] beschäftigt ist, übertragen. |
Der als Verteidiger
gewählte Rechtsanwalt kann mit Zustimmung des Angeklagten die
Verteidigung einem Rechtskundigen,
der die erste Prüfung für den
Justizdienst bestanden hat und darin seit mindestens einem Jahr und drei Monaten beschäftigt ist, übertragen. |
§ 140 |
§ 140 |
(1) Die Mitwirkung eines Verteidigers ist
notwendig, wenn |
(1) Die Mitwirkung eines Verteidigers ist
notwendig, wenn |
1. die Hauptverhandlung vor dem Bundesgerichtshof
oder dem Oberlandesgericht im ersten Rechtszug oder vor dem
Schwurgericht stattfindet; |
1. die Hauptverhandlung vor dem Bundesgerichtshof
oder dem Oberlandesgericht im ersten Rechtszug oder vor dem
Schwurgericht stattfindet; |
2. eine Tat in Frage kommt, die nicht nur wegen
Rückfalls ein Verbrechen ist, und die Staatsanwaltschaft oder der
Beschuldigte oder sein gesetzlicher Vertreter die Bestellung eines
Verteidigers beantragt; |
2. eine Tat in Frage kommt, die nicht nur wegen
Rückfalls ein Verbrechen ist, und die Staatsanwaltschaft oder der
Beschuldigte oder sein gesetzlicher Vertreter die Bestellung eines
Verteidigers beantragt; |
3. das Verfahren zur Anordnung der
Sicherungsverwahrung oder zur Unterbringung in einer Heil- oder
Pflegeanstalt oder zur Untersagung der Berufsausübung führen
kann; |
3. das Verfahren zur Anordnung der
Sicherungsverwahrung oder zur Unterbringung in einer Heil- oder
Pflegeanstalt oder zur Untersagung der Berufsausübung führen
kann; |
4. der Beschuldigte taub oder stumm ist; |
4. der Beschuldigte taub oder stumm ist; |
5. wenn sich der
Beschuldigte bis zur Hauptverhandlung in Haft befunden, diese
länger als drei Monate gedauert hat,
und die Staatsanwaltschaft oder der Beschuldigte oder sein
gesetzlicher Vertreter die Bestellung eines Verteidigers
beantragt; |
5. sich der Beschuldigte bis zur Hauptverhandlung
in Haft befunden, diese länger als drei Monate gedauert
hat und die Staatsanwaltschaft oder
der Beschuldigte oder sein gesetzlicher Vertreter die Bestellung
eines Verteidigers beantragt; |
6. zur Vorbereitung eines Gutachtens über den
Geisteszustand des Beschuldigten seine Unterbringung in einer
öffentlichen Heil- oder Pflegeanstalt in Frage kommt; |
6. zur Vorbereitung eines Gutachtens über den
Geisteszustand des Beschuldigten seine Unterbringung in einer
öffentlichen Heil- oder Pflegeanstalt in Frage kommt; |
7. die Hauptverhandlung gegen einen Abwesenden
stattfindet (§ 277). |
7. die Hauptverhandlung gegen einen Abwesenden
stattfindet (§ 277). |
(2) In anderen Fällen bestellt der Vorsitzende auf
Antrag oder von Amts wegen einen Verteidiger, wenn wegen der
Schwere der Tat oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder
Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint,
oder wenn ersichtlich ist, daß sich der Beschuldigte nicht selbst
verteidigen kann. |
(2) In anderen Fällen bestellt der Vorsitzende auf
Antrag oder von Amts wegen einen Verteidiger, wenn wegen der
Schwere der Tat oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder
Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint,
oder wenn ersichtlich ist, daß sich der Beschuldigte nicht selbst
verteidigen kann. |
(3) Der Antrag nach Abs. 1 Nr. 2 und 5 ist binnen
einer Frist von einer Woche zu stellen, nachdem der Angeschuldigte
gemäß § 201 zur Erklärung über die Anklageschrift aufgefordert und
auf sein Recht, binnen einer Woche die Bestellung eines
Verteidigers zu beantragen, hingewiesen worden ist. |
(3) Der Antrag nach Abs. 1 Nr. 2 und 5 ist binnen
einer Frist von einer Woche zu stellen, nachdem der Angeschuldigte
gemäß § 201 zur Erklärung über die Anklageschrift aufgefordert und
auf sein Recht, binnen einer Woche die Bestellung eines
Verteidigers zu beantragen, hingewiesen worden ist. |
§ 141 |
§ 141 |
(1) |
(1) |
[1] In den Fällen des § 140 Abs. 1 und 2 wird dem
Angeschuldigten, der noch keinen Verteidiger gewählt hat, ein
Verteidiger bestellt, sobald er gemäß § 201 zur Erklärung über die
Anklageschrift aufgefordert worden ist, oder wenn eine solche
Aufforderung nicht vorgeschrieben ist, sobald dem Angeschuldigten
der Eröffnungsbeschluß zugestellt worden ist. |
[1] In den Fällen des § 140 Abs. 1 und 2 wird dem
Angeschuldigten, der noch keinen Verteidiger gewählt hat, ein
Verteidiger bestellt, sobald er gemäß § 201 zur Erklärung über die
Anklageschrift aufgefordert worden ist, oder wenn eine solche
Aufforderung nicht vorgeschrieben ist, sobald dem Angeschuldigten
der Eröffnungsbeschluß zugestellt worden ist. |
[2] Der Verteidiger kann auch schon während des
Vorverfahrens bestellt werden. |
[2] Der Verteidiger kann auch schon während des
Vorverfahrens bestellt werden. |
(2) Ergibt sich erst später, daß ein Verteidiger
notwendig ist, so wird er sofort bestellt. |
(2) Ergibt sich erst später, daß ein Verteidiger
notwendig ist, so wird er sofort bestellt. |
(3) |
(3) |
[1] Zur Bestellung ist der Vorsitzende des Gerichts
zuständig, bei dem das Verfahren anhängig ist. |
[1] Zur Bestellung ist der Vorsitzende des Gerichts
zuständig, bei dem das Verfahren anhängig ist. |
[2] Im Vorverfahren entscheidet der Vorsitzende des
Gerichts, das für das Hauptverfahren zuständig wäre. |
[2] Im Vorverfahren entscheidet der Vorsitzende des
Gerichts, das für das Hauptverfahren zuständig wäre. |
§ 142 |
§ 142 |
(1) Der zu bestellende Verteidiger wird durch den
Vorsitzenden des Gerichts möglichst aus der Zahl der bei einem
Gericht des Gerichtsbezirks zugelassenen Rechtsanwälte
ausgewählt. |
(1) Der zu bestellende Verteidiger wird durch den
Vorsitzenden des Gerichts möglichst aus der Zahl der bei einem
Gericht des Gerichtsbezirks zugelassenen Rechtsanwälte
ausgewählt. |
(2) Auch Justizbeamte, die nicht als Richter
angestellt sind, sowie Rechtskundige, welche die vorgeschriebene
erste Prüfung für den Justizdienst bestanden haben, können als
Verteidiger bestellt werden. |
(2) Auch Justizbeamte, die nicht als Richter
angestellt sind, sowie Rechtskundige, welche die vorgeschriebene
erste Prüfung für den Justizdienst bestanden haben, können als
Verteidiger bestellt werden. |
§ 143 |
§ 143 |
Die Bestellung ist zurückzunehmen, wenn demnächst
ein anderer Vertheidiger gewählt
wird und dieser die Wahl annimmt. |
Die Bestellung ist zurückzunehmen, wenn demnächst
ein anderer Verteidiger gewählt
wird und dieser die Wahl annimmt. |
§ 144 |
§ 144 |
(weggefallen) |
(weggefallen) |
§ 145 |
§ 145 |
(1) |
(1) |
[1] Wenn in einem Falle, in dem die Verteidigung
notwendig ist, der Verteidiger in der Hauptverhandlung ausbleibt,
sich unzeitig entfernt oder sich weigert, die Verteidigung zu
führen, so hat der Vorsitzende dem Angeklagten sogleich einen
anderen Verteidiger zu bestellen. |
[1] Wenn in einem Falle, in dem die Verteidigung
notwendig ist, der Verteidiger in der Hauptverhandlung ausbleibt,
sich unzeitig entfernt oder sich weigert, die Verteidigung zu
führen, so hat der Vorsitzende dem Angeklagten sogleich einen
anderen Verteidiger zu bestellen. |
[2] Das Gericht kann jedoch auch eine Aussetzung
der Verhandlung beschließen. |
[2] Das Gericht kann jedoch auch eine Aussetzung
der Verhandlung beschließen. |
(2) Wird der notwendige Verteidiger gemäß § 141
Abs. 2 erst im Laufe der Hauptverhandlung bestellt, so kann das
Gericht eine Aussetzung der Verhandlung beschließen. |
(2) Wird der notwendige Verteidiger gemäß § 141
Abs. 2 erst im Laufe der Hauptverhandlung bestellt, so kann das
Gericht eine Aussetzung der Verhandlung beschließen. |
(3) Erklärt der neu bestellte Vertheidiger, daß ihm die zur Vorbereitung der
Vertheidigung erforderliche Zeit
nicht verbleiben würde, so ist die Verhandlung zu unterbrechen oder
auszusetzen. |
(3) Erklärt der neu bestellte Verteidiger, daß ihm die zur Vorbereitung der
Verteidigung erforderliche Zeit
nicht verbleiben würde, so ist die Verhandlung zu unterbrechen oder
auszusetzen. |
(4) Wird durch die Schuld des Vertheidigers eine Aussetzung erforderlich, so
sind [ihm] die hierdurch
verursachten Kosten aufzuerlegen. |
(4) Wird durch die Schuld des Verteidigers eine Aussetzung erforderlich, so
sind ihm die hierdurch verursachten
Kosten aufzuerlegen. |
§ 146 |
§ 146 |
(1) Die Vertheidigung mehrerer Beschuldigter kann,
insofern dies der Aufgabe der
Vertheidigung nicht widerstreitet,
durch einen gemeinschaftlichen Vertheidiger geführt werden. |
(1) Die Verteidigung mehrerer Beschuldigter kann,
sofern dies der Aufgabe der
Verteidigung nicht widerstreitet,
durch einen gemeinschaftlichen Verteidiger geführt werden. |
(2) |
(2) |
[1] Ist in einem Fall, in dem ein Verteidiger die
Verteidigung mehrerer Beschuldigter führt, eine Zustellung von
Schriftstücken an den Verteidiger vorzunehmen, so bedarf es auch in
Angelegenheiten, die alle oder mehrere der Beschuldigten betreffen,
nur einer Zustellung. |
[1] Ist in einem Fall, in dem ein Verteidiger die
Verteidigung mehrerer Beschuldigter führt, eine Zustellung von
Schriftstücken an den Verteidiger vorzunehmen, so bedarf es auch in
Angelegenheiten, die alle oder mehrere der Beschuldigten betreffen,
nur einer Zustellung. |
[2] Eine der Zahl der in
Betracht kommenden Beschuldigten entsprechende Anzahl der
Schriftstücke soll der Zustellung beigefügt oder formlos mitgeteilt
werden. |
[2] Eine der Zahl der Beschuldigten entsprechende
Anzahl der Schriftstücke soll der Zustellung beigefügt oder formlos
mitgeteilt werden. |
§ 147 |
§ 147 |
(1) |
(1) |
[1] Der Vertheidiger
ist nach dem Schlusse der
Voruntersuchung und, wenn eine solche nicht stattgefunden hat, nach
Einreichung der Anklageschrift bei dem
Gerichte zur Einsicht der dem Gerichte vorliegenden Akten befugt. |
[1] Der Verteidiger
ist nach dem Schluß der
Voruntersuchung und, wenn eine solche nicht stattgefunden hat, nach
Einreichung der Anklageschrift zur Einsicht der dem Gericht vorliegenden Akten befugt. |
[2] Im beschleunigten Verfahren kann der
Verteidiger die Akten von dem Zeitpunkt an einsehen, in dem die
Staatsanwaltschaft bei Gericht den Antrag auf Aburteilung im
beschleunigten Verfahren stellt. |
[2] Im beschleunigten Verfahren kann der
Verteidiger die Akten von dem Zeitpunkt an einsehen, in dem die
Staatsanwaltschaft bei Gericht den Antrag auf Aburteilung im
beschleunigten Verfahren stellt. |
(2) Schon vor diesem Zeitpunkte ist ihm die Einsicht der
gerichtlichen Untersuchungsakten insoweit zu gestatten, als dies
ohne Gefährdung des Untersuchungszweckes geschehen kann. |
(2) Schon vor diesem Zeitpunkt ist ihm die Einsicht der
gerichtlichen Untersuchungsakten insoweit zu gestatten, als dies
ohne Gefährdung des Untersuchungszwecks geschehen kann. |
(3) Die Einsicht der Protokolle über die Vernehmung
des Beschuldigten, der Gutachten der Sachverständigen und der
Protokolle über die[…] gerichtlichen
Handlungen, denen der Vertheidiger
beizuwohnen befugt ist, darf ihm keinenfalls verweigert werden. |
(3) Die Einsicht der Protokolle über die Vernehmung
des Beschuldigten, der Gutachten der Sachverständigen und der
Protokolle über die gerichtlichen
Handlungen, denen der Verteidiger
beizuwohnen befugt ist, darf ihm keinesfalls verweigert werden. |
(4) Nach dem Ermessen des Vorsitzenden können die
Akten, mit Ausnahme der Überführungsstücke, dem Vertheidiger in seine Wohnung verabfolgt werden. |
(4) Nach dem Ermessen des Vorsitzenden können die
Akten mit Ausnahme der Überführungsstücke dem Verteidiger zur Mitnahme in seine Wohnung
oder in seine Geschäftsräume
übergeben werden. |
§ 148 |
§ 148 |
(1) Dem verhafteten oder einstweilig
untergebrachten Beschuldigten ist schriftlicher und mündlicher
Verkehr mit dem Verteidiger gestattet. |
(1) Dem verhafteten oder einstweilig
untergebrachten Beschuldigten ist schriftlicher und mündlicher
Verkehr mit dem Verteidiger gestattet. |
(2) Solange das Hauptverfahren nicht eröffnet ist,
kann der Richter schriftliche Mitteilungen zurückweisen, falls
deren Einsicht ihm nicht gestattet wird. |
(2) Solange das Hauptverfahren nicht eröffnet ist,
kann der Richter schriftliche Mitteilungen zurückweisen, falls
deren Einsicht ihm nicht gestattet wird. |
(3) Bis zu demselben Zeitpunkte kann der Richter, sofern die
Verhaftung nicht lediglich wegen Verdachts der Flucht
gerechtfertigt ist, anordnen, daß Unterredungen mit dem Verteidiger
in seiner Gegenwart oder in Gegenwart eines beauftragten oder
ersuchten Richters stattfinden. |
(3) Bis zu demselben Zeitpunkt kann der Richter, sofern die
Verhaftung nicht lediglich wegen Verdachts der Flucht
gerechtfertigt ist, anordnen, daß Unterredungen mit dem Verteidiger
in seiner Gegenwart oder in Gegenwart eines beauftragten oder
ersuchten Richters stattfinden. |
(4) Im beschleunigten Verfahren ist dem verhafteten
Beschuldigten schriftlicher und mündlicher Verkehr mit dem
Verteidiger ohne die in Abs. 2 und 3 vorgesehenen Beschränkungen
von dem Zeitpunkt an gestattet, in dem die Staatsanwaltschaft bei
dem Gericht den Antrag auf Aburteilung im beschleunigten Verfahren
stellt. |
(4) Im beschleunigten Verfahren ist dem verhafteten
Beschuldigten schriftlicher und mündlicher Verkehr mit dem
Verteidiger ohne die in Abs. 2 und 3 vorgesehenen Beschränkungen
von dem Zeitpunkt an gestattet, in dem die Staatsanwaltschaft bei
dem Gericht den Antrag auf Aburteilung im beschleunigten Verfahren
stellt. |
§ 149 |
§ 149 |
(1) |
(1) |
[1] Der Ehegatte eines Angeklagten ist in der
Hauptverhandlung als Beistand zuzulassen und auf sein Verlangen zu
hören. |
[1] Der Ehegatte eines Angeklagten ist in der
Hauptverhandlung als Beistand zuzulassen und auf sein Verlangen zu
hören. |
[2] Zeit und Ort der Hauptverhandlung sollen ihm
rechtzeitig mitgeteilt werden. |
[2] Zeit und Ort der Hauptverhandlung sollen ihm
rechtzeitig mitgeteilt werden. |
(2) Dasselbe gilt von dem gesetzlichen Vertreter
eines Angeklagten. |
(2) Dasselbe gilt von dem gesetzlichen Vertreter
eines Angeklagten. |
(3) Im Vorverfahren unterliegt die Zulassung
solcher Beistände dem richterlichen Ermessen. |
(3) Im Vorverfahren unterliegt die Zulassung
solcher Beistände dem richterlichen Ermessen. |
§ 150 |
§ 150 |
(1) Dem zum Vertheidiger bestellten Rechtsanwalte sind für die geführte Vertheidigung die Gebühren nach Maßgabe der
Gebührenordnung aus der Staatskasse zu bezahlen. |
(1) Dem zum Verteidiger bestellten Rechtsanwalt sind für die geführte Verteidigung die Gebühren nach Maßgabe der
Gebührenordnung aus der Staatskasse zu bezahlen. |
(2) Der Rückgriff an
den in die Kosten verurtheilten
Angeklagten bleibt vorbehalten. |
(2) Der Rückgriff gegen den in die Kosten verurteilten Angeklagten bleibt
vorbehalten. |
Zweites Buch. Verfahren in
erster Instanz |
Zweites Buch. Verfahren im
ersten Rechtszug |
Erster Abschnitt. Öffentliche Klage |
Erster Abschnitt. Öffentliche Klage |
§ 151 |
§ 151 |
Die Eröffnung einer gerichtlichen Untersuchung ist
durch die Erhebung einer Klage bedingt. |
Die Eröffnung einer gerichtlichen Untersuchung ist
durch die Erhebung einer Klage bedingt. |
§ 152 |
§ 152 |
(1) Zur Erhebung der öffentlichen Klage ist die
Staatsanwaltschaft berufen. |
(1) Zur Erhebung der öffentlichen Klage ist die
Staatsanwaltschaft berufen. |
(2) [Sie] ist,
soweit nicht gesetzlich ein Anderes
bestimmt ist, verpflichtet, wegen aller gerichtlich strafbaren und
verfolgbaren Handlungen einzuschreiten, sofern zureichende
thatsächliche Anhaltspunkte
vorliegen. |
(2) Sie ist, soweit
nicht gesetzlich ein anderes
bestimmt ist, verpflichtet, wegen aller gerichtlich strafbaren und
verfolgbaren Handlungen einzuschreiten, sofern zureichende
tatsächliche Anhaltspunkte
vorliegen. |
(3) |
(3) |
[1] Hängt die Erhebung der öffentlichen Klage wegen
eines Vergehens von der Beurteilung einer Frage ab, die nach
bürgerlichem Recht oder nach Verwaltungsrecht zu beurteilen ist, so
kann die Staatsanwaltschaft zur Austragung der Frage im
bürgerlichen Streitverfahren oder im Verwaltungsstreitverfahren
eine Frist bestimmen. |
[1] Hängt die Erhebung der öffentlichen Klage wegen
eines Vergehens von der Beurteilung einer Frage ab, die nach
bürgerlichem Recht oder nach Verwaltungsrecht zu beurteilen ist, so
kann die Staatsanwaltschaft zur Austragung der Frage im
bürgerlichen Streitverfahren oder im Verwaltungsstreitverfahren
eine Frist bestimmen. |
[2] Hiervon ist der Anzeigende zu
benachrichtigen. |
[2] Hiervon ist der Anzeigende zu
benachrichtigen. |
[3] Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die
Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellen. |
[3] Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die
Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellen. |
§ 153 |
§ 153 |
(1) [Übertretungen
werden nicht verfolgt, wenn die Schuld des Täters gering ist und
die Folgen der Tat unbedeutend sind, es sei denn, daß ein
öffentliches Interesse an der Herbeiführung einer gerichtlichen
Entscheidung besteht.] |
(1) Übertretungen
werden nicht verfolgt, wenn die Schuld des Täters gering ist und
die Folgen der Tat unbedeutend sind, es sei denn, daß ein
öffentliches Interesse an der Herbeiführung einer gerichtlichen
Entscheidung besteht. |
(2) [Ist bei einem
Vergehen die Schuld des Täters gering und sind die Folgen der Tat
unbedeutend, so kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des
Amtsrichters von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen.] |
(2) Ist bei einem
Vergehen die Schuld des Täters gering und sind die Folgen der Tat
unbedeutend, so kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des
Amtsrichters von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen. |
(3) [Ist die Klage
bereits erhoben, so kann das Gericht mit Zustimmung der
Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellen; der Beschluß kann
nicht angefochten werden.] |
(3) Ist die Klage
bereits erhoben, so kann das Gericht mit Zustimmung der
Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellen; der Beschluß kann
nicht angefochten werden. |
§ 153a |
§ 153a |
Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung
einer Tat absehen, |
Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung
einer Tat absehen, |
1. die ein deutscher Staatsangehöriger im Ausland
begangen hat, |
1. die ein deutscher Staatsangehöriger im Ausland
begangen hat, |
2. die ein Ausländer im Ausland oder die er im
Inland auf einem ausländischen Schiff oder Luftfahrzeug begangen
hat, |
2. die ein Ausländer im Ausland oder die er im
Inland auf einem ausländischen Schiff oder Luftfahrzeug begangen
hat, |
3. wenn wegen der Tat im Ausland schon eine Strafe
gegen den Beschuldigten vollstreckt worden ist und die im Inland zu
erwartende Strafe nach Anrechnung der ausländischen nicht ins
Gewicht fiele. |
3. wenn wegen der Tat im Ausland schon eine Strafe
gegen den Beschuldigten vollstreckt worden ist und die im Inland zu
erwartende Strafe nach Anrechnung der ausländischen nicht ins
Gewicht fiele. |
§ 154 |
§ 154 |
(1) Von Erhebung der öffentlichen Klage kann
abgesehen werden, wenn die Strafe oder die Maßregel der Sicherung
und Besserung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer
Strafe oder Maßregel der Sicherung und Besserung, die gegen den
Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden
ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht ins
Gewicht fällt. |
(1) Von der
Erhebung der öffentlichen Klage kann abgesehen werden, wenn die
Strafe oder die Maßregel der Sicherung und Besserung, zu der die
Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der
Sicherung und Besserung, die gegen den Beschuldigten wegen einer
anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen
einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht ins Gewicht fällt. |
(2) [Ist die
öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag
der Staatsanwaltschaft das Verfahren vorläufig einstellen.] |
(2) Ist die
öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag
der Staatsanwaltschaft das Verfahren vorläufig einstellen. |
(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen
einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannte Strafe oder
Maßregel der Sicherung und Besserung vorläufig eingestellt worden,
so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist,
wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe
oder Maßregel der Sicherung und Besserung nachträglich
wegfällt. |
(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen
einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannte Strafe oder
Maßregel der Sicherung und Besserung vorläufig eingestellt worden,
so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist,
wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe
oder Maßregel der Sicherung und Besserung nachträglich
wegfällt. |
(4) [Ist das
Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu
erwartende Strafe] oder Maßregel der
Sicherung und Besserung [vorläufig
eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung
eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der
anderen Tat ergehenden Urteils wiederaufgenommen werden.] |
(4) Ist das
Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu
erwartende Strafe oder Maßregel der
Sicherung und Besserung vorläufig
eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung
eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der
anderen Tat ergehenden Urteils wieder
aufgenommen werden. |
(5) [Hat das Gericht
das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur
Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.] |
(5) Hat das Gericht
das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur
Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses. |
§ 154a |
§ 154a |
(1) Von der Erhebung der öffentlichen Klage kann
abgesehen werden, wenn der Beschuldigte wegen der Tat einer
ausländischen Regierung ausgeliefert wird. |
(1) Von der Erhebung der öffentlichen Klage kann
abgesehen werden, wenn der Beschuldigte wegen der Tat einer
ausländischen Regierung ausgeliefert wird. |
(2) Dasselbe gilt, wenn er wegen einer anderen Tat
einer ausländischen Regierung ausgeliefert wird und die Strafe oder
die Maßregel der Sicherung und Besserung, zu der die inländische
Verfolgung führen kann, neben der Strafe oder der Maßregel der
Sicherung und Besserung, die gegen ihn im Ausland rechtskräftig
verhängt worden ist oder die er im Ausland zu erwarten hat, nicht
ins Gewicht fällt. |
(2) Dasselbe gilt, wenn er wegen einer anderen Tat
einer ausländischen Regierung ausgeliefert wird und die Strafe oder
die Maßregel der Sicherung und Besserung, zu der die inländische
Verfolgung führen kann, neben der Strafe oder der Maßregel der
Sicherung und Besserung, die gegen ihn im Ausland rechtskräftig
verhängt worden ist oder die er im Ausland zu erwarten hat, nicht
ins Gewicht fällt. |
(3) Von der Erhebung der öffentlichen Klage kann
auch abgesehen werden, wenn der Beschuldigte aus dem
Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgewiesen wird. |
(3) Von der Erhebung der öffentlichen Klage kann
auch abgesehen werden, wenn der Beschuldigte aus dem
Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgewiesen wird. |
(4) |
(4) |
[1] Ist in den Fällen der Abs. 1 bis 3 die
öffentliche Klage bereits erhoben, so stellt das Gericht auf Antrag
der Staatsanwaltschaft das Verfahren vorläufig ein. |
[1] Ist in den Fällen der Abs. 1 bis 3 die
öffentliche Klage bereits erhoben, so stellt das Gericht auf Antrag
der Staatsanwaltschaft das Verfahren vorläufig ein. |
[2] § 154 Abs. 3 bis 5 gilt mit der Maßgabe
entsprechend, daß die Frist im Abs. 4 ein Jahr beträgt. |
[2] § 154 Abs. 3 bis 5 gilt mit der Maßgabe
entsprechend, daß die Frist im Abs. 4 ein Jahr beträgt. |
§ 154b |
§ 154b |
Ist eine Nötigung oder Erpressung durch die Drohung
begangen worden, eine Straftat zu offenbaren, so kann die
Staatsanwaltschaft von der Verfolgung der Tat, deren Offenbarung
angedroht worden ist, absehen, wenn nicht wegen der Schwere der Tat
eine Sühne unerläßlich ist. |
Ist eine Nötigung oder Erpressung durch die Drohung
begangen worden, eine Straftat zu offenbaren, so kann die
Staatsanwaltschaft von der Verfolgung der Tat, deren Offenbarung
angedroht worden ist, absehen, wenn nicht wegen der Schwere der Tat
eine Sühne unerläßlich ist. |
§ 155 |
§ 155 |
(1) Die Untersuchung und Entscheidung erstreckt
sich nur auf die in der Klage bezeichnete That und auf die durch die Klage beschuldigten
Personen. |
(1) Die Untersuchung und Entscheidung erstreckt
sich nur auf die in der Klage bezeichnete Tat und auf die durch die Klage beschuldigten
Personen. |
(2) Innerhalb dieser Grenzen sind die Gerichte zu
einer selbständigen Thätigkeit
berechtigt und verpflichtet; insbesondere sind sie bei Anwendung
des Strafgesetzes an die gestellten Anträge nicht gebunden. |
(2) Innerhalb dieser Grenzen sind die Gerichte zu
einer selbständigen Tätigkeit
berechtigt und verpflichtet; insbesondere sind sie bei Anwendung
des Strafgesetzes an die gestellten Anträge nicht gebunden. |
§ 156 |
§ 156 |
Die öffentliche Klage kann nach Eröffnung der
Voruntersuchung oder des Hauptverfahrens nicht zurückgenommen
werden. |
Die öffentliche Klage kann nach Eröffnung der
Voruntersuchung oder des Hauptverfahrens nicht zurückgenommen
werden. |
§ 157 |
§ 157 |
Im Sinne dieses Gesetzes ist: |
Im Sinne dieses Gesetzes ist: |
- Angeschuldigter der Beschuldigte, gegen den die
öffentliche Klage erhoben ist, |
- Angeschuldigter der Beschuldigte, gegen den die
öffentliche Klage erhoben ist, |
- Angeklagter der Beschuldigte oder Angeschuldigte,
gegen den die Eröffnung des Hauptverfahrens beschlossen ist. |
- Angeklagter der Beschuldigte oder Angeschuldigte,
gegen den die Eröffnung des Hauptverfahrens beschlossen ist. |
Zweiter Abschnitt. Vorbereitung der öffentlichen
Klage |
Zweiter Abschnitt. Vorbereitung der öffentlichen
Klage |
§ 158 |
§ 158 |
(1) |
(1) |
[1] Anzeigen strafbarer Handlungen oder Anträge auf
Strafverfolgung können bei der Staatsanwaltschaft, den Behörden und
Beamten des Polizei- und
Sicherheitsdienstes und den Amtsgerichten mündlich oder
schriftlich angebracht werden. |
[1] Anzeigen strafbarer Handlungen oder Anträge auf
Strafverfolgung können bei der Staatsanwaltschaft, den Behörden und
Beamten des Polizeidienstes und den
Amtsgerichten mündlich oder schriftlich angebracht werden. |
[2] Die mündliche Anzeige ist zu beurkunden. |
[2] Die mündliche Anzeige ist zu beurkunden. |
(2) Bei strafbaren Handlungen, deren Verfolgung nur
auf Antrag eintritt, muß der Antrag bei einem Gericht oder der
Staatsanwaltschaft schriftlich oder zu Protokoll, bei einer anderen
Behörde schriftlich angebracht werden. |
(2) Bei strafbaren Handlungen, deren Verfolgung nur
auf Antrag eintritt, muß der Antrag bei einem Gericht oder der
Staatsanwaltschaft schriftlich oder zu Protokoll, bei einer anderen
Behörde schriftlich angebracht werden. |
§ 159 |
§ 159 |
(1) Sind Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß
Jemand eines nicht natürlichen Todes
gestorben ist, oder wird der Leichnam eines Unbekannten gefunden,
so sind die Polizei- und Gemeindebehörden zur sofortigen Anzeige an
die Staatsanwaltschaft oder an den Amtsrichter verpflichtet. |
(1) Sind Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß
jemand eines nicht natürlichen
Todes gestorben ist, oder wird der Leichnam eines Unbekannten
gefunden, so sind die Polizei- und Gemeindebehörden zur sofortigen
Anzeige an die Staatsanwaltschaft oder an den Amtsrichter
verpflichtet. |
(2) Die Beerdigung darf nur
auf Grund einer schriftlichen Genehmigung der
Staatsanwaltschaft oder des Amtsrichters erfolgen. |
(2) Zur Bestattung ist die
schriftliche Genehmigung der Staatsanwaltschaft oder des
Amtsrichters erforderlich. |
§ 160 |
§ 160 |
(1) Sobald die Staatsanwaltschaft durch eine
Anzeige oder auf anderem Wege von dem Verdacht einer strafbaren
Handlung Kenntniß erhält, hat sie
behufs ihrer Entschließung darüber,
ob die öffentliche Klage zu erheben sei, den Sachverhalt zu erforschen. |
(1) Sobald die Staatsanwaltschaft durch eine
Anzeige oder auf anderem Wege von dem Verdacht einer strafbaren
Handlung Kenntnis erhält, hat sie
zu ihrer Entschließung darüber, ob
die öffentliche Klage zu erheben ist, den Sachverhalt zu erforschen. |
(2) Die Staatsanwaltschaft hat nicht blos die zur Belastung, sondern auch die zur
Entlastung dienenden Umstände zu ermitteln und für die Erhebung
der[…] Beweise Sorge zu tragen,
deren Verlust zu besorgen steht. |
(2) Die Staatsanwaltschaft hat nicht nur die zur Belastung, sondern auch die zur
Entlastung dienenden Umstände zu ermitteln und für die Erhebung
der Beweise Sorge zu tragen, deren
Verlust zu besorgen ist. |
(3) Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft sollen
sich auch auf die Umstände erstrecken, die für die Strafbemessung
und für die Anordnung von Maßregeln der Sicherung und Besserung von
Bedeutung sind. |
(3) Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft sollen
sich auch auf die Umstände erstrecken, die für die Strafbemessung
und für die Anordnung von Maßregeln der Sicherung und Besserung von
Bedeutung sind. |
§ 161 |
§ 161 |
(1) |
(1) |
[1] Zu dem im vorstehenden Paragraphen bezeichneten
Zwecke kann die Staatsanwaltschaft
von allen öffentlichen Behörden Auskunft verlangen und Ermittelungen jeder Art, mit Ausschluß eidlicher
Vernehmungen, entweder selbst vornehmen oder durch die Behörden und
Beamten des Polizei- und
Sicherheitsdienstes vornehmen lassen. |
[1] Zu dem im vorstehenden Paragraphen bezeichneten
Zweck kann die Staatsanwaltschaft
von allen öffentlichen Behörden Auskunft verlangen und Ermittlungen jeder Art, mit Ausschluß eidlicher
Vernehmungen, entweder selbst vornehmen oder durch die Behörden und
Beamten des Polizeidienstes
vornehmen lassen. |
[2] Die Behörden und Beamten des Polizei- und Sicherheitsdienstes sind
verpflichtet, dem Ersuchen oder Auftrage der Staatsanwaltschaft zu genügen. |
[2] Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes sind verpflichtet, dem Ersuchen
oder Auftrag der Staatsanwaltschaft
zu genügen. |
(2) Die Vorschriften der §§ 136a und 69 Abs. 3 sind
anzuwenden. |
(2) Die Vorschriften der §§ 136a und 69 Abs. 3 sind
anzuwenden. |
§ 162 |
§ 162 |
(1) Erachtet die Staatsanwaltschaft die Vornahme
einer richterlichen Untersuchungshandlung für erforderlich, so
stellt sie ihre Anträge bei dem Amtsrichter des Bezirks, in
welchem diese Handlung vorzunehmen
ist. |
(1) Erachtet die Staatsanwaltschaft die Vornahme
einer richterlichen Untersuchungshandlung für erforderlich, so
stellt sie ihre Anträge bei dem Amtsrichter des Bezirks, in
dem diese Handlung vorzunehmen
ist. |
(2) Der Amtsrichter hat zu prüfen, ob die
beantragte Handlung nach den Umständen des Falles gesetzlich
zulässig ist. |
(2) Der Amtsrichter hat zu prüfen, ob die
beantragte Handlung nach den Umständen des Falles gesetzlich
zulässig ist. |
§ 163 |
§ 163 |
(1) Die Behörden und Beamten des Polizei- und Sicherheitsdienstes haben strafbare
Handlungen zu erforschen und alle keinen Aufschub gestattenden
Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu
verhüten. |
(1) Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes haben strafbare Handlungen zu
erforschen und alle keinen Aufschub gestattenden Anordnungen zu
treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten. |
(2) Die Vorschriften der §§ 136a und 69 Abs. 3 sind
anzuwenden. |
(2) Die Vorschriften der §§ 136a und 69 Abs. 3 sind
anzuwenden. |
(3) |
(3) |
[1] Sie übersenden
ihre Verhandlungen ohne Verzug der Staatsanwaltschaft. |
[1] Die Behörden und
Beamten des Polizeidienstes übersenden ihre Verhandlungen
ohne Verzug der Staatsanwaltschaft. |
[2] Erscheint die schleunige Vornahme richterlicher
Untersuchungshandlungen erforderlich, so kann die Übersendung
unmittelbar an den Amtsrichter erfolgen. |
[2] Erscheint die schleunige Vornahme richterlicher
Untersuchungshandlungen erforderlich, so kann die Übersendung
unmittelbar an den Amtsrichter erfolgen. |
§ 164 |
§ 164 |
Bei Amtshandlungen an Ort und Stelle ist der
Beamte, welcher [sie] leitet,
befugt, Personen, welche seine
amtliche Thätigkeit vorsätzlich
stören oder sich den von ihm innerhalb seiner Zuständigkeit
getroffenen Anordnungen widersetzen, festnehmen und bis zur
Beendigung seiner Amtsverrichtungen, jedoch nicht über den
nächstfolgenden Tag hinaus, festhalten zu lassen. |
Bei Amtshandlungen an Ort und Stelle ist der
Beamte, der sie leitet, befugt,
Personen, die seine amtliche
Tätigkeit vorsätzlich stören oder
sich den von ihm innerhalb seiner Zuständigkeit getroffenen
Anordnungen widersetzen, festnehmen und bis zur Beendigung seiner
Amtsverrichtungen, jedoch nicht über den nächstfolgenden Tag
hinaus, festhalten zu lassen. |
§ 165 |
§ 165 |
Wenn Gefahr im
Verzug obwaltet, hat der Amtsrichter
die erforderlichen Untersuchungshandlungen von Amtswegen vorzunehmen. |
Bei Gefahr im
Verzug hat der Amtsrichter die erforderlichen
Untersuchungshandlungen von Amts
wegen vorzunehmen. |
§ 166 |
§ 166 |
(1) Wird der Beschuldigte von dem Amtsrichter
vernommen und beantragt er bei
dieser Vernehmung zu seiner Entlastung einzelne Beweiserhebungen,
so hat der Amtsrichter [sie], soweit
er sie für erheblich erachtet, vorzunehmen, wenn der Verlust der
Beweise zu besorgen steht oder die
Beweiserhebung die Freilassung des Beschuldigten begründen
kann. |
(1) Wird der Beschuldigte von dem Amtsrichter
vernommen, und beantragt er bei
dieser Vernehmung zu seiner Entlastung einzelne Beweiserhebungen,
so hat der Amtsrichter diese,
soweit er sie für erheblich erachtet, vorzunehmen, wenn der Verlust
der Beweise zu besorgen ist oder
die Beweiserhebung die Freilassung des Beschuldigten begründen
kann. |
(2) Der Richter kann, wenn die Beweiserhebung in
einem anderen Amtsbezirke
vorzunehmen ist, den Amtsrichter des letzteren um Vornahme
[ihre] ersuchen. |
(2) Der Richter kann, wenn die Beweiserhebung in
einem anderen Amtsbezirk
vorzunehmen ist, den Amtsrichter des letzteren um ihre Vornahme ersuchen. |
§ 167 |
§ 167 |
In den Fällen der §§ [165],
[166] gebührt der Staatsanwaltschaft die weitere
Verfügung. |
In den Fällen der §§ 165
und 166 gebührt der Staatsanwaltschaft die weitere
Verfügung. |
§ 168 |
§ 168 |
Die Beurkundung der von dem Amtsrichter
vorzunehmenden Untersuchungshandlungen und die Zuziehung eines
Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder eines sonstigen
Protokollführers erfolgt nach den für die Voruntersuchung geltenden
Vorschriften. |
Die Beurkundung der von dem Amtsrichter
vorzunehmenden Untersuchungshandlungen und die Zuziehung eines
Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder eines sonstigen
Protokollführers erfolgt nach den für die Voruntersuchung geltenden
Vorschriften. |
§ 169 |
§ 169 |
(1) Für die Theilnahme der Staatsanwaltschaft an den
richterlichen Verhandlungen kommen
die für die Voruntersuchung geltenden Vorschriften zur Anwendung. |
(1) Für die Teilnahme der Staatsanwaltschaft an den
richterlichen Verhandlungen sind
die für die Voruntersuchung geltenden Vorschriften anzuwenden. |
(2) Das Gleiche gilt
[für den] Beschuldigten,
seine[n] Vertheidiger[…] und
d[ie] von ihm benannten
Sachverständigen, wenn der Beschuldigte als solcher vom Richter
vernommen ist oder sich in Untersuchungshaft befindet. |
(2) Das gleiche
gilt für den Beschuldigten,
seinen Verteidiger und die von ihm benannten Sachverständigen, wenn
der Beschuldigte als solcher vom Richter vernommen ist oder sich in
Untersuchungshaft befindet. |
§ 170 |
§ 170 |
(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur
Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft
sie entweder durch einen Antrag auf gerichtliche Voruntersuchung
oder durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen
Gericht. |
(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur
Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft
sie entweder durch einen Antrag auf gerichtliche Voruntersuchung
oder durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen
Gericht. |
(2) Anderenfalls
verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens und
setzt hiervon den Beschuldigten in Kenntniß, wenn er als solcher vom Richter
vernommen oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war. |
(2) Andernfalls
verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens und
setzt hiervon den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vom Richter
vernommen oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war. |
§ 170a |
|
Ist eine Tat, die nach
gesundem Volksempfinden Bestrafung verdient, im Gesetz nicht für
strafbar erklärt, so hat die Staatsanwaltschaft zu prüfen, ob auf
die Tat der Grundgedanke eines Strafgesetzes zutrifft und ob durch
entsprechende Anwendung dieses Strafgesetzes der Gerechtigkeit zum
Siege verholfen werden kann (§ 2 des Strafgesetzbuchs). |
|
§ 171 |
§ 171 |
Giebt die
Staatsanwaltschaft einem bei ihr
angebrachten Antrage auf Erhebung der öffentlichen Klage
keine Folge, oder verfügt sie nach dem Abschlusse der Ermittelungen die Einstellung des Verfahrens, so
hat sie den Antragsteller unter Angabe der Gründe zu
bescheiden. |
Gibt die
Staatsanwaltschaft einem Antrag auf
Erhebung der öffentlichen Klage keine Folge, oder verfügt sie nach
dem Abschluß der Ermittlungen die Einstellung des Verfahrens, so
hat sie den Antragsteller unter Angabe der Gründe zu
bescheiden. |
§ 172 |
§ 172 |
(1) Ist der Antragsteller zugleich der Verletzte,
so steht ihm gegen diesen Bescheid binnen zwei Wochen nach der
Bekanntmachung die Beschwerde an den vorgesetzten Beamten der
Staatsanwaltschaft und gegen dessen ablehnenden Bescheid binnen
eines Monats nach der Bekanntmachung der Antrag auf gerichtliche
Entscheidung zu. |
(1) Ist der Antragsteller zugleich der Verletzte,
so steht ihm gegen diesen Bescheid binnen zwei Wochen nach der
Bekanntmachung die Beschwerde an den vorgesetzten Beamten der
Staatsanwaltschaft und gegen dessen ablehnenden Bescheid binnen
eines Monats nach der Bekanntmachung der Antrag auf gerichtliche
Entscheidung zu. |
(2) |
(2) |
[1] Der Antrag muß die Tatsachen, welche die
Erhebung der öffentlichen Klage begründen sollen, und die
Beweismittel angeben, auch von einem Rechtsanwalt unterzeichnet
sein. |
[1] Der Antrag muß die Tatsachen, welche die
Erhebung der öffentlichen Klage begründen sollen, und die
Beweismittel angeben, auch von einem Rechtsanwalt unterzeichnet
sein. |
[2] Der Antrag ist bei dem für die Entscheidung
zuständigen Gericht einzureichen. |
[2] Der Antrag ist bei dem für die Entscheidung
zuständigen Gericht einzureichen. |
(3) Zur Entscheidung ist in den zur Zuständigkeit
des Bundesgerichtshofes gehörenden Sachen der Bundesgerichtshof, in
anderen Sachen das Oberlandesgericht zuständig. |
(3) Zur Entscheidung ist in den zur Zuständigkeit
des Bundesgerichtshofes gehörenden Sachen der Bundesgerichtshof, in
anderen Sachen das Oberlandesgericht zuständig. |
§ 173 |
§ 173 |
(1) Auf Verlangen des Gerichts, hat ihm die Staatsanwaltschaft die
bisher von ihr geführten Verhandlungen vorzulegen. |
(1) Auf Verlangen des Gerichts hat ihm die Staatsanwaltschaft die
bisher von ihr geführten Verhandlungen vorzulegen. |
(2) Das Gericht kann den Antrag unter Bestimmung
einer Frist dem Beschuldigten zur Erklärung mitteilen. |
(2) Das Gericht kann den Antrag unter Bestimmung
einer Frist dem Beschuldigten zur Erklärung mitteilen. |
(3) Das Gericht kann zur Vorbereitung seiner
Entscheidung Ermittlungen anordnen und mit ihrer Vornahme eines
seiner Mitglieder, den Untersuchungsrichter oder den Amtsrichter
beauftragen. |
(3) Das Gericht kann zur Vorbereitung seiner
Entscheidung Ermittlungen anordnen und mit ihrer Vornahme eines
seiner Mitglieder, den Untersuchungsrichter oder den Amtsrichter
beauftragen. |
§ 174 |
§ 174 |
(1) Ergibt sich kein genügender Anlaß zur Erhebung
der öffentlichen Klage, so verwirft das Gericht den Antrag und
setzt den Antragsteller, die Staatsanwaltschaft und den
Beschuldigten von der Verwerfung in Kenntnis. |
(1) Ergibt sich kein genügender Anlaß zur Erhebung
der öffentlichen Klage, so verwirft das Gericht den Antrag und
setzt den Antragsteller, die Staatsanwaltschaft und den
Beschuldigten von der Verwerfung in Kenntnis. |
(2) Ist der Antrag verworfen, so kann die
öffentliche Klage nur auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel
erhoben werden. |
(2) Ist der Antrag verworfen, so kann die
öffentliche Klage nur auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel
erhoben werden. |
§ 175 |
§ 175 |
[1] Erachtet das Gericht den Antrag für begründet,
so beschließt es die Erhebung der öffentlichen Klage. |
[1] Erachtet das Gericht den Antrag für begründet,
so beschließt es die Erhebung der öffentlichen Klage. |
[2] Die Durchführung dieses Beschlusses liegt der
Staatsanwaltschaft ob. |
[2] Die Durchführung dieses Beschlusses liegt der
Staatsanwaltschaft ob. |
§ 176 |
§ 176 |
(1) |
(1) |
[1] Durch Beschluß des Gerichts kann dem
Antragsteller vor der Entscheidung über den Antrag die Leistung
einer Sicherheit für die Kosten auferlegt werden, die durch das
Verfahren über den Antrag und durch die Untersuchung
voraussichtlich der Staatskasse und dem Beschuldigten
erwachsen. |
[1] Durch Beschluß des Gerichts kann dem
Antragsteller vor der Entscheidung über den Antrag die Leistung
einer Sicherheit für die Kosten auferlegt werden, die durch das
Verfahren über den Antrag und durch die Untersuchung
voraussichtlich der Staatskasse und dem Beschuldigten
erwachsen. |
[2] Die Sicherheitsleistung ist durch Hinterlegung
in barem Geld oder in Wertpapieren zu bewirken. |
[2] Die Sicherheitsleistung ist durch Hinterlegung
in barem Geld oder in Wertpapieren zu bewirken. |
[3] Die Höhe der zu leistenden Sicherheit wird vom
Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt. |
[3] Die Höhe der zu leistenden Sicherheit wird vom
Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt. |
[4] Es hat zugleich eine Frist zu bestimmen, binnen
welcher die Sicherheit zu leisten ist. |
[4] Es hat zugleich eine Frist zu bestimmen, binnen
welcher die Sicherheit zu leisten ist. |
(2) Wird die Sicherheit in der bestimmten Frist
nicht geleistet, so hat das Gericht den Antrag für zurückgenommen
zu erklären. |
(2) Wird die Sicherheit in der bestimmten Frist
nicht geleistet, so hat das Gericht den Antrag für zurückgenommen
zu erklären. |
§ 177 |
§ 177 |
Die durch das Verfahren über den Antrag veranlaßten
Kosten sind in dem Falle des § 174 und des § 176 Abs. 2 dem
Antragsteller aufzuerlegen. |
Die durch das Verfahren über den Antrag veranlaßten
Kosten sind in dem Falle des § 174 und des § 176 Abs. 2 dem
Antragsteller aufzuerlegen. |
Dritter Abschnitt. Gerichtliche
Voruntersuchung |
Dritter Abschnitt. Gerichtliche
Voruntersuchung |
§ 178 |
§ 178 |
(1) |
(1) |
[1] Die Voruntersuchung findet in den Strafsachen
statt, die zur Zuständigkeit des Bundesgerichtshofes, des
Oberlandesgerichts im ersten Rechtszuge oder des Schwurgerichts
gehören. |
[1] Die Voruntersuchung findet in den Strafsachen
statt, die zur Zuständigkeit des Bundesgerichtshofes, des
Oberlandesgerichts im ersten Rechtszuge oder des Schwurgerichts
gehören. |
[2] In den zur Zuständigkeit des Schwurgerichts
gehörenden Sachen entfällt die Voruntersuchung, wenn der
Beschuldigte durch einen Richter vernommen ist, der Tatbestand
einfach liegt und die Voruntersuchung nach dem Ermessen der
Staatsanwaltschaft nicht erforderlich ist. |
[2] In den zur Zuständigkeit des Schwurgerichts
gehörenden Sachen entfällt die Voruntersuchung, wenn der
Beschuldigte durch einen Richter vernommen ist, der Tatbestand
einfach liegt und die Voruntersuchung nach dem Ermessen der
Staatsanwaltschaft nicht erforderlich ist. |
[3] Doch kann der Angeschuldigte in der Erklärung
über die Anklageschrift (§ 201) die Durchführung einer
Voruntersuchung beantragen; dem Antrag ist stattzugeben. |
[3] Doch kann der Angeschuldigte in der Erklärung
über die Anklageschrift (§ 201) die Durchführung einer
Voruntersuchung beantragen; dem Antrag ist stattzugeben. |
(2) In den zur Zuständigkeit der Strafkammer im
ersten Rechtszug und zur Zuständigkeit des Schöffengerichts
gehörenden Sachen findet eine Voruntersuchung statt, wenn der
Angeschuldigte in der Erklärung über die Anklageschrift (§ 201)
oder die Staatsanwaltschaft dies beantragt und erhebliche Gründe
geltend macht, aus denen eine Voruntersuchung erforderlich
erscheint. |
(2) In den zur Zuständigkeit der Strafkammer im
ersten Rechtszug und zur Zuständigkeit des Schöffengerichts
gehörenden Sachen findet eine Voruntersuchung statt, wenn der
Angeschuldigte in der Erklärung über die Anklageschrift (§ 201)
oder die Staatsanwaltschaft dies beantragt und erhebliche Gründe
geltend macht, aus denen eine Voruntersuchung erforderlich
erscheint. |
§ 179 |
§ 179 |
Der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Eröffnung der
Voruntersuchung muß den Beschuldigten und die ihm zur Last gelegte
Tat bezeichnen. |
Der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Eröffnung der
Voruntersuchung muß den Beschuldigten und die ihm zur Last gelegte
Tat bezeichnen. |
§ 180 |
§ 180 |
(1) |
(1) |
[1] Der Antrag kann nur wegen Unzuständigkeit des
Gerichts oder wegen Unzulässigkeit der Strafverfolgung oder der
Voruntersuchung (§ 178), oder weil die in dem Antrag bezeichnete
Tat unter kein Strafgesetz fällt, abgelehnt werden. |
[1] Der Antrag kann nur wegen Unzuständigkeit des
Gerichts oder wegen Unzulässigkeit der Strafverfolgung oder der
Voruntersuchung (§ 178), oder weil die in dem Antrag bezeichnete
Tat unter kein Strafgesetz fällt, abgelehnt werden. |
[2] Hierzu bedarf es eines Beschlusses des
Gerichts. |
[2] Hierzu bedarf es eines Beschlusses des
Gerichts. |
(2) Der Angeschuldigte kann vor der Beschlußfassung
gehört werden. |
(2) Der Angeschuldigte kann vor der Beschlußfassung
gehört werden. |
§ 181 |
§ 181 |
(1) |
(1) |
[1] Gegen die Verfügung, durch die auf Antrag der
Staatsanwaltschaft die Voruntersuchung eröffnet worden ist, kann
der Angeschuldigte aus einem der im § 180 Abs. 1 bezeichneten
Gründe Einwand erheben. |
[1] Gegen die Verfügung, durch die auf Antrag der
Staatsanwaltschaft die Voruntersuchung eröffnet worden ist, kann
der Angeschuldigte aus einem der im § 180 Abs. 1 bezeichneten
Gründe Einwand erheben. |
[2] Über den Einwand entscheidet das Gericht. |
[2] Über den Einwand entscheidet das Gericht. |
(2) Diese Vorschrift gilt nicht, wenn die
Voruntersuchung infolge des Beschlusses des Gerichts eröffnet und
der Angeschuldigte vorher gehört worden ist. |
(2) Diese Vorschrift gilt nicht, wenn die
Voruntersuchung infolge des Beschlusses des Gerichts eröffnet und
der Angeschuldigte vorher gehört worden ist. |
§ 182 |
§ 182 |
(1) Gegen den Beschluß des Gerichts, durch den der
von dem Angeschuldigten bei seiner Anhörung (§ 180 Abs. 2) oder in
dem Fall des § 181 Abs. 1 erhobene Einwand der Unzuständigkeit (§
16) verworfen wird, steht dem Angeschuldigten sofortige Beschwerde
zu. |
(1) Gegen den Beschluß des Gerichts, durch den der
von dem Angeschuldigten bei seiner Anhörung (§ 180 Abs. 2) oder in
dem Fall des § 181 Abs. 1 erhobene Einwand der Unzuständigkeit (§
16) verworfen wird, steht dem Angeschuldigten sofortige Beschwerde
zu. |
(2) Im übrigen kann der Beschluß des Gerichts,
durch den der Einwand des Angeschuldigten verworfen oder die
Eröffnung der Voruntersuchung angeordnet worden ist, nicht
angefochten werden. |
(2) Im übrigen kann der Beschluß des Gerichts,
durch den der Einwand des Angeschuldigten verworfen oder die
Eröffnung der Voruntersuchung angeordnet worden ist, nicht
angefochten werden. |
§ 183 |
§ 183 |
Gegen den Beschluß des Gerichts, der den Antrag der
Staatsanwaltschaft oder des Angeschuldigten auf Eröffnung oder
Ergänzung der Voruntersuchung ablehnt, ist sofortige Beschwerde
zulässig. |
Gegen den Beschluß des Gerichts, der den Antrag der
Staatsanwaltschaft oder des Angeschuldigten auf Eröffnung oder
Ergänzung der Voruntersuchung ablehnt, ist sofortige Beschwerde
zulässig. |
§ 184 |
§ 184 |
Die Voruntersuchung wird von dem
Untersuchungsrichter eröffnet und geführt. |
Die Voruntersuchung wird von dem
Untersuchungsrichter eröffnet und geführt. |
§ 185 |
§ 185 |
[1] Durch Beschluß des Landgerichts kann auf Antrag
der Staatsanwaltschaft die Führung der Voruntersuchung einem
Amtsrichter übertragen werden. |
[1] Durch Beschluß des Landgerichts kann auf Antrag
der Staatsanwaltschaft die Führung der Voruntersuchung einem
Amtsrichter übertragen werden. |
[2] Um die Vornahme einzelner
Untersuchungshandlungen kann der Untersuchungsrichter die
Amtsrichter ersuchen. |
[2] Um die Vornahme einzelner
Untersuchungshandlungen kann der Untersuchungsrichter die
Amtsrichter ersuchen. |
[3] Auf Amtsrichter, welche mit dem Untersuchungsrichter denselben
Amtssitz haben, finden diese
Bestimmungen keine Anwendung. |
[3] Auf Amtsrichter, die mit dem Untersuchungsrichter denselben
Amtssitz haben, sind diese
Vorschriften nicht anzuwenden. |
§ 186 |
§ 186 |
(1) Bei dem Bundesgerichtshof wird der
Untersuchungsrichter für jede Strafsache aus der Zahl der
Mitglieder durch den Präsidenten bestellt. |
(1) Bei dem Bundesgerichtshof wird der
Untersuchungsrichter für jede Strafsache aus der Zahl der
Mitglieder durch den Präsidenten bestellt. |
(2) Der Präsident kann auch jedes Mitglied eines
anderen deutschen Gerichts und jeden Amtsrichter zum Untersuchungsrichter oder für einen Teil der
Geschäfte des Untersuchungsrichters zu seinem Vertreter
bestellen. |
(2) Der Präsident kann auch jedes Mitglied eines
anderen deutschen Gerichts und jeden Amtsrichter zum Untersuchungsrichter, oder für einen Teil der
Geschäfte des Untersuchungsrichters zu seinem Vertreter
bestellen. |
(3) Der Untersuchungsrichter und dessen Vertreter
können um die Vornahme einzelner Untersuchungshandlungen die
Amtsrichter ersuchen. |
(3) Der Untersuchungsrichter und dessen Vertreter
können um die Vornahme einzelner Untersuchungshandlungen die
Amtsrichter ersuchen. |
(4) Für die zur Zuständigkeit der
Oberlandesgerichte gehörenden Strafsachen gelten diese Vorschriften
mit der Maßgabe, daß der Präsident des Oberlandesgerichts jeden
Richter, der in dem dem Oberlandesgericht zugewiesenen Bezirk (§
120 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angestellt ist, zum
Untersuchungsrichter bestellen kann. |
(4) Für die zur Zuständigkeit der
Oberlandesgerichte gehörenden Strafsachen gelten diese Vorschriften
mit der Maßgabe, daß der Präsident des Oberlandesgerichts jeden
Richter, der in dem dem Oberlandesgericht zugewiesenen Bezirk (§
120 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angestellt ist, zum
Untersuchungsrichter bestellen kann. |
§ 187 |
§ 187 |
[1] Bei der Vernehmung des Angeschuldigten, der
Zeugen und Sachverständigen sowie bei der Einnahme des Augenscheins
hat der Untersuchungsrichter einen Urkundsbeamte[n] der Geschäftsstelle
zuzuziehen. |
[1] Bei der Vernehmung des Angeschuldigten, der
Zeugen und Sachverständigen sowie bei der Einnahme des Augenscheins
hat der Untersuchungsrichter einen Urkundsbeamten der Geschäftsstelle
zuzuziehen. |
[2] In dringenden Fällen kann der
Untersuchungsrichter eine von ihm zu beeidigende Person als
Protokollführer zuziehen. |
[2] In dringenden Fällen kann der
Untersuchungsrichter eine von ihm zu beeidigende Person als
Protokollführer zuziehen. |
§ 188 |
§ 188 |
(1) |
(1) |
[1] Über jede Untersuchungshandlung ist ein
Protokoll aufzunehmen. |
[1] Über jede Untersuchungshandlung ist ein
Protokoll aufzunehmen. |
[2] Das Protokoll ist von dem Untersuchungsrichter
sowie dem Protokollführer zu unterschreiben. |
[2] Das Protokoll ist von dem Untersuchungsrichter
sowie dem Protokollführer zu unterschreiben. |
(2) Das Protokoll muß Ort und Tag der Verhandlung
sowie die Namen der mitwirkenden oder betheiligten Personen angeben und ersehen
lassen, ob die wesentlichen Förmlichkeiten des Verfahrens
beobachtet sind. |
(2) Das Protokoll muß Ort und Tag der Verhandlung
sowie die Namen der mitwirkenden oder beteiligten Personen angeben und ersehen
lassen, ob die wesentlichen Förmlichkeiten des Verfahrens
beobachtet sind. |
(3) |
(3) |
[1] Das Protokoll ist den bei der Verhandlung
betheiligten Personen, soweit es
[sie] betrifft, behufs der Genehmigung vorzulesen oder zur
eigenen Durchlesung vorzulegen. |
[1] Das Protokoll ist den bei der Verhandlung
beteiligten Personen, soweit es
sie betrifft, zur Genehmigung vorzulesen oder zur eigenen
Durchlesung vorzulegen. |
[2] Die erfolgte
Genehmigung ist zu vermerken, und
das Protokoll von den Betheiligten
entweder zu unterschreiben, oder
[darin] anzugeben, weshalb die
Unterschrift unterblieben ist. |
[2] Die Genehmigung ist zu vermerken und das Protokoll von den
Beteiligten entweder zu
unterschreiben oder darin anzugeben, weshalb die Unterschrift
unterblieben ist. |
§ 189 |
§ 189 |
Die Behörden und Beamten des Polizei- und Sicherheitsdienstes sind
verpflichtet, Ersuchen oder Aufträgen des Untersuchungsrichters um
Ausführung einzelner Maßregeln oder um Vornahme von Ermittelungen zu genügen. |
Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes sind verpflichtet, Ersuchen
oder Aufträgen des Untersuchungsrichters um Ausführung einzelner
Maßregeln oder um Vornahme von Ermittlungen zu genügen. |
§ 190 |
§ 190 |
(1) Die Voruntersuchung ist nicht weiter
auszudehnen, als erforderlich ist, um eine Entscheidung darüber zu
begründen, ob das Hauptverfahren zu eröffnen oder der
Angeschuldigte außer Verfolgung zu setzen ist. |
(1) Die Voruntersuchung ist nicht weiter
auszudehnen, als erforderlich ist, um eine Entscheidung darüber zu
begründen, ob das Hauptverfahren zu eröffnen oder der
Angeschuldigte außer Verfolgung zu setzen ist. |
(2) Auch sind Beweise, deren Verlust für die
Hauptverhandlung zu besorgen steht,
oder deren Aufnahme zur Vorbereitung der Vertheidigung des Angeschuldigten erforderlich
erscheint, in der Voruntersuchung zu erheben. |
(2) Auch sind Beweise, deren Verlust für die
Hauptverhandlung zu besorgen ist,
oder deren Aufnahme zur Vorbereitung der Verteidigung des Angeschuldigten erforderlich
erscheint, in der Voruntersuchung zu erheben. |
§ 191 |
§ 191 |
(1) Ergiebt sich im
Laufe der Voruntersuchung Anlaß [zu
ihrer] Ausdehnung […] auf
eine in dem Antrage der
Staatsanwaltschaft nicht bezeichnete Person oder That, so hat der Untersuchungsrichter in
dringenden Fällen die in dieser Beziehung erforderlichen
Untersuchungshandlungen von Amtswegen vorzunehmen. |
(1) Ergibt sich im
Laufe der Voruntersuchung Anlaß zu
ihrer Ausdehnung auf eine in dem Antrag der Staatsanwaltschaft nicht bezeichnete
Person oder Tat, so hat der
Untersuchungsrichter in dringenden Fällen die in dieser Beziehung
erforderlichen Untersuchungshandlungen von Amts wegen vorzunehmen. |
(2) Die weitere Verfügung gebührt auch in solchen
Fällen der Staatsanwaltschaft. |
(2) Die weitere Verfügung gebührt auch in solchen
Fällen der Staatsanwaltschaft. |
§ 192 |
§ 192 |
(1) |
(1) |
[1] Der Angeschuldigte ist in der Voruntersuchung
zu vernehmen, auch wenn er schon vor [ihrer] Eröffnung vernommen worden ist. |
[1] Der Angeschuldigte ist in der Voruntersuchung
zu vernehmen, auch wenn er schon vor ihrer Eröffnung vernommen worden ist. |
[2] [Ihm] ist
hierbei die Verfügung, durch welche die Voruntersuchung eröffnet
worden, bekannt zu machen. |
[2] Ihm ist hierbei
die Verfügung, durch welche die Voruntersuchung eröffnet
worden ist, bekanntzumachen. |
(2) Die Vernehmung erfolgt in Abwesenheit der
Staatsanwaltschaft und des Vertheidigers. |
(2) Die Vernehmung erfolgt in Abwesenheit der
Staatsanwaltschaft und des Verteidigers. |
§ 193 |
§ 193 |
(1) Findet die Einnahme eines Augenscheins statt,
so ist der Staatsanwaltschaft, dem Angeschuldigten und dem
Vertheidiger die Anwesenheit bei der
Verhandlung zu gestatten. |
(1) Findet die Einnahme eines Augenscheins statt,
so ist der Staatsanwaltschaft, dem Angeschuldigten und dem
Verteidiger die Anwesenheit bei der
Verhandlung zu gestatten. |
(2) Dasselbe gilt, wenn ein Zeuge oder
Sachverständiger vernommen werden soll, dessen Erscheinen in der
Hauptverhandlung für eine längere oder ungewisse Zeit Krankheit
oder Gebrechlichkeit oder andere nicht zu beseitigende Hindernisse
entgegenstehen, oder dem das Erscheinen in der Hauptverhandlung
wegen großer Entfernung nicht zugemutet werden kann. |
(2) Dasselbe gilt, wenn ein Zeuge oder
Sachverständiger vernommen werden soll, dessen Erscheinen in der
Hauptverhandlung für eine längere oder ungewisse Zeit Krankheit
oder Gebrechlichkeit oder andere nicht zu beseitigende Hindernisse
entgegenstehen, oder dem das Erscheinen in der Hauptverhandlung
wegen großer Entfernung nicht zugemutet werden kann. |
(3) Von den Terminen sind die zur Anwesenheit
Berechtigten vorher zu benachrichtigen, soweit dies ohne Aufenthalt
für die Sache geschehen kann. |
(3) Von den Terminen sind die zur Anwesenheit
Berechtigten vorher zu benachrichtigen, soweit dies ohne Aufenthalt
für die Sache geschehen kann. |
(4) Einen Anspruch auf Anwesenheit hat der nicht
auf freiem Fuße befindliche
Angeschuldigte nur bei solchen Terminen, welche an der Gerichtsstelle des Orts abgehalten werden, wo er sich in Haft
befindet. |
(4) Einen Anspruch auf Anwesenheit hat der nicht
auf freiem Fuß befindliche
Angeschuldigte nur bei solchen Terminen, die an der Gerichtsstelle des Ortes abgehalten werden, wo er sich in Haft
befindet. |
(5) Auf die Verlegung eines Termins wegen
Verhinderung haben die zur Anwesenheit Berechtigten keinen
Anspruch. |
(5) Auf die Verlegung eines Termins wegen
Verhinderung haben die zur Anwesenheit Berechtigten keinen
Anspruch. |
§ 194 |
§ 194 |
Der Richter kann einen Angeschuldigten von der
Anwesenheit bei der Verhandlung ausschließen, wenn zu befürchten
ist, daß ein Zeuge in seiner Gegenwart die Wahrheit nicht sagen
werde. |
Der Richter kann einen Angeschuldigten von der
Anwesenheit bei der Verhandlung ausschließen, wenn zu befürchten
ist, daß ein Zeuge in seiner Gegenwart die Wahrheit nicht sagen
werde. |
§ 195 |
§ 195 |
(1) Findet die Einnahme eines Augenscheins unter
Zuziehung von Sachverständigen statt, so kann der Angeschuldigte
beantragen, daß die von ihm für die Hauptverhandlung in Vorschlag zu bringenden Sachverständigen zu
dem Termine geladen werden [und, wenn der Richter den Antrag
ablehnt, sie selbst laden lassen]. |
(1) Findet die Einnahme eines Augenscheins unter
Zuziehung von Sachverständigen statt, so kann der Angeschuldigte
beantragen, daß die von ihm für die Hauptverhandlung vorzuschlagenden Sachverständigen zu dem
Termin geladen werden, und, wenn der Richter den Antrag
ablehnt, sie selbst laden lassen. |
(2) Den von dem
Angeschuldigten benannten Sachverständigen ist die Theilnahme am Augenschein und an den
erforderlichen Untersuchungen insoweit zu gestatten, als dadurch
die Thätigkeit der vom Richter
bestellten Sachverständigen nicht behindert wird. |
(2) Den vom
Angeschuldigten benannten Sachverständigen ist die Teilnahme am Augenschein und an den
erforderlichen Untersuchungen insoweit zu gestatten, als dadurch
die Tätigkeit der vom Richter
bestellten Sachverständigen nicht behindert wird. |
§ 196 |
§ 196 |
Die Staatsanwaltschaft kann stets, ohne daß jedoch
das Verfahren dadurch aufgehalten werden darf, von dem Stande der Voruntersuchung durch Einsicht der
Akten Kenntniß nehmen und die ihr
geeignet scheinenden Anträge stellen. |
Die Staatsanwaltschaft kann stets, ohne daß jedoch
das Verfahren dadurch aufgehalten werden darf, von dem Stand der Voruntersuchung durch Einsicht der
Akten Kenntnis nehmen und die ihr
geeignet scheinenden Anträge stellen. |
§ 197 |
§ 197 |
(1) Erachtet der Untersuchungsrichter den Zweck der
Voruntersuchung für erreicht, so übersendet er die Akten der
Staatsanwaltschaft zur Stellung ihrer Anträge. |
(1) Erachtet der Untersuchungsrichter den Zweck der
Voruntersuchung für erreicht, so übersendet er die Akten der
Staatsanwaltschaft zur Stellung ihrer Anträge. |
(2) Beantragt die Staatsanwaltschaft eine Ergänzung
der Voruntersuchung, so hat der Untersuchungsrichter, wenn er dem
Antrage nicht stattgeben will, die
Entscheidung des Gerichts einzuholen. |
(2) Beantragt die Staatsanwaltschaft eine Ergänzung
der Voruntersuchung, so hat der Untersuchungsrichter, wenn er dem
Antrag nicht stattgeben will, die
Entscheidung des Gerichts einzuholen. |
(3) Von dem Schlusse
der Voruntersuchung ist der Angeschuldigte in Kenntniß zu setzen. |
(3) Von dem Schluß
der Voruntersuchung ist der Angeschuldigte in Kenntnis zu setzen. |
Vierter Abschnitt. Entscheidung über die Eröffnung
des Hauptverfahrens |
Vierter Abschnitt. Entscheidung über die Eröffnung
des Hauptverfahrens |
§ 197a |
|
[(weggefallen)] |
|
§ 198 |
§ 198 |
(1) Hat eine Voruntersuchung stattgefunden, so
entscheiden in den zur Zuständigkeit des Bundesgerichtshofes oder
der Oberlandesgerichte gehörenden Sachen diese Gerichte, sonst das
Landgericht darüber, ob das Hauptverfahren zu eröffnen oder der
Angeschuldigte außer Verfolgung zu setzen oder das Verfahren
vorläufig einzustellen ist. |
(1) Hat eine Voruntersuchung stattgefunden, so
entscheiden in den zur Zuständigkeit des Bundesgerichtshofes oder
der Oberlandesgerichte gehörenden Sachen diese Gerichte, sonst das
Landgericht darüber, ob das Hauptverfahren zu eröffnen oder der
Angeschuldigte außer Verfolgung zu setzen oder das Verfahren
vorläufig einzustellen ist. |
(2) |
(2) |
[1] Die Staatsanwaltschaft legt zu diesem Zweck die
Akten mit ihrem Antrag dem Gericht vor. |
[1] Die Staatsanwaltschaft legt zu diesem Zweck die
Akten mit ihrem Antrag dem Gericht vor. |
[2] Der Antrag auf Eröffnung des Hauptverfahrens
erfolgt durch Einreichung einer Anklageschrift. |
[2] Der Antrag auf Eröffnung des Hauptverfahrens
erfolgt durch Einreichung einer Anklageschrift. |
§ 199 |
§ 199 |
(1) Hat keine Voruntersuchung stattgefunden, so
entscheidet das Gericht, das für die Hauptverhandlung zuständig
ist, darüber, ob das Hauptverfahren zu eröffnen oder das Verfahren
vorläufig einzustellen ist. |
(1) Hat keine Voruntersuchung stattgefunden, so
entscheidet das Gericht, das für die Hauptverhandlung zuständig
ist, darüber, ob das Hauptverfahren zu eröffnen oder das Verfahren
vorläufig einzustellen ist. |
(2) |
(2) |
[1] Die Anklageschrift enthält den Antrag, das
Hauptverfahren zu eröffnen. |
[1] Die Anklageschrift enthält den Antrag, das
Hauptverfahren zu eröffnen. |
[2] Mit ihr werden die Akten dem Gericht
vorgelegt. |
[2] Mit ihr werden die Akten dem Gericht
vorgelegt. |
§ 200 |
§ 200 |
(1) Die Anklageschrift hat die dem Angeschuldigten
zur Last gelegte That unter
Hervorhebung ihrer gesetzlichen Merkmale und des anzuwendenden
Strafgesetzes zu bezeichnen, sowie
die Beweismittel und das Gericht, vor welchem die Hauptverhandlung stattfinden soll,
anzugeben. |
(1) Die Anklageschrift hat die dem Angeschuldigten
zur Last gelegte Tat unter
Hervorhebung ihrer gesetzlichen Merkmale und des anzuwendenden
Strafgesetzes zu bezeichnen sowie
die Beweismittel und das Gericht, vor dem die Hauptverhandlung stattfinden soll,
anzugeben. |
(2) |
(2) |
[1] In der Anklageschrift wird auch das wesentliche
Ergebnis der Ermittlungen dargestellt. |
[1] In der Anklageschrift wird auch das wesentliche
Ergebnis der Ermittlungen dargestellt. |
[2] Davon kann abgesehen werden, wenn Anklage beim
Amtsrichter als Einzelrichter erhoben wird. |
[2] Davon kann abgesehen werden, wenn Anklage beim
Amtsrichter als Einzelrichter erhoben wird. |
§ 201 |
§ 201 |
(1) |
(1) |
[1] Der Vorsitzende des Gerichts hat die
Anklageschrift dem Angeschuldigten mitzuteilen und ihn zugleich
aufzufordern, sich innerhalb einer zu bestimmenden Frist zu
erklären, ob er die Vornahme einzelner Beweiserhebungen vor der
Hauptverhandlung beantragen oder Einwendungen gegen die Eröffnung
des Hauptverfahrens vorbringen wolle. |
[1] Der Vorsitzende des Gerichts hat die
Anklageschrift dem Angeschuldigten mitzuteilen und ihn zugleich
aufzufordern, sich innerhalb einer zu bestimmenden Frist zu
erklären, ob er die Vornahme einzelner Beweiserhebungen vor der
Hauptverhandlung beantragen oder Einwendungen gegen die Eröffnung
des Hauptverfahrens vorbringen wolle. |
[2] Hat keine Voruntersuchung stattgefunden, so ist
der Angeschuldigte auf sein Recht, eine Voruntersuchung zu
beantragen (§ 178), hinzuweisen und zur Erklärung darüber
aufzufordern, ob er eine Voruntersuchung beantragen wolle. |
[2] Hat keine Voruntersuchung stattgefunden, so ist
der Angeschuldigte auf sein Recht, eine Voruntersuchung zu
beantragen (§ 178), hinzuweisen und zur Erklärung darüber
aufzufordern, ob er eine Voruntersuchung beantragen wolle. |
[3] Der Angeklagte ist auch auf sein Recht, gemäß §
140 Abs. 1 Nr. 2 oder 5 die Bestellung eines Verteidigers zu
beantragen, hinzuweisen. |
[3] Der Angeklagte ist auch auf sein Recht, gemäß §
140 Abs. 1 Nr. 2 oder 5 die Bestellung eines Verteidigers zu
beantragen, hinzuweisen. |
(2) |
(2) |
[1] Über die Anträge und Einwendungen beschließt
das Gericht. |
[1] Über die Anträge und Einwendungen beschließt
das Gericht. |
[2] Beantragt der Angeschuldigte eine
Voruntersuchung, so hat der Amtsrichter die Akten mit dem Antrag
des Angeschuldigten durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft dem
Landgericht zur Entscheidung darüber vorzulegen, ob eine
Voruntersuchung zu eröffnen ist. |
[2] Beantragt der Angeschuldigte eine
Voruntersuchung, so hat der Amtsrichter die Akten mit dem Antrag
des Angeschuldigten durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft dem
Landgericht zur Entscheidung darüber vorzulegen, ob eine
Voruntersuchung zu eröffnen ist. |
[3] Eine Anfechtung der Beschlüsse findet nur nach
Maßgabe der Vorschriften des § 182 Abs. 1 und des § 183 statt. |
[3] Eine Anfechtung der Beschlüsse findet nur nach
Maßgabe der Vorschriften des § 182 Abs. 1 und des § 183 statt. |
(3) Die Vorschriften des Abs. 1 und 2 gelten nicht, wenn Anklage beim
Amtsrichter als Einzelrichter erhoben worden ist. |
(3) Die Vorschriften der Abs. 1 und 2 gelten nicht, wenn Anklage
beim Amtsrichter als Einzelrichter erhoben worden ist. |
§ 202 |
§ 202 |
(1) Zur besseren Aufklärung der Sache kann das
Gericht eine Voruntersuchung oder eine Ergänzung der
Voruntersuchung oder einzelne Beweiserhebungen anordnen. |
(1) Zur besseren Aufklärung der Sache kann das
Gericht eine Voruntersuchung oder eine Ergänzung der
Voruntersuchung oder einzelne Beweiserhebungen anordnen. |
(2) Hält der Amtsrichter zur besseren Aufklärung
der Sache eine Voruntersuchung für nötig, so hat er die Akten mit
einer Begründung seiner Auffassung durch Vermittlung der
Staatsanwaltschaft dem Landgericht zur Entscheidung darüber
vorzulegen, ob eine Voruntersuchung zu eröffnen ist. |
(2) Hält der Amtsrichter zur besseren Aufklärung
der Sache eine Voruntersuchung für nötig, so hat er die Akten mit
einer Begründung seiner Auffassung durch Vermittlung der
Staatsanwaltschaft dem Landgericht zur Entscheidung darüber
vorzulegen, ob eine Voruntersuchung zu eröffnen ist. |
(3) Die Beschlüsse sind nicht anfechtbar. |
(3) Die Beschlüsse sind nicht anfechtbar. |
§ 203 |
§ 203 |
Das Gericht beschließt die Eröffnung des
Hauptverfahrens, wenn nach den Ergebnissen der Voruntersuchung
oder, falls eine solche nicht stattgefunden hat, nach den
Ergebnissen des vorbereitenden Verfahrens der Angeschuldigte einer
strafbaren Handlung hinreichend verdächtig erscheint. |
Das Gericht beschließt die Eröffnung des
Hauptverfahrens, wenn nach den Ergebnissen der Voruntersuchung
oder, falls eine solche nicht stattgefunden hat, nach den
Ergebnissen des vorbereitenden Verfahrens der Angeschuldigte einer
strafbaren Handlung hinreichend verdächtig erscheint. |
§ 204 |
§ 204 |
(1) Beschließt das Gericht, das Hauptverfahren
nicht zu eröffnen, so muß aus dem Beschluß hervorgehen, ob er auf
tatsächlichen oder auf Rechtsgründen beruht. |
(1) Beschließt das Gericht, das Hauptverfahren
nicht zu eröffnen, so muß aus dem Beschluß hervorgehen, ob er auf
tatsächlichen oder auf Rechtsgründen beruht. |
(2) Hat eine Voruntersuchung stattgefunden, so ist
auszusprechen, daß der Angeschuldigte außer Verfolgung zu setzen
ist. |
(2) Hat eine Voruntersuchung stattgefunden, so ist
auszusprechen, daß der Angeschuldigte außer Verfolgung zu setzen
ist. |
(3) Der Beschluß ist dem Angeschuldigten
bekanntzumachen. |
(3) Der Beschluß ist dem Angeschuldigten
bekanntzumachen. |
§ 205 |
§ 205 |
[1] Steht der Hauptverhandlung für längere Zeit die
Abwesenheit des Angeschuldigten oder ein anderes in seiner Person
liegendes Hindernis entgegen, so kann das Gericht das Verfahren
durch Beschluß vorläufig einstellen. |
[1] Steht der Hauptverhandlung für längere Zeit die
Abwesenheit des Angeschuldigten oder ein anderes in seiner Person
liegendes Hindernis entgegen, so kann das Gericht das Verfahren
durch Beschluß vorläufig einstellen. |
[2] Der Vorsitzende sichert, soweit nötig, die
Beweise. |
[2] Der Vorsitzende sichert, soweit nötig, die
Beweise. |
§ 206 |
§ 206 |
Das Gericht ist bei der Beschlußfassung an die
Anträge der Staatsanwaltschaft nicht gebunden. |
Das Gericht ist bei der Beschlußfassung an die
Anträge der Staatsanwaltschaft nicht gebunden. |
§ 206a |
§ 206a |
(1) Stellt sich nach Eröffnung des Hauptverfahrens
ein Verfahrenshindernis heraus, so kann das Gericht außerhalb der
Hauptverhandlung das Verfahren durch Beschluß einstellen. |
(1) Stellt sich nach Eröffnung des Hauptverfahrens
ein Verfahrenshindernis heraus, so kann das Gericht außerhalb der
Hauptverhandlung das Verfahren durch Beschluß einstellen. |
(2) Der Beschluß ist mit sofortiger Beschwerde
anfechtbar. |
(2) Der Beschluß ist mit sofortiger Beschwerde
anfechtbar. |
§ 207 |
§ 207 |
(1) In dem Beschluß, durch den das Hauptverfahren
eröffnet wird, ist die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat unter
Hervorhebung ihrer gesetzlichen Merkmale und des anzuwendenden
Strafgesetzes sowie das Gericht zu bezeichnen, vor dem die
Hauptverhandlung stattfinden soll. |
(1) In dem Beschluß, durch den das Hauptverfahren
eröffnet wird, ist die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat unter
Hervorhebung ihrer gesetzlichen Merkmale und des anzuwendenden
Strafgesetzes sowie das Gericht zu bezeichnen, vor dem die
Hauptverhandlung stattfinden soll. |
(2) Das Gericht hat zugleich von Amts wegen über
die Anordnung oder Fortdauer der Untersuchungshaft oder der
einstweiligen Unterbringung zu beschließen. |
(2) Das Gericht hat zugleich von Amts wegen über
die Anordnung oder Fortdauer der Untersuchungshaft oder der
einstweiligen Unterbringung zu beschließen. |
§ 208 |
§ 208 |
(1) |
(1) |
[1] Beantragt die Staatsanwaltschaft, den
Angeschuldigten außer Verfolgung zu setzen, so kann das Gericht das
Hauptverfahren nur eröffnen, nachdem es den Angeschuldigten
aufgefordert hat, sich innerhalb einer zu bestimmenden Frist zu
erklären, ob er eine Ergänzung der Voruntersuchung oder die
Vornahme einzelner Beweiserhebungen vor der Hauptverhandlung
beantragen oder Einwendungen gegen die Eröffnung des
Hauptverfahrens vorbringen wolle. |
[1] Beantragt die Staatsanwaltschaft, den
Angeschuldigten außer Verfolgung zu setzen, so kann das Gericht das
Hauptverfahren nur eröffnen, nachdem es den Angeschuldigten
aufgefordert hat, sich innerhalb einer zu bestimmenden Frist zu
erklären, ob er eine Ergänzung der Voruntersuchung oder die
Vornahme einzelner Beweiserhebungen vor der Hauptverhandlung
beantragen oder Einwendungen gegen die Eröffnung des
Hauptverfahrens vorbringen wolle. |
[2] Der Angeschuldigte ist auch auf sein Recht,
gemäß § 140 Abs. 1 Nr. 2 oder 5 die Bestellung eines Verteidigers
zu beantragen, hinzuweisen. |
[2] Der Angeschuldigte ist auch auf sein Recht,
gemäß § 140 Abs. 1 Nr. 2 oder 5 die Bestellung eines Verteidigers
zu beantragen, hinzuweisen. |
(2) Beschließt das Gericht die Eröffnung des
Hauptverfahrens, so hat die Staatsanwaltschaft eine dem Beschluß
entsprechende Anklageschrift einzureichen. |
(2) Beschließt das Gericht die Eröffnung des
Hauptverfahrens, so hat die Staatsanwaltschaft eine dem Beschluß
entsprechende Anklageschrift einzureichen. |
§ 209 |
§ 209 |
(1) |
(1) |
[1] Das Landgericht kann das Hauptverfahren vor den
erkennenden Gerichten jeder Ordnung, nicht aber vor dem
Bundesgerichtshof eröffnen. |
[1] Das Landgericht kann das Hauptverfahren vor den
erkennenden Gerichten jeder Ordnung, nicht aber vor dem
Bundesgerichtshof eröffnen. |
[2] In einer Sache, in welcher die
Staatsanwaltschaft gemäß § 24 Nr. 2 oder 3 des
Gerichtsverfassungsgesetzes bei der Strafkammer angeklagt hat, kann
das Landgericht das Hauptverfahren auch vor dem Schöffengericht
eröffnen. |
[2] In einer Sache, in welcher die
Staatsanwaltschaft gemäß § 24 Nr. 2 oder 3 des
Gerichtsverfassungsgesetzes bei der Strafkammer angeklagt hat, kann
das Landgericht das Hauptverfahren auch vor dem Schöffengericht
eröffnen. |
(2) Erachtet das Landgericht die Zuständigkeit des
Bundesgerichtshofes für begründet, so legt es die Akten durch
Vermittlung der Staatsanwaltschaft diesem Gericht zur Entscheidung
vor. |
(2) Erachtet das Landgericht die Zuständigkeit des
Bundesgerichtshofes für begründet, so legt es die Akten durch
Vermittlung der Staatsanwaltschaft diesem Gericht zur Entscheidung
vor. |
(3) Der Amtsrichter, der findet, daß eine bei ihm
eingereichte Sache die Zuständigkeit des Amtsgerichts übersteigt,
legt die Akten durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft dem
Landgericht zur Entscheidung vor. |
(3) Der Amtsrichter, der findet, daß eine bei ihm
eingereichte Sache die Zuständigkeit des Amtsgerichts übersteigt,
legt die Akten durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft dem
Landgericht zur Entscheidung vor. |
§ 210 |
§ 210 |
(1) Der Beschluß, durch den das Hauptverfahren
eröffnet worden ist, kann von dem Angeklagten nicht angefochten
werden. |
(1) Der Beschluß, durch den das Hauptverfahren
eröffnet worden ist, kann von dem Angeklagten nicht angefochten
werden. |
(2) Gegen den Beschluß, durch den die Eröffnung des
Hauptverfahrens abgelehnt oder abweichend von dem Antrag der
Staatsanwaltschaft die Verweisung an ein Gericht niederer Ordnung
ausgesprochen worden ist, steht der Staatsanwaltschaft sofortige
Beschwerde zu. |
(2) Gegen den Beschluß, durch den die Eröffnung des
Hauptverfahrens abgelehnt oder abweichend von dem Antrag der
Staatsanwaltschaft die Verweisung an ein Gericht niederer Ordnung
ausgesprochen worden ist, steht der Staatsanwaltschaft sofortige
Beschwerde zu. |
(3) Gibt das Beschwerdegericht der Beschwerde
statt, so kann es zugleich bestimmen, daß die Hauptverhandlung vor
einer anderen Kammer des Gerichts, das den Beschluß nach Abs. 2
erlassen hat, oder vor einem zu demselben Land gehörenden
benachbarten Gericht gleicher Ordnung stattzufinden hat. |
(3) Gibt das Beschwerdegericht der Beschwerde
statt, so kann es zugleich bestimmen, daß die Hauptverhandlung vor
einer anderen Kammer des Gerichts, das den Beschluß nach Abs. 2
erlassen hat, oder vor einem zu demselben Land gehörenden
benachbarten Gericht gleicher Ordnung stattzufinden hat. |
§ 211 |
§ 211 |
Ist die Eröffnung des Hauptverfahrens durch einen
nicht mehr anfechtbaren Beschluß abgelehnt, so kann die Klage nur
auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel wieder aufgenommen
werden. |
Ist die Eröffnung des Hauptverfahrens durch einen
nicht mehr anfechtbaren Beschluß abgelehnt, so kann die Klage nur
auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel wieder aufgenommen
werden. |
§ 212 |
§ 212 |
Im Verfahren vor dem Amtsrichter und dem
Schöffengericht kann die Staatsanwaltschaft schriftlich oder
mündlich den Antrag auf Aburteilung im beschleunigten Verfahren
stellen, wenn der Sachverhalt einfach und die sofortige Aburteilung
möglich ist. |
Im Verfahren vor dem Amtsrichter und dem
Schöffengericht kann die Staatsanwaltschaft schriftlich oder
mündlich den Antrag auf Aburteilung im beschleunigten Verfahren
stellen, wenn der Sachverhalt einfach und die sofortige Aburteilung
möglich ist. |
§ 212a |
§ 212a |
(1) Stellt die Staatsanwaltschaft den Antrag, so
wird die Hauptverhandlung sofort durchgeführt oder mit kürzester
Frist anberaumt, ohne daß es einer Entscheidung über die Eröffnung
des Hauptverfahrens bedarf. |
(1) Stellt die Staatsanwaltschaft den Antrag, so
wird die Hauptverhandlung sofort durchgeführt oder mit kürzester
Frist anberaumt, ohne daß es einer Entscheidung über die Eröffnung
des Hauptverfahrens bedarf. |
(2) |
(2) |
[1] Der Einreichung einer Anklageschrift bedarf es
nicht. |
[1] Der Einreichung einer Anklageschrift bedarf es
nicht. |
[2] Wird eine Anklageschrift nicht eingereicht, so
wird die Anklage bei Beginn der Hauptverhandlung mündlich erhoben
und ihr wesentlicher Inhalt in das Sitzungsprotokoll
aufgenommen. |
[2] Wird eine Anklageschrift nicht eingereicht, so
wird die Anklage bei Beginn der Hauptverhandlung mündlich erhoben
und ihr wesentlicher Inhalt in das Sitzungsprotokoll
aufgenommen. |
(3) |
(3) |
[1] Der Ladung des Beschuldigten bedarf es nur,
wenn er sich nicht freiwillig zur Hauptverhandlung stellt oder
nicht dem Gericht vorgeführt wird. |
[1] Der Ladung des Beschuldigten bedarf es nur,
wenn er sich nicht freiwillig zur Hauptverhandlung stellt oder
nicht dem Gericht vorgeführt wird. |
[2] Mit der Ladung wird ihm mitgeteilt, was ihm zur
Last gelegt wird. |
[2] Mit der Ladung wird ihm mitgeteilt, was ihm zur
Last gelegt wird. |
[3] Die Ladungsfrist beträgt vierundzwanzig
Stunden. |
[3] Die Ladungsfrist beträgt vierundzwanzig
Stunden. |
§ 212b |
§ 212b |
(1) |
(1) |
[1] Der Amtsrichter oder das Schöffengericht lehnt
die Aburteilung im beschleunigten Verfahren ab, wenn sich die Sache
zur Verhandlung in diesem Verfahren nicht eignet oder wenn eine höhere Strafe als ein Jahr
Gefängnis zu erwarten ist. |
[1] Der Amtsrichter oder das Schöffengericht lehnt
die Aburteilung im beschleunigten Verfahren ab, wenn sich die Sache
zur Verhandlung in diesem Verfahren nicht eignet, oder wenn eine höhere Strafe als ein
Jahr Gefängnis zu erwarten ist. |
[2] Zuchthaus oder eine Maßregel der Sicherung und
Besserung darf in diesem Verfahren nicht verhängt werden. |
[2] Zuchthaus oder eine Maßregel der Sicherung und
Besserung darf in diesem Verfahren nicht verhängt werden. |
(2) |
(2) |
[1] Die Aburteilung im beschleunigten Verfahren
kann auch in der Hauptverhandlung bis zur Verkündung des Urteils
abgelehnt werden. |
[1] Die Aburteilung im beschleunigten Verfahren
kann auch in der Hauptverhandlung bis zur Verkündung des Urteils
abgelehnt werden. |
[2] Der Beschluß ist nicht anfechtbar. |
[2] Der Beschluß ist nicht anfechtbar. |
(3) Wird die Aburteilung im beschleunigten
Verfahren abgelehnt, so bedarf es
der Einreichung einer neuen Anklageschrift. |
(3) Wird die Aburteilung im beschleunigten
Verfahren abgelehnt so bedarf es
der Einreichung einer neuen Anklageschrift. |
Fünfter Abschnitt. Vorbereitung der
Hauptverhandlung |
Fünfter Abschnitt. Vorbereitung der
Hauptverhandlung |
§ 213 |
§ 213 |
Der Termin zur Hauptverhandlung wird von dem
Vorsitzenden des Gerichts anberaumt. |
Der Termin zur Hauptverhandlung wird von dem
Vorsitzenden des Gerichts anberaumt. |
§ 214 |
§ 214 |
(1) |
(1) |
[1] Die zur Hauptverhandlung erforderlichen
Ladungen und die Herbeischaffung der als Beweismittel dienenden
Gegenstände bewirkt die Staatsanwaltschaft. |
[1] Die zur Hauptverhandlung erforderlichen
Ladungen und die Herbeischaffung der als Beweismittel dienenden
Gegenstände bewirkt die Staatsanwaltschaft. |
[2] Sie können auch vom Gericht bewirkt
werden. |
[2] Sie können auch vom Gericht bewirkt
werden. |
(2) [Ist anzunehmen,
daß die Hauptverhandlung sich auf längere Zeit erstreckt, so kann
der Vorsitzende bestimmen, daß sämtliche oder einzelne Zeugen und
Sachverständige zu einem späteren Zeitpunkt als dem Beginne der Hauptverhandlung geladen
werden.] |
(2) Ist anzunehmen,
daß die Hauptverhandlung sich auf längere Zeit erstreckt, so kann
der Vorsitzende bestimmen, daß sämtliche oder einzelne Zeugen und
Sachverständige zu einem späteren Zeitpunkt als dem Beginn der Hauptverhandlung geladen
werden. |
§ 215 |
§ 215 |
Der Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens
ist dem Angeklagten spätestens mit der Ladung zuzustellen. |
Der Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens
ist dem Angeklagten spätestens mit der Ladung zuzustellen. |
§ 216 |
§ 216 |
(1) |
(1) |
[1] Die Ladung eines auf freiem Fuße befindlichen Angeklagten geschieht
schriftlich unter der Warnung, daß im Falle seines unentschuldigten
Ausbleibens seine Verhaftung oder Vorführung erfolgen werde. |
[1] Die Ladung eines auf freiem Fuß befindlichen Angeklagten geschieht
schriftlich unter der Warnung, daß im Falle seines unentschuldigten
Ausbleibens seine Verhaftung oder Vorführung erfolgen werde. |
[2] Die Warnung kann in den Fällen des §
[232] unterbleiben. |
[2] Die Warnung kann in den Fällen des §
232 unterbleiben. |
(2) |
(2) |
[1] Die Ladung des
nicht auf freiem Fuße befindlichen
Angeklagten erfolgt durch Bekanntmachung des Termins zur
Hauptverhandlung in Gemäßheit des §
35. |
[1] Der nicht auf
freiem Fuß befindliche Angeklagte
wird durch Bekanntmachung des Termins zur Hauptverhandlung
gemäß § 35
geladen. |
[2] Dabei ist der Angeklagte zu befragen, ob und
welche Anträge er in Bezug auf seine
Vertheidigung für die Hauptverhandlung zu stellen habe. |
[2] Dabei ist der Angeklagte zu befragen, ob und
welche Anträge er zu seiner
Verteidigung für die Hauptverhandlung zu stellen habe. |
§ 217 |
§ 217 |
(1) Zwischen der Zustellung der Ladung (§ 216) und
dem Tag der Hauptverhandlung muß eine Frist von mindestens einer
Woche liegen. |
(1) Zwischen der Zustellung der Ladung (§ 216) und
dem Tag der Hauptverhandlung muß eine Frist von mindestens einer
Woche liegen. |
(2) Ist diese Frist nicht eingehalten worden, so
kann der Angeklagte die Aussetzung der Verhandlung verlangen,
solange mit der Verlesung des Beschlusses über die Eröffnung des
Hauptverfahrens nicht begonnen ist. |
(2) Ist diese Frist nicht eingehalten worden, so
kann der Angeklagte die Aussetzung der Verhandlung verlangen,
solange mit der Verlesung des Beschlusses über die Eröffnung des
Hauptverfahrens nicht begonnen ist. |
(3) Der Angeklagte kann auf die Einhaltung der
Frist verzichten. |
(3) Der Angeklagte kann auf die Einhaltung der
Frist verzichten. |
§ 218 |
§ 218 |
(1) |
(1) |
[1] Neben dem Angeklagten ist der bestellte
Vertheidiger stets, der gewählte
Vertheidiger dann zu laden, wenn die
[…] Wahl dem Gerichte angezeigt worden ist. |
[1] Neben dem Angeklagten ist der bestellte
Verteidiger stets, der gewählte
Verteidiger dann zu laden, wenn die
Wahl dem Gericht angezeigt worden
ist. |
[2] § 217 gilt entsprechend. |
[2] § 217 gilt entsprechend. |
(2) |
(2) |
[1] Im Falle des § 146 wird dem Verteidiger nur
eine Ladung zugestellt. |
[1] Im Falle des § 146 wird dem Verteidiger nur
eine Ladung zugestellt. |
[2] In der Ladung sind sämtliche Angeklagten, gegen die die Hauptverhandlung stattfinden soll,
soweit der Verteidiger für sie auftritt, zu
bezeichnen. |
[2] In der Ladung sind sämtliche Angeklagten zu bezeichnen, gegen welche die Hauptverhandlung stattfinden soll,
soweit der Verteidiger für sie auftritt. |
§ 219 |
§ 219 |
(1) |
(1) |
[1] Verlangt der Angeklagte die Ladung von Zeugen
oder Sachverständigen oder die Herbeischaffung anderer Beweismittel
zur Hauptverhandlung, so hat er unter Angabe der Thatsachen, über welche der Beweis erhoben werden soll, seine
Anträge bei dem Vorsitzenden des Gerichts zu stellen. |
[1] Verlangt der Angeklagte die Ladung von Zeugen
oder Sachverständigen oder die Herbeischaffung anderer Beweismittel
zur Hauptverhandlung, so hat er unter Angabe der Tatsachen, über die der Beweis erhoben werden soll, seine
Anträge bei dem Vorsitzenden des Gerichts zu stellen. |
[2] Die hierauf ergehende Verfügung ist ihm
bekannt zu machen. |
[2] Die hierauf ergehende Verfügung ist ihm
bekanntzumachen. |
(2) Beweisanträge des Angeklagten sind, soweit
ihnen stattgegeben ist, der Staatsanwaltschaft mitzutheilen. |
(2) Beweisanträge des Angeklagten sind, soweit
ihnen stattgegeben ist, der Staatsanwaltschaft mitzuteilen. |
§ 220 |
§ 220 |
(1) |
(1) |
[1] Lehnt der Vorsitzende den Antrag auf Ladung
einer Person ab, so kann der Angeklagte sie unmittelbar laden
lassen. |
[1] Lehnt der Vorsitzende den Antrag auf Ladung
einer Person ab, so kann der Angeklagte sie unmittelbar laden
lassen. |
[2] Hierzu ist er auch ohne vorgängigen Antrag
befugt. |
[2] Hierzu ist er auch ohne vorgängigen Antrag
befugt. |
(2) Eine unmittelbar geladene Person ist nur dann
zum Erscheinen verpflichtet, wenn ihr bei der Ladung die
gesetzliche Entschädigung für Reisekosten und Versäumnis bar
dargeboten oder deren Hinterlegung bei der Geschäftsstelle
nachgewiesen wird. |
(2) Eine unmittelbar geladene Person ist nur dann
zum Erscheinen verpflichtet, wenn ihr bei der Ladung die
gesetzliche Entschädigung für Reisekosten und Versäumnis bar
dargeboten oder deren Hinterlegung bei der Geschäftsstelle
nachgewiesen wird. |
(3) Ergibt sich in der Hauptverhandlung, daß die
Vernehmung einer unmittelbar geladenen Person zur Aufklärung der
Sache dienlich war, so hat das Gericht auf Antrag anzuordnen, daß
ihr die gesetzliche Entschädigung aus der Staatskasse zu gewähren
ist. |
(3) Ergibt sich in der Hauptverhandlung, daß die
Vernehmung einer unmittelbar geladenen Person zur Aufklärung der
Sache dienlich war, so hat das Gericht auf Antrag anzuordnen, daß
ihr die gesetzliche Entschädigung aus der Staatskasse zu gewähren
ist. |
§ 221 |
§ 221 |
Der Vorsitzende des Gerichts kann auch von
Amtswegen die Ladung von Zeugen und
Sachverständigen sowie die Herbeischaffung anderer Beweismittel
anordnen. |
Der Vorsitzende des Gerichts kann auch von
Amts wegen die Ladung von Zeugen
und Sachverständigen sowie die Herbeischaffung anderer Beweismittel
anordnen. |
§ 222 |
§ 222 |
(1) Gericht und Staatsanwaltschaft haben, wenn sie
außer den in der Anklageschrift benannten oder auf Antrag des
Angeklagten geladenen Zeugen oder Sachverständigen noch andere
Personen laden, dem Angeklagten diese Personen rechtzeitig namhaft
zu machen und ihren Wohn- oder Aufenthaltsort anzugeben. |
(1) Gericht und Staatsanwaltschaft haben, wenn sie
außer den in der Anklageschrift benannten oder auf Antrag des
Angeklagten geladenen Zeugen oder Sachverständigen noch andere
Personen laden, dem Angeklagten diese Personen rechtzeitig namhaft
zu machen und ihren Wohn- oder Aufenthaltsort anzugeben. |
(2) Der Angeklagte hat die von ihm unmittelbar
geladenen oder zur Hauptverhandlung zu stellenden Zeugen und
Sachverständigen rechtzeitig dem Gericht und der Staatsanwaltschaft
namhaft zu machen und ihren Wohn- oder Aufenthaltsort
anzugeben. |
(2) Der Angeklagte hat die von ihm unmittelbar
geladenen oder zur Hauptverhandlung zu stellenden Zeugen und
Sachverständigen rechtzeitig dem Gericht und der Staatsanwaltschaft
namhaft zu machen und ihren Wohn- oder Aufenthaltsort
anzugeben. |
§ 223 |
§ 223 |
(1) Wenn dem Erscheinen eines Zeugen oder
Sachverständigen in der Hauptverhandlung für eine längere oder
ungewisse Zeit Krankheit oder Gebrechlichkeit oder andere nicht zu
beseitigende Hindernisse entgegenstehen, so kann das Gericht seine
Vernehmung durch einen beauftragten oder ersuchten Richter
anordnen. |
(1) Wenn dem Erscheinen eines Zeugen oder
Sachverständigen in der Hauptverhandlung für eine längere oder
ungewisse Zeit Krankheit oder Gebrechlichkeit oder andere nicht zu
beseitigende Hindernisse entgegenstehen, so kann das Gericht seine
Vernehmung durch einen beauftragten oder ersuchten Richter
anordnen. |
(2) Dasselbe gilt, wenn einem Zeugen oder
Sachverständigen das Erscheinen wegen großer Entfernung nicht
zugemutet werden kann. |
(2) Dasselbe gilt, wenn einem Zeugen oder
Sachverständigen das Erscheinen wegen großer Entfernung nicht
zugemutet werden kann. |
(3) Die Vernehmung von Zeugen hat eidlich zu
erfolgen, soweit nicht Ausnahmen vorgeschrieben oder zugelassen
sind. |
(3) Die Vernehmung von Zeugen hat eidlich zu
erfolgen, soweit nicht Ausnahmen vorgeschrieben oder zugelassen
sind. |
§ 224 |
§ 224 |
(1) |
(1) |
[1] Von den zum Zwecke dieser Vernehmung anberaumten Terminen
sind die Staatsanwaltschaft, der Angeklagte und der Vertheidiger vorher zu benachrichtigen,
insoweit dies nicht wegen Gefahr im
Verzug unthunlich ist; ihrer
Anwesenheit bei der Vernehmung bedarf es nicht. |
[1] Von den zum Zweck dieser Vernehmung anberaumten Terminen
sind die Staatsanwaltschaft, der Angeklagte und der Verteidiger vorher zu benachrichtigen,
soweit dies nicht wegen Gefahr im
Verzug untunlich ist; ihrer
Anwesenheit bei der Vernehmung bedarf es nicht. |
[2] Das aufgenommene Protokoll ist der
Staatsanwaltschaft und dem Vertheidiger vorzulegen. |
[2] Das aufgenommene Protokoll ist der
Staatsanwaltschaft und dem Verteidiger vorzulegen. |
(2) Der nicht auf freiem Fuße befindliche Angeklagte hat einen Anspruch
auf Anwesenheit nur bei solchen Terminen, welche an der Gerichtsstelle des Orts abgehalten werden, wo er sich in Haft
befindet. |
(2) Der nicht auf freiem Fuß befindliche Angeklagte hat einen Anspruch
auf Anwesenheit nur bei solchen Terminen, die an der Gerichtsstelle des Ortes abgehalten werden, wo er sich in Haft
befindet. |
§ 225 |
§ 225 |
Ist zur Vorbereitung der Hauptverhandlung noch ein
richterlicher Augenschein einzunehmen, so finden die Bestimmungen des vorhergehenden Paragraphen gleichfalls
Anwendung. |
Ist zur Vorbereitung der Hauptverhandlung noch ein
richterlicher Augenschein einzunehmen, so sind die Vorschriften des § 224
anzuwenden. |
Sechster Abschnitt. Hauptverhandlung |
Sechster Abschnitt. Hauptverhandlung |
§ 226 |
§ 226 |
Die Hauptverhandlung erfolgt in ununterbrochener
Gegenwart der zur Urtheilsfindung
berufenen Personen sowie der Staatsanwaltschaft und eines
Urkundsbeamte[n] der
Geschäftsstelle. |
Die Hauptverhandlung erfolgt in ununterbrochener
Gegenwart der zur Urteilsfindung
berufenen Personen sowie der Staatsanwaltschaft und eines
Urkundsbeamten der
Geschäftsstelle. |
§ 227 |
§ 227 |
Es können mehrere Beamte der Staatsanwaltschaft und
mehrere Vertheidiger in der
Hauptverhandlung mitwirken und ihre Verrichtungen unter sich
theilen. |
Es können mehrere Beamte der Staatsanwaltschaft und
mehrere Verteidiger in der
Hauptverhandlung mitwirken und ihre Verrichtungen unter sich
teilen. |
§ 228 |
§ 228 |
(1) |
(1) |
[1] Über Anträge auf Aussetzung einer
Hauptverhandlung entscheidet das Gericht. |
[1] Über Anträge auf Aussetzung einer
Hauptverhandlung entscheidet das Gericht. |
[2] Kürzere Unterbrechungen ordnet der Vorsitzende
an. |
[2] Kürzere Unterbrechungen ordnet der Vorsitzende
an. |
(2) Eine Verhinderung des Vertheidigers giebt, unbeschadet der
Bestimmung des § 145, dem
Angeklagten kein Recht, die Aussetzung der Verhandlung zu
verlangen. |
(2) Eine Verhinderung des Verteidigers gibt, unbeschadet der Vorschrift des § 145, dem Angeklagten kein
Recht, die Aussetzung der Verhandlung zu verlangen. |
(3) Ist die Frist des § [217] Abs. 1 nicht eingehalten worden, so soll
der Vorsitzende den Angeklagten mit der Befugniß, Aussetzung der Verhandlung zu
verlangen, bekannt machen. |
(3) Ist die Frist des § 217 Abs. 1 nicht eingehalten worden, so soll
der Vorsitzende den Angeklagten mit der Befugnis, Aussetzung der Verhandlung zu
verlangen, bekanntmachen. |
§ 229 |
§ 229 |
Eine unterbrochene Hauptverhandlung muß spätestens
am elften Tage nach der Unterbrechung fortgesetzt werden,
widrigenfalls mit dem Verfahren von neuem zu beginnen ist. |
Eine unterbrochene Hauptverhandlung muß spätestens
am elften Tage nach der Unterbrechung fortgesetzt werden,
widrigenfalls mit dem Verfahren von neuem zu beginnen ist. |
§ 230 |
§ 230 |
(1) Gegen einen ausgebliebenen Angeklagten findet
eine Hauptverhandlung nicht statt. |
(1) Gegen einen ausgebliebenen Angeklagten findet
eine Hauptverhandlung nicht statt. |
(2) Ist das Ausbleiben des Angeklagten nicht
genügend entschuldigt, so ist die Vorführung anzuordnen oder ein
Haftbefehl zu erlassen. |
(2) Ist das Ausbleiben des Angeklagten nicht
genügend entschuldigt, so ist die Vorführung anzuordnen oder ein
Haftbefehl zu erlassen. |
§ 231 |
§ 231 |
(1) |
(1) |
[1] Der erschienene Angeklagte darf sich aus der
Verhandlung nicht entfernen. |
[1] Der erschienene Angeklagte darf sich aus der
Verhandlung nicht entfernen. |
[2] Der Vorsitzende kann die geeigneten Maßregeln
treffen, um die Entfernung […] zu
verhindern; auch kann er [den
Angeklagten] während einer Unterbrechung der Verhandlung in
Gewahrsam halten lassen. |
[2] Der Vorsitzende kann die geeigneten Maßregeln
treffen, um die Entfernung zu verhindern; auch kann er den Angeklagten während einer Unterbrechung der
Verhandlung in Gewahrsam halten lassen. |
(2) Entfernt der Angeklagte sich dennoch, oder bleibt er bei der Fortsetzung
einer unterbrochenen Hauptverhandlung aus, so kann diese in seiner
Abwesenheit zu Ende geführt werden, wenn seine Vernehmung über die Anklage schon
erfolgt war und das Gericht seine
fernere Anwesenheit nicht für erforderlich erachtet. |
(2) Entfernt der Angeklagte sich dennoch oder bleibt er bei der Fortsetzung
einer unterbrochenen Hauptverhandlung aus, so kann diese in seiner
Abwesenheit zu Ende geführt werden, wenn er über die Anklage schon vernommen war und das Gericht seine fernere
Anwesenheit nicht für erforderlich erachtet. |
§ 232 |
§ 232 |
(1) |
(1) |
[1] Die Hauptverhandlung kann ohne den Angeklagten
durchgeführt werden, wenn er ordnungsgemäß geladen und in der
Ladung darauf hingewiesen ist, daß in seiner Abwesenheit verhandelt
werden kann, und wenn keine höhere Strafe als Haft, Geldstrafe oder
Einziehung, allein oder in Verbindung miteinander, zu erwarten
ist. |
[1] Die Hauptverhandlung kann ohne den Angeklagten
durchgeführt werden, wenn er ordnungsgemäß geladen und in der
Ladung darauf hingewiesen ist, daß in seiner Abwesenheit verhandelt
werden kann, und wenn keine höhere Strafe als Haft, Geldstrafe oder
Einziehung, allein oder in Verbindung miteinander, zu erwarten
ist. |
[2] Eine höhere Strafe oder eine Maßregel der
Sicherung und Besserung darf in diesem Verfahren nicht verhängt
werden. |
[2] Eine höhere Strafe oder eine Maßregel der
Sicherung und Besserung darf in diesem Verfahren nicht verhängt
werden. |
(2) Auf Grund einer Ladung durch öffentliche
Bekanntmachung findet die Hauptverhandlung ohne den Angeklagten
nicht statt. |
(2) Auf Grund einer Ladung durch öffentliche
Bekanntmachung findet die Hauptverhandlung ohne den Angeklagten
nicht statt. |
(3) Die Niederschrift über eine richterliche
Vernehmung des Angeklagten wird in der Hauptverhandlung
verlesen. |
(3) Die Niederschrift über eine richterliche
Vernehmung des Angeklagten wird in der Hauptverhandlung
verlesen. |
(4) Das in Abwesenheit des Angeklagten ergehende
Urteil muß ihm mit den Urteilsgründen durch Übergabe zugestellt
werden. |
(4) Das in Abwesenheit des Angeklagten ergehende
Urteil muß ihm mit den Urteilsgründen durch Übergabe zugestellt
werden. |
§ 233 |
§ 233 |
(1) |
(1) |
[1] Der Angeklagte kann auf seinen Antrag von der
Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden
werden, wenn keine höhere Strafe als Freiheitsstrafe bis zu sechs
Monaten oder Geldstrafe oder Einziehung, allein oder in Verbindung
miteinander, zu erwarten ist. |
[1] Der Angeklagte kann auf seinen Antrag von der
Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden
werden, wenn keine höhere Strafe als Freiheitsstrafe bis zu sechs
Monaten oder Geldstrafe oder Einziehung, allein oder in Verbindung
miteinander, zu erwarten ist. |
[2] Eine höhere Strafe oder eine Maßregel der
Sicherung und Besserung darf in seiner Abwesenheit nicht verhängt
werden. |
[2] Eine höhere Strafe oder eine Maßregel der
Sicherung und Besserung darf in seiner Abwesenheit nicht verhängt
werden. |
(2) Wird der Angeklagte von der Verpflichtung zum
Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden, so muß er durch einen
beauftragten oder ersuchten Richter über die Anklage vernommen und
dabei über die bei Verhandlung in seiner Abwesenheit zulässigen
Strafen belehrt und befragt werden, ob er seinen Antrag auf
Befreiung vom Erscheinen in der Hauptverhandlung
aufrechterhält. |
(2) Wird der Angeklagte von der Verpflichtung zum
Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden, so muß er durch einen
beauftragten oder ersuchten Richter über die Anklage vernommen und
dabei über die bei Verhandlung in seiner Abwesenheit zulässigen
Strafen belehrt und befragt werden, ob er seinen Antrag auf
Befreiung vom Erscheinen in der Hauptverhandlung
aufrechterhält. |
(3) |
(3) |
[1] Von dem zum Zweck der Vernehmung anberaumten
Termin sind die Staatsanwaltschaft und der Verteidiger zu
benachrichtigen; ihrer Anwesenheit bei der Vernehmung bedarf es
nicht. |
[1] Von dem zum Zweck der Vernehmung anberaumten
Termin sind die Staatsanwaltschaft und der Verteidiger zu
benachrichtigen; ihrer Anwesenheit bei der Vernehmung bedarf es
nicht. |
[2] Das Protokoll über die Vernehmung ist in der
Hauptverhandlung zu verlesen. |
[2] Das Protokoll über die Vernehmung ist in der
Hauptverhandlung zu verlesen. |
§ 233a |
|
(weggefallen) |
|
§ 234 |
§ 234 |
Insoweit die
Hauptverhandlung ohne Anwesenheit des Angeklagten stattfinden kann,
ist [er] befugt, sich durch einen
mit schriftlicher Vollmacht versehenen Vertheidiger vertreten zu lassen. |
Soweit die
Hauptverhandlung ohne Anwesenheit des Angeklagten stattfinden kann,
ist er befugt, sich durch einen mit
schriftlicher Vollmacht versehenen Verteidiger vertreten zu lassen. |
§ 235 |
§ 235 |
[1] Hat die Hauptverhandlung gemäß § 232 ohne den
Angeklagten stattgefunden, so kann er gegen das Urteil binnen einer
Woche nach seiner Zustellung die Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand unter den gleichen Voraussetzungen wie gegen die Versäumung
einer Frist nachsuchen; hat er von der Ladung zur Hauptverhandlung
keine Kenntnis erlangt, so kann er stets die Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand beanspruchen. |
[1] Hat die Hauptverhandlung gemäß § 232 ohne den
Angeklagten stattgefunden, so kann er gegen das Urteil binnen einer
Woche nach seiner Zustellung die Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand unter den gleichen Voraussetzungen wie gegen die Versäumung
einer Frist nachsuchen; hat er von der Ladung zur Hauptverhandlung
keine Kenntnis erlangt, so kann er stets die Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand beanspruchen. |
[2] Hierüber ist der Angeklagte bei der Zustellung
des Urteils zu belehren. |
[2] Hierüber ist der Angeklagte bei der Zustellung
des Urteils zu belehren. |
§ 236 |
§ 236 |
Das Gericht ist stets befugt, das persönliche
Erscheinen des Angeklagten anzuordnen und […] durch einen Vorführungsbefehl oder
Haftbefehl zu erzwingen. |
Das Gericht ist stets befugt, das persönliche
Erscheinen des Angeklagten anzuordnen und durch einen
Vorführungsbefehl oder Haftbefehl zu erzwingen. |
§ 237 |
§ 237 |
Das Gericht kann im Falle eines Zusammenhangs
zwischen mehreren bei ihm anhängigen Strafsachen [ihre] Verbindung […] zum Zwecke gleichzeitiger Verhandlung
anordnen, auch wenn dieser Zusammenhang nicht der im § 3
bezeichnete ist. |
Das Gericht kann im Falle eines Zusammenhangs
zwischen mehreren bei ihm anhängigen Strafsachen ihre Verbindung zum Zwecke gleichzeitiger
Verhandlung anordnen, auch wenn dieser Zusammenhang nicht der im §
3 bezeichnete ist. |
§ 238 |
§ 238 |
(1) Die Leitung der Verhandlung, die Vernehmung des
Angeklagten und die Aufnahme des Beweises erfolgt durch den
Vorsitzenden. |
(1) Die Leitung der Verhandlung, die Vernehmung des
Angeklagten und die Aufnahme des Beweises erfolgt durch den
Vorsitzenden. |
(2) Wird eine auf die Sachleitung bezügliche
Anordnung des Vorsitzenden von einer bei der Verhandlung
betheiligten Person als unzulässig
beanstandet, so entscheidet das Gericht. |
(2) Wird eine auf die Sachleitung bezügliche
Anordnung des Vorsitzenden von einer bei der Verhandlung
beteiligten Person als unzulässig
beanstandet, so entscheidet das Gericht. |
§ 239 |
§ 239 |
(1) |
(1) |
[1] Die Vernehmung der von der Staatsanwaltschaft
und dem Angeklagten benannten Zeugen und Sachverständigen ist der
Staatsanwaltschaft und dem Verteidiger auf deren übereinstimmenden
Antrag von dem Vorsitzenden zu überlassen. |
[1] Die Vernehmung der von der Staatsanwaltschaft
und dem Angeklagten benannten Zeugen und Sachverständigen ist der
Staatsanwaltschaft und dem Verteidiger auf deren übereinstimmenden
Antrag von dem Vorsitzenden zu überlassen. |
[2] Bei den von der Staatsanwaltschaft benannten
Zeugen und Sachverständigen hat diese, bei den von dem Angeklagten
benannten der Verteidiger in erster Reihe das Recht zur
Vernehmung. |
[2] Bei den von der Staatsanwaltschaft benannten
Zeugen und Sachverständigen hat diese, bei den von dem Angeklagten
benannten der Verteidiger in erster Reihe das Recht zur
Vernehmung. |
(2) Der Vorsitzende hat auch nach dieser Vernehmung
die ihm zur weiteren Aufklärung der Sache erforderlich scheinenden
Fragen an die Zeugen und Sachverständigen zu richten. |
(2) Der Vorsitzende hat auch nach dieser Vernehmung
die ihm zur weiteren Aufklärung der Sache erforderlich scheinenden
Fragen an die Zeugen und Sachverständigen zu richten. |
§ 240 |
§ 240 |
(1) Der Vorsitzende hat den beisitzenden Richtern
auf Verlangen zu gestatten, Fragen an den Angeklagten, die Zeugen
und die Sachverständigen zu stellen. |
(1) Der Vorsitzende hat den beisitzenden Richtern
auf Verlangen zu gestatten, Fragen an den Angeklagten, die Zeugen
und die Sachverständigen zu stellen. |
(2) |
(2) |
[1] Dasselbe hat der Vorsitzende der
Staatsanwaltschaft, dem Angeklagten und dem Verteidiger sowie den
Geschworenen und den Schöffen zu gestatten. |
[1] Dasselbe hat der Vorsitzende der
Staatsanwaltschaft, dem Angeklagten und dem Verteidiger sowie den
Geschworenen und den Schöffen zu gestatten. |
[2] Die unmittelbare Befragung eines Angeklagten
durch einen Mitangeklagten ist unzulässig. |
[2] Die unmittelbare Befragung eines Angeklagten
durch einen Mitangeklagten ist unzulässig. |
§ 241 |
§ 241 |
(1) Dem, welcher im Falle des § 239 Abs. 1 die
Befugnis der Vernehmung mißbraucht, kann sie von dem Vorsitzenden
entzogen werden. |
(1) Dem, welcher im Falle des § 239 Abs. 1 die
Befugnis der Vernehmung mißbraucht, kann sie von dem Vorsitzenden
entzogen werden. |
(2) In den Fällen des § 239 Abs. 1 und des § 240
Abs. 2 kann der Vorsitzende ungeeignete oder nicht zur Sache
gehörende Fragen zurückweisen. |
(2) In den Fällen des § 239 Abs. 1 und des § 240
Abs. 2 kann der Vorsitzende ungeeignete oder nicht zur Sache
gehörende Fragen zurückweisen. |
§ 242 |
§ 242 |
Zweifel über die Zulässigkeit einer Frage
entscheidet in allen Fällen das Gericht. |
Zweifel über die Zulässigkeit einer Frage
entscheidet in allen Fällen das Gericht. |
§ 243 |
§ 243 |
(1) Die Hauptverhandlung beginnt mit dem
Aufrufe der Zeugen und
Sachverständigen. |
(1) Die Hauptverhandlung beginnt mit dem
Aufruf der Zeugen und
Sachverständigen. |
(2) Hieran schließt sich die Vernehmung des
Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse und die Verlesung
des Beschlusses über die Eröffnung des Hauptverfahrens. |
(2) Hieran schließt sich die Vernehmung des
Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse und die Verlesung
des Beschlusses über die Eröffnung des Hauptverfahrens. |
(3) Sodann erfolgt die weitere Vernehmung des
Angeklagten nach Maßgabe des § 136. |
(3) Sodann erfolgt die weitere Vernehmung des
Angeklagten nach Maßgabe des § 136. |
(4) Die Verlesung des Beschlusses und die
Vernehmung des Angeklagten geschieht in Abwesenheit der zu
vernehmenden Zeugen. |
(4) Die Verlesung des Beschlusses und die
Vernehmung des Angeklagten geschieht in Abwesenheit der zu
vernehmenden Zeugen. |
§ 244 |
§ 244 |
(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die
Beweisaufnahme. |
(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die
Beweisaufnahme. |
(2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit
die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und
Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung
sind. |
(2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit
die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und
Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung
sind. |
(3) |
(3) |
[1] Ein Beweisantrag ist abzulehnen, wenn die
Erhebung des Beweises unzulässig ist. |
[1] Ein Beweisantrag ist abzulehnen, wenn die
Erhebung des Beweises unzulässig ist. |
[2] Im übrigen darf ein Beweisantrag nur abgelehnt
werden, wenn eine Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig
ist, wenn die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die
Entscheidung ohne Bedeutung oder schon erwiesen ist, wenn das
Beweismittel völlig ungeeignet oder wenn es unerreichbar ist, wenn
der Antrag zum Zweck der Prozeßverschleppung gestellt ist oder wenn
eine erhebliche Behauptung, die zur Entlastung des Angeklagten
bewiesen werden soll, so behandelt werden kann, als wäre die
behauptete Tatsache wahr. |
[2] Im übrigen darf ein Beweisantrag nur abgelehnt
werden, wenn eine Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig
ist, wenn die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die
Entscheidung ohne Bedeutung oder schon erwiesen ist, wenn das
Beweismittel völlig ungeeignet oder wenn es unerreichbar ist, wenn
der Antrag zum Zweck der Prozeßverschleppung gestellt ist oder wenn
eine erhebliche Behauptung, die zur Entlastung des Angeklagten
bewiesen werden soll, so behandelt werden kann, als wäre die
behauptete Tatsache wahr. |
(4) |
(4) |
[1] Ein Beweisantrag auf Vernehmung eines
Sachverständigen kann, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch
abgelehnt werden, wenn das Gericht selbst die erforderliche
Sachkunde besitzt. |
[1] Ein Beweisantrag auf Vernehmung eines
Sachverständigen kann, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch
abgelehnt werden, wenn das Gericht selbst die erforderliche
Sachkunde besitzt. |
[2] Die Anhörung eines weiteren Sachverständigen
kann auch dann abgelehnt werden, wenn durch das frühere Gutachten
das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist; dies
gilt nicht, wenn die Sachkunde des früheren Gutachters zweifelhaft
ist, wenn sein Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen
Voraussetzungen ausgeht, wenn das Gutachten Widersprüche enthält
oder wenn der neue Sachverständige über Forschungsmittel verfügt,
die denen eines früheren Gutachters überlegen erscheinen. |
[2] Die Anhörung eines weiteren Sachverständigen
kann auch dann abgelehnt werden, wenn durch das frühere Gutachten
das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist; dies
gilt nicht, wenn die Sachkunde des früheren Gutachters zweifelhaft
ist, wenn sein Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen
Voraussetzungen ausgeht, wenn das Gutachten Widersprüche enthält
oder wenn der neue Sachverständige über Forschungsmittel verfügt,
die denen eines früheren Gutachters überlegen erscheinen. |
(5) Ein Beweisantrag auf Einnahme eines
Augenscheins kann abgelehnt werden, wenn der Augenschein nach dem
pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit
nicht erforderlich ist. |
(5) Ein Beweisantrag auf Einnahme eines
Augenscheins kann abgelehnt werden, wenn der Augenschein nach dem
pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit
nicht erforderlich ist. |
(6) Die Ablehnung eines Beweisantrages bedarf eines
Gerichtsbeschlusses. |
(6) Die Ablehnung eines Beweisantrages bedarf eines
Gerichtsbeschlusses. |
§ 245 |
§ 245 |
[1] Die Beweisaufnahme ist auf die sämtlichen
vorgeladenen und auch erschienenen Zeugen und Sachverständigen
sowie auf die anderen herbeigeschafften Beweismittel zu erstrecken,
es sei denn, daß die Beweiserhebung unzulässig oder zum Zweck der
Prozeßverschleppung beantragt ist. |
[1] Die Beweisaufnahme ist auf die sämtlichen
vorgeladenen und auch erschienenen Zeugen und Sachverständigen
sowie auf die anderen herbeigeschafften Beweismittel zu erstrecken,
es sei denn, daß die Beweiserhebung unzulässig oder zum Zweck der
Prozeßverschleppung beantragt ist. |
[2] Dies gilt auch dann, wenn die Ladung und das
Erscheinen der Zeugen oder Sachverständigen oder die
Herbeischaffung der anderen Beweismittel erst während der
Hauptverhandlung erfolgt. |
[2] Dies gilt auch dann, wenn die Ladung und das
Erscheinen der Zeugen oder Sachverständigen oder die
Herbeischaffung der anderen Beweismittel erst während der
Hauptverhandlung erfolgt. |
[3] Von der Erhebung einzelner Beweise kann
abgesehen werden, wenn die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte
damit einverstanden sind. |
[3] Von der Erhebung einzelner Beweise kann
abgesehen werden, wenn die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte
damit einverstanden sind. |
§ 246 |
§ 246 |
(1) Eine Beweiserhebung darf nicht deshalb
abgelehnt werden, weil das Beweismittel oder die zu beweisende
Thatsache zu spät vorgebracht worden
sei. |
(1) Eine Beweiserhebung darf nicht deshalb
abgelehnt werden, weil das Beweismittel oder die zu beweisende
Tatsache zu spät vorgebracht worden
sei. |
(2) Ist jedoch ein zu vernehmender Zeuge oder
Sachverständiger dem Gegner des Antragstellers so spät namhaft
gemacht oder eine zu beweisende Thatsache so spät vorgebracht worden, daß es dem
Gegner an der zur Einziehung von Erkundigungen erforderlichen Zeit
gefehlt hat, so kann [er] bis zum
Schlusse der Beweisaufnahme die
Aussetzung der Hauptverhandlung zum Zwecke der Erkundigung beantragen. |
(2) Ist jedoch ein zu vernehmender Zeuge oder
Sachverständiger dem Gegner des Antragstellers so spät namhaft
gemacht oder eine zu beweisende Tatsache so spät vorgebracht worden, daß es dem
Gegner an der zur Einziehung von Erkundigungen erforderlichen Zeit
gefehlt hat, so kann er bis zum
Schluß der Beweisaufnahme die
Aussetzung der Hauptverhandlung zum Zweck der Erkundigung beantragen. |
(3) Dieselbe Befugniß haben die Staatsanwaltschaft und der
Angeklagte in Betreff der auf
Anordnung des Vorsitzenden oder des Gerichts geladenen Zeugen oder
Sachverständigen. |
(3) Dieselbe Befugnis haben die Staatsanwaltschaft und der
Angeklagte bei den auf Anordnung
des Vorsitzenden oder des Gerichts geladenen Zeugen oder
Sachverständigen. |
(4) Über die Anträge entscheidet das Gericht nach
freiem Ermessen. |
(4) Über die Anträge entscheidet das Gericht nach
freiem Ermessen. |
§ 246a |
§ 246a |
[1] Ist damit zu rechnen, daß die Unterbringung des
Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt, einer
Trinkerheilanstalt oder einer Entziehungsanstalt oder seine Entmannung angeordnet werden wird, so
ist in der Hauptverhandlung ein Arzt als Sachverständiger über den
geistigen und körperlichen Zustand des Angeklagten zu
vernehmen. |
[1] Ist damit zu rechnen, daß die Unterbringung des
Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt, einer
Trinkerheilanstalt oder einer Entziehungsanstalt angeordnet werden
wird, so ist in der Hauptverhandlung ein Arzt als Sachverständiger
über den geistigen und körperlichen Zustand des Angeklagten zu
vernehmen. |
[2] Hat der Sachverständige den Angeklagten nicht
schon früher untersucht, so soll ihm dazu vor der Hauptverhandlung
Gelegenheit gegeben werden. |
[2] Hat der Sachverständige den Angeklagten nicht
schon früher untersucht, so soll ihm dazu vor der Hauptverhandlung
Gelegenheit gegeben werden. |
§ 247 |
§ 247 |
(1) |
(1) |
[1] Das Gericht kann den Angeklagten, wenn zu
befürchten ist, daß ein Mitangeklagter oder ein Zeuge bei seiner
Vernehmung in Gegenwart des Angeklagten die Wahrheit nicht sagen
werde, während dieser Vernehmung aus dem Sitzungszimmer abtreten
lassen. |
[1] Das Gericht kann den Angeklagten, wenn zu
befürchten ist, daß ein Mitangeklagter oder ein Zeuge bei seiner
Vernehmung in Gegenwart des Angeklagten die Wahrheit nicht sagen
werde, während dieser Vernehmung aus dem Sitzungszimmer abtreten
lassen. |
[2] Der Vorsitzende hat jedoch den Angeklagten,
sobald dieser wieder vorgelassen worden, von dem wesentlichen Inhalt [dessen] zu unterrichten, was während seiner
Abwesenheit ausgesagt oder sonst verhandelt worden ist. |
[2] Der Vorsitzende hat jedoch den Angeklagten,
sobald dieser wieder vorgelassen worden
ist, von dem wesentlichen Inhalt dessen zu unterrichten, was während seiner
Abwesenheit ausgesagt oder sonst verhandelt worden ist. |
(2) In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn das
Gericht wegen ordnungswidrigen Benehmens des Angeklagten zeitweise
dessen Entfernung aus dem Sitzungszimmer angeordnet hat. |
(2) In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn das
Gericht wegen ordnungswidrigen Benehmens des Angeklagten zeitweise
dessen Entfernung aus dem Sitzungszimmer angeordnet hat. |
§ 248 |
§ 248 |
[1] Die vernommenen Zeugen und Sachverständigen
dürfen sich nur mit Genehmigung oder auf Anweisung des Vorsitzenden
von der Gerichtsstelle entfernen. |
[1] Die vernommenen Zeugen und Sachverständigen
dürfen sich nur mit Genehmigung oder auf Anweisung des Vorsitzenden
von der Gerichtsstelle entfernen. |
[2] Die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte sind
vorher zu hören. |
[2] Die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte sind
vorher zu hören. |
§ 249 |
§ 249 |
[1] Urkunden und andere als Beweismittel dienende
Schriftstücke werden in der Hauptverhandlung verlesen. |
[1] Urkunden und andere als Beweismittel dienende
Schriftstücke werden in der Hauptverhandlung verlesen. |
[2] Dies gilt insbesondere von früher ergangenen
Strafurtheilen, von Straflisten und
von Auszügen aus Kirchenbüchern und Personenstandsregistern und
findet auch Anwendung auf Protokolle über die Einnahme des
richterlichen Augenscheins. |
[2] Dies gilt insbesondere von früher ergangenen
Strafurteilen, von Straflisten und
von Auszügen aus Kirchenbüchern und Personenstandsregistern und
findet auch Anwendung auf Protokolle über die Einnahme des
richterlichen Augenscheins. |
§ 250 |
§ 250 |
[1] Beruht der Beweis einer Thatsache auf der Wahrnehmung einer Person, so
ist [diese] in der Hauptverhandlung
zu vernehmen. |
[1] Beruht der Beweis einer Tatsache auf der Wahrnehmung einer Person, so
ist diese in der Hauptverhandlung
zu vernehmen. |
[2] Die Vernehmung darf nicht durch Verlesung des
über eine frühere Vernehmung aufgenommenen Protokolls oder einer
schriftlichen Erklärung ersetzt werden. |
[2] Die Vernehmung darf nicht durch Verlesung des
über eine frühere Vernehmung aufgenommenen Protokolls oder einer
schriftlichen Erklärung ersetzt werden. |
§ 251 |
§ 251 |
(1) Die Vernehmung eines Zeugen, Sachverständigen
oder Mitbeschuldigten darf durch Verlesung der Niederschrift über
seine frühere richterliche Vernehmung ersetzt werden, wenn |
(1) Die Vernehmung eines Zeugen, Sachverständigen
oder Mitbeschuldigten darf durch Verlesung der Niederschrift über
seine frühere richterliche Vernehmung ersetzt werden, wenn |
1. der Zeuge, Sachverständige oder Mitbeschuldigte
verstorben oder in Geisteskrankheit verfallen ist oder wenn sein
Aufenthalt nicht zu ermitteln ist; |
1. der Zeuge, Sachverständige oder Mitbeschuldigte
verstorben oder in Geisteskrankheit verfallen ist oder wenn sein
Aufenthalt nicht zu ermitteln ist; |
2. dem Erscheinen des Zeugen, Sachverständigen oder
Mitbeschuldigten in der Hauptverhandlung für eine längere oder
ungewisse Zeit Krankheit, Gebrechlichkeit oder andere nicht zu
beseitigende Hindernisse entgegenstehen; |
2. dem Erscheinen des Zeugen, Sachverständigen oder
Mitbeschuldigten in der Hauptverhandlung für eine längere oder
ungewisse Zeit Krankheit, Gebrechlichkeit oder andere nicht zu
beseitigende Hindernisse entgegenstehen; |
3. dem Zeugen oder Sachverständigen das Erscheinen
in der Hauptverhandlung wegen großer Entfernung unter
Berücksichtigung der Bedeutung seiner Aussage nicht zugemutet
werden kann; |
3. dem Zeugen oder Sachverständigen das Erscheinen
in der Hauptverhandlung wegen großer Entfernung unter
Berücksichtigung der Bedeutung seiner Aussage nicht zugemutet
werden kann; |
4. der Staatsanwalt, der Verteidiger und der
Angeklagte mit der Verlesung einverstanden sind. |
4. der Staatsanwalt, der Verteidiger und der
Angeklagte mit der Verlesung einverstanden sind. |
(2) Ist ein Zeuge, Sachverständiger oder
Mitbeschuldigter verstorben oder kann er aus einem anderen Grund in
absehbarer Zeit gerichtlich nicht vernommen werden, so dürfen auch
Niederschriften über eine andere Vernehmung sowie Urkunden, die
eine von ihm stammende schriftliche Äußerung enthalten, verlesen
werden. |
(2) Ist ein Zeuge, Sachverständiger oder
Mitbeschuldigter verstorben oder kann er aus einem anderen Grund in
absehbarer Zeit gerichtlich nicht vernommen werden, so dürfen auch
Niederschriften über eine andere Vernehmung sowie Urkunden, die
eine von ihm stammende schriftliche Äußerung enthalten, verlesen
werden. |
(3) Soll die Verlesung anderen Zwecken als
unmittelbar der Urteilsfindung, insbesondere zur Vorbereitung der
Entscheidung darüber dienen, ob die Ladung und Vernehmung einer
Person erfolgen sollen, so dürfen Vernehmungsniederschriften,
Urkunden und andere als Beweismittel dienende Schriftstücke auch
sonst verlesen werden. |
(3) Soll die Verlesung anderen Zwecken als
unmittelbar der Urteilsfindung, insbesondere zur Vorbereitung der
Entscheidung darüber dienen, ob die Ladung und Vernehmung einer
Person erfolgen sollen, so dürfen Vernehmungsniederschriften,
Urkunden und andere als Beweismittel dienende Schriftstücke auch
sonst verlesen werden. |
(4) |
(4) |
[1] In den Fällen der Abs. 1 und 2 beschließt das
Gericht, ob die Verlesung angeordnet wird. |
[1] In den Fällen der Abs. 1 und 2 beschließt das
Gericht, ob die Verlesung angeordnet wird. |
[2] Der Grund der Verlesung wird
bekanntgegeben. |
[2] Der Grund der Verlesung wird
bekanntgegeben. |
[3] Wird die Niederschrift über eine richterliche
Vernehmung verlesen, so wird festgestellt, ob der Vernommene
vereidigt worden ist. |
[3] Wird die Niederschrift über eine richterliche
Vernehmung verlesen, so wird festgestellt, ob der Vernommene
vereidigt worden ist. |
[4] Die Vereidigung wird nachgeholt, wenn sie dem
Gericht notwendig erscheint und noch ausführbar ist. |
[4] Die Vereidigung wird nachgeholt, wenn sie dem
Gericht notwendig erscheint und noch ausführbar ist. |
§ 252 |
§ 252 |
Die Aussage eines vor der Hauptverhandlung
vernommenen Zeugen, welcher erst in
der Hauptverhandlung von seinem Rechte, das Zeugniß zu verweigern, Gebrauch macht, darf
nicht verlesen werden. |
Die Aussage eines vor der Hauptverhandlung
vernommenen Zeugen, der erst in der
Hauptverhandlung von seinem Recht,
das Zeugnis zu verweigern, Gebrauch
macht, darf nicht verlesen werden. |
§ 253 |
§ 253 |
(1) Erklärt ein Zeuge oder Sachverständiger, daß er
sich einer Thatsache nicht mehr
erinnert, so kann der hierauf
bezügliche Theil des Protokolls über
seine frühere Vernehmung zur Unterstützung seines Gedächtnisses
verlesen werden. |
(1) Erklärt ein Zeuge oder Sachverständiger, daß er
sich einer Tatsache nicht mehr
erinnere, so kann der hierauf
bezügliche Teil des Protokolls über
seine frühere Vernehmung zur Unterstützung seines Gedächtnisses
verlesen werden. |
(2) Dasselbe kann geschehen, wenn ein in der
Vernehmung hervortretender Widerspruch mit der früheren Aussage
nicht auf andere Weise ohne Unterbrechung der Hauptverhandlung
festgestellt oder gehoben werden
kann. |
(2) Dasselbe kann geschehen, wenn ein in der
Vernehmung hervortretender Widerspruch mit der früheren Aussage
nicht auf andere Weise ohne Unterbrechung der Hauptverhandlung
festgestellt oder behoben werden
kann. |
§ 254 |
§ 254 |
(1) Erklärungen des Angeklagten, welche in einem richterlichen Protokolle enthalten sind, können zum
Zwecke der Beweisaufnahme über ein
Geständniß verlesen werden. |
(1) Erklärungen des Angeklagten, die in einem richterlichen Protokoll enthalten sind, können zum
Zweck der Beweisaufnahme über ein
Geständnis verlesen werden. |
(2) Dasselbe kann geschehen, wenn ein in der
Vernehmung hervortretender Widerspruch mit der früheren Aussage
nicht auf andere Weise ohne Unterbrechung der Hauptverhandlung
festgestellt oder gehoben werden
kann. |
(2) Dasselbe kann geschehen, wenn ein in der
Vernehmung hervortretender Widerspruch mit der früheren Aussage
nicht auf andere Weise ohne Unterbrechung der Hauptverhandlung
festgestellt oder behoben werden
kann. |
§ 255 |
§ 255 |
In den Fällen der §§ [253],
[254] ist die Verlesung und [ihr] Grund […]
auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Angeklagten im
Protokolle zu erwähnen. |
In den Fällen der §§ 253
und 254 ist die Verlesung und ihr Grund auf Antrag der Staatsanwaltschaft
oder des Angeklagten im Protokoll
zu erwähnen. |
§ 256 |
§ 256 |
(1) Die ein Zeugniß
oder ein Gutachten enthaltenden Erklärungen öffentlicher
Behörden, mit Ausschluß von
Leumundszeugnissen, desgleichen
ärztliche Atteste über Körperverletzungen, welche nicht zu den schweren gehören, können
verlesen werden. |
(1) Die ein Zeugnis
oder ein Gutachten enthaltenden Erklärungen öffentlicher
Behörden mit Ausschluß von
Leumundszeugnissen sowie ärztliche
Atteste über Körperverletzungen, die nicht zu den schweren gehören, können
verlesen werden. |
(2) Ist das Gutachten einer kollegialen Fachbehörde
eingeholt worden, so kann das Gericht die Behörde ersuchen, eines
ihrer Mitglieder mit der Vertretung des Gutachtens in der
Hauptverhandlung zu beauftragen und dem Gerichte zu bezeichnen. |
(2) Ist das Gutachten einer kollegialen Fachbehörde
eingeholt worden, so kann das Gericht die Behörde ersuchen, eines
ihrer Mitglieder mit der Vertretung des Gutachtens in der
Hauptverhandlung zu beauftragen und dem Gericht zu bezeichnen. |
§ 257 |
§ 257 |
Nach der Vernehmung eines jeden Zeugen,
Sachverständigen oder Mitangeklagten, sowie nach der Verlesung eines
jeden Schriftstücks soll der Angeklagte befragt werden, ob er etwas
zu erklären habe. |
Nach der Vernehmung eines jeden Zeugen,
Sachverständigen oder Mitangeklagten sowie nach der Verlesung eines
jeden Schriftstücks soll der Angeklagte befragt werden, ob er etwas
zu erklären habe. |
§ 258 |
§ 258 |
(1) Nach dem Schlusse der Beweisaufnahme erhalten
die Staatsanwaltschaft und sodann
der Angeklagte zu ihren Ausführungen und Anträgen das Wort. |
(1) Nach dem Schluß
der Beweisaufnahme erhalten der
Staatsanwalt und sodann der Angeklagte zu ihren Ausführungen
und Anträgen das Wort. |
(2) Der
Staatsanwaltschaft steht das Recht der Erwiderung zu; dem
Angeklagten gebührt das letzte Wort. |
(2) Dem
Staatsanwalt steht das Recht der Erwiderung zu; dem
Angeklagten gebührt das letzte Wort. |
(3) Der Angeklagte ist, auch wenn ein Vertheidiger für ihn gesprochen hat, zu
befragen, ob er selbst noch etwas zu seiner Vertheidigung anzuführen habe. |
(3) Der Angeklagte ist, auch wenn ein Verteidiger für ihn gesprochen hat, zu
befragen, ob er selbst noch etwas zu seiner Verteidigung anzuführen habe. |
§ 259 |
§ 259 |
(1) Einem der Gerichtssprache nicht mächtigen
Angeklagten müssen aus den Schlußvorträgen mindestens die Anträge
der Staatsanwaltschaft und des
Vertheidigers durch den Dolmetscher
bekannt gemacht werden. |
(1) Einem der Gerichtssprache nicht mächtigen
Angeklagten müssen aus den Schlußvorträgen mindestens die Anträge
des Staatsanwalts und des
Verteidigers durch den Dolmetscher
bekanntgemacht werden. |
(2) Dasselbe gilt von einem tauben Angeklagten,
sofern nicht eine schriftliche Verständigung erfolgt. |
(2) Dasselbe gilt von einem tauben Angeklagten,
sofern nicht eine schriftliche Verständigung erfolgt. |
§ 260 |
§ 260 |
(1) |
(1) |
[1] Die Hauptverhandlung schließt mit der auf die
Beratung folgenden Verkündung des Ureils. |
[1] Die Hauptverhandlung schließt mit der auf die
Beratung folgenden Verkündung des Urteils. |
[2] Das Urteil lautet auf Freisprechung,
Verurteilung, Anordnung einer Maßregel der Sicherung und Besserung
oder Einstellung des Verfahrens. |
[2] Das Urteil lautet auf Freisprechung,
Verurteilung, Anordnung einer Maßregel der Sicherung und Besserung
oder Einstellung des Verfahrens. |
(2) Wird auf Untersagung der Berufsausübung
erkannt, so ist im Urteil der Beruf, das Gewerbe oder der
Gewerbezweig, dessen Ausübung untersagt wird, genau zu
bezeichnen. |
(2) Wird auf Untersagung der Berufsausübung
erkannt, so ist im Urteil der Beruf, das Gewerbe oder der
Gewerbezweig, dessen Ausübung untersagt wird, genau zu
bezeichnen. |
(3) Die Einstellung des Verfahrens ist
auszusprechen, wenn ein Verfahrenshindernis besteht. |
(3) Die Einstellung des Verfahrens ist
auszusprechen, wenn ein Verfahrenshindernis besteht. |
(4) |
(4) |
[1] Der Urteilsspruch gibt die rechtliche
Bezeichnung der Tat an, deren der Angeklagte schuldig gesprochen
wird. |
[1] Der Urteilsspruch gibt die rechtliche
Bezeichnung der Tat an, deren der Angeklagte schuldig gesprochen
wird. |
[2] Strafen oder Maßregeln der Sicherung und
Besserung, die neben anderen verwirkten Strafen oder Maßregeln
nicht vollstreckt werden können, werden in den Urteilsspruch nicht
aufgenommen; sie werden nur in den Urteilsgründen aufgeführt. |
[2] Strafen oder Maßregeln der Sicherung und
Besserung, die neben anderen verwirkten Strafen oder Maßregeln
nicht vollstreckt werden können, werden in den Urteilsspruch nicht
aufgenommen; sie werden nur in den Urteilsgründen aufgeführt. |
[3] Im übrigen unterliegt die Fassung des
Urteilsspruchs dem Ermessen des Gerichts. |
[3] Im übrigen unterliegt die Fassung des
Urteilsspruchs dem Ermessen des Gerichts. |
§ 261 |
§ 261 |
Über das Ergebniß
der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus
dem Inbegriffe der Verhandlung
geschöpften Überzeugung. |
Über das Ergebnis
der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus
dem Inbegriff der Verhandlung
geschöpften Überzeugung. |
§ 262 |
§ 262 |
(1) Hängt die Strafbarkeit einer Handlung von der
Beurtheilung eines bürgerlichen
Rechtsverhältnisses ab, so entscheidet das Strafgericht auch über
dieses nach den für das Verfahren und den Beweis in Strafsachen
geltenden Vorschriften. |
(1) Hängt die Strafbarkeit einer Handlung von der
Beurteilung eines bürgerlichen
Rechtsverhältnisses ab, so entscheidet das Strafgericht auch über
dieses nach den für das Verfahren und den Beweis in Strafsachen
geltenden Vorschriften. |
(2) Das Gericht ist jedoch befugt, die Untersuchung
auszusetzen und einem der Betheiligten zur Erhebung der Civilklage eine Frist zu bestimmen oder das
Urtheil des Civilgerichts abzuwarten. |
(2) Das Gericht ist jedoch befugt, die Untersuchung
auszusetzen und einem der Beteiligten zur Erhebung der Zivilklage eine Frist zu bestimmen oder das
Urteil des Zivilgerichts abzuwarten. |
§ 263 |
§ 263 |
(1) Zu einer jeden dem Angeklagten nachteiligen
Entscheidung, die die Schuldfrage,
die Bemessung der Strafe, die Anordnung einer Nebenstrafe oder
Nebenfolge oder die Anordnung einer Maßregel der Sicherung und
Besserung betrifft, ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen
erforderlich. |
(1) Zu einer jeden dem Angeklagten nachteiligen
Entscheidung, welche die
Schuldfrage, die Bemessung der Strafe, die Anordnung einer
Nebenstrafe oder Nebenfolge oder die Anordnung einer Maßregel der
Sicherung und Besserung betrifft, ist eine Mehrheit von zwei
Dritteln der Stimmen erforderlich. |
(2) Die Schuldfrage begreift auch solche von
dem Strafgesetze besonders vorgesehene Umstände, welche die
Strafbarkeit ausschließen, vermindern oder erhöhen. |
(2) Die Schuldfrage umfaßt auch solche vom
Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände, welche die
Strafbarkeit ausschließen, vermindern oder erhöhen. |
(3) Die Schuldfrage begreift nicht die Voraussetzungen des
Rückfalles und der Verjährung. |
(3) Die Schuldfrage umfaßt nicht die Voraussetzungen des
Rückfalls und der Verjährung. |
§ 264 |
§ 264 |
(1) Gegenstand der Urteilsfindung ist die in der
Anklage bezeichnete Tat, wie sie sich nach dem Ergebnis der
Verhandlung darstellt. |
(1) Gegenstand der Urteilsfindung ist die in der
Anklage bezeichnete Tat, wie sie sich nach dem Ergebnis der
Verhandlung darstellt. |
(2) Das Gericht ist an die Beurteilung der Tat, die
dem Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens zugrunde liegt,
nicht gebunden. |
(2) Das Gericht ist an die Beurteilung der Tat, die
dem Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens zugrunde liegt,
nicht gebunden. |
§ 265 |
§ 265 |
(1) Eine Verurtheilung des
Angeklagten auf Grund eines anderen als des in dem Beschluß
über die Eröffnung des Hauptverfahrens angeführten Strafgesetzes
darf nicht erfolgen, ohne daß
der Angeklagte zuvor auf die
Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes besonders hingewiesen
und ihm Gelegenheit zur Vertheidigung gegeben worden ist. |
(1) Der Angeklagte darf
nicht auf Grund eines anderen als des in dem Beschluß über
die Eröffnung des Hauptverfahrens angeführten Strafgesetzes
verurteilt werden, ohne daß
er zuvor auf die Veränderung des
rechtlichen Gesichtspunktes besonders hingewiesen und ihm
Gelegenheit zur Verteidigung
gegeben worden ist. |
(2) In gleicher
Weise ist zu verfahren, wenn sich erst in der Verhandlung
solche vom Strafgesetz besonders
vorgesehenen Umstände ergeben,
die die Strafbarkeit erhöhen oder
die Anordnung einer Maßregel der Sicherung und Besserung
rechtfertigen. |
(2) Ebenso ist zu
verfahren, wenn sich erst in der Verhandlung vom Strafgesetz
besonders vorgesehene Umstände
ergeben, welche die Strafbarkeit
erhöhen oder die Anordnung einer Maßregel der Sicherung und
Besserung rechtfertigen. |
(3) Bestreitet der Angeklagte, unter der Behauptung auf die Vertheidigung nicht genügend vorbereitet zu
sein, neu hervorgetretene Umstände, welche die Anwendung eines
schwereren Strafgesetzes gegen den Angeklagten zulassen als des in
dem Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens angeführten,
oder welche zu den im zweiten
Absatze bezeichneten gehören, so ist
auf seinen Antrag die Hauptverhandlung auszusetzen. |
(3) Bestreitet der Angeklagte unter der Behauptung, auf die Verteidigung nicht genügend vorbereitet zu
sein, neu hervorgetretene Umstände, welche die Anwendung eines
schwereren Strafgesetzes gegen den Angeklagten zulassen als des in
dem Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens angeführten,
oder die zu den im zweiten
Absatz bezeichneten gehören, so ist
auf seinen Antrag die Hauptverhandlung auszusetzen. |
(4) Auch sonst hat das Gericht auf Antrag oder von
Amtswegen die Hauptverhandlung
auszusetzen, falls dies in Folge der
veränderten Sachlage zur genügenden Vorbereitung der Anklage oder
der Vertheidigung angemessen
erscheint. |
(4) Auch sonst hat das Gericht auf Antrag oder von
Amts wegen die Hauptverhandlung
auszusetzen, falls dies infolge der
veränderten Sachlage zur genügenden Vorbereitung der Anklage oder
der Verteidigung angemessen
erscheint. |
(5) Auf die in § [245] Abs.
1 bezeichneten Verhandlungen findet die Vorschrift des dritten
Absatzes nicht Anwendung. |
|
§ 266 |
§ 266 |
(1) Erstreckt der Staatsanwalt in der
Hauptverhandlung die Anklage auf weitere Straftaten des
Angeklagten, so kann das Gericht sie durch Beschluß in das
Verfahren einbeziehen, wenn es für sie zuständig ist und der
Angeklagte zustimmt. |
(1) Erstreckt der Staatsanwalt in der
Hauptverhandlung die Anklage auf weitere Straftaten des
Angeklagten, so kann das Gericht sie durch Beschluß in das
Verfahren einbeziehen, wenn es für sie zuständig ist und der
Angeklagte zustimmt. |
(2) |
(2) |
[1] Die Nachtragsanklage kann mündlich erhoben
werden. |
[1] Die Nachtragsanklage kann mündlich erhoben
werden. |
[2] Ihr Inhalt entspricht dem § 200 Abs. 1. |
[2] Ihr Inhalt entspricht dem § 200 Abs. 1. |
[3] Sie wird in die Sitzungsniederschrift
aufgenommen. |
[3] Sie wird in die Sitzungsniederschrift
aufgenommen. |
[4] Der Vorsitzende gibt dem Angeklagten
Gelegenheit, sich zu verteidigen. |
[4] Der Vorsitzende gibt dem Angeklagten
Gelegenheit, sich zu verteidigen. |
(3) |
(3) |
[1] Die Verhandlung wird unterbrochen, wenn es der
Vorsitzende für erforderlich hält
oder wenn der Angeklagte es beantragt und sein Antrag nicht
offenbar mutwillig oder nur zur Verzögerung des Verfahrens gestellt
ist. |
[1] Die Verhandlung wird unterbrochen, wenn es der
Vorsitzende für erforderlich hält,
oder wenn der Angeklagte es beantragt und sein Antrag nicht
offenbar mutwillig oder nur zur Verzögerung des Verfahrens gestellt
ist. |
[2] Auf das Recht, die Unterbrechung zu beantragen,
wird der Angeklagte hingewiesen. |
[2] Auf das Recht, die Unterbrechung zu beantragen,
wird der Angeklagte hingewiesen. |
§ 267 |
§ 267 |
(1) |
(1) |
[1] Wird der Angeklagte verurtheilt, so müssen die Urtheilsgründe die für erwiesen erachteten
Thatsachen angeben, in welchen die gesetzlichen Merkmale der strafbaren
Handlung gefunden werden. |
[1] Wird der Angeklagte verurteilt, so müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten
Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der strafbaren
Handlung gefunden werden. |
[2] Insoweit der
Beweis aus anderen Thatsachen
gefolgert wird, sollen auch diese Thatsachen angegeben werden. |
[2] Soweit der
Beweis aus anderen Tatsachen
gefolgert wird, sollen auch diese Tatsachen angegeben werden. |
(2) Waren in der Verhandlung solche vom Strafgesetze besonders vorgesehene Umstände
behauptet worden, welche die Strafbarkeit ausschließen, vermindern
oder erhöhen, so müssen die Urtheilsgründe sich darüber aussprechen, ob
diese Umstände für festgestellt oder für nicht festgestellt
erachtet werden. |
(2) Waren in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände
behauptet worden, welche die Strafbarkeit ausschließen, vermindern
oder erhöhen, so müssen die Urteilsgründe sich darüber aussprechen, ob
diese Umstände für festgestellt oder für nicht festgestellt
erachtet werden. |
(3) |
(3) |
[1] Die Gründe des Strafurteils müssen ferner das
zur Anwendung gebrachte Strafgesetz bezeichnen und die Umstände
anführen, die für die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen
sind. |
[1] Die Gründe des Strafurteils müssen ferner das
zur Anwendung gebrachte Strafgesetz bezeichnen und die Umstände
anführen, die für die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen
sind. |
[2] Macht das Strafgesetz die Anwendung einer
geringeren Strafe von dem Vorhandensein mildernder Umstände im
Allgemeinen abhängig, so müssen die
Urtheilsgründe die hierüber
getroffene Entscheidung ergeben, sofern das Vorhandensein solcher
Umstände angenommen, oder einem in
der Verhandlung gestellten Antrage
entgegen verneint wird. |
[2] Macht das Strafgesetz die Anwendung einer
geringeren Strafe von dem Vorhandensein mildernder Umstände im
allgemeinen abhängig, so müssen die
Urteilsgründe die hierüber
getroffene Entscheidung ergeben, sofern das Vorhandensein solcher
Umstände angenommen oder einem in
der Verhandlung gestellten Antrag
entgegen verneint wird. |
(4) Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf
Rechtsmittel, so genügt die Angabe der für erwiesen erachteten
Tatsachen, in denen die gesetzlichen Merkmale der strafbaren
Handlung gefunden werden, und des zur Anwendung gebrachten
Strafgesetzes. |
(4) Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf
Rechtsmittel, so genügt die Angabe der für erwiesen erachteten
Tatsachen, in denen die gesetzlichen Merkmale der strafbaren
Handlung gefunden werden, und des zur Anwendung gebrachten
Strafgesetzes. |
(5) Wird der Angeklagte freigesprochen, so müssen
die Urteilsgründe ergeben, ob der Angeklagte für nicht überführt oder ob und aus welchen Gründen die
für erwiesen angenommene Tat für nicht strafbar erachtet worden
ist. |
(5) Wird der Angeklagte freigesprochen, so müssen
die Urteilsgründe ergeben, ob der Angeklagte für nicht überführt, oder ob und aus welchen Gründen die
für erwiesen angenommene Tat für nicht strafbar erachtet worden
ist. |
(6) Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb
eine Maßregel der Sicherung und Besserung angeordnet oder einem in
der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht angeordnet worden
ist. |
(6) Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb
eine Maßregel der Sicherung und Besserung angeordnet oder einem in
der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht angeordnet worden
ist. |
§ 267a |
|
(1) Ergibt die
Hauptverhandlung, daß der Angeklagte eine Tat begangen hat, die
nach gesundem Volksempfinden Bestrafung verdient, die aber im
Gesetz nicht für strafbar erklärt ist, so hat das Gericht zu
prüfen, ob auf die Tat der Grundgedanke eines Strafgesetzes
zutrifft und ob durch entsprechende Anwendung dieses Strafgesetzes
der Gerechtigkeit zum Siege verholfen werden kann (§ 2 des
Strafgesetzbuchs). |
|
(2) § 265 Abs. 1 gilt
entsprechend. |
|
§ 267b |
|
(1) Trifft das Gericht eine
Wahlfeststellung (§ 2b des Strafgesetzbuchs), so ist der Angeklagte
in der Formel nur der Verletzung des anzuwendenden Strafgesetzes
schuldig zu sprechen. |
|
(2) |
|
[1] Die Urteilsgründe
müssen angeben, welche Gesetze als verletzt in Betracht
kommen. |
|
[2] Die Tatsachen, die den
Verstoß ergeben, sind festzustellen; es ist darzutun, weshalb eine
eindeutige Feststellung nicht möglich ist. |
|
(3) Sieht das Gericht
entgegen einem in der Hauptverhandlung gestellten Antrage von einer
Wahlfeststellung ab, so müssen die Gründe dafür dargelegt
werden. |
|
§ 268 |
§ 268 |
(1) Das Urteil ergeht im Namen des Volkes. |
(1) Das Urteil ergeht im Namen des Volkes. |
(2) |
(2) |
[1] Die Verkündung des Urteils erfolgt durch
Verlesung der Urteilsformel und Eröffnung der Urteilsgründe am
Schluß der Verhandlung oder spätestens am vierten Tage nach dem
Schluß der Verhandlung. |
[1] Die Verkündung des Urteils erfolgt durch
Verlesung der Urteilsformel und Eröffnung der Urteilsgründe am
Schluß der Verhandlung oder spätestens am vierten Tage nach dem
Schluß der Verhandlung. |
[2] Die Eröffnung der Urteilsgründe geschieht durch
Verlesung oder durch mündliche Mitteilung ihres wesentlichen
Inhalts. |
[2] Die Eröffnung der Urteilsgründe geschieht durch
Verlesung oder durch mündliche Mitteilung ihres wesentlichen
Inhalts. |
[3] Die Verlesung der Urteilsformel hat in jedem
Falle der Mitteilung der Urteilsgründe voranzugehen. |
[3] Die Verlesung der Urteilsformel hat in jedem
Falle der Mitteilung der Urteilsgründe voranzugehen. |
(3) War die Verkündung des Urteils ausgesetzt, so
sind die Urteilsgründe tunlichst vorher schriftlich
festzustellen. |
(3) War die Verkündung des Urteils ausgesetzt, so
sind die Urteilsgründe tunlichst vorher schriftlich
festzustellen. |
(4) Ist der Angeklagte bei der Verkündung anwesend
und ist gegen das Urteil ein Rechtsmittel zulässig, so soll er über
die Einlegung des Rechtsmittels belehrt werden. |
(4) Ist der Angeklagte bei der Verkündung anwesend
und ist gegen das Urteil ein Rechtsmittel zulässig, so soll er über
die Einlegung des Rechtsmittels belehrt werden. |
§ 269 |
§ 269 |
Das Gericht darf sich nicht für unzuständig
erklären, weil die Sache vor ein Gericht niederer Ordnung
gehöre. |
Das Gericht darf sich nicht für unzuständig
erklären, weil die Sache vor ein Gericht niederer Ordnung
gehöre. |
§ 270 |
§ 270 |
(1) Hält ein Gericht nach dem Ergebnis der
Hauptverhandlung die sachliche Zuständigkeit eines Gerichts höherer
Ordnung für begründet, so verweist es die Sache durch Beschluß an
das zuständige Gericht. |
(1) Hält ein Gericht nach dem Ergebnis der
Hauptverhandlung die sachliche Zuständigkeit eines Gerichts höherer
Ordnung für begründet, so verweist es die Sache durch Beschluß an
das zuständige Gericht. |
(2) In dem Beschluß werden die Tat; die dem Angeklagten zur Last gelegt wird,
die strafbare Handlung, die sie darstellt, und die anzuwendenden
Strafgesetze angeführt. |
(2) In dem Beschluß werden die Tat, die dem Angeklagten zur Last gelegt wird,
die strafbare Handlung, die sie darstellt, und die anzuwendenden
Strafgesetze angeführt. |
(3) |
(3) |
[1] Der Beschluß hat die Wirkung eines das
Hauptverfahren eröffnenden Beschlusses und muß den Erfordernissen
eines solchen entsprechen. |
[1] Der Beschluß hat die Wirkung eines das
Hauptverfahren eröffnenden Beschlusses und muß den Erfordernissen
eines solchen entsprechen. |
[2] Seine Anfechtbarkeit bestimmt sich nach der
Vorschrift des § 210. |
[2] Seine Anfechtbarkeit bestimmt sich nach der
Vorschrift des § 210. |
(4) |
(4) |
[1] Ist der Verweisungsbeschluß von einem
Amtsrichter oder einem Schöffengericht ergangen, so kann der
Angeklagte, falls nicht eine Voruntersuchung stattgefunden hat,
innerhalb einer bei der
Bekanntmachung des Beschlusses zu bestimmenden Frist die Vornahme
einzelner Beweiserhebungen vor der Hauptverhandlung
beantragen. |
[1] Ist der Verweisungsbeschluß von einem
Amtsrichter oder einem Schöffengericht ergangen, so kann der
Angeklagte, falls nicht eine Voruntersuchung stattgefunden hat,
innerhalb, einer bei der
Bekanntmachung des Beschlusses zu bestimmenden Frist die Vornahme
einzelner Beweiserhebungen vor der Hauptverhandlung
beantragen. |
[2] Über den Antrag entscheidet der Vorsitzende des
Gerichts, an das die Sache verwiesen worden ist. |
[2] Über den Antrag entscheidet der Vorsitzende des
Gerichts, an das die Sache verwiesen worden ist. |
§ 271 |
§ 271 |
(1) Über die Hauptverhandlung ist ein Protokoll
aufzunehmen und von dem Vorsitzenden und dem Urkundsbeamte[n] der Geschäftsstelle zu
unterschreiben. |
(1) Über die Hauptverhandlung ist ein Protokoll
aufzunehmen und von dem Vorsitzenden und dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu
unterschreiben. |
(2) |
(2) |
[1] Ist der Vorsitzende verhindert, so
unterschreibt für ihn der älteste beisitzende Richter. |
[1] Ist der Vorsitzende verhindert, so
unterschreibt für ihn der älteste beisitzende Richter. |
[2] [Ist] der
[Vorsitzende das einzige
richterliche Mitglied] des
[… G]erichts, [so] genügt
[bei seiner Verhinderung] die Unterschrift des Urkundsbeamte[n] der Geschäftsstelle. |
[2] Ist der
Vorsitzende das einzige
richterliche Mitglied des
Gerichts, so genügt bei seiner Verhinderung die Unterschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle. |
§ 272 |
§ 272 |
Das Protokoll über die Hauptverhandlung
enthält: |
Das Protokoll über die Hauptverhandlung
enthält: |
1. den Ort und den Tag der Verhandlung; |
1. den Ort und den Tag der Verhandlung; |
2. die Namen der Richter, Geschworenen und
Schöffen, des Beamten der Staatsanwaltschaft, des Urkundsbeamte[n] der Geschäftsstelle und des
zugezogenen Dolmetschers; |
2. die Namen der Richter, Geschworenen und
Schöffen, des Beamten der Staatsanwaltschaft, des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und des
zugezogenen Dolmetschers; |
3. die Bezeichnung der strafbaren Handlung nach der
Anklage; |
3. die Bezeichnung der strafbaren Handlung nach der
Anklage; |
4. die Namen der Angeklagten, ihrer Vertheidiger, der Privatkläger, Nebenkläger,
Verletzten, die Ansprüche aus der Straftat geltend machen,
gesetzlichen Vertreter, Bevollmächtigten und Beistände; |
4. die Namen der Angeklagten, ihrer Verteidiger, der Privatkläger, Nebenkläger,
Verletzten, die Ansprüche aus der Straftat geltend machen,
gesetzlichen Vertreter, Bevollmächtigten und Beistände; |
5. die Angabe, daß öffentlich verhandelt oder die
Öffentlichkeit ausgeschlossen ist. |
5. die Angabe, daß öffentlich verhandelt oder die
Öffentlichkeit ausgeschlossen ist. |
§ 273 |
§ 273 |
(1) Das Protokoll muß den Gang und die Ergebnisse
der Hauptverhandlung im Wesentlichen
wiedergeben und die Beobachtung aller wesentlichen Förmlichkeiten
ersichtlich machen, auch die Bezeichnung der verlesenen
Schriftstücke, sowie die im Laufe
der Verhandlung gestellten Anträge, die ergangenen Entscheidungen
und die Urtheilsformel
enthalten. |
(1) Das Protokoll muß den Gang und die Ergebnisse
der Hauptverhandlung im wesentlichen wiedergeben und die Beobachtung
aller wesentlichen Förmlichkeiten ersichtlich machen, auch die
Bezeichnung der verlesenen Schriftstücke sowie die im Laufe der
Verhandlung gestellten Anträge, die ergangenen Entscheidungen und
die Urteilsformel enthalten. |
(2) Aus der Hauptverhandlung vor dem Amtsrichter
und dem Schöffengericht sind außerdem die wesentlichen Ergebnisse
der Vernehmungen in das Protokoll aufzunehmen. |
(2) Aus der Hauptverhandlung vor dem Amtsrichter
und dem Schöffengericht sind außerdem die wesentlichen Ergebnisse
der Vernehmungen in das Protokoll aufzunehmen. |
(3) |
(3) |
[1] Kommt es auf die Feststellung eines Vorgangs in
der Hauptverhandlung oder des Wortlauts einer Aussage oder einer
Äußerung an, so hat der Vorsitzende die vollständige
Niederschreibung und Verlesung anzuordnen. |
[1] Kommt es auf die Feststellung eines Vorgangs in
der Hauptverhandlung oder des Wortlauts einer Aussage oder einer
Äußerung an, so hat der Vorsitzende die vollständige
Niederschreibung und Verlesung anzuordnen. |
[2] In dem Protokoll ist zu bemerken, daß die Verlesung geschehen und die
Genehmigung erfolgt ist, oder welche Einwendungen erhoben
sind. |
[2] In dem Protokoll ist zu vermerken, daß die Verlesung geschehen und die
Genehmigung erfolgt ist, oder welche Einwendungen erhoben
worden sind. |
§ 274 |
§ 274 |
[1] Die Beobachtung der für die Hauptverhandlung
vorgeschriebenen Förmlichkeiten kann nur durch das Protokoll
bewiesen werden. |
[1] Die Beobachtung der für die Hauptverhandlung
vorgeschriebenen Förmlichkeiten kann nur durch das Protokoll
bewiesen werden. |
[2] Gegen den diese Förmlichkeiten betreffenden
Inhalt [des Protokolls] ist nur der
Nachweis der Fälschung zulässig. |
[2] Gegen den diese Förmlichkeiten betreffenden
Inhalt des Protokolls ist nur der
Nachweis der Fälschung zulässig. |
§ 275 |
§ 275 |
(1) Das Urtheil mit
den Gründen ist binnen einer Woche nach der Verkündung zu den Akten
zu bringen, falls es nicht bereits vollständig in das Protokoll
aufgenommen worden ist. |
(1) Das Urteil mit
den Gründen ist binnen einer Woche nach der Verkündung zu den Akten
zu bringen, falls es nicht bereits vollständig in das Protokoll
aufgenommen worden ist. |
(2) |
(2) |
[1] Es ist von den Richtern, welche bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu
unterschreiben. |
[1] Es ist von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu
unterschreiben. |
[2] Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift
beizufügen, so wird dies unter Angabe des Verhinderungsgrundes von
dem Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von dem ältesten
beisitzenden Richter unter dem Urtheile
bemerkt. |
[2] Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift
beizufügen, so wird dies unter der
Angabe des Verhinderungsgrundes von dem Vorsitzenden und bei dessen
Verhinderung von dem ältesten beisitzenden Richter unter dem
Urteil vermerkt. |
[3] Der Unterschrift der Schöffen und der
Geschworenen bedarf es nicht. |
[3] Der Unterschrift der Schöffen und der
Geschworenen bedarf es nicht. |
(3) Die Bezeichnung des Tages der Sitzung, sowie die Namen der Richter, der
Geschworenen, der Schöffen, des Beamten der Staatsanwaltschaft und
des Urkundsbeamte[n] der
Geschäftsstelle, welche an der
Sitzung Theil genommen haben, sind
in das Urtheil aufzunehmen. |
(3) Die Bezeichnung des Tages der Sitzung sowie die Namen der Richter, der
Geschworenen, der Schöffen, des Beamten der Staatsanwaltschaft und
des Urkundsbeamten der
Geschäftsstelle, die an der Sitzung
teilgenommen haben, sind in das
Urteil aufzunehmen. |
(4) Die Ausfertigungen und Auszüge der Urtheile sind von dem Urkundsbeamte[n] der Geschäftsstelle zu
unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen. |
(4) Die Ausfertigungen und Auszüge der Urteile sind von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu
unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen. |
Siebenter Abschnitt. Verfahren gegen Abwesende |
Siebenter Abschnitt. Verfahren gegen Abwesende |
§ 276 |
§ 276 |
(1) Ein Beschuldigter gilt als abwesend, wenn sein
Aufenthalt unbekannt ist oder wenn er sich im Ausland aufhält und
seine Gestellung vor das zuständige Gericht nicht ausführbar oder
nicht angemessen erscheint. |
(1) Ein Beschuldigter gilt als abwesend, wenn sein
Aufenthalt unbekannt ist oder wenn er sich im Ausland aufhält und
seine Gestellung vor das zuständige Gericht nicht ausführbar oder
nicht angemessen erscheint. |
(2) Für das Verfahren gelten die allgemeinen
Vorschriften, soweit ihnen nicht die Abwesenheit des Beschuldigten
entgegensteht oder in den folgenden Vorschriften anderes bestimmt
ist. |
(2) Für das Verfahren gelten die allgemeinen
Vorschriften, soweit ihnen nicht die Abwesenheit des Beschuldigten
entgegensteht oder in den folgenden Vorschriften anderes bestimmt
ist. |
§ 277 |
§ 277 |
(1) Gegen einen Abwesenden findet eine
Hauptverhandlung nur auf Antrag der Staatsanwaltschaft statt. |
(1) Gegen einen Abwesenden findet eine
Hauptverhandlung nur auf Antrag der Staatsanwaltschaft statt. |
(2) Die Staatsanwaltschaft darf den Antrag nur
stellen, wenn die den Gegenstand der Untersuchung bildende Tat nur
mit Haft, Geldstrafe oder Einziehung, allein oder in Verbindung
miteinander, bedroht ist. |
(2) Die Staatsanwaltschaft darf den Antrag nur
stellen, wenn die den Gegenstand der Untersuchung bildende Tat nur
mit Haft, Geldstrafe oder Einziehung, allein oder in Verbindung
miteinander, bedroht ist. |
(3) |
(3) |
[1] Ist den Umständen nach anzunehmen, daß sich der
Beschuldigte im Ausland aufhält, so soll die Staatsanwaltschaft den
Antrag nur stellen, wenn mit einer alsbaldigen Gestellung des
Abwesenden nicht gerechnet werden kann, oder seine Auslieferung
nicht möglich ist oder auf Schwierigkeiten stößt. |
[1] Ist den Umständen nach anzunehmen, daß sich der
Beschuldigte im Ausland aufhält, so soll die Staatsanwaltschaft den
Antrag nur stellen, wenn mit einer alsbaldigen Gestellung des
Abwesenden nicht gerechnet werden kann, oder seine Auslieferung
nicht möglich ist oder auf Schwierigkeiten stößt. |
[2] Ist anzunehmen, daß er sich im Inland verborgen
hält, so soll sie den Antrag nur stellen, wenn die Ermittlungen
nach dem Aufenthalt des Abwesenden ergebnislos geblieben sind. |
[2] Ist anzunehmen, daß er sich im Inland verborgen
hält, so soll sie den Antrag nur stellen, wenn die Ermittlungen
nach dem Aufenthalt des Abwesenden ergebnislos geblieben sind. |
(4) Gegen einen abwesenden Ausländer soll der
Antrag nicht gestellt werden. |
(4) Gegen einen abwesenden Ausländer soll der
Antrag nicht gestellt werden. |
§ 278 |
§ 278 |
(weggefallen) |
(weggefallen) |
§ 279 |
§ 279 |
(1) |
(1) |
[1] Der Abwesende wird zur Hauptverhandlung
öffentlich geladen. |
[1] Der Abwesende wird zur Hauptverhandlung
öffentlich geladen. |
[2] Einer Zustellung der Anklageschrift und des
Eröffnungsbeschlusses bedarf es nicht. |
[2] Einer Zustellung der Anklageschrift und des
Eröffnungsbeschlusses bedarf es nicht. |
(2) In der Ladung sollen angegeben werden: |
(2) In der Ladung sollen angegeben werden: |
1. der Name und, soweit bekannt, der Rufname, der
Beruf, der frühere Wohn- oder Aufenthaltsort und der Geburtsort des
Abwesenden; |
1. der Name und, soweit bekannt, der Rufname, der
Beruf, der frühere Wohn- oder Aufenthaltsort und der Geburtsort des
Abwesenden; |
2. die Straftat, die ihm zur Last gelegt wird, mit
ihren gesetzlichen Merkmalen sowie der Ort und die Zeit der
Begehung; |
2. die Straftat, die ihm zur Last gelegt wird, mit
ihren gesetzlichen Merkmalen sowie der Ort und die Zeit der
Begehung; |
3. die anwendbaren Strafvorschriften; |
3. die anwendbaren Strafvorschriften; |
4. Ort und Zeit der Hauptverhandlung. |
4. Ort und Zeit der Hauptverhandlung. |
(3) In der Ladung ist der Abwesende darauf
hinzuweisen, daß die Hauptverhandlung auch bei seinem Ausbleiben
stattfinden wird und das Urteil vollstreckbar ist. |
(3) In der Ladung ist der Abwesende darauf
hinzuweisen, daß die Hauptverhandlung auch bei seinem Ausbleiben
stattfinden wird und das Urteil vollstreckbar ist. |
§ 280 |
§ 280 |
(1) |
(1) |
[1] Die Ladung ist in mindestens einem öffentlichen
Blatt, dessen Auswahl die Staatsanwaltschaft trifft,
bekanntzumachen. |
[1] Die Ladung ist in mindestens einem öffentlichen
Blatt, dessen Auswahl die Staatsanwaltschaft trifft,
bekanntzumachen. |
[2] Sie gilt als erfolgt, wenn seit dem Erscheinen
des Blattes, in dem die erste Bekanntmachung erfolgt ist, zwei
Wochen verflossen sind. |
[2] Sie gilt als erfolgt, wenn seit dem Erscheinen
des Blattes, in dem die erste Bekanntmachung erfolgt ist, zwei
Wochen verflossen sind. |
(2) Eine beglaubigte Abschrift der Ladung soll zwei
Wochen an die Gerichtstafel des Gerichts des ersten Rechtszuges
angeheftet werden. |
(2) Eine beglaubigte Abschrift der Ladung soll zwei
Wochen an die Gerichtstafel des Gerichts des ersten Rechtszuges
angeheftet werden. |
(3) Ist der Aufenthalt des Abwesenden, seiner
Angehörigen oder anderer ihm nahestehender Personen bekannt, so
soll ihnen die Ladung unter Beifügung der Anklageschrift mitgeteilt
werden. |
(3) Ist der Aufenthalt des Abwesenden, seiner
Angehörigen oder anderer ihm nahestehender Personen bekannt, so
soll ihnen die Ladung unter Beifügung der Anklageschrift mitgeteilt
werden. |
(4) Die Staatsanwaltschaft kann auch weitere
Maßnahmen treffen, um die Ladung zur Kenntnis des Abwesenden zu
bringen. |
(4) Die Staatsanwaltschaft kann auch weitere
Maßnahmen treffen, um die Ladung zur Kenntnis des Abwesenden zu
bringen. |
§ 281 |
§ 281 |
Angehörige des Angeklagten sind, auch ohne
Vollmacht, als Vertreter zuzulassen. |
Angehörige des Angeklagten sind, auch ohne
Vollmacht, als Vertreter zuzulassen. |
§ 282 |
§ 282 |
[1] Ergibt die Hauptverhandlung, daß sich in
Abwesenheit des Angeklagten weder seine Schuld noch seine
Nichtschuld feststellen läßt, so stellt das Gericht das Verfahren
vorläufig ein. |
[1] Ergibt die Hauptverhandlung, daß sich in
Abwesenheit des Angeklagten weder seine Schuld noch seine
Nichtschuld feststellen läßt, so stellt das Gericht das Verfahren
vorläufig ein. |
[2] Der Beschluß ist nicht anfechtbar. |
[2] Der Beschluß ist nicht anfechtbar. |
§ 282a |
§ 282a |
(1) |
(1) |
[1] Das Urteil ist als Abwesenheitsurteil zu
kennzeichnen und nach § 40 Abs. 2 zuzustellen. |
[1] Das Urteil ist als Abwesenheitsurteil zu
kennzeichnen und nach § 40 Abs. 2 zuzustellen. |
[2] Die in § 316 Abs. 2 und § 343 Abs. 2
vorgeschriebenen Zustellungen erfolgen an den Verteidiger. |
[2] Die in § 316 Abs. 2 und § 343 Abs. 2
vorgeschriebenen Zustellungen erfolgen an den Verteidiger. |
(2) |
(2) |
[1] Das Urteil ist zu vollstrecken, soweit es
möglich ist. |
[1] Das Urteil ist zu vollstrecken, soweit es
möglich ist. |
[2] Die Staatsanwaltschaft kann das Urteil
öffentlich bekanntmachen. |
[2] Die Staatsanwaltschaft kann das Urteil
öffentlich bekanntmachen. |
§ 282b |
§ 282b |
Die im § 281 bezeichneten Personen können von den
dem Beschuldigten zustehenden Rechtsmitteln Gebrauch machen. |
Die im § 281 bezeichneten Personen können von den
dem Beschuldigten zustehenden Rechtsmitteln Gebrauch machen. |
§ 282c |
§ 282c |
(1) |
(1) |
[1] Wird der Verurteilte ergriffen oder stellt er
sich freiwillig, so ist ihm das Abwesenheitsurteil erneut
zuzustellen. |
[1] Wird der Verurteilte ergriffen oder stellt er
sich freiwillig, so ist ihm das Abwesenheitsurteil erneut
zuzustellen. |
[2] Bei der Zustellung ist er über die Form und die
Frist für die Wiederaufnahme des Verfahrens (Abs. 2) zu
belehren. |
[2] Bei der Zustellung ist er über die Form und die
Frist für die Wiederaufnahme des Verfahrens (Abs. 2) zu
belehren. |
(2) |
(2) |
[1] Binnen einer Woche seit der Zustellung kann der
Verurteilte, auch wenn die im § 359 vorgesehenen Gründe für die
Wiederaufnahme des Verfahrens nicht vorliegen, die Wiederaufnahme
des Verfahrens beantragen. |
[1] Binnen einer Woche seit der Zustellung kann der
Verurteilte, auch wenn die im § 359 vorgesehenen Gründe für die
Wiederaufnahme des Verfahrens nicht vorliegen, die Wiederaufnahme
des Verfahrens beantragen. |
[2] Sie findet statt, wenn der Abwesende sein
Ausbleiben durch triftige Gründe rechtfertigt oder wenn sonstige
Umstände vorliegen, die eine Erneuerung der Hauptverhandlung als
notwendig erscheinen lassen. |
[2] Sie findet statt, wenn der Abwesende sein
Ausbleiben durch triftige Gründe rechtfertigt oder wenn sonstige
Umstände vorliegen, die eine Erneuerung der Hauptverhandlung als
notwendig erscheinen lassen. |
(3) Im übrigen gelten für das Verfahren die
allgemeinen Vorschriften. |
(3) Im übrigen gelten für das Verfahren die
allgemeinen Vorschriften. |
§ 283 |
§ 283 |
[1] Insoweit es nach
dem Ermessen des Richters zur Deckung der den Angeschuldigten
möglicherweise treffenden höchsten Geldstrafe und der Kosten des
Verfahrens erforderlich ist, können einzelne zum Vermögen des
Angeschuldigten gehörige Gegenstände
mit Beschlag belegt werden. |
[1] Soweit es nach
dem Ermessen des Richters zur Deckung der den Angeschuldigten
möglicherweise treffenden höchsten Geldstrafe und der Kosten des
Verfahrens erforderlich ist, können einzelne zum Vermögen des
Angeschuldigten gehörende
Gegenstände mit Beschlag belegt werden. |
[2] Auf diese
Beschlagnahme finden die
Bestimmungen der Civilprozeßordnung über die Vollziehung und die
Wirkungen des dinglichen Arrestes entsprechende Anwendung. |
[2] Für diese
Beschlagnahme gelten die
Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Vollziehung und die
Wirkungen des dinglichen Arrestes entsprechend. |
[3] Die Beschlagnahme ist aufzuheben, wenn
[ihr] Grund […] weggefallen ist. |
[3] Die Beschlagnahme ist aufzuheben, wenn
ihr Grund weggefallen ist. |
§ 284 |
§ 284 |
(1) |
(1) |
[1] Soweit eine Deckung durch eine Beschlagnahme
gemäß § 283 nicht ausführbar erscheint, kann durch Beschluß des
Gerichts das im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes befindliche
Vermögen des Angeschuldigten mit Beschlag belegt werden. |
[1] Soweit eine Deckung durch eine Beschlagnahme
gemäß § 283 nicht ausführbar erscheint, kann durch Beschluß des
Gerichts das im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes befindliche
Vermögen des Angeschuldigten mit Beschlag belegt werden. |
[2] Der Beschluß ist durch den Bundesanzeiger und
nach Ermessen des Gerichts auch durch andere Blätter zu
veröffentlichen. |
[2] Der Beschluß ist durch den Bundesanzeiger und
nach Ermessen des Gerichts auch durch andere Blätter zu
veröffentlichen. |
(2) Verfügungen, die der Angeschuldigte über sein
mit Beschlag belegtes Vermögen nach der ersten durch den
Bundesanzeiger bewirkten Veröffentlichung des Beschlusses vornimmt,
sind der Staatskasse gegenüber nichtig. |
(2) Verfügungen, die der Angeschuldigte über sein
mit Beschlag belegtes Vermögen nach der ersten durch den
Bundesanzeiger bewirkten Veröffentlichung des Beschlusses vornimmt,
sind der Staatskasse gegenüber nichtig. |
(3) Die Beschlagnahme des Vermögens ist aufzuheben,
sobald ihr Grund weggefallen oder die Deckung der Staatskasse durch
eine Beschlagnahme gemäß § 283 bewirkt ist. |
(3) Die Beschlagnahme des Vermögens ist aufzuheben,
sobald ihr Grund weggefallen oder die Deckung der Staatskasse durch
eine Beschlagnahme gemäß § 283 bewirkt ist. |
(4) Die Aufhebung der Beschlagnahme ist durch
dieselben Blätter bekanntzumachen, durch welche die Beschlagnahme
veröffentlicht worden ist. |
(4) Die Aufhebung der Beschlagnahme ist durch
dieselben Blätter bekanntzumachen, durch welche die Beschlagnahme
veröffentlicht worden ist. |
§ 285 |
§ 285 |
(1) |
(1) |
[1] In anderen als den in § 277 bezeichneten Fällen
findet gegen einen Abwesenden eine Hauptverhandlung nicht
statt. |
[1] In anderen als den in § 277 bezeichneten Fällen
findet gegen einen Abwesenden eine Hauptverhandlung nicht
statt. |
[2] Das gegen den Abwesenden eingeleitete Verfahren
hat die Aufgabe, für den Fall seiner künftigen Gestellung die
Beweise zu sichern. |
[2] Das gegen den Abwesenden eingeleitete Verfahren
hat die Aufgabe, für den Fall seiner künftigen Gestellung die
Beweise zu sichern. |
(2) Für dieses Verfahren gelten die Vorschriften
der §§ 286 bis 294. |
(2) Für dieses Verfahren gelten die Vorschriften
der §§ 286 bis 294. |
§ 286 |
§ 286 |
(1) |
(1) |
[1] Für den Angeklagten kann ein Verteidiger
auftreten. |
[1] Für den Angeklagten kann ein Verteidiger
auftreten. |
[2] Auch Angehörige des Angeklagten sind, auch ohne
Vollmacht, als Vertreter zuzulassen. |
[2] Auch Angehörige des Angeklagten sind, auch ohne
Vollmacht, als Vertreter zuzulassen. |
(2) Zeugen sind, soweit nicht Ausnahmen
vorgeschrieben oder zugelassen sind, eidlich zu vernehmen. |
(2) Zeugen sind, soweit nicht Ausnahmen
vorgeschrieben oder zugelassen sind, eidlich zu vernehmen. |
§ 287 |
§ 287 |
(1) Dem abwesenden Beschuldigten steht ein Anspruch
auf Benachrichtigung über den Fortgang des Verfahrens nicht
zu. |
(1) Dem abwesenden Beschuldigten steht ein Anspruch
auf Benachrichtigung über den Fortgang des Verfahrens nicht
zu. |
(2) Der Richter ist jedoch befugt, einem
Abwesenden, dessen Aufenthalt bekannt ist, Benachrichtigungen
zugehen zu lassen. |
(2) Der Richter ist jedoch befugt, einem
Abwesenden, dessen Aufenthalt bekannt ist, Benachrichtigungen
zugehen zu lassen. |
§ 288 |
§ 288 |
Der Abwesende, dessen Aufenthalt unbekannt ist,
kann in einem oder mehreren öffentlichen Blättern zum Erscheinen
vor Gericht oder zur Anzeige seines Aufenthaltsortes aufgefordert
werden. |
Der Abwesende, dessen Aufenthalt unbekannt ist,
kann in einem oder mehreren öffentlichen Blättern zum Erscheinen
vor Gericht oder zur Anzeige seines Aufenthaltsortes aufgefordert
werden. |
§ 289 |
§ 289 |
Stellt sich erst nach Eröffnung des Hauptverfahrens
die Abwesenheit des Angeklagten heraus, so erfolgen die noch
erforderlichen Beweisaufnahmen durch einen beauftragten oder
ersuchten Richter. |
Stellt sich erst nach Eröffnung des Hauptverfahrens
die Abwesenheit des Angeklagten heraus, so erfolgen die noch
erforderlichen Beweisaufnahmen durch einen beauftragten oder
ersuchten Richter. |
§ 290 |
§ 290 |
Liegen gegen den Abwesenden, gegen den die
öffentliche Klage erhoben ist, Verdachtsgründe vor, die den Erlaß
eines Haftbefehls rechtfertigen würden, so kann sein im
Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes befindliches Vermögen durch
Beschluß des Gerichts mit Beschlag belegt werden. |
Liegen gegen den Abwesenden, gegen den die
öffentliche Klage erhoben ist, Verdachtsgründe vor, die den Erlaß
eines Haftbefehls rechtfertigen würden, so kann sein im
Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes befindliches Vermögen durch
Beschluß des Gerichts mit Beschlag belegt werden. |
§ 291 |
§ 291 |
Der die Beschlagnahme verhängende Beschluß ist
durch den Bundesanzeiger bekanntzumachen und kann nach dem Ermessen
des Gerichts auch durch andere Blätter veröffentlicht werden. |
Der die Beschlagnahme verhängende Beschluß ist
durch den Bundesanzeiger bekanntzumachen und kann nach dem Ermessen
des Gerichts auch durch andere Blätter veröffentlicht werden. |
§ 292 |
§ 292 |
(1) Mit dem Zeitpunkt der ersten Bekanntmachung im
Bundesanzeiger verliert der Angeschuldigte das Recht, über das in
Beschlag genommene Vermögen unter Lebenden zu verfügen. |
(1) Mit dem Zeitpunkt der ersten Bekanntmachung im
Bundesanzeiger verliert der Angeschuldigte das Recht, über das in
Beschlag genommene Vermögen unter Lebenden zu verfügen. |
(2) |
(2) |
[1] Der die Beschlagnahme verhängende Beschluß ist
der Behörde mitzuteilen, die für die Einleitung einer Pflegschaft
über Abwesende zuständig ist. |
[1] Der die Beschlagnahme verhängende Beschluß ist
der Behörde mitzuteilen, die für die Einleitung einer Pflegschaft
über Abwesende zuständig ist. |
[2] Diese Behörde hat eine Pflegschaft
einzuleiten. |
[2] Diese Behörde hat eine Pflegschaft
einzuleiten. |
§ 293 |
§ 293 |
(1) Die Beschlagnahme ist aufzuheben, wenn
[ihre] Gründe […] weggefallen sind. |
(1) Die Beschlagnahme ist aufzuheben, wenn
ihre Gründe weggefallen sind. |
(2) Die Aufhebung der Beschlagnahme ist durch
dieselben Blätter bekannt zu machen,
durch welche die Beschlagnahme selbst veröffentlicht worden
war. |
(2) Die Aufhebung der Beschlagnahme ist durch
dieselben Blätter bekanntzumachen,
durch welche die Beschlagnahme selbst veröffentlicht worden
war. |
§ 294 |
§ 294 |
(1) Auf das nach
Erhebung der öffentlichen Klage eintretende Verfahren finden im Übrigen
die Vorschriften über die Voruntersuchung entsprechende Anwendung. |
(1) Für das nach
Erhebung der öffentlichen Klage eintretende Verfahren gelten im übrigen die Vorschriften über die
Voruntersuchung entsprechend. |
(2) In dem nach Beendigung dieses Verfahrens
ergehenden Beschlusse (§
[198]) ist zugleich über die
Fortdauer oder Aufhebung der Beschlagnahme zu entscheiden. |
(2) In dem nach Beendigung dieses Verfahrens
ergehenden Beschluß (§ 198) ist zugleich über die Fortdauer oder
Aufhebung der Beschlagnahme zu entscheiden. |
§ 295 |
§ 295 |
(1) Das Gericht kann einem abwesenden Beschuldigten
sicheres Geleit erteilen; es kann diese Ertheilung an Bedingungen knüpfen. |
(1) Das Gericht kann einem abwesenden Beschuldigten
sicheres Geleit erteilen; es kann diese Erteilung an Bedingungen knüpfen. |
(2) Das sichere Geleit gewährt Befreiung von der
Untersuchungshaft, jedoch nur [wegen]
der[…] strafbaren Handlung, für welche [es] ertheilt ist. |
(2) Das sichere Geleit gewährt Befreiung von der
Untersuchungshaft, jedoch nur wegen
der strafbaren Handlung, für die es
erteilt ist. |
(3) Es erlischt, wenn ein auf Freiheitsstrafe
lautendes Urtheil ergeht, wenn der
Beschuldigte Anstalten zur Flucht trifft, oder wenn er die
Bedingungen nicht erfüllt, unter welchen ihm das sichere Geleit ertheilt worden ist. |
(3) Es erlischt, wenn ein auf Freiheitsstrafe
lautendes Urteil ergeht,
oder wenn der Beschuldigte
Anstalten zur Flucht trifft, oder wenn er die Bedingungen nicht
erfüllt, unter denen ihm das
sichere Geleit erteilt worden
ist. |
Drittes Buch. Rechtsmittel |
Drittes Buch. Rechtsmittel |
Erster Abschnitt. Allgemeine Bestimmungen |
Erster Abschnitt. Allgemeine Vorschriften |
§ 296 |
§ 296 |
(1) Die zulässigen Rechtsmittel gegen gerichtliche
Entscheidungen stehen sowohl der Staatsanwaltschaft als dem
Beschuldigten zu. |
(1) Die zulässigen Rechtsmittel gegen gerichtliche
Entscheidungen stehen sowohl der Staatsanwaltschaft als dem
Beschuldigten zu. |
(2) Die Staatsanwaltschaft kann von [ihnen] auch zu
Gunsten des Beschuldigten Gebrauch machen. |
(2) Die Staatsanwaltschaft kann von ihnen auch zugunsten des Beschuldigten Gebrauch
machen. |
§ 297 |
§ 297 |
Für den Beschuldigten kann der Vertheidiger, jedoch nicht gegen dessen
ausdrücklichen Willen, Rechtsmittel einlegen. |
Für den Beschuldigten kann der Verteidiger, jedoch nicht gegen dessen
ausdrücklichen Willen, Rechtsmittel einlegen. |
§ 298 |
§ 298 |
(1) Der gesetzliche Vertreter eines Beschuldigten
kann binnen der für den Beschuldigten laufenden Frist selbständig
von den zulässigen Rechtsmitteln Gebrauch machen. |
(1) Der gesetzliche Vertreter eines Beschuldigten
kann binnen der für den Beschuldigten laufenden Frist selbständig
von den zulässigen Rechtsmitteln Gebrauch machen. |
(2) Auf ein solches Rechtsmittel und auf das
Verfahren finden die über die Rechtsmittel des Beschuldigten
geltenden Vorschriften entsprechende
Anwendung. |
(2) Auf ein solches Rechtsmittel und auf das
Verfahren sind die für die Rechtsmittel des Beschuldigten
geltenden Vorschriften entsprechend
anzuwenden. |
§ 299 |
§ 299 |
(1) Der nicht auf freiem Fuß befindliche
Beschuldigte kann die Erklärungen, die sich auf Rechtsmittel
beziehen, zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts geben,
in dessen Bezirk die Anstalt liegt, wo er auf behördliche Anordnung
verwahrt wird. |
(1) Der nicht auf freiem Fuß befindliche
Beschuldigte kann die Erklärungen, die sich auf Rechtsmittel
beziehen, zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts geben,
in dessen Bezirk die Anstalt liegt, wo er auf behördliche Anordnung
verwahrt wird. |
(2) Zur Wahrung einer Frist genügt es, wenn
innerhalb der[… Frist] das Protokoll
aufgenommen wird. |
(2) Zur Wahrung einer Frist genügt es, wenn
innerhalb der Frist das Protokoll
aufgenommen wird. |
§ 300 |
§ 300 |
Ein Irrthum in der
Bezeichnung des zulässigen Rechtsmittels ist unschädlich. |
Ein Irrtum in der
Bezeichnung des zulässigen Rechtsmittels ist unschädlich. |
§ 301 |
§ 301 |
Jedes von der Staatsanwaltschaft eingelegte
Rechtsmittel hat die Wirkung, daß die angefochtene Entscheidung
auch zu Gunsten des Beschuldigten
abgeändert oder aufgehoben werden kann. |
Jedes von der Staatsanwaltschaft eingelegte
Rechtsmittel hat die Wirkung, daß die angefochtene Entscheidung
auch zugunsten des Beschuldigten
abgeändert oder aufgehoben werden kann. |
§ 302 |
§ 302 |
(1) |
(1) |
[1] Die Zurücknahme eines Rechtsmittels sowie der
Verzicht auf die Einlegung eines Rechtsmittels kann auch vor Ablauf
der Frist zu[… seiner] Einlegung
[…] wirksam erfolgen. |
[1] Die Zurücknahme eines Rechtsmittels sowie der
Verzicht auf die Einlegung eines Rechtsmittels kann auch vor Ablauf
der Frist zu seiner Einlegung
wirksam erfolgen. |
[2] Ein von der Staatsanwaltschaft zu Gunsten des Beschuldigten eingelegtes
Rechtsmittel kann jedoch ohne dessen Zustimmung nicht
zurückgenommen werden. |
[2] Ein von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten eingelegtes
Rechtsmittel kann jedoch ohne dessen Zustimmung nicht
zurückgenommen werden. |
(2) Der Vertheidiger
bedarf zur Zurücknahme einer ausdrücklichen Ermächtigung. |
(2) Der Verteidiger
bedarf zur Zurücknahme einer ausdrücklichen Ermächtigung. |
§ 303 |
§ 303 |
Wenn die Entscheidung über das Rechtsmittel auf
Grund mündlicher Verhandlung stattzufinden hat, so kann die
Zurücknahme nach Beginn der Hauptverhandlung nur mit Zustimmung des
Gegners erfolgen. |
Wenn die Entscheidung über das Rechtsmittel auf
Grund mündlicher Verhandlung stattzufinden hat, so kann die
Zurücknahme nach Beginn der Hauptverhandlung nur mit Zustimmung des
Gegners erfolgen. |
Zweiter Abschnitt. Beschwerde |
Zweiter Abschnitt. Beschwerde |
§ 304 |
§ 304 |
(1) Die Beschwerde ist gegen alle von den Gerichten
in erster Instanz oder in der Berufungsinstanz erlassenen Beschlüsse
und gegen die Verfügungen des Vorsitzenden, des
Untersuchungsrichters, des Amtsrichters und eines beauftragten oder
ersuchten Richters zulässig, soweit das Gesetz [sie] nicht ausdrücklich einer Anfechtung
entzieht. |
(1) Die Beschwerde ist gegen alle von den Gerichten
im ersten Rechtszug oder
im Berufungsverfahren erlassenen
Beschlüsse und gegen die Verfügungen des Vorsitzenden, des
Untersuchungsrichters, des Amtsrichters und eines beauftragten oder
ersuchten Richters zulässig, soweit das Gesetz sie nicht ausdrücklich einer Anfechtung
entzieht. |
(2) Auch Zeugen, Sachverständige und andere
Personen können gegen Beschlüsse und Verfügungen, durch
welche sie betroffen werden,
Beschwerde erheben. |
(2) Auch Zeugen, Sachverständige und andere
Personen können gegen Beschlüsse und Verfügungen, durch
die sie betroffen werden,
Beschwerde erheben. |
(3) Gegen Beschlüsse und Verfügungen der
Oberlandesgerichte und des Bundesgerichtshofes ist keine Beschwerde
zulässig. |
(3) Gegen Beschlüsse und Verfügungen der
Oberlandesgerichte und des Bundesgerichtshofes ist keine Beschwerde
zulässig. |
§ 305 |
§ 305 |
[1] Entscheidungen der erkennenden Gerichte,
welche der Urtheilsfällung vorausgehen, unterliegen nicht
der Beschwerde. |
[1] Entscheidungen der erkennenden Gerichte,
die der Urteilsfällung vorausgehen, unterliegen nicht
der Beschwerde. |
[2] Ausgenommen sind Entscheidungen über
Verhaftungen, die einstweilige Unterbringung, Beschlagnahmen oder
Straffestsetzungen, sowie alle
Entscheidungen, durch welche dritte
Personen betroffen werden. |
[2] Ausgenommen sind Entscheidungen über
Verhaftungen, die einstweilige Unterbringung, Beschlagnahmen oder
Straffestsetzungen sowie alle
Entscheidungen, durch die dritte
Personen betroffen werden. |
§ 306 |
§ 306 |
(1) |
(1) |
[1] Die Beschwerde wird bei dem[…] Gerichte, von welchem oder von dessen Vorsitzenden die
angefochtene Entscheidung erlassen ist, zu Protokoll de[r] Geschäftsstelle oder schriftlich
eingelegt. |
[1] Die Beschwerde wird bei dem Gericht, von dem oder von dessen Vorsitzenden die
angefochtene Entscheidung erlassen ist, zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich
eingelegt. |
[2] Sie kann in dringenden Fällen auch bei dem
Beschwerdegericht eingelegt werden. |
[2] Sie kann in dringenden Fällen auch bei dem
Beschwerdegericht eingelegt werden. |
(2) Erachtet das Gericht oder der Vorsitzende,
dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet,
so haben sie [ihr] abzuhelfen;
anderenfalls ist die Beschwerde
sofort, spätestens vor Ablauf von drei Tagen, dem Beschwerdegerichte vorzulegen. |
(2) Erachtet das Gericht oder der Vorsitzende,
dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet,
so haben sie ihr abzuhelfen;
andernfalls ist die Beschwerde
sofort, spätestens vor Ablauf von drei Tagen, dem Beschwerdegericht vorzulegen. |
(3) Die vorstehenden
Bestimmungen finden auch auf
die Entscheidungen des Amtsrichters im Vorverfahren, des
beauftragten oder ersuchten Richters und des Untersuchungsrichters Anwendung. |
(3) Diese Vorschriften
gelten auch für die
Entscheidungen des Amtsrichters im Vorverfahren, des beauftragten
oder ersuchten Richters und des Untersuchungsrichters. |
§ 307 |
§ 307 |
(1) Durch Einlegung der Beschwerde wird der Vollzug
der angefochtenen Entscheidung nicht gehemmt. |
(1) Durch Einlegung der Beschwerde wird der Vollzug
der angefochtenen Entscheidung nicht gehemmt. |
(2) Jedoch kann das Gericht, der Vorsitzende oder
der Richter, dessen Entscheidung angefochten wird, sowie auch das
Beschwerdegericht anordnen, daß die Vollziehung der angefochtenen
Entscheidung auszusetzen sei. |
(2) Jedoch kann das Gericht, der Vorsitzende oder
der Richter, dessen Entscheidung angefochten wird, sowie auch das
Beschwerdegericht anordnen, daß die Vollziehung der angefochtenen
Entscheidung auszusetzen ist. |
§ 308 |
§ 308 |
Das Beschwerdegericht kann dem Gegner des
Beschwerdeführers die Beschwerde zur schriftlichen Gegenerklärung
mittheilen; es kann etwa
erforderliche Ermittelungen anordnen
oder selbst vornehmen. |
Das Beschwerdegericht kann dem Gegner des
Beschwerdeführers die Beschwerde zur schriftlichen Gegenerklärung
mitteilen; es kann etwa
erforderliche Ermittlungen anordnen
oder selbst vornehmen. |
§ 309 |
§ 309 |
(1) Die Entscheidung über die Beschwerde
erfolgt ohne vorgängige mündliche Verhandlung, in geeigneten
Fällen nach Anhörung der Staatsanwaltschaft. |
(1) Die Entscheidung über die Beschwerde
ergeht ohne mündliche Verhandlung,
in geeigneten Fällen nach Anhörung der Staatsanwaltschaft. |
(2) Wird die Beschwerde für begründet erachtet, so
erläßt das Beschwerdegericht zugleich die in der Sache
erforderliche Entscheidung. |
(2) Wird die Beschwerde für begründet erachtet, so
erläßt das Beschwerdegericht zugleich die in der Sache
erforderliche Entscheidung. |
§ 310 |
§ 310 |
(1) Beschlüsse, welche von dem Landgericht in der Beschwerdeinstanz erlassen sind, können,
insofern sie Verhaftungen oder die
einstweilige Unterbringung betreffen, durch weitere Beschwerde
angefochten werden. |
(1) Beschlüsse, die
von dem Landgericht auf die Beschwerde
hin erlassen worden sind,
können, sofern sie Verhaftungen
oder die einstweilige Unterbringung betreffen, durch weitere
Beschwerde angefochten werden. |
(2) Im übrigen findet eine weitere Anfechtung der
auf eine Beschwerde ergangenen Entscheidungen nicht statt. |
(2) Im übrigen findet eine weitere Anfechtung der
auf eine Beschwerde ergangenen Entscheidungen nicht statt. |
§ 311 |
§ 311 |
(1) Für die Fälle der sofortigen Beschwerde gelten
die nachfolgenden besonderen Bestimmungen. |
(1) Für die Fälle der sofortigen Beschwerde gelten
die nachfolgenden besonderen Vorschriften. |
(2) |
(2) |
[1] Die Beschwerde ist binnen der Frist von einer Woche, welche mit der Bekanntmachung (§ 35) der
Entscheidung beginnt,
einzulegen. |
[1] Die Beschwerde ist binnen einer Woche einzulegen; die Frist beginnt mit der
Bekanntmachung (§ 35) der Entscheidung. |
[2] Die Einlegung bei dem Beschwerdegerichte genügt zur Wahrung der Frist,
auch wenn der Fall für dringlich nicht erachtet wird. |
[2] Die Einlegung bei dem Beschwerdegericht genügt zur Wahrung der Frist,
auch wenn der Fall nicht für
dringlich erachtet wird. |
(3) Das Gericht ist zu einer Abänderung seiner
durch Beschwerde angefochtenen Entscheidung nicht befugt. |
(3) Das Gericht ist zu einer Abänderung seiner
durch Beschwerde angefochtenen Entscheidung nicht befugt. |
Dritter Abschnitt. Berufung |
Dritter Abschnitt. Berufung |
§ 312 |
§ 312 |
Gegen die Urteile des Amtsrichters und des
Schöffengerichts ist Berufung zulässig. |
Gegen die Urteile des Amtsrichters und des
Schöffengerichts ist Berufung zulässig. |
§ 313 |
§ 313 |
Ein Urteil des Amtsrichters kann nicht mit Berufung
angefochten werden, wenn es ausschließlich Übertretungen zum
Gegenstand hat und der Angeklagte entweder freigesprochen oder
ausschließlich zu Geldstrafe verurteilt worden ist. |
Ein Urteil des Amtsrichters kann nicht mit Berufung
angefochten werden, wenn es ausschließlich Übertretungen zum
Gegenstand hat und der Angeklagte entweder freigesprochen oder
ausschließlich zu Geldstrafe verurteilt worden ist. |
§ 314 |
§ 314 |
(1) Die Berufung muß bei dem Gerichte erster Instanz binnen einer Woche nach
Verkündung des Urtheils zu Protokoll
de[r] Geschäftsstelle oder
schriftlich eingelegt werden. |
(1) Die Berufung muß bei dem Gericht des ersten Rechtszuges binnen einer
Woche nach Verkündung des Urteils
zu Protokoll der Geschäftsstelle
oder schriftlich eingelegt werden. |
(2) Hat die Verkündung des Urtheils nicht in Anwesenheit des Angeklagten
stattgefunden, so beginnt für diesen die Frist mit der
Zustellung. |
(2) Hat die Verkündung des Urteils nicht in Anwesenheit des Angeklagten
stattgefunden, so beginnt für diesen die Frist mit der
Zustellung. |
§ 315 |
§ 315 |
(1) Der Beginn der Frist zur Einlegung der Berufung
wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß gegen ein auf Ausbleiben des
Angeklagten ergangenes Urtheil eine
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nachgesucht werden kann. |
(1) Der Beginn der Frist zur Einlegung der Berufung
wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß gegen ein auf Ausbleiben des
Angeklagten ergangenes Urteil eine
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nachgesucht werden kann. |
(2) |
(2) |
[1] Stellt der Angeklagte ein Gesuch um
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, so wird die Berufung dadurch
gewahrt, daß sie sofort für den Fall der Verwerfung jenes Gesuchs
rechtzeitig eingelegt wird. |
[1] Stellt der Angeklagte ein Gesuch um
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, so wird die Berufung dadurch
gewahrt, daß sie sofort für den Fall der Verwerfung jenes Gesuchs
rechtzeitig eingelegt wird. |
[2] Die weitere Verfügung in Bezug auf die Berufung bleibt dann bis zur
Erledigung des Gesuchs um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
ausgesetzt. |
[2] Die weitere Verfügung in bezug auf die Berufung bleibt dann bis zur
Erledigung des Gesuchs um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
ausgesetzt. |
(3) Die Einlegung der Berufung ohne Verbindung mit
dem Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt als
Verzicht auf die letztere. |
(3) Die Einlegung der Berufung ohne Verbindung mit
dem Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt als
Verzicht auf die letztere. |
§ 316 |
§ 316 |
(1) Durch rechtzeitige Einlegung der Berufung wird
die Rechtskraft des Urtheils, soweit
[es] angefochten ist, gehemmt. |
(1) Durch rechtzeitige Einlegung der Berufung wird
die Rechtskraft des Urteils, soweit
es angefochten ist, gehemmt. |
(2) Dem Beschwerdeführer, welchem das Urtheil mit den Gründen noch nicht zugestellt
war, ist [es] nach Einlegung der
Berufung sofort zuzustellen. |
(2) Dem Beschwerdeführer, dem das Urteil
mit den Gründen noch nicht zugestellt war, ist es nach Einlegung der Berufung sofort
zuzustellen. |
§ 317 |
§ 317 |
Die Berufung kann binnen einer weiteren Woche nach
Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels oder, wenn zu
dieser Zeit das Urtheil noch nicht
zugestellt war, nach dessen Zustellung bei dem Gericht erster Instanz zu Protokoll de[r] Geschäftsstelle oder in einer
Beschwerdeschrift gerechtfertigt werden. |
Die Berufung kann binnen einer weiteren Woche nach
Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels oder, wenn zu
dieser Zeit das Urteil noch nicht
zugestellt war, nach dessen Zustellung bei dem Gericht des ersten Rechtszuges zu Protokoll
der Geschäftsstelle oder in einer
Beschwerdeschrift gerechtfertigt werden. |
§ 318 |
§ 318 |
[1] Die Berufung kann auf bestimmte
Beschwerdepunkte beschränkt werden. |
[1] Die Berufung kann auf bestimmte
Beschwerdepunkte beschränkt werden. |
[2] Ist dies nicht geschehen oder eine
Rechtfertigung überhaupt nicht erfolgt, so gilt der ganze Inhalt
des Urtheils als angefochten. |
[2] Ist dies nicht geschehen oder eine
Rechtfertigung überhaupt nicht erfolgt, so gilt der ganze Inhalt
des Urteils als angefochten. |
§ 319 |
§ 319 |
(1) Ist die Berufung verspätet eingelegt, so hat
das Gericht erster Instanz das
Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen. |
(1) Ist die Berufung verspätet eingelegt, so hat
das Gericht des ersten Rechtszuges
das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen. |
(2) |
(2) |
[1] Der Beschwerdeführer kann binnen einer Woche
nach Zustellung des Beschlusses auf die Entscheidung des
Berufungsgerichts antragen. |
[1] Der Beschwerdeführer kann binnen einer Woche
nach Zustellung des Beschlusses auf die Entscheidung des
Berufungsgerichts antragen. |
[2] In diesem Falle sind die Akten an das
Berufungsgericht einzusenden; die Vollstreckung des Urtheils wird jedoch hierdurch nicht
gehemmt. |
[2] In diesem Falle sind die Akten an das
Berufungsgericht einzusenden; die Vollstreckung des Urteils wird jedoch hierdurch nicht
gehemmt. |
§ 320 |
§ 320 |
[1] Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat
nach Ablauf der Frist zur Rechtfertigung die Geschäftsstelle ohne
Rücksicht darauf, ob eine Rechtfertigung stattgefunden hat oder
nicht, die Akten der Staatsanwaltschaft vorzulegen. |
[1] Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat
nach Ablauf der Frist zur Rechtfertigung die Geschäftsstelle ohne
Rücksicht darauf, ob eine Rechtfertigung stattgefunden hat oder
nicht, die Akten der Staatsanwaltschaft vorzulegen. |
[2] Diese stellt, wenn die Berufung von ihr
eingelegt ist, dem Angeklagten die Schriftstücke über Einlegung und
Rechtfertigung der Berufung zu. |
[2] Diese stellt, wenn die Berufung von ihr
eingelegt ist, dem Angeklagten die Schriftstücke über Einlegung und
Rechtfertigung der Berufung zu. |
§ 321 |
§ 321 |
[1] Die Staatsanwaltschaft übersendet die Akten an
die Staatsanwaltschaft bei dem Berufungsgerichte. |
[1] Die Staatsanwaltschaft übersendet die Akten an
die Staatsanwaltschaft bei dem Berufungsgericht. |
[2] Diese übergiebt
die Akten binnen einer Woche dem Vorsitzenden des Gerichts. |
[2] Diese übergibt
die Akten binnen einer Woche dem Vorsitzenden des Gerichts. |
§ 322 |
§ 322 |
(1) |
(1) |
[1] Erachtet das Berufungsgericht die Bestimmungen über die Einlegung der Berufung
nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß
als unzulässig verwerfen. |
[1] Erachtet das Berufungsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Berufung
nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß
als unzulässig verwerfen. |
[2] Anderenfalls
entscheidet es [dar]über […] durch
Urtheil. |
[2] Andernfalls
entscheidet es darüber durch
Urteil. |
(2) Der Beschluß kann durch
sofortige Beschwerde angefochten werden. |
(2) Der Beschluß kann mit
sofortiger Beschwerde angefochten werden. |
§ 323 |
§ 323 |
(1) |
(1) |
[1] Auf die
Vorbereitung der Hauptverhandlung finden die Vorschriften der §§ [214], [216 bis 225]
Anwendung. |
[1] Für die
Vorbereitung der Hauptverhandlung gelten die Vorschriften der §§ 214, 216 bis 225. |
[2] In der Ladung ist der Angeklagte auf die Folgen
des Ausbleibens ausdrücklich hinzuweisen. |
[2] In der Ladung ist der Angeklagte auf die Folgen
des Ausbleibens ausdrücklich hinzuweisen. |
(2) Die Ladung der in
erster Instanz vernommenen Zeugen und Sachverständigen kann
nur dann unterbleiben, wenn deren
wiederholte Vernehmung zur Aufklärung der Sache nicht erforderlich
erscheint. |
(2) Die Ladung der im
ersten Rechtszug vernommenen Zeugen und Sachverständigen
kann nur dann unterbleiben, wenn ihre wiederholte Vernehmung zur Aufklärung der
Sache nicht erforderlich erscheint. |
(3) Neue Beweismittel sind zulässig. |
(3) Neue Beweismittel sind zulässig. |
(4) Bei der Auswahl der zu ladenden Zeugen und
Sachverständigen ist auf die von dem Angeklagten zur Rechtfertigung
der Berufung benannten Personen Rücksicht zu nehmen. |
(4) Bei der Auswahl der zu ladenden Zeugen und
Sachverständigen ist auf die von dem Angeklagten zur Rechtfertigung
der Berufung benannten Personen Rücksicht zu nehmen. |
§ 324 |
§ 324 |
(1) |
(1) |
[1] Nachdem die Hauptverhandlung nach Vorschrift
des § [243] Abs. 1 begonnen hat,
hält ein Berichterstatter in Abwesenheit der Zeugen einen Vortrag
über die Ergebnisse des bisherigen Verfahrens. |
[1] Nachdem die Hauptverhandlung nach Vorschrift
des § 243 Abs. 1 begonnen hat, hält
ein Berichterstatter in Abwesenheit der Zeugen einen Vortrag über
die Ergebnisse des bisherigen Verfahrens. |
[2] Das Urtheil erster
Instanz ist stets zu verlesen. |
[2] Das Urteil des ersten
Rechtszuges ist stets zu verlesen. |
(2) Sodann erfolgt die Vernehmung des Angeklagten
und die Beweisaufnahme. |
(2) Sodann erfolgt die Vernehmung des Angeklagten
und die Beweisaufnahme. |
§ 325 |
§ 325 |
Bei der Berichterstattung und der Beweisaufnahme
können Schriftstücke verlesen werden; Protokolle über Aussagen der
in der Hauptverhandlung erster
Instanz vernommenen Zeugen und Sachverständigen dürfen,
abgesehen von den Fällen der §§ [251],
[253] ohne die Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des
Angeklagten nicht verlesen werden, wenn die wiederholte Vorladung
der Zeugen oder Sachverständigen erfolgt ist oder von dem
Angeklagten rechtzeitig vor der Hauptverhandlung beantragt worden
war. |
Bei der Berichterstattung und der Beweisaufnahme
können Schriftstücke verlesen werden; Protokolle über Aussagen der
in der Hauptverhandlung des ersten
Rechtszuges vernommenen Zeugen und Sachverständigen dürfen,
abgesehen von den Fällen der §§ 251 und
253, ohne die Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des
Angeklagten nicht verlesen werden, wenn die wiederholte Vorladung
der Zeugen oder Sachverständigen erfolgt ist oder von dem
Angeklagten rechtzeitig vor der Hauptverhandlung beantragt worden
war. |
§ 326 |
§ 326 |
[1] Nach dem Schlusse der Beweisaufnahme werden die
Staatsanwaltschaft sowie der Angeklagte und sein Vertheidiger mit ihren Ausführungen und
Anträgen, und zwar der Beschwerdeführer zuerst, gehört. |
[1] Nach dem Schluß
der Beweisaufnahme werden die Staatsanwaltschaft sowie der
Angeklagte und sein Verteidiger mit
ihren Ausführungen und Anträgen, und zwar der Beschwerdeführer
zuerst, gehört. |
[2] Dem Angeklagten gebührt das letzte Wort. |
[2] Dem Angeklagten gebührt das letzte Wort. |
§ 327 |
§ 327 |
Der Prüfung des Gerichts unterliegt das
Urtheil nur, soweit [es] angefochten ist. |
Der Prüfung des Gerichts unterliegt das
Urteil nur, soweit es angefochten ist. |
§ 328 |
§ 328 |
(1) Insoweit die
Berufung für begründet befunden wird, hat das Berufungsgericht
unter Aufhebung des Urtheils in der
Sache selbst zu erkennen. |
(1) Soweit die
Berufung für begründet befunden wird, hat das Berufungsgericht
unter Aufhebung des Urteils in der
Sache selbst zu erkennen. |
(2) Leidet das Urtheil an einem Mangel, welcher die Revision wegen Verletzung einer
Rechtsnorm über das Verfahren begründen würde, so kann das
Berufungsgericht unter Aufhebung des Urtheils die Sache, wenn die Umstände des Falles
es erfordern, zur Entscheidung an
die erste Instanz
zurückverweisen. |
(2) Leidet das Urteil an einem Mangel, der die Revision wegen Verletzung einer
Rechtsnorm über das Verfahren begründen würde, so kann das
Berufungsgericht unter Aufhebung des Urteils die Sache, wenn die Umstände des Falles
es fordern, zur Entscheidung an
das Gericht des ersten Rechtszuges
zurückverweisen. |
(3) Hat das Gericht erster
Instanz mit Unrecht seine Zuständigkeit angenommen, so hat
das Berufungsgericht unter Aufhebung des Urtheils die Sache an das zuständige Gericht zu
verweisen […]. |
(3) Hat das Gericht des
ersten Rechtszuges mit Unrecht seine Zuständigkeit
angenommen, so hat das Berufungsgericht unter Aufhebung des
Urteils die Sache an das zuständige
Gericht zu verweisen. |
§ 329 |
§ 329 |
(1) Ist bei dem Beginne der Hauptverhandlung weder der
Angeklagte, noch in den Fällen,
wo solches zulässig, ein Vertreter
des[… Angeklagten] erschienen und
das Ausbleiben nicht genügend entschuldigt, so ist, insoweit der Angeklagte die Berufung eingelegt
hat, diese[…] sofort zu verwerfen, insoweit die Staatsanwaltschaft die
Berufung eingelegt hat, über diese zu verhandeln oder die
Vorführung oder Verhaftung des Angeklagten anzuordnen. |
(1) Ist bei dem Beginn der Hauptverhandlung weder der
Angeklagte noch in den Fällen,
in denen dies zulässig ist, ein
Vertreter des Angeklagten
erschienen und das Ausbleiben nicht genügend entschuldigt, so ist,
soweit der Angeklagte die Berufung
eingelegt hat, diese sofort zu
verwerfen; soweit die
Staatsanwaltschaft die Berufung eingelegt hat, ist über diese zu verhandeln oder die
Vorführung oder Verhaftung des Angeklagten anzuordnen. |
(2) Der Angeklagte kann binnen einer Woche nach der
Zustellung des Urtheils die
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter den in den §§
44, 45 bezeichneten Voraussetzungen
beanspruchen. |
(2) Der Angeklagte kann binnen einer Woche nach der
Zustellung des Urteils die
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter den in den §§
44 und 45 bezeichneten
Voraussetzungen beanspruchen. |
§ 330 |
§ 330 |
Ist von dem gesetzlichen Vertreter die Berufung
eingelegt worden, so hat das Gericht auch den Angeklagten zu der
Hauptverhandlung vorzuladen und kann ihn bei seinem Ausbleiben
zwangsweise vorführen lassen. |
Ist von dem gesetzlichen Vertreter die Berufung
eingelegt worden, so hat das Gericht auch den Angeklagten zu der
Hauptverhandlung vorzuladen und kann ihn bei seinem Ausbleiben
zwangsweise vorführen lassen. |
§ 331 |
§ 331 |
(1) Das Urteil darf in Art und Höhe der Strafe
nicht zum Nachteil des Angeklagten geändert werden, wenn lediglich
der Angeklagte, zu seinen Gunsten die Staatsanwaltschaft oder sein
gesetzlicher Vertreter Berufung eingelegt hat. |
(1) Das Urteil darf in Art und Höhe der Strafe
nicht zum Nachteil des Angeklagten geändert werden, wenn lediglich
der Angeklagte, zu seinen Gunsten die Staatsanwaltschaft oder sein
gesetzlicher Vertreter Berufung eingelegt hat. |
(2) Diese Vorschrift steht der Anordnung der
Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt, einer
Trinkerheilanstalt oder einer Entziehungsanstalt nicht
entgegen. |
(2) Diese Vorschrift steht der Anordnung der
Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt, einer
Trinkerheilanstalt oder einer Entziehungsanstalt nicht
entgegen. |
§ 332 |
§ 332 |
Im Übrigen finden
die im sechsten Abschnitte des
zweiten Buchs über die Hauptverhandlung gegebenen Vorschriften Anwendung. |
Im übrigen gelten
die im sechsten Abschnitt des
zweiten Buchs über die Hauptverhandlung gegebenen Vorschriften. |
Vierter Abschnitt. Revision |
Vierter Abschnitt. Revision |
§ 333 |
§ 333 |
Gegen die Urteile der Strafkammern und der
Schwurgerichte ist Revision zulässig. |
Gegen die Urteile der Strafkammern und der
Schwurgerichte ist Revision zulässig. |
§ 334 |
§ 334 |
Gegen die Urteile des Amtsrichters ist Revision
insoweit zulässig, als nach § 313 die Berufung ausgeschlossen
ist. |
Gegen die Urteile des Amtsrichters ist Revision
insoweit zulässig, als nach § 313 die Berufung ausgeschlossen
ist. |
§ 335 |
§ 335 |
(1) Ein Urteil, gegen das Berufung zulässig ist,
kann statt mit Berufung mit Revision angefochten werden. |
(1) Ein Urteil, gegen das Berufung zulässig ist,
kann statt mit Berufung mit Revision angefochten werden. |
(2) Über die Revision entscheidet das Gericht, das
zur Entscheidung berufen wäre, wenn die Revision nach
durchgeführter Berufung eingelegt worden wäre. |
(2) Über die Revision entscheidet das Gericht, das
zur Entscheidung berufen wäre, wenn die Revision nach
durchgeführter Berufung eingelegt worden wäre. |
(3) |
(3) |
[1] Legt gegen das Urteil ein Beteiligter Revision
und ein anderer Berufung ein, so wird, solange die Berufung nicht
zurückgenommen oder als unzulässig verworfen ist, die Revision als
Berufung behandelt. |
[1] Legt gegen das Urteil ein Beteiligter Revision
und ein anderer Berufung ein, so wird, solange die Berufung nicht
zurückgenommen oder als unzulässig verworfen ist, die Revision als
Berufung behandelt. |
[2] Die Revisionsanträge und deren Begründung sind
gleichwohl in der vorgeschriebenen Form und Frist anzubringen und
dem Gegner zuzustellen (§§ 344 bis 347). |
[2] Die Revisionsanträge und deren Begründung sind
gleichwohl in der vorgeschriebenen Form und Frist anzubringen und
dem Gegner zuzustellen (§§ 344 bis 347). |
[3] Gegen das Berufungsurteil ist Revision nach den
allgemein geltenden Vorschriften zulässig. |
[3] Gegen das Berufungsurteil ist Revision nach den
allgemein geltenden Vorschriften zulässig. |
§ 336 |
§ 336 |
Der Beurtheilung des
Revisionsgerichts unterliegen auch die[…] Entscheidungen, welche dem Urtheile vorausgegangen sind, sofern
[es] auf ihnen beruht. |
Der Beurteilung des
Revisionsgerichts unterliegen auch die Entscheidungen, die dem Urteil
vorausgegangen sind, sofern es auf
ihnen beruht. |
§ 337 |
§ 337 |
(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden,
daß das Urtheil auf einer Verletzung
des Gesetzes beruhe. |
(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden,
daß das Urteil auf einer Verletzung
des Gesetzes beruhe. |
(2) Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm
nicht oder nicht richtig angewendet worden ist. |
(2) Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm
nicht oder nicht richtig angewendet worden ist. |
§ 338 |
§ 338 |
Ein Urtheil ist
stets als auf einer Verletzung des Gesetzes beruhend
anzusehen: |
Ein Urteil ist
stets als auf einer Verletzung des Gesetzes beruhend
anzusehen: |
1. wenn das erkennende Gericht […] nicht vorschriftsmäßig besetzt war; |
1. wenn das erkennende Gericht nicht
vorschriftsmäßig besetzt war; |
2. wenn bei dem Urtheile ein Richter, Geschworener oder Schöffe
mitgewirkt hat, welcher von der
Ausübung des Richteramts kraft
des Gesetzes ausgeschlossen
war; |
2. wenn bei dem Urteil ein Richter, Geschworener oder Schöffe
mitgewirkt hat, der von der
Ausübung des Richteramtes kraft
Gesetzes ausgeschlossen war; |
3. wenn bei dem Urtheile ein Richter, Geschworener oder Schöffe
mitgewirkt hat, nachdem [er] wegen
Besorgniß der Befangenheit abgelehnt
war, und das Ablehnungsgesuch
entweder für begründet erklärt war oder mit Unrecht verworfen
worden ist; |
3. wenn bei dem Urteil ein Richter, Geschworener oder Schöffe
mitgewirkt hat, nachdem er wegen
Besorgnis der Befangenheit
abgelehnt war und das
Ablehnungsgesuch entweder für begründet erklärt war oder mit
Unrecht verworfen worden ist; |
4. wenn das Gericht seine Zuständigkeit mit Unrecht
angenommen hat; |
4. wenn das Gericht seine Zuständigkeit mit Unrecht
angenommen hat; |
5. wenn die Hauptverhandlung in Abwesenheit der
Staatsanwaltschaft oder einer Person, deren Anwesenheit das Gesetz
vorschreibt, stattgefunden hat; |
5. wenn die Hauptverhandlung in Abwesenheit der
Staatsanwaltschaft oder einer Person, deren Anwesenheit das Gesetz
vorschreibt, stattgefunden hat; |
6. wenn das Urtheil
auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei
welcher die Vorschriften über die
Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind; |
6. wenn das Urteil
auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei
der die Vorschriften über die
Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind; |
7. wenn das Urtheil
keine Entscheidungsgründe enthält; |
7. wenn das Urteil
keine Entscheidungsgründe enthält; |
8. wenn die Vertheidigung in einem für die Entscheidung
wesentlichen Punkte durch einen
Beschluß des Gerichts unzulässig beschränkt worden ist. |
8. wenn die Verteidigung in einem für die Entscheidung
wesentlichen Punkt durch einen
Beschluß des Gerichts unzulässig beschränkt worden ist. |
§ 339 |
§ 339 |
Die Verletzung von Rechtsnormen, welche lediglich zu
Gunsten des Angeklagten gegeben sind, kann von der
Staatsanwaltschaft nicht zu dem Zwecke geltend gemacht werden, um eine Aufhebung
des Urtheils zum Nachtheile des Angeklagten herbeizuführen. |
Die Verletzung von Rechtsnormen, die lediglich zugunsten des Angeklagten gegeben sind, kann
von der Staatsanwaltschaft nicht zu dem Zweck geltend gemacht werden, um eine Aufhebung
des Urteils zum Nachteil des Angeklagten herbeizuführen. |
§ 340 |
§ 340 |
(weggefallen) |
(weggefallen) |
§ 341 |
§ 341 |
(1) Die Revision muß bei dem Gerichte, dessen Urtheil angefochten wird, binnen einer Woche
nach Verkündung des Urtheils zu
Protokoll de[r] Geschäftsstelle oder
schriftlich eingelegt werden. |
(1) Die Revision muß bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, binnen einer Woche
nach Verkündung des Urteils zu
Protokoll der Geschäftsstelle oder
schriftlich eingelegt werden. |
(2) Hat die Verkündung des Urtheils nicht in Anwesenheit des Angeklagten
stattgefunden, so beginnt für diesen die Frist mit der
Zustellung. |
(2) Hat die Verkündung des Urteils nicht in Anwesenheit des Angeklagten
stattgefunden, so beginnt für diesen die Frist mit der
Zustellung. |
§ 342 |
§ 342 |
(1) Der Beginn der Frist zur Einlegung der Revision
wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß gegen ein auf Ausbleiben des
Angeklagten ergangenes Urtheil eine
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nachgesucht werden kann. |
(1) Der Beginn der Frist zur Einlegung der Revision
wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß gegen ein auf Ausbleiben des
Angeklagten ergangenes Urteil eine
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nachgesucht werden kann. |
(2) |
(2) |
[1] Stellt der Angeklagte ein Gesuch um
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, so wird die Revision dadurch
gewahrt, daß sie sofort für den Fall der Verwerfung jenes Gesuchs
rechtzeitig eingelegt und begründet wird. |
[1] Stellt der Angeklagte ein Gesuch um
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, so wird die Revision dadurch
gewahrt, daß sie sofort für den Fall der Verwerfung jenes Gesuchs
rechtzeitig eingelegt und begründet wird. |
[2] Die weitere Verfügung in Bezug auf die Revision bleibt dann bis zur
Erledigung des Gesuchs um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
ausgesetzt. |
[2] Die weitere Verfügung in bezug auf die Revision bleibt dann bis zur
Erledigung des Gesuchs um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
ausgesetzt. |
(3) Die Einlegung der Revision ohne Verbindung mit
dem Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt als
Verzicht auf die letztere. |
(3) Die Einlegung der Revision ohne Verbindung mit
dem Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt als
Verzicht auf die letztere. |
§ 343 |
§ 343 |
(1) Durch rechtzeitige Einlegung der Revision wird
die Rechtskraft des Urtheils, soweit
[es] angefochten ist, gehemmt. |
(1) Durch rechtzeitige Einlegung der Revision wird
die Rechtskraft des Urteils, soweit
es angefochten ist, gehemmt. |
(2) Dem Beschwerdeführer, welchem das Urtheil mit den Gründen noch nicht zugestellt
war, ist [es] nach Einlegung der
Revision zuzustellen. |
(2) Dem Beschwerdeführer, dem das Urteil
mit den Gründen noch nicht zugestellt war, ist es nach Einlegung der Revision
zuzustellen. |
§ 344 |
§ 344 |
(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung
abzugeben, inwieweit er das Urtheil
anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die
Anträge zu begründen. |
(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung
abzugeben, inwieweit er das Urteil
anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die
Anträge zu begründen. |
(2) |
(2) |
[1] Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das
Urtheil wegen Verletzung einer
Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen
Rechtsnorm angefochten wird. |
[1] Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das
Urteil wegen Verletzung einer
Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen
Rechtsnorm angefochten wird. |
[2] Ersterenfalls müssen die den Mangel
enthaltenden Thatsachen angegeben
werden. |
[2] Ersterenfalls müssen die den Mangel
enthaltenden Tatsachen angegeben
werden. |
§ 345 |
§ 345 |
(1) Die Revisionsanträge und deren Begründung sind
spätestens binnen zwei weiteren Wochen nach Ablauf der Frist zur
Einlegung des Rechtsmittels oder, wenn zu dieser Zeit das Urteil
noch nicht zugestellt war, nach dessen Zustellung bei dem Gericht,
dessen Urteil angefochten wird, anzubringen. |
(1) Die Revisionsanträge und deren Begründung sind
spätestens binnen zwei weiteren Wochen nach Ablauf der Frist zur
Einlegung des Rechtsmittels oder, wenn zu dieser Zeit das Urteil
noch nicht zugestellt war, nach dessen Zustellung bei dem Gericht,
dessen Urteil angefochten wird, anzubringen. |
(2) Seitens des Angeklagten kann dies nur in einer
von dem Vertheidiger oder einem
Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll de[r] Geschäftsstelle geschehen. |
(2) Seitens des Angeklagten kann dies nur in einer
von dem Verteidiger oder einem
Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle geschehen. |
§ 346 |
§ 346 |
(1) Ist die Revision verspätet eingelegt, oder sind
die Revisionsanträge nicht rechtzeitig oder nicht in der im §
[345] Abs. 2 vorgeschriebenen Form
angebracht worden, so hat das Gericht, dessen Urtheil angefochten wird, das Rechtsmittel durch
Beschluß als unzulässig zu verwerfen. |
(1) Ist die Revision verspätet eingelegt, oder sind
die Revisionsanträge nicht rechtzeitig oder nicht in der im §
345 Abs. 2 vorgeschriebenen Form
angebracht worden, so hat das Gericht, dessen Urteil angefochten wird, das Rechtsmittel durch
Beschluß als unzulässig zu verwerfen. |
(2) |
(2) |
[1] Der Beschwerdeführer kann binnen einer Woche
nach Zustellung des Beschlusses auf die Entscheidung des
Revisionsgerichts antragen. |
[1] Der Beschwerdeführer kann binnen einer Woche
nach Zustellung des Beschlusses auf die Entscheidung des
Revisionsgerichts antragen. |
[2] In diesem Falle sind die Akten an das
Revisionsgericht einzusenden; die Vollstreckung des Urtheils wird jedoch hierdurch nicht
gehemmt. |
[2] In diesem Falle sind die Akten an das
Revisionsgericht einzusenden; die Vollstreckung des Urteils wird jedoch hierdurch nicht
gehemmt. |
§ 347 |
§ 347 |
(1) |
(1) |
[1] Ist die Revision rechtzeitig eingelegt, und sind die Revisionsanträge
rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form angebracht, so ist die
Revisionsschrift dem Gegner des Beschwerdeführers zuzustellen. |
[1] Ist die Revision rechtzeitig eingelegt und sind die Revisionsanträge
rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form angebracht, so ist die
Revisionsschrift dem Gegner des Beschwerdeführers zuzustellen. |
[2] Diesem steht frei, binnen einer Woche eine
schriftliche Gegenerklärung einzureichen. |
[2] Diesem steht frei, binnen einer Woche eine
schriftliche Gegenerklärung einzureichen. |
[3] Der Angeklagte kann letztere auch zu Protokoll
de[r] Geschäftsstelle abgeben. |
[3] Der Angeklagte kann letztere auch zu Protokoll
der Geschäftsstelle abgeben. |
(2) Nach Eingang der Gegenerklärung oder nach
Ablauf der Frist erfolgt durch die
Staatsanwaltschaft die Einsendung
der Akten an das Revisionsgericht. |
(2) Nach Eingang der Gegenerklärung oder nach
Ablauf der Frist sendet die
Staatsanwaltschaft die Akten an das Revisionsgericht. |
§ 347a |
|
(1) |
|
[1] Über die Revision
entscheidet auf Antrag der Staatsanwaltschaft statt des
Oberlandesgerichts das Reichsgericht, wenn die Staatsanwaltschaft
geltend macht, daß in dem angefochtenen Urteil die entsprechende
Anwendung eines Strafgesetzes (§ 2 des Strafgesetzbuchs) zu Unrecht
erfolgt oder nicht erfolgt sei. |
|
[2] Die Staatsanwaltschaft
kann diesen Antrag auch dann stellen, wenn sie nicht selbst
Revision eingelegt hat. |
|
(2) Der Antrag muß vor
Beginn der Hauptverhandlung des Revisionsgerichts gestellt werden;
er kann zurückgenommen werden, solange die Hauptverhandlung vor dem
Reichsgericht nicht begonnen hat. |
|
§ 348 |
§ 348 |
(1) Findet das Gericht, an welches die Einsendung
der Akten erfolgt ist, daß
die Verhandlung und Entscheidung über das Rechtsmittel zur
Zuständigkeit eines anderen Gerichts gehöre, so hat es durch Beschluß seine
Unzuständigkeit auszusprechen. |
(1) Findet das Gericht, an das die Akten gesandt
sind, daß die Verhandlung und Entscheidung über das
Rechtsmittel zur Zuständigkeit eines anderen Gerichts gehört, so hat es durch Beschluß seine
Unzuständigkeit auszusprechen. |
(2) Dieser Beschluß, in welchem das zuständige Revisionsgericht zu
bezeichnen ist, unterliegt einer
Anfechtung nicht und ist für das in
[ihm] bezeichnete Gericht
bindend. |
(2) Dieser Beschluß, in dem das zuständige Revisionsgericht zu
bezeichnen ist, unterliegt keiner
Anfechtung und ist für das in ihm
bezeichnete Gericht bindend. |
(3) Die Abgabe der Akten erfolgt durch die
Staatsanwaltschaft. |
(3) Die Abgabe der Akten erfolgt durch die
Staatsanwaltschaft. |
§ 349 |
§ 349 |
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften
über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der
Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel
durch Beschluß als unzulässig verwerfen. |
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften
über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der
Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel
durch Beschluß als unzulässig verwerfen. |
(2) Das gleiche ist der Fall, wenn das
Revisionsgericht die Revision einstimmig für offensichtlich
unbegründet erachtet. |
(2) Das gleiche ist der Fall, wenn das
Revisionsgericht die Revision einstimmig für offensichtlich
unbegründet erachtet. |
(3) Andernfalls wird über das Rechtsmittel durch
Urteil entschieden. |
(3) Andernfalls wird über das Rechtsmittel durch
Urteil entschieden. |
§ 350 |
§ 350 |
(1) |
(1) |
[1] Der Angeklagte oder auf dessen Verlangen der
Vertheidiger ist von dem
Tage der Hauptverhandlung zu
benachrichtigen. |
[1] Der Angeklagte oder auf dessen Verlangen der
Verteidiger ist von dem
Tag der Hauptverhandlung zu
benachrichtigen. |
[2] Der Angeklagte kann in dieser erscheinen oder
sich durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen
Vertheidiger vertreten lassen. |
[2] Der Angeklagte kann in dieser erscheinen oder
sich durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen
Verteidiger vertreten lassen. |
(2) Der nicht auf freiem Fuße befindliche Angeklagte hat keinen Anspruch
auf Anwesenheit. |
(2) Der nicht auf freiem Fuß befindliche Angeklagte hat keinen Anspruch
auf Anwesenheit. |
§ 351 |
§ 351 |
(1) Die Hauptverhandlung beginnt mit dem
Vortrage eines
Berichterstatters. |
(1) Die Hauptverhandlung beginnt mit dem
Vortrag eines
Berichterstatters. |
(2) |
(2) |
[1] Hierauf werden die Staatsanwaltschaft sowie der
Angeklagte und sein Vertheidiger mit
ihren Ausführungen und Anträgen, und zwar der Beschwerdeführer
zuerst, gehört. |
[1] Hierauf werden die Staatsanwaltschaft sowie der
Angeklagte und sein Verteidiger mit
ihren Ausführungen und Anträgen, und zwar der Beschwerdeführer
zuerst, gehört. |
[2] Dem Angeklagten gebührt das letzte Wort. |
[2] Dem Angeklagten gebührt das letzte Wort. |
§ 352 |
§ 352 |
(1) Der Prüfung des Revisionsgerichts unterliegen
nur die gestellten Revisionsanträge und, insoweit die Revision auf Mängel des Verfahrens
gestützt wird, nur die[…] Thatsachen,
welche bei Anbringung der Revisionsanträge bezeichnet worden
sind. |
(1) Der Prüfung des Revisionsgerichts unterliegen
nur die gestellten Revisionsanträge und, soweit die Revision auf Mängel des Verfahrens
gestützt wird, nur die Tatsachen,
die bei Anbringung der Revisionsanträge bezeichnet worden
sind. |
(2) Eine weitere Begründung der Revisionsanträge, als die im § [344] Abs. 2 vorgeschriebene, ist nicht erforderlich und,
wenn sie unrichtig ist, unschädlich. |
(2) Eine weitere Begründung der Revisionsanträge als die im § 344 Abs. 2 vorgeschriebene ist nicht erforderlich und,
wenn sie unrichtig ist, unschädlich. |
§ 353 |
§ 353 |
(1) Insoweit die
Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene
Urtheil aufzuheben. |
(1) Soweit die
Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene
Urteil aufzuheben. |
(2) Gleichzeitig sind die dem Urtheile zu Grund liegenden Feststellungen
aufzuheben, sofern sie durch die Gesetzesverletzung betroffen
werden, wegen deren die Aufhebung des
Urtheils erfolgt. |
(2) Gleichzeitig sind die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen
aufzuheben, sofern sie durch die Gesetzesverletzung betroffen
werden, wegen deren das Urteil aufgehoben
wird. |
§ 354 |
§ 354 |
(1) Erfolgt die Aufhebung des Urtheils nur wegen Gesetzesverletzung bei
Anwendung des Gesetzes auf die dem Urtheile
zu Grund liegenden Feststellungen, so hat das
Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne
weitere thatsächliche Erörterungen
nur auf Freisprechung oder auf Einstellung oder auf eine absolut
bestimmte Strafe zu erkennen ist, oder das Revisionsgericht in
Übereinstimmung mit dem Antrage der
Staatsanwaltschaft die gesetzlich niedrigste Strafe für angemessen
erachtet. |
(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei
Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil
zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das
Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne
weitere tatsächliche Erörterungen
nur auf Freisprechung oder auf Einstellung oder auf eine absolut
bestimmte Strafe zu erkennen ist, oder das Revisionsgericht in
Übereinstimmung mit dem Antrag der
Staatsanwaltschaft die gesetzlich niedrigste Strafe für angemessen
erachtet. |
(2) |
(2) |
[1] In anderen Fällen ist die Sache zur anderweiten
Verhandlung und Entscheidung an das Gericht, dessen Urteil
aufgehoben wird, zurückzuverweisen. |
[1] In anderen Fällen ist die Sache zur anderweiten
Verhandlung und Entscheidung an das Gericht, dessen Urteil
aufgehoben wird, zurückzuverweisen. |
[2] Die Sache kann auch an ein zu demselben Land
gehörendes benachbartes Gericht gleicher Ordnung oder, wenn dies
nicht möglich ist, an eine andere Kammer des Gerichts, dessen
Urteil aufgehoben wird, zurückverwiesen werden. |
[2] Die Sache kann auch an ein zu demselben Land
gehörendes benachbartes Gericht gleicher Ordnung oder, wenn dies
nicht möglich ist, an eine andere Kammer des Gerichts, dessen
Urteil aufgehoben wird, zurückverwiesen werden. |
(3) Die Zurückverweisung kann an ein Gericht
niederer Ordnung erfolgen, wenn die noch in Frage kommende
strafbare Handlung zu dessen Zuständigkeit gehört. |
(3) Die Zurückverweisung kann an ein Gericht
niederer Ordnung erfolgen, wenn die noch in Frage kommende
strafbare Handlung zu dessen Zuständigkeit gehört. |
§ 354a |
§ 354a |
Das Revisionsgericht hat auch dann nach § 354 zu
verfahren, wenn es das Urteil aufhebt, weil zur Zeit der
Entscheidung des Revisionsgerichts ein anderes Gesetz gilt als zur
Zeit des Erlasses der angefochtenen Entscheidung. |
Das Revisionsgericht hat auch dann nach § 354 zu
verfahren, wenn es das Urteil aufhebt, weil zur Zeit der
Entscheidung des Revisionsgerichts ein anderes Gesetz gilt als zur
Zeit des Erlasses der angefochtenen Entscheidung. |
§ 355 |
§ 355 |
Wird ein Urtheil
aufgehoben, weil das Gericht der vorigen
Instanz sich mit Unrecht für zuständig erachtet hat, so
verweist das Revisionsgericht gleichzeitig die Sache an das
zuständige Gericht. |
Wird ein Urteil
aufgehoben, weil das Gericht des
vorangehenden Rechtszuges sich mit Unrecht für zuständig
erachtet hat, so verweist das Revisionsgericht gleichzeitig die
Sache an das zuständige Gericht. |
§ 356 |
§ 356 |
Die Verkündung des Urtheils erfolgt nach Maßgabe des § [268]. |
Die Verkündung des Urteils erfolgt nach Maßgabe des § 268. |
§ 357 |
§ 357 |
Erfolgt zu Gunsten
eines Angeklagten die Aufhebung des Urtheils wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung
des Strafgesetzes, und erstreckt
sich das Urtheil, soweit es
aufgehoben wird, noch auf andere Angeklagte, welche die Revision nicht eingelegt haben, so ist zu
erkennen, als ob sie gleichfalls die
Revision eingelegt hätten. |
Erfolgt zugunsten
eines Angeklagten die Aufhebung des Urteils wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung
des Strafgesetzes und erstreckt
sich das Urteil, soweit es
aufgehoben wird, noch auf andere Angeklagte, die nicht Revision eingelegt haben, so ist zu erkennen,
als ob sie gleichfalls Revision eingelegt hätten. |
§ 358 |
§ 358 |
(1) Das Gericht, an welches die Sache zur anderweiten Verhandlung
und Entscheidung verwiesen ist, hat die rechtliche Beurtheilung, welche der Aufhebung des
Urtheils zu Grund gelegt ist, auch
seiner Entscheidung zu Grund zu
legen. |
(1) Das Gericht, an das die Sache zur anderweiten Verhandlung und
Entscheidung verwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung des Urteils zugrunde gelegt ist, auch seiner
Entscheidung zugrunde zu
legen. |
(2) |
(2) |
[1] Das angefochtene Urteil darf in Art und Höhe
der Strafe nicht zum Nachteil des Angeklagten geändert werden, wenn
lediglich der Angeklagte, zu seinen Gunsten, die Staatsanwaltschaft oder sein
gesetzlicher Vertreter Revision eingelegt hat. |
[1] Das angefochtene Urteil darf in Art und Höhe
der Strafe nicht zum Nachteil des Angeklagten geändert werden, wenn
lediglich der Angeklagte, zu seinen Gunsten die Staatsanwaltschaft oder sein
gesetzlicher Vertreter Revision eingelegt hat. |
[2] Diese Vorschrift steht der Anordnung der
Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt, einer
Trinkerheilanstalt oder einer Entziehungsanstalt nicht
entgegen. |
[2] Diese Vorschrift steht der Anordnung der
Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt, einer
Trinkerheilanstalt oder einer Entziehungsanstalt nicht
entgegen. |
Viertes Buch. Wiederaufnahme eines durch
rechtskräftiges Urtheil
geschlossenen Verfahrens |
Viertes Buch. Wiederaufnahme eines durch
rechtskräftiges Urteil
abgeschlossenen Verfahrens |
§ 359 |
§ 359 |
Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges
Urteil abgeschlossenen Verfahrens zugunsten des Verurteilten ist
zulässig: |
Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges
Urteil abgeschlossenen Verfahrens zugunsten des Verurteilten ist
zulässig: |
1. wenn eine in der Hauptverhandlung zu seinen
Ungunsten als echt vorgebrachte Urkunde unecht oder verfälscht
war; |
1. wenn eine in der Hauptverhandlung zu seinen
Ungunsten als echt vorgebrachte Urkunde unecht oder verfälscht
war; |
2. wenn der Zeuge oder Sachverständige sich bei
einem zuungunsten des Verurteilten abgelegten Zeugnis oder
abgegebenen Gutachten einer vorsätzlichen oder fahrlässigen
Verletzung der Eidespflicht oder einer vorsätzlichen falschen
uneidlichen Aussage schuldig gemacht hat; |
2. wenn der Zeuge oder Sachverständige sich bei
einem zuungunsten des Verurteilten abgelegten Zeugnis oder
abgegebenen Gutachten einer vorsätzlichen oder fahrlässigen
Verletzung der Eidespflicht oder einer vorsätzlichen falschen
uneidlichen Aussage schuldig gemacht hat; |
3. wenn bei dem Urteil ein Richter, Geschworener
oder Schöffe mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf die Sache
einer Verletzung seiner Amtspflichten schuldig gemacht hat, sofern
die Verletzung mit einer im Wege des gerichtlichen Strafverfahrens
zu verhängenden öffentlichen Strafe bedroht und nicht vom
Verurteilten selbst veranlaßt ist; |
3. wenn bei dem Urteil ein Richter, Geschworener
oder Schöffe mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf die Sache
einer Verletzung seiner Amtspflichten schuldig gemacht hat, sofern
die Verletzung mit einer im Wege des gerichtlichen Strafverfahrens
zu verhängenden öffentlichen Strafe bedroht und nicht vom
Verurteilten selbst veranlaßt ist; |
4. wenn ein zivilgerichtliches Urteil, auf welches
das Strafurteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftig
gewordenes Urteil aufgehoben ist; |
4. wenn ein zivilgerichtliches Urteil, auf welches
das Strafurteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftig
gewordenes Urteil aufgehoben ist; |
5. wenn neue Tatsachen oder Beweismittel
beigebracht sind, die allein oder in Verbindung mit den früher
erhobenen Beweisen die Freisprechung des Angeklagten oder in
Anwendung eines milderen Strafgesetzes eine geringere Bestrafung
oder eine wesentlich andere Entscheidung über eine Maßregel der
Sicherung und Besserung zu begründen geeignet sind. |
5. wenn neue Tatsachen oder Beweismittel
beigebracht sind, die allein oder in Verbindung mit den früher
erhobenen Beweisen die Freisprechung des Angeklagten oder in
Anwendung eines milderen Strafgesetzes eine geringere Bestrafung
oder eine wesentlich andere Entscheidung über eine Maßregel der
Sicherung und Besserung zu begründen geeignet sind. |
§ 360 |
§ 360 |
(1) Durch den Antrag auf Wiederaufnahme des
Verfahrens wird die Vollstreckung des Urtheils nicht gehemmt. |
(1) Durch den Antrag auf Wiederaufnahme des
Verfahrens wird die Vollstreckung des Urteils nicht gehemmt. |
(2) Das Gericht kann jedoch einen Aufschub sowie
eine Unterbrechung der Vollstreckung anordnen. |
(2) Das Gericht kann jedoch einen Aufschub sowie
eine Unterbrechung der Vollstreckung anordnen. |
§ 361 |
§ 361 |
(1) Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens
wird weder durch die erfolgte Strafvollstreckung noch durch den Tod
des Verurtheilten
ausgeschlossen. |
(1) Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens
wird weder durch die erfolgte Strafvollstreckung noch durch den Tod
des Verurteilten
ausgeschlossen. |
(2) Im Falle des Todes sind der Ehegatte, die
Verwandten auf- und absteigender Linie sowie die Geschwister des
Verstorbenen zu dem Antrage
befugt. |
(2) Im Falle des Todes sind der Ehegatte, die
Verwandten auf- und absteigender Linie sowie die Geschwister des
Verstorbenen zu dem Antrag
befugt. |
§ 362 |
§ 362 |
Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges
Urteil abgeschlossenen Verfahrens zuungunsten des Angeklagten ist
zulässig: |
Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges
Urteil abgeschlossenen Verfahrens zuungunsten des Angeklagten ist
zulässig: |
1. wenn eine in der Hauptverhandlung zu seinen
Gunsten als echt vorgebrachte Urkunde unecht oder verfälscht
war; |
1. wenn eine in der Hauptverhandlung zu seinen
Gunsten als echt vorgebrachte Urkunde unecht oder verfälscht
war; |
2. wenn der Zeuge oder Sachverständige sich bei
einem zugunsten des Verurteilten abgelegten Zeugnis oder
abgegebenen Gutachten einer vorsätzlichen oder fahrlässigen
Verletzung der Eidespflicht oder einer vorsätzlichen falschen
uneidlichen Aussage schuldig gemacht hat; |
2. wenn der Zeuge oder Sachverständige sich bei
einem zugunsten des Verurteilten abgelegten Zeugnis oder
abgegebenen Gutachten einer vorsätzlichen oder fahrlässigen
Verletzung der Eidespflicht oder einer vorsätzlichen falschen
uneidlichen Aussage schuldig gemacht hat; |
3. wenn bei dem Urteil ein Richter, Geschworener
oder Schöffe mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf die Sache
einer Verletzung seiner Amtspflichten schuldig gemacht hat, sofern
diese Verletzung mit einer im Wege des gerichtlichen
Strafverfahrens zu verhängenden öffentlichen Strafe bedroht
ist; |
3. wenn bei dem Urteil ein Richter, Geschworener
oder Schöffe mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf die Sache
einer Verletzung seiner Amtspflichten schuldig gemacht hat, sofern
diese Verletzung mit einer im Wege des gerichtlichen
Strafverfahrens zu verhängenden öffentlichen Strafe bedroht
ist; |
4. wenn von dem Freigesprochenen vor Gericht oder
außergerichtlich ein glaubwürdiges Geständnis der strafbaren
Handlung abgelegt wird. |
4. wenn von dem Freigesprochenen vor Gericht oder
außergerichtlich ein glaubwürdiges Geständnis der strafbaren
Handlung abgelegt wird. |
§ 363 |
§ 363 |
(1) Eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu dem
Zweck, eine andere Strafbemessung auf Grund desselben Strafgesetzes
herbeizuführen, ist nicht zulässig. |
(1) Eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu dem
Zweck, eine andere Strafbemessung auf Grund desselben Strafgesetzes
herbeizuführen, ist nicht zulässig. |
(2) Eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu dem
Zweck, eine Milderung der Strafe wegen verminderter
Zurechnungsfähigkeit herbeizuführen, ist gleichfalls
ausgeschlossen. |
(2) Eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu dem
Zweck, eine Milderung der Strafe wegen verminderter
Zurechnungsfähigkeit herbeizuführen, ist gleichfalls
ausgeschlossen. |
§ 364 |
§ 364 |
Ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens,
welcher auf die Behauptung einer
strafbaren Handlung gegründet werden soll, ist nur dann zulässig,
wenn wegen dieser Handlung eine rechtskräftige Verurtheilung ergangen ist, oder wenn die
Einleitung oder Durchführung eines Strafverfahrens aus anderen
Gründen als wegen Mangels an Beweis nicht erfolgen kann. |
Ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens,
der auf die Behauptung einer
strafbaren Handlung gegründet werden soll, ist nur dann zulässig,
wenn wegen dieser Handlung eine rechtskräftige Verurteilung ergangen ist, oder wenn die
Einleitung oder Durchführung eines Strafverfahrens aus anderen
Gründen als wegen Mangels an Beweis nicht erfolgen kann. |
§ 365 |
§ 365 |
Die allgemeinen Bestimmungen über Rechtsmittel finden auch bei
dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens Anwendung. |
Die allgemeinen Vorschriften über Rechtsmittel gelten auch für
den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens. |
§ 366 |
§ 366 |
(1) In dem Antrage
müssen der gesetzliche Grund der Wiederaufnahme des Verfahrens
sowie die Beweismittel angegeben werden. |
(1) In dem Antrag
müssen der gesetzliche Grund der Wiederaufnahme des Verfahrens
sowie die Beweismittel angegeben werden. |
(2) Von dem Angeklagten und den im § [361] Abs. 2 bezeichneten Personen kann der
Antrag nur mittels einer von dem Vertheidiger oder einem Rechtsanwalt
unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll de[r] Geschäftsstelle angebracht werden. |
(2) Von dem Angeklagten und den im § 361 Abs. 2 bezeichneten Personen kann der
Antrag nur mittels einer von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt
unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle angebracht werden. |
§ 367 |
§ 367 |
(1) |
(1) |
[1] Über die Zulassung des Antrags auf
Wiederaufnahme des Verfahrens entscheidet das Gericht, dessen
Urtheil mit dem Antrag angefochten
wird. |
[1] Über die Zulassung des Antrags auf
Wiederaufnahme des Verfahrens entscheidet das Gericht, dessen
Urteil mit dem Antrag angefochten
wird. |
[2] Wird ein im Revisionsverfahren erlassenes
Urteil aus anderen Gründen als auf Grund des § 359 Nr. 3 oder des §
362 Nr. 3 angefochten, so entscheidet das Gericht, gegen dessen
Urteil die Revision eingelegt war. |
[2] Wird ein im Revisionsverfahren erlassenes
Urteil aus anderen Gründen als auf Grund des § 359 Nr. 3 oder des §
362 Nr. 3 angefochten, so entscheidet das Gericht, gegen dessen
Urteil die Revision eingelegt war. |
(2) Die Entscheidung erfolgt ohne mündliche Verhandlung. |
(2) Die Entscheidung ergeht ohne mündliche Verhandlung. |
§ 368 |
§ 368 |
(1) Ist der Antrag nicht in der vorgeschriebenen
Form angebracht, oder ist darin kein
gesetzlicher Grund der Wiederaufnahme geltend gemacht oder kein
geeignetes Beweismittel angeführt, so ist der Antrag als unzulässig
zu verwerfen. |
(1) Ist der Antrag nicht in der vorgeschriebenen
Form angebracht oder ist darin kein
gesetzlicher Grund der Wiederaufnahme geltend gemacht oder kein
geeignetes Beweismittel angeführt, so ist der Antrag als unzulässig
zu verwerfen. |
(2) Anderenfalls ist
[er] dem Gegner des Antragstellers
unter Bestimmung einer Frist zur Erklärung zuzustellen. |
(2) Andernfalls ist
er dem Gegner des Antragstellers
unter Bestimmung einer Frist zur Erklärung zuzustellen. |
§ 369 |
§ 369 |
(1) Wird der Antrag an
sich für zulässig befunden, so beauftragt das Gericht mit
Aufnahme der angetretenen Beweise, soweit dies erforderlich ist,
einen Richter. |
(1) Wird der Antrag für zulässig befunden, so
beauftragt das Gericht mit der
Aufnahme der angetretenen Beweise, soweit dies erforderlich ist,
einen Richter. |
(2) Dem Ermessen des Gerichts bleibt es überlassen,
ob die Zeugen und Sachverständigen eidlich vernommen werden
sollen. |
(2) Dem Ermessen des Gerichts bleibt es überlassen,
ob die Zeugen und Sachverständigen eidlich vernommen werden
sollen. |
(3) Hinsichtlich der
Berechtigung der Betheiligten zur
Anwesenheit bei der Beweisaufnahme kommen die für die Voruntersuchung gegebenen
Vorschriften zur Anwendung. |
(3) Für die
Berechtigung der Beteiligten zur
Anwesenheit bei der Beweisaufnahme sind die für die Voruntersuchung gegebenen
Vorschriften anzuwenden. |
(4) Nach Schluß der Beweisaufnahme sind die
Staatsanwaltschaft und der Angeklagte unter Bestimmung einer Frist
zur ferneren Erklärung
aufzufordern. |
(4) Nach Schluß der Beweisaufnahme sind die
Staatsanwaltschaft und der Angeklagte unter Bestimmung einer Frist
zu weiterer Erklärung
aufzufordern. |
§ 370 |
§ 370 |
(1) Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens
wird ohne mündliche Verhandlung als unbegründet verworfen, wenn die
darin aufgestellten Behauptungen keine genügende Bestätigung
gefunden haben oder wenn in den Fällen des § 359 Nr. 1 und 2 oder
des § 362 Nr. 1 und 2 nach Lage der Sache die Annahme
ausgeschlossen ist, daß die in diesen Vorschriften bezeichnete
Handlung auf die Entscheidung Einfluß gehabt hat. |
(1) Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens
wird ohne mündliche Verhandlung als unbegründet verworfen, wenn die
darin aufgestellten Behauptungen keine genügende Bestätigung
gefunden haben oder wenn in den Fällen des § 359 Nr. 1 und 2 oder
des § 362 Nr. 1 und 2 nach Lage der Sache die Annahme
ausgeschlossen ist, daß die in diesen Vorschriften bezeichnete
Handlung auf die Entscheidung Einfluß gehabt hat. |
(2) Anderenfalls
verordnet das Gericht die Wiederaufnahme des Verfahrens und
die Erneuerung der Hauptverhandlung. |
(2) Andernfalls
ordnet das Gericht die Wiederaufnahme des Verfahrens und die
Erneuerung der Hauptverhandlung
an. |
§ 371 |
§ 371 |
(1) Ist der Verurtheilte bereits verstorben, so hat ohne
Erneuerung der Hauptverhandlung das Gericht nach Aufnahme des etwa
noch erforderlichen Beweises entweder die Freisprechung zu erkennen oder den Antrag
auf Wiederaufnahme abzulehnen. |
(1) Ist der Verurteilte bereits verstorben, so hat ohne
Erneuerung der Hauptverhandlung das Gericht nach Aufnahme des etwa
noch erforderlichen Beweises entweder auf Freisprechung zu erkennen oder den Antrag
auf Wiederaufnahme abzulehnen. |
(2) Auch in anderen Fällen kann das Gericht, bei
öffentlichen Klagen jedoch nur mit Zustimmung der
Staatsanwaltschaft, den Verurtheilten sofort freisprechen, wenn dazu
genügende Beweise bereits vorliegen. |
(2) Auch in anderen Fällen kann das Gericht, bei
öffentlichen Klagen jedoch nur mit Zustimmung der
Staatsanwaltschaft, den Verurteilten sofort freisprechen, wenn dazu
genügende Beweise bereits vorliegen. |
(3) |
(3) |
[1] Mit der Freisprechung ist die Aufhebung des
früheren Urtheils zu verbinden. |
[1] Mit der Freisprechung ist die Aufhebung des
früheren Urteils zu verbinden. |
[2] War lediglich auf eine Maßregel der Sicherung
und Besserung erkannt, so tritt an die Stelle der Freisprechung die
Aufhebung des früheren Urteils. |
[2] War lediglich auf eine Maßregel der Sicherung
und Besserung erkannt, so tritt an die Stelle der Freisprechung die
Aufhebung des früheren Urteils. |
(4) Die Aufhebung ist auf Verlangen des
Antragstellers durch den Bundesanzeiger bekanntzumachen und kann
nach dem Ermessen des Gerichts auch durch andere Blätter
veröffentlicht werden. |
(4) Die Aufhebung ist auf Verlangen des
Antragstellers durch den Bundesanzeiger bekanntzumachen und kann
nach dem Ermessen des Gerichts auch durch andere Blätter
veröffentlicht werden. |
§ 372 |
§ 372 |
Alle Entscheidungen, welche aus Anlaß eines Antrags auf
Wiederaufnahme des Verfahrens von dem Gericht in erster Instanz erlassen werden, können mit
der sofortigen Beschwerde
angefochten werden. |
Alle Entscheidungen, die aus Anlaß eines Antrags auf Wiederaufnahme
des Verfahrens von dem Gericht im ersten
Rechtszug erlassen werden, können mit sofortiger Beschwerde angefochten werden. |
§ 373 |
§ 373 |
(1) In der erneuten Hauptverhandlung ist entweder
das frühere Urtheil aufrecht zu
erhalten oder unter [seiner]
Aufhebung […] anderweit in der Sache
zu erkennen. |
(1) In der erneuten Hauptverhandlung ist entweder
das frühere Urteil
aufrechtzuerhalten oder unter seiner Aufhebung anderweit in der Sache zu
erkennen. |
(2) |
(2) |
[1] Das frühere Urteil darf in Art und Höhe der
Strafe nicht zum Nachteil des Verurteilten geändert werden, wenn
lediglich der Verurteilte, zu seinen Gunsten die Staatsanwaltschaft
oder sein gesetzlicher Vertreter die Wiederaufnahme des Verfahrens
beantragt hat. |
[1] Das frühere Urteil darf in Art und Höhe der
Strafe nicht zum Nachteil des Verurteilten geändert werden, wenn
lediglich der Verurteilte, zu seinen Gunsten die Staatsanwaltschaft
oder sein gesetzlicher Vertreter die Wiederaufnahme des Verfahrens
beantragt hat. |
[2] Diese Vorschrift steht der Anordnung der
Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt, einer
Trinkerheilanstalt oder einer Entziehungsanstalt nicht
entgegen. |
[2] Diese Vorschrift steht der Anordnung der
Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt, einer
Trinkerheilanstalt oder einer Entziehungsanstalt nicht
entgegen. |
§ 373a |
§ 373a |
Für die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftigen
Strafbefehl abgeschlossenen Verfahrens gelten die Vorschriften der
§§ 359 bis 373 entsprechend. |
Für die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftigen
Strafbefehl abgeschlossenen Verfahrens gelten die Vorschriften der
§§ 359 bis 373 entsprechend. |
Fünftes Buch. Betheiligung des Verletzten bei dem Verfahren |
Fünftes Buch. Beteiligung des Verletzten am Verfahren |
Erster Abschnitt. Privatklage |
Erster Abschnitt. Privatklage |
§ 374 |
§ 374 |
(1) Im Wege der Privatklage können vom Verletzten
verfolgt werden, ohne daß es einer vorgängigen Anrufung der
Staatsanwaltschaft bedarf, |
(1) Im Wege der Privatklage können vom Verletzten
verfolgt werden, ohne daß es einer vorgängigen Anrufung der
Staatsanwaltschaft bedarf: |
1. das Vergehen des Hausfriedensbruchs im Falle des
§ 123 des Strafgesetzbuchs; |
1. das Vergehen des Hausfriedensbruchs im Falle des
§ 123 des Strafgesetzbuchs; |
2. die Vergehen der Beleidigung in den Fällen der
§§ [185] bis 187, 189 des Strafgesetzbuchs, wenn nicht eine
der im § 197 bezeichneten politischen Körperschaften beleidigt
ist; |
2. die Vergehen der Beleidigung in den Fällen der
§§ 185 bis 187 und 189 des Strafgesetzbuchs, wenn nicht
eine der im § 197 bezeichneten politischen Körperschaften beleidigt
ist; |
3. die Vergehen der Körperverletzung in den Fällen
der §§ 223, 223a Abs. 1 und
des § 230 des Strafgesetzbuchs; |
3. die Vergehen der Körperverletzung in den Fällen
der §§ 223, 223a und 230 des Strafgesetzbuchs; |
4. das Vergehen der Bedrohung im Falle des § 241
des Strafgesetzbuchs; |
4. das Vergehen der Bedrohung im Falle des § 241
des Strafgesetzbuchs; |
5. das Vergehen der Verletzung fremder Geheimnisse
im Falle des § 299 des Strafgesetzbuchs; |
5. das Vergehen der Verletzung fremder Geheimnisse
im Falle des § 299 des Strafgesetzbuchs; |
6. das Vergehen der Sachbeschädigung im Falle des §
303 des Strafgesetzbuchs; |
6. das Vergehen der Sachbeschädigung im Falle des §
303 des Strafgesetzbuchs; |
7. alle nach dem Gesetze gegen den unlauteren Wettbewerb
strafbaren Vergehen; |
7. alle nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
strafbaren Vergehen; |
8. alle Verletzungen des literarischen,
künstlerischen und gewerblichen Urheberrechts, soweit sie als
Vergehen strafbar sind. |
8. alle Verletzungen des literarischen,
künstlerischen und gewerblichen Urheberrechts, soweit sie als
Vergehen strafbar sind. |
(2) Die gleiche Befugniß steht den[…]en zu, welchen in den Strafgesetzen das
Recht, selbständig auf Bestrafung anzutragen, beigelegt ist. |
(2) Die gleiche Befugnis steht denen zu, welchen in den Strafgesetzen das
Recht, selbständig auf Bestrafung anzutragen, beigelegt ist. |
(3) Hat der Verletzte einen gesetzlichen Vertreter,
so wird die Befugniß zur Erhebung
der Privatklage durch diesen und, wenn Korporationen, Gesellschaften und andere
Personenvereine, welche als solche
in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten klagen können, die Verletzten
sind, durch dieselben Personen wahrgenommen, durch welche sie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten
vertreten werden. |
(3) Hat der Verletzte einen gesetzlichen Vertreter,
so wird die Befugnis zur Erhebung
der Privatklage durch diesen und, wenn Körperschaften, Gesellschaften und andere
Personenvereine, die als solche in
bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten klagen können, die Verletzten
sind, durch dieselben Personen wahrgenommen, durch die sie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten
vertreten werden. |
§ 375 |
§ 375 |
(1) Sind wegen derselben strafbaren Handlung
mehrere Personen zur Privatklage berechtigt, so ist bei Ausübung
dieses Rechts ein Jeder von dem
Anderen unabhängig. |
(1) Sind wegen derselben strafbaren Handlung
mehrere Personen zur Privatklage berechtigt, so ist bei Ausübung
dieses Rechts ein jeder von dem
anderen unabhängig. |
(2) Hat jedoch einer der Berechtigten die
Privatklage erhoben, so steht den übrigen nur der Beitritt zu dem
eingeleiteten Verfahren, und zwar in der Lage zu, in welcher [es] sich […] zur Zeit der Beitrittserklärung
befindet. |
(2) Hat jedoch einer der Berechtigten die
Privatklage erhoben, so steht den übrigen nur der Beitritt zu dem
eingeleiteten Verfahren, und zwar in der Lage zu, in der es sich zur Zeit der Beitrittserklärung
befindet. |
(3) Jede in der Sache selbst ergangene Entscheidung
äußert zu Gunsten des Beschuldigten
ihre Wirkung auch gegenüber solchen Berechtigten, welche die
Privatklage nicht erhoben haben. |
(3) Jede in der Sache selbst ergangene Entscheidung
äußert zugunsten des Beschuldigten
ihre Wirkung auch gegenüber solchen Berechtigten, welche die
Privatklage nicht erhoben haben. |
§ 376 |
§ 376 |
Die öffentliche Klage wird wegen der im §
[374] bezeichneten strafbaren
Handlungen von der Staatsanwaltschaft nur dann erhoben, wenn dies
im öffentlichen Interesse liegt. |
Die öffentliche Klage wird wegen der im §
374 bezeichneten strafbaren
Handlungen von der Staatsanwaltschaft nur dann erhoben, wenn dies
im öffentlichen Interesse liegt. |
§ 377 |
§ 377 |
(1) |
(1) |
[1] Im Privatklageverfahren ist der Staatsanwalt zu
einer Mitwirkung nicht verpflichtet. |
[1] Im Privatklageverfahren ist der Staatsanwalt zu
einer Mitwirkung nicht verpflichtet. |
[2] Das Gericht legt ihm die Akten vor, wenn es die
Übernahme der Verfolgung durch ihn für geboten hält. |
[2] Das Gericht legt ihm die Akten vor, wenn es die
Übernahme der Verfolgung durch ihn für geboten hält. |
(2) |
(2) |
[1] Auch kann die Staatsanwaltschaft in jeder Lage
der Sache bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urtheils durch eine ausdrückliche Erklärung die
Verfolgung übernehmen. |
[1] Auch kann die Staatsanwaltschaft in jeder Lage
der Sache bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urteils durch eine ausdrückliche Erklärung die
Verfolgung übernehmen. |
[2] In der Einlegung eines Rechtsmittels ist die
Übernahme der Verfolgung enthalten. |
[2] In der Einlegung eines Rechtsmittels ist die
Übernahme der Verfolgung enthalten. |
(3) Übernimmt die Staatsanwaltschaft die
Verfolgung, so richtet sich das weitere Verfahren nach den
Bestimmungen, welche im zweiten
Abschnitte dieses Buchs für den Anschluß des Verletzten als
Nebenkläger gegeben sind. |
(3) Übernimmt die Staatsanwaltschaft die
Verfolgung, so richtet sich das weitere Verfahren nach den
Vorschriften, die im zweiten
Abschnitt dieses Buches für den Anschluß des Verletzten als
Nebenkläger gegeben sind. |
§ 378 |
§ 378 |
[1] Der Privatkläger kann im Beistand eines
Rechtsanwalts erscheinen oder sich durch einen mit schriftlicher
Vollmacht versehenen Rechtsanwalt vertreten lassen. |
[1] Der Privatkläger kann im Beistand eines
Rechtsanwalts erscheinen oder sich durch einen mit schriftlicher
Vollmacht versehenen Rechtsanwalt vertreten lassen. |
[2] Im letzteren Falle können die Zustellungen an
den Privatkläger mit rechtlicher Wirkung an den Anwalt
erfolgen. |
[2] Im letzteren Falle können die Zustellungen an
den Privatkläger mit rechtlicher Wirkung an den Anwalt
erfolgen. |
[3] Die Bestimmungen
der § 146 Abs. 2, § 218 Abs.
2 gelten entsprechend. |
[3] Die Vorschriften
des § 146 Abs. 2 und des §
218 Abs. 2 gelten entsprechend. |
§ 379 |
§ 379 |
(1) Der Privatkläger hat für die dem Beschuldigten
voraussichtlich erwachsenden Kosten unter denselben Voraussetzungen
Sicherheit zu leisten, unter denen in bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten der Kläger auf Verlangen des Beklagten
Sicherheit wegen der Prozeßkosten zu leisten hat. |
(1) Der Privatkläger hat für die dem Beschuldigten
voraussichtlich erwachsenden Kosten unter denselben Voraussetzungen
Sicherheit zu leisten, unter denen in bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten der Kläger auf Verlangen des Beklagten
Sicherheit wegen der Prozeßkosten zu leisten hat. |
(2) Die Sicherheitsleistung ist durch Hinterlegung
in baarem Gelde oder in Werthpapieren zu bewirken. |
(2) Die Sicherheitsleistung ist durch Hinterlegung
in barem Geld oder in Wertpapieren zu bewirken. |
(3) Für die Höhe der Sicherheit und die Frist
zu[… ihrer] Leistung […], sowie für die
Bewilligung des Armenrechts gelten dieselben Bestimmungen wie in bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten. |
(3) Für die Höhe der Sicherheit und die Frist
zu ihrer Leistung sowie für
das Armenrecht gelten dieselben
Vorschriften wie in bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten. |
§ 379a |
§ 379a |
(1) Zur Zahlung des Gebührenvorschusses nach § 83
Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes soll, sofern nicht dem
Privatkläger das Armenrecht bewilligt ist oder Gebührenfreiheit
zusteht, vom Gericht eine Frist bestimmt werden; hierbei soll auf
die nach Abs. 3 eintretenden Folgen hingewiesen werden. |
(1) Zur Zahlung des Gebührenvorschusses nach § 83
Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes soll, sofern nicht dem
Privatkläger das Armenrecht bewilligt ist oder Gebührenfreiheit
zusteht, vom Gericht eine Frist bestimmt werden; hierbei soll auf
die nach Abs. 3 eintretenden Folgen hingewiesen werden. |
(2) Vor Zahlung des Vorschusses soll keine
gerichtliche Handlung vorgenommen werden, es sei denn, daß
glaubhaft gemacht wird, daß die Verzögerung dem Privatkläger einen
nicht oder nur schwer zu ersetzenden Nachteil bringen würde. |
(2) Vor Zahlung des Vorschusses soll keine
gerichtliche Handlung vorgenommen werden, es sei denn, daß
glaubhaft gemacht wird, daß die Verzögerung dem Privatkläger einen
nicht oder nur schwer zu ersetzenden Nachteil bringen würde. |
(3) |
(3) |
[1] Nach fruchtlosem Ablauf der nach Abs. 1
gestellten Frist wird die Privatklage zurückgewiesen. |
[1] Nach fruchtlosem Ablauf der nach Abs. 1
gestellten Frist wird die Privatklage zurückgewiesen. |
[2] Der Beschluß kann mit sofortiger Beschwerde
angefochten werden. |
[2] Der Beschluß kann mit sofortiger Beschwerde
angefochten werden. |
[3] Er ist von dem Gericht, das ihn erlassen hat,
von Amts wegen aufzuheben, wenn sich herausstellt, daß die Zahlung
innerhalb der gesetzten Frist eingegangen ist. |
[3] Er ist von dem Gericht, das ihn erlassen hat,
von Amts wegen aufzuheben, wenn sich herausstellt, daß die Zahlung
innerhalb der gesetzten Frist eingegangen ist. |
§ 380 |
§ 380 |
(1) |
(1) |
[1] Wegen [Hausfriedensbruchs, Beleidigung, leichter
vorsätzlicher oder fahrlässiger Körperverletzung, Bedrohung,
Sachbeschädigung und Verletzung fremder Geheimnisse (§ 299 des
Strafgesetzbuchs) ist] die Erhebung
der Klage erst zulässig, nachdem von einer durch die
Landesjustizverwaltung zu bezeichnenden Vergleichsbehörde die Sühne
erfolglos versucht worden ist. |
[1] Wegen Hausfriedensbruchs, Beleidigung, leichter
vorsätzlicher oder fahrlässiger Körperverletzung, Bedrohung,
Sachbeschädigung und Verletzung fremder Geheimnisse (§ 299 des
Strafgesetzbuchs) ist die Erhebung
der Klage erst zulässig, nachdem von einer durch die
Landesjustizverwaltung zu bezeichnenden Vergleichsbehörde die Sühne
erfolglos versucht worden ist. |
[2] Der Kläger hat die Bescheinigung hierüber mit
der Klage einzureichen. |
[2] Der Kläger hat die Bescheinigung hierüber mit
der Klage einzureichen. |
(2) [Die
Landesjustizverwaltung kann bestimmen, daß die Vergleichsbehörde
ihre Tätigkeit von der vorherigen
Einzahlung eines angemessenen Kostenvorschusses abhängig machen
darf.] |
(2) Die
Landesjustizverwaltung kann bestimmen, daß die Vergleichsbehörde
ihre Tätigkeit von der Einzahlung eines angemessenen
Kostenvorschusses abhängig machen darf. |
(3) Die Vorschriften der Abs. 1 und 2 gelten nicht,
wenn der amtliche Vorgesetzte nach § 196 oder § 232 Abs. 3 des
Strafgesetzbuches befugt ist,
Strafantrag zu stellen. |
(3) Die Vorschriften der Abs. 1 und 2 gelten nicht,
wenn der amtliche Vorgesetzte nach § 196 oder § 232 Abs. 3 des
Strafgesetzbuchs befugt ist,
Strafantrag zu stellen. |
(4) [Wohnen] die
Parteien nicht in demselben [Gemeindebezirke, so kann nach näherer Anordnung
der Landesjustizverwaltung von einem Sühneversuch abgesehen
werden.] |
(4) Wohnen die
Parteien nicht in demselben Gemeindebezirk, so kann nach näherer Anordnung
der Landesjustizverwaltung von einem Sühneversuch abgesehen
werden. |
§ 381 |
§ 381 |
[1] Die Erhebung der Klage geschieht zu Protokoll
de[r] Geschäftsstelle oder durch
Einreichung einer Anklageschrift. |
[1] Die Erhebung der Klage geschieht zu Protokoll
der Geschäftsstelle oder durch
Einreichung einer Anklageschrift. |
[2] Die Klage muß den im § [200] Abs. 1 bezeichneten Erfordernissen
entsprechen. |
[2] Die Klage muß den im § 200 Abs. 1 bezeichneten Erfordernissen
entsprechen. |
[3] Mit der Anklageschrift sind zwei Abschriften
[…] einzureichen. |
[3] Mit der Anklageschrift sind zwei Abschriften
einzureichen. |
§ 382 |
§ 382 |
Ist die Klage vorschriftsmäßig erhoben, so
theilt das Gericht [sie] dem Beschuldigten unter Bestimmung einer
Frist zur Erklärung mit. |
Ist die Klage vorschriftsmäßig erhoben, so
teilt das Gericht sie dem Beschuldigten unter Bestimmung einer
Frist zur Erklärung mit. |
§ 383 |
§ 383 |
(1) Nach Eingang der Erklärung des Beschuldigten
oder Ablauf der Frist entscheidet das Gericht darüber, ob das
Hauptverfahren zu eröffnen oder die Klage zurückzuweisen ist, nach
Maßgabe der Vorschriften, die bei einer von der Staatsanwaltschaft
unmittelbar erhobenen Anklage anzuwenden sind. |
(1) Nach Eingang der Erklärung des Beschuldigten
oder Ablauf der Frist entscheidet das Gericht darüber, ob das
Hauptverfahren zu eröffnen oder die Klage zurückzuweisen ist, nach
Maßgabe der Vorschriften, die bei einer von der Staatsanwaltschaft
unmittelbar erhobenen Anklage anzuwenden sind. |
(2) |
(2) |
[1] Ist die Schuld des Täters gering und sind die
Folgen der Tat unbedeutend, so kann das Gericht das Verfahren
einstellen. |
[1] Ist die Schuld des Täters gering und sind die
Folgen der Tat unbedeutend, so kann das Gericht das Verfahren
einstellen. |
[2] Die Einstellung ist auch noch in der
Hauptverhandlung zulässig. |
[2] Die Einstellung ist auch noch in der
Hauptverhandlung zulässig. |
[3] Der Beschluß kann mit sofortiger Beschwerde
angefochten werden. |
[3] Der Beschluß kann mit sofortiger Beschwerde
angefochten werden. |
§ 384 |
§ 384 |
(1) |
(1) |
[1] Das weitere Verfahren richtet sich nach den
Bestimmungen, welche für das
Verfahren auf erhobene öffentliche Klage gegeben sind. |
[1] Das weitere Verfahren richtet sich nach den
Vorschriften, die für das Verfahren
auf erhobene öffentliche Klage gegeben sind. |
[2] Jedoch dürfen Maßregeln der Sicherung und
Besserung nicht angeordnet werden. |
[2] Jedoch dürfen Maßregeln der Sicherung und
Besserung nicht angeordnet werden. |
(2) Das Gericht bestimmt unbeschadet des § 244 Abs.
2 den Umfang der Beweisaufnahme. |
(2) Das Gericht bestimmt unbeschadet des § 244 Abs.
2 den Umfang der Beweisaufnahme. |
(3) Die Vorschrift des § 265 Abs. 3 über das Recht,
die Aussetzung der Hauptverhandlung zu verlangen, ist nicht
anzuwenden. |
(3) Die Vorschrift des § 265 Abs. 3 über das Recht,
die Aussetzung der Hauptverhandlung zu verlangen, ist nicht
anzuwenden. |
(4) Vor dem Schwurgericht kann eine
Privatklagesache nicht gleichzeitig mit einer auf öffentliche Klage
anhängig gemachten Sache verhandelt werden. |
(4) Vor dem Schwurgericht kann eine
Privatklagesache nicht gleichzeitig mit einer auf öffentliche Klage
anhängig gemachten Sache verhandelt werden. |
§ 385 |
§ 385 |
(1) |
(1) |
[1] Insoweit in dem
Verfahren auf erhobene öffentliche Klage die Staatsanwaltschaft
zuzuziehen und zu hören ist, wird in dem Verfahren auf erhobene
Privatklage der Privatkläger zugezogen und gehört. |
[1] Soweit in dem
Verfahren auf erhobene öffentliche Klage die Staatsanwaltschaft
zuzuziehen und zu hören ist, wird in dem Verfahren auf erhobene
Privatklage der Privatkläger zugezogen und gehört. |
[2] Desgleichen sind
alle Entscheidungen, welche
dort der Staatsanwaltschaft bekannt
gemacht werden, hier dem Privatkläger bekannt[zugeben]. |
[2] Alle
Entscheidungen, die dort der
Staatsanwaltschaft bekanntgemacht
werden, sind hier dem Privatkläger
bekanntzugeben. |
(2) Es werden jedoch die auf richterliche Anordnung
ergehenden Ladungen nicht durch die Staatsanwaltschaft, sondern
durch d[ie] Geschäftsstelle
bewirkt. |
(2) Es werden jedoch die auf richterliche Anordnung
ergehenden Ladungen nicht durch die Staatsanwaltschaft, sondern
durch die Geschäftsstelle
bewirkt. |
(3) Zwischen der Zustellung der Ladung des
Privatklägers zur Hauptverhandlung und dem Tage der letzteren muß eine Frist von mindestens
einer Woche liegen. |
(3) Zwischen der Zustellung der Ladung des
Privatklägers zur Hauptverhandlung und dem Tag der letzteren muß eine Frist von mindestens
einer Woche liegen. |
(4) Das Recht der Akteneinsicht kann der
Privatkläger nur durch seinen Anwalt
ausüben. |
(4) Das Recht der Akteneinsicht kann der
Privatkläger nur durch einen Anwalt
ausüben. |
§ 386 |
§ 386 |
(1) Der Vorsitzende des Gerichts bestimmt, welche
Personen als Zeugen oder Sachverständige zur Hauptverhandlung
geladen werden sollen. |
(1) Der Vorsitzende des Gerichts bestimmt, welche
Personen als Zeugen oder Sachverständige zur Hauptverhandlung
geladen werden sollen. |
(2) Dem Privatkläger wie dem Angeklagten steht das
Recht der unmittelbaren Ladung zu. |
(2) Dem Privatkläger wie dem Angeklagten steht das
Recht der unmittelbaren Ladung zu. |
§ 387 |
§ 387 |
(1) In der Hauptverhandlung kann auch der
Angeklagte im Beistand eines Rechtsanwalts erscheinen oder sich auf
Grund einer schriftlichen Vollmacht durch solchen vertreten
lassen. |
(1) In der Hauptverhandlung kann auch der
Angeklagte im Beistand eines Rechtsanwalts erscheinen oder sich auf
Grund einer schriftlichen Vollmacht durch einen solchen vertreten lassen. |
(2) Die Bestimmung
des § 139 findet auf den Anwalt des
Klägers wie auf den des Angeklagten Anwendung. |
(2) Die Vorschrift
des § 139 gilt für den Anwalt des
Klägers und für den des
Angeklagten. |
(3) Das Gericht ist befugt, das persönliche
Erscheinen des Klägers sowie des Angeklagten anzuordnen, auch den
Angeklagten vorführen zu lassen. |
(3) Das Gericht ist befugt, das persönliche
Erscheinen des Klägers sowie des Angeklagten anzuordnen, auch den
Angeklagten vorführen zu lassen. |
§ 388 |
§ 388 |
(1) Hat der Verletzte die Privatklage erhoben, so
kann der Beschuldigte bis zur Beendigung der Schlußvorträge (§
[258]) in erster Instanz mittels
einer Widerklage die Bestrafung des Klägers beantragen, wenn er von
diesem gleichfalls durch ein Vergehen verletzt worden ist, das im
Wege der Privatklage verfolgt werden kann und mit dem den
Gegenstand der Klage bildenden Vergehen im
Zusammenhange steht. |
(1) Hat der Verletzte die Privatklage erhoben, so
kann der Beschuldigte bis zur Beendigung der Schlußvorträge (§
258) im ersten Rechtszug mittels
einer Widerklage die Bestrafung des Klägers beantragen, wenn er von
diesem gleichfalls durch ein Vergehen verletzt worden ist, das im
Wege der Privatklage verfolgt werden kann und mit dem den
Gegenstand der Klage bildenden Vergehen in
Zusammenhang steht. |
(2) |
(2) |
[1] Ist der Kläger nicht der Verletzte (§ 374 Abs.
2), so kann der Beschuldigte die Widerklage gegen den Verletzten
erheben. |
[1] Ist der Kläger nicht der Verletzte (§ 374 Abs.
2), so kann der Beschuldigte die Widerklage gegen den Verletzten
erheben. |
[2] In diesem Falle bedarf es der Zustellung der
Widerklage an den Verletzten und dessen Ladung zur
Hauptverhandlung, sofern die Widerklage nicht in der
Hauptverhandlung in Anwesenheit des Verletzten erhoben wird. |
[2] In diesem Falle bedarf es der Zustellung der
Widerklage an den Verletzten und dessen Ladung zur
Hauptverhandlung, sofern die Widerklage nicht in der
Hauptverhandlung in Anwesenheit des Verletzten erhoben wird. |
(3) Über Klage und Widerklage ist gleichzeitig zu
erkennen. |
(3) Über Klage und Widerklage ist gleichzeitig zu
erkennen. |
(4) Die Zurücknahme der Klage ist auf das Verfahren
über die Widerklage ohne Einfluß. |
(4) Die Zurücknahme der Klage ist auf das Verfahren
über die Widerklage ohne Einfluß. |
§ 389 |
§ 389 |
(1) Findet das Gericht nach verhandelter Sache, daß
die für festgestellt zu erachtenden Thatsachen eine solche strafbare Handlung darstellen, auf
welche das in diesem Abschnitte vorgeschriebene Verfahren
keine Anwendung erleidet, so hat es
durch Urtheil, welches diese
Thatsachen hervorheben muß, die
Einstellung des Verfahrens auszusprechen. |
(1) Findet das Gericht nach verhandelter Sache, daß
die für festgestellt zu erachtenden Tatsachen eine strafbare Handlung darstellen,
auf die das in diesem Abschnitt vorgeschriebene Verfahren
nicht anzuwenden ist, so hat es
durch Urteil, das diese
Tatsachen hervorheben muß, die
Einstellung des Verfahrens auszusprechen. |
(2) Die Verhandlungen sind in diesem Falle der
Staatsanwaltschaft mitzutheilen. |
(2) Die Verhandlungen sind in diesem Falle der
Staatsanwaltschaft mitzuteilen. |
§ 390 |
§ 390 |
(1) |
(1) |
[1] Dem Privatkläger stehen[, vorbehaltlich des § 313,] die[…]
Rechtsmittel zu, welche in dem
Verfahren auf erhobene öffentliche Klage der Staatsanwaltschaft
zustehen. |
[1] Dem Privatkläger stehen die Rechtsmittel zu, die in dem Verfahren auf erhobene öffentliche
Klage der Staatsanwaltschaft zustehen. |
[2] Dasselbe gilt von dem Antrage auf Wiederaufnahme des Verfahrens in den
Fällen des § [362]. |
[2] Dasselbe gilt von dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens in den
Fällen des § 362. |
[3] Die Bestimmung
des § [301] findet auf das
Rechtsmittel des Privatklägers Anwendung. |
[3] Die Vorschrift
des § 301 ist auf das Rechtsmittel
des Privatklägers anzuwenden. |
(2) Revisionsanträge und Anträge auf Wiederaufnahme
des durch ein rechtskräftiges Urtheil
geschlossenen Verfahrens kann der Privatkläger nur mittels
einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift
anbringen. |
(2) Revisionsanträge und Anträge auf Wiederaufnahme
des durch ein rechtskräftiges Urteil
abgeschlossenen Verfahrens kann der Privatkläger nur mittels
einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift
anbringen. |
(3) |
(3) |
[1] Die in den §§ [320],
[321], [347] angeordnete Vorlage und Einsendung der Akten
erfolgt wie im Verfahren auf erhobene öffentliche Klage an und
durch die Staatsanwaltschaft. |
[1] Die in den §§ 320, 321
und 347 angeordnete Vorlage und Einsendung der Akten erfolgt
wie im Verfahren auf erhobene öffentliche Klage an und durch die
Staatsanwaltschaft. |
[2] Die Zustellung der Berufungs- und
Revisionsschriften an den Gegner des Beschwerdeführers wird durch
d[ie] Geschäftsstelle bewirkt. |
[2] Die Zustellung der Berufungs- und
Revisionsschriften an den Gegner des Beschwerdeführers wird durch
die Geschäftsstelle bewirkt. |
(4) Die Vorschrift des § 379a über die Zahlung des
Gebührenvorschusses und die Folgen nicht rechtzeitiger Zahlung gilt
entsprechend. |
(4) Die Vorschrift des § 379a über die Zahlung des
Gebührenvorschusses und die Folgen nicht rechtzeitiger Zahlung gilt
entsprechend. |
(5) |
(5) |
[1] Die Vorschrift des § 383 Abs. 2 Satz 1 und 2
über die Einstellung wegen Geringfügigkeit gilt auch im
Berufungsverfahren. |
[1] Die Vorschrift des § 383 Abs. 2 Satz 1 und 2
über die Einstellung wegen Geringfügigkeit gilt auch im
Berufungsverfahren. |
[2] Der Beschluß ist nicht anfechtbar. |
[2] Der Beschluß ist nicht anfechtbar. |
§ 391 |
§ 391 |
(1) Die Privatklage kann bis zur Verkündung des
Urtheils erster Instanz und, soweit
zulässige Berufung eingelegt ist, bis zur Verkündung des
Urtheils zweiter Instanz
zurückgenommen werden. |
(1) Die Privatklage kann bis zur Verkündung des
Urteils des ersten Rechtszuges und,
soweit zulässige Berufung eingelegt ist, bis zur Verkündung des
Urteils im zweiten Rechtszug
zurückgenommen werden. |
(2) Als Zurücknahme gilt es im Verfahren
erster und, soweit der Angeklagte
die Berufung eingelegt hat, im Verfahren zweiter Instanz, wenn der Privatkläger in der
Hauptverhandlung weder erscheint noch durch einen Rechtsanwalt
vertreten wird, oder in der
Hauptverhandlung oder einem anderen Termine ausbleibt, obwohl das Gericht sein
persönliches Erscheinen angeordnet hatte, oder eine Frist nicht
einhält, welche ihm unter Androhung
der Einstellung des Verfahrens gesetzt war. |
(2) Als Zurücknahme gilt es im Verfahren
des ersten Rechtszuges und, soweit
der Angeklagte die Berufung eingelegt hat, im Verfahren
des zweiten Rechtszuges, wenn der
Privatkläger in der Hauptverhandlung weder erscheint noch durch
einen Rechtsanwalt vertreten wird
oder in der Hauptverhandlung oder einem anderen Termin ausbleibt, obwohl das Gericht sein
persönliches Erscheinen angeordnet hatte, oder eine Frist nicht
einhält, die ihm unter Androhung
der Einstellung des Verfahrens gesetzt war. |
(3) Soweit der Privatkläger die Berufung eingelegt
hat, ist [sie] im Falle der
vorbezeichneten Versäumungen unbeschadet der Bestimmung des § [301] sofort zu verwerfen. |
(3) Soweit der Privatkläger die Berufung eingelegt
hat, ist sie im Falle der
vorbezeichneten Versäumungen unbeschadet der Vorschrift des § 301 sofort zu verwerfen. |
(4) Der Privatkläger kann binnen einer Woche nach
der Versäumung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter den
in den §§ 44, 45 bezeichneten
Voraussetzungen beanspruchen. |
(4) Der Privatkläger kann binnen einer Woche nach
der Versäumung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter den
in den §§ 44 und 45 bezeichneten
Voraussetzungen beanspruchen. |
§ 392 |
§ 392 |
Die zurückgenommene Privatklage kann nicht von
neuem erhoben werden. |
Die zurückgenommene Privatklage kann nicht von
neuem erhoben werden. |
§ 393 |
§ 393 |
(1) Der Tod des Privatklägers hat die Einstellung
des Verfahrens zur Folge. |
(1) Der Tod des Privatklägers hat die Einstellung
des Verfahrens zur Folge. |
(2) Eine Privatklage wegen Beleidigung kann jedoch
nach dem Tode des Klägers von dessen Eltern, Kindern, Geschwistern
oder dem Ehegatten fortgesetzt werden. |
(2) Eine Privatklage wegen Beleidigung kann jedoch
nach dem Tode des Klägers von dessen Eltern, Kindern, Geschwistern
oder dem Ehegatten fortgesetzt werden. |
(3) Die Fortsetzung ist von dem Berechtigten bei
Verlust des Rechts binnen zwei Monaten, vom Tode des Privatklägers
an gerechnet, bei Gericht zu erklären. |
(3) Die Fortsetzung ist von dem Berechtigten bei
Verlust des Rechts binnen zwei Monaten, vom Tode des Privatklägers
an gerechnet, bei Gericht zu erklären. |
§ 394 |
§ 394 |
Die Zurücknahme der Privatklage und der Tod des
Privatklägers, sowie die Fortsetzung
der Privatklage sind dem Beschuldigten bekannt zu machen. |
Die Zurücknahme der Privatklage und der Tod des
Privatklägers sowie die Fortsetzung
der Privatklage sind dem Beschuldigten bekanntzumachen. |
Zweiter Abschnitt. Nebenklage |
Zweiter Abschnitt. Nebenklage |
§ 395 |
§ 395 |
(1) |
(1) |
[1] Wer nach Maßgabe der Bestimmung des § [374] als Privatkläger aufzutreten berechtigt
ist, kann sich der erhobenen öffentlichen Klage in jeder Lage des
Verfahrens als Nebenkläger anschließen. |
[1] Wer nach Maßgabe der Vorschrift des § 374 als Privatkläger aufzutreten berechtigt
ist, kann sich der erhobenen öffentlichen Klage in jeder Lage des
Verfahrens als Nebenkläger anschließen. |
[2] Der Anschluß kann behufs Einlegung von Rechtsmitteln auch nach
ergangenem Urtheile geschehen. |
[2] Der Anschluß kann zur Einlegung von Rechtsmitteln auch nach
ergangenem Urteil geschehen. |
(2) Die gleiche Befugnis steht dem zu, welcher
durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 172) die
Erhebung der öffentlichen Klage herbeigeführt hat, wenn die
strafbare Handlung gegen sein Leben, seine Gesundheit, seine
Freiheit, seinen Personenstand oder seine Vermögensrechte gerichtet
war. |
(2) Die gleiche Befugnis steht dem zu, welcher
durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 172) die
Erhebung der öffentlichen Klage herbeigeführt hat, wenn die
strafbare Handlung gegen sein Leben, seine Gesundheit, seine
Freiheit, seinen Personenstand oder seine Vermögensrechte gerichtet
war. |
§ 396 |
§ 396 |
(1) Die Anschlußerklärung ist bei dem Gerichte schriftlich einzureichen. |
(1) Die Anschlußerklärung ist bei dem Gericht schriftlich einzureichen. |
(2) Das [Gericht]
hat über die Berechtigung des Nebenklägers zum Anschlusse nach Anhörung der Staatsanwaltschaft
zu entscheiden. |
(2) Das Gericht hat
über die Berechtigung des Nebenklägers zum Anschluß nach Anhörung der Staatsanwaltschaft
zu entscheiden. |
(3) Zu einer Sicherheitsleistung ist der
Nebenkläger nicht verpflichtet. |
(3) Zu einer Sicherheitsleistung ist der
Nebenkläger nicht verpflichtet. |
§ 397 |
§ 397 |
(1) Der Nebenkläger
hat nach erfolgtem Anschlusse die
Rechte des Privatklägers. |
Der Nebenkläger hat nach erfolgtem Anschluß die Rechte des Privatklägers. |
(2)
[(weggefallen)] |
|
§ 398 |
§ 398 |
(1) Der Fortgang des Verfahrens wird durch den
Anschluß nicht aufgehalten. |
(1) Der Fortgang des Verfahrens wird durch den
Anschluß nicht aufgehalten. |
(2) Die bereits anberaumte Hauptverhandlung sowie
andere Termine finden an den bestimmten Tagen statt, auch wenn der
Nebenkläger wegen Kürze der Zeit nicht mehr geladen oder
benachrichtigt werden konnte. |
(2) Die bereits anberaumte Hauptverhandlung sowie
andere Termine finden an den bestimmten Tagen statt, auch wenn der
Nebenkläger wegen Kürze der Zeit nicht mehr geladen oder
benachrichtigt werden konnte. |
§ 399 |
§ 399 |
(1) Entscheidungen, welche schon vor dem Anschluß ergangen und der
Staatsanwaltschaft bekannt gemacht
waren, bedürfen keiner Bekanntmachung an den Nebenkläger. |
(1) Entscheidungen, die schon vor dem Anschluß ergangen und der
Staatsanwaltschaft bekanntgemacht
waren, bedürfen keiner Bekanntmachung an den Nebenkläger. |
(2) Die Anfechtung solcher Entscheidungen steht
auch dem Nebenkläger nicht mehr zu, wenn für die Staatsanwaltschaft
die Frist zur Anfechtung abgelaufen ist. |
(2) Die Anfechtung solcher Entscheidungen steht
auch dem Nebenkläger nicht mehr zu, wenn für die Staatsanwaltschaft
die Frist zur Anfechtung abgelaufen ist. |
§ 400 |
§ 400 |
Ist in der Hauptverhandlung weder der Nebenkläger
noch ein Anwalt des[… Nebenklägers]
erschienen, so wird das Urtheil dem
ersteren zugestellt. |
Ist in der Hauptverhandlung weder der Nebenkläger
noch ein Anwalt des Nebenklägers
erschienen, so wird das Urteil dem
ersteren zugestellt. |
§ 401 |
§ 401 |
(1) |
(1) |
[1] Der Rechtsmittel kann sich der Nebenkläger
unabhängig von der Staatsanwaltschaft bedienen. |
[1] Der Rechtsmittel kann sich der Nebenkläger
unabhängig von der Staatsanwaltschaft bedienen. |
[2] Die Vorschrift des § 379a über die Zahlung des
Gebührenvorschusses und die Folgen nicht rechtzeitiger Zahlung gilt
entsprechend. |
[2] Die Vorschrift des § 379a über die Zahlung des
Gebührenvorschusses und die Folgen nicht rechtzeitiger Zahlung gilt
entsprechend. |
(2) Wird auf ein nur von dem Nebenkläger
eingelegtes Rechtsmittel die angefochtene Entscheidung aufgehoben,
so liegt der Betrieb der Sache wiederum der Staatsanwaltschaft
ob. |
(2) Wird auf ein nur von dem Nebenkläger
eingelegtes Rechtsmittel die angefochtene Entscheidung aufgehoben,
so liegt der Betrieb der Sache wiederum der Staatsanwaltschaft
ob. |
§ 402 |
§ 402 |
Die Anschlußerklärung verliert durch Widerruf sowie
durch den Tod des Nebenklägers ihre Wirkung. |
Die Anschlußerklärung verliert durch Widerruf sowie
durch den Tod des Nebenklägers ihre Wirkung. |
Dritter Abschnitt. Entschädigung des
Verletzten |
Dritter Abschnitt. Entschädigung des
Verletzten |
§ 403 |
§ 403 |
(1) Der Verletzte oder sein Erbe kann gegen den
Beschuldigten einen aus der Straftat erwachsenen
vermögensrechtlichen Anspruch, der zur Zuständigkeit der
ordentlichen Gerichte gehört und noch nicht anderweit gerichtlich
anhängig gemacht ist, im Strafverfahren geltend machen, im
Verfahren vor dem Amtsgericht jedoch nur insoweit, als der Anspruch
zu dessen Zuständigkeit gehört. |
(1) Der Verletzte oder sein Erbe kann gegen den
Beschuldigten einen aus der Straftat erwachsenen
vermögensrechtlichen Anspruch, der zur Zuständigkeit der
ordentlichen Gerichte gehört und noch nicht anderweit gerichtlich
anhängig gemacht ist, im Strafverfahren geltend machen, im
Verfahren vor dem Amtsgericht jedoch nur insoweit, als der Anspruch
zu dessen Zuständigkeit gehört. |
(2) Der Verletzte oder sein Erbe soll von dem
Strafverfahren möglichst frühzeitig Kenntnis erhalten; dabei soll
er auf die Möglichkeit, seinen Anspruch auch im Strafverfahren
geltend zu machen, hingewiesen werden. |
(2) Der Verletzte oder sein Erbe soll von dem
Strafverfahren möglichst frühzeitig Kenntnis erhalten; dabei soll
er auf die Möglichkeit, seinen Anspruch auch im Strafverfahren
geltend zu machen, hingewiesen werden. |
§ 404 |
§ 404 |
(1) |
(1) |
[1] Der Antrag, durch den der Anspruch geltend
gemacht wird, kann schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des
Urkundsbeamten, in der Hauptverhandlung auch mündlich bis zum
Beginn der Schlußvorträge gestellt werden. |
[1] Der Antrag, durch den der Anspruch geltend
gemacht wird, kann schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des
Urkundsbeamten, in der Hauptverhandlung auch mündlich bis zum
Beginn der Schlußvorträge gestellt werden. |
[2] Er muß den Gegenstand und Grund des Anspruchs
bestimmt bezeichnen und soll die Beweismittel enthalten. |
[2] Er muß den Gegenstand und Grund des Anspruchs
bestimmt bezeichnen und soll die Beweismittel enthalten. |
[3] Ist der Antrag außerhalb der Hauptverhandlung
gestellt, so wird er dem Beschuldigten zugestellt. |
[3] Ist der Antrag außerhalb der Hauptverhandlung
gestellt, so wird er dem Beschuldigten zugestellt. |
(2) Die Antragstellung hat dieselben Wirkungen wie
die Erhebung der Klage im bürgerlichen Rechtsstreit. |
(2) Die Antragstellung hat dieselben Wirkungen wie
die Erhebung der Klage im bürgerlichen Rechtsstreit. |
(3) |
(3) |
[1] Ist der Antrag vor Beginn der Hauptverhandlung, gestellt, so wird der
Antragsteller von Ort und Zeit der Hauptverhandlung
benachrichtigt. |
[1] Ist der Antrag vor Beginn der Hauptverhandlung gestellt, so wird der
Antragsteller von Ort und Zeit der Hauptverhandlung
benachrichtigt. |
[2] Der Antragsteller, sein gesetzlicher Vertreter
und der Ehegatte des Antragsberechtigten können an der
Hauptverhandlung teilnehmen. |
[2] Der Antragsteller, sein gesetzlicher Vertreter
und der Ehegatte des Antragsberechtigten können an der
Hauptverhandlung teilnehmen. |
(4) Der Antrag kann bis zur Verkündung des Urteils
zurückgenommen werden. |
(4) Der Antrag kann bis zur Verkündung des Urteils
zurückgenommen werden. |
§ 405 |
§ 405 |
[1] Das Gericht sieht von einer Entscheidung über
den Antrag im Urteil ab, wenn der Angeklagte einer Straftat nicht
schuldig gesprochen und auch nicht eine Maßregel der Sicherung und
Besserung gegen ihn angeordnet wird oder soweit der Antrag
unbegründet erscheint. |
[1] Das Gericht sieht von einer Entscheidung über
den Antrag im Urteil ab, wenn der Angeklagte einer Straftat nicht
schuldig gesprochen und auch nicht eine Maßregel der Sicherung und
Besserung gegen ihn angeordnet wird oder soweit der Antrag
unbegründet erscheint. |
[2] Es sieht von der Entscheidung auch dann ab,
wenn sich der Antrag zur Erledigung im Strafverfahren nicht eignet,
insbesondere, wenn seine Prüfung das
Verfahren verzögern würde, oder wenn
der Antrag unzulässig ist; dies kann in jeder Lage des Verfahrens
auch durch Beschluß geschehen. |
[2] Es sieht von der Entscheidung auch dann ab,
wenn sich der Antrag zur Erledigung im Strafverfahren nicht eignet,
insbesondere wenn seine Prüfung das
Verfahren verzögern würde oder wenn
der Antrag unzulässig ist; dies kann in jeder Lage des Verfahrens
auch durch Beschluß geschehen. |
§ 406 |
§ 406 |
(1) |
(1) |
[1] Soweit der Antrag nach dem Ergebnis der
Hauptverhandlung begründet ist, gibt ihm das Gericht im Urteil
statt. |
[1] Soweit der Antrag nach dem Ergebnis der
Hauptverhandlung begründet ist, gibt ihm das Gericht im Urteil
statt. |
[2] Die Entscheidung darf sich nicht auf den Grund
des geltend gemachten Anspruchs beschränken. |
[2] Die Entscheidung darf sich nicht auf den Grund
des geltend gemachten Anspruchs beschränken. |
(2) |
(2) |
[1] Das Gericht kann die Entscheidung für vorläufig
vollstreckbar erklären. |
[1] Das Gericht kann die Entscheidung für vorläufig
vollstreckbar erklären. |
[2] Es kann die vorläufige Vollstreckung von einer
Sicherheitsleistung abhängig machen; es kann auch dem Angeklagten
gestatten, sie durch Sicherheitsleistung abzuwenden. |
[2] Es kann die vorläufige Vollstreckung von einer
Sicherheitsleistung abhängig machen; es kann auch dem Angeklagten
gestatten, sie durch Sicherheitsleistung abzuwenden. |
[3] Diese Anordnungen können durch unanfechtbaren
Beschluß auch nachträglich getroffen, geändert oder aufgehoben
werden. |
[3] Diese Anordnungen können durch unanfechtbaren
Beschluß auch nachträglich getroffen, geändert oder aufgehoben
werden. |
(3) |
(3) |
[1] Die Entscheidung über den Antrag steht einem im
bürgerlichen Rechtsstreit ergangenen Endurteil gleich. |
[1] Die Entscheidung über den Antrag steht einem im
bürgerlichen Rechtsstreit ergangenen Endurteil gleich. |
[2] Soweit der Anspruch nicht zuerkannt ist, kann
er anderweit geltend gemacht werden. |
[2] Soweit der Anspruch nicht zuerkannt ist, kann
er anderweit geltend gemacht werden. |
(4) Der Antragsteller erhält eine Abschrift des
Urteils mit Gründen oder einen Auszug daraus. |
(4) Der Antragsteller erhält eine Abschrift des
Urteils mit Gründen oder einen Auszug daraus. |
§ 406a |
§ 406a |
(1) Dem Antragsteller steht, auch soweit das
Gericht von einer Entscheidung absieht, ein Rechtsmittel nicht
zu. |
(1) Dem Antragsteller steht, auch soweit das
Gericht von einer Entscheidung absieht, ein Rechtsmittel nicht
zu. |
(2) |
(2) |
[1] Soweit das Gericht dem Antrag stattgibt, kann
der Angeklagte die Entscheidung auch ohne den strafrechtlichen Teil
des Urteils mit dem sonst zulässigen Rechtsmittel anfechten. |
[1] Soweit das Gericht dem Antrag stattgibt, kann
der Angeklagte die Entscheidung auch ohne den strafrechtlichen Teil
des Urteils mit dem sonst zulässigen Rechtsmittel anfechten. |
[2] In diesem Falle kann über das Rechtsmittel
durch Beschluß in nicht öffentlicher
Sitzung entschieden werden. |
[2] In diesem Falle kann über das Rechtsmittel
durch Beschluß in nichtöffentlicher
Sitzung entschieden werden. |
(3) Wird auf ein Rechtsmittel unter Aufhebung der
Verurteilung der Angeklagte einer Straftat nicht schuldig
gesprochen und auch nicht eine Maßregel der Sicherung und Besserung
gegen ihn angeordnet, so ist zugleich die dem Antrag stattgebende
Entscheidung aufzuheben, auch wenn das Urteil insoweit nicht
angefochten ist. |
(3) Wird auf ein Rechtsmittel unter Aufhebung der
Verurteilung der Angeklagte einer Straftat nicht schuldig
gesprochen und auch nicht eine Maßregel der Sicherung und Besserung
gegen ihn angeordnet, so ist zugleich die dem Antrag stattgebende
Entscheidung aufzuheben, auch wenn das Urteil insoweit nicht
angefochten ist. |
§ 406b |
§ 406b |
[1] Die Vollstreckung richtet sich nach den
Vorschriften, die für die Vollstreckung von Urteilen in
bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten gelten. |
[1] Die Vollstreckung richtet sich nach den
Vorschriften, die für die Vollstreckung von Urteilen in
bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten gelten. |
[2] Für das Verfahren nach den §§ 731, 767, 768,
887 bis 890 der Zivilprozeßordnung ist das Gericht der bürgerlichen
Rechtspflege zuständig, in dessen Bezirk das Strafgericht des
ersten Rechtszuges seinen Sitz hat. |
[2] Für das Verfahren nach den §§ 731, 767, 768,
887 bis 890 der Zivilprozeßordnung ist das Gericht der bürgerlichen
Rechtspflege zuständig, in dessen Bezirk das Strafgericht des
ersten Rechtszuges seinen Sitz hat. |
[3] Einwendungen, die den Anspruch selbst
betreffen, sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen
sie beruhen, nach Schluß der Hauptverhandlung des ersten
Rechtszuges und, wenn das Berufungsgericht entschieden hat, nach
Schluß der Hauptverhandlung im Berufungsrechtszug entstanden
sind. |
[3] Einwendungen, die den Anspruch selbst
betreffen, sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen
sie beruhen, nach Schluß der Hauptverhandlung des ersten
Rechtszuges und, wenn das Berufungsgericht entschieden hat, nach
Schluß der Hauptverhandlung im Berufungsrechtszug entstanden
sind. |
§ 406c |
§ 406c |
(1) |
(1) |
[1] Den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens
kann der Angeklagte darauf beschränken, eine wesentlich andere
Entscheidung über den Anspruch herbeizuführen. |
[1] Den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens
kann der Angeklagte darauf beschränken, eine wesentlich andere
Entscheidung über den Anspruch herbeizuführen. |
[2] Das Gericht entscheidet dann ohne Erneuerung
der Hauptverhandlung durch Beschluß. |
[2] Das Gericht entscheidet dann ohne Erneuerung
der Hauptverhandlung durch Beschluß. |
(2) Richtet sich der Antrag auf Wiederaufnahme des
Verfahrens nur gegen den strafrechtlichen Teil des Urteils, so gilt
§ 406a Abs. 3 entsprechend. |
(2) Richtet sich der Antrag auf Wiederaufnahme des
Verfahrens nur gegen den strafrechtlichen Teil des Urteils, so gilt
§ 406a Abs. 3 entsprechend. |
§ 406d |
§ 406d |
(1) Verlangt der Verletzte nach den Vorschriften
des Strafrechts eine Buße, so sind die vorstehenden Bestimmungen
sinngemäß anzuwenden, soweit nichts anderes bestimmt ist. |
(1) Verlangt der Verletzte nach den Vorschriften
des Strafrechts eine Buße, so sind die vorstehenden Bestimmungen
sinngemäß anzuwenden, soweit nichts anderes bestimmt ist. |
(2) Ist der Antrag auf Zuerkennung einer Buße
unzulässig oder unbegründet, so wird er im Urteil abgelehnt. |
(2) Ist der Antrag auf Zuerkennung einer Buße
unzulässig oder unbegründet, so wird er im Urteil abgelehnt. |
Sechstes Buch. Besondere Arten des Verfahrens |
Sechstes Buch. Besondere Arten des Verfahrens |
Erster Abschnitt. Verfahren bei Strafbefehlen |
Erster Abschnitt. Verfahren bei Strafbefehlen |
§ 407 |
§ 407 |
(1) |
|
[1] Bei
Übertretungen und Vergehen kann die Strafe durch schriftlichen
Strafbefehl des Amtsrichters ohne vorgängige Verhandlung festgesetzt werden, wenn
die Staatsanwaltschaft schriftlich hierauf anträgt. |
(1) Bei Übertretungen und Vergehen kann die Strafe
durch schriftlichen Strafbefehl des Amtsrichters ohne Hauptverhandlung festgesetzt werden, wenn die
Staatsanwaltschaft schriftlich hierauf anträgt. |
[2]
[(weggefallen)] |
|
(2) Durch einen Strafbefehl darf keine andere
Strafe als Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von höchstens drei
Monaten sowie eine etwa verwirkte Einziehung, die Befugnis zur
Beseitigung eines gesetzwidrigen Zustandes oder die Bekanntmachung
der Entscheidung festgesetzt werden. |
(2) Durch einen Strafbefehl darf keine andere
Strafe als Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von höchstens drei
Monaten sowie eine etwa verwirkte Einziehung, die Befugnis zur
Beseitigung eines gesetzwidrigen Zustandes oder die Bekanntmachung
der Entscheidung festgesetzt werden. |
(3) Maßregeln der Sicherung und Besserung dürfen in
einem Strafbefehl nicht angeordnet werden. |
(3) Maßregeln der Sicherung und Besserung dürfen in
einem Strafbefehl nicht angeordnet werden. |
(4) Die Staatsanwaltschaft kann bei dem Antrag auf
Erlaß des Strafbefehls zugleich den im § 25 Abs. 1 Nr. 2c des
Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Antrag für den Fall
stellen, daß der Amtsrichter die Sache zur Hauptverhandlung bringt
oder der Beschuldigte Einspruch erhebt. |
(4) Die Staatsanwaltschaft kann bei dem Antrag auf
Erlaß des Strafbefehls zugleich den im § 25 Abs. 1 Nr. 2c des
Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Antrag für den Fall
stellen, daß der Amtsrichter die Sache zur Hauptverhandlung bringt
oder der Beschuldigte Einspruch erhebt. |
§ 408 |
§ 408 |
(1) |
(1) |
[1] Der Antrag ist auf eine bestimmte Strafe zu
richten. |
[1] Der Antrag ist auf eine bestimmte Strafe zu
richten. |
[2] Der Amtsrichter hat [ihm] zu entsprechen, wenn der Erlassung des Strafbefehls Bedenken nicht
entgegenstehen. |
[2] Der Amtsrichter hat ihm zu entsprechen, wenn dem Erlaß des Strafbefehls Bedenken nicht
entgegenstehen. |
(2) |
(2) |
[1] Der Amtsrichter hat Hauptverhandlung
anzuberaumen, wenn er Bedenken hat, ohne Hauptverhandlung zu
entscheiden. |
[1] Der Amtsrichter hat Hauptverhandlung
anzuberaumen, wenn er Bedenken hat, ohne Hauptverhandlung zu
entscheiden. |
[2] Dasselbe gilt, wenn der Amtsrichter eine andere
als die beantragte Strafe festsetzen will und die
Staatsanwaltschaft bei ihrem Antrage
beharrt. |
[2] Dasselbe gilt, wenn der Amtsrichter eine andere
als die beantragte Strafe festsetzen will und die
Staatsanwaltschaft bei ihrem Antrag
beharrt. |
§ 409 |
§ 409 |
(1) Der Strafbefehl muß außer der Festsetzung der
Strafe die strafbare Handlung, das angewendete Strafgesetz und die
Beweismittel bezeichnen, auch die Eröffnung enthalten, daß er
vollstreckbar werde, wenn der
Beschuldigte nicht binnen einer Woche nach der Zustellung bei dem
Amtsgerichte schriftlich oder zu
Protokoll de[r] Geschäftsstelle
Einspruch erhebe. |
(1) Der Strafbefehl muß außer der Festsetzung der
Strafe die strafbare Handlung, das angewendete Strafgesetz und die
Beweismittel bezeichnen, auch die Eröffnung enthalten, daß er
vollstreckbar wird, wenn der
Beschuldigte nicht binnen einer Woche nach der Zustellung bei dem
Amtsgericht schriftlich oder zu
Protokoll der Geschäftsstelle
Einspruch erhebt. |
(2) Auf den Einspruch kann vor Ablauf der Frist
verzichtet werden. |
(2) Auf den Einspruch kann vor Ablauf der Frist
verzichtet werden. |
§ 410 |
§ 410 |
Ein Strafbefehl, gegen welchen nicht rechtzeitig Einspruch erhoben
worden ist, erlangt die Wirkung eines rechtskräftigen Urtheils. |
Ein Strafbefehl, gegen den nicht rechtzeitig Einspruch erhoben worden
ist, erlangt die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils. |
§ 411 |
§ 411 |
(1) Bei rechtzeitigem Einspruche wird zur Hauptverhandlung
[…] geschritten, sofern nicht bis
zu[… ihrem] Beginne […] die
Staatsanwaltschaft die Klage fallen läßt oder der Einspruch
zurückgenommen wird. |
(1) Bei rechtzeitigem Einspruch wird zur Hauptverhandlung
geschritten, sofern nicht bis zu ihrem
Beginn die Staatsanwaltschaft die Klage fallen läßt oder der
Einspruch zurückgenommen wird. |
(2) Der Angeklagte kann sich in der
Hauptverhandlung durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen
Vertheidiger vertreten lassen. |
(2) Der Angeklagte kann sich in der
Hauptverhandlung durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen
Verteidiger vertreten lassen. |
(3) Bei der Urtheilsfällung ist das [… G]ericht an den in
dem Strafbefehle enthaltenen Ausspruch nicht gebunden. |
(3) Bei der Urteilsfällung ist das Gericht an den im
Strafbefehl enthaltenen Ausspruch nicht gebunden. |
§ 412 |
§ 412 |
(1) Bleibt der Angeklagte ohne genügende
Entschuldigung in der Hauptverhandlung aus, und wird er auch nicht durch einen
Vertheidiger vertreten, so wird der
Einspruch ohne Beweisaufnahme durch Urtheil verworfen. |
(1) Bleibt der Angeklagte ohne genügende
Entschuldigung in der Hauptverhandlung aus und wird er auch nicht durch einen
Verteidiger vertreten, so wird der
Einspruch ohne Beweisaufnahme durch Urteil verworfen. |
(2) Ein Angeklagter, welchem gegen den Ablauf der Einspruchsfrist
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt worden war, kann
[sie] nicht mehr gegen das
Urtheil beanspruchen. |
(2) Ein Angeklagter, dem gegen den Ablauf der Einspruchsfrist
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt worden war, kann
sie nicht mehr gegen das
Urteil beanspruchen. |
Zweiter Abschnitt. Verfahren bei
Strafverfügungen |
Zweiter Abschnitt. Verfahren bei
Strafverfügungen |
§ 413 |
§ 413 |
(1) |
(1) |
[1] Auf Grund landesrechtlicher Bestimmungen können
die Polizeibehörden bei Übertretungen ihre Verhandlungen nach
Vernehmung des Beschuldigten statt der Staatsanwaltschaft (§ 163
Abs. 3) dem Amtsgericht übersenden. |
[1] Auf Grund landesrechtlicher Bestimmungen können
die Polizeibehörden bei Übertretungen ihre Verhandlungen nach
Vernehmung des Beschuldigten statt der Staatsanwaltschaft (§ 163
Abs. 3) dem Amtsgericht übersenden. |
[2] Die Beweismittel sowie die anzuwendenden
Strafvorschriften sind zu bezeichnen; auch ist ein Vorschlag zum
Strafmaß zu machen. |
[2] Die Beweismittel sowie die anzuwendenden
Strafvorschriften sind zu bezeichnen; auch ist ein Vorschlag zum
Strafmaß zu machen. |
(2) |
(2) |
[1] Der Amtsrichter setzt durch Strafverfügung ohne
Hauptverhandlung die Strafe sowie eine etwa verwirkte Einziehung
oder die Befugnis zur Beseitigung eines gesetzwidrigen Zustandes
fest, ohne an den Vorschlag der Polizeibehörde gebunden zu
sein. |
[1] Der Amtsrichter setzt durch Strafverfügung ohne
Hauptverhandlung die Strafe sowie eine etwa verwirkte Einziehung
oder die Befugnis zur Beseitigung eines gesetzwidrigen Zustandes
fest, ohne an den Vorschlag der Polizeibehörde gebunden zu
sein. |
[2] Einer Mitwirkung der Staatsanwaltschaft bedarf
es nicht. |
[2] Einer Mitwirkung der Staatsanwaltschaft bedarf
es nicht. |
(3) Der Amtsrichter übersendet die Akten der
Staatsanwaltschaft, wenn er Bedenken hat, ohne Hauptverhandlung zu
entscheiden, oder wenn er noch weitere Ermittlungen für nötig
erachtet. |
(3) Der Amtsrichter übersendet die Akten der
Staatsanwaltschaft, wenn er Bedenken hat, ohne Hauptverhandlung zu
entscheiden, oder wenn er noch weitere Ermittlungen für nötig
erachtet. |
(4) Die §§ 409 bis 412 gelten entsprechend. |
(4) Die §§ 409 bis 412 gelten entsprechend. |
(5) Der Amtsrichter kann das Verfahren unter den
Voraussetzungen des § 153 Abs. 1 einstellen; der Beschluß kann
nicht angefochten werden. |
(5) Der Amtsrichter kann das Verfahren unter den
Voraussetzungen des § 153 Abs. 1 einstellen; der Beschluß kann
nicht angefochten werden. |
§ 414 |
§§ 414 |
(weggefallen) |
|
§ 415 |
|
(weggefallen) |
|
§ 416 |
|
(weggefallen) |
|
§ 417 |
|
(weggefallen) |
|
§ 418 |
|
(weggefallen) |
|
§ 419 |
|
(weggefallen) |
|
§ 420 |
|
(weggefallen) |
|
§ 421 |
|
(weggefallen) |
|
§ 422 |
|
(weggefallen) |
|
§ 423 |
|
(weggefallen) |
|
§ 424 |
|
(weggefallen) |
|
§ 425 |
|
(weggefallen) |
|
§ 426 |
|
(weggefallen) |
|
§ 427 |
|
(weggefallen) |
|
§ 428 |
|
(weggefallen) |
|
§ 429 |
bis 429 |
(weggefallen) |
(weggefallen) |
Dritter Abschnitt. Sicherungsverfahren |
Dritter Abschnitt. Sicherungsverfahren |
§ 429a |
§ 429a |
Liegen Anhaltspunkte dafür vor, daß der
Beschuldigte eine mit Strafe bedrohte Handlung im Zustand der
Zurechnungsunfähigkeit begangen hat,
und führt die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren wegen der
Zurechnungsunfähigkeit des Beschuldigten nicht durch, so kann sie
den Antrag stellen, die
Unterbringung des Beschuldigten in
einer Heil- oder Pflegeanstalt selbständig anzuordnen
(Sicherungsverfahren). |
Liegen Anhaltspunkte dafür vor, daß der
Beschuldigte eine mit Strafe bedrohte Handlung im Zustand der
Zurechnungsunfähigkeit begangen hat
und führt die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren wegen der
Zurechnungsunfähigkeit des Beschuldigten nicht durch, so kann sie
den Antrag stellen, seine
Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt selbständig
anzuordnen (Sicherungsverfahren). |
§ 429b |
§ 429b |
(1) Für das Sicherungsverfahren gelten sinngemäß
die Vorschriften über das Strafverfahren, soweit nichts anderes
bestimmt ist. |
(1) Für das Sicherungsverfahren gelten sinngemäß
die Vorschriften über das Strafverfahren, soweit nichts anderes
bestimmt ist. |
(2) |
(2) |
[1] Der Antrag steht der öffentlichen Klage
gleich. |
[1] Der Antrag steht der öffentlichen Klage
gleich. |
[2] An die Stelle der Anklageschrift tritt eine
Antragsschrift, die den Erfordernissen der Anklageschrift
entsprechen muß. |
[2] An die Stelle der Anklageschrift tritt eine
Antragsschrift, die den Erfordernissen der Anklageschrift
entsprechen muß. |
[3] Wird im Urteil die Unterbringung nicht
angeordnet, so ist auf Ablehnung des Antrags zu erkennen. |
[3] Wird im Urteil die Unterbringung nicht
angeordnet, so ist auf Ablehnung des Antrags zu erkennen. |
(3) Für das Sicherungsverfahren ist die Strafkammer
als erkennendes Gericht des ersten Rechtszuges zuständig. |
(3) Für das Sicherungsverfahren ist die Strafkammer
als erkennendes Gericht des ersten Rechtszuges zuständig. |
§ 429c |
§ 429c |
(1) Ist im Sicherungsverfahren das Erscheinen des
Beschuldigten vor Gericht wegen seines Zustandes unmöglich oder aus
Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unangebracht, so
kann das Gericht die Hauptverhandlung durchführen, ohne daß der
Beschuldigte zugegen ist. |
(1) Ist im Sicherungsverfahren das Erscheinen des
Beschuldigten vor Gericht wegen seines Zustandes unmöglich oder aus
Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unangebracht, so
kann das Gericht die Hauptverhandlung durchführen, ohne daß der
Beschuldigte zugegen ist. |
(2) |
(2) |
[1] In diesem Falle ist der Beschuldigte vor der
Hauptverhandlung durch einen beauftragten Richter unter Zuziehung
eines Sachverständigen zu vernehmen. |
[1] In diesem Falle ist der Beschuldigte vor der
Hauptverhandlung durch einen beauftragten Richter unter Zuziehung
eines Sachverständigen zu vernehmen. |
[2] Von dem Vernehmungstermin sind die
Staatsanwaltschaft, der Beschuldigte, der Verteidiger und der
gesetzliche Vertreter zu benachrichtigen. |
[2] Von dem Vernehmungstermin sind die
Staatsanwaltschaft, der Beschuldigte, der Verteidiger und der
gesetzliche Vertreter zu benachrichtigen. |
[3] Ihrer Anwesenheit bei der Vernehmung bedarf es
nicht. |
[3] Ihrer Anwesenheit bei der Vernehmung bedarf es
nicht. |
(3) Erfordert es die
Rücksicht auf den Zustand des Beschuldigten oder ist eine
ordnungsmäßige Durchführung der Hauptverhandlung sonst nicht
möglich, so kann das Gericht im Sicherungsverfahren nach der
Vernehmung des Beschuldigten zur Sache die Hauptverhandlung
durchführen, auch wenn der Beschuldigte nicht oder nur zeitweise
zugegen ist. |
(3) Fordert es die
Rücksicht auf den Zustand des Beschuldigten oder ist eine
ordnungsmäßige Durchführung der Hauptverhandlung sonst nicht
möglich, so kann das Gericht im Sicherungsverfahren nach der
Vernehmung des Beschuldigten zur Sache die Hauptverhandlung
durchführen, auch wenn der Beschuldigte nicht oder nur zeitweise
zugegen ist. |
(4) |
(4) |
[1] Soweit eine Hauptverhandlung ohne den
Beschuldigten stattfindet, können seine früheren Erklärungen, die
in einem richterlichen Protokoll enthalten sind, verlesen
werden. |
[1] Soweit eine Hauptverhandlung ohne den
Beschuldigten stattfindet, können seine früheren Erklärungen, die
in einem richterlichen Protokoll enthalten sind, verlesen
werden. |
[2] Das Protokoll über die Vorvernehmung nach Abs.
2 Satz 1 ist zu verlesen. |
[2] Das Protokoll über die Vorvernehmung nach Abs.
2 Satz 1 ist zu verlesen. |
§ 429d |
§ 429d |
(1) |
(1) |
[1] Ergibt sich im Sicherungsverfahren nach der
Anordnung der Hauptverhandlung die
Zurechnungsfähigkeit des Beschuldigten und ist das Gericht für das
Strafverfahren nicht zuständig, so spricht es durch Beschluß seine
Unzuständigkeit aus und verweist die Sache an das zuständige
Gericht. |
[1] Ergibt sich im Sicherungsverfahren nach der
Eröffnung des Hauptverfahrens die
Zurechnungsfähigkeit des Beschuldigten und ist das Gericht für das
Strafverfahren nicht zuständig, so spricht es durch Beschluß seine
Unzuständigkeit aus und verweist die Sache an das zuständige
Gericht. |
[2] § 270 Abs. 2, 3
gilt entsprechend. |
[2] § 270 Abs. 2
und 3 gilt entsprechend. |
(2) |
(2) |
[1] Ergibt sich im Sicherungsverfahren nach der
Anordnung der Hauptverhandlung die
Zurechnungsfähigkeit des Beschuldigten und ist das Gericht auch für
das Strafverfahren zuständig, so ist der Beschuldigte auf die
veränderte Rechtslage hinzuweisen und ihm Gelegenheit zur
Verteidigung zu geben. |
[1] Ergibt sich im Sicherungsverfahren nach der
Eröffnung des Hauptverfahrens die
Zurechnungsfähigkeit des Beschuldigten und ist das Gericht auch für
das Strafverfahren zuständig, so ist der Beschuldigte auf die
veränderte Rechtslage hinzuweisen und ihm Gelegenheit zur
Verteidigung zu geben. |
[2] Behauptet er, auf die Verteidigung nicht
genügend vorbereitet zu sein, so ist auf seinen Antrag die
Hauptverhandlung auszusetzen. |
[2] Behauptet er, auf die Verteidigung nicht
genügend vorbereitet zu sein, so ist auf seinen Antrag die
Hauptverhandlung auszusetzen. |
[3] Ist auf Grund des § 429c in Abwesenheit des
Beschuldigten verhandelt worden, so sind diejenigen Teile der
Hauptverhandlung zu wiederholen, bei denen der Beschuldigte nicht
zugegen war. |
[3] Ist auf Grund des § 429c in Abwesenheit des
Beschuldigten verhandelt worden, so sind diejenigen Teile der
Hauptverhandlung zu wiederholen, bei denen der Beschuldigte nicht
zugegen war. |
§ 429e |
§ 429e |
(1) Ist ein Deutscher im Ausland wegen eines
Verbrechens oder vorsätzlichen Vergehens zu Freiheitsstrafe
verurteilt worden und liegen bei ihm die Voraussetzungen vor, die
bei seiner Verurteilung im Inland die Anordnung der
Sicherungsverwahrung oder der
Entmannung gerechtfertigt hätten, so kann die
Staatsanwaltschaft den Antrag stellen, die Maßregel nachträglich
anzuordnen (nachträgliches Sicherungsverfahren). |
(1) Ist ein Deutscher im Ausland wegen eines
Verbrechens oder vorsätzlichen Vergehens zu Freiheitsstrafe
verurteilt worden und liegen bei ihm die Voraussetzungen vor, die
bei seiner Verurteilung im Inland die Anordnung der
Sicherungsverwahrung gerechtfertigt hätten, so kann die
Staatsanwaltschaft den Antrag stellen, die Maßregel nachträglich
anzuordnen (nachträgliches Sicherungsverfahren). |
(2) Auf das
Verfahren findet § 429b entsprechende Anwendung. |
(2) Für das
Verfahren gilt § 429b entsprechend. |
Vierter Abschnitt. Verfahren bei Einziehungen und
Vermögensbeschlagnahmen |
Vierter Abschnitt. Verfahren bei Einziehungen und
Vermögensbeschlagnahmen |
§ 430 |
§ 430 |
(1) In den Fällen, in welchen nach § 42 des Strafgesetzbuchs oder nach
anderweiten gesetzlichen
Bestimmungen auf Einziehung,
Vernichtung oder Unbrauchbarmachung von Gegenständen selbständig
erkannt werden kann, ist der Antrag, sofern die Entscheidung nicht
in Verbindung mit einem Urtheil in
der Hauptsache erfolgt, seitens der
Staatsanwaltschaft oder des Privatklägers bei dem[…] Gerichte zu stellen, welches für den Fall der Verfolgung einer
bestimmten Person zuständig sein würde. |
(1) In den Fällen, in denen nach § 42 des Strafgesetzbuchs oder nach
anderen gesetzlichen Vorschriften auf Einziehung, Vernichtung oder
Unbrauchbarmachung von Gegenständen selbständig erkannt werden
kann, ist der Antrag, sofern die Entscheidung nicht in Verbindung
mit einem Urteil in der Hauptsache
ergeht, seitens der
Staatsanwaltschaft oder des Privatklägers bei dem Gericht zu stellen, das für den Fall der Verfolgung einer
bestimmten Person zuständig sein würde. |
(2) An die Stelle des Schwurgerichts tritt die
Strafkammer. |
(2) An die Stelle des Schwurgerichts tritt die
Strafkammer. |
§ 431 |
§ 431 |
(1) Die Verhandlung und Entscheidung erfolgt in
einem Termine, auf welchen die
Bestimmungen über die
Hauptverhandlung entsprechende Anwendung
finden. |
(1) Die Verhandlung und Entscheidung erfolgt in
einem Termin, für den die
Vorschriften über die
Hauptverhandlung entsprechend
gelten. |
(2) Personen, welche
einen rechtlichen Anspruch auf den Gegenstand der Einziehung,
Vernichtung oder Unbrauchbarmachung haben, sind, soweit dies
ausführbar erscheint, zu dem Termine
zu laden. |
(2) Personen, die
einen rechtlichen Anspruch auf den Gegenstand der Einziehung,
Vernichtung oder Unbrauchbarmachung haben, sind, soweit dies
ausführbar erscheint, zu dem Termin
zu laden. |
(3) |
(3) |
[1] [Sie] können
alle Befugnisse ausüben, welche
einem Angeklagten zustehen, sich auch durch einen mit schriftlicher
Vollmacht versehenen Vertheidiger
vertreten lassen. |
[1] Sie können alle
Befugnisse ausüben, die einem
Angeklagten zustehen, sich auch durch einen mit schriftlicher
Vollmacht versehenen Verteidiger
vertreten lassen. |
[2] Durch ihr Nichterscheinen wird das Verfahren
und die Urtheilsfällung nicht
aufgehalten. |
[2] Durch ihr Nichterscheinen wird das Verfahren
und die Urteilsfällung nicht
aufgehalten. |
§ 432 |
§ 432 |
Die Rechtsmittel gegen das Urtheil stehen der Staatsanwaltschaft, dem
Privatkläger und den im § [431]
bezeichneten Personen zu. |
Die Rechtsmittel gegen das Urteil stehen der Staatsanwaltschaft, dem
Privatkläger und den im § 431
bezeichneten Personen zu. |
§ 433 |
§ 433 |
(1) |
(1) |
[1] Das Vermögen eines Beschuldigten, gegen den
wegen eines Verbrechens des Hochverrats öffentliche Klage erhoben
oder Haftbefehl erlassen worden ist, kann bis zur rechtskräftigen
Beendigung des Verfahrens mit Beschlag belegt werden. |
[1] Das Vermögen eines Beschuldigten, gegen den
wegen eines Verbrechens des Hochverrats öffentliche Klage erhoben
oder Haftbefehl erlassen worden ist, kann bis zur rechtskräftigen
Beendigung des Verfahrens mit Beschlag belegt werden. |
[2] Die Beschlagnahme umfaßt auch das Vermögen, das
dem Beschuldigten später zufällt. |
[2] Die Beschlagnahme umfaßt auch das Vermögen, das
dem Beschuldigten später zufällt. |
(2) Die Vorschriften der §§ 291 bis 293 gelten
entsprechend. |
(2) Die Vorschriften der §§ 291 bis 293 gelten
entsprechend. |
Fünfter Abschnitt.
Verfahren gegen Abwesende, die sich der Wehrpflicht entzogen
haben |
|
§ 434 |
|
Bei der Untersuchung gegen
einen Wehrpflichtigen wegen eines Vergehens gegen die Vorschriften
der §§ 140, 140a und 140b des Strafgesetzbuches findet in
Abwesenheit des Angeklagten eine Hauptverhandlung nach den
folgenden Vorschriften statt. |
|
§ 435 |
|
(1) Für das Verfahren ist
das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Angeklagte seinen
letzten Wohnsitz oder Aufenthaltsort im Deutschen Reich gehabt
hat. |
|
(2) Das Verfahren kann
gleichzeitig gegen mehrere Personen gerichtet werden, auch wenn ein
Zusammenhang nicht besteht. |
|
§ 436 |
|
Die Erhebung der Anklage
und die Eröffnung der Untersuchung erfolgen auf Grund einer
Erklärung der mit der militärischen Überwachung des Wehrpflichtigen
beauftragten Behörde. |
|
§ 437 |
|
Diese Erklärung lautet im
Falle des § 140 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs: daß der Wehrpflichtige
sich den militärischen Überwachungsmaßnahmen entzogen habe, daß
sein Aufenthalt im Deutschen Reich nicht ermittelt worden sei und
daß die Ermittlungen keine Umstände ergeben haben, die die Annahme
ausschließen, daß der Wehrpflichtige, um sich der Erfüllung der
Wehrpflicht zu entziehen, ohne Erlaubnis das Reichsgebiet verlassen
habe oder nach Erreichung des wehrpflichtigen Alters außerhalb des
Reichsgebietes verblieben sei; im Falle des § 140a Abs. 1 des
Strafgesetzbuchs: daß der Aufenthalt des Wehrpflichtigen im
Deutschen Reich nicht ermittelt worden sei, daß ihm keine Erlaubnis
zum Auswandern erteilt worden sei und daß die Ermittlungen keine
Umstände ergeben haben, die die Annahme ausschließen, daß er
ausgewandert sei; im Falle des § 140b Abs. 1 des Strafgesetzbuchs:
daß der Aufenthalt des Wehrpflichtigen im Deutschen Reich nicht
ermittelt worden sei und daß die Ermittlungen keine Umstände
ergeben haben, die die Annahme ausschließen, daß er nach der
öffentlichen Bekanntmachung der Anordnung des Führers und
Reichskanzlers entweder das Reichsgebiet verlassen habe oder sich
außerhalb des Reichsgebietes aufhalte. |
|
§ 438 |
|
(1) Die Ladung des
Angeklagten zur Hauptverhandlung erfolgt nach Vorschrift des § 279
Abs. 1, 2 und des § 280 Abs. 2. |
|
(2) Der Angeklagte ist in
der Ladung darauf hinzuweisen, daß er bei unentschuldigtem
Ausbleiben auf Grund der in den §§ 436 und 437 bezeichneten
Erklärungen werde verurteilt werden. |
|
§ 439 |
|
(1) |
|
[1] In der Hauptverhandlung
kann für den Angeklagten ein Verteidiger auftreten. |
|
[2] Er bedarf keiner
Vollmacht. |
|
[3] Auch Angehörige des
Angeklagten sind, ohne daß sie einer Vollmacht bedürfen, als
Vertreter zuzulassen. |
|
(2) Die im Absatz 1
genannten Personen können die dem Beschuldigten zustehenden
Rechtsmittel einlegen. |
|
(3) Im übrigen finden die
Bestimmungen der §§ 283 und 284 entsprechende
Anwendung. |
|
§ 440 |
|
(1) Sind die
vorgeschriebenen Förmlichkeiten beachtet, so ist der abwesende
Angeklagte auf Grund der in den §§ 436 und 437 bezeichneten Erklärung zu verurteilen, wenn
sich nicht Umstände ergeben, die dieser Erklärung
entgegenstehen. |
|
(2) Bedarf es bei einer
Verhandlung gegen mehrere Angeklagte (§ 435 Abs. 2) in einer Sache
einer Beweisaufuahme, so ist sie abzutrennen und gesondert zum
Abschluß zu bringen. |
|
§ 441 |
|
Das Urteil ist nach § 40
Abs. 2 zuzustellen. |
|
§ 442 |
|
(weggefallen) |
|
§ 443 |
|
(weggefallen) |
|
§ 444 |
|
(weggefallen) |
|
§ 445 |
|
(weggefallen) |
|
§ 446 |
|
(weggefallen) |
|
§ 447 |
|
(weggefallen) |
|
§ 448 |
§§ 434 bis 448 |
(weggefallen) |
(weggefallen) |
Siebentes Buch. Strafvollstreckung und Kosten des
Verfahrens |
Siebentes Buch. Strafvollstreckung und Kosten des
Verfahrens |
Erster Abschnitt. Strafvollstreckung |
Erster Abschnitt. Strafvollstreckung |
§ 449 |
§ 449 |
Strafurtheile sind
nicht vollstreckbar, bevor sie rechtskräftig geworden sind. |
Strafurteile sind
nicht vollstreckbar, bevor sie rechtskräftig geworden sind. |
§ 450 |
§ 450 |
Auf die zu vollstreckende Freiheitsstrafe ist
unverkürzt die[…] Untersuchungshaft
anzurechnen, welche der Angeklagte
erlitten hat, seit er auf Einlegung eines Rechtsmittels verzichtet
oder das eingelegte Rechtsmittel zurückgenommen hat, oder seitdem
die Einlegungsfrist abgelaufen ist, ohne daß er eine Erklärung
abgegeben hat. |
Auf die zu vollstreckende Freiheitsstrafe ist
unverkürzt die Untersuchungshaft
anzurechnen, die der Angeklagte
erlitten hat, seit er auf Einlegung eines Rechtsmittels verzichtet
oder das eingelegte Rechtsmittel zurückgenommen hat, oder seitdem
die Einlegungsfrist abgelaufen ist, ohne daß er eine Erklärung
abgegeben hat. |
§ 451 |
§ 451 |
(1) Die Strafvollstreckung erfolgt durch die
Staatsanwaltschaft auf Grund einer von dem Urkundsbeamte[n] der Geschäftsstelle zu
ertheilenden, mit der Bescheinigung
der Vollstreckbarkeit versehenen, beglaubigten Abschrift der
Urtheilsformel. |
(1) Die Strafvollstreckung erfolgt durch die
Staatsanwaltschaft auf Grund einer von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu
erteilenden, mit der Bescheinigung
der Vollstreckbarkeit versehenen, beglaubigten Abschrift der
Urteilsformel. |
(2) Den Amtsanwälten steht die Strafvollstreckung
[nur insoweit zu, als die
Landesjustizverwaltung sie ihnen übertragen hat]. |
(2) Den Amtsanwälten steht die Strafvollstreckung
nur insoweit zu, als die
Landesjustizverwaltung sie ihnen übertragen hat. |
(3) Für die zur Zuständigkeit der [Amts]gerichte gehörigen Sachen kann durch
Anordnung der Landesjustizverwaltung die Strafvollstreckung den
Amtsrichtern übertragen werden. |
(3) Für die zur Zuständigkeit der Amtsgerichte gehörenden Sachen kann durch
Anordnung der Landesjustizverwaltung die Strafvollstreckung den
Amtsrichtern übertragen werden. |
§ 452 |
§ 452 |
In Sachen, in denen der Bundesgerichtshof im ersten
Rechtszug entschieden hat, steht das Begnadigungsrecht dem Bund,
sonst den Ländern zu. |
In Sachen, in denen der Bundesgerichtshof im ersten
Rechtszug entschieden hat, steht das Begnadigungsrecht dem Bund,
sonst den Ländern zu. |
§ 453 |
§§ 453 |
(weggefallen) |
|
§ 454 |
und 454 |
(weggefallen) |
(weggefallen) |
§ 455 |
§ 455 |
(1) Die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe ist
aufzuschieben, wenn der Verurtheilte
in Geisteskrankheit verfällt. |
(1) Die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe ist
aufzuschieben, wenn der Verurteilte
in Geisteskrankheit verfällt. |
(2) Dasselbe gilt bei anderen Krankheiten, wenn von
der Vollstreckung eine nahe Lebensgefahr für den Verurtheilten zu besorgen steht. |
(2) Dasselbe gilt bei anderen Krankheiten, wenn von
der Vollstreckung eine nahe Lebensgefahr für den Verurteilten zu besorgen ist. |
(3) Die Strafvollstreckung kann auch dann
aufgeschoben werden, wenn sich der Verurtheilte in einem körperlichen Zustande befindet, bei welchem eine sofortige Vollstreckung mit der
Einrichtung der Strafanstalt unverträglich ist. |
(3) Die Strafvollstreckung kann auch dann
aufgeschoben werden, wenn sich der Verurteilte in einem körperlichen Zustand befindet, bei dem eine sofortige Vollstreckung mit der
Einrichtung der Strafanstalt unverträglich ist. |
§ 456 |
§ 456 |
(1) Auf Antrag des Verurtheilten kann die Vollstreckung
aufgeschoben werden, sofern durch die sofortige Vollstreckung dem
Verurtheilten oder [seiner] Familie […] erhebliche, außerhalb des Strafzwecks
liegende Nachtheile erwachsen. |
(1) Auf Antrag des Verurteilten kann die Vollstreckung
aufgeschoben werden, sofern durch die sofortige Vollstreckung dem
Verurteilten oder seiner Familie erhebliche, außerhalb des
Strafzwecks liegende Nachteile
erwachsen. |
(2) Der Strafaufschub darf den Zeitraum von vier
Monaten nicht übersteigen. |
(2) Der Strafaufschub darf den Zeitraum von vier
Monaten nicht übersteigen. |
(3) [Seine]
Bewilligung […] kann an eine
Sicherheitsleistung oder andere Bedingungen geknüpft werden. |
(3) Die Bewilligung
kann an eine Sicherheitsleistung oder andere Bedingungen geknüpft
werden. |
§ 456a |
§ 456a |
(1) Die Vollstreckungsbehörde kann von der
Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer Maßregel der
Sicherung und Besserung absehen, wenn der Verurteilte wegen einer
anderen Tat einer ausländischen Regierung ausgeliefert, oder wenn
er aus dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgewiesen
wird. |
(1) Die Vollstreckungsbehörde kann von der
Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer Maßregel der
Sicherung und Besserung absehen, wenn der Verurteilte wegen einer
anderen Tat einer ausländischen Regierung ausgeliefert, oder wenn
er aus dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgewiesen
wird. |
(2) |
(2) |
[1] Kehrt der Ausgelieferte oder der Ausgewiesene
zurück, so kann die Vollstreckung nachgeholt werden. |
[1] Kehrt der Ausgelieferte oder der Ausgewiesene
zurück, so kann die Vollstreckung nachgeholt werden. |
[2] Für die Nachholung einer Maßregel der Sicherung
und Besserung gilt § 42g des Strafgesetzbuchs entsprechend. |
[2] Für die Nachholung einer Maßregel der Sicherung
und Besserung gilt § 42g des Strafgesetzbuchs entsprechend. |
§ 456b |
§ 456b |
[1] Eine mit Freiheitsentziehung verbundene
Maßregel der Sicherung und Besserung, die neben einer
Freiheitsstrafe angeordnet ist, wird erst vollzogen, wenn die
Freiheitsstrafe verbüßt, bedingt ausgesetzt oder erlassen ist. |
[1] Eine mit Freiheitsentziehung verbundene
Maßregel der Sicherung und Besserung, die neben einer
Freiheitsstrafe angeordnet ist, wird erst vollzogen, wenn die
Freiheitsstrafe verbüßt, bedingt ausgesetzt oder erlassen ist. |
[2] Jedoch kann die Unterbringung in einer Heil-
oder Pflegeanstalt, einer Trinkerheilanstalt oder einer
Entziehungsanstalt ganz oder teilweise vor der Freiheitsstrafe
vollzogen werden. |
[2] Jedoch kann die Unterbringung in einer Heil-
oder Pflegeanstalt, einer Trinkerheilanstalt oder einer
Entziehungsanstalt ganz oder teilweise vor der Freiheitsstrafe
vollzogen werden. |
§ 456c |
§ 456c |
(1) |
(1) |
[1] Das Gericht kann beim
Erlassen des Urteils auf Antrag oder mit Einwilligung des
Verurteilten das Inkrafttreten der Untersagung der Berufsausübung
durch Beschluß aufschieben, wenn das sofortige Inkrafttreten des
Verbots für den Verurteilten oder seine Angehörigen eine
erhebliche, außerhalb seines Zwecks liegende, durch späteres
Inkrafttreten vermeidbare Härte bedeuten würde. |
[1] Das Gericht kann bei
Erlaß des Urteils auf Antrag oder mit Einwilligung des
Verurteilten das Inkrafttreten der Untersagung der Berufsausübung
durch Beschluß aufschieben, wenn das sofortige Inkrafttreten des
Verbots für den Verurteilten oder seine Angehörigen eine
erhebliche, außerhalb seines Zwecks liegende, durch späteres
Inkrafttreten vermeidbare Härte bedeuten würde. |
[2] Hat der Verurteilte einen gesetzlichen
Vertreter, so ist dessen Einwilligung erforderlich. |
[2] Hat der Verurteilte einen gesetzlichen
Vertreter, so ist dessen Einwilligung erforderlich. |
[3] § 462 Abs. 4 gilt entsprechend. |
[3] § 462 Abs. 4 gilt entsprechend. |
(2) Die Vollstreckungsbehörde kann unter denselben
Voraussetzungen die Untersagung der Berufsausübung aussetzen. |
(2) Die Vollstreckungsbehörde kann unter denselben
Voraussetzungen die Untersagung der Berufsausübung aussetzen. |
(3) |
(3) |
[1] Der Aufschub und die Aussetzung können an die
Leistung einer Sicherheit oder an andere Bedingungen geknüpft
werden. |
[1] Der Aufschub und die Aussetzung können an die
Leistung einer Sicherheit oder an andere Bedingungen geknüpft
werden. |
[2] Aufschub und Aussetzung dürfen den Zeitraum von
sechs Monaten nicht übersteigen. |
[2] Aufschub und Aussetzung dürfen den Zeitraum von
sechs Monaten nicht übersteigen. |
(4) Die Zeit des Aufschubs und der Aussetzung wird
auf die für das Berufsverbot festgesetzte Frist nicht
angerechnet. |
(4) Die Zeit des Aufschubs und der Aussetzung wird
auf die für das Berufsverbot festgesetzte Frist nicht
angerechnet. |
§ 456d |
|
(weggefallen) |
|
§ 457 |
§ 457 |
(1) Die Staatsanwaltschaft ist befugt, behufs Vollstreckung einer Freiheitsstrafe einen
Vorführungs- oder Haftbefehl zu erlassen, wenn der Verurtheilte auf die an ihn ergangene Ladung zum
Antritt der Strafe sich nicht gestellt hat oder der Flucht
verdächtig ist. |
(1) Die Staatsanwaltschaft ist befugt, zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe einen
Vorführungs- oder Haftbefehl zu erlassen, wenn der Verurteilte auf die an ihn ergangene Ladung zum
Antritt der Strafe sich nicht gestellt hat oder der Flucht
verdächtig ist. |
(2) Auch kann von der Staatsanwaltschaft zu
demselben Zwecke ein Steckbrief
erlassen werden, wenn der Verurtheilte flüchtig ist oder sich verborgen
hält. |
(2) Auch kann von der Staatsanwaltschaft zu
demselben Zweck ein Steckbrief
erlassen werden, wenn der Verurteilte flüchtig ist oder sich verborgen
hält. |
(3) Diese Befugnisse stehen im Falle des §
[451] Abs. 3 auch dem Amtsrichter
zu. |
(3) Diese Befugnisse stehen im Falle des §
451 Abs. 3 auch dem Amtsrichter
zu. |
§ 458 |
§ 458 |
(1) Wenn über die Auslegung eines Strafurtheils oder über die Berechnung der
erkannten Strafe Zweifel entstehen, oder wenn Einwendungen gegen
die Zulässigkeit der Strafvollstreckung erhoben werden, so ist die
Entscheidung des Gerichts herbeizuführen. |
(1) Wenn über die Auslegung eines Strafurteils oder über die Berechnung der
erkannten Strafe Zweifel entstehen, oder wenn Einwendungen gegen
die Zulässigkeit der Strafvollstreckung erhoben werden, so ist die
Entscheidung des Gerichts herbeizuführen. |
(2) Das Gericht entscheidet ferner, wenn in den
Fällen der §§ 455, 456 und 456c Abs. 2 Einwendungen gegen die
Entscheidung der Vollstreckungsbehörde erhoben werden oder wenn die Vollstreckungsbehörde
anordnet, daß an einem Ausgelieferten oder Ausgewiesenen die
Vollstreckung einer Strafe oder einer Maßregel der Sicherung und
Besserung nachgeholt werden soll und
Einwendungen gegen diese Anordnung erhoben werden. |
(2) Das Gericht entscheidet ferner, wenn in den
Fällen der §§ 455, 456 und 456c Abs. 2 Einwendungen gegen die
Entscheidung der Vollstreckungsbehörde erhoben werden, oder wenn die Vollstreckungsbehörde
anordnet, daß an einem Ausgelieferten oder Ausgewiesenen die
Vollstreckung einer Strafe oder einer Maßregel der Sicherung und
Besserung nachgeholt werden soll,
und Einwendungen gegen diese Anordnung erhoben werden. |
(3) |
(3) |
[1] Der Fortgang der Vollstreckung wird hierdurch
nicht gehemmt; das Gericht kann jedoch einen Aufschub oder eine
Unterbrechung der Vollstreckung anordnen. |
[1] Der Fortgang der Vollstreckung wird hierdurch
nicht gehemmt; das Gericht kann jedoch einen Aufschub oder eine
Unterbrechung der Vollstreckung anordnen. |
[2] In den Fällen des § 456d Abs. 2 kann das Gericht eine einstweilige
Anordnung treffen. |
[2] In den Fällen des § 456c Abs. 2 kann das Gericht eine einstweilige
Anordnung treffen. |
§ 459 |
§ 459 |
Kann eine Geldstrafe nicht beigetrieben werden und
ist die Festsetzung der für diesen Fall eintretenden
Freiheitsstrafe unterlassen worden, so ist die Geldstrafe
nachträglich von dem Gericht in diese Freiheitsstrafe
umzuwandeln. |
Kann eine Geldstrafe nicht beigetrieben werden und
ist die Festsetzung der für diesen Fall eintretenden
Freiheitsstrafe unterlassen worden, so ist die Geldstrafe
nachträglich von dem Gericht in diese Freiheitsstrafe
umzuwandeln. |
§ 460 |
§ 460 |
Ist Jemand durch
verschiedene rechtskräftige Urtheile
zu Strafen verurtheilt worden, und
sind dabei die Vorschriften über die Zuerkennung einer Gesammtstrafe (§ 79 des Strafgesetzbuchs) außer
Betracht geblieben, so sind die erkannten Strafen durch eine
nachträgliche gerichtliche Entscheidung auf eine Gesammtstrafe zurückzuführen. |
Ist jemand durch
verschiedene rechtskräftige Urteile
zu Strafen verurteilt worden, und
sind dabei die Vorschriften über die Zuerkennung einer Gesamtstrafe (§ 79 des Strafgesetzbuchs) außer
Betracht geblieben, so sind die erkannten Strafen durch eine
nachträgliche gerichtliche Entscheidung auf eine Gesamtstrafe zurückzuführen. |
§ 461 |
§ 461 |
(1) Ist der Verurtheilte nach Beginn der Strafvollstreckung
wegen Krankheit in eine von der Strafanstalt getrennte
Krankenanstalt gebracht worden, so ist die Dauer des Aufenthalts in
der Krankenanstalt in die Strafzeit einzurechnen, wenn nicht der
Verurtheilte mit der Absicht, die
Strafvollstreckung zu unterbrechen, die Krankheit herbeigeführt
hat. |
(1) Ist der Verurteilte nach Beginn der Strafvollstreckung
wegen Krankheit in eine von der Strafanstalt getrennte
Krankenanstalt gebracht worden, so ist die Dauer des Aufenthalts in
der Krankenanstalt in die Strafzeit einzurechnen, wenn nicht der
Verurteilte mit der Absicht, die
Strafvollstreckung zu unterbrechen, die Krankheit herbeigeführt
hat. |
(2) Die Staatsanwaltschaft hat im letzteren Falle
eine Entscheidung des Gerichts herbeizuführen. |
(2) Die Staatsanwaltschaft hat im letzteren Falle
eine Entscheidung des Gerichts herbeizuführen. |
§ 462 |
§ 462 |
(1) Die bei der Strafvollstreckung nothwendig werdenden gerichtlichen
Entscheidungen (§§ [458 bis
461]) werden von dem Gericht
erster Instanz ohne mündliche
Verhandlung erlassen. |
(1) Die bei der Strafvollstreckung notwendig werdenden gerichtlichen
Entscheidungen (§§ 458 bis
461) werden von dem Gericht
des ersten Rechtszuges ohne
mündliche Verhandlung erlassen. |
(2) Vor der Entscheidung ist der Staatsanwaltschaft
und dem Verurtheilten Gelegenheit zu
geben, Anträge zu stellen und zu begründen. |
(2) Vor der Entscheidung ist der Staatsanwaltschaft
und dem Verurteilten Gelegenheit zu
geben, Anträge zu stellen und zu begründen. |
(3) |
(3) |
[1] Kommt es auf die Festsetzung einer Gesammtstrafe an (§ [460]), und waren die verschiedenen hierdurch
abzuändernden Urtheile von
verschiedenen Gerichten erlassen, so steht die Entscheidung
dem[…] Gerichte zu, welches die schwerste Strafart oder bei Strafen gleicher Art die
höchste Strafe erkannt hat, falls hiernach aber mehrere Gerichte
zuständig sein würden, dem[…],
dessen Urtheil zuletzt ergangen
ist. |
[1] Kommt es auf die Festsetzung einer Gesamtstrafe an (§ 460), und waren die verschiedenen hierdurch
abzuändernden Urteile von
verschiedenen Gerichten erlassen, so steht die Entscheidung
dem Gericht zu, das auf die schwerste Strafart, oder bei Strafen gleicher Art
auf die höchste Strafe erkannt hat,
falls hiernach aber mehrere Gerichte zuständig sein würden,
dem, dessen Urteil zuletzt ergangen ist. |
[2] War das hiernach maßgebende Urteil von einem
Gericht eines höheren Rechtszuges erlassen, so setzt das Gericht
des ersten Rechtszuges die Gesamtstrafe fest; war eines der
Strafurteile von dem Bundesgerichtshof oder einem Oberlandesgericht
im ersten Rechtszug erlassen, so setzt der Bundesgerichtshof oder
das Oberlandesgericht die Gesamtstrafe fest. |
[2] War das hiernach maßgebende Urteil von einem
Gericht eines höheren Rechtszuges erlassen, so setzt das Gericht
des ersten Rechtszuges die Gesamtstrafe fest; war eines der
Strafurteile von dem Bundesgerichtshof oder einem Oberlandesgericht
im ersten Rechtszug erlassen, so setzt der Bundesgerichtshof oder
das Oberlandesgericht die Gesamtstrafe fest. |
(4) Gegen diese Entscheidungen ist, sofern sie
nicht von dem Bundesgerichtshof oder einem Oberlandesgericht
erlassen sind, sofortige Beschwerde zulässig. |
(4) Gegen diese Entscheidungen ist, sofern sie
nicht von dem Bundesgerichtshof oder einem Oberlandesgericht
erlassen sind, sofortige Beschwerde zulässig. |
§ 462a |
§ 462a |
[1] Das Amtsgericht darf seine Strafgewalt auch bei
der nachträglichen Bildung einer Gesamtstrafe (§ 460) nicht
überschreiten. |
[1] Das Amtsgericht darf seine Strafgewalt auch bei
der nachträglichen Bildung einer Gesamtstrafe (§ 460) nicht
überschreiten. |
[2] Ist nach § 462 Abs. 3 das Amtsgericht zur
Bildung der Gesamtstrafe zuständig und reicht seine Strafgewalt
nicht aus, so entscheidet die Strafkammer des ihm übergeordneten
Landgerichts. |
[2] Ist nach § 462 Abs. 3 das Amtsgericht zur
Bildung der Gesamtstrafe zuständig und reicht seine Strafgewalt
nicht aus, so entscheidet die Strafkammer des ihm übergeordneten
Landgerichts. |
§ 463 |
§ 463 |
Die Vollstreckung der über eine Vermögensstrafe
ergangenen Entscheidung erfolgt nach
den Vorschriften über die
Vollstreckung der Urtheile der
Civilgerichte. |
Die Vollstreckung der über eine Vermögensstrafe
ergangenen Entscheidung richtet
sich nach den Vorschriften, die
für die Vollstreckung von Urteilen
in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten gelten. |
§ 463a |
§ 463a |
(1) Die Vorschriften über die Strafvollstreckung
finden auf die Vollstreckung von
Maßregeln der Sicherung und Besserung sinngemäß Anwendung, soweit nichts anderes
bestimmt ist. |
(1) Die Vorschriften über die Strafvollstreckung
gelten für die Vollstreckung von
Maßregeln der Sicherung und Besserung sinngemäß, soweit nichts anderes bestimmt
ist. |
(2) Bei der Unterbringung in einer Heil- oder
Pflegeanstalt ist der Aufschub der Vollstreckung auf Grund des §
455 Abs. 1, bei der Sicherungsverwahrung der Aufschub auf Grund des
§ 456 nicht zulässig. |
(2) Bei der Unterbringung in einer Heil- oder
Pflegeanstalt ist der Aufschub der Vollstreckung auf Grund des §
455 Abs. 1, bei der Sicherungsverwahrung der Aufschub auf Grund des
§ 456 nicht zulässig. |
(3) § 462 gilt auch für die nach den §§ 42f bis 42h
und § 42l Abs. 4 des Strafgesetzbuchs zu treffenden
Entscheidungen. |
(3) § 462 gilt auch für die nach den §§ 42f bis 42h
und § 42l Abs. 4 des Strafgesetzbuchs zu treffenden
Entscheidungen. |
Zweiter Abschnitt. Kosten des Verfahrens |
Zweiter Abschnitt. Kosten des Verfahrens |
§ 464 |
§ 464 |
(1) Jedes Urteil, jeder Strafbefehl, jede
Strafverfügung und jede eine Untersuchung einstellende Entscheidung
muß darüber Bestimmung treffen, von wem die Kosten des Verfahrens
zu tragen sind. |
(1) Jedes Urteil, jeder Strafbefehl, jede
Strafverfügung und jede eine Untersuchung einstellende Entscheidung
muß darüber Bestimmung treffen, von wem die Kosten des Verfahrens
zu tragen sind. |
(2) |
(2) |
[1] Die Höhe der Kosten und Auslagen, die ein
Beteiligter einem anderen Beteiligten zu erstatten hat, wird auf
Antrag eines Beteiligten durch den Urkundsbeamte[n] der Geschäftsstelle
festgesetzt. |
[1] Die Höhe der Kosten und Auslagen, die ein
Beteiligter einem anderen Beteiligten zu erstatten hat, wird auf
Antrag eines Beteiligten durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle
festgesetzt. |
[2] Auf das Verfahren und auf die Vollstreckung der
Entscheidung finden die Vorschriften
der Zivilprozeßordnung entsprechende
Anwendung. |
[2] Auf das Verfahren und auf die Vollstreckung der
Entscheidung sind die Vorschriften
der Zivilprozeßordnung entsprechend
anzuwenden. |
§ 465 |
§ 465 |
(1) |
(1) |
[1] Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte
insoweit zu tragen, als sie durch das Verfahren wegen einer Tat
entstanden sind, wegen deren er verurteilt oder eine Maßregel der
Sicherung und Besserung gegen ihn angeordnet wird. |
[1] Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte
insoweit zu tragen, als sie durch das Verfahren wegen einer Tat
entstanden sind, wegen deren er verurteilt oder eine Maßregel der
Sicherung und Besserung gegen ihn angeordnet wird. |
[2] Zu den Kosten des Verfahrens gehören auch die
durch die Vorbereitung der öffentlichen Klage entstandenen sowie
die Kosten der Vollstreckung einer Strafe, Nebenstrafe oder
Nebenfolge oder einer vom Gericht angeordneten Maßregel der
Sicherung und Besserung. |
[2] Zu den Kosten des Verfahrens gehören auch die
durch die Vorbereitung der öffentlichen Klage entstandenen sowie
die Kosten der Vollstreckung einer Strafe, Nebenstrafe oder
Nebenfolge oder einer vom Gericht angeordneten Maßregel der
Sicherung und Besserung. |
(2) Stirbt ein Verurtheilter vor eingetretener Rechtskraft des
Urtheils, so haftet sein Nachlaß
nicht für die Kosten. |
(2) Stirbt ein Verurteilter vor eingetretener Rechtskraft des
Urteils, so haftet sein Nachlaß
nicht für die Kosten. |
§ 466 |
§ 466 |
[1] Mitangeklagte, gegen die in bezug auf dieselbe
Tat auf Strafe erkannt oder eine Maßregel der Sicherung und
Besserung angeordnet wird, haften für die Auslagen als
Gesamtschuldner. |
[1] Mitangeklagte, gegen die in bezug auf dieselbe
Tat auf Strafe erkannt oder eine Maßregel der Sicherung und
Besserung angeordnet wird, haften für die Auslagen als
Gesamtschuldner. |
[2] Dies gilt nicht für die durch die
Vollstreckung, die Untersuchungshaft oder die einstweilige
Unterbringung entstandenen Kosten. |
[2] Dies gilt nicht für die durch die
Vollstreckung, die Untersuchungshaft oder die einstweilige
Unterbringung entstandenen Kosten. |
§ 467 |
§ 467 |
(1) Einem freigesprochenen oder außer Verfolgung
gesetzten Angeschuldigten sind nur solche Kosten aufzuerlegen,
welche er durch eine schuldbare Versäumniß verursacht hat. |
(1) Einem freigesprochenen oder außer Verfolgung
gesetzten Angeschuldigten sind nur solche Kosten aufzuerlegen,
die er durch eine schuldhafte Versäumnis verursacht hat. |
(2) Die dem Angeschuldigten erwachsenen
nothwendigen Auslagen können der
Staatskasse auferlegt werden. |
(2) Die dem Angeschuldigten erwachsenen
notwendigen Auslagen können der
Staatskasse auferlegt werden. |
(3) Diese Bestimmungen gelten nicht, wenn gegen den
Angeschuldigten die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt
angeordnet wird. |
(3) Diese Vorschriften gelten nicht, wenn gegen den
Angeschuldigten die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt
angeordnet wird. |
§ 468 |
§ 468 |
Bei wechselseitigen Beleidigungen oder
Körperverletzungen wird die Verurtheilung eines oder beider Theile in die Kosten dadurch nicht
ausgeschlossen, daß einer […] oder
beide für straffrei erklärt werden. |
Bei wechselseitigen Beleidigungen oder
Körperverletzungen wird die Verurteilung eines oder beider Teile in die Kosten dadurch nicht
ausgeschlossen, daß einer oder beide für straffrei erklärt
werden. |
§ 469 |
§ 469 |
(1) Ist ein wenn auch nur außergerichtliches
Verfahren durch eine vorsätzlich oder leichtfertig erstattete
unwahre Anzeige veranlaßt worden, so kann das Gericht dem
Anzeigenden, nachdem er gehört worden ist, die der Staatskasse und
dem Beschuldigten erwachsenen Kosten auferlegen. |
(1) Ist ein wenn auch nur außergerichtliches
Verfahren durch eine vorsätzlich oder leichtfertig erstattete
unwahre Anzeige veranlaßt worden, so kann das Gericht dem
Anzeigenden, nachdem er gehört worden ist, die der Staatskasse und
dem Beschuldigten erwachsenen Kosten auferlegen. |
(2) War noch kein Gericht mit der Sache befaßt, so
ergeht die Entscheidung auf Antrag der Staatsanwaltschaft durch das
Gericht, das für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständig
gewesen wäre. |
(2) War noch kein Gericht mit der Sache befaßt, so
ergeht die Entscheidung auf Antrag der Staatsanwaltschaft durch das
Gericht, das für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständig
gewesen wäre. |
(3) Gegen die Entscheidung findet sofortige
Beschwerde statt. |
(3) Gegen die Entscheidung findet sofortige
Beschwerde statt. |
§ 470 |
§ 470 |
Wird das Verfahren wegen Zurücknahme des Antrags,
durch den es bedingt war, eingestellt, so hat der Antragsteller die
Kosten sowie die dem Beschuldigten erwachsenen notwendigen Auslagen
zu tragen. |
Wird das Verfahren wegen Zurücknahme des Antrags,
durch den es bedingt war, eingestellt, so hat der Antragsteller die
Kosten sowie die dem Beschuldigten erwachsenen notwendigen Auslagen
zu tragen. |
§ 471 |
§ 471 |
(1) In einem Verfahren auf erhobene Privatklage hat
der Verurteilte auch die dem Privatkläger erwachsenen notwendigen
Auslagen zu erstatten. |
(1) In einem Verfahren auf erhobene Privatklage hat
der Verurteilte auch die dem Privatkläger erwachsenen notwendigen
Auslagen zu erstatten. |
(2) Wird der Beschuldigte außer Verfolgung gesetzt
oder freigesprochen, oder wird das Verfahren eingestellt, so fallen
dem Privatkläger die Kosten des Verfahrens sowie die dem
Beschuldigten erwachsenen notwendigen Auslagen zur Last. |
(2) Wird der Beschuldigte außer Verfolgung gesetzt
oder freigesprochen, oder wird das Verfahren eingestellt, so fallen
dem Privatkläger die Kosten des Verfahrens sowie die dem
Beschuldigten erwachsenen notwendigen Auslagen zur Last. |
(3) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens und
die notwendigen Auslagen der Beteiligten angemessen verteilen oder
nach pflichtgemäßem Ermessen einem der Beteiligten auferlegen,
wenn |
(3) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens und
die notwendigen Auslagen der Beteiligten angemessen verteilen oder
nach pflichtgemäßem Ermessen einem der Beteiligten auferlegen,
wenn |
1. es den Anträgen des Privatklägers nur zum Teil
entsprochen hat; |
1. es den Anträgen des Privatklägers nur zum Teil
entsprochen hat; |
2. es das Verfahren nach § 383 Abs. 2 (§ 390 Abs.
5) wegen Geringfügigkeit eingestellt hat; |
2. es das Verfahren nach § 383 Abs. 2 (§ 390 Abs.
5) wegen Geringfügigkeit eingestellt hat; |
3. Widerklage erhoben worden ist. |
3. Widerklage erhoben worden ist. |
(4) |
(4) |
[1] Mehrere Privatkläger haften als
Gesamtschuldner. |
[1] Mehrere Privatkläger haften als
Gesamtschuldner. |
[2] Das gleiche gilt hinsichtlich der Haftung
mehrerer Beschuldigter für die dem Privatkläger erwachsenen
notwendigen Auslagen. |
[2] Das gleiche gilt hinsichtlich der Haftung
mehrerer Beschuldigter für die dem Privatkläger erwachsenen
notwendigen Auslagen. |
(5) |
(5) |
[1] Die zu erstattenden Auslagen umfassen auch die
Entschädigung für die durch notwendige Reisen oder durch die
notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die
für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind
entsprechend anzuwenden. |
[1] Die zu erstattenden Auslagen umfassen auch die
Entschädigung für die durch notwendige Reisen oder durch die
notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die
für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind
entsprechend anzuwenden. |
[2] Hat sich der Gegner der erstattungspflichtigen
Partei eines Rechtsanwalts bedient, so sind die Gebühren und
Auslagen des Anwalts insoweit einbegriffen, als solche nach der
Bestimmung des § 91 der Zivilprozeßordnung die unterliegende Partei
der obsiegenden zu erstatten hat. |
[2] Hat sich der Gegner der erstattungspflichtigen
Partei eines Rechtsanwalts bedient, so sind die Gebühren und
Auslagen des Anwalts insoweit einbegriffen, als solche nach der
Bestimmung des § 91 der Zivilprozeßordnung die unterliegende Partei
der obsiegenden zu erstatten hat. |
§ 472 |
§ 472 |
(1) |
(1) |
[1] Wird in dem Falle des § 175 der Angeschuldigte
außer Verfolgung gesetzt oder freigesprochen, oder wird das
Verfahren eingestellt, so sind auf den Antragsteller die
Vorschriften des § 471 Abs. 2 bis 5 entsprechend anzuwenden. |
[1] Wird in dem Falle des § 175 der Angeschuldigte
außer Verfolgung gesetzt oder freigesprochen, oder wird das
Verfahren eingestellt, so sind auf den Antragsteller die
Vorschriften des § 471 Abs. 2 bis 5 entsprechend anzuwenden. |
[2] Das Gericht kann jedoch den Antragsteller von
der Tragung der Kosten ganz oder teilweise befreien. |
[2] Das Gericht kann jedoch den Antragsteller von
der Tragung der Kosten ganz oder teilweise befreien. |
(2) Vor der Entscheidung über den Kostenpunkt ist
der Antragsteller zu hören, sofern er nicht als Nebenkläger
aufzutreten berechtigt war. |
(2) Vor der Entscheidung über den Kostenpunkt ist
der Antragsteller zu hören, sofern er nicht als Nebenkläger
aufzutreten berechtigt war. |
§ 472a |
§ 472a |
(1) Soweit dem Antrag auf Zuerkennung eines aus der
Straftat erwachsenen Anspruchs oder einer Buße stattgegeben wird,
hat der Angeklagte auch die dadurch entstandenen besonderen Kosten
und die notwendigen Auslagen des Verletzten zu tragen. |
(1) Soweit dem Antrag auf Zuerkennung eines aus der
Straftat erwachsenen Anspruchs oder einer Buße stattgegeben wird,
hat der Angeklagte auch die dadurch entstandenen besonderen Kosten
und die notwendigen Auslagen des Verletzten zu tragen. |
(2) |
(2) |
[1] Sieht das Gericht von der Entscheidung über den
Antrag ab, wird ein Teil des Anspruchs dem Verletzten nicht
zuerkannt, wird die Zuerkennung einer Buße abgelehnt oder nimmt der
Verletzte den Antrag zurück, so entscheidet das Gericht nach
pflichtgemäßem Ermessen, wer die insoweit entstandenen
gerichtlichen Auslagen und die insoweit den Beteiligten erwachsenen
notwendigen Auslagen trägt. |
[1] Sieht das Gericht von der Entscheidung über den
Antrag ab, wird ein Teil des Anspruchs dem Verletzten nicht
zuerkannt, wird die Zuerkennung einer Buße abgelehnt oder nimmt der
Verletzte den Antrag zurück, so entscheidet das Gericht nach
pflichtgemäßem Ermessen, wer die insoweit entstandenen
gerichtlichen Auslagen und die insoweit den Beteiligten erwachsenen
notwendigen Auslagen trägt. |
[2] Die gerichtlichen Auslagen können der
Staatskasse auferlegt werden, soweit es unbillig wäre, die
Beteiligten damit zu belasten. |
[2] Die gerichtlichen Auslagen können der
Staatskasse auferlegt werden, soweit es unbillig wäre, die
Beteiligten damit zu belasten. |
§ 473 |
§ 473 |
(1) |
(1) |
[1] Die Kosten eines zurückgenommenen oder
erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den[…], der [es]
eingelegt hat. |
[1] Die Kosten eines zurückgenommenen oder
erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es
eingelegt hat. |
[2] War das Rechtsmittel von der Staatsanwaltschaft
eingelegt, so können die dem Beschuldigten erwachsenen nothwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegt
werden. |
[2] War das Rechtsmittel von der Staatsanwaltschaft
eingelegt, so können die dem Beschuldigten erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegt
werden. |
[3] Hatte das Rechtsmittel theilweisen Erfolg, so kann das Gericht die
Gebühr ermäßigen und die entstandenen Auslagen angemessen
vertheilen. |
[3] Hatte das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so kann das Gericht die
Gebühr ermäßigen und die entstandenen Auslagen angemessen
verteilen. |
(2) Dasselbe gilt von den Kosten, welche durch einen Antrag auf Wiederaufnahme des
durch ein rechtskräftiges Urtheil
geschlossenen Verfahrens verursacht worden sind. |
(2) Dasselbe gilt von den Kosten, die durch einen Antrag auf Wiederaufnahme des
durch ein rechtskräftiges Urteil
abgeschlossenen Verfahrens verursacht worden sind. |
(3) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch
einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind. |
(3) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch
einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind. |
§ 474 |
§ 474 |
In den zur Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs im ersten Rechtszug
gehörenden Sachen sind die von der Staatskasse zu tragenden Kosten
der Bundeskasse aufzuerlegen. |
In den zur Zuständigkeit des Bundesgerichtshofes im ersten Rechtszug
gehörenden Sachen sind die von der Staatskasse zu tragenden Kosten
der Bundeskasse aufzuerlegen. |
§ 474a |
§ 474a |
Wird nach einem Urteil gegen einen Abwesenden die
Hauptverhandlung erneuert (§ 282c), so können ihm die Kosten der
früheren Hauptverhandlung in dem neuen Urteil auch dann auferlegt
werden, wenn er freigesprochen wird. |
Wird nach einem Urteil gegen einen Abwesenden die
Hauptverhandlung erneuert (§ 282c), so können ihm die Kosten der
früheren Hauptverhandlung in dem neuen Urteil auch dann auferlegt
werden, wenn er freigesprochen wird. |
§ 475 |
|
[(weggefallen)] |
|
§ 476 |
|
[(weggefallen)] |
|
§ 477 |
|
[(weggefallen)] |
|
§ 478 |
|
[(weggefallen)] |
|
§ 479 |
|
[(weggefallen)] |
|
§ 480 |
|
[(weggefallen)] |
|
§ 481 |
|
[(weggefallen)] |
|
§ 482 |
|
[(weggefallen)] |
|
§ 483 |
|
[(weggefallen)] |
|
§ 484 |
|
[(weggefallen)] |
|
§ 485 |
|
[(weggefallen)] |
|
§ 486 |
|
[(weggefallen)] |
|
§ 487 |
|
[(weggefallen)] |
|
§ 488 |
|
[(weggefallen)] |
|
§ 489 |
|
[(weggefallen)] |
|
§ 490 |
|
[(weggefallen)] |
|
§ 491 |
|
[(weggefallen)] |
|
§ 492 |
|
[(weggefallen)] |
|
§ 493 |
|
[(weggefallen)] |
|
§ 494 |
|
[(weggefallen)] |
|
§ 495 |
|
[(weggefallen)] |
|
§ 496 |
|
[(weggefallen)] |
|
§ 497 |
|
[(weggefallen)] |
|
§ 498 |
|
[(weggefallen)] |
|
§ 499 |
|
[(weggefallen)] |
|
§ 500 |
|
[(weggefallen)] |
|
§ 501 |
|
[(weggefallen)] |
|
§ 502 |
|
[(weggefallen)] |
|
§ 503 |
|
[(weggefallen)] |
|
§ 504 |
|
[(weggefallen)] |
|
§ 505 |
|
[(weggefallen)] |
|
§ 506 |
|
[(weggefallen)] |
|