Baugesetzbuch (BauGB) vom
23. Juni 1960 |
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59. Gesetz vom 12. April
2011: Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung
der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen
(Europarechtsanpassungsgesetz Erneuerbare Energien - EAG EE)*) vom
12. April 2011, Bundesgesetzblatt Teil I 2011 Nummer 17 vom 15.
April 2011 Seite 619-635 |
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58. Gesetz vom 31. Juli
2009: Gesetz zur Neuregelung des Wasserrechts vom 31. Juli 2009,
Bundesgesetzblatt Teil I 2009 Nummer 51 vom 6. August 2009 Seite
2585-2621 |
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57. Gesetz vom 29. Juli
2009: Gesetz zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der
Landschaftspflege^{Dieses Gesetz dient der Umsetzung der -
Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die
Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 103 vom 25.4.1979, S.
1), die zuletzt durch die Richtlinie 2008/102/EG (ABl. L 323 vom
3.12.2008, S. 31) geändert worden ist, - Richtlinie 83/129/EWG des
Rates vom 28. März 1983 betreffend die Einfuhr in die
Mitgliedstaaten von Fellen bestimmter Jungrobben und Waren daraus
(ABl. L 91 vom 9.4.1983, S. 30), die zuletzt durch die Richtlinie
89/370/EWG (ABl. L 163 vom 14.6.1989, S. 37) geändert worden ist, -
Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der
natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen
(ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie
2006/105/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 368) geändert worden
ist, - Richtlinie 1999/22/EG des Rates vom 29. März 1999 über die
Haltung von Wildtieren in Zoos (ABl. L 94 vom 9.4.1999, S. 24).}
vom 29. Juli 2009, Bundesgesetzblatt Teil I 2009 Nummer 51 vom 6.
August 2009 Seite 2542-2579 |
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56. Gesetz vom 24. Dezember
2008: Gesetz zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts
(Erbschaftsteuerreformgesetz - ErbStRG) vom 24. Dezember 2008,
Bundesgesetzblatt Teil I 2008 Nummer 66 vom 31. Dezember 2008 Seite
3018-3082 |
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55. Gesetz vom 22. Dezember
2008: Gesetz zur Neufassung des Raumordnungsgesetzes und zur
Änderung anderer Vorschriften (GeROG) vom 22. Dezember 2008,
Bundesgesetzblatt Teil I 2008 Nummer 65 vom 30. Dezember 2008 Seite
2986-2999 |
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54. Gesetz vom 17. Dezember
2008: Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz
- FGG-RG) vom 17. Dezember 2008, Bundesgesetzblatt Teil I 2008
Nummer 61 vom 22. Dezember 2008 Seite 2586-2743 |
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53. Gesetz vom 21. Dezember
2006: Gesetz zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die
Innenentwicklung der Städte vom 21. Dezember 2006,
Bundesgesetzblatt Teil I 2006 Nummer 64 vom 27. Dezember 2006 Seite
3316-3321 |
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52. Gesetz vom 13. Dezember
2006: Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13. Dezember 2006,
Bundesgesetzblatt Teil I 2006 Nummer 60 vom 18. Dezember 2006 Seite
2878-2912 |
|
51. Gesetz vom 5. September
2006: Föderalismusreform-Begleitgesetz vom 5. September 2006,
Bundesgesetzblatt Teil I 2006 Nummer 42 vom 11. September 2006
Seite 2098-2107 |
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50. Gesetz vom 21. Juni
2005: Gesetz zur Umbenennung des Bundesgrenzschutzes in
Bundespolizei vom 21. Juni 2005, Bundesgesetzblatt Teil I 2005
Nummer 39 vom 30. Juni 2005 Seite 1818-1840 |
|
49. Gesetz vom 3. Mai 2005:
Gesetz zur Verbesserung des vorbeugenden Hochwasserschutzes vom 3.
Mai 2005, Bundesgesetzblatt Teil I 2005 Nummer 26 vom 9. Mai 2005
Seite 1224-1228 |
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48. Gesetz vom 24. Juni
2004: Gesetz zur Anpassung des Baugesetzbuchs an EU-Richtlinien
(Europarechtsanpassungsgesetz Bau - EAG Bau)^{Dieses Gesetz dient
der Umsetzung der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der
Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. EG Nr. L
197 S. 30) und der Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der
Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener
Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und
96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und
den Zugang zu Gerichten (ABl. EU Nr. L 156 S. 17).} vom 24. Juni
2004, Bundesgesetzblatt Teil I 2004 Nummer 31 vom 30. Juni 2004
Seite 1359-1382 |
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47. Gesetz vom 5. Mai 2004:
Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts
(Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - KostRMoG) vom 5. Mai 2004,
Bundesgesetzblatt Teil I 2004 Nummer 21 vom 12. Mai 2004 Seite
718-851 |
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46. Gesetz vom 23. Juli
2002: Gesetz zur Änderung des Rechts der Vertretung durch
Rechtsanwälte vor den Oberlandesgerichten
(OLG-Vertretungsänderungsgesetz - OLGVertrÄndG) vom 23. Juli 2002,
Bundesgesetzblatt Teil I 2002 Nummer 53 vom 31. Juli 2002 Seite
2850-2861 |
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45. Verordung vom 5. April
2002: Verordnung zur Ersetzung von Zinssätzen vom 5. April 2002,
Bundesgesetzblatt Teil I 2002 Nummer 23 vom 11. April 2002 Seite
1250-1252 |
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44. Gesetz vom 15. Dezember
2001: Gesetz zur Umstellung von Vorschriften aus den Bereichen des
Verkehrs-, Bau- und Wohnungswesens sowie der Familie, Senioren,
Frauen und Jugend auf den Euro (Zehntes Euro-Einführungsgesetz -
10. EuroEG) vom 15. Dezember 2001, Bundesgesetzblatt Teil I 2001
Nummer 71 vom 21. Dezember 2001 Seite 3762-3772 |
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43. Gesetz vom 26. November
2001: Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts^{Dieses Gesetz
dient der Umsetzung der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten
des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter
(ABl. EG Nr. L 171 S. 12), der Richtlinie 2000/35/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur
Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L
200 S. 35) und von Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über
bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der
Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen
Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (”Richtlinie über den
elektronischen Geschäftsverkehr“, ABl. EG Nr. L 178 S. 1). Es
ändert die Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 85/577/EWG des
Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im
Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen
(ABl. EG Nr. L 372 S. 31), der Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur
Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der
Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S.
48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der
Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und
Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den
Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17), der Richtlinie
93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln
in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29), der Richtlinie
47/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober
1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von
Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien
(ABl. EG Nr. L 280 S. 82), der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den
Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG
Nr. L 144 S. 19) und der Richtlinie 98/27/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über Unterlassungsklagen
zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. EG Nr. L 166 S. 51).}
vom 26. November 2001, Bundesgesetzblatt Teil I 2001 Nummer 61 vom
29. November 2001 Seite 3138-3218 |
|
42. Verordnung vom 29.
Oktober 2001: Siebente Zuständigkeitsanpassungs-Verordnung vom 29.
Oktober 2001, Bundesgesetzblatt Teil I 2001 Nummer 55 vom 6.
November 2001 Seite 2785-2875 |
|
41. Gesetz vom 13.
September 2001: Gesetz zur Reform des Wohnungsbaurechts vom 13.
September 2001, Bundesgesetzblatt Teil I 2001 Nummer 48 vom 19.
September 2001 Seite 2376-2403 |
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40. Gesetz vom 27. Juli
2001: Gesetz zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der
IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz^{Das
Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3.
März 1997 zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG über die
Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und
privaten Projekten, ABl. EG Nr. L 73 S. 5, Richtlinie 96/61/EG des
Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und
Verminderung der Umweltverschmutzung, ABl. EG Nr. L 257 S. 26,
Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über
Abfalldeponien, ABl. EG Nr. L 182 S. 1, Richtlinie 75/442/EWG des
Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle, ABl. EG Nr. L 194 S. 194,
maßgeblich geändert durch die Richtlinie 91/156/EWG des Rates vom
18. März 1991, ABl. EG Nr. L 78 S. 32, zuletzt geändert durch die
Entscheidung 96/350/EWG der Kommission vom 24. Mai 1996, ABl. EG
Nr. L 135 S. 32, Richtlinie 91/689/EWG des Rates vom 12. Dezember
1991 über gefährliche Abfälle, ABl. EG Nr. L 377 S. 20, geändert
durch die Richtlinie 94/31/EG des Rates vom 27. Juni 1994, ABl. EG
Nr. L 168 S. 28, Richtlinie 90/313/EWG des Rates vom 7. Juni 1990
über den freien Zugang zu Informationen über die Umwelt, ABl. EG
Nr. L 158 S. 56, Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985
über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen
und privaten Projekten, ABl. EG Nr. L 175 S. 40.} vom 27. Juli
2001, Bundesgesetzblatt Teil I 2001 Nummer 40 vom 2. August 2001
Seite 1950-2021 |
|
39. Gesetz vom 19. Juni
2001: Gesetz zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des
Mietrechts (Mietrechtsreformgesetz) vom 19. Juni 2001,
Bundesgesetzblatt Teil I 2001 Nummer 28 vom 25. Juni 2011 Seite
1149-1176 |
|
38. Gesetz vom 17. Dezember
1997: Begleitgesetz zum Telekommunikationsgesetz (BegleitG) vom 17.
Dezember 1997, Bundesgesetzblatt Teil I Nummer 86 vom 23. Dezember
1997 Seite 3108-3120 |
|
37. Gesetz vom 15. Dezember
1997: Gesetz über die Errichtung eines Bundesamtes für Bauwesen und
Raumordnung sowie zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften
vom 15. Dezember 1997, Bundesgesetzblatt Teil I 1997 Nummer 83 vom
18. Dezember 1997 Seite 2902-2904 |
|
36. Bekanntmachung vom 27.
August 1997: Bekanntmachung der Neufassung des Baugesetzbuchs vom
27. August 1997, Bundesgesetzblatt Teil I 1997 Nummer 61 vom 3.
September 1997 Seite 2141-2211 |
|
35. Gesetz vom 18. August
1997: Gesetz zur Änderung des Baugesetzbuchs und zur Neuregelung
des Rechts der Raumordnung (Bau- und Raumordnungsgesetz 1998 -
BauROG) vom 18. August 1997, Bundesgesetzblatt Teil I 1997 Nummer
59 vom 25. August 1997 Seite 2081-2112 |
|
34. Gesetz vom 20. Dezember
1996: Jahressteuergesetz (JStG) 1997 vom 20. Dezember 1996,
Bundesgesetzblatt Teil I 1996 Nummer 68 vom 27. Dezember 1996 Seite
2049-2081 |
|
33. Gesetz vom 28. Oktober
1996: Gesetz zur Abschaffung der Gerichtsferien vom 28. Oktober
1996, Bundesgesetzblatt Teil I 1996 Nummer 53 vom 31. Oktober 1996
Seite 1546-1547 |
|
32. Gesetz vom 30. Juli
1996: Gesetz zur Änderung des Baugesetzbuchs vom 30. Juli 1996,
Bundesgesetzblatt Teil I 1996 Nummer 40 vom 5. August 1996 Seite
1189 |
|
31. Gesetz vom 23. November
1994: Gesetz zur Regelung des Planungsverfahrens für
Magnetschwebebahnen (Magnetschwebebahnplanungsgesetz - MBPlG) vom
23. November 1994, Bundesgesetzblatt Teil I 1994 Nummer 83 vom 29.
November 1994 Seite 3486-3490 |
|
30. Gesetz vom 5. Oktober
1994: Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung (EGInsO) vom 5.
Oktober 1994, Bundesgesetzblatt Teil I 1994 Nummer 70 vom 18.
Oktober 1994 Seite 2911-2953 |
|
29. Gesetz vom 14.
September 1994: Gesetz zur Bewertung eines land- oder
forstwirtschaftlichen Betriebes beim Zugewinnausgleich vom 14.
September 1994, Bundesgesetzblatt Teil I 1994 Nummer 61 vom 22.
September 1994 Seite 2324 |
|
28. Gesetz vom 8. April
1994: Gesetz zur Änderung des Bundeskleingartengesetzes
(BKleingÄndG) vom 8. April 1994, Bundesgesetzblatt Teil I 1994
Nummer 23 vom 21. April 1994 Seite 766-767 |
|
27. Gesetz vom 27. Dezember
1993: Gesetz zur Neuordnung des Eisenbahnwesens
(Eisenbahnneuordnungsgesetz - ENeuOG)^{Artikel 2 und 5 dieses
Gesetzes dienen der Übernahme der Richtlinie 91/440/EWG des Rates
vom 29. Juli 1991 zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der
Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 237 S. 25).} vom 27. Dezember 1993,
Bundesgesetzblatt Teil I 1993 Nummer 73 vom 30. Dezember 1993 Seite
2378-2427 |
|
26. Gesetz vom 22. April
1993: Gesetz zur Erleichterung von Investitionen und der Ausweisung
und Bereitstellung von Wohnbauland (Investitionserleichterungs- und
Wohnbaulandgesetz) vom 22. April 1993, Bundesgesetzblatt Teil I
1993 Nummer 16 vom 28. April 1993 Seite 466-488 |
|
25. Gesetz vom 11. Januar
1993: Gesetz zur Entlastung der Rechtspflege vom 11. Januar 1993,
Bundesgesetzblatt Teil I 1993 Nummer 2 vom 15. Januar 1993 Seite
50-57 |
|
24. Gesetz vom 14. Juli
1992: Gesetz zur Änderung des Vermögensgesetzes und anderer
Vorschriften (Zweites Vermögensrechtsänderungsgesetz - 2.
VermRÄndG) vom 14. Juli 1992, Bundesgesetzblatt Teil I 1992 Nummer
33 vom 21. Juli 1992 Seite 1257-1286 |
|
23. Bekanntmachung vom 16.
Oktober 1990: Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Vertrages
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen
Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit
Deutschlands - Einigungsvertrag - und der Vereinbarung zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen
Republik zur Durchführung und Auslegung des Einigungsvertrages vom
16. Oktober 1990, Bundesgesetzblatt Teil II 1990 Nummer 40 vom 26.
Oktober 1990 Seite 1360 |
|
22. Gesetz vom 23.
September 1990: Gesetz zu dem Vertrag vom 31. August 1990 zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen
Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands -
Einigungsvertragsgesetz - und der Vereinbarung vom 18. September
1990 vom 23. September 1990, Bundesgesetzblatt Teil II 1990 Nummer
35 vom 28. September 1990 Seite 885-888 |
|
21. Vertrag vom 31. August
1990: Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit
Deutschlands - Einigungsvertrag - vom 31. August 1990,
Bundesgesetzblatt Teil II 1990 Nummer 35 vom 28. September 1990
Seite 889-1236 |
|
20. Gesetz vom 25. Juli
1988: Steuerreformgesetz 1990 vom 25. Juli 1988, Bundesgesetzblatt
Teil I 1988 Nummer 36 vom 2. August 1988 Seite
1093-1184 |
|
19. Bekanntmachung vom 8.
Dezember 1986: Bekanntmachung des Baugesetzbuchs vom 8. Dezember
1986, Bundesgesetzblatt Teil I 1986 Nummer 64 vom 12. Dezember 1986
Seite 2253-2316 |
|
18. Gesetz vom 8. Dezember
1986: Gesetz über das Baugesetzbuch vom 8. Dezember 1986,
Bundesgesetzblatt Teil I 1986 Nummer 63 vom 11. Dezember 1986 Seite
2191-2236 |
|
17. Gesetz vom 18. Februar
1986: Erstes Gesetz zur Bereinigung des Verwaltungsverfahrensrechts
vom 18. Februar 1986, Bundesgesetzblatt Teil I 1986 Nummer 8 vom
21. Februar 1986 Seite 265-274 |
|
16. Gesetz vom 24. Juni
1985: Gesetz zur Anpassung rechtlicher Vorschriften an das
Adoptionsgesetz (Adoptionsanpassungsgesetz - AdAnpG) vom 24. Juni
1985, Bundesgesetzblatt Teil I 1985 Nummer 33 vom 27. Juni 1985
Seite 1144-1149 |
|
15. Beschluss vom 22.
November 1983: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 22.
November 1983 - 2 BvL 25/81, Bundesgesetzblatt Teil I 1984 Nummer 4
vom 26. Januar 1984 Seite 106 |
|
14. Gesetz vom 6. Juli
1979: Gesetz zur Beschleunigung von Verfahren und zur Erleichterung
von Investitionsvorhaben im Städtebaurecht vom 6. Juli 1979,
Bundesgesetzblatt Teil I 1979 Nummer 37 vom 13. Juli 1979 Seite
949-959 |
|
13. Gesetz vom 3. Dezember
1976: Gesetz zur Vereinfachung und Beschleunigung gerichtlicher
Verfahren (Vereinfachungsnovelle) vom 3. Dezember 1976,
Bundesgesetzblatt Teil I 1976 Nummer 141 vom 9. Dezember 1976 Seite
3281-3312 |
|
12. Bekanntmachung vom 18.
August 1976: Bekanntmachung der Neufassung des Bundesbaugesetzes
vom 18. August 1976, Bundesgesetzblatt Teil I 1976 Nummer 105 vom
25. August 1976 Seite 2256-2317 |
|
11. Gesetz vom 18. August
1976: Gesetz zur Änderung des Bundesbaugesetzes vom 18. August
1976, Bundesgesetzblatt Teil I 1976 Nummer 105 vom 25. August 1976
Seite 2221-2255, Bundesgesetzblatt Teil I 1976 Nummer 147 vom 23.
Dezember 1976 Seite 3617 |
|
10. Gesetz vom 29. Januar
1976: Gesetz über den Bau und den Betrieb von Versuchsanlagen zur
Erprobung von Techniken für den spurgeführten Verkehr vom 29.
Januar 1976, Bundesgesetzblatt Teil I 1976 Nummer 13 vom 3. Februar
1976 Seite 241-244 |
|
9. Gesetz vom 2. Mai 1975:
Gesetz zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der
Forstwirtschaft (Bundeswaldgesetz) vom 2. Mai 1975,
Bundesgesetzblatt Teil I 1975 Nummer 50 vom 7. Mai 1975 Seite
1037-1045 |
|
8. Gesetz vom 10. März
1975: Gesetz zur Erleichterung der Verwaltungsreform in den Ländern
(Zuständigkeitslockerungsgesetz) vom 10. März 1975,
Bundesgesetzblatt Teil I 1975 Nummer 28 vom 15. März 1975 Seite
685-695 |
|
7. Gesetz vom 20. Dezember
1974: Gesetz zur Entlastung der Landgerichte und zur Vereinfachung
des gerichtlichen Protokolls vom 20. Dezember 1974,
Bundesgesetzblatt Teil I 1974 Nummer 141 vom 24. Dezember 1974
Seite 3651-3655 |
|
6. Beschluss vom 8.
November 1972: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 8.
November 1972 - 1 BvL 15/68, 1 BvL 26/69, Bundesgesetzblatt Teil I
1973 Nummer 15 vom 28. Februar 1973 Seite 128 |
|
5. Gesetz vom 7. Juni 1972:
Gesetz über die Beseitigung von Abfällen (Abfallbeseitigungsgesetz
- AbfG) vom 7. Juni 1972, Bundesgesetzblatt Teil I 1972 Nummer 49
vom 10. Juni 1972 Seite 873-880 |
|
4. Gesetz vom 23. Juni
1970: Gesetz zur Änderung von Kostenermächtigungen,
sozialversicherungsrechtlichen und anderen Vorschriften
(Kostenermächtigungs-Änderungsgesetz) vom 23. Juni 1970,
Bundesgesetzblatt Teil I 1970 Nummer 58 vom 25. Juni 1970 Seite
805-820 |
|
3. Gesetz vom 24. Mai 1968:
Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (EGOWiG) vom
24. Mai 1968, Bundesgesetzblatt Teil I 1968 Nummer 33 vom 30. Mai
1968 Seite 503-547 |
|
2. Gesetz vom 21. März
1961: Personenbeförderungsgesetz (PBerfG) vom 21. März 1961,
Bundesgesetzblatt Teil I 1961 Nummer 18 vom 27. März 1961 Seite
241-259 |
|
1. Gesetz vom 23. Juni
1960: Bundesbaugesetz vom 23. Juni 1960, Bundesgesetzblatt Teil I
1960 Nummer 30 vom 29. Juni 1960 Seite 341-388 |
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Der Bundestag hat mit
Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen: |
|
Erstes Kapitel. Allgemeines
Städtebaurecht |
|
Erster Teil.
Bauleitplanung |
|
Erster Abschnitt.
Allgemeine Vorschriften |
|
§ 1. Aufgabe, Begriff und Grundsätze der
Bauleitplanung |
§ 1. Aufgabe, Begriff und Grundsätze der
Bauleitplanung |
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche
und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe
dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten. |
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche
und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe
dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten. |
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan
(vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher
Bauleitplan). |
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan
(vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher
Bauleitplan). |
(3) |
|
[1] Die Gemeinden
haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die
städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. |
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne
aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche
Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. |
[2] Auf die
Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht
kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet
werden. |
Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und
städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann
auch nicht durch Vertrag begründet werden. |
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der
Raumordnung anzupassen. |
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der
Raumordnung anzupassen. |
(5) |
|
[1] Die Bauleitpläne
sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die
sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch
in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in
Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende
sozialgerechte Bodennutzung gewährleisten. |
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige
städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und
umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber
künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem
Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung
gewährleisten. |
[2] Sie sollen dazu
beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und die
natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln, auch in
Verantwortung für den allgemeinen Klimaschutz, sowie die
städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild
baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. |
Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige
Umwelt zu sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen
und zu entwickeln, auch in Verantwortung für den allgemeinen
Klimaschutz, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und
Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. |
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind
insbesondere zu berücksichtigen: |
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind
insbesondere zu berücksichtigen: |
1. die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn-
und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und
Arbeitsbevölkerung, |
1. die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn-
und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und
Arbeitsbevölkerung, |
2. die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, die
Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die
Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die
Anforderungen Kosten sparenden
Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, |
2. die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, die
Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die
Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die
Anforderungen kostensparenden
Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, |
3. die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der
Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen,
alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf
Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von
Sport, Freizeit und Erholung, |
3. die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der
Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen,
alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf
Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von
Sport, Freizeit und Erholung, |
4. die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung,
Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung
und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, |
4. die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung,
Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung
und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, |
5. die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes
und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und
Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher
Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, |
5. die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes
und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und
Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher
Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, |
6. die von den Kirchen und Religionsgesellschaften
des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für
Gottesdienst und Seelsorge, |
6. die von den Kirchen und Religionsgesellschaften
des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für
Gottesdienst und Seelsorge, |
7. die Belange des Umweltschutzes, einschließlich
des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere |
7. die Belange des Umweltschutzes, einschließlich
des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere |
a) die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden,
Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die
Landschaft und die biologische Vielfalt, |
a) die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden,
Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die
Landschaft und die biologische Vielfalt, |
b) die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der
Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, |
b) die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der
Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, |
c) umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und
seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, |
c) umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und
seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, |
d) umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und
sonstige Sachgüter, |
d) umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und
sonstige Sachgüter, |
e) die Vermeidung von Emissionen sowie der
sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, |
e) die Vermeidung von Emissionen sowie der
sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, |
f) die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die
sparsame und effiziente Nutzung von Energie, |
f) die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die
sparsame und effiziente Nutzung von Energie, |
g) die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie
von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und
Immissionsschutzrechts, |
g) die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie
von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und
Immissionsschutzrechts, |
h) die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in
Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von
bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaften festgelegten
Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, |
h) die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in
Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von
bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaften festgelegten
Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, |
i) die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen
Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a, c und d, |
i) die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen
Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a, c und d, |
8. die Belange |
8. die Belange |
a) der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen
Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der
Bevölkerung, |
a) der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen
Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der
Bevölkerung, |
b) der Land- und Forstwirtschaft, |
b) der Land- und Forstwirtschaft, |
c) der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von
Arbeitsplätzen, |
c) der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von
Arbeitsplätzen, |
d) des Post- und Telekommunikationswesens, |
d) des Post- und Telekommunikationswesens, |
e) der Versorgung, insbesondere mit Energie und
Wasser, |
e) der Versorgung, insbesondere mit Energie und
Wasser, |
f) der Sicherung von Rohstoffvorkommen, |
f) der Sicherung von Rohstoffvorkommen, |
9. die Belange des Personen- und Güterverkehrs und
der Mobilität der Bevölkerung, einschließlich des öffentlichen
Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter
besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung
von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, |
9. die Belange des Personen- und Güterverkehrs und
der Mobilität der Bevölkerung, einschließlich des öffentlichen
Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter
besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung
von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, |
10. die Belange der Verteidigung und des
Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von
Militärliegenschaften, |
10. die Belange der Verteidigung und des
Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von
Militärliegenschaften, |
11. die Ergebnisse eines von der Gemeinde
beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von
ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, |
11. die Ergebnisse eines von der Gemeinde
beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von
ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, |
12. die Belange des Hochwasserschutzes. |
12. die Belange des Hochwasserschutzes. |
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die
öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander
gerecht abzuwägen. |
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die
öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander
gerecht abzuwägen. |
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die
Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung,
Ergänzung und Aufhebung. |
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die
Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung,
Ergänzung und Aufhebung. |
§ 1a. Ergänzende Vorschriften zum Umweltschutz |
§ 1a. Ergänzende Vorschriften zum Umweltschutz |
(1) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die
nachfolgenden Vorschriften zum Umweltschutz anzuwenden. |
(1) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die
nachfolgenden Vorschriften zum Umweltschutz anzuwenden. |
(2) |
|
[1] Mit Grund und
Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur
Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für
bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde
insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen,
Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen
sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. |
(2) Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend
umgegangen werden; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen
Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die
Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch
Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere
Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen
auf das notwendige Maß zu begrenzen. |
[2]
Landwirtschaftlich, als Wald oder für Wohnzwecke genutzte Flächen
sollen nur im notwendigen Umfang umgenutzt werden. |
Landwirtschaftlich, als Wald oder für Wohnzwecke
genutzte Flächen sollen nur im notwendigen Umfang umgenutzt
werden. |
[3] Die Grundsätze
nach den Sätzen 1 und 2 sind nach § 1 Abs. 7 in der Abwägung zu
berücksichtigen. |
Die Grundsätze nach den Sätzen 1 und 2 sind nach §
1 Abs. 7 in der Abwägung zu berücksichtigen. |
(3) |
|
[1] Die Vermeidung
und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen
des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit
des Naturhaushalts in seinen in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a
bezeichneten Bestandteilen (Eingriffsregelung nach dem
Bundesnaturschutzgesetz) sind in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 zu
berücksichtigen. |
(3) Die Vermeidung und der Ausgleich
voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des
Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des
Naturhaushalts in seinen in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a
bezeichneten Bestandteilen (Eingriffsregelung nach dem
Bundesnaturschutzgesetz) sind in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 zu
berücksichtigen. |
[2] Der Ausgleich
erfolgt durch geeignete Darstellungen und Festsetzungen nach den §§
5 und 9 als Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich. |
Der Ausgleich erfolgt durch geeignete Darstellungen
und Festsetzungen nach den §§ 5 und 9 als Flächen oder Maßnahmen
zum Ausgleich. |
[3] Soweit dies mit
einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung und den Zielen der
Raumordnung sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege
vereinbar ist, können die Darstellungen und Festsetzungen auch an
anderer Stelle als am Ort des Eingriffs erfolgen. |
Soweit dies mit einer nachhaltigen städtebaulichen
Entwicklung und den Zielen der Raumordnung sowie des Naturschutzes
und der Landschaftspflege vereinbar ist, können die Darstellungen
und Festsetzungen auch an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs
erfolgen. |
[4] Anstelle von
Darstellungen und Festsetzungen können auch vertragliche
Vereinbarungen nach § 11 oder sonstige geeignete Maßnahmen zum
Ausgleich auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen getroffen
werden. |
Anstelle von Darstellungen und Festsetzungen können
auch vertragliche Vereinbarungen nach § 11 oder sonstige geeignete
Maßnahmen zum Ausgleich auf von der Gemeinde bereitgestellten
Flächen getroffen werden. |
[5] Ein Ausgleich
ist nicht erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor der
planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren. |
Ein Ausgleich ist nicht erforderlich, soweit die
Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind
oder zulässig waren. |
(4) Soweit ein Gebiet im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 7
Buchstabe b in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck
maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann,
sind die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die
Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen
einschließlich der Einholung der Stellungnahme der Kommission
anzuwenden. |
(4) Soweit ein Gebiet im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 7
Buchstabe b in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck
maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann,
sind die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die
Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen
einschließlich der Einholung der Stellungnahme der Kommission
anzuwenden. |
§ 2. Aufstellung der Bauleitpläne |
§ 2. Aufstellung der Bauleitpläne |
(1) |
|
[1] Die Bauleitpläne
sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. |
(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in
eigener Verantwortung aufzustellen. |
[2] Der Beschluß, einen Bauleitplan aufzustellen, ist
ortsüblich bekanntzumachen. |
Der Beschluss,
einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen. |
(2) |
|
[1] Die Bauleitpläne
benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. |
(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind
aufeinander abzustimmen. |
[2] Dabei können
sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung
zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen
Versorgungsbereiche berufen. |
Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen
durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf
Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen. |
(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die
Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind
(Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten. |
(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die
Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind
(Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten. |
(4) |
|
[1] Für die Belange
des Umweltschutzes nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a wird eine
Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen
erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem
Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu
diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. |
(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1
Abs. 6 Nr. 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der
die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt
werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden;
die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. |
[2] Die Gemeinde
legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und
Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung
erforderlich ist. |
Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest,
in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange
für die Abwägung erforderlich ist. |
[3] Die
Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem
Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach
Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise
verlangt werden kann. |
Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach
gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden
sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans
angemessenerweise verlangt werden kann. |
[4] Das Ergebnis der
Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. |
Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung
zu berücksichtigen. |
[5] Wird eine
Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem
Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren
durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend
oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf
zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt
werden. |
Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für
Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder
Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in
einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten
Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche
Umweltauswirkungen beschränkt werden. |
[6] Liegen
Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Abs. 6 Nr. 7
Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in
der Umweltprüfung heranzuziehen. |
Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach §
1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und
Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen. |
§ 2a. Begründung zum Bauleitplanentwurf,
Umweltbericht |
§ 2a. Begründung zum Bauleitplanentwurf,
Umweltbericht |
[1] Die Gemeinde hat
im Aufstellungsverfahren dem Entwurf des Bauleitplans eine
Begründung beizufügen. |
Die Gemeinde hat im Aufstellungsverfahren dem
Entwurf des Bauleitplans eine Begründung beizufügen. |
[2] In ihr sind
entsprechend dem Stand des Verfahrens |
In ihr sind entsprechend dem Stand des
Verfahrens |
1. die Ziele, Zwecke und wesentlichen Auswirkungen
des Bauleitplans und |
1. die Ziele, Zwecke und wesentlichen Auswirkungen
des Bauleitplans und |
2. in dem Umweltbericht nach der Anlage 1 zu diesem
Gesetzbuch die auf Grund der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4
ermittelten und bewerteten Belange des Umweltschutzes |
2. in dem Umweltbericht nach der Anlage 1 zu diesem
Gesetzbuch die auf Grund der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4
ermittelten und bewerteten Belange des Umweltschutzes |
darzulegen. |
|
[3] Der
Umweltbericht bildet einen gesonderten Teil der Begründung. |
darzulegen. Der Umweltbericht bildet einen
gesonderten Teil der Begründung. |
§ 3. Beteiligung der Öffentlichkeit |
§ 3. Beteiligung der Öffentlichkeit |
(1) |
|
[1] Die
Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele
und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen,
die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in
Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung
öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und
Erörterung zu geben. |
(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig
über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich
unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder
Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die
voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu
unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu
geben. |
[2] Von der
Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn |
Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen
werden, wenn |
1. ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben
wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht
oder nur unwesentlich auswirkt oder |
1. ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben
wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht
oder nur unwesentlich auswirkt oder |
2. die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor
auf anderer Grundlage erfolgt sind. |
2. die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor
auf anderer Grundlage erfolgt sind. |
[3] An die
Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach
Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung
führt. |
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich
das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer
Änderung der Planung führt. |
(2) |
|
[1] Die Entwürfe der
Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der
Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen
Stellungnahmen für die Dauer eines Monats öffentlich
auszulegen. |
(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der
Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen,
bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer
eines Monats öffentlich auszulegen. |
[2] Ort und Dauer
der Auslegung sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener
Informationen verfügbar sind, sind mindestens eine Woche vorher
ortsüblich bekannt zu machen; dabei ist darauf hinzuweisen, dass
Stellungnahmen während der Auslegungsfrist abgegeben werden können,
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der
Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben
können und, bei Aufstellung eines Bebauungsplans, dass ein Antrag
nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, soweit mit
ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im
Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden,
aber hätten geltend gemacht werden können. |
Ort und Dauer der Auslegung sowie Angaben dazu,
welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind
mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen; dabei
ist darauf hinzuweisen, dass Stellungnahmen während der
Auslegungsfrist abgegeben werden können, dass nicht fristgerecht
abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den
Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und, bei Aufstellung
eines Bebauungsplans, dass ein Antrag nach § 47 der
Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, soweit mit ihm
Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im
Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden,
aber hätten geltend gemacht werden können. |
[3] Die nach § 4
Abs. 2 Beteiligten sollen von der Auslegung benachrichtigt
werden. |
Die nach § 4 Abs. 2 Beteiligten sollen von der
Auslegung benachrichtigt werden. |
[4] Die fristgemäß
abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist
mitzuteilen. |
Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu
prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. |
[5] Haben mehr als
50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt
abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen
Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle,
bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden
eingesehen werden kann, ist ortsüblich bekannt zu machen. |
Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im
Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch
ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis
ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung
während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich
bekannt zu machen. |
[6] Bei der Vorlage
der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Abs. 2 sind die nicht
berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der
Gemeinde beizufügen. |
Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10
Abs. 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer
Stellungnahme der Gemeinde beizufügen. |
§ 4. Beteiligung der Behörden |
§ 4. Beteiligung der Behörden |
(1) |
|
[1] Die Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch
die Planung berührt werden kann, sind entsprechend § 3 Abs. 1 Satz
1 Halbsatz 1 zu unterrichten und zur Äußerung auch im Hinblick auf
den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung
nach § 2 Abs. 4 aufzufordern. |
(1) Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden
kann, sind entsprechend § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 zu
unterrichten und zur Äußerung auch im Hinblick auf den
erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach
§ 2 Abs. 4 aufzufordern. |
[2] Hieran schließt
sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Äußerung zu
einer Änderung der Planung führt. |
Hieran schließt sich das Verfahren nach Absatz 2
auch an, wenn die Äußerung zu einer Änderung der Planung
führt. |
(2) |
|
[1] Die Gemeinde
holt die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung
berührt werden kann, zum Planentwurf und der Begründung ein. |
(2) Die Gemeinde holt die Stellungnahmen der
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren
Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, zum
Planentwurf und der Begründung ein. |
[2] Sie haben ihre
Stellungnahmen innerhalb eines Monats abzugeben; die Gemeinde soll
diese Frist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes angemessen
verlängern. |
Sie haben ihre Stellungnahmen innerhalb eines
Monats abzugeben; die Gemeinde soll diese Frist bei Vorliegen eines
wichtigen Grundes angemessen verlängern. |
[3] In den
Stellungnahmen sollen sich die Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange auf ihren Aufgabenbereich beschränken; sie
haben auch Aufschluss über von ihnen beabsichtigte oder bereits
eingeleitete Planungen und sonstige Maßnahmen sowie deren zeitliche
Abwicklung zu geben, die für die städtebauliche Entwicklung und
Ordnung des Gebiets bedeutsam sein können. |
In den Stellungnahmen sollen sich die Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange auf ihren Aufgabenbereich
beschränken; sie haben auch Aufschluss über von ihnen beabsichtigte
oder bereits eingeleitete Planungen und sonstige Maßnahmen sowie
deren zeitliche Abwicklung zu geben, die für die städtebauliche
Entwicklung und Ordnung des Gebiets bedeutsam sein können. |
[4] Verfügen sie
über Informationen, die für die Ermittlung und Bewertung des
Abwägungsmaterials zweckdienlich sind, haben sie diese
Informationen der Gemeinde zur Verfügung zu stellen. |
Verfügen sie über Informationen, die für die
Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials zweckdienlich sind,
haben sie diese Informationen der Gemeinde zur Verfügung zu
stellen. |
(3) Nach Abschluss des Verfahrens zur Aufstellung
des Bauleitplans unterrichten die Behörden die Gemeinde, sofern
nach den ihnen vorliegenden Erkenntnissen die Durchführung des
Bauleitplans erhebliche, insbesondere unvorhergesehene nachteilige
Auswirkungen auf die Umwelt hat. |
(3) Nach Abschluss des Verfahrens zur Aufstellung
des Bauleitplans unterrichten die Behörden die Gemeinde, sofern
nach den ihnen vorliegenden Erkenntnissen die Durchführung des
Bauleitplans erhebliche, insbesondere unvorhergesehene nachteilige
Auswirkungen auf die Umwelt hat. |
§ 4a. Gemeinsame Vorschriften zur Beteiligung |
§ 4a. Gemeinsame Vorschriften zur Beteiligung |
(1) Die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und
Behördenbeteiligung dienen insbesondere der vollständigen
Ermittlung und zutreffenden Bewertung der von der Planung berührten
Belange. |
(1) Die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und
Behördenbeteiligung dienen insbesondere der vollständigen
Ermittlung und zutreffenden Bewertung der von der Planung berührten
Belange. |
(2) Die Unterrichtung nach § 3 Abs. 1 kann
gleichzeitig mit der Unterrichtung nach § 4 Abs. 1, die Auslegung
nach § 3 Abs. 2 kann gleichzeitig mit der Einholung der
Stellungnahmen nach § 4 Abs. 2 durchgeführt werden. |
(2) Die Unterrichtung nach § 3 Abs. 1 kann
gleichzeitig mit der Unterrichtung nach § 4 Abs. 1, die Auslegung
nach § 3 Abs. 2 kann gleichzeitig mit der Einholung der
Stellungnahmen nach § 4 Abs. 2 durchgeführt werden. |
(3) |
|
[1] Wird der Entwurf
des Bauleitplans nach dem Verfahren nach § 3 Abs. 2 oder § 4 Abs. 2
geändert oder ergänzt, ist er erneut auszulegen und sind die
Stellungnahmen erneut einzuholen. |
(3) Wird der Entwurf des Bauleitplans nach dem
Verfahren nach § 3 Abs. 2 oder § 4 Abs. 2 geändert oder ergänzt,
ist er erneut auszulegen und sind die Stellungnahmen erneut
einzuholen. |
[2] Dabei kann
bestimmt werden, dass Stellungnahmen nur zu den geänderten oder
ergänzten Teilen abgegeben werden können; hierauf ist in der
erneuten Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 hinzuweisen. |
Dabei kann bestimmt werden, dass Stellungnahmen nur
zu den geänderten oder ergänzten Teilen abgegeben werden können;
hierauf ist in der erneuten Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 2
hinzuweisen. |
[3] Die Dauer der
Auslegung und die Frist zur Stellungnahme kann angemessen verkürzt
werden. |
Die Dauer der Auslegung und die Frist zur
Stellungnahme kann angemessen verkürzt werden. |
[4] Werden durch die
Änderung oder Ergänzung des Entwurfs des Bauleitplans die Grundzüge
der Planung nicht berührt, kann die Einholung der Stellungnahmen
auf die von der Änderung oder Ergänzung betroffene Öffentlichkeit
sowie die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange beschränkt werden. |
Werden durch die Änderung oder Ergänzung des
Entwurfs des Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt,
kann die Einholung der Stellungnahmen auf die von der Änderung oder
Ergänzung betroffene Öffentlichkeit sowie die berührten Behörden
und sonstigen Träger öffentlicher Belange beschränkt werden. |
(4) |
|
[1] Bei der
Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung können ergänzend
elektronische Informationstechnologien genutzt werden. |
(4) Bei der Öffentlichkeits- und
Behördenbeteiligung können ergänzend elektronische
Informationstechnologien genutzt werden. |
[2] Soweit die
Gemeinde den Entwurf des Bauleitplans und die Begründung in das
Internet einstellt, können die Stellungnahmen der Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange durch Mitteilung von Ort und
Dauer der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 und der
Internetadresse eingeholt werden; die Mitteilung kann im Wege der
elektronischen Kommunikation erfolgen, soweit der Empfänger hierfür
einen Zugang eröffnet hat. |
Soweit die Gemeinde den Entwurf des Bauleitplans
und die Begründung in das Internet einstellt, können die
Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange durch Mitteilung von Ort und Dauer der öffentlichen
Auslegung nach § 3 Abs. 2 und der Internetadresse eingeholt werden;
die Mitteilung kann im Wege der elektronischen Kommunikation
erfolgen, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet
hat. |
[3] Die Gemeinde hat
bei Anwendung von Satz 2 Halbsatz 1 der Behörde oder dem sonstigen
Träger öffentlicher Belange auf dessen Verlangen einen Entwurf des
Bauleitplans und der Begründung zu übermitteln; § 4 Abs. 2 Satz 2
bleibt unberührt. |
Die Gemeinde hat bei Anwendung von Satz 2 Halbsatz
1 der Behörde oder dem sonstigen Träger öffentlicher Belange auf
dessen Verlangen einen Entwurf des Bauleitplans und der Begründung
zu übermitteln; § 4 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt. |
(5) |
|
[1] Bei
Bauleitplänen, die erhebliche Auswirkungen auf Nachbarstaaten haben
können, sind die Gemeinden und Behörden des Nachbarstaates nach den
Grundsätzen der Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit zu
unterrichten. |
(5) Bei Bauleitplänen, die erhebliche Auswirkungen
auf Nachbarstaaten haben können, sind die Gemeinden und Behörden
des Nachbarstaates nach den Grundsätzen der Gegenseitigkeit und
Gleichwertigkeit zu unterrichten. |
[2] Abweichend von
Satz 1 ist bei Bauleitplänen, die erhebliche Umweltauswirkungen auf
einen anderen Staat haben können, dieser nach den Vorschriften des
Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu beteiligen; für
die Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Behörden des anderen
Staates, einschließlich der Rechtsfolgen nicht rechtzeitig
abgegebener Stellungnahmen, sind abweichend von den Vorschriften
des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung die
Vorschriften dieses Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. |
Abweichend von Satz 1 ist bei Bauleitplänen, die
erhebliche Umweltauswirkungen auf einen anderen Staat haben können,
dieser nach den Vorschriften des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung zu beteiligen; für die Stellungnahmen
der Öffentlichkeit und Behörden des anderen Staates, einschließlich
der Rechtsfolgen nicht rechtzeitig abgegebener Stellungnahmen, sind
abweichend von den Vorschriften des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung die Vorschriften dieses Gesetzbuchs
entsprechend anzuwenden. |
[3] Ist bei
Bauleitplänen eine grenzüberschreitende Beteiligung nach Satz 2
erforderlich, ist hierauf bei der Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2
Satz 2 hinzuweisen. |
Ist bei Bauleitplänen eine grenzüberschreitende
Beteiligung nach Satz 2 erforderlich, ist hierauf bei der
Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 hinzuweisen. |
(6) |
|
[1] Stellungnahmen,
die im Verfahren der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nicht
rechtzeitig abgegeben worden sind, können bei der Beschlussfassung
über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde
deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren
Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung
ist. |
(6) Stellungnahmen, die im Verfahren der
Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nicht rechtzeitig
abgegeben worden sind, können bei der Beschlussfassung über den
Bauleitplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren
Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt
für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung
ist. |
[2] Satz 1 gilt für
in der Öffentlichkeitsbeteiligung abgegebene Stellungnahmen nur,
wenn darauf in der Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 zur
Öffentlichkeitsbeteiligung hingewiesen worden ist. |
Satz 1 gilt für in der Öffentlichkeitsbeteiligung
abgegebene Stellungnahmen nur, wenn darauf in der Bekanntmachung
nach § 3 Abs. 2 Satz 2 zur Öffentlichkeitsbeteiligung hingewiesen
worden ist. |
§ 4b. Einschaltung eines Dritten |
§ 4b. Einschaltung eines Dritten |
Die Gemeinde kann insbesondere zur Beschleunigung
des Bauleitplanverfahrens die Vorbereitung und Durchführung von
Verfahrensschritten nach den §§ 2a bis 4a einem Dritten
übertragen. |
Die Gemeinde kann insbesondere zur Beschleunigung
des Bauleitplanverfahrens die Vorbereitung und Durchführung von
Verfahrensschritten nach den §§ 2a bis 4a einem Dritten
übertragen. |
§ 4c. Überwachung |
§ 4c. Überwachung |
[1] Die Gemeinden
überwachen die erheblichen Umweltauswirkungen, die auf Grund der
Durchführung der Bauleitpläne eintreten, um insbesondere
unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen frühzeitig zu ermitteln
und in der Lage zu sein, geeignete Maßnahmen zur Abhilfe zu
ergreifen. |
Die Gemeinden überwachen die erheblichen
Umweltauswirkungen, die auf Grund der Durchführung der Bauleitpläne
eintreten, um insbesondere unvorhergesehene nachteilige
Auswirkungen frühzeitig zu ermitteln und in der Lage zu sein,
geeignete Maßnahmen zur Abhilfe zu ergreifen. |
[2] Sie nutzen dabei
die im Umweltbericht nach Nummer 3 Buchstabe b der Anlage 1 zu
diesem Gesetzbuch angegebenen Überwachungsmaßnahmen und die
Informationen der Behörden nach § 4 Abs. 3. |
Sie nutzen dabei die im Umweltbericht nach Nummer 3
Buchstabe b der Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch angegebenen
Überwachungsmaßnahmen und die Informationen der Behörden nach § 4
Abs. 3. |
Zweiter Abschnitt.
Vorbereitender Bauleitplan (Flächennutzungsplan) |
|
§ 5. Inhalt des Flächennutzungsplanes |
§ 5. Inhalt des Flächennutzungsplans |
(1) |
|
[1] Im
Flächennutzungsplan ist für das ganze Gemeindegebiet die sich aus
der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der
Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde in
den Grundzügen darzustellen. |
(1) Im Flächennutzungsplan ist für das ganze
Gemeindegebiet die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen
Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren
Bedürfnissen der Gemeinde in den Grundzügen darzustellen. |
[2] Aus dem
Flächennutzungsplan können Flächen und sonstige Darstellungen
ausgenommen werden, wenn dadurch die nach Satz 1 darzustellenden
Grundzüge nicht berührt werden und die Gemeinde beabsichtigt, die
Darstellung zu einem späteren Zeitpunkt vorzunehmen; in der
Begründung sind die Gründe hierfür darzulegen. |
Aus dem Flächennutzungsplan können Flächen und
sonstige Darstellungen ausgenommen werden, wenn dadurch die nach
Satz 1 darzustellenden Grundzüge nicht berührt werden und die
Gemeinde beabsichtigt, die Darstellung zu einem späteren Zeitpunkt
vorzunehmen; in der Begründung sind die Gründe hierfür
darzulegen. |
[3]
(weggefallen) |
|
(2) Im Flächennutzungsplan können insbesondere
dargestellt werden: |
(2) Im Flächennutzungsplan können insbesondere
dargestellt werden: |
1. die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach
der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen), nach der
besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) sowie nach dem
allgemeinen Maß der baulichen Nutzung; Bauflächen, für die eine
zentrale Abwasserbeseitigung nicht vorgesehen ist, sind zu
kennzeichnen; |
1. die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach
der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen), nach der
besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) sowie nach dem
allgemeinen Maß der baulichen Nutzung; Bauflächen, für die eine
zentrale Abwasserbeseitigung nicht vorgesehen ist, sind zu
kennzeichnen; |
2. die Ausstattung des Gemeindegebiets mit
Einrichtungen und Anlagen zur Versorgung mit Gütern und
Dienstleistungen des öffentlichen und privaten Bereichs,
insbesondere mit den der Allgemeinheit dienenden baulichen Anlagen
und Einrichtungen des Gemeinbedarfs, wie mit Schulen und Kirchen
sowie mit sonstigen kirchlichen und mit sozialen, gesundheitlichen
und kulturellen Zwecken dienenden Gebäuden und Einrichtungen, sowie
die Flächen für Sport- und Spielanlagen; |
2. die Ausstattung des Gemeindegebiets mit
Einrichtungen und Anlagen zur Versorgung mit Gütern und
Dienstleistungen des öffentlichen und privaten Bereichs,
insbesondere mit den der Allgemeinheit dienenden baulichen Anlagen
und Einrichtungen des Gemeinbedarfs, wie mit Schulen und Kirchen
sowie mit sonstigen kirchlichen und mit sozialen, gesundheitlichen
und kulturellen Zwecken dienenden Gebäuden und Einrichtungen, sowie
die Flächen für Sport- und Spielanlagen; |
3. die Flächen für den überörtlichen Verkehr und
für die örtlichen Hauptverkehrszüge; |
3. die Flächen für den überörtlichen Verkehr und
für die örtlichen Hauptverkehrszüge; |
4. die Flächen für Versorgungsanlagen, für die
Abfallentsorgung und Abwasserbeseitigung, für Ablagerungen sowie
für Hauptversorgungs- und Hauptabwasserleitungen; |
4. die Flächen für Versorgungsanlagen, für die
Abfallentsorgung und Abwasserbeseitigung, für Ablagerungen sowie
für Hauptversorgungs- und Hauptabwasserleitungen; |
5. die Grünflächen, wie Parkanlagen,
Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze,
Friedhöfe; |
5. die Grünflächen, wie Parkanlagen,
Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze,
Friedhöfe; |
6. die Flächen für Nutzungsbeschränkungen oder für
Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen im
Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes; |
6. die Flächen für Nutzungsbeschränkungen oder für
Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen im
Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes; |
7. die Wasserflächen, Häfen und die für die
Wasserwirtschaft vorgesehenen Flächen sowie die Flächen, die im
Interesse des Hochwasserschutzes und der Regelung des
Wasserabflusses freizuhalten sind; |
7. die Wasserflächen, Häfen und die für die
Wasserwirtschaft vorgesehenen Flächen sowie die Flächen, die im
Interesse des Hochwasserschutzes und der Regelung des
Wasserabflusses freizuhalten sind; |
8. die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder
für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen
Bodenschätzen; |
8. die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder
für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen
Bodenschätzen; |
9. |
9. |
a) die Flächen für die Landwirtschaft und |
a) die Flächen für die Landwirtschaft und |
b) Wald; |
b) Wald; |
10. die Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur
Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft. |
10. die Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur
Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft. |
(2a) Flächen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3
im Geltungsbereich des Flächennutzungsplans können den Flächen, auf
denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, ganz oder
teilweise zugeordnet werden. |
(2a) Flächen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3
im Geltungsbereich des Flächennutzungsplans können den Flächen, auf
denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, ganz oder
teilweise zugeordnet werden. |
(2b) Für Darstellungen des Flächennutzungsplans mit
den Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 können sachliche
Teilflächennutzungspläne aufgestellt werden. |
(2b) Für Darstellungen des Flächennutzungsplans mit
den Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 können sachliche
Teilflächennutzungspläne aufgestellt werden. |
(3) Im Flächennutzungsplan sollen gekennzeichnet
werden: |
(3) Im Flächennutzungsplan sollen gekennzeichnet
werden: |
1. Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche
Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere
bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich
sind; |
1. Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche
Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere
bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich
sind; |
2. Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die
für den Abbau von Mineralien bestimmt sind; |
2. Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die
für den Abbau von Mineralien bestimmt sind; |
3. für bauliche Nutzungen vorgesehene Flächen,
deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet
sind. |
3. für bauliche Nutzungen vorgesehene Flächen,
deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet
sind. |
(4) |
|
[1] Planungen und
sonstige Nutzungsregelungen, die nach anderen gesetzlichen
Vorschriften festgesetzt sind, sowie nach Landesrecht
denkmalgeschützte Mehrheiten von baulichen Anlagen sollen
nachrichtlich übernommen werden. |
(4) Planungen und sonstige Nutzungsregelungen, die
nach anderen gesetzlichen Vorschriften festgesetzt sind, sowie nach
Landesrecht denkmalgeschützte Mehrheiten von baulichen Anlagen
sollen nachrichtlich übernommen werden. |
[2] Sind derartige
Festsetzungen in Aussicht genommen, so sollen sie im Flächennutzungsplan vermerkt
werden. |
Sind derartige Festsetzungen in Aussicht genommen,
sollen sie im Flächennutzungsplan vermerkt werden. |
(4a) |
|
[1] Festgesetzte
Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des
Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen
werden. |
(4a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne
des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich
übernommen werden. |
[2] Noch nicht
festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des
Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73
Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete
sollen im Flächennutzungsplan vermerkt werden. |
Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im
Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als
Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des
Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im
Flächennutzungsplan vermerkt werden. |
(5) Dem Flächennutzungsplan ist eine Begründung mit
den Angaben nach § 2a beizufügen. |
(5) Dem Flächennutzungsplan ist eine Begründung mit
den Angaben nach § 2a beizufügen. |
§ 6. Genehmigung des Flächennutzungsplanes |
§ 6. Genehmigung des Flächennutzungsplans |
(1) Der Flächennutzungsplan bedarf der Genehmigung
der höheren Verwaltungsbehörde. |
(1) Der Flächennutzungsplan bedarf der Genehmigung
der höheren Verwaltungsbehörde. |
(2) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn
der Flächennutzungsplan nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist
oder diesem Gesetzbuch, den auf Grund dieses Gesetzbuchs erlassenen
oder sonstigen Rechtsvorschriften widerspricht. |
(2) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn
der Flächennutzungsplan nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist
oder diesem Gesetzbuch, den auf Grund dieses Gesetzbuchs erlassenen
oder sonstigen Rechtsvorschriften widerspricht. |
(3) Können Versagungsgründe nicht ausgeräumt
werden, kann die höhere Verwaltungsbehörde räumliche oder sachliche
Teile des Flächennutzungsplans von der Genehmigung ausnehmen. |
(3) Können Versagungsgründe nicht ausgeräumt
werden, kann die höhere Verwaltungsbehörde räumliche oder sachliche
Teile des Flächennutzungsplans von der Genehmigung ausnehmen. |
(4) |
|
[1] Über die
Genehmigung ist binnen drei Monaten zu entscheiden; die höhere
Verwaltungsbehörde kann räumliche und sachliche Teile des
Flächennutzungsplans vorweg genehmigen. |
(4) Über die Genehmigung ist binnen drei Monaten zu
entscheiden; die höhere Verwaltungsbehörde kann räumliche und
sachliche Teile des Flächennutzungsplans vorweg genehmigen. |
[2] Aus wichtigen
Gründen kann die Frist auf Antrag der Genehmigungsbehörde von der
zuständigen übergeordneten Behörde verlängert werden, in der Regel
jedoch nur bis zu drei Monaten. |
Aus wichtigen Gründen kann die Frist auf Antrag der
Genehmigungsbehörde von der zuständigen übergeordneten Behörde
verlängert werden, in der Regel jedoch nur bis zu drei
Monaten. |
[3] Die Gemeinde ist
von der Fristverlängerung in Kenntnis zu setzen. |
Die Gemeinde ist von der Fristverlängerung in
Kenntnis zu setzen. |
[4] Die Genehmigung
gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist unter Angabe
von Gründen abgelehnt wird. |
Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht
innerhalb der Frist unter Angabe von Gründen abgelehnt wird. |
(5) |
|
[1] Die Erteilung
der Genehmigung ist ortsüblich bekanntzumachen. |
(5) Die Erteilung der Genehmigung ist
ortsüblich |
[2] Mit der
Bekanntmachung wird der Flächennutzungsplan wirksam. |
bekannt zu machen.
Mit der Bekanntmachung wird der Flächennutzungsplan wirksam. |
[3] Ihm ist eine
zusammenfassende Erklärung beizufügen über die Art und Weise, wie
die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und
Behördenbeteiligung in dem Flächennutzungsplan berücksichtigt
wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den
geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen
Planungsmöglichkeiten gewählt wurde. |
Ihm ist eine zusammenfassende Erklärung beizufügen
über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse
der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem
Flächennutzungsplan berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen
der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden
anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde. |
[4] Jedermann kann
den Flächennutzungsplan, die Begründung und die zusammenfassende
Erklärung einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen. |
Jedermann kann den Flächennutzungsplan, die
Begründung und die zusammenfassende Erklärung einsehen und über
deren Inhalt Auskunft verlangen. |
(6) Mit dem Beschluß
über eine Änderung oder Ergänzung des Flächennutzungsplans kann die
Gemeinde auch bestimmen, daß der
Flächennutzungsplan in der Fassung, die er durch die Änderung oder
Ergänzung erfahren hat, neu bekanntzumachen ist. |
(6) Mit dem Beschluss über eine Änderung oder Ergänzung des
Flächennutzungsplans kann die Gemeinde auch bestimmen, dass der Flächennutzungsplan in der Fassung,
die er durch die Änderung oder Ergänzung erfahren hat, neu
bekannt zu machen ist. |
§ 7. Anpassung an den Flächennutzungsplan |
§ 7. Anpassung an den Flächennutzungsplan |
[1] Öffentliche
Planungsträger, die nach § 4 oder § 13 beteiligt worden sind, haben
ihre Planungen dem Flächennutzungsplan insoweit anzupassen, als sie
diesem Plan nicht widersprochen haben. |
Öffentliche Planungsträger, die nach § 4 oder § 13
beteiligt worden sind, haben ihre Planungen dem Flächennutzungsplan
insoweit anzupassen, als sie diesem Plan nicht widersprochen
haben. |
[2] Der Widerspruch
ist bis zum Beschluß der Gemeinde
einzulegen. |
Der Widerspruch ist bis zum Beschluss der Gemeinde einzulegen. |
[3] Macht eine
Veränderung der Sachlage eine abweichende Planung erforderlich,
so haben sie sich unverzüglich mit
der Gemeinde ins Benehmen zu setzen. |
Macht eine Veränderung der Sachlage eine
abweichende Planung erforderlich, haben sie sich unverzüglich mit
der Gemeinde ins Benehmen zu setzen. |
[4] Kann ein
Einvernehmen zwischen der Gemeinde und dem öffentlichen
Planungsträger nicht erreicht werden, kann der öffentliche
Planungsträger nachträglich widersprechen. |
Kann ein Einvernehmen zwischen der Gemeinde und dem
öffentlichen Planungsträger nicht erreicht werden, kann der
öffentliche Planungsträger nachträglich widersprechen. |
[5] Der Widerspruch
ist nur zulässig, wenn die für die abweichende Planung geltend
gemachten Belange die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebenden
städtebaulichen Belange nicht nur unwesentlich überwiegen. |
Der Widerspruch ist nur zulässig, wenn die für die
abweichende Planung geltend gemachten Belange die sich aus dem
Flächennutzungsplan ergebenden städtebaulichen Belange nicht nur
unwesentlich überwiegen. |
[6] Im Fall einer abweichenden Planung ist § 37 Abs. 3
auf die durch die Änderung oder Ergänzung des Flächennutzungsplans
oder eines Bebauungsplans, der aus dem Flächennutzungsplan
entwickelt worden ist und geändert, ergänzt oder aufgehoben werden
mußte, entstehenden Aufwendungen und
Kosten entsprechend anzuwenden; § 38 Satz 3 bleibt unberührt. |
Im Falle einer
abweichenden Planung ist § 37 Abs. 3 auf die durch die Änderung
oder Ergänzung des Flächennutzungsplans oder eines Bebauungsplans,
der aus dem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist und geändert,
ergänzt oder aufgehoben werden musste, entstehenden Aufwendungen und Kosten
entsprechend anzuwenden; § 38 Satz 3 bleibt unberührt. |
Dritter Abschnitt.
Verbindlicher Bauleitplan (Bebauungsplan) |
|
§ 8. Zweck des Bebauungsplanes |
§ 8. Zweck des Bebauungsplans |
(1) |
|
[1] Der
Bebauungsplan enthält die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die
städtebauliche Ordnung. |
(1) Der Bebauungsplan enthält die
rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche
Ordnung. |
[2] Er bildet die
Grundlage für weitere zum Vollzug
dieses Gesetzbuchs erforderliche Maßnahmen. |
Er bildet die Grundlage für weitere, zum Vollzug dieses Gesetzbuchs
erforderliche Maßnahmen. |
(2) |
|
[1] Bebauungspläne
sind aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. |
(2) Bebauungspläne sind aus dem Flächennutzungsplan
zu entwickeln. |
[2] Ein
Flächennutzungsplan ist nicht erforderlich, wenn der Bebauungsplan
ausreicht, um die städtebauliche Entwicklung zu ordnen. |
Ein Flächennutzungsplan ist nicht erforderlich,
wenn der Bebauungsplan ausreicht, um die städtebauliche Entwicklung
zu ordnen. |
[3]
(weggefallen) |
|
(3) |
|
[1] Mit der
Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines
Bebauungsplans kann gleichzeitig auch der Flächennutzungsplan
aufgestellt, geändert oder ergänzt werden (Parallelverfahren). |
(3) Mit der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder
Aufhebung eines Bebauungsplans kann gleichzeitig auch der
Flächennutzungsplan aufgestellt, geändert oder ergänzt werden
(Parallelverfahren). |
[2] Der
Bebauungsplan kann vor dem Flächennutzungsplan bekanntgemacht werden, wenn nach dem Stand der
Planungsarbeiten anzunehmen ist, daß
der Bebauungsplan aus den künftigen Darstellungen des
Flächennutzungsplans entwickelt sein wird. |
Der Bebauungsplan kann vor dem Flächennutzungsplan
bekannt gemacht werden, wenn nach
dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass der Bebauungsplan aus den künftigen
Darstellungen des Flächennutzungsplans entwickelt sein wird. |
[3]
(weggefallen) |
|
(4) |
|
[1] Ein
Bebauungsplan kann aufgestellt, geändert, ergänzt oder aufgehoben
werden, bevor der Flächennutzungsplan aufgestellt ist, wenn
dringende Gründe es erfordern und wenn der Bebauungsplan der
beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung des Gemeindegebiets
nicht entgegenstehen wird (vorzeitiger Bebauungsplan). |
(4) Ein Bebauungsplan kann aufgestellt, geändert,
ergänzt oder aufgehoben werden, bevor der Flächennutzungsplan
aufgestellt ist, wenn dringende Gründe es erfordern und wenn der
Bebauungsplan der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung des
Gemeindegebiets nicht entgegenstehen wird (vorzeitiger
Bebauungsplan). |
[2] Gilt bei
Gebiets- oder Bestandsänderungen von Gemeinden oder anderen
Veränderungen der Zuständigkeit für die Aufstellung von
Flächennutzungsplänen ein Flächennutzungsplan fort, kann ein
vorzeitiger Bebauungsplan auch aufgestellt werden, bevor der
Flächennutzungsplan ergänzt oder geändert ist. |
Gilt bei Gebiets- oder Bestandsänderungen von
Gemeinden oder anderen Veränderungen der Zuständigkeit für die
Aufstellung von Flächennutzungsplänen ein Flächennutzungsplan fort,
kann ein vorzeitiger Bebauungsplan auch aufgestellt werden, bevor
der Flächennutzungsplan ergänzt oder geändert ist. |
§ 9. Inhalt des Bebauungsplanes |
§ 9. Inhalt des Bebauungsplans |
(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen
Gründen festgesetzt werden: |
(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen
Gründen festgesetzt werden: |
1. die Art und das Maß der baulichen Nutzung; |
1. die Art und das Maß der baulichen Nutzung; |
2. die Bauweise, die überbaubaren und die nicht
überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen
Anlagen; |
2. die Bauweise, die überbaubaren und die nicht
überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen
Anlagen; |
2a. vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe
der Abstandsflächen; |
2a. vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe
der Abstandsflächen; |
3. für die Größe, Breite und Tiefe der
Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und
schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch
Höchstmaße; |
3. für die Größe, Breite und Tiefe der
Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und
schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch
Höchstmaße; |
4. die Flächen für Nebenanlagen, die aufgrund anderer Vorschriften für die Nutzung
von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und
Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit
ihren Einfahrten; |
4. die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung
von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und
Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit
ihren Einfahrten; |
5. die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für
Sport- und Spielanlagen; |
5. die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für
Sport- und Spielanlagen; |
6. die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in
Wohngebäuden; |
6. die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in
Wohngebäuden; |
7. die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur
Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung
gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen; |
7. die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur
Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung
gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen; |
8. einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise
nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen
mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind; |
8. einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise
nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen
mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind; |
9. der besondere Nutzungszweck von Flächen; |
9. der besondere Nutzungszweck von Flächen; |
10. die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten
sind, und ihre Nutzung; |
10. die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten
sind, und ihre Nutzung; |
11. die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen
besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das
Parken von Fahrzeugen, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern
sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die
Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen
festgesetzt werden; |
11. die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen
besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das
Parken von Fahrzeugen, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern
sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die
Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen
festgesetzt werden; |
12. die Versorgungsflächen; |
12. die Versorgungsflächen; |
13. die Führung von oberirdischen oder
unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen; |
13. die Führung von oberirdischen oder
unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen; |
14. die Flächen für die Abfall- und
Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und
Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen; |
14. die Flächen für die Abfall- und
Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und
Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen; |
15. die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie
Parkanlagen, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und
Badeplätze, Friedhöfe; |
15. die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie
Parkanlagen, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und
Badeplätze, Friedhöfe; |
16. die Wasserflächen sowie die Flächen für die
Wasserwirtschaft, für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung
des Wasserabflusses; |
16. die Wasserflächen sowie die Flächen für die
Wasserwirtschaft, für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung
des Wasserabflusses; |
17. die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen
oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen
Bodenschätzen; |
17. die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen
oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen
Bodenschätzen; |
18. |
18. |
a) die Flächen für die Landwirtschaft und |
a) die Flächen für die Landwirtschaft und |
b) Wald; |
b) Wald; |
19. die Flächen für die Errichtung von Anlagen für
die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger,
Koppeln und dergleichen; |
19. die Flächen für die Errichtung von Anlagen für
die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger,
Koppeln und dergleichen; |
20. die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur
Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft; |
20. die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur
Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft; |
21. die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten
zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines
beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen; |
21. die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten
zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines
beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen; |
22. die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für
bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze,
Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen; |
22. die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für
bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze,
Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen; |
23. Gebiete, in denen |
23. Gebiete, in denen |
a) zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im
Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur
beschränkt verwendet werden dürfen, |
a) zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im
Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte luftverunreinigende Stoffe nicht oder nur
beschränkt verwendet werden dürfen, |
b) bei der Errichtung von Gebäuden bestimmte
bauliche Maßnahmen für den Einsatz erneuerbarer Energien wie
insbesondere Solarenergie getroffen werden müssen; |
b) bei der Errichtung von Gebäuden bestimmte
bauliche Maßnahmen für den Einsatz erneuerbarer Energien wie
insbesondere Solarenergie getroffen werden müssen; |
24. die von der Bebauung freizuhaltenden
Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen
und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und
sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung
oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und
sonstigen technischen Vorkehrungen; |
24. die von der Bebauung freizuhaltenden
Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen
und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und
sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung
oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und
sonstigen technischen Vorkehrungen; |
25. für einzelne Flächen oder für ein
Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher
Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder
Wald festgesetzten Flächen |
25. für einzelne Flächen oder für ein
Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher
Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder
Wald festgesetzten Flächen |
a) das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und
sonstigen Bepflanzungen, |
a) das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und
sonstigen Bepflanzungen, |
b) Bindungen für Bepflanzungen und für die
Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie
von Gewässern; |
b) Bindungen für Bepflanzungen und für die
Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie
von Gewässern; |
26. die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und
Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers
erforderlich sind. |
26. die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und
Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers
erforderlich sind. |
(1a) |
|
[1] Flächen oder
Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3 können auf den
Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu
erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen
Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen
Bebauungsplan festgesetzt werden. |
(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne
des § 1a Abs. 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in
Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle
sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in
einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. |
[2] Die Flächen oder
Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken,
auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise
zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der
Gemeinde bereitgestellten Flächen. |
Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer
Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten
sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für
Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen. |
(2) |
|
[1] Im Bebauungsplan
kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in
ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen
nur |
(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen
festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten
baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur |
1. für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder |
1. für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder |
2. bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig
oder unzulässig |
2. bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig
oder unzulässig |
sind. |
|
[2] Die Folgenutzung
soll festgesetzt werden. |
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt
werden. |
(2a) |
|
[1] Für im
Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder
Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer
verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der
Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt
werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2
zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind
oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen
können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans
unterschiedlich getroffen werden. |
(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34)
kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung
und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan
festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1
und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig
sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die
Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des
Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. |
[2] Dabei ist
insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches
Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu
berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu
entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines
Gemeindeteils enthält. |
Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes
städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11
zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu
entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines
Gemeindeteils enthält. |
[3] In den zu
erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen
sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die
diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden
oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich
eingeleitet ist, vorgesehen sein. |
In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden
zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen
Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen
dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen
Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist,
vorgesehen sein. |
(3) |
|
[1] Bei
Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt
werden. |
(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die
Höhenlage festgesetzt werden. |
[2] Festsetzungen
nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und
sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden;
dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile
baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen
sind. |
Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinander liegende Geschosse und Ebenen und
sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden;
dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile
baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen
sind. |
(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften
bestimmen, daß auf Landesrecht
beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen
aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die
Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden. |
(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften
bestimmen, dass auf Landesrecht
beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen
aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die
Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden. |
(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet
werden: |
(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet
werden: |
1. Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche
Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere
bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich
sind; |
1. Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche
Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere
bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich
sind; |
2. Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die
für den Abbau von Mineralien bestimmt sind; |
2. Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die
für den Abbau von Mineralien bestimmt sind; |
3. Flächen, deren Böden erheblich mit
umweltgefährdenden Stoffen belastet sind. |
3. Flächen, deren Böden erheblich mit
umweltgefährdenden Stoffen belastet sind. |
(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften
getroffene Festsetzungen sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in
den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu
seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von
Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind. |
(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften
getroffene Festsetzungen sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in
den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu
seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von
Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind. |
(6a) |
|
[1] Festgesetzte
Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des
Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen
werden. |
(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne
des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich
übernommen werden. |
[2] Noch nicht
festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des
Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73
Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete
sollen im Bebauungsplan vermerkt werden. |
Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im
Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als
Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des
Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan
vermerkt werden. |
(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines
räumlichen Geltungsbereichs fest. |
(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines
räumlichen Geltungsbereichs fest. |
(8) |
|
[1] Dem
Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a
beizufügen. |
(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den
Angaben nach § 2a beizufügen. |
[2]
(weggefallen) |
|
[3]
(weggefallen) |
|
[4]
(weggefallen) |
|
[5]
(weggefallen) |
|
§ 9a. Verordnungsermächtigung |
§ 9a. Verordnungsermächtigung |
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates
durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über |
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates
durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über |
1. Darstellungen und Festsetzungen in den
Bauleitplänen über |
1. Darstellungen und Festsetzungen in den
Bauleitplänen über |
a) die Art der baulichen Nutzung, |
a) die Art der baulichen Nutzung, |
b) das Maß der baulichen Nutzung und seine
Berechnung, |
b) das Maß der baulichen Nutzung und seine
Berechnung, |
c) die Bauweise sowie die überbaubaren und die
nicht überbaubaren Grundstücksflächen; |
c) die Bauweise sowie die überbaubaren und die
nicht überbaubaren Grundstücksflächen; |
2. die in den Baugebieten zulässigen baulichen und
sonstigen Anlagen; |
2. die in den Baugebieten zulässigen baulichen und
sonstigen Anlagen; |
3. die Zulässigkeit der Festsetzung nach Maßgabe
des § 9 Abs. 3 über verschiedenartige Baugebiete oder
verschiedenartige in den Baugebieten zulässige bauliche und
sonstige Anlagen; |
3. die Zulässigkeit der Festsetzung nach Maßgabe
des § 9 Abs. 3 über verschiedenartige Baugebiete oder
verschiedenartige in den Baugebieten zulässige bauliche und
sonstige Anlagen; |
4. die Ausarbeitung der Bauleitpläne einschließlich
der dazugehörigen Unterlagen sowie über die Darstellung des
Planinhalts, insbesondere über die dabei zu verwendenden
Planzeichen und ihre Bedeutung. |
4. die Ausarbeitung der Bauleitpläne einschließlich
der dazugehörigen Unterlagen sowie über die Darstellung des
Planinhalts, insbesondere über die dabei zu verwendenden
Planzeichen und ihre Bedeutung. |
§ 10. Beschluß,
Genehmigung und Inkrafttreten des Bebauungsplans |
§ 10. Beschluss,
Genehmigung und Inkrafttreten des Bebauungsplans |
(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als
Satzung. |
(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als
Satzung. |
(2) |
|
[1] Bebauungspläne
nach § 8 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 bedürfen der
Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. |
(2) Bebauungspläne nach § 8 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3
Satz 2 und Abs. 4 bedürfen der Genehmigung der höheren
Verwaltungsbehörde. |
[2] § 6 Abs. 2 und 4
ist entsprechend anzuwenden. |
§ 6 Abs. 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden. |
(3) |
|
[1] Die Erteilung
der Genehmigung oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich
ist, der Beschluß des Bebauungsplans
durch die Gemeinde ist ortsüblich bekanntzumachen. |
(3) Die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine
Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde
ist ortsüblich |
[2] Der
Bebauungsplan ist mit der Begründung und der zusammenfassenden
Erklärung nach Absatz 4 zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten; über
den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. |
bekannt zu machen.
Der Bebauungsplan ist mit der Begründung und der zusammenfassenden
Erklärung nach Absatz 4 zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten; über
den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. |
[3] In der
Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan
eingesehen werden kann. |
In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo
der Bebauungsplan eingesehen werden kann. |
[4] Mit der
Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. |
Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in
Kraft. |
[5] Die
Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen
vorgeschriebenen Veröffentlichung. |
Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst
für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung. |
(4) Dem Bebauungsplan ist eine zusammenfassende
Erklärung beizufügen über die Art und Weise, wie die Umweltbelange
und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in
dem Bebauungsplan berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen
der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden
anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde. |
(4) Dem Bebauungsplan ist eine zusammenfassende
Erklärung beizufügen über die Art und Weise, wie die Umweltbelange
und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in
dem Bebauungsplan berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen
der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden
anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde. |
Vierter Abschnitt.
Zusammenarbeit mit Privaten; vereinfachtes Verfahren |
|
§ 11. Städtebaulicher Vertrag |
§ 11. Städtebaulicher Vertrag |
(1) |
|
[1] Die Gemeinde
kann städtebauliche Verträge schließen. |
(1) Die Gemeinde kann städtebauliche Verträge
schließen. |
[2] Gegenstände
eines städtebaulichen Vertrages
können insbesondere sein: |
Gegenstände eines städtebaulichen Vertrags können insbesondere sein: |
1. die Vorbereitung oder Durchführung
städtebaulicher Maßnahmen durch den Vertragspartner auf eigene
Kosten; dazu gehören auch die Neuordnung der
Grundstücksverhältnisse, die Bodensanierung und sonstige
vorbereitende Maßnahmen, die Ausarbeitung der städtebaulichen
Planungen sowie erforderlichenfalls des Umweltberichts; die
Verantwortung der Gemeinde für das gesetzlich vorgesehene
Planaufstellungsverfahren bleibt unberührt; |
1. die Vorbereitung oder Durchführung
städtebaulicher Maßnahmen durch den Vertragspartner auf eigene
Kosten; dazu gehören auch die Neuordnung der
Grundstücksverhältnisse, die Bodensanierung und sonstige
vorbereitende Maßnahmen, die Ausarbeitung der städtebaulichen
Planungen sowie erforderlichenfalls des Umweltberichts; die
Verantwortung der Gemeinde für das gesetzlich vorgesehene
Planaufstellungsverfahren bleibt unberührt; |
2. die Förderung und Sicherung der mit der
Bauleitplanung verfolgten Ziele, insbesondere die
Grundstücksnutzung, auch hinsichtlich einer Befristung oder einer
Bedingung, die Durchführung des Ausgleichs im Sinne des § 1a Abs.
3, die Deckung des Wohnbedarfs von Bevölkerungsgruppen mit
besonderen Wohnraumversorgungsproblemen sowie des Wohnbedarfs der
ortsansässigen Bevölkerung; |
2. die Förderung und Sicherung der mit der
Bauleitplanung verfolgten Ziele, insbesondere die
Grundstücksnutzung, auch hinsichtlich einer Befristung oder einer
Bedingung, die Durchführung des Ausgleichs im Sinne des § 1a Abs.
3, die Deckung des Wohnbedarfs von Bevölkerungsgruppen mit
besonderen Wohnraumversorgungsproblemen sowie des Wohnbedarfs der
ortsansässigen Bevölkerung; |
3. die Übernahme von Kosten oder sonstigen
Aufwendungen, die der Gemeinde für städtebauliche Maßnahmen
entstehen oder entstanden sind und die Voraussetzung oder Folge des
geplanten Vorhabens sind; dazu gehört auch die Bereitstellung von
Grundstücken; |
3. die Übernahme von Kosten oder sonstigen
Aufwendungen, die der Gemeinde für städtebauliche Maßnahmen
entstehen oder entstanden sind und die Voraussetzung oder Folge des
geplanten Vorhabens sind; dazu gehört auch die Bereitstellung von
Grundstücken; |
4. entsprechend den mit den städtebaulichen
Planungen und Maßnahmen verfolgten Zielen und Zwecken die Nutzung
von Netzen und Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung sowie von
Solaranlagen für die Wärme-, Kälte- und
Elektrizitätsversorgung. |
4. entsprechend den mit den städtebaulichen
Planungen und Maßnahmen verfolgten Zielen und Zwecken die Nutzung
von Netzen und Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung sowie von
Solaranlagen für die Wärme-, Kälte- und
Elektrizitätsversorgung. |
(2) |
|
[1] Die vereinbarten
Leistungen müssen den gesamten Umständen nach angemessen sein. |
(2) Die vereinbarten Leistungen müssen den gesamten
Umständen nach angemessen sein. |
[2] Die Vereinbarung
einer vom Vertragspartner zu erbringenden Leistung ist unzulässig,
wenn er auch ohne sie einen Anspruch auf die Gegenleistung
hätte. |
Die Vereinbarung einer vom Vertragspartner zu
erbringenden Leistung ist unzulässig, wenn er auch ohne sie einen
Anspruch auf die Gegenleistung hätte. |
(3) Ein städtebaulicher Vertrag bedarf der
Schriftform, soweit nicht durch Rechtsvorschriften eine andere Form
vorgeschrieben ist. |
(3) Ein städtebaulicher Vertrag bedarf der
Schriftform, soweit nicht durch Rechtsvorschriften eine andere Form
vorgeschrieben ist. |
(4) Die Zulässigkeit anderer städtebaulicher
Verträge bleibt unberührt. |
(4) Die Zulässigkeit anderer städtebaulicher
Verträge bleibt unberührt. |
§ 12. Vorhaben- und Erschließungsplan |
§ 12. Vorhaben- und Erschließungsplan |
(1) |
|
[1] Die Gemeinde
kann durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit
von Vorhaben bestimmen, wenn der Vorhabenträger auf der Grundlage
eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung der
Vorhaben und der Erschließungsmaßnahmen (Vorhaben- und
Erschließungsplan) bereit und in der Lage ist und sich zur
Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der
Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise vor dem
Beschluß nach § 10 Abs. 1
verpflichtet (Durchführungsvertrag). |
(1) Die Gemeinde kann durch einen vorhabenbezogenen
Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, wenn der
Vorhabenträger auf der Grundlage eines mit der Gemeinde
abgestimmten Plans zur Durchführung der Vorhaben und der
Erschließungsmaßnahmen (Vorhaben- und Erschließungsplan) bereit und
in der Lage ist und sich zur Durchführung innerhalb einer
bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- und
Erschließungskosten ganz oder teilweise vor dem Beschluss nach § 10 Abs. 1 verpflichtet
(Durchführungsvertrag). |
[2] Die Begründung
des Planentwurfs hat die nach § 2a erforderlichen Angaben zu
enthalten. |
Die Begründung des Planentwurfs hat die nach § 2a
erforderlichen Angaben zu enthalten. |
[3] Für die
grenzüberschreitende Beteiligung ist eine Übersetzung der Angaben
vorzulegen, soweit dies nach den Vorschriften des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig ist. |
Für die grenzüberschreitende Beteiligung ist eine
Übersetzung der Angaben vorzulegen, soweit dies nach den
Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
notwendig ist. |
[4] Für den
vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach Satz 1 gelten ergänzend die
Absätze 2 bis 6. |
Für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach Satz 1
gelten ergänzend die Absätze 2 bis 6. |
(2) |
|
[1] Die Gemeinde hat
auf Antrag des Vorhabenträgers über die Einleitung des
Bebauungsplanverfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen zu
entscheiden. |
(2) Die Gemeinde hat auf Antrag des Vorhabenträgers
über die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens nach pflichtgemäßem
Ermessen zu entscheiden. |
[2] Auf Antrag des
Vorhabenträgers oder sofern die Gemeinde es nach Einleitung des
Bebauungsplanverfahrens für erforderlich hält, informiert die
Gemeinde diesen über den voraussichtlich erforderlichen
Untersuchungsrahmen der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 unter
Beteiligung der Behörden nach § 4 Abs. 1. |
Auf Antrag des Vorhabenträgers oder sofern die
Gemeinde es nach Einleitung des Bebauungsplanverfahrens für
erforderlich hält, informiert die Gemeinde diesen über den
voraussichtlich erforderlichen Untersuchungsrahmen der
Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 unter Beteiligung der Behörden nach §
4 Abs. 1. |
(3) |
|
[1] Der Vorhaben-
und Erschließungsplan wird Bestandteil des vorhabenbezogenen
Bebauungsplans. |
(3) Der Vorhaben- und Erschließungsplan wird
Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. |
[2] Im Bereich des
Vorhaben- und Erschließungsplans ist die Gemeinde bei der
Bestimmung der Zulässigkeit der Vorhaben nicht an die Festsetzungen
nach § 9 und nach der auf Grund von § 9a erlassenen Verordnung
gebunden; die §§ 14 bis 18, 22 bis 28, 39 bis 79, 127 bis 135c sind
nicht anzuwenden. |
Im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans ist
die Gemeinde bei der Bestimmung der Zulässigkeit der Vorhaben nicht
an die Festsetzungen nach § 9 und nach der auf Grund von § 9a
erlassenen Verordnung gebunden; die §§ 14 bis 18, 22 bis 28, 39 bis
79, 127 bis 135c sind nicht anzuwenden. |
[3] Soweit der
vorhabenbezogene Bebauungsplan auch im Bereich des Vorhaben- und
Erschließungsplans Festsetzungen nach § 9 für öffentliche Zwecke
trifft, kann gemäß § 85 Abs. 1 Nr. 1 enteignet werden. |
Soweit der vorhabenbezogene Bebauungsplan auch im
Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans Festsetzungen nach § 9
für öffentliche Zwecke trifft, kann gemäß § 85 Abs. 1 Nr. 1
enteignet werden. |
(3a) |
|
[1] Wird in einem
vorhabenbezogenen Bebauungsplan für den Bereich des Vorhaben- und
Erschließungsplans durch Festsetzung eines Baugebiets auf Grund der
Baunutzungsverordnung oder auf sonstige Weise eine bauliche oder
sonstige Nutzung allgemein festgesetzt, ist unter entsprechender
Anwendung des § 9 Abs. 2 festzusetzen, dass im Rahmen der
festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig sind, zu deren
Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag
verpflichtet. |
(3a) Wird in einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan
für den Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans durch
Festsetzung eines Baugebiets auf Grund der Baunutzungsverordnung
oder auf sonstige Weise eine bauliche oder sonstige Nutzung
allgemein festgesetzt, ist unter entsprechender Anwendung des § 9
Abs. 2 festzusetzen, dass im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur
solche Vorhaben zulässig sind, zu deren Durchführung sich der
Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet. |
[2] Änderungen des
Durchführungsvertrags oder der Abschluss eines neuen
Durchführungsvertrags sind zulässig. |
Änderungen des Durchführungsvertrags oder der
Abschluss eines neuen Durchführungsvertrags sind zulässig. |
(4) Einzelne Flächen außerhalb des Bereichs des
Vorhaben- und Erschließungsplans können in den vorhabenbezogenen
Bebauungsplan einbezogen werden. |
(4) Einzelne Flächen außerhalb des Bereichs des
Vorhaben- und Erschließungsplans können in den vorhabenbezogenen
Bebauungsplan einbezogen werden. |
(5) |
|
[1] Ein Wechsel des
Vorhabenträgers bedarf der Zustimmung der Gemeinde. |
(5) Ein Wechsel des Vorhabenträgers bedarf der
Zustimmung der Gemeinde. |
[2] Die Zustimmung
darf nur dann verweigert werden, wenn Tatsachen die Annahme
rechtfertigen, daß die Durchführung
des Vorhaben- und Erschließungsplans innerhalb der Frist nach
Absatz 1 gefährdet ist. |
Die Zustimmung darf nur dann verweigert werden,
wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Durchführung des Vorhaben- und
Erschließungsplans innerhalb der Frist nach Absatz 1 gefährdet
ist. |
(6) |
|
[1] Wird der
Vorhaben- und Erschließungsplan nicht innerhalb der Frist nach
Absatz 1 durchgeführt, soll die Gemeinde den Bebauungsplan
aufheben. |
(6) Wird der Vorhaben- und Erschließungsplan nicht
innerhalb der Frist nach Absatz 1 durchgeführt, soll die Gemeinde
den Bebauungsplan aufheben. |
[2] Aus der
Aufhebung können Ansprüche des Vorhabenträgers gegen die Gemeinde
nicht geltend gemacht werden. |
Aus der Aufhebung können Ansprüche des
Vorhabenträgers gegen die Gemeinde nicht geltend gemacht
werden. |
[3] Bei der
Aufhebung kann das vereinfachte Verfahren nach § 13 angewendet
werden. |
Bei der Aufhebung kann das vereinfachte Verfahren
nach § 13 angewendet werden. |
§ 13. Vereinfachtes Verfahren |
§ 13. Vereinfachtes Verfahren |
(1) Werden durch die Änderung oder Ergänzung eines
Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt oder wird
durch die Aufstellung eines Bebauungsplans in einem Gebiet nach §
34 der sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung
ergebende Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert oder
enthält er lediglich Festsetzungen nach § 9 Abs. 2a, kann die
Gemeinde das vereinfachte Verfahren anwenden, wenn |
(1) Werden durch die Änderung oder Ergänzung eines
Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt oder wird
durch die Aufstellung eines Bebauungsplans in einem Gebiet nach §
34 der sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung
ergebende Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert oder
enthält er lediglich Festsetzungen nach § 9 Abs. 2a, kann die
Gemeinde das vereinfachte Verfahren anwenden, wenn |
1. die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht
zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1
zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach
Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet wird
und |
1. die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht
zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1
zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach
Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet wird
und |
2. keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung
der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter
bestehen. |
2. keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung
der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter
bestehen. |
(2) |
|
[1] Im vereinfachten
Verfahren kann |
(2) Im vereinfachten Verfahren kann |
1. von der frühzeitigen Unterrichtung und
Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 abgesehen werden, |
1. von der frühzeitigen Unterrichtung und
Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 abgesehen werden, |
2. der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur
Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise
die Auslegung nach § 3 Abs. 2 durchgeführt werden, |
2. der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur
Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise
die Auslegung nach § 3 Abs. 2 durchgeführt werden, |
3. den berührten Behörden und sonstigen Trägern
öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb
angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Beteiligung nach § 4
Abs. 2 durchgeführt werden. |
3. den berührten Behörden und sonstigen Trägern
öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb
angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Beteiligung nach § 4
Abs. 2 durchgeführt werden. |
[2] Wird nach Satz 1
Nr. 2 die betroffene Öffentlichkeit beteiligt, gilt die
Hinweispflicht des § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 entsprechend. |
Wird nach Satz 1 Nr. 2 die betroffene
Öffentlichkeit beteiligt, gilt die Hinweispflicht des § 3 Abs. 2
Satz 2 Halbsatz 2 entsprechend. |
(3) |
|
[1] Im vereinfachten
Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4, von dem
Umweltbericht nach § 2a, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2,
welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie
von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6 Abs. 5 Satz 3 und § 10
Abs. 4 abgesehen; § 4c ist nicht anzuwenden. |
(3) Im vereinfachten Verfahren wird von der
Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4, von dem Umweltbericht nach § 2a, von
der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2, welche Arten umweltbezogener
Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden
Erklärung nach § 6 Abs. 5 Satz 3 und § 10 Abs. 4 abgesehen; § 4c
ist nicht anzuwenden. |
[2] Bei der
Beteiligung nach Absatz 2 Nr. 2 ist darauf hinzuweisen, dass von
einer Umweltprüfung abgesehen wird. |
Bei der Beteiligung nach Absatz 2 Nr. 2 ist darauf
hinzuweisen, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird. |
§ 13a. Bebauungspläne der Innenentwicklung |
§ 13a. Bebauungspläne der Innenentwicklung |
(1) |
|
[1] Ein
Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die
Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung
(Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten
Verfahren aufgestellt werden. |
(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung
von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der
Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im
beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. |
[2] Der
Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt
werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19
Abs. 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche
festgesetzt wird von insgesamt |
Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren
nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im
Sinne des § 19 Abs. 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der
Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt |
1. weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die
Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen
sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt
werden, mitzurechnen sind, oder |
1. weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die
Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen
sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt
werden, mitzurechnen sind, oder |
2. 20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000
Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter
Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten
Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan
voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach
§ 2 Abs. 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären
(Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung
berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu
beteiligen. |
2. 20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000
Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter
Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten
Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan
voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach
§ 2 Abs. 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären
(Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung
berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu
beteiligen. |
[3] Wird in einem
Bebauungsplan weder eine zulässige Grundfläche noch eine Größe der
Grundfläche festgesetzt, ist bei Anwendung des Satzes 2 die Fläche
maßgeblich, die bei Durchführung des Bebauungsplans voraussichtlich
versiegelt wird. |
Wird in einem Bebauungsplan weder eine zulässige
Grundfläche noch eine Größe der Grundfläche festgesetzt, ist bei
Anwendung des Satzes 2 die Fläche maßgeblich, die bei Durchführung
des Bebauungsplans voraussichtlich versiegelt wird. |
[4] Das
beschleunigte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn durch den
Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die
einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung
nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach
Landesrecht unterliegen. |
Das beschleunigte Verfahren ist ausgeschlossen,
wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben
begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer
Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die
Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht
unterliegen. |
[5] Das
beschleunigte Verfahren ist auch ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte
für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b
genannten Schutzgüter bestehen. |
Das beschleunigte Verfahren ist auch
ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in
§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter bestehen. |
(2) Im beschleunigten Verfahren |
(2) Im beschleunigten Verfahren |
1. gelten die Vorschriften des vereinfachten
Verfahrens nach § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 entsprechend; |
1. gelten die Vorschriften des vereinfachten
Verfahrens nach § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 entsprechend; |
2. kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen
des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor
der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete
städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht
beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der
Berichtigung anzupassen; |
2. kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen
des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor
der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete
städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht
beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der
Berichtigung anzupassen; |
3. soll einem Bedarf an Investitionen zur
Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur
Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von
Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise
Rechnung getragen werden; |
3. soll einem Bedarf an Investitionen zur
Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur
Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von
Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise
Rechnung getragen werden; |
4. gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1
Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu
erwarten sind, als im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 5 vor der
planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. |
4. gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1
Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu
erwarten sind, als im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 5 vor der
planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. |
(3) |
|
[1] Bei Aufstellung
eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich
bekannt zu machen, |
(3) Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im
beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu machen, |
1. dass der Bebauungsplan im beschleunigten
Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4
aufgestellt werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 2
einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe, und |
1. dass der Bebauungsplan im beschleunigten
Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4
aufgestellt werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 2
einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe, und |
2. wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen
Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung
unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer
bestimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern keine frühzeitige
Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Abs. 1
stattfindet. |
2. wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen
Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung
unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer
bestimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern keine frühzeitige
Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Abs. 1
stattfindet. |
[2] Die
Bekanntmachung nach Satz 1 kann mit der ortsüblichen Bekanntmachung
nach § 2 Abs. 1 Satz 2 verbunden werden. |
Die Bekanntmachung nach Satz 1 kann mit der
ortsüblichen Bekanntmachung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 verbunden
werden. |
[3] In den Fällen
des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 2 erfolgt die Bekanntmachung nach Satz 1
nach Abschluss der Vorprüfung des Einzelfalls. |
In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 2 erfolgt
die Bekanntmachung nach Satz 1 nach Abschluss der Vorprüfung des
Einzelfalls. |
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die
Änderung und Ergänzung eines Bebauungsplans. |
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die
Änderung und Ergänzung eines Bebauungsplans. |
Zweiter Teil. Sicherung der
Bauleitplanung |
|
Erster Abschnitt.
Veränderungssperre und Zurückstellung von Baugesuchen |
|
§ 14. Veränderungssperre |
§ 14. Veränderungssperre |
(1) Ist ein Beschluß
über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefaßt, kann die Gemeinde zur Sicherung der
Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit
dem Inhalt beschließen, daß |
(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines
Bebauungsplans gefasst, kann die
Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich
eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass |
1. Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt
oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen; |
1. Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt
oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen; |
2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde
Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren
Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder
anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen. |
2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde
Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren
Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder
anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen. |
(2) |
|
[1] Wenn
überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der
Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. |
(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht
entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme
zugelassen werden. |
[2] Die Entscheidung
über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen
mit der Gemeinde. |
Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die
Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde. |
(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der
Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben,
von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis
erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der
Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie
Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten
Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt. |
(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der
Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben,
von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis
erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der
Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie
Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten
Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt. |
(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten
Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine
Genehmigungspflicht nach § 144 Abs. 1 besteht, sind die
Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden. |
(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten
Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine
Genehmigungspflicht nach § 144 Abs. 1 besteht, sind die
Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden. |
§ 15. Zurückstellung von Baugesuchen |
§ 15. Zurückstellung von Baugesuchen |
(1) |
|
[1] Wird eine
Veränderungssperre nach § 14 nicht beschlossen, obwohl die
Voraussetzungen gegeben sind, oder ist eine beschlossene
Veränderungssperre noch nicht in Kraft getreten, so hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der
Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im
Einzelfall für einen Zeitraum bis zu zwölf Monaten auszusetzen,
wenn zu befürchten ist, daß die
Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder
wesentlich erschwert werden würde. |
(1) Wird eine Veränderungssperre nach § 14 nicht
beschlossen, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, oder ist eine
beschlossene Veränderungssperre noch nicht in Kraft getreten, hat
die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung
über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum
bis zu zwölf Monaten auszusetzen, wenn zu befürchten ist,
dass die Durchführung der Planung
durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert
werden würde. |
[2] Wird kein
Baugenehmigungsverfahren durchgeführt, wird auf Antrag der Gemeinde
anstelle der Aussetzung der Entscheidung über die Zulässigkeit eine
vorläufige Untersagung innerhalb einer durch Landesrecht
festgesetzten Frist ausgesprochen. |
Wird kein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt,
wird auf Antrag der Gemeinde anstelle der Aussetzung der
Entscheidung über die Zulässigkeit eine vorläufige Untersagung
innerhalb einer durch Landesrecht festgesetzten Frist
ausgesprochen. |
[3] Die vorläufige
Untersagung steht der Zurückstellung nach Satz 1 gleich. |
Die vorläufige Untersagung steht der Zurückstellung
nach Satz 1 gleich. |
(2) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten
Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine
Genehmigungspflicht nach § 144 Abs. 1 besteht, sind die
Vorschriften über die Zurückstellung von Baugesuchen nicht
anzuwenden; mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets
oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs wird ein Bescheid
über die Zurückstellung des Baugesuchs nach Absatz 1
unwirksam. |
(2) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten
Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine
Genehmigungspflicht nach § 144 Abs. 1 besteht, sind die
Vorschriften über die Zurückstellung von Baugesuchen nicht
anzuwenden; mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets
oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs wird ein Bescheid
über die Zurückstellung des Baugesuchs nach Absatz 1
unwirksam. |
(3) |
|
[1] Auf Antrag der
Gemeinde hat die Baugenehmigungsbehörde die Entscheidung über die
Zulässigkeit von Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 für einen
Zeitraum bis zu längstens einem Jahr nach Zustellung der
Zurückstellung des Baugesuchs auszusetzen, wenn die Gemeinde
beschlossen hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern
oder zu ergänzen, mit dem die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz
3 erreicht werden sollen, und zu befürchten ist, dass die
Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder
wesentlich erschwert werden würde. |
(3) Auf Antrag der Gemeinde hat die
Baugenehmigungsbehörde die Entscheidung über die Zulässigkeit von
Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 für einen Zeitraum bis zu
längstens einem Jahr nach Zustellung der Zurückstellung des
Baugesuchs auszusetzen, wenn die Gemeinde beschlossen hat, einen
Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, mit
dem die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 erreicht werden
sollen, und zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung
durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert
werden würde. |
[2] Auf diesen
Zeitraum ist die Zeit zwischen dem Eingang des Baugesuchs bei der
zuständigen Behörde bis zur Zustellung der Zurückstellung des
Baugesuchs nicht anzurechnen, soweit der Zeitraum für die
Bearbeitung des Baugesuchs erforderlich ist. |
Auf diesen Zeitraum ist die Zeit zwischen dem
Eingang des Baugesuchs bei der zuständigen Behörde bis zur
Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs nicht anzurechnen,
soweit der Zeitraum für die Bearbeitung des Baugesuchs erforderlich
ist. |
[3] Der Antrag der
Gemeinde nach Satz 1 ist nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem
die Gemeinde in einem Verwaltungsverfahren von dem Bauvorhaben
förmlich Kenntnis erhalten hat, zulässig. |
Der Antrag der Gemeinde nach Satz 1 ist nur
innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Gemeinde in einem
Verwaltungsverfahren von dem Bauvorhaben förmlich Kenntnis erhalten
hat, zulässig. |
§ 16. Beschluß über
die Veränderungssperre |
§ 16. Beschluss
über die Veränderungssperre |
(1) Die Veränderungssperre wird von der Gemeinde
als Satzung beschlossen. |
(1) Die Veränderungssperre wird von der Gemeinde
als Satzung beschlossen. |
(2) |
|
[1] Die Gemeinde hat
die Veränderungssperre ortsüblich bekanntzumachen. |
(2) Die Gemeinde hat die Veränderungssperre
ortsüblich |
[2] Sie kann auch
ortsüblich bekanntmachen, daß eine
Veränderungssperre beschlossen worden ist; § 10 Abs. 3 Satz 2 bis 5
ist entsprechend anzuwenden. |
bekannt zu machen.
Sie kann auch ortsüblich bekannt machen,
dass eine Veränderungssperre beschlossen worden ist; § 10
Abs. 3 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. |
§ 17. Geltungsdauer der Veränderungssperre |
§ 17. Geltungsdauer der Veränderungssperre |
(1) |
|
[1] Die
Veränderungssperre tritt nach Ablauf von zwei Jahren außer
Kraft. |
(1) Die Veränderungssperre tritt nach Ablauf von
zwei Jahren außer Kraft. |
[2] Auf die
Zweijahresfrist ist der seit der Zustellung der ersten
Zurückstellung eines Baugesuches
nach § 15 abgelaufene Zeitraum anzurechnen. |
Auf die Zweijahresfrist ist der seit der Zustellung
der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Abs. 1 abgelaufene Zeitraum anzurechnen. |
[3] Die Gemeinde
kann die Frist um ein Jahr verlängern. |
Die Gemeinde kann die Frist um ein Jahr
verlängern. |
(2) Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die
Gemeinde die Frist bis zu einem weiteren Jahr nochmals
verlängern. |
(2) Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die
Gemeinde die Frist bis zu einem weiteren Jahr nochmals
verlängern. |
(3) Die Gemeinde kann eine außer Kraft getretene
Veränderungssperre ganz oder teilweise erneut beschließen, wenn die
Voraussetzungen für ihren Erlaß
fortbestehen. |
(3) Die Gemeinde kann eine außer Kraft getretene
Veränderungssperre ganz oder teilweise erneut beschließen, wenn die
Voraussetzungen für ihren Erlass
fortbestehen. |
(4) Die Veränderungssperre ist vor Fristablauf ganz
oder teilweise außer Kraft zu setzen, sobald die Voraussetzungen
für ihren Erlaß weggefallen
sind. |
(4) Die Veränderungssperre ist vor Fristablauf ganz
oder teilweise außer Kraft zu setzen, sobald die Voraussetzungen
für ihren Erlass weggefallen
sind. |
(5) Die Veränderungssperre tritt in jedem
Falle außer Kraft, sobald und soweit
die Bauleitplanung rechtsverbindlich abgeschlossen ist. |
(5) Die Veränderungssperre tritt in jedem
Fall außer Kraft, sobald und soweit
die Bauleitplanung rechtsverbindlich abgeschlossen ist. |
(6) |
|
[1] Mit der
förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des
städtebaulichen Entwicklungsbereichs tritt eine bestehende
Veränderungssperre nach § 14 außer Kraft. |
(6) Mit der förmlichen Festlegung des
Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs
tritt eine bestehende Veränderungssperre nach § 14 außer
Kraft. |
[2] Dies gilt nicht,
wenn in der Sanierungssatzung die Genehmigungspflicht nach § 144
Abs. 1 ausgeschlossen ist. |
Dies gilt nicht, wenn in der Sanierungssatzung die
Genehmigungspflicht nach § 144 Abs. 1 ausgeschlossen ist. |
§ 18. Entschädigung bei Veränderungssperre |
§ 18. Entschädigung bei Veränderungssperre |
(1) |
|
[1] Dauert die
Veränderungssperre länger als vier Jahre über den Zeitpunkt ihres
Beginns oder der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15
Abs. 1 hinaus, so ist den
Betroffenen für dadurch entstandene Vermögensnachteile eine
angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. |
(1) Dauert die Veränderungssperre länger als vier
Jahre über den Zeitpunkt ihres Beginns oder der ersten
Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Abs. 1 hinaus, ist den
Betroffenen für dadurch entstandene Vermögensnachteile eine
angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. |
[2] Die Vorschriften
über die Entschädigung im Zweiten Abschnitt des Fünften Teils sowie
§ 121 gelten entsprechend; dabei ist der Grundstückswert zugrunde
zu legen, der nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts des
Dritten Teils zu entschädigen wäre. |
Die Vorschriften über die Entschädigung im Zweiten
Abschnitt des Fünften Teils sowie § 121 gelten entsprechend; dabei
ist der Grundstückswert zugrunde zu legen, der nach den
Vorschriften des Zweiten Abschnitts des Dritten Teils zu
entschädigen wäre. |
(2) |
|
[1] Zur
Entschädigung ist die Gemeinde verpflichtet. |
(2) Zur Entschädigung ist die Gemeinde
verpflichtet. |
[2] Der
Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in
Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten
sind. |
Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung
verlangen, wenn die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten
Vermögensnachteile eingetreten sind. |
[3] Er kann die
Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, daß er die Leistung der Entschädigung
schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. |
Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch
herbeiführen, dass er die Leistung
der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen
beantragt. |
[4] Kommt eine
Einigung über die Entschädigung nicht zustande, entscheidet die
höhere Verwaltungsbehörde. |
Kommt eine Einigung über die Entschädigung nicht
zustande, entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde. |
[5] Für den Bescheid
über die Festsetzung der Entschädigung gilt § 122
entsprechend. |
Für den Bescheid über die Festsetzung der
Entschädigung gilt § 122 entsprechend. |
(3) |
|
[1] Auf das
Erlöschen des Entschädigungsanspruchs findet § 44 Abs. 4 mit der
Maßgabe Anwendung, daß bei einer
Veränderungssperre, die die Sicherung einer Festsetzung nach § 40
Abs. 1 oder § 41 Abs. 1 zum Gegenstand hat, die Erlöschensfrist
frühestens ab Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplans
beginnt. |
(3) Auf das Erlöschen des Entschädigungsanspruchs
findet § 44 Abs. 4 mit der Maßgabe Anwendung, dass bei einer Veränderungssperre, die die
Sicherung einer Festsetzung nach § 40 Abs. 1 oder § 41 Abs. 1 zum
Gegenstand hat, die Erlöschensfrist frühestens ab
Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplans beginnt. |
[2] In der
Bekanntmachung nach § 16 Abs. 2 ist auf die Vorschriften des
Absatzes 2 Satz 2 und 3 hinzuweisen. |
In der Bekanntmachung nach § 16 Abs. 2 ist auf die
Vorschriften des Absatzes 2 Satz 2 und 3 hinzuweisen. |
Zweiter Abschnitt. Teilung
von Grundstücken; Gebiete mit Fremdenverkehrsfunktionen |
|
§ 19. Teilung von Grundstücken |
§ 19. Teilung von Grundstücken |
(1) Die Teilung eines Grundstücks ist die dem
Grundbuchamt gegenüber abgegebene oder sonst wie erkennbar gemachte
Erklärung des Eigentümers, dass ein Grundstücksteil grundbuchmäßig
abgeschrieben und als selbständiges Grundstück oder als ein
Grundstück zusammen mit anderen Grundstücken oder mit Teilen
anderer Grundstücke eingetragen werden soll. |
(1) Die Teilung eines Grundstücks ist die dem
Grundbuchamt gegenüber abgegebene oder sonst wie erkennbar gemachte
Erklärung des Eigentümers, dass ein Grundstücksteil grundbuchmäßig
abgeschrieben und als selbständiges Grundstück oder als ein
Grundstück zusammen mit anderen Grundstücken oder mit Teilen
anderer Grundstücke eingetragen werden soll. |
(2) Durch die Teilung eines Grundstücks im
Geltungsbereich eines Bebauungsplans dürfen keine Verhältnisse
entstehen, die den Festsetzungen des Bebauungsplans
widersprechen. |
(2) Durch die Teilung eines Grundstücks im
Geltungsbereich eines Bebauungsplans dürfen keine Verhältnisse
entstehen, die den Festsetzungen des Bebauungsplans
widersprechen. |
§ 20 |
§ 20 |
(weggefallen) |
(weggefallen) |
§ 21 |
§ 21 |
(weggefallen) |
(weggefallen) |
§ 22. Sicherung von Gebieten mit
Fremdenverkehrsfunktionen |
§ 22. Sicherung von Gebieten mit
Fremdenverkehrsfunktionen |
(1) |
|
[1] Die Gemeinden,
die oder deren Teile überwiegend durch den Fremdenverkehr geprägt
sind, können in einem Bebauungsplan oder durch eine sonstige
Satzung bestimmen, daß zur Sicherung
der Zweckbestimmung von Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktionen die
Begründung oder Teilung von Wohnungseigentum oder Teileigentum (§ 1
des Wohnungseigentumsgesetzes) der Genehmigung unterliegt. |
(1) Die Gemeinden, die oder deren Teile überwiegend
durch den Fremdenverkehr geprägt sind, können in einem
Bebauungsplan oder durch eine sonstige Satzung bestimmen,
dass zur Sicherung der
Zweckbestimmung von Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktionen die
Begründung oder Teilung von Wohnungseigentum oder Teileigentum (§ 1
des Wohnungseigentumsgesetzes) der Genehmigung unterliegt. |
[2] Dies gilt
entsprechend für die in den §§ 30 und 31 des
Wohnungseigentumsgesetzes bezeichneten Rechte. |
Dies gilt entsprechend für die in den §§ 30 und 31
des Wohnungseigentumsgesetzes bezeichneten Rechte. |
[3] Voraussetzung
für die Bestimmung ist, daß durch
die Begründung oder Teilung der Rechte die vorhandene oder
vorgesehene Zweckbestimmung des Gebiets für den Fremdenverkehr und
dadurch die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt
werden kann. |
Voraussetzung für die Bestimmung ist, dass durch die Begründung oder Teilung der
Rechte die vorhandene oder vorgesehene Zweckbestimmung des Gebiets
für den Fremdenverkehr und dadurch die geordnete städtebauliche
Entwicklung beeinträchtigt werden kann. |
[4] Die
Zweckbestimmung eines Gebiets für den Fremdenverkehr ist
insbesondere anzunehmen bei Kurgebieten, Gebieten für die
Fremdenbeherbergung, Wochenend- und Ferienhausgebieten, die im
Bebauungsplan festgesetzt sind, und bei im Zusammenhang bebauten
Ortsteilen, deren Eigenart solchen Gebieten entspricht, sowie bei
sonstigen Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktionen, die durch
Beherbergungsbetriebe und Wohngebäude mit Fremdenbeherbergung
geprägt sind. |
Die Zweckbestimmung eines Gebiets für den
Fremdenverkehr ist insbesondere anzunehmen bei Kurgebieten,
Gebieten für die Fremdenbeherbergung, Wochenend- und
Ferienhausgebieten, die im Bebauungsplan festgesetzt sind, und bei
im Zusammenhang bebauten Ortsteilen, deren Eigenart solchen
Gebieten entspricht, sowie bei sonstigen Gebieten mit
Fremdenverkehrsfunktionen, die durch Beherbergungsbetriebe und
Wohngebäude mit Fremdenbeherbergung geprägt sind. |
(2) |
|
[1] Die Gemeinde hat
die Satzung ortsüblich bekanntzumachen. |
(2) Die Gemeinde hat die Satzung ortsüblich |
[2] Sie kann die
Bekanntmachung auch in entsprechender Anwendung des § 10 Abs. 3
Satz 2 bis 5 vornehmen. |
bekannt zu machen.
Sie kann die Bekanntmachung auch in entsprechender Anwendung des §
10 Abs. 3 Satz 2 bis 5 vornehmen. |
[3] Die Gemeinde
teilt dem Grundbuchamt den Beschluss über die Satzung, das Datum
ihres Inkrafttretens sowie die genaue Bezeichnung der betroffenen
Grundstücke vor ihrer Bekanntmachung rechtzeitig mit. |
Die Gemeinde teilt dem Grundbuchamt den Beschluss
über die Satzung, das Datum ihres Inkrafttretens sowie die genaue
Bezeichnung der betroffenen Grundstücke vor ihrer Bekanntmachung
rechtzeitig mit. |
[4] Von der genauen
Bezeichnung der betroffenen Grundstücke kann abgesehen werden, wenn
die gesamte Gemarkung betroffen ist und die Gemeinde dies dem
Grundbuchamt mitteilt. |
Von der genauen Bezeichnung der betroffenen
Grundstücke kann abgesehen werden, wenn die gesamte Gemarkung
betroffen ist und die Gemeinde dies dem Grundbuchamt mitteilt. |
(3) (weggefallen) |
(3) (weggefallen) |
(4) |
|
[1] Die Genehmigung
darf nur versagt werden, wenn durch die Begründung oder Teilung der
Rechte die Zweckbestimmung des Gebiets für den Fremdenverkehr und
dadurch die städtebauliche Entwicklung und Ordnung beeinträchtigt
wird. |
(4) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn
durch die Begründung oder Teilung der Rechte die Zweckbestimmung
des Gebiets für den Fremdenverkehr und dadurch die städtebauliche
Entwicklung und Ordnung beeinträchtigt wird. |
[2] Die Genehmigung
ist zu erteilen, wenn sie erforderlich ist, damit Ansprüche Dritter
erfüllt werden können, zu deren Sicherung vor dem Wirksamwerden des
Genehmigungsvorbehalts eine Vormerkung im Grundbuch eingetragen
oder der Antrag auf Eintragung einer Vormerkung beim Grundbuchamt
eingegangen ist; die Genehmigung kann auch von dem Dritten
beantragt werden. |
Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn sie
erforderlich ist, damit Ansprüche Dritter erfüllt werden können, zu
deren Sicherung vor dem Wirksamwerden des Genehmigungsvorbehalts
eine Vormerkung im Grundbuch eingetragen oder der Antrag auf
Eintragung einer Vormerkung beim Grundbuchamt eingegangen ist; die
Genehmigung kann auch von dem Dritten beantragt werden. |
[3] Die Genehmigung
kann erteilt werden, um wirtschaftliche Nachteile zu vermeiden, die
für den Eigentümer eine besondere Härte bedeuten. |
Die Genehmigung kann erteilt werden, um
wirtschaftliche Nachteile zu vermeiden, die für den Eigentümer eine
besondere Härte bedeuten. |
(5) |
|
[1] Über die
Genehmigung entscheidet die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen
mit der Gemeinde. |
(5) Über die Genehmigung entscheidet die
Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde. |
[2] Über die
Genehmigung ist innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags bei
der Baugenehmigungsbehörde zu entscheiden. |
Über die Genehmigung ist innerhalb eines Monats
nach Eingang des Antrags bei der Baugenehmigungsbehörde zu
entscheiden. |
[3] Kann die Prüfung
des Antrags in dieser Zeit nicht abgeschlossen werden, ist die
Frist vor ihrem Ablauf in einem dem Antragsteller mitzuteilenden
Zwischenbescheid um den Zeitraum zu verlängern, der notwendig ist,
um die Prüfung abschließen zu können; höchstens jedoch um drei
Monate. |
Kann die Prüfung des Antrags in dieser Zeit nicht
abgeschlossen werden, ist die Frist vor ihrem Ablauf in einem dem
Antragsteller mitzuteilenden Zwischenbescheid um den Zeitraum zu
verlängern, der notwendig ist, um die Prüfung abschließen zu
können; höchstens jedoch um drei Monate. |
[4] Die Genehmigung
gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist versagt
wird. |
Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht
innerhalb der Frist versagt wird. |
[5] Darüber hat die
Baugenehmigungsbehörde auf Antrag eines Beteiligten ein Zeugnis
auszustellen. |
Darüber hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag
eines Beteiligten ein Zeugnis auszustellen. |
[6] Das Einvernehmen
gilt als erteilt, wenn es nicht binnen zwei Monaten nach Eingang
des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert wird; dem Ersuchen
gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der
Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. |
Das Einvernehmen gilt als erteilt, wenn es nicht
binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der
Genehmigungsbehörde verweigert wird; dem Ersuchen gegenüber der
Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich,
wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. |
(6) |
|
[1] Bei einem
Grundstück, das im Geltungsbereich einer Satzung nach Absatz 1
liegt, darf das Grundbuchamt die von Absatz 1 erfassten
Eintragungen in das Grundbuch nur vornehmen, wenn der
Genehmigungsbescheid oder ein Zeugnis gemäß Absatz 5 Satz 5
vorgelegt wird oder wenn die Freistellungserklärung der Gemeinde
gemäß Absatz 8 beim Grundbuchamt eingegangen ist. |
(6) Bei einem Grundstück, das im Geltungsbereich
einer Satzung nach Absatz 1 liegt, darf das Grundbuchamt die von
Absatz 1 erfassten Eintragungen in das Grundbuch nur vornehmen,
wenn der Genehmigungsbescheid oder ein Zeugnis gemäß Absatz 5 Satz
5 vorgelegt wird oder wenn die Freistellungserklärung der Gemeinde
gemäß Absatz 8 beim Grundbuchamt eingegangen ist. |
[2] Ist dennoch eine
Eintragung in das Grundbuch vorgenommen worden, kann die
Baugenehmigungsbehörde, falls die Genehmigung erforderlich war, das
Grundbuchamt um die Eintragung eines Widerspruchs ersuchen; § 53
Abs. 1 der Grundbuchordnung bleibt unberührt. |
Ist dennoch eine Eintragung in das Grundbuch
vorgenommen worden, kann die Baugenehmigungsbehörde, falls die
Genehmigung erforderlich war, das Grundbuchamt um die Eintragung
eines Widerspruchs ersuchen; § 53 Abs. 1 der Grundbuchordnung
bleibt unberührt. |
[3] Der Widerspruch
ist zu löschen, wenn die Baugenehmigungsbehörde darum ersucht oder
die Genehmigung erteilt ist. |
Der Widerspruch ist zu löschen, wenn die
Baugenehmigungsbehörde darum ersucht oder die Genehmigung erteilt
ist. |
(7) |
|
[1] Wird die
Genehmigung versagt, kann der Eigentümer von der Gemeinde unter den
Voraussetzungen des § 40 Abs. 2 die Übernahme des Grundstücks
verlangen. |
(7) Wird die Genehmigung versagt, kann der
Eigentümer von der Gemeinde unter den Voraussetzungen des § 40 Abs.
2 die Übernahme des Grundstücks verlangen. |
[2] § 43 Abs. 1, 4
und 5 sowie § 44 Abs. 3 und 4 sind entsprechend anzuwenden. |
§ 43 Abs. 1, 4 und 5 sowie § 44 Abs. 3 und 4 sind
entsprechend anzuwenden. |
(8) |
|
[1] Die Gemeinde hat
den Genehmigungsvorbehalt aufzuheben oder im Einzelfall einzelne
Grundstücke durch Erklärung gegenüber dem Eigentümer vom
Genehmigungsvorbehalt freizustellen, wenn die Voraussetzungen für
den Genehmigungsvorbehalt entfallen sind. |
(8) Die Gemeinde hat den Genehmigungsvorbehalt
aufzuheben oder im Einzelfall einzelne Grundstücke durch Erklärung
gegenüber dem Eigentümer vom Genehmigungsvorbehalt freizustellen,
wenn die Voraussetzungen für den Genehmigungsvorbehalt entfallen
sind. |
[2] Die Gemeinde
teilt dem Grundbuchamt die Aufhebung des Genehmigungsvorbehalts
sowie die genaue Bezeichnung der hiervon betroffenen Grundstücke
unverzüglich mit. |
Die Gemeinde teilt dem Grundbuchamt die Aufhebung
des Genehmigungsvorbehalts sowie die genaue Bezeichnung der hiervon
betroffenen Grundstücke unverzüglich mit. |
[3] Von der genauen
Bezeichnung kann abgesehen werden, wenn die gesamte Gemarkung
betroffen ist und die Gemeinde dies dem Grundbuchamt mitteilt. |
Von der genauen Bezeichnung kann abgesehen werden,
wenn die gesamte Gemarkung betroffen ist und die Gemeinde dies dem
Grundbuchamt mitteilt. |
[4] Der
Genehmigungsvorbehalt erlischt, wenn die Mitteilung über seine
Aufhebung beim Grundbuchamt eingegangen ist. |
Der Genehmigungsvorbehalt erlischt, wenn die
Mitteilung über seine Aufhebung beim Grundbuchamt eingegangen
ist. |
(9) |
|
[1] In der sonstigen
Satzung nach Absatz 1 kann neben der Bestimmung des
Genehmigungsvorbehalts die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in
Wohngebäuden nach Maßgabe des § 9 Abs. 1 Nr. 6 festgesetzt
werden. |
(9) In der sonstigen Satzung nach Absatz 1 kann
neben der Bestimmung des Genehmigungsvorbehalts die höchstzulässige
Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden nach Maßgabe des § 9 Abs. 1 Nr.
6 festgesetzt werden. |
[2] Vor der
Festsetzung nach Satz 1 ist der betroffenen Öffentlichkeit und den
berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange
Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu
geben. |
Vor der Festsetzung nach Satz 1 ist der betroffenen
Öffentlichkeit und den berührten Behörden und sonstigen Trägern
öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb
angemessener Frist zu geben. |
(10) |
|
[1] Der sonstigen
Satzung nach Absatz 1 ist eine Begründung beizufügen. |
(10) Der sonstigen Satzung nach Absatz 1 ist eine
Begründung beizufügen. |
[2] In der
Begründung zum Bebauungsplan (§ 9 Abs. 8) oder zur sonstigen
Satzung ist darzulegen, daß die in
Absatz 1 Satz 3 bezeichneten Voraussetzungen für die Festlegung des
Gebiets vorliegen. |
In der Begründung zum Bebauungsplan (§ 9 Abs. 8)
oder zur sonstigen Satzung ist darzulegen, dass die in Absatz 1 Satz 3 bezeichneten
Voraussetzungen für die Festlegung des Gebiets vorliegen. |
§ 23 |
§ 23 |
(weggefallen) |
(weggefallen) |
Dritter Abschnitt.
Gesetzliche Vorkaufsrechte der Gemeinde |
|
§ 24. Allgemeines Vorkaufsrecht |
§ 24. Allgemeines Vorkaufsrecht |
(1) |
|
[1] Der Gemeinde
steht ein Vorkaufsrecht zu beim Kauf von Grundstücken |
(1) Der Gemeinde steht ein Vorkaufsrecht zu beim
Kauf von Grundstücken |
1. im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, soweit
es sich um Flächen handelt, für die nach dem Bebauungsplan eine
Nutzung für öffentliche Zwecke oder für Flächen oder Maßnahmen zum
Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3 festgesetzt ist, |
1. im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, soweit
es sich um Flächen handelt, für die nach dem Bebauungsplan eine
Nutzung für öffentliche Zwecke oder für Flächen oder Maßnahmen zum
Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3 festgesetzt ist, |
2. in einem Umlegungsgebiet, |
2. in einem Umlegungsgebiet, |
3. in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet
und städtebaulichen Entwicklungsbereich, |
3. in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet
und städtebaulichen Entwicklungsbereich, |
4. im Geltungsbereich einer Satzung zur Sicherung
von Durchführungsmaßnahmen des Stadtumbaus und einer
Erhaltungssatzung, |
4. im Geltungsbereich einer Satzung zur Sicherung
von Durchführungsmaßnahmen des Stadtumbaus und einer
Erhaltungssatzung, |
5. im Geltungsbereich eines Flächennutzungsplans,
soweit es sich um unbebaute Flächen im Außenbereich handelt, für
die nach dem Flächennutzungsplan eine Nutzung als Wohnbaufläche
oder Wohngebiet dargestellt ist, |
5. im Geltungsbereich eines Flächennutzungsplans,
soweit es sich um unbebaute Flächen im Außenbereich handelt, für
die nach dem Flächennutzungsplan eine Nutzung als Wohnbaufläche
oder Wohngebiet dargestellt ist, |
6. in Gebieten, die nach § 30, 33 oder 34 Abs. 2
vorwiegend mit Wohngebäuden bebaut werden können, soweit die
Grundstücke unbebaut sind, sowie |
6. in Gebieten, die nach § 30, 33 oder 34 Abs. 2
vorwiegend mit Wohngebäuden bebaut werden können, soweit die
Grundstücke unbebaut sind, sowie |
7. in Gebieten, die zum Zweck des vorbeugenden
Hochwasserschutzes von Bebauung freizuhalten sind, insbesondere in
Überschwemmungsgebieten. |
7. in Gebieten, die zum Zweck des vorbeugenden
Hochwasserschutzes von Bebauung freizuhalten sind, insbesondere in
Überschwemmungsgebieten. |
[2] Im Falle der
Nummer 1 kann das Vorkaufsrecht bereits nach Beginn der
öffentlichen Auslegung ausgeübt werden, wenn die Gemeinde einen
Beschluß gefaßt hat, einen
Bebauungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen. |
Im Falle der Nummer 1 kann das Vorkaufsrecht
bereits nach Beginn der öffentlichen Auslegung ausgeübt werden,
wenn die Gemeinde einen Beschluss
gefasst hat, einen Bebauungsplan aufzustellen, zu ändern
oder zu ergänzen. |
[3] Im Falle der
Nummer 5 kann das Vorkaufsrecht bereits ausgeübt werden, wenn die
Gemeinde einen Beschluß gefaßt und
ortsüblich bekanntgemacht hat, einen
Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen und
wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist,
daß der künftige Flächennutzungsplan
eine solche Nutzung darstellen wird. |
Im Falle der Nummer 5 kann das Vorkaufsrecht
bereits ausgeübt werden, wenn die Gemeinde einen Beschluss gefasst und ortsüblich bekannt gemacht hat, einen Flächennutzungsplan
aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen und wenn nach dem Stand
der Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass der künftige Flächennutzungsplan eine
solche Nutzung darstellen wird. |
(2) Das Vorkaufsrecht steht der Gemeinde nicht zu
beim Kauf von Rechten nach dem Wohnungseigentumsgesetz und von
Erbbaurechten. |
(2) Das Vorkaufsrecht steht der Gemeinde nicht zu
beim Kauf von Rechten nach dem Wohnungseigentumsgesetz und von
Erbbaurechten. |
(3) |
|
[1] Das
Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn das Wohl der
Allgemeinheit dies rechtfertigt. |
(3) Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden,
wenn das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertigt. |
[2] Bei der Ausübung
des Vorkaufsrechts hat die Gemeinde den Verwendungszweck des
Grundstücks anzugeben. |
Bei der Ausübung des Vorkaufsrechts hat die
Gemeinde den Verwendungszweck des Grundstücks anzugeben. |
§ 24a |
|
(weggefallen) |
|
§ 25. Besonderes
Vorkaufsrecht |
§ 25. Besonderes Vorkaufsrecht |
(1) |
|
[1] Die Gemeinde
kann |
(1) Die Gemeinde kann |
1. im Geltungsbereich eines Bebauungsplans durch
Satzung ihr Vorkaufsrecht an unbebauten Grundstücken
begründen; |
1. im Geltungsbereich eines Bebauungsplans durch
Satzung ihr Vorkaufsrecht an unbebauten Grundstücken
begründen; |
2. in Gebieten, in denen sie städtebauliche
Maßnahmen in Betracht zieht, zur Sicherung einer geordneten
städtebaulichen Entwicklung durch Satzung Flächen bezeichnen, an
denen ihr ein Vorkaufsrecht an den Grundstücken zusteht. |
2. in Gebieten, in denen sie städtebauliche
Maßnahmen in Betracht zieht, zur Sicherung einer geordneten
städtebaulichen Entwicklung durch Satzung Flächen bezeichnen, an
denen ihr ein Vorkaufsrecht an den Grundstücken zusteht. |
[2] Auf die Satzung
ist § 16 Abs. 2 entsprechend anzuwenden. |
Auf die Satzung ist § 16 Abs. 2 entsprechend
anzuwenden. |
(2) |
|
[1] § 24 Abs. 2 und
3 Satz 1 ist anzuwenden. |
(2) § 24 Abs. 2 und 3 Satz 1 ist anzuwenden. |
[2] Der
Verwendungszweck des Grundstücks ist anzugeben, soweit das bereits
zum Zeitpunkt der Ausübung des Vorkaufsrechts möglich ist. |
Der Verwendungszweck des Grundstücks ist anzugeben,
soweit das bereits zum Zeitpunkt der Ausübung des Vorkaufsrechts
möglich ist. |
§ 25a |
|
(weggefallen) |
|
§ 26. Ausschluß des Vorkaufsrechts |
§ 26. Ausschluss
des Vorkaufsrechts |
Die Ausübung des Vorkaufsrechts ist ausgeschlossen,
wenn |
Die Ausübung des Vorkaufsrechts ist ausgeschlossen,
wenn |
1. der Eigentümer das Grundstück an seinen
Ehegatten oder an eine Person verkauft, die mit ihm in gerader
Linie verwandt oder verschwägert oder in der Seitenlinie bis zum
dritten Grad verwandt ist, |
1. der Eigentümer das Grundstück an seinen
Ehegatten oder an eine Person verkauft, die mit ihm in gerader
Linie verwandt oder verschwägert oder in der Seitenlinie bis zum
dritten Grad verwandt ist, |
2. das Grundstück |
2. das Grundstück |
a) von einem öffentlichen Bedarfsträger für Zwecke
der Landesverteidigung, der Bundespolizei, der Zollverwaltung, der
Polizei oder des Zivilschutzes oder |
a) von einem öffentlichen Bedarfsträger für Zwecke
der Landesverteidigung, der Bundespolizei, der Zollverwaltung, der
Polizei oder des Zivilschutzes oder |
b) von Kirchen und Religionsgesellschaften des
öffentlichen Rechts für Zwecke des Gottesdienstes oder der
Seelsorge |
b) von Kirchen und Religionsgesellschaften des
öffentlichen Rechts für Zwecke des Gottesdienstes oder der
Seelsorge |
gekauft wird, |
gekauft wird, |
3. auf dem Grundstück Vorhaben errichtet werden
sollen, für die ein in § 38 genanntes Verfahren eingeleitet oder
durchgeführt worden ist, oder |
3. auf dem Grundstück Vorhaben errichtet werden
sollen, für die ein in § 38 genanntes Verfahren eingeleitet oder
durchgeführt worden ist, oder |
4. das Grundstück entsprechend den Festsetzungen
des Bebauungsplans oder den Zielen und Zwecken der städtebaulichen
Maßnahme bebaut ist und genutzt wird und eine auf ihm errichtete
bauliche Anlage keine Mißstände oder
Mängel im Sinne des § 177 Abs. 2 und 3 Satz 1 aufweist. |
4. das Grundstück entsprechend den Festsetzungen
des Bebauungsplans oder den Zielen und Zwecken der städtebaulichen
Maßnahme bebaut ist und genutzt wird und eine auf ihm errichtete
bauliche Anlage keine Missstände
oder Mängel im Sinne des § 177 Abs. 2 und 3 Satz 1 aufweist. |
§ 27. Abwendung des Vorkaufsrechts |
§ 27. Abwendung des Vorkaufsrechts |
(1) |
|
[1] Der Käufer kann
die Ausübung des Vorkaufsrechts abwenden, wenn die Verwendung des
Grundstücks nach den baurechtlichen Vorschriften oder den Zielen
und Zwecken der städtebaulichen Maßnahme bestimmt oder mit
ausreichender Sicherheit bestimmbar ist, der Käufer in der Lage
ist, das Grundstück binnen angemessener Frist dementsprechend zu
nutzen, und er sich vor Ablauf der Frist nach § 28 Abs. 2 Satz 1
hierzu verpflichtet. |
(1) Der Käufer kann die Ausübung des Vorkaufsrechts
abwenden, wenn die Verwendung des Grundstücks nach den
baurechtlichen Vorschriften oder den Zielen und Zwecken der
städtebaulichen Maßnahme bestimmt oder mit ausreichender Sicherheit
bestimmbar ist, der Käufer in der Lage ist, das Grundstück binnen
angemessener Frist dementsprechend zu nutzen, und er sich vor
Ablauf der Frist nach § 28 Abs. 2 Satz 1 hierzu verpflichtet. |
[2] Weist eine auf
dem Grundstück befindliche bauliche Anlage Mißstände oder Mängel im Sinne des § 177 Abs. 2
und 3 Satz 1 auf, kann der Käufer die Ausübung des Vorkaufsrechts
abwenden, wenn er diese Mißstände
oder Mängel binnen angemessener Frist beseitigen kann und er sich
vor Ablauf der Frist nach § 28 Abs. 2 Satz 1 zur Beseitigung
verpflichtet. |
Weist eine auf dem Grundstück befindliche bauliche
Anlage Missstände oder Mängel im
Sinne des § 177 Abs. 2 und 3 Satz 1 auf, kann der Käufer die
Ausübung des Vorkaufsrechts abwenden, wenn er diese Missstände oder Mängel binnen angemessener
Frist beseitigen kann und er sich vor Ablauf der Frist nach § 28
Abs. 2 Satz 1 zur Beseitigung verpflichtet. |
[3] Die Gemeinde hat
die Frist nach § 28 Abs. 2 Satz 1 auf Antrag des Käufers um zwei
Monate zu verlängern, wenn der Käufer vor Ablauf dieser Frist
glaubhaft macht, daß er in der Lage
ist, die in Satz 1 und 2 genannten
Voraussetzungen zu erfüllen. |
Die Gemeinde hat die Frist nach § 28 Abs. 2 Satz 1
auf Antrag des Käufers um zwei Monate zu verlängern, wenn der
Käufer vor Ablauf dieser Frist glaubhaft macht, dass er in der Lage ist, die in Satz 1
oder 2 genannten Voraussetzungen zu
erfüllen. |
(2) Ein Abwendungsrecht besteht nicht |
(2) Ein Abwendungsrecht besteht nicht |
1. in den Fällen des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
und |
1. in den Fällen des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
und |
2. in einem Umlegungsgebiet, wenn das Grundstück
für Zwecke der Umlegung (§ 45) benötigt wird. |
2. in einem Umlegungsgebiet, wenn das Grundstück
für Zwecke der Umlegung (§ 45) benötigt wird. |
§ 27a. Ausübung des Vorkaufsrechts zugunsten
Dritter |
§ 27a. Ausübung des Vorkaufsrechts zugunsten
Dritter |
(1) |
|
[1] Die Gemeinde
kann |
(1) Die Gemeinde kann |
1. das ihr zustehende Vorkaufsrecht zugunsten eines
Dritten ausüben, wenn das im Wege der Ausübung des Vorkaufsrechts
zu erwerbende Grundstück für Zwecke der sozialen Wohnraumförderung
oder die Wohnbebauung für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf
genutzt werden soll und der Dritte in der Lage ist, das Grundstück
binnen angemessener Frist dementsprechend zu bebauen, und sich
hierzu verpflichtet oder |
1. das ihr zustehende Vorkaufsrecht zugunsten eines
Dritten ausüben, wenn das im Wege der Ausübung des Vorkaufsrechts
zu erwerbende Grundstück für Zwecke der sozialen Wohnraumförderung
oder die Wohnbebauung für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf
genutzt werden soll und der Dritte in der Lage ist, das Grundstück
binnen angemessener Frist dementsprechend zu bebauen, und sich
hierzu verpflichtet, oder |
2. das ihr nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 zustehende
Vorkaufsrecht zugunsten eines öffentlichen Bedarfs- oder
Erschließungsträgers sowie das ihr nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
zustehende Vorkaufsrecht zugunsten eines Sanierungs- oder
Entwicklungsträgers ausüben, wenn der Träger einverstanden
ist. |
2. das ihr nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 zustehende
Vorkaufsrecht zugunsten eines öffentlichen Bedarfs- oder
Erschließungsträgers sowie das ihr nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
zustehende Vorkaufsrecht zugunsten eines Sanierungs- oder
Entwicklungsträgers ausüben, wenn der Träger einverstanden
ist. |
[2] In den Fällen
der Nummer 1 hat die Gemeinde bei der Ausübung des Vorkaufsrechts
zugunsten eines Dritten die Frist, in der das Grundstück für den
vorgesehenen Zweck zu verwenden ist, zu bezeichnen. |
In den Fällen der Nummer 1 hat die Gemeinde bei der
Ausübung des Vorkaufsrechts zugunsten eines Dritten die Frist, in
der das Grundstück für den vorgesehenen Zweck zu verwenden ist, zu
bezeichnen. |
(2) |
|
[1] Mit der Ausübung
des Vorkaufsrechts kommt der Kaufvertrag zwischen dem Begünstigten
und dem Verkäufer zustande. |
(2) Mit der Ausübung des Vorkaufsrechts kommt der
Kaufvertrag zwischen dem Begünstigten und dem Verkäufer
zustande. |
[2] Die Gemeinde
haftet für die Verpflichtung aus dem Kaufvertrag neben dem
Begünstigten als Gesamtschuldnerin. |
Die Gemeinde haftet für die Verpflichtung aus dem
Kaufvertrag neben dem Begünstigten als Gesamtschuldnerin. |
(3) |
|
[1] Für den von dem
Begünstigten zu zahlenden Betrag und das Verfahren gilt § 28 Abs. 2
bis 4 entsprechend. |
(3) Für den von dem Begünstigten zu zahlenden
Betrag und das Verfahren gilt § 28 Abs. 2 bis 4 entsprechend. |
[2] Kommt der
Begünstigte seiner Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und
Satz 2 nicht nach, soll die Gemeinde in entsprechender Anwendung
des § 102 die Übertragung des Grundstücks zu ihren Gunsten oder
zugunsten eines Bauwilligen verlangen, der dazu in der Lage ist und
sich verpflichtet, die Baumaßnahmen innerhalb angemessener Frist
durchzuführen. |
Kommt der Begünstigte seiner Verpflichtung nach
Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 nicht nach, soll die Gemeinde in
entsprechender Anwendung des § 102 die Übertragung des Grundstücks
zu ihren Gunsten oder zugunsten eines Bauwilligen verlangen, der
dazu in der Lage ist und sich verpflichtet, die Baumaßnahmen
innerhalb angemessener Frist durchzuführen. |
[3] Für die
Entschädigung und das Verfahren gelten die Vorschriften des Fünften
Teils über die Rückenteignung entsprechend. |
Für die Entschädigung und das Verfahren gelten die
Vorschriften des Fünften Teils über die Rückenteignung
entsprechend. |
[4] Die Haftung der
Gemeinde nach § 28 Abs. 3 Satz 7 bleibt unberührt. |
Die Haftung der Gemeinde nach § 28 Abs. 3 Satz 7
bleibt unberührt. |
§ 28. Verfahren und Entschädigung |
§ 28. Verfahren und Entschädigung |
(1) |
|
[1] Der Verkäufer
hat der Gemeinde den Inhalt des Kaufvertrags unverzüglich
mitzuteilen; die Mitteilung des Verkäufers wird durch die
Mitteilung des Käufers ersetzt. |
(1) Der Verkäufer hat der Gemeinde den Inhalt des
Kaufvertrags unverzüglich mitzuteilen; die Mitteilung des
Verkäufers wird durch die Mitteilung des Käufers ersetzt. |
[2] Das Grundbuchamt
darf bei Kaufverträgen den Käufer als Eigentümer in das Grundbuch
nur eintragen, wenn ihm die Nichtausübung oder das Nichtbestehen
des Vorkaufsrechts nachgewiesen ist. |
Das Grundbuchamt darf bei Kaufverträgen den Käufer
als Eigentümer in das Grundbuch nur eintragen, wenn ihm die
Nichtausübung oder das Nichtbestehen des Vorkaufsrechts
nachgewiesen ist. |
[3] Besteht ein
Vorkaufsrecht nicht oder wird es nicht ausgeübt, hat die Gemeinde
auf Antrag eines Beteiligten darüber unverzüglich ein Zeugnis
auszustellen. |
Besteht ein Vorkaufsrecht nicht oder wird es nicht
ausgeübt, hat die Gemeinde auf Antrag eines Beteiligten darüber
unverzüglich ein Zeugnis auszustellen. |
[4] Das Zeugnis gilt
als Verzicht auf die Ausübung des Vorkaufsrechts. |
Das Zeugnis gilt als Verzicht auf die Ausübung des
Vorkaufsrechts. |
(2) |
|
[1] Das
Vorkaufsrecht kann nur binnen zwei Monaten nach Mitteilung des
Kaufvertrags durch Verwaltungsakt gegenüber dem Verkäufer ausgeübt
werden. |
(2) Das Vorkaufsrecht kann nur binnen zwei Monaten
nach Mitteilung des Kaufvertrags durch Verwaltungsakt gegenüber dem
Verkäufer ausgeübt werden. |
[2] Die §§ 463, 464
Abs. 2, §§ 465 bis 468 und 471 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind
anzuwenden. |
Die §§ 463, 464 Abs. 2, §§ 465 bis 468 und 471 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs sind anzuwenden. |
[3] Nach Mitteilung
des Kaufvertrags ist auf Ersuchen der Gemeinde zur Sicherung ihres
Anspruchs auf Übereignung des Grundstücks eine Vormerkung in das
Grundbuch einzutragen; die Gemeinde trägt die Kosten der Eintragung
der Vormerkung und ihrer Löschung. |
Nach Mitteilung des Kaufvertrags ist auf Ersuchen
der Gemeinde zur Sicherung ihres Anspruchs auf Übereignung des
Grundstücks eine Vormerkung in das Grundbuch einzutragen; die
Gemeinde trägt die Kosten der Eintragung der Vormerkung und ihrer
Löschung. |
[4] Das
Vorkaufsrecht ist nicht übertragbar. |
Das Vorkaufsrecht ist nicht übertragbar. |
[5] Bei einem
Eigentumserwerb aufgrund der
Ausübung des Vorkaufsrechts erlöschen rechtsgeschäftliche
Vorkaufsrechte. |
Bei einem Eigentumserwerb auf Grund der Ausübung des Vorkaufsrechts
erlöschen rechtsgeschäftliche Vorkaufsrechte. |
[6] Wird die
Gemeinde nach Ausübung des Vorkaufsrechts im Grundbuch als
Eigentümerin eingetragen, so kann
sie das Grundbuchamt ersuchen, eine zur Sicherung des
Übereignungsanspruchs des Käufers im Grundbuch eingetragene
Vormerkung zu löschen; sie darf das Ersuchen nur stellen, wenn die
Ausübung des Vorkaufsrechts für den Käufer unanfechtbar ist. |
Wird die Gemeinde nach Ausübung des Vorkaufsrechts
im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen, kann sie das
Grundbuchamt ersuchen, eine zur Sicherung des Übereignungsanspruchs
des Käufers im Grundbuch eingetragene Vormerkung zu löschen; sie
darf das Ersuchen nur stellen, wenn die Ausübung des Vorkaufsrechts
für den Käufer unanfechtbar ist. |
(3) |
|
[1] Abweichend von
Absatz 2 Satz 2 kann die Gemeinde den zu zahlenden Betrag nach dem
Verkehrswert des Grundstücks (§ 194) im Zeitpunkt des Kaufes
bestimmen, wenn der vereinbarte Kaufpreis den Verkehrswert in einer
dem Rechtsverkehr erkennbaren Weise deutlich überschreitet. |
(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 kann die
Gemeinde den zu zahlenden Betrag nach dem Verkehrswert des
Grundstücks (§ 194) im Zeitpunkt des Kaufes bestimmen, wenn der
vereinbarte Kaufpreis den Verkehrswert in einer dem Rechtsverkehr
erkennbaren Weise deutlich überschreitet. |
[2] In diesem Falle
ist der Verkäufer berechtigt, bis zum Ablauf eines Monats nach
Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes über die Ausübung des
Vorkaufsrechts vom Vertrag zurückzutreten. |
In diesem Falle ist der Verkäufer berechtigt, bis
zum Ablauf eines Monats nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts über die Ausübung des
Vorkaufsrechts vom Vertrag zurückzutreten. |
[3] Auf das
Rücktrittsrecht sind die §§ 346 bis 349 und 351 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. |
Auf das Rücktrittsrecht sind die §§ 346 bis 349 und
351 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. |
[4] Tritt der
Verkäufer vom Vertrag zurück, trägt die Gemeinde die Kosten des
Vertrages auf der Grundlage des
Verkehrswertes. |
Tritt der Verkäufer vom Vertrag zurück, trägt die
Gemeinde die Kosten des Vertrags
auf der Grundlage des |
[5] Tritt der
Verkäufer vom Vertrag nicht zurück, erlischt nach Ablauf der
Rücktrittsfrist nach Satz 2 die Pflicht des Verkäufers aus dem
Kaufvertrag, der Gemeinde das Eigentum an dem Grundstück zu
übertragen. |
Verkehrswerts.
Tritt der Verkäufer vom Vertrag nicht zurück, erlischt nach Ablauf
der Rücktrittsfrist nach Satz 2 die Pflicht des Verkäufers aus dem
Kaufvertrag, der Gemeinde das Eigentum an dem Grundstück zu
übertragen. |
[6] In diesem Falle
geht das Eigentum an dem Grundstück auf die Gemeinde über, wenn auf
Ersuchen der Gemeinde der Übergang des Eigentums in das Grundbuch
eingetragen ist. |
In diesem Falle geht das Eigentum an dem Grundstück
auf die Gemeinde über, wenn auf Ersuchen der Gemeinde der Übergang
des Eigentums in das Grundbuch eingetragen ist. |
[7] Führt die
Gemeinde das Grundstück nicht innerhalb einer angemessenen Frist
dem mit der Ausübung des Vorkaufsrechts verfolgten Zweck zu, hat
sie dem Verkäufer einen Betrag in Höhe des Unterschieds zwischen
dem vereinbarten Kaufpreis und dem Verkehrswert zu zahlen. |
Führt die Gemeinde das Grundstück nicht innerhalb
einer angemessenen Frist dem mit der Ausübung des Vorkaufsrechts
verfolgten Zweck zu, hat sie dem Verkäufer einen Betrag in Höhe des
Unterschieds zwischen dem vereinbarten Kaufpreis und dem
Verkehrswert zu zahlen. |
[8] § 44 Abs. 3 Satz
2 und 3, § 43 Abs. 2 Satz 1 sowie die §§ 121 und 122 sind
entsprechend anzuwenden. |
§ 44 Abs. 3 Satz 2 und 3, § 43 Abs. 2 Satz 1 sowie
die §§ 121 und 122 sind entsprechend anzuwenden. |
(4) |
|
[1] In den Fällen
des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bestimmt die Gemeinde den zu zahlenden
Betrag nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts des Fünften
Teils, wenn der Erwerb des Grundstücks für die Durchführung des
Bebauungsplans erforderlich ist und es nach dem festgesetzten
Verwendungszweck enteignet werden könnte. |
(4) In den Fällen des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
bestimmt die Gemeinde den zu zahlenden Betrag nach den Vorschriften
des Zweiten Abschnitts des Fünften Teils, wenn der Erwerb des
Grundstücks für die Durchführung des Bebauungsplans erforderlich
ist und es nach dem festgesetzten Verwendungszweck enteignet werden
könnte. |
[2] Mit der
Unanfechtbarkeit des Bescheids über die Ausübung des Vorkaufsrechts
erlischt die Pflicht des Verkäufers aus dem Kaufvertrag, der
Gemeinde das Eigentum an dem Grundstück zu übertragen. |
Mit der Unanfechtbarkeit des Bescheids über die
Ausübung des Vorkaufsrechts erlischt die Pflicht des Verkäufers aus
dem Kaufvertrag, der Gemeinde das Eigentum an dem Grundstück zu
übertragen. |
[3] In diesem Falle
geht das Eigentum an dem Grundstück auf die Gemeinde über, wenn auf
Ersuchen der Gemeinde der Übergang des Eigentums in das Grundbuch
eingetragen ist. |
In diesem Falle geht das Eigentum an dem Grundstück
auf die Gemeinde über, wenn auf Ersuchen der Gemeinde der Übergang
des Eigentums in das Grundbuch eingetragen ist. |
(5) |
|
[1] Die Gemeinde
kann für das Gemeindegebiet oder für sämtliche Grundstücke einer
Gemarkung auf die Ausübung der ihr nach diesem Abschnitt
zustehenden Rechte verzichten. |
(5) Die Gemeinde kann für das Gemeindegebiet oder
für sämtliche Grundstücke einer Gemarkung auf die Ausübung der ihr
nach diesem Abschnitt zustehenden Rechte verzichten. |
[2] Sie kann den
Verzicht jederzeit für zukünftig abzuschließende Kaufverträge
widerrufen. |
Sie kann den Verzicht jederzeit für zukünftig
abzuschließende Kaufverträge widerrufen. |
[3] Der Verzicht und
sein Widerruf sind ortsüblich bekanntzumachen. |
Der Verzicht und sein Widerruf sind ortsüblich |
[4] Die Gemeinde
teilt dem Grundbuchamt den Wortlaut ihrer Erklärung mit. |
bekannt zu machen.
Die Gemeinde teilt dem Grundbuchamt den Wortlaut ihrer Erklärung
mit. |
[5] Hat die Gemeinde
auf die Ausübung ihrer Rechte verzichtet, bedarf es eines
Zeugnisses nach Absatz 1 Satz 3 nicht, soweit nicht ein Widerruf
erklärt ist. |
Hat die Gemeinde auf die Ausübung ihrer Rechte
verzichtet, bedarf es eines Zeugnisses nach Absatz 1 Satz 3 nicht,
soweit nicht ein Widerruf erklärt ist. |
(6) |
|
[1] Hat die Gemeinde
das Vorkaufsrecht ausgeübt und sind einem Dritten dadurch
Vermögensnachteile entstanden, so
hat sie dafür Entschädigung zu leisten, soweit dem Dritten ein
vertragliches Recht zum Erwerb des Grundstücks zustand, bevor ein
gesetzliches Vorkaufsrecht der Gemeinde aufgrund dieses Gesetzbuchs oder solcher
landesrechtlicher Vorschriften, die durch § 186 des
Bundesbaugesetzes aufgehoben worden sind, begründet worden
ist. |
(6) Hat die Gemeinde das Vorkaufsrecht ausgeübt und
sind einem Dritten dadurch Vermögensnachteile entstanden, hat sie
dafür Entschädigung zu leisten, soweit dem Dritten ein
vertragliches Recht zum Erwerb des Grundstücks zustand, bevor ein
gesetzliches Vorkaufsrecht der Gemeinde auf Grund dieses Gesetzbuchs oder solcher
landesrechtlicher Vorschriften, die durch § 186 des
Bundesbaugesetzes aufgehoben worden sind, begründet worden
ist. |
[2] Die Vorschriften
über die Entschädigung im Zweiten Abschnitt des Fünften Teils sind
entsprechend anzuwenden. |
Die Vorschriften über die Entschädigung im Zweiten
Abschnitt des Fünften Teils sind entsprechend anzuwenden. |
[3] Kommt eine
Einigung über die Entschädigung nicht zustande, entscheidet die
höhere Verwaltungsbehörde. |
Kommt eine Einigung über die Entschädigung nicht
zustande, entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde. |
§ 28a |
|
(weggefallen) |
|
Dritter Teil. Regelung der
baulichen und sonstigen Nutzung; Entschädigung |
|
Erster Abschnitt.
Zulässigkeit von Vorhaben |
|
§ 29. Begriff des
Vorhabens; Geltung von Rechtsvorschriften |
§ 29. Begriff des Vorhabens; Geltung von
Rechtsvorschriften |
(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder
Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für
Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für
Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten
die §§ 30 bis 37. |
(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder
Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für
Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für
Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten
die §§ 30 bis 37. |
(2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt. |
(2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt. |
(3)
(weggefallen) |
|
§ 30. Zulässigkeit von Vorhaben im Geltungsbereich
eines Bebauungsplans |
§ 30. Zulässigkeit von Vorhaben im Geltungsbereich
eines Bebauungsplans |
(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der
allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften
mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen
Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen
Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen
Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert
ist. |
(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der
allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften
mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen
Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen
Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen
Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert
ist. |
(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen
Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem
Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert
ist. |
(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen
Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem
Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert
ist. |
(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der
die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher
Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im
übrigen nach § 34 oder § 35. |
(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der
die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher
Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im
Übrigen nach § 34 oder § 35. |
§ 31. Ausnahmen und Befreiungen |
§ 31. Ausnahmen und Befreiungen |
(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können
solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach
Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind. |
(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können
solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach
Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind. |
(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann
befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden
und |
(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann
befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden
und |
1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung
erfordern oder |
1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung
erfordern oder |
2. die Abweichung städtebaulich vertretbar ist
oder |
2. die Abweichung städtebaulich vertretbar ist
oder |
3. die Durchführung des Bebauungsplans zu einer
offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde |
3. die Durchführung des Bebauungsplans zu einer
offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde |
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung
nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar
ist. |
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung
nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar
ist. |
§ 32. Nutzungsbeschränkungen auf künftigen
Gemeinbedarfs-, Verkehrs-, Versorgungs- oder Grünflächen |
§ 32. Nutzungsbeschränkungen auf künftigen
Gemeinbedarfs-, Verkehrs-, Versorgungs- und Grünflächen |
[1] Sind überbaute
Flächen in dem Bebauungsplan als Baugrundstücke für den
Gemeinbedarf oder als Verkehrs-, Versorgungs- oder Grünflächen
festgesetzt, so dürfen auf ihnen
Vorhaben, die eine wertsteigernde Änderung baulicher Anlagen zur
Folge haben, nur zugelassen und für sie Befreiungen von den
Festsetzungen des Bebauungsplanes
nur erteilt werden, wenn der Bedarfs- oder Erschließungsträger
zustimmt oder der Eigentümer für sich und seine Rechtsnachfolger
auf Ersatz der Werterhöhung für den Fall schriftlich verzichtet,
daß der Bebauungsplan durchgeführt
wird. |
Sind überbaute Flächen in dem Bebauungsplan als
Baugrundstücke für den Gemeinbedarf oder als Verkehrs-,
Versorgungs- oder Grünflächen festgesetzt, dürfen auf ihnen
Vorhaben, die eine wertsteigernde Änderung baulicher Anlagen zur
Folge haben, nur zugelassen und für sie Befreiungen von den
Festsetzungen des Bebauungsplans
nur erteilt werden, wenn der Bedarfs- oder Erschließungsträger
zustimmt oder der Eigentümer für sich und seine Rechtsnachfolger
auf Ersatz der Werterhöhung für den Fall schriftlich verzichtet,
dass der Bebauungsplan durchgeführt
wird. |
[2] Dies gilt auch
für die dem Bebauungsplan nicht widersprechenden Teile einer
baulichen Anlage, wenn sie für sich allein nicht wirtschaftlich
verwertbar sind oder wenn bei der Enteignung die Übernahme der
restlichen überbauten Flächen verlangt werden kann. |
Dies gilt auch für die dem Bebauungsplan nicht
widersprechenden Teile einer baulichen Anlage, wenn sie für sich
allein nicht wirtschaftlich verwertbar sind oder wenn bei der
Enteignung die Übernahme der restlichen überbauten Flächen verlangt
werden kann. |
§ 33. Zulässigkeit von Vorhaben während der
Planaufstellung |
§ 33. Zulässigkeit von Vorhaben während der
Planaufstellung |
(1) In Gebieten, für die ein Beschluß über die Aufstellung eines
Bebauungsplans gefaßt ist, ist ein
Vorhaben zulässig, wenn |
(1) In Gebieten, für die ein Beschluss über die Aufstellung eines
Bebauungsplans gefasst ist, ist ein
Vorhaben zulässig, wenn |
1. die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung
nach § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2 und § 4a Abs. 2 bis 5 durchgeführt
worden ist, |
1. die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung
nach § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2 und § 4a Abs. 2 bis 5 durchgeführt
worden ist, |
2. anzunehmen ist, daß das Vorhaben den künftigen Festsetzungen des
Bebauungsplans nicht entgegensteht, |
2. anzunehmen ist, dass das Vorhaben den künftigen Festsetzungen
des Bebauungsplans nicht entgegensteht, |
3. der Antragsteller diese Festsetzungen für sich
und seine Rechtsnachfolger schriftlich anerkennt und |
3. der Antragsteller diese Festsetzungen für sich
und seine Rechtsnachfolger schriftlich anerkennt und |
4. die Erschließung gesichert ist. |
4. die Erschließung gesichert ist. |
(2) In Fällen des § 4a Abs. 3 Satz 1 kann vor der
erneuten Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung ein Vorhaben
zugelassen werden, wenn sich die vorgenommene Änderung oder
Ergänzung des Bebauungsplanentwurfs nicht auf das Vorhaben auswirkt
und die in Absatz 1 Nr. 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen
erfüllt sind. |
(2) In Fällen des § 4a Abs. 3 Satz 1 kann vor der
erneuten Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung ein Vorhaben
zugelassen werden, wenn sich die vorgenommene Änderung oder
Ergänzung des Bebauungsplanentwurfs nicht auf das Vorhaben auswirkt
und die in Absatz 1 Nr. 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen
erfüllt sind. |
(3) |
|
[1] Wird ein
Verfahren nach § 13 oder § 13a durchgeführt, kann ein Vorhaben vor
Durchführung der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung
zugelassen werden, wenn die in Absatz 1 Nr. 2 bis 4 bezeichneten
Voraussetzungen erfüllt sind. |
(3) Wird ein Verfahren nach § 13 oder § 13a
durchgeführt, kann ein Vorhaben vor Durchführung der
Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung zugelassen werden, wenn
die in Absatz 1 Nr. 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt
sind. |
[2] Der betroffenen
Öffentlichkeit und den berührten Behörden und sonstigen Trägern
öffentlicher Belange ist vor Erteilung der Genehmigung Gelegenheit
zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu geben, soweit sie
dazu nicht bereits zuvor Gelegenheit hatten. |
Der betroffenen Öffentlichkeit und den berührten
Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange ist vor
Erteilung der Genehmigung Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb
angemessener Frist zu geben, soweit sie dazu nicht bereits zuvor
Gelegenheit hatten. |
§ 34. Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im
Zusammenhang bebauten Ortsteile |
§ 34. Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im
Zusammenhang bebauten Ortsteile |
(1) |
|
[1] Innerhalb der im
Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es
sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der
Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der
näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. |
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten
Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß
der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die
überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt
und die Erschließung gesichert ist. |
[2] Die
Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen
gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt
werden. |
Die Anforderungen an gesunde Wohn- und
Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht
beeinträchtigt werden. |
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung
einem der Baugebiete, die in der aufgrund des § 9a erlassenen Verordnung
bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach
seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem
Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung
ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Abs. 1, im übrigen ist § 31 Abs. 2 entsprechend
anzuwenden. |
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung
einem der Baugebiete, die in der auf
Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind,
beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art
allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein
zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen
Vorhaben ist § 31 Abs. 1, im Übrigen ist § 31 Abs. 2 entsprechend
anzuwenden. |
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine
schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der
Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein. |
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine
schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der
Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein. |
(3a) |
|
[1] Vom Erfordernis
des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1
Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die
Abweichung |
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart
der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall
abgewichen werden, wenn die Abweichung |
1. der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder
Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder
Handwerksbetriebs oder der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung
einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken
dient, |
1. der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder
Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder
Handwerksbetriebs oder der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung
einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken
dient, |
2. städtebaulich vertretbar ist und |
2. städtebaulich vertretbar ist und |
3. auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen
mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. |
3. auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen
mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. |
[2] Satz 1 findet
keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe
Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche
Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder
in anderen Gemeinden haben können. |
Satz 1 findet keine Anwendung auf
Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der
Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf
zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen
Gemeinden haben können. |
(4) |
|
[1] Die Gemeinde
kann durch Satzung |
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung |
1. die Grenzen für im Zusammenhang bebaute
Ortsteile festlegen, |
1. die Grenzen für im Zusammenhang bebaute
Ortsteile festlegen, |
2. bebaute Bereiche im Außenbereich als im
Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im
Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, |
2. bebaute Bereiche im Außenbereich als im
Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im
Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, |
3. einzelne Außenbereichsflächen in die im
Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen
Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs
entsprechend geprägt sind. |
3. einzelne Außenbereichsflächen in die im
Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen
Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs
entsprechend geprägt sind. |
[2] Die Satzungen
können miteinander verbunden werden. |
Die Satzungen können miteinander verbunden
werden. |
[3]
(weggefallen) |
|
[4]
(weggefallen) |
|
[5]
(weggefallen) |
|
(5) |
|
[1] Voraussetzung
für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 und 3
ist, dass |
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen
nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 ist, dass |
1. sie mit einer geordneten städtebaulichen
Entwicklung vereinbar sind, |
1. sie mit einer geordneten städtebaulichen
Entwicklung vereinbar sind, |
2. die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht
zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1
zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach
Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und |
2. die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht
zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1
zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach
Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und |
3. keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung
der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter
bestehen. |
3. keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung
der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter
bestehen. |
[2] In den Satzungen
nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach
§ 9 Abs. 1 und 3 Satz 1 sowie Abs. 4 getroffen werden. |
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 und 3
können einzelne Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 und 3 Satz 1 sowie
Abs. 4 getroffen werden. |
[3] § 9 Abs. 6 ist
entsprechend anzuwenden. |
§ 9 Abs. 6 ist entsprechend anzuwenden. |
[4] Auf die Satzung
nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 3 sind ergänzend § 1a Abs. 2 und 3 und § 9
Abs. 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den
Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nr. 1 beizufügen. |
Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 3 sind
ergänzend § 1a Abs. 2 und 3 und § 9 Abs. 1a entsprechend
anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend §
2a Satz 2 Nr. 1 beizufügen. |
(6) |
|
[1] Bei der
Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 sind die
Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach
§ 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend
anzuwenden. |
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4
Satz 1 Nr. 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits-
und Behördenbeteiligung nach § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 sowie
Satz 2 entsprechend anzuwenden. |
[2] Auf die
Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ist § 10 Abs. 3
entsprechend anzuwenden. |
Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 bis 3
ist § 10 Abs. 3 entsprechend anzuwenden. |
§ 35. Bauen im Außenbereich |
§ 35. Bauen im Außenbereich |
(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig,
wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende
Erschließung gesichert ist und wenn es |
(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig,
wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende
Erschließung gesichert ist und wenn es |
1. einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb
dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche
einnimmt, |
1. einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb
dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche
einnimmt, |
2. einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung
dient, |
2. einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung
dient, |
3. der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität,
Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der
Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb
dient, |
3. der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität,
Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der
Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb
dient, |
4. wegen seiner besonderen Anforderungen an die
Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder
wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich
ausgeführt werden soll, |
4. wegen seiner besonderen Anforderungen an die
Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder
wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich
ausgeführt werden soll, |
5. der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der
Wind- oder Wasserenergie dient, |
5. der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der
Wind- oder Wasserenergie dient, |
6. der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen
eines Betriebes nach Nummer 1 oder 2
oder eines Betriebes nach Nummer 4,
der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an
das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden
Voraussetzungen: |
6. der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen
eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2
oder eines Betriebs nach Nummer 4,
der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an
das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden
Voraussetzungen: |
a) das Vorhaben steht in einem
räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb, |
a) das Vorhaben steht in einem
räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb, |
b) die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb
oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach
den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung
betreibt, |
b) die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb
oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach
den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung
betreibt, |
c) es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur
eine Anlage betrieben und |
c) es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur
eine Anlage betrieben und |
d) die installierte elektrische Leistung der Anlage
überschreitet nicht 0,5 MW |
d) die installierte elektrische Leistung der Anlage
überschreitet nicht 0,5 MW |
oder |
oder |
7. der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der
Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver
Abfälle dient. |
7. der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der
Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver
Abfälle dient. |
(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall
zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche
Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert
ist. |
(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall
zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche
Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert
ist. |
(3) |
|
[1] Eine
Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn
das Vorhaben |
(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange
liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben |
1. den Darstellungen des Flächennutzungsplans
widerspricht, |
1. den Darstellungen des Flächennutzungsplans
widerspricht, |
2. den Darstellungen eines Landschaftsplans oder
sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder
Immissionsschutzrechts, widerspricht, |
2. den Darstellungen eines Landschaftsplans oder
sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder
Immissionsschutzrechts, widerspricht, |
3. schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann
oder ihnen ausgesetzt wird, |
3. schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann
oder ihnen ausgesetzt wird, |
4. unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder
andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder
Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige
Aufgaben erfordert, |
4. unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder
andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder
Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige
Aufgaben erfordert, |
5. Belange des Naturschutzes und der Landschaftpflege, des Bodenschutzes, des
Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und
ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und
Landschaftsbild verunstaltet, |
5. Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des
Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und
ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und
Landschaftsbild verunstaltet, |
6. Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur
beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz
gefährdet, |
6. Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur
beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz
gefährdet, |
7. die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung
einer Splittersiedlung befürchten läßt oder |
7. die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung
einer Splittersiedlung befürchten lässt oder |
8. die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und
Radaranlagen stört. |
8. die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und
Radaranlagen stört. |
[2] Raumbedeutsame
Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen;
öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1
nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser
Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. |
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der
Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen
raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die
Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der
Raumordnung abgewogen worden sind. |
[3] Öffentliche
Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6 in der
Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im
Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung
an anderer Stelle erfolgt ist. |
Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach
Absatz 1 Nr. 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit
hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele
der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist. |
(4) |
|
[1] Den nachfolgend
bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht
entgegengehalten werden, daß sie
Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans
widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft
beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung
einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im
übrigen außenbereichsverträglich im
Sinne des Absatzes 3 sind: |
(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben
im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden,
dass sie Darstellungen des
Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die
natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die
Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung
befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des
Absatzes 3 sind: |
1. die Änderung der bisherigen Nutzung eines
Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 unter folgenden
Voraussetzungen: |
1. die Änderung der bisherigen Nutzung eines
Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 unter folgenden
Voraussetzungen: |
a) das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung
erhaltenswerter Bausubstanz, |
a) das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung
erhaltenswerter Bausubstanz, |
b) die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im
wesentlichen gewahrt, |
b) die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im
Wesentlichen gewahrt, |
c) die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht
länger als sieben Jahre zurück, |
c) die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht
länger als sieben Jahre zurück, |
d) das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren
zulässigerweise errichtet worden, |
d) das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren
zulässigerweise errichtet worden, |
e) das Gebäude steht im räumlich-funktionalen
Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen
Betriebes, |
e) das Gebäude steht im räumlich-funktionalen
Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen
Betriebs, |
f) im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen
neben den bisher nach Absatz 1 Nr. 1 zulässigen Wohnungen höchstens
drei Wohnungen je Hofstelle und |
f) im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen
neben den bisher nach Absatz 1 Nr. 1 zulässigen Wohnungen höchstens
drei Wohnungen je Hofstelle und |
g) es wird eine Verpflichtung übernommen, keine
Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es
sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des
Betriebes im Sinne des Absatzes 1
Nr. 1 erforderlich, |
g) es wird eine Verpflichtung übernommen, keine
Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es
sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des
Betriebs im Sinne des Absatzes 1
Nr. 1 erforderlich, |
2. die Neuerrichtung eines gleichartigen
Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden
Voraussetzungen: |
2. die Neuerrichtung eines gleichartigen
Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden
Voraussetzungen: |
a) das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise
errichtet worden, |
a) das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise
errichtet worden, |
b) das vorhandene Gebäude weist Mißstände oder Mängel auf, |
b) das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf, |
c) das vorhandene Gebäude wird seit längerer Zeit
vom Eigentümer selbst genutzt und |
c) das vorhandene Gebäude wird seit längerer Zeit
vom Eigentümer selbst genutzt und |
d) Tatsachen rechtfertigen die Annahme,
daß das neu errichtete Gebäude für
den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie
genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der
Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer
Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme
rechtfertigen, daß das neu
errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner
Familie genutzt wird, |
d) Tatsachen rechtfertigen die Annahme,
dass das neu errichtete Gebäude für
den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie
genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der
Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer
Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme
rechtfertigen, dass das neu
errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner
Familie genutzt wird, |
3. die alsbaldige Neuerrichtung eines
zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder
andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen
Gebäudes an gleicher Stelle, |
3. die alsbaldige Neuerrichtung eines
zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder
andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen
Gebäudes an gleicher Stelle, |
4. die Änderung oder Nutzungsänderung von
erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden,
auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen
Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts
dient, |
4. die Änderung oder Nutzungsänderung von
erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden,
auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen
Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts
dient, |
5. die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu
höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen: |
5. die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu
höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen: |
a) das Gebäude ist zulässigerweise errichtet
worden, |
a) das Gebäude ist zulässigerweise errichtet
worden, |
b) die Erweiterung ist im Verhältnis zum
vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse
angemessen und |
b) die Erweiterung ist im Verhältnis zum
vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse
angemessen und |
c) bei der Errichtung einer weiteren Wohnung
rechtfertigen Tatsachen die Annahme, daß das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder
seiner Familie selbst genutzt wird, |
c) bei der Errichtung einer weiteren Wohnung
rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder
seiner Familie selbst genutzt wird, |
6. die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise
errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im
Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist. |
6. die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise
errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im
Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist. |
[2] In den Fällen
des Satzes 1 Nr. 2 und 3 sind geringfügige Erweiterungen des neuen
Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie
geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes
zulässig. |
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 sind
geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem
beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen
vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig. |
[3]
(weggefallen) |
|
(5) |
|
[1] Die nach den
Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer
flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß
begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise
auszuführen. |
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen
Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf
das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden
Weise auszuführen. |
[2] Für Vorhaben
nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6 ist als weitere
Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben,
das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung
zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach
Absatz 1 Nr. 2 bis 6 zulässigen Nutzungsänderung ist die
Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nr. 1
oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. |
Für Vorhaben nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6 ist als
weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung
abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen
Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei
einer nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6 zulässigen Nutzungsänderung ist die
Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nr. 1
oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. |
[3] Die
Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene
Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach
Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe g
sicherstellen. |
Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach
Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die
Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1
Nr. 1 Buchstabe g sicherstellen. |
[4] Im übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4
Satz 1 sicherstellen, daß die
bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur
in der vorgesehenen Art genutzt wird. |
Im Übrigen soll sie
in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach
Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt
wird. |
(6) |
|
[1] Die Gemeinde
kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend
landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von
einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen,
daß Wohnzwecken dienenden Vorhaben
im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann,
daß sie einer Darstellung im
Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald
widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer
Splittersiedlung befürchten lassen. |
(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im
Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind
und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist,
durch Satzung bestimmen, dass
Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht
entgegengehalten werden kann, dass
sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die
Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder
Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. |
[2] Die Satzung kann
auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und
Gewerbebetrieben dienen. |
Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt
werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. |
[3] In der Satzung
können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen
werden. |
In der Satzung können nähere Bestimmungen über die
Zulässigkeit getroffen werden. |
[4] Voraussetzung
für die Aufstellung der Satzung ist, dass |
Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist,
dass |
1. sie mit einer geordneten städtebaulichen
Entwicklung vereinbar ist, |
1. sie mit einer geordneten städtebaulichen
Entwicklung vereinbar ist, |
2. die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht
zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1
zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach
Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und |
2. die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht
zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1
zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach
Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und |
3. keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung
der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter
bestehen. |
3. keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung
der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter
bestehen. |
[5] Bei Aufstellung
der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und
Behördenbeteiligung nach § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 sowie Satz
2 entsprechend anzuwenden. |
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften
über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Abs. 2
Satz 1 Nr. 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. |
[6] § 10 Abs. 3 ist
entsprechend anzuwenden. |
§ 10 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden. |
[7] Von der Satzung
bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt. |
Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4
unberührt. |
§ 36. Beteiligung der Gemeinde und der höheren
Verwaltungsbehörde |
§ 36. Beteiligung der Gemeinde und der höheren
Verwaltungsbehörde |
(1) |
|
[1] Über die
Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im
bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im
Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. |
(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§
31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der
Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde
entschieden. |
[2] Das Einvernehmen
der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren
über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften
entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Abs. 1
bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. |
Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch
erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit
nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies
gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Abs. 1 bezeichneten Art, die
der Bergaufsicht unterliegen. |
[3] Richtet sich die
Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Abs. 1, stellen die Länder
sicher, daß die Gemeinde rechtzeitig
vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der
Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. |
Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach §
30 Abs. 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung
des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach
den §§ 14 und 15 entscheiden kann. |
[4] In den Fällen
des § 35 Abs. 2 und 4 kann die Landesregierung durch
Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen,
daß die Zustimmung der höheren
Verwaltungsbehörde erforderlich ist. |
In den Fällen des § 35 Abs. 2 und 4 kann die
Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte
Fälle festlegen, dass die
Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist. |
(2) |
|
[1] Das Einvernehmen
der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde
dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden
Gründen versagt werden. |
(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die
Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich
aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt
werden. |
[2] Das Einvernehmen
der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde
gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang
des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem
Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags
bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben
ist. |
Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung
der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht
binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der
Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der
Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich,
wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. |
[3] Die nach
Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes
Einvernehmen der Gemeinde ersetzen. |
Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein
rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen. |
§ 37. Bauliche Maßnahmen des Bundes und der
Länder |
§ 37. Bauliche Maßnahmen des Bundes und der
Länder |
(1) Macht die besondere öffentliche Zweckbestimmung
für bauliche Anlagen des Bundes oder eines Landes erforderlich, von
den Vorschriften dieses Gesetzbuchs oder den auf Grund dieses
Gesetzbuchs erlassenen Vorschriften abzuweichen oder ist das
Einvernehmen mit der Gemeinde nach den
§§ 14 oder 36 nicht erreicht worden, so entscheidet die höhere
Verwaltungsbehörde. |
(1) Macht die besondere öffentliche Zweckbestimmung
für bauliche Anlagen des Bundes oder eines Landes erforderlich, von
den Vorschriften dieses Gesetzbuchs oder den auf Grund dieses
Gesetzbuchs erlassenen Vorschriften abzuweichen oder ist das
Einvernehmen mit der Gemeinde nach § 14 oder § 36
nicht erreicht worden, entscheidet die höhere
Verwaltungsbehörde. |
(2) |
|
[1] Handelt es sich
dabei um Vorhaben, die der Landesverteidigung, dienstlichen Zwecken
der Bundespolizei oder dem zivilen Bevölkerungsschutz dienen, ist
nur die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde
erforderlich. |
(2) Handelt es sich dabei um Vorhaben, die der
Landesverteidigung, dienstlichen Zwecken der Bundespolizei oder dem
zivilen Bevölkerungsschutz dienen, ist nur die Zustimmung der
höheren Verwaltungsbehörde erforderlich. |
[2] Vor Erteilung
der Zustimmung hat diese die Gemeinde zu hören. |
Vor Erteilung der Zustimmung hat diese die Gemeinde
zu hören. |
[3] Versagt die
höhere Verwaltungsbehörde ihre Zustimmung oder widerspricht die
Gemeinde dem beabsichtigten Bauvorhaben, so entscheidet das zuständige Bundesministerium
im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien und im
Benehmen mit der zuständigen Obersten Landesbehörde. |
Versagt die höhere Verwaltungsbehörde ihre
Zustimmung oder widerspricht die Gemeinde dem beabsichtigten
Bauvorhaben, entscheidet das zuständige Bundesministerium im
Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien und im Benehmen
mit der zuständigen Obersten Landesbehörde. |
(3) |
|
[1] Entstehen der
Gemeinde infolge der Durchführung von Maßnahmen nach den Absätzen 1
und 2 Aufwendungen für Entschädigungen nach diesem Gesetzbuch,
so sind sie ihr vom Träger der
Maßnahmen zu ersetzen. |
(3) Entstehen der Gemeinde infolge der Durchführung
von Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 Aufwendungen für
Entschädigungen nach diesem Gesetzbuch, sind sie ihr vom Träger der
Maßnahmen zu ersetzen. |
[2] Muß infolge
dieser Maßnahmen ein Bebauungsplan aufgestellt, geändert, ergänzt
oder aufgehoben werden, so sind ihr
auch die dadurch entstandenen Kosten zu ersetzen. |
Muss infolge dieser
Maßnahmen ein Bebauungsplan aufgestellt, geändert, ergänzt oder
aufgehoben werden, sind ihr auch die dadurch entstandenen Kosten zu
ersetzen. |
(4) |
|
[1] Sollen bauliche
Anlagen auf Grundstücken errichtet werden, die nach dem
Landbeschaffungsgesetz beschafft werden, so sind in dem Verfahren nach § 1 Abs. 2 des
Landbeschaffungsgesetzes alle von der Gemeinde oder der höheren
Verwaltungsbehörde nach den vorstehenden Absätzen 1 und 2 zulässigen
Einwendungen abschließend zu erörtern. |
(4) Sollen bauliche Anlagen auf Grundstücken
errichtet werden, die nach dem Landbeschaffungsgesetz beschafft
werden, sind in dem Verfahren nach § 1 Abs. 2 des
Landbeschaffungsgesetzes alle von der Gemeinde oder der höheren
Verwaltungsbehörde nach den Absätzen 1 und 2 zulässigen
Einwendungen abschließend zu erörtern. |
[2] Eines Verfahrens
nach Absatz 2 bedarf es in diesem Falle nicht. |
Eines Verfahrens nach Absatz 2 bedarf es in diesem
Falle nicht. |
§ 38. Bauliche Maßnahmen von überörtlicher
Bedeutung auf Grund von |
§ 38. Bauliche Maßnahmen von überörtlicher
Bedeutung auf Grund von |
Planfeststellungsverfahren; öffentlich zugängliche
Abfallbeseitigungsanlagen |
Planfeststellungsverfahren; öffentlich zugängliche
Abfallbeseitigungsanlagen |
[1] Auf
Planfeststellungsverfahren und sonstige Verfahren mit den
Rechtswirkungen der Planfeststellung für Vorhaben von überörtlicher
Bedeutung sowie auf die auf Grund des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes für die Errichtung und den Betrieb
öffentlich zugänglicher Abfallbeseitigungsanlagen geltenden
Verfahren sind die §§ 29 bis 37 nicht anzuwenden, wenn die Gemeinde
beteiligt wird; städtebauliche Belange sind zu
berücksichtigen. |
Auf Planfeststellungsverfahren und sonstige
Verfahren mit den Rechtswirkungen der Planfeststellung für Vorhaben
von überörtlicher Bedeutung sowie auf die auf Grund des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes für die Errichtung und den Betrieb
öffentlich zugänglicher Abfallbeseitigungsanlagen geltenden
Verfahren sind die §§ 29 bis 37 nicht anzuwenden, wenn die Gemeinde
beteiligt wird; städtebauliche Belange sind zu
berücksichtigen. |
[2] Eine Bindung
nach § 7 bleibt unberührt. |
Eine Bindung nach § 7 bleibt unberührt. |
[3] § 37 Abs. 3 ist
anzuwenden. |
§ 37 Abs. 3 ist anzuwenden. |
Zweiter Abschnitt.
Entschädigung |
|
§ 39. Vertrauensschaden |
§ 39. Vertrauensschaden |
[1] Haben Eigentümer
oder in Ausübung ihrer Nutzungsrechte sonstige Nutzungsberechtigte
im berechtigten Vertrauen auf den Bestand eines rechtsverbindlichen
Bebauungsplans Vorbereitungen für die Verwirklichung von
Nutzungsmöglichkeiten getroffen, die sich aus dem Bebauungsplan
ergeben, können sie angemessene Entschädigung in Geld verlangen,
soweit die Aufwendungen durch die Änderung, Ergänzung oder
Aufhebung des Bebauungsplans an Wert verlieren. |
Haben Eigentümer oder in Ausübung ihrer
Nutzungsrechte sonstige Nutzungsberechtigte im berechtigten
Vertrauen auf den Bestand eines rechtsverbindlichen Bebauungsplans
Vorbereitungen für die Verwirklichung von Nutzungsmöglichkeiten
getroffen, die sich aus dem Bebauungsplan ergeben, können sie
angemessene Entschädigung in Geld verlangen, soweit die
Aufwendungen durch die Änderung, Ergänzung oder Aufhebung des
Bebauungsplans an Wert verlieren. |
[2] Dies gilt auch
für Abgaben nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften, die
für die Erschließung des Grundstücks erhoben wurden. |
Dies gilt auch für Abgaben nach bundes- oder
landesrechtlichen Vorschriften, die für die Erschließung des
Grundstücks erhoben wurden. |
§ 39a |
|
(weggefallen) |
|
§ 39b |
|
(weggefallen) |
|
§ 39c |
|
(weggefallen) |
|
§ 39d |
|
(weggefallen) |
|
§ 39e |
|
(weggefallen) |
|
§ 39f |
|
(weggefallen) |
|
§ 39g |
|
(weggefallen) |
|
§ 39h |
|
(weggefallen) |
|
§ 39i |
|
(weggefallen) |
|
§ 39j |
|
(weggefallen) |
|
§ 40. Entschädigung
in Geld oder durch Übernahme |
§ 40. Entschädigung in Geld oder durch
Übernahme |
(1) |
|
[1] Sind im
Bebauungsplan |
(1) Sind im Bebauungsplan |
1. Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport-
und Spielanlagen, |
1. Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport-
und Spielanlagen, |
2. Flächen für Personengruppen mit besonderem
Wohnbedarf, |
2. Flächen für Personengruppen mit besonderem
Wohnbedarf, |
3. Flächen mit besonderem Nutzungszweck, |
3. Flächen mit besonderem Nutzungszweck, |
4. von der Bebauung freizuhaltende Schutzflächen
und Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor
Einwirkungen, |
4. von der Bebauung freizuhaltende Schutzflächen
und Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor
Einwirkungen, |
5. Verkehrsflächen, |
5. Verkehrsflächen, |
6. Versorgungsflächen, |
6. Versorgungsflächen, |
7. Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung,
einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von
Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen, |
7. Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung,
einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von
Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen, |
8. Grünflächen, |
8. Grünflächen, |
9. Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für
die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen, |
9. Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für
die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen, |
10. Flächen für Gemeinschaftsstellplätze und
Gemeinschaftsgaragen, |
10. Flächen für Gemeinschaftsstellplätze und
Gemeinschaftsgaragen, |
11. Flächen für Gemeinschaftsanlagen, |
11. Flächen für Gemeinschaftsanlagen, |
12. von der Bebauung freizuhaltende Flächen, |
12. von der Bebauung freizuhaltende Flächen, |
13. Wasserflächen, Flächen für die
Wasserwirtschaft, Flächen für Hochwasserschutzanlagen und Flächen
für die Regelung des Wasserabflusses, |
13. Wasserflächen, Flächen für die
Wasserwirtschaft, Flächen für Hochwasserschutzanlagen und Flächen
für die Regelung des Wasserabflusses, |
14. Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur
Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft |
14. Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur
Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft |
festgesetzt, so ist
der Eigentümer nach Maßgabe der folgenden Absätze zu entschädigen,
soweit ihm Vermögensnachteile entstehen. |
festgesetzt, ist der Eigentümer nach Maßgabe der
folgenden Absätze zu entschädigen, soweit ihm Vermögensnachteile
entstehen. |
[2] Dies gilt in den
Fällen des Satzes 1 Nr. 1 in bezug
auf Flächen für Sport- und Spielanlagen sowie des Satzes 1 Nr. 4
und 10 bis 14 nicht, soweit die Festsetzungen oder ihre
Durchführung den Interessen des Eigentümers oder der Erfüllung
einer ihm obliegenden Rechtspflicht dienen. |
Dies gilt in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 in
Bezug auf Flächen für Sport- und
Spielanlagen sowie des Satzes 1 Nr. 4 und 10 bis 14 nicht, soweit
die Festsetzungen oder ihre Durchführung den Interessen des
Eigentümers oder der Erfüllung einer ihm obliegenden Rechtspflicht
dienen. |
(2) |
|
[1] Der Eigentümer
kann die Übernahme der Flächen verlangen, |
(2) Der Eigentümer kann die Übernahme der Flächen
verlangen, |
1. wenn und soweit es ihm mit Rücksicht auf die
Festsetzung oder Durchführung des Bebauungsplanes wirtschaftlich nicht mehr
zuzumuten ist, das Grundstück zu behalten oder es in der bisherigen
oder einer anderen zulässigen Art zu nutzen, oder |
1. wenn und soweit es ihm mit Rücksicht auf die
Festsetzung oder Durchführung des Bebauungsplans wirtschaftlich nicht mehr
zuzumuten ist, das Grundstück zu behalten oder es in der bisherigen
oder einer anderen zulässigen Art zu nutzen, oder |
2. wenn Vorhaben nach § 32 nicht ausgeführt werden
dürfen und dadurch die bisherige Nutzung einer baulichen Anlage
aufgehoben oder wesentlich herabgesetzt wird. |
2. wenn Vorhaben nach § 32 nicht ausgeführt werden
dürfen und dadurch die bisherige Nutzung einer baulichen Anlage
aufgehoben oder wesentlich herabgesetzt wird. |
[2] Der Eigentümer
kann anstelle der Übernahme die Begründung von Miteigentum oder
eines geeigneten Rechts verlangen, wenn die Verwirklichung des
Bebauungsplans nicht die Entziehung des Eigentums erfordert. |
Der Eigentümer kann anstelle der Übernahme die
Begründung von Miteigentum oder eines geeigneten Rechts verlangen,
wenn die Verwirklichung des Bebauungsplans nicht die Entziehung des
Eigentums erfordert. |
(3) |
|
[1] Dem Eigentümer
ist eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten, wenn und
soweit Vorhaben nach § 32 nicht ausgeführt werden dürfen und
dadurch die bisherige Nutzung seines Grundstücks wirtschaftlich
erschwert wird. |
(3) Dem Eigentümer ist eine angemessene
Entschädigung in Geld zu leisten, wenn und soweit Vorhaben nach §
32 nicht ausgeführt werden dürfen und dadurch die bisherige Nutzung
seines Grundstücks wirtschaftlich erschwert wird. |
[2] Sind die
Voraussetzungen des Übernahmeanspruchs nach Absatz 2 gegeben, kann
nur dieser Anspruch geltend gemacht werden. |
Sind die Voraussetzungen des Übernahmeanspruchs
nach Absatz 2 gegeben, kann nur dieser Anspruch geltend gemacht
werden. |
[3] Der zur
Entschädigung Verpflichtete kann den Entschädigungsberechtigten auf
den Übernahmeanspruch verweisen, wenn das Grundstück für den im
Bebauungsplan festgesetzten Zweck alsbald benötigt wird. |
Der zur Entschädigung Verpflichtete kann den
Entschädigungsberechtigten auf den Übernahmeanspruch verweisen,
wenn das Grundstück für den im Bebauungsplan festgesetzten Zweck
alsbald benötigt wird. |
(4)
(weggefallen) |
|
(5)
(weggefallen) |
|
(6)
(weggefallen) |
|
§ 41. Entschädigung bei Begründung von Geh-, Fahr-
und Leitungsrechten und bei Bindungen für Bepflanzungen |
§ 41. Entschädigung bei Begründung von Geh-, Fahr-
und Leitungsrechten und bei Bindungen für Bepflanzungen |
(1) |
|
[1] Sind im
Bebauungsplan Flächen festgesetzt, die mit Geh-, Fahr- und
Leitungsrechten zu belasten sind, so
kann der Eigentümer unter den Voraussetzungen des § 40 Abs. 2
verlangen, daß an diesen Flächen
einschließlich der für die Leitungsführungen erforderlichen
Schutzstreifen das Recht zugunsten des in § 44 Abs. 1 und 2
Bezeichneten begründet wird. |
(1) Sind im Bebauungsplan Flächen festgesetzt, die
mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belasten sind, kann der
Eigentümer unter den Voraussetzungen des § 40 Abs. 2 verlangen,
dass an diesen Flächen
einschließlich der für die Leitungsführungen erforderlichen
Schutzstreifen das Recht zugunsten des in § 44 Abs. 1 und 2
Bezeichneten begründet wird. |
[2] Dies gilt nicht
für die Verpflichtung zur Duldung solcher örtlichen Leitungen, die
der Erschließung und Versorgung des Grundstücks dienen. |
Dies gilt nicht für die Verpflichtung zur Duldung
solcher örtlichen Leitungen, die der Erschließung und Versorgung
des Grundstücks dienen. |
[3] Weitergehende
Rechtsvorschriften, nach denen der Eigentümer zur Duldung von
Versorgungsleitungen verpflichtet ist, bleiben unberührt. |
Weitergehende Rechtsvorschriften, nach denen der
Eigentümer zur Duldung von Versorgungsleitungen verpflichtet ist,
bleiben unberührt. |
(2) Sind im Bebauungsplan Bindungen für
Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern,
sonstigen Bepflanzungen und Gewässern sowie das Anpflanzen von
Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen festgesetzt, ist dem
Eigentümer eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten, wenn
und soweit infolge dieser Festsetzungen |
(2) Sind im Bebauungsplan Bindungen für
Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern,
sonstigen Bepflanzungen und Gewässern sowie das Anpflanzen von
Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen festgesetzt, ist dem
Eigentümer eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten, wenn
und soweit infolge dieser Festsetzungen |
1. besondere Aufwendungen notwendig sind, die über
das bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung erforderliche Maß
hinausgehen, oder |
1. besondere Aufwendungen notwendig sind, die über
das bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung erforderliche Maß
hinausgehen, oder |
2. eine wesentliche Wertminderung des Grundstücks
eintritt. |
2. eine wesentliche Wertminderung des Grundstücks
eintritt. |
§ 42. Entschädigung bei Änderung oder Aufhebung
einer zulässigen Nutzung |
§ 42. Entschädigung bei Änderung oder Aufhebung
einer zulässigen Nutzung |
(1) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks
aufgehoben oder geändert und tritt dadurch eine nicht nur
unwesentliche Wertminderung des Grundstücks ein, so kann der Eigentümer nach Maßgabe der
folgenden Absätze eine angemessene Entschädigung in Geld
verlangen. |
(1) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks
aufgehoben oder geändert und tritt dadurch eine nicht nur
unwesentliche Wertminderung des Grundstücks ein, kann der
Eigentümer nach Maßgabe der folgenden Absätze eine angemessene
Entschädigung in Geld verlangen. |
(2) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks
innerhalb einer Frist von sieben Jahren ab Zulässigkeit aufgehoben
oder geändert, so bemißt sich die
Entschädigung nach dem Unterschied zwischen dem Wert des
Grundstücks aufgrund der zulässigen
Nutzung und seinem Wert, der sich infolge der Aufhebung oder
Änderung ergibt. |
(2) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks
innerhalb einer Frist von sieben Jahren ab Zulässigkeit aufgehoben
oder geändert, bemisst sich die
Entschädigung nach dem Unterschied zwischen dem Wert des
Grundstücks auf Grund der
zulässigen Nutzung und seinem Wert, der sich infolge der Aufhebung
oder Änderung ergibt. |
(3) |
|
[1] Wird die
zulässige Nutzung eines Grundstücks nach Ablauf der in Absatz 2
bezeichneten Frist aufgehoben oder geändert, so kann der Eigentümer nur eine Entschädigung
für Eingriffe in die ausgeübte Nutzung verlangen, insbesondere wenn
infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung die
Ausübung der verwirklichten Nutzung oder die sonstigen
Möglichkeiten der wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks, die
sich aus der verwirklichten Nutzung ergeben, unmöglich gemacht oder
wesentlich erschwert werden. |
(3) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks
nach Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist aufgehoben oder
geändert, kann der Eigentümer nur eine Entschädigung für Eingriffe
in die ausgeübte Nutzung verlangen, insbesondere wenn infolge der
Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung die Ausübung der
verwirklichten Nutzung oder die sonstigen Möglichkeiten der
wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks, die sich aus der
verwirklichten Nutzung ergeben, unmöglich gemacht oder wesentlich
erschwert werden. |
[2] Die Höhe der
Entschädigung hinsichtlich der Beeinträchtigung des
Grundstückswerts bemißt sich nach
dem Unterschied zwischen dem Wert des Grundstücks aufgrund der ausgeübten Nutzung und seinem Wert,
der sich infolge der in Satz 1 bezeichneten Beschränkungen
ergibt. |
Die Höhe der Entschädigung hinsichtlich der
Beeinträchtigung des Grundstückswerts bemisst sich nach dem Unterschied zwischen dem
Wert des Grundstücks auf Grund der
ausgeübten Nutzung und seinem Wert, der sich infolge der in Satz 1
bezeichneten Beschränkungen ergibt. |
(4) Entschädigungen für Eingriffe in ausgeübte
Nutzungen bleiben unberührt. |
(4) Entschädigungen für Eingriffe in ausgeübte
Nutzungen bleiben unberührt. |
(5) Abweichend von Absatz 3 bemißt sich die Entschädigung nach Absatz 2,
wenn der Eigentümer an der Verwirklichung eines der zulässigen
Nutzung entsprechenden Vorhabens vor Ablauf der in Absatz 2
bezeichneten Frist durch eine Veränderungssperre oder eine
befristete Zurückstellung seines Vorhabens gehindert worden ist und
er das Vorhaben infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen
Nutzung des Grundstücks nicht mehr verwirklichen kann. |
(5) Abweichend von Absatz 3 bemisst sich die Entschädigung nach Absatz 2,
wenn der Eigentümer an der Verwirklichung eines der zulässigen
Nutzung entsprechenden Vorhabens vor Ablauf der in Absatz 2
bezeichneten Frist durch eine Veränderungssperre oder eine
befristete Zurückstellung seines Vorhabens gehindert worden ist und
er das Vorhaben infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen
Nutzung des Grundstücks nicht mehr verwirklichen kann. |
(6) Ist vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten
Frist eine Baugenehmigung oder über die bodenrechtliche
Zulässigkeit eines Vorhabens ein Vorbescheid nach Bauaufsichtsrecht
erteilt worden und kann der Eigentümer das Vorhaben infolge der
Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung des Grundstücks nach
Ablauf der Frist nicht mehr verwirklichen oder ist die
Verwirklichung dadurch für ihn wirtschaftlich unzumutbar geworden,
so kann der Eigentümer in Höhe des
Unterschieds zwischen dem Wert des Grundstücks unter Zugrundelegung
der nach der Genehmigung vorgesehenen Nutzung und dem Wert des
Grundstücks, der sich infolge der Aufhebung oder Änderung der
zulässigen Nutzung ergibt, Entschädigung verlangen. |
(6) Ist vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten
Frist eine Baugenehmigung oder über die bodenrechtliche
Zulässigkeit eines Vorhabens ein Vorbescheid nach Bauaufsichtsrecht
erteilt worden und kann der Eigentümer das Vorhaben infolge der
Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung des Grundstücks nach
Ablauf der Frist nicht mehr verwirklichen oder ist die
Verwirklichung dadurch für ihn wirtschaftlich unzumutbar geworden,
kann der Eigentümer in Höhe des Unterschieds zwischen dem Wert des
Grundstücks unter Zugrundelegung der nach der Genehmigung
vorgesehenen Nutzung und dem Wert des Grundstücks, der sich infolge
der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung ergibt,
Entschädigung verlangen. |
(7) |
|
[1] Ist vor Ablauf
der in Absatz 2 bezeichneten Frist ein Antrag auf Erteilung einer
Baugenehmigung oder eines Vorbescheids nach Bauaufsichtsrecht, der
die bodenrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens zum Gegenstand
hat, rechtswidrig abgelehnt worden und kann nach dem Ergebnis eines
Rechtsmittelverfahrens die Genehmigung oder der Vorbescheid mit dem
beantragten Inhalt nicht erteilt werden, weil die im Zeitpunkt der
Antragstellung zulässige Nutzung aufgehoben oder geändert worden
ist, so bemißt sich die
Entschädigung nach Absatz 6. |
(7) Ist vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten
Frist ein Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung oder eines
Vorbescheids nach Bauaufsichtsrecht, der die bodenrechtliche
Zulässigkeit eines Vorhabens zum Gegenstand hat, rechtswidrig
abgelehnt worden und kann nach dem Ergebnis eines
Rechtsmittelverfahrens die Genehmigung oder der Vorbescheid mit dem
beantragten Inhalt nicht erteilt werden, weil die im Zeitpunkt der
Antragstellung zulässige Nutzung aufgehoben oder geändert worden
ist, bemisst sich die Entschädigung
nach Absatz 6. |
[2] Entsprechend
findet Absatz 6 auch Anwendung, wenn über einen den gesetzlichen
Vorschriften entsprechenden und zu genehmigenden Bauantrag oder
einen Vorbescheid nach Bauaufsichtsrecht, der die bodenrechtliche
Zulässigkeit eines Vorhabens zum Gegenstand hat, innerhalb der in
Absatz 2 bezeichneten Frist nicht entschieden wurde, obwohl der
Antrag so rechtzeitig gestellt wurde, daß eine Genehmigung innerhalb der Frist hätte
erteilt werden können. |
Entsprechend findet Absatz 6 auch Anwendung, wenn
über einen den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden und zu
genehmigenden Bauantrag oder einen Vorbescheid nach
Bauaufsichtsrecht, der die bodenrechtliche Zulässigkeit eines
Vorhabens zum Gegenstand hat, innerhalb der in Absatz 2
bezeichneten Frist nicht entschieden wurde, obwohl der Antrag so
rechtzeitig gestellt wurde, dass
eine Genehmigung innerhalb der Frist hätte erteilt werden
können. |
(8) |
|
[1] In den Fällen
der Absätze 5 bis 7 besteht der Anspruch auf Entschädigung nicht,
wenn der Eigentümer nicht bereit oder nicht in der Lage war, das
beabsichtigte Vorhaben zu verwirklichen. |
(8) In den Fällen der Absätze 5 bis 7 besteht der
Anspruch auf Entschädigung nicht, wenn der Eigentümer nicht bereit
oder nicht in der Lage war, das beabsichtigte Vorhaben zu
verwirklichen. |
[2] Der Eigentümer
hat die Tatsachen darzulegen, die seine Bereitschaft und
Möglichkeiten, das Vorhaben zu verwirklichen, aufzeigen. |
Der Eigentümer hat die Tatsachen darzulegen, die
seine Bereitschaft und Möglichkeiten, das Vorhaben zu
verwirklichen, aufzeigen. |
(9) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks
aufgehoben, so besteht auch der
Übernahmeanspruch nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1. |
(9) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks
aufgehoben, besteht auch der Übernahmeanspruch nach § 40 Abs. 2
Satz 1 Nr. 1. |
(10) Die Gemeinde hat dem Eigentümer auf Verlangen
Auskunft zu erteilen, ob ein sich aus Absatz 2 ergebender
vermögensrechtlicher Schutz der zulässigen Nutzung für sein
Grundstück besteht und wann dieser durch Ablauf der in Absatz 2
bezeichneten Frist endet. |
(10) Die Gemeinde hat dem Eigentümer auf Verlangen
Auskunft zu erteilen, ob ein sich aus Absatz 2 ergebender
vermögensrechtlicher Schutz der zulässigen Nutzung für sein
Grundstück besteht und wann dieser durch Ablauf der in Absatz 2
bezeichneten Frist endet. |
§ 43. Entschädigung und Verfahren |
§ 43. Entschädigung und Verfahren |
(1) |
|
[1] Ist die
Entschädigung durch Übernahme des Grundstücks oder durch Begründung
eines Rechts zu leisten und kommt eine Einigung nicht zustande,
kann der Eigentümer die Entziehung des Eigentums oder die
Begründung des Rechts verlangen. |
(1) Ist die Entschädigung durch Übernahme des
Grundstücks oder durch Begründung eines Rechts zu leisten und kommt
eine Einigung nicht zustande, kann der Eigentümer die Entziehung
des Eigentums oder die Begründung des Rechts verlangen. |
[2] Der Eigentümer
kann den Antrag auf Entziehung des Eigentums oder auf Begründung
des Rechts bei der Enteignungsbehörde stellen. |
Der Eigentümer kann den Antrag auf Entziehung des
Eigentums oder auf Begründung des Rechts bei der Enteignungsbehörde
stellen. |
[3] Auf die
Entziehung des Eigentums oder die Begründung des Rechts finden die
Vorschriften des Fünften Teils entsprechend Anwendung. |
Auf die Entziehung des Eigentums oder die
Begründung des Rechts finden die Vorschriften des Fünften Teils
entsprechend Anwendung. |
(2) |
|
[1] Ist die
Entschädigung in Geld zu leisten und kommt eine Einigung über die
Geldentschädigung nicht zustande, entscheidet die höhere
Verwaltungsbehörde. |
(2) Ist die Entschädigung in Geld zu leisten und
kommt eine Einigung über die Geldentschädigung nicht zustande,
entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde. |
[2] Die Vorschriften
über die Entschädigung im Zweiten Abschnitt des Fünften Teils sowie
§ 121 gelten entsprechend. |
Die Vorschriften über die Entschädigung im Zweiten
Abschnitt des Fünften Teils sowie § 121 gelten entsprechend. |
[3] Für Bescheide
über die Festsetzung der zu zahlenden Geldentschädigung gilt § 122
entsprechend. |
Für Bescheide über die Festsetzung der zu zahlenden
Geldentschädigung gilt § 122 entsprechend. |
(3) |
|
[1] Liegen die
Voraussetzungen der §§ 40 und 41 Abs. 1 vor, ist eine Entschädigung
nur nach diesen Vorschriften zu gewähren. |
(3) Liegen die Voraussetzungen der §§ 40 und 41
Abs. 1 vor, ist eine Entschädigung nur nach diesen Vorschriften zu
gewähren. |
[2] In den Fällen
der §§ 40 und 41 sind solche Wertminderungen nicht zu
berücksichtigen, die bei Anwendung des § 42 nicht zu entschädigen
wären. |
In den Fällen der §§ 40 und 41 sind solche
Wertminderungen nicht zu berücksichtigen, die bei Anwendung des §
42 nicht zu entschädigen wären. |
(4) Bodenwerte sind nicht zu entschädigen, soweit
sie darauf beruhen, daß |
(4) Bodenwerte sind nicht zu entschädigen, soweit
sie darauf beruhen, dass |
1. die zulässige Nutzung auf dem Grundstück den
allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse
oder an die Sicherheit der auf dem Grundstück oder im umliegenden
Gebiet wohnenden oder arbeitenden Menschen nicht entspricht
oder |
1. die zulässige Nutzung auf dem Grundstück den
allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse
oder an die Sicherheit der auf dem Grundstück oder im umliegenden
Gebiet wohnenden oder arbeitenden Menschen nicht entspricht
oder |
2. in einem Gebiet städtebauliche Mißstände im Sinne des § 136 Abs. 2 und 3
bestehen und die Nutzung des Grundstücks zu diesen Mißständen wesentlich beiträgt. |
2. in einem Gebiet städtebauliche Missstände im Sinne des § 136 Abs. 2 und 3
bestehen und die Nutzung des Grundstücks zu diesen Missständen wesentlich beiträgt. |
(5) |
|
[1] Nach Vorliegen
der Entschädigungsvoraussetzungen bleiben Werterhöhungen
unberücksichtigt, die eingetreten sind, nachdem der
Entschädigungsberechtigte in der Lage war, den Antrag auf
Festsetzung der Entschädigung in Geld zu stellen, oder ein Angebot
des Entschädigungspflichtigen, die Entschädigung in Geld in
angemessener Höhe zu leisten, abgelehnt hat. |
(5) Nach Vorliegen der
Entschädigungsvoraussetzungen bleiben Werterhöhungen
unberücksichtigt, die eingetreten sind, nachdem der
Entschädigungsberechtigte in der Lage war, den Antrag auf
Festsetzung der Entschädigung in Geld zu stellen, oder ein Angebot
des Entschädigungspflichtigen, die Entschädigung in Geld in
angemessener Höhe zu leisten, abgelehnt hat. |
[2] Hat der
Entschädigungsberechtigte den Antrag auf Übernahme des Grundstücks
oder Begründung eines geeigneten Rechts gestellt und hat der
Entschädigungspflichtige daraufhin ein Angebot auf Übernahme des
Grundstücks oder Begründung des Rechts zu angemessenen Bedingungen
gemacht, so gilt § 95 Abs. 2 Nr. 3
entsprechend. |
Hat der Entschädigungsberechtigte den Antrag auf
Übernahme des Grundstücks oder Begründung eines geeigneten Rechts
gestellt und hat der Entschädigungspflichtige daraufhin ein Angebot
auf Übernahme des Grundstücks oder Begründung des Rechts zu
angemessenen Bedingungen gemacht, gilt § 95 Abs. 2 Nr. 3
entsprechend. |
§ 44. Entschädigungspflichtige, Fälligkeit und
Erlöschen der Entschädigungsansprüche |
§ 44. Entschädigungspflichtige, Fälligkeit und
Erlöschen der Entschädigungsansprüche |
(1) |
|
[1] Zur
Entschädigung ist der Begünstigte verpflichtet, wenn er mit der
Festsetzung zu seinen Gunsten einverstanden ist. |
(1) Zur Entschädigung ist der Begünstigte
verpflichtet, wenn er mit der Festsetzung zu seinen Gunsten
einverstanden ist. |
[2] Ist ein
Begünstigter nicht bestimmt oder liegt sein Einverständnis nicht
vor, ist die Gemeinde zur Entschädigung verpflichtet. |
Ist ein Begünstigter nicht bestimmt oder liegt sein
Einverständnis nicht vor, ist die Gemeinde zur Entschädigung
verpflichtet. |
[3] Erfüllt der
Begünstigte seine Verpflichtung nicht, ist dem Eigentümer gegenüber
auch die Gemeinde verpflichtet; der Begünstigte hat der Gemeinde
Ersatz zu leisten. |
Erfüllt der Begünstigte seine Verpflichtung nicht,
ist dem Eigentümer gegenüber auch die Gemeinde verpflichtet; der
Begünstigte hat der Gemeinde Ersatz zu leisten. |
(2) |
|
[1] Dient die
Festsetzung der Beseitigung oder Minderung von Auswirkungen, die
von der Nutzung eines Grundstücks ausgehen, so ist der Eigentümer zur Entschädigung
verpflichtet, wenn er mit der Festsetzung einverstanden war. |
(2) Dient die Festsetzung der Beseitigung oder
Minderung von Auswirkungen, die von der Nutzung eines Grundstücks
ausgehen, ist der Eigentümer zur Entschädigung verpflichtet, wenn
er mit der Festsetzung einverstanden war. |
[2] Ist der
Eigentümer aufgrund anderer
gesetzlicher Vorschriften verpflichtet, Auswirkungen, die von der
Nutzung seines Grundstücks ausgehen, zu beseitigen oder zu mindern,
so ist er auch ohne Einverständnis
zur Entschädigung verpflichtet, soweit er durch die Festsetzung
Aufwendungen erspart. |
Ist der Eigentümer auf
Grund anderer gesetzlicher Vorschriften verpflichtet,
Auswirkungen, die von der Nutzung seines Grundstücks ausgehen, zu
beseitigen oder zu mindern, ist er auch ohne Einverständnis zur
Entschädigung verpflichtet, soweit er durch die Festsetzung
Aufwendungen erspart. |
[3] Erfüllt der
Eigentümer seine Verpflichtungen nicht, so gilt Absatz 1 Satz 3 entsprechend. |
Erfüllt der Eigentümer seine Verpflichtungen nicht,
gilt Absatz 1 Satz 3 entsprechend. |
[4] Die Gemeinde
soll den Eigentümer anhören, bevor sie Festsetzungen trifft, die zu
einer Entschädigung nach Satz 1 oder 2 führen können. |
Die Gemeinde soll den Eigentümer anhören, bevor sie
Festsetzungen trifft, die zu einer Entschädigung nach Satz 1 oder 2
führen können. |
(3) |
|
[1] Der
Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in
den §§ 39 bis 42 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten
sind. |
(3) Der Entschädigungsberechtigte kann
Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 bezeichneten
Vermögensnachteile eingetreten sind. |
[2] Er kann die
Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, daß er die Leistung der Entschädigung
schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. |
Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch
herbeiführen, dass er die Leistung
der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen
beantragt. |
[3]
Entschädigungsleistungen in Geld sind ab Fälligkeit mit 2 vom
Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen. |
Entschädigungsleistungen in Geld sind ab Fälligkeit
mit 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen. |
[4] Ist
Entschädigung durch Übernahme des Grundstücks zu leisten, findet
auf die Verzinsung § 99 Abs. 3 Anwendung. |
Ist Entschädigung durch Übernahme des Grundstücks
zu leisten, findet auf die Verzinsung § 99 Abs. 3 Anwendung. |
(4) Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht
innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die in Absatz 3 Satz 1
bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit
des Anspruchs herbeigeführt wird. |
(4) Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht
innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Absatz 3 Satz 1
bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit
des Anspruchs herbeigeführt wird. |
(5) In der Bekanntmachung nach § 10 Abs. 3 ist auf
die Vorschriften des Absatzes 3 Satz 1 und 2 sowie des Absatzes 4
hinzuweisen. |
(5) In der Bekanntmachung nach § 10 Abs. 3 ist auf
die Vorschriften des Absatzes 3 Satz 1 und 2 sowie des Absatzes 4
hinzuweisen. |
§ 44a |
|
(weggefallen) |
|
§ 44b |
|
(weggefallen) |
|
§ 44c |
|
(weggefallen) |
|
Vierter Teil.
Bodenordnung |
|
Erster Abschnitt.
Umlegung |
|
§ 45. Zweck und
Anwendungsbereich |
§ 45. Zweck und Anwendungsbereich |
[1] Zur Erschließung
oder Neugestaltung von Gebieten können bebaute und unbebaute
Grundstücke durch Umlegung in der Weise neu geordnet werden, dass
nach Lage, Form und Größe für die bauliche oder sonstige Nutzung
zweckmäßig gestaltete Grundstücke entstehen. |
Zur Erschließung oder Neugestaltung von Gebieten
können bebaute und unbebaute Grundstücke durch Umlegung in der
Weise neu geordnet werden, dass nach Lage, Form und Größe für die
bauliche oder sonstige Nutzung zweckmäßig gestaltete Grundstücke
entstehen. |
[2] Die Umlegung
kann |
Die Umlegung kann |
1. im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Sinne
des § 30 oder |
1. im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Sinne
des § 30 oder |
2. innerhalb eines im Zusammenhang bebauten
Ortsteils im Sinne des § 34, wenn sich aus der Eigenart der näheren
Umgebung oder einem einfachen Bebauungsplan im Sinne des § 30 Abs.
3 hinreichende Kriterien für die Neuordnung der Grundstücke
ergeben, |
2. innerhalb eines im Zusammenhang bebauten
Ortsteils im Sinne des § 34, wenn sich aus der Eigenart der näheren
Umgebung oder einem einfachen Bebauungsplan im Sinne des § 30 Abs.
3 hinreichende Kriterien für die Neuordnung der Grundstücke
ergeben, |
durchgeführt werden. |
durchgeführt werden. |
§ 46. Zuständigkeit und Voraussetzungen |
§ 46. Zuständigkeit und Voraussetzungen |
(1) Die Umlegung ist von der Gemeinde
(Umlegungsstelle) in eigener Verantwortung anzuordnen und
durchzuführen, wenn und sobald sie zur Verwirklichung eines
Bebauungsplans oder aus Gründen einer geordneten städtebaulichen
Entwicklung zur Verwirklichung der innerhalb eines im Zusammenhang
bebauten Ortsteils zulässigen Nutzung erforderlich ist. |
(1) Die Umlegung ist von der Gemeinde
(Umlegungsstelle) in eigener Verantwortung anzuordnen und
durchzuführen, wenn und sobald sie zur Verwirklichung eines
Bebauungsplans oder aus Gründen einer geordneten städtebaulichen
Entwicklung zur Verwirklichung der innerhalb eines im Zusammenhang
bebauten Ortsteils zulässigen Nutzung erforderlich ist. |
(2) Die Landesregierungen können durch
Rechtsverordnung bestimmen, |
(2) Die Landesregierungen können durch
Rechtsverordnung bestimmen, |
1. daß von der
Gemeinde Umlegungsausschüsse mit selbständigen
Entscheidungsbefugnissen für die Durchführung der Umlegung gebildet
werden, |
1. dass von der
Gemeinde Umlegungsausschüsse mit selbständigen
Entscheidungsbefugnissen für die Durchführung der Umlegung gebildet
werden, |
2. in welcher Weise die Umlegungsausschüsse
zusammenzusetzen und mit welchen Befugnissen sie auszustatten
sind, |
2. in welcher Weise die Umlegungsausschüsse
zusammenzusetzen und mit welchen Befugnissen sie auszustatten
sind, |
3. daß der
Umlegungsausschuß die Entscheidung
über Vorgänge nach § 51 von geringer Bedeutung einer Stelle
übertragen kann, die seine Entscheidungen vorbereitet, |
3. dass der
Umlegungsausschuss die Entscheidung
über Vorgänge nach § 51 von geringer Bedeutung einer Stelle
übertragen kann, die seine Entscheidungen vorbereitet, |
4. daß zur
Entscheidung über einen Rechtsbehelf im Umlegungsverfahren Obere
Umlegungsausschüsse gebildet werden und wie diese Ausschüsse
zusammenzusetzen sind, |
4. dass zur
Entscheidung über einen Rechtsbehelf im Umlegungsverfahren Obere
Umlegungsausschüsse gebildet werden und wie diese Ausschüsse
zusammenzusetzen sind, |
5. daß die
Flurbereinigungsbehörde oder eine andere geeignete Behörde
verpflichtet ist, auf Antrag der Gemeinde (Umlegungsstelle) die im
Umlegungsverfahren zu treffenden Entscheidungen vorzubereiten. |
5. dass die
Flurbereinigungsbehörde oder eine andere geeignete Behörde
verpflichtet ist, auf Antrag der Gemeinde (Umlegungsstelle) die im
Umlegungsverfahren zu treffenden Entscheidungen vorzubereiten. |
(3) Auf die Anordnung und Durchführung einer
Umlegung besteht kein Anspruch. |
(3) Auf die Anordnung und Durchführung einer
Umlegung besteht kein Anspruch. |
(4) |
|
[1] Die Gemeinde
kann ihre Befugnis zur Durchführung der Umlegung auf die
Flurbereinigungsbehörde oder eine andere geeignete Behörde für das
Gemeindegebiet oder Teile des Gemeindegebiets übertragen. |
(4) Die Gemeinde kann ihre Befugnis zur
Durchführung der Umlegung auf die Flurbereinigungsbehörde oder eine
andere geeignete Behörde für das Gemeindegebiet oder Teile des
Gemeindegebiets übertragen. |
[2] Die Einzelheiten
der Übertragung einschließlich der Mitwirkungsrechte der Gemeinde
können in einer Vereinbarung zwischen ihr und der die Umlegung
durchführenden Behörde geregelt werden. |
Die Einzelheiten der Übertragung einschließlich der
Mitwirkungsrechte der Gemeinde können in einer Vereinbarung
zwischen ihr und der die Umlegung durchführenden Behörde geregelt
werden. |
[3] Die Gemeinde
kann die Vorbereitung der im Umlegungsverfahren zu treffenden
Entscheidungen sowie die zur Durchführung der Umlegung
erforderlichen vermessungs- und katastertechnischen Aufgaben
öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren übertragen. |
Die Gemeinde kann die Vorbereitung der im
Umlegungsverfahren zu treffenden Entscheidungen sowie die zur
Durchführung der Umlegung erforderlichen vermessungs- und
katastertechnischen Aufgaben öffentlich bestellten
Vermessungsingenieuren übertragen. |
(5) |
|
[1] Die Gemeinde
kann dem Umlegungsausschuß für
einzelne Fälle oder bestimmte Gebiete die Befugnis zur Ausübung
eines ihr nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zustehenden Vorkaufsrechts
übertragen; die Gemeinde kann die Übertragung jederzeit
widerrufen. |
(5) Die Gemeinde kann dem Umlegungsausschuss für einzelne Fälle oder
bestimmte Gebiete die Befugnis zur Ausübung eines ihr nach § 24
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zustehenden Vorkaufsrechts übertragen; die
Gemeinde kann die Übertragung jederzeit widerrufen. |
[2] Das Recht der
Gemeinde, nach der Übertragung ein Vorkaufsrecht zu anderen als
Umlegungszwecken auszuüben, bleibt unberührt. |
Das Recht der Gemeinde, nach der Übertragung ein
Vorkaufsrecht zu anderen als Umlegungszwecken auszuüben, bleibt
unberührt. |
[3] Ansprüche
Dritter werden durch die Sätze 1 und 2 nicht begründet. |
Ansprüche Dritter werden durch die Sätze 1 und 2
nicht begründet. |
§ 47. Umlegungsbeschluss |
§ 47. Umlegungsbeschluss |
(1) |
|
[1] Die Umlegung
wird nach Anhörung der Eigentümer durch einen Beschluss der
Umlegungsstelle eingeleitet. |
(1) Die Umlegung wird nach Anhörung der Eigentümer
durch einen Beschluss der Umlegungsstelle eingeleitet. |
[2] Im
Umlegungsbeschluss ist das Umlegungsgebiet (§ 52) zu
bezeichnen. |
Im Umlegungsbeschluss ist das Umlegungsgebiet (§
52) zu bezeichnen. |
[3] Die im
Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücke sind einzeln
aufzuführen. |
Die im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücke sind
einzeln aufzuführen. |
(2) |
|
[1] Soll die
Umlegung für den Geltungsbereich eines Bebauungsplans eingeleitet
werden, kann das Umlegungsverfahren auch eingeleitet werden, wenn
der Bebauungsplan noch nicht aufgestellt ist. |
(2) Soll die Umlegung für den Geltungsbereich eines
Bebauungsplans eingeleitet werden, kann das Umlegungsverfahren auch
eingeleitet werden, wenn der Bebauungsplan noch nicht aufgestellt
ist. |
[2] In diesem
Fall muss der Bebauungsplan vor dem
Beschluss über die Aufstellung des Umlegungsplans (§ 66 Abs. 1) in
Kraft getreten sein. |
In diesem Falle
muss der Bebauungsplan vor dem Beschluss über die Aufstellung des
Umlegungsplans (§ 66 Abs. 1) in Kraft getreten sein. |
§ 48. Beteiligte |
§ 48. Beteiligte |
(1) In dem
Umlegungsverfahren sind Beteiligte |
(1) Im
Umlegungsverfahren sind Beteiligte |
1. die Eigentümer der im Umlegungsgebiet gelegenen
Grundstücke, |
1. die Eigentümer der im Umlegungsgebiet gelegenen
Grundstücke, |
2. die Inhaber eines im Grundbuch eingetragenen
oder durch Eintragung gesicherten Rechtes an einem im Umlegungsgebiet gelegenen
Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht, |
2. die Inhaber eines im Grundbuch eingetragenen
oder durch Eintragung gesicherten Rechts an einem im Umlegungsgebiet gelegenen
Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht, |
3. die Inhaber eines nicht im Grundbuch
eingetragenen Rechtes an dem
Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht, eines
Anspruches mit dem Recht auf
Befriedigung aus dem Grundstück oder eines persönlichen
Rechtes, das zum Erwerb, zum Besitz
oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigt oder den Verpflichteten
in der Benutzung des Grundstücks beschränkt, |
3. die Inhaber eines nicht im Grundbuch
eingetragenen Rechts an dem
Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht, eines
Anspruchs mit dem Recht auf
Befriedigung aus dem Grundstück oder eines persönlichen
Rechts, das zum Erwerb, zum Besitz
oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigt oder den Verpflichteten
in der Benutzung des Grundstücks beschränkt, |
4. die Gemeinde, |
4. die Gemeinde, |
5. unter den Voraussetzungen des § 55 Abs. 5 die
Bedarfsträger, |
5. unter den Voraussetzungen des § 55 Abs. 5 die
Bedarfsträger und |
6. die Erschließungsträger. |
6. die Erschließungsträger. |
(2) |
|
[1] Die in Absatz 1
Nr. 3 bezeichneten Personen werden zu dem Zeitpunkt Beteiligte, in
dem die Anmeldung ihres Rechtes der
Umlegungsstelle zugeht. |
(2) Die in Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten Personen
werden zu dem Zeitpunkt Beteiligte, in dem die Anmeldung ihres
Rechts der Umlegungsstelle
zugeht. |
[2] Die Anmeldung
kann bis zur Beschlußfassung über
den Umlegungsplan (§ 66 Abs. 1) erfolgen. |
Die Anmeldung kann bis zur Beschlussfassung über den Umlegungsplan (§ 66
Abs. 1) erfolgen. |
(3) |
|
[1] Bestehen Zweifel
an einem angemeldeten Recht, so hat die Umlegungsstelle dem
Anmeldenden unverzüglich eine Frist zur Glaubhaftmachung seines
Rechtes zu setzen. |
(3) Bestehen Zweifel an einem angemeldeten Recht,
so hat die Umlegungsstelle dem Anmeldenden unverzüglich eine Frist
zur Glaubhaftmachung seines Rechts
zu setzen. |
[2] Nach fruchtlosem
Ablauf der Frist ist er bis zur Glaubhaftmachung seines
Rechtes nicht mehr zu
beteiligen. |
Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist er bis zur
Glaubhaftmachung seines Rechts
nicht mehr zu beteiligen. |
(4) |
|
[1] Der im Grundbuch
eingetragene Gläubiger einer Hypothek, Grundschuld oder
Rentenschuld, für die ein Brief erteilt ist, sowie jeder seiner
Rechtsnachfolger hat auf Verlangen der Umlegungsstelle eine
Erklärung darüber abzugeben, ob ein anderer die Hypothek,
Grundschuld oder Rentenschuld oder ein Recht daran erworben hat;
die Person des Erwerbers hat er dabei zu bezeichnen. |
(4) Der im Grundbuch eingetragene Gläubiger einer
Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, für die ein Brief erteilt
ist, sowie jeder seiner Rechtsnachfolger hat auf Verlangen der
Umlegungsstelle eine Erklärung darüber abzugeben, ob ein anderer
die Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld oder ein Recht daran
erworben hat; die Person des Erwerbers hat er dabei zu
bezeichnen. |
[2] § 208 Satz 2 bis
4 gilt entsprechend. |
§ 208 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. |
§ 49. Rechtsnachfolge |
§ 49. Rechtsnachfolge |
Wechselt die Person eines Beteiligten während eines
Umlegungsverfahrens, so tritt sein Rechtsnachfolger in dieses
Verfahren in dem Zustande ein, in
dem es sich im Zeitpunkt des Überganges des Rechtes befindet. |
Wechselt die Person eines Beteiligten während eines
Umlegungsverfahrens, so tritt sein Rechtsnachfolger in dieses
Verfahren in dem Zustand ein, in
dem es sich im Zeitpunkt des Übergangs des Rechts befindet. |
§ 50. Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses |
§ 50. Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses |
(1) |
|
[1] Der Umlegungsbeschluß ist in der Gemeinde ortsüblich
bekanntzumachen. |
(1) Der Umlegungsbeschluss ist in der Gemeinde
ortsüblich |
[2]
(weggefallen) |
bekannt zu
machen. |
(2) Die Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses hat
die Aufforderung zu enthalten, innerhalb eines Monats Rechte, die
aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am
Umlegungsverfahren berechtigen, bei der Umlegungsstelle
anzumelden. |
(2) Die Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses hat
die Aufforderung zu enthalten, innerhalb eines Monats Rechte, die
aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am
Umlegungsverfahren berechtigen, bei der Umlegungsstelle
anzumelden. |
(3) Werden Rechte erst nach Ablauf der in Absatz 2
bezeichneten Frist angemeldet oder nach Ablauf der in § 48 Abs. 3
gesetzten Frist glaubhaft gemacht, so muß ein Berechtigter die bisherigen
Verhandlungen und Festsetzungen gegen sich gelten lassen, wenn die
Umlegungsstelle dies bestimmt. |
(3) Werden Rechte erst nach Ablauf der in Absatz 2
bezeichneten Frist angemeldet oder nach Ablauf der in § 48 Abs. 3
gesetzten Frist glaubhaft gemacht, so muss ein Berechtigter die bisherigen
Verhandlungen und Festsetzungen gegen sich gelten lassen, wenn die
Umlegungsstelle dies bestimmt. |
(4) Der Inhaber eines in Absatz 2 bezeichneten
Rechtes muß die Wirkung eines vor
der Anmeldung eingetretenen Fristablaufes ebenso gegen sich gelten lassen
wie der Beteiligte, dem gegenüber die Frist durch Bekanntmachung
des Verwaltungsaktes zuerst in Lauf
gesetzt worden ist. |
(4) Der Inhaber eines in Absatz 2 bezeichneten
Rechts muss die Wirkung eines vor
der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen
wie der Beteiligte, dem gegenüber die Frist durch Bekanntmachung
des Verwaltungsakts zuerst in Lauf
gesetzt worden ist. |
(5) Auf die rechtlichen Wirkungen nach den Absätzen
3 und 4 sowie nach § 51 ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. |
(5) Auf die rechtlichen Wirkungen nach den Absätzen
3 und 4 sowie nach § 51 ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. |
§ 51. Verfügungs- und Veränderungssperre |
§ 51. Verfügungs- und Veränderungssperre |
(1) |
|
[1] Von der
Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses bis zur Bekanntmachung nach
§ 71 dürfen im Umlegungsgebiet nur mit schriftlicher Genehmigung
der Umlegungsstelle |
(1) Von der Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses
bis zur Bekanntmachung nach § 71 dürfen im Umlegungsgebiet nur mit
schriftlicher Genehmigung der Umlegungsstelle |
1. ein Grundstück geteilt oder Verfügungen über ein
Grundstück und über Rechte an einem Grundstück getroffen oder
Vereinbarungen abgeschlossen werden, durch die einem anderen ein
Recht zum Erwerb, zur Nutzung oder Bebauung eines Grundstücks oder
Grundstücksteils eingeräumt wird, oder Baulasten neu begründet,
geändert oder aufgehoben werden; |
1. ein Grundstück geteilt oder Verfügungen über ein
Grundstück und über Rechte an einem Grundstück getroffen oder
Vereinbarungen abgeschlossen werden, durch die einem anderen ein
Recht zum Erwerb, zur Nutzung oder Bebauung eines Grundstücks oder
Grundstücksteils eingeräumt wird, oder Baulasten neu begründet,
geändert oder aufgehoben werden; |
2. erhebliche Veränderungen der Erdoberfläche oder
wesentlich wertsteigernde, sonstige
Veränderungen der Grundstücke vorgenommen werden; |
2. erhebliche Veränderungen der Erdoberfläche oder
wesentlich wertsteigernde sonstige
Veränderungen der Grundstücke vorgenommen werden; |
3. nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder
anzeigepflichtige, aber wertsteigernde bauliche Anlagen errichtet
oder wertsteigernde Änderungen solcher Anlagen vorgenommen
werden; |
3. nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder
anzeigepflichtige, aber wertsteigernde bauliche Anlagen errichtet
oder wertsteigernde Änderungen solcher Anlagen vorgenommen
werden; |
4. genehmigungs-, zustimmungs- oder
anzeigepflichtige bauliche Anlagen errichtet oder geändert
werden. |
4. genehmigungs-, zustimmungs- oder
anzeigepflichtige bauliche Anlagen errichtet oder geändert
werden. |
[2] Einer
Genehmigung nach Satz 1 bedarf es im förmlich festgelegten
Sanierungsgebiet nur, wenn und soweit eine Genehmigungspflicht nach
§ 144 nicht besteht. |
Einer Genehmigung nach Satz 1 bedarf es im förmlich
festgelegten Sanierungsgebiet nur, wenn und soweit eine
Genehmigungspflicht nach § 144 nicht besteht. |
(2) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der
Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben,
von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis
erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der
Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie
Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten
Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt. |
(2) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der
Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben,
von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis
erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der
Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie
Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten
Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt. |
(3) |
|
[1] Die Genehmigung
darf nur versagt werden, wenn Grund zu der Annahme besteht,
daß das Vorhaben die Durchführung
der Umlegung unmöglich machen oder wesentlich erschweren
würde. |
(3) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn
Grund zu der Annahme besteht, dass
das Vorhaben die Durchführung der Umlegung unmöglich machen oder
wesentlich erschweren würde. |
[2] § 22 Abs. 5 Satz
2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. |
§ 22 Abs. 5 Satz 2 bis 5 ist entsprechend
anzuwenden. |
(4) |
|
[1] Die Genehmigung
kann unter Auflagen und außer bei Verfügungen über Grundstücke und
über Rechte an Grundstücken auch unter Bedingungen oder
Befristungen erteilt werden. |
(4) Die Genehmigung kann unter Auflagen und außer
bei Verfügungen über Grundstücke und über Rechte an Grundstücken
auch unter Bedingungen oder Befristungen erteilt werden. |
[2] Wird die
Genehmigung unter Auflagen, Bedingungen oder Befristungen erteilt,
ist die hierdurch betroffene Vertragspartei berechtigt, bis zum
Ablauf eines Monats nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung vom
Vertrag zurückzutreten. |
Wird die Genehmigung unter Auflagen, Bedingungen
oder Befristungen erteilt, ist die hierdurch betroffene
Vertragspartei berechtigt, bis zum Ablauf eines Monats nach
Unanfechtbarkeit der Entscheidung vom Vertrag zurückzutreten. |
[3] Auf das
Rücktrittsrecht sind die §§ 346 bis 349 und 351 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. |
Auf das Rücktrittsrecht sind die §§ 346 bis 349 und
351 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. |
(5) |
|
[1] Überträgt der
Umlegungsausschuß aufgrund einer
Verordnung nach § 46 Abs. 2 Nr. 3 der dort bezeichneten Stelle
Entscheidungen über Vorgänge nach Absatz 1, unterliegt diese Stelle
seinen Weisungen; bei Einlegung von Rechtsbehelfen tritt der
Umlegungsausschuß an ihre
Stelle. |
(5) Überträgt der Umlegungsausschuss auf Grund einer Verordnung
nach § 46 Abs. 2 Nr. 3 der dort bezeichneten Stelle Entscheidungen
über Vorgänge nach Absatz 1, unterliegt diese Stelle seinen
Weisungen; bei Einlegung von Rechtsbehelfen tritt der Umlegungsausschuss an ihre Stelle. |
[2] Der Umlegungsausschuß kann die Übertragung jederzeit
widerrufen. |
Der Umlegungsausschuss kann die Übertragung
jederzeit widerrufen. |
§ 52. Umlegungsgebiet |
§ 52. Umlegungsgebiet |
(1) |
|
[1] Das
Umlegungsgebiet ist so zu begrenzen, daß die Umlegung sich zweckmäßig durchführen
läßt. |
(1) Das Umlegungsgebiet ist so zu begrenzen,
dass die Umlegung sich zweckmäßig
durchführen |
[2] Es kann aus
räumlich getrennten Flächen bestehen. |
lässt. Es kann aus
räumlich getrennten Flächen bestehen. |
(2) Einzelne Grundstücke, die die Durchführung der
Umlegung erschweren, können von der Umlegung ganz oder teilweise
ausgenommen werden. |
(2) Einzelne Grundstücke, die die Durchführung der
Umlegung erschweren, können von der Umlegung ganz oder teilweise
ausgenommen werden. |
(3) |
|
[1] Unwesentliche
Änderungen des Umlegungsgebiets können bis zum Beschluss über die
Aufstellung des Umlegungsplans (§ 66 Abs. 1) von der
Umlegungsstelle nach vorheriger Anhörung der Eigentümer der
betroffenen Grundstücke auch ohne ortsübliche Bekanntmachung
vorgenommen werden. |
(3) Unwesentliche Änderungen des Umlegungsgebiets
können bis zum Beschluss über die Aufstellung des Umlegungsplans (§
66 Abs. 1) von der Umlegungsstelle nach vorheriger Anhörung der
Eigentümer der betroffenen Grundstücke auch ohne ortsübliche
Bekanntmachung vorgenommen werden. |
[2] Die Änderung
wird mit ihrer Bekanntgabe an die Eigentümer der betroffenen
Grundstücke wirksam. |
Die Änderung wird mit ihrer Bekanntgabe an die
Eigentümer der betroffenen Grundstücke wirksam. |
§ 53. Bestandskarte und Bestandsverzeichnis |
§ 53. Bestandskarte und Bestandsverzeichnis |
(1) |
|
[1] Die
Umlegungsstelle fertigt eine Karte und ein Verzeichnis der
Grundstücke des Umlegungsgebietes an
(Bestandskarte und Bestandsverzeichnis). |
(1) Die Umlegungsstelle fertigt eine Karte und ein
Verzeichnis der Grundstücke des Umlegungsgebiets an (Bestandskarte und
Bestandsverzeichnis). |
[2] Die
Bestandskarte weist mindestens die bisherige Lage und Form der
Grundstücke des Umlegungsgebiets und die auf ihnen befindlichen
Gebäude aus und bezeichnet die Eigentümer. |
Die Bestandskarte weist mindestens die bisherige
Lage und Form der Grundstücke des Umlegungsgebiets und die auf
ihnen befindlichen Gebäude aus und bezeichnet die Eigentümer. |
[3] In dem
Bestandsverzeichnis sind für jedes Grundstück mindestens
aufzuführen |
In dem Bestandsverzeichnis sind für jedes
Grundstück mindestens aufzuführen |
1. die im Grundbuch eingetragenen Eigentümer, |
1. die im Grundbuch eingetragenen Eigentümer, |
2. die grundbuch- und katastermäßige Bezeichnung,
die Größe und die Nutzungsart nach
dem Liegenschaftskataster der Grundstücke unter Angabe von
Straße und Hausnummer sowie |
2. die grundbuch- und katastermäßige Bezeichnung,
die Größe und die im
Liegenschaftskataster angegebene
Nutzungsart der Grundstücke unter Angabe von Straße und
Hausnummer sowie |
3. die im Grundbuch in Abteilung II eingetragenen
Lasten und Beschränkungen. |
3. die im Grundbuch in Abteilung II eingetragenen
Lasten und Beschränkungen. |
(2) |
|
[1] Die
Bestandskarte und die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Teile
des Bestandsverzeichnisses sind auf die Dauer eines Monats in der
Gemeinde öffentlich auszulegen. |
(2) Die Bestandskarte und die in Absatz 1
Satz 3 Nr. 1 und 2 bezeichneten
Teile des Bestandsverzeichnisses sind auf die Dauer eines Monats in
der Gemeinde öffentlich auszulegen. |
[2] Ort und Dauer
der Auslegung sind mindestens eine Woche vor der Auslegung
ortsüblich bekanntzumachen. |
Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine
Woche vor der Auslegung ortsüblich |
[3]
(weggefallen) |
bekannt zu
machen. |
(3) Betrifft die Umlegung nur wenige Grundstücke,
so genügt an Stelle der ortsüblichen
Bekanntmachung die Mitteilung an die Eigentümer und die Inhaber
sonstiger Rechte, soweit sie aus dem Grundbuch ersichtlich sind
oder ihr Recht bei der Umlegungsstelle angemeldet haben. |
(3) Betrifft die Umlegung nur wenige Grundstücke,
so genügt anstelle der ortsüblichen
Bekanntmachung die Mitteilung an die Eigentümer und die Inhaber
sonstiger Rechte, soweit sie aus dem Grundbuch ersichtlich sind
oder ihr Recht bei der Umlegungsstelle angemeldet haben. |
(4) In den in Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten Teil des
Bestandsverzeichnisses ist die Einsicht jedem gestattet, der ein
berechtigtes Interesse darlegt. |
(4) In den in Absatz 1 Satz 3 Nr. 3 bezeichneten Teil des
Bestandsverzeichnisses ist die Einsicht jedem gestattet, der ein
berechtigtes Interesse darlegt. |
§ 54. Benachrichtigungen und Umlegungsvermerk |
§ 54. Benachrichtigungen und Umlegungsvermerk |
(1) |
|
[1] Die
Umlegungsstelle teilt dem Grundbuchamt und der für die Führung des
Liegenschaftskatasters zuständigen Stelle die Einleitung (§ 47) des
Umlegungsverfahrens und die nachträglichen Änderungen des
Umlegungsgebietes (§ 52) mit. |
(1) Die Umlegungsstelle teilt dem Grundbuchamt und
der für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständigen Stelle
die Einleitung (§ 47) des Umlegungsverfahrens und die
nachträglichen Änderungen des Umlegungsgebiets (§ 52) mit. |
[2] Das Grundbuchamt
hat in die Grundbücher der umzulegenden Grundstücke einzutragen,
daß das Umlegungsverfahren
eingeleitet ist (Umlegungsvermerk). |
Das Grundbuchamt hat in die Grundbücher der
umzulegenden Grundstücke einzutragen, dass das Umlegungsverfahren eingeleitet ist
(Umlegungsvermerk). |
(2) |
|
[1] Das Grundbuchamt
und die für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständige
Stelle haben die Umlegungsstelle von allen Eintragungen zu
benachrichtigen, die nach dem Zeitpunkt der Einleitung des
Umlegungsverfahrens im Grundbuch der betroffenen Grundstücke und im
Liegenschaftskataster vorgenommen sind oder vorgenommen
werden. |
(2) Das Grundbuchamt und die für die Führung des
Liegenschaftskatasters zuständige Stelle haben die Umlegungsstelle
von allen Eintragungen zu benachrichtigen, die nach dem Zeitpunkt
der Einleitung des Umlegungsverfahrens im Grundbuch der betroffenen
Grundstücke und im Liegenschaftskataster vorgenommen sind oder
vorgenommen werden. |
[2] § 22 Abs. 6 ist
entsprechend anzuwenden. |
§ 22 Abs. 6 ist entsprechend anzuwenden. |
(3) Ist im Grundbuch die Anordnung der
Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung eingetragen, so gibt die
Umlegungsstelle dem Vollstreckungsgericht von dem Umlegungsbeschluß Kenntnis, soweit dieser das
Grundstück betrifft, das Gegenstand des Vollstreckungsverfahrens
ist. |
(3) Ist im Grundbuch die Anordnung der
Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung eingetragen, so gibt die
Umlegungsstelle dem Vollstreckungsgericht von dem Umlegungsbeschluss Kenntnis, soweit dieser das
Grundstück betrifft, das Gegenstand des Vollstreckungsverfahrens
ist. |
§ 55. Umlegungsmasse und Verteilungsmasse |
§ 55. Umlegungsmasse und Verteilungsmasse |
(1) Die im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücke
werden nach ihrer Fläche rechnerisch zu einer Masse vereinigt
(Umlegungsmasse). |
(1) Die im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücke
werden nach ihrer Fläche rechnerisch zu einer Masse vereinigt
(Umlegungsmasse). |
(2) |
|
[1] Aus der
Umlegungsmasse sind vorweg die Flächen auszuscheiden und der
Gemeinde oder dem sonstigen Erschließungsträger zuzuteilen, die
nach dem Bebauungsplan festgesetzt sind oder aus Gründen der
geordneten städtebaulichen Entwicklung zur Verwirklichung der nach
§ 34 zulässigen Nutzung erforderlich sind als |
(2) Aus der Umlegungsmasse sind vorweg die Flächen
auszuscheiden und der Gemeinde oder dem sonstigen
Erschließungsträger zuzuteilen, die nach dem Bebauungsplan
festgesetzt sind oder aus Gründen der geordneten städtebaulichen
Entwicklung zur Verwirklichung der nach § 34 zulässigen Nutzung
erforderlich sind als |
1. örtliche Verkehrsflächen für Straßen, Wege
einschließlich Fuß- und Wohnwege und für Plätze sowie für
Sammelstraßen, |
1. örtliche Verkehrsflächen für Straßen, Wege
einschließlich Fuß- und Wohnwege und für Plätze sowie für
Sammelstraßen, |
2. Flächen für Parkplätze, Grünanlagen
einschließlich Kinderspielplätze und Anlagen zum Schutz gegen
schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes, soweit sie nicht schon Bestandteil
der in Nummer 1 genannten Verkehrsanlagen sind, sowie für
Regenklär- und Regenüberlaufbecken, wenn die Flächen überwiegend
den Bedürfnissen der Bewohner des Umlegungsgebiets dienen
sollen. |
2. Flächen für Parkplätze, Grünanlagen
einschließlich Kinderspielplätze und Anlagen zum Schutz gegen
schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes, soweit sie nicht schon Bestandteil
der in Nummer 1 genannten Verkehrsanlagen sind, sowie für
Regenklär- und Regenüberlaufbecken, wenn die Flächen überwiegend
den Bedürfnissen der Bewohner des Umlegungsgebiets dienen
sollen. |
[2] Zu den vorweg
auszuscheidenden Flächen gehören auch die Flächen zum Ausgleich im
Sinne des § 1a Abs. 3 für die in Satz 1 genannten Anlagen. |
Zu den vorweg auszuscheidenden Flächen gehören auch
die Flächen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3 für die in Satz
1 genannten Anlagen. |
[3] Grünflächen nach
Satz 1 Nr. 2 können auch bauflächenbedingte Flächen zum Ausgleich
im Sinne des § 1a Abs. 3 umfassen. |
Grünflächen nach Satz 1 Nr. 2 können auch
bauflächenbedingte Flächen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3
umfassen. |
(3) Mit der Zuteilung ist die Gemeinde oder der
sonstige Erschließungsträger für von ihnen in die Umlegungsmasse
eingeworfene Flächen nach Absatz 2 abgefunden. |
(3) Mit der Zuteilung ist die Gemeinde oder der
sonstige Erschließungsträger für von ihnen in die Umlegungsmasse
eingeworfene Flächen nach Absatz 2 abgefunden. |
(4) Die verbleibende Masse ist die
Verteilungsmasse. |
(4) Die verbleibende Masse ist die
Verteilungsmasse. |
(5) |
|
[1] Sonstige
Flächen, für die nach dem Bebauungsplan eine Nutzung für
öffentliche Zwecke festgesetzt ist, können einschließlich der
Flächen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3 ausgeschieden und
dem Bedarfs- oder Erschließungsträger zugeteilt werden, wenn dieser
geeignetes Ersatzland, das auch außerhalb des Umlegungsgebietes liegen kann, in die
Verteilungsmasse einbringt. |
(5) Sonstige Flächen, für die nach dem
Bebauungsplan eine Nutzung für öffentliche Zwecke festgesetzt ist,
können einschließlich der Flächen zum Ausgleich im Sinne des § 1a
Abs. 3 ausgeschieden und dem Bedarfs- oder Erschließungsträger
zugeteilt werden, wenn dieser geeignetes Ersatzland, das auch
außerhalb des Umlegungsgebiets
liegen kann, in die Verteilungsmasse einbringt. |
[2] Die
Umlegungsstelle soll von dieser Befugnis Gebrauch machen, wenn dies
zur alsbaldigen Durchführung des Bebauungsplanes zweckmäßig ist. |
Die Umlegungsstelle soll von dieser Befugnis
Gebrauch machen, wenn dies zur alsbaldigen Durchführung des
Bebauungsplans zweckmäßig ist. |
§ 56. Verteilungsmaßstab |
§ 56. Verteilungsmaßstab |
(1) |
|
[1] Für die
Errechnung der den beteiligten Grundeigentümern an der
Verteilungsmasse zustehenden Anteile (Sollanspruch) ist entweder
von dem Verhältnis der Flächen oder dem Verhältnis der Werte
auszugehen, in dem die früheren Grundstücke vor der Umlegung
zueinander gestanden haben. |
(1) Für die Errechnung der den beteiligten
Grundeigentümern an der Verteilungsmasse zustehenden Anteile
(Sollanspruch) ist entweder von dem Verhältnis der Flächen oder dem
Verhältnis der Werte auszugehen, in dem die früheren Grundstücke
vor der Umlegung zueinander gestanden haben. |
[2] Der Maßstab ist
von der Umlegungsstelle nach pflichtmäßigem Ermessen unter
gerechter Abwägung der Interessen der Beteiligten je nach
Zweckmäßigkeit einheitlich zu bestimmen. |
Der Maßstab ist von der Umlegungsstelle nach
pflichtmäßigem Ermessen unter gerechter Abwägung der Interessen der
Beteiligten je nach Zweckmäßigkeit einheitlich zu bestimmen. |
(2) Sind alle Beteiligten einverstanden, so kann
die Verteilungsmasse auch nach einem anderen Maßstab aufgeteilt
werden. |
(2) Sind alle Beteiligten einverstanden, so kann
die Verteilungsmasse auch nach einem anderen Maßstab aufgeteilt
werden. |
§ 57. Verteilung nach Werten |
§ 57. Verteilung nach Werten |
[1] Geht die
Umlegungsstelle von dem Verhältnis der Werte aus, so wird die
Verteilungsmasse in dem Verhältnis verteilt, in dem die zu
berücksichtigenden Eigentümer an der Umlegung beteiligt sind. |
Geht die Umlegungsstelle von dem Verhältnis der
Werte aus, so wird die Verteilungsmasse in dem Verhältnis verteilt,
in dem die zu berücksichtigenden Eigentümer an der Umlegung
beteiligt sind. |
[2] Jedem Eigentümer
soll ein Grundstück mindestens mit dem Verkehrswert zugeteilt
werden, den sein früheres Grundstück auch unter Berücksichtigung
der Pflicht zur Bereitstellung von Flächen zum Ausgleich im Sinne
des § 1a Abs. 3 im Zeitpunkt des Umlegungsbeschlusses hatte. |
Jedem Eigentümer soll ein Grundstück mindestens mit
dem Verkehrswert zugeteilt werden, den sein früheres Grundstück
auch unter Berücksichtigung der Pflicht zur Bereitstellung von
Flächen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3 im Zeitpunkt des
Umlegungsbeschlusses hatte. |
[3] Für die
zuzuteilenden Grundstücke ist der Verkehrswert, bezogen auf den
Zeitpunkt des Umlegungsbeschlusses, zu ermitteln. |
Für die zuzuteilenden Grundstücke ist der
Verkehrswert, bezogen auf den Zeitpunkt des Umlegungsbeschlusses,
zu ermitteln. |
[4] Dabei sind
Wertänderungen, die durch die Umlegung bewirkt werden, zu
berücksichtigen; sollen Grundstücke in bezug auf Flächen nach § 55 Abs. 2
erschließungsbeitragspflichtig zugeteilt werden, bleiben
Wertänderungen insoweit unberücksichtigt. |
Dabei sind Wertänderungen, die durch die Umlegung
bewirkt werden, zu berücksichtigen; sollen Grundstücke in
Bezug auf Flächen nach § 55 Abs. 2
erschließungsbeitragspflichtig zugeteilt werden, bleiben
Wertänderungen insoweit unberücksichtigt. |
[5] Unterschiede
zwischen den so ermittelten Verkehrswerten sind in Geld
auszugleichen. |
Unterschiede zwischen den so ermittelten
Verkehrswerten sind in Geld auszugleichen. |
§ 58. Verteilung nach Flächen |
§ 58. Verteilung nach Flächen |
(1) |
|
[1] Geht die
Umlegungsstelle von dem Verhältnis der Flächen aus, hat sie von den
eingeworfenen Grundstücken unter Anrechnung des Flächenabzugs nach
§ 55 Abs. 2 einen Flächenbeitrag in einem solchen Umfang
abzuziehen, daß die Vorteile
ausgeglichen werden, die durch die Umlegung erwachsen; dabei
bleiben in den Fällen des § 57 Satz 4 Halbsatz 2 die Vorteile
insoweit unberücksichtigt. |
(1) Geht die Umlegungsstelle von dem Verhältnis der
Flächen aus, hat sie von den eingeworfenen Grundstücken unter
Anrechnung des Flächenabzugs nach § 55 Abs. 2 einen Flächenbeitrag
in einem solchen Umfang abzuziehen, dass die Vorteile ausgeglichen werden, die
durch die Umlegung erwachsen; dabei bleiben in den Fällen des § 57
Satz 4 Halbsatz 2 die Vorteile insoweit unberücksichtigt. |
[2] Der
Flächenbeitrag darf in Gebieten, die erstmalig erschlossen werden,
nur bis zu 30 vom Hundert, in anderen Gebieten nur bis zu 10 vom
Hundert der eingeworfenen Fläche betragen. |
Der Flächenbeitrag darf in Gebieten, die erstmalig
erschlossen werden, nur bis zu 30 vom Hundert, in anderen Gebieten
nur bis zu 10 vom Hundert der eingeworfenen Fläche betragen. |
[3] Die
Umlegungsstelle kann statt eines Flächenbeitrages ganz oder teilweise einen
entsprechenden Geldbeitrag erheben. |
Die Umlegungsstelle kann statt eines Flächenbeitrags ganz oder teilweise einen
entsprechenden Geldbeitrag erheben. |
[4] Soweit der
Umlegungsvorteil den Flächenbeitrag nach Satz 1 übersteigt, ist der
Vorteil in Geld auszugleichen. |
Soweit der Umlegungsvorteil den Flächenbeitrag nach
Satz 1 übersteigt, ist der Vorteil in Geld auszugleichen. |
(2) Kann das neue Grundstück nicht in gleicher oder
gleichwertiger Lage zugeteilt werden, so sind dadurch begründete
Wertunterschiede in Fläche oder Geld auszugleichen. |
(2) Kann das neue Grundstück nicht in gleicher oder
gleichwertiger Lage zugeteilt werden, so sind dadurch begründete
Wertunterschiede in Fläche oder Geld auszugleichen. |
(3) Für die Bemessung von Geldbeiträgen und
Ausgleichsleistungen sind die Wertverhältnisse im Zeitpunkt des
Umlegungsbeschlusses maßgebend. |
(3) Für die Bemessung von Geldbeiträgen und
Ausgleichsleistungen sind die Wertverhältnisse im Zeitpunkt des
Umlegungsbeschlusses maßgebend. |
§ 59. Zuteilung und Abfindung |
§ 59. Zuteilung und Abfindung |
(1) Aus der Verteilungsmasse sind den Eigentümern
dem Umlegungszweck entsprechend nach Möglichkeit Grundstücke
einschließlich Flächen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3 in
gleicher oder gleichwertiger Lage wie die eingeworfenen Grundstücke
und entsprechend den nach §§ 57, 58
errechneten Anteilen zuzuteilen. |
(1) Aus der Verteilungsmasse sind den Eigentümern
dem Umlegungszweck entsprechend nach Möglichkeit Grundstücke
einschließlich Flächen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3 in
gleicher oder gleichwertiger Lage wie die eingeworfenen Grundstücke
und entsprechend den nach den §§
57 und 58 errechneten Anteilen
zuzuteilen. |
(2) |
|
[1] Soweit es unter
Berücksichtigung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht
möglich ist, die nach den §§ 57 und 58 errechneten Anteile
tatsächlich zuzuteilen, findet ein Ausgleich in Geld statt. |
(2) Soweit es unter Berücksichtigung der
öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht möglich ist, die nach den
§§ 57 und 58 errechneten Anteile tatsächlich zuzuteilen, findet ein
Ausgleich in Geld statt. |
[2] Auf den
Geldausgleich sind die Vorschriften über die Entschädigung im
Zweiten Abschnitt des Fünften Teils entsprechend anzuwenden, soweit
die Zuteilung den Einwurfswert oder mehr als nur unwesentlich den
Sollanspruch unterschreitet. |
Auf den Geldausgleich sind die Vorschriften über
die Entschädigung im Zweiten Abschnitt des Fünften Teils
entsprechend anzuwenden, soweit die Zuteilung den Einwurfswert oder
mehr als nur unwesentlich den Sollanspruch unterschreitet. |
[3] Der
Geldausgleich bemißt sich nach dem
Verkehrswert, bezogen auf den Zeitpunkt der Aufstellung des
Umlegungsplans, soweit die Zuteilung den Sollanspruch mehr als nur
unwesentlich überschreitet und dadurch die bauplanungsrechtlich
zulässige Nutzung ermöglicht. |
Der Geldausgleich bemisst sich nach dem Verkehrswert, bezogen auf
den Zeitpunkt der Aufstellung des Umlegungsplans, soweit die
Zuteilung den Sollanspruch mehr als nur unwesentlich überschreitet
und dadurch die bauplanungsrechtlich zulässige Nutzung
ermöglicht. |
(3) Beantragt ein Eigentümer, der im
Umlegungsgebiet eigen genutzten
Wohn- oder Geschäftsraum aufgeben muss und im Umlegungsverfahren
kein Grundstück erhält, dass für ihn als Abfindung im
Umlegungsverfahren eines der in Absatz 4 Nr. 2 und 3 bezeichneten
Rechte vorgesehen wird, so soll dem entsprochen werden, sofern dies
in der Umlegung möglich ist. |
(3) Beantragt ein Eigentümer, der im
Umlegungsgebiet eigengenutzten
Wohn- oder Geschäftsraum aufgeben muss und im Umlegungsverfahren
kein Grundstück erhält, dass für ihn als Abfindung im
Umlegungsverfahren eines der in Absatz 4 Nr. 2 und 3 bezeichneten
Rechte vorgesehen wird, so soll dem entsprochen werden, sofern dies
in der Umlegung möglich ist. |
(4) Mit Einverständnis der betroffenen Eigentümer
können als Abfindung |
(4) Mit Einverständnis der betroffenen Eigentümer
können als Abfindung |
1. Geld oder |
1. Geld oder |
2. Grundeigentum außerhalb des Umlegungsgebiets
oder |
2. Grundeigentum außerhalb des Umlegungsgebiets
oder |
3. die Begründung von Miteigentum an einem
Grundstück, die Gewährung von grundstücksgleichen Rechten, Rechten
nach dem Wohnungseigentumsgesetz oder sonstigen dinglichen Rechten
innerhalb und außerhalb des Umlegungsgebiets |
3. die Begründung von Miteigentum an einem
Grundstück, die Gewährung von grundstücksgleichen Rechten, Rechten
nach dem Wohnungseigentumsgesetz oder sonstigen dinglichen Rechten
innerhalb und außerhalb des Umlegungsgebiets |
4.
(weggefallen) |
|
vorgesehen werden. |
vorgesehen werden. |
(5) |
|
[1] Sofern die
Umlegung im Geltungsbereich eines Bebauungsplans durchgeführt wird,
können Eigentümer in Geld oder mit außerhalb des Umlegungsgebiets
gelegenen Grundstücken abgefunden werden, wenn sie im Gebiet keine
bebauungsfähigen Grundstücke erhalten können oder wenn dies sonst
zur Erreichung der Ziele und Zwecke des Bebauungsplans erforderlich
ist; wer die Abfindung mit Grundstücken außerhalb des Gebiets
ablehnt, kann mit Geld abgefunden werden. |
(5) Sofern die Umlegung im Geltungsbereich eines
Bebauungsplans durchgeführt wird, können Eigentümer in Geld oder
mit außerhalb des Umlegungsgebiets gelegenen Grundstücken
abgefunden werden, wenn sie im Gebiet keine bebauungsfähigen
Grundstücke erhalten können oder wenn dies sonst zur Erreichung der
Ziele und Zwecke des Bebauungsplans erforderlich ist; wer die
Abfindung mit Grundstücken außerhalb des Gebiets ablehnt, kann mit
Geld abgefunden werden. |
[2] Die Vorschriften
über die Entschädigung im Zweiten Abschnitt des Fünften Teils
gelten entsprechend. |
Die Vorschriften über die Entschädigung im Zweiten
Abschnitt des Fünften Teils sind
entsprechend anzuwenden. |
(6) |
|
[1] Lehnt der
Eigentümer eine Abfindung mit den in Absatz 4 Nr. 2 und 3
bezeichneten Rechten ab, obgleich durch eine solche Abfindung für
eine größere Anzahl von Beteiligten eine Abfindung in Geld
vermieden werden kann und die Abfindung in diesen Rechtsformen mit
dem Bebauungsplan vereinbar ist, ist der Eigentümer in Geld
abzufinden. |
(6) Lehnt der Eigentümer eine Abfindung mit den in
Absatz 4 Nr. 2 und 3 bezeichneten Rechten ab, obgleich durch eine
solche Abfindung für eine größere Anzahl von Beteiligten eine
Abfindung in Geld vermieden werden kann und die Abfindung in diesen
Rechtsformen mit dem Bebauungsplan vereinbar ist, ist der
Eigentümer in Geld abzufinden. |
[2] Die Vorschriften
über die Entschädigung im Zweiten Abschnitt des Fünften Teils sind
entsprechend anzuwenden. |
Die Vorschriften über die Entschädigung im Zweiten
Abschnitt des Fünften Teils sind entsprechend anzuwenden. |
(7) Die Umlegungsstelle - der Umlegungsausschuß auf Antrag der Gemeinde - kann
bei der Zuteilung von Grundstücken unter den Voraussetzungen des §
176 ein Baugebot, unter den Voraussetzungen des § 177 ein
Modernisierungs- oder Instandsetzungsgebot und unter den
Voraussetzungen des § 178 ein Pflanzgebot anordnen. |
(7) Die Umlegungsstelle - der Umlegungsausschuss auf Antrag der Gemeinde -
kann bei der Zuteilung von Grundstücken unter den Voraussetzungen
des § 176 ein Baugebot, unter den Voraussetzungen des § 177 ein
Modernisierungs- oder Instandsetzungsgebot und unter den
Voraussetzungen des § 178 ein Pflanzgebot anordnen. |
(8) |
|
[1] Sofern die
Umlegung im Geltungsbereich eines Bebauungsplans durchgeführt wird,
sind im Umlegungsplan die Gebäude oder sonstigen baulichen Anlagen
zu bezeichnen, die dem Bebauungsplan widersprechen und der
Verwirklichung der im Umlegungsplan in Aussicht genommenen
Neugestaltung (§ 66 Abs. 2) entgegenstehen. |
(8) Sofern die Umlegung im Geltungsbereich eines
Bebauungsplans durchgeführt wird, sind im Umlegungsplan die Gebäude
oder sonstigen baulichen Anlagen zu bezeichnen, die dem
Bebauungsplan widersprechen und der Verwirklichung der im
Umlegungsplan in Aussicht genommenen Neugestaltung (§ 66 Abs. 2)
entgegenstehen. |
[2] Die Eigentümer
und die sonstigen Nutzungsberechtigten haben die Beseitigung der im
Umlegungsplan bezeichneten Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen
zu dulden, wenn die Gemeinde die Beseitigung zum Vollzug des
Umlegungsplans durchführt. |
Die Eigentümer und die sonstigen
Nutzungsberechtigten haben die Beseitigung der im Umlegungsplan
bezeichneten Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen zu dulden,
wenn die Gemeinde die Beseitigung zum Vollzug des Umlegungsplans
durchführt. |
(9) Die Befugnis der Gemeinde, ein Baugebot, ein
Modernisierungs- oder Instandsetzungsgebot, ein Pflanzgebot oder
ein Rückbau- oder Entsiegelungsgebot nach den §§ 176 bis 179
anzuordnen, bleibt unberührt. |
(9) Die Befugnis der Gemeinde, ein Baugebot, ein
Modernisierungs- oder Instandsetzungsgebot, ein Pflanzgebot oder
ein Rückbau- oder Entsiegelungsgebot nach den §§ 176 bis 179
anzuordnen, bleibt unberührt. |
§ 60. Abfindung und Ausgleich für bauliche Anlagen,
Anpflanzungen und sonstige Einrichtungen |
§ 60. Abfindung und Ausgleich für bauliche Anlagen,
Anpflanzungen und sonstige Einrichtungen |
[1] Für bauliche
Anlagen, Anpflanzungen und für sonstige Einrichtungen ist nur eine
Geldabfindung zu gewähren und im Falle der Zuteilung ein Ausgleich
in Geld festzusetzen, soweit das Grundstück wegen dieser
Einrichtungen einen über den Bodenwert hinausgehenden Verkehrswert
hat. |
Für bauliche Anlagen, Anpflanzungen und für
sonstige Einrichtungen ist nur eine Geldabfindung zu gewähren und
im Falle der Zuteilung ein Ausgleich in Geld festzusetzen, soweit
das Grundstück wegen dieser Einrichtungen einen über den Bodenwert
hinausgehenden Verkehrswert hat. |
[2] Die Vorschriften
über die Entschädigung im Zweiten Abschnitt des Fünften
Teiles gelten sinngemäß. |
Die Vorschriften über die Entschädigung im Zweiten
Abschnitt des Fünften |
[3]
(weggefallen) |
Teils sind entsprechend
anzuwenden. |
§ 61. Aufhebung, Änderung und Begründung von
Rechten |
§ 61. Aufhebung, Änderung und Begründung von
Rechten |
(1) |
|
[1]
Grundstücksgleiche Rechte sowie andere Rechte an einem im
Umlegungsgebiet gelegenen Grundstück oder an einem das Grundstück
belastenden Recht, ferner Ansprüche mit dem Recht auf Befriedigung
aus dem Grundstück oder persönliche Rechte, die zum Erwerb, zum
Besitz oder zur Nutzung eines im Umlegungsgebiet gelegenen
Grundstücks berechtigen oder den Verpflichteten in der Benutzung
des Grundstücks beschränken, können durch den Umlegungsplan
aufgehoben, geändert oder neu begründet werden. |
(1) Grundstücksgleiche Rechte sowie andere Rechte
an einem im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstück oder an einem das
Grundstück belastenden Recht, ferner Ansprüche mit dem Recht auf
Befriedigung aus dem Grundstück oder persönliche Rechte, die zum
Erwerb, zum Besitz oder zur Nutzung eines im Umlegungsgebiet
gelegenen Grundstücks berechtigen oder den Verpflichteten in der
Benutzung des Grundstücks beschränken, können durch den
Umlegungsplan aufgehoben, geändert oder neu begründet werden. |
[2] In
Übereinstimmung mit den Zielen des Bebauungsplans oder zur
Verwirklichung einer nach § 34 zulässigen Nutzung können zur
zweckmäßigen und wirtschaftlichen Ausnutzung der Grundstücke
Flächen für Zuwege, gemeinschaftliche Hofräume, Kinderspielplätze,
Freizeiteinrichtungen, Stellplätze, Garagen, Flächen zum Ausgleich
im Sinne des § 1a Abs. 3 oder andere Gemeinschaftsanlagen
festgelegt und ihre Rechtsverhältnisse geregelt werden. |
In Übereinstimmung mit den Zielen des
Bebauungsplans oder zur Verwirklichung einer nach § 34 zulässigen
Nutzung können zur zweckmäßigen und wirtschaftlichen Ausnutzung der
Grundstücke Flächen für Zuwege, gemeinschaftliche Hofräume,
Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze, Garagen,
Flächen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3 oder andere
Gemeinschaftsanlagen festgelegt und ihre Rechtsverhältnisse
geregelt werden. |
[3] Im Landesrecht
vorgesehene öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu einem das
Grundstück betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen (Baulast)
können im Einvernehmen mit der Baugenehmigungsbehörde aufgehoben,
geändert oder neu begründet werden. |
Im Landesrecht vorgesehene öffentlich-rechtliche
Verpflichtungen zu einem das Grundstück betreffenden Tun, Dulden
oder Unterlassen (Baulast) können im Einvernehmen mit der
Baugenehmigungsbehörde aufgehoben, geändert oder neu begründet
werden. |
(2) |
|
[1] Soweit durch die
Aufhebung, Änderung oder Begründung von Rechten oder Baulasten
Vermögensnachteile oder Vermögensvorteile entstehen, findet ein
Ausgleich in Geld statt. |
(2) Soweit durch die Aufhebung, Änderung oder
Begründung von Rechten oder Baulasten Vermögensnachteile oder
Vermögensvorteile entstehen, findet ein Ausgleich in Geld
statt. |
[2] Für den Fall,
daß Vermögensnachteile entstehen,
sind die Vorschriften über die Entschädigung im Zweiten Abschnitt
des Fünften Teils und über den Härteausgleich nach § 181
entsprechend anzuwenden. |
Für den Fall, dass
Vermögensnachteile entstehen, sind die Vorschriften über die
Entschädigung im Zweiten Abschnitt des Fünften Teils und über den
Härteausgleich nach § 181 entsprechend anzuwenden. |
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die nach §
55 Abs. 5 in die Verteilungsmasse eingebrachten Grundstücke. |
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die nach §
55 Abs. 5 in die Verteilungsmasse eingebrachten Grundstücke. |
§ 62. Gemeinschaftliches Eigentum; besondere
rechtliche Verhältnisse |
§ 62. Gemeinschaftliches Eigentum; besondere
rechtliche Verhältnisse |
(1) Wenn es dem Zweck der Umlegung dient und die
Eigentümer zustimmen, kann gemeinschaftliches Eigentum an
Grundstücken geteilt werden. |
(1) Wenn es dem Zweck der Umlegung dient und die
Eigentümer zustimmen, kann gemeinschaftliches Eigentum an
Grundstücken geteilt werden. |
(2) |
|
[1] Wenn einem
Eigentümer für mehrere verschiedenen Rechtsverhältnissen
unterliegende alte Grundstücke oder Berechtigungen ein neues
Grundstück zugeteilt wird, so werden entsprechend den verschiedenen
Rechtsverhältnissen Bruchteile der Gesamtabfindung bestimmt, die an
die Stelle der einzelnen Grundstücke oder Berechtigungen
treten. |
(2) Wenn einem Eigentümer für mehrere verschiedenen
Rechtsverhältnissen unterliegende alte Grundstücke oder
Berechtigungen ein neues Grundstück zugeteilt wird, so werden
entsprechend den verschiedenen Rechtsverhältnissen Bruchteile der
Gesamtabfindung bestimmt, die an die Stelle der einzelnen
Grundstücke oder Berechtigungen treten. |
[2] In diesen Fällen
kann für jedes eingeworfene Grundstück oder jede Berechtigung
an Stelle des Bruchteiles ein besonderes Grundstück zugeteilt
werden. |
In diesen Fällen kann für jedes eingeworfene
Grundstück oder jede Berechtigung anstelle des Bruchteils ein besonderes Grundstück zugeteilt
werden. |
(3) Wenn gemeinschaftliches Eigentum geteilt wird
(Absatz 1) oder einem Eigentümer für sein Grundstück mehrere neue
Grundstücke zugeteilt werden, so kann die Umlegungsstelle
Grundpfandrechte und Reallasten, mit denen eingeworfene Grundstücke
belastet sind, entsprechend den im Umlegungsverfahren ermittelten
Werten auf die zuzuteilenden Grundstücke verteilen. |
(3) Wenn gemeinschaftliches Eigentum geteilt wird
(Absatz 1) oder einem Eigentümer für sein Grundstück mehrere neue
Grundstücke zugeteilt werden, so kann die Umlegungsstelle
Grundpfandrechte und Reallasten, mit denen eingeworfene Grundstücke
belastet sind, entsprechend den im Umlegungsverfahren ermittelten
Werten auf die zuzuteilenden Grundstücke verteilen. |
§ 63. Übergang von Rechtsverhältnissen auf die
Abfindung |
§ 63. Übergang von Rechtsverhältnissen auf die
Abfindung |
(1) |
|
[1] Die zugeteilten
Grundstücke treten hinsichtlich der Rechte an den alten
Grundstücken und der diese Grundstücke betreffenden
Rechtsverhältnisse, die nicht aufgehoben werden, an die Stelle der
alten Grundstücke. |
(1) Die zugeteilten Grundstücke treten hinsichtlich
der Rechte an den alten Grundstücken und der diese Grundstücke
betreffenden Rechtsverhältnisse, die nicht aufgehoben werden, an
die Stelle der alten Grundstücke. |
[2] Die örtlich
gebundenen öffentlichen Lasten, die auf den alten Grundstücken
ruhen, gehen auf die in deren örtlicher Lage ausgewiesenen neuen
Grundstücke über. |
Die örtlich gebundenen öffentlichen Lasten, die auf
den alten Grundstücken ruhen, gehen auf die in deren örtlicher Lage
ausgewiesenen neuen Grundstücke über. |
(2) Erhält der Eigentümer, dem ein neues Grundstück
zugeteilt wird, für das alte Grundstück zum Ausgleich von
Wertunterschieden einen Geldausgleich oder nach § 59, 60 oder 61
eine Geldabfindung, so sind dinglich Berechtigte, deren Rechte
durch die Umlegung beeinträchtigt werden, insoweit auf den
Geldanspruch des Eigentümers angewiesen. |
(2) Erhält der Eigentümer, dem ein neues Grundstück
zugeteilt wird, für das alte Grundstück zum Ausgleich von
Wertunterschieden einen Geldausgleich oder nach § 59, § 60 oder § 61
eine Geldabfindung, so sind dinglich Berechtigte, deren Rechte
durch die Umlegung beeinträchtigt werden, insoweit auf den
Geldanspruch des Eigentümers angewiesen. |
§ 64. Geldleistungen |
§ 64. Geldleistungen |
(1) Die Gemeinde ist Gläubigerin und Schuldnerin
der im Umlegungsplan festgesetzten Geldleistungen. |
(1) Die Gemeinde ist Gläubigerin und Schuldnerin
der im Umlegungsplan festgesetzten Geldleistungen. |
(2) |
|
[1] Geldleistungen
werden mit der Bekanntmachung nach § 71 fällig. |
(2) Geldleistungen werden mit der Bekanntmachung
nach § 71 fällig. |
[2] Die Fälligkeit
der Ausgleichsleistungen für Mehrwerte (§§ 57 bis 61) kann bis zu
längstens zehn Jahren hinausgeschoben werden; dabei kann vorgesehen
werden, daß die Bezahlung dieser
Ausgleichsleistungen ganz oder teilweise in wiederkehrenden
Leistungen erfolgt. |
Die Fälligkeit der Ausgleichsleistungen für
Mehrwerte (§§ 57 bis 61) kann bis zu längstens zehn Jahren
hinausgeschoben werden; dabei kann vorgesehen werden, dass die Bezahlung dieser Ausgleichsleistungen
ganz oder teilweise in wiederkehrenden Leistungen erfolgt. |
[3] In den Fällen
des Satzes 2 soll die Ausgleichsleistung ab Fälligkeit und bei
Anfechtung des Umlegungsplans lediglich wegen der Höhe einer
Geldleistung soll diese in Höhe des angefochtenen Betrags ab
Inkrafttreten des Umlegungsplans dem Grund nach mit 2 vom Hundert
über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
jährlich verzinst werden. |
In den Fällen des Satzes 2 soll die
Ausgleichsleistung ab Fälligkeit und bei Anfechtung des
Umlegungsplans lediglich wegen der Höhe einer Geldleistung soll
diese in Höhe des angefochtenen Betrags ab Inkrafttreten des
Umlegungsplans dem Grund nach mit 2 vom Hundert über dem
Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich
verzinst werden. |
(3) Die Verpflichtungen des Eigentümers oder des
Erbbauberechtigten zu Geldleistungen nach den §§ 57 bis 61 gelten
als Beitrag und ruhen als öffentliche Last auf dem Grundstück oder
dem Erbbaurecht. |
(3) Die Verpflichtungen des Eigentümers oder des
Erbbauberechtigten zu Geldleistungen nach den §§ 57 bis 61 gelten
als Beitrag und ruhen als öffentliche Last auf dem Grundstück oder
dem Erbbaurecht. |
(4) |
|
[1] Wird zur
Sicherung eines Kredites, der |
(4) Wird zur Sicherung eines Kredits, der |
1. der Errichtung von Neubauten, dem Wiederaufbau
zerstörter Gebäude oder dem Ausbau oder der Erweiterung bestehender
Gebäude oder |
1. der Errichtung von Neubauten, dem Wiederaufbau
zerstörter Gebäude oder dem Ausbau oder der Erweiterung bestehender
Gebäude oder |
2. der Durchführung notwendiger außerordentlicher
Instandsetzungen an Gebäuden |
2. der Durchführung notwendiger außerordentlicher
Instandsetzungen an Gebäuden |
auf dem belasteten Grundstück dient, ein
Grundpfandrecht bestellt, so kann für dieses auf Antrag ein
Befriedigungsvorrecht vor der öffentlichen Last gemäß Absatz 3 oder einem Teil derselben für den
Fall der Zwangsvollstreckung in das Grundstück bewilligt werden,
wenn dadurch die Sicherheit der öffentlichen Last nicht gefährdet
wird und die Zins- und Tilgungssätze für das Grundpfandrecht den
üblichen Jahresleistungen für erstrangige Tilgungshypotheken
entsprechen. |
auf dem belasteten Grundstück dient, ein
Grundpfandrecht bestellt, so kann für dieses auf Antrag ein
Befriedigungsvorrecht vor der öffentlichen Last nach Absatz 3 oder einem Teil derselben für den
Fall der Zwangsvollstreckung in das Grundstück bewilligt werden,
wenn dadurch die Sicherheit der öffentlichen Last nicht gefährdet
wird und die Zins- und Tilgungssätze für das Grundpfandrecht den
üblichen Jahresleistungen für erstrangige Tilgungshypotheken
entsprechen. |
[2] Die Bewilligung
kann von der Erfüllung von Bedingungen abhängig gemacht
werden. |
Die Bewilligung kann von der Erfüllung von
Bedingungen abhängig gemacht werden. |
(5) Soweit die Kosten und Geldleistungen der
Umlegung von einem Bedarfs- oder Erschließungsträger verursacht
sind, sind sie von ihm der Gemeinde zu erstatten. |
(5) Soweit die Kosten und Geldleistungen der
Umlegung von einem Bedarfs- oder Erschließungsträger verursacht
sind, sind sie von ihm der Gemeinde zu erstatten. |
(6) Die öffentlichen Lasten (Absatz 3) sind im
Grundbuch zu vermerken. |
(6) Die öffentlichen Lasten (Absatz 3) sind im
Grundbuch zu vermerken. |
§ 65. Hinterlegung und Verteilungsverfahren |
§ 65. Hinterlegung und Verteilungsverfahren |
Für die Hinterlegung von Geldleistungen und für das
Verteilungsverfahren gelten die Vorschriften der §§ 118, 119 sinngemäß. |
Für die Hinterlegung von Geldleistungen und für das
Verteilungsverfahren gelten die Vorschriften der §§ 118 und 119 entsprechend. |
§ 66. Aufstellung und Inhalt des Umlegungsplanes |
§ 66. Aufstellung und Inhalt des Umlegungsplans |
(1) |
|
[1] Der
Umlegungsplan ist von der Umlegungsstelle nach Erörterung mit den
Eigentümern durch Beschluß
aufzustellen. |
(1) Der Umlegungsplan ist von der Umlegungsstelle
nach Erörterung mit den Eigentümern durch Beschluss aufzustellen. |
[2] Er kann auch für
Teile des Umlegungsgebiets aufgestellt werden
(Teilumlegungsplan). |
Er kann auch für Teile des Umlegungsgebiets
aufgestellt werden (Teilumlegungsplan). |
(2) |
|
[1] Aus dem
Umlegungsplan muß der in Aussicht
genommene Neuzustand mit allen tatsächlichen und rechtlichen
Änderungen hervorgehen, welche die
im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücke erfahren. |
(2) Aus dem Umlegungsplan muss der in Aussicht genommene Neuzustand mit
allen tatsächlichen und rechtlichen Änderungen hervorgehen, die
die im Umlegungsgebiet gelegenen
Grundstücke erfahren. |
[2] Der
Umlegungsplan muß nach Form und
Inhalt zur Übernahme in das Liegenschaftskataster geeignet
sein. |
Der Umlegungsplan muss nach Form und Inhalt zur Übernahme in das
Liegenschaftskataster geeignet sein. |
(3) Der Umlegungsplan besteht aus der
Umlegungskarte und dem Umlegungsverzeichnis. |
(3) Der Umlegungsplan besteht aus der
Umlegungskarte und dem Umlegungsverzeichnis. |
§ 67. Umlegungskarte |
§ 67. Umlegungskarte |
[1] Die
Umlegungskarte stellt den künftigen Zustand des Umlegungsgebietes dar. |
Die Umlegungskarte stellt den künftigen Zustand des
Umlegungsgebiets dar. |
[2] In die Karte
sind insbesondere die neuen Grundstücksgrenzen und -bezeichnungen
sowie die Flächen im Sinne des § 55 Abs. 2 einzutragen. |
In die Karte sind insbesondere die neuen
Grundstücksgrenzen und -bezeichnungen sowie die Flächen im Sinne
des § 55 Abs. 2 einzutragen. |
§ 68. Umlegungsverzeichnis |
§ 68. Umlegungsverzeichnis |
(1) Das Umlegungsverzeichnis führt auf |
(1) Das Umlegungsverzeichnis führt auf |
1. die Grundstücke, einschließlich der außerhalb
des Umlegungsgebietes zugeteilten,
nach Lage, Größe und Nutzungsart unter Gegenüberstellung des alten
und neuen Bestandes mit Angabe ihrer
Eigentümer; |
1. die Grundstücke, einschließlich der außerhalb
des Umlegungsgebiets zugeteilten,
nach Lage, Größe und Nutzungsart unter Gegenüberstellung des alten
und neuen Bestands mit Angabe ihrer
Eigentümer; |
2. die Rechte an einem Grundstück oder einem das
Grundstück belastenden Recht, ferner Ansprüche mit dem Recht auf
Befriedigung aus dem Grundstück oder persönliche Rechte, die zum
Erwerb, zum Besitz oder zur Nutzung eines Grundstücks berechtigen
oder den Verpflichteten in der Benutzung des Grundstücks
beschränken, soweit sie aufgehoben, geändert oder neu begründet
werden; |
2. die Rechte an einem Grundstück oder einem das
Grundstück belastenden Recht, ferner Ansprüche mit dem Recht auf
Befriedigung aus dem Grundstück oder persönliche Rechte, die zum
Erwerb, zum Besitz oder zur Nutzung eines Grundstücks berechtigen
oder den Verpflichteten in der Benutzung des Grundstücks
beschränken, soweit sie aufgehoben, geändert oder neu begründet
werden; |
3. die Grundstückslasten nach Rang und Betrag; |
3. die Grundstückslasten nach Rang und Betrag; |
4. die Geldleistungen, deren Fälligkeit und
Zahlungsart sowie der Wert der Flächen nach § 55 Abs. 2 bei einer
insoweit erschließungsbeitragspflichtigen Zuteilung; |
4. die Geldleistungen, deren Fälligkeit und
Zahlungsart sowie der Wert der Flächen nach § 55 Abs. 2 bei einer
insoweit erschließungsbeitragspflichtigen Zuteilung; |
5. diejenigen, zu deren Gunsten oder Lasten
Geldleistungen festgesetzt sind; |
5. diejenigen, zu deren Gunsten oder Lasten
Geldleistungen festgesetzt sind; |
6. die einzuziehenden und die zu verlegenden
Flächen im Sinne des § 55 Abs. 2 und die Wasserläufe; |
6. die einzuziehenden und die zu verlegenden
Flächen im Sinne des § 55 Abs. 2 und die Wasserläufe; |
7. die Gebote nach § 59 Abs. 7 sowie |
7. die Gebote nach § 59 Abs. 7 sowie |
8. die Baulasten nach § 61 Abs. 1 Satz 3. |
8. die Baulasten nach § 61 Abs. 1 Satz 3. |
(2) Das Umlegungsverzeichnis kann für jedes
Grundstück gesondert aufgestellt werden. |
(2) Das Umlegungsverzeichnis kann für jedes
Grundstück gesondert aufgestellt werden. |
§ 69. Bekanntmachung des Umlegungsplans,
Einsichtnahme |
§ 69. Bekanntmachung des Umlegungsplans,
Einsichtnahme |
(1) |
|
[1] Die
Umlegungsstelle hat den Beschluß
über die Aufstellung des Umlegungsplans (§ 66 Abs. 1) in der
Gemeinde ortsüblich bekanntzumachen. |
(1) Die Umlegungsstelle hat den Beschluss über die Aufstellung des
Umlegungsplans (§ 66 Abs. 1) in der Gemeinde ortsüblich |
[2] In der
Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, daß der Umlegungsplan an einer zu benennenden
Stelle nach Absatz 2 eingesehen werden kann und auszugsweise nach §
70 Abs. 1 Satz 1 zugestellt wird. |
bekannt zu machen.
In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass der Umlegungsplan an einer zu benennenden
Stelle nach Absatz 2 eingesehen werden kann und auszugsweise nach §
70 Abs. 1 Satz 1 zugestellt wird. |
(2) Den Umlegungsplan kann jeder einsehen, der ein
berechtigtes Interesse darlegt. |
(2) Den Umlegungsplan kann jeder einsehen, der ein
berechtigtes Interesse darlegt. |
§ 70. Zustellung des Umlegungsplanes |
§ 70. Zustellung des Umlegungsplans |
(1) |
|
[1] Den Beteiligten
ist ein ihre Rechte betreffender Auszug aus dem Umlegungsplan
zuzustellen. |
(1) Den Beteiligten ist ein ihre Rechte
betreffender Auszug aus dem Umlegungsplan zuzustellen. |
[2] Dabei ist darauf
hinzuweisen, daß der Umlegungsplan
an einer zu benennenden Stelle nach § 69 Abs. 2 eingesehen werden
kann. |
Dabei ist darauf hinzuweisen, dass der Umlegungsplan an einer zu benennenden
Stelle nach § 69 Abs. 2 eingesehen werden kann. |
(2) Hält die Umlegungsstelle Änderungen des
Umlegungsplanes für erforderlich, so
können die Bekanntmachung und die Zustellung des geänderten
Umlegungsplanes auf die von der
Änderung Betroffenen beschränkt werden. |
(2) Hält die Umlegungsstelle Änderungen des
Umlegungsplans für erforderlich, so
können die Bekanntmachung und die Zustellung des geänderten
Umlegungsplans auf die von der
Änderung Betroffenen beschränkt werden. |
(3) Ist im Grundbuch die Anordnung der
Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung eingetragen, so gibt die
Umlegungsstelle dem Vollstreckungsgericht von dem
Umlegungsverzeichnis Kenntnis, soweit dieses das Grundstück, das
Gegenstand des Vollstreckungsverfahrens ist, und die daran
bestehenden Rechte betrifft. |
(3) Ist im Grundbuch die Anordnung der
Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung eingetragen, so gibt die
Umlegungsstelle dem Vollstreckungsgericht von dem
Umlegungsverzeichnis Kenntnis, soweit dieses das Grundstück, das
Gegenstand des Vollstreckungsverfahrens ist, und die daran
bestehenden Rechte betrifft. |
§ 71. Inkrafttreten des Umlegungsplanes |
§ 71. Inkrafttreten des Umlegungsplans |
(1) |
|
[1] Die
Umlegungsstelle hat ortsüblich bekanntzumachen, in welchem Zeitpunkt der
Umlegungsplan unanfechtbar geworden ist. |
(1) Die Umlegungsstelle hat ortsüblich bekannt zu machen, in welchem Zeitpunkt der
Umlegungsplan unanfechtbar geworden ist. |
[2] Dem Eintritt der
Unanfechtbarkeit des Umlegungsplanes
steht es gleich, wenn der Umlegungsplan lediglich wegen der Höhe
einer Geldabfindung anfechtbar ist. |
Dem Eintritt der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans steht es gleich, wenn der
Umlegungsplan lediglich wegen der Höhe einer Geldabfindung
anfechtbar ist. |
(2) |
|
[1] Vor
Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans kann die Umlegungsstelle
räumliche und sachliche Teile des Umlegungsplans durch
Bekanntmachung in Kraft setzen, wenn sich die Entscheidung über
eingelegte Rechtsbehelfe auf diese Teile des Umlegungsplans nicht
auswirken kann. |
(2) Vor Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans kann
die Umlegungsstelle räumliche und sachliche Teile des
Umlegungsplans durch Bekanntmachung in Kraft setzen, wenn sich die
Entscheidung über eingelegte Rechtsbehelfe auf diese Teile des
Umlegungsplans nicht auswirken kann. |
[2] Personen, die
Rechtsbehelfe eingelegt haben, sind von der Inkraftsetzung zu
unterrichten. |
Personen, die Rechtsbehelfe eingelegt haben, sind
von der Inkraftsetzung zu unterrichten. |
(3)
(weggefallen) |
|
§ 72. Wirkungen der Bekanntmachung |
§ 72. Wirkungen der Bekanntmachung |
(1) |
|
[1] Mit der
Bekanntmachung nach § 71 wird der bisherige Rechtszustand durch den
in dem Umlegungsplan vorgesehenen neuen Rechtszustand ersetzt. |
(1) Mit der Bekanntmachung nach § 71 wird der
bisherige Rechtszustand durch den in dem Umlegungsplan vorgesehenen
neuen Rechtszustand ersetzt. |
[2] Die
Bekanntmachung schließt die Einweisung der neuen Eigentümer in den
Besitz der zugeteilten Grundstücke ein. |
Die Bekanntmachung schließt die Einweisung der
neuen Eigentümer in den Besitz der zugeteilten Grundstücke
ein. |
(2) |
|
[1] Die Gemeinde hat
den Umlegungsplan zu vollziehen, sobald seine Unanfechtbarkeit nach
§ 71 bekanntgemacht worden ist. |
(2) Die Gemeinde hat den Umlegungsplan zu
vollziehen, sobald seine Unanfechtbarkeit nach § 71 bekannt gemacht worden ist. |
[2] Sie hat den
Beteiligten die neuen Besitz- und Nutzungsrechte,
erforderlichenfalls mit den Mitteln des Verwaltungszwanges, zu verschaffen. |
Sie hat den Beteiligten die neuen Besitz- und
Nutzungsrechte, erforderlichenfalls mit den Mitteln des
Verwaltungszwangs, zu
verschaffen. |
§ 73. Änderung des Umlegungsplanes |
§ 73. Änderung des Umlegungsplans |
Die Umlegungsstelle kann den Umlegungsplan auch
nach Eintritt der Unanfechtbarkeit ändern, wenn |
Die Umlegungsstelle kann den Umlegungsplan auch
nach Eintritt der Unanfechtbarkeit ändern, wenn |
1. der Bebauungsplan geändert wird, |
1. der Bebauungsplan geändert wird, |
2. eine rechtskräftige Entscheidung eines
Gerichtes die Änderung notwendig
macht oder |
2. eine rechtskräftige Entscheidung eines
Gerichts die Änderung notwendig
macht oder |
3. die Beteiligten mit der Änderung einverstanden
sind. |
3. die Beteiligten mit der Änderung einverstanden
sind. |
§ 74. Berichtigung der öffentlichen Bücher |
§ 74. Berichtigung der öffentlichen Bücher |
(1) |
|
[1] Die
Umlegungsstelle übersendet dem Grundbuchamt und der für die Führung
des Liegenschaftskatasters zuständigen Stelle eine beglaubigte
Abschrift der Bekanntmachung nach § 71 sowie eine beglaubigte
Ausfertigung des Umlegungsplans und ersucht diese, die
Rechtsänderungen in das Grundbuch und in das Liegenschaftskataster
einzutragen sowie den Umlegungsvermerk im Grundbuch zu
löschen. |
(1) Die Umlegungsstelle übersendet dem Grundbuchamt
und der für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständigen
Stelle eine beglaubigte Abschrift der Bekanntmachung nach § 71
sowie eine beglaubigte Ausfertigung des Umlegungsplans und ersucht
diese, die Rechtsänderungen in das Grundbuch und in das
Liegenschaftskataster einzutragen sowie den Umlegungsvermerk im
Grundbuch zu löschen. |
[2] Dies gilt auch
für außerhalb des Umlegungsgebietes
zugeteilte Grundstücke. |
Dies gilt auch für außerhalb des Umlegungsgebiets zugeteilte Grundstücke. |
(2) |
|
[1] Bis zur
Berichtigung des Liegenschaftskatasters dienen die Umlegungskarte
und das Umlegungsverzeichnis als amtliches Verzeichnis der
Grundstücke im Sinne des § 2 Abs. 2 der Grundbuchordnung, wenn die
für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständige Stelle auf
diesen Urkunden bescheinigt hat, daß
sie nach Form und Inhalt zur Übernahme in das Liegenschaftskataster
geeignet sind. |
(2) Bis zur Berichtigung des Liegenschaftskatasters
dienen die Umlegungskarte und das Umlegungsverzeichnis als
amtliches Verzeichnis der Grundstücke im Sinne des § 2 Abs. 2 der
Grundbuchordnung, wenn die für die Führung des
Liegenschaftskatasters zuständige Stelle auf diesen Urkunden
bescheinigt hat, dass sie nach Form
und Inhalt zur Übernahme in das Liegenschaftskataster geeignet
sind. |
[2] Diese
Bescheinigung ist nicht erforderlich, wenn die
Flurbereinigungsbehörde die Umlegungskarte und das
Umlegungsverzeichnis gefertigt hat (§ 46 Abs. 2 Nr. 5 und Abs.
4). |
Diese Bescheinigung ist nicht erforderlich, wenn
die Flurbereinigungsbehörde die Umlegungskarte und das
Umlegungsverzeichnis gefertigt hat (§ 46 Abs. 2 Nr. 5 und Abs.
4). |
§ 75. Einsichtnahme in den Umlegungsplan |
§ 75. Einsichtnahme in den Umlegungsplan |
Bis zur Berichtigung des Grundbuches ist die Einsicht in den
Umlegungsplan jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse
darlegt. |
Bis zur Berichtigung des Grundbuchs ist die Einsicht in den
Umlegungsplan jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse
darlegt. |
§ 76. Vorwegnahme der Entscheidung |
§ 76. Vorwegnahme der Entscheidung |
[1] Mit
Einverständnis der betroffenen Rechtsinhaber können die Eigentums-
und Besitzverhältnisse für einzelne Grundstücke sowie andere Rechte
nach den §§ 55 bis 62 geregelt werden, bevor der Umlegungsplan
aufgestellt ist. |
Mit Einverständnis der betroffenen Rechtsinhaber
können die Eigentums- und Besitzverhältnisse für einzelne
Grundstücke sowie andere Rechte nach den §§ 55 bis 62 geregelt
werden, bevor der Umlegungsplan aufgestellt ist. |
[2] Die §§ 70 bis 75
gelten entsprechend. |
Die §§ 70 bis 75 gelten entsprechend. |
§ 77. Vorzeitige Besitzeinweisung |
§ 77. Vorzeitige Besitzeinweisung |
(1) Sofern die Umlegung im Geltungsbereich eines
Bebauungsplans durchgeführt wird, kann die Umlegungsstelle nach dem
Inkrafttreten des Bebauungsplans, wenn das Wohl der Allgemeinheit
es erfordert, |
(1) Sofern die Umlegung im Geltungsbereich eines
Bebauungsplans durchgeführt wird, kann die Umlegungsstelle nach dem
Inkrafttreten des Bebauungsplans, wenn das Wohl der Allgemeinheit
es erfordert, |
1. vor Aufstellung des Umlegungsplans die Gemeinde
oder den sonstigen Bedarfs- oder Erschließungsträger in den Besitz
der Grundstücke, die in dem Bebauungsplan als Flächen im Sinne des
§ 9 Abs. 1 Nr. 21 oder des § 55 Abs. 2 und 5 festgesetzt sind,
einweisen; |
1. vor Aufstellung des Umlegungsplans die Gemeinde
oder den sonstigen Bedarfs- oder Erschließungsträger in den Besitz
der Grundstücke, die in dem Bebauungsplan als Flächen im Sinne des
§ 9 Abs. 1 Nr. 21 oder des § 55 Abs. 2 und 5 festgesetzt sind,
einweisen; |
2. nach Aufstellung des Umlegungsplanes und Übertragung der Grenzen der
neuen Grundstücke in die Örtlichkeit auch sonstige am
Umlegungsverfahren Beteiligte in den Besitz der nach dem
Umlegungsplan für sie vorgesehenen Grundstücke oder Nutzungsrechte
einweisen. |
2. nach Aufstellung des Umlegungsplans und Übertragung der Grenzen der
neuen Grundstücke in die Örtlichkeit auch sonstige am
Umlegungsverfahren Beteiligte in den Besitz der nach dem
Umlegungsplan für sie vorgesehenen Grundstücke oder Nutzungsrechte
einweisen. |
(2) Das Wohl der Allgemeinheit kann die vorzeitige
Einweisung in den Besitz insbesondere erfordern |
(2) Das Wohl der Allgemeinheit kann die vorzeitige
Einweisung in den Besitz insbesondere erfordern |
1. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 zugunsten der
Gemeinde oder eines sonstigen Bedarfs- oder Erschließungsträgers,
wenn Maßnahmen zur Verwirklichung des Bebauungsplans bevorstehen
und die Flächen für die vorgesehenen Anlagen und Einrichtungen der
Erschließung oder Versorgung des Gebiets benötigt werden, |
1. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 zugunsten der
Gemeinde oder eines sonstigen Bedarfs- oder Erschließungsträgers,
wenn Maßnahmen zur Verwirklichung des Bebauungsplans bevorstehen
und die Flächen für die vorgesehenen Anlagen und Einrichtungen der
Erschließung oder Versorgung des Gebiets benötigt werden, |
2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 zugunsten
sonstiger Umlegungsbeteiligter, wenn dringende städtebauliche
Gründe für die Verschaffung des Besitzes bestehen und wenn diese
Gründe die Interessen der Betroffenen an der weiteren Ausübung des
Besitzes wesentlich überwiegen. |
2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 zugunsten
sonstiger Umlegungsbeteiligter, wenn dringende städtebauliche
Gründe für die Verschaffung des Besitzes bestehen und wenn diese
Gründe die Interessen der Betroffenen an der weiteren Ausübung des
Besitzes wesentlich überwiegen. |
(3) §§ 116, 122
gelten sinngemäß. |
(3) Die §§
116 und 122 gelten entsprechend. |
§ 78. Verfahrens- und Sachkosten |
§ 78. Verfahrens- und Sachkosten |
Die Gemeinde trägt die Verfahrenskosten und die
nicht durch Beiträge nach § 64 Abs. 3 gedeckten Sachkosten. |
Die Gemeinde trägt die Verfahrenskosten und die
nicht durch Beiträge nach § 64 Abs. 3 gedeckten Sachkosten. |
§ 79. Abgaben- und Auslagenbefreiung |
§ 79. Abgaben- und Auslagenbefreiung |
(1) |
|
[1] Geschäfte und
Verhandlungen, die der Durchführung oder Vermeidung der Umlegung
dienen, einschließlich der Berichtigung der öffentlichen Bücher,
sind frei von Gebühren und ähnlichen nichtsteuerlichen Abgaben
sowie von Auslagen; dies gilt nicht für die Kosten eines
Rechtsstreits. |
(1) Geschäfte und Verhandlungen, die der
Durchführung oder Vermeidung der Umlegung dienen, einschließlich
der Berichtigung der öffentlichen Bücher, sind frei von Gebühren
und ähnlichen nichtsteuerlichen Abgaben sowie von Auslagen; dies
gilt nicht für die Kosten eines Rechtsstreits. |
[2] Unberührt
bleiben Regelungen nach landesrechtlichen Vorschriften. |
Unberührt bleiben Regelungen nach landesrechtlichen
Vorschriften. |
(2) Die Abgabenfreiheit ist von der zuständigen
Behörde ohne Nachprüfung anzuerkennen, wenn die Umlegungsstelle
versichert, daß ein Geschäft oder
eine Verhandlung der Durchführung oder Vermeidung der Umlegung
dient. |
(2) Die Abgabenfreiheit ist von der zuständigen
Behörde ohne Nachprüfung anzuerkennen, wenn die Umlegungsstelle
versichert, dass ein Geschäft oder
eine Verhandlung der Durchführung oder Vermeidung der Umlegung
dient. |
Zweiter Abschnitt.
Vereinfachte Umlegung |
|
§ 80. Zweck, Anwendungsbereich,
Zuständigkeiten |
§ 80. Zweck, Anwendungsbereich,
Zuständigkeiten |
(1) |
|
[1] Die Gemeinde
kann eine Umlegung im Sinne des § 45 als vereinfachte Umlegung
durchführen, wenn die in § 46 Abs. 1 bezeichneten Voraussetzungen
vorliegen und wenn mit der Umlegung lediglich |
(1) Die Gemeinde kann eine Umlegung im Sinne des §
45 als vereinfachte Umlegung durchführen, wenn die in § 46 Abs. 1
bezeichneten Voraussetzungen vorliegen und wenn mit der Umlegung
lediglich |
1. unmittelbar aneinander grenzende oder in enger
Nachbarschaft liegende Grundstücke oder Teile von Grundstücken
untereinander getauscht oder |
1. unmittelbar aneinander grenzende oder in enger
Nachbarschaft liegende Grundstücke oder Teile von Grundstücken
untereinander getauscht oder |
2. Grundstücke, insbesondere Splittergrundstücke
oder Teile von Grundstücken, einseitig zugeteilt |
2. Grundstücke, insbesondere Splittergrundstücke
oder Teile von Grundstücken, einseitig zugeteilt |
werden. |
|
[2] Die
auszutauschenden oder einseitig zuzuteilenden Grundstücke oder
Grundstücksteile dürfen nicht selbständig bebaubar sein. |
werden. Die auszutauschenden oder einseitig
zuzuteilenden Grundstücke oder Grundstücksteile dürfen nicht
selbständig bebaubar sein. |
[3] Eine einseitige
Zuteilung muss im öffentlichen Interesse geboten sein. |
Eine einseitige Zuteilung muss im öffentlichen
Interesse geboten sein. |
(2) |
|
[1] Auf die
vereinfachte Umlegung sind die Vorschriften des Ersten Abschnitts
nur anzuwenden, soweit die Vorschriften dieses Abschnitts dies
bestimmen. |
(2) Auf die vereinfachte Umlegung sind die
Vorschriften des Ersten Abschnitts nur anzuwenden, soweit die
Vorschriften dieses Abschnitts dies bestimmen. |
[2] Einer Anordnung
der vereinfachten Umlegung durch die Gemeinde bedarf es nicht. |
Einer Anordnung der vereinfachten Umlegung durch
die Gemeinde bedarf es nicht. |
(3) |
|
[1] Die vereinfachte
Umlegung ist so durchzuführen, dass jedem Eigentümer nach dem
Verhältnis des Wertes seines
früheren Grundstücks zum Wert der übrigen Grundstücke möglichst ein
Grundstück in gleicher oder gleichwertiger Lage zugeteilt
wird. |
(3) Die vereinfachte Umlegung ist so durchzuführen,
dass jedem Eigentümer nach dem Verhältnis des Werts seines früheren Grundstücks zum Wert der
übrigen Grundstücke möglichst ein Grundstück in gleicher oder
gleichwertiger Lage zugeteilt wird. |
[2] Eine durch die
vereinfachte Umlegung für den Grundstückseigentümer bewirkte
Wertminderung darf nur unerheblich sein. |
Eine durch die vereinfachte Umlegung für den
Grundstückseigentümer bewirkte Wertminderung darf nur unerheblich
sein. |
[3] Mit Zustimmung
der Eigentümer können von den Sätzen 1 und 2 abweichende Regelungen
getroffen werden. |
Mit Zustimmung der Eigentümer können von den Sätzen
1 und 2 abweichende Regelungen getroffen werden. |
(4) |
|
[1] Im Rahmen des
Verfahrens der vereinfachten Umlegung betroffene Dienstbarkeiten
und Baulasten nach Maßgabe des § 61 Abs. 1 Satz 3 können neu
geordnet und zu diesem Zweck auch neu begründet und aufgehoben
werden. |
(4) Im Rahmen des Verfahrens der vereinfachten
Umlegung betroffene Dienstbarkeiten und Baulasten nach Maßgabe des
§ 61 Abs. 1 Satz 3 können neu geordnet und zu diesem Zweck auch neu
begründet und aufgehoben werden. |
[2] Betroffene
Grundpfandrechte können neugeordnet
werden, wenn die Beteiligten dem vorgesehenen neuen Rechtszustand
zustimmen. |
Betroffene Grundpfandrechte können neu geordnet werden, wenn die Beteiligten dem
vorgesehenen neuen Rechtszustand zustimmen. |
(5) |
|
[1] Die
Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, daß die nach Maßgabe des § 46 Abs. 2 Nr. 1 und 2
gebildeten Umlegungsausschüsse auch vereinfachte Umlegungsverfahren
selbständig durchführen. |
(5) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnungen bestimmen, dass die nach Maßgabe des § 46 Abs. 2 Nr. 1 und
2 gebildeten Umlegungsausschüsse auch vereinfachte
Umlegungsverfahren selbständig durchführen. |
[2] Die Vorschriften
des § 46 Abs. 4 zur Übertragung der Umlegung auf die
Flurbereinigungsbehörde oder eine andere geeignete Behörde sind für
vereinfachte Umlegungsverfahren entsprechend anzuwenden. |
Die Vorschriften des § 46 Abs. 4 zur Übertragung
der Umlegung auf die Flurbereinigungsbehörde oder eine andere
geeignete Behörde sind für vereinfachte Umlegungsverfahren
entsprechend anzuwenden. |
§ 81. Geldleistungen |
§ 81. Geldleistungen |
(1) |
|
[1] Vorteile, die
durch die vereinfachte Umlegung bewirkt werden, sind von den
Eigentümern in Geld auszugleichen. |
(1) Vorteile, die durch die vereinfachte Umlegung
bewirkt werden, sind von den Eigentümern in Geld
auszugleichen. |
[2] Die Vorschriften
über die Entschädigung im Zweiten Abschnitt des Fünften
Teiles gelten sinngemäß. |
Die Vorschriften über die Entschädigung im Zweiten
Abschnitt des Fünften Teils sind
entsprechend anzuwenden. |
(2) |
|
[1] Gläubigerin und
Schuldnerin der Geldleistungen ist die Gemeinde. |
(2) Gläubigerin und Schuldnerin der Geldleistungen
ist die Gemeinde. |
[2] Die Beteiligten
können mit Zustimmung der Gemeinde andere Vereinbarungen
treffen. |
Die Beteiligten können mit Zustimmung der Gemeinde
andere Vereinbarungen treffen. |
[3] Die
Geldleistungen werden mit der Bekanntmachung nach § 83 Abs. 1
fällig. |
Die Geldleistungen werden mit der Bekanntmachung
nach § 83 Abs. 1 fällig. |
[4] § 64 Abs. 3, 4
und 6 über Beitrag und öffentliche Last ist entsprechend
anzuwenden, wenn die Gemeinde Gläubigerin der Geldleistungen
ist. |
§ 64 Abs. 3, 4 und 6 über Beitrag und öffentliche
Last ist entsprechend anzuwenden, wenn die Gemeinde Gläubigerin der
Geldleistungen ist. |
(3) |
|
[1] Dinglich
Berechtigte, deren Rechte durch die vereinfachte Umlegung
beeinträchtigt werden, sind insoweit auf den Geldanspruch des
Eigentümers angewiesen. |
(3) Dinglich Berechtigte, deren Rechte durch die
vereinfachte Umlegung beeinträchtigt werden, sind insoweit auf den
Geldanspruch des Eigentümers angewiesen. |
[2] Für die
Hinterlegung von Geldleistungen und für das Verteilungsverfahren
gelten die Vorschriften der §§ 118,
119 sinngemäß. |
Für die Hinterlegung von Geldleistungen und für das
Verteilungsverfahren gelten die Vorschriften der §§ 118 und 119 entsprechend. |
§ 82. Beschluß über
die vereinfachte Umlegung |
§ 82. Beschluss
über die vereinfachte Umlegung |
(1) |
|
[1] Die Gemeinde
setzt nach Erörterung mit den Eigentümern durch Beschluß die neuen Grenzen sowie die
Geldleistung fest und regelt in ihm, soweit es erforderlich ist,
die Neuordnung und zu diesem Zweck auch die Neubegründung und
Aufhebung von Dienstbarkeiten, Grundpfandrechten und
Baulasten. |
(1) Die Gemeinde setzt nach Erörterung mit den
Eigentümern durch Beschluss die
neuen Grenzen sowie die Geldleistung fest und regelt in ihm, soweit
es erforderlich ist, die Neuordnung und zu diesem Zweck auch die
Neubegründung und Aufhebung von Dienstbarkeiten, Grundpfandrechten
und Baulasten. |
[2] Beteiligten,
deren Rechte ohne Zustimmung durch den Beschluß betroffen werden, ist vorher
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. |
Beteiligten, deren Rechte ohne Zustimmung durch den
Beschluss betroffen werden, ist
vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. |
[3] Der Beschluß muß nach Form und Inhalt zur Übernahme
in das Liegenschaftskataster geeignet sein. |
Der Beschluss muss
nach Form und Inhalt zur Übernahme in das Liegenschaftskataster
geeignet sein. |
(2) |
|
[1] Allen
Beteiligten ist ein ihre Rechte betreffender Auszug aus dem
Beschluß zuzustellen. |
(2) Allen Beteiligten ist ein ihre Rechte
betreffender Auszug aus dem Beschluss zuzustellen. |
[2] Dabei ist darauf
hinzuweisen, dass der Beschluss bei einer zu benennenden Stelle
eingesehen werden kann. |
Dabei ist darauf hinzuweisen, dass der Beschluss
bei einer zu benennenden Stelle eingesehen werden kann. |
§ 83. Bekanntmachung und Rechtswirkungen der
vereinfachten Umlegung |
§ 83. Bekanntmachung und Rechtswirkungen der
vereinfachten Umlegung |
(1) |
|
[1] Die Gemeinde hat
ortsüblich bekanntzumachen, in
welchem Zeitpunkt der Beschluß
unanfechtbar geworden ist. |
(1) Die Gemeinde hat ortsüblich bekannt zu machen, in welchem Zeitpunkt der
Beschluss über die vereinfachte
Umlegung unanfechtbar geworden ist. |
[2] § 71 Abs. 2 über
die vorzeitige Inkraftsetzung ist entsprechend anzuwenden. |
§ 71 Abs. 2 über die vorzeitige Inkraftsetzung ist
entsprechend anzuwenden. |
(2) |
|
[1] Mit der
Bekanntmachung wird der bisherige Rechtszustand durch den in dem
Beschluß über die vereinfachte
Umlegung vorgesehenen neuen Rechtszustand ersetzt. |
(2) Mit der Bekanntmachung wird der bisherige
Rechtszustand durch den in dem Beschluss über die vereinfachte Umlegung
vorgesehenen neuen Rechtszustand ersetzt. |
[2] Die
Bekanntmachung schließt die Einweisung der neuen Eigentümer in den
Besitz der zugeteilten Grundstücke oder Grundstücksteile ein. |
Die Bekanntmachung schließt die Einweisung der
neuen Eigentümer in den Besitz der zugeteilten Grundstücke oder
Grundstücksteile ein. |
[3] § 72 Abs. 2 über
die Vollziehung ist entsprechend anzuwenden. |
§ 72 Abs. 2 über die Vollziehung ist entsprechend
anzuwenden. |
(3) |
|
[1] Das Eigentum an
ausgetauschten oder einseitig zugeteilten Grundstücksteilen und
Grundstücken geht lastenfrei auf die neuen Eigentümer über;
Unschädlichkeitszeugnisse sind nicht erforderlich. |
(3) Das Eigentum an ausgetauschten oder einseitig
zugeteilten Grundstücksteilen und Grundstücken geht lastenfrei auf
die neuen Eigentümer über; Unschädlichkeitszeugnisse sind nicht
erforderlich. |
[2] Sofern
Grundstücksteile oder Grundstücke einem Grundstück zugeteilt
werden, werden sie Bestandteil dieses Grundstücks. |
Sofern Grundstücksteile oder Grundstücke einem
Grundstück zugeteilt werden, werden sie Bestandteil dieses
Grundstücks. |
[3] Die dinglichen
Rechte an diesem Grundstück erstrecken sich auf die zugeteilten
Grundstücksteile und Grundstücke. |
Die dinglichen Rechte an diesem Grundstück
erstrecken sich auf die zugeteilten Grundstücksteile und
Grundstücke. |
[4] Satz 1 Halbsatz
1 und Satz 3 gelten nur, soweit sich nicht aus einer Regelung nach
§ 80 Abs. 4 etwas anderes ergibt. |
Satz 1 Halbsatz 1 und Satz 3 gelten nur, soweit
sich nicht aus einer Regelung nach § 80 Abs. 4 etwas anderes
ergibt. |
§ 84. Berichtigung der öffentlichen Bücher |
§ 84. Berichtigung der öffentlichen Bücher |
(1) |
|
[1] Die Gemeinde
übersendet dem Grundbuchamt und der für die Führung des
Liegenschaftskatasters zuständigen Stelle eine beglaubigte
Abschrift des Beschlusses über die vereinfachte Umlegung, teilt den
Zeitpunkt der Bekanntmachung nach § 83 Abs. 1 mit und ersucht
diese, die Rechtsänderungen in das Grundbuch und in das
Liegenschaftskataster einzutragen. |
(1) Die Gemeinde übersendet dem Grundbuchamt und
der für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständigen Stelle
eine beglaubigte Abschrift des Beschlusses über die vereinfachte
Umlegung, teilt den Zeitpunkt der Bekanntmachung nach § 83 Abs. 1
mit und ersucht diese, die Rechtsänderungen in das Grundbuch und in
das Liegenschaftskataster einzutragen. |
[2] § 74 Abs. 2 gilt
entsprechend. |
§ 74 Abs. 2 gilt entsprechend. |
(2) Für die Kosten der vereinfachten Umlegung
gelten die §§ 78, 79
entsprechend. |
(2) Für die Kosten der vereinfachten Umlegung
gelten die §§ 78 und 79
entsprechend. |
Fünfter Teil.
Enteignung |
|
Erster Abschnitt.
Zulässigkeit der Enteignung |
|
§ 85. Enteignungszweck |
§ 85. Enteignungszweck |
(1) Nach diesem Gesetzbuch kann nur enteignet
werden, um |
(1) Nach diesem Gesetzbuch kann nur enteignet
werden, um |
1. entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplanes ein Grundstück zu nutzen oder
eine solche Nutzung vorzubereiten, |
1. entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans ein Grundstück zu nutzen oder
eine solche Nutzung vorzubereiten, |
2. unbebaute oder geringfügig bebaute Grundstücke,
die nicht im Bereich eines Bebauungsplanes, aber innerhalb im Zusammenhang
bebauter Ortsteile liegen, insbesondere zur Schließung von
Baulücken, entsprechend den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen
oder einer baulichen Nutzung zuzuführen, |
2. unbebaute oder geringfügig bebaute Grundstücke,
die nicht im Bereich eines Bebauungsplans, aber innerhalb im Zusammenhang
bebauter Ortsteile liegen, insbesondere zur Schließung von
Baulücken, entsprechend den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen
oder einer baulichen Nutzung zuzuführen, |
3. Grundstücke für die Entschädigung in Land zu
beschaffen [...,] |
3. Grundstücke für die Entschädigung in Land zu
beschaffen, |
4. durch Enteignung entzogene Rechte durch neue
Rechte zu ersetzen, |
4. durch Enteignung entzogene Rechte durch neue
Rechte zu ersetzen, |
5. Grundstücke einer baulichen Nutzung zuzuführen,
wenn ein Eigentümer die Verpflichtung nach § 176 Abs. 1 oder 2
nicht erfüllt, |
5. Grundstücke einer baulichen Nutzung zuzuführen,
wenn ein Eigentümer die Verpflichtung nach § 176 Abs. 1 oder 2
nicht erfüllt, |
6. im Geltungsbereich einer Erhaltungssatzung eine
bauliche Anlage aus den in § 172 Abs. 3 bis 5 bezeichneten Gründen
zu erhalten oder |
6. im Geltungsbereich einer Erhaltungssatzung eine
bauliche Anlage aus den in § 172 Abs. 3 bis 5 bezeichneten Gründen
zu erhalten oder |
7. im Geltungsbereich einer Satzung zur Sicherung
von Durchführungsmaßnahmen des Stadtumbaus eine bauliche Anlage aus
den in § 171d Abs. 3 bezeichneten Gründen zu erhalten oder zu
beseitigen. |
7. im Geltungsbereich einer Satzung zur Sicherung
von Durchführungsmaßnahmen des Stadtumbaus eine bauliche Anlage aus
den in § 171d Abs. 3 bezeichneten Gründen zu erhalten oder zu
beseitigen. |
(2) Unberührt bleiben |
(2) Unberührt bleiben |
1. die Vorschriften über die Enteignung zu anderen
als den in Absatz 1 genannten Zwecken, |
1. die Vorschriften über die Enteignung zu anderen
als den in Absatz 1 genannten Zwecken, |
2. landesrechtliche Vorschriften über die
Enteignung zu den in Absatz 1 Nr. 6 genannten Zwecken. |
2. landesrechtliche Vorschriften über die
Enteignung zu den in Absatz 1 Nr. 6 genannten Zwecken. |
§ 86. Gegenstand der Enteignung |
§ 86. Gegenstand der Enteignung |
(1) Durch Enteignung können |
(1) Durch Enteignung können |
1. das Eigentum an Grundstücken entzogen oder
belastet werden; |
1. das Eigentum an Grundstücken entzogen oder
belastet werden; |
2. andere Rechte an Grundstücken entzogen oder
belastet werden; |
2. andere Rechte an Grundstücken entzogen oder
belastet werden; |
3. Rechte entzogen werden, die zum Erwerb, zum
Besitz oder zur Nutzung von Grundstücken berechtigen oder die den
Verpflichteten in der Benutzung von Grundstücken beschränken;
hierzu zählen auch Rückübertragungsansprüche nach dem
Vermögensgesetz; |
3. Rechte entzogen werden, die zum Erwerb, zum
Besitz oder zur Nutzung von Grundstücken berechtigen oder die den
Verpflichteten in der Benutzung von Grundstücken beschränken;
hierzu zählen auch Rückübertragungsansprüche nach dem
Vermögensgesetz; |
4. soweit es in den Vorschriften dieses
Teiles vorgesehen ist,
Rechtsverhältnisse begründet werden, die Rechte der in Nummer 3
bezeichneten Art gewähren[.] |
4. soweit es in den Vorschriften dieses
Teils vorgesehen ist,
Rechtsverhältnisse begründet werden, die Rechte der in Nummer 3
bezeichneten Art |
5.
(weggefallen) |
gewähren. |
(2) Auf das Zubehör eines Grundstücks sowie auf
Sachen, die nur zu einem vorübergehenden Zwecke mit dem Grundstück verbunden oder in ein
Gebäude eingefügt sind, darf die Enteignung nur nach Maßgabe des §
92 Abs. 4 ausgedehnt werden. |
(2) Auf das Zubehör eines Grundstücks sowie auf
Sachen, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grundstück verbunden oder in ein
Gebäude eingefügt sind, darf die Enteignung nur nach Maßgabe des §
92 Abs. 4 ausgedehnt werden. |
(3) Die für die Entziehung oder Belastung des
Eigentums an Grundstücken geltenden Vorschriften sind auf die
Entziehung, Belastung oder Begründung der in Absatz 1 Nr. 2 bis 4
bezeichneten Rechte sinngemäß
anzuwenden. |
(3) Die für die Entziehung oder Belastung des
Eigentums an Grundstücken geltenden Vorschriften sind auf die
Entziehung, Belastung oder Begründung der in Absatz 1 Nr. 2 bis 4
bezeichneten Rechte entsprechend
anzuwenden. |
§ 87. Voraussetzungen für die Zulässigkeit der
Enteignung |
§ 87. Voraussetzungen für die Zulässigkeit der
Enteignung |
(1) Die Enteignung ist im einzelnen Falle nur zulässig, wenn das Wohl der
Allgemeinheit sie erfordert und der Enteignungszweck auf andere
zumutbare Weise nicht erreicht werden kann. |
(1) Die Enteignung ist im einzelnen Fall nur zulässig, wenn das Wohl der
Allgemeinheit sie erfordert und der Enteignungszweck auf andere
zumutbare Weise nicht erreicht werden kann. |
(2) |
|
[1] Die Enteignung
setzt voraus, daß der Antragsteller
sich ernsthaft um den freihändigen Erwerb des zu enteignenden
Grundstücks zu angemessenen Bedingungen, unter den Voraussetzungen
des § 100 Abs. 1 und [3] unter
Angebot geeigneten anderen Landes, vergeblich bemüht hat. |
(2) Die Enteignung setzt voraus, dass der Antragsteller sich ernsthaft um den
freihändigen Erwerb des zu enteignenden Grundstücks zu angemessenen
Bedingungen, unter den Voraussetzungen des § 100 Abs. 1 und
3 unter Angebot geeigneten anderen
Landes, vergeblich bemüht hat. |
[2] Der
Antragsteller hat glaubhaft zu machen, daß das Grundstück innerhalb angemessener Frist
zu dem vorgesehenen Zweck verwendet wird. |
Der Antragsteller hat glaubhaft zu machen,
dass das Grundstück innerhalb
angemessener Frist zu dem vorgesehenen Zweck verwendet wird. |
(3) |
|
[1] Die Enteignung
eines Grundstücks zu dem Zweck, es für die bauliche Nutzung
vorzubereiten (§ 85 Abs. 1 Nr. 1) oder es der baulichen Nutzung
zuzuführen (§ 85 Abs. 1 Nr. 2), darf nur zugunsten der Gemeinde
oder eines öffentlichen Bedarfs- oder Erschließungsträgers
erfolgen. |
(3) Die Enteignung eines Grundstücks zu dem Zweck,
es für die bauliche Nutzung vorzubereiten (§ 85 Abs. 1 Nr. 1) oder
es der baulichen Nutzung zuzuführen (§ 85 Abs. 1 Nr. 2), darf nur
zugunsten der Gemeinde oder eines öffentlichen Bedarfs- oder
Erschließungsträgers erfolgen. |
[2] In den Fällen
des § 85 Abs. 1 Nr. 5 kann die Enteignung eines Grundstücks
zugunsten eines Bauwilligen verlangt werden, der in der Lage ist,
die Baumaßnahmen innerhalb angemessener Frist durchzuführen, und
sich hierzu verpflichtet. |
In den Fällen des § 85 Abs. 1 Nr. 5 kann die
Enteignung eines Grundstücks zugunsten eines Bauwilligen verlangt
werden, der in der Lage ist, die Baumaßnahmen innerhalb
angemessener Frist durchzuführen, und sich hierzu
verpflichtet. |
[3] Soweit im
förmlich festgelegten Sanierungsgebiet die Enteignung zugunsten der
Gemeinde zulässig ist, kann sie auch zugunsten eines
Sanierungsträgers erfolgen. |
Soweit im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet
die Enteignung zugunsten der Gemeinde zulässig ist, kann sie auch
zugunsten eines Sanierungsträgers erfolgen. |
(4) Die Zulässigkeit der Enteignung wird durch die
Vorschriften des Sechsten Teils des Zweiten Kapitels nicht
berührt. |
(4) Die Zulässigkeit der Enteignung wird durch die
Vorschriften des Sechsten Teils des Zweiten Kapitels nicht
berührt. |
§ 88. Enteignung aus zwingenden städtebaulichen
Gründen |
§ 88. Enteignung aus zwingenden städtebaulichen
Gründen |
[1] Wird die
Enteignung eines Grundstücks von der Gemeinde zu den in § 85 Abs. 1
Nr. 1 und 2 bezeichneten Zwecken aus zwingenden städtebaulichen
Gründen beantragt, so genügt an
Stelle des § 87 Abs. 2 der Nachweis, daß die Gemeinde sich ernsthaft um den
freihändigen Erwerb dieses Grundstücks zu angemessenen Bedingungen
vergeblich bemüht hat. |
Wird die Enteignung eines Grundstücks von der
Gemeinde zu den in § 85 Abs. 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Zwecken aus
zwingenden städtebaulichen Gründen beantragt, so genügt
anstelle des § 87 Abs. 2 der
Nachweis, dass die Gemeinde sich
ernsthaft um den freihändigen Erwerb dieses Grundstücks zu
angemessenen Bedingungen vergeblich bemüht hat. |
[2] Satz 1 ist
entsprechend anzuwenden, wenn die Enteignung eines im förmlich
festgelegten Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücks zugunsten der
Gemeinde oder eines Sanierungsträgers beantragt wird. |
Satz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn die
Enteignung eines im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet
gelegenen Grundstücks zugunsten der Gemeinde oder eines
Sanierungsträgers beantragt wird. |
§ 89. Veräußerungspflicht |
§ 89. Veräußerungspflicht |
(1) |
|
[1] Die Gemeinde hat
Grundstücke zu veräußern, |
(1) Die Gemeinde hat Grundstücke zu veräußern, |
1. die sie durch Ausübung des Vorkaufsrechts
erlangt hat oder |
1. die sie durch Ausübung des Vorkaufsrechts
erlangt hat oder |
2. die zu ihren Gunsten enteignet worden sind, um
sie für eine bauliche Nutzung vorzubereiten oder der baulichen
Nutzung zuzuführen. |
2. die zu ihren Gunsten enteignet worden sind, um
sie für eine bauliche Nutzung vorzubereiten oder der baulichen
Nutzung zuzuführen. |
[2] Dies gilt nicht
für Grundstücke, die als Austauschland für beabsichtigte
städtebauliche Maßnahmen, zur Entschädigung in Land oder für
sonstige öffentliche Zwecke benötigt werden. |
Dies gilt nicht für Grundstücke, die als
Austauschland für beabsichtigte städtebauliche Maßnahmen, zur
Entschädigung in Land oder für sonstige öffentliche Zwecke benötigt
werden. |
[3] Die
Veräußerungspflicht entfällt, wenn für das Grundstück
entsprechendes Ersatzland hergegeben oder Miteigentum an einem
Grundstück übertragen wurde oder wenn grundstücksgleiche Rechte,
Rechte nach dem Wohnungseigentumsgesetz oder sonstige dingliche
Rechte an einem Grundstück begründet oder gewährt wurden. |
Die Veräußerungspflicht entfällt, wenn für das
Grundstück entsprechendes Ersatzland hergegeben oder Miteigentum an
einem Grundstück übertragen wurde oder wenn grundstücksgleiche
Rechte, Rechte nach dem Wohnungseigentumsgesetz oder sonstige
dingliche Rechte an einem Grundstück begründet oder gewährt
wurden. |
(2) Die Gemeinde soll ein Grundstück veräußern,
sobald der mit dem Erwerb verfolgte Zweck verwirklicht werden kann
oder entfallen ist. |
(2) Die Gemeinde soll ein Grundstück veräußern,
sobald der mit dem Erwerb verfolgte Zweck verwirklicht werden kann
oder entfallen ist. |
(3) |
|
[1] Die Gemeinde hat
die Grundstücke unter Berücksichtigung weiter Kreise der
Bevölkerung an Personen zu veräußern, die sich verpflichten, das
Grundstück innerhalb angemessener Frist entsprechend den
baurechtlichen Vorschriften oder den Zielen und Zwecken der
städtebaulichen Maßnahme zu nutzen. |
(3) Die Gemeinde hat die Grundstücke unter
Berücksichtigung weiter Kreise der Bevölkerung an Personen zu
veräußern, die sich verpflichten, das Grundstück innerhalb
angemessener Frist entsprechend den baurechtlichen Vorschriften
oder den Zielen und Zwecken der städtebaulichen Maßnahme zu
nutzen. |
[2] Dabei sind in
den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 die früheren Käufer, in den
Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 die früheren Eigentümer
vorrangig zu berücksichtigen. |
Dabei sind in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr.
1 die früheren Käufer, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2
die früheren Eigentümer vorrangig zu berücksichtigen. |
(4) |
|
[1] Die Gemeinde
kann ihrer Veräußerungspflicht nachkommen, indem sie |
(4) Die Gemeinde kann ihrer Veräußerungspflicht
nachkommen, indem sie |
1. das Eigentum an dem Grundstück überträgt, |
1. das Eigentum an dem Grundstück überträgt, |
2. grundstücksgleiche Rechte oder Rechte nach dem
Wohnungseigentumsgesetz oder |
2. grundstücksgleiche Rechte oder Rechte nach dem
Wohnungseigentumsgesetz oder |
3. sonstige dingliche Rechte |
3. sonstige dingliche Rechte |
begründet oder gewährt. |
begründet oder gewährt. |
[2] Die Verschaffung
eines Anspruchs auf den Erwerb solcher Rechte steht ihrer
Begründung oder Gewährung oder der Eigentumsübertragung
gleich. |
Die Verschaffung eines Anspruchs auf den Erwerb
solcher Rechte steht ihrer Begründung oder Gewährung oder der
Eigentumsübertragung gleich. |
§ 90. Enteignung von Grundstücken zur Entschädigung
in Land |
§ 90. Enteignung von Grundstücken zur Entschädigung
in Land |
(1) Die Enteignung von Grundstücken zur
Entschädigung in Land (Ersatzland) ist zulässig, wenn |
(1) Die Enteignung von Grundstücken zur
Entschädigung in Land (Ersatzland) ist zulässig, wenn |
1. die Entschädigung eines Eigentümers gemäß § 100 in Land festzusetzen ist, |
1. die Entschädigung eines Eigentümers nach § 100 in Land festzusetzen ist, |
2. die Bereitstellung von Grundstücken, die im
Rahmen der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung als
Ersatzland geeignet sind, weder aus dem Grundbesitz des
Enteignungsbegünstigten noch aus dem Grundbesitz des Bundes, des
Landes, einer Gemeinde (Gemeindeverband) oder einer juristischen
Person des Privatrechts, an der der Bund, das Land oder eine
Gemeinde (Gemeindeverband) allein oder gemeinsam überwiegend
beteiligt sind, möglich und zumutbar ist und |
2. die Bereitstellung von Grundstücken, die im
Rahmen der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung als
Ersatzland geeignet sind, weder aus dem Grundbesitz des
Enteignungsbegünstigten noch aus dem Grundbesitz des Bundes, des
Landes, einer Gemeinde (Gemeindeverband) oder einer juristischen
Person des Privatrechts, an der der Bund, das Land oder eine
Gemeinde (Gemeindeverband) allein oder gemeinsam überwiegend
beteiligt sind, möglich und zumutbar ist sowie |
3. von dem Enteignungsbegünstigten geeignete
Grundstücke freihändig zu angemessenen Bedingungen, insbesondere,
soweit ihm dies möglich und zumutbar ist, unter Angebot geeigneten
anderen Landes aus dem eigenen Vermögen oder aus dem Besitzstand
von juristischen Personen des Privatrechts, an deren Kapital er
überwiegend beteiligt ist, nicht erworben werden können. |
3. von dem Enteignungsbegünstigten geeignete
Grundstücke freihändig zu angemessenen Bedingungen, insbesondere,
soweit ihm dies möglich und zumutbar ist, unter Angebot geeigneten
anderen Landes aus dem eigenen Vermögen oder aus dem Besitzstand
von juristischen Personen des Privatrechts, an deren Kapital er
überwiegend beteiligt ist, nicht erworben werden können. |
(2) Grundstücke unterliegen nicht der Enteignung
[zur] Entschädigung in Land, wenn
und soweit |
(2) Grundstücke unterliegen nicht der Enteignung
zur Entschädigung in Land, wenn und
soweit |
1. der Eigentümer oder bei land- oder
forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken auch der sonstige
Nutzungsberechtigte auf das zu enteignende Grundstück mit seiner
Berufs- oder Erwerbstätigkeit angewiesen und ihm im Interesse der
Erhaltung der Wirtschaftlichkeit seines Betriebes die Abgabe nicht zuzumuten
ist, oder |
1. der Eigentümer oder bei land- oder
forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken auch der sonstige
Nutzungsberechtigte auf das zu enteignende Grundstück mit seiner
Berufs- oder Erwerbstätigkeit angewiesen und ihm im Interesse der
Erhaltung der Wirtschaftlichkeit seines Betriebs die Abgabe nicht zuzumuten
ist oder |
2. die Grundstücke oder ihre Erträge unmittelbar
öffentlichen Zwecken oder der Wohlfahrtspflege, dem Unterricht, der
Forschung, der Kranken- und Gesundheitspflege, der Erziehung, der
Körperertüchtigung oder den Aufgaben der Kirchen und anderer
Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts sowie deren
Einrichtungen dienen oder zu dienen bestimmt sind. |
2. die Grundstücke oder ihre Erträge unmittelbar
öffentlichen Zwecken oder der Wohlfahrtspflege, dem Unterricht, der
Forschung, der Kranken- und Gesundheitspflege, der Erziehung, der
Körperertüchtigung oder den Aufgaben der Kirchen und anderer
Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts sowie deren
Einrichtungen dienen oder zu dienen bestimmt sind. |
(3) Außerhalb des räumlichen Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes und außerhalb der im
Zusammenhang bebauten Ortsteile können Grundstücke zur
Entschädigung in Land nur enteignet werden, wenn sie land- oder
forstwirtschaftlich genutzt werden sollen. |
(3) Außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs eines Bebauungsplans und außerhalb der im
Zusammenhang bebauten Ortsteile können Grundstücke zur
Entschädigung in Land nur enteignet werden, wenn sie land- oder
forstwirtschaftlich genutzt werden sollen. |
(4) Die Enteignung zum Zwecke der Entschädigung eines Eigentümers,
dessen Grundstück zur Beschaffung von Ersatzland enteignet wird,
ist unzulässig. |
(4) Die Enteignung zum Zweck der Entschädigung eines Eigentümers,
dessen Grundstück zur Beschaffung von Ersatzland enteignet wird,
ist unzulässig. |
§ 91. Ersatz für entzogene Rechte |
§ 91. Ersatz für entzogene Rechte |
[1] Die Enteignung
zu dem Zwecke, durch Enteignung
entzogene Rechte durch neue Rechte zu ersetzen, ist nur zulässig,
soweit der Ersatz in den Vorschriften des Zweiten Abschnittes vorgesehen ist. |
Die Enteignung zu dem Zweck, durch Enteignung entzogene Rechte durch
neue Rechte zu ersetzen, ist nur zulässig, soweit der Ersatz in den
Vorschriften des Zweiten Abschnitts
vorgesehen ist. |
[2] Für den Ersatz
entzogener Rechte durch neue Rechte im Wege der Enteignung nach §
97 Abs. 2 Satz 3 gelten die in § 90 Abs. 1 und 2 für die Enteignung
zur Entschädigung in Land getroffenen Vorschriften sinngemäß. |
Für den Ersatz entzogener Rechte durch neue Rechte
im Wege der Enteignung nach § 97 Abs. 2 Satz 3 gelten die in § 90
Abs. 1 und 2 für die Enteignung zur Entschädigung in Land
getroffenen Vorschriften entsprechend. |
§ 92. Umfang, Beschränkung und Ausdehnung der
Enteignung |
§ 92. Umfang, Beschränkung und Ausdehnung der
Enteignung |
(1) |
|
[1] Ein Grundstück
darf nur in dem Umfange enteignet
werden, in dem dies zur Verwirklichung des Enteignungszweckes erforderlich ist. |
(1) Ein Grundstück darf nur in dem Umfang enteignet werden, in dem dies zur
Verwirklichung des Enteignungszwecks erforderlich ist. |
[2] Reicht eine
Belastung des Grundstücks mit einem Recht zur Verwirklichung des
Enteignungszweckes aus, so ist die
Enteignung hierauf zu beschränken. |
Reicht eine Belastung des Grundstücks mit einem
Recht zur Verwirklichung des Enteignungszwecks aus, so ist die Enteignung
hierauf zu beschränken. |
(2) |
|
[1] Soll ein
Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet werden, so kann der Eigentümer an Stelle der Belastung die Entziehung des
Eigentums verlangen. |
(2) Soll ein Grundstück mit einem Erbbaurecht
belastet werden, kann der Eigentümer anstelle der Belastung die Entziehung des
Eigentums verlangen. |
[2] Soll ein
Grundstück mit einem anderen Recht belastet werden, so kann der Eigentümer die Entziehung des
Eigentums verlangen, wenn die Belastung mit dem dinglichen Recht
für ihn unbillig ist. |
Soll ein Grundstück mit einem anderen Recht
belastet werden, kann der Eigentümer die Entziehung des Eigentums
verlangen, wenn die Belastung mit dem dinglichen Recht für ihn
unbillig ist. |
(3) Soll ein Grundstück oder ein räumlich oder
wirtschaftlich zusammenhängender Grundbesitz nur zu einem Teil
enteignet werden, so kann der
Eigentümer die Ausdehnung der Enteignung auf das Restgrundstück
oder den Restbesitz insoweit verlangen, als das Restgrundstück oder
der Restbesitz nicht mehr in angemessenem Umfange baulich oder wirtschaftlich genutzt
werden kann. |
(3) Soll ein Grundstück oder ein räumlich oder
wirtschaftlich zusammenhängender Grundbesitz nur zu einem Teil
enteignet werden, kann der Eigentümer die Ausdehnung der Enteignung
auf das Restgrundstück oder den Restbesitz insoweit verlangen, als
das Restgrundstück oder der Restbesitz nicht mehr in angemessenem
Umfang baulich oder wirtschaftlich
genutzt werden kann. |
(4) Der Eigentümer kann verlangen, daß die Enteignung auf die in § 86 Abs. 2
bezeichneten Gegenstände ausgedehnt wird, wenn und soweit er sie
infolge der Enteignung nicht mehr wirtschaftlich nutzen oder in
anderer Weise angemessen verwerten kann. |
(4) Der Eigentümer kann verlangen, dass die Enteignung auf die in § 86 Abs. 2
bezeichneten Gegenstände ausgedehnt wird, wenn und soweit er sie
infolge der Enteignung nicht mehr wirtschaftlich nutzen oder in
anderer Weise angemessen verwerten kann. |
(5) Ein Verlangen nach den Absätzen 2 bis 4 ist
schriftlich oder zur Niederschrift bei der Enteignungsbehörde bis
zum Schluß der mündlichen
Verhandlung geltend zu machen. |
(5) Ein Verlangen nach den Absätzen 2 bis 4 ist
schriftlich oder zur Niederschrift bei der Enteignungsbehörde bis
zum Schluss der mündlichen
Verhandlung geltend zu machen. |
Zweiter Abschnitt.
Entschädigung |
|
§ 93. Entschädigungsgrundsätze |
§ 93. Entschädigungsgrundsätze |
(1) Für die Enteignung ist Entschädigung zu
leisten. |
(1) Für die Enteignung ist Entschädigung zu
leisten. |
(2) Die Entschädigung wird gewährt |
(2) Die Entschädigung wird gewährt |
1. für den durch die Enteignung eintretenden
Rechtsverlust, |
1. für den durch die Enteignung eintretenden
Rechtsverlust, |
2. für andere durch die Enteignung eintretende
Vermögensnachteile. |
2. für andere durch die Enteignung eintretende
Vermögensnachteile. |
(3) |
|
[1]
Vermögensvorteile, die dem Entschädigungsberechtigten (§ 94)
infolge der Enteignung entstehen, sind bei der Festsetzung der
Entschädigung zu berücksichtigen. |
(3) Vermögensvorteile, die dem
Entschädigungsberechtigten (§ 94) infolge der Enteignung entstehen,
sind bei der Festsetzung der Entschädigung zu berücksichtigen. |
[2] Hat bei der
Entstehung eines Vermögensnachteiles
ein Verschulden des Entschädigungsberechtigten mitgewirkt, so gilt
§ 254 des Bürgerlichen Gesetzbuches
sinngemäß. |
Hat bei der Entstehung eines Vermögensnachteils ein Verschulden des
Entschädigungsberechtigten mitgewirkt, so gilt § 254 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs
entsprechend. |
(4) |
|
[1] Für die
Bemessung der Entschädigung ist der Zustand des Grundstücks in dem
Zeitpunkt maßgebend, in dem die Enteignungsbehörde über den
Enteignungsantrag entscheidet. |
(4) Für die Bemessung der Entschädigung ist der
Zustand des Grundstücks in dem Zeitpunkt maßgebend, in dem die
Enteignungsbehörde über den Enteignungsantrag entscheidet. |
[2] In den Fällen
der vorzeitigen Besitzeinweisung ist der Zustand in dem Zeitpunkt
maßgebend, in dem diese wirksam wird. |
In den Fällen der vorzeitigen Besitzeinweisung ist
der Zustand in dem Zeitpunkt maßgebend, in dem diese wirksam
wird. |
§ 94. Entschädigungsberechtigter und
Entschädigungsverpflichteter |
§ 94. Entschädigungsberechtigter und
Entschädigungsverpflichteter |
(1) Entschädigung kann verlangen, wer in seinem
Recht durch die Enteignung beeinträchtigt wird und dadurch einen
Vermögensnachteil erleidet. |
(1) Entschädigung kann verlangen, wer in seinem
Recht durch die Enteignung beeinträchtigt wird und dadurch einen
Vermögensnachteil erleidet. |
(2) |
|
[1] Zur Leistung der
Entschädigung ist der Enteignungsbegünstigte verpflichtet. |
(2) Zur Leistung der Entschädigung ist der
Enteignungsbegünstigte verpflichtet. |
[2] Wird Ersatzland
enteignet, so ist zur Entschädigung derjenige verpflichtet, der
dieses Ersatzland für das zu enteignende Grundstück beschaffen
muß. |
Wird Ersatzland enteignet, so ist zur Entschädigung
derjenige verpflichtet, der dieses Ersatzland für das zu
enteignende Grundstück beschaffen muss. |
§ 95. Entschädigung für den Rechtsverlust |
§ 95. Entschädigung für den Rechtsverlust |
(1) |
|
[1] Die
Entschädigung für den durch die Enteignung eintretenden
Rechtsverlust bemißt sich nach dem
Verkehrswert (§ 194) des zu enteignenden Grundstücks oder sonstigen
Gegenstandes der Enteignung. |
(1) Die Entschädigung für den durch die Enteignung
eintretenden Rechtsverlust bemisst
sich nach dem Verkehrswert (§ 194) des zu enteignenden Grundstücks
oder sonstigen Gegenstands der
Enteignung. |
[2] Maßgebend ist
der Verkehrswert in dem Zeitpunkt, in dem die Enteignungsbehörde
über den Enteignungsantrag entscheidet. |
Maßgebend ist der Verkehrswert in dem Zeitpunkt, in
dem die Enteignungsbehörde über den Enteignungsantrag
entscheidet. |
(2) Bei der Festsetzung der Entschädigung bleiben
unberücksichtigt |
(2) Bei der Festsetzung der Entschädigung bleiben
unberücksichtigt |
1. Wertsteigerungen eines Grundstücks, die in der
Aussicht auf eine Änderung der zulässigen Nutzung eingetreten sind,
wenn die Änderung nicht in absehbarer Zeit zu erwarten ist; |
1. Wertsteigerungen eines Grundstücks, die in der
Aussicht auf eine Änderung der zulässigen Nutzung eingetreten sind,
wenn die Änderung nicht in absehbarer Zeit zu erwarten ist; |
2. Wertänderungen, die infolge der bevorstehenden
Enteignung eingetreten sind; |
2. Wertänderungen, die infolge der bevorstehenden
Enteignung eingetreten sind; |
3. Werterhöhungen, die nach dem Zeitpunkt
eingetreten sind, in dem der Eigentümer zur Vermeidung der
Enteignung ein Kauf- oder Tauschangebot des Antragstellers mit
angemessenen Bedingungen (§ 87 Abs. 2 Satz 1, § 88) hätte annehmen können, es sei denn,
daß der Eigentümer Kapital oder
Arbeit für sie aufgewendet hat; |
3. Werterhöhungen, die nach dem Zeitpunkt
eingetreten sind, in dem der Eigentümer zur Vermeidung der
Enteignung ein Kauf- oder Tauschangebot des Antragstellers mit
angemessenen Bedingungen (§ 87 Abs. 2 Satz 1 und § 88) hätte annehmen können, es sei denn,
dass der Eigentümer Kapital oder
Arbeit für sie aufgewendet hat; |
4. wertsteigernde Veränderungen, die während einer
Veränderungssperre ohne Genehmigung der Baugenehmigungsbehörde
vorgenommen worden sind; |
4. wertsteigernde Veränderungen, die während einer
Veränderungssperre ohne Genehmigung der Baugenehmigungsbehörde
vorgenommen worden sind; |
5. wertsteigernde Veränderungen, die nach
Einleitung des Enteignungsverfahrens ohne behördliche Anordnung
oder Zustimmung der Enteignungsbehörde vorgenommen worden
sind[;] |
5. wertsteigernde Veränderungen, die nach
Einleitung des Enteignungsverfahrens ohne behördliche Anordnung
oder Zustimmung der Enteignungsbehörde vorgenommen worden
sind; |
6. Vereinbarungen, soweit sie von üblichen
Vereinbarungen auffällig abweichen und Tatsachen die Annahme
rechtfertigen, daß sie getroffen
worden sind, um eine höhere Entschädigungsleistung zu
erlangen; |
6. Vereinbarungen, soweit sie von üblichen
Vereinbarungen auffällig abweichen und Tatsachen die Annahme
rechtfertigen, dass sie getroffen
worden sind, um eine höhere Entschädigungsleistung zu
erlangen; |
7. Bodenwerte, die nicht zu berücksichtigen wären,
wenn der Eigentümer eine Entschädigung in den Fällen der §§ 40 bis
42 geltend machen würde. |
7. Bodenwerte, die nicht zu berücksichtigen wären,
wenn der Eigentümer eine Entschädigung in den Fällen der §§ 40 bis
42 geltend machen würde. |
(3) |
|
[1] Für bauliche
Anlagen, deren Rückbau jederzeit auf Grund öffentlich-rechtlicher
Vorschriften entschädigungslos gefordert werden kann, ist eine
Entschädigung nur zu gewähren, wenn es aus Gründen der Billigkeit
geboten ist. |
(3) Für bauliche Anlagen, deren Rückbau jederzeit
auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften entschädigungslos
gefordert werden kann, ist eine Entschädigung nur zu gewähren, wenn
es aus Gründen der Billigkeit geboten ist. |
[2] Kann der Rückbau
entschädigungslos erst nach Ablauf einer Frist gefordert werden, so
ist die Entschädigung nach dem Verhältnis der restlichen zu der
gesamten Frist zu bemessen. |
Kann der Rückbau entschädigungslos erst nach Ablauf
einer Frist gefordert werden, so ist die Entschädigung nach dem
Verhältnis der restlichen zu der gesamten Frist zu bemessen. |
(4) Wird der Wert des Eigentums an dem Grundstück
durch Rechte Dritter gemindert, die an dem Grundstück
aufrechterhalten, an einem anderen Grundstück neu begründet oder
gesondert entschädigt werden, so ist dies bei der Festsetzung der
Entschädigung für den Rechtsverlust zu berücksichtigen. |
(4) Wird der Wert des Eigentums an dem Grundstück
durch Rechte Dritter gemindert, die an dem Grundstück
aufrechterhalten, an einem anderen Grundstück neu begründet oder
gesondert entschädigt werden, so ist dies bei der Festsetzung der
Entschädigung für den Rechtsverlust zu berücksichtigen. |
§ 96. Entschädigung für andere
Vermögensnachteile |
§ 96. Entschädigung für andere
Vermögensnachteile |
(1) |
|
[1] Wegen anderer
durch die Enteignung eintretender Vermögensnachteile ist eine
Entschädigung nur zu gewähren, wenn und soweit diese
Vermögensnachteile nicht bei der Bemessung der Entschädigung für
den Rechtsverlust berücksichtigt sind. |
(1) Wegen anderer durch die Enteignung eintretender
Vermögensnachteile ist eine Entschädigung nur zu gewähren, wenn und
soweit diese Vermögensnachteile nicht bei der Bemessung der
Entschädigung für den Rechtsverlust berücksichtigt sind. |
[2] Die
Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der
Allgemeinheit und der Beteiligten festzusetzen, insbesondere
für |
Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der
Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten festzusetzen,
insbesondere für |
1. den vorübergehenden oder dauernden Verlust, den
der bisherige Eigentümer in seiner Berufstätigkeit, seiner
Erwerbstätigkeit oder in Erfüllung der ihm wesensgemäß obliegenden
Aufgaben erleidet, jedoch nur bis zu dem Betrag des Aufwandes, der erforderlich ist, um ein anderes
Grundstück in der gleichen Weise wie das zu enteignende Grundstück
zu nutzen; |
1. den vorübergehenden oder dauernden Verlust, den
der bisherige Eigentümer in seiner Berufstätigkeit, seiner
Erwerbstätigkeit oder in Erfüllung der ihm wesensgemäß obliegenden
Aufgaben erleidet, jedoch nur bis zu dem Betrag des Aufwands, der erforderlich ist, um ein anderes
Grundstück in der gleichen Weise wie das zu enteignende Grundstück
zu nutzen; |
2. die Wertminderung, die durch die Enteignung
eines Grundstücksteiles oder eines
Teiles eines räumlich oder
wirtschaftlich zusammenhängenden Grundbesitzes bei dem anderen Teil
oder durch Enteignung des Rechtes an
einem Grundstück bei einem anderen Grundstück entsteht, soweit die
Wertminderung nicht schon bei der Festsetzung der Entschädigung
nach Nummer 1 berücksichtigt ist; |
2. die Wertminderung, die durch die Enteignung
eines Grundstücksteils oder eines
Teils eines räumlich oder
wirtschaftlich zusammenhängenden Grundbesitzes bei dem anderen Teil
oder durch Enteignung des Rechts an
einem Grundstück bei einem anderen Grundstück entsteht, soweit die
Wertminderung nicht schon bei der Festsetzung der Entschädigung
nach Nummer 1 berücksichtigt ist; |
3. die notwendigen Aufwendungen für einen durch die
Enteignung erforderlich werdenden Umzug. |
3. die notwendigen Aufwendungen für einen durch die
Enteignung erforderlich werdenden Umzug. |
(2) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 ist § 95 Abs. 2
Nr. 3 anzuwenden. |
(2) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 ist § 95 Abs. 2
Nr. 3 anzuwenden. |
§ 97. Behandlung der Rechte der
Nebenberechtigten |
§ 97. Behandlung der Rechte der
Nebenberechtigten |
(1) Rechte an dem zu enteignenden Grundstück sowie
persönliche Rechte, die zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks
berechtigen oder den Verpflichteten in der Benutzung des
Grundstücks beschränken, können aufrechterhalten werden, soweit
dies mit dem Enteignungszweck vereinbar ist. |
(1) Rechte an dem zu enteignenden Grundstück sowie
persönliche Rechte, die zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks
berechtigen oder den Verpflichteten in der Benutzung des
Grundstücks beschränken, können aufrechterhalten werden, soweit
dies mit dem Enteignungszweck vereinbar ist. |
(2) |
|
[1] Als Ersatz für
ein Recht an einem Grundstück, das nicht aufrechterhalten wird,
kann mit Zustimmung des Rechtsinhabers das Ersatzland oder ein
anderes Grundstück des Enteignungsbegünstigten mit einem gleichen
Recht belastet werden. |
(2) Als Ersatz für ein Recht an einem Grundstück,
das nicht aufrechterhalten wird, kann mit Zustimmung des
Rechtsinhabers das Ersatzland oder ein anderes Grundstück des
Enteignungsbegünstigten mit einem gleichen Recht belastet
werden. |
[2] Als Ersatz für
ein persönliches Recht, das nicht aufrechterhalten wird, kann mit
Zustimmung des Rechtsinhabers ein Rechtsverhältnis begründet
werden, das ein Recht gleicher Art in bezug auf das Ersatzland oder auf ein anderes
Grundstück des Enteignungsbegünstigten gewährt. |
Als Ersatz für ein persönliches Recht, das nicht
aufrechterhalten wird, kann mit Zustimmung des Rechtsinhabers ein
Rechtsverhältnis begründet werden, das ein Recht gleicher Art in
Bezug auf das Ersatzland oder auf
ein anderes Grundstück des Enteignungsbegünstigten gewährt. |
[3] Als Ersatz für
dingliche oder persönliche Rechte eines öffentlichen
Verkehrsunternehmens oder eines Trägers der öffentlichen Versorgung
mit Elektrizität, Gas, Wärme oder Wasser, der auf diese zur
Erfüllung seiner wesensgemäßen Aufgaben angewiesen ist, sind auf
seinen Antrag Rechte gleicher Art zu begründen; soweit dazu
Grundstücke des Enteignungsbegünstigten nicht geeignet sind, können
zu diesem Zwecke auch andere
Grundstücke in Anspruch genommen werden. |
Als Ersatz für dingliche oder persönliche Rechte
eines öffentlichen Verkehrsunternehmens oder eines Trägers der
öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme oder Wasser,
der auf diese zur Erfüllung seiner wesensgemäßen Aufgaben
angewiesen ist, sind auf seinen Antrag Rechte gleicher Art zu
begründen; soweit dazu Grundstücke des Enteignungsbegünstigten
nicht geeignet sind, können zu diesem Zweck auch andere Grundstücke in Anspruch
genommen werden. |
[4] Anträge nach
Satz 3 müssen vor Beginn der mündlichen Verhandlung schriftlich
oder zur Niederschrift der Enteignungsbehörde gestellt werden. |
Anträge nach Satz 3 müssen vor Beginn der
mündlichen Verhandlung schriftlich oder zur Niederschrift der
Enteignungsbehörde gestellt werden. |
(3) Soweit Rechte nicht aufrechterhalten oder nicht
durch neue Rechte ersetzt werden, sind bei der Enteignung eines
Grundstücks gesondert zu entschädigen |
(3) Soweit Rechte nicht aufrechterhalten oder nicht
durch neue Rechte ersetzt werden, sind bei der Enteignung eines
Grundstücks gesondert zu entschädigen |
1. Erbbauberechtigte, Altenteilsberechtigte sowie
Inhaber von Dienstbarkeiten und Erwerbsrechten an dem
Grundstück, |
1. Erbbauberechtigte, Altenteilsberechtigte sowie
Inhaber von Dienstbarkeiten und Erwerbsrechten an dem
Grundstück, |
2. Inhaber von persönlichen Rechten, die zum Besitz
oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigen, wenn der Berechtigte
im Besitz des Grundstücks ist, |
2. Inhaber von persönlichen Rechten, die zum Besitz
oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigen, wenn der Berechtigte
im Besitz des Grundstücks ist, |
3. Inhaber von persönlichen Rechten, die zum Erwerb
des Grundstücks berechtigen oder den Verpflichteten in der Nutzung
des Grundstücks beschränken. |
3. Inhaber von persönlichen Rechten, die zum Erwerb
des Grundstücks berechtigen oder den Verpflichteten in der Nutzung
des Grundstücks beschränken. |
(4) |
|
[1] Berechtigte,
deren Rechte nicht aufrechterhalten, nicht durch neue Rechte
ersetzt und nicht gesondert entschädigt werden, haben bei der
Enteignung eines Grundstücks Anspruch auf Ersatz des Wertes ihres Rechtes aus der Geldentschädigung für das
Eigentum an dem Grundstück, soweit sich ihr Recht auf dieses
erstreckt. |
(4) Berechtigte, deren Rechte nicht
aufrechterhalten, nicht durch neue Rechte ersetzt und nicht
gesondert entschädigt werden, haben bei der Enteignung eines
Grundstücks Anspruch auf Ersatz des Werts ihres Rechts aus der Geldentschädigung für das
Eigentum an dem Grundstück, soweit sich ihr Recht auf dieses
erstreckt. |
[2] Das gilt
entsprechend für die Geldentschädigungen, die für den durch die
Enteignung eintretenden Rechtsverlust in anderen Fällen oder nach §
96 Abs. 1 Nr. 2 festgesetzt werden. |
Das gilt entsprechend für die Geldentschädigungen,
die für den durch die Enteignung eintretenden Rechtsverlust in
anderen Fällen oder nach § 96 Abs. 1 Satz
2 Nr. 2 festgesetzt werden. |
§ 98. Schuldübergang |
§ 98. Schuldübergang |
(1) |
|
[1] Haftet bei einer
Hypothek, die aufrechterhalten oder durch ein neues Recht an einem
anderen Grundstück ersetzt wird, der von der Enteignung Betroffene
zugleich persönlich, so übernimmt der Enteignungsbegünstigte die
Schuld in Höhe der Hypothek. |
(1) Haftet bei einer Hypothek, die aufrechterhalten
oder durch ein neues Recht an einem anderen Grundstück ersetzt
wird, der von der Enteignung Betroffene zugleich persönlich, so
übernimmt der Enteignungsbegünstigte die Schuld in Höhe der
Hypothek. |
[2] §§ 415, 416 des Bürgerlichen Gesetzbuches gelten entsprechend; als Veräußerer
im Sinne des § 416 ist der von der Enteignung Betroffene
anzusehen. |
Die §§ 415 und 416 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend; als Veräußerer
im Sinne des § 416 ist der von der Enteignung Betroffene
anzusehen. |
(2) Das gleiche
gilt, wenn bei einer Grundschuld oder Rentenschuld, die
aufrechterhalten oder durch ein neues Recht an einem anderen
Grundstück ersetzt wird, der von der Enteignung Betroffene zugleich
persönlich haftet, sofern er spätestens in dem gemäß § 108 anzuberaumenden Termin die gegen ihn
bestehende Forderung unter Angabe ihres Betrages und Grundes angemeldet und auf Verlangen der
Enteignungsbehörde oder eines Beteiligten glaubhaft gemacht
hat. |
(2) Das Gleiche
gilt, wenn bei einer Grundschuld oder Rentenschuld, die
aufrechterhalten oder durch ein neues Recht an einem anderen
Grundstück ersetzt wird, der von der Enteignung Betroffene zugleich
persönlich haftet, sofern er spätestens in dem nach § 108 anzuberaumenden Termin die gegen ihn
bestehende Forderung unter Angabe ihres Betrags und Grunds angemeldet und auf Verlangen der
Enteignungsbehörde oder eines Beteiligten glaubhaft gemacht
hat. |
§ 99. Entschädigung in Geld |
§ 99. Entschädigung in Geld |
(1) |
|
[1] Die
Entschädigung ist in einem einmaligen Betrag zu leisten, soweit
dieses Gesetzbuch nichts anderes bestimmt. |
(1) Die Entschädigung ist in einem einmaligen
Betrag zu leisten, soweit dieses Gesetzbuch nichts anderes
bestimmt. |
[2] Auf Antrag des
Eigentümers kann die Entschädigung in wiederkehrenden Leistungen
festgesetzt werden, wenn dies den übrigen Beteiligten zuzumuten
ist. |
Auf Antrag des Eigentümers kann die Entschädigung
in wiederkehrenden Leistungen festgesetzt werden, wenn dies den
übrigen Beteiligten zuzumuten ist. |
(2) Für die Belastung eines Grundstücks mit einem
Erbbaurecht ist die Entschädigung in einem Erbbauzins zu
leisten. |
(2) Für die Belastung eines Grundstücks mit einem
Erbbaurecht ist die Entschädigung in einem Erbbauzins zu
leisten. |
(3) |
|
[1] Einmalige
Entschädigungsbeträge sind mit 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz
nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich von dem Zeitpunkt
an zu verzinsen, in dem die Enteignungsbehörde über den
Enteignungsantrag entscheidet. |
(3) Einmalige Entschädigungsbeträge sind mit 2 vom
Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs jährlich von dem Zeitpunkt an zu verzinsen, in dem die
Enteignungsbehörde über den Enteignungsantrag entscheidet. |
[2] Im Falle der
vorzeitigen Besitzeinweisung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem
diese wirksam wird. |
Im Falle der vorzeitigen Besitzeinweisung ist der
Zeitpunkt maßgebend, in dem diese wirksam wird. |
§ 100. Entschädigung in Land |
§ 100. Entschädigung in Land |
(1) Die Entschädigung ist auf Antrag des
Eigentümers in geeignetem Ersatzland festzusetzen, wenn er zur
Sicherung seiner Berufstätigkeit, seiner Erwerbstätigkeit oder zur
Erfüllung der ihm wesensgemäß obliegenden Aufgaben auf Ersatzland
angewiesen ist und |
(1) Die Entschädigung ist auf Antrag des
Eigentümers in geeignetem Ersatzland festzusetzen, wenn er zur
Sicherung seiner Berufstätigkeit, seiner Erwerbstätigkeit oder zur
Erfüllung der ihm wesensgemäß obliegenden Aufgaben auf Ersatzland
angewiesen ist und |
1. der Enteignungsbegünstigte über als Ersatzland
geeignete Grundstücke verfügt, auf die er nicht mit seiner
Berufstätigkeit, seiner Erwerbstätigkeit oder zur Erfüllung der ihm
wesensgemäß obliegenden Aufgaben angewiesen ist, oder |
1. der Enteignungsbegünstigte über als Ersatzland
geeignete Grundstücke verfügt, auf die er nicht mit seiner
Berufstätigkeit, seiner Erwerbstätigkeit oder zur Erfüllung der ihm
wesensgemäß obliegenden Aufgaben angewiesen ist, oder |
2. der Enteignungsbegünstigte geeignetes Ersatzland
nach pflichtmäßigem Ermessen der Enteignungsbehörde freihändig zu
angemessenen Bedingungen beschaffen kann oder |
2. der Enteignungsbegünstigte geeignetes Ersatzland
nach pflichtmäßigem Ermessen der Enteignungsbehörde freihändig zu
angemessenen Bedingungen beschaffen kann oder |
3. geeignetes Ersatzland durch Enteignung nach § 90
beschafft werden kann. |
3. geeignetes Ersatzland durch Enteignung nach § 90
beschafft werden kann. |
(2) |
|
[1] Wird die
Entschädigung in Ersatzland festgesetzt, so sind auch der Verwendungszweck des
Ersatzlands und die Frist, in der das Grundstück zu dem
vorgesehenen Zweck zu verwenden ist, zu bezeichnen. |
(2) Wird die Entschädigung in Ersatzland
festgesetzt, sind auch der Verwendungszweck des Ersatzlands und die
Frist, in der das Grundstück zu dem vorgesehenen Zweck zu verwenden
ist, zu bezeichnen. |
[2] Die §§ 102 und
103 gelten entsprechend. |
Die §§ 102 und 103 gelten entsprechend. |
(3) |
|
[1] Unter den
Voraussetzungen der Nummern 1 bis 3 des Absatzes 1 ist die
Entschädigung auf Antrag des Eigentümers auch dann in geeignetem
Ersatzland festzusetzen, wenn ein Grundstück enteignet werden soll,
das mit einem Eigenheim oder einer Kleinsiedlung bebaut ist. |
(3) Unter den Voraussetzungen der Nummern 1 bis 3
des Absatzes 1 ist die Entschädigung auf Antrag des Eigentümers
auch dann in geeignetem Ersatzland festzusetzen, wenn ein
Grundstück enteignet werden soll, das mit einem Eigenheim oder
einer Kleinsiedlung bebaut ist. |
[2] Dies gilt nicht,
wenn nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften der Rückbau des
Gebäudes jederzeit entschädigungslos gefordert werden kann. |
Dies gilt nicht, wenn nach öffentlich-rechtlichen
Vorschriften der Rückbau des Gebäudes jederzeit entschädigungslos
gefordert werden kann. |
(4) Die Entschädigung kann auf Antrag des
Enteigneten oder Enteignungsbegünstigten ganz oder teilweise in
Ersatzland festgesetzt werden, wenn diese Art der Entschädigung
nach pflichtmäßigem Ermessen der Enteignungsbehörde unter gerechter
Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten
billig ist und bei dem Enteignungsbegünstigten die in Absatz 1 Nr.
1 oder 2 genannten Voraussetzungen vorliegen. |
(4) Die Entschädigung kann auf Antrag des
Enteigneten oder Enteignungsbegünstigten ganz oder teilweise in
Ersatzland festgesetzt werden, wenn diese Art der Entschädigung
nach pflichtmäßigem Ermessen der Enteignungsbehörde unter gerechter
Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten
billig ist und bei dem Enteignungsbegünstigten die in Absatz 1 Nr.
1 oder 2 genannten Voraussetzungen vorliegen. |
(5) |
|
[1] Auf die
Ermittlung des Werts des Ersatzlands ist § 95 entsprechend
anzuwenden. |
(5) Auf die Ermittlung des Werts des Ersatzlands
ist § 95 entsprechend anzuwenden. |
[2] Hierbei kann
eine Werterhöhung berücksichtigt werden, die das übrige
Grundvermögen des von der Enteignung Betroffenen durch den Erwerb
des Ersatzlandes über dessen Wert
nach Satz 1 hinaus erfährt. |
Hierbei kann eine Werterhöhung berücksichtigt
werden, die das übrige Grundvermögen des von der Enteignung
Betroffenen durch den Erwerb des Ersatzlands über dessen Wert nach Satz 1 hinaus
erfährt. |
[3] Hat das
Ersatzland einen geringeren Wert als das zu enteignende Grundstück,
so ist eine dem Wertunterschied entsprechende zusätzliche
Geldentschädigung festzusetzen. |
Hat das Ersatzland einen geringeren Wert als das zu
enteignende Grundstück, so ist eine dem Wertunterschied
entsprechende zusätzliche Geldentschädigung festzusetzen. |
[4] Hat das
Ersatzland einen höheren Wert als das zu enteignende Grundstück, so
ist festzusetzen, daß der
Entschädigungsberechtigte an den durch die Enteignung Begünstigten
eine dem Wertunterschied entsprechende Ausgleichszahlung zu leisten
hat. |
Hat das Ersatzland einen höheren Wert als das zu
enteignende Grundstück, so ist festzusetzen, dass der Entschädigungsberechtigte an den durch
die Enteignung Begünstigten eine dem Wertunterschied entsprechende
Ausgleichszahlung zu leisten hat. |
[5] Die
Ausgleichszahlung wird mit dem nach § 117 Abs. 5 Satz 1 in der
Ausführungsanordnung festgesetzten Tage fällig. |
Die Ausgleichszahlung wird mit dem nach § 117 Abs.
5 Satz 1 in der Ausführungsanordnung festgesetzten Tag fällig. |
(6) |
|
[1] Wird die
Entschädigung in Land festgesetzt, so sollen dingliche oder persönliche Rechte,
soweit sie nicht an dem zu enteignenden Grundstück aufrechterhalten
werden, auf Antrag des Rechtsinhabers ganz oder teilweise nach
Maßgabe des § 97 Abs. 2 ersetzt werden. |
(6) Wird die Entschädigung in Land festgesetzt,
sollen dingliche oder persönliche Rechte, soweit sie nicht an dem
zu enteignenden Grundstück aufrechterhalten werden, auf Antrag des
Rechtsinhabers ganz oder teilweise nach Maßgabe des § 97 Abs. 2
ersetzt werden. |
[2] Soweit dies
nicht möglich ist oder nicht ausreicht, sind die Inhaber der Rechte
gesondert in Geld zu entschädigen; dies gilt für die in § 97 Abs. 4
bezeichneten Berechtigten nur, soweit ihre Rechte nicht durch eine
dem Eigentümer gemäß Absatz 5 zu
gewährende zusätzliche Geldentschädigung gedeckt werden. |
Soweit dies nicht möglich ist oder nicht ausreicht,
sind die Inhaber der Rechte gesondert in Geld zu entschädigen; dies
gilt für die in § 97 Abs. 4 bezeichneten Berechtigten nur, soweit
ihre Rechte nicht durch eine dem Eigentümer nach Absatz 5 zu gewährende zusätzliche
Geldentschädigung gedeckt werden. |
(7) Anträge nach den Absätzen 1, 3, 4 und 6 sind
schriftlich oder zur Niederschrift der Enteignungsbehörde zu
stellen, und zwar in den Fällen der Absätze 1, 3 und 4 vor Beginn
und im Falle des Absatzes 6 bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung (§ 108). |
(7) Anträge nach den Absätzen 1, 3, 4 und 6 sind
schriftlich oder zur Niederschrift der Enteignungsbehörde zu
stellen, und zwar in den Fällen der Absätze 1, 3 und 4 vor Beginn
und im Falle des Absatzes 6 bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung (§
108). |
(8) |
|
[1] Sind
Miteigentum, grundstücksgleiche Rechte oder Rechte nach dem
Wohnungseigentumsgesetz ebenso zur Sicherung der Berufs- oder
Erwerbstätigkeit des Berechtigten oder zur Erfüllung der ihm
wesensgemäß obliegenden Aufgaben geeignet, so können dem Eigentümer diese Rechte anstelle
des Ersatzlands angeboten werden. |
(8) Sind Miteigentum, grundstücksgleiche Rechte
oder Rechte nach dem Wohnungseigentumsgesetz ebenso zur Sicherung
der Berufs- oder Erwerbstätigkeit des Berechtigten oder zur
Erfüllung der ihm wesensgemäß obliegenden Aufgaben geeignet, können
dem Eigentümer diese Rechte anstelle des Ersatzlands angeboten
werden. |
[2] Der Eigentümer
ist in Geld abzufinden, wenn er die ihm nach Satz 1 angebotene
Entschädigung ablehnt. |
Der Eigentümer ist in Geld abzufinden, wenn er die
ihm nach Satz 1 angebotene Entschädigung ablehnt. |
[3] § 101 bleibt
unberührt. |
§ 101 bleibt unberührt. |
(9) |
|
[1] Hat der
Eigentümer nach Absatz 1 oder 3 einen Anspruch auf Ersatzland und
beschafft er sich mit Zustimmung des Enteignungsbegünstigten
außerhalb des Enteignungsverfahrens Ersatzland oder die in Absatz
[8] bezeichneten Rechte selbst, so
hat er gegen den Enteignungsbegünstigten einen Anspruch auf
Erstattung der erforderlichen Aufwendungen. |
(9) Hat der Eigentümer nach Absatz 1 oder 3 einen
Anspruch auf Ersatzland und beschafft er sich mit Zustimmung des
Enteignungsbegünstigten außerhalb des Enteignungsverfahrens
Ersatzland oder die in Absatz 8
bezeichneten Rechte selbst, so hat er gegen den
Enteignungsbegünstigten einen Anspruch auf Erstattung der
erforderlichen Aufwendungen. |
[2] Der
Enteignungsbegünstigte ist nur insoweit zur Erstattung
verpflichtet, als er selbst Aufwendungen erspart. |
Der Enteignungsbegünstigte ist nur insoweit zur
Erstattung verpflichtet, als er selbst Aufwendungen erspart. |
[3] Kommt eine
Einigung über die Erstattung nicht zustande, so entscheidet die Enteignungsbehörde; für den
Bescheid gilt § 122 entsprechend. |
Kommt eine Einigung über die Erstattung nicht
zustande, entscheidet die Enteignungsbehörde; für den Bescheid gilt
§ 122 entsprechend. |
§ 101. Entschädigung durch Gewährung anderer
Rechte |
§ 101. Entschädigung durch Gewährung anderer
Rechte |
(1) |
|
[1] Der Eigentümer
eines zu enteignenden Grundstücks kann auf seinen Antrag, wenn dies
unter Abwägung der Belange der Beteiligten billig ist, ganz oder
teilweise entschädigt werden |
(1) Der Eigentümer eines zu enteignenden
Grundstücks kann auf seinen Antrag, wenn dies unter Abwägung der
Belange der Beteiligten billig ist, ganz oder teilweise entschädigt
werden |
1. durch Bestellung oder Übertragung von
Miteigentum an einem Grundstück, grundstücksgleichen Rechten,
Rechten nach dem Wohnungseigentumsgesetz, sonstigen dinglichen
Rechten an dem zu enteignenden Grundstück oder an einem anderen
Grundstück des Enteignungsbegünstigten oder |
1. durch Bestellung oder Übertragung von
Miteigentum an einem Grundstück, grundstücksgleichen Rechten,
Rechten nach dem Wohnungseigentumsgesetz, sonstigen dinglichen
Rechten an dem zu enteignenden Grundstück oder an einem anderen
Grundstück des Enteignungsbegünstigten oder |
2. durch Übertragung von Eigentum an einem bebauten
Grundstück des Enteignungsbegünstigten oder |
2. durch Übertragung von Eigentum an einem bebauten
Grundstück des Enteignungsbegünstigten oder |
3. durch Übertragung von Eigentum an einem
Grundstück des Enteignungsbegünstigten, das mit einem Eigenheim
oder einer Kleinsiedlung bebaut werden soll. |
3. durch Übertragung von Eigentum an einem
Grundstück des Enteignungsbegünstigten, das mit einem Eigenheim
oder einer Kleinsiedlung bebaut werden soll. |
[2] Bei
Wertunterschieden zwischen den Rechten nach Satz 1 und dem zu
enteignenden Grundstück gilt § 100 Abs. 5 entsprechend. |
Bei Wertunterschieden zwischen den Rechten nach
Satz 1 und dem zu enteignenden Grundstück gilt § 100 Abs. 5
entsprechend. |
(2) Der Antrag nach Absatz 1 muß bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung schriftlich
oder zur Niederschrift der Enteignungsbehörde gestellt werden. |
(2) Der Antrag nach Absatz 1 muss bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung schriftlich
oder zur Niederschrift der Enteignungsbehörde gestellt werden. |
§ 102. Rückenteignung |
§ 102. Rückenteignung |
(1) Der enteignete frühere Eigentümer kann
verlangen, daß das enteignete
Grundstück zu seinen Gunsten wieder enteignet wird
(Rückenteignung), wenn und soweit |
(1) Der enteignete frühere Eigentümer kann
verlangen, dass das enteignete
Grundstück zu seinen Gunsten wieder enteignet wird
(Rückenteignung), wenn und soweit |
1. der durch die Enteignung Begünstigte oder sein
Rechtsnachfolger das Grundstück nicht innerhalb der festgesetzten
Fristen (§ 113 Abs. 2 Nr. 3, § 114)
zu dem Enteignungszweck verwendet oder den Enteignungszweck vor
Ablauf der Frist aufgegeben hat oder |
1. der durch die Enteignung Begünstigte oder sein
Rechtsnachfolger das Grundstück nicht innerhalb der festgesetzten
Fristen (§ 113 Abs. 2 Nr. 3 und §
114) zu dem Enteignungszweck verwendet oder den Enteignungszweck
vor Ablauf der Frist aufgegeben hat oder |
2. die Gemeinde ihre Verpflichtung zur Übereignung
nach § 89 nicht erfüllt hat. |
2. die Gemeinde ihre Verpflichtung zur Übereignung
nach § 89 nicht erfüllt hat. |
(2) Die Rückenteignung kann nicht verlangt werden,
wenn |
(2) Die Rückenteignung kann nicht verlangt werden,
wenn |
1. der Enteignete selbst das Grundstück im Wege der
Enteignung nach den Vorschriften dieses Gesetzbuchs oder des
Baulandbeschaffungsgesetzes erworben hatte oder |
1. der Enteignete selbst das Grundstück im Wege der
Enteignung nach den Vorschriften dieses Gesetzbuchs oder des
Baulandbeschaffungsgesetzes erworben hatte oder |
2. ein Verfahren zur Enteignung des Grundstücks
nach diesem Gesetzbuch zugunsten eines anderen Bauwilligen
eingeleitet worden ist und der enteignete frühere Eigentümer nicht
glaubhaft macht, daß er das
Grundstück binnen angemessener Frist zu dem vorgesehenen
Zwecke verwenden wird. |
2. ein Verfahren zur Enteignung des Grundstücks
nach diesem Gesetzbuch zugunsten eines anderen Bauwilligen
eingeleitet worden ist und der enteignete frühere Eigentümer nicht
glaubhaft macht, dass er das
Grundstück binnen angemessener Frist zu dem vorgesehenen
Zweck verwenden wird. |
(3) |
|
[1] Der Antrag auf
Rückenteignung ist binnen zwei Jahren seit Entstehung des
Anspruches bei der zuständigen
Enteignungsbehörde einzureichen. |
(3) Der Antrag auf Rückenteignung ist binnen zwei
Jahren seit Entstehung des Anspruchs bei der zuständigen
Enteignungsbehörde einzureichen. |
[2] § 206 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend. |
§ 206 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt
entsprechend. |
[3] Der Antrag ist
nicht mehr zulässig, wenn in den Fällen des Absatzes 1 mit der
zweckgerechten Verwendung begonnen oder die Veräußerung oder
Ausgabe des Grundstücks in Erbbaurecht vor Eingang des Antrages bei der Enteignungsbehörde eingeleitet
worden ist. |
Der Antrag ist nicht mehr zulässig, wenn in den
Fällen des Absatzes 1 mit der zweckgerechten Verwendung begonnen
oder die Veräußerung oder Ausgabe des Grundstücks in Erbbaurecht
vor Eingang des Antrags bei der
Enteignungsbehörde eingeleitet worden ist. |
(4) Die Enteignungsbehörde kann die Rückenteignung
ablehnen, wenn das Grundstück erheblich verändert oder ganz oder
überwiegend Entschädigung in Land gewährt worden ist. |
(4) Die Enteignungsbehörde kann die Rückenteignung
ablehnen, wenn das Grundstück erheblich verändert oder ganz oder
überwiegend Entschädigung in Land gewährt worden ist. |
(5) |
|
[1] Der frühere
Inhaber eines Rechtes, das durch
Enteignung nach den Vorschriften dieses Gesetzbuchs aufgehoben ist,
kann unter den in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen verlangen,
daß ein gleiches Recht an dem früher
belasteten Grundstück zu seinen Gunsten durch Enteignung wieder
begründet wird. |
(5) Der frühere Inhaber eines Rechts, das durch Enteignung nach den
Vorschriften dieses Gesetzbuchs aufgehoben ist, kann unter den in
Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen verlangen, dass ein gleiches Recht an dem früher
belasteten Grundstück zu seinen Gunsten durch Enteignung wieder
begründet wird. |
[2] Die Vorschriften
über die Rückenteignung gelten sinngemäß. |
Die Vorschriften über die Rückenteignung gelten
entsprechend. |
(6) Für das Verfahren gelten die §§ 104 bis 122
entsprechend. |
(6) Für das Verfahren gelten die §§ 104 bis 122
entsprechend. |
§ 103. Entschädigung für die Rückenteignung |
§ 103. Entschädigung für die Rückenteignung |
[1] Wird dem Antrag
auf Rückenteignung stattgegeben, so hat der Antragsteller dem von
der Rückenteignung Betroffenen Entschädigung für den Rechtsverlust
zu leisten. |
Wird dem Antrag auf Rückenteignung stattgegeben, so
hat der Antragsteller dem von der Rückenteignung Betroffenen
Entschädigung für den Rechtsverlust zu leisten. |
[2] § 93 Abs. 2 Nr.
2 ist nicht anzuwenden. |
§ 93 Abs. 2 Nr. 2 ist nicht anzuwenden. |
[3] Ist dem
Antragsteller bei der ersten Enteignung eine Entschädigung für
andere Vermögensnachteile gewährt worden, so hat er diese
Entschädigung insoweit zurückzugewähren, als die Nachteile
aufgrund der Rückenteignung
entfallen. |
Ist dem Antragsteller bei der ersten Enteignung
eine Entschädigung für andere Vermögensnachteile gewährt worden, so
hat er diese Entschädigung insoweit zurückzugewähren, als die
Nachteile auf Grund der
Rückenteignung entfallen. |
[4] Die dem
Eigentümer zu gewährende Entschädigung darf den bei der ersten
Enteignung zugrunde gelegten Verkehrswert des Grundstücks nicht
übersteigen, jedoch sind Aufwendungen zu berücksichtigen, die zu
einer Werterhöhung des Grundstücks geführt haben. |
Die dem Eigentümer zu gewährende Entschädigung darf
den bei der ersten Enteignung zugrunde gelegten Verkehrswert des
Grundstücks nicht übersteigen, jedoch sind Aufwendungen zu
berücksichtigen, die zu einer Werterhöhung des Grundstücks geführt
haben. |
[5] Im übrigen gelten die Vorschriften über die
Entschädigung im Zweiten Abschnitt sinngemäß. |
Im Übrigen gelten
die Vorschriften über die Entschädigung im Zweiten Abschnitt |
Dritter Abschnitt.
Enteignungsverfahren |
entsprechend. |
§ 104. Enteignungsbehörde |
§ 104. Enteignungsbehörde |
(1) Die Enteignung wird von der höheren
Verwaltungsbehörde durchgeführt (Enteignungsbehörde). |
(1) Die Enteignung wird von der höheren
Verwaltungsbehörde durchgeführt (Enteignungsbehörde). |
(2) Die Landesregierungen können durch
Rechtsverordnung bestimmen, daß an
den Entscheidungen der Enteignungsbehörde ehrenamtliche Beisitzer
mitzuwirken haben. |
(2) Die Landesregierungen können durch
Rechtsverordnung bestimmen, dass an
den Entscheidungen der Enteignungsbehörde ehrenamtliche Beisitzer
mitzuwirken haben. |
§ 105. Enteignungsantrag |
§ 105. Enteignungsantrag |
[1] Der
Enteignungsantrag ist bei der Gemeinde, in deren Gemarkung das zu
enteignende Grundstück liegt, einzureichen. |
Der Enteignungsantrag ist bei der Gemeinde, in
deren Gemarkung das zu enteignende Grundstück liegt,
einzureichen. |
[2] Die Gemeinde
legt ihn mit ihrer Stellungnahme binnen eine[s] Monat[s] der Enteignungsbehörde
vor. |
Die Gemeinde legt ihn mit ihrer Stellungnahme
binnen eines Monats der
Enteignungsbehörde vor. |
§ 106. Beteiligte |
§ 106. Beteiligte |
(1) In dem Enteignungsverfahren sind
Beteiligte |
(1) In dem Enteignungsverfahren sind
Beteiligte |
1. der Antragsteller, |
1. der Antragsteller, |
2. der Eigentümer und diejenigen, für welche ein Recht an dem Grundstück oder an einem
das Grundstück belastenden Recht im Grundbuch eingetragen oder
durch Eintragung gesichert ist, |
2. der Eigentümer und diejenigen, für die ein Recht an dem Grundstück oder an einem
das Grundstück belastenden Recht im Grundbuch eingetragen oder
durch Eintragung gesichert ist, |
3. Inhaber eines nicht im Grundbuch eingetragenen
Rechtes an dem Grundstück oder an
einem das Grundstück belastenden Recht, eines Anspruches mit dem Recht auf Befriedigung aus
dem Grundstück oder eines persönlichen Rechtes, das zum Erwerb, zum Besitz oder zur
Nutzung des Grundstücks berechtigt oder die Benutzung des
Grundstücks beschränkt, |
3. Inhaber eines nicht im Grundbuch eingetragenen
Rechts an dem Grundstück oder an
einem das Grundstück belastenden Recht, eines Anspruchs mit dem Recht auf Befriedigung aus
dem Grundstück oder eines persönlichen Rechts, das zum Erwerb, zum Besitz oder zur
Nutzung des Grundstücks berechtigt oder die Benutzung des
Grundstücks beschränkt, |
4. wenn Ersatzland bereitgestellt wird, der
Eigentümer und die Inhaber der in den Nummern 2 und 3 genannten
Rechte hinsichtlich des Ersatzlandes, |
4. wenn Ersatzland bereitgestellt wird, der
Eigentümer und die Inhaber der in den Nummern 2 und 3 genannten
Rechte hinsichtlich des Ersatzlands, |
5. die Eigentümer der Grundstücke, die durch eine
Enteignung nach § 91 betroffen werden, und |
5. die Eigentümer der Grundstücke, die durch eine
Enteignung nach § 91 betroffen werden, und |
6. die Gemeinde. |
6. die Gemeinde. |
(2) |
|
[1] Die in Absatz 1
Nr. 3 bezeichneten Personen werden in dem Zeitpunkt Beteiligte, in
dem die Anmeldung ihres Rechtes der
Enteignungsbehörde zugeht. |
(2) Die in Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten Personen
werden in dem Zeitpunkt Beteiligte, in dem die Anmeldung ihres
Rechts der Enteignungsbehörde
zugeht. |
[2] Die Anmeldung
kann spätestens in der letzten mündlichen Verhandlung mit den
Beteiligten erfolgen. |
Die Anmeldung kann spätestens bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung mit
den Beteiligten erfolgen. |
(3) |
|
[1] Bestehen Zweifel
an einem angemeldeten Recht, so hat die Enteignungsbehörde dem
Anmeldenden unverzüglich eine Frist zur Glaubhaftmachung seines
Rechtes zu setzen. |
(3) Bestehen Zweifel an einem angemeldeten Recht,
so hat die Enteignungsbehörde dem Anmeldenden unverzüglich eine
Frist zur Glaubhaftmachung seines Rechts zu setzen. |
[2] Nach fruchtlosem
Ablauf der Frist ist er bis zur Glaubhaftmachung seines
Rechtes nicht mehr zu
beteiligen. |
Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist er bis zur
Glaubhaftmachung seines Rechts
nicht mehr zu beteiligen. |
(4) |
|
[1] Der im Grundbuch
eingetragene Gläubiger einer Hypothek, Grundschuld oder
Rentenschuld, für die ein Brief erteilt ist, sowie jeder seiner
Rechtsnachfolger hat auf Verlangen der Enteignungsbehörde eine
Erklärung darüber abzugeben, ob ein anderer die Hypothek,
Grundschuld oder Rentenschuld oder ein Recht daran erworben hat;
die Person eines Erwerbers hat er dabei zu bezeichnen. |
(4) Der im Grundbuch eingetragene Gläubiger einer
Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, für die ein Brief erteilt
ist, sowie jeder seiner Rechtsnachfolger hat auf Verlangen der
Enteignungsbehörde eine Erklärung darüber abzugeben, ob ein anderer
die Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld oder ein Recht daran
erworben hat; die Person eines Erwerbers hat er dabei zu
bezeichnen. |
[2] § 208 Satz 2 bis
4 gilt entsprechend. |
§ 208 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. |
§ 107. Vorbereitung der mündlichen Verhandlung |
§ 107. Vorbereitung der mündlichen Verhandlung |
(1) |
|
[1] Das
Enteignungsverfahren soll beschleunigt durchgeführt werden. |
(1) Das Enteignungsverfahren soll beschleunigt
durchgeführt werden. |
[2] Die
Enteignungsbehörde soll schon vor der mündlichen Verhandlung alle
Anordnungen treffen, die erforderlich sind, um das Verfahren
tunlichst in einem Verhandlungstermin zu erledigen. |
Die Enteignungsbehörde soll schon vor der
mündlichen Verhandlung alle Anordnungen treffen, die erforderlich
sind, um das Verfahren tunlichst in einem Verhandlungstermin zu
erledigen. |
[3] Sie hat dem
Eigentümer, dem Antragsteller sowie den Behörden, für deren
Geschäftsbereich die Enteignung von Bedeutung ist, Gelegenheit zur
Äußerung zu geben. |
Sie hat dem Eigentümer, dem Antragsteller sowie den
Behörden, für deren Geschäftsbereich die Enteignung von Bedeutung
ist, Gelegenheit zur Äußerung zu geben. |
[4] Bei der
Ermittlung des Sachverhaltes hat die
Enteignungsbehörde ein Gutachten des Gutachterausschusses (§ 192)
einzuholen, wenn Eigentum entzogen oder ein Erbbaurecht bestellt
werden soll. |
Bei der Ermittlung des Sachverhalts hat die Enteignungsbehörde ein
Gutachten des Gutachterausschusses (§ 192) einzuholen, wenn
Eigentum entzogen oder ein Erbbaurecht bestellt werden soll. |
(2) Die Enteignungsbehörde hat die
Landwirtschaftsbehörde zu hören, wenn landwirtschaftlich genutzte
Grundstücke, die außerhalb des räumlichen Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes liegen, zur Entschädigung in
Land enteignet werden sollen. |
(2) Die Enteignungsbehörde hat die
Landwirtschaftsbehörde zu hören, wenn landwirtschaftlich genutzte
Grundstücke, die außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs eines Bebauungsplans liegen, zur Entschädigung in
Land enteignet werden sollen. |
(3) |
|
[1]
Enteignungsverfahren können miteinander verbunden werden. |
(3) Enteignungsverfahren können miteinander
verbunden werden. |
[2] Sie sind zu
verbinden, wenn die Gemeinde es beantragt. |
Sie sind zu verbinden, wenn die Gemeinde es
beantragt. |
[3] Verbundene
Enteignungsverfahren können wieder getrennt werden. |
Verbundene Enteignungsverfahren können wieder
getrennt werden. |
§ 108. Einleitung des Enteignungsverfahrens und
Anberaumung des Termins zur mündlichen Verhandlung;
Enteignungsvermerk |
§ 108. Einleitung des Enteignungsverfahrens und
Anberaumung des Termins zur mündlichen Verhandlung;
Enteignungsvermerk |
(1) |
|
[1] Das
Enteignungsverfahren wird durch Anberaumung eines Termins zu einer
mündlichen Verhandlung mit den Beteiligten eingeleitet. |
(1) Das Enteignungsverfahren wird durch Anberaumung
eines Termins zu einer mündlichen Verhandlung mit den Beteiligten
eingeleitet. |
[2] Zu der
mündlichen Verhandlung sind der Antragsteller, der Eigentümer des
betroffenen Grundstücks, die sonstigen aus dem Grundbuch
ersichtlichen Beteiligten und die Gemeinde zu laden. |
Zu der mündlichen Verhandlung sind der
Antragsteller, der Eigentümer des betroffenen Grundstücks, die
sonstigen aus dem Grundbuch ersichtlichen Beteiligten und die
Gemeinde zu laden. |
[3] Die Ladung ist
zuzustellen. |
Die Ladung ist zuzustellen. |
[4] Die Ladungsfrist
beträgt einen Monat. |
Die Ladungsfrist beträgt einen Monat. |
(2) |
|
[1] Das
Enteignungsverfahren zugunsten der Gemeinde kann bereits
eingeleitet werden, wenn |
(2) Das Enteignungsverfahren zugunsten der Gemeinde
kann bereits eingeleitet werden, wenn |
1. der Entwurf des Bebauungsplans nach § 3 Abs. 2
ausgelegen hat und |
1. der Entwurf des Bebauungsplans nach § 3 Abs. 2
ausgelegen hat und |
2. mit den Beteiligten die Verhandlungen nach § 87
Abs. 2 geführt und die von ihnen gegen den Entwurf des
Bebauungsplans fristgemäß vorgebrachten Anregungen erörtert worden
sind. Die Gemeinde kann in demselben Termin die Verhandlungen nach
§ 87 Abs. 2 führen und die Anregungen erörtern. |
2. mit den Beteiligten die Verhandlungen nach § 87
Abs. 2 geführt und die von ihnen gegen den Entwurf des
Bebauungsplans fristgemäß vorgebrachten Anregungen erörtert worden
sind. Die Gemeinde kann in demselben Termin die Verhandlungen nach
§ 87 Abs. 2 führen und die Anregungen erörtern. |
[2] Das Verfahren
ist so zu fördern, daß der
Enteignungsbeschluß ergehen kann,
sobald der Bebauungsplan rechtsverbindlich geworden ist. |
Das Verfahren ist so zu fördern, dass der Enteignungsbeschluss ergehen kann, sobald der
Bebauungsplan rechtsverbindlich geworden ist. |
[3] Eine Einigung
nach § 110 oder 111 kann auch vor Rechtsverbindlichkeit des
Bebauungsplans erfolgen. |
Eine Einigung nach § 110 oder § 111 kann auch vor Rechtsverbindlichkeit des
Bebauungsplans erfolgen. |
(3) Die Ladung muß
enthalten |
(3) Die Ladung muss
enthalten |
1. die Bezeichnung des Antragstellers und des
betroffenen Grundstücks, |
1. die Bezeichnung des Antragstellers und des
betroffenen Grundstücks, |
2. den wesentlichen Inhalt des Enteignungsantrages mit dem Hinweis,
daß der Antrag mit den ihm
beigefügten Unterlagen bei der Enteignungsbehörde eingesehen werden
kann, |
2. den wesentlichen Inhalt des Enteignungsantrags mit dem Hinweis,
dass der Antrag mit den ihm
beigefügten Unterlagen bei der Enteignungsbehörde eingesehen werden
kann, |
3. die Aufforderung, etwaige Einwendungen gegen den
Enteignungsantrag möglichst vor der mündlichen Verhandlung bei der
Enteignungsbehörde schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift
zu erklären, und |
3. die Aufforderung, etwaige Einwendungen gegen den
Enteignungsantrag möglichst vor der mündlichen Verhandlung bei der
Enteignungsbehörde schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift
zu erklären, und |
4. den Hinweis, daß
auch bei Nichterscheinen über den Enteignungsantrag und andere im
Verfahren zu erledigende Anträge entschieden werden kann. |
4. den Hinweis, dass auch bei Nichterscheinen über den
Enteignungsantrag und andere im Verfahren zu erledigende Anträge
entschieden werden kann. |
(4) Die Ladung von Personen, deren Beteiligung auf
einem Antrag auf Entschädigung in Land beruht, muß außer dem in Absatz 3 vorgeschriebenen
Inhalt auch die Bezeichnung des Eigentümers, dessen Entschädigung
in Land beantragt ist, und des Grundstücks, für das die
Entschädigung in Land gewährt werden soll, enthalten. |
(4) Die Ladung von Personen, deren Beteiligung auf
einem Antrag auf Entschädigung in Land beruht, muss außer dem in Absatz 3 vorgeschriebenen
Inhalt auch die Bezeichnung des Eigentümers, dessen Entschädigung
in Land beantragt ist, und des Grundstücks, für das die
Entschädigung in Land gewährt werden soll, enthalten. |
(5) |
|
[1] Die Einleitung
des Enteignungsverfahrens ist unter Bezeichnung des betroffenen
Grundstücks und des im Grundbuch als Eigentümer Eingetragenen sowie
des ersten Termins der mündlichen Verhandlung mit den Beteiligten
ortsüblich bekanntzumachen. |
(5) Die Einleitung des Enteignungsverfahrens ist
unter Bezeichnung des betroffenen Grundstücks und des im Grundbuch
als Eigentümer Eingetragenen sowie des ersten Termins der
mündlichen Verhandlung mit den Beteiligten ortsüblich |
[2] In der
Bekanntmachung sind alle Beteiligten aufzufordern, ihre Rechte
spätestens in der mündlichen Verhandlung wahrzunehmen mit dem
Hinweis, daß auch bei
Nichterscheinen über den Enteignungsantrag und andere im Verfahren
zu erledigende Anträge entschieden werden kann. |
bekannt zu machen.
In der Bekanntmachung sind alle Beteiligten aufzufordern, ihre
Rechte spätestens in der mündlichen Verhandlung wahrzunehmen mit
dem Hinweis, dass auch bei
Nichterscheinen über den Enteignungsantrag und andere im Verfahren
zu erledigende Anträge entschieden werden kann. |
(6) |
|
[1] Die
Enteignungsbehörde teilt dem Grundbuchamt die Einleitung des
Enteignungsverfahrens mit. |
(6) Die Enteignungsbehörde teilt dem Grundbuchamt
die Einleitung des Enteignungsverfahrens mit. |
[2] Sie ersucht das
Grundbuchamt, in das Grundbuch des betroffenen Grundstücks
einzutragen, daß das
Enteignungsverfahren eingeleitet ist (Enteignungsvermerk); ist das
Enteignungsverfahren beendigt, ersucht die Enteignungsbehörde das
Grundbuchamt, den Enteignungsvermerk zu löschen. |
Sie ersucht das Grundbuchamt, in das Grundbuch des
betroffenen Grundstücks einzutragen, dass das Enteignungsverfahren eingeleitet ist
(Enteignungsvermerk); ist das Enteignungsverfahren beendigt,
ersucht die Enteignungsbehörde das Grundbuchamt, den
Enteignungsvermerk zu löschen. |
[3] Das Grundbuchamt
hat die Enteignungsbehörde von allen Eintragungen zu
benachrichtigen, die nach dem Zeitpunkt der Einleitung des
Enteignungsverfahrens im Grundbuch des betroffenen Grundstücks
vorgenommen sind und vorgenommen werden. |
Das Grundbuchamt hat die Enteignungsbehörde von
allen Eintragungen zu benachrichtigen, die nach dem Zeitpunkt der
Einleitung des Enteignungsverfahrens im Grundbuch des betroffenen
Grundstücks vorgenommen sind und vorgenommen werden. |
(7) Ist im Grundbuch die Anordnung der
Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung eingetragen, so gibt die Enteignungsbehörde dem
Vollstreckungsgericht von der Einleitung des Enteignungsverfahrens
Kenntnis, soweit dieses das Grundstück betrifft, das Gegenstand des
Vollstreckungsverfahrens ist. |
(7) Ist im Grundbuch die Anordnung der
Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung eingetragen, gibt die
Enteignungsbehörde dem Vollstreckungsgericht von der Einleitung des
Enteignungsverfahrens Kenntnis, soweit dieses das Grundstück
betrifft, das Gegenstand des Vollstreckungsverfahrens ist. |
§ 109. Genehmigungspflicht |
§ 109. Genehmigungspflicht |
(1) Von der Bekanntmachung über die Einleitung des
Enteignungsverfahrens an bedürfen die in § 51 bezeichneten
Rechtsvorgänge, Vorhaben und Teilungen der schriftlichen
Genehmigung der Enteignungsbehörde. |
(1) Von der Bekanntmachung über die Einleitung des
Enteignungsverfahrens an bedürfen die in § 51 bezeichneten
Rechtsvorgänge, Vorhaben und Teilungen der schriftlichen
Genehmigung der Enteignungsbehörde. |
(2) Die Enteignungsbehörde darf die Genehmigung nur
versagen, wenn Grund zu der Annahme besteht, daß der Rechtsvorgang, das Vorhaben oder die
Teilung die Verwirklichung des Enteignungszwecks unmöglich machen
oder wesentlich erschweren würde. |
(2) Die Enteignungsbehörde darf die Genehmigung nur
versagen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass der Rechtsvorgang, das Vorhaben oder die
Teilung die Verwirklichung des Enteignungszwecks unmöglich machen
oder wesentlich erschweren würde. |
(3) |
|
[1] Sind
Rechtsvorgänge oder Vorhaben nach Absatz 1 vor der Bekanntmachung
zu erwarten, kann die Enteignungsbehörde anordnen, daß die Genehmigungspflicht nach Absatz 1
bereits zu einem früheren Zeitpunkt eintritt. |
(3) Sind Rechtsvorgänge oder Vorhaben nach Absatz 1
vor der Bekanntmachung zu erwarten, kann die Enteignungsbehörde
anordnen, dass die
Genehmigungspflicht nach Absatz 1 bereits zu einem früheren
Zeitpunkt eintritt. |
[2] Die Anordnung
ist ortsüblich bekanntzumachen und
dem Grundbuchamt mitzuteilen. |
Die Anordnung ist ortsüblich bekannt zu machen und dem Grundbuchamt
mitzuteilen. |
(4) § 22 Absatz 5 Satz 2 bis 5, § 51 Absatz 2 und §
116 Absatz 6 sind entsprechend anzuwenden. |
(4) § 22 Absatz 5 Satz 2 bis 5, § 51 Absatz 2 und §
116 Absatz 6 sind entsprechend anzuwenden. |
§ 109a |
|
(weggefallen) |
|
§ 110. Einigung |
§ 110. Einigung |
(1) Die Enteignungsbehörde hat auf eine Einigung
zwischen den Beteiligten hinzuwirken. |
(1) Die Enteignungsbehörde hat auf eine Einigung
zwischen den Beteiligten hinzuwirken. |
(2) |
|
[1] Einigen sich die
Beteiligten, so hat die Enteignungsbehörde eine Niederschrift über
die Einigung aufzunehmen. |
(2) Einigen sich die Beteiligten, so hat die
Enteignungsbehörde eine Niederschrift über die Einigung
aufzunehmen. |
[2] Die
Niederschrift muß den Erfordernissen
des § 113 Abs. 2 entsprechen. |
Die Niederschrift muss den Erfordernissen des § 113 Abs. 2
entsprechen. |
[3] Sie ist von den
Beteiligten zu unterschreiben. |
Sie ist von den Beteiligten zu unterschreiben. |
[4] Ein
Bevollmächtigter des Eigentümers bedarf einer öffentlich
beglaubigten Vollmacht. |
Ein Bevollmächtigter des Eigentümers bedarf einer
öffentlich beglaubigten Vollmacht. |
(3) |
|
[1] Die beurkundete
Einigung steht einem nicht mehr anfechtbaren Enteignungsbeschluß gleich. |
(3) Die beurkundete Einigung steht einem nicht mehr
anfechtbaren Enteignungsbeschluss
gleich. |
[2] § 113 Abs. 5 ist
entsprechend anzuwenden. |
§ 113 Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden. |
§ 111. Teileinigung |
§ 111. Teileinigung |
[1] Einigen sich die
Beteiligten nur über den Übergang oder die Belastung des Eigentums
an dem zu enteignenden Grundstück, jedoch nicht über die Höhe der
Entschädigung, so ist § 110 Abs. 2 und 3 entsprechend
anzuwenden. |
Einigen sich die Beteiligten nur über den Übergang
oder die Belastung des Eigentums an dem zu enteignenden Grundstück,
jedoch nicht über die Höhe der Entschädigung, so ist § 110 Abs. 2
und 3 entsprechend anzuwenden. |
[2] Die
Enteignungsbehörde hat anzuordnen, daß dem Berechtigten eine Vorauszahlung in Höhe
der zu erwartenden Entschädigung zu leisten ist, soweit sich aus
der Einigung nichts anderes ergibt. |
Die Enteignungsbehörde hat anzuordnen, dass dem Berechtigten eine Vorauszahlung in
Höhe der zu erwartenden Entschädigung zu leisten ist, soweit sich
aus der Einigung nichts anderes ergibt. |
[3] Im übrigen nimmt das Enteignungsverfahren seinen
Fortgang. |
Im Übrigen nimmt
das Enteignungsverfahren seinen Fortgang. |
§ 112. Entscheidung der Enteignungsbehörde |
§ 112. Entscheidung der Enteignungsbehörde |
(1) Soweit eine Einigung nicht zustande kommt,
entscheidet die Enteignungsbehörde auf Grund der mündlichen
Verhandlung durch Beschluß über den
Enteignungsantrag, die übrigen gestellten Anträge sowie über die
erhobenen Einwendungen. |
(1) Soweit eine Einigung nicht zustande kommt,
entscheidet die Enteignungsbehörde auf Grund der mündlichen
Verhandlung durch Beschluss über
den Enteignungsantrag, die übrigen gestellten Anträge sowie über
die erhobenen Einwendungen. |
(2) |
|
[1] Auf Antrag eines
Beteiligten hat die Enteignungsbehörde vorab über den Übergang oder
die Belastung des Eigentums an dem zu enteignenden Grundstück oder
über sonstige durch die Enteignung zu bewirkende Rechtsänderungen
zu entscheiden. |
(2) Auf Antrag eines Beteiligten hat die
Enteignungsbehörde vorab über den Übergang oder die Belastung des
Eigentums an dem zu enteignenden Grundstück oder über sonstige
durch die Enteignung zu bewirkende Rechtsänderungen zu
entscheiden. |
[2] In diesem
Fall hat die Enteignungsbehörde
anzuordnen, daß dem Berechtigten
eine Vorauszahlung in Höhe der zu erwartenden Entschädigung zu
leisten ist. |
In diesem Falle hat
die Enteignungsbehörde anzuordnen, dass dem Berechtigten eine Vorauszahlung in
Höhe der zu erwartenden Entschädigung zu leisten ist. |
(3) Gibt die Enteignungsbehörde dem
Enteignungsantrag statt, so entscheidet sie zugleich |
(3) Gibt die Enteignungsbehörde dem
Enteignungsantrag statt, so entscheidet sie zugleich |
1. darüber, welche Rechte der in § 97 bezeichneten
Berechtigten an dem Gegenstand der Enteignung aufrechterhalten
bleiben, |
1. darüber, welche Rechte der in § 97 bezeichneten
Berechtigten an dem Gegenstand der Enteignung aufrechterhalten
bleiben, |
2. darüber, mit welchen Rechten der Gegenstand der
Enteignung, das Ersatzland oder ein anderes Grundstück belastet
werden, |
2. darüber, mit welchen Rechten der Gegenstand der
Enteignung, das Ersatzland oder ein anderes Grundstück belastet
werden, |
3. darüber, welche Rechtsverhältnisse begründet
werden, die Rechte der in § 86 Abs. 1 Nr. 3 und 4 bezeichneten Art
gewähren, |
3. darüber, welche Rechtsverhältnisse begründet
werden, die Rechte der in § 86 Abs. 1 Nr. 3 und 4 bezeichneten Art
gewähren, |
4. im Falle der Entschädigung in Ersatzland über
den Eigentumsübergang oder die Enteignung des Ersatzlandes. |
4. im Falle der Entschädigung in Ersatzland über
den Eigentumsübergang oder die Enteignung des Ersatzlands. |
§ 113. Enteignungsbeschluß |
§ 113. Enteignungsbeschluss |
(1) |
|
[1] Der Beschluß der Enteignungsbehörde ist den
Beteiligten zuzustellen. |
(1) Der Beschluss
der Enteignungsbehörde ist den Beteiligten zuzustellen. |
[2] Der Beschluß ist mit einer Belehrung über
Zulässigkeit, Form und Frist des Antrages auf gerichtliche Entscheidung (§ 217)
zu versehen. |
Der Beschluss ist
mit einer Belehrung über Zulässigkeit, Form und Frist des
Antrags auf gerichtliche
Entscheidung (§ 217) zu versehen. |
(2) Gibt die Enteignungsbehörde dem
Enteignungsantrag statt, so muß der
Beschluß (Enteignungsbeschluß)
bezeichnen |
(2) Gibt die Enteignungsbehörde dem
Enteignungsantrag statt, so muss
der Beschluss
(Enteignungsbeschluss) bezeichnen |
1. die von der Enteignung Betroffenen und den
Enteignungsbegünstigten; |
1. die von der Enteignung Betroffenen und den
Enteignungsbegünstigten; |
2. die sonstigen Beteiligten; |
2. die sonstigen Beteiligten; |
3. den Enteignungszweck und die Frist, innerhalb
deren das Grundstück zu dem
vorgesehenen Zwecke zu verwenden
ist; |
3. den Enteignungszweck und die Frist, innerhalb
der das Grundstück zu dem
vorgesehenen Zweck zu verwenden
ist; |
4. den Gegenstand der Enteignung, und zwar |
4. den Gegenstand der Enteignung, und zwar |
a) wenn das Eigentum an einem Grundstück Gegenstand
der Enteignung ist, das Grundstück nach Größe, grundbuchmäßiger,
katastermäßiger und sonst üblicher Bezeichnung; im Falle der
Enteignung eines Grundstücksteiles
ist zu seiner Bezeichnung auf Vermessungsschriften
(Vermessungsrisse und -karten) Bezug zu nehmen, die von einer zu
Fortführungsvermessungen befugten Stelle oder von einem öffentlich
bestellten Vermessungsingenieur gefertigt sind, |
a) wenn das Eigentum an einem Grundstück Gegenstand
der Enteignung ist, das Grundstück nach Größe, grundbuchmäßiger,
katastermäßiger und sonst üblicher Bezeichnung; im Falle der
Enteignung eines Grundstücksteils
ist zu seiner Bezeichnung auf Vermessungsschriften
(Vermessungsrisse und -karten) Bezug zu nehmen, die von einer zu
Fortführungsvermessungen befugten Stelle oder von einem öffentlich
bestellten Vermessungsingenieur gefertigt sind, |
b) wenn ein anderes Recht an einem Grundstück
Gegenstand einer selbständigen Enteignung ist, dieses Recht nach
Inhalt und grundbuchmäßiger Bezeichnung, |
b) wenn ein anderes Recht an einem Grundstück
Gegenstand einer selbständigen Enteignung ist, dieses Recht nach
Inhalt und grundbuchmäßiger Bezeichnung, |
c) wenn ein persönliches Recht, das zum Erwerb, zum
Besitz oder zur Nutzung von Grundstücken berechtigt oder den
Verpflichteten in der Nutzung von Grundstücken beschränkt,
Gegenstand einer selbständigen Enteignung ist, dieses Recht nach
seinem Inhalt und dem Grund seines Bestehens, |
c) wenn ein persönliches Recht, das zum Erwerb, zum
Besitz oder zur Nutzung von Grundstücken berechtigt oder den
Verpflichteten in der Nutzung von Grundstücken beschränkt,
Gegenstand einer selbständigen Enteignung ist, dieses Recht nach
seinem Inhalt und dem Grund seines Bestehens, |
d) die in § 86 Abs. 2 bezeichneten Gegenstände,
wenn die Enteignung auf diese ausgedehnt wird; |
d) die in § 86 Abs. 2 bezeichneten Gegenstände,
wenn die Enteignung auf diese ausgedehnt wird; |
5. bei der Belastung eines Grundstücks mit einem
Recht die Art, den Inhalt, soweit er durch Vertrag bestimmt werden
kann, sowie den Rang des Rechtes,
den Berechtigten und das Grundstück; |
5. bei der Belastung eines Grundstücks mit einem
Recht die Art, den Inhalt, soweit er durch Vertrag bestimmt werden
kann, sowie den Rang des Rechts,
den Berechtigten und das Grundstück; |
6. bei der Begründung eines Rechtes der in Nummer 4 Buchstabe c bezeichneten
Art den Inhalt des Rechtsverhältnisses und die daran
Beteiligten; |
6. bei der Begründung eines Rechts der in Nummer 4 Buchstabe c bezeichneten
Art den Inhalt des Rechtsverhältnisses und die daran
Beteiligten; |
7. die Eigentums- und sonstigen Rechtsverhältnisse
vor und nach der Enteignung; |
7. die Eigentums- und sonstigen Rechtsverhältnisse
vor und nach der Enteignung; |
8. die Art und Höhe der Entschädigungen und die
Höhe der Ausgleichszahlungen nach § 100 Abs. [5] Satz 4 und § 101 Abs. 1 Satz 2 mit der
Angabe, von wem und an wen sie zu leisten sind;
Geldentschädigungen, aus denen andere von der Enteignung Betroffene
nach § 97 Abs. 4 zu entschädigen sind, müssen von den sonstigen
Geldentschädigungen getrennt ausgewiesen werden; |
8. die Art und Höhe der Entschädigungen und die
Höhe der Ausgleichszahlungen nach § 100 Abs. 5 Satz 4 und § 101 Abs. 1 Satz 2 mit der
Angabe, von wem und an wen sie zu leisten sind;
Geldentschädigungen, aus denen andere von der Enteignung Betroffene
nach § 97 Abs. 4 zu entschädigen sind, müssen von den sonstigen
Geldentschädigungen getrennt ausgewiesen werden; |
9. bei der Entschädigung in Land das Grundstück in
der in Nummer 4 Buchstabe a bezeichneten Weise. |
9. bei der Entschädigung in Land das Grundstück in
der in Nummer 4 Buchstabe a bezeichneten Weise. |
(3) In den Fällen der §§ 111 und 112 Abs.
[2] ist der Enteignungsbeschluß entsprechend zu
beschränken. |
(3) In den Fällen der §§ 111 und 112 Abs.
2 ist der Enteignungsbeschluss entsprechend zu
beschränken. |
(4) |
|
[1] Kann ein
Grundstücksteil noch nicht entsprechend Absatz 2 Nr. 4 Buchstabe a
bezeichnet werden, so kann der Enteignungsbeschluß ihn aufgrund fester Merkmale in der Natur oder durch
Bezugnahme auf die Eintragung in einen Lageplan bezeichnen. |
(4) Kann ein Grundstücksteil noch nicht
entsprechend Absatz 2 Nr. 4 Buchstabe a bezeichnet werden, so kann
der Enteignungsbeschluss ihn
auf Grund fester Merkmale in der
Natur oder durch Bezugnahme auf die Eintragung in einen Lageplan
bezeichnen. |
[2] Wenn das
Ergebnis der Vermessung vorliegt, ist der Enteignungsbeschluß durch einen Nachtragsbeschluß anzupassen. |
Wenn das Ergebnis der Vermessung vorliegt, ist der
Enteignungsbeschluss durch einen
Nachtragsbeschluss anzupassen. |
(5) Ist im Grundbuch die Anordnung der
Zwangsversteigerung oder der Zwangsverwaltung eingetragen,
so gibt die Enteignungsbehörde dem
Vollstreckungsgericht von dem Enteignungsbeschluß Kenntnis, wenn dem
Enteignungsantrag stattgegeben worden ist. |
(5) Ist im Grundbuch die Anordnung der
Zwangsversteigerung oder der Zwangsverwaltung eingetragen, gibt die
Enteignungsbehörde dem Vollstreckungsgericht von dem Enteignungsbeschluss Kenntnis, wenn dem
Enteignungsantrag stattgegeben worden ist. |
§ 114. Lauf der Verwendungsfrist |
§ 114. Lauf der Verwendungsfrist |
(1) Die Frist, innerhalb deren der Enteignungszweck nach § 113 Abs. 2 Nr.
3 zu verwirklichen ist, beginnt mit dem Eintritt der
Rechtsänderung. |
(1) Die Frist, innerhalb der der Enteignungszweck nach § 113 Abs. 2 Nr.
3 zu verwirklichen ist, beginnt mit dem Eintritt der
Rechtsänderung. |
(2) |
|
[1] Die
Enteignungsbehörde kann diese Frist vor ihrem Ablauf auf Antrag
verlängern, wenn |
(2) Die Enteignungsbehörde kann diese Frist vor
ihrem Ablauf auf Antrag verlängern, wenn |
1. der Enteignungsbegünstigte nachweist,
daß er den Enteignungszweck ohne
Verschulden innerhalb der festgesetzten Frist nicht erfüllen kann,
oder |
1. der Enteignungsbegünstigte nachweist,
dass er den Enteignungszweck ohne
Verschulden innerhalb der festgesetzten Frist nicht erfüllen kann,
oder |
2. vor Ablauf der Frist eine Gesamtrechtsnachfolge
eintritt und der Rechtsnachfolger nachweist, daß er den Enteignungszweck innerhalb der
festgesetzten Frist nicht erfüllen kann. |
2. vor Ablauf der Frist eine Gesamtrechtsnachfolge
eintritt und der Rechtsnachfolger nachweist, dass er den Enteignungszweck innerhalb der
festgesetzten Frist nicht erfüllen kann. |
[2] Der enteignete
frühere Eigentümer ist vor der Entscheidung über die Verlängerung
zu hören. |
Der enteignete frühere Eigentümer ist vor der
Entscheidung über die Verlängerung zu hören. |
§ 115. Verfahren bei der Entschädigung durch
Gewährung anderer Rechte |
§ 115. Verfahren bei der Entschädigung durch
Gewährung anderer Rechte |
(1) Soll die Entschädigung des Eigentümers eines zu
enteignenden Grundstücks gemäß § 101
festgesetzt werden und ist die Bestellung, Übertragung oder die
Ermittlung des Werts eines der dort bezeichneten Rechte im
Zeitpunkt des Erlasses des Enteignungsbeschlusses noch nicht
möglich, kann die Enteignungsbehörde, wenn es der Eigentümer unter
Bezeichnung eines Rechtes beantragt,
im Enteignungsbeschluß neben der
Festsetzung der Entschädigung in Geld dem Enteignungsbegünstigten
aufgeben, binnen einer bestimmten Frist dem von der Enteignung
Betroffenen ein Recht der bezeichneten Art zu angemessenen
Bedingungen anzubieten. |
(1) Soll die Entschädigung des Eigentümers eines zu
enteignenden Grundstücks nach § 101
festgesetzt werden und ist die Bestellung, Übertragung oder die
Ermittlung des Werts eines der dort bezeichneten Rechte im
Zeitpunkt des Erlasses des Enteignungsbeschlusses noch nicht
möglich, kann die Enteignungsbehörde, wenn es der Eigentümer unter
Bezeichnung eines Rechts beantragt,
im Enteignungsbeschluss neben der
Festsetzung der Entschädigung in Geld dem Enteignungsbegünstigten
aufgeben, binnen einer bestimmten Frist dem von der Enteignung
Betroffenen ein Recht der bezeichneten Art zu angemessenen
Bedingungen anzubieten. |
(2) |
|
[1] Bietet der
Enteignungsbegünstigte binnen der bestimmten Frist ein Recht der
bezeichneten Art nicht an oder einigt er sich mit dem von der
Enteignung Betroffenen nicht, so wird ihm ein solches Recht auf
Antrag zugunsten des von der Enteignung Betroffenen durch
Enteignung entzogen. |
(2) Bietet der Enteignungsbegünstigte binnen der
bestimmten Frist ein Recht der bezeichneten Art nicht an oder
einigt er sich mit dem von der Enteignung Betroffenen nicht, so
wird ihm ein solches Recht auf Antrag zugunsten des von der
Enteignung Betroffenen durch Enteignung entzogen. |
[2] Die
Enteignungsbehörde setzt den Inhalt des Rechtes fest, soweit dessen Inhalt durch
Vereinbarung bestimmt werden kann. |
Die Enteignungsbehörde setzt den Inhalt des
Rechts fest, soweit dessen Inhalt
durch Vereinbarung bestimmt werden kann. |
[3] Die Vorschriften
dieses Teiles des Gesetzes über das
Verfahren und die Entschädigung sind sinngemäß anzuwenden. |
Die Vorschriften dieses Teils über das Verfahren und die Entschädigung
sind entsprechend anzuwenden. |
(3) Der Antrag nach Absatz 2 kann nur innerhalb von
sechs Monaten nach Ablauf der bestimmten Frist gestellt
werden. |
(3) Der Antrag nach Absatz 2 kann nur innerhalb von
sechs Monaten nach Ablauf der bestimmten Frist gestellt
werden. |
§ 116. Vorzeitige Besitzeinweisung |
§ 116. Vorzeitige Besitzeinweisung |
(1) |
|
[1] Ist die
sofortige Ausführung der beabsichtigten Maßnahme aus Gründen des
Wohls der Allgemeinheit dringend geboten, so kann die
Enteignungsbehörde den Antragsteller auf Antrag durch Beschluß in den Besitz des von dem
Enteignungsverfahren betroffenen Grundstücks einweisen. |
(1) Ist die sofortige Ausführung der beabsichtigten
Maßnahme aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit dringend geboten,
so kann die Enteignungsbehörde den Antragsteller auf Antrag durch
Beschluss in den Besitz des von dem
Enteignungsverfahren betroffenen Grundstücks einweisen. |
[2] Die
Besitzeinweisung ist nur zulässig, wenn über sie in einer
mündlichen Verhandlung verhandelt worden ist. |
Die Besitzeinweisung ist nur zulässig, wenn über
sie in einer mündlichen Verhandlung verhandelt worden ist. |
[3] Der Beschluß über die Besitzeinweisung ist dem
Antragsteller, dem Eigentümer und dem unmittelbaren Besitzer
zuzustellen. |
Der Beschluss über
die Besitzeinweisung ist dem Antragsteller, dem Eigentümer und dem
unmittelbaren Besitzer zuzustellen. |
[4] Die
Besitzeinweisung wird in dem von der Enteignungsbehörde
bezeichneten Zeitpunkt wirksam. |
Die Besitzeinweisung wird in dem von der
Enteignungsbehörde bezeichneten Zeitpunkt wirksam. |
[5] Auf Antrag des
unmittelbaren Besitzers ist dieser Zeitpunkt auf mindestens zwei
Wochen nach Zustellung der Anordnung über die vorzeitige
Besitzeinweisung an ihn festzusetzen. |
Auf Antrag des unmittelbaren Besitzers ist dieser
Zeitpunkt auf mindestens zwei Wochen nach Zustellung der Anordnung
über die vorzeitige Besitzeinweisung an ihn festzusetzen. |
(2) |
|
[1] Die
Enteignungsbehörde kann die vorzeitige Besitzeinweisung von der
Leistung einer Sicherheit in Höhe der voraussichtlichen
Entschädigung und von der vorherigen Erfüllung anderer Bedingungen
abhängig machen. |
(2) Die Enteignungsbehörde kann die vorzeitige
Besitzeinweisung von der Leistung einer Sicherheit in Höhe der
voraussichtlichen Entschädigung und von der vorherigen Erfüllung
anderer Bedingungen abhängig machen. |
[2] Auf Antrag des
Inhabers eines Rechtes, das zum
Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigt, ist die
Einweisung von der Leistung einer Sicherheit in Höhe der ihm
voraussichtlich zu gewährenden Entschädigung abhängig zu
machen. |
Auf Antrag des Inhabers eines Rechts, das zum Besitz oder zur Nutzung des
Grundstücks berechtigt, ist die Einweisung von der Leistung einer
Sicherheit in Höhe der ihm voraussichtlich zu gewährenden
Entschädigung abhängig zu machen. |
[3] Die Anordnung
ist dem Antragsteller, dem Besitzer und dem Eigentümer
zuzustellen. |
Die Anordnung ist dem Antragsteller, dem Besitzer
und dem Eigentümer zuzustellen. |
(3) |
|
[1] Durch die
Besitzeinweisung wird dem Besitzer der Besitz entzogen und der
Eingewiesene Besitzer. |
(3) Durch die Besitzeinweisung wird dem Besitzer
der Besitz entzogen und der Eingewiesene Besitzer. |
[2] Der Eingewiesene
darf auf dem Grundstück das von ihm im Enteignungsantrag
bezeichnete Bauvorhaben ausführen und die dafür erforderlichen
Maßnahmen treffen. |
Der Eingewiesene darf auf dem Grundstück das von
ihm im Enteignungsantrag bezeichnete Bauvorhaben ausführen und die
dafür erforderlichen Maßnahmen treffen. |
(4) |
|
[1] Der Eingewiesene
hat für die durch die vorzeitige Besitzeinweisung entstehenden
Vermögensnachteile Entschädigung zu leisten, soweit die Nachteile
nicht durch die Verzinsung der Geldentschädigung (§ 99 Abs. 3)
ausgeglichen werden. |
(4) Der Eingewiesene hat für die durch die
vorzeitige Besitzeinweisung entstehenden Vermögensnachteile
Entschädigung zu leisten, soweit die Nachteile nicht durch die
Verzinsung der Geldentschädigung (§ 99 Abs. 3) ausgeglichen
werden. |
[2] Art und Höhe der
Entschädigung werden durch die Enteignungsbehörde spätestens in dem
in § 113 bezeichneten Beschluß
festgesetzt. |
Art und Höhe der Entschädigung werden durch die
Enteignungsbehörde spätestens in dem in § 113 bezeichneten
Beschluss festgesetzt. |
[3] Wird der
Beschluß über Art und Höhe der
Entschädigung vorher erlassen, so ist er den in Absatz 2 Satz 3
bezeichneten Personen zuzustellen. |
Wird der Beschluss
über Art und Höhe der Entschädigung vorher erlassen, so ist er den
in Absatz 2 Satz 3 bezeichneten Personen zuzustellen. |
[4] Die
Entschädigung für die Besitzeinweisung ist ohne Rücksicht darauf,
ob ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt wird, zu dem
in Absatz 1 Satz 4 bezeichneten Zeitpunkt fällig. |
Die Entschädigung für die Besitzeinweisung ist ohne
Rücksicht darauf, ob ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung
gestellt wird, zu dem in Absatz 1 Satz 4 bezeichneten Zeitpunkt
fällig. |
(5) |
|
[1] Auf Antrag einer
der in Absatz 2 Satz 3 bezeichneten Personen hat die
Enteignungsbehörde den Zustand des Grundstücks vor der
Besitzeinweisung in einer Niederschrift feststellen zu lassen,
soweit er für die Besitzeinweisungs- oder die
Enteignungsentschädigung von Bedeutung ist. |
(5) Auf Antrag einer der in Absatz 2 Satz 3
bezeichneten Personen hat die Enteignungsbehörde den Zustand des
Grundstücks vor der Besitzeinweisung in einer Niederschrift
feststellen zu lassen, soweit er für die Besitzeinweisungs- oder
die Enteignungsentschädigung von Bedeutung ist. |
[2] Den Beteiligten
ist eine Abschrift der Niederschrift zu übersenden. |
Den Beteiligten ist eine Abschrift der
Niederschrift zu übersenden. |
(6) |
|
[1] Wird der
Enteignungsantrag abgewiesen, so ist die vorzeitige
Besitzeinweisung aufzuheben und der vorherige unmittelbare Besitzer
wieder in den Besitz einzuweisen. |
(6) Wird der Enteignungsantrag abgewiesen, so ist
die vorzeitige Besitzeinweisung aufzuheben und der vorherige
unmittelbare Besitzer wieder in den Besitz einzuweisen. |
[2] Der Eingewiesene
hat für alle durch die vorzeitige Besitzeinweisung entstandenen
besonderen Nachteile Entschädigung zu leisten. |
Der Eingewiesene hat für alle durch die vorzeitige
Besitzeinweisung entstandenen besonderen Nachteile Entschädigung zu
leisten. |
[3] Absatz 4 Satz 2
gilt entsprechend. |
Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. |
§ 117. Ausführung des Enteignungsbeschlusses |
§ 117. Ausführung des Enteignungsbeschlusses |
(1) |
|
[1] Ist der
Enteignungsbeschluß oder sind die
Entscheidungen nach § 112 Abs. 2 nicht mehr anfechtbar, so ordnet
auf Antrag eines Beteiligten die Enteignungsbehörde die Ausführung
des Enteignungsbeschlusses oder der Vorabentscheidung an
(Ausführungsanordnung), wenn der durch die Enteignung Begünstigte
die Geldentschädigung, im Falle der Vorabentscheidung die nach §
112 Abs. 2 Satz 2 festgesetzte Vorauszahlung gezahlt oder in
zulässiger Weise unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme
hinterlegt hat. |
(1) Ist der Enteignungsbeschluss oder sind die
Entscheidungen nach § 112 Abs. 2 nicht mehr anfechtbar, so ordnet
auf Antrag eines Beteiligten die Enteignungsbehörde die Ausführung
des Enteignungsbeschlusses oder der Vorabentscheidung an
(Ausführungsanordnung), wenn der durch die Enteignung Begünstigte
die Geldentschädigung, im Falle der Vorabentscheidung die nach §
112 Abs. 2 Satz 2 festgesetzte Vorauszahlung gezahlt oder in
zulässiger Weise unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme
hinterlegt hat. |
[2] Auf Antrag des
Entschädigungsberechtigten kann im Falle des § 112 Abs. 2 die
Enteignungsbehörde die Ausführungsanordnung davon abhängig machen,
daß der durch die Enteignung
Begünstigte im übrigen für einen
angemessenen Betrag Sicherheit leistet. |
Auf Antrag des Entschädigungsberechtigten kann im
Falle des § 112 Abs. 2 die Enteignungsbehörde die
Ausführungsanordnung davon abhängig machen, dass der durch die Enteignung Begünstigte im
Übrigen für einen angemessenen
Betrag Sicherheit leistet. |
(2) |
|
[1] In den Fällen
des § 111 ist auf Antrag eines Beteiligten die Ausführungsanordnung
zu erlassen, wenn der durch die Enteignung Begünstigte den zwischen
den Beteiligten unstreitigen Entschädigungsbetrag gezahlt oder in
zulässiger Weise unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme
hinterlegt hat. |
(2) In den Fällen des § 111 ist auf Antrag eines
Beteiligten die Ausführungsanordnung zu erlassen, wenn der durch
die Enteignung Begünstigte den zwischen den Beteiligten
unstreitigen Entschädigungsbetrag gezahlt oder in zulässiger Weise
unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme hinterlegt hat. |
[2] Absatz 1 Satz 2
gilt entsprechend, soweit sich nicht aus der Einigung etwas anderes
ergibt. |
Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend, soweit sich
nicht aus der Einigung etwas anderes ergibt. |
(3) |
|
[1] Im Falle des §
113 Abs. 4 ist auf Antrag eines Beteiligten die
Ausführungsanordnung zu erlassen, wenn der durch die Enteignung
Begünstigte die im Enteignungsbeschluß in Verbindung mit dem
Nachtragsbeschluß festgesetzte
Geldentschädigung gezahlt oder zulässigerweise unter Verzicht auf
das Recht der Rücknahme hinterlegt hat. |
(3) Im Falle des § 113 Abs. 4 ist auf Antrag eines
Beteiligten die Ausführungsanordnung zu erlassen, wenn der durch
die Enteignung Begünstigte die im Enteignungsbeschluss in Verbindung mit dem
Nachtragsbeschluss festgesetzte
Geldentschädigung gezahlt oder zulässigerweise unter Verzicht auf
das Recht der Rücknahme hinterlegt hat. |
[2] Der Nachtragsbeschluß braucht nicht unanfechtbar zu
sein. |
Der Nachtragsbeschluss braucht nicht unanfechtbar
zu sein. |
(4) |
|
[1] Die
Ausführungsanordnung ist allen Beteiligten zuzustellen, deren
Rechtsstellung durch den Enteignungsbeschluß betroffen wird. |
(4) Die Ausführungsanordnung ist allen Beteiligten
zuzustellen, deren Rechtsstellung durch den Enteignungsbeschluss betroffen wird. |
[2] Die
Ausführungsanordnung ist der Gemeinde abschriftlich mitzuteilen, in
deren Bezirk das von der Enteignung betroffene Grundstück
liegt. |
Die Ausführungsanordnung ist der Gemeinde
abschriftlich mitzuteilen, in deren Bezirk das von der Enteignung
betroffene Grundstück liegt. |
[3] § 113 Abs. 5
gilt sinngemäß. |
§ 113 Abs. 5 gilt entsprechend. |
(5) |
|
[1] Mit dem in der
Ausführungsanordnung festzusetzenden Tag wird der bisherige
Rechtszustand durch den im Enteignungsbeschluß geregelten neuen
Rechtszustand ersetzt. |
(5) Mit dem in der Ausführungsanordnung
festzusetzenden Tag wird der bisherige Rechtszustand durch den im
Enteignungsbeschluss geregelten
neuen Rechtszustand ersetzt. |
[2] Gleichzeitig
entstehen die nach § 113 Abs. 2 Nr. 6 begründeten Rechtsverhältnisses sie gelten von diesem
Zeitpunkt an als zwischen den an dem Rechtsverhältnis Beteiligten
vereinbart. |
Gleichzeitig entstehen die nach § 113 Abs. 2 Nr. 6
begründeten Rechtsverhältnisse; sie
gelten von diesem Zeitpunkt an als zwischen den an dem
Rechtsverhältnis Beteiligten vereinbart. |
(6) Die Ausführungsanordnung schließt die
Einweisung in den Besitz des enteigneten Grundstücks und des
Ersatzlandes zu dem festgesetzten
Tag ein. |
(6) Die Ausführungsanordnung schließt die
Einweisung in den Besitz des enteigneten Grundstücks und des
Ersatzlands zu dem festgesetzten
Tag ein. |
(7) Die Enteignungsbehörde übersendet dem
Grundbuchamt eine beglaubigte Abschrift des Enteignungsbeschlusses
und der Ausführungsanordnung und ersucht es, die Rechtsänderungen
in das Grundbuch einzutragen. |
(7) Die Enteignungsbehörde übersendet dem
Grundbuchamt eine beglaubigte Abschrift des Enteignungsbeschlusses
und der Ausführungsanordnung und ersucht es, die Rechtsänderungen
in das Grundbuch einzutragen. |
§ 118. Hinterlegung |
§ 118. Hinterlegung |
(1) |
|
[1]
Geldentschädigungen, aus denen andere Berechtigte nach § 97 Abs. 4
zu befriedigen sind, sind unter Verzicht auf das Recht der
Rücknahme zu hinterlegen, soweit mehrere Personen auf sie Anspruch
haben und eine Einigung über die Auszahlung nicht nachgewiesen
ist. |
(1) Geldentschädigungen, aus denen andere
Berechtigte nach § 97 Abs. 4 zu befriedigen sind, sind unter
Verzicht auf das Recht der Rücknahme zu hinterlegen, soweit mehrere
Personen auf sie Anspruch haben und eine Einigung über die
Auszahlung nicht nachgewiesen ist. |
[2] Die Hinterlegung
erfolgt bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk das von der
Enteignung betroffene Grundstück liegt; § 2 des
Zwangsversteigerungsgesetzes gilt sinngemäß. |
Die Hinterlegung erfolgt bei dem Amtsgericht, in
dessen Bezirk das von der Enteignung betroffene Grundstück liegt; §
2 des Zwangsversteigerungsgesetzes gilt entsprechend. |
(2) Andere Vorschriften, nach denen die
Hinterlegung geboten oder statthaft ist, werden hierdurch nicht
berührt. |
(2) Andere Vorschriften, nach denen die
Hinterlegung geboten oder statthaft ist, werden hierdurch nicht
berührt. |
§ 119. Verteilungsverfahren |
§ 119. Verteilungsverfahren |
(1) Nach dem
Eintritt des neuen Rechtszustandes
kann jeder Beteiligte sein Recht an der hinterlegten Summe gegen
einen Mitbeteiligten, der dieses Recht bestreitet, vor den
ordentlichen Gerichten geltend machen oder die Einleitung eines
gerichtlichen Verteilungsverfahrens beantragen. |
(1) Nach Eintritt des neuen Rechtszustands kann jeder Beteiligte sein Recht
an der hinterlegten Summe gegen einen Mitbeteiligten, der dieses
Recht bestreitet, vor den ordentlichen Gerichten geltend machen
oder die Einleitung eines gerichtlichen Verteilungsverfahrens
beantragen. |
(2) Für das Verteilungsverfahren ist das
Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk das von der Enteignung
betroffene Grundstück liegt; in Zweifelsfällen gilt § 2 des
Zwangsversteigerungsgesetzes sinngemäß. |
(2) Für das Verteilungsverfahren ist das
Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk das von der Enteignung
betroffene Grundstück liegt; in Zweifelsfällen gilt § 2 des
Zwangsversteigerungsgesetzes entsprechend. |
(3) Auf das Verteilungsverfahren sind die
Vorschriften über die Verteilung des Erlöses im Falle der
Zwangsversteigerung mit folgenden Abweichungen sinngemäß anzuwenden: |
(3) Auf das Verteilungsverfahren sind die
Vorschriften über die Verteilung des Erlöses im Falle der
Zwangsversteigerung mit folgenden Abweichungen entsprechend anzuwenden: |
1. Das Verteilungsverfahren ist durch Beschluß zu eröffnen; |
1. Das Verteilungsverfahren ist durch Beschluss zu eröffnen; |
2. die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an den
Antragsteller gilt als Beschlagnahme im Sinne des § 13 des
Zwangsversteigerungsgesetzes; ist das Grundstück schon in einem
Zwangsversteigerungs- oder Zwangsverwaltungsverfahren
beschlagnahmt, so hat es hierbei sein Bewenden; |
2. die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an den
Antragsteller gilt als Beschlagnahme im Sinne des § 13 des
Zwangsversteigerungsgesetzes; ist das Grundstück schon in einem
Zwangsversteigerungs- oder Zwangsverwaltungsverfahren
beschlagnahmt, so hat es hierbei sein Bewenden; |
3. das Verteilungsgericht hat bei Eröffnung des
Verfahrens von Amts wegen das Grundbuchamt um die in § 19 Abs. 2
des Zwangsversteigerungsgesetzes bezeichneten Mitteilungen zu
ersuchen; in die beglaubigte Abschrift des Grundbuchblattes sind die zur Zeit der
Zustellung des Enteignungsbeschlusses an den Enteigneten
vorhandenen Eintragungen sowie die später eingetragenen
Veränderungen und Löschungen aufzunehmen; |
3. das Verteilungsgericht hat bei Eröffnung des
Verfahrens von Amts wegen das Grundbuchamt um die in § 19 Abs. 2
des Zwangsversteigerungsgesetzes bezeichneten Mitteilungen zu
ersuchen; in die beglaubigte Abschrift des Grundbuchblatts sind die zur Zeit der
Zustellung des Enteignungsbeschlusses an den Enteigneten
vorhandenen Eintragungen sowie die später eingetragenen
Veränderungen und Löschungen aufzunehmen; |
4. bei dem Verfahren sind die in § 97 Abs. 4
bezeichneten Entschädigungsberechtigten nach Maßgabe des § 10 des
Zwangsversteigerungsgesetzes zu berücksichtigen, wegen der
Ansprüche auf wiederkehrende Nebenleistungen jedoch nur für die
Zeit bis zur Hinterlegung. |
4. bei dem Verfahren sind die in § 97 Abs. 4
bezeichneten Entschädigungsberechtigten nach Maßgabe des § 10 des
Zwangsversteigerungsgesetzes zu berücksichtigen, wegen der
Ansprüche auf wiederkehrende Nebenleistungen jedoch nur für die
Zeit bis zur Hinterlegung. |
(4) |
|
[1] Soweit auf Grund
landesrechtlicher Vorschriften die Verteilung des Erlöses im Falle
einer Zwangsversteigerung nicht von dem Vollstreckungsgericht,
sondern von einer anderen Stelle wahrzunehmen ist, kann durch
Landesrecht bestimmt werden, daß
diese andere Stelle auch für das Verteilungsverfahren nach den
Absätzen 1 bis 3 zuständig ist. |
(4) Soweit auf Grund landesrechtlicher Vorschriften
die Verteilung des Erlöses im Falle einer Zwangsversteigerung nicht
von dem Vollstreckungsgericht, sondern von einer anderen Stelle
wahrzunehmen ist, kann durch Landesrecht bestimmt werden,
dass diese andere Stelle auch für
das Verteilungsverfahren nach den Absätzen 1 bis 3 zuständig
ist. |
[2] Wird die
Änderung einer Entscheidung dieser anderen Stelle verlangt, so ist
die Entscheidung des Vollstreckungsgerichtes nachzusuchen. |
Wird die Änderung einer Entscheidung dieser anderen
Stelle verlangt, so ist die Entscheidung des Vollstreckungsgerichts nachzusuchen. |
[3] Die Beschwerde
findet gegen die Entscheidung des Vollstreckungsgerichtes statt. |
Die Beschwerde findet gegen die Entscheidung des
Vollstreckungsgerichts statt. |
§ 120. Aufhebung des Enteignungsbeschlusses |
§ 120. Aufhebung des Enteignungsbeschlusses |
(1) |
|
[1] Ist die
Ausführungsanordnung noch nicht ergangen, so hat die
Enteignungsbehörde den Enteignungsbeschluß auf Antrag aufzuheben, wenn
der durch die Enteignung Begünstigte die ihm durch den Enteignungsbeschluß auferlegten Zahlungen nicht
innerhalb von einem Monat nach dem
Zeitpunkt geleistet hat, in dem der Beschluß unanfechtbar geworden ist. |
(1) Ist die Ausführungsanordnung noch nicht
ergangen, so hat die Enteignungsbehörde den Enteignungsbeschluss auf Antrag aufzuheben,
wenn der durch die Enteignung Begünstigte die ihm durch den
Enteignungsbeschluss auferlegten
Zahlungen nicht innerhalb eines
Monats nach dem Zeitpunkt geleistet hat, in dem der
Beschluss unanfechtbar geworden
ist. |
[2]
Antragsberechtigt ist jeder Beteiligte, dem eine nicht gezahlte
Entschädigung zusteht oder der nach § 97 Abs. 4 aus ihr zu
befriedigen ist. |
Antragsberechtigt ist jeder Beteiligte, dem eine
nicht gezahlte Entschädigung zusteht oder der nach § 97 Abs. 4 aus
ihr zu befriedigen ist. |
(2) |
|
[1] Vor der
Aufhebung ist der durch die Enteignung Begünstigte zu hören. |
(2) Vor der Aufhebung ist der durch die Enteignung
Begünstigte zu hören. |
[2] Der Aufhebungsbeschluß ist allen Beteiligten
zuzustellen und der Gemeinde und dem Grundbuchamt abschriftlich
mitzuteilen. |
Der Aufhebungsbeschluss ist allen Beteiligten
zuzustellen und der Gemeinde und dem Grundbuchamt abschriftlich
mitzuteilen. |
§ 121. Kosten |
§ 121. Kosten |
(1) |
|
[1] Der
Antragsteller hat die Kosten zu tragen, wenn der Antrag auf
Enteignung abgelehnt oder zurückgenommen wird. |
(1) Der Antragsteller hat die Kosten zu tragen,
wenn der Antrag auf Enteignung abgelehnt oder zurückgenommen
wird. |
[2] Wird dem Antrag
auf Enteignung stattgegeben, so hat der Entschädigungsverpflichtete
die Kosten zu tragen. |
Wird dem Antrag auf Enteignung stattgegeben, so hat
der Entschädigungsverpflichtete die Kosten zu tragen. |
[3] Wird einem
Antrag auf Rückenteignung stattgegeben, so hat der von der
Rückenteignung Betroffene die Kosten zu tragen. |
Wird einem Antrag auf Rückenteignung stattgegeben,
so hat der von der Rückenteignung Betroffene die Kosten zu
tragen. |
[4] Wird ein Antrag
eines sonstigen Beteiligten abgelehnt oder zurückgenommen, sind
diesem die durch die Behandlung seines Antrags verursachten Kosten
aufzuerlegen, wenn sein Antrag offensichtlich unbegründet war. |
Wird ein Antrag eines sonstigen Beteiligten
abgelehnt oder zurückgenommen, sind diesem die durch die Behandlung
seines Antrags verursachten Kosten aufzuerlegen, wenn sein Antrag
offensichtlich unbegründet war. |
(2) |
|
[1] Kosten sind die
Kosten des Verfahrens und die zur zweckentsprechenden
Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen
der Beteiligten. |
(2) Kosten sind die Kosten des Verfahrens und die
zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung
notwendigen Aufwendungen der Beteiligten. |
[2] Die Gebühren und
Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten
sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten
notwendig war. |
Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder
eines sonstigen Bevollmächtigten sind erstattungsfähig, wenn die
Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war. |
[3] Aufwendungen für
einen Bevollmächtigten, für den Gebühren und Auslagen gesetzlich
nicht vorgesehen sind, können nur bis zur Höhe der gesetzlichen
Gebühren und Auslagen von Rechtsbeiständen erstattet werden. |
Aufwendungen für einen Bevollmächtigten, für den
Gebühren und Auslagen gesetzlich nicht vorgesehen sind, können nur
bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren und Auslagen von
Rechtsbeiständen erstattet werden. |
(3) Aufwendungen, die durch das Verschulden eines
Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu
tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen
zuzurechnen. |
(3) Aufwendungen, die durch das Verschulden eines
Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu
tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen
zuzurechnen. |
(4) |
|
[1] Die Kosten des
Verfahrens richten sich nach den landesrechtlichen
Vorschriften. |
(4) Die Kosten des Verfahrens richten sich nach den
landesrechtlichen Vorschriften. |
[2] Die
Enteignungsbehörde setzt die Kosten im Enteignungsbeschluß oder durch besonderen
Beschluß fest. |
Die Enteignungsbehörde setzt die Kosten im
Enteignungsbeschluss oder durch
besonderen Beschluss fest. |
[3] Der Beschluß bestimmt auch, ob die Zuziehung eines
Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig
war. |
Der Beschluss
bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines
sonstigen Bevollmächtigten notwendig war. |
§ 122. Vollstreckbarer Titel |
§ 122. Vollstreckbarer Titel |
(1) |
|
[1] Die
Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Vollstreckung von
Urteilen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten findet statt |
(1) Die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften
der Zivilprozessordnung über die
Vollstreckung von Urteilen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten
findet statt |
1. aus der Niederschrift über eine Einigung wegen
der in ihr bezeichneten Leistungen; |
1. aus der Niederschrift über eine Einigung wegen
der in ihr bezeichneten Leistungen; |
2. aus nicht mehr anfechtbarem Enteignungsbeschluß wegen der zu zahlenden
Geldentschädigung oder einer Ausgleichszahlung; |
2. aus nicht mehr anfechtbarem Enteignungsbeschluss wegen der zu zahlenden
Geldentschädigung oder einer Ausgleichszahlung; |
3. aus einem Beschluß über die vorzeitige Besitzeinweisung
oder deren Aufhebung wegen der darin festgesetzten Leistungen. |
3. aus einem Beschluss über die vorzeitige Besitzeinweisung
oder deren Aufhebung wegen der darin festgesetzten Leistungen. |
[2] Die
Zwangsvollstreckung wegen einer Ausgleichszahlung ist erst
zulässig, wenn die Ausführungsanordnung wirksam und unanfechtbar
geworden ist. |
Die Zwangsvollstreckung wegen einer
Ausgleichszahlung ist erst zulässig, wenn die Ausführungsanordnung
wirksam und unanfechtbar geworden ist. |
(2) |
|
[1] Die
vollstreckbare Ausfertigung wird von dem Urkundsbeamten der
Geschäftsstelle des Amtsgerichtes
erteilt, in dessen Bezirk die Enteignungsbehörde ihren Sitz hat
und, wenn das Verfahren bei einem Gericht anhängig ist, von dem
Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichtes. |
(2) Die vollstreckbare Ausfertigung wird von dem
Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Amtsgerichts erteilt, in dessen Bezirk die
Enteignungsbehörde ihren Sitz hat und, wenn das Verfahren bei einem
Gericht anhängig ist, von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle
dieses |
[2] In den Fällen
der §§ 731, 767 bis 770, 785, 786 und 791 der Zivilprozeßordnung tritt das Amtsgericht, in
dessen Bezirk die Enteignungsbehörde ihren Sitz hat, an die Stelle
des Prozeßgerichtes. |
Gerichts. In den
Fällen der §§ 731, 767 bis 770, 785, 786 und 791 der Zivilprozessordnung tritt das Amtsgericht, in
dessen Bezirk die Enteignungsbehörde ihren Sitz hat, an die Stelle
des |
§ 122a |
|
(weggefallen) |
|
§ 122b |
|
(weggefallen) |
|
Sechster Teil.
Erschließung |
|
Erster Abschnitt.
Allgemeine Vorschriften |
Prozessgerichts. |
§ 123. Erschließungslast |
§ 123. Erschließungslast |
(1) Die Erschließung ist Aufgabe der Gemeinde,
soweit sie nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften oder
öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen einem anderen obliegt. |
(1) Die Erschließung ist Aufgabe der Gemeinde,
soweit sie nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften oder
öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen einem anderen obliegt. |
(2) Die Erschließungsanlagen sollen entsprechend
den Erfordernissen der Bebauung und des Verkehrs kostengünstig
hergestellt werden und spätestens bis zur Fertigstellung der
anzuschließenden baulichen Anlagen benutzbar sein. |
(2) Die Erschließungsanlagen sollen entsprechend
den Erfordernissen der Bebauung und des Verkehrs kostengünstig
hergestellt werden und spätestens bis zur Fertigstellung der
anzuschließenden baulichen Anlagen benutzbar sein. |
(3) Ein Rechtsanspruch auf Erschließung besteht
nicht. |
(3) Ein Rechtsanspruch auf Erschließung besteht
nicht. |
(4) Die Unterhaltung der Erschließungsanlagen
richtet sich nach landesrechtlichen Vorschriften. |
(4) Die Unterhaltung der Erschließungsanlagen
richtet sich nach landesrechtlichen Vorschriften. |
§ 124. Erschließungsvertrag |
§ 124. Erschließungsvertrag |
(1) Die Gemeinde kann die Erschließung durch
Vertrag auf einen Dritten übertragen. |
(1) Die Gemeinde kann die Erschließung durch
Vertrag auf einen Dritten übertragen. |
(2) |
|
[1] Gegenstand des
Erschließungsvertrages können nach
Bundes- oder nach Landesrecht beitragsfähige sowie nicht
beitragsfähige Erschließungsanlagen in einem bestimmten
Erschließungsgebiet in der Gemeinde sein. |
(2) Gegenstand des Erschließungsvertrags können nach Bundes- oder
nach Landesrecht beitragsfähige sowie nicht beitragsfähige
Erschließungsanlagen in einem bestimmten Erschließungsgebiet in der
Gemeinde sein. |
[2] Der Dritte kann
sich gegenüber der Gemeinde verpflichten, die Erschließungskosten
ganz oder teilweise zu tragen; dies gilt unabhängig davon, ob die
Erschließungsanlagen nach Bundes- oder Landesrecht beitragsfähig
sind. |
Der Dritte kann sich gegenüber der Gemeinde
verpflichten, die Erschließungskosten ganz oder teilweise zu
tragen; dies gilt unabhängig davon, ob die Erschließungsanlagen
nach Bundes- oder Landesrecht beitragsfähig sind. |
[3] § 129 Abs. 1
Satz 3 ist nicht anzuwenden. |
§ 129 Abs. 1 Satz 3 ist nicht anzuwenden. |
(3) |
|
[1] Die vertraglich
vereinbarten Leistungen müssen den gesamten Umständen nach
angemessen sein und in sachlichem Zusammenhang mit der Erschließung
stehen. |
(3) Die vertraglich vereinbarten Leistungen müssen
den gesamten Umständen nach angemessen sein und in sachlichem
Zusammenhang mit der Erschließung stehen. |
[2] Hat die Gemeinde
einen Bebauungsplan im Sinne des § 30 Abs. 1 erlassen und lehnt sie
das zumutbare Angebot eines Dritten ab, die im Bebauungsplan
vorgesehene Erschließung vorzunehmen, ist sie verpflichtet, die
Erschließung selbst durchzuführen. |
Hat die Gemeinde einen Bebauungsplan im Sinne des §
30 Abs. 1 erlassen und lehnt sie das zumutbare Angebot eines
Dritten ab, die im Bebauungsplan vorgesehene Erschließung
vorzunehmen, ist sie verpflichtet, die Erschließung selbst
durchzuführen. |
(4) Der Erschließungsvertrag bedarf der
Schriftform, soweit nicht durch Rechtsvorschriften eine andere Form
vorgeschrieben ist. |
(4) Der Erschließungsvertrag bedarf der
Schriftform, soweit nicht durch Rechtsvorschriften eine andere Form
vorgeschrieben ist. |
§ 125. Bindung an den Bebauungsplan |
§ 125. Bindung an den Bebauungsplan |
(1) Die Herstellung der Erschließungsanlagen im
Sinne des § 127 Abs. 2 setzt einen Bebauungsplan voraus. |
(1) Die Herstellung der Erschließungsanlagen im
Sinne des § 127 Abs. 2 setzt einen Bebauungsplan voraus. |
(2) Liegt ein Bebauungsplan nicht vor, so dürfen
diese Anlagen nur hergestellt werden, wenn sie den in § 1 Abs. 4
bis 7 bezeichneten Anforderungen entsprechen. |
(2) Liegt ein Bebauungsplan nicht vor, so dürfen
diese Anlagen nur hergestellt werden, wenn sie den in § 1 Abs. 4
bis 7 bezeichneten Anforderungen entsprechen. |
(3) Die Rechtmäßigkeit der Herstellung von
Erschließungsanlagen wird durch Abweichungen von den Festsetzungen
des Bebauungsplans nicht berührt, wenn die Abweichungen mit den
Grundzügen der Planung vereinbar sind und |
(3) Die Rechtmäßigkeit der Herstellung von
Erschließungsanlagen wird durch Abweichungen von den Festsetzungen
des Bebauungsplans nicht berührt, wenn die Abweichungen mit den
Grundzügen der Planung vereinbar sind und |
1. die Erschließungsanlagen hinter den
Festsetzungen zurückbleiben oder |
1. die Erschließungsanlagen hinter den
Festsetzungen zurückbleiben oder |
2. die Erschließungsbeitragspflichtigen nicht mehr
als bei einer plangemäßen Herstellung belastet werden und die
Abweichungen die Nutzung der betroffenen Grundstücke nicht
wesentlich beeinträchtigen. |
2. die Erschließungsbeitragspflichtigen nicht mehr
als bei einer plangemäßen Herstellung belastet werden und die
Abweichungen die Nutzung der betroffenen Grundstücke nicht
wesentlich beeinträchtigen. |
§ 126. Pflichten des Eigentümers |
§ 126. Pflichten des Eigentümers |
(1) |
|
[1] Der Eigentümer
hat das Anbringen von |
(1) Der Eigentümer hat das Anbringen von |
1. Haltevorrichtungen und Leitungen für
Beleuchtungskörper der Straßenbeleuchtung einschließlich der
Beleuchtungskörper und des Zubehörs und |
1. Haltevorrichtungen und Leitungen für
Beleuchtungskörper der Straßenbeleuchtung einschließlich der
Beleuchtungskörper und des Zubehörs sowie |
2. Kennzeichen und Hinweisschildern für
Erschließungsanlagen |
2. Kennzeichen und Hinweisschildern für
Erschließungsanlagen |
auf seinem Grundstück zu dulden. |
auf seinem Grundstück zu dulden. |
[2] Er ist vorher zu
benachrichtigen. |
Er ist vorher zu benachrichtigen. |
(2) |
|
[1] Der
Erschließungsträger hat Schäden, die dem Eigentümer durch das
Anbringen oder das Entfernen der in Absatz 1 bezeichneten
Gegenstände entstehen, zu beseitigen; er kann statt dessen eine angemessene Entschädigung in
Geld leisten. |
(2) Der Erschließungsträger hat Schäden, die dem
Eigentümer durch das Anbringen oder das Entfernen der in Absatz 1
bezeichneten Gegenstände entstehen, zu beseitigen; er kann
stattdessen eine angemessene
Entschädigung in Geld leisten. |
[2] Kommt eine
Einigung über die Entschädigung nicht zustande, so entscheidet die
höhere Verwaltungsbehörde; vor der Entscheidung sind die
Beteiligten zu hören. |
Kommt eine Einigung über die Entschädigung nicht
zustande, so entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde; vor der
Entscheidung sind die Beteiligten zu hören. |
(3) |
|
[1] Der Eigentümer
hat sein Grundstück mit der von der Gemeinde festgesetzten Nummer
zu versehen. |
(3) Der Eigentümer hat sein Grundstück mit der von
der Gemeinde festgesetzten Nummer zu versehen. |
[2] Im übrigen gelten die landesrechtlichen
Vorschriften. |
Im Übrigen gelten
die landesrechtlichen Vorschriften. |
Zweiter Abschnitt.
Erschließungsbeitrag |
|
§ 127. Erhebung des Erschließungsbeitrages |
§ 127. Erhebung des Erschließungsbeitrags |
(1) Die Gemeinden erheben zur Deckung ihres
anderweitig nicht gedeckten Aufwandes für Erschließungsanlagen einen
Erschließungsbeitrag nach Maßgabe der folgenden Vorschriften. |
(1) Die Gemeinden erheben zur Deckung ihres
anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen einen
Erschließungsbeitrag nach Maßgabe der folgenden Vorschriften. |
(2) Erschließungsanlagen im Sinne dieses
Abschnittes sind |
(2) Erschließungsanlagen im Sinne dieses
Abschnitts sind |
1. die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen,
Wege und Plätze; |
1. die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen,
Wege und Plätze; |
2. die öffentlichen aus rechtlichen oder
tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren
Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z. B. Fußwege,
Wohnwege); |
2. die öffentlichen aus rechtlichen oder
tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren
Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z. B. Fußwege,
Wohnwege); |
3. Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete;
Sammelstraßen sind öffentliche Straßen, Wege und Plätze, die selbst
nicht zum Anbau bestimmt, aber zur Erschließung der Baugebiete
notwendig sind; |
3. Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete;
Sammelstraßen sind öffentliche Straßen, Wege und Plätze, die selbst
nicht zum Anbau bestimmt, aber zur Erschließung der Baugebiete
notwendig sind; |
4. Parkflächen und Grünanlagen mit Ausnahme von
Kinderspielplätzen, soweit sie Bestandteil der in den Nummern 1 bis
3 genannten Verkehrsanlagen oder nach städtebaulichen Grundsätzen
innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig
sind[;] |
4. Parkflächen und Grünanlagen mit Ausnahme von
Kinderspielplätzen, soweit sie Bestandteil der in den Nummern 1 bis
3 genannten Verkehrsanlagen oder nach städtebaulichen Grundsätzen
innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig
sind; |
5. Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen
schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes, auch wenn sie nicht Bestandteil
der Erschließungsanlagen sind. |
5. Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen
schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes, auch wenn sie nicht Bestandteil
der Erschließungsanlagen sind. |
(3) Der Erschließungsbeitrag kann für den
Grunderwerb, die Freilegung und für Teile der Erschließungsanlagen
selbständig erhoben werden (Kostenspaltung). |
(3) Der Erschließungsbeitrag kann für den
Grunderwerb, die Freilegung und für Teile der Erschließungsanlagen
selbständig erhoben werden (Kostenspaltung). |
(4) |
|
[1] Das Recht,
Abgaben für Anlagen zu erheben, die nicht Erschließungsanlagen im
Sinne dieses Abschnittes sind,
bleibt unberührt. |
(4) Das Recht, Abgaben für Anlagen zu erheben, die
nicht Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind, bleibt unberührt. |
[2] Dies gilt
insbesondere für Anlagen zur Ableitung von Abwasser sowie zur
Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser. |
Dies gilt insbesondere für Anlagen zur Ableitung
von Abwasser sowie zur Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und
Wasser. |
§ 128. Umfang des Erschließungsaufwandes |
§ 128. Umfang des Erschließungsaufwands |
(1) |
|
[1] Der
Erschließungsaufwand nach § 127 umfaßt die Kosten für |
(1) Der Erschließungsaufwand nach § 127
umfasst die Kosten für |
1. den Erwerb und die Freilegung der Flächen für
die Erschließungsanlagen; |
1. den Erwerb und die Freilegung der Flächen für
die Erschließungsanlagen; |
2. ihre erstmalige Herstellung einschließlich der
Einrichtungen für ihre Entwässerung und ihre Beleuchtung; |
2. ihre erstmalige Herstellung einschließlich der
Einrichtungen für ihre Entwässerung und ihre Beleuchtung; |
3. die Übernahme von Anlagen als gemeindliche
Erschließungsanlagen. |
3. die Übernahme von Anlagen als gemeindliche
Erschließungsanlagen. |
[2] Der
Erschließungsaufwand umfaßt auch den
Wert der von der Gemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestellten
Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung. |
Der Erschließungsaufwand umfasst auch den Wert der von der Gemeinde aus
ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt der
Bereitstellung. |
[3] Zu den Kosten
für den Erwerb der Flächen für Erschließungsanlagen gehört im Falle
einer erschließungsbeitragspflichtigen Zuteilung im Sinne des § 57
Satz 4 Halbsatz 2 auch der Wert nach
§ 68 Abs. 1 Nr. 4. |
Zu den Kosten für den Erwerb der Flächen für
Erschließungsanlagen gehört im Falle einer
erschließungsbeitragspflichtigen Zuteilung im Sinne des § 57 Satz 4
und des § 58 Abs. 1 Satz 1 auch der
Wert nach § 68 Abs. 1 Nr. 4. |
(2) |
|
[1] Soweit die
Gemeinden nach Landesrecht berechtigt sind, Beiträge zu den Kosten
für Erweiterungen oder Verbesserungen von Erschließungsanlagen zu
erheben, bleibt dieses Recht unberührt. |
(2) Soweit die Gemeinden nach Landesrecht
berechtigt sind, Beiträge zu den Kosten für Erweiterungen oder
Verbesserungen von Erschließungsanlagen zu erheben, bleibt dieses
Recht unberührt. |
[2] Die Länder
können bestimmen, daß die Kosten für
die Beleuchtung der Erschließungsanlagen in den
Erschließungsaufwand nicht einzubeziehen sind. |
Die Länder können bestimmen, dass die Kosten für die Beleuchtung der
Erschließungsanlagen in den Erschließungsaufwand nicht
einzubeziehen sind. |
(3) Der Erschließungsaufwand umfaßt nicht die Kosten für |
(3) Der Erschließungsaufwand umfasst nicht die Kosten für |
1. Brücken, Tunnels und Unterführungen mit den
dazugehörigen Rampen; |
1. Brücken, Tunnels und Unterführungen mit den
dazugehörigen Rampen; |
2. die Fahrbahnen der Ortsdurchfahrten von
Bundesstraßen sowie von Landstraßen I. und II. Ordnung, soweit die
Fahrbahnen dieser Straßen keine größere Breite als ihre
anschließenden freien Strecken erfordern.^{§ 128 Absatz 3 Nummer 2 des
Bundesbaugesetzes vom 23. Juni 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 341) ist
mit dem Grundgesetz vereinbar.} |
2. die Fahrbahnen der Ortsdurchfahrten von
Bundesstraßen sowie von Landstraßen I. und II. Ordnung, soweit die
Fahrbahnen dieser Straßen keine größere Breite als ihre
anschließenden freien Strecken erfordern. |
§ 129. Beitragsfähiger Erschließungsaufwand |
§ 129. Beitragsfähiger Erschließungsaufwand |
(1) |
|
[1] Zur Deckung des
anderweitig nicht gedeckten Erschließungsaufwandes können Beiträge nur
insoweit erhoben werden, als die Erschließungsanlagen erforderlich
sind, um die Bauflächen und die gewerblich zu nutzenden Flächen
entsprechend den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen
(beitragsfähiger Erschließungsaufwand). |
(1) Zur Deckung des anderweitig nicht gedeckten
Erschließungsaufwands können
Beiträge nur insoweit erhoben werden, als die Erschließungsanlagen
erforderlich sind, um die Bauflächen und die gewerblich zu
nutzenden Flächen entsprechend den baurechtlichen Vorschriften zu
nutzen (beitragsfähiger Erschließungsaufwand). |
[2] Soweit Anlagen
nach § 127 Abs. 2 von dem Eigentümer hergestellt sind oder von ihm
aufgrund baurechtlicher Vorschriften
verlangt werden, dürfen Beiträge nicht erhoben werden. |
Soweit Anlagen nach § 127 Abs. 2 von dem Eigentümer
hergestellt sind oder von ihm auf
Grund baurechtlicher Vorschriften verlangt werden, dürfen
Beiträge nicht erhoben werden. |
[3] Die Gemeinden
tragen mindestens 10 vom Hundert des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes. |
Die Gemeinden tragen mindestens 10 vom Hundert des
beitragsfähigen Erschließungsaufwands. |
(2) Kosten, die ein Eigentümer oder sein
Rechtsvorgänger bereits für Erschließungsmaßnahmen aufgewandt hat,
dürfen bei der Übernahme als gemeindliche Erschließungsanlagen
nicht erneut erhoben werden. |
(2) Kosten, die ein Eigentümer oder sein
Rechtsvorgänger bereits für Erschließungsmaßnahmen aufgewandt hat,
dürfen bei der Übernahme als gemeindliche Erschließungsanlagen
nicht erneut erhoben werden. |
§ 130. Art der Ermittlung des beitragsfähigen
Erschließungsaufwandes |
§ 130. Art der Ermittlung des beitragsfähigen
Erschließungsaufwands |
(1) |
|
[1] Der
beitragsfähige Erschließungsaufwand kann nach den tatsächlich
entstandenen Kosten oder nach Einheitssätzen ermittelt werden. |
(1) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand kann
nach den tatsächlich entstandenen Kosten oder nach Einheitssätzen
ermittelt werden. |
[2] Die
Einheitssätze sind nach den in der Gemeinde für die üblicherweise durchschnittlich
aufzuwendenden Kosten vergleichbarer Erschließungsanlagen
festzusetzen. |
Die Einheitssätze sind nach den in der Gemeinde
üblicherweise durchschnittlich aufzuwendenden Kosten vergleichbarer
Erschließungsanlagen festzusetzen. |
(2) |
|
[1] Der
beitragsfähige Erschließungsaufwand kann für die einzelne
Erschließungsanlage oder für bestimmte Abschnitte einer
Erschließungsanlage ermittelt werden. |
(2) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand kann
für die einzelne Erschließungsanlage oder für bestimmte Abschnitte
einer Erschließungsanlage ermittelt werden. |
[2] Abschnitte einer
Erschließungsanlage können nach örtlich erkennbaren Merkmalen oder
nach rechtlichen Gesichtspunkten (z. B. Grenzen von
Bebauungsplangebieten, Umlegungsgebieten, förmlich festgelegten
Sanierungsgebieten) gebildet werden. |
Abschnitte einer Erschließungsanlage können nach
örtlich erkennbaren Merkmalen oder nach rechtlichen Gesichtspunkten
(z. B. Grenzen von Bebauungsplangebieten, Umlegungsgebieten,
förmlich festgelegten Sanierungsgebieten) gebildet werden. |
[3] Für mehrere
Anlagen, die für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit
bilden, kann der Erschließungsaufwand insgesamt ermittelt
werden. |
Für mehrere Anlagen, die für die Erschließung der
Grundstücke eine Einheit bilden, kann der Erschließungsaufwand
insgesamt ermittelt werden. |
§ 131. Maßstäbe für die Verteilung des Erschließungsaufwandes |
§ 131. Maßstäbe für die Verteilung des Erschließungsaufwands |
(1) |
|
[1] Der ermittelte
beitragsfähige Erschließungsaufwand für eine Erschließungsanlage
ist auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke zu
verteilen. |
(1) Der ermittelte beitragsfähige
Erschließungsaufwand für eine Erschließungsanlage ist auf die durch
die Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen. |
[2] Mehrfach
erschlossene Grundstücke sind bei gemeinsamer Aufwandsermittlung in
einer Erschließungseinheit (§ 130 Abs. 2 Satz 3) bei der Verteilung
des Erschließungsaufwands nur einmal zu berücksichtigen. |
Mehrfach erschlossene Grundstücke sind bei
gemeinsamer Aufwandsermittlung in einer Erschließungseinheit (§ 130
Abs. 2 Satz 3) bei der Verteilung des Erschließungsaufwands nur
einmal zu berücksichtigen. |
(2) |
|
[1]
Verteilungsmaßstäbe sind |
(2) Verteilungsmaßstäbe sind |
1. die Art und das Maß der baulichen oder sonstigen
Nutzung; |
1. die Art und das Maß der baulichen oder sonstigen
Nutzung; |
2. die Grundstücksflächen; |
2. die Grundstücksflächen; |
3. die Grundstücksbreite an der
Erschließungsanlage. |
3. die Grundstücksbreite an der
Erschließungsanlage. |
[2] Die
Verteilungsmaßstäbe können miteinander verbunden werden. |
Die Verteilungsmaßstäbe können miteinander
verbunden werden. |
(3) In Gebieten, die nach dem Inkrafttreten des
Bundesbaugesetzes erschlossen werden, sind, wenn eine
unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig ist, die
Maßstäbe nach Absatz 2 in der Weise anzuwenden, daß der Verschiedenheit dieser Nutzung nach Art
und Maß entsprochen wird. |
(3) In Gebieten, die nach dem Inkrafttreten des
Bundesbaugesetzes erschlossen werden, sind, wenn eine
unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig ist, die
Maßstäbe nach Absatz 2 in der Weise anzuwenden, dass der Verschiedenheit dieser Nutzung nach
Art und Maß entsprochen wird. |
§ 132. Regelung durch Satzung |
§ 132. Regelung durch Satzung |
Die Gemeinden regeln durch Satzung |
Die Gemeinden regeln durch Satzung |
1. die Art und den Umfang der Erschließungsanlagen
im Sinne des § 129, |
1. die Art und den Umfang der Erschließungsanlagen
im Sinne des § 129, |
2. die Art der Ermittlung und der Verteilung des
Aufwandes sowie die Höhe des
Einheitssatzes, |
2. die Art der Ermittlung und der Verteilung des
Aufwands sowie die Höhe des
Einheitssatzes, |
3. die Kostenspaltung (§ 127 Abs. 3) und |
3. die Kostenspaltung (§ 127 Abs. 3) und |
4. die Merkmale der endgültigen Herstellung einer
Erschließungsanlage. |
4. die Merkmale der endgültigen Herstellung einer
Erschließungsanlage. |
§ 133. Gegenstand und Entstehung der
Beitragspflicht |
§ 133. Gegenstand und Entstehung der
Beitragspflicht |
(1) |
|
[1] Der
Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder
gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder
gewerblich genutzt werden dürfen. |
(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke,
für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist,
sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. |
[2] Erschlossene
Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht
festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der
Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen
Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. |
Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche
oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der
Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind
und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur
Bebauung anstehen. |
[2] Die Gemeinde
gibt bekannt, welche Grundstücke nach Satz 2 der Beitragspflicht
unterliegen; die Bekanntmachung hat keine rechtsbegründende
Wirkung. |
Die Gemeinde gibt bekannt, welche Grundstücke nach
Satz 2 der Beitragspflicht unterliegen; die Bekanntmachung hat
keine rechtsbegründende Wirkung. |
(2) |
|
[1] Die
Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der
Erschließungsanlagen, für Teilbeträge, sobald die Maßnahmen, deren
Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen
sind. |
(2) Die Beitragspflicht entsteht mit der
endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen, für Teilbeträge,
sobald die Maßnahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt
werden soll, abgeschlossen sind. |
[2] Im Falle des §
128 Abs. 1 Nr. 3 entsteht die Beitragspflicht mit der Übernahme
durch die Gemeinde. |
Im Falle des § 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 entsteht die Beitragspflicht mit
der Übernahme durch die Gemeinde. |
(3) |
|
[1] Für ein
Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in
vollem Umfang entstanden ist, können Vorausleistungen auf den
Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen
Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben auf dem
Grundstück genehmigt wird oder wenn mit der Herstellung der
Erschließungsanlagen begonnen worden ist und die endgültige
Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu
erwarten ist. |
(3) Für ein Grundstück, für das eine
Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden
ist, können Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur
Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags
verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt
wird oder wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlagen
begonnen worden ist und die endgültige Herstellung der
Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten
ist. |
[2] Die
Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu
verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig
ist. |
Die Vorausleistung ist mit der endgültigen
Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht
beitragspflichtig ist. |
[3] Ist die
Beitragspflicht sechs Jahre nach Erlaß des Vorausleistungsbescheids noch nicht
entstanden, kann die Vorausleistung zurückverlangt werden, wenn die
Erschließungsanlage bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht benutzbar
ist. |
Ist die Beitragspflicht sechs Jahre nach
Erlass des Vorausleistungsbescheids
noch nicht entstanden, kann die Vorausleistung zurückverlangt
werden, wenn die Erschließungsanlage bis zu diesem Zeitpunkt noch
nicht benutzbar ist. |
[4] Der
Rückzahlungsanspruch ist ab Erhebung der Vorausleistung mit 2 vom
Hundert über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank jährlich zu
verzinsen. |
Der Rückzahlungsanspruch ist ab Erhebung der
Vorausleistung mit 2 vom Hundert über dem Diskontsatz der Deutschen
Bundesbank jährlich zu verzinsen. |
[5] Die Gemeinde
kann Bestimmungen über die Ablösung des Erschließungsbeitrages im ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht
treffen. |
Die Gemeinde kann Bestimmungen über die Ablösung
des Erschließungsbeitrags im
Ganzen vor Entstehung der
Beitragspflicht treffen. |
(4)
(weggefallen) |
|
§ 134. Beitragspflichtiger |
§ 134. Beitragspflichtiger |
(1) |
|
[1]
Beitragspflichtig ist derjenige, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe
des Beitragsbescheides Eigentümer
des Grundstücks ist. |
(1) Beitragspflichtig ist derjenige, der im
Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheids Eigentümer des Grundstücks
ist. |
[2] Ist das
Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist der
Erbbauberechtigte an Stelle des
Eigentümers beitragspflichtig. |
Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet,
so ist der Erbbauberechtigte anstelle des Eigentümers
beitragspflichtig. |
[3] Ist das
Grundstück mit einem dinglichen Nutzungsrecht nach Artikel 233 § 4
des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche belastet, so
ist der Inhaber dieses Rechtes
anstelle des Eigentümers beitragspflichtig. |
Ist das Grundstück mit einem dinglichen
Nutzungsrecht nach Artikel 233 § 4 des Einführungsgesetzes zum
Bürgerlichen Gesetzbuche belastet, so ist der Inhaber dieses
Rechts anstelle des Eigentümers
beitragspflichtig. |
[4] Mehrere
Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und
Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur
entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig. |
Mehrere Beitragspflichtige haften als
Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen
Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem
Miteigentumsanteil beitragspflichtig. |
(2) Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem
Grundstück, im Falle des Absatzes 1 Satz 2 auf dem Erbbaurecht, im
Falle des Absatzes 1 Satz 3 auf dem dinglichen Nutzungsrecht, im
Falle des Absatzes 1 Satz 4 auf dem Wohnungs- oder dem
Teileigentum. |
(2) Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem
Grundstück, im Falle des Absatzes 1 Satz 2 auf dem Erbbaurecht, im
Falle des Absatzes 1 Satz 3 auf dem dinglichen Nutzungsrecht, im
Falle des Absatzes 1 Satz 4 auf dem Wohnungs- oder dem
Teileigentum. |
§ 135. Fälligkeit und Zahlung des Beitrages |
§ 135. Fälligkeit und Zahlung des Beitrags |
(1) Der Beitrag wird einen Monat nach der
Bekanntgabe des Beitragsbescheides
fällig. |
(1) Der Beitrag wird einen Monat nach der
Bekanntgabe des Beitragsbescheids
fällig. |
(2) |
|
[1] Die Gemeinde
kann zur Vermeidung unbilliger Härten im Einzelfall, insbesondere
soweit dies zur Durchführung eines genehmigten Bauvorhabens
erforderlich ist, zulassen, daß der
Erschließungsbeitrag in Raten oder in Form einer Rente gezahlt
wird. |
(2) Die Gemeinde kann zur Vermeidung unbilliger
Härten im Einzelfall, insbesondere soweit dies zur Durchführung
eines genehmigten Bauvorhabens erforderlich ist, zulassen,
dass der Erschließungsbeitrag in
Raten oder in Form einer Rente gezahlt wird. |
[2] Ist die
Finanzierung eines Bauvorhabens gesichert, so soll die
Zahlungsweise der Auszahlung der Finanzierungsmittel angepaßt, jedoch nicht über zwei Jahre hinaus
erstreckt werden. |
Ist die Finanzierung eines Bauvorhabens gesichert,
so soll die Zahlungsweise der Auszahlung der Finanzierungsmittel
angepasst, jedoch nicht über zwei
Jahre hinaus erstreckt werden. |
(3) |
|
[1] Läßt die
Gemeinde nach Absatz 2 eine Verrentung zu, so ist der
Erschließungsbeitrag durch Bescheid in eine Schuld umzuwandeln, die
in höchstens zehn Jahresleistungen zu entrichten ist. |
(3) Lässt die
Gemeinde nach Absatz 2 eine Verrentung zu, so ist der
Erschließungsbeitrag durch Bescheid in eine Schuld umzuwandeln, die
in höchstens zehn Jahresleistungen zu entrichten ist. |
[2] In dem Bescheid
sind Höhe und Zeitpunkt der Fälligkeit der Jahresleistungen zu
bestimmen. |
In dem Bescheid sind Höhe und Zeitpunkt der
Fälligkeit der Jahresleistungen zu bestimmen. |
[3] Der jeweilige
Restbetrag ist mit höchstens 2 vom Hundert über dem Diskontsatz der
Deutschen Bundesbank jährlich zu verzinsen. |
Der jeweilige Restbetrag ist mit höchstens 2 vom
Hundert über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank jährlich zu
verzinsen. |
[4] Die
Jahresleistungen stehen wiederkehrenden Leistungen im Sinne des §
10 Abs. 1 Nr. 3 des Zwangsversteigerungsgesetzes gleich. |
Die Jahresleistungen stehen wiederkehrenden
Leistungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 3 des
Zwangsversteigerungsgesetzes gleich. |
(4) |
|
[1] Werden
Grundstücke landwirtschaftlich oder als Wald genutzt, ist der
Beitrag so lange zinslos zu stunden, wie das Grundstück zur
Erhaltung der Wirtschaftlichkeit des landwirtschaftlichen Betriebs
genutzt werden muß. |
(4) Werden Grundstücke landwirtschaftlich oder als
Wald genutzt, ist der Beitrag so lange zinslos zu stunden, wie das
Grundstück zur Erhaltung der Wirtschaftlichkeit des
landwirtschaftlichen Betriebs genutzt werden |
[2] Satz 1 gilt auch
für die Fälle der Nutzungsüberlassung und Betriebsübergabe an
Familienangehörige im Sinne des § 15 der Abgabenordnung. |
muss. Satz 1 gilt
auch für die Fälle der Nutzungsüberlassung und Betriebsübergabe an
Familienangehörige im Sinne des § 15 der Abgabenordnung. |
[3] Der Beitrag ist
auch zinslos zu stunden, solange Grundstücke als Kleingärten im
Sinne des Bundeskleingartengesetzes genutzt werden. |
Der Beitrag ist auch zinslos zu stunden, solange
Grundstücke als Kleingärten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes
genutzt werden. |
(5) |
|
[1] Im Einzelfall
kann die Gemeinde auch von der Erhebung des Erschließungsbeitrages ganz oder teilweise
absehen, wenn dies im öffentlichen Interesse oder zur Vermeidung
unbilliger Härten geboten ist. |
(5) Im Einzelfall kann die Gemeinde auch von der
Erhebung des Erschließungsbeitrags
ganz oder teilweise absehen, wenn dies im öffentlichen Interesse
oder zur Vermeidung unbilliger Härten geboten ist. |
[2] Die Freistellung
kann auch für den Fall vorgesehen werden, daß die Beitragspflicht noch nicht entstanden
ist. |
Die Freistellung kann auch für den Fall vorgesehen
werden, dass die Beitragspflicht
noch nicht entstanden ist. |
(6) Weitergehende landesrechtliche
Billigkeitsregelungen bleiben unberührt. |
(6) Weitergehende landesrechtliche
Billigkeitsregelungen bleiben unberührt. |
Siebter Teil. Maßnahmen für
den Naturschutz |
|
§ 135a. Pflichten des Vorhabenträgers; Durchführung
durch die Gemeinde; Kostenerstattung |
§ 135a. Pflichten des Vorhabenträgers; Durchführung
durch die Gemeinde; Kostenerstattung |
(1) Festgesetzte Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne
des § 1a Abs. 3 sind vom Vorhabenträger durchzuführen. |
(1) Festgesetzte Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne
des § 1a Abs. 3 sind vom Vorhabenträger durchzuführen. |
(2) |
|
[1] Soweit Maßnahmen
zum Ausgleich an anderer Stelle den Grundstücken nach § 9 Abs. 1a
zugeordnet sind, soll die Gemeinde diese anstelle und auf Kosten
der Vorhabenträger oder der Eigentümer der Grundstücke durchführen
und auch die hierfür erforderlichen Flächen bereitstellen, sofern
dies nicht auf andere Weise gesichert ist. |
(2) Soweit Maßnahmen zum Ausgleich an anderer
Stelle den Grundstücken nach § 9 Abs. 1a zugeordnet sind, soll die
Gemeinde diese anstelle und auf Kosten der Vorhabenträger oder der
Eigentümer der Grundstücke durchführen und auch die hierfür
erforderlichen Flächen bereitstellen, sofern dies nicht auf andere
Weise gesichert ist. |
[2] Die Maßnahmen
zum Ausgleich können bereits vor den Baumaßnahmen und der Zuordnung
durchgeführt werden. |
Die Maßnahmen zum Ausgleich können bereits vor den
Baumaßnahmen und der Zuordnung durchgeführt werden. |
(3) |
|
[1] Die Kosten
können geltend gemacht werden, sobald die Grundstücke, auf denen
Eingriffe zu erwarten sind, baulich oder gewerblich genutzt werden
dürfen. |
(3) Die Kosten können geltend gemacht werden,
sobald die Grundstücke, auf denen Eingriffe zu erwarten sind,
baulich oder gewerblich genutzt werden dürfen. |
[2] Die Gemeinde
erhebt zur Deckung ihres Aufwands für Maßnahmen zum Ausgleich
einschließlich der Bereitstellung hierfür erforderlicher Flächen
einen Kostenerstattungsbetrag. |
Die Gemeinde erhebt zur Deckung ihres Aufwands für
Maßnahmen zum Ausgleich einschließlich der Bereitstellung hierfür
erforderlicher Flächen einen Kostenerstattungsbetrag. |
[3] Die
Erstattungspflicht entsteht mit der Herstellung der Maßnahmen zum
Ausgleich durch die Gemeinde. |
Die Erstattungspflicht entsteht mit der Herstellung
der Maßnahmen zum Ausgleich durch die Gemeinde. |
[4] Der Betrag ruht
als öffentliche Last auf dem Grundstück. |
Der Betrag ruht als öffentliche Last auf dem
Grundstück. |
(4) Die landesrechtlichen Vorschriften über
kommunale Beiträge einschließlich der Billigkeitsregelungen sind
entsprechend anzuwenden. |
(4) Die landesrechtlichen Vorschriften über
kommunale Beiträge einschließlich der Billigkeitsregelungen sind
entsprechend anzuwenden. |
§ 135b. Verteilungsmaßstäbe für die Abrechnung |
§ 135b. Verteilungsmaßstäbe für die Abrechnung |
[1] Soweit die
Gemeinde Maßnahmen zum Ausgleich nach § 135a Abs. 2 durchführt,
sind die Kosten auf die zugeordneten Grundstücke zu verteilen. |
Soweit die Gemeinde Maßnahmen zum Ausgleich nach §
135a Abs. 2 durchführt, sind die Kosten auf die zugeordneten
Grundstücke zu verteilen. |
[2]
Verteilungsmaßstäbe sind |
Verteilungsmaßstäbe sind |
1. die überbaubare Grundstücksfläche, |
1. die überbaubare Grundstücksfläche, |
2. die zulässige Grundfläche, |
2. die zulässige Grundfläche, |
3. die zu erwartende Versiegelung oder |
3. die zu erwartende Versiegelung oder |
4. die Schwere der zu erwartenden Eingriffe. |
4. die Schwere der zu erwartenden Eingriffe. |
[3] Die
Verteilungsmaßstäbe können miteinander verbunden werden. |
Die Verteilungsmaßstäbe können miteinander
verbunden werden. |
§ 135c. Satzungsrecht |
§ 135c. Satzungsrecht |
Die Gemeinde kann durch Satzung regeln |
Die Gemeinde kann durch Satzung regeln |
1. Grundsätze für die Ausgestaltung von Maßnahmen
zum Ausgleich entsprechend den Festsetzungen eines
Bebauungsplans, |
1. Grundsätze für die Ausgestaltung von Maßnahmen
zum Ausgleich entsprechend den Festsetzungen eines
Bebauungsplans, |
2. den Umfang der Kostenerstattung nach § 135a;
dabei ist § 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 und Satz 2 entsprechend
anzuwenden, |
2. den Umfang der Kostenerstattung nach § 135a;
dabei ist § 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 und Satz 2 entsprechend
anzuwenden, |
3. die Art der Kostenermittlung und die Höhe des
Einheitssatzes entsprechend § 130, |
3. die Art der Kostenermittlung und die Höhe des
Einheitssatzes entsprechend § 130, |
4. die Verteilung der Kosten nach § 135b
einschließlich einer Pauschalierung der Schwere der zu erwartenden
Eingriffe nach Biotop- und Nutzungstypen, |
4. die Verteilung der Kosten nach § 135b
einschließlich einer Pauschalierung der Schwere der zu erwartenden
Eingriffe nach Biotop- und Nutzungstypen, |
5. die Voraussetzungen für die Anforderung von
Vorauszahlungen, |
5. die Voraussetzungen für die Anforderung von
Vorauszahlungen, |
6. die Fälligkeit des
Kostenerstattungsbetrags. |
6. die Fälligkeit des
Kostenerstattungsbetrags. |
Zweites Kapitel. Besonderes
Städtebaurecht |
|
Erster Teil. Städtebauliche
Sanierungsmaßnahmen |
|
Erster Abschnitt.
Allgemeine Vorschriften |
|
§ 136. Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen |
§ 136. Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen |
(1) Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen in Stadt und
Land, deren einheitliche Vorbereitung und zügige Durchführung im
öffentlichen Interesse liegen, werden nach den Vorschriften dieses
Teils vorbereitet und durchgeführt. |
(1) Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen in Stadt und
Land, deren einheitliche Vorbereitung und zügige Durchführung im
öffentlichen Interesse liegen, werden nach den Vorschriften dieses
Teils vorbereitet und durchgeführt. |
(2) |
|
[1] Städtebauliche
Sanierungsmaßnahmen sind Maßnahmen, durch die ein Gebiet zur
Behebung städtebaulicher Mißstände
wesentlich verbessert oder umgestaltet wird. |
(2) Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen sind
Maßnahmen, durch die ein Gebiet zur Behebung städtebaulicher
Missstände wesentlich verbessert
oder umgestaltet wird. |
[2] Städtebauliche
Mißstände liegen vor, wenn |
Städtebauliche Missstände liegen vor, wenn |
1. das Gebiet nach seiner vorhandenen Bebauung oder
nach seiner sonstigen Beschaffenheit den allgemeinen Anforderungen
an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse oder an die Sicherheit der
in ihm wohnenden oder arbeitenden Menschen nicht entspricht
oder |
1. das Gebiet nach seiner vorhandenen Bebauung oder
nach seiner sonstigen Beschaffenheit den allgemeinen Anforderungen
an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse oder an die Sicherheit der
in ihm wohnenden oder arbeitenden Menschen nicht entspricht
oder |
2. das Gebiet in der Erfüllung der Aufgaben
erheblich beeinträchtigt ist, die ihm nach seiner Lage und Funktion
obliegen. |
2. das Gebiet in der Erfüllung der Aufgaben
erheblich beeinträchtigt ist, die ihm nach seiner Lage und Funktion
obliegen. |
(3) Bei der Beurteilung, ob in einem städtischen
oder ländlichen Gebiet städtebauliche Mißstände vorliegen, sind insbesondere zu
berücksichtigen |
(3) Bei der Beurteilung, ob in einem städtischen
oder ländlichen Gebiet städtebauliche Missstände vorliegen, sind insbesondere zu
berücksichtigen |
1. die Wohn- und Arbeitsverhältnisse oder die
Sicherheit der in dem Gebiet wohnenden und arbeitenden Menschen in
bezug auf |
1. die Wohn- und Arbeitsverhältnisse oder die
Sicherheit der in dem Gebiet wohnenden und arbeitenden Menschen in
Bezug auf |
a) die Belichtung, Besonnung und Belüftung der
Wohnungen und Arbeitsstätten, |
a) die Belichtung, Besonnung und Belüftung der
Wohnungen und Arbeitsstätten, |
b) die bauliche Beschaffenheit von Gebäuden,
Wohnungen und Arbeitsstätten, |
b) die bauliche Beschaffenheit von Gebäuden,
Wohnungen und Arbeitsstätten, |
c) die Zugänglichkeit der Grundstücke, |
c) die Zugänglichkeit der Grundstücke, |
d) die Auswirkungen einer vorhandenen Mischung von
Wohn- und Arbeitsstätten, |
d) die Auswirkungen einer vorhandenen Mischung von
Wohn- und Arbeitsstätten, |
e) die Nutzung von bebauten und unbebauten Flächen
nach Art, Maß und Zustand, |
e) die Nutzung von bebauten und unbebauten Flächen
nach Art, Maß und Zustand, |
f) die Einwirkungen, die von Grundstücken,
Betrieben, Einrichtungen oder Verkehrsanlagen ausgehen,
insbesondere durch Lärm, Verunreinigungen und Erschütterungen, |
f) die Einwirkungen, die von Grundstücken,
Betrieben, Einrichtungen oder Verkehrsanlagen ausgehen,
insbesondere durch Lärm, Verunreinigungen und Erschütterungen, |
g) die vorhandene Erschließung; |
g) die vorhandene Erschließung; |
2. die Funktionsfähigkeit des Gebiets in
bezug auf |
2. die Funktionsfähigkeit des Gebiets in
Bezug auf |
a) den fließenden und ruhenden Verkehr, |
a) den fließenden und ruhenden Verkehr, |
b) die wirtschaftliche Situation und
Entwicklungsfähigkeit des Gebiets unter Berücksichtigung seiner
Versorgungsfunktion im Verflechtungsbereich, |
b) die wirtschaftliche Situation und
Entwicklungsfähigkeit des Gebiets unter Berücksichtigung seiner
Versorgungsfunktion im Verflechtungsbereich, |
c) die infrastrukturelle Erschließung des Gebiets,
seine Ausstattung mit Grünflächen, Spiel- und Sportplätzen und mit
Anlagen des Gemeinbedarfs, insbesondere unter Berücksichtigung der
sozialen und kulturellen Aufgaben dieses Gebiets im
Verflechtungsbereich. |
c) die infrastrukturelle Erschließung des Gebiets,
seine Ausstattung mit Grünflächen, Spiel- und Sportplätzen und mit
Anlagen des Gemeinbedarfs, insbesondere unter Berücksichtigung der
sozialen und kulturellen Aufgaben dieses Gebiets im
Verflechtungsbereich. |
(4) |
|
[1] Städtebauliche
Sanierungsmaßnahmen dienen dem Wohl der Allgemeinheit. |
(4) Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen dienen dem
Wohl der Allgemeinheit. |
[2] Sie sollen dazu
beitragen, daß |
Sie sollen dazu beitragen, dass |
1. die bauliche Struktur in allen Teilen des
Bundesgebiets nach den sozialen, hygienischen, wirtschaftlichen und
kulturellen Erfordernissen entwickelt wird, |
1. die bauliche Struktur in allen Teilen des
Bundesgebiets nach den sozialen, hygienischen, wirtschaftlichen und
kulturellen Erfordernissen entwickelt wird, |
2. die Verbesserung der Wirtschafts- und
Agrarstruktur unterstützt wird, |
2. die Verbesserung der Wirtschafts- und
Agrarstruktur unterstützt wird, |
3. die Siedlungsstruktur den Erfordernissen des
Umweltschutzes, den Anforderungen an gesunde Lebens- und
Arbeitsbedingungen der Bevölkerung und der Bevölkerungsentwicklung
entspricht oder |
3. die Siedlungsstruktur den Erfordernissen des
Umweltschutzes, den Anforderungen an gesunde Lebens- und
Arbeitsbedingungen der Bevölkerung und der Bevölkerungsentwicklung
entspricht oder |
4. die vorhandenen Ortsteile erhalten, erneuert und
fortentwickelt werden, die Gestaltung des Orts- und
Landschaftsbilds verbessert und den Erfordernissen des
Denkmalschutzes Rechnung getragen wird. |
4. die vorhandenen Ortsteile erhalten, erneuert und
fortentwickelt werden, die Gestaltung des Orts- und
Landschaftsbilds verbessert und den Erfordernissen des
Denkmalschutzes Rechnung getragen wird. |
[3] Die öffentlichen
und privaten Belange sind gegeneinander und untereinander gerecht
abzuwägen. |
Die öffentlichen und privaten Belange sind
gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. |
§ 137. Beteiligung und Mitwirkung der
Betroffenen |
§ 137. Beteiligung und Mitwirkung der
Betroffenen |
[1] Die Sanierung
soll mit den Eigentümern, Mietern, Pächtern und sonstigen
Betroffenen möglichst frühzeitig erörtert werden. |
Die Sanierung soll mit den Eigentümern, Mietern,
Pächtern und sonstigen Betroffenen möglichst frühzeitig erörtert
werden. |
[2] Die Betroffenen
sollen zur Mitwirkung bei der Sanierung und zur Durchführung der
erforderlichen baulichen Maßnahmen angeregt und hierbei im Rahmen
des Möglichen beraten werden. |
Die Betroffenen sollen zur Mitwirkung bei der
Sanierung und zur Durchführung der erforderlichen baulichen
Maßnahmen angeregt und hierbei im Rahmen des Möglichen beraten
werden. |
§ 137a |
|
(weggefallen) |
|
§ 138.
Auskunftspflicht |
§ 138. Auskunftspflicht |
(1) |
|
[1] Eigentümer,
Mieter, Pächter und sonstige zum Besitz oder zur Nutzung eines
Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils Berechtigte sowie ihre
Beauftragten sind verpflichtet, der Gemeinde oder ihren
Beauftragten Auskunft über die Tatsachen zu erteilen, deren
Kenntnis zur Beurteilung der Sanierungsbedürftigkeit eines Gebiets
oder zur Vorbereitung oder Durchführung der Sanierung erforderlich
ist. |
(1) Eigentümer, Mieter, Pächter und sonstige zum
Besitz oder zur Nutzung eines Grundstücks, Gebäudes oder
Gebäudeteils Berechtigte sowie ihre Beauftragten sind verpflichtet,
der Gemeinde oder ihren Beauftragten Auskunft über die Tatsachen zu
erteilen, deren Kenntnis zur Beurteilung der
Sanierungsbedürftigkeit eines Gebiets oder zur Vorbereitung oder
Durchführung der Sanierung erforderlich ist. |
[2] An
personenbezogenen Daten können insbesondere Angaben der Betroffenen
über ihre persönlichen Lebensumstände im wirtschaftlichen und
sozialen Bereich, namentlich über die Berufs-, Erwerbs- und
Familienverhältnisse, das Lebensalter, die Wohnbedürfnisse, die
sozialen Verflechtungen sowie über die örtlichen Bindungen, erhoben
werden. |
An personenbezogenen Daten können insbesondere
Angaben der Betroffenen über ihre persönlichen Lebensumstände im
wirtschaftlichen und sozialen Bereich, namentlich über die Berufs-,
Erwerbs- und Familienverhältnisse, das Lebensalter, die
Wohnbedürfnisse, die sozialen Verflechtungen sowie über die
örtlichen Bindungen, erhoben werden. |
(2) |
|
[1] Die nach Absatz
1 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur zu Zwecken der
Sanierung verwendet werden. |
(2) Die nach Absatz 1 erhobenen personenbezogenen
Daten dürfen nur zu Zwecken der Sanierung verwendet werden. |
[2] Wurden die Daten
von einem Beauftragten der Gemeinde erhoben, dürfen sie nur an die
Gemeinde weitergegeben werden; die Gemeinde darf die Daten an
andere Beauftragte im Sinne des § 157 sowie an die höhere
Verwaltungsbehörde weitergeben, soweit dies zu Zwecken der
Sanierung erforderlich ist. |
Wurden die Daten von einem Beauftragten der
Gemeinde erhoben, dürfen sie nur an die Gemeinde weitergegeben
werden; die Gemeinde darf die Daten an andere Beauftragte im Sinne
des § 157 sowie an die höhere Verwaltungsbehörde weitergeben,
soweit dies zu Zwecken der Sanierung erforderlich ist. |
[3] Nach Aufhebung
der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets sind die Daten zu
löschen. |
Nach Aufhebung der förmlichen Festlegung des
Sanierungsgebiets sind die Daten zu löschen. |
[4] Soweit die
erhobenen Daten für die Besteuerung erforderlich sind, dürfen sie
an die Finanzbehörden weitergegeben werden. |
Soweit die erhobenen Daten für die Besteuerung
erforderlich sind, dürfen sie an die Finanzbehörden weitergegeben
werden. |
(3) |
|
[1] Die mit der
Erhebung der Daten Beauftragten sind bei Aufnahme ihrer Tätigkeit
nach Maßgabe des Absatzes 2 zu verpflichten. |
(3) Die mit der Erhebung der Daten Beauftragten
sind bei Aufnahme ihrer Tätigkeit nach Maßgabe des Absatzes 2 zu
verpflichten. |
[2] Ihre Pflichten
bestehen nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort. |
Ihre Pflichten bestehen nach Beendigung ihrer
Tätigkeit fort. |
(4) |
|
[1] Verweigert ein
nach Absatz 1 Auskunftspflichtiger die Auskunft, ist die Vorschrift des § 208 Satz 2 bis 4 über die
Androhung und Festsetzung eines Zwangsgelds entsprechend
anzuwenden. |
(4) Verweigert ein nach Absatz 1
Auskunftspflichtiger die Auskunft, ist § 208 Satz 2 bis 4 über die
Androhung und Festsetzung eines Zwangsgelds entsprechend
anzuwenden. |
[2] Der
Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern,
deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1
bis 3 der Zivilprozeßordnung
bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung
oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
aussetzen würde. |
Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf
solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen
der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen
der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach
dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. |
§ 139. Beteiligung und Mitwirkung öffentlicher
Aufgabenträger |
§ 139. Beteiligung und Mitwirkung öffentlicher
Aufgabenträger |
(1) Der Bund, einschließlich seiner Sondervermögen,
die Länder, die Gemeindeverbände und die sonstigen Körperschaften,
Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sollen im Rahmen
der ihnen obliegenden Aufgaben die Vorbereitung und Durchführung
von städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen unterstützen. |
(1) Der Bund, einschließlich seiner Sondervermögen,
die Länder, die Gemeindeverbände und die sonstigen Körperschaften,
Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sollen im Rahmen
der ihnen obliegenden Aufgaben die Vorbereitung und Durchführung
von städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen unterstützen. |
(2) |
|
[1] § 4 Abs. 2 und §
4a Abs. 1 bis 4 und 6 sind bei der Vorbereitung und Durchführung
der Sanierung auf Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange
sinngemäß anzuwenden. |
(2) § 4 Abs. 2 und § 4a Abs. 1 bis 4 und 6 sind bei
der Vorbereitung und Durchführung der Sanierung auf Behörden und
sonstige Träger öffentlicher Belange sinngemäß anzuwenden. |
[2] Die Träger
öffentlicher Belange haben die Gemeinde auch über Änderungen ihrer
Absichten zu unterrichten. |
Die Träger öffentlicher Belange haben die Gemeinde
auch über Änderungen ihrer Absichten zu unterrichten. |
(3) Ist eine Änderung von Zielen und Zwecken der
Sanierung oder von Maßnahmen und Planungen der Träger öffentlicher
Belange, die aufeinander abgestimmt wurden, beabsichtigt, haben
sich die Beteiligten unverzüglich miteinander ins Benehmen zu
setzen. |
(3) Ist eine Änderung von Zielen und Zwecken der
Sanierung oder von Maßnahmen und Planungen der Träger öffentlicher
Belange, die aufeinander abgestimmt wurden, beabsichtigt, haben
sich die Beteiligten unverzüglich miteinander ins Benehmen zu
setzen. |
(4)
(weggefallen) |
|
Zweiter Abschnitt.
Vorbereitung und Durchführung |
|
§ 140. Vorbereitung |
§ 140. Vorbereitung |
Die Vorbereitung der Sanierung ist Aufgabe der
Gemeinde; sie umfaßt |
Die Vorbereitung der Sanierung ist Aufgabe der
Gemeinde; sie umfasst |
1. die vorbereitenden Untersuchungen, |
1. die vorbereitenden Untersuchungen, |
2. die förmliche Festlegung des
Sanierungsgebiets, |
2. die förmliche Festlegung des
Sanierungsgebiets, |
3. die Bestimmung der Ziele und Zwecke der
Sanierung, |
3. die Bestimmung der Ziele und Zwecke der
Sanierung, |
4. die städtebauliche Planung; hierzu gehört auch
die Bauleitplanung oder eine Rahmenplanung, soweit sie für die
Sanierung erforderlich ist, |
4. die städtebauliche Planung; hierzu gehört auch
die Bauleitplanung oder eine Rahmenplanung, soweit sie für die
Sanierung erforderlich ist, |
5. die Erörterung der beabsichtigten
Sanierung, |
5. die Erörterung der beabsichtigten
Sanierung, |
6. die Erarbeitung und Fortschreibung des
Sozialplans, |
6. die Erarbeitung und Fortschreibung des
Sozialplans, |
7. einzelne Ordnungs- und Baumaßnahmen, die vor
einer förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets durchgeführt
werden. |
7. einzelne Ordnungs- und Baumaßnahmen, die vor
einer förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets durchgeführt
werden. |
§ 141. Vorbereitende Untersuchungen |
§ 141. Vorbereitende Untersuchungen |
(1) |
|
[1] Die Gemeinde hat
vor der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets die
vorbereitenden Untersuchungen durchzuführen oder zu veranlassen,
die erforderlich sind, um Beurteilungsunterlagen zu gewinnen über
die Notwendigkeit der Sanierung, die sozialen, strukturellen und
städtebaulichen Verhältnisse und Zusammenhänge sowie die
anzustrebenden allgemeinen Ziele und die Durchführbarkeit der
Sanierung im allgemeinen. |
(1) Die Gemeinde hat vor der förmlichen Festlegung
des Sanierungsgebiets die vorbereitenden Untersuchungen
durchzuführen oder zu veranlassen, die erforderlich sind, um
Beurteilungsunterlagen zu gewinnen über die Notwendigkeit der
Sanierung, die sozialen, strukturellen und städtebaulichen
Verhältnisse und Zusammenhänge sowie die anzustrebenden allgemeinen
Ziele und die Durchführbarkeit der Sanierung im |
[2] Die
vorbereitenden Untersuchungen sollen sich auch auf nachteilige
Auswirkungen erstrecken, die sich für die von der beabsichtigten
Sanierung unmittelbar Betroffenen in ihren persönlichen
Lebensumständen im wirtschaftlichen oder sozialen Bereich
voraussichtlich ergeben werden. |
Allgemeinen. Die
vorbereitenden Untersuchungen sollen sich auch auf nachteilige
Auswirkungen erstrecken, die sich für die von der beabsichtigten
Sanierung unmittelbar Betroffenen in ihren persönlichen
Lebensumständen im wirtschaftlichen oder sozialen Bereich
voraussichtlich ergeben werden. |
(2) Von vorbereitenden Untersuchungen kann
abgesehen werden, wenn hinreichende Beurteilungsunterlagen bereits
vorliegen. |
(2) Von vorbereitenden Untersuchungen kann
abgesehen werden, wenn hinreichende Beurteilungsunterlagen bereits
vorliegen. |
(3) |
|
[1] Die Gemeinde
leitet die Vorbereitung der Sanierung durch den Beschluß über den Beginn der vorbereitenden
Untersuchungen ein. |
(3) Die Gemeinde leitet die Vorbereitung der
Sanierung durch den Beschluss über
den Beginn der vorbereitenden Untersuchungen ein. |
[2] Der Beschluß ist ortsüblich bekanntzumachen. |
Der Beschluss ist
ortsüblich |
[3] Dabei ist auf
die Auskunftspflicht nach § 138 hinzuweisen. |
bekannt zu machen.
Dabei ist auf die Auskunftspflicht nach § 138 hinzuweisen. |
(4) |
|
[1] Mit der
ortsüblichen Bekanntmachung des Beschlusses über den Beginn der
vorbereitenden Untersuchungen finden die §§ 137, 138 und 139 über
die Beteiligung und Mitwirkung der Betroffenen, die
Auskunftspflicht und die Beteiligung und Mitwirkung öffentlicher
Aufgabenträger Anwendung; ab diesem Zeitpunkt ist § 15 auf die
Durchführung eines Vorhabens im Sinne des § 29 Abs. 1 und auf die
Beseitigung einer baulichen Anlage entsprechend anzuwenden. |
(4) Mit der ortsüblichen Bekanntmachung des
Beschlusses über den Beginn der vorbereitenden Untersuchungen
finden die §§ 137, 138 und 139 über die Beteiligung und Mitwirkung
der Betroffenen, die Auskunftspflicht und die Beteiligung und
Mitwirkung öffentlicher Aufgabenträger Anwendung; ab diesem
Zeitpunkt ist § 15 auf die Durchführung eines Vorhabens im Sinne
des § 29 Abs. 1 und auf die Beseitigung einer baulichen Anlage
entsprechend anzuwenden. |
[2] Mit der
förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets wird ein Bescheid über
die Zurückstellung des Baugesuchs sowie ein Bescheid über die
Zurückstellung der Beseitigung einer baulichen Anlage nach Satz 1
zweiter Halbsatz unwirksam. |
Mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets
wird ein Bescheid über die Zurückstellung des Baugesuchs sowie ein
Bescheid über die Zurückstellung der Beseitigung einer baulichen
Anlage nach Satz 1 zweiter Halbsatz unwirksam. |
§ 142. Sanierungssatzung |
§ 142. Sanierungssatzung |
(1) |
|
[1] Die Gemeinde
kann ein Gebiet, in dem eine städtebauliche Sanierungsmaßnahme
durchgeführt werden soll, durch Beschluß förmlich als Sanierungsgebiet festlegen
(förmlich festgelegtes Sanierungsgebiet). |
(1) Die Gemeinde kann ein Gebiet, in dem eine
städtebauliche Sanierungsmaßnahme durchgeführt werden soll, durch
Beschluss förmlich als
Sanierungsgebiet festlegen (förmlich festgelegtes
Sanierungsgebiet). |
[2] Das
Sanierungsgebiet ist so zu begrenzen, daß sich die Sanierung zweckmäßig durchführen
läßt. |
Das Sanierungsgebiet ist so zu begrenzen,
dass sich die Sanierung zweckmäßig
durchführen |
[3] Einzelne
Grundstücke, die von der Sanierung nicht betroffen werden, können
aus dem Gebiet ganz oder teilweise ausgenommen werden. |
lässt. Einzelne
Grundstücke, die von der Sanierung nicht betroffen werden, können
aus dem Gebiet ganz oder teilweise ausgenommen werden. |
(2) |
|
[1] Ergibt sich aus
den Zielen und Zwecken der Sanierung, daß Flächen außerhalb des förmlich festgelegten
Sanierungsgebiets |
(2) Ergibt sich aus den Zielen und Zwecken der
Sanierung, dass Flächen außerhalb
des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets |
1. für Ersatzbauten oder Ersatzanlagen zur räumlich
zusammenhängenden Unterbringung von Bewohnern oder Betrieben aus
dem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder |
1. für Ersatzbauten oder Ersatzanlagen zur räumlich
zusammenhängenden Unterbringung von Bewohnern oder Betrieben aus
dem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder |
2. für die durch die Sanierung bedingten
Gemeinbedarfs- oder Folgeeinrichtungen |
2. für die durch die Sanierung bedingten
Gemeinbedarfs- oder Folgeeinrichtungen |
in Anspruch genommen werden müssen (Ersatz- und
Ergänzungsgebiete), kann die Gemeinde geeignete Gebiete für diesen
Zweck förmlich festlegen. |
in Anspruch genommen werden müssen (Ersatz- und
Ergänzungsgebiete), kann die Gemeinde geeignete Gebiete für diesen
Zweck förmlich festlegen. |
[2] Für die
förmliche Festlegung und die sich aus ihr ergebenden Wirkungen sind
die für förmlich festgelegte Sanierungsgebiete geltenden
Vorschriften anzuwenden. |
Für die förmliche Festlegung und die sich aus ihr
ergebenden Wirkungen sind die für förmlich festgelegte
Sanierungsgebiete geltenden Vorschriften anzuwenden. |
(3) |
|
[1] Die Gemeinde
beschließt die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets als
Satzung (Sanierungssatzung). |
(3) Die Gemeinde beschließt die förmliche
Festlegung des Sanierungsgebiets als Satzung
(Sanierungssatzung). |
[2] In der
Sanierungssatzung ist das Sanierungsgebiet zu bezeichnen. |
In der Sanierungssatzung ist das Sanierungsgebiet
zu bezeichnen. |
[3] Bei dem
Beschluss über die Sanierungssatzung ist zugleich durch Beschluss
die Frist festzulegen, in der die Sanierung durchgeführt werden
soll; die Frist soll 15 Jahre nicht überschreiten. |
Bei dem Beschluss über die Sanierungssatzung ist
zugleich durch Beschluss die Frist festzulegen, in der die
Sanierung durchgeführt werden soll; die Frist soll 15 Jahre nicht
überschreiten. |
[4] Kann die
Sanierung nicht innerhalb der Frist durchgeführt werden, kann die
Frist durch Beschluss verlängert werden. |
Kann die Sanierung nicht innerhalb der Frist
durchgeführt werden, kann die Frist durch Beschluss verlängert
werden. |
(4) In der Sanierungssatzung ist die Anwendung der
Vorschriften des Dritten Abschnitts auszuschließen, wenn sie für
die Durchführung der Sanierung nicht erforderlich ist und die
Durchführung hierdurch voraussichtlich nicht erschwert wird
(vereinfachtes Sanierungsverfahren); in diesem Fall kann in der Sanierungssatzung auch die
Genehmigungspflicht nach § 144 insgesamt, nach § 144 Abs. 1 oder §
144 Abs. 2 ausgeschlossen werden. |
(4) In der Sanierungssatzung ist die Anwendung der
Vorschriften des Dritten Abschnitts auszuschließen, wenn sie für
die Durchführung der Sanierung nicht erforderlich ist und die
Durchführung hierdurch voraussichtlich nicht erschwert wird
(vereinfachtes Sanierungsverfahren); in diesem Falle kann in der Sanierungssatzung auch die
Genehmigungspflicht nach § 144 insgesamt, nach § 144 Abs. 1 oder §
144 Abs. 2 ausgeschlossen werden. |
§ 143. Bekanntmachung der Sanierungssatzung,
Sanierungsvermerk |
§ 143. Bekanntmachung der Sanierungssatzung,
Sanierungsvermerk |
(1) |
|
[1] Die Gemeinde hat
die Sanierungssatzung ortsüblich bekanntzumachen. |
(1) Die Gemeinde hat die Sanierungssatzung
ortsüblich |
[2] Sie kann auch
ortsüblich bekanntmachen, daß eine
Sanierungssatzung beschlossen worden ist; § 10 Abs. 3 Satz 2 bis 5
ist entsprechend anzuwenden. |
bekannt zu machen.
Sie kann auch ortsüblich bekannt machen,
dass eine Sanierungssatzung beschlossen worden ist; § 10
Abs. 3 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. |
[3] In der
Bekanntmachung nach den Sätzen 1 und 2 ist - außer im vereinfachten
Sanierungsverfahren - auf die Vorschriften des Dritten Abschnitts
hinzuweisen. |
In der Bekanntmachung nach den Sätzen 1 und 2 ist -
außer im vereinfachten Sanierungsverfahren - auf die Vorschriften
des Dritten Abschnitts hinzuweisen. |
[4] Mit der
Bekanntmachung wird die Sanierungssatzung rechtsverbindlich. |
Mit der Bekanntmachung wird die Sanierungssatzung
rechtsverbindlich. |
(2) |
|
[1] Die Gemeinde
teilt dem Grundbuchamt die rechtsverbindliche Sanierungssatzung mit
und hat hierbei die von der Sanierungssatzung betroffenen
Grundstücke einzeln aufzuführen. |
(2) Die Gemeinde teilt dem Grundbuchamt die
rechtsverbindliche Sanierungssatzung mit und hat hierbei die von
der Sanierungssatzung betroffenen Grundstücke einzeln
aufzuführen. |
[2] Das Grundbuchamt
hat in die Grundbücher dieser Grundstücke einzutragen, daß eine Sanierung durchgeführt wird
(Sanierungsvermerk). |
Das Grundbuchamt hat in die Grundbücher dieser
Grundstücke einzutragen, dass eine
Sanierung durchgeführt wird (Sanierungsvermerk). |
[3] § 54 Abs. 2 und
3 ist entsprechend anzuwenden. |
§ 54 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. |
[4] Die Sätze 1 bis
3 sind nicht anzuwenden, wenn in der Sanierungssatzung die
Genehmigungspflicht nach § 144 Abs. 2 ausgeschlossen ist. |
Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn in
der Sanierungssatzung die Genehmigungspflicht nach § 144 Abs. 2
ausgeschlossen ist. |
§ 143a |
|
(weggefallen) |
|
§ 143b |
|
(weggefallen) |
|
§ 144.
Genehmigungspflichtige Vorhaben und Rechtsvorgänge |
§ 144. Genehmigungspflichtige Vorhaben und
Rechtsvorgänge |
(1) Im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet
bedürfen der schriftlichen Genehmigung der Gemeinde |
(1) Im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet
bedürfen der schriftlichen Genehmigung der Gemeinde |
1. die in § 14 Abs. 1 bezeichneten Vorhaben und
sonstigen Maßnahmen; |
1. die in § 14 Abs. 1 bezeichneten Vorhaben und
sonstigen Maßnahmen; |
2. Vereinbarungen, durch die ein schuldrechtliches
Vertragsverhältnis über den Gebrauch oder die Nutzung eines
Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils auf bestimmte Zeit von mehr
als einem Jahr eingegangen oder verlängert wird. |
2. Vereinbarungen, durch die ein schuldrechtliches
Vertragsverhältnis über den Gebrauch oder die Nutzung eines
Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils auf bestimmte Zeit von mehr
als einem Jahr eingegangen oder verlängert wird. |
(2) Im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet
bedürfen der schriftlichen Genehmigung der Gemeinde |
(2) Im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet
bedürfen der schriftlichen Genehmigung der Gemeinde |
1. die rechtsgeschäftliche Veräußerung eines
Grundstücks und die Bestellung und Veräußerung eines
Erbbaurechts; |
1. die rechtsgeschäftliche Veräußerung eines
Grundstücks und die Bestellung und Veräußerung eines
Erbbaurechts; |
2. die Bestellung eines das Grundstück belastenden
Rechts; dies gilt nicht für die Bestellung eines Rechts, das mit
der Durchführung von Baumaßnahmen im Sinne des § 148 Abs. 2 im
Zusammenhang steht; |
2. die Bestellung eines das Grundstück belastenden
Rechts; dies gilt nicht für die Bestellung eines Rechts, das mit
der Durchführung von Baumaßnahmen im Sinne des § 148 Abs. 2 im
Zusammenhang steht; |
3. ein schuldrechtlicher Vertrag, durch den eine
Verpflichtung zu einem der in Nummer 1 oder 2 genannten
Rechtsgeschäfte begründet wird; ist der schuldrechtliche Vertrag
genehmigt worden, gilt auch das in Ausführung dieses Vertrags
vorgenommene dingliche Rechtsgeschäft als genehmigt; |
3. ein schuldrechtlicher Vertrag, durch den eine
Verpflichtung zu einem der in Nummer 1 oder 2 genannten
Rechtsgeschäfte begründet wird; ist der schuldrechtliche Vertrag
genehmigt worden, gilt auch das in Ausführung dieses Vertrags
vorgenommene dingliche Rechtsgeschäft als genehmigt; |
4. die Begründung, Änderung oder Aufhebung einer
Baulast; |
4. die Begründung, Änderung oder Aufhebung einer
Baulast; |
5. die Teilung eines Grundstücks. |
5. die Teilung eines Grundstücks. |
(3) Die Gemeinde kann für bestimmte Fälle die
Genehmigung für das förmlich festgelegte Sanierungsgebiet oder
Teile desselben allgemein erteilen; sie hat dies ortsüblich
bekanntzumachen. |
(3) Die Gemeinde kann für bestimmte Fälle die
Genehmigung für das förmlich festgelegte Sanierungsgebiet oder
Teile desselben allgemein erteilen; sie hat dies ortsüblich
bekannt zu machen. |
(4) Keiner Genehmigung bedürfen |
(4) Keiner Genehmigung bedürfen |
1. Vorhaben und Rechtsvorgänge, wenn die Gemeinde
oder der Sanierungsträger für das Treuhandvermögen als Vertragsteil
oder Eigentümer beteiligt ist; |
1. Vorhaben und Rechtsvorgänge, wenn die Gemeinde
oder der Sanierungsträger für das Treuhandvermögen als Vertragsteil
oder Eigentümer beteiligt ist; |
2. Rechtsvorgänge nach Absatz 2 Nr. 1 bis 3 zum
Zwecke der Vorwegnahme der gesetzlichen Erbfolge; |
2. Rechtsvorgänge nach Absatz 2 Nr. 1 bis 3 zum
Zwecke der Vorwegnahme der gesetzlichen Erbfolge; |
3. Vorhaben nach Absatz 1 Nr. 1, die vor der
förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets baurechtlich genehmigt
worden sind, Vorhaben nach Absatz 1 Nr. 1, von denen die Gemeinde
nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit
deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte
begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die
Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung; |
3. Vorhaben nach Absatz 1 Nr. 1, die vor der
förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets baurechtlich genehmigt
worden sind, Vorhaben nach Absatz 1 Nr. 1, von denen die Gemeinde
nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit
deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte
begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die
Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung; |
4. Rechtsvorgänge nach Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2,
die Zwecken der Landesverteidigung dienen; |
4. Rechtsvorgänge nach Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2,
die Zwecken der Landesverteidigung dienen; |
5. der rechtsgeschäftliche Erwerb eines in ein
Verfahren im Sinne des § 38 einbezogenen Grundstücks durch den
Bedarfsträger. |
5. der rechtsgeschäftliche Erwerb eines in ein
Verfahren im Sinne des § 38 einbezogenen Grundstücks durch den
Bedarfsträger. |
§ 144a |
|
(weggefallen) |
|
§ 144b |
|
(weggefallen) |
|
§ 144c |
|
(weggefallen) |
|
§ 144d |
|
(weggefallen) |
|
§ 144e |
|
(weggefallen) |
|
§ 144f |
|
(weggefallen) |
|
§ 145.
Genehmigung |
§ 145. Genehmigung |
(1) |
|
[1] Die Genehmigung
wird durch die Gemeinde erteilt; § 22 Abs. 5 Satz 2 bis 5 ist
entsprechend anzuwenden. |
(1) Die Genehmigung wird durch die Gemeinde
erteilt; § 22 Abs. 5 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. |
[2] Ist eine
baurechtliche Genehmigung oder an ihrer Stelle eine baurechtliche
Zustimmung erforderlich, wird die Genehmigung durch die
Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde
erteilt. |
Ist eine baurechtliche Genehmigung oder an ihrer
Stelle eine baurechtliche Zustimmung erforderlich, wird die
Genehmigung durch die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit
der Gemeinde erteilt. |
[3] Im Falle des
Satzes 2 ist über die Genehmigung innerhalb von zwei Monaten nach
Eingang des Antrags bei der Baugenehmigungsbehörde zu entscheiden;
§ 22 Abs. 5 Satz 3 bis 6 ist mit der Maßgabe entsprechend
anzuwenden, dass die Genehmigungsfrist höchstens um zwei Monate
verlängert werden darf. |
Im Falle des Satzes 2 ist über die Genehmigung
innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrags bei der
Baugenehmigungsbehörde zu entscheiden; § 22 Abs. 5 Satz 3 bis 6 ist
mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Genehmigungsfrist
höchstens um zwei Monate verlängert werden darf. |
(2) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn
Grund zur Annahme besteht, daß das
Vorhaben, der Rechtsvorgang einschließlich der Teilung eines
Grundstücks oder die damit erkennbar bezweckte Nutzung die
Durchführung der Sanierung unmöglich machen oder wesentlich
erschweren oder den Zielen und Zwecken der Sanierung zuwiderlaufen
würde. |
(2) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn
Grund zur Annahme besteht, dass das
Vorhaben, der Rechtsvorgang einschließlich der Teilung eines
Grundstücks oder die damit erkennbar bezweckte Nutzung die
Durchführung der Sanierung unmöglich machen oder wesentlich
erschweren oder den Zielen und Zwecken der Sanierung zuwiderlaufen
würde. |
(3) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die
wesentliche Erschwerung dadurch beseitigt wird, daß die Beteiligten für den Fall der
Durchführung der Sanierung für sich und ihre Rechtsnachfolger |
(3) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die
wesentliche Erschwerung dadurch beseitigt wird, dass die Beteiligten für den Fall der
Durchführung der Sanierung für sich und ihre Rechtsnachfolger |
1. in den Fällen des § 144 Abs. 1 Nr. 1 auf
Entschädigung für die durch das Vorhaben herbeigeführten
Werterhöhungen sowie für werterhöhende Änderungen, die aufgrund der mit dem Vorhaben bezweckten Nutzung
vorgenommen werden, verzichten; |
1. in den Fällen des § 144 Abs. 1 Nr. 1 auf
Entschädigung für die durch das Vorhaben herbeigeführten
Werterhöhungen sowie für werterhöhende Änderungen, die auf Grund der mit dem Vorhaben bezweckten
Nutzung vorgenommen werden, verzichten; |
2. in den Fällen des § 144 Abs. 1 Nr. 2 oder Abs. 2
Nr. 2 oder 3 auf Entschädigung für die Aufhebung des Rechts sowie
für werterhöhende Änderungen verzichten, die aufgrund dieser Rechte vorgenommen werden. |
2. in den Fällen des § 144 Abs. 1 Nr. 2 oder Abs. 2
Nr. 2 oder 3 auf Entschädigung für die Aufhebung des Rechts sowie
für werterhöhende Änderungen verzichten, die auf Grund dieser Rechte vorgenommen
werden. |
(4) |
|
[1] Die Genehmigung
kann unter Auflagen, in den Fällen des § 144 Abs. 1 auch befristet
oder bedingt erteilt werden. |
(4) Die Genehmigung kann unter Auflagen, in den
Fällen des § 144 Abs. 1 auch befristet oder bedingt erteilt
werden. |
[2] § 51 Abs. 4 Satz
2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. |
§ 51 Abs. 4 Satz 2 und 3 ist entsprechend
anzuwenden. |
[3] Die Genehmigung
kann auch vom Abschluß eines
städtebaulichen Vertrags abhängig gemacht werden, wenn dadurch
Versagungsgründe im Sinne des Absatzes 2 ausgeräumt werden. |
Die Genehmigung kann auch vom Abschluss eines städtebaulichen Vertrags
abhängig gemacht werden, wenn dadurch Versagungsgründe im Sinne des
Absatzes 2 ausgeräumt werden. |
(5) |
|
[1] Wird die
Genehmigung versagt, kann der Eigentümer von der Gemeinde die
Übernahme des Grundstücks verlangen, wenn und soweit es ihm mit
Rücksicht auf die Durchführung der Sanierung wirtschaftlich nicht
mehr zuzumuten ist, das Grundstück zu behalten oder es in der
bisherigen oder einer anderen zulässigen Art zu nutzen. |
(5) Wird die Genehmigung versagt, kann der
Eigentümer von der Gemeinde die Übernahme des Grundstücks
verlangen, wenn und soweit es ihm mit Rücksicht auf die
Durchführung der Sanierung wirtschaftlich nicht mehr zuzumuten ist,
das Grundstück zu behalten oder es in der bisherigen oder einer
anderen zulässigen Art zu nutzen. |
[2] Liegen die
Flächen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs sowohl
innerhalb als auch außerhalb des förmlich festgelegten
Sanierungsgebiets, kann der Eigentümer von der Gemeinde die
Übernahme sämtlicher Grundstücke des Betriebs verlangen, wenn die
Erfüllung des Übernahmeverlangens für die Gemeinde keine
unzumutbare Belastung bedeutet; die Gemeinde kann sich auf eine
unzumutbare Belastung nicht berufen, soweit die außerhalb des
förmlich festgelegten Sanierungsgebiets gelegenen Grundstücke nicht
mehr in angemessenem Umfang baulich oder wirtschaftlich genutzt
werden können. |
Liegen die Flächen eines land- oder
forstwirtschaftlichen Betriebs sowohl innerhalb als auch außerhalb
des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets, kann der Eigentümer
von der Gemeinde die Übernahme sämtlicher Grundstücke des Betriebs
verlangen, wenn die Erfüllung des Übernahmeverlangens für die
Gemeinde keine unzumutbare Belastung bedeutet; die Gemeinde kann
sich auf eine unzumutbare Belastung nicht berufen, soweit die
außerhalb des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets gelegenen
Grundstücke nicht mehr in angemessenem Umfang baulich oder
wirtschaftlich genutzt werden können. |
[3] Kommt eine
Einigung über die Übernahme nicht zustande, kann der Eigentümer die
Entziehung des Eigentums an dem Grundstück verlangen. |
Kommt eine Einigung über die Übernahme nicht
zustande, kann der Eigentümer die Entziehung des Eigentums an dem
Grundstück verlangen. |
[4] Für die
Entziehung des Eigentums sind die Vorschriften des Fünften Teils
des Ersten Kapitels entsprechend anzuwenden. |
Für die Entziehung des Eigentums sind die
Vorschriften des Fünften Teils des Ersten Kapitels entsprechend
anzuwenden. |
[5] § 43 Abs. 1, 4
und 5 sowie § 44 Abs. 3 und 4 sind entsprechend anzuwenden. |
§ 43 Abs. 1, 4 und 5 sowie § 44 Abs. 3 und 4 sind
entsprechend anzuwenden. |
(6) |
|
[1] § 22 Abs. 6 ist
entsprechend anzuwenden. |
(6) § 22 Abs. 6 ist entsprechend anzuwenden. |
[2] Ist eine
Genehmigung allgemein erteilt oder nicht erforderlich, hat die
Gemeinde darüber auf Antrag eines Beteiligten ein Zeugnis
auszustellen. |
Ist eine Genehmigung allgemein erteilt oder nicht
erforderlich, hat die Gemeinde darüber auf Antrag eines Beteiligten
ein Zeugnis auszustellen. |
(7)
(weggefallen) |
|
§ 146. Durchführung |
§ 146. Durchführung |
(1) Die Durchführung umfaßt die Ordnungsmaßnahmen und die
Baumaßnahmen innerhalb des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets,
die nach den Zielen und Zwecken der Sanierung erforderlich
sind. |
(1) Die Durchführung umfasst die Ordnungsmaßnahmen und die
Baumaßnahmen innerhalb des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets,
die nach den Zielen und Zwecken der Sanierung erforderlich
sind. |
(2) |
|
[1] Auf
Grundstücken, die den in § 26 Nr. 2 bezeichneten Zwecken dienen,
und auf den in § 26 Nr. 3 bezeichneten Grundstücken dürfen im
Rahmen städtebaulicher Sanierungsmaßnahmen einzelne Ordnungs- und
Baumaßnahmen nur mit Zustimmung des Bedarfsträgers durchgeführt
werden. |
(2) Auf Grundstücken, die den in § 26 Nr. 2
bezeichneten Zwecken dienen, und auf den in § 26 Nr. 3 bezeichneten
Grundstücken dürfen im Rahmen städtebaulicher Sanierungsmaßnahmen
einzelne Ordnungs- und Baumaßnahmen nur mit Zustimmung des
Bedarfsträgers durchgeführt werden. |
[2] Der
Bedarfsträger soll seine Zustimmung erteilen, wenn auch unter
Berücksichtigung seiner Aufgaben ein überwiegendes öffentliches
Interesse an der Durchführung der Sanierungsmaßnahmen besteht. |
Der Bedarfsträger soll seine Zustimmung erteilen,
wenn auch unter Berücksichtigung seiner Aufgaben ein überwiegendes
öffentliches Interesse an der Durchführung der Sanierungsmaßnahmen
besteht. |
(3) |
|
[1] Die Gemeinde
kann die Durchführung der Ordnungsmaßnahmen und die Errichtung oder
Änderung von Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen im Sinne des §
148 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 auf Grund eines Vertrags ganz oder
teilweise dem Eigentümer überlassen. |
(3) Die Gemeinde kann die Durchführung der
Ordnungsmaßnahmen und die Errichtung oder Änderung von
Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen im Sinne des § 148 Abs. 2
Satz 1 Nr. 3 auf Grund eines Vertrags ganz oder teilweise dem
Eigentümer überlassen. |
[2] Ist die zügige
und zweckmäßige Durchführung der vertraglich übernommenen Maßnahmen
nach Satz 1 durch einzelne Eigentümer nicht gewährleistet, hat die
Gemeinde insoweit für die Durchführung der Maßnahmen zu sorgen oder
sie selbst zu übernehmen. |
Ist die zügige und zweckmäßige Durchführung der
vertraglich übernommenen Maßnahmen nach Satz 1 durch einzelne
Eigentümer nicht gewährleistet, hat die Gemeinde insoweit für die
Durchführung der Maßnahmen zu sorgen oder sie selbst zu
übernehmen. |
§ 147. Ordnungsmaßnahmen |
§ 147. Ordnungsmaßnahmen |
[1] Die Durchführung
der Ordnungsmaßnahmen ist Aufgabe der Gemeinde; hierzu gehören |
Die Durchführung der Ordnungsmaßnahmen ist Aufgabe
der Gemeinde; hierzu gehören |
1. die Bodenordnung einschließlich des Erwerbs von
Grundstücken, |
1. die Bodenordnung einschließlich des Erwerbs von
Grundstücken, |
2. der Umzug von Bewohnern und Betrieben, |
2. der Umzug von Bewohnern und Betrieben, |
3. die Freilegung von Grundstücken, |
3. die Freilegung von Grundstücken, |
4. die Herstellung und Änderung von
Erschließungsanlagen sowie |
4. die Herstellung und Änderung von
Erschließungsanlagen sowie |
5. sonstige Maßnahmen, die notwendig sind, damit
die Baumaßnahmen durchgeführt werden können. |
5. sonstige Maßnahmen, die notwendig sind, damit
die Baumaßnahmen durchgeführt werden können. |
[2] Als
Ordnungsmaßnahme gilt auch die Bereitstellung von Flächen und die
Durchführung von Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3,
soweit sie gemäß § 9 Abs. 1a an anderer Stelle den Grundstücken,
auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, ganz
oder teilweise zugeordnet sind. |
Als Ordnungsmaßnahme gilt auch die Bereitstellung
von Flächen und die Durchführung von Maßnahmen zum Ausgleich im
Sinne des § 1a Abs. 3, soweit sie gemäß § 9 Abs. 1a an anderer
Stelle den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und
Landschaft zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet
sind. |
[3] Durch die
Sanierung bedingte Erschließungsanlagen einschließlich
Ersatzanlagen können außerhalb des förmlich festgelegten
Sanierungsgebiets liegen. |
Durch die Sanierung bedingte Erschließungsanlagen
einschließlich Ersatzanlagen können außerhalb des förmlich
festgelegten Sanierungsgebiets liegen. |
§ 148. Baumaßnahmen |
§ 148. Baumaßnahmen |
(1) |
|
[1] Die Durchführung
von Baumaßnahmen bleibt den Eigentümern überlassen, soweit die
zügige und zweckmäßige Durchführung durch sie gewährleistet ist;
der Gemeinde obliegt jedoch |
(1) Die Durchführung von Baumaßnahmen bleibt den
Eigentümern überlassen, soweit die zügige und zweckmäßige
Durchführung durch sie gewährleistet ist; der Gemeinde obliegt
jedoch |
1. für die Errichtung und Änderung der
Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen zu sorgen und |
1. für die Errichtung und Änderung der
Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen zu sorgen und |
2. die Durchführung sonstiger Baumaßnahmen, soweit
sie selbst Eigentümerin ist oder nicht gewährleistet ist,
daß diese vom einzelnen Eigentümer
zügig und zweckmäßig durchgeführt werden. |
2. die Durchführung sonstiger Baumaßnahmen, soweit
sie selbst Eigentümerin ist oder nicht gewährleistet ist,
dass diese vom einzelnen Eigentümer
zügig und zweckmäßig durchgeführt werden. |
[2] Ersatzbauten,
Ersatzanlagen und durch die Sanierung bedingte Gemeinbedarfs- und
Folgeeinrichtungen können außerhalb des förmlich festgelegten
Sanierungsgebiets liegen. |
Ersatzbauten, Ersatzanlagen und durch die Sanierung
bedingte Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen können außerhalb des
förmlich festgelegten Sanierungsgebiets liegen. |
(2) |
|
[1] Zu den
Baumaßnahmen gehören |
(2) Zu den Baumaßnahmen gehören |
1. die Modernisierung und Instandsetzung, |
1. die Modernisierung und Instandsetzung, |
2. die Neubebauung und die Ersatzbauten, |
2. die Neubebauung und die Ersatzbauten, |
3. die Errichtung und Änderung von Gemeinbedarfs-
und Folgeeinrichtungen sowie |
3. die Errichtung und Änderung von Gemeinbedarfs-
und Folgeeinrichtungen sowie |
4. die Verlagerung oder Änderung von
Betrieben. |
4. die Verlagerung oder Änderung von
Betrieben. |
[2] Als Baumaßnahmen
gelten auch Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3,
soweit sie auf den Grundstücken durchgeführt werden, auf denen
Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind. |
Als Baumaßnahmen gelten auch Maßnahmen zum
Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3, soweit sie auf den Grundstücken
durchgeführt werden, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu
erwarten sind. |
§ 149. Kosten- und Finanzierungsübersicht |
§ 149. Kosten- und Finanzierungsübersicht |
(1) |
|
[1] Die Gemeinde hat
nach dem Stand der Planung eine Kosten- und Finanzierungsübersicht
aufzustellen. |
(1) Die Gemeinde hat nach dem Stand der Planung
eine Kosten- und Finanzierungsübersicht aufzustellen. |
[2] Die Übersicht
ist mit den Kosten- und Finanzierungsvorstellungen anderer Träger
öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Sanierung
berührt wird, abzustimmen und der höheren Verwaltungsbehörde
vorzulegen. |
Die Übersicht ist mit den Kosten- und
Finanzierungsvorstellungen anderer Träger öffentlicher Belange,
deren Aufgabenbereich durch die Sanierung berührt wird, abzustimmen
und der höheren Verwaltungsbehörde vorzulegen. |
(2) |
|
[1] In der
Kostenübersicht hat die Gemeinde die Kosten der Gesamtmaßnahme
darzustellen, die ihr voraussichtlich entstehen. |
(2) In der Kostenübersicht hat die Gemeinde die
Kosten der Gesamtmaßnahme darzustellen, die ihr voraussichtlich
entstehen. |
[2] Die Kosten
anderer Träger öffentlicher Belange für Maßnahmen im Zusammenhang
mit der Sanierung sollen nachrichtlich angegeben werden. |
Die Kosten anderer Träger öffentlicher Belange für
Maßnahmen im Zusammenhang mit der Sanierung sollen nachrichtlich
angegeben werden. |
(3) |
|
[1] In der
Finanzierungsübersicht hat die Gemeinde ihre Vorstellungen über die
Deckung der Kosten der Gesamtmaßnahme darzulegen. |
(3) In der Finanzierungsübersicht hat die Gemeinde
ihre Vorstellungen über die Deckung der Kosten der Gesamtmaßnahme
darzulegen. |
[2] Finanzierungs-
und Förderungsmittel auf anderer gesetzlicher Grundlage sowie die
Finanzierungsvorstellungen anderer Träger öffentlicher Belange
sollen nachrichtlich angegeben werden. |
Finanzierungs- und Förderungsmittel auf anderer
gesetzlicher Grundlage sowie die Finanzierungsvorstellungen anderer
Träger öffentlicher Belange sollen nachrichtlich angegeben
werden. |
(4) |
|
[1] Die Kosten- und
Finanzierungsübersicht kann mit Zustimmung der nach Landesrecht
zuständigen Behörde auf den Zeitraum der mehrjährigen Finanzplanung
der Gemeinde beschränkt werden. |
(4) Die Kosten- und Finanzierungsübersicht kann mit
Zustimmung der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf den
Zeitraum der mehrjährigen Finanzplanung der Gemeinde beschränkt
werden. |
[2] Das Erfordernis,
die städtebauliche Sanierungsmaßnahme innerhalb eines absehbaren
Zeitraums durchzuführen, bleibt unberührt. |
Das Erfordernis, die städtebauliche
Sanierungsmaßnahme innerhalb eines absehbaren Zeitraums
durchzuführen, bleibt unberührt. |
(5) Die Gemeinde und die höhere Verwaltungsbehörde
können von anderen Trägern öffentlicher Belange Auskunft über deren
eigene Absichten im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet und ihre
Kosten- und Finanzierungsvorstellungen verlangen. |
(5) Die Gemeinde und die höhere Verwaltungsbehörde
können von anderen Trägern öffentlicher Belange Auskunft über deren
eigene Absichten im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet und ihre
Kosten- und Finanzierungsvorstellungen verlangen. |
(6) |
|
[1] Die höhere
Verwaltungsbehörde kann von der Gemeinde Ergänzungen oder
Änderungen der Kosten- und Finanzierungsübersicht verlangen. |
(6) Die höhere Verwaltungsbehörde kann von der
Gemeinde Ergänzungen oder Änderungen der Kosten- und
Finanzierungsübersicht verlangen. |
[2] Sie hat für ein
wirtschaftlich sinnvolles Zusammenwirken der Gemeinde und der
anderen Träger öffentlicher Belange bei der Durchführung ihrer
Maßnahmen zu sorgen und die Gemeinde bei der Beschaffung von
Förderungsmitteln aus öffentlichen Haushalten zu unterstützen. |
Sie hat für ein wirtschaftlich sinnvolles
Zusammenwirken der Gemeinde und der anderen Träger öffentlicher
Belange bei der Durchführung ihrer Maßnahmen zu sorgen und die
Gemeinde bei der Beschaffung von Förderungsmitteln aus öffentlichen
Haushalten zu unterstützen. |
§ 150. Ersatz für Änderungen von Einrichtungen, die
der öffentlichen Versorgung dienen |
§ 150. Ersatz für Änderungen von Einrichtungen, die
der öffentlichen Versorgung dienen |
(1) |
|
[1] Stehen in einem
förmlich festgelegten Sanierungsgebiet Anlagen der öffentlichen
Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wasser
oder Wärme, Telekommunikationsdienstleistungen oder Anlagen
der Abwasserwirtschaft infolge der Durchführung der Sanierung nicht
mehr zur Verfügung und sind besondere Aufwendungen erforderlich,
die über das bei ordnungsgemäßer Wirtschaft erforderliche Maß
hinausgehen, zum Beispiel der Ersatz oder die Verlegung dieser
Anlagen, hat die Gemeinde dem Träger der Aufgabe die ihm dadurch
entstehenden Kosten zu erstatten. |
(1) Stehen in einem förmlich festgelegten
Sanierungsgebiet Anlagen der öffentlichen Versorgung mit
Elektrizität, Gas, Wasser, Wärme,
Telekommunikationsdienstleistungen oder Anlagen der
Abwasserwirtschaft infolge der Durchführung der Sanierung nicht
mehr zur Verfügung und sind besondere Aufwendungen erforderlich,
die über das bei ordnungsgemäßer Wirtschaft erforderliche Maß
hinausgehen, zum Beispiel der Ersatz oder die Verlegung dieser
Anlagen, hat die Gemeinde dem Träger der Aufgabe die ihm dadurch
entstehenden Kosten zu erstatten. |
[2] Vorteile und
Nachteile, die dem Träger der Aufgabe im Zusammenhang damit
entstehen, sind auszugleichen. |
Vorteile und Nachteile, die dem Träger der Aufgabe
im Zusammenhang damit entstehen, sind auszugleichen. |
(2) Kommt eine Einigung über den Erstattungsbetrag
nicht zustande, entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde. |
(2) Kommt eine Einigung über den Erstattungsbetrag
nicht zustande, entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde. |
§ 151. Abgaben- und Auslagenbefreiung |
§ 151. Abgaben- und Auslagenbefreiung |
(1) Frei von Gebühren und ähnlichen
nichtsteuerlichen Abgaben sowie von Auslagen sind Geschäfte und
Verhandlungen |
(1) Frei von Gebühren und ähnlichen
nichtsteuerlichen Abgaben sowie von Auslagen sind Geschäfte und
Verhandlungen |
1. zur Vorbereitung oder Durchführung von
städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen, |
1. zur Vorbereitung oder Durchführung von
städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen, |
2. zur Durchführung von Erwerbsvorgängen, |
2. zur Durchführung von Erwerbsvorgängen, |
3. zur Gründung oder Auflösung eines Unternehmens,
dessen Geschäftszweck ausschließlich darauf gerichtet ist, als
Sanierungsträger tätig zu werden. |
3. zur Gründung oder Auflösung eines Unternehmens,
dessen Geschäftszweck ausschließlich darauf gerichtet ist, als
Sanierungsträger tätig zu werden. |
(2) |
|
[1] Die
Abgabenbefreiung gilt nicht für die Kosten eines
Rechtsstreits. |
(2) Die Abgabenbefreiung gilt nicht für die Kosten
eines Rechtsstreits. |
[2] Unberührt
bleiben Regelungen nach landesrechtlichen Vorschriften. |
Unberührt bleiben Regelungen nach landesrechtlichen
Vorschriften. |
(3) Erwerbsvorgänge im Sinne von Absatz 1 Nr. 2 sind: |
(3) Erwerbsvorgänge im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 sind |
1. Der Erwerb eines
Grundstücks durch eine Gemeinde oder durch einen Rechtsträger im
Sinne der §§ 157 und 205 zur Vorbereitung oder Durchführung von
städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen. Hierzu gehört auch der Erwerb
eines Grundstücks zur Verwendung als Austausch- oder Ersatzland im
Rahmen von städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen. |
1. der Erwerb eines
Grundstücks durch eine Gemeinde oder durch einen Rechtsträger im
Sinne der §§ 157 und 205 zur Vorbereitung oder Durchführung von
städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen. Hierzu gehört auch der Erwerb
eines Grundstücks zur Verwendung als Austausch- oder Ersatzland im
Rahmen von städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen; |
2. Der Erwerb eines
Grundstücks durch eine Person, die zur Vorbereitung oder
Durchführung von städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen oder zur
Verwendung als Austausch- oder Ersatzland ein Grundstück übereignet
oder verloren hat. Die Abgabenbefreiung wird nur gewährt |
2. der Erwerb eines
Grundstücks durch eine Person, die zur Vorbereitung oder
Durchführung von städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen oder zur
Verwendung als Austausch- oder Ersatzland ein Grundstück übereignet
oder verloren hat. Die Abgabenbefreiung wird nur gewährt |
a) beim Erwerb eines Grundstücks im
Sanierungsgebiet, in dem das übereignete oder verlorene Grundstück
liegt, bis zum Abschluß der
städtebaulichen Sanierungsmaßnahme, |
a) beim Erwerb eines Grundstücks im
Sanierungsgebiet, in dem das übereignete oder verlorene Grundstück
liegt, bis zum Abschluss der
städtebaulichen Sanierungsmaßnahme, |
b) in anderen Fällen bis zum Ablauf von zehn
Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt ab, in dem das Grundstück
übereignet oder verloren wurde. |
b) in anderen Fällen bis zum Ablauf von zehn
Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt ab, in dem das Grundstück
übereignet oder verloren wurde; |
3. Der Erwerb eines
im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücks,
soweit die Gegenleistung in der Hingabe eines in demselben
Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücks besteht. |
3. der Erwerb eines
im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücks,
soweit die Gegenleistung in der Hingabe eines in demselben
Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücks besteht; |
4. Der Erwerb eines
Grundstücks, der durch die Begründung, das Bestehen oder die
Auflösung eines Treuhandverhältnisses im Sinne des § 160 oder des §
161 bedingt ist. |
4. der Erwerb eines
Grundstücks, der durch die Begründung, das Bestehen oder die
Auflösung eines Treuhandverhältnisses im Sinne des § 160 oder des §
161 bedingt ist. |
Dritter Abschnitt.
Besondere sanierungsrechtliche Vorschriften |
|
§ 152. Anwendungsbereich |
§ 152. Anwendungsbereich |
Die Vorschriften dieses Abschnitts sind im förmlich
festgelegten Sanierungsgebiet anzuwenden, sofern die Sanierung
nicht im vereinfachten Sanierungsverfahren durchgeführt wird. |
Die Vorschriften dieses Abschnitts sind im förmlich
festgelegten Sanierungsgebiet anzuwenden, sofern die Sanierung
nicht im vereinfachten Sanierungsverfahren durchgeführt wird. |
§ 153. Bemessung von Ausgleichs- und
Entschädigungsleistungen, Kaufpreise, Umlegung |
§ 153. Bemessung von Ausgleichs- und
Entschädigungsleistungen, Kaufpreise, Umlegung |
(1) |
|
[1] Sind
aufgrund von Maßnahmen, die der
Vorbereitung oder Durchführung der Sanierung im förmlich
festgelegten Sanierungsgebiet dienen, nach den Vorschriften dieses
Gesetzbuchs Ausgleichs- oder Entschädigungsleistungen zu gewähren,
werden bei deren Bemessung Werterhöhungen, die lediglich durch die
Aussicht auf die Sanierung, durch ihre Vorbereitung oder ihre
Durchführung eingetreten sind, nur insoweit berücksichtigt, als der
Betroffene diese Werterhöhungen durch eigene Aufwendungen
zulässigerweise bewirkt hat. |
(1) Sind auf Grund
von Maßnahmen, die der Vorbereitung oder Durchführung der Sanierung
im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet dienen, nach den
Vorschriften dieses Gesetzbuchs Ausgleichs- oder
Entschädigungsleistungen zu gewähren, werden bei deren Bemessung
Werterhöhungen, die lediglich durch die Aussicht auf die Sanierung,
durch ihre Vorbereitung oder ihre Durchführung eingetreten sind,
nur insoweit berücksichtigt, als der Betroffene diese
Werterhöhungen durch eigene Aufwendungen zulässigerweise bewirkt
hat. |
[2] Änderungen in
den allgemeinen Wertverhältnissen auf dem Grundstücksmarkt sind zu
berücksichtigen. |
Änderungen in den allgemeinen Wertverhältnissen auf
dem Grundstücksmarkt sind zu berücksichtigen. |
(2) |
|
[1] Liegt bei der
rechtsgeschäftlichen Veräußerung eines Grundstücks sowie bei der
Bestellung oder Veräußerung eines Erbbaurechts der vereinbarte
Gegenwert für das Grundstück oder das Recht über dem Wert, der sich
in Anwendung des Absatzes 1 ergibt, liegt auch hierin eine
wesentliche Erschwerung der Sanierung im Sinne des § 145 Abs.
2. |
(2) Liegt bei der rechtsgeschäftlichen Veräußerung
eines Grundstücks sowie bei der Bestellung oder Veräußerung eines
Erbbaurechts der vereinbarte Gegenwert für das Grundstück oder das
Recht über dem Wert, der sich in Anwendung des Absatzes 1 ergibt,
liegt auch hierin eine wesentliche Erschwerung der Sanierung im
Sinne des § 145 Abs. 2. |
[2] Dies gilt nicht,
wenn in den Fällen des § 154 Abs. 3 Satz 2 oder 3 die Verpflichtung
zur Entrichtung des Ausgleichsbetrags erloschen ist. |
Dies gilt nicht, wenn in den Fällen des § 154 Abs.
3 Satz 2 oder 3 die Verpflichtung zur Entrichtung des
Ausgleichsbetrags erloschen ist. |
(3) |
|
[1] Die Gemeinden oder der Sanierungsträger dürfen beim Erwerb eines Grundstücks keinen
höheren Kaufpreis vereinbaren, als er sich in entsprechender
Anwendung des Absatzes 1 ergibt. |
(3) Die Gemeinde
oder der Sanierungsträger darf beim
Erwerb eines Grundstücks keinen höheren Kaufpreis vereinbaren, als
er sich in entsprechender Anwendung des Absatzes 1 ergibt. |
[2] In den Fällen
des § 144 Abs. 4 Nr. 4 und 5 darf der Bedarfsträger keinen höheren
Kaufpreis vereinbaren, als er sich in entsprechender Anwendung des
Absatzes 1 ergibt. |
In den Fällen des § 144 Abs. 4 Nr. 4 und 5 darf der
Bedarfsträger keinen höheren Kaufpreis vereinbaren, als er sich in
entsprechender Anwendung des Absatzes 1 ergibt. |
(4) |
|
[1] Bei der
Veräußerung nach den §§ 89 und 159 Abs. 3 ist das Grundstück zu dem
Verkehrswert zu veräußern, der sich durch die rechtliche und
tatsächliche Neuordnung des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets
ergibt. |
(4) Bei der Veräußerung nach den §§ 89 und 159 Abs.
3 ist das Grundstück zu dem Verkehrswert zu veräußern, der sich
durch die rechtliche und tatsächliche Neuordnung des förmlich
festgelegten Sanierungsgebiets ergibt. |
[2] § 154 Abs. 5 ist
dabei auf den Teil des Kaufpreises entsprechend anzuwenden, der der
durch die Sanierung bedingten Werterhöhung des Grundstücks
entspricht. |
§ 154 Abs. 5 ist dabei auf den Teil des Kaufpreises
entsprechend anzuwenden, der der durch die Sanierung bedingten
Werterhöhung des Grundstücks entspricht. |
(5) Im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet
sind |
(5) Im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet
sind |
1. Absatz 1 auf die Ermittlung von Werten nach § 57
Satz 2, § 59 Abs. 5 und im Falle der
Geldabfindung nach § 60 Satz 1
entsprechend anzuwenden; |
1. Absatz 1 auf die Ermittlung von Werten nach § 57
Satz 2 und im Falle der
Geldabfindung nach § 59 Abs. 2 und 4 bis 6
sowie den §§ 60 und 61 Abs.
2 entsprechend anzuwenden; |
2. Wertänderungen, die durch die rechtliche und
tatsächliche Neuordnung des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets
eintreten, bei der Ermittlung von Werten nach § 57 Satz 3 und
4, § 59 Abs. 4 und im Falle des
Geldausgleichs nach § 60 Satz 1 zu
berücksichtigen; |
2. Wertänderungen, die durch die rechtliche und
tatsächliche Neuordnung des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets
eintreten, bei der Ermittlung von Werten nach § 57 Satz 3 und 4 und
im Falle des Geldausgleichs nach § 59 Abs.
2 sowie den §§ 60 und 61 Abs.
2 zu berücksichtigen; |
3. § 58 nicht anzuwenden. |
3. § 58 nicht anzuwenden. |
§ 154. Ausgleichsbetrag des Eigentümers |
§ 154. Ausgleichsbetrag des Eigentümers |
(1) |
|
[1] Der Eigentümer
eines im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet gelegenen
Grundstücks hat zur Finanzierung der Sanierung an die Gemeinde
einen Ausgleichsbetrag in Geld zu entrichten, der der durch die
Sanierung bedingten Erhöhung des Bodenwerts seines Grundstücks
entspricht. |
(1) Der Eigentümer eines im förmlich festgelegten
Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücks hat zur Finanzierung der
Sanierung an die Gemeinde einen Ausgleichsbetrag in Geld zu
entrichten, der der durch die Sanierung bedingten Erhöhung des
Bodenwerts seines Grundstücks entspricht. |
[2] Miteigentümer
haften als Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die
einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem
Miteigentumsanteil heranzuziehen. |
Miteigentümer haften als Gesamtschuldner; bei
Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und
Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil
heranzuziehen. |
[3] Werden im
förmlich festgelegten Sanierungsgebiet Erschließungsanlagen im
Sinne des § 127 Abs. 2 hergestellt, erweitert oder verbessert, sind
Vorschriften über die Erhebung von Beiträgen für diese Maßnahmen
auf Grundstücke im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet nicht
anzuwenden. |
Werden im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet
Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Abs. 2 hergestellt,
erweitert oder verbessert, sind Vorschriften über die Erhebung von
Beiträgen für diese Maßnahmen auf Grundstücke im förmlich
festgelegten Sanierungsgebiet nicht anzuwenden. |
[4] Satz 3 gilt
entsprechend für die Anwendung der Vorschrift über die Erhebung von
Kostenerstattungsbeträgen im Sinne des § 135a Abs. 3. |
Satz 3 gilt entsprechend für die Anwendung der
Vorschrift über die Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen im Sinne
des § 135a Abs. 3. |
(2) Die durch die Sanierung bedingte Erhöhung des
Bodenwerts des Grundstücks besteht aus dem Unterschied zwischen dem
Bodenwert, der sich für das Grundstück ergeben würde, wenn eine
Sanierung weder beabsichtigt noch durchgeführt worden wäre
(Anfangswert), und dem Bodenwert, der sich für das Grundstück durch
die rechtliche und tatsächliche Neuordnung des förmlich
festgelegten Sanierungsgebiets ergibt (Endwert). |
(2) Die durch die Sanierung bedingte Erhöhung des
Bodenwerts des Grundstücks besteht aus dem Unterschied zwischen dem
Bodenwert, der sich für das Grundstück ergeben würde, wenn eine
Sanierung weder beabsichtigt noch durchgeführt worden wäre
(Anfangswert), und dem Bodenwert, der sich für das Grundstück durch
die rechtliche und tatsächliche Neuordnung des förmlich
festgelegten Sanierungsgebiets ergibt (Endwert). |
(2a) |
|
[1] Die Gemeinde
kann durch Satzung bestimmen, dass der Ausgleichsbetrag abweichend
von Absatz 1 Satz 1 ausgehend von dem Aufwand (ohne die Kosten
seiner Finanzierung) für die Erweiterung oder Verbesserung von
Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 1 bis 3
(Verkehrsanlagen) in dem Sanierungsgebiet zu berechnen ist;
Voraussetzung für den Erlass der Satzung sind Anhaltspunkte dafür,
dass die sanierungsbedingte Erhöhung der Bodenwerte der Grundstücke
in dem Sanierungsgebiet nicht wesentlich über der Hälfte dieses
Aufwands liegt. |
(2a) Die Gemeinde kann durch Satzung bestimmen,
dass der Ausgleichsbetrag abweichend von Absatz 1 Satz 1 ausgehend
von dem Aufwand (ohne die Kosten seiner Finanzierung) für die
Erweiterung oder Verbesserung von Erschließungsanlagen im Sinne des
§ 127 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 (Verkehrsanlagen) in dem Sanierungsgebiet
zu berechnen ist; Voraussetzung für den Erlass der Satzung sind
Anhaltspunkte dafür, dass die sanierungsbedingte Erhöhung der
Bodenwerte der Grundstücke in dem Sanierungsgebiet nicht wesentlich
über der Hälfte dieses Aufwands liegt. |
[2] In der Satzung
ist zu bestimmen, bis zu welcher Höhe der Aufwand der Berechnung zu
Grunde zu legen ist; sie darf 50 vom Hundert nicht
übersteigen. |
In der Satzung ist zu bestimmen, bis zu welcher
Höhe der Aufwand der Berechnung zu Grunde zu legen ist; sie darf 50
vom Hundert nicht übersteigen. |
[3] Im
Geltungsbereich der Satzung berechnet sich der Ausgleichsbetrag für
das jeweilige Grundstück nach dem Verhältnis seiner Fläche zur
Gesamtfläche; als Gesamtfläche ist die Fläche des Sanierungsgebiets
ohne die Flächen für die Verkehrsanlagen zu Grunde zu legen. |
Im Geltungsbereich der Satzung berechnet sich der
Ausgleichsbetrag für das jeweilige Grundstück nach dem Verhältnis
seiner Fläche zur Gesamtfläche; als Gesamtfläche ist die Fläche des
Sanierungsgebiets ohne die Flächen für die Verkehrsanlagen zu
Grunde zu legen. |
[4] § 128 Abs. 1 und
3 ist entsprechend anzuwenden. |
§ 128 Abs. 1 und 3 ist entsprechend
anzuwenden. |
(3) |
|
[1] Der
Ausgleichsbetrag ist nach Abschluß
der Sanierung (§§ 162 und 163) zu entrichten. |
(3) Der Ausgleichsbetrag ist nach Abschluss der Sanierung (§§ 162 und 163) zu
entrichten. |
[2] Die Gemeinde
kann die Ablösung im ganzen vor
Abschluß der Sanierung zulassen;
dabei kann zur Deckung von Kosten der Sanierungsmaßnahme auch ein
höherer Betrag als der Ausgleichsbetrag vereinbart werden. |
Die Gemeinde kann die Ablösung im Ganzen vor Abschluss der Sanierung zulassen; dabei kann
zur Deckung von Kosten der Sanierungsmaßnahme auch ein höherer
Betrag als der Ausgleichsbetrag vereinbart werden. |
[3] Die Gemeinde
soll auf Antrag des Ausgleichsbetragspflichtigen den
Ausgleichsbetrag vorzeitig festsetzen, wenn der
Ausgleichsbetragspflichtige an der Festsetzung vor Abschluß der Sanierung ein berechtigtes
Interesse hat und der Ausgleichsbetrag mit hinreichender Sicherheit
ermittelt werden kann. |
Die Gemeinde soll auf Antrag des
Ausgleichsbetragspflichtigen den Ausgleichsbetrag vorzeitig
festsetzen, wenn der Ausgleichsbetragspflichtige an der Festsetzung
vor Abschluss der Sanierung ein
berechtigtes Interesse hat und der Ausgleichsbetrag mit
hinreichender Sicherheit ermittelt werden kann. |
(4) |
|
[1] Die Gemeinde
fordert den Ausgleichsbetrag durch Bescheid an; der Betrag wird
einen Monat nach der Bekanntgabe des Bescheids fällig. |
(4) Die Gemeinde fordert den Ausgleichsbetrag durch
Bescheid an; der Betrag wird einen Monat nach der Bekanntgabe des
Bescheids fällig. |
[2] Vor der
Festsetzung des Ausgleichsbetrags ist dem
Ausgleichsbetragspflichtigen Gelegenheit zur Stellungnahme und
Erörterung der für die Wertermittlung seines Grundstücks
maßgeblichen Verhältnisse sowie der nach § 155 anrechenbaren
Beträge innerhalb angemessener Frist zu geben. |
Vor der Festsetzung des Ausgleichsbetrags ist dem
Ausgleichsbetragspflichtigen Gelegenheit zur Stellungnahme und
Erörterung der für die Wertermittlung seines Grundstücks
maßgeblichen Verhältnisse sowie der nach § 155 Abs. 1 anrechenbaren Beträge innerhalb
angemessener Frist zu geben. |
[3] Der
Ausgleichsbetrag ruht nicht als öffentliche Last auf dem
Grundstück. |
Der Ausgleichsbetrag ruht nicht als öffentliche
Last auf dem Grundstück. |
(5) |
|
[1] Die Gemeinde hat
den Ausgleichsbetrag auf Antrag des Eigentümers in ein
Tilgungsdarlehen umzuwandeln, sofern diesem nicht zugemutet werden
kann, die Verpflichtung bei Fälligkeit mit eigenen oder fremden
Mitteln zu erfüllen. |
(5) Die Gemeinde hat den Ausgleichsbetrag auf
Antrag des Eigentümers in ein Tilgungsdarlehen umzuwandeln, sofern
diesem nicht zugemutet werden kann, die Verpflichtung bei
Fälligkeit mit eigenen oder fremden Mitteln zu erfüllen. |
[2] Die
Darlehensschuld ist mit höchstens 6 vom Hundert jährlich zu
verzinsen und mit 5 vom Hundert zuzüglich der ersparten Zinsen
jährlich zu tilgen. |
Die Darlehensschuld ist mit höchstens 6 vom Hundert
jährlich zu verzinsen und mit 5 vom Hundert zuzüglich der ersparten
Zinsen jährlich zu tilgen. |
[3] Der Tilgungssatz
kann im Einzelfall bis auf 1 vom Hundert herabgesetzt werden und
das Darlehen niedrig verzinslich oder zinsfrei gestellt werden,
wenn dies im öffentlichen Interesse oder zur Vermeidung unbilliger
Härten oder zur Vermeidung einer von dem
Ausgleichsbetragspflichtigen nicht zu vertretenden
Unwirtschaftlichkeit der Grundstücksnutzung geboten ist. |
Der Tilgungssatz kann im Einzelfall bis auf 1 vom
Hundert herabgesetzt werden und das Darlehen niedrig verzinslich
oder zinsfrei gestellt werden, wenn dies im öffentlichen Interesse
oder zur Vermeidung unbilliger Härten oder zur Vermeidung einer von
dem Ausgleichsbetragspflichtigen nicht zu vertretenden
Unwirtschaftlichkeit der Grundstücksnutzung geboten ist. |
[4] Die Gemeinde
soll den zur Finanzierung der Neubebauung, Modernisierung oder
Instandsetzung erforderlichen Grundpfandrechten den Vorrang vor
einem zur Sicherung ihres Tilgungsdarlehens bestellten
Grundpfandrecht einräumen. |
Die Gemeinde soll den zur Finanzierung der
Neubebauung, Modernisierung oder Instandsetzung erforderlichen
Grundpfandrechten den Vorrang vor einem zur Sicherung ihres
Tilgungsdarlehens bestellten Grundpfandrecht einräumen. |
(6) Die Gemeinde kann von den Eigentümern auf den
nach den Absätzen 1 bis 4 zu entrichtenden Ausgleichsbetrag
Vorauszahlungen verlangen, sobald auf dem Grundstück eine den
Zielen und Zwecken der Sanierung entsprechende Bebauung oder
sonstige Nutzung zulässig ist; die Absätze 1 bis 5 sind sinngemäß
anzuwenden. |
(6) Die Gemeinde kann von den Eigentümern auf den
nach den Absätzen 1 bis 4 zu entrichtenden Ausgleichsbetrag
Vorauszahlungen verlangen, sobald auf dem Grundstück eine den
Zielen und Zwecken der Sanierung entsprechende Bebauung oder
sonstige Nutzung zulässig ist; die Absätze 1 bis 5 sind sinngemäß
anzuwenden. |
§ 155. Anrechnung auf den Ausgleichsbetrag,
Absehen |
§ 155. Anrechnung auf den Ausgleichsbetrag,
Absehen |
(1) Auf den Ausgleichsbetrag sind anzurechnen |
(1) Auf den Ausgleichsbetrag sind anzurechnen |
1. die durch die Sanierung entstandenen Vorteile
oder Bodenwerterhöhungen des Grundstücks, die bereits in einem
anderen Verfahren, insbesondere in einem Enteignungsverfahren
berücksichtigt worden sind; für Umlegungsverfahren bleibt Absatz 2
unberührt, |
1. die durch die Sanierung entstandenen Vorteile
oder Bodenwerterhöhungen des Grundstücks, die bereits in einem
anderen Verfahren, insbesondere in einem Enteignungsverfahren
berücksichtigt worden sind; für Umlegungsverfahren bleibt Absatz 2
unberührt, |
2. die Bodenwerterhöhungen des Grundstücks, die der
Eigentümer zulässigerweise durch eigene Aufwendungen bewirkt hat;
soweit der Eigentümer gemäß § 146 Abs. 3 Ordnungsmaßnahmen
durchgeführt oder Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen im Sinne
des § 148 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 errichtet oder geändert hat, sind
jedoch die ihm entstandenen Kosten anzurechnen, |
2. die Bodenwerterhöhungen des Grundstücks, die der
Eigentümer zulässigerweise durch eigene Aufwendungen bewirkt hat;
soweit der Eigentümer gemäß § 146 Abs. 3 Ordnungsmaßnahmen
durchgeführt oder Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen im Sinne
des § 148 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 errichtet oder geändert hat, sind
jedoch die ihm entstandenen Kosten anzurechnen, |
3. die Bodenwerterhöhungen des Grundstücks, die der
Eigentümer beim Erwerb des Grundstücks als Teil des Kaufpreises in
einem den Vorschriften der Nummern 1 und 2 sowie des § 154
entsprechenden Betrag zulässigerweise bereits entrichtet hat. |
3. die Bodenwerterhöhungen des Grundstücks, die der
Eigentümer beim Erwerb des Grundstücks als Teil des Kaufpreises in
einem den Vorschriften der Nummern 1 und 2 sowie des § 154
entsprechenden Betrag zulässigerweise bereits entrichtet hat. |
(2) Ein Ausgleichsbetrag entfällt, wenn eine
Umlegung nach Maßgabe des § 153 Abs. 5 durchgeführt worden
ist. |
(2) Ein Ausgleichsbetrag entfällt, wenn eine
Umlegung nach Maßgabe des § 153 Abs. 5 durchgeführt worden
ist. |
(3) |
|
[1] Die Gemeinde
kann für das förmlich festgelegte Sanierungsgebiet oder für zu
bezeichnende Teile des Sanierungsgebiets von der Festsetzung des
Ausgleichsbetrags absehen, wenn |
(3) Die Gemeinde kann für das förmlich festgelegte
Sanierungsgebiet oder für zu bezeichnende Teile des
Sanierungsgebiets von der Festsetzung des Ausgleichsbetrags
absehen, wenn |
1. eine geringfügige Bodenwerterhöhung gutachtlich
ermittelt worden ist und |
1. eine geringfügige Bodenwerterhöhung gutachtlich
ermittelt worden ist und |
2. der Verwaltungsaufwand für die Erhebung des
Ausgleichsbetrags in keinem Verhältnis zu den möglichen Einnahmen
steht. |
2. der Verwaltungsaufwand für die Erhebung des
Ausgleichsbetrags in keinem Verhältnis zu den möglichen Einnahmen
steht. |
[2] Die Entscheidung
nach Satz 1 kann auch getroffen werden, bevor die Sanierung
abgeschlossen ist. |
Die Entscheidung nach Satz 1 kann auch getroffen
werden, bevor die Sanierung abgeschlossen ist. |
(4) |
|
[1] Die Gemeinde
kann im Einzelfall von der Erhebung des Ausgleichsbetrags ganz oder
teilweise absehen, wenn dies im öffentlichen Interesse oder zur
Vermeidung unbilliger Härten geboten ist. |
(4) Die Gemeinde kann im Einzelfall von der
Erhebung des Ausgleichsbetrags ganz oder teilweise absehen, wenn
dies im öffentlichen Interesse oder zur Vermeidung unbilliger
Härten geboten ist. |
[2] Die Freistellung
kann auch vor Abschluß der Sanierung
erfolgen. |
Die Freistellung kann auch vor Abschluss der Sanierung erfolgen. |
(5) Im übrigen sind
die landesrechtlichen Vorschriften über kommunale Beiträge
einschließlich der Bestimmungen über die Stundung und den
Erlaß entsprechend anzuwenden. |
(5) Im Übrigen sind
die landesrechtlichen Vorschriften über kommunale Beiträge
einschließlich der Bestimmungen über die Stundung und den
Erlass entsprechend
anzuwenden. |
(6) Sind dem Eigentümer Kosten der
Ordnungsmaßnahmen oder Kosten für die Errichtung oder Änderung von
Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen im Sinne des § 148 Abs. 2
Satz 1 Nr. 3 entstanden, hat die Gemeinde sie ihm zu erstatten,
soweit sie über den nach § 154 und Absatz 1 ermittelten
Ausgleichsbetrag hinausgehen und die Erstattung nicht vertraglich
ausgeschlossen wurde. |
(6) Sind dem Eigentümer Kosten der
Ordnungsmaßnahmen oder Kosten für die Errichtung oder Änderung von
Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen im Sinne des § 148 Abs. 2
Satz 1 Nr. 3 entstanden, hat die Gemeinde sie ihm zu erstatten,
soweit sie über den nach § 154 und Absatz 1 ermittelten
Ausgleichsbetrag hinausgehen und die Erstattung nicht vertraglich
ausgeschlossen wurde. |
§ 155a |
|
(weggefallen) |
|
§ 155b |
|
(weggefallen) |
|
§ 155c |
|
(weggefallen) |
|
§ 156.
Überleitungsvorschriften zur förmlichen Festlegung |
§ 156. Überleitungsvorschriften zur förmlichen
Festlegung |
(1) |
|
[1]
Beitragspflichten für Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Abs.
2, die vor der förmlichen Festlegung entstanden sind, bleiben
unberührt. |
(1) Beitragspflichten für Erschließungsanlagen im
Sinne des § 127 Abs. 2, die vor der förmlichen Festlegung
entstanden sind, bleiben unberührt. |
[2] Entsprechendes
gilt für Kostenerstattungsbeträge im Sinne des § 135a Abs. 3. |
Entsprechendes gilt für Kostenerstattungsbeträge im
Sinne des § 135a Abs. 3. |
(2) Hat die Umlegungsstelle vor der förmlichen
Festlegung des Sanierungsgebiets in einem Umlegungsverfahren, das
sich auf Grundstücke im Gebiet bezieht, den Umlegungsplan nach § 66
aufgestellt oder ist eine Vorwegentscheidung nach § 76 getroffen
worden, bleibt es dabei. |
(2) Hat die Umlegungsstelle vor der förmlichen
Festlegung des Sanierungsgebiets in einem Umlegungsverfahren, das
sich auf Grundstücke im Gebiet bezieht, den Umlegungsplan nach § 66
Abs. 1 aufgestellt oder ist eine
Vorwegentscheidung nach § 76 getroffen worden, bleibt es
dabei. |
(3) Hat die Enteignungsbehörde vor der förmlichen
Festlegung des Sanierungsgebiets den Enteignungsbeschluß nach § 113 für ein in dem
Gebiet gelegenes Grundstück erlassen oder ist eine Einigung nach §
110 beurkundet worden, sind die Vorschriften des Ersten Kapitels
weiter anzuwenden. |
(3) Hat die Enteignungsbehörde vor der förmlichen
Festlegung des Sanierungsgebiets den Enteignungsbeschluss nach § 113 für ein in dem
Gebiet gelegenes Grundstück erlassen oder ist eine Einigung nach §
110 beurkundet worden, sind die Vorschriften des Ersten Kapitels
weiter anzuwenden. |
§ 156a. Kosten und Finanzierung der
Sanierungsmaßnahme |
§ 156a. Kosten und Finanzierung der
Sanierungsmaßnahme |
(1) |
|
[1] Ergibt sich nach
der Durchführung der städtebaulichen Sanierungsmaßnahme und der
Übertragung eines Treuhandvermögens des Sanierungsträgers auf die
Gemeinde bei ihr ein Überschuß der
bei der Vorbereitung und Durchführung der städtebaulichen
Sanierungsmaßnahme erzielten Einnahmen über die hierfür getätigten
Ausgaben, so ist dieser Überschuß
auf die Eigentümer der im Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücke zu
verteilen. |
(1) Ergibt sich nach der Durchführung der
städtebaulichen Sanierungsmaßnahme und der Übertragung eines
Treuhandvermögens des Sanierungsträgers auf die Gemeinde bei ihr
ein Überschuss der bei der
Vorbereitung und Durchführung der städtebaulichen
Sanierungsmaßnahme erzielten Einnahmen über die hierfür getätigten
Ausgaben, so ist dieser Überschuss
auf die Eigentümer der im Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücke zu
verteilen. |
[2] Maßgebend sind
die Eigentumsverhältnisse bei der Bekanntmachung des Beschlusses
über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets. |
Maßgebend sind die Eigentumsverhältnisse bei der
Bekanntmachung des Beschlusses über die förmliche Festlegung des
Sanierungsgebiets. |
[3] Ist nach diesem
Zeitpunkt das Eigentum gegen Entgelt übertragen worden, so steht
der auf das Grundstück entfallende Anteil dem früheren Eigentümer
und dem Eigentümer, der zu einem Ausgleichsbetrag nach § 154
herangezogen worden ist, je zur Hälfte zu. |
Ist nach diesem Zeitpunkt das Eigentum gegen
Entgelt übertragen worden, so steht der auf das Grundstück
entfallende Anteil dem früheren Eigentümer und dem Eigentümer, der
zu einem Ausgleichsbetrag nach § 154 herangezogen worden ist, je
zur Hälfte zu. |
(2) Die auf die einzelnen Grundstücke entfallenden
Anteile des Überschusses sind nach dem Verhältnis der Anfangswerte
der Grundstücke im Sinne des § 154 Abs. 2 zu bestimmen. |
(2) Die auf die einzelnen Grundstücke entfallenden
Anteile des Überschusses sind nach dem Verhältnis der Anfangswerte
der Grundstücke im Sinne des § 154 Abs. 2 zu bestimmen. |
(3) |
|
[1] Die Gemeinde hat
bei der Errechnung des Überschusses Zuschüsse abzuziehen, die ihr
oder Eigentümern aus Mitteln eines anderen öffentlichen Haushalts
zur Deckung von Kosten der Vorbereitung oder Durchführung der
Sanierungsmaßnahme gewährt worden sind. |
(3) Die Gemeinde hat bei der Errechnung des
Überschusses Zuschüsse abzuziehen, die ihr oder Eigentümern aus
Mitteln eines anderen öffentlichen Haushalts zur Deckung von Kosten
der Vorbereitung oder Durchführung der Sanierungsmaßnahme gewährt
worden sind. |
[2] Im übrigen bestimmt sich das Verfahren zur
Verteilung des Überschusses nach landesrechtlichen Regelungen. |
Im Übrigen bestimmt
sich das Verfahren zur Verteilung des Überschusses nach
landesrechtlichen Regelungen. |
Vierter Abschnitt.
Sanierungsträger und andere Beauftragte |
|
§ 157. Erfüllung von Aufgaben für die Gemeinde |
§ 157. Erfüllung von Aufgaben für die Gemeinde |
(1) |
|
[1] Die Gemeinde
kann sich zur Erfüllung von Aufgaben, die ihr bei der Vorbereitung
oder Durchführung der Sanierung obliegen, eines geeigneten
Beauftragten bedienen. |
(1) Die Gemeinde kann sich zur Erfüllung von
Aufgaben, die ihr bei der Vorbereitung oder Durchführung der
Sanierung obliegen, eines geeigneten Beauftragten bedienen. |
[2] Sie darf jedoch
die Aufgabe, |
Sie darf jedoch die Aufgabe, |
1. städtebauliche Sanierungsmaßnahmen
durchzuführen, die der Gemeinde nach den §§ 146 bis 148
obliegen, |
1. städtebauliche Sanierungsmaßnahmen
durchzuführen, die der Gemeinde nach den §§ 146 bis 148
obliegen, |
2. Grundstücke oder Rechte an ihnen zur
Vorbereitung oder Durchführung der Sanierung im Auftrag der
Gemeinde zu erwerben, |
2. Grundstücke oder Rechte an ihnen zur
Vorbereitung oder Durchführung der Sanierung im Auftrag der
Gemeinde zu erwerben, |
3. der Sanierung dienende Mittel zu
bewirtschaften, |
3. der Sanierung dienende Mittel zu
bewirtschaften, |
nur einem Unternehmen (Sanierungsträger)
übertragen, das die Voraussetzungen für die Übernahme der Aufgaben
als Sanierungsträger nach § 158 erfüllt. |
nur einem Unternehmen (Sanierungsträger)
übertragen, das die Voraussetzungen für die Übernahme der Aufgaben
als Sanierungsträger nach § 158 erfüllt. |
(2) Die Gemeinde soll die Ausarbeitung der
Bauleitpläne und die Aufgaben eines für eigene Rechnung tätigen
Sanierungsträgers nicht demselben Unternehmen oder einem rechtlich
oder wirtschaftlich von ihm abhängigen Unternehmen übertragen. |
(2) Die Gemeinde soll die Ausarbeitung der
Bauleitpläne und die Aufgaben eines für eigene Rechnung tätigen
Sanierungsträgers nicht demselben Unternehmen oder einem rechtlich
oder wirtschaftlich von ihm abhängigen Unternehmen übertragen. |
§ 158. Voraussetzungen für die Beauftragung als
Sanierungsträger |
§ 158. Voraussetzungen für die Beauftragung als
Sanierungsträger |
Dem Unternehmen können die Aufgaben als
Sanierungsträger nur übertragen werden, wenn |
Dem Unternehmen können die Aufgaben als
Sanierungsträger nur übertragen werden, wenn |
1. das Unternehmen nicht selbst als Bauunternehmen
tätig oder von einem Bauunternehmen abhängig ist, |
1. das Unternehmen nicht selbst als Bauunternehmen
tätig oder von einem Bauunternehmen abhängig ist, |
2. das Unternehmen nach seiner Geschäftstätigkeit
und seinen wirtschaftlichen Verhältnissen geeignet und in der Lage
ist, die Aufgaben eines Sanierungsträgers ordnungsgemäß zu
erfüllen, |
2. das Unternehmen nach seiner Geschäftstätigkeit
und seinen wirtschaftlichen Verhältnissen geeignet und in der Lage
ist, die Aufgaben eines Sanierungsträgers ordnungsgemäß zu
erfüllen, |
3. das Unternehmen, sofern es nicht bereits kraft
Gesetzes einer jährlichen Prüfung seiner Geschäftstätigkeit und
seiner wirtschaftlichen Verhältnisse unterliegt, sich einer
derartigen Prüfung unterworfen hat oder unterwirft, |
3. das Unternehmen, sofern es nicht bereits kraft
Gesetzes einer jährlichen Prüfung seiner Geschäftstätigkeit und
seiner wirtschaftlichen Verhältnisse unterliegt, sich einer
derartigen Prüfung unterworfen hat oder unterwirft, |
4. die zur Vertretung berufenen Personen sowie die
leitenden Angestellten die erforderliche geschäftliche
Zuverlässigkeit besitzen. |
4. die zur Vertretung berufenen Personen sowie die
leitenden Angestellten die erforderliche geschäftliche
Zuverlässigkeit besitzen. |
§ 159. Erfüllung der Aufgaben als
Sanierungsträger |
§ 159. Erfüllung der Aufgaben als
Sanierungsträger |
(1) |
|
[1] Der
Sanierungsträger erfüllt die ihm von der Gemeinde übertragenen
Aufgaben nach § 157 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder 2 im eigenen Namen für
Rechnung der Gemeinde als deren Treuhänder oder im eigenen Namen
für eigene Rechnung. |
(1) Der Sanierungsträger erfüllt die ihm von der
Gemeinde übertragenen Aufgaben nach § 157 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder
2 im eigenen Namen für Rechnung der Gemeinde als deren Treuhänder
oder im eigenen Namen für eigene Rechnung. |
[2] Die ihm von der
Gemeinde übertragene Aufgabe nach § 157 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 erfüllt
er im eigenen Namen für Rechnung der Gemeinde als deren
Treuhänder. |
Die ihm von der Gemeinde übertragene Aufgabe nach §
157 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 erfüllt er im eigenen Namen für Rechnung
der Gemeinde als deren Treuhänder. |
[3] Der
Sanierungsträger hat der Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu
erteilen. |
Der Sanierungsträger hat der Gemeinde auf Verlangen
Auskunft zu erteilen. |
(2) |
|
[1] Die Gemeinde und
der Sanierungsträger legen mindestens die Aufgaben, die
Rechtsstellung, in der sie der Sanierungsträger zu erfüllen hat,
eine von der Gemeinde hierfür zu entrichtende angemessene Vergütung
und die Befugnis der Gemeinde zur Erteilung von Weisungen durch
schriftlichen Vertrag fest. |
(2) Die Gemeinde und der Sanierungsträger legen
mindestens die Aufgaben, die Rechtsstellung, in der sie der
Sanierungsträger zu erfüllen hat, eine von der Gemeinde hierfür zu
entrichtende angemessene Vergütung und die Befugnis der Gemeinde
zur Erteilung von Weisungen durch schriftlichen Vertrag fest. |
[2] Der Vertrag
bedarf nicht der Form des § 311b Abs. 1 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs. |
Der Vertrag bedarf nicht der Form des § 311b Abs. 1
des Bürgerlichen Gesetzbuchs. |
[3] Er kann von
jeder Seite nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. |
Er kann von jeder Seite nur aus wichtigem Grund
gekündigt werden. |
(3) |
|
[1] Der
Sanierungsträger ist verpflichtet, die Grundstücke, die er nach
Übertragung der Aufgabe zur Vorbereitung oder Durchführung der
Sanierung erworben hat, nach Maßgabe des § 89 Abs. 3 und 4 und
unter Beachtung der Weisungen der Gemeinde zu veräußern. |
(3) Der Sanierungsträger ist verpflichtet, die
Grundstücke, die er nach Übertragung der Aufgabe zur Vorbereitung
oder Durchführung der Sanierung erworben hat, nach Maßgabe des § 89
Abs. 3 und 4 und unter Beachtung der Weisungen der Gemeinde zu
veräußern. |
[2] Er hat die
Grundstücke, die er nicht veräußert hat, der Gemeinde anzugeben und
auf ihr Verlangen an Dritte oder an sie zu veräußern. |
Er hat die Grundstücke, die er nicht veräußert hat,
der Gemeinde anzugeben und auf ihr Verlangen an Dritte oder an sie
zu veräußern. |
(4) |
|
[1] Ist in dem von
dem Erwerber an den Sanierungsträger entrichteten Kaufpreis ein
Betrag enthalten, der nach den §§ 154 und 155 vom Eigentümer zu
tragen wäre, hat der Sanierungsträger diesen Betrag an die Gemeinde
abzuführen oder mit ihr zu verrechnen. |
(4) Ist in dem von dem Erwerber an den
Sanierungsträger entrichteten Kaufpreis ein Betrag enthalten, der
nach den §§ 154 und 155 vom Eigentümer zu tragen wäre, hat der
Sanierungsträger diesen Betrag an die Gemeinde abzuführen oder mit
ihr zu verrechnen. |
[2] In den Fällen
des § 153 Abs. 4 Satz 2 hat der Sanierungsträger Ansprüche aus dem
Darlehen auf Verlangen entweder an die Gemeinde abzutreten und
empfangene Zinsen und Tilgungen an sie abzuführen oder sie mit ihr
zu verrechnen. |
In den Fällen des § 153 Abs. 4 Satz 2 hat der
Sanierungsträger Ansprüche aus dem Darlehen auf Verlangen entweder
an die Gemeinde abzutreten und empfangene Zinsen und Tilgungen an
sie abzuführen oder sie mit ihr zu verrechnen. |
(5) Der Sanierungsträger hat für die Grundstücke,
deren Eigentümer er bleibt, an die Gemeinde Ausgleichsbeträge nach
Maßgabe der §§ 154 und 155 zu entrichten. |
(5) Der Sanierungsträger hat für die Grundstücke,
deren Eigentümer er bleibt, an die Gemeinde Ausgleichsbeträge nach
Maßgabe der §§ 154 und 155 zu entrichten. |
(6) |
|
[1] Kündigt die
Gemeinde im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das
Vermögen des für eigene Rechnung tätigen Sanierungsträgers den mit
diesem geschlossenen Vertrag, kann sie vom Insolvenzverwalter
verlangen, ihr die im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet
gelegenen Grundstücke, die der Sanierungsträger nach Übertragung
der Aufgaben zur Vorbereitung oder Durchführung der Sanierung
erworben hat, gegen Erstattung der vom Sanierungsträger erbrachten
Aufwendungen zu übereignen. |
(6) Kündigt die Gemeinde im Falle der Eröffnung des
Insolvenzverfahrens über das Vermögen des für eigene Rechnung
tätigen Sanierungsträgers den mit diesem geschlossenen Vertrag,
kann sie vom Insolvenzverwalter verlangen, ihr die im förmlich
festgelegten Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücke, die der
Sanierungsträger nach Übertragung der Aufgaben zur Vorbereitung
oder Durchführung der Sanierung erworben hat, gegen Erstattung der
vom Sanierungsträger erbrachten Aufwendungen zu übereignen. |
[2] Der
Insolvenzverwalter ist verpflichtet, der Gemeinde ein Verzeichnis
dieser Grundstücke zu übergeben. |
Der Insolvenzverwalter ist verpflichtet, der
Gemeinde ein Verzeichnis dieser Grundstücke zu übergeben. |
[3] Die Gemeinde
kann ihren Anspruch nur binnen sechs Monaten nach Übergabe des
Grundstücksverzeichnisses geltend machen. |
Die Gemeinde kann ihren Anspruch nur binnen sechs
Monaten nach Übergabe des Grundstücksverzeichnisses geltend
machen. |
[] Im übrigen haftet die Gemeinde den Gläubigern von
Verbindlichkeiten aus der Durchführung der Ordnungsmaßnahmen wie
ein Bürge, soweit sie aus dem Vermögen des Sanierungsträgers im
Insolvenzverfahren keine vollständige Befriedigung erlangt
haben. |
Im Übrigen haftet
die Gemeinde den Gläubigern von Verbindlichkeiten aus der
Durchführung der Ordnungsmaßnahmen wie ein Bürge, soweit sie aus
dem Vermögen des Sanierungsträgers im Insolvenzverfahren keine
vollständige Befriedigung erlangt haben. |
(7)
(weggefallen) |
|
§ 160. Treuhandvermögen |
§ 160. Treuhandvermögen |
(1) |
|
[1] Ist dem
Sanierungsträger eine Aufgabe als Treuhänder der Gemeinde
übertragen, erfüllt er sie mit einem Treuhandvermögen in eigenem
Namen für Rechnung der Gemeinde. |
(1) Ist dem Sanierungsträger eine Aufgabe als
Treuhänder der Gemeinde übertragen, erfüllt er sie mit einem
Treuhandvermögen in eigenem Namen für Rechnung der Gemeinde. |
[2] Der
Sanierungsträger erhält von der Gemeinde für den Rechtsverkehr eine
Bescheinigung über die Übertragung der Aufgabe als Treuhänder. |
Der Sanierungsträger erhält von der Gemeinde für
den Rechtsverkehr eine Bescheinigung über die Übertragung der
Aufgabe als Treuhänder. |
[3] Er soll bei
Erfüllung der Aufgabe seinem Namen einen das Treuhandverhältnis
kennzeichnenden Zusatz hinzufügen. |
Er soll bei Erfüllung der Aufgabe seinem Namen
einen das Treuhandverhältnis kennzeichnenden Zusatz
hinzufügen. |
(2) Der als Treuhänder tätige Sanierungsträger hat
das in Erfüllung der Aufgabe gebildete Treuhandvermögen getrennt
von anderem Vermögen zu verwalten. |
(2) Der als Treuhänder tätige Sanierungsträger hat
das in Erfüllung der Aufgabe gebildete Treuhandvermögen getrennt
von anderem Vermögen zu verwalten. |
(3) |
|
[1] Zum
Treuhandvermögen gehören die Mittel, die die Gemeinde dem
Sanierungsträger zur Erfüllung der Aufgabe zur Verfügung
stellt. |
(3) Zum Treuhandvermögen gehören die Mittel, die
die Gemeinde dem Sanierungsträger zur Erfüllung der Aufgabe zur
Verfügung stellt. |
[2] Zum
Treuhandvermögen gehört auch, was der Sanierungsträger mit Mitteln
des Treuhandvermögens oder durch ein Rechtsgeschäft, das sich auf
das Treuhandvermögen bezieht, oder aufgrund eines zum Treuhandvermögen gehörenden
Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder
Entziehung eines zum Treuhandvermögen gehörenden Gegenstands
erwirbt. |
Zum Treuhandvermögen gehört auch, was der
Sanierungsträger mit Mitteln des Treuhandvermögens oder durch ein
Rechtsgeschäft, das sich auf das Treuhandvermögen bezieht, oder
auf Grund eines zum
Treuhandvermögen gehörenden Rechts oder als Ersatz für die
Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines zum Treuhandvermögen
gehörenden Gegenstands erwirbt. |
(4) |
|
[1] Die Gemeinde
gewährleistet die Erfüllung der Verbindlichkeiten, für die der
Sanierungsträger mit dem Treuhandvermögen haftet. |
(4) Die Gemeinde gewährleistet die Erfüllung der
Verbindlichkeiten, für die der Sanierungsträger mit dem
Treuhandvermögen haftet. |
[2] Mittel, die der
Sanierungsträger darlehensweise von einem Dritten erhält, gehören
nur dann zum Treuhandvermögen, wenn die Gemeinde der
Darlehensaufnahme schriftlich zugestimmt hat. |
Mittel, die der Sanierungsträger darlehensweise von
einem Dritten erhält, gehören nur dann zum Treuhandvermögen, wenn
die Gemeinde der Darlehensaufnahme schriftlich zugestimmt hat. |
[3] Das gleiche gilt für eigene Mittel, die der
Sanierungsträger einbringt. |
Das Gleiche gilt
für eigene Mittel, die der Sanierungsträger einbringt. |
(5) |
|
[1] Grundstücke im
förmlich festgelegten Sanierungsgebiet, die der Sanierungsträger
vor oder nach Übertragung der Aufgabe mit Mitteln, die nicht zum
Treuhandvermögen gehören, oder unter Hergabe von eigenem
Austauschland erworben hat, hat er auf Verlangen der Gemeinde gegen
Ersatz seiner Aufwendungen in das Treuhandvermögen zu
überführen. |
(5) Grundstücke im förmlich festgelegten
Sanierungsgebiet, die der Sanierungsträger vor oder nach
Übertragung der Aufgabe mit Mitteln, die nicht zum Treuhandvermögen
gehören, oder unter Hergabe von eigenem Austauschland erworben hat,
hat er auf Verlangen der Gemeinde gegen Ersatz seiner Aufwendungen
in das Treuhandvermögen zu überführen. |
[2] Dabei sind als
Grundstückswerte die Werte zu berücksichtigen, die sich in
Anwendung des § 153 Abs. 1 ergeben. |
Dabei sind als Grundstückswerte die Werte zu
berücksichtigen, die sich in Anwendung des § 153 Abs. 1
ergeben. |
(6) |
|
[1] Der als
Treuhänder tätige Sanierungsträger hat der Gemeinde nach Beendigung
seiner Tätigkeit Rechenschaft abzulegen. |
(6) Der als Treuhänder tätige Sanierungsträger hat
der Gemeinde nach Beendigung seiner Tätigkeit Rechenschaft
abzulegen. |
[2] Er hat nach
Beendigung seiner Tätigkeit das Treuhandvermögen einschließlich der
Grundstücke, die er nicht veräußert hat, auf die Gemeinde zu
übertragen. |
Er hat nach Beendigung seiner Tätigkeit das
Treuhandvermögen einschließlich der Grundstücke, die er nicht
veräußert hat, auf die Gemeinde zu übertragen. |
[3] Von der
Übertragung an haftet die Gemeinde anstelle des Sanierungsträgers
für die noch bestehenden Verbindlichkeiten, für die dieser mit dem
Treuhandvermögen gehaftet hat. |
Von der Übertragung an haftet die Gemeinde anstelle
des Sanierungsträgers für die noch bestehenden Verbindlichkeiten,
für die dieser mit dem Treuhandvermögen gehaftet hat. |
(7) |
|
[1] Der
Sanierungsträger darf vor der Übertragung nach Absatz 6 die
Grundstücke des Treuhandvermögens, die er unter Hergabe von
entsprechendem nicht zum Treuhandvermögen gehörendem eigenem
Austauschland oder mindestens zwei Jahre, bevor ihm die Gemeinde
einen mit der Sanierung zusammenhängenden Auftrag erteilt hat,
erworben und in das Treuhandvermögen überführt hat, in sein eigenes
Vermögen zurücküberführen. |
(7) Der Sanierungsträger darf vor der Übertragung
nach Absatz 6 die Grundstücke des Treuhandvermögens, die er unter
Hergabe von entsprechendem nicht zum Treuhandvermögen gehörendem
eigenem Austauschland oder mindestens zwei Jahre, bevor ihm die
Gemeinde einen mit der Sanierung zusammenhängenden Auftrag erteilt
hat, erworben und in das Treuhandvermögen überführt hat, in sein
eigenes Vermögen zurücküberführen. |
[2] Sind die von ihm
in das Treuhandvermögen überführten Grundstücke veräußert oder im
Rahmen der Ordnungsmaßnahmen zur Bildung neuer Grundstücke
verwendet oder sind ihre Grenzen verändert worden, kann der
Sanierungsträger andere Grundstücke, die wertmäßig seinen in das
Treuhandvermögen überführten Grundstücken entsprechen, in sein
eigenes Vermögen zurücküberführen; er bedarf hierzu der Genehmigung
der Gemeinde. |
Sind die von ihm in das Treuhandvermögen
überführten Grundstücke veräußert oder im Rahmen der
Ordnungsmaßnahmen zur Bildung neuer Grundstücke verwendet oder sind
ihre Grenzen verändert worden, kann der Sanierungsträger andere
Grundstücke, die wertmäßig seinen in das Treuhandvermögen
überführten Grundstücken entsprechen, in sein eigenes Vermögen
zurücküberführen; er bedarf hierzu der Genehmigung der
Gemeinde. |
[3] Er hat dem
Treuhandvermögen den Verkehrswert der Grundstücke zu erstatten, der
sich durch die rechtliche und tatsächliche Neuordnung des förmlich
festgelegten Sanierungsgebiets ergibt. |
Er hat dem Treuhandvermögen den Verkehrswert der
Grundstücke zu erstatten, der sich durch die rechtliche und
tatsächliche Neuordnung des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets
ergibt. |
§ 161. Sicherung des Treuhandvermögens |
§ 161. Sicherung des Treuhandvermögens |
(1) Der Sanierungsträger haftet Dritten mit dem
Treuhandvermögen nicht für Verbindlichkeiten, die sich nicht auf
das Treuhandvermögen beziehen. |
(1) Der Sanierungsträger haftet Dritten mit dem
Treuhandvermögen nicht für Verbindlichkeiten, die sich nicht auf
das Treuhandvermögen beziehen. |
(2) Wird in das Treuhandvermögen wegen einer
Verbindlichkeit, für die der Sanierungsträger nicht mit dem
Treuhandvermögen haftet, die Zwangsvollstreckung betrieben, kann
die Gemeinde aufgrund des
Treuhandverhältnisses gegen die Zwangsvollstreckung nach Maßgabe
des § 771 der Zivilprozeßordnung
Widerspruch, der Sanierungsträger unter entsprechender Anwendung
des § 767 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung Einwendungen geltend
machen. |
(2) Wird in das Treuhandvermögen wegen einer
Verbindlichkeit, für die der Sanierungsträger nicht mit dem
Treuhandvermögen haftet, die Zwangsvollstreckung betrieben, kann
die Gemeinde auf Grund des
Treuhandverhältnisses gegen die Zwangsvollstreckung nach Maßgabe
des § 771 der Zivilprozessordnung
Widerspruch, der Sanierungsträger unter entsprechender Anwendung
des § 767 Abs. 1 der Zivilprozessordnung Einwendungen geltend
machen. |
(3) |
|
[1] Im Falle der
Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des
Sanierungsträgers gehört das Treuhandvermögen nicht zur
Insolvenzmasse. |
(3) Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
über das Vermögen des Sanierungsträgers gehört das Treuhandvermögen
nicht zur Insolvenzmasse. |
[2] Kündigt die
Gemeinde das Treuhandverhältnis, so hat der Insolvenzverwalter das
Treuhandvermögen auf die Gemeinde zu übertragen und bis zur
Übertragung zu verwalten. |
Kündigt die Gemeinde das Treuhandverhältnis, so hat
der Insolvenzverwalter das Treuhandvermögen auf die Gemeinde zu
übertragen und bis zur Übertragung zu verwalten. |
[3] Von der
Übertragung an haftet die Gemeinde anstelle des Sanierungsträgers
für die Verbindlichkeiten, für die dieser mit dem Treuhandvermögen
gehaftet hat. |
Von der Übertragung an haftet die Gemeinde anstelle
des Sanierungsträgers für die Verbindlichkeiten, für die dieser mit
dem Treuhandvermögen gehaftet hat. |
[4] Die mit der
Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbundenen Rechtsfolgen treten
hinsichtlich der Verbindlichkeiten nicht ein. |
Die mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
verbundenen Rechtsfolgen treten hinsichtlich der Verbindlichkeiten
nicht ein. |
[5] § 418 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden. |
§ 418 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht
anzuwenden. |
Fünfter Abschnitt. Abschluß
der Sanierung |
|
§ 162. Aufhebung der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets |
§ 162. Aufhebung der Sanierungssatzung |
(1) |
|
[1] Die
Sanierungssatzung ist aufzuheben, wenn |
(1) Die Sanierungssatzung ist aufzuheben, wenn |
1. die Sanierung durchgeführt ist oder |
1. die Sanierung durchgeführt ist oder |
2. die Sanierung sich als undurchführbar erweist
oder |
2. die Sanierung sich als undurchführbar erweist
oder |
3. die Sanierungsabsicht aus anderen Gründen
aufgegeben wird oder |
3. die Sanierungsabsicht aus anderen Gründen
aufgegeben wird oder |
4. die nach § 142 Abs. 3 Satz 3 oder 4 für die
Durchführung der Sanierung festgelegte Frist abgelaufen ist. |
4. die nach § 142 Abs. 3 Satz 3 oder 4 für die
Durchführung der Sanierung festgelegte Frist abgelaufen ist. |
[2] Sind diese
Voraussetzungen nur für einen Teil des förmlich festgelegten
Sanierungsgebiets gegeben, ist die Satzung für diesen Teil
aufzuheben. |
Sind diese Voraussetzungen nur für einen Teil des
förmlich festgelegten Sanierungsgebiets gegeben, ist die Satzung
für diesen Teil aufzuheben. |
(2) |
|
[1] Der Beschluß der Gemeinde, durch den die förmliche
Festlegung des Sanierungsgebiets ganz oder teilweise aufgehoben
wird, ergeht als Satzung. |
(2) Der Beschluss
der Gemeinde, durch den die förmliche Festlegung des
Sanierungsgebiets ganz oder teilweise aufgehoben wird, ergeht als
Satzung. |
[2] Die Satzung ist
ortsüblich bekanntzumachen. |
Die Satzung ist ortsüblich |
[3] Die Gemeinde
kann auch ortsüblich bekanntmachen,
daß eine Satzung zur Aufhebung der förmlichen Festlegung des
Sanierungsgebiets beschlossen worden ist; § 10 Abs. 3 Satz 2 bis 5
ist entsprechend anzuwenden. |
bekannt zu machen.
Die Gemeinde kann auch ortsüblich bekannt
machen, dass eine Satzung zur Aufhebung der förmlichen
Festlegung des Sanierungsgebiets beschlossen worden ist; § 10 Abs.
3 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. |
[4] Mit der
Bekanntmachung wird die Satzung rechtsverbindlich. |
Mit der Bekanntmachung wird die Satzung
rechtsverbindlich. |
(3) Die Gemeinde ersucht das Grundbuchamt, die
Sanierungsvermerke zu löschen. |
(3) Die Gemeinde ersucht das Grundbuchamt, die
Sanierungsvermerke zu löschen. |
§ 163. Fortfall von Rechtswirkungen für einzelne
Grundstücke |
§ 163. Fortfall von Rechtswirkungen für einzelne
Grundstücke |
(1) |
|
[1] Die Gemeinde
kann die Sanierung für ein Grundstück als abgeschlossen erklären,
wenn entsprechend den Zielen und Zwecken der Sanierung |
(1) Die Gemeinde kann die Sanierung für ein
Grundstück als abgeschlossen erklären, wenn entsprechend den Zielen
und Zwecken der Sanierung |
1. das Grundstück bebaut ist oder in sonstiger
Weise genutzt wird oder |
1. das Grundstück bebaut ist oder in sonstiger
Weise genutzt wird oder |
2. das Gebäude modernisiert oder instandgesetzt ist. |
2. das Gebäude modernisiert oder instand gesetzt ist. |
[2] Auf Antrag des
Eigentümers hat die Gemeinde die Sanierung für das Grundstück als
abgeschlossen zu erklären. |
Auf Antrag des Eigentümers hat die Gemeinde die
Sanierung für das Grundstück als abgeschlossen zu erklären. |
(2) |
|
[1] Die Gemeinde
kann bereits vor dem in Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt die
Durchführung der Sanierung für einzelne Grundstücke durch Bescheid
an die Eigentümer für abgeschlossen erklären, wenn die den Zielen
und Zwecken der Sanierung entsprechende Bebauung oder sonstige
Nutzung oder die Modernisierung oder Instandsetzung auch ohne
Gefährdung der Ziele und Zwecke der Sanierung zu einem späteren
Zeitpunkt möglich ist. |
(2) Die Gemeinde kann bereits vor dem in Absatz 1
bezeichneten Zeitpunkt die Durchführung der Sanierung für einzelne
Grundstücke durch Bescheid an die Eigentümer für abgeschlossen
erklären, wenn die den Zielen und Zwecken der Sanierung
entsprechende Bebauung oder sonstige Nutzung oder die
Modernisierung oder Instandsetzung auch ohne Gefährdung der Ziele
und Zwecke der Sanierung zu einem späteren Zeitpunkt möglich
ist. |
[2] Ein
Rechtsanspruch auf Abgabe der Erklärung besteht in diesem
Fall nicht. |
Ein Rechtsanspruch auf Abgabe der Erklärung besteht
in diesem Falle nicht. |
(3) |
|
[1] Mit der
Erklärung entfällt die Anwendung der §§ 144, 145 und 153 für dieses
Grundstück. |
(3) Mit der Erklärung entfällt die Anwendung der §§
144, 145 und 153 für dieses Grundstück. |
[2] Die Gemeinde
ersucht das Grundbuchamt, den Sanierungsvermerk zu löschen. |
Die Gemeinde ersucht das Grundbuchamt, den
Sanierungsvermerk zu löschen. |
§ 164. Anspruch auf Rückübertragung |
§ 164. Anspruch auf Rückübertragung |
(1) Wird die Sanierungssatzung aus den in § 162
Abs. 1 Nr. 2 oder 3 bezeichneten Gründen aufgehoben oder ist im
Falle der Aufhebung nach § 162 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 die Sanierung
nicht durchgeführt worden, hat der frühere Eigentümer eines
Grundstücks einen Anspruch gegenüber dem jeweiligen Eigentümer auf
Rückübertragung dieses Grundstücks, wenn es die Gemeinde oder der
Sanierungsträger von ihm nach der förmlichen Festlegung des
Sanierungsgebiets zur Durchführung der Sanierung freihändig oder
nach den Vorschriften dieses Gesetzbuchs ohne Hergabe von
entsprechendem Austauschland, Ersatzland oder Begründung von
Rechten der in § 101 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bezeichneten Art erworben
hatte. |
(1) Wird die Sanierungssatzung aus den in § 162
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3
bezeichneten Gründen aufgehoben oder ist im Falle der Aufhebung
nach § 162 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 die Sanierung nicht durchgeführt
worden, hat der frühere Eigentümer eines Grundstücks einen Anspruch
gegenüber dem jeweiligen Eigentümer auf Rückübertragung dieses
Grundstücks, wenn es die Gemeinde oder der Sanierungsträger von ihm
nach der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets zur
Durchführung der Sanierung freihändig oder nach den Vorschriften
dieses Gesetzbuchs ohne Hergabe von entsprechendem Austauschland,
Ersatzland oder Begründung von Rechten der in § 101 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 bezeichneten Art erworben hatte. |
(2) Der Anspruch besteht nicht, wenn |
(2) Der Anspruch besteht nicht, wenn |
1. das Grundstück als Baugrundstück für den
Gemeinbedarf oder als Verkehrs-, Versorgungs- oder Grünfläche in
einem Bebauungsplan festgesetzt ist oder für sonstige öffentliche
Zwecke benötigt wird oder |
1. das Grundstück als Baugrundstück für den
Gemeinbedarf oder als Verkehrs-, Versorgungs- oder Grünfläche in
einem Bebauungsplan festgesetzt ist oder für sonstige öffentliche
Zwecke benötigt wird oder |
2. der frühere Eigentümer selbst das Grundstück im
Wege der Enteignung erworben hatte oder |
2. der frühere Eigentümer selbst das Grundstück im
Wege der Enteignung erworben hatte oder |
3. der Eigentümer mit der zweckgerechten Verwendung
des Grundstücks begonnen hat oder |
3. der Eigentümer mit der zweckgerechten Verwendung
des Grundstücks begonnen hat oder |
4. das Grundstück aufgrund des § 89 oder des § 159 Abs. 3 an einen
Dritten veräußert wurde oder |
4. das Grundstück auf
Grund des § 89 oder des § 159 Abs. 3 an einen Dritten
veräußert wurde oder |
5. die Grundstücksgrenzen erheblich verändert
worden sind. |
5. die Grundstücksgrenzen erheblich verändert
worden sind. |
(3) Die Rückübertragung kann nur binnen zwei Jahren
seit der Aufhebung der Sanierungssatzung verlangt werden. |
(3) Die Rückübertragung kann nur binnen zwei Jahren
seit der Aufhebung der Sanierungssatzung verlangt werden. |
(4) Der frühere Eigentümer hat als Kaufpreis den
Verkehrswert zu zahlen, den das Grundstück im Zeitpunkt der
Rückübertragung hat. |
(4) Der frühere Eigentümer hat als Kaufpreis den
Verkehrswert zu zahlen, den das Grundstück im Zeitpunkt der
Rückübertragung hat. |
(5) |
|
[1] Ein Anspruch auf
Rückenteignung nach § 102 bleibt unberührt. |
(5) Ein Anspruch auf Rückenteignung nach § 102
bleibt unberührt. |
[2] Die dem
Eigentümer zu gewährende Entschädigung nach § 103 bemißt sich nach dem Verkehrswert des
Grundstücks, der sich aufgrund des
rechtlichen und tatsächlichen Zustands im Zeitpunkt der Aufhebung
der förmlichen Festlegung ergibt. |
Die dem Eigentümer zu gewährende Entschädigung nach
§ 103 bemisst sich nach dem
Verkehrswert des Grundstücks, der sich auf
Grund des rechtlichen und tatsächlichen Zustands im
Zeitpunkt der Aufhebung der förmlichen Festlegung ergibt. |
Sechster Abschnitt.
Städtebauförderung |
|
§ 164a. Einsatz von Städtebauförderungsmitteln |
§ 164a. Einsatz von Städtebauförderungsmitteln |
(1) |
|
[1] Zur Deckung der
Kosten der einheitlichen Vorbereitung und zügigen Durchführung der
städtebaulichen Sanierungsmaßnahme als Einheit (Gesamtmaßnahme)
werden Finanzierungs- und Förderungsmittel
(Städtebauförderungsmittel) eingesetzt. |
(1) Zur Deckung der Kosten der einheitlichen
Vorbereitung und zügigen Durchführung der städtebaulichen
Sanierungsmaßnahme als Einheit (Gesamtmaßnahme) werden
Finanzierungs- und Förderungsmittel (Städtebauförderungsmittel)
eingesetzt. |
[2] Für Maßnahmen im
Zusammenhang mit der Sanierung, deren Finanzierung oder Förderung
auf anderer gesetzlicher Grundlage beruht, sollen die in den
jeweiligen Haushaltsgesetzen zur Verfügung gestellten
Finanzierungs- oder Förderungsmittel so eingesetzt werden,
daß die Maßnahmen im Rahmen der
Sanierung durchgeführt werden können. |
Für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Sanierung,
deren Finanzierung oder Förderung auf anderer gesetzlicher
Grundlage beruht, sollen die in den jeweiligen Haushaltsgesetzen
zur Verfügung gestellten Finanzierungs- oder Förderungsmittel so
eingesetzt werden, dass die
Maßnahmen im Rahmen der Sanierung durchgeführt werden können. |
(2) Städtebauförderungsmittel können eingesetzt
werden für |
(2) Städtebauförderungsmittel können eingesetzt
werden für |
1. die Vorbereitung von Sanierungsmaßnahmen (§
140), |
1. die Vorbereitung von Sanierungsmaßnahmen (§
140), |
2. die Durchführung von Ordnungsmaßnahmen nach §
147 einschließlich Entschädigungen, soweit durch sie kein
bleibender Gegenwert erlangt wird; zu den Kosten der
Ordnungsmaßnahmen gehören nicht die persönlichen oder sachlichen
Kosten der Gemeindeverwaltung, |
2. die Durchführung von Ordnungsmaßnahmen nach §
147 einschließlich Entschädigungen, soweit durch sie kein
bleibender Gegenwert erlangt wird; zu den Kosten der
Ordnungsmaßnahmen gehören nicht die persönlichen oder sachlichen
Kosten der Gemeindeverwaltung, |
3. die Durchführung von Baumaßnahmen nach §
148, |
3. die Durchführung von Baumaßnahmen nach §
148, |
4. die Gewährung einer angemessenen Vergütung von
nach Maßgabe dieses Gesetzes beauftragten Dritten, |
4. die Gewährung einer angemessenen Vergütung von
nach Maßgabe dieses Gesetzes beauftragten Dritten, |
5. die Verwirklichung des Sozialplans nach § 180
sowie die Gewährung eines Härteausgleichs nach § 181. |
5. die Verwirklichung des Sozialplans nach § 180
sowie die Gewährung eines Härteausgleichs nach § 181. |
(3) |
|
[1]
Städtebauförderungsmittel können für Modernisierungs- und
Instandsetzungsmaßnahmen im Sinne des § 177 eingesetzt werden. |
(3) Städtebauförderungsmittel können für
Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen im Sinne des § 177
eingesetzt werden. |
[2] Soweit nichts
anderes vereinbart ist, gilt dies auch für entsprechende Maßnahmen,
zu deren Durchführung sich der Eigentümer gegenüber der Gemeinde
vertraglich verpflichtet hat, sowie für darüber hinausgehende
Maßnahmen, die der Erhaltung, Erneuerung und funktionsgerechten
Verwendung eines Gebäudes dienen, das wegen seiner geschichtlichen,
künstlerischen oder städtebaulichen Bedeutung erhalten bleiben
soll. |
Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt dies
auch für entsprechende Maßnahmen, zu deren Durchführung sich der
Eigentümer gegenüber der Gemeinde vertraglich verpflichtet hat,
sowie für darüber hinausgehende Maßnahmen, die der Erhaltung,
Erneuerung und funktionsgerechten Verwendung eines Gebäudes dienen,
das wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen oder
städtebaulichen Bedeutung erhalten bleiben soll. |
§ 164b. Verwaltungsvereinbarung |
§ 164b. Verwaltungsvereinbarung |
(1) |
|
[1] Der Bund kann
zur Förderung städtebaulicher Sanierungsmaßnahmen nach Artikel 104b
des Grundgesetzes den Ländern nach Maßgabe des jeweiligen
Haushaltsgesetzes Finanzhilfen für Investitionen der Gemeinden und
Gemeindeverbände nach einem in gleicher Weise geltenden,
allgemeinen und sachgerechten Maßstab gewähren. |
(1) Der Bund kann zur Förderung städtebaulicher
Sanierungsmaßnahmen nach Artikel 104b des Grundgesetzes den Ländern
nach Maßgabe des jeweiligen Haushaltsgesetzes Finanzhilfen für
Investitionen der Gemeinden und Gemeindeverbände nach einem in
gleicher Weise geltenden, allgemeinen und sachgerechten Maßstab
gewähren. |
[2] Der Maßstab und
das Nähere für den Einsatz der Finanzhilfen werden durch
Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern festgelegt. |
Der Maßstab und das Nähere für den Einsatz der
Finanzhilfen werden durch Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und
Ländern festgelegt. |
(2) Schwerpunkt für den Einsatz solcher
Finanzhilfen sind |
(2) Schwerpunkt für den Einsatz solcher
Finanzhilfen sind |
1. die Stärkung von Innenstädten und
Ortsteilzentren in ihrer städtebaulichen Funktion unter besonderer
Berücksichtigung des Wohnungsbaus sowie der Belange des
Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, |
1. die Stärkung von Innenstädten und
Ortsteilzentren in ihrer städtebaulichen Funktion unter besonderer
Berücksichtigung des Wohnungsbaus sowie der Belange des
Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, |
2. die Wiedernutzung von Flächen, insbesondere der
in Innenstädten brachliegenden Industrie-, Konversions- oder
Eisenbahnflächen, zur Errichtung von Wohn- und Arbeitsstätten,
Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen unter Berücksichtigung ihrer
funktional sinnvollen Zuordnung (Nutzungsmischung) sowie von
umweltschonenden, kosten- und flächensparenden Bauweisen, |
2. die Wiedernutzung von Flächen, insbesondere der
in Innenstädten brachliegenden Industrie-, Konversions- oder
Eisenbahnflächen, zur Errichtung von Wohn- und Arbeitsstätten,
Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen unter Berücksichtigung ihrer
funktional sinnvollen Zuordnung (Nutzungsmischung) sowie von
umweltschonenden, kosten- und flächensparenden Bauweisen, |
3. städtebauliche Maßnahmen zur Behebung sozialer
Mißstände. |
3. städtebauliche Maßnahmen zur Behebung
sozialer |
Zweiter Teil.
Städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen |
Missstände. |
§ 165. Städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen |
§ 165. Städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen |
(1) Städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen in Stadt
und Land, deren einheitliche Vorbereitung und zügige Durchführung
im öffentlichen Interesse liegen, werden nach den Vorschriften
dieses Teils vorbereitet und durchgeführt. |
(1) Städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen in Stadt
und Land, deren einheitliche Vorbereitung und zügige Durchführung
im öffentlichen Interesse liegen, werden nach den Vorschriften
dieses Teils vorbereitet und durchgeführt. |
(2) |
|
[1] Mit
städtebaulichen Entwicklungsmaßnahmen nach Absatz 1 sollen
Ortsteile und andere Teile des Gemeindegebiets entsprechend ihrer
besonderen Bedeutung für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung
der Gemeinde oder entsprechend der angestrebten Entwicklung des
Landesgebiets oder der Region erstmalig entwickelt oder im Rahmen
einer städtebaulichen Neuordnung einer neuen Entwicklung zugeführt
werden. |
(2) Mit städtebaulichen Entwicklungsmaßnahmen nach
Absatz 1 sollen Ortsteile und andere Teile des Gemeindegebiets
entsprechend ihrer besonderen Bedeutung für die städtebauliche
Entwicklung und Ordnung der Gemeinde oder entsprechend der
angestrebten Entwicklung des Landesgebiets oder der Region
erstmalig entwickelt oder im Rahmen einer städtebaulichen
Neuordnung einer neuen Entwicklung zugeführt werden. |
[2]
(weggefallen) |
|
(3) |
|
[1] Die Gemeinde
kann einen Bereich, in dem eine städtebauliche Entwicklungsmaßnahme
durchgeführt werden soll, durch Beschluß förmlich als städtebaulichen
Entwicklungsbereich festlegen, wenn |
(3) Die Gemeinde kann einen Bereich, in dem eine
städtebauliche Entwicklungsmaßnahme durchgeführt werden soll, durch
Beschluss förmlich als
städtebaulichen Entwicklungsbereich festlegen, wenn |
1. die Maßnahme den Zielen und Zwecken nach Absatz
2 entspricht, |
1. die Maßnahme den Zielen und Zwecken nach Absatz
2 entspricht, |
2. das Wohl der Allgemeinheit die Durchführung der
städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme erfordert, insbesondere zur
Deckung eines erhöhten Bedarfs an Wohn- und Arbeitsstätten, zur
Errichtung von Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen oder zur
Wiedernutzung brachliegender Flächen, |
2. das Wohl der Allgemeinheit die Durchführung der
städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme erfordert, insbesondere zur
Deckung eines erhöhten Bedarfs an Wohn- und Arbeitsstätten, zur
Errichtung von Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen oder zur
Wiedernutzung brachliegender Flächen, |
3. die mit der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme
angestrebten Ziele und Zwecke durch städtebauliche Verträge nicht
erreicht werden können oder Eigentümer der von der Maßnahme
betroffenen Grundstücke unter entsprechender Berücksichtigung des §
166 Abs. 3 nicht bereit sind, ihre Grundstücke an die Gemeinde oder
den von ihr beauftragten Entwicklungsträger zu dem Wert zu
veräußern, der sich in Anwendung des § 169 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 4
ergibt, |
3. die mit der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme
angestrebten Ziele und Zwecke durch städtebauliche Verträge nicht
erreicht werden können oder Eigentümer der von der Maßnahme
betroffenen Grundstücke unter entsprechender Berücksichtigung des §
166 Abs. 3 nicht bereit sind, ihre Grundstücke an die Gemeinde oder
den von ihr beauftragten Entwicklungsträger zu dem Wert zu
veräußern, der sich in Anwendung des § 169 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 4
ergibt, |
4. die zügige Durchführung der Maßnahme innerhalb
eines absehbaren Zeitraums gewährleistet ist. |
4. die zügige Durchführung der Maßnahme innerhalb
eines absehbaren Zeitraums gewährleistet ist. |
[2] Die öffentlichen
und privaten Belange sind gegeneinander und untereinander gerecht
abzuwägen. |
Die öffentlichen und privaten Belange sind
gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. |
(4) |
|
[1] Die Gemeinde hat
vor der förmlichen Festlegung des städtebaulichen
Entwicklungsbereichs die vorbereitenden Untersuchungen
durchzuführen oder zu veranlassen, die erforderlich sind, um
Beurteilungsunterlagen über die Festlegungsvoraussetzungen nach
Absatz 3 zu gewinnen. |
(4) Die Gemeinde hat vor der förmlichen Festlegung
des städtebaulichen Entwicklungsbereichs die vorbereitenden
Untersuchungen durchzuführen oder zu veranlassen, die erforderlich
sind, um Beurteilungsunterlagen über die Festlegungsvoraussetzungen
nach Absatz 3 zu gewinnen. |
[2] Die §§ 137 bis
141 sind entsprechend anzuwenden. |
Die §§ 137 bis 141 sind entsprechend
anzuwenden. |
(5) |
|
[1] Der
städtebauliche Entwicklungsbereich ist so zu begrenzen,
daß sich die Entwicklung zweckmäßig
durchführen läßt. |
(5) Der städtebauliche Entwicklungsbereich ist so
zu begrenzen, dass sich die
Entwicklung zweckmäßig durchführen |
[2] Einzelne
Grundstücke, die von der Entwicklung nicht betroffen werden, können
aus dem Bereich ganz oder teilweise ausgenommen werden. |
lässt. Einzelne
Grundstücke, die von der Entwicklung nicht betroffen werden, können
aus dem Bereich ganz oder teilweise ausgenommen werden. |
[3] Grundstücke, die
den in § 26 Nr. 2 und § 35 Abs. 1 Nr. 7 bezeichneten Zwecken
dienen, die in § 26 Nr. 3 bezeichneten Grundstücke sowie
Grundstücke, für die nach § 1 Abs. 2 des Landbeschaffungsgesetzes
ein Anhörungsverfahren eingeleitet worden ist, und bundeseigene
Grundstücke, bei denen die Absicht, sie für Zwecke der
Landesverteidigung zu verwenden, der Gemeinde bekannt ist, dürfen
nur mit Zustimmung des Bedarfsträgers in den städtebaulichen
Entwicklungsbereich einbezogen werden. |
Grundstücke, die den in § 26 Nr. 2 und § 35 Abs. 1
Nr. 7 bezeichneten Zwecken dienen, die in § 26 Nr. 3 bezeichneten
Grundstücke sowie Grundstücke, für die nach § 1 Abs. 2 des
Landbeschaffungsgesetzes ein Anhörungsverfahren eingeleitet worden
ist, und bundeseigene Grundstücke, bei denen die Absicht, sie für
Zwecke der Landesverteidigung zu verwenden, der Gemeinde bekannt
ist, dürfen nur mit Zustimmung des Bedarfsträgers in den
städtebaulichen Entwicklungsbereich einbezogen werden. |
[4] Der
Bedarfsträger soll seine Zustimmung erteilen, wenn auch bei
Berücksichtigung seiner Aufgaben ein überwiegendes öffentliches
Interesse an der Durchführung der städtebaulichen
Entwicklungsmaßnahme besteht. |
Der Bedarfsträger soll seine Zustimmung erteilen,
wenn auch bei Berücksichtigung seiner Aufgaben ein überwiegendes
öffentliches Interesse an der Durchführung der städtebaulichen
Entwicklungsmaßnahme besteht. |
(6) |
|
[1] Die Gemeinde
beschließt die förmliche Festlegung des städtebaulichen
Entwicklungsbereichs als Satzung (Entwicklungssatzung). |
(6) Die Gemeinde beschließt die förmliche
Festlegung des städtebaulichen Entwicklungsbereichs als Satzung
(Entwicklungssatzung). |
[2] In der
Entwicklungssatzung ist der städtebauliche Entwicklungsbereich zu
bezeichnen. |
In der Entwicklungssatzung ist der städtebauliche
Entwicklungsbereich zu bezeichnen. |
(7) |
|
[1] Der
Entwicklungssatzung ist eine Begründung beizufügen. |
(7) Der Entwicklungssatzung ist eine Begründung
beizufügen. |
[2] In der
Begründung sind die Gründe darzulegen, die die förmliche Festlegung
des entwicklungsbedürftigen Bereichs rechtfertigen. |
In der Begründung sind die Gründe darzulegen, die
die förmliche Festlegung des entwicklungsbedürftigen Bereichs
rechtfertigen. |
(8) |
|
[1] Der Beschluss
der Entwicklungssatzung ist ortsüblich bekannt zu machen. |
(8) Der Beschluss der Entwicklungssatzung ist
ortsüblich bekannt zu machen. |
[2] § 10 Abs. 3 Satz
2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. |
§ 10 Abs. 3 Satz 2 bis 5 ist entsprechend
anzuwenden. |
[3] In der
Bekanntmachung nach Satz 1 ist auf die Genehmigungspflicht nach den
§§ 144, 145 und 153 Abs. 2 hinzuweisen. |
In der Bekanntmachung nach Satz 1 ist auf die
Genehmigungspflicht nach den §§ 144, 145 und 153 Abs. 2
hinzuweisen. |
[4] Mit der
Bekanntmachung wird die Entwicklungssatzung rechtsverbindlich. |
Mit der Bekanntmachung wird die Entwicklungssatzung
rechtsverbindlich. |
(9) |
|
[1] Die Gemeinde
teilt dem Grundbuchamt die rechtsverbindliche Entwicklungssatzung
mit. |
(9) Die Gemeinde teilt dem Grundbuchamt die
rechtsverbindliche Entwicklungssatzung mit. |
[2] Sie hat hierbei
die von der Entwicklungssatzung betroffenen Grundstücke einzeln
aufzuführen. |
Sie hat hierbei die von der Entwicklungssatzung
betroffenen Grundstücke einzeln aufzuführen. |
[3] Das Grundbuchamt
hat in die Grundbücher dieser Grundstücke einzutragen, daß eine städtebauliche Entwicklungsmaßnahme
durchgeführt wird (Entwicklungsvermerk). |
Das Grundbuchamt hat in die Grundbücher dieser
Grundstücke einzutragen, dass eine
städtebauliche Entwicklungsmaßnahme durchgeführt wird
(Entwicklungsvermerk). |
[4] § 54 Abs. 2 Satz
1 und Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden. |
§ 54 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 ist entsprechend
anzuwenden. |
§ 166. Zuständigkeit und Aufgaben |
§ 166. Zuständigkeit und Aufgaben |
(1) |
|
[1] Die
Entwicklungsmaßnahme wird von der Gemeinde vorbereitet und
durchgeführt, sofern nicht nach Absatz 4 eine abweichende Regelung
getroffen wird. |
(1) Die Entwicklungsmaßnahme wird von der Gemeinde
vorbereitet und durchgeführt, sofern nicht nach Absatz 4 eine
abweichende Regelung getroffen wird. |
[2] Die Gemeinde hat
für den städtebaulichen Entwicklungsbereich ohne Verzug
Bebauungspläne aufzustellen und, soweit eine Aufgabe nicht nach
sonstigen gesetzlichen Vorschriften einem anderen obliegt, alle
erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die vorgesehene
Entwicklung im städtebaulichen Entwicklungsbereich zu
verwirklichen. |
Die Gemeinde hat für den städtebaulichen
Entwicklungsbereich ohne Verzug Bebauungspläne aufzustellen und,
soweit eine Aufgabe nicht nach sonstigen gesetzlichen Vorschriften
einem anderen obliegt, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen,
um die vorgesehene Entwicklung im städtebaulichen
Entwicklungsbereich zu verwirklichen. |
(2) Die Gemeinde hat die Voraussetzungen dafür zu
schaffen, daß ein funktionsfähiger
Bereich entsprechend der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung
und Ordnung entsteht, der nach seinem wirtschaftlichen Gefüge und
der Zusammensetzung seiner Bevölkerung den Zielen und Zwecken der
städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme entspricht und in dem eine
ordnungsgemäße und zweckentsprechende Versorgung der Bevölkerung
mit Gütern und Dienstleistungen sichergestellt ist. |
(2) Die Gemeinde hat die Voraussetzungen dafür zu
schaffen, dass ein funktionsfähiger
Bereich entsprechend der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung
und Ordnung entsteht, der nach seinem wirtschaftlichen Gefüge und
der Zusammensetzung seiner Bevölkerung den Zielen und Zwecken der
städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme entspricht und in dem eine
ordnungsgemäße und zweckentsprechende Versorgung der Bevölkerung
mit Gütern und Dienstleistungen sichergestellt ist. |
(3) |
|
[1] Die Gemeinde
soll die Grundstücke im städtebaulichen Entwicklungsbereich
erwerben. |
(3) Die Gemeinde soll die Grundstücke im
städtebaulichen Entwicklungsbereich erwerben. |
[2] Dabei soll sie
feststellen, ob und in welcher Rechtsform die bisherigen Eigentümer
einen späteren Erwerb von Grundstücken oder Rechten im Rahmen des §
169 Abs. 6 anstreben. |
Dabei soll sie feststellen, ob und in welcher
Rechtsform die bisherigen Eigentümer einen späteren Erwerb von
Grundstücken oder Rechten im Rahmen des § 169 Abs. 6
anstreben. |
[3] Die Gemeinde
soll von dem Erwerb eines Grundstücks absehen, wenn |
Die Gemeinde soll von dem Erwerb eines Grundstücks
absehen, wenn |
1. bei einem baulich genutzten Grundstück die Art
und das Maß der baulichen Nutzung bei der Durchführung der
Entwicklungsmaßnahme nicht geändert werden sollen oder |
1. bei einem baulich genutzten Grundstück die Art
und das Maß der baulichen Nutzung bei der Durchführung der
Entwicklungsmaßnahme nicht geändert werden sollen oder |
2. der Eigentümer eines Grundstücks, dessen
Verwendung nach den Zielen und Zwecken der städtebaulichen
Entwicklungsmaßnahme bestimmt oder mit ausreichender Sicherheit
bestimmbar ist, in der Lage ist, das Grundstück binnen angemessener
Frist dementsprechend zu nutzen, und er sich hierzu
verpflichtet. |
2. der Eigentümer eines Grundstücks, dessen
Verwendung nach den Zielen und Zwecken der städtebaulichen
Entwicklungsmaßnahme bestimmt oder mit ausreichender Sicherheit
bestimmbar ist, in der Lage ist, das Grundstück binnen angemessener
Frist dementsprechend zu nutzen, und er sich hierzu
verpflichtet. |
[4] Erwirbt die
Gemeinde ein Grundstück nicht, ist der Eigentümer verpflichtet,
einen Ausgleichsbetrag an die Gemeinde zu entrichten, der der durch
die Entwicklungsmaßnahme bedingten Erhöhung des Bodenwerts seines
Grundstücks entspricht. |
Erwirbt die Gemeinde ein Grundstück nicht, ist der
Eigentümer verpflichtet, einen Ausgleichsbetrag an die Gemeinde zu
entrichten, der der durch die Entwicklungsmaßnahme bedingten
Erhöhung des Bodenwerts seines Grundstücks entspricht. |
[5]
(weggefallen) |
|
(4) Die Vorbereitung und Durchführung der
Entwicklungsmaßnahme kann einem Planungsverband nach § 205 Abs. 4
übertragen werden. |
(4) Die Vorbereitung und Durchführung der
Entwicklungsmaßnahme kann einem Planungsverband nach § 205 Abs. 4
übertragen werden. |
§ 167. Erfüllung von Aufgaben für die Gemeinde;
Entwicklungsträger |
§ 167. Erfüllung von Aufgaben für die Gemeinde;
Entwicklungsträger |
(1) |
|
[1] Die Gemeinde
kann sich zur Erfüllung von Aufgaben, die ihr bei der Vorbereitung
oder Durchführung der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme
obliegen, eines geeigneten Beauftragten, insbesondere eines
Entwicklungsträgers, bedienen. |
(1) Die Gemeinde kann sich zur Erfüllung von
Aufgaben, die ihr bei der Vorbereitung oder Durchführung der
städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme obliegen, eines geeigneten
Beauftragten, insbesondere eines Entwicklungsträgers,
bedienen. |
[2] § 157 Abs. 1
Satz 2 und § 158 sind entsprechend anzuwenden. |
§ 157 Abs. 1 Satz 2 und § 158 sind entsprechend
anzuwenden. |
(2) |
|
[1] Der
Entwicklungsträger erfüllt die ihm von der Gemeinde übertragenen
Aufgaben in eigenem Namen für Rechnung der Gemeinde als deren
Treuhänder. |
(2) Der Entwicklungsträger erfüllt die ihm von der
Gemeinde übertragenen Aufgaben in eigenem Namen für Rechnung der
Gemeinde als deren Treuhänder. |
[2] § 159 Abs. 1
Satz 3 und Abs. 2 sowie die §§ 160 und 161 sind entsprechend
anzuwenden. |
§ 159 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 sowie die §§ 160 und
161 sind entsprechend anzuwenden. |
(3) Der Entwicklungsträger ist verpflichtet, die
Grundstücke des Treuhandvermögens nach Maßgabe des § 169 Abs. 5 bis
8 zu veräußern; er ist dabei an Weisungen der Gemeinde
gebunden. |
(3) Der Entwicklungsträger ist verpflichtet, die
Grundstücke des Treuhandvermögens nach Maßgabe des § 169 Abs. 5 bis
8 zu veräußern; er ist dabei an Weisungen der Gemeinde
gebunden. |
§ 168. Übernahmeverlangen |
§ 168. Übernahmeverlangen |
[1] Der Eigentümer
eines im städtebaulichen Entwicklungsbereich gelegenen Grundstücks
kann von der Gemeinde die Übernahme des Grundstücks verlangen, wenn
es ihm mit Rücksicht auf die Erklärung zum städtebaulichen
Entwicklungsbereich oder den Stand der Entwicklungsmaßnahme
wirtschaftlich nicht mehr zuzumuten ist, das Grundstück zu behalten
oder in der bisherigen oder einer anderen zulässigen Art zu
nutzen. |
Der Eigentümer eines im städtebaulichen
Entwicklungsbereich gelegenen Grundstücks kann von der Gemeinde die
Übernahme des Grundstücks verlangen, wenn es ihm mit Rücksicht auf
die Erklärung zum städtebaulichen Entwicklungsbereich oder den
Stand der Entwicklungsmaßnahme wirtschaftlich nicht mehr zuzumuten
ist, das Grundstück zu behalten oder in der bisherigen oder einer
anderen zulässigen Art zu nutzen. |
[2] Die Vorschrift
des § 145 Abs. 5 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. |
Die Vorschrift des § 145 Abs. 5 Satz 2 bis 5 ist
entsprechend anzuwenden. |
§ 169. Besondere Vorschriften für den
städtebaulichen Entwicklungsbereich |
§ 169. Besondere Vorschriften für den
städtebaulichen Entwicklungsbereich |
(1) Im städtebaulichen Entwicklungsbereich sind
entsprechend anzuwenden |
(1) Im städtebaulichen Entwicklungsbereich sind
entsprechend anzuwenden |
1. die §§ 137, 138 und 139 (Beteiligung und
Mitwirkung der Betroffenen; Auskunftspflicht; Beteiligung und
Mitwirkung öffentlicher Aufgabenträger), |
1. die §§ 137, 138 und 139 (Beteiligung und
Mitwirkung der Betroffenen; Auskunftspflicht; Beteiligung und
Mitwirkung öffentlicher Aufgabenträger), |
2. § 142 Abs. 2 (Ersatz- und
Ergänzungsgebiete), |
2. § 142 Abs. 2 (Ersatz- und
Ergänzungsgebiete), |
3. die §§ 144 und 145 (Genehmigungspflichtige
Vorhaben und Rechtsvorgänge; Genehmigung), |
3. die §§ 144 und 145 (Genehmigungspflichtige
Vorhaben und Rechtsvorgänge; Genehmigung), |
4. die §§ 146 bis 148 (Durchführung;
Ordnungsmaßnahmen; Baumaßnahmen), |
4. die §§ 146 bis 148 (Durchführung;
Ordnungsmaßnahmen; Baumaßnahmen), |
5. die §§ 150 und 151 (Ersatz für Änderungen von
Einrichtungen, die der öffentlichen Versorgung dienen; Abgaben- und
Auslagenbefreiung), |
5. die §§ 150 und 151 (Ersatz für Änderungen von
Einrichtungen, die der öffentlichen Versorgung dienen; Abgaben- und
Auslagenbefreiung), |
6. § 153 Abs. 1 bis 3 (Bemessung von Ausgleichs-
und Entschädigungsleistungen; Kaufpreise), |
6. § 153 Abs. 1 bis 3 (Bemessung von Ausgleichs-
und Entschädigungsleistungen; Kaufpreise), |
7. die §§ 154 bis 156, ohne § 154 Abs. 2a
(Ausgleichsbetrag des Eigentümers; Anrechnung auf den
Ausgleichsbetrag, Absehen; Überleitungsvorschriften zur förmlichen
Festlegung), |
7. die §§ 154 bis 156, ohne § 154 Abs. 2a
(Ausgleichsbetrag des Eigentümers; Anrechnung auf den
Ausgleichsbetrag, Absehen; Überleitungsvorschriften zur förmlichen
Festlegung), |
8. die §§ 162 bis
164 (Abschluß der Maßnahme), |
8. §§ 162 bis 164 (Abschluss der Maßnahme), |
9. die §§ 164a und 164b (Einsatz von
Städtebauförderungsmitteln; Verwaltungsvereinbarung), |
9. die §§ 164a und 164b (Einsatz von
Städtebauförderungsmitteln; Verwaltungsvereinbarung), |
10. § 191 (Vorschriften über den Verkehr mit land-
und forstwirtschaftlichen Grundstücken). |
10. § 191 (Vorschriften über den Verkehr mit land-
und forstwirtschaftlichen Grundstücken). |
(2) Die Vorschriften des Vierten Teils des Ersten
Kapitels über die Bodenordnung sind im städtebaulichen
Entwicklungsbereich nicht anzuwenden. |
(2) Die Vorschriften des Vierten Teils des Ersten
Kapitels über die Bodenordnung sind im städtebaulichen
Entwicklungsbereich nicht anzuwenden. |
(3) |
|
[1] Die Enteignung
ist im städtebaulichen Entwicklungsbereich ohne Bebauungsplan
zugunsten der Gemeinde oder des Entwicklungsträgers zur Erfüllung
ihrer Aufgaben zulässig. |
(3) Die Enteignung ist im städtebaulichen
Entwicklungsbereich ohne Bebauungsplan zugunsten der Gemeinde oder
des Entwicklungsträgers zur Erfüllung ihrer Aufgaben zulässig. |
[2] Sie setzt
voraus, daß der Antragsteller sich
ernsthaft um den freihändigen Erwerb des Grundstücks zu
angemessenen Bedingungen bemüht hat. |
Sie setzt voraus, dass der Antragsteller sich ernsthaft um den
freihändigen Erwerb des Grundstücks zu angemessenen Bedingungen
bemüht hat. |
[3] Die §§ 85, 87,
88 und 89 Abs. 1 bis 3 sind im städtebaulichen Entwicklungsbereich
nicht anzuwenden. |
Die §§ 85, 87, 88 und 89 Abs. 1 bis 3 sind im
städtebaulichen Entwicklungsbereich nicht anzuwenden. |
(4) Auf land- oder forstwirtschaftlich genutzte
Grundstücke ist § 153 Abs. 1 mit der Maßgabe entsprechend
anzuwenden, daß in den Gebieten, in
denen sich kein von dem innerlandwirtschaftlichen Verkehrswert
abweichender Verkehrswert gebildet hat, der Wert maßgebend ist, der
in vergleichbaren Fällen im gewöhnlichen Geschäftsverkehr auf dem
allgemeinen Grundstücksmarkt dort zu erzielen wäre, wo keine
Entwicklungsmaßnahmen vorgesehen sind. |
(4) Auf land- oder forstwirtschaftlich genutzte
Grundstücke ist § 153 Abs. 1 mit der Maßgabe entsprechend
anzuwenden, dass in den Gebieten,
in denen sich kein von dem innerlandwirtschaftlichen Verkehrswert
abweichender Verkehrswert gebildet hat, der Wert maßgebend ist, der
in vergleichbaren Fällen im gewöhnlichen Geschäftsverkehr auf dem
allgemeinen Grundstücksmarkt dort zu erzielen wäre, wo keine
Entwicklungsmaßnahmen vorgesehen sind. |
(5) Die Gemeinde ist verpflichtet, Grundstücke, die
sie zur Durchführung der Entwicklungsmaßnahme freihändig oder nach
den Vorschriften dieses Gesetzbuchs erworben hat, nach Maßgabe der
Absätze 6 bis 8 zu veräußern mit Ausnahme der Flächen, die als
Baugrundstücke für den Gemeinbedarf oder als Verkehrs-,
Versorgungs- oder Grünflächen in einem Bebauungsplan festgesetzt
sind oder für sonstige öffentliche Zwecke oder als Austauschland
oder zur Entschädigung in Land benötigt werden. |
(5) Die Gemeinde ist verpflichtet, Grundstücke, die
sie zur Durchführung der Entwicklungsmaßnahme freihändig oder nach
den Vorschriften dieses Gesetzbuchs erworben hat, nach Maßgabe der
Absätze 6 bis 8 zu veräußern mit Ausnahme der Flächen, die als
Baugrundstücke für den Gemeinbedarf oder als Verkehrs-,
Versorgungs- oder Grünflächen in einem Bebauungsplan festgesetzt
sind oder für sonstige öffentliche Zwecke oder als Austauschland
oder zur Entschädigung in Land benötigt werden. |
(6) |
|
[1] Die Grundstücke
sind nach ihrer Neuordnung und Erschließung unter Berücksichtigung
weiter Kreise der Bevölkerung und unter Beachtung der Ziele und
Zwecke der Entwicklungsmaßnahme an Bauwillige zu veräußern, die
sich verpflichten, daß sie die
Grundstücke innerhalb angemessener Frist entsprechend den
Festsetzungen des Bebauungsplans und den Erfordernissen der
Entwicklungsmaßnahme bebauen werden. |
(6) Die Grundstücke sind nach ihrer Neuordnung und
Erschließung unter Berücksichtigung weiter Kreise der Bevölkerung
und unter Beachtung der Ziele und Zwecke der Entwicklungsmaßnahme
an Bauwillige zu veräußern, die sich verpflichten, dass sie die Grundstücke innerhalb angemessener
Frist entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans und den
Erfordernissen der Entwicklungsmaßnahme bebauen werden. |
[2] Dabei sind
zunächst die früheren Eigentümer zu berücksichtigen. |
Dabei sind zunächst die früheren Eigentümer zu
berücksichtigen. |
[3] Auf die
Veräußerungspflicht ist § 89 Abs. 4 anzuwenden. |
Auf die Veräußerungspflicht ist § 89 Abs. 4
anzuwenden. |
[4] Zur land- oder
forstwirtschaftlichen Nutzung festgesetzte Grundstücke sind Land-
oder Forstwirten anzubieten, die zur Durchführung der
Entwicklungsmaßnahme Grundstücke übereignet haben oder abgeben
mußten. |
Zur land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung
festgesetzte Grundstücke sind Land- oder Forstwirten anzubieten,
die zur Durchführung der Entwicklungsmaßnahme Grundstücke
übereignet haben oder abgeben mussten. |
(7) |
|
[1] Die Gemeinde hat
bei der Veräußerung dafür zu sorgen, daß die Bauwilligen die Bebauung in
wirtschaftlich sinnvoller Aufeinanderfolge derart durchführen,
daß die Ziele und Zwecke der
städtebaulichen Entwicklung erreicht werden und die Vorhaben sich
in den Rahmen der Gesamtmaßnahme einordnen. |
(7) Die Gemeinde hat bei der Veräußerung dafür zu
sorgen, dass die Bauwilligen die
Bebauung in wirtschaftlich sinnvoller Aufeinanderfolge derart
durchführen, dass die Ziele und
Zwecke der städtebaulichen Entwicklung erreicht werden und die
Vorhaben sich in den Rahmen der Gesamtmaßnahme einordnen. |
[2] Sie hat weiter
sicherzustellen, daß die neu
geschaffenen baulichen Anlagen entsprechend den Zielen und Zwecken
der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme dauerhaft genutzt
werden. |
Sie hat weiter sicherzustellen, dass die neu geschaffenen baulichen Anlagen
entsprechend den Zielen und Zwecken der städtebaulichen
Entwicklungsmaßnahme dauerhaft genutzt werden. |
(8) |
|
[1] Zur Finanzierung
der Entwicklung ist das Grundstück oder das Recht zu dem
Verkehrswert zu veräußern, der sich durch die rechtliche und
tatsächliche Neuordnung des städtebaulichen Entwicklungsbereichs
ergibt. |
(8) Zur Finanzierung der Entwicklung ist das
Grundstück oder das Recht zu dem Verkehrswert zu veräußern, der
sich durch die rechtliche und tatsächliche Neuordnung des
städtebaulichen Entwicklungsbereichs ergibt. |
[2] § 154 Abs. 5 ist
auf den Teil des Kaufpreises entsprechend anzuwenden, der der durch
die Entwicklung bedingten Werterhöhung des Grundstücks
entspricht. |
§ 154 Abs. 5 ist auf den Teil des Kaufpreises
entsprechend anzuwenden, der der durch die Entwicklung bedingten
Werterhöhung des Grundstücks entspricht. |
§ 170. Sonderregelung für Anpassungsgebiete |
§ 170. Sonderregelung für Anpassungsgebiete |
[1] Ergeben sich aus
den Zielen und Zwecken der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme in
einem im Zusammenhang bebauten Gebiet Maßnahmen zur Anpassung an
die vorgesehene Entwicklung, kann die Gemeinde dieses Gebiet in der
Entwicklungssatzung förmlich festlegen (Anpassungsgebiet). |
Ergeben sich aus den Zielen und Zwecken der
städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme in einem im Zusammenhang
bebauten Gebiet Maßnahmen zur Anpassung an die vorgesehene
Entwicklung, kann die Gemeinde dieses Gebiet in der
Entwicklungssatzung förmlich festlegen (Anpassungsgebiet). |
[2] Das
Anpassungsgebiet ist in der Entwicklungssatzung zu bezeichnen. |
Das Anpassungsgebiet ist in der Entwicklungssatzung
zu bezeichnen. |
[3] Die förmliche
Festlegung darf erst erfolgen, wenn entsprechend § 141
vorbereitende Untersuchungen durchgeführt worden sind. |
Die förmliche Festlegung darf erst erfolgen, wenn
entsprechend § 141 vorbereitende Untersuchungen durchgeführt worden
sind. |
[4] In dem
Anpassungsgebiet sind neben den für städtebauliche
Entwicklungsmaßnahmen geltenden Vorschriften mit Ausnahme des § 166
Abs. 3 und des § 169 Abs. 2 bis 8 die Vorschriften über
städtebauliche Sanierungsmaßnahmen entsprechend anzuwenden, mit
Ausnahme der §§ 136, 142 und 143. |
In dem Anpassungsgebiet sind neben den für
städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen geltenden Vorschriften mit
Ausnahme des § 166 Abs. 3 und des § 169 Abs. 2 bis 8 die
Vorschriften über städtebauliche Sanierungsmaßnahmen entsprechend
anzuwenden, mit Ausnahme der §§ 136, 142 und 143. |
§ 171. Kosten und Finanzierung der
Entwicklungsmaßnahme |
§ 171. Kosten und Finanzierung der
Entwicklungsmaßnahme |
(1) |
|
[1] Einnahmen, die
bei der Vorbereitung und Durchführung der Entwicklungsmaßnahme
entstehen, sind zur Finanzierung der Entwicklungsmaßnahme zu
verwenden. |
(1) Einnahmen, die bei der Vorbereitung und
Durchführung der Entwicklungsmaßnahme entstehen, sind zur
Finanzierung der Entwicklungsmaßnahme zu verwenden. |
[2] Ergibt sich nach
der Durchführung der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme und der
Übertragung eines Treuhandvermögens des Entwicklungsträgers auf die
Gemeinde bei ihr ein Überschuß der
bei der Vorbereitung und Durchführung der städtebaulichen
Entwicklungsmaßnahme erzielten Einnahmen über die hierfür
getätigten Ausgaben, so ist dieser Überschuß in entsprechender Anwendung des § 156a
zu verteilen. |
Ergibt sich nach der Durchführung der
städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme und der Übertragung eines
Treuhandvermögens des Entwicklungsträgers auf die Gemeinde bei ihr
ein Überschuss der bei der
Vorbereitung und Durchführung der städtebaulichen
Entwicklungsmaßnahme erzielten Einnahmen über die hierfür
getätigten Ausgaben, so ist dieser Überschuss in entsprechender Anwendung des §
156a zu verteilen. |
(2) |
|
[1] Die Gemeinde hat
entsprechend § 149 nach dem Stand der Planung eine Kosten- und
Finanzierungsübersicht aufzustellen. |
(2) Die Gemeinde hat entsprechend § 149 nach dem
Stand der Planung eine Kosten- und Finanzierungsübersicht
aufzustellen. |
[2] Zu
berücksichtigen sind die Kosten, die nach den Zielen und Zwecken
der Entwicklung erforderlich sind. |
Zu berücksichtigen sind die Kosten, die nach den
Zielen und Zwecken der Entwicklung erforderlich sind. |
Dritter Teil.
Stadtumbau |
|
§ 171a. Stadtumbaumaßnahmen |
§ 171a. Stadtumbaumaßnahmen |
(1) Stadtumbaumaßnahmen in Stadt- und Ortsteilen,
deren einheitliche und zügige Durchführung im öffentlichen
Interesse liegen, können auch anstelle von oder ergänzend zu
sonstigen Maßnahmen nach diesem Gesetzbuch nach den Vorschriften
dieses Teils durchgeführt werden. |
(1) Stadtumbaumaßnahmen in Stadt- und Ortsteilen,
deren einheitliche und zügige Durchführung im öffentlichen
Interesse liegen, können auch anstelle von oder ergänzend zu
sonstigen Maßnahmen nach diesem Gesetzbuch nach den Vorschriften
dieses Teils durchgeführt werden. |
(2) |
|
[1]
Stadtumbaumaßnahmen sind Maßnahmen, durch die in von erheblichen
städtebaulichen Funktionsverlusten betroffenen Gebieten Anpassungen
zur Herstellung nachhaltiger städtebaulicher Strukturen vorgenommen
werden. |
(2) Stadtumbaumaßnahmen sind Maßnahmen, durch die
in von erheblichen städtebaulichen Funktionsverlusten betroffenen
Gebieten Anpassungen zur Herstellung nachhaltiger städtebaulicher
Strukturen vorgenommen werden. |
[2] Erhebliche
städtebauliche Funktionsverluste liegen insbesondere vor, wenn ein
dauerhaftes Überangebot an baulichen Anlagen für bestimmte
Nutzungen, namentlich für Wohnzwecke, besteht oder zu erwarten
ist. |
Erhebliche städtebauliche Funktionsverluste liegen
insbesondere vor, wenn ein dauerhaftes Überangebot an baulichen
Anlagen für bestimmte Nutzungen, namentlich für Wohnzwecke, besteht
oder zu erwarten ist. |
(3) |
|
[1]
Stadtumbaumaßnahmen dienen dem Wohl der Allgemeinheit. |
(3) Stadtumbaumaßnahmen dienen dem Wohl der
Allgemeinheit. |
[2] Sie sollen
insbesondere dazu beitragen, dass |
Sie sollen insbesondere dazu beitragen, dass |
1. die Siedlungsstruktur den Erfordernissen der
Entwicklung von Bevölkerung und Wirtschaft angepasst wird, |
1. die Siedlungsstruktur den Erfordernissen der
Entwicklung von Bevölkerung und Wirtschaft angepasst wird, |
2. die Wohn- und Arbeitsverhältnisse sowie die
Umwelt verbessert werden, |
2. die Wohn- und Arbeitsverhältnisse sowie die
Umwelt verbessert werden, |
3. innerstädtische Bereiche gestärkt werden, |
3. innerstädtische Bereiche gestärkt werden, |
4. nicht mehr bedarfsgerechte bauliche Anlagen
einer neuen Nutzung zugeführt werden, |
4. nicht mehr bedarfsgerechte bauliche Anlagen
einer neuen Nutzung zugeführt werden, |
5. einer anderen Nutzung nicht zuführbare bauliche
Anlagen zurückgebaut werden, |
5. einer anderen Nutzung nicht zuführbare bauliche
Anlagen zurückgebaut werden, |
6. freigelegte Flächen einer nachhaltigen
städtebaulichen Entwicklung oder einer hiermit verträglichen
Zwischennutzung zugeführt werden, |
6. freigelegte Flächen einer nachhaltigen
städtebaulichen Entwicklung oder einer hiermit verträglichen
Zwischennutzung zugeführt werden, |
7. innerstädtische Altbaubestände erhalten
werden. |
7. innerstädtische Altbaubestände erhalten
werden. |
§ 171b. Stadtumbaugebiet, städtebauliches
Entwicklungskonzept |
§ 171b. Stadtumbaugebiet, städtebauliches
Entwicklungskonzept |
(1) |
|
[1] Die Gemeinde
legt das Gebiet, in dem Stadtumbaumaßnahmen durchgeführt werden
sollen, durch Beschluss als Stadtumbaugebiet fest. |
(1) Die Gemeinde legt das Gebiet, in dem
Stadtumbaumaßnahmen durchgeführt werden sollen, durch Beschluss als
Stadtumbaugebiet fest. |
[2] Es ist in seinem
räumlichen Umfang so festzulegen, dass sich die Maßnahmen
zweckmäßig durchführen lassen. |
Es ist in seinem räumlichen Umfang so festzulegen,
dass sich die Maßnahmen zweckmäßig durchführen lassen. |
(2) |
|
[1] Grundlage für
den Beschluss nach Absatz 1 ist ein von der Gemeinde
aufzustellendes städtebauliches Entwicklungskonzept, in dem die
Ziele und Maßnahmen (§ 171a Abs. 3) im Stadtumbaugebiet schriftlich
darzustellen sind. |
(2) Grundlage für den Beschluss nach Absatz 1 ist
ein von der Gemeinde aufzustellendes städtebauliches
Entwicklungskonzept, in dem die Ziele und Maßnahmen (§ 171a Abs. 3)
im Stadtumbaugebiet schriftlich darzustellen sind. |
[2] Die öffentlichen
und privaten Belange sind gegeneinander und untereinander gerecht
abzuwägen. |
Die öffentlichen und privaten Belange sind
gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. |
(3) Die §§ 137 und 139 sind bei der Vorbereitung
und Durchführung der Stadtumbaumaßnahmen entsprechend
anzuwenden. |
(3) Die §§ 137 und 139 sind bei der Vorbereitung
und Durchführung der Stadtumbaumaßnahmen entsprechend
anzuwenden. |
(4) Die §§ 164a und 164b sind im Stadtumbaugebiet
entsprechend anzuwenden. |
(4) Die §§ 164a und 164b sind im Stadtumbaugebiet
entsprechend anzuwenden. |
§ 171c. Stadtumbauvertrag |
§ 171c. Stadtumbauvertrag |
[1] Die Gemeinde
soll soweit erforderlich zur Umsetzung ihres städtebaulichen
Entwicklungskonzeptes die Möglichkeit nutzen, Stadtumbaumaßnahmen
auf der Grundlage von städtebaulichen Verträgen im Sinne des § 11
insbesondere mit den beteiligten Eigentümern durchzuführen. |
Die Gemeinde soll soweit erforderlich zur Umsetzung
ihres städtebaulichen Entwicklungskonzeptes die Möglichkeit nutzen,
Stadtumbaumaßnahmen auf der Grundlage von städtebaulichen Verträgen
im Sinne des § 11 insbesondere mit den beteiligten Eigentümern
durchzuführen. |
[2] Gegenstände der
Verträge können insbesondere auch sein |
Gegenstände der Verträge können insbesondere auch
sein |
1. die Durchführung des Rückbaus baulicher Anlagen
innerhalb einer bestimmten Frist und die Kostentragung für den
Rückbau; |
1. die Durchführung des Rückbaus baulicher Anlagen
innerhalb einer bestimmten Frist und die Kostentragung für den
Rückbau; |
2. der Verzicht auf die Ausübung von Ansprüchen
nach den §§ 39 bis 44; |
2. der Verzicht auf die Ausübung von Ansprüchen
nach den §§ 39 bis 44; |
3. der Ausgleich von Lasten zwischen den
beteiligten Eigentümern. |
3. der Ausgleich von Lasten zwischen den
beteiligten Eigentümern. |
§ 171d. Sicherung von Durchführungsmaßnahmen |
§ 171d. Sicherung von Durchführungsmaßnahmen |
(1) Die Gemeinde kann durch Satzung ein Gebiet
bezeichnen, das ein festgelegtes Stadtumbaugebiet (§ 171b Abs. 1)
oder Teile davon umfasst und in dem zur Sicherung und
sozialverträglichen Durchführung von Stadtumbaumaßnahmen die in §
14 Abs. 1 bezeichneten Vorhaben und sonstigen Maßnahmen der
Genehmigung bedürfen. |
(1) Die Gemeinde kann durch Satzung ein Gebiet
bezeichnen, das ein festgelegtes Stadtumbaugebiet (§ 171b Abs. 1)
oder Teile davon umfasst und in dem zur Sicherung und
sozialverträglichen Durchführung von Stadtumbaumaßnahmen die in §
14 Abs. 1 bezeichneten Vorhaben und sonstigen Maßnahmen der
Genehmigung bedürfen. |
(2) Ist der Beschluss über die Aufstellung einer
Satzung nach Absatz 1 gefasst und ortsüblich bekannt gemacht, ist §
15 Abs. 1 auf die Durchführung der Vorhaben und Maßnahmen im Sinne
von Absatz 1 entsprechend anzuwenden. |
(2) Ist der Beschluss über die Aufstellung einer
Satzung nach Absatz 1 gefasst und ortsüblich bekannt gemacht, ist §
15 Abs. 1 auf die Durchführung der Vorhaben und Maßnahmen im Sinne
von Absatz 1 entsprechend anzuwenden. |
(3) |
|
[1] In den Fällen
des Absatzes 1 darf die Genehmigung nur versagt werden, um einen
den städtebaulichen und sozialen Belangen Rechnung tragenden Ablauf
der Stadtumbaumaßnahmen auf der Grundlage des von der Gemeinde
aufgestellten städtebaulichen Entwicklungskonzeptes (§ 171b Abs. 2)
oder eines Sozialplans (§ 180) zu sichern. |
(3) In den Fällen des Absatzes 1 darf die
Genehmigung nur versagt werden, um einen den städtebaulichen und
sozialen Belangen Rechnung tragenden Ablauf der Stadtumbaumaßnahmen
auf der Grundlage des von der Gemeinde aufgestellten
städtebaulichen Entwicklungskonzeptes (§ 171b Abs. 2) oder eines
Sozialplans (§ 180) zu sichern. |
[2] Die Genehmigung
ist zu erteilen, wenn auch unter Berücksichtigung des
Allgemeinwohls ein Absehen von dem Vorhaben oder der Maßnahme
wirtschaftlich nicht zumutbar ist. |
Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn auch unter
Berücksichtigung des Allgemeinwohls ein Absehen von dem Vorhaben
oder der Maßnahme wirtschaftlich nicht zumutbar ist. |
(4) Die §§ 138, 173 und 174 sind im Gebiet der
Satzung nach Absatz 1 entsprechend anzuwenden. |
(4) Die §§ 138, 173 und 174 sind im Gebiet der
Satzung nach Absatz 1 entsprechend anzuwenden. |
Vierter Teil. Soziale
Stadt |
|
§ 171e. Maßnahmen der Sozialen Stadt |
§ 171e. Maßnahmen der Sozialen Stadt |
(1) Städtebauliche Maßnahmen der Sozialen Stadt in
Stadt- und Ortsteilen, deren einheitliche und zügige Durchführung
im öffentlichen Interesse liegen, können auch anstelle von oder
ergänzend zu sonstigen Maßnahmen nach diesem Gesetzbuch nach den
Vorschriften dieses Teils durchgeführt werden. |
(1) Städtebauliche Maßnahmen der Sozialen Stadt in
Stadt- und Ortsteilen, deren einheitliche und zügige Durchführung
im öffentlichen Interesse liegen, können auch anstelle von oder
ergänzend zu sonstigen Maßnahmen nach diesem Gesetzbuch nach den
Vorschriften dieses Teils durchgeführt werden. |
(2) |
|
[1] Städtebauliche
Maßnahmen der Sozialen Stadt sind Maßnahmen zur Stabilisierung und
Aufwertung von durch soziale Missstände benachteiligten Ortsteilen
oder anderen Teilen des Gemeindegebiets, in denen ein besonderer
Entwicklungsbedarf besteht. |
(2) Städtebauliche Maßnahmen der Sozialen Stadt
sind Maßnahmen zur Stabilisierung und Aufwertung von durch soziale
Missstände benachteiligten Ortsteilen oder anderen Teilen des
Gemeindegebiets, in denen ein besonderer Entwicklungsbedarf
besteht. |
[2] Soziale
Missstände liegen insbesondere vor, wenn ein Gebiet auf Grund der
Zusammensetzung und wirtschaftlichen Situation der darin lebenden
und arbeitenden Menschen erheblich benachteiligt ist. |
Soziale Missstände liegen insbesondere vor, wenn
ein Gebiet auf Grund der Zusammensetzung und wirtschaftlichen
Situation der darin lebenden und arbeitenden Menschen erheblich
benachteiligt ist. |
[3] Ein besonderer
Entwicklungsbedarf liegt insbesondere vor, wenn es sich um
benachteiligte innerstädtische oder innenstadtnah gelegene Gebiete
oder verdichtete Wohn- und Mischgebiete handelt, in denen es einer
aufeinander abgestimmten Bündelung von investiven und sonstigen
Maßnahmen bedarf. |
Ein besonderer Entwicklungsbedarf liegt
insbesondere vor, wenn es sich um benachteiligte innerstädtische
oder innenstadtnah gelegene Gebiete oder verdichtete Wohn- und
Mischgebiete handelt, in denen es einer aufeinander abgestimmten
Bündelung von investiven und sonstigen Maßnahmen bedarf. |
(3) |
|
[1] Die Gemeinde
legt das Gebiet, in dem die Maßnahmen durchgeführt werden sollen,
durch Beschluss fest. |
(3) Die Gemeinde legt das Gebiet, in dem die
Maßnahmen durchgeführt werden sollen, durch Beschluss fest. |
[2] Es ist in seinem
räumlichen Umfang so festzulegen, dass sich die Maßnahmen
zweckmäßig durchführen lassen. |
Es ist in seinem räumlichen Umfang so festzulegen,
dass sich die Maßnahmen zweckmäßig durchführen lassen. |
(4) |
|
[1] Grundlage für
den Beschluss nach Absatz 3 ist ein von der Gemeinde unter
Beteiligung der Betroffenen (§ 137) und der öffentlichen
Aufgabenträger (§ 139) aufzustellendes Entwicklungskonzept, in dem
die Ziele und Maßnahmen schriftlich darzustellen sind. |
(4) Grundlage für den Beschluss nach Absatz 3 ist
ein von der Gemeinde unter Beteiligung der Betroffenen (§ 137) und
der öffentlichen Aufgabenträger (§ 139) aufzustellendes
Entwicklungskonzept, in dem die Ziele und Maßnahmen schriftlich
darzustellen sind. |
[2] Das
Entwicklungskonzept soll insbesondere Maßnahmen enthalten, die der
Verbesserung der Wohn- und Arbeitsverhältnisse sowie der Schaffung
und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen dienen. |
Das Entwicklungskonzept soll insbesondere Maßnahmen
enthalten, die der Verbesserung der Wohn- und Arbeitsverhältnisse
sowie der Schaffung und Erhaltung sozial stabiler
Bewohnerstrukturen dienen. |
(5) |
|
[1] Bei der
Erstellung des Entwicklungskonzeptes und bei seiner Umsetzung
sollen die Beteiligten in geeigneter Form einbezogen und zur
Mitwirkung angeregt werden. |
(5) Bei der Erstellung des Entwicklungskonzeptes
und bei seiner Umsetzung sollen die Beteiligten in geeigneter Form
einbezogen und zur Mitwirkung angeregt werden. |
[2] Die Gemeinde
soll die Beteiligten im Rahmen des Möglichen fortlaufend beraten
und unterstützen. |
Die Gemeinde soll die Beteiligten im Rahmen des
Möglichen fortlaufend beraten und unterstützen. |
[3] Dazu kann im
Zusammenwirken von Gemeinde und Beteiligten eine
Koordinierungsstelle eingerichtet werden. |
Dazu kann im Zusammenwirken von Gemeinde und
Beteiligten eine Koordinierungsstelle eingerichtet werden. |
[4] Soweit
erforderlich, soll die Gemeinde zur Verwirklichung und zur
Förderung der mit dem Entwicklungskonzept verfolgten Ziele sowie
zur Übernahme von Kosten mit den Eigentümern und sonstigen
Maßnahmenträgern städtebauliche Verträge schließen. |
Soweit erforderlich, soll die Gemeinde zur
Verwirklichung und zur Förderung der mit dem Entwicklungskonzept
verfolgten Ziele sowie zur Übernahme von Kosten mit den Eigentümern
und sonstigen Maßnahmenträgern städtebauliche Verträge
schließen. |
(6) |
|
[1] Die §§ 164a und
164b sind im Gebiet nach Absatz 3 entsprechend anzuwenden. |
(6) Die §§ 164a und 164b sind im Gebiet nach Absatz
3 entsprechend anzuwenden. |
[2] Dabei ist § 164a
Abs. 1 Satz 2 über den Einsatz von Finanzierungs- und Fördermitteln
auf Grund anderer gesetzlicher Grundlage insbesondere auch auf
sonstige Maßnahmen im Sinne des Absatzes 2 Satz 3 anzuwenden. |
Dabei ist § 164a Abs. 1 Satz 2 über den Einsatz von
Finanzierungs- und Fördermitteln auf Grund anderer gesetzlicher
Grundlage insbesondere auch auf sonstige Maßnahmen im Sinne des
Absatzes 2 Satz 3 anzuwenden. |
Fünfter Teil. Private
Initiativen |
|
§ 171f. Private Initiativen zur Stadtentwicklung,
Landesrecht |
§ 171f. Private Initiativen zur Stadtentwicklung,
Landesrecht |
[1] Nach Maßgabe des
Landesrechts können unbeschadet sonstiger Maßnahmen nach diesem
Gesetzbuch Gebiete festgelegt werden, in denen in privater
Verantwortung standortbezogene Maßnahmen durchgeführt werden, die
auf der Grundlage eines mit den städtebaulichen Zielen der Gemeinde
abgestimmten Konzepts der Stärkung oder Entwicklung von Bereichen
der Innenstädte, Stadtteilzentren, Wohnquartiere und Gewerbezentren
sowie von sonstigen für die städtebauliche Entwicklung bedeutsamen
Bereichen dienen. |
Nach Maßgabe des Landesrechts können unbeschadet
sonstiger Maßnahmen nach diesem Gesetzbuch Gebiete festgelegt
werden, in denen in privater Verantwortung standortbezogene
Maßnahmen durchgeführt werden, die auf der Grundlage eines mit den
städtebaulichen Zielen der Gemeinde abgestimmten Konzepts der
Stärkung oder Entwicklung von Bereichen der Innenstädte,
Stadtteilzentren, Wohnquartiere und Gewerbezentren sowie von
sonstigen für die städtebauliche Entwicklung bedeutsamen Bereichen
dienen. |
[2] Zur Finanzierung
der Maßnahmen und gerechten Verteilung des damit verbundenen
Aufwands können durch Landesrecht Regelungen getroffen werden. |
Zur Finanzierung der Maßnahmen und gerechten
Verteilung des damit verbundenen Aufwands können durch Landesrecht
Regelungen getroffen werden. |
Sechster Teil.
Erhaltungssatzung und städtebauliche Gebote |
|
Erster Abschnitt.
Erhaltungssatzung |
|
§ 172. Erhaltung baulicher Anlagen und der Eigenart
von Gebieten (Erhaltungssatzung) |
§ 172. Erhaltung baulicher Anlagen und der Eigenart
von Gebieten (Erhaltungssatzung) |
(1) |
|
[1] Die Gemeinde
kann in einem Bebauungsplan oder durch eine sonstige Satzung
Gebiete bezeichnen, in denen |
(1) Die Gemeinde kann in einem Bebauungsplan oder
durch eine sonstige Satzung Gebiete bezeichnen, in denen |
1. zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des
Gebiets aufgrund seiner
städtebaulichen Gestalt (Absatz 3), |
1. zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des
Gebiets auf Grund seiner
städtebaulichen Gestalt (Absatz 3), |
2. zur Erhaltung der Zusammensetzung der
Wohnbevölkerung (Absatz 4) oder |
2. zur Erhaltung der Zusammensetzung der
Wohnbevölkerung (Absatz 4) oder |
3. bei städtebaulichen Umstrukturierungen (Absatz
5) |
3. bei städtebaulichen Umstrukturierungen (Absatz
5) |
der Rückbau, die Änderung oder die Nutzungsänderung
baulicher Anlagen der Genehmigung bedürfen. |
der Rückbau, die Änderung oder die Nutzungsänderung
baulicher Anlagen der Genehmigung bedürfen. |
[2] In den Fällen
des Satzes 1 Nr. 1 bedarf auch die Errichtung baulicher Anlagen der
Genehmigung. |
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 bedarf auch die
Errichtung baulicher Anlagen der Genehmigung. |
[3] Auf die Satzung
ist § 16 Abs. 2 entsprechend anzuwenden. |
Auf die Satzung ist § 16 Abs. 2 entsprechend
anzuwenden. |
[4] Die
Landesregierungen werden ermächtigt, für die Grundstücke in
Gebieten einer Satzung nach Satz 1 Nr. 2 durch Rechtsverordnung mit
einer Geltungsdauer von höchstens fünf Jahren zu bestimmen,
daß die Begründung von
Wohnungseigentum oder Teileigentum (§ 1 des
Wohnungseigentumsgesetzes) an Gebäuden, die ganz oder teilweise
Wohnzwecken zu dienen bestimmt sind, nicht ohne Genehmigung
erfolgen darf. |
Die Landesregierungen werden ermächtigt, für die
Grundstücke in Gebieten einer Satzung nach Satz 1 Nr. 2 durch
Rechtsverordnung mit einer Geltungsdauer von höchstens fünf Jahren
zu bestimmen, dass die Begründung
von Wohnungseigentum oder Teileigentum (§ 1 des
Wohnungseigentumsgesetzes) an Gebäuden, die ganz oder teilweise
Wohnzwecken zu dienen bestimmt sind, nicht ohne Genehmigung
erfolgen darf. |
[5] Ein solches
Verbot gilt als Verbot im Sinne des § 135 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs. |
Ein solches Verbot gilt als Verbot im Sinne des §
135 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. |
[6] In den Fällen
des Satzes 4 ist § 22 Abs. 2 Satz 3 und 4, Abs. 6 und 8
entsprechend anzuwenden. |
In den Fällen des Satzes 4 ist § 22 Abs. 2 Satz 3
und 4, Abs. 6 und 8 entsprechend anzuwenden. |
(2) Ist der Beschluß
über die Aufstellung einer Erhaltungssatzung gefaßt und ortsüblich bekanntgemacht, ist § 15 Abs. 1 auf die
Durchführung eines Vorhabens im Sinne des Absatzes 1 entsprechend
anzuwenden. |
(2) Ist der Beschluss über die Aufstellung einer
Erhaltungssatzung gefasst und
ortsüblich bekannt gemacht, ist §
15 Abs. 1 auf die Durchführung eines Vorhabens im Sinne des
Absatzes 1 entsprechend anzuwenden. |
(3) |
|
[1] In den Fällen
des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 darf die Genehmigung nur versagt
werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit
anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das
Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere
geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. |
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 darf
die Genehmigung nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein
oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild,
die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von
städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer
Bedeutung ist. |
[2] Die Genehmigung
zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn
die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte
bauliche Anlage beeinträchtigt wird. |
Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage
darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des
Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt
wird. |
(4) |
|
[1] In den Fällen
des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 4 darf die Genehmigung nur
versagt werden, wenn die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung aus
besonderen städtebaulichen Gründen erhalten werden soll. |
(4) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 und
Satz 4 darf die Genehmigung nur versagt werden, wenn die
Zusammensetzung der Wohnbevölkerung aus besonderen städtebaulichen
Gründen erhalten werden soll. |
[2] Sie ist zu
erteilen, wenn auch unter Berücksichtigung des Allgemeinwohls die
Erhaltung der baulichen Anlage oder ein Absehen von der Begründung
von Wohnungseigentum oder Teileigentum wirtschaftlich nicht mehr
zumutbar ist. |
Sie ist zu erteilen, wenn auch unter
Berücksichtigung des Allgemeinwohls die Erhaltung der baulichen
Anlage oder ein Absehen von der Begründung von Wohnungseigentum
oder Teileigentum wirtschaftlich nicht mehr zumutbar ist. |
[3] Die Genehmigung
ist ferner zu erteilen, wenn |
Die Genehmigung ist ferner zu erteilen, wenn |
1. die Änderung einer baulichen Anlage der
Herstellung des zeitgemäßen Ausstattungszustands einer
durchschnittlichen Wohnung unter Berücksichtigung der
bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen dient, |
1. die Änderung einer baulichen Anlage der
Herstellung des zeitgemäßen Ausstattungszustands einer
durchschnittlichen Wohnung unter Berücksichtigung der
bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen dient, |
2. das Grundstück zu einem Nachlaß gehört und Wohnungseigentum oder
Teileigentum zugunsten von Miterben oder Vermächtnisnehmern
begründet werden soll, |
2. das Grundstück zu einem Nachlass gehört und Wohnungseigentum oder
Teileigentum zugunsten von Miterben oder Vermächtnisnehmern
begründet werden soll, |
3. das Wohnungseigentum oder Teileigentum zur
eigenen Nutzung an Familienangehörige des Eigentümers veräußert
werden soll, |
3. das Wohnungseigentum oder Teileigentum zur
eigenen Nutzung an Familienangehörige des Eigentümers veräußert
werden soll, |
4. ohne die Genehmigung Ansprüche Dritter auf
Übertragung von Wohnungseigentum oder Teileigentum nicht erfüllt
werden können, zu deren Sicherung vor dem Wirksamwerden des
Genehmigungsvorbehalts eine Vormerkung im Grundbuch eingetragen
ist, |
4. ohne die Genehmigung Ansprüche Dritter auf
Übertragung von Wohnungseigentum oder Teileigentum nicht erfüllt
werden können, zu deren Sicherung vor dem Wirksamwerden des
Genehmigungsvorbehalts eine Vormerkung im Grundbuch eingetragen
ist, |
5. das Gebäude im Zeitpunkt der Antragstellung zur
Begründung von Wohnungseigentum oder Teileigentum nicht zu
Wohnzwecken genutzt wird oder |
5. das Gebäude im Zeitpunkt der Antragstellung zur
Begründung von Wohnungseigentum oder Teileigentum nicht zu
Wohnzwecken genutzt wird oder |
6. sich der Eigentümer verpflichtet, innerhalb von
sieben Jahren ab der Begründung von Wohnungseigentum Wohnungen nur
an die Mieter zu veräußern; eine Frist nach § 577a Abs. 2 Satz 1
des Bürgerlichen Gesetzbuchs verkürzt sich um sieben Jahre. Die
Frist nach § 577a Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
entfällt. |
6. sich der Eigentümer verpflichtet, innerhalb von
sieben Jahren ab der Begründung von Wohnungseigentum Wohnungen nur
an die Mieter zu veräußern; eine Frist nach § 577a Abs. 2 Satz 1
des Bürgerlichen Gesetzbuchs verkürzt sich um sieben Jahre. Die
Frist nach § 577a Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
entfällt. |
[4] In den Fällen
des Satzes 3 Nr. 6 kann in der Genehmigung bestimmt werden,
daß auch die Veräußerung von
Wohnungseigentum an dem Gebäude während der Dauer der Verpflichtung
der Genehmigung der Gemeinde bedarf. |
In den Fällen des Satzes 3 Nr. 6 kann in der
Genehmigung bestimmt werden, dass
auch die Veräußerung von Wohnungseigentum an dem Gebäude während
der Dauer der Verpflichtung der Genehmigung der Gemeinde
bedarf. |
[5] Diese
Genehmigungspflicht kann auf Ersuchen der Gemeinde in das
Wohnungsgrundbuch eingetragen werden; sie erlischt nach Ablauf der
Verpflichtung. |
Diese Genehmigungspflicht kann auf Ersuchen der
Gemeinde in das Wohnungsgrundbuch eingetragen werden; sie erlischt
nach Ablauf der Verpflichtung. |
(5) |
|
[1] In den Fällen
des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 darf die Genehmigung nur versagt
werden, um einen den sozialen Belangen Rechnung tragenden Ablauf
auf der Grundlage eines Sozialplans (§ 180) zu sichern. |
(5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 darf
die Genehmigung nur versagt werden, um einen den sozialen Belangen
Rechnung tragenden Ablauf auf der Grundlage eines Sozialplans (§
180) zu sichern. |
[2] Ist ein
Sozialplan nicht aufgestellt worden, hat ihn die Gemeinde in
entsprechender Anwendung des § 180 aufzustellen. |
Ist ein Sozialplan nicht aufgestellt worden, hat
ihn die Gemeinde in entsprechender Anwendung des § 180
aufzustellen. |
[3] Absatz 4 Satz 2
ist entsprechend anzuwenden. |
Absatz 4 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. |
§ 173. Genehmigung, Übernahmeanspruch |
§ 173. Genehmigung, Übernahmeanspruch |
(1) |
|
[1] Die Genehmigung
wird durch die Gemeinde erteilt; § 22 Absatz 5 Satz 2 bis 5 ist
entsprechend anzuwenden. |
(1) Die Genehmigung wird durch die Gemeinde
erteilt; § 22 Absatz 5 Satz 2 bis 5 ist entsprechend
anzuwenden. |
[2] Ist eine
baurechtliche Genehmigung oder an ihrer Stelle eine baurechtliche
Zustimmung erforderlich, wird die Genehmigung durch die
Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde erteilt; im
Baugenehmigungs- oder Zustimmungsverfahren wird über die in § 172
Abs. 3 bis 5 bezeichneten Belange entschieden. |
Ist eine baurechtliche Genehmigung oder an ihrer
Stelle eine baurechtliche Zustimmung erforderlich, wird die
Genehmigung durch die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit
der Gemeinde erteilt; im Baugenehmigungs- oder Zustimmungsverfahren
wird über die in § 172 Abs. 3 bis 5 bezeichneten Belange
entschieden. |
(2) |
|
[1] Wird in den
Fällen des § 172 Abs. 3 die Genehmigung versagt, kann der
Eigentümer von der Gemeinde unter den Voraussetzungen des § 40 Abs.
2 die Übernahme des Grundstücks verlangen. |
(2) Wird in den Fällen des § 172 Abs. 3 die
Genehmigung versagt, kann der Eigentümer von der Gemeinde unter den
Voraussetzungen des § 40 Abs. 2 die Übernahme des Grundstücks
verlangen. |
[2] § 43 Abs. 1, 4
und 5 sowie § 44 Abs. 3 und 4 sind entsprechend anzuwenden. |
§ 43 Abs. 1, 4 und 5 sowie § 44 Abs. 3 und 4 sind
entsprechend anzuwenden. |
(3) |
|
[1] Vor der
Entscheidung über den Genehmigungsantrag hat die Gemeinde mit dem
Eigentümer oder sonstigen zur Unterhaltung Verpflichteten die für
die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu erörtern. |
(3) Vor der Entscheidung über den
Genehmigungsantrag hat die Gemeinde mit dem Eigentümer oder
sonstigen zur Unterhaltung Verpflichteten die für die Entscheidung
erheblichen Tatsachen zu erörtern. |
[2] In den Fällen
des § 172 Abs. 4 und 5 hat sie auch Mieter, Pächter und sonstige
Nutzungsberechtigte zu hören. |
In den Fällen des § 172 Abs. 4 und 5 hat sie auch
Mieter, Pächter und sonstige Nutzungsberechtigte zu hören. |
(4) Die landesrechtlichen Vorschriften,
insbesondere über den Schutz und die Erhaltung von Denkmälern,
bleiben unberührt. |
(4) Die landesrechtlichen Vorschriften,
insbesondere über den Schutz und die Erhaltung von Denkmälern,
bleiben unberührt. |
§ 174. Ausnahmen |
§ 174. Ausnahmen |
(1) § 172 ist nicht auf Grundstücke anzuwenden, die
den in § 26 Nr. 2 bezeichneten Zwecken dienen, und auf die in § 26
Nr. 3 bezeichneten Grundstücke. |
(1) § 172 ist nicht auf Grundstücke anzuwenden, die
den in § 26 Nr. 2 bezeichneten Zwecken dienen, und auf die in § 26
Nr. 3 bezeichneten Grundstücke. |
(2) |
|
[1] Befindet sich
ein Grundstück der in Absatz 1 bezeichneten Art im Geltungsbereich
einer Erhaltungssatzung, hat die Gemeinde den Bedarfsträger hiervon
zu unterrichten. |
(2) Befindet sich ein Grundstück der in Absatz 1
bezeichneten Art im Geltungsbereich einer Erhaltungssatzung, hat
die Gemeinde den Bedarfsträger hiervon zu unterrichten. |
[2] Beabsichtigt der
Bedarfsträger ein Vorhaben im Sinne des § 172 Abs. 1, hat er dies
der Gemeinde anzuzeigen. |
Beabsichtigt der Bedarfsträger ein Vorhaben im
Sinne des § 172 Abs. 1, hat er dies der Gemeinde anzuzeigen. |
[3] Der
Bedarfsträger soll auf Verlangen der Gemeinde von dem Vorhaben
absehen, wenn die Voraussetzungen vorliegen, die die Gemeinde
berechtigen würden, die Genehmigung nach § 172 zu versagen, und
wenn die Erhaltung oder das Absehen von der Errichtung der
baulichen Anlage dem Bedarfsträger auch unter Berücksichtigung
seiner Aufgaben zuzumuten ist. |
Der Bedarfsträger soll auf Verlangen der Gemeinde
von dem Vorhaben absehen, wenn die Voraussetzungen vorliegen, die
die Gemeinde berechtigen würden, die Genehmigung nach § 172 zu
versagen, und wenn die Erhaltung oder das Absehen von der
Errichtung der baulichen Anlage dem Bedarfsträger auch unter
Berücksichtigung seiner Aufgaben zuzumuten ist. |
Zweiter Abschnitt.
Städtebauliche Gebote |
|
§ 175. Allgemeines |
§ 175. Allgemeines |
(1) |
|
[1] Beabsichtigt die
Gemeinde, ein Baugebot (§ 176), ein Modernisierungs- oder
Instandsetzungsgebot (§ 177), ein Pflanzgebot (§ 178) oder ein
Rückbau- oder Entsiegelungsgebot (§ 179) zu erlassen, soll sie die
Maßnahme vorher mit den Betroffenen erörtern. |
(1) Beabsichtigt die Gemeinde, ein Baugebot (§
176), ein Modernisierungs- oder Instandsetzungsgebot (§ 177), ein
Pflanzgebot (§ 178) oder ein Rückbau- oder Entsiegelungsgebot (§
179) zu erlassen, soll sie die Maßnahme vorher mit den Betroffenen
erörtern. |
[2] Die Gemeinde
soll die Eigentümer, Mieter, Pächter und sonstigen
Nutzungsberechtigten im Rahmen ihrer Möglichkeiten beraten, wie die
Maßnahme durchgeführt werden kann und welche
Finanzierungsmöglichkeiten aus öffentlichen Kassen bestehen. |
Die Gemeinde soll die Eigentümer, Mieter, Pächter
und sonstigen Nutzungsberechtigten im Rahmen ihrer Möglichkeiten
beraten, wie die Maßnahme durchgeführt werden kann und welche
Finanzierungsmöglichkeiten aus öffentlichen Kassen bestehen. |
(2) Die Anordnung von Maßnahmen nach den §§ 176 bis
179 setzt voraus, daß die alsbaldige
Durchführung der Maßnahmen aus städtebaulichen Gründen erforderlich
ist; bei Anordnung eines Baugebots nach § 176 kann dabei auch ein
dringender Wohnbedarf der Bevölkerung berücksichtigt werden. |
(2) Die Anordnung von Maßnahmen nach den §§ 176 bis
179 setzt voraus, dass die
alsbaldige Durchführung der Maßnahmen aus städtebaulichen Gründen
erforderlich ist; bei Anordnung eines Baugebots nach § 176 kann
dabei auch ein dringender Wohnbedarf der Bevölkerung berücksichtigt
werden. |
(3) Mieter, Pächter und sonstige
Nutzungsberechtigte haben die Durchführung der Maßnahmen nach den
§§ 176 bis 179 zu dulden. |
(3) Mieter, Pächter und sonstige
Nutzungsberechtigte haben die Durchführung der Maßnahmen nach den
§§ 176 bis 179 zu dulden. |
(4) |
|
[1] Die §§ 176 bis
179 sind nicht auf Grundstücke anzuwenden, die den in § 26 Nr. 2
bezeichneten Zwecken dienen, und auf die in § 26 Nr. 3 bezeichneten
Grundstücke. |
(4) Die §§ 176 bis 179 sind nicht auf Grundstücke
anzuwenden, die den in § 26 Nr. 2 bezeichneten Zwecken dienen, und
auf die in § 26 Nr. 3 bezeichneten Grundstücke. |
[2] Liegen für diese
Grundstücke die Voraussetzungen für die Anordnung eines Gebots nach
den §§ 176 bis 179 vor, soll auf Verlangen der Gemeinde der
Bedarfsträger die entsprechenden Maßnahmen durchführen oder ihre
Durchführung dulden, soweit dadurch nicht die Erfüllung seiner
Aufgaben beeinträchtigt wird. |
Liegen für diese Grundstücke die Voraussetzungen
für die Anordnung eines Gebots nach den §§ 176 bis 179 vor, soll
auf Verlangen der Gemeinde der Bedarfsträger die entsprechenden
Maßnahmen durchführen oder ihre Durchführung dulden, soweit dadurch
nicht die Erfüllung seiner Aufgaben beeinträchtigt wird. |
(5) Die landesrechtlichen Vorschriften,
insbesondere über den Schutz und die Erhaltung von Denkmälern,
bleiben unberührt. |
(5) Die landesrechtlichen Vorschriften,
insbesondere über den Schutz und die Erhaltung von Denkmälern,
bleiben unberührt. |
§ 176. Baugebot |
§ 176. Baugebot |
(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans kann
die Gemeinde den Eigentümer durch Bescheid verpflichten, innerhalb
einer zu bestimmenden angemessenen Frist |
(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans kann
die Gemeinde den Eigentümer durch Bescheid verpflichten, innerhalb
einer zu bestimmenden angemessenen Frist |
1. sein Grundstück entsprechend den Festsetzungen
des Bebauungsplans zu bebauen oder |
1. sein Grundstück entsprechend den Festsetzungen
des Bebauungsplans zu bebauen oder |
2. ein vorhandenes Gebäude oder eine vorhandene
sonstige bauliche Anlage den Festsetzungen des Bebauungsplans
anzupassen. |
2. ein vorhandenes Gebäude oder eine vorhandene
sonstige bauliche Anlage den Festsetzungen des Bebauungsplans
anzupassen. |
(2) Das Baugebot kann außerhalb der in Absatz 1
bezeichneten Gebiete, aber innerhalb im Zusammenhang bebauter
Ortsteile angeordnet werden, um unbebaute oder geringfügig bebaute
Grundstücke entsprechend den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen
oder einer baulichen Nutzung zuzuführen, insbesondere zur
Schließung von Baulücken. |
(2) Das Baugebot kann außerhalb der in Absatz 1
bezeichneten Gebiete, aber innerhalb im Zusammenhang bebauter
Ortsteile angeordnet werden, um unbebaute oder geringfügig bebaute
Grundstücke entsprechend den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen
oder einer baulichen Nutzung zuzuführen, insbesondere zur
Schließung von Baulücken. |
(3) Ist die Durchführung des Vorhabens aus
wirtschaftlichen Gründen einem Eigentümer nicht zuzumuten, hat die
Gemeinde von dem Baugebot abzusehen. |
(3) Ist die Durchführung des Vorhabens aus
wirtschaftlichen Gründen einem Eigentümer nicht zuzumuten, hat die
Gemeinde von dem Baugebot abzusehen. |
(4) |
|
[1] Der Eigentümer
kann von der Gemeinde die Übernahme des Grundstücks verlangen, wenn
er glaubhaft macht, daß ihm die
Durchführung des Vorhabens aus wirtschaftlichen Gründen nicht
zuzumuten ist. |
(4) Der Eigentümer kann von der Gemeinde die
Übernahme des Grundstücks verlangen, wenn er glaubhaft macht,
dass ihm die Durchführung des
Vorhabens aus wirtschaftlichen Gründen nicht zuzumuten ist. |
[2] § 43 Abs. 1, 4
und 5 sowie § 44 Abs. 3 und 4 sind entsprechend anzuwenden. |
§ 43 Abs. 1, 4 und 5 sowie § 44 Abs. 3 und 4 sind
entsprechend anzuwenden. |
(5) |
|
[1] Ist die
Durchführung eines Baugebots nur möglich, wenn zuvor eine bauliche
Anlage oder Teile davon beseitigt werden, ist der Eigentümer mit
dem Baugebot auch zur Beseitigung verpflichtet. |
(5) Ist die Durchführung eines Baugebots nur
möglich, wenn zuvor eine bauliche Anlage oder Teile davon beseitigt
werden, ist der Eigentümer mit dem Baugebot auch zur Beseitigung
verpflichtet. |
[2] § 179 Abs. 2 und
3 Satz 1, § 43 Abs. 2 und 5 sowie § 44 Abs. 3 und 4 sind
entsprechend anzuwenden. |
§ 179 Abs. 2 und 3 Satz 1, § 43 Abs. 2 und 5 sowie
§ 44 Abs. 3 und 4 sind entsprechend anzuwenden. |
(6) Ist für ein Grundstück eine andere als bauliche
Nutzung festgesetzt, sind die Absätze 1 und 3 bis 5 entsprechend
anzuwenden. |
(6) Ist für ein Grundstück eine andere als bauliche
Nutzung festgesetzt, sind die Absätze 1 und 3 bis 5 entsprechend
anzuwenden. |
(7) Mit dem Baugebot kann die Verpflichtung
verbunden werden, innerhalb einer zu bestimmenden angemessenen
Frist den für eine bauliche Nutzung des Grundstücks erforderlichen
Antrag auf Erteilung einer bauaufsichtlichen Genehmigung zu
stellen. |
(7) Mit dem Baugebot kann die Verpflichtung
verbunden werden, innerhalb einer zu bestimmenden angemessenen
Frist den für eine bauliche Nutzung des Grundstücks erforderlichen
Antrag auf Erteilung einer bauaufsichtlichen Genehmigung zu
stellen. |
(8) Kommt der Eigentümer der Verpflichtung nach
Absatz 7 auch nach Vollstreckungsmaßnahmen auf Grund
landesrechtlicher Vorschriften nicht nach, kann das
Enteignungsverfahren nach § 85 Abs. 1 Nr. 5 auch vor Ablauf der
Frist nach Absatz 1 eingeleitet werden. |
(8) Kommt der Eigentümer der Verpflichtung nach
Absatz 7 auch nach Vollstreckungsmaßnahmen auf Grund
landesrechtlicher Vorschriften nicht nach, kann das
Enteignungsverfahren nach § 85 Abs. 1 Nr. 5 auch vor Ablauf der
Frist nach Absatz 1 eingeleitet werden. |
(9) |
|
[1] In dem
Enteignungsverfahren ist davon auszugehen, daß die Voraussetzungen des Baugebots vorliegen;
die Vorschriften über die Zulässigkeit der Enteignung bleiben
unberührt. |
(9) In dem Enteignungsverfahren ist davon
auszugehen, dass die
Voraussetzungen des Baugebots vorliegen; die Vorschriften über die
Zulässigkeit der Enteignung bleiben unberührt. |
[2] Bei der
Bemessung der Entschädigung bleiben Werterhöhungen
unberücksichtigt, die nach Unanfechtbarkeit des Baugebots
eingetreten sind, es sei denn, daß
der Eigentümer die Werterhöhungen durch eigene Aufwendungen
zulässigerweise bewirkt hat. |
Bei der Bemessung der Entschädigung bleiben
Werterhöhungen unberücksichtigt, die nach Unanfechtbarkeit des
Baugebots eingetreten sind, es sei denn, dass der Eigentümer die Werterhöhungen durch
eigene Aufwendungen zulässigerweise bewirkt hat. |
§ 177. Modernisierungs- und
Instandsetzungsgebot |
§ 177. Modernisierungs- und
Instandsetzungsgebot |
(1) |
|
[1] Weist eine
bauliche Anlage nach ihrer inneren oder äußeren Beschaffenheit
Mißstände oder Mängel auf, deren
Beseitigung oder Behebung durch Modernisierung oder Instandsetzung
möglich ist, kann die Gemeinde die Beseitigung der Mißstände durch ein Modernisierungsgebot und die
Behebung der Mängel durch ein Instandsetzungsgebot anordnen. |
(1) Weist eine bauliche Anlage nach ihrer inneren
oder äußeren Beschaffenheit Missstände oder Mängel auf, deren Beseitigung
oder Behebung durch Modernisierung oder Instandsetzung möglich ist,
kann die Gemeinde die Beseitigung der Missstände durch ein Modernisierungsgebot und
die Behebung der Mängel durch ein Instandsetzungsgebot
anordnen. |
[2] Zur Beseitigung
der Mißstände und zur Behebung der
Mängel ist der Eigentümer der baulichen Anlage verpflichtet. |
Zur Beseitigung der Missstände und zur Behebung der Mängel ist der
Eigentümer der baulichen Anlage verpflichtet. |
[3] In dem Bescheid,
durch den die Modernisierung oder Instandsetzung angeordnet wird,
sind die zu beseitigenden Mißstände
oder zu behebenden Mängel zu bezeichnen und eine angemessene Frist
für die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen zu
bestimmen. |
In dem Bescheid, durch den die Modernisierung oder
Instandsetzung angeordnet wird, sind die zu beseitigenden
Missstände oder zu behebenden
Mängel zu bezeichnen und eine angemessene Frist für die
Durchführung der erforderlichen Maßnahmen zu bestimmen. |
(2) Mißstände liegen
insbesondere vor, wenn die bauliche Anlage nicht den allgemeinen
Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse
entspricht. |
(2) Missstände
liegen insbesondere vor, wenn die bauliche Anlage nicht den
allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse
entspricht. |
(3) |
|
[1] Mängel liegen
insbesondere vor, wenn durch Abnutzung, Alterung,
Witterungseinflüsse oder Einwirkungen Dritter |
(3) Mängel liegen insbesondere vor, wenn durch
Abnutzung, Alterung, Witterungseinflüsse oder Einwirkungen
Dritter |
1. die bestimmungsgemäße Nutzung der baulichen
Anlage nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird, |
1. die bestimmungsgemäße Nutzung der baulichen
Anlage nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird, |
2. die bauliche Anlage nach ihrer äußeren
Beschaffenheit das Straßen- oder Ortsbild nicht nur unerheblich
beeinträchtigt oder |
2. die bauliche Anlage nach ihrer äußeren
Beschaffenheit das Straßen- oder Ortsbild nicht nur unerheblich
beeinträchtigt oder |
3. die bauliche Anlage erneuerungsbedürftig ist und
wegen ihrer städtebaulichen, insbesondere geschichtlichen oder
künstlerischen Bedeutung erhalten bleiben soll. |
3. die bauliche Anlage erneuerungsbedürftig ist und
wegen ihrer städtebaulichen, insbesondere geschichtlichen oder
künstlerischen Bedeutung erhalten bleiben soll. |
[2] Kann die
Behebung der Mängel einer baulichen Anlage nach landesrechtlichen
Vorschriften auch aus Gründen des Schutzes und der Erhaltung von
Baudenkmälern verlangt werden, darf das Instandsetzungsgebot nur
mit Zustimmung der zuständigen Landesbehörde erlassen werden. |
Kann die Behebung der Mängel einer baulichen Anlage
nach landesrechtlichen Vorschriften auch aus Gründen des Schutzes
und der Erhaltung von Baudenkmälern verlangt werden, darf das
Instandsetzungsgebot nur mit Zustimmung der zuständigen
Landesbehörde erlassen werden. |
[3] In dem Bescheid
über den Erlaß des
Instandsetzungsgebots sind die auch aus Gründen des Denkmalschutzes
gebotenen Instandsetzungsmaßnahmen besonders zu bezeichnen. |
In dem Bescheid über den Erlass des Instandsetzungsgebots sind die auch
aus Gründen des Denkmalschutzes gebotenen Instandsetzungsmaßnahmen
besonders zu bezeichnen. |
(4) |
|
[1] Der Eigentümer
hat die Kosten der von der Gemeinde angeordneten Maßnahmen insoweit
zu tragen, als er sie durch eigene oder fremde Mittel decken und
die sich daraus ergebenden Kapitalkosten sowie die zusätzlich
entstehenden Bewirtschaftungskosten aus Erträgen des Gebäudes aufbringen kann. |
(4) Der Eigentümer hat die Kosten der von der
Gemeinde angeordneten Maßnahmen insoweit zu tragen, als er sie
durch eigene oder fremde Mittel decken und die sich daraus
ergebenden Kapitalkosten sowie die zusätzlich entstehenden
Bewirtschaftungskosten aus Erträgen der
baulichen Anlage aufbringen kann. |
[2] Sind dem
Eigentümer Kosten entstanden, die er nicht zu tragen hat,
so hat die Gemeinde sie ihm zu
erstatten, soweit nicht eine andere Stelle einen Zuschuß zu ihrer Deckung gewährt. |
Sind dem Eigentümer Kosten entstanden, die er nicht
zu tragen hat, hat die Gemeinde sie ihm zu erstatten, soweit nicht
eine andere Stelle einen Zuschuss
zu ihrer Deckung gewährt. |
[3] Dies gilt nicht,
wenn der Eigentümer aufgrund anderer
Rechtsvorschriften verpflichtet ist, die Kosten selbst zu tragen,
oder wenn er Instandsetzungen unterlassen hat und nicht nachweisen
kann, daß ihre Vornahme
wirtschaftlich unvertretbar oder ihm nicht zuzumuten war. |
Dies gilt nicht, wenn der Eigentümer auf Grund anderer Rechtsvorschriften
verpflichtet ist, die Kosten selbst zu tragen, oder wenn er
Instandsetzungen unterlassen hat und nicht nachweisen kann,
dass ihre Vornahme wirtschaftlich
unvertretbar oder ihm nicht zuzumuten war. |
[4] Die Gemeinde
kann mit dem Eigentümer den Kostenerstattungsbetrag unter Verzicht
auf eine Berechnung im Einzelfall als Pauschale in Höhe eines
bestimmten Vomhundertsatzes der Modernisierungs- oder
Instandsetzungskosten vereinbaren. |
Die Gemeinde kann mit dem Eigentümer den
Kostenerstattungsbetrag unter Verzicht auf eine Berechnung im
Einzelfall als Pauschale in Höhe eines bestimmten Vomhundertsatzes
der Modernisierungs- oder Instandsetzungskosten vereinbaren. |
(5) Der vom Eigentümer zu tragende Kostenanteil
wird nach der Durchführung der Modernisierungs- oder
Instandsetzungsmaßnahmen unter Berücksichtigung der Erträge
ermittelt, die für das modernisierte
oder instandgesetzte Gebäude bei
ordentlicher Bewirtschaftung nachhaltig erzielt werden können;
dabei sind die mit einem Bebauungsplan, einem Sozialplan, einer
städtebaulichen Sanierungsmaßnahme oder einer sonstigen
städtebaulichen Maßnahme verfolgten Ziele und Zwecke zu
berücksichtigen. |
(5) Der vom Eigentümer zu tragende Kostenanteil
wird nach der Durchführung der Modernisierungs- oder
Instandsetzungsmaßnahmen unter Berücksichtigung der Erträge
ermittelt, die für die
modernisierte oder instand gesetzte
bauliche Anlage bei ordentlicher Bewirtschaftung nachhaltig
erzielt werden können; dabei sind die mit einem Bebauungsplan,
einem Sozialplan, einer städtebaulichen Sanierungsmaßnahme oder
einer sonstigen städtebaulichen Maßnahme verfolgten Ziele und
Zwecke zu berücksichtigen. |
§ 178. Pflanzgebot |
§ 178. Pflanzgebot |
Die Gemeinde kann den Eigentümer durch Bescheid
verpflichten, sein Grundstück innerhalb einer zu bestimmenden
angemessenen Frist entsprechend den nach § 9 Abs. 1 Nr. 25
getroffenen Festsetzungen des Bebauungsplans zu bepflanzen. |
Die Gemeinde kann den Eigentümer durch Bescheid
verpflichten, sein Grundstück innerhalb einer zu bestimmenden
angemessenen Frist entsprechend den nach § 9 Abs. 1 Nr. 25
getroffenen Festsetzungen des Bebauungsplans zu bepflanzen. |
§ 179. Rückbau- und Entsiegelungsgebot |
§ 179. Rückbau- und Entsiegelungsgebot |
(1) |
|
[1] Die Gemeinde
kann den Eigentümer verpflichten zu dulden, daß eine bauliche Anlage im Geltungsbereich
eines Bebauungsplans ganz oder teilweise beseitigt wird, wenn
sie |
(1) Die Gemeinde kann den Eigentümer verpflichten
zu dulden, dass eine bauliche
Anlage im Geltungsbereich eines Bebauungsplans ganz oder teilweise
beseitigt wird, wenn sie |
1. den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht
entspricht und ihnen nicht angepaßt
werden kann oder |
1. den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht
entspricht und ihnen nicht angepasst werden kann oder |
2. Mißstände oder
Mängel im Sinne des § 177 Abs. 2 und 3 Satz 1 aufweist, die auch
durch eine Modernisierung oder Instandsetzung nicht behoben werden
können. |
2. Missstände oder
Mängel im Sinne des § 177 Abs. 2 und 3 Satz 1 aufweist, die auch
durch eine Modernisierung oder Instandsetzung nicht behoben werden
können. |
[2] Satz 1 Nr. 1
gilt entsprechend für die sonstige Wiedernutzbarmachung von
dauerhaft nicht mehr genutzten Flächen, bei denen der durch
Bebauung oder Versiegelung beeinträchtigte Boden in seiner
Leistungsfähigkeit erhalten oder wiederhergestellt werden soll; die
sonstige Wiedernutzbarmachung steht der Beseitigung nach Satz 1
gleich. |
Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend für die sonstige
Wiedernutzbarmachung von dauerhaft nicht mehr genutzten Flächen,
bei denen der durch Bebauung oder Versiegelung beeinträchtigte
Boden in seiner Leistungsfähigkeit erhalten oder wiederhergestellt
werden soll; die sonstige Wiedernutzbarmachung steht der
Beseitigung nach Satz 1 gleich. |
[3] Diejenigen, für
die ein Recht an dem Grundstück oder an einem das Grundstück
belastenden Recht im Grundbuch eingetragen oder durch Eintragung
gesichert ist, das nicht zur Nutzung berechtigt, sollen von dem
Bescheid benachrichtigt werden, wenn sie von der Beseitigung
betroffen werden. |
Diejenigen, für die ein Recht an dem Grundstück
oder an einem das Grundstück belastenden Recht im Grundbuch
eingetragen oder durch Eintragung gesichert ist, das nicht zur
Nutzung berechtigt, sollen von dem Bescheid benachrichtigt werden,
wenn sie von der Beseitigung betroffen werden. |
[4] Unberührt bleibt
das Recht des Eigentümers, die Beseitigung selbst vorzunehmen. |
Unberührt bleibt das Recht des Eigentümers, die
Beseitigung selbst vorzunehmen. |
(2) |
|
[1] Der Bescheid
darf bei Wohnraum nur vollzogen werden, wenn im Zeitpunkt der
Beseitigung angemessener Ersatzwohnraum für die Bewohner unter
zumutbaren Bedingungen zur Verfügung steht. |
(2) Der Bescheid darf bei Wohnraum nur vollzogen
werden, wenn im Zeitpunkt der Beseitigung angemessener
Ersatzwohnraum für die Bewohner unter zumutbaren Bedingungen zur
Verfügung steht. |
[2] Strebt der
Inhaber von Raum, der überwiegend gewerblichen oder beruflichen
Zwecken dient (Geschäftsraum), eine anderweitige Unterbringung an,
soll der Bescheid nur vollzogen werden, wenn im Zeitpunkt der
Beseitigung anderer geeigneter Geschäftsraum unter zumutbaren
Bedingungen zur Verfügung steht. |
Strebt der Inhaber von Raum, der überwiegend
gewerblichen oder beruflichen Zwecken dient (Geschäftsraum), eine
anderweitige Unterbringung an, soll der Bescheid nur vollzogen
werden, wenn im Zeitpunkt der Beseitigung anderer geeigneter
Geschäftsraum unter zumutbaren Bedingungen zur Verfügung
steht. |
(3) |
|
[1] Entstehen dem
Eigentümer, Mieter, Pächter oder sonstigen Nutzungsberechtigten
durch die Beseitigung Vermögensnachteile, hat die Gemeinde
angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. |
(3) Entstehen dem Eigentümer, Mieter, Pächter oder
sonstigen Nutzungsberechtigten durch die Beseitigung
Vermögensnachteile, hat die Gemeinde angemessene Entschädigung in
Geld zu leisten. |
[2] Der Eigentümer
kann anstelle der Entschädigung nach Satz 1 von der Gemeinde die
Übernahme des Grundstücks verlangen, wenn es ihm mit Rücksicht auf
das Rückbau- oder Entsiegelungsgebot wirtschaftlich nicht mehr
zuzumuten ist, das Grundstück zu behalten. |
Der Eigentümer kann anstelle der Entschädigung nach
Satz 1 von der Gemeinde die Übernahme des Grundstücks verlangen,
wenn es ihm mit Rücksicht auf das Rückbau- oder Entsiegelungsgebot
wirtschaftlich nicht mehr zuzumuten ist, das Grundstück zu
behalten. |
[3] § 43 Abs. 1, 2,
4 und 5 sowie § 44 Abs. 3 und 4 sind entsprechend anzuwenden. |
§ 43 Abs. 1, 2, 4 und 5 sowie § 44 Abs. 3 und 4
sind entsprechend anzuwenden. |
Siebter Teil. Sozialplan
und Härteausgleich |
|
§ 180. Sozialplan |
§ 180. Sozialplan |
(1) |
|
[1] Wirken sich
Bebauungspläne, städtebauliche Sanierungsmaßnahmen, städtebauliche
Entwicklungsmaßnahmen oder Stadtumbaumaßnahmen voraussichtlich
nachteilig auf die persönlichen Lebensumstände der in dem Gebiet
wohnenden oder arbeitenden Menschen aus, soll die Gemeinde
Vorstellungen entwickeln und mit den Betroffenen erörtern, wie
nachteilige Auswirkungen möglichst vermieden oder gemildert werden
können. |
(1) Wirken sich Bebauungspläne, städtebauliche
Sanierungsmaßnahmen, städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen oder
Stadtumbaumaßnahmen voraussichtlich nachteilig auf die persönlichen
Lebensumstände der in dem Gebiet wohnenden oder arbeitenden
Menschen aus, soll die Gemeinde Vorstellungen entwickeln und mit
den Betroffenen erörtern, wie nachteilige Auswirkungen möglichst
vermieden oder gemildert werden können. |
[2] Die Gemeinde hat
den Betroffenen bei ihren eigenen Bemühungen, nachteilige
Auswirkungen zu vermeiden oder zu mildern, zu helfen, insbesondere
beim Wohnungs- und Arbeitsplatzwechsel sowie beim Umzug von
Betrieben; soweit öffentliche Leistungen in Betracht kommen können,
soll die Gemeinde hierauf hinweisen. |
Die Gemeinde hat den Betroffenen bei ihren eigenen
Bemühungen, nachteilige Auswirkungen zu vermeiden oder zu mildern,
zu helfen, insbesondere beim Wohnungs- und Arbeitsplatzwechsel
sowie beim Umzug von Betrieben; soweit öffentliche Leistungen in
Betracht kommen können, soll die Gemeinde hierauf hinweisen. |
[3] Sind Betroffene
nach ihren persönlichen Lebensumständen nicht in der Lage,
Empfehlungen und anderen Hinweisen der Gemeinde zur Vermeidung von
Nachteilen zu folgen oder Hilfen zu nutzen oder sind aus anderen
Gründen weitere Maßnahmen der Gemeinde erforderlich, hat die
Gemeinde geeignete Maßnahmen zu prüfen. |
Sind Betroffene nach ihren persönlichen
Lebensumständen nicht in der Lage, Empfehlungen und anderen
Hinweisen der Gemeinde zur Vermeidung von Nachteilen zu folgen oder
Hilfen zu nutzen oder sind aus anderen Gründen weitere Maßnahmen
der Gemeinde erforderlich, hat die Gemeinde geeignete Maßnahmen zu
prüfen. |
(2) Das Ergebnis der Erörterungen und Prüfungen
nach Absatz 1 sowie die voraussichtlich in Betracht zu ziehenden
Maßnahmen der Gemeinde und die Möglichkeiten ihrer Verwirklichung
sind schriftlich darzustellen (Sozialplan). |
(2) Das Ergebnis der Erörterungen und Prüfungen
nach Absatz 1 sowie die voraussichtlich in Betracht zu ziehenden
Maßnahmen der Gemeinde und die Möglichkeiten ihrer Verwirklichung
sind schriftlich darzustellen (Sozialplan). |
(3) |
|
[1] Steht die
Verwirklichung einer Durchführungsmaßnahme durch einen anderen als
die Gemeinde bevor, kann die Gemeinde verlangen, daß der andere im Einvernehmen mit ihr die sich
aus Absatz 1 ergebenden Aufgaben übernimmt. |
(3) Steht die Verwirklichung einer
Durchführungsmaßnahme durch einen anderen als die Gemeinde bevor,
kann die Gemeinde verlangen, dass
der andere im Einvernehmen mit ihr die sich aus Absatz 1 ergebenden
Aufgaben übernimmt. |
[2] Die Gemeinde
kann diese Aufgaben ganz oder teilweise auch selbst übernehmen und
dem anderen die Kosten auferlegen. |
Die Gemeinde kann diese Aufgaben ganz oder
teilweise auch selbst übernehmen und dem anderen die Kosten
auferlegen. |
§ 181. Härteausgleich |
§ 181. Härteausgleich |
(1) |
|
[1] Soweit es die
Billigkeit erfordert, soll die Gemeinde bei der Durchführung dieses
Gesetzbuchs zur Vermeidung oder zum Ausgleich wirtschaftlicher
Nachteile - auch im sozialen Bereich - auf Antrag einen
Härteausgleich in Geld gewähren |
(1) Soweit es die Billigkeit erfordert, soll die
Gemeinde bei der Durchführung dieses Gesetzbuchs zur Vermeidung
oder zum Ausgleich wirtschaftlicher Nachteile - auch im sozialen
Bereich - auf Antrag einen Härteausgleich in Geld gewähren |
1. einem Mieter oder Pächter, wenn das Miet- oder
Pachtverhältnis mit Rücksicht auf die Durchführung städtebaulicher
Maßnahmen aufgehoben oder enteignet worden ist; |
1. einem Mieter oder Pächter, wenn das Miet- oder
Pachtverhältnis mit Rücksicht auf die Durchführung städtebaulicher
Maßnahmen aufgehoben oder enteignet worden ist; |
2. einer gekündigten Vertragspartei, wenn die
Kündigung zur Durchführung städtebaulicher Maßnahmen erforderlich
ist; dies gilt entsprechend, wenn ein Miet- oder Pachtverhältnis
vorzeitig durch Vereinbarung der Beteiligten beendigt wird; die
Gemeinde hat zu bestätigen, daß die
Beendigung des Rechtsverhältnisses im Hinblick auf die alsbaldige
Durchführung der städtebaulichen Maßnahmen geboten ist; |
2. einer gekündigten Vertragspartei, wenn die
Kündigung zur Durchführung städtebaulicher Maßnahmen erforderlich
ist; dies gilt entsprechend, wenn ein Miet- oder Pachtverhältnis
vorzeitig durch Vereinbarung der Beteiligten beendigt wird; die
Gemeinde hat zu bestätigen, dass
die Beendigung des Rechtsverhältnisses im Hinblick auf die
alsbaldige Durchführung der städtebaulichen Maßnahmen geboten
ist; |
3. einer Vertragspartei, wenn ohne Beendigung des
Rechtsverhältnisses die vermieteten oder verpachteten Räume ganz
oder teilweise vorübergehend unbenutzbar sind und die Gemeinde
bestätigt hat, daß dies durch die
alsbaldige Durchführung städtebaulicher Maßnahmen bedingt ist; |
3. einer Vertragspartei, wenn ohne Beendigung des
Rechtsverhältnisses die vermieteten oder verpachteten Räume ganz
oder teilweise vorübergehend unbenutzbar sind und die Gemeinde
bestätigt hat, dass dies durch die
alsbaldige Durchführung städtebaulicher Maßnahmen bedingt ist; |
4. einem Mieter oder Pächter für die Umzugskosten,
die dadurch entstehen, daß er nach
der Räumung seiner Wohnung vorübergehend anderweitig untergebracht
worden ist und später ein neues Miet- oder Pachtverhältnis in dem
Gebiet begründet wird, sofern dies im Sozialplan vorgesehen
ist. |
4. einem Mieter oder Pächter für die Umzugskosten,
die dadurch entstehen, dass er nach
der Räumung seiner Wohnung vorübergehend anderweitig untergebracht
worden ist und später ein neues Miet- oder Pachtverhältnis in dem
Gebiet begründet wird, sofern dies im Sozialplan vorgesehen
ist. |
[2] Voraussetzung
ist, daß der Nachteil für den
Betroffenen in seinen persönlichen Lebensumständen eine besondere
Härte bedeutet, eine Ausgleichs- oder Entschädigungsleistung nicht
zu gewähren ist und auch ein Ausgleich durch sonstige Maßnahmen
nicht erfolgt. |
Voraussetzung ist, dass der Nachteil für den Betroffenen in seinen
persönlichen Lebensumständen eine besondere Härte bedeutet, eine
Ausgleichs- oder Entschädigungsleistung nicht zu gewähren ist und
auch ein Ausgleich durch sonstige Maßnahmen nicht erfolgt. |
(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden auf andere
Vertragsverhältnisse, die zum Gebrauch oder zur Nutzung eines
Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils oder einer sonstigen
baulichen Einrichtung berechtigen. |
(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden auf andere
Vertragsverhältnisse, die zum Gebrauch oder zur Nutzung eines
Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils oder einer sonstigen
baulichen Einrichtung berechtigen. |
(3) Ein Härteausgleich wird nicht gewährt, soweit
der Antragsteller es unterlassen hat und unterläßt, den wirtschaftlichen Nachteil durch
zumutbare Maßnahmen, insbesondere unter Einsatz eigener oder
fremder Mittel abzuwenden. |
(3) Ein Härteausgleich wird nicht gewährt, soweit
der Antragsteller es unterlassen hat und unterlässt, den wirtschaftlichen Nachteil durch
zumutbare Maßnahmen, insbesondere unter Einsatz eigener oder
fremder Mittel abzuwenden. |
Achter Teil. Miet- und
Pachtverhältnisse |
|
§ 182. Aufhebung von Miet- oder
Pachtverhältnissen |
§ 182. Aufhebung von Miet- oder
Pachtverhältnissen |
(1) Erfordert die Verwirklichung der Ziele und
Zwecke der Sanierung im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet, der
Entwicklung im städtebaulichen Entwicklungsbereich oder eine
Maßnahme nach den §§ 176 bis 179 die Aufhebung eines Miet- oder
Pachtverhältnisses, kann die Gemeinde das Rechtsverhältnis auf
Antrag des Eigentümers oder im Hinblick auf ein städtebauliches
Gebot mit einer Frist von mindestens sechs Monaten, bei einem land-
oder forstwirtschaftlich genutzten Grundstück nur zum Schluß eines Pachtjahrs aufheben. |
(1) Erfordert die Verwirklichung der Ziele und
Zwecke der Sanierung im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet, der
Entwicklung im städtebaulichen Entwicklungsbereich oder eine
Maßnahme nach den §§ 176 bis 179 die Aufhebung eines Miet- oder
Pachtverhältnisses, kann die Gemeinde das Rechtsverhältnis auf
Antrag des Eigentümers oder im Hinblick auf ein städtebauliches
Gebot mit einer Frist von mindestens sechs Monaten, bei einem land-
oder forstwirtschaftlich genutzten Grundstück nur zum Schluss eines Pachtjahres aufheben. |
(2) |
|
[1] Die Gemeinde
darf ein Mietverhältnis über Wohnraum nur aufheben, wenn im
Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses angemessener
Ersatzwohnraum für den Mieter und die zu seinem Hausstand
gehörenden Personen zu zumutbaren Bedingungen zur Verfügung
steht. |
(2) Die Gemeinde darf ein Mietverhältnis über
Wohnraum nur aufheben, wenn im Zeitpunkt der Beendigung des
Mietverhältnisses angemessener Ersatzwohnraum für den Mieter und
die zu seinem Hausstand gehörenden Personen zu zumutbaren
Bedingungen zur Verfügung steht. |
[2] Strebt der
Mieter oder Pächter von Geschäftsraum eine anderweitige
Unterbringung an, soll die Gemeinde das Miet- oder Pachtverhältnis
nur aufheben, wenn im Zeitpunkt der Beendigung des
Rechtsverhältnisses anderer geeigneter Geschäftsraum zu zumutbaren
Bedingungen zur Verfügung steht. |
Strebt der Mieter oder Pächter von Geschäftsraum
eine anderweitige Unterbringung an, soll die Gemeinde das Miet-
oder Pachtverhältnis nur aufheben, wenn im Zeitpunkt der Beendigung
des Rechtsverhältnisses anderer geeigneter Geschäftsraum zu
zumutbaren Bedingungen zur Verfügung steht. |
(3) Wird die Erwerbsgrundlage eines Mieters oder
Pächters von Geschäftsraum im förmlich festgelegten
Sanierungsgebiet oder in einem städtebaulichen Entwicklungsbereich
infolge der Durchführung städtebaulicher Sanierungsmaßnahmen oder
städtebaulicher Entwicklungsmaßnahmen wesentlich beeinträchtigt und
ist ihm deshalb die Fortsetzung des Miet- oder Pachtverhältnisses
nicht mehr zuzumuten, kann die Gemeinde auf Antrag des Mieters oder
Pächters das Rechtsverhältnis mit einer Frist von mindestens sechs
Monaten aufheben. |
(3) Wird die Erwerbsgrundlage eines Mieters oder
Pächters von Geschäftsraum im förmlich festgelegten
Sanierungsgebiet oder in einem städtebaulichen Entwicklungsbereich
infolge der Durchführung städtebaulicher Sanierungsmaßnahmen oder
städtebaulicher Entwicklungsmaßnahmen wesentlich beeinträchtigt und
ist ihm deshalb die Fortsetzung des Miet- oder Pachtverhältnisses
nicht mehr zuzumuten, kann die Gemeinde auf Antrag des Mieters oder
Pächters das Rechtsverhältnis mit einer Frist von mindestens sechs
Monaten aufheben. |
§ 183. Aufhebung von Miet- oder Pachtverhältnissen
über unbebaute Grundstücke |
§ 183. Aufhebung von Miet- oder Pachtverhältnissen
über unbebaute Grundstücke |
(1) Ist nach den Festsetzungen des Bebauungsplan[s] für ein unbebautes Grundstück
eine andere Nutzung vorgesehen und ist die alsbaldige Änderung der
Nutzung beabsichtigt, kann die Gemeinde auf Antrag des Eigentümers
Miet- oder Pachtverhältnisse aufheben, die sich auf das Grundstück
beziehen und der neuen Nutzung entgegenstehen. |
(1) Ist nach den Festsetzungen des Bebauungsplans für ein unbebautes Grundstück
eine andere Nutzung vorgesehen und ist die alsbaldige Änderung der
Nutzung beabsichtigt, kann die Gemeinde auf Antrag des Eigentümers
Miet- oder Pachtverhältnisse aufheben, die sich auf das Grundstück
beziehen und der neuen Nutzung entgegenstehen. |
(2) Auf die Aufhebung ist § 182 Abs. 1 entsprechend
anzuwenden. |
(2) Auf die Aufhebung ist § 182 Abs. 1 entsprechend
anzuwenden. |
§ 183a |
|
(weggefallen) |
|
§ 183b |
|
(weggefallen) |
|
§ 183c |
|
(weggefallen) |
|
§ 183d |
|
(weggefallen) |
|
§ 183e |
|
(weggefallen) |
|
§ 183f |
|
(weggefallen) |
|
§ 183g |
|
(weggefallen) |
|
§ 184. Aufhebung
anderer Vertragsverhältnisse |
§ 184. Aufhebung anderer Vertragsverhältnisse |
Die §§ 182 und 183 sind entsprechend auf andere
schuldrechtliche Vertragsverhältnisse anzuwenden, die zum Gebrauch
oder zur Nutzung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils oder
einer sonstigen baulichen Anlage berechtigen. |
Die §§ 182 und 183 sind entsprechend auf andere
schuldrechtliche Vertragsverhältnisse anzuwenden, die zum Gebrauch
oder zur Nutzung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils oder
einer sonstigen baulichen Anlage berechtigen. |
§ 185. Entschädigung bei Aufhebung von Miet- oder
Pachtverhältnissen |
§ 185. Entschädigung bei Aufhebung von Miet- oder
Pachtverhältnissen |
(1) |
|
[1] Ist ein
Rechtsverhältnis aufgrund des § 182,
des § 183 oder des § 184 aufgehoben worden, ist den Betroffenen
insoweit eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten, als
ihnen durch die vorzeitige Beendigung des Rechtsverhältnisses
Vermögensnachteile entstehen. |
(1) Ist ein Rechtsverhältnis auf Grund des § 182, des § 183 oder des § 184
aufgehoben worden, ist den Betroffenen insoweit eine angemessene
Entschädigung in Geld zu leisten, als ihnen durch die vorzeitige
Beendigung des Rechtsverhältnisses Vermögensnachteile
entstehen. |
[2] Die Vorschriften
des Zweiten Abschnitts des Fünften Teils des Ersten Kapitels sind
entsprechend anzuwenden. |
Die Vorschriften des Zweiten Abschnitts des Fünften
Teils des Ersten Kapitels sind entsprechend anzuwenden. |
(2) |
|
[1] Zur
Entschädigung ist die Gemeinde verpflichtet. |
(2) Zur Entschädigung ist die Gemeinde
verpflichtet. |
[2] Kommt eine
Einigung über die Entschädigung nicht zustande, entscheidet die
höhere Verwaltungsbehörde. |
Kommt eine Einigung über die Entschädigung nicht
zustande, entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde. |
(3) |
|
[1] Wird ein
Pachtvertrag über kleingärtnerisch genutztes Land nach § 182, § 183
oder § 184 aufgehoben, ist die Gemeinde außer zur Entschädigung
nach Absatz 1 auch zur Bereitstellung oder Beschaffung von
Ersatzland verpflichtet. |
(3) Wird ein Pachtvertrag über kleingärtnerisch
genutztes Land nach § 182, § 183 oder § 184 aufgehoben, ist die
Gemeinde außer zur Entschädigung nach Absatz 1 auch zur
Bereitstellung oder Beschaffung von Ersatzland verpflichtet. |
[2] Bei der
Entschädigung in Geld ist die Bereitstellung oder Beschaffung des
Ersatzlands angemessen zu berücksichtigen. |
Bei der Entschädigung in Geld ist die
Bereitstellung oder Beschaffung des Ersatzlands angemessen zu
berücksichtigen. |
[3] Die höhere
Verwaltungsbehörde kann die Gemeinde von der Verpflichtung zur
Bereitstellung oder Beschaffung von Ersatzland befreien, wenn die
Gemeinde nachweist, daß sie zur
Erfüllung außerstande ist. |
Die höhere Verwaltungsbehörde kann die Gemeinde von
der Verpflichtung zur Bereitstellung oder Beschaffung von
Ersatzland befreien, wenn die Gemeinde nachweist, dass sie zur Erfüllung außerstande ist. |
§ 186. Verlängerung von Miet- oder
Pachtverhältnissen |
§ 186. Verlängerung von Miet- oder
Pachtverhältnissen |
Die Gemeinde kann auf Antrag des Mieters oder
Pächters ein Miet- oder Pachtverhältnis über Wohn- oder
Geschäftsraum im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet, im
städtebaulichen Entwicklungsbereich oder im Hinblick auf Maßnahmen
nach den §§ 176 bis 179 verlängern, soweit dies zur Verwirklichung
des Sozialplans erforderlich ist. |
Die Gemeinde kann auf Antrag des Mieters oder
Pächters ein Miet- oder Pachtverhältnis über Wohn- oder
Geschäftsraum im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet, im
städtebaulichen Entwicklungsbereich oder im Hinblick auf Maßnahmen
nach den §§ 176 bis 179 verlängern, soweit dies zur Verwirklichung
des Sozialplans erforderlich ist. |
Neunter Teil.
Städtebauliche Maßnahmen im Zusammenhang mit Maßnahmen zur
Verbesserung der Agrarstruktur |
|
§ 187. Abstimmung von Maßnahmen, Bauleitplanung und Maßnahmen zur
Verbesserung der Agrarstruktur |
§ 187. Abstimmung von Maßnahmen; Bauleitplanung und Maßnahmen zur
Verbesserung der Agrarstruktur |
(1) |
|
[1] Bei der
Vorbereitung und Durchführung städtebaulicher Maßnahmen sind
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur, insbesondere auch die
Ergebnisse der Vorplanung nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die
Gemeinschaftsaufgabe ”Verbesserung
der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“, zu berücksichtigen. |
(1) Bei der Vorbereitung und Durchführung
städtebaulicher Maßnahmen sind Maßnahmen zur Verbesserung der
Agrarstruktur, insbesondere auch die Ergebnisse der Vorplanung nach
§ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des
Küstenschutzes", zu
berücksichtigen. |
[2] Ist zu erwarten,
daß Maßnahmen zur Verbesserung der
Agrarstruktur zu Auswirkungen auf die bauliche Entwicklung des
Gemeindegebiets führen, hat die Gemeinde darüber zu befinden, ob
Bauleitpläne aufzustellen sind und ob sonstige städtebauliche
Maßnahmen durchgeführt werden sollen. |
Ist zu erwarten, dass Maßnahmen zur Verbesserung der
Agrarstruktur zu Auswirkungen auf die bauliche Entwicklung des
Gemeindegebiets führen, hat die Gemeinde darüber zu befinden, ob
Bauleitpläne aufzustellen sind und ob sonstige städtebauliche
Maßnahmen durchgeführt werden sollen. |
(2) Bei der Aufstellung von Bauleitplänen hat die
obere Flurbereinigungsbehörde zu prüfen, ob im Zusammenhang damit
eine Flurbereinigung oder andere Maßnahmen zur Verbesserung der
Agrarstruktur einzuleiten sind. |
(2) Bei der Aufstellung von Bauleitplänen hat die
obere Flurbereinigungsbehörde zu prüfen, ob im Zusammenhang damit
eine Flurbereinigung oder andere Maßnahmen zur Verbesserung der
Agrarstruktur einzuleiten sind. |
(3) Die Gemeinde hat die Flurbereinigungsbehörde
und, sofern die Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur von
anderen Stellen durchgeführt werden, diese bei den Vorarbeiten zur
Aufstellung der Bauleitpläne möglichst frühzeitig zu
beteiligen. |
(3) Die Gemeinde hat die Flurbereinigungsbehörde
und, sofern die Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur von
anderen Stellen durchgeführt werden, diese bei den Vorarbeiten zur
Aufstellung der Bauleitpläne möglichst frühzeitig zu
beteiligen. |
§ 188. Bauleitplanung und Flurbereinigung |
§ 188. Bauleitplanung und Flurbereinigung |
(1) Ist eine Flurbereinigung aufgrund des Flurbereinigungsgesetzes in einer
Gemeinde nach Mitteilung der Flurbereinigungsbehörde beabsichtigt
oder ist sie bereits angeordnet, ist die Gemeinde verpflichtet,
rechtzeitig Bauleitpläne aufzustellen, es sei denn, daß sich die Flurbereinigung auf die bauliche
Entwicklung des Gemeindegebiets voraussichtlich nicht
auswirkt. |
(1) Ist eine Flurbereinigung auf Grund des Flurbereinigungsgesetzes in einer
Gemeinde nach Mitteilung der Flurbereinigungsbehörde beabsichtigt
oder ist sie bereits angeordnet, ist die Gemeinde verpflichtet,
rechtzeitig Bauleitpläne aufzustellen, es sei denn, dass sich die Flurbereinigung auf die bauliche
Entwicklung des Gemeindegebiets voraussichtlich nicht
auswirkt. |
(2) |
|
[1] Die
Flurbereinigungsbehörde und die Gemeinde sind verpflichtet, ihre
das Gemeindegebiet betreffenden Absichten möglichst frühzeitig
aufeinander abzustimmen. |
(2) Die Flurbereinigungsbehörde und die Gemeinde
sind verpflichtet, ihre das Gemeindegebiet betreffenden Absichten
möglichst frühzeitig aufeinander abzustimmen. |
[2] Die Planungen
sollen bis zum Abschluß der
Flurbereinigung nur geändert werden, wenn zwischen der
Flurbereinigungsbehörde und der Gemeinde Übereinstimmung besteht
oder wenn zwingende Gründe die Änderung erfordern. |
Die Planungen sollen bis zum Abschluss der Flurbereinigung nur geändert
werden, wenn zwischen der Flurbereinigungsbehörde und der Gemeinde
Übereinstimmung besteht oder wenn zwingende Gründe die Änderung
erfordern. |
§ 189. Ersatzlandbeschaffung |
§ 189. Ersatzlandbeschaffung |
(1) |
|
[1] Wird bei einer
städtebaulichen Maßnahme ein land- oder forstwirtschaftlicher
Betrieb ganz oder teilweise in Anspruch genommen, soll die Gemeinde
mit dem Eigentümer des Betriebs auch klären, ob er einen anderen
land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb oder land- oder
forstwirtschaftliches Ersatzland anstrebt. |
(1) Wird bei einer städtebaulichen Maßnahme ein
land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb ganz oder teilweise in
Anspruch genommen, soll die Gemeinde mit dem Eigentümer des
Betriebs auch klären, ob er einen anderen land- oder
forstwirtschaftlichen Betrieb oder land- oder forstwirtschaftliches
Ersatzland anstrebt. |
[2] Handelt es sich
bei dem in Anspruch genommenen Betrieb um eine Siedlerstelle im
Sinne des Reichssiedlungsgesetzes, ist die zuständige
Siedlungsbehörde des Landes zu beteiligen. |
Handelt es sich bei dem in Anspruch genommenen
Betrieb um eine Siedlerstelle im Sinne des Reichssiedlungsgesetzes,
ist die zuständige Siedlungsbehörde des Landes zu beteiligen. |
(2) Die Gemeinde soll sich um die Beschaffung oder
Bereitstellung geeigneten Ersatzlands bemühen und ihr gehörende
Grundstücke als Ersatzland zur Verfügung stellen, soweit sie diese
nicht für die ihr obliegenden Aufgaben benötigt. |
(2) Die Gemeinde soll sich um die Beschaffung oder
Bereitstellung geeigneten Ersatzlands bemühen und ihr gehörende
Grundstücke als Ersatzland zur Verfügung stellen, soweit sie diese
nicht für die ihr obliegenden Aufgaben benötigt. |
§ 190. Flurbereinigung aus Anlaß einer städtebaulichen Maßnahme |
§ 190. Flurbereinigung aus Anlass einer städtebaulichen Maßnahme |
(1) |
|
[1] Werden für
städtebauliche Maßnahmen land- oder forstwirtschaftliche
Grundstücke in Anspruch genommen, kann auf Antrag der Gemeinde mit
Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde nach § 87 Abs. 1 des
Flurbereinigungsgesetzes ein Flurbereinigungsverfahren eingeleitet
werden, wenn der den Betroffenen entstehende Landverlust auf einen
größeren Kreis von Eigentümern verteilt oder Nachteile für die
allgemeine Landeskultur, die durch die städtebaulichen Maßnahmen
entstehen, vermieden werden sollen. |
(1) Werden für städtebauliche Maßnahmen land- oder
forstwirtschaftliche Grundstücke in Anspruch genommen, kann auf
Antrag der Gemeinde mit Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde
nach § 87 Abs. 1 des Flurbereinigungsgesetzes ein
Flurbereinigungsverfahren eingeleitet werden, wenn der den
Betroffenen entstehende Landverlust auf einen größeren Kreis von
Eigentümern verteilt oder Nachteile für die allgemeine
Landeskultur, die durch die städtebaulichen Maßnahmen entstehen,
vermieden werden sollen. |
[2] Das
Flurbereinigungsverfahren kann bereits angeordnet werden, wenn ein
Bebauungsplan noch nicht rechtsverbindlich ist. |
Das Flurbereinigungsverfahren kann bereits
angeordnet werden, wenn ein Bebauungsplan noch nicht
rechtsverbindlich ist. |
[3] In diesem
Fall muß der Bebauungsplan vor
Bekanntgabe des Flurbereinigungsplans (§ 59 Abs. 1 des
Flurbereinigungsgesetzes) in Kraft getreten sein. |
In diesem Falle
muss der Bebauungsplan vor Bekanntgabe des
Flurbereinigungsplans (§ 59 Abs. 1 des Flurbereinigungsgesetzes) in
Kraft getreten sein. |
[4] Die Gemeinde ist
Träger des Unternehmens im Sinne des § 88 des
Flurbereinigungsgesetzes. |
Die Gemeinde ist Träger des Unternehmens im Sinne
des § 88 des Flurbereinigungsgesetzes. |
(2) Die vorzeitige Ausführung des
Flurbereinigungsplans nach § 63 des Flurbereinigungsgesetzes kann
bereits angeordnet werden, wenn der Flurbereinigungsplan
bekanntgegeben ist. |
(2) Die vorzeitige Ausführung des
Flurbereinigungsplans nach § 63 des Flurbereinigungsgesetzes kann
bereits angeordnet werden, wenn der Flurbereinigungsplan
bekannt gegeben ist. |
(3) Die Zulässigkeit einer Enteignung nach den
Vorschriften dieses Gesetzbuchs bleibt auch nach Einleitung des
Flurbereinigungsverfahrens unberührt. |
(3) Die Zulässigkeit einer Enteignung nach den
Vorschriften dieses Gesetzbuchs bleibt auch nach Einleitung des
Flurbereinigungsverfahrens unberührt. |
§ 191. Vorschriften über den Verkehr mit land- und
forstwirtschaftlichen Grundstücken |
§ 191. Vorschriften über den Verkehr mit land- und
forstwirtschaftlichen Grundstücken |
Im räumlichen Geltungsbereich eines Bebauungsplans
oder einer Sanierungssatzung sind die Vorschriften über den Verkehr
mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken nicht anzuwenden,
es sei denn, daß es sich um die
Veräußerung der Wirtschaftsstelle eines land- oder
forstwirtschaftlichen Betriebs oder solcher Grundstücke handelt,
die im Bebauungsplan als Flächen für die Landwirtschaft oder als
Wald ausgewiesen sind. |
Im räumlichen Geltungsbereich eines Bebauungsplans
oder einer Sanierungssatzung sind die Vorschriften über den Verkehr
mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken nicht anzuwenden,
es sei denn, dass es sich um die
Veräußerung der Wirtschaftsstelle eines land- oder
forstwirtschaftlichen Betriebs oder solcher Grundstücke handelt,
die im Bebauungsplan als Flächen für die Landwirtschaft oder als
Wald ausgewiesen sind. |
Drittes Kapitel. Sonstige
Vorschriften |
|
Erster Teil.
Wertermittlung |
|
§ 192. Gutachterausschuß |
§ 192. Gutachterausschuss |
(1) Zur Ermittlung von Grundstückswerten und für
sonstige Wertermittlungen werden selbständige, unabhängige
Gutachterausschüsse gebildet. |
(1) Zur Ermittlung von Grundstückswerten und für
sonstige Wertermittlungen werden selbständige, unabhängige
Gutachterausschüsse gebildet. |
(2) Die Gutachterausschüsse bestehen aus einem
Vorsitzenden und ehrenamtlichen weiteren Gutachtern. |
(2) Die Gutachterausschüsse bestehen aus einem
Vorsitzenden und ehrenamtlichen weiteren Gutachtern. |
(3) |
|
[1] Der Vorsitzende
und die weiteren Gutachter sollen in der Ermittlung von
Grundstückswerten oder sonstigen Wertermittlungen sachkundig und
erfahren sein und dürfen nicht hauptamtlich mit der Verwaltung der
Grundstücke der Gebietskörperschaft, für deren Bereich der
Gutachterausschuß gebildet ist,
befaßt sein. |
(3) Der Vorsitzende und die weiteren Gutachter
sollen in der Ermittlung von Grundstückswerten oder sonstigen
Wertermittlungen sachkundig und erfahren sein und dürfen nicht
hauptamtlich mit der Verwaltung der Grundstücke der
Gebietskörperschaft, für deren Bereich der Gutachterausschuss gebildet ist, befasst sein. |
[2] Für die
Ermittlung der Bodenrichtwerte ist ein Bediensteter der zuständigen
Finanzbehörde mit Erfahrung in der steuerlichen Bewertung von
Grundstücken als Gutachter vorzusehen. |
Für die Ermittlung der Bodenrichtwerte ist ein
Bediensteter der zuständigen Finanzbehörde mit Erfahrung in der
steuerlichen Bewertung von Grundstücken als Gutachter
vorzusehen. |
(4) Die Gutachterausschüsse bedienen sich einer
Geschäftsstelle. |
(4) Die Gutachterausschüsse bedienen sich einer
Geschäftsstelle. |
§ 193. Aufgaben des Gutachterausschusses |
§ 193. Aufgaben des Gutachterausschusses |
(1) |
|
[1] Der Gutachterausschuß erstattet Gutachten über den
Verkehrswert von bebauten und unbebauten Grundstücken sowie Rechten
an Grundstücken, wenn |
(1) Der Gutachterausschuss erstattet Gutachten über den
Verkehrswert von bebauten und unbebauten Grundstücken sowie Rechten
an Grundstücken, wenn |
1. die für den Vollzug dieses Gesetzbuchs
zuständigen Behörden bei der Erfüllung der Aufgaben nach diesem
Gesetzbuch, |
1. die für den Vollzug dieses Gesetzbuchs
zuständigen Behörden bei der Erfüllung der Aufgaben nach diesem
Gesetzbuch, |
2. die für die Feststellung des Werts eines
Grundstücks oder der Entschädigung für ein Grundstück oder ein
Recht an einem Grundstück aufgrund
anderer gesetzlicher Vorschriften zuständigen Behörden, |
2. die für die Feststellung des Werts eines
Grundstücks oder der Entschädigung für ein Grundstück oder ein
Recht an einem Grundstück auf Grund
anderer gesetzlicher Vorschriften zuständigen Behörden, |
3. die Eigentümer, ihnen gleichstehende
Berechtigte, Inhaber anderer Rechte am Grundstück und
Pflichtteilsberechtigte, für deren Pflichtteil der Wert des
Grundstücks von Bedeutung ist, oder |
3. die Eigentümer, ihnen gleichstehende
Berechtigte, Inhaber anderer Rechte am Grundstück und
Pflichtteilsberechtigte, für deren Pflichtteil der Wert des
Grundstücks von Bedeutung ist, oder |
4. Gerichte und Justizbehörden |
4. Gerichte und Justizbehörden |
es beantragen. |
es beantragen. |
[2] Unberührt
bleiben Antragsberechtigungen nach anderen Rechtsvorschriften. |
Unberührt bleiben Antragsberechtigungen nach
anderen Rechtsvorschriften. |
(2) Der Gutachterausschuß kann außer über die Höhe der
Entschädigung für den Rechtsverlust auch Gutachten über die Höhe
der Entschädigung für andere Vermögensnachteile erstatten. |
(2) Der Gutachterausschuss kann außer über die Höhe der
Entschädigung für den Rechtsverlust auch Gutachten über die Höhe
der Entschädigung für andere Vermögensnachteile erstatten. |
(3) Die Gutachten haben keine bindende Wirkung,
soweit nichts anderes bestimmt oder vereinbart ist. |
(3) Die Gutachten haben keine bindende Wirkung,
soweit nichts anderes bestimmt oder vereinbart ist. |
(4) Eine Abschrift des Gutachtens ist dem
Eigentümer zu übersenden. |
(4) Eine Abschrift des Gutachtens ist dem
Eigentümer zu übersenden. |
(5) |
|
[1] Der Gutachterausschuß führt eine Kaufpreissammlung,
wertet sie aus und ermittelt Bodenrichtwerte und sonstige zur
Wertermittlung erforderliche Daten. |
(5) Der Gutachterausschuss führt eine
Kaufpreissammlung, wertet sie aus und ermittelt Bodenrichtwerte und
sonstige zur Wertermittlung erforderliche Daten. |
[2] Zu den sonstigen
für die Wertermittlung erforderlichen Daten gehören
insbesondere |
Zu den sonstigen für die Wertermittlung
erforderlichen Daten gehören insbesondere |
1. Kapitalisierungszinssätze, mit denen die
Verkehrswerte von Grundstücken im Durchschnitt marktüblich verzinst
werden (Liegenschaftszinssätze), für die verschiedenen
Grundstücksarten, insbesondere Mietwohngrundstücke,
Geschäftsgrundstücke und gemischt genutzte Grundstücke, |
1. Kapitalisierungszinssätze, mit denen die
Verkehrswerte von Grundstücken im Durchschnitt marktüblich verzinst
werden (Liegenschaftszinssätze), für die verschiedenen
Grundstücksarten, insbesondere Mietwohngrundstücke,
Geschäftsgrundstücke und gemischt genutzte Grundstücke, |
2. Faktoren zur Anpassung der Sachwerte an die
jeweilige Lage auf dem Grundstücksmarkt (Sachwertfaktoren),
insbesondere für die Grundstücksarten Ein- und
Zweifamilienhäuser, |
2. Faktoren zur Anpassung der Sachwerte an die
jeweilige Lage auf dem Grundstücksmarkt (Sachwertfaktoren),
insbesondere für die Grundstücksarten Ein- und
Zweifamilienhäuser, |
3. Umrechnungskoeffizienten für das Wertverhältnis
von sonst gleichartigen Grundstücken, z. B. bei unterschiedlichem
Maß der baulichen Nutzung und |
3. Umrechnungskoeffizienten für das Wertverhältnis
von sonst gleichartigen Grundstücken, z. B. bei unterschiedlichem
Maß der baulichen Nutzung und |
4. Vergleichsfaktoren für bebaute Grundstücke,
insbesondere bezogen auf eine Raum- oder Flächeneinheit der
baulichen Anlage (Gebäudefaktor) oder auf den nachhaltig
erzielbaren jährlichen Ertrag (Ertragsfaktor). |
4. Vergleichsfaktoren für bebaute Grundstücke,
insbesondere bezogen auf eine Raum- oder Flächeneinheit der
baulichen Anlage (Gebäudefaktor) oder auf den nachhaltig
erzielbaren jährlichen Ertrag (Ertragsfaktor). |
[3] Die
erforderlichen Daten im Sinne der Sätze 1 und 2 sind den
zuständigen Finanzämtern für Zwecke der steuerlichen Bewertung
mitzuteilen. |
Die erforderlichen Daten im Sinne der Sätze 1 und 2
sind den zuständigen Finanzämtern für Zwecke der steuerlichen
Bewertung mitzuteilen. |
§ 194. Verkehrswert |
§ 194. Verkehrswert |
Der Verkehrswert (Marktwert) wird durch den Preis
bestimmt, der in dem Zeitpunkt, auf den sich die Ermittlung
bezieht, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den rechtlichen
Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften, der sonstigen
Beschaffenheit und der Lage des Grundstücks oder des sonstigen
Gegenstands der Wertermittlung ohne Rücksicht auf ungewöhnliche
oder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre. |
Der Verkehrswert (Marktwert) wird durch den Preis
bestimmt, der in dem Zeitpunkt, auf den sich die Ermittlung
bezieht, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den rechtlichen
Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften, der sonstigen
Beschaffenheit und der Lage des Grundstücks oder des sonstigen
Gegenstands der Wertermittlung ohne Rücksicht auf ungewöhnliche
oder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre. |
§ 195. Kaufpreissammlung |
§ 195. Kaufpreissammlung |
(1) |
|
[1] Zur Führung der
Kaufpreissammlung ist jeder Vertrag, durch den sich jemand
verpflichtet, Eigentum an einem Grundstück gegen Entgelt, auch im
Wege des Tausches, zu übertragen oder ein Erbbaurecht zu begründen,
von der beurkundenden Stelle in Abschrift dem Gutachterausschuß zu übersenden. |
(1) Zur Führung der Kaufpreissammlung ist jeder
Vertrag, durch den sich jemand verpflichtet, Eigentum an einem
Grundstück gegen Entgelt, auch im Wege des Tausches, zu übertragen
oder ein Erbbaurecht zu begründen, von der beurkundenden Stelle in
Abschrift dem Gutachterausschuss zu
übersenden. |
[2] Dies gilt auch
für das Angebot und die Annahme eines Vertrags, wenn diese getrennt
beurkundet werden, sowie entsprechend für die Einigung vor einer
Enteignungsbehörde, den Enteignungsbeschluß, den Beschluß über die Vorwegnahme einer Entscheidung
im Umlegungsverfahren, den Beschluß
über die Aufstellung eines Umlegungsplans, den Beschluss über eine
vereinfachte Umlegung und für den Zuschlag in einem
Zwangsversteigerungsverfahren. |
Dies gilt auch für das Angebot und die Annahme
eines Vertrags, wenn diese getrennt beurkundet werden, sowie
entsprechend für die Einigung vor einer Enteignungsbehörde, den
Enteignungsbeschluss, den
Beschluss über die Vorwegnahme
einer Entscheidung im Umlegungsverfahren, den Beschluss über die Aufstellung eines
Umlegungsplans, den Beschluss über eine vereinfachte Umlegung und
für den Zuschlag in einem Zwangsversteigerungsverfahren. |
(2) |
|
[1] Die
Kaufpreissammlung darf nur dem zuständigen Finanzamt für Zwecke der
Besteuerung übermittelt werden. |
(2) Die Kaufpreissammlung darf nur dem zuständigen
Finanzamt für Zwecke der Besteuerung übermittelt werden. |
[2] Vorschriften,
nach denen Urkunden oder Akten den Gerichten oder
Staatsanwaltschaften vorzulegen sind, bleiben unberührt. |
Vorschriften, nach denen Urkunden oder Akten den
Gerichten oder Staatsanwaltschaften vorzulegen sind, bleiben
unberührt. |
(3) Auskünfte aus der Kaufpreissammlung sind bei
berechtigtem Interesse nach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften
zu erteilen (§ 199 Abs. 2 Nr. 4). |
(3) Auskünfte aus der Kaufpreissammlung sind bei
berechtigtem Interesse nach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften
zu erteilen (§ 199 Abs. 2 Nr. 4). |
§ 196. Bodenrichtwerte |
§ 196. Bodenrichtwerte |
(1) |
|
[1] Auf Grund der
Kaufpreissammlung sind flächendeckend durchschnittliche Lagewerte
für den Boden unter Berücksichtigung des unterschiedlichen
Entwicklungszustands zu ermitteln (Bodenrichtwerte). |
(1) Auf Grund der Kaufpreissammlung sind
flächendeckend durchschnittliche Lagewerte für den Boden unter
Berücksichtigung des unterschiedlichen Entwicklungszustands zu
ermitteln (Bodenrichtwerte). |
[2] In bebauten
Gebieten sind Bodenrichtwerte mit dem Wert zu ermitteln, der sich
ergeben würde, wenn der Boden unbebaut wäre. |
In bebauten Gebieten sind Bodenrichtwerte mit dem
Wert zu ermitteln, der sich ergeben würde, wenn der Boden unbebaut
wäre. |
[3] Es sind
Richtwertzonen zu bilden, die jeweils Gebiete umfassen, die nach
Art und Maß der Nutzung weitgehend übereinstimmen. |
Es sind Richtwertzonen zu bilden, die jeweils
Gebiete umfassen, die nach Art und Maß der Nutzung weitgehend
übereinstimmen. |
[4] Die
wertbeeinflussenden Merkmale des Bodenrichtwertgrundstücks sind
darzustellen. |
Die wertbeeinflussenden Merkmale des
Bodenrichtwertgrundstücks sind darzustellen. |
[5] Die
Bodenrichtwerte sind jeweils zum Ende jedes zweiten Kalenderjahres
zu ermitteln, wenn nicht eine häufigere Ermittlung bestimmt
ist. |
Die Bodenrichtwerte sind jeweils zum Ende jedes
zweiten Kalenderjahres zu ermitteln, wenn nicht eine häufigere
Ermittlung bestimmt ist. |
[6] Für Zwecke der
steuerlichen Bewertung des Grundbesitzes sind Bodenrichtwerte nach
ergänzenden Vorgaben der Finanzverwaltung zum jeweiligen
Hauptfeststellungszeitpunkt oder sonstigen Feststellungszeitpunkt
zu ermitteln. |
Für Zwecke der steuerlichen Bewertung des
Grundbesitzes sind Bodenrichtwerte nach ergänzenden Vorgaben der
Finanzverwaltung zum jeweiligen Hauptfeststellungszeitpunkt oder
sonstigen Feststellungszeitpunkt zu ermitteln. |
[7] Auf Antrag der
für den Vollzug dieses Gesetzbuchs zuständigen Behörden sind
Bodenrichtwerte für einzelne Gebiete bezogen auf einen abweichenden
Zeitpunkt zu ermitteln. |
Auf Antrag der für den Vollzug dieses Gesetzbuchs
zuständigen Behörden sind Bodenrichtwerte für einzelne Gebiete
bezogen auf einen abweichenden Zeitpunkt zu ermitteln. |
(2) |
|
[1] Hat sich in
einem Gebiet die Qualität des Bodens durch einen Bebauungsplan oder
andere Maßnahmen geändert, sind bei der nächsten Fortschreibung der
Bodenrichtwerte auf der Grundlage der geänderten Qualität auch
Bodenrichtwerte bezogen auf die Wertverhältnisse zum Zeitpunkt der
letzten Hauptfeststellung oder dem letzten sonstigen
Feststellungszeitpunkt für steuerliche Zwecke zu ermitteln. |
(2) Hat sich in einem Gebiet die Qualität des
Bodens durch einen Bebauungsplan oder andere Maßnahmen geändert,
sind bei der nächsten Fortschreibung der Bodenrichtwerte auf der
Grundlage der geänderten Qualität auch Bodenrichtwerte bezogen auf
die Wertverhältnisse zum Zeitpunkt der letzten Hauptfeststellung
oder dem letzten sonstigen Feststellungszeitpunkt für steuerliche
Zwecke zu ermitteln. |
[2] Die Ermittlung
kann unterbleiben, wenn das zuständige Finanzamt darauf
verzichtet. |
Die Ermittlung kann unterbleiben, wenn das
zuständige Finanzamt darauf verzichtet. |
(3) |
|
[1] Die
Bodenrichtwerte sind zu veröffentlichen und dem zuständigen
Finanzamt mitzuteilen. |
(3) Die Bodenrichtwerte sind zu veröffentlichen und
dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen. |
[2] Jedermann kann
von der Geschäftsstelle Auskunft über die Bodenrichtwerte
verlangen. |
Jedermann kann von der Geschäftsstelle Auskunft
über die Bodenrichtwerte verlangen. |
§ 197. Befugnisse des Gutachterausschusses |
§ 197. Befugnisse des Gutachterausschusses |
(1) |
|
[1] Der Gutachterausschuß kann mündliche oder
schriftliche Auskünfte von Sachverständigen und von Personen
einholen, die Angaben über das Grundstück und, wenn das zur
Ermittlung von Geldleistungen im Umlegungsverfahren, von
Ausgleichsbeträgen und von Enteignungsentschädigungen erforderlich
ist, über ein Grundstück, das zum Vergleich herangezogen werden
soll, machen können. |
(1) Der Gutachterausschuss kann mündliche oder
schriftliche Auskünfte von Sachverständigen und von Personen
einholen, die Angaben über das Grundstück und, wenn das zur
Ermittlung von Geldleistungen im Umlegungsverfahren, von
Ausgleichsbeträgen und von Enteignungsentschädigungen erforderlich
ist, über ein Grundstück, das zum Vergleich herangezogen werden
soll, machen können. |
[2] Er kann
verlangen, daß Eigentümer und
sonstige Inhaber von Rechten an einem Grundstück die zur Führung
der Kaufpreissammlung und zur Begutachtung notwendigen Unterlagen
vorlegen. |
Er kann verlangen, dass Eigentümer und sonstige Inhaber von
Rechten an einem Grundstück die zur Führung der Kaufpreissammlung
und zur Begutachtung notwendigen Unterlagen vorlegen. |
[3] Der Eigentümer
und der Besitzer des Grundstücks haben zu dulden, daß Grundstücke zur Auswertung von Kaufpreisen
und zur Vorbereitung von Gutachten betreten werden. |
Der Eigentümer und der Besitzer des Grundstücks
haben zu dulden, dass Grundstücke
zur Auswertung von Kaufpreisen und zur Vorbereitung von Gutachten
betreten werden. |
[4] Wohnungen dürfen
nur mit Zustimmung der Wohnungsinhaber betreten werden. |
Wohnungen dürfen nur mit Zustimmung der
Wohnungsinhaber betreten werden. |
(2) |
|
[1] Alle Gerichte
und Behörden haben dem Gutachterausschuß Rechts- und Amtshilfe zu
leisten. |
(2) Alle Gerichte und Behörden haben dem
Gutachterausschuss Rechts- und
Amtshilfe zu leisten. |
[2] Das Finanzamt
erteilt dem Gutachterausschuß
Auskünfte über Grundstücke, soweit dies zur Ermittlung von
Ausgleichsbeträgen und Enteignungsentschädigungen erforderlich
ist. |
Das Finanzamt erteilt dem Gutachterausschuss Auskünfte über Grundstücke,
soweit dies zur Ermittlung von Ausgleichsbeträgen und
Enteignungsentschädigungen erforderlich ist. |
§ 198. Oberer Gutachterausschuss |
§ 198. Oberer Gutachterausschuss |
(1) |
|
[1] Für den Bereich
einer oder mehrerer höherer Verwaltungsbehörden sind Obere
Gutachterausschüsse oder Zentrale Geschäftsstellen zu bilden, wenn
in dem Bereich der höheren Verwaltungsbehörde mehr als zwei
Gutachterausschüsse gebildet sind. |
(1) Für den Bereich einer oder mehrerer höherer
Verwaltungsbehörden sind Obere Gutachterausschüsse oder Zentrale
Geschäftsstellen zu bilden, wenn in dem Bereich der höheren
Verwaltungsbehörde mehr als zwei Gutachterausschüsse gebildet
sind. |
[2] Auf die Oberen
Gutachterausschüsse sind die Vorschriften über die
Gutachterausschüsse entsprechend anzuwenden. |
Auf die Oberen Gutachterausschüsse sind die
Vorschriften über die Gutachterausschüsse entsprechend
anzuwenden. |
(2) |
|
[1] Der Obere
Gutachterausschuss oder die Zentrale Geschäftsstelle haben
insbesondere die Aufgabe, überregionale Auswertungen und Analysen
des Grundstücksmarktgeschehens zu erstellen. |
(2) Der Obere Gutachterausschuss oder die Zentrale
Geschäftsstelle haben insbesondere die Aufgabe, überregionale
Auswertungen und Analysen des Grundstücksmarktgeschehens zu
erstellen. |
[2] Der Obere
Gutachterausschuss hat auf Antrag eines Gerichts ein Obergutachten
zu erstatten, wenn schon das Gutachten eines Gutachterausschusses
vorliegt. |
Der Obere Gutachterausschuss hat auf Antrag eines
Gerichts ein Obergutachten zu erstatten, wenn schon das Gutachten
eines Gutachterausschusses vorliegt. |
§ 199. Ermächtigungen |
§ 199. Ermächtigungen |
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit
Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Vorschriften über
die Anwendung gleicher Grundsätze bei der Ermittlung der
Verkehrswerte und bei der Ableitung der für die Wertermittlung
erforderlichen Daten einschließlich der Bodenrichtwerte zu
erlassen. |
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit
Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Vorschriften über
die Anwendung gleicher Grundsätze bei der Ermittlung der
Verkehrswerte und bei der Ableitung der für die Wertermittlung
erforderlichen Daten einschließlich der Bodenrichtwerte zu
erlassen. |
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Rechtsverordnung |
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Rechtsverordnung |
1. die Bildung und das Tätigwerden der
Gutachterausschüsse und der Oberen Gutachterausschüsse, soweit in
diesem Gesetzbuch nicht bereits geschehen, die Mitwirkung der
Gutachter und deren Ausschluß im
Einzelfall, |
1. die Bildung und das Tätigwerden der
Gutachterausschüsse und der Oberen Gutachterausschüsse, soweit in
diesem Gesetzbuch nicht bereits geschehen, die Mitwirkung der
Gutachter und deren Ausschluss im
Einzelfall, |
2. die Aufgaben des Vorsitzenden, |
2. die Aufgaben des Vorsitzenden, |
3. die Einrichtung und die Aufgaben der
Geschäftsstelle, |
3. die Einrichtung und die Aufgaben der
Geschäftsstelle, |
4. die Führung und Auswertung der Kaufpreissammlung
sowie die Veröffentlichung der Bodenrichtwerte und sonstiger Daten
der Wertermittlung und die Erteilung von Auskünften aus der
Kaufpreissammlung, |
4. die Führung und Auswertung der Kaufpreissammlung
sowie die Veröffentlichung der Bodenrichtwerte und sonstiger Daten
der Wertermittlung und die Erteilung von Auskünften aus der
Kaufpreissammlung, |
5. die Übermittlung von Daten der
Flurbereinigungsbehörden zur Führung und Auswertung der
Kaufpreissammlung, |
5. die Übermittlung von Daten der
Flurbereinigungsbehörden zur Führung und Auswertung der
Kaufpreissammlung, |
6. die Übertragung weiterer Aufgaben auf den
Gutachterausschuß und den Oberen
Gutachterausschuß und |
6. die Übertragung weiterer Aufgaben auf den
Gutachterausschuss und den Oberen
Gutachterausschuss und |
7. die Entschädigung der Mitglieder des
Gutachterausschusses und des Oberen Gutachterausschusses |
7. die Entschädigung der Mitglieder des
Gutachterausschusses und des Oberen Gutachterausschusses |
zu regeln. |
zu regeln. |
Zweiter Teil. Allgemeine
Vorschriften; Zuständigkeiten; Verwaltungsverfahren;
Planerhaltung |
|
Erster Abschnitt.
Allgemeine Vorschriften |
|
§ 200. Grundstücke; Rechte an Grundstücken;
Baulandkataster |
§ 200. Grundstücke; Rechte an Grundstücken;
Baulandkataster |
(1) Die für Grundstücke geltenden Vorschriften
dieses Gesetzbuchs sind entsprechend auch auf Grundstücksteile
anzuwenden. |
(1) Die für Grundstücke geltenden Vorschriften
dieses Gesetzbuchs sind entsprechend auch auf Grundstücksteile
anzuwenden. |
(2) Die für das Eigentum an Grundstücken
bestehenden Vorschriften sind, soweit dieses Gesetzbuch nichts
anderes vorschreibt, entsprechend auch auf grundstücksgleiche
Rechte anzuwenden. |
(2) Die für das Eigentum an Grundstücken
bestehenden Vorschriften sind, soweit dieses Gesetzbuch nichts
anderes vorschreibt, entsprechend auch auf grundstücksgleiche
Rechte anzuwenden. |
(3) |
|
[1] Die Gemeinde
kann sofort oder in absehbarer Zeit bebaubare Flächen in Karten
oder Listen auf der Grundlage eines Lageplans erfassen, der Flur-
und Flurstücksnummern, Straßennamen und Angaben zur
Grundstücksgröße enthält (Baulandkataster). |
(3) Die Gemeinde kann sofort oder in absehbarer
Zeit bebaubare Flächen in Karten oder Listen auf der Grundlage
eines Lageplans erfassen, der Flur- und Flurstücksnummern,
Straßennamen und Angaben zur Grundstücksgröße enthält
(Baulandkataster). |
[2] Sie kann die
Flächen in Karten oder Listen veröffentlichen, soweit der
Grundstückseigentümer nicht widersprochen hat. |
Sie kann die Flächen in Karten oder Listen
veröffentlichen, soweit der Grundstückseigentümer nicht
widersprochen hat. |
[3] Die Gemeinde hat
ihre Absicht zur Veröffentlichung einen Monat vorher öffentlich
bekanntzugeben und dabei auf das
Widerspruchsrecht der Grundstückseigentümer hinzuweisen. |
Die Gemeinde hat ihre Absicht zur Veröffentlichung
einen Monat vorher öffentlich bekannt zu
geben und dabei auf das Widerspruchsrecht der
Grundstückseigentümer hinzuweisen. |
§ 200a. Ersatzmaßnahmen |
§ 200a. Ersatzmaßnahmen |
[1] Darstellungen
für Flächen zum Ausgleich und Festsetzungen für Flächen oder
Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3 umfassen auch
Ersatzmaßnahmen. |
Darstellungen für Flächen zum Ausgleich und
Festsetzungen für Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des
§ 1a Abs. 3 umfassen auch Ersatzmaßnahmen. |
[2] Ein
unmittelbarer räumlicher Zusammenhang zwischen Eingriff und
Ausgleich ist nicht erforderlich, soweit dies mit einer geordneten
städtebaulichen Entwicklung und den Zielen der Raumordnung sowie
des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist. |
Ein unmittelbarer räumlicher Zusammenhang zwischen
Eingriff und Ausgleich ist nicht erforderlich, soweit dies mit
einer geordneten städtebaulichen Entwicklung und den Zielen der
Raumordnung sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege
vereinbar ist. |
§ 201. Begriff der Landwirtschaft |
§ 201. Begriff der Landwirtschaft |
Landwirtschaft im Sinne dieses Gesetzbuchs ist
insbesondere der Ackerbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft
einschließlich Tierhaltung, soweit das Futter überwiegend auf den
zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich
genutzten Flächen erzeugt werden kann, die gartenbauliche
Erzeugung, der Erwerbsobstbau, der Weinbau, die berufsmäßige
Imkerei und die berufsmäßige Binnenfischerei. |
Landwirtschaft im Sinne dieses Gesetzbuchs ist
insbesondere der Ackerbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft
einschließlich Tierhaltung, soweit das Futter überwiegend auf den
zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich
genutzten Flächen erzeugt werden kann, die gartenbauliche
Erzeugung, der Erwerbsobstbau, der Weinbau, die berufsmäßige
Imkerei und die berufsmäßige Binnenfischerei. |
§ 202. Schutz des Mutterbodens |
§ 202. Schutz des Mutterbodens |
Mutterboden, der bei der Errichtung und Änderung
baulicher Anlagen sowie bei wesentlichen anderen Veränderungen der
Erdoberfläche ausgehoben wird, ist in nutzbarem Zustand zu erhalten
und vor Vernichtung oder Vergeudung zu schützen. |
Mutterboden, der bei der Errichtung und Änderung
baulicher Anlagen sowie bei wesentlichen anderen Veränderungen der
Erdoberfläche ausgehoben wird, ist in nutzbarem Zustand zu erhalten
und vor Vernichtung oder Vergeudung zu schützen. |
Zweiter Abschnitt.
Zuständigkeiten |
|
§ 203. Abweichende Zuständigkeitsregelung |
§ 203. Abweichende Zuständigkeitsregelung |
(1) Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte
Behörde kann im Einvernehmen mit der Gemeinde durch
Rechtsverordnung bestimmen, daß die
nach diesem Gesetzbuch der Gemeinde obliegenden Aufgaben auf eine
andere Gebietskörperschaft übertragen werden oder auf einen
Verband, an dessen Willensbildung die Gemeinde mitwirkt. |
(1) Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte
Behörde kann im Einvernehmen mit der Gemeinde durch
Rechtsverordnung bestimmen, dass
die nach diesem Gesetzbuch der Gemeinde obliegenden Aufgaben auf
eine andere Gebietskörperschaft übertragen werden oder auf einen
Verband, an dessen Willensbildung die Gemeinde mitwirkt. |
(2) |
|
[1] Durch
Landesgesetz können Aufgaben der Gemeinden nach diesem Gesetzbuch
auf Verbandsgemeinden, Verwaltungsgemeinschaften oder vergleichbare
gesetzliche Zusammenschlüsse von Gemeinden, denen nach Landesrecht
örtliche Selbstverwaltungsaufgaben der Gemeinde obliegen,
übertragen werden. |
(2) Durch Landesgesetz können Aufgaben der
Gemeinden nach diesem Gesetzbuch auf Verbandsgemeinden,
Verwaltungsgemeinschaften oder vergleichbare gesetzliche
Zusammenschlüsse von Gemeinden, denen nach Landesrecht örtliche
Selbstverwaltungsaufgaben der Gemeinde obliegen, übertragen
werden. |
[2] In dem
Landesgesetz ist zu regeln, wie die Gemeinden an der
Aufgabenerfüllung mitwirken. |
In dem Landesgesetz ist zu regeln, wie die
Gemeinden an der Aufgabenerfüllung mitwirken. |
(3) Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung
die nach diesem Gesetzbuch der höheren Verwaltungsbehörde
zugewiesenen Aufgaben auf andere staatliche Behörden, Landkreise
oder kreisfreie Gemeinden übertragen. |
(3) Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung
die nach diesem Gesetzbuch der höheren Verwaltungsbehörde
zugewiesenen Aufgaben auf andere staatliche Behörden, Landkreise
oder kreisfreie Gemeinden übertragen. |
(4) |
|
[1] Unterliegen die
Planungsbereiche gemeinsamer Flächennutzungspläne (§ 204) oder von
Flächennutzungsplänen und Satzungen eines Planungsverbands (§ 205)
der Zuständigkeit verschiedener höherer Verwaltungsbehörden, ist
die Oberste Landesbehörde für die Entscheidung im Genehmigungs- und
Zustimmungsverfahren zuständig. |
(4) Unterliegen die Planungsbereiche gemeinsamer
Flächennutzungspläne (§ 204) oder von Flächennutzungsplänen und
Satzungen eines Planungsverbands (§ 205) der Zuständigkeit
verschiedener höherer Verwaltungsbehörden, ist die Oberste
Landesbehörde für die Entscheidung im Genehmigungs- und
Zustimmungsverfahren zuständig. |
[2] Liegen die
Geltungsbereiche in verschiedenen Ländern, entscheiden die Obersten
Landesbehörden im gegenseitigen Einvernehmen. |
Liegen die Geltungsbereiche in verschiedenen
Ländern, entscheiden die Obersten Landesbehörden im gegenseitigen
Einvernehmen. |
§ 204. Gemeinsamer Flächennutzungsplan,
Bauleitplanung bei Bildung von Planungsverbänden und bei Gebiets-
oder Bestandsänderung |
§ 204. Gemeinsamer Flächennutzungsplan,
Bauleitplanung bei Bildung von Planungsverbänden und bei Gebiets-
oder Bestandsänderung |
(1) |
|
[1] Benachbarte
Gemeinden sollen einen gemeinsamen Flächennutzungsplan aufstellen,
wenn ihre städtebauliche Entwicklung wesentlich durch gemeinsame
Voraussetzungen und Bedürfnisse bestimmt wird oder ein gemeinsamer
Flächennutzungsplan einen gerechten Ausgleich der verschiedenen
Belange ermöglicht. |
(1) Benachbarte Gemeinden sollen einen gemeinsamen
Flächennutzungsplan aufstellen, wenn ihre städtebauliche
Entwicklung wesentlich durch gemeinsame Voraussetzungen und
Bedürfnisse bestimmt wird oder ein gemeinsamer Flächennutzungsplan
einen gerechten Ausgleich der verschiedenen Belange
ermöglicht. |
[2] Ein gemeinsamer
Flächennutzungsplan soll insbesondere aufgestellt werden, wenn die
Ziele der Raumordnung oder wenn Einrichtungen und Anlagen des
öffentlichen Verkehrs, sonstige Erschließungsanlagen sowie
Gemeinbedarfs- oder sonstige Folgeeinrichtungen eine gemeinsame
Planung erfordern. |
Ein gemeinsamer Flächennutzungsplan soll
insbesondere aufgestellt werden, wenn die Ziele der Raumordnung
oder wenn Einrichtungen und Anlagen des öffentlichen Verkehrs,
sonstige Erschließungsanlagen sowie Gemeinbedarfs- oder sonstige
Folgeeinrichtungen eine gemeinsame Planung erfordern. |
[3] Der gemeinsame
Flächennutzungsplan kann von den beteiligten Gemeinden nur
gemeinsam aufgehoben, geändert oder ergänzt werden; die Gemeinden
können vereinbaren, daß sich die
Bindung nur auf bestimmte räumliche oder sachliche Teilbereiche
erstreckt. |
Der gemeinsame Flächennutzungsplan kann von den
beteiligten Gemeinden nur gemeinsam aufgehoben, geändert oder
ergänzt werden; die Gemeinden können vereinbaren, dass sich die Bindung nur auf bestimmte
räumliche oder sachliche Teilbereiche erstreckt. |
[4] Ist eine
gemeinsame Planung nur für räumliche oder sachliche Teilbereiche
erforderlich, genügt anstelle eines gemeinsamen
Flächennutzungsplans eine Vereinbarung der beteiligten Gemeinden
über bestimmte Darstellungen in ihren Flächennutzungsplänen. |
Ist eine gemeinsame Planung nur für räumliche oder
sachliche Teilbereiche erforderlich, genügt anstelle eines
gemeinsamen Flächennutzungsplans eine Vereinbarung der beteiligten
Gemeinden über bestimmte Darstellungen in ihren
Flächennutzungsplänen. |
[5] Sind die
Voraussetzungen für eine gemeinsame Planung nach den Sätzen 1 und 4 entfallen oder ist ihr Zweck
erreicht, können die beteiligten Gemeinden den Flächennutzungsplan
für ihr Gemeindegebiet ändern oder ergänzen; vor Einleitung des
Bauleitplanverfahrens ist die Zustimmung der höheren
Verwaltungsbehörde erforderlich. |
Sind die Voraussetzungen für eine gemeinsame
Planung nach Satz 1 und 4 entfallen
oder ist ihr Zweck erreicht, können die beteiligten Gemeinden den
Flächennutzungsplan für ihr Gemeindegebiet ändern oder ergänzen;
vor Einleitung des Bauleitplanverfahrens ist die Zustimmung der
höheren Verwaltungsbehörde erforderlich. |
(2) |
|
[1] Werden Gemeinden
in ihrem Gebiet oder Bestand geändert oder geht die Zuständigkeit
zur Aufstellung von Flächennutzungsplänen auf Verbände oder
sonstige kommunale Körperschaften über, gelten unbeschadet
abweichender landesrechtlicher Regelungen bestehende
Flächennutzungspläne fort. |
(2) Werden Gemeinden in ihrem Gebiet oder Bestand
geändert oder geht die Zuständigkeit zur Aufstellung von
Flächennutzungsplänen auf Verbände oder sonstige kommunale
Körperschaften über, gelten unbeschadet abweichender
landesrechtlicher Regelungen bestehende Flächennutzungspläne
fort. |
[2] Dies gilt auch
für räumliche und sachliche Teile der Flächennutzungspläne. |
Dies gilt auch für räumliche und sachliche Teile
der Flächennutzungspläne. |
[3] Die Befugnis und
die Pflicht der Gemeinde, eines Verbands oder einer sonstigen
Körperschaft, fortgeltende Flächennutzungspläne aufzuheben oder für
das neue Gemeindegebiet zu ergänzen oder durch einen neuen
Flächennutzungsplan zu ersetzen, bleiben unberührt. |
Die Befugnis und die Pflicht der Gemeinde, eines
Verbands oder einer sonstigen Körperschaft, fortgeltende
Flächennutzungspläne aufzuheben oder für das neue Gemeindegebiet zu
ergänzen oder durch einen neuen Flächennutzungsplan zu ersetzen,
bleiben unberührt. |
(3) |
|
[1] Verfahren zur
Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bebauungsplänen
können nach einer Gebiets- oder Bestandsänderung in ihrem
jeweiligen Stand fortgeführt werden. |
(3) Verfahren zur Aufstellung, Änderung, Ergänzung
oder Aufhebung von Bebauungsplänen können nach einer Gebiets- oder
Bestandsänderung in ihrem jeweiligen Stand fortgeführt werden. |
[2] Satz 1 gilt
entsprechend bei Bildung von Planungsverbänden und für
Zusammenschlüsse nach § 205 Abs. 6. |
Satz 1 gilt entsprechend bei Bildung von
Planungsverbänden und für Zusammenschlüsse nach § 205 Abs. 6. |
[3] Die höhere
Verwaltungsbehörde kann verlangen, daß bestimmte Verfahrensabschnitte wiederholt
werden. |
Die höhere Verwaltungsbehörde kann verlangen,
dass bestimmte Verfahrensabschnitte
wiederholt werden. |
§ 205. Planungsverbände |
§ 205. Planungsverbände |
(1) |
|
[1] Gemeinden und
sonstige öffentliche Planungsträger können sich zu einem
Planungsverband zusammenschließen, um durch gemeinsame zusammengefaßte Bauleitplanung den Ausgleich der
verschiedenen Belange zu erreichen. |
(1) Gemeinden und sonstige öffentliche
Planungsträger können sich zu einem Planungsverband
zusammenschließen, um durch gemeinsame zusammengefasste Bauleitplanung den Ausgleich
der verschiedenen Belange zu erreichen. |
[2] Der
Planungsverband tritt nach Maßgabe seiner Satzung für die
Bauleitplanung und ihre Durchführung an die Stelle der
Gemeinden. |
Der Planungsverband tritt nach Maßgabe seiner
Satzung für die Bauleitplanung und ihre Durchführung an die Stelle
der Gemeinden. |
(2) |
|
[1] Kommt ein
Zusammenschluß nach Absatz 1 nicht
zustande, können die Beteiligten auf Antrag eines Planungsträgers
zu einem Planungsverband zusammengeschlossen werden, wenn dies zum
Wohl der Allgemeinheit dringend geboten ist. |
(2) Kommt ein Zusammenschluss nach Absatz 1 nicht zustande,
können die Beteiligten auf Antrag eines Planungsträgers zu einem
Planungsverband zusammengeschlossen werden, wenn dies zum Wohl der
Allgemeinheit dringend geboten ist. |
[2] Ist der
Zusammenschluß aus Gründen der
Raumordnung geboten, kann den Antrag auch die für die Landesplanung
nach Landesrecht zuständige Stelle stellen. |
Ist der Zusammenschluss aus Gründen der Raumordnung
geboten, kann den Antrag auch die für die Landesplanung nach
Landesrecht zuständige Stelle stellen. |
[3] Über den Antrag
entscheidet die Landesregierung. |
Über den Antrag entscheidet die
Landesregierung. |
[4] Sind
Planungsträger verschiedener Länder beteiligt, erfolgt der
Zusammenschluß nach Vereinbarung
zwischen den beteiligten Landesregierungen. |
Sind Planungsträger verschiedener Länder beteiligt,
erfolgt der Zusammenschluss nach
Vereinbarung zwischen den beteiligten Landesregierungen. |
[5] Sollen der Bund
oder eine bundesunmittelbare Körperschaft oder Anstalt an dem
Planungsverband beteiligt werden, erfolgt der Zusammenschluß nach Vereinbarung zwischen der
Bundesregierung und der Landesregierung, sofern die beteiligte
Behörde des Bundes oder der bundesunmittelbaren Körperschaft oder
Anstalt dem Zusammenschluß durch die
Landesregierung widerspricht. |
Sollen der Bund oder eine bundesunmittelbare
Körperschaft oder Anstalt an dem Planungsverband beteiligt werden,
erfolgt der Zusammenschluss nach
Vereinbarung zwischen der Bundesregierung und der Landesregierung,
sofern die beteiligte Behörde des Bundes oder der
bundesunmittelbaren Körperschaft oder Anstalt dem Zusammenschluss durch die Landesregierung
widerspricht. |
(3) |
|
[1] Kommt eine
Einigung über die Satzung oder über den Plan unter den Mitgliedern
nicht zustande, stellt die zuständige Landesbehörde eine Satzung
oder einen Plan auf und legt sie dem Planungsverband zur
Beschlußfassung vor. |
(3) Kommt eine Einigung über die Satzung oder über
den Plan unter den Mitgliedern nicht zustande, stellt die
zuständige Landesbehörde eine Satzung oder einen Plan auf und legt
sie dem Planungsverband zur Beschlussfassung vor. |
[2] Einigen sich die
Mitglieder über diese Satzung oder diesen Plan nicht, setzt die
Landesregierung die Satzung oder den Plan fest. |
Einigen sich die Mitglieder über diese Satzung oder
diesen Plan nicht, setzt die Landesregierung die Satzung oder den
Plan fest. |
[3] Absatz 2 Satz 4
ist entsprechend anzuwenden. |
Absatz 2 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden. |
[4] Ist der Bund
oder eine bundesunmittelbare Körperschaft oder Anstalt an dem
Planungsverband beteiligt, wird die Satzung oder der Plan nach
Vereinbarung zwischen der Bundesregierung und der Landesregierung
festgesetzt, sofern die beteiligte Behörde des Bundes oder der
bundesunmittelbaren Körperschaft oder Anstalt der Festsetzung durch
die Landesregierung widerspricht. |
Ist der Bund oder eine bundesunmittelbare
Körperschaft oder Anstalt an dem Planungsverband beteiligt, wird
die Satzung oder der Plan nach Vereinbarung zwischen der
Bundesregierung und der Landesregierung festgesetzt, sofern die
beteiligte Behörde des Bundes oder der bundesunmittelbaren
Körperschaft oder Anstalt der Festsetzung durch die Landesregierung
widerspricht. |
(4) Dem Planungsverband können nach Maßgabe der
Satzung die Aufgaben der Gemeinde, die ihr nach diesem Gesetzbuch
obliegen, übertragen werden. |
(4) Dem Planungsverband können nach Maßgabe der
Satzung die Aufgaben der Gemeinde, die ihr nach diesem Gesetzbuch
obliegen, übertragen werden. |
(5) |
|
[1] Der
Planungsverband ist aufzulösen, wenn die Voraussetzungen für den
Zusammenschluß entfallen sind oder
der Zweck der gemeinsamen Planung erreicht ist. |
(5) Der Planungsverband ist aufzulösen, wenn die
Voraussetzungen für den Zusammenschluss entfallen sind oder der Zweck
der gemeinsamen Planung erreicht ist. |
[2] Kommt ein
übereinstimmender Beschluß über die
Auflösung nicht zustande, ist unter den in Satz 1 bezeichneten
Voraussetzungen die Auflösung auf Antrag eines Mitglieds
anzuordnen; im übrigen ist Absatz 2
entsprechend anzuwenden. |
Kommt ein übereinstimmender Beschluss über die Auflösung nicht zustande,
ist unter den in Satz 1 bezeichneten Voraussetzungen die Auflösung
auf Antrag eines Mitglieds anzuordnen; im Übrigen ist Absatz 2 entsprechend
anzuwenden. |
[3] Nach Auflösung
des Planungsverbands gelten die von ihm aufgestellten Pläne als
Bauleitpläne der einzelnen Gemeinden. |
Nach Auflösung des Planungsverbands gelten die von
ihm aufgestellten Pläne als Bauleitpläne der einzelnen
Gemeinden. |
(6) Ein Zusammenschluß nach dem Zweckverbandsrecht oder
durch besondere Landesgesetze wird durch diese Vorschriften nicht
ausgeschlossen. |
(6) Ein Zusammenschluss nach dem Zweckverbandsrecht
oder durch besondere Landesgesetze wird durch diese Vorschriften
nicht ausgeschlossen. |
(7) |
|
[1] Wird die
Befugnis zur Aufstellung von Bauleitplänen nach den Absätzen 1 bis
3 oder Absatz 6 übertragen, sind die
Entwürfe der Bauleitpläne mit Begründung vor der Beschlußfassung hierüber oder der Festsetzung
nach Absatz 3 Satz 2 oder 4 den Gemeinden, für deren Gebiet der
Bauleitplan aufgestellt werden soll, zur Stellungnahme innerhalb
angemessener Frist zuzuleiten. |
(7) Wird die Befugnis zur Aufstellung von
Bauleitplänen nach den Absätzen 1 bis 3 oder 6 übertragen, sind die
Entwürfe der Bauleitpläne mit Begründung vor der Beschlussfassung hierüber oder der Festsetzung
nach Absatz 3 Satz 2 oder 4 den Gemeinden, für deren Gebiet der
Bauleitplan aufgestellt werden soll, zur Stellungnahme innerhalb
angemessener Frist zuzuleiten. |
[2] Auf die
Behandlung der von den Gemeinden fristgemäß vorgebrachten
Anregungen ist § 3 Abs. 2 Satz 4 und 6 entsprechend
anzuwenden. |
Auf die Behandlung der von den Gemeinden fristgemäß
vorgebrachten Anregungen ist § 3 Abs. 2 Satz 4 und 6 entsprechend
anzuwenden. |
§ 206. Örtliche und sachliche Zuständigkeit |
§ 206. Örtliche und sachliche Zuständigkeit |
(1) |
|
[1] Örtlich
zuständig ist die Behörde, in deren Bereich das betroffene
Grundstück liegt. |
(1) Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren
Bereich das betroffene Grundstück liegt. |
[2] Werden
Grundstücke betroffen, die örtlich oder wirtschaftlich
zusammenhängen und demselben Eigentümer gehören, und liegen diese
Grundstücke im Bereich mehrerer nach diesem Gesetzbuch sachlich
zuständiger Behörden, so wird die örtlich zuständige Behörde durch
die nächsthöhere gemeinsame Behörde bestimmt. |
Werden Grundstücke betroffen, die örtlich oder
wirtschaftlich zusammenhängen und demselben Eigentümer gehören, und
liegen diese Grundstücke im Bereich mehrerer nach diesem Gesetzbuch
sachlich zuständiger Behörden, so wird die örtlich zuständige
Behörde durch die nächsthöhere gemeinsame Behörde bestimmt. |
(2) Ist eine höhere Verwaltungsbehörde nicht
vorhanden, so ist die Oberste Landesbehörde zugleich höhere
Verwaltungsbehörde. |
(2) Ist eine höhere Verwaltungsbehörde nicht
vorhanden, so ist die Oberste Landesbehörde zugleich höhere
Verwaltungsbehörde. |
Dritter Abschnitt.
Verwaltungsverfahren |
|
§ 207. Von Amts wegen bestellter Vertreter |
§ 207. Von Amts wegen bestellter Vertreter |
[1] Ist ein
Vertreter nicht vorhanden, so hat das Betreuungsgericht, für einen
minderjährigen Beteiligten das Familiengericht auf Ersuchen der
zuständigen Behörde einen rechts- und sachkundigen Vertreter zu
bestellen |
Ist ein Vertreter nicht vorhanden, so hat das
Betreuungsgericht, für einen minderjährigen Beteiligten das
Familiengericht auf Ersuchen der zuständigen Behörde einen rechts-
und sachkundigen Vertreter zu bestellen |
1. für einen Beteiligten, dessen Person unbekannt,
oder für eine Person, deren Beteiligung ungewiß ist, |
1. für einen Beteiligten, dessen Person unbekannt,
oder für eine Person, deren Beteiligung ungewiss ist, |
2. für einen abwesenden Beteiligten, dessen
Aufenthalt unbekannt oder dessen Aufenthalt zwar bekannt, der aber
an der Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten verhindert
ist, |
2. für einen abwesenden Beteiligten, dessen
Aufenthalt unbekannt oder dessen Aufenthalt zwar bekannt, der aber
an der Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten verhindert
ist, |
3. für einen Beteiligten, dessen Aufenthalt sich
nicht innerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzbuchs befindet,
wenn er der Aufforderung der zuständigen Behörde, einen Vertreter
zu bestellen, innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht nachgekommen
ist, |
3. für einen Beteiligten, dessen Aufenthalt sich
nicht innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs befindet,
wenn er der Aufforderung der zuständigen Behörde, einen Vertreter
zu bestellen, innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht nachgekommen
ist, |
4. für Gesamthandseigentümer oder Eigentümer nach
Bruchteilen sowie für mehrere Inhaber eines sonstigen Rechtes an einem Grundstück oder an einem das
Grundstück belastenden Recht, wenn sie der Aufforderung der
zuständigen Behörden, einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen,
innerhalb der ihnen gesetzten Fristen nicht nachgekommen sind, |
4. für Gesamthandseigentümer oder Eigentümer nach
Bruchteilen sowie für mehrere Inhaber eines sonstigen Rechts an einem Grundstück oder an einem das
Grundstück belastenden Recht, wenn sie der Aufforderung der
zuständigen Behörden, einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen,
innerhalb der ihnen gesetzten Fristen nicht nachgekommen sind, |
5. bei herrenlosen Grundstücken zur Wahrung der aus
dem Eigentum sich ergebenden Rechte und Pflichten. |
5. bei herrenlosen Grundstücken zur Wahrung der aus
dem Eigentum sich ergebenden Rechte und Pflichten. |
[2] Für die
Bestellung und für das Amt des Vertreters gelten die Vorschriften
des Bürgerlichen Gesetzbuches für
die Pflegschaft entsprechend. |
Für die Bestellung und für das Amt des Vertreters
gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs für die Pflegschaft
entsprechend. |
§ 208. Anordnungen zur Erforschung des
Sachverhalts |
§ 208. Anordnungen zur Erforschung des
Sachverhalts |
[1] Die Behörden
können zur Erforschung des Sachverhalts auch anordnen, daß |
Die Behörden können zur Erforschung des
Sachverhalts auch anordnen, dass |
1. Beteiligte persönlich erscheinen, |
1. Beteiligte persönlich erscheinen, |
2. Urkunden und sonstige Unterlagen vorgelegt
werden, auf die sich ein Beteiligter bezogen hat, |
2. Urkunden und sonstige Unterlagen vorgelegt
werden, auf die sich ein Beteiligter bezogen hat, |
3. Hypotheken-, Grundschuld- und
Rentenschuldgläubiger die in ihrem Besitz befindlichen Hypotheken-,
Grundschuld- und Rentenschuldbriefe vorlegen. |
3. Hypotheken-, Grundschuld- und
Rentenschuldgläubiger die in ihrem Besitz befindlichen Hypotheken-,
Grundschuld- und Rentenschuldbriefe vorlegen. |
[2] Für den Fall,
daß ein Beteiligter der Anordnung
nicht nachkommt, kann ein Zwangsgeld bis zu fünfhundert Euro
angedroht und festgesetzt werden. |
Für den Fall, dass
ein Beteiligter der Anordnung nicht nachkommt, kann ein Zwangsgeld
bis zu fünfhundert Euro angedroht und festgesetzt werden. |
[3] Ist Beteiligter
eine juristische Person oder eine nichtrechtsfähige
Personenvereinigung, so ist das Zwangsgeld dem nach Gesetz oder
Satzung Vertretungsberechtigten anzudrohen und gegen ihn
festzusetzen. |
Ist Beteiligter eine juristische Person oder eine
nichtrechtsfähige Personenvereinigung, so ist das Zwangsgeld dem
nach Gesetz oder Satzung Vertretungsberechtigten anzudrohen und
gegen ihn festzusetzen. |
[4] Androhung und
Festsetzung können wiederholt werden. |
Androhung und Festsetzung können wiederholt
werden. |
§ 209. Vorarbeiten auf Grundstücken |
§ 209. Vorarbeiten auf Grundstücken |
(1) |
|
[1] Eigentümer und
Besitzer haben zu dulden, daß
Beauftragte der zuständigen Behörden zur Vorbereitung der von ihnen
nach diesem Gesetzbuch zu treffenden Maßnahmen Grundstücke betreten
und Vermessungen, Boden- und Grundwasseruntersuchungen oder
ähnliche Arbeiten ausführen. |
(1) Eigentümer und Besitzer haben zu dulden,
dass Beauftragte der zuständigen
Behörden zur Vorbereitung der von ihnen nach diesem Gesetzbuch zu
treffenden Maßnahmen Grundstücke betreten und Vermessungen, Boden-
und Grundwasseruntersuchungen oder ähnliche Arbeiten
ausführen. |
[2] Die Absicht,
solche Arbeiten auszuführen, ist den Eigentümern oder Besitzern
vorher bekanntzugeben. |
Die Absicht, solche Arbeiten auszuführen, ist den
Eigentümern oder Besitzern vorher |
[3] Wohnungen dürfen
nur mit Zustimmung der Wohnungsinhaber betreten werden. |
bekannt zu geben.
Wohnungen dürfen nur mit Zustimmung der Wohnungsinhaber betreten
werden. |
(2) |
|
[1] Entstehen durch
eine nach Absatz 1 zulässige Maßnahme dem Eigentümer oder Besitzer
unmittelbare Vermögensnachteile, so ist dafür von der Stelle, die
den Auftrag erteilt hat, eine angemessene Entschädigung in Geld zu
leisten; kommt eine Einigung über die Geldentschädigung nicht
zustande, so entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde; vor der
Entscheidung sind die Beteiligten zu hören. |
(2) Entstehen durch eine nach Absatz 1 zulässige
Maßnahme dem Eigentümer oder Besitzer unmittelbare
Vermögensnachteile, so ist dafür von der Stelle, die den Auftrag
erteilt hat, eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten;
kommt eine Einigung über die Geldentschädigung nicht zustande, so
entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde; vor der Entscheidung
sind die Beteiligten zu hören. |
[2] Hat eine
Enteignungsbehörde den Auftrag erteilt, so hat der Antragsteller,
in dessen Interesse die Enteignungsbehörde tätig geworden ist, dem
Betroffenen die Entschädigung zu leisten; kommt eine Einigung über
die Geldentschädigung nicht zustande, so setzt die
Enteignungsbehörde die Entschädigung fest; vor der Entscheidung
sind die Beteiligten zu hören. |
Hat eine Enteignungsbehörde den Auftrag erteilt, so
hat der Antragsteller, in dessen Interesse die Enteignungsbehörde
tätig geworden ist, dem Betroffenen die Entschädigung zu leisten;
kommt eine Einigung über die Geldentschädigung nicht zustande, so
setzt die Enteignungsbehörde die Entschädigung fest; vor der
Entscheidung sind die Beteiligten zu hören. |
§ 210. Wiedereinsetzung |
§ 210. Wiedereinsetzung |
(1) Wenn ein Beteiligter ohne Verschulden
verhindert war, eine gesetzliche oder auf Grund dieses Gesetzbuchs
bestimmte Frist für eine Verfahrenshandlung einzuhalten, so ist ihm
auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. |
(1) Wenn ein Beteiligter ohne Verschulden
verhindert war, eine gesetzliche oder auf Grund dieses Gesetzbuchs
bestimmte Frist für eine Verfahrenshandlung einzuhalten, so ist ihm
auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. |
(2) Die nach § 32 Abs. 4 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes zuständige Behörde kann nach
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand anstelle einer Entscheidung,
die den durch das bisherige Verfahren herbeigeführten neuen
Rechtszustand ändern würde, eine Entschädigung festsetzen. |
(2) Die nach § 32 Abs. 4 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes zuständige Behörde kann nach
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand anstelle einer Entscheidung,
die den durch das bisherige Verfahren herbeigeführten neuen
Rechtszustand ändern würde, eine Entschädigung festsetzen. |
(3)
(weggefallen) |
|
§ 211. Belehrung über Rechtsbehelfe |
§ 211. Belehrung über Rechtsbehelfe |
Den nach diesem Gesetzbuch ergehenden
Verwaltungsakten ist eine Erklärung beizufügen, durch die der
Beteiligte über den Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungsakt
gegeben ist, über die Stelle, bei der der Rechtsbehelf einzulegen
ist, und über die Frist belehrt wird. |
Den nach diesem Gesetzbuch ergehenden
Verwaltungsakten ist eine Erklärung beizufügen, durch die der
Beteiligte über den Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungsakt
gegeben ist, über die Stelle, bei der der Rechtsbehelf einzulegen
ist, und über die Frist belehrt wird. |
§ 212. Vorverfahren |
§ 212. Vorverfahren |
(1) Die Landesregierungen können durch
Rechtsverordnung bestimmen, daß ein
nach dem Vierten oder Fünften Teil des Ersten Kapitels dieses Gesetzes erlassener Verwaltungsakt durch
Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 217 erst angefochten
werden kann, nachdem seine Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit in
einem Vorverfahren nachgeprüft worden ist; das Vorverfahren ist in
Anlehnung an die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung zu
regeln. |
(1) Die Landesregierungen können durch
Rechtsverordnung bestimmen, dass
ein nach dem Vierten oder Fünften Teil des Ersten Kapitels
erlassener Verwaltungsakt durch Antrag auf gerichtliche
Entscheidung nach § 217 erst angefochten werden kann, nachdem seine
Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit in einem Vorverfahren nachgeprüft
worden ist; das Vorverfahren ist in Anlehnung an die Vorschriften
der Verwaltungsgerichtsordnung zu regeln. |
(2) |
|
[1] Ist ein
Vorverfahren vorgesehen, hat der Widerspruch gegen |
(2) Ist ein Vorverfahren vorgesehen, hat der
Widerspruch gegen |
1. den Umlegungsbeschluss nach § 47 Abs. 1, |
1. den Umlegungsbeschluss nach § 47 Abs. 1, |
2. die Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des
Umlegungsplans nach § 71 Abs. 1 sowie |
2. die Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des
Umlegungsplans nach § 71 Abs. 1 sowie |
3. die vorzeitige Besitzeinweisung nach § 77 oder §
116 |
3. die vorzeitige Besitzeinweisung nach § 77 oder §
116 |
keine aufschiebende Wirkung. |
keine aufschiebende Wirkung. |
[2] § 80 Abs. 4 und
5 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden. |
§ 80 Abs. 4 und 5 der Verwaltungsgerichtsordnung
ist entsprechend anzuwenden. |
§ 212a. Entfall der aufschiebenden Wirkung |
§ 212a. Entfall der aufschiebenden Wirkung |
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten
gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine
aufschiebende Wirkung. |
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten
gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine
aufschiebende Wirkung. |
(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die
Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Abs. 3
sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben
keine aufschiebende Wirkung. |
(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die
Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Abs. 3
sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben
keine aufschiebende Wirkung. |
§ 213. Ordnungswidrigkeiten |
§ 213. Ordnungswidrigkeiten |
(1) Ordnungswidrig handelt, wer |
(1) Ordnungswidrig handelt, wer |
1. wider besseres Wissen unrichtige Angaben macht
oder unrichtige Pläne oder Unterlagen vorlegt, um einen
begünstigenden Verwaltungsakt zu erwirken oder einen belastenden
Verwaltungsakt zu verhindern; |
1. wider besseres Wissen unrichtige Angaben macht
oder unrichtige Pläne oder Unterlagen vorlegt, um einen
begünstigenden Verwaltungsakt zu erwirken oder einen belastenden
Verwaltungsakt zu verhindern; |
2. Pfähle, Pflöcke oder sonstige Markierungen, die
Vorarbeiten dienen, wegnimmt, verändert, unkenntlich macht oder
unrichtig setzt; |
2. Pfähle, Pflöcke oder sonstige Markierungen, die
Vorarbeiten dienen, wegnimmt, verändert, unkenntlich macht oder
unrichtig setzt; |
3. einer in einem Bebauungsplan nach § 9 Abs. 1 Nr.
25 Buchstabe b festgesetzten Bindung für Bepflanzungen und für die
Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie
von Gewässern dadurch zuwiderhandelt, daß diese beseitigt, wesentlich beeinträchtigt
oder zerstört werden; |
3. einer in einem Bebauungsplan nach § 9 Abs. 1 Nr.
25 Buchstabe b festgesetzten Bindung für Bepflanzungen und für die
Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie
von Gewässern dadurch zuwiderhandelt, dass diese beseitigt, wesentlich beeinträchtigt
oder zerstört werden; |
4. eine bauliche Anlage im Geltungsbereich einer
Erhaltungssatzung (§ 172 Abs. 1 Satz 1) oder einer Satzung über die
Durchführung von Stadtumbaumaßnahmen (§ 171d Abs. 1) ohne
Genehmigung rückbaut oder ändert. |
4. eine bauliche Anlage im Geltungsbereich einer
Erhaltungssatzung (§ 172 Abs. 1 Satz 1) oder einer Satzung über die
Durchführung von Stadtumbaumaßnahmen (§ 171d Abs. 1) ohne
Genehmigung rückbaut oder ändert. |
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des
Absatzes 1 Nr. 1 und 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Euro,
im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend
Euro und im Falle des Absatzes 1 Nr. 4 mit einer Geldbuße bis zu
fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden. |
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des
Absatzes 1 Nr. 1 und 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Euro,
im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend
Euro und im Falle des Absatzes 1 Nr. 4 mit einer Geldbuße bis zu
fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden. |
(3)
(weggefallen) |
|
Vierter Abschnitt.
Planerhaltung |
|
§ 214. Beachtlichkeit der Verletzung von
Vorschriften über die Aufstellung des Flächennutzungsplans und der
Satzungen; ergänzendes Verfahren |
§ 214. Beachtlichkeit der Verletzung von
Vorschriften über die Aufstellung des Flächennutzungsplans und der
Satzungen; ergänzendes Verfahren |
(1) |
|
[1] Eine Verletzung
von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die
Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach
diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn |
(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und
Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit
des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch
nur beachtlich, wenn |
1. entgegen § 2 Abs. 3 die von der Planung
berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten
bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend
ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel
offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss
gewesen ist; |
1. entgegen § 2 Abs. 3 die von der Planung
berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten
bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend
ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel
offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss
gewesen ist; |
2. die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und
Behördenbeteiligung nach § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2, § 4a Abs. 3 und 5
Satz 2, § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 (auch in Verbindung mit §
13a Abs. 2 Nr. 1), § 22 Abs. 9 Satz 2, § 34 Abs. 6 Satz 1 sowie §
35 Abs. 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder
sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind,
die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der
Entscheidung berücksichtigt worden sind, oder einzelne Angaben
dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind,
gefehlt haben, oder der Hinweis nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2
(auch in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 2 und § 13a Abs. 2 Nr. 1)
gefehlt hat, oder bei Anwendung des § 13 Abs. 3 Satz 2 die Angabe
darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen
wurde, oder bei Anwendung des § 4a Abs. 3 Satz 4 oder des § 13
(auch in Verbindung mit § 13a Abs. 2 Nr. 1) die Voraussetzungen für
die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt
worden sind; |
2. die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und
Behördenbeteiligung nach § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2, § 4a Abs. 3 und 5
Satz 2, § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 (auch in Verbindung mit §
13a Abs. 2 Nr. 1), § 22 Abs. 9 Satz 2, § 34 Abs. 6 Satz 1 sowie §
35 Abs. 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder
sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind,
die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der
Entscheidung berücksichtigt worden sind, oder einzelne Angaben
dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind,
gefehlt haben, oder der Hinweis nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2
(auch in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 2 und § 13a Abs. 2 Nr. 1)
gefehlt hat, oder bei Anwendung des § 13 Abs. 3 Satz 2 die Angabe
darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen
wurde, oder bei Anwendung des § 4a Abs. 3 Satz 4 oder des § 13
(auch in Verbindung mit § 13a Abs. 2 Nr. 1) die Voraussetzungen für
die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt
worden sind; |
3. die Vorschriften über die Begründung des
Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§
2a, 3 Abs. 2, § 5 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Abs. 5, § 9 Abs. 8
und § 22 Abs. 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr
Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine
Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht
unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen
Punkten unvollständig ist; |
3. die Vorschriften über die Begründung des
Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§
2a, 3 Abs. 2, § 5 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Abs. 5, § 9 Abs. 8
und § 22 Abs. 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr
Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine
Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht
unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen
Punkten unvollständig ist; |
4. ein Beschluss der Gemeinde über den
Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine
Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des
Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht
erreicht worden ist. |
4. ein Beschluss der Gemeinde über den
Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine
Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des
Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht
erreicht worden ist. |
[2] Soweit in den
Fällen des Satzes 1 Nr. 3 die Begründung in wesentlichen Punkten
unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu
erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird. |
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 die
Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die
Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes
Interesse dargelegt wird. |
(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist
auch unbeachtlich, wenn |
(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist
auch unbeachtlich, wenn |
1. die Anforderungen an die Aufstellung eines
selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Abs. 2 Satz 2) oder an die in § 8
Abs. 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines
vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden
sind; |
1. die Anforderungen an die Aufstellung eines
selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Abs. 2 Satz 2) oder an die in § 8
Abs. 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines
vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden
sind; |
2. § 8 Abs. 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns
des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist,
ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende
geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden
ist; |
2. § 8 Abs. 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns
des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist,
ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende
geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden
ist; |
3. der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan
entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung
von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach
Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt; |
3. der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan
entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung
von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach
Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt; |
4. im Parallelverfahren gegen § 8 Abs. 3 verstoßen
worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung
beeinträchtigt worden ist. |
4. im Parallelverfahren gegen § 8 Abs. 3 verstoßen
worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung
beeinträchtigt worden ist. |
(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten
Verfahren nach § 13a aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den
Absätzen 1 und 2 Folgendes: |
(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten
Verfahren nach § 13a aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den
Absätzen 1 und 2 Folgendes: |
1. Eine Verletzung von Verfahrens- und
Formvorschriften und der Vorschriften über das Verhältnis des
Bebauungsplans zum Flächennutzungsplan ist für die
Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans auch unbeachtlich, wenn sie
darauf beruht, dass die Voraussetzung nach § 13a Abs. 1 Satz 1
unzutreffend beurteilt worden ist. |
1. Eine Verletzung von Verfahrens- und
Formvorschriften und der Vorschriften über das Verhältnis des
Bebauungsplans zum Flächennutzungsplan ist für die
Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans auch unbeachtlich, wenn sie
darauf beruht, dass die Voraussetzung nach § 13a Abs. 1 Satz 1
unzutreffend beurteilt worden ist. |
2. Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Abs. 3
ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich. |
2. Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Abs. 3
ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich. |
3. Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung
unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a
Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß
durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Abs. 1
Satz 2 Nr. 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis
nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden
oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden
sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des
Bebauungsplans beachtlicher Mangel. |
3. Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung
unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a
Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß
durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Abs. 1
Satz 2 Nr. 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis
nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden
oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden
sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des
Bebauungsplans beachtlicher Mangel. |
4. Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach §
13a Abs. 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das
Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die
Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz
über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls
besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans
beachtlicher Mangel. |
4. Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach §
13a Abs. 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das
Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die
Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz
über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls
besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans
beachtlicher Mangel. |
(3) |
|
[1] Für die Abwägung
ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über
den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. |
(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage
im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder
die Satzung maßgebend. |
[2] Mängel, die
Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 sind, können nicht
als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind
Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich
und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. |
Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1
Satz 1 Nr. 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend
gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur
erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis
von Einfluss gewesen sind. |
(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können
durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch
rückwirkend in Kraft gesetzt werden. |
(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können
durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch
rückwirkend in Kraft gesetzt werden. |
§ 215. Frist für die Geltendmachung der Verletzung
von Vorschriften |
§ 215. Frist für die Geltendmachung der Verletzung
von Vorschriften |
(1) |
|
[1] Unbeachtlich
werden |
(1) Unbeachtlich werden |
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3
beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und
Formvorschriften, |
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3
beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und
Formvorschriften, |
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2
beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des
Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und |
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2
beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des
Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und |
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des
Abwägungsvorgangs, |
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des
Abwägungsvorgangs, |
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit
Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung
schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die
Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden
sind. |
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit
Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung
schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die
Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden
sind. |
[2] Satz 1 gilt
entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind. |
Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214
Abs. 2a beachtlich sind. |
(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans
oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung
der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen
hinzuweisen. |
(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans
oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung
der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen
hinzuweisen. |
§ 215a |
§ 215a |
(weggefallen) |
(weggefallen) |
§ 216. Aufgaben im Genehmigungsverfahren |
§ 216. Aufgaben im Genehmigungsverfahren |
Die Verpflichtung der für das Genehmigungsverfahren
zuständigen Behörde, die Einhaltung der Vorschriften zu prüfen,
deren Verletzung sich nach den §§ 214 und 215 auf die
Rechtswirksamkeit eines Flächennutzungsplans oder einer Satzung
nicht auswirkt, bleibt unberührt. |
Die Verpflichtung der für das Genehmigungsverfahren
zuständigen Behörde, die Einhaltung der Vorschriften zu prüfen,
deren Verletzung sich nach den §§ 214 und 215 auf die
Rechtswirksamkeit eines Flächennutzungsplans oder einer Satzung
nicht auswirkt, bleibt unberührt. |
Dritter Teil. Verfahren vor
den Kammern (Senaten) für Baulandsachen |
|
§ 217. Antrag auf gerichtliche Entscheidung |
§ 217. Antrag auf gerichtliche Entscheidung |
(1) |
|
[1] Verwaltungsakte
nach dem Vierten und Fünften Teil des Ersten Kapitels sowie nach
den §§ 18, 28 Abs. 3, 4 und 6, den §§ 39 bis 44, § 126 Abs. 2, §
150 Abs. 2, § 181, § 209 Abs. 2 oder § 210 Abs. 2 können nur durch
Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochten werden. |
(1) Verwaltungsakte nach dem Vierten und Fünften
Teil des Ersten Kapitels sowie nach den §§ 18, 28 Abs. 3, 4 und 6,
den §§ 39 bis 44, § 126 Abs. 2, § 150 Abs. 2, § 181, § 209 Abs. 2
oder § 210 Abs. 2 können nur durch Antrag auf gerichtliche
Entscheidung angefochten werden. |
[2] Satz 1 ist auch
anzuwenden auf andere Verwaltungsakte aufgrund dieses Gesetzbuchs, für die die
Anwendung des Zweiten Abschnitts des Fünften Teils des Ersten
Kapitels vorgeschrieben ist oder die in einem Verfahren nach dem
Vierten oder Fünften Teil des Ersten Kapitels erlassen werden,
sowie auf Streitigkeiten über die Höhe der Geldentschädigung nach §
190 in Verbindung mit § 88 Nr. 7 und § 89 Abs. 2 des
Flurbereinigungsgesetzes. |
Satz 1 ist auch anzuwenden auf andere
Verwaltungsakte auf Grund dieses
Gesetzbuchs, für die die Anwendung des Zweiten Abschnitts des
Fünften Teils des Ersten Kapitels vorgeschrieben ist oder die in
einem Verfahren nach dem Vierten oder Fünften Teil des Ersten
Kapitels erlassen werden, sowie auf Streitigkeiten über die Höhe
der Geldentschädigung nach § 190 in Verbindung mit § 88 Nr. 7 und §
89 Abs. 2 des Flurbereinigungsgesetzes. |
[3] Mit dem Antrag
auf gerichtliche Entscheidung kann auch die Verurteilung zum
Erlaß eines Verwaltungsakts oder zu
einer sonstigen Leistung sowie eine Feststellung begehrt
werden. |
Mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann
auch die Verurteilung zum Erlass
eines Verwaltungsakts oder zu einer sonstigen Leistung sowie eine
Feststellung begehrt werden. |
[4] Über den Antrag
entscheidet das Landgericht, Kammer für Baulandsachen. |
Über den Antrag entscheidet das Landgericht, Kammer
für Baulandsachen. |
(2) |
|
[1] Der Antrag ist
binnen eine[s] Monat[s] seit der
Zustellung des Verwaltungsaktes bei
der Stelle einzureichen, die den Verwaltungsakt erlassen hat. |
(2) Der Antrag ist binnen eines Monats seit der Zustellung des
Verwaltungsakts bei der Stelle
einzureichen, die den Verwaltungsakt erlassen hat. |
[2] Ist die
ortsübliche Bekanntmachung des Verwaltungsaktes vorgeschrieben, so ist der
Antrag binnen sechs Wochen seit der Bekanntmachung
einzureichen. |
Ist die ortsübliche Bekanntmachung des Verwaltungsakts vorgeschrieben, so ist der
Antrag binnen sechs Wochen seit der Bekanntmachung
einzureichen. |
[3] Hat ein
Vorverfahren (§ 212) stattgefunden, so beginnt die in Satz 1
bestimmte Frist mit der Zustellung des Bescheides, der das Vorverfahren beendet
hat. |
Hat ein Vorverfahren (§ 212) stattgefunden, so
beginnt die in Satz 1 bestimmte Frist mit der Zustellung des
Bescheids, der das Vorverfahren
beendet hat. |
(3) |
|
[1] Der Antrag
muß den Verwaltungsakt bezeichnen,
gegen den er sich richtet. |
(3) Der Antrag muss
den Verwaltungsakt bezeichnen, gegen den er sich richtet. |
[2] Er soll die
Erklärung, inwieweit der Verwaltungsakt angefochten wird, und einen
bestimmten Antrag enthalten. |
Er soll die Erklärung, inwieweit der Verwaltungsakt
angefochten wird, und einen bestimmten Antrag enthalten. |
[3] Er soll die
Gründe sowie die Tatsachen und Beweismittel angeben, die zur
Rechtfertigung des Antrages
dienen. |
Er soll die Gründe sowie die Tatsachen und
Beweismittel angeben, die zur Rechtfertigung des Antrags dienen. |
(4) |
|
[1] Die Stelle, die
den Verwaltungsakt erlassen hat, hat den Antrag mit ihren Akten
unverzüglich dem zuständigen Landgericht vorzulegen. |
(4) Die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen
hat, hat den Antrag mit ihren Akten unverzüglich dem zuständigen
Landgericht vorzulegen. |
[2] Ist das
Verfahren vor der Stelle noch nicht abgeschlossen, so sind statt
der Akten Abschriften der bedeutsamen Aktenstücke vorzulegen. |
Ist das Verfahren vor der Stelle noch nicht
abgeschlossen, so sind statt der Akten Abschriften der bedeutsamen
Aktenstücke vorzulegen. |
§ 218. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand |
§ 218. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand |
(1) |
|
[1] War ein
Beteiligter ohne Verschulden verhindert, die Frist nach § 217 Abs.
2 einzuhalten, so ist ihm auf Antrag vom Landgericht, Kammer für
Baulandsachen, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren,
wenn er den Antrag auf gerichtliche Entscheidung binnen zwei Wochen
nach Beseitigung des Hindernisses einreicht und die Tatsachen, die
die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. |
(1) War ein Beteiligter ohne Verschulden
verhindert, die Frist nach § 217 Abs. 2 einzuhalten, so ist ihm auf
Antrag vom Landgericht, Kammer für Baulandsachen, Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er den Antrag auf
gerichtliche Entscheidung binnen zwei Wochen nach Beseitigung des
Hindernisses einreicht und die Tatsachen, die die Wiedereinsetzung
begründen, glaubhaft macht. |
[2] Gegen die
Entscheidung über den Antrag findet die sofortige Beschwerde an das
Oberlandesgericht, Senat für Baulandsachen, statt. |
Gegen die Entscheidung über den Antrag findet die
sofortige Beschwerde an das Oberlandesgericht, Senat für
Baulandsachen, statt. |
[3] Nach Ablauf
eines Jahres, von dem Ende der
versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr
beantragt werden. |
Nach Ablauf eines Jahres, vom Ende der versäumten Frist an gerechnet,
kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. |
(2) Ist der angefochtene Verwaltungsakt ein
Enteignungsbeschluß und ist der
bisherige Rechtszustand bereits durch den neuen Rechtszustand
ersetzt (§ 117 Abs. 5), so kann das Gericht im Falle der
Wiedereinsetzung den Enteignungsbeschluß nicht aufheben und
hinsichtlich des Gegenstandes der
Enteignung oder der Art der Entschädigung nicht ändern. |
(2) Ist der angefochtene Verwaltungsakt ein
Enteignungsbeschluss und ist der
bisherige Rechtszustand bereits durch den neuen Rechtszustand
ersetzt (§ 117 Abs. 5), so kann das Gericht im Falle der
Wiedereinsetzung den Enteignungsbeschluss nicht aufheben und
hinsichtlich des Gegenstands der
Enteignung oder der Art der Entschädigung nicht ändern. |
§ 219. Örtliche Zuständigkeit der Landgerichte |
§ 219. Örtliche Zuständigkeit der Landgerichte |
(1) Örtlich zuständig ist das Landgericht, in
dessen Bezirk die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen hat,
ihren Sitz hat. |
(1) Örtlich zuständig ist das Landgericht, in
dessen Bezirk die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen hat,
ihren Sitz hat. |
(2) |
|
[1] Die
Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Verhandlung und
Entscheidung über Anträge auf gerichtliche Entscheidung einem
Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zuweisen, wenn
die Zusammenfassung für eine Förderung oder schnellere Erledigung
der Verfahren sachdienlich ist. |
(2) Die Landesregierungen können durch
Rechtsverordnung die Verhandlung und Entscheidung über Anträge auf
gerichtliche Entscheidung einem Landgericht für die Bezirke
mehrerer Landgerichte zuweisen, wenn die Zusammenfassung für eine
Förderung oder schnellere Erledigung der Verfahren sachdienlich
ist. |
[2] Die
Landesregierungen können diese Ermächtigung auf die
Landesjustizverwaltungen übertragen. |
Die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf
die Landesjustizverwaltungen übertragen. |
§ 220. Zusammensetzung der Kammern für
Baulandsachen |
§ 220. Zusammensetzung der Kammern für
Baulandsachen |
(1) |
|
[1] Bei den
Landgerichten werden eine oder mehrere Kammern für Baulandsachen
gebildet. |
(1) Bei den Landgerichten werden eine oder mehrere
Kammern für Baulandsachen gebildet. |
[2] Die Kammer für
Baulandsachen entscheidet in der Besetzung mit zwei Richtern des
Landgerichts einschließlich des Vorsitzenden sowie einem
hauptamtlichen Richter des
Verwaltungsgerichts. |
Die Kammer für Baulandsachen entscheidet in der
Besetzung mit zwei Richtern des Landgerichts einschließlich des
Vorsitzenden sowie einem hauptamtlichen Richter eines Verwaltungsgerichts. |
[3] Die Vorschriften
über den Einzelrichter sind nicht anzuwenden. |
Die Vorschriften über den Einzelrichter sind nicht
anzuwenden. |
(2) Die Richter der Verwaltungsgerichte und die für
den Fall ihrer Verhinderung erforderlichen Vertreter werden von der
für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zuständigen Obersten
Landesbehörde auf die Dauer von drei Jahren bestellt. |
(2) Die Richter der Verwaltungsgerichte und die für
den Fall ihrer Verhinderung erforderlichen Vertreter werden von der
für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zuständigen Obersten
Landesbehörde auf die Dauer von drei Jahren bestellt. |
§ 221. Allgemeine Verfahrensvorschriften |
§ 221. Allgemeine Verfahrensvorschriften |
(1) |
|
[1] In den Sachen,
die auf Grund eines Antrages auf
gerichtliche Entscheidung bei den Gerichten anhängig werden, sind
die bei Klagen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten geltenden
Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sich aus den §§ 217
bis 231 nichts anderes ergibt. |
(1) In den Sachen, die auf Grund eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung bei den
Gerichten anhängig werden, sind die bei Klagen in bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten geltenden Vorschriften entsprechend
anzuwenden, soweit sich aus den §§ 217 bis 231 nichts anderes
ergibt. |
[2] § 227 Abs. 3
Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist
nicht anzuwenden. |
§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. |
(2) Das Gericht kann auch von Amts wegen die
Aufnahme von Beweisen anordnen und nach Anhörung der Beteiligten
auch solche Tatsachen berücksichtigen, die von ihnen nicht
vorgebracht worden sind. |
(2) Das Gericht kann auch von Amts wegen die
Aufnahme von Beweisen anordnen und nach Anhörung der Beteiligten
auch solche Tatsachen berücksichtigen, die von ihnen nicht
vorgebracht worden sind. |
(3) Sind gegen denselben Verwaltungsakt mehrere
Anträge auf gerichtliche Entscheidung gestellt, so wird über sie
gleichzeitig verhandelt und entschieden. |
(3) Sind gegen denselben Verwaltungsakt mehrere
Anträge auf gerichtliche Entscheidung gestellt, so wird über sie
gleichzeitig verhandelt und entschieden. |
(4) Die Vorschriften über die Vorauszahlung
einer Prozeßgebühr nach [§ 12 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes] sind nicht
anzuwenden. |
(4) Die Vorschriften über die Vorauszahlung
der Gebühr für das Verfahren im
Allgemeinen nach § 12 Abs. 1
Satz 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes sind nicht
anzuwenden. |
(5)
(weggefallen) |
|
§ 222. Beteiligte |
§ 222. Beteiligte |
(1) |
|
[1] Wer an dem
Verfahren, in dem der Verwaltungsakt erlassen worden ist,
Beteiligter war, ist auch in dem gerichtlichen Verfahren
Beteiligter, wenn seine Rechte oder Pflichten durch die
Entscheidung des Gerichts betroffen werden können. |
(1) Wer an dem Verfahren, in dem der Verwaltungsakt
erlassen worden ist, Beteiligter war, ist auch in dem gerichtlichen
Verfahren Beteiligter, wenn seine Rechte oder Pflichten durch die
Entscheidung des Gerichts betroffen werden können. |
[2] In dem
gerichtlichen Verfahren ist auch die Stelle Beteiligte, die den
Verwaltungsakt erlassen hat. |
In dem gerichtlichen Verfahren ist auch die Stelle
Beteiligte, die den Verwaltungsakt erlassen hat. |
(2) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist
den übrigen in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Beteiligten, soweit sie
bekannt sind, zuzustellen. |
(2) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist
den übrigen in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Beteiligten, soweit sie
bekannt sind, zuzustellen. |
(3) |
|
[1] Auf die
Beteiligten sind die für die Parteien geltenden Vorschriften der
Zivilprozeßordnung entsprechend
anzuwenden. |
(3) Auf die Beteiligten sind die für die Parteien
geltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend
anzuwenden. |
[2] § 78 der
Zivilprozeßordnung gilt in dem
Verfahren vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht nur für
Beteiligte, die Anträge in der Hauptsache stellen. |
§ 78 der Zivilprozessordnung gilt in dem Verfahren vor
dem Landgericht und dem Oberlandesgericht nur für Beteiligte, die
Anträge in der Hauptsache stellen. |
(4)
(weggefallen) |
|
§ 223. Anfechtung von Ermessensentscheidungen |
§ 223. Anfechtung von Ermessensentscheidungen |
[1] Soweit die
Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen hat, ermächtigt ist, nach
ihrem Ermessen zu handeln, kann der Antrag nur darauf gestützt
werden, daß die Entscheidung
rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens
überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der
Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden
ist. |
Soweit die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen
hat, ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, kann der
Antrag nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung rechtswidrig ist, weil
die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von
dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht
entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist. |
[2] Dies gilt nicht,
soweit in dem Verwaltungsakt über einen Anspruch auf eine
Geldleistung entschieden worden ist. |
Dies gilt nicht, soweit in dem Verwaltungsakt über
einen Anspruch auf eine Geldleistung entschieden worden ist. |
§ 224. Entfall der aufschiebenden Wirkung im
Umlegungsverfahren und bei vorzeitiger Besitzeinweisung |
§ 224. Entfall der aufschiebenden Wirkung im
Umlegungsverfahren und bei vorzeitiger Besitzeinweisung |
[1] Der Antrag auf
gerichtliche Entscheidung gegen |
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen |
1. den Umlegungsbeschluss nach § 47 Abs. 1, |
1. den Umlegungsbeschluss nach § 47 Abs. 1, |
2. die Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des
Umlegungsplans nach § 71 Abs. 1 sowie |
2. die Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des
Umlegungsplans nach § 71 Abs. 1 sowie |
3. die vorzeitige Besitzeinweisung nach § 77 oder §
116 |
3. die vorzeitige Besitzeinweisung nach § 77 oder §
116 |
hat keine aufschiebende Wirkung. |
hat keine aufschiebende Wirkung. |
[2] § 80 Abs. 5 der
Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden. |
§ 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung ist
entsprechend anzuwenden. |
§ 225. Vorzeitige Ausführungsanordnung |
§ 225. Vorzeitige Ausführungsanordnung |
[1] Ist nur noch die
Höhe einer Geldentschädigung streitig, so kann das Gericht auf
Antrag des Enteignungsbegünstigten beschließen, daß die Enteignungsbehörde die Ausführung des
Enteignungsbeschlusses anzuordnen hat. |
Ist nur noch die Höhe einer Geldentschädigung
streitig, so kann das Gericht auf Antrag des
Enteignungsbegünstigten beschließen, dass die Enteignungsbehörde die Ausführung des
Enteignungsbeschlusses anzuordnen hat. |
[2] In dem
Beschluß kann bestimmt werden,
daß der Enteignungsbegünstigte für
den im Streit befindlichen Betrag Sicherheit zu leisten hat. |
In dem Beschluss
kann bestimmt werden, dass der
Enteignungsbegünstigte für den im Streit befindlichen Betrag
Sicherheit zu leisten hat. |
[3] Die
Ausführungsanordnung darf erst ergehen, wenn der
Enteignungsbegünstigte die festgesetzte Geldentschädigung gezahlt
oder zulässigerweise unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme
hinterlegt hat. |
Die Ausführungsanordnung darf erst ergehen, wenn
der Enteignungsbegünstigte die festgesetzte Geldentschädigung
gezahlt oder zulässigerweise unter Verzicht auf das Recht der
Rücknahme hinterlegt hat. |
§ 226. Urteil |
§ 226. Urteil |
(1) Über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung
wird durch Urteil entschieden. |
(1) Über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung
wird durch Urteil entschieden. |
(2) |
|
[1] Wird ein Antrag
auf gerichtliche Entscheidung, der einen Anspruch auf eine
Geldleistung betrifft, für begründet erachtet, so hat das Gericht
den Verwaltungsakt zu ändern. |
(2) Wird ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung,
der einen Anspruch auf eine Geldleistung betrifft, für begründet
erachtet, so hat das Gericht den Verwaltungsakt zu ändern. |
[2] Wird in anderen
Fällen ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung für begründet
erachtet, so hat das Gericht den Verwaltungsakt aufzuheben und
erforderlichenfalls auszusprechen, daß die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen
hat, verpflichtet ist, in der Sache unter Beachtung der
Rechtsauffassung des Gerichts anderweit zu entscheiden. |
Wird in anderen Fällen ein Antrag auf gerichtliche
Entscheidung für begründet erachtet, so hat das Gericht den
Verwaltungsakt aufzuheben und erforderlichenfalls auszusprechen,
dass die Stelle, die den
Verwaltungsakt erlassen hat, verpflichtet ist, in der Sache unter
Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts anderweit zu
entscheiden. |
(3) |
|
[1] Einen
Enteignungsbeschluß kann das Gericht
auch ändern, wenn der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht
einen Anspruch auf Geldleistung betrifft. |
(3) Einen Enteignungsbeschluss kann das Gericht auch
ändern, wenn der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht einen
Anspruch auf Geldleistung betrifft. |
[2] Es darf in
diesem Falle über den Antrag des Beteiligten, der den Antrag auf gerichtliche
Entscheidung gestellt hat, hinaus
den Enteignungsbeschluß auch ändern,
soweit ein anderer Beteiligter es beantragt hat; dabei ist eine
Änderung des Enteignungsbeschlusses zum Nachteil dessen, der den
Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt hat, nicht
statthaft. |
Es darf in diesem Falle über den Antrag des
Beteiligten hinaus, der den Antrag
auf gerichtliche Entscheidung gestellt hat, den Enteignungsbeschluss auch ändern, soweit ein
anderer Beteiligter es beantragt hat; dabei ist eine Änderung des
Enteignungsbeschlusses zum Nachteil dessen, der den Antrag auf
gerichtliche Entscheidung gestellt hat, nicht statthaft. |
[3] Wird ein
Enteignungsbeschluß geändert, so ist
§ 113 Abs. 2 entsprechend anzuwenden. |
Wird ein Enteignungsbeschluss geändert, so ist § 113
Abs. 2 entsprechend anzuwenden. |
[4] Wird ein
Enteignungsbeschluß aufgehoben oder
hinsichtlich des Gegenstandes der
Enteignung geändert, so gibt das Gericht im Falle des § 113 Abs. 5
dem Vollstreckungsgericht von seinem Urteil Kenntnis. |
Wird ein Enteignungsbeschluss aufgehoben oder
hinsichtlich des Gegenstands der
Enteignung geändert, so gibt das Gericht im Falle des § 113 Abs. 5
dem Vollstreckungsgericht von seinem Urteil Kenntnis. |
(4) Ist von mehreren Anträgen nur der eine oder ist
nur ein Teil eines Antrages zur
Endentscheidung reif, so soll das Gericht hierüber ein Teilurteil
nur erlassen, wenn es zur Beschleunigung des Verfahrens notwendig
erscheint. |
(4) Ist von mehreren Anträgen nur der eine oder ist
nur ein Teil eines Antrags zur
Endentscheidung reif, so soll das Gericht hierüber ein Teilurteil
nur erlassen, wenn es zur Beschleunigung des Verfahrens notwendig
erscheint. |
(5)
(weggefallen) |
|
§ 227. Säumnis eines Beteiligten |
§ 227. Säumnis eines Beteiligten |
(1) |
|
[1] Erscheint der
Beteiligte, der den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt
hat, in einem Termin zur mündlichen Verhandlung, so kann auch dann
mündlich verhandelt werden, wenn einer der anderen Beteiligten
nicht erscheint. |
(1) Erscheint der Beteiligte, der den Antrag auf
gerichtliche Entscheidung gestellt hat, in einem Termin zur
mündlichen Verhandlung, so kann auch dann mündlich verhandelt
werden, wenn einer der anderen Beteiligten nicht erscheint. |
[2] Über einen
Antrag, den ein nichterschienener
Beteiligter in einer früheren mündlichen Verhandlung gestellt hat,
kann nach Lage der Akten entschieden werden. |
Über einen Antrag, den ein nicht erschienener Beteiligter in einer
früheren mündlichen Verhandlung gestellt hat, kann nach Lage der
Akten entschieden werden. |
(2) Erscheint der Beteiligte, der den Antrag auf
gerichtliche Entscheidung gestellt hat, in einem Termin zur
mündlichen Verhandlung nicht, so kann jeder andere Beteiligte eine
Entscheidung nach Lage der Akten beantragen. |
(2) Erscheint der Beteiligte, der den Antrag auf
gerichtliche Entscheidung gestellt hat, in einem Termin zur
mündlichen Verhandlung nicht, so kann jeder andere Beteiligte eine
Entscheidung nach Lage der Akten beantragen. |
(3) |
|
[1] Die §§ 332 bis
335, 336 Abs. 2 und § 337 der Zivilprozeßordnung gelten sinngemäß. |
(3) Die §§ 332 bis 335, 336 Abs. 2 und § 337 der
Zivilprozessordnung gelten |
[2] Im übrigen sind die Vorschriften über die
Versäumnisurteile nicht anzuwenden. |
entsprechend. Im
Übrigen sind die Vorschriften über
die Versäumnisurteile nicht anzuwenden. |
§ 228. Kosten des Verfahrens |
§ 228. Kosten des Verfahrens |
(1) Soweit der Beteiligte, der den Antrag auf gerichtliche
Entscheidung gestellt hat, obsiegt,
gilt, wenn keiner der Beteiligten dazu im Widerspruch stehende
Anträge in der Hauptsache gestellt hat, bei Anwendung der
Kostenbestimmungen der Zivilprozeßordnung die Stelle, die den
Verwaltungsakt erlassen hat, als unterliegende Partei. |
(1) Soweit der Beteiligte
obsiegt, der den Antrag auf gerichtliche Entscheidung
gestellt hat, gilt, wenn keiner der Beteiligten dazu im Widerspruch
stehende Anträge in der Hauptsache gestellt hat, bei Anwendung der
Kostenbestimmungen der Zivilprozessordnung die Stelle, die den
Verwaltungsakt erlassen hat, als unterliegende Partei. |
(2) Über die Erstattung der Kosten eines
Beteiligten, der zur Hauptsache keinen Antrag gestellt hat,
entscheidet das Gericht auf Antrag des Beteiligten nach billigem
Ermessen. |
(2) Über die Erstattung der Kosten eines
Beteiligten, der zur Hauptsache keinen Antrag gestellt hat,
entscheidet das Gericht auf Antrag des Beteiligten nach billigem
Ermessen. |
§ 229. Berufung, Beschwerde |
§ 229. Berufung, Beschwerde |
(1) |
|
[1] Über die
Berufung und die Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht,
Senat für Baulandsachen, in der Besetzung mit zwei Richtern des
Oberlandesgerichts einschließlich des Vorsitzenden und einem
hauptamtlichen Richter des
Oberverwaltungsgerichts. |
(1) Über die Berufung und die Beschwerde
entscheidet das Oberlandesgericht, Senat für Baulandsachen, in der
Besetzung mit zwei Richtern des Oberlandesgerichts einschließlich
des Vorsitzenden und einem hauptamtlichen Richter eines Oberverwaltungsgerichts. |
[2] § 220 Abs. 1
Satz 3 und Abs. 2 gilt entsprechend. |
§ 220 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 gilt
entsprechend. |
(2) |
|
[1] Die
Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Verhandlung und
Entscheidung über die Berufungen und Beschwerden gegen die
Entscheidungen der Kammern für Baulandsachen einem
Oberlandesgericht oder dem obersten Landesgericht für die Bezirke
mehrerer Oberlandesgerichte zuweisen, wenn die Zusammenfassung für
eine Förderung oder schnellere Erledigung der Verfahren
sachdienlich ist. |
(2) Die Landesregierungen können durch
Rechtsverordnung die Verhandlung und Entscheidung über die
Berufungen und Beschwerden gegen die Entscheidungen der Kammern für
Baulandsachen einem Oberlandesgericht oder dem obersten
Landesgericht für die Bezirke mehrerer Oberlandesgerichte zuweisen,
wenn die Zusammenfassung für eine Förderung oder schnellere
Erledigung der Verfahren sachdienlich ist. |
[2] Die
Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung
auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. |
Die Landesregierungen können diese Ermächtigung
durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen
übertragen. |
(3)
(weggefallen) |
|
§ 230. Revision |
§ 230. Revision |
Über die Revision entscheidet der
Bundesgerichtshof. |
Über die Revision entscheidet der
Bundesgerichtshof. |
§ 231. Einigung |
§ 231. Einigung |
[1] Einigen sich die
Beteiligten während eines gerichtlichen Verfahrens, das eine
Enteignung betrifft, so gelten die §§ 110, 111 entsprechend. |
Einigen sich die Beteiligten während eines
gerichtlichen Verfahrens, das eine Enteignung betrifft, so gelten
die §§ 110 und 111
entsprechend. |
[2] Das Gericht
tritt an die Stelle der Enteignungsbehörde. |
Das Gericht tritt an die Stelle der
Enteignungsbehörde. |
§ 232. Weitere Zuständigkeit der Kammern (Senate)
für Baulandsachen |
§ 232. Weitere Zuständigkeit der Kammern (Senate)
für Baulandsachen |
Die Länder können durch Gesetz den Kammern und
Senaten für Baulandsachen die Verhandlung und Entscheidung über
Maßnahmen der Enteignung und enteignungsgleiche Eingriffe, die die
in § 86 genannten Gegenstände betreffen und auf Landesrecht beruhen
oder nach Landesrecht vorgenommen werden, und über
Entschädigungsansprüche übertragen sowie die Vorschriften
des Dritten Teils für anwendbar
erklären. |
Die Länder können durch Gesetz den Kammern und
Senaten für Baulandsachen die Verhandlung und Entscheidung über
Maßnahmen der Enteignung und enteignungsgleiche Eingriffe, die die
in § 86 genannten Gegenstände betreffen und auf Landesrecht beruhen
oder nach Landesrecht vorgenommen werden, und über
Entschädigungsansprüche übertragen sowie die Vorschriften
dieses Teils für anwendbar
erklären. |
Viertes Kapitel.
Überleitungs- und Schlußvorschriften |
|
Erster Teil.
Überleitungsvorschriften zum Baugesetzbuch |
|
§ 233. Allgemeine Überleitungsvorschriften |
§ 233. Allgemeine Überleitungsvorschriften |
(1) |
|
[1] Verfahren nach
diesem Gesetz, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung
förmlich eingeleitet worden sind, werden nach den bisher geltenden
Rechtsvorschriften abgeschlossen, soweit nachfolgend nichts anderes
bestimmt ist. |
(1) Verfahren nach diesem Gesetz, die vor dem
Inkrafttreten einer Gesetzesänderung förmlich eingeleitet worden
sind, werden nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften
abgeschlossen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. |
[2] Ist mit
gesetzlich vorgeschriebenen einzelnen Schritten des Verfahrens noch
nicht begonnen worden, können diese auch nach den Vorschriften
dieses Gesetzes durchgeführt werden. |
Ist mit gesetzlich vorgeschriebenen einzelnen
Schritten des Verfahrens noch nicht begonnen worden, können diese
auch nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt
werden. |
(2) |
|
[1] Die Vorschriften
des Dritten Kapitels Zweiter Teil Vierter Abschnitt zur
Planerhaltung sind auch auf Flächennutzungspläne und Satzungen
entsprechend anzuwenden, die auf der Grundlage bisheriger Fassungen
dieses Gesetzes in Kraft getreten sind. |
(2) Die Vorschriften des Dritten Kapitels Zweiter
Teil Vierter Abschnitt zur Planerhaltung sind auch auf
Flächennutzungspläne und Satzungen entsprechend anzuwenden, die auf
der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes in Kraft
getreten sind. |
[2] Unbeschadet des
Satzes 1 sind auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses
Gesetzes unbeachtliche oder durch Fristablauf unbeachtliche Fehler
bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen und Satzungen auch
weiterhin für die Rechtswirksamkeit dieser Flächennutzungspläne und
Satzungen unbeachtlich. |
Unbeschadet des Satzes 1 sind auf der Grundlage
bisheriger Fassungen dieses Gesetzes unbeachtliche oder durch
Fristablauf unbeachtliche Fehler bei der Aufstellung von
Flächennutzungsplänen und Satzungen auch weiterhin für die
Rechtswirksamkeit dieser Flächennutzungspläne und Satzungen
unbeachtlich. |
[3] Abweichend von
Satz 1 sind für vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung in
Kraft getretene Flächennutzungspläne und Satzungen die vor dem
Inkrafttreten der Gesetzesänderung geltenden Vorschriften über die
Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften,
von Mängeln der Abwägung und von sonstigen Vorschriften
einschließlich ihrer Fristen weiterhin anzuwenden. |
Abweichend von Satz 1 sind für vor dem
Inkrafttreten einer Gesetzesänderung in Kraft getretene
Flächennutzungspläne und Satzungen die vor dem Inkrafttreten der
Gesetzesänderung geltenden Vorschriften über die Geltendmachung der
Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, von Mängeln der
Abwägung und von sonstigen Vorschriften einschließlich ihrer
Fristen weiterhin anzuwenden. |
(3) Auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses
Gesetzes wirksame oder übergeleitete Pläne, Satzungen und
Entscheidungen gelten fort. |
(3) Auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses
Gesetzes wirksame oder übergeleitete Pläne, Satzungen und
Entscheidungen gelten fort. |
§ 234. Überleitungsvorschriften für das
Vorkaufsrecht |
§ 234. Überleitungsvorschriften für das
Vorkaufsrecht |
(1) Für das Vorkaufsrecht sind die jeweils zur Zeit
des Verkaufsfalls geltenden städtebaurechtlichen Vorschriften
anzuwenden. |
(1) Für das Vorkaufsrecht sind die jeweils zur Zeit
des Verkaufsfalls geltenden städtebaurechtlichen Vorschriften
anzuwenden. |
(2) Satzungen, die auf Grund von § 25 des
Bundesbaugesetzes erlassen worden sind, gelten als Satzungen nach §
25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 weiter. |
(2) Satzungen, die auf Grund von § 25 des
Bundesbaugesetzes erlassen worden sind, gelten als Satzungen nach §
25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 weiter. |
§ 234a |
|
(weggefallen) |
|
§ 235.
Überleitungsvorschriften für städtebauliche Sanierungs- und
Entwicklungsmaßnahmen |
§ 235. Überleitungsvorschriften für städtebauliche
Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen |
(1) |
|
[1] Auf
städtebauliche Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen, für die vor
dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung nach den bisher geltenden
Rechtsvorschriften der Beginn der vorbereitenden Untersuchungen
oder der Voruntersuchungen beschlossen worden ist, sind abweichend
von § 233 Abs. 1 die Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden;
abgeschlossene Verfahrensschritte bleiben unberührt. |
(1) Auf städtebauliche Sanierungs- und
Entwicklungsmaßnahmen, für die vor dem Inkrafttreten einer
Gesetzesänderung nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften der
Beginn der vorbereitenden Untersuchungen oder der Voruntersuchungen
beschlossen worden ist, sind abweichend von § 233 Abs. 1 die
Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden; abgeschlossene
Verfahrensschritte bleiben unberührt. |
[2] Ist eine
städtebauliche Entwicklungsmaßnahme jedoch vor dem 1. Juli 1987
förmlich festgelegt worden, sind die §§ 165 bis 171 in der bis zum
30. April 1993 geltenden Fassung weiter anzuwenden; wird zur
zweckmäßigen Durchführung entsprechend den Zielen und Zwecken einer
solchen Entwicklungsmaßnahme eine Änderung des Geltungsbereichs der
Entwicklungsmaßnahmeverordnung erforderlich, ist § 53 in Verbindung
mit § 1 des Städtebauförderungsgesetzes weiter anzuwenden. |
Ist eine städtebauliche Entwicklungsmaßnahme jedoch
vor dem 1. Juli 1987 förmlich festgelegt worden, sind die §§ 165
bis 171 in der bis zum 30. April 1993 geltenden Fassung weiter
anzuwenden; wird zur zweckmäßigen Durchführung entsprechend den
Zielen und Zwecken einer solchen Entwicklungsmaßnahme eine Änderung
des Geltungsbereichs der Entwicklungsmaßnahmeverordnung
erforderlich, ist § 53 in Verbindung mit § 1 des
Städtebauförderungsgesetzes weiter anzuwenden. |
(2) |
|
[1] Ist eine
städtebauliche Sanierungsmaßnahme vor dem 1. Januar 1998 förmlich
festgelegt worden und ist nach der Sanierungssatzung nur die
Genehmigungspflicht nach § 144 Abs. 2 in der bis zum 31. Dezember
1997 geltenden Fassung ausgeschlossen, bedarf eine Teilung auch
weiterhin der schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. |
(2) Ist eine städtebauliche Sanierungsmaßnahme vor
dem 1. Januar 1998 förmlich festgelegt worden und ist nach der
Sanierungssatzung nur die Genehmigungspflicht nach § 144 Abs. 2 in
der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung ausgeschlossen,
bedarf eine Teilung auch weiterhin der schriftlichen Genehmigung
der Gemeinde. |
[2] Die Gemeinde hat
dem Grundbuchamt Sanierungssatzungen im Sinne des Satzes 1 in
entsprechender Anwendung des ab dem 1. Januar 1998 geltenden § 143
Abs. 2 Satz 1 bis 3 unverzüglich nachträglich mitzuteilen. |
Die Gemeinde hat dem Grundbuchamt
Sanierungssatzungen im Sinne des Satzes 1 in entsprechender
Anwendung des ab dem 1. Januar 1998 geltenden § 143 Abs. 2 Satz 1
bis 3 unverzüglich nachträglich mitzuteilen. |
(3) In dem Gebiet, in dem das Grundgesetz schon vor
dem 3. Oktober 1990 galt, ist § 141 Abs. 4 auf Beschlüsse über den
Beginn der vorbereitenden Untersuchungen, die vor dem 1. Mai 1993
bekanntgemacht worden sind, nicht
anzuwenden. |
(3) In dem Gebiet, in dem das Grundgesetz schon vor
dem 3. Oktober 1990 galt, ist § 141 Abs. 4 auf Beschlüsse über den
Beginn der vorbereitenden Untersuchungen, die vor dem 1. Mai 1993
bekannt gemacht worden sind, nicht
anzuwenden. |
(4) Sanierungssatzungen, die vor dem 1. Januar 2007
bekannt gemacht worden sind, sind spätestens bis zum 31. Dezember
2021 mit den Rechtswirkungen des § 162 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4
aufzuheben, es sei denn, es ist entsprechend § 142 Abs. 3 Satz 3
oder 4 eine andere Frist für die Durchführung der Sanierung
festgelegt worden. |
(4) Sanierungssatzungen, die vor dem 1. Januar 2007
bekannt gemacht worden sind, sind spätestens bis zum 31. Dezember
2021 mit den Rechtswirkungen des § 162 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4
aufzuheben, es sei denn, es ist entsprechend § 142 Abs. 3 Satz 3
oder 4 eine andere Frist für die Durchführung der Sanierung
festgelegt worden. |
§ 236. Überleitungsvorschriften für das Baugebot
und die Erhaltung baulicher Anlagen |
§ 236. Überleitungsvorschriften für das Baugebot
und die Erhaltung baulicher Anlagen |
(1) § 176 Abs. 9 ist auf Enteignungsverfahren nach
§ 85 Abs. 1 Nr. 5 anzuwenden, wenn der Eigentümer die Verpflichtung
aus einem Baugebot nicht erfüllt, das nach dem 31. Mai 1990
angeordnet worden ist. |
(1) § 176 Abs. 9 ist auf Enteignungsverfahren nach
§ 85 Abs. 1 Nr. 5 anzuwenden, wenn der Eigentümer die Verpflichtung
aus einem Baugebot nicht erfüllt, das nach dem 31. Mai 1990
angeordnet worden ist. |
(2) |
|
[1] § 172 Abs. 1
Satz 4 bis 6 gilt nicht für die Bildung von Teil- und
Wohnungseigentum, dessen Eintragung vor dem 26. Juni 1997 beantragt
worden ist. |
(2) § 172 Abs. 1 Satz 4 bis 6 gilt nicht für die
Bildung von Teil- und Wohnungseigentum, dessen Eintragung vor dem
26. Juni 1997 beantragt worden ist. |
[2] Dies gilt auch,
wenn ein Anspruch auf Bildung oder Übertragung von Teil- und
Wohnungseigentum vor dem 26. Juni 1997 durch eine Vormerkung
gesichert wurde. |
Dies gilt auch, wenn ein Anspruch auf Bildung oder
Übertragung von Teil- und Wohnungseigentum vor dem 26. Juni 1997
durch eine Vormerkung gesichert wurde. |
[3] § 172 in der ab
dem 1. Januar 1998 geltenden Fassung ist auch auf Satzungen, die
vor dem 1. Januar 1998 ortsüblich bekanntgemacht worden sind, anzuwenden. |
§ 172 in der ab dem 1. Januar 1998 geltenden
Fassung ist auch auf Satzungen, die vor dem 1. Januar 1998
ortsüblich bekannt gemacht worden
sind, anzuwenden. |
§ 237 |
§ 237 |
(weggefallen) |
(weggefallen) |
§ 238. Überleitungsvorschrift für
Entschädigungen |
§ 238. Überleitungsvorschrift für
Entschädigungen |
[1] Wurde durch die
Änderung des § 34 des Bundesbaugesetzes durch das Gesetz zur
Änderung des Bundesbaugesetzes vom 18. August 1976 die bis dahin
zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben oder wesentlich
geändert, ist eine Entschädigung in entsprechender Anwendung der §§
42, 43 Abs. 1, 2, 4 und 5 und des § 44 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 und 4
zu gewähren; dies gilt nicht, soweit in dem Zeitpunkt, in dem nach
§ 44 Abs. 3 bis 5 Entschädigung verlangt werden kann, eine
entsprechende Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung auch
nach § 34 des Bundesbaugesetzes in der bis zum 31. Dezember 1976
geltenden Fassung hätte eintreten können, ohne daß die Aufhebung oder Änderung nach § 44 des
Bundesbaugesetzes in der bis zum 31. Dezember 1976 geltenden
Fassung zu entschädigen gewesen wäre. |
Wurde durch die Änderung des § 34 des
Bundesbaugesetzes durch das Gesetz zur Änderung des
Bundesbaugesetzes vom 18. August 1976 die bis dahin zulässige
Nutzung eines Grundstücks aufgehoben oder wesentlich geändert, ist
eine Entschädigung in entsprechender Anwendung der §§ 42, 43 Abs.
1, 2, 4 und 5 und des § 44 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 und 4 zu gewähren;
dies gilt nicht, soweit in dem Zeitpunkt, in dem nach § 44 Abs. 3
bis 5 Entschädigung verlangt werden kann, eine entsprechende
Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung auch nach § 34 des
Bundesbaugesetzes in der bis zum 31. Dezember 1976 geltenden
Fassung hätte eintreten können, ohne dass die Aufhebung oder Änderung nach § 44 des
Bundesbaugesetzes in der bis zum 31. Dezember 1976 geltenden
Fassung zu entschädigen gewesen wäre. |
[2] Wird durch die
Änderung des § 34 durch das Europarechtsanpassungsgesetz Bau vom
24. Juni 2004 die bis dahin zulässige Nutzung eines Grundstücks
aufgehoben oder wesentlich geändert, ist Satz 1 entsprechend
anzuwenden. |
Wird durch die Änderung des § 34 durch das
Europarechtsanpassungsgesetz Bau vom 24. Juni 2004 die bis dahin
zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben oder wesentlich
geändert, ist Satz 1 entsprechend anzuwenden. |
§ 239. Überleitungsvorschrift für die
Grenzregelung |
§ 239. Überleitungsvorschrift für die
Grenzregelung |
Hat die Gemeinde den Beschluss über die
Grenzregelung (§ 82 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung)
vor dem 20. Juli 2004 gefasst, sind die Vorschriften des Zweiten
Abschnitts des Vierten Teils des Ersten Kapitels in der vor dem 20.
Juli 2004 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. |
Hat die Gemeinde den Beschluss über die
Grenzregelung (§ 82 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung)
vor dem 20. Juli 2004 gefasst, sind die Vorschriften des Zweiten
Abschnitts des Vierten Teils des Ersten Kapitels in der vor dem 20.
Juli 2004 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. |
§ 240 |
§ 240 |
(weggefallen) |
(weggefallen) |
§ 241 |
§ 241 |
(weggefallen) |
(weggefallen) |
§ 242. Überleitungsvorschriften für die
Erschließung |
§ 242. Überleitungsvorschriften für die
Erschließung |
(1) Für vorhandene Erschließungsanlagen, für die
eine Beitragspflicht aufgrund der
bis zum 29. Juni 1961 geltenden Vorschriften nicht entstehen
konnte, kann auch nach diesem Gesetzbuch kein Beitrag erhoben
werden. |
(1) Für vorhandene Erschließungsanlagen, für die
eine Beitragspflicht auf Grund der
bis zum 29. Juni 1961 geltenden Vorschriften nicht entstehen
konnte, kann auch nach diesem Gesetzbuch kein Beitrag erhoben
werden. |
(2) Soweit am 29. Juni 1961 zur Erfüllung von
Anliegerbeitragspflichten langfristige Verträge oder sonstige
Vereinbarungen, insbesondere über das Ansammeln von Mitteln für den
Straßenbau in Straßenbaukassen oder auf Sonderkonten bestanden,
können die Länder ihre Abwicklung durch Gesetz regeln. |
(2) Soweit am 29. Juni 1961 zur Erfüllung von
Anliegerbeitragspflichten langfristige Verträge oder sonstige
Vereinbarungen, insbesondere über das Ansammeln von Mitteln für den
Straßenbau in Straßenbaukassen oder auf Sonderkonten bestanden,
können die Länder ihre Abwicklung durch Gesetz regeln. |
(3) § 125 Abs. 3 ist auch auf Bebauungspläne
anzuwenden, die vor dem 1. Juli 1987 in Kraft getreten sind. |
(3) § 125 Abs. 3 ist auch auf Bebauungspläne
anzuwenden, die vor dem 1. Juli 1987 in Kraft getreten sind. |
(4) |
|
[1] § 127 Abs. 2 Nr.
2 ist auch auf Verkehrsanlagen anzuwenden, die vor dem 1. Juli 1987
endgültig hergestellt worden sind. |
(4) § 127 Abs. 2 Nr. 2 ist auch auf Verkehrsanlagen
anzuwenden, die vor dem 1. Juli 1987 endgültig hergestellt worden
sind. |
[2] Ist vor dem 1.
Juli 1987 eine Beitragspflicht nach Landesrecht entstanden, so
verbleibt es dabei. |
Ist vor dem 1. Juli 1987 eine Beitragspflicht nach
Landesrecht entstanden, so verbleibt es dabei. |
(5) |
|
[1] Ist für einen
Kinderspielplatz eine Beitragspflicht bereits aufgrund der vor dem 1. Juli 1987 geltenden
Vorschriften (§ 127 Abs. 2 Nr. 3 und 4 des Bundesbaugesetzes)
entstanden, so verbleibt es dabei. |
(5) Ist für einen Kinderspielplatz eine
Beitragspflicht bereits auf Grund
der vor dem 1. Juli 1987 geltenden Vorschriften (§ 127 Abs. 2 Nr. 3
und 4 des Bundesbaugesetzes) entstanden, so verbleibt es
dabei. |
[2] Die Gemeinde
soll von der Erhebung des Erschließungsbeitrags ganz oder teilweise
absehen, wenn dies aufgrund der
örtlichen Verhältnisse, insbesondere unter Berücksichtigung des
Nutzens des Kinderspielplatzes für die Allgemeinheit, geboten
ist. |
Die Gemeinde soll von der Erhebung des
Erschließungsbeitrags ganz oder teilweise absehen, wenn dies
auf Grund der örtlichen
Verhältnisse, insbesondere unter Berücksichtigung des Nutzens des
Kinderspielplatzes für die Allgemeinheit, geboten ist. |
[3] Satz 2 ist auch
auf vor dem 1. Juli 1987 entstandene Beiträge anzuwenden, wenn |
Satz 2 ist auch auf vor dem 1. Juli 1987
entstandene Beiträge anzuwenden, wenn |
1. der Beitrag noch nicht entrichtet ist oder |
1. der Beitrag noch nicht entrichtet ist oder |
2. er entrichtet worden, aber der Beitragsbescheid
noch nicht unanfechtbar geworden ist. |
2. er entrichtet worden, aber der Beitragsbescheid
noch nicht unanfechtbar geworden ist. |
(6) § 128 Abs. 1 ist auch anzuwenden, wenn der
Umlegungsplan (§ 66 des Bundesbaugesetzes) oder die Vorwegregelung
(§ 76 des Bundesbaugesetzes) vor dem 1. Juli 1987 ortsüblich
bekanntgemacht worden ist (§ 71 des
Bundesbaugesetzes). |
(6) § 128 Abs. 1 ist auch anzuwenden, wenn der
Umlegungsplan (§ 66 des Bundesbaugesetzes) oder die Vorwegregelung
(§ 76 des Bundesbaugesetzes) vor dem 1. Juli 1987 ortsüblich
bekannt gemacht worden ist (§ 71
des Bundesbaugesetzes). |
(7) Ist vor dem 1. Juli 1987 über die Stundung des
Beitrags für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke (§ 135 Abs. 4
des Bundesbaugesetzes) entschieden und ist die Entscheidung noch
nicht unanfechtbar geworden, ist § 135 Abs. 4 dieses Gesetzbuchs
anzuwenden. |
(7) Ist vor dem 1. Juli 1987 über die Stundung des
Beitrags für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke (§ 135 Abs. 4
des Bundesbaugesetzes) entschieden und ist die Entscheidung noch
nicht unanfechtbar geworden, ist § 135 Abs. 4 dieses Gesetzbuchs
anzuwenden. |
(8) |
|
[1] § 124 Abs. 2
Satz 2 ist auch auf Kostenvereinbarungen in Erschließungsverträgen
anzuwenden, die vor dem 1. Mai 1993 geschlossen worden sind. |
(8) § 124 Abs. 2 Satz 2 ist auch auf
Kostenvereinbarungen in Erschließungsverträgen anzuwenden, die vor
dem 1. Mai 1993 geschlossen worden sind. |
[2] Auf diese
Verträge ist § 129 Abs. 1 Satz 3 weiterhin anzuwenden. |
Auf diese Verträge ist § 129 Abs. 1 Satz 3
weiterhin anzuwenden. |
(9) |
|
[1] Für
Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen in dem in
Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannten Gebiet, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts bereits
hergestellt worden sind, kann nach diesem Gesetz ein
Erschließungsbeitrag nicht erhoben werden. |
(9) Für Erschließungsanlagen oder Teile von
Erschließungsanlagen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet, die vor dem
Wirksamwerden des Beitritts bereits hergestellt worden sind, kann
nach diesem Gesetz ein Erschließungsbeitrag nicht erhoben
werden. |
[2] Bereits
hergestellte Erschließungsanlagen oder Teile von
Erschließungsanlagen sind die einem technischen Ausbauprogramm oder
den örtlichen Ausbaugepflogenheiten entsprechend fertiggestellten Erschließungsanlagen oder Teile
von Erschließungsanlagen. |
Bereits hergestellte Erschließungsanlagen oder
Teile von Erschließungsanlagen sind die einem technischen
Ausbauprogramm oder den örtlichen Ausbaugepflogenheiten
entsprechend fertig gestellten
Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen. |
[3] Leistungen, die
Beitragspflichtige für die Herstellung von Erschließungsanlagen
oder Teilen von Erschließungsanlagen erbracht haben, sind auf den
Erschließungsbeitrag anzurechnen. |
Leistungen, die Beitragspflichtige für die
Herstellung von Erschließungsanlagen oder Teilen von
Erschließungsanlagen erbracht haben, sind auf den
Erschließungsbeitrag anzurechnen. |
[4] Die
Landesregierungen werden ermächtigt, bei Bedarf
Überleitungsregelungen durch Rechtsverordnung zu treffen. |
Die Landesregierungen werden ermächtigt, bei Bedarf
Überleitungsregelungen durch Rechtsverordnung zu treffen. |
§ 243. Überleitungsvorschriften für das
Maßnahmengesetz zum Baugesetzbuch und das
Bundesnaturschutzgesetz |
§ 243. Überleitungsvorschriften für das
Maßnahmengesetz zum Baugesetzbuch und das
Bundesnaturschutzgesetz |
(1) § 233 ist auf Verfahren, Pläne, Satzungen und
Entscheidungen, die auf der Grundlage des Maßnahmengesetzes zum
Baugesetzbuch eingeleitet, in Kraft getreten oder wirksam geworden
sind, entsprechend anzuwenden. |
(1) § 233 ist auf Verfahren, Pläne, Satzungen und
Entscheidungen, die auf der Grundlage des Maßnahmengesetzes zum
Baugesetzbuch eingeleitet, in Kraft getreten oder wirksam geworden
sind, entsprechend anzuwenden. |
(2) Bei Bauleitplanverfahren, die vor dem 1. Januar
1998 förmlich eingeleitet worden sind, kann die Eingriffsregelung
nach dem Bundesnaturschutzgesetz in der bis zum 31. Dezember 1997
geltenden Fassung weiter angewendet werden. |
(2) Bei Bauleitplanverfahren, die vor dem 1. Januar
1998 förmlich eingeleitet worden sind, kann die Eingriffsregelung
nach dem Bundesnaturschutzgesetz in der bis zum 31. Dezember 1997
geltenden Fassung weiter angewendet werden. |
§ 244. Überleitungsvorschriften für das
Europarechtsanpassungsgesetz Bau |
§ 244. Überleitungsvorschriften für das
Europarechtsanpassungsgesetz Bau |
(1) Abweichend von § 233 Abs. 1 werden Verfahren
für Bauleitpläne und Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 und § 35
Abs. 6, die nach dem 20. Juli 2004 förmlich eingeleitet worden sind
oder die nach dem 20. Juli 2006 abgeschlossen werden, nach den
Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende geführt. |
(1) Abweichend von § 233 Abs. 1 werden Verfahren
für Bauleitpläne und Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 und § 35
Abs. 6, die nach dem 20. Juli 2004 förmlich eingeleitet worden sind
oder die nach dem 20. Juli 2006 abgeschlossen werden, nach den
Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende geführt. |
(2) |
|
[1] Abweichend von
Absatz 1 finden auf Bebauungsplanverfahren, die in der Zeit vom 14.
März 1999 bis zum 20. Juli 2004 förmlich eingeleitet worden sind
und die vor dem 20. Juli 2006 abgeschlossen werden, die
Vorschriften des Baugesetzbuchs in der vor dem 20. Juli 2004
geltenden Fassung weiterhin Anwendung. |
(2) Abweichend von Absatz 1 finden auf
Bebauungsplanverfahren, die in der Zeit vom 14. März 1999 bis zum
20. Juli 2004 förmlich eingeleitet worden sind und die vor dem 20.
Juli 2006 abgeschlossen werden, die Vorschriften des Baugesetzbuchs
in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung weiterhin
Anwendung. |
[2] Ist mit
gesetzlich vorgeschriebenen einzelnen Verfahrensschritten noch
nicht begonnen worden, können diese auch nach den Vorschriften
dieses Gesetzes durchgeführt werden. |
Ist mit gesetzlich vorgeschriebenen einzelnen
Verfahrensschritten noch nicht begonnen worden, können diese auch
nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt werden. |
(3) § 4 Abs. 3 und § 4c gelten nur für
Bauleitpläne, die nach Absatz 1 oder 2 nach den Vorschriften dieses
Gesetzes zu Ende geführt werden. |
(3) § 4 Abs. 3 und § 4c gelten nur für
Bauleitpläne, die nach Absatz 1 oder 2 nach den Vorschriften dieses
Gesetzes zu Ende geführt werden. |
(4) (weggefallen) |
(4) (weggefallen) |
(5) |
|
[1] Die Gemeinden
können Satzungen, die auf der Grundlage des § 19 in der vor dem 20.
Juli 2004 geltenden Fassung erlassen worden sind, durch Satzung
aufheben. |
(5) Die Gemeinden können Satzungen, die auf der
Grundlage des § 19 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung
erlassen worden sind, durch Satzung aufheben. |
[2] Die Gemeinde hat
diese Satzung ortsüblich bekannt zu machen; sie kann die
Bekanntmachung auch in entsprechender Anwendung des § 10 Abs. 3
Satz 2 bis 5 vornehmen. |
Die Gemeinde hat diese Satzung ortsüblich bekannt
zu machen; sie kann die Bekanntmachung auch in entsprechender
Anwendung des § 10 Abs. 3 Satz 2 bis 5 vornehmen. |
[3] Unbeschadet der
Sätze 1 und 2 sind Satzungen auf der Grundlage des § 19 in der vor
dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung nicht mehr anzuwenden. |
Unbeschadet der Sätze 1 und 2 sind Satzungen auf
der Grundlage des § 19 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden
Fassung nicht mehr anzuwenden. |
[4] Die Gemeinde hat
auf die Nichtanwendbarkeit dieser Satzungen bis zum 31. Dezember
2004 durch ortsübliche Bekanntmachung hinzuweisen. |
Die Gemeinde hat auf die Nichtanwendbarkeit dieser
Satzungen bis zum 31. Dezember 2004 durch ortsübliche
Bekanntmachung hinzuweisen. |
[5] Die Gemeinde hat
das Grundbuchamt um Löschung eines von ihr nach § 20 Abs. 3 in der
vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung veranlassten Widerspruchs
zu ersuchen. |
Die Gemeinde hat das Grundbuchamt um Löschung eines
von ihr nach § 20 Abs. 3 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden
Fassung veranlassten Widerspruchs zu ersuchen. |
(6) |
|
[1] Für eine auf der
Grundlage des § 22 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung
wirksam erlassene Satzung bleibt § 22 in der vor dem 20. Juli 2004
geltenden Fassung bis zum 30. Juni 2005 weiterhin anwendbar. |
(6) Für eine auf der Grundlage des § 22 in der vor
dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung wirksam erlassene Satzung
bleibt § 22 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung bis zum
30. Juni 2005 weiterhin anwendbar. |
[2] Auf die Satzung
ist § 22 in der geltenden Fassung anzuwenden, wenn beim
Grundbuchamt vor Ablauf des 30. Juni 2005 eine den Anforderungen
des § 22 Abs. 2 Satz 3 und 4 entsprechende Mitteilung der Gemeinde
eingegangen ist. |
Auf die Satzung ist § 22 in der geltenden Fassung
anzuwenden, wenn beim Grundbuchamt vor Ablauf des 30. Juni 2005
eine den Anforderungen des § 22 Abs. 2 Satz 3 und 4 entsprechende
Mitteilung der Gemeinde eingegangen ist. |
[3] Ist die
Mitteilung hinsichtlich der Satzung nicht fristgerecht erfolgt, ist
die Satzung auf die von ihr erfassten Vorgänge nicht mehr
anzuwenden. |
Ist die Mitteilung hinsichtlich der Satzung nicht
fristgerecht erfolgt, ist die Satzung auf die von ihr erfassten
Vorgänge nicht mehr anzuwenden. |
[4] Eine Aussetzung
der Zeugniserteilung nach § 22 Abs. 6 Satz 3 in der vor dem 20.
Juli 2004 geltenden Fassung ist längstens bis zum 30. Juni 2005
wirksam. |
Eine Aussetzung der Zeugniserteilung nach § 22 Abs.
6 Satz 3 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung ist
längstens bis zum 30. Juni 2005 wirksam. |
[5] Die
Baugenehmigungsbehörde hat das Grundbuchamt um Löschung eines von
ihr nach § 20 Abs. 3 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung
oder auf Grundlage von Satz 1 oder 4 in Verbindung mit § 20 Abs. 3
in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung veranlassten
Widerspruchs im Grundbuch zu ersuchen, wenn die Satzung nicht mehr
anwendbar ist oder die Aussetzung der Zeugniserteilung unwirksam
wird. |
Die Baugenehmigungsbehörde hat das Grundbuchamt um
Löschung eines von ihr nach § 20 Abs. 3 in der vor dem 20. Juli
2004 geltenden Fassung oder auf Grundlage von Satz 1 oder 4 in
Verbindung mit § 20 Abs. 3 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden
Fassung veranlassten Widerspruchs im Grundbuch zu ersuchen, wenn
die Satzung nicht mehr anwendbar ist oder die Aussetzung der
Zeugniserteilung unwirksam wird. |
(7) § 35 Abs. 5 Satz 2 gilt nicht für die
Zulässigkeit eines Vorhabens, das die Nutzungsänderung einer
baulichen Anlage zum Inhalt hat, deren bisherige Nutzung vor dem
20. Juli 2004 zulässigerweise aufgenommen worden ist. |
(7) § 35 Abs. 5 Satz 2 gilt nicht für die
Zulässigkeit eines Vorhabens, das die Nutzungsänderung einer
baulichen Anlage zum Inhalt hat, deren bisherige Nutzung vor dem
20. Juli 2004 zulässigerweise aufgenommen worden ist. |
§ 245. Überleitungsvorschriften für den Stadtumbau,
die Soziale Stadt und die Förderung städtebaulicher Maßnahmen |
§ 245. Überleitungsvorschriften für den Stadtumbau,
die Soziale Stadt und die Förderung städtebaulicher Maßnahmen |
(1) Ein von einer Gemeinde bis zum 20. Juli 2004 im
Hinblick auf die Verwaltungsvereinbarungen über die Gewährung von
Finanzhilfen des Bundes an die Länder nach Artikel 104a Abs. 4 des
Grundgesetzes in seiner bis zum 20. Juli 2004 geltenden Fassung zur
Förderung städtebaulicher Maßnahmen beschlossenes Gebiet für
Stadtumbaumaßnahmen sowie ein hierfür aufgestelltes städtebauliches
Entwicklungskonzept der Gemeinde gilt als Stadtumbaugebiet und
städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 171b. |
(1) Ein von einer Gemeinde bis zum 20. Juli 2004 im
Hinblick auf die Verwaltungsvereinbarungen über die Gewährung von
Finanzhilfen des Bundes an die Länder nach Artikel 104a Abs. 4 des
Grundgesetzes in seiner bis zum 20. Juli 2004 geltenden Fassung zur
Förderung städtebaulicher Maßnahmen beschlossenes Gebiet für
Stadtumbaumaßnahmen sowie ein hierfür aufgestelltes städtebauliches
Entwicklungskonzept der Gemeinde gilt als Stadtumbaugebiet und
städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 171b. |
(2) Ein von der Gemeinde bis zum 20. Juli 2004 im
Hinblick auf die Verwaltungsvereinbarungen über die Gewährung von
Finanzhilfen des Bundes an die Länder nach Artikel 104a Abs. 4 des
Grundgesetzes in seiner bis zum 20. Juli 2004 geltenden Fassung zur
Förderung städtebaulicher Maßnahmen beschlossenes Gebiet für
Maßnahmen der Sozialen Stadt sowie ein hierfür aufgestelltes
Konzept der Gemeinde gilt als Gebiet und Entwicklungskonzept im
Sinne des § 171e. |
(2) Ein von der Gemeinde bis zum 20. Juli 2004 im
Hinblick auf die Verwaltungsvereinbarungen über die Gewährung von
Finanzhilfen des Bundes an die Länder nach Artikel 104a Abs. 4 des
Grundgesetzes in seiner bis zum 20. Juli 2004 geltenden Fassung zur
Förderung städtebaulicher Maßnahmen beschlossenes Gebiet für
Maßnahmen der Sozialen Stadt sowie ein hierfür aufgestelltes
Konzept der Gemeinde gilt als Gebiet und Entwicklungskonzept im
Sinne des § 171e. |
(3) Für die zur Förderung städtebaulicher Maßnahmen
bis zum 1. September 2006 geschlossenen Verwaltungsvereinbarungen
über die Gewährung von Finanzhilfen des Bundes an die Länder nach
Artikel 104a Abs. 4 des Grundgesetzes in seiner bis zum 1.
September 2006 geltenden Fassung ist § 164b in seiner bis zum 12.
September 2006 geltenden Fassung bis zum 31. Dezember 2019
anzuwenden. |
(3) Für die zur Förderung städtebaulicher Maßnahmen
bis zum 1. September 2006 geschlossenen Verwaltungsvereinbarungen
über die Gewährung von Finanzhilfen des Bundes an die Länder nach
Artikel 104a Abs. 4 des Grundgesetzes in seiner bis zum 1.
September 2006 geltenden Fassung ist § 164b in seiner bis zum 12.
September 2006 geltenden Fassung bis zum 31. Dezember 2019
anzuwenden. |
§ 245a |
§ 245a |
(weggefallen) |
(weggefallen) |
§ 245b. Überleitungsvorschriften für Vorhaben im
Außenbereich |
§ 245b. Überleitungsvorschriften für Vorhaben im
Außenbereich |
(1) (weggefallen) |
(1) (weggefallen) |
(2) Die Länder können bestimmen, daß die Frist nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1
Buchstabe c nicht anzuwenden ist. |
(2) Die Länder können bestimmen, dass die Frist nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1
Buchstabe c nicht anzuwenden ist. |
§ 245c |
§ 245c |
(weggefallen) |
(weggefallen) |
Zweiter Teil.
Schlußvorschriften |
|
§ 246. Sonderregelungen für einzelne Länder |
§ 246. Sonderregelungen für einzelne Länder |
(1) In den Ländern Berlin und Hamburg entfallen die
in § 6 Abs. 1, § 10 Abs. 2 und § 190 Abs. 1 vorgesehenen
Genehmigungen oder Zustimmungen; das Land Bremen kann bestimmen,
daß diese Genehmigungen oder
Zustimmungen entfallen. |
(1) In den Ländern Berlin und Hamburg entfallen die
in § 6 Abs. 1, § 10 Abs. 2 und § 190 Abs. 1 vorgesehenen
Genehmigungen oder Zustimmungen; das Land Bremen kann bestimmen,
dass diese Genehmigungen oder
Zustimmungen entfallen. |
(1a) |
|
[1] Die Länder
können bestimmen, dass Bebauungspläne, die nicht der Genehmigung
bedürfen, und Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1, § 35 Abs. 6 und §
165 Abs. 6 vor ihrem Inkrafttreten der höheren Verwaltungsbehörde
anzuzeigen sind; dies gilt nicht für Bebauungspläne nach § 13. |
(1a) Die Länder können bestimmen, dass
Bebauungspläne, die nicht der Genehmigung bedürfen, und Satzungen
nach § 34 Abs. 4 Satz 1, § 35 Abs. 6 und § 165 Abs. 6 vor ihrem
Inkrafttreten der höheren Verwaltungsbehörde anzuzeigen sind; dies
gilt nicht für Bebauungspläne nach § 13. |
[2] Die höhere
Verwaltungsbehörde hat die Verletzung von Rechtsvorschriften, die
eine Versagung der Genehmigung nach § 6 Abs. 2 rechtfertigen würde,
innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige geltend zu
machen. |
Die höhere Verwaltungsbehörde hat die Verletzung
von Rechtsvorschriften, die eine Versagung der Genehmigung nach § 6
Abs. 2 rechtfertigen würde, innerhalb eines Monats nach Eingang der
Anzeige geltend zu machen. |
[3] Der
Bebauungsplan und die Satzungen dürfen nur in Kraft gesetzt werden,
wenn die höhere Verwaltungsbehörde die Verletzung von
Rechtsvorschriften nicht innerhalb der in Satz 2 bezeichneten Frist
geltend gemacht hat. |
Der Bebauungsplan und die Satzungen dürfen nur in
Kraft gesetzt werden, wenn die höhere Verwaltungsbehörde die
Verletzung von Rechtsvorschriften nicht innerhalb der in Satz 2
bezeichneten Frist geltend gemacht hat. |
(2) |
|
[1] Die Länder
Berlin und Hamburg bestimmen, welche Form der Rechtsetzung an die
Stelle der in diesem Gesetzbuch vorgesehenen Satzungen tritt. |
(2) Die Länder Berlin und Hamburg bestimmen, welche
Form der Rechtsetzung an die Stelle der in diesem Gesetzbuch
vorgesehenen Satzungen tritt. |
[2] Das Land Bremen
kann eine solche Bestimmung treffen. |
Das Land Bremen kann eine solche Bestimmung
treffen. |
[3] Die Länder
Berlin, Bremen und Hamburg können eine von § 10 Abs. 3, § 16 Abs.
2, § 22 Abs. 2, § 143 Abs. 1, § 162 Abs. 2 Satz 2 bis 4 und § 165
Abs. 8 abweichende Regelung treffen. |
Die Länder Berlin, Bremen und Hamburg können eine
von § 10 Abs. 3, § 16 Abs. 2, § 22 Abs. 2, § 143 Abs. 1, § 162 Abs.
2 Satz 2 bis 4 und § 165 Abs. 8 abweichende Regelung treffen. |
(3) § 171f ist auch auf Rechtsvorschriften der
Länder anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2007 in Kraft getreten
sind. |
(3) § 171f ist auch auf Rechtsvorschriften der
Länder anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2007 in Kraft getreten
sind. |
(4) Die Senate der Länder Berlin, Bremen und
Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über
die Zuständigkeit von Behörden dem besonderen Verwaltungsaufbau
ihrer Länder anzupassen. |
(4) Die Senate der Länder Berlin, Bremen und
Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über
die Zuständigkeit von Behörden dem besonderen Verwaltungsaufbau
ihrer Länder anzupassen. |
(5) Das Land Hamburg gilt für die Anwendung dieses
Gesetzbuchs auch als Gemeinde. |
(5) Das Land Hamburg gilt für die Anwendung dieses
Gesetzbuchs auch als Gemeinde. |
(6) (weggefallen) |
(6) (weggefallen) |
(7) |
|
[1] Die Länder
können bestimmen, daß § 34 Abs. 1
Satz 1 bis zum 31. Dezember 2004 nicht für Einkaufszentren,
großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige
Handelsbetriebe im Sinne des § 11 Abs. 3 der Baunutzungsverordnung
anzuwenden ist. |
(7) Die Länder können bestimmen, dass § 34 Abs. 1 Satz 1 bis zum 31. Dezember
2004 nicht für Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe
und sonstige großflächige Handelsbetriebe im Sinne des § 11 Abs. 3
der Baunutzungsverordnung anzuwenden ist. |
[2] Wird durch eine
Regelung nach Satz 1 die bis dahin zulässige Nutzung eines
Grundstücks aufgehoben oder wesentlich geändert, ist § 238
entsprechend anzuwenden. |
Wird durch eine Regelung nach Satz 1 die bis dahin
zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben oder wesentlich
geändert, ist § 238 entsprechend anzuwenden. |
§ 246a. Überschwemmungsgebiete,
überschwemmungsgefährdete Gebiete |
§ 246a. Überschwemmungsgebiete,
überschwemmungsgefährdete Gebiete |
Anlässlich der Neubekanntmachung eines
Flächennutzungsplans nach § 6 Abs. 6 sollen die in § 5 Abs. 4a
bezeichneten Gebiete nach Maßgabe dieser Bestimmung nachrichtlich
übernommen und vermerkt werden. |
Anlässlich der Neubekanntmachung eines
Flächennutzungsplans nach § 6 Abs. 6 sollen die in § 5 Abs. 4a
bezeichneten Gebiete nach Maßgabe dieser Bestimmung nachrichtlich
übernommen und vermerkt werden. |
§ 247. Sonderregelungen für Berlin als Hauptstadt
der Bundesrepublik Deutschland |
§ 247. Sonderregelungen für Berlin als Hauptstadt
der Bundesrepublik Deutschland |
(1) Bei der Aufstellung von Bauleitplänen und
sonstigen Satzungen nach diesem Gesetzbuch soll in der Abwägung den
Belangen, die sich aus der Entwicklung Berlins als Hauptstadt
Deutschlands ergeben, und den Erfordernissen der Verfassungsorgane
des Bundes für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben besonders Rechnung getragen
werden. |
(1) Bei der Aufstellung von Bauleitplänen und
sonstigen Satzungen nach diesem Gesetzbuch soll in der Abwägung den
Belangen, die sich aus der Entwicklung Berlins als Hauptstadt
Deutschlands ergeben, und den Erfordernissen der Verfassungsorgane
des Bundes für die Wahrnehmung ihrer Aufgabe besonders Rechnung getragen
werden. |
(2) Die Belange und Erfordernisse nach Absatz 1
werden zwischen Bund und Berlin in einem Gemeinsamen Ausschuß erörtert. |
(2) Die Belange und Erfordernisse nach Absatz 1
werden zwischen Bund und Berlin in einem Gemeinsamen Ausschuss erörtert. |
(3) |
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[1] Kommt es in dem
Ausschuß zu keiner Übereinstimmung,
können die Verfassungsorgane des Bundes ihre Erfordernisse
eigenständig feststellen; sie haben dabei eine geordnete
städtebauliche Entwicklung Berlins zu berücksichtigen. |
(3) Kommt es in dem Ausschuss zu keiner Übereinstimmung, können die
Verfassungsorgane des Bundes ihre Erfordernisse eigenständig
feststellen; sie haben dabei eine geordnete städtebauliche
Entwicklung Berlins zu berücksichtigen. |
[2] Die Bauleitpläne
und sonstigen Satzungen nach diesem Gesetzbuch sind so anzupassen,
daß den festgestellten
Erfordernissen in geeigneter Weise Rechnung getragen wird. |
Die Bauleitpläne und sonstigen Satzungen nach
diesem Gesetzbuch sind so anzupassen, dass den festgestellten Erfordernissen in
geeigneter Weise Rechnung getragen wird. |
(4) Haben die Verfassungsorgane des Bundes
Erfordernisse nach Absatz 3 Satz 1 festgestellt und ist zu deren
Verwirklichung die Aufstellung eines Bauleitplans oder einer
sonstigen Satzung nach diesem Gesetzbuch geboten, soll der
Bauleitplan oder die Satzung aufgestellt werden. |
(4) Haben die Verfassungsorgane des Bundes
Erfordernisse nach Absatz 3 Satz 1 festgestellt und ist zu deren
Verwirklichung die Aufstellung eines Bauleitplans oder einer
sonstigen Satzung nach diesem Gesetzbuch geboten, soll der
Bauleitplan oder die Satzung aufgestellt werden. |
(5) (weggefallen) |
(5) (weggefallen) |
(6) (weggefallen) |
(6) (weggefallen) |
(7) Die Entwicklung der Parlaments- und
Regierungsbereiche in Berlin entspricht den Zielen und Zwecken
einer städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme nach § 165 Abs. 2. |
(7) Die Entwicklung der Parlaments- und
Regierungsbereiche in Berlin entspricht den Zielen und Zwecken
einer städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme nach § 165 Abs. 2. |
(8) |
|
[1] Ist im Rahmen
von Genehmigungs-, Zustimmungs- oder sonstigen Verfahren für
Vorhaben der Verfassungsorgane des Bundes Ermessen auszuüben oder
sind Abwägungen oder Beurteilungen vorzunehmen, sind die von den
Verfassungsorganen des Bundes entsprechend Absatz 3 festgestellten
Erfordernisse mit dem ihnen nach dem Grundgesetz zukommenden
Gewicht zu berücksichtigen. |
(8) Ist im Rahmen von Genehmigungs-, Zustimmungs-
oder sonstigen Verfahren für Vorhaben der Verfassungsorgane des
Bundes Ermessen auszuüben oder sind Abwägungen oder Beurteilungen
vorzunehmen, sind die von den Verfassungsorganen des Bundes
entsprechend Absatz 3 festgestellten Erfordernisse mit dem ihnen
nach dem Grundgesetz zukommenden Gewicht zu berücksichtigen. |
[2] Absatz 2 ist
entsprechend anzuwenden. |
Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden. |
(9)
(weggefallen) |
|
Anlage |
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§ 10000
[Anlage] |
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(weggefallen) |
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§ 10001. Anlage 1 (zu § 2 Abs. 4, §§ 2a und
4c) |
§ 10001. Anlage 1 (zu § 2 Abs. 4, §§ 2a und
4c) |
Der Umweltbericht nach § 2 Abs. 4 und § 2a Satz 2
Nr. 2 besteht aus |
Der Umweltbericht nach § 2 Abs. 4 und § 2a Satz 2
Nr. 2 besteht aus |
1. einer Einleitung mit folgenden Angaben: |
1. einer Einleitung mit folgenden Angaben: |
a) Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten
Ziele des Bauleitplans, einschließlich der Beschreibung der
Festsetzungen des Plans mit Angaben über Standorte, Art und Umfang
sowie Bedarf an Grund und Boden der geplanten Vorhaben, und |
a) Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten
Ziele des Bauleitplans, einschließlich der Beschreibung der
Festsetzungen des Plans mit Angaben über Standorte, Art und Umfang
sowie Bedarf an Grund und Boden der geplanten Vorhaben, und |
b) Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzen
und Fachplänen festgelegten Ziele des Umweltschutzes, die für den
Bauleitplan von Bedeutung sind, und der Art, wie diese Ziele und
die Umweltbelange bei der Aufstellung berücksichtigt wurden, |
b) Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzen
und Fachplänen festgelegten Ziele des Umweltschutzes, die für den
Bauleitplan von Bedeutung sind, und der Art, wie diese Ziele und
die Umweltbelange bei der Aufstellung berücksichtigt wurden, |
2. einer Beschreibung und Bewertung der
Umweltauswirkungen, die in der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 Satz 1
ermittelt wurden, mit Angaben der |
2. einer Beschreibung und Bewertung der
Umweltauswirkungen, die in der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 Satz 1
ermittelt wurden, mit Angaben der |
a) Bestandsaufnahme der einschlägigen Aspekte des
derzeitigen Umweltzustands, einschließlich der Umweltmerkmale der
Gebiete, die voraussichtlich erheblich beeinflusst werden, |
a) Bestandsaufnahme der einschlägigen Aspekte des
derzeitigen Umweltzustands, einschließlich der Umweltmerkmale der
Gebiete, die voraussichtlich erheblich beeinflusst werden, |
b) Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands
bei Durchführung der Planung und bei Nichtdurchführung der
Planung, |
b) Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands
bei Durchführung der Planung und bei Nichtdurchführung der
Planung, |
c) geplanten Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung
und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen und |
c) geplanten Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung
und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen und |
d) in Betracht kommenden anderweitigen
Planungsmöglichkeiten, wobei die Ziele und der räumliche
Geltungsbereich des Bauleitplans zu berücksichtigen sind, |
d) in Betracht kommenden anderweitigen
Planungsmöglichkeiten, wobei die Ziele und der räumliche
Geltungsbereich des Bauleitplans zu berücksichtigen sind, |
3. folgenden zusätzlichen Angaben: |
3. folgenden zusätzlichen Angaben: |
a) Beschreibung der wichtigsten Merkmale der
verwendeten technischen Verfahren bei der Umweltprüfung sowie
Hinweise auf Schwierigkeiten, die bei der Zusammenstellung der
Angaben aufgetreten sind, zum Beispiel technische Lücken oder
fehlende Kenntnisse, |
a) Beschreibung der wichtigsten Merkmale der
verwendeten technischen Verfahren bei der Umweltprüfung sowie
Hinweise auf Schwierigkeiten, die bei der Zusammenstellung der
Angaben aufgetreten sind, zum Beispiel technische Lücken oder
fehlende Kenntnisse, |
b) Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur
Überwachung der erheblichen Auswirkungen der Durchführung des
Bauleitplans auf die Umwelt und |
b) Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur
Überwachung der erheblichen Auswirkungen der Durchführung des
Bauleitplans auf die Umwelt und |
c) allgemein verständliche Zusammenfassung der
erforderlichen Angaben nach dieser Anlage. |
c) allgemein verständliche Zusammenfassung der
erforderlichen Angaben nach dieser Anlage. |
§ 10002. Anlage 2 (zu § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr.
2) |
§ 10002. Anlage 2 (zu § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr.
2) |
Nachstehende Kriterien sind anzuwenden, soweit auf
Anlage 2 Bezug genommen wird. |
Nachstehende Kriterien sind anzuwenden, soweit auf
Anlage 2 Bezug genommen wird. |
1. Merkmale des Bebauungsplans, insbesondere in
Bezug auf |
1. Merkmale des Bebauungsplans, insbesondere in
Bezug auf |
1. das Ausmaß, in
dem der Bebauungsplan einen Rahmen im Sinne des § 14b Abs. 3 des
Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung setzt; |
1.1 das Ausmaß, in
dem der Bebauungsplan einen Rahmen im Sinne des § 14b Abs. 3 des
Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung setzt; |
2. das Ausmaß, in
dem der Bebauungsplan andere Pläne und Programme beeinflusst; |
1.2 das Ausmaß, in
dem der Bebauungsplan andere Pläne und Programme beeinflusst; |
3. die Bedeutung des
Bebauungsplans für die Einbeziehung umweltbezogener, einschließlich
gesundheitsbezogener Erwägungen, insbesondere im Hinblick auf die
Förderung der nachhaltigen Entwicklung; |
1.3 die Bedeutung
des Bebauungsplans für die Einbeziehung umweltbezogener,
einschließlich gesundheitsbezogener Erwägungen, insbesondere im
Hinblick auf die Förderung der nachhaltigen Entwicklung; |
4. die für den
Bebauungsplan relevanten umweltbezogenen, einschließlich
gesundheitsbezogener Probleme; |
1.4 die für den
Bebauungsplan relevanten umweltbezogenen, einschließlich
gesundheitsbezogener Probleme; |
5. die Bedeutung des
Bebauungsplans für die Durchführung nationaler und europäischer
Umweltvorschriften. |
1.5 die Bedeutung
des Bebauungsplans für die Durchführung nationaler und europäischer
Umweltvorschriften. |
2. Merkmale der möglichen Auswirkungen und der
voraussichtlich betroffenen Gebiete, insbesondere in Bezug auf |
2. Merkmale der möglichen Auswirkungen und der
voraussichtlich betroffenen Gebiete, insbesondere in Bezug auf |
1. die
Wahrscheinlichkeit, Dauer, Häufigkeit und Umkehrbarkeit der
Auswirkungen; |
2.1 die
Wahrscheinlichkeit, Dauer, Häufigkeit und Umkehrbarkeit der
Auswirkungen; |
2. den kumulativen
und grenzüberschreitenden Charakter der Auswirkungen; |
2.2 den kumulativen
und grenzüberschreitenden Charakter der Auswirkungen; |
3. die Risiken für
die Umwelt, einschließlich der menschlichen Gesundheit (zum
Beispiel bei Unfällen); |
2.3 die Risiken für
die Umwelt, einschließlich der menschlichen Gesundheit (zum
Beispiel bei Unfällen); |
4. den Umfang und
die räumliche Ausdehnung der Auswirkungen; |
2.4 den Umfang und
die räumliche Ausdehnung der Auswirkungen; |
5. die Bedeutung und
die Sensibilität des voraussichtlich betroffenen Gebiets auf Grund
der besonderen natürlichen Merkmale, des kulturellen Erbes, der
Intensität der Bodennutzung des Gebiets jeweils unter
Berücksichtigung der Überschreitung von Umweltqualitätsnormen und
Grenzwerten; |
2.5 die Bedeutung
und die Sensibilität des voraussichtlich betroffenen Gebiets auf
Grund der besonderen natürlichen Merkmale, des kulturellen Erbes,
der Intensität der Bodennutzung des Gebiets jeweils unter
Berücksichtigung der Überschreitung von Umweltqualitätsnormen und
Grenzwerten; |
6. folgende
Gebiete: |
2.6 folgende
Gebiete: |
1. Natura
2000-Gebiete nach § 7 Absatz 1 Nummer 8 des
Bundesnaturschutzgesetzes, |
2.6.1 Natura
2000-Gebiete nach § 7 Absatz 1 Nummer 8 des
Bundesnaturschutzgesetzes, |
2.
Naturschutzgebiete gemäß § 23 des Bundesnaturschutzgesetzes, soweit
nicht bereits von Nummer 2.6.1 erfasst, |
2.6.2
Naturschutzgebiete gemäß § 23 des Bundesnaturschutzgesetzes, soweit
nicht bereits von Nummer 2.6.1 erfasst, |
3. Nationalparke
gemäß § 24 des Bundesnaturschutzgesetzes, soweit nicht bereits von
Nummer 2.6.1 erfasst, |
2.6.3 Nationalparke
gemäß § 24 des Bundesnaturschutzgesetzes, soweit nicht bereits von
Nummer 2.6.1 erfasst, |
4.
Biosphärenreservate und Landschaftsschutzgebiete gemäß den §§ 25
und 26 des Bundesnaturschutzgesetzes, |
2.6.4
Biosphärenreservate und Landschaftsschutzgebiete gemäß den §§ 25
und 26 des Bundesnaturschutzgesetzes, |
5. gesetzlich
geschützte Biotope gemäß § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes, |
2.6.5 gesetzlich
geschützte Biotope gemäß § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes, |
6.
Wasserschutzgebiete gemäß § 51 des Wasserhaushaltsgesetzes,
Heilquellenschutzgebiete gemäß § 53 Absatz 4 des
Wasserhaushaltsgesetzes sowie Überschwemmungsgebiete gemäß § 76 des
Wasserhaushaltsgesetzes, |
2.6.6
Wasserschutzgebiete gemäß § 51 des Wasserhaushaltsgesetzes,
Heilquellenschutzgebiete gemäß § 53 Absatz 4 des
Wasserhaushaltsgesetzes sowie Überschwemmungsgebiete gemäß § 76 des
Wasserhaushaltsgesetzes, |
7. Gebiete, in denen
die in den Gemeinschaftsvorschriften festgelegten
Umweltqualitätsnormen bereits überschritten sind, |
2.6.7 Gebiete, in
denen die in den Gemeinschaftsvorschriften festgelegten
Umweltqualitätsnormen bereits überschritten sind, |
8. Gebiete mit hoher
Bevölkerungsdichte, insbesondere Zentrale Orte im Sinne des § 2
Abs. 2 Nr. 2 des Raumordnungsgesetzes, |
2.6.8 Gebiete mit
hoher Bevölkerungsdichte, insbesondere Zentrale Orte im Sinne des §
2 Abs. 2 Nr. 2 des Raumordnungsgesetzes, |
9. in amtlichen
Listen oder Karten verzeichnete Denkmäler, Denkmalensembles,
Bodendenkmäler oder Gebiete, die von der durch die Länder
bestimmten Denkmalschutzbehörde als archäologisch bedeutende
Landschaften eingestuft worden sind. |
2.6.9 in amtlichen
Listen oder Karten verzeichnete Denkmäler, Denkmalensembles,
Bodendenkmäler oder Gebiete, die von der durch die Länder
bestimmten Denkmalschutzbehörde als archäologisch bedeutende
Landschaften eingestuft worden sind. |