Strafprozeßordnung vom 1.
Februar 1877 |
|
12. Gesetz vom 16. Februar
1923: Jugendgerichtsgesetz vom 16. Februar 1923, Reichsgesetzblatt
Teil I 1923 Nummer 14 vom 27. Februar 1923 Seite
135-141 |
|
11. Gesetz vom 21. Dezember
1922: Gesetz zur Änderung des Gerichtskostengesetzes vom 21.
Dezember 1922, Reichsgesetzblatt Teil I 1923 Nummer 1 vom 5. Januar
1923 Seite 1-12 |
|
10. Gesetz vom 11. Juli
1922: Gesetz über die Zulassung der Frauen zu den Ämtern und
Berufen der Rechtspflege vom 11. Juli 1922, Reichsgesetzblatt Teil
I 1922 Nummer 51 vom 21. Juli 1922 Seite 573-574 |
|
9. Gesetz vom 8. Juli 1922:
Gesetz zur weiteren Entlastung der Gerichte vom 8. Juli 1922,
Reichsgesetzblatt Teil I 1922 Nummer 51 vom 21. Juli 1922 Seite
569-570 |
|
8. Gesetz vom 11. März
1921: Gesetz zur Entlastung der Gerichte vom 11. März 1921,
Reichs-Gesetzblatt 1921 Nummer 29 vom 23. März 1921 Seite
229-233 |
|
7. Gesetz vom 17. August
1920: Gesetz, betreffend Aufhebung der Militärgerichtsbarkeit vom
17. August 1920, Reichs-Gesetzblatt 1920 Nummer 176 vom 23. August
1920 Seite 1579-1587 |
|
6. Gesetz vom 21. Oktober
1917: Gesetz, betreffend Vereinfachung der Strafrechtspflege vom
21. Oktober 1917, Reichs-Gesetzblatt 1917 Nummer 186 vom 24.
Oktober 1917 Seite 957-958, 1037-1038 |
|
5. Gesetz vom 13. Juni
1902: Gesetz, betreffend die Abänderung des § 7 der
Strafprozeßordnung vom 13. Juni 1902, Reichs-Gesetzblatt 1902
Nummer 30 vom 18. Juni 1902 Seite 227 |
|
4. Gesetz vom 17. Mai 1898:
Gesetz, betreffend Änderungen des Gerichtsverfassungsgesetzes und
der Strafprozeßordnung vom 17. Mai 1898, Reichs-Gesetzblatt 1808
Nummer 21 vom 27. Mai 1898 Seite 252-255 |
|
3. Gesetz vom 18. August
1896: Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche vom 18. August
1896, Reichs-Gesetzblatt 1896 Nummer 21 vom 24. August 1896 Seite
604-650 |
|
2. Zweites Gesetz vom 1.
Februar 1877: Einführungsgesetz zur Strafprozeßordnung vom 1.
Februar 1877, Reichs-Gesetzblatt 1877 Nummer 8 vom 26. Februar 1877
Seite 346-348 |
|
1. Erstes Gesetz vom 1.
Februar 1877: Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877,
Reichs-Gesetzblatt 1877 Nummer 8 vom 26. Februar 1877 Seite
253-346 |
|
Wir Wilhelm, von Gottes
Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc. verordnen im Namen
des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und
des Reichstags, was folgt: |
Strafprozeßordnung |
Erstes Buch. Allgemeine Bestimmungen |
Erstes Buch. Allgemeine Bestimmungen |
Erster Abschnitt. Sachliche Zuständigkeit der
Gerichte |
Erster Abschnitt. Sachliche Zuständigkeit der
Gerichte |
§ 1 |
§ 1 |
Die sachliche Zuständigkeit der Gerichte wird durch
das Gesetz über die Gerichtsverfassung bestimmt. |
Die sachliche Zuständigkeit der Gerichte wird durch
das Gesetz über die Gerichtsverfassung bestimmt. |
§ 2 |
§ 2 |
(1) Zusammenhängende Strafsachen, welche einzeln
zur Zuständigkeit von Gerichten verschiedener Ordnung gehören
würden, können verbunden bei demjenigen Gericht anhängig gemacht werden,
welchem die höhere Zuständigkeit beiwohnt. |
(1) Zusammenhängende Strafsachen, welche einzeln
zur Zuständigkeit von Gerichten verschiedener Ordnung gehören
würden, können verbunden bei dem
Gericht anhängig gemacht werden, welchem die höhere Zuständigkeit
beiwohnt. |
(2) Aus Gründen der Zweckmäßigkeit kann durch
Beschluß dieses Gerichts die Trennung der verbundenen Strafsachen
angeordnet werden. |
(2) Aus Gründen der Zweckmäßigkeit kann durch
Beschluß dieses Gerichts die Trennung der verbundenen Strafsachen
angeordnet werden. |
§ 3 |
§ 3 |
Ein Zusammenhang ist vorhanden, wenn eine Person
mehrerer strafbarer Handlungen beschuldigt wird, oder wenn bei
einer strafbaren Handlung mehrere Personen als Thäter, Theilnehmer, Begünstiger oder Hehler
beschuldigt werden. |
Ein Zusammenhang ist vorhanden, wenn eine Person
mehrerer strafbarer Handlungen beschuldigt wird, oder wenn bei
einer strafbaren Handlung mehrere Personen als Täter, Teilnehmer, Begünstiger oder Hehler
beschuldigt werden. |
§ 4 |
§ 4 |
(1) Eine Verbindung zusammenhängender oder eine
Trennung verbundener Strafsachen kann auch nach Eröffnung der
Untersuchung auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des
Angeschuldigten oder von Amtswegen
durch gerichtlichen Beschluß angeordnet werden. |
(1) Eine Verbindung zusammenhängender oder eine
Trennung verbundener Strafsachen kann auch nach Eröffnung der
Untersuchung auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des
Angeschuldigten oder von Amts wegen
durch gerichtlichen Beschluß angeordnet werden. |
(2) |
(2) |
[1] Zuständig für den Beschluß ist dasjenige Gericht, zu dessen Bezirk die übrigen
Gerichte gehören. |
[1] Zuständig für den Beschluß ist das Gericht, zu dessen Bezirk die übrigen
Gerichte gehören. |
[2] In Ermangelung eines hiernach zuständigen
Gerichts erfolgt die Beschlußfassung durch das gemeinschaftliche
obere Gericht. |
[2] In Ermangelung eines hiernach zuständigen
Gerichts erfolgt die Beschlußfassung durch das gemeinschaftliche
obere Gericht. |
§ 5 |
§ 5 |
Für die Dauer der Verbindung ist der Straffall,
welcher zur Zuständigkeit des Gerichts höherer Ordnung gehört, für
das Verfahren maßgebend. |
Für die Dauer der Verbindung ist der Straffall,
welcher zur Zuständigkeit des Gerichts höherer Ordnung gehört, für
das Verfahren maßgebend. |
§ 6 |
§ 6 |
Das Gericht hat seine sachliche Zuständigkeit in
jeder Lage des Verfahrens von Amtswegen zu prüfen. |
Das Gericht hat seine sachliche Zuständigkeit in
jeder Lage des Verfahrens von Amts
wegen zu prüfen. |
Zweiter Abschnitt. Gerichtsstand |
Zweiter Abschnitt. Gerichtsstand |
§ 7 |
§ 7 |
(1) Der Gerichtsstand ist bei demjenigen Gerichte begründet, in dessen Bezirk
die strafbare Handlung begangen ist. |
(1) Der Gerichtsstand ist bei dem Gerichte begründet, in dessen Bezirk die
strafbare Handlung begangen ist. |
(2) |
(2) |
[1] Wird der Thatbestand der strafbaren Handlung durch den
Inhalt einer im Inland erschienenen Druckschrift begründet, so ist
als das nach Abs. 1 zuständige Gericht nur dasjenige Gericht anzusehen, in dessen Bezirk
die Druckschrift erschienen ist. |
[1] Wird der Tatbestand der strafbaren Handlung durch den
Inhalt einer im Inland erschienenen Druckschrift begründet, so ist
als das nach Abs. 1 zuständige Gericht nur das Gericht anzusehen, in dessen Bezirk die
Druckschrift erschienen ist. |
[2] Jedoch ist in den Fällen der Beleidigung,
sofern die Verfolgung im Wege der Privatklage stattfindet, auch das
Gericht, in dessen Bezirk die Druckschrift verbreitet worden ist,
zuständig, wenn in diesem Bezirk die beleidigte Person ihren
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. |
[2] Jedoch ist in den Fällen der Beleidigung,
sofern die Verfolgung im Wege der Privatklage stattfindet, auch das
Gericht, in dessen Bezirk die Druckschrift verbreitet worden ist,
zuständig, wenn in diesem Bezirk die beleidigte Person ihren
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. |
§ 8 |
§ 8 |
(1) Der Gerichtsstand ist auch bei demjenigen Gerichte begründet, in dessen Bezirk
der Angeschuldigte zur Zeit der Erhebung der Klage seinen Wohnsitz
hat. |
(1) Der Gerichtsstand ist auch bei dem Gerichte begründet, in dessen Bezirk der
Angeschuldigte zur Zeit der Erhebung der Klage seinen Wohnsitz
hat. |
(2) Hat der Angeschuldigte einen Wohnsitz im
Deutschen Reich nicht, so wird der Gerichtsstand auch durch den
gewöhnlichen Aufenthaltsort und, wenn ein solcher nicht bekannt
ist, durch den letzten Wohnsitz bestimmt. |
(2) Hat der Angeschuldigte einen Wohnsitz im
Deutschen Reich nicht, so wird der Gerichtsstand auch durch den
gewöhnlichen Aufenthaltsort und, wenn ein solcher nicht bekannt
ist, durch den letzten Wohnsitz bestimmt. |
§ 9 |
§ 9 |
(1) |
(1) |
[1] Wenn die strafbare Handlung im Auslande
begangen und ein Gerichtsstand in Gemäßheit des § 8 nicht begründet
ist, so ist dasjenige Gericht
zuständig, in dessen Bezirk die Ergreifung erfolgt. |
[1] Wenn die strafbare Handlung im Auslande
begangen und ein Gerichtsstand in Gemäßheit des § 8 nicht begründet
ist, so ist das Gericht zuständig,
in dessen Bezirk die Ergreifung erfolgt. |
[2] Hat eine Ergreifung nicht stattgefunden, so
wird das zuständige Gericht vom Reichsgerichte bestimmt. |
[2] Hat eine Ergreifung nicht stattgefunden, so
wird das zuständige Gericht vom Reichsgericht bestimmt. |
(2) Gleiches gilt, wenn eine strafbare Handlung im
Inlande begangen ist, jedoch weder der Gerichtsstand der begangenen
That noch der Gerichtsstand des
Wohnsitzes ermittelt ist. |
(2) Gleiches gilt, wenn eine strafbare Handlung im
Inlande begangen ist, jedoch weder der Gerichtsstand der begangenen
Tat noch der Gerichtsstand des
Wohnsitzes ermittelt ist. |
§ 10 |
§ 10 |
Ist die strafbare Handlung auf einem deutschen
Schiffe im Ausland oder in offener See begangen, so ist
dasjenige Gericht zuständig, in
dessen Bezirk der Heimathshafen oder
derjenige deutsche Hafen liegt,
welchen das Schiff nach der That
zuerst erreicht. |
Ist die strafbare Handlung auf einem deutschen
Schiffe im Ausland oder in offener See begangen, so ist
das Gericht zuständig, in dessen
Bezirk der Heimatshafen oder
der deutsche Hafen liegt, welchen
das Schiff nach der Tat zuerst
erreicht. |
§ 11 |
§ 11 |
(1) |
(1) |
[1] Deutsche, welche das Recht der
Exterritorialität genießen, sowie die im Ausland angestellten
Beamten des Reichs oder eines Bundesstaates behalten in Ansehung des
Gerichtsstandes den Wohnsitz, welchen sie in dem Heimathsstaate hatten. |
[1] Deutsche, welche das Recht der
Exterritorialität genießen, sowie die im Ausland angestellten
Beamten des Reichs oder eines deutschen
Landes behalten in Ansehung des Gerichtsstandes den
Wohnsitz, welchen sie in dem Heimatstaate hatten. |
[2] In Ermangelung eines solchen Wohnsitzes gilt
die Hauptstadt des Heimathstaats als
ihr Wohnsitz; ist die Hauptstadt in mehrere Gerichtsbezirke
getheilt, so wird der als Wohnsitz
geltende Bezirk von der Landesjustizverwaltung durch allgemeine
Anordnung bestimmt. |
[2] In Ermangelung eines solchen Wohnsitzes gilt
die Hauptstadt des Heimatstaats als
ihr Wohnsitz; ist die Hauptstadt in mehrere Gerichtsbezirke
geteilt, so wird der als Wohnsitz
geltende Bezirk von der Landesjustizverwaltung durch allgemeine
Anordnung bestimmt. |
[3] Gehört ein Deutscher einem Bundesstaate nicht an, so gilt als sein
Wohnsitz die Stadt Berlin; ist die Stadt Berlin in mehrere
Gerichtsbezirke getheilt, so wird
der als Wohnsitz geltende Bezirk von dem Reichskanzler durch allgemeine Anordnung
bestimmt. |
[3] Gehört ein Deutscher keinem deutschen Lande an, so gilt als sein
Wohnsitz die Stadt Berlin; ist die Stadt Berlin in mehrere
Gerichtsbezirke geteilt, so wird
der als Wohnsitz geltende Bezirk von dem Reichsminister der Justiz durch allgemeine
Anordnung bestimmt. |
(2) Auf Wahlkonsuln finden diese Bestimmungen keine
Anwendung. |
(2) Auf Wahlkonsuln finden diese Bestimmungen keine
Anwendung. |
§ 12 |
§ 12 |
(1) Unter mehreren nach den Vorschriften der §§
7-11 zuständigen Gerichten gebührt
demjenigen der Vorzug, welches die
Untersuchung zuerst eröffnet hat. |
(1) Unter mehreren nach den Vorschriften der §§
7 bis 11 zuständigen Gerichten
gebührt dem der Vorzug, welches die
Untersuchung zuerst eröffnet hat. |
(2) Jedoch kann die Untersuchung und Entscheidung
einem anderen der zuständigen Gerichte durch das gemeinschaftliche
obere Gericht übertragen werden. |
(2) Jedoch kann die Untersuchung und Entscheidung
einem anderen der zuständigen Gerichte durch das gemeinschaftliche
obere Gericht übertragen werden. |
§ 13 |
§ 13 |
(1) Für zusammenhängende Strafsachen, welche
einzeln nach den Vorschriften der §§ 7-11 zur Zuständigkeit verschiedener Gerichte
gehören würden, ist ein Gerichtsstand bei jedem Gerichte begründet,
welches für eine derselben zuständig
ist. |
(1) Für zusammenhängende Strafsachen, welche
einzeln nach den Vorschriften der §§ 7 bis
11 zur Zuständigkeit verschiedener Gerichte gehören würden,
ist ein Gerichtsstand bei jedem Gerichte begründet, welches für
eine der Strafsachen zuständig
ist. |
(2) |
(2) |
[1] Sind mehrere zusammenhängende Strafsachen bei
verschiedenen Gerichten anhängig gemacht worden, so können
dieselben sämmtlich oder zum
Theil durch eine den Anträgen der
Staatsanwaltschaft entsprechende Vereinbarung dieser Gerichte bei
einem unter ihnen verbunden werden. |
[1] Sind mehrere zusammenhängende Strafsachen bei
verschiedenen Gerichten anhängig gemacht worden, so können
sie sämtlich oder zum Teil durch eine den Anträgen der
Staatsanwaltschaft entsprechende Vereinbarung dieser Gerichte bei
einem unter ihnen verbunden werden. |
[2] Kommt eine solche Vereinbarung nicht
zu Stande, so entscheidet, wenn die
Staatsanwaltschaft oder ein Angeschuldigter hierauf anträgt, das
gemeinschaftliche obere Gericht darüber, ob und bei welchem
der Gerichte die Verbindung
einzutreten habe. |
[2] Kommt eine solche Vereinbarung nicht
zustande, so entscheidet, wenn die
Staatsanwaltschaft oder ein Angeschuldigter hierauf anträgt, das
gemeinschaftliche obere Gericht darüber, ob und bei welchem
Gerichte die Verbindung einzutreten habe. |
(3) In gleicher Weise kann die Verbindung
wieder aufgehoben werden. |
(3) In gleicher Weise kann die Verbindung
wiederaufgehoben werden. |
§ 14 |
§ 14 |
Besteht zwischen mehreren Gerichten Streit über die
Zuständigkeit, so bestimmt das gemeinschaftliche obere Gericht
dasjenige Gericht, welches sich der
Untersuchung und Entscheidung zu unterziehen hat. |
Besteht zwischen mehreren Gerichten Streit über die
Zuständigkeit, so bestimmt das gemeinschaftliche obere Gericht
das Gericht, welches sich der
Untersuchung und Entscheidung zu unterziehen hat. |
§ 15 |
§ 15 |
Ist das an sich zuständige Gericht in einem
einzelnen Falle an der Ausübung des Richteramts rechtlich oder
thatsächlich verhindert, oder ist
von der Verhandlung vor diesem Gerichte eine Gefährdung der öffentlichen
Sicherheit zu besorgen, so hat das zunächst obere Gericht die
Untersuchung und Entscheidung dem gleichstehenden Gericht eines
anderen Bezirks zu übertragen. |
Ist das an sich zuständige Gericht in einem
einzelnen Falle an der Ausübung des Richteramts rechtlich oder
tatsächlich verhindert, oder ist
von der Verhandlung vor diesem Gericht eine Gefährdung der öffentlichen
Sicherheit zu besorgen, so hat das zunächst obere Gericht die
Untersuchung und Entscheidung dem gleichstehenden Gericht eines
anderen Bezirkes zu
übertragen. |
§ 16 |
§ 16 |
Der Angeschuldigte muß den Einwand der
Unzuständigkeit bei Verlust
desselben bis zum Schlusse der Voruntersuchung, falls aber
eine solche nicht stattgefunden hat, in der Hauptverhandlung bis
zur Verlesung des Beschlusses über die Eröffnung des
Hauptverfahrens geltend machen. |
Der Angeschuldigte muß den Einwand der
Unzuständigkeit bis zum Schlusse der Voruntersuchung, falls aber
eine solche nicht stattgefunden hat, in der Hauptverhandlung bis
zur Verlesung des Beschlusses über die Eröffnung des
Hauptverfahrens geltend machen. |
§ 17 |
§ 17 |
Durch eine Entscheidung, welche die Zuständigkeit
für die Voruntersuchung feststellt, wird die Zuständigkeit auch für
das Hauptverfahren festgestellt. |
Durch eine Entscheidung, welche die Zuständigkeit
für die Voruntersuchung feststellt, wird die Zuständigkeit auch für
das Hauptverfahren festgestellt. |
§ 18 |
§ 18 |
Nach Eröffnung des Hauptverfahrens darf das Gericht
seine Unzuständigkeit nur auf Einwand des Angeklagten
aussprechen. |
Nach Eröffnung des Hauptverfahrens darf das Gericht
seine Unzuständigkeit nur auf Einwand des Angeklagten
aussprechen. |
§ 19 |
§ 19 |
Haben mehrere Gerichte, von denen eines das zuständige ist, durch Entscheidungen,
welche nicht mehr anfechtbar sind, ihre Unzuständigkeit
ausgesprochen, so bezeichnet das gemeinschaftliche obere Gericht
das zuständige Gericht. |
Haben mehrere Gerichte, von denen eins das zuständige ist, durch Entscheidungen,
welche nicht mehr anfechtbar sind, ihre Unzuständigkeit
ausgesprochen, so bezeichnet das gemeinschaftliche obere Gericht
das zuständige Gericht. |
§ 20 |
§ 20 |
Die einzelnen Untersuchungshandlungen eines
unzuständigen Gerichts sind nicht schon dieser Unzuständigkeit
wegen ungültig. |
Die einzelnen Untersuchungshandlungen eines
unzuständigen Gerichts sind nicht schon dieser Unzuständigkeit
wegen ungültig. |
§ 21 |
§ 21 |
Ein unzuständiges Gericht hat sich denjenigen innerhalb seines Bezirks vorzunehmenden Untersuchungshandlungen
zu unterziehen, in Ansehung deren
Gefahr im Verzug obwaltet. |
Ein unzuständiges Gericht hat sich den innerhalb seines Bezirkes vorzunehmenden Untersuchungshandlungen
zu unterziehen, bei denen Gefahr im
Verzug obwaltet. |
Dritter Abschnitt. Ausschließung und Ablehnung der
Gerichtspersonen |
Dritter Abschnitt. Ausschließung und Ablehnung der
Gerichtspersonen |
§ 22 |
§ 22 |
Ein Richter ist von der Ausübung des Richteramts
kraft Gesetzes ausgeschlossen: |
Ein Richter ist von der Ausübung des Richteramts
kraft Gesetzes ausgeschlossen: |
1. wenn er selbst durch die strafbare Handlung
verletzt ist; |
1. wenn er selbst durch die strafbare Handlung
verletzt ist; |
2. wenn er Ehegatte oder Vormund der beschuldigten
oder der verletzten Person ist oder gewesen ist; |
2. wenn er Ehegatte oder Vormund der beschuldigten
oder der verletzten Person ist oder gewesen ist; |
3. wenn er mit dem Beschuldigten oder mit dem
Verletzten in gerader Linie verwandt, verschwägert oder durch
Adoption verbunden, in der
Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten
Grade verschwägert ist, auch wenn die Ehe, durch welche die
Schwägerschaft begründet ist, nicht mehr besteht; |
3. wenn er mit dem Beschuldigten oder mit dem
Verletzten in gerader Linie verwandt, verschwägert oder durch
Annahme an Kindes Statt verbunden,
in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum
zweiten Grade verschwägert ist, auch wenn die Ehe, durch welche die
Schwägerschaft begründet ist, nicht mehr besteht; |
4. wenn er in der Sache als Beamter der
Staatsanwaltschaft, als Polizeibeamter, als Anwalt des Verletzten
oder als Vertheidiger thätig gewesen
ist; |
4. wenn er in der Sache als Beamter der
Staatsanwaltschaft, als Polizeibeamter, als Anwalt des Verletzten
oder als Verteidiger tätig gewesen
ist; |
5. wenn er in der Sache als Zeuge oder
Sachverständiger vernommen ist. |
5. wenn er in der Sache als Zeuge oder
Sachverständiger vernommen ist. |
§ 23 |
§ 23 |
(1) Ein Richter, welcher bei einer durch ein
Rechtsmittel angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat, ist von der
Mitwirkung bei der Entscheidung in höherer Instanz kraft Gesetzes
ausgeschlossen. |
(1) Ein Richter, welcher bei einer durch ein
Rechtsmittel angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat, ist von der
Mitwirkung bei der Entscheidung in höherer Instanz kraft Gesetzes
ausgeschlossen. |
(2) Der Untersuchungsrichter darf in denjenigen Sachen, in welchen er die
Voruntersuchung geführt hat, nicht Mitglied des erkennenden
Gerichts sein, auch nicht bei einer außerhalb der Hauptverhandlung
erfolgenden Entscheidung der Strafkammer mitwirken. |
(2) Der Untersuchungsrichter darf in den Sachen, in welchen er die Voruntersuchung
geführt hat, nicht Mitglied des erkennenden Gerichts sein, auch
nicht bei einer außerhalb der Hauptverhandlung erfolgenden
Entscheidung der Strafkammer mitwirken. |
(3) An dem Hauptverfahren
vor der Strafkammer dürfen mehr als zwei von denjenigen Richtern,
welche bei der Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens
mitgewirkt haben, und namentlich der Richter, welcher Bericht über
den Antrag der Staatsanwaltschaft erstattet hatte, nicht
theilnehmen. |
|
§ 24 |
§ 24 |
(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen
er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen
ist, als auch wegen Besorgniß der
Befangenheit abgelehnt werden. |
(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen
er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen
ist, als auch wegen Besorgnis der
Befangenheit abgelehnt werden. |
(2) Wegen Besorgniß
der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund
vorliegt, welcher geeignet ist, Mißtrauen gegen die
Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. |
(2) Wegen Besorgnis
der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund
vorliegt, welcher geeignet ist, Mißtrauen gegen die
Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. |
(3) |
(3) |
[1] Das Ablehnungsrecht steht der
Staatsanwaltschaft, dem Privatkläger und dem Beschuldigten zu. |
[1] Das Ablehnungsrecht steht der
Staatsanwaltschaft, dem Privatkläger und dem Beschuldigten zu. |
[2] Den zur Ablehnung Berechtigten sind auf
Verlangen die zur Mitwirkung bei der Entscheidung berufenen
Gerichtspersonen namhaft zu machen. |
[2] Den zur Ablehnung Berechtigten sind auf
Verlangen die zur Mitwirkung bei der Entscheidung berufenen
Gerichtspersonen namhaft zu machen. |
§ 25 |
§ 25 |
Die Ablehnung eines Richters wegen Besorgniß der Befangenheit ist in der
Hauptverhandlung erster Instanz nur bis zur Verlesung des
Beschlusses über die Eröffnung des Hauptverfahrens, in der
Hauptverhandlung über die Berufung und die Revision nur bis zum
Beginne der Berichterstattung zulässig. |
Die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit ist in der
Hauptverhandlung erster Instanz nur bis zur Verlesung des
Beschlusses über die Eröffnung des Hauptverfahrens, in der
Hauptverhandlung über die Berufung und die Revision nur bis zum
Beginne der Berichterstattung zulässig. |
§ 26 |
§ 26 |
(1) Das Ablehnungsgesuch ist bei dem Gerichte,
welchem der Richter angehört, anzubringen; es kann vor dem
Gerichtsschreiber zu Protokoll erklärt werden. |
(1) Das Ablehnungsgesuch ist bei dem Gerichte,
welchem der Richter angehört, anzubringen; es kann vor dem
Gerichtsschreiber zu Protokoll erklärt werden. |
(2) |
(2) |
[1] Der Ablehnungsgrund ist glaubhaft zu machen;
der Eid ist als Mittel der Glaubhaftmachung ausgeschlossen. |
[1] Der Ablehnungsgrund ist glaubhaft zu machen;
der Eid ist als Mittel der Glaubhaftmachung ausgeschlossen. |
[2] Zur Glaubhaftmachung kann auf das Zeugniß des abgelehnten Richters Bezug genommen
werden. |
[2] Zur Glaubhaftmachung kann auf das Zeugnis des abgelehnten Richters Bezug genommen
werden. |
(3) Der abgelehnte Richter hat sich über den
Ablehnungsgrund dienstlich zu äußern. |
(3) Der abgelehnte Richter hat sich über den
Ablehnungsgrund dienstlich zu äußern. |
§ 27 |
§ 27 |
(1) Über das Ablehnungsgesuch entscheidet das
Gericht, welchem der Abgelehnte angehört;
wenn dasselbe durch Ausscheiden des abgelehnten Mitglieds
beschlußunfähig wird, das zunächst obere Gericht. |
(1) Über das Ablehnungsgesuch entscheidet das
Gericht, welchem der Abgelehnte angehört. |
(2) |
(2) |
[1] Wird ein |
[1] Wird ein richterliches
Mitglied der erkennenden Strafkammer abgelehnt, so entscheidet die
Strafkammer in der für Entscheidungen außerhalb der
Hauptverhandlung vorgeschriebenen Besetzung. |
|
[2] Wird ein richterliches
Mitglied des Schwurgerichts abgelehnt, so entscheiden während der
Tagung die richterlichen Mitglieder des Schwurgerichts; außerhalb
der Tagung entscheidet die Strafkammer. |
|
(3) |
Untersuchungsrichter oder ein Amtsrichter
abgelehnt, so entscheidet das Landgericht. |
[1] Wird ein
Untersuchungsrichter oder ein Amtsrichter abgelehnt, so entscheidet
das Landgericht. |
[2] Einer Entscheidung bedarf es nicht, wenn der
Abgelehnte das Ablehnungsgesuch für begründet hält. |
[2] Einer Entscheidung bedarf es nicht, wenn der
Abgelehnte das Ablehnungsgesuch für begründet hält. |
|
(4) Wird das zur
Entscheidung berufene Gericht durch Ausscheiden des abgelehnten
Mitglieds beschlußunfähig, so entscheidet das zunächst obere
Gericht. |
§ 28 |
§ 28 |
(1) Gegen den Beschluß, durch welchen das
Ablehnungsgesuch für begründet erklärt wird, findet kein
Rechtsmittel, gegen den Beschluß, durch welchen das Gesuch für
unbegründet erklärt wird, findet sofortige Beschwerde statt. |
(1) Gegen den Beschluß, durch welchen das
Ablehnungsgesuch für begründet erklärt wird, findet kein
Rechtsmittel, gegen den Beschluß, durch welchen das Gesuch für
unbegründet erklärt wird, findet sofortige Beschwerde statt. |
(2) Der Beschluß, durch welchen ein gegen einen
erkennenden Richter angebrachtes Ablehnungsgesuch für unbegründet
erklärt wird, kann nicht für sich allein, sondern nur mit dem
Urtheil angefochten werden. |
(2) Der Beschluß, durch welchen ein gegen einen
erkennenden Richter angebrachtes Ablehnungsgesuch für unbegründet
erklärt wird, kann nicht für sich allein, sondern nur mit dem
Urteil angefochten werden. |
§ 29 |
§ 29 |
Ein abgelehnter Richter hat vor Erledigung des
Ablehnungsgesuchs nur solche Handlungen vorzunehmen, welche keinen
Aufschub gestatten. |
Ein abgelehnter Richter hat vor Erledigung des
Ablehnungsgesuchs nur solche Handlungen vorzunehmen, welche keinen
Aufschub gestatten. |
§ 30 |
§ 30 |
Das für die Erledigung eines Ablehnungsgesuchs
zuständige Gericht hat auch dann zu entscheiden, wenn ein solches
Gesuch nicht angebracht ist, ein Richter aber von einem
Verhältnisse Anzeige macht, welches
seine Ablehnung rechtfertigen könnte, oder wenn aus anderer
Veranlassung Zweifel darüber entstehen, ob ein Richter kraft
Gesetzes ausgeschlossen sei. |
Das für die Erledigung eines Ablehnungsgesuchs
zuständige Gericht hat auch dann zu entscheiden, wenn ein solches
Gesuch nicht angebracht ist, ein Richter aber von einem
Verhältnis Anzeige macht, welches
seine Ablehnung rechtfertigen könnte, oder wenn aus anderer
Veranlassung Zweifel darüber entstehen, ob ein Richter kraft
Gesetzes ausgeschlossen sei. |
§ 31 |
§ 31 |
(1) Die Bestimmungen dieses Abschnitts finden auf
Schöffen und Gerichtsschreiber entsprechende Anwendung. |
(1) Die Bestimmungen dieses Abschnitts finden auf
Schöffen und Gerichtsschreiber entsprechende Anwendung. |
(2) |
|
[1] Die Entscheidung über
eine Ausschließung oder Ablehnung von Schöffen erfolgt
durch den Amtsrichter. |
(2) Über die
Ausschließung oder Ablehnung eines
Schöffen entscheidet der Vorsitzende; in
der großen Strafkammer entscheiden die richterlichen
Mitglieder. |
[2] Über die
Ausschließung oder Ablehnung eines Gerichtsschreibers entscheidet
das Gericht oder der Richter, welchem derselbe beigegeben ist. |
(3) Über die
Ausschließung oder Ablehnung eines Gerichtsschreibers entscheidet
das Gericht oder der Richter, welchem er beigegeben ist. |
§ 32 |
§ 32 |
Die Bestimmungen des §
22 finden auf Geschworene Anwendung. |
[1] Die
Bestimmungen über die Ausschließung und
Ablehnung der Schöffen finden auf Geschworene entsprechende Anwendung. |
|
[2] Die Entscheidungen
treffen die richterlichen Mitglieder des
Schwurgerichts. |
Vierter Abschnitt. Gerichtliche Entscheidungen und
deren Bekanntmachung |
Vierter Abschnitt. Gerichtliche Entscheidungen und
ihre Bekanntmachung |
§ 33 |
§ 33 |
Die Entscheidungen des Gerichts werden, wenn sie im
Laufe einer Hauptverhandlung ergehen, nach Anhörung der
Betheiligten, wenn sie außerhalb
einer Hauptverhandlung ergehen, nach erfolgter schriftlicher oder mündlicher
Erklärung der Staatsanwaltschaft erlassen. |
Die Entscheidungen des Gerichts werden, wenn sie im
Laufe einer Hauptverhandlung ergehen, nach Anhörung der
Beteiligten, wenn sie außerhalb
einer Hauptverhandlung ergehen, nach schriftlicher oder mündlicher
Erklärung der Staatsanwaltschaft erlassen. |
§ 34 |
§ 34 |
Die durch ein Rechtsmittel anfechtbaren
Entscheidungen sowie diejenigen,
durch welche ein Antrag abgelehnt wird, sind mit Gründen zu
versehen. |
Die durch ein Rechtsmittel anfechtbaren
Entscheidungen sowie die, durch
welche ein Antrag abgelehnt wird, sind mit Gründen zu
versehen. |
§ 35 |
§ 35 |
(1) |
(1) |
[1] Entscheidungen, welche in Anwesenheit der davon
betroffenen Person ergehen, werden derselben durch Verkündung bekannt gemacht. |
[1] Entscheidungen, welche in Anwesenheit der davon
betroffenen Person ergehen, werden ihr durch Verkündung bekanntgemacht. |
[2] Auf Verlangen ist ihr eine Abschrift zu
ertheilen. |
[2] Auf Verlangen ist ihr eine Abschrift zu
erteilen. |
(2) Die Bekanntmachung
anderer Entscheidungen erfolgt durch Zustellung. |
(2) Andere
Entscheidungen werden durch
Zustellung bekanntgemacht. |
(3) Dem nicht auf freiem Fuße Befindlichen ist das
zugestellte Schriftstück auf Verlangen vorzulesen. |
(3) Dem nicht auf freiem Fuße Befindlichen ist das
zugestellte Schriftstück auf Verlangen vorzulesen. |
§ 36 |
§ 36 |
(1) |
(1) |
[1] Entscheidungen, die einer Zustellung oder
Vollstreckung bedürfen, sind der Staatsanwaltschaft zu übergeben,
welche das Erforderliche zu veranlassen hat. |
[1] Entscheidungen, die einer Zustellung oder
Vollstreckung bedürfen, sind der Staatsanwaltschaft zu übergeben,
welche das Erforderliche zu veranlassen hat. |
[2] Auf Entscheidungen, die lediglich den inneren
Dienst der Gerichte oder die Ordnung in den Sitzungen betreffen,
findet diese Bestimmung keine Anwendung. |
[2] Auf Entscheidungen, die lediglich den inneren
Dienst der Gerichte oder die Ordnung in den Sitzungen betreffen,
findet diese Bestimmung keine Anwendung. |
(2) Der Untersuchungsrichter und der Amtsrichter
können Zustellungen aller Art sowie die Vollstreckung von
Beschlüssen und Verfügungen unmittelbar veranlassen. |
(2) Der Untersuchungsrichter und der Amtsrichter
können Zustellungen aller Art sowie die Vollstreckung von
Beschlüssen und Verfügungen unmittelbar veranlassen. |
§ 37 |
§ 37 |
Auf das Verfahren bei Zustellungen finden die
Vorschriften der Civilprozeßordnung
über Zustellungen entsprechende Anwendung. |
Auf das Verfahren bei Zustellungen finden die
Vorschriften der Zivilprozeßordnung
über Zustellungen entsprechende Anwendung. |
§ 38 |
§ 38 |
Die bei dem Strafverfahren betheiligten Personen, denen die Befugniß beigelegt ist, Zeugen und
Sachverständige unmittelbar zu laden, haben mit der Zustellung der
Ladung den Gerichtsvollzieher zu beauftragen. |
Die bei dem Strafverfahren beteiligten Personen, denen die Befugnis beigelegt ist, Zeugen und
Sachverständige unmittelbar zu laden, haben mit der Zustellung der
Ladung den Gerichtsvollzieher zu beauftragen. |
§ 39 |
§ 39 |
Für das die öffentliche Klage vorbereitende
Verfahren, für die Voruntersuchung und für das Verfahren bei der
Strafvollstreckung können durch Anordnung der
Landesjustizverwaltung einfachere Formen für den Nachweis der
Zustellung zugelassen werden. |
Für das die öffentliche Klage vorbereitende
Verfahren, für die Voruntersuchung und für das Verfahren bei der
Strafvollstreckung können durch Anordnung der
Landesjustizverwaltung einfachere Formen für den Nachweis der
Zustellung zugelassen werden. |
§ 40 |
§ 40 |
(1) |
(1) |
[1] Kann eine Zustellung an einen Beschuldigten,
welchem eine Ladung zur Hauptverhandlung noch nicht zugestellt war,
nicht in der vorgeschriebenen Weise im Deutschen Reich bewirkt werden, und erscheint die
Befolgung der für Zustellungen im Auslande bestehenden Vorschriften unausführbar
oder voraussichtlich erfolglos, so gilt die Zustellung als erfolgt,
wenn der Inhalt des zuzustellenden Schriftstücks durch ein
deutsches oder ausländisches Blatt bekannt
gemacht worden ist und seit dem Erscheinen dieses Blattes
zwei Wochen verflossen sind. |
[1] Kann eine Zustellung an einen Beschuldigten,
welchem eine Ladung zur Hauptverhandlung noch nicht zugestellt war,
nicht in der vorgeschriebenen Weise im Deutschen Reiche bewirkt werden, und erscheint die
Befolgung der für Zustellungen im Ausland bestehenden Vorschriften unausführbar
oder voraussichtlich erfolglos, so gilt die Zustellung als erfolgt,
wenn der Inhalt des zuzustellenden Schriftstücks durch ein
deutsches oder ausländisches Blatt bekanntgemacht worden ist und seit dem
Erscheinen dieses Blattes zwei Wochen verflossen sind oder wenn das zuzustellende Schriftstück zwei
Wochen an der Gerichtstafel des Gerichts erster Instanz angeheftet
gewesen ist. |
[2] Die Auswahl des Blattes steht dem die
Zustellung veranlassenden Beamten zu. |
[2] Die Auswahl des Blattes steht dem die
Zustellung veranlassenden Beamten zu. |
(2) |
(2) |
[1] War die Ladung zur Hauptverhandlung dem
Angeklagten schon vorher zugestellt, so gilt eine weitere
Zustellung an denselben, wenn sie
nicht in der vorgeschriebenen Weise im Deutschen Reich bewirkt werden kann, als erfolgt, sobald
das zuzustellende Schriftstück zwei Wochen an der Gerichtstafel des
Gerichts erster Instanz angeheftet gewesen ist. |
[1] War die Ladung zur Hauptverhandlung dem
Angeklagten schon vorher zugestellt, so gilt eine weitere
Zustellung an ihn, wenn sie nicht
in der vorgeschriebenen Weise im Deutschen Reiche bewirkt werden kann, als erfolgt, sobald
das zuzustellende Schriftstück zwei Wochen an der Gerichtstafel des
Gerichts erster Instanz angeheftet gewesen ist. |
[2] Von Urtheilen
und Beschlüssen wird nur der entscheidende Theil angeheftet. |
[2] Von Urteilen
und Beschlüssen wird nur der entscheidende Teil angeheftet. |
§ 41 |
§ 41 |
[1] Zustellungen an die Staatsanwaltschaft erfolgen
durch Vorlegung der Urschrift des zuzustellenden
Schriftstücks. |
[1] Zustellungen an die Staatsanwaltschaft erfolgen
durch Vorlegung der Urschrift des zuzustellenden
Schriftstücks. |
[2] Wenn mit der Zustellung der Lauf einer Frist
beginnt, so ist der Tag der Vorlegung von der Staatsanwaltschaft
auf der Urschrift zu vermerken. |
[2] Wenn mit der Zustellung der Lauf einer Frist
beginnt, so ist der Tag der Vorlegung von der Staatsanwaltschaft
auf der Urschrift zu vermerken. |
Fünfter Abschnitt. Fristen und Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand |
Fünfter Abschnitt. Fristen und Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand |
§ 42 |
§ 42 |
Bei der Berechnung einer Frist, welche nach Tagen
bestimmt ist, wird der Tag nicht mitgerechnet, auf welchen der
Zeitpunkt oder das Ereigniß fällt,
nach welchem der Anfang der Frist sich richten soll. |
Bei der Berechnung einer Frist, welche nach Tagen
bestimmt ist, wird der Tag nicht mitgerechnet, auf welchen der
Zeitpunkt oder das Ereignis fällt,
nach welchem der Anfang der Frist sich richten soll. |
§ 43 |
§ 43 |
(1) Eine Frist, welche nach Wochen oder Monaten
bestimmt ist, endigt mit Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des
letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder Zahl dem Tage
entspricht, an welchem die Frist begonnen hat; fehlt dieser Tag in
dem letzten Monate, so endigt die
Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. |
(1) Eine Frist, welche nach Wochen oder Monaten
bestimmt ist, endigt mit Ablauf des
Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch
seine Benennung oder Zahl dem Tage entspricht, an welchem die Frist
begonnen hat; fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endigt die Frist mit Ablauf des
letzten Tages dieses Monats. |
(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag
oder allgemeinen Feiertag, so endigt die Frist mit Ablauf des
nächstfolgenden Werktages. |
(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag
oder allgemeinen Feiertag, so endigt die Frist mit Ablauf des
nächstfolgenden Werktags. |
§ 44 |
§ 44 |
[1] Gegen die Versäumung einer Frist kann die
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beansprucht werden, wenn der
Antragsteller durch Naturereignisse oder andere unabwendbare
Zufälle an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. |
[1] Gegen die Versäumung einer Frist kann die
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beansprucht werden, wenn der
Antragsteller durch Naturereignisse oder andere unabwendbare
Zufälle an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. |
[2] Als unabwendbarer Zufall ist es anzusehen, wenn
der Antragsteller von einer Zustellung ohne sein Verschulden keine
Kenntniß erlangt hat. |
[2] Als unabwendbarer Zufall ist es anzusehen, wenn
der Antragsteller von einer Zustellung ohne sein Verschulden keine
Kenntnis erlangt hat. |
§ 45 |
§ 45 |
(1) Das Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand muß binnen einer Woche nach Beseitigung des Hindernisses bei
demjenigen Gerichte, bei welchem die
Frist wahrzunehmen gewesen wäre, unter Angabe und Glaubhaftmachung
der Versäumungsgründe angebracht werden. |
(1) Das Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand muß binnen einer Woche nach Beseitigung des Hindernisses bei
dem Gerichte, bei welchem die Frist
wahrzunehmen gewesen wäre, unter Angabe und Glaubhaftmachung der
Versäumungsgründe angebracht werden. |
(2) Mit dem Gesuch ist zugleich die versäumte
Handlung selbst nachzuholen. |
(2) Mit dem Gesuch ist zugleich die versäumte
Handlung selbst nachzuholen. |
§ 46 |
§ 46 |
(1) Über das Gesuch entscheidet dasjenige Gericht, welches bei rechtzeitig
erfolgter Handlung zur Entscheidung in der Sache selbst berufen
gewesen wäre. |
(1) Über das Gesuch entscheidet das Gericht, welches bei rechtzeitig erfolgter
Handlung zur Entscheidung in der Sache selbst berufen gewesen
wäre. |
(2) Die dem Gesuche stattgebende Entscheidung
unterliegt keiner Anfechtung. |
(2) Die dem Gesuche stattgebende Entscheidung
unterliegt keiner Anfechtung. |
(3) Gegen die das Gesuch verwerfende Entscheidung
findet sofortige Beschwerde statt. |
(3) Gegen die das Gesuch verwerfende Entscheidung
findet sofortige Beschwerde statt. |
§ 47 |
§ 47 |
(1) Durch das Gesuch um Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand wird die Vollstreckung einer gerichtlichen
Entscheidung nicht gehemmt. |
(1) Durch das Gesuch um Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand wird die Vollstreckung einer gerichtlichen
Entscheidung nicht gehemmt. |
(2) Das Gericht kann jedoch einen Aufschub der
Vollstreckung anordnen. |
(2) Das Gericht kann jedoch einen Aufschub der
Vollstreckung anordnen. |
Sechster Abschnitt. Zeugen |
Sechster Abschnitt. Zeugen |
§ 48 |
§ 48 |
(1) Die Ladung der Zeugen geschieht unter Hinweis
auf die gesetzlichen Folgen des Ausbleibens. |
(1) Die Ladung der Zeugen geschieht unter Hinweis
auf die gesetzlichen Folgen des Ausbleibens. |
(2) Die Ladung einer dem
aktiven Heere oder der aktiven Marine angehörenden Person des
Soldatenstandes als Zeugen erfolgt durch Ersuchen der
Militärbehörde. |
(2) Die Ladung eines
Soldaten als Zeugen erfolgt durch Ersuchen der
Militärbehörde. |
§ 49 |
§ 49 |
(1) Der Reichskanzler, die Minister eines Bundesstaates, die
Mitglieder der Senate der freien
Hansestädte, die Vorstände |
[1] Der
Reichspräsident und der
Präsident eines deutschen Landes sind in
ihrer Wohnung zu vernehmen. |
|
[2] Zur Hauptverhandlung
werden sie nicht geladen. |
der obersten Reichsbehörden
und die Vorstände |
[3] Das Protokoll über
ihre gerichtliche Vernehmung ist in der Hauptverhandlung zu verlesen. |
|
§ 50 |
der Ministerien sind
an ihrem Amtssitze oder, wenn sie
sich außerhalb desselben aufhalten,
an ihrem Aufenthaltsorte zu vernehmen. |
(1) Die Mitglieder
der Reichsregierung oder einer
Landesregierung sind an ihrem Amtssitz oder, wenn sie sich außerhalb
ihres Amtssitzes aufhalten, an
ihrem Aufenthaltsorte zu vernehmen. |
(2) Die Mitglieder des Bundesraths sind während ihres Aufenthalts am
Sitze des Bundesraths an diesem
Sitze, und die Mitglieder einer deutschen
gesetzgebenden Versammlung während der Sitzungsperiode und ihres Aufenthalts am Orte
der Versammlung an diesem Orte zu vernehmen. |
(2) Die Mitglieder des Reichsrats oder des Staatsrats eines deutschen
Landes sind während ihres Aufenthalts am Sitze des
Reichsrats oder des Staatsrats an
diesem Sitze, und die Mitglieder des
Reichstags, des Reichswirtschaftsrats oder eines Landtags
während der Tagung und ihres
Aufenthalts am Orte der Versammlung an diesem Orte zu
vernehmen. |
(3) Zu einer Abweichung von den vorstehenden
Bestimmungen bedarf es: |
(3) Zu einer Abweichung von den vorstehenden
Bestimmungen bedarf es: |
- in Betreff des
Reichskanzlers der Genehmigung des Kaisers, |
|
- in Betreff der Minister
und der Mitglieder des
Bundesraths der Genehmigung des
Landesherrn, |
- für die
Mitglieder der Reichsregierung der
Genehmigung der
Reichsregierung, |
- in Betreff der
Mitglieder der Senate der freien
Hansestädte der Genehmigung des
Senats, |
- für die
Mitglieder einer Landesregierung
der Genehmigung |
- in Betreff der übrigen
vorbezeichneten Beamten der Genehmigung ihres unmittelbaren
Vorgesetzten, |
der Landesregierung, |
- in Betreff der
Mitglieder einer gesetzgebenden
Versammlung der Genehmigung der
letzteren. |
- für die
Mitglieder des Reichstags, des Reichsrats,
des Reichswirtschaftsrats, eines Landtags oder eines
Staatsrats der Genehmigung dieser
Versammlungen. |
§ 50 |
§ 51 |
(1) |
(1) |
[1] Ein ordnungsmäßig geladener Zeuge, welcher
nicht erscheint, ist in die durch das Ausbleiben verursachten
Kosten, sowie zu einer Geldstrafe bis zu
dreihundert Mark, und für den Fall, daß diese nicht
beigetrieben werden kann, zur Strafe der Haft bis zu sechs Wochen
zu verurtheilen. |
[1] Ein ordnungsmäßig geladener Zeuge, welcher
nicht erscheint, ist in die durch das Ausbleiben verursachten
Kosten, sowie zu einer Ordnungsstrafe in
Geld und für den Fall, daß diese nicht beigetrieben werden
kann, zur Strafe der Haft bis zu sechs Wochen zu verurteilen. |
[2] Auch ist die zwangsweise Vorführung des Zeugen
zulässig. |
[2] Auch ist die zwangsweise Vorführung des Zeugen
zulässig. |
[3] Im Falle wiederholten Ausbleibens kann die
Strafe noch einmal erkannt werden. |
[3] Im Falle wiederholten Ausbleibens kann die
Strafe noch einmal erkannt werden. |
(2) |
(2) |
[1] Die Verurtheilung in Strafe und Kosten unterbleibt,
wenn das Ausbleiben des Zeugen genügend entschuldigt ist. |
[1] Die Verurteilung in Strafe und Kosten unterbleibt,
wenn das Ausbleiben des Zeugen genügend entschuldigt ist. |
[2] Erfolgt nachträglich genügende Entschuldigung,
so werden die gegen den Zeugen getroffenen Anordnungen wieder aufgehoben. |
[2] Erfolgt nachträglich genügende Entschuldigung,
so werden die gegen den Zeugen getroffenen Anordnungen wiederaufgehoben. |
(3) Die Befugniß zu
diesen Maßregeln steht auch dem Untersuchungsrichter, dem
Amtsrichter im Vorverfahren, sowie
dem beauftragten und ersuchten Richter zu. |
(3) Die Befugnis zu
diesen Maßregeln steht auch dem Untersuchungsrichter, dem
Amtsrichter im Vorverfahren sowie
dem beauftragten und ersuchten Richter zu. |
(4) (weggefallen) |
(4) Angehörige der
Reichswehr werden durch die Militärbehörde vorgeführt. |
§ 51 |
§ 52 |
(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind
berechtigt: |
(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind
berechtigt: |
1. der Verlobte des Beschuldigten; |
1. der Verlobte des Beschuldigten; |
2. der Ehegatte des Beschuldigten, auch wenn die
Ehe nicht mehr besteht; |
2. der Ehegatte des Beschuldigten, auch wenn die
Ehe nicht mehr besteht; |
3. diejenigen,
welche mit dem Beschuldigten in gerader Linie verwandt,
verschwägert oder durch Adoption
verbunden, oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade
verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert sind, auch wenn die Ehe, durch welche die
Schwägerschaft begründet ist, nicht mehr besteht. |
3. wer mit dem
Beschuldigten in gerader Linie verwandt, verschwägert oder durch
Annahme an Kindes Statt verbunden
oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum
zweiten Grade verschwägert ist,
auch wenn die Ehe, durch welche die Schwägerschaft begründet ist,
nicht mehr besteht. |
(2) |
(2) |
[1] Die bezeichneten Personen sind vor jeder
Vernehmung über ihr Recht zur Verweigerung des Zeugnisses zu
belehren. |
[1] Die bezeichneten Personen sind vor jeder
Vernehmung über ihr Recht zur Verweigerung des Zeugnisses zu
belehren. |
[2] Sie können den Verzicht auf dieses Recht auch
während der Vernehmung widerrufen. |
[2] Sie können den Verzicht auf dieses Recht auch
während der Vernehmung widerrufen. |
§ 52 |
§ 53 |
(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind ferner
berechtigt: |
(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind ferner
berechtigt: |
1. Geistliche in Ansehung
desjenigen, was ihnen bei Ausübung der Seelsorge anvertraut
ist; |
1. Geistliche über
das, was ihnen bei Ausübung der Seelsorge anvertraut
ist; |
2. Vertheidiger des
Beschuldigten in Ansehung
desjenigen, was ihnen in dieser ihrer Eigenschaft anvertraut
ist; |
2. Verteidiger des
Beschuldigten über das, was ihnen
in dieser ihrer Eigenschaft anvertraut ist; |
3. Rechtsanwälte und Ärzte in Ansehung desjenigen, was ihnen bei Ausübung
ihres Berufs anvertraut ist. |
3. Rechtsanwälte und Ärzte über das, was ihnen bei Ausübung ihres Berufs
anvertraut ist. |
(2) Die unter Nr. 2, 3 bezeichneten Personen dürfen
das Zeugniß nicht verweigern, wenn
sie von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbunden sind. |
(2) Die unter Nr. 2, 3 bezeichneten Personen dürfen
das Zeugnis nicht verweigern, wenn
sie von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbunden sind. |
§ 53 |
§ 54 |
(1) |
(1) |
[1] Öffentliche Beamte, auch wenn sie nicht mehr im
Dienste sind, dürfen über Umstände, auf welche sich ihre Pflicht
zur Amtsverschwiegenheit bezieht, als Zeugen nur mit Genehmigung
ihrer vorgesetzten Dienstbehörde oder der ihnen zuletzt vorgesetzt
gewesenen Dienstbehörde vernommen werden. |
[1] Öffentliche Beamte, auch wenn sie nicht mehr im
Dienste sind, dürfen über Umstände, auf welche sich ihre Pflicht
zur Amtsverschwiegenheit bezieht, als Zeugen nur mit Genehmigung
ihrer vorgesetzten Dienstbehörde oder der ihnen zuletzt vorgesetzt
gewesenen Dienstbehörde vernommen werden. |
[2] Für den
Reichskanzler bedarf es der Genehmigung des Kaisers, für die Minister der Genehmigung des Landesherrn, für die Mitglieder
der Senate der freien Hansestädte
der Genehmigung des Senats. |
[2] Für die Mitglieder der
Reichsregierung bedarf es der Genehmigung der Reichsregierung, für die Mitglieder
einer Landesregierung der
Genehmigung der
Landesregierung. |
(2) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn
die Ablegung des Zeugnisses dem Wohle des Reichs oder eines
Bundesstaates Nachtheil bereiten
würde. |
(2) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn
die Ablegung des Zeugnisses dem Wohle des Reichs oder eines
deutschen Landes Nachteil bereiten
würde. |
|
(3) |
|
[1] Der Reichspräsident
und der Präsident eines deutschen Landes können unter der
Voraussetzung des Abs. 2 das Zeugnis verweigern. |
|
[2] Dies gilt auch für
einen früheren Präsidenten, soweit es sich um Tatsachen handelt,
die sich während seiner Amtsführung ereignet haben, oder die ihm
infolge seiner Amtsführung bekanntgeworden sind. |
§ 54 |
§ 55 |
Jeder Zeuge kann die Auskunft auf solche Fragen
verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem der im §
51 Nr. 1-3 bezeichneten Angehörigen die Gefahr
strafgerichtlicher Verfolgung zuziehen würde. |
Jeder Zeuge kann die Auskunft auf solche Fragen
verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem der im §
52 Nr. 1
bis 3 bezeichneten Angehörigen die Gefahr strafgerichtlicher
Verfolgung zuziehen würde. |
§ 55 |
§ 56 |
[1] Die Thatsache,
auf welche der Zeuge die Verweigerung des Zeugnisses in den Fällen
der §§ 51, 52, 54 stützt, ist auf Verlangen glaubhaft zu
machen. |
[1] Die Tatsache,
auf welche der Zeuge die Verweigerung des Zeugnisses in den Fällen
der §§ 52, 53, 55 stützt, ist auf
Verlangen glaubhaft zu machen. |
[2] Es genügt die eidliche Versicherung des
Zeugen. |
[2] Es genügt die eidliche Versicherung des
Zeugen. |
§ 56 |
§ 57 |
Unbeeidigt sind zu vernehmen: |
Unbeeidigt sind zu vernehmen: |
1. Personen, welche zur Zeit der Vernehmung das
sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet oder wegen mangelnder
Verstandesreife oder wegen Verstandesschwäche von dem Wesen und der
Bedeutung des Eides keine genügende Vorstellung haben; |
1. Personen, welche zur Zeit der Vernehmung das
sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet oder wegen mangelnder
Verstandesreife oder wegen Verstandesschwäche von dem Wesen und der
Bedeutung des Eides keine genügende Vorstellung haben; |
2. Personen, welche nach den Bestimmungen der
Strafgesetze unfähig sind, als Zeugen eidlich vernommen zu
werden; |
2. Personen, welche nach den Bestimmungen der
Strafgesetze unfähig sind, als Zeugen eidlich vernommen zu
werden; |
3. Personen, welche hinsichtlich der den Gegenstand der Untersuchung
bildenden That als Theilnehmer, Begünstiger oder Hehler verdächtig
oder bereits verurtheilt sind. |
3. Personen, welche wegen der den Gegenstand der Untersuchung
bildenden Tat als Teilnehmer, Begünstiger oder Hehler verdächtig
oder bereits verurteilt sind. |
§ 57 |
§ 58 |
(1) Stehen Personen zu dem Beschuldigten in einem
Verhältnisse, welches sie nach §
51 zur Verweigerung des Zeugnisses
berechtigt, so hängt es von dem richterlichen Ermessen ab, ob sie
unbeeidigt zu vernehmen oder zu beeidigen sind. |
(1) Stehen Personen zu dem Beschuldigten in einem
Verhältnis, welches sie nach §
52 zur Verweigerung des Zeugnisses
berechtigt, so hängt es von dem richterlichen Ermessen ab, ob sie
unbeeidigt zu vernehmen oder zu beeidigen sind. |
(2) Dieselben können
auch nach der Vernehmung die Beeidigung des Zeugnisses verweigern
und sind über dieses Recht zu belehren. |
(2) Sie können auch
nach der Vernehmung die Beeidigung des Zeugnisses verweigern und
sind über dieses Recht zu belehren. |
§ 58 |
§ 59 |
(1) Jeder Zeuge ist einzeln und in Abwesenheit der
später abzuhörenden Zeugen zu vernehmen. |
(1) Jeder Zeuge ist einzeln und in Abwesenheit der
später abzuhörenden Zeugen zu vernehmen. |
(2) Eine Gegenüberstellung mit anderen Zeugen oder
mit dem Beschuldigten findet im Vorverfahren nur dann statt, wenn
sie ohne Nachtheil für die Sache
nicht bis zur Hauptverhandlung ausgesetzt bleiben kann. |
(2) Eine Gegenüberstellung mit anderen Zeugen oder
mit dem Beschuldigten findet im Vorverfahren nur dann statt, wenn
sie ohne Nachteil für die Sache
nicht bis zur Hauptverhandlung ausgesetzt bleiben kann. |
§ 59 |
§ 60 |
Vor der Leistung des Eides hat der Richter den
Zeugen in angemessener Weise auf die Bedeutung des Eides
hinzuweisen. |
Vor der Leistung des Eides hat der Richter den
Zeugen in angemessener Weise auf die Bedeutung des Eides
hinzuweisen. |
§ 60 |
§ 61 |
[1] Jeder Zeuge ist einzeln und vor seiner
Vernehmung zu beeidigen. |
[1] Jeder Zeuge ist einzeln und vor seiner
Vernehmung zu beeidigen. |
[2] Die Beeidigung kann jedoch aus besonderen
Gründen, namentlich wenn Bedenken gegen ihre Zulässigkeit obwalten,
bis nach Abschluß der Vernehmung ausgesetzt werden. |
[2] Die Beeidigung kann jedoch aus besonderen
Gründen, namentlich wenn Bedenken gegen ihre Zulässigkeit obwalten,
bis nach Abschluß der Vernehmung ausgesetzt werden. |
§ 61 |
§ 62 |
Der vor der Vernehmung zu leistende Eid lautet: daß
Zeuge nach bestem Wissen die reine Wahrheit sagen, nichts
verschweigen und nichts hinzusetzen werde; |
Der vor der Vernehmung zu leistende Eid lautet: daß
Zeuge nach bestem Wissen die reine Wahrheit sagen, nichts
verschweigen und nichts hinzusetzen werde; |
der nach der Vernehmung zu leistende Eid lautet:
daß Zeuge nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt, nichts
verschwiegen und nichts hinzugesetzt habe. |
der nach der Vernehmung zu leistende Eid lautet:
daß Zeuge nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt, nichts
verschwiegen und nichts hinzugesetzt habe. |
§ 62 |
§ 63 |
Der Eid beginnt mit den Worten: "Ich schwöre bei
Gott dem Allmächtigen und Allwissenden" und schließt mit den
Worten: "So wahr mir Gott helfe". |
Der Eid beginnt mit den Worten: "Ich schwöre bei
Gott dem Allmächtigen und Allwissenden" und schließt mit den
Worten: "So wahr mir Gott helfe". |
§ 63 |
§ 64 |
(1) |
(1) |
[1] Der Eid wird mittels Nachsprechens oder
Ablesens der die Eidesnorm enthaltenden Eidesformel geleistet. |
[1] Der Eid wird mittels Nachsprechens oder
Ablesens der die Eidesnorm enthaltenden Eidesformel geleistet. |
[2] Der Schwörende soll bei der Eidesleistung die
rechte Hand erheben. |
[2] Der Schwörende soll bei der Eidesleistung die
rechte Hand erheben. |
(2) Stumme, welche schreiben können, leisten den
Eid mittels Abschreibens und Unterschreibens der die Eidesnorm
enthaltenden Eidesformel. |
(2) Stumme, welche schreiben können, leisten den
Eid mittels Abschreibens und Unterschreibens der die Eidesnorm
enthaltenden Eidesformel. |
(3) Stumme, welche nicht schreiben können, leisten
den Eid mit Hülfe eines Dolmetschers
durch Zeichen. |
(3) Stumme, welche nicht schreiben können, leisten
den Eid mit Hilfe eines
Dolmetschers durch Zeichen. |
§ 64 |
§ 65 |
Der Eidesleistung wird gleichgeachtet, wenn ein
Mitglied einer Religionsgesellschaft, welcher das Gesetz den
Gebrauch gewisser Betheuerungsformeln an Stelle des Eides
gestattet, eine Erklärung unter der Betheuerungsformel dieser Religionsgesellschaft
abgiebt. |
Der Eidesleistung wird gleichgeachtet, wenn ein
Mitglied einer Religionsgesellschaft, welcher das Gesetz den
Gebrauch gewisser Beteuerungsformeln an Stelle des Eides
gestattet, eine Erklärung unter der Beteuerungsformel dieser Religionsgesellschaft
abgibt. |
§ 65 |
§ 66 |
(1) Die Beeidigung der Zeugen erfolgt,
vorbehaltlich der Bestimmungen des § 222, in der Hauptverhandlung. |
(1) Die Beeidigung der Zeugen erfolgt,
vorbehaltlich der Bestimmungen des § 223, in der Hauptverhandlung. |
(2) Sie kann schon in der Voruntersuchung erfolgen,
wenn voraussichtlich der Zeuge am Erscheinen in der
Hauptverhandlung verhindert oder sein Erscheinen wegen großer
Entfernung besonders erschwert sein wird, oder wenn die Beeidigung
als Mittel zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage
erforderlich erscheint. |
(2) Sie kann schon in der Voruntersuchung erfolgen,
wenn voraussichtlich der Zeuge am Erscheinen in der
Hauptverhandlung verhindert oder sein Erscheinen wegen großer
Entfernung besonders erschwert sein wird, oder wenn die Beeidigung
als Mittel zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage
erforderlich erscheint. |
(3) In dem vorbereitenden Verfahren ist die
Beeidigung nur zulässig, wenn Gefahr im Verzug obwaltet, oder wenn
die Beeidigung als Mittel zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen
Aussage über eine Thatsache, von der
die Erhebung der öffentlichen Klage abhängig ist, erforderlich
erscheint. |
(3) In dem vorbereitenden Verfahren ist die
Beeidigung nur zulässig, wenn Gefahr im Verzug obwaltet, oder wenn
die Beeidigung als Mittel zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen
Aussage über eine Tatsache, von der
die Erhebung der öffentlichen Klage abhängig ist, erforderlich
erscheint. |
(4) Erfolgt die Beeidigung im Vorverfahren, so ist
der Grund in dem Protokoll anzugeben. |
(4) Erfolgt die Beeidigung im Vorverfahren, so ist
der Grund in dem Protokoll anzugeben. |
§ 66 |
§ 67 |
Wird der Zeuge, nachdem er eidlich vernommen worden
ist, in demselben Vorverfahren oder in demselben Hauptverfahren
nochmals vernommen, so kann der Richter statt der nochmaligen
Beeidigung den Zeugen die Richtigkeit seiner Aussage unter Berufung
auf den früher geleisteten Eid versichern lassen. |
Wird der Zeuge, nachdem er eidlich vernommen worden
ist, in demselben Vorverfahren oder in demselben Hauptverfahren
nochmals vernommen, so kann der Richter statt der nochmaligen
Beeidigung den Zeugen die Richtigkeit seiner Aussage unter Berufung
auf den früher geleisteten Eid versichern lassen. |
§ 67 |
§ 68 |
[1] Die Vernehmung beginnt damit, daß der Zeuge
über Vornamen und Zunamen, Alter, Religionsbekenntniß, Stand oder Gewerbe und
Wohnort befragt wird. |
[1] Die Vernehmung beginnt damit, daß der Zeuge
über Vornamen und Zunamen, Alter, Stand oder Gewerbe und Wohnort
befragt wird. |
[2] Erforderlichenfalls sind dem Zeugen Fragen über
solche Umstände, welche seine Glaubwürdigkeit in der vorliegenden
Sache betreffen, insbesondere über seine Beziehungen zu dem
Beschuldigten oder dem Verletzten, vorzulegen. |
[2] Erforderlichenfalls sind dem Zeugen Fragen über
solche Umstände, welche seine Glaubwürdigkeit in der vorliegenden
Sache betreffen, insbesondere über seine Beziehungen zu dem
Beschuldigten oder dem Verletzten, vorzulegen. |
§ 68 |
§ 69 |
(1) |
(1) |
[1] Der Zeuge ist zu veranlassen, dasjenige, was ihm von dem Gegenstande seiner
Vernehmung bekannt ist, im Zusammenhange anzugeben. |
[1] Der Zeuge ist zu veranlassen, das, was ihm von dem Gegenstande seiner
Vernehmung bekannt ist, im Zusammenhang anzugeben. |
[2] Vor seiner Vernehmung ist dem Zeugen der
Gegenstand der Untersuchung und die Person des Beschuldigten,
sofern ein solcher vorhanden ist, zu bezeichnen. |
[2] Vor seiner Vernehmung ist dem Zeugen der
Gegenstand der Untersuchung und die Person des Beschuldigten,
sofern ein solcher vorhanden ist, zu bezeichnen. |
(2) Zur Aufklärung und zur Vervollständigung der
Aussage sowie zur Erforschung des Grundes, auf welchem die
Wissenschaft des Zeugen beruht, sind nöthigenfalls weitere Fragen zu stellen. |
(2) Zur Aufklärung und zur Vervollständigung der
Aussage sowie zur Erforschung des Grundes, auf welchem die
Wissenschaft des Zeugen beruht, sind nötigenfalls weitere Fragen zu stellen. |
§ 69 |
§ 70 |
(1) Wird das Zeugniß
oder die Eidesleistung ohne gesetzlichen Grund verweigert, so ist
der Zeuge in die durch die Weigerung verursachten Kosten sowie zu
einer Geldstrafe bis zu dreihundert
Mark und für den Fall, daß diese nicht beigetrieben werden
kann, zur Strafe der Haft bis zu sechs Wochen zu verurtheilen. |
(1) Wird das Zeugnis oder die Eidesleistung ohne
gesetzlichen Grund verweigert, so ist der Zeuge in die durch die
Weigerung verursachten Kosten sowie zu einer Ordnungsstrafe in Geld und für den Fall, daß
diese nicht beigetrieben werden kann, zur Strafe der Haft bis zu
sechs Wochen zu verurteilen. |
(2) Auch kann zur Erzwingung des Zeugnisses die
Haft angeordnet werden, jedoch nicht über die Zeit der Beendigung
des Verfahrens in der Instanz, auch nicht über die Zeit von sechs
Monaten, und bei Übertretungen nicht über die Zeit von sechs Wochen
hinaus. |
(2) Auch kann zur Erzwingung des Zeugnisses die
Haft angeordnet werden, jedoch nicht über die Zeit der Beendigung
des Verfahrens in der Instanz, auch nicht über die Zeit von sechs
Monaten, und bei Übertretungen nicht über die Zeit von sechs Wochen
hinaus. |
(3) Die Befugniß zu
diesen Maßregeln steht auch dem Untersuchungsrichter, dem
Amtsrichter im Vorverfahren, sowie dem beauftragten und ersuchten
Richter zu. |
(3) Die Befugnis zu
diesen Maßregeln steht auch dem Untersuchungsrichter, dem
Amtsrichter im Vorverfahren, sowie dem beauftragten und ersuchten
Richter zu. |
(4) Sind die Maßregeln erschöpft, so können sie in
demselben oder in einem anderen Verfahren, welches dieselbe
That zum Gegenstande hat, nicht
wiederholt werden. |
(4) Sind die Maßregeln erschöpft, so können sie in
demselben oder in einem anderen Verfahren, welches dieselbe
Tat zum Gegenstande hat, nicht
wiederholt werden. |
(5)
(weggefallen) |
|
§ 70 |
§ 71 |
Jeder von dem Richter oder der Staatsanwaltschaft
geladene Zeuge hat nach Maßgabe der Gebührenordnung Anspruch auf
Entschädigung aus der Staatskasse für Zeitversäumniß und, wenn sein Erscheinen eine
Reise erforderlich macht, auf Erstattung der Kosten, welche durch
die Reise und den Aufenthalt am Orte
der Vernehmung verursacht werden. |
Jeder von dem Richter oder der Staatsanwaltschaft
geladene Zeuge hat nach Maßgabe der Gebührenordnung Anspruch auf
Entschädigung aus der Staatskasse für Zeitversäumnis und, wenn sein Erscheinen eine
Reise erforderlich macht, auf Erstattung der Kosten, welche durch
die Reise und den Aufenthalt am Ort
der Vernehmung verursacht werden. |
§ 71 |
|
(1) |
|
[1] Die Landesherren und
die Mitglieder der landesherrlichen Familien sowie die Mitglieder
der Fürstlichen Familie Hohenzollern sind in ihrer Wohnung zu
vernehmen. |
|
[2] Das Gleiche gilt in
Ansehung der Mitglieder des vormaligen Hannoverschen Königshauses,
des vormaligen Kurhessischen und des vormaligen Herzoglich
Nassauischen Fürstenhauses. |
|
(2) Den Eid leisten
dieselben mittels Unterschreibens der die Eidesnorm enthaltenden
Eidesformel. |
|
(3) |
|
[1] Zur Hauptverhandlung
werden sie nicht geladen. |
|
[2] Das Protokoll über ihre
gerichtliche Vernehmung ist in der Hauptverhandlung zu
verlesen. |
|
Siebenter Abschnitt. Sachverständige und
Augenschein |
Siebenter Abschnitt. Sachverständige und
Augenschein |
§ 72 |
§ 72 |
Auf Sachverständige finden die Vorschriften des
sechsten Abschnitts über Zeugen entsprechende Anwendung,
insoweit nicht in den nachfolgenden
Paragraphen abweichende Bestimmungen getroffen sind. |
Auf Sachverständige finden die Vorschriften des
sechsten Abschnitts über Zeugen entsprechende Anwendung,
soweit nicht in den nachfolgenden
Paragraphen abweichende Bestimmungen getroffen sind. |
§ 73 |
§ 73 |
(1) Die Auswahl der zuzuziehenden Sachverständigen
und die Bestimmung ihrer Anzahl erfolgt durch den Richter. |
(1) Die Auswahl der zuzuziehenden Sachverständigen
und die Bestimmung ihrer Anzahl erfolgt durch den Richter. |
(2) Sind für gewisse Arten von Gutachten
Sachverständige öffentlich bestellt, so sollen andere Personen nur
dann gewählt werden, wenn besondere Umstände es erfordern. |
(2) Sind für gewisse Arten von Gutachten
Sachverständige öffentlich bestellt, so sollen andere Personen nur
dann gewählt werden, wenn besondere Umstände es erfordern. |
§ 74 |
§ 74 |
(1) |
(1) |
[1] Ein Sachverständiger kann aus denselben
Gründen, welche zur Ablehnung eines Richters berechtigen, abgelehnt
werden. |
[1] Ein Sachverständiger kann aus denselben
Gründen, welche zur Ablehnung eines Richters berechtigen, abgelehnt
werden. |
[2] Ein Ablehnungsgrund kann jedoch nicht daraus
entnommen werden, daß der Sachverständige als Zeuge vernommen
worden ist. |
[2] Ein Ablehnungsgrund kann jedoch nicht daraus
entnommen werden, daß der Sachverständige als Zeuge vernommen
worden ist. |
(2) |
(2) |
[1] Das Ablehnungsrecht steht der
Staatsanwaltschaft, dem Privatkläger und dem Beschuldigten zu. |
[1] Das Ablehnungsrecht steht der
Staatsanwaltschaft, dem Privatkläger und dem Beschuldigten zu. |
[2] Die ernannten Sachverständigen sind den zur
Ablehnung Berechtigten namhaft zu machen, wenn nicht besondere
Umstände entgegenstehen. |
[2] Die ernannten Sachverständigen sind den zur
Ablehnung Berechtigten namhaft zu machen, wenn nicht besondere
Umstände entgegenstehen. |
(3) Der Ablehnungsgrund ist glaubhaft zu machen;
der Eid ist als Mittel der Glaubhaftmachung ausgeschlossen. |
(3) Der Ablehnungsgrund ist glaubhaft zu machen;
der Eid ist als Mittel der Glaubhaftmachung ausgeschlossen. |
§ 75 |
§ 75 |
(1) Der zum Sachverständigen Ernannte hat der
Ernennung Folge zu leisten, wenn er zur Erstattung von Gutachten
der erforderten Art öffentlich bestellt ist, oder wenn er die
Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntniß Voraussetzung der Begutachtung ist,
öffentlich zum Erwerbe ausübt, oder
wenn er zur Ausübung derselben öffentlich bestellt oder ermächtigt
ist. |
(1) Der zum Sachverständigen Ernannte hat der
Ernennung Folge zu leisten, wenn er zur Erstattung von Gutachten
der erforderten Art öffentlich bestellt ist, oder wenn er die
Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntnis Voraussetzung der Begutachtung ist,
öffentlich zum Erwerb ausübt, oder
wenn er zu ihrer Ausübung
öffentlich bestellt oder ermächtigt ist. |
(2) Zur Erstattung des Gutachtens ist auch
derjenige verpflichtet, welcher sich
zu derselben vor Gericht bereit
erklärt hat. |
(2) Zur Erstattung des Gutachtens ist auch
der verpflichtet, welcher sich
hierzu vor Gericht bereit erklärt
hat. |
§ 76 |
§ 76 |
(1) |
(1) |
[1] Dieselben Gründe, welche einen Zeugen berechtigen, das
Zeugniß zu verweigern, berechtigen
einen Sachverständigen zur Verweigerung des Gutachtens. |
[1] Dieselben Gründe welche einen Zeugen berechtigen, das
Zeugnis zu verweigern, berechtigen
einen Sachverständigen zur Verweigerung des Gutachtens. |
[2] Auch aus anderen Gründen kann ein
Sachverständiger von der Verpflichtung zur Erstattung des
Gutachtens entbunden werden. |
[2] Auch aus anderen Gründen kann ein
Sachverständiger von der Verpflichtung zur Erstattung des
Gutachtens entbunden werden. |
(2) Die Vernehmung eines öffentlichen Beamten als
Sachverständigen findet nicht statt, wenn die vorgesetzte Behörde
des Beamten erklärt, daß die Vernehmung den dienstlichen Interessen
Nachtheil bereiten würde. |
(2) Die Vernehmung eines öffentlichen Beamten als
Sachverständigen findet nicht statt, wenn die vorgesetzte Behörde
des Beamten erklärt, daß die Vernehmung den dienstlichen Interessen
Nachteil bereiten würde. |
§ 77 |
§ 77 |
(1) |
|
[1] Im Falle des Nichterscheinens oder der
Weigerung eines zur Erstattung des Gutachtens verpflichteten
Sachverständigen wird dieser zum Ersatze der Kosten und zu einer
Geldstrafe bis zu dreihundert Mark
verurtheilt. |
[1] Im Falle des Nichterscheinens oder der
Weigerung eines zur Erstattung des Gutachtens verpflichteten
Sachverständigen wird dieser zum Ersatze der Kosten und zu einer
Ordnungsstrafe in Geld
verurteilt. |
[2] Im Falle wiederholten Ungehorsams kann noch
einmal eine Geldstrafe bis zu sechshundert
Mark erkannt werden. |
[2] Im Falle wiederholten Ungehorsams kann noch
einmal auf eine Ordnungsstrafe erkannt werden. |
(2)
(weggefallen) |
|
§ 78 |
§ 78 |
Der Richter hat, soweit ihm dies erforderlich
erscheint, die Thätigkeit der
Sachverständigen zu leiten. |
Der Richter hat, soweit ihm dies erforderlich
erscheint, die Tätigkeit der
Sachverständigen zu leiten. |
§ 79 |
§ 79 |
(1) Der Sachverständige hat vor Erstattung des
Gutachtens einen Eid dahin zu leisten: |
(1) Der Sachverständige hat vor Erstattung des
Gutachtens einen Eid dahin zu leisten: |
daß er das von ihm erforderte Gutachten
unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen erstatten
werde. |
daß er das von ihm erforderte Gutachten
unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen erstatten
werde. |
(2) Ist der Sachverständige für die Erstattung von
Gutachten der betreffenden Art im Allgemeinen beeidigt, so genügt die Berufung auf
den geleisteten Eid. |
(2) Ist der Sachverständige für die Erstattung von
Gutachten der betreffenden Art im allgemeinen beeidigt, so genügt die Berufung
auf den geleisteten Eid. |
§ 80 |
§ 80 |
(1) Dem Sachverständigen kann auf sein Verlangen
zur Vorbereitung des Gutachtens durch Vernehmung von Zeugen oder
des Beschuldigten weitere Aufklärung verschafft werden. |
(1) Dem Sachverständigen kann auf sein Verlangen
zur Vorbereitung des Gutachtens durch Vernehmung von Zeugen oder
des Beschuldigten weitere Aufklärung verschafft werden. |
(2) Zu demselben Zwecke kann ihm gestattet werden,
die Akten einzusehen, der Vernehmung von Zeugen oder des
Beschuldigten beizuwohnen und an dieselben unmittelbar Fragen zu stellen. |
(2) Zu demselben Zwecke kann ihm gestattet werden,
die Akten einzusehen, der Vernehmung von Zeugen oder des
Beschuldigten beizuwohnen und an sie unmittelbar Fragen zu stellen. |
§ 81 |
§ 81 |
(1) Zur Vorbereitung eines Gutachtens über den
Geisteszustand des Angeschuldigten kann das Gericht auf Antrag
eines Sachverständigen nach Anhörung des Vertheidigers anordnen, daß der Angeschuldigte
in eine öffentliche Irrenanstalt gebracht und dort beobachtet
werde. |
(1) Zur Vorbereitung eines Gutachtens über den
Geisteszustand des Angeschuldigten kann das Gericht auf Antrag
eines Sachverständigen nach Anhörung des Verteidigers anordnen, daß der Angeschuldigte
in eine öffentliche Irrenanstalt gebracht und dort beobachtet
werde. |
(2) Dem Angeschuldigten, welcher einen Vertheidiger nicht hat, ist ein solcher zu
bestellen. |
(2) Dem Angeschuldigten, welcher einen Verteidiger nicht hat, ist ein solcher zu
bestellen. |
(3) |
(3) |
[1] Gegen den Beschluß findet sofortige Beschwerde
statt. |
[1] Gegen den Beschluß findet sofortige Beschwerde
statt. |
[2] Dieselbe hat
aufschiebende Wirkung. |
[2] Sie hat
aufschiebende Wirkung. |
(4) Die Verwahrung in der Anstalt darf die Dauer
von sechs Wochen nicht übersteigen. |
(4) Die Verwahrung in der Anstalt darf die Dauer
von sechs Wochen nicht überschreiten. |
§ 82 |
§ 82 |
Im Vorverfahren hängt es von der Anordnung des
Richters ab, ob die Sachverständigen ihr Gutachten schriftlich oder
mündlich zu erstatten haben. |
Im Vorverfahren hängt es von der Anordnung des
Richters ab, ob die Sachverständigen ihr Gutachten schriftlich oder
mündlich zu erstatten haben. |
§ 83 |
§ 83 |
(1) Der Richter kann eine neue Begutachtung durch
dieselben oder durch andere Sachverständige anordnen, wenn er das
Gutachten für ungenügend erachtet. |
(1) Der Richter kann eine neue Begutachtung durch
dieselben oder durch andere Sachverständige anordnen, wenn er das
Gutachten für ungenügend erachtet. |
(2) Der Richter kann die Begutachtung durch einen
anderen Sachverständigen anordnen, wenn ein Sachverständiger nach
Erstattung des Gutachtens mit Erfolg abgelehnt ist. |
(2) Der Richter kann die Begutachtung durch einen
anderen Sachverständigen anordnen, wenn ein Sachverständiger nach
Erstattung des Gutachtens mit Erfolg abgelehnt ist. |
(3) In wichtigeren Fällen kann das Gutachten einer
Fachbehörde eingeholt werden. |
(3) In wichtigeren Fällen kann das Gutachten einer
Fachbehörde eingeholt werden. |
§ 84 |
§ 84 |
Der Sachverständige hat nach Maßgabe der
Gebührenordnung Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumniß, auf Erstattung der ihm
verursachten Kosten und außerdem auf angemessene Vergütung für
seine Mühewaltung. |
Der Sachverständige hat nach Maßgabe der
Gebührenordnung Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis, auf Erstattung der ihm
verursachten Kosten und außerdem auf angemessene Vergütung für
seine Mühewaltung. |
§ 85 |
§ 85 |
Insoweit zum Beweise
vergangener Thatsachen oder
Zustände, zu deren Wahrnehmung eine besondere Sachkunde
erforderlich war, sachkundige Personen zu vernehmen sind, kommen
die Vorschriften über den Zeugenbeweis zur Anwendung. |
Soweit zum Beweise
vergangener Tatsachen oder
Zustände, zu deren Wahrnehmung eine besondere Sachkunde
erforderlich war, sachkundige Personen zu vernehmen sind, kommen
die Vorschriften über den Zeugenbeweis zur Anwendung. |
§ 86 |
§ 86 |
Findet die Einnahme eines richterlichen
Augenscheins statt, so ist im Protokolle der vorgefundene Sachbestand
festzustellen und darüber Auskunft zu geben, welche Spuren oder
Merkmale, deren Vorhandensein nach der besonderen Beschaffenheit
des Falles vermuthet werden konnte,
gefehlt haben. |
Findet die Einnahme eines richterlichen
Augenscheins statt, so ist im Protokoll der vorgefundene Sachbestand
festzustellen und darüber Auskunft zu geben, welche Spuren oder
Merkmale, deren Vorhandensein nach der besonderen Beschaffenheit
des Falles vermutet werden konnte,
gefehlt haben. |
§ 87 |
§ 87 |
(1) |
(1) |
[1] Die richterliche Leichenschau wird unter
Zuziehung eines Arztes, die Leichenöffnung im Beisein des Richters
von zwei Ärzten, unter welchen sich
ein Gerichtsarzt befinden muß, vorgenommen. |
[1] Die richterliche Leichenschau wird unter
Zuziehung eines Arztes, die Leichenöffnung im Beisein des Richters
von zwei Ărzten, unter welchen sich
ein Gerichtsarzt befinden muß, vorgenommen. |
[2] Demjenigen
Arzte, welcher den Verstorbenen in der dem Tode unmittelbar
vorausgegangenen Krankheit behandelt hat, ist die Leichenöffnung
nicht zu übertragen. |
[2] Dem Arzte,
welcher den Verstorbenen in der dem Tode unmittelbar
vorausgegangenen Krankheit behandelt hat, ist die Leichenöffnung
nicht zu übertragen. |
[3] Derselbe kann
jedoch aufgefordert werden, der Leichenöffnung anzuwohnen, um aus
der Krankheitsgeschichte Aufschlüsse zu geben. |
[3] Er kann jedoch
aufgefordert werden, der Leichenöffnung anzuwohnen, um aus der
Krankheitsgeschichte Aufschlüsse zu geben. |
(2) Die Zuziehung eines Arztes kann bei der
Leichenschau unterbleiben, wenn sie nach dem Ermessen des Richters
entbehrlich ist. |
(2) Die Zuziehung eines Arztes kann bei der
Leichenschau unterbleiben, wenn sie nach dem Ermessen des Richters
entbehrlich ist. |
(3) Behufs der Besichtigung oder Öffnung einer
schon beerdigten Leiche ist ihre Ausgrabung statthaft. |
(3) Behufs der Besichtigung oder Öffnung einer
schon beerdigten Leiche ist ihre Ausgrabung statthaft. |
§ 88 |
§ 88 |
[1] Vor der Leichenöffnung ist, wenn nicht
besondere Hindernisse entgegenstehen, die Persönlichkeit des
Verstorbenen, insbesondere durch Befragung von Personen, welche den
Verstorbenen gekannt haben, festzustellen. |
[1] Vor der Leichenöffnung ist, wenn nicht
besondere Hindernisse entgegenstehen, die Persönlichkeit des
Verstorbenen, insbesondere durch Befragung von Personen, welche den
Verstorbenen gekannt haben, festzustellen. |
[2] Ist ein Beschuldigter vorhanden, so ist ihm die
Leiche zur Anerkennung vorzuzeigen. |
[2] Ist ein Beschuldigter vorhanden, so ist ihm die
Leiche zur Anerkennung vorzuzeigen. |
§ 89 |
§ 89 |
Die Leichenöffnung muß sich, soweit der Zustand der
Leiche dies gestattet, stets auf die Öffnung der Kopf-, Brust- und
Bauchhöhle erstrecken. |
Die Leichenöffnung muß sich, soweit der Zustand der
Leiche dies gestattet, stets auf die Öffnung der Kopf-, Brust- und
Bauchhöhle erstrecken. |
§ 90 |
§ 90 |
Bei Öffnung der Leiche eines neugeborenen Kindes
ist die Untersuchung insbesondere auch darauf zu richten, ob
dasselbe nach oder während der
Geburt gelebt habe, und ob es reif oder wenigstens fähig gewesen
sei, das Leben außerhalb des Mutterleibes fortzusetzen. |
Bei Öffnung der Leiche eines neugeborenen Kindes
ist die Untersuchung insbesondere auch darauf zu richten, ob
es nach oder während der Geburt
gelebt habe, und ob es reif oder wenigstens fähig gewesen sei, das
Leben außerhalb des Mutterleibes fortzusetzen. |
§ 91 |
§ 91 |
(1) Liegt der Verdacht einer Vergiftung vor, so ist
die Untersuchung der in der Leiche oder sonst gefundenen
verdächtigen Stoffe durch einen Chemiker oder durch eine für solche
Untersuchungen bestehende Fachbehörde vorzunehmen. |
(1) Liegt der Verdacht einer Vergiftung vor, so ist
die Untersuchung der in der Leiche oder sonst gefundenen
verdächtigen Stoffe durch einen Chemiker oder durch eine für solche
Untersuchungen bestehende Fachbehörde vorzunehmen. |
(2) Der Richter kann anordnen, daß diese
Untersuchung unter Mitwirkung oder Leitung eines Arztes
stattzufinden habe. |
(2) Der Richter kann anordnen, daß diese
Untersuchung unter Mitwirkung oder Leitung eines Arztes
stattzufinden habe. |
§ 92 |
§ 92 |
(1) |
(1) |
[1] Bei Münzverbrechen und Münzvergehen sind die
Münzen oder Papiere erforderlichenfalls derjenigen Behörde vorzulegen, von welcher echte
Münzen oder Papiere dieser Art in Umlauf gesetzt werden. |
[1] Bei Münzverbrechen und Münzvergehen sind die
Münzen oder Papiere erforderlichenfalls der Behörde vorzulegen, von welcher echte
Münzen oder Papiere dieser Art in Umlauf gesetzt werden. |
[2] Das Gutachten dieser Behörde ist über die
Unechtheit oder Verfälschung sowie darüber einzuholen, in welcher
Art die Fälschung muthmaßlich
begangen worden sei. |
[2] Das Gutachten dieser Behörde ist über die
Unechtheit oder Verfälschung sowie darüber einzuholen, in welcher
Art die Fälschung mutmaßlich
begangen worden sei. |
(2) Handelt es sich um ausländische Münzen oder
Papiere, so kann an Stelle des Gutachtens der ausländischen Behörde
dasjenige einer deutschen erfordert
werden. |
(2) Handelt es sich um ausländische Münzen oder
Papiere, so kann an Stelle des Gutachtens der ausländischen Behörde
das einer deutschen erfordert
werden. |
§ 93 |
§ 93 |
Zur Ermittelung der
Echtheit oder Unechtheit eines Schriftstücks, sowie zur Ermittelung des Urhebers desselben kann eine Schriftvergleichung unter
Zuziehung von Sachverständigen vorgenommen werden. |
Zur Ermittlung der
Echtheit oder Unechtheit eines Schriftstücks sowie zur Ermittlung seines Urhebers kann eine
Schriftvergleichung unter Zuziehung von Sachverständigen
vorgenommen werden. |
Achter Abschnitt. Beschlagnahme und
Durchsuchung |
Achter Abschnitt. Beschlagnahme und
Durchsuchung |
§ 94 |
§ 94 |
(1) Gegenstände, welche als Beweismittel für die
Untersuchung von Bedeutung sein können oder der Einziehung
unterliegen, sind in Verwahrung zu nehmen oder in anderer Weise
sicher zu stellen. |
(1) Gegenstände, welche als Beweismittel für die
Untersuchung von Bedeutung sein können oder der Einziehung
unterliegen, sind in Verwahrung zu nehmen oder in anderer Weise
sicherzustellen. |
(2) Befinden sich die Gegenstände in dem Gewahrsam
einer Person und werden dieselben
nicht freiwillig herausgegeben, so bedarf es der
Beschlagnahme. |
(2) Befinden sich die Gegenstände in dem Gewahrsam
einer Person und werden sie nicht
freiwillig herausgegeben, so bedarf es der Beschlagnahme. |
§ 95 |
§ 95 |
(1) Wer einen Gegenstand der vorbezeichneten Art in
seinem Gewahrsam hat, ist verpflichtet, denselben auf Erfordern vorzulegen und
auszuliefern. |
(1) Wer einen Gegenstand der vorbezeichneten Art in
seinem Gewahrsam hat, ist verpflichtet, ihn auf Erfordern vorzulegen und
auszuliefern. |
(2) |
(2) |
[1] Er kann im Falle der Weigerung durch die im §
69 bestimmten Zwangsmittel hierzu
angehalten werden. |
[1] Er kann im Falle der Weigerung durch die im §
70 bestimmten Zwangsmittel hierzu
angehalten werden. |
[2] Gegen Personen, welche zur Verweigerung des
Zeugnisses berechtigt sind, finden diese Zwangsmittel keine
Anwendung. |
[2] Gegen Personen, welche zur Verweigerung des
Zeugnisses berechtigt sind, finden diese Zwangsmittel keine
Anwendung. |
§ 96 |
§ 96 |
Die Vorlegung oder Auslieferung von Akten oder
anderen in amtlicher Verwahrung befindlichen Schriftstücken durch
Behörden und öffentliche Beamte darf nicht gefordert werden, wenn
deren oberste Dienstbehörde erklärt, daß das Bekanntwerden des
Inhalts dieser Akten oder Schriftstücke dem Wohle des Reichs oder
eines Bundesstaates Nachtheil
bereiten würde. |
Die Vorlegung oder Auslieferung von Akten oder
anderen in amtlicher Verwahrung befindlichen Schriftstücken durch
Behörden und öffentliche Beamte darf nicht gefordert werden, wenn
deren oberste Dienstbehörde erklärt, daß das Bekanntwerden des
Inhalts dieser Akten oder Schriftstücke dem Wohle des Reichs oder
eines deutschen Landes Nachteil
bereiten würde. |
§ 97 |
§ 97 |
Schriftliche Mittheilungen zwischen dem Beschuldigten und
denjenigen Personen, die wegen ihres
Verhältnisses zu ihm nach §§ 51, 52
zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt sind, unterliegen der
Beschlagnahme nicht, falls sie sich in den Händen der letzteren
Personen befinden und diese nicht einer Theilnahme, Begünstigung oder Hehlerei
verdächtig sind. |
Schriftliche Mitteilungen zwischen dem Beschuldigten und
den Personen, die wegen ihres
Verhältnisses zu ihm nach §§ 52, 53
zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt sind, unterliegen der
Beschlagnahme nicht, falls sie sich in den Händen der letzteren
Personen befinden und diese nicht einer Teilnahme, Begünstigung oder Hehlerei
verdächtig sind. |
§ 98 |
§ 98 |
(1) Die Anordnung von Beschlagnahmen steht dem
Richter, bei Gefahr im Verzug auch der Staatsanwaltschaft und
denjenigen Polizei- und
Sicherheitsbeamten zu, welche als Hülfsbeamte der Staatsanwaltschaft den Anordnungen derselben Folge zu leisten haben. |
(1) Die Anordnung von Beschlagnahmen steht dem
Richter, bei Gefahr im Verzug auch der Staatsanwaltschaft und
den Polizei- und Sicherheitsbeamten
zu, welche als Hilfsbeamte der
Staatsanwaltschaft ihren
Anordnungen Folge zu leisten haben. |
(2) |
(2) |
[1] Ist die Beschlagnahme ohne richterliche
Anordnung erfolgt, so soll der Beamte, welcher die Beschlagnahme
angeordnet hat, binnen drei Tagen die richterliche Bestätigung
nachsuchen, wenn bei der Beschlagnahme weder der davon Betroffene
noch ein erwachsener Angehöriger anwesend war, oder wenn der
Betroffene und im Falle seiner Abwesenheit ein erwachsener
Angehöriger desselben gegen die
Beschlagnahme ausdrücklichen Widerspruch erhoben hat. |
[1] Ist die Beschlagnahme ohne richterliche
Anordnung erfolgt, so soll der Beamte, welcher die Beschlagnahme
angeordnet hat, binnen drei Tagen die richterliche Bestätigung
nachsuchen, wenn bei der Beschlagnahme weder der davon Betroffene
noch ein erwachsener Angehöriger anwesend war, oder wenn der
Betroffene und im Falle seiner Abwesenheit ein erwachsener
Angehöriger des Betroffenen gegen
die Beschlagnahme ausdrücklichen Widerspruch erhoben hat. |
[2] Der Betroffene kann jederzeit die richterliche
Entscheidung nachsuchen. |
[2] Der Betroffene kann jederzeit die richterliche
Entscheidung nachsuchen. |
[3] So lange die
öffentliche Klage noch nicht erhoben ist, erfolgt die Entscheidung
durch den Amtsrichter, in dessen Bezirk die Beschlagnahme
stattgefunden hat. |
[3] Solange die
öffentliche Klage noch nicht erhoben ist, erfolgt die Entscheidung
durch den Amtsrichter, in dessen Bezirk die Beschlagnahme
stattgefunden hat. |
(3) Ist nach erhobener öffentlicher Klage die
Beschlagnahme durch die Staatsanwaltschaft oder einen Polizei- oder
Sicherheitsbeamten erfolgt, so ist binnen drei Tagen dem Richter
von der Beschlagnahme Anzeige zu machen und sind demselben die in Beschlag genommenen Gegenstände
zur Verfügung zu stellen. |
(3) Ist nach erhobener öffentlicher Klage die
Beschlagnahme durch die Staatsanwaltschaft oder einen Polizei- oder
Sicherheitsbeamten erfolgt, so ist binnen drei Tagen dem Richter
von der Beschlagnahme Anzeige zu machen und sind ihm die in Beschlag genommenen Gegenstände zur
Verfügung zu stellen. |
(4) |
(4) |
[1] Beschlagnahmen in militärischen Dienstgebäuden,
zu welchen auch Kriegsfahrzeuge gehören, erfolgen durch Ersuchen
der Militärbehörde, und auf
Verlangen der Civilbehörde (Richter,
Staatsanwaltschaft) unter deren Mitwirkung. |
[1] Beschlagnahmen in militärischen Dienstgebäuden,
zu welchen auch Kriegsfahrzeuge gehören, erfolgen durch Ersuchen
der Militärbehörde und auf
Verlangen der Zivilbehörde
(Richter, Staatsanwaltschaft) unter deren Mitwirkung. |
[2] Des Ersuchens der Militärbehörde bedarf es
jedoch nicht, wenn die Beschlagnahme in Räumen vorzunehmen ist,
welche in militärischen Dienstgebäuden ausschließlich von
Civilpersonen bewohnt werden. |
[2] Des Ersuchens der Militärbehörde bedarf es
jedoch nicht, wenn die Beschlagnahme in Räumen vorzunehmen ist,
welche in militärischen Dienstgebäuden ausschließlich von
Zivilpersonen bewohnt werden. |
§ 99 |
§ 99 |
Zulässig ist die Beschlagnahme der an den
Beschuldigten gerichteten Briefe und Sendungen auf der Post sowie
der an ihn gerichteten Telegramme auf den Telegraphenanstalten;
desgleichen ist zulässig an den bezeichneten Orten die
Beschlagnahme solcher Briefe, Sendungen und Telegramme, in
Betreff derer Thatsachen vorliegen, aus welchen zu schließen
ist, daß sie von dem Beschuldigten herrühren oder für ihn bestimmt
sind und daß ihr Inhalt für die
Untersuchung Bedeutung habe. |
Zulässig ist die Beschlagnahme der an den
Beschuldigten gerichteten Briefe und Sendungen auf der Post sowie
der an ihn gerichteten Telegramme auf den Telegraphenanstalten;
desgleichen ist zulässig an den bezeichneten Orten die
Beschlagnahme solcher Briefe, Sendungen und Telegramme, in
betreff derer Tatsachen vorliegen, aus welchen zu schließen
ist, daß sie von dem Beschuldigten herrühren oder für ihn bestimmt
sind, und daß ihr Inhalt für die
Untersuchung Bedeutung habe. |
§ 100 |
§ 100 |
(1) |
(1) |
[1] Zu der Beschlagnahme (§ 99) ist nur der
Richter, bei Gefahr im Verzug und, wenn die Untersuchung nicht
blos eine Übertretung betrifft, auch
die Staatsanwaltschaft befugt. |
[1] Zu der Beschlagnahme (§ 99) ist nur der
Richter, bei Gefahr im Verzug und, wenn die Untersuchung nicht
bloß eine Übertretung betrifft,
auch die Staatsanwaltschaft befugt. |
[2] Die letztere muß jedoch den ihr ausgelieferten
Gegenstand sofort, und zwar Briefe und andere Postsendungen
uneröffnet, dem Richter vorlegen. |
[2] Die letztere muß jedoch den ihr ausgelieferten
Gegenstand sofort, und zwar Briefe und andere Postsendungen
uneröffnet, dem Richter vorlegen. |
(2) Die von der Staatsanwaltschaft verfügte
Beschlagnahme tritt, auch wenn sie eine Auslieferung noch nicht zur
Folge gehabt hat, außer Kraft, wenn sie nicht binnen drei Tagen von
dem Richter bestätigt wird. |
(2) Die von der Staatsanwaltschaft verfügte
Beschlagnahme tritt, auch wenn sie eine Auslieferung noch nicht zur
Folge gehabt hat, außer Kraft, wenn sie nicht binnen drei Tagen von
dem Richter bestätigt wird. |
(3) Die Entscheidung über eine von der
Staatsanwaltschaft verfügte Beschlagnahme sowie über die Eröffnung
eines ausgelieferten Briefes oder einer anderen Postsendung erfolgt
durch den zuständigen Richter (§ 98). |
(3) Die Entscheidung über eine von der
Staatsanwaltschaft verfügte Beschlagnahme sowie über die Eröffnung
eines ausgelieferten Briefes oder einer anderen Postsendung erfolgt
durch den zuständigen Richter (§ 98). |
§ 101 |
§ 101 |
(1) Von den getroffenen Maßregeln (§§ 99, 100) sind
die Betheiligten zu benachrichtigen,
sobald dies ohne Gefährdung des Untersuchungszweckes geschehen kann. |
(1) Von den getroffenen Maßregeln (§§ 99, 100) sind
die Beteiligten zu benachrichtigen,
sobald dies ohne Gefährdung des Untersuchungszwecks geschehen kann. |
(2) |
(2) |
[1] Sendungen, deren Eröffnung nicht angeordnet
worden, sind den Betheiligten sofort
auszuantworten. |
[1] Sendungen, deren Eröffnung nicht angeordnet
worden, sind dem Beteiligten sofort
auszuantworten. |
[2] Dasselbe gilt, soweit nach der Eröffnung die
Zurückbehaltung nicht erforderlich ist. |
[2] Dasselbe gilt, soweit nach der Eröffnung die
Zurückbehaltung nicht erforderlich ist. |
(3) Derjenige Theil
eines zurückbehaltenen Briefes, dessen Vorenthaltung nicht durch
die Rücksicht auf die Untersuchung geboten erscheint, ist dem
Empfangsberechtigten abschriftlich mitzutheilen. |
(3) Der Teil eines
zurückbehaltenen Briefes, dessen Vorenthaltung nicht durch die
Rücksicht auf die Untersuchung geboten erscheint, ist dem
Empfangsberechtigten abschriftlich mitzuteilen. |
§ 102 |
§ 102 |
Bei demjenigen,
welcher als Thäter oder Theilnehmer einer strafbaren Handlung oder als
Begünstiger oder Hehler verdächtig ist, kann eine Durchsuchung der
Wohnung und anderer Räume, sowie
seiner Person und der ihm gehörigen Sachen, sowohl zum Zwecke seiner Ergreifung, als auch dann vorgenommen werden,
wenn zu vermuthen ist, daß die
Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen werde. |
Bei dem, welcher
als Täter oder Teilnehmer einer strafbaren Handlung oder als
Begünstiger oder Hehler verdächtig ist, kann eine Durchsuchung der
Wohnung und anderer Räume sowie
seiner Person und der ihm gehörigen Sachen sowohl zum Zwecke seiner Ergreifung als auch dann vorgenommen werden,
wenn zu vermuten ist, daß die
Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen werde. |
§ 103 |
§ 103 |
(1) Bei anderen
Personen sind Durchsuchungen nur behufs der Ergreifung des
Beschuldigten oder behufs der Verfolgung von Spuren einer
strafbaren Handlung oder behufs der Beschlagnahme bestimmter
Gegenstände und nur dann zulässig, wenn Thatsachen vorliegen, aus denen zu schließen
ist, daß die gesuchte Person, Spur oder Sache sich in den zu
durchsuchenden Räumen befinde. |
(1) Bei andern
Personen sind Durchsuchungen nur behufs der Ergreifung des
Beschuldigten oder behufs der Verfolgung von Spuren einer
strafbaren Handlung oder behufs der Beschlagnahme bestimmter
Gegenstände und nur dann zulässig, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen
ist, daß die gesuchte Person, Spur oder Sache sich in den zu
durchsuchenden Räumen befinde. |
(2) Diese Beschränkung findet keine Anwendung auf
die Räume, in welchen der Beschuldigte ergriffen worden ist, oder
welche er während der Verfolgung betreten hat, oder in welchen eine
unter Polizeiaufsicht stehende Person wohnt oder sich aufhält. |
(2) Diese Beschränkung findet keine Anwendung auf
die Räume, in welchen der Beschuldigte ergriffen worden ist, oder
welche er während der Verfolgung betreten hat, oder in welchen eine
unter Polizeiaufsicht stehende Person wohnt oder sich aufhält. |
§ 104 |
§ 104 |
(1) Zur Nachtzeit dürfen die Wohnung, die
Geschäftsräume und das befriedete Besitzthum nur bei Verfolgung auf frischer
That oder bei Gefahr im Verzug oder
dann durchsucht werden, wenn es sich um die Wiederergreifung eines
entwichenen Gefangenen handelt. |
(1) Zur Nachtzeit dürfen die Wohnung, die
Geschäftsräume und das befriedete Besitztum nur bei Verfolgung auf frischer
Tat oder bei Gefahr im Verzug oder
dann durchsucht werden, wenn es sich um die Wiederergreifung eines
entwichenen Gefangenen handelt. |
(2) Diese Beschränkung findet keine Anwendung auf
Wohnungen von Personen, welche unter Polizeiaufsicht stehen, sowie
auf Räume, welche zur Nachtzeit Jedermann zugänglich oder welche der Polizei als
Herbergen oder Versammlungsorte bestrafter Personen, als
Niederlagen von Sachen, welche mittels strafbarer Handlungen
erlangt sind, oder als Schlupfwinkel des Glückspiels oder
gewerbsmäßiger Unzucht bekannt sind. |
(2) Diese Beschränkung findet keine Anwendung auf
Wohnungen von Personen, welche unter Polizeiaufsicht stehen, sowie
auf Räume, welche zur Nachtzeit jedermann zugänglich oder welche der Polizei
als Herbergen oder Versammlungsorte bestrafter Personen, als
Niederlagen von Sachen, welche mittels strafbarer Handlungen
erlangt sind, oder als Schlupfwinkel des Glückspiels oder
gewerbsmäßiger Unzucht bekannt sind. |
(3) Die Nachtzeit umfaßt in dem Zeitraume vom ersten April bis dreißigsten
September die Stunden von neun Uhr Abends bis vier Uhr Morgens und in dem Zeitraume vom ersten Oktober bis
einunddreißigsten März die Stunden von neun Uhr Abends bis sechs Uhr Morgens. |
(3) Die Nachtzeit umfaßt in dem Zeitraum vom ersten April bis dreißigsten
September die Stunden von neun Uhr abends bis vier Uhr morgens und in dem Zeitraum vom ersten Oktober bis
einunddreißigsten März die Stunden von neun Uhr abends bis sechs Uhr morgens. |
§ 105 |
§ 105 |
(1) Die Anordnung von Durchsuchungen steht dem
Richter, bei Gefahr im Verzug auch der Staatsanwaltschaft und
denjenigen Polizei- und
Sicherheitsbeamten zu, welche als Hülfsbeamte der Staatsanwaltschaft den Anordnungen derselben Folge zu leisten haben. |
(1) Die Anordnung von Durchsuchungen steht dem
Richter, bei Gefahr im Verzug auch der Staatsanwaltschaft und
den Polizei- und Sicherheitsbeamten
zu, welche als Hilfsbeamte der
Staatsanwaltschaft ihren
Anordnungen Folge zu leisten haben. |
(2) |
(2) |
[1] Wenn eine Durchsuchung der Wohnung, der
Geschäftsräume oder des befriedeten Besitzthums ohne Beisein des Richters oder des
Staatsanwalts stattfindet, so sind, wenn dies möglich, ein
Gemeindebeamter oder zwei Mitglieder der Gemeinde, in deren Bezirk
die Durchsuchung erfolgt, zuzuziehen. |
[1] Wenn eine Durchsuchung der Wohnung, der
Geschäftsräume oder des befriedeten Besitztums ohne Beisein des Richters oder des
Staatsanwalts stattfindet, so sind, wenn dies möglich, ein
Gemeindebeamter oder zwei Mitglieder der Gemeinde, in deren Bezirk
die Durchsuchung erfolgt, zuzuziehen. |
[2] Die als Gemeindemitglieder zugezogenen Personen
dürfen nicht Polizei- oder Sicherheitsbeamte sein. |
[2] Die als Gemeindemitglieder zugezogenen Personen
dürfen nicht Polizei- oder Sicherheitsbeamte sein. |
(3) Die in den vorstehenden Absätzen angeordneten
Beschränkungen der Durchsuchung finden keine Anwendung auf die im §
104 Abs. 2 bezeichneten Wohnungen und Räume. |
(3) Die in den vorstehenden Absätzen angeordneten
Beschränkungen der Durchsuchung finden keine Anwendung auf die im §
104 Abs. 2 bezeichneten Wohnungen und Räume. |
(4) |
(4) |
[1] Durchsuchungen in militärischen Dienstgebäuden
erfolgen durch Ersuchen der Militärbehörde, und auf Verlangen der
Civilbehörde (Richter,
Staatsanwaltschaft) unter deren Mitwirkung. |
[1] Durchsuchungen in militärischen Dienstgebäuden
erfolgen durch Ersuchen der Militärbehörde und auf Verlangen der
Zivilbehörde (Richter,
Staatsanwaltschaft) unter deren Mitwirkung. |
[2] Des Ersuchens der Militärbehörde bedarf es
jedoch nicht, wenn die Durchsuchung von Räumen vorzunehmen ist,
welche in militärischen Dienstgebäuden ausschließlich von
Civilpersonen bewohnt werden. |
[2] Des Ersuchens der Militärbehörde bedarf es
jedoch nicht, wenn die Durchsuchung von Räumen vorzunehmen ist,
welche in militärischen Dienstgebäuden ausschließlich von
Zivilpersonen bewohnt werden. |
§ 106 |
§ 106 |
(1) |
(1) |
[1] Der Inhaber der zu durchsuchenden Räume oder
Gegenstände darf der Durchsuchung beiwohnen. |
[1] Der Inhaber der zu durchsuchenden Räume oder
Gegenstände darf der Durchsuchung beiwohnen. |
[2] Ist er abwesend, so ist, wenn dies möglich,
sein Vertreter oder ein erwachsener Angehöriger, Hausgenosse oder
Nachbar zuzuziehen. |
[2] Ist er abwesend, so ist, wenn dies möglich,
sein Vertreter oder ein erwachsener Angehöriger, Hausgenosse oder
Nachbar zuzuziehen. |
(2) |
(2) |
[1] Dem Inhaber oder der in dessen Abwesenheit
zugezogenen Person ist in den Fällen des § 103 Abs. 1 der Zweck der
Durchsuchung vor deren Beginn bekannt zu
machen. |
[1] Dem Inhaber oder der in dessen Abwesenheit
zugezogenen Person ist in den Fällen des § 103 Abs. 1 der Zweck der
Durchsuchung vor deren Beginn bekanntzumachen. |
[2] Diese Vorschrift findet keine Anwendung auf die
Inhaber der im § 104 Abs. 2 bezeichneten Räume. |
[2] Diese Vorschrift findet keine Anwendung auf die
Inhaber der im § 104 Abs. 2 bezeichneten Räume. |
§ 107 |
§ 107 |
[1] Dem von der Durchsuchung Betroffenen ist nach
deren Beendigung auf Verlangen eine schriftliche Mittheilung zu machen, welche den Grund der
Durchsuchung (§§ 102, 103) sowie im Falle des § 102 die strafbare
Handlung bezeichnen muß. |
[1] Dem von der Durchsuchung Betroffenen ist nach
deren Beendigung auf Verlangen eine schriftliche Mitteilung zu machen, welche den Grund der
Durchsuchung (§§ 102, 103) sowie im Falle des § 102 die strafbare
Handlung bezeichnen muß. |
[2] Auch ist demselben auf Verlangen ein Verzeichniß der in Verwahrung oder in Beschlag
genommenen Gegenstände, falls aber nichts Verdächtiges gefunden
wird, eine Bescheinigung hierüber zu geben. |
[2] Auch ist ihm
auf Verlangen ein Verzeichnis der
in Verwahrung oder in Beschlag genommenen Gegenstände, falls aber
nichts Verdächtiges gefunden wird, eine Bescheinigung hierüber zu
geben. |
§ 108 |
§ 108 |
[1] Werden bei Gelegenheit einer Durchsuchung
Gegenstände gefunden, welche zwar in keiner Beziehung zu der
Untersuchung stehen, aber auf die erfolgte Verübung einer anderen
strafbaren Handlung hindeuten, so sind dieselben einstweilen in Beschlag zu
nehmen. |
[1] Werden bei Gelegenheit einer Durchsuchung
Gegenstände gefunden, welche zwar in keiner Beziehung zu der
Untersuchung stehen, aber auf die erfolgte Verübung einer anderen
strafbaren Handlung hindeuten, so sind sie einstweilen in Beschlag zu nehmen. |
[2] Der Staatsanwaltschaft ist hiervon Kenntniß zu geben. |
[2] Der Staatsanwaltschaft ist hiervon Kenntnis zu geben. |
§ 109 |
§ 109 |
Die in Verwahrung oder in Beschlag genommenen
Gegenstände sind genau zu verzeichnen und zur Verhütung von
Verwechselungen durch amtliche Siegel oder in sonst geeigneter
Weise kenntlich zu machen. |
Die in Verwahrung oder in Beschlag genommenen
Gegenstände sind genau zu verzeichnen und zur Verhütung von
Verwechselungen durch amtliche Siegel oder in sonst geeigneter
Weise kenntlich zu machen. |
§ 110 |
§ 110 |
(1) Eine Durchsicht der Papiere des von der
Durchsuchung Betroffenen steht nur dem Richter zu. |
(1) Eine Durchsicht der Papiere des von der
Durchsuchung Betroffenen steht nur dem Richter zu. |
(2) |
(2) |
[1] Andere Beamte sind zur Durchsicht der
aufgefundenen Papiere nur dann befugt, wenn der Inhaber
derselben die Durchsicht
genehmigt. |
[1] Andere Beamte sind zur Durchsicht der
aufgefundenen Papiere nur dann befugt, wenn der Inhaber die
Durchsicht genehmigt. |
[2] Anderenfalls haben sie die Papiere, deren
Durchsicht sie für geboten erachten, in einem Umschlage, welcher in
Gegenwart des Inhabers mit dem Amtssiegel zu verschließen ist, an
den Richter abzuliefern. |
[2] Anderenfalls haben sie die Papiere, deren
Durchsicht sie für geboten erachten, in einem Umschlage, welcher in
Gegenwart des Inhabers mit dem Amtssiegel zu verschließen ist, an
den Richter abzuliefern. |
(3) Dem Inhaber der Papiere oder dessen Vertreter
ist die Beidrückung seines Siegels gestattet; auch ist er, falls
demnächst die Entsiegelung und Durchsicht der Papiere angeordnet
wird, wenn dies möglich, aufzufordern, derselben beizuwohnen. |
(3) Dem Inhaber der Papiere oder dessen Vertreter
ist die Beidrückung seines Siegels gestattet; auch ist er, falls
demnächst die Entsiegelung und Durchsicht der Papiere angeordnet
wird, wenn dies möglich, aufzufordern, ihr beizuwohnen. |
(4) Der Richter hat die zu einer strafbaren
Handlung in Beziehung stehenden Papiere der Staatsanwaltschaft
mitzutheilen. |
(4) Der Richter hat die zu einer strafbaren
Handlung in Beziehung stehenden Papiere der Staatsanwaltschaft
mitzuteilen. |
§ 111 |
§ 111 |
(1) Gegenstände, welche durch die strafbare
Handlung dem Verletzten entzogen wurden, sind, falls nicht
Ansprüche Dritter entgegenstehen, nach Beendigung der Untersuchung
und geeignetenfalls schon vorher von Amtswegen dem Verletzten zurückzugeben, ohne daß
es eines Urtheils hierüber
bedarf. |
(1) Gegenstände, welche durch die strafbare
Handlung dem Verletzten entzogen wurden, sind, falls nicht
Ansprüche Dritter entgegenstehen, nach Beendigung der Untersuchung
und geeignetenfalls schon vorher von Amts
wegen dem Verletzten zurückzugeben, ohne daß es eines
Urteils hierüber bedarf. |
(2) Dem Betheiligten
bleibt die Geltendmachung seiner Rechte im Civilverfahren vorbehalten. |
(2) Dem Beteiligten
bleibt die Geltendmachung seiner Rechte im Zivilverfahren vorbehalten. |
Neunter Abschnitt. Verhaftung und vorläufige
Festnahme |
Neunter Abschnitt. Verhaftung und vorläufige
Festnahme |
§ 112 |
§ 112 |
(1) |
(1) |
[1] Der Angeschuldigte darf nur dann in
Untersuchungshaft genommen werden, wenn dringende Verdachtsgründe
gegen ihn vorhanden sind und entweder er der Flucht verdächtig ist
oder Thatsachen vorliegen, aus denen
zu schließen ist, daß er Spuren der That vernichten oder daß er Zeugen oder
Mitschuldige zu einer falschen Aussage oder Zeugen dazu verleiten
werde, sich der Zeugnißpflicht zu
entziehen. |
[1] Der Angeschuldigte darf nur dann in
Untersuchungshaft genommen werden, wenn dringende Verdachtsgründe
gegen ihn vorhanden sind und entweder er der Flucht verdächtig ist
oder Tatsachen vorliegen, aus denen
zu schließen ist, daß er Spuren der Tat vernichten oder daß er Zeugen oder
Mitschuldige zu einer falschen Aussage oder Zeugen dazu verleiten
werde, sich der Zeugnispflicht zu
entziehen. |
[2] Diese Thatsachen
sind aktenkundig zu machen. |
[2] Diese Tatsachen
sind aktenkundig zu machen. |
(2) Der Verdacht der Flucht bedarf keiner weiteren
Begründung: |
(2) Der Verdacht der Flucht bedarf keiner weiteren
Begründung: |
1. wenn ein Verbrechen den Gegenstand der
Untersuchung bildet; |
1. wenn ein Verbrechen den Gegenstand der
Untersuchung bildet; |
2. wenn der Angeschuldigte ein Heimathloser oder Landstreicher oder nicht
im Stande ist, sich über seine
Person auszuweisen; |
2. wenn der Angeschuldigte ein Heimatloser oder Landstreicher oder nicht
imstande ist, sich über seine
Person auszuweisen; |
3. wenn der Angeschuldigte ein Ausländer ist und
gegründeter Zweifel besteht, daß er
sich auf Ladung vor Gericht stellen und dem Urtheile Folge leisten werde. |
3. wenn der Angeschuldigte ein Ausländer ist und
begründeter Zweifel besteht, daß er
sich auf Ladung vor Gericht stellen und dem Urteile Folge leisten werde. |
§ 113 |
§ 113 |
Ist die That nur mit
Haft oder mit Geldstrafe bedroht, so darf die Untersuchungshaft nur
wegen Verdachts der Flucht und nur dann verhängt werden, wenn der
Angeschuldigte zu den im § 112 Nr. 2 oder 3 bezeichneten Personen
gehört, oder wenn derselbe unter
Polizeiaufsicht steht, oder wenn es sich um eine Übertretung
handelt, wegen deren die Überweisung an die Landespolizeibehörde
erkannt werden kann. |
Ist die Tat nur mit
Haft oder mit Geldstrafe bedroht, so darf die Untersuchungshaft nur
wegen Verdachts der Flucht und nur dann verhängt werden, wenn der
Angeschuldigte zu den im § 112 Nr. 2 oder 3 bezeichneten Personen
gehört, oder wenn er unter
Polizeiaufsicht steht, oder wenn es sich um eine Übertretung
handelt, wegen deren die Überweisung an die Landespolizeibehörde
erkannt werden kann. |
§ 114 |
§ 114 |
(1) Die Verhaftung erfolgt auf Grund eines
schriftlichen Haftbefehls des Richters. |
(1) Die Verhaftung erfolgt auf Grund eines
schriftlichen Haftbefehls des Richters. |
(2) In dem Haftbefehl ist der Angeschuldigte genau
zu bezeichnen und die ihm zur Last gelegte strafbare Handlung sowie
der Grund der Verhaftung anzugeben. |
(2) In dem Haftbefehl ist der Angeschuldigte genau
zu bezeichnen und die ihm zur Last gelegte strafbare Handlung sowie
der Grund der Verhaftung anzugeben. |
(3) Dem Angeschuldigten ist der Haftbefehl bei der
Verhaftung und, wenn dies nicht thunlich ist, spätestens am Tage nach seiner
Einlieferung in das Gefängniß, nach
Vorschrift des § 35 bekannt zu
machen und zu eröffnen, daß ihm das Rechtsmittel der
Beschwerde zustehe. |
(3) Dem Angeschuldigten ist der Haftbefehl bei der
Verhaftung und, wenn dies nicht tunlich ist, spätestens am Tage nach seiner
Einlieferung in das Gefängnis, nach
Vorschrift des § 35 bekanntzumachen
und zu eröffnen, daß ihm das Rechtsmittel der Beschwerde
zustehe. |
§ 115 |
§ 115 |
Der Verhaftete muß spätestens am Tage nach seiner
Einlieferung in das Gefängniß durch
einen Richter über den Gegenstand der Beschuldigung gehört
werden. |
Der Verhaftete muß spätestens am Tage nach seiner
Einlieferung in das Gefängnis durch
einen Richter über den Gegenstand der Beschuldigung gehört
werden. |
§ 116 |
§ 116 |
(1) |
(1) |
[1] Der Verhaftete soll, soweit möglich, von
Anderen gesondert und nicht in
demselben Raume mit Strafgefangenen verwahrt werden. |
[1] Der Verhaftete soll, soweit möglich, von
anderen gesondert und nicht in
demselben Raume mit Strafgefangenen verwahrt werden. |
[2] Mit seiner Zustimmung kann von dieser
Vorschrift abgesehen werden. |
[2] Mit seiner Zustimmung kann von dieser
Vorschrift abgesehen werden. |
(2) Dem Verhafteten dürfen nur solche
Beschränkungen auferlegt werden, welche zur Sicherung des Zweckes
der Haft oder zur Aufrechthaltung
der Ordnung im Gefängnisse
nothwendig sind. |
(2) Dem Verhafteten dürfen nur solche
Beschränkungen auferlegt werden, welche zur Sicherung des Zweckes
der Haft oder zur Aufrechterhaltung
der Ordnung im Gefängnis notwendig
sind. |
(3) Bequemlichkeiten und Beschäftigungen, die dem
Stande und den Vermögensverhältnissen des Verhafteten entsprechen,
darf er sich auf seine Kosten verschaffen, soweit sie mit dem
Zwecke der Haft vereinbar sind und weder die Ordnung im
Gefängnisse stören, noch die
Sicherheit gefährden. |
(3) Bequemlichkeiten und Beschäftigungen, die dem
Stande und den Vermögensverhältnissen des Verhafteten entsprechen,
darf er sich auf seine Kosten verschaffen, soweit sie mit dem
Zwecke der Haft vereinbar sind und weder die Ordnung im
Gefängnis stören noch die
Sicherheit gefährden. |
(4) |
(4) |
[1] Fesseln dürfen im Gefängnisse dem Verhafteten nur dann angelegt
werden, wenn es wegen besonderer Gefährlichkeit seiner Person,
namentlich zur Sicherung Anderer
erforderlich erscheint, oder wenn er einen Selbstentleibungs- oder
Entweichungsversuch gemacht oder vorbereitet hat. |
[1] Fesseln dürfen im Gefängnis dem Verhafteten nur dann angelegt
werden, wenn es wegen besonderer Gefährlichkeit seiner Person,
namentlich zur Sicherung anderer
erforderlich erscheint, oder wenn er einen Selbstentleibungs- oder
Entweichungsversuch gemacht oder vorbereitet hat. |
[2] Bei der Hauptverhandlung soll er ungefesselt
sein. |
[2] Bei der Hauptverhandlung soll er ungefesselt
sein. |
(5) |
(5) |
[1] Die nach Maßgabe vorstehender Bestimmungen
erforderlichen Verfügungen hat der Richter zu treffen. |
[1] Die nach Maßgabe vorstehender Bestimmungen
erforderlichen Verfügungen hat der Richter zu treffen. |
[2] Die in dringenden Fällen von anderen Beamten
getroffenen Anordnungen unterliegen der Genehmigung des
Richters. |
[2] Die in dringenden Fällen von anderen Beamten
getroffenen Anordnungen unterliegen der Genehmigung des
Richters. |
§ 117 |
§ 117 |
Ein Angeschuldigter, dessen Verhaftung lediglich
wegen des Verdachts der Flucht angeordnet ist, kann gegen
Sicherheitsleistung mit der Untersuchungshaft verschont
werden. |
Ein Angeschuldigter, dessen Verhaftung lediglich
wegen des Verdachts der Flucht angeordnet ist, kann gegen
Sicherheitsleistung mit der Untersuchungshaft verschont
werden. |
§ 118 |
§ 118 |
(1) Die Sicherheitsleistung ist durch Hinterlegung
in baarem Gelde oder in Werthpapieren oder durch Pfandbestellung oder
mittels Bürgschaft geeigneter Personen zu bewirken. |
(1) Die Sicherheitsleistung ist durch Hinterlegung
in barem Gelde oder in Wertpapieren oder durch Pfandbestellung oder
mittels Bürgschaft geeigneter Personen zu bewirken. |
(2) Die Höhe und die Art der zu leistenden
Sicherheit wird von dem Richter nach freiem Ermessen
festgesetzt. |
(2) Die Höhe und die Art der zu leistenden
Sicherheit wird von dem Richter nach freiem Ermessen
festgesetzt. |
§ 119 |
§ 119 |
Der Angeschuldigte, welcher seine Freilassung gegen
Sicherheitsleistung beantragt, ist, wenn er nicht im Deutschen
Reich wohnt, verpflichtet, eine im
Bezirk des zuständigen Gerichts
wohnhafte Person zur Empfangnahme von Zustellungen zu
bevollmächtigen. |
Der Angeschuldigte, welcher seine Freilassung gegen
Sicherheitsleistung beantragt, ist, wenn er nicht im Deutschen
Reiche wohnt, verpflichtet, eine im
Bezirke des zuständigen Gerichts
wohnhafte Person zur Empfangnahme von Zustellungen zu
bevollmächtigen. |
§ 120 |
§ 120 |
Der Sicherheitsleistung ungeachtet ist der
Angeschuldigte zur Haft zu bringen, wenn er Anstalten zur Flucht
trifft, wenn er auf ergangene Ladung ohne genügende Entschuldigung
ausbleibt, oder wenn neu hervorgetretene Umstände seine Verhaftung
erforderlich machen. |
Der Sicherheitsleistung ungeachtet ist der
Angeschuldigte zur Haft zu bringen, wenn er Anstalten zur Flucht
trifft, wenn er auf ergangene Ladung ohne genügende Entschuldigung
ausbleibt, oder wenn neu hervorgetretene Umstände seine Verhaftung
erforderlich machen. |
§ 121 |
§ 121 |
(1) Eine noch nicht verfallene Sicherheit wird
frei, wenn der Angeschuldigte zur Haft gebracht, oder wenn der
Haftbefehl aufgehoben worden ist, oder wenn der Antritt der
erkannten Freiheitsstrafe erfolgt. |
(1) Eine noch nicht verfallene Sicherheit wird
frei, wenn der Angeschuldigte zur Haft gebracht, oder wenn der
Haftbefehl aufgehoben worden ist, oder wenn der Antritt der
erkannten Freiheitsstrafe erfolgt. |
(2) Diejenigen, welche für den Angeschuldigten
Sicherheit geleistet haben, können ihre Befreiung dadurch
herbeiführen, daß sie entweder binnen einer vom Gerichte zu
bestimmenden Frist die Gestellung des Angeschuldigten bewirken, oder von den Thatsachen, welche den Verdacht einer vom
Angeschuldigten beabsichtigten Flucht begründen, rechtzeitig
dergestalt Anzeige machen, daß die Verhaftung bewirkt werden
kann. |
(2) Diejenigen, welche für den Angeschuldigten
Sicherheit geleistet haben, können ihre Befreiung dadurch
herbeiführen, daß sie entweder binnen einer vom Gerichte zu
bestimmenden Frist die Gestellung des Angeschuldigten bewirken oder von den Tatsachen, welche den Verdacht einer vom
Angeschuldigten beabsichtigten Flucht begründen, rechtzeitig
dergestalt Anzeige machen, daß die Verhaftung bewirkt werden
kann. |
§ 122 |
§ 122 |
(1) Eine noch nicht frei gewordene Sicherheit
verfällt der Staatskasse, wenn der Angeschuldigte sich der
Untersuchung oder dem Antritt der erkannten Freiheitsstrafe
entzieht. |
(1) Eine noch nicht frei gewordene Sicherheit
verfällt der Staatskasse, wenn der Angeschuldigte sich der
Untersuchung oder dem Antritt der erkannten Freiheitsstrafe
entzieht. |
(2) |
(2) |
[1] Vor der Entscheidung sind der Angeschuldigte
sowie diejenigen, welche für den
Angeschuldigten Sicherheit geleistet haben, zu einer Erklärung
aufzufordern. |
[1] Vor der Entscheidung sind der Angeschuldigte
sowie die, welche für den
Angeschuldigten Sicherheit geleistet haben, zu einer Erklärung
aufzufordern. |
[2] Gegen die Entscheidung steht ihnen nur die
sofortige Beschwerde zu. |
[2] Gegen die Entscheidung steht ihnen nur die
sofortige Beschwerde zu. |
[3] Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist
den Betheiligten und der
Staatsanwaltschaft Gelegenheit zur mündlichen Begründung ihrer
Anträge sowie zur Erörterung über stattgehabte Ermittelungen zu geben. |
[3] Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist
den Beteiligten und der
Staatsanwaltschaft Gelegenheit zur mündlichen Begründung ihrer
Anträge sowie zur Erörterung über stattgehabte Ermittlungen zu geben. |
(3) Die den Verfall aussprechende Entscheidung hat
gegen diejenigen, welche für den
Angeschuldigten Sicherheit geleistet haben, die Wirkungen eines von dem Civilrichter erlassenen, für vorläufig
vollstreckbar erklärten Endurtheils,
und nach Ablauf der Beschwerdefrist die Wirkungen eines
rechtskräftigen Civilendurtheils. |
(3) Die den Verfall aussprechende Entscheidung hat
gegen die, welche für den
Angeschuldigten Sicherheit geleistet haben, die Wirkung eines von dem Zivilrichter erlassenen, für vorläufig
vollstreckbar erklärten Endurteils
und nach Ablauf der Beschwerdefrist die Wirkungen eines
rechtskräftigen Zivilendurteils. |
§ 123 |
§ 123 |
(1) Der Haftbefehl ist aufzuheben, wenn der in
demselben angegebene Grund der
Verhaftung weggefallen ist, oder wenn der Angeschuldigte
freigesprochen oder außer Verfolgung gesetzt wird. |
(1) Der Haftbefehl ist aufzuheben, wenn der in
ihm angegebene Grund der Verhaftung
weggefallen ist, oder wenn der Angeschuldigte freigesprochen oder
außer Verfolgung gesetzt wird. |
(2) Durch Einlegung eines Rechtsmittels darf die
Freilassung des Angeschuldigten nicht verzögert werden. |
(2) Durch Einlegung eines Rechtsmittels darf die
Freilassung des Angeschuldigten nicht verzögert werden. |
§ 124 |
§ 124 |
(1) Die auf die Untersuchungshaft, einschließlich
der Sicherheitsleistung, bezüglichen Entscheidungen werden von dem
zuständigen Gericht erlassen. |
(1) Die auf die Untersuchungshaft, einschließlich
der Sicherheitsleistung, bezüglichen Entscheidungen werden von dem
zuständigen Gericht erlassen. |
(2) |
(2) |
[1] In der Voruntersuchung ist der
Untersuchungsrichter zur Erlassung des Haftbefehls und mit
Zustimmung der Staatsanwaltschaft auch zur Aufhebung eines solchen
sowie zur Freilassung des Angeschuldigten gegen Sicherheitsleistung
befugt. |
[1] In der Voruntersuchung ist der
Untersuchungsrichter zur Erlassung des Haftbefehls und mit
Zustimmung der Staatsanwaltschaft auch zur Aufhebung eines solchen
sowie zur Freilassung des Angeschuldigten gegen Sicherheitsleistung
befugt. |
[2] Versagt die Staatsanwaltschaft diese
Zustimmung, so hat der Untersuchungsrichter, wenn er die
beanstandete Maßregel anordnen will, unverzüglich, spätestens
binnen vierundzwanzig Stunden, die Entscheidung des Gerichts
nachzusuchen. |
[2] Versagt die Staatsanwaltschaft diese
Zustimmung, so hat der Untersuchungsrichter, wenn er die
beanstandete Maßregel anordnen will, unverzüglich, spätestens
binnen vierundzwanzig Stunden, die Entscheidung des Gerichts
nachzusuchen. |
(3) Die gleiche Befugniß hat nach Eröffnung des Hauptverfahrens
in dringenden Fällen der Vorsitzende des erkennenden Gerichts. |
(3) Die gleiche Befugnis hat nach Eröffnung des Hauptverfahrens
in dringenden Fällen der Vorsitzende des erkennenden Gerichts. |
§ 125 |
§ 125 |
(1) Auch vor Erhebung der öffentlichen Klage kann,
wenn ein zur Erlassung eines Haftbefehls berechtigender Grund
vorhanden ist, vom Amtsrichter auf Antrag der Staatsanwaltschaft
oder, bei Gefahr im Verzuge, von Amtswegen ein Haftbefehl erlassen werden. |
(1) Auch vor Erhebung der öffentlichen Klage kann,
wenn ein zur Erlassung eines Haftbefehls berechtigender Grund
vorhanden ist, vom Amtsrichter auf Antrag der Staatsanwaltschaft
oder, bei Gefahr im Verzuge, von Amts
wegen ein Haftbefehl erlassen werden. |
(2) Zur Erlassung dieses Haftbefehls und der auf
die Untersuchungshaft, einschließlich der Sicherheitsleistung,
bezüglichen Entscheidungen ist jeder Amtsrichter befugt, in dessen
Bezirk ein Gerichtsstand für die Sache begründet ist oder der zu
Verhaftende betroffen wird. |
(2) Zur Erlassung dieses Haftbefehls und der auf
die Untersuchungshaft, einschließlich der Sicherheitsleistung,
bezüglichen Entscheidungen ist jeder Amtsrichter befugt, in dessen
Bezirk ein Gerichtsstand für die Sache begründet ist oder der zu
Verhaftende betroffen wird. |
(3) Die Bestimmungen der §§ 114-123 finden entsprechende Anwendung. |
(3) Die Bestimmungen der §§ 114 bis 123 finden entsprechende
Anwendung. |
§ 126 |
§ 126 |
(1) Der vor Erhebung der öffentlichen Klage
erlassene Haftbefehl ist aufzuheben, wenn die Staatsanwaltschaft es
beantragt, oder wenn nicht binnen einer Woche nach Vollstreckung
des Haftbefehls die öffentliche Klage erhoben und die Fortdauer der
Haft von dem zuständigen Richter angeordnet, auch diese Anordnung
zur Kenntniß des Amtsrichters
gelangt ist. |
(1) Der vor Erhebung der öffentlichen Klage
erlassene Haftbefehl ist aufzuheben, wenn die Staatsanwaltschaft es
beantragt, oder wenn nicht binnen einer Woche nach Vollstreckung
des Haftbefehls die öffentliche Klage erhoben und die Fortdauer der
Haft von dem zuständigen Richter angeordnet, auch diese Anordnung
zur Kenntnis des Amtsrichters
gelangt ist. |
(2) Wenn zur Vorbereitung und Erhebung der
öffentlichen Klage die Frist von einer Woche nicht genügt, so kann
dieselbe auf Antrag der
Staatsanwaltschaft vom Amtsrichter um eine Woche und, wenn es sich
um ein Verbrechen oder Vergehen handelt, auf erneuten Antrag der
Staatsanwaltschaft um fernere zwei Wochen verlängert werden. |
(2) Wenn zur Vorbereitung und Erhebung der
öffentlichen Klage die Frist von einer Woche nicht genügt, so kann
sie auf Antrag der
Staatsanwaltschaft vom Amtsrichter um eine Woche und, wenn es sich
um ein Verbrechen oder Vergehen handelt, auf erneuten Antrag der
Staatsanwaltschaft um fernere zwei Wochen verlängert werden. |
§ 127 |
§ 127 |
(1) Wird Jemand auf
frischer That betroffen oder
verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine
Persönlichkeit nicht sofort festgestellt werden kann, Jedermann befugt, ihn auch ohne richterlichen
Befehl vorläufig festzunehmen. |
(1) Wird jemand auf
frischer Tat betroffen oder
verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine
Persönlichkeit nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt, ihn auch ohne richterlichen
Befehl vorläufig festzunehmen. |
(2) Die Staatsanwaltschaft und die Polizei- und
Sicherheitsbeamten sind auch dann zur vorläufigen Festnahme befugt,
wenn die Voraussetzungen eines Haftbefehls vorliegen und Gefahr im
Verzug obwaltet. |
(2) Die Staatsanwaltschaft und die Polizei- und
Sicherheitsbeamten sind auch dann zur vorläufigen Festnahme befugt,
wenn die Voraussetzungen eines Haftbefehls vorliegen und Gefahr im
Verzug obwaltet. |
(3) Bei strafbaren Handlungen, deren Verfolgung nur
auf Antrag eintritt, ist die vorläufige Festnahme von der Stellung
eines solchen Antrags nicht abhängig. |
(3) Bei strafbaren Handlungen, deren Verfolgung nur
auf Antrag eintritt, ist die vorläufige Festnahme von der Stellung
eines solchen Antrags nicht abhängig. |
§ 128 |
§ 128 |
(1) |
(1) |
[1] Der Festgenommene ist unverzüglich, sofern er
nicht wieder in Freiheit gesetzt wird, dem Amtsrichter des
Bezirks, in welchem die Festnahme
erfolgt ist, vorzuführen. |
[1] Der Festgenommene ist unverzüglich, sofern er
nicht wieder in Freiheit gesetzt wird, dem Amtsrichter des
Bezirkes, in welchem die Festnahme
erfolgt ist, vorzuführen. |
[2] Der Amtsrichter hat ihn spätestens am Tage nach
der Vorführung zu vernehmen. |
[2] Der Amtsrichter hat ihn spätestens am Tage nach
der Vorführung zu vernehmen. |
(2) |
(2) |
[1] Hält der Amtsrichter die Festnahme nicht für
gerechtfertigt oder die Gründe
derselben für beseitigt, so
verordnet er die Freilassung. |
[1] Hält der Amtsrichter die Festnahme nicht für
gerechtfertigt oder ihre Gründe für
beseitigt, so verordnet er die Freilassung. |
[2] Anderenfalls erläßt er einen Haftbefehl, auf
welchen die Bestimmungen des § 126 Anwendung finden. |
[2] Anderenfalls erläßt er einen Haftbefehl, auf
welchen die Bestimmungen des § 126 Anwendung finden. |
§ 129 |
§ 129 |
Ist gegen den Festgenommenen bereits die
öffentliche Klage erhoben, so ist derselbe entweder sofort, oder auf Verfügung des Amtsrichters,
welchem derselbe zunächst vorgeführt
worden, dem zuständigen Gericht oder Untersuchungsrichter
vorzuführen, und haben diese spätestens am Tage nach der Vorführung
über Freilassung oder Verhaftung des Festgenommenen zu
entscheiden. |
Ist gegen den Festgenommenen bereits die
öffentliche Klage erhoben, so ist er entweder sofort oder auf Verfügung des Amtsrichters,
welchen er zunächst vorgeführt
worden, dem zuständigen Gericht oder Untersuchungsrichter
vorzuführen, und haben diese spätestens am Tage nach der Vorführung
über Freilassung oder Verhaftung des Festgenommenen zu
entscheiden. |
§ 130 |
§ 130 |
[1] Wird wegen Verdachts einer strafbaren Handlung,
deren Verfolgung nur auf Antrag eintritt, ein Haftbefehl erlassen,
bevor der Antrag gestellt ist, so ist der Antragsberechtigte, von
mehreren wenigstens einer derselben,
sofort von dem Erlaß des Haftbefehls in Kenntniß zu setzen. |
[1] Wird wegen Verdachts einer strafbaren Handlung,
deren Verfolgung nur auf Antrag eintritt, ein Haftbefehl erlassen,
bevor der Antrag gestellt ist, so ist der Antragsberechtigte, von
mehreren wenigstens einer, sofort
von dem Erlaß des Haftbefehls in Kenntnis zu setzen. |
[2] Auf den Haftbefehl finden die Bestimmungen des
§ 126 gleichfalls Anwendung. |
[2] Auf den Haftbefehl finden die Bestimmungen des
§ 126 gleichfalls Anwendung. |
§ 131 |
§ 131 |
(1) Auf Grund eines Haftbefehls können von dem
Richter sowie von der Staatsanwaltschaft Steckbriefe erlassen
werden, wenn der zu Verhaftende flüchtig ist oder sich verborgen
hält. |
(1) Auf Grund eines Haftbefehls können von dem
Richter sowie von der Staatsanwaltschaft Steckbriefe erlassen
werden, wenn der zu Verhaftende flüchtig ist oder sich verborgen
hält. |
(2) |
(2) |
[1] Ohne vorgängigen Haftbefehl ist eine
steckbriefliche Verfolgung nur dann statthaft, wenn ein
Festgenommener aus dem Gefängnisse
entweicht oder sonst sich der Bewachung entzieht. |
[1] Ohne vorgängigen Haftbefehl ist eine
steckbriefliche Verfolgung nur dann statthaft, wenn ein
Festgenommener aus dem Gefängnis
entweicht oder sonst sich der Bewachung entzieht. |
[2] In diesem Falle sind auch die Polizeibehörden
zur Erlassung des Steckbriefs befugt. |
[2] In diesem Falle sind auch die Polizeibehörden
zur Erlassung des Steckbriefs befugt. |
(3) Der Steckbrief soll, soweit dies möglich, eine
Beschreibung des zu Verhaftenden enthalten und die demselben zur Last gelegte strafbare Handlung
sowie das Gefängniß bezeichnen, in
welches die Ablieferung zu erfolgen hat. |
(3) Der Steckbrief soll, soweit dies möglich, eine
Beschreibung des zu Verhaftenden enthalten und die ihm zur Last gelegte strafbare Handlung sowie
das Gefängnis bezeichnen, in
welches die Ablieferung zu erfolgen hat. |
§ 132 |
§ 132 |
(1) Ist Jemand auf
Grund eines Haftbefehls oder eines Steckbriefs ergriffen worden,
und kann er nicht spätestens am Tage nach der Ergreifung vor den
zuständigen Richter gestellt werden, so ist er auf sein Verlangen
sofort dem nächsten Amtsrichter vorzuführen. |
(1) Ist jemand auf
Grund eines Haftbefehls oder eines Steckbriefs ergriffen worden,
und kann er nicht spätestens am Tage nach der Ergreifung vor den
zuständigen Richter gestellt werden, so ist er auf sein Verlangen
sofort dem nächsten Amtsrichter vorzuführen. |
(2) |
(2) |
[1] Seine Vernehmung ist spätestens am Tage nach
der Ergreifung zu bewirken. |
[1] Seine Vernehmung ist spätestens am Tage nach
der Ergreifung zu bewirken. |
[2] Weist er bei der Vernehmung nach, daß er nicht
die verfolgte Person, oder daß die
Verfolgung durch die zuständige Behörde wieder aufgehoben sei, so hat der Amtsrichter
seine Freilassung zu verfügen. |
[2] Weist er bei der Vernehmung nach, daß er nicht
die verfolgte Person oder daß die
Verfolgung durch die zuständige Behörde wiederaufgehoben sei, so hat der Amtsrichter
seine Freilassung zu verfügen. |
Zehnter Abschnitt. Vernehmung des
Beschuldigten |
Zehnter Abschnitt. Vernehmung des
Beschuldigten |
§ 133 |
§ 133 |
(1) Der Beschuldigte ist zur Vernehmung schriftlich
zu laden. |
(1) Der Beschuldigte ist zur Vernehmung schriftlich
zu laden. |
(2) Die Ladung kann unter der Androhung geschehen,
daß im Falle des Ausbleibens seine Vorführung erfolgen werde. |
(2) Die Ladung kann unter der Androhung geschehen,
daß im Falle des Ausbleibens seine Vorführung erfolgen werde. |
§ 134 |
§ 134 |
(1) Die sofortige Vorführung des Beschuldigten kann
verfügt werden, wenn Gründe vorliegen, welche die Erlassung eines
Haftbefehls rechtfertigen würden. |
(1) Die sofortige Vorführung des Beschuldigten kann
verfügt werden, wenn Gründe vorliegen, welche die Erlassung eines
Haftbefehls rechtfertigen würden. |
(2) In dem Vorführungsbefehle ist der Beschuldigte
genau zu bezeichnen und die ihm zur Last gelegte strafbare Handlung
sowie der Grund der Vorführung anzugeben. |
(2) In dem Vorführungsbefehle ist der Beschuldigte
genau zu bezeichnen und die ihm zur Last gelegte strafbare Handlung
sowie der Grund der Vorführung anzugeben. |
§ 135 |
§ 135 |
[1] Der Vorgeführte ist sofort von dem Richter zu
vernehmen. |
[1] Der Vorgeführte ist sofort von dem Richter zu
vernehmen. |
[2] Ist dies nicht ausführbar, so kann er bis zu
seiner Vernehmung, jedoch nicht über den nächstfolgenden Tag
hinaus, festgehalten werden. |
[2] Ist dies nicht ausführbar, so kann er bis zu
seiner Vernehmung, jedoch nicht über den nächstfolgenden Tag
hinaus, festgehalten werden. |
§ 136 |
§ 136 |
(1) |
(1) |
[1] Bei Beginn der ersten Vernehmung ist dem
Beschuldigten zu eröffnen, welche strafbare Handlung ihm zur Last
gelegt wird. |
[1] Bei Beginn der ersten Vernehmung ist dem
Beschuldigten zu eröffnen, welche strafbare Handlung ihm zur Last
gelegt wird. |
[2] Der Beschuldigte ist zu befragen, ob er etwas
auf die Beschuldigung erwidern wolle. |
[2] Der Beschuldigte ist zu befragen, ob er etwas
auf die Beschuldigung erwidern wolle. |
(2) Die Vernehmung soll dem Beschuldigten
Gelegenheit zur Beseitigung der gegen ihn vorliegenden
Verdachtsgründe und zur Geltendmachung der zu seinen Gunsten
sprechenden Thatsachen geben. |
(2) Die Vernehmung soll dem Beschuldigten
Gelegenheit zur Beseitigung der gegen ihn vorliegenden
Verdachtsgründe und zur Geltendmachung der zu seinen Gunsten
sprechenden Tatsachen geben. |
(3) Bei der ersten Vernehmung des Beschuldigten ist
zugleich auf die Ermittelung seiner persönlichen Verhältnisse
Bedacht zu nehmen. |
(3) Bei der ersten Vernehmung des Beschuldigten ist
zugleich auf die Ermittelung seiner persönlichen Verhältnisse
Bedacht zu nehmen. |
Elfter Abschnitt. Vertheidigung |
Elfter Abschnitt. Verteidigung |
§ 137 |
§ 137 |
(1) Der Beschuldigte kann sich in jeder Lage des
Verfahrens des Beistandes eines Vertheidigers bedienen. |
(1) Der Beschuldigte kann sich in jeder Lage des
Verfahrens des Beistandes eines Verteidigers bedienen. |
(2) Hat der Beschuldigte einen gesetzlichen
Vertreter, so kann auch dieser selbständig einen Vertheidiger wählen. |
(2) Hat der Beschuldigte einen gesetzlichen
Vertreter, so kann auch dieser selbständig einen Verteidiger wählen. |
§ 138 |
§ 138 |
(1) Zu Vertheidigern
können die bei einem deutschen Gerichte zugelassenen Rechtsanwälte
sowie die Rechtslehrer an deutschen Hochschulen gewählt
werden. |
(1) Zu Verteidigern
können die bei einem deutschen Gerichte zugelassenen Rechtsanwälte
sowie die Rechtslehrer an deutschen Hochschulen gewählt
werden. |
(2) Andere Personen können nur mit Genehmigung des
Gerichts und, wenn der Fall einer nothwendigen Vertheidigung vorliegt und der
Gewählte nicht zu den Personen gehört, welche zu Vertheidigern bestellt werden dürfen, nur in
Gemeinschaft mit einer solchen als Wahlvertheidiger zugelassen werden. |
(2) Andere Personen können nur mit Genehmigung des
Gerichts und, wenn der Fall einer notwendigen Verteidigung vorliegt und der
Gewählte nicht zu den Personen gehört, welche zu Verteidigern bestellt werden dürfen, nur in
Gemeinschaft mit einer solchen als Wahlverteidiger zugelassen werden. |
§ 139 |
§ 139 |
Der als Vertheidiger
gewählte Rechtsanwalt kann mit Zustimmung des Angeklagten die
Vertheidigung einem Rechtskundigen,
welcher die erste Prüfung für den Justizdienst bestanden hat und
in demselben seit mindestens
zwei Jahren beschäftigt ist,
übertragen. |
Der als Verteidiger
gewählte Rechtsanwalt kann mit Zustimmung des Angeklagten die
Verteidigung einem Rechtskundigen,
welcher die erste Prüfung für den Justizdienst bestanden hat und
darin seit mindestens einem Jahre und drei Monaten beschäftigt ist,
übertragen. |
§ 140 |
§ 140 |
(1) Die Vertheidigung ist nothwendig in den Sachen, welche vor dem
Reichsgericht in erster Instanz oder vor dem Schwurgerichte zu
verhandeln sind. |
(1) Die Verteidigung ist notwendig in den Sachen, welche vor dem
Reichsgericht oder dem
Oberlandesgericht in erster Instanz oder vor dem
Schwurgerichte zu verhandeln sind. |
(2) In Sachen, welche vor
dem Landgericht in erster Instanz zu verhandeln sind, ist
die Vertheidigung nothwendig: |
(2) In anderen
Sachen ist die |
1. wenn der
Angeschuldigte taub oder stumm ist; |
Verteidigung
notwendig, wenn der Angeschuldigte taub oder stumm
ist. |
2. wenn ein Verbrechen den Gegenstand der Untersuchung
bildet und der Beschuldigte oder
sein gesetzlicher Vertreter die Bestellung eines Vertheidigers beantragt. |
(3) In den vor dem
Amtsrichter oder dem Schöffengerichte zu verhandelnden Sachen ist
die Verteidigung notwendig, wenn eine Tat den Gegenstand der Untersuchung
bildet, die nicht nur wegen Rückfalls ein
Verbrechen ist, und der Beschuldigte oder sein gesetzlicher
Vertreter die Bestellung eines Verteidigers beantragt. |
(3) Diese Bestimmung findet
nicht Anwendung, wenn die strafbare Handlung nur deshalb als ein
Verbrechen sich darstellt, weil sie im Rückfall begangen
ist. |
|
(4) |
(4) |
[1] In den Fällen des Abs. 1 und des
Abs. 2 Nr. 1 ist dem
Angeschuldigten, welcher einen
Vertheidiger noch nicht
gewählt hat, ein solcher von
Amtswegen zu bestellen, sobald
die im § 199
vorgeschriebene Aufforderung stattgefunden hat. |
[1] In den Fällen der Abs. 1 und 2 ist dem Angeschuldigten,
der noch keinen Verteidiger gewählt hat, ein
Verteidiger von Amts wegen zu bestellen, sobald der Angeschuldigte gemäß § 201 zur Erklärung über die Anklageschrift aufgefordert
worden ist, oder, wenn eine solche Aufforderung nicht vorgeschrieben ist, sobald dem Angeklagten der
Eröffnungsbeschluß zugestellt worden ist. |
[2] In dem Falle des
Abs. 2 Nr. 2 ist der Antrag binnen einer Frist von drei Tagen
nach der Aufforderung zu
stellen. |
[2] Der Antrag nach
Abs. 3 ist binnen einer Frist von
drei Tagen zu stellen, nachdem der
Angeschuldigte gemäß § 201 zur Erklärung über die Anklageschrift
aufgefordert worden ist. |
§ 141 |
§ 141 |
In anderen als den im § 140 bezeichneten Fällen
kann das Gericht und bei vorhandener Dringlichkeit der Vorsitzende
desselben auf Antrag oder von
Amtswegen einen Vertheidiger bestellen. |
In anderen als in
den im § 140 bezeichneten Fällen kann das Gericht und bei
vorhandener Dringlichkeit der Vorsitzende auf Antrag oder von
Amts wegen einen Verteidiger bestellen. |
§ 142 |
§ 142 |
Die Bestellung des Vertheidigers kann schon während des
Vorverfahrens erfolgen. |
Die Bestellung des Verteidigers kann schon während des
Vorverfahrens erfolgen. |
§ 143 |
§ 143 |
Die Bestellung ist zurückzunehmen, wenn demnächst
ein anderer Vertheidiger gewählt
wird und dieser die Wahl annimmt. |
Die Bestellung ist zurückzunehmen, wenn demnächst
ein anderer Verteidiger gewählt
wird und dieser die Wahl annimmt. |
§ 144 |
§ 144 |
(1) |
(1) |
[1] Die Auswahl des zu bestellenden Vertheidigers erfolgt durch den Vorsitzenden des
Gerichts aus der Zahl der am Sitze dieses Gerichts wohnhaften
Rechtsanwälte. |
[1] Die Auswahl des zu bestellenden Verteidigers erfolgt durch den Vorsitzenden des
Gerichts aus der Zahl der am Sitze dieses Gerichts wohnhaften
Rechtsanwälte. |
[2] Für das vorbereitende Verfahren erfolgt die
Bestellung durch den Amtsrichter. |
[2] Für das vorbereitende Verfahren erfolgt die
Bestellung durch den Amtsrichter. |
(2) Auch Justizbeamte, welche nicht als Richter
angestellt sind, sowie solche Rechtskundige, welche die
vorgeschriebene erste Prüfung für den Justizdienst bestanden haben,
können als Vertheidiger bestellt
werden. |
(2) Auch Justizbeamte, welche nicht als Richter
angestellt sind, sowie solche Rechtskundige, welche die
vorgeschriebene erste Prüfung für den Justizdienst bestanden haben,
können als Verteidiger bestellt
werden. |
§ 145 |
§ 145 |
(1) |
(1) |
[1] Wenn in einem Falle, in welchem die
Vertheidigung eine nothwendige oder
die Bestellung eines Vertheidigers
in Gemäßheit des § 141 erfolgt ist, der Vertheidiger in der Hauptverhandlung ausbleibt,
sich unzeitig entfernt oder sich weigert, die Vertheidigung zu führen, so hat der Vorsitzende
dem Angeklagten sogleich einen anderen Vertheidiger zu bestellen. |
[1] Wenn in einem Falle, in welchem die
Verteidigung notwendig oder die
Bestellung eines Verteidigers in
Gemäßheit des § 141 erfolgt ist, der Verteidiger in der Hauptverhandlung ausbleibt,
sich unzeitig entfernt oder sich weigert, die Verteidigung zu führen, so hat der Vorsitzende
dem Angeklagten sogleich einen anderen Verteidiger zu bestellen. |
[2] Das Gericht kann jedoch auch eine Aussetzung
der Verhandlung beschließen. |
[2] Das Gericht kann jedoch auch eine Aussetzung
der Verhandlung beschließen. |
(2) Erklärt der neu bestellte Vertheidiger, daß ihm die zur Vorbereitung der
Vertheidigung erforderliche Zeit
nicht verbleiben würde, so ist die Verhandlung zu unterbrechen oder
auszusetzen. |
(2) Erklärt der neu bestellte Verteidiger, daß ihm die zur Vorbereitung der
Verteidigung erforderliche Zeit
nicht verbleiben würde, so ist die Verhandlung zu unterbrechen oder
auszusetzen. |
(3) Wird durch die Schuld des Vertheidigers eine Aussetzung erforderlich, so
sind demselben, vorbehaltlich
dienstlicher Ahndung, die hierdurch verursachten Kosten
aufzuerlegen. |
(3) Wird durch die Schuld des Verteidigers eine Aussetzung erforderlich, so
sind ihm, vorbehaltlich
dienstlicher Ahndung, die hierdurch verursachten Kosten
aufzuerlegen. |
§ 146 |
§ 146 |
Die Vertheidigung
mehrerer Beschuldigter kann, insofern dies der Aufgabe der
Vertheidigung nicht widerstreitet,
durch einen gemeinschaftlichen Vertheidiger geführt werden. |
Die Verteidigung
mehrerer Beschuldigter kann, insofern dies der Aufgabe der
Verteidigung nicht widerstreitet,
durch einen gemeinschaftlichen Verteidiger geführt werden. |
§ 147 |
§ 147 |
(1) Der Vertheidiger
ist nach dem Schlusse der Voruntersuchung und, wenn eine solche
nicht stattgefunden hat, nach Einreichung der Anklageschrift bei
dem Gerichte zur Einsicht der dem Gerichte vorliegenden Akten
befugt. |
(1) Der Verteidiger
ist nach dem Schlusse der Voruntersuchung und, wenn eine solche
nicht stattgefunden hat, nach Einreichung der Anklageschrift bei
dem Gerichte zur Einsicht der dem Gerichte vorliegenden Akten
befugt. |
(2) Schon vor diesem Zeitpunkte ist ihm die Einsicht der
gerichtlichen Untersuchungsakten insoweit zu gestatten, als dies
ohne Gefährdung des Untersuchungszweckes geschehen kann. |
(2) Schon vor diesem Zeitpunkt ist ihm die Einsicht der
gerichtlichen Untersuchungsakten insoweit zu gestatten, als dies
ohne Gefährdung des Untersuchungszwecks geschehen kann. |
(3) Die Einsicht der Protokolle über die Vernehmung
des Beschuldigten, der Gutachten der Sachverständigen und der
Protokolle über diejenigen
gerichtlichen Handlungen, denen der Vertheidiger beizuwohnen befugt ist, darf ihm
keinenfalls verweigert werden. |
(3) Die Einsicht der Protokolle über die Vernehmung
des Beschuldigten, der Gutachten der Sachverständigen und der
Protokolle über die gerichtlichen
Handlungen, denen der Verteidiger
beizuwohnen befugt ist, darf ihm keinesfalls verweigert werden. |
(4) Nach dem Ermessen des Vorsitzenden können die
Akten, mit Ausnahme der Überführungsstücke, dem Vertheidiger in seine Wohnung verabfolgt
werden. |
(4) Nach dem Ermessen des Vorsitzenden können die
Akten, mit Ausnahme der Überführungsstücke, dem Verteidiger in seine Wohnung verabfolgt
werden. |
§ 148 |
§ 148 |
(1) Dem verhafteten Beschuldigten ist schriftlicher
und mündlicher Verkehr mit dem Vertheidiger gestattet. |
(1) Dem verhafteten Beschuldigten ist schriftlicher
und mündlicher Verkehr mit dem Verteidiger gestattet. |
(2) So lange das
Hauptverfahren nicht eröffnet ist, kann der Richter schriftliche
Mittheilungen zurückweisen, falls
deren Einsicht ihm nicht gestattet wird. |
(2) Solange das
Hauptverfahren nicht eröffnet ist, kann der Richter schriftliche
Mitteilungen zurückweisen, falls
deren Einsicht ihm nicht gestattet wird. |
(3) Bis zu demselben Zeitpunkte kann der Richter, sofern die
Verhaftung nicht lediglich wegen Verdachts der Flucht
gerechtfertigt ist, anordnen, daß den Unterredungen mit dem
Vertheidiger eine Gerichtsperson
beiwohne. |
(3) Bis zu demselben Zeitpunkt kann der Richter, sofern die
Verhaftung nicht lediglich wegen Verdachts der Flucht
gerechtfertigt ist, anordnen, daß den Unterredungen mit dem
Verteidiger eine Gerichtsperson
beiwohne. |
§ 149 |
§ 149 |
(1) Der Ehemann einer Angeklagten ist in der
Hauptverhandlung als Beistand derselben zuzulassen und auf sein Verlangen zu
hören. |
(1) Der Ehemann einer Angeklagten ist in der
Hauptverhandlung als Beistand zuzulassen und auf sein Verlangen zu
hören. |
(2) Dasselbe gilt von dem gesetzlichen Vertreter
eines Angeklagten. |
(2) Dasselbe gilt von dem gesetzlichen Vertreter
eines Angeklagten. |
(3) In dem Vorverfahren unterliegt die Zulassung
solcher Beistände dem richterlichen Ermessen. |
(3) In dem Vorverfahren unterliegt die Zulassung
solcher Beistände dem richterlichen Ermessen. |
§ 150 |
§ 150 |
(1) Dem zum Vertheidiger bestellten Rechtsanwalte sind für
die geführte Vertheidigung die
Gebühren nach Maßgabe der Gebührenordnung aus der Staatskasse zu
bezahlen. |
(1) Dem zum Verteidiger bestellten Rechtsanwalte sind für
die geführte Verteidigung die
Gebühren nach Maßgabe der Gebührenordnung aus der Staatskasse zu
bezahlen. |
(2) Der Rückgriff an den in die Kosten verurtheilten Angeklagten bleibt
vorbehalten. |
(2) Der Rückgriff an den in die Kosten verurteilten Angeklagten bleibt
vorbehalten. |
Zweites Buch. Verfahren in erster Instanz |
Zweites Buch. Verfahren in erster Instanz |
Erster Abschnitt. Öffentliche Klage |
Erster Abschnitt. Öffentliche Klage |
§ 151 |
§ 151 |
Die Eröffnung einer gerichtlichen Untersuchung ist
durch die Erhebung einer Klage bedingt. |
Die Eröffnung einer gerichtlichen Untersuchung ist
durch die Erhebung einer Klage bedingt. |
§ 152 |
§ 152 |
(1) Zur Erhebung der öffentlichen Klage ist die
Staatsanwaltschaft berufen. |
(1) Zur Erhebung der öffentlichen Klage ist die
Staatsanwaltschaft berufen. |
(2) Dieselbe ist,
soweit nicht gesetzlich ein Anderes
bestimmt ist, verpflichtet, wegen aller gerichtlich strafbaren und
verfolgbaren Handlungen einzuschreiten, sofern zureichende
thatsächliche Anhaltspunkte
vorliegen. |
(2) Sie ist, soweit
nicht gesetzlich ein anderes
bestimmt ist, verpflichtet, wegen aller gerichtlich strafbaren und
verfolgbaren Handlungen einzuschreiten, sofern zureichende
tatsächliche Anhaltspunkte
vorliegen. |
§ 153 |
§ 153 |
|
(1) Übertretungen werden
nicht verfolgt, wenn die Schuld des Täters gering ist und die
Folgen der Tat unbedeutend sind, es sei denn, daß ein öffentliches
Interesse an der Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung
bestellt. |
|
(2) Ist bei einem Vergehen
die Schuld des Täters gering und sind die Folgen der Tat
unbedeutend, so kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimnlung des
Amtsrichters von der Erhebung der öffentlichen Klage
absehen. |
|
(3) Ist die Klage bereits
erhoben, so kann das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft
das Verfahren einstellen; der Beschluß kann nicht angefochten
werden. |
|
§ 154 |
|
(1) Von Erhebung der
öffentlichen Klage kann abgesehen werden, wenn die Strafe, zu der
die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe, zu der der
Beschuldigte wegen einer anderen Tat rechtskräftig verurteilt
worden ist, oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat,
nicht ins Gewicht fällt. |
|
(2) Ist die öffentliche
Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der
Staatsanwaltschaft das Verfahren vorläufig einstellen. |
|
(3) Ist das Verfahren mit
Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig
erkannte Strafe vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls
nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen
werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe nachträglich in
Wegfall kommt. |
|
(4) Ist das Verfahren mit
Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe
vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen
Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft
des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wiederaufgenommen
werden. |
|
(5) Hat das Gericht das
Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme
eines Gerichtsbeschlusses. |
|
§ 155 |
(1) Die Untersuchung und Entscheidung erstreckt
sich nur auf die in der Klage bezeichnete That und auf die durch die Klage beschuldigten
Personen. |
(1) Die
Untersuchung und Entscheidung erstreckt sich nur auf die in der
Klage bezeichnete Tat und auf die
durch die Klage beschuldigten Personen. |
(2) Innerhalb dieser Grenzen sind die Gerichte zu
einer selbständigen Thätigkeit
berechtigt und verpflichtet; insbesondere sind sie bei Anwendung
des Strafgesetzes an die gestellten Anträge nicht gebunden. |
(2) Innerhalb dieser Grenzen sind die Gerichte zu
einer selbständigen Tätigkeit
berechtigt und verpflichtet; insbesondere sind sie bei Anwendung
des Strafgesetzes an die gestellten Anträge nicht gebunden. |
§ 154 |
§ 156 |
Die öffentliche Klage kann nach Eröffnung der
Untersuchung nicht zurückgenommen werden. |
Die öffentliche Klage kann nach Eröffnung der
Untersuchung nicht zurückgenommen werden. |
§ 155 |
§ 157 |
Im Sinne dieses Gesetzes ist: |
Im Sinne dieses Gesetzes ist: |
- Angeschuldigter der Beschuldigte, gegen welchen
die öffentliche Klage erhoben ist, |
- Angeschuldigter der Beschuldigte, gegen welchen
die öffentliche Klage erhoben ist, |
- Angeklagter der Beschuldigte oder Angeschuldigte,
gegen welchen die Eröffnung des Hauptverfahrens beschlossen
ist. |
- Angeklagter der Beschuldigte oder Angeschuldigte,
gegen welchen die Eröffnung des Hauptverfahrens beschlossen
ist. |
Zweiter Abschnitt. Vorbereitung der öffentlichen
Klage |
Zweiter Abschnitt. Vorbereitung der öffentlichen
Klage |
§ 156 |
§ 158 |
(1) |
(1) |
[1] Anzeigen strafbarer Handlungen oder Anträge auf
Strafverfolgung können bei der Staatsanwaltschaft, den Behörden und
Beamten des Polizei- und Sicherheitsdienstes und den Amtsgerichten
mündlich oder schriftlich angebracht werden. |
[1] Anzeigen strafbarer Handlungen oder Anträge auf
Strafverfolgung können bei der Staatsanwaltschaft, den Behörden und
Beamten des Polizei- und Sicherheitsdienstes und den Amtsgerichten
mündlich oder schriftlich angebracht werden. |
[2] Die mündliche Anzeige ist zu beurkunden. |
[2] Die mündliche Anzeige ist zu beurkunden. |
(2) Bei strafbaren Handlungen, deren Verfolgung nur
auf Antrag eintritt, muß der Antrag bei einem Gericht oder der
Staatsanwaltschaft schriftlich oder zu Protokoll, bei einer anderen
Behörde schriftlich angebracht werden. |
(2) Bei strafbaren Handlungen, deren Verfolgung nur
auf Antrag eintritt, muß der Antrag bei einem Gericht oder der
Staatsanwaltschaft schriftlich oder zu Protokoll, bei einer anderen
Behörde schriftlich angebracht werden. |
§ 157 |
§ 159 |
(1) Sind Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß
Jemand eines nicht natürlichen Todes
gestorben ist, oder wird der Leichnam eines Unbekannten gefunden,
so sind die Polizei- und Gemeindebehörden zur sofortigen Anzeige an
die Staatsanwaltschaft oder an den Amtsrichter verpflichtet. |
(1) Sind Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß
jemand eines nicht natürlichen
Todes gestorben ist, oder wird der Leichnam eines Unbekannten
gefunden, so sind die Polizei- und Gemeindebehörden zur sofortigen
Anzeige an die Staatsanwaltschaft oder an den Amtsrichter
verpflichtet. |
(2) Die Beerdigung darf nur auf Grund einer
schriftlichen Genehmigung der Staatsanwaltschaft oder des
Amtsrichters erfolgen. |
(2) Die Beerdigung darf nur auf Grund einer
schriftlichen Genehmigung der Staatsanwaltschaft oder des
Amtsrichters erfolgen. |
§ 158 |
§ 160 |
(1) Sobald die Staatsanwaltschaft durch eine
Anzeige oder auf anderem Wege von dem Verdacht einer strafbaren
Handlung Kenntniß erhält, hat sie
behufs ihrer Entschließung darüber, ob die öffentliche Klage zu
erheben sei, den Sachverhalt zu erforschen. |
(1) Sobald die Staatsanwaltschaft durch eine
Anzeige oder auf anderem Wege von dem Verdacht einer strafbaren
Handlung Kenntnis erhält, hat sie
behufs ihrer Entschließung darüber, ob die öffentliche Klage zu
erheben sei, den Sachverhalt zu erforschen. |
(2) Die Staatsanwaltschaft hat nicht blos die zur Belastung, sondern auch die zur
Entlastung dienenden Umstände zu ermitteln und für die Erhebung
derjenigen Beweise Sorge zu tragen,
deren Verlust zu besorgen steht. |
(2) Die Staatsanwaltschaft hat nicht bloß die zur Belastung, sondern auch die zur
Entlastung dienenden Umstände zu ermitteln und für die Erhebung
der Beweise Sorge zu tragen, deren
Verlust zu besorgen steht. |
§ 159 |
§ 161 |
[1] Zu dem im vorstehenden Paragraphen bezeichneten
Zwecke kann die Staatsanwaltschaft von allen öffentlichen Behörden
Auskunft verlangen und Ermittelungen jeder Art, mit Ausschluß eidlicher Vernehmungen, entweder
selbst vornehmen oder durch die Behörden und Beamten des Polizei-
und Sicherheitsdienstes vornehmen lassen. |
[1] Zu dem im vorstehenden Paragraphen bezeichneten
Zwecke kann die Staatsanwaltschaft von allen öffentlichen Behörden
Auskunft verlangen und Ermittelungen jeder Art, mit Ausschluss eidlicher Vernehmungen, entweder
selbst vornehmen oder durch die Behörden und Beamten des Polizei-
und Sicherheitsdienstes vornehmen lassen. |
[2] Die Behörden und Beamten des Polizei- und
Sicherheitsdienstes sind verpflichtet, dem Ersuchen oder Auftrage
der Staatsanwaltschaft zu genügen. |
[2] Die Behörden und Beamten des Polizei- und
Sicherheitsdienstes sind verpflichtet, dem Ersuchen oder Auftrage
der Staatsanwaltschaft zu genügen. |
§ 160 |
§ 162 |
(1) Erachtet die Staatsanwaltschaft die Vornahme
einer richterlichen Untersuchungshandlung für erforderlich, so
stellt sie ihre Anträge bei dem Amtsrichter des Bezirks, in welchem diese Handlung vorzunehmen
ist. |
(1) Erachtet die Staatsanwaltschaft die Vornahme
einer richterlichen Untersuchungshandlung für erforderlich, so
stellt sie ihre Anträge bei dem Amtsrichter des Bezirkes, in welchem diese Handlung vorzunehmen
ist. |
(2) Der Amtsrichter hat zu prüfen, ob die
beantragte Handlung nach den Umständen des Falles gesetzlich
zulässig ist. |
(2) Der Amtsrichter hat zu prüfen, ob die
beantragte Handlung nach den Umständen des Falles gesetzlich
zulässig ist. |
§ 161 |
§ 163 |
(1) Die Behörden und Beamten des Polizei- und
Sicherheitsdienstes haben strafbare Handlungen zu erforschen und
alle keinen Aufschub gestattenden Anordnungen zu treffen, um die
Verdunkelung der Sache zu verhüten. |
(1) Die Behörden und Beamten des Polizei- und
Sicherheitsdienstes haben strafbare Handlungen zu erforschen und
alle keinen Aufschub gestattenden Anordnungen zu treffen, um die
Verdunkelung der Sache zu verhüten. |
(2) |
(2) |
[1] Sie übersenden ihre Verhandlungen ohne Verzug
der Staatsanwaltschaft. |
[1] Sie übersenden ihre Verhandlungen ohne Verzug
der Staatsanwaltschaft. |
[2] Erscheint die schleunige Vornahme richterlicher
Untersuchungshandlungen erforderlich, so kann die Übersendung
unmittelbar an den Amtsrichter erfolgen. |
[2] Erscheint die schleunige Vornahme richterlicher
Untersuchungshandlungen erforderlich, so kann die Übersendung
unmittelbar an den Amtsrichter erfolgen. |
§ 162 |
§ 164 |
Bei Amtshandlungen an Ort und Stelle ist der
Beamte, welcher dieselben leitet,
befugt, Personen, welche seine amtliche Thätigkeit vorsätzlich stören oder sich den von
ihm innerhalb seiner Zuständigkeit getroffenen Anordnungen
widersetzen, festnehmen und bis zur Beendigung seiner
Amtsverrichtungen, jedoch nicht über den nächstfolgenden Tag
hinaus, festhalten zu lassen. |
Bei Amtshandlungen an Ort und Stelle ist der
Beamte, welcher sie leitet, befugt,
Personen, welche seine amtliche Tätigkeit vorsätzlich stören oder sich den von
ihm innerhalb seiner Zuständigkeit getroffenen Anordnungen
widersetzen, festnehmen und bis zur Beendigung seiner
Amtsverrichtungen, jedoch nicht über den nächstfolgenden Tag
hinaus, festhalten zu lassen. |
§ 163 |
§ 165 |
Wenn Gefahr im Verzug obwaltet, hat der Amtsrichter
die erforderlichen Untersuchungshandlungen von Amtswegen vorzunehmen. |
Wenn Gefahr im Verzug obwaltet, hat der Amtsrichter
die erforderlichen Untersuchungshandlungen von Amts wegen vorzunehmen. |
§ 164 |
§ 166 |
(1) Wird der Beschuldigte von dem Amtsrichter
vernommen und beantragt er bei
dieser Vernehmung zu seiner Entlastung einzelne Beweiserhebungen,
so hat der Amtsrichter dieselben,
soweit er sie für erheblich erachtet, vorzunehmen, wenn der Verlust
der Beweise zu besorgen steht oder die Beweiserhebung die
Freilassung des Beschuldigten begründen kann. |
(1) Wird der Beschuldigte von dem Amtsrichter
vernommen, und beantragt er bei
dieser Vernehmung zu seiner Entlastung einzelne Beweiserhebungen,
so hat der Amtsrichter sie, soweit
er sie für erheblich erachtet, vorzunehmen, wenn der Verlust der
Beweise zu besorgen steht oder die Beweiserhebung die Freilassung
des Beschuldigten begründen kann. |
(2) Der Richter kann, wenn die Beweiserhebung in
einem anderen Amtsbezirke vorzunehmen ist, den Amtsrichter des
letzteren um Vornahme derselben
ersuchen. |
(2) Der Richter kann, wenn die Beweiserhebung in
einem anderen Amtsbezirke vorzunehmen ist, den Amtsrichter des
letzteren um ihre Vornahme
ersuchen. |
§ 165 |
§ 167 |
In den Fällen der §§ 163,
164 gebührt der Staatsanwaltschaft die weitere
Verfügung. |
In den Fällen der §§ 165,
166 gebührt der Staatsanwaltschaft die weitere
Verfügung. |
§ 166 |
§ 168 |
Die Beurkundung der von dem Amtsrichter
vorzunehmenden Untersuchungshandlungen und die Zuziehung eines
Gerichtsschreibers erfolgt nach den für die Voruntersuchung
geltenden Vorschriften. |
Die Beurkundung der von dem Amtsrichter
vorzunehmenden Untersuchungshandlungen und die Zuziehung eines
Gerichtsschreibers erfolgt nach den für die Voruntersuchung
geltenden Vorschriften. |
§ 167 |
§ 169 |
(1) Für die Theilnahme der Staatsanwaltschaft an den
richterlichen Verhandlungen kommen die für die Voruntersuchung
geltenden Vorschriften zur Anwendung. |
(1) Für die Teilnahme der Staatsanwaltschaft an den
richterlichen Verhandlungen kommen die für die Voruntersuchung
geltenden Vorschriften zur Anwendung. |
(2) Das Gleiche gilt
hinsichtlich des Beschuldigten,
seines Vertheidigers und
der von ihm benannten
Sachverständigen, wenn der Beschuldigte als solcher vom Richter
vernommen ist oder sich in Untersuchungshaft befindet. |
(2) Das gleiche
gilt für den Beschuldigten,
seinen Verteidiger und die von ihm benannten Sachverständigen, wenn
der Beschuldigte als solcher vom Richter vernommen ist oder sich in
Untersuchungshaft befindet. |
§ 168 |
§ 170 |
(1) Bieten die angestellten Ermittelungen
genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die
Staatsanwaltschaft dieselbe entweder
durch einen Antrag auf gerichtliche Voruntersuchung oder durch
Einreichung einer Anklageschrift bei dem Gerichte. |
(1) Bieten die angestellten Ermittelungen
genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die
Staatsanwaltschaft sie entweder
durch einen Antrag auf gerichtliche Voruntersuchung oder durch
Einreichung einer Anklageschrift bei dem Gerichte. |
(2) Anderenfalls verfügt die Staatsanwaltschaft die
Einstellung des Verfahrens und setzt hiervon den Beschuldigten in
Kenntniß, wenn er als solcher vom
Richter vernommen oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war. |
(2) Anderenfalls verfügt die Staatsanwaltschaft die
Einstellung des Verfahrens und setzt hiervon den Beschuldigten in
Kenntnis, wenn er als solcher vom
Richter vernommen oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war. |
§ 169 |
§ 171 |
Giebt die
Staatsanwaltschaft einem bei ihr angebrachten Antrage auf Erhebung der öffentlichen Klage
keine Folge, oder verfügt sie nach dem Abschlusse der Ermittelungen die Einstellung des
Verfahrens, so hat sie den Antragsteller unter Angabe der Gründe zu
bescheiden. |
Gibt die
Staatsanwaltschaft einem bei ihr angebrachten Antrag auf Erhebung der öffentlichen Klage
keine Folge, oder verfügt sie nach dem Abschluß der Ermittelungen die Einstellung des
Verfahrens, so hat sie den Antragsteller unter Angabe der Gründe zu
bescheiden. |
§ 170 |
§ 172 |
(1) Ist der Antragsteller zugleich der Verletzte,
so steht ihm gegen diesen Bescheid binnen zwei Wochen nach der
Bekanntmachung die Beschwerde an den vorgesetzten Beamten der
Staatsanwaltschaft und gegen dessen ablehnenden Bescheid binnen
einem Monate nach der Bekanntmachung
der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu. |
(1) Ist der Antragsteller zugleich der Verletzte,
so steht ihm gegen diesen Bescheid binnen zwei Wochen nach der
Bekanntmachung die Beschwerde an den vorgesetzten Beamten der
Staatsanwaltschaft und gegen dessen ablehnenden Bescheid binnen
einem Monat nach der Bekanntmachung
der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu. |
(2) |
(2) |
[1] Der Antrag muß die Thatsachen, welche die Erhebung der öffentlichen
Klage begründen sollen, und die Beweismittel angeben, auch von
einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein. |
[1] Der Antrag muß die Tatsachen, welche die Erhebung der öffentlichen
Klage begründen sollen, und die Beweismittel angeben, auch von
einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein. |
[2] Der Antrag ist bei dem für die Entscheidung
zuständigen Gericht einzureichen. |
[2] Der Antrag ist bei dem für die Entscheidung
zuständigen Gericht einzureichen. |
(3) Zur Entscheidung ist in den vor das
Reichsgericht gehörigen Sachen das Reichsgericht, in anderen Sachen
das Oberlandesgericht zuständig. |
(3) Zur Entscheidung ist in den vor das
Reichsgericht gehörigen Sachen das Reichsgericht, in anderen Sachen
das Oberlandesgericht zuständig. |
§ 171 |
§ 173 |
(1) Auf Verlangen des Gerichts hat demselben die Staatsanwaltschaft die bisher von
ihr geführten Verhandlungen vorzulegen. |
(1) Auf Verlangen des Gerichts hat ihm die Staatsanwaltschaft die bisher von ihr
geführten Verhandlungen vorzulegen. |
(2) Das Gericht kann den Antrag unter Bestimmung
einer Frist dem Beschuldigten zur Erklärung mittheilen. |
(2) Das Gericht kann den Antrag unter Bestimmung
einer Frist dem Beschuldigten zur Erklärung mitteilen. |
(3) Das Gericht kann zur Vorbereitung seiner
Entscheidung Ermittelungen anordnen und mit deren Vornahme eines seiner Mitglieder, den
Untersuchungsrichter oder den Amtsrichter beauftragen. |
(3) Das Gericht kann zur Vorbereitung seiner
Entscheidung Ermittelungen anordnen und mit ihrer Vornahme eines seiner Mitglieder, den
Untersuchungsrichter oder den Amtsrichter beauftragen. |
§ 172 |
§ 174 |
(1) Ergiebt sich
kein genügender Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so
verwirft das Gericht den Antrag und setzt den Antragsteller, die
Staatsanwaltschaft und den Beschuldigten von der Verwerfung in
Kenntniß. |
(1) Ergibt sich
kein genügender Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so
verwirft das Gericht den Antrag und setzt den Antragsteller, die
Staatsanwaltschaft und den Beschuldigten von der Verwerfung in
Kenntnis. |
(2) Ist der Antrag verworfen, so kann die
öffentliche Klage nur auf Grund neuer Thatsachen oder Beweismittel erhoben
werden. |
(2) Ist der Antrag verworfen, so kann die
öffentliche Klage nur auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel erhoben
werden. |
§ 173 |
§ 175 |
[1] Erachtet dagegen das Gericht den Antrag für
begründet, so beschließt es die Erhebung der öffentlichen
Klage. |
[1] Erachtet dagegen das Gericht den Antrag für
begründet, so beschließt es die Erhebung der öffentlichen
Klage. |
[2] Die Durchführung dieses Beschlusses liegt der
Staatsanwaltschaft ob. |
[2] Die Durchführung dieses Beschlusses liegt der
Staatsanwaltschaft ob. |
§ 174 |
§ 176 |
(1) |
(1) |
[1] Dem Antragsteller kann vor der Entscheidung
über den Antrag die Leistung einer Sicherheit für die durch das
Verfahren über den Antrag und durch die Untersuchung der
Staatskasse und dem Beschuldigten voraussichtlich erwachsenden
Kosten durch Beschluß des Gerichts auferlegt werden. |
[1] Dem Antragsteller kann vor der Entscheidung
über den Antrag die Leistung einer Sicherheit für die durch das
Verfahren über den Antrag und durch die Untersuchung der
Staatskasse und dem Beschuldigten voraussichtlich erwachsenden
Kosten durch Beschluß des Gerichts auferlegt werden. |
[2] Die Sicherheitsleistung ist durch Hinterlegung
in baarem Gelde oder in Werthpapieren zu bewirken. |
[2] Die Sicherheitsleistung ist durch Hinterlegung
in barem Gelde oder in Wertpapieren zu bewirken. |
[3] Die Höhe der zu leistenden Sicherheit wird von
dem Gerichte nach freiem Ermessen festgesetzt. |
[3] Die Höhe der zu leistenden Sicherheit wird von
dem Gerichte nach freiem Ermessen festgesetzt. |
[4] Dasselbe hat
zugleich eine Frist zu bestimmen, binnen welcher die Sicherheit zu
leisten ist. |
[4] Es hat zugleich
eine Frist zu bestimmen, binnen welcher die Sicherheit zu leisten
ist. |
(2) Wird die Sicherheit binnen der bestimmten Frist
nicht geleistet, so hat das Gericht den Antrag für zurückgenommen
zu erklären. |
(2) Wird die Sicherheit binnen der bestimmten Frist
nicht geleistet, so hat das Gericht den Antrag für zurückgenommen
zu erklären. |
§ 175 |
§ 177 |
Die durch das Verfahren über den Antrag veranlaßten
Kosten sind in dem Falle des § 172
und des § 174 Abs. 2 dem
Antragsteller aufzuerlegen. |
Die durch das Verfahren über den Antrag veranlaßten
Kosten sind in dem Falle des § 174
und des § 176 Abs. 2 dem
Antragsteller aufzuerlegen. |
Dritter Abschnitt. Gerichtliche
Voruntersuchung |
Dritter Abschnitt. Gerichtliche
Voruntersuchung |
§ 176 |
§ 178 |
(1) Die Voruntersuchung findet in denjenigen Strafsachen statt, welche zur
Zuständigkeit des Reichsgerichts
oder der Schwurgerichte gehören. |
(1) Die Voruntersuchung findet in den Strafsachen statt, welche zur Zuständigkeit
des Reichsgerichts, der
Oberlandesgerichte oder der Schwurgerichte gehören. |
(2) In denjenigen
Strafsachen, welche zur Zuständigkeit der Landgerichte gehören, findet die Voruntersuchung
statt: |
(2) In den zur
Zuständigkeit der Amtsgerichte gehörenden
Sachen findet, abgesehen von Übertretungen, eine
Voruntersuchung statt: |
1. wenn die Staatsanwaltschaft dieselbe beantragt; |
1. wenn die Staatsanwaltschaft es beantragt; |
2. wenn der Angeschuldigte dieselbe in Gemäßheit
des § 199 beantragt und erhebliche Gründe geltend macht, aus
denen eine Voruntersuchung zur Vorbereitung seiner Vertheidigung erforderlich erscheint. |
2. wenn der Angeschuldigte in der Erklärung über die Anklageschrift (§ 201)
es beantragt und erhebliche Gründe geltend macht, aus denen
eine Voruntersuchung zur Vorbereitung seiner Verteidigung erforderlich erscheint. |
(3) In den zur
Zuständigkeit der Schöffengerichte gehörigen Sachen ist, außer dem
Falle der Verbindung in Folge eines Zusammenhanges (§ 5), die
Voruntersuchung unzulässig. |
|
§ 177 |
§ 179 |
Der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Eröffnung der
Voruntersuchung muß den Beschuldigten und die ihm zur Last gelegte
That bezeichnen. |
Der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Eröffnung der
Voruntersuchung muß den Beschuldigten und die ihm zur Last gelegte
Tat bezeichnen. |
§ 178 |
§ 180 |
(1) |
(1) |
[1] Der Antrag kann nur wegen Unzuständigkeit des
Gerichts oder wegen Unzulässigkeit der Strafverfolgung oder der
Voruntersuchung (§ 176), oder weil
die in dem Antrage bezeichnete
That unter kein Strafgesetz fällt,
abgelehnt werden. |
[1] Der Antrag kann nur wegen Unzuständigkeit des
Gerichts oder wegen Unzulässigkeit der Strafverfolgung oder der
Voruntersuchung (§ 178), oder weil
die in dem Antrag bezeichnete
Tat unter kein Strafgesetz fällt,
abgelehnt werden. |
[2] Hierzu bedarf es eines Beschlusses des
Gerichts. |
[2] Hierzu bedarf es eines Beschlusses des
Gerichts. |
(2) Der Angeschuldigte kann vor der Beschlußfassung
gehört werden. |
(2) Der Angeschuldigte kann vor der Beschlußfassung
gehört werden. |
§ 179 |
§ 181 |
(1) |
(1) |
[1] Gegen die Verfügung, durch welche auf Antrag
der Staatsanwaltschaft die Voruntersuchung eröffnet worden ist,
kann der Angeschuldigte aus einem der im § 178 Abs. 1 bezeichneten Gründe Einwand
erheben. |
[1] Gegen die Verfügung, durch welche auf Antrag
der Staatsanwaltschaft die Voruntersuchung eröffnet worden ist,
kann der Angeschuldigte aus einem der im § 180 Abs. 1 bezeichneten Gründe Einwand
erheben. |
[2] Über den Einwand entscheidet das Gericht. |
[2] Über den Einwand entscheidet das Gericht. |
(2) Diese Bestimmung findet nicht Anwendung, wenn
die Voruntersuchung in Folge des
Beschlusses des Gerichts eröffnet und der Angeschuldigte vorher
gehört worden ist. |
(2) Diese Bestimmung findet nicht Anwendung, wenn
die Voruntersuchung infolge des
Beschlusses des Gerichts eröffnet und der Angeschuldigte vorher
gehört worden ist. |
§ 180 |
§ 182 |
(1) Gegen den Beschluß des Gerichts, durch welchen
der von dem Angeschuldigten in dem Falle des § 178 Abs. 2 und in dem Falle des § 179 Abs. 1 erhobene Einwand der Unzuständigkeit
(§ 16) verworfen wird, steht dem Angeschuldigten die sofortige
Beschwerde zu. |
(1) Gegen den Beschluß des Gerichts, durch welchen
der von dem Angeschuldigten in dem Falle des § 180 Abs. 2 und in dem Falle des § 181 Abs. 1 erhobene Einwand der Unzuständigkeit
(§ 16) verworfen wird, steht dem Angeschuldigten die sofortige
Beschwerde zu. |
(2) Im Übrigen kann der Beschluß des Gerichts,
durch welchen der Einwand des Angeschuldigten verworfen oder die
Eröffnung der Voruntersuchung angeordnet ist, nicht angefochten
werden. |
(2) Im Übrigen kann der Beschluß des Gerichts,
durch welchen der Einwand des Angeschuldigten verworfen oder die
Eröffnung der Voruntersuchung angeordnet ist, nicht angefochten
werden. |
§ 181 |
§ 183 |
Gegen den Beschluß des Gerichts, durch welchen der
Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Angeschuldigten auf
Eröffnung der Voruntersuchung abgelehnt worden ist, findet
sofortige Beschwerde statt. |
Gegen den Beschluß des Gerichts, durch welchen der
Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Angeschuldigten auf
Eröffnung der Voruntersuchung abgelehnt worden ist, findet
sofortige Beschwerde statt. |
§ 182 |
§ 184 |
Die Voruntersuchung wird von dem
Untersuchungsrichter eröffnet und geführt. |
Die Voruntersuchung wird von dem
Untersuchungsrichter eröffnet und geführt. |
§ 183 |
§ 185 |
[1] Durch Beschluß des Landgerichts kann auf Antrag
der Staatsanwaltschaft die Führung der Voruntersuchung einem
Amtsrichter übertragen werden. |
[1] Durch Beschluß des Landgerichts kann auf Antrag
der Staatsanwaltschaft die Führung der Voruntersuchung einem
Amtsrichter übertragen werden. |
[2] Um die Vornahme einzelner
Untersuchungshandlungen kann der Untersuchungsrichter die
Amtsrichter ersuchen. |
[2] Um die Vornahme einzelner
Untersuchungshandlungen kann der Untersuchungsrichter die
Amtsrichter ersuchen. |
[3] Auf Amtsrichter, welche mit dem
Untersuchungsrichter denselben Amtssitz haben, finden diese
Bestimmungen keine Anwendung. |
[3] Auf Amtsrichter, welche mit dem
Untersuchungsrichter denselben Amtssitz haben, finden diese
Bestimmungen keine Anwendung. |
§ 184 |
§ 186 |
(1) Bei dem Reichsgerichte wird der
Untersuchungsrichter für jede Strafsache aus der Zahl der
Mitglieder durch den Präsidenten bestellt. |
(1) Bei dem Reichsgerichte wird der
Untersuchungsrichter für jede Strafsache aus der Zahl der
Mitglieder durch den Präsidenten bestellt. |
(2) Der Präsident kann auch jedes Mitglied eines
anderen deutschen Gerichts und jeden Amtsrichter zum
Untersuchungsrichter, oder für einen Theil der Geschäfte des Untersuchungsrichters
zum Vertreter desselben bestellen. |
(2) Der Präsident kann auch jedes Mitglied eines
anderen deutschen Gerichts und jeden Amtsrichter zum
Untersuchungsrichter, oder für einen Teil der Geschäfte des Untersuchungsrichters
zu seinem Vertreter bestellen. |
(3) Der Untersuchungsrichter und dessen Vertreter
können um die Vornahme einzelner Untersuchungshandlungen die
Amtsrichter ersuchen. |
(3) Der Untersuchungsrichter und dessen Vertreter
können um die Vornahme einzelner Untersuchungshandlungen die
Amtsrichter ersuchen. |
|
(4) Aus die zur
Zuständigkeit der Oberlandesgerichte gehörigen Strafsachen finden
die Vorschriften mit der Maßgabe Anwendung, daß der Präsident des
Oberlandesgerichts jeden Richter, der in dem dem Oberlandesgerichte
zugewiesenen Bezirke (§ 120 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes)
angestellt ist, zum Untersuchungsrichter bestellen
kann. |
§ 185 |
§ 187 |
[1] Bei der Vernehmung des Angeschuldigten, der
Zeugen und Sachverständigen sowie bei der Einnahme des Augenscheins
hat der Untersuchungsrichter einen Gerichtsschreiber
zuzuziehen. |
[1] Bei der Vernehmung des Angeschuldigten, der
Zeugen und Sachverständigen sowie bei der Einnahme des Augenscheins
hat der Untersuchungsrichter einen Gerichtsschreiber
zuzuziehen. |
[2] In dringenden Fällen kann der
Untersuchungsrichter eine von ihm zu beeidigende Person als
Gerichtsschreiber zuziehen. |
[2] In dringenden Fällen kann der
Untersuchungsrichter eine von ihm zu beeidigende Person als
Gerichtsschreiber zuziehen. |
§ 186 |
§ 188 |
(1) |
(1) |
[1] Über jede Untersuchungshandlung ist ein
Protokoll aufzunehmen. |
[1] Über jede Untersuchungshandlung ist ein
Protokoll aufzunehmen. |
[2] Dasselbe ist von
dem Untersuchungsrichter und dem zugezogenen Gerichtsschreiber zu
unterschreiben. |
[2] Das Protokoll
ist von dem Untersuchungsrichter und dem zugezogenen
Gerichtsschreiber zu unterschreiben. |
(2) Das Protokoll muß Ort und Tag der Verhandlung
sowie die Namen der mitwirkenden oder betheiligten Personen angeben und ersehen
lassen, ob die wesentlichen Förmlichkeiten des Verfahrens
beobachtet sind. |
(2) Das Protokoll muß Ort und Tag der Verhandlung
sowie die Namen der mitwirkenden oder beteiligten Personen angeben und ersehen
lassen, ob die wesentlichen Förmlichkeiten des Verfahrens
beobachtet sind. |
(3) |
(3) |
[1] Das Protokoll ist den bei der Verhandlung
betheiligten Personen, soweit es
dieselben betrifft, behufs der
Genehmigung vorzulesen oder zur eigenen Durchlesung
vorzulegen. |
[1] Das Protokoll ist den bei der Verhandlung
beteiligten Personen, soweit es
sie betrifft, behufs der
Genehmigung vorzulesen oder zur eigenen Durchlesung
vorzulegen. |
[2] Die erfolgte Genehmigung ist zu vermerken, und das Protokoll von den
Betheiligten entweder zu
unterschreiben, oder in demselben anzugeben, weshalb die Unterschrift
unterblieben ist. |
[2] Die erfolgte Genehmigung ist zu vermerken und das Protokoll von den
Beteiligten entweder zu
unterschreiben oder darin anzugeben, weshalb die Unterschrift
unterblieben ist. |
§ 187 |
§ 189 |
Die Behörden und Beamten des Polizei- und
Sicherheitsdienstes sind verpflichtet, Ersuchen oder Aufträgen des
Untersuchungsrichters um Ausführung einzelner Maßregeln oder um
Vornahme von Ermittelungen zu genügen. |
Die Behörden und Beamten des Polizei- und
Sicherheitsdienstes sind verpflichtet, Ersuchen oder Aufträgen des
Untersuchungsrichters um Ausführung einzelner Maßregeln oder um
Vornahme von Ermittelungen zu genügen. |
§ 188 |
§ 190 |
(1) Die Voruntersuchung ist nicht weiter
auszudehnen, als erforderlich ist, um eine Entscheidung darüber zu
begründen, ob das Hauptverfahren zu eröffnen oder der
Angeschuldigte außer Verfolgung zu setzen sei. |
(1) Die Voruntersuchung ist nicht weiter
auszudehnen, als erforderlich ist, um eine Entscheidung darüber zu
begründen, ob das Hauptverfahren zu eröffnen oder der
Angeschuldigte außer Verfolgung zu setzen sei. |
(2) Auch sind Beweise, deren Verlust für die
Hauptverhandlung zu besorgen steht, oder deren Aufnahme zur
Vorbereitung der Vertheidigung des
Angeschuldigten erforderlich erscheint, in der Voruntersuchung zu
erheben. |
(2) Auch sind Beweise, deren Verlust für die
Hauptverhandlung zu besorgen steht, oder deren Aufnahme zur
Vorbereitung der Verteidigung des
Angeschuldigten erforderlich erscheint, in der Voruntersuchung zu
erheben. |
§ 189 |
§ 191 |
(1) Ergiebt sich im
Laufe der Voruntersuchung Anlaß zur
Ausdehnung derselben auf eine in dem
Antrage der Staatsanwaltschaft nicht
bezeichnete Person oder That, so hat
der Untersuchungsrichter in dringenden Fällen die in dieser
Beziehung erforderlichen Untersuchungshandlungen von Amtswegen vorzunehmen. |
(1) Ergibt sich im
Laufe der Voruntersuchung Anlaß zu
ihrer Ausdehnung auf eine in dem Antrag der Staatsanwaltschaft nicht bezeichnete
Person oder Tat, so hat der
Untersuchungsrichter in dringenden Fällen die in dieser Beziehung
erforderlichen Untersuchungshandlungen von Amts wegen vorzunehmen. |
(2) Die weitere Verfügung gebührt auch in solchen
Fällen der Staatsanwaltschaft. |
(2) Die weitere Verfügung gebührt auch in solchen
Fällen der Staatsanwaltschaft. |
§ 190 |
§ 192 |
(1) |
(1) |
[1] Der Angeschuldigte ist in der Voruntersuchung
zu vernehmen, auch wenn er schon vor deren Eröffnung vernommen worden ist. |
[1] Der Angeschuldigte ist in der Voruntersuchung
zu vernehmen, auch wenn er schon vor ihrer Eröffnung vernommen worden ist. |
[2] Demselben ist
hierbei die Verfügung, durch welche
die Voruntersuchung eröffnet worden, bekannt zu machen. |
[2] Ihm ist hierbei
die Verfügung durch welche die
Voruntersuchung eröffnet worden, bekanntzumachen. |
(2) Die Vernehmung erfolgt in Abwesenheit der
Staatsanwaltschaft und des Vertheidigers. |
(2) Die Vernehmung erfolgt in Abwesenheit der
Staatsanwaltschaft und des Verteidigers. |
§ 191 |
§ 193 |
(1) Findet die Einnahme eines Augenscheins statt,
so ist der Staatsanwaltschaft, dem Angeschuldigten und dem
Vertheidiger die Anwesenheit bei der
Verhandlung zu gestatten. |
(1) Findet die Einnahme eines Augenscheins statt,
so ist der Staatsanwaltschaft, dem Angeschuldigten und dem
Verteidiger die Anwesenheit bei der
Verhandlung zu gestatten. |
(2) Dasselbe gilt, wenn ein Zeuge oder
Sachverständiger vernommen werden soll, welcher voraussichtlich am
Erscheinen in der Hauptverhandlung verhindert, oder dessen
Erscheinen wegen großer Entfernung besonders erschwert sein
wird. |
(2) Dasselbe gilt, wenn ein Zeuge oder
Sachverständiger vernommen werden soll, welcher voraussichtlich am
Erscheinen in der Hauptverhandlung verhindert, oder dessen
Erscheinen wegen großer Entfernung besonders erschwert sein
wird. |
(3) Von den Terminen sind die zur Anwesenheit
Berechtigten vorher zu benachrichtigen, soweit dies ohne Aufenthalt
für die Sache geschehen kann. |
(3) Von den Terminen sind die zur Anwesenheit
Berechtigten vorher zu benachrichtigen, soweit dies ohne Aufenthalt
für die Sache geschehen kann. |
(4) Einen Anspruch auf Anwesenheit hat der nicht
auf freiem Fuße befindliche Angeschuldigte nur bei solchen
Terminen, welche an der Gerichtsstelle des Orts abgehalten werden, wo er sich in Haft
befindet. |
(4) Einen Anspruch auf Anwesenheit hat der nicht
auf freiem Fuße befindliche Angeschuldigte nur bei solchen
Terminen, welche an der Gerichtsstelle des Ortes abgehalten werden, wo er sich in Haft
befindet. |
(5) Auf die Verlegung eines Termins wegen
Verhinderung haben die zur Anwesenheit Berechtigten keinen
Anspruch. |
(5) Auf die Verlegung eines Termins wegen
Verhinderung haben die zur Anwesenheit Berechtigten keinen
Anspruch. |
§ 192 |
§ 194 |
Der Richter kann einen Angeschuldigten von der
Anwesenheit bei der Verhandlung ausschließen, wenn zu befürchten
ist, daß ein Zeuge in seiner Gegenwart die Wahrheit nicht sagen
werde. |
Der Richter kann einen Angeschuldigten von der
Anwesenheit bei der Verhandlung ausschließen, wenn zu befürchten
ist, daß ein Zeuge in seiner Gegenwart die Wahrheit nicht sagen
werde. |
§ 193 |
§ 195 |
(1) Findet die Einnahme eines Augenscheins unter
Zuziehung von Sachverständigen statt, so kann der Angeschuldigte
beantragen, daß die von ihm für die Hauptverhandlung in Vorschlag
zu bringenden Sachverständigen zu dem Termine geladen werden und,
wenn der Richter den Antrag ablehnt, sie selbst laden lassen. |
(1) Findet die Einnahme eines Augenscheins unter
Zuziehung von Sachverständigen statt, so kann der Angeschuldigte
beantragen, daß die von ihm für die Hauptverhandlung in Vorschlag
zu bringenden Sachverständigen zu dem Termine geladen werden und,
wenn der Richter den Antrag ablehnt, sie selbst laden lassen. |
(2) Den von dem Angeschuldigten benannten
Sachverständigen ist die Theilnahme
am Augenschein und an den erforderlichen Untersuchungen insoweit zu
gestatten, als dadurch die Thätigkeit der vom Richter bestellten
Sachverständigen nicht behindert wird. |
(2) Den von dem Angeschuldigten benannten
Sachverständigen ist die Teilnahme
am Augenschein und an den erforderlichen Untersuchungen insoweit zu
gestatten, als dadurch die Tätigkeit der vom Richter bestellten
Sachverständigen nicht behindert wird. |
§ 194 |
§ 196 |
Die Staatsanwaltschaft kann stets, ohne daß jedoch
das Verfahren dadurch aufgehalten werden darf, von dem Stande der
Voruntersuchung durch Einsicht der Akten Kenntniß nehmen und die ihr geeignet scheinenden
Anträge stellen. |
Die Staatsanwaltschaft kann stets, ohne daß jedoch
das Verfahren dadurch aufgehalten werden darf, von dem Stande der
Voruntersuchung durch Einsicht der Akten Kenntnis nehmen und die ihr geeignet
scheinenden Anträge stellen. |
§ 195 |
§ 197 |
(1) Erachtet der Untersuchungsrichter den Zweck der
Voruntersuchung für erreicht, so übersendet er die Akten der
Staatsanwaltschaft zur Stellung ihrer Anträge. |
(1) Erachtet der Untersuchungsrichter den Zweck der
Voruntersuchung für erreicht, so übersendet er die Akten der
Staatsanwaltschaft zur Stellung ihrer Anträge. |
(2) Beantragt die Staatsanwaltschaft eine Ergänzung
der Voruntersuchung, so hat der Untersuchungsrichter, wenn er dem
Antrage nicht stattgeben will, die Entscheidung des Gerichts
einzuholen. |
(2) Beantragt die Staatsanwaltschaft eine Ergänzung
der Voruntersuchung, so hat der Untersuchungsrichter, wenn er dem
Antrage nicht stattgeben will, die Entscheidung des Gerichts
einzuholen. |
(3) Von dem Schlusse der Voruntersuchung ist der
Angeschuldigte in Kenntniß zu
setzen. |
(3) Von dem Schlusse der Voruntersuchung ist der
Angeschuldigte in Kenntnis zu
setzen. |
Vierter Abschnitt. Entscheidung über die Eröffnung
des Hauptverfahrens |
Vierter Abschnitt. Entscheidung über die Eröffnung
des Hauptverfahrens |
§ 196 |
§ 198 |
(1) Hat eine Voruntersuchung stattgefunden, so
entscheidet das Gericht, ob das Hauptverfahren zu eröffnen oder
der Angeschuldigte außer Verfolgung zu setzen oder das Verfahren
vorläufig einzustellen sei. |
(1) Hat eine Voruntersuchung stattgefunden, so
entscheiden in den zur Zuständigkeit des
Reichsgerichts oder der Oberlandesgerichte gehörigen Sachen diese
Gerichte, sonst das Landgericht
darüber, ob das Hauptverfahren zu eröffnen oder der
Angeschuldigte außer Verfolgung zu setzen oder das Verfahren
vorläufig einzustellen sei. |
(2) |
(2) |
[1] Die Staatsanwaltschaft legt zu diesem Zwecke
die Akten mit ihrem Antrage dem
Gerichte vor. |
[1] Die Staatsanwaltschaft legt zu diesem Zwecke
die Akten mit ihrem Antrag dem
Gerichte vor. |
[2] Der Antrag auf Eröffnung des Hauptverfahrens
erfolgt durch Einreichung einer Anklageschrift. |
[2] Der Antrag auf Eröffnung des Hauptverfahrens
erfolgt durch Einreichung einer Anklageschrift. |
§ 197 |
§ 199 |
Erhebt die Staatsanwaltschaft, ohne daß eine
Voruntersuchung stattgefunden, die Anklage, so ist die
Anklageschrift mit den Akten, wenn die
Sache zur Zuständigkeit des Schöffengerichts gehört, bei dem
Amtsrichter, anderenfalls bei dem Landgerichte
einzureichen. |
Erhebt die Staatsanwaltschaft, ohne daß eine
Voruntersuchung stattgefunden, die Anklage, so ist die
Anklageschrift mit den |
§ 197a |
|
Soll die Zuständigkeit des
Schöffengerichts gemäß § 29 des Gerichtsverfassungsgesetzes
begründet werden, so ist der Antrag bei dem Amtsgerichte, wenn
Voruntersuchung geführt ist, bei dem Landgericht einzureichen. |
Akten bei dem
Amtsrichter einzureichen. |
§ 198 |
§ 200 |
(1) Die Anklageschrift hat die dem Angeschuldigten
zur Last gelegte That unter
Hervorhebung ihrer gesetzlichen Merkmale und des anzuwendenden
Strafgesetzes zu bezeichnen, sowie
die Beweismittel und das Gericht, vor welchem die Hauptverhandlung
stattfinden soll, anzugeben. |
(1) Die Anklageschrift hat die dem Angeschuldigten
zur Last gelegte Tat unter
Hervorhebung ihrer gesetzlichen Merkmale und des anzuwendenden
Strafgesetzes zu bezeichnen sowie
die Beweismittel und das Gericht, vor welchem die Hauptverhandlung
stattfinden soll, anzugeben. |
(2) |
(2) |
[1] In den vor dem Reichsgerichte, den Schwurgerichten oder den Landgerichten zu verhandelnden Strafsachen sind
außerdem die wesentlichen Ergebnisse der stattgehabten
Ermittelungen in die Anklageschrift aufzunehmen. |
[1] In den vor dem Reichsgerichte, den Oberlandesgerichten oder den Schwurgerichten zu verhandelnden Strafsachen
sind außerdem die wesentlichen Ergebnisse der stattgehabten
Ermittelungen in die Anklageschrift aufzunehmen. |
[2] Das gleiche gilt in den vor den Schöffengerichten zu verhandelnden
Strafsachen, wenn ein Verbrechen den Gegenstand der Anklage
bildet. |
[2] Das gleiche gilt in den vor dem Schöffengericht oder dem Amtsrichter zu
verhandelnden Strafsachen, wenn ein Verbrechen den Gegenstand der
Anklage bildet. |
§ 199 |
§ 201 |
|
(1) |
(1) Der Vorsitzende des Gerichts hat die
Anklageschrift dem Angeschuldigten mitzutheilen und ihn zugleich aufzufordern, sich
innerhalb einer zu bestimmenden Frist zu erklären, ob er
eine Voruntersuchung oder die
Vornahme einzelner Beweiserhebungen vor der Hauptverhandlung
beantragen, oder Einwendungen gegen
die Eröffnung des Hauptverfahrens vorbringen wolle. |
[1] Der Vorsitzende
des Gerichts hat die Anklageschrift dem Angeschuldigten
mitzuteilen und ihn zugleich
aufzufordern, sich innerhalb einer zu bestimmenden Frist zu
erklären, ob er die Vornahme einzelner Beweiserhebungen vor der
Hauptverhandlung beantragen oder
Einwendungen gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens vorbringen
wolle. |
(2) Hat eine
Voruntersuchung stattgefunden, so ist die
Aufforderung entsprechend zu beschränken. |
[2] Diese Vorschrift
findet in den vor dem Schöffengericht oder dem Amtsrichter zu
verhandelnden Sachen nur Anwendung, wenn ein Verbrechen den
Gegenstand der Anklage bildet; hat in diesem Falle keine
Voruntersuchung stattgefunden, so ist der
Angeschuldigte zugleich zur Erklärung darüber aufzufordern, ob er
eine Voruntersuchung beantragen wolle. |
(3) |
(2) |
[1] Über die Anträge und Einwendungen beschließt
das Gericht. |
[1] Über die Anträge und Einwendungen beschließt
das Gericht. |
|
[2] Beantragt der
Angeschuldigte eine Voruntersuchung, so hat der Amtsrichter die
Akten mit dem Antrag des Angeschuldigten durch Vermittelung der
Staatsanwaltschaft dem Landgerichte zur Entscheidung darüber
vorzulegen, ob eine Voruntersuchung zu eröffnen sei. |
[2] Eine Anfechtung des
Beschlusses findet nur nach Maßgabe der Bestimmungen im §
180 Abs. 1 und § 181 statt. |
[3] Eine Anfechtung
der Beschlüsse findet nur nach
Maßgabe der Bestimmungen im § 182
Abs. 1 und § 183 statt. |
(4) Auf die vor den
Schöffengerichten zu verhandelnden Sachen finden die Bestimmungen
dieses Paragraphen nur dann Anwendung, wenn ein Verbrechen den
Gegenstand der Anklage bildet; die Aufforderung ist entsprechend
der Vorschrift des § 176 Abs. 3 zu beschränken. |
|
§ 200 |
§ 202 |
(1) |
|
[1] Zur besseren
Aufklärung der Sache kann das Gericht eine Ergänzung der
Voruntersuchung oder, falls |
(1) Zur besseren Aufklärung der Sache kann das
Gericht eine Ergänzung der Voruntersuchung anordnen. |
eine Voruntersuchung nicht
stattgefunden hat, die Eröffnung einer solchen
oder einzelne Beweiserhebungen anordnen. |
(2) Hält der Amtsrichter
zur besseren Aufklärung der Sache eine Voruntersuchung
für nötig, so hat er die
Akten mit einer Begründung seiner Auffassung durch Vermittelung der
Staatsanwaltschaft dem Landgerichte zur Entscheidung darüber
vorzulegen, ob eine Voruntersuchung zu eröffnen sei. |
[2] Die Anordnung
einzelner Beweiserhebungen steht auch dem
Amtsrichter zu. |
(3) Einzelne
Beweiserhebungen kann auch
der Amtsrichter anordnen. |
(2) Eine Anfechtung
des Beschlusses findet nicht
statt. |
(4) Eine Anfechtung
der Beschlüsse findet nicht
statt. |
§ 201 |
§ 203 |
Das Gericht beschließt die Eröffnung des
Hauptverfahrens, wenn nach den Ergebnissen der Voruntersuchung
oder, falls eine solche nicht stattgefunden hat, nach den
Ergebnissen des vorbereitenden Verfahrens der Angeschuldigte einer
strafbaren Handlung hinreichend verdächtig erscheint. |
Das Gericht beschließt die Eröffnung des
Hauptverfahrens, wenn nach den Ergebnissen der Voruntersuchung
oder, falls eine solche nicht stattgefunden hat, nach den
Ergebnissen des vorbereitenden Verfahrens der Angeschuldigte einer
strafbaren Handlung hinreichend verdächtig erscheint. |
§ 202 |
§ 204 |
(1) Beschließt das Gericht, das Hauptverfahren
nicht zu eröffnen, so muß aus dem Beschlusse hervorgehen, ob
derselbe auf thatsächlichen oder auf Rechtsgründen
beruht. |
(1) Beschließt das Gericht, das Hauptverfahren
nicht zu eröffnen, so muß aus dem Beschlusse hervorgehen, ob
er auf tatsächlichen oder auf Rechtsgründen
beruht. |
(2) Hat eine Voruntersuchung stattgefunden, so ist
auszusprechen, daß der Angeschuldigte außer Verfolgung zu setzen
sei. |
(2) Hat eine Voruntersuchung stattgefunden, so ist
auszusprechen, daß der Angeschuldigte außer Verfolgung zu setzen
sei. |
(3) Der Beschluß ist dem Angeschuldigten
bekannt zu machen. |
(3) Der Beschluß ist dem Angeschuldigten
bekanntzumachen. |
§ 203 |
§ 205 |
Vorläufige Einstellung des Verfahrens kann
beschlossen werden, wenn dem weiteren Verfahren Abwesenheit des
Angeschuldigten oder der Umstand entgegensteht, daß derselbe nach der That in Geisteskrankheit verfallen ist. |
Vorläufige Einstellung des Verfahrens kann
beschlossen werden, wenn dem weiteren Verfahren Abwesenheit des
Angeschuldigten oder der Umstand entgegensteht, daß er nach der Tat
in Geisteskrankheit verfallen ist. |
§ 204 |
§ 206 |
Das Gericht ist bei der Beschlußfassung an die
Anträge der Staatsanwaltschaft nicht gebunden. |
Das Gericht ist bei der Beschlußfassung an die
Anträge der Staatsanwaltschaft nicht gebunden. |
§ 205 |
§ 207 |
(1) In dem Beschlusse, durch welchen das
Hauptverfahren eröffnet wird, ist die dem Angeklagten zur Last
gelegte That unter Hervorhebung
ihrer gesetzlichen Merkmale und des anzuwendenden Strafgesetzes, sowie das Gericht zu bezeichnen,
vor welchem die Hauptverhandlung stattfinden soll. |
(1) In dem Beschlusse, durch welchen das
Hauptverfahren eröffnet wird, ist die dem Angeklagten zur Last
gelegte Tat unter Hervorhebung
ihrer gesetzlichen Merkmale und des anzuwendenden Strafgesetzes sowie das Gericht zu bezeichnen,
vor welchem die Hauptverhandlung stattfinden soll. |
(2) Das Gericht hat zugleich von Amtswegen über die Anordnung oder Fortdauer der
Untersuchungshaft zu beschließen. |
(2) Das Gericht hat zugleich von Amts wegen über die Anordnung oder Fortdauer
der Untersuchungshaft zu beschließen. |
§ 206 |
§ 208 |
(1) Wenn von der Staatsanwaltschaft beantragt ist,
den Angeschuldigten außer Verfolgung zu setzen, von dem Gerichte
aber die Eröffnung des Hauptverfahrens beschlossen wird, so hat die
Staatsanwaltschaft eine dem Beschlusse entsprechende Anklageschrift
einzureichen. |
(1) Wenn von der Staatsanwaltschaft beantragt ist,
den Angeschuldigten außer Verfolgung zu setzen, von dem Gerichte
aber die Eröffnung des Hauptverfahrens beschlossen wird, so hat die
Staatsanwaltschaft eine dem Beschluß entsprechende Anklageschrift
einzureichen. |
(2) Die Bestimmungen des § 199 finden hier gleichfalls Anwendung; es ist
jedoch die Aufforderung auf die Erklärung zu beschränken, ob der
Angeklagte die Vornahme einzelner Beweiserhebungen vor der
Hauptverhandlung beantragen wolle. |
(2) Die Bestimmungen des § 201 finden hier gleichfalls Anwendung; es ist
jedoch die Aufforderung auf die Erklärung zu beschränken, ob der
Angeklagte die Vornahme einzelner Beweiserhebungen vor der
Hauptverhandlung beantragen wolle. |
§ 207 |
§ 209 |
(1) |
(1) |
[1] Das Landgericht kann das Hauptverfahren vor den
erkennenden Gerichten jeder Ordnung, nicht aber vor dem
Reichsgericht eröffnen. |
[1] Das Landgericht kann das Hauptverfahren vor den
erkennenden Gerichten jeder Ordnung, nicht aber vor dem
Reichsgericht eröffnen. |
[2] Erachtet das Landgericht die Zuständigkeit des
Reichsgerichts für begründet, so legt es die Akten durch
Vermittelung der Staatsanwaltschaft diesem Gerichte zur
Entscheidung vor. |
[2] Erachtet das Landgericht die Zuständigkeit des
Reichsgerichts für begründet, so legt es die Akten durch
Vermittelung der Staatsanwaltschaft diesem Gerichte zur
Entscheidung vor. |
(2) Ebenso hat der Amtsrichter, wenn er findet, daß
eine bei ihm eingereichte Sache die Zuständigkeit des Schöffengerichts übersteige, die Akten durch
Vermittelung der Staatsanwaltschaft dem Landgerichte zur
Entscheidung vorzulegen. |
(2) Ebenso hat der Amtsrichter, wenn er findet, daß
eine bei ihm eingereichte Sache die Zuständigkeit des Amtsgerichts übersteige, die Akten durch
Vermittelung der Staatsanwaltschaft dem Landgerichte zur
Entscheidung vorzulegen. |
§ 208 |
|
(1) Betraf das Vorverfahren
mehrere derselben Person zur Last gelegte strafbare Handlungen, und
erscheint für die Strafzumessung die Feststellung des einen oder
des anderen Straffalles unwesentlich, so kann das Gericht auf
Antrag der Staatsanwaltschaft beschließen, daß in Ansehung eines
solchen das Verfahren vorläufig einzustellen sei. |
|
(2) Die Aufhebung des
Einstellungsbeschlusses kann binnen einer Frist von drei Monaten
nach Rechtskraft des Urtheils von der Staatsanwaltschaft beantragt
werden, wenn nicht Verjährung eingetreten ist. |
|
§ 209 |
§ 210 |
(1) Der Beschluß, durch welchen das Hauptverfahren
eröffnet worden ist, kann von dem Angeklagten nicht angefochten
werden. |
(1) Der Beschluß, durch welchen das Hauptverfahren
eröffnet worden ist, kann von dem Angeklagten nicht angefochten
werden. |
(2) Gegen den Beschluß, durch welchen die Eröffnung
des Hauptverfahrens abgelehnt oder abweichend von dem Antrage der Staatsanwaltschaft die Verweisung an
ein Gericht niederer Ordnung ausgesprochen worden ist, steht der
Staatsanwaltschaft die sofortige Beschwerde zu. |
(2) Gegen den Beschluß, durch welchen die Eröffnung
des Hauptverfahrens abgelehnt oder abweichend von dem Antrag der Staatsanwaltschaft die Verweisung an
ein Gericht niederer Ordnung ausgesprochen worden ist, steht der
Staatsanwaltschaft die sofortige Beschwerde zu. |
§ 210 |
§ 211 |
Ist die Eröffnung des Hauptverfahrens durch einen
nicht mehr anfechtbaren Beschluß abgelehnt, so kann die Klage nur
auf Grund neuer Thatsachen oder
Beweismittel wieder aufgenommen
werden. |
Ist die Eröffnung des Hauptverfahrens durch einen
nicht mehr anfechtbaren Beschluß abgelehnt, so kann die Klage nur
auf Grund neuer Tatsachen oder
Beweismittel wiederaufgenommen
werden. |
§ 211 |
|
(1) |
§ 212 |
[1] Vor dem Schöffengerichte kann ohne schriftlich
erhobene Anklage und ohne eine Entscheidung über die Eröffnung des
Hauptverfahrens zur Hauptverhandlung geschritten werden, wenn der
Beschuldigte entweder sich freiwillig stellt oder in Folge einer vorläufigen Festnahme dem
Gerichte vorgeführt oder nur wegen Übertretung verfolgt wird. |
[1] Vor dem Amtsrichter
oder dem Schöffengerichte kann ohne schriftlich erhobene
Anklage und ohne eine Entscheidung über die Eröffnung des
Hauptverfahrens zur Hauptverhandlung geschritten werden, wenn der
Beschuldigte entweder sich freiwillig stellt oder infolge einer vorläufigen Festnahme dem
Gerichte vorgeführt oder nur wegen Übertretung verfolgt wird. |
[2] Der wesentliche Inhalt der Anklage ist in den
Fällen der freiwilligen Stellung oder der Vorführung in das
Sitzungsprotokoll, anderenfalls in die Ladung des Beschuldigten
aufzunehmen. |
[2] Der wesentliche Inhalt der Anklage ist in den
Fällen der freiwilligen Stellung oder der Vorführung in das
Sitzungsprotokoll, anderenfalls in die Ladung des Beschuldigten
aufzunehmen. |
(2) |
|
[1] Auch kann der
Amtsrichter in dem Falle der Vorführung des Beschuldigten mit
Zustimmung der Staatsanwaltschaft ohne Zuziehung von Schöffen zur
Hauptverhandlung schreiten, wenn der Beschuldigte nur wegen
Übertretung verfolgt wird und die ihm zur Last gelegte That
eingesteht. |
|
[2] Gegen die im Laufe der
Hauptverhandlung ergehenden Entscheidungen und Urtheile des
Amtsrichters finden dieselben Rechtsmittel statt, wie gegen die
Entscheidungen und Urtheile des Schöffengerichts. |
|
Fünfter Abschnitt. Vorbereitung der
Hauptverhandlung |
Fünfter Abschnitt. Vorbereitung der
Hauptverhandlung |
§ 212 |
§ 213 |
Der Termin zur Hauptverhandlung wird von dem
Vorsitzenden des Gerichts anberaumt. |
Der Termin zur Hauptverhandlung wird von dem
Vorsitzenden des Gerichts anberaumt. |
§ 213 |
§ 214 |
Die zur Hauptverhandlung erforderlichen Ladungen
und die Herbeischaffung der als Beweismittel dienenden Gegenstände
bewirkt die Staatsanwaltschaft. |
(1) Die zur
Hauptverhandlung erforderlichen Ladungen und die Herbeischaffung
der als Beweismittel dienenden Gegenstände bewirkt die
Staatsanwaltschaft. |
|
(2) Ist anzunehmen, daß
die Hauptverhandlung sich auf längere Zeit erstreckt, so kann der
Vorsitzende bestimmen, daß sämtliche oder einzelne Zeugen und
Sachverständige zu einem späteren Zeitpunkt als dem Beginne der
Hauptverhandlung geladen werden. |
§ 214 |
§ 215 |
Der Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens
ist dem Angeklagten spätestens mit der Ladung zuzustellen. |
Der Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens
ist dem Angeklagten spätestens mit der Ladung zuzustellen. |
§ 215 |
§ 216 |
(1) |
(1) |
[1] Die Ladung eines auf freiem Fuße befindlichen
Angeklagten geschieht schriftlich unter der Warnung, daß im Falle
seines unentschuldigten Ausbleibens seine Verhaftung oder
Vorführung erfolgen werde. |
[1] Die Ladung eines auf freiem Fuße befindlichen
Angeklagten geschieht schriftlich unter der Warnung, daß im Falle
seines unentschuldigten Ausbleibens seine Verhaftung oder
Vorführung erfolgen werde. |
[2] Die Warnung kann in den Fällen des §
231 unterbleiben. |
[2] Die Warnung kann in den Fällen des §
232 unterbleiben. |
(2) |
(2) |
[1] Die Ladung des nicht auf freiem Fuße
befindlichen Angeklagten erfolgt durch Bekanntmachung des Termins
zur Hauptverhandlung in Gemäßheit des § 35. |
[1] Die Ladung des nicht auf freiem Fuße
befindlichen Angeklagten erfolgt durch Bekanntmachung des Termins
zur Hauptverhandlung in Gemäßheit des § 35. |
[2] Dabei ist der Angeklagte zu befragen, ob und
welche Anträge er in Bezug auf seine
Vertheidigung für die
Hauptverhandlung zu stellen habe. |
[2] Dabei ist der Angeklagte zu befragen, ob und
welche Anträge er in bezug auf
seine Verteidigung für die
Hauptverhandlung zu stellen habe. |
§ 216 |
§ 217 |
(1) Zwischen der Zustellung der Ladung (§
215) und dem Tage der
Hauptverhandlung muß eine Frist von mindestens einer Woche
liegen. |
(1) Zwischen der Zustellung der Ladung (§
216) und dem Tage der
Hauptverhandlung muß eine Frist von mindestens einer Woche
liegen. |
(2) Ist diese Frist nicht eingehalten worden, so
kann der Angeklagte die Aussetzung der Verhandlung verlangen,
so lange mit der Verlesung des
Beschlusses über die Eröffnung des Hauptverfahrens nicht begonnen
ist. |
(2) Ist diese Frist nicht eingehalten worden, so
kann der Angeklagte die Aussetzung der Verhandlung verlangen,
solange mit der Verlesung des
Beschlusses über die Eröffnung des Hauptverfahrens nicht begonnen
ist. |
§ 217 |
§ 218 |
Neben dem Angeklagten ist der bestellte
Vertheidiger stets, der gewählte
Vertheidiger dann zu laden, wenn die
erfolgte Wahl dem Gerichte angezeigt
worden ist. |
Neben dem Angeklagten ist der bestellte
Verteidiger stets, der gewählte
Verteidiger dann zu laden, wenn die
Wahl dem Gerichte angezeigt worden ist. |
§ 218 |
§ 219 |
(1) |
(1) |
[1] Verlangt der Angeklagte die Ladung von Zeugen
oder Sachverständigen oder die Herbeischaffung anderer Beweismittel
zur Hauptverhandlung, so hat er unter Angabe der Thatsachen, über welche der Beweis erhoben
werden soll, seine Anträge bei dem Vorsitzenden des Gerichts zu
stellen. |
[1] Verlangt der Angeklagte die Ladung von Zeugen
oder Sachverständigen oder die Herbeischaffung anderer Beweismittel
zur Hauptverhandlung, so hat er unter Angabe der Tatsachen, über welche der Beweis erhoben
werden soll, seine Anträge bei dem Vorsitzenden des Gerichts zu
stellen. |
[2] Die hierauf ergehende Verfügung ist ihm
bekannt zu machen. |
[2] Die hierauf ergehende Verfügung ist ihm
bekanntzumachen. |
(2) Beweisanträge des Angeklagten sind, soweit
ihnen stattgegeben ist, der Staatsanwaltschaft mitzutheilen. |
(2) Beweisanträge des Angeklagten sind, soweit
ihnen stattgegeben ist, der Staatsanwaltschaft mitzuteilen. |
§ 219 |
§ 220 |
(1) |
(1) |
[1] Lehnt der Vorsitzende den Antrag auf Ladung
einer Person ab, so kann der Angeklagte die
letztere unmittelbar laden lassen. |
[1] Lehnt der Vorsitzende den Antrag auf Ladung
einer Person ab, so kann der Angeklagte sie unmittelbar laden lassen. |
[2] Hierzu ist er auch ohne vorgängigen Antrag
befugt. |
[2] Hierzu ist er auch ohne vorgängigen Antrag
befugt. |
(2) Eine unmittelbar geladene Person ist nur dann
zum Erscheinen verpflichtet, wenn ihr bei der Ladung die
gesetzliche Entschädigung für Reisekosten und Versäumniß baar dargeboten oder deren
Hinterlegung bei dem Gerichtsschreiber nachgewiesen wird. |
(2) Eine unmittelbar geladene Person ist nur dann
zum Erscheinen verpflichtet, wenn ihr bei der Ladung die
gesetzliche Entschädigung für Reisekosten und Versämnnis bar dargeboten oder deren
Hinterlegung bei dem Gerichtsschreiber nachgewiesen wird. |
(3) Ergiebt sich in
der Hauptverhandlung, daß die Vernehmung einer unmittelbar
geladenen Person zur Aufklärung der Sache dienlich war, so hat das
Gericht auf Antrag anzuordnen, daß derselben die gesetzliche Entschädigung aus der
Staatskasse zu gewähren sei. |
(3) Ergibt sich in
der Hauptverhandlung, daß die Vernehmung einer unmittelbar
geladenen Person zur Aufklärung der Sache dienlich war, so hat das
Gericht auf Antrag anzuordnen, daß ihr die gesetzliche Entschädigung aus der
Staatskasse zu gewähren sei. |
§ 220 |
§ 221 |
Der Vorsitzende des Gerichts kann auch von
Amtswegen die Ladung von Zeugen und
Sachverständigen sowie die Herbeischaffung anderer Beweismittel
anordnen. |
Der Vorsitzende des Gerichts kann auch von
Amts wegen die Ladung von Zeugen
und Sachverständigen sowie die Herbeischaffung anderer Beweismittel
anordnen. |
§ 221 |
§ 222 |
(1) Der Angeklagte hat die von ihm unmittelbar
geladenen oder zur Hauptverhandlung zu stellenden Zeugen und
Sachverständigen rechtzeitig der Staatsanwaltschaft namhaft zu
machen und ihren Wohn- oder Aufenthaltsort anzugeben. |
(1) Der Angeklagte hat die von ihm unmittelbar
geladenen oder zur Hauptverhandlung zu stellenden Zeugen und
Sachverständigen rechtzeitig der Staatsanwaltschaft namhaft zu
machen und ihren Wohn- oder Aufenthaltsort anzugeben. |
(2) Dieselbe Verpflichtung hat die
Staatsanwaltschaft gegenüber dem Angeklagten, wenn sie außer den in
der Anklageschrift benannten oder auf Antrag des Angeklagten
geladenen Zeugen oder Sachverständigen die Ladung noch anderer
Personen, sei es auf Anordnung des Vorsitzenden (§ 220) oder aus eigener Entschließung,
bewirkt. |
(2) Dieselbe Verpflichtung hat die
Staatsanwaltschaft gegenüber dem Angeklagten, wenn sie außer den in
der Anklageschrift benannten oder auf Antrag des Angeklagten
geladenen Zeugen oder Sachverständigen die Ladung noch anderer
Personen, sei es auf Anordnung des Vorsitzenden (§ 221) oder aus eigener Entschließung,
bewirkt. |
§ 222 |
§ 223 |
(1) |
(1) |
[1] Wenn dem Erscheinen eines Zeugen oder
Sachverständigen in der Hauptverhandlung für eine längere oder
ungewisse Zeit Krankheit oder Gebrechlichkeit oder andere nicht zu
beseitigende Hindernisse entgegenstehen, so kann das Gericht
die Vernehmung desselben durch einen beauftragten oder
ersuchten Richter anordnen. |
[1] Wenn dem Erscheinen eines Zeugen oder
Sachverständigen in der Hauptverhandlung für eine längere oder
ungewisse Zeit Krankheit oder Gebrechlichkeit oder andere nicht zu
beseitigende Hindernisse entgegenstehen, so kann das Gericht
seine Vernehmung durch einen
beauftragten oder ersuchten Richter anordnen. |
[2] Die Vernehmung erfolgt, soweit die Beeidigung
zulässig ist, eidlich. |
[2] Die Vernehmung erfolgt, soweit die Beeidigung
zulässig ist, eidlich. |
(2) Dasselbe gilt, wenn ein Zeuge oder
Sachverständiger vernommen werden soll, dessen Erscheinen wegen
großer Entfernung besonders erschwert sein wird. |
(2) Dasselbe gilt, wenn ein Zeuge oder
Sachverständiger vernommen werden soll, dessen Erscheinen wegen
großer Entfernung besonders erschwert sein wird. |
§ 223 |
§ 224 |
(1) |
(1) |
[1] Von den zum Zwecke dieser Vernehmung
anberaumten Terminen sind die Staatsanwaltschaft, der Angeklagte
und der Vertheidiger vorher zu
benachrichtigen, insoweit dies nicht wegen Gefahr im Verzug
unthunlich ist; ihrer Anwesenheit
bei der Vernehmung bedarf es nicht. |
[1] Von den zum Zwecke dieser Vernehmung
anberaumten Terminen sind die Staatsanwaltschaft, der Angeklagte
und der Verteidiger vorher zu
benachrichtigen, insoweit dies nicht wegen Gefahr im Verzug
untunlich ist; ihrer Anwesenheit
bei der Vernehmung bedarf es nicht. |
[2] Das aufgenommene Protokoll ist der
Staatsanwaltschaft und dem Vertheidiger vorzulegen. |
[2] Das aufgenommene Protokoll ist der
Staatsanwaltschaft und dem Verteidiger vorzulegen. |
(2) Der nicht auf freiem Fuße befindliche
Angeklagte hat einen Anspruch auf Anwesenheit nur bei solchen
Terminen, welche an der Gerichtsstelle des Orts abgehalten werden, wo er sich in Haft
befindet. |
(2) Der nicht auf freiem Fuße befindliche
Angeklagte hat einen Anspruch auf Anwesenheit nur bei solchen
Terminen, welche an der Gerichtsstelle des Ortes abgehalten werden, wo er sich in Haft
befindet. |
§ 224 |
§ 225 |
Ist zur Vorbereitung der Hauptverhandlung noch ein
richterlicher Augenschein einzunehmen, so finden die Bestimmungen
des vorhergehenden Paragraphen gleichfalls Anwendung. |
Ist zur Vorbereitung der Hauptverhandlung noch ein
richterlicher Augenschein einzunehmen, so finden die Bestimmungen
des vorhergehenden Paragraphen gleichfalls Anwendung. |
Sechster Abschnitt. Hauptverhandlung |
Sechster Abschnitt. Hauptverhandlung |
§ 225 |
§ 226 |
Die Hauptverhandlung erfolgt in ununterbrochener
Gegenwart der zur Urtheilsfindung
berufenen Personen sowie der Staatsanwaltschaft und eines
Gerichtsschreibers. |
Die Hauptverhandlung erfolgt in ununterbrochener
Gegenwart der zur Urteilsfindung
berufenen Personen sowie der Staatsanwaltschaft und eines
Gerichtsschreibers. |
§ 226 |
§ 227 |
Es können mehrere Beamte der Staatsanwaltschaft und
mehrere Vertheidiger in der
Hauptverhandlung mitwirken und ihre Verrichtungen unter sich
theilen. |
Es können mehrere Beamte der Staatsanwaltschaft und
mehrere Verteidiger in der
Hauptverhandlung mitwirken und ihre Verrichtungen unter sich
teilen. |
§ 227 |
§ 228 |
(1) |
(1) |
[1] Über Anträge auf Aussetzung einer
Hauptverhandlung entscheidet das Gericht. |
[1] Über Anträge auf Aussetzung einer
Hauptverhandlung entscheidet das Gericht. |
[2] Kürzere Unterbrechungen ordnet der Vorsitzende
an. |
[2] Kürzere Unterbrechungen ordnet der Vorsitzende
an. |
(2) Eine Verhinderung des Vertheidigers giebt, unbeschadet der Bestimmung
des § 145, dem Angeklagten kein Recht, die Aussetzung der
Verhandlung zu verlangen. |
(2) Eine Verhinderung des Verteidigers gibt, unbeschadet der Bestimmung
des § 145, dem Angeklagten kein Recht, die Aussetzung der
Verhandlung zu verlangen. |
(3) Ist die Frist des § 216 Abs. 1 nicht eingehalten worden, so soll der
Vorsitzende den Angeklagten mit der Befugniß, Aussetzung der Verhandlung zu
verlangen, bekannt machen. |
(3) Ist die Frist des § 217 Abs. 1 nicht eingehalten worden, so soll
der Vorsitzende den Angeklagten mit der Befugnis, Aussetzung der Verhandlung zu
verlangen, bekannt machen. |
§ 228 |
§ 229 |
Eine unterbrochene Hauptverhandlung muß spätestens
am vierten Tage nach der Unterbrechung fortgesetzt werden,
widrigenfalls mit dem Verfahren von neuem zu beginnen ist. |
Eine unterbrochene Hauptverhandlung muß spätestens
am vierten Tage nach der Unterbrechung fortgesetzt werden,
widrigenfalls mit dem Verfahren von neuem zu beginnen ist. |
§ 229 |
§ 230 |
(1) Gegen einen ausgebliebenen Angeklagten findet
eine Hauptverhandlung nicht statt. |
(1) Gegen einen ausgebliebenen Angeklagten findet
eine Hauptverhandlung nicht statt. |
(2) Ist das Ausbleiben des Angeklagten nicht
genügend entschuldigt, so ist die Vorführung anzuordnen oder ein
Haftbefehl zu erlassen. |
(2) Ist das Ausbleiben des Angeklagten nicht
genügend entschuldigt, so ist die Vorführung anzuordnen oder ein
Haftbefehl zu erlassen. |
§ 230 |
§ 231 |
(1) |
(1) |
[1] Der erschienene Angeklagte darf sich aus der
Verhandlung nicht entfernen. |
[1] Der erschienene Angeklagte darf sich aus der
Verhandlung nicht entfernen. |
[2] Der Vorsitzende kann die geeigneten Maßregeln
treffen, um die Entfernung desselben
zu verhindern; auch kann er ihn
während einer Unterbrechung der Verhandlung in Gewahrsam halten
lassen. |
[2] Der Vorsitzende kann die geeigneten Maßregeln
treffen, um die Entfernung zu verhindern; auch kann er den Angeklagten während einer Unterbrechung der
Verhandlung in Gewahrsam halten lassen. |
(2) Entfernt der Angeklagte sich dennoch, oder bleibt er bei der Fortsetzung
einer unterbrochenen Hauptverhandlung aus, so kann diese in seiner
Abwesenheit zu Ende geführt werden, wenn seine Vernehmung über die
Anklage schon erfolgt war und das Gericht seine fernere Anwesenheit
nicht für erforderlich erachtet. |
(2) Entfernt der Angeklagte sich dennoch oder bleibt er bei der Fortsetzung
einer unterbrochenen Hauptverhandlung aus, so kann diese in seiner
Abwesenheit zu Ende geführt werden, wenn seine Vernehmung über die
Anklage schon erfolgt war und das Gericht seine fernere Anwesenheit
nicht für erforderlich erachtet. |
§ 231 |
§ 232 |
(1) Beim Ausbleiben des Angeklagten kann zur
Hauptverhandlung geschritten werden, wenn die den Gegenstand der
Untersuchung bildende That nur mit
Geldstrafe, Haft oder Einziehung, allein oder in Verbindung
mit einander, bedroht ist. |
(1) Beim Ausbleiben des Angeklagten kann zur
Hauptverhandlung geschritten werden, wenn die den Gegenstand der
Untersuchung bildende Tat nur mit
Geldstrafe, Haft oder Einziehung, allein oder in Verbindung
miteinander, bedroht ist. |
(2) In solchen Fällen muß der Angeklagte in der
Ladung auf die Zulässigkeit dieses Verfahrens ausdrücklich
hingewiesen werden. |
(2) In solchen Fällen muß der Angeklagte in der
Ladung auf die Zulässigkeit dieses Verfahrens ausdrücklich
hingewiesen werden. |
§ 232 |
§ 233 |
|
(1) |
(1) Der Angeklagte kann auf seinen Antrag
wegen großer Entfernung seines
Aufenthaltsorts von der Verpflichtung zum Erscheinen in der
Hauptverhandlung entbunden werden, wenn
nach dem Ermessen des Gerichts voraussichtlich keine andere Strafe
als Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen oder Geldstrafe oder
Einziehung, allein oder in Verbindung mit einander, zu erwarten
steht. |
[1] Der Angeklagte
kann im Verfahren vor dem Amtsrichter und
dem Schöffengericht auf seinen Antrag von der Verpflichtung
zum Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden werden. |
|
[2] Dies gilt nicht bei
Verbrechen, die nicht nur wegen Rückfalls Verbrechen
sind. |
(2) In diesem Falle
muß der Angeklagte, wenn
seine richterliche Vernehmung nicht schon im Vorverfahren erfolgt
ist, durch einen beauftragten oder ersuchten Richter über die
Anklage vernommen werden. |
(2) Wird der
Angeklagte von der Verpflichtung zum
Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden, so muß er,
wenn seine richterliche Vernehmung nicht schon im Vorverfahren
erfolgt ist, durch einen beauftragten oder ersuchten Richter über
die Anklage vernommen werden. |
(3) |
(3) |
[1] Von dem zum Zwecke der Vernehmung anberaumten
Termine sind die Staatsanwaltschaft und der Vertheidiger vorher zu benachrichtigen; ihrer
Anwesenheit bei der Vernehmung bedarf es nicht. |
[1] Von dem zum Zwecke der Vernehmung anberaumten
Termine sind die Staatsanwaltschaft und der Verteidiger vorher zu benachrichtigen; ihrer
Anwesenheit bei der Vernehmung bedarf es nicht. |
[2] Das Protokoll über die Vernehmung ist in der
Hauptverhandlung zu verlesen. |
[2] Das Protokoll über die Vernehmung ist in der
Hauptverhandlung zu verlesen. |
§ 233 |
§ 234 |
Insoweit die Hauptverhandlung ohne Anwesenheit des
Angeklagten stattfinden kann, ist letzterer befugt, sich durch einen mit
schriftlicher Vollmacht versehenen Vertheidiger vertreten zu lassen. |
Insoweit die Hauptverhandlung ohne Anwesenheit des
Angeklagten stattfinden kann, ist er befugt, sich durch einen mit schriftlicher
Vollmacht versehenen Verteidiger
vertreten zu lassen. |
§ 234 |
§ 235 |
(1) Hat die Hauptverhandlung ohne Anwesenheit des
Angeklagten stattgefunden, so kann derselbe gegen das Urtheil binnen einer Woche nach der Zustellung
die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter gleichen
Voraussetzungen wie gegen die Versäumung einer Frist
nachsuchen. |
(1) Hat die Hauptverhandlung ohne Anwesenheit des
Angeklagten stattgefunden, so kann er gegen das Urteil binnen einer Woche nach der Zustellung
die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter gleichen
Voraussetzungen wie gegen die Versäumung einer Frist
nachsuchen. |
(2) War jedoch der Angeklagte auf seinen Antrag von
der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden
worden, oder hatte derselbe von der
Befugniß, sich vertreten zu lassen,
Gebrauch gemacht, so findet eine Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand nicht statt. |
(2) War jedoch der Angeklagte auf seinen Antrag von
der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden
worden, oder hatte er von der
Befugnis, sich vertreten zu lassen,
Gebrauch gemacht, so findet eine Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand nicht statt. |
§ 235 |
§ 236 |
Das Gericht ist stets befugt, das persönliche
Erscheinen des Angeklagten anzuordnen und dasselbe durch einen Vorführungsbefehl oder
Haftbefehl zu erzwingen. |
Das Gericht ist stets befugt, das persönliche
Erscheinen des Angeklagten anzuordnen und durch einen
Vorführungsbefehl oder Haftbefehl zu erzwingen. |
§ 236 |
§ 237 |
Das Gericht kann im Falle eines Zusammenhangs zwischen mehreren bei ihm
anhängigen Strafsachen die
Verbindung derselben zum Zwecke
gleichzeitiger Verhandlung anordnen, auch wenn dieser Zusammenhang
nicht der im § 3 bezeichnete ist. |
Das Gericht kann im Falle eines Zusammenhanges zwischen mehreren bei ihm
anhängigen Strafsachen ihre
Verbindung zum Zwecke gleichzeitiger Verhandlung anordnen, auch
wenn dieser Zusammenhang nicht der im § 3 bezeichnete ist. |
§ 237 |
§ 238 |
(1) Die Leitung der Verhandlung, die Vernehmung des
Angeklagten und die Aufnahme des Beweises erfolgt durch den
Vorsitzenden. |
(1) Die Leitung der Verhandlung, die Vernehmung des
Angeklagten und die Aufnahme des Beweises erfolgt durch den
Vorsitzenden. |
(2) Wird eine auf die Sachleitung bezügliche
Anordnung des Vorsitzenden von einer bei der Verhandlung
betheiligten Person als unzulässig
beanstandet, so entscheidet das Gericht. |
(2) Wird eine auf die Sachleitung bezügliche
Anordnung des Vorsitzenden von einer bei der Verhandlung
beteiligten Person als unzulässig
beanstandet, so entscheidet das Gericht. |
§ 238 |
§ 239 |
(1) |
(1) |
[1] Die Vernehmung der von der Staatsanwaltschaft
und dem Angeklagten benannten Zeugen und Sachverständigen ist der
Staatsanwaltschaft und dem Vertheidiger auf deren übereinstimmenden Antrag
von dem Vorsitzenden zu überlassen. |
[1] Die Vernehmung der von der Staatsanwaltschaft
und dem Angeklagten benannten Zeugen und Sachverständigen ist der
Staatsanwaltschaft und dem Verteidiger auf deren übereinstimmenden Antrag
von dem Vorsitzenden zu überlassen. |
[2] Bei den von der Staatsanwaltschaft benannten
Zeugen und Sachverständigen hat diese, bei den von dem Angeklagten
benannten der Vertheidiger in erster
Reihe das Recht zur Vernehmung. |
[2] Bei den von der Staatsanwaltschaft benannten
Zeugen und Sachverständigen hat diese, bei den von dem Angeklagten
benannten der Verteidiger in erster
Reihe das Recht zur Vernehmung. |
(2) Der Vorsitzende hat auch nach dieser Vernehmung
die ihm zur weiteren Aufklärung der Sache erforderlich scheinenden
Fragen an die Zeugen und Sachverständigen zu richten. |
(2) Der Vorsitzende hat auch nach dieser Vernehmung
die ihm zur weiteren Aufklärung der Sache erforderlich scheinenden
Fragen an die Zeugen und Sachverständigen zu richten. |
§ 239 |
§ 240 |
(1) Der Vorsitzende hat den beisitzenden Richtern
auf Verlangen zu gestatten, Fragen an die Zeugen und
Sachverständigen zu stellen. |
(1) Der Vorsitzende hat den beisitzenden Richtern
auf Verlangen zu gestatten, Fragen an die Zeugen und
Sachverständigen zu stellen. |
(2) Dasselbe hat der Vorsitzende der
Staatsanwaltschaft, dem Angeklagten und dem Vertheidiger sowie den Geschworenen und den
Schöffen zu gestatten. |
(2) Dasselbe hat der Vorsitzende der
Staatsanwaltschaft, dem Angeklagten und dem Verteidiger sowie den Geschworenen und den
Schöffen zu gestatten. |
§ 240 |
§ 241 |
(1) Demjenigen,
welcher im Falle des § 238 Abs. 1
die Befugniß der Vernehmung
mißbraucht, kann dieselbe von dem
Vorsitzenden entzogen werden. |
(1) Dem, welcher im
Falle des § 239 Abs. 1 die
Befugnis der Vernehmung mißbraucht,
kann sie von dem Vorsitzenden
entzogen werden. |
(2) In den Fällen des § 238 Abs. 1 und des § 239 Abs. 2 kann der Vorsitzende ungeeignete oder
nicht zur Sache gehörige Fragen zurückweisen. |
(2) In den Fällen des § 239 Abs. 1 und des § 240 Abs. 2 kann der Vorsitzende ungeeignete
oder nicht zur Sache gehörige Fragen zurückweisen. |
§ 241 |
§ 242 |
Zweifel über die Zulässigkeit einer Frage
entscheidet in allen Fällen das Gericht. |
Zweifel über die Zulässigkeit einer Frage
entscheidet in allen Fällen das Gericht. |
§ 242 |
§ 243 |
(1) Die Hauptverhandlung beginnt mit dem
Aufrufe der Zeugen und
Sachverständigen. |
(1) Die Hauptverhandlung beginnt mit dem
Aufruf der Zeugen und
Sachverständigen. |
(2) Hieran schließt sich die Vernehmung des
Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse und die Verlesung
des Beschlusses über die Eröffnung des Hauptverfahrens. |
(2) Hieran schließt sich die Vernehmung des
Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse und die Verlesung
des Beschlusses über die Eröffnung des Hauptverfahrens. |
(3) Sodann erfolgt die weitere Vernehmung des
Angeklagten nach Maßgabe des § 136. |
(3) Sodann erfolgt die weitere Vernehmung des
Angeklagten nach Maßgabe des § 136. |
(4) Die Verlesung des Beschlusses und die
Vernehmung des Angeklagten geschieht in Abwesenheit der zu
vernehmenden Zeugen. |
(4) Die Verlesung des Beschlusses und die
Vernehmung des Angeklagten geschieht in Abwesenheit der zu
vernehmenden Zeugen. |
§ 243 |
§ 244 |
(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die
Beweisaufnahme. |
(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die
Beweisaufnahme. |
(2) Es bedarf eines Gerichtsbeschlusses, wenn ein
Beweisantrag abgelehnt werden soll, oder wenn die Vornahme einer
Beweishandlung eine Aussetzung der Hauptverhandlung erforderlich
macht. |
(2) Es bedarf eines Gerichtsbeschlusses, wenn ein
Beweisantrag abgelehnt werden soll, oder wenn die Vornahme einer
Beweishandlung eine Aussetzung der Hauptverhandlung erforderlich
macht. |
(3) Das Gericht kann auf Antrag und von
Amtswegen die Ladung von Zeugen und
Sachverständigen sowie die Herbeischaffung anderer Beweismittel
anordnen. |
(3) Das Gericht kann auf Antrag und von
Amts wegen die Ladung von Zeugen
und Sachverständigen sowie die Herbeischaffung anderer Beweismittel
anordnen. |
§ 244 |
§ 245 |
(1) |
(1) |
[1] Die Beweisaufnahme ist auf die sämmtlichen vorgeladenen Zeugen und
Sachverständigen sowie auf die anderen herbeigeschafften
Beweismittel zu erstrecken. |
[1] Die Beweisaufnahme ist auf die sämtlichen vorgeladenen Zeugen und
Sachverständigen sowie auf die anderen herbeigeschafften
Beweismittel zu erstrecken. |
[2] Von der Erhebung einzelner Beweise kann jedoch
abgesehen werden, wenn die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte
hiermit einverstanden sind. |
[2] Von der Erhebung einzelner Beweise kann jedoch
abgesehen werden, wenn die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte
hiermit einverstanden sind. |
(2) In den Verhandlungen vor den Schöffengerichten
und vor den Landgerichten in der Berufungsinstanz, sofern
die Verhandlung vor letzteren eine Übertretung betrifft oder auf
erhobene Privatklage erfolgt, bestimmt das Gericht den Umfang der
Beweisaufnahme, ohne hierbei durch Anträge, Verzichte oder frühere
Beschlüsse gebunden zu sein. |
(2) In den Verhandlungen vor dem Amtsrichter und den Schöffengerichten
sowie vor den Landgerichten, sofern die Verhandlung vor
letzteren eine Übertretung betrifft oder auf erhobene Privatklage
erfolgt, bestimmt das Gericht den Umfang der Beweisaufnahme, ohne
hierbei durch Anträge, Verzichte oder frühere Beschlüsse gebunden
zu sein. |
§ 245 |
§ 246 |
(1) Eine Beweiserhebung darf nicht deshalb
abgelehnt werden, weil das Beweismittel oder die zu beweisende
Thatsache zu spät vorgebracht worden
sei. |
(1) Eine Beweiserhebung darf nicht deshalb
abgelehnt werden, weil das Beweismittel oder die zu beweisende
Tatsache zu spät vorgebracht worden
sei. |
(2) Ist jedoch ein zu vernehmender Zeuge oder
Sachverständiger dem Gegner des Antragstellers so spät namhaft
gemacht oder eine zu beweisende Thatsache so spät vorgebracht worden, daß es dem
Gegner an der zur Einziehung von Erkundigungen erforderlichen Zeit
gefehlt hat, so kann derselbe bis
zum Schlusse der Beweisaufnahme die Aussetzung der Hauptverhandlung
zum Zwecke der Erkundigung beantragen. |
(2) Ist jedoch ein zu vernehmender Zeuge oder
Sachverständiger dem Gegner des Antragstellers so spät namhaft
gemacht oder eine zu beweisende Tatsache so spät vorgebracht worden, daß es dem
Gegner an der zur Einziehung von Erkundigungen erforderlichen Zeit
gefehlt hat, so kann er bis zum
Schlusse der Beweisaufnahme die Aussetzung der Hauptverhandlung zum
Zwecke der Erkundigung beantragen. |
(3) Dieselbe Befugniß haben die Staatsanwaltschaft und der
Angeklagte in Betreff der auf
Anordnung des Vorsitzenden oder des Gerichts geladenen Zeugen oder
Sachverständigen. |
(3) Dieselbe Befugnis haben die Staatsanwaltschaft und der
Angeklagte in betreff der auf
Anordnung des Vorsitzenden oder des Gerichts geladenen Zeugen oder
Sachverständigen. |
(4) Über die Anträge entscheidet das Gericht nach
freiem Ermessen. |
(4) Über die Anträge entscheidet das Gericht nach
freiem Ermessen. |
§ 246 |
§ 247 |
(1) |
(1) |
[1] Das Gericht kann den Angeklagten, wenn zu
befürchten ist, daß ein Mitangeklagter oder ein Zeuge bei seiner
Vernehmung in Gegenwart des Angeklagten die Wahrheit nicht sagen
werde, während dieser Vernehmung aus dem Sitzungszimmer abtreten
lassen. |
[1] Das Gericht kann den Angeklagten, wenn zu
befürchten ist, daß ein Mitangeklagter oder ein Zeuge bei seiner
Vernehmung in Gegenwart des Angeklagten die Wahrheit nicht sagen
werde, während dieser Vernehmung aus dem Sitzungszimmer abtreten
lassen. |
[2] Der Vorsitzende hat jedoch den Angeklagten,
sobald dieser wieder vorgelassen worden, von dem wesentlichen
Inhalt desjenigen zu unterrichten,
was während seiner Abwesenheit ausgesagt oder sonst verhandelt
worden ist. |
[2] Der Vorsitzende hat jedoch den Angeklagten,
sobald dieser wieder vorgelassen worden, von dem wesentlichen
Inhalt dessen zu unterrichten, was
während seiner Abwesenheit ausgesagt oder sonst verhandelt worden
ist. |
(2) In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn das
Gericht wegen ordnungswidrigen Benehmens des Angeklagten zeitweise
dessen Entfernung aus dem Sitzungszimmer angeordnet hat. |
(2) In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn das
Gericht wegen ordnungswidrigen Benehmens des Angeklagten zeitweise
dessen Entfernung aus dem Sitzungszimmer angeordnet hat. |
§ 247 |
§ 248 |
[1] Die vernommenen Zeugen und Sachverständigen
dürfen sich nur mit Genehmigung oder auf Anweisung des Vorsitzenden
von der Gerichtsstelle entfernen. |
[1] Die vernommenen Zeugen und Sachverständigen
dürfen sich nur mit Genehmigung oder auf Anweisung des Vorsitzenden
von der Gerichtsstelle entfernen. |
[2] Die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte sind
vorher zu hören. |
[2] Die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte sind
vorher zu hören. |
§ 248 |
§ 249 |
[1] Urkunden und andere als Beweismittel dienende
Schriftstücke werden in der Hauptverhandlung verlesen. |
[1] Urkunden und andere als Beweismittel dienende
Schriftstücke werden in der Hauptverhandlung verlesen. |
[2] Dies gilt insbesondere von früher ergangenen
Strafurtheilen, von Straflisten und
von Auszügen aus Kirchenbüchern und Personenstandsregistern und
findet auch Anwendung auf Protokolle über die Einnahme des
richterlichen Augenscheins. |
[2] Dies gilt insbesondere von früher ergangenen
Strafurteilen, von Straflisten und
von Auszügen aus Kirchenbüchern und Personenstandsregistern und
findet auch Anwendung auf Protokolle über die Einnahme des
richterlichen Augenscheines. |
§ 249 |
§ 250 |
[1] Beruht der Beweis einer Thatsache auf der Wahrnehmung einer Person, so
ist die letztere in der
Hauptverhandlung zu vernehmen. |
[1] Beruht der Beweis einer Tatsache auf der Wahrnehmung einer Person, so
ist diese in der Hauptverhandlung
zu vernehmen. |
[2] Die Vernehmung darf nicht durch Verlesung des
über eine frühere Vernehmung aufgenommenen Protokolls oder einer
schriftlichen Erklärung ersetzt werden. |
[2] Die Vernehmung darf nicht durch Verlesung des
über eine frühere Vernehmung aufgenommenen Protokolls oder einer
schriftlichen Erklärung ersetzt werden. |
§ 250 |
§ 251 |
(1) |
(1) |
[1] Ist ein Zeuge, Sachverständiger oder
Mitbeschuldigter verstorben oder in Geisteskrankheit verfallen,
oder ist sein Aufenthalt nicht zu ermitteln gewesen, so kann das
Protokoll über seine frühere richterliche Vernehmung verlesen
werden. |
[1] Ist ein Zeuge, Sachverständiger oder
Mitbeschuldigter verstorben oder in Geisteskrankheit verfallen,
oder ist sein Aufenthalt nicht zu ermitteln gewesen, so kann das
Protokoll über seine frühere richterliche Vernehmung verlesen
werden. |
[2] Dasselbe gilt von dem bereits verurtheilten Mitschuldigen. |
[2] Dasselbe gilt von dem bereits verurteilten Mitschuldigen. |
(2) In den im § 222
bezeichneten Fällen ist die Verlesung des Protokolls über die
frühere Vernehmung statthaft, wenn letztere nach Eröffnung des Hauptverfahrens, oder wenn sie in dem
Vorverfahren unter Beobachtung der Vorschriften des § 191 erfolgt ist. |
(2) In den im § 223
bezeichneten Fällen ist die Verlesung des Protokolls über die
frühere Vernehmung statthaft, wenn sie nach Eröffnung des Hauptverfahrens oder wenn sie in dem
Vorverfahren unter Beobachtung der Vorschriften des § 193 erfolgt ist. |
(3) |
(3) |
[1] Die Verlesung kann nur durch Gerichtsbeschluß
angeordnet, auch muß der Grund
derselben verkündet und bemerkt
werden, ob die Beeidigung der vernommenen Personen stattgefunden
hat. |
[1] Die Verlesung kann nur durch Gerichtsbeschluß
angeordnet, auch muß ihr Grund
verkündet und bemerkt werden, ob die Beeidigung der vernommenen
Personen stattgefunden hat. |
[2] An den Bestimmungen über die Nothwendigkeit der Beeidigung wird hierdurch für
diejenigen Fälle, in denen die
nochmalige Vernehmung ausführbar ist, nichts geändert. |
[2] An den Bestimmungen über die Notwendigkeit der Beeidigung wird hierdurch für
die Fälle, in denen die nochmalige
Vernehmung ausführbar ist, nichts geändert. |
§ 251 |
§ 252 |
Die Aussage eines vor der Hauptverhandlung
vernommenen Zeugen, welcher erst in der Hauptverhandlung von seinem
Rechte, das Zeugniß zu verweigern,
Gebrauch macht, darf nicht verlesen werden. |
Die Aussage eines vor der Hauptverhandlung
vernommenen Zeugen, welcher erst in der Hauptverhandlung von seinem
Rechte, das Zeugnis zu verweigern,
Gebrauch macht, darf nicht verlesen werden. |
§ 252 |
§ 253 |
(1) Erklärt ein Zeuge oder Sachverständiger, daß er
sich einer Thatsache nicht mehr
erinnert, so kann der hierauf bezügliche Theil des Protokolls über seine frühere
Vernehmung zur Unterstützung seines Gedächtnisses verlesen
werden. |
(1) Erklärt ein Zeuge oder Sachverständiger, daß er
sich einer Tatsache nicht mehr
erinnert, so kann der hierauf bezügliche Teil des Protokolls über seine frühere
Vernehmung zur Unterstützung seines Gedächtnisses verlesen
werden. |
(2) Dasselbe kann geschehen, wenn ein in der
Vernehmung hervortretender Widerspruch mit der früheren Aussage
nicht auf andere Weise ohne Unterbrechung der Hauptverhandlung
festgestellt oder gehoben werden kann. |
(2) Dasselbe kann geschehen, wenn ein in der
Vernehmung hervortretender Widerspruch mit der früheren Aussage
nicht auf andere Weise ohne Unterbrechung der Hauptverhandlung
festgestellt oder gehoben werden kann. |
§ 253 |
§ 254 |
(1) Erklärungen des Angeklagten, welche in einem
richterlichen Protokolle enthalten sind, können zum Zwecke der
Beweisaufnahme über ein Geständniß
verlesen werden. |
(1) Erklärungen des Angeklagten, welche in einem
richterlichen Protokolle enthalten sind, können zum Zwecke der
Beweisaufnahme über ein Geständnis
verlesen werden. |
(2) Dasselbe kann geschehen, wenn ein in der
Vernehmung hervortretender Widerspruch mit der früheren Aussage
nicht auf andere Weise ohne Unterbrechung der Hauptverhandlung
festgestellt oder gehoben werden kann. |
(2) Dasselbe kann geschehen, wenn ein in der
Vernehmung hervortretender Widerspruch mit der früheren Aussage
nicht auf andere Weise ohne Unterbrechung der Hauptverhandlung
festgestellt oder gehoben werden kann. |
§ 254 |
§ 255 |
In den Fällen der §§ 252,
253 ist die Verlesung und der
Grund derselben auf Antrag der
Staatsanwaltschaft oder des Angeklagten im Protokolle zu
erwähnen. |
In den Fällen der §§ 253,
254 ist die Verlesung und ihr Grund auf Antrag der Staatsanwaltschaft
oder des Angeklagten im Protokolle zu erwähnen. |
§ 255 |
§ 256 |
(1) Die ein Zeugniß
oder ein Gutachten enthaltenden Erklärungen öffentlicher Behörden,
mit Ausschluß von Leumundszeugnissen, desgleichen ärztliche Atteste
über Körperverletzungen, welche nicht zu den schweren gehören,
können verlesen werden. |
(1) Die ein Zeugnis
oder ein Gutachten enthaltenden Erklärungen öffentlicher Behörden,
mit Ausschluß von Leumundszeugnissen, desgleichen ärztliche Atteste
über Körperverletzungen, welche nicht zu den schweren gehören,
können verlesen werden. |
(2) Ist das Gutachten einer kollegialen Fachbehörde
eingeholt worden, so kann das Gericht die Behörde ersuchen, eines
ihrer Mitglieder mit der Vertretung des Gutachtens in der
Hauptverhandlung zu beauftragen und dem Gerichte zu
bezeichnen. |
(2) Ist das Gutachten einer kollegialen Fachbehörde
eingeholt worden, so kann das Gericht die Behörde ersuchen, eines
ihrer Mitglieder mit der Vertretung des Gutachtens in der
Hauptverhandlung zu beauftragen und dem Gerichte zu
bezeichnen. |
§ 256 |
§ 257 |
Nach der Vernehmung eines jeden Zeugen,
Sachverständigen oder Mitangeklagten, sowie nach der Verlesung eines
jeden Schriftstücks soll der Angeklagte befragt werden, ob er etwas
zu erklären habe. |
Nach der Vernehmung eines jeden Zeugen,
Sachverständigen oder Mitangeklagten sowie nach der Verlesung eines
jeden Schriftstücks soll der Angeklagte befragt werden, ob er etwas
zu erklären habe. |
§ 257 |
§ 258 |
(1) Nach dem Schlusse der Beweisaufnahme erhalten
die Staatsanwaltschaft und sodann der Angeklagte zu ihren
Ausführungen und Anträgen das Wort. |
(1) Nach dem Schlusse der Beweisaufnahme erhalten
die Staatsanwaltschaft und sodann der Angeklagte zu ihren
Ausführungen und Anträgen das Wort. |
(2) Der Staatsanwaltschaft steht das Recht der
Erwiderung zu; dem Angeklagten gebührt das letzte Wort. |
(2) Der Staatsanwaltschaft steht das Recht der
Erwiderung zu; dem Angeklagten gebührt das letzte Wort. |
(3) Der Angeklagte ist, auch wenn ein Vertheidiger für ihn gesprochen hat, zu
befragen, ob er selbst noch etwas zu seiner Vertheidigung anzuführen habe. |
(3) Der Angeklagte ist, auch wenn ein Verteidiger für ihn gesprochen hat, zu
befragen, ob er selbst noch etwas zu seiner Verteidigung anzuführen habe. |
§ 258 |
§ 259 |
(1) Einem der Gerichtssprache nicht mächtigen
Angeklagten müssen aus den Schlußvorträgen mindestens die Anträge
der Staatsanwaltschaft und des Vertheidigers durch den Dolmetscher bekannt gemacht werden. |
(1) Einem der Gerichtssprache nicht mächtigen
Angeklagten müssen aus den Schlußvorträgen mindestens die Anträge
der Staatsanwaltschaft und des Verteidigers durch den Dolmetscher bekanntgemacht werden. |
(2) Dasselbe gilt von einem tauben Angeklagten,
sofern nicht eine schriftliche Verständigung erfolgt. |
(2) Dasselbe gilt von einem tauben Angeklagten,
sofern nicht eine schriftliche Verständigung erfolgt. |
§ 259 |
§ 260 |
(1) |
(1) |
[1] Die Hauptverhandlung schließt mit der Erlassung
des Urtheils. |
[1] Die Hauptverhandlung schließt mit der Erlassung
des Urteils. |
[2] Das Urtheil kann
nur auf Freisprechung, Verurtheilung
oder Einstellung des Verfahrens lauten. |
[2] Das Urteil kann
nur auf Freisprechung, Verurteilung
oder Einstellung des Verfahrens lauten. |
(2) Die Einstellung des Verfahrens ist
auszusprechen, wenn bei einer nur auf Antrag zu verfolgenden
strafbaren Handlung sich ergiebt,
daß der erforderliche Antrag nicht vorliegt, oder wenn der Antrag
rechtzeitig zurückgenommen ist. |
(2) Die Einstellung des Verfahrens ist
auszusprechen, wenn bei einer nur auf Antrag zu verfolgenden
strafbaren Handlung sich ergibt,
daß der erforderliche Antrag nicht vorliegt, oder wenn der Antrag
rechtzeitig zurückgenommen ist. |
§ 260 |
§ 261 |
Über das Ergebniß
der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus
dem Inbegriffe der Verhandlung geschöpften Überzeugung. |
Über das Ergebnis
der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus
dem Inbegriffe der Verhandlung geschöpften Überzeugung. |
§ 261 |
§ 262 |
(1) Hängt die Strafbarkeit einer Handlung von der
Beurtheilung eines bürgerlichen
Rechtsverhältnisses ab, so entscheidet das Strafgericht auch über
dieses nach den für das Verfahren und den Beweis in Strafsachen
geltenden Vorschriften. |
(1) Hängt die Strafbarkeit einer Handlung von der
Beurteilung eines bürgerlichen
Rechtsverhältnisses ab, so entscheidet das Strafgericht auch über
dieses nach den für das Verfahren und den Beweis in Strafsachen
geltenden Vorschriften. |
(2) Das Gericht ist jedoch befugt, die Untersuchung
auszusetzen und einem der Betheiligten zur Erhebung der Civilklage eine Frist zu bestimmen oder das
Urtheil des Civilgerichts abzuwarten. |
(2) Das Gericht ist jedoch befugt, die Untersuchung
auszusetzen und einem der Beteiligten zur Erhebung der Zivilklage eine Frist zu bestimmen oder das
Urteil des Zivilgerichts abzuwarten. |
§ 262 |
§ 263 |
(1) Zu einer jeden dem Angeklagten nachtheiligen Entscheidung, welche die
Schuldfrage betrifft, ist eine Mehrheit von zwei Drittheilen der Stimmen erforderlich. |
(1) Zu einer jeden dem Angeklagten nachteiligen Entscheidung, welche die
Schuldfrage oder die Bemessung der
Strafe betrifft, ist eine Mehrheit von zwei Dritteilen der Stimmen erforderlich. |
(2) Die Schuldfrage begreift auch solche von dem
Strafgesetze besonders vorgesehene Umstände, welche die
Strafbarkeit ausschließen, vermindern oder erhöhen. |
(2) Die Schuldfrage begreift auch solche von dem
Strafgesetze besonders vorgesehene Umstände, welche die
Strafbarkeit ausschließen, vermindern oder erhöhen. |
(3) Die Schuldfrage begreift nicht die
Voraussetzungen des Rückfalles und
der Verjährung. |
(3) Die Schuldfrage begreift nicht die
Voraussetzungen des Rückfalls und
der Verjährung. |
§ 263 |
§ 264 |
(1) Gegenstand der Urtheilsfindung ist die in der Anklage
bezeichnete That, wie sich
dieselbe nach dem Ergebnisse der
Verhandlung darstellt. |
(1) Gegenstand der Urteilsfindung ist die in der Anklage
bezeichnete Tat, wie sie sich nach dem Ergebnisse der Verhandlung
darstellt. |
(2) Das Gericht ist an diejenige Beurtheilung der That, welche dem Beschlusse über die Eröffnung des
Hauptverfahrens zu Grunde liegt,
nicht gebunden. |
(2) Das Gericht ist an die
Beurteilung der Tat, welche
dem Beschluß über die Eröffnung des
Hauptverfahrens zugrunde liegt,
nicht gebunden. |
§ 264 |
§ 265 |
(1) Eine Verurtheilung des Angeklagten auf Grund eines
anderen als des in dem Beschlusse
über die Eröffnung des Hauptverfahrens angeführten Strafgesetzes
darf nicht erfolgen, ohne daß der Angeklagte zuvor auf die
Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes besonders hingewiesen und ihm
Gelegenheit zur Vertheidigung
gegeben worden ist. |
(1) Eine Verurteilung des Angeklagten auf Grund eines
anderen als des in dem Beschluß
über die Eröffnung des Hauptverfahrens angeführten Strafgesetzes
darf nicht erfolgen, ohne daß der Angeklagte zuvor auf die
Veränderung des rechtlichen Gesichtspunkts besonders hingewiesen und ihm
Gelegenheit zur Verteidigung
gegeben worden ist. |
(2) In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn erst
in der Verhandlung solche vom Strafgesetze besonders vorgesehene
Umstände behauptet werden, welche die Strafbarkeit erhöhen. |
(2) In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn erst
in der Verhandlung solche vom Strafgesetze besonders vorgesehene
Umstände behauptet werden, welche die Strafbarkeit erhöhen. |
(3) Bestreitet der Angeklagte, unter der Behauptung auf die Vertheidigung nicht genügend vorbereitet zu
sein, neu hervorgetretene Umstände, welche die Anwendung eines
schwereren Strafgesetzes gegen den Angeklagten zulassen als des in
dem Beschlusse über die Eröffnung
des Hauptverfahrens angeführten, oder welche zu den im zweiten
Absatze bezeichneten gehören, so ist
auf seinen Antrag die Hauptverhandlung auszusetzen. |
(3) Bestreitet der Angeklagte unter der Behauptung, auf die Verteidigung nicht genügend vorbereitet zu
sein, neu hervorgetretene Umstände, welche die Anwendung eines
schwereren Strafgesetzes gegen den Angeklagten zulassen als des in
dem Beschluß über die Eröffnung des
Hauptverfahrens angeführten, oder welche zu den im zweiten
Absatz bezeichneten gehören, so ist
auf seinen Antrag die Hauptverhandlung auszusetzen. |
(4) Auch sonst hat das Gericht auf Antrag oder von
Amtswegen die Hauptverhandlung
auszusetzen, falls dies in Folge der
veränderten Sachlage zur genügenden Vorbereitung der Anklage oder
der Vertheidigung angemessen
erscheint. |
(4) Auch sonst hat das Gericht auf Antrag oder von
Amts wegen die Hauptverhandlung
auszusetzen, falls dies infolge der
veränderten Sachlage zur genügenden Vorbereitung der Anklage oder
der Verteidigung angemessen
erscheint. |
(5) Auf die in § 244
Abs. 2 bezeichneten Verhandlungen findet die Vorschrift des dritten
Absatzes nicht Anwendung. |
(5) Auf die in § 245 Abs. 2 bezeichneten Verhandlungen findet
die Vorschrift des dritten Absatzes nicht Anwendung. |
§ 265 |
§ 266 |
(1) Wird der Angeklagte im Laufe der
Hauptverhandlung noch einer anderen That beschuldigt, als wegen welcher das
Hauptverfahren wider ihn eröffnet worden, so kann dieselbe auf Antrag der Staatsanwaltschaft und
mit Zustimmung des Angeklagten zum Gegenstande derselben
Aburtheilung gemacht werden. |
(1) Wird der Angeklagte im Laufe der
Hauptverhandlung noch einer anderen Tat beschuldigt, als wegen welcher das
Hauptverfahren wider ihn eröffnet worden, so kann sie auf Antrag der Staatsanwaltschaft und mit
Zustimmung des Angeklagten zum Gegenstande derselben Aburteilung gemacht werden. |
(2) Diese Bestimmung findet nicht Anwendung, wenn
die That als ein Verbrechen sich
darstellt oder die Aburtheilung
derselben die Zuständigkeit des Gerichts überschreitet. |
(2) Diese Bestimmung findet nicht Anwendung, wenn
die Tat als ein Verbrechen sich
darstellt oder ihre Aburteilung die
Zuständigkeit des Gerichts überschreitet. |
§ 266 |
§ 267 |
(1) |
(1) |
[1] Wird der Angeklagte verurtheilt, so müssen die Urtheilsgründe die für erwiesen erachteten
Thatsachen angeben, in welchen die
gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung gefunden werden. |
[1] Wird der Angeklagte verurteilt, so müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten
Tatsachen angeben, in welchen die
gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung gefunden werden. |
[2] Insoweit der Beweis aus anderen Thatsachen gefolgert wird, sollen auch diese
Thatsachen angegeben werden. |
[2] Insoweit der Beweis aus anderen Tatsachen gefolgert wird, sollen auch diese
Tatsachen angegeben werden. |
(2) Waren in der Verhandlung solche vom
Strafgesetze besonders vorgesehene Umstände behauptet worden,
welche die Strafbarkeit ausschließen, vermindern oder erhöhen, so
müssen die Urtheilsgründe sich
darüber aussprechen, ob diese Umstände für festgestellt oder für
nicht festgestellt erachtet werden. |
(2) Waren in der Verhandlung solche vom
Strafgesetze besonders vorgesehene Umstände behauptet worden,
welche die Strafbarkeit ausschließen, vermindern oder erhöhen, so
müssen die Urteilsgründe sich
darüber aussprechen, ob diese Umstände für festgestellt oder für
nicht festgestellt erachtet werden. |
(3) |
(3) |
[1] Die Gründe des Strafurtheils müssen ferner das zur Anwendung
gebrachte Strafgesetz bezeichnen und sollen die Umstände anführen,
welche für die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind. |
[1] Die Gründe des Strafurteils müssen ferner das zur Anwendung
gebrachte Strafgesetz bezeichnen und sollen die Umstände anführen,
welche für die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind. |
[2] Macht das Strafgesetz die Anwendung einer
geringeren Strafe von dem Vorhandensein mildernder Umstände im
Allgemeinen abhängig, so müssen die
Urtheilsgründe die hierüber
getroffene Entscheidung ergeben, sofern das Vorhandensein solcher
Umstände angenommen, oder einem in
der Verhandlung gestellten Antrage
entgegen verneint wird. |
[2] Macht das Strafgesetz die Anwendung einer
geringeren Strafe von dem Vorhandensein mildernder Umstände im
allgemeinen abhängig, so müssen die
Urteilsgründe die hierüber
getroffene Entscheidung ergeben, sofern das Vorhandensein solcher
Umstände angenommen oder einem in
der Verhandlung gestellten Antrag
entgegen verneint wird. |
(4) Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf
Rechtsmittel, so genügt die Angabe der für erwiesen erachteten
Tatsachen, in welchen die gesetzlichen Merkmale der strafbaren
Handlung gefunden werden, und des zur Anwendung gebrachten
Strafgesetzes; hierbei kann auf den Eröffnungsbeschluß Bezug
genommen werden. |
(4) Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf
Rechtsmittel, so genügt die Angabe der für erwiesen erachteten
Tatsachen, in welchen die gesetzlichen Merkmale der strafbaren
Handlung gefunden werden, und des zur Anwendung gebrachten
Strafgesetzes; hierbei kann auf den Eröffnungsbeschluß Bezug
genommen werden. |
(5) Wird der Angeklagte freigesprochen, so müssen
die Urtheilsgründe ergeben, ob der
Angeklagte für nicht überführt, oder ob und aus welchen Gründen die
für erwiesen angenommene That für
nicht strafbar erachtet worden ist. |
(5) Wird der Angeklagte freigesprochen, so müssen
die Urteilsgründe ergeben, ob der
Angeklagte für nicht überführt, oder ob und aus welchen Gründen die
für erwiesen angenommene Tat für
nicht strafbar erachtet worden ist. |
§ 267 |
§ 268 |
(1) |
(1) |
[1] Die Verkündung des Urtheils erfolgt durch Verlesung der
Urtheilsformel und Eröffnung der
Urtheilsgründe am Schlusse der
Verhandlung oder spätestens mit Ablauf einer Woche nach dem
Schlusse der Verhandlung. |
[1] Die Verkündung des Urteils erfolgt durch Verlesung der
Urteilsformel und Eröffnung der
Urteilsgründe am Schlusse der
Verhandlung oder spätestens mit Ablauf einer Woche nach dem
Schlusse der Verhandlung. |
[2] Die Eröffnung der Urtheilsgründe geschieht durch Verlesung oder
durch mündliche Mittheilung ihres
wesentlichen Inhalts. |
[2] Die Eröffnung der Urteilsgründe geschieht durch Verlesung oder
durch mündliche Mitteilung ihres
wesentlichen Inhalts. |
(2) War die Verkündung des Urtheils ausgesetzt, so sind die Urtheilsgründe vor derselben schriftlich festzustellen. |
(2) War die Verkündung des Urteils ausgesetzt, so sind die Urteilsgründe vor ihr schriftlich festzustellen. |
§ 268 |
|
(weggefallen) |
|
§ 269 |
§ 269 |
Das Gericht darf sich nicht für unzuständig
erklären, weil die Sache vor ein Gericht niederer Ordnung
gehöre. |
Das Gericht darf sich nicht für unzuständig
erklären, weil die Sache vor ein Gericht niederer Ordnung
gehöre. |
§ 270 |
§ 270 |
(1) Stellt sich nach dem Ergebnisse der Verhandlung die dem Angeklagten
zur Last gelegte That als eine
solche dar, welche die Zuständigkeit des Gerichts überschreitet, so
spricht es durch Beschluß seine Unzuständigkeit aus und verweist
die Sache an das zuständige Gericht. |
(1) Stellt sich nach dem Ergebnis der Verhandlung die dem Angeklagten
zur Last gelegte Tat als eine
solche dar, welche die Zuständigkeit des Gerichts überschreitet, so
spricht es durch Beschluß seine Unzuständigkeit aus und verweist
die Sache an das zuständige Gericht. |
(2) Dieser Beschluß hat die Wirkung eines das
Hauptverfahren eröffnenden Beschlusses und muß den Erfordernissen
eines solchen entsprechen. |
(2) Dieser Beschluß hat die Wirkung eines das
Hauptverfahren eröffnenden Beschlusses und muß den Erfordernissen
eines solchen entsprechen. |
(3) Die Anfechtbarkeit des Beschlusses bestimmt
sich nach den Vorschriften des § 209. |
(3) Die Anfechtbarkeit des Beschlusses bestimmt
sich nach den Vorschriften des § 210. |
(4) |
(4) |
[1] Ist der Beschluß von einem Schöffengerichte ergangen, so kann der
Angeklagte innerhalb einer bei der
Bekanntmachung des Beschlusses zu bestimmenden Frist die Vornahme
einzelner Beweiserhebungen vor der Hauptverhandlung
beantragen. |
[1] Ist der Beschluß von einem Amtsrichter oder einem Schöffengericht
ergangen, so kann der Angeklagte, falls
nicht eine Voruntersuchung stattgefunden hat, innerhalb
einer bei der Bekanntmachung des Beschlusses zu bestimmenden Frist
die Vornahme einzelner Beweiserhebungen vor der Hauptverhandlung
beantragen. |
[2] Über den Antrag entscheidet der Vorsitzende des
Gerichts, an welches die Sache verwiesen ist. |
[2] Über den Antrag entscheidet der Vorsitzende des
Gerichts, an welches die Sache verwiesen ist. |
§ 271 |
§ 271 |
(1) Über die Hauptverhandlung ist ein Protokoll
aufzunehmen und von dem Vorsitzenden und dem Gerichtsschreiber zu
unterschreiben. |
(1) Über die Hauptverhandlung ist ein Protokoll
aufzunehmen und von dem Vorsitzenden und dem Gerichtsschreiber zu
unterschreiben. |
(2) |
(2) |
[1] Ist der Vorsitzende verhindert, so
unterschreibt für ihn der älteste beisitzende Richter. |
[1] Ist der Vorsitzende verhindert, so
unterschreibt für ihn der älteste beisitzende Richter. |
[2] Im Falle der
Verhinderung des Amtsrichters genügt die Unterschrift des
Gerichtsschreibers. |
[2] Ist der
Vorsitzende das einzige richterliche
Mitglied des Gerichts, so
genügt bei seiner Verhinderung die
Unterschrift des Gerichtsschreibers. |
§ 272 |
§ 272 |
Das Protokoll über die Hauptverhandlung
enthält: |
Das Protokoll über die Hauptverhandlung
enthält: |
1. den Ort und den Tag der Verhandlung; |
1. den Ort und den Tag der Verhandlung; |
2. die Namen der Richter, Geschworenen und
Schöffen, des Beamten der Staatsanwaltschaft, des
Gerichtsschreibers und des zugezogenen Dolmetschers; |
2. die Namen der Richter, Geschworenen und
Schöffen, des Beamten der Staatsanwaltschaft, des
Gerichtsschreibers und des zugezogenen Dolmetschers; |
3. die Bezeichnung der strafbaren Handlung nach der
Anklage; |
3. die Bezeichnung der strafbaren Handlung nach der
Anklage; |
4. die Namen der Angeklagten, ihrer Vertheidiger, der Privatkläger, Nebenkläger,
gesetzlichen Vertreter, Bevollmächtigten und Beistände; |
4. die Namen der Angeklagten, ihrer Verteidiger, der Privatkläger, Nebenkläger,
gesetzlichen Vertreter, Bevollmächtigten und Beistände; |
5. die Angabe, daß öffentlich verhandelt oder die
Öffentlichkeit ausgeschlossen ist. |
5. die Angabe, daß öffentlich verhandelt oder die
Öffentlichkeit ausgeschlossen ist. |
§ 273 |
§ 273 |
(1) Das Protokoll muß den Gang und die Ergebnisse
der Hauptverhandlung im Wesentlichen
wiedergeben und die Beobachtung aller wesentlichen Förmlichkeiten
ersichtlich machen, auch die Bezeichnung der verlesenen
Schriftstücke, sowie die im Laufe
der Verhandlung gestellten Anträge, die ergangenen Entscheidungen
und die Urtheilsformel
enthalten. |
(1) Das Protokoll muß den Gang und die Ergebnisse
der Hauptverhandlung im wesentlichen wiedergeben und die Beobachtung
aller wesentlichen Förmlichkeiten ersichtlich machen, auch die
Bezeichnung der verlesenen Schriftstücke sowie die im Laufe der
Verhandlung gestellten Anträge, die ergangenen Entscheidungen und
die Urteilsformel enthalten. |
(2) Aus der Hauptverhandlung vor dem
Schöffengerichte sind außerdem die wesentlichen Ergebnisse der
Vernehmungen in das Protokoll aufzunehmen. |
(2) Aus der Hauptverhandlung vor dem Amtsrichter und dem Schöffengerichte sind
außerdem die wesentlichen Ergebnisse der Vernehmungen in das
Protokoll aufzunehmen. |
(3) |
(3) |
[1] Kommt es auf die Feststellung eines
Vorgangs in der Hauptverhandlung
oder des Wortlauts einer Aussage oder einer Äußerung an, so hat der
Vorsitzende die vollständige Niederschreibung und Verlesung
anzuordnen. |
[1] Kommt es auf die Feststellung eines
Vorganges in der Hauptverhandlung
oder des Wortlauts einer Aussage oder einer Äußerung an, so hat der
Vorsitzende die vollständige Niederschreibung und Verlesung
anzuordnen. |
[2] In dem Protokoll ist zu bemerken, daß die
Verlesung geschehen und die Genehmigung erfolgt ist, oder welche
Einwendungen erhoben sind. |
[2] In dem Protokoll ist zu bemerken, daß die
Verlesung geschehen und die Genehmigung erfolgt ist, oder welche
Einwendungen erhoben sind. |
§ 274 |
§ 274 |
[1] Die Beobachtung der für die Hauptverhandlung
vorgeschriebenen Förmlichkeiten kann nur durch das Protokoll
bewiesen werden. |
[1] Die Beobachtung der für die Hauptverhandlung
vorgeschriebenen Förmlichkeiten kann nur durch das Protokoll
bewiesen werden. |
[2] Gegen den diese Förmlichkeiten betreffenden
Inhalt desselben ist nur der
Nachweis der Fälschung zulässig. |
[2] Gegen den diese Förmlichkeiten betreffenden
Inhalt des Protokolls ist nur der
Nachweis der Fälschung zulässig. |
§ 275 |
§ 275 |
(1) Das Urtheil mit
den Gründen ist binnen einer Woche nach der Verkündung zu den Akten
zu bringen, falls es nicht bereits vollständig in das Protokoll
aufgenommen worden ist. |
(1) Das Urteil mit
den Gründen ist binnen einer Woche nach der Verkündung zu den Akten
zu bringen, falls es nicht bereits vollständig in das Protokoll
aufgenommen worden ist. |
(2) |
(2) |
[1] Es ist von den Richtern, welche bei der
Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterschreiben. |
[1] Es ist von den Richtern, welche bei der
Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterschreiben. |
[2] Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift
beizufügen, so wird dies unter Angabe des Verhinderungsgrundes von
dem Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von dem ältesten
beisitzenden Richter unter dem Urtheile bemerkt. |
[2] Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift
beizufügen, so wird dies unter Angabe des Verhinderungsgrundes von
dem Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von dem ältesten
beisitzenden Richter unter dem Urteil bemerkt. |
[3] Der Unterschrift der Schöffen bedarf es
nicht. |
[3] Der Unterschrift der Schöffen und der Geschworenen bedarf es nicht. |
(3) Die Bezeichnung des Tages der Sitzung, sowie die Namen der Richter, der
Schöffen, des Beamten der Staatsanwaltschaft und des
Gerichtsschreibers, welche an der Sitzung Theil genommen haben, sind in das Urtheil aufzunehmen. |
(3) Die Bezeichnung des Tages der Sitzung sowie die Namen der Richter, der
Geschworenen, der Schöffen, des
Beamten der Staatsanwaltschaft und des Gerichtsschreibers, welche
an der Sitzung teilgenommen haben,
sind in das Urteil
aufzunehmen. |
(4) Die Ausfertigungen und Auszüge der Urtheile sind von dem Gerichtsschreiber zu
unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen. |
(4) Die Ausfertigungen und Auszüge der Urteile sind von dem Gerichtsschreiber zu
unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen. |
Siebenter Abschnitt. Hauptverhandlung vor den Schwurgerichten |
Siebenter Abschnitt. |
§ 276 |
|
Die Bestimmungen der beiden
vorhergehenden Abschnitte finden auf das Verfahren vor den
Schwurgerichten insoweit Anwendung, als nicht in diesem Abschnitt
ein Anderes bestimmt ist. |
|
§ 277 |
|
(1) Vor dem Tage, an
welchem die Hauptverhandlung beginnen soll, muß die Spruchliste der
Geschworenen dem Angeklagten, wenn er sich nicht auf freiem Fuße
befindet, zugestellt, für den auf freiem Fuße befindlichen
Angeklagten auf der Gerichtsschreiberei zur Einsicht niedergelegt
werden. |
|
(2) Die Namen später auf
die Spruchliste gebrachter Geschworener sind dem Angeklagten bis
zum Beginne der Hauptverhandlung mitzutheilen. |
|
§ 278 |
|
Die Hauptverhandlung
beginnt mit der Bildung der Geschworenenbank durch Ausloosung der
Geschworenen. |
|
§ 279 |
|
(1) |
|
[1] Vor der Ausloosung
sind, außer den zum Geschworenenamte Unfähigen, solche Geschworene
auszuscheiden, welche von der Ausübung des Amts in der zu
verhandelnden Sache kraft Gesetzes ausgeschlossen sind. |
|
[2] Die erschienenen
Geschworenen sind zur Anzeige etwaiger Ausschließungsgründe
aufzufordern. |
|
(2) |
|
[1] Die Entscheidung über
das Ausscheiden eines Geschworenen erfolgt nach Anhörung desselben
durch das Gericht. |
|
[2] Beschwerde findet nicht
statt. |
|
[3] Ein für unfähig
Erklärter ist in der Spruchliste zu streichen. |
|
§ 280 |
|
(1) |
|
[1] Zur Bildung der
Geschworenenbank kann geschritten werden, wenn die Zahl der
Geschworenen, welche erschienen und nicht in Gemäßheit des
vorhergehenden Paragraphen ausgeschieden worden sind, mindestens
vierundzwanzig beträgt. |
|
[2] Anderenfalls ist die
Zahl aus der Liste der Hülfsgeschworenen auf dreißig zu
ergänzen. |
|
(2) |
|
[1] Die Ergänzung geschieht
mittels Loosziehung durch den Vorsitzenden in öffentlicher
Sitzung. |
|
[2] Sie gilt für alle in
der Sitzungsperiode noch zu verhandelnden Sachen. |
|
(3) |
|
[1] Die ausgeloosten
Hülfsgeschworenen werden unter Hinweis auf die gesetzlichen Folgen
des Ausbleibens geladen. |
|
[2] Ihre Namen sind in die
Spruchliste aufzunehmen. |
|
(4) Es kann zur Bildung der
Geschworenenbank schon dann geschritten werden, wenn in Folge des
Erscheinens von Hülfsgeschworenen die Zahl von vierundzwanzig
Geschworenen erfüllt ist. |
|
(5) Erscheinen zu einer
späteren Hauptverhandlung mehr als dreißig Geschworene, so treten
die überzähligen Hülfsgeschworenen in der umgekehrten Reihenfolge
ihrer Ausloosung zurück. |
|
§ 281 |
|
[1] Die Bildung der
Geschworenenbank erfolgt in öffentlicher Sitzung. |
|
[2] Das Loos wird von dem
Vorsitzenden gezogen. |
|
§ 282 |
|
(1) Von den ausgeloosten
Geschworenen können so viele abgelehnt werden, als Namen über zwölf
in der Urne sich befinden. |
|
(2) |
|
[1] Die eine Hälfte der
Ablehnungen steht der Staatsanwaltschaft, die andere dem
Angeklagten zu. |
|
[2] Dem Angeklagten gebührt
eine Ablehnung mehr, wenn die Gesammtzahl der Ablehnungen eine
ungerade ist. |
|
§ 283 |
|
(1) |
|
[1] Sobald ein Name gezogen
und aufgerufen ist, hat die Staatsanwaltschaft und sodann der
Angeklagte durch die Worte "angenommen" oder "abgelehnt" die
Annahme oder Ablehnung zu erklären. |
|
[2] Die Angabe von Gründen
ist unzulässig. |
|
(2) Wird eine Erklärung
nicht abgegeben, so gilt dies als Annahme. |
|
(3) Die Erklärung kann
nicht zurückgenommen werden, sobald ein fernerer Name gezogen, oder
die gesammte Ziehung für beendet erklärt ist. |
|
§ 284 |
|
(1) Sind bei einer
Hauptverhandlung mehrere Angeklagte betheiligt, so haben sie das
Ablehnungsrecht gemeinschaftlich auszuüben. |
|
(2) Insoweit eine
Vereinigung nicht zu Stande kommt, werden die Ablehnungen
gleichmäßig vertheilt; über die Ausübung derjenigen Ablehnungen,
welche sich nicht gleichmäßig vertheilen lassen, sowie über die
Reihenfolge der Erklärungen entscheidet das Loos. |
|
§ 285 |
|
(1) Ist die Zuziehung von
Ergänzungsgeschworenen angeordnet worden, so vermindert sich die
Zahl der zulässigen Ablehnungen um die Zahl der
Ergänzungsgeschworenen. |
|
(2) Sind mehrere
Ergänzungsgeschworene zugezogen worden, so treten sie in der
Reihenfolge der Ausloosung ein. |
|
§ 286 |
|
Stehen an demselben Tage
mehrere Verhandlungen an, so verbleibt die für eine derselben
gebildete Geschworenenbank für die folgende Verhandlung oder für
mehrere folgende Verhandlungen, wenn die dabei betheiligten
Angeklagten und die Staatsanwaltschaft sich damit vor der
Beeidigung der Geschworenen einverstanden erklärt
haben. |
|
§ 287 |
|
Muß nach Unterbrechung
einer Hauptverhandlung mit dem Verfahren von neuem begonnen werden,
so ist auch die Geschworenenbank von neuem zu bilden. |
|
§ 288 |
|
(1) Nach Bildung der
Geschworenenbank werden die Geschworenen in Gegenwart der
Angeklagten, über welche sie richten sollen, beeidigt. |
|
(2) Die Beeidigung erfolgt
in öffentlicher Sitzung. |
|
(3) Der Vorsitzende richtet
an die zu Beeidigenden die Worte: "Sie schwören bei Gott, dem
Allmächtigen und Allwissenden, in der Anklagesache (den
Anklagesachen) wider N. N. die Pflichten eines Geschworenen
getreulich zu erfüllen und Ihre Stimme nach bestem Wissen und
Gewissen abzugeben." |
|
(4) Die Geschworenen
leisten den Eid, indem jeder einzeln die Worte spricht: "ich
schwöre es, so wahr mir Gott helfe." |
|
(5) Der Schwörende soll bei
der Eidesleistung die rechte Hand erheben. |
|
(6) Ist ein Geschworener
Mitglied einer Religionsgesellschaft, welcher das Gesetz den
Gebrauch gewisser Betheuerungsformeln an Stelle des Eides
gestattet, so wird die Abgabe einer Erklärung unter der
Betheuerungsformel dieser Religionsgesellschaft der Eidesleistung
gleichgeachtet. |
|
§ 289 |
|
Nach der Beeidigung der
Geschworenen erfolgt die Verhandlung in der Sache
selbst. |
|
§ 290 |
|
(1) Die den Geschworenen
zur Beantwortung vorzulegenden Fragen werden von dem Vorsitzenden
entworfen. |
|
(2) |
|
[1] Nach dem Schlusse der
Beweisaufnahme werden die entworfenen Fragen verlesen. |
|
[2] Der Vorsitzende kann
sie den Geschworenen, der Staatsanwaltschaft und dem Angeklagten in
Abschrift mittheilen und soll einem hierauf gerichteten Antrage
entsprechen. |
|
(3) Auf Verlangen der
Staatsanwaltschaft oder des Angeklagten oder eines der Geschworenen
ist behufs Prüfung der Fragen die Verhandlung auf kurze Zeit zu
unterbrechen. |
|
§ 291 |
|
(1) Die Staatsanwaltschaft
und der Angeklagte, sowie jeder Geschworene ist befugt, auf Mängel
in der Fragestellung aufmerksam zu machen, sowie auf Abänderung und
Ergänzung der Fragen anzutragen. |
|
(2) |
|
[1] Das Gericht stellt,
wenn Einwendungen erhoben oder Anträge angebracht werden, oder wenn
einer der Richter es verlangt, die Fragen fest. |
|
[2] Die festgestellten
Fragen sind zu verlesen. |
|
§ 292 |
|
(1) Die Fragen sind so zu
stellen, daß sie mit Ja oder mit Nein sich beantworten
lassen. |
|
(2) Wenn eine nachfolgende
Frage nur für den Fall zu beantworten ist, daß eine vorausgehende
in einem gewissen Sinne erledigt werde, so ist dies bemerklich zu
machen. |
|
(3) Bei einer Mehrzahl von
Angeklagten oder von strafbaren Handlungen müssen die Fragen für
jeden Angeklagten und für jede strafbare Handlung besonders
gestellt werden. |
|
§ 293 |
|
Die Hauptfrage beginnt mit
den Worten: "Ist der Angeklagte schuldig?" Sie muß die dem
Angeklagten zur Last gelegte That nach ihren gesetzlichen Merkmalen
und unter Hervorhebung der zu ihrer Unterscheidung erforderlichen
Umstände bezeichnen. |
|
§ 294 |
|
(1) Hat die Verhandlung
Umstände ergeben, nach welchen eine von dem Beschlusse über die
Eröffnung des Hauptverfahrens abweichende Beurtheilung der dem
Angeklagten zur Last gelegten That in Betracht kommt, so ist eine
hierauf gerichtete Frage zu stellen (Hülfsfrage). |
|
(2) Diese ist der dem
Beschluß entsprechenden Frage voranzustellen, wenn die abweichende
Beurtheilung eine erhöhte Strafbarkeit begründet. |
|
§ 295 |
|
(1) Über solche vom
Strafgesetze besonders vorgesehene Umstände, welche die
Strafbarkeit vermindern oder erhöhen, sind geeignetenfalls den
Geschworenen besondere Fragen vorzulegen (Nebenfragen). |
|
(2) Eine Nebenfrage kann
auch auf solche vom Strafgesetze besonders vorgesehene Umstände
gerichtet werden, durch welche die Strafbarkeit wieder aufgehoben
wird. |
|
§ 296 |
|
Wird die Vorlegung von
Hülfs- oder Nebenfragen beantragt, so kann sie nur aus
Rechtsgründen abgelehnt werden. |
|
§ 297 |
|
(1) Wenn das Gesetz beim
Vorhandensein mildernder Umstände eine geringere Strafe androht, so
ist eine darauf gerichtete Nebenfrage zu stellen, wenn es von der
Staatsanwaltschaft oder dem Angeklagten beantragt oder von
Amtswegen für angemessen erachtet wird. |
|
(2) Zur Verneinung der
Frage nach dem Vorhandensein mildernder Umstände bedarf es einer
Mehrheit von mindestens sieben Stimmen. |
|
§ 298 |
|
(1) Hatte ein Angeklagter
zur Zeit der Tat noch nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet, so
muß die Nebenfrage gestellt werden, ob er zur Zeit der Tat nach
seiner geistigen und sittlichen Entwicklung fähig war, das
Ungesetzliche der Tat einzusehen und seinen Willen dieser Einsicht
gemäß zu bestimmen. |
|
(2) Ist ein Angeklagter
taubstumm, so muß die Nebenfrage gestellt werden, ob er bei
Begehung der Tat die zur Erkenntnis ihrer Strafbarkeit
erforderliche Einsicht besessen hat. |
|
§ 299 |
|
An die Fragestellung
schließen sich die Ausführungen und Anträge der Staatsanwaltschaft
und des Angeklagten zur Schuldfrage. |
|
§ 300 |
|
(1) Der Vorsitzende
belehrt, ohne in eine Würdigung der Beweise einzugehen, die
Geschworenen über die rechtlichen Gesichtspunkte, welche sie bei
Lösung der ihnen gestellten Aufgabe in Betracht zu ziehen
haben. |
|
(2) Die Belehrung des
Vorsitzenden darf von keiner Seite einer Erörterung unterzogen
werden. |
|
§ 301 |
|
[1] Die Fragen werden vom
Vorsitzenden unterzeichnet und den Geschworenen
übergeben. |
|
[2] Die Geschworenen ziehen
sich in das Berathungszimmer zurück. |
|
[3] Der Angeklagte wird aus
dem Sitzungszimmer entfernt. |
|
§ 302 |
|
Gegenstände, welche in der
Verhandlung den Geschworenen zur Besichtigung vorgelegt wurden,
können ihnen in das Berathungszimmer verabfolgt werden. |
|
§ 303 |
|
(1) Zwischen den im
Berathungszimmer versammelten Geschworenen und anderen Personen
darf keinerlei Verkehr stattfinden. |
|
(2) Der Vorsitzende sorgt
dafür, daß ohne seine Erlaubniß kein Geschworener das
Berathungszimmer verlasse und keine dritte Person in dasselbe
eintrete. |
|
§ 304 |
|
(1) |
|
[1] Die Geschworenen wählen
ihren Obmann mittels schriftlicher Abstimmung nach Mehrheit der
Stimmen. |
|
[2] Bei Stimmengleichheit
entscheidet das höhere Lebensalter. |
|
(2) Der Obmann leitet die
Berathung und Abstimmung. |
|
§ 305 |
|
(1) Die Geschworenen haben
die ihnen vorgelegten Fragen mit Ja oder mit Nein zu
beantworten. |
|
(2) Sie sind berechtigt,
eine Frage theilweise zu bejahen und theilweise zu
verneinen. |
|
§ 306 |
|
(1) Glauben die
Geschworenen vor Abgabe ihres Spruchs einer weiteren Belehrung zu
bedürfen, so wird diese auf ihren Antrag durch den Vorsitzenden
ertheilt, nachdem sie zu dem Zweck in das Sitzungszimmer
zurückgekehrt sind. |
|
(2) Ergiebt sich Anlaß zur
Änderung oder Ergänzung der Fragen, so muß der Angeklagte zur
Verhandlung zugezogen werden. |
|
§ 307 |
|
(1) Der Spruch ist von dem
Obmann neben den Fragen niederzuschreiben und von ihm zu
unterzeichnen. |
|
(2) |
|
[1] Bei jeder dem
Angeklagten nachtheiligen Entscheidung ist anzugeben, daß dieselbe
mit mehr als sieben Stimmen, bei Verneinung der mildernden
Umstände, daß dieselbe mit mehr als sechs Stimmen gefaßt worden
ist. |
|
[2] Im Übrigen darf das
Stimmenverhältniß nicht ausgedrückt werden. |
|
§ 308 |
|
(1) |
|
[1] Der Spruch ist im
Sitzungszimmer von dem Obmann kund zu geben. |
|
[2] Der Obmann spricht die
Worte: "Auf Ehre und Gewissen bezeuge ich als den Spruch der
Geschworenen" und verliest die gestellten Fragen mit den darauf
abgegebenen Antworten. |
|
(2) Der verlesene Spruch
ist von dem Vorsitzenden und dem Gerichtsschreiber zu
unterzeichnen. |
|
§ 309 |
|
(1) Erachtet das Gericht,
daß der Spruch in der Form nicht vorschriftsmäßig oder in der Sache
undeutlich, unvollständig oder sich widersprechend sei, so werden
die Geschworenen von dem Vorsitzenden aufgefordert, sich in das
Berathungszimmer zurückzubegeben, um dem gerügten Mangel
abzuhelfen. |
|
(2) Diese Anordnung ist
zulässig, so lange das Gericht noch nicht auf Grund des Spruchs das
Urtheil verkündet hat. |
|
§ 310 |
|
Sind nur Mängel in der Form
des Spruchs zu berichtigen, so darf eine sachliche Änderung nicht
vorgenommen werden. |
|
§ 311 |
|
(1) Sind sachliche Mängel
des Spruchs zu berichtigen, so sind die Geschworenen bei ihrer
erneuten Berathung an keinen Theil ihres früheren Spruchs
gebunden. |
|
(2) Ergiebt sich bei der
Erörterung solcher Mängel Anlaß zur Änderung oder Ergänzung der
Fragen, so muß der Angeklagte zur Verhandlung zugezogen
werden. |
|
§ 312 |
|
Der berichtigte Spruch ist
in der Weise niederzuschreiben, daß der frühere erkennbar
bleibt. |
|
§ 313 |
|
Der Spruch der Geschworenen
wird dem Angeklagten, nachdem er in das Sitzungszimmer wieder
eingetreten ist, durch Verlesung verkündet. |
|
§ 314 |
|
(1) Ist der Angeklagte von
den Geschworenen für nicht schuldig erklärt worden, so spricht das
Gericht ihn frei. |
|
(2) Anderenfalls müssen,
bevor das Urtheil erlassen wird, die Staatsanwaltschaft und der
Angeklagte mit ihren Ausführungen und Anträgen gehört
werden. |
|
§ 315 |
|
Die Verkündung des Urtheils
erfolgt am Schlusse der Verhandlung. |
|
§ 316 |
|
[1] In den Gründen des
Urtheils ist auf den Spruch der Geschworenen Bezug zu
nehmen. |
|
[2] Die Urschrift des
Spruchs ist dem niedergeschriebenen Urtheil anzufügen. |
|
§ 317 |
|
(1) |
|
[1] Ist das Gericht
einstimmig der Ansicht, daß die Geschworenen sich in der Hauptsache
zum Nachtheile des Angeklagten geirrt haben, so verweist es durch
Beschluß ohne Begründung seiner Ansicht die Sache zur neuen
Verhandlung vor das Schwurgericht der nächsten
Sitzungsperiode. |
|
[2] Die Verweisung ist nur
von Amtswegen und bis zur Verkündung des Urtheils
zulässig. |
|
(2) Betrifft das Verfahren
mehrere selbständige strafbare Handlungen oder mehrere Angeklagte,
so erfolgt die Verweisung nur in Ansehung derjenigen Handlung oder
Person, in Bezug auf welche die Geschworenen sich nach Ansicht des
Gerichts geirrt haben. |
|
(3) An der neuen
Verhandlung darf kein Geschworener Theil nehmen, welcher bei dem
früheren Spruche mitgewirkt hat. |
|
(4) Auf Grund des neuen
Spruchs ist stets das Urtheil zu erlassen. |
|
Achter Abschnitt.
Verfahren gegen Abwesende |
Verfahren gegen Abwesende |
§ 318 |
§ 276 |
Ein Beschuldigter gilt als abwesend, wenn sein
Aufenthalt unbekannt ist oder, wenn er sich im Ausland aufhält und
seine Gestellung vor das zuständige Gericht nicht ausführbar oder
nicht angemessen erscheint. |
Ein Beschuldigter gilt als abwesend, wenn sein
Aufenthalt unbekannt ist oder, wenn er sich im Ausland aufhält und
seine Gestellung vor das zuständige Gericht nicht ausführbar oder
nicht angemessen erscheint. |
§ 319 |
§ 277 |
(1) Gegen einen Abwesenden kann eine
Hauptverhandlung nur dann stattfinden, wenn die den Gegenstand der
Untersuchung bildende That nur mit
Geldstrafe oder Einziehung, allein oder in Verbindung mit einander, bedroht ist. |
(1) Gegen einen Abwesenden kann eine
Hauptverhandlung nur dann stattfinden, wenn die den Gegenstand der
Untersuchung bildende Tat nur mit
Geldstrafe oder Einziehung, allein oder in Verbindung miteinander, bedroht ist. |
(2) Für das Verfahren kommen die Vorschriften der
§§ 320-326 zur Anwendung. |
(2) Für das Verfahren kommen die Vorschriften der
§§ 278 bis 284 zur Anwendung. |
§ 320 |
§ 278 |
[1] Die Ladung des
Angeklagten zur Hauptverhandlung ist im
Falle, daß sein Aufenthalt unbekannt ist oder die Befolgung der für Zustellungen im
Auslande bestehenden Vorschriften
unausführbar oder voraussichtlich erfolglos
erscheint, in einer beglaubigten
Abschrift an die Gerichtstafel bis zum Tage der
Hauptverhandlung anzuheften. |
Ist der Aufenthalt
des Angeklagten unbekannt oder die Befolgung der für Zustellungen
im Ausland bestehenden Vorschriften
unausführbar oder voraussichtlich erfolglos, so wird der Angeklagte in der
Weise zur Hauptverhandlung |
[2] Außerdem ist ein
Auszug der Ladung in das für
amtliche Bekanntmachungen des betreffenden Bezirks bestimmte Blatt
und nach Ermessen des Gerichts auch
in ein anderes Blatt dreimal einzurücken. |
geladen, daß eine
beglaubigte Abschrift der Ladung zwei Wochen an die Gerichtstafel des
Gerichts |
[3] Zwischen dem Tage der
letzten Bekanntmachung und dem Tage der Hauptverhandlung muß eine
Frist von mindestens einem Monate liegen. |
erster Instanz angeheftet
wird. |
§ 321 |
§ 279 |
(1) Die Ladung muß enthalten: |
(1) Die Ladung muß enthalten: |
die Angabe des Namens und, soweit dies bekannt, des
Vornamens, Alters, Standes, Gewerbes und Wohnorts oder
Aufenthaltsorts des Angeklagten, die Bezeichnung der dem
Angeklagten zur Last gelegten strafbaren Handlung, sowie die Angabe des Tages und der
Stunde der Hauptverhandlung. |
die Angabe des Namens und, soweit dies bekannt, des
Vornamens, Alters, Standes, Gewerbes und Wohnorts oder
Aufenthaltsorts des Angeklagten, die Bezeichnung der dem
Angeklagten zur Last gelegten strafbaren Handlung sowie die Angabe des Tages und der
Stunde der Hauptverhandlung. |
(2) Zugleich ist die Warnung hinzuzufügen, daß bei
unentschuldigtem Ausbleiben des Angeklagten zur Hauptverhandlung
werde geschritten werden. |
(2) Zugleich ist die Warnung hinzuzufügen, daß bei
unentschuldigtem Ausbleiben des Angeklagten zur Hauptverhandlung
werde geschritten werden. |
§ 322 |
§ 280 |
[1] In der Hauptverhandlung kann für den
Angeklagten ein Vertheidiger
auftreten. |
[1] In der Hauptverhandlung kann für den
Angeklagten ein Verteidiger
auftreten. |
[2] Auch Angehörige des ersteren sind, ohne daß sie einer Vollmacht
bedürfen, als Vertreter zuzulassen. |
[2] Auch Angehörige des Angeklagten sind, ohne daß sie einer Vollmacht
bedürfen, als Vertreter zuzulassen. |
§ 323 |
§ 281 |
Die Zustellung des Urtheils erfolgt nach Maßgabe der Bestimmungen
des § 40 Abs. 2. |
Die Zustellung des Urteils erfolgt nach Maßgabe der Bestimmungen
des § 40 Abs. 2. |
§ 324 |
§ 282 |
Die im § 322
bezeichneten Personen können von den dem Beschuldigten zustehenden
Rechtsmitteln Gebrauch machen. |
Die im § 280
bezeichneten Personen können von den dem Beschuldigten zustehenden
Rechtsmitteln Gebrauch machen. |
§ 325 |
§ 283 |
[1] Insoweit es nach dem Ermessen des Richters zur
Deckung der den Angeschuldigten möglicherweise treffenden höchsten
Geldstrafe und der Kosten des Verfahrens erforderlich ist, können
einzelne zum Vermögen des Angeschuldigten gehörige Gegenstände mit
Beschlag belegt werden. |
[1] Insoweit es nach dem Ermessen des Richters zur
Deckung der den Angeschuldigten möglicherweise treffenden höchsten
Geldstrafe und der Kosten des Verfahrens erforderlich ist, können
einzelne zum Vermögen des Angeschuldigten gehörige Gegenstände mit
Beschlag belegt werden. |
[2] Auf diese Beschlagnahme finden die Bestimmungen
der Civilprozeßordnung über die
Vollziehung und die Wirkungen des dinglichen Arrestes entsprechende
Anwendung. |
[2] Auf diese Beschlagnahme finden die Bestimmungen
der Zivilprozeßordnung über die
Vollziehung und die Wirkungen des dinglichen Arrestes entsprechende
Anwendung. |
[3] Die Beschlagnahme ist aufzuheben, wenn
der Grund derselben weggefallen ist. |
[3] Die Beschlagnahme ist aufzuheben, wenn
ihr Grund weggefallen ist. |
§ 326 |
§ 284 |
(1) |
(1) |
[1] Insoweit eine Deckung in Gemäßheit der
vorstehenden Bestimmung nicht ausführbar erscheint, kann durch
Beschluß des Gerichts das im Deutschen Reich befindliche Vermögen des Angeschuldigten
mit Beschlag belegt werden. |
[1] Insoweit eine Deckung in Gemäßheit der
vorstehenden Bestimmung nicht ausführbar erscheint, kann durch
Beschluß des Gerichts das im Deutschen Reiche befindliche Vermögen des Angeschuldigten
mit Beschlag belegt werden. |
[2] Der Beschluß ist durch den Deutschen
Reichsanzeiger und nach Ermessen des Gerichts auch durch andere
Blätter zu veröffentlichen. |
[2] Der Beschluß ist durch den Deutschen
Reichsanzeiger und nach Ermessen des Gerichts auch durch andere
Blätter zu veröffentlichen. |
(2) Verfügungen, welche der Angeschuldigte über
sein mit Beschlag belegtes Vermögen nach der ersten durch den
Deutschen Reichsanzeiger bewirkten Veröffentlichung des Beschlusses
vornimmt, sind der Staatskasse gegenüber nichtig. |
(2) Verfügungen, welche der Angeschuldigte über
sein mit Beschlag belegtes Vermögen nach der ersten durch den
Deutschen Reichsanzeiger bewirkten Veröffentlichung des Beschlusses
vornimmt, sind der Staatskasse gegenüber nichtig. |
(3) Die Beschlagnahme des Vermögens ist aufzuheben,
sobald der Grund derselben weggefallen oder die Deckung der
Staatskasse durch eine Beschlagnahme in Gemäßheit des §
325 bewirkt ist. |
(3) Die Beschlagnahme des Vermögens ist aufzuheben,
sobald ihr Grund weggefallen oder
die Deckung der Staatskasse durch eine Beschlagnahme in Gemäßheit
des § 283 bewirkt ist. |
(4) Die Aufhebung der Beschlagnahme ist durch
dieselben Blätter bekannt zu machen,
durch welche die Beschlagnahme veröffentlicht worden ist. |
(4) Die Aufhebung der Beschlagnahme ist durch
dieselben Blätter bekanntzumachen,
durch welche die Beschlagnahme veröffentlicht worden ist. |
§ 327 |
§ 285 |
(1) |
(1) |
[1] In anderen als den im § 319 bezeichneten Fällen findet gegen einen
Abwesenden eine Hauptverhandlung nicht statt. |
[1] In anderen als den im § 277 bezeichneten Fällen findet gegen einen
Abwesenden eine Hauptverhandlung nicht statt. |
[2] Das gegen den Abwesenden eingeleitete Verfahren
hat die Aufgabe, für den Fall seiner künftigen Gestellung die
Beweise zu sichern. |
[2] Das gegen den Abwesenden eingeleitete Verfahren
hat die Aufgabe, für den Fall seiner künftigen Gestellung die
Beweise zu sichern. |
(2) Für dieses Verfahren gelten die Bestimmungen
der §§ 328-336. |
(2) Für dieses Verfahren gelten die Bestimmungen
der §§ 286 bis 294. |
§ 328 |
§ 286 |
(1) |
(1) |
[1] Die Zulassung eines Vertheidigers wird durch die Abwesenheit des
Beschuldigten nicht ausgeschlossen. |
[1] Die Zulassung eines Verteidigers wird durch die Abwesenheit des
Beschuldigten nicht ausgeschlossen. |
[2] Zur Wahl eines Vertheidigers sind auch Angehörige des
Beschuldigten befugt. |
[2] Zur Wahl eines Verteidigers sind auch Angehörige des
Beschuldigten befugt. |
(2) Zeugen und Sachverständige sind eidlich zu
vernehmen. |
(2) Zeugen und Sachverständige sind eidlich zu
vernehmen. |
§ 329 |
§ 287 |
(1) Dem abwesenden Beschuldigten steht ein Anspruch
auf Benachrichtigung über den Fortgang des Verfahrens nicht
zu. |
(1) Dem abwesenden Beschuldigten steht ein Anspruch
auf Benachrichtigung über den Fortgang des Verfahrens nicht
zu. |
(2) Der Richter ist jedoch befugt, einem
Abwesenden, dessen Aufenthalt bekannt ist, Benachrichtigungen
zugehen zu lassen. |
(2) Der Richter ist jedoch befugt, einem
Abwesenden, dessen Aufenthalt bekannt ist, Benachrichtigungen
zugehen zu lassen. |
§ 330 |
§ 288 |
Der Abwesende, dessen Aufenthalt unbekannt ist,
kann in öffentlichen Blättern zum Erscheinen vor Gericht oder zur
Anzeige seines Aufenthaltsorts aufgefordert werden. |
Der Abwesende, dessen Aufenthalt unbekannt ist,
kann in öffentlichen Blättern zum Erscheinen vor Gericht oder zur
Anzeige seines Aufenthaltsorts aufgefordert werden. |
§ 331 |
§ 289 |
Stellt sich erst nach Eröffnung des Hauptverfahrens
die Abwesenheit des Angeklagten heraus, so erfolgen die noch
erforderlichen Beweisaufnahmen durch einen beauftragten oder
ersuchten Richter. |
Stellt sich erst nach Eröffnung des Hauptverfahrens
die Abwesenheit des Angeklagten heraus, so erfolgen die noch
erforderlichen Beweisaufnahmen durch einen beauftragten oder
ersuchten Richter. |
§ 332 |
§ 230 |
(1) Liegen gegen den
Abwesenden, gegen welchen die öffentliche Klage erhoben ist,
Verdachtsgründe vor, welche die Erlassung eines Haftbefehls
rechtfertigen würden, so kann sein im Deutschen Reich befindliches Vermögen durch Beschluß des
Gerichts mit Beschlag belegt werden. |
Liegen gegen den Abwesenden, gegen welchen die
öffentliche Klage erhoben ist, Verdachtsgründe vor, welche die
Erlassung eines Haftbefehls rechtfertigen würden, so kann sein im
Deutschen Reiche befindliches
Vermögen durch Beschluß des Gerichts mit Beschlag belegt
werden. |
(2) Die im vorstehenden
Absatze bezeichnete Beschlagnahme findet in Sachen, welche zur
Zuständigkeit der Schöffengerichte gehören, nicht
statt. |
|
§ 333 |
§ 291 |
Der die Beschlagnahme verhängende Beschluß ist
durch den Deutschen Reichsanzeiger bekannt
zu machen und kann nach dem Ermessen des Gerichts auch durch
andere Blätter veröffentlicht werden. |
Der die Beschlagnahme verhängende Beschluß ist
durch den Deutschen Reichsanzeiger bekanntzumachen und kann nach dem Ermessen des
Gerichts auch durch andere Blätter veröffentlicht werden. |
§ 334 |
§ 292 |
(1) Mit dem Zeitpunkte der ersten Bekanntmachung in dem
Deutschen Reichsanzeiger verliert der Angeschuldigte das Recht,
über das in Beschlag genommene Vermögen unter Lebenden zu
verfügen. |
(1) Mit dem Zeitpunkt der ersten Bekanntmachung in dem
Deutschen Reichsanzeiger verliert der Angeschuldigte das Recht,
über das in Beschlag genommene Vermögen unter Lebenden zu
verfügen. |
(2) |
(2) |
[1] Der die Beschlagnahme verhängende Beschluß ist
derjenigen Behörde mitzutheilen, welche für die Einleitung einer
Vormundschaft über Abwesende
zuständig ist. |
[1] Der die Beschlagnahme verhängende Beschluß ist
der Behörde mitzuteilen, welche für die Einleitung einer
Pflegschaft über Abwesende
zuständig ist. |
[2] Diese Behörde hat eine Güterpflege einzuleiten. |
[2] Diese Behörde hat eine Pflegschaft einzuleiten. |
§ 335 |
§ 293 |
(1) Die Beschlagnahme ist aufzuheben, wenn
die Gründe derselben weggefallen sind. |
(1) Die Beschlagnahme ist aufzuheben, wenn
ihre Gründe weggefallen sind. |
(2) Die Aufhebung der Beschlagnahme ist durch
dieselben Blätter bekannt zu machen,
durch welche die Beschlagnahme selbst veröffentlicht worden
war. |
(2) Die Aufhebung der Beschlagnahme ist durch
dieselben Blätter bekanntzumachen,
durch welche die Beschlagnahme selbst veröffentlicht worden
war. |
§ 336 |
§ 294 |
(1) Auf das nach Erhebung der öffentlichen Klage
eintretende Verfahren finden im Übrigen die Vorschriften über die
Voruntersuchung entsprechende Anwendung. |
(1) Auf das nach Erhebung der öffentlichen Klage
eintretende Verfahren finden im übrigen die Vorschriften über die
Voruntersuchung entsprechende Anwendung. |
(2) In dem nach Beendigung dieses Verfahrens
ergehenden Beschlusse (§ 196) ist
zugleich über die Fortdauer oder Aufhebung der Beschlagnahme zu
entscheiden. |
(2) In dem nach Beendigung dieses Verfahrens
ergehenden Beschlusse (§ 198) ist
zugleich über die Fortdauer oder Aufhebung der Beschlagnahme zu
entscheiden. |
§ 337 |
§ 295 |
(1) Das Gericht kann einem abwesenden Beschuldigten
sicheres Geleit ertheilen; es kann
diese Ertheilung an Bedingungen
knüpfen. |
(1) Das Gericht kann einem abwesenden Beschuldigten
sicheres Geleit erteilen; es kann
diese Erteilung an Bedingungen
knüpfen. |
(2) Das sichere Geleit gewährt Befreiung von der
Untersuchungshaft, jedoch nur in Ansehung
derjenigen strafbaren Handlung, für welche dasselbe ertheilt ist. |
(2) Das sichere Geleit gewährt Befreiung von der
Untersuchungshaft, jedoch nur wegen
der strafbaren Handlung, für welche es erteilt ist. |
(3) Es erlischt, wenn ein auf Freiheitsstrafe lautendes Urtheil ergeht, wenn der Beschuldigte Anstalten
zur Flucht trifft, oder wenn er die Bedingungen nicht erfüllt,
unter welchen ihm das sichere Geleit ertheilt worden ist. |
(3) Es erlischt, wenn ein aus Freiheitsstrafe lautendes Urteil ergeht, wenn der Beschuldigte Anstalten
zur Flucht trifft, oder wenn er die Bedingungen nicht erfüllt,
unter welchen ihm das sichere Geleit erteilt worden ist. |
Drittes Buch. Rechtsmittel |
Drittes Buch. Rechtsmittel |
Erster Abschnitt. Allgemeine Bestimmungen |
Erster Abschnitt. Allgemeine Bestimmungen |
§ 338 |
§ 296 |
(1) Die zulässigen Rechtsmittel gegen gerichtliche
Entscheidungen stehen sowohl der Staatsanwaltschaft als dem
Beschuldigten zu. |
(1) Die zulässigen Rechtsmittel gegen gerichtliche
Entscheidungen stehen sowohl der Staatsanwaltschaft als dem
Beschuldigten zu. |
(2) Die Staatsanwaltschaft kann von denselben auch zu
Gunsten des Beschuldigten Gebrauch machen. |
(2) Die Staatsanwaltschaft kann von ihnen auch zugunsten des Beschuldigten Gebrauch
machen. |
§ 339 |
§ 297 |
Für den Beschuldigten kann der Vertheidiger, jedoch nicht gegen dessen
ausdrücklichen Willen, Rechtsmittel einlegen. |
Für den Beschuldigten kann der Verteidiger, jedoch nicht gegen dessen
ausdrücklichen Willen, Rechtsmittel einlegen. |
§ 340 |
§ 298 |
(1) Der gesetzliche Vertreter eines Beschuldigten,
desgleichen der Ehemann einer beschuldigten Frau können binnen der
für den Beschuldigten laufenden Frist selbständig von den
zulässigen Rechtsmitteln Gebrauch machen. |
(1) Der gesetzliche Vertreter eines Beschuldigten,
desgleichen der Ehemann einer beschuldigten Frau können binnen der
für den Beschuldigten laufenden Frist selbständig von den
zulässigen Rechtsmitteln Gebrauch machen. |
(2) Auf ein solches Rechtsmittel und auf das
Verfahren finden die über die Rechtsmittel des Beschuldigten
geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung. |
(2) Auf ein solches Rechtsmittel und auf das
Verfahren finden die über die Rechtsmittel des Beschuldigten
geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung. |
§ 341 |
§ 299 |
(1) Der nicht auf freiem Fuße befindliche
Beschuldigte kann die Erklärungen, welche sich auf Rechtsmittel
beziehen, zu Protokoll des Gerichtsschreibers desjenigen Gerichts geben, in dessen
Gefängniß er sich befindet,
und falls das Gefängniß kein gerichtliches ist, desjenigen Amtsgerichts, in dessen Bezirke das Gefängniß liegt. |
(1) Der nicht auf freiem Fuße befindliche
Beschuldigte kann die Erklärungen, welche sich auf Rechtsmittel
beziehen, zu Protokoll des Gerichtsschreibers des Gerichts geben, in dessen Gefängnis er sich befindet, und, falls das Gefängnis kein gerichtliches ist, des Amtsgerichts, in dessen Bezirk das Gefängnis liegt. |
(2) Zur Wahrung einer Frist genügt es, wenn
innerhalb derselben das Protokoll
aufgenommen wird. |
(2) Zur Wahrung einer Frist genügt es, wenn
innerhalb der Frist das Protokoll
aufgenommen wird. |
§ 342 |
§ 300 |
Ein Irrthum in der
Bezeichnung des zulässigen Rechtsmittels ist unschädlich. |
Ein Irrtum in der
Bezeichnung des zulässigen Rechtsmittels ist unschädlich. |
§ 343 |
§ 301 |
Jedes von der Staatsanwaltschaft eingelegte
Rechtsmittel hat die Wirkung, daß die angefochtene Entscheidung
auch zu Gunsten des Beschuldigten
abgeändert oder aufgehoben werden kann. |
Jedes von der Staatsanwaltschaft eingelegte
Rechtsmittel hat die Wirkung, daß die angefochtene Entscheidung
auch zugunsten des Beschuldigten
abgeändert oder aufgehoben werden kann. |
§ 344 |
§ 302 |
(1) |
(1) |
[1] Die Zurücknahme eines Rechtsmittels sowie der
Verzicht auf die Einlegung eines Rechtsmittels kann auch vor Ablauf
der Frist zur Einlegung desselben wirksam erfolgen. |
[1] Die Zurücknahme eines Rechtsmittels sowie der
Verzicht auf die Einlegung eines Rechtsmittels kann auch vor Ablauf
der Frist zu seiner Einlegung
wirksam erfolgen. |
[2] Ein von der Staatsanwaltschaft zu Gunsten des Beschuldigten eingelegtes
Rechtsmittel kann jedoch ohne dessen Zustimmung nicht
zurückgenommen werden. |
[2] Ein von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten eingelegtes
Rechtsmittel kann jedoch ohne dessen Zustimmung nicht
zurückgenommen werden. |
(2) Der Vertheidiger
bedarf zur Zurücknahme einer ausdrücklichen Ermächtigung. |
(2) Der Verteidiger
bedarf zur Zurücknahme einer ausdrücklichen Ermächtigung. |
§ 345 |
§ 303 |
Wenn die Entscheidung über das Rechtsmittel auf
Grund mündlicher Verhandlung stattzufinden hat, so kann die
Zurücknahme nach Beginn der Hauptverhandlung nur mit Zustimmung des
Gegners erfolgen. |
Wenn die Entscheidung über das Rechtsmittel auf
Grund mündlicher Verhandlung stattzufinden hat, so kann die
Zurücknahme nach Beginn der Hauptverhandlung nur mit Zustimmung des
Gegners erfolgen. |
Zweiter Abschnitt. Beschwerde |
Zweiter Abschnitt. Beschwerde |
§ 346 |
§ 304 |
(1) Die Beschwerde ist gegen alle von den Gerichten
in erster Instanz oder in der Berufungsinstanz erlassenen
Beschlüsse und gegen die Verfügungen des Vorsitzenden, des
Untersuchungsrichters, des Amtsrichters und eines beauftragten oder
ersuchten Richters zulässig, soweit das Gesetz dieselben nicht ausdrücklich einer Anfechtung
entzieht. |
(1) Die Beschwerde ist gegen alle von den Gerichten
in erster Instanz oder in der Berufungsinstanz erlassenen
Beschlüsse und gegen die Verfügungen des Vorsitzenden, des
Untersuchungsrichters, des Amtsrichters und eines beauftragten oder
ersuchten Richters zulässig, soweit das Gesetz sie nicht ausdrücklich einer Anfechtung
entzieht. |
(2) Auch Zeugen, Sachverständige und andere
Personen können gegen Beschlüsse und Verfügungen, durch welche sie
betroffen werden, Beschwerde erheben. |
(2) Auch Zeugen, Sachverständige und andere
Personen können gegen Beschlüsse und Verfügungen, durch welche sie
betroffen werden, Beschwerde erheben. |
(3) Gegen Beschlüsse und Verfügungen der
Oberlandesgerichte und des Reichsgerichts findet eine Beschwerde
nicht statt. |
(3) Gegen Beschlüsse und Verfügungen der
Oberlandesgerichte und des Reichsgerichts findet eine Beschwerde
nicht statt. |
§ 347 |
§ 305 |
[1] Entscheidungen der erkennenden Gerichte, welche
der Urtheilsfällung vorausgehen,
unterliegen nicht der Beschwerde. |
[1] Entscheidungen der erkennenden Gerichte, welche
der Urteilsfällung vorausgehen,
unterliegen nicht der Beschwerde. |
[2] Ausgenommen sind Entscheidungen über
Verhaftungen, Beschlagnahmen oder Straffestsetzungen, sowie alle
Entscheidungen, durch welche dritte Personen betroffen werden. |
[2] Ausgenommen sind Entscheidungen über
Verhaftungen, Beschlagnahmen oder Straffestsetzungen, sowie alle
Entscheidungen, durch welche dritte Personen betroffen werden. |
§ 348 |
§ 306 |
(1) |
(1) |
[1] Die Beschwerde wird bei demjenigen Gerichte, von welchem oder von dessen
Vorsitzenden die angefochtene Entscheidung erlassen ist, zu
Protokoll des Gerichtsschreibers oder schriftlich eingelegt. |
[1] Die Beschwerde wird bei dem Gerichte, von welchem oder von dessen
Vorsitzenden die angefochtene Entscheidung erlassen ist, zu
Protokoll des Gerichtsschreibers oder schriftlich eingelegt. |
[2] Sie kann in dringenden Fällen auch bei dem
Beschwerdegericht eingelegt werden. |
[2] Sie kann in dringenden Fällen auch bei dem
Beschwerdegericht eingelegt werden. |
(2) Erachtet das Gericht oder der Vorsitzende,
dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet,
so haben sie derselben abzuhelfen;
anderenfalls ist die Beschwerde sofort, spätestens vor Ablauf von
drei Tagen, dem Beschwerdegerichte vorzulegen. |
(2) Erachtet das Gericht oder der Vorsitzende,
dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet,
so haben sie ihr abzuhelfen;
anderenfalls ist die Beschwerde sofort, spätestens vor Ablauf von
drei Tagen, dem Beschwerdegerichte vorzulegen. |
(3) Die vorstehenden Bestimmungen finden auch auf
die Entscheidungen des Amtsrichters im Vorverfahren, des
beauftragten oder ersuchten Richters und des Untersuchungsrichters
Anwendung. |
(3) Die vorstehenden Bestimmungen finden auch auf
die Entscheidungen des Amtsrichters im Vorverfahren, des
beauftragten oder ersuchten Richters und des Untersuchungsrichters
Anwendung. |
§ 349 |
§ 307 |
(1) Durch Einlegung der Beschwerde wird der Vollzug
der angefochtenen Entscheidung nicht gehemmt. |
(1) Durch Einlegung der Beschwerde wird der Vollzug
der angefochtenen Entscheidung nicht gehemmt. |
(2) Jedoch kann das Gericht, der Vorsitzende oder
der Richter, dessen Entscheidung angefochten wird, sowie auch das
Beschwerdegericht anordnen, daß die Vollziehung der angefochtenen
Entscheidung auszusetzen sei. |
(2) Jedoch kann das Gericht, der Vorsitzende oder
der Richter, dessen Entscheidung angefochten wird, sowie auch das
Beschwerdegericht anordnen, daß die Vollziehung der angefochtenen
Entscheidung auszusetzen sei. |
§ 350 |
§ 308 |
Das Beschwerdegericht kann dem Gegner des
Beschwerdeführers die Beschwerde zur schriftlichen Gegenerklärung
mittheilen; es kann etwa
erforderliche Ermittelungen anordnen
oder selbst vornehmen. |
Das Beschwerdegericht kann dem Gegner des
Beschwerdeführers die Beschwerde zur schriftlichen Gegenerklärung
mitteilen; es kann etwa
erforderliche Ermittlungen anordnen
oder selbst vornehmen. |
§ 351 |
§ 309 |
(1) Die Entscheidung über die Beschwerde erfolgt
ohne vorgängige mündliche Verhandlung, in geeigneten Fällen nach
Anhörung der Staatsanwaltschaft. |
(1) Die Entscheidung über die Beschwerde erfolgt
ohne vorgängige mündliche Verhandlung, in geeigneten Fällen nach
Anhörung der Staatsanwaltschaft. |
(2) Wird die Beschwerde für begründet erachtet, so
erläßt das Beschwerdegericht zugleich die in der Sache
erforderliche Entscheidung. |
(2) Wird die Beschwerde für begründet erachtet, so
erläßt das Beschwerdegericht zugleich die in der Sache
erforderliche Entscheidung. |
§ 352 |
§ 310 |
(1) Beschlüsse, welche von dem Landgericht in der
Beschwerdeinstanz erlassen sind, können, insofern sie Verhaftungen
betreffen, durch weitere Beschwerde angefochten werden. |
(1) Beschlüsse, welche von dem Landgericht in der
Beschwerdeinstanz erlassen sind, können, insofern sie Verhaftungen
betreffen, durch weitere Beschwerde angefochten werden. |
(2) Im Übrigen
findet eine weitere Anfechtung der in der Beschwerdeinstanz
ergangenen Entscheidungen nicht statt. |
(2) Im übrigen
findet eine weitere Anfechtung der in der Beschwerdeinstanz
ergangenen Entscheidungen nicht statt. |
§ 353 |
§ 311 |
(1) Für die Fälle der sofortigen Beschwerde gelten
die nachfolgenden besonderen Bestimmungen. |
(1) Für die Fälle der sofortigen Beschwerde gelten
die nachfolgenden besonderen Bestimmungen. |
(2) |
(2) |
[1] Die Beschwerde ist binnen der Frist von einer
Woche, welche mit der Bekanntmachung (§ 35) der Entscheidung
beginnt, einzulegen. |
[1] Die Beschwerde ist binnen der Frist von einer
Woche, welche mit der Bekanntmachung (§ 35) der Entscheidung
beginnt, einzulegen. |
[2] Die Einlegung bei dem Beschwerdegerichte genügt
zur Wahrung der Frist, auch wenn der Fall für dringlich nicht
erachtet wird. |
[2] Die Einlegung bei dem Beschwerdegerichte genügt
zur Wahrung der Frist, auch wenn der Fall für dringlich nicht
erachtet wird. |
(3) Das Gericht ist zu einer Abänderung seiner
durch Beschwerde angefochtenen Entscheidung nicht befugt. |
(3) Das Gericht ist zu einer Abänderung seiner
durch Beschwerde angefochtenen Entscheidung nicht befugt. |
Dritter Abschnitt. Berufung |
Dritter Abschnitt. Berufung |
§ 354 |
§ 312 |
Die Berufung findet statt gegen die Urtheile |
Die Berufung findet statt gegen die Urteile des Amtsrichters und des
Schöffengerichts. |
|
§ 313 |
der Schöffengerichte. |
[1] Ein Urteil des
Amtsrichters kann nicht mit der Berufung angefochten werden, wenn
es ausschließlich Übertretungen oder im Privatklageverfahren die im
§ 374 Nr. 1 bis 6 bezeichneten Vergehen zum Gegenstande hat
und der Angeklagte entweder
freigesprochen oder ausschließlich zu Geldstrafe verurteilt worden
ist. |
|
[2] Dies gilt nicht, wenn
die Privatklage wegen einer durch die Presse begangenen Beleidigung
erhoben worden ist. |
§ 355 |
§ 314 |
(1) Die Berufung muß bei dem Gerichte erster Instanz binnen einer Woche nach
Verkündung des Urtheils zu Protokoll
des Gerichtsschreibers oder schriftlich eingelegt werden. |
(1) Die Berufung muß bei dem Gericht erster Instanz binnen einer Woche nach
Verkündung des Urteils zu Protokoll
des Gerichtsschreibers oder schriftlich eingelegt werden. |
(2) Hat die Verkündung des Urtheils nicht in Anwesenheit des Angeklagten
stattgefunden, so beginnt für diesen die Frist mit der
Zustellung. |
(2) Hat die Verkündung des Urteils nicht in Anwesenheit des Angeklagten
stattgefunden, so beginnt für diesen die Frist mit der
Zustellung. |
§ 356 |
§ 315 |
(1) Der Beginn der
Frist zur Einlegung der Berufung wird dadurch nicht ausgeschlossen,
daß gegen ein auf Ausbleiben des Angeklagten ergangenes
Urtheil eine Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand nachgesucht werden kann. |
(1) Der Beginn, der
Frist zur Einlegung der Berufung wird dadurch nicht ausgeschlossen,
daß gegen ein auf Ausbleiben des Angeklagten ergangenes
Urteil eine Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand nachgesucht werden kann. |
(2) |
(2) |
[1] Stellt der Angeklagte ein Gesuch um
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, so wird die Berufung dadurch
gewahrt, daß sie sofort für den Fall der Verwerfung jenes Gesuchs
rechtzeitig eingelegt wird. |
[1] Stellt der Angeklagte ein Gesuch um
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, so wird die Berufung dadurch
gewahrt, daß sie sofort für den Fall der Verwerfung jenes Gesuchs
rechtzeitig eingelegt wird. |
[2] Die weitere Verfügung in Bezug auf die Berufung bleibt dann bis zur
Erledigung des Gesuchs um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
ausgesetzt. |
[2] Die weitere Verfügung in bezug auf die Berufung bleibt dann bis zur
Erledigung des Gesuchs um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
ausgesetzt. |
(3) Die Einlegung der Berufung ohne Verbindung mit
dem Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt als
Verzicht auf die letztere. |
(3) Die Einlegung der Berufung ohne Verbindung mit
dem Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt als
Verzicht auf die letztere. |
§ 357 |
§ 316 |
(1) Durch rechtzeitige Einlegung der Berufung wird
die Rechtskraft des Urtheils, soweit
dasselbe angefochten ist,
gehemmt. |
(1) Durch rechtzeitige Einlegung der Berufung wird
die Rechtskraft des Urteils, soweit
es angefochten ist, gehemmt. |
(2) Dem Beschwerdeführer, welchem das Urtheil mit den Gründen noch nicht zugestellt
war, ist dasselbe nach Einlegung der
Berufung sofort zuzustellen. |
(2) Dem Beschwerdeführer, welchem das Urteil mit den Gründen noch nicht zugestellt
war, ist es nach Einlegung der
Berufung sofort zuzustellen. |
§ 358 |
§ 317 |
Die Berufung kann binnen einer weiteren Woche nach
Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels oder, wenn zu
dieser Zeit das Urtheil noch
nicht |
Die Berufung kann binnen einer weiteren Woche nach
Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels oder, wenn zu
dieser Zeit das Urteil noch
nicht |
zugestellt war, nach dessen Zustellung bei dem
Gericht erster Instanz zu Protokoll des Gerichtsschreibers oder in
einer Beschwerdeschrift gerechtfertigt werden. |
zugestellt war, nach dessen Zustellung bei dem
Gericht erster Instanz zu Protokoll des Gerichtsschreibers oder in
einer Beschwerdeschrift gerechtfertigt werden. |
§ 359 |
§ 318 |
[1] Die Berufung kann auf bestimmte
Beschwerdepunkte beschränkt werden. |
[1] Die Berufung kann auf bestimmte
Beschwerdepunkte beschränkt werden. |
[2] Ist dies nicht geschehen oder eine
Rechtfertigung überhaupt nicht erfolgt, so gilt der ganze Inhalt
des Urtheils als angefochten. |
[2] Ist dies nicht geschehen oder eine
Rechtfertigung überhaupt nicht erfolgt, so gilt der ganze Inhalt
des Urteils als angefochten. |
§ 360 |
§ 319 |
(1) Ist die Berufung verspätet eingelegt, so hat
das Gericht erster Instanz das Rechtsmittel als unzulässig zu
verwerfen. |
(1) Ist die Berufung verspätet eingelegt, so hat
das Gericht erster Instanz das Rechtsmittel als unzulässig zu
verwerfen. |
(2) |
(2) |
[1] Der Beschwerdeführer kann binnen einer Woche
nach Zustellung des Beschlusses auf die Entscheidung des
Berufungsgerichts antragen. |
[1] Der Beschwerdeführer kann binnen einer Woche
nach Zustellung des Beschlusses auf die Entscheidung des
Berufungsgerichts antragen. |
[2] In diesem Falle sind die Akten an das
Berufungsgericht einzusenden; die Vollstreckung des Urtheils wird jedoch hierdurch nicht
gehemmt. |
[2] In diesem Falle sind die Akten an das
Berufungsgericht einzusenden; die Vollstreckung des Urteils wird jedoch hierdurch nicht
gehemmt. |
§ 361 |
§ 320 |
[1] Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat
nach Ablauf der Frist zur Rechtfertigung der Gerichtsschreiber ohne
Rücksicht darauf, ob eine Rechtfertigung stattgefunden hat oder
nicht, die Akten der Staatsanwaltschaft vorzulegen. |
[1] Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat
nach Ablauf der Frist zur Rechtfertigung der Gerichtsschreiber ohne
Rücksicht darauf, ob eine Rechtfertigung stattgefunden hat oder
nicht, die Akten der Staatsanwaltschaft vorzulegen. |
[2] Diese stellt, wenn die Berufung von ihr
eingelegt ist, dem Angeklagten die Schriftstücke über Einlegung und
Rechtfertigung der Berufung zu. |
[2] Diese stellt, wenn die Berufung von ihr
eingelegt ist, dem Angeklagten die Schriftstücke über Einlegung und
Rechtfertigung der Berufung zu. |
§ 362 |
§ 321 |
[1] Die Staatsanwaltschaft übersendet die Akten an
die Staatsanwaltschaft bei dem Berufungsgerichte. |
[1] Die Staatsanwaltschaft übersendet die Akten an
die Staatsanwaltschaft bei dem Berufungsgerichte. |
[2] Diese übergiebt
die Akten binnen einer Woche dem Vorsitzenden des Gerichts. |
[2] Diese übergibt
die Akten binnen einer Woche dem Vorsitzenden des Gerichts. |
§ 363 |
§ 322 |
(1) |
(1) |
[1] Erachtet das Berufungsgericht die Bestimmungen
über die Einlegung der Berufung nicht für beobachtet, so kann es
das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. |
[1] Erachtet das Berufungsgericht die Bestimmungen
über die Einlegung der Berufung nicht für beobachtet, so kann es
das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. |
[2] Anderenfalls entscheidet es über dasselbe durch Urtheil. |
[2] Anderenfalls entscheidet es darüber durch Urteil. |
(2) Der Beschluß kann durch sofortige Beschwerde
angefochten werden. |
(2) Der Beschluß kann durch sofortige Beschwerde
angefochten werden. |
§ 364 |
§ 323 |
(1) |
(1) |
[1] Auf die Vorbereitung der Hauptverhandlung
finden die Vorschriften der §§ 213,
215-224 Anwendung. |
[1] Auf die Vorbereitung der Hauptverhandlung
finden die Vorschriften der §§ 214, 216
bis 251 Anwendung. |
[2] In der Ladung ist der Angeklagte auf die Folgen
des Ausbleibens ausdrücklich hinzuweisen. |
[2] In der Ladung ist der Angeklagte auf die Folgen
des Ausbleibens ausdrücklich hinzuweisen. |
(2) Die Ladung der in erster Instanz vernommenen
Zeugen und Sachverständigen kann nur dann unterbleiben, wenn deren
wiederholte Vernehmung zur Aufklärung der Sache nicht erforderlich
erscheint. |
(2) Die Ladung der in erster Instanz vernommenen
Zeugen und Sachverständigen kann nur dann unterbleiben, wenn deren
wiederholte Vernehmung zur Aufklärung der Sache nicht erforderlich
erscheint. |
(3) Neue Beweismittel sind zulässig. |
(3) Neue Beweismittel sind zulässig. |
(4) Bei der Auswahl der zu ladenden Zeugen und
Sachverständigen ist auf die von dem Angeklagten zur Rechtfertigung
der Berufung benannten Personen Rücksicht zu nehmen. |
(4) Bei der Auswahl der zu ladenden Zeugen und
Sachverständigen ist auf die von dem Angeklagten zur Rechtfertigung
der Berufung benannten Personen Rücksicht zu nehmen. |
§ 365 |
§ 324 |
(1) |
(1) |
[1] Nachdem die Hauptverhandlung nach Vorschrift
des § 242 Abs. 1 begonnen hat, hält
ein Berichterstatter in Abwesenheit der Zeugen einen Vortrag über
die Ergebnisse des bisherigen Verfahrens. |
[1] Nachdem die Hauptverhandlung nach Vorschrift
des § 243 Abs. 1 begonnen hat, hält
ein Berichterstatter in Abwesenheit der Zeugen einen Vortrag über
die Ergebnisse des bisherigen Verfahrens. |
[2] Das Urtheil
erster Instanz ist stets zu verlesen. |
[2] Das Urteil
erster Instanz ist stets zu verlesen. |
(2) Sodann erfolgt die Vernehmung des Angeklagten
und die Beweisaufnahme. |
(2) Sodann erfolgt die Vernehmung des Angeklagten
und die Beweisaufnahme. |
§ 366 |
§ 325 |
Bei der Berichterstattung und der Beweisaufnahme
können Schriftstücke verlesen werden; Protokolle über Aussagen der
in der Hauptverhandlung erster Instanz vernommenen Zeugen und
Sachverständigen dürfen, abgesehen von den Fällen der §§
259, 252 ohne die Zustimmung der
Staatsanwaltschaft und des Angeklagten nicht verlesen werden, wenn
die wiederholte Vorladung der Zeugen oder Sachverständigen erfolgt
ist oder von dem Angeklagten rechtzeitig vor der Hauptverhandlung
beantragt worden war. |
Bei der Berichterstattung und der Beweisaufnahme
können Schriftstücke verlesen werden; Protokolle über Aussagen der
in der Hauptverhandlung erster Instanz vernommenen Zeugen und
Sachverständigen dürfen, abgesehen von den Fällen der §§
251, 253 ohne die Zustimmung der
Staatsanwaltschaft und des Angeklagten nicht verlesen werden, wenn
die wiederholte Vorladung der Zeugen oder Sachverständigen erfolgt
ist oder von dem Angeklagten rechtzeitig vor der Hauptverhandlung
beantragt worden war. |
§ 367 |
§ 326 |
[1] Nach dem Schlusse der Beweisaufnahme werden die
Staatsanwaltschaft sowie der Angeklagte und sein Vertheidiger mit ihren Ausführungen und
Anträgen, und zwar der Beschwerdeführer zuerst, gehört. |
[1] Nach dem Schlusse der Beweisaufnahme werden die
Staatsanwaltschaft sowie der Angeklagte und sein Verteidiger mit ihren Ausführungen und
Anträgen, und zwar der Beschwerdeführer zuerst, gehört. |
[2] Dem Angeklagten gebührt das letzte Wort. |
[2] Dem Angeklagten gebührt das letzte Wort. |
§ 368 |
§ 327 |
Der Prüfung des Gerichts unterliegt das
Urtheil nur, soweit dasselbe angefochten ist. |
Der Prüfung des Gerichts unterliegt das
Urteil nur, soweit es angefochten ist. |
§ 369 |
§ 328 |
(1) Insoweit die Berufung für begründet befunden
wird, hat das Berufungsgericht unter Aufhebung des Urtheils in der Sache selbst zu erkennen. |
(1) Insoweit die Berufung für begründet befunden
wird, hat das Berufungsgericht unter Aufhebung des Urteils in der Sache selbst zu erkennen. |
(2) Leidet das Urtheil an einem Mangel, welcher die Revision
wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren begründen
würde, so kann das Berufungsgericht unter Aufhebung des
Urtheils die Sache, wenn die
Umstände des Falles es erfordern, zur Entscheidung an die erste
Instanz zurückverweisen. |
(2) Leidet das Urteil an einem Mangel, welcher die Revision
wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren begründen
würde, so kann das Berufungsgericht unter Aufhebung des
Urteils die Sache, wenn die
Umstände des Falles es erfordern, zur Entscheidung an die erste
Instanz zurückverweisen. |
(3) Hat das Gericht erster Instanz mit Unrecht
seine Zuständigkeit angenommen, so hat das Berufungsgericht unter
Aufhebung des Urtheils die Sache an
das zuständige Gericht zu verweisen oder,
wenn es selbst in erster Instanz zuständig ist, zu
erkennen. |
(3) Hat das Gericht erster Instanz mit Unrecht
seine Zuständigkeit angenommen, so hat das Berufungsgericht unter
Aufhebung des Urteils die Sache an
das zuständige Gericht zu verweisen. |
§ 370 |
§ 329 |
(1) Ist bei dem Beginne der Hauptverhandlung weder
der Angeklagte, noch in den Fällen,
wo solches zulässig, ein Vertreter desselben erschienen und das Ausbleiben nicht
genügend entschuldigt, so ist, insoweit der Angeklagte die Berufung
eingelegt hat, dieselbe sofort zu
verwerfen, insoweit die Staatsanwaltschaft die Berufung eingelegt
hat, über diese zu verhandeln oder die Vorführung oder Verhaftung
des Angeklagten anzuordnen. |
(1) Ist bei dem Beginne der Hauptverhandlung weder
der Angeklagte noch in den Fällen,
wo solches zulässig, ein Vertreter des
Angeklagten erschienen und das Ausbleiben nicht genügend
entschuldigt, so ist, insoweit der Angeklagte die Berufung
eingelegt hat, diese sofort zu
verwerfen, insoweit die Staatsanwaltschaft die Berufung eingelegt
hat, über diese zu verhandeln oder die Vorführung oder Verhaftung
des Angeklagten anzuordnen. |
(2) Der Angeklagte kann binnen einer Woche nach der
Zustellung des Urtheils die
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter den in den §§ 44, 45
bezeichneten Voraussetzungen beanspruchen. |
(2) Der Angeklagte kann binnen einer Woche nach der
Zustellung des Urteils die
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter den in den §§ 44, 45
bezeichneten Voraussetzungen beanspruchen. |
§ 371 |
§ 330 |
Ist von einer der im § 340 bezeichneten Personen die Berufung eingelegt
worden, so hat das Gericht auch den Angeklagten zu der
Hauptverhandlung vorzuladen und kann ihn bei seinem Ausbleiben
zu derselben zwangsweise vorführen
lassen. |
Ist von einer der im § 298 bezeichneten Personen die Berufung
eingelegt worden, so hat das Gericht auch den Angeklagten zu der
Hauptverhandlung vorzuladen und kann ihn bei seinem Ausbleiben
zwangsweise vorführen lassen. |
§ 372 |
§ 331 |
War das Urtheil nur
von dem Angeklagten oder zu Gunsten desselben von der Staatsanwaltschaft oder von
einer der im § 340 bezeichneten
Personen angefochten worden, so darf das Urtheil nicht zum Nachtheile des Angeklagten abgeändert
werden. |
War das Urteil nur
von dem Angeklagten oder zu seinen
Gunsten von der Staatsanwaltschaft oder von einer der im §
298 bezeichneten Personen
angefochten worden, so darf das Urteil nicht zum Nachteil des Angeklagten abgeändert
werden. |
§ 373 |
§ 332 |
Im Übrigen finden
die im sechsten Abschnitte des
zweiten Buchs über die
Hauptverhandlung gegebenen Vorschriften Anwendung. |
Im übrigen finden
die im sechsten Abschnitt des
zweiten Buches über die
Hauptverhandlung gegebenen Vorschriften Anwendung. |
Vierter Abschnitt. Revision |
Vierter Abschnitt. Revision |
§ 374 |
§ 333 |
Die Revision findet statt gegen die Urtheile der Landgerichte und der
Schwurgerichte. |
Die Revision findet statt gegen die Urteile der Landgerichte und der
Schwurgerichte. |
§ 375 |
§ 334 |
|
Gegen die Urteile des
Amtsrichters ist die Revision insoweit zulässig, als nach § 313 die
Berufung ausgeschlossen ist. |
|
§ 335 |
|
(1) Ein Urteil, gegen das
die Berufung zulässig ist, kann statt mit der Berufung mit der
Revision angefochten werden. |
|
(2) Über die Revision
entscheidet das Gericht, das zur Entscheidung berufen wäre, wenn
die Revision nach durchgeführter Berufung eingelegt worden
wäre. |
|
(3) |
|
[1] Legt gegen, das Urteil
ein Beteiligter Revision und ein anderer Beteiligter Berufung ein,
so wird solange die Berufung nicht zurückgenommen oder als
unzulässig verworfen ist, die Revision als Berufung
behandelt. |
|
[2] Die Revisionsanträge
und deren Begründung sind gleichwohl in der vorgeschriebenen Form
und Frist anzubringen und dem Gegner zuzustellen (§§ 344 bis
347). |
|
[3] Gegen das
Berufungsurteil findet Revision nach den allgemein geltenden
Vorschriften statt. |
|
§ 336 |
Der Beurtheilung des
Revisionsgerichts unterliegen auch diejenigen Entscheidungen, welche dem
Urtheile vorausgegangen sind, sofern
dasselbe auf ihnen beruht. |
Der Beurteilung des
Revisionsgerichts unterliegen auch die Entscheidungen, welche dem Urteil vorausgegangen sind, sofern es auf ihnen beruht. |
§ 376 |
§ 337 |
(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden,
daß das Urtheil auf einer Verletzung
des Gesetzes beruhe. |
(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden,
daß das Urteil auf einer Verletzung
des Gesetzes beruhe. |
(2) Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm
nicht oder nicht richtig angewendet worden ist. |
(2) Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm
nicht oder nicht richtig angewendet worden ist. |
§ 377 |
§ 338 |
Ein Urtheil ist
stets als auf einer Verletzung des Gesetzes beruhend
anzusehen: |
Ein Urteil ist
stets als auf einer Verletzung des Gesetzes beruhend
anzusehen: |
1. wenn das erkennende Gericht oder die Geschworenenbank nicht vorschriftsmäßig
besetzt war; |
1. wenn das erkennende Gericht nicht
vorschriftsmäßig besetzt war; |
2. wenn bei dem Urtheile ein Richter, Geschworener oder Schöffe
mitgewirkt hat, welcher von der Ausübung des Richteramts kraft des
Gesetzes ausgeschlossen war; |
2. wenn bei dem Urteil ein Richter, Geschworener oder Schöffe
mitgewirkt hat, welcher von der Ausübung des Richteramts kraft des
Gesetzes ausgeschlossen war; |
3. wenn bei dem Urtheile ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, nachdem
derselbe wegen Besorgniß der Befangenheit abgelehnt
war, und das Ablehnungsgesuch
entweder für begründet erklärt war oder mit Unrecht verworfen
worden ist; |
3. wenn bei dem Urteil ein Richter,
Geschworener oder Schöffe mitgewirkt hat, nachdem
er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt
war und das Ablehnungsgesuch
entweder für begründet erklärt war oder mit Unrecht verworfen
worden ist; |
4. wenn das Gericht seine Zuständigkeit mit Unrecht
angenommen hat; |
4. wenn das Gericht seine Zuständigkeit mit Unrecht
angenommen hat; |
5. wenn die Hauptverhandlung in Abwesenheit der
Staatsanwaltschaft oder einer Person, deren Anwesenheit das Gesetz
vorschreibt, stattgefunden hat; |
5. wenn die Hauptverhandlung in Abwesenheit der
Staatsanwaltschaft oder einer Person, deren Anwesenheit das Gesetz
vorschreibt, stattgefunden hat; |
6. wenn das Urtheil
auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei welcher
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt
sind; |
6. wenn das Urteil
auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei welcher
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt
sind; |
7. wenn das Urtheil
keine Entscheidungsgründe enthält; |
7. wenn das Urteil
keine Entscheidungsgründe enthält; |
8. wenn die Vertheidigung in einem für die Entscheidung
wesentlichen Punkte durch einen Beschluß des Gerichts unzulässig
beschränkt worden ist. |
8. wenn die Verteidigung in einem für die Entscheidung
wesentlichen Punkte durch einen Beschluß des Gerichts unzulässig
beschränkt worden ist. |
§ 378 |
§ 339 |
Die Verletzung von Rechtsnormen, welche lediglich
zu Gunsten des Angeklagten gegeben
sind, kann von der Staatsanwaltschaft nicht zu dem Zwecke geltend
gemacht werden, um eine Aufhebung des Urtheils zum Nachtheile des Angeklagten herbeizuführen. |
Die Verletzung von Rechtsnormen, welche lediglich
zugunsten des Angeklagten gegeben
sind, kann von der Staatsanwaltschaft nicht zu dem Zwecke geltend
gemacht werden, um eine Aufhebung des Urteils zum Nachteile des Angeklagten herbeizuführen. |
§ 379 |
§ 340 |
Wenn der Angeklagte von den
Geschworenen für nichtschuldig erklärt worden ist, so steht der
Staatsanwaltschaft die Revision nur in den Fällen zu, in welchen
dieselbe durch die Bestimmungen des § 377 Nr. 1, 2, 3, 5 oder durch
die Stellung oder Nichtstellung von Fragen begründet
wird. |
In den Fällen, in |
§ 380 |
|
Gegen die
in der Berufungsinstanz erlassenen Urtheile der
Landgerichte kann die Revision wegen
Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren nur auf Verletzung
der Vorschrift des § 398 gestützt
werden. |
denen die
Revision an Stelle der Berufung stattfindet (§ 334) oder statt der
Berufung eingelegt wird (§ 335),
kann die Revision wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das
Verfahren nur auf Verletzung der Vorschrift des § 358 gestützt werden. |
§ 381 |
§ 341 |
(1) Die Revision muß bei dem Gerichte, dessen
Urtheil angefochten wird, binnen
einer Woche nach Verkündung des Urtheils zu Protokoll des Gerichtsschreibers
oder schriftlich eingelegt werden. |
(1) Die Revision muß bei dem Gerichte, dessen
Urteil angefochten wird, binnen
einer Woche nach Verkündung des Urteils zu Protokoll des Gerichtsschreibers
oder schriftlich eingelegt werden. |
(2) Hat die Verkündung des Urtheils nicht in Anwesenheit des Angeklagten
stattgefunden, so beginnt für diesen die Frist mit der
Zustellung. |
(2) Hat die Verkündung des Urteils nicht in Anwesenheit des Angeklagten
stattgefunden, so beginnt für diesen die Frist mit der
Zustellung. |
§ 382 |
§ 342 |
(1) Der Beginn der Frist zur Einlegung der Revision
wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß gegen ein auf Ausbleiben des
Angeklagten ergangenes Urtheil eine
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nachgesucht werden kann. |
(1) Der Beginn der Frist zur Einlegung der Revision
wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß gegen ein auf Ausbleiben des
Angeklagten ergangenes Urteil eine
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nachgesucht werden kann. |
(2) |
(2) |
[1] Stellt der Angeklagte ein Gesuch um
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, so wird die Revision dadurch
gewahrt, daß sie sofort für den Fall der Verwerfung jenes Gesuchs
rechtzeitig eingelegt und begründet wird. |
[1] Stellt der Angeklagte ein Gesuch um
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, so wird die Revision dadurch
gewahrt, daß sie sofort für den Fall der Verwerfung jenes Gesuchs
rechtzeitig eingelegt und begründet wird. |
[2] Die weitere Verfügung in Bezug auf die Revision bleibt dann bis zur
Erledigung des Gesuchs um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
ausgesetzt. |
[2] Die weitere Verfügung in bezug auf die Revision bleibt dann bis zur
Erledigung des Gesuchs um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
ausgesetzt. |
(3) Die Einlegung der Revision ohne Verbindung mit
dem Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt als
Verzicht auf die letztere. |
(3) Die Einlegung der Revision ohne Verbindung mit
dem Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt als
Verzicht auf die letztere. |
§ 383 |
§ 343 |
(1) Durch rechtzeitige Einlegung der Revision wird
die Rechtskraft des Urtheils, soweit
dasselbe angefochten ist,
gehemmt. |
(1) Durch rechtzeitige Einlegung der Revision wird
die Rechtskraft des Urteils, soweit
es angefochten ist, gehemmt. |
(2) Dem Beschwerdeführer, welchem das Urtheil mit den Gründen noch nicht zugestellt
war, ist dasselbe nach Einlegung der
Revision zuzustellen. |
(2) Dem Beschwerdeführer, welchem das Urteil mit den Gründen noch nicht zugestellt
war, ist es nach Einlegung der
Revision zuzustellen. |
§ 384 |
§ 344 |
(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung
abzugeben, inwieweit er das Urtheil
anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die
Anträge zu begründen. |
(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung
abzugeben, inwieweit er das Urteil
anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die
Anträge zu begründen. |
(2) |
(2) |
[1] Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das
Urtheil wegen Verletzung einer
Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen
Rechtsnorm angefochten wird. |
[1] Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das
Urteil wegen Verletzung einer
Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen
Rechtsnorm angefochten wird. |
[2] Ersterenfalls müssen die den Mangel
enthaltenden Thatsachen angegeben
werden. |
[2] Ersterenfalls müssen die den Mangel
enthaltenden Tatsachen angegeben
werden. |
§ 385 |
§ 345 |
(1) Die Revisionsanträge und deren Begründung sind
spätestens binnen einer weiteren Woche nach Ablauf der Frist zur
Einlegung des Rechtsmittels oder, wenn zu dieser Zeit das
Urtheil noch nicht zugestellt war,
nach dessen Zustellung bei dem Gerichte, dessen Urtheil angefochten wird, anzubringen. |
(1) Die Revisionsanträge und deren Begründung sind
spätestens binnen einer weiteren Woche nach Ablauf der Frist zur
Einlegung des Rechtsmittels oder, wenn zu dieser Zeit das
Urteil noch nicht zugestellt war,
nach dessen Zustellung bei dem Gerichte, dessen Urteil angefochten wird, anzubringen. |
(2) Seitens des Angeklagten kann dies nur in einer
von dem Vertheidiger oder einem
Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll des
Gerichtsschreibers geschehen. |
(2) Seitens des Angeklagten kann dies nur in einer
von dem Verteidiger oder einem
Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll des
Gerichtsschreibers geschehen. |
§ 386 |
§ 346 |
(1) Ist die Revision verspätet eingelegt, oder sind
die Revisionsanträge nicht rechtzeitig oder nicht in der im §
385 Abs. 2 vorgeschriebenen Form
angebracht worden, so hat das Gericht, dessen Urtheil angefochten wird, das Rechtsmittel durch
Beschluß als unzulässig zu verwerfen. |
(1) Ist die Revision verspätet eingelegt, oder sind
die Revisionsanträge nicht rechtzeitig oder nicht in der im §
345 Abs. 2 vorgeschriebenen Form
angebracht worden, so hat das Gericht, dessen Urteil angefochten wird, das Rechtsmittel durch
Beschluß als unzulässig zu verwerfen. |
(2) |
(2) |
[1] Der Beschwerdeführer kann binnen einer Woche
nach Zustellung des Beschlusses auf die Entscheidung des
Revisionsgerichts antragen. |
[1] Der Beschwerdeführer kann binnen einer Woche
nach Zustellung des Beschlusses auf die Entscheidung des
Revisionsgerichts antragen. |
[2] In diesem Falle sind die Akten an das
Revisionsgericht einzusenden; die Vollstreckung des Urtheils wird jedoch hierdurch nicht
gehemmt. |
[2] In diesem Falle sind die Akten an das
Revisionsgericht einzusenden; die Vollstreckung des Urteils wird jedoch hierdurch nicht
gehemmt. |
§ 387 |
§ 347 |
(1) |
(1) |
[1] Ist die Revision rechtzeitig eingelegt, und sind die Revisionsanträge
rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form angebracht, so ist die
Revisionsschrift dem Gegner des Beschwerdeführers zuzustellen. |
[1] Ist die Revision rechtzeitig eingelegt und sind die Revisionsanträge
rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form angebracht, so ist die
Revisionsschrift dem Gegner des Beschwerdeführers zuzustellen. |
[2] Diesem steht frei, binnen einer Woche eine
schriftliche Gegenerklärung einzureichen. |
[2] Diesem steht frei, binnen einer Woche eine
schriftliche Gegenerklärung einzureichen. |
[3] Der Angeklagte kann letztere auch zu Protokoll
des Gerichtsschreibers abgeben. |
[3] Der Angeklagte kann letztere auch zu Protokoll
des Gerichtsschreibers abgeben. |
(2) Nach Eingang der Gegenerklärung oder nach
Ablauf der Frist erfolgt durch die Staatsanwaltschaft die
Einsendung der Akten an das Revisionsgericht. |
(2) Nach Eingang der Gegenerklärung oder nach
Ablauf der Frist erfolgt durch die Staatsanwaltschaft die
Einsendung der Akten an das Revisionsgericht. |
§ 388 |
§ 348 |
(1) Findet das Gericht, an welches die Einsendung
der Akten erfolgt ist, daß die Verhandlung und Entscheidung über
das Rechtsmittel zur Zuständigkeit eines anderen Gerichts gehöre,
so hat es durch Beschluß seine Unzuständigkeit auszusprechen. |
(1) Findet das Gericht, an welches die Einsendung
der Akten erfolgt ist, daß die Verhandlung und Entscheidung über
das Rechtsmittel zur Zuständigkeit eines anderen Gerichts gehöre,
so hat es durch Beschluß seine Unzuständigkeit auszusprechen. |
(2) Dieser Beschluß, in welchem das zuständige
Revisionsgericht zu bezeichnen ist, unterliegt einer Anfechtung
nicht und ist für das in demselben
bezeichnete Gericht bindend. |
(2) Dieser Beschluß, in welchem das zuständige
Revisionsgericht zu bezeichnen ist, unterliegt einer Anfechtung
nicht und ist für das in ihm
bezeichnete Gericht bindend. |
(3) Die Abgabe der Akten erfolgt durch die
Staatsanwaltschaft. |
(3) Die Abgabe der Akten erfolgt durch die
Staatsanwaltschaft. |
§ 389 |
§ 349 |
(1) |
(1) |
[1] Erachtet das Revisionsgericht die Bestimmungen
über die Einlegung der Revision oder diejenigen über die Anbringung der
Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel
durch Beschluß als unzulässig verwerfen. |
[1] Erachtet das Revisionsgericht die Bestimmungen
über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge
nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß
als unzulässig verwerfen. |
[2] Das gleiche ist der Fall, wenn das
Reichsgericht über die Revision zu entscheiden hat und die Revision
einstimmig für offensichtlich unbegründet erklärt wird. |
[2] Das gleiche ist der Fall, wenn das
Reichsgericht über die Revision zu entscheiden hat und die Revision
einstimmig für offensichtlich unbegründet erklärt wird. |
(2) Andernfalls wird über das Rechtsmittel durch
Urteil entschieden. |
(2) Andernfalls wird über das Rechtsmittel durch
Urteil entschieden. |
§ 390 |
§ 350 |
(1) |
(1) |
[1] Der Angeklagte oder auf dessen Verlangen der
Vertheidiger ist von dem Tage der
Hauptverhandlung zu benachrichtigen. |
[1] Der Angeklagte oder auf dessen Verlangen der
Verteidiger ist von dem Tage der
Hauptverhandlung zu benachrichtigen. |
[2] Der Angeklagte kann in dieser erscheinen oder
sich durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen
Vertheidiger vertreten lassen. |
[2] Der Angeklagte kann in dieser erscheinen oder
sich durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen
Verteidiger vertreten lassen. |
(2) Der nicht auf freiem Fuße befindliche
Angeklagte hat keinen Anspruch auf Anwesenheit. |
(2) Der nicht auf freiem Fuße befindliche
Angeklagte hat keinen Anspruch auf Anwesenheit. |
§ 391 |
§ 351 |
(1) Die Hauptverhandlung beginnt mit dem
Vortrage eines
Berichterstatters. |
(1) Die Hauptverhandlung beginnt mit dem
Vortrag eines
Berichterstatters. |
(2) |
(2) |
[1] Hierauf werden die Staatsanwaltschaft sowie der
Angeklagte und sein Vertheidiger mit
ihren Ausführungen und Anträgen, und zwar der Beschwerdeführer
zuerst, gehört. |
[1] Hierauf werden die Staatsanwaltschaft sowie der
Angeklagte und sein Verteidiger mit
ihren Ausführungen und Anträgen, und zwar der Beschwerdeführer
zuerst, gehört. |
[2] Dem Angeklagten gebührt das letzte Wort. |
[2] Dem Angeklagten gebührt das letzte Wort. |
§ 392 |
§ 352 |
(1) Der Prüfung des Revisionsgerichts unterliegen
nur die gestellten Revisionsanträge und, insoweit die Revision auf
Mängel des Verfahrens gestützt wird, nur diejenigen Thatsachen, welche bei Anbringung der
Revisionsanträge bezeichnet worden sind. |
(1) Der Prüfung des Revisionsgerichts unterliegen
nur die gestellten Revisionsanträge und, insoweit die Revision auf
Mängel des Verfahrens gestützt wird, nur die Tatsachen, welche bei Anbringung der
Revisionsanträge bezeichnet worden sind. |
(2) Eine weitere Begründung der Revisionsanträge,
als die im § 384 Abs. 2
vorgeschriebene, ist nicht erforderlich und, wenn sie unrichtig
ist, unschädlich. |
(2) Eine weitere Begründung der Revisionsanträge,
als die im § 344 Abs. 2
vorgeschriebene, ist nicht erforderlich und, wenn sie unrichtig
ist, unschädlich. |
§ 393 |
§ 353 |
(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet
wird, ist das angefochtene Urtheil
aufzuheben. |
(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet
wird, ist das angefochtene Urteil
aufzuheben. |
(2) Gleichzeitig sind die dem Urtheile zu Grund liegenden Feststellungen
aufzuheben, sofern sie durch die Gesetzesverletzung betroffen
werden, wegen deren die Aufhebung des Urtheils erfolgt. |
(2) Gleichzeitig sind die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen
aufzuheben, sofern sie durch die Gesetzesverletzung betroffen
werden, wegen deren die Aufhebung des Urteils erfolgt. |
§ 394 |
§ 354 |
(1) Erfolgt die Aufhebung des Urtheils nur wegen Gesetzesverletzung bei
Anwendung des Gesetzes auf die dem Urtheile
zu Grund liegenden Feststellungen, so hat das
Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne
weitere thatsächliche Erörterungen
nur auf Freisprechung oder auf Einstellung oder auf eine absolut
bestimmte Strafe zu erkennen ist, oder das Revisionsgericht in
Übereinstimmung mit dem Antrage der
Staatsanwaltschaft die gesetzlich niedrigste Strafe für angemessen
erachtet. |
(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei
Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil
zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das
Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne
weitere tatsächliche Erörterungen
nur auf Freisprechung oder auf Einstellung oder auf eine absolut
bestimmte Strafe zu erkennen ist, oder das Revisionsgericht in
Übereinstimmung mit dem Antrag der
Staatsanwaltschaft die gesetzlich niedrigste Strafe für angemessen
erachtet. |
(2) In anderen Fällen ist die Sache zur anderweiten
Verhandlung und Entscheidung an das Gericht, dessen Urtheil aufgehoben ist, oder an ein, demselben Bundesstaate angehöriges, benachbartes Gericht
gleicher Ordnung zurückzuverweisen. |
(2) In anderen Fällen ist die Sache zur anderweiten
Verhandlung und Entscheidung an das Gericht, dessen Urteil aufgehoben ist, oder an ein demselben deutschen Lande angehöriges, benachbartes
Gericht gleicher Ordnung zurückzuverweisen. |
(3) Die Zurückverweisung kann an ein Gericht
niederer Ordnung erfolgen, wenn die noch in Frage kommende
strafbare Handlung zu dessen Zuständigkeit gehört. |
(3) Die Zurückverweisung kann an ein Gericht
niederer Ordnung erfolgen, wenn die noch in Frage kommende
strafbare Handlung zu dessen Zuständigkeit gehört. |
§ 395 |
§ 355 |
Wird ein Urtheil
aufgehoben, weil das Gericht der vorigen Instanz sich mit Unrecht
für zuständig erachtet hat, so verweist das Revisionsgericht
gleichzeitig die Sache an das zuständige Gericht. |
Wird ein Urteil
aufgehoben, weil das Gericht der vorigen Instanz sich mit Unrecht
für zuständig erachtet hat, so verweist das Revisionsgericht
gleichzeitig die Sache an das zuständige Gericht. |
§ 396 |
§ 356 |
Die Verkündung des Urtheils erfolgt nach Maßgabe des § 267. |
Die Verkündung des Urteils erfolgt nach Maßgabe des § 268. |
§ 397 |
§ 357 |
Erfolgt zu Gunsten
eines Angeklagten die Aufhebung des Urtheils wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung
des Strafgesetzes, und erstreckt sich das Urtheil, soweit es aufgehoben wird, noch auf
andere Angeklagte, welche die Revision nicht eingelegt haben, so
ist zu erkennen, als ob sie gleichfalls die Revision eingelegt
hätten. |
Erfolgt zugunsten
eines Angeklagten die Aufhebung des Urteils wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung
des Strafgesetzes, und erstreckt sich das Urteil, soweit es aufgehoben wird, noch auf
andere Angeklagte, welche die Revision nicht eingelegt haben, so
ist zu erkennen, als ob sie gleichfalls die Revision eingelegt
hätten. |
§ 398 |
§ 358 |
(1) Das Gericht, an welches die Sache zur
anderweiten Verhandlung und Entscheidung verwiesen ist, hat die
rechtliche Beurtheilung, welche der
Aufhebung des Urtheils zu Grund
gelegt ist, auch seiner Entscheidung zu
Grund zu legen. |
(1) Das Gericht, an welches die Sache zur
anderweiten Verhandlung und Entscheidung verwiesen ist, hat die
rechtliche Beurteilung, welche der
Aufhebung des Urteils zugrunde
gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen. |
(2) War das Urtheil
nur von dem Angeklagten oder zu Gunsten desselben von der Staatsanwaltschaft oder von
einer der im § 340 bezeichneten
Personen angefochten worden, so darf das neue Urtheil eine härtere Strafe, als die in dem ersteren erkannte, nicht verhängen. |
(2) War das Urteil
nur von dem Angeklagten oder zu seinen Gunsten von der Staatsanwaltschaft oder
von einer der im § 298 bezeichneten
Personen angefochten worden, so darf das neue Urteil eine härtere Strafe als die in dem ersteren erkannte nicht verhängen. |
Viertes Buch. Wiederaufnahme eines durch
rechtskräftiges Urtheil
geschlossenen Verfahrens |
Viertes Buch. Wiederaufnahme eines durch
rechtskräftiges Urteil
geschlossenen Verfahrens |
§ 399 |
§ 359 |
Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges
Urtheil geschlossenen Verfahrens
zu Gunsten des Verurtheilten findet statt: |
Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges
Urteil geschlossenen Verfahrens
zugunsten des Verurteilten findet statt: |
1. wenn eine in der Hauptverhandlung zu seinen
Ungunsten als echt vorgebrachte Urkunde fälschlich angefertigt oder
verfälscht war; |
1. wenn eine in der Hauptverhandlung zu seinen
Ungunsten als echt vorgebrachte Urkunde fälschlich angefertigt oder
verfälscht war; |
2. wenn durch Beeidigung eines zu seinen Ungunsten
abgelegten Zeugnisses oder abgegebenen Gutachtens der Zeuge oder
Sachverständige sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen
Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat; |
2. wenn durch Beeidigung eines zu seinen Ungunsten
abgelegten Zeugnisses oder abgegebenen Gutachtens der Zeuge oder
Sachverständige sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen
Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat; |
3. wenn bei dem Urtheil ein Richter, Geschworener oder Schöffe
mitgewirkt hat, welcher sich in Beziehung auf die Sache einer
Verletzung seiner Amtspflichten schuldig gemacht hat, sofern diese
Verletzung mit einer im Wege des gerichtlichen Strafverfahrens zu
verhängenden öffentlichen Strafe bedroht und nicht vom Verurtheilten selbst veranlaßt ist; |
3. wenn bei dem Urteil ein Richter, Geschworener oder Schöffe
mitgewirkt hat, welcher sich in Beziehung auf die Sache einer
Verletzung seiner Amtspflichten schuldig gemacht hat, sofern diese
Verletzung mit einer im Wege des gerichtlichen Strafverfahrens zu
verhängenden öffentlichen Strafe bedroht und nicht vom Verurteilten selbst veranlaßt ist; |
4. wenn ein civilgerichtliches Urtheil, auf welches das
Strafurtheil gegründet ist, durch
ein anderes rechtskräftig gewordenes Urtheil aufgehoben ist; |
4. wenn ein zivilgerichtliches Urteil, auf welches das
Strafurteil gegründet ist, durch
ein anderes rechtskräftig gewordenes Urteil aufgehoben ist; |
5. wenn neue Thatsachen oder Beweismittel beigebracht sind,
welche allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen
die Freisprechung des Angeklagten oder in Anwendung eines milderen
Strafgesetzes eine geringere Bestrafung zu begründen geeignet sind.
In den vor den Schöffengerichten
verhandelten Sachen können nur solche Thatsachen oder Beweismittel beigebracht werden,
welche der Verurtheilte in dem
früheren Verfahren einschließlich der Berufungsinstanz nicht
gekannt hatte oder ohne Verschulden nicht geltend machen
konnte. |
5. wenn neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht sind,
welche allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen
die Freisprechung des Angeklagten oder in Anwendung eines milderen
Strafgesetzes eine geringere Bestrafung zu begründen geeignet sind.
In den vor dem Amtsrichter oder dem
Schöffengerichte verhandelten Sachen können nur solche
Tatsachen oder Beweismittel
beigebracht werden, welche der Verurteilte in dem früheren Verfahren
einschließlich der Berufungsinstanz nicht gekannt hatte oder ohne
Verschulden nicht geltend machen konnte. |
§ 400 |
§ 360 |
(1) Durch den Antrag auf Wiederaufnahme des
Verfahrens wird die Vollstreckung des Urtheils nicht gehemmt. |
(1) Durch den Antrag auf Wiederaufnahme des
Verfahrens wird die Vollstreckung des Urteils nicht gehemmt. |
(2) Das Gericht kann jedoch einen Aufschub sowie
eine Unterbrechung der Vollstreckung anordnen. |
(2) Das Gericht kann jedoch einen Aufschub sowie
eine Unterbrechung der Vollstreckung anordnen. |
§ 401 |
§ 361 |
(1) Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens
wird weder durch die erfolgte Strafvollstreckung noch durch den Tod
des Verurtheilten
ausgeschlossen. |
(1) Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens
wird weder durch die erfolgte Strafvollstreckung noch durch den Tod
des Verurteilten
ausgeschlossen. |
(2) Im Falle des Todes sind der Ehegatte, die
Verwandten auf- und absteigender Linie sowie die Geschwister des
Verstorbenen zu dem Antrage
befugt. |
(2) Im Falle des Todes sind der Ehegatte, die
Verwandten auf- und absteigender Linie sowie die Geschwister des
Verstorbenen zu dem Antrag
befugt. |
§ 402 |
§ 362 |
Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges
Urtheil geschlossenen Verfahrens
zu Ungunsten des Angeklagten findet
statt: |
Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges
Urteil geschlossenen Verfahrens
zuungunsten des Angeklagten findet
statt: |
1. wenn eine in der Hauptverhandlung zu seinen
Gunsten als echt vorgebrachte Urkunde fälschlich angefertigt oder
verfälscht war; |
1. wenn eine in der Hauptverhandlung zu seinen
Gunsten als echt vorgebrachte Urkunde fälschlich angefertigt oder
verfälscht war; |
2. wenn durch Beeidigung eines zu seinen Gunsten
abgelegten Zeugnisses oder abgegebenen Gutachtens der Zeuge oder
Sachverständige sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen
Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat; |
2. wenn durch Beeidigung eines zu seinen Gunsten
abgelegten Zeugnisses oder abgegebenen Gutachtens der Zeuge oder
Sachverständige sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen
Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat; |
3. wenn bei dem Urtheil ein Richter, Geschworener oder Schöffe
mitgewirkt hat, welcher sich in Beziehung auf die Sache einer
Verletzung seiner Amtspflichten schuldig gemacht hat, sofern diese
Verletzung mit einer im Wege des gerichtlichen Strafverfahrens zu
verhängenden öffentlichen Strafe bedroht ist; |
3. wenn bei dem Urteil ein Richter, Geschworener oder Schöffe
mitgewirkt hat, welcher sich in Beziehung auf die Sache einer
Verletzung seiner Amtspflichten schuldig gemacht hat, sofern diese
Verletzung mit einer im Wege des gerichtlichen Strafverfahrens zu
verhängenden öffentlichen Strafe bedroht ist; |
4. wenn von dem Freigesprochenen vor Gericht oder
außergerichtlich ein glaubwürdiges Geständniß der strafbaren Handlung abgelegt
wird. |
4. wenn von dem Freigesprochenen vor Gericht oder
außergerichtlich ein glaubwürdiges Geständnis der strafbaren Handlung abgelegt
wird. |
§ 403 |
§ 363 |
Eine Wiederaufnahme des Verfahrens zum Zwecke der
Änderung der Strafe innerhalb des durch dasselbe Gesetz bestimmten
Strafmaßes findet nicht statt. |
Eine Wiederaufnahme des Verfahrens zum Zwecke der
Änderung der Strafe innerhalb des durch dasselbe Gesetz bestimmten
Strafmaßes findet nicht statt. |
§ 404 |
§ 364 |
Ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens,
welcher auf die Behauptung einer strafbaren Handlung gegründet
werden soll, ist nur dann zulässig, wenn wegen dieser Handlung eine
rechtskräftige Verurtheilung
ergangen ist, oder wenn die Einleitung oder Durchführung eines
Strafverfahrens aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweis
nicht erfolgen kann. |
Ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens,
welcher auf die Behauptung einer strafbaren Handlung gegründet
werden soll, ist nur dann zulässig, wenn wegen dieser Handlung eine
rechtskräftige Verurteilung
ergangen ist, oder wenn die Einleitung oder Durchführung eines
Strafverfahrens aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweis
nicht erfolgen kann. |
§ 405 |
§ 365 |
Die allgemeinen Bestimmungen über Rechtsmittel
finden auch bei dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens
Anwendung. |
Die allgemeinen Bestimmungen über Rechtsmittel
finden auch bei dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens
Anwendung. |
§ 406 |
§ 366 |
(1) In dem Antrage
müssen der gesetzliche Grund der Wiederaufnahme des Verfahrens
sowie die Beweismittel angegeben werden. |
(1) In dem Antrag
müssen der gesetzliche Grund der Wiederaufnahme des Verfahrens
sowie die Beweismittel angegeben werden. |
(2) Von dem Angeklagten und den im § 401 Abs. 2 bezeichneten Personen kann der Antrag
nur mittels einer von dem Vertheidiger oder einem Rechtsanwalt
unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll des Gerichtsschreibers
angebracht werden. |
(2) Von dem Angeklagten und den im § 361 Abs. 2 bezeichneten Personen kann der
Antrag nur mittels einer von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt
unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll des Gerichtsschreibers
angebracht werden. |
§ 407 |
§ 367 |
(1) |
(1) |
[1] Über die Zulassung des Antrags auf
Wiederaufnahme des Verfahrens entscheidet das Gericht, dessen
Urtheil mit dem Antrag angefochten
wird. |
[1] Über die Zulassung des Antrags auf
Wiederaufnahme des Verfahrens entscheidet das Gericht, dessen
Urteil mit dem Antrag angefochten
wird. |
[2] Wird ein in der Revisionsinstanz erlassenes
Urtheil aus anderen Gründen als auf
Grund des § 399 Nr. 3 oder des §
402 Nr. 3 angefochten, so
entscheidet das Gericht, gegen dessen Urtheil die Revision eingelegt war. |
[2] Wird ein in der Revisionsinstanz erlassenes
Urteil aus anderen Gründen als auf
Grund des § 359 Nr. 3 oder des §
362 Nr. 3 angefochten, so
entscheidet das Gericht, gegen dessen Urteil die Revision eingelegt war. |
(2) Die Entscheidung erfolgt ohne mündliche
Verhandlung. |
(2) Die Entscheidung erfolgt ohne mündliche
Verhandlung. |
§ 408 |
§ 368 |
(1) Ist der Antrag nicht in der vorgeschriebenen
Form angebracht, oder ist darin kein gesetzlicher Grund der
Wiederaufnahme geltend gemacht oder kein geeignetes Beweismittel
angeführt, so ist der Antrag als unzulässig zu verwerfen. |
(1) Ist der Antrag nicht in der vorgeschriebenen
Form angebracht, oder ist darin kein gesetzlicher Grund der
Wiederaufnahme geltend gemacht oder kein geeignetes Beweismittel
angeführt, so ist der Antrag als unzulässig zu verwerfen. |
(2) Anderenfalls ist derselbe dem Gegner des Antragstellers unter
Bestimmung einer Frist zur Erklärung zuzustellen. |
(2) Anderenfalls ist er dem Gegner des Antragstellers unter
Bestimmung einer Frist zur Erklärung zuzustellen. |
§ 409 |
§ 369 |
(1) Wird der Antrag an sich für zulässig befunden,
so beauftragt das Gericht mit Aufnahme der angetretenen Beweise,
soweit dies erforderlich ist, einen Richter. |
(1) Wird der Antrag an sich für zulässig befunden,
so beauftragt das Gericht mit Aufnahme der angetretenen Beweise,
soweit dies erforderlich ist, einen Richter. |
(2) Dem Ermessen des Gerichts bleibt es überlassen,
ob die Zeugen und Sachverständigen eidlich vernommen werden
sollen. |
(2) Dem Ermessen des Gerichts bleibt es überlassen,
ob die Zeugen und Sachverständigen eidlich vernommen werden
sollen. |
(3) Hinsichtlich der Berechtigung der Betheiligten zur Anwesenheit bei der
Beweisaufnahme kommen die für die Voruntersuchung gegebenen
Vorschriften zur Anwendung. |
(3) Hinsichtlich der Berechtigung der Beteiligten zur Anwesenheit bei der
Beweisaufnahme kommen die für die Voruntersuchung gegebenen
Vorschriften zur Anwendung. |
(4) Nach Schluß der Beweisaufnahme sind die
Staatsanwaltschaft und der Angeklagte unter Bestimmung einer Frist
zur ferneren Erklärung aufzufordern. |
(4) Nach Schluß der Beweisaufnahme sind die
Staatsanwaltschaft und der Angeklagte unter Bestimmung einer Frist
zur ferneren Erklärung aufzufordern. |
§ 410 |
§ 370 |
(1) Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens
wird ohne mündliche Verhandlung als unbegründet verworfen, wenn die
darin aufgestellten Behauptungen keine genügende Bestätigung
gefunden haben, oder wenn in den Fällen des § 399 Nr. 1, 2 oder des § 402 Nr. 1, 2 nach Lage der Sache die Annahme
ausgeschlossen ist, daß die in diesen Bestimmungen bezeichnete
Handlung auf die Entscheidung Einfluß gehabt hat. |
(1) Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens
wird ohne mündliche Verhandlung als unbegründet verworfen, wenn die
darin aufgestellten Behauptungen keine genügende Bestätigung
gefunden haben, oder wenn in den Fällen des § 359 Nr. 1, 2 oder des § 362 Nr. 1, 2 nach Lage der Sache die Annahme
ausgeschlossen ist, daß die in diesen Bestimmungen bezeichnete
Handlung auf die Entscheidung Einfluß gehabt hat. |
(2) Anderenfalls verordnet das Gericht die
Wiederaufnahme des Verfahrens und die Erneuerung der
Hauptverhandlung. |
(2) Anderenfalls verordnet das Gericht die
Wiederaufnahme des Verfahrens und die Erneuerung der
Hauptverhandlung. |
§ 411 |
§ 371 |
(1) Ist der Verurtheilte bereits verstorben, so hat ohne
Erneuerung der Hauptverhandlung das Gericht nach Aufnahme des etwa
noch erforderlichen Beweises entweder die Freisprechung zu erkennen
oder den Antrag auf Wiederaufnahme abzulehnen. |
(1) Ist der Verurteilte bereits verstorben, so hat ohne
Erneuerung der Hauptverhandlung das Gericht nach Aufnahme des etwa
noch erforderlichen Beweises entweder die Freisprechung zu erkennen
oder den Antrag auf Wiederaufnahme abzulehnen. |
(2) Auch in anderen Fällen kann das Gericht, bei
öffentlichen Klagen jedoch nur mit Zustimmung der
Staatsanwaltschaft, den Verurtheilten sofort freisprechen, wenn dazu
genügende Beweise bereits vorliegen. |
(2) Auch in anderen Fällen kann das Gericht, bei
öffentlichen Klagen jedoch nur mit Zustimmung der
Staatsanwaltschaft, den Verurteilen
sofort freisprechen, wenn dazu genügende Beweise bereits
vorliegen. |
(3) Mit der Freisprechung ist die Aufhebung des
früheren Urtheils zu verbinden. |
(3) Mit der Freisprechung ist die Aufhebung des
früheren Urteils zu verbinden. |
(4) Die Aufhebung ist auf Verlangen des
Antragstellers durch den Deutschen Reichsanzeiger bekannt zu machen, und kann nach dem Ermessen
des Gerichts auch durch andere Blätter veröffentlicht werden. |
(4) Die Aufhebung ist auf Verlangen des
Antragstellers durch den Deutschen Reichsanzeiger bekanntzumachen und kann nach dem Ermessen des
Gerichts auch durch andere Blätter veröffentlicht werden. |
§ 412 |
§ 372 |
Alle Entscheidungen, welche aus Anlaß eines Antrags
auf Wiederaufnahme des Verfahrens von dem Gericht in erster Instanz
erlassen werden, können mit der sofortigen Beschwerde angefochten
werden. |
Alle Entscheidungen, welche aus Anlaß eines Antrags
auf Wiederaufnahme des Verfahrens von dem Gericht in erster Instanz
erlassen werden, können mit der sofortigen Beschwerde angefochten
werden. |
§ 413 |
§ 373 |
(1) In der erneuten Hauptverhandlung ist entweder
das frühere Urtheil aufrecht zu
erhalten oder unter Aufhebung desselben anderweit in der Sache zu
erkennen. |
(1) In der erneuten Hauptverhandlung ist entweder
das frühere Urteil
aufrechtzuerhalten oder unter seiner Aufhebung anderweit in der Sache zu
erkennen. |
(2) Ist die Wiederaufnahme des Verfahrens nur von
dem Verurtheilten oder zu Gunsten
desselben von der Staatsanwaltschaft
oder von einer der im § 340
bezeichneten Personen beantragt worden, so darf das neue
Urtheil eine härtere Strafe als die
in dem früheren erkannte nicht verhängen. |
(2) Ist die Wiederaufnahme des Verfahrens nur von
dem Verurteilten oder zu
seinen Gunsten von der
Staatsanwaltschaft oder von einer der im § 298 bezeichneten Personen beantragt worden, so
darf das neue Urteil eine härtere
Strafe als die in dem früheren erkannte nicht verhängen. |
Fünftes Buch. Betheiligung des Verletzten bei dem
Verfahren |
Fünftes Buch. Beteiligung des Verletzten bei dem
Verfahren |
Erster Abschnitt. Privatklage |
Erster Abschnitt. Privatklage |
§ 414 |
§ 374 |
(1) Im Wege der Privatklage können vom Verletzten
verfolgt werden, ohne daß es einer vorgängigen Anrufung der
Staatsanwaltschaft bedarf, |
(1) Im Wege der Privatklage können vom Verletzten
verfolgt werden, ohne daß es einer vorgängigen Anrufung der
Staatsanwaltschaft bedarf, |
1. das Vergehen des Hausfriedensbruchs im Falle des
§ 123 des Strafgesetzbuchs; |
1. das Vergehen des Hausfriedensbruchs im Falle des
§ 123 des Strafgesetzbuchs; |
2. die Vergehen der Beleidigung in den Fällen der
§§ 183 bis 187, 189 des
Strafgesetzbuchs, wenn nicht eine der im § 197 bezeichneten
politischen Körperschaften beleidigt ist; |
2. die Vergehen der Beleidigung in den Fällen der
§§ 185 bis 187, 189 des
Strafgesetzbuchs, wenn nicht eine der im § 197 bezeichneten
politischen Körperschaften beleidigt ist; |
3. die Vergehen der Körperverletzung in den Fällen
der §§ 223, 223a Abs. 1 und des § 230 des Strafgesetzbuchs, sofern
nicht die Körperverletzung mit Übertretung einer Amts-, Berufs-
oder Gewerbspflicht begangen worden ist; |
3. die Vergehen der Körperverletzung in den Fällen
der §§ 223, 223a Abs. 1 und des § 230 des Strafgesetzbuchs, sofern
nicht die Körperverletzung mit Übertretung einer Amts-, Berufs-
oder Gewerbspflicht begangen worden ist; |
4. das Vergehen der Bedrohung im Falle des § 241
des Strafgesetzbuchs; |
4. das Vergehen der Bedrohung im Falle des § 241
des Strafgesetzbuchs; |
5. das Vergehen der Verletzung fremder Geheimnisse
im Falle des § 299 des Strafgesetzbuchs; |
5. das Vergehen der Verletzung fremder Geheimnisse
im Falle des § 299 des Strafgesetzbuchs; |
6. das Vergehen der Sachbeschädigung im Falle des §
303 des Strafgesetzbuchs; |
6. das Vergehen der Sachbeschädigung im Falle des §
303 des Strafgesetzbuchs; |
7. alle nach dem Gesetze gegen den unlauteren
Wettbewerb strafbaren Vergehen; |
7. alle nach dem Gesetze gegen den unlauteren
Wettbewerb strafbaren Vergehen; |
8. alle Verletzungen des literarischen,
künstlerischen und gewerblichen Urheberrechts, soweit sie als
Vergehen strafbar sind. |
8. alle Verletzungen des literarischen,
künstlerischen und gewerblichen Urheberrechts, soweit sie als
Vergehen strafbar sind. |
(2) Die gleiche Befugniß steht denjenigen zu, welchen in den Strafgesetzen das
Recht, selbständig auf Bestrafung anzutragen, beigelegt ist. |
(2) Die gleiche Befugnis steht denen zu, welchen in den Strafgesetzen das
Recht, selbständig auf Bestrafung anzutragen, beigelegt ist. |
(3) Hat der Verletzte einen gesetzlichen Vertreter,
so wird die Befugniß zur Erhebung
der Privatklage durch diesen und, wenn Korporationen,
Gesellschaften und andere Personenvereine, welche als solche in
bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten klagen können, die Verletzten
sind, durch dieselben Personen wahrgenommen, durch welche sie in
bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten vertreten werden. |
(3) Hat der Verletzte einen gesetzlichen Vertreter,
so wird die Befugnis zur Erhebung
der Privatklage durch diesen und, wenn Korporationen,
Gesellschaften und andere Personenvereine, welche als solche in
bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten klagen können, die Verletzten
sind, durch dieselben Personen wahrgenommen, durch welche sie in
bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten vertreten werden. |
§ 415 |
§ 375 |
(1) Sind wegen derselben strafbaren Handlung
mehrere Personen zur Privatklage berechtigt, so ist bei Ausübung
dieses Rechts ein Jeder von dem Anderen unabhängig. |
(1) Sind wegen derselben strafbaren Handlung
mehrere Personen zur Privatklage berechtigt, so ist bei Ausübung
dieses Rechtes ein jeder von dem anderen unabhängig. |
(2) Hat jedoch einer der Berechtigten die
Privatklage erhoben, so steht den übrigen nur der Beitritt zu dem
eingeleiteten Verfahren, und zwar in der Lage zu, in welcher sich
dasselbe zur Zeit der
Beitrittserklärung befindet. |
(2) Hat jedoch einer der Berechtigten die
Privatklage erhoben, so steht den übrigen nur der Beitritt zu dem
eingeleiteten Verfahren, und zwar in der Lage zu, in welcher
es sich zur Zeit der
Beitrittserklärung befindet. |
(3) Jede in der Sache selbst ergangene Entscheidung
äußert zu Gunsten des Beschuldigten
ihre Wirkung auch gegenüber solchen Berechtigten, welche die
Privatklage nicht erhoben haben. |
(3) Jede in der Sache selbst ergangene Entscheidung
äußert zugunsten des Beschuldigten
ihre Wirkung auch gegenüber solchen Berechtigten, welche die
Privatklage nicht erhoben haben. |
§ 416 |
§ 376 |
Die öffentliche Klage wird wegen der im §
414 bezeichneten strafbaren
Handlungen von der Staatsanwaltschaft nur dann erhoben, wenn dies
im öffentlichen Interesse liegt. |
Die öffentliche Klage wird wegen der im §
374 bezeichneten strafbaren
Handlungen von der Staatsanwaltschaft nur dann erhoben, wenn dies
im öffentlichen Interesse liegt. |
§ 417 |
§ 377 |
(1) In dem Verfahren auf erhobene Privatklage ist
die Staatsanwaltschaft zu einer Mitwirkung nicht verpflichtet; es
ist ihr jedoch der zur Hauptverhandlung bestimmte Termin
bekannt zu machen. |
(1) In dem Verfahren auf erhobene Privatklage ist
die Staatsanwaltschaft zu einer Mitwirkung nicht verpflichtet; es
ist ihr jedoch der zur Hauptverhandlung bestimmte Termin
bekanntzumachen. |
(2) |
(2) |
[1] Auch kann die Staatsanwaltschaft in jeder Lage
der Sache bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urtheils durch eine ausdrückliche Erklärung die
Verfolgung übernehmen. |
[1] Auch kann die Staatsanwaltschaft in jeder Lage
der Sache bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urteils durch eine ausdrückliche Erklärung die
Verfolgung übernehmen. |
[2] In der Einlegung eines Rechtsmittels ist die
Übernahme der Verfolgung enthalten. |
[2] In der Einlegung eines Rechtsmittels ist die
Übernahme der Verfolgung enthalten. |
(3) Übernimmt die Staatsanwaltschaft die
Verfolgung, so richtet sich das weitere Verfahren nach den
Bestimmungen, welche im zweiten Abschnitte dieses Buchs für den Anschluß des Verletzten als
Nebenkläger gegeben sind. |
(3) Übernimmt die Staatsanwaltschaft die
Verfolgung, so richtet sich das weitere Verfahren nach den
Bestimmungen, welche im zweiten Abschnitt dieses Buches für den Anschluß des Verletzten als
Nebenkläger gegeben sind. |
§ 418 |
§ 378 |
[1] Der Privatkläger kann im Beistand eines
Rechtsanwalts erscheinen oder sich durch einen mit schriftlicher
Vollmacht versehenen Rechtsanwalt vertreten lassen. |
[1] Der Privatkläger kann im Beistand eines
Rechtsanwalts erscheinen oder sich durch einen mit schriftlicher
Vollmacht versehenen Rechtsanwalt vertreten lassen. |
[2] Im letzteren Falle können die Zustellungen an
den Privatkläger mit rechtlicher Wirkung an den Anwalt
erfolgen. |
[2] Im letzteren Falle können die Zustellungen an
den Privatkläger mit rechtlicher Wirkung an den Anwalt
erfolgen. |
§ 419 |
§ 379 |
(1) Der Privatkläger hat für die der Staatskasse
und dem Beschuldigten voraussichtlich erwachsenden Kosten unter
denselben Voraussetzungen Sicherheit zu leisten, unter welchen in
bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten der Kläger auf Verlangen des
Beklagten Sicherheit wegen der Prozeßkosten zu leisten hat. |
(1) Der Privatkläger hat für die der Staatskasse
und dem Beschuldigten voraussichtlich erwachsenden Kosten unter
denselben Voraussetzungen Sicherheit zu leisten, unter welchen in
bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten der Kläger auf Verlangen des
Beklagten Sicherheit wegen der Prozeßkosten zu leisten hat. |
(2) Die Sicherheitsleistung ist durch Hinterlegung
in baarem Gelde oder in Werthpapieren zu bewirken. |
(2) Die Sicherheitsleistung ist durch Hinterlegung
in barem Gelde oder in Wertpapieren zu bewirken. |
(3) Für die Höhe der Sicherheit und die Frist
zur Leistung derselben, sowie für die Bewilligung des
Armenrechts gelten dieselben Bestimmungen wie in bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten. |
(3) Für die Höhe der Sicherheit und die Frist
zu ihrer Leistung sowie für die
Bewilligung des Armenrechts gelten dieselben Bestimmungen wie in
bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. |
§ 420 |
§ 380 |
(1) |
(1) |
[1] Wegen Beleidigungen
ist, insofern nicht einer der im § 196 des Strafgesetzbuchs bezeichneten Fälle vorliegt,
die Erhebung der Klage erst zulässig, nachdem von einer durch die
Landesjustizverwaltung zu bezeichnenden Vergleichsbehörde die Sühne
erfolglos versucht worden ist. |
[1] Wegen Hausfriedensbruchs, Beleidigung, leichter
vorsätzlicher oder fahrlässiger Körperverletzung, Bedrohung,
Sachbeschädigung und Verletzung fremder Geheimnisse (§ 299
des Strafgesetzbuchs) ist die
Erhebung der Klage erst zulässig, nachdem von einer durch die
Landesjustizverwaltung zu bezeichnenden Vergleichsbehörde die Sühne
erfolglos versucht worden ist. |
[2] Der Kläger hat die Bescheinigung hierüber mit
der Klage einzureichen. |
[2] Der Kläger hat die Bescheinigung hierüber mit
der Klage einzureichen. |
(2) Diese Bestimmung
findet |
(2) Die
Landesjustizverwaltung kann bestimmen, daß die Vergleichsbehörde
ihre Tätigkeit von der vorherigen Einzahlung eines angemessenen
Kostenvorschusses abhängig machen darf. |
keine Anwendung, wenn |
(3) Die Vorschriften des
Abs. 1, 3 finden keine Anwendung, wenn der amtliche Vorgesetzte gemäß den §§ 196, 232 Abs. 3
des Strafgesetzbuchs befugt ist, Strafantrag zu
stellen. |
die Parteien nicht in demselben Gemeindebezirke wohnen. |
(4) Wohnen die
Parteien nicht in demselben Gemeindebezirke, so kann nach näherer Anordnung der
Landesjustizverwaltung von einem Sühneversuch abgesehen
werden. |
§ 421 |
§ 381 |
[1] Die Erhebung der Klage geschieht zu Protokoll
des Gerichtsschreibers oder durch Einreichung einer
Anklageschrift. |
[1] Die Erhebung der Klage geschieht zu Protokoll
des Gerichtsschreibers oder durch Einreichung einer
Anklageschrift. |
[2] Die Klage muß den im § 198 Abs. 1 bezeichneten Erfordernissen
entsprechen. |
[2] Die Klage muß den im § 200 Abs. 1 bezeichneten Erfordernissen
entsprechen. |
[3] Mit der Anklageschrift sind zwei Abschriften
derselben einzureichen. |
[3] Mit der Anklageschrift sind zwei Abschriften
einzureichen. |
§ 422 |
§ 382 |
Ist die Klage vorschriftsmäßig erhoben, so
theilt das Gericht dieselbe dem Beschuldigten unter Bestimmung
einer Frist zur Erklärung und der Staatsanwaltschaft zur
Kenntnißnahme mit. |
Ist die Klage vorschriftsmäßig erhoben, so
teilt das Gericht sie dem Beschuldigten unter Bestimmung einer
Frist zur Erklärung und der Staatsanwaltschaft zur Kenntnisnahme mit. |
§ 423 |
§ 383 |
Nach Eingang der Erklärung des Beschuldigten oder
Ablauf der Frist entscheidet das Gericht darüber, ob das
Hauptverfahren zu eröffnen oder die Klage zurückzuweisen sei, nach
Maßgabe der Bestimmungen, welche bei einer von der
Staatsanwaltschaft unmittelbar erhobenen Anklage Anwendung
finden. |
Nach Eingang der Erklärung des Beschuldigten oder
Ablauf der Frist entscheidet das Gericht darüber, ob das
Hauptverfahren zu eröffnen oder die Klage zurückzuweisen sei, nach
Maßgabe der Bestimmungen, welche bei einer von der
Staatsanwaltschaft unmittelbar erhobenen Anklage Anwendung
finden. |
§ 424 |
§ 384 |
(1) Das weitere Verfahren richtet sich nach den
Bestimmungen, welche für das Verfahren auf erhobene öffentliche
Klage gegeben sind. |
(1) Das weitere Verfahren richtet sich nach den
Bestimmungen, welche für das Verfahren auf erhobene öffentliche
Klage gegeben sind. |
(2) Vor dem Schwurgerichte kann eine
Privatklagesache nicht gleichzeitig mit einer auf öffentliche Klage
anhängig gemachten Sache verhandelt werden. |
(2) Vor dem Schwurgerichte kann eine
Privatklagesache nicht gleichzeitig mit einer auf öffentliche Klage
anhängig gemachten Sache verhandelt werden. |
§ 425 |
§ 385 |
(1) |
(1) |
[1] Insoweit in dem Verfahren auf erhobene
öffentliche Klage die Staatsanwaltschaft zuzuziehen und zu hören
ist, wird in dem Verfahren auf erhobene Privatklage der
Privatkläger zugezogen und gehört. |
[1] Insoweit in dem Verfahren auf erhobene
öffentliche Klage die Staatsanwaltschaft zuzuziehen und zu hören
ist, wird in dem Verfahren auf erhobene Privatklage der
Privatkläger zugezogen und gehört. |
[2] Desgleichen sind alle Entscheidungen, welche
dort der Staatsanwaltschaft bekannt
gemacht werden, hier dem Privatkläger bekannt zu machen. |
[2] Desgleichen sind alle Entscheidungen, welche
dort der Staatsanwaltschaft bekanntgemacht werden, hier dem Privatkläger
bekanntzugeben. |
(2) Es werden jedoch die auf richterliche Anordnung
ergehenden Ladungen nicht durch die Staatsanwaltschaft, sondern
durch den Gerichtsschreiber bewirkt. |
(2) Es werden jedoch die auf richterliche Anordnung
ergehenden Ladungen nicht durch die Staatsanwaltschaft, sondern
durch den Gerichtsschreiber bewirkt. |
(3) Zwischen der Zustellung der Ladung des
Privatklägers zur Hauptverhandlung und dem Tage der letzteren muß
eine Frist von mindestens einer Woche liegen. |
(3) Zwischen der Zustellung der Ladung des
Privatklägers zur Hauptverhandlung und dem Tage der letzteren muß
eine Frist von mindestens einer Woche liegen. |
(4) Das Recht der Akteneinsicht kann der
Privatkläger nur durch seinen Anwalt ausüben. |
(4) Das Recht der Akteneinsicht kann der
Privatkläger nur durch seinen Anwalt ausüben. |
§ 426 |
§ 336 |
(1) Der Vorsitzende des Gerichts bestimmt, welche
Personen als Zeugen oder Sachverständige zur Hauptverhandlung
geladen werden sollen. |
(1) Der Vorsitzende des Gerichts bestimmt, welche
Personen als Zeugen oder Sachverständige zur Hauptverhandlung
geladen werden sollen. |
(2) Dem Privatkläger wie dem Angeklagten steht das
Recht der unmittelbaren Ladung zu. |
(2) Dem Privatkläger wie dem Angeklagten steht das
Recht der unmittelbaren Ladung zu. |
§ 427 |
§ 387 |
(1) In der Hauptverhandlung kann auch der
Angeklagte im Beistand eines Rechtsanwalts erscheinen oder sich auf
Grund einer schriftlichen Vollmacht durch solchen vertreten
lassen. |
(1) In der Hauptverhandlung kann auch der
Angeklagte im Beistand eines Rechtsanwalts erscheinen oder sich auf
Grund einer schriftlichen Vollmacht durch solchen vertreten
lassen. |
(2) Die Bestimmung des § 139 findet auf den Anwalt
des Klägers wie auf den des Angeklagten Anwendung. |
(2) Die Bestimmung des § 139 findet auf den Anwalt
des Klägers wie auf den des Angeklagten Anwendung. |
(3) Das Gericht ist befugt, das persönliche
Erscheinen des Klägers sowie des Angeklagten anzuordnen, auch den
Angeklagten vorführen zu lassen. |
(3) Das Gericht ist befugt, das persönliche
Erscheinen des Klägers sowie des Angeklagten anzuordnen, auch den
Angeklagten vorführen zu lassen. |
§ 428 |
§ 388 |
(1) Hat der Verletzte die Privatklage erhoben, so
kann der Beschuldigte bis zur Beendigung der Schlußvorträge (§
257) in erster Instanz mittels einer
Widerklage die Bestrafung des Klägers beantragen, wenn er von
diesem gleichfalls durch ein Vergehen verletzt worden ist, das im
Wege der Privatklage verfolgt werden kann und mit dem den
Gegenstand der Klage bildenden Vergehen im Zusammenhange
steht. |
(1) Hat der Verletzte die Privatklage erhoben, so
kann der Beschuldigte bis zur Beendigung der Schlußvorträge (§
258) in erster Instanz mittels
einer Widerklage die Bestrafung des Klägers beantragen, wenn er von
diesem gleichfalls durch ein Vergehen verletzt worden ist, das im
Wege der Privatklage verfolgt werden kann und mit dem den
Gegenstand der Klage bildenden Vergehen im Zusammenhange
steht. |
(2) Über Klage und Widerklage ist gleichzeitig zu
erkennen. |
(2) Über Klage und Widerklage ist gleichzeitig zu
erkennen. |
(3) Die Zurücknahme der Klage ist auf das Verfahren
über die Widerklage ohne Einfluß. |
(3) Die Zurücknahme der Klage ist auf das Verfahren
über die Widerklage ohne Einfluß. |
§ 429 |
§ 389 |
(1) Findet das Gericht nach verhandelter Sache, daß
die für festgestellt zu erachtenden Thatsachen eine solche strafbare Handlung
darstellen, auf welche das in diesem Abschnitte vorgeschriebene Verfahren keine
Anwendung erleidet, so hat es durch Urtheil, welches diese Thatsachen hervorheben muß, die Einstellung des
Verfahrens auszusprechen. |
(1) Findet das Gericht nach verhandelter Sache, daß
die für festgestellt zu erachtenden Tatsachen eine solche strafbare Handlung
darstellen, auf welche das in diesem Abschnitt vorgeschriebene Verfahren keine
Anwendung erleidet, so hat es durch Urteil, welches diese Tatsachen hervorheben muß, die Einstellung des
Verfahrens auszusprechen. |
(2) Die Verhandlungen sind in diesem Falle der
Staatsanwaltschaft mitzutheilen. |
(2) Die Verhandlungen sind in diesem Falle der
Staatsanwaltschaft mitzuteilen. |
§ 430 |
§ 390 |
(1) |
(1) |
[1] Dem Privatkläger stehen
diejenigen Rechtsmittel zu, welche in dem Verfahren auf
erhobene öffentliche Klage der Staatsanwaltschaft zustehen. |
[1] Dem Privatkläger stehen, vorbehaltlich des § 313, die
Rechtsmittel zu, welche in dem Verfahren auf erhobene öffentliche
Klage der Staatsanwaltschaft zustehen. |
[2] Dasselbe gilt von dem Antrage auf Wiederaufnahme des Verfahrens in den
Fällen des § 402. |
[2] Dasselbe gilt von dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens in den
Fällen des § 362. |
[3] Die Bestimmung des § 343 findet auf das Rechtsmittel des
Privatklägers Anwendung. |
[3] Die Bestimmung des § 301 findet auf das Rechtsmittel des
Privatklägers Anwendung. |
(2) Revisionsanträge und Anträge auf Wiederaufnahme
des durch ein rechtskräftiges Urtheil geschlossenen Verfahrens kann der
Privatkläger nur mittels einer von einem Rechtsanwalt
unterzeichneten Schrift anbringen. |
(2) Revisionsanträge und Anträge auf Wiederaufnahme
des durch ein rechtskräftiges Urteil geschlossenen Verfahrens kann der
Privatkläger nur mittels einer von einem Rechtsanwalt
unterzeichneten Schrift anbringen. |
(3) |
(3) |
[1] Die in den §§ 361, 362,
387 angeordnete Vorlage und Einsendung der Akten erfolgt wie
im Verfahren auf erhobene öffentliche Klage an und durch die
Staatsanwaltschaft. |
[1] Die in den §§ 320,
321, 347 angeordnete Vorlage und Einsendung der Akten
erfolgt wie im Verfahren auf erhobene öffentliche Klage an und
durch die Staatsanwaltschaft. |
[2] Die Zustellung der Berufungs- und
Revisionsschriften an den Gegner des Beschwerdeführers wird durch
den Gerichtsschreiber bewirkt. |
[2] Die Zustellung der Berufungs- und
Revisionsschriften an den Gegner des Beschwerdeführers wird durch
den Gerichtsschreiber bewirkt. |
§ 431 |
§ 391 |
(1) Die Privatklage kann bis zur Verkündung des
Urtheils erster Instanz und, soweit
zulässige Berufung eingelegt ist, bis zur Verkündung des
Urtheils zweiter Instanz
zurückgenommen werden. |
(1) Die Privatklage kann bis zur Verkündung des
Urteils erster Instanz und, soweit
zulässige Berufung eingelegt ist, bis zur Verkündung des
Urteils zweiter Instanz
zurückgenommen werden. |
(2) Als Zurücknahme gilt es im Verfahren erster
und, soweit der Angeklagte die Berufung eingelegt hat, im Verfahren
zweiter Instanz, wenn der Privatkläger in der Hauptverhandlung
weder erscheint noch durch einen Rechtsanwalt vertreten wird, oder
in der Hauptverhandlung oder einem anderen Termine ausbleibt, obwohl das Gericht sein
persönliches Erscheinen angeordnet hatte, oder eine Frist nicht einhält, welche ihm
unter Androhung der Einstellung des Verfahrens gesetzt war. |
(2) Als Zurücknahme gilt es im Verfahren erster
und, soweit der Angeklagte die Berufung eingelegt hat, im Verfahren
zweiter Instanz, wenn der Privatkläger in der Hauptverhandlung
weder erscheint noch durch einen Rechtsanwalt vertreten wird, oder
in der Hauptverhandlung oder einem anderen Termin ausbleibt, obwohl das Gericht sein
persönliches Erscheinen angeordnet hatte oder eine Frist nicht einhält, welche ihm
unter Androhung der Einstellung des Verfahrens gesetzt war. |
(3) Soweit der Privatkläger die Berufung eingelegt
hat, ist dieselbe im Falle der
vorbezeichneten Versäumungen unbeschadet der Bestimmung des §
343 sofort zu verwerfen. |
(3) Soweit der Privatkläger die Berufung eingelegt
hat, ist sie im Falle der
vorbezeichneten Versäumungen unbeschadet der Bestimmung des §
301 sofort zu verwerfen. |
(4) Der Privatkläger kann binnen einer Woche nach
der Versäumung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter den
in den §§ 44, 45 bezeichneten Voraussetzungen beanspruchen. |
(4) Der Privatkläger kann binnen einer Woche nach
der Versäumung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter den
in den §§ 44, 45 bezeichneten Voraussetzungen beanspruchen. |
§ 432 |
§ 392 |
Die zurückgenommene Privatklage kann nicht von
neuem erhoben werden. |
Die zurückgenommene Privatklage kann nicht von
neuem erhoben werden. |
§ 433 |
§ 393 |
(1) Der Tod des Privatklägers hat die Einstellung
des Verfahrens zur Folge. |
(1) Der Tod des Privatklägers hat die Einstellung
des Verfahrens zur Folge. |
(2) War jedoch die Privatklage darauf gestützt, daß
der Beschuldigte wider besseres Wissen in Beziehung auf den
Anderen eine unwahre Thatsache behauptet oder verbreitet habe, welche
denselben verächtlich zu machen oder
in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, so kann
die Klage nach dem Tode des Klägers von den Eltern, den Kindern
oder dem Ehegatten des letzteren fortgesetzt werden. |
(2) War jedoch die Privatklage darauf gestützt, daß
der Beschuldigte wider besseres Wissen in Beziehung auf den
anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet habe, welche
ihn verächtlich zu machen oder in
der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, so kann die
Klage nach dem Tode des Klägers von den Eltern, den Kindern oder
dem Ehegatten des letzteren fortgesetzt werden. |
(3) Die Fortsetzung ist von dem Berechtigten bei
Verlust des Rechts binnen zwei
Monaten, vom Tode des Privatklägers an gerechnet, bei Gericht zu
erklären. |
(3) Die Fortsetzung ist von dem Berechtigten bei
Verlust des Rechtes binnen zwei
Monaten, vom Tode des Privatklägers an gerechnet, bei Gericht zu
erklären. |
§ 434 |
§ 394 |
Die Zurücknahme der Privatklage und der Tod des
Privatklägers, sowie die Fortsetzung
der Privatklage sind dem Beschuldigten bekannt zu machen. |
Die Zurücknahme der Privatklage und der Tod des
Privatklägers sowie die Fortsetzung
der Privatklage sind dem Beschuldigten bekanntzumachen. |
Zweiter Abschnitt. Nebenklage |
Zweiter Abschnitt. Nebenklage |
§ 435 |
§ 395 |
(1) |
(1) |
[1] Wer nach Maßgabe der Bestimmung des §
414 als Privatkläger aufzutreten
berechtigt ist, kann sich der erhobenen öffentlichen Klage in jeder
Lage des Verfahrens als Nebenkläger anschließen. |
[1] Wer nach Maßgabe der Bestimmung des §
374 als Privatkläger aufzutreten
berechtigt ist, kann sich der erhobenen öffentlichen Klage in jeder
Lage des Verfahrens als Nebenkläger anschließen. |
[2] Der Anschluß kann behufs Einlegung von
Rechtsmitteln auch nach ergangenem Urtheile geschehen. |
[2] Der Anschluß kann behufs Einlegung von
Rechtsmitteln auch nach ergangenem Urteil geschehen. |
(2) Die gleiche Befugniß steht demjenigen zu, welcher durch einen Antrag auf
gerichtliche Entscheidung (§ 170)
die Erhebung der öffentlichen Klage herbeigeführt hat, wenn die
strafbare Handlung gegen sein Leben, seine Gesundheit, seine
Freiheit, seinen Personenstand oder seine Vermögensrechte gerichtet
war. |
(2) Die gleiche Befugnis steht dem zu, welcher durch einen Antrag auf
gerichtliche Entscheidung (§ 172)
die Erhebung der öffentlichen Klage herbeigeführt hat, wenn die
strafbare Handlung gegen sein Leben, seine Gesundheit, seine
Freiheit, seinen Personenstand oder seine Vermögensrechte gerichtet
war. |
§ 436 |
§ 396 |
(1) Die Anschlußerklärung ist bei dem Gerichte
schriftlich einzureichen. |
(1) Die Anschlußerklärung ist bei dem Gerichte
schriftlich einzureichen. |
(2) Das letztere hat
über die Berechtigung des Nebenklägers zum Anschlusse nach Anhörung der Staatsanwaltschaft
zu entscheiden. |
(2) Das Gericht hat
über die Berechtigung des Nebenklägers zum Anschluß nach Anhörung der Staatsanwaltschaft
zu entscheiden. |
(3) Zu einer Sicherheitsleistung ist der
Nebenkläger nicht verpflichtet. |
(3) Zu einer Sicherheitsleistung ist der
Nebenkläger nicht verpflichtet. |
§ 437 |
§ 397 |
(1) Der Nebenkläger
hat nach erfolgtem Anschlusse die
Rechte des Privatklägers. |
Der Nebenkläger hat nach erfolgtem Anschluß die Rechte des Privatklägers. |
(2) An den Erklärungen über
Annahme oder Ablehnung der Geschworenen nimmt der Nebenkläger nicht
Theil. |
|
§ 438 |
§ 398 |
(1) Der Fortgang des Verfahrens wird durch den
Anschluß nicht aufgehalten. |
(1) Der Fortgang des Verfahrens wird durch den
Anschluß nicht aufgehalten. |
(2) Die bereits anberaumte Hauptverhandlung sowie
andere Termine finden an den bestimmten Tagen statt, auch wenn der
Nebenkläger wegen Kürze der Zeit nicht mehr geladen oder
benachrichtigt werden konnte. |
(2) Die bereits anberaumte Hauptverhandlung sowie
andere Termine finden an den bestimmten Tagen statt, auch wenn der
Nebenkläger wegen Kürze der Zeit nicht mehr geladen oder
benachrichtigt werden konnte. |
§ 439 |
§ 399 |
(1) Entscheidungen, welche schon vor dem Anschluß
ergangen und der Staatsanwaltschaft bekannt
gemacht waren, bedürfen keiner Bekanntmachung an den
Nebenkläger. |
(1) Entscheidungen, welche schon vor dem Anschluß
ergangen und der Staatsanwaltschaft bekanntgemacht waren, bedürfen keiner
Bekanntmachung an den Nebenkläger. |
(2) Die Anfechtung solcher Entscheidungen steht
auch dem Nebenkläger nicht mehr zu, wenn für die Staatsanwaltschaft
die Frist zur Anfechtung abgelaufen ist. |
(2) Die Anfechtung solcher Entscheidungen steht
auch dem Nebenkläger nicht mehr zu, wenn für die Staatsanwaltschaft
die Frist zur Anfechtung abgelaufen ist. |
§ 440 |
§ 400 |
Ist in der Hauptverhandlung weder der Nebenkläger
noch ein Anwalt desselben
erschienen, so wird das Urtheil dem
ersteren zugestellt. |
Ist in der Hauptverhandlung weder der Nebenkläger
noch ein Anwalt des Nebenklägers
erschienen, so wird das Urteil dem
ersteren zugestellt. |
§ 441 |
§ 401 |
(1) Der Rechtsmittel kann sich der Nebenkläger
unabhängig von der Staatsanwaltschaft bedienen. |
(1) Der Rechtsmittel kann sich der Nebenkläger
unabhängig von der Staatsanwaltschaft bedienen. |
(2) Wird auf ein nur von dem Nebenkläger
eingelegtes Rechtsmittel die angefochtene Entscheidung aufgehoben,
so liegt der Betrieb der Sache wiederum der Staatsanwaltschaft
ob. |
(2) Wird auf ein nur von dem Nebenkläger
eingelegtes Rechtsmittel die angefochtene Entscheidung aufgehoben,
so liegt der Betrieb der Sache wiederum der Staatsanwaltschaft
ob. |
§ 442 |
§ 402 |
Die Anschlußerklärung verliert durch Widerruf sowie
durch den Tod des Nebenklägers ihre Wirkung. |
Die Anschlußerklärung verliert durch Widerruf sowie
durch den Tod des Nebenklägers ihre Wirkung. |
§ 443 |
§ 403 |
(1) Die Befugniß,
sich einer öffentlichen Klage nach den Bestimmungen der §§
435-442 als Nebenkläger
anzuschließen, steht auch demjenigen
zu, welcher berechtigt ist, die Zuerkennung einer Buße zu
verlangen. |
(1) Die Befugnis,
sich einer öffentlichen Klage nach den Bestimmungen der §§
395 bis 402 als Nebenkläger
anzuschließen, steht auch dem zu,
welcher berechtigt ist, die Zuerkennung einer Buße zu
verlangen. |
(2) Wer die Zuerkennung einer Buße in einem auf
erhobene öffentliche Klage anhängigen Verfahren beantragen will,
muß sich zu diesem Zwecke der Klage als Nebenkläger
anschließen. |
(2) Wer die Zuerkennung einer Buße in einem auf
erhobene öffentliche Klage anhängigen Verfahren beantragen will,
muß sich zu diesem Zwecke der Klage als Nebenkläger
anschließen. |
§ 444 |
§ 404 |
(1) Der Antrag auf Zuerkennung einer Buße kann bis
zur Verkündung des Urtheils erster
Instanz gestellt werden. |
(1) Der Antrag auf Zuerkennung einer Buße kann bis
zur Verkündung des Urteils erster
Instanz gestellt werden. |
(2) Der Antrag kann bis zur Verkündung des
Urtheils zurückgenommen, ein
zurückgenommener Antrag nicht erneuert werden. |
(2) Der Antrag kann bis zur Verkündung des
Urteils zurückgenommen, ein
zurückgenommener Antrag nicht erneuert werden. |
(3) Wird der Angeklagte freigesprochen oder das
Verfahren eingestellt, oder die
Sache ohne Urtheil erledigt, so gilt
auch der Antrag ohne weitere Entscheidung für erledigt. |
(3) Wird der Angeklagte freigesprochen oder das
Verfahren eingestellt oder die
Sache ohne Urteil erledigt, so gilt
auch der Antrag ohne weitere Entscheidung für erledigt. |
(4) Der Anspruch auf Buße kann von den Erben des
Verletzten nicht erhoben oder fortgesetzt werden. |
(4) Der Anspruch auf Buße kann von den Erben des
Verletzten nicht erhoben oder fortgesetzt werden. |
§ 445 |
§ 405 |
(1) Der Nebenkläger hat den Betrag, welchen er als
Buße verlangt, anzugeben. |
(1) Der Nebenkläger hat den Betrag, welchen er als
Buße verlangt, anzugeben. |
(2) Auf einen höheren Betrag der Buße als den
beantragten darf nicht erkannt werden. |
(2) Auf einen höheren Betrag der Buße als den
beantragten darf nicht erkannt werden. |
§ 446 |
§ 406 |
Die Bestimmungen der §§ 444, 445 finden auf den Fall entsprechende
Anwendung, daß von dem die Buße Beanspruchenden die Privatklage
erhoben wird. |
Die Bestimmungen der §§ 404, 405 finden auf den Fall entsprechende
Anwendung, daß von dem die Buße Beanspruchenden die Privatklage
erhoben wird. |
Sechstes Buch. Besondere Arten des Verfahrens |
Sechstes Buch. Besondere Arten des Verfahrens |
Erster Abschnitt. Verfahren bei amtsrichterlichen
Strafbefehlen |
Erster Abschnitt. Verfahren bei amtsrichterlichen
Strafbefehlen |
§ 447 |
§ 407 |
(1) |
|
[1] Bei
Übertretungen und Vergehen kann die Strafe durch schriftlichen
Strafbefehl des Amtsrichters ohne vorgängige Verhandlung
festgesetzt werden, wenn die Staatsanwaltschaft schriftlich hierauf
anträgt. |
(1) Bei Übertretungen und Vergehen kann die Strafe
durch schriftlichen Strafbefehl des Amtsrichters ohne vorgängige
Verhandlung festgesetzt werden, wenn die Staatsanwaltschaft
schriftlich hierauf anträgt. |
[2] Bei Vergehen, für
welche der Staatsanwalt die Zuständigkeit der Schöffengerichte
begründen kann (§ 29 des Gerichtsverfassungsgesetzes), kann nur der
Staatsanwalt den Antrag stellen; mit der Stellung des Antrags
gelten die Sachen als zur Zuständigkeit der Schöffengerichte
gehörig. |
|
(2) Durch einen Strafbefehl darf jedoch keine
andere Strafe als Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von höchstens
sechs Wochen sowie eine etwa
verwirkte Einziehung festgesetzt werden. |
(2) Durch einen Strafbefehl darf jedoch keine
andere Strafe als Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von höchstens
drei Monaten sowie eine etwa
verwirkte Einziehung oder die
Bekanntmachung der Entscheidung festgesetzt werden. |
(3) Die Überweisung des Beschuldigten an die
Landespolizeibehörde darf in einem Strafbefehle nicht ausgesprochen
werden. |
(3) Die Überweisung des Beschuldigten an die
Landespolizeibehörde darf in einem Strafbefehle nicht ausgesprochen
werden. |
(4) (weggefallen) |
(4) Die Staatsanwaltschaft
kann bei dem Antrag auf Erlaß des Strafbefehls zugleich den im § 25
Abs. 1 Nr. 2c des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Antrag
für den Fall stellen, daß der Amtsrichter die Sache zur
Hauptverhandlung bringt oder der Beschuldigte Einspruch
erhebt. |
§ 448 |
§ 408 |
(1) |
(1) |
[1] Der Antrag ist auf eine bestimmte Strafe zu
richten. |
[1] Der Antrag ist auf eine bestimmte Strafe zu
richten. |
[2] Der Amtsrichter hat demselben zu entsprechen, wenn der Erlassung des
Strafbefehls Bedenken nicht entgegenstehen. |
[2] Der Amtsrichter hat ihm zu entsprechen, wenn der Erlassung des
Strafbefehls Bedenken nicht entgegenstehen. |
(2) |
(2) |
[1] Findet der Amtsrichter Bedenken, die Strafe
ohne Hauptverhandlung festzusetzen, so ist die Sache zur
Hauptverhandlung zu bringen. |
[1] Findet der Amtsrichter Bedenken, die Strafe
ohne Hauptverhandlung festzusetzen, so ist die Sache zur
Hauptverhandlung zu bringen. |
[2] Dasselbe gilt, wenn der Amtsrichter eine andere
als die beantragte Strafe festsetzen will und die
Staatsanwaltschaft bei ihrem Antrage
beharrt. |
[2] Dasselbe gilt, wenn der Amtsrichter eine andere
als die beantragte Strafe festsetzen will und die
Staatsanwaltschaft bei ihrem Antrag
beharrt. |
§ 449 |
§ 409 |
(1) Der Strafbefehl muß außer der Festsetzung der
Strafe die strafbare Handlung, das angewendete Strafgesetz und die
Beweismittel bezeichnen, auch die Eröffnung enthalten, daß er
vollstreckbar werde, wenn der Beschuldigte nicht binnen einer Woche
nach der Zustellung bei dem Amtsgerichte schriftlich oder zu
Protokoll des Gerichtsschreibers Einspruch erhebe. |
(1) Der Strafbefehl muß außer der Festsetzung der
Strafe die strafbare Handlung, das angewendete Strafgesetz und die
Beweismittel bezeichnen, auch die Eröffnung enthalten, daß er
vollstreckbar werde, wenn der Beschuldigte nicht binnen einer Woche
nach der Zustellung bei dem Amtsgerichte schriftlich oder zu
Protokoll des Gerichtsschreibers Einspruch erhebe. |
(2) Auf den Einspruch kann vor Ablauf der Frist
verzichtet werden. |
(2) Auf den Einspruch kann vor Ablauf der Frist
verzichtet werden. |
§ 450 |
§ 410 |
Ein Strafbefehl, gegen welchen nicht rechtzeitig
Einspruch erhoben worden ist, erlangt die Wirkung eines
rechtskräftigen Urtheils. |
Ein Strafbefehl, gegen welchen nicht rechtzeitig
Einspruch erhoben worden ist, erlangt die Wirkung eines
rechtskräftigen Urteils. |
§ 451 |
§ 411 |
(1) Bei rechtzeitigem Einspruche wird zur Hauptverhandlung
vor dem Schöffengerichte
geschritten, sofern nicht bis zum Beginn
derselben die Staatsanwaltschaft die Klage fallen läßt oder
der Einspruch zurückgenommen wird. |
(1) Bei rechtzeitigem Einspruch wird zur Hauptverhandlung
geschritten, sofern nicht bis zu ihrem
Beginne die Staatsanwaltschaft die Klage fallen läßt oder
der Einspruch zurückgenommen wird. |
(2) Der Angeklagte kann sich in der
Hauptverhandlung durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen
Vertheidiger vertreten lassen. |
(2) Der Angeklagte kann sich in der
Hauptverhandlung durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen
Verteidiger vertreten lassen. |
(3) Bei der Urtheilsfällung ist das Schöffengericht an den in dem Strafbefehle enthaltenen Ausspruch nicht
gebunden. |
(3) Bei der Urteilsfällung ist das Gericht an den in dem Strafbefehl enthaltenen Ausspruch nicht
gebunden. |
§ 452 |
§ 412 |
(1) Bleibt der Angeklagte ohne genügende
Entschuldigung in der Hauptverhandlung aus, und wird er auch nicht
durch einen Vertheidiger vertreten,
so wird der Einspruch ohne Beweisaufnahme durch Urtheil verworfen. |
(1) Bleibt der Angeklagte ohne genügende
Entschuldigung in der Hauptverhandlung aus, und wird er auch nicht
durch einen Verteidiger vertreten,
so wird der Einspruch ohne Beweisaufnahme durch Urteil verworfen. |
(2) Ein Angeklagter, welchem gegen den Ablauf der
Einspruchsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt
worden war, kann die letztere nicht
mehr gegen das Urtheil
beanspruchen. |
(2) Ein Angeklagter, welchem gegen den Ablauf der
Einspruchsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt
worden war, kann sie nicht mehr
gegen das Urteil beanspruchen. |
Zweiter Abschnitt. Verfahren nach vorangegangener
polizeilicher Strafverfügung |
Zweiter Abschnitt. Verfahren nach vorangegangener
polizeilicher Strafverfügung |
§ 453 |
§ 413 |
(1) Wo nach den Bestimmungen der Landesgesetze die
Polizeibehörden befugt sind, eine in den Strafgesetzen angedrohte
Strafe durch Verfügung festzusetzen, erstreckt sich diese
Befugniß nur auf Übertretungen. |
(1) Wo nach den Bestimmungen der Landesgesetze die
Polizeibehörden befugt sind, eine in den Strafgesetzen angedrohte
Strafe durch Verfügung festzusetzen, erstreckt sich diese
Befugnis nur auf
Übertretungen. |
(2) Auch kann die Polizeibehörde keine andere
Strafe als Haft bis zu vierzehn Tagen oder Geldstrafe und
diejenige Haft, welche für den Fall,
daß die Geldstrafe nicht beigetrieben werden kann, an die Stelle der
letzteren tritt, sowie eine etwa verwirkte Einziehung
verhängen. |
(2) Auch kann die Polizeibehörde keine andere
Strafe als Haft bis zu vierzehn Tagen oder Geldstrafe und
die Haft, welche für den Fall, daß
die Geldstrafe nicht beigetrieben werden kann, an ihre Stelle tritt, sowie eine etwa verwirkte
Einziehung verhängen. |
(3) Die Strafverfügung muß außer der Festsetzung
der Strafe die strafbare Handlung, das angewendete Strafgesetz und
die Beweismittel bezeichnen, auch die Eröffnung enthalten, daß der
Beschuldigte, sofern er nicht eine nach den Gesetzen zugelassene
Beschwerde an die höhere Polizeibehörde ergreife, gegen die
Strafverfügung binnen einer Woche nach der Bekanntmachung bei der
Polizeibehörde, welche diese Verfügung erlassen hat, oder bei dem
zuständigen Amtsgericht auf gerichtliche Entscheidung antragen
könne. |
(3) Die Strafverfügung muß außer der Festsetzung
der Strafe die strafbare Handlung, das angewendete Strafgesetz und
die Beweismittel bezeichnen, auch die Eröffnung enthalten, daß der
Beschuldigte, sofern er nicht eine nach den Gesetzen zugelassene
Beschwerde an die höhere Polizeibehörde ergreife, gegen die
Strafverfügung binnen einer Woche nach der Bekanntmachung bei der
Polizeibehörde, welche diese Verfügung erlassen hat, oder bei dem
zuständigen Amtsgericht auf gerichtliche Entscheidung antragen
könne. |
(4) Die Strafverfügung wirkt in Betreff der Unterbrechung der Verjährung wie
eine richterliche Handlung. |
(4) Die Strafverfügung wirkt in betreff der Unterbrechung der Verjährung wie
eine richterliche Handlung. |
§ 454 |
§ 414 |
(1) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann
bei der Polizeibehörde schriftlich oder mündlich, bei dem
Amtsgerichte schriftlich oder zu Protokoll des Gerichtsschreibers
angebracht werden. |
(1) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann
bei der Polizeibehörde schriftlich oder mündlich, bei dem
Amtsgerichte schriftlich oder zu Protokoll des Gerichtsschreibers
angebracht werden. |
(2) Die Polizeibehörde übersendet, falls sie nicht
die Strafverfügung zurücknimmt, die Akten an die zuständige
Staatsanwaltschaft, welche sie dem Amtsrichter vorlegt. |
(2) Die Polizeibehörde übersendet, falls sie nicht
die Strafverfügung zurücknimmt, die Akten an die zuständige
Staatsanwaltschaft, welche sie dem Amtsrichter vorlegt. |
§ 455 |
§ 415 |
(1) |
(1) |
[1] Gegen die Versäumung der Antragsfrist ist unter
den in den §§ 44, 45 bezeichneten Voraussetzungen Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand zulässig. |
[1] Gegen die Versäumung der Antragsfrist ist unter
den in den §§ 44, 45 bezeichneten Voraussetzungen Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand zulässig. |
[2] Das Gesuch ist bei einer der im § 454 Abs. 1 genannten Behörden anzubringen. |
[2] Das Gesuch ist bei einer der im § 414 Abs. 1 genannten Behörden anzubringen. |
(2) Über das Gesuch entscheidet der
Amtsrichter. |
(2) Über das Gesuch entscheidet der
Amtsrichter. |
(3) Die Bestimmungen des § 46 Abs. 2, 3 finden hier
gleichfalls Anwendung. |
(3) Die Bestimmungen des § 46 Abs. 2, 3 finden hier
gleichfalls Anwendung. |
§ 456 |
§ 416 |
(1) Ist der Antrag rechtzeitig angebracht, so wird
zur Hauptverhandlung vor dem Schöffengerichte geschritten, ohne daß es der
Einreichung einer Anklageschrift oder einer Entscheidung über die
Eröffnung des Hauptverfahrens bedarf. |
(1) Ist der Antrag rechtzeitig angebracht, so wird
zur Hauptverhandlung vor dem Amtsrichter
geschritten ohne daß es der Einreichung einer Anklageschrift
oder einer Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens
bedarf. |
(2) Bis zum Beginne der Hauptverhandlung kann der
Antrag zurückgenommen werden. |
(2) Bis zum Beginne der Hauptverhandlung kann der
Antrag zurückgenommen werden. |
§ 457 |
§ 417 |
(1) Das Verfahren vor dem Schöffengericht ist dasselbe wie im Falle einer
von der Staatsanwaltschaft erhobenen und zur Hauptverhandlung
verwiesenen Anklage. |
(1) Das Verfahren vor dem Amtsrichter ist dasselbe wie im Falle einer von
der Staatsanwaltschaft erhobenen und zur Hauptverhandlung
verwiesenen Anklage. |
(2) Der Angeklagte kann sich durch einen mit
schriftlicher Vollmacht versehenen Vertheidiger vertreten lassen. |
(2) Der Angeklagte kann sich durch einen mit
schriftlicher Vollmacht versehenen Verteidiger vertreten lassen. |
(3) Bei der Urtheilsfällung ist das Gericht an den Ausspruch
der Polizeibehörde nicht gebunden. |
(3) Bei der Urteilsfällung ist das Gericht an den Ausspruch
der Polizeibehörde nicht gebunden. |
§ 458 |
§ 418 |
Stellt sich nach dem Ergebnisse der
Hauptverhandlung die That des
Angeklagten als eine solche dar, bei welcher die Polizeibehörde zum
Erlaß einer Strafverfügung nicht befugt war, so hat das Gericht die
letztere durch Urtheil aufzuheben,
ohne in der Sache selbst zu entscheiden. |
Stellt sich nach dem Ergebnisse der
Hauptverhandlung die Tat des
Angeklagten als eine solche dar, bei welcher die Polizeibehörde zum
Erlaß einer Strafverfügung nicht befugt war, so hat das Gericht die
letztere durch Urteil aufzuheben,
ohne in der Sache selbst zu entscheiden. |
Dritter Abschnitt. Verfahren bei Zuwiderhandlungen
gegen die Vorschriften über die Erhebung öffentlicher Abgaben und
Gefälle |
Dritter Abschnitt. Verfahren bei Zuwiderhandlungen
gegen die Vorschriften über die Erhebung öffentlicher Abgaben und
Gefälle |
§ 459 |
§ 419 |
(1) Strafbescheide der Verwaltungsbehörden wegen
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Erhebung
öffentlicher Abgaben und Gefälle dürfen nur Geldstrafen sowie eine
etwa verwirkte Einziehung festsetzen. |
(1) Strafbescheide der Verwaltungsbehörden wegen
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Erhebung
öffentlicher Abgaben und Gefälle dürfen nur Geldstrafen sowie eine
etwa verwirkte Einziehung festsetzen. |
(2) Der Strafbescheid muß außerdem die strafbare
Handlung, das angewendete Strafgesetz und die Beweismittel
bezeichnen, auch die Eröffnung enthalten, daß der Beschuldigte,
sofern er nicht eine nach den Gesetzen zugelassene Beschwerde an
die höhere Verwaltungsbehörde ergreife, gegen den Strafbescheid binnen einer
Woche nach der Bekanntmachung bei der Verwaltungsbehörde, welche
denselben erlassen, oder bei
derjenigen, welche ihn bekannt gemacht hat, auf gerichtliche
Entscheidung antragen könne. |
(2) Der Strafbescheid muß außerdem die strafbare
Handlung, das angewendete Strafgesetz und die Beweismittel
bezeichnen, auch die Eröffnung enthalten, daß der Beschuldigte,
sofern er nicht eine nach den Gesetzen zugelassene Beschwerde an
die höhere Verwaltungsbehörde ergreife gegen den Strafbescheid binnen einer
Woche nach der Bekanntmachung bei der Verwaltungsbehörde, welche
ihn erlassen, oder bei der, welche ihn bekauntgemacht hat, auf gerichtliche
Entscheidung antragen könne. |
(3) Der Strafbescheid wirkt in Betreff der Unterbrechung der Verjährung wie
eine richterliche Handlung. |
(3) Der Strafbescheid wirkt in betreff der Unterbrechung der Verjährung wie
eine richterliche Handlung. |
§ 460 |
§ 420 |
Wird auf gerichtliche Entscheidung angetragen, so
übersendet die Verwaltungsbehörde, falls sie nicht den
Strafbescheid zurücknimmt, die Akten an die zuständige
Staatsanwaltschaft, welche sie dem Gerichte vorlegt. |
Wird auf gerichtliche Entscheidung angetragen, so
übersendet die Verwaltungsbehörde, falls sie nicht den
Strafbescheid zurücknimmt, die Akten an die zuständige
Staatsanwaltschaft, welche sie dem Gerichte vorlegt. |
§ 461 |
§ 421 |
In Betreff der
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand finden die Bestimmungen des §
455 entsprechende Anwendung. |
Für die
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand finden die Bestimmungen des §
415 entsprechende Anwendung. |
§ 462 |
§ 422 |
(1) Ist der Antrag rechtzeitig angebracht, so wird
zur Hauptverhandlung vor dem zuständigen
Gerichte geschritten, ohne daß es der Einreichung einer
Anklageschrift oder einer Entscheidung über die Eröffnung des
Hauptverfahrens bedarf. |
(1) Ist der Antrag rechtzeitig angebracht, so wird
zur Hauptverhandlung geschritten, ohne daß es der Einreichung einer
Anklageschrift oder einer Entscheidung über die Eröffnung des
Hauptverfahrens bedarf. |
|
(2) Die Slaatsanwaltschaft
kann den im § 25 Abs. 1 Nr. 2c des Gerichtsverfassungsgesetzes
vorgesehenen Antrag auch noch bei Vorlage der Akten an das Gericht
stellen; auf Verlangen der Verwaltungsbehörde hat sie dies zu
tun. |
(2) Bis zum Beginn
der Hauptverhandlung kann der Antrag zurückgenommen werden. |
(3) Bis zum
Beginne der Hauptverhandlung kann
der Antrag zurückgenommen werden. |
§ 463 |
§ 423 |
(1) Ist die in einem vollstreckbaren Strafbescheide
festgesetzte Geldstrafe von dem Beschuldigten nicht beizutreiben
und deshalb ihre Umwandlung in eine Freiheitsstrafe erforderlich,
so ist diese Umwandlung nach Anhörung der Staatsanwaltschaft und
des Beschuldigten durch gerichtliche Entscheidung auszusprechen,
ohne daß der Strafbescheid einer Prüfung des Gerichts
unterliegt. |
(1) Ist die in einem vollstreckbaren Strafbescheide
festgesetzte Geldstrafe von dem Beschuldigten nicht beizutreiben
und deshalb ihre Umwandlung in eine Freiheitsstrafe erforderlich,
so ist diese Umwandlung nach Anhörung der Staatsanwaltschaft und
des Beschuldigten durch gerichtliche Entscheidung auszusprechen,
ohne daß der Strafbescheid einer Prüfung des Gerichts
unterliegt. |
(2) Die Entscheidung
über die Umwandlung erfolgt, wenn
für eine Urtheilsfällung das Schöffengericht zuständig gewesen
wäre, durch Verfügung des Amtsrichters, in den übrigen Fällen durch
Beschluß des Landgerichts. |
(2) Über die
Umwandlung entscheidet der
Amtsrichter. |
(3) Gegen die Entscheidung findet sofortige
Beschwerde statt. |
(3) Gegen die Entscheidung findet sofortige
Beschwerde statt. |
§ 464 |
§ 424 |
(1) Hat die Verwaltungsbehörde einen Strafbescheid
nicht erlassen und lehnt die
Staatsanwaltschaft den an sie gerichteten Antrag auf Verfolgung ab,
so ist die Verwaltungsbehörde befugt, selbst die Anklage zu
erheben. |
(1) Hat die Verwaltungsbehörde einen Strafbescheid
nicht erlassen, und lehnt die
Staatsanwaltschaft den an sie gerichteten Antrag auf Verfolgung ab,
so ist die Verwaltungsbehörde befugt, selbst die Anklage zu
erheben. |
(2) In einem solchen Falle hat sie einen Beamten
ihres Verwaltungszweiges oder einen
Rechtsanwalt als ihren Vertreter zu bestellen und in der Anklage
namhaft zu machen. |
(2) In einem solchen Falle hat sie einen Beamten
ihres Verwaltungszweigs oder einen
Rechtsanwalt als ihren Vertreter zu bestellen und in der Anklage
namhaft zu machen. |
§ 465 |
§ 425 |
(1) Die Staatsanwaltschaft ist zu einer Mitwirkung
in jeder Lage des Verfahrens berechtigt. |
(1) Die Staatsanwaltschaft ist zu einer Mitwirkung
in jeder Lage des Verfahrens berechtigt. |
(2) Bei der Hauptverhandlung muß sie vertreten
sein; auch hat sie die gerichtlich angeordneten Ladungen
zu derselben zu bewirken. |
(2) Bei der Hauptverhandlung muß sie vertreten
sein; auch hat sie die gerichtlich angeordneten Ladungen
dazu zu bewirken. |
(3) Alle im Laufe des Verfahrens ergehenden
Entscheidungen sind ihr bekannt zu
machen. |
(3) Alle im Laufe des Verfahrens ergehenden
Entscheidungen sind ihr bekanntzumachen. |
§ 466 |
§ 426 |
Im Übrigen regelt
sich das Verfahren auf die von der Verwaltungsbehörde erhobene
Anklage nach den für die Privatklage gegebenen Bestimmungen. |
Im übrigen regelt
sich das Verfahren auf die von der Verwaltungsbehörde erhobene
Anklage nach den für die Privatklage gegebenen Bestimmungen. |
§ 467 |
§ 427 |
(1) Hat der Beschuldigte gegen einen Strafbescheid
auf gerichtliche Untersuchung angetragen, oder hat die
Staatsanwaltschaft die Anklage erhoben, so kann die
Verwaltungsbehörde sich der Verfolgung anschließen, und sie hat
alsdann gleichwie bei einer von ihr erhobenen Anklage einen
Vertreter zu bestellen. |
(1) Hat der Beschuldigte gegen einen Strafbescheid
auf gerichtliche Untersuchung angetragen, oder hat die
Staatsanwaltschaft die Anklage erhoben, so kann die
Verwaltungsbehörde sich der Verfolgung anschließen, und sie hat
alsdann gleichwie bei einer von ihr erhobenen Anklage einen
Vertreter zu bestellen. |
(2) In diesem Falle kommen die für den Anschluß des
Verletzten als Nebenkläger gegebenen Bestimmungen zur
Anwendung. |
(2) In diesem Falle kommen die für den Anschluß des
Verletzten als Nebenkläger gegebenen Bestimmungen zur
Anwendung. |
§ 468 |
§ 428 |
Wenn die Verwaltungsbehörde die Anklage erhoben
oder sich der Verfolgung angeschlossen hat, so sind ihr das
Urtheil und alle sonstigen
Entscheidungen zuzustellen, auch wenn sie bei deren Verkündung
vertreten gewesen ist. |
Wenn die Verwaltungsbehörde die Anklage erhoben
oder sich der Verfolgung angeschlossen hat, so sind ihr das
Urteil und alle sonstigen
Entscheidungen zuzustellen, auch wenn sie bei deren Verkündung
vertreten gewesen ist. |
§ 469 |
§ 429 |
(1) Die Fristen zur Einlegung von Rechtsmitteln
beginnen für die Verwaltungsbehörde erst mit der Zustellung. |
(1) Die Fristen zur Einlegung von Rechtsmitteln
beginnen für die Verwaltungsbehörde erst mit der Zustellung. |
(2) Zur Anbringung von Revisionsanträgen und zur
Gegenerklärung auf solche steht der Verwaltungsbehörde eine Frist
von einem Monate zu. |
(2) Zur Anbringung von Revisionsanträgen und zur
Gegenerklärung auf solche steht der Verwaltungsbehörde eine Frist
von einem Monat zu. |
Vierter Abschnitt. Verfahren gegen Abwesende, welche sich der Wehrpflicht entzogen
haben |
Vierter Abschnitt. Verfahren |
§ 470 |
|
Bei Untersuchungen
gegen |
|
- Wehrpflichtige, welche in
der Absicht, sich dem Eintritt in den Dienst des stehenden Heeres
oder der Flotte zu entziehen, ohne Erlaubniß das Bundesgebiet
verlassen haben oder nach erreichtem militärpflichtigen Alter sich
außerhalb des Bundesgebietes aufhalten (§ 140 Abs. 1 Nr. 1 des
Strafgesetzbuchs), |
|
- Offiziere und im
Offizierrange stehende Ärzte des Beurlaubtenstandes, sowie
beurlaubte Reservisten und Wehrmänner der Land- oder Seewehr,
welche ohne Erlaubniß ausgewandert sind (§ 140 Abs. 1 Nr. 2 und §
360 Nr. 3 des Strafgesetzbuchs), Ersatzreservisten erster Klasse,
welche ausgewandert sind, ohne der Militärbehörde vorher Anzeige
gemacht zu haben (§ 360 Nr. 3 des Strafgesetzbuchs),
und |
|
- Wehrpflichtige, welche
nach öffentlicher Bekanntmachung einer vom Kaiser für die Zeit
eines Krieges oder einer Kriegsgefahr erlassenen besonderen
Anordnung im Widerspruch mit derselben ausgewandert sind (§ 140
Abs. 1 Nr. 3 des Strafgesetzbuchs) |
|
findet in Abwesenheit des
Angeklagten eine Hauptverhandlung nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen statt. |
|
§ 471 |
|
(1) Für das Verfahren ist
dasjenige Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Angeklagte seinen
letzten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Deutschen Reich
gehabt hat. |
|
(2) Das Verfahren kann
gleichzeitig gegen mehrere Personen gerichtet werden und die
Verhandlung und Entscheidung ungetrennt erfolgen. |
|
§ 472 |
|
(1) Die Erhebung der
Anklage und die Eröffnung der Untersuchung erfolgt auf Grund einer
Erklärung der mit der Kontrole der Wehrpflichtigen beauftragten
Behörde. |
|
(2) Diese Erklärung ist in
den Fällen des § 140 Abs. 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuchs dahin
auszustellen: |
|
- daß der Wehrpflichtige
sich zu den angeordneten Revisionen nicht gestellt, |
|
- daß der Aufenthalt
desselben im Deutschen Reich nicht ermittelt worden,
und |
|
- daß der angestellten
Erkundigungen ungeachtet sich keine Umstände ergeben haben, welche
die Annahme ausschließen, daß der Wehrpflichtige, um sich dem
Eintritt in den Dienst des stehenden Heeres oder der Flotte zu
entziehen, ohne Erlaubniß entweder das Bundesgebiet verlassen habe
oder nach erreichtem militärpflichtigen Alter im Auslande
verblieben sei. |
|
(3) In den Fällen des § 140
Abs. 1 Nr. 2 des Strafgesetzbuchs, sowie bei Untersuchungen gegen
beurlaubte Reservisten und Wehrmänner wegen Auswanderns ohne
Erlaubniß (§ 360 Nr. 3 des Strafgesetzbuchs) ist die Erklärung
dahin zu fassen: |
|
- daß der Aufenthalt des
Offiziers, des Arztes, des Reservisten oder Wehrmannes im Deutschen
Reich nicht ermittelt, |
|
- daß ihm eine Erlaubniß
zur Auswanderung nicht ertheilt worden, und |
|
- daß der angestellten
Erkundigungen ungeachtet sich keine Umstände ergeben haben, welche
die Annahme ausschließen, daß er ausgewandert sei. |
|
(4) Bei Untersuchungen
gegen Ersatzreservisten erster Klasse wegen Auswanderns ohne
Anzeige bei der Militärbehörde (§ 360 Nr. 3 des Strafgesetzbuchs)
ist die Erklärung dahin zu fassen: |
|
- daß der Aufenthalt des
Ersatzreservisten im Deutschen Reich nicht ermittelt worden
sei, |
|
- daß er von einer
bevorstehenden Auswanderung der Militärbehörde eine Anzeige nicht
gemacht habe, und |
|
- daß der angestellten
Erkundigungen ungeachtet sich keine Umstände ergeben haben, welche
die Annahme ausschließen, daß er ausgewandert sei. |
|
(5) In den Fällen des § 140
Abs. 1 Nr. 3 des Strafgesetzbuchs ist die Erklärung dahin zu
fassen: daß der Aufenthalt des Wehrpflichtigen im Deutschen Reich
nicht ermittelt worden, und daß der angestellten Ermittelungen
ungeachtet sich keine Umstände ergeben haben, welche die Annahme
ausschließen, daß er nach öffentlicher Bekanntmachung der
betreffenden Kaiserlichen Anordnung ausgewandert sei. |
|
§ 473 |
|
(1) Die Ladung des
Angeklagten zur Hauptverhandlung erfolgt nach Vorschrift der §§
320, 321 Abs. 1. |
|
(2) Die Ladung muß im Falle
der öffentlichen Zustellung auch die Angabe des letzten deutschen
Wohnorts oder Aufenthaltsorts des Angeklagten
enthalten. |
|
(3) Der Ladung ist in jedem
Falle die Warnung beizufügen, daß bei unentschuldigtem Ausbleiben
der Angeklagte auf Grund der in § 472 bezeichneten Erklärung werde
verurtheilt werden. |
|
§ 474 |
|
Für die Hauptverhandlung
findet die Bestimmung des § 322 Anwendung. |
|
§ 475 |
|
(1) Sind die
vorgeschriebenen Förmlichkeiten beobachtet, so erfolgt die
Verurtheilung des abwesenden Angeklagten auf Grund der im § 472
bezeichneten Erklärung, wenn sich nicht Umstände ergeben, welche
dieser Erklärung entgegenstehen. |
|
(2) Bedarf es in Ansehung
eines Angeklagten einer Beweisaufnahme, so ist die Sache von den
übrigen zu trennen und gesondert zum Abschlusse zu
bringen. |
|
§ 476 |
|
Die Zustellung des Urtheils
erfolgt nach Maßgabe der Bestimmungen des § 40 Abs. 2. |
|
Fünfter Abschnitt.
Verfahren bei Einziehungen und Vermögensbeschlagnahmen |
bei Einziehungen und Vermögensbeschlagnahmen |
§ 477 |
§ 430 |
(1) In den Fällen, in welchen nach § 42 des
Strafgesetzbuchs oder nach anderweiten gesetzlichen Bestimmungen
auf Einziehung, Vernichtung oder Unbrauchbarmachung von
Gegenständen selbständig erkannt werden kann, ist der Antrag,
sofern die Entscheidung nicht in Verbindung mit einem Urtheil in der Hauptsache erfolgt, seitens der
Staatsanwaltschaft oder des Privatklägers bei demjenigen Gerichte zu stellen, welches für den
Fall der Verfolgung einer bestimmten Person zuständig sein
würde. |
(1) In den Fällen, in welchen nach § 42 des
Strafgesetzbuchs oder nach anderweiten gesetzlichen Bestimmungen
auf Einziehung, Vernichtung oder Unbrauchbarmachung von
Gegenständen selbständig erkannt werden kann, ist der Antrag,
sofern die Entscheidung nicht in Verbindung mit einem Urteil in der Hauptsache erfolgt, seitens der
Staatsanwaltschaft oder des Privatklägers bei dem Gerichte zu stellen, welches für den Fall
der Verfolgung einer bestimmten Person zuständig sein würde. |
(2) An die Stelle des Schwurgerichts tritt
die an dessen Sitzungsorte bestehende
Strafkammer. |
(2) An die Stelle des Schwurgerichts tritt
das Schöffengericht. |
§ 478 |
§ 431 |
(1) Die Verhandlung und Entscheidung erfolgt in
einem Termine, auf welchen die
Bestimmungen über die Hauptverhandlung entsprechende Anwendung
finden. |
(1) Die Verhandlung und Entscheidung erfolgt in
einem Termin, auf welchen die
Bestimmungen über die Hauptverhandlung entsprechende Anwendung
finden. |
(2) Personen, welche einen rechtlichen Anspruch auf
den Gegenstand der Einziehung, Vernichtung oder Unbrauchbarmachung
haben, sind, soweit dies ausführbar erscheint, zu dem Termine zu
laden. |
(2) Personen, welche einen rechtlichen Anspruch auf
den Gegenstand der Einziehung, Vernichtung oder Unbrauchbarmachung
haben, sind, soweit dies ausführbar erscheint, zu dem Termine zu
laden. |
(3) |
(3) |
[1] Dieselben können
alle Befugnisse ausüben, welche einem Angeklagten zustehen, sich
auch durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen
Vertheidiger vertreten lassen. |
[1] Sie können alle
Befugnisse ausüben, welche einem Angeklagten zustehen, sich auch
durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Verteidiger vertreten lassen. |
[2] Durch ihr Nichterscheinen wird das Verfahren
und die Urtheilsfällung nicht
aufgehalten. |
[2] Durch ihr Nichterscheinen wird das Verfahren
und die Urteilsfällung nicht
aufgehalten. |
§ 479 |
§ 432 |
Die Rechtsmittel gegen das Urtheil stehen der Staatsanwaltschaft, dem
Privatkläger und den im § 478
bezeichneten Personen zu. |
Die Rechtsmittel gegen das Urteil stehen der Staatsanwaltschaft, dem
Privatkläger und den im § 431
bezeichneten Personen zu. |
§ 480 |
§ 433 |
Auf die im § 93 des Strafgesetzbuchs vorgesehene
Beschlagnahme des Vermögens eines Angeschuldigten finden die
Bestimmungen der §§ 333-335 |
Auf die im § 93 des Strafgesetzbuchs vorgesehene
Beschlagnahme des Vermögens eines Angeschuldigten finden die
Bestimmungen der §§ 291 bis 293
entsprechende Anwendung. |
und auf |
Fünfter Abschnitt.
Besondere Vorfchriften über das Verfahren bei militärischen
Straftaten für Strafsachen gegen Angehörige der Reichswehr
und für Militärstrafsachen. |
|
§ 434 |
|
(1) Eine
Militärgerichtsbarkeit besteht nur für Strafverfahren in
KriegSzeitcn und gegen die Angehörigen der Reichsmarine, die an
Bord von in Dienst gestellten Kriegsschiffen eingeschifft
sind. |
|
(2) Soweit eine
Militärgerichtsbarkeit nicht besteht, gelten für militärische
Straftaten sowie für Strafsachen gegen Angehörige der Reichswehr
und für Militärstrafsachen die folgenden besonderen Vorschriften: |
|
Erster Titel. Vorschriften
für militärische Straftaten |
|
§ 435 |
|
(1) |
|
[1] Die Entscheidung, ob
eine militärische Straftat gemäß § 3 des Einführungsgesetzes zum
Militärstrafgesetzbuche disziplinarisch zu ahnden ist, steht dem
militärischen Disziplinarvorgesetzten, sofern aber ein Untergebener
oder eine nicht der Reichswehr angehörige Person verletzt ist, der
Staatsanwaltschaft zu. |
|
[2] Gegen die Verfügung
der Staatsanwaltschaft, durch welche die Straftat der
disziplinarischen Ahndung überwiesen wird, kann der Verletzte
binnen einer Woche nach Zustellung die Entscheidung des
Landgerichts anrufen. |
|
(2) |
|
[1] Die Behörde, bei der
eine Anzeige oder ein Strafantrag eingegangen ist, hat den
Disziplinarvorgesetzten sofort Nachricht zu geben. |
|
[2] Ist das Hauptverfahren
eröffnet, so ist die Straftat gerichtlich abzuurteilen. |
|
[3] Der militärische
Disziplinarvorgesetzte hat stets das Recht, gerichtliche
Aburteilung zu verlangen. |
|
§ 436 |
|
Bei militärischen Vergehen
finden die Vorschriften des § 153 Abs. 2, 3 über die Befugnis, von
der Erhebung der öffentlichen Klage abzusehen oder das Verfahren
einzustellen, keine Anwendnug. |
|
§ 437 |
|
(1) Ein Abwesender, gegen
den die öffentliche Klage wegen Fahnenflucht erhoben ist, kann
durch Beschluß des Gerichts für fahnenflüchtig erklärt
werden. |
|
(2) Für die Bekanntmachung
und die Aufhebung des Beschlusses gelten die §§ 29l,
293. |
|
Zweiter Titel.
Vorschrifien für Strafsachen gegen Angehörige der Reichswehr und
für Militärstrafsachen |
|
§ 438 |
|
In Strafverfahren gegen
Angehörige der Reichswehr gelten die Besonderen Vorschriften der §§
439 bis 441. |
|
§ 439 |
die in |
Ein Gerichtsstand ist auch
bei dem Gerichte begründet, in dessen Bezirke sich der Standort des Truppenteils
befindet, dem der Beschuldigte angehört. |
§ 140 |
§ 440 |
|
Von der Festnahme ist der
vorgesetzten Dienstbehörde unverzüglich Nachricht zu
geben. |
|
§ 441 |
|
(1) |
des Strafgesetzbuchs
vorgesehene Beschlagnahme |
[1] Von der Einleitung der
Strafverfolgung, der Eröffnung des Hauptverfahreus und der Anberaumung einer
Hauptverhandlung ist der höheren Kommandobehörde des Beschuldigten
Nachricht zu geben. |
die Bestimmungen |
[2] Von dem Eingang der
Nachricht über die Einleitung einer
Strafverfolgung an ist eine Versetzung des Beschuldigten aus dem
Bereiche der Strafverfolgungsbehörde nur noch mit deren Zustimmung
zulässig. |
|
(2) |
|
[1] Bei militärischen
Verbrechen und Vergehen ist außerdem der höheren Kommandobehörde
des Beschuldigten die Verfügung der Staatsanwaltschaft über die
Ablehnung der Strafverfolgung oder die Einstellung des Verfahrens
nebst den Gründen zuzustellen. |
|
[2] Die Zustellung kann
durch Vorlage der Akten erfolgen. |
|
(3) |
|
[1] In den Fällen des Abs.
2 stehen die Rechte des Verletzten nach § 172 auch dem
Befehlshaber der höheren
Kommandobehörde zu. |
|
[2] Der Antrag auf
gerichtliche Entscheidung kann statt von einem Rechtsanwalte von
einem Heeres-, (Marine-) Anwalt unterzeichnet werden. |
der §§ 325, 326
entsprechende Anwendung. |
[3] Die §§
176, 177 finden auf den von dem
Befehlshaber gestellten Antrag keine Anwendung. |
|
(4) Was unter "höhere
Kommandobehörde" zu verstehen ist, bestimmt der
Reichswehrminister. |
|
§ 442 |
|
(1) In Militärstrafsachen
gelten die besonderen Vorschriften der §§ 443 bis 448. |
|
(2) Militärstrafsachen
sind Strafverfahren, die von Angehörigen der Reichswehr während
ihrer Zngehörigkeit zur Reichswehr oder zum bisherigen aktiven
Heere oder zur bisherigen aktiven Marine begangene Straftaten
betreffen. |
|
§ 443 |
|
(1) |
|
[1] Die militärischen
Vorgesetzten haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die
Polizei- nnd Sicherheitsbeamten, welche als Hilfsbeamte der
Staatsanwaltschaft deren Anordnungen Folge zu leisten
haben. |
|
[2] Sie sind insbesondere
verpflichtet, die Ersuchen der Staatsanwaltschaft, des
Untersuchungsrichters und der Gerichte auszuführen. |
|
(2)
Untersuchungshandlungen dürfen sie ohne Ersuchen nur vornehmen,
wenn diese keinen Aufschub gestatten. |
|
§ 444 |
|
(1) |
|
[1] Anzeigen strafbarer
Handlungen und Anträge auf Strafverfolgung können auch bei den
Disziplinarvorgesetzten des Beschuldigten angebracht
werden. |
|
[2] Mündliche Anzeigen und
Anträge sind zu Protokoll zu nehmen. |
|
(2) |
|
[1] Der
Disziplinarvorgesetzte hat von der Anzeige oder dem Antrag die
Staatsanwallschaft oder, wenn die schleunige Vornahme einer
richterlichen Untersuchungshandlung erforderlich erscheint, den
Amtsrichter sofort zu benachrichtigen. |
|
[2] Das gleiche gilt, wenn
sich sonst der Verdacht einer strafbaren Handlung
ergibt. |
|
[3] Die Pflicht zur
Benachrichtigung entfällt, wenn der militärische Vorgesetzte das
Recht hat, die strafbare Handlung disziplinarisch zu
ahnden. |
|
§ 445 |
|
(1) Die Anordnung der
Untersuchungshaft ist beim Vorliegen dringenden Tatverdachts auch
dann zulässig, wenn die Aufrechterhaltung der militärischen
Disziplin dies fordert. |
|
(2) In diesem Falle hat
das Gericht nach Ablauf je eines Monats zu prüfen, ob der
Haftbefehl aufrechtzuerhalten ist; die Dauer der Untersuchungshaft
ist auf die Strafe voll anzurechnen. |
|
§ 446 |
|
(1) Als Verteidiger können
mit ihrer Zustimmung auch Offiziere und gewählte Vertreter der
Soldaten gewählt oder auf Antrag des Beschuldigten bestellt
werden. |
|
(2) Den im § 144 Abs. 2
bezeichneten Justizbeamten stehen die bei den Heeres- (Marine-)
Anwälten beschäftigten Sekretäre gleich. |
|
§ 447 |
|
(1) |
|
[1] Erklärungen über die
Einlegung oder die Rechtfertigung von Rechtsmitteln, Gesuche auf
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Anträge auf Wiederaufnahme
des Verfahrens, Einsprüche gegen Strafbefehle sowie Anträge auf
gerichtliche Entscheidung gegenüber einer polizeilichen
Strafverfügung kann der Beschuldigte oder Verurteilte auch zu
Protokoll des nächsten mit Disziplinarstrafgewalt versehenen
Vorgesetzten, eines Heeres- (Marine-) Anwalts oder eines bei einem
solchen beschäftigten Sekretärs, ferner, wenn er sich in
militärischem Gewahrsame befindet, zu Protokoll des mit der
Aufsicht über das Gefängnis betrauten Offiziers oder Beamten
anbringen. |
|
[2] Revisionsanträge und
deren Begründung können jedoch von dem Angeklagten außer in der
Form des § 345 Abs. 2 nur zu Protokoll eines Heeres- (Marine-)
Anwalts oder eines bei einem solchen beschäftigten Sekretärs
angebracht werden. |
|
(2) In den Fällen des Abs.
1 genügt es zur Wahrung einer Frist, wenn innerhalb der Frist das
Protokoll aufgenommen wird. |
|
§ 448 |
|
Die Revision kann auch
darauf gestützt werden, daß eine allgemeine militärische
Dienstvorschrift nicht oder nicht richtig angewendet worden
ist. |
Siebentes Buch. Strafvollstreckung und Kosten des
Verfahrens |
Siebentes Buch. Strafvollstreckung und Kosten des
Verfahrens |
Erster Abschnitt. Strafvollstreckung |
Erster Abschnitt. Strafvollstreckung |
§ 481 |
§ 449 |
Strafurtheile sind
nicht vollstreckbar, bevor sie rechtskräftig geworden sind. |
Strafurteile sind
nicht vollstreckbar, bevor sie rechtskräftig geworden sind. |
§ 482 |
§ 450 |
Auf die zu vollstreckende Freiheitsstrafe ist
unverkürzt diejenige
Untersuchungshaft anzurechnen, welche der Angeklagte erlitten hat,
seit er auf Einlegung eines Rechtsmittels verzichtet oder das
eingelegte Rechtsmittel zurückgenommen hat, oder seitdem die
Einlegungsfrist abgelaufen ist, ohne daß er eine Erklärung
abgegeben hat. |
Auf die zu vollstreckende Freiheitsstrafe ist
unverkürzt die Untersuchungshaft
anzurechnen, welche der Angeklagte erlitten hat, seit er auf
Einlegung eines Rechtsmittels verzichtet oder das eingelegte
Rechtsmittel zurückgenommen hat, oder seitdem die Einlegungsfrist
abgelaufen ist, ohne daß er eine Erklärung abgegeben hat. |
§ 483 |
§ 451 |
(1) Die Strafvollstreckung erfolgt durch die
Staatsanwaltschaft auf Grund einer von dem Gerichtsschreiber zu
ertheilenden, mit der Bescheinigung
der Vollstreckbarkeit versehenen, beglaubigten Abschrift der
Urtheilsformel. |
(1) Die Strafvollstreckung erfolgt durch die
Staatsanwaltschaft auf Grund einer von dem Gerichtsschreiber zu
erteilenden, mit der Bescheinigung
der Vollstreckbarkeit versehenen, beglaubigten Abschrift der
Urteilsformel. |
(2) Den Amtsanwälten steht die Strafvollstreckung
nicht zu. |
(2) Den Amtsanwälten steht die Strafvollstreckung
nur insoweit zu, als die
Landesjustizverwaltung sie ihnen übertragen hat. |
(3) Für die zur Zuständigkeit der Schöffengerichte gehörigen Sachen kann durch
Anordnung der Landesjustizverwaltung die Strafvollstreckung den
Amtsrichtern übertragen werden. |
(3) Für die zur Zuständigkeit der Amtsgerichte gehörigen Sachen kann durch
Anordnung der Landesjustizverwaltung die Strafvollstreckung den
Amtsrichtern übertragen werden. |
§ 484 |
§ 452 |
In Sachen, in denen das Reichsgericht in erster
Instanz erkannt hat, steht das Begnadigungsrecht dem Kaiser zu. |
In Sachen, in denen das Reichsgericht in erster
Instanz erkannt hat, steht das Begnadigungsrecht dem Reiche zu. |
§ 485 |
§ 453 |
(1) |
(1) |
[1] Todesurtheile
bedürfen zu ihrer Vollstreckung keiner Bestätigung. |
[1] Todesurteile
bedürfen zu ihrer Vollstreckung keiner Bestätigung. |
[2] Die Vollstreckung ist jedoch erst zulässig,
wenn die Entschließung des
Staatsoberhauptes und in Sachen, in denen das Reichsgericht in
erster Instanz erkannt hat, die Entschließung des
Kaisers ergangen ist, von dem
Begnadigungsrechte keinen Gebrauch machen zu wollen. |
[2] Die Vollstreckung ist jedoch erst zulässig,
wenn die Entschließung der zur
Ausübung des Gnadenrechts berufenen
Stelle ergangen ist, von dem Begnadigungsrechte keinen
Gebrauch machen zu wollen. |
(2) An schwangeren oder geisteskranken Personen
darf ein Todesurtheil nicht
vollstreckt werden. |
(2) An schwangeren oder geisteskranken Personen
darf ein Todesurteil nicht
vollstreckt werden. |
§ 486 |
§ 454 |
(1) Die Vollstreckung der Todesstrafe erfolgt in
einem umschlossenen Raume. |
(1) Die Vollstreckung der Todesstrafe erfolgt in
einem umschlossenen Raume. |
(2) |
(2) |
[1] Bei der Vollstreckung müssen zwei Mitglieder
des Gerichts erster Instanz, ein Beamter der Staatsanwaltschaft,
ein Gerichtsschreiber und ein Gefängnißbeamter zugegen sein. |
[1] Bei der Vollstreckung müssen zwei Mitglieder
des Gerichts erster Instanz, ein Beamter der Staatsanwaltschaft,
ein Gerichtsschreiber und ein Gefängnisbeamter zugegen sein. |
[2] Der Gemeindevorstand des Orts, wo die
Hinrichtung stattfindet, ist aufzufordern, zwölf Personen aus den
Vertretern oder aus anderen achtbaren Mitgliedern der Gemeinde
abzuordnen, um der Hinrichtung beizuwohnen. |
[2] Der Gemeindevorstand des Orts, wo die
Hinrichtung stattfindet, ist aufzufordern, zwölf Personen aus den
Vertretern oder aus anderen achtbaren Mitgliedern der Gemeinde
abzuordnen, um der Hinrichtung beizuwohnen. |
(3) Außerdem ist einem Geistlichen von dem
Religionsbekenntnisse des Verurtheilten und dem Vertheidiger und nach dem Ermessen des die
Vollstreckung leitenden Beamten auch anderen Personen der Zutritt
zu gestatten. |
(3) Außerdem ist einem Geistlichen von dem
Religionsbekenntnisse des Verurteilten und dem Verteidiger und nach dem Ermessen des die
Vollstreckung leitenden Beamten auch anderen Personen der Zutritt
zu gestatten. |
(4) Über den Hergang ist ein Protokoll aufzunehmen,
welches von dem Beamten der Staatsanwaltschaft und dem
Gerichtsschreiber zu unterzeichnen ist. |
(4) Über den Hergang ist ein Protokoll aufzunehmen,
welches von dem Beamten der Staatsanwaltschaft und dem
Gerichtsschreiber zu unterzeichnen ist. |
(5) Der Leichnam des Hingerichteten ist
den Angehörigen desselben auf ihr Verlangen zur einfachen, ohne
Feierlichkeiten vorzunehmenden Beerdigung zu verabfolgen. |
(5) Der Leichnam des Hingerichteten ist
seinen Angehörigen auf ihr
Verlangen zur einfachen, ohne Feierlichkeiten vorzunehmenden
Beerdigung zu verabfolgen. |
§ 487 |
§ 455 |
(1) Die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe ist
aufzuschieben, wenn der Verurtheilte
in Geisteskrankheit verfällt. |
(1) Die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe ist
aufzuschieben, wenn der Verurteilte
in Geisteskrankheit verfällt. |
(2) Dasselbe gilt bei anderen Krankheiten, wenn von
der Vollstreckung eine nahe Lebensgefahr für den Verurtheilten zu besorgen steht. |
(2) Dasselbe gilt bei anderen Krankheiten, wenn von
der Vollstreckung eine nahe Lebensgefahr für den Verurteilten zu besorgen steht. |
(3) Die Strafvollstreckung kann auch dann
aufgeschoben werden, wenn sich der Verurtheilte in einem körperlichen Zustande
befindet, bei welchem eine sofortige Vollstreckung mit der
Einrichtung der Strafanstalt unverträglich ist. |
(3) Die Strafvollstreckung kann auch dann
aufgeschoben werden, wenn sich der Verurteilte in einem körperlichen Zustande
befindet, bei welchem eine sofortige Vollstreckung mit der
Einrichtung der Strafanstalt unverträglich ist. |
§ 488 |
§ 456 |
(1) Auf Antrag des Verurtheilten kann die Vollstreckung
aufgeschoben werden, sofern durch die sofortige Vollstreckung dem
Verurtheilten oder der Familie desselben erhebliche, außerhalb des Strafzwecks
liegende Nachtheile erwachsen. |
(1) Auf Antrag des Verurteilten kann die Vollstreckung
aufgeschoben werden, sofern durch die sofortige Vollstreckung dem
Verurteilten oder seiner Familie erhebliche, außerhalb des
Strafzwecks liegende Nachteile
erwachsen. |
(2) Der Strafaufschub darf den Zeitraum von vier
Monaten nicht übersteigen. |
(2) Der Strafaufschub darf den Zeitraum von vier
Monaten nicht übersteigen. |
(3) Die Bewilligung
desselben kann an eine
Sicherheitsleistung oder andere Bedingungen geknüpft werden. |
(3) Seine
Bewilligung kann an eine Sicherheitsleistung oder andere
Bedingungen geknüpft werden. |
§ 489 |
§ 457 |
(1) Die Staatsanwaltschaft ist befugt, behufs
Vollstreckung einer Freiheitsstrafe einen Vorführungs- oder
Haftbefehl zu erlassen, wenn der Verurtheilte auf die an ihn ergangene Ladung zum
Antritt der Strafe sich nicht gestellt hat oder der Flucht
verdächtig ist. |
(1) Die Staatsanwaltschaft ist befugt, behufs
Vollstreckung einer Freiheitsstrafe einen Vorführungs- oder
Haftbefehl zu erlassen, wenn der Verurteilte auf die an ihn ergangene Ladung zum
Antritt der Strafe sich nicht gestellt hat oder der Flucht
verdächtig ist. |
(2) Auch kann von der Staatsanwaltschaft zu
demselben Zwecke ein Steckbrief erlassen werden, wenn der
Verurtheilte flüchtig ist oder sich
verborgen hält. |
(2) Auch kann von der Staatsanwaltschaft zu
demselben Zwecke ein Steckbrief erlassen werden, wenn der
Verurteilte flüchtig ist oder sich
verborgen hält. |
(3) Diese Befugnisse stehen im Falle des §
483 Abs. 3 auch dem Amtsrichter
zu. |
(3) Diese Befugnisse stehen im Falle des §
451 Abs. 3 auch dem Amtsrichter
zu. |
§ 490 |
§ 458 |
(1) Wenn über die Auslegung eines Strafurtheils oder über die Berechnung der
erkannten Strafe Zweifel entstehen, oder wenn Einwendungen gegen
die Zulässigkeit der Strafvollstreckung erhoben werden, so ist die
Entscheidung des Gerichts herbeizuführen. |
(1) Wenn über die Auslegung eines Strafurteils oder über die Berechnung der
erkannten Strafe Zweifel entstehen, oder wenn Einwendungen gegen
die Zulässigkeit der Strafvollstreckung erhoben werden, so ist die
Entscheidung des Gerichts herbeizuführen. |
(2) Dasselbe gilt, wenn nach Maßgabe des §
487 Einwendungen gegen die Ablehnung
eines Antrags auf Aufschub der Strafvollstreckung erhoben
werden. |
(2) Dasselbe gilt, wenn nach Maßgabe des §
455 Einwendungen gegen die
Ablehnung eines Antrags auf Aufschub der Strafvollstreckung erhoben
werden. |
(3) Der Fortgang der Vollstreckung wird hierdurch
nicht gehemmt; das Gericht kann jedoch einen Aufschub oder eine
Unterbrechung der Vollstreckung anordnen. |
(3) Der Fortgang der Vollstreckung wird hierdurch
nicht gehemmt; das Gericht kann jedoch einen Aufschub oder eine
Unterbrechung der Vollstreckung anordnen. |
§ 491 |
§ 459 |
Kann eine verhängte Geldstrafe nicht beigetrieben
werden und ist die Festsetzung der für diesen Fall eintretenden
Freiheitsstrafe unterlassen worden, so ist die Geldstrafe
nachträglich von dem Gericht in die entsprechende Freiheitsstrafe
umzuwandeln. |
Kann eine verhängte Geldstrafe nicht beigetrieben
werden und ist die Festsetzung der für diesen Fall eintretenden
Freiheitsstrafe unterlassen worden, so ist die Geldstrafe
nachträglich von dem Gericht in die entsprechende Freiheitsstrafe
umzuwandeln. |
§ 492 |
§ 460 |
Ist Jemand durch
verschiedene rechtskräftige Urtheile
zu Strafen verurtheilt worden, und
sind dabei die Vorschriften über die Zuerkennung einer Gesammtstrafe (§ 79 des Strafgesetzbuchs) außer
Betracht geblieben, so sind die erkannten Strafen durch eine
nachträgliche gerichtliche Entscheidung auf eine Gesammtstrafe zurückzuführen. |
Ist jemand durch
verschiedene rechtskräftige Urteile
zu Strafen verurteilt worden, und
sind dabei die Vorschriften über die Zuerkennung einer Gesamtstrafe (§ 79 des Strafgesetzbuchs) außer
Betracht geblieben, so sind die erkannten Strafen durch eine
nachträgliche gerichtliche Entscheidung auf eine Gesamtstrafe zurückzuführen. |
§ 493 |
§ 461 |
(1) Ist der Verurtheilte nach Beginn der Strafvollstreckung
wegen Krankheit in eine von der Strafanstalt getrennte
Krankenanstalt gebracht worden, so ist die Dauer des Aufenthalts in
der Krankenanstalt in die Strafzeit einzurechnen, wenn nicht der
Verurtheilte mit der Absicht, die
Strafvollstreckung zu unterbrechen, die Krankheit herbeigeführt
hat. |
(1) Ist der Verurteilte nach Beginn der Strafvollstreckung
wegen Krankheit in eine von der Strafanstalt getrennte
Krankenanstalt gebracht worden, so ist die Dauer des Aufenthalts in
der Krankenanstalt in die Strafzeit einzurechnen, wenn nicht der
Verurteilte mit der Absicht, die
Strafvollstreckung zu unterbrechen, die Krankheit herbeigeführt
hat. |
(2) Die Staatsanwaltschaft hat im letzteren Falle
eine Entscheidung des Gerichts herbeizuführen. |
(2) Die Staatsanwaltschaft hat im letzteren Falle
eine Entscheidung des Gerichts herbeizuführen. |
§ 494 |
§ 462 |
(1) Die bei der Strafvollstreckung nothwendig werdenden gerichtlichen
Entscheidungen (§§ 490-493) werden
von dem Gericht erster Instanz ohne mündliche Verhandlung
erlassen. |
(1) Die bei der Strafvollstreckung notwendig werdenden gerichtlichen
Entscheidungen (§§ 458 bis 461)
werden von dem Gericht erster Instanz ohne mündliche Verhandlung
erlassen. |
(2) Vor der Entscheidung ist der Staatsanwaltschaft
und dem Verurtheilten Gelegenheit zu
geben, Anträge zu stellen und zu begründen. |
(2) Vor der Entscheidung ist der Staatsanwaltschaft
und dem Verurteilten Gelegenheit zu
geben, Anträge zu stellen und zu begründen. |
(3) |
(3) |
[1] Kommt es auf die Festsetzung einer Gesammtstrafe an (§ 492), und waren die verschiedenen hierdurch
abzuändernden Urtheile von
verschiedenen Gerichten erlassen, so steht die Entscheidung
demjenigen Gerichte zu, welches die
schwerste Strafart oder bei Strafen gleicher Art die höchste Strafe
erkannt hat, falls hiernach aber mehrere Gerichte zuständig sein
würden, demjenigen, dessen
Urtheil zuletzt ergangen ist. |
[1] Kommt es auf die Festsetzung einer Gesamtstrafe an (§ 460), und waren die verschiedenen hierdurch
abzuändernden Urteile von
verschiedenen Gerichten erlassen, so steht die Entscheidung
dem Gerichte zu, welches die
schwerste Strafart oder bei Strafen gleicher Art die höchste Strafe
erkannt hat, falls hiernach aber mehrere Gerichte zuständig sein
würden, dem, dessen Urteil zuletzt ergangen ist. |
[2] War das hiernach maßgebende Urtheil von einem Gerichte höherer Instanz
erlassen, so setzt das Gericht erster Instanz, und war eines der
Strafurtheile von dem Reichsgericht
in erster Instanz erlassen, das Reichsgericht die Gesammtstrafe fest. |
[2] War das hiernach maßgebende Urteil von einem Gerichte höherer Instanz
erlassen, so setzt das Gericht erster Instanz, und war eines der
Strafurteile von dem Reichsgericht
oder einem Oberlandesgericht in
erster Instanz erlassen, das Reichsgericht oder das Oberlandesgericht die Gesamtstrafe fest. |
(4) Gegen diese Entscheidungen findet, insofern sie
nicht von dem Reichsgericht erlassen sind, sofortige Beschwerde
statt. |
(4) Gegen diese Entscheidungen findet, insofern sie
nicht von dem Reichsgericht oder einem
Oberlandesgericht erlassen sind, sofortige Beschwerde
statt. |
§ 495 |
§ 463 |
Die Vollstreckung der über eine Vermögensstrafe
oder eine Buße ergangenen Entscheidung erfolgt nach den
Vorschriften über die Vollstreckung der Urtheile der Civilgerichte. |
Die Vollstreckung der über eine Vermögensstrafe
oder eine Buße ergangenen Entscheidung erfolgt nach den
Vorschriften über die Vollstreckung der Urteile der Zivilgerichte. |
Zweiter Abschnitt. Kosten des Verfahrens |
Zweiter Abschnitt. Kosten des Verfahrens |
§ 496 |
§ 464 |
(1) Jedes Urtheil,
jeder Strafbefehl und jede eine Untersuchung einstellende
Entscheidung muß darüber Bestimmung treffen, von wem die Kosten des
Verfahrens zu tragen sind. |
(1) Jedes Urteil,
jeder Strafbefehl und jede eine Untersuchung einstellende
Entscheidung muß darüber Bestimmung treffen, von wem die Kosten des
Verfahrens zu tragen sind. |
(2) |
(2) |
[1] Die Höhe der Kosten und Auslagen, die ein
Beteiligter einem anderen Beteiligten zu erstatten hat, wird auf
Antrag eines Beteiligten durch den Gerichtsschreiber
festgesetzt. |
[1] Die Höhe der Kosten und Auslagen, die ein
Beteiligter einem anderen Beteiligten zu erstatten hat, wird auf
Antrag eines Beteiligten durch den Gerichtsschreiber
festgesetzt. |
[2] Auf das Verfahren und auf die Vollstreckung der
Entscheidung finden die Vorschriften der Zivilprozeßordnung
entsprechende Anwendung. |
[2] Auf das Verfahren und auf die Vollstreckung der
Entscheidung finden die Vorschriften der Zivilprozeßordnung
entsprechende Anwendung. |
§ 497 |
§ 465 |
(1) Die Kosten, mit Einschluß der durch die
Vorbereitung der öffentlichen Klage und die Strafvollstreckung
entstandenen, hat der Angeklagte zu tragen, wenn er zu Strafe
verurtheilt wird. |
(1) Die Kosten, mit Einschluß der durch die
Vorbereitung der öffentlichen Klage und die Strafvollstreckung
entstandenen, hat der Angeklagte zu tragen, wenn er zu Strafe
verurteilt wird. |
(2) Stirbt ein Verurtheilter vor eingetretener Rechtskraft des
Urtheils, so haftet sein Nachlaß
nicht für die Kosten. |
(2) Stirbt ein Verurteilter vor eingetretener Rechtskraft des
Urteils, so haftet sein Nachlaß
nicht für die Kosten. |
§ 498 |
§ 466 |
(1) Wenn ein Angeklagter in einer Untersuchung,
welche mehrere strafbare Handlungen umfaßt, nur in Ansehung eines
Theils derselben verurtheilt wird, durch die Verhandlung der
übrigen Straffälle aber besondere Kosten entstanden sind, so ist er
von deren Tragung zu entbinden. |
(1) Wenn ein Angeklagter in einer Untersuchung,
welche mehrere strafbare Handlungen umfaßt, nur in Ansehung eines
Teiles derselben verurteilt wird, durch die Verhandlung der
übrigen Straffälle aber besondere Kosten entstanden sind, so ist er
von deren Tragung zu entbinden. |
(2) |
(2) |
[1] Mitangeklagte, welche in Bezug auf dieselbe That zu Strafe verurtheilt sind, haften für die Auslagen als
Gesammtschuldner. |
[1] Mitangeklagte, welche in bezug auf dieselbe Tat zu Strafe verurteilt sind, haften für die Auslagen als
Gesamtschuldner. |
[2] Dies gilt nicht von den durch die
Strafvollstreckung oder die Untersuchungshaft entstandenen
Kosten. |
[2] Dies gilt nicht von den durch die
Strafvollstreckung oder die Untersuchungshaft entstandenen
Kosten. |
§ 499 |
§ 467 |
(1) Einem freigesprochenen oder außer Verfolgung
gesetzten Angeschuldigten sind nur solche Kosten aufzuerlegen,
welche er durch eine schuldbare Versäumniß verursacht hat. |
(1) Einem freigesprochenen oder außer Verfolgung
gesetzten Angeschuldigten sind nur solche Kosten aufzuerlegen,
welche er durch eine schuldbare Versäumnis verursacht hat. |
(2) Die dem Angeschuldigten erwachsenen
nothwendigen Auslagen können der
Staatskasse auferlegt werden. |
(2) Die dem Angeschuldigten erwachsenen
notwendigen Auslagen können der
Staatskasse auferlegt werden. |
§ 500 |
§ 468 |
Bei wechselseitigen Beleidigungen oder
Körperverletzungen wird die Verurtheilung eines oder beider Theile in die Kosten dadurch nicht
ausgeschlossen, daß einer derselben
oder beide für straffrei erklärt werden. |
Bei wechselseitigen Beleidigungen oder
Körperverletzungen wird die Verurteilung eines oder beider Teile in die Kosten dadurch nicht
ausgeschlossen, daß einer oder beide für straffrei erklärt
werden. |
§ 501 |
§ 469 |
(1) Ist ein, wenn auch nur außergerichtliches
Verfahren durch eine wider besseres Wissen gemachte oder auf grober
Fahrlässigkeit beruhende Anzeige veranlaßt worden, so kann das
Gericht dem Anzeigenden, nachdem derselbe gehört worden, die der Staatskasse und
dem Beschuldigten erwachsenen Kosten auferlegen. |
(1) Ist ein, wenn auch nur außergerichtliches
Verfahren durch eine wider besseres Wissen gemachte oder auf grober
Fahrlässigkeit beruhende Anzeige veranlaßt worden, so kann das
Gericht dem Anzeigenden, nachdem er
gehört worden, die der Staatskasse und dem Beschuldigten
erwachsenen Kosten auferlegen. |
(2) War noch kein Gericht mit der Sache befaßt, so
erfolgt die Entscheidung auf den Antrag der Staatsanwaltschaft
durch dasjenige Gericht, welches für
die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständig gewesen wäre. |
(2) War noch kein Gericht mit der Sache befaßt, so
erfolgt die Entscheidung auf den Antrag der Staatsanwaltschaft
durch das Gericht, welches für die
Eröffnung des Hauptverfahrens zuständig gewesen wäre. |
(3) Gegen die Entscheidung findet sofortige
Beschwerde statt. |
(3) Gegen die Entscheidung findet sofortige
Beschwerde statt. |
§ 502 |
§ 470 |
Erfolgt eine Einstellung des Verfahrens wegen
Zurücknahme desjenigen Antrags,
durch welchen dasselbe bedingt war,
so hat der Antragsteller die Kosten zu tragen. |
Erfolgt eine Einstellung des Verfahrens wegen
Zurücknahme des Antrags, durch
welchen es bedingt war, so hat der
Antragsteller die Kosten zu tragen. |
§ 503 |
§ 471 |
(1) In einem Verfahren auf erhobene Privatklage hat
der Verurtheilte auch die dem
Privatkläger erwachsenen nothwendigen Auslagen zu erstatten. |
(1) In einem Verfahren auf erhobene Privatklage hat
der Verurteilte auch die dem
Privatkläger erwachsenen notwendigen Auslagen zu erstatten. |
(2) Das Gericht kann, wenn den Anträgen des
Privatklägers nur zum Teil entsprochen ist, die im Verfahren
entstandenen Auslagen sowie die dem Privatkläger und dem
Beschuldigten erwachsenen notwendigen Auslagen angemessen
verteilen. |
(2) Das Gericht kann, wenn den Anträgen des
Privatklägers nur zum Teil entsprochen ist, die im Verfahren
entstandenen Auslagen sowie die dem Privatkläger und dem
Beschuldigten erwachsenen notwendigen Auslagen angemessen
verteilen. |
(3) Wird der Beschuldigte außer Verfolgung gesetzt
oder freigesprochen, oder wird das Verfahren eingestellt, so fallen
dem Privatkläger die Kosten des Verfahrens sowie die dem
Beschuldigten erwachsenen nothwendigen Auslagen zur Last. |
(3) Wird der Beschuldigte außer Verfolgung gesetzt
oder freigesprochen, oder wird das Verfahren eingestellt, so fallen
dem Privatkläger die Kosten des Verfahrens sowie die dem
Beschuldigten erwachsenen notwendigen Auslagen zur Last. |
(4) |
(4) |
[1] Mehrere Privatkläger haften als
Gesamtschuldner. |
[1] Mehrere Privatkläger haften als
Gesamtschuldner. |
[2] Das gleiche gilt hinsichtlich der Haftung
mehrerer Beschuldigter für die dem Privatkläger erwachsenen
notwendigen Auslagen. |
[2] Das gleiche gilt hinsichtlich der Haftung
mehrerer Beschuldigter für die dem Privatkläger erwachsenen
notwendigen Auslagen. |
(5) |
(5) |
[1] Die nach den Bestimmungen dieses Paragraphen zu
erstattenden Auslagen umfassen auch die Entschädigung für die durch
notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von
Terminen entstandene Zeitversäumniß; die für die Entschädigung von
Zeugen geltenden Vorschriften finden entsprechende Anwendung. |
[1] Die nach den Bestimmungen dieses Paragraphen zu
erstattenden Auslagen umfassen auch die Entschädigung für die durch
notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von
Terminen entstandene Zeitversäumniß; die für die Entschädigung von
Zeugen geltenden Vorschriften finden entsprechende Anwendung. |
[2] Hat sich der Gegner der erstattungspflichtigen
Partei eines Rechtsanwalts bedient, so sind die Gebühren und
Auslagen des Anwalts insoweit inbegriffen, als solche nach der
Bestimmung des § 91 der Zivilprozeßordnung die unterliegende Partei
der obsiegenden zu erstatten hat. |
[2] Hat sich der Gegner der erstattungspflichtigen
Partei eines Rechtsanwalts bedient, so sind die Gebühren und
Auslagen des Anwalts insoweit inbegriffen, als solche nach der
Bestimmung des § 91 der Zivilprozeßordnung die unterliegende Partei
der obsiegenden zu erstatten hat. |
§ 504 |
§ 472 |
(1) |
(1) |
[1] Wird in dem Falle des § 173 der Angeschuldigte außer Verfolgung gesetzt
oder freigesprochen, oder das Verfahren eingestellt, so finden auf
den Antragsteller die Bestimmungen des § 503 Abs. 2, 3, 4,
5 entsprechende Anwendung. |
[1] Wird in dem Falle des § 175 der Angeschuldigte außer Verfolgung gesetzt
oder freigesprochen, oder das Verfahren eingestellt, so finden auf
den Antragsteller die Bestimmungen des § 471 Abs. 2 bis
5 entsprechende Anwendung. |
[2] Das Gericht kann jedoch nach Befinden der
Umstände den Antragsteller von der Tragung der Kosten ganz oder
theilweise entbinden. |
[2] Das Gericht kann jedoch nach Befinden der
Umstände den Antragsteller von der Tragung der Kosten ganz oder
teilweise entbinden. |
(2) Vor der Entscheidung über den Kostenpunkt ist
der Antragsteller zu hören, sofern er nicht als Nebenkläger
aufzutreten berechtigt war. |
(2) Vor der Entscheidung über den Kostenpunkt ist
der Antragsteller zu hören, sofern er nicht als Nebenkläger
aufzutreten berechtigt war. |
§ 505 |
§ 473 |
(1) |
(1) |
[1] Die Kosten eines zurückgenommenen oder
erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen denjenigen, der dasselbe eingelegt hat. |
[1] Die Kosten eines zurückgenommenen oder
erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es
eingelegt hat. |
[2] War das Rechtsmittel von der Staatsanwaltschaft
eingelegt, so können die dem Beschuldigten erwachsenen nothwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegt
werden. |
[2] War das Rechtsmittel von der Staatsanwaltschaft
eingelegt, so können die dem Beschuldigten erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegt
werden. |
[3] Hatte das Rechtsmittel theilweisen Erfolg, so kann das Gericht die
Gebühr ermäßigen und die entstandenen Auslagen angemessen
vertheilen. |
[3] Hatte das Rechtsmittel teilweisen Erfolg, so kann das Gericht die
Gebühr ermäßigen und die entstandenen Auslagen angemessen
verteilen. |
(2) Dasselbe gilt von den Kosten, welche durch
einen Antrag auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges
Urtheil geschlossenen Verfahrens
verursacht worden sind. |
(2) Dasselbe gilt von den Kosten, welche durch
einen Antrag auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges
Urteil geschlossenen Verfahrens
verursacht worden sind. |
(3) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch
einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind. |
(3) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch
einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind. |
§ 506 |
§ 474 |
In den zur Zuständigkeit des Reichsgerichts in
erster Instanz gehörigen Sachen sind die von der Staatskasse zu
tragenden Kosten der Reichskasse aufzuerlegen. |
In den zur Zuständigkeit des Reichsgerichts in
erster Instanz gehörigen Sachen sind die von der Staatskasse zu
tragenden Kosten der Reichskasse aufzuerlegen. |