beck-community blogs http://blog.beck.de/blog de Regulierung des Internets - wie bitte? Die ITU diskutiert neue Regelungen. http://blog.beck.de/2012/12/03/regulierung-des-internets-wie-bitte-die-itu-diskutiert-neue-regelungen <p>Die heute (03.12.12) beginnende WCIT-12 Konferenz der International Telecommunication Union (ITU - auch schon <a href="http://blog.beck.de/2010/03/01/itu-keine-medaillen-fuer-deutschland-bei-der-telekommunikation-nur-im-mittelfeld">hier im Blog</a>) in Dubai verspricht spannend zu werden: Bis zum 14.12.12 wollen 193 Mitgliedsl&auml;nder der Sonderorganisation der Vereinten Nationen vor allem &uuml;ber die teils hoch umstrittene Neuregelung der International Telecommunication Regulations (ITRs) von 1988 bez&uuml;glich Kompetenzen der ITU sowie &uuml;ber die Regulierung des Internets diskutieren (schon ausf&uuml;hrlich berichtet in <a href="http://beck-online.beck.de/default.aspx?TYP=searchlink&amp;HITLISTHEAD=Aufs%u00e4tze+zum+Multimediarecht+auch+aus+NJW%2c+GRUR+etc.&amp;QUERY=spubtyp0%3a%22aufs%22+AND+preismodul%3aBOMMRP&amp;RBSORT=date&amp;FILTER=spubtyp0%3a%22aufs%22%7cspub0%3a%22MMR-Aktuell%22%7c&amp;rbSho">MMR-Aktuell 2012, 339462</a>- &uuml;ber Beck-Online). Die deutsche Presse&nbsp;berichtet mittlerweile laufend.</p> <p>Pikant ist vor allem der Vorsto&szlig; von einigen Mitgliedsl&auml;ndern - darunter <a href="http://files.wcitleaks.org/public/S12-WCIT12-C-0027%21R1%21MSW-E.pdf">Russland</a>, China, Indien, Brasilien - die Kompetenzen der Internet Corporation for Assigned Names and Number (ICANN) im Bezug auf die Vergabe von IP-Adressen auf die ITU zu &uuml;bertragen - wohl mit dem Ziel, die Verwaltungskontrolle &uuml;ber das Internet zu bekommen. Laut <a href="http://www.handelsblatt.com/politik/international/itu-konferenz-staaten-diskutieren-regeln-fuer-das-internet/7470932.html">Handelsblatt</a>&nbsp;ist&nbsp;ein&nbsp;Nachteil der ICANN aus Sicht vieler L&auml;nder, dass diese aufgrund ihres Sitzes in den USA dem US-Recht unterliege. Dies ist diesen Staaten ein Dorn im Auge.</p> <p>Die <a href="http://www.bmwi.de/BMWi/Redaktion/PDF/W/haltung-der-bundesregierung-zur-world-conference-on-international-telecommunications,property=pdf,bereich=bmwi2012,sprache=de,rwb=true.pdf">Bundesregierung</a>, die USA, das EU-Parlament &nbsp;und zahlreiche andere Staaten sind &nbsp;gegen eine solche Kompetenzverlagerung und gegen die Vorschl&auml;ge zur Netzneutralit&auml;t. Die Sicherheit des Internets sei zwar wichtig, jedoch sei man skeptisch hinsichtlich eines internationalen Vertrages im Rahmen der ITU in diesem Zusammenhang.</p> <p>Die amerikanische Interessensvertretung &bdquo;Center for Democracy and Technology (CDT)&ldquo; &nbsp;hat ein detailliertes &nbsp;<a href="https://www.cdt.org/issue/ITU">ITU Resource Center</a>&nbsp;eingerichtet. Sie ist gegen die Kompetenzausweitung und fordert au&szlig;erdem die Einbeziehung von NGOs (wie Experten aus der Wirtschaft und unabh&auml;ngige Interessenvertreter) in die Diskussion. Es d&uuml;rfe nicht zu einer Zensur des Internets kommen. Andere meinen, dass die Kompetenz&uuml;bertragung auf eine internationale Organisation in manchen Bereichen durchaus sinnvoll ist (Verfolgung von Straftaten, Cyber-Crime)</p> <p>Was ist Ihre Meinung zur Diskussion in Dubai diese Woche? &nbsp;</p> http://blog.beck.de/2012/12/03/regulierung-des-internets-wie-bitte-die-itu-diskutiert-neue-regelungen#comments Datenschutzrecht ICANN International Telecommunications Union ITU Regulierung des Internets Telekommunikationsrecht Multimediarecht http://blog.beck.de/crss/node/53722 Mon, 03 Dec 2012 15:00:41 +0000 axel.spies 53722 at http://blog.beck.de Gegenreformation zur Unterhaltsrechtsreform? http://blog.beck.de/2012/12/03/gegenreformation-zur-unterhaltsrechtsreform <p><a href="http://www.lto.de/recht/presseschau/p/presseschau-2-12-2012-unterhalt-mollath-stripper/">LTO</a> meldet in seiner Presseschau, noch in diesem Monat sei eine Reform der Unterhaltsrechtsreform mit dem Ziel geplant, die Stellung geschiedener Ehefrauen aus langj&auml;hrigen Ehen zu verbessern.</p> <p>Selbst beim Fehlen ehebedingter Nachteile k&ouml;nne eine Befristung oder Begrenzung eines Unterhaltsanspruchs unzul&auml;ssig sein, wenn dies &quot;<em>mit Blick auf die insbesondere bei Ehen von langer Dauer gebotene nacheheliche Solidarit&auml;t unbillig erschiene</em>&quot;.</p> <p>Ich kann den Gesetzentwurf nicht finden. Kennt jemand eine Fundstelle?</p> <p>&nbsp;</p> http://blog.beck.de/2012/12/03/gegenreformation-zur-unterhaltsrechtsreform#comments nachehelicher Unterhalt Familienrecht http://blog.beck.de/crss/node/53714 Mon, 03 Dec 2012 12:24:35 +0000 Hopper 53714 at http://blog.beck.de Das Haus am See http://blog.beck.de/2012/12/03/das-haus-am-see <p>Die Eheleute hatten 1972 geheiratet. 1990 erfolgte die Trennung, aber erst in 2007 stellte sie einen Scheidungsantrag.</p> <p>&nbsp;</p> <p>1982 hatte der Ehemann von seiner Mutter drei Grundst&uuml;cke an einem der sch&ouml;nen bayerischen Seen geschenkt bekommen.</p> <p>&nbsp;</p> <p>In der Zeit von 1990 bis 2007 - also nach der Trennung - erfuhren die Grundst&uuml;cke ohne Zutun der Eheleute durch die Entwicklung am Immobilienmarkt eine erhebliche Wertsteigerung.</p> <p>&nbsp;</p> <p>An dieser Wertsteigerung wollte die Ehefrau im Zugewinn partizipieren.</p> <p>&nbsp;</p> <p>Er hingegen berief sich auf &sect; 1381 BGB</p> <p>&nbsp;</p> <blockquote><p>&sect; 1381<br /> Leistungsverweigerung wegen grober Unbilligkeit</p> <p>(1) Der Schuldner kann die Erf&uuml;llung der Ausgleichsforderung verweigern, soweit der Ausgleich des Zugewinns nach den Umst&auml;nden des Falles grob unbillig w&auml;re.</p> </blockquote> <p>Dem mochte das OLG M&uuml;nchen nicht folgen:</p> <p>Eine ungew&ouml;hnlich lange Trennungszeit reiche f&uuml;r die Annahme der Unbilligkeit allein nicht aus.Zu pr&uuml;fen sei, ob dar&uuml;ber hinaus Umst&auml;nde vorl&auml;gen, die eine unbillige H&auml;rte begr&uuml;nden k&ouml;nnen.</p> <p>Solche Umst&auml;nde l&auml;gen hier nicht vor:</p> <ul> <li>Der Ehemann habe nach Ablauf von 3 Trennungsjahren auch nach altem Recht vorzeitigen Zugewinnausgleich fordern k&ouml;nnen</li> <li>Er habe nicht durch eigene Leistungen zu der Wertseigerung beigetragen.</li> <li>Durch die Zahlung von Trennungsunterhalt &uuml;ber 17 Jahre und Nichtstellung eines Scheidungsantrages habe er zugleich zu erkennen gegeben, die eheliche Solidarit&auml;t nach der Trennung nicht vollkommen aufk&uuml;ndigen zu wollen, sondern die Kl&auml;gerin an seiner Verm&ouml;gensentwicklung teilhaben zu lassen.</li> </ul> <p>Ergebnis: Sie bekommt &uuml;ber 344.000 &euro; Zugewinn.</p> <p>OLG M&uuml;nchen vom 17.10.2012 - 12 UF 777/12</p> http://blog.beck.de/2012/12/03/das-haus-am-see#comments Zugewinnausgleich Familienrecht http://blog.beck.de/crss/node/53709 Mon, 03 Dec 2012 10:36:20 +0000 Hopper 53709 at http://blog.beck.de Sozialversicherungswerte 2013 http://blog.beck.de/2012/12/03/sozialversicherungswerte-2013 <p>Im Bundesgesetzblatt ist jetzt die Sozialversicherungs-Rechengr&ouml;&szlig;enverordnung 2013 ver&ouml;ffentlicht worden (<a href="http://www2.bgbl.de/Xaver/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl">BGBl. I S. 2361</a>).</p> <p>Die <strong>Bezugsgr&ouml;&szlig;e </strong>steigt von 2625 Euro monatlich bzw. 31.500 Euro j&auml;hrlich auf 2695 Euro bzw. 32.340 Euro (West); im Osten von 2240 Euro monatlich oder 26.880 Euro j&auml;hrlich auf 2275 Euro bzw. 27.300 Euro.</p> <p>Die <strong>Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Renten- sowie der Arbeitslosenversicherung </strong>steigt von 5600 Euro monatlich bzw. 67.200 Euro j&auml;hrlich auf 5800 Euro bzw. 69.600 Euro (West); im Osten von 4.800 Euro / 57.600 Euro auf 4.900 / 58.800 Euro.</p> <p>Die <strong>Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Kranken- und der sozialen Pflegeversicherung </strong>wird bundeseinheitlich von 50.850 Euro im Jahr auf 52.200 Euro angehoben.</p> <p>Die <strong>Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Kranken- und der sozialen Pflegeversicherung </strong>wird bundeseinheitlich von 45.900 Euro im Jahr auf&nbsp;47.250 Euro angehoben.</p> <p>&nbsp;</p> http://blog.beck.de/2012/12/03/sozialversicherungswerte-2013#comments Arbeitsrecht Sozialversicherung Bezugsgröße Beitragsbemessungsgrenze http://blog.beck.de/crss/node/53700 Mon, 03 Dec 2012 06:00:43 +0000 Christian.Rolfs 53700 at http://blog.beck.de AG Köln: Diebstahl von 53 Liebesschlössern = 3 Monate "ohne" http://blog.beck.de/2012/12/02/ag-k-ln-diebstahl-von-53-liebesschl-ssern-3-monate-ohne <p>Irgendwie schon fast OT - ich fand diese Entscheidung des AG K&ouml;ln aber doch schon irgendwie interessant. Der drogenabh&auml;ngige Angeklagte hatte 53 &quot;Liebesschl&ouml;sser&quot;&nbsp;von der Hohenzollernbr&uuml;cke geknackt und wollte sie zum Schrottwert verkaufen:</p> <blockquote><p>&nbsp;</p> <p>Der Angeklagte und der gesondert verfolgte UC begaben sich am 23.02.2012 gegen 04:15 Uhr auf den Fu&szlig;g&auml;ngerweg auf der S&uuml;dseite der Hohenzollernbr&uuml;cke in K&ouml;ln. Etwa auf H&ouml;he der Br&uuml;ckenmitte durchschnitten sie mit ihren mitgef&uuml;hrten Bolzenschneidern mehrere Streben des Gitterzauns. Dieser Zaun trennt den Fu&szlig;weg zu den mittig auf der Br&uuml;cke verlaufenden Bahngleisen. An dem Gitterzaun sind mehrere tausend, gr&ouml;&szlig;tenteils individuell gravierte Vorh&auml;ngeschl&ouml;sser (sog. &quot;Liebesschl&ouml;sser&quot;) angeschlossen. Von den aufgetrennten Streben des Gitterzauns nahmen sie dann 53 &quot;Liebesschl&ouml;sser&quot; an sich. Dem gemeinsamen Tatplan entsprechend beabsichtigten die Angeklagten diese &quot;Liebessschl&ouml;sser&quot;, die ein Gewicht von etwa 15 Kilogramm hatten, zum Preis von 3,20 Euro pro Kilogramm an einen Schrotth&auml;ndler zu verkaufen und den Erl&ouml;s zu teilen.</p> <p>III.</p> <p>Die Feststellungen zur Person beruhen auf den Angaben des Angeklagten. Die Feststellungen zu den Vorstrafen beruhen auf den in der Hauptverhandlung auszugsweise verlesenen Urteilen des Amtsgerichts Siegburg vom 30.03.2011 und des Amtsgerichts K&ouml;ln vom 05.06.2009, sowie dem verlesenen Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 16.05.2012. Dieser Auszug wurde von dem Angeklagten als zutreffend anerkannt.</p> <p> Die Feststellungen zur Sache beruhen auf dem glaubhaften Gest&auml;ndnis des Angeklagten, an desssen Wahrheitsgehalt zu zweifeln kein Anlass bestand, sowie den in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen &quot;Liebesschl&ouml;ssern&quot; und Bolzenschneidern.</p> <p> IV.</p> <p> Damit hat sich der Angeklagte des Diebstahls in Tateineheit mit Sachbesch&auml;digung nach &sect;&sect; 242 Abs. 1, 303 Abs. 1, 52 StGB schuldig gemacht.</p> <p> Indem der Angeklagte die &quot;Liebesschl&ouml;sser&quot; von dem Gitterzaun an sich nahm, um sie auf dem Schrottplatz zu verkaufen, hat sich der Angeklagte des Diebstahls schuldig gemacht.</p> <p> Die &quot;Liebesschl&ouml;sser&quot; waren f&uuml;r den Angeklagten fremde Sachen. Fremd ist eine Sache, die nach b&uuml;rgerlichem Recht im Eigentum einer anderen Person steht und nicht herrenlos ist (Fischer, StGB, &sect; 242 Rn. 5 ff.). Unzweifelhaft standen die &quot;Liebesschl&ouml;sser&quot; nicht im Alleineigentum des Angeklagten oder seines Mitt&auml;ters. Sie waren auch nicht herrenlos. Sie stehen im Eigentum derjenigen, die sie an der Br&uuml;cke angeschlossen haben. Bewegliche Sachen werden nach &sect; 959 BGB herrenlos, wenn der Eigent&uuml;mer in der Absicht, auf das Eigentum zu verzichten, den Besitz der Sache aufgibt. Erforderlich dazu ist neben der tats&auml;chlichen Besitzaufgabe der rechtsgesch&auml;ftliche Wille auch das Eigentum aufzugeben. Dieser Wille muss zwar nicht ausdr&uuml;cklich ge&auml;u&szlig;ert werden, erforderlich ist aber, dass dem Eigent&uuml;mer das rechtliche Schicksal der Sache v&ouml;llig gleichg&uuml;ltig ist. Er m&uuml;sste daher zu diesem Zeitpunkt nichts dagegen haben, dass sich ein anderer die Sache zueignen k&ouml;nnte (Staudinger-Gursky, BGB-Neubearbeitung 2011, &sect; 959 BGB, Rn. 3; Fritsche, MDR 1962, 714). Das ist bei den &quot;Liebesschl&ouml;ssern&quot; nicht der Fall. Diese werden dem Brauch nach am Br&uuml;ckengel&auml;nder angebracht um als Symbol f&uuml;r ewige Liebe f&uuml;r immer dort h&auml;ngen zu bleiben. Diejenigen, die &quot;Liebesschl&ouml;sser&quot; an das Br&uuml;ckengel&auml;nder anbringen, wollen diese gerade nicht dauerhaft loswerden. Sie wollen sie nur an diesem speziellen Ort deponieren. Das weitere rechtliche Schicksal der Schl&ouml;sser war denjenigen, die die &quot;Liebesschl&ouml;sser&quot; am Br&uuml;ckengel&auml;nder anbrachten daher nicht v&ouml;llig gleichg&uuml;ltig. Erkennbar ist dies insbesondere daran, dass nach der Presseberichterstattung &uuml;ber die Tat mehrere Personen ihre &quot;Liebesschl&ouml;sser&quot; erkannten und heraus verlangten (&quot;N &amp; N&quot;; &quot;S + U 4ever&quot;).</p> <p> Die &quot;Liebesschl&ouml;sser&quot; waren auch nicht gewahrsamslos. Der jeweilige Eigent&uuml;mer der Hohenzollernbr&uuml;cke (Gemarkung Deutz: DB Netz AG; Gemarkung K&ouml;ln: Stadt K&ouml;ln) hat Gewahrsam an den &quot;Liebesschl&ouml;ssern&quot;. Gewahrsam ist die vom Herrschaftswillen getragene tats&auml;chliche Sachherrschaft unter Ber&uuml;cksichtigung der Anschauungen des Verkehrs (Fischer, StGB, &sect; 242 Rn. 11). F&uuml;r den Gewahrsam ist der Wille zur Sachherrschaft n&ouml;tig, der ein Wissen, also Kenntnis vom Entstandensein des Herrschaftsverh&auml;ltnisses voraussetzt, nicht jedoch st&auml;ndiges Bewusstsein der Sachherrschaft. Auch braucht sich der Herrschaftswille nicht auf die einzelne Sache zu erstrecken, er kann auch allgemein bekundet sein (Fischer, StGB, &sect; 242 Rn. 13). Der Gitterzaun an der S&uuml;dseite der Hohenzollernbr&uuml;cke ist mit mehreren tausend &quot;Liebesschl&ouml;ssern&quot; behangen. Nach anf&auml;nglicher Skepsis werden die Schl&ouml;sser aber seit Jahren von dem jeweiligen Br&uuml;ckeneigent&uuml;mer zumindest geduldet. Dies ist daran erkennbar, dass die &quot;Liebesschl&ouml;sser&quot; nicht entfernt werden. Das Dulden der Schl&ouml;sser an dem Gitterzaun in Kenntnis ihrer Existenz begr&uuml;ndet den Gewahrsam des jeweiligen Br&uuml;ckeneigent&uuml;mers.</p> <p> Der Angeklagte hat sich dar&uuml;ber hinaus auch der Sachbesch&auml;digung schuldig gemacht, indem er mit seinem Bolzenschneider die Streben des Gitterzauns durchtrennte. Damit hat er rechtswidrig eine fremde Sache besch&auml;digt.</p> <p> Die Staatsanwaltschaft K&ouml;ln hat konkludent durch Anklageerhebung (Fischer, StGB, &sect; 230 Rn. 4) und ausdr&uuml;cklich mit Verf&uuml;gung vom 04.06.2012 das besondere &ouml;ffentliche Interesse an der Strafverfolgung der Sachbesch&auml;digung bejaht. Die Voraussetzungen des &sect; 303c StGB liegen daher vor.</p> <p> Der Angeklagte handelte mit dem gesondert verfolgten C gemeinschaftlich im Sinne von &sect; 25 Abs. 2 StGB, denn sie f&uuml;hrten die Tat gemeinsam aus und beabsichtigten den Beuteerl&ouml;s zu teilen. Die verwirklichten Delikte stehen im Verh&auml;ltnis der Tateinheit (&sect; 52 StGB) zueinander.</p> <p> Soweit sich der Angeklagte dahin gehend eingelassen hat, er habe geglaubt sein Handeln sei nicht strafbar, ist dieser Verbotsirrtum im Sinne von &sect; 17 S. 2 StGB vermeidbar gewesen. Der Angeklagte hat erkl&auml;rt der Schrotth&auml;ndler habe ihm gesagt, dass der Diebstahl von &quot;Liebesschl&ouml;ssern&quot; nicht strafbar sei. Es liegt auf der Hand, dass der Rechtsrat eines Schrotth&auml;ndlers nicht ausreichend ist und der Irrtum des Angeklagten daher vermeidbar war.</p> <p>V.</p> <p> Bei der Strafzumessung wurde hier gem&auml;&szlig; &sect; 52 StGB der Strafrahmen aus &sect; 242 Abs. 1 StGB zu Grunde gelegt. Dieser sieht Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu f&uuml;nf Jahren vor. Von der M&ouml;glichkeit der Strafrahmenverschiebung nach &sect;&sect; 17 S. 2, 49 Abs. 1 StGB hat das Gericht keinen Gebrauch gemacht. Der Angeklagte h&auml;tte bereits selbst erkennen k&ouml;nnen, dass sein Verhalten strafbar ist. Sich dar&uuml;ber hinaus auf den Rechtsrat eines Schrotth&auml;ndlers zu verlassen begr&uuml;ndet dar&uuml;ber hinaus kein schutzw&uuml;rdiges Vertrauen auf die Rechtsm&auml;&szlig;igkeit seiner Handlung.</p> <p> Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat sich das Gericht von den Grunds&auml;tzen des &sect; 46 StGB leiten lassen. Dabei sprach insbesondere zu Gunsten des Angeklagten, dass er die Tat vollumf&auml;nglich und bereits bei seiner ersten polizeilichen Vernehmung einger&auml;umt hat. Dar&uuml;ber hinaus spricht zu Gunsten des Angeklagten, dass der das Unrecht seiner Tat erkannt hat und dies in seinem letzten Wort auch noch einmal ausdr&uuml;cklich klargestellt hat. Weiter spricht zu Gunsten des Angeklagten, dass die Tat unter Beobachtung eines Polizeibeamten stattfand und daher die Gefahr eines dauerhaften Entfernens der &quot;Liebesschl&ouml;sser&quot; denkbar gering war. Weiter spricht zu Gunsten des Angeklagten, dass s&auml;mtliche &quot;Liebesschl&ouml;sser&quot; sichergestellt werden konnten und damit an ihre Eigent&uuml;mer ausgeh&auml;ndigt werden k&ouml;nnen. Zu Gunsten des Angeklagten wurde weiter der relativ geringe objektive Wert der Diebesbeute (etwa 50 Euro) ber&uuml;cksichtigt und der Umstand, dass sich die H&ouml;he des Schadens durch die Besch&auml;digungen an dem Gitterzaun nicht n&auml;her hat feststelen lassen. Zu Lasten des Angeklagten sprach zun&auml;chst sein umf&auml;ngliches strafrechtliches Vorleben. Der Angeklagte wurde bereits f&uuml;nf mal wegen Eigentumsdelikten verurteilt. Dar&uuml;ber hinaus stand er zur Tatzeit unter zwei laufenden Bew&auml;hrungen.</p> <p> Nach Abw&auml;gung aller f&uuml;r und gegen den Angeklagten sprechenden Umst&auml;nden war hier die Verh&auml;ngung einer Freiheitsstrafe von</p> <p> 3 Monaten</p> <p> tat- und schuldangemessen und insbesondere entgegen &sect; 47 Abs. 1 StGB auch unerl&auml;sslich. Denn hier liegen besondere Umst&auml;nde vor, die die Verh&auml;ngung einer kurzen Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den T&auml;ter und zur Verteidigung der Rechtsordnung unerl&auml;sslich machen. Der Angeklagte wurde bereits vor der hiesigen Tat zweimal zu Freiheitsstrafen mit Bew&auml;hrung verurteilt. Dieser Umstand macht hier die Verh&auml;ngung einer weiteren Freiheitsstrafe unerl&auml;sslich. Es w&auml;re schlichtweg unverst&auml;ndlich einen Straft&auml;ter, der bereits unter zwei laufenden Bew&auml;hrungen steht, wegen einer weiteren einschl&auml;gigen Straftat lediglich zu einer Geldstrafe zu verurteilen.<br /> &nbsp;</p> <p>&nbsp;</p> <p>Die Vollstreckung der Strafe konnte nicht mehr zur Bew&auml;hrung ausgesetzt werden. Es kann nicht erwartet werden, dass der Angeklagte sich allein die Verurteilung zur Warnung dienen lassen wird und k&uuml;nftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird, &sect; 56 Abs. 1 StGB. Der Angeklagte wurde bereits vor der hiesigen Tat zweimal zu Freiheitsstrafen mit Bew&auml;hrung verurteilt. Ihm wurde insbesondere im Urteil des Amtsgerichts Siegburg vom 30.03.2011 mehr als deutlich vor Augen gef&uuml;hrt, dass die erneute Strafaussetzung zur Bew&auml;hrung nicht selbstverst&auml;ndlich ist und nur unter strengen Auflagen erfolgen konnte. Dabei ging das Amtsgericht Siegburg davon aus, dass der Angeklagte seine Drogensucht &uuml;berwunden hat und in stabilen sozialen Strukturen lebt. Dies hat sich nicht bewahrheitet. Der Bericht des Bew&auml;hrungshelfers in der Hauptverhandlung war ern&uuml;chternd. Der letzte pers&ouml;nliche Kontakt zwischen Angeklagtem und Bew&auml;hrungshelfer liegt mehrere Monate zur&uuml;ck. Der Bew&auml;hrungshelfer konnte eine positive Prognose unter keinem Umstand stellen und verwies auf seine Berichte in der laufenden Bew&auml;hrungssache in der er das Gericht aufforderte die Strafaussetzung &quot;endlich zu widerrufen&quot;. Dies ist f&uuml;r einen Bew&auml;hrungshelfer eine &uuml;beraus ungewohnte Deutlichkeit. Dar&uuml;ber hinaus ist der Angeklagte immer noch drogens&uuml;chtig und hat keinerlei nachweisbare Anstrengungen unternommen diese Drogensucht zu &uuml;berwinden. Zwar hat er behauptet einen Antrag auf Kosten&uuml;bernahme gestellt zu haben, entsprechende Nachweise konnte er aber nicht vorweisen. Zum jetzigen Zeitpunkt kann dem Angeklagten daher eine positive Prognose nicht gestellt werden. Nur wenn es dem Angeklagten gelingen sollte seine Therapiebem&uuml;hungen ernsthaft zu verfolgen und er damit seine Drogensucht &uuml;berwinden kann, kann sich diese Prognose zu seinen Gunsten &auml;ndern. Derzeit bedarf es aber der Einwirkung des Strafvollzugs um den Angeklagten von weiteren Straftaten abzuhalten.</p> <p>&nbsp;</p> <p>Amtsgericht K&ouml;ln, Urteil vom 10.8.2012 - 526 Ds 395/12</p> <p>&nbsp;</p> </blockquote> http://blog.beck.de/2012/12/02/ag-k-ln-diebstahl-von-53-liebesschl-ssern-3-monate-ohne#comments Liebesschlösser Strafrecht Verkehrsrecht http://blog.beck.de/crss/node/53559 Sun, 02 Dec 2012 18:00:00 +0000 Carsten.Krumm 53559 at http://blog.beck.de Drogensituation 2011/2012 http://blog.beck.de/2012/12/02/drogensituation-20112012 <p>Mitte November hat die deutsche Beobachtungsstelle f&uuml;r Drogen und Drogensucht (DBDD) ihren Jahresbericht, den sog. REITOX-Bericht, vorgestellt.</p> <p>Danach ist Cannabis nach wie vor die am h&auml;ufigsten in Deutschland konsumierte Droge, wobei das Konsumverhalten bei den Jugendlichen und jungen Erwachsenen im Vergleich zu den Vorjahren konstant geblieben ist. Etwa 5 % der 12-bis 17 -j&auml;hrigen konsumierten im vergangenen Jahr Cannabis.</p> <p>Im Jahr 2011 wurden insgesamt rund 236.000 Delikte erfasst, davon ca. 170.000 allgemeine Verst&ouml;&szlig;e gegen das BtMG und knapp 50.000 Handelsdelikte. Dies bedeutet eine Steigerung von 2,4 % im Vergleich zum Jahr 2010. Die Zahl der Verurteilungen wegen Verst&ouml;&szlig;en gegen das BtMG ist von 2009 auf 2010 um 6,8 % gesunken.</p> <p>Von den Personen, die im Jahr 2011 wegen Drogenproblemen eine Suchtberatungsstelle aufsuchten, wies etwa ein Drittel einen problematischen Cannabiskonsum auf. Auch im Bereich der ambulanten Behandlungen sind etwa ein Drittel der Betroffenen Cannabiskonsumenten (2011: 34,7 %), bei den station&auml;ren Behandlungen liegt deren Anteil immerhin noch bei 26,3%. &nbsp;Bei denjenigen, die das erste Mal in einer ambulanten Suchtbehandlung waren (sog. ambulante Erstbehandelte), liegt der Anteil der Cannabisf&auml;lle bei 56,6%. Der Anteil der Erstbehandelten, die prim&auml;r Stimulantien in Form von Amphetamin und Amphetaminderivaten konsumiert haben, ist von 10% im Jahr 2009 auf 15% im Jahr 2011 gestiegen.</p> <p>Nach dem Jahresbericht&nbsp; der Europ&auml;ischen Beobachtungsstelle f&uuml;r Drogen und Drogensucht (EBDD) ist der Gesamtkonsum illegaler Drogen in Europa weiterhin relativ stabil. Wie in Deutschland werden gro&szlig;e Probleme vor allem beim Auftauchen neuer psychoaktiver Substanzen (sog. Legal Highs) gesehen.</p> <p>Hier die entsprechenden Links zum Nachlesen:</p> <p><a href="http://drogenbeauftragte.de/fileadmin/dateien-dba/Presse/Downloads/12-11-15_DdB_DBDD_Cannabis_meistkonsumierte_illegale_Droge.pdf">Zur gemeinsamen Pressemitteilung der Drogenbeauftragten der Bundesregierung und des DBDD vom 15.11.2012</a></p> <p><a href="http://drogenbeauftragte.de/fileadmin/dateien-dba/Presse/Downloads/REITOX_report_2012_dt.pdf">Zum REITOX-Bericht</a></p> <p><a href="http://drogenbeauftragte.de/fileadmin/dateien-dba/Presse/Downloads/EBDD_Jahresbericht_2012.pdf">Zum EBDD-Jahresbericht</a></p> <p>&nbsp;</p> http://blog.beck.de/2012/12/02/drogensituation-20112012#comments ambulante Behandlungen Betäubungsmittelrecht Cannabis DBDD Drogensituation in Deutschland EBDD Reitox-Bericht Nebenstrafrecht Strafrecht http://blog.beck.de/crss/node/53691 Sun, 02 Dec 2012 15:34:31 +0000 Joern.Patzak 53691 at http://blog.beck.de Verfahrensgebühr auch schon für Entgegennahme eines Antrags auf Zulassung der Berufung http://blog.beck.de/2012/12/02/verfahrensgeb-hr-auch-schon-f-r-entgegennahme-eines-antrags-auf-zulassung-der-berufung-0 <p>Wann beginnt in Verwaltungsprozess die Berufungsinstanz - &nbsp;diese Frage hat das <a href="http://beck-online.beck.de/Default.aspx?vpath=bibdata\ents\urteile\2012\cont\beckrs_2012_59536.htm&amp;pos=0&amp;lasthit=true&amp;hlwords=#xhlhit">OVG Magdeburg</a> im Beschluss vom 18.10.2012 - 2 O 150/11 zu entscheiden. Nach zutreffender Auffassung des OVG Magdeburg beginnt f&uuml;r den Anwalt des Berufungskl&auml;gers die Berufungsinstanz mit Einlegung der Berufung oder dem Antrag auf Zulassung der Berufung, f&uuml;r den Anwalt des Berufungsbeklagten mit dem ersten auftragsgem&auml;&szlig;en T&auml;tigwerden nach Entgegennahme der gegnerische Berufung beziehungsweise der Entgegennahme des Antrags auf Zulassung der Berufung.Nehme der Prozessbevollm&auml;chtigte eine gegen seinen Mandanten gerichtete Rechtsmittelschrift entgegen, sei anzunehmen, dass er anschlie&szlig;end pr&uuml;fe, ob etwas f&uuml;r den Mandanten zu veranlassen sei, damit entfalte eine T&auml;tigkeit, die bereits die Verfahrensgeb&uuml;hr zum Entstehen bringe.</p> http://blog.beck.de/2012/12/02/verfahrensgeb-hr-auch-schon-f-r-entgegennahme-eines-antrags-auf-zulassung-der-berufung-0#comments Berufungsinstanz Verfahrensgebühr Vergütungs- und Kostenrecht http://blog.beck.de/crss/node/53688 Sun, 02 Dec 2012 14:10:39 +0000 hans-jochem.mayer 53688 at http://blog.beck.de EuGH verkannt: Geheimnisträger und die Auftragsdatenverarbeitung http://blog.beck.de/2012/12/02/eugh-verkannt-geheimnistr-ger-und-die-auftragsdatenverarbeitung <p>Der EuGh entpuppt sich immer mehr als m&auml;chtige Stimme und Pionier des Informationsrechts. So jetzt auch in einer aktuellen Entscheidung, dfie bislang kaum Beachtung fand (der EuGH k&ouml;nnte allerdings auch PR-m&auml;&szlig;ig an seinen zum Teil furchtbar verschachtelten Leits&auml;tzen arbeiten).</p> <p>&nbsp;</p> <p>EuGH, Urteil vom 22. 11. 2012 - C-119/12</p> <p>&nbsp;</p> <p class="C30Dispositifalinea"><span id="pagePrincipale">&quot;Art.&nbsp;6 Abs.&nbsp;2 und 5 der Richtlinie 2002/58/EG des Europ&auml;ischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 &uuml;ber die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsph&auml;re in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie f&uuml;r elektronische Kommunikation) ist in dem Sinne auszulegen, dass danach ein Betreiber &ouml;ffentlicher Kommunikationsnetze und &ouml;ffentlich zug&auml;nglicher Kommunikationsdienste (Diensteanbieter) im Hinblick auf die Einziehung seiner Telekommunikationsleistungen betreffenden Forderungen Verkehrsdaten an einen Zessionar dieser Forderungen &uuml;bermitteln und dieser Zessionar diese Daten verarbeiten darf, sofern er erstens in Bezug auf die Verarbeitung dieser Daten auf Weisung des Diensteanbieters handelt und sich zweitens auf die Verarbeitung derjenigen Verkehrsdaten beschr&auml;nkt, die f&uuml;r die Einziehung der abgetretenen Forderungen erforderlich sind.</span></p> <p class="C30Dispositifalinea"><span id="pagePrincipale">Unabh&auml;ngig von der Einstufung des Abtretungsvertrags ist davon auszugehen, dass der Zessionar im Sinne von Art.&nbsp;6 Abs.&nbsp;5 der Richtlinie 2002/58 auf Weisung des Diensteanbieters handelt, wenn er f&uuml;r die Verarbeitung von Verkehrsdaten nur auf Anweisung dieses Diensteanbieters und unter dessen Kontrolle handelt. Der zwischen Zessionar und Diensteanbieter geschlossene Vertrag muss insbesondere Bestimmungen enthalten, die die rechtm&auml;&szlig;ige Verarbeitung der Verkehrsdaten durch den Zessionar gew&auml;hrleisten und es dem Diensteanbieter erm&ouml;glichen, sich jederzeit von der Einhaltung dieser Bestimmungen durch den Zessionar zu &uuml;berzeugen.&quot;</span></p> <p><a href="http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:62012CJ0119:DE:NOT#DI" title="http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:62012CJ0119:DE:NOT#DI">http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:62012CJ0119:...</a></p> <p>oder</p> <p><a href="http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&amp;docid=130242&amp;pageIndex=0&amp;doclang=DE&amp;mode=req&amp;dir=&amp;occ=first&amp;part=1" title="http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&amp;docid=130242&amp;pageIndex=0&amp;doclang=DE&amp;mode=req&amp;dir=&amp;occ=first&amp;part=1">http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&amp;docid=130242&amp;pa...</a></p> <p>&nbsp;</p> <p>Was die Entscheidung spannend macht? Nun - hier will ein Unternehmen, das aufgrund des Telekommunikationsgeheimnisses strafrechtlich an der Weitergabe von Daten an Dritte gehindert ist, Abrechnungsdaten an ein Factoringunternehmen geben. Der EuGH h&auml;lt das - vereinfacht gesagt - f&uuml;r zul&auml;ssig, wenn ein klar konturierter Auftragsvertrag&nbsp; (&auml;hnlich wie in &sect; 11 BDSG) vereinbart wird. Das sollte anderen Geheimnistr&auml;gern (etwa denen aus &sect; 203 StGB) zu denken geben. Durften &Auml;rzte oder Anw&auml;lte bislang Patienten/Mandatendaten kaum an externe Dienstleiter weitergeben, k&ouml;nnte ihnen dies aufgrund eine extensiven Auslegung des EuGh-Urteils jetzt erlaubt sein - wenn sie&nbsp; mit dem Dritten klare Auftrags- und Weisungsverh&auml;ltnisse vereinbaren. Damit w&auml;re dann ein uraltes Problem des Informationsrechts einer praktikablen L&ouml;sung zugef&uuml;hrt.</p> <p>&nbsp;</p> <p>Einen sch&ouml;nen ersten Advent IHr TH</p> <p>&nbsp;</p> http://blog.beck.de/2012/12/02/eugh-verkannt-geheimnistr-ger-und-die-auftragsdatenverarbeitung#comments Geheimnis Auftragsdatenverarbeitung Datenschutz EuGH § 203 StGB Informationsrecht Multimediarecht http://blog.beck.de/crss/node/53686 Sun, 02 Dec 2012 14:04:09 +0000 ThomasHoeren 53686 at http://blog.beck.de Entscheidungsgründe der BAG-Urteile zu aufeinanderfolgenden befristeten Arbeitsverträgen liegen vor http://blog.beck.de/2012/12/02/entscheidungsgr-nde-der-bag-urteile-zu-aufeinanderfolgenden-befristeten-arbeitsvertr-gen-liegen-vor <p>&nbsp;</p> <p>Die mit Spannung erwarteten Entscheidungsgr&uuml;nde zweier Entscheidungen des BAG vom 18.7.2012 (7 AZR 783/10, <a href="http://beck-online.beck.de/Default.aspx?words=BeckRS+2012%2C+73046&amp;btsearch.x=42&amp;btsearch.x=0&amp;btsearch.y=0">BeckRS 2012, 73046</a> und 7 AZR 443/09, <a href="http://beck-online.beck.de/Default.aspx?words=BeckRS+2012%2C+73620&amp;btsearch.x=42&amp;btsearch.x=0&amp;btsearch.y=0">BeckRS 2012, 73620</a>, zu den Pressemitteilungen vgl. bereits den <a href="http://blog.beck.de/2012/07/20/bag-erschwert-kettenbefristungen-fall-kuecuek">Blog-Beitrag vom 20.7.2012</a>) zur Problematik der Kettenbefristung in Vertretungsf&auml;llen im Anschluss an die K&uuml;c&uuml;k-Entscheidung des EuGH (Urteil vom 26.1.2012, <a href="http://beck-online.beck.de/Default.aspx?typ=reference&amp;y=300&amp;z=NZA&amp;b=2012&amp;s=135">NZA 2012, 989</a>, hierzu <a href="http://blog.beck.de/2012/01/27/eugh-wiederholte-befristung-auch-bei-staendigem-vertretungsbedarf-zulaessig">Blog-Beitrag vom 27.1.2012</a>) liegen seit einigen Tagen vor. Das BAG verteidigt in den weitgehend textidentischen Entscheidungsgr&uuml;nden beider Urteile zun&auml;chst seine nicht unumstrittene Rechtsprechung zur Vertretungsbefristung. Die Zur&uuml;ckf&uuml;hrung der von vielen als zu weitgehend kritisierten Anwendung des &sect; 14 Abs. 1 Nr. 3 TzBfG w&auml;re immerhin eine m&ouml;gliche Reaktion auf die bedenklichen Ausw&uuml;chse in der Praxis gewesen. Der 7. Senat sieht hierzu jedoch keinen Anlass. Die Rechtsfiguren der mittelbaren Vertretung und der gedanklichen Zuordnung werden ausdr&uuml;cklich best&auml;tigt. Auch ein st&auml;ndiger Vertretungsbedarf k&ouml;nnen die mehrfache Befristung rechtfertigen; und schlie&szlig;lich m&uuml;ssten Vertretungsbefristungen mit zunehmender Anzahl und Dauer der befristeten Arbeitsverh&auml;ltnisse werden &bdquo;strenger&ldquo; kontrolliert werden, noch seien an eine R&uuml;ckkehrprognose mit der Zeit erh&ouml;hte Anforderungen zu stellen. Umso st&auml;rker richtet sich der Blick dann auf die Ausgestaltung der Korrektur durch die vom Senat pr&auml;ferierte institutionelle Missbrauchskontrolle. Einen klares Pr&uuml;fungsschema gibt der Senat allerdings (einstweilen noch) nicht vor. Die nach den Grunds&auml;tzen des institutionellen Rechtsmissbrauchs vorzunehmende Pr&uuml;fung verlangt &ndash; so der Senat &ndash; eine W&uuml;rdigung s&auml;mtlicher Umst&auml;nde des Einzelfalls. Um die Rechtsunsicherheit in Grenzen zu halten, bem&uuml;ht sich der Senat sodann um eine (noch sehr vorsichtige) Konkretisierung der ma&szlig;geblichen Kriterien. Zu ber&uuml;cksichtigen seien die Gesamtdauer und die Anzahl der Befristungen ebenso wie etwaige l&auml;ngere zeitliche Unterbrechungen, die Besch&auml;ftigung auf demselben Arbeitsplatz mit denselben Aufgaben und die Befristungsdauer im Vergleich zum Befristungsbedarf. Genaue quantitative Vorgaben hinsichtlich Gesamtdauer und /oder Anzahl der befristeten Vertr&auml;ge, nach denen ein Missbrauch angenommen werden k&ouml;nnte (vgl. etwa die diesbez&uuml;glichen Vorschl&auml;ge von Brose/Sagan, NZA 2012, 25), lehnt das BAG indes ab. Dies w&uuml;rde dem Gebot, im Einzelfall alle Umst&auml;nde in eine Gesamtw&uuml;rdigung einzubeziehen, nicht gerecht. Immerhin bieten die beiden Urteile in ihren Ergebnisse eine gewisse Orientierungshilfe: Bei einer Gesamtdauer von mehr als 11 Jahren und 13 Befristungen spricht viel f&uuml;r Rechtsmissbrauch, bei einer Gesamtdauer von sieben Jahren und neun Monaten und vier Befristungen liegen noch keine ausreichenden Anhaltspunkte f&uuml;r einen Gestaltungsmissbrauch vor.&nbsp;</p> http://blog.beck.de/2012/12/02/entscheidungsgr-nde-der-bag-urteile-zu-aufeinanderfolgenden-befristeten-arbeitsvertr-gen-liegen-vor#comments Arbeitsrecht BAG Befristung EuGH Kettenbefristung Kücük Rechtsmissbrauch Vertretungsbefristung http://blog.beck.de/crss/node/53682 Sun, 02 Dec 2012 09:13:40 +0000 stoffels 53682 at http://blog.beck.de KG: Teilungsversteigerung nur zwecks vollständiger Erbauseinandersetzung http://blog.beck.de/2012/12/02/kg-teilungsversteigerung-nur-zwecks-vollst-ndiger-erbauseinandersetzung <p>Erbengemeinschaften lassen sich aufgrund der oftmals h&ouml;chst unterschiedlichen Vorstellungen der Miterben nur sehr schwierig auseinandersetzen. Ein besonderes Druckmittel innerhalb der Erbauseinandersetzung stellt die Teilungsversteigerung dar. Ist ein solcher Antrag gestellt, einigen sich die Miterben durchaus (endlich) auf einen freih&auml;ndigen Verkauf.</p> <p>&nbsp;</p> <p>Das KG stellt nun in seinem Urteil vom 01.08.2012 klar (<a href="http://beck-online.beck.de/default.aspx?vpath=bibdata\ents\urteile\2012\cont\beckrs_2012_20250.htm&amp;hlwords=#xhlhit">21 U 169/10</a>), wie wichtig die richtige Antragsstellung ist. So ist der Antrag nur dann zul&auml;ssig, wenn durch die Versteigerung die Gesamtauseinandersetzung betrieben wird (&sect;&sect; 2042, 753 BGB, 181 ZVG). Eine Versteigerung eines Nachlassgrundst&uuml;cks lediglich zu dem Zweck, allein ihren Erl&ouml;s zu teilen oder ungeteilt in der fortbestehenden Erbengemeinschaft zu belassen, kann nach dem KG gegen den Willen der &uuml;brigen Erben nicht verlangt werden.</p> <p>&nbsp;</p> http://blog.beck.de/2012/12/02/kg-teilungsversteigerung-nur-zwecks-vollst-ndiger-erbauseinandersetzung#comments Erbauseinandersetzung Teilungsversteigerung Erbrecht http://blog.beck.de/crss/node/53681 Sun, 02 Dec 2012 07:50:28 +0000 Claurik 53681 at http://blog.beck.de