Strafgesetzbuch für das
Deutsche Reich vom 15. Mai 1871 |
|
112. Gesetz vom 20.
Dezember 1974: Gesetz zur Ergänzung des Ersten Gesetzes zur Reform
des Strafverfahrensrechts vom 20. Dezember 1974, Bundesgesetzblatt
Teil I 1974 Nummer 142 vom 28. Dezember 1974 Seite
3686-3692 |
|
111. Urteil vom 21. Juni
1974: Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juni 1974 - 1
BvQ 4/74, Bundesgesetzblatt Teil I 1974 Nummer 64 vom 22. Juni 1974
Seite 1309 |
|
110. Gesetz vom 18. Juni
1974: Fünftes Gesetz zur Reform des Strafrechts (5. StrRG) vom 18.
Juni 1974, Bundesgesetzblatt Teil I 1974 Nummer 63 vom 21. Juni
1974 Seite 1297-1300 |
|
109. Gesetz vom 2. März
1974: Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB) vom 2. März
1974, Bundesgesetzblatt Teil I 1974 Nummer 22 vom 9. März 1974
Seite 469-650 |
|
108. Gesetz vom 23.
November 1973: Viertes Gesetz zur Reform des Strafrechts (4. StrRG)
vom 23. November 1973, Bundesgesetzblatt Teil I 1973 Nummer 98 vom
27. November 1973 Seite 1725-1735 |
|
107. Beschluss vom 2.
Oktober 1973: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 2.
Oktober 1973 - 1 BvL 7/72, Bundesgesetzblatt Teil I 1973 Nummer 90
vom 13. November 1973 Seite 1607 |
|
106. Gesetz vom 20. Juli
1973: Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes vom 20. Juli
1973, Bundesgesetzblatt Teil I 1973 Nummer 60 vom 25. Juli 1973
Seite 870 |
|
105. Zweites Gesetz vom 16.
Dezember 1971: Zwölftes Strafrechtsänderungsgesetz vom 16. Dezember
1971, Bundesgesetzblatt Teil I 1971 Nummer 128 vom 18. Dezember
1971 Seite 1979 |
|
104. Erstes Gesetz vom 16.
Dezember 1971: Elftes Strafrechtsänderungsgesetz vom 16. Dezember
1971, Bundesgesetzblatt Teil I 1971 Nummer 128 vom 18. Dezember
1971 Seite 1977-1978 |
|
103. Gesetz vom 4. November
1971: Gesetz zur Verbesserung des Mietrechts und zur Begrenzung des
Mietanstiegs sowie zur Regelung von Ingenieur- und
Architektenleistungen vom 4. November 1971, Bundesgesetzblatt Teil
I 1971 Nummer 110 vom 9. November 1971 Seite 1745-1750 |
|
102. Gesetz vom 14. Juli
1971: Gesetz über Wein, Likörwein, Schaumwein, weinhaltige Getränke
und Branntwein aus Wein (Weingesetz) vom 14. Juli 1971,
Bundesgesetzblatt Teil I 1971 Nummer 63 vom 16. Juli 1971 Seite
893-921 |
|
101. Gesetz vom 18. März
1971: Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister
(Bundeszentralregistergesetz - BZRG) vom 18. März 1971,
Bundesgesetzblatt Teil I 1971 Nummer 24 vom 23. März 1971 Seite
243-255 |
|
100. Beschluss vom 9. Juni
1970: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Juni 1970 - 1
BvL 24/69, Bundesgesetzblatt Teil I 1970 Nummer 64 vom 14. Juli
1970 Seite 1033 |
|
99. Gesetz vom 20. Mai
1970: Drittes Gesetz zur Reform des Strafrechts (3. StrRG) vom 20.
Mai 1970, Bundesgesetzblatt Teil I 1970 Nummer 45 vom 21. Mai 1970
Seite 505-508 |
|
98. Gesetz vom 7. April
1970: Zehntes Strafrechtsänderungsgesetz vom 7. April 1970,
Bundesgesetzblatt Teil I 1970 Nummer 28 vom 10. April 1970 Seite
313-314 |
|
97. Bekanntmachung vom 1.
September 1969: Bekanntmachung der Neufassung des Strafgesetzbuches
vom 1. September 1969, Bundesgesetzblatt Teil I 1969 Nummer 88 vom
2. September 1969 Seite 1445-1501 |
|
96. Gesetz vom 25. August
1969: Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz)
vom 25. August 1969, Bundesgesetzblatt Teil I 1969 Nummer 85 vom
29. August 1969 Seite 1358-1403 |
|
95. Gesetz vom 15. August
1969: Gesetz über die freiwillige Kastration und andere
Behandlungsmethoden vom 15. August 1969, Bundesgesetzblatt Teil I
1969 Nummer 76 vom 18. August 1969 Seite 1143-1145 |
|
94. Gesetz vom 4. August
1969: Neuntes Strafrechtsänderungsgesetz vom 4. August 1969,
Bundesgesetzblatt Teil I 1969 Nummer 71 vom 5. August 1969 Seite
1065-1066 |
|
93. Gesetz vom 28. Juli
1969: Gesetz über das Postwesen (PostG) vom 28. Juli 1969,
Bundesgesetzblatt Teil I 1969 Nummer 68 vom 31. Juli 1969 Seite
1006-1012 |
|
92. Gesetz vom 16. Juli
1969: Gesetz über Wein, Dessertwein, Schaumwein, weinhaltige
Getränke und Branntwein aus Wein (Weingesetz) vom 16. Juli 1969,
Bundesgesetzblatt Teil I 1969 Nummer 60 vom 16. Juli 1969 Seite
781-813 |
|
91. Gesetz vom 4. Juli
1969: Zweites Gesetz zur Reform des Strafrechts (2. StrRG) vom 4.
Juli 1969, Bundesgesetzblatt Teil I 1969 Nummer 56 vom 10. Juli
1969 Seite 717-742 |
|
90. Gesetz vom 25. Juni
1969: Erstes Gesetz zur Reform des Strafrechts (1. StrRG) vom 25.
Juni 1969, Bundesgesetzblatt Teil I 1969 Nummer 52 vom 30. Juni
1969 Seite 645-682 |
|
89. Gesetz vom 25. Juni
1968: Achtes Strafrechtsänderungsgesetz vom 25. Juni 1968,
Bundesgesetzblatt Teil I 1968 Nummer 43 vom 29. Juni 1968 Seite
741-755 |
|
88. Gesetz vom 14. Juni
1968: Bundeswaffengesetz vom 14. Juni 1968, Bundesgesetzblatt Teil
I 1968 Nummer 38 vom 21. Juni 1968 Seite 633-645 |
|
87. Gesetz vom 24. Mai
1968: Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
(EGOWIG) vom 24. Mai 1968, Bundesgesetzblatt Teil I 1968 Nummer 33
vom 30. Mai 1968 Seite 503-547 |
|
86. Beschluss vom 22.
Februar 1968: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 22.
Februar 1968 - 2 BvO 2/65, 2 BvO 1/66, Bundesgesetzblatt Teil I
1968 Nummer 23 vom 25. April 1968 Seite 311 |
|
85. Gesetz vom 22. Dezember
1967: Gesetz zum strafrechtlichen Schutz gegen den Mißbrauch von
Tonaufnahme- und Abhörgeräten vom 22. Dezember 1967,
Bundesgesetzblatt Teil I 1967 Nummer 75 vom 29. Dezember 1967 Seite
1360 |
|
84. Gesetz vom 11. Juli
1965: Gesetz über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens vom
11. Juli 1965, Bundesgesetzblatt Teil I 1965 Nummer 30 vom 15. Juli
1965 Seite 604-607 |
|
83. Gesetz vom 26. November
1964: Zweites Gesetz zur Sicherung des Straßenverkehrs vom 26.
November 1964, Bundesgesetzblatt Teil I 1964 Nummer 59 vom 2.
Dezember 1964 Seite 921-927 |
|
82. Gesetz vom 5. August
1964: Gesetz zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts
(Vereinsgesetz) vom 5. August 1964, Bundesgesetzblatt Teil I 1964
Nummer 42 vom 12. August 1964 Seite 593-601 |
|
81. Gesetz vom 1. Juni
1964: Siebentes Strafrechtsänderungsgesetz vom 1. Juni 1964,
Bundesgesetzblatt Teil I 1964 Nummer 27 vom 5. Juni 1964 Seite
337-338 |
|
80. Beschluss vom 30.
Oktober 1963: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 30.
Oktober 1963 - 2 BvL 7/61, 2 BvL 2/63, 2 BvL 9/63,
Bundesgesetzblatt Teil I 1964 Nummer 10 vom 7. März 1964 Seite
135 |
|
79. Gesetz vom 16. Mai
1961: Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln
(Arzneimittelgesetz) vom 16. Mai 1961, Bundesgesetzblatt Teil I
1961 Nummer 33 vom 19. Mai 1961 Seite 533-546 |
|
78. Urteil vom 21. März
1961: Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 21. März 1961 - 2
BvR 27/60, Bundesgesetzblatt Teil I 1961 Nummer 26 vom 25. April
1961 Seite 455 |
|
77. Gesetz vom 30. Juni
1960: Sechstes Strafrechtsänderungsgesetz vom 30. Juni 1960,
Bundesgesetzblatt Teil I 1960 Nummer 33 vom 4. Juli 1960 Seite
478 |
|
76. Gesetz vom 24. Juni
1960: Fünftes Strafrechtsänderungsgesetz vom 24. Juni 1960,
Bundesgesetzblatt Teil I 1960 Nummer 33 vom 4. Juli 1960 Seite
477 |
|
75. Gesetz vom 26. Juli
1957: Seemannsgesetz vom 26. Juli 1957, Bundesgesetzblatt Teil II
1957 Nummer 21 vom 7. August 1957 Seite 713-737 |
|
74. Gesetz vom 11. Juni
1957: Viertes Strafrechtsänderungsgesetz vom 11. Juni 1957,
Bundesgesetzblatt Teil I 1957 Nummer 25 vom 13. Juni 1957 Seite
597-603 |
|
73. Beschluss vom 30.
November 1955: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 30.
November 1955 - 1 BvL 120/53, Bundesgesetzblatt Teil I 1956 Nummer
1 vom 10. Januar 1956 Seite 10 |
|
72. Bekanntmachung vom 14.
März 1955: Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Konvention vom
9. Dezember 1948 über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes
für die Bundesrepublik Deutschland vom 14. März 1955,
Bundesgesetzblatt Teil II 1955 Nummer 6 vom 19. März 1955 Seite
210-212 |
|
71. Gesetz vom 9. August
1954: Gesetz über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zu
der Konvention vom 9. Dezember 1948 über die Verhütung und
Bestrafung des Völkermordes vom 9. August 1954, Bundesgesetzblatt
Teil II 1954 Nummer 15 vom 12. August 1954 Seite
729-739 |
|
70. Gesetz vom 4. August
1953: Drittes Strafrechtsänderungsgesetz vom 4. August 1953,
Bundesgesetzblatt Teil I 1953 Nummer 44 vom 6. August 1953 Seite
735-750 |
|
69. Gesetz vom 24. Juli
1953: Gesetz über Versammlungen und Aufzüge (Versammlungsgesetz)
vom 24. Juli 1953, Bundesgesetzblatt Teil I 1953 Nummer 40 vom 27.
Juli 1953 Seite 684-687 |
|
68. Gesetz vom 6. März
1953: Zweites Strafrechtsänderungsgesetz vom 6. März 1953,
Bundesgesetzblatt Teil I 1953 Nummer 8 vom 7. März 1953 Seite
42 |
|
67. Gesetz vom 19. Dezember
1952: Gesetz zur Sicherung des Straßenverkehrs vom 19. Dezember
1952, Bundesgesetzblatt Teil I 1952 Nummer 56 vom 23. Dezember 1952
Seite 832-836 |
|
66. Gesetz vom 15. Dezember
1952: Gesetz über den Kapitalverkehr vom 15. Dezember 1952,
Bundesgesetzblatt Teil I 1952 Nummer 54 vom 17. Dezember 1952 Seite
801-803 |
|
65. Gesetz vom 30. August
1951: Strafrechtsänderungsgesetz vom 30. August 1951,
Bundesgesetzblatt Teil I 1951 Nummer 43 vom 31. August 1951 Seite
739-747 |
|
64. Gesetz vom 15. Juli
1951: Gesetz zum Schutz der persönlichen Freiheit vom 15. Juli
1951, Bundesgesetzblatt Teil I 1951 Nummer 33 vom 18. Juli 1951
Seite 448 |
|
63. Gesetz vom 20. Juni
1947: Gesetz Nr. 55. Aufhebung von Vorschriften auf dem Gebiet des
Strafrechts vom 20. Juni 1947, Amtsblatt des Kontrollrats in
Deutschland 1947 Nummer 16 vom 31. Juli 1947 Seite
284-286 |
|
62. Gesetz vom 30. Januar
1946: Gesetz Nr. 11. Aufhebung einzelner Bestimmungen des deutschen
Strafrechts vom 30. Januar 1946, Amtsblatt des Kontrollrats in
Deutschland 1946 Nummer 3 vom 31. Januar 1946 Seite
55-57 |
|
61. Gesetz vom 20.
September 1945: Gesetz Nr. 1. Aufhebung von Nazi-Gesetzen vom 20.
September 1945, Amtsblatt des Kontrollrats in Deutschland 1945
Nummer 1 vom 29. Oktober 1945 Seite 6-8 |
|
60. Gesetz vom 20.
September 1944: Gesetz zur Änderung der Vorschriften gegen
Landesverrat vom 20. September 1944, Reichsgesetzblatt Teil I 1944
Nummer 48 vom 3. Oktober 1944 Seite 225-226 |
|
59. Verordnung vom 20.
Januar 1944: Zweite Verordnung zur Durchführung der Verordnung zur
Angleichung des Strafrechts des Altreichs und der Alpen- und
Donau-Reichsgaue vom 20. Januar 1944, Reichsgesetzblatt Teil I 1944
Nummer 7 vom 28. Januar 1944 Seite 41-42 |
|
58. Verordnung vom 6.
November 1943: Verordnung über die Vereinfachung und
Vereinheitlichung des Jugendstrafrechts
(Jugendstrafrechtsverordnung) vom 6. November 1943,
Reichsgesetzblatt Teil I 1943 Nummer 97 vom 10. November 1943 Seite
635-636 |
|
57. Zweite Verordnung vom
29. Mai 1943: Verordnung zur Durchführung der Verordnung zur
Angleichung des Strafrechts des Altreichs und der Alpen- und
Donau-Reichsgaue vom 29. Mai 1943, Reichsgesetzblatt Teil I 1943
Nummer 57 vom 1. Juni 1943 Seite 341-342 |
|
56. Erste Verordnung vom
29. Mai 1943: Verordnung zur Angleichung des Strafrechts des
Altreichs und der Alpen- und Donau-Reichsgaue
(Strafrechtsangleichungsverordnung) vom 29. Mai 1943,
Reichsgesetzblatt Teil I 1943 Nummer 57 vom 1. Juni 1943 Seite
339-341 |
|
55. Verordnung vom 18. März
1943: Verordnung zur Durchführung der Verordnung zum Schutz von
Ehe, Familie und Mutterschaft vom 18. März 1943, Reichsgesetzblatt
Teil I 1943 Nummer 35 vom 2. April 1943 Seite 169-171 |
|
54. Verordnung vom 23.
Januar 1943: Verordnung über die Änderung der Strafvorschrift gegen
die Verletzung fremden Fischereirechts und über die Einführung
reichsrechtlicher Strafvorschriften zur Bekämpfung der Wilderei in
den Alpen- und Donau-Reichsgauen vom 23. Januar 1943,
Reichsgesetzblatt Teil I 1943 Nummer 10 vom 29. Januar 1943 Seite
67 |
|
53. Gesetz vom 22. November
1942: Gesetz zur Ergänzung der Vorschriften gegen Landesverrat vom
22. November 1942, Reichsgesetzblatt Teil I 1942 Nummer 121 vom 4.
Dezember 1942 Seite 668 |
|
52. Verordnung vom 9. April
1942: Verordnung zur Erweiterung und Verschärfung des
strafrechtlichen Schutzes gegen Amtsanmaßung vom 9. April 1942,
Reichsgesetzblatt Teil I 1942 Nummer 38 vom 17. April 1942 Seite
174-175 |
Strafgesetzbuch (StGB) |
51. Verordnung vom 24.
September 1941: Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur
Änderung des Reichsstrafgesetzbuchs vom 24. September 1941,
Reichsgesetzblatt Teil I 1941 Nummer 108 vom 26. September 1941
Seite 581-582 |
|
50. Gesetz vom 4. September
1941: Gesetz zur Änderung des Reichsstrafgesetzbuchs vom 4.
September 1941, Reichsgesetzblatt Teil I 1941 Nummer 101 vom 8.
September 1941 Seite 549-550 |
|
49. Verordnung vom 6. Mai
1940: Verordnung über den Geltungsbereich des Strafrechts vom 6.
Mai 1940, Reichsgesetzblatt Teil I 1940 Nummer 84 vom 14. Mai 1940
Seite 754-755 |
|
48. Verordnung vom 2. April
1940: Verordnung zur Änderung der Strafvorschriften über
fahrlässige Tötung, Körperverletzung und Flucht bei
Verkehrsunfällen vom 2. April 1940, Reichsgesetzblatt Teil I 1940
Nummer 62 vom 9. April 1940 Seite 606-607 |
|
47. Verordnung vom 25.
November 1939: Verordnung zur Ergänzung der Strafvorschriften zum
Schutz der Wehrkraft des Deutschen Volkes vom 25. November 1939,
Reichsgesetzblatt Teil I 1939 Nummer 238 vom 30. November 1939
Seite 2319 |
|
46. Gesetz vom 16.
September 1939: Gesetz zur Änderung von Vorschriften des
allgemeinen Strafverfahrens, des Wehrmachtstrafverfahrens und des
Strafgesetzbuchs vom 16. September 1939, Reichsgesetzblatt Teil I
1939 Nummer 183 vom 19. September 1939 Seite 1841-1843 |
|
45. Gesetz vom 18. April
1937: Reichsapothekerordnung vom 18. April 1937, Reichsgesetzblatt
Teil I 1937 Nummer 50 vom 20. April 1937 Seite 457-460 |
|
44. Gesetz vom 2. Juli
1936: Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuchs vom 2. Juli 1936,
Reichsgesetzblatt Teil I 1936 Nummer 64 vom 4. Juli 1936 Seite
532-533 |
|
43. Gesetz vom 22. Juni
1936: Gesetz gegen erpresserischen Kindesraub vom 22. Juni 1936,
Reichsgesetzblatt Teil I 1936 Nummer 56 vom 22. Juni 1936 Seite
493 |
|
42. Gesetz vom 28. Juni
1935: Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuchs vom 28. Juni 1935,
Reichsgesetzblatt Teil I 1935 Nummer 70 vom 5. Juli 1935 Seite
839-843 |
|
41. Gesetz vom 24. April
1934: Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Strafrechts und des
Strafverfahrens vom 24. April 1934, Reichsgesetzblatt Teil I 1934
Nummer 47 vom 30. April 1934 Seite 341-348 |
|
40. Gesetz vom 23. März
1934: Gesetz über Reichsverweisungen vom 23. März 1934,
Reichsgesetzblatt Teil I 1934 Nummer 32 vom 24. März 1934 Seite
213-214 |
|
39. Zweites Gesetz vom 24.
November 1933: Gesetz gegen gefährliche Gewohnheitsverbrecher und
über Maßregeln der Sicherung und Besserung vom 24. November 1933,
Reichsgesetzblatt Teil I 1933 Nummer 133 vom 27. November 1933
Seite 995-999 |
|
38. Erstes Gesetz vom 24.
November 1933: Tierschutzgesetz vom 24. November 1933,
Reichsgesetzblatt Teil I 1933 Nummer 132 vom 25. November 1933
Seite 987-989 |
|
37. Verordnung vom 20.
November 1933: Verordnung über den Vollzug der Festungshaft vom 20.
November 1933, Reichsgesetzblatt Teil I 1933 Nummer 137 vom 7.
Dezember 1933 Seite 1019 |
|
36. Gesetz vom 27. Oktober
1933: Gesetz zur Änderung des Verfahrens in bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten vom 27. Oktober 1933, Reichsgesetzblatt Teil I
1933 Nummer 120 vom 28. Oktober 1933 Seite 780-788 |
|
35. Gesetz vom 26. Mai
1933: Gesetz zur Abänderung strafrechtlicher Vorschriften vom 26.
Mai 1933, Reichsgesetzblatt Teil I 1933 Nummer 56 vom 29. Mai 1933
Seite 295-298 |
|
34. Verordnung vom 19.
Dezember 1932: Verordnung des Reichspräsidenten zur Erhaltung des
inneren Friedens vom 19. Dezember 1932, Reichsgesetzblatt Teil I
1932 Nummer 80 vom 20. Dezember 1932 Seite 548-550 |
|
33. Verordnung vom 6.
Oktober 1931: Dritte Verordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung
von Wirtschaft und Finanzen und zur Bekämpfung politischer
Ausschreitungen vom 6. Oktober 1931, Reichsgesetzblatt Teil I 1931
Nummer 67 vom 7. Oktober 1931 Seite 537-568 |
|
32. Gesetz vom 28. April
1930: Gaststättengesetz vom 28. April 1930, Reichsgesetzblatt Teil
I 1930 Nummer 14 vom 1. Mai 1930 Seite 146-151 |
|
31. Gesetz vom 5. Juli
1927: Gesetz über den Verkehr mit Lebensmitteln und
Bedarfsgegenständen (Lebensmittelgesetz) vom 5. Juli 1927,
Reichsgesetzblatt Teil I 1927 Nummer 26 vom 8. Juli 1927 Seite
134-137 |
|
30. Gesetz vom 18. Februar
1927: Gesetz zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten vom 18.
Februar 1927, Reichsgesetzblatt Teil I 1927 ummer 9 vom 22. Februar
1927 Seite 61-63 |
|
29. Gesetz vom 23. Dezember
1926: Arbeitsgerichtsgesetz vom 23. Dezember 1926,
Reichsgesetzblatt Teil I 1926 Nummer 68 vom 28. Dezember 1926 Seite
507-524 |
|
28. Gesetz vom 18. Mai
1926: Gesetz zur Abänderung des Strafgesetzbuchs vom 18. Mai 1926,
Reichsgesetzblatt Teil I 1926 Nummer 29 vom 25. Mai 1926 Seite
239 |
|
27. Gesetz vom 30. April
1926: Gesetz über die Bestrafung des Zweikampfes vom 30. April
1926, Reichsgesetzblatt Teil I 1926 Nummer 23 vom 4. Mai 1926 Seite
201 |
|
26. Verordnung vom 6.
Februar 1924: Verordnung über Vermögensstrafen und Bußen vom 6.
Februar 1924, Reichsgesetzblatt Teil I 1924 Nummer 7 vom 9. Februar
1924 Seite 44-47 |
|
25. Verordnung vom 23.
November 1923: Verordnung auf Grund des Gesetzes über
Vermögensstrafen und Bußen vom 23. November 1923, Reichsgesetzblatt
Teil I 1923 Nummer 121 vom 30. November 1923 Seite
1117-1119 |
|
24. Gesetz vom 13. Oktober
1923: Gesetz über Vermögensstrafen und Bußen vom 13. Oktober 1923,
Reichsgesetzblatt Teil I 1923 Nummer 98 vom 15. Oktober 1923 Seite
943-945 |
|
23. Gesetz vom 23. Mai
1923: Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuchs vom 23. Mai 1923,
Reichsgesetzblatt Teil I 1923 Nummer 37 vom 29. Mai 1923 Seite
296 |
|
22. Gesetz vom 27. April
1923: Geldstrafengesetz vom 27. April 1923, Reichsgesetzblatt Teil
I 1923 Nummer31 vom 30. April 1923 Seite 254-256 |
|
21. Gesetz vom 16. Februar
1923: Jugendgerichtsgesetz vom 16. Februar 1923, Reichsgesetzblatt
Teil I 1923 Nummer 14 vom 27. Februar 1923 Seite
135-141 |
|
20. Gesetz vom 21. Juli
1922: Gesetz zum Schutze der Republik vom 21. Juli 1922,
Reichsgesetzblatt Teil I 1922 Nummer 52 vom 23. Juli 1922 Seite
585-590 |
|
19. Gesetz vom 21. Dezember
1921: Gesetz zur Erweiterung des Anwendungsgebiets der Geldstrafe
und zur Einschränkung der kurzen Freiheitsstrafe vom 21. Dezember
1921, Reichsgesetzblatt 1921 Nummer 118 vom 29. Dezember 1921 Seite
1604-1605 |
|
18. Gesetz vom 23. Dezember
1919: Gesetz gegen das Glücksspiel vom 23. Dezember 1919,
Reichsgesetzblatt 1919 Nummer 249 vom 30. Dezember 1919 Seite
2145-2146 |
|
17. Gesetz vom 3. Juni
1914: Gesetz gegen den Verrat militärischer Geheimnisse vom 3. Juni
1914, Reichsgesetzblatt 1914 Nummer 32 vom 8. Juni 1914 Seite
195-199 |
|
16. Gesetz vom 19. Juni
1912: Gesetz, betreffend Änderung des Strafgesetzbuchs vom 19. Juni
1912, Reichsgesetzblatt 1912 Nummer 37 vom 21. Juni 1912 Seite
395-397 |
|
15. Gesetz vom 30. Mai
1908: Maß- und Gewichtsordnung vom 30. Mai 1908, Reichsgesetzblatt
1908 Nummer 33 vom 11. Juni 1908 Seite 349-356 |
|
14. Gesetz vom 25. Juni
1900: Gesetz, betreffend Änderungen und Ergänzungen des
Strafgesetzbuchs vom 25. Juni 1900, Reichsgesetzblatt 1900 Nummer
23 vom 30. Juni 1900 Seite 301-303 |
|
13. Gesetz vom 27. Dezember
1899: Gesetz, betreffend die Abänderung des § 316 des
Strafgesetzbuchs vom 27. Dezember 1899, Reichsgesetzblatt 1899
Nummer 53 vom 30. Dezember 1899 S. 729 |
|
12. Gesetz vom 18. August
1896: Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche vom 18. August
1896, Reichsgesetzblatt 1896 Nummer 21 vom 24. August 1896 Seite
604-650 |
|
11. Gesetz vom 12. März
1894: Gesetz, betreffend die Änderung des Gesetzes über den
Unterstützungswohnsitz und die Ergänzung des Strafgesetzbuchs vom
12. März 1894, Reichsgesetzblatt 1894 Nummer 9 vom 20. März 1894
Seite 259-261 |
|
10. Gesetz vom 3. Juli
1893: Gesetz gegen den Verrath militärischer Geheimnisse vom 3.
Juli 1893, Reichsgesetzblatt 1893 Nummer 27 vom 14. Juli 1893 Seite
205-208 |
|
9. Gesetz vom 19. Juni
1893: Gesetz, betreffend Ergänzung der Bestimmungen über den Wucher
vom 19. Juni 1893, Reichsgesetzblatt 1893 Nummer 24 vom 24. Juni
1893 Seite 197-199 |
|
8. Gesetz vom 26. März
1893: Gesetz, betreffend die Abänderung des § 69 des
Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich vom 26. März 1893,
Reichsgetzblatt 1893 Nummer 10 vom 29. März 1893 Seite
133 |
|
7. Gesetz vom 13. Mai 1891:
Gesetz, betreffend die Abänderung von Bestimmungen des
Strafgesetzbuchs vom 13. Mai 1891, Reichsgesetzblatt 1891 Nummer 15
vom 22. Mai 1891 Seite 107-108 |
|
6. Gesetz vom 5. April
1888: Gesetz, betreffend die unter Ausschluß der Öffentlichkeit
stattfindenden Gerichtsverhandlungen vom 5. April 1888,
Reichsgesetzblatt 1888 Nummer 19 vom 10. April 1888 Seite
133-135 |
|
5. Gesetz vom 24. Mai 1880:
Gesetz, betreffend den Wucher vom 24. Mai 1880, Reichsgesetzblatt
1880 Nummer 10 vom 31. Mai 1880 Seite 109-111 |
|
4. Gesetz vom 10. Februar
1877: Gesetz, betreffend die Einführung der Konkursordnung vom 10.
Februar 1877, Reichsgesetzblatt 1877 Nummer 10 vom 5. März 1877
Seite 390-394 |
|
3. Gesetz vom 26. Februar
1876: Gesetz, betreffend die Abänderung von Bestimmungen des
Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871 und die
Ergänzung desselben vom 26. Februar 1876, Reichsgesetzblatt 1876
Nummer 6 vom 6. März 1876 Seite 25 |
|
2. Gesetz vom 10. Dezember
1871: Gesetz, betreffend die Ergänzung des Strafgesetzbuchs für das
Deutsche Reich vom 10. Dezember 1871, Reichsgesetzblatt 1871 Nummer
49 vom 14. Dezember 1871 Seite 442 |
|
1. Gesetz vom 15. Mai 1871:
Gesetz, betreffend die Redaktion des Strafgesetzbuchs für den
Norddeutschen Bund als Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom
15. Mai 1871, Reichsgesetzblatt 1871 Nummer 24 vom 14. Juni 1871
Seite 127-203 |
|
Allgemeiner Teil |
Allgemeiner Teil |
Erster Abschnitt. Das Strafgesetz |
Erster Abschnitt. Das Strafgesetz |
Erster Titel. Geltungsbereich |
Erster Titel. Geltungsbereich |
§ 1. Keine Strafe ohne Gesetz |
§ 1. Keine Strafe ohne Gesetz |
Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die
Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen
wurde. |
Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die
Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen
wurde. |
§ 2. Zeitliche Geltung |
§ 2. Zeitliche Geltung |
(1) Die Strafe und ihre Nebenfolgen bestimmen sich
nach dem Gesetz, das zur Zeit der Tat gilt. |
(1) Die Strafe und ihre Nebenfolgen bestimmen sich
nach dem Gesetz, das zur Zeit der Tat gilt. |
(2) Wird die Strafdrohung während der Begehung der
Tat geändert, so ist das Gesetz anzuwenden, das bei Beendigung der
Tat gilt. |
(2) Wird die Strafdrohung während der Begehung der
Tat geändert, so ist das Gesetz anzuwenden, das bei Beendigung der
Tat gilt. |
(3) Wird das Gesetz, das bei Beendigung der Tat
gilt, vor der Entscheidung geändert, so ist das mildeste Gesetz
anzuwenden. |
(3) Wird das Gesetz, das bei Beendigung der Tat
gilt, vor der Entscheidung geändert, so ist das mildeste Gesetz
anzuwenden. |
(4) |
|
[1] Ein Gesetz, das
nur für eine bestimmte Zeit gelten soll, ist auf Taten, die während
seiner Geltung begangen sind, auch dann anzuwenden, wenn es außer
Kraft getreten ist. |
(4) Ein Gesetz, das nur für eine bestimmte Zeit
gelten soll, ist auf Taten, die während seiner Geltung begangen
sind, auch dann anzuwenden, wenn es außer Kraft getreten ist. |
[2] Dies gilt nicht,
soweit ein Gesetz etwas anderes bestimmt. |
Dies gilt nicht, soweit ein Gesetz etwas anderes
bestimmt. |
(5) Für Verfall, Einziehung und Unbrauchbarmachung
gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend. |
(5) Für Verfall, Einziehung und Unbrauchbarmachung
gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend. |
(6) |
|
[1] Über Maßregeln
der Besserung und Sicherung ist, wenn gesetzlich nichts anderes
bestimmt ist, nach dem Gesetz zu entscheiden, das zur Zeit der
Entscheidung gilt. |
(6) Über Maßregeln der Besserung und Sicherung ist,
wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach dem Gesetz zu
entscheiden, das zur Zeit der Entscheidung gilt. |
[2]
(weggefallen) |
|
§ 2a |
|
(weggefallen) |
|
§ 2b |
|
(weggefallen) |
|
§ 3. Geltung für
Inlandstaten |
§ 3. Geltung für Inlandstaten |
Das deutsche Strafrecht gilt für Taten, die im
Inland begangen werden. |
Das deutsche Strafrecht gilt für Taten, die im
Inland begangen werden. |
§ 4. Geltung für Taten auf deutschen |
§ 4. Geltung für Taten auf deutschen |
Schiffen und Luftfahrzeugen |
Schiffen und Luftfahrzeugen |
Das deutsche Strafrecht gilt, unabhängig vom Recht
des Tatorts, für Taten, die auf einem Schiff oder Luftfahrzeug
begangen werden, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das
Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu
führen. |
Das deutsche Strafrecht gilt, unabhängig vom Recht
des Tatorts, für Taten, die auf einem Schiff oder Luftfahrzeug
begangen werden, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das
Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu
führen. |
§ 5. Auslandstaten gegen inländische
Rechtsgüter |
§ 5. Auslandstaten gegen inländische
Rechtsgüter |
Das deutsche Strafrecht gilt, unabhängig vom Recht
des Tatorts, für folgende Taten, die im Ausland begangen
werden: |
Das deutsche Strafrecht gilt, unabhängig vom Recht
des Tatorts, für folgende Taten, die im Ausland begangen
werden: |
1. Vorbereitung eines Angriffskrieges (§ 80); |
1. Vorbereitung eines Angriffskrieges (§ 80); |
2. Hochverrat (§§ 81 bis 83); |
2. Hochverrat (§§ 81 bis 83); |
3. Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates |
3. Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates |
a) in den Fällen der §§ 89, 90a Abs. 1 und des §
90b, wenn der Täter Deutscher ist und seine Lebensgrundlage im
räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, und |
a) in den Fällen der §§ 89, 90a Abs. 1 und des §
90b, wenn der Täter Deutscher ist und seine Lebensgrundlage im
räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, und |
b) in den Fällen der §§ 90 und 90a Abs. 2; |
b) in den Fällen der §§ 90 und 90a Abs. 2; |
4. Landesverrat und Gefährdung der äußeren
Sicherheit (§§ 94 bis 100a); |
4. Landesverrat und Gefährdung der äußeren
Sicherheit (§§ 94 bis 100a); |
5. Straftaten gegen die Landesverteidigung |
5. Straftaten gegen die Landesverteidigung |
a) in den Fällen der §§ 109 und 109e bis 109g
und |
a) in den Fällen der §§ 109 und 109e bis 109g
und |
b) in den Fällen der §§ 109a, 109d und 109h, wenn
der Täter Deutscher ist und seine Lebensgrundlage im räumlichen
Geltungsbereich dieses Gesetzes hat; |
b) in den Fällen der §§ 109a, 109d und 109h, wenn
der Täter Deutscher ist und seine Lebensgrundlage im räumlichen
Geltungsbereich dieses Gesetzes hat; |
6. Verschleppung und politische Verdächtigung (§§
234a, 241a), wenn die Tat sich gegen einen Deutschen richtet, der
im Inland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat; |
6. Verschleppung und politische Verdächtigung (§§
234a, 241a), wenn die Tat sich gegen einen Deutschen richtet, der
im Inland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat; |
7. Verletzung von Betriebs- oder
Geschäftsgeheimnissen eines im räumlichen Geltungsbereich dieses
Gesetzes liegenden Betriebs, eines Unternehmens, das dort seinen
Sitz hat, oder eines Unternehmens mit Sitz im Ausland, das von
einem Unternehmen mit Sitz im räumlichen Geltungsbereich dieses
Gesetzes abhängig ist und mit diesem einen Konzern bildet; |
7. Verletzung von Betriebs- oder
Geschäftsgeheimnissen eines im räumlichen Geltungsbereich dieses
Gesetzes liegenden Betriebs, eines Unternehmens, das dort seinen
Sitz hat, oder eines Unternehmens mit Sitz im Ausland, das von
einem Unternehmen mit Sitz im räumlichen Geltungsbereich dieses
Gesetzes abhängig ist und mit diesem einen Konzern bildet; |
8. Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung
in den Fällen des § 174 Abs. 1, 3 und der §§ 175 und 176 Abs. 1 bis
4, 6, wenn der Täter und der, gegen den die Tat begangen wird, zur
Zeit der Tat Deutsche sind und ihre Lebensgrundlage im räumlichen
Geltungsbereich dieses Gesetzes haben; |
8. Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung
in den Fällen des § 174 Abs. 1, 3 und der §§ 175 und 176 Abs. 1 bis
4, 6, wenn der Täter und der, gegen den die Tat begangen wird, zur
Zeit der Tat Deutsche sind und ihre Lebensgrundlage im räumlichen
Geltungsbereich dieses Gesetzes haben; |
9. Abtreibung (§
218), wenn der Täter zur Zeit der Tat Deutscher ist und seine
Lebensgrundlage im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes
hat; |
9. Abbruch der
Schwangerschaft (§ 218), wenn der Täter zur Zeit der Tat
Deutscher ist und seine Lebensgrundlage im räumlichen
Geltungsbereich dieses Gesetzes hat; |
10. falsche uneidliche Aussage, Meineid und falsche
Versicherung an Eides Statt (§§ 153 bis 156) in einem Verfahren,
das im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes bei einem Gericht
oder einer anderen deutschen Stelle anhängig ist, die zur Abnahme
von Eiden oder eidesstattlichen Versicherungen zuständig ist; |
10. falsche uneidliche Aussage, Meineid und falsche
Versicherung an Eides Statt (§§ 153 bis 156) in einem Verfahren,
das im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes bei einem Gericht
oder einer anderen deutschen Stelle anhängig ist, die zur Abnahme
von Eiden oder eidesstattlichen Versicherungen zuständig ist; |
11. Taten, die ein deutscher Amtsträger oder für
den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter während eines
dienstlichen Aufenthalts oder in Beziehung auf den Dienst
begeht; |
11. Taten, die ein deutscher Amtsträger oder für
den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter während eines
dienstlichen Aufenthalts oder in Beziehung auf den Dienst
begeht; |
12. Taten, die ein Ausländer als Amtsträger oder
für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter begeht; |
12. Taten, die ein Ausländer als Amtsträger oder
für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter begeht; |
13. Taten, die jemand gegen einen Amtsträger, einen
für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einen
Soldaten der Bundeswehr während der Ausübung ihres Dienstes oder in
Beziehung auf ihren Dienst begeht. |
13. Taten, die jemand gegen einen Amtsträger, einen
für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einen
Soldaten der Bundeswehr während der Ausübung ihres Dienstes oder in
Beziehung auf ihren Dienst begeht. |
§ 6. Auslandstaten gegen international geschützte
Rechtsgüter |
§ 6. Auslandstaten gegen international geschützte
Rechtsgüter |
Das deutsche Strafrecht gilt weiter, unabhängig vom
Recht des Tatorts, für folgende Taten, die im Ausland begangen
werden: |
Das deutsche Strafrecht gilt weiter, unabhängig vom
Recht des Tatorts, für folgende Taten, die im Ausland begangen
werden: |
1. Völkermord (§ 220a); |
1. Völkermord (§ 220a); |
2. Kernenergie-, Sprengstoff- und
Strahlungsverbrechen in den Fällen der §§ 310b, 311 Abs. 1 bis 3,
des § 311a Abs. 2 und des § 311b; |
2. Kernenergie-, Sprengstoff- und
Strahlungsverbrechen in den Fällen der §§ 310b, 311 Abs. 1 bis 3,
des § 311a Abs. 2 und des § 311b; |
3. Angriff auf den Luftverkehr (§ 316c); |
3. Angriff auf den Luftverkehr (§ 316c); |
4. Förderung der Prostitution in den Fällen des §
180a Abs. 3 bis 5 und Menschenhandel (§ 181); |
4. Förderung der Prostitution in den Fällen des §
180a Abs. 3 bis 5 und Menschenhandel (§ 181); |
5. unbefugter Vertrieb von Betäubungsmitteln; |
5. unbefugter Vertrieb von Betäubungsmitteln; |
6. Verbreitung pornographischer Schriften in den
Fällen des § 184 Abs. 3; |
6. Verbreitung pornographischer Schriften in den
Fällen des § 184 Abs. 3; |
7. Geld- und Wertpapierfälschung sowie deren
Vorbereitung (§§ 146, 149, 151, 152); |
7. Geld- und Wertpapierfälschung sowie deren
Vorbereitung (§§ 146, 149, 151, 152); |
8. Taten, die auf Grund eines für die
Bundesrepublik Deutschland verbindlichen zwischenstaatlichen
Abkommens auch dann zu verfolgen sind, wenn sie im Ausland begangen
werden. |
8. Taten, die auf Grund eines für die
Bundesrepublik Deutschland verbindlichen zwischenstaatlichen
Abkommens auch dann zu verfolgen sind, wenn sie im Ausland begangen
werden. |
§ 7. Geltung für Auslandstaten in anderen
Fällen |
§ 7. Geltung für Auslandstaten in anderen
Fällen |
(1) Das deutsche Strafrecht gilt für Taten, die im
Ausland gegen einen Deutschen begangen werden, wenn die Tat am
Tatort mit Strafe bedroht ist oder der Tatort keiner Strafgewalt
unterliegt. |
(1) Das deutsche Strafrecht gilt für Taten, die im
Ausland gegen einen Deutschen begangen werden, wenn die Tat am
Tatort mit Strafe bedroht ist oder der Tatort keiner Strafgewalt
unterliegt. |
(2) Für andere Taten, die im Ausland begangen
werden, gilt das deutsche Strafrecht, wenn die Tat am Tatort mit
Strafe bedroht ist oder der Tatort keiner Strafgewalt unterliegt
und wenn der Täter |
(2) Für andere Taten, die im Ausland begangen
werden, gilt das deutsche Strafrecht, wenn die Tat am Tatort mit
Strafe bedroht ist oder der Tatort keiner Strafgewalt unterliegt
und wenn der Täter |
1. zur Zeit der Tat Deutscher war oder es nach der
Tat geworden ist oder |
1. zur Zeit der Tat Deutscher war oder es nach der
Tat geworden ist oder |
2. zur Zeit der Tat Ausländer war, im Inland
betroffen und, obwohl das Auslieferungsgesetz seine Auslieferung
nach Art der Tat zuließe, nicht ausgeliefert wird, weil ein
Auslieferungsersuchen nicht gestellt oder abgelehnt wird oder die
Auslieferung nicht ausführbar ist. |
2. zur Zeit der Tat Ausländer war, im Inland
betroffen und, obwohl das Auslieferungsgesetz seine Auslieferung
nach der Art der Tat zuließe, nicht
ausgeliefert wird, weil ein Auslieferungsersuchen nicht gestellt
oder abgelehnt wird oder die Auslieferung nicht ausführbar
ist. |
§ 8. Zeit der Tat |
§ 8. Zeit der Tat |
[1] Eine Tat ist zu
der Zeit begangen, zu welcher der Täter oder der Teilnehmer
gehandelt hat oder im Falle des Unterlassens hätte handeln
müssen. |
Eine Tat ist zu der Zeit begangen, zu welcher der
Täter oder der Teilnehmer gehandelt hat oder im Falle des
Unterlassens hätte handeln müssen. |
[2] Wann der Erfolg
eintritt, ist nicht maßgebend. |
Wann der Erfolg eintritt, ist nicht maßgebend. |
§ 9. Ort der Tat |
§ 9. Ort der Tat |
(1) Eine Tat ist an jedem Ort begangen, an dem der
Täter gehandelt hat oder im Falle des Unterlassens hätte handeln
müssen oder an dem der zum Tatbestand gehörende Erfolg eingetreten
ist oder nach der Vorstellung des Täters eintreten sollte. |
(1) Eine Tat ist an jedem Ort begangen, an dem der
Täter gehandelt hat oder im Falle des Unterlassens hätte handeln
müssen oder an dem der zum Tatbestand gehörende Erfolg eingetreten
ist oder nach der Vorstellung des Täters eintreten sollte. |
(2) |
|
[1] Die Teilnahme
ist sowohl an dem Ort begangen, an dem die Tat begangen ist, als
auch an jedem Ort, an dem der Teilnehmer gehandelt hat oder im
Falle des Unterlassens hätte handeln müssen oder an dem nach seiner
Vorstellung die Tat begangen werden sollte. |
(2) Die Teilnahme ist sowohl an dem Ort begangen,
an dem die Tat begangen ist, als auch an jedem Ort, an dem der
Teilnehmer gehandelt hat oder im Falle des Unterlassens hätte
handeln müssen oder an dem nach seiner Vorstellung die Tat begangen
werden sollte. |
[2] Hat der
Teilnehmer an einer Auslandstat im Inland gehandelt, so gilt für
die Teilnahme das deutsche Strafrecht, auch wenn die Tat nach dem
Recht des Tatorts nicht mit Strafe bedroht ist. |
Hat der Teilnehmer an einer Auslandstat im Inland
gehandelt, so gilt für die Teilnahme das deutsche Strafrecht, auch
wenn die Tat nach dem Recht des Tatorts nicht mit Strafe bedroht
ist. |
§ 10. Sondervorschriften für Jugendliche und
Heranwachsende |
§ 10. Sondervorschriften für Jugendliche und
Heranwachsende |
Für Taten von Jugendlichen und Heranwachsenden gilt
dieses Gesetz nur, soweit im Jugendgerichtsgesetz nichts anderes
bestimmt ist. |
Für Taten von Jugendlichen und Heranwachsenden gilt
dieses Gesetz nur, soweit im Jugendgerichtsgesetz nichts anderes
bestimmt ist. |
Zweiter Titel. Sprachgebrauch |
Zweiter Titel. Sprachgebrauch |
§ 11. Personen- und Sachbegriffe |
§ 11. Personen- und Sachbegriffe |
(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist |
(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist |
1. Angehöriger: |
1. Angehöriger: |
wer zu den folgenden Personen gehört: |
wer zu den folgenden Personen gehört: |
a) Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, der
Ehegatte, der Verlobte, Geschwister, Ehegatten der Geschwister,
Geschwister der Ehegatten, und zwar auch dann, wenn die Beziehung
durch eine nichteheliche Geburt vermittelt wird oder wenn die Ehe,
welche die Beziehung begründet hat, nicht mehr besteht, |
a) Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, der
Ehegatte, der Verlobte, Geschwister, Ehegatten der Geschwister,
Geschwister der Ehegatten, und zwar auch dann, wenn die Beziehung
durch eine nichteheliche Geburt vermittelt wird oder wenn die Ehe,
welche die Beziehung begründet hat, nicht mehr besteht, |
b) Personen, die miteinander durch Annahme an
Kindes Statt verbunden sind, |
b) Personen, die miteinander durch Annahme an
Kindes Statt verbunden sind, |
c) Pflegeeltern und Pflegekinder; |
c) Pflegeeltern und Pflegekinder; |
2. Amtsträger: |
2. Amtsträger: |
wer nach deutschem Recht |
wer nach deutschem Recht |
a) Beamter oder Richter ist, |
a) Beamter oder Richter ist, |
b) in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen
Amtsverhältnis steht oder |
b) in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen
Amtsverhältnis steht oder |
c) sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder
bei einer sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der
öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen; |
c) sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder
bei einer sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der
öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen; |
3. Richter: |
3. Richter: |
wer nach deutschem Recht Berufsrichter oder
ehrenamtlicher Richter ist; |
wer nach deutschem Recht Berufsrichter oder
ehrenamtlicher Richter ist; |
4. für den öffentlichen Dienst besonders
Verpflichteter: |
4. für den öffentlichen Dienst besonders
Verpflichteter: |
wer, ohne Amtsträger zu sein, |
wer, ohne Amtsträger zu sein, |
a) bei einer Behörde oder bei einer sonstigen
Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt,
oder |
a) bei einer Behörde oder bei einer sonstigen
Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt,
oder |
b) bei einem Verband oder sonstigen Zusammenschluß,
Betrieb oder Unternehmen, die für eine Behörde oder für eine
sonstige Stelle Aufgaben der öffentlichen Verwaltung
ausführen, |
b) bei einem Verband oder sonstigen Zusammenschluß,
Betrieb oder Unternehmen, die für eine Behörde oder für eine
sonstige Stelle Aufgaben der öffentlichen Verwaltung
ausführen, |
beschäftigt oder für sie tätig und auf die
gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines
Gesetzes förmlich verpflichtet ist; |
beschäftigt oder für sie tätig und auf die
gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines
Gesetzes förmlich verpflichtet ist; |
5. rechtswidrige Tat: |
5. rechtswidrige Tat: |
nur eine solche, die den Tatbestand eines
Strafgesetzes verwirklicht; |
nur eine solche, die den Tatbestand eines
Strafgesetzes verwirklicht; |
6. Unternehmen einer Tat: |
6. Unternehmen einer Tat: |
deren Versuch und deren Vollendung; |
deren Versuch und deren Vollendung; |
7. Behörde: |
7. Behörde: |
auch ein Gericht; |
auch ein Gericht; |
8. Maßnahme: |
8. Maßnahme: |
jede Maßregel der Besserung und Sicherung, der
Verfall, die Einziehung und die Unbrauchbarmachung; |
jede Maßregel der Besserung und Sicherung, der
Verfall, die Einziehung und die Unbrauchbarmachung; |
9. Entgelt: |
9. Entgelt: |
jede in einem Vermögensvorteil bestehende
Gegenleistung. |
jede in einem Vermögensvorteil bestehende
Gegenleistung. |
(2) Vorsätzlich im Sinne dieses Gesetzes ist eine
Tat auch dann, wenn sie einen gesetzlichen Tatbestand verwirklicht,
der hinsichtlich der Handlung Vorsatz voraussetzt, hinsichtlich
einer dadurch verursachten besonderen Folge jedoch Fahrlässigkeit
ausreichen läßt. |
(2) Vorsätzlich im Sinne dieses Gesetzes ist eine
Tat auch dann, wenn sie einen gesetzlichen Tatbestand verwirklicht,
der hinsichtlich der Handlung Vorsatz voraussetzt, hinsichtlich
einer dadurch verursachten besonderen Folge jedoch Fahrlässigkeit
ausreichen läßt. |
(3) Den Schriften stehen Ton- und Bildträger,
Abbildungen und andere Darstellungen in denjenigen Vorschriften
gleich, die auf diesen Absatz verweisen. |
(3) Den Schriften stehen Ton- und Bildträger,
Abbildungen und andere Darstellungen in denjenigen Vorschriften
gleich, die auf diesen Absatz verweisen. |
§ 12. Verbrechen und Vergehen |
§ 12. Verbrechen und Vergehen |
(1) Verbrechen sind rechtswidrige Taten, die im
Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht
sind. |
(1) Verbrechen sind rechtswidrige Taten, die im
Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht
sind. |
(2) Vergehen sind rechtswidrige Taten, die im
Mindestmaß mit einer geringeren Freiheitsstrafe oder die mit
Geldstrafe bedroht sind. |
(2) Vergehen sind rechtswidrige Taten, die im
Mindestmaß mit einer geringeren Freiheitsstrafe oder die mit
Geldstrafe bedroht sind. |
(3) Schärfungen oder Milderungen, die nach den
Vorschriften des Allgemeinen Teils oder für besonders schwere oder
minder schwere Fälle vorgesehen sind, bleiben für die Einteilung
außer Betracht. |
(3) Schärfungen oder Milderungen, die nach den
Vorschriften des Allgemeinen Teils oder für besonders schwere oder
minder schwere Fälle vorgesehen sind, bleiben für die Einteilung
außer Betracht. |
Zweiter Abschnitt. Die Tat |
Zweiter Abschnitt. Die Tat |
Erster Titel. Grundlagen der Strafbarkeit |
Erster Titel. Grundlagen der Strafbarkeit |
§ 13. Begehen durch Unterlassen |
§ 13. Begehen durch Unterlassen |
(1) Wer es unterläßt, einen Erfolg abzuwenden, der
zum Tatbestand eines Strafgesetzes gehört, ist nach diesem Gesetz
nur dann strafbar, wenn er rechtlich dafür einzustehen hat, daß der
Erfolg nicht eintritt, und wenn das Unterlassen der Verwirklichung
des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht. |
(1) Wer es unterläßt, einen Erfolg abzuwenden, der
zum Tatbestand eines Strafgesetzes gehört, ist nach diesem Gesetz
nur dann strafbar, wenn er rechtlich dafür einzustehen hat, daß der
Erfolg nicht eintritt, und wenn das Unterlassen der Verwirklichung
des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht. |
(2) Die Strafe kann nach § 49 Abs. 1 gemildert
werden. |
(2) Die Strafe kann nach § 49 Abs. 1 gemildert
werden. |
§ 14. Handeln für einen anderen |
§ 14. Handeln für einen anderen |
(1) Handelt jemand |
(1) Handelt jemand |
1. als vertretungsberechtigtes Organ einer
juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs, |
1. als vertretungsberechtigtes Organ einer
juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs, |
2. als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer
Personenhandelsgesellschaft oder |
2. als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer
Personenhandelsgesellschaft oder |
3. als gesetzlicher Vertreter eines anderen, |
3. als gesetzlicher Vertreter eines anderen, |
so ist ein Gesetz, nach dem besondere persönliche
Eigenschaften, Verhältnisse oder Umstände (besondere persönliche
Merkmale) die Strafbarkeit begründen, auch auf den Vertreter
anzuwenden, wenn diese Merkmale zwar nicht bei ihm, aber bei dem
Vertretenen vorliegen. |
so ist ein Gesetz, nach dem besondere persönliche
Eigenschaften, Verhältnisse oder Umstände (besondere persönliche
Merkmale) die Strafbarkeit begründen, auch auf den Vertreter
anzuwenden, wenn diese Merkmale zwar nicht bei ihm, aber bei dem
Vertretenen vorliegen. |
(2) |
|
[1] Ist jemand von
dem Inhaber eines Betriebes oder einem sonst dazu Befugten |
(2) Ist jemand von dem Inhaber eines Betriebes oder
einem sonst dazu Befugten |
1. beauftragt, den Betrieb ganz oder zum Teil zu
leiten, oder |
1. beauftragt, den Betrieb ganz oder zum Teil zu
leiten, oder |
2. ausdrücklich beauftragt, in eigener
Verantwortung Pflichten zu erfüllen, die den Inhaber des Betriebes
treffen, |
2. ausdrücklich beauftragt, in eigener
Verantwortung Pflichten zu erfüllen, die den Inhaber des Betriebes
treffen, |
und handelt er auf Grund dieses Auftrages, so ist
ein Gesetz, nach dem besondere persönliche Merkmale die
Strafbarkeit begründen, auch auf den Beauftragten anzuwenden, wenn
diese Merkmale zwar nicht bei ihm, aber bei dem Inhaber des
Betriebes vorliegen. |
und handelt er auf Grund dieses Auftrages, so ist
ein Gesetz, nach dem besondere persönliche Merkmale die
Strafbarkeit begründen, auch auf den Beauftragten anzuwenden, wenn
diese Merkmale zwar nicht bei ihm, aber bei dem Inhaber des
Betriebes vorliegen. |
[2] Dem Betrieb im
Sinne des Satzes 1 steht das Unternehmen gleich. |
Dem Betrieb im Sinne des Satzes 1 steht das
Unternehmen gleich. |
[3] Handelt jemand
auf Grund eines entsprechenden Auftrages für eine Stelle, die
Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, so ist Satz 1
sinngemäß anzuwenden. |
Handelt jemand auf Grund eines entsprechenden
Auftrages für eine Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung
wahrnimmt, so ist Satz 1 sinngemäß anzuwenden. |
(3) Die Absätze 1 und 2 sind auch dann anzuwenden,
wenn die Rechtshandlung, welche die Vertretungsbefugnis oder das
Auftragsverhältnis begründen sollte, unwirksam ist. |
(3) Die Absätze 1 und 2 sind auch dann anzuwenden,
wenn die Rechtshandlung, welche die Vertretungsbefugnis oder das
Auftragsverhältnis begründen sollte, unwirksam ist. |
§ 15. Vorsätzliches und fahrlässiges Handeln |
§ 15. Vorsätzliches und fahrlässiges Handeln |
Strafbar ist nur vorsätzliches Handeln, wenn nicht
das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Strafe
bedroht. |
Strafbar ist nur vorsätzliches Handeln, wenn nicht
das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Strafe
bedroht. |
§ 16. Irrtum über Tatumstände |
§ 16. Irrtum über Tatumstände |
(1) |
|
[1] Wer bei Begehung
der Tat einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand
gehört, handelt nicht vorsätzlich. |
(1) Wer bei Begehung der Tat einen Umstand nicht
kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört, handelt nicht
vorsätzlich. |
[2] Die Strafbarkeit
wegen fahrlässiger Begehung bleibt unberührt. |
Die Strafbarkeit wegen fahrlässiger Begehung bleibt
unberührt. |
(2) Wer bei Begehung der Tat irrig Umstände
annimmt, welche den Tatbestand eines milderen Gesetzes
verwirklichen würden, kann wegen vorsätzlicher Begehung nur nach
dem milderen Gesetz bestraft werden. |
(2) Wer bei Begehung der Tat irrig Umstände
annimmt, welche den Tatbestand eines milderen Gesetzes
verwirklichen würden, kann wegen vorsätzlicher Begehung nur nach
dem milderen Gesetz bestraft werden. |
§ 17. Verbotsirrtum |
§ 17. Verbotsirrtum |
[1] Fehlt dem Täter
bei Begehung der Tat die Einsicht, Unrecht zu tun, so handelt er
ohne Schuld, wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte. |
Fehlt dem Täter bei Begehung der Tat die Einsicht,
Unrecht zu tun, so handelt er ohne Schuld, wenn er diesen Irrtum
nicht vermeiden konnte. |
[2] Konnte der Täter
den Irrtum vermeiden, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert
werden. |
Konnte der Täter den Irrtum vermeiden, so kann die
Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden. |
§ 18. Schwerere Strafe bei besonderen
Tatfolgen |
§ 18. Schwerere Strafe bei besonderen
Tatfolgen |
Knüpft das Gesetz an eine besondere Folge der Tat
eine schwerere Strafe, so trifft sie den Täter oder den Teilnehmer
nur, wenn ihm hinsichtlich dieser Folge wenigstens Fahrlässigkeit
zur Last fällt. |
Knüpft das Gesetz an eine besondere Folge der Tat
eine schwerere Strafe, so trifft sie den Täter oder den Teilnehmer
nur, wenn ihm hinsichtlich dieser Folge wenigstens Fahrlässigkeit
zur Last fällt. |
§ 19. Schuldunfähigkeit des Kindes |
§ 19. Schuldunfähigkeit des Kindes |
Schuldunfähig ist, wer bei Begehung der Tat noch
nicht vierzehn Jahre alt ist. |
Schuldunfähig ist, wer bei Begehung der Tat noch
nicht vierzehn Jahre alt ist. |
§ 20. Schuldunfähigkeit wegen seelischer
Störungen |
§ 20. Schuldunfähigkeit wegen seelischer
Störungen |
Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen
einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden
Bewußtseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer schweren
anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht der Tat
einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. |
Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen
einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden
Bewußtseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer schweren
anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht der Tat
einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. |
§ 20a |
|
(weggefallen) |
|
§ 21. Verminderte
Schuldfähigkeit |
§ 21. Verminderte Schuldfähigkeit |
Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat
einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in §
20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert,
so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden. |
Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat
einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in §
20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert,
so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden. |
Zweiter Titel. Versuch |
Zweiter Titel. Versuch |
§ 22. Begriffsbestimmung |
§ 22. Begriffsbestimmung |
Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung
von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar
ansetzt. |
Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung
von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar
ansetzt. |
§ 23. Strafbarkeit des Versuchs |
§ 23. Strafbarkeit des Versuchs |
(1) Der Versuch eines Verbrechens ist stets
strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es
ausdrücklich bestimmt. |
(1) Der Versuch eines Verbrechens ist stets
strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es
ausdrücklich bestimmt. |
(2) Der Versuch kann milder bestraft werden als die
vollendete Tat (§ 49 Abs. 1). |
(2) Der Versuch kann milder bestraft werden als die
vollendete Tat (§ 49 Abs. 1). |
(3) Hat der Täter aus grobem Unverstand verkannt,
daß der Versuch nach der Art des Gegenstands, an dem, oder des Mittels, mit dem
die Tat begangen werden sollte, überhaupt nicht zur Vollendung
führen konnte, so kann das Gericht von Strafe absehen oder die
Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2). |
(3) Hat der Täter aus grobem Unverstand verkannt,
daß der Versuch nach der Art des Gegenstandes, an dem, oder des Mittels, mit dem
die Tat begangen werden sollte, überhaupt nicht zur Vollendung
führen konnte, so kann das Gericht von Strafe absehen oder die
Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2). |
§ 24. Rücktritt |
§ 24. Rücktritt |
(1) |
|
[1] Wegen Versuchs
wird nicht bestraft, wer freiwillig die weitere Ausführung der Tat
aufgibt oder deren Vollendung verhindert. |
(1) Wegen Versuchs wird nicht bestraft, wer
freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder deren
Vollendung verhindert. |
[2] Wird die Tat
ohne Zutun des Zurücktretenden nicht vollendet, so wird er
straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, die
Vollendung zu verhindern. |
Wird die Tat ohne Zutun des Zurücktretenden nicht
vollendet, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und
ernsthaft bemüht, die Vollendung zu verhindern. |
(2) |
|
[1] Sind an der Tat
mehrere beteiligt, so wird wegen Versuchs nicht bestraft, wer
freiwillig die Vollendung verhindert. |
(2) Sind an der Tat mehrere beteiligt, so wird
wegen Versuchs nicht bestraft, wer freiwillig die Vollendung
verhindert. |
[2] Jedoch genügt zu
seiner Straflosigkeit sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen,
die Vollendung der Tat zu verhindern, wenn sie ohne sein Zutun
nicht vollendet oder unabhängig von seinem früheren Tatbeitrag
begangen wird. |
Jedoch genügt zu seiner Straflosigkeit sein
freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, die Vollendung der Tat zu
verhindern, wenn sie ohne sein Zutun nicht vollendet oder
unabhängig von seinem früheren Tatbeitrag begangen wird. |
Dritter Titel. Täterschaft und Teilnahme |
Dritter Titel. Täterschaft und Teilnahme |
§ 24a |
|
(weggefallen) |
|
§ 24b |
|
(weggefallen) |
|
§ 24c |
|
(weggefallen) |
|
§ 24d |
|
(weggefallen) |
|
§ 25.
Täterschaft |
§ 25. Täterschaft |
(1) Als Täter wird bestraft, wer die Straftat
selbst oder durch einen anderen begeht. |
(1) Als Täter wird bestraft, wer die Straftat
selbst oder durch einen anderen begeht. |
(2) Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich,
so wird jeder als Täter bestraft (Mittäter). |
(2) Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich,
so wird jeder als Täter bestraft (Mittäter). |
§ 25a |
|
(weggefallen) |
|
§ 26.
Anstiftung |
§ 26. Anstiftung |
Als Anstifter wird gleich einem Täter bestraft, wer
vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener
rechtswidriger Tat bestimmt hat. |
Als Anstifter wird gleich einem Täter bestraft, wer
vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener
rechtswidriger Tat bestimmt hat. |
§ 27. Beihilfe |
§ 27. Beihilfe |
(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich
einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat
Hilfe geleistet hat. |
(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich
einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat
Hilfe geleistet hat. |
(2) |
|
[1] Die Strafe für
den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. |
(2) Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach
der Strafdrohung für den Täter. |
[2] Sie ist nach §
49 Abs. 1 zu mildern. |
Sie ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern. |
§ 27a |
|
(weggefallen) |
|
§ 27b |
|
(weggefallen) |
|
§ 27c |
|
(weggefallen) |
|
§ 28. Besondere
persönliche Merkmale |
§ 28. Besondere persönliche Merkmale |
(1) Fehlen besondere persönliche Merkmale (§ 14
Abs. 1), welche die Strafbarkeit des Täters begründen, beim
Teilnehmer (Anstifter oder Gehilfe), so ist dessen Strafe nach § 49
Abs. 1 zu mildern. |
(1) Fehlen besondere persönliche Merkmale (§ 14
Abs. 1), welche die Strafbarkeit des Täters begründen, beim
Teilnehmer (Anstifter oder Gehilfe), so ist dessen Strafe nach § 49
Abs. 1 zu mildern. |
(2) Bestimmt das Gesetz, daß besondere persönliche
Merkmale die Strafe schärfen, mildern oder ausschließen, so gilt
das nur für den Beteiligten (Täter oder Teilnehmer), bei dem sie
vorliegen. |
(2) Bestimmt das Gesetz, daß besondere persönliche
Merkmale die Strafe schärfen, mildern oder ausschließen, so gilt
das nur für den Beteiligten (Täter oder Teilnehmer), bei dem sie
vorliegen. |
§ 28a |
|
(weggefallen) |
|
§ 28b |
|
(weggefallen) |
|
§ 29. Selbständige
Strafbarkeit des Beteiligten |
§ 29. Selbständige Strafbarkeit des
Beteiligten |
Jeder Beteiligte wird ohne Rücksicht auf die Schuld
des anderen nach seiner Schuld bestraft. |
Jeder Beteiligte wird ohne Rücksicht auf die Schuld
des anderen nach seiner Schuld bestraft. |
§ 30. Versuch der Beteiligung |
§ 30. Versuch der Beteiligung |
(1) |
|
[1] Wer einen
anderen zu bestimmen versucht, ein Verbrechen zu begehen oder zu
ihm anzustiften, wird nach den Vorschriften über den Versuch des
Verbrechens bestraft. |
(1) Wer einen anderen zu bestimmen versucht, ein
Verbrechen zu begehen oder zu ihm anzustiften, wird nach den
Vorschriften über den Versuch des Verbrechens bestraft. |
[2] Jedoch ist die
Strafe nach § 49 Abs. 1 zu mildern. |
Jedoch ist die Strafe nach § 49 Abs. 1 zu
mildern. |
[3] § 23 Abs. 3 gilt
entsprechend. |
§ 23 Abs. 3 gilt entsprechend. |
(2) Ebenso wird bestraft, wer sich bereit erklärt,
wer das Erbieten eines anderen annimmt oder wer mit einem anderen
verabredet, ein Verbrechen zu begehen oder zu ihm anzustiften. |
(2) Ebenso wird bestraft, wer sich bereit erklärt,
wer das Erbieten eines anderen annimmt oder wer mit einem anderen
verabredet, ein Verbrechen zu begehen oder zu ihm anzustiften. |
§ 31. Rücktritt vom Versuch der Beteiligung |
§ 31. Rücktritt vom Versuch der Beteiligung |
(1) Nach § 30 wird nicht bestraft, wer
freiwillig |
(1) Nach § 30 wird nicht bestraft, wer
freiwillig |
1. den Versuch aufgibt, einen anderen zu einem
Verbrechen zu bestimmen, und eine etwa bestehende Gefahr, daß der
andere die Tat begeht, abwendet, |
1. den Versuch aufgibt, einen anderen zu einem
Verbrechen zu bestimmen, und eine etwa bestehende Gefahr, daß der
andere die Tat begeht, abwendet, |
2. nachdem er sich zu einem Verbrechen bereit
erklärt hatte, sein Vorhaben aufgibt oder, |
2. nachdem er sich zu einem Verbrechen bereit
erklärt hatte, sein Vorhaben aufgibt oder, |
3. nachdem er ein Verbrechen verabredet oder das
Erbieten eines anderen zu einem Verbrechen angenommen hatte, die
Tat verhindert. |
3. nachdem er ein Verbrechen verabredet oder das
Erbieten eines anderen zu einem Verbrechen angenommen hatte, die
Tat verhindert. |
(2) Unterbleibt die Tat ohne Zutun des
Zurücktretenden oder wird sie unabhängig von seinem früheren
Verhalten begangen, so genügt zu seiner Straflosigkeit sein
freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, die Tat zu verhindern. |
(2) Unterbleibt die Tat ohne Zutun des
Zurücktretenden oder wird sie unabhängig von seinem früheren
Verhalten begangen, so genügt zu seiner Straflosigkeit sein
freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, die Tat zu verhindern. |
Vierter Titel. Notwehr und Notstand |
Vierter Titel. Notwehr und Notstand |
§ 32. Notwehr |
§ 32. Notwehr |
(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten
ist, handelt nicht rechtswidrig. |
(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten
ist, handelt nicht rechtswidrig. |
(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich
ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder
einem anderen abzuwenden. |
(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich
ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder
einem anderen abzuwenden. |
§ 33. Überschreitung der Notwehr |
§ 33. Überschreitung der Notwehr |
Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus
Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird er nicht bestraft. |
Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus
Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird er nicht bestraft. |
§ 34. Rechtfertigender Notstand |
§ 34. Rechtfertigender Notstand |
[1] Wer in einer
gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib,
Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat
begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden,
handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden
Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades
der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das
beeinträchtigte wesentlich überwiegt. |
Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders
abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder
ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder
einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei
Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der
betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden
Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich
überwiegt. |
[2] Dies gilt jedoch
nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr
abzuwenden. |
Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein
angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden. |
§ 35. Entschuldigender Notstand |
§ 35. Entschuldigender Notstand |
(1) |
|
[1] Wer in einer
gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib oder
Freiheit eine rechtswidrige Tat begeht, um die Gefahr von sich,
einem Angehörigen oder einer anderen ihm nahestehenden Person
abzuwenden, handelt ohne Schuld. |
(1) Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders
abwendbaren Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit eine rechtswidrige
Tat begeht, um die Gefahr von sich, einem Angehörigen oder einer
anderen ihm nahestehenden Person abzuwenden, handelt ohne
Schuld. |
[2] Dies gilt nicht,
soweit dem Täter nach den Umständen, namentlich weil er die Gefahr
selbst verursacht hat oder weil er in einem besonderen
Rechtsverhältnis stand, zugemutet werden konnte, die Gefahr
hinzunehmen; jedoch kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert
werden, wenn der Täter nicht mit Rücksicht auf ein besonderes
Rechtsverhältnis die Gefahr hinzunehmen hatte. |
Dies gilt nicht, soweit dem Täter nach den
Umständen, namentlich weil er die Gefahr selbst verursacht hat oder
weil er in einem besonderen Rechtsverhältnis stand, zugemutet
werden konnte, die Gefahr hinzunehmen; jedoch kann die Strafe nach
§ 49 Abs. 1 gemildert werden, wenn der Täter nicht mit Rücksicht
auf ein besonderes Rechtsverhältnis die Gefahr hinzunehmen
hatte. |
(2) |
|
[1] Nimmt der Täter
bei Begehung der Tat irrig Umstände an, welche ihn nach Absatz 1
entschuldigen würden, so wird er nur dann bestraft, wenn er den
Irrtum vermeiden konnte. |
(2) Nimmt der Täter bei Begehung der Tat irrig
Umstände an, welche ihn nach Absatz 1 entschuldigen würden, so wird
er nur dann bestraft, wenn er den Irrtum vermeiden konnte. |
[2] Die Strafe ist
nach § 49 Abs. 1 zu mildern. |
Die Strafe ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern. |
Fünfter Titel. Straflosigkeit parlamentarischer
Äußerungen und Berichte |
Fünfter Titel. Straflosigkeit parlamentarischer
Äußerungen und Berichte |
§ 36. Parlamentarische Äußerungen |
§ 36. Parlamentarische Äußerungen |
[1] Mitglieder des
Bundestages, der Bundesversammlung oder eines Gesetzgebungsorgans
eines Landes dürfen zu keiner Zeit wegen ihrer Abstimmung oder
wegen einer Äußerung, die sie in der Körperschaft oder in einem
ihrer Ausschüsse getan haben, außerhalb der Körperschaft zur
Verantwortung gezogen werden. |
Mitglieder des Bundestages, der Bundesversammlung
oder eines Gesetzgebungsorgans eines Landes dürfen zu keiner Zeit
wegen ihrer Abstimmung oder wegen einer Äußerung, die sie in der
Körperschaft oder in einem ihrer Ausschüsse getan haben, außerhalb
der Körperschaft zur Verantwortung gezogen werden. |
[2] Dies gilt nicht
für verleumderische Beleidigungen. |
Dies gilt nicht für verleumderische
Beleidigungen. |
§ 37. Parlamentarische Berichte |
§ 37. Parlamentarische Berichte |
Wahrheitsgetreue Berichte über die öffentlichen
Sitzungen der in § 36 bezeichneten Körperschaften oder ihrer
Ausschüsse bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei. |
Wahrheitsgetreue Berichte über die öffentlichen
Sitzungen der in § 36 bezeichneten Körperschaften oder ihrer
Ausschüsse bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei. |
Dritter Abschnitt. Rechtsfolgen der Tat |
Dritter Abschnitt. Rechtsfolgen der Tat |
Erster Titel. Strafen |
Erster Titel. Strafen |
- Freiheitsstrafe - |
- Freiheitsstrafe - |
§ 38. Dauer der Freiheitsstrafe |
§ 38. Dauer der Freiheitsstrafe |
(1) Die Freiheitsstrafe ist zeitig, wenn das Gesetz
nicht lebenslange Freiheitsstrafe androht. |
(1) Die Freiheitsstrafe ist zeitig, wenn das Gesetz
nicht lebenslange Freiheitsstrafe androht. |
(2) Das Höchstmaß der zeitigen Freiheitsstrafe ist
fünfzehn Jahre, ihr Mindestmaß ein Monat. |
(2) Das Höchstmaß der zeitigen Freiheitsstrafe ist
fünfzehn Jahre, ihr Mindestmaß ein Monat. |
§ 39. Bemessung der Freiheitsstrafe |
§ 39. Bemessung der Freiheitsstrafe |
Freiheitsstrafe unter einem Jahr wird nach vollen
Wochen und Monaten, Freiheitsstrafe von längerer Dauer nach vollen
Monaten und Jahren bemessen. |
Freiheitsstrafe unter einem Jahr wird nach vollen
Wochen und Monaten, Freiheitsstrafe von längerer Dauer nach vollen
Monaten und Jahren bemessen. |
- Geldstrafe - |
- Geldstrafe - |
§ 39a |
|
(weggefallen) |
|
§ 40. Verhängung in
Tagessätzen |
§ 40. Verhängung in Tagessätzen |
(1) |
|
[1] Die Geldstrafe
wird in Tagessätzen verhängt. |
(1) Die Geldstrafe wird in Tagessätzen
verhängt. |
[2] Sie beträgt
mindestens fünf und, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt,
höchstens dreihundertsechzig volle Tagessätze. |
Sie beträgt mindestens fünf und, wenn das Gesetz
nichts anderes bestimmt, höchstens dreihundertsechzig volle
Tagessätze. |
(2) |
|
[1] Die Höhe eines
Tagessatzes bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters. |
(2) Die Höhe eines Tagessatzes bestimmt das Gericht
unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse des Täters. |
[2] Dabei geht es in
der Regel von dem Nettoeinkommen aus, das der Täter
durchschnittlich an einem Tag hat oder haben könnte. |
Dabei geht es in der Regel von dem Nettoeinkommen
aus, das der Täter durchschnittlich an einem Tag hat oder haben
könnte. |
[3] Ein Tagessatz
wird auf mindestens zwei und höchstens zehntausend Deutsche Mark
festgesetzt. |
Ein Tagessatz wird auf mindestens zwei und
höchstens zehntausend Deutsche Mark festgesetzt. |
(3) Die Einkünfte des Täters, sein Vermögen und
andere Grundlagen für die Bemessung eines Tagessatzes können
geschätzt werden. |
(3) Die Einkünfte des Täters, sein Vermögen und
andere Grundlagen für die Bemessung eines Tagessatzes können
geschätzt werden. |
(4) In der Entscheidung werden Zahl und Höhe der
Tagessätze angegeben. |
(4) In der Entscheidung werden Zahl und Höhe der
Tagessätze angegeben. |
§ 40a |
|
(weggefallen) |
|
§ 40b |
|
(weggefallen) |
|
§ 40c |
|
(weggefallen) |
|
§ 41. Geldstrafe
neben Freiheitsstrafe |
§ 41. Geldstrafe neben Freiheitsstrafe |
Hat der Täter sich durch die Tat bereichert oder zu
bereichern versucht, so kann neben einer Freiheitsstrafe eine sonst
nicht oder nur wahlweise angedrohte Geldstrafe verhängt werden,
wenn dies auch unter Berücksichtigung der persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters angebracht ist. |
Hat der Täter sich durch die Tat bereichert oder zu
bereichern versucht, so kann neben einer Freiheitsstrafe eine sonst
nicht oder nur wahlweise angedrohte Geldstrafe verhängt werden,
wenn dies auch unter Berücksichtigung der persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters angebracht ist. |
§ 41a |
|
(weggefallen) |
|
§ 41b |
|
(weggefallen) |
|
§ 41c |
|
(weggefallen) |
|
§ 42.
Zahlungserleichterungen |
§ 42. Zahlungserleichterungen |
[1] Ist dem
Verurteilten nach seinen persönlichen oder wirtschaftlichen
Verhältnissen nicht zuzumuten, die Geldstrafe sofort zu zahlen, so
bewilligt ihm das Gericht eine Zahlungsfrist oder gestattet ihm,
die Strafe in bestimmten Teilbeträgen zu zahlen. |
Ist dem Verurteilten nach seinen persönlichen oder
wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zuzumuten, die Geldstrafe
sofort zu zahlen, so bewilligt ihm das Gericht eine Zahlungsfrist
oder gestattet ihm, die Strafe in bestimmten Teilbeträgen zu
zahlen. |
[2] Das Gericht kann
dabei anordnen, daß die Vergünstigung, die Geldstrafe in bestimmten
Teilbeträgen zu zahlen, entfällt, wenn der Verurteilte einen
Teilbetrag nicht rechtzeitig zahlt. |
Das Gericht kann dabei anordnen, daß die
Vergünstigung, die Geldstrafe in bestimmten Teilbeträgen zu zahlen,
entfällt, wenn der Verurteilte einen Teilbetrag nicht rechtzeitig
zahlt. |
§ 42a |
|
(weggefallen) |
|
§ 42b |
|
(weggefallen) |
|
§ 42c |
|
(weggefallen) |
|
§ 42d |
|
(weggefallen) |
|
§ 42e |
|
(weggefallen) |
|
§ 42f |
|
(weggefallen) |
|
§ 42g |
|
(weggefallen) |
|
§ 42h |
|
(weggefallen) |
|
§ 42i |
|
(weggefallen) |
|
§ 42k |
|
(weggefallen) |
|
§ 42l |
|
(weggefallen) |
|
§ 42m |
|
(weggefallen) |
|
§ 42n |
|
(weggefallen) |
|
§ 42o |
|
(weggefallen) |
|
§ 42p |
|
(weggefallen) |
|
§ 43.
Ersatzfreiheitsstrafe |
§ 43. Ersatzfreiheitsstrafe |
[1] An die Stelle
einer uneinbringlichen Geldstrafe tritt Freiheitsstrafe. |
An die Stelle einer uneinbringlichen Geldstrafe
tritt Freiheitsstrafe. |
[2] Einem Tagessatz
entspricht ein Tag Freiheitsstrafe. |
Einem Tagessatz entspricht ein Tag
Freiheitsstrafe. |
[3] Das Mindestmaß
der Ersatzfreiheitsstrafe ist ein Tag. |
Das Mindestmaß der Ersatzfreiheitsstrafe ist ein
Tag. |
- Nebenstrafe - |
- Nebenstrafe - |
§ 44. Fahrverbot |
§ 44. Fahrverbot |
(1) |
|
[1] Wird jemand
wegen einer Straftat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem
Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten
eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, zu einer Freiheitsstrafe
oder einer Geldstrafe verurteilt, so kann ihm das Gericht für die
Dauer von einem Monat bis zu drei Monaten verbieten, im
Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art zu
führen. |
(1) Wird jemand wegen einer Straftat, die er bei
oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder
unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen
hat, zu einer Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe verurteilt, so
kann ihm das Gericht für die Dauer von einem Monat bis zu drei
Monaten verbieten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder oder
einer bestimmten Art zu führen. |
[2] Ein Fahrverbot
ist in der Regel anzuordnen, wenn in den Fällen einer Verurteilung
nach § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, Abs. 3 oder § 316 die
Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 unterbleibt. |
Ein Fahrverbot ist in der Regel anzuordnen, wenn in
den Fällen einer Verurteilung nach § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a,
Abs. 3 oder § 316 die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69
unterbleibt. |
(2) Darf der Täter nach den für den internationalen
Kraftfahrzeugverkehr geltenden Vorschriften im Inland
Kraftfahrzeuge führen, ohne daß ihm von einer deutschen Behörde ein
Führerschein erteilt worden ist, so ist das Fahrverbot nur
zulässig, wenn die Tat gegen Verkehrsvorschriften verstößt. |
(2) Darf der Täter nach den für den internationalen
Kraftfahrzeugverkehr geltenden Vorschriften im Inland
Kraftfahrzeuge führen, ohne daß ihm von einer deutschen Behörde ein
Führerschein erteilt worden ist, so ist das Fahrverbot nur
zulässig, wenn die Tat gegen Verkehrsvorschriften verstößt. |
(3) |
|
[1] Das Fahrverbot
wird mit der Rechtskraft des Urteils wirksam. |
(3) Das Fahrverbot wird mit der Rechtskraft des
Urteils wirksam. |
[2] Für seine Dauer
wird ein von einer deutschen Behörde erteilter Führerschein amtlich
verwahrt. |
Für seine Dauer wird ein von einer deutschen
Behörde erteilter Führerschein amtlich verwahrt. |
[3] In ausländischen
Fahrausweisen wird das Fahrverbot vermerkt. |
In ausländischen Fahrausweisen wird das Fahrverbot
vermerkt. |
(4) |
|
[1] Ist ein
Führerschein amtlich zu verwahren oder das Fahrverbot in einem
ausländischen Fahrausweis zu vermerken, so wird die Verbotsfrist
erst von dem Tage an gerechnet, an dem dies geschieht. |
(4) Ist ein Führerschein amtlich zu verwahren oder
das Fahrverbot in einem ausländischen Fahrausweis zu vermerken, so
wird die Verbotsfrist erst von dem Tage an gerechnet, an dem dies
geschieht. |
[2] In die
Verbotsfrist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter
auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden
ist. |
In die Verbotsfrist wird die Zeit nicht
eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in
einer Anstalt verwahrt worden ist. |
- Nebenfolgen - |
- Nebenfolgen - |
§ 45. Verlust der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit
und des Stimmrechts |
§ 45. Verlust der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit
und des Stimmrechts |
(1) Wer wegen eines Verbrechens zu Freiheitsstrafe
von mindestens einem Jahr verurteilt wird, verliert für die Dauer
von fünf Jahren die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und
Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen. |
(1) Wer wegen eines Verbrechens zu Freiheitsstrafe
von mindestens einem Jahr verurteilt wird, verliert für die Dauer
von fünf Jahren die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und
Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen. |
(2) Das Gericht kann dem Verurteilten für die Dauer
von zwei bis zu fünf Jahren die in Absatz 1 bezeichneten
Fähigkeiten aberkennen, soweit das Gesetz es besonders
vorsieht. |
(2) Das Gericht kann dem Verurteilten für die Dauer
von zwei bis zu fünf Jahren die in Absatz 1 bezeichneten
Fähigkeiten aberkennen, soweit das Gesetz es besonders
vorsieht. |
(3) Mit dem Verlust der Fähigkeit, öffentliche
Ämter zu bekleiden, verliert der Verurteilte zugleich die
entsprechenden Rechtsstellungen und Rechte, die er innehat. |
(3) Mit dem Verlust der Fähigkeit, öffentliche
Ämter zu bekleiden, verliert der Verurteilte zugleich die
entsprechenden Rechtsstellungen und Rechte, die er innehat. |
(4) Mit dem Verlust der Fähigkeit, Rechte aus
öffentlichen Wahlen zu erlangen, verliert der Verurteilte zugleich
die entsprechenden Rechtsstellungen und Rechte, die er innehat,
soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. |
(4) Mit dem Verlust der Fähigkeit, Rechte aus
öffentlichen Wahlen zu erlangen, verliert der Verurteilte zugleich
die entsprechenden Rechtsstellungen und Rechte, die er innehat,
soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. |
(5) Das Gericht kann dem Verurteilten für die Dauer
von zwei bis zu fünf Jahren das Recht, in öffentlichen
Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, aberkennen, soweit das
Gesetz es besonders vorsieht. |
(5) Das Gericht kann dem Verurteilten für die Dauer
von zwei bis zu fünf Jahren das Recht, in öffentlichen
Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, aberkennen, soweit das
Gesetz es besonders vorsieht. |
§ 45a. Eintritt und Berechnung des Verlustes |
§ 45a. Eintritt und Berechnung des Verlustes |
(1) Der Verlust der Fähigkeiten, Rechtsstellungen
und Rechte wird mit der Rechtskraft des Urteils wirksam. |
(1) Der Verlust der Fähigkeiten, Rechtsstellungen
und Rechte wird mit der Rechtskraft des Urteils wirksam. |
(2) |
|
[1] Die Dauer des
Verlustes einer Fähigkeit oder eines Rechtes wird von dem Tage an
gerechnet, an dem die Freiheitsstrafe verbüßt, verjährt oder
erlassen ist. |
(2) Die Dauer des Verlustes einer Fähigkeit oder
eines Rechtes wird von dem Tage an gerechnet, an dem die
Freiheitsstrafe verbüßt, verjährt oder erlassen ist. |
[2] Ist neben der
Freiheitsstrafe eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung
und Sicherung angeordnet worden, so wird die Frist erst von dem
Tage an gerechnet, an dem auch die Maßregel erledigt ist. |
Ist neben der Freiheitsstrafe eine
freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung
angeordnet worden, so wird die Frist erst von dem Tage an
gerechnet, an dem auch die Maßregel erledigt ist. |
(3) War die Vollstreckung der Strafe, des
Strafrestes oder der Maßregel zur Bewährung oder im Gnadenwege
ausgesetzt, so wird in die Frist die Bewährungszeit eingerechnet,
wenn nach deren Ablauf die Strafe oder der Strafrest erlassen wird
oder die Maßregel erledigt ist. |
(3) War die Vollstreckung der Strafe, des
Strafrestes oder der Maßregel zur Bewährung oder im Gnadenwege
ausgesetzt, so wird in die Frist die Bewährungszeit eingerechnet,
wenn nach deren Ablauf die Strafe oder der Strafrest erlassen wird
oder die Maßregel erledigt ist. |
§ 45b. Wiederverleihung von Fähigkeiten und
Rechten |
§ 45b. Wiederverleihung von Fähigkeiten und
Rechten |
(1) Das Gericht kann nach § 45 Abs. 1, 2 verlorene
Fähigkeiten und nach § 45 Abs. 5 verlorene Rechte wiederverleihen,
wenn |
(1) Das Gericht kann nach § 45 Abs. 1, 2 verlorene
Fähigkeiten und nach § 45 Abs. 5 verlorene Rechte wiederverleihen,
wenn |
1. der Verlust die Hälfte der Zeit, für die er
dauern sollte, wirksam war und |
1. der Verlust die Hälfte der Zeit, für die er
dauern sollte, wirksam war und |
2. zu erwarten ist, daß der Verurteilte künftig
keine vorsätzlichen Straftaten mehr begehen wird. |
2. zu erwarten ist, daß der Verurteilte künftig
keine vorsätzlichen Straftaten mehr begehen wird. |
(2) In die Fristen wird die Zeit nicht
eingerechnet, in welcher der Verurteilte auf behördliche Anordnung
in einer Anstalt verwahrt worden ist. |
(2) In die Fristen wird die Zeit nicht
eingerechnet, in welcher der Verurteilte auf behördliche Anordnung
in einer Anstalt verwahrt worden ist. |
Zweiter Titel. Strafbemessung |
Zweiter Titel. Strafbemessung |
§ 46. Grundsätze der Strafzumessung |
§ 46. Grundsätze der Strafzumessung |
(1) |
|
[1] Die Schuld des
Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. |
(1) Die Schuld des Täters ist Grundlage für die
Zumessung der Strafe. |
[2] Die Wirkungen,
die von der |
Die Wirkungen, die von der |
Strafe für das künftige Leben des Täters in der
Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen. |
Strafe für das künftige Leben des Täters in der
Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen. |
(2) |
|
[1] Bei der
Zumessung wägt das Gericht die Umstände, die für und gegen den
Täter sprechen, gegeneinander ab. |
(2) Bei der Zumessung wägt das Gericht die
Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander
ab. |
[2] Dabei kommen
namentlich in Betracht: |
Dabei kommen namentlich in Betracht: |
- die Beweggründe
und die Ziele des Täters, |
die Beweggründe und die Ziele des Täters, |
- die Gesinnung, die
aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille, |
die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei
der Tat aufgewendete Wille, |
- das Maß der
Pflichtwidrigkeit, |
das Maß der Pflichtwidrigkeit, |
- die Art der
Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat, |
die Art der Ausführung und die verschuldeten
Auswirkungen der Tat, |
- das Vorleben des
Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
sowie |
das Vorleben des Täters, seine persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse sowie |
- sein Verhalten
nach der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden
wiedergutzumachen. |
sein Verhalten nach der Tat, besonders sein
Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen. |
(3) Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen
Tatbestandes sind, dürfen nicht berücksichtigt werden. |
(3) Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen
Tatbestandes sind, dürfen nicht berücksichtigt werden. |
§ 46a |
|
(weggefallen) |
|
§ 47. Kurze
Freiheitsstrafe nur in Ausnahmefällen |
§ 47. Kurze Freiheitsstrafe nur in
Ausnahmefällen |
(1) Eine Freiheitsstrafe unter sechs Monaten
verhängt das Gericht nur, wenn besondere Umstände, die in der Tat
oder der Persönlichkeit des Täters liegen, die Verhängung einer
Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung
der Rechtsordnung unerläßlich machen. |
(1) Eine Freiheitsstrafe unter sechs Monaten
verhängt das Gericht nur, wenn besondere Umstände, die in der Tat
oder der Persönlichkeit des Täters liegen, die Verhängung einer
Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung
der Rechtsordnung unerläßlich machen. |
(2) |
|
[1] Droht das Gesetz
keine Geldstrafe an und kommt eine Freiheitsstrafe von sechs
Monaten oder darüber nicht in Betracht, so verhängt das Gericht
eine Geldstrafe, wenn nicht die Verhängung einer Freiheitsstrafe
nach Absatz 1 unerläßlich ist. |
(2) Droht das Gesetz keine Geldstrafe an und kommt
eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten oder darüber nicht in
Betracht, so verhängt das Gericht eine Geldstrafe, wenn nicht die
Verhängung einer Freiheitsstrafe nach Absatz 1 unerläßlich
ist. |
[2] Droht das Gesetz
ein erhöhtes Mindestmaß der Freiheitsstrafe an, so bestimmt sich
das Mindestmaß der Geldstrafe in den Fällen des Satzes 1 nach dem
Mindestmaß der angedrohten Freiheitsstrafe; dabei entsprechen
dreißig Tagessätze einem Monat Freiheitsstrafe. |
Droht das Gesetz ein erhöhtes Mindestmaß der
Freiheitsstrafe an, so bestimmt sich das Mindestmaß der Geldstrafe
in den Fällen des Satzes 1 nach dem Mindestmaß der angedrohten
Freiheitsstrafe; dabei entsprechen dreißig Tagessätze einem Monat
Freiheitsstrafe. |
§ 48. Rückfall |
§ 48. Rückfall |
(1) |
|
[1] Begeht jemand,
nachdem er |
(1) Begeht jemand, nachdem er |
1. schon mindestens zweimal im räumlichen
Geltungsbereich dieses Gesetzes wegen einer vorsätzlichen Straftat
zu Strafe verurteilt worden ist und |
1. schon mindestens zweimal im räumlichen
Geltungsbereich dieses Gesetzes wegen einer vorsätzlichen Straftat
zu Strafe verurteilt worden ist und |
2. wegen einer oder mehrerer dieser Taten für die
Zeit von mindestens drei Monaten Freiheitsstrafe verbüßt hat, |
2. wegen einer oder mehrerer dieser Taten für die
Zeit von mindestens drei Monaten Freiheitsstrafe verbüßt hat, |
eine vorsätzliche Straftat und ist ihm im Hinblick
auf Art und Umstände der Straftaten vorzuwerfen, daß er sich die
früheren Verurteilungen nicht hat zur Warnung dienen lassen, so ist
die Mindeststrafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten, wenn die Tat
nicht ohnehin mit einer höheren Mindeststrafe bedroht ist. |
eine vorsätzliche Straftat und ist ihm im Hinblick
auf Art und Umstände der Straftaten vorzuwerfen, daß er sich die
früheren Verurteilungen nicht hat zur Warnung dienen lassen, so ist
die Mindeststrafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten, wenn die Tat
nicht ohnehin mit einer höheren Mindeststrafe bedroht ist. |
[2] Das Höchstmaß
der angedrohten Freiheitsstrafe bleibt unberührt. |
Das Höchstmaß der angedrohten Freiheitsstrafe
bleibt unberührt. |
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn das Höchstmaß der für
die neue Tat angedrohten Freiheitsstrafe weniger als ein Jahr
beträgt. |
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn das Höchstmaß der für
die neue Tat angedrohten Freiheitsstrafe weniger als ein Jahr
beträgt. |
(3) |
|
[1] Im Sinne des
Absatzes 1 Nr. 1 gilt eine Verurteilung zu Gesamtstrafe als eine
einzige Verurteilung. |
(3) Im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gilt eine
Verurteilung zu Gesamtstrafe als eine einzige Verurteilung. |
[2] Ist
Untersuchungshaft oder eine andere Freiheitsentziehung auf
Freiheitsstrafe angerechnet, so gilt sie als verbüßte Strafe im
Sinne des Absatzes 1 Nr. 2. |
Ist Untersuchungshaft oder eine andere
Freiheitsentziehung auf Freiheitsstrafe angerechnet, so gilt sie
als verbüßte Strafe im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2. |
(4) |
|
[1] Eine frühere Tat
bleibt außer Betracht, wenn zwischen ihr und der folgenden Tat mehr
als fünf Jahre verstrichen sind. |
(4) Eine frühere Tat bleibt außer Betracht, wenn
zwischen ihr und der folgenden Tat mehr als fünf Jahre verstrichen
sind. |
[2] In die Frist
wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf
behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist. |
In die Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in
welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt
verwahrt worden ist. |
§ 49. Besondere gesetzliche Milderungsgründe |
§ 49. Besondere gesetzliche Milderungsgründe |
(1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift
vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung
folgendes: |
(1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift
vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung
folgendes: |
1. An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe
tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren. |
1. An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe
tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren. |
2. |
|
[1] Bei zeitiger
Freiheitsstrafe darf höchstens auf drei Viertel des angedrohten
Höchstmaßes erkannt werden. |
2. Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf höchstens auf
drei Viertel des angedrohten Höchstmaßes erkannt werden. |
[2] Bei Geldstrafe
gilt dasselbe für die Höchstzahl der Tagessätze. |
Bei Geldstrafe gilt dasselbe für die Höchstzahl der
Tagessätze. |
3. Das erhöhte Mindestmaß einer Freiheitsstrafe
ermäßigt sich |
3. Das erhöhte Mindestmaß einer Freiheitsstrafe
ermäßigt sich |
- im Falle eines
Mindestmaßes von zehn oder fünf Jahren auf zwei Jahre, |
im Falle eines Mindestmaßes von zehn oder fünf
Jahren auf zwei Jahre, |
- im Falle eines
Mindestmaßes von drei oder zwei Jahren auf sechs Monate, |
im Falle eines Mindestmaßes von drei oder zwei
Jahren auf sechs Monate, |
- im Falle eines
Mindestmaßes von einem Jahr auf drei Monate, |
im Falle eines Mindestmaßes von einem Jahr auf drei
Monate, |
- im übrigen auf das
gesetzliche Mindestmaß. |
im übrigen auf das gesetzliche Mindestmaß. |
4.
(weggefallen) |
|
(2) Darf das Gericht nach einem Gesetz, das auf
diese Vorschrift verweist, die Strafe nach seinem Ermessen mildern,
so kann es bis zum gesetzlichen Mindestmaß der angedrohten Strafe
herabgehen oder statt auf Freiheitsstrafe auf Geldstrafe
erkennen. |
(2) Darf das Gericht nach einem Gesetz, das auf
diese Vorschrift verweist, die Strafe nach seinem Ermessen mildern,
so kann es bis zum gesetzlichen Mindestmaß der angedrohten Strafe
herabgehen oder statt auf Freiheitsstrafe auf Geldstrafe
erkennen. |
§ 49a |
|
(weggefallen) |
|
§ 49b |
|
(weggefallen) |
|
§ 50.
Zusammentreffen von Milderungsgründen |
§ 50. Zusammentreffen von Milderungsgründen |
Ein Umstand, der allein oder mit anderen Umständen
die Annahme eines minder schweren Falles begründet und der zugleich
ein besonderer gesetzlicher Milderungsgrund nach § 49 ist, darf nur
einmal berücksichtigt werden. |
Ein Umstand, der allein oder mit anderen Umständen
die Annahme eines minder schweren Falles begründet und der zugleich
ein besonderer gesetzlicher Milderungsgrund nach § 49 ist, darf nur
einmal berücksichtigt werden. |
§ 50a |
|
(weggefallen) |
|
§ 51.
Anrechnung |
§ 51. Anrechnung |
(1) |
|
[1] Hat der
Verurteilte aus Anlaß einer Tat, die Gegenstand des Verfahrens ist
oder gewesen ist, Untersuchungshaft oder eine andere
Freiheitsentziehung erlitten, so wird sie auf zeitige
Freiheitsstrafe und auf Geldstrafe angerechnet. |
(1) Hat der Verurteilte aus Anlaß einer Tat, die
Gegenstand des Verfahrens ist oder gewesen ist, Untersuchungshaft
oder eine andere Freiheitsentziehung erlitten, so wird sie auf
zeitige Freiheitsstrafe und auf Geldstrafe angerechnet. |
[2] Das Gericht kann
jedoch anordnen, daß die Anrechnung ganz oder zum Teil unterbleibt,
wenn sie im Hinblick auf das Verhalten des Verurteilten nach der
Tat nicht gerechtfertigt ist. |
Das Gericht kann jedoch anordnen, daß die
Anrechnung ganz oder zum Teil unterbleibt, wenn sie im Hinblick auf
das Verhalten des Verurteilten nach der Tat nicht gerechtfertigt
ist. |
(2) Wird eine rechtskräftig verhängte Strafe in
einem späteren Verfahren durch eine andere Strafe ersetzt, so wird
auf diese die frühere Strafe angerechnet, soweit sie vollstreckt
ist. |
(2) Wird eine rechtskräftig verhängte Strafe in
einem späteren Verfahren durch eine andere Strafe ersetzt, so wird
auf diese die frühere Strafe angerechnet, soweit sie vollstreckt
ist. |
(3) |
|
[1] Ist der
Verurteilte wegen derselben Tat im Ausland bestraft worden, so wird
auf die neue Strafe die ausländische angerechnet, soweit sie
vollstreckt ist. |
(3) Ist der Verurteilte wegen derselben Tat im
Ausland bestraft worden, so wird auf die neue Strafe die
ausländische angerechnet, soweit sie vollstreckt ist. |
[2] Für eine andere
im Ausland erlittene Freiheitsentziehung gilt Absatz 1
entsprechend. |
Für eine andere im Ausland erlittene
Freiheitsentziehung gilt Absatz 1 entsprechend. |
(4) |
|
[1] Bei der
Anrechnung von Geldstrafe oder auf Geldstrafe entspricht ein Tag
Freiheitsentziehung einem Tagessatz. |
(4) Bei der Anrechnung von Geldstrafe oder auf
Geldstrafe entspricht ein Tag Freiheitsentziehung einem
Tagessatz. |
[2] Wird eine
ausländische Strafe oder Freiheitsentziehung angerechnet, so
bestimmt das Gericht den Maßstab nach seinem Ermessen. |
Wird eine ausländische Strafe oder
Freiheitsentziehung angerechnet, so bestimmt das Gericht den
Maßstab nach seinem Ermessen. |
(5) |
|
[1] Für die
Anrechnung der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis
(§ 111a der Strafprozeßordnung) auf das Fahrverbot nach § 44 gilt
Absatz 1 entsprechend. |
(5) Für die Anrechnung der Dauer einer vorläufigen
Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a der Strafprozeßordnung) auf
das Fahrverbot nach § 44 gilt Absatz 1 entsprechend. |
[2] In diesem Sinne
steht der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis die Verwahrung,
Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 94 der
Strafprozeßordnung) gleich. |
In diesem Sinne steht der vorläufigen Entziehung
der Fahrerlaubnis die Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme
des Führerscheins (§ 94 der Strafprozeßordnung) gleich. |
Dritter Titel. Strafbemessung bei mehreren
Gesetzesverletzungen |
Dritter Titel. Strafbemessung bei mehreren
Gesetzesverletzungen |
§ 52. Tateinheit |
§ 52. Tateinheit |
(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze
oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe
erkannt. |
(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze
oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe
erkannt. |
(2) |
|
[1] Sind mehrere
Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt,
das die schwerste Strafe androht. |
(2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die
Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe
androht. |
[2] Sie darf nicht
milder sein, als die anderen anwendbaren Gesetze es zulassen. |
Sie darf nicht milder sein, als die anderen
anwendbaren Gesetze es zulassen. |
(3) Geldstrafe kann das Gericht unter den
Voraussetzungen des § 41 neben Freiheitsstrafe gesondert
verhängen. |
(3) Geldstrafe kann das Gericht unter den
Voraussetzungen des § 41 neben Freiheitsstrafe gesondert
verhängen. |
(4) Auf Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§
11 Abs. 1 Nr. 8) muß oder kann erkannt werden, wenn eines der
anwendbaren Gesetze sie vorschreibt oder zuläßt. |
(4) Auf Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§
11 Abs. 1 Nr. 8) muß oder kann erkannt werden, wenn eines der
anwendbaren Gesetze sie vorschreibt oder zuläßt. |
§ 53. Tatmehrheit |
§ 53. Tatmehrheit |
(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die
gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere zeitige
Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf
eine Gesamtstrafe erkannt. |
(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die
gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere zeitige
Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf
eine Gesamtstrafe erkannt. |
(2) |
|
[1] Trifft zeitige
Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wird auf eine
Gesamtstrafe erkannt. |
(2) Trifft zeitige Freiheitsstrafe mit Geldstrafe
zusammen, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. |
[2] Jedoch kann das
Gericht auf Geldstrafe auch gesondert erkennen; soll in diesen
Fällen wegen mehrerer Straftaten Geldstrafe verhängt werden, so
wird insoweit auf eine Gesamtgeldstrafe erkannt. |
Jedoch kann das Gericht auf Geldstrafe auch
gesondert erkennen; soll in diesen Fällen wegen mehrerer Straftaten
Geldstrafe verhängt werden, so wird insoweit auf eine
Gesamtgeldstrafe erkannt. |
(3) § 52 Abs. 3, 4 gilt entsprechend. |
(3) § 52 Abs. 3, 4 gilt entsprechend. |
§ 54. Bildung der Gesamtstrafe |
§ 54. Bildung der Gesamtstrafe |
(1) |
|
[1] Die Gesamtstrafe
wird durch Erhöhung der verwirkten höchsten Strafe, bei Strafen
verschiedener Art durch Erhöhung der ihrer Art nach schwersten
Strafe gebildet. |
(1) Die Gesamtstrafe wird durch Erhöhung der
verwirkten höchsten Strafe, bei Strafen verschiedener Art durch
Erhöhung der ihrer Art nach schwersten Strafe gebildet. |
[2] Dabei werden die
Person des Täters und die einzelnen Straftaten zusammenfassend
gewürdigt. |
Dabei werden die Person des Täters und die
einzelnen Straftaten zusammenfassend gewürdigt. |
(2) |
|
[1] Die Gesamtstrafe
darf die Summe der Einzelstrafen nicht erreichen. |
(2) Die Gesamtstrafe darf die Summe der
Einzelstrafen nicht erreichen. |
[2] Sie darf bei
Freiheitsstrafen fünfzehn Jahre und bei Geldstrafe
siebenhundertzwanzig Tagessätze nicht übersteigen. |
Sie darf bei Freiheitsstrafen fünfzehn Jahre und
bei Geldstrafe siebenhundertzwanzig Tagessätze nicht
übersteigen. |
(3) Ist eine Gesamtstrafe aus Freiheits- und
Geldstrafe zu bilden, so entspricht bei der Bestimmung der Summe
der Einzelstrafen ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe. |
(3) Ist eine Gesamtstrafe aus Freiheits- und
Geldstrafe zu bilden, so entspricht bei der Bestimmung der Summe
der Einzelstrafen ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe. |
§ 55. Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe |
§ 55. Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe |
(1) |
|
[1] Die §§ 53 und 54
sind auch anzuwenden, wenn ein rechtskräftig Verurteilter, bevor
die gegen ihn erkannte Strafe vollstreckt, verjährt oder erlassen
ist, wegen einer anderen Straftat verurteilt wird, die er vor der
früheren Verurteilung begangen hat. |
(1) Die §§ 53 und 54 sind auch anzuwenden, wenn ein
rechtskräftig Verurteilter, bevor die gegen ihn erkannte Strafe
vollstreckt, verjährt oder erlassen ist, wegen einer anderen
Straftat verurteilt wird, die er vor der früheren Verurteilung
begangen hat. |
[2] Als frühere
Verurteilung gilt das Urteil in dem früheren Verfahren, in dem die
zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft
werden konnten. |
Als frühere Verurteilung gilt das Urteil in dem
früheren Verfahren, in dem die zugrundeliegenden tatsächlichen
Feststellungen letztmals geprüft werden konnten. |
(2) Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11
Abs. 1 Nr. 8), auf die in der früheren Entscheidung erkannt war,
sind aufrechtzuerhalten, soweit sie nicht durch die neue
Entscheidung gegenstandslos werden. |
(2) Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11
Abs. 1 Nr. 8), auf die in der früheren Entscheidung erkannt war,
sind aufrechtzuerhalten, soweit sie nicht durch die neue
Entscheidung gegenstandslos werden. |
Vierter Titel. Strafaussetzung zur Bewährung |
Vierter Titel. Strafaussetzung zur Bewährung |
§ 56. Strafaussetzung |
§ 56. Strafaussetzung |
(1) |
|
[1] Bei der
Verurteilung zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr setzt
das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu
erwarten ist, daß der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur
Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des
Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. |
(1) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von
nicht mehr als einem Jahr setzt das Gericht die Vollstreckung der
Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Verurteilte
sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig
auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr
begehen wird. |
[2] Dabei sind
namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die
Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine
Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von
der Aussetzung für ihn zu erwarten sind. |
Dabei sind namentlich die Persönlichkeit des
Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein
Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen
zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten
sind. |
(2) Das Gericht kann unter den Voraussetzungen des
Absatzes 1 auch die Vollstreckung einer höheren Freiheitsstrafe,
die zwei Jahre nicht übersteigt, zur Bewährung aussetzen, wenn
besondere Umstände in der Tat und in der Persönlichkeit des
Verurteilten vorliegen. |
(2) Das Gericht kann unter den Voraussetzungen des
Absatzes 1 auch die Vollstreckung einer höheren Freiheitsstrafe,
die zwei Jahre nicht übersteigt, zur Bewährung aussetzen, wenn
besondere Umstände in der Tat und in der Persönlichkeit des
Verurteilten vorliegen. |
(3) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von
mindestens sechs Monaten wird die Vollstreckung nicht ausgesetzt,
wenn die Verteidigung der Rechtsordnung sie gebietet. |
(3) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von
mindestens sechs Monaten wird die Vollstreckung nicht ausgesetzt,
wenn die Verteidigung der Rechtsordnung sie gebietet. |
(4) |
|
[1] Die
Strafaussetzung kann nicht auf einen Teil der Strafe beschränkt
werden. |
(4) Die Strafaussetzung kann nicht auf einen Teil
der Strafe beschränkt werden. |
[2] Sie wird durch
eine Anrechnung von Untersuchungshaft oder einer anderen
Freiheitsentziehung nicht ausgeschlossen. |
Sie wird durch eine Anrechnung von
Untersuchungshaft oder einer anderen Freiheitsentziehung nicht
ausgeschlossen. |
§ 56a. Bewährungszeit |
§ 56a. Bewährungszeit |
(1) |
|
[1] Das Gericht
bestimmt die Dauer der Bewährungszeit. |
(1) Das Gericht bestimmt die Dauer der
Bewährungszeit. |
[2] Sie darf fünf
Jahre nicht überschreiten und zwei Jahre nicht unterschreiten. |
Sie darf fünf Jahre nicht überschreiten und zwei
Jahre nicht unterschreiten. |
(2) |
|
[1] Die
Bewährungszeit beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung über
die Strafaussetzung. |
(2) Die Bewährungszeit beginnt mit der Rechtskraft
der Entscheidung über die Strafaussetzung. |
[2] Sie kann
nachträglich bis auf das Mindestmaß verkürzt oder vor ihrem Ablauf
bis auf das Höchstmaß verlängert werden. |
Sie kann nachträglich bis auf das Mindestmaß
verkürzt oder vor ihrem Ablauf bis auf das Höchstmaß verlängert
werden. |
§ 56b. Auflagen |
§ 56b. Auflagen |
(1) |
|
[1] Das Gericht kann
dem Verurteilten Auflagen erteilen, die der Genugtuung für das
begangene Unrecht dienen. |
(1) Das Gericht kann dem Verurteilten Auflagen
erteilen, die der Genugtuung für das begangene Unrecht dienen. |
[2] Dabei dürfen an
den Verurteilten keine unzumutbaren Anforderungen gestellt
werden. |
Dabei dürfen an den Verurteilten keine unzumutbaren
Anforderungen gestellt werden. |
(2) Das Gericht kann dem Verurteilten auferlegen |
(2) Das Gericht kann dem Verurteilten auferlegen, |
1. nach Kräften den durch die Tat verursachten
Schaden wiedergutzumachen, |
1. nach Kräften den durch die Tat verursachten
Schaden wiedergutzumachen, |
2. einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen
Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen oder |
2. einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen
Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen oder |
3. sonst gemeinnützige Leistungen zu
erbringen. |
3. sonst gemeinnützige Leistungen zu
erbringen. |
(3) Erbietet sich der Verurteilte zu angemessenen
Leistungen, die der Genugtuung für das begangene Unrecht dienen, so
sieht das Gericht in der Regel von Auflagen vorläufig ab, wenn die
Erfüllung des Anerbietens zu erwarten ist. |
(3) Erbietet sich der Verurteilte zu angemessenen
Leistungen, die der Genugtuung für das begangene Unrecht dienen, so
sieht das Gericht in der Regel von Auflagen vorläufig ab, wenn die
Erfüllung des Anerbietens zu erwarten ist. |
§ 56c. Weisungen |
§ 56c. Weisungen |
(1) |
|
[1] Das Gericht
erteilt dem Verurteilten für die Dauer der Bewährungszeit
Weisungen, wenn er dieser Hilfe bedarf, um keine Straftaten mehr zu
begehen. |
(1) Das Gericht erteilt dem Verurteilten für die
Dauer der Bewährungszeit Weisungen, wenn er dieser Hilfe bedarf, um
keine Straftaten mehr zu begehen. |
[2] Dabei dürfen an
die Lebensführung des Verurteilten keine unzumutbaren Anforderungen
gestellt werden. |
Dabei dürfen an die Lebensführung des Verurteilten
keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden. |
(2) Das Gericht kann den Verurteilten namentlich
anweisen, |
(2) Das Gericht kann den Verurteilten namentlich
anweisen, |
1. Anordnungen zu befolgen, die sich auf
Aufenthalt, Ausbildung, Arbeit oder Freizeit oder auf die Ordnung
seiner wirtschaftlichen Verhältnisse beziehen, |
1. Anordnungen zu befolgen, die sich auf
Aufenthalt, Ausbildung, Arbeit oder Freizeit oder auf die Ordnung
seiner wirtschaftlichen Verhältnisse beziehen, |
2. sich zu bestimmten Zeiten bei Gericht oder einer
anderen Stelle zu melden, |
2. sich zu bestimmten Zeiten bei Gericht oder einer
anderen Stelle zu melden, |
3. mit bestimmten Personen oder mit Personen einer
bestimmten Gruppe, die ihm Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren
Straftaten bieten können, nicht zu verkehren, sie nicht zu
beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen, |
3. mit bestimmten Personen oder mit Personen einer
bestimmten Gruppe, die ihm Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren
Straftaten bieten können, nicht zu verkehren, sie nicht zu
beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen, |
4. bestimmte Gegenstände, die ihm Gelegenheit oder
Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können, nicht zu besitzen, bei
sich zu führen oder verwahren zu lassen oder |
4. bestimmte Gegenstände, die ihm Gelegenheit oder
Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können, nicht zu besitzen, bei
sich zu führen oder verwahren zu lassen oder |
5. Unterhaltspflichten nachzukommen. |
5. Unterhaltspflichten nachzukommen. |
(3) Die Weisung, |
(3) Die Weisung, |
1. sich einer Heilbehandlung oder einer
Entziehungskur zu unterziehen oder |
1. sich einer Heilbehandlung oder einer
Entziehungskur zu unterziehen oder |
2. in einem geeigneten Heim oder einer geeigneten
Anstalt Aufenthalt zu nehmen, |
2. in einem geeigneten Heim oder einer geeigneten
Anstalt Aufenthalt zu nehmen, |
darf nur mit Einwilligung des Verurteilten erteilt
werden. |
darf nur mit Einwilligung des Verurteilten erteilt
werden. |
(4) Macht der Verurteilte entsprechende Zusagen für
seine künftige Lebensführung, so sieht das Gericht in der Regel von
Weisungen vorläufig ab, wenn die Einhaltung der Zusagen zu erwarten
ist. |
(4) Macht der Verurteilte entsprechende Zusagen für
seine künftige Lebensführung, so sieht das Gericht in der Regel von
Weisungen vorläufig ab, wenn die Einhaltung der Zusagen zu erwarten
ist. |
§ 56d. Bewährungshilfe |
§ 56d. Bewährungshilfe |
(1) Das Gericht unterstellt den Verurteilten für
die Dauer der Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung eines
Bewährungshelfers, wenn dies angezeigt ist, um ihn von Straftaten
abzuhalten. |
(1) Das Gericht unterstellt den Verurteilten für
die Dauer der Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung eines
Bewährungshelfers, wenn dies angezeigt ist, um ihn von Straftaten
abzuhalten. |
(2) Eine Weisung nach Absatz 1 erteilt das Gericht
in der Regel, wenn es eine Freiheitsstrafe von mehr als neun
Monaten aussetzt und der Verurteilte noch nicht siebenundzwanzig
Jahre alt ist. |
(2) Eine Weisung nach Absatz 1 erteilt das Gericht
in der Regel, wenn es eine Freiheitsstrafe von mehr als neun
Monaten aussetzt und der Verurteilte noch nicht siebenundzwanzig
Jahre alt ist. |
(3) |
|
[1] Der
Bewährungshelfer steht dem Verurteilten helfend und betreuend zur
Seite. |
(3) Der Bewährungshelfer steht dem Verurteilten
helfend und betreuend zur Seite. |
[2] Er überwacht im
Einvernehmen mit dem Gericht die Erfüllung der Auflagen und
Weisungen sowie der Anerbieten und Zusagen. |
Er überwacht im Einvernehmen mit dem Gericht die
Erfüllung der Auflagen und Weisungen sowie der Anerbieten und
Zusagen. |
[3] Er berichtet
über die Lebensführung des Verurteilten in Zeitabständen, die das
Gericht bestimmt. |
Er berichtet über die Lebensführung des
Verurteilten in Zeitabständen, die das Gericht bestimmt. |
[4] Gröbliche oder
beharrliche Verstöße gegen Auflagen, Weisungen, Anerbieten oder
Zusagen teilt er dem Gericht mit. |
Gröbliche oder beharrliche Verstöße gegen Auflagen,
Weisungen, Anerbieten oder Zusagen teilt er dem Gericht mit. |
(4) |
|
[1] Der
Bewährungshelfer wird vom Gericht bestellt. |
(4) Der Bewährungshelfer wird vom Gericht
bestellt. |
[2] Es kann ihm für
seine Tätigkeit nach Absatz 3 Anweisungen erteilen. |
Es kann ihm für seine Tätigkeit nach Absatz 3
Anweisungen erteilen. |
(5) Die Tätigkeit des Bewährungshelfers wird haupt-
oder ehrenamtlich ausgeübt. |
(5) Die Tätigkeit des Bewährungshelfers wird haupt-
oder ehrenamtlich ausgeübt. |
§ 56e. Nachträgliche Entscheidungen |
§ 56e. Nachträgliche Entscheidungen |
Das Gericht kann Entscheidungen nach den §§ 56b bis
56d auch nachträglich treffen, ändern oder aufheben. |
Das Gericht kann Entscheidungen nach den §§ 56b bis
56d auch nachträglich treffen, ändern oder aufheben. |
§ 56f. Widerruf der Strafaussetzung |
§ 56f. Widerruf der Strafaussetzung |
(1) Das Gericht widerruft die Strafaussetzung, wenn
der Verurteilte |
(1) Das Gericht widerruft die Strafaussetzung, wenn
der Verurteilte |
1. in der Bewährungszeit eine Straftat begeht und
dadurch zeigt, daß die Erwartung, die der Strafaussetzung zugrunde
lag, sich nicht erfüllt hat, |
1. in der Bewährungszeit eine Straftat begeht und
dadurch zeigt, daß die Erwartung, die der Strafaussetzung zugrunde
lag, sich nicht erfüllt hat, |
2. gegen Weisungen gröblich oder beharrlich
verstößt oder sich der Aufsicht und Leitung des Bewährungshelfers
beharrlich entzieht und dadurch Anlaß zu der Besorgnis gibt, daß er
erneut Straftaten begehen wird, oder |
2. gegen Weisungen gröblich oder beharrlich
verstößt oder sich der Aufsicht und Leitung des Bewährungshelfers
beharrlich entzieht und dadurch Anlaß zu der Besorgnis gibt, daß er
erneut Straftaten begehen wird, oder |
3. gegen Auflagen gröblich oder beharrlich
verstößt. |
3. gegen Auflagen gröblich oder beharrlich
verstößt. |
(2) Das Gericht sieht jedoch von dem Widerruf ab,
wenn es ausreicht, die Bewährungszeit zu verlängern (§ 56a Abs. 2)
oder weitere Auflagen oder Weisungen zu erteilen, namentlich den
Verurteilten einem Bewährungshelfer zu unterstellen (§ 56e). |
(2) Das Gericht sieht jedoch von dem Widerruf ab,
wenn es ausreicht, die Bewährungszeit zu verlängern (§ 56a Abs. 2)
oder weitere Auflagen oder Weisungen zu erteilen, namentlich den
Verurteilten einem Bewährungshelfer zu unterstellen (§ 56e). |
(3) |
|
[1] Leistungen, die
der Verurteilte zur Erfüllung von Auflagen, Anerbieten, Weisungen
oder Zusagen erbracht hat, werden nicht erstattet. |
(3) Leistungen, die der Verurteilte zur Erfüllung
von Auflagen, Anerbieten, Weisungen oder Zusagen erbracht hat,
werden nicht erstattet. |
[2] Das Gericht kann
jedoch, wenn es die Strafaussetzung widerruft, Leistungen, die der
Verurteilte zur Erfüllung von Auflagen nach § 56b Abs. 2 Nr. 2, 3
oder entsprechenden Anerbieten nach § 56b Abs. 3 erbracht hat, auf
die Strafe anrechnen. |
Das Gericht kann jedoch, wenn es die
Strafaussetzung widerruft, Leistungen, die der Verurteilte zur
Erfüllung von Auflagen nach § 56b Abs. 2 Nr. 2, 3 oder
entsprechenden Anerbieten nach § 56b Abs. 3 erbracht hat, auf die
Strafe anrechnen. |
§ 56g. Straferlaß |
§ 56g. Straferlaß |
(1) |
|
[1] Widerruft das
Gericht die Strafaussetzung nicht, so erläßt es die Strafe nach
Ablauf der Bewährungszeit. |
(1) Widerruft das Gericht die Strafaussetzung
nicht, so erläßt es die Strafe nach Ablauf der Bewährungszeit. |
[2] § 56f Abs. 3
Satz 1 ist anzuwenden. |
§ 56f Abs. 3 Satz 1 ist anzuwenden. |
[3]
(weggefallen) |
|
(2) |
|
[1] Das Gericht kann
den Straferlaß widerrufen, wenn der Verurteilte im räumlichen
Geltungsbereich dieses Gesetzes wegen einer in der Bewährungszeit
begangenen vorsätzlichen Straftat zu Freiheitsstrafe von mindestens
sechs Monaten verurteilt wird. |
(2) Das Gericht kann den Straferlaß widerrufen,
wenn der Verurteilte im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes
wegen einer in der Bewährungszeit begangenen vorsätzlichen Straftat
zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt
wird. |
[2] Der Widerruf ist
nur innerhalb von einem Jahr nach Ablauf der Bewährungszeit und von
sechs Monaten nach Rechtskraft der Verurteilung zulässig. |
Der Widerruf ist nur innerhalb von einem Jahr nach
Ablauf der Bewährungszeit und von sechs Monaten nach Rechtskraft
der Verurteilung zulässig. |
[3] § 56f Abs. 3
gilt entsprechend. |
§ 56f Abs. 3 gilt entsprechend. |
§ 57. Aussetzung des Strafrestes |
§ 57. Aussetzung des Strafrestes |
(1) |
|
[1] Das Gericht
setzt die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe
zur Bewährung aus, wenn |
(1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes
einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn |
1. zwei Drittel der verhängten Strafe, mindestens
jedoch zwei Monate, verbüßt sind, |
1. zwei Drittel der verhängten Strafe, mindestens
jedoch zwei Monate, verbüßt sind, |
2. verantwortet werden kann zu erproben, ob der
Verurteilte außerhalb des Strafvollzugs keine Straftaten mehr
begehen wird, und |
2. verantwortet werden kann zu erproben, ob der
Verurteilte außerhalb des Strafvollzugs keine Straftaten mehr
begehen wird, und |
3. der Verurteilte einwilligt. |
3. der Verurteilte einwilligt. |
[2] Bei der
Entscheidung sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten,
sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten im Vollzug,
seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die
von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind. |
Bei der Entscheidung sind namentlich die
Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner
Tat, sein Verhalten im Vollzug, seine Lebensverhältnisse und die
Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu
erwarten sind. |
(2) Schon nach Verbüßung der Hälfte einer zeitigen
Freiheitsstrafe kann das Gericht die Vollstreckung des Restes zur
Bewährung aussetzen, wenn |
(2) Schon nach Verbüßung der Hälfte einer zeitigen
Freiheitsstrafe kann das Gericht die Vollstreckung des Restes zur
Bewährung aussetzen, wenn |
1. mindestens ein Jahr der Freiheitsstrafe verbüßt
ist, |
1. mindestens ein Jahr der Freiheitsstrafe verbüßt
ist, |
2. besondere Umstände in der Tat und in der
Persönlichkeit des Verurteilten vorliegen und |
2. besondere Umstände in der Tat und in der
Persönlichkeit des Verurteilten vorliegen und |
3. die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1
erfüllt sind. |
3. die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1
erfüllt sind. |
(3) |
|
[1] Die §§ 56a bis
56g gelten entsprechend; die Bewährungszeit darf, auch wenn sie
nachträglich verkürzt wird, die Dauer des Strafrestes nicht
unterschreiten. |
(3) Die §§ 56a bis 56g gelten entsprechend; die
Bewährungszeit darf, auch wenn sie nachträglich verkürzt wird, die
Dauer des Strafrestes nicht unterschreiten. |
[2] Hat der
Verurteilte mindestens ein Jahr seiner Strafe verbüßt, bevor deren
Rest zur Bewährung ausgesetzt wird, so unterstellt ihn das Gericht
in der Regel für die Dauer der Bewährungszeit der Aufsicht und
Leitung eines Bewährungshelfers. |
Hat der Verurteilte mindestens ein Jahr seiner
Strafe verbüßt, bevor deren Rest zur Bewährung ausgesetzt wird, so
unterstellt ihn das Gericht in der Regel für die Dauer der
Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung eines
Bewährungshelfers. |
(4) Ist Untersuchungshaft oder eine andere
Freiheitsentziehung angerechnet, so gelten sie als verbüßte Strafe
im Sinne der Absätze 1 bis 3. |
(4) Ist Untersuchungshaft oder eine andere
Freiheitsentziehung angerechnet, so gelten sie als verbüßte Strafe
im Sinne der Absätze 1 bis 3. |
(5) Das Gericht kann Fristen von höchstens sechs
Monaten festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag des Verurteilten,
den Strafrest zur Bewährung auszusetzen, unzulässig ist. |
(5) Das Gericht kann Fristen von höchstens sechs
Monaten festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag des Verurteilten,
den Strafrest zur Bewährung auszusetzen, unzulässig ist. |
§ 58. Gesamtstrafe und Strafaussetzung |
§ 58. Gesamtstrafe und Strafaussetzung |
(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, so ist
für die Strafaussetzung nach § 56 die Höhe der Gesamtstrafe
maßgebend. |
(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, so ist
für die Strafaussetzung nach § 56 die Höhe der Gesamtstrafe
maßgebend. |
(2) |
|
[1] Ist in den
Fällen des § 55 Abs. 1 die Vollstreckung der in der früheren
Entscheidung verhängten Freiheitsstrafe ganz oder für den Strafrest
zur Bewährung ausgesetzt und wird auch die Gesamtstrafe zur
Bewährung ausgesetzt, so verkürzt sich das Mindestmaß der neuen
Bewährungszeit um die bereits abgelaufene Bewährungszeit, jedoch
nicht auf weniger als ein Jahr. |
(2) Ist in den Fällen des § 55 Abs. 1 die
Vollstreckung der in der früheren Entscheidung verhängten
Freiheitsstrafe ganz oder für den Strafrest zur Bewährung
ausgesetzt und wird auch die Gesamtstrafe zur Bewährung ausgesetzt,
so verkürzt sich das Mindestmaß der neuen Bewährungszeit um die
bereits abgelaufene Bewährungszeit, jedoch nicht auf weniger als
ein Jahr. |
[2] Wird die
Gesamtstrafe nicht zur Bewährung ausgesetzt, so gilt § 56f Abs. 3
entsprechend. |
Wird die Gesamtstrafe nicht zur Bewährung
ausgesetzt, so gilt § 56f Abs. 3 entsprechend. |
Fünfter Titel. Verwarnung mit Strafvorbehalt.
Absehen von Strafe |
Fünfter Titel. Verwarnung mit Strafvorbehalt.
Absehen von Strafe |
§ 59. Voraussetzungen der Verwarnung |
§ 59. Voraussetzungen der Verwarnung |
mit Strafvorbehalt |
mit Strafvorbehalt |
(1) |
|
[1] Hat jemand
Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen verwirkt, so kann
das Gericht ihn neben dem Schuldspruch verwarnen, die Strafe
bestimmen und die Verurteilung zu dieser Strafe vorbehalten,
wenn |
(1) Hat jemand Geldstrafe bis zu einhundertachtzig
Tagessätzen verwirkt, so kann das Gericht ihn neben dem
Schuldspruch verwarnen, die Strafe bestimmen und die Verurteilung
zu dieser Strafe vorbehalten, wenn |
1. zu erwarten ist, daß der Täter künftig auch ohne
Verurteilung zu Strafe keine Straftaten mehr begehen wird, |
1. zu erwarten ist, daß der Täter künftig auch ohne
Verurteilung zu Strafe keine Straftaten mehr begehen wird, |
2. es im Hinblick auf besondere Umstände, die in
der Tat und der Persönlichkeit des Täters liegen, angezeigt ist,
ihn von der Verurteilung zu Strafe zu verschonen und |
2. es im Hinblick auf besondere Umstände, die in
der Tat und der Persönlichkeit des Täters liegen, angezeigt ist,
ihn von der Verurteilung zu Strafe zu verschonen und |
3. die Verteidigung der Rechtsordnung die
Verurteilung zu Strafe nicht gebietet. |
3. die Verteidigung der Rechtsordnung die
Verurteilung zu Strafe nicht gebietet. |
[2] § 56 Abs. 1 Satz
2 gilt entsprechend. |
§ 56 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. |
(2) Die Verwarnung mit Strafvorbehalt ist in der
Regel ausgeschlossen, wenn der Täter während der letzten drei Jahre
vor der Tat mit Strafvorbehalt verwarnt oder zu Strafe verurteilt
worden ist. |
(2) Die Verwarnung mit Strafvorbehalt ist in der
Regel ausgeschlossen, wenn der Täter während der letzten drei Jahre
vor der Tat mit Strafvorbehalt verwarnt oder zu Strafe verurteilt
worden ist. |
(3) |
|
[1] Neben der
Verwarnung kann auf Verfall, Einziehung oder Unbrauchbarmachung
erkannt werden. |
(3) Neben der Verwarnung kann auf Verfall,
Einziehung oder Unbrauchbarmachung erkannt werden. |
[2] Neben Maßregeln
der Besserung und Sicherung ist die Verwarnung mit Strafvorbehalt
nicht zulässig. |
Neben Maßregeln der Besserung und Sicherung ist die
Verwarnung mit Strafvorbehalt nicht zulässig. |
§ 59a. Bewährungszeit und Auflagen |
§ 59a. Bewährungszeit und Auflagen |
(1) |
|
[1] Das Gericht
bestimmt die Dauer der Bewährungszeit. |
(1) Das Gericht bestimmt die Dauer der
Bewährungszeit. |
[2] Sie darf drei
Jahre nicht überschreiten und ein Jahr nicht unterschreiten. |
Sie darf drei Jahre nicht überschreiten und ein
Jahr nicht unterschreiten. |
(2) Für die Erteilung von Auflagen gelten die §§
56b und 56e entsprechend. |
(2) Für die Erteilung von Auflagen gelten die §§
56b und 56e entsprechend. |
§ 59b. Verurteilung zu der vorbehaltenen
Strafe |
§ 59b. Verurteilung zu der vorbehaltenen
Strafe |
(1) Für die Verurteilung zu der vorbehaltenen
Strafe gilt § 56f entsprechend. |
(1) Für die Verurteilung zu der vorbehaltenen
Strafe gilt § 56f entsprechend. |
(2) Wird der Verwarnte nicht zu der vorbehaltenen
Strafe verurteilt, so stellt das Gericht nach Ablauf der
Bewährungszeit fest, daß es bei der Verwarnung sein Bewenden
hat. |
(2) Wird der Verwarnte nicht zu der vorbehaltenen
Strafe verurteilt, so stellt das Gericht nach Ablauf der
Bewährungszeit fest, daß es bei der Verwarnung sein Bewenden
hat. |
§ 59c. Gesamtstrafe und Verwarnung mit
Strafvorbehalt |
§ 59c. Gesamtstrafe und Verwarnung mit
Strafvorbehalt |
(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, so sind
bei der Verwarnung mit Strafvorbehalt für die Bestimmung der Strafe
die §§ 53 bis 55 entsprechend anzuwenden. |
(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, so sind
bei der Verwarnung mit Strafvorbehalt für die Bestimmung der Strafe
die §§ 53 bis 55 entsprechend anzuwenden. |
(2) Wird der Verwarnte wegen einer vor der
Verwarnung begangenen Straftat nachträglich zu Strafe verurteilt,
so sind die Vorschriften über die Bildung einer Gesamtstrafe (§§ 53
bis 55, 58) mit der Maßgabe anzuwenden, daß die vorbehaltene Strafe
in den Fällen des § 55 einer erkannten Strafe gleichsteht. |
(2) Wird der Verwarnte wegen einer vor der
Verwarnung begangenen Straftat nachträglich zu Strafe verurteilt,
so sind die Vorschriften über die Bildung einer Gesamtstrafe (§§ 53
bis 55, 58) mit der Maßgabe anzuwenden, daß die vorbehaltene Strafe
in den Fällen des § 55 einer erkannten Strafe gleichsteht. |
§ 60. Absehen von Strafe |
§ 60. Absehen von Strafe |
[1] Das Gericht
sieht von Strafe ab, wenn die Folgen der Tat, die den Täter
getroffen haben, so schwer sind, daß die Verhängung einer Strafe
offensichtlich verfehlt wäre. |
Das Gericht sieht von Strafe ab, wenn die Folgen
der Tat, die den Täter getroffen haben, so schwer sind, daß die
Verhängung einer Strafe offensichtlich verfehlt wäre. |
[2] Dies gilt nicht,
wenn der Täter für die Tat eine Freiheitsstrafe von mehr als einem
Jahr verwirkt hat. |
Dies gilt nicht, wenn der Täter für die Tat eine
Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verwirkt hat. |
Sechster Titel. Maßregeln der Besserung und
Sicherung |
Sechster Titel. Maßregeln der Besserung und
Sicherung |
§ 61. Übersicht |
§ 61. Übersicht |
Maßregeln der Besserung und Sicherung sind |
Maßregeln der Besserung und Sicherung sind |
1. die Unterbringung in einem psychiatrischen
Krankenhaus, |
1. die Unterbringung in einem psychiatrischen
Krankenhaus, |
2. die Unterbringung in einer
Entziehungsanstalt, |
2. die Unterbringung in einer
Entziehungsanstalt, |
3. (weggefallen) |
3. die Unterbringung in
einer sozialtherapeutischen Anstalt, |
4. die Unterbringung in der
Sicherungsverwahrung, |
4. die Unterbringung in der
Sicherungsverwahrung, |
5. die Führungsaufsicht, |
5. die Führungsaufsicht, |
6. die Entziehung der Fahrerlaubnis, |
6. die Entziehung der Fahrerlaubnis, |
7. das Berufsverbot. |
7. das Berufsverbot. |
§ 62. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit |
§ 62. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit |
Eine Maßregel der Besserung und Sicherung darf
nicht angeordnet werden, wenn sie zur Bedeutung der vom Täter
begangenen und zu erwartenden Taten sowie zu dem Grad der von ihm
ausgehenden Gefahr außer Verhältnis steht. |
Eine Maßregel der Besserung und Sicherung darf
nicht angeordnet werden, wenn sie zur Bedeutung der vom Täter
begangenen und zu erwartenden Taten sowie zu dem Grad der von ihm
ausgehenden Gefahr außer Verhältnis steht. |
- Freiheitsentziehende Maßregeln - |
- Freiheitsentziehende Maßregeln - |
§ 63. Unterbringung in einem psychiatrischen
Krankenhaus |
§ 63. Unterbringung in einem psychiatrischen
Krankenhaus |
(1) Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand
der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit
(§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem
psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters
und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes
erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für
die Allgemeinheit gefährlich ist. |
(1) Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand
der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit
(§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem
psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters
und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes
erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für
die Allgemeinheit gefährlich ist. |
(2) (weggefallen) |
(2) Das Gericht ordnet
jedoch die Unterbringung in einer sozialtherapeutischen Anstalt an,
wenn die Voraussetzungen des § 65 Abs. 3 vorliegen. |
§ 64. Unterbringung in einer
Entziehungsanstalt |
§ 64. Unterbringung in einer
Entziehungsanstalt |
(1) Hat jemand den Hang, alkoholische Getränke oder
andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird
er wegen einer rechtswidrigen Tat, die er im Rausch begangen hat
oder die auf seinen Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb
nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht
auszuschließen ist, so ordnet das Gericht die Unterbringung in
einer Entziehungsanstalt an, wenn die Gefahr besteht, daß er
infolge seines Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen
wird. |
(1) Hat jemand den Hang, alkoholische Getränke oder
andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird
er wegen einer rechtswidrigen Tat, die er im Rausch begangen hat
oder die auf seinen Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb
nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht
auszuschließen ist, so ordnet das Gericht die Unterbringung in
einer Entziehungsanstalt an, wenn die Gefahr besteht, daß er
infolge seines Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen
wird. |
(2) Die Anordnung unterbleibt, wenn eine
Entziehungskur von vornherein aussichtslos erscheint. |
(2) Die Anordnung unterbleibt, wenn eine
Entziehungskur von vornherein aussichtslos erscheint. |
§ 65 |
§ 65. Unterbringung in
einer sozialtherapeutischen Anstalt |
(weggefallen) |
(1) Das Gericht ordnet die
Unterbringung in einer sozialtherapeutischen Anstalt neben der
Strafe an, wenn |
|
1. der Täter eine schwere
Persönlichkeitsstörung aufweist und wegen einer vorsätzlichen
Straftat zu einer zeitigen Freiheitsstrafe von mindestens zwei
Jahren verurteilt wird, nachdem er wegen vorsätzlicher Straftaten,
die er vor der neuen Tat begangen hat, schon zweimal jeweils zu
einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden
ist und wegen einer oder mehrerer dieser Taten vor der neuen Tat
für die Zeit von mindestens einem Jahr Strafe verbüßt oder sich im
Vollzug einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und
Sicherung befunden hat, und die Gefahr besteht, daß er weiterhin
erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird, oder |
|
2. der Täter wegen einer
vorsätzlichen Straftat, die auf seinen Geschlechtstrieb
zurückzuführen ist, zu einer zeitigen Freiheitsstrafe von
mindestens einem Jahr verurteilt wird und die Gefahr besteht, daß
er im Zusammenhang mit seinem Geschlechtstrieb weiterhin erhebliche
rechtswidrige Taten begehen wird. |
|
Die Unterbringung wird nur
dann angeordnet, wenn nach dem Zustand des Täters die besonderen
therapeutischen Mittel und sozialen Hilfen einer ärztlich
geleiteten sozialtherapeutischen Anstalt zu seiner Resozialisierung
angezeigt sind. |
|
(2) Wird jemand wegen
einer vor Vollendung des siebenundzwanzigsten Lebensjahres
begangenen vorsätzlichen Straftat zu zeitiger Freiheitsstrafe von
mindestens einem Jahr verurteilt, so ordnet das Gericht neben der
Strafe die Unterbringung in einer sozialtherapeutischen Anstalt an,
wenn |
|
1. der Täter vor dieser
Tat, aber nach Vollendung des sechzehnten Lebensjahres, zwei
vorsätzliche, erhebliche Straftaten begangen hat, derentwegen
Fürsorgeerziehung angeordnet oder Freiheitsstrafe verhängt worden
ist, |
|
2. vor der letzten Tat
mindestens für die Zeit von einem Jahr Fürsorgeerziehung in einem
Heim durchgeführt oder Freiheitsstrafe vollzogen worden ist
und |
|
3. die Gesamtwürdigung des
Täters und seiner Taten die Gefahr erkennen läßt, daß er sich zum
Hangtäter entwickeln wird. |
|
(3) Liegen bei einem Täter
die Voraussetzungen des § 63 Abs. 1 vor, so ordnet das Gericht
statt der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus die
Unterbringung in einer sozialtherapeutischen Anstalt an, wenn nach
dem Zustand des Täters die besonderen therapeutischen Mittel und
sozialen Hilfen dieser Anstalt zu seiner Resozialisierung besser
geeignet sind als die Behandlung in einem psychiatrischen
Krankenhaus. |
|
(4) In den Fällen des
Absatzes 1 Nr. 1 und des Absatzes 2 gilt § 48 Abs. 3, 4 sinngemäß.
In den Fällen des Absatzes 2 bleibt die Durchführung der
Fürsorgeerziehung außer Betracht, wenn zwischen ihrer Aufhebung und
der folgenden Tat mehr als zwei Jahre verstrichen sind; in die
Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf
behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden
ist. |
|
(5) Eine Tat, die
außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes
abgeurteilt worden ist, steht einer innerhalb dieses Bereichs
abgeurteilten Tat gleich, wenn sie nach deutschem Strafrecht eine
vorsätzliche Tat wäre. |
§ 66. Unterbringung in der
Sicherungsverwahrung |
§ 66. Unterbringung in der
Sicherungsverwahrung |
(1) Wird jemand wegen einer vorsätzlichen Straftat
zu zeitiger Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt,
so ordnet das Gericht neben der Strafe die Sicherungsverwahrung an,
wenn |
(1) Wird jemand wegen einer vorsätzlichen Straftat
zu zeitiger Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt,
so ordnet das Gericht neben der Strafe die Sicherungsverwahrung an,
wenn |
1. der Täter wegen vorsätzlicher Straftaten, die er
vor der neuen Tat begangen hat, schon zweimal jeweils zu einer
Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden
ist, |
1. der Täter wegen vorsätzlicher Straftaten, die er
vor der neuen Tat begangen hat, schon zweimal jeweils zu einer
Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden
ist, |
2. er wegen einer oder mehrerer dieser Taten vor
der neuen Tat für die Zeit von mindestens zwei Jahren
Freiheitsstrafe verbüßt oder sich im Vollzug einer
freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung befunden
hat und |
2. er wegen einer oder mehrerer dieser Taten vor
der neuen Tat für die Zeit von mindestens zwei Jahren
Freiheitsstrafe verbüßt oder sich im Vollzug einer
freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung befunden
hat und |
3. die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten
ergibt, daß er infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten,
namentlich zu solchen, durch welche die Opfer seelisch oder
körperlich schwer geschädigt werden oder schwerer wirtschaftlicher
Schaden angerichtet wird, für die Allgemeinheit gefährlich
ist. |
3. die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten
ergibt, daß er infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten,
namentlich zu solchen, durch welche die Opfer seelisch oder
körperlich schwer geschädigt werden oder schwerer wirtschaftlicher
Schaden angerichtet wird, für die Allgemeinheit gefährlich
ist. |
(2) Hat jemand drei vorsätzliche Straftaten
begangen, durch die er jeweils Freiheitsstrafe von mindestens einem
Jahr verwirkt hat, und wird er wegen einer oder mehrerer dieser
Taten zu zeitiger Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren
verurteilt, so kann das Gericht unter der im Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten Voraussetzung
neben der Strafe die Sicherungsverwahrung auch ohne frühere
Verurteilung oder Freiheitsentziehung (Absatz 1 Nr. 1, 2)
anordnen. |
(2) Hat jemand drei vorsätzliche Straftaten
begangen, durch die er jeweils Freiheitsstrafe von mindestens einem
Jahr verwirkt hat, und wird er wegen einer oder mehrerer dieser
Taten zu zeitiger Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren
verurteilt, so kann das Gericht unter der in Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten Voraussetzung
neben der Strafe die Sicherungsverwahrung auch ohne frühere
Verurteilung oder Freiheitsentziehung (Absatz 1 Nr. 1, 2)
anordnen. |
(3) |
|
[1] § 48 Abs. 3, 4
gilt sinngemäß. |
(3) § 48 Abs. 3, 4 gilt sinngemäß. |
[2] Eine Tat, die
außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes
abgeurteilt worden ist, steht einer innerhalb dieses Bereichs
abgeurteilten Tat gleich, wenn sie nach deutschem Strafrecht eine
vorsätzliche Tat wäre. |
Eine Tat, die außerhalb des räumlichen
Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeurteilt worden ist, steht
einer innerhalb dieses Bereichs abgeurteilten Tat gleich, wenn sie
nach deutschem Strafrecht eine vorsätzliche Tat wäre. |
§ 67. Reihenfolge der Vollstreckung |
§ 67. Reihenfolge der Vollstreckung |
(1) Wird die Unterbringung in einer Anstalt nach
den §§ 63 bis 64 neben einer
Freiheitsstrafe angeordnet, so wird die Maßregel vor der Strafe
vollzogen. |
(1) Wird die Unterbringung in einer Anstalt nach
den §§ 63 bis 65 neben einer
Freiheitsstrafe angeordnet, so wird die Maßregel vor der Strafe
vollzogen. |
(2) Das Gericht bestimmt jedoch, daß die Strafe vor
der Maßregel zu vollziehen ist, wenn der Zweck der Maßregel dadurch
leichter erreicht wird. |
(2) Das Gericht bestimmt jedoch, daß die Strafe vor
der Maßregel zu vollziehen ist, wenn der Zweck der Maßregel dadurch
leichter erreicht wird. |
(3) Das Gericht kann eine Anordnung nach Absatz 2
nachträglich treffen, ändern oder aufheben, wenn Umstände in der
Person des Verurteilten es angezeigt erscheinen lassen. |
(3) Das Gericht kann eine Anordnung nach Absatz 2
nachträglich treffen, ändern oder aufheben, wenn Umstände in der
Person des Verurteilten es angezeigt erscheinen lassen. |
(4) Wird die Maßregel vor der Strafe vollzogen, so
wird die Zeit des Vollzuges der Maßregel auf die Strafe
angerechnet. |
(4) Wird die Maßregel vor der Strafe vollzogen, so
wird die Zeit des Vollzuges der Maßregel auf die Strafe
angerechnet. |
(5) |
|
[1] Wird die
Maßregel vor der Strafe vollzogen, so kann das Gericht die
Vollstreckung des Strafrestes auch dann nach § 57 Abs. 1 zur
Bewährung aussetzen, wenn noch nicht zwei Drittel der verhängten
Strafe durch die Anrechnung erledigt sind. |
(5) Wird die Maßregel vor der Strafe vollzogen, so
kann das Gericht die Vollstreckung des Strafrestes auch dann nach §
57 Abs. 1 zur Bewährung aussetzen, wenn noch nicht zwei Drittel der
verhängten Strafe durch die Anrechnung erledigt sind. |
[2] Wird der
Strafrest nicht ausgesetzt, so wird der Vollzug der Maßregel
fortgesetzt; das Gericht kann jedoch den Vollzug der Strafe
anordnen, wenn Umstände in der Person des Verurteilten es angezeigt
erscheinen lassen. |
Wird der Strafrest nicht ausgesetzt, so wird der
Vollzug der Maßregel fortgesetzt; das Gericht kann jedoch den
Vollzug der Strafe anordnen, wenn Umstände in der Person des
Verurteilten es angezeigt erscheinen lassen. |
§ 67a. Überweisung in den Vollzug einer anderen
Maßregel |
§ 67a. Überweisung in den Vollzug einer anderen
Maßregel |
(1) Ist die Unterbringung in einem psychiatrischen
Krankenhaus oder einer
Entziehungsanstalt angeordnet worden, so kann das Gericht
nachträglich den Täter in den Vollzug der anderen Maßregel überweisen, wenn die Resozialisierung
des Täters dadurch besser gefördert werden kann. |
(1) Ist die Unterbringung in einem psychiatrischen
Krankenhaus, einer
Entziehungsanstalt oder einer
sozialtherapeutischen Anstalt angeordnet worden, so kann das
Gericht nachträglich den Täter in den Vollzug einer der beiden anderen Maßregeln überweisen, wenn die Resozialisierung
des Täters dadurch besser gefördert werden kann. |
(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann
das Gericht nachträglich auch einen Täter, gegen den
Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist, in den Vollzug einer
der in Absatz 1 genannten Maßregeln überweisen. |
(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann
das Gericht nachträglich auch einen Täter, gegen den
Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist, in den Vollzug einer
der in Absatz 1 genannten Maßregeln überweisen. |
(3) |
|
[1] Das Gericht kann
eine Entscheidung nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben,
wenn sich nachträglich ergibt, daß die Resozialisierung des Täters
dadurch besser gefördert werden kann. |
(3) Das Gericht kann eine Entscheidung nach den
Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben, wenn sich nachträglich
ergibt, daß die Resozialisierung des Täters dadurch besser
gefördert werden kann. |
[2] Eine
Entscheidung nach Absatz 2 kann das Gericht ferner aufheben, wenn
sich nachträglich ergibt, daß mit dem Vollzug der in Absatz 1
genannten Maßregeln kein Erfolg erzielt werden kann. |
Eine Entscheidung nach Absatz 2 kann das Gericht
ferner aufheben, wenn sich nachträglich ergibt, daß mit dem Vollzug
der in Absatz 1 genannten Maßregeln kein Erfolg erzielt werden
kann. |
(4) Die Fristen für die Dauer der Unterbringung und
die Überprüfung richten sich nach den Vorschriften, die für die im
Urteil angeordnete Unterbringung gelten. |
(4) Die Fristen für die Dauer der Unterbringung und
die Überprüfung richten sich nach den Vorschriften, die für die im
Urteil angeordnete Unterbringung gelten. |
§ 67b. Aussetzung zugleich mit der Anordnung |
§ 67b. Aussetzung zugleich mit der Anordnung |
(1) |
|
[1] Ordnet das
Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt an, so
setzt es zugleich deren Vollstreckung zur Bewährung aus, wenn
besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, daß der Zweck der
Maßregel auch dadurch erreicht werden kann. |
(1) Ordnet das Gericht die Unterbringung in einem
psychiatrischen Krankenhaus, einer
Entziehungsanstalt oder einer
sozialtherapeutischen Anstalt an, so setzt es zugleich deren
Vollstreckung zur Bewährung aus, wenn besondere Umstände die
Erwartung rechtfertigen, daß der Zweck der Maßregel auch dadurch
erreicht werden kann. |
[2] Die Aussetzung
unterbleibt, wenn der Täter noch Freiheitsstrafe zu verbüßen hat,
die gleichzeitig mit der Maßregel verhängt und nicht zur Bewährung
ausgesetzt wird. |
Die Aussetzung unterbleibt, wenn der Täter noch
Freiheitsstrafe zu verbüßen hat, die gleichzeitig mit der Maßregel
verhängt und nicht zur Bewährung ausgesetzt wird. |
(2) Mit der Aussetzung tritt Führungsaufsicht
ein. |
(2) Mit der Aussetzung tritt Führungsaufsicht
ein. |
§ 67c. Späterer Beginn der Unterbringung |
§ 67c. Späterer Beginn der Unterbringung |
(1) |
|
[1] Wird eine
Freiheitsstrafe vor einer zugleich angeordneten Unterbringung
vollzogen, so prüft das Gericht vor dem Ende des Vollzugs der
Strafe, ob der Zweck der Maßregel die Unterbringung noch
erfordert. |
(1) Wird eine Freiheitsstrafe vor einer zugleich
angeordneten Unterbringung vollzogen, so prüft das Gericht vor dem
Ende des Vollzugs der Strafe, ob der Zweck der Maßregel die
Unterbringung noch erfordert. |
[2] Ist das nicht
der Fall, so setzt es die Vollstreckung der Unterbringung zur
Bewährung aus; mit der Aussetzung tritt Führungsaufsicht ein. |
Ist das nicht der Fall, so setzt es die
Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung aus; mit der
Aussetzung tritt Führungsaufsicht ein. |
(2) |
|
[1] Hat der Vollzug
der Unterbringung drei Jahre nach Rechtskraft ihrer Anordnung noch
nicht begonnen und liegt ein Fall des Absatzes 1 oder des § 67b
nicht vor, so darf die Unterbringung nur noch vollzogen werden,
wenn das Gericht es anordnet. |
(2) Hat der Vollzug der Unterbringung drei Jahre
nach Rechtskraft ihrer Anordnung noch nicht begonnen und liegt ein
Fall des Absatzes 1 oder des § 67b nicht vor, so darf die
Unterbringung nur noch vollzogen werden, wenn das Gericht es
anordnet. |
[2] In die Frist
wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf
behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist. |
In die Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in
welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt
verwahrt worden ist. |
[3] Das Gericht
ordnet den Vollzug an, wenn der Zweck der Maßregel die
Unterbringung noch erfordert. |
Das Gericht ordnet den Vollzug an, wenn der Zweck
der Maßregel die Unterbringung noch erfordert. |
[4] Ist der Zweck
der Maßregel nicht erreicht, rechtfertigen aber besondere Umstände
die Erwartung, daß er auch durch die Aussetzung erreicht werden
kann, so setzt das Gericht die Vollstreckung der Unterbringung zur
Bewährung aus; mit der Aussetzung tritt Führungsaufsicht ein. |
Ist der Zweck der Maßregel nicht erreicht,
rechtfertigen aber besondere Umstände die Erwartung, daß er auch
durch die Aussetzung erreicht werden kann, so setzt das Gericht die
Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung aus; mit der
Aussetzung tritt Führungsaufsicht ein. |
[5] Ist der Zweck
der Maßregel erreicht, so erklärt das Gericht sie für
erledigt. |
Ist der Zweck der Maßregel erreicht, so erklärt das
Gericht sie für erledigt. |
§ 67d. Dauer der Unterbringung |
§ 67d. Dauer der Unterbringung |
(1) |
|
[1] Es dürfen nicht
übersteigen |
(1) Es dürfen nicht übersteigen |
- die Unterbringung
in einer Entziehungsanstalt zwei |
die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zwei
Jahre, |
Jahre und |
die Unterbringung in einer
sozialtherapeutischen Anstalt nach § 65 Abs. 1, 2 fünf Jahre
und |
- die erste
Unterbringung in der Sicherungsverwahrung zehn Jahre. |
die erste Unterbringung in der Sicherungsverwahrung
zehn Jahre. |
[2] Die Fristen
laufen vom Beginn der Unterbringung an. |
Die Fristen laufen vom Beginn der Unterbringung
an. |
[3] Wird vor einer
Freiheitsstrafe eine daneben angeordnete freiheitsentziehende
Maßregel vollzogen, so verlängert sich die Höchstfrist um die Dauer
der Freiheitsstrafe, soweit die Zeit des Vollzuges der Maßregel auf
die Strafe angerechnet wird. |
Wird vor einer Freiheitsstrafe eine daneben
angeordnete freiheitsentziehende Maßregel vollzogen, so verlängert
sich die Höchstfrist um die Dauer der Freiheitsstrafe, soweit die
Zeit des Vollzuges der Maßregel auf die Strafe angerechnet
wird. |
(2) |
|
[1] Ist keine
Höchstfrist vorgesehen oder ist die Frist noch nicht abgelaufen, so
setzt das Gericht die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur
Bewährung aus, sobald verantwortet werden kann zu erproben, ob der
Untergebrachte außerhalb des Maßregelvollzugs keine rechtswidrigen
Taten mehr begehen wird. |
(2) Ist keine Höchstfrist vorgesehen oder ist die
Frist noch nicht abgelaufen, so setzt das Gericht die weitere
Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung aus, sobald
verantwortet werden kann zu erproben, ob der Untergebrachte
außerhalb des Maßregelvollzugs keine rechtswidrigen Taten mehr
begehen wird. |
[2] Mit der
Aussetzung tritt Führungsaufsicht ein. |
Mit der Aussetzung tritt Führungsaufsicht ein. |
(3) |
|
[1] Ist die
Höchstfrist abgelaufen, so wird der Untergebrachte entlassen. |
(3) Ist die Höchstfrist abgelaufen, so wird der
Untergebrachte entlassen. |
[2] Die Maßregel ist
damit erledigt. |
Die Maßregel ist damit erledigt. |
(4) Wird der Untergebrachte wegen Ablaufs der
Höchstfrist für die erste Unterbringung in der Sicherungsverwahrung
entlassen, so tritt Führungsaufsicht ein. |
(4) Wird der Untergebrachte wegen Ablaufs der
Höchstfrist für die erste Unterbringung in der Sicherungsverwahrung
entlassen, so tritt Führungsaufsicht ein. |
§ 67e. Überprüfung |
§ 67e. Überprüfung |
(1) |
|
[1] Das Gericht kann
jederzeit prüfen, ob die weitere Vollstreckung der Unterbringung
zur Bewährung auszusetzen ist. |
(1) Das Gericht kann jederzeit prüfen, ob die
weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung auszusetzen
ist. |
[2] Es muß dies vor
Ablauf bestimmter Fristen prüfen. |
Es muß dies vor Ablauf bestimmter Fristen
prüfen. |
(2) Die Fristen betragen bei der Unterbringung |
(2) Die Fristen betragen bei der Unterbringung |
- in einer
Entziehungsanstalt sechs Monate, |
in einer Entziehungsanstalt sechs Monate, |
- in einem
psychiatrischen Krankenhaus ein Jahr, |
in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer sozialtherapeutischen Anstalt ein
Jahr, |
- in der
Sicherungsverwahrung zwei Jahre. |
in der Sicherungsverwahrung zwei Jahre. |
(3) |
|
[1] Das Gericht kann
die Fristen kürzen. |
(3) Das Gericht kann die Fristen kürzen. |
[2] Es kann im
Rahmen der gesetzlichen Prüfungsfristen auch Fristen festsetzen,
vor deren Ablauf ein Antrag auf Prüfung unzulässig ist. |
Es kann im Rahmen der gesetzlichen Prüfungsfristen
auch Fristen festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag auf Prüfung
unzulässig ist. |
(4) |
|
[1] Die Fristen
laufen vom Beginn der Unterbringung an. |
(4) Die Fristen laufen vom Beginn der Unterbringung
an. |
[2] Lehnt das
Gericht die Aussetzung ab, so beginnen die Fristen mit der
Entscheidung von neuem. |
Lehnt das Gericht die Aussetzung ab, so beginnen
die Fristen mit der Entscheidung von neuem. |
§ 67f. Mehrfache Anordnung der gleichen
Maßregel |
§ 67f. Mehrfache Anordnung der gleichen
Maßregel |
Ordnet das Gericht die Unterbringung in einer
Entziehungsanstalt an, so ist eine frühere Anordnung der gleichen
Maßregel erledigt. |
Ordnet das Gericht die Unterbringung in einer
Entziehungsanstalt oder in einer
sozialtherapeutischen Anstalt nach § 65 Abs. 1, 2 an, so ist
eine frühere Anordnung der gleichen Maßregel erledigt. |
§ 67g. Widerruf der Aussetzung |
§ 67g. Widerruf der Aussetzung |
(1) Das Gericht widerruft die Aussetzung einer
Unterbringung, wenn der Verurteilte |
(1) Das Gericht widerruft die Aussetzung einer
Unterbringung, wenn der Verurteilte |
1. während der Dauer der Führungsaufsicht eine
rechtswidrige Tat begeht, |
1. während der Dauer der Führungsaufsicht eine
rechtswidrige Tat begeht, |
2. gegen Weisungen gröblich oder beharrlich
verstößt oder |
2. gegen Weisungen gröblich oder beharrlich
verstößt oder |
3. sich der Aufsicht und Leitung des
Bewährungshelfers oder der Aufsichtsstelle beharrlich entzieht |
3. sich der Aufsicht und Leitung des
Bewährungshelfers oder der Aufsichtsstelle beharrlich entzieht |
und sich daraus ergibt, daß der Zweck der Maßregel
seine Unterbringung erfordert. |
und sich daraus ergibt, daß der Zweck der Maßregel
seine Unterbringung erfordert. |
(2) Das Gericht widerruft die Aussetzung einer
Unterbringung nach den §§ 63 und 64
auch dann, wenn sich während der Dauer der Führungsaufsicht ergibt,
daß von dem Verurteilten infolge seines Zustandes rechtswidrige
Taten zu erwarten sind und deshalb der Zweck der Maßregel seine
Unterbringung erfordert. |
(2) Das Gericht widerruft die Aussetzung einer
Unterbringung nach den §§ 63, 64
und 65 Abs. 3 auch dann, wenn sich
während der Dauer der Führungsaufsicht ergibt, daß von dem
Verurteilten infolge seines Zustandes rechtswidrige Taten zu
erwarten sind und deshalb der Zweck der Maßregel seine
Unterbringung erfordert. |
(3) Das Gericht widerruft die Aussetzung ferner,
wenn Umstände, die ihm während der Dauer der Führungsaufsicht
bekannt werden und zur Versagung der Aussetzung geführt hätten,
zeigen, daß der Zweck der Maßregel die Unterbringung des
Verurteilten erfordert. |
(3) Das Gericht widerruft die Aussetzung ferner,
wenn Umstände, die ihm während der Dauer der Führungsaufsicht
bekannt werden und zur Versagung der Aussetzung geführt hätten,
zeigen, daß der Zweck der Maßregel die Unterbringung des
Verurteilten erfordert. |
(4) Die Dauer der Unterbringung vor und nach dem
Widerruf darf insgesamt die gesetzliche Höchstfrist der Maßregel
nicht übersteigen. |
(4) Die Dauer der Unterbringung vor und nach dem
Widerruf darf insgesamt die gesetzliche Höchstfrist der Maßregel
nicht übersteigen. |
(5) Widerruft das Gericht die Aussetzung der
Unterbringung nicht, so ist die Maßregel mit dem Ende der
Führungsaufsicht erledigt. |
(5) Widerruft das Gericht die Aussetzung der
Unterbringung nicht, so ist die Maßregel mit dem Ende der
Führungsaufsicht erledigt. |
(6) Leistungen, die der Verurteilte zur Erfüllung
von Weisungen erbracht hat, werden nicht erstattet. |
(6) Leistungen, die der Verurteilte zur Erfüllung
von Weisungen erbracht hat, werden nicht erstattet. |
- Führungsaufsicht - |
- Führungsaufsicht - |
§ 68. Voraussetzungen der Führungsaufsicht |
§ 68. Voraussetzungen der Führungsaufsicht |
(1) Hat jemand |
(1) Hat jemand |
1. unter den Voraussetzungen des § 48 zeitige
Freiheitsstrafe verwirkt oder |
1. unter den Voraussetzungen des § 48 zeitige
Freiheitsstrafe verwirkt oder |
2. wegen einer Straftat, bei der das Gesetz
Führungsaufsicht besonders vorsieht, zeitige Freiheitsstrafe von
mindestens sechs Monaten verwirkt, |
2. wegen einer Straftat, bei der das Gesetz
Führungsaufsicht besonders vorsieht, zeitige Freiheitsstrafe von
mindestens sechs Monaten verwirkt, |
so kann das Gericht neben der Strafe
Führungsaufsicht anordnen, wenn die Gefahr besteht, daß er weitere
Straftaten begehen wird. |
so kann das Gericht neben der Strafe
Führungsaufsicht anordnen, wenn die Gefahr besteht, daß er weitere
Straftaten begehen wird. |
(2) Die Vorschriften über die Führungsaufsicht
kraft Gesetzes (§§ 67b, 67c, 67d Abs. 2, 4, § 68f) bleiben
unberührt. |
(2) Die Vorschriften über die Führungsaufsicht
kraft Gesetzes (§§ 67b, 67c, 67d Abs. 2, 4, § 68f) bleiben
unberührt. |
§ 68a. Aufsichtsstelle, Bewährungshelfer |
§ 68a. Aufsichtsstelle, Bewährungshelfer |
(1) Der Verurteilte untersteht einer
Aufsichtsstelle; das Gericht bestellt ihm für die Dauer der
Führungsaufsicht einen Bewährungshelfer. |
(1) Der Verurteilte untersteht einer
Aufsichtsstelle; das Gericht bestellt ihm für die Dauer der
Führungsaufsicht einen Bewährungshelfer. |
(2) Bewährungshelfer und Aufsichtsstelle stehen im
Einvernehmen miteinander dem Verurteilten helfend und betreuend zur
Seite. |
(2) Bewährungshelfer und Aufsichtsstelle stehen im
Einvernehmen miteinander dem Verurteilten helfend und betreuend zur
Seite. |
(3) Die Aufsichtsstelle überwacht im Einvernehmen
mit dem Gericht und mit Unterstützung des Bewährungshelfers das
Verhalten des Verurteilten und die Erfüllung der Weisungen. |
(3) Die Aufsichtsstelle überwacht im Einvernehmen
mit dem Gericht und mit Unterstützung des Bewährungshelfers das
Verhalten des Verurteilten und die Erfüllung der Weisungen. |
(4) Besteht zwischen der Aufsichtsstelle und dem
Bewährungshelfer in Fragen, welche die Hilfe für den Verurteilten
und seine Betreuung berühren, kein Einvernehmen, so entscheidet das
Gericht. |
(4) Besteht zwischen der Aufsichtsstelle und dem
Bewährungshelfer in Fragen, welche die Hilfe für den Verurteilten
und seine Betreuung berühren, kein Einvernehmen, so entscheidet das
Gericht. |
(5) Das Gericht kann der Aufsichtsstelle und dem
Bewährungshelfer für ihre Tätigkeit Anweisungen erteilen. |
(5) Das Gericht kann der Aufsichtsstelle und dem
Bewährungshelfer für ihre Tätigkeit Anweisungen erteilen. |
(6) Vor Stellung eines Antrages nach § 145a Satz 2
hört die Aufsichtsstelle den Bewährungshelfer; Absatz 4 findet
keine Anwendung. |
(6) Vor Stellung eines Antrages nach § 145a Satz 2
hört die Aufsichtsstelle den Bewährungshelfer; Absatz 4 findet
keine Anwendung. |
§ 68b. Weisungen |
§ 68b. Weisungen |
(1) |
|
[1] Das Gericht kann
den Verurteilten für die Dauer der Führungsaufsicht oder für eine
kürzere Zeit anweisen, |
(1) Das Gericht kann den Verurteilten für die Dauer
der Führungsaufsicht oder für eine kürzere Zeit anweisen, |
1. den Wohn- oder Aufenthaltsort oder einen
bestimmten Bereich nicht ohne Erlaubnis der Aufsichtsstelle zu
verlassen, |
1. den Wohn- oder Aufenthaltsort oder einen
bestimmten Bereich nicht ohne Erlaubnis der Aufsichtsstelle zu
verlassen, |
2. sich nicht an bestimmten Orten aufzuhalten, die
ihm Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten
können, |
2. sich nicht an bestimmten Orten aufzuhalten, die
ihm Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten
können, |
3. bestimmte Personen oder Personen einer
bestimmten Gruppe, die ihm Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren
Straftaten bieten können, nicht zu beschäftigen, auszubilden oder
zu beherbergen, |
3. bestimmte Personen oder Personen einer
bestimmten Gruppe, die ihm Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren
Straftaten bieten können, nicht zu beschäftigen, auszubilden oder
zu beherbergen, |
4. bestimmte Tätigkeiten nicht auszuüben, die er
nach den Umständen zu Straftaten mißbrauchen kann, |
4. bestimmte Tätigkeiten nicht auszuüben, die er
nach den Umständen zu Straftaten mißbrauchen kann, |
5. bestimmte Gegenstände, die ihm Gelegenheit oder
Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können, nicht zu besitzen, bei
sich zu führen oder verwahren zu lassen, |
5. bestimmte Gegenstände, die ihm Gelegenheit oder
Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können, nicht zu besitzen, bei
sich zu führen oder verwahren zu lassen, |
6. Kraftfahrzeuge oder bestimmte Arten von
Kraftfahrzeugen oder von anderen Fahrzeugen nicht zu halten oder zu
führen, die er nach den Umständen zu Straftaten mißbrauchen
kann, |
6. Kraftfahrzeuge oder bestimmte Arten von
Kraftfahrzeugen oder von anderen Fahrzeugen nicht zu halten oder zu
führen, die er nach den Umständen zu Straftaten mißbrauchen
kann, |
7. sich zu bestimmten Zeiten bei der
Aufsichtsstelle oder einer bestimmten Dienststelle zu melden, |
7. sich zu bestimmten Zeiten bei der
Aufsichtsstelle oder einer bestimmten Dienststelle zu melden, |
8. jeden Wechsel des Wohnorts oder des
Arbeitsplatzes unverzüglich der Aufsichtsstelle zu melden oder |
8. jeden Wechsel des Wohnorts oder des
Arbeitsplatzes unverzüglich der Aufsichtsstelle zu melden oder |
9. sich im Falle der Erwerbslosigkeit bei dem
zuständigen Arbeitsamt oder einer anderen zur Arbeitsvermittlung
zugelassenen Stelle zu melden. |
9. sich im Falle der Erwerbslosigkeit bei dem
zuständigen Arbeitsamt oder einer anderen zur Arbeitsvermittlung
zugelassenen Stelle zu melden. |
[2] Das Gericht hat
in seiner Weisung das verbotene oder verlangte Verhalten genau zu
bestimmen. |
Das Gericht hat in seiner Weisung das verbotene
oder verlangte Verhalten genau zu bestimmen. |
(2) |
|
[1] Das Gericht kann
dem Verurteilten für die Dauer der Führungsaufsicht oder für eine
kürzere Zeit weitere Weisungen erteilen, namentlich solche, die
sich auf Ausbildung, Arbeit, Freizeit, die Ordnung der
wirtschaftlichen Verhältnisse oder die Erfüllung von
Unterhaltspflichten beziehen. |
(2) Das Gericht kann dem Verurteilten für die Dauer
der Führungsaufsicht oder für eine kürzere Zeit weitere Weisungen
erteilen, namentlich solche, die sich auf Ausbildung, Arbeit,
Freizeit, die Ordnung der wirtschaftlichen Verhältnisse oder die
Erfüllung von Unterhaltspflichten beziehen. |
[2] § 56c Abs. 3 ist
anzuwenden. |
§ 56c Abs. 3 ist anzuwenden. |
(3) Bei den Weisungen dürfen an die Lebensführung
des Verurteilten keine unzumutbaren Anforderungen gestellt
werden. |
(3) Bei den Weisungen dürfen an die Lebensführung
des Verurteilten keine unzumutbaren Anforderungen gestellt
werden. |
§ 68c. Dauer der Führungsaufsicht |
§ 68c. Dauer der Führungsaufsicht |
(1) |
|
[1] Die
Führungsaufsicht dauert mindestens zwei und höchstens fünf
Jahre. |
(1) Die Führungsaufsicht dauert mindestens zwei und
höchstens fünf Jahre. |
[2] Das Gericht kann
die Höchstdauer abkürzen. |
Das Gericht kann die Höchstdauer abkürzen. |
(2) |
|
[1] Die
Führungsaufsicht beginnt mit der Rechtskraft der Anordnung. |
(2) Die Führungsaufsicht beginnt mit der
Rechtskraft der Anordnung. |
[2] In ihre Dauer
wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Verurteilte
flüchtig ist, sich verborgen hält oder auf behördliche Anordnung in
einer Anstalt verwahrt wird. |
In ihre Dauer wird die Zeit nicht eingerechnet, in
welcher der Verurteilte flüchtig ist, sich verborgen hält oder auf
behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird. |
§ 68d. Nachträgliche Entscheidungen |
§ 68d. Nachträgliche Entscheidungen |
Das Gericht kann Entscheidungen nach § 68a Abs. 1,
5, den §§ 68b und 68c Abs. 1 Satz 2 auch nachträglich treffen,
ändern oder aufheben. |
Das Gericht kann Entscheidungen nach § 68a Abs. 1,
5, den §§ 68b und 68c Abs. 1 Satz 2 auch nachträglich treffen,
ändern oder aufheben. |
§ 68e. Beendigung der Führungsaufsicht |
§ 68e. Beendigung der Führungsaufsicht |
(1) |
|
[1] Das Gericht hebt
die Führungsaufsicht auf, wenn zu erwarten ist, daß der Verurteilte
auch ohne sie keine Straftaten mehr begehen wird. |
(1) Das Gericht hebt die Führungsaufsicht auf, wenn
zu erwarten ist, daß der Verurteilte auch ohne sie keine Straftaten
mehr begehen wird. |
[2] Die Aufhebung
ist frühestens nach Ablauf der gesetzlichen Mindestdauer
zulässig. |
Die Aufhebung ist frühestens nach Ablauf der
gesetzlichen Mindestdauer zulässig. |
(2) Das Gericht kann Fristen von höchstens sechs
Monaten festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag auf Aufhebung der
Führungsaufsicht unzulässig ist. |
(2) Das Gericht kann Fristen von höchstens sechs
Monaten festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag auf Aufhebung der
Führungsaufsicht unzulässig ist. |
(3) Die Führungsaufsicht endet, wenn die
Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet ist und deren
Vollzug beginnt. |
(3) Die Führungsaufsicht endet, wenn die
Unterbringung in einer
sozialtherapeutischen Anstalt oder in der
Sicherungsverwahrung angeordnet ist und deren Vollzug beginnt. |
§ 68f. Führungsaufsicht bei Nichtaussetzung des
Strafrestes |
§ 68f. Führungsaufsicht bei Nichtaussetzung des
Strafrestes |
(1) |
|
[1] Ist eine
Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren wegen einer
vorsätzlichen Straftat vollständig vollstreckt worden, so tritt mit
der Entlassung des Verurteilten aus dem Strafvollzug
Führungsaufsicht ein. |
(1) Ist eine Freiheitsstrafe von mindestens zwei
Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat vollständig vollstreckt
worden, so tritt mit der Entlassung des Verurteilten aus dem
Strafvollzug Führungsaufsicht ein. |
[2] Dies gilt nicht,
wenn im Anschluß an die Strafverbüßung eine freiheitsentziehende
Maßregel der Besserung und Sicherung vollzogen wird. |
Dies gilt nicht, wenn im Anschluß an die
Strafverbüßung eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und
Sicherung vollzogen wird. |
(2) Ist zu erwarten, daß der Verurteilte auch ohne
die Führungsaufsicht keine Straftaten mehr begehen wird, so ordnet
das Gericht an, daß die Maßregel entfällt. |
(2) Ist zu erwarten, daß der Verurteilte auch ohne
die Führungsaufsicht keine Straftaten mehr begehen wird, so ordnet
das Gericht an, daß die Maßregel entfällt. |
§ 68g. Führungsaufsicht und Aussetzung zur
Bewährung |
§ 68g. Führungsaufsicht und Aussetzung zur
Bewährung |
(1) |
|
[1] Ist die
Strafaussetzung oder Aussetzung des Strafrestes angeordnet oder das
Berufsverbot zur Bewährung ausgesetzt und steht der Verurteilte
wegen derselben oder einer anderen Tat zugleich unter
Führungsaufsicht, so gelten für die Aufsicht und die Erteilung von
Weisungen nur die §§ 68a und 68b. |
(1) Ist die Strafaussetzung oder Aussetzung des
Strafrestes angeordnet oder das Berufsverbot zur Bewährung
ausgesetzt und steht der Verurteilte wegen derselben oder einer
anderen Tat zugleich unter Führungsaufsicht, so gelten für die
Aufsicht und die Erteilung von Weisungen nur die §§ 68a und
68b. |
[2] Die
Führungsaufsicht endet nicht vor Ablauf der Bewährungszeit. |
Die Führungsaufsicht endet nicht vor Ablauf der
Bewährungszeit. |
(2) |
|
[1] Sind die
Aussetzung zur Bewährung und die Führungsaufsicht auf Grund
derselben Tat angeordnet, so kann das Gericht jedoch bestimmen, daß
die Führungsaufsicht bis zum Ablauf der Bewährungszeit ruht. |
(2) Sind die Aussetzung zur Bewährung und die
Führungsaufsicht auf Grund derselben Tat angeordnet, so kann das
Gericht jedoch bestimmen, daß die Führungsaufsicht bis zum Ablauf
der Bewährungszeit ruht. |
[2] Die
Bewährungszeit wird dann in die Dauer der Führungsaufsicht nicht
eingerechnet. |
Die Bewährungszeit wird dann in die Dauer der
Führungsaufsicht nicht eingerechnet. |
(3) Wird nach Ablauf der Bewährungszeit die Strafe
oder der Strafrest erlassen oder das Berufsverbot für erledigt
erklärt, so endet damit auch eine wegen derselben Tat angeordnete
Führungsaufsicht. |
(3) Wird nach Ablauf der Bewährungszeit die Strafe
oder der Strafrest erlassen oder das Berufsverbot für erledigt
erklärt, so endet damit auch eine wegen derselben Tat angeordnete
Führungsaufsicht. |
- Entziehung der Fahrerlaubnis - |
- Entziehung der Fahrerlaubnis - |
§ 69. Entziehung der Fahrerlaubnis |
§ 69. Entziehung der Fahrerlaubnis |
(1) |
|
[1] Wird jemand
wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit
dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der
Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder
nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen
oder nicht auszuschließen ist, so entzieht ihm das Gericht die
Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, daß er zum Führen von
Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. |
(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die
er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges
oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers
begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil
seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so
entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat
ergibt, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. |
[2] Einer weiteren
Prüfung nach § 62 bedarf es nicht. |
Einer weiteren Prüfung nach § 62 bedarf es
nicht. |
(2) Ist die rechtswidrige Tat in den Fällen des
Absatzes 1 ein Vergehen |
(2) Ist die rechtswidrige Tat in den Fällen des
Absatzes 1 ein Vergehen |
1. der Gefährdung des Straßenverkehrs (§
315c), |
1. der Gefährdung des Straßenverkehrs (§
315c), |
2. der Trunkenheit im Verkehr (§ 316), |
2. der Trunkenheit im Verkehr (§ 316), |
3. der Verkehrsunfallflucht (§ 142), obwohl der
Täter weiß oder wissen kann, daß bei dem Unfall ein Mensch getötet
oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen
bedeutender Schaden entstanden ist, oder |
3. der Verkehrsunfallflucht (§ 142), obwohl der
Täter weiß oder wissen kann, daß bei dem Unfall ein Mensch getötet
oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen
bedeutender Schaden entstanden ist, oder |
4. des Vollrausches (§ 330a), der sich auf eine der
Taten nach den Nummern 1 bis 3 bezieht, |
4. des Vollrausches (§ 330a), der sich auf eine der
Taten nach den Nummern 1 bis 3 bezieht, |
so ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum
Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen. |
so ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum
Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen. |
(3) |
|
[1] Die
Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft des Urteils. |
(3) Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft
des Urteils. |
[2] Ein von einer
deutschen Behörde erteilter Führerschein wird im Urteil
eingezogen. |
Ein von einer deutschen Behörde erteilter
Führerschein wird im Urteil eingezogen. |
§ 69a. Sperre für die Erteilung einer
Fahrerlaubnis |
§ 69a. Sperre für die Erteilung einer
Fahrerlaubnis |
(1) |
|
[1] Entzieht das
Gericht die Fahrerlaubnis, so bestimmt es zugleich, daß für die
Dauer von sechs Monaten bis zu fünf Jahren keine neue Fahrerlaubnis
erteilt werden darf (Sperre). |
(1) Entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis, so
bestimmt es zugleich, daß für die Dauer von sechs Monaten bis zu
fünf Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf
(Sperre). |
[2] Die Sperre kann
für immer angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, daß die
gesetzliche Höchstfrist zur Abwehr der von dem Täter drohenden
Gefahr nicht ausreicht. |
Die Sperre kann für immer angeordnet werden, wenn
zu erwarten ist, daß die gesetzliche Höchstfrist zur Abwehr der von
dem Täter drohenden Gefahr nicht ausreicht. |
[3] Hat der Täter
keine Fahrerlaubnis, so wird nur die Sperre angeordnet. |
Hat der Täter keine Fahrerlaubnis, so wird nur die
Sperre angeordnet. |
(2) Das Gericht kann von der Sperre bestimmte Arten
von Kraftfahrzeugen ausnehmen, wenn besondere Umstände die Annahme
rechtfertigen, daß der Zweck der Maßregel dadurch nicht gefährdet
wird. |
(2) Das Gericht kann von der Sperre bestimmte Arten
von Kraftfahrzeugen ausnehmen, wenn besondere Umstände die Annahme
rechtfertigen, daß der Zweck der Maßregel dadurch nicht gefährdet
wird. |
(3) Das Mindestmaß der Sperre beträgt ein Jahr,
wenn gegen den Täter in den letzten drei Jahren vor der Tat bereits
einmal eine Sperre angeordnet worden ist. |
(3) Das Mindestmaß der Sperre beträgt ein Jahr,
wenn gegen den Täter in den letzten drei Jahren vor der Tat bereits
einmal eine Sperre angeordnet worden ist. |
(4) |
|
[1] War dem Täter
die Fahrerlaubnis wegen der Tat vorläufig entzogen (§ 111a der
Strafprozeßordnung), so verkürzt sich das Mindestmaß der Sperre um
die Zeit, in der die vorläufige Entziehung wirksam war. |
(4) War dem Täter die Fahrerlaubnis wegen der Tat
vorläufig entzogen (§ 111a der Strafprozeßordnung), so verkürzt
sich das Mindestmaß der Sperre um die Zeit, in der die vorläufige
Entziehung wirksam war. |
[2] Es darf jedoch
drei Monate nicht unterschreiten. |
Es darf jedoch drei Monate nicht
unterschreiten. |
(5) |
|
[1] Die Sperre
beginnt mit der Rechtskraft des Urteils. |
(5) Die Sperre beginnt mit der Rechtskraft des
Urteils. |
[2] In die Frist
wird die Zeit einer wegen der Tat angeordneten vorläufigen
Entziehung eingerechnet, soweit sie nach Verkündung des Urteils
verstrichen ist, in dem die der Maßregel zugrunde liegenden
tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten. |
In die Frist wird die Zeit einer wegen der Tat
angeordneten vorläufigen Entziehung eingerechnet, soweit sie nach
Verkündung des Urteils verstrichen ist, in dem die der Maßregel
zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft
werden konnten. |
(6) Im Sinne der Absätze 4 und 5 steht der
vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis die Verwahrung,
Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 94 der
Strafprozeßordnung) gleich. |
(6) Im Sinne der Absätze 4 und 5 steht der
vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis die Verwahrung,
Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 94 der
Strafprozeßordnung) gleich. |
(7) |
|
[1] Ergibt sich
Grund zu der Annahme, daß der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen
nicht mehr ungeeignet ist, so kann das Gericht die Sperre vorzeitig
aufheben. |
(7) Ergibt sich Grund zu der Annahme, daß der Täter
zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet ist, so kann
das Gericht die Sperre vorzeitig aufheben. |
[2] Die Aufhebung
ist frühestens zulässig, wenn die Sperre sechs Monate, in den
Fällen des Absatzes 3 ein Jahr gedauert hat; Absatz 5 Satz 2 und
Absatz 6 gelten entsprechend. |
Die Aufhebung ist frühestens zulässig, wenn die
Sperre sechs Monate, in den Fällen des Absatzes 3 ein Jahr gedauert
hat; Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 gelten entsprechend. |
§ 69b. Internationaler Kraftfahrzeugverkehr |
§ 69b. Internationaler Kraftfahrzeugverkehr |
(1) |
|
[1] Darf der Täter
nach den für den internationalen Kraftfahrzeugverkehr geltenden
Vorschriften im Inland Kraftfahrzeuge führen, ohne daß ihm von
einer deutschen Behörde ein Führerschein erteilt worden ist, so ist
die Entziehung der Fahrerlaubnis nur zulässig, wenn die Tat gegen
Verkehrsvorschriften verstößt. |
(1) Darf der Täter nach den für den internationalen
Kraftfahrzeugverkehr geltenden Vorschriften im Inland
Kraftfahrzeuge führen, ohne daß ihm von einer deutschen Behörde ein
Führerschein erteilt worden ist, so ist die Entziehung der
Fahrerlaubnis nur zulässig, wenn die Tat gegen Verkehrsvorschriften
verstößt. |
[2] Die Entziehung
hat in diesem Falle die Wirkung eines Verbots, während der Sperre
im Inland Kraftfahrzeuge zu führen, soweit es dazu im
innerdeutschen Verkehr einer Fahrerlaubnis bedarf. |
Die Entziehung hat in diesem Falle die Wirkung
eines Verbots, während der Sperre im Inland Kraftfahrzeuge zu
führen, soweit es dazu im innerdeutschen Verkehr einer
Fahrerlaubnis bedarf. |
(2) In ausländischen Fahrausweisen werden die
Entziehung der Fahrerlaubnis und die Sperre vermerkt. |
(2) In ausländischen Fahrausweisen werden die
Entziehung der Fahrerlaubnis und die Sperre vermerkt. |
- Berufsverbot - |
- Berufsverbot - |
§ 70. Anordnung des Berufsverbots |
§ 70. Anordnung des Berufsverbots |
(1) |
|
[1] Wird jemand
wegen einer rechtswidrigen Tat, die er unter Mißbrauch seines
Berufs oder Gewerbes oder unter grober Verletzung der mit ihnen
verbundenen Pflichten begangen hat, verurteilt oder nur deshalb
nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht
auszuschließen ist, so kann ihm das Gericht die Ausübung des
Berufs, Berufszweiges, Gewerbes oder Gewerbezweiges für die Dauer
von einem Jahr bis zu fünf Jahren verbieten, wenn die
Gesamtwürdigung des Täters und der Tat die Gefahr erkennen läßt,
daß er bei weiterer Ausübung des Berufs, Berufszweiges, Gewerbes
oder Gewerbezweiges erhebliche rechtswidrige Taten der bezeichneten
Art begehen wird. |
(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die
er unter Mißbrauch seines Berufs oder Gewerbes oder unter grober
Verletzung der mit ihnen verbundenen Pflichten begangen hat,
verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine
Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so kann
ihm das Gericht die Ausübung des Berufs, Berufszweiges, Gewerbes
oder Gewerbezweiges für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren
verbieten, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und der Tat die
Gefahr erkennen läßt, daß er bei weiterer Ausübung des Berufs,
Berufszweiges, Gewerbes oder Gewerbezweiges erhebliche
rechtswidrige Taten der bezeichneten Art begehen wird. |
[2] Das Berufsverbot
kann für immer angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, daß die
gesetzliche Höchstfrist zur Abwehr der von dem Täter drohenden
Gefahr nicht ausreicht. |
Das Berufsverbot kann für immer angeordnet werden,
wenn zu erwarten ist, daß die gesetzliche Höchstfrist zur Abwehr
der von dem Täter drohenden Gefahr nicht ausreicht. |
(2) |
|
[1] War dem Täter
die Ausübung des Berufs, Berufszweiges, Gewerbes oder
Gewerbezweiges vorläufig verboten (§ 132a der Strafprozeßordnung),
so verkürzt sich das Mindestmaß der Verbotsfrist um die Zeit, in
der das vorläufige Berufsverbot wirksam war. |
(2) War dem Täter die Ausübung des Berufs,
Berufszweiges, Gewerbes oder Gewerbezweiges vorläufig verboten (§
132a der Strafprozeßordnung), so verkürzt sich das Mindestmaß der
Verbotsfrist um die Zeit, in der das vorläufige Berufsverbot
wirksam war. |
[2] Es darf jedoch
drei Monate nicht unterschreiten. |
Es darf jedoch drei Monate nicht
unterschreiten. |
(3) Solange das Verbot wirksam ist, darf der Täter
den Beruf, den Berufszweig, das Gewerbe oder den Gewerbezweig auch
nicht für einen anderen ausüben oder durch eine von seinen
Weisungen abhängige Person für sich ausüben lassen. |
(3) Solange das Verbot wirksam ist, darf der Täter
den Beruf, den Berufszweig, das Gewerbe oder den Gewerbezweig auch
nicht für einen anderen ausüben oder durch eine von seinen
Weisungen abhängige Person für sich ausüben lassen. |
(4) |
|
[1] Das Berufsverbot
wird mit der Rechtskraft des Urteils wirksam. |
(4) Das Berufsverbot wird mit der Rechtskraft des
Urteils wirksam. |
[2] In die
Verbotsfrist wird die Zeit eines wegen der Tat angeordneten
vorläufigen Berufsverbots eingerechnet, soweit sie nach Verkündung
des Urteils verstrichen ist, in dem die der Maßregel zugrunde
liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden
konnten. |
In die Verbotsfrist wird die Zeit eines wegen der
Tat angeordneten vorläufigen Berufsverbots eingerechnet, soweit sie
nach Verkündung des Urteils verstrichen ist, in dem die der
Maßregel zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals
geprüft werden konnten. |
[3] Die Zeit, in
welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt
verwahrt worden ist, wird nicht eingerechnet. |
Die Zeit, in welcher der Täter auf behördliche
Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist, wird nicht
eingerechnet. |
§ 70a. Aussetzung des Berufsverbots |
§ 70a. Aussetzung des Berufsverbots |
(1) Ergibt sich nach Anordnung des Berufsverbots
Grund zu der Annahme, daß die Gefahr, der Täter werde erhebliche
rechtswidrige Taten der in § 70 Abs. 1 bezeichneten Art begehen,
nicht mehr besteht, so kann das Gericht das Verbot zur Bewährung
aussetzen. |
(1) Ergibt sich nach Anordnung des Berufsverbots
Grund zu der Annahme, daß die Gefahr, der Täter werde erhebliche
rechtswidrige Taten der in § 70 Abs. 1 bezeichneten Art begehen,
nicht mehr besteht, so kann das Gericht das Verbot zur Bewährung
aussetzen. |
(2) |
|
[1] Die Anordnung
ist frühestens zulässig, wenn das Verbot ein Jahr gedauert
hat. |
(2) Die Anordnung ist frühestens zulässig, wenn das
Verbot ein Jahr gedauert hat. |
[2] In die Frist
wird im Rahmen des § 70 Abs. 4 Satz 2 die Zeit eines vorläufigen
Berufsverbots eingerechnet. |
In die Frist wird im Rahmen des § 70 Abs. 4 Satz 2
die Zeit eines vorläufigen Berufsverbots eingerechnet. |
[3] Die Zeit, in
welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt
verwahrt worden ist, wird nicht eingerechnet. |
Die Zeit, in welcher der Täter auf behördliche
Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist, wird nicht
eingerechnet. |
(3) |
|
[1] Wird das
Berufsverbot zur Bewährung ausgesetzt, so gelten die §§ 56a und 56c
bis 56e entsprechend. |
(3) Wird das Berufsverbot zur Bewährung ausgesetzt,
so gelten die §§ 56a und 56c bis 56e entsprechend. |
[2] Die
Bewährungszeit verlängert sich jedoch um die Zeit, in der eine
Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel vollzogen
wird, die gegen den Verurteilten wegen der Tat verhängt oder
angeordnet worden ist. |
Die Bewährungszeit verlängert sich jedoch um die
Zeit, in der eine Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende
Maßregel vollzogen wird, die gegen den Verurteilten wegen der Tat
verhängt oder angeordnet worden ist. |
§ 70b. Widerruf der Aussetzung und Erledigung des
Berufsverbots |
§ 70b. Widerruf der Aussetzung und Erledigung des
Berufsverbots |
(1) Das Gericht widerruft die Aussetzung eines
Berufsverbots, wenn der Verurteilte |
(1) Das Gericht widerruft die Aussetzung eines
Berufsverbots, wenn der Verurteilte |
1. während der Bewährungszeit unter Mißbrauch
seines Berufs oder Gewerbes oder unter grober Verletzung der mit
ihnen verbundenen Pflichten eine rechtswidrige Tat begeht, |
1. während der Bewährungszeit unter Mißbrauch
seines Berufs oder Gewerbes oder unter grober Verletzung der mit
ihnen verbundenen Pflichten eine rechtswidrige Tat begeht, |
2. gegen eine Weisung gröblich oder beharrlich
verstößt oder |
2. gegen eine Weisung gröblich oder beharrlich
verstößt oder |
3. sich der Aufsicht und Leitung des
Bewährungshelfers beharrlich entzieht |
3. sich der Aufsicht und Leitung des
Bewährungshelfers beharrlich entzieht |
und sich daraus ergibt, daß der Zweck des
Berufsverbots dessen weitere Anwendung erfordert. |
und sich daraus ergibt, daß der Zweck des
Berufsverbots dessen weitere Anwendung erfordert. |
(2) Das Gericht widerruft die Aussetzung des
Berufsverbots auch dann, wenn Umstände, die ihm während der
Bewährungszeit bekannt werden und zur Versagung der Aussetzung
geführt hätten, zeigen, daß der Zweck der Maßregel die weitere
Anwendung des Berufsverbots erfordert. |
(2) Das Gericht widerruft die Aussetzung des
Berufsverbots auch dann, wenn Umstände, die ihm während der
Bewährungszeit bekannt werden und zur Versagung der Aussetzung
geführt hätten, zeigen, daß der Zweck der Maßregel die weitere
Anwendung des Berufsverbots erfordert. |
(3) Die Zeit der Aussetzung des Berufsverbots wird
in die Verbotsfrist nicht eingerechnet. |
(3) Die Zeit der Aussetzung des Berufsverbots wird
in die Verbotsfrist nicht eingerechnet. |
(4) Leistungen, die der Verurteilte zur Erfüllung
von Weisungen oder Zusagen erbracht hat, werden nicht
erstattet. |
(4) Leistungen, die der Verurteilte zur Erfüllung
von Weisungen oder Zusagen erbracht hat, werden nicht
erstattet. |
(5) Nach Ablauf der Bewährungszeit erklärt das
Gericht das Berufsverbot für erledigt. |
(5) Nach Ablauf der Bewährungszeit erklärt das
Gericht das Berufsverbot für erledigt. |
- Gemeinsame Vorschriften - |
- Gemeinsame Vorschriften - |
§ 71. Selbständige Anordnung |
§ 71. Selbständige Anordnung |
(1) Die Unterbringung in einem psychiatrischen
Krankenhaus oder in einer
Entziehungsanstalt kann das Gericht auch selbständig anordnen, wenn
das Strafverfahren wegen Schuldunfähigkeit oder
Verhandlungsunfähigkeit des Täters undurchführbar ist. |
(1) Die Unterbringung in einem psychiatrischen
Krankenhaus, in einer
Entziehungsanstalt oder in einer
sozialtherapeutischen Anstalt kann das Gericht auch
selbständig anordnen, wenn das Strafverfahren wegen
Schuldunfähigkeit oder Verhandlungsunfähigkeit des Täters
undurchführbar ist. |
(2) Dasselbe gilt für die Entziehung der
Fahrerlaubnis und das Berufsverbot. |
(2) Dasselbe gilt für die Entziehung der
Fahrerlaubnis und das Berufsverbot. |
§ 72. Verbindung von Maßregeln |
§ 72. Verbindung von Maßregeln |
(1) |
|
[1] Sind die
Voraussetzungen für mehrere Maßregeln erfüllt, ist aber der
erstrebte Zweck durch einzelne von ihnen zu erreichen, so werden
nur sie angeordnet. |
(1) Sind die Voraussetzungen für mehrere Maßregeln
erfüllt, ist aber der erstrebte Zweck durch einzelne von ihnen zu
erreichen, so werden nur sie angeordnet. |
[2] Dabei ist unter
mehreren geeigneten Maßregeln denen der Vorzug zu geben, die den
Täter am wenigsten beschweren. |
Dabei ist unter mehreren geeigneten Maßregeln denen
der Vorzug zu geben, die den Täter am wenigsten beschweren. |
(2) Im übrigen werden die Maßregeln nebeneinander
angeordnet, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt. |
(2) Im übrigen werden die Maßregeln nebeneinander
angeordnet, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt. |
(3) |
|
[1] Werden mehrere
freiheitsentziehende Maßregeln angeordnet, so bestimmt das Gericht
die Reihenfolge der Vollstreckung. |
(3) Werden mehrere freiheitsentziehende Maßregeln
angeordnet, so bestimmt das Gericht die Reihenfolge der
Vollstreckung. |
[2] Vor dem Ende des
Vollzugs einer Maßregel ordnet das Gericht jeweils den Vollzug der
nächsten an, wenn deren Zweck die Unterbringung noch
erfordert. |
Vor dem Ende des Vollzugs einer Maßregel ordnet das
Gericht jeweils den Vollzug der nächsten an, wenn deren Zweck die
Unterbringung noch erfordert. |
[3] § 67c Abs. 2
Satz 4, 5 ist anzuwenden. |
§ 67c Abs. 2 Satz 4, 5 ist anzuwenden. |
Siebenter Titel. Verfall und Einziehung |
Siebenter Titel. Verfall und Einziehung |
§ 73. Voraussetzungen des Verfalls |
§ 73. Voraussetzungen des Verfalls |
(1) |
|
[1] Ist eine
rechtswidrige Tat begangen worden und hat der Täter oder Teilnehmer
für die Tat oder aus ihr einen Vermögensvorteil erlangt, so ordnet
das Gericht dessen Verfall an. |
(1) Ist eine rechtswidrige Tat begangen worden und
hat der Täter oder Teilnehmer für die Tat oder aus ihr einen
Vermögensvorteil erlangt, so ordnet das Gericht dessen Verfall
an. |
[2] Dies gilt nicht,
soweit dem Verletzten aus der Tat ein Anspruch erwachsen ist,
dessen Erfüllung den aus der Tat erlangten Vermögensvorteil
beseitigen oder mindern würde. |
Dies gilt nicht, soweit dem Verletzten aus der Tat
ein Anspruch erwachsen ist, dessen Erfüllung den aus der Tat
erlangten Vermögensvorteil beseitigen oder mindern würde. |
(2) |
|
[1] Die Anordnung
des Verfalls erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen. |
(2) Die Anordnung des Verfalls erstreckt sich auf
die gezogenen Nutzungen. |
[2] Sie kann sich
auch auf die Gegenstände erstrecken, die der Täter oder Teilnehmer
durch die Veräußerung eines erlangten Gegenstandes oder als Ersatz
für dessen Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung oder auf Grund
eines erlangten Rechts erworben hat. |
Sie kann sich auch auf die Gegenstände erstrecken,
die der Täter oder Teilnehmer durch die Veräußerung eines erlangten
Gegenstandes oder als Ersatz für dessen Zerstörung, Beschädigung
oder Entziehung oder auf Grund eines erlangten Rechts erworben
hat. |
(3) Hat der Täter oder Teilnehmer für einen anderen
gehandelt und hat dadurch dieser den Vermögensvorteil erlangt, so
richtet sich die Anordnung des Verfalls nach den Absätzen 1 und 2
gegen ihn. |
(3) Hat der Täter oder Teilnehmer für einen anderen
gehandelt und hat dadurch dieser den Vermögensvorteil erlangt, so
richtet sich die Anordnung des Verfalls nach den Absätzen 1 und 2
gegen ihn. |
(4) Der Verfall eines Gegenstandes wird auch
angeordnet, wenn er einem Dritten gehört oder zusteht, der den
Vermögensvorteil für die Tat oder sonst in Kenntnis der Tatumstände
gewährt hat. |
(4) Der Verfall eines Gegenstandes wird auch
angeordnet, wenn er einem Dritten gehört oder zusteht, der den
Vermögensvorteil für die Tat oder sonst in Kenntnis der Tatumstände
gewährt hat. |
§ 73a. Verfall des Wertersatzes |
§ 73a. Verfall des Wertersatzes |
[1] Soweit der
Verfall eines bestimmten Gegenstandes wegen der Beschaffenheit des
Erlangten oder aus einem anderen Grunde nicht möglich ist oder von
dem Verfall eines Ersatzgegenstandes nach § 73 Abs. 2 Satz 2
abgesehen wird, ordnet das Gericht den Verfall eines Geldbetrages
an, der dem Wert des Erlangten entspricht. |
Soweit der Verfall eines bestimmten Gegenstandes
wegen der Beschaffenheit des Erlangten oder aus einem anderen
Grunde nicht möglich ist oder von dem Verfall eines
Ersatzgegenstandes nach § 73 Abs. 2 Satz 2 abgesehen wird, ordnet
das Gericht den Verfall eines Geldbetrages an, der dem Wert des
Erlangten entspricht. |
[2] Eine solche
Anordnung trifft das Gericht auch neben dem Verfall eines
Gegenstandes, soweit dessen Wert hinter dem Wert des zunächst
Erlangten zurückbleibt. |
Eine solche Anordnung trifft das Gericht auch neben
dem Verfall eines Gegenstandes, soweit dessen Wert hinter dem Wert
des zunächst Erlangten zurückbleibt. |
§ 73b. Schätzung |
§ 73b. Schätzung |
Der Umfang des Erlangten und dessen Wert sowie die
Höhe des Anspruchs, dessen Erfüllung den Vermögensvorteil
beseitigen oder mindern würde, können geschätzt werden. |
Der Umfang des Erlangten und dessen Wert sowie die
Höhe des Anspruchs, dessen Erfüllung den Vermögensvorteil
beseitigen oder mindern würde, können geschätzt werden. |
§ 73c. Härtevorschrift |
§ 73c. Härtevorschrift |
(1) |
|
[1] Der Verfall wird
nicht angeordnet, soweit er für den Betroffenen eine unbillige
Härte wäre. |
(1) Der Verfall wird nicht angeordnet, soweit er
für den Betroffenen eine unbillige Härte wäre. |
[2] Die Anordnung
kann unterbleiben, soweit der Wert des Erlangten zur Zeit der
Anordnung in dem Vermögen des Betroffenen nicht mehr vorhanden ist
oder wenn das Erlangte nur einen geringen Wert hat. |
Die Anordnung kann unterbleiben, soweit der Wert
des Erlangten zur Zeit der Anordnung in dem Vermögen des
Betroffenen nicht mehr vorhanden ist oder wenn das Erlangte nur
einen geringen Wert hat. |
(2) Für die Bewilligung von Zahlungserleichterungen
gilt § 42 entsprechend. |
(2) Für die Bewilligung von Zahlungserleichterungen
gilt § 42 entsprechend. |
§ 73d. Wirkung des Verfalls |
§ 73d. Wirkung des Verfalls |
(1) |
|
[1] Wird der Verfall
eines Gegenstandes angeordnet, so geht das Eigentum an der Sache
oder das verfallene Recht mit der Rechtskraft der Entscheidung auf
den Staat über, wenn es dem von der Anordnung Betroffenen zu dieser
Zeit zusteht. |
(1) Wird der Verfall eines Gegenstandes angeordnet,
so geht das Eigentum an der Sache oder das verfallene Recht mit der
Rechtskraft der Entscheidung auf den Staat über, wenn es dem von
der Anordnung Betroffenen zu dieser Zeit zusteht. |
[2] Rechte Dritter
an dem Gegenstand bleiben bestehen. |
Rechte Dritter an dem Gegenstand bleiben
bestehen. |
(2) Vor der Rechtskraft wirkt die Anordnung als
Veräußerungsverbot im Sinne des § 136 des Bürgerlichen
Gesetzbuches; das Verbot umfaßt auch andere Verfügungen als
Veräußerungen. |
(2) Vor der Rechtskraft wirkt die Anordnung als
Veräußerungsverbot im Sinne des § 136 des Bürgerlichen
Gesetzbuches; das Verbot umfaßt auch andere Verfügungen als
Veräußerungen. |
§ 74. Voraussetzungen der Einziehung |
§ 74. Voraussetzungen der Einziehung |
(1) Ist eine vorsätzliche Straftat begangen worden,
so können Gegenstände, die durch sie hervorgebracht oder zu ihrer
Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen
sind, eingezogen werden. |
(1) Ist eine vorsätzliche Straftat begangen worden,
so können Gegenstände, die durch sie hervorgebracht oder zu ihrer
Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen
sind, eingezogen werden. |
(2) Die Einziehung ist nur zulässig, wenn |
(2) Die Einziehung ist nur zulässig, wenn |
1. die Gegenstände zur Zeit der Entscheidung dem
Täter oder Teilnehmer gehören oder zustehen oder |
1. die Gegenstände zur Zeit der Entscheidung dem
Täter oder Teilnehmer gehören oder zustehen oder |
2. die Gegenstände nach ihrer Art und den Umständen
die Allgemeinheit gefährden oder die Gefahr besteht, daß sie der
Begehung rechtswidriger Taten dienen werden. |
2. die Gegenstände nach ihrer Art und den Umständen
die Allgemeinheit gefährden oder die Gefahr besteht, daß sie der
Begehung rechtswidriger Taten dienen werden. |
(3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 2
ist die Einziehung der Gegenstände auch zulässig, wenn der Täter
ohne Schuld gehandelt hat. |
(3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 2
ist die Einziehung der Gegenstände auch zulässig, wenn der Täter
ohne Schuld gehandelt hat. |
(4) Wird die Einziehung durch eine besondere
Vorschrift über Absatz 1 hinaus vorgeschrieben oder zugelassen, so
gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend. |
(4) Wird die Einziehung durch eine besondere
Vorschrift über Absatz 1 hinaus vorgeschrieben oder zugelassen, so
gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend. |
§ 74a. Erweiterte Voraussetzungen der
Einziehung |
§ 74a. Erweiterte Voraussetzungen der
Einziehung |
Verweist das Gesetz auf diese Vorschrift, so dürfen
die Gegenstände abweichend von § 74 Abs. 2 Nr. 1 auch dann
eingezogen werden, wenn derjenige, dem sie zur Zeit der
Entscheidung gehören oder zustehen, |
Verweist das Gesetz auf diese Vorschrift, so dürfen
die Gegenstände abweichend von § 74 Abs. 2 Nr. 1 auch dann
eingezogen werden, wenn derjenige, dem sie zur Zeit der
Entscheidung gehören oder zustehen, |
1. wenigstens leichtfertig dazu beigetragen hat,
daß die Sache oder das Recht Mittel oder Gegenstand der Tat oder
ihrer Vorbereitung gewesen ist, oder |
1. wenigstens leichtfertig dazu beigetragen hat,
daß die Sache oder das Recht Mittel oder Gegenstand der Tat oder
ihrer Vorbereitung gewesen ist, oder |
2. die Gegenstände in Kenntnis der Umstände, welche
die Einziehung zugelassen hätten, in verwerflicher Weise erworben
hat. |
2. die Gegenstände in Kenntnis der Umstände, welche
die Einziehung zugelassen hätten, in verwerflicher Weise erworben
hat. |
§ 74b. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit |
§ 74b. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit |
(1) Ist die Einziehung nicht vorgeschrieben, so
darf sie in den Fällen des § 74 Abs. 2 Nr. 1 und des § 74a nicht
angeordnet werden, wenn sie zur Bedeutung der begangenen Tat und
zum Vorwurf, der den von der Einziehung betroffenen Täter oder
Teilnehmer oder in den Fällen des § 74a den Dritten trifft, außer
Verhältnis steht. |
(1) Ist die Einziehung nicht vorgeschrieben, so
darf sie in den Fällen des § 74 Abs. 2 Nr. 1 und des § 74a nicht
angeordnet werden, wenn sie zur Bedeutung der begangenen Tat und
zum Vorwurf, der den von der Einziehung betroffenen Täter oder
Teilnehmer oder in den Fällen des § 74a den Dritten trifft, außer
Verhältnis steht. |
(2) |
|
[1] Das Gericht
ordnet in den Fällen der §§ 74 und 74a an, daß die Einziehung
vorbehalten bleibt, und trifft eine weniger einschneidende
Maßnahme, wenn der Zweck der Einziehung auch durch sie erreicht
werden kann. |
(2) Das Gericht ordnet in den Fällen der §§ 74 und
74a an, daß die Einziehung vorbehalten bleibt, und trifft eine
weniger einschneidende Maßnahme, wenn der Zweck der Einziehung auch
durch sie erreicht werden kann. |
[2] In Betracht
kommt namentlich die Anweisung, |
In Betracht kommt namentlich die Anweisung, |
1. die Gegenstände unbrauchbar zu machen, |
1. die Gegenstände unbrauchbar zu machen, |
2. an den Gegenständen bestimmte Einrichtungen oder
Kennzeichen zu beseitigen oder die Gegenstände sonst zu ändern
oder |
2. an den Gegenständen bestimmte Einrichtungen oder
Kennzeichen zu beseitigen oder die Gegenstände sonst zu ändern
oder |
3. über die Gegenstände in bestimmter Weise zu
verfügen. |
3. über die Gegenstände in bestimmter Weise zu
verfügen. |
[3] Wird die
Anweisung befolgt, so wird der Vorbehalt der Einziehung aufgehoben;
andernfalls ordnet das Gericht die Einziehung nachträglich an. |
Wird die Anweisung befolgt, so wird der Vorbehalt
der Einziehung aufgehoben; andernfalls ordnet das Gericht die
Einziehung nachträglich an. |
(3) Ist die Einziehung nicht vorgeschrieben, so
kann sie auf einen Teil der Gegenstände beschränkt werden. |
(3) Ist die Einziehung nicht vorgeschrieben, so
kann sie auf einen Teil der Gegenstände beschränkt werden. |
§ 74c. Einziehung des Wertersatzes |
§ 74c. Einziehung des Wertersatzes |
(1) Hat der Täter oder Teilnehmer den Gegenstand,
der ihm zur Zeit der Tat gehörte oder zustand und auf dessen
Einziehung hätte erkannt werden können, vor der Entscheidung über
die Einziehung verwertet, namentlich veräußert |
(1) Hat der Täter oder Teilnehmer den Gegenstand,
der ihm zur Zeit der Tat gehörte oder zustand und auf dessen
Einziehung hätte erkannt werden können, vor der Entscheidung über
die Einziehung verwertet, namentlich veräußert |
oder verbraucht, oder hat er die Einziehung des
Gegenstandes sonst vereitelt, so kann das Gericht die Einziehung
eines Geldbetrages gegen den Täter oder Teilnehmer bis zu der Höhe
anordnen, die dem Wert des Gegenstandes entspricht. |
oder verbraucht, oder hat er die Einziehung des
Gegenstandes sonst vereitelt, so kann das Gericht die Einziehung
eines Geldbetrages gegen den Täter oder Teilnehmer bis zu der Höhe
anordnen, die dem Wert des Gegenstandes entspricht. |
(2) Eine solche Anordnung kann das Gericht auch
neben der Einziehung eines Gegenstandes oder an deren Stelle
treffen, wenn ihn der Täter oder Teilnehmer vor der Entscheidung
über die Einziehung mit dem Recht eines Dritten belastet hat,
dessen Erlöschen ohne Entschädigung nicht angeordnet werden kann
oder im Falle der Einziehung nicht angeordnet werden könnte (§ 74e
Abs. 2, § 74f); trifft das Gericht die Anordnung neben der
Einziehung, so bemißt sich die Höhe des Wertersatzes nach dem Wert
der Belastung des Gegenstandes. |
(2) Eine solche Anordnung kann das Gericht auch
neben der Einziehung eines Gegenstandes oder an deren Stelle
treffen, wenn ihn der Täter oder Teilnehmer vor der Entscheidung
über die Einziehung mit dem Recht eines Dritten belastet hat,
dessen Erlöschen ohne Entschädigung nicht angeordnet werden kann
oder im Falle der Einziehung nicht angeordnet werden könnte (§ 74e
Abs. 2, § 74f); trifft das Gericht die Anordnung neben der
Einziehung, so bemißt sich die Höhe des Wertersatzes nach dem Wert
der Belastung des Gegenstandes. |
(3) Der Wert des Gegenstandes und der Belastung
kann geschätzt werden. |
(3) Der Wert des Gegenstandes und der Belastung
kann geschätzt werden. |
(4) Für die Bewilligung von Zahlungserleichterungen
gilt § 42. |
(4) Für die Bewilligung von Zahlungserleichterungen
gilt § 42. |
§ 74d. Einziehung von Schriften und
Unbrauchbarmachung |
§ 74d. Einziehung von Schriften und
Unbrauchbarmachung |
(1) |
|
[1] Schriften (§ 11
Abs. 3), die einen solchen Inhalt haben, daß jede vorsätzliche
Verbreitung in Kenntnis ihres Inhalts den Tatbestand eines
Strafgesetzes verwirklichen würde, werden eingezogen, wenn
mindestens ein Stück durch eine rechtswidrige Tat verbreitet oder
zur Verbreitung bestimmt worden ist. |
(1) Schriften (§ 11 Abs. 3), die einen solchen
Inhalt haben, daß jede vorsätzliche Verbreitung in Kenntnis ihres
Inhalts den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklichen würde,
werden eingezogen, wenn mindestens ein Stück durch eine
rechtswidrige Tat verbreitet oder zur Verbreitung bestimmt worden
ist. |
[2] Zugleich wird
angeordnet, daß die zur Herstellung der Schriften gebrauchten oder
bestimmten Vorrichtungen, wie Platten, Formen, Drucksätze,
Druckstöcke, Negative oder Matrizen, unbrauchbar gemacht
werden. |
Zugleich wird angeordnet, daß die zur Herstellung
der Schriften gebrauchten oder bestimmten Vorrichtungen, wie
Platten, Formen, Drucksätze, Druckstöcke, Negative oder Matrizen,
unbrauchbar gemacht werden. |
(2) Die Einziehung erstreckt sich nur auf die
Stücke, die sich im Besitz der bei ihrer Verbreitung |
(2) Die Einziehung erstreckt sich nur auf die
Stücke, die sich im Besitz der bei ihrer Verbreitung |
oder deren Vorbereitung mitwirkenden Personen
befinden oder öffentlich ausgelegt oder beim Verbreiten durch
Versenden noch nicht dem Empfänger ausgehändigt worden sind. |
oder deren Vorbereitung mitwirkenden Personen
befinden oder öffentlich ausgelegt oder beim Verbreiten durch
Versenden noch nicht dem Empfänger ausgehändigt worden sind. |
(3) |
|
[1] Absatz 1 gilt
entsprechend bei Schriften, die einen solchen Inhalt haben, daß die
vorsätzliche Verbreitung in Kenntnis ihres Inhalts nur bei
Hinzutreten weiterer Tatumstände den Tatbestand eines Strafgesetzes
verwirklichen würde. |
(3) Absatz 1 gilt entsprechend bei Schriften, die
einen solchen Inhalt haben, daß die vorsätzliche Verbreitung in
Kenntnis ihres Inhalts nur bei Hinzutreten weiterer Tatumstände den
Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklichen würde. |
[2] Die Einziehung
und Unbrauchbarmachung werden jedoch nur angeordnet, soweit |
Die Einziehung und Unbrauchbarmachung werden jedoch
nur angeordnet, soweit |
1. die Stücke und die in Absatz 1 Satz 2
bezeichneten Gegenstände sich im Besitz des Täters, Teilnehmers
oder eines anderen befinden, für den der Täter oder Teilnehmer
gehandelt hat, oder von diesen Personen zur Verbreitung bestimmt
sind und |
1. die Stücke und die in Absatz 1 Satz 2
bezeichneten Gegenstände sich im Besitz des Täters, Teilnehmers
oder eines anderen befinden, für den der Täter oder Teilnehmer
gehandelt hat, oder von diesen Personen zur Verbreitung bestimmt
sind und |
2. die Maßnahmen erforderlich sind, um ein
gesetzwidriges Verbreiten durch diese Personen zu verhindern. |
2. die Maßnahmen erforderlich sind, um ein
gesetzwidriges Verbreiten durch diese Personen zu verhindern. |
(4) Dem Verbreiten im Sinne der Absätze 1 bis 3
steht es gleich, wenn mindestens ein Stück durch Ausstellen,
Anschlagen, Vorführen oder in anderer Weise öffentlich zugänglich
gemacht wird. |
(4) Dem Verbreiten im Sinne der Absätze 1 bis 3
steht es gleich, wenn mindestens ein Stück durch Ausstellen,
Anschlagen, Vorführen oder in anderer Weise öffentlich zugänglich
gemacht wird. |
(5) § 74b Abs. 2, 3 gilt entsprechend. |
(5) § 74b Abs. 2, 3 gilt entsprechend. |
§ 74e. Wirkung der Einziehung |
§ 74e. Wirkung der Einziehung |
(1) Wird ein Gegenstand eingezogen, so geht das
Eigentum an der Sache oder das eingezogene Recht mit der
Rechtskraft der Entscheidung auf den Staat über. |
(1) Wird ein Gegenstand eingezogen, so geht das
Eigentum an der Sache oder das eingezogene Recht mit der
Rechtskraft der Entscheidung auf den Staat über. |
(2) |
|
[1] Rechte Dritter
an dem Gegenstand bleiben bestehen. |
(2) Rechte Dritter an dem Gegenstand bleiben
bestehen. |
[2] Das Gericht
ordnet jedoch das Erlöschen dieser Rechte an, wenn es die
Einziehung darauf stützt, daß die Voraussetzungen des § 74 Abs. 2
Nr. 2 vorliegen. |
Das Gericht ordnet jedoch das Erlöschen dieser
Rechte an, wenn es die Einziehung darauf stützt, daß die
Voraussetzungen des § 74 Abs. 2 Nr. 2 vorliegen. |
[3] Es kann das
Erlöschen des Rechtes eines Dritten auch dann anordnen, wenn diesem
eine Entschädigung nach § 74f Abs. 2 Nr. 1 oder 2 nicht zu gewähren
ist. |
Es kann das Erlöschen des Rechtes eines Dritten
auch dann anordnen, wenn diesem eine Entschädigung nach § 74f Abs.
2 Nr. 1 oder 2 nicht zu gewähren ist. |
(3) § 73d Abs. 2 gilt entsprechend für die
Anordnung der Einziehung und die Anordnung des Vorbehalts der
Einziehung, auch wenn sie noch nicht rechtskräftig ist. |
(3) § 73d Abs. 2 gilt entsprechend für die
Anordnung der Einziehung und die Anordnung des Vorbehalts der
Einziehung, auch wenn sie noch nicht rechtskräftig ist. |
§ 74f. Entschädigung |
§ 74f. Entschädigung |
(1) Stand das Eigentum an der Sache oder das
eingezogene Recht zur Zeit der Rechtskraft der Entscheidung über
die Einziehung oder Unbrauchbarmachung einem Dritten zu oder war
der Gegenstand mit dem Recht eines Dritten belastet, das durch die
Entscheidung erloschen oder beeinträchtigt ist, so wird der Dritte
aus der Staatskasse unter Berücksichtigung des Verkehrswertes
angemessen in Geld entschädigt. |
(1) Stand das Eigentum an der Sache oder das
eingezogene Recht zur Zeit der Rechtskraft der Entscheidung über
die Einziehung oder Unbrauchbarmachung einem Dritten zu oder war
der Gegenstand mit dem Recht eines Dritten belastet, das durch die
Entscheidung erloschen oder beeinträchtigt ist, so wird der Dritte
aus der Staatskasse unter Berücksichtigung des Verkehrswertes
angemessen in Geld entschädigt. |
(2) Eine Entschädigung wird nicht gewährt,
wenn |
(2) Eine Entschädigung wird nicht gewährt,
wenn |
1. der Dritte wenigstens leichtfertig dazu
beigetragen hat, daß die Sache oder das Recht Mittel oder
Gegenstand der Tat oder ihrer Vorbereitung gewesen ist, |
1. der Dritte wenigstens leichtfertig dazu
beigetragen hat, daß die Sache oder das Recht Mittel oder
Gegenstand der Tat oder ihrer Vorbereitung gewesen ist, |
2. der Dritte den Gegenstand oder das Recht an dem
Gegenstand in Kenntnis der Umstände, welche die Einziehung oder
Unbrauchbarmachung zulassen, in verwerflicher Weise erworben hat
oder |
2. der Dritte den Gegenstand oder das Recht an dem
Gegenstand in Kenntnis der Umstände, welche die Einziehung oder
Unbrauchbarmachung zulassen, in verwerflicher Weise erworben hat
oder |
3. es nach den Umständen, welche die Einziehung
oder Unbrauchbarmachung begründet haben, auf Grund von
Rechtsvorschriften außerhalb des Strafrechts zulässig wäre, den
Gegenstand dem Dritten ohne Entschädigung dauernd zu
entziehen. |
3. es nach den Umständen, welche die Einziehung
oder Unbrauchbarmachung begründet haben, auf Grund von
Rechtsvorschriften außerhalb des Strafrechts zulässig wäre, den
Gegenstand dem Dritten ohne Entschädigung dauernd zu
entziehen. |
(3) In den Fällen des Absatzes 2 kann eine
Entschädigung gewährt werden, soweit es eine unbillige Härte wäre,
sie zu versagen. |
(3) In den Fällen des Absatzes 2 kann eine
Entschädigung gewährt werden, soweit es eine unbillige Härte wäre,
sie zu versagen. |
§ 75. Sondervorschrift für Organe und
Vertreter |
§ 75. Sondervorschrift für Organe und
Vertreter |
[1] Hat jemand |
Hat jemand |
1. als vertretungsberechtigtes Organ einer
juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs, |
1. als vertretungsberechtigtes Organ einer
juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs, |
2. als Vorstand eines nicht rechtsfähigen Vereins
oder als Mitglied eines solchen Vorstandes oder |
2. als Vorstand eines nicht rechtsfähigen Vereins
oder als Mitglied eines solchen Vorstandes oder |
3. als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer
Personenhandelsgesellschaft |
3. als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer
Personenhandelsgesellschaft |
eine Handlung vorgenommen, die ihm gegenüber unter
den übrigen Voraussetzungen der §§ 74 bis 74c und 74f die
Einziehung eines Gegenstandes oder des Wertersatzes zulassen oder
den Ausschluß der Entschädigung begründen würde, so wird seine
Handlung bei Anwendung dieser Vorschriften dem Vertretenen
zugerechnet. |
eine Handlung vorgenommen, die ihm gegenüber unter
den übrigen Voraussetzungen der §§ 74 bis 74c und 74f die
Einziehung eines Gegenstandes oder des Wertersatzes zulassen oder
den Ausschluß der Entschädigung begründen würde, so wird seine
Handlung bei Anwendung dieser Vorschriften dem Vertretenen
zugerechnet. |
[2] § 14 Abs. 3 gilt
entsprechend. |
§ 14 Abs. 3 gilt entsprechend. |
- Gemeinsame Vorschriften - |
- Gemeinsame Vorschriften - |
§ 76. Nachträgliche Anordnung von Verfall oder
Einziehung des Wertersatzes |
§ 76. Nachträgliche Anordnung von Verfall oder
Einziehung des Wertersatzes |
Ist die Anordnung des Verfalls oder der Einziehung
eines Gegenstandes nicht ausführbar oder unzureichend, weil nach
der Anordnung eine der in den §§ 73a oder 74c bezeichneten
Voraussetzungen eingetreten oder bekanntgeworden ist, so kann das
Gericht den Verfall oder die Einziehung des Wertersatzes
nachträglich anordnen. |
Ist die Anordnung des Verfalls oder der Einziehung
eines Gegenstandes nicht ausführbar oder unzureichend, weil nach
der Anordnung eine der in den §§ 73a oder 74c bezeichneten
Voraussetzungen eingetreten oder bekanntgeworden ist, so kann das
Gericht den Verfall oder die Einziehung des Wertersatzes
nachträglich anordnen. |
§ 76a. Selbständige Anordnung |
§ 76a. Selbständige Anordnung |
(1) Kann wegen der Straftat aus tatsächlichen
Gründen keine bestimmte Person verfolgt oder verurteilt werden, so
muß oder kann auf Verfall oder Einziehung des Gegenstandes oder des
Wertersatzes oder auf Unbrauchbarmachung selbständig erkannt
werden, wenn die Voraussetzungen, unter denen die Maßnahme
vorgeschrieben oder zugelassen ist, im übrigen vorliegen. |
(1) Kann wegen der Straftat aus tatsächlichen
Gründen keine bestimmte Person verfolgt oder verurteilt werden, so
muß oder kann auf Verfall oder Einziehung des Gegenstandes oder des
Wertersatzes oder auf Unbrauchbarmachung selbständig erkannt
werden, wenn die Voraussetzungen, unter denen die Maßnahme
vorgeschrieben oder zugelassen ist, im übrigen vorliegen. |
(2) |
|
[1] In den Fällen
des § 74 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 und des § 74d ist Absatz 1 auch dann
anzuwenden, wenn aus rechtlichen Gründen keine bestimmte Person
verfolgt werden kann und das Gesetz nichts anderes bestimmt. |
(2) In den Fällen des § 74 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 und
des § 74d ist Absatz 1 auch dann anzuwenden, wenn aus rechtlichen
Gründen keine bestimmte Person verfolgt werden kann und das Gesetz
nichts anderes bestimmt. |
[2] Einziehung oder
Unbrauchbarmachung dürfen jedoch nicht angeordnet werden, wenn
Antrag, Ermächtigung oder Strafverlangen fehlen. |
Einziehung oder Unbrauchbarmachung dürfen jedoch
nicht angeordnet werden, wenn Antrag, Ermächtigung oder
Strafverlangen fehlen. |
(3) Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn das Gericht
von Strafe absieht oder wenn das Verfahren nach einer Vorschrift
eingestellt wird, die dies nach dem Ermessen der Staatsanwaltschaft
oder des Gerichts oder im Einvernehmen beider zuläßt. |
(3) Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn das Gericht
von Strafe absieht oder wenn das Verfahren nach einer Vorschrift
eingestellt wird, die dies nach dem Ermessen der Staatsanwaltschaft
oder des Gerichts oder im Einvernehmen beider zuläßt. |
Vierter Abschnitt. Strafantrag, Ermächtigung,
Strafverlangen |
Vierter Abschnitt. Strafantrag, Ermächtigung,
Strafverlangen |
§ 77. Antragsberechtigte |
§ 77. Antragsberechtigte |
(1) Ist die Tat nur auf Antrag verfolgbar, so kann,
soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, der Verletzte den Antrag
stellen. |
(1) Ist die Tat nur auf Antrag verfolgbar, so kann,
soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, der Verletzte den Antrag
stellen. |
(2) |
|
[1] Stirbt der
Verletzte, so geht sein Antragsrecht in den Fällen, die das Gesetz
bestimmt, auf den Ehegatten und die Kinder über. |
(2) Stirbt der Verletzte, so geht sein Antragsrecht
in den Fällen, die das Gesetz bestimmt, auf den Ehegatten und die
Kinder über. |
[2] Hat der
Verletzte weder einen Ehegatten noch Kinder hinterlassen oder sind
sie vor Ablauf der Antragsfrist gestorben, so geht das Antragsrecht
auf die Eltern und, wenn auch sie vor Ablauf der Antragsfrist
gestorben sind, auf die Geschwister und die Enkel über. |
Hat der Verletzte weder einen Ehegatten noch Kinder
hinterlassen oder sind sie vor Ablauf der Antragsfrist gestorben,
so geht das Antragsrecht auf die Eltern und, wenn auch sie vor
Ablauf der Antragsfrist gestorben sind, auf die Geschwister und die
Enkel über. |
[3] Ist ein
Angehöriger an der Tat beteiligt, so scheidet er bei dem Übergang
des Antragsrechts aus. |
Ist ein Angehöriger an der Tat beteiligt, so
scheidet er bei dem Übergang des Antragsrechts aus. |
[4] Das Antragsrecht
geht nicht über, wenn die Verfolgung dem erklärten Willen des
Verletzten widerspricht. |
Das Antragsrecht geht nicht über, wenn die
Verfolgung dem erklärten Willen des Verletzten widerspricht. |
(3) |
|
[1] Ist der
Antragsberechtigte geschäftsunfähig oder beschränkt geschäftsfähig,
so können der gesetzliche Vertreter in den persönlichen
Angelegenheiten und derjenige, dem die Sorge für die Person des
Antragsberechtigten zusteht, den Antrag stellen. |
(3) Ist der Antragsberechtigte geschäftsunfähig
oder beschränkt geschäftsfähig, so können der gesetzliche Vertreter
in den persönlichen Angelegenheiten und derjenige, dem die Sorge
für die Person des Antragsberechtigten zusteht, den Antrag
stellen. |
[2] Ein beschränkt
Geschäftsfähiger, der das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, kann
den Antrag auch selbständig stellen. |
Ein beschränkt Geschäftsfähiger, der das achtzehnte
Lebensjahr vollendet hat, kann den Antrag auch selbständig
stellen. |
(4) Sind mehrere antragsberechtigt, so kann jeder
den Antrag selbständig stellen. |
(4) Sind mehrere antragsberechtigt, so kann jeder
den Antrag selbständig stellen. |
§ 77a. Antrag des Dienstvorgesetzten |
§ 77a. Antrag des Dienstvorgesetzten |
(1) Ist die Tat von einem Amtsträger, einem für den
öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einem Soldaten
der Bundeswehr oder gegen ihn begangen und auf Antrag des
Dienstvorgesetzten verfolgbar, so ist derjenige Dienstvorgesetzte
antragsberechtigt, dem der Betreffende zur Zeit der Tat unterstellt
war. |
(1) Ist die Tat von einem Amtsträger, einem für den
öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einem Soldaten
der Bundeswehr oder gegen ihn begangen und auf Antrag des
Dienstvorgesetzten verfolgbar, so ist derjenige Dienstvorgesetzte
antragsberechtigt, dem der Betreffende zur Zeit der Tat unterstellt
war. |
(2) |
|
[1] Bei
Berufsrichtern ist an Stelle des Dienstvorgesetzten
antragsberechtigt, wer die Dienstaufsicht über den Richter
führt. |
(2) Bei Berufsrichtern ist an Stelle des
Dienstvorgesetzten antragsberechtigt, wer die Dienstaufsicht über
den Richter führt. |
[2] Bei Soldaten ist
Dienstvorgesetzter der Disziplinarvorgesetzte. |
Bei Soldaten ist Dienstvorgesetzter der
Disziplinarvorgesetzte. |
(3) |
|
[1] Bei einem
Amtsträger oder einem für den öffentlichen Dienst besonders
Verpflichteten, der keinen Dienstvorgesetzten hat oder gehabt hat,
kann die Dienststelle, für die er tätig war, den Antrag
stellen. |
(3) Bei einem Amtsträger oder einem für den
öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten, der keinen
Dienstvorgesetzten hat oder gehabt hat, kann die Dienststelle, für
die er tätig war, den Antrag stellen. |
[2] Leitet der
Amtsträger oder der Verpflichtete selbst diese Dienststelle, so ist
die staatliche Aufsichtsbehörde antragsberechtigt. |
Leitet der Amtsträger oder der Verpflichtete selbst
diese Dienststelle, so ist die staatliche Aufsichtsbehörde
antragsberechtigt. |
(4) Bei Mitgliedern der Bundesregierung ist die
Bundesregierung, bei Mitgliedern einer Landesregierung die
Landesregierung antragsberechtigt. |
(4) Bei Mitgliedern der Bundesregierung ist die
Bundesregierung, bei Mitgliedern einer Landesregierung die
Landesregierung antragsberechtigt. |
§ 77b. Antragsfrist |
§ 77b. Antragsfrist |
(1) |
|
[1] Eine Tat, die
nur auf Antrag verfolgbar ist, wird nicht verfolgt, wenn der
Antragsberechtigte es unterläßt, den Antrag bis zum Ablauf einer
Frist von drei Monaten zu stellen. |
(1) Eine Tat, die nur auf Antrag verfolgbar ist,
wird nicht verfolgt, wenn der Antragsberechtigte es unterläßt, den
Antrag bis zum Ablauf einer Frist von drei Monaten zu stellen. |
[2] Fällt das Ende
der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen
Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten
Werktages. |
Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen
allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit
Ablauf des nächsten Werktages. |
(2) |
|
[1] Die Frist
beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der Berechtigte von der Tat
und der Person des Täters Kenntnis erlangt. |
(2) Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem
der Berechtigte von der Tat und der Person des Täters Kenntnis
erlangt. |
[2] Hängt die
Verfolgbarkeit der Tat auch von einer Entscheidung über die
Nichtigkeit oder Auflösung einer Ehe ab, so beginnt die Frist nicht
vor Ablauf des Tages, an dem der Berechtigte von der Rechtskraft
der Entscheidung Kenntnis erlangt. |
Hängt die Verfolgbarkeit der Tat auch von einer
Entscheidung über die Nichtigkeit oder Auflösung einer Ehe ab, so
beginnt die Frist nicht vor Ablauf des Tages, an dem der
Berechtigte von der Rechtskraft der Entscheidung Kenntnis
erlangt. |
[3] Für den Antrag
des gesetzlichen Vertreters und des Sorgeberechtigten kommt es auf
dessen Kenntnis an. |
Für den Antrag des gesetzlichen Vertreters und des
Sorgeberechtigten kommt es auf dessen Kenntnis an. |
(3) Sind mehrere antragsberechtigt oder mehrere an
der Tat beteiligt, so läuft die Frist für und gegen jeden
gesondert. |
(3) Sind mehrere antragsberechtigt oder mehrere an
der Tat beteiligt, so läuft die Frist für und gegen jeden
gesondert. |
(4) Ist durch Tod des Verletzten das Antragsrecht
auf Angehörige übergegangen, so endet die Frist frühestens drei
Monate und spätestens sechs Monate nach dem Tode des
Verletzten. |
(4) Ist durch Tod des Verletzten das Antragsrecht
auf Angehörige übergegangen, so endet die Frist frühestens drei
Monate und spätestens sechs Monate nach dem Tode des
Verletzten. |
§ 77c. Wechselseitig begangene Taten |
§ 77c. Wechselseitig begangene Taten |
[1] Hat bei
wechselseitig begangenen Taten, die miteinander zusammenhängen und
nur auf Antrag verfolgbar sind, ein Berechtigter die
Strafverfolgung des anderen beantragt, so erlischt das Antragsrecht
des anderen, wenn er es nicht bis zur Beendigung des letzten Wortes
im ersten Rechtszug ausübt. |
Hat bei wechselseitig begangenen Taten, die
miteinander zusammenhängen und nur auf Antrag verfolgbar sind, ein
Berechtigter die Strafverfolgung des anderen beantragt, so erlischt
das Antragsrecht des anderen, wenn er es nicht bis zur Beendigung
des letzten Wortes im ersten Rechtszug ausübt. |
[2] Er kann den
Antrag auch dann noch stellen, wenn für ihn die Antragsfrist schon
verstrichen ist. |
Er kann den Antrag auch dann noch stellen, wenn für
ihn die Antragsfrist schon verstrichen ist. |
§ 77d. Zurücknahme des Antrags |
§ 77d. Zurücknahme des Antrags |
(1) |
|
[1] Der Antrag kann
zurückgenommen werden. |
(1) Der Antrag kann zurückgenommen werden. |
[2] Die Zurücknahme
kann bis zum rechtskräftigen Abschluß des Strafverfahrens erklärt
werden. |
Die Zurücknahme kann bis zum rechtskräftigen
Abschluß des Strafverfahrens erklärt werden. |
[3] Ein
zurückgenommener Antrag kann nicht nochmals gestellt werden. |
Ein zurückgenommener Antrag kann nicht nochmals
gestellt werden. |
(2) |
|
[1] Stirbt der
Verletzte oder der im Falle seines Todes Berechtigte, nachdem er
den Antrag gestellt hat, so können der Ehegatte, die Kinder, die
Eltern, die Geschwister und die Enkel des Verletzten in der
Rangfolge des § 77 Abs. 2 den Antrag zurücknehmen. |
(2) Stirbt der Verletzte oder der im Falle seines
Todes Berechtigte, nachdem er den Antrag gestellt hat, so können
der Ehegatte, die Kinder, die Eltern, die Geschwister und die Enkel
des Verletzten in der Rangfolge des § 77 Abs. 2 den Antrag
zurücknehmen. |
[2] Mehrere
Angehörige des gleichen Ranges können das Recht nur gemeinsam
ausüben. |
Mehrere Angehörige des gleichen Ranges können das
Recht nur gemeinsam ausüben. |
[3] Wer an der Tat
beteiligt ist, kann den Antrag nicht zurücknehmen. |
Wer an der Tat beteiligt ist, kann den Antrag nicht
zurücknehmen. |
§ 77e. Ermächtigung und Strafverlangen |
§ 77e. Ermächtigung und Strafverlangen |
Ist eine Tat nur mit Ermächtigung oder auf
Strafverlangen verfolgbar, so gelten die §§ 77 und 77d
entsprechend. |
Ist eine Tat nur mit Ermächtigung oder auf
Strafverlangen verfolgbar, so gelten die §§ 77 und 77d
entsprechend. |
Fünfter Abschnitt. Verjährung |
Fünfter Abschnitt. Verjährung |
Erster Titel. Verfolgungsverjährung |
Erster Titel. Verfolgungsverjährung |
§ 78. Verjährungsfrist |
§ 78. Verjährungsfrist |
(1) Die Verjährung schließt die Ahndung der Tat und
die Anordnung von Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) aus. |
(1) Die Verjährung schließt die Ahndung der Tat und
die Anordnung von Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) aus. |
(2) Verbrechen nach § 220a (Völkermord) verjähren
nicht. |
(2) Verbrechen nach § 220a (Völkermord) verjähren
nicht. |
(3) Die Verjährungsfrist beträgt |
(3) Die Verjährungsfrist beträgt |
1. dreißig Jahre bei Taten, die mit lebenslanger
Freiheitsstrafe bedroht sind, |
1. dreißig Jahre bei Taten, die mit lebenslanger
Freiheitsstrafe bedroht sind, |
2. zwanzig Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit
Freiheitsstrafe von mehr als zehn Jahren bedroht sind, |
2. zwanzig Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit
Freiheitsstrafe von mehr als zehn Jahren bedroht sind, |
3. zehn Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit
Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren bis zu zehn Jahren bedroht
sind, |
3. zehn Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit
Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren bis zu zehn Jahren bedroht
sind, |
4. fünf Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit
Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren bedroht
sind, |
4. fünf Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit
Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren bedroht
sind, |
5. drei Jahre bei den übrigen Taten. |
5. drei Jahre bei den übrigen Taten. |
(4) Die Frist richtet sich nach der Strafdrohung
des Gesetzes, dessen Tatbestand die Tat verwirklicht, ohne
Rücksicht auf Schärfungen oder Milderungen, die nach den
Vorschriften des Allgemeinen Teils oder für besonders schwere oder
minder schwere Fälle vorgesehen sind. |
(4) Die Frist richtet sich nach der Strafdrohung
des Gesetzes, dessen Tatbestand die Tat verwirklicht, ohne
Rücksicht auf Schärfungen oder Milderungen, die nach den
Vorschriften des Allgemeinen Teils oder für besonders schwere oder
minder schwere Fälle vorgesehen sind. |
§ 78a. Beginn |
§ 78a. Beginn |
[1] Die Verjährung
beginnt, sobald die Tat beendet ist. |
Die Verjährung beginnt, sobald die Tat beendet
ist. |
[2] Tritt ein zum
Tatbestand gehörender Erfolg erst später ein, so beginnt die
Verjährung mit diesem Zeitpunkt. |
Tritt ein zum Tatbestand gehörender Erfolg erst
später ein, so beginnt die Verjährung mit diesem Zeitpunkt. |
§ 78b. Ruhen |
§ 78b. Ruhen |
(1) |
|
[1] Die Verjährung
ruht, solange nach dem Gesetz die Verfolgung nicht begonnen oder
nicht fortgesetzt werden kann. |
(1) Die Verjährung ruht, solange nach dem Gesetz
die Verfolgung nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden
kann. |
[2] Dies gilt nicht,
wenn die Tat nur deshalb nicht verfolgt werden kann, weil Antrag,
Ermächtigung oder Strafverlangen fehlen. |
Dies gilt nicht, wenn die Tat nur deshalb nicht
verfolgt werden kann, weil Antrag, Ermächtigung oder Strafverlangen
fehlen. |
(2) Steht der Verfolgung entgegen, daß der Täter
Mitglied des Bundestages oder eines Gesetzgebungsorgans eines
Landes ist, so beginnt die Verjährung erst mit Ablauf des Tages zu
ruhen, an dem |
(2) Steht der Verfolgung entgegen, daß der Täter
Mitglied des Bundestages oder eines Gesetzgebungsorgans eines
Landes ist, so beginnt die Verjährung erst mit Ablauf des Tages zu
ruhen, an dem |
1. die Staatsanwaltschaft oder eine Behörde oder
ein Beamter des Polizeidienstes von der Tat und der Person des
Täters Kenntnis erlangt oder |
1. die Staatsanwaltschaft oder eine Behörde oder
ein Beamter des Polizeidienstes von der Tat und der Person des
Täters Kenntnis erlangt oder |
2. eine Strafanzeige oder ein Strafantrag gegen den
Täter angebracht wird (§ 158 der Strafprozeßordnung). |
2. eine Strafanzeige oder ein Strafantrag gegen den
Täter angebracht wird (§ 158 der Strafprozeßordnung). |
(3) Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein Urteil
des ersten Rechtszuges ergangen, so läuft die Verjährungsfrist
nicht vor dem Zeitpunkt ab, in dem das Verfahren rechtskräftig
abgeschlossen ist. |
(3) Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein Urteil
des ersten Rechtszuges ergangen, so läuft die Verjährungsfrist
nicht vor dem Zeitpunkt ab, in dem das Verfahren rechtskräftig
abgeschlossen ist. |
§ 78c. Unterbrechung |
§ 78c. Unterbrechung |
(1) Die Verjährung wird unterbrochen durch |
(1) Die Verjährung wird unterbrochen durch |
1. die erste Vernehmung des Beschuldigten, die
Bekanntgabe, daß gegen ihn das Ermittlungsverfahren eingeleitet
ist, oder die Anordnung dieser Vernehmung oder Bekanntgabe, |
1. die erste Vernehmung des Beschuldigten, die
Bekanntgabe, daß gegen ihn das Ermittlungsverfahren eingeleitet
ist, oder die Anordnung dieser Vernehmung oder Bekanntgabe, |
2. jede richterliche Vernehmung des Beschuldigten
oder deren Anordnung, |
2. jede richterliche Vernehmung des Beschuldigten
oder deren Anordnung, |
3. jede Beauftragung eines Sachverständigen durch
den Richter oder Staatsanwalt, wenn vorher der Beschuldigte
vernommen oder ihm die Einleitung des Ermittlungsverfahrens
bekanntgegeben worden ist, |
3. jede Beauftragung eines Sachverständigen durch
den Richter oder Staatsanwalt, wenn vorher der Beschuldigte
vernommen oder ihm die Einleitung des Ermittlungsverfahrens
bekanntgegeben worden ist, |
4. jede richterliche Beschlagnahme- oder
Durchsuchungsanordnung und richterliche Entscheidungen, welche
diese aufrechterhalten, |
4. jede richterliche Beschlagnahme- oder
Durchsuchungsanordnung und richterliche Entscheidungen, welche
diese aufrechterhalten, |
5. den Haftbefehl, den Unterbringungsbefehl, den
Vorführungsbefehl und richterliche Entscheidungen, welche diese
aufrechterhalten, |
5. den Haftbefehl, den Unterbringungsbefehl, den
Vorführungsbefehl und richterliche Entscheidungen, welche diese
aufrechterhalten, |
6. die Erhebung der öffentlichen Klage oder die
Stellung des ihr entsprechenden Antrags im Sicherungsverfahren oder
im selbständigen Verfahren, |
6. die Erhebung der öffentlichen Klage oder die
Stellung des ihr entsprechenden Antrags im Sicherungsverfahren oder
im selbständigen Verfahren, |
7. die Eröffnung des Hauptverfahrens, |
7. die Eröffnung des Hauptverfahrens, |
8. jede Anberaumung einer Hauptverhandlung, |
8. jede Anberaumung einer Hauptverhandlung, |
9. den Strafbefehl oder eine andere dem Urteil
entsprechende Entscheidung, |
9. den Strafbefehl oder eine andere dem Urteil
entsprechende Entscheidung, |
10. die vorläufige gerichtliche Einstellung des
Verfahrens wegen Abwesenheit des Angeschuldigten sowie jede
Anordnung des Richters oder Staatsanwalts, die nach einer solchen
Einstellung des Verfahrens oder im Verfahren gegen Abwesende zur
Ermittlung des Aufenthalts des Angeschuldigten oder zur Sicherung
von Beweisen ergeht, |
10. die vorläufige gerichtliche Einstellung des
Verfahrens wegen Abwesenheit des Angeschuldigten sowie jede
Anordnung des Richters oder Staatsanwalts, die nach einer solchen
Einstellung des Verfahrens oder im Verfahren gegen Abwesende zur
Ermittlung des Aufenthalts des Angeschuldigten oder zur Sicherung
von Beweisen ergeht, |
11. die vorläufige gerichtliche Einstellung des
Verfahrens wegen Verhandlungsunfähigkeit des Angeschuldigten sowie
jede Anordnung des Richters oder Staatsanwalts, die nach einer
solchen Einstellung des Verfahrens zur Überprüfung der
Verhandlungsfähigkeit des Angeschuldigten ergeht, oder |
11. die vorläufige gerichtliche Einstellung des
Verfahrens wegen Verhandlungsunfähigkeit des Angeschuldigten sowie
jede Anordnung des Richters oder Staatsanwalts, die nach einer
solchen Einstellung des Verfahrens zur Überprüfung der
Verhandlungsfähigkeit des Angeschuldigten ergeht, oder |
12. jedes richterliche Ersuchen, eine
Untersuchungshandlung im Ausland vorzunehmen. |
12. jedes richterliche Ersuchen, eine
Untersuchungshandlung im Ausland vorzunehmen. |
(2) |
|
[1] Die Verjährung
ist bei einer schriftlichen Anordnung oder Entscheidung in dem
Zeitpunkt unterbrochen, in dem die Anordnung oder Entscheidung
unterzeichnet wird. |
(2) Die Verjährung ist bei einer schriftlichen
Anordnung oder Entscheidung in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem
die Anordnung oder Entscheidung unterzeichnet wird. |
[2] Ist das
Schriftstück nicht alsbald nach der Unterzeichnung in den
Geschäftsgang gelangt, so ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem es
tatsächlich in den Geschäftsgang gegeben worden ist. |
Ist das Schriftstück nicht alsbald nach der
Unterzeichnung in den Geschäftsgang gelangt, so ist der Zeitpunkt
maßgebend, in dem es tatsächlich in den Geschäftsgang gegeben
worden ist. |
(3) |
|
[1] Nach jeder
Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem. |
(3) Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährung
von neuem. |
[2] Die Verfolgung
ist jedoch spätestens verjährt, wenn seit dem in § 78a bezeichneten
Zeitpunkt das Doppelte der gesetzlichen Verjährungsfrist und, wenn
die Verjährungsfrist nach besonderen Gesetzen kürzer ist als drei
Jahre, mindestens drei Jahre verstrichen sind. |
Die Verfolgung ist jedoch spätestens verjährt, wenn
seit dem in § 78a bezeichneten Zeitpunkt das Doppelte der
gesetzlichen Verjährungsfrist und, wenn die Verjährungsfrist nach
besonderen Gesetzen kürzer ist als drei Jahre, mindestens drei
Jahre verstrichen sind. |
[3] § 78b bleibt
unberührt. |
§ 78b bleibt unberührt. |
(4) Die Unterbrechung wirkt nur gegenüber
demjenigen, auf den sich die Handlung bezieht. |
(4) Die Unterbrechung wirkt nur gegenüber
demjenigen, auf den sich die Handlung bezieht. |
(5) Wird ein Gesetz, das bei der Beendigung der Tat
gilt, vor der Entscheidung geändert und verkürzt sich hierdurch die
Frist der Verjährung, so bleiben Unterbrechungshandlungen, die vor
dem Inkrafttreten des neuen Rechts vorgenommen worden sind,
wirksam, auch wenn im Zeitpunkt der Unterbrechung die Verfolgung
nach dem neuen Recht bereits verjährt gewesen wäre. |
(5) Wird ein Gesetz, das bei der Beendigung der Tat
gilt, vor der Entscheidung geändert und verkürzt sich hierdurch die
Frist der Verjährung, so bleiben Unterbrechungshandlungen, die vor
dem Inkrafttreten des neuen Rechts vorgenommen worden sind,
wirksam, auch wenn im Zeitpunkt der Unterbrechung die Verfolgung
nach dem neuen Recht bereits verjährt gewesen wäre. |
Zweiter Titel. Vollstreckungsverjährung |
Zweiter Titel. Vollstreckungsverjährung |
§ 79. Verjährungsfrist |
§ 79. Verjährungsfrist |
(1) Eine rechtskräftig verhängte Strafe oder
Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) darf nach Ablauf der Verjährungsfrist
nicht mehr vollstreckt werden. |
(1) Eine rechtskräftig verhängte Strafe oder
Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) darf nach Ablauf der Verjährungsfrist
nicht mehr vollstreckt werden. |
(2) Die Vollstreckung von Strafen wegen Völkermords
(§ 220a) und von lebenslangen Freiheitsstrafen verjährt nicht. |
(2) Die Vollstreckung von Strafen wegen Völkermords
(§ 220a) und von lebenslangen Freiheitsstrafen verjährt nicht. |
(3) Die Verjährungsfrist beträgt |
(3) Die Verjährungsfrist beträgt |
1. fünfundzwanzig Jahre bei Freiheitsstrafe von
mehr als zehn Jahren, |
1. fünfundzwanzig Jahre bei Freiheitsstrafe von
mehr als zehn Jahren, |
2. zwanzig Jahre bei Freiheitsstrafe von mehr als
fünf Jahren bis zu zehn Jahren, |
2. zwanzig Jahre bei Freiheitsstrafe von mehr als
fünf Jahren bis zu zehn Jahren, |
3. zehn Jahre bei Freiheitsstrafe von mehr als
einem Jahr bis zu fünf Jahren, |
3. zehn Jahre bei Freiheitsstrafe von mehr als
einem Jahr bis zu fünf Jahren, |
4. fünf Jahre bei Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr
und bei Geldstrafe von mehr als dreißig Tagessätzen, |
4. fünf Jahre bei Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr
und bei Geldstrafe von mehr als dreißig Tagessätzen, |
5. drei Jahre bei Geldstrafe bis zu dreißig
Tagessätzen. |
5. drei Jahre bei Geldstrafe bis zu dreißig
Tagessätzen. |
(4) |
|
[1] Die
Vollstreckung der Sicherungsverwahrung verjährt nicht. |
(4) Die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung
verjährt nicht. |
[2] Bei den übrigen
Maßnahmen beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre. |
Bei den übrigen Maßnahmen beträgt die
Verjährungsfrist zehn Jahre. |
[3] Ist jedoch die
Führungsaufsicht oder die erste Unterbringung in einer
Entziehungsanstalt angeordnet, so beträgt die Frist fünf
Jahre. |
Ist jedoch die Führungsaufsicht oder die erste
Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet, so beträgt
die Frist fünf Jahre. |
(5) |
|
[1] Ist auf
Freiheitsstrafe und Geldstrafe zugleich oder ist neben einer Strafe
auf eine freiheitsentziehende Maßregel, auf Verfall, Einziehung
oder Unbrauchbarmachung erkannt, so verjährt die Vollstreckung der
einen Strafe oder Maßnahme nicht früher als die der anderen. |
(5) Ist auf Freiheitsstrafe und Geldstrafe zugleich
oder ist neben einer Strafe auf eine freiheitsentziehende Maßregel,
auf Verfall, Einziehung oder Unbrauchbarmachung erkannt, so
verjährt die Vollstreckung der einen Strafe oder Maßnahme nicht
früher als die der anderen. |
[2] Jedoch hindert
eine zugleich angeordnete Sicherungsverwahrung die Verjährung der
Vollstreckung von Strafen oder anderen Maßnahmen nicht. |
Jedoch hindert eine zugleich angeordnete
Sicherungsverwahrung die Verjährung der Vollstreckung von Strafen
oder anderen Maßnahmen nicht. |
(6) Die Verjährung beginnt mit der Rechtskraft der
Entscheidung. |
(6) Die Verjährung beginnt mit der Rechtskraft der
Entscheidung. |
§ 79a. Ruhen |
§ 79a. Ruhen |
Die Verjährung ruht, |
Die Verjährung ruht, |
1. solange nach dem Gesetz die Vollstreckung nicht
begonnen oder nicht fortgesetzt werden kann, |
1. solange nach dem Gesetz die Vollstreckung nicht
begonnen oder nicht fortgesetzt werden kann, |
2. solange dem Verurteilten |
2. solange dem Verurteilten |
a) Aufschub oder Unterbrechung der
Vollstreckung, |
a) Aufschub oder Unterbrechung der
Vollstreckung, |
b) Aussetzung zur Bewährung durch richterliche
Entscheidung oder im Gnadenwege oder |
b) Aussetzung zur Bewährung durch richterliche
Entscheidung oder im Gnadenwege oder |
c) Zahlungserleichterung bei Geldstrafe, Verfall
oder Einziehung |
c) Zahlungserleichterung bei Geldstrafe, Verfall
oder Einziehung |
bewilligt ist, |
bewilligt ist, |
3. solange der Verurteilte im In- oder Ausland auf
behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird. |
3. solange der Verurteilte im In- oder Ausland auf
behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird. |
§ 79b. Verlängerung |
§ 79b. Verlängerung |
Das Gericht kann die Verjährungsfrist vor ihrem
Ablauf auf Antrag der Vollstreckungsbehörde einmal um die Hälfte
der gesetzlichen Verjährungsfrist verlängern, wenn der Verurteilte
sich in einem Gebiet aufhält, aus dem seine Auslieferung oder
Überstellung nicht erreicht werden kann. |
Das Gericht kann die Verjährungsfrist vor ihrem
Ablauf auf Antrag der Vollstreckungsbehörde einmal um die Hälfte
der gesetzlichen Verjährungsfrist verlängern, wenn der Verurteilte
sich in einem Gebiet aufhält, aus dem seine Auslieferung oder
Überstellung nicht erreicht werden kann. |
Besonderer Teil |
Besonderer Teil |
Erster Abschnitt. Friedensverrat, Hochverrat und
Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates |
Erster Abschnitt. Friedensverrat, Hochverrat und
Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates |
Erster Titel. Friedensverrat |
Erster Titel. Friedensverrat |
§ 80. Vorbereitung eines Angriffskrieges |
§ 80. Vorbereitung eines Angriffskrieges |
Wer einen Angriffskrieg (Artikel 26 Abs. 1 des
Grundgesetzes), an dem die Bundesrepublik Deutschland beteiligt
sein soll, vorbereitet und dadurch die Gefahr eines Krieges für die
Bundesrepublik Deutschland herbeiführt, wird mit lebenslanger
Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren
bestraft. |
Wer einen Angriffskrieg (Artikel 26 Abs. 1 des
Grundgesetzes), an dem die Bundesrepublik Deutschland beteiligt
sein soll, vorbereitet und dadurch die Gefahr eines Krieges für die
Bundesrepublik Deutschland herbeiführt, wird mit lebenslanger
Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren
bestraft. |
§ 80a. Aufstacheln zum Angriffskrieg |
§ 80a. Aufstacheln zum Angriffskrieg |
Wer im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes
öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von
Schriften (§ 11 Abs. 3) zum Angriffskrieg (§ 80) aufstachelt, wird
mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren
bestraft. |
Wer im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes
öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von
Schriften (§ 11 Abs. 3) zum Angriffskrieg (§ 80) aufstachelt, wird
mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren
bestraft. |
Zweiter Titel. Hochverrat |
Zweiter Titel. Hochverrat |
§ 81. Hochverrat gegen den Bund |
§ 81. Hochverrat gegen den Bund |
(1) Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch
Drohung mit Gewalt |
(1) Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch
Drohung mit Gewalt |
1. den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu
beeinträchtigen oder |
1. den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu
beeinträchtigen oder |
2. die auf dem Grundgesetz der Bundesrepublik
Deutschland beruhende verfassungsmäßige Ordnung zu ändern, |
2. die auf dem Grundgesetz der Bundesrepublik
Deutschland beruhende verfassungsmäßige Ordnung zu ändern, |
wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit
Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft. |
wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit
Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft. |
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe
Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. |
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe
Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. |
§ 82. Hochverrat gegen ein Land |
§ 82. Hochverrat gegen ein Land |
(1) Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch
Drohung mit Gewalt |
(1) Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch
Drohung mit Gewalt |
1. das Gebiet eines Landes ganz oder zum Teil |
1. das Gebiet eines Landes ganz oder zum Teil |
einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland
einzuverleiben oder einen Teil eines Landes |
einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland
einzuverleiben oder einen Teil eines Landes |
von diesem abzutrennen oder |
von diesem abzutrennen oder |
2. die auf der Verfassung eines Landes beruhende
verfassungsmäßige Ordnung zu ändern, |
2. die auf der Verfassung eines Landes beruhende
verfassungsmäßige Ordnung zu ändern, |
wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn
Jahren bestraft. |
wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn
Jahren bestraft. |
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. |
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. |
§ 83. Vorbereitung eines hochverräterischen
Unternehmens |
§ 83. Vorbereitung eines hochverräterischen
Unternehmens |
(1) Wer ein bestimmtes hochverräterisches
Unternehmen gegen den Bund vorbereitet, wird mit Freiheitsstrafe
von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit
Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft. |
(1) Wer ein bestimmtes hochverräterisches
Unternehmen gegen den Bund vorbereitet, wird mit Freiheitsstrafe
von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit
Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft. |
(2) Wer ein bestimmtes hochverräterisches
Unternehmen gegen ein Land vorbereitet, wird mit Freiheitsstrafe
von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. |
(2) Wer ein bestimmtes hochverräterisches
Unternehmen gegen ein Land vorbereitet, wird mit Freiheitsstrafe
von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. |
§ 83a. Tätige Reue |
§ 83a. Tätige Reue |
(1) In den Fällen der §§ 81 und 82 kann das Gericht
die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von
einer Bestrafung nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter
freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt und eine von ihm
erkannte Gefahr, daß andere das Unternehmen weiter ausführen,
abwendet oder wesentlich mindert oder wenn er freiwillig die
Vollendung der Tat verhindert. |
(1) In den Fällen der §§ 81 und 82 kann das Gericht
die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von
einer Bestrafung nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter
freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt und eine von ihm
erkannte Gefahr, daß andere das Unternehmen weiter ausführen,
abwendet oder wesentlich mindert oder wenn er freiwillig die
Vollendung der Tat verhindert. |
(2) In den Fällen des § 83 kann das Gericht nach
Absatz 1 verfahren, wenn der Täter freiwillig sein Vorhaben aufgibt
und eine von ihm verursachte und erkannte Gefahr, daß andere das
Unternehmen weiter vorbereiten oder es ausführen, abwendet oder
wesentlich mindert oder wenn er freiwillig die Vollendung der Tat
verhindert. |
(2) In den Fällen des § 83 kann das Gericht nach
Absatz 1 verfahren, wenn der Täter freiwillig sein Vorhaben aufgibt
und eine von ihm verursachte und erkannte Gefahr, daß andere das
Unternehmen weiter vorbereiten oder es ausführen, abwendet oder
wesentlich mindert oder wenn er freiwillig die Vollendung der Tat
verhindert. |
(3) Wird ohne Zutun des Täters die bezeichnete
Gefahr abgewendet oder wesentlich gemindert oder die Vollendung der
Tat verhindert, so genügt sein freiwilliges und ernsthaftes
Bemühen, dieses Ziel zu erreichen. |
(3) Wird ohne Zutun des Täters die bezeichnete
Gefahr abgewendet oder wesentlich gemindert oder die Vollendung der
Tat verhindert, so genügt sein freiwilliges und ernsthaftes
Bemühen, dieses Ziel zu erreichen. |
Dritter Titel. Gefährdung des demokratischen
Rechtsstaates |
Dritter Titel. Gefährdung des demokratischen
Rechtsstaates |
§ 84. Fortführung einer für verfassungswidrig
erklärten Partei |
§ 84. Fortführung einer für verfassungswidrig
erklärten Partei |
(1) |
|
[1] Wer als
Rädelsführer oder Hintermann im räumlichen Geltungsbereich dieses
Gesetzes den organisatorischen Zusammenhalt |
(1) Wer als Rädelsführer oder Hintermann im
räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes den organisatorischen
Zusammenhalt |
1. einer vom Bundesverfassungsgericht für
verfassungswidrig erklärten Partei oder |
1. einer vom Bundesverfassungsgericht für
verfassungswidrig erklärten Partei oder |
2. einer Partei, von der das
Bundesverfassungsgericht festgestellt hat, daß sie
Ersatzorganisation einer verbotenen Partei ist, |
2. einer Partei, von der das
Bundesverfassungsgericht festgestellt hat, daß sie
Ersatzorganisation einer verbotenen Partei ist, |
aufrechterhält, wird mit Freiheitsstrafe von drei
Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. |
aufrechterhält, wird mit Freiheitsstrafe von drei
Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. |
[2] Der Versuch ist
strafbar. |
Der Versuch ist strafbar. |
(2) Wer sich in einer Partei der in Absatz 1
bezeichneten Art als Mitglied betätigt oder wer ihren
organisatorischen Zusammenhalt unterstützt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft. |
(2) Wer sich in einer Partei der in Absatz 1
bezeichneten Art als Mitglied betätigt oder wer ihren
organisatorischen Zusammenhalt unterstützt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder
mit Geldstrafe bestraft. |
(3) |
|
[1] Wer einer
anderen Sachentscheidung des Bundesverfassungsgerichts, die im
Verfahren nach Artikel 21 Abs. 2 des Grundgesetzes oder im
Verfahren nach § 33 Abs. 2 des Parteiengesetzes erlassen ist, oder
einer vollziehbaren Maßnahme zuwiderhandelt, die im Vollzug einer
in einem solchen Verfahren ergangenen Sachentscheidung getroffen
ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft. |
(3) Wer einer anderen Sachentscheidung des
Bundesverfassungsgerichts, die im Verfahren nach Artikel 21 Abs. 2
des Grundgesetzes oder im Verfahren nach § 33 Abs. 2 des
Parteiengesetzes erlassen ist, oder einer vollziehbaren Maßnahme
zuwiderhandelt, die im Vollzug einer in einem solchen Verfahren
ergangenen Sachentscheidung getroffen ist, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu fünf Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft. |
[2] Den in Satz 1
bezeichneten Verfahren steht ein Verfahren nach Artikel 18 des
Grundgesetzes gleich. |
Den in Satz 1 bezeichneten Verfahren steht ein
Verfahren nach Artikel 18 des Grundgesetzes gleich. |
(4) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und der
Absätze 2 und 3 Satz 1 kann das Gericht bei Beteiligten, deren
Schuld gering und deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung
ist, die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von
einer Bestrafung nach diesen Vorschriften absehen. |
(4) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und der
Absätze 2 und 3 Satz 1 kann das Gericht bei Beteiligten, deren
Schuld gering und deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung
ist, die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von
einer Bestrafung nach diesen Vorschriften absehen. |
(5) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 Satz 1 kann
das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2)
oder von einer Bestrafung nach diesen Vorschriften absehen, wenn
der Täter sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Fortbestehen
der Partei zu verhindern; erreicht er dieses Ziel oder wird es ohne
sein Bemühen erreicht, so wird der Täter nicht bestraft. |
(5) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 Satz 1 kann
das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2)
oder von einer Bestrafung nach diesen Vorschriften absehen, wenn
der Täter sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Fortbestehen
der Partei zu verhindern; erreicht er dieses Ziel oder wird es ohne
sein Bemühen erreicht, so wird der Täter nicht bestraft. |
§ 85. Verstoß gegen ein Vereinigungsverbot |
§ 85. Verstoß gegen ein Vereinigungsverbot |
(1) |
|
[1] Wer als
Rädelsführer oder Hintermann im räumlichen Geltungsbereich dieses
Gesetzes den organisatorischen Zusammenhalt |
(1) Wer als Rädelsführer oder Hintermann im
räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes den organisatorischen
Zusammenhalt |
1. einer Partei oder Vereinigung, von der im
Verfahren nach § 33 Abs. 3 des Parteiengesetzes unanfechtbar
festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer verbotenen
Partei ist, oder |
1. einer Partei oder Vereinigung, von der im
Verfahren nach § 33 Abs. 3 des Parteiengesetzes unanfechtbar
festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer verbotenen
Partei ist, oder |
2. einer Vereinigung, die unanfechtbar verboten
ist, weil sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen
den Gedanken der Völkerverständigung richtet, oder von der
unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer
solchen verbotenen Vereinigung ist, |
2. einer Vereinigung, die unanfechtbar verboten
ist, weil sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen
den Gedanken der Völkerverständigung richtet, oder von der
unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer
solchen verbotenen Vereinigung ist, |
aufrechterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
fünf Jahren bestraft. |
aufrechterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
fünf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft. |
[2] Der Versuch ist
strafbar. |
Der Versuch ist strafbar. |
(2) Wer sich in einer Partei oder Vereinigung der
in Absatz 1 bezeichneten Art als Mitglied betätigt oder wer ihren
organisatorischen Zusammenhalt unterstützt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. |
(2) Wer sich in einer Partei oder Vereinigung der
in Absatz 1 bezeichneten Art als Mitglied betätigt oder wer ihren
organisatorischen Zusammenhalt unterstützt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
mit Geldstrafe bestraft. |
(3) § 84 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend. |
(3) § 84 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend. |
§ 86. Verbreiten von Propagandamitteln
verfassungswidriger Organisationen |
§ 86. Verbreiten von Propagandamitteln
verfassungswidriger Organisationen |
(1) Wer Propagandamittel |
(1) Wer Propagandamittel |
1. einer vom Bundesverfassungsgericht für
verfassungswidrig erklärten Partei oder einer Partei oder
Vereinigung, von der unanfechtbar festgestellt ist, daß sie
Ersatzorganisation einer solchen Partei ist, |
1. einer vom Bundesverfassungsgericht für
verfassungswidrig erklärten Partei oder einer Partei oder
Vereinigung, von der unanfechtbar festgestellt ist, daß sie
Ersatzorganisation einer solchen Partei ist, |
2. einer Vereinigung, die unanfechtbar verboten
ist, weil sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen
den Gedanken der Völkerverständigung richtet, oder von der
unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer
solchen verbotenen Vereinigung ist, |
2. einer Vereinigung, die unanfechtbar verboten
ist, weil sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen
den Gedanken der Völkerverständigung richtet, oder von der
unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer
solchen verbotenen Vereinigung ist, |
3. einer Regierung, Vereinigung oder Einrichtung
außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes, die für
die Zwecke einer der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Parteien
oder Vereinigungen tätig ist, oder |
3. einer Regierung, Vereinigung oder Einrichtung
außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes, die für
die Zwecke einer der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Parteien
oder Vereinigungen tätig ist, oder |
4. Propagandamittel, die nach ihrem Inhalt dazu
bestimmt sind, Bestrebungen einer ehemaligen
nationalsozialistischen Organisation fortzusetzen, |
4. Propagandamittel, die nach ihrem Inhalt dazu
bestimmt sind, Bestrebungen einer ehemaligen
nationalsozialistischen Organisation fortzusetzen, |
im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes
verbreitet oder zur Verbreitung innerhalb dieses Bereichs
herstellt, vorrätig hält oder in diesen Bereich einführt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. |
im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes
verbreitet oder zur Verbreitung innerhalb dieses Bereichs
herstellt, vorrätig hält oder in diesen Bereich einführt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
mit Geldstrafe bestraft. |
(2) Propagandamittel im Sinne des Absatzes 1 sind
nur solche Schriften (§ 11 Abs. 3), deren Inhalt gegen die
freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Gedanken der
Völkerverständigung gerichtet ist. |
(2) Propagandamittel im Sinne des Absatzes 1 sind
nur solche Schriften (§ 11 Abs. 3), deren Inhalt gegen die
freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Gedanken der
Völkerverständigung gerichtet ist. |
(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Handlung im
Rahmen der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr
verfassungswidriger Bestrebungen oder ähnlicher Zwecke vorgenommen
wird. |
(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Handlung im
Rahmen der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr
verfassungswidriger Bestrebungen oder ähnlicher Zwecke vorgenommen
wird. |
(4) Ist die Schuld gering, so kann das Gericht von
einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen. |
(4) Ist die Schuld gering, so kann das Gericht von
einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen. |
§ 86a. Verwenden von Kennzeichen
verfassungswidriger Organisationen |
§ 86a. Verwenden von Kennzeichen
verfassungswidriger Organisationen |
(1) Wer im räumlichen Geltungsbereich dieses
Gesetzes Kennzeichen einer der in § 86 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4
bezeichneten Parteien und Vereinigungen öffentlich, in einer
Versammlung oder in von ihm verbreiteten Schriften (§ 11 Abs. 3)
verwendet oder wer solche Kennzeichen in diesem Bereich verbreitet,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. |
(1) Wer im räumlichen Geltungsbereich dieses
Gesetzes Kennzeichen einer der in § 86 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4
bezeichneten Parteien und Vereinigungen öffentlich, in einer
Versammlung oder in von ihm verbreiteten Schriften (§ 11 Abs. 3)
verwendet oder wer solche Kennzeichen in diesem Bereich verbreitet,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. |
(2) Kennzeichen im Sinne des Absatzes 1 sind
namentlich Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und
Grußformen. |
(2) Kennzeichen im Sinne des Absatzes 1 sind
namentlich Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und
Grußformen. |
(3) § 86 Abs. 3, 4 gilt entsprechend. |
(3) § 86 Abs. 3, 4 gilt entsprechend. |
§ 87. Agententätigkeit zu Sabotagezwecken |
§ 87. Agententätigkeit zu Sabotagezwecken |
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren wird
bestraft, wer einen Auftrag einer Regierung, Vereinigung oder
Einrichtung außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses
Gesetzes zur Vorbereitung von Sabotagehandlungen, die in diesem
Geltungsbereich begangen werden sollen, dadurch befolgt, daß
er |
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
oder mit Geldstrafe wird bestraft,
wer einen Auftrag einer Regierung, Vereinigung oder Einrichtung
außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes zur
Vorbereitung von Sabotagehandlungen, die in diesem Geltungsbereich
begangen werden sollen, dadurch befolgt, daß er |
1. sich bereit hält, auf Weisung einer der
bezeichneten Stellen solche Handlungen zu begehen, |
1. sich bereit hält, auf Weisung einer der
bezeichneten Stellen solche Handlungen zu begehen, |
2. Sabotageobjekte auskundschaftet, |
2. Sabotageobjekte auskundschaftet, |
3. Sabotagemittel herstellt, sich oder einem
anderen verschafft, verwahrt, einem anderen überläßt oder in diesen
Bereich einführt, |
3. Sabotagemittel herstellt, sich oder einem
anderen verschafft, verwahrt, einem anderen überläßt oder in diesen
Bereich einführt, |
4. Lager zur Aufnahme von Sabotagemitteln oder
Stützpunkte für die Sabotagetätigkeit einrichtet, unterhält oder
überprüft, |
4. Lager zur Aufnahme von Sabotagemitteln oder
Stützpunkte für die Sabotagetätigkeit einrichtet, unterhält oder
überprüft, |
5. sich zur Begehung von Sabotagehandlungen schulen
läßt oder andere dazu schult oder |
5. sich zur Begehung von Sabotagehandlungen schulen
läßt oder andere dazu schult oder |
6. die Verbindung zwischen einem Sabotageagenten
(Nummer 1 bis 5) und einer der bezeichneten Stellen herstellt oder
aufrechterhält, |
6. die Verbindung zwischen einem Sabotageagenten
(Nummer 1 bis 5) und einer der bezeichneten Stellen herstellt oder
aufrechterhält, |
und sich dadurch absichtlich oder wissentlich für
Bestrebungen gegen den Bestand oder die Sicherheit der
Bundesrepublik Deutschland oder gegen Verfassungsgrundsätze
einsetzt. |
und sich dadurch absichtlich oder wissentlich für
Bestrebungen gegen den Bestand oder die Sicherheit der
Bundesrepublik Deutschland oder gegen Verfassungsgrundsätze
einsetzt. |
(2) Sabotagehandlungen im Sinne des Absatzes 1
sind |
(2) Sabotagehandlungen im Sinne des Absatzes 1
sind |
1. Handlungen, die den Tatbestand der §§ 109e, 305,
306, 308, 310b bis 311a, 312, 313, 315, 315b, 316b, 316c Abs. 1 Nr.
2, der §§ 317 oder 321 verwirklichen, und |
1. Handlungen, die den Tatbestand der §§ 109e, 305,
306, 308, 310b bis 311a, 312, 313, 315, 315b, 316b, 316c Abs. 1 Nr.
2, der §§ 317 oder 321 verwirklichen, und |
2. andere Handlungen, durch die der Betrieb eines
für die Landesverteidigung, den Schutz der Zivilbevölkerung gegen
Kriegsgefahren oder für die Gesamtwirtschaft wichtigen Unternehmens
dadurch verhindert oder gestört wird, daß eine dem Betrieb dienende
Sache zerstört, beschädigt, beseitigt, verändert oder unbrauchbar
gemacht oder daß die für den Betrieb bestimmte Energie entzogen
wird. |
2. andere Handlungen, durch die der Betrieb eines
für die Landesverteidigung, den Schutz der Zivilbevölkerung gegen
Kriegsgefahren oder für die Gesamtwirtschaft wichtigen Unternehmens
dadurch verhindert oder gestört wird, daß eine dem Betrieb dienende
Sache zerstört, beschädigt, beseitigt, verändert oder unbrauchbar
gemacht oder daß die für den Betrieb bestimmte Energie entzogen
wird. |
(3) Das Gericht kann von einer Bestrafung nach
diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter freiwillig sein
Verhalten aufgibt und sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle
offenbart, daß Sabotagehandlungen, deren Planung er kennt, noch
verhindert werden können. |
(3) Das Gericht kann von einer Bestrafung nach
diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter freiwillig sein
Verhalten aufgibt und sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle
offenbart, daß Sabotagehandlungen, deren Planung er kennt, noch
verhindert werden können. |
§ 88. Verfassungsfeindliche Sabotage |
§ 88. Verfassungsfeindliche Sabotage |
(1) Wer als Rädelsführer oder Hintermann einer
Gruppe oder, ohne mit einer Gruppe oder für eine solche zu handeln,
als einzelner absichtlich bewirkt, daß im räumlichen
Geltungsbereich dieses Gesetzes durch Störhandlungen |
(1) Wer als Rädelsführer oder Hintermann einer
Gruppe oder, ohne mit einer Gruppe oder für eine solche zu handeln,
als einzelner absichtlich bewirkt, daß im räumlichen
Geltungsbereich dieses Gesetzes durch Störhandlungen |
1. die Post oder dem öffentlichen Verkehr dienende
Unternehmen oder Anlagen, |
1. die Post oder dem öffentlichen Verkehr dienende
Unternehmen oder Anlagen, |
2. Fernmeldeanlagen, die öffentlichen Zwecken
dienen, |
2. Fernmeldeanlagen, die öffentlichen Zwecken
dienen, |
3. Unternehmen oder Anlagen, die der öffentlichen
Versorgung mit Wasser, Licht, Wärme oder Kraft dienen oder sonst
für die Versorgung der Bevölkerung lebenswichtig sind, oder |
3. Unternehmen oder Anlagen, die der öffentlichen
Versorgung mit Wasser, Licht, Wärme oder Kraft dienen oder sonst
für die Versorgung der Bevölkerung lebenswichtig sind, oder |
4. Dienststellen, Anlagen, Einrichtungen oder
Gegenstände, die ganz oder überwiegend der öffentlichen Sicherheit
oder Ordnung dienen, |
4. Dienststellen, Anlagen, Einrichtungen oder
Gegenstände, die ganz oder überwiegend der öffentlichen Sicherheit
oder Ordnung dienen, |
ganz oder zum Teil außer Tätigkeit gesetzt oder den
bestimmungsmäßigen Zwecken entzogen werden, und sich dadurch
absichtlich für Bestrebungen gegen den Bestand oder die Sicherheit
der Bundesrepublik Deutschland oder gegen Verfassungsgrundsätze
einsetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
bestraft. |
ganz oder zum Teil außer Tätigkeit gesetzt oder den
bestimmungsmäßigen Zwecken entzogen werden, und sich dadurch
absichtlich für Bestrebungen gegen den Bestand oder die Sicherheit
der Bundesrepublik Deutschland oder gegen Verfassungsgrundsätze
einsetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. |
(2) Der Versuch ist strafbar. |
(2) Der Versuch ist strafbar. |
§ 89. Verfassungsfeindliche Einwirkung auf
Bundeswehr und öffentliche Sicherheitsorgane |
§ 89. Verfassungsfeindliche Einwirkung auf
Bundeswehr und öffentliche Sicherheitsorgane |
(1) Wer auf Angehörige der Bundeswehr oder eines
öffentlichen Sicherheitsorgans planmäßig einwirkt, um deren
pflichtmäßige Bereitschaft zum Schutze der Sicherheit der
Bundesrepublik Deutschland oder der verfassungsmäßigen Ordnung zu
untergraben, und sich dadurch absichtlich für Bestrebungen gegen
den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder
gegen Verfassungsgrundsätze einsetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis
zu fünf Jahren bestraft. |
(1) Wer auf Angehörige der Bundeswehr oder eines
öffentlichen Sicherheitsorgans planmäßig einwirkt, um deren
pflichtmäßige Bereitschaft zum Schutze der Sicherheit der
Bundesrepublik Deutschland oder der verfassungsmäßigen Ordnung zu
untergraben, und sich dadurch absichtlich für Bestrebungen gegen
den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder
gegen Verfassungsgrundsätze einsetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis
zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft. |
(2) Der Versuch ist strafbar. |
(2) Der Versuch ist strafbar. |
(3) § 86 Abs. 4 gilt entsprechend. |
(3) § 86 Abs. 4 gilt entsprechend. |
§ 90. Verunglimpfung des Bundespräsidenten |
§ 90. Verunglimpfung des Bundespräsidenten |
(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch
Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) den Bundespräsidenten
verunglimpft, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf
Jahren bestraft. |
(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch
Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) den Bundespräsidenten
verunglimpft, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf
Jahren bestraft. |
(2) In minder schweren Fällen kann das Gericht die
Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2), wenn nicht die
Voraussetzungen des § 187a erfüllt sind. |
(2) In minder schweren Fällen kann das Gericht die
Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2), wenn nicht die
Voraussetzungen des § 187a erfüllt sind. |
(3) Die Strafe ist Freiheitsstrafe von sechs
Monaten bis zu fünf Jahren, wenn die Tat eine Verleumdung (§ 187)
ist oder wenn der Täter sich durch die Tat absichtlich für
Bestrebungen gegen den Bestand der Bundesrepublik Deutschland oder
gegen Verfassungsgrundsätze einsetzt. |
(3) Die Strafe ist Freiheitsstrafe von sechs
Monaten bis zu fünf Jahren, wenn die Tat eine Verleumdung (§ 187)
ist oder wenn der Täter sich durch die Tat absichtlich für
Bestrebungen gegen den Bestand der Bundesrepublik Deutschland oder
gegen Verfassungsgrundsätze einsetzt. |
(4) Die Tat wird nur mit Ermächtigung des
Bundespräsidenten verfolgt. |
(4) Die Tat wird nur mit Ermächtigung des
Bundespräsidenten verfolgt. |
§ 90a. Verunglimpfung des Staates und seiner
Symbole |
§ 90a. Verunglimpfung des Staates und seiner
Symbole |
(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch
Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) |
(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch
Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) |
1. die Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer
Länder oder ihre verfassungsmäßige Ordnung beschimpft oder
böswillig verächtlich macht oder |
1. die Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer
Länder oder ihre verfassungsmäßige Ordnung beschimpft oder
böswillig verächtlich macht oder |
2. die Farben, die Flagge, das Wappen oder die
Hymne der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder
verunglimpft, |
2. die Farben, die Flagge, das Wappen oder die
Hymne der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder
verunglimpft, |
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
bestraft. |
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
oder mit Geldstrafe bestraft. |
(2) |
|
[1] Ebenso wird
bestraft, wer eine öffentlich gezeigte Flagge der Bundesrepublik
Deutschland oder eines ihrer Länder oder ein von einer Behörde
öffentlich angebrachtes Hoheitszeichen der Bundesrepublik
Deutschland oder eines ihrer Länder entfernt, zerstört, beschädigt,
unbrauchbar oder unkenntlich macht oder beschimpfenden Unfug daran
verübt. |
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine öffentlich
gezeigte Flagge der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer
Länder oder ein von einer Behörde öffentlich angebrachtes
Hoheitszeichen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer
Länder entfernt, zerstört, beschädigt, unbrauchbar oder unkenntlich
macht oder beschimpfenden Unfug daran verübt. |
[2] Der Versuch ist
strafbar. |
Der Versuch ist strafbar. |
(3) Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu fünf
Jahren, wenn der Täter sich durch
die Tat absichtlich für Bestrebungen gegen den Bestand der
Bundesrepublik Deutschland oder gegen Verfassungsgrundsätze
einsetzt. |
(3) Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu fünf
Jahren oder Geldstrafe, wenn der
Täter sich durch die Tat absichtlich für Bestrebungen gegen den
Bestand der Bundesrepublik Deutschland oder gegen
Verfassungsgrundsätze einsetzt. |
§ 90b. Verfassungsfeindliche Verunglimpfung von
Verfassungsorganen |
§ 90b. Verfassungsfeindliche Verunglimpfung von
Verfassungsorganen |
(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch
Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) ein Gesetzgebungsorgan, die
Regierung oder das Verfassungsgericht des Bundes oder eines Landes
oder eines ihrer Mitglieder in dieser Eigenschaft in einer das
Ansehen des Staates gefährdenden Weise verunglimpft und sich
dadurch absichtlich für Bestrebungen gegen den Bestand der
Bundesrepublik Deutschland oder gegen Verfassungsgrundsätze
einsetzt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf
Jahren bestraft. |
(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch
Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) ein Gesetzgebungsorgan, die
Regierung oder das Verfassungsgericht des Bundes oder eines Landes
oder eines ihrer Mitglieder in dieser Eigenschaft in einer das
Ansehen des Staates gefährdenden Weise verunglimpft und sich
dadurch absichtlich für Bestrebungen gegen den Bestand der
Bundesrepublik Deutschland oder gegen Verfassungsgrundsätze
einsetzt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf
Jahren bestraft. |
(2) Die Tat wird nur mit Ermächtigung des
betroffenen Verfassungsorgans oder Mitglieds verfolgt. |
(2) Die Tat wird nur mit Ermächtigung des
betroffenen Verfassungsorgans oder Mitglieds verfolgt. |
§ 90c |
|
(weggefallen) |
|
§ 90d |
|
(weggefallen) |
|
§ 90e |
|
(weggefallen) |
|
§ 90f |
|
(weggefallen) |
|
§ 90g |
|
(weggefallen) |
|
§ 90h |
|
(weggefallen) |
|
§ 90i |
|
(weggefallen) |
|
§ 91.
Anwendungsbereich |
§ 91. Anwendungsbereich |
Die §§ 84, 85 und 87 gelten nur für Taten, die
durch eine im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgeübte
Tätigkeit begangen werden. |
Die §§ 84, 85 und 87 gelten nur für Taten, die
durch eine im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgeübte
Tätigkeit begangen werden. |
Vierter Titel. Gemeinsame Vorschriften |
Vierter Titel. Gemeinsame Vorschriften |
§ 91a |
|
(weggefallen) |
|
§ 91b |
|
(weggefallen) |
|
§ 92.
Begriffsbestimmungen |
§ 92. Begriffsbestimmungen |
(1) Im Sinne dieses Gesetzes beeinträchtigt den
Bestand der Bundesrepublik Deutschland, wer ihre Freiheit von
fremder Botmäßigkeit aufhebt, ihre staatliche Einheit beseitigt
oder ein zu ihr gehörendes Gebiet abtrennt. |
(1) Im Sinne dieses Gesetzes beeinträchtigt den
Bestand der Bundesrepublik Deutschland, wer ihre Freiheit von
fremder Botmäßigkeit aufhebt, ihre staatliche Einheit beseitigt
oder ein zu ihr gehörendes Gebiet abtrennt. |
(2) Im Sinne dieses Gesetzes sind
Verfassungsgrundsätze |
(2) Im Sinne dieses Gesetzes sind
Verfassungsgrundsätze |
1. das Recht des Volkes, die Staatsgewalt in Wahlen
und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der
vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung auszuüben und die
Volksvertretung in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und
geheimer Wahl zu wählen, |
1. das Recht des Volkes, die Staatsgewalt in Wahlen
und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der
vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung auszuüben und die
Volksvertretung in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und
geheimer Wahl zu wählen, |
2. die Bindung der Gesetzgebung an die
verfassungsmäßige Ordnung und die Bindung der vollziehenden Gewalt
und der Rechtsprechung an Gesetz und Recht, |
2. die Bindung der Gesetzgebung an die
verfassungsmäßige Ordnung und die Bindung der vollziehenden Gewalt
und der Rechtsprechung an Gesetz und Recht, |
3. das Recht auf die Bildung und Ausübung einer
parlamentarischen Opposition, |
3. das Recht auf die Bildung und Ausübung einer
parlamentarischen Opposition, |
4. die Ablösbarkeit der Regierung und ihre
Verantwortlichkeit gegenüber der Volksvertretung, |
4. die Ablösbarkeit der Regierung und ihre
Verantwortlichkeit gegenüber der Volksvertretung, |
5. die Unabhängigkeit der Gerichte und |
5. die Unabhängigkeit der Gerichte und |
6. der Ausschluß jeder Gewalt- und
Willkürherrschaft. |
6. der Ausschluß jeder Gewalt- und
Willkürherrschaft. |
(3) Im Sinne dieses Gesetzes sind |
(3) Im Sinne dieses Gesetzes sind |
1. Bestrebungen gegen den Bestand der
Bundesrepublik Deutschland solche Bestrebungen, deren Träger darauf
hinarbeiten, den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu
beeinträchtigen (Absatz 1), |
1. Bestrebungen gegen den Bestand der
Bundesrepublik Deutschland solche Bestrebungen, deren Träger darauf
hinarbeiten, den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu
beeinträchtigen (Absatz 1), |
2. Bestrebungen gegen die Sicherheit der
Bundesrepublik Deutschland solche Bestrebungen, deren Träger darauf
hinarbeiten, die äußere oder innere Sicherheit der Bundesrepublik
Deutschland zu beeinträchtigen, |
2. Bestrebungen gegen die Sicherheit der
Bundesrepublik Deutschland solche Bestrebungen, deren Träger darauf
hinarbeiten, die äußere oder innere Sicherheit der Bundesrepublik
Deutschland zu beeinträchtigen, |
3. Bestrebungen gegen Verfassungsgrundsätze solche
Bestrebungen, deren Träger darauf hinarbeiten, einen
Verfassungsgrundsatz (Absatz 2) zu beseitigen, außer Geltung zu
setzen oder zu untergraben. |
3. Bestrebungen gegen Verfassungsgrundsätze solche
Bestrebungen, deren Träger darauf hinarbeiten, einen
Verfassungsgrundsatz (Absatz 2) zu beseitigen, außer Geltung zu
setzen oder zu untergraben. |
§ 92a. Nebenfolgen |
§ 92a. Nebenfolgen |
Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs
Monaten wegen einer Straftat nach diesem Abschnitt kann das Gericht
die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, die Fähigkeit,
Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, und das Recht, in
öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, aberkennen
(§ 45 Abs. 2, 5). |
Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs
Monaten wegen einer Straftat nach diesem Abschnitt kann das Gericht
die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, die Fähigkeit,
Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, und das Recht, in
öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, aberkennen
(§ 45 Abs. 2, 5). |
§ 92b. Einziehung |
§ 92b. Einziehung |
(1) |
|
[1] Ist eine
Straftat nach diesem Abschnitt begangen worden, so können |
Ist eine Straftat nach diesem Abschnitt begangen
worden, so können |
1. Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht
oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder
bestimmt gewesen sind, und |
1. Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht
oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder
bestimmt gewesen sind, und |
2. Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach den
§§ 80a, 86, 86a, 90 bis 90b bezieht, |
2. Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach den
§§ 80a, 86, 86a, 90 bis 90b bezieht, |
eingezogen werden. |
eingezogen werden. |
[2] § 74a ist
anzuwenden. |
§ 74a ist anzuwenden. |
(2)
(weggefallen) |
|
Zweiter Abschnitt. Landesverrat und Gefährdung der
äußeren Sicherheit |
Zweiter Abschnitt. Landesverrat und Gefährdung der
äußeren Sicherheit |
§ 92c |
|
(weggefallen) |
|
§ 92d |
|
(weggefallen) |
|
§ 92e |
|
(weggefallen) |
|
§ 92f |
|
(weggefallen) |
|
§ 93. Begriff des
Staatsgeheimnisses |
§ 93. Begriff des Staatsgeheimnisses |
(1) Staatsgeheimnisse sind Tatsachen, Gegenstände
oder Erkenntnisse, die nur einem begrenzten Personenkreis
zugänglich sind und vor einer fremden Macht geheimgehalten werden
müssen, um die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere
Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland abzuwenden. |
(1) Staatsgeheimnisse sind Tatsachen, Gegenstände
oder Erkenntnisse, die nur einem begrenzten Personenkreis
zugänglich sind und vor einer fremden Macht geheimgehalten werden
müssen, um die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere
Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland abzuwenden. |
(2) Tatsachen, die gegen die freiheitliche
demokratische Grundordnung oder unter Geheimhaltung gegenüber den
Vertragspartnern der Bundesrepublik Deutschland gegen
zwischenstaatlich vereinbarte Rüstungsbeschränkungen verstoßen,
sind keine Staatsgeheimnisse. |
(2) Tatsachen, die gegen die freiheitliche
demokratische Grundordnung oder unter Geheimhaltung gegenüber den
Vertragspartnern der Bundesrepublik Deutschland gegen
zwischenstaatlich vereinbarte Rüstungsbeschränkungen verstoßen,
sind keine Staatsgeheimnisse. |
§ 93a |
|
(weggefallen) |
|
§ 94.
Landesverrat |
§ 94. Landesverrat |
(1) Wer ein Staatsgeheimnis |
(1) Wer ein Staatsgeheimnis |
1. einer fremden Macht oder einem ihrer
Mittelsmänner mitteilt oder |
1. einer fremden Macht oder einem ihrer
Mittelsmänner mitteilt oder |
2. sonst an einen Unbefugten gelangen läßt oder
öffentlich bekanntmacht, um die Bundesrepublik Deutschland zu
benachteiligen oder eine fremde Macht zu begünstigen, |
2. sonst an einen Unbefugten gelangen läßt oder
öffentlich bekanntmacht, um die Bundesrepublik Deutschland zu
benachteiligen oder eine fremde Macht zu begünstigen, |
und dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils für
die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland herbeiführt,
wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
und dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils für
die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland herbeiführt,
wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
(2) |
|
[1] In besonders
schweren Fällen ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder
Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren. |
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe
lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter fünf
Jahren. |
[2] Ein besonders
schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter |
Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor,
wenn der Täter |
1. eine verantwortliche Stellung mißbraucht, die
ihn zur Wahrung von Staatsgeheimnissen besonders verpflichtet,
oder |
1. eine verantwortliche Stellung mißbraucht, die
ihn zur Wahrung von Staatsgeheimnissen besonders verpflichtet,
oder |
2. durch die Tat die Gefahr eines besonders
schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik
Deutschland herbeiführt. |
2. durch die Tat die Gefahr eines besonders
schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik
Deutschland herbeiführt. |
§ 95. Offenbaren von Staatsgeheimnissen |
§ 95. Offenbaren von Staatsgeheimnissen |
(1) Wer ein Staatsgeheimnis, das von einer
amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung geheimgehalten wird,
an einen Unbefugten gelangen läßt oder öffentlich bekanntmacht und
dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere
Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland herbeiführt, wird mit
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft, wenn
die Tat nicht in § 94 mit Strafe bedroht ist. |
(1) Wer ein Staatsgeheimnis, das von einer
amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung geheimgehalten wird,
an einen Unbefugten gelangen läßt oder öffentlich bekanntmacht und
dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere
Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland herbeiführt, wird mit
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft, wenn
die Tat nicht in § 94 mit Strafe bedroht ist. |
(2) Der Versuch ist strafbar. |
(2) Der Versuch ist strafbar. |
(3) |
|
[1] In besonders
schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis
zu zehn Jahren. |
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe
Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. |
[2] § 94 Abs. 2 Satz
2 ist anzuwenden. |
§ 94 Abs. 2 Satz 2 ist anzuwenden. |
(4)
(weggefallen) |
|
§ 96. Landesverräterische Ausspähung;
Auskundschaften von Staatsgeheimnissen |
§ 96. Landesverräterische Ausspähung;
Auskundschaften von Staatsgeheimnissen |
(1) Wer sich ein Staatsgeheimnis verschafft, um es
zu verraten (§ 94), wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu
zehn Jahren bestraft. |
(1) Wer sich ein Staatsgeheimnis verschafft, um es
zu verraten (§ 94), wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu
zehn Jahren bestraft. |
(2) |
|
[1] Wer sich ein
Staatsgeheimnis, das von einer amtlichen Stelle oder auf deren
Veranlassung geheimgehalten wird, verschafft, um es zu offenbaren
(§ 95), wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf
Jahren bestraft. |
(2) Wer sich ein Staatsgeheimnis, das von einer
amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung geheimgehalten wird,
verschafft, um es zu offenbaren (§ 95), wird mit Freiheitsstrafe
von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. |
[2] Der Versuch ist
strafbar. |
Der Versuch ist strafbar. |
§ 96a |
|
(weggefallen) |
|
§ 97. Preisgabe von
Staatsgeheimnissen |
§ 97. Preisgabe von Staatsgeheimnissen |
(1) Wer ein Staatsgeheimnis, das von einer
amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung geheimgehalten wird,
an einen Unbefugten gelangen läßt oder öffentlich bekanntmacht und
dadurch fahrlässig die Gefahr eines schweren Nachteils für die
äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verursacht, wird
mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft. |
(1) Wer ein Staatsgeheimnis, das von einer
amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung geheimgehalten wird,
an einen Unbefugten gelangen läßt oder öffentlich bekanntmacht und
dadurch fahrlässig die Gefahr eines schweren Nachteils für die
äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verursacht, wird
mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. |
(2) Wer ein Staatsgeheimnis, das von einer
amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung geheimgehalten wird
und das ihm kraft seines Amtes, seiner Dienststellung oder eines
von einer amtlichen Stelle erteilten Auftrages zugänglich war,
leichtfertig an einen Unbefugten gelangen läßt und dadurch
fahrlässig die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere
Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verursacht, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. |
(2) Wer ein Staatsgeheimnis, das von einer
amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung geheimgehalten wird
und das ihm kraft seines Amtes, seiner Dienststellung oder eines
von einer amtlichen Stelle erteilten Auftrages zugänglich war,
leichtfertig an einen Unbefugten gelangen läßt und dadurch
fahrlässig die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere
Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verursacht, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
mit Geldstrafe bestraft. |
(3) Die Tat wird nur mit Ermächtigung der
Bundesregierung verfolgt. |
(3) Die Tat wird nur mit Ermächtigung der
Bundesregierung verfolgt. |
§ 97a. Verrat illegaler Geheimnisse |
§ 97a. Verrat illegaler Geheimnisse |
[1] Wer ein
Geheimnis, das wegen eines der in § 93 Abs. 2 bezeichneten Verstöße
kein Staatsgeheimnis ist, einer fremden Macht oder einem ihrer
Mittelsmänner mitteilt und dadurch die Gefahr eines schweren
Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland
herbeiführt, wird wie ein Landesverräter (§ 94) bestraft. |
Wer ein Geheimnis, das wegen eines der in § 93 Abs.
2 bezeichneten Verstöße kein Staatsgeheimnis ist, einer fremden
Macht oder einem ihrer Mittelsmänner mitteilt und dadurch die
Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der
Bundesrepublik Deutschland herbeiführt, wird wie ein Landesverräter
(§ 94) bestraft. |
[2] § 96 Abs. 1 in
Verbindung mit § 94 Abs. 1 Nr. 1 ist auf Geheimnisse der in Satz 1
bezeichneten Art entsprechend anzuwenden. |
§ 96 Abs. 1 in Verbindung mit § 94 Abs. 1 Nr. 1 ist
auf Geheimnisse der in Satz 1 bezeichneten Art entsprechend
anzuwenden. |
§ 97b. Verrat in irriger Annahme eines illegalen
Geheimnisses |
§ 97b. Verrat in irriger Annahme eines illegalen
Geheimnisses |
(1) |
|
[1] Handelt der
Täter in den Fällen der §§ 94 bis 97 in der irrigen Annahme, das
Staatsgeheimnis sei ein Geheimnis der in § 97a bezeichneten Art, so
wird er, wenn |
(1) Handelt der Täter in den Fällen der §§ 94 bis
97 in der irrigen Annahme, das Staatsgeheimnis sei ein Geheimnis
der in § 97a bezeichneten Art, so wird er, wenn |
1. dieser Irrtum ihm vorzuwerfen ist, |
1. dieser Irrtum ihm vorzuwerfen ist, |
2. er nicht in der Absicht handelt, dem
vermeintlichen Verstoß entgegenzuwirken, oder |
2. er nicht in der Absicht handelt, dem
vermeintlichen Verstoß entgegenzuwirken, oder |
3. die Tat nach den Umständen kein angemessenes
Mittel zu diesem Zweck ist, |
3. die Tat nach den Umständen kein angemessenes
Mittel zu diesem Zweck ist, |
nach den bezeichneten Vorschriften bestraft. |
nach den bezeichneten Vorschriften bestraft. |
[2] Die Tat ist in
der Regel kein angemessenes Mittel, wenn der Täter nicht zuvor ein
Mitglied des Bundestages um Abhilfe angerufen hat. |
Die Tat ist in der Regel kein angemessenes Mittel,
wenn der Täter nicht zuvor ein Mitglied des Bundestages um Abhilfe
angerufen hat. |
(2) |
|
[1] War dem Täter
als Amtsträger oder als Soldat der Bundeswehr das Staatsgeheimnis
dienstlich anvertraut oder zugänglich, so wird er auch dann
bestraft, wenn nicht zuvor der Amtsträger einen Dienstvorgesetzten,
der Soldat einen Disziplinarvorgesetzten um Abhilfe angerufen
hat. |
(2) War dem Täter als Amtsträger oder als Soldat
der Bundeswehr das Staatsgeheimnis dienstlich anvertraut oder
zugänglich, so wird er auch dann bestraft, wenn nicht zuvor der
Amtsträger einen Dienstvorgesetzten, der Soldat einen
Disziplinarvorgesetzten um Abhilfe angerufen hat. |
[2] Dies gilt für
die für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten und für
Personen, die im Sinne des § 353c Abs. 2 verpflichtet worden sind,
sinngemäß. |
Dies gilt für die für den öffentlichen Dienst
besonders Verpflichteten und für Personen, die im Sinne des § 353c
Abs. 2 verpflichtet worden sind, sinngemäß. |
§ 98. Landesverräterische Agententätigkeit |
§ 98. Landesverräterische Agententätigkeit |
(1) |
|
[1] Wer |
(1) Wer |
1. für eine fremde Macht eine Tätigkeit ausübt, die
auf die Erlangung oder Mitteilung von Staatsgeheimnissen gerichtet
ist, oder |
1. für eine fremde Macht eine Tätigkeit ausübt, die
auf die Erlangung oder Mitteilung von Staatsgeheimnissen gerichtet
ist, oder |
2. gegenüber einer fremden Macht oder einem ihrer
Mittelsmänner sich zu einer solchen Tätigkeit bereit erklärt, |
2. gegenüber einer fremden Macht oder einem ihrer
Mittelsmänner sich zu einer solchen Tätigkeit bereit erklärt, |
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
bestraft, wenn die Tat nicht in den §§ 94, 96 Abs. 1 mit Strafe
bedroht ist. |
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
oder mit Geldstrafe bestraft, wenn
die Tat nicht in den §§ 94, 96 Abs. 1 mit Strafe bedroht ist. |
[2] In besonders
schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis
zu zehn Jahren; § 94 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 gilt entsprechend. |
In besonders schweren Fällen ist die Strafe
Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren; § 94 Abs. 2 Satz
2 Nr. 1 gilt entsprechend. |
(2) |
|
[1] Das Gericht kann
die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von
einer Bestrafung nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter
freiwillig sein Verhalten aufgibt und sein Wissen einer
Dienststelle offenbart. |
(2) Das Gericht kann die Strafe nach seinem
Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach
diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter freiwillig sein
Verhalten aufgibt und sein Wissen einer Dienststelle
offenbart. |
[2] Ist der Täter in
den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 von der fremden Macht oder einem
ihrer Mittelsmänner zu seinem Verhalten gedrängt worden, so wird er
nach dieser Vorschrift nicht bestraft, wenn er freiwillig sein
Verhalten aufgibt und sein Wissen unverzüglich einer Dienststelle
offenbart. |
Ist der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1
von der fremden Macht oder einem ihrer Mittelsmänner zu seinem
Verhalten gedrängt worden, so wird er nach dieser Vorschrift nicht
bestraft, wenn er freiwillig sein Verhalten aufgibt und sein Wissen
unverzüglich einer Dienststelle offenbart. |
§ 99. Geheimdienstliche Agententätigkeit |
§ 99. Geheimdienstliche Agententätigkeit |
(1) Wer |
(1) Wer |
1. für den Geheimdienst einer fremden Macht eine
geheimdienstliche Tätigkeit gegen die Bundesrepublik Deutschland
ausübt, die auf die Mitteilung oder Lieferung von Tatsachen,
Gegenständen oder Erkenntnissen gerichtet ist, oder |
1. für den Geheimdienst einer fremden Macht eine
geheimdienstliche Tätigkeit gegen die Bundesrepublik Deutschland
ausübt, die auf die Mitteilung oder Lieferung von Tatsachen,
Gegenständen oder Erkenntnissen gerichtet ist, oder |
2. gegenüber dem Geheimdienst einer fremden Macht
oder einem seiner Mittelsmänner sich zu einer solchen Tätigkeit
bereit erklärt, |
2. gegenüber dem Geheimdienst einer fremden Macht
oder einem seiner Mittelsmänner sich zu einer solchen Tätigkeit
bereit erklärt, |
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
bestraft, wenn die Tat nicht in den §§ 94, 96 Abs. 1, in § 97a oder
in § 97b in Verbindung mit den §§ 94, 96 Abs. 1 mit Strafe bedroht
ist. |
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
oder mit Geldstrafe bestraft, wenn
die Tat nicht in den §§ 94, 96 Abs. 1, in § 97a oder in § 97b in
Verbindung mit den §§ 94, 96 Abs. 1 mit Strafe bedroht ist. |
(2) |
|
[1] In besonders
schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis
zu zehn Jahren. |
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe
Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. |
[2] Ein besonders
schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter Tatsachen,
Gegenstände oder Erkenntnisse, die von einer amtlichen Stelle oder
auf deren Veranlassung geheimgehalten werden, mitteilt oder liefert
und wenn er |
Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor,
wenn der Täter Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse, die von
einer amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung geheimgehalten
werden, mitteilt oder liefert und wenn er |
1. eine verantwortliche Stellung mißbraucht, die
ihn zur Wahrung solcher Geheimnisse besonders verpflichtet,
oder |
1. eine verantwortliche Stellung mißbraucht, die
ihn zur Wahrung solcher Geheimnisse besonders verpflichtet,
oder |
2. durch die Tat die Gefahr eines schweren
Nachteils für die Bundesrepublik Deutschland herbeiführt. |
2. durch die Tat die Gefahr eines schweren
Nachteils für die Bundesrepublik Deutschland herbeiführt. |
(3) § 98 Abs. 2 gilt entsprechend. |
(3) § 98 Abs. 2 gilt entsprechend. |
§ 100. Friedensgefährdende Beziehungen |
§ 100. Friedensgefährdende Beziehungen |
(1) Wer als Deutscher, der seine Lebensgrundlage im
räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, in der Absicht,
einen Krieg oder ein bewaffnetes Unternehmen gegen die
Bundesrepublik Deutschland herbeizuführen, zu einer Regierung,
Vereinigung oder Einrichtung außerhalb des räumlichen
Geltungsbereichs dieses Gesetzes oder zu einem ihrer Mittelsmänner
Beziehungen aufnimmt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe nicht
unter einem Jahr bestraft. |
(1) Wer als Deutscher, der seine Lebensgrundlage im
räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, in der Absicht,
einen Krieg oder ein bewaffnetes Unternehmen gegen die
Bundesrepublik Deutschland herbeizuführen, zu einer Regierung,
Vereinigung oder Einrichtung außerhalb des räumlichen
Geltungsbereichs dieses Gesetzes oder zu einem ihrer Mittelsmänner
Beziehungen aufnimmt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe nicht
unter einem Jahr bestraft. |
(2) |
|
[1] In besonders
schweren Fällen ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder
Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren. |
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe
lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter fünf
Jahren. |
[2] Ein besonders
schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter durch die Tat
eine schwere Gefahr für den Bestand der Bundesrepublik Deutschland
herbeiführt. |
Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor,
wenn der Täter durch die Tat eine schwere Gefahr für den Bestand
der Bundesrepublik Deutschland herbeiführt. |
(3) In minder schweren Fällen ist die Strafe
Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren. |
(3) In minder schweren Fällen ist die Strafe
Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren. |
§ 100a. Landesverräterische Fälschung |
§ 100a. Landesverräterische Fälschung |
(1) Wer wider besseres Wissen gefälschte oder
verfälschte Gegenstände, Nachrichten darüber oder unwahre
Behauptungen tatsächlicher Art, die im Falle ihrer Echtheit oder
Wahrheit für die äußere Sicherheit oder die Beziehungen der
Bundesrepublik Deutschland zu einer fremden Macht von Bedeutung
wären, an einen anderen gelangen läßt oder öffentlich bekanntmacht,
um einer fremden Macht vorzutäuschen, daß es sich um echte
Gegenstände oder um Tatsachen handele, und dadurch die Gefahr eines
schweren Nachteils für die äußere Sicherheit oder die Beziehungen
der Bundesrepublik Deutschland zu einer fremden Macht herbeiführt,
wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren
bestraft. |
(1) Wer wider besseres Wissen gefälschte oder
verfälschte Gegenstände, Nachrichten darüber oder unwahre
Behauptungen tatsächlicher Art, die im Falle ihrer Echtheit oder
Wahrheit für die äußere Sicherheit oder die Beziehungen der
Bundesrepublik Deutschland zu einer fremden Macht von Bedeutung
wären, an einen anderen gelangen läßt oder öffentlich bekanntmacht,
um einer fremden Macht vorzutäuschen, daß es sich um echte
Gegenstände oder um Tatsachen handele, und dadurch die Gefahr eines
schweren Nachteils für die äußere Sicherheit oder die Beziehungen
der Bundesrepublik Deutschland zu einer fremden Macht herbeiführt,
wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren
bestraft. |
(2) Ebenso wird bestraft, wer solche Gegenstände
durch Fälschung oder Verfälschung herstellt oder sie sich
verschafft, um sie in der in Absatz 1 bezeichneten Weise zur
Täuschung einer fremden Macht an einen anderen gelangen zu lassen
oder öffentlich bekanntzumachen und dadurch die Gefahr eines
schweren Nachteils für die äußere Sicherheit oder die Beziehungen
der Bundesrepublik Deutschland zu einer fremden Macht
herbeizuführen. |
(2) Ebenso wird bestraft, wer solche Gegenstände
durch Fälschung oder Verfälschung herstellt oder sie sich
verschafft, um sie in der in Absatz 1 bezeichneten Weise zur
Täuschung einer fremden Macht an einen anderen gelangen zu lassen
oder öffentlich bekanntzumachen und dadurch die Gefahr eines
schweren Nachteils für die äußere Sicherheit oder die Beziehungen
der Bundesrepublik Deutschland zu einer fremden Macht
herbeizuführen. |
(3) Der Versuch ist strafbar. |
(3) Der Versuch ist strafbar. |
(4) |
|
[1] In besonders
schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem
Jahr. |
(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe
Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. |
[2] Ein besonders
schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter durch die Tat
einen besonders schweren Nachteil für die äußere Sicherheit oder
die Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zu einer fremden
Macht herbeiführt. |
Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor,
wenn der Täter durch die Tat einen besonders schweren Nachteil für
die äußere Sicherheit oder die Beziehungen der Bundesrepublik
Deutschland zu einer fremden Macht herbeiführt. |
§ 100b |
|
(weggefallen) |
|
§ 100c |
|
(weggefallen) |
|
§ 100d |
|
(weggefallen) |
|
§ 100e |
|
(weggefallen) |
|
§ 100f |
|
(weggefallen) |
|
§ 101.
Nebenfolgen |
§ 101. Nebenfolgen |
Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs
Monaten wegen einer vorsätzlichen Straftat nach diesem Abschnitt
kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, die
Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, und das
Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen,
aberkennen (§ 45 Abs. 2, 5). |
Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs
Monaten wegen einer vorsätzlichen Straftat nach diesem Abschnitt
kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, die
Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, und das
Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen,
aberkennen (§ 45 Abs. 2, 5). |
§ 101a. Einziehung |
§ 101a. Einziehung |
(1) |
|
[1] Ist eine
Straftat nach diesem Abschnitt begangen worden, so können |
Ist eine Straftat nach diesem Abschnitt begangen
worden, so können |
1. Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht
oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder
bestimmt gewesen sind, und |
1. Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht
oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder
bestimmt gewesen sind, und |
2. Gegenstände, die Staatsgeheimnisse sind, und
Gegenstände der in § 100a bezeichneten Art, auf die sich die Tat
bezieht, |
2. Gegenstände, die Staatsgeheimnisse sind, und
Gegenstände der in § 100a bezeichneten Art, auf die sich die Tat
bezieht, |
eingezogen werden. |
eingezogen werden. |
[2] § 74a ist
anzuwenden. |
§ 74a ist anzuwenden. |
[3] Gegenstände der
in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Art werden auch ohne die
Voraussetzungen des § 74 Abs. 2 eingezogen, wenn dies erforderlich
ist, um die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere
Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland abzuwenden; dies gilt
auch dann, wenn der Täter ohne Schuld gehandelt hat. |
Gegenstände der in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Art
werden auch ohne die Voraussetzungen des § 74 Abs. 2 eingezogen,
wenn dies erforderlich ist, um die Gefahr eines schweren Nachteils
für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland
abzuwenden; dies gilt auch dann, wenn der Täter ohne Schuld
gehandelt hat. |
(2)
(weggefallen) |
|
Dritter Abschnitt. Straftaten gegen ausländische
Staaten |
Dritter Abschnitt. Straftaten gegen ausländische
Staaten |
§ 102. Angriff gegen Organe und Vertreter
ausländischer Staaten |
§ 102. Angriff gegen Organe und Vertreter
ausländischer Staaten |
(1) Wer einen Angriff auf Leib oder Leben eines
ausländischen Staatsoberhauptes, eines Mitgliedes einer
ausländischen Regierung oder eines im Bundesgebiet beglaubigten
Leiters einer ausländischen diplomatischen Vertretung begeht,
während sich der Angegriffene in amtlicher Eigenschaft im Inland
aufhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, in besonders schweren Fällen mit
Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
(1) Wer einen Angriff auf Leib oder Leben eines
ausländischen Staatsoberhauptes, eines Mitgliedes einer
ausländischen Regierung oder eines im Bundesgebiet beglaubigten
Leiters einer ausländischen diplomatischen Vertretung begeht,
während sich der Angegriffene in amtlicher Eigenschaft im Inland
aufhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe, in besonders
schweren Fällen mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr
bestraft. |
(2) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens
sechs Monaten kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu
bekleiden, die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu
erlangen, und das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen
oder zu stimmen, aberkennen (§ 45 Abs. 2, 5). |
(2) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens
sechs Monaten kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu
bekleiden, die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu
erlangen, und das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen
oder zu stimmen, aberkennen (§ 45 Abs. 2, 5). |
§ 103. Beleidigung von Organen und Vertretern
ausländischer Staaten |
§ 103. Beleidigung von Organen und Vertretern
ausländischer Staaten |
(1) Wer ein ausländisches Staatsoberhaupt oder wer
mit Beziehung auf ihre Stellung ein Mitglied einer ausländischen
Regierung, das sich in amtlicher Eigenschaft im Inland aufhält,
oder einen im Bundesgebiet beglaubigten Leiter einer ausländischen
diplomatischen Vertretung beleidigt, wird mit Freiheitsstrafe bis
zu drei Jahren, im Falle der
verleumderischen Beleidigung mit Freiheitsstrafe von drei Monaten
bis zu fünf Jahren bestraft. |
(1) Wer ein ausländisches Staatsoberhaupt oder wer
mit Beziehung auf ihre Stellung ein Mitglied einer ausländischen
Regierung, das sich in amtlicher Eigenschaft im Inland aufhält,
oder einen im Bundesgebiet beglaubigten Leiter einer ausländischen
diplomatischen Vertretung beleidigt, wird mit Freiheitsstrafe bis
zu drei Jahren oder mit Geldstrafe,
im Falle der verleumderischen Beleidigung mit Freiheitsstrafe von
drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. |
(2) |
|
[1] Ist die Tat
öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von
Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen, so ist § 200 anzuwenden. |
(2) Ist die Tat öffentlich, in einer Versammlung
oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen, so ist
§ 200 anzuwenden. |
[2] Den Antrag auf
Bekanntgabe der Verurteilung kann auch der Staatsanwalt
stellen. |
Den Antrag auf Bekanntgabe der Verurteilung kann
auch der Staatsanwalt stellen. |
§ 103a |
|
(weggefallen) |
|
§ 104. Verletzung
von Flaggen und Hoheitszeichen ausländischer Staaten |
§ 104. Verletzung von Flaggen und Hoheitszeichen
ausländischer Staaten |
(1) Wer eine auf Grund von Rechtsvorschriften oder
nach anerkanntem Brauch öffentlich gezeigte Flagge eines
ausländischen Staates oder wer ein Hoheitszeichen eines solchen
Staates, das von einer anerkannten Vertretung dieses Staates
öffentlich angebracht worden ist, entfernt, zerstört, beschädigt
oder unkenntlich macht oder wer beschimpfenden Unfug daran verübt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft. |
(1) Wer eine auf Grund von Rechtsvorschriften oder
nach anerkanntem Brauch öffentlich gezeigte Flagge eines
ausländischen Staates oder wer ein Hoheitszeichen eines solchen
Staates, das von einer anerkannten Vertretung dieses Staates
öffentlich angebracht worden ist, entfernt, zerstört, beschädigt
oder unkenntlich macht oder wer beschimpfenden Unfug daran verübt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft. |
(2) Der Versuch ist strafbar. |
(2) Der Versuch ist strafbar. |
§ 104a. Voraussetzungen der Strafverfolgung |
§ 104a. Voraussetzungen der Strafverfolgung |
[1] Straftaten nach
diesem Abschnitt werden nur verfolgt, wenn die Bundesrepublik zu
dem anderen Staat diplomatische Beziehungen unterhält, die |
Straftaten nach diesem Abschnitt werden nur
verfolgt, wenn die Bundesrepublik zu dem anderen Staat
diplomatische Beziehungen unterhält, die |
Gegenseitigkeit verbürgt ist und auch zur Zeit der
Tat verbürgt war, ein Strafverlangen der ausländischen Regierung
vorliegt und die Bundesregierung die Ermächtigung zur
Strafverfolgung erteilt. |
Gegenseitigkeit verbürgt ist und auch zur Zeit der
Tat verbürgt war, ein Strafverlangen der ausländischen Regierung
vorliegt und die Bundesregierung die Ermächtigung zur
Strafverfolgung erteilt. |
[2]
(weggefallen) |
|
§ 104b |
|
(weggefallen) |
|
Vierter Abschnitt. Straftaten gegen
Verfassungsorgane sowie bei Wahlen und Abstimmungen |
Vierter Abschnitt. Straftaten gegen
Verfassungsorgane sowie bei Wahlen und Abstimmungen |
§ 105. Nötigung von Verfassungsorganen |
§ 105. Nötigung von Verfassungsorganen |
(1) Wer |
(1) Wer |
1. ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines
Landes oder einen seiner Ausschüsse, |
1. ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines
Landes oder einen seiner Ausschüsse, |
2. die Bundesversammlung oder einen ihrer
Ausschüsse oder |
2. die Bundesversammlung oder einen ihrer
Ausschüsse oder |
3. die Regierung oder das Verfassungsgericht des
Bundes oder eines Landes |
3. die Regierung oder das Verfassungsgericht des
Bundes oder eines Landes |
rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit
Gewalt nötigt, ihre Befugnisse nicht oder in einem bestimmten Sinne
auszuüben, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn
Jahren bestraft. |
rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit
Gewalt nötigt, ihre Befugnisse nicht oder in einem bestimmten Sinne
auszuüben, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn
Jahren bestraft. |
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. |
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. |
§ 106. Nötigung des Bundespräsidenten und von
Mitgliedern eines Verfassungsorgans |
§ 106. Nötigung des Bundespräsidenten und von
Mitgliedern eines Verfassungsorgans |
(1) Wer |
(1) Wer |
1. den Bundespräsidenten oder |
1. den Bundespräsidenten oder |
2. ein Mitglied |
2. ein Mitglied |
a) eines Gesetzgebungsorgans des Bundes oder eines
Landes, |
a) eines Gesetzgebungsorgans des Bundes oder eines
Landes, |
b) der Bundesversammlung oder |
b) der Bundesversammlung oder |
c) der Regierung oder des Verfassungsgerichts des
Bundes oder eines Landes |
c) der Regierung oder des Verfassungsgerichts des
Bundes oder eines Landes |
rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit
einem empfindlichen Übel nötigt, seine Befugnisse nicht oder in
einem bestimmten Sinne auszuüben, wird mit Freiheitsstrafe von drei
Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. |
rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit
einem empfindlichen Übel nötigt, seine Befugnisse nicht oder in
einem bestimmten Sinne auszuüben, wird mit Freiheitsstrafe von drei
Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. |
(2) Der Versuch ist strafbar. |
(2) Der Versuch ist strafbar. |
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe
Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. |
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe
Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. |
§ 106a. Bannkreisverletzung |
§ 106a. Bannkreisverletzung |
(1) Wer innerhalb des befriedeten Bannkreises um
das Gebäude eines Gesetzgebungsorgans des Bundes oder eines Landes
sowie des Bundesverfassungsgerichts an öffentlichen Versammlungen
unter freiem Himmel oder Aufzügen teilnimmt und dadurch
Vorschriften verletzt, die über den Bannkreis erlassen worden sind,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe
bestraft. |
(1) Wer innerhalb des befriedeten Bannkreises um
das Gebäude eines Gesetzgebungsorgans des Bundes oder eines Landes
sowie des Bundesverfassungsgerichts an öffentlichen Versammlungen
unter freiem Himmel oder Aufzügen teilnimmt und dadurch
Vorschriften verletzt, die über den Bannkreis erlassen worden sind,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe
bis zu einhundertachtzig
Tagessätzen bestraft. |
(2) Wer zu Versammlungen oder Aufzügen auffordert,
die unter Verletzung der in Absatz 1 genannten Vorschriften
innerhalb eines befriedeten Bannkreises stattfinden sollen, wird
mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft. |
(2) Wer zu Versammlungen oder Aufzügen auffordert,
die unter Verletzung der in Absatz 1 genannten Vorschriften
innerhalb eines befriedeten Bannkreises stattfinden sollen, wird
mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. |
§ 106b. Störung der Tätigkeit eines
Gesetzgebungsorgans |
§ 106b. Störung der Tätigkeit eines
Gesetzgebungsorgans |
(1) Wer gegen Anordnungen verstößt, die ein
Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes oder sein Präsident
über die Sicherheit und Ordnung im Gebäude des Gesetzgebungsorgans
oder auf dem dazugehörenden Grundstück allgemein oder im Einzelfall
erläßt, und dadurch die Tätigkeit des Gesetzgebungsorgans hindert
oder stört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
Geldstrafe bestraft. |
(1) Wer gegen Anordnungen verstößt, die ein
Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes oder sein Präsident
über die Sicherheit und Ordnung im Gebäude des Gesetzgebungsorgans
oder auf dem dazugehörenden Grundstück allgemein oder im Einzelfall
erläßt, und dadurch die Tätigkeit des Gesetzgebungsorgans hindert
oder stört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
Geldstrafe bestraft. |
(2) Die Strafvorschrift des Absatzes 1 gilt bei
Anordnungen eines Gesetzgebungsorgans des Bundes oder seines
Präsidenten weder für die Mitglieder des Bundestages noch für die
Mitglieder des Bundesrates und der Bundesregierung sowie ihre
Beauftragten, bei Anordnungen eines Gesetzgebungsorgans eines
Landes oder seines Präsidenten weder für die Mitglieder der
Gesetzgebungsorgane dieses Landes noch für die Mitglieder der
Landesregierung und ihre Beauftragten. |
(2) Die Strafvorschrift des Absatzes 1 gilt bei
Anordnungen eines Gesetzgebungsorgans des Bundes oder seines
Präsidenten weder für die Mitglieder des Bundestages noch für die
Mitglieder des Bundesrates und der Bundesregierung sowie ihre
Beauftragten, bei Anordnungen eines Gesetzgebungsorgans eines
Landes oder seines Präsidenten weder für die Mitglieder der
Gesetzgebungsorgane dieses Landes noch für die Mitglieder der
Landesregierung und ihre Beauftragten. |
§ 107. Wahlbehinderung |
§ 107. Wahlbehinderung |
(1) Wer mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt
eine Wahl oder die Feststellung ihres Ergebnisses verhindert oder
stört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, in besonders schweren Fällen mit
Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
(1) Wer mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt
eine Wahl oder die Feststellung ihres Ergebnisses verhindert oder
stört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe, in besonders
schweren Fällen mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr
bestraft. |
(2) Der Versuch ist strafbar. |
(2) Der Versuch ist strafbar. |
§ 107a. Wahlfälschung |
§ 107a. Wahlfälschung |
(1) Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges
Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird
mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft. |
(1) Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges
Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird
mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. |
(2) Ebenso wird bestraft, wer das Ergebnis einer
Wahl unrichtig verkündet oder verkünden läßt. |
(2) Ebenso wird bestraft, wer das Ergebnis einer
Wahl unrichtig verkündet oder verkünden läßt. |
(3) Der Versuch ist strafbar. |
(3) Der Versuch ist strafbar. |
§ 107b. Fälschung von Wahlunterlagen |
§ 107b. Fälschung von Wahlunterlagen |
Wer |
Wer |
1. seine Eintragung in die Wählerliste (Wahlkartei)
durch falsche Angaben erwirkt, |
1. seine Eintragung in die Wählerliste (Wahlkartei)
durch falsche Angaben erwirkt, |
2. einen anderen als Wähler einträgt, von dem er
weiß, daß er keinen Anspruch auf Eintragung hat, |
2. einen anderen als Wähler einträgt, von dem er
weiß, daß er keinen Anspruch auf Eintragung hat, |
3. die Eintragung eines Wahlberechtigten als Wähler
verhindert, obwohl er dessen Wahlberechtigung kennt, |
3. die Eintragung eines Wahlberechtigten als Wähler
verhindert, obwohl er dessen Wahlberechtigung kennt, |
4. sich als Bewerber für eine Wahl aufstellen läßt,
obwohl er nicht wählbar ist, |
4. sich als Bewerber für eine Wahl aufstellen läßt,
obwohl er nicht wählbar ist, |
wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder
mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften
mit schwererer Strafe bedroht ist. |
wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder
mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig
Tagessätzen bestraft, wenn die Tat nicht in anderen
Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist. |
§ 107c. Verletzung des Wahlgeheimnisses |
§ 107c. Verletzung des Wahlgeheimnisses |
Wer einer dem Schutze des Wahlgeheimnisses
dienenden Vorschrift in der Absicht zuwiderhandelt, sich oder einem
anderen Kenntnis davon zu verschaffen, wie jemand gewählt hat, wird
mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft. |
Wer einer dem Schutze des Wahlgeheimnisses
dienenden Vorschrift in der Absicht zuwiderhandelt, sich oder einem
anderen Kenntnis davon zu verschaffen, wie jemand gewählt hat, wird
mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. |
§ 108. Wählernötigung |
§ 108. Wählernötigung |
(1) |
|
[1] Wer rechtswidrig
mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel, durch
Mißbrauch eines beruflichen oder wirtschaftlichen
Abhängigkeitsverhältnisses oder durch sonstigen wirtschaftlichen
Druck einen anderen nötigt oder hindert, zu wählen oder sein
Wahlrecht in einem bestimmten Sinne auszuüben, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren,
in besonders schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis
zu zehn Jahren bestraft. |
(1) Wer rechtswidrig mit Gewalt, durch Drohung mit
einem empfindlichen Übel, durch Mißbrauch eines beruflichen oder
wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnisses oder durch sonstigen
wirtschaftlichen Druck einen anderen nötigt oder hindert, zu wählen
oder sein Wahlrecht in einem bestimmten Sinne auszuüben, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder
mit Geldstrafe, in besonders schweren Fällen mit
Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. |
[2] Daneben kann auf
Geldstrafe erkannt werden. |
|
(2) Der Versuch ist strafbar. |
(2) Der Versuch ist strafbar. |
§ 108a. Wählertäuschung |
§ 108a. Wählertäuschung |
(1) Wer durch Täuschung bewirkt, daß jemand bei der
Stimmabgabe über den Inhalt seiner Erklärung irrt oder gegen seinen
Willen nicht oder ungültig wählt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
zwei Jahren bestraft. |
(1) Wer durch Täuschung bewirkt, daß jemand bei der
Stimmabgabe über den Inhalt seiner Erklärung irrt oder gegen seinen
Willen nicht oder ungültig wählt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
zwei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft. |
(2) Der Versuch ist strafbar. |
(2) Der Versuch ist strafbar. |
§ 108b. Wählerbestechung |
§ 108b. Wählerbestechung |
(1) Wer einem anderen dafür, daß er nicht oder in
einem bestimmten Sinne wähle, Geschenke oder andere Vorteile
anbietet, verspricht oder gewährt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
fünf Jahren und mit Geldstrafe
bestraft. |
(1) Wer einem anderen dafür, daß er nicht oder in
einem bestimmten Sinne wähle, Geschenke oder andere Vorteile
anbietet, verspricht oder gewährt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
fünf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft. |
(2) Ebenso wird bestraft, wer dafür, daß er nicht
oder in einem bestimmten Sinne wähle, Geschenke oder andere
Vorteile fordert, sich versprechen läßt oder annimmt. |
(2) Ebenso wird bestraft, wer dafür, daß er nicht
oder in einem bestimmten Sinne wähle, Geschenke oder andere
Vorteile fordert, sich versprechen läßt oder annimmt. |
(3)
(weggefallen) |
|
§ 108c. Nebenfolgen |
§ 108c. Nebenfolgen |
Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs
Monaten wegen einer Straftat nach den §§ 107, 107a, 108 und 108b
kann das Gericht die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu
erlangen, und das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen
oder zu stimmen, aberkennen (§ 45 Abs. 2, 5). |
Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs
Monaten wegen einer Straftat nach den §§ 107, 107a, 108 und 108b
kann das Gericht die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu
erlangen, und das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen
oder zu stimmen, aberkennen (§ 45 Abs. 2, 5). |
§ 108d. Geltungsbereich |
§ 108d. Geltungsbereich |
[1] Die §§ 107 bis
108c gelten für Wahlen zu den Volksvertretungen und für sonstige
Wahlen und Abstimmungen des Volkes im Bund, in den Ländern,
Gemeinden und Gemeindeverbänden. |
Die §§ 107 bis 108c gelten für Wahlen zu den
Volksvertretungen und für sonstige Wahlen und Abstimmungen des
Volkes im Bund, in den Ländern, Gemeinden und
Gemeindeverbänden. |
[2] Einer Wahl oder
Abstimmung steht das Unterschreiben eines Wahlvorschlages oder das
Unterschreiben für ein Volksbegehren gleich. |
Einer Wahl oder Abstimmung steht das Unterschreiben
eines Wahlvorschlages oder das Unterschreiben für ein Volksbegehren
gleich. |
Fünfter Abschnitt. Straftaten gegen die
Landesverteidigung |
Fünfter Abschnitt. Straftaten gegen die
Landesverteidigung |
§ 109. Wehrpflichtentziehung durch
Verstümmelung |
§ 109. Wehrpflichtentziehung durch
Verstümmelung |
(1) Wer sich oder einen anderen mit dessen
Einwilligung durch Verstümmelung oder auf andere Weise zur
Erfüllung der Wehrpflicht untauglich macht oder machen läßt, wird
mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren
bestraft. |
(1) Wer sich oder einen anderen mit dessen
Einwilligung durch Verstümmelung oder auf andere Weise zur
Erfüllung der Wehrpflicht untauglich macht oder machen läßt, wird
mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren
bestraft. |
(2) Führt der Täter die Untauglichkeit nur für eine
gewisse Zeit oder für eine einzelne Art der Verwendung herbei, so
ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren. |
(2) Führt der Täter die Untauglichkeit nur für eine
gewisse Zeit oder für eine einzelne Art der Verwendung herbei, so
ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. |
(3) Der Versuch ist strafbar. |
(3) Der Versuch ist strafbar. |
§ 109a. Wehrpflichtentziehung durch Täuschung |
§ 109a. Wehrpflichtentziehung durch Täuschung |
(1) Wer sich oder einen anderen durch arglistige,
auf Täuschung berechnete Machenschaften der Erfüllung der
Wehrpflicht dauernd oder für eine gewisse Zeit, ganz oder für eine
einzelne Art der Verwendung entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis
zu fünf Jahren bestraft. |
(1) Wer sich oder einen anderen durch arglistige,
auf Täuschung berechnete Machenschaften der Erfüllung der
Wehrpflicht dauernd oder für eine gewisse Zeit, ganz oder für eine
einzelne Art der Verwendung entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis
zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft. |
(2) Der Versuch ist strafbar. |
(2) Der Versuch ist strafbar. |
§ 109b |
§ 109b |
(weggefallen) |
(weggefallen) |
§ 109c |
§ 109c |
(weggefallen) |
(weggefallen) |
§ 109d. Störpropaganda gegen die Bundeswehr |
§ 109d. Störpropaganda gegen die Bundeswehr |
(1) Wer unwahre oder gröblich entstellte
Behauptungen tatsächlicher Art, deren Verbreitung geeignet ist, die
Tätigkeit der Bundeswehr zu stören, wider besseres Wissen zum
Zwecke der Verbreitung aufstellt oder solche Behauptungen in
Kenntnis ihrer Unwahrheit verbreitet, um die Bundeswehr in der
Erfüllung ihrer Aufgabe der Landesverteidigung zu behindern, wird
mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft. |
(1) Wer unwahre oder gröblich entstellte
Behauptungen tatsächlicher Art, deren Verbreitung geeignet ist, die
Tätigkeit der Bundeswehr zu stören, wider besseres Wissen zum
Zwecke der Verbreitung aufstellt oder solche Behauptungen in
Kenntnis ihrer Unwahrheit verbreitet, um die Bundeswehr in der
Erfüllung ihrer Aufgabe der Landesverteidigung zu behindern, wird
mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. |
(2) Der Versuch ist strafbar. |
(2) Der Versuch ist strafbar. |
§ 109e. Sabotagehandlungen an
Verteidigungsmitteln |
§ 109e. Sabotagehandlungen an
Verteidigungsmitteln |
(1) Wer ein Wehrmittel oder eine Einrichtung oder
Anlage, die ganz oder vorwiegend der Landesverteidigung oder dem
Schutz der Zivilbevölkerung gegen Kriegsgefahren dient, unbefugt
zerstört, beschädigt, verändert, unbrauchbar macht oder beseitigt
und dadurch die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland, die
Schlagkraft der Truppe oder Menschenleben gefährdet, wird mit
Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. |
(1) Wer ein Wehrmittel oder eine Einrichtung oder
Anlage, die ganz oder vorwiegend der Landesverteidigung oder dem
Schutz der Zivilbevölkerung gegen Kriegsgefahren dient, unbefugt
zerstört, beschädigt, verändert, unbrauchbar macht oder beseitigt
und dadurch die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland, die
Schlagkraft der Truppe oder Menschenleben gefährdet, wird mit
Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. |
(2) Ebenso wird bestraft, wer wissentlich einen
solchen Gegenstand oder den dafür bestimmten Werkstoff fehlerhaft
herstellt oder liefert und dadurch wissentlich die in Absatz 1
bezeichnete Gefahr herbeiführt. |
(2) Ebenso wird bestraft, wer wissentlich einen
solchen Gegenstand oder den dafür bestimmten Werkstoff fehlerhaft
herstellt oder liefert und dadurch wissentlich die in Absatz 1
bezeichnete Gefahr herbeiführt. |
(3) Der Versuch ist strafbar. |
(3) Der Versuch ist strafbar. |
(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe
Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. |
(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe
Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. |
(5) Wer die Gefahr in den Fällen des Absatzes 1
fahrlässig, in den Fällen des Absatzes 2 nicht wissentlich, aber
vorsätzlich oder fahrlässig herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu fünf Jahren bestraft, wenn die Tat nicht in anderen
Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist. |
(5) Wer die Gefahr in den Fällen des Absatzes 1
fahrlässig, in den Fällen des Absatzes 2 nicht wissentlich, aber
vorsätzlich oder fahrlässig herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu fünf Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen
Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist. |
§ 109f. Sicherheitsgefährdender
Nachrichtendienst |
§ 109f. Sicherheitsgefährdender
Nachrichtendienst |
(1) |
|
[1] Wer für eine
Dienststelle, eine Partei oder eine andere Vereinigung außerhalb
des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes, für eine verbotene
Vereinigung oder für einen ihrer Mittelsmänner |
(1) Wer für eine Dienststelle, eine Partei oder
eine andere Vereinigung außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs
dieses Gesetzes, für eine verbotene Vereinigung oder für einen
ihrer Mittelsmänner |
1. Nachrichten über Angelegenheiten der
Landesverteidigung sammelt, |
1. Nachrichten über Angelegenheiten der
Landesverteidigung sammelt, |
2. einen Nachrichtendienst betreibt, der
Angelegenheiten der Landesverteidigung zum Gegenstand hat,
oder |
2. einen Nachrichtendienst betreibt, der
Angelegenheiten der Landesverteidigung zum Gegenstand hat,
oder |
3. für eine dieser Tätigkeiten anwirbt oder sie
unterstützt |
3. für eine dieser Tätigkeiten anwirbt oder sie
unterstützt |
und dadurch Bestrebungen dient, die gegen die
Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder die Schlagkraft der
Truppe gerichtet sind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer
Strafe bedroht ist. |
und dadurch Bestrebungen dient, die gegen die
Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder die Schlagkraft der
Truppe gerichtet sind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
oder mit Geldstrafe bestraft, wenn
die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht
ist. |
[2] Ausgenommen ist
eine zur Unterrichtung der Öffentlichkeit im Rahmen der üblichen
Presse- oder Funkberichterstattung ausgeübte Tätigkeit. |
Ausgenommen ist eine zur Unterrichtung der
Öffentlichkeit im Rahmen der üblichen Presse- oder
Funkberichterstattung ausgeübte Tätigkeit. |
(2) Der Versuch ist strafbar. |
(2) Der Versuch ist strafbar. |
§ 109g. Sicherheitsgefährdendes Abbilden |
§ 109g. Sicherheitsgefährdendes Abbilden |
(1) Wer von einem Wehrmittel, einer militärischen
Einrichtung oder Anlage oder einem militärischen Vorgang eine
Abbildung oder Beschreibung anfertigt oder eine solche Abbildung
oder Beschreibung an einen anderen gelangen läßt und dadurch
wissentlich die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder die
Schlagkraft der Truppe gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
fünf Jahren bestraft. |
(1) Wer von einem Wehrmittel, einer militärischen
Einrichtung oder Anlage oder einem militärischen Vorgang eine
Abbildung oder Beschreibung anfertigt oder eine solche Abbildung
oder Beschreibung an einen anderen gelangen läßt und dadurch
wissentlich die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder die
Schlagkraft der Truppe gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
fünf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft. |
(2) Wer von einem Luftfahrzeug aus eine
Lichtbildaufnahme von einem Gebiet oder Gegenstand im räumlichen
Geltungsbereich dieses Gesetzes anfertigt oder eine solche Aufnahme
oder eine danach hergestellte Abbildung an einen anderen gelangen
läßt und dadurch wissentlich die Sicherheit der Bundesrepublik
Deutschland oder die Schlagkraft der Truppe gefährdet, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft, wenn die Tat nicht in
Absatz 1 mit Strafe bedroht ist. |
(2) Wer von einem Luftfahrzeug aus eine
Lichtbildaufnahme von einem Gebiet oder Gegenstand im räumlichen
Geltungsbereich dieses Gesetzes anfertigt oder eine solche Aufnahme
oder eine danach hergestellte Abbildung an einen anderen gelangen
läßt und dadurch wissentlich die Sicherheit der Bundesrepublik
Deutschland oder die Schlagkraft der Truppe gefährdet, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder
mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in Absatz 1 mit
Strafe bedroht ist. |
(3) Der Versuch ist strafbar. |
(3) Der Versuch ist strafbar. |
(4) |
|
[1] Wer in den
Fällen des Absatzes 1 die Abbildung oder Beschreibung an einen
anderen gelangen läßt und dadurch die Gefahr nicht wissentlich,
aber vorsätzlich oder leichtfertig herbeiführt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft. |
(4) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Abbildung
oder Beschreibung an einen anderen gelangen läßt und dadurch die
Gefahr nicht wissentlich, aber vorsätzlich oder leichtfertig
herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft. |
[2] Die Tat ist
jedoch nicht strafbar, wenn der Täter mit Erlaubnis der zuständigen
Dienststelle gehandelt hat. |
Die Tat ist jedoch nicht strafbar, wenn der Täter
mit Erlaubnis der zuständigen Dienststelle gehandelt hat. |
§ 109h. Anwerben für fremden Wehrdienst |
§ 109h. Anwerben für fremden Wehrdienst |
(1) Wer zugunsten einer ausländischen Macht einen
Deutschen zum Wehrdienst in einer militärischen oder
militärähnlichen Einrichtung anwirbt oder ihren Werbern oder dem
Wehrdienst einer solchen Einrichtung zuführt, wird mit
Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. |
(1) Wer zugunsten einer ausländischen Macht einen
Deutschen zum Wehrdienst in einer militärischen oder
militärähnlichen Einrichtung anwirbt oder ihren Werbern oder dem
Wehrdienst einer solchen Einrichtung zuführt, wird mit
Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. |
(2) Der Versuch ist strafbar. |
(2) Der Versuch ist strafbar. |
§ 109i. Nebenfolgen |
§ 109i. Nebenfolgen |
Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens einem
Jahr wegen einer Straftat nach den §§ 109e und 109f kann das
Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, die
Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, und das
Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen,
aberkennen (§ 45 Abs. 2, 5). |
Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens einem
Jahr wegen einer Straftat nach den §§ 109e und 109f kann das
Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, die
Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, und das
Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen,
aberkennen (§ 45 Abs. 2, 5). |
§ 109k. Einziehung |
§ 109k. Einziehung |
(1) |
|
[1] Ist eine
Straftat nach den §§ 109d bis 109g begangen worden, so können |
Ist eine Straftat nach den §§ 109d bis 109g
begangen worden, so können |
1. Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht
oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder
bestimmt gewesen sind, und |
1. Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht
oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder
bestimmt gewesen sind, und |
2. Abbildungen, Beschreibungen und Aufnahmen, |
2. Abbildungen, Beschreibungen und Aufnahmen, |
auf die sich eine Straftat nach § 109g
bezieht, |
auf die sich eine Straftat nach § 109g
bezieht, |
eingezogen werden. |
eingezogen werden. |
[2] § 74a ist
anzuwenden. |
§ 74a ist anzuwenden. |
[3] Gegenstände der
in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Art werden auch ohne die
Voraussetzungen des § 74 Abs. 2 eingezogen, wenn das Interesse der
Landesverteidigung es erfordert; dies gilt auch dann, wenn der
Täter ohne Schuld gehandelt hat. |
Gegenstände der in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Art
werden auch ohne die Voraussetzungen des § 74 Abs. 2 eingezogen,
wenn das Interesse der Landesverteidigung es erfordert; dies gilt
auch dann, wenn der Täter ohne Schuld gehandelt hat. |
(2)
(weggefallen) |
|
Sechster Abschnitt. Widerstand gegen die
Staatsgewalt |
Sechster Abschnitt. Widerstand gegen die
Staatsgewalt |
§ 110 |
§ 110 |
(weggefallen) |
(weggefallen) |
§ 111. Öffentliche Aufforderung zu Straftaten |
§ 111. Öffentliche Aufforderung zu Straftaten |
(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch
Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) zu einer rechtswidrigen Tat
auffordert, wird wie ein Anstifter (§ 26) bestraft. |
(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch
Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) zu einer rechtswidrigen Tat
auffordert, wird wie ein Anstifter (§ 26) bestraft. |
(2) Bleibt die Aufforderung ohne Erfolg, so ist die
Strafe nach § 49 Abs. 1 zu mildern. |
(2) Bleibt die Aufforderung ohne Erfolg, so ist die
Strafe nach § 49 Abs. 1 zu mildern. |
§ 112 |
§ 112 |
(weggefallen) |
(weggefallen) |
§ 113. Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte |
§ 113. Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte |
(1) Wer einem Amtsträger oder Soldaten der
Bundeswehr, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen,
Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei der
Vornahme einer solchen Diensthandlung mit Gewalt oder durch Drohung
mit Gewalt Widerstand leistet oder ihn dabei tätlich angreift, wird
mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft. |
(1) Wer einem Amtsträger oder Soldaten der
Bundeswehr, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen,
Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei der
Vornahme einer solchen Diensthandlung mit Gewalt oder durch Drohung
mit Gewalt Widerstand leistet oder ihn dabei tätlich angreift, wird
mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft. |
(2) |
|
[1] In besonders
schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten
bis zu fünf Jahren. |
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. |
[2] Ein besonders
schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn |
Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor,
wenn |
1. der Täter oder ein anderer Beteiligter eine
Waffe bei sich führt, um diese bei der Tat zu verwenden, oder |
1. der Täter oder ein anderer Beteiligter eine
Waffe bei sich führt, um diese bei der Tat zu verwenden, oder |
2. der Täter durch eine Gewalttätigkeit den
Angegriffenen in die Gefahr des Todes oder einer schweren
Körperverletzung (§ 224) bringt. |
2. der Täter durch eine Gewalttätigkeit den
Angegriffenen in die Gefahr des Todes oder einer schweren
Körperverletzung (§ 224) bringt. |
(3) |
|
[1] Die Tat ist
nicht nach dieser Vorschrift strafbar, wenn die Diensthandlung
nicht rechtmäßig ist. |
(3) Die Tat ist nicht nach dieser Vorschrift
strafbar, wenn die Diensthandlung nicht rechtmäßig ist. |
[2] Dies gilt auch
dann, wenn der Täter irrig annimmt, die Diensthandlung sei
rechtmäßig. |
Dies gilt auch dann, wenn der Täter irrig annimmt,
die Diensthandlung sei rechtmäßig. |
(4) |
|
[1] Nimmt der Täter
bei Begehung der Tat irrig an, die Diensthandlung sei nicht
rechtmäßig, und konnte er den Irrtum vermeiden, so kann das Gericht
die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder bei
geringer Schuld von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift
absehen. |
(4) Nimmt der Täter bei Begehung der Tat irrig an,
die Diensthandlung sei nicht rechtmäßig, und konnte er den Irrtum
vermeiden, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen
mildern (§ 49 Abs. 2) oder bei geringer Schuld von einer Bestrafung
nach dieser Vorschrift absehen. |
[2] Konnte der Täter
den Irrtum nicht vermeiden und war ihm nach den ihm bekannten
Umständen auch nicht zuzumuten, sich mit Rechtsbehelfen gegen die
vermeintlich rechtswidrige Diensthandlung zu wehren, so ist die Tat
nicht nach dieser Vorschrift strafbar; war ihm dies zuzumuten, so
kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs.
2) oder von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen. |
Konnte der Täter den Irrtum nicht vermeiden und war
ihm nach den ihm bekannten Umständen auch nicht zuzumuten, sich mit
Rechtsbehelfen gegen die vermeintlich rechtswidrige Diensthandlung
zu wehren, so ist die Tat nicht nach dieser Vorschrift strafbar;
war ihm dies zuzumuten, so kann das Gericht die Strafe nach seinem
Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach
dieser Vorschrift absehen. |
§ 114. Widerstand gegen Personen, die
Vollstreckungsbeamten gleichstehen |
§ 114. Widerstand gegen Personen, die
Vollstreckungsbeamten gleichstehen |
(1) Der Diensthandlung eines Amtsträgers im Sinne
des § 113 stehen Vollstreckungshandlungen von Personen gleich, die
die Rechte und Pflichten eines Polizeibeamten haben oder
Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft sind, ohne Amtsträger zu
sein. |
(1) Der Diensthandlung eines Amtsträgers im Sinne
des § 113 stehen Vollstreckungshandlungen von Personen gleich, die
die Rechte und Pflichten eines Polizeibeamten haben oder
Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft sind, ohne Amtsträger zu
sein. |
(2) § 113 gilt entsprechend zum Schutz von
Personen, die zur Unterstützung bei der Diensthandlung zugezogen
sind. |
(2) § 113 gilt entsprechend zum Schutz von
Personen, die zur Unterstützung bei der Diensthandlung zugezogen
sind. |
§ 115 |
§ 115 |
(weggefallen) |
(weggefallen) |
§ 116 |
§ 116 |
(weggefallen) |
(weggefallen) |
§ 117 |
§ 117 |
(weggefallen) |
(weggefallen) |
§ 118 |
§ 118 |
(weggefallen) |
(weggefallen) |
§ 119 |
§ 119 |
(weggefallen) |
(weggefallen) |
§ 120. Gefangenenbefreiung |
§ 120. Gefangenenbefreiung |
(1) Wer einen Gefangenen befreit, ihn zum
Entweichen verleitet oder dabei fördert, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. |
(1) Wer einen Gefangenen befreit, ihn zum
Entweichen verleitet oder dabei fördert, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. |
(2) Ist der Täter als Amtsträger oder als für den
öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter gehalten, das
Entweichen des Gefangenen zu verhindern, so ist die Strafe
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. |
(2) Ist der Täter als Amtsträger oder als für den
öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter gehalten, das
Entweichen des Gefangenen zu verhindern, so ist die Strafe
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. |
(3) Der Versuch ist strafbar. |
(3) Der Versuch ist strafbar. |
(4) Einem Gefangenen im Sinne der Absätze 1 und 2
steht gleich, wer sonst auf behördliche Anordnung in einer Anstalt
verwahrt wird. |
(4) Einem Gefangenen im Sinne der Absätze 1 und 2
steht gleich, wer sonst auf behördliche Anordnung in einer Anstalt
verwahrt wird. |
§ 121. Gefangenenmeuterei |
§ 121. Gefangenenmeuterei |
(1) Gefangene, die sich zusammenrotten und mit
vereinten Kräften |
(1) Gefangene, die sich zusammenrotten und mit
vereinten Kräften |
1. einen Anstaltsbeamten, einen anderen Amtsträger
oder einen mit ihrer Beaufsichtigung, Betreuung oder Untersuchung
Beauftragten nötigen (§ 240) oder tätlich angreifen, |
1. einen Anstaltsbeamten, einen anderen Amtsträger
oder einen mit ihrer Beaufsichtigung, Betreuung oder Untersuchung
Beauftragten nötigen (§ 240) oder tätlich angreifen, |
2. gewaltsam ausbrechen oder |
2. gewaltsam ausbrechen oder |
3. gewaltsam einem von ihnen oder einem anderen
Gefangenen zum Ausbruch verhelfen, |
3. gewaltsam einem von ihnen oder einem anderen
Gefangenen zum Ausbruch verhelfen, |
werden mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu
fünf Jahren bestraft. |
werden mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu
fünf Jahren bestraft. |
(2) Der Versuch ist strafbar. |
(2) Der Versuch ist strafbar. |
(3) |
|
[1] In besonders
schweren Fällen wird die Meuterei mit Freiheitsstrafe von sechs
Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. |
(3) In besonders schweren Fällen wird die Meuterei
mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren
bestraft. |
[2] Ein besonders
schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter oder ein
anderer Beteiligter |
Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor,
wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter |
1. eine Schußwaffe bei sich führt, |
1. eine Schußwaffe bei sich führt, |
2. eine andere Waffe bei sich führt, um diese bei
der Tat zu verwenden, oder |
2. eine andere Waffe bei sich führt, um diese bei
der Tat zu verwenden, oder |
3. durch eine Gewalttätigkeit einen anderen in die
Gefahr des Todes oder einer schweren Körperverletzung (§ 224)
bringt. |
3. durch eine Gewalttätigkeit einen anderen in die
Gefahr des Todes oder einer schweren Körperverletzung (§ 224)
bringt. |
(4) Gefangener im Sinne der Absätze 1 bis 3 ist
auch, wer in der Sicherungsverwahrung untergebracht ist. |
(4) Gefangener im Sinne der Absätze 1 bis 3 ist
auch, wer in der Sicherungsverwahrung untergebracht ist. |
§ 122 |
§ 122 |
(weggefallen) |
(weggefallen) |
§ 122a |
|
(weggefallen) |
|
§ 122b |
|
(weggefallen) |
|
Siebenter Abschnitt. Straftaten gegen die
öffentliche Ordnung |
Siebenter Abschnitt. Straftaten gegen die
öffentliche Ordnung |
§ 123. Hausfriedensbruch |
§ 123. Hausfriedensbruch |
(1) Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder
in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene
Räume, welche zum öffentlichen Dienste oder Verkehre bestimmt sind, widerrechtlich
eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die
Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe
bestraft. |
(1) Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder
in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene
Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich
eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die
Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe
bestraft. |
(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. |
(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. |
§ 124. Schwerer Hausfriedensbruch |
§ 124. Schwerer Hausfriedensbruch |
Wenn sich eine Menschenmenge öffentlich
zusammenrottet und in der Absicht, Gewaltthätigkeiten gegen Personen oder Sachen
mit vereinten Kräften zu begehen, in die Wohnung, in die
Geschäftsräume oder in das befriedete Besitzthum eines Anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum
öffentlichen Dienst bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, so
wird jeder, welcher an diesen Handlungen Theil nimmt, mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu zwei Jahren
bestraft. |
Wenn sich eine Menschenmenge öffentlich
zusammenrottet und in der Absicht, Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen
mit vereinten Kräften zu begehen, in die Wohnung, in die
Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche
zum öffentlichen Dienst bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, so
wird jeder, welcher an diesen Handlungen teilnimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei
Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft. |
§ 125. Landfriedensbruch |
§ 125. Landfriedensbruch |
(1) Wer sich an |
(1) Wer sich an |
1. Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen
oder |
1. Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen
oder |
2. Bedrohungen von Menschen mit einer
Gewalttätigkeit, |
2. Bedrohungen von Menschen mit einer
Gewalttätigkeit, |
die aus einer Menschenmenge in einer die
öffentliche Sicherheit gefährdenden Weise mit vereinten Kräften
begangen werden, als Täter oder Teilnehmer beteiligt oder wer auf
die Menschenmenge einwirkt, um ihre Bereitschaft zu solchen
Handlungen zu fördern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer
Strafe bedroht ist. |
die aus einer Menschenmenge in einer die
öffentliche Sicherheit gefährdenden Weise mit vereinten Kräften
begangen werden, als Täter oder Teilnehmer beteiligt oder wer auf
die Menschenmenge einwirkt, um ihre Bereitschaft zu solchen
Handlungen zu fördern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
oder mit Geldstrafe bestraft, wenn
die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht
ist. |
(2) Soweit die in Absatz 1 Nr. 1, 2 bezeichneten
Handlungen in § 113 mit Strafe bedroht sind, gilt § 113 Abs. 3, 4
sinngemäß. |
(2) Soweit die in Absatz 1 Nr. 1, 2 bezeichneten
Handlungen in § 113 mit Strafe bedroht sind, gilt § 113 Abs. 3, 4
sinngemäß. |
§ 125a. Besonders schwerer Fall des
Landfriedensbruchs |
§ 125a. Besonders schwerer Fall des
Landfriedensbruchs |
[1] In besonders
schweren Fällen des § 125 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs
Monaten bis zu zehn Jahren. |
In besonders schweren Fällen des § 125 ist die
Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. |
[2] Ein besonders
schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter |
Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor,
wenn der Täter |
1. eine Schußwaffe bei sich führt, |
1. eine Schußwaffe bei sich führt, |
2. eine andere Waffe bei sich führt, um diese bei
der Tat zu verwenden, |
2. eine andere Waffe bei sich führt, um diese bei
der Tat zu verwenden, |
3. durch eine Gewalttätigkeit einen anderen in die Gefahr des Todes oder einer
schweren Körperverletzung (§ 224) bringt oder |
3. durch eine Gewalttätigkeit einen andern in die Gefahr des Todes oder einer
schweren Körperverletzung (§ 224) bringt oder |
4. plündert oder bedeutenden Schaden an fremden
Sachen anrichtet. |
4. plündert oder bedeutenden Schaden an fremden
Sachen anrichtet. |
§ 126. Androhung eines gemeingefährlichen
Verbrechens |
§ 126. Androhung eines gemeingefährlichen
Verbrechens |
Wer durch Androhung eines gemeingefährlichen
Verbrechens den öffentlichen Frieden stört, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft. |
Wer durch Androhung eines gemeingefährlichen
Verbrechens den öffentlichen Frieden stört, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
Geldstrafe bestraft. |
§ 127. Bildung bewaffneter Haufen |
§ 127. Bildung bewaffneter Haufen |
(1) Wer unbefugterweise einen bewaffneten Haufen
bildet oder befehligt oder eine Mannschaft, von der er weiß, daß
sie ohne gesetzliche Befugniß
gesammelt ist, mit Waffen oder Kriegsbedürfnissen versieht, wird
mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft. |
(1) Wer unbefugterweise einen bewaffneten Haufen
bildet oder befehligt oder eine Mannschaft, von der er weiß, daß
sie ohne gesetzliche Befugnis
gesammelt ist, mit Waffen oder Kriegsbedürfnissen versieht, wird
mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. |
(2) Wer sich einem solchen bewaffneten Haufen
anschließt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr
bestraft. |
(2) Wer sich einem solchen bewaffneten Haufen
anschließt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. |
§ 128 |
§ 128 |
(weggefallen) |
(weggefallen) |
§ 129. Bildung krimineller Vereinigungen^{§ 129 des Strafgesetzbuchs in der
Fassung des Strafrechtsänderungsgesetzes vom 30. August 1951
(Bundesgesetzbl. I S. 739) ist mit dem Grundgesetz
vereinbar.} |
§ 129. Bildung krimineller Vereinigungen |
(1) Wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder
deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, Straftaten zu begehen, oder
wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, für
sie wirbt oder sie unterstützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
fünf Jahren bestraft. |
(1) Wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder
deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, Straftaten zu begehen, oder
wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, für
sie wirbt oder sie unterstützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
fünf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft. |
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, |
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, |
1. wenn die Vereinigung eine politische Partei ist,
die das Bundesverfassungsgericht nicht für verfassungswidrig
erklärt hat, |
1. wenn die Vereinigung eine politische Partei ist,
die das Bundesverfassungsgericht nicht für verfassungswidrig
erklärt hat, |
2. wenn die Begehung von strafbaren Handlungen nur ein Zweck oder eine
Tätigkeit von untergeordneter Bedeutung ist oder |
2. wenn die Begehung von Straftaten nur ein Zweck oder eine Tätigkeit
von untergeordneter Bedeutung ist oder |
3. soweit die Zwecke oder die Tätigkeit der
Vereinigung Straftaten nach den §§ 84 bis 87 betreffen. |
3. soweit die Zwecke oder die Tätigkeit der
Vereinigung Straftaten nach den §§ 84 bis 87 betreffen. |
(3) Der Versuch, eine in Absatz 1 bezeichnete
Vereinigung zu gründen, ist strafbar. |
(3) Der Versuch, eine in Absatz 1 bezeichnete
Vereinigung zu gründen, ist strafbar. |
(4) |
|
[1] Gehört der Täter
zu den Rädelsführern oder Hintermännern oder liegt sonst ein
besonders schwerer Fall vor, so ist auf Freiheitsstrafe von sechs
Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen. |
(4) Gehört der Täter zu den Rädelsführern oder
Hintermännern oder liegt sonst ein besonders schwerer Fall vor, so
ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu
erkennen. |
[2]
(weggefallen) |
|
(5) Das Gericht kann bei Beteiligten, deren Schuld
gering und deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist, von
einer Bestrafung nach den Absätzen 1 und 3 absehen. |
(5) Das Gericht kann bei Beteiligten, deren Schuld
gering und deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist, von
einer Bestrafung nach den Absätzen 1 und 3 absehen. |
(6) Das Gericht kann die Strafe nach seinem
Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach
diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter |
(6) Das Gericht kann die Strafe nach seinem
Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach
diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter |
1. sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das
Fortbestehen der Vereinigung oder die Begehung einer ihren Zielen
entsprechenden Straftat zu verhindern, oder |
1. sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das
Fortbestehen der Vereinigung oder die Begehung einer ihren Zielen
entsprechenden Straftat zu verhindern, oder |
2. freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer
Dienststelle offenbart, daß Straftaten, deren Planung er kennt,
noch verhindert werden können; |
2. freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer
Dienststelle offenbart, daß Straftaten, deren Planung er kennt,
noch verhindert werden können; |
erreicht der Täter sein Ziel, das Fortbestehen der
Vereinigung zu verhindern, oder wird es ohne sein Bemühen erreicht,
so wird er nicht bestraft. |
erreicht der Täter sein Ziel, das Fortbestehen der
Vereinigung zu verhindern, oder wird es ohne sein Bemühen erreicht,
so wird er nicht bestraft. |
§ 129a |
|
(weggefallen) |
|
§ 130.
Volksverhetzung |
§ 130. Volksverhetzung |
[1] Wer in einer
Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, die
Menschenwürde anderer dadurch angreift, daß er |
Wer in einer Weise, die geeignet ist, den
öffentlichen Frieden zu stören, die Menschenwürde anderer dadurch
angreift, daß er |
1. zum Haß gegen Teile der Bevölkerung
aufstachelt, |
1. zum Haß gegen Teile der Bevölkerung
aufstachelt, |
2. zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie
auffordert oder |
2. zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie
auffordert oder |
3. sie beschimpft, böswillig verächtlich macht oder
verleumdet, |
3. sie beschimpft, böswillig verächtlich macht oder
verleumdet, |
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu
fünf Jahren bestraft. |
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu
fünf Jahren bestraft. |
[2] Daneben kann auf
Geldstrafe erkannt werden. |
|
§ 130a |
|
(weggefallen) |
|
§ 131. Verherrlichung von Gewalt; Aufstachelung zum
Rassenhaß |
§ 131. Verherrlichung von Gewalt; Aufstachelung zum
Rassenhaß |
(1) Wer Schriften (§ 11 Abs. 3), die
Gewalttätigkeiten gegen Menschen in grausamer oder sonst
unmenschlicher Weise schildern und dadurch eine Verherrlichung oder
Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrücken oder die zum
Rassenhaß aufstacheln, |
(1) Wer Schriften (§ 11 Abs. 3), die
Gewalttätigkeiten gegen Menschen in grausamer oder sonst
unmenschlicher Weise schildern und dadurch eine Verherrlichung oder
Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrücken oder die zum
Rassenhaß aufstacheln, |
1. verbreitet, |
1. verbreitet, |
2. öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder
sonst zugänglich macht, |
2. öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder
sonst zugänglich macht, |
3. einer Person unter achtzehn Jahren anbietet,
überläßt oder zugänglich macht oder |
3. einer Person unter achtzehn Jahren anbietet,
überläßt oder zugänglich macht oder |
4. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält,
anbietet, ankündigt, anpreist, in den räumlichen Geltungsbereich
dieses Gesetzes einzuführen oder daraus auszuführen unternimmt, um
sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummern 1 bis 3 zu
verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu
ermöglichen, |
4. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält,
anbietet, ankündigt, anpreist, in den räumlichen Geltungsbereich
dieses Gesetzes einzuführen oder daraus auszuführen unternimmt, um
sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummern 1 bis 3 zu
verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu
ermöglichen, |
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
Geldstrafe bestraft. |
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
Geldstrafe bestraft. |
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Darbietung des
in Absatz 1 bezeichneten Inhalts durch Rundfunk verbreitet. |
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Darbietung des
in Absatz 1 bezeichneten Inhalts durch Rundfunk verbreitet. |
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die
Handlung der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens
oder der Geschichte dient. |
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die
Handlung der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens
oder der Geschichte dient. |
(4) Absatz 1 Nr. 3 ist nicht anzuwenden, wenn der
zur Sorge für die Person Berechtigte handelt. |
(4) Absatz 1 Nr. 3 ist nicht anzuwenden, wenn der
zur Sorge für die Person Berechtigte handelt. |
§ 132. Amtsanmaßung |
§ 132. Amtsanmaßung |
Wer unbefugt sich mit Ausübung eines öffentlichen
Amtes befaßt oder eine Handlung vornimmt, welche nur kraft eines
öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft. |
Wer unbefugt sich mit der Ausübung eines öffentlichen Amtes befaßt
oder eine Handlung vornimmt, welche nur kraft eines öffentlichen
Amtes vorgenommen werden darf, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. |
§ 132a. Mißbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen
und Abzeichen |
§ 132a. Mißbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen
und Abzeichen |
(1) Wer unbefugt |
(1) Wer unbefugt |
1. inländische oder ausländische Amts- oder
Dienstbezeichnungen, akademische Grade, Titel oder öffentliche
Würden führt, |
1. inländische oder ausländische Amts- oder
Dienstbezeichnungen, akademische Grade, Titel oder öffentliche
Würden führt, |
2. die Berufsbezeichnung Arzt, Zahnarzt, Tierarzt,
Apotheker, Rechtsanwalt, Patentanwalt, Wirtschaftsprüfer,
vereidigter Buchprüfer, Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter
führt, |
2. die Berufsbezeichnung Arzt, Zahnarzt, Tierarzt,
Apotheker, Rechtsanwalt, Patentanwalt, Wirtschaftsprüfer,
vereidigter Buchprüfer, Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter
führt, |
3. die Bezeichnung öffentlich bestellter
Sachverständiger führt oder |
3. die Bezeichnung öffentlich bestellter
Sachverständiger führt oder |
4. inländische oder ausländische Uniformen,
Amtskleidungen oder Amtsabzeichen trägt, |
4. inländische oder ausländische Uniformen,
Amtskleidungen oder Amtsabzeichen trägt, |
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
Geldstrafe bestraft. |
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
Geldstrafe bestraft. |
(2) Den in Absatz 1 genannten Bezeichnungen,
akademischen Graden, Titeln, Würden, Uniformen, Amtskleidungen oder
Amtsabzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln
ähnlich sind. |
(2) Den in Absatz 1 genannten Bezeichnungen,
akademischen Graden, Titeln, Würden, Uniformen, Amtskleidungen oder
Amtsabzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln
ähnlich sind. |
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für
Amtsbezeichnungen, Titel, Würden, Amtskleidungen und Amtsabzeichen
der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen
Rechts. |
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für
Amtsbezeichnungen, Titel, Würden, Amtskleidungen und Amtsabzeichen
der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen
Rechts. |
(4) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach
Absatz 1 Nr. 4, allein oder in Verbindung mit Absatz 2 oder 3,
bezieht, können eingezogen werden. |
(4) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach
Absatz 1 Nr. 4, allein oder in Verbindung mit Absatz 2 oder 3,
bezieht, können eingezogen werden. |
§ 133. Verwahrungsbruch |
§ 133. Verwahrungsbruch |
(1) Wer Schriftstücke oder andere bewegliche
Sachen, die sich in dienstlicher Verwahrung befinden oder ihm oder
einem anderen dienstlich in Verwahrung gegeben worden sind,
zerstört, beschädigt, unbrauchbar macht oder der dienstlichen
Verfügung entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren
oder mit Geldstrafe bestraft. |
(1) Wer Schriftstücke oder andere bewegliche
Sachen, die sich in dienstlicher Verwahrung befinden oder ihm oder
einem anderen dienstlich in Verwahrung gegeben worden sind,
zerstört, beschädigt, unbrauchbar macht oder der dienstlichen
Verfügung entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren
oder mit Geldstrafe bestraft. |
(2) Dasselbe gilt für Schriftstücke oder andere
bewegliche Sachen, die sich in amtlicher Verwahrung einer Kirche
oder anderen Religionsgesellschaft des öffentlichen Rechts befinden
oder von dieser dem Täter oder einem anderen amtlich in Verwahrung
gegeben worden sind. |
(2) Dasselbe gilt für Schriftstücke oder andere
bewegliche Sachen, die sich in amtlicher Verwahrung einer Kirche
oder anderen Religionsgesellschaft des öffentlichen Rechts befinden
oder von dieser dem Täter oder einem anderen amtlich in Verwahrung
gegeben worden sind. |
(3) Wer die Tat an einer Sache begeht, die ihm als
Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders
Verpflichteten anvertraut worden oder zugänglich geworden ist, wird
mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft. |
(3) Wer die Tat an einer Sache begeht, die ihm als
Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders
Verpflichteten anvertraut worden oder zugänglich geworden ist, wird
mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft. |
§ 134. Verletzung amtlicher Bekanntmachungen |
§ 134. Verletzung amtlicher Bekanntmachungen |
Wer wissentlich ein dienstliches Schriftstück, das
zur Bekanntmachung öffentlich angeschlagen oder ausgelegt ist,
zerstört, beseitigt, verunstaltet, unkenntlich macht oder in seinem
Sinn entstellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
Geldstrafe bestraft. |
Wer wissentlich ein dienstliches Schriftstück, das
zur Bekanntmachung öffentlich angeschlagen oder ausgelegt ist,
zerstört, beseitigt, verunstaltet, unkenntlich macht oder in seinem
Sinn entstellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
Geldstrafe bestraft. |
§ 134a |
|
(weggefallen) |
|
§ 134b |
|
(weggefallen) |
|
§ 135 |
§ 135 |
(weggefallen) |
(weggefallen) |
§ 136. Verstrickungsbruch; Siegelbruch |
§ 136. Verstrickungsbruch; Siegelbruch |
(1) Wer eine Sache, die gepfändet oder sonst
dienstlich in Beschlag genommen ist, zerstört, beschädigt,
unbrauchbar macht oder in anderer Weise ganz oder zum Teil der
Verstrickung entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr
oder mit Geldstrafe bestraft. |
(1) Wer eine Sache, die gepfändet oder sonst
dienstlich in Beschlag genommen ist, zerstört, beschädigt,
unbrauchbar macht oder in anderer Weise ganz oder zum Teil der
Verstrickung entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr
oder mit Geldstrafe bestraft. |
(2) Ebenso wird bestraft, wer ein dienstliches
Siegel beschädigt, ablöst oder unkenntlich macht, das angelegt ist,
um Sachen in Beschlag zu nehmen, dienstlich zu verschließen oder zu
bezeichnen, oder wer den durch ein solches Siegel bewirkten
Verschluß ganz oder zum Teil unwirksam macht. |
(2) Ebenso wird bestraft, wer ein dienstliches
Siegel beschädigt, ablöst oder unkenntlich macht, das angelegt ist,
um Sachen in Beschlag zu nehmen, dienstlich zu verschließen oder zu
bezeichnen, oder wer den durch ein solches Siegel bewirkten
Verschluß ganz oder zum Teil unwirksam macht. |
(3) |
|
[1] Die Tat ist
nicht nach den Absätzen 1 und 2 strafbar, wenn die Pfändung, die
Beschlagnahme oder die Anlegung des Siegels nicht durch eine
rechtmäßige Diensthandlung vorgenommen ist. |
(3) Die Tat ist nicht nach den Absätzen 1 und 2
strafbar, wenn die Pfändung, die Beschlagnahme oder die Anlegung
des Siegels nicht durch eine rechtmäßige Diensthandlung vorgenommen
ist. |
[2] Dies gilt auch
dann, wenn der Täter irrig annimmt, die Diensthandlung sei
rechtmäßig. |
Dies gilt auch dann, wenn der Täter irrig annimmt,
die Diensthandlung sei rechtmäßig. |
(4) § 113 Abs. 4 gilt sinngemäß. |
(4) § 113 Abs. 4 gilt sinngemäß. |
§ 137 |
§ 137 |
(weggefallen) |
(weggefallen) |
§ 138. Nichtanzeige geplanter Straftaten |
§ 138. Nichtanzeige geplanter Straftaten |
(1) Wer von dem Vorhaben oder der Ausführung |
(1) Wer von dem Vorhaben oder der Ausführung |
1. einer Vorbereitung eines Angriffskrieges (§
80), |
1. einer Vorbereitung eines Angriffskrieges (§
80), |
2. eines Hochverrats in den Fällen der §§ 81 bis 83
Abs. 1, |
2. eines Hochverrats in den Fällen der §§ 81 bis 83
Abs. 1, |
3. eines Landesverrats oder einer Gefährdung der
äußeren Sicherheit in den Fällen der §§ 94 bis 96, 97a oder
100, |
3. eines Landesverrats oder einer Gefährdung der
äußeren Sicherheit in den Fällen der §§ 94 bis 96, 97a oder
100, |
4. einer Geld- oder Wertpapierfälschung in den
Fällen der §§ 146, 151 oder 152, |
4. einer Geld- oder Wertpapierfälschung in den
Fällen der §§ 146, 151 oder 152, |
5. eines Menschenhandels in den Fällen des § 181
Nr. 2, |
5. eines Menschenhandels in den Fällen des § 181
Nr. 2, |
6. eines Mordes, Totschlags oder Völkermordes (§§
211, 212, 220a), |
6. eines Mordes, Totschlags oder Völkermordes (§§
211, 212, 220a), |
7. einer Straftat gegen die persönliche Freiheit in
den Fällen der §§ 234, 234a, 239a oder 239b, |
7. einer Straftat gegen die persönliche Freiheit in
den Fällen der §§ 234, 234a, 239a oder 239b, |
8. eines Raubes oder einer räuberischen Erpressung
(§§ 249 bis 251, 255) oder |
8. eines Raubes oder einer räuberischen Erpressung
(§§ 249 bis 251, 255) oder |
9. einer gemeingefährlichen Straftat in den Fällen
der §§ 306 bis 308, 310b Abs. 1 bis 3, des § 311 Abs. 1 bis 3, des
§ 311a Abs. 1 bis 3, der §§ 311b, 312, 313, 315 Abs. 3, des § 315b
Abs. 3, der §§ 316a, 316c oder 324 |
9. einer gemeingefährlichen Straftat in den Fällen
der §§ 306 bis 308, 310b Abs. 1 bis 3, des § 311 Abs. 1 bis 3, des
§ 311a Abs. 1 bis 3, der §§ 311b, 312, 313, 315 Abs. 3, des § 315b
Abs. 3, der §§ 316a, 316c oder 324 |
zu einer Zeit, zu der die Ausführung oder der
Erfolg noch abgewendet werden kann, glaubhaft erfährt und es
unterläßt, der Behörde oder dem Bedrohten rechtzeitig Anzeige zu
machen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft. |
zu einer Zeit, zu der die Ausführung oder der
Erfolg noch abgewendet werden kann, glaubhaft erfährt und es
unterläßt, der Behörde oder dem Bedrohten rechtzeitig Anzeige zu
machen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. |
(2) Wer die Anzeige leichtfertig unterläßt, obwohl
er von dem verbrecherischen Vorhaben glaubhaft erfahren hat, wird
mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bestraft. |
(2) Wer die Anzeige leichtfertig unterläßt, obwohl
er von dem verbrecherischen Vorhaben glaubhaft erfahren hat, wird
mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. |
§ 139. Straflosigkeit der Nichtanzeige geplanter
Straftaten |
§ 139. Straflosigkeit der Nichtanzeige geplanter
Straftaten |
(1) Ist in den Fällen des § 138 die Tat nicht
versucht worden, so kann von Strafe abgesehen werden. |
(1) Ist in den Fällen des § 138 die Tat nicht
versucht worden, so kann von Strafe abgesehen werden. |
(2) Ein Geistlicher ist nicht verpflichtet
anzuzeigen, was ihm in seiner Eigenschaft als Seelsorger anvertraut
worden ist. |
(2) Ein Geistlicher ist nicht verpflichtet
anzuzeigen, was ihm in seiner Eigenschaft als Seelsorger anvertraut
worden ist. |
(3) |
|
[1] Wer eine Anzeige
unterläßt, die er gegen einen Angehörigen erstatten müßte, ist
straffrei, wenn er sich ernsthaft bemüht hat, ihn von der Tat
abzuhalten oder den Erfolg abzuwenden, es sei denn, daß es sich um
einen Mord oder Totschlag (§§ 211, 212) oder einen Völkermord in
den Fällen des § 220a Abs. 1 Nr. 1 handelt. |
(3) Wer eine Anzeige unterläßt, die er gegen einen
Angehörigen erstatten müßte, ist straffrei, wenn er sich ernsthaft
bemüht hat, ihn von der Tat abzuhalten oder den Erfolg abzuwenden,
es sei denn, daß es sich um einen Mord oder Totschlag (§§ 211, 212)
oder einen Völkermord in den Fällen des § 220a Abs. 1 Nr. 1
handelt. |
[2] Unter denselben
Voraussetzungen ist ein Rechtsanwalt, Verteidiger oder Arzt nicht
verpflichtet anzuzeigen, was ihm in dieser Eigenschaft anvertraut
worden ist. |
Unter denselben Voraussetzungen ist ein
Rechtsanwalt, Verteidiger oder Arzt nicht verpflichtet anzuzeigen,
was ihm in dieser Eigenschaft anvertraut worden ist. |
(4) |
|
[1] Straffrei ist,
wer die Ausführung oder den Erfolg der Tat anders als durch Anzeige
abwendet. |
(4) Straffrei ist, wer die Ausführung oder den
Erfolg der Tat anders als durch Anzeige abwendet. |
[2] Unterbleibt die
Ausführung oder der Erfolg der Tat ohne Zutun des zur Anzeige
Verpflichteten, so genügt zu seiner Straflosigkeit sein ernsthaftes
Bemühen, den Erfolg abzuwenden. |
Unterbleibt die Ausführung oder der Erfolg der Tat
ohne Zutun des zur Anzeige Verpflichteten, so genügt zu seiner
Straflosigkeit sein ernsthaftes Bemühen, den Erfolg
abzuwenden. |
§ 139a |
|
(weggefallen) |
|
§ 139b |
|
(weggefallen) |
|
§ 140. Belohnung und
Billigung von Straftaten |
§ 140. Belohnung und Billigung von Straftaten |
(1) |
|
[1] Wer eine der in
§ 138 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Taten belohnt oder öffentlich
billigt, nachdem sie begangen oder ihre Begehung versucht worden
ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit
schwererer Strafe bedroht ist. |
Wer eine der in § 138 Abs. 1 genannten
rechtswidrigen Taten belohnt oder öffentlich billigt, nachdem sie
begangen oder ihre Begehung versucht worden ist, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft,
wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe
bedroht ist. |
[2]
(weggefallen) |
|
(2)
(weggefallen) |
|
§ 140a |
|
(weggefallen) |
|
§ 140b |
|
(weggefallen) |
|
§ 141 |
§ 141 |
(weggefallen) |
(weggefallen) |
§ 141a |
|
(weggefallen) |
|
§ 142.
Verkehrsunfallflucht |
§ 142. Verkehrsunfallflucht |
(1) Wer sich nach einem Verkehrsunfall der
Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs oder der Art seiner
Beteiligung an dem Unfall durch Flucht entzieht, obwohl nach den
Umständen in Frage kommt, daß sein Verhalten zur Verursachung des
Unfalls beigetragen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei
Jahren und mit Geldstrafe oder mit
einer dieser Strafen bestraft. |
(1) Wer sich nach einem Verkehrsunfall der
Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs oder der Art seiner
Beteiligung an dem Unfall durch Flucht entzieht, obwohl nach den
Umständen in Frage kommt, daß sein Verhalten zur Verursachung des
Unfalls beigetragen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei
Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft. |
(2) Der Versuch ist strafbar. |
(2) Der Versuch ist strafbar. |
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe
Freiheitsstrafe nicht unter sechs Monaten. |
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe
Freiheitsstrafe nicht unter sechs Monaten. |
§ 143 |
§ 143 |
(weggefallen) |
(weggefallen) |
§ 143a |
|
(weggefallen) |
|
§ 144.
Auswanderungsbetrug |
§ 144. Auswanderungsbetrug |
Wer es sich zum Geschäfte macht, Deutsche unter Vorspiegelung
falscher Thatsachen oder wissentlich
mit unbegründeten Angaben oder durch andere auf Täuschung
berechnete Mittel zur Auswanderung zu verleiten, wird mit
Freiheitsstrafe von einem Monat bis
zu zwei Jahren bestraft. |
Wer es sich zum Geschäft macht, Deutsche unter Vorspiegelung
falscher Tatsachen oder wissentlich
mit unbegründeten Angaben oder durch andere auf Täuschung
berechnete Mittel zur Auswanderung zu verleiten, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder
mit Geldstrafe bestraft. |
§ 145. Mißbrauch von Notrufen und Beeinträchtigung
von Unfallverhütungs- und Nothilfemitteln |
§ 145. Mißbrauch von Notrufen und Beeinträchtigung
von Unfallverhütungs- und Nothilfemitteln |
(1) Wer absichtlich oder wissentlich |
(1) Wer absichtlich oder wissentlich |
1. Notrufe oder Notzeichen mißbraucht oder |
1. Notrufe oder Notzeichen mißbraucht oder |
2. vortäuscht, daß wegen eines Unglücksfalles oder
wegen gemeiner Gefahr oder Not die Hilfe anderer erforderlich
sei, |
2. vortäuscht, daß wegen eines Unglücksfalles oder
wegen gemeiner Gefahr oder Not die Hilfe anderer erforderlich
sei, |
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
Geldstrafe bestraft. |
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
Geldstrafe bestraft. |
(2) Wer absichtlich oder wissentlich |
(2) Wer absichtlich oder wissentlich |
1. die zur Verhütung von Unglücksfällen oder
gemeiner Gefahr dienenden Warn- oder Verbotszeichen beseitigt,
unkenntlich macht oder in ihrem Sinn entstellt oder |
1. die zur Verhütung von Unglücksfällen oder
gemeiner Gefahr dienenden Warn- oder Verbotszeichen beseitigt,
unkenntlich macht oder in ihrem Sinn entstellt oder |
2. die zur Verhütung von Unglücksfällen oder
gemeiner Gefahr dienenden Schutzvorrichtungen oder die zur
Hilfeleistung bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr bestimmten
Rettungsgeräte oder anderen Sachen beseitigt, verändert oder
unbrauchbar macht, |
2. die zur Verhütung von Unglücksfällen oder
gemeiner Gefahr dienenden Schutzvorrichtungen oder die zur
Hilfeleistung bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr bestimmten
Rettungsgeräte oder anderen Sachen beseitigt, verändert oder
unbrauchbar macht, |
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder
mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in den §§ 303 oder 304
mit Strafe bedroht ist. |
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder
mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in den §§ 303 oder 304
mit Strafe bedroht ist. |
§ 145a. Verstoß gegen Weisungen während der
Führungsaufsicht |
§ 145a. Verstoß gegen Weisungen während der
Führungsaufsicht |
[1] Wer während der
Führungsaufsicht gegen eine bestimmte Weisung der in § 68b Abs. 1
bezeichneten Art verstößt und dadurch den Zweck der Maßregel
gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
Geldstrafe bestraft. |
Wer während der Führungsaufsicht gegen eine
bestimmte Weisung der in § 68b Abs. 1 bezeichneten Art verstößt und
dadurch den Zweck der Maßregel gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. |
[2] Die Tat wird nur
auf Antrag der Aufsichtsstelle (§ 68a) verfolgt. |
Die Tat wird nur auf Antrag der Aufsichtsstelle (§
68a) verfolgt. |
§ 145b |
§ 145b |
(weggefallen) |
(weggefallen) |
§ 145c. Verstoß gegen das Berufsverbot |
§ 145c. Verstoß gegen das Berufsverbot |
Wer einen Beruf, einen Berufszweig, ein Gewerbe
oder einen Gewerbezweig für sich oder einen anderen ausübt oder
durch einen anderen für sich ausüben läßt, obwohl dies ihm oder dem
anderen strafgerichtlich untersagt ist, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. |
Wer einen Beruf, einen Berufszweig, ein Gewerbe
oder einen Gewerbezweig für sich oder einen anderen ausübt oder
durch einen anderen für sich ausüben läßt, obwohl dies ihm oder dem
anderen strafgerichtlich untersagt ist, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. |
§ 145d. Vortäuschen einer Straftat |
§ 145d. Vortäuschen einer Straftat |
Wer wider besseres Wissen |
Wer wider besseres Wissen |
1. einer Behörde oder einer zur Entgegennahme von
Anzeigen zuständigen Stelle vortäuscht, daß eine rechtswidrige Tat
begangen worden sei, oder |
1. einer Behörde oder einer zur Entgegennahme von
Anzeigen zuständigen Stelle vortäuscht, daß eine rechtswidrige Tat
begangen worden sei, oder |
2. eine der in Nummer 1 bezeichneten Stellen über
die Person eines an einer rechtswidrigen Tat Beteiligten zu
täuschen sucht, |
2. eine der in Nummer 1 bezeichneten Stellen über
die Person eines an einer rechtswidrigen Tat Beteiligten zu
täuschen sucht, |
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in den §§ 164, 258 oder
258a mit Strafe bedroht ist. |
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in den §§ 164, 258 oder
258a mit Strafe bedroht ist. |
Achter Abschnitt. Geld- und
Wertzeichenfälschung |
Achter Abschnitt. Geld- und
Wertzeichenfälschung |
§ 146. Geldfälschung |
§ 146. Geldfälschung |
(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren
wird bestraft, wer |
(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren
wird bestraft, wer |
1. Geld in der Absicht nachmacht, daß es als echt
in Verkehr gebracht oder daß ein solches Inverkehrbringen
ermöglicht werde, oder Geld in dieser Absicht so verfälscht, daß
der Anschein eines höheren Wertes hervorgerufen wird, |
1. Geld in der Absicht nachmacht, daß es als echt
in Verkehr gebracht oder daß ein solches Inverkehrbringen
ermöglicht werde, oder Geld in dieser Absicht so verfälscht, daß
der Anschein eines höheren Wertes hervorgerufen wird, |
2. falsches Geld in dieser Absicht sich verschafft
oder |
2. falsches Geld in dieser Absicht sich verschafft
oder |
3. falsches Geld, das er unter den Voraussetzungen
der Nummer 1 oder 2 nachgemacht,
verfälscht oder sich verschafft hat, als echt in Verkehr
bringt. |
3. falsches Geld, das er unter den Voraussetzungen
der Nummern 1 oder 2 nachgemacht,
verfälscht oder sich verschafft hat, als echt in Verkehr
bringt. |
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. |
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. |
§ 147. Inverkehrbringen von Falschgeld |
§ 147. Inverkehrbringen von Falschgeld |
(1) Wer, abgesehen von den Fällen des § 146,
falsches Geld als echt in Verkehr bringt, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. |
(1) Wer, abgesehen von den Fällen des § 146,
falsches Geld als echt in Verkehr bringt, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. |
(2) Der Versuch ist strafbar. |
(2) Der Versuch ist strafbar. |
§ 148. Wertzeichenfälschung |
§ 148. Wertzeichenfälschung |
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit
Geldstrafe wird bestraft, wer |
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit
Geldstrafe wird bestraft, wer |
1. amtliche Wertzeichen in der Absicht nachmacht,
daß sie als echt verwendet oder in Verkehr gebracht werden oder daß
ein solches Verwenden oder Inverkehrbringen ermöglicht werde, oder
amtliche Wertzeichen in dieser Absicht so verfälscht, daß der
Anschein eines höheren Wertes hervorgerufen wird, |
1. amtliche Wertzeichen in der Absicht nachmacht,
daß sie als echt verwendet oder in Verkehr gebracht werden oder daß
ein solches Verwenden oder Inverkehrbringen ermöglicht werde, oder
amtliche Wertzeichen in dieser Absicht so verfälscht, daß der
Anschein eines höheren Wertes hervorgerufen wird, |
2. falsche amtliche Wertzeichen in dieser Absicht
sich verschafft oder |
2. falsche amtliche Wertzeichen in dieser Absicht
sich verschafft oder |
3. falsche amtliche Wertzeichen als echt verwendet,
feilhält oder in Verkehr bringt. |
3. falsche amtliche Wertzeichen als echt verwendet,
feilhält oder in Verkehr bringt. |
(2) Wer bereits verwendete amtliche Wertzeichen, an
denen das Entwertungszeichen beseitigt worden ist, als gültig
verwendet oder in Verkehr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. |
(2) Wer bereits verwendete amtliche Wertzeichen, an
denen das Entwertungszeichen beseitigt worden ist, als gültig
verwendet oder in Verkehr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. |
(3) Der Versuch ist strafbar. |
(3) Der Versuch ist strafbar. |
§ 149. Vorbereitung der Fälschung von Geld und
Wertzeichen |
§ 149. Vorbereitung der Fälschung von Geld und
Wertzeichen |
(1) Wer eine Fälschung von Geld oder Wertzeichen
vorbereitet, indem er |
(1) Wer eine Fälschung von Geld oder Wertzeichen
vorbereitet, indem er |
1. Platten, Formen, Drucksätze, Druckstöcke,
Negative, Matrizen oder ähnliche Vorrichtungen, die ihrer Art nach
zur Begehung der Tat geeignet sind, oder |
1. Platten, Formen, Drucksätze, Druckstöcke,
Negative, Matrizen oder ähnliche Vorrichtungen, die ihrer Art nach
zur Begehung der Tat geeignet sind, oder |
2. Papier, das einer solchen Papierart gleicht oder
zum Verwechseln ähnlich ist, die zur Herstellung von Geld oder
amtlichen Wertzeichen bestimmt und gegen Nachahmung besonders
gesichert ist, |
2. Papier, das einer solchen Papierart gleicht oder
zum Verwechseln ähnlich ist, die zur Herstellung von Geld oder
amtlichen Wertzeichen bestimmt und gegen Nachahmung besonders
gesichert ist, |
herstellt, sich oder einem anderen verschafft,
feilhält, verwahrt oder einem anderen überläßt, wird, wenn er eine
Geldfälschung vorbereitet, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
oder mit Geldstrafe, sonst mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren
oder mit Geldstrafe bestraft. |
herstellt, sich oder einem anderen verschafft,
feilhält, verwahrt oder einem anderen überläßt, wird, wenn er eine
Geldfälschung vorbereitet, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
oder mit Geldstrafe, sonst mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren
oder mit Geldstrafe bestraft. |
(2) Nach Absatz 1 wird nicht bestraft, wer
freiwillig |
(2) Nach Absatz 1 wird nicht bestraft, wer
freiwillig |
1. die Ausführung der vorbereiteten Tat aufgibt und
eine von ihm verursachte Gefahr, daß andere die Tat weiter
vorbereiten oder sie ausführen, abwendet oder die Vollendung der
Tat verhindert und |
1. die Ausführung der vorbereiteten Tat aufgibt und
eine von ihm verursachte Gefahr, daß andere die Tat weiter
vorbereiten oder sie ausführen, abwendet oder die Vollendung der
Tat verhindert und |
2. die Fälschungsmittel, soweit sie noch vorhanden
und zur Fälschung brauchbar sind, vernichtet, unbrauchbar macht,
ihr Vorhandensein einer Behörde anzeigt oder sie dort
abliefert. |
2. die Fälschungsmittel, soweit sie noch vorhanden
und zur Fälschung brauchbar sind, vernichtet, unbrauchbar macht,
ihr Vorhandensein einer Behörde anzeigt oder sie dort
abliefert. |
(3) Wird ohne Zutun des Täters die Gefahr, daß
andere die Tat weiter vorbereiten oder sie ausführen, abgewendet
oder die Vollendung der Tat verhindert, so genügt an Stelle der
Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 1 das freiwillige und ernsthafte
Bemühen des Täters, dieses Ziel zu erreichen. |
(3) Wird ohne Zutun des Täters die Gefahr, daß
andere die Tat weiter vorbereiten oder sie ausführen, abgewendet
oder die Vollendung der Tat verhindert, so genügt an Stelle der
Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 1 das freiwillige und ernsthafte
Bemühen des Täters, dieses Ziel zu erreichen. |
§ 150. Einziehung |
§ 150. Einziehung |
Ist eine Straftat nach diesem Abschnitt begangen
worden, so werden das falsche Geld, die falschen oder entwerteten
Wertzeichen und die in § 149 bezeichneten Fälschungsmittel
eingezogen. |
Ist eine Straftat nach diesem Abschnitt begangen
worden, so werden das falsche Geld, die falschen oder entwerteten
Wertzeichen und die in § 149 bezeichneten Fälschungsmittel
eingezogen. |
§ 151. Wertpapiere |
§ 151. Wertpapiere |
Dem Geld im Sinne der §§ 146, 147, 149 und 150
stehen folgende Wertpapiere gleich, wenn sie durch Druck und
Papierart gegen Nachahmung besonders gesichert sind: |
Dem Geld im Sinne der §§ 146, 147, 149 und 150
stehen folgende Wertpapiere gleich, wenn sie durch Druck und
Papierart gegen Nachahmung besonders gesichert sind: |
1. Inhaber- sowie solche
Orderschuldverschreibungen, die Teile einer Gesamtemission sind,
wenn in den Schuldverschreibungen die Zahlung einer bestimmten
Geldsumme versprochen wird; |
1. Inhaber- sowie solche
Orderschuldverschreibungen, die Teile einer Gesamtemission sind,
wenn in den Schuldverschreibungen die Zahlung einer bestimmten
Geldsumme versprochen wird; |
2. Aktien; |
2. Aktien; |
3. von Kapitalanlagegesellschaften ausgegebene
Anteilscheine; |
3. von Kapitalanlagegesellschaften ausgegebene
Anteilscheine; |
4. Zins-, Gewinnanteil- und Erneuerungsscheine zu
Wertpapieren der in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Art sowie
Zertifikate über Lieferung solcher Wertpapiere; |
4. Zins-, Gewinnanteil- und Erneuerungsscheine zu
Wertpapieren der in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Art sowie
Zertifikate über Lieferung solcher Wertpapiere; |
5. Reiseschecks, die schon im Wertpapiervordruck
auf eine bestimmte Geldsumme lauten. |
5. Reiseschecks, die schon im Wertpapiervordruck
auf eine bestimmte Geldsumme lauten. |
§ 152. Geld, Wertzeichen und Wertpapiere eines
fremden Währungsgebietes |
§ 152. Geld, Wertzeichen und Wertpapiere eines
fremden Währungsgebietes |
Die §§ 146 bis 151 sind auch auf Geld, Wertzeichen
und Wertpapiere eines fremden Währungsgebietes anzuwenden. |
Die §§ 146 bis 151 sind auch auf Geld, Wertzeichen
und Wertpapiere eines fremden Währungsgebietes anzuwenden. |
Neunter Abschnitt. Falsche uneidliche Aussage und
Meineid |
Neunter Abschnitt. Falsche uneidliche Aussage und
Meineid |
§ 153. Falsche uneidliche Aussage |
§ 153. Falsche uneidliche Aussage |
(1) Wer vor Gericht
oder vor einer anderen zur eidlichen Vernehmung von Zeugen oder
Sachverständigen zuständigen Stelle als Zeuge oder Sachverständiger
uneidlich falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten
bis zu fünf Jahren bestraft. |
Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur
eidlichen Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen zuständigen
Stelle als Zeuge oder Sachverständiger uneidlich falsch aussagt,
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren
bestraft. |
(2)
(weggefallen) |
|
§ 154. Meineid |
§ 154. Meineid |
(1) Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur
Abnahme von Eiden zuständigen Stelle falsch schwört, wird mit
Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
(1) Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur
Abnahme von Eiden zuständigen Stelle falsch schwört, wird mit
Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. |
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. |
§ 155. Eidesgleiche Beteuerungen |
§ 155. Eidesgleiche Bekräftigungen |
Dem Eid stehen gleich |
Dem Eid stehen gleich |
1. die den Eid ersetzende Bekräftigung, |
1. die den Eid ersetzende Bekräftigung, |
2. die Berufung auf einen früheren Eid oder auf
eine frühere Bekräftigung. |
2. die Berufung auf einen früheren Eid oder auf
eine frühere Bekräftigung. |
§ 156. Falsche Versicherung an Eides Statt |
§ 156. Falsche Versicherung an Eides Statt |
(1) Wer vor einer
zur Abnahme einer Versicherung an Eidesstatt zuständigen Behörde eine solche
Versicherung falsch abgibt oder unter Berufung auf eine solche
Versicherung falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu drei Jahren
bestraft. |
Wer vor einer zur Abnahme einer Versicherung an
Eides Statt zuständigen Behörde
eine solche Versicherung falsch abgibt oder unter Berufung auf eine
solche Versicherung falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
drei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft. |
(2)
(weggefallen) |
|
§ 156a |
|
(weggefallen) |
|
§ 157. Aussagenotstand |
§ 157. Aussagenotstand |
(1) Hat ein Zeuge oder Sachverständiger sich eines
Meineids oder einer falschen uneidlichen Aussage schuldig gemacht,
so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49
Abs. 2) und im Falle uneidlicher Aussage auch ganz von Strafe
absehen, wenn der Täter die Unwahrheit gesagt hat, um von einem
Angehörigen oder von sich selbst die Gefahr abzuwenden, bestraft
oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und
Sicherung unterworfen zu werden. |
(1) Hat ein Zeuge oder Sachverständiger sich eines
Meineids oder einer falschen uneidlichen Aussage schuldig gemacht,
so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49
Abs. 2) und im Falle uneidlicher Aussage auch ganz von Strafe
absehen, wenn der Täter die Unwahrheit gesagt hat, um von einem
Angehörigen oder von sich selbst die Gefahr abzuwenden, bestraft
oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und
Sicherung unterworfen zu werden. |
(2) Das Gericht kann auch dann die Strafe nach
seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder ganz von Strafe absehen,
wenn ein noch nicht Eidesmündiger uneidlich falsch ausgesagt
hat. |
(2) Das Gericht kann auch dann die Strafe nach
seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder ganz von Strafe absehen,
wenn ein noch nicht Eidesmündiger uneidlich falsch ausgesagt
hat. |
§ 158. Berichtigung einer falschen Angabe |
§ 158. Berichtigung einer falschen Angabe |
(1) Das Gericht kann die Strafe wegen Meineids,
falscher Versicherung an Eides Statt oder falscher uneidlicher
Aussage nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von Strafe
absehen, wenn der Täter die falsche Angabe rechtzeitig
berichtigt. |
(1) Das Gericht kann die Strafe wegen Meineids,
falscher Versicherung an Eides Statt oder falscher uneidlicher
Aussage nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von Strafe
absehen, wenn der Täter die falsche Angabe rechtzeitig
berichtigt. |
(2) Die Berichtigung ist verspätet, wenn sie bei
der Entscheidung nicht mehr verwertet werden kann oder aus der Tat
ein Nachteil für einen anderen entstanden ist oder wenn schon gegen
den Täter eine Anzeige erstattet oder eine Untersuchung eingeleitet
worden ist. |
(2) Die Berichtigung ist verspätet, wenn sie bei
der Entscheidung nicht mehr verwertet werden kann oder aus der Tat
ein Nachteil für einen anderen entstanden ist oder wenn schon gegen
den Täter eine Anzeige erstattet oder eine Untersuchung eingeleitet
worden ist. |
(3) Die Berichtigung kann bei der Stelle, der die
falsche Angabe gemacht worden ist oder die sie im Verfahren zu
prüfen hat, sowie bei einem Gericht, einem Staatsanwalt oder einer
Polizeibehörde erfolgen. |
(3) Die Berichtigung kann bei der Stelle, der die
falsche Angabe gemacht worden ist oder die sie im Verfahren zu
prüfen hat, sowie bei einem Gericht, einem Staatsanwalt oder einer
Polizeibehörde erfolgen. |
§ 159. Versuch der Anstiftung zur
Falschaussage |
§ 159. Versuch der Anstiftung zur
Falschaussage |
Für den Versuch der Anstiftung zu einer falschen
uneidlichen Aussage (§ 153) und einer falschen Versicherung an
Eides Statt (§ 156) gelten § 30 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 Nr. 1, Abs.
2 entsprechend. |
Für den Versuch der Anstiftung zu einer falschen
uneidlichen Aussage (§ 153) und einer falschen Versicherung an
Eides Statt (§ 156) gelten § 30 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 Nr. 1, Abs.
2 entsprechend. |
§ 160. Verleitung zur Falschaussage |
§ 160. Verleitung zur Falschaussage |
(1) Wer einen Anderen zur Ableistung eines falschen Eides
verleitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft, und wer einen Anderen zur Ableistung einer falschen
Versicherung an Eidesstatt oder
einer falschen uneidlichen Aussage verleitet, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten bestraft. |
(1) Wer einen anderen zur Ableistung eines falschen Eides
verleitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft; wer einen
anderen zur Ableistung einer
falschen Versicherung an Eides
Statt oder einer falschen uneidlichen Aussage verleitet,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig
Tagessätzen bestraft. |
(2) Der Versuch ist strafbar. |
(2) Der Versuch ist strafbar. |
§ 161 |
§ 161 |
(weggefallen) |
(weggefallen) |
§ 162 |
§ 162 |
(weggefallen) |
(weggefallen) |
§ 163. Fahrlässiger Falscheid; fahrlässige falsche
Versicherung an Eides Statt |
§ 163. Fahrlässiger Falscheid; fahrlässige falsche
Versicherung an Eides Statt |
(1) Wenn eine der in den §§ 154 bis 156
bezeichneten Handlungen aus Fahrlässigkeit begangen worden ist, so
tritt Freiheitsstrafe bis zu einem Jahre ein. |
(1) Wenn eine der in den §§ 154 bis 156
bezeichneten Handlungen aus Fahrlässigkeit begangen worden ist, so
tritt Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr
oder Geldstrafe ein. |
(2) |
|
[1] Straflosigkeit
tritt ein, wenn der Täter die falsche Angabe rechtzeitig
berichtigt. |
(2) Straflosigkeit tritt ein, wenn der Täter die
falsche Angabe rechtzeitig berichtigt. |
[2] Die Vorschriften
des § 158 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend. |
Die Vorschriften des § 158 Abs. 2 und 3 gelten
entsprechend. |
Zehnter Abschnitt. Falsche Verdächtigung |
Zehnter Abschnitt. Falsche Verdächtigung |
§ 164. Falsche Verdächtigung |
§ 164. Falsche Verdächtigung |
(1) Wer einen anderen bei einer Behörde oder einem
zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger oder
militärischen Vorgesetzten oder öffentlich wider besseres Wissen
einer rechtswidrigen Tat oder der Verletzung einer Dienstpflicht in
der Absicht verdächtigt, ein behördliches Verfahren oder andere
behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu
lassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft. |
(1) Wer einen anderen bei einer Behörde oder einem
zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger oder
militärischen Vorgesetzten oder öffentlich wider besseres Wissen
einer rechtswidrigen Tat oder der Verletzung einer Dienstpflicht in
der Absicht verdächtigt, ein behördliches Verfahren oder andere
behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu
lassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft. |
(2) Ebenso wird bestraft, wer in gleicher Absicht
bei einer der im Abs. 1 bezeichneten
Stellen oder öffentlich über einen anderen wider besseres Wissen
eine sonstige Behauptung tatsächlicher Art aufstellt, die geeignet
ist, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen
gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen. |
(2) Ebenso wird bestraft, wer in gleicher Absicht
bei einer der in Absatz 1
bezeichneten Stellen oder öffentlich über einen anderen wider
besseres Wissen eine sonstige Behauptung tatsächlicher Art
aufstellt, die geeignet ist, ein behördliches Verfahren oder andere
behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu
lassen. |
(3)
(weggefallen) |
|
§ 165. Bekanntgabe der Verurteilung |
§ 165. Bekanntgabe der Verurteilung |
(1) |
|
[1] Ist die Tat nach
§ 164 öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3)
begangen und wird ihretwegen auf Strafe erkannt, so ist auf Antrag
des Verletzten anzuordnen, daß die Verurteilung wegen falscher
Verdächtigung auf Verlangen öffentlich bekanntgemacht wird. |
(1) Ist die Tat nach § 164 öffentlich oder durch
Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen und wird ihretwegen
auf Strafe erkannt, so ist auf Antrag des Verletzten anzuordnen,
daß die Verurteilung wegen falscher Verdächtigung auf Verlangen
öffentlich bekanntgemacht wird. |
[2] Stirbt der
Verletzte, so geht das Antragsrecht auf die in § 77 Abs. 2
bezeichneten Angehörigen über. |
Stirbt der Verletzte, so geht das Antragsrecht auf
die in § 77 Abs. 2 bezeichneten Angehörigen über. |
[3] § 77 Abs. 2 bis
4 gilt entsprechend. |
§ 77 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. |
(2) Für die Art der Bekanntmachung gilt § 200 Abs.
2 entsprechend. |
(2) Für die Art der Bekanntmachung gilt § 200 Abs.
2 entsprechend. |
Elfter Abschnitt. Straftaten, welche sich auf
Religion und Weltanschauung beziehen |
Elfter Abschnitt. Straftaten, welche sich auf
Religion und Weltanschauung beziehen |
§ 166. Beschimpfung von Bekenntnissen,
Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen |
§ 166. Beschimpfung von Bekenntnissen,
Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen |
(1) Wer öffentlich oder durch Verbreiten von
Schriften (§ 11 Abs. 3) den Inhalt des religiösen oder
weltanschaulichen Bekenntnisses anderer in einer Weise beschimpft,
die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft. |
(1) Wer öffentlich oder durch Verbreiten von
Schriften (§ 11 Abs. 3) den Inhalt des religiösen oder
weltanschaulichen Bekenntnisses anderer in einer Weise beschimpft,
die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft. |
(2) Ebenso wird bestraft, wer öffentlich oder durch
Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) eine im Inland bestehende
Kirche oder andere Religionsgesellschaft oder
Weltanschauungsvereinigung, ihre Einrichtungen oder Gebräuche in
einer Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden
zu stören. |
(2) Ebenso wird bestraft, wer öffentlich oder durch
Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) eine im Inland bestehende
Kirche oder andere Religionsgesellschaft oder
Weltanschauungsvereinigung, ihre Einrichtungen oder Gebräuche in
einer Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden
zu stören. |
§ 167. Störung der Religionsausübung |
§ 167. Störung der Religionsausübung |
(1) Wer |
(1) Wer |
1. den Gottesdienst oder eine gottesdienstliche
Handlung einer im Inland bestehenden Kirche oder anderen
Religionsgesellschaft absichtlich und in grober Weise stört
oder |
1. den Gottesdienst oder eine gottesdienstliche
Handlung einer im Inland bestehenden Kirche oder anderen
Religionsgesellschaft absichtlich und in grober Weise stört
oder |
2. an einem Ort, der dem Gottesdienst einer solchen
Religionsgesellschaft gewidmet ist, beschimpfenden Unfug
verübt, |
2. an einem Ort, der dem Gottesdienst einer solchen
Religionsgesellschaft gewidmet ist, beschimpfenden Unfug
verübt, |
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
mit Geldstrafe bestraft. |
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
mit Geldstrafe bestraft. |
(2) Dem Gottesdienst stehen entsprechende Feiern
einer im Inland bestehenden Weltanschauungsvereinigung gleich. |
(2) Dem Gottesdienst stehen entsprechende Feiern
einer im Inland bestehenden Weltanschauungsvereinigung gleich. |
§ 167a. Störung einer Bestattungsfeier |
§ 167a. Störung einer Bestattungsfeier |
Wer eine Bestattungsfeier absichtlich oder
wissentlich stört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
mit Geldstrafe bestraft. |
Wer eine Bestattungsfeier absichtlich oder
wissentlich stört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
mit Geldstrafe bestraft. |
§ 168. Störung der Totenruhe |
§ 168. Störung der Totenruhe |
(1) Wer unbefugt aus dem Gewahrsam des Berechtigten
eine Leiche, Leichenteile oder die Asche eines Verstorbenen
wegnimmt, wer daran oder an einer Beisetzungsstätte beschimpfenden
Unfug verübt oder wer eine Beisetzungsstätte zerstört oder
beschädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
bestraft. |
(1) Wer unbefugt aus dem Gewahrsam des Berechtigten
eine Leiche, Leichenteile oder die Asche eines Verstorbenen
wegnimmt, wer daran oder an einer Beisetzungsstätte beschimpfenden
Unfug verübt oder wer eine Beisetzungsstätte zerstört oder
beschädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
oder mit Geldstrafe bestraft. |
(2) Der Versuch ist strafbar. |
(2) Der Versuch ist strafbar. |
Zwölfter Abschnitt. Straftaten gegen den
Personenstand, die Ehe und die Familie |
Zwölfter Abschnitt. Straftaten gegen den
Personenstand, die Ehe und die Familie |
§ 169. Personenstandsfälschung |
§ 169. Personenstandsfälschung |
(1) Wer ein Kind unterschiebt oder den
Personenstand eines anderen gegenüber einer zur Führung von
Personenstandsbüchern oder zur Feststellung des Personenstandes
zuständigen Behörde falsch angibt oder unterdrückt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft. |
(1) Wer ein Kind unterschiebt oder den
Personenstand eines anderen gegenüber einer zur Führung von
Personenstandsbüchern oder zur Feststellung des Personenstandes
zuständigen Behörde falsch angibt oder unterdrückt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft. |
(2) Der Versuch ist strafbar. |
(2) Der Versuch ist strafbar. |
§ 170 |
§ 170 |
(weggefallen) |
(weggefallen) |
§ 170a |
§ 170a |
(weggefallen) |
(weggefallen) |
§ 170b. Verletzung der Unterhaltspflicht |
§ 170b. Verletzung der Unterhaltspflicht |
Wer sich einer gesetzlichen Unterhaltspflicht
entzieht, so daß der Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten
gefährdet ist oder ohne die Hilfe anderer gefährdet wäre, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft. |
Wer sich einer gesetzlichen Unterhaltspflicht
entzieht, so daß der Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten
gefährdet ist oder ohne die Hilfe anderer gefährdet wäre, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft. |
§ 170c |
§ 170c |
(weggefallen) |
(weggefallen) |
§ 170d. Verletzung der Fürsorge- oder
Erziehungspflicht |
§ 170d. Verletzung der Fürsorge- oder
Erziehungspflicht |
Wer seine Fürsorge- oder Erziehungspflicht
gegenüber einer Person unter sechzehn Jahren gröblich verletzt und
dadurch den Schutzbefohlenen in die Gefahr bringt, in seiner
körperlichen oder psychischen Entwicklung erheblich geschädigt zu
werden, einen kriminellen Lebenswandel zu führen oder der
Prostitution nachzugehen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. |
Wer seine Fürsorge- oder Erziehungspflicht
gegenüber einer Person unter sechzehn Jahren gröblich verletzt und
dadurch den Schutzbefohlenen in die Gefahr bringt, in seiner
körperlichen oder psychischen Entwicklung erheblich geschädigt zu
werden, einen kriminellen Lebenswandel zu führen oder der
Prostitution nachzugehen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. |
§ 171. Doppelehe |
§ 171. Doppelehe |
Wer eine Ehe schließt, obwohl er verheiratet ist,
oder wer mit einem Verheirateten eine Ehe schließt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft. |
Wer eine Ehe schließt, obwohl er verheiratet ist,
oder wer mit einem Verheirateten eine Ehe schließt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft. |
§ 172 |
§ 172 |
(weggefallen) |
(weggefallen) |
§ 173. Beischlaf zwischen Verwandten |
§ 173. Beischlaf zwischen Verwandten |
(1) Wer mit einem Verwandten absteigender Linie den
Beischlaf vollzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
oder mit Geldstrafe bestraft. |
(1) Wer mit einem Verwandten absteigender Linie den
Beischlaf vollzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
oder mit Geldstrafe bestraft. |
(2) |
|
[1] Wer mit einem
Verwandten aufsteigender Linie den Beischlaf vollzieht, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft. |
(2) Wer mit einem Verwandten aufsteigender Linie
den Beischlaf vollzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. |
[2] Ebenso werden
Geschwister bestraft, die miteinander den Beischlaf
vollziehen. |
Ebenso werden Geschwister bestraft, die miteinander
den Beischlaf vollziehen. |
(3) Verwandte absteigender Linie und Geschwister
werden nicht nach dieser Vorschrift bestraft, wenn sie zur Zeit der
Tat noch nicht achtzehn Jahre alt waren. |
(3) Verwandte absteigender Linie und Geschwister
werden nicht nach dieser Vorschrift bestraft, wenn sie zur Zeit der
Tat noch nicht achtzehn Jahre alt waren. |
Dreizehnter Abschnitt. Straftaten gegen die
sexuelle Selbstbestimmung |
Dreizehnter Abschnitt. Straftaten gegen die
sexuelle Selbstbestimmung |
§ 174. Sexueller Mißbrauch von
Schutzbefohlenen |
§ 174. Sexueller Mißbrauch von
Schutzbefohlenen |
(1) Wer sexuelle Handlungen |
(1) Wer sexuelle Handlungen |
1. an einer Person unter sechzehn Jahren, die ihm
zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der
Lebensführung anvertraut ist, |
1. an einer Person unter sechzehn Jahren, die ihm
zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der
Lebensführung anvertraut ist, |
2. an einer Person unter achtzehn Jahren, die ihm
zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der
Lebensführung anvertraut oder im Rahmen eines Dienst- oder
Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist, unter Mißbrauch einer mit
dem Erziehungs-, Ausbildungs-, Betreuungs-, Dienst- oder
Arbeitsverhältnis verbundenen Abhängigkeit oder |
2. an einer Person unter achtzehn Jahren, die ihm
zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der
Lebensführung anvertraut oder im Rahmen eines Dienst- oder
Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist, unter Mißbrauch einer mit
dem Erziehungs-, Ausbildungs-, Betreuungs-, Dienst- oder
Arbeitsverhältnis verbundenen Abhängigkeit oder |
3. an seinem noch nicht achtzehn Jahre alten Kind
oder Adoptivkind |
3. an seinem noch nicht achtzehn Jahre alten Kind
oder Adoptivkind |
vornimmt oder an sich von dem Schutzbefohlenen
vornehmen läßt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder
mit Geldstrafe bestraft. |
vornimmt oder an sich von dem Schutzbefohlenen
vornehmen läßt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder
mit Geldstrafe bestraft. |
(2) Wer unter den Voraussetzungen des Absatzes 1
Nr. 1 bis 3 |
(2) Wer unter den Voraussetzungen des Absatzes 1
Nr. 1 bis 3 |
1. sexuelle Handlungen vor dem Schutzbefohlenen
vornimmt oder |
1. sexuelle Handlungen vor dem Schutzbefohlenen
vornimmt oder |
2. den Schutzbefohlenen dazu bestimmt, daß er
sexuelle Handlungen vor ihm vornimmt, |
2. den Schutzbefohlenen dazu bestimmt, daß er
sexuelle Handlungen vor ihm vornimmt, |
um sich oder den Schutzbefohlenen hierdurch sexuell
zu erregen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft. |
um sich oder den Schutzbefohlenen hierdurch sexuell
zu erregen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft. |
(3) Der Versuch ist strafbar. |
(3) Der Versuch ist strafbar. |
(4) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 oder des
Absatzes 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 1 kann das Gericht von
einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn bei
Berücksichtigung des Verhaltens des Schutzbefohlenen das Unrecht
der Tat gering ist. |
(4) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 oder des
Absatzes 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 1 kann das Gericht von
einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn bei
Berücksichtigung des Verhaltens des Schutzbefohlenen das Unrecht
der Tat gering ist. |
§ 174a. Sexueller Mißbrauch von Gefangenen,
behördlich Verwahrten oder Kranken in Anstalten |
§ 174a. Sexueller Mißbrauch von Gefangenen,
behördlich Verwahrten oder Kranken in Anstalten |
(1) Wer sexuelle Handlungen |
(1) Wer sexuelle Handlungen |
1. an einem Gefangenen oder |
1. an einem Gefangenen oder |
2. an einem auf behördliche Anordnung
Verwahrten, |
2. an einem auf behördliche Anordnung
Verwahrten, |
der ihm zur Erziehung, Ausbildung, Beaufsichtigung
oder Betreuung anvertraut ist, unter Mißbrauch seiner Stellung
vornimmt oder an sich von dem Gefangenen oder Verwahrten vornehmen
läßt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft. |
der ihm zur Erziehung, Ausbildung, Beaufsichtigung
oder Betreuung anvertraut ist, unter Mißbrauch seiner Stellung
vornimmt oder an sich von dem Gefangenen oder Verwahrten vornehmen
läßt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft. |
(2) Ebenso wird bestraft, wer den Insassen einer
Anstalt für Kranke oder Hilfsbedürftige, der ihm zur
Beaufsichtigung oder Betreuung anvertraut ist, dadurch mißbraucht,
daß er unter Ausnutzung der Krankheit oder Hilfsbedürftigkeit
sexuelle Handlungen an ihm vornimmt oder an sich von dem Insassen
vornehmen läßt. |
(2) Ebenso wird bestraft, wer den Insassen einer
Anstalt für Kranke oder Hilfsbedürftige, der ihm zur
Beaufsichtigung oder Betreuung anvertraut ist, dadurch mißbraucht,
daß er unter Ausnutzung der Krankheit oder Hilfsbedürftigkeit
sexuelle Handlungen an ihm vornimmt oder an sich von dem Insassen
vornehmen läßt. |
(3) Der Versuch ist strafbar. |
(3) Der Versuch ist strafbar. |
§ 174b. Sexueller Mißbrauch unter Ausnutzung einer
Amtsstellung |
§ 174b. Sexueller Mißbrauch unter Ausnutzung einer
Amtsstellung |
(1) Wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung an einem
Strafverfahren oder an einem Verfahren zur Anordnung einer
freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung oder
einer behördlichen Verwahrung berufen ist, unter Mißbrauch der
durch das Verfahren begründeten Abhängigkeit sexuelle Handlungen an
demjenigen, gegen den sich das Verfahren richtet, vornimmt oder an
sich von dem anderen vornehmen läßt, wird mit Freiheitsstrafe bis
zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. |
(1) Wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung an einem
Strafverfahren oder an einem Verfahren zur Anordnung einer
freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung oder
einer behördlichen Verwahrung berufen ist, unter Mißbrauch der
durch das Verfahren begründeten Abhängigkeit sexuelle Handlungen an
demjenigen, gegen den sich das Verfahren richtet, vornimmt oder an
sich von dem anderen vornehmen läßt, wird mit Freiheitsstrafe bis
zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. |
(2) Der Versuch ist strafbar. |
(2) Der Versuch ist strafbar. |
§ 175. Homosexuelle Handlungen |
§ 175. Homosexuelle Handlungen |
(1) Ein Mann über achtzehn Jahre, der sexuelle
Handlungen an einem Mann unter achtzehn Jahren vornimmt oder von
einem Mann unter achtzehn Jahren an sich vornehmen läßt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft. |
(1) Ein Mann über achtzehn Jahre, der sexuelle
Handlungen an einem Mann unter achtzehn Jahren vornimmt oder von
einem Mann unter achtzehn Jahren an sich vornehmen läßt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft. |
(2) Das Gericht kann von einer Bestrafung nach
dieser Vorschrift absehen, wenn |
(2) Das Gericht kann von einer Bestrafung nach
dieser Vorschrift absehen, wenn |
1. der Täter zur Zeit der Tat noch nicht
einundzwanzig Jahre alt war oder |
1. der Täter zur Zeit der Tat noch nicht
einundzwanzig Jahre alt war oder |
2. bei Berücksichtigung des Verhaltens desjenigen,
gegen den sich die Tat richtet, das Unrecht der Tat gering
ist. |
2. bei Berücksichtigung des Verhaltens desjenigen,
gegen den sich die Tat richtet, das Unrecht der Tat gering
ist. |
§ 175a |
|
(weggefallen) |
|
§ 175b |
|
(weggefallen) |
|
§ 176. Sexueller
Mißbrauch von Kindern |
§ 176. Sexueller Mißbrauch von Kindern |
(1) Wer sexuelle Handlungen an einer Person unter
vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen
läßt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn
Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe bis zu fünf
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. |
(1) Wer sexuelle Handlungen an einer Person unter
vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen
läßt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn
Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe bis zu fünf
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. |
(2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind dazu
bestimmt, daß es sexuelle Handlungen an einem Dritten vornimmt oder
von einem Dritten an sich vornehmen läßt. |
(2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind dazu
bestimmt, daß es sexuelle Handlungen an einem Dritten vornimmt oder
von einem Dritten an sich vornehmen läßt. |
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe
Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. Ein besonders
schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter |
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe
Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. Ein besonders
schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter |
1. mit dem Kind den Beischlaf vollzieht oder |
1. mit dem Kind den Beischlaf vollzieht oder |
2. das Kind bei der Tat körperlich schwer
mißhandelt. |
2. das Kind bei der Tat körperlich schwer
mißhandelt. |
(4) Verursacht der Täter durch die Tat leichtfertig
den Tod des Kindes, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter
fünf Jahren. |
(4) Verursacht der Täter durch die Tat leichtfertig
den Tod des Kindes, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter
fünf Jahren. |
(5) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Geldstrafe wird bestraft, wer |
(5) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Geldstrafe wird bestraft, wer |
1. sexuelle Handlungen vor einem Kind
vornimmt, |
1. sexuelle Handlungen vor einem Kind
vornimmt, |
2. ein Kind dazu bestimmt, daß es sexuelle
Handlungen vor ihm oder einem Dritten vornimmt, oder |
2. ein Kind dazu bestimmt, daß es sexuelle
Handlungen vor ihm oder einem Dritten vornimmt, oder |
3. auf ein Kind durch Vorzeigen pornographischer
Abbildungen oder Darstellungen, durch Abspielen von Tonträgern
pornographischen Inhalts oder durch entsprechende Reden
einwirkt, |
3. auf ein Kind durch Vorzeigen pornographischer
Abbildungen oder Darstellungen, durch Abspielen von Tonträgern
pornographischen Inhalts oder durch entsprechende Reden
einwirkt, |
um sich, das Kind oder einen anderen hierdurch
sexuell zu erregen. |
um sich, das Kind oder einen anderen hierdurch
sexuell zu erregen. |
(6) Der Versuch ist strafbar; dies gilt nicht für
Taten nach Absatz 5 Nr. 3. |
(6) Der Versuch ist strafbar; dies gilt nicht für
Taten nach Absatz 5 Nr. 3. |
§ 177. Vergewaltigung |
§ 177. Vergewaltigung |
(1) Wer eine Frau mit Gewalt oder durch Drohung mit
gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zum außerehelichen
Beischlaf mit ihm oder einem Dritten nötigt, wird mit
Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft. |
(1) Wer eine Frau mit Gewalt oder durch Drohung mit
gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zum außerehelichen
Beischlaf mit ihm oder einem Dritten nötigt, wird mit
Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft. |
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. |
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. |
(3) Verursacht der Täter durch die Tat leichtfertig
den Tod des Opfers, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter
fünf Jahren. |
(3) Verursacht der Täter durch die Tat leichtfertig
den Tod des Opfers, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter
fünf Jahren. |
§ 178. Sexuelle Nötigung |
§ 178. Sexuelle Nötigung |
(1) Wer einen anderen mit Gewalt oder durch Drohung
mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben nötigt, außereheliche
sexuelle Handlungen des Täters oder eines Dritten an sich zu dulden
oder an dem Täter oder einem Dritten vorzunehmen, wird mit
Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. |
(1) Wer einen anderen mit Gewalt oder durch Drohung
mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben nötigt, außereheliche
sexuelle Handlungen des Täters oder eines Dritten an sich zu dulden
oder an dem Täter oder einem Dritten vorzunehmen, wird mit
Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. |
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe
Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. |
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe
Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. |
(3) Verursacht der Täter durch die Tat leichtfertig
den Tod des Opfers, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter
fünf Jahren. |
(3) Verursacht der Täter durch die Tat leichtfertig
den Tod des Opfers, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter
fünf Jahren. |
§ 179. Sexueller Mißbrauch
Widerstandsunfähiger |
§ 179. Sexueller Mißbrauch
Widerstandsunfähiger |
(1) Wer einen anderen, der |
(1) Wer einen anderen, der |
1. wegen einer krankhaften seelischen Störung,
wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen
Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit zum
Widerstand unfähig ist oder |
1. wegen einer krankhaften seelischen Störung,
wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen
Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit zum
Widerstand unfähig ist oder |
2. körperlich widerstandsunfähig ist, |
2. körperlich widerstandsunfähig ist, |
dadurch mißbraucht, daß er unter Ausnutzung der
Widerstandsunfähigkeit außereheliche sexuelle Handlungen an ihm
vornimmt oder an sich von dem Opfer vornehmen läßt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft. |
dadurch mißbraucht, daß er unter Ausnutzung der
Widerstandsunfähigkeit außereheliche sexuelle Handlungen an ihm
vornimmt oder an sich von dem Opfer vornehmen läßt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft. |
(2) Wird die Tat durch Mißbrauch einer Frau zum
außerehelichen Beischlaf begangen, so ist die Strafe
Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder
schweren Fällen Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf
Jahren. |
(2) Wird die Tat durch Mißbrauch einer Frau zum
außerehelichen Beischlaf begangen, so ist die Strafe
Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder
schweren Fällen Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf
Jahren. |
§ 180. Förderung sexueller Handlungen
Minderjähriger |
§ 180. Förderung sexueller Handlungen
Minderjähriger |
(1) |
|
[1] Wer sexuellen
Handlungen einer Person unter sechzehn Jahren an oder vor einem
Dritten oder sexuellen Handlungen eines Dritten an einer Person
unter sechzehn Jahren |
(1) Wer sexuellen Handlungen einer Person unter
sechzehn Jahren an oder vor einem Dritten oder sexuellen Handlungen
eines Dritten an einer Person unter sechzehn Jahren |
1. durch seine Vermittlung oder |
1. durch seine Vermittlung oder |
2. durch Gewähren oder Verschaffen von
Gelegenheit |
2. durch Gewähren oder Verschaffen von
Gelegenheit |
Vorschub leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. |
Vorschub leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. |
[2] Satz 1 Nr. 2 ist
nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für die Person Berechtigte
handelt; dies gilt nicht, wenn der Sorgeberechtigte durch das
Vorschubleisten seine Erziehungspflicht gröblich verletzt. |
Satz 1 Nr. 2 ist nicht anzuwenden, wenn der zur
Sorge für die Person Berechtigte handelt; dies gilt nicht, wenn der
Sorgeberechtigte durch das Vorschubleisten seine Erziehungspflicht
gröblich verletzt. |
(2) Wer eine Person unter achtzehn Jahren bestimmt,
sexuelle Handlungen gegen Entgelt an oder vor einem Dritten
vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen,
oder wer solchen Handlungen durch seine Vermittlung Vorschub
leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft. |
(2) Wer eine Person unter achtzehn Jahren bestimmt,
sexuelle Handlungen gegen Entgelt an oder vor einem Dritten
vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen,
oder wer solchen Handlungen durch seine Vermittlung Vorschub
leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft. |
(3) Wer eine Person unter achtzehn Jahren, die ihm
zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der
Lebensführung anvertraut oder im Rahmen eines Dienst- oder
Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist, unter Mißbrauch einer mit
dem Erziehungs-, Ausbildungs-, Betreuungs-, Dienst- oder
Arbeitsverhältnis verbundenen Abhängigkeit bestimmt, sexuelle
Handlungen an oder vor einem Dritten vorzunehmen oder von einem
Dritten an sich vornehmen zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe bis
zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. |
(3) Wer eine Person unter achtzehn Jahren, die ihm
zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der
Lebensführung anvertraut oder im Rahmen eines Dienst- oder
Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist, unter Mißbrauch einer mit
dem Erziehungs-, Ausbildungs-, Betreuungs-, Dienst- oder
Arbeitsverhältnis verbundenen Abhängigkeit bestimmt, sexuelle
Handlungen an oder vor einem Dritten vorzunehmen oder von einem
Dritten an sich vornehmen zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe bis
zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. |
(4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 ist der
Versuch strafbar. |
(4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 ist der
Versuch strafbar. |
§ 180a. Förderung der Prostitution |
§ 180a. Förderung der Prostitution |
(1) Wer gewerbsmäßig einen Betrieb unterhält oder
leitet, in dem Personen der Prostitution nachgehen und in dem |
(1) Wer gewerbsmäßig einen Betrieb unterhält oder
leitet, in dem Personen der Prostitution nachgehen und in dem |
1. diese in persönlicher oder wirtschaftlicher
Abhängigkeit gehalten werden oder |
1. diese in persönlicher oder wirtschaftlicher
Abhängigkeit gehalten werden oder |
2. die Prostitutionsausübung durch Maßnahmen
gefördert wird, welche über das bloße Gewähren von Wohnung,
Unterkunft oder Aufenthalt und die damit üblicherweise verbundenen
Nebenleistungen hinausgehen, |
2. die Prostitutionsausübung durch Maßnahmen
gefördert wird, welche über das bloße Gewähren von Wohnung,
Unterkunft oder Aufenthalt und die damit üblicherweise verbundenen
Nebenleistungen hinausgehen, |
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
mit Geldstrafe bestraft. |
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
mit Geldstrafe bestraft. |
(2) Ebenso wird bestraft, wer |
(2) Ebenso wird bestraft, wer |
1. einer Person unter achtzehn Jahren zur Ausübung
der Prostitution Wohnung, gewerbsmäßig Unterkunft oder gewerbsmäßig
Aufenthalt gewährt oder |
1. einer Person unter achtzehn Jahren zur Ausübung
der Prostitution Wohnung, gewerbsmäßig Unterkunft oder gewerbsmäßig
Aufenthalt gewährt oder |
2. einen anderen, dem er zur Ausübung der
Prostitution Wohnung gewährt, zur Prostitution anhält oder im
Hinblick auf sie ausbeutet. |
2. einen anderen, dem er zur Ausübung der
Prostitution Wohnung gewährt, zur Prostitution anhält oder im
Hinblick auf sie ausbeutet. |
(3) Wer einen anderen gewerbsmäßig anwirbt, um ihn
dazu zu bringen, daß er der Prostitution nachgeht, oder um ihn zur
Prostitutionsausübung in einem fremden Land zu veranlassen, wird
mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft. |
(3) Wer einen anderen gewerbsmäßig anwirbt, um ihn
dazu zu bringen, daß er der Prostitution nachgeht, oder um ihn zur
Prostitutionsausübung in einem fremden Land zu veranlassen, wird
mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft. |
(4) Wer eine Person unter einundzwanzig Jahren der
Prostitutionsausübung zuführt oder auf sie einwirkt, um sie zur
Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution zu bestimmen, wird mit
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. |
(4) Wer eine Person unter einundzwanzig Jahren der
Prostitutionsausübung zuführt oder auf sie einwirkt, um sie zur
Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution zu bestimmen, wird mit
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. |
(5) In den Fällen der Absätze 3 und 4 ist der
Versuch strafbar. |
(5) In den Fällen der Absätze 3 und 4 ist der
Versuch strafbar. |
§ 181. Menschenhandel |
§ 181. Menschenhandel |
Wer einen anderen |
Wer einen anderen |
1. mit Gewalt, durch Drohung mit einem
empfindlichen Übel oder durch List dazu bringt, daß er der
Prostitution nachgeht, oder |
1. mit Gewalt, durch Drohung mit einem
empfindlichen Übel oder durch List dazu bringt, daß er der
Prostitution nachgeht, oder |
2. anwirbt oder wider seinen Willen durch List,
Drohung oder Gewalt entführt, um ihn unter Ausnutzung der
Hilflosigkeit, die mit seinem Aufenthalt in einem fremden Land
verbunden ist, zu sexuellen Handlungen zu bringen, die er an oder
vor einem Dritten vornehmen oder von einem Dritten an sich
vornehmen lassen soll, |
2. anwirbt oder wider seinen Willen durch List,
Drohung oder Gewalt entführt, um ihn unter Ausnutzung der
Hilflosigkeit, die mit seinem Aufenthalt in einem fremden Land
verbunden ist, zu sexuellen Handlungen zu bringen, die er an oder
vor einem Dritten vornehmen oder von einem Dritten an sich
vornehmen lassen soll, |
wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn
Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei
Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. |
wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn
Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei
Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. |
§ 181a. Zuhälterei |
§ 181a. Zuhälterei |
(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu
fünf Jahren wird bestraft, wer |
(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu
fünf Jahren wird bestraft, wer |
1. einen anderen, der der Prostitution nachgeht,
ausbeutet oder |
1. einen anderen, der der Prostitution nachgeht,
ausbeutet oder |
2. seines Vermögensvorteils wegen einen anderen bei
der Ausübung der Prostitution überwacht, Ort, Zeit, Ausmaß oder
andere Umstände der Prostitutionsausübung bestimmt oder Maßnahmen
trifft, die den anderen davon abhalten sollen, die Prostitution
aufzugeben, |
2. seines Vermögensvorteils wegen einen anderen bei
der Ausübung der Prostitution überwacht, Ort, Zeit, Ausmaß oder
andere Umstände der Prostitutionsausübung bestimmt oder Maßnahmen
trifft, die den anderen davon abhalten sollen, die Prostitution
aufzugeben, |
und im Hinblick darauf Beziehungen zu dem anderen
unterhält, die über den Einzelfall hinausgehen. |
und im Hinblick darauf Beziehungen zu dem anderen
unterhält, die über den Einzelfall hinausgehen. |
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Geldstrafe wird bestraft, wer gewerbsmäßig die
Prostitutionsausübung eines anderen durch Vermittlung sexuellen
Verkehrs fördert und im Hinblick darauf Beziehungen zu dem anderen
unterhält, die über den Einzelfall hinausgehen. |
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Geldstrafe wird bestraft, wer gewerbsmäßig die
Prostitutionsausübung eines anderen durch Vermittlung sexuellen
Verkehrs fördert und im Hinblick darauf Beziehungen zu dem anderen
unterhält, die über den Einzelfall hinausgehen. |
(3) Nach den Absätzen 1 und 2 wird auch bestraft,
wer die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Handlungen oder die in
Absatz 2 bezeichnete Förderung gegenüber seinem Ehegatten
vornimmt. |
(3) Nach den Absätzen 1 und 2 wird auch bestraft,
wer die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Handlungen oder die in
Absatz 2 bezeichnete Förderung gegenüber seinem Ehegatten
vornimmt. |
§ 181b. Führungsaufsicht |
§ 181b. Führungsaufsicht |
In den Fällen der §§ 176 bis 179, 180a Abs. 3 bis
5, der §§ 181 und 181a kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen
(§ 68 Abs. 1 Nr. 2). |
In den Fällen der §§ 176 bis 179, 180a Abs. 3 bis
5, der §§ 181 und 181a kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen
(§ 68 Abs. 1 Nr. 2). |
§ 182. Verführung |
§ 182. Verführung |
(1) Wer ein Mädchen unter sechzehn Jahren dazu
verführt, mit ihm den Beischlaf zu vollziehen, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe
bestraft. |
(1) Wer ein Mädchen unter sechzehn Jahren dazu
verführt, mit ihm den Beischlaf zu vollziehen, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe
bestraft. |
(2) |
|
[1] Die Tat wird nur
auf Antrag verfolgt. |
(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. |
[2] Die Verfolgung
der Tat ist ausgeschlossen, wenn der Täter die Verführte geheiratet
hat. |
Die Verfolgung der Tat ist ausgeschlossen, wenn der
Täter die Verführte geheiratet hat. |
(3) Bei einem Täter, der zur Zeit der Tat noch
nicht einundzwanzig Jahre alt war, kann das Gericht von einer
Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen. |
(3) Bei einem Täter, der zur Zeit der Tat noch
nicht einundzwanzig Jahre alt war, kann das Gericht von einer
Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen. |
§ 183. Exhibitionistische Handlungen |
§ 183. Exhibitionistische Handlungen |
(1) Ein Mann, der eine andere Person durch eine
exhibitionistische Handlung belästigt, wird mit Freiheitsstrafe bis
zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. |
(1) Ein Mann, der eine andere Person durch eine
exhibitionistische Handlung belästigt, wird mit Freiheitsstrafe bis
zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. |
(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei
denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen
öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von
Amts wegen für geboten hält. |
(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei
denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen
öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von
Amts wegen für geboten hält. |
(3) Das Gericht kann die Vollstreckung einer
Freiheitsstrafe auch dann zur Bewährung aussetzen, wenn zu erwarten
ist, daß der Täter erst nach einer längeren Heilbehandlung keine
exhibitionistischen Handlungen mehr vornehmen wird. |
(3) Das Gericht kann die Vollstreckung einer
Freiheitsstrafe auch dann zur Bewährung aussetzen, wenn zu erwarten
ist, daß der Täter erst nach einer längeren Heilbehandlung keine
exhibitionistischen Handlungen mehr vornehmen wird. |
(4) Absatz 3 gilt auch, wenn ein Mann oder eine
Frau wegen einer exhibitionistischen Handlung |
(4) Absatz 3 gilt auch, wenn ein Mann oder eine
Frau wegen einer exhibitionistischen Handlung |
1. nach einer anderen Vorschrift, die im Höchstmaß
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe androht,
oder |
1. nach einer anderen Vorschrift, die im Höchstmaß
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe androht,
oder |
2. nach § 174 Abs. 2 Nr. 1 oder § 176 Abs. 5 Nr.
1 |
2. nach § 174 Abs. 2 Nr. 1 oder § 176 Abs. 5 Nr.
1 |
bestraft wird. |
bestraft wird. |
§ 183a. Erregung öffentlichen Ärgernisses |
§ 183a. Erregung öffentlichen Ärgernisses |
Wer öffentlich sexuelle Handlungen vornimmt und
dadurch absichtlich oder wissentlich ein Ärgernis erregt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft,
wenn die Tat nicht in § 183 mit Strafe bedroht ist. |
Wer öffentlich sexuelle Handlungen vornimmt und
dadurch absichtlich oder wissentlich ein Ärgernis erregt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft,
wenn die Tat nicht in § 183 mit Strafe bedroht ist. |
§ 184. Verbreitung pornographischer Schriften |
§ 184. Verbreitung pornographischer Schriften |
(1) Wer pornographische Schriften (§ 11 Abs.
3) |
(1) Wer pornographische Schriften (§ 11 Abs.
3) |
1. einer Person unter achtzehn Jahren anbietet,
überläßt oder zugänglich macht, |
1. einer Person unter achtzehn Jahren anbietet,
überläßt oder zugänglich macht, |
2. an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren
zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, ausstellt,
anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht, |
2. an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren
zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, ausstellt,
anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht, |
3. im Einzelhandel außerhalb von Geschäftsräumen,
in Kiosken oder anderen Verkaufsstellen, die der Kunde nicht zu
betreten pflegt, im Versandhandel oder in gewerblichen
Leihbüchereien oder Lesezirkeln einem anderen anbietet oder
überläßt, |
3. im Einzelhandel außerhalb von Geschäftsräumen,
in Kiosken oder anderen Verkaufsstellen, die der Kunde nicht zu
betreten pflegt, im Versandhandel oder in gewerblichen
Leihbüchereien oder Lesezirkeln einem anderen anbietet oder
überläßt, |
4. im Wege des Versandhandels in den räumlichen
Geltungsbereich dieses Gesetzes einzuführen unternimmt, |
4. im Wege des Versandhandels in den räumlichen
Geltungsbereich dieses Gesetzes einzuführen unternimmt, |
5. öffentlich an einem Ort, der Personen unter
achtzehn Jahren zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden
kann, oder durch Verbreiten von Schriften außerhalb des
Geschäftsverkehrs mit dem einschlägigen Handel anbietet, ankündigt
oder anpreist, |
5. öffentlich an einem Ort, der Personen unter
achtzehn Jahren zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden
kann, oder durch Verbreiten von Schriften außerhalb des
Geschäftsverkehrs mit dem einschlägigen Handel anbietet, ankündigt
oder anpreist, |
6. an einen anderen gelangen läßt, ohne von diesem
hierzu aufgefordert zu sein, |
6. an einen anderen gelangen läßt, ohne von diesem
hierzu aufgefordert zu sein, |
7. in einer öffentlichen Filmvorführung gegen ein
Entgelt zeigt, das ganz oder überwiegend für diese Vorführung
verlangt wird, |
7. in einer öffentlichen Filmvorführung gegen ein
Entgelt zeigt, das ganz oder überwiegend für diese Vorführung
verlangt wird, |
8. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält oder
in den räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes einzuführen
unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der
Nummern 1 bis 7 zu verwenden oder einem anderen eine solche
Verwendung zu ermöglichen, oder |
8. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält oder
in den räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes einzuführen
unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der
Nummern 1 bis 7 zu verwenden oder einem anderen eine solche
Verwendung zu ermöglichen, oder |
9. auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen
gewonnene Stücke im Ausland unter Verstoß gegen die dort geltenden
Strafvorschriften zu verbreiten oder öffentlich zugänglich zu
machen oder eine solche Verwendung zu ermöglichen, |
9. auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen
gewonnene Stücke im Ausland unter Verstoß gegen die dort geltenden
Strafvorschriften zu verbreiten oder öffentlich zugänglich zu
machen oder eine solche Verwendung zu ermöglichen, |
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder
mit |
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder
mit |
Geldstrafe bestraft. |
Geldstrafe bestraft. |
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine pornographische
Darbietung durch Rundfunk verbreitet. |
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine pornographische
Darbietung durch Rundfunk verbreitet. |
(3) Wer pornographische Schriften (§ 11 Abs. 3),
die Gewalttätigkeiten, den sexuellen Mißbrauch von Kindern oder
sexuelle Handlungen von Menschen mit Tieren zum Gegenstand
haben, |
(3) Wer pornographische Schriften (§ 11 Abs. 3),
die Gewalttätigkeiten, den sexuellen Mißbrauch von Kindern oder
sexuelle Handlungen von Menschen mit Tieren zum Gegenstand
haben, |
1. verbreitet, |
1. verbreitet, |
2. öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder
sonst zugänglich macht oder |
2. öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder
sonst zugänglich macht oder |
3. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält,
anbietet, ankündigt, anpreist, in den räumlichen Geltungsbereich
dieses Gesetzes einzuführen oder daraus auszuführen unternimmt, um
sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummern 1 oder 2
zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu
ermöglichen, |
3. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält,
anbietet, ankündigt, anpreist, in den räumlichen Geltungsbereich
dieses Gesetzes einzuführen oder daraus auszuführen unternimmt, um
sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummern 1 oder 2
zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu
ermöglichen, |
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
Geldstrafe bestraft. |
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
Geldstrafe bestraft. |
(4) Absatz 1 Nr. 1 ist nicht anzuwenden, wenn der
zur Sorge für die Person Berechtigte handelt. |
(4) Absatz 1 Nr. 1 ist nicht anzuwenden, wenn der
zur Sorge für die Person Berechtigte handelt. |
§ 184a. Ausübung der verbotenen Prostitution |
§ 184a. Ausübung der verbotenen Prostitution |
Wer einem durch Rechtsverordnung erlassenen Verbot,
der Prostitution an bestimmten Orten überhaupt oder zu bestimmten
Tageszeiten nachzugehen, beharrlich zuwiderhandelt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe
bestraft. |
Wer einem durch Rechtsverordnung erlassenen Verbot,
der Prostitution an bestimmten Orten überhaupt oder zu bestimmten
Tageszeiten nachzugehen, beharrlich zuwiderhandelt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe
bis zu einhundertachtzig
Tagessätzen bestraft. |
§ 184b. Jugendgefährdende Prostitution |
§ 184b. Jugendgefährdende Prostitution |
Wer der Prostitution |
Wer der Prostitution |
1. in der Nähe einer Schule oder anderen
Örtlichkeit, die zum Besuch durch Personen unter achtzehn Jahren
bestimmt ist, oder |
1. in der Nähe einer Schule oder anderen
Örtlichkeit, die zum Besuch durch Personen unter achtzehn Jahren
bestimmt ist, oder |
2. in einem Haus, in dem Personen unter achtzehn
Jahren wohnen, |
2. in einem Haus, in dem Personen unter achtzehn
Jahren wohnen, |
in einer Weise nachgeht, die diese Personen
sittlich gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder
mit Geldstrafe bestraft. |
in einer Weise nachgeht, die diese Personen
sittlich gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder
mit Geldstrafe bestraft. |
§ 184c. Begriffsbestimmungen |
§ 184c. Begriffsbestimmungen |
Im Sinne dieses Gesetzes sind |
Im Sinne dieses Gesetzes sind |
1. sexuelle Handlungen |
1. sexuelle Handlungen |
nur solche, die im Hinblick auf das jeweils
geschützte Rechtsgut von einiger Erheblichkeit sind, |
nur solche, die im Hinblick auf das jeweils
geschützte Rechtsgut von einiger Erheblichkeit sind, |
2. sexuelle Handlungen vor einem anderen |
2. sexuelle Handlungen vor einem anderen |
nur solche, die vor einem anderen vorgenommen
werden, der den Vorgang wahrnimmt. |
nur solche, die vor einem anderen vorgenommen
werden, der den Vorgang wahrnimmt. |
Vierzehnter Abschnitt. Beleidigung |
Vierzehnter Abschnitt. Beleidigung |
§ 185. Beleidigung |
§ 185. Beleidigung |
Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu
einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung mittels
einer Thätlichkeit begangen wird,
mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft. |
Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu
einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung mittels
einer Tätlichkeit begangen wird,
mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft. |
§ 186. Üble Nachrede |
§ 186. Üble Nachrede |
Wer in Beziehung auf einen Anderen eine Thatsache behauptet oder verbreitet, welche
denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung
herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Thatsache erweislich wahr ist, mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die
Tat öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3)
begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft. |
Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche
denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung
herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die
Tat öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3)
begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft. |
§ 187. Verleumdung |
§ 187. Verleumdung |
(1) Wer wider
besseres Wissen in Beziehung auf einen Anderen eine unwahre Thatsache behauptet oder verbreitet, welche
denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung
herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, wird
mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe und,
wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten
von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis
zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. |
Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen
anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche
denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung
herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, wird
mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe und,
wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten
von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis
zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. |
(2)
(weggefallen) |
|
§ 187a. Üble Nachrede und Verleumdung gegen
Personen des politischen Lebens^{§ 187a des
Strafgesetzbuchs ist mit dem Grundgesetz vereinbar.} |
§ 187a. Üble Nachrede und Verleumdung gegen
Personen des politischen Lebens |
(1) Wird gegen eine im politischen Leben des Volkes
stehende Person öffentlich, in einer Versammlung oder durch
Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) eine üble Nachrede (§ 186)
aus Beweggründen begangen, die mit der Stellung des Beleidigten im
öffentlichen Leben zusammenhängen, und ist die Tat geeignet, sein
öffentliches Wirken erheblich zu erschweren, so ist die Strafe
Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. |
(1) Wird gegen eine im politischen Leben des Volkes
stehende Person öffentlich, in einer Versammlung oder durch
Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) eine üble Nachrede (§ 186)
aus Beweggründen begangen, die mit der Stellung des Beleidigten im
öffentlichen Leben zusammenhängen, und ist die Tat geeignet, sein
öffentliches Wirken erheblich zu erschweren, so ist die Strafe
Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. |
(2) Eine Verleumdung (§ 187) wird unter den
gleichen Voraussetzungen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis
zu fünf Jahren bestraft. |
(2) Eine Verleumdung (§ 187) wird unter den
gleichen Voraussetzungen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis
zu fünf Jahren bestraft. |
§ 188 |
§ 188 |
(weggefallen) |
(weggefallen) |
§ 189. Verunglimpfung des Andenkens
Verstorbener |
§ 189. Verunglimpfung des Andenkens
Verstorbener |
(1) Wer das Andenken
eines Verstorbenen verunglimpft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. |
Wer das Andenken eines Verstorbenen verunglimpft,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft. |
(2)
(weggefallen) |
|
(3)
(weggefallen) |
|
§ 190. Wahrheitsbeweis durch Strafurteil |
§ 190. Wahrheitsbeweis durch Strafurteil |
[1] Ist die
behauptete oder verbreitete Thatsache eine Straftat, so ist der Beweis der
Wahrheit als erbracht anzusehen, wenn der Beleidigte wegen dieser
Tat rechtskräftig verurtheilt worden
ist. |
Ist die behauptete oder verbreitete Tatsache eine Straftat, so ist der Beweis der
Wahrheit als erbracht anzusehen, wenn der Beleidigte wegen dieser
Tat rechtskräftig verurteilt worden
ist. |
[2] Der Beweis der
Wahrheit ist dagegen ausgeschlossen, wenn der Beleidigte vor der
Behauptung oder Verbreitung rechtskräftig freigesprochen worden
ist. |
Der Beweis der Wahrheit ist dagegen ausgeschlossen,
wenn der Beleidigte vor der Behauptung oder Verbreitung
rechtskräftig freigesprochen worden ist. |
§ 191 |
§ 191 |
(weggefallen) |
(weggefallen) |
§ 192. Beleidigung trotz Wahrheitsbeweises |
§ 192. Beleidigung trotz Wahrheitsbeweises |
Der Beweis der Wahrheit der behaupteten oder
verbreiteten Thatsache schließt die
Bestrafung nach Vorschrift des § 185
nicht aus, wenn das Vorhandensein einer Beleidigung aus der Form
der Behauptung oder Verbreitung oder aus den Umständen, unter
welchen sie geschah, hervorgeht. |
Der Beweis der Wahrheit der behaupteten oder
verbreiteten Tatsache schließt die
Bestrafung nach § 185 nicht aus, wenn das Vorhandensein einer
Beleidigung aus der Form der Behauptung oder Verbreitung oder aus
den Umständen, unter welchen sie geschah, hervorgeht. |
§ 193. Wahrnehmung berechtigter Interessen |
§ 193. Wahrnehmung berechtigter Interessen |
Tadelnde Urtheile
über wissenschaftliche, künstlerische oder gewerbliche Leistungen,
ingleichen Äußerungen, welche zur
Ausführung oder Vertheidigung von
Rechten oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen gemacht
werden, sowie Vorhaltungen und Rügen der Vorgesetzten gegen ihre
Untergebenen, dienstliche Anzeigen oder Urtheile von Seiten eines Beamten und ähnliche Fälle sind nur
insofern strafbar, als das Vorhandensein einer Beleidigung aus der
Form der Äußerung oder aus den Umständen, unter welchen sie
geschah, hervorgeht. |
Tadelnde Urteile
über wissenschaftliche, künstlerische oder gewerbliche Leistungen,
desgleichen Äußerungen, welche zur
Ausführung oder Verteidigung von
Rechten oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen gemacht
werden, sowie Vorhaltungen und Rügen der Vorgesetzten gegen ihre
Untergebenen, dienstliche Anzeigen oder Urteile von seiten eines Beamten und ähnliche Fälle sind
nur insofern strafbar, als das Vorhandensein einer Beleidigung aus
der Form der Äußerung oder aus den Umständen, unter welchen sie
geschah, hervorgeht. |
§ 194. Strafantrag |
§ 194. Strafantrag |
(1) |
|
[1] Die Beleidigung
wird nur auf Antrag verfolgt. |
(1) Die Beleidigung wird nur auf Antrag
verfolgt. |
[2] Stirbt der
Verletzte, so geht das Antragsrecht nach § 77 Abs. 2 auf die
Angehörigen über. |
Stirbt der Verletzte, so geht das Antragsrecht nach
§ 77 Abs. 2 auf die Angehörigen über. |
(2) |
|
[1] Ist das Andenken
eines Verstorbenen verunglimpft, so steht das Antragsrecht den in §
77 Abs. 2 bezeichneten Angehörigen zu. |
(2) Ist das Andenken eines Verstorbenen
verunglimpft, so steht das Antragsrecht den in § 77 Abs. 2
bezeichneten Angehörigen zu. |
[2] Hat der
Verstorbene keine Antragsberechtigten hinterlassen oder sind sie
vor Ablauf der Antragsfrist gestorben, so ist kein Antrag
erforderlich, wenn der Verstorbene sein Leben als Opfer einer
Gewalt- und Willkürherrschaft verloren hat und die Verunglimpfung
damit zusammenhängt. |
Hat der Verstorbene keine Antragsberechtigten
hinterlassen oder sind sie vor Ablauf der Antragsfrist gestorben,
so ist kein Antrag erforderlich, wenn der Verstorbene sein Leben
als Opfer einer Gewalt- und Willkürherrschaft verloren hat und die
Verunglimpfung damit zusammenhängt. |
(3) |
|
[1] Ist die
Beleidigung gegen einen Amtsträger, einen für den öffentlichen
Dienst besonders Verpflichteten oder einen Soldaten der Bundeswehr
während der Ausübung seines Dienstes oder in Beziehung auf seinen
Dienst begangen, so wird sie auch auf Antrag des Dienstvorgesetzten
verfolgt. |
(3) Ist die Beleidigung gegen einen Amtsträger,
einen für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder
einen Soldaten der Bundeswehr während der Ausübung seines Dienstes
oder in Beziehung auf seinen Dienst begangen, so wird sie auch auf
Antrag des Dienstvorgesetzten verfolgt. |
[2] Richtet sich die
Tat gegen eine Behörde oder eine sonstige Stelle, die Aufgaben der
öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, so wird sie auf Antrag des
Behördenleiters oder des Leiters der aufsichtführenden Behörde
verfolgt. |
Richtet sich die Tat gegen eine Behörde oder eine
sonstige Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung
wahrnimmt, so wird sie auf Antrag des Behördenleiters oder des
Leiters der aufsichtführenden Behörde verfolgt. |
[3] Dasselbe gilt
für Träger von Ämtern und für Behörden der Kirchen und anderen
Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts. |
Dasselbe gilt für Träger von Ämtern und für
Behörden der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des
öffentlichen Rechts. |
(4) Richtet sich die Tat gegen ein
Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes oder eine andere
politische Körperschaft im räumlichen Geltungsbereich dieses
Gesetzes, so wird sie nur mit Ermächtigung der betroffenen
Körperschaft verfolgt. |
(4) Richtet sich die Tat gegen ein
Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes oder eine andere
politische Körperschaft im räumlichen Geltungsbereich dieses
Gesetzes, so wird sie nur mit Ermächtigung der betroffenen
Körperschaft verfolgt. |
§ 195 |
§ 195 |
(weggefallen) |
(weggefallen) |
§ 196 |
§ 196 |
(weggefallen) |
(weggefallen) |
§ 197 |
§ 197 |
(weggefallen) |
(weggefallen) |
§ 198 |
§ 198 |
(weggefallen) |
(weggefallen) |
§ 199. Wechselseitig begangene Beleidigungen |
§ 199. Wechselseitig begangene Beleidigungen |
Wenn eine Beleidigung auf der Stelle erwidert wird,
so kann der Richter beide Beleidiger oder einen derselben für
straffrei erklären. |
Wenn eine Beleidigung auf der Stelle erwidert wird,
so kann der Richter beide Beleidiger oder einen derselben für
straffrei erklären. |
§ 200. Bekanntgabe der Verurteilung |
§ 200. Bekanntgabe der Verurteilung |
(1) Ist die Beleidigung öffentlich oder durch
Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen und wird ihretwegen
auf Strafe erkannt, so ist auf Antrag des Verletzten oder eines
sonst zum Strafantrag Berechtigten anzuordnen, daß die Verurteilung
wegen der Beleidigung auf Verlangen öffentlich bekanntgemacht
wird. |
(1) Ist die Beleidigung öffentlich oder durch
Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen und wird ihretwegen
auf Strafe erkannt, so ist auf Antrag des Verletzten oder eines
sonst zum Strafantrag Berechtigten anzuordnen, daß die Verurteilung
wegen der Beleidigung auf Verlangen öffentlich bekanntgemacht
wird. |
(2) |
|
[1] Die Art der
Bekanntmachung ist im Urteil zu bestimmen. |
(2) Die Art der Bekanntmachung ist im Urteil zu
bestimmen. |
[2] Ist die
Beleidigung durch Veröffentlichung in einer Zeitung oder
Zeitschrift begangen, so ist auch die Bekanntmachung in eine
Zeitung oder Zeitschrift aufzunehmen, und zwar, wenn möglich, in
dieselbe, in der die Beleidigung enthalten war; dies gilt
entsprechend, wenn die Beleidigung durch Veröffentlichung im
Rundfunk begangen ist. |
Ist die Beleidigung durch Veröffentlichung in einer
Zeitung oder Zeitschrift begangen, so ist auch die Bekanntmachung
in eine Zeitung oder Zeitschrift aufzunehmen, und zwar, wenn
möglich, in dieselbe, in der die Beleidigung enthalten war; dies
gilt entsprechend, wenn die Beleidigung durch Veröffentlichung im
Rundfunk begangen ist. |
Fünfzehnter Abschnitt. Verletzung des persönlichen
Lebens- und Geheimbereichs |
Fünfzehnter Abschnitt. Verletzung des persönlichen
Lebens- und Geheimbereichs |
§ 201. Verletzung der Vertraulichkeit des
Wortes |
§ 201. Verletzung der Vertraulichkeit des
Wortes |
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt |
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt |
1. das nichtöffentlich gesprochene Wort eines
anderen auf einen Tonträger aufnimmt oder |
1. das nichtöffentlich gesprochene Wort eines
anderen auf einen Tonträger aufnimmt oder |
2. eine so hergestellte Aufnahme gebraucht oder
einem Dritten zugänglich macht. |
2. eine so hergestellte Aufnahme gebraucht oder
einem Dritten zugänglich macht. |
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das nicht zu
seiner Kenntnis bestimmte nichtöffentlich gesprochene Wort eines
anderen mit einem Abhörgerät abhört. |
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das nicht zu
seiner Kenntnis bestimmte nichtöffentlich gesprochene Wort eines
anderen mit einem Abhörgerät abhört. |
(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit
Geldstrafe wird bestraft, wer als Amtsträger oder als für den
öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter die Vertraulichkeit
des Wortes verletzt (Absätze 1, 2). |
(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit
Geldstrafe wird bestraft, wer als Amtsträger oder als für den
öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter die Vertraulichkeit
des Wortes verletzt (Absätze 1, 2). |
(4) Der Versuch ist strafbar. |
(4) Der Versuch ist strafbar. |
(5) |
|
[1] Die Tonträger
und Abhörgeräte, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat,
können eingezogen werden. |
(5) Die Tonträger und Abhörgeräte, die der Täter
oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. |
[2] § 74a ist
anzuwenden. |
§ 74a ist anzuwenden. |
§ 202. Verletzung des Briefgeheimnisses |
§ 202. Verletzung des Briefgeheimnisses |
(1) Wer unbefugt |
(1) Wer unbefugt |
1. einen verschlossenen Brief oder ein anderes
verschlossenes Schriftstück, die nicht zu seiner Kenntnis bestimmt
sind, öffnet oder |
1. einen verschlossenen Brief oder ein anderes
verschlossenes Schriftstück, die nicht zu seiner Kenntnis bestimmt
sind, öffnet oder |
2. sich vom Inhalt eines solchen Schriftstücks ohne
Öffnung des Verschlusses unter Anwendung technischer Mittel
Kenntnis verschafft, |
2. sich vom Inhalt eines solchen Schriftstücks ohne
Öffnung des Verschlusses unter Anwendung technischer Mittel
Kenntnis verschafft, |
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 354 mit Strafe bedroht
ist. |
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 354 mit Strafe bedroht
ist. |
(2) Ebenso wird bestraft, wer sich unbefugt vom
Inhalt eines Schriftstücks, das nicht zu seiner Kenntnis bestimmt
und durch ein verschlossenes Behältnis gegen Kenntnisnahme
besonders gesichert ist, Kenntnis verschafft, nachdem er dazu das
Behältnis geöffnet hat. |
(2) Ebenso wird bestraft, wer sich unbefugt vom
Inhalt eines Schriftstücks, das nicht zu seiner Kenntnis bestimmt
und durch ein verschlossenes Behältnis gegen Kenntnisnahme
besonders gesichert ist, Kenntnis verschafft, nachdem er dazu das
Behältnis geöffnet hat. |
(3) Einem Schriftstück im Sinne der Absätze 1 und 2
stehen ein anderer zur Gedankenübermittlung bestimmter Träger sowie
eine Abbildung gleich. |
(3) Einem Schriftstück im Sinne der Absätze 1 und 2
stehen ein anderer zur Gedankenübermittlung bestimmter Träger sowie
eine Abbildung gleich. |
§ 203. Verletzung von Privatgeheimnissen |
§ 203. Verletzung von Privatgeheimnissen |
(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich
ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein
Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als |
(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich
ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein
Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als |
1. Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder
Angehörigen eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung
oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte
Ausbildung erfordert, |
1. Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder
Angehörigen eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung
oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte
Ausbildung erfordert, |
2. Berufspsychologen mit staatlich anerkannter
wissenschaftlicher Abschlußprüfung, |
2. Berufspsychologen mit staatlich anerkannter
wissenschaftlicher Abschlußprüfung, |
3. Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Verteidiger
in einem gesetzlich geordneten Verfahren, Wirtschaftsprüfer,
vereidigtem Buchprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten oder
Organ oder Mitglied eines Organs einer Wirtschaftsprüfungs-,
Buchprüfungs- oder Steuerberatungsgesellschaft, |
3. Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Verteidiger
in einem gesetzlich geordneten Verfahren, Wirtschaftsprüfer,
vereidigtem Buchprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten oder
Organ oder Mitglied eines Organs einer Wirtschaftsprüfungs-,
Buchprüfungs- oder Steuerberatungsgesellschaft, |
4. Ehe-, Erziehungs- oder Jugendberater sowie
Berater für Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die von einer
Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen
Rechts anerkannt ist, |
4. Ehe-, Erziehungs- oder Jugendberater sowie
Berater für Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die von einer
Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen
Rechts anerkannt ist, |
4a. Mitglied oder Beauftragten einer ermächtigten
Beratungsstelle nach § 218c, |
4a. Mitglied oder Beauftragten einer ermächtigten
Beratungsstelle nach § 218c, |
5. staatlich anerkanntem Sozialarbeiter oder
staatlich anerkanntem Sozialpädagogen oder |
5. staatlich anerkanntem Sozialarbeiter oder
staatlich anerkanntem Sozialpädagogen oder |
6. Angehörigen eines Unternehmens der privaten
Kranken-, Unfall- oder Lebensversicherung oder einer
privatärztlichen Verrechnungsstelle |
6. Angehörigen eines Unternehmens der privaten
Kranken-, Unfall- oder Lebensversicherung oder einer
privatärztlichen Verrechnungsstelle |
anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe
bestraft. |
anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe
bestraft. |
(2) |
|
[1] Ebenso wird
bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum
persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs-
oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als |
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes
Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes
Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart,
das ihm als |
1. Amtsträger, |
1. Amtsträger, |
2. für den öffentlichen Dienst besonders
Verpflichteten, |
2. für den öffentlichen Dienst besonders
Verpflichteten, |
3. Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem
Personalvertretungsrecht wahrnimmt, |
3. Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem
Personalvertretungsrecht wahrnimmt, |
4. Mitglied eines für ein Gesetzgebungsorgan des
Bundes oder eines Landes tätigen Untersuchungsausschusses,
sonstigen Ausschusses oder Rates, das nicht selbst Mitglied des
Gesetzgebungsorgans ist, oder als Hilfskraft eines solchen
Ausschusses oder Rates oder |
4. Mitglied eines für ein Gesetzgebungsorgan des
Bundes oder eines Landes tätigen Untersuchungsausschusses,
sonstigen Ausschusses oder Rates, das nicht selbst Mitglied des
Gesetzgebungsorgans ist, oder als Hilfskraft eines solchen
Ausschusses oder Rates oder |
5. öffentlich bestelltem Sachverständigen, der auf
die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines
Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist, |
5. öffentlich bestelltem Sachverständigen, der auf
die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines
Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist, |
anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden
ist. |
anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden
ist. |
[2] Einem Geheimnis
im Sinne des Satzes 1 stehen Einzelangaben über persönliche oder
sachliche Verhältnisse eines anderen gleich, die für Aufgaben der
öffentlichen Verwaltung erfaßt worden sind; Satz 1 ist jedoch nicht
anzuwenden, soweit solche Einzelangaben anderen Behörden oder
sonstigen Stellen für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung
bekanntgegeben werden und das Gesetz dies nicht untersagt. |
Einem Geheimnis im Sinne des Satzes 1 stehen
Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse eines
anderen gleich, die für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung erfaßt
worden sind; Satz 1 ist jedoch nicht anzuwenden, soweit solche
Einzelangaben anderen Behörden oder sonstigen Stellen für Aufgaben
der öffentlichen Verwaltung bekanntgegeben werden und das Gesetz
dies nicht untersagt. |
(3) |
|
[1] Den in Absatz 1
Genannten stehen ihre berufsmäßig tätigen Gehilfen und die Personen
gleich, die bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätig
sind. |
(3) Den in Absatz 1 Genannten stehen ihre
berufsmäßig tätigen Gehilfen und die Personen gleich, die bei ihnen
zur Vorbereitung auf den Beruf tätig sind. |
[2] Den in Absatz 1
und den in Satz 1 Genannten steht nach dem Tode des zur Wahrung des
Geheimnisses Verpflichteten ferner gleich, wer das Geheimnis von
dem Verstorbenen oder aus dessen Nachlaß erlangt hat. |
Den in Absatz 1 und den in Satz 1 Genannten steht
nach dem Tode des zur Wahrung des Geheimnisses Verpflichteten
ferner gleich, wer das Geheimnis von dem Verstorbenen oder aus
dessen Nachlaß erlangt hat. |
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auch anzuwenden, wenn
der Täter das fremde Geheimnis nach dem Tode des Betroffenen
unbefugt offenbart. |
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auch anzuwenden, wenn
der Täter das fremde Geheimnis nach dem Tode des Betroffenen
unbefugt offenbart. |
(5) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der
Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen
zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren
oder Geldstrafe. |
(5) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der
Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen
zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren
oder Geldstrafe. |
§ 204. Verwertung fremder Geheimnisse |
§ 204. Verwertung fremder Geheimnisse |
(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich
ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, zu dessen Geheimhaltung er
nach § 203 verpflichtet ist, verwertet, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. |
(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich
ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, zu dessen Geheimhaltung er
nach § 203 verpflichtet ist, verwertet, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. |
(2) § 203 Abs. 4 gilt entsprechend. |
(2) § 203 Abs. 4 gilt entsprechend. |
§ 205. Strafantrag |
§ 205. Strafantrag |
(1) In den Fällen des § 201 Abs. 1 und 2 und der §§
202 bis 204 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt. |
(1) In den Fällen des § 201 Abs. 1 und 2 und der §§
202 bis 204 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt. |
(2) |
|
[1] Stirbt der
Verletzte, so geht das Antragsrecht nach § 77 Abs. 2 auf die
Angehörigen über. |
(2) Stirbt der Verletzte, so geht das Antragsrecht
nach § 77 Abs. 2 auf die Angehörigen über. |
[2] Gehört das
Geheimnis nicht zum persönlichen Lebensbereich des Verletzten, so
geht das Antragsrecht bei Straftaten nach den §§ 203 und 204 auf
die Erben über. |
Gehört das Geheimnis nicht zum persönlichen
Lebensbereich des Verletzten, so geht das Antragsrecht bei
Straftaten nach den §§ 203 und 204 auf die Erben über. |
[3] Offenbart oder
verwertet der Täter in den Fällen der §§ 203 und 204 das Geheimnis
nach dem Tode des Betroffenen, so gelten die Sätze 1 und 2
sinngemäß. |
Offenbart oder verwertet der Täter in den Fällen
der §§ 203 und 204 das Geheimnis nach dem Tode des Betroffenen, so
gelten die Sätze 1 und 2 sinngemäß. |
§ 206 |
§ 206 |
(weggefallen) |
(weggefallen) |
§ 207 |
§ 207 |
(weggefallen) |
(weggefallen) |
§ 208 |
§ 208 |
(weggefallen) |
(weggefallen) |
§ 209 |
§ 209 |
(weggefallen) |
(weggefallen) |
§ 210 |
§ 210 |
(weggefallen) |
(weggefallen) |
§ 210a |
|
(weggefallen) |
|
Sechszehnter
Abschnitt. Straftaten gegen das Leben |
Sechzehnter
Abschnitt. Straftaten gegen das Leben |
§ 211. Mord |
§ 211. Mord |
(1) Der Mörder wird mit lebenslanger
Freiheitsstrafe bestraft. |
(1) Der Mörder wird mit lebenslanger
Freiheitsstrafe bestraft. |
(2) Mörder ist, wer |
(2) Mörder ist, wer |
- aus Mordlust, zur
Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus
niedrigen Beweggründen, |
aus Mordlust, zur Befriedigung des
Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen
Beweggründen, |
- heimtückisch oder
grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder |
heimtückisch oder grausam oder mit
gemeingefährlichen Mitteln oder |
- um eine andere
Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, |
um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu
verdecken, |
einen Menschen tötet. |
einen Menschen tötet. |
(3)
(weggefallen) |
|
§ 212. Totschlag |
§ 212. Totschlag |
(1) Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein,
wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren
bestraft. |
(1) Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein,
wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren
bestraft. |
(2) In besonders schweren Fällen ist auf
lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen. |
(2) In besonders schweren Fällen ist auf
lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen. |
§ 213. Minder schwerer Fall des Totschlags |
§ 213. Minder schwerer Fall des Totschlags |
War der Todtschläger
ohne eigene Schuld durch eine ihm oder einem Angehörigen zugefügte
Mißhandlung oder schwere Beleidigung von dem Getödteten zum Zorne gereizt und hierdurch auf
der Stelle zur That hingerissen
worden, oder liegt sonst ein minder
schwerer Fall vor, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs
Monaten bis zu fünf Jahren. |
War der Totschläger
ohne eigene Schuld durch eine ihm oder einem Angehörigen zugefügte
Mißhandlung oder schwere Beleidigung von dem Getöteten zum Zorne gereizt und hierdurch auf
der Stelle zur Tat hingerissen
worden oder liegt sonst ein minder
schwerer Fall vor, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs
Monaten bis zu fünf Jahren. |
§ 214 |
§ 214 |
(weggefallen) |
(weggefallen) |
§ 215 |
§ 215 |
(weggefallen) |
(weggefallen) |
§ 216. Tötung auf Verlangen |
§ 216. Tötung auf Verlangen |
(1) Ist jemand durch das ausdrückliche und
ernstliche Verlangen des Getöteten zur Tötung bestimmt worden, so
ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu
erkennen. |
(1) Ist jemand durch das ausdrückliche und
ernstliche Verlangen des Getöteten zur Tötung bestimmt worden, so
ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu
erkennen. |
(2) Der Versuch ist strafbar. |
(2) Der Versuch ist strafbar. |
§ 217. Kindestötung |
§ 217. Kindestötung |
(1) Eine Mutter, welche ihr nichteheliches Kind in
oder gleich nach der Geburt tödtet,
wird mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. |
(1) Eine Mutter, welche ihr nichteheliches Kind in
oder gleich nach der Geburt tötet,
wird mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. |
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. |
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. |
§ 218. Abtreibung^{Der mit
Einwilligung der Schwangeren von einem Arzt innerhalb der ersten
zwölf Wochen seit der Empfängnis vorgenommene
Schwangerschaftsabbruch ist nicht nach § 218 Strafgesetzbuch
strafbar, wenn an der Schwangeren
eine rechtswidrige Tat nach § 176 Strafgesetzbuch (sexueller
Mißbrauch von Kindern), § 177 Strafgesetzbuch (Vergewaltigung) oder
§ 179 Abs. 1 Strafgesetzbuch (sexueller Mißbrauch
Widerstandsunfähiger) vorgenommen worden ist und dringende Gründe
für die Annahme sprechen, daß die Schwangerschaft
auf der Tat beruht.} |
§ 218. Abbruch der
Schwangerschaft |
(1) Wer eine Schwangerschaft später als am
dreizehnten Tage nach der Empfängnis abbricht, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft. |
(1) Wer eine Schwangerschaft später als am
dreizehnten Tage nach der Empfängnis abbricht, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft. |
(2) |
|
[1] Die Strafe ist
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, wenn der
Täter |
(2) Die Strafe ist Freiheitsstrafe von sechs
Monaten bis zu fünf Jahren, wenn der Täter |
1. gegen den Willen der Schwangeren handelt
oder |
1. gegen den Willen der Schwangeren handelt
oder |
2. leichtfertig die Gefahr des Todes oder einer
schweren Gesundheitsschädigung der Schwangeren verursacht. |
2. leichtfertig die Gefahr des Todes oder einer
schweren Gesundheitsschädigung der Schwangeren verursacht. |
[2] Das Gericht kann
Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1 Nr. 2). |
Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68
Abs. 1 Nr. 2). |
(3) Begeht die Schwangere die Tat, so ist die
Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. |
(3) Begeht die Schwangere die Tat, so ist die
Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. |
(4) |
|
[1] Der Versuch ist
strafbar. |
(4) Der Versuch ist strafbar. |
[2] Die Frau wird
nicht wegen Versuchs bestraft. |
Die Frau wird nicht wegen Versuchs bestraft. |
§ 218a. Straflosigkeit des Schwangerschaftsabbruchs
in den ersten zwölf Wochen |
§ 218a. Straflosigkeit des Schwangerschaftsabbruchs
in den ersten zwölf Wochen |
Der mit Einwilligung der Schwangeren von einem Arzt
vorgenommene Schwangerschaftsabbruch ist nicht nach § 218 strafbar,
wenn seit der Empfängnis nicht mehr als zwölf Wochen verstrichen
sind.^{§ 218a des Strafgesetzbuches in der
Fassung des Fünften Gesetzes zur Reform des Strafrechts (5. StrRG)
vom 18. Juni 1974 (Bundesgesetzb1. I S. 1297) ist mit Artikel 2
Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des
Grundgesetzes insoweit unvereinbar und nichtig, als er den
Schwangerschaftsabbruch auch dann von der Strafbarkeit ausnimmt,
wenn keine Gründe vorliegen, die - im Sinne der Entscheidungsgründe
- vor der Wertordnung des Grundgesetzes Bestand haben.} |
Der mit Einwilligung der Schwangeren von einem Arzt
vorgenommene Schwangerschaftsabbruch ist nicht nach § 218 strafbar,
wenn seit der Empfängnis nicht mehr als zwölf Wochen verstrichen
sind. |
§ 218b. Indikation zum Schwangerschaftsabbruch nach
zwölf Wochen^{§ 218b und § 219
Strafgesetzbuch in der Fassung dieses Gesetzes sind auch auf
Schwangerschaftsabbrüche in den ersten zwölf Wochen
seit der Empfängnis
anzuwenden.} |
§ 218b. Indikation zum Schwangerschaftsabbruch nach
zwölf Wochen |
Der mit Einwilligung der Schwangeren von einem Arzt
nach Ablauf von zwölf Wochen seit der Empfängnis vorgenommene
Schwangerschaftsabbruch ist nicht nach § 218 strafbar, wenn nach
den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft |
Der mit Einwilligung der Schwangeren von einem Arzt
nach Ablauf von zwölf Wochen seit der Empfängnis vorgenommene
Schwangerschaftsabbruch ist nicht nach § 218 strafbar, wenn nach
den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft |
1. der Schwangerschaftsabbruch angezeigt ist, um
von der Schwangeren eine Gefahr für ihr Leben oder die Gefahr einer
schwerwiegenden Beeinträchtigung ihres Gesundheitszustandes
abzuwenden, sofern die Gefahr nicht auf eine andere für sie
zumutbare Weise abgewendet werden kann, oder |
1. der Schwangerschaftsabbruch angezeigt ist, um
von der Schwangeren eine Gefahr für ihr Leben oder die Gefahr einer
schwerwiegenden Beeinträchtigung ihres Gesundheitszustandes
abzuwenden, sofern die Gefahr nicht auf eine andere für sie
zumutbare Weise abgewendet werden kann, oder |
2. dringende Gründe für die Annahme sprechen, daß
das Kind infolge einer Erbanlage oder schädlicher Einflüsse vor der
Geburt an einer nicht behebbaren Schädigung seines
Gesundheitszustandes leiden würde, die so schwer wiegt, daß von der
Schwangeren die Fortsetzung der Schwangerschaft nicht verlangt
werden kann, und seit der Empfängnis nicht mehr als zweiundzwanzig
Wochen verstrichen sind. |
2. dringende Gründe für die Annahme sprechen, daß
das Kind infolge einer Erbanlage oder schädlicher Einflüsse vor der
Geburt an einer nicht behebbaren Schädigung seines
Gesundheitszustandes leiden würde, die so schwer wiegt, daß von der
Schwangeren die Fortsetzung der Schwangerschaft nicht verlangt
werden kann, und seit der Empfängnis nicht mehr als zweiundzwanzig
Wochen verstrichen sind. |
§ 218c. Abbruch der Schwangerschaft ohne
Unterrichtung und Beratung der Schwangeren |
§ 218c. Abbruch der Schwangerschaft ohne
Unterrichtung und Beratung der Schwangeren |
(1) Wer eine Schwangerschaft abbricht, ohne daß die
Schwangere |
(1) Wer eine Schwangerschaft abbricht, ohne daß die
Schwangere |
1. sich wegen der Frage des Abbruchs ihrer
Schwangerschaft vorher an einen Arzt oder eine hierzu ermächtigte
Beratungsstelle gewandt hat und dort über die zur Verfügung
stehenden öffentlichen und privaten Hilfen für Schwangere, Mütter
und Kinder unterrichtet worden ist, insbesondere über solche
Hilfen, die die Fortsetzung der Schwangerschaft und die Lage von
Mutter und Kind erleichtern, und |
1. sich wegen der Frage des Abbruchs ihrer
Schwangerschaft vorher an einen Arzt oder eine hierzu ermächtigte
Beratungsstelle gewandt hat und dort über die zur Verfügung
stehenden öffentlichen und privaten Hilfen für Schwangere, Mütter
und Kinder unterrichtet worden ist, insbesondere über solche
Hilfen, die die Fortsetzung der Schwangerschaft und die Lage von
Mutter und Kind erleichtern, und |
2. ärztlich beraten worden ist, |
2. ärztlich beraten worden ist, |
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht nach § 218 strafbar
ist. |
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht nach § 218 strafbar
ist. |
(2) Die Frau, an der der Eingriff vorgenommen wird,
ist nicht nach Absatz 1
strafbar. |
(2) Die Frau, an der der Eingriff vorgenommen wird,
ist nicht nach Absatz i
strafbar. |
§ 219. Abbruch der Schwangerschaft ohne
Begutachtung^{§ 218b und § 219
Strafgesetzbuch in der Fassung dieses Gesetzes sind auch auf
Schwangerschaftsabbrüche in den ersten zwölf Wochen seit der
Empfängnis anzuwenden.} |
§ 219. Abbruch der Schwangerschaft ohne
Begutachtung |
(1) Wer nach Ablauf von zwölf Wochen seit der
Empfängnis eine Schwangerschaft abbricht, ohne daß eine zuständige
Stelle vorher bestätigt hat, daß die Voraussetzungen des § 218b Nr.
1 oder Nr. 2 vorliegen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr
oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht nach § 218
strafbar ist. |
(1) Wer nach Ablauf von zwölf Wochen seit der
Empfängnis eine Schwangerschaft abbricht, ohne daß eine zuständige
Stelle vorher bestätigt hat, daß die Voraussetzungen des § 218b Nr.
1 oder Nr. 2 vorliegen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr
oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht nach § 218
strafbar ist. |
(2) Die Frau, an der der Eingriff vorgenommen wird,
ist nicht nach Absatz 1 strafbar. |
(2) Die Frau, an der der Eingriff vorgenommen wird,
ist nicht nach Absatz 1 strafbar. |
§ 219a. Werbung für den Abbruch der
Schwangerschaft |
§ 219a. Werbung für den Abbruch der
Schwangerschaft |
(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch
Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) seines Vermögensvorteils
wegen oder in grob anstößiger Weise |
(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch
Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) seines Vermögensvorteils
wegen oder in grob anstößiger Weise |
1. eigene oder fremde Dienste zur Vornahme oder
Förderung eines Schwangerschaftsabbruchs oder |
1. eigene oder fremde Dienste zur Vornahme oder
Förderung eines Schwangerschaftsabbruchs oder |
2. Mittel, Gegenstände oder Verfahren, die zum
Abbruch der Schwangerschaft geeignet sind, unter Hinweis auf diese
Eignung |
2. Mittel, Gegenstände oder Verfahren, die zum
Abbruch der Schwangerschaft geeignet sind, unter Hinweis auf diese
Eignung |
anbietet, ankündigt, anpreist oder Erklärungen
solchen Inhalts bekanntgibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. |
anbietet, ankündigt, anpreist oder Erklärungen
solchen Inhalts bekanntgibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. |
(2) Absatz 1 Nr. 1 gilt nicht, wenn Ärzte oder
ermächtigte Beratungsstellen (§ 218c) darüber unterrichtet werden,
welche Ärzte, Krankenhäuser oder Einrichtungen bereit sind, einen
Schwangerschaftsabbruch unter den Voraussetzungen der §§ 218a und
218b vorzunehmen. |
(2) Absatz 1 Nr. 1 gilt nicht, wenn Ärzte oder
ermächtigte Beratungsstellen (§ 218c) darüber unterrichtet werden,
welche Ärzte, Krankenhäuser oder Einrichtungen bereit sind, einen
Schwangerschaftsabbruch unter den Voraussetzungen der §§ 218a und
218b vorzunehmen. |
(3) Absatz 1 Nr. 2 gilt nicht, wenn die Tat
gegenüber Ärzten oder Personen, die zum Handel mit den in Absatz 1
Nr. 2 erwähnten Mitteln oder Gegenständen befugt sind, oder durch
eine Veröffentlichung in ärztlichen oder pharmazeutischen
Fachblättern begangen wird. |
(3) Absatz 1 Nr. 2 gilt nicht, wenn die Tat
gegenüber Ärzten oder Personen, die zum Handel mit den in Absatz 1
Nr. 2 erwähnten Mitteln oder Gegenständen befugt sind, oder durch
eine Veröffentlichung in ärztlichen oder pharmazeutischen
Fachblättern begangen wird. |
§ 219b. Inverkehrbringen von Mitteln zum Abbruch
der Schwangerschaft |
§ 219b. Inverkehrbringen von Mitteln zum Abbruch
der Schwangerschaft |
(1) Wer in der Absicht, rechtswidrige Taten nach §
218 zu fördern, Mittel oder Gegenstände, die zum
Schwangerschaftsabbruch geeignet sind, in den Verkehr bringt, wird
mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft. |
(1) Wer in der Absicht, rechtswidrige Taten nach §
218 zu fördern, Mittel oder Gegenstände, die zum
Schwangerschaftsabbruch geeignet sind, in den Verkehr bringt, wird
mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft. |
(2) Die Teilnahme der Frau, die den Abbruch ihrer
Schwangerschaft vorbereitet, ist nicht nach Absatz 1 strafbar. |
(2) Die Teilnahme der Frau, die den Abbruch ihrer
Schwangerschaft vorbereitet, ist nicht nach Absatz 1 strafbar. |
(3) Mittel oder Gegenstände, auf die sich die Tat
bezieht, können eingezogen werden. |
(3) Mittel oder Gegenstände, auf die sich die Tat
bezieht, können eingezogen werden. |
§ 220 |
§ 220 |
(weggefallen) |
(weggefallen) |
§ 220a. Völkermord |
§ 220a. Völkermord |
(1) Wer in der Absicht, eine nationale, rassische,
religiöse oder durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe als solche ganz
oder teilweise zu zerstören, |
(1) Wer in der Absicht, eine nationale, rassische,
religiöse oder durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe als solche ganz
oder teilweise zu zerstören, |
1. Mitglieder der Gruppe tötet, |
1. Mitglieder der Gruppe tötet, |
2. Mitgliedern der Gruppe schwere körperliche oder
seelische Schäden, insbesondere der in § 224 bezeichneten Art,
zufügt, |
2. Mitgliedern der Gruppe schwere körperliche oder
seelische Schäden, insbesondere der in § 224 bezeichneten Art,
zufügt, |
3. die Gruppe unter Lebensbedingungen stellt, die
geeignet sind, deren körperliche Zerstörung ganz oder teilweise
herbeizuführen, |
3. die Gruppe unter Lebensbedingungen stellt, die
geeignet sind, deren körperliche Zerstörung ganz oder teilweise
herbeizuführen, |
4. Maßregeln verhängt, die Geburten innerhalb der
Gruppe verhindern sollen, |
4. Maßregeln verhängt, die Geburten innerhalb der
Gruppe verhindern sollen, |
5. Kinder der Gruppe in eine andere Gruppe
gewaltsam überführt, |
5. Kinder der Gruppe in eine andere Gruppe
gewaltsam überführt, |
wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe
bestraft. |
wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe
bestraft. |
(2) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 2
bis 5 ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren. |
(2) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 2
bis 5 ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren. |
§ 221. Aussetzung |
§ 221. Aussetzung |
(1) Wer eine wegen jugendlichen Alters,
Gebrechlichkeit oder Krankheit hülflose Person aussetzt, oder wer eine solche
Person, wenn sie unter seiner Obhut steht oder wenn er für ihre
Unterbringung, Fortschaffung oder Aufnahme zu sorgen hat, in
hülfloser Lage verläßt, wird mit
Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. |
(1) Wer eine wegen jugendlichen Alters,
Gebrechlichkeit oder Krankheit hilflose Person aussetzt, oder wer eine solche
Person, wenn sie unter seiner Obhut steht oder wenn er für ihre
Unterbringung, Fortschaffung oder Aufnahme zu sorgen hat, in
hilfloser Lage verläßt, wird mit
Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. |
(2) Wird die Handlung von leiblichen Eltern gegen
ihr Kind begangen, so tritt Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis
zu fünf Jahren ein. |
(2) Wird die Handlung von leiblichen Eltern gegen
ihr Kind begangen, so tritt Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis
zu fünf Jahren ein. |
(3) Ist durch die Handlung eine schwere
Körperverletzung (§ 224) der ausgesetzten oder verlassenen Person
verursacht worden, so tritt Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu
zehn Jahren und, wenn durch die Handlung der Tod verursacht worden
ist, Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ein. |
(3) Ist durch die Handlung eine schwere
Körperverletzung (§ 224) der ausgesetzten oder verlassenen Person
verursacht worden, so tritt Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu
zehn Jahren und, wenn durch die Handlung der Tod verursacht worden
ist, Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ein. |
§ 222. Fahrlässige Tötung |
§ 222. Fahrlässige Tötung |
Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen
verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
bestraft. |
Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen
verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
oder mit Geldstrafe bestraft. |
Siebenzehnter
Abschnitt. Körperverletzung |
Siebzehnter
Abschnitt. Körperverletzung |
§ 223. Körperverletzung |
§ 223. Körperverletzung |
(1) Wer einen Anderen körperlich mißhandelt oder an der
Gesundheit beschädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
oder mit Geldstrafe bis zu eintausend
Mark bestraft. |
(1) Wer einen anderen körperlich mißhandelt oder an der
Gesundheit beschädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
oder mit Geldstrafe bestraft. |
(2) Ist die Handlung gegen Verwandte aufsteigender
Linie begangen, so ist auf Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren zu
erkennen. |
(2) Ist die Handlung gegen Verwandte aufsteigender
Linie begangen, so ist auf Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
oder auf Geldstrafe zu
erkennen. |
§ 223a. Gefährliche Körperverletzung |
§ 223a. Gefährliche Körperverletzung |
(1) Ist die Körperverletzung mittels einer Waffe,
insbesondere eines Messers oder eines anderen gefährlichen
Werkzeuges, oder mittels eines
hinterlistigen Überfalls, oder von
Mehreren gemeinschaftlich, oder
mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung begangen, so ist
die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. |
(1) Ist die Körperverletzung mittels einer Waffe,
insbesondere eines Messers oder eines anderen gefährlichen
Werkzeugs oder mittels eines
hinterlistigen Überfalls oder von
mehreren gemeinschaftlich oder
mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung begangen, so ist
die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. |
(2) Der Versuch ist strafbar. |
(2) Der Versuch ist strafbar. |
§ 223b. Mißhandlung von Schutzbefohlenen |
§ 223b. Mißhandlung von Schutzbefohlenen |
(1) Wer Personen unter achtzehn Jahren oder wegen
Gebrechlichkeit oder Krankheit Wehrlose, die seiner Fürsorge oder
Obhut unterstehen oder seinem Hausstand angehören oder die von dem
Fürsorgepflichtigen seiner Gewalt überlassen worden oder durch ein
Dienst- oder Arbeitsverhältnis von ihm abhängig sind, quält oder
roh mißhandelt oder wer durch
böswillige Vernachlässigung seiner Pflicht, für sie zu sorgen, sie
an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe von drei
Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. |
(1) Wer Personen unter achtzehn Jahren oder wegen
Gebrechlichkeit oder Krankheit Wehrlose, die seiner Fürsorge oder
Obhut unterstehen oder seinem Hausstand angehören oder die von dem
Fürsorgepflichtigen seiner Gewalt überlassen worden oder durch ein
Dienst- oder Arbeitsverhältnis von ihm abhängig sind, quält oder
roh mißhandelt, oder wer durch
böswillige Vernachlässigung seiner Pflicht, für sie zu sorgen, sie
an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe von drei
Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. |
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe
Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren, in minder
schweren Fällen Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
Geldstrafe. |
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe
Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren, in minder
schweren Fällen Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
Geldstrafe. |
§ 224. Schwere Körperverletzung |
§ 224. Schwere Körperverletzung |
(1) Hat die Körperverletzung zur Folge, daß der
Verletzte ein wichtiges Glied des Körpers, das Sehvermögen auf
einem oder beiden Augen, das Gehör, die Sprache oder die
Zeugungsfähigkeit verliert oder in erheblicher Weise dauernd
entstellt wird, oder in Siechthum, Lähmung oder Geisteskrankheit
verfällt, so ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf
Jahren zu erkennen. |
(1) Hat die Körperverletzung zur Folge, daß der
Verletzte ein wichtiges Glied des Körpers, das Sehvermögen auf
einem oder beiden Augen, das Gehör, die Sprache oder die
Zeugungsfähigkeit verliert oder in erheblicher Weise dauernd
entstellt wird oder in Siechtum, Lähmung oder Geisteskrankheit
verfällt, so ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf
Jahren zu erkennen. |
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. |
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. |
§ 225. Beabsichtigte schwere Körperverletzung |
§ 225. Beabsichtigte schwere Körperverletzung |
(1) War eine der vorbezeichneten Folgen
beabsichtigt und eingetreten, so ist auf Freiheitsstrafe von zwei
bis zu zehn Jahren zu erkennen. |
(1) War eine der vorbezeichneten Folgen
beabsichtigt und eingetreten, so ist auf Freiheitsstrafe von zwei
bis zu zehn Jahren zu erkennen. |
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. |
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. |
§ 226. Körperverletzung mit Todesfolge |
§ 226. Körperverletzung mit Todesfolge |
(1) Ist durch die Körperverletzung der Tod des
Verletzten verursacht worden, so ist auf Freiheitsstrafe nicht
unter drei Jahren zu erkennen. |
(1) Ist durch die Körperverletzung der Tod des
Verletzten verursacht worden, so ist auf Freiheitsstrafe nicht
unter drei Jahren zu erkennen. |
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe
Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. |
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe
Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. |
§ 226a. Einwilligung des Verletzten |
§ 226a. Einwilligung des Verletzten |
Wer eine Körperverletzung mit Einwilligung des
Verletzten vornimmt, handelt nur dann rechtswidrig, wenn die Tat
trotz der Einwilligung gegen die guten Sitten verstößt. |
Wer eine Körperverletzung mit Einwilligung des
Verletzten vornimmt, handelt nur dann rechtswidrig, wenn die Tat
trotz der Einwilligung gegen die guten Sitten verstößt. |
§ 226b |
|
(weggefallen) |
|
§ 227. Beteiligung
an einer Schlägerei |
§ 227. Beteiligung an einer Schlägerei |
(1) Ist durch eine
Schlägerei oder durch einen von Mehreren gemachten Angriff der Tod eines
Menschen oder eine schwere Körperverletzung (§ 224) verursacht
worden, so ist jeder, welcher sich an der Schlägerei oder dem
Angriffe betheiligt hat, schon wegen
dieser Betheiligung mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen, falls er nicht
ohne sein Verschulden hineingezogen worden ist. |
Ist durch eine Schlägerei oder durch einen von
mehreren gemachten Angriff der Tod
eines Menschen oder eine schwere Körperverletzung (§ 224)
verursacht worden, so ist jeder, welcher sich an der Schlägerei
oder dem Angriff beteiligt hat,
schon wegen dieser Beteiligung mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
mit Geldstrafe zu bestrafen, falls er nicht ohne sein
Verschulden hineingezogen worden ist. |
(2)
(weggefallen) |
|
§ 228. Führungsaufsicht |
§ 228. Führungsaufsicht |
In den Fällen der §§ 223 bis 226 und 227 kann das
Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1 Nr. 2). |
In den Fällen der §§ 223 bis 226 und 227 kann das
Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1 Nr. 2). |
§ 229. Vergiftung |
§ 229. Vergiftung |
(1) Wer einem Anderen, um dessen Gesundheit zu beschädigen,
Gift oder andere Stoffe beibringt, welche die Gesundheit zu
zerstören geeignet sind, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr
bis zu zehn Jahren bestraft. |
(1) Wer einem anderen, um dessen Gesundheit zu beschädigen,
Gift oder andere Stoffe beibringt, welche die Gesundheit zu
zerstören geeignet sind, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr
bis zu zehn Jahren bestraft. |
(2) Ist durch die Handlung eine schwere
Körperverletzung (§ 224) verursacht worden, so ist auf
Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren und, wenn durch die
Handlung der Tod verursacht worden,
auf lebenslange Freiheitsstrafe oder auf Freiheitsstrafe nicht
unter zehn Jahren zu erkennen. |
(2) Ist durch die Handlung eine schwere
Körperverletzung (§ 224) verursacht worden, so ist auf
Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren und, wenn durch die
Handlung der Tod verursacht worden
ist, auf lebenslange Freiheitsstrafe oder auf
Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren zu erkennen. |
§ 230. |
§ 230 |
Fahrlässige Körperverletzung |
Fahrlässige Körperverletzung |
Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung eines
Anderen verursacht, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft. |
Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung eines
anderen verursacht, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft. |
§ 231 |
§ 231 |
(weggefallen) |
(weggefallen) |
§ 232. Strafantrag |
§ 232. Strafantrag |
(1) |
|
[1] Die vorsätzliche
Körperverletzung nach § 223 und die fahrlässige Körperverletzung
nach § 230 werden nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die
Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen
Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen
für geboten hält. |
(1) Die vorsätzliche Körperverletzung nach § 223
und die fahrlässige Körperverletzung nach § 230 werden nur auf
Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen
des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein
Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. |
[2] Stirbt der
Verletzte, so geht bei vorsätzlicher Körperverletzung das
Antragsrecht nach § 77 Abs. 2 auf die Angehörigen über. |
Stirbt der Verletzte, so geht bei vorsätzlicher
Körperverletzung das Antragsrecht nach § 77 Abs. 2 auf die
Angehörigen über. |
(2) |
|
[1] Ist die Tat
gegen einen Amtsträger, einen für den öffentlichen Dienst besonders
Verpflichteten oder einen Soldaten der Bundeswehr während der
Ausübung seines Dienstes oder in Beziehung auf seinen Dienst
begangen, so wird sie auch auf Antrag des Dienstvorgesetzten
verfolgt. |
(2) Ist die Tat gegen einen Amtsträger, einen für
den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einen
Soldaten der Bundeswehr während der Ausübung seines Dienstes oder
in Beziehung auf seinen Dienst begangen, so wird sie auch auf
Antrag des Dienstvorgesetzten verfolgt. |
[2] Dasselbe gilt
für Träger von Ämtern der Kirchen und anderen
Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts. |
Dasselbe gilt für Träger von Ämtern der Kirchen und
anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts. |
§ 233. Wechselseitig begangene Straftaten |
§ 233. Wechselseitig begangene Straftaten |
[1] Wenn
Körperverletzungen nach § 223 mit solchen, Beleidigungen mit
Körperverletzungen nach § 223 oder letztere mit ersteren auf der
Stelle erwidert werden, so kann das Gericht für beide
Angeschuldigte oder für einen derselben die Strafe nach seinem
Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von Strafe absehen. |
Wenn Körperverletzungen nach § 223 mit solchen,
Beleidigungen mit Körperverletzungen nach § 223 oder letztere mit
ersteren auf der Stelle erwidert werden, so kann das Gericht für
beide Angeschuldigte oder für einen derselben die Strafe nach
seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von Strafe absehen. |
[2] Satz 1 gilt
entsprechend bei fahrlässigen Körperverletzungen nach § 230, soweit
nicht eine der in § 224 bezeichneten Folgen verursacht ist. |
Satz 1 gilt entsprechend bei fahrlässigen
Körperverletzungen nach § 230, soweit nicht eine der in § 224
bezeichneten Folgen verursacht ist. |
Achtzehnter Abschnitt. Straftaten gegen die
persönliche Freiheit |
Achtzehnter Abschnitt. Straftaten gegen die
persönliche Freiheit |
§ 234. Menschenraub |
§ 234. Menschenraub |
Wer sich eines Menschen durch List, Drohung oder
Gewalt bemächtigt, um ihn in hülfloser Lage auszusetzen oder in Sklaverei,
Leibeigenschaft oder in auswärtige Kriegs- oder Schiffsdienste zu
bringen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr
bestraft. |
Wer sich eines Menschen durch List, Drohung oder
Gewalt bemächtigt, um ihn in hilfloser Lage auszusetzen oder in Sklaverei,
Leibeigenschaft oder in auswärtige Kriegs- oder Schiffsdienste zu
bringen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr
bestraft. |
§ 234a. Verschleppung |
§ 234a. Verschleppung |
(1) Wer einen anderen durch List, Drohung oder
Gewalt in ein Gebiet außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs
dieses Gesetzes verbringt oder veranlaßt, sich dorthin zu begeben,
oder davon abhält, von dort zurückzukehren, und dadurch der Gefahr
aussetzt, aus politischen Gründen verfolgt zu werden und hierbei im
Widerspruch zu rechtsstaatlichen Grundsätzen durch Gewalt- oder
Willkürmaßnahmen Schaden an Leib oder Leben zu erleiden, der
Freiheit beraubt oder in seiner beruflichen oder wirtschaftlichen
Stellung empfindlich beeinträchtigt zu werden, wird mit
Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
(1) Wer einen anderen durch List, Drohung oder
Gewalt in ein Gebiet außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs
dieses Gesetzes verbringt oder veranlaßt, sich dorthin zu begeben,
oder davon abhält, von dort zurückzukehren, und dadurch der Gefahr
aussetzt, aus politischen Gründen verfolgt zu werden und hierbei im
Widerspruch zu rechtsstaatlichen Grundsätzen durch Gewalt- oder
Willkürmaßnahmen Schaden an Leib oder Leben zu erleiden, der
Freiheit beraubt oder in seiner beruflichen oder wirtschaftlichen
Stellung empfindlich beeinträchtigt zu werden, wird mit
Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe
Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. |
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe
Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. |
(3) Wer eine solche Tat vorbereitet, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft. |
(3) Wer eine solche Tat vorbereitet, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder
mit Geldstrafe bestraft. |
§ 235. Kindesentziehung |
§ 235. Kindesentziehung |
(1) Wer eine Person unter achtzehn Jahren durch
List, Drohung oder Gewalt ihren Eltern, ihrem Vormund oder ihrem
Pfleger entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder
mit Geldstrafe bestraft. |
(1) Wer eine Person unter achtzehn Jahren durch
List, Drohung oder Gewalt ihren Eltern, ihrem Vormund oder ihrem
Pfleger entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder
mit Geldstrafe bestraft. |
(2) |
|
[1] In besonders
schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten
bis zu zehn Jahren. |
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. |
[2] Ein besonders
schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter aus
Gewinnsucht handelt. |
Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor,
wenn der Täter aus Gewinnsucht handelt. |
§ 236. Entführung mit Willen der Entführten |
§ 236. Entführung mit Willen der Entführten |
Wer eine unverehelichte Frau unter achtzehn Jahren
mit ihrem Willen, jedoch ohne Einwilligung ihrer Eltern, ihres
Vormunds oder ihres Pflegers entführt, um sie zu außerehelichen
sexuellen Handlungen (§ 184c) zu bringen, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. |
Wer eine unverehelichte Frau unter achtzehn Jahren
mit ihrem Willen, jedoch ohne Einwilligung ihrer Eltern, ihres
Vormunds oder ihres Pflegers entführt, um sie zu außerehelichen
sexuellen Handlungen (§ 184c) zu bringen, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. |
§ 237. Entführung gegen den Willen der Entführten |
§ 237. Entführung gegen den Willen des Entführten |
Wer eine Frau wider ihren Willen durch List,
Drohung oder Gewalt entführt, namentlich mit einem Fahrzeug an
einen anderen Ort bringt, und eine dadurch für sie entstandene
hilflose Lage zu außerehelichen sexuellen Handlungen (§ 184c) mit
ihr ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft. |
Wer eine Frau wider ihren Willen durch List,
Drohung oder Gewalt entführt, namentlich mit einem Fahrzeug an
einen anderen Ort bringt, und eine dadurch für sie entstandene
hilflose Lage zu außerehelichen sexuellen Handlungen (§ 184c) mit
ihr ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft. |
§ 238. Voraussetzungen der Verfolgung |
§ 238. Voraussetzungen der Verfolgung |
(1) In den Fällen der §§ 235 bis 237 wird die Tat
nur auf Antrag verfolgt. |
(1) In den Fällen der §§ 235 bis 237 wird die Tat
nur auf Antrag verfolgt. |
(2) Hat ein Beteiligter in den Fällen der §§ 235
bis 237 die Person, die er entzogen oder entführt hat, geheiratet,
so wird die Tat nur dann verfolgt, wenn die Ehe für nichtig erklärt
oder aufgehoben worden ist und das Antragsrecht nicht vor Eingehung
der Ehe erloschen war. |
(2) Hat ein Beteiligter in den Fällen der §§ 235
bis 237 die Person, die er entzogen oder entführt hat, geheiratet,
so wird die Tat nur dann verfolgt, wenn die Ehe für nichtig erklärt
oder aufgehoben worden ist und das Antragsrecht nicht vor Eingehung
der Ehe erloschen war. |
§ 239. Freiheitsberaubung |
§ 239. Freiheitsberaubung |
(1) Wer widerrechtlich einen Menschen einsperrt
oder auf andere Weise des Gebrauches
der persönlichen Freiheit beraubt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
fünf Jahren oder mit Geldstrafe bis zu
zweitausend Mark bestraft. |
(1) Wer widerrechtlich einen Menschen einsperrt
oder auf andere Weise des Gebrauchs
der persönlichen Freiheit beraubt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. |
(2) |
|
[1] Wenn die
Freiheitsentziehung über eine Woche gedauert hat, oder wenn eine schwere Körperverletzung (§
224) des der Freiheit Beraubten durch die Freiheitsentziehung oder
die ihm während derselben widerfahrene Behandlung verursacht worden
ist, so ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren
zu erkennen. |
(2) Wenn die Freiheitsentziehung über eine Woche
gedauert hat oder wenn eine schwere
Körperverletzung (§ 224) des der Freiheit Beraubten durch die
Freiheitsentziehung oder die ihm während derselben widerfahrene
Behandlung verursacht worden ist, so ist auf Freiheitsstrafe von
einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen. |
[2] In minder
schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
oder Geldstrafe. |
In minder schweren Fällen ist die Strafe
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. |
(3) |
|
[1] Ist der Tod des
der Freiheit Beraubten durch die Freiheitsentziehung oder die ihm
während derselben widerfahrene Behandlung verursacht worden, so ist
auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren zu erkennen. |
(3) Ist der Tod des der Freiheit Beraubten durch
die Freiheitsentziehung oder die ihm während derselben widerfahrene
Behandlung verursacht worden, so ist auf Freiheitsstrafe nicht
unter drei Jahren zu erkennen. |
[2] In minder
schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis
zu fünf Jahren. |
In minder schweren Fällen ist die Strafe
Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. |
§ 239a. Erpresserischer Menschenraub |
§ 239a. Erpresserischer Menschenraub |
(1) Wer einen anderen entführt oder sich eines
anderen bemächtigt, um die Sorge eines Dritten um das Wohl des
Opfers zu einer Erpressung (§ 253) auszunutzen, oder wer die von
ihm durch eine solche Handlung geschaffene Lage eines anderen zu
einer solchen Erpressung ausnützt, wird mit Freiheitsstrafe nicht
unter drei Jahren bestraft. |
(1) Wer einen anderen entführt oder sich eines
anderen bemächtigt, um die Sorge eines Dritten um das Wohl des
Opfers zu einer Erpressung (§ 253) auszunutzen, oder wer die von
ihm durch eine solche Handlung geschaffene Lage eines anderen zu
einer solchen Erpressung ausnützt, wird mit Freiheitsstrafe nicht
unter drei Jahren bestraft. |
(2) Verursacht der Täter durch die Tat leichtfertig
den Tod des Opfers, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe
oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren. |
(2) Verursacht der Täter durch die Tat leichtfertig
den Tod des Opfers, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe
oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren. |
(3) |
|
[1] Das Gericht kann
die Strafe nach § 49 Abs. 1 mildern, wenn der Täter das Opfer unter
Verzicht auf die erstrebte Leistung in dessen Lebenskreis
zurückgelangen läßt. |
(3) Das Gericht kann die Strafe nach § 49 Abs. 1
mildern, wenn der Täter das Opfer unter Verzicht auf die erstrebte
Leistung in dessen Lebenskreis zurückgelangen läßt. |
[2] Tritt dieser
Erfolg ohne Zutun des Täters ein, so genügt sein ernsthaftes
Bemühen, den Erfolg zu erreichen. |
Tritt dieser Erfolg ohne Zutun des Täters ein, so
genügt sein ernsthaftes Bemühen, den Erfolg zu erreichen. |
§ 239b. Geiselnahme |
§ 239b. Geiselnahme |
(1) Wer einen anderen entführt oder sich eines
anderen bemächtigt, um einen Dritten durch die Drohung mit dem Tode
oder einer schweren Körperverletzung (§ 224) des Opfers zu einer
Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen, oder wer die von
ihm durch eine solche Handlung geschaffene Lage eines anderen zu
einer solchen Nötigung ausnützt,
wird mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. |
(1) Wer einen anderen entführt oder sich eines
anderen bemächtigt, um einen Dritten durch die Drohung mit dem Tode
oder einer schweren Körperverletzung (§ 224) des Opfers zu einer
Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen, oder wer die von
ihm durch eine solche Handlung geschaffene Lage eines anderen zu
einer solchen Nötigung ausnutzt,
wird mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. |
(2) § 239a Abs. 2, 3 gilt entsprechend. |
(2) § 239a Abs. 2, 3 gilt entsprechend. |
§ 239c. Führungsaufsicht |
§ 239c. Führungsaufsicht |
In den Fällen der §§ 239a und 239b kann das Gericht
Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1 Nr. 2). |
In den Fällen der §§ 239a und 239b kann das Gericht
Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1 Nr. 2). |
§ 240. Nötigung |
§ 240. Nötigung |
(1) Wer einen anderen rechtswidrig mit Gewalt oder
durch Drohung mit einem empfindlichen Übel |
(1) Wer einen anderen rechtswidrig mit Gewalt oder
durch Drohung mit einem empfindlichen Übel |
zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung
nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Geldstrafe, in besonders schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von
sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. |
zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung
nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Geldstrafe, in besonders schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von
sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. |
(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung
der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck
als verwerflich anzusehen ist. |
(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung
der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck
als verwerflich anzusehen ist. |
(3) Der Versuch ist strafbar. |
(3) Der Versuch ist strafbar. |
§ 241. Bedrohung |
§ 241. Bedrohung |
Wer einen Anderen
mit der Begehung eines Verbrechens bedroht, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark bestraft. |
Wer einen anderen
mit der Begehung eines Verbrechens bedroht, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe
bestraft. |
§ 241a. Politische Verdächtigung |
§ 241a. Politische Verdächtigung |
(1) Wer einen anderen durch eine Anzeige oder eine
Verdächtigung der Gefahr aussetzt, aus politischen Gründen verfolgt
zu werden und hierbei im Widerspruch zu rechtsstaatlichen
Grundsätzen durch Gewalt- oder Willkürmaßnahmen Schaden an Leib
oder Leben zu erleiden, der Freiheit beraubt oder in seiner
beruflichen oder wirtschaftlichen Stellung empfindlich
beeinträchtigt zu werden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf
Jahren bestraft. |
(1) Wer einen anderen durch eine Anzeige oder eine
Verdächtigung der Gefahr aussetzt, aus politischen Gründen verfolgt
zu werden und hierbei im Widerspruch zu rechtsstaatlichen
Grundsätzen durch Gewalt- oder Willkürmaßnahmen Schaden an Leib
oder Leben zu erleiden, der Freiheit beraubt oder in seiner
beruflichen oder wirtschaftlichen Stellung empfindlich
beeinträchtigt zu werden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf
Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft. |
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Mitteilung über
einen anderen macht oder übermittelt und ihn dadurch der in Absatz
1 bezeichneten Gefahr einer politischen Verfolgung aussetzt. |
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Mitteilung über
einen anderen macht oder übermittelt und ihn dadurch der in Absatz
1 bezeichneten Gefahr einer politischen Verfolgung aussetzt. |
(3) Der Versuch ist strafbar. |
(3) Der Versuch ist strafbar. |
(4) Wird in der Anzeige, Verdächtigung oder
Mitteilung gegen den anderen eine unwahre Behauptung aufgestellt
oder ist die Tat in der Absicht begangen, eine der in Absatz 1
bezeichneten Folgen herbeizuführen, oder liegt sonst ein besonders
schwerer Fall vor, so kann auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis
zu zehn Jahren erkannt werden. |
(4) Wird in der Anzeige, Verdächtigung oder
Mitteilung gegen den anderen eine unwahre Behauptung aufgestellt
oder ist die Tat in der Absicht begangen, eine der in Absatz 1
bezeichneten Folgen herbeizuführen, oder liegt sonst ein besonders
schwerer Fall vor, so kann auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis
zu zehn Jahren erkannt werden. |
Neunzehnter Abschnitt. Diebstahl und
Unterschlagung |
Neunzehnter Abschnitt. Diebstahl und
Unterschlagung |
§ 242. Diebstahl |
§ 242. Diebstahl |
(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem
Anderen in der Absicht wegnimmt,
dieselbe sich rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis
zu fünf Jahren bestraft. |
(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem
anderen in der Absicht wegnimmt,
dieselbe sich rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis
zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft. |
(2) Der Versuch ist strafbar. |
(2) Der Versuch ist strafbar. |
§ 243. Besonders schwerer Fall des Diebstahls |
§ 243. Besonders schwerer Fall des Diebstahls |
(1) |
|
[1] In besonders
schweren Fällen wird der Diebstahl mit Freiheitsstrafe von drei
Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. |
(1) In besonders schweren Fällen wird der Diebstahl
mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren
bestraft. |
[2] Ein besonders
schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter |
Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor,
wenn der Täter |
1. zur Ausführung der Tat in ein Gebäude, eine
Wohnung, einen Dienst- oder Geschäftsraum oder in einen anderen
umschlossenen Raum einbricht, einsteigt, mit einem falschen
Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung
bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in dem Raum verborgen
hält, |
1. zur Ausführung der Tat in ein Gebäude, eine
Wohnung, einen Dienst- oder Geschäftsraum oder in einen anderen
umschlossenen Raum einbricht, einsteigt, mit einem falschen
Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung
bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in dem Raum verborgen
hält, |
2. eine Sache stiehlt, die durch ein verschlossenes
Behältnis oder eine andere Schutzvorrichtung gegen Wegnahme
besonders gesichert ist, |
2. eine Sache stiehlt, die durch ein verschlossenes
Behältnis oder eine andere Schutzvorrichtung gegen Wegnahme
besonders gesichert ist, |
3. gewerbsmäßig stiehlt, |
3. gewerbsmäßig stiehlt, |
4. aus einer Kirche oder einem anderen der
Religionsausübung dienenden Gebäude oder Raum eine Sache stiehlt,
die dem Gottesdienst gewidmet ist oder der religiösen Verehrung
dient, |
4. aus einer Kirche oder einem anderen der
Religionsausübung dienenden Gebäude oder Raum eine Sache stiehlt,
die dem Gottesdienst gewidmet ist oder der religiösen Verehrung
dient, |
5. eine Sache von Bedeutung für Wissenschaft, Kunst
oder Geschichte oder für die technische Entwicklung stiehlt, die
sich in einer allgemein zugänglichen Sammlung befindet oder
öffentlich ausgestellt ist, |
5. eine Sache von Bedeutung für Wissenschaft, Kunst
oder Geschichte oder für die technische Entwicklung stiehlt, die
sich in einer allgemein zugänglichen Sammlung befindet oder
öffentlich ausgestellt ist, |
6. stiehlt, indem er die Hilflosigkeit eines
anderen, einen Unglücksfall oder eine gemeine Gefahr ausnutzt. |
6. stiehlt, indem er die Hilflosigkeit eines
anderen, einen Unglücksfall oder eine gemeine Gefahr ausnutzt. |
(2) Ein besonders schwerer Fall ist ausgeschlossen,
wenn sich die Tat auf eine geringwertige Sache bezieht. |
(2) Ein besonders schwerer Fall ist ausgeschlossen,
wenn sich die Tat auf eine geringwertige Sache bezieht. |
§ 244. Diebstahl mit Waffen; Bandendiebstahl |
§ 244. Diebstahl mit Waffen; Bandendiebstahl |
(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu
zehn Jahren wird bestraft, wer |
(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu
zehn Jahren wird bestraft, wer |
1. einen Diebstahl begeht, bei dem er oder ein
anderer Beteiligter eine Schußwaffe bei sich führt, |
1. einen Diebstahl begeht, bei dem er oder ein
anderer Beteiligter eine Schußwaffe bei sich führt, |
2. einen Diebstahl begeht, bei dem er oder ein
anderer Beteiligter eine Waffe oder sonst ein Werkzeug oder Mittel
bei sich führt, um den Widerstand eines anderen durch Gewalt oder
Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, oder |
2. einen Diebstahl begeht, bei dem er oder ein
anderer Beteiligter eine Waffe oder sonst ein Werkzeug oder Mittel
bei sich führt, um den Widerstand eines anderen durch Gewalt oder
Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, oder |
3. als Mitglied einer Bande, die sich zur
fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter
Mitwirkung eines anderen Bandenmitgliedes stiehlt. |
3. als Mitglied einer Bande, die sich zur
fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter
Mitwirkung eines anderen Bandenmitgliedes stiehlt. |
(2) Der Versuch ist strafbar. |
(2) Der Versuch ist strafbar. |
§ 245. Führungsaufsicht |
§ 245. Führungsaufsicht |
In den Fällen der §§ 242 bis 244 kann das Gericht
Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1 Nr. 2). |
In den Fällen der §§ 242 bis 244 kann das Gericht
Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1 Nr. 2). |
§ 245a |
|
(weggefallen) |
|
§ 246.
Unterschlagung |
§ 246. Unterschlagung |
(1) Wer eine fremde bewegliche Sache, die er in
Besitz oder Gewahrsam hat, sich rechtswidrig zueignet, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe und, wenn
die Sache ihm anvertraut ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. |
(1) Wer eine fremde bewegliche Sache, die er in
Besitz oder Gewahrsam hat, sich rechtswidrig zueignet, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe und, wenn
die Sache ihm anvertraut ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. |
(2) Der Versuch ist strafbar. |
(2) Der Versuch ist strafbar. |
§ 247. Haus- und Familiendiebstahl |
§ 247. Haus- und Familiendiebstahl |
Ist durch einen Diebstahl oder eine Unterschlagung
ein Angehöriger oder der Vormund verletzt oder lebt der Verletzte
mit dem Täter in häuslicher Gemeinschaft, so wird die Tat nur auf
Antrag verfolgt. |
Ist durch einen Diebstahl oder eine Unterschlagung
ein Angehöriger oder der Vormund verletzt oder lebt der Verletzte
mit dem Täter in häuslicher Gemeinschaft, so wird die Tat nur auf
Antrag verfolgt. |
§ 248 |
§ 248 |
(weggefallen) |
(weggefallen) |
§ 248a. Diebstahl und Unterschlagung geringwertiger
Sachen |
§ 248a. Diebstahl und Unterschlagung geringwertiger
Sachen |
Der Diebstahl und die Unterschlagung geringwertiger
Sachen werden in den Fällen der §§ 242 und 246 nur auf Antrag
verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des
besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein
Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. |
Der Diebstahl und die Unterschlagung geringwertiger
Sachen werden in den Fällen der §§ 242 und 246 nur auf Antrag
verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des
besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein
Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. |
§ 248b. Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs |
§ 248b. Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs |
(1) Wer ein Kraftfahrzeug oder ein Fahrrad gegen
den Willen des Berechtigten in Gebrauch nimmt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft,
wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe
bedroht ist. |
(1) Wer ein Kraftfahrzeug oder ein Fahrrad gegen
den Willen des Berechtigten in Gebrauch nimmt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft,
wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe
bedroht ist. |
(2) Der Versuch ist strafbar. |
(2) Der Versuch ist strafbar. |
(3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. |
(3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. |
(4) Kraftfahrzeuge im Sinne dieser Vorschrift sind
die Fahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden,
Landkraftfahrzeuge nur insoweit, als sie nicht an Bahngleise
gebunden sind. |
(4) Kraftfahrzeuge im Sinne dieser Vorschrift sind
die Fahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden,
Landkraftfahrzeuge nur insoweit, als sie nicht an Bahngleise
gebunden sind. |
§ 248c. Entziehung elektrischer Energie |
§ 248c. Entziehung elektrischer Energie |
(1) |
|
[1] Wer einer
elektrischen Anlage oder Einrichtung fremde elektrische Energie
mittels eines Leiters entzieht, der zur ordnungsmäßigen Entnahme
von Energie aus der Anlage oder Einrichtung nicht bestimmt ist,
wird, wenn er die Handlung in der Absicht begeht, die elektrische
Energie sich rechtswidrig zuzueignen, mit Freiheitsstrafe bis zu
fünf Jahren und mit Geldstrafe oder
mit einer dieser Strafen
bestraft. |
(1) Wer einer elektrischen Anlage oder Einrichtung
fremde elektrische Energie mittels eines Leiters entzieht, der zur
ordnungsmäßigen Entnahme von Energie aus der Anlage oder
Einrichtung nicht bestimmt ist, wird, wenn er die Handlung in der
Absicht begeht, die elektrische Energie sich rechtswidrig
zuzueignen, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft. |
[2]
(weggefallen) |
|
(2) Der Versuch ist strafbar. |
(2) Der Versuch ist strafbar. |
(3) |
|
[1] Wird die
im Absatz 1 bezeichnete Handlung in
der Absicht begangen, einem anderen rechtswidrig Schaden zuzufügen,
so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder
Geldstrafe. |
(3) Wird die in
Absatz 1 bezeichnete Handlung in der Absicht begangen, einem
anderen rechtswidrig Schaden zuzufügen, so ist die Strafe
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. |
[2] Die Tat wird nur
auf Antrag verfolgt. |
Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. |
Zwanzigster Abschnitt. Raub und Erpressung |
Zwanzigster Abschnitt. Raub und Erpressung |
§ 249. Raub |
§ 249. Raub |
(1) Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter
Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder
Leben eine fremde bewegliche Sache einem Anderen in der Absicht wegnimmt, sich dieselbe
rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem
Jahr bestraft. |
(1) Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter
Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder
Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, sich dieselbe
rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem
Jahr bestraft. |
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. |
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. |
§ 250. Schwerer Raub |
§ 250. Schwerer Raub |
(1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist
zu erkennen, wenn |
(1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist
zu erkennen, wenn |
1. der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raube
eine Schußwaffe bei sich führt, |
1. der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raube
eine Schußwaffe bei sich führt, |
2. der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raube
eine Waffe oder sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um
den Widerstand eines anderen durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt
zu verhindern oder zu überwinden, |
2. der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raube
eine Waffe oder sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um
den Widerstand eines anderen durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt
zu verhindern oder zu überwinden, |
3. der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raube
durch die Tat einen anderen in die Gefahr des Todes oder einer
schweren Körperverletzung (§ 224) bringt oder |
3. der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raube
durch die Tat einen anderen in die Gefahr des Todes oder einer
schweren Körperverletzung (§ 224) bringt oder |
4. der Täter den Raub als Mitglied einer Bande, die
sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden
hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht. |
4. der Täter den Raub als Mitglied einer Bande, die
sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden
hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht. |
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe
Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren. |
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe
Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren. |
§ 251. Raub mit Todesfolge |
§ 251. Raub mit Todesfolge |
Verursacht der Täter durch den Raub (§§ 249, 250)
leichtfertig den Tod eines anderen, so ist die Strafe lebenslange
Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren. |
Verursacht der Täter durch den Raub (§§ 249, 250)
leichtfertig den Tod eines anderen, so ist die Strafe lebenslange
Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren. |
§ 252. Räuberischer Diebstahl |
§ 252. Räuberischer Diebstahl |
Wer, bei einem Diebstahle auf frischer That betroffen, gegen eine Person Gewalt verübt
oder Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben
anwendet, um sich im Besitze des
gestohlenen Gutes zu erhalten, ist gleich einem Räuber zu
bestrafen. |
Wer, bei einem Diebstahl auf frischer Tat betroffen, gegen eine Person Gewalt verübt
oder Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben
anwendet, um sich im Besitz des
gestohlenen Gutes zu erhalten, ist gleich einem Räuber zu
bestrafen. |
§ 253. Erpressung |
§ 253. Erpressung |
(1) Wer einen anderen rechtswidrig mit Gewalt oder
durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung,
Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des
Genötigten oder eines anderen Nachteil zufügt, um sich oder einen
Dritten zu Unrecht zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
fünf Jahren oder mit Geldstrafe, in besonders schweren Fällen mit
Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
(1) Wer einen anderen rechtswidrig mit Gewalt oder
durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung,
Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des
Genötigten oder eines anderen Nachteil zufügt, um sich oder einen
Dritten zu Unrecht zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
fünf Jahren oder mit Geldstrafe, in besonders schweren Fällen mit
Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung
der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck
als verwerflich anzusehen ist. |
(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung
der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck
als verwerflich anzusehen ist. |
(3) Der Versuch ist strafbar. |
(3) Der Versuch ist strafbar. |
§ 254 |
§ 254 |
(weggefallen) |
(weggefallen) |
§ 255. Räuberische Erpressung |
§ 255. Räuberische Erpressung |
Wird die Erpressung durch Gewalt gegen eine Person
oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für
Leib oder Leben begangen, so ist der Thäter gleich einem Räuber zu bestrafen. |
Wird die Erpressung durch Gewalt gegen eine Person
oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für
Leib oder Leben begangen, so ist der Täter gleich einem Räuber zu bestrafen. |
§ 256. Führungsaufsicht |
§ 256. Führungsaufsicht |
In den Fällen der §§ 249 bis 255 kann das Gericht
Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1 Nr. 2). |
In den Fällen der §§ 249 bis 255 kann das Gericht
Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1 Nr. 2). |
Einundzwanzigster Abschnitt. Begünstigung und
Hehlerei |
Einundzwanzigster Abschnitt. Begünstigung und
Hehlerei |
§ 257. Begünstigung |
§ 257. Begünstigung |
(1) Wer einem anderen, der eine rechtswidrige Tat
begangen hat, in der Absicht Hilfe leistet, ihm die Vorteile der
Tat zu sichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder
mit Geldstrafe bestraft. |
(1) Wer einem anderen, der eine rechtswidrige Tat
begangen hat, in der Absicht Hilfe leistet, ihm die Vorteile der
Tat zu sichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder
mit Geldstrafe bestraft. |
(2) Die Strafe darf nicht schwerer sein als die für
die Vortat angedrohte Strafe. |
(2) Die Strafe darf nicht schwerer sein als die für
die Vortat angedrohte Strafe. |
(3) |
|
[1] Wegen
Begünstigung wird nicht bestraft, wer wegen Beteiligung an der
Vortat strafbar ist. |
(3) Wegen Begünstigung wird nicht bestraft, wer
wegen Beteiligung an der Vortat strafbar ist. |
[2] Dies gilt nicht
für denjenigen, der einen an der Vortat Unbeteiligten zur
Begünstigung anstiftet. |
Dies gilt nicht für denjenigen, der einen an der
Vortat Unbeteiligten zur Begünstigung anstiftet. |
(4) |
|
[1] Die Begünstigung
wird nur auf Antrag, mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen
verfolgt, wenn der Begünstiger als Täter oder Teilnehmer der Vortat
nur auf Antrag, mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgt
werden könnte. |
(4) Die Begünstigung wird nur auf Antrag, mit
Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgt, wenn der Begünstiger
als Täter oder Teilnehmer der Vortat nur auf Antrag, mit
Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgt werden könnte. |
[2] § 248d gilt sinngemäß. |
§ 248a gilt
sinngemäß. |
§ 257a |
|
(weggefallen) |
|
§ 258.
Strafvereitelung |
§ 258. Strafvereitelung |
(1) Wer absichtlich oder wissentlich ganz oder zum
Teil vereitelt, daß ein anderer dem Strafgesetz gemäß wegen einer
rechtswidrigen Tat bestraft oder einer Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8)
unterworfen wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder
mit Geldstrafe bestraft. |
(1) Wer absichtlich oder wissentlich ganz oder zum
Teil vereitelt, daß ein anderer dem Strafgesetz gemäß wegen einer
rechtswidrigen Tat bestraft oder einer Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8)
unterworfen wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder
mit Geldstrafe bestraft. |
(2) Ebenso wird bestraft, wer absichtlich oder
wissentlich die Vollstreckung einer gegen einen anderen verhängten
Strafe oder Maßnahme ganz oder zum Teil vereitelt. |
(2) Ebenso wird bestraft, wer absichtlich oder
wissentlich die Vollstreckung einer gegen einen anderen verhängten
Strafe oder Maßnahme ganz oder zum Teil vereitelt. |
(3) Die Strafe darf nicht schwerer sein als die für
die Vortat angedrohte Strafe. |
(3) Die Strafe darf nicht schwerer sein als die für
die Vortat angedrohte Strafe. |
(4) Der Versuch ist strafbar. |
(4) Der Versuch ist strafbar. |
(5) Wegen Strafvereitelung wird nicht bestraft, wer
durch die Tat zugleich ganz oder zum Teil vereiteln will, daß er
selbst bestraft oder einer Maßnahme unterworfen wird oder daß eine
gegen ihn verhängte Strafe oder Maßnahme vollstreckt wird. |
(5) Wegen Strafvereitelung wird nicht bestraft, wer
durch die Tat zugleich ganz oder zum Teil vereiteln will, daß er
selbst bestraft oder einer Maßnahme unterworfen wird oder daß eine
gegen ihn verhängte Strafe oder Maßnahme vollstreckt wird. |
(6) Wer die Tat zugunsten eines Angehörigen begeht,
ist straffrei. |
(6) Wer die Tat zugunsten eines Angehörigen begeht,
ist straffrei. |
§ 258a. Strafvereitelung im Amt |
§ 258a. Strafvereitelung im Amt |
(1) Ist in den Fällen des § 258 Abs. 1 der Täter
als Amtsträger zur Mitwirkung bei dem Strafverfahren oder dem
Verfahren zur Anordnung der Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) oder ist
er in den Fällen des § 258 Abs. 2 als Amtsträger zur Mitwirkung bei
der Vollstreckung der Strafe oder Maßnahme berufen, so ist die
Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in
minder schweren Fällen Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
Geldstrafe. |
(1) Ist in den Fällen des § 258 Abs. 1 der Täter
als Amtsträger zur Mitwirkung bei dem Strafverfahren oder dem
Verfahren zur Anordnung der Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) oder ist
er in den Fällen des § 258 Abs. 2 als Amtsträger zur Mitwirkung bei
der Vollstreckung der Strafe oder Maßnahme berufen, so ist die
Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in
minder schweren Fällen Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
Geldstrafe. |
(2) Der Versuch ist strafbar. |
(2) Der Versuch ist strafbar. |
(3) § 258 Abs. 3, 6 ist nicht anzuwenden. |
(3) § 258 Abs. 3, 6 ist nicht anzuwenden. |
§ 259. Hehlerei |
§ 259. Hehlerei |
(1) Wer eine Sache, die ein anderer gestohlen oder
sonst durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige
Tat erlangt hat, ankauft oder sonst sich oder einem Dritten
verschafft, sie absetzt oder absetzen hilft, um sich oder einen
Dritten zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
oder mit Geldstrafe bestraft. |
(1) Wer eine Sache, die ein anderer gestohlen oder
sonst durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige
Tat erlangt hat, ankauft oder sonst sich oder einem Dritten
verschafft, sie absetzt oder absetzen hilft, um sich oder einen
Dritten zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
oder mit Geldstrafe bestraft. |
(2) Die §§ 247 und 248a gelten sinngemäß. |
(2) Die §§ 247 und 248a gelten sinngemäß. |
(3) Der Versuch ist strafbar. |
(3) Der Versuch ist strafbar. |
§ 260. Gewerbsmäßige Hehlerei |
§ 260. Gewerbsmäßige Hehlerei |
(1) Wer die Hehlerei gewerbsmäßig begeht, wird mit
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. |
(1) Wer die Hehlerei gewerbsmäßig begeht, wird mit
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. |
(2) Der Versuch ist strafbar. |
(2) Der Versuch ist strafbar. |
§ 261 |
§ 261 |
(weggefallen) |
(weggefallen) |
§ 262. Führungsaufsicht |
§ 262. Führungsaulsicht |
In den Fällen der §§ 259 und 260 kann das Gericht
Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1 Nr. 2). |
In den Fällen der §§ 259 und 260 kann das Gericht
Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1 Nr. 2). |
Zweiundzwanzigster Abschnitt. Betrug und
Untreue |
Zweiundzwanzigster Abschnitt. Betrug und
Untreue |
§ 263. Betrug |
§ 263. Betrug |
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten
einen rechtswidrigen Vermögensvortheil zu verschaffen, das Vermögen
eines Anderen dadurch beschädigt,
daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder
Unterdrückung wahrer Thatsachen
einen Irrthum erregt oder unterhält,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft. |
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten
einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen
eines anderen dadurch beschädigt,
daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder
Unterdrückung wahrer Tatsachen
einen Irrtum erregt oder unterhält,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft. |
(2) Der Versuch ist strafbar. |
(2) Der Versuch ist strafbar. |
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe
Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. |
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe
Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. |
(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten
entsprechend. |
(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten
entsprechend. |
(5) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§
68 Abs. 1 Nr. 2). |
(5) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§
68 Abs. 1 Nr. 2). |
§ 264 |
§ 264 |
(weggefallen) |
(weggefallen) |
§ 264a |
|
(weggefallen) |
|
§ 265.
Versicherungsbetrug |
§ 265. Versicherungsbetrug |
(1) Wer in betrügerischer Absicht eine gegen
Feuersgefahr versicherte Sache in Brand setzt, oder ein Schiff, welches als solches oder
in seiner Ladung oder in seinem Frachtlohn versichert ist, sinken
oder stranden macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu
zehn Jahren bestraft. |
(1) Wer in betrügerischer Absicht eine gegen
Feuersgefahr versicherte Sache in Brand setzt oder ein Schiff, welches als solches oder
in seiner Ladung oder in seinem Frachtlohn versichert ist, sinken
oder stranden macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu
zehn Jahren bestraft. |
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. |
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. |
§ 265a. Erschleichen von Leistungen |
§ 265a. Erschleichen von Leistungen |
(1) Wer die Leistung eines Automaten, die
Beförderung durch ein Verkehrsmittel oder den Zutritt zu einer
Veranstaltung oder einer Einrichtung in der Absicht erschleicht,
das Entgelt nicht zu entrichten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in
anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist. |
(1) Wer die Leistung eines Automaten, die
Beförderung durch ein Verkehrsmittel oder den Zutritt zu einer
Veranstaltung oder einer Einrichtung in der Absicht erschleicht,
das Entgelt nicht zu entrichten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in
anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist. |
(2) Der Versuch ist strafbar. |
(2) Der Versuch ist strafbar. |
(3) Die §§ 247 und 248a gelten entsprechend. |
(3) Die §§ 247 und 248a gelten entsprechend. |
§ 266. Untreue |
§ 266. Untreue |
(1) |
|
[1] Wer die ihm
durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte
Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu
verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen
Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende
Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und
dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat,
Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
und mit Geldstrafe bestraft. |
(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag
oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu
verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die
ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder
eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde
Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen
Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. |
[2]
(weggefallen) |
|
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe
Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren und Geldstrafe. |
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe
Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. |
(3) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten
entsprechend. |
(3) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten
entsprechend. |
Dreiundzwanzigster Abschnitt.
Urkundenfälschung |
Dreiundzwanzigster Abschnitt.
Urkundenfälschung |
§ 267. Urkundenfälschung |
§ 267. Urkundenfälschung |
(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte
Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte
oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
fünf Jahren bestraft. |
(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte
Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte
oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
fünf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft. |
(2) Der Versuch ist strafbar. |
(2) Der Versuch ist strafbar. |
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe
Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. |
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe
Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. |
§ 268. Fälschung technischer Aufzeichnungen |
§ 268. Fälschung technischer Aufzeichnungen |
(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr |
(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr |
1. eine unechte technische Aufzeichnung herstellt
oder eine technische Aufzeichnung verfälscht oder |
1. eine unechte technische Aufzeichnung herstellt
oder eine technische Aufzeichnung verfälscht oder |
2. eine unechte oder verfälschte technische
Aufzeichnung gebraucht, |
2. eine unechte oder verfälschte technische
Aufzeichnung gebraucht, |
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
bestraft. |
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
oder mit Geldstrafe bestraft. |
(2) Technische Aufzeichnung ist eine Darstellung
von Daten, Meß- oder Rechenwerten, Zuständen oder
Geschehensabläufen, die durch ein technisches Gerät ganz oder zum
Teil selbsttätig bewirkt wird, den Gegenstand der Aufzeichnung
allgemein oder für Eingeweihte erkennen läßt und zum Beweis einer
rechtlich erheblichen Tatsache bestimmt ist, gleichviel ob ihr die
Bestimmung schon bei der Herstellung oder erst später gegeben
wird. |
(2) Technische Aufzeichnung ist eine Darstellung
von Daten, Meß- oder Rechenwerten, Zuständen oder
Geschehensabläufen, die durch ein technisches Gerät ganz oder zum
Teil selbsttätig bewirkt wird, den Gegenstand der Aufzeichnung
allgemein oder für Eingeweihte erkennen läßt und zum Beweis einer
rechtlich erheblichen Tatsache bestimmt ist, gleichviel ob ihr die
Bestimmung schon bei der Herstellung oder erst später gegeben
wird. |
(3) Der Herstellung einer unechten technischen
Aufzeichnung steht es gleich, wenn der Täter durch störende
Einwirkung auf den Aufzeichnungsvorgang das Ergebnis der
Aufzeichnung beeinflußt. |
(3) Der Herstellung einer unechten technischen
Aufzeichnung steht es gleich, wenn der Täter durch störende
Einwirkung auf den Aufzeichnungsvorgang das Ergebnis der
Aufzeichnung beeinflußt. |
(4) Der Versuch ist strafbar. |
(4) Der Versuch ist strafbar. |
(5) § 267 Abs. 3 ist anzuwenden. |
(5) § 267 Abs. 3 ist anzuwenden. |
§ 269 |
|
(weggefallen) |
269 (weggefallen) |
§ 270 |
|
(weggefallen) |
270 (weggefallen) |
§ 271. Mittelbare Falschbeurkundung |
§ 271. Mittelbare Falschbeurkundung |
(1) Wer bewirkt, daß Erklärungen, Verhandlungen
oder Thatsachen, welche für Rechte
oder Rechtsverhältnisse von Erheblichkeit sind, in öffentlichen
Urkunden, Büchern oder Registern als abgegeben oder geschehen
beurkundet werden, während sie überhaupt nicht oder in anderer
Weise oder von einer Person in einer ihr nicht zustehenden
Eigenschaft oder von einer anderen Person abgegeben oder geschehen
sind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
Geldstrafe bis zu dreihundert Mark
bestraft. |
(1) Wer bewirkt, daß Erklärungen, Verhandlungen
oder Tatsachen, welche für Rechte
oder Rechtsverhältnisse von Erheblichkeit sind, in öffentlichen
Urkunden, Büchern oder Registern als abgegeben oder geschehen
beurkundet werden, während sie überhaupt nicht oder in anderer
Weise oder von einer Person in einer ihr nicht zustehenden
Eigenschaft oder von einer anderen Person abgegeben oder geschehen
sind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
Geldstrafe bestraft. |
(2) Der Versuch ist strafbar. |
(2) Der Versuch ist strafbar. |
§ 272. Schwere mittelbare Falschbeurkundung |
§ 272. Schwere mittelbare Falschbeurkundung |
(1) |
|
[1] Wer die
vorbezeichnete Handlung in der Absicht begeht, sich oder einem
Anderen einen Vermögensvortheil zu verschaffen oder einem
Anderen Schaden zuzufügen, wird mit
Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft, neben welcher auf Geldstrafe von
einhundertfunfzig bis zu sechstausend Mark erkannt werden
kann. |
(1) Wer die vorbezeichnete Handlung in der Absicht
begeht, sich oder einem anderen
einen Vermögensvorteil zu
verschaffen oder einem anderen
Schaden zuzufügen, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu
fünf Jahren |
[2] Der Versuch ist
strafbar. |
bestraft. Der
Versuch ist strafbar. |
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. |
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. |
§ 273. Gebrauch falscher Beurkundungen |
§ 273. Gebrauch falscher Beurkundungen |
Wer von einer falschen Beurkundung der im § 271 bezeichneten Art zum Zwecke einer
Täuschung Gebrauch macht, wird nach Vorschrift jenes Paragraphen und, wenn die
Absicht dahin gerichtet war, sich oder einem Anderen einen Vermögensvortheil zu verschaffen oder einem
Anderen Schaden zuzufügen, nach
Vorschrift des § 272 bestraft. |
Wer von einer falschen Beurkundung der in § 271 bezeichneten Art zum Zwecke einer
Täuschung Gebrauch macht, wird nach §
271 und, wenn die Absicht dahin gerichtet war, sich oder
einem anderen einen Vermögensvorteil zu verschaffen oder einem
anderen Schaden zuzufügen, nach §
272 bestraft. |
§ 274. Urkundenunterdrückung; Veränderung einer
Grenzbezeichnung |
§ 274. Urkundenunterdrückung; Veränderung einer
Grenzbezeichnung |
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, neben welcher auf Geldstrafe
bis zu dreitausend Mark erkannt werden
kann, wird bestraft, wer |
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft,
wer |
1. eine Urkunde oder eine technische Aufzeichnung,
welche ihm entweder überhaupt nicht oder nicht ausschließlich
gehört, in der Absicht, einem Anderen
Nachtheile zuzufügen, vernichtet, beschädigt oder
unterdrückt, oder |
1. eine Urkunde oder eine technische Aufzeichnung,
welche ihm entweder überhaupt nicht oder nicht ausschließlich
gehört, in der Absicht, einem anderen
Nachteil zuzufügen, vernichtet, beschädigt oder unterdrückt oder |
2. einen Grenzstein oder ein anderes zur
Bezeichnung einer Grenze oder eines Wasserstandes bestimmtes
Merkmal in der Absicht, einem Anderen
Nachtheil zuzufügen, wegnimmt, vernichtet, unkenntlich
macht, verrückt oder fälschlich setzt. |
2. einen Grenzstein oder ein anderes zur
Bezeichnung einer Grenze oder eines Wasserstandes bestimmtes
Merkmal in der Absicht, einem anderen
Nachteil zuzufügen, wegnimmt, vernichtet, unkenntlich macht,
verrückt oder fälschlich setzt. |
(2) Der Versuch ist strafbar. |
(2) Der Versuch ist strafbar. |
§ 275. Vorbereitung der Fälschung von amtlichen
Ausweisen |
§ 275. Vorbereitung der Fälschung von amtlichen
Ausweisen |
(1) Wer eine Fälschung von amtlichen Ausweisen
vorbereitet, indem er |
(1) Wer eine Fälschung von amtlichen Ausweisen
vorbereitet, indem er |
1. Platten, Formen, Drucksätze, Druckstöcke,
Negative, Matrizen oder ähnliche Vorrichtungen, die ihrer Art nach
zur Begehung der Tat geeignet sind, oder |
1. Platten, Formen, Drucksätze, Druckstöcke,
Negative, Matrizen oder ähnliche Vorrichtungen, die ihrer Art nach
zur Begehung der Tat geeignet sind, oder |
2. Papier, das einer solchen Papierart gleicht oder
zum Verwechseln ähnlich ist, die zur Herstellung von amtlichen
Ausweisen bestimmt und gegen Nachahmung besonders gesichert
ist, |
2. Papier, das einer solchen Papierart gleicht oder
zum Verwechseln ähnlich ist, die zur Herstellung von amtlichen
Ausweisen bestimmt und gegen Nachahmung besonders gesichert
ist, |
herstellt, sich oder einem anderen verschafft,
feilhält, verwahrt, einem anderen überläßt oder in den räumlichen
Geltungsbereich dieses Gesetzes einführt, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. |
herstellt, sich oder einem anderen verschafft,
feilhält, verwahrt, einem anderen überläßt oder in den räumlichen
Geltungsbereich dieses Gesetzes einführt, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. |
(2) § 149 Abs. 2, 3 gilt entsprechend. |
(2) § 149 Abs. 2, 3 gilt entsprechend. |
§ 276 |
§ 276 |
(weggefallen) |
(weggefallen) |
§ 277. Fälschung von Gesundheitszeugnissen |
§ 277. Fälschung von Gesundheitszeugnissen |
Wer unter der ihm nicht zustehenden Bezeichnung als
Arzt oder als eine andere approbirte
Medizinalperson oder unberechtigt unter dem Namen solcher Personen
ein Zeugniß über seinen oder eines
Anderen Gesundheitszustand ausstellt
oder ein derartiges echtes Zeugniß
verfälscht, und davon zur Täuschung von Behörden oder
Versicherungsgesellschaften Gebrauch macht, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahre
bestraft. |
Wer unter der ihm nicht zustehenden Bezeichnung als
Arzt oder als eine andere approbierte Medizinalperson oder unberechtigt
unter dem Namen solcher Personen ein Zeugnis über seinen oder eines anderen Gesundheitszustand ausstellt oder ein
derartiges echtes Zeugnis
verfälscht und davon zur Täuschung von Behörden oder
Versicherungsgesellschaften Gebrauch macht, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
Geldstrafe bestraft. |
§ 278. Ausstellen unrichtiger
Gesundheitszeugnisse |
§ 278. Ausstellen unrichtiger
Gesundheitszeugnisse |
Ärzte und andere approbirte Medizinalpersonen, welche ein
unrichtiges Zeugniß über den
Gesundheitszustand eines Menschen zum Gebrauche bei einer Behörde oder
Versicherungsgesellschaft wider besseres Wissen ausstellen, werden
mit Freiheitsstrafe von einem Monat
bis zu zwei Jahren bestraft. |
Ärzte und andere approbierte Medizinalpersonen, welche ein
unrichtiges Zeugnis über den
Gesundheitszustand eines Menschen zum Gebrauch bei einer Behörde oder
Versicherungsgesellschaft wider besseres Wissen ausstellen, werden
mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. |
§ 279. Gebrauch unrichtiger
Gesundheitszeugnisse |
§ 279. Gebrauch unrichtiger
Gesundheitszeugnisse |
Wer, um eine Behörde oder eine
Versicherungsgesellschaft über seinen oder eines Anderen Gesundheitszustand zu täuschen, von
einem Zeugnisse der in den §§ 277
und 278 bezeichneten Art Gebrauch macht, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu einem Jahre bestraft. |
Wer, um eine Behörde oder eine
Versicherungsgesellschaft über seinen oder eines anderen Gesundheitszustand zu täuschen, von
einem Zeugnis der in den §§ 277 und
278 bezeichneten Art Gebrauch macht, wird mit Freiheitsstrafe bis
zu einem Jahr oder mit Geldstrafe
bestraft. |
§ 280 |
§ 280 |
(weggefallen) |
(weggefallen) |
Vierundzwanzigster
Abschnitt. Bankerutt |
|
§ 281. Mißbrauch von Ausweispapieren |
§ 281. Mißbrauch von Ausweispapieren |
(1) |
|
[1] Wer ein
Ausweispapier, das für einen anderen ausgestellt ist, zur Täuschung
im Rechtsverkehr gebraucht, oder wer zur Täuschung im Rechtsverkehr
einem anderen ein Ausweispapier überläßt, das nicht für diesen
ausgestellt ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder
mit Geldstrafe bestraft. |
(1) Wer ein Ausweispapier, das für einen anderen
ausgestellt ist, zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht, oder wer
zur Täuschung im Rechtsverkehr einem anderen ein Ausweispapier
überläßt, das nicht für diesen ausgestellt ist, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe
bestraft. |
[2] Der Versuch ist
strafbar. |
Der Versuch ist strafbar. |
(2) Einem Ausweispapier stehen Zeugnisse und andere
Urkunden gleich, die im Verkehr als Ausweis verwendet werden. |
(2) Einem Ausweispapier stehen Zeugnisse und andere
Urkunden gleich, die im Verkehr als Ausweis verwendet werden. |
§ 282. Einziehung |
§ 282. Einziehung |
[1] Gegenstände, auf
die sich eine Straftat nach den §§ 267, 268, 273 oder 279 bezieht,
können eingezogen werden. |
Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach den §§
267, 268, 273 oder 279 bezieht, können eingezogen werden. |
[2] In den Fällen
des § 275 werden die dort bezeichneten Fälschungsmittel
eingezogen. |
In den Fällen des § 275 werden die dort
bezeichneten Fälschungsmittel eingezogen. |
|
Vierundzwanzigster
Abschnitt |
|
(weggefallen) |
§ 283 |
§ 283 |
(weggefallen) |
(weggefallen) |
Fünfundzwanzigster Abschnitt. Strafbarer
Eigennutz |
Fünfundzwanzigster Abschnitt. Strafbarer
Eigennutz |
§ 284. Unerlaubte Veranstaltung eines
Glücksspiels |
§ 284. Unerlaubte Veranstaltung eines
Glücksspiels |
(1) Wer ohne behördliche Erlaubnis öffentlich ein
Glücksspiel veranstaltet oder hält oder die Einrichtungen hierzu
bereitstellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren
und mit Geldstrafe bis zu einhunderttausend
Mark oder mit Geldstrafe bis dem
gleichen Betrage bestraft. |
(1) Wer ohne behördliche Erlaubnis öffentlich ein
Glücksspiel veranstaltet oder hält oder die Einrichtungen hierzu
bereitstellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft. |
(2) Als öffentlich veranstaltet gelten auch
Glücksspiele in Vereinen oder geschlossenen Gesellschaften, in
denen Glücksspiele gewohnheitsmäßig veranstaltet werden. |
(2) Als öffentlich veranstaltet gelten auch
Glücksspiele in Vereinen oder geschlossenen Gesellschaften, in
denen Glücksspiele gewohnheitsmäßig veranstaltet werden. |
§ 284a. Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel |
§ 284a. Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel |
Wer sich an einem öffentlichen Glücksspiel (§ 284)
beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten
und mit Geldstrafe bis zu einhunderttausend
Mark oder mit Geldstrafe bis zu dem
gleichen Betrage bestraft. |
Wer sich an einem öffentlichen Glücksspiel (§ 284)
beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit
Geldstrafe bis zu einhundertachtzig
Tagessätzen bestraft. |
§ 284b |
|
(weggefallen) |
|
§ 285 |
§ 285 |
(weggefallen) |
(weggefallen) |
§ 285a |
§ 285a |
(weggefallen) |
(weggefallen) |
§ 285b. Einziehung |
§ 285b. Einziehung |
[1] In den Fällen
der §§ 284 und 284a werden die Spieleinrichtungen und das auf dem
Spieltisch oder in der Bank vorgefundene Geld eingezogen, wenn sie
dem Täter oder Teilnehmer zur Zeit der Entscheidung gehören. |
In den Fällen der §§ 284 und 284a werden die
Spieleinrichtungen und das auf dem Spieltisch oder in der Bank
vorgefundene Geld eingezogen, wenn sie dem Täter oder Teilnehmer
zur Zeit der Entscheidung gehören. |
[2] Andernfalls
können die Gegenstände eingezogen werden; § 74a ist
anzuwenden. |
Andernfalls können die Gegenstände eingezogen
werden; § 74a ist anzuwenden. |
§ 286. Unerlaubte Veranstaltung einer Lotterie und
einer Ausspielung |
§ 286. Unerlaubte Veranstaltung einer Lotterie und
einer Ausspielung |
(1) Wer ohne behördliche Erlaubniß öffentliche Lotterien veranstaltet,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe
bis zu dreitausend Mark
bestraft. |
(1) Wer ohne behördliche Erlaubnis öffentliche Lotterien veranstaltet,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft. |
(2) Den Lotterien sind öffentlich veranstaltete
Ausspielungen beweglicher oder unbeweglicher Sachen gleich zu achten. |
(2) Den Lotterien sind öffentlich veranstaltete
Ausspielungen beweglicher oder unbeweglicher Sachen gleichzuachten. |
§ 287 |
§ 287 |
(weggefallen) |
(weggefallen) |
§ 288. Vereiteln der Zwangsvollstreckung |
§ 288. Vereiteln der Zwangsvollstreckung |
(1) Wer bei einer ihm drohenden Zwangsvollstreckung
in der Absicht, die Befriedigung des Gläubigers zu vereiteln,
Bestandtheile seines Vermögens
veräußert oder bei Seite schafft,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe
bis zu zweitausend Mark
bestraft. |
(1) Wer bei einer ihm drohenden Zwangsvollstreckung
in der Absicht, die Befriedigung des Gläubigers zu vereiteln,
Bestandteile seines Vermögens
veräußert oder beiseite schafft,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft. |
(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. |
(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. |
§ 289. Pfandkehr |
§ 289. Pfandkehr |
(1) Wer seine eigene bewegliche Sache, oder eine fremde bewegliche Sache
zu Gunsten des Eigenthümers derselben, dem Nutznießer,
Pfandgläubiger oder demjenigen, welchem an der Sache ein Gebrauchs-
oder Zurückbehaltungsrecht zusteht, in rechtswidriger Absicht
wegnimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Geldstrafe bis zu neunhundert Mark
bestraft. |
(1) Wer seine eigene bewegliche Sache oder eine fremde bewegliche Sache
zugunsten des Eigentümers derselben dem Nutznießer,
Pfandgläubiger oder demjenigen, welchem an der Sache ein Gebrauchs-
oder Zurückbehaltungsrecht zusteht, in rechtswidriger Absicht
wegnimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft. |
(2) Der Versuch ist strafbar. |
(2) Der Versuch ist strafbar. |
(3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. |
(3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. |
(4)
(weggefallen) |
|
§ 290. Unbefugter Gebrauch von Pfandsachen |
§ 290. Unbefugter Gebrauch von Pfandsachen |
Öffentliche Pfandleiher, welche die von ihnen in
Pfand genommenen Gegenstände unbefugt in Gebrauch nehmen, werden
mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahre,
neben welcher auf Geldstrafe bis zu
neunhundert Mark erkannt werden kann, bestraft. |
Öffentliche Pfandleiher, welche die von ihnen in
Pfand genommenen Gegenstände unbefugt in Gebrauch nehmen, werden
mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder
mit Geldstrafe bestraft. |
§ 291 |
§ 291 |
(weggefallen) |
(weggefallen) |
§ 292. Jagdwilderei |
§ 292. Jagdwilderei |
(1) Wer unter Verletzung fremden Jagdrechts dem
Wilde nachstellt, es fängt, erlegt oder sich zueignet, oder eine Sache, die dem Jagdrecht
unterliegt, sich zueignet, beschädigt oder zerstört, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft. |
(1) Wer unter Verletzung fremden Jagdrechts dem
Wilde nachstellt, es fängt, erlegt oder sich zueignet oder eine Sache, die dem Jagdrecht
unterliegt, sich zueignet, beschädigt oder zerstört, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder
mit Geldstrafe bestraft. |
(2) In besonders schweren Fällen, insbesondere wenn
die Tat zur Nachtzeit, in der Schonzeit, unter Anwendung von
Schlingen oder in anderer nicht weidmännischer Weise oder von
mehreren mit Schußwaffen ausgerüsteten Tätern gemeinsam begangen
wird, ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren
zu erkennen. |
(2) In besonders schweren Fällen, insbesondere wenn
die Tat zur Nachtzeit, in der Schonzeit, unter Anwendung von
Schlingen oder in anderer nicht weidmännischer Weise oder von
mehreren mit Schußwaffen ausgerüsteten Tätern gemeinsam begangen
wird, ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren
zu erkennen. |
(3) Wer die Tat gewerbs- oder gewohnheitsmäßig
begeht, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf
Jahren, in besonders schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von einem
Jahr bis zu fünf Jahren bestraft. |
(3) Wer die Tat gewerbs- oder gewohnheitsmäßig
begeht, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf
Jahren, in besonders schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von einem
Jahr bis zu fünf Jahren bestraft. |
§ 293. Fischwilderei |
§ 293. Fischwilderei |
(1) Wer unter Verletzung fremden Fischereirechts
fischt oder eine Sache, die dem Fischereirecht unterliegt, sich
zueignet, beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. |
(1) Wer unter Verletzung fremden Fischereirechts
fischt oder eine Sache, die dem Fischereirecht unterliegt, sich
zueignet, beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. |
(2) |
|
[1] In besonders
schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe von
einem Monat bis zu fünf Jahren zu erkennen. |
(2) In besonders schweren Fällen ist auf
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder
auf Geldstrafe zu erkennen. |
[2] Ein besonders
schwerer Fall liegt namentlich vor, wenn die Tat zur Nachtzeit, in
der Schonzeit, durch Anwendung von Sprengstoffen oder schädlichen
Stoffen begangen oder wenn der Fischbestand eines Gewässers durch
den Fang von Fischen gefährdet wird, die das für die Ausübung des
Fischfangs festgesetzte Mindestmaß noch nicht erreicht haben. |
Ein besonders schwerer Fall liegt namentlich vor,
wenn die Tat zur Nachtzeit, in der Schonzeit, durch Anwendung von
Sprengstoffen oder schädlichen Stoffen begangen oder wenn der
Fischbestand eines Gewässers durch den Fang von Fischen gefährdet
wird, die das für die Ausübung des Fischfangs festgesetzte
Mindestmaß noch nicht erreicht haben. |
(3) Wer die Tat gewerbs- oder gewohnheitsmäßig
begeht, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf
Jahren bestraft. |
(3) Wer die Tat gewerbs- oder gewohnheitsmäßig
begeht, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf
Jahren bestraft. |
§ 294. Strafantrag |
§ 294. Strafantrag |
[1] In den Fällen
des § 292 Abs. 1 und des § 293 Abs. 1 wird die Tat nur auf Antrag
des Verletzten verfolgt, wenn sie von einem Angehörigen oder an
einem Orte begangen worden ist, wo
der Täter die Jagd oder die Fischerei in beschränktem Umfang
ausüben durfte. |
In den Fällen des § 292 Abs. 1 und des § 293 Abs. 1
wird die Tat nur auf Antrag des Verletzten verfolgt, wenn sie von
einem Angehörigen oder an einem Ort
begangen worden ist, wo der Täter die Jagd oder die Fischerei in
beschränktem Umfang ausüben durfte. |
[2]
(weggefallen) |
|
§ 295. Einziehung |
§ 295. Einziehung |
[1] Jagd- und
Fischereigeräte, Hunde und andere Tiere, die der Täter oder
Teilnehmer bei der Tat mit sich geführt oder verwendet hat, können
eingezogen werden. |
Jagd- und Fischereigeräte, Hunde und andere Tiere,
die der Täter oder Teilnehmer bei der Tat mit sich geführt oder
verwendet hat, können eingezogen werden. |
[2] § 74a ist
anzuwenden. |
§ 74a ist anzuwenden. |
§ 296 |
§ 296 |
(weggefallen) |
(weggefallen) |
§ 296a. Unbefugte Küstenfischerei durch
Ausländer |
§ 296a. Unbefugte Küstenfischerei durch
Ausländer |
(1) Ausländer, welche in Deutschen Küstengewässern unbefugt fischen,
werden mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe
bestraft. |
(1) Ausländer, welche in deutschen Küstengewässern unbefugt fischen,
werden mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe
bestraft. |
(2) |
|
[1] Die Fanggeräte,
die der Täter oder Teilnehmer bei der Tat mit sich geführt oder
verwendet hat, sowie die an Bord des Fahrzeugs befindlichen Fische
können eingezogen werden. |
(2) Die Fanggeräte, die der Täter oder Teilnehmer
bei der Tat mit sich geführt oder verwendet hat, sowie die an Bord
des Fahrzeugs befindlichen Fische können eingezogen werden. |
[2] § 74a ist
anzuwenden. |
§ 74a ist anzuwenden. |
§ 297. Schiffsgefährdung durch Bannware |
§ 297. Schiffsgefährdung durch Bannware |
Ein Reisender oder Schiffsmann, welcher ohne
Vorwissen des Schiffers, ingleichen
ein Schiffer, welcher ohne Vorwissen des Rheders Gegenstände an Bord nimmt, welche das
Schiff oder die Ladung gefährden, indem sie die Beschlagnahme oder
Einziehung des Schiffes oder der Ladung veranlassen können, wird
mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft. |
Ein Reisender oder Schiffsmann, welcher ohne
Vorwissen des Schiffers, desgleichen ein Schiffer, welcher ohne
Vorwissen des Reeders Gegenstände
an Bord nimmt, welche das Schiff oder die Ladung gefährden, indem
sie die Beschlagnahme oder Einziehung des Schiffes oder der Ladung
veranlassen können, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren
oder mit Geldstrafe bestraft. |
§ 298 |
§ 298 |
(weggefallen) |
(weggefallen) |
§ 299 |
§ 299 |
(weggefallen) |
(weggefallen) |
§ 300 |
§ 300 |
(weggefallen) |
(weggefallen) |
§ 301 |
§ 301 |
(weggefallen) |
(weggefallen) |
§ 302 |
§ 302 |
(weggefallen) |
(weggefallen) |
§ 302a. Kreditwucher |
§ 302a. Kreditwucher |
[1] Wer unter
Ausbeutung der Nothlage, des
Leichtsinns oder der Unerfahrenheit eines Anderen mit Bezug auf ein Darlehen oder auf die
Stundung einer Geldforderung oder auf ein anderes zweiseitiges
Rechtsgeschäft, welches denselben wirthschaftlichen Zwecken dienen soll, sich oder
einem Dritten Vermögensvortheile
versprechen oder gewähren läßt, welche den üblichen Zinsfuß
dergestalt überschreiten, daß nach den Umständen des Falles die
Vermögensvortheile in auffälligem
Mißverhältniß zu der Leistung
stehen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten und zugleich mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark bestraft. |
Wer unter Ausbeutung der Notlage, des Leichtsinns oder der
Unerfahrenheit eines anderen mit
Bezug auf ein Darlehen oder auf die Stundung einer Geldforderung
oder auf ein anderes zweiseitiges Rechtsgeschäft, welches denselben
wirtschaftlichen Zwecken dienen
soll, sich oder einem Dritten Vermögensvorteile versprechen oder gewähren
läßt, welche den üblichen Zinsfuß dergestalt überschreiten, daß
nach den Umständen des Falles die Vermögensvorteile in auffälligem Mißverhältnis zu der Leistung stehen, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft. |
[2]
(weggefallen) |
|
§ 302b. Schwerer Kreditwucher |
§ 302b. Schwerer Kreditwucher |
[1] Wer sich oder
einem Dritten die wucherlichen Vermögensvortheile (§ 302a) verschleiert oder
wechselmäßig oder unter Verpfändung der Ehre, auf Ehrenwort,
eidlich oder unter ähnlichen Versicherungen oder Betheuerungen versprechen läßt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahre und
zugleich mit Geldstrafe bis zu
sechstausend Mark bestraft. |
Wer sich oder einem Dritten die wucherlichen
Vermögensvorteile (§ 302a)
verschleiert oder wechselmäßig oder unter Verpfändung der Ehre, auf
Ehrenwort, eidlich oder unter ähnlichen Versicherungen oder
Beteuerungen versprechen läßt, wird
mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr
oder mit Geldstrafe bestraft. |
[2]
(weggefallen) |
|
§ 302c. Nachwucher |
§ 302c. Nachwucher |
Dieselben Strafen (§§ 302a, 302b) treffen
denjenigen, welcher mit Kenntniß des
Sachverhalts eine Forderung der vorbezeichneten Art erwirbt und
entweder dieselbe weiter veräußert
oder die wucherlichen Vermögensvortheile geltend macht. |
Dieselben Strafen (§§ 302a, 302b) treffen
denjenigen, welcher mit Kenntnis
des Sachverhalts eine Forderung der vorbezeichneten Art erwirbt und
entweder dieselbe weiterveräußert
oder die wucherlichen Vermögensvorteile geltend macht. |
§ 302d. Gewerbs- und gewohnheitsmäßiger
Kreditwucher |
§ 302d. Gewerbs- und gewohnheitsmäßiger
Kreditwucher |
(1) |
|
[1] Wer den Wucher
(§§ 302a bis 302c) gewerbs- oder gewohnheitsmäßig betreibt, wird
mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren
und zugleich mit Geldstrafe von
einhundertfünfzig bis zu fünfzehntausend Mark bestraft. |
(1) Wer den Wucher (§§ 302a bis 302c) gewerbs- oder
gewohnheitsmäßig betreibt, wird mit Freiheitsstrafe von drei
Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. |
[2]
(weggefallen) |
|
(2) In besonders schweren Fällen ist auf
Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren und Geldstrafe in unbeschränkter Höhe zu
erkennen. |
(2) In besonders schweren Fällen ist auf
Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen. |
§ 302e. Sachwucher |
§ 302e. Sachwucher |
Dieselbe Strafe (§ 302d) trifft denjenigen, welcher
mit Bezug auf ein Rechtsgeschäft anderer als der im § 302a bezeichneten Art gewerbs- oder
gewohnheitsmäßig unter Ausbeutung der Nothlage, des Leichtsinns oder der
Unerfahrenheit eines Anderen sich
oder einem Dritten Vermögensvortheile versprechen oder gewähren
läßt, welche den Werth der Leistung
dergestalt überschreiten, daß nach den Umständen des Falles die
Vermögensvortheile in auffälligem
Mißverhältniß zu der Leistung
stehen. |
Dieselbe Strafe (§ 302d) trifft denjenigen, welcher
mit Bezug auf ein Rechtsgeschäft anderer als der in § 302a bezeichneten Art gewerbs- oder
gewohnheitsmäßig unter Ausbeutung der Notlage, des Leichtsinns oder der
Unerfahrenheit eines anderen sich
oder einem Dritten Vermögensvorteile versprechen oder gewähren
läßt, welche den Wert der Leistung
dergestalt überschreiten, daß nach den Umständen des Falles die
Vermögensvorteile in auffälligem
Mißverhältnis zu der Leistung
stehen. |
§ 302f. Mietwucher |
§ 302f. Mietwucher |
(1) Wer die Zwangslage, den Leichtsinn oder die
Unerfahrenheit eines anderen dadurch ausbeutet, daß er sich oder
einem Dritten für die Vermietung von Räumen zum Wohnen oder damit
verbundene Nebenleistungen einen Vermögensvorteil versprechen oder
gewähren läßt, der in einem auffälligen Mißverhältnis zu seiner
Leistung steht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
mit Geldstrafe bestraft. |
(1) Wer die Zwangslage, den Leichtsinn oder die
Unerfahrenheit eines anderen dadurch ausbeutet, daß er sich oder
einem Dritten für die Vermietung von Räumen zum Wohnen oder damit
verbundene Nebenleistungen einen Vermögensvorteil versprechen oder
gewähren läßt, der in einem auffälligen Mißverhältnis zu seiner
Leistung steht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
mit Geldstrafe bestraft. |
(2) |
|
[1] In besonders
schweren Fällen wird der Mietwucher mit Freiheitsstrafe von sechs
Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. |
(2) In besonders schweren Fällen wird der
Mietwucher mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren
bestraft. |
[2] Ein besonders
schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter |
Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor,
wenn der Täter |
1. durch die Tat den anderen in wirtschaftliche Not
bringt oder |
1. durch die Tat den anderen in wirtschaftliche Not
bringt oder |
2. die Tat gewerbsmäßig begeht. |
2. die Tat gewerbsmäßig begeht. |
Sechsundzwanzigster Abschnitt.
Sachbeschädigung |
Sechsundzwanzigster Abschnitt.
Sachbeschädigung |
§ 303. Sachbeschädigung |
§ 303. Sachbeschädigung |
(1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt
oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft. |
(1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt
oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft. |
(2) Der Versuch ist strafbar. |
(2) Der Versuch ist strafbar. |
(3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. |
(3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. |
(4)
(weggefallen) |
|
§ 304. Gemeinschädliche Sachbeschädigung |
§ 304. Gemeinschädliche Sachbeschädigung |
(1) Wer rechtswidrig Gegenstände der Verehrung
einer im Staate bestehenden Religionsgesellschaft, oder Sachen, die dem
Gottesdienste gewidmet sind, oder Grabmäler, öffentliche Denkmäler,
Gegenstände der Kunst, der Wissenschaft oder des Gewerbes, welche
in öffentlichen Sammlungen aufbewahrt werden oder öffentlich
ausgestellt sind, oder Gegenstände,
welche zum öffentlichen Nutzen oder zur Verschönerung öffentlicher
Wege, Plätze oder Anlagen dienen, beschädigt oder zerstört, wird
mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
bis zu eintausendfünfhundert Mark
bestraft. |
(1) Wer rechtswidrig Gegenstände der Verehrung
einer im Staate bestehenden Religionsgesellschaft oder Sachen, die dem
Gottesdienste gewidmet sind, oder Grabmäler, öffentliche Denkmäler,
Gegenstände der Kunst, der Wissenschaft oder des Gewerbes, welche
in öffentlichen Sammlungen aufbewahrt werden oder öffentlich
aufgestellt sind, oder Gegenstände,
welche zum öffentlichen Nutzen oder zur Verschönerung öffentlicher
Wege, Plätze oder Anlagen dienen, beschädigt oder zerstört, wird
mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft. |
(2) (weggefallen) |
|
(3) Der Versuch ist
strafbar. |
(2) Der Versuch ist strafbar. |
§ 305. Zerstörung von Bauwerken |
§ 305. Zerstörung von Bauwerken |
(1) Wer rechtswidrig ein Gebäude, ein Schiff, eine
Brücke, einen Damm, eine gebaute Straße, eine Eisenbahn oder ein
anderes Bauwerk, welche fremdes Eigenthum sind, ganz oder theilweise zerstört, wird mit Freiheitsstrafe
von einem Monat bis zu fünf Jahren
bestraft. |
(1) Wer rechtswidrig ein Gebäude, ein Schiff, eine
Brücke, einen Damm, eine gebaute Straße, eine Eisenbahn oder ein
anderes Bauwerk, welche fremdes Eigentum sind, ganz oder teilweise zerstört, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu fünf Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft. |
(2) Der Versuch ist strafbar. |
(2) Der Versuch ist strafbar. |
Siebenundzwanzigster Abschnitt. Gemeingefährliche
Straftaten |
Siebenundzwanzigster Abschnitt. Gemeingefährliche
Straftaten |
§ 306. Schwere Brandstiftung |
§ 306. Schwere Brandstiftung |
Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird
bestraft, wer in Brand setzt |
Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird
bestraft, wer in Brand setzt |
1. ein zu gottesdienstlichen Versammlungen
bestimmtes Gebäude, |
1. ein zu gottesdienstlichen Versammlungen
bestimmtes Gebäude, |
2. ein Gebäude, ein Schiff oder eine Hütte, welche
zur Wohnung von Menschen dienen, oder |
2. ein Gebäude, ein Schiff oder eine Hütte, welche
zur Wohnung von Menschen dienen, oder |
3. eine Räumlichkeit, welche zeitweise zum
Aufenthalt von Menschen dient, und zwar zu einer Zeit, während
welcher Menschen in derselben sich aufzuhalten pflegen. |
3. eine Räumlichkeit, welche zeitweise zum
Aufenthalt von Menschen dient, und zwar zu einer Zeit, während
welcher Menschen in derselben sich aufzuhalten pflegen. |
§ 307. Besonders schwere Brandstiftung |
§ 307. Besonders schwere Brandstiftung |
Die schwere Brandstiftung (§ 306) wird mit
lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter
zehn Jahren bestraft, wenn |
Die schwere Brandstiftung (§ 306) wird mit
lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter
zehn Jahren bestraft, wenn |
1. der Brand den Tod eines Menschen dadurch
verursacht hat, daß dieser zur Zeit der That in einer der in Brand gesetzten
Räumlichkeiten sich befand, |
1. der Brand den Tod eines Menschen dadurch
verursacht hat, daß dieser zur Zeit der Tat in einer der in Brand gesetzten
Räumlichkeiten sich befand, |
2. der Täter in der Absicht handelt, die Tat zur
Begehung eines Mordes (§ 211), eines Raubes (§§ 249, 250), eines
räuberischen Diebstahls (§ 252) oder einer räuberischen Erpressung
(§ 255) auszunutzen, oder |
2. der Täter in der Absicht handelt, die Tat zur
Begehung eines Mordes (§ 211), eines Raubes (§§ 249, 250), eines
räuberischen Diebstahls (§ 252) oder einer räuberischen Erpressung
(§ 255) auszunutzen, oder |
3. der Täter, um das Löschen des Feuers zu
verhindern oder zu erschweren, Löschgeräthschaften entfernt oder unbrauchbar
gemacht hat. |
3. der Täter, um das Löschen des Feuers zu
verhindern oder zu erschweren, Löschgerätschaften entfernt oder unbrauchbar
gemacht hat. |
§ 308. Brandstiftung |
§ 308. Brandstiftung |
(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn
Jahren wird bestraft, wer Gebäude, Schiffe, Hütten, Bergwerke,
Magazine, Waarenvorräthe, welche auf
dazu bestimmten öffentlichen Plätzen lagern, Vorräthe von landwirthschaftlichen Erzeugnissen oder von Bau-
oder Brennmaterialien, Früchte auf dem Felde, Waldungen oder
Torfmoore in Brand setzt, wenn diese Gegenstände entweder fremdes
Eigenthum sind, oder zwar
dem Täter eigenthümlich gehören,
jedoch ihrer Beschaffenheit und Lage nach geeignet sind, das Feuer
einer der im § 306 Nr. 1 bis 3
bezeichneten Räumlichkeiten oder einem der vorstehend bezeichneten
fremden Gegenstände mitzutheilen. |
(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn
Jahren wird bestraft, wer Gebäude, Schiffe, Hütten, Bergwerke,
Magazine, Warenvorräte, welche auf
dazu bestimmten öffentlichen Plätzen lagern, Vorräte von landwirtschaftlichen Erzeugnissen oder von Bau-
oder Brennmaterialien, Früchte auf dem Felde, Waldungen oder
Torfmoore in Brand setzt, wenn diese Gegenstände entweder fremdes
Eigentum sind oder zwar
Eigentum des Täters sind, jedoch
ihrer Beschaffenheit und Lage nach geeignet sind, das Feuer einer
der in § 306 Nr. 1 bis 3
bezeichneten Räumlichkeiten oder einem der vorstehend bezeichneten
fremden Gegenstände mitzuteilen. |
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. |
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. |
§ 309. Fahrlässige Brandstiftung |
§ 309. Fahrlässige Brandstiftung |
Wer einen Brand der in den §§ 306 und 308
bezeichneten Art fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe und, wenn durch den Brand
der Tod eines Menschen verursacht wird, mit Freiheitsstrafe bis zu
fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. |
Wer einen Brand der in den §§ 306 und 308
bezeichneten Art fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe und, wenn durch den Brand
der Tod eines Menschen verursacht wird, mit Freiheitsstrafe bis zu
fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. |
§ 310. Tätige Reue |
§ 310. Tätige Reue |
Hat der Thäter den
Brand, bevor derselbe entdeckt und ein weiterer als der durch die
bloße Inbrandsetzung bewirkte Schaden entstanden war, wieder
gelöscht, so wird er nicht wegen Brandstiftung bestraft. |
Hat der Täter den
Brand, bevor derselbe entdeckt und ein weiterer als der durch die
bloße Inbrandsetzung bewirkte Schaden entstanden war, wieder
gelöscht, so wird er nicht wegen Brandstiftung bestraft. |
§ 310a. Herbeiführen einer Brandgefahr |
§ 310a. Herbeiführen einer Brandgefahr |
(1) Wer |
(1) Wer |
1. feuergefährdete Betriebe und Anlagen,
insbesondere solche, in denen explosive Stoffe, brennbare
Flüssigkeiten oder brennbare Gase hergestellt oder gewonnen werden
oder sich befinden, sowie Anlagen oder Betriebe der Land- oder
Ernährungswirtschaft, in denen sich Getreide, Futter oder Streumittel, Heu, Stroh, Hanf,
Flachs oder andere land- oder ernährungswirtschaftliche Erzeugnisse
befinden, |
1. feuergefährdete Betriebe und Anlagen,
insbesondere solche, in denen explosive Stoffe, brennbare
Flüssigkeiten oder brennbare Gase hergestellt oder gewonnen werden
oder sich befinden, sowie Anlagen oder Betriebe der Land- oder
Ernährungswirtschaft, in denen sich Getreide, Futter- oder Streumittel, Heu, Stroh, Hanf,
Flachs oder andere land- oder ernährungswirtschaftliche Erzeugnisse
befinden, |
2. Wald-, Heide- oder Moorflächen, bestellte Felder
oder Felder, auf denen Getreide, Heu oder Stroh lagert, |
2. Wald-, Heide- oder Moorflächen, bestellte Felder
oder Felder, auf denen Getreide, Heu oder Stroh lagert, |
durch Rauchen, durch Verwenden von offenem Feuer
oder Licht oder deren ungenügende Beaufsichtigung, durch Wegwerfen
brennender oder glimmender Gegenstände oder in sonstiger Weise |
durch Rauchen, durch Verwenden von offenem Feuer
oder Licht oder deren ungenügende Beaufsichtigung, durch Wegwerfen
brennender oder glimmender Gegenstände oder in sonstiger Weise |
in Brandgefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis
zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. |
in Brandgefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis
zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. |
(2) Verursacht der Täter die Brandgefahr
fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr
oder Geldstrafe. |
(2) Verursacht der Täter die Brandgefahr
fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr
oder Geldstrafe. |
§ 310b. Herbeiführen einer Explosion durch
Kernenergie |
§ 310b. Herbeiführen einer Explosion durch
Kernenergie |
(1) Wer es unternimmt, durch Freisetzen von
Kernenergie eine Explosion herbeizuführen und dadurch Leib oder
Leben eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert zu
gefährden, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren
bestraft. |
(1) Wer es unternimmt, durch Freisetzen von
Kernenergie eine Explosion herbeizuführen und dadurch Leib oder
Leben eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert zu
gefährden, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren
bestraft. |
(2) Wer durch Freisetzen von Kernenergie eine
Explosion herbeiführt und dadurch fahrlässig eine Gefahr für Leib
oder Leben eines anderen oder für fremde Sachen von bedeutendem
Wert verursacht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu
zehn Jahren bestraft. |
(2) Wer durch Freisetzen von Kernenergie eine
Explosion herbeiführt und dadurch fahrlässig eine Gefahr für Leib
oder Leben eines anderen oder für fremde Sachen von bedeutendem
Wert verursacht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu
zehn Jahren bestraft. |
(3) |
|
[1] In besonders
schweren Fällen ist die Strafe bei Taten nach Absatz 1 lebenslange
Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren, bei
Taten nach Absatz 2 Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren. |
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe bei
Taten nach Absatz 1 lebenslange Freiheitsstrafe oder
Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren, bei Taten nach Absatz 2
Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren. |
[2] Ein besonders
schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter durch die Tat
leichtfertig den Tod eines Menschen verursacht. |
Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor,
wenn der Täter durch die Tat leichtfertig den Tod eines Menschen
verursacht. |
(4) Wer in den Fällen des Absatzes 2 fahrlässig
handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft. |
(4) Wer in den Fällen des Absatzes 2 fahrlässig
handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft. |
§ 311. Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion |
§ 311. Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion |
(1) Wer anders als durch Freisetzen von
Kernenergie, namentlich durch Sprengstoff, eine Explosion
herbeiführt und dadurch Leib oder Leben eines anderen oder fremde
Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe
nicht unter einem Jahr bestraft. |
(1) Wer anders als durch Freisetzen von
Kernenergie, namentlich durch Sprengstoff, eine Explosion
herbeiführt und dadurch Leib oder Leben eines anderen oder fremde
Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe
nicht unter einem Jahr bestraft. |
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe
Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, in minder schweren Fällen
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. |
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe
Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, in minder schweren Fällen
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. |
(3) Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel
vor, wenn der Täter durch die Tat leichtfertig den Tod eines
Menschen verursacht. |
(3) Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel
vor, wenn der Täter durch die Tat leichtfertig den Tod eines
Menschen verursacht. |
(4) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr
fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
bestraft. |
(4) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr
fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
oder mit Geldstrafe bestraft. |
(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig
handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft. |
(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig
handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft. |
(6)
(weggefallen) |
|
§ 311a. Mißbrauch ionisierender Strahlen |
§ 311a. Mißbrauch ionisierender Strahlen |
(1) |
|
[1] Wer in der
Absicht, die Gesundheit eines anderen zu schädigen, es unternimmt,
ihn einer ionisierenden Strahlung auszusetzen, die dessen
Gesundheit zu schädigen geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe von
einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. |
(1) Wer in der Absicht, die Gesundheit eines
anderen zu schädigen, es unternimmt, ihn einer ionisierenden
Strahlung auszusetzen, die dessen Gesundheit zu schädigen geeignet
ist, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren
bestraft. |
[2] In minder
schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten
bis zu fünf Jahren. |
In minder schweren Fällen ist die Strafe
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. |
(2) Unternimmt es der Täter, eine unübersehbare
Zahl von Menschen einer solchen Strahlung auszusetzen, so ist die
Strafe Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren. |
(2) Unternimmt es der Täter, eine unübersehbare
Zahl von Menschen einer solchen Strahlung auszusetzen, so ist die
Strafe Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren. |
(3) |
|
[1] In besonders
schweren Fällen ist die Strafe bei Taten nach Absatz 1
Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, bei Taten nach Absatz 2
lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn
Jahren. |
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe bei
Taten nach Absatz 1 Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, bei
Taten nach Absatz 2 lebenslange Freiheitsstrafe oder
Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren. |
[2] Ein besonders
schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter durch die Tat
leichtfertig den Tod eines Menschen verursacht. |
Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor,
wenn der Täter durch die Tat leichtfertig den Tod eines Menschen
verursacht. |
(4) |
|
[1] Wer in der
Absicht, die Brauchbarkeit einer fremden Sache von bedeutendem Wert
zu beeinträchtigen, sie einer ionisierenden Strahlung aussetzt,
welche die Brauchbarkeit der Sache zu beeinträchtigen geeignet ist,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft. |
(4) Wer in der Absicht, die Brauchbarkeit einer
fremden Sache von bedeutendem Wert zu beeinträchtigen, sie einer
ionisierenden Strahlung aussetzt, welche die Brauchbarkeit der
Sache zu beeinträchtigen geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis
zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. |
[2] Der Versuch ist
strafbar. |
Der Versuch ist strafbar. |
§ 311b. Vorbereitung eines Explosions- oder
Strahlungsverbrechens |
§ 311b. Vorbereitung eines Explosions- oder
Strahlungsverbrechens |
(1) Wer zur Vorbereitung |
(1) Wer zur Vorbereitung |
1. eines bestimmten Unternehmens im Sinne des §
310b Abs. 1 oder des § 311a Abs. 2 oder |
1. eines bestimmten Unternehmens im Sinne des §
310b Abs. 1 oder des § 311a Abs. 2 oder |
2. einer Straftat nach § 311 Abs. 1, die durch |
2. einer Straftat nach § 311 Abs. 1, die durch |
Sprengstoff begangen werden soll, |
Sprengstoff begangen werden soll, |
Kernbrennstoffe, sonstige radioaktive Stoffe, |
Kernbrennstoffe, sonstige radioaktive Stoffe, |
Sprengstoffe oder die zur Ausführung der Tat
erforderlichen besonderen Vorrichtungen herstellt, sich oder einem
anderen verschafft, verwahrt oder einem anderen überläßt, wird in
den Fällen der Nummer 1 mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu
zehn Jahren, in den Fällen der Nummer 2 mit Freiheitsstrafe von
sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. |
Sprengstoffe oder die zur Ausführung der Tat
erforderlichen besonderen Vorrichtungen herstellt, sich oder einem
anderen verschafft, verwahrt oder einem anderen überläßt, wird in
den Fällen der Nummer 1 mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu
zehn Jahren, in den Fällen der Nummer 2 mit Freiheitsstrafe von
sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. |
(2) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 1
ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf
Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 2
Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren. |
(2) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 1
ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf
Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 2
Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren. |
§ 311c. Tätige Reue |
§ 311c. Tätige Reue |
(1) Das Gericht kann die in § 310b Abs. 1 und §
311a Abs. 2 angedrohte Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49
Abs. 2), wenn der Täter freiwillig die weitere Ausführung der Tat
aufgibt oder sonst die Gefahr abwendet. |
(1) Das Gericht kann die in § 310b Abs. 1 und §
311a Abs. 2 angedrohte Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49
Abs. 2), wenn der Täter freiwillig die weitere Ausführung der Tat
aufgibt oder sonst die Gefahr abwendet. |
(2) Das Gericht kann die in den folgenden
Vorschriften angedrohte Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49
Abs. 2) oder von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der
Täter |
(2) Das Gericht kann die in den folgenden
Vorschriften angedrohte Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49
Abs. 2) oder von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der
Täter |
1. in den Fällen des § 311a Abs. 1 freiwillig die
weitere Ausführung der Tat aufgibt oder sonst die Gefahr abwendet
oder |
1. in den Fällen des § 311a Abs. 1 freiwillig die
weitere Ausführung der Tat aufgibt oder sonst die Gefahr abwendet
oder |
2. in den Fällen des § 310b Abs. 2, des § 311 Abs.
1 bis 4 und des § 311a Abs. 4 freiwillig die Gefahr abwendet, bevor
ein erheblicher Schaden entsteht. |
2. in den Fällen des § 310b Abs. 2, des § 311 Abs.
1 bis 4 und des § 311a Abs. 4 freiwillig die Gefahr abwendet, bevor
ein erheblicher Schaden entsteht. |
(3) Nach den folgenden Vorschriften wird nicht
bestraft, wer |
(3) Nach den folgenden Vorschriften wird nicht
bestraft, wer |
1. in den Fällen des § 310b Abs. 4 und des § 311
Abs. 5 freiwillig die Gefahr abwendet, bevor ein erheblicher
Schaden entsteht, oder |
1. in den Fällen des § 310b Abs. 4 und des § 311
Abs. 5 freiwillig die Gefahr abwendet, bevor ein erheblicher
Schaden entsteht, oder |
2. in den Fällen des § 311b freiwillig die weitere
Ausführung der Tat aufgibt oder sonst die Gefahr abwendet. |
2. in den Fällen des § 311b freiwillig die weitere
Ausführung der Tat aufgibt oder sonst die Gefahr abwendet. |
(4) Wird ohne Zutun des Täters die Gefahr
abgewendet, so genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen,
dieses Ziel zu erreichen. |
(4) Wird ohne Zutun des Täters die Gefahr
abgewendet, so genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen,
dieses Ziel zu erreichen. |
§ 312. Herbeiführen einer lebensgefährdenden
Überschwemmung |
§ 312. Herbeiführen einer lebensgefährdenden
Überschwemmung |
Wer mit gemeiner Gefahr für Menschenleben eine
Überschwemmung herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter
drei Jahren und, wenn durch die Überschwemmung der Tod eines
Menschen verursacht worden ist, mit lebenslanger Freiheitsstrafe
oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft. |
Wer mit gemeiner Gefahr für Menschenleben eine
Überschwemmung herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter
drei Jahren und, wenn durch die Überschwemmung der Tod eines
Menschen verursacht worden ist, mit lebenslanger Freiheitsstrafe
oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft. |
§ 313. Herbeiführen einer sachengefährdenden
Überschwemmung |
§ 313. Herbeiführen einer sachengefährdenden
Überschwemmung |
(1) Wer mit gemeiner Gefahr für das Eigenthum eine Überschwemmung herbeiführt, wird
mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
(1) Wer mit gemeiner Gefahr für das Eigentum eine Überschwemmung herbeiführt, wird
mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
(2) Ist jedoch die Absicht des Thäters nur auf Schutz seines Eigenthums gerichtet gewesen, so ist auf
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu
erkennen. |
(2) Ist jedoch die Absicht des Täters nur auf Schutz seines Eigentums gerichtet gewesen, so ist auf
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu
erkennen. |
§ 314. |
§ 314 |
Fahrlässiges Herbeiführen einer Überschwemmung |
Fahrlässiges Herbeiführen einer Überschwemmung |
Wer eine Überschwemmung mit gemeiner Gefahr für
Leben oder Eigenthum durch
Fahrlässigkeit herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem
Jahre und, wenn durch die
Überschwemmung der Tod eines Menschen verursacht worden ist, mit
Freiheitsstrafe von einem Monat bis
zu fünf Jahren bestraft. |
Wer eine Überschwemmung mit gemeiner Gefahr für
Leben oder Eigentum durch
Fahrlässigkeit herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem
Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn
durch die Überschwemmung der Tod eines Menschen verursacht worden
ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. |
§ 315. Gefährliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffs-
und Luftverkehr |
§ 315. Gefährliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffs-
und Luftverkehr |
(1) Wer die Sicherheit des Schienenbahn-,
Schwebebahn-, Schiffs- oder Luftverkehrs dadurch beeinträchtigt,
daß er |
(1) Wer die Sicherheit des Schienenbahn-,
Schwebebahn-, Schiffs- oder Luftverkehrs dadurch beeinträchtigt,
daß er |
1. Anlagen oder Beförderungsmittel zerstört,
beschädigt oder beseitigt, |
1. Anlagen oder Beförderungsmittel zerstört,
beschädigt oder beseitigt, |
2. Hindernisse bereitet, |
2. Hindernisse bereitet, |
3. falsche Zeichen oder Signale gibt oder |
3. falsche Zeichen oder Signale gibt oder |
4. einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff
vornimmt |
4. einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff
vornimmt, |
und dadurch Leib oder Leben eines anderen oder
fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit
Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. |
und dadurch Leib oder Leben eines anderen oder
fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit
Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. |
(2) Der Versuch ist strafbar. |
(2) Der Versuch ist strafbar. |
(3) Handelt der Täter in der Absicht, |
(3) Handelt der Täter in der Absicht, |
1. einen Unglücksfall herbeizuführen oder |
1. einen Unglücksfall herbeizuführen oder |
2. eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu
verdecken, |
2. eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu
verdecken, |
so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem
Jahr, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten
bis zu fünf Jahren. |
so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem
Jahr, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten
bis zu fünf Jahren. |
(4) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr
fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
bestraft. |
(4) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr
fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
oder mit Geldstrafe bestraft. |
(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig
handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft. |
(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig
handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft. |
(6) |
|
[1] Das Gericht kann
in den Fällen der Absätze 1 bis 4 die Strafe nach seinem Ermessen
mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach diesen
Vorschriften absehen, wenn der Täter freiwillig die Gefahr
abwendet, bevor ein erheblicher Schaden entsteht. |
(6) Das Gericht kann in den Fällen der Absätze 1
bis 4 die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder
von einer Bestrafung nach diesen Vorschriften absehen, wenn der
Täter freiwillig die Gefahr abwendet, bevor ein erheblicher Schaden
entsteht. |
[2] Unter derselben
Voraussetzung wird der Täter nicht nach Absatz 5 bestraft. |
Unter derselben Voraussetzung wird der Täter nicht
nach Absatz 5 bestraft. |
[3] Wird ohne Zutun
des Täters die Gefahr abgewendet, so genügt sein freiwilliges und
ernsthaftes Bemühen, dieses Ziel zu erreichen. |
Wird ohne Zutun des Täters die Gefahr abgewendet,
so genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, dieses Ziel zu
erreichen. |
§ 315a. Gefährdung des Bahn-, Schiffs- und
Luftverkehrs |
§ 315a. Gefährdung des Bahn-, Schiffs- und
Luftverkehrs |
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren wird
bestraft, wer |
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
oder mit Geldstrafe wird bestraft,
wer |
1. ein Schienenbahn- oder Schwebebahnfahrzeug, ein
Schiff oder ein Luftfahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses
alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel oder
infolge geistiger oder körperlicher Mängel nicht in der Lage ist,
das Fahrzeug sicher zu führen, oder |
1. ein Schienenbahn- oder Schwebebahnfahrzeug, ein
Schiff oder ein Luftfahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses
alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel oder
infolge geistiger oder körperlicher Mängel nicht in der Lage ist,
das Fahrzeug sicher zu führen, oder |
2. als Führer eines solchen Fahrzeugs oder als
sonst für die Sicherheit Verantwortlicher durch grob
pflichtwidriges Verhalten gegen Rechtsvorschriften zur Sicherung
des Schienenbahn-, Schwebebahn-, Schiffs- oder Luftverkehrs
verstößt |
2. als Führer eines solchen Fahrzeugs oder als
sonst für die Sicherheit Verantwortlicher durch grob
pflichtwidriges Verhalten gegen Rechtsvorschriften zur Sicherung
des Schienenbahn-, Schwebebahn-, Schiffs- oder Luftverkehrs
verstößt |
und dadurch Leib oder Leben eines anderen oder
fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet. |
und dadurch Leib oder Leben eines anderen oder
fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet. |
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist der
Versuch strafbar. |
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist der
Versuch strafbar. |
(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1 |
(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1 |
1. die Gefahr fahrlässig verursacht oder |
1. die Gefahr fahrlässig verursacht oder |
2. fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig
verursacht, |
2. fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig
verursacht, |
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder
mit Geldstrafe bestraft. |
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder
mit Geldstrafe bestraft. |
§ 315b. Gefährliche Eingriffe in den
Straßenverkehr |
§ 315b. Gefährliche Eingriffe in den
Straßenverkehr |
(1) Wer die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch
beeinträchtigt, daß er |
(1) Wer die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch
beeinträchtigt, daß er |
1. Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt oder
beseitigt, |
1. Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt oder
beseitigt, |
2. Hindernisse bereitet oder |
2. Hindernisse bereitet oder |
3. einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff
vornimmt, |
3. einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff
vornimmt, |
und dadurch Leib oder Leben eines anderen oder
fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft. |
und dadurch Leib oder Leben eines anderen oder
fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder
mit Geldstrafe bestraft. |
(2) Der Versuch ist strafbar. |
(2) Der Versuch ist strafbar. |
(3) Handelt der Täter unter den Voraussetzungen des
§ 315 Abs. 3, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis
zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs
Monaten bis zu fünf Jahren. |
(3) Handelt der Täter unter den Voraussetzungen des
§ 315 Abs. 3, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis
zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs
Monaten bis zu fünf Jahren. |
(4) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr
fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
oder mit Geldstrafe bestraft. |
(4) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr
fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
oder mit Geldstrafe bestraft. |
(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig
handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft. |
(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig
handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft. |
(6) § 315 Abs. 6 gilt entsprechend. |
(6) § 315 Abs. 6 gilt entsprechend. |
§ 315c. Gefährdung des Straßenverkehrs |
§ 315c. Gefährdung des Straßenverkehrs |
(1) Wer im Straßenverkehr |
(1) Wer im Straßenverkehr |
1. ein Fahrzeug führt, obwohl er |
1. ein Fahrzeug führt, obwohl er |
a) infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder
anderer berauschender Mittel oder |
a) infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder
anderer berauschender Mittel oder |
b) infolge geistiger oder körperlicher Mängel |
b) infolge geistiger oder körperlicher Mängel |
nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu
führen, oder |
nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu
führen, oder |
2. grob verkehrswidrig und rücksichtslos |
2. grob verkehrswidrig und rücksichtslos |
a) die Vorfahrt nicht beachtet, |
a) die Vorfahrt nicht beachtet, |
b) falsch überholt oder sonst bei Überholvorgängen
falsch fährt, |
b) falsch überholt oder sonst bei Überholvorgängen
falsch fährt, |
c) an Fußgängerüberwegen falsch fährt, |
c) an Fußgängerüberwegen falsch fährt, |
d) an unübersichtlichen Stellen, an
Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen oder Bahnübergängen zu
schnell fährt, |
d) an unübersichtlichen Stellen, an
Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen oder Bahnübergängen zu
schnell fährt, |
e) an unübersichtlichen Stellen nicht die rechte
Seite der Fahrbahn einhält, |
e) an unübersichtlichen Stellen nicht die rechte
Seite der Fahrbahn einhält, |
f) auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen wendet,
rückwärts fährt oder dies versucht oder |
f) auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen wendet,
rückwärts fährt oder dies versucht oder |
g) haltende oder liegengebliebene Fahrzeuge nicht
auf ausreichende Entfernung kenntlich macht, obwohl das zur
Sicherung des Verkehrs erforderlich ist, |
g) haltende oder liegengebliebene Fahrzeuge nicht
auf ausreichende Entfernung kenntlich macht, obwohl das zur
Sicherung des Verkehrs erforderlich ist, |
und dadurch Leib oder Leben eines anderen oder
fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft. |
und dadurch Leib oder Leben eines anderen oder
fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder
mit Geldstrafe bestraft. |
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist der
Versuch strafbar. |
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist der
Versuch strafbar. |
(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1 |
(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1 |
1. die Gefahr fahrlässig verursacht oder |
1. die Gefahr fahrlässig verursacht oder |
2. fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig
verursacht, |
2. fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig
verursacht, |
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder
mit Geldstrafe bestraft. |
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder
mit Geldstrafe bestraft. |
§ 315d. Schienenbahnen im Straßenverkehr |
§ 315d. Schienenbahnen im Straßenverkehr |
Soweit Schienenbahnen am Straßenverkehr teilnehmen,
sind nur die Vorschriften zum Schutz des Straßenverkehrs (§§ 315b,
315c) anzuwenden. |
Soweit Schienenbahnen am Straßenverkehr teilnehmen,
sind nur die Vorschriften zum Schutz des Straßenverkehrs (§§ 315b,
315c) anzuwenden. |
§ 316. Trunkenheit im Verkehr |
§ 316. Trunkenheit im Verkehr |
(1) Wer im Verkehr (§§ 315 bis 315d) ein Fahrzeug
führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder
anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug
sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder
mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 315a oder § 315c
mit Strafe bedroht ist. |
(1) Wer im Verkehr (§§ 315 bis 315d) ein Fahrzeug
führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder
anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug
sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder
mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 315a oder § 315c
mit Strafe bedroht ist. |
(2) Nach Absatz 1 wird auch bestraft, wer die Tat
fahrlässig begeht. |
(2) Nach Absatz 1 wird auch bestraft, wer die Tat
fahrlässig begeht. |
§ 316a. Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer |
§ 316a. Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer |
(1) |
|
[1] Wer zur Begehung
eines Raubes (§§ 249, 250), eines räuberischen Diebstahls (§ 252)
oder einer räuberischen Erpressung (§ 255) einen Angriff auf Leib,
Leben oder Entschlußfreiheit des Führers eines Kraftfahrzeugs oder
eines Mitfahrers unter Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des
Straßenverkehrs unternimmt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter
fünf Jahren bestraft. |
(1) Wer zur Begehung eines Raubes (§§ 249, 250),
eines räuberischen Diebstahls (§ 252) oder einer räuberischen
Erpressung (§ 255) einen Angriff auf Leib, Leben oder
Entschlußfreiheit des Führers eines Kraftfahrzeugs oder eines
Mitfahrers unter Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des
Straßenverkehrs unternimmt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter
fünf Jahren bestraft. |
[2] In besonders
schweren Fällen ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe, in
minder schweren Fällen Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. |
In besonders schweren Fällen ist die Strafe
lebenslange Freiheitsstrafe, in minder schweren Fällen
Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. |
(2) |
|
[1] Das Gericht kann
die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von
einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn der Täter
freiwillig seine Tätigkeit aufgibt und den Erfolg abwendet. |
(2) Das Gericht kann die Strafe nach seinem
Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach
dieser Vorschrift absehen, wenn der Täter freiwillig seine
Tätigkeit aufgibt und den Erfolg abwendet. |
[2] Unterbleibt der
Erfolg ohne Zutun des Täters, so genügt sein ernsthaftes Bemühen,
den Erfolg abzuwenden. |
Unterbleibt der Erfolg ohne Zutun des Täters, so
genügt sein ernsthaftes Bemühen, den Erfolg abzuwenden. |
§ 316b. Störung öffentlicher Betriebe |
§ 316b. Störung öffentlicher Betriebe |
(1) Wer den Betrieb |
(1) Wer den Betrieb |
1. einer Eisenbahn, der Post oder dem öffentlichen
Verkehr dienender Unternehmen oder Anlagen, |
1. einer Eisenbahn, der Post oder dem öffentlichen
Verkehr dienender Unternehmen oder Anlagen, |
2. einer der öffentlichen Versorgung mit Wasser,
Licht, Wärme oder Kraft dienenden Anlage oder eines für die
Versorgung der Bevölkerung lebenswichtigen Unternehmens oder |
2. einer der öffentlichen Versorgung mit Wasser,
Licht, Wärme oder Kraft dienenden Anlage oder eines für die
Versorgung der Bevölkerung lebenswichtigen Unternehmens oder |
3. einer der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit
dienenden Einrichtung oder Anlage |
3. einer der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit
dienenden Einrichtung oder Anlage |
dadurch verhindert oder stört, daß er eine dem
Betrieb dienende Sache zerstört, beschädigt, beseitigt, verändert
oder unbrauchbar macht oder die für den Betrieb bestimmte
elektrische Kraft entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf
Jahren bestraft. |
dadurch verhindert oder stört, daß er eine dem
Betrieb dienende Sache zerstört, beschädigt, beseitigt, verändert
oder unbrauchbar macht oder die für den Betrieb bestimmte
elektrische Kraft entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf
Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft. |
(2) Der Versuch ist strafbar. |
(2) Der Versuch ist strafbar. |
(3)
(weggefallen) |
|
§ 316c. Angriff auf den Luftverkehr |
§ 316c. Angriff auf den Luftverkehr |
(1) |
|
[1] Mit
Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, in minder schweren Fällen
mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer |
(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, in
minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr
wird bestraft, wer |
1. Gewalt anwendet oder die Entschlußfreiheit einer
Person angreift oder sonstige Machenschaften vornimmt, um dadurch
die Herrschaft über ein im zivilen Luftverkehr eingesetztes und im
Flug befindliches Luftfahrzeug zu erlangen oder auf dessen Führung
einzuwirken, oder |
1. Gewalt anwendet oder die Entschlußfreiheit einer
Person angreift oder sonstige Machenschaften vornimmt, um dadurch
die Herrschaft über ein im zivilen Luftverkehr eingesetztes und im
Flug befindliches Luftfahrzeug zu erlangen oder auf dessen Führung
einzuwirken, oder |
2. um ein solches Luftfahrzeug oder seine an Bord
befindliche Ladung zu zerstören oder zu beschädigen, Schußwaffen
gebraucht oder es unternimmt, eine Explosion oder einen Brand
herbeizuführen. |
2. um ein solches Luftfahrzeug oder seine an Bord
befindliche Ladung zu zerstören oder zu beschädigen, Schußwaffen
gebraucht oder es unternimmt, eine Explosion oder einen Brand
herbeizuführen. |
[2] Einem im Flug
befindlichen Luftfahrzeug steht ein Luftfahrzeug gleich, das von
Mitgliedern der Besatzung oder von Fluggästen bereits betreten ist
oder dessen Beladung bereits begonnen hat oder das von Mitgliedern
der Besatzung oder von Fluggästen noch nicht planmäßig verlassen
ist oder dessen planmäßige Entladung noch nicht abgeschlossen
ist. |
Einem im Flug befindlichen Luftfahrzeug steht ein
Luftfahrzeug gleich, das von Mitgliedern der Besatzung oder von
Fluggästen bereits betreten ist oder dessen Beladung bereits
begonnen hat oder das von Mitgliedern der Besatzung oder von
Fluggästen noch nicht planmäßig verlassen ist oder dessen
planmäßige Entladung noch nicht abgeschlossen ist. |
(2) Ist durch die Tat leichtfertig der Tod eines
Menschen verursacht worden, so ist auf lebenslange Freiheitsstrafe
oder auf Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren zu erkennen. |
(2) Ist durch die Tat leichtfertig der Tod eines
Menschen verursacht worden, so ist auf lebenslange Freiheitsstrafe
oder auf Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren zu erkennen. |
(3) Wer zur Vorbereitung einer Straftat nach Absatz
1 Schußwaffen, Sprengstoffe oder sonst zur Herbeiführung einer
Explosion oder eines Brandes bestimmte Stoffe oder Vorrichtungen
herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verwahrt oder einem
anderen überläßt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu
fünf Jahren bestraft. |
(3) Wer zur Vorbereitung einer Straftat nach Absatz
1 Schußwaffen, Sprengstoffe oder sonst zur Herbeiführung einer
Explosion oder eines Brandes bestimmte Stoffe oder Vorrichtungen
herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verwahrt oder einem
anderen überläßt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu
fünf Jahren bestraft. |
(4) |
|
[1] Das Gericht kann
in den Fällen der Absätze 1 und 3 die Strafe nach seinem Ermessen
mildern (§ 49 |
(4) Das Gericht kann in den Fällen der Absätze 1
und 3 die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 |
Abs. 2), wenn der Täter freiwillig sein Vorhaben
aufgibt und den Erfolg abwendet, bevor ein erheblicher Schaden
entsteht. |
Abs. 2), wenn der Täter freiwillig sein Vorhaben
aufgibt und den Erfolg abwendet, bevor ein erheblicher Schaden
entsteht. |
[2] Unterbleibt der
Erfolg ohne Zutun des Täters, so genügt sein freiwilliges und
ernsthaftes Bemühen, den Erfolg abzuwenden. |
Unterbleibt der Erfolg ohne Zutun des Täters, so
genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, den Erfolg
abzuwenden. |
§ 317. Störung von Fernmeldeanlagen |
§ 317. Störung von Fernmeldeanlagen |
(1) Wer den Betrieb einer öffentlichen Zwecken
dienenden Fernmeldeanlage dadurch verhindert oder gefährdet, daß er
eine dem Betrieb dienende Sache zerstört, beschädigt, beseitigt,
verändert oder unbrauchbar macht oder die für den Betrieb bestimmte
elektrische Kraft entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf
Jahren bestraft. |
(1) Wer den Betrieb einer öffentlichen Zwecken
dienenden Fernmeldeanlage dadurch verhindert oder gefährdet, daß er
eine dem Betrieb dienende Sache zerstört, beschädigt, beseitigt,
verändert oder unbrauchbar macht oder die für den Betrieb bestimmte
elektrische Kraft entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf
Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft. |
(2) Der Versuch ist strafbar. |
(2) Der Versuch ist strafbar. |
(3) Wer die Tat fahrlässig begeht, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe
bestraft. |
(3) Wer die Tat fahrlässig begeht, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe
bestraft. |
§ 318 |
§ 318 |
(weggefallen) |
(weggefallen) |
§ 318a |
|
(weggefallen) |
|
§ 319 |
§ 319 |
(weggefallen) |
(weggefallen) |
§ 320 |
§ 320 |
(weggefallen) |
(weggefallen) |
§ 321. Beschädigung wichtiger Anlagen |
§ 321. Beschädigung wichtiger Anlagen |
(1) Wer Wasserleitungen, Schleusen, Wehre, Deiche,
Dämme oder andere Wasserbauten, oder
Brücken, Fähren, Wege oder Schutzwehre, oder dem Bergwerksbetriebe dienende Vorrichtungen zur
Wasserhaltung, zur Wetterführung oder zum Ein- und Ausfahren der
Arbeiter zerstört oder beschädigt und durch eine dieser Handlungen
Gefahr für das Leben oder die Gesundheit Anderer herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe
von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. |
(1) Wer Wasserleitungen, Schleusen, Wehre, Deiche,
Dämme oder andere Wasserbauten oder
Brücken, Fähren, Wege oder Schutzwehre oder dem Bergwerksbetrieb dienende Vorrichtungen zur
Wasserhaltung, zur Wetterführung oder zum Ein- und Ausfahren der
Arbeiter zerstört oder beschädigt und durch eine dieser Handlungen
Gefahr für das Leben oder die Gesundheit anderer herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe
von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. |
(2) Ist durch eine dieser Handlungen eine schwere
Körperverletzung (§ 224) verursacht worden, so tritt
Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren und, wenn der Tod
eines Menschen verursacht worden ist, Freiheitsstrafe nicht unter
fünf Jahren ein. |
(2) Ist durch eine dieser Handlungen eine schwere
Körperverletzung (§ 224) verursacht worden, so tritt
Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren und, wenn der Tod
eines Menschen verursacht worden ist, Freiheitsstrafe nicht unter
fünf Jahren ein. |
§ 322 |
§ 322 |
(weggefallen) |
(weggefallen) |
§ 323 |
§ 323 |
(weggefallen) |
(weggefallen) |
§ 324. Gemeingefährliche Vergiftung |
§ 324. Gemeingefährliche Vergiftung |
Wer Brunnen- oder Wasserbehälter, welche zum
Gebrauche Anderer dienen, oder
Gegenstände, welche zum öffentlichen Verkaufe oder Verbrauche |
Wer Brunnen- oder Wasserbehälter, welche zum
Gebrauch anderer dienen, oder
Gegenstände, welche zum öffentlichen Verkauf oder Verbrauch |
bestimmt sind, vergiftet oder denselben Stoffe
beimischt, von denen ihm bekannt ist, daß sie die menschliche
Gesundheit zu zerstören geeignet sind, ingleichen wer solche vergiftete oder mit gefährlichen Stoffen
vermischte Sachen mit Verschweigung
dieser Eigenschaft verkauft, feilhält oder sonst in Verkehr bringt,
wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren und,
wenn durch die Handlung der Tod eines Menschen verursacht worden
ist, mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe
nicht unter zehn Jahren bestraft. |
bestimmt sind, vergiftet oder denselben Stoffe
beimischt, von denen ihm bekannt ist, daß sie die menschliche
Gesundheit zu zerstören geeignet sind, desgleichen wer solche vergifteten oder mit gefährlichen Stoffen
vermischten Sachen mit
Verschweigung dieser Eigenschaft verkauft, feilhält oder sonst in
Verkehr bringt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn
Jahren und, wenn durch die Handlung der Tod eines Menschen
verursacht worden ist, mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit
Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft. |
§ 325. Führungsaufsicht |
§ 325. Führungsaufsicht |
In den Fällen der §§ 306 bis 308, des § 310b Abs. 1
bis 3, des § 311 Abs. 1 bis 4, der §§ 311a, 311b und 316c Abs. 1
Nr. 2 kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1 Nr.
2). |
In den Fällen der §§ 306 bis 308, des § 310b Abs. 1
bis 3, des § 311 Abs. 1 bis 4, der §§ 311a, 311b und 316c Abs. 1
Nr. 2 kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1 Nr.
2). |
§ 325a. Einziehung |
§ 325a. Einziehung |
Ist eine Straftat nach den §§ 310b bis 311b, 316c
oder 324 begangen worden, so können |
Ist eine Straftat nach den §§ 310b bis 311b, 316c
oder 324 begangen worden, so können |
1. Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht
oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder
bestimmt gewesen sind, und |
1. Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht
oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder
bestimmt gewesen sind, und |
2. Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach den
§§ 311b, 316c oder 324 bezieht, |
2. Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach den
§§ 311b, 316c oder 324 bezieht, |
eingezogen werden. |
eingezogen werden. |
§ 326. Fahrlässige Gemeingefährdung |
§ 326. Fahrlässige Gemeingefährdung |
Ist eine der in den §§ 321 und 324 bezeichneten
Handlungen aus Fahrlässigkeit begangen worden, so ist, wenn durch
die Handlung ein Schaden verursacht worden ist, auf Freiheitsstrafe
bis zu einem Jahre und, wenn der Tod
eines Menschen verursacht worden ist, auf Freiheitsstrafe
von einem Monat bis zu fünf Jahren
zu erkennen. |
Ist eine der in den §§ 321 und 324 bezeichneten
Handlungen aus Fahrlässigkeit begangen worden, so ist, wenn durch
die Handlung ein Schaden verursacht worden ist, auf Freiheitsstrafe
bis zu einem Jahr oder auf
Geldstrafe und, wenn der Tod eines Menschen verursacht
worden ist, auf Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder auf Geldstrafe zu erkennen. |
§ 327 |
§ 327 |
(weggefallen) |
(weggefallen) |
§ 328 |
§ 328 |
(weggefallen) |
(weggefallen) |
§ 329 |
§ 329 |
(1) Wer die mit einer
Behörde geschlossenen Lieferungsverträge über Bedürfnisse des
Heeres oder der Marine zur Zeit eines Krieges, oder über
Lebensmittel zur Abwendung oder Beseitigung eines Nothstandes,
vorsätzlich entweder nicht zur bestimmten Zeit oder nicht in der
vorbedungenen Weise erfüllt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs
Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. |
|
(2) Liegt der
Nichterfüllung des Vertrages Fahrlässigkeit zum Grunde, so ist,
wenn durch die Handlung ein Schaden verursacht worden ist, auf
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu erkennen. |
|
(3) Dieselben Strafen
finden auch gegen die Unterlieferanten, Vermittler und
Bevollmächtigten des Lieferanten Anwendung, welche mit Kenntniß des
Zweckes der Lieferung die Nichterfüllung derselben vorsätzlich oder
aus Fahrlässigkeit verursachen. |
(weggefallen) |
§ 330. Baugefährdung |
§ 330. Baugefährdung |
(1) Wer bei der Planung, Leitung oder Ausführung
eines Baues oder des Abbruchs eines Bauwerkes gegen die allgemein
anerkannten Regeln der Technik verstößt und dadurch Leib oder Leben
eines anderen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. |
(1) Wer bei der Planung, Leitung oder Ausführung
eines Baues oder des Abbruchs eines Bauwerkes gegen die allgemein
anerkannten Regeln der Technik verstößt und dadurch Leib oder Leben
eines anderen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. |
(2) Ebenso wird bestraft, wer in Ausübung eines
Berufs oder Gewerbes bei der Planung, Leitung oder Ausführung eines
Vorhabens, technische Einrichtungen in ein Bauwerk einzubauen oder
eingebaute Einrichtungen dieser Art zu ändern, gegen die allgemein
anerkannten Regeln der Technik verstößt und dadurch Leib oder Leben
eines anderen gefährdet. |
(2) Ebenso wird bestraft, wer in Ausübung eines
Berufs oder Gewerbes bei der Planung, Leitung oder Ausführung eines
Vorhabens, technische Einrichtungen in ein Bauwerk einzubauen oder
eingebaute Einrichtungen dieser Art zu ändern, gegen die allgemein
anerkannten Regeln der Technik verstößt und dadurch Leib oder Leben
eines anderen gefährdet. |
(3) Wer die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft. |
(3) Wer die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft. |
(4) Wer in den Fällen der Absätze 1 und 2
fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft. |
(4) Wer in den Fällen der Absätze 1 und 2
fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft. |
(5) |
|
[1] Das Gericht kann
von Strafe nach den Absätzen 1 bis 3 absehen, wenn der Täter
freiwillig die Gefahr abwendet, bevor ein erheblicher Schaden
entsteht. |
(5) Das Gericht kann von Strafe nach den Absätzen 1
bis 3 absehen, wenn der Täter freiwillig die Gefahr abwendet, bevor
ein erheblicher Schaden entsteht. |
[2] Unter denselben
Voraussetzungen wird der Täter nicht nach Absatz 4 bestraft. |
Unter denselben Voraussetzungen wird der Täter
nicht nach Absatz 4 bestraft. |
§ 330a. Vollrausch |
§ 330a. Vollrausch |
(1) Wer sich vorsätzlich oder fahrlässig durch
alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel in einen
Rausch versetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder
mit Geldstrafe bestraft, wenn er in diesem Zustand eine
rechtswidrige Tat begeht und ihretwegen nicht bestraft werden kann,
weil er infolge des Rausches schuldunfähig war oder weil dies nicht
auszuschließen ist. |
(1) Wer sich vorsätzlich oder fahrlässig durch
alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel in einen
Rausch versetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder
mit Geldstrafe bestraft, wenn er in diesem Zustand eine
rechtswidrige Tat begeht und ihretwegen nicht bestraft werden kann,
weil er infolge des Rausches schuldunfähig war oder weil dies nicht
auszuschließen ist. |
(2) Die Strafe darf nicht schwerer sein als die
Strafe, die für die im Rausch begangene Tat angedroht ist. |
(2) Die Strafe darf nicht schwerer sein als die
Strafe, die für die im Rausch begangene Tat angedroht ist. |
(3) Die Tat wird nur auf Antrag, mit Ermächtigung
oder auf Strafverlangen verfolgt, wenn die Rauschtat nur auf
Antrag, mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgt werden
könnte. |
(3) Die Tat wird nur auf Antrag, mit Ermächtigung
oder auf Strafverlangen verfolgt, wenn die Rauschtat nur auf
Antrag, mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgt werden
könnte. |
§ 330b. Gefährdung einer Entziehungskur |
§ 330b. Gefährdung einer Entziehungskur |
Wer wissentlich einem anderen, der auf Grund
behördlicher Anordnung oder ohne seine Einwilligung zu einer
Entziehungskur in einer Anstalt untergebracht ist, ohne Erlaubnis
des Anstaltsleiters oder seines Beauftragten alkoholische Getränke
oder andere berauschende Mittel verschafft oder überläßt oder ihn
zum Genuß solcher Mittel verleitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. |
Wer wissentlich einem anderen, der auf Grund
behördlicher Anordnung oder ohne seine Einwilligung zu einer
Entziehungskur in einer Anstalt untergebracht ist, ohne Erlaubnis
des Anstaltsleiters oder seines Beauftragten alkoholische Getränke
oder andere berauschende Mittel verschafft oder überläßt oder ihn
zum Genuß solcher Mittel verleitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. |
§ 330c. Unterlassene Hilfeleistung |
§ 330c. Unterlassene Hilfeleistung |
Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder
Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den
Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene
Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bestraft. |
Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder
Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den
Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene
Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. |
Achtundzwanzigster Abschnitt. Straftaten im
Amte |
Achtundzwanzigster Abschnitt. Straftaten im
Amte |
§ 331. Vorteilsannahme |
§ 331. Vorteilsannahme |
(1) Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen
Dienst besonders Verpflichteter, der einen Vorteil als
Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen läßt oder annimmt,
daß er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft. |
(1) Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen
Dienst besonders Verpflichteter, der einen Vorteil als
Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen läßt oder annimmt,
daß er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft. |
(2) |
|
[1] Ein Richter oder
Schiedsrichter, der einen Vorteil als Gegenleistung dafür fordert,
sich versprechen läßt oder annimmt, daß er eine richterliche
Handlung vorgenommen hat oder künftig vornehme, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft. |
(2) Ein Richter oder Schiedsrichter, der einen
Vorteil als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen läßt oder
annimmt, daß er eine richterliche Handlung vorgenommen hat oder
künftig vornehme, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
mit Geldstrafe bestraft. |
[2] Der Versuch ist
strafbar. |
Der Versuch ist strafbar. |
(3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn
der Täter einen nicht von ihm geforderten Vorteil sich versprechen
läßt oder annimmt und die zuständige Behörde im Rahmen ihrer
Befugnisse entweder die Annahme vorher genehmigt hat oder der Täter
unverzüglich bei ihr Anzeige erstattet und sie die Annahme
genehmigt. |
(3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn
der Täter einen nicht von ihm geforderten Vorteil sich versprechen
läßt oder annimmt und die zuständige Behörde im Rahmen ihrer
Befugnisse entweder die Annahme vorher genehmigt hat oder der Täter
unverzüglich bei ihr Anzeige erstattet und sie die Annahme
genehmigt. |
§ 332. Bestechlichkeit |
§ 332. Bestechlichkeit |
(1) |
|
[1] Ein Amtsträger
oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der
einen Vorteil als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen
läßt oder annimmt, daß er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder
künftig vornehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat
oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten
bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe
bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. |
(1) Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen
Dienst besonders Verpflichteter, der einen Vorteil als
Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen läßt oder annimmt,
daß er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme
und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen
würde, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf
Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. |
[2] Der Versuch ist
strafbar. |
Der Versuch ist strafbar. |
(2) Ein Richter oder Schiedsrichter, der einen
Vorteil als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen läßt oder
annimmt, daß er eine richterliche Handlung vorgenommen hat oder
künftig vornehme und dadurch seine richterlichen Pflichten verletzt
hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr
bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe
von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. |
(2) Ein Richter oder Schiedsrichter, der einen
Vorteil als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen läßt oder
annimmt, daß er eine richterliche Handlung vorgenommen hat oder
künftig vornehme und dadurch seine richterlichen Pflichten verletzt
hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr
bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe
von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. |
(3) Falls der Täter den Vorteil als Gegenleistung
für eine künftige Handlung fordert, sich versprechen läßt oder
annimmt, so sind die Absätze 1 und 2 schon dann anzuwenden, wenn er
sich dem anderen gegenüber bereit gezeigt hat, |
(3) Falls der Täter den Vorteil als Gegenleistung
für eine künftige Handlung fordert, sich versprechen läßt oder
annimmt, so sind die Absätze 1 und 2 schon dann anzuwenden, wenn er
sich dem anderen gegenüber bereit gezeigt hat, |
1. bei der Handlung seine Pflichten zu verletzen
oder, |
1. bei der Handlung seine Pflichten zu verletzen
oder, |
2. soweit die Handlung in seinem Ermessen steht,
sich bei Ausübung des Ermessens durch den Vorteil beeinflussen zu
lassen. |
2. soweit die Handlung in seinem Ermessen steht,
sich bei Ausübung des Ermessens durch den Vorteil beeinflussen zu
lassen. |
§ 333. Vorteilsgewährung |
§ 333. Vorteilsgewährung |
(1) Wer einem Amtsträger, einem für den
öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einem |
(1) Wer einem Amtsträger, einem für den
öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einem |
Soldaten der Bundeswehr als Gegenleistung dafür,
daß er eine in seinem Ermessen stehende Diensthandlung künftig
vornehme, einen Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft. |
Soldaten der Bundeswehr als Gegenleistung dafür,
daß er eine in seinem Ermessen stehende Diensthandlung künftig
vornehme, einen Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft. |
(2) Wer einem Richter oder Schiedsrichter als
Gegenleistung dafür, daß er eine richterliche Handlung künftig
vornehme, einen Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft. |
(2) Wer einem Richter oder Schiedsrichter als
Gegenleistung dafür, daß er eine richterliche Handlung künftig
vornehme, einen Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft. |
(3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn
die zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die
Annahme des Vorteils durch den Empfänger vorher genehmigt hat oder
sie auf unverzügliche Anzeige des Empfängers genehmigt. |
(3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn
die zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die
Annahme des Vorteils durch den Empfänger vorher genehmigt hat oder
sie auf unverzügliche Anzeige des Empfängers genehmigt. |
§ 334. Bestechung |
§ 334. Bestechung |
(1) Wer einem Amtsträger, einem für den
öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einem Soldaten
der Bundeswehr einen Vorteil als Gegenleistung dafür anbietet,
verspricht oder gewährt, daß er eine Diensthandlung vorgenommen hat
oder künftig vornehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt
hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten
bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe
bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. |
(1) Wer einem Amtsträger, einem für den
öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einem Soldaten
der Bundeswehr einen Vorteil als Gegenleistung dafür anbietet,
verspricht oder gewährt, daß er eine Diensthandlung vorgenommen hat
oder künftig vornehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt
hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten
bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe
bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. |
(2) |
|
[1] Wer einem
Richter oder Schiedsrichter einen Vorteil als Gegenleistung dafür
anbietet, verspricht oder gewährt, daß er eine richterliche
Handlung |
(2) Wer einem Richter oder Schiedsrichter einen
Vorteil als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt,
daß er eine richterliche Handlung |
1. vorgenommen und dadurch seine richterlichen
Pflichten verletzt hat oder |
1. vorgenommen und dadurch seine richterlichen
Pflichten verletzt hat oder |
2. künftig vornehme und dadurch seine richterlichen
Pflichten verletzen würde, |
2. künftig vornehme und dadurch seine richterlichen
Pflichten verletzen würde, |
wird in den Fällen der Nummer 1 mit Freiheitsstrafe
von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in den Fällen der Nummer 2 mit
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. |
wird in den Fällen der Nummer 1 mit Freiheitsstrafe
von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in den Fällen der Nummer 2 mit
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. |
[2] Der Versuch ist
strafbar. |
Der Versuch ist strafbar. |
(3) Falls der Täter den Vorteil als Gegenleistung
für eine künftige Handlung anbietet, verspricht oder gewährt, so
sind die Absätze 1 und 2 schon dann anzuwenden, wenn er den anderen
zu bestimmen versucht, daß dieser |
(3) Falls der Täter den Vorteil als Gegenleistung
für eine künftige Handlung anbietet, verspricht oder gewährt, so
sind die Absätze 1 und 2 schon dann anzuwenden, wenn er den anderen
zu bestimmen versucht, daß dieser |
1. bei der Handlung seine Pflichten verletzt
oder, |
1. bei der Handlung seine Pflichten verletzt
oder, |
2. soweit die Handlung in seinem Ermessen steht,
sich bei der Ausübung des Ermessens durch den Vorteil beeinflussen
läßt. |
2. soweit die Handlung in seinem Ermessen steht,
sich bei der Ausübung des Ermessens durch den Vorteil beeinflussen
läßt. |
§ 335. Unterlassen der Diensthandlung |
§ 335. Unterlassen der Diensthandlung |
Der Vornahme einer Diensthandlung oder einer
richterlichen Handlung im Sinne der §§ 331 bis 334 steht das
Unterlassen der Handlung gleich. |
Der Vornahme einer Diensthandlung oder einer
richterlichen Handlung im Sinne der §§ 331 bis 334 steht das
Unterlassen der Handlung gleich. |
§ 335a. Schiedsrichtervergütung |
§ 335a. Schiedsrichtervergütung |
Die Vergütung eines Schiedsrichters ist nur dann
ein Vorteil im Sinne der §§ 331 bis 334, wenn der |
Die Vergütung eines Schiedsrichters ist nur dann
ein Vorteil im Sinne der §§ 331 bis 334, wenn der |
Schiedsrichter sie von einer Partei hinter dem
Rücken der anderen fordert, sich versprechen läßt oder annimmt oder
wenn sie ihm eine Partei hinter dem Rücken der anderen anbietet,
verspricht oder gewährt. |
Schiedsrichter sie von einer Partei hinter dem
Rücken der anderen fordert, sich versprechen läßt oder annimmt oder
wenn sie ihm eine Partei hinter dem Rücken der anderen anbietet,
verspricht oder gewährt. |
§ 336. Rechtsbeugung |
§ 336. Rechtsbeugung |
Ein Richter, ein anderer Amtsträger oder ein
Schiedsrichter, welcher sich bei der Leitung oder Entscheidung
einer Rechtssache zu Gunsten oder
zum Nachtheile einer Partei einer
Beugung des Rechtes schuldig macht,
wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren
bestraft. |
Ein Richter, ein anderer Amtsträger oder ein
Schiedsrichter, welcher sich bei der Leitung oder Entscheidung
einer Rechtssache zugunsten oder
zum Nachteil einer Partei einer
Beugung des Rechts schuldig macht,
wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren
bestraft. |
§ 337 |
§ 337 |
(weggefallen) |
(weggefallen) |
§ 338 |
§ 338 |
(weggefallen) |
(weggefallen) |
§ 339 |
§ 339 |
(weggefallen) |
(weggefallen) |
§ 340. Körperverletzung im Amt |
§ 340. Körperverletzung im Amt |
(1) |
|
[1] Ein Amtsträger,
der während der Ausübung seines Dienstes oder in Beziehung auf
seinen Dienst eine Körperverletzung begeht oder begehen läßt, wird
mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren
bestraft. |
(1) Ein Amtsträger, der während der Ausübung seines
Dienstes oder in Beziehung auf seinen Dienst eine Körperverletzung
begeht oder begehen läßt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten
bis zu fünf Jahren bestraft. |
[2] In minder
schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
oder Geldstrafe. |
In minder schweren Fällen ist die Strafe
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. |
(2) Bei schwerer Körperverletzung (§ 224) ist die
Strafe Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren, in minder schweren
Fällen Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. |
(2) Bei schwerer Körperverletzung (§ 224) ist die
Strafe Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren, in minder schweren
Fällen Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. |
§ 341 |
§ 341 |
(weggefallen) |
(weggefallen) |
§ 342 |
§ 342 |
(weggefallen) |
(weggefallen) |
§ 343. Aussageerpressung |
§ 343. Aussageerpressung |
(1) Wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung an |
(1) Wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung an |
1. einem Strafverfahren, einem Verfahren zur
Anordnung einer behördlichen Verwahrung, |
1. einem Strafverfahren, einem Verfahren zur
Anordnung einer behördlichen Verwahrung, |
2. einem Bußgeldverfahren oder |
2. einem Bußgeldverfahren oder |
3. einem Disziplinarverfahren oder einem
ehrengerichtlichen oder berufsgerichtlichen Verfahren |
3. einem Disziplinarverfahren oder einem
ehrengerichtlichen oder berufsgerichtlichen Verfahren |
berufen ist, einen anderen körperlich mißhandelt,
gegen ihn sonst Gewalt anwendet, ihm Gewalt androht oder ihn
seelisch quält, um ihn zu nötigen, in dem Verfahren etwas
auszusagen oder zu erklären oder dies zu unterlassen, wird mit
Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. |
berufen ist, einen anderen körperlich mißhandelt,
gegen ihn sonst Gewalt anwendet, ihm Gewalt androht oder ihn
seelisch quält, um ihn zu nötigen, in dem Verfahren etwas
auszusagen oder zu erklären oder dies zu unterlassen, wird mit
Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. |
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. |
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. |
§ 344. Verfolgung Unschuldiger |
§ 344. Verfolgung Unschuldiger |
(1) |
|
[1] Wer als
Amtsträger, der zur Mitwirkung an einem Strafverfahren, abgesehen
von dem Verfahren zur Anordnung einer nicht freiheitsentziehenden
Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8), berufen ist, absichtlich oder
wissentlich einen Unschuldigen oder jemanden, der sonst nach dem
Gesetz nicht strafrechtlich verfolgt werden darf, strafrechtlich
verfolgt oder auf eine solche Verfolgung hinwirkt, wird mit
Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder
schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf
Jahren bestraft. |
(1) Wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung an einem
Strafverfahren, abgesehen von dem Verfahren zur Anordnung einer
nicht freiheitsentziehenden Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8), berufen
ist, absichtlich oder wissentlich einen Unschuldigen oder jemanden,
der sonst nach dem Gesetz nicht strafrechtlich verfolgt werden
darf, strafrechtlich verfolgt oder auf eine solche Verfolgung
hinwirkt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn
Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei
Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. |
[2] Satz 1 gilt
sinngemäß für einen Amtsträger, der zur Mitwirkung an einem
Verfahren zur Anordnung einer behördlichen Verwahrung berufen
ist. |
Satz 1 gilt sinngemäß für einen Amtsträger, der zur
Mitwirkung an einem Verfahren zur Anordnung einer behördlichen
Verwahrung berufen ist. |
(2) |
|
[1] Wer als
Amtsträger, der zur Mitwirkung an einem Verfahren zur Anordnung
einer nicht freiheitsentziehenden Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8)
berufen ist, absichtlich oder wissentlich jemanden, der nach dem
Gesetz nicht strafrechtlich verfolgt werden darf, strafrechtlich
verfolgt oder auf eine solche Verfolgung hinwirkt, wird mit
Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. |
(2) Wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung an einem
Verfahren zur Anordnung einer nicht freiheitsentziehenden Maßnahme
(§ 11 Abs. 1 Nr. 8) berufen ist, absichtlich oder wissentlich
jemanden, der nach dem Gesetz nicht strafrechtlich verfolgt werden
darf, strafrechtlich verfolgt oder auf eine solche Verfolgung
hinwirkt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf
Jahren bestraft. |
[2] Satz 1 gilt
sinngemäß für einen Amtsträger, der zur Mitwirkung an |
Satz 1 gilt sinngemäß für einen Amtsträger, der zur
Mitwirkung an |
1. einem Bußgeldverfahren oder |
1. einem Bußgeldverfahren oder |
2. einem Disziplinarverfahren oder einem
ehrengerichtlichen oder berufsgerichtlichen Verfahren |
2. einem Disziplinarverfahren oder einem
ehrengerichtlichen oder berufsgerichtlichen Verfahren |
berufen ist. |
berufen ist. |
[3] Der Versuch ist
strafbar. |
Der Versuch ist strafbar. |
§ 345. Vollstreckung gegen Unschuldige |
§ 345. Vollstreckung gegen Unschuldige |
(1) Wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung bei der
Vollstreckung einer Freiheitsstrafe, einer freiheitsentziehenden
Maßregel der Besserung und Sicherung oder einer behördlichen
Verwahrung berufen ist, eine solche Strafe, Maßregel oder
Verwahrung vollstreckt, obwohl sie nach dem Gesetz nicht
vollstreckt werden darf, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr
bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe
von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. |
(1) Wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung bei der
Vollstreckung einer Freiheitsstrafe, einer freiheitsentziehenden
Maßregel der Besserung und Sicherung oder einer behördlichen
Verwahrung berufen ist, eine solche Strafe, Maßregel oder
Verwahrung vollstreckt, obwohl sie nach dem Gesetz nicht
vollstreckt werden darf, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr
bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe
von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. |
(2) Handelt der Täter leichtfertig, so ist die
Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. |
(2) Handelt der Täter leichtfertig, so ist die
Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. |
(3) |
|
[1] Wer, abgesehen
von den Fällen des Absatzes 1, als Amtsträger, der zur Mitwirkung
bei der Vollstreckung einer Strafe oder einer Maßnahme (§ 11 Abs. 1
Nr. 8) berufen ist, eine Strafe oder Maßnahme vollstreckt, obwohl
sie nach dem Gesetz nicht vollstreckt werden darf, wird mit
Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. |
(3) Wer, abgesehen von den Fällen des Absatzes 1,
als Amtsträger, der zur Mitwirkung bei der Vollstreckung einer
Strafe oder einer Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) berufen ist, eine
Strafe oder Maßnahme vollstreckt, obwohl sie nach dem Gesetz nicht
vollstreckt werden darf, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten
bis zu fünf Jahren bestraft. |
[2] Ebenso wird
bestraft, wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung bei der
Vollstreckung |
Ebenso wird bestraft, wer als Amtsträger, der zur
Mitwirkung bei der Vollstreckung |
1. eines Jugendarrestes, |
1. eines Jugendarrestes, |
2. einer Geldbuße oder Nebenfolge nach dem
Ordnungswidrigkeitenrecht, |
2. einer Geldbuße oder Nebenfolge nach dem
Ordnungswidrigkeitenrecht, |
3. eines Ordnungsgeldes oder einer Ordnungshaft
oder |
3. eines Ordnungsgeldes oder einer Ordnungshaft
oder |
4. einer Disziplinarmaßnahme oder einer
ehrengerichtlichen oder berufsgerichtlichen Maßnahme |
4. einer Disziplinarmaßnahme oder einer
ehrengerichtlichen oder berufsgerichtlichen Maßnahme |
berufen ist, eine solche Rechtsfolge vollstreckt,
obwohl sie nach dem Gesetz nicht vollstreckt werden darf. |
berufen ist, eine solche Rechtsfolge vollstreckt,
obwohl sie nach dem Gesetz nicht vollstreckt werden darf. |
[3] Der Versuch ist
strafbar. |
Der Versuch ist strafbar. |
§ 346 |
§ 346 |
(weggefallen) |
(weggefallen) |
§ 347 |
§ 347 |
(weggefallen) |
(weggefallen) |
§ 348. Falschbeurkundung im Amt |
§ 348. Falschbeurkundung im Amt |
(1) Ein Amtsträger, der, zur Aufnahme öffentlicher
Urkunden befugt, innerhalb seiner Zuständigkeit eine rechtlich
erhebliche Tatsache falsch beurkundet oder in öffentliche Register
oder Bücher falsch einträgt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. |
(1) Ein Amtsträger, der, zur Aufnahme öffentlicher
Urkunden befugt, innerhalb seiner Zuständigkeit eine rechtlich
erhebliche Tatsache falsch beurkundet oder in öffentliche Register
oder Bücher falsch einträgt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. |
(2) Der Versuch ist strafbar. |
(2) Der Versuch ist strafbar. |
§ 349 |
§ 349 |
(weggefallen) |
(weggefallen) |
§ 350 |
§ 350 |
(weggefallen) |
(weggefallen) |
§ 351 |
§ 351 |
(weggefallen) |
(weggefallen) |
§ 352. Gebührenüberhebung |
§ 352. Gebührenüberhebung |
(1) Ein Amtsträger, Anwalt oder sonstiger
Rechtsbeistand, welcher Gebühren oder andere Vergütungen für
amtliche Verrichtungen zu seinem Vortheile zu erheben hat, wird, wenn er Gebühren
oder Vergütungen erhebt, von denen er weiß, daß der Zahlende sie
überhaupt nicht oder nur in geringerem Betrage verschuldet, mit Freiheitsstrafe bis zu einem
Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. |
(1) Ein Amtsträger, Anwalt oder sonstiger
Rechtsbeistand, welcher Gebühren oder andere Vergütungen für
amtliche Verrichtungen zu seinem Vorteil zu erheben hat, wird, wenn er Gebühren
oder Vergütungen erhebt, von denen er weiß, daß der Zahlende sie
überhaupt nicht oder nur in geringerem Betrage schuldet, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr
oder mit Geldstrafe bestraft. |
(2) Der Versuch ist strafbar. |
(2) Der Versuch ist strafbar. |
§ 353. Abgabenüberhebung; Leistungskürzung |
§ 353. Abgabenüberhebung; Leistungskürzung |
(1) Ein Amtsträger, der Steuern, Gebühren oder
andere Abgaben für eine öffentliche Kasse zu erheben hat, wird,
wenn er Abgaben, von denen er weiß, daß der Zahlende sie überhaupt
nicht oder nur in geringerem Betrage verschuldet, erhebt, und das rechtswidrig
Erhobene ganz oder zum Theil nicht
zur Kasse bringt, mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf
Jahren bestraft. |
(1) Ein Amtsträger, der Steuern, Gebühren oder
andere Abgaben für eine öffentliche Kasse zu erheben hat, wird,
wenn er Abgaben, von denen er weiß, daß der Zahlende sie überhaupt
nicht oder nur in geringerem Betrage schuldet, erhebt und das rechtswidrig Erhobene
ganz oder zum Teil nicht zur Kasse
bringt, mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren
bestraft. |
(2) Ebenso wird bestraft, wer als Amtsträger bei
amtlichen Ausgaben an Geld oder Naturalien dem Empfänger
rechtswidrig Abzüge macht und die Ausgaben als vollständig
geleistet in Rechnung stellt. |
(2) Ebenso wird bestraft, wer als Amtsträger bei
amtlichen Ausgaben an Geld oder Naturalien dem Empfänger
rechtswidrig Abzüge macht und die Ausgaben als vollständig
geleistet in Rechnung stellt. |
§ 353a. Vertrauensbruch im auswärtigen Dienst |
§ 353a. Vertrauensbruch im auswärtigen Dienst |
(1) Wer bei der Vertretung der Bundesrepublik
Deutschland gegenüber einer fremden Regierung, einer
Staatengemeinschaft oder einer zwischenstaatlichen Einrichtung
einer amtlichen Anweisung zuwiderhandelt oder in der Absicht, die
Bundesregierung irrezuleiten, unwahre Berichte tatsächlicher Art
erstattet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
bestraft. |
(1) Wer bei der Vertretung der Bundesrepublik
Deutschland gegenüber einer fremden Regierung, einer
Staatengemeinschaft oder einer zwischenstaatlichen Einrichtung
einer amtlichen Anweisung zuwiderhandelt oder in der Absicht, die
Bundesregierung irrezuleiten, unwahre Berichte tatsächlicher Art
erstattet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. |
(2) Die Tat wird nur mit Ermächtigung der
Bundesregierung verfolgt. |
(2) Die Tat wird nur mit Ermächtigung der
Bundesregierung verfolgt. |
§ 353b. Verletzung des Dienstgeheimnisses |
§ 353b. Verletzung des Dienstgeheimnisses |
(1) |
|
[1] Wer ein
Geheimnis, das ihm als |
(1) Wer ein Geheimnis, das ihm als |
1. Amtsträger, |
1. Amtsträger, |
2. für den öffentlichen Dienst besonders
Verpflichteten oder |
2. für den öffentlichen Dienst besonders
Verpflichteten oder |
3. Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem
Personalvertretungsrecht wahrnimmt, |
3. Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem
Personalvertretungsrecht wahrnimmt, |
anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist,
unbefugt offenbart und dadurch wichtige öffentliche Interessen
gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft. |
anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist,
unbefugt offenbart und dadurch wichtige öffentliche Interessen
gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft. |
[2] Hat der Täter
durch die Tat fahrlässig wichtige öffentliche Interessen gefährdet,
so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
Geldstrafe bestraft. |
Hat der Täter durch die Tat fahrlässig wichtige
öffentliche Interessen gefährdet, so wird er mit Freiheitsstrafe
bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. |
(2) Der Versuch ist strafbar. |
(2) Der Versuch ist strafbar. |
(3) |
|
[1] Ist der Täter
bei einem Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes oder für
ein solches Gesetzgebungsorgan tätig, so wird die Tat nur mit
Ermächtigung des Präsidenten des Gesetzgebungsorgans verfolgt; ist
der Täter sonst bei einer Behörde oder anderen amtlichen Stelle des
Bundes oder für eine solche Behörde oder Stelle tätig, so wird die
Tat nur mit Ermächtigung der obersten Bundesbehörde verfolgt. |
(3) Ist der Täter bei einem Gesetzgebungsorgan des
Bundes oder eines Landes oder für ein solches Gesetzgebungsorgan
tätig, so wird die Tat nur mit Ermächtigung des Präsidenten des
Gesetzgebungsorgans verfolgt; ist der Täter sonst bei einer Behörde
oder anderen amtlichen Stelle des Bundes oder für eine solche
Behörde oder Stelle tätig, so wird die Tat nur mit Ermächtigung der
obersten Bundesbehörde verfolgt. |
[2] In anderen
Fällen wird sie nur mit Ermächtigung der obersten Landesbehörde
verfolgt. |
In anderen Fällen wird sie nur mit Ermächtigung der
obersten Landesbehörde verfolgt. |
§ 353c. Unbefugte Weitergabe geheimer Gegenstände
oder Nachrichten |
§ 353c. Unbefugte Weitergabe geheimer Gegenstände
oder Nachrichten |
(1) Wer, abgesehen von dem Fall des § 353b,
unbefugt Gegenstände, namentlich Schriften, Zeichnungen oder
Modelle, die von einem Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines
Landes oder einem seiner Ausschüsse oder von einer anderen
amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung als
geheimhaltungsbedürftig gekennzeichnet sind, oder deren
wesentlichen Inhalt ganz oder zum Teil einem anderen mitteilt oder
öffentlich bekanntmacht und dadurch wichtige öffentliche Interessen
gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft. |
(1) Wer, abgesehen von dem Fall des § 353b,
unbefugt Gegenstände, namentlich Schriften, Zeichnungen oder
Modelle, die von einem Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines
Landes oder einem seiner Ausschüsse oder von einer anderen
amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung als
geheimhaltungsbedürftig gekennzeichnet sind, oder deren
wesentlichen Inhalt ganz oder zum Teil einem anderen mitteilt oder
öffentlich bekanntmacht und dadurch wichtige öffentliche Interessen
gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft. |
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt einen
Gegenstand oder eine Nachricht an einen anderen gelangen läßt oder
öffentlich bekanntmacht, zu deren Geheimhaltung er auf Grund des
Beschlusses eines Gesetzgebungsorgans des Bundes oder eines Landes
oder eines seiner Ausschüsse verpflichtet ist oder von einer
anderen amtlichen Stelle unter Hinweis auf die Strafbarkeit der
Geheimnisverletzung förmlich verpflichtet worden ist, und dadurch
wichtige öffentliche Interessen gefährdet. |
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt einen
Gegenstand oder eine Nachricht an einen anderen gelangen läßt oder
öffentlich bekanntmacht, zu deren Geheimhaltung er auf Grund des
Beschlusses eines Gesetzgebungsorgans des Bundes oder eines Landes
oder eines seiner Ausschüsse verpflichtet ist oder von einer
anderen amtlichen Stelle unter Hinweis auf die Strafbarkeit der
Geheimnisverletzung förmlich verpflichtet worden ist, und dadurch
wichtige öffentliche Interessen gefährdet. |
(3) Der Versuch ist strafbar. |
(3) Der Versuch ist strafbar. |
(4) Erfolgt die Geheimhaltung auf Grund des
Beschlusses eines Gesetzgebungsorgans oder eines seiner Ausschüsse,
so wird die Tat nur mit Ermächtigung des Präsidenten des
Gesetzgebungsorgans verfolgt; in anderen Fällen wird sie nur mit
Ermächtigung der Bundesregierung verfolgt. |
(4) Erfolgt die Geheimhaltung auf Grund des
Beschlusses eines Gesetzgebungsorgans oder eines seiner Ausschüsse,
so wird die Tat nur mit Ermächtigung des Präsidenten des
Gesetzgebungsorgans verfolgt; in anderen Fällen wird sie nur mit
Ermächtigung der Bundesregierung verfolgt. |
§ 353d. Verbotene Mitteilungen über
Gerichtsverhandlungen |
§ 353d. Verbotene Mitteilungen über
Gerichtsverhandlungen |
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
Geldstrafe wird bestraft, wer |
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
Geldstrafe wird bestraft, wer |
1. entgegen einem gesetzlichen Verbot über eine
Gerichtsverhandlung, bei der die Öffentlichkeit ausgeschlossen war,
oder über den Inhalt eines die Sache betreffenden amtlichen
Schriftstücks öffentlich eine Mitteilung macht, |
1. entgegen einem gesetzlichen Verbot über eine
Gerichtsverhandlung, bei der die Öffentlichkeit ausgeschlossen war,
oder über den Inhalt eines die Sache betreffenden amtlichen
Schriftstücks öffentlich eine Mitteilung macht, |
2. entgegen einer vom Gericht auf Grund eines
Gesetzes auferlegten Schweigepflicht Tatsachen unbefugt offenbart,
die durch eine nichtöffentliche Gerichtsverhandlung oder durch ein
die Sache betreffendes amtliches Schriftstück zu seiner Kenntnis
gelangt sind, oder |
2. entgegen einer vom Gericht auf Grund eines
Gesetzes auferlegten Schweigepflicht Tatsachen unbefugt offenbart,
die durch eine nichtöffentliche Gerichtsverhandlung oder durch ein
die Sache betreffendes amtliches Schriftstück zu seiner Kenntnis
gelangt sind, oder |
3. die Anklageschrift oder andere amtliche
Schriftstücke eines Strafverfahrens, eines Bußgeldverfahrens oder
eines Disziplinarverfahrens, ganz oder in wesentlichen Teilen, im
Wortlaut öffentlich mitteilt, bevor sie in öffentlicher Verhandlung
erörtert worden sind oder das Verfahren abgeschlossen ist. |
3. die Anklageschrift oder andere amtliche
Schriftstücke eines Strafverfahrens, eines Bußgeldverfahrens oder
eines Disziplinarverfahrens, ganz oder in wesentlichen Teilen, im
Wortlaut öffentlich mitteilt, bevor sie in öffentlicher Verhandlung
erörtert worden sind oder das Verfahren abgeschlossen ist. |
§ 354. Verletzung des Post- und
Fernmeldegeheimnisses |
§ 354. Verletzung des Post- und
Fernmeldegeheimnisses |
(1) Wer unbefugt einem anderen eine Mitteilung über
Tatsachen macht, die dem Post- und Fernmeldegeheimnis unterliegen
und die ihm als Bediensteten der Post bekanntgeworden sind, wird
mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft. |
(1) Wer unbefugt einem anderen eine Mitteilung über
Tatsachen macht, die dem Post- und Fernmeldegeheimnis unterliegen
und die ihm als Bediensteten der Post bekanntgeworden sind, wird
mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft. |
(2) Ebenso wird bestraft, wer als Bediensteter der
Post unbefugt |
(2) Ebenso wird bestraft, wer als Bediensteter der
Post unbefugt |
1. eine Sendung, die der Post zur Übermittlung auf
dem Post- oder Fernmeldeweg anvertraut worden und verschlossen ist,
öffnet oder sich von ihrem Inhalt ohne Öffnung des Verschlusses
unter Anwendung technischer Mittel Kenntnis verschafft, |
1. eine Sendung, die der Post zur Übermittlung auf
dem Post- oder Fernmeldeweg anvertraut worden und verschlossen ist,
öffnet oder sich von ihrem Inhalt ohne Öffnung des Verschlusses
unter Anwendung technischer Mittel Kenntnis verschafft, |
2. eine der Post zur Übermittlung auf dem Post-
oder Fernmeldeweg anvertraute Sendung unterdrückt oder |
2. eine der Post zur Übermittlung auf dem Post-
oder Fernmeldeweg anvertraute Sendung unterdrückt oder |
3. eine der in Absatz 1 oder in den Nummern 1 oder
2 bezeichneten Handlungen gestattet oder fördert. |
3. eine der in Absatz 1 oder in den Nummern 1 oder
2 bezeichneten Handlungen gestattet oder fördert. |
(3) |
|
[1] Die Absätze 1
und 2 gelten entsprechend für Personen, die |
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für
Personen, die |
1. von der Post oder mit deren Ermächtigung mit
postdienstlichen Verrichtungen betraut sind oder |
1. von der Post oder mit deren Ermächtigung mit
postdienstlichen Verrichtungen betraut sind oder |
2. eine nicht der Post gehörende, dem öffentlichen
Verkehr dienende Fernmeldeanlage beaufsichtigen, bedienen oder bei
ihrem Betrieb tätig sind. |
2. eine nicht der Post gehörende, dem öffentlichen
Verkehr dienende Fernmeldeanlage beaufsichtigen, bedienen oder bei
ihrem Betrieb tätig sind. |
[2] Absatz 1 gilt
entsprechend auch für Personen, die mit der Herstellung von
Einrichtungen der Post oder einer nicht der Post gehörenden, dem
öffentlichen Verkehr dienenden Fernmeldeanlage oder mit Arbeiten
daran betraut sind. |
Absatz 1 gilt entsprechend auch für Personen, die
mit der Herstellung von Einrichtungen der Post oder einer nicht der
Post gehörenden, dem öffentlichen Verkehr dienenden Fernmeldeanlage
oder mit Arbeiten daran betraut sind. |
(4) Wer unbefugt einem anderen eine Mitteilung über
Tatsachen macht, die ihm als außerhalb des Postbereichs tätigem
Amtsträger auf Grund eines befugten Eingriffs in das Post- und
Fernmeldegeheimnis bekanntgeworden sind, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. |
(4) Wer unbefugt einem anderen eine Mitteilung über
Tatsachen macht, die ihm als außerhalb des Postbereichs tätigem
Amtsträger auf Grund eines befugten Eingriffs in das Post- und
Fernmeldegeheimnis bekanntgeworden sind, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. |
(5) Dem Post- und Fernmeldegeheimnis im Sinne der
Absätze 1 und 4 unterliegen der Post- und Fernmeldeverkehr
bestimmter Personen sowie der Inhalt von Postsendungen und
Telegrammen und von solchen Gesprächen und Fernschreiben, die über
dem öffentlichen Verkehr dienende Fernmeldeanlagen abgewickelt
werden. |
(5) Dem Post- und Fernmeldegeheimnis im Sinne der
Absätze 1 und 4 unterliegen der Post- und Fernmeldeverkehr
bestimmter Personen sowie der Inhalt von Postsendungen und
Telegrammen und von solchen Gesprächen und Fernschreiben, die über
dem öffentlichen Verkehr dienende Fernmeldeanlagen abgewickelt
werden. |
§ 355. Verletzung des Steuergeheimnisses |
§ 355. Verletzung des Steuergeheimnisses |
(1) Wer unbefugt |
(1) Wer unbefugt |
1. Verhältnisse eines anderen, die ihm als
Amtsträger |
1. Verhältnisse eines anderen, die ihm als
Amtsträger |
a) in einem Verwaltungsverfahren oder einem
gerichtlichen Verfahren in Steuersachen, |
a) in einem Verwaltungsverfahren oder einem
gerichtlichen Verfahren in Steuersachen, |
b) in einem Strafverfahren wegen einer
Steuerstraftat oder in einem Bußgeldverfahren wegen einer
Steuerordnungswidrigkeit, |
b) in einem Strafverfahren wegen einer
Steuerstraftat oder in einem Bußgeldverfahren wegen einer
Steuerordnungswidrigkeit, |
c) aus anderem Anlaß durch Mitteilung einer
Finanzbehörde oder durch die gesetzlich vorgeschriebene Vorlage
eines Steuerbescheides oder einer Bescheinigung über die bei der
Besteuerung getroffenen Feststellungen |
c) aus anderem Anlaß durch Mitteilung einer
Finanzbehörde oder durch die gesetzlich vorgeschriebene Vorlage
eines Steuerbescheides oder einer Bescheinigung über die bei der
Besteuerung getroffenen Feststellungen |
bekanntgeworden sind, oder |
bekanntgeworden sind, oder |
2. ein fremdes Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis,
das ihm als Amtsträger in einem der in Nummer 1 genannten Verfahren
bekanntgeworden ist, |
2. ein fremdes Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis,
das ihm als Amtsträger in einem der in Nummer 1 genannten Verfahren
bekanntgeworden ist, |
offenbart oder verwertet, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. |
offenbart oder verwertet, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. |
(2) Den Amtsträgern im Sinne des Absatzes 1 stehen
gleich |
(2) Den Amtsträgern im Sinne des Absatzes 1 stehen
gleich |
1. die für den öffentlichen Dienst besonders
Verpflichteten, |
1. die für den öffentlichen Dienst besonders
Verpflichteten, |
2. amtlich zugezogene Sachverständige und |
2. amtlich zugezogene Sachverständige und |
3. die Träger von Ämtern der Kirchen und anderen
Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts. |
3. die Träger von Ämtern der Kirchen und anderen
Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts. |
(3) |
|
[1] Die Tat wird nur
auf Antrag des Dienstvorgesetzten oder des Verletzten
verfolgt. |
(3) Die Tat wird nur auf Antrag des
Dienstvorgesetzten oder des Verletzten verfolgt. |
[2] Bei Taten
amtlich zugezogener Sachverständiger ist der Leiter der Behörde,
deren Verfahren betroffen ist, neben dem Verletzten
antragsberechtigt. |
Bei Taten amtlich zugezogener Sachverständiger ist
der Leiter der Behörde, deren Verfahren betroffen ist, neben dem
Verletzten antragsberechtigt. |
§ 356. Parteiverrat |
§ 356. Parteiverrat |
(1) Ein Anwalt oder ein anderer Rechtsbeistand,
welcher bei den ihm in dieser Eigenschaft anvertrauten
Angelegenheiten in derselben Rechtssache beiden Parteien durch
Rath oder Beistand pflichtwidrig
dient, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren
bestraft. |
(1) Ein Anwalt oder ein anderer Rechtsbeistand,
welcher bei den ihm in dieser Eigenschaft anvertrauten
Angelegenheiten in derselben Rechtssache beiden Parteien durch
Rat oder Beistand pflichtwidrig
dient, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren
bestraft. |
(2) Handelt derselbe im Einverständnisse mit der Gegenpartei zum
Nachtheile seiner Partei, so tritt
Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren ein. |
(2) Handelt derselbe im Einverständnis mit der Gegenpartei zum
Nachteil seiner Partei, so tritt
Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren ein. |
§ 357. Verleitung eines Untergebenen zu einer
Straftat |
§ 357. Verleitung eines Untergebenen zu einer
Straftat |
(1) Ein Vorgesetzter, welcher seine Untergebenen zu
einer rechtswidrigen Tat im Amte verleitet oder zu verleiten
unternimmt, oder eine solche
rechtswidrige Tat seiner Untergebenen geschehen läßt, hat die für
diese rechtswidrige Tat angedrohte Strafe verwirkt. |
(1) Ein Vorgesetzter, welcher seine Untergebenen zu
einer rechtswidrigen Tat im Amte verleitet oder zu verleiten
unternimmt oder eine solche
rechtswidrige Tat seiner Untergebenen geschehen läßt, hat die für
diese rechtswidrige Tat angedrohte Strafe verwirkt. |
(2) Dieselbe Bestimmung findet auf einen Amtsträger
Anwendung, welchem eine Aufsicht oder Kontrole über die Dienstgeschäfte eines anderen
Amtsträger übertragen ist, sofern
die von diesem letzteren Amtsträger begangene rechtswidrige Tat die
zur Aufsicht oder Kontrole
gehörenden Geschäfte betrifft. |
(2) Dieselbe Bestimmung findet auf einen Amtsträger
Anwendung, welchem eine Aufsicht oder Kontrolle über die Dienstgeschäfte eines
anderen Amtsträgers übertragen ist,
sofern die von diesem letzteren Amtsträger begangene rechtswidrige
Tat die zur Aufsicht oder Kontrolle
gehörenden Geschäfte betrifft. |
§ 358. Nebenfolgen |
§ 358. Nebenfolgen |
Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs
Monaten wegen einer Straftat nach den §§ 332, 336, 340, 343, 344,
345 Abs. 1, 3, §§ 348, 352 bis 353b, 354, 355 und 357 kann das
Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden (§ 45 Abs.
2), aberkennen. |
Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs
Monaten wegen einer Straftat nach den §§ 332, 336, 340, 343, 344,
345 Abs. 1, 3, §§ 348, 352 bis 353b, 354, 355 und 357 kann das
Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden (§ 45 Abs.
2), aberkennen. |
§ 359 |
|
(weggefallen) |
|
§ 360 |
|
(weggefallen) |
|
§ 361 |
|
(weggefallen) |
|
§ 362 |
|
(weggefallen) |
|
§ 363 |
|
(weggefallen) |
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§ 364 |
|
(weggefallen) |
|
§ 365 |
|
(weggefallen) |
|
§ 366 |
|
(weggefallen) |
|
§ 366a |
|
(weggefallen) |
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§ 367 |
|
(weggefallen) |
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§ 368 |
|
(weggefallen) |
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§ 369 |
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(weggefallen) |
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§ 370 |
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(weggefallen) |
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