Strafgesetzbuch für das
Deutsche Reich vom 15. Mai 1871 |
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96. Gesetz vom 25. August
1969: Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz)
vom 25. August 1969, Bundesgesetzblatt Teil I 1969 Nummer 85 vom
29. August 1969 Seite 1358-1403 |
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95. Gesetz vom 15. August
1969: Gesetz über die freiwillige Kastration und andere
Behandlungsmethoden vom 15. August 1969, Bundesgesetzblatt Teil I
1969 Nummer 76 vom 18. August 1969 Seite 1143-1145 |
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94. Gesetz vom 4. August
1969: Neuntes Strafrechtsänderungsgesetz vom 4. August 1969,
Bundesgesetzblatt Teil I 1969 Nummer 71 vom 5. August 1969 Seite
1065-1066 |
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93. Gesetz vom 28. Juli
1969: Gesetz über das Postwesen (PostG) vom 28. Juli 1969,
Bundesgesetzblatt Teil I 1969 Nummer 68 vom 31. Juli 1969 Seite
1006-1012 |
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92. Gesetz vom 16. Juli
1969: Gesetz über Wein, Dessertwein, Schaumwein, weinhaltige
Getränke und Branntwein aus Wein (Weingesetz) vom 16. Juli 1969,
Bundesgesetzblatt Teil I 1969 Nummer 60 vom 16. Juli 1969 Seite
781-813 |
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91. Gesetz vom 4. Juli
1969: Zweites Gesetz zur Reform des Strafrechts (2. StrRG) vom 4.
Juli 1969, Bundesgesetzblatt Teil I 1969 Nummer 56 vom 10. Juli
1969 Seite 717-742 |
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90. Gesetz vom 25. Juni
1969: Erstes Gesetz zur Reform des Strafrechts (1. StrRG) vom 25.
Juni 1969, Bundesgesetzblatt Teil I 1969 Nummer 52 vom 30. Juni
1969 Seite 645-682 |
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89. Gesetz vom 25. Juni
1968: Achtes Strafrechtsänderungsgesetz vom 25. Juni 1968,
Bundesgesetzblatt Teil I 1968 Nummer 43 vom 29. Juni 1968 Seite
741-755 |
|
88. Gesetz vom 14. Juni
1968: Bundeswaffengesetz vom 14. Juni 1968, Bundesgesetzblatt Teil
I 1968 Nummer 38 vom 21. Juni 1968 Seite 633-645 |
|
87. Gesetz vom 24. Mai
1968: Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
(EGOWIG) vom 24. Mai 1968, Bundesgesetzblatt Teil I 1968 Nummer 33
vom 30. Mai 1968 Seite 503-547 |
|
86. Beschluss vom 22.
Februar 1968: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 22.
Februar 1968 - 2 BvO 2/65, 2 BvO 1/66, Bundesgesetzblatt Teil I
1968 Nummer 23 vom 25. April 1968 Seite 311 |
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85. Gesetz vom 22. Dezember
1967: Gesetz zum strafrechtlichen Schutz gegen den Mißbrauch von
Tonaufnahme- und Abhörgeräten vom 22. Dezember 1967,
Bundesgesetzblatt Teil I 1967 Nummer 75 vom 29. Dezember 1967 Seite
1360 |
|
84. Gesetz vom 11. Juli
1965: Gesetz über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens vom
11. Juli 1965, Bundesgesetzblatt Teil I 1965 Nummer 30 vom 15. Juli
1965 Seite 604-607 |
|
83. Gesetz vom 26. November
1964: Zweites Gesetz zur Sicherung des Straßenverkehrs vom 26.
November 1964, Bundesgesetzblatt Teil I 1964 Nummer 59 vom 2.
Dezember 1964 Seite 921-927 |
|
82. Gesetz vom 5. August
1964: Gesetz zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts
(Vereinsgesetz) vom 5. August 1964, Bundesgesetzblatt Teil I 1964
Nummer 42 vom 12. August 1964 Seite 593-601 |
|
81. Gesetz vom 1. Juni
1964: Siebentes Strafrechtsänderungsgesetz vom 1. Juni 1964,
Bundesgesetzblatt Teil I 1964 Nummer 27 vom 5. Juni 1964 Seite
337-338 |
|
80. Beschluss vom 30.
Oktober 1963: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 30.
Oktober 1963 - 2 BvL 7/61, 2 BvL 2/63, 2 BvL 9/63,
Bundesgesetzblatt Teil I 1964 Nummer 10 vom 7. März 1964 Seite
135 |
|
79. Gesetz vom 16. Mai
1961: Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln
(Arzneimittelgesetz) vom 16. Mai 1961, Bundesgesetzblatt Teil I
1961 Nummer 33 vom 19. Mai 1961 Seite 533-546 |
|
78. Urteil vom 21. März
1961: Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 21. März 1961 - 2
BvR 27/60, Bundesgesetzblatt Teil I 1961 Nummer 26 vom 25. April
1961 Seite 455 |
|
77. Gesetz vom 30. Juni
1960: Sechstes Strafrechtsänderungsgesetz vom 30. Juni 1960,
Bundesgesetzblatt Teil I 1960 Nummer 33 vom 4. Juli 1960 Seite
478 |
|
76. Gesetz vom 24. Juni
1960: Fünftes Strafrechtsänderungsgesetz vom 24. Juni 1960,
Bundesgesetzblatt Teil I 1960 Nummer 33 vom 4. Juli 1960 Seite
477 |
|
75. Gesetz vom 26. Juli
1957: Seemannsgesetz vom 26. Juli 1957, Bundesgesetzblatt Teil II
1957 Nummer 21 vom 7. August 1957 Seite 713-737 |
|
74. Gesetz vom 11. Juni
1957: Viertes Strafrechtsänderungsgesetz vom 11. Juni 1957,
Bundesgesetzblatt Teil I 1957 Nummer 25 vom 13. Juni 1957 Seite
597-603 |
|
73. Beschluss vom 30.
November 1955: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 30.
November 1955 - 1 BvL 120/53, Bundesgesetzblatt Teil I 1956 Nummer
1 vom 10. Januar 1956 Seite 10 |
|
72. Bekanntmachung vom 14.
März 1955: Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Konvention vom
9. Dezember 1948 über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes
für die Bundesrepublik Deutschland vom 14. März 1955,
Bundesgesetzblatt Teil II 1955 Nummer 6 vom 19. März 1955 Seite
210-212 |
|
71. Gesetz vom 9. August
1954: Gesetz über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zu
der Konvention vom 9. Dezember 1948 über die Verhütung und
Bestrafung des Völkermordes vom 9. August 1954, Bundesgesetzblatt
Teil II 1954 Nummer 15 vom 12. August 1954 Seite
729-739 |
|
70. Gesetz vom 4. August
1953: Drittes Strafrechtsänderungsgesetz vom 4. August 1953,
Bundesgesetzblatt Teil I 1953 Nummer 44 vom 6. August 1953 Seite
735-750 |
|
69. Gesetz vom 24. Juli
1953: Gesetz über Versammlungen und Aufzüge (Versammlungsgesetz)
vom 24. Juli 1953, Bundesgesetzblatt Teil I 1953 Nummer 40 vom 27.
Juli 1953 Seite 684-687 |
|
68. Gesetz vom 6. März
1953: Zweites Strafrechtsänderungsgesetz vom 6. März 1953,
Bundesgesetzblatt Teil I 1953 Nummer 8 vom 7. März 1953 Seite
42 |
|
67. Gesetz vom 19. Dezember
1952: Gesetz zur Sicherung des Straßenverkehrs vom 19. Dezember
1952, Bundesgesetzblatt Teil I 1952 Nummer 56 vom 23. Dezember 1952
Seite 832-836 |
|
66. Gesetz vom 15. Dezember
1952: Gesetz über den Kapitalverkehr vom 15. Dezember 1952,
Bundesgesetzblatt Teil I 1952 Nummer 54 vom 17. Dezember 1952 Seite
801-803 |
|
65. Gesetz vom 30. August
1951: Strafrechtsänderungsgesetz vom 30. August 1951,
Bundesgesetzblatt Teil I 1951 Nummer 43 vom 31. August 1951 Seite
739-747 |
|
64. Gesetz vom 15. Juli
1951: Gesetz zum Schutz der persönlichen Freiheit vom 15. Juli
1951, Bundesgesetzblatt Teil I 1951 Nummer 33 vom 18. Juli 1951
Seite 448 |
|
63. Gesetz vom 20. Juni
1947: Gesetz Nr. 55. Aufhebung von Vorschriften auf dem Gebiet des
Strafrechts vom 20. Juni 1947, Amtsblatt des Kontrollrats in
Deutschland 1947 Nummer 16 vom 31. Juli 1947 Seite
284-286 |
|
62. Gesetz vom 30. Januar
1946: Gesetz Nr. 11. Aufhebung einzelner Bestimmungen des deutschen
Strafrechts vom 30. Januar 1946, Amtsblatt des Kontrollrats in
Deutschland 1946 Nummer 3 vom 31. Januar 1946 Seite
55-57 |
|
61. Gesetz vom 20.
September 1945: Gesetz Nr. 1. Aufhebung von Nazi-Gesetzen vom 20.
September 1945, Amtsblatt des Kontrollrats in Deutschland 1945
Nummer 1 vom 29. Oktober 1945 Seite 6-8 |
|
60. Gesetz vom 20.
September 1944: Gesetz zur Änderung der Vorschriften gegen
Landesverrat vom 20. September 1944, Reichsgesetzblatt Teil I 1944
Nummer 48 vom 3. Oktober 1944 Seite 225-226 |
|
59. Verordnung vom 20.
Januar 1944: Zweite Verordnung zur Durchführung der Verordnung zur
Angleichung des Strafrechts des Altreichs und der Alpen- und
Donau-Reichsgaue vom 20. Januar 1944, Reichsgesetzblatt Teil I 1944
Nummer 7 vom 28. Januar 1944 Seite 41-42 |
|
58. Verordnung vom 6.
November 1943: Verordnung über die Vereinfachung und
Vereinheitlichung des Jugendstrafrechts
(Jugendstrafrechtsverordnung) vom 6. November 1943,
Reichsgesetzblatt Teil I 1943 Nummer 97 vom 10. November 1943 Seite
635-636 |
|
57. Zweite Verordnung vom
29. Mai 1943: Verordnung zur Durchführung der Verordnung zur
Angleichung des Strafrechts des Altreichs und der Alpen- und
Donau-Reichsgaue vom 29. Mai 1943, Reichsgesetzblatt Teil I 1943
Nummer 57 vom 1. Juni 1943 Seite 341-342 |
|
56. Erste Verordnung vom
29. Mai 1943: Verordnung zur Angleichung des Strafrechts des
Altreichs und der Alpen- und Donau-Reichsgaue
(Strafrechtsangleichungsverordnung) vom 29. Mai 1943,
Reichsgesetzblatt Teil I 1943 Nummer 57 vom 1. Juni 1943 Seite
339-341 |
|
55. Verordnung vom 18. März
1943: Verordnung zur Durchführung der Verordnung zum Schutz von
Ehe, Familie und Mutterschaft vom 18. März 1943, Reichsgesetzblatt
Teil I 1943 Nummer 35 vom 2. April 1943 Seite 169-171 |
|
54. Verordnung vom 23.
Januar 1943: Verordnung über die Änderung der Strafvorschrift gegen
die Verletzung fremden Fischereirechts und über die Einführung
reichsrechtlicher Strafvorschriften zur Bekämpfung der Wilderei in
den Alpen- und Donau-Reichsgauen vom 23. Januar 1943,
Reichsgesetzblatt Teil I 1943 Nummer 10 vom 29. Januar 1943 Seite
67 |
|
53. Gesetz vom 22. November
1942: Gesetz zur Ergänzung der Vorschriften gegen Landesverrat vom
22. November 1942, Reichsgesetzblatt Teil I 1942 Nummer 121 vom 4.
Dezember 1942 Seite 668 |
|
52. Verordnung vom 9. April
1942: Verordnung zur Erweiterung und Verschärfung des
strafrechtlichen Schutzes gegen Amtsanmaßung vom 9. April 1942,
Reichsgesetzblatt Teil I 1942 Nummer 38 vom 17. April 1942 Seite
174-175 |
|
51. Verordnung vom 24.
September 1941: Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur
Änderung des Reichsstrafgesetzbuchs vom 24. September 1941,
Reichsgesetzblatt Teil I 1941 Nummer 108 vom 26. September 1941
Seite 581-582 |
|
50. Gesetz vom 4. September
1941: Gesetz zur Änderung des Reichsstrafgesetzbuchs vom 4.
September 1941, Reichsgesetzblatt Teil I 1941 Nummer 101 vom 8.
September 1941 Seite 549-550 |
|
49. Verordnung vom 6. Mai
1940: Verordnung über den Geltungsbereich des Strafrechts vom 6.
Mai 1940, Reichsgesetzblatt Teil I 1940 Nummer 84 vom 14. Mai 1940
Seite 754-755 |
|
48. Verordnung vom 2. April
1940: Verordnung zur Änderung der Strafvorschriften über
fahrlässige Tötung, Körperverletzung und Flucht bei
Verkehrsunfällen vom 2. April 1940, Reichsgesetzblatt Teil I 1940
Nummer 62 vom 9. April 1940 Seite 606-607 |
|
47. Verordnung vom 25.
November 1939: Verordnung zur Ergänzung der Strafvorschriften zum
Schutz der Wehrkraft des Deutschen Volkes vom 25. November 1939,
Reichsgesetzblatt Teil I 1939 Nummer 238 vom 30. November 1939
Seite 2319 |
|
46. Gesetz vom 16.
September 1939: Gesetz zur Änderung von Vorschriften des
allgemeinen Strafverfahrens, des Wehrmachtstrafverfahrens und des
Strafgesetzbuchs vom 16. September 1939, Reichsgesetzblatt Teil I
1939 Nummer 183 vom 19. September 1939 Seite 1841-1843 |
|
45. Gesetz vom 18. April
1937: Reichsapothekerordnung vom 18. April 1937, Reichsgesetzblatt
Teil I 1937 Nummer 50 vom 20. April 1937 Seite 457-460 |
|
44. Gesetz vom 2. Juli
1936: Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuchs vom 2. Juli 1936,
Reichsgesetzblatt Teil I 1936 Nummer 64 vom 4. Juli 1936 Seite
532-533 |
|
43. Gesetz vom 22. Juni
1936: Gesetz gegen erpresserischen Kindesraub vom 22. Juni 1936,
Reichsgesetzblatt Teil I 1936 Nummer 56 vom 22. Juni 1936 Seite
493 |
|
42. Gesetz vom 28. Juni
1935: Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuchs vom 28. Juni 1935,
Reichsgesetzblatt Teil I 1935 Nummer 70 vom 5. Juli 1935 Seite
839-843 |
|
41. Gesetz vom 24. April
1934: Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Strafrechts und des
Strafverfahrens vom 24. April 1934, Reichsgesetzblatt Teil I 1934
Nummer 47 vom 30. April 1934 Seite 341-348 |
|
40. Gesetz vom 23. März
1934: Gesetz über Reichsverweisungen vom 23. März 1934,
Reichsgesetzblatt Teil I 1934 Nummer 32 vom 24. März 1934 Seite
213-214 |
|
39. Zweites Gesetz vom 24.
November 1933: Gesetz gegen gefährliche Gewohnheitsverbrecher und
über Maßregeln der Sicherung und Besserung vom 24. November 1933,
Reichsgesetzblatt Teil I 1933 Nummer 133 vom 27. November 1933
Seite 995-999 |
|
38. Erstes Gesetz vom 24.
November 1933: Tierschutzgesetz vom 24. November 1933,
Reichsgesetzblatt Teil I 1933 Nummer 132 vom 25. November 1933
Seite 987-989 |
|
37. Verordnung vom 20.
November 1933: Verordnung über den Vollzug der Festungshaft vom 20.
November 1933, Reichsgesetzblatt Teil I 1933 Nummer 137 vom 7.
Dezember 1933 Seite 1019 |
|
36. Gesetz vom 27. Oktober
1933: Gesetz zur Änderung des Verfahrens in bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten vom 27. Oktober 1933, Reichsgesetzblatt Teil I
1933 Nummer 120 vom 28. Oktober 1933 Seite 780-788 |
|
35. Gesetz vom 26. Mai
1933: Gesetz zur Abänderung strafrechtlicher Vorschriften vom 26.
Mai 1933, Reichsgesetzblatt Teil I 1933 Nummer 56 vom 29. Mai 1933
Seite 295-298 |
|
34. Verordnung vom 19.
Dezember 1932: Verordnung des Reichspräsidenten zur Erhaltung des
inneren Friedens vom 19. Dezember 1932, Reichsgesetzblatt Teil I
1932 Nummer 80 vom 20. Dezember 1932 Seite 548-550 |
|
33. Verordnung vom 6.
Oktober 1931: Dritte Verordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung
von Wirtschaft und Finanzen und zur Bekämpfung politischer
Ausschreitungen vom 6. Oktober 1931, Reichsgesetzblatt Teil I 1931
Nummer 67 vom 7. Oktober 1931 Seite 537-568 |
|
32. Gesetz vom 28. April
1930: Gaststättengesetz vom 28. April 1930, Reichsgesetzblatt Teil
I 1930 Nummer 14 vom 1. Mai 1930 Seite 146-151 |
|
31. Gesetz vom 5. Juli
1927: Gesetz über den Verkehr mit Lebensmitteln und
Bedarfsgegenständen (Lebensmittelgesetz) vom 5. Juli 1927,
Reichsgesetzblatt Teil I 1927 Nummer 26 vom 8. Juli 1927 Seite
134-137 |
|
30. Gesetz vom 18. Februar
1927: Gesetz zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten vom 18.
Februar 1927, Reichsgesetzblatt Teil I 1927 ummer 9 vom 22. Februar
1927 Seite 61-63 |
|
29. Gesetz vom 23. Dezember
1926: Arbeitsgerichtsgesetz vom 23. Dezember 1926,
Reichsgesetzblatt Teil I 1926 Nummer 68 vom 28. Dezember 1926 Seite
507-524 |
|
28. Gesetz vom 18. Mai
1926: Gesetz zur Abänderung des Strafgesetzbuchs vom 18. Mai 1926,
Reichsgesetzblatt Teil I 1926 Nummer 29 vom 25. Mai 1926 Seite
239 |
|
27. Gesetz vom 30. April
1926: Gesetz über die Bestrafung des Zweikampfes vom 30. April
1926, Reichsgesetzblatt Teil I 1926 Nummer 23 vom 4. Mai 1926 Seite
201 |
|
26. Verordnung vom 6.
Februar 1924: Verordnung über Vermögensstrafen und Bußen vom 6.
Februar 1924, Reichsgesetzblatt Teil I 1924 Nummer 7 vom 9. Februar
1924 Seite 44-47 |
|
25. Verordnung vom 23.
November 1923: Verordnung auf Grund des Gesetzes über
Vermögensstrafen und Bußen vom 23. November 1923, Reichsgesetzblatt
Teil I 1923 Nummer 121 vom 30. November 1923 Seite
1117-1119 |
|
24. Gesetz vom 13. Oktober
1923: Gesetz über Vermögensstrafen und Bußen vom 13. Oktober 1923,
Reichsgesetzblatt Teil I 1923 Nummer 98 vom 15. Oktober 1923 Seite
943-945 |
|
23. Gesetz vom 23. Mai
1923: Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuchs vom 23. Mai 1923,
Reichsgesetzblatt Teil I 1923 Nummer 37 vom 29. Mai 1923 Seite
296 |
|
22. Gesetz vom 27. April
1923: Geldstrafengesetz vom 27. April 1923, Reichsgesetzblatt Teil
I 1923 Nummer31 vom 30. April 1923 Seite 254-256 |
|
21. Gesetz vom 16. Februar
1923: Jugendgerichtsgesetz vom 16. Februar 1923, Reichsgesetzblatt
Teil I 1923 Nummer 14 vom 27. Februar 1923 Seite
135-141 |
|
20. Gesetz vom 21. Juli
1922: Gesetz zum Schutze der Republik vom 21. Juli 1922,
Reichsgesetzblatt Teil I 1922 Nummer 52 vom 23. Juli 1922 Seite
585-590 |
|
19. Gesetz vom 21. Dezember
1921: Gesetz zur Erweiterung des Anwendungsgebiets der Geldstrafe
und zur Einschränkung der kurzen Freiheitsstrafe vom 21. Dezember
1921, Reichsgesetzblatt 1921 Nummer 118 vom 29. Dezember 1921 Seite
1604-1605 |
|
18. Gesetz vom 23. Dezember
1919: Gesetz gegen das Glücksspiel vom 23. Dezember 1919,
Reichsgesetzblatt 1919 Nummer 249 vom 30. Dezember 1919 Seite
2145-2146 |
|
17. Gesetz vom 3. Juni
1914: Gesetz gegen den Verrat militärischer Geheimnisse vom 3. Juni
1914, Reichsgesetzblatt 1914 Nummer 32 vom 8. Juni 1914 Seite
195-199 |
|
16. Gesetz vom 19. Juni
1912: Gesetz, betreffend Änderung des Strafgesetzbuchs vom 19. Juni
1912, Reichsgesetzblatt 1912 Nummer 37 vom 21. Juni 1912 Seite
395-397 |
|
15. Gesetz vom 30. Mai
1908: Maß- und Gewichtsordnung vom 30. Mai 1908, Reichsgesetzblatt
1908 Nummer 33 vom 11. Juni 1908 Seite 349-356 |
|
14. Gesetz vom 25. Juni
1900: Gesetz, betreffend Änderungen und Ergänzungen des
Strafgesetzbuchs vom 25. Juni 1900, Reichsgesetzblatt 1900 Nummer
23 vom 30. Juni 1900 Seite 301-303 |
|
13. Gesetz vom 27. Dezember
1899: Gesetz, betreffend die Abänderung des § 316 des
Strafgesetzbuchs vom 27. Dezember 1899, Reichsgesetzblatt 1899
Nummer 53 vom 30. Dezember 1899 S. 729 |
|
12. Gesetz vom 18. August
1896: Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche vom 18. August
1896, Reichsgesetzblatt 1896 Nummer 21 vom 24. August 1896 Seite
604-650 |
|
11. Gesetz vom 12. März
1894: Gesetz, betreffend die Änderung des Gesetzes über den
Unterstützungswohnsitz und die Ergänzung des Strafgesetzbuchs vom
12. März 1894, Reichsgesetzblatt 1894 Nummer 9 vom 20. März 1894
Seite 259-261 |
|
10. Gesetz vom 3. Juli
1893: Gesetz gegen den Verrath militärischer Geheimnisse vom 3.
Juli 1893, Reichsgesetzblatt 1893 Nummer 27 vom 14. Juli 1893 Seite
205-208 |
|
9. Gesetz vom 19. Juni
1893: Gesetz, betreffend Ergänzung der Bestimmungen über den Wucher
vom 19. Juni 1893, Reichsgesetzblatt 1893 Nummer 24 vom 24. Juni
1893 Seite 197-199 |
|
8. Gesetz vom 26. März
1893: Gesetz, betreffend die Abänderung des § 69 des
Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich vom 26. März 1893,
Reichsgetzblatt 1893 Nummer 10 vom 29. März 1893 Seite
133 |
|
7. Gesetz vom 13. Mai 1891:
Gesetz, betreffend die Abänderung von Bestimmungen des
Strafgesetzbuchs vom 13. Mai 1891, Reichsgesetzblatt 1891 Nummer 15
vom 22. Mai 1891 Seite 107-108 |
|
6. Gesetz vom 5. April
1888: Gesetz, betreffend die unter Ausschluß der Öffentlichkeit
stattfindenden Gerichtsverhandlungen vom 5. April 1888,
Reichsgesetzblatt 1888 Nummer 19 vom 10. April 1888 Seite
133-135 |
|
5. Gesetz vom 24. Mai 1880:
Gesetz, betreffend den Wucher vom 24. Mai 1880, Reichsgesetzblatt
1880 Nummer 10 vom 31. Mai 1880 Seite 109-111 |
|
4. Gesetz vom 10. Februar
1877: Gesetz, betreffend die Einführung der Konkursordnung vom 10.
Februar 1877, Reichsgesetzblatt 1877 Nummer 10 vom 5. März 1877
Seite 390-394 |
|
3. Gesetz vom 26. Februar
1876: Gesetz, betreffend die Abänderung von Bestimmungen des
Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871 und die
Ergänzung desselben vom 26. Februar 1876, Reichsgesetzblatt 1876
Nummer 6 vom 6. März 1876 Seite 25 |
|
2. Gesetz vom 10. Dezember
1871: Gesetz, betreffend die Ergänzung des Strafgesetzbuchs für das
Deutsche Reich vom 10. Dezember 1871, Reichsgesetzblatt 1871 Nummer
49 vom 14. Dezember 1871 Seite 442 |
|
1. Gesetz vom 15. Mai 1871:
Gesetz, betreffend die Redaktion des Strafgesetzbuchs für den
Norddeutschen Bund als Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom
15. Mai 1871, Reichsgesetzblatt 1871 Nummer 24 vom 14. Juni 1871
Seite 127-203 |
Strafgesetzbuch |
Einleitende Bestimmungen |
Einleitende Bestimmungen |
§ 1 |
§ 1 |
(1) Verbrechen sind Handlungen, die im Mindestmaß
mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind. |
(1) Verbrechen sind Handlungen, die im Mindestmaß
mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind. |
(2) Übertretungen sind Handlungen, die mit
Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen oder mit Geldstrafe bis zu
fünfhundert Deutsche Mark bedroht sind. |
(2) Übertretungen sind Handlungen, die mit
Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen oder mit Geldstrafe bis zu
fünfhundert Deutsche Mark bedroht sind. |
(3) Vergehen sind alle übrigen mit Freiheitsstrafe
oder mit Geldstrafe bedrohten Handlungen. |
(3) Vergehen sind alle übrigen mit Freiheitsstrafe
oder mit Geldstrafe bedrohten Handlungen. |
(4) Milderungen oder Schärfungen, die nach den
Vorschriften des Ersten Teils oder bei mildernden Umständen, minder
schweren, besonders schweren oder ähnlichen allgemein umschriebenen
Fällen vorgesehen sind, bleiben für die Einteilung außer
Betracht. |
(4) Milderungen oder Schärfungen, die nach den
Vorschriften des Ersten Teils oder bei mildernden Umständen, minder
schweren, besonders schweren oder ähnlichen allgemein umschriebenen
Fällen vorgesehen sind, bleiben für die Einteilung außer
Betracht. |
§ 2 |
§ 2 |
(1) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die
Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen
wurde. |
(1) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die
Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen
wurde. |
(2) |
|
[1] Die Strafe
bestimmt sich nach dem Gesetz, das zur Zeit der Tat gilt. |
(2) Die Strafe bestimmt sich nach dem Gesetz, das
zur Zeit der Tat gilt. |
[2] Bei
Verschiedenheit der Gesetze von der Zeit der begangenen Handlung
bis zu deren Aburteilung ist das mildeste Gesetz anzuwenden. |
Bei Verschiedenheit der Gesetze von der Zeit der
begangenen Handlung bis zu deren Aburteilung ist das mildeste
Gesetz anzuwenden. |
(3) Ein Gesetz, das nur für eine bestimmte Zeit
erlassen ist, ist auf die während seiner Geltung begangenen
Straftaten auch dann anzuwenden, wenn es außer Kraft getreten
ist. |
(3) Ein Gesetz, das nur für eine bestimmte Zeit
erlassen ist, ist auf die während seiner Geltung begangenen
Straftaten auch dann anzuwenden, wenn es außer Kraft getreten
ist. |
(4) Über Maßregeln der Sicherung und Besserung ist
nach dem Gesetz zu entscheiden, das zur Zeit der Entscheidung
gilt. |
(4) Über Maßregeln der Sicherung und Besserung ist
nach dem Gesetz zu entscheiden, das zur Zeit der Entscheidung
gilt. |
§ 2a |
|
(weggefallen) |
|
§ 2b |
|
(weggefallen) |
|
§ 3 |
§ 3 |
(1) Das deutsche Strafrecht gilt für die Tat eines
deutschen Staatsangehörigen, einerlei, ob er sie im Inland oder im
Ausland begeht. |
(1) Das deutsche Strafrecht gilt für die Tat eines
deutschen Staatsangehörigen, einerlei, ob er sie im Inland oder im
Ausland begeht. |
(2) Für eine im Ausland begangene Tat, die nach dem
Recht des Tatorts nicht mit Strafe bedroht ist, gilt das deutsche
Strafrecht nicht, wenn die Tat wegen der besonderen Verhältnisse am
Tatort kein strafwürdiges Unrecht ist. |
(2) Für eine im Ausland begangene Tat, die nach dem
Recht des Tatorts nicht mit Strafe bedroht ist, gilt das deutsche
Strafrecht nicht, wenn die Tat wegen der besonderen Verhältnisse am
Tatort kein strafwürdiges Unrecht ist. |
(3) Eine Tat ist an jedem Ort begangen, an dem der
Täter gehandelt hat oder im Falle des Unterlassens hätte handeln
sollen oder an dem der Erfolg
eingetreten ist oder eintreten sollte. |
(3) Eine Tat ist an jedem Ort begangen, an dem der
Täter gehandelt hat oder im Falle des Unterlassens hätte handeln
sollen, oder an dem der Erfolg
eingetreten ist oder eintreten sollte. |
§ 4 |
§ 4 |
(1) Das deutsche Strafrecht gilt auch für Taten,
die ein Ausländer im Inland begeht. |
(1) Das deutsche Strafrecht gilt auch für Taten,
die ein Ausländer im Inland begeht. |
(2) Für eine von einem Ausländer im Ausland
begangene Straftat gilt das deutsche Strafrecht, wenn sie durch das
Recht des Tatorts mit Strafe bedroht oder der Tatort keiner
Strafgewalt unterworfen ist und wenn |
(2) Für eine von einem Ausländer im Ausland
begangene Straftat gilt das deutsche Strafrecht, wenn sie durch das
Recht des Tatorts mit Strafe bedroht oder der Tatort keiner
Strafgewalt unterworfen ist und wenn |
1. der Täter die deutsche Staatsangehörigkeit nach
der Tat erworben hat oder |
1. der Täter die deutsche Staatsangehörigkeit nach
der Tat erworben hat oder |
2. die Straftat gegen das deutsche Volk oder gegen
einen deutschen Staatsangehörigen gerichtet ist oder |
2. die Straftat gegen das deutsche Volk oder gegen
einen deutschen Staatsangehörigen gerichtet ist oder |
3. der Täter im Inland betroffen und nicht
ausgeliefert wird, obwohl die Auslieferung nach der Art der
Straftat zulässig wäre. |
3. der Täter im Inland betroffen und nicht
ausgeliefert wird, obwohl die Auslieferung nach der Art der
Straftat zulässig wäre. |
(3) Unabhängig von dem Recht des Tatorts gilt das
deutsche Strafrecht für folgende Straftaten, die ein Ausländer im
Ausland begeht: |
(3) Unabhängig von dem Recht des Tatorts gilt das
deutsche Strafrecht für folgende Straftaten, die ein Ausländer im
Ausland begeht: |
1. Straftaten, die er als Träger eines deutschen
staatlichen Amtes oder als Soldat der Bundeswehr oder die er gegen
den Träger eines solchen Amtes oder gegen einen Soldaten der
Bundeswehr während der Ausübung ihres Dienstes oder in Beziehung
auf ihren Dienst begeht; |
1. Straftaten, die er als Träger eines deutschen
staatlichen Amtes oder als Soldat der Bundeswehr oder die er gegen
den Träger eines solchen Amtes oder gegen einen Soldaten der
Bundeswehr während der Ausübung ihres Dienstes oder in Beziehung
auf ihren Dienst begeht; |
2. Straftaten des Friedensverrats nach § 80, des
Hochverrats sowie des Landesverrats und der Gefährdung der äußeren
Sicherheit; |
2. Straftaten des Friedensverrats nach § 80, des
Hochverrats sowie des Landesverrats und der Gefährdung der äußeren
Sicherheit; |
3. Sprengstoffverbrechen; |
3. Sprengstoffverbrechen; |
4. Kinderhandel und Frauenhandel; |
4. Kinderhandel und Frauenhandel; |
5. Verrat eines Betriebs- oder
Geschäftsgeheimnisses eines deutschen Betriebes; |
5. Verrat eines Betriebs- oder
Geschäftsgeheimnisses eines deutschen Betriebes; |
6. Meineid in einem Verfahren, das bei einem
deutschen Gericht oder einer anderen zur Abnahme von Eiden
zuständigen deutschen Stelle anhängig ist; |
6. Meineid in einem Verfahren, das bei einem
deutschen Gericht oder einer anderen zur Abnahme von Eiden
zuständigen deutschen Stelle anhängig ist; |
7. Münzverbrechen und Münzvergehen; |
7. Münzverbrechen und Münzvergehen; |
8. unbefugter Vertrieb von Betäubungsmitteln; |
8. unbefugter Vertrieb von Betäubungsmitteln; |
9. Handel mit unzüchtigen Veröffentlichungen. |
9. Handel mit unzüchtigen Veröffentlichungen. |
§ 5 |
§ 5 |
Das deutsche Strafrecht gilt, unabhängig von dem
Recht des Tatorts, für Taten, die auf einem deutschen Schiff oder
Luftfahrzeug begangen werden. |
Das deutsche Strafrecht gilt, unabhängig von dem
Recht des Tatorts, für Taten, die auf einem deutschen Schiff oder
Luftfahrzeug begangen werden. |
§ 6 |
§ 6 |
Im Auslande
begangene Übertretungen sind nur dann zu bestrafen, wenn dies durch
besondere Gesetze oder durch Verträge angeordnet ist. |
Im Ausland
begangene Übertretungen sind nur dann zu bestrafen, wenn dies durch
besondere Gesetze oder durch Verträge angeordnet ist. |
§ 7 |
§ 7 |
(weggefallen) |
(weggefallen) |
§ 8 |
§ 8 |
Ausland im Sinne dieses
Strafgesetzes ist jedes nicht zum Deutschen Reiche gehörige
Gebiet. |
(weggefallen) |
§ 9 |
§ 9 |
(weggefallen) |
(weggefallen) |
§ 10 |
§ 10 |
(weggefallen) |
(weggefallen) |
§ 11 |
§ 11 |
[1] Mitglieder eines
Gesetzgebungsorgans eines zur Bundesrepublik Deutschland gehörigen
Landes dürfen zu keiner Zeit wegen ihrer Abstimmung oder wegen
einer Äußerung, die sie in der Körperschaft oder einem ihrer
Ausschüsse getan haben, außerhalb der Körperschaft zur
Verantwortung gezogen werden. |
Mitglieder eines Gesetzgebungsorgans eines zur
Bundesrepublik Deutschland gehörigen Landes dürfen zu keiner Zeit
wegen ihrer Abstimmung oder wegen einer Äußerung, die sie in der
Körperschaft oder einem ihrer Ausschüsse getan haben, außerhalb der
Körperschaft zur Verantwortung gezogen werden. |
[2] Dies gilt nicht
für verleumderische Beleidigungen. |
Dies gilt nicht für verleumderische
Beleidigungen. |
§ 12 |
§ 12 |
Wahrheitsgetreue Berichte über die öffentlichen
Sitzungen der in § 11 bezeichneten Gesetzgebungsorgane oder ihrer
Ausschüsse bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei. |
Wahrheitsgetreue Berichte über die öffentlichen
Sitzungen der in § 11 bezeichneten Gesetzgebungsorgane oder ihrer
Ausschüsse bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei. |
Erster Theil. |
Erster Teil |
Von der Bestrafung der Verbrechen, |
Von der Bestrafung der Verbrechen, |
Vergehen und Übertretungen |
Vergehen und Übertretungen |
im Allgemeinen |
im allgemeinen |
Erster Abschnitt. |
Erster Abschnitt |
Strafen |
Strafen |
§ 13 |
§ 13 |
(1) |
|
[1] Die Schuld des
Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. |
(1) Die Schuld des Täters ist Grundlage für die
Zumessung der Strafe. |
[2] Die Wirkungen,
die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der
Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen. |
Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige
Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu
berücksichtigen. |
(2) |
|
[1] Bei der
Zumessung wägt das Gericht die Umstände, die für und gegen den
Täter sprechen, gegeneinander ab. |
(2) Bei der Zumessung wägt das Gericht die
Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander
ab. |
[2] Dabei kommen
namentlich in Betracht: |
Dabei kommen namentlich in Betracht: |
- die Beweggründe
und die Ziele des Täters, |
die Beweggründe und die Ziele des Täters, |
- die Gesinnung, die
aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille, |
die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei
der Tat aufgewendete Wille, |
- das Maß der
Pflichtwidrigkeit, |
das Maß der Pflichtwidrigkeit, |
- die Art der
Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat, |
die Art der Ausführung und die verschuldeten
Auswirkungen der Tat, |
- das Vorleben des
Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
sowie |
das Vorleben des Täters, seine persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse sowie |
- sein Verhalten
nach der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden
wiedergutzumachen. |
sein Verhalten nach der Tat, besonders sein
Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen. |
(3) Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen
Tatbestandes sind, dürfen nicht berücksichtigt werden. |
(3) Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen
Tatbestandes sind, dürfen nicht berücksichtigt werden. |
§ 14 |
§ 14 |
(1) Eine Freiheitsstrafe unter sechs Monaten
verhängt das Gericht nur, wenn besondere Umstände, die in der Tat
oder der Persönlichkeit des Täters liegen, die Verhängung einer
Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung
der Rechtsordnung unerläßlich machen. |
(1) Eine Freiheitsstrafe unter sechs Monaten
verhängt das Gericht nur, wenn besondere Umstände, die in der Tat
oder der Persönlichkeit des Täters liegen, die Verhängung einer
Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung
der Rechtsordnung unerläßlich machen. |
(2) Droht das Gesetz Geldstrafe nicht oder nur
neben Freiheitsstrafe an und kommt eine Freiheitsstrafe von sechs
Monaten oder darüber nicht in Betracht, so verhängt das Gericht
eine Geldstrafe, wenn nicht die Verhängung einer Freiheitsstrafe
nach Absatz 1 unerläßlich ist. |
(2) Droht das Gesetz Geldstrafe nicht oder nur
neben Freiheitsstrafe an und kommt eine Freiheitsstrafe von sechs
Monaten oder darüber nicht in Betracht, so verhängt das Gericht
eine Geldstrafe, wenn nicht die Verhängung einer Freiheitsstrafe
nach Absatz 1 unerläßlich ist. |
§ 15 |
§ 15 |
Darf das Gericht nach einem Gesetz, das auf diese
Vorschrift verweist, die Strafe nach seinem Ermessen mildern, so
kann es bis zum gesetzlichen Mindestmaß der angedrohten Strafe
herabgehen oder statt auf Freiheitsstrafe auf Geldstrafe
erkennen. |
Darf das Gericht nach einem Gesetz, das auf diese
Vorschrift verweist, die Strafe nach seinem Ermessen mildern, so
kann es bis zum gesetzlichen Mindestmaß der angedrohten Strafe
herabgehen oder statt auf Freiheitsstrafe auf Geldstrafe
erkennen. |
§ 16 |
§ 16 |
[1] Das Gericht
sieht von Strafe ab, wenn die Folgen der Tat, die den Täter
getroffen haben, so schwer sind, daß die Verhängung einer Strafe
offensichtlich verfehlt wäre. |
Das Gericht sieht von Strafe ab, wenn die Folgen
der Tat, die den Täter getroffen haben, so schwer sind, daß die
Verhängung einer Strafe offensichtlich verfehlt wäre. |
[2] Dies gilt nicht,
wenn der Täter für die Tat eine Freiheitsstrafe von mehr als einem
Jahr verwirkt hat. |
Dies gilt nicht, wenn der Täter für die Tat eine
Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verwirkt hat. |
§ 17 |
§ 17 |
(1) |
|
[1] Begeht jemand,
nachdem er |
(1) Begeht jemand, nachdem er |
1. schon mindestens zweimal im räumlichen
Geltungsbereich dieses Gesetzes wegen eines Verbrechens oder
vorsätzlichen Vergehens zu Strafe verurteilt worden ist und |
1. schon mindestens zweimal im räumlichen
Geltungsbereich dieses Gesetzes wegen eines Verbrechens oder
vorsätzlichen Vergehens zu Strafe verurteilt worden ist und |
2. wegen einer oder mehrerer dieser Taten für die
Zeit von mindestens drei Monaten Freiheitsstrafe verbüßt hat, |
2. wegen einer oder mehrerer dieser Taten für die
Zeit von mindestens drei Monaten Freiheitsstrafe verbüßt hat, |
eine mit Freiheitsstrafe bedrohte vorsätzliche
Straftat und ist ihm im Hinblick auf Art und Umstände der
Straftaten vorzuwerfen, daß er sich die früheren Verurteilungen
nicht hat zur Warnung dienen lassen, so ist die Mindeststrafe
Freiheitsstrafe von sechs Monaten, wenn die Tat nicht ohnehin mit
einer höheren Mindeststrafe bedroht ist. |
eine mit Freiheitsstrafe bedrohte vorsätzliche
Straftat und ist ihm im Hinblick auf Art und Umstände der
Straftaten vorzuwerfen, daß er sich die früheren Verurteilungen
nicht hat zur Warnung dienen lassen, so ist die Mindeststrafe
Freiheitsstrafe von sechs Monaten, wenn die Tat nicht ohnehin mit
einer höheren Mindeststrafe bedroht ist. |
[2] Das Höchstmaß
der angedrohten Freiheitsstrafe bleibt unberührt. |
Das Höchstmaß der angedrohten Freiheitsstrafe
bleibt unberührt. |
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn das Höchstmaß der für
die neue Tat angedrohten Freiheitsstrafe weniger als ein Jahr
beträgt. |
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn das Höchstmaß der für
die neue Tat angedrohten Freiheitsstrafe weniger als ein Jahr
beträgt. |
(3) |
|
[1] Im Sinne des
Absatzes 1 Nr. 1 gilt eine Verurteilung zu Gesamtstrafe als eine
einzige Verurteilung. |
(3) Im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gilt eine
Verurteilung zu Gesamtstrafe als eine einzige Verurteilung. |
[2] Ist
Untersuchungshaft oder eine andere Freiheitsentziehung auf
Freiheitsstrafe angerechnet, so gilt sie als verbüßte Strafe im
Sinne des Absatzes 1 Nr. 2. |
Ist Untersuchungshaft oder eine andere
Freiheitsentziehung auf Freiheitsstrafe angerechnet, so gilt sie
als verbüßte Strafe im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2. |
(4) |
|
[1] Eine frühere Tat
bleibt außer Betracht, wenn zwischen ihr und der folgenden Tat mehr
als fünf Jahre verstrichen sind. |
(4) Eine frühere Tat bleibt außer Betracht, wenn
zwischen ihr und der folgenden Tat mehr als fünf Jahre verstrichen
sind. |
[2] In die Frist
wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf
behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist. |
In die Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in
welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt
verwahrt worden ist. |
§ 18 |
§ 18 |
(1) Die Freiheitsstrafe ist zeitig, wenn das Gesetz
nicht lebenslange Freiheitsstrafe androht. |
(1) Die Freiheitsstrafe ist zeitig, wenn das Gesetz
nicht lebenslange Freiheitsstrafe androht. |
(2) Das Höchstmaß der zeitigen Freiheitsstrafe ist
fünfzehn Jahre, ihr Mindestmaß ein Tag. |
(2) Das Höchstmaß der zeitigen Freiheitsstrafe ist
fünfzehn Jahre, ihr Mindestmaß ein Tag. |
§ 19 |
§ 19 |
Freiheitsstrafe unter einem Jahr wird nach vollen
Tagen, Wochen und Monaten, Freiheitsstrafe von längerer Dauer nach
vollen Monaten und Jahren bemessen. |
Freiheitsstrafe unter einem Jahr wird nach vollen
Tagen, Wochen und Monaten, Freiheitsstrafe von längerer Dauer nach
vollen Monaten und Jahren bemessen. |
§ 20 |
§ 20 |
Bei Freiheitsstrafen wird der Tag zu vierundzwanzig
Stunden, die Woche zu sieben Tagen, der Monat und das Jahr nach der
Kalenderzeit gerechnet. |
Bei Freiheitsstrafen wird der Tag zu vierundzwanzig
Stunden, die Woche zu sieben Tagen, der Monat und das Jahr nach der
Kalenderzeit gerechnet. |
§ 20a |
|
(weggefallen) |
|
§ 21 |
§ 21 |
(1) Die zu Freiheitsstrafe Verurteilten können in
einer Strafanstalt auf eine ihren Fähigkeiten angemessene Weise beschäftigt werden. |
(1) Die zu Freiheitsstrafe Verurteilten können in
einer Strafanstalt auf eine ihren Fähigkeiten angemessenen Weise beschäftigt werden. |
(2) Sie können mit ihrer Zustimmung auch außerhalb
der Anstalt beschäftigt werden. |
(2) Sie können mit ihrer Zustimmung auch außerhalb
der Anstalt beschäftigt werden. |
(3) |
|
[1] Die
Freiheitsstrafe kann sowohl für die ganze Dauer wie für einen Teil
der erkannten Strafzeit in der Weise in Einzelhaft vollzogen
werden, daß der Gefangene unausgesetzt von anderen Gefangenen
gesondert gehalten wird, wenn dies aus Gründen, die in der Person
des Gefangenen liegen, namentlich aus Gründen der Gesundheit,
unerläßlich ist. |
(3) Die Freiheitsstrafe kann sowohl für die ganze
Dauer wie für einen Teil der erkannten Strafzeit in der Weise in
Einzelhaft vollzogen werden, daß der Gefangene unausgesetzt von
anderen Gefangenen gesondert gehalten wird, wenn dies aus Gründen,
die in der Person des Gefangenen liegen, namentlich aus Gründen der
Gesundheit, unerläßlich ist. |
[2] Die Einzelhaft
darf ohne Zustimmung des Gefangenen die Dauer von insgesamt drei
Jahren nicht übersteigen. |
Die Einzelhaft darf ohne Zustimmung des Gefangenen
die Dauer von insgesamt drei Jahren nicht übersteigen. |
§ 22 |
§ 22 |
(weggefallen) |
(weggefallen) |
§ 23 |
§ 23 |
(1) |
|
[1] Bei der
Verurteilung zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr setzt
das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu
erwarten ist, daß der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur
Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des
Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. |
(1) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von
nicht mehr als einem Jahr setzt das Gericht die Vollstreckung der
Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Verurteilte
sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig
auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr
begehen wird. |
[2] Dabei sind
namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die
Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine
Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von
der Aussetzung für ihn zu erwarten sind. |
Dabei sind namentlich die Persönlichkeit des
Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein
Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen
zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten
sind. |
(2) Das Gericht kann unter den Voraussetzungen des
Absatzes 1 auch die Vollstreckung einer höheren Freiheitsstrafe,
die zwei Jahre nicht übersteigt, zur Bewährung aussetzen, wenn
besondere Umstände in der Tat und in der Persönlichkeit des
Verurteilten vorliegen. |
(2) Das Gericht kann unter den Voraussetzungen des
Absatzes 1 auch die Vollstreckung einer höheren Freiheitsstrafe,
die zwei Jahre nicht übersteigt, zur Bewährung aussetzen, wenn
besondere Umstände in der Tat und in der Persönlichkeit des
Verurteilten vorliegen. |
(3) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von
mindestens sechs Monaten wird die Vollstreckung nicht ausgesetzt,
wenn die Verteidigung der Rechtsordnung sie gebietet. |
(3) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von
mindestens sechs Monaten wird die Vollstreckung nicht ausgesetzt,
wenn die Verteidigung der Rechtsordnung sie gebietet. |
(4) |
|
[1] Die
Strafaussetzung kann nicht auf einen Teil der Strafe beschränkt
werden. |
(4) Die Strafaussetzung kann nicht auf einen Teil
der Strafe beschränkt werden. |
[2] Sie wird durch
eine Anrechnung von Untersuchungshaft oder einer anderen
Freiheitsentziehung nicht ausgeschlossen. |
Sie wird durch eine Anrechnung von
Untersuchungshaft oder einer anderen Freiheitsentziehung nicht
ausgeschlossen. |
§ 24 |
§ 24 |
(1) |
|
[1] Das Gericht
bestimmt die Dauer der Bewährungszeit. |
(1) Das Gericht bestimmt die Dauer der
Bewährungszeit. |
[2] Sie darf fünf
Jahre nicht überschreiten und zwei Jahre nicht unterschreiten. |
Sie darf fünf Jahre nicht überschreiten und zwei
Jahre nicht unterschreiten. |
(2) |
|
[1] Die
Bewährungszeit beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung über
die Strafaussetzung. |
(2) Die Bewährungszeit beginnt mit der Rechtskraft
der Entscheidung über die Strafaussetzung. |
[2] Sie kann
nachträglich bis auf das Mindestmaß verkürzt oder vor ihrem Ablauf
bis auf das Höchstmaß verlängert werden. |
Sie kann nachträglich bis auf das Mindestmaß
verkürzt oder vor ihrem Ablauf bis auf das Höchstmaß verlängert
werden. |
(3) Während der Bewährungszeit ruht die Verjährung
der Strafvollstreckung. |
(3) Während der Bewährungszeit ruht die Verjährung
der Strafvollstreckung. |
§ 24a |
§ 24a |
(1) |
|
[1] Das Gericht kann
dem Verurteilten Auflagen erteilen, die der Genugtuung für das
begangene Unrecht dienen. |
(1) Das Gericht kann dem Verurteilten Auflagen
erteilen, die der Genugtuung für das begangene Unrecht dienen. |
[2] Dabei dürfen an
den Verurteilten keine unzumutbaren Anforderungen gestellt
werden. |
Dabei dürfen an den Verurteilten keine unzumutbaren
Anforderungen gestellt werden. |
(2) Das Gericht kann dem Verurteilten
auferlegen, |
(2) Das Gericht kann dem Verurteilten
auferlegen, |
1. nach Kräften den durch die Tat verursachten
Schaden wiedergutzumachen, |
1. nach Kräften den durch die Tat verursachten
Schaden wiedergutzumachen, |
2. einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen
Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen oder |
2. einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen
Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen oder |
3. sonst gemeinnützige Leistungen zu
erbringen. |
3. sonst gemeinnützige Leistungen zu
erbringen. |
(3) Erbietet sich der Verurteilte zu angemessenen
Leistungen, die der Genugtuung für das begangene Unrecht dienen, so
sieht das Gericht in der Regel von Auflagen vorläufig ab, wenn die
Erfüllung des Anerbietens zu erwarten ist. |
(3) Erbietet sich der Verurteilte zu angemessenen
Leistungen, die der Genugtuung für das begangene Unrecht dienen, so
sieht das Gericht in der Regel von Auflagen vorläufig ab, wenn die
Erfüllung des Anerbietens zu erwarten ist. |
§ 24b |
§ 24b |
(1) |
|
[1] Das Gericht
erteilt dem Verurteilten für die Dauer der Bewährungszeit
Weisungen, wenn er dieser Hilfe bedarf, um keine Straftaten mehr zu
begehen. |
(1) Das Gericht erteilt dem Verurteilten für die
Dauer der Bewährungszeit Weisungen, wenn er dieser Hilfe bedarf, um
keine Straftaten mehr zu begehen. |
[2] Dabei dürfen an
die Lebensführung des Verurteilten keine unzumutbaren Anforderungen
gestellt werden. |
Dabei dürfen an die Lebensführung des Verurteilten
keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden. |
(2) Das Gericht kann den Verurteilten namentlich
anweisen, |
(2) Das Gericht kann den Verurteilten namentlich
anweisen, |
1. Anordnungen zu befolgen, die sich auf
Aufenthalt, Ausbildung, Arbeit oder Freizeit oder auf die Ordnung
seiner wirtschaftlichen Verhältnisse beziehen, |
1. Anordnungen zu befolgen, die sich auf
Aufenthalt, Ausbildung, Arbeit oder Freizeit oder auf die Ordnung
seiner wirtschaftlichen Verhältnisse beziehen, |
2. sich zu bestimmten Zeiten bei Gericht oder einer
anderen Stelle zu melden, |
2. sich zu bestimmten Zeiten bei Gericht oder einer
anderen Stelle zu melden, |
3. mit bestimmten Personen oder mit Personen einer
bestimmten Gruppe, die ihm Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren
Straftaten bieten können, nicht zu verkehren, sie nicht zu
beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen, |
3. mit bestimmten Personen oder mit Personen einer
bestimmten Gruppe, die ihm Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren
Straftaten bieten können, nicht zu verkehren, sie nicht zu
beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen, |
4. bestimmte Gegenstände, die ihm Gelegenheit oder
Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können, nicht zu besitzen, bei
sich zu führen oder verwahren zu lassen oder |
4. bestimmte Gegenstände, die ihm Gelegenheit oder
Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können, nicht zu besitzen, bei
sich zu führen oder verwahren zu lassen oder |
5. Unterhaltspflichten nachzukommen. |
5. Unterhaltspflichten nachzukommen. |
(3) Die Weisung, |
(3) Die Weisung, |
1. sich einer Heilbehandlung oder einer
Entziehungskur zu unterziehen oder |
1. sich einer Heilbehandlung oder einer
Entziehungskur zu unterziehen oder |
2. in einem geeigneten Heim oder einer geeigneten
Anstalt Aufenthalt zu nehmen, |
2. in einem geeigneten Heim oder einer geeigneten
Anstalt Aufenthalt zu nehmen, |
darf nur mit Einwilligung des Verurteilten erteilt
werden. |
darf nur mit Einwilligung des Verurteilten erteilt
werden. |
(4) Macht der Verurteilte entsprechende Zusagen für
seine künftige Lebensführung, so sieht das Gericht in der Regel von
Weisungen vorläufig ab, wenn die Einhaltung der Zusagen zu erwarten
ist. |
(4) Macht der Verurteilte entsprechende Zusagen für
seine künftige Lebensführung, so sieht das Gericht in der Regel von
Weisungen vorläufig ab, wenn die Einhaltung der Zusagen zu erwarten
ist. |
§ 24c |
§ 24c |
(1) Das Gericht unterstellt den Verurteilten für
die Dauer der Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung eines
Bewährungshelfers, wenn dies angezeigt ist, um ihn von Straftaten
abzuhalten. |
(1) Das Gericht unterstellt den Verurteilten für
die Dauer der Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung eines
Bewährungshelfers, wenn dies angezeigt ist, um ihn von Straftaten
abzuhalten. |
(2) Eine Weisung nach Absatz 1 erteilt das Gericht
in der Regel, wenn es eine Freiheitsstrafe von mehr als neun
Monaten aussetzt und der Verurteilte noch nicht siebenundzwanzig
Jahre alt ist. |
(2) Eine Weisung nach Absatz 1 erteilt das Gericht
in der Regel, wenn es eine Freiheitsstrafe von mehr als neun
Monaten aussetzt und der Verurteilte noch nicht siebenundzwanzig
Jahre alt ist. |
(3) |
|
[1] Der
Bewährungshelfer steht dem Verurteilten helfend und betreuend zur
Seite. |
(3) Der Bewährungshelfer steht dem Verurteilten
helfend und betreuend zur Seite. |
[2] Er überwacht im
Einvernehmen mit dem Gericht die Erfüllung der Auflagen und
Weisungen sowie der Anerbieten und Zusagen. |
Er überwacht im Einvernehmen mit dem Gericht die
Erfüllung der Auflagen und Weisungen sowie der Anerbieten und
Zusagen. |
[3] Er berichtet
über die Lebensführung des Verurteilten in Zeitabständen, die das
Gericht bestimmt. |
Er berichtet über die Lebensführung des
Verurteilten in Zeitabständen, die das Gericht bestimmt. |
[4] Gröbliche oder
beharrliche Verstöße gegen Auflagen oder Weisungen teilt er dem
Gericht mit. |
Gröbliche oder beharrliche Verstöße gegen Auflagen
oder Weisungen teilt er dem Gericht mit. |
(4) |
|
[1] Der
Bewährungshelfer wird vom Gericht bestellt. |
(4) Der Bewährungshelfer wird vom Gericht
bestellt. |
[2] Es kann ihm für
seine Tätigkeit nach Absatz 3 Anweisungen erteilen. |
Es kann ihm für seine Tätigkeit nach Absatz 3
Anweisungen erteilen. |
(5) Die Tätigkeit des Bewährungshelfers wird haupt-
oder ehrenamtlich ausgeübt. |
(5) Die Tätigkeit des Bewährungshelfers wird haupt-
oder ehrenamtlich ausgeübt. |
§ 24d |
§ 24d |
Das Gericht kann Entscheidungen nach den §§ 24a bis
24c auch nachträglich treffen, ändern oder aufheben. |
Das Gericht kann Entscheidungen nach den §§ 24a bis
24c auch nachträglich treffen, ändern oder aufheben. |
§ 25 |
§ 25 |
(1) Das Gericht widerruft die Strafaussetzung, wenn
der Verurteilte |
(1) Das Gericht widerruft die Strafaussetzung, wenn
der Verurteilte |
1. in der Bewährungszeit eine Straftat begeht, |
1. in der Bewährungszeit eine Straftat begeht, |
2. gegen Auflagen oder Weisungen gröblich oder
beharrlich verstößt oder |
2. gegen Auflagen oder Weisungen gröblich oder
beharrlich verstößt oder |
3. sich der Aufsicht und Leitung des
Bewährungshelfers beharrlich entzieht |
3. sich der Aufsicht und Leitung des
Bewährungshelfers beharrlich entzieht |
und dadurch zeigt, daß die Erwartung, die der
Strafaussetzung zugrunde lag, sich nicht erfüllt hat. |
und dadurch zeigt, daß die Erwartung, die der
Strafaussetzung zugrunde lag, sich nicht erfüllt hat. |
(2) Das Gericht sieht jedoch von dem Widerruf ab,
wenn es ausreicht, die Bewährungszeit zu verlängern (§ 24 Abs. 2)
oder weitere Auflagen oder Weisungen zu erteilen, namentlich den
Verurteilten einem Bewährungshelfer zu unterstellen (§ 24d). |
(2) Das Gericht sieht jedoch von dem Widerruf ab,
wenn es ausreicht, die Bewährungszeit zu verlängern (§ 24 Abs. 2)
oder weitere Auflagen oder Weisungen zu erteilen, namentlich den
Verurteilten einem Bewährungshelfer zu unterstellen (§ 24d). |
(3) |
|
[1] Leistungen, die
der Verurteilte zur Erfüllung von Auflagen, Anerbieten, Weisungen
oder Zusagen erbracht hat, werden nicht erstattet. |
(3) Leistungen, die der Verurteilte zur Erfüllung
von Auflagen, Anerbieten, Weisungen oder Zusagen erbracht hat,
werden nicht erstattet. |
[2] Das Gericht kann
jedoch, wenn es die Strafaussetzung widerruft, Leistungen, die der
Verurteilte zur Erfüllung von Auflagen nach § 24a Abs. 2 Nr. 2, 3
oder entsprechenden Anerbieten nach § 24a Abs. 3 erbracht hat, auf
die Strafe anrechnen. |
Das Gericht kann jedoch, wenn es die
Strafaussetzung widerruft, Leistungen, die der Verurteilte zur
Erfüllung von Auflagen nach § 24a Abs. 2 Nr. 2, 3 oder
entsprechenden Anerbieten nach § 24a Abs. 3 erbracht hat, auf die
Strafe anrechnen. |
§ 25a |
§ 25a |
(1) |
|
[1] Widerruft das
Gericht die Strafaussetzung nicht, so erläßt es die Strafe nach
Ablauf der Bewährungszeit. |
(1) Widerruft das Gericht die Strafaussetzung
nicht, so erläßt es die Strafe nach Ablauf der Bewährungszeit. |
[2] § 25 Abs. 3 Satz
1 ist anzuwenden. |
§ 25 Abs. 3 Satz 1 ist anzuwenden. |
[3] Das Gericht kann
anordnen, daß über die Verurteilung nur noch beschränkt Auskunft
erteilt wird. |
Das Gericht kann anordnen, daß über die
Verurteilung nur noch beschränkt Auskunft erteilt wird. |
(2) |
|
[1] Das Gericht kann
den Straferlaß widerrufen, wenn der Verurteilte im räumlichen
Geltungsbereich dieses Gesetzes wegen einer in der Bewährungszeit
begangenen vorsätzlichen Straftat zu Freiheitsstrafe von mindestens
sechs Monaten verurteilt wird. |
(2) Das Gericht kann den Straferlaß widerrufen,
wenn der Verurteilte im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes
wegen einer in der Bewährungszeit begangenen vorsätzlichen Straftat
zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt
wird. |
[2] Der Widerruf ist
nur innerhalb von einem Jahr nach Ablauf der Bewährungszeit und von
sechs Monaten nach Rechtskraft der Verurteilung zulässig. |
Der Widerruf ist nur innerhalb von einem Jahr nach
Ablauf der Bewährungszeit und von sechs Monaten nach Rechtskraft
der Verurteilung zulässig. |
[3] § 25 Abs. 3 gilt
entsprechend. |
§ 25 Abs. 3 gilt entsprechend. |
§ 26 |
§ 26 |
(1) |
|
[1] Das Gericht
setzt die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe
zur Bewährung aus, wenn |
(1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes
einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn |
1. zwei Drittel der verhängten Strafe, mindestens
jedoch zwei Monate, verbüßt sind, |
1. zwei Drittel der verhängten Strafe, mindestens
jedoch zwei Monate, verbüßt sind, |
2. verantwortet werden kann zu erproben, ob der
Verurteilte außerhalb des Strafvollzugs keine Straftaten mehr
begehen wird, und |
2. verantwortet werden kann zu erproben, ob der
Verurteilte außerhalb des Strafvollzugs keine Straftaten mehr
begehen wird, und |
3. der Verurteilte einwilligt. |
3. der Verurteilte einwilligt. |
[2] Bei der
Entscheidung sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten,
sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten im Vollzug,
seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die
von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind. |
Bei der Entscheidung sind namentlich die
Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner
Tat, sein Verhalten im Vollzug, seine Lebensverhältnisse und die
Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu
erwarten sind. |
(2) Schon nach Verbüßung der Hälfte einer zeitigen
Freiheitsstrafe kann das Gericht die Vollstreckung des Restes zur
Bewährung aussetzen, wenn |
(2) Schon nach Verbüßung der Hälfte einer zeitigen
Freiheitsstrafe kann das Gericht die Vollstreckung des Restes zur
Bewährung aussetzen, wenn |
1. mindestens ein Jahr der Freiheitsstrafe verbüßt
ist, |
1. mindestens ein Jahr der Freiheitsstrafe verbüßt
ist, |
2. besondere Umstände in der Tat und in der
Persönlichkeit des Verurteilten vorliegen und |
2. besondere Umstände in der Tat und in der
Persönlichkeit des Verurteilten vorliegen und |
3. die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1
erfüllt sind. |
3. die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1
erfüllt sind. |
(3) |
|
[1] Die §§ 24 bis 25
sowie § 25a Abs. 1 Satz 1, 2, Abs. 2 gelten entsprechend; die
Bewährungszeit darf, auch wenn sie nachträglich verkürzt wird, die
Dauer des Strafrestes nicht unterschreiten. |
(3) Die §§ 24 bis 25 sowie § 25a Abs. 1 Satz 1, 2,
Abs. 2 gelten entsprechend; die Bewährungszeit darf, auch wenn sie
nachträglich verkürzt wird, die Dauer des Strafrestes nicht
unterschreiten. |
[2] Hat der
Verurteilte mindestens ein Jahr seiner Strafe verbüßt, bevor deren
Rest zur Bewährung ausgesetzt wird, so unterstellt ihn das Gericht
in der Regel für die Dauer der Bewährungszeit der Aufsicht und
Leitung eines Bewährungshelfers. |
Hat der Verurteilte mindestens ein Jahr seiner
Strafe verbüßt, bevor deren Rest zur Bewährung ausgesetzt wird, so
unterstellt ihn das Gericht in der Regel für die Dauer der
Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung eines
Bewährungshelfers. |
(4) Ist Untersuchungshaft oder eine andere
Freiheitsentziehung angerechnet, so gelten sie als verbüßte Strafe
im Sinne der Absätze 1 bis 3. |
(4) Ist Untersuchungshaft oder eine andere
Freiheitsentziehung angerechnet, so gelten sie als verbüßte Strafe
im Sinne der Absätze 1 bis 3. |
(5) Das Gericht kann Fristen von höchstens sechs
Monaten festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag des Verurteilten,
den Strafrest zur Bewährung auszusetzen, unzulässig ist. |
(5) Das Gericht kann Fristen von höchstens sechs
Monaten festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag des Verurteilten,
den Strafrest zur Bewährung auszusetzen, unzulässig ist. |
§ 27 |
§ 27 |
(1) Die Geldstrafe ist in Goldmark festzusetzen. |
(1) Die Geldstrafe ist in Deutsche Mark festzusetzen. |
(2) Sie beträgt |
(2) Sie beträgt |
1. bei Verbrechen und Vergehen, soweit nicht höhere
Beträge oder Geldstrafe in unbeschränkter Höhe angedroht sind oder
werden, mindestens fünf Deutsche Mark und höchstens zehntausend
Goldmark; |
1. bei Verbrechen und Vergehen, soweit nicht höhere
Beträge oder Geldstrafe in unbeschränkter Höhe angedroht sind oder
werden, mindestens fünf Deutsche Mark und höchstens zehntausend
Deutsche Mark; |
2. bei Übertretungen mindestens fünf Deutsche Mark,
soweit nicht ein höherer Mindestbetrag angedroht ist oder wird, und
höchstens fünfhundert Goldmark. |
2. bei Übertretungen mindestens fünf Deutsche Mark,
soweit nicht ein höherer Mindestbetrag angedroht ist oder wird, und
höchstens fünfhundert Deutsche
Mark. |
(3) |
|
[1] Die Vorschriften
des Abs. 2 über Höchstbeträge gelten
nicht, soweit die angedrohte Strafe in dem Mehrfachen, dem
Einfachen oder dem Bruchteil eines bestimmten Betrags besteht. |
(3) Die Vorschriften des Absatzes 2 über Höchstbeträge gelten nicht,
soweit die angedrohte Strafe in dem Mehrfachen, dem Einfachen oder
dem Bruchteil eines bestimmten Betrages besteht. |
[2] Ist dieser nicht
auf Goldmark gestellt, so ist er für
die Festsetzung der Geldstrafe in Goldmark umzurechnen. |
Ist dieser nicht auf Deutsche Mark gestellt, so ist er für die
Festsetzung der Geldstrafe in Deutsche
Mark umzurechnen. |
§ 27a |
§ 27a |
Bei einem Verbrechen oder Vergehen, das auf
Gewinnsucht beruht, kann die Geldstrafe auf einhunderttausend
Goldmark erhöht und auf eine solche
Geldstrafe neben Freiheitsstrafe auch in denjenigen Fällen erkannt
werden, in denen das Gesetz eine Geldstrafe nicht androht. |
Bei einem Verbrechen oder Vergehen, das auf
Gewinnsucht beruht, kann die Geldstrafe auf einhunderttausend
Deutsche Mark erhöht und auf eine
solche Geldstrafe neben Freiheitsstrafe auch in denjenigen Fällen
erkannt werden, in denen das Gesetz eine Geldstrafe nicht
androht. |
§ 27b |
§ 27b |
(1) Die Geldstrafe soll das Entgelt, das der Täter
für die Tat empfangen, und den Gewinn, den er aus der Tat gezogen
hat, übersteigen. |
(1) Die Geldstrafe soll das Entgelt, das der Täter
für die Tat empfangen, und den Gewinn, den er aus der Tat gezogen
hat, übersteigen. |
(2) Reicht das gesetzliche Höchstmaß hierzu nicht
aus, so darf es überschritten werden. |
(2) Reicht das gesetzliche Höchstmaß hierzu nicht
aus, so darf es überschritten werden. |
§ 27c |
§ 27c |
[1] Verhängt das
Gericht eine Geldstrafe nach § 14 Abs. 2, so sind die §§ 27 bis 27b
anzuwenden. |
Verhängt das Gericht eine Geldstrafe nach § 14 Abs.
2, so sind die §§ 27 bis 27b anzuwenden. |
[2] Ist
Freiheitsstrafe mit einem erhöhten Mindestmaß angedroht, so ist die
Geldstrafe so zu bemessen, daß die Ersatzfreiheitsstrafe dieses
Mindestmaß nicht unterschreitet. |
Ist Freiheitsstrafe mit einem erhöhten Mindestmaß
angedroht, so ist die Geldstrafe so zu bemessen, daß die
Ersatzfreiheitsstrafe dieses Mindestmaß nicht unterschreitet. |
§ 28 |
§ 28 |
(1) Ist dem Verurteilten nach seinen
wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zuzumuten, daß er die
Geldstrafe sofort zahlt, so hat ihm das Gericht eine Frist zu
bewilligen oder ihm zu gestatten, die Strafe in bestimmten
Teilbeträgen zu zahlen. |
(1) Ist dem Verurteilten nach seinen
wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zuzumuten, daß er die
Geldstrafe sofort zahlt, so hat ihm das Gericht eine Frist zu
bewilligen oder ihm zu gestatten, die Strafe in bestimmten
Teilbeträgen zu zahlen. |
(2) |
|
[1] Das Gericht kann
diese Vergünstigung auch nach dem Urteil bewilligen. |
(2) Das Gericht kann diese Vergünstigung auch nach
dem Urteil bewilligen. |
[2] Es kann seine
Entschließungen nachträglich ändern. |
Es kann seine Entschließungen nachträglich
ändern. |
[3] Leistet der
Verurteilte die Teilzahlungen nicht rechtzeitig, oder bessern sich seine
wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich, so kann das Gericht die
Vergünstigung widerrufen. |
Leistet der Verurteilte die Teilzahlungen nicht
rechtzeitig oder bessern sich seine
wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich, so kann das Gericht die
Vergünstigung widerrufen. |
(3)
(weggefallen) |
|
§ 28a |
§ 28a |
(1) Soweit die Geldstrafe nicht gezahlt wird, ist
sie beizutreiben. |
(1) Soweit die Geldstrafe nicht gezahlt wird, ist
sie beizutreiben. |
(2) Der Versuch, die Geldstrafe beizutreiben, kann
unterbleiben, wenn mit Sicherheit vorauszusehen ist, daß sie aus
dem beweglichen Vermögen des Verurteilten nicht beigetrieben werden
kann. |
(2) Der Versuch, die Geldstrafe beizutreiben, kann
unterbleiben, wenn mit Sicherheit vorauszusehen ist, daß sie aus
dem beweglichen Vermögen des Verurteilten nicht beigetrieben werden
kann. |
§ 28b |
§ 28b |
(1) Die Vollstreckungsbehörde kann dem Verurteilten
gestatten, eine uneinbringliche Geldstrafe durch freie Arbeit zu
tilgen. |
(1) Die Vollstreckungsbehörde kann dem Verurteilten
gestatten, eine uneinbringliche Geldstrafe durch freie Arbeit zu
tilgen. |
(2) |
|
[1] Das Nähere
regelt die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates. |
(2) Das Nähere regelt die Bundesregierung mit
Zustimmung des Bundesrates. |
[2] Soweit dies
nicht geschieht, sind die obersten Landesbehörden ermächtigt, das
Nähere zu regeln. |
Soweit dies nicht geschieht, sind die obersten
Landesbehörden ermächtigt, das Nähere zu regeln. |
§ 29 |
§ 29 |
(1) An die Stelle einer uneinbringlichen Geldstrafe
tritt Freiheitsstrafe. |
(1) An die Stelle einer uneinbringlichen Geldstrafe
tritt Freiheitsstrafe. |
(2) |
|
[1] Die Dauer der
Ersatzfreiheitsstrafe ist mindestens ein Tag und bei Verurteilung
wegen eines Verbrechens oder Vergehens höchstens ein Jahr, bei
Verurteilung wegen einer Übertretung höchstens sechs Wochen. |
(2) Die Dauer der Ersatzfreiheitsstrafe ist
mindestens ein Tag und bei Verurteilung wegen eines Verbrechens
oder Vergehens höchstens ein Jahr, bei Verurteilung wegen einer
Übertretung höchstens sechs Wochen. |
[2] Ist neben der
Geldstrafe wahlweise Freiheitsstrafe von geringerer Höhe angedroht,
so darf die Ersatzfreiheitsstrafe deren Höchstmaß nicht
übersteigen. |
Ist neben der Geldstrafe wahlweise Freiheitsstrafe
von geringerer Höhe angedroht, so darf die Ersatzfreiheitsstrafe
deren Höchstmaß nicht übersteigen. |
[3] Die
Ersatzfreiheitsstrafe darf nur nach vollen Tagen bemessen
werden. |
Die Ersatzfreiheitsstrafe darf nur nach vollen
Tagen bemessen werden. |
(3) Der Verurteilte kann die Vollstreckung der
Ersatzfreiheitsstrafe jederzeit dadurch abwenden, daß er den noch
zu zahlenden Betrag der Geldstrafe entrichtet. |
(3) Der Verurteilte kann die Vollstreckung der
Ersatzfreiheitsstrafe jederzeit dadurch abwenden, daß er den noch
zu zahlenden Betrag der Geldstrafe entrichtet. |
(4) Kann die Geldstrafe ohne Verschulden des
Verurteilten nicht eingebracht werden, so kann das Gericht
anordnen, daß die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe
unterbleibt. |
(4) Kann die Geldstrafe ohne Verschulden des
Verurteilten nicht eingebracht werden, so kann das Gericht
anordnen, daß die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe
unterbleibt. |
§ 30 |
§ 30 |
In den Nachlaß kann eine Geldstrafe nur dann
vollstreckt werden, wenn das Urtheil
bei Lebzeiten des Verurtheilten
rechtskräftig geworden war. |
In den Nachlaß kann eine Geldstrafe nur dann
vollstreckt werden, wenn das Urteil
bei Lebzeiten des Verurteilten
rechtskräftig geworden war. |
§ 31 |
§ 31 |
(1) Wer wegen eines Verbrechens zu Freiheitsstrafe
von mindestens einem Jahr verurteilt wird, verliert für die Dauer
von fünf Jahren die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und
Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen. |
(1) Wer wegen eines Verbrechens zu Freiheitsstrafe
von mindestens einem Jahr verurteilt wird, verliert für die Dauer
von fünf Jahren die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und
Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen. |
(2) Das Gericht kann dem Verurteilten für die Dauer
von zwei bis zu fünf Jahren die in Absatz 1 bezeichneten
Fähigkeiten aberkennen, soweit das Gesetz es besonders
vorsieht. |
(2) Das Gericht kann dem Verurteilten für die Dauer
von zwei bis zu fünf Jahren die in Absatz 1 bezeichneten
Fähigkeiten aberkennen, soweit das Gesetz es besonders
vorsieht. |
(3) Mit dem Verlust der Fähigkeit, öffentliche
Ämter zu bekleiden, verliert der Verurteilte zugleich die
entsprechenden Rechtsstellungen und Rechte, die er innehat. |
(3) Mit dem Verlust der Fähigkeit, öffentliche
Ämter zu bekleiden, verliert der Verurteilte zugleich die
entsprechenden Rechtsstellungen und Rechte, die er innehat. |
(4) Mit dem Verlust der Fähigkeit, Rechte aus
öffentlichen Wahlen zu erlangen, verliert der Verurteilte zugleich
die entsprechenden Rechtsstellungen und Rechte, die er innehat,
soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. |
(4) Mit dem Verlust der Fähigkeit, Rechte aus
öffentlichen Wahlen zu erlangen, verliert der Verurteilte zugleich
die entsprechenden Rechtsstellungen und Rechte, die er innehat,
soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. |
(5) Das Gericht kann dem Verurteilten für die Dauer
von zwei bis zu fünf Jahren das Recht, in öffentlichen
Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, aberkennen, soweit das
Gesetz es besonders vorsieht. |
(5) Das Gericht kann dem Verurteilten für die Dauer
von zwei bis zu fünf Jahren das Recht, in öffentlichen
Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, aberkennen, soweit das
Gesetz es besonders vorsieht. |
§ 32 |
§ 32 |
(1) Der Verlust der Fähigkeiten, Rechtsstellungen
und Rechte wird mit der Rechtskraft des Urteils wirksam. |
(1) Der Verlust der Fähigkeiten, Rechtsstellungen
und Rechte wird mit der Rechtskraft des Urteils wirksam. |
(2) |
|
[1] Die Dauer des
Verlustes einer Fähigkeit oder eines Rechtes wird von dem Tage an
gerechnet, an dem die Freiheitsstrafe verbüßt, verjährt oder
erlassen ist. |
(2) Die Dauer des Verlustes einer Fähigkeit oder
eines Rechtes wird von dem Tage an gerechnet, an dem die
Freiheitsstrafe verbüßt, verjährt oder erlassen ist. |
[2] Ist neben der
Freiheitsstrafe eine freiheitsentziehende Maßregel der Sicherung
und Besserung angeordnet worden, so wird die Frist erst von dem
Tage an gerechnet, an dem auch die Maßregel erledigt ist. |
Ist neben der Freiheitsstrafe eine
freiheitsentziehende Maßregel der Sicherung und Besserung
angeordnet worden, so wird die Frist erst von dem Tage an
gerechnet, an dem auch die Maßregel erledigt ist. |
(3) War die Vollstreckung der Strafe, des
Strafrestes oder der Maßregel gerichtlich oder im Gnadenwege
ausgesetzt, so wird in die Frist die Zeit der Aussetzung
eingerechnet, wenn nach deren Ablauf die Strafe oder der Strafrest
erlassen wird oder die Maßregel erledigt ist. |
(3) War die Vollstreckung der Strafe, des
Strafrestes oder der Maßregel gerichtlich oder im Gnadenwege
ausgesetzt, so wird in die Frist die Zeit der Aussetzung
eingerechnet, wenn nach deren Ablauf die Strafe oder der Strafrest
erlassen wird oder die Maßregel erledigt ist. |
§ 33 |
§ 33 |
(1) Das Gericht kann nach § 31 Abs. 1, 2 verlorene
Fähigkeiten und nach § 31 Abs. 5 verlorene Rechte wiederverleihen,
wenn |
(1) Das Gericht kann nach § 31 Abs. 1, 2 verlorene
Fähigkeiten und nach § 31 Abs. 5 verlorene Rechte wiederverleihen,
wenn |
1. der Verlust die Hälfte der Zeit, für die er
dauern sollte, wirksam war und |
1. der Verlust die Hälfte der Zeit, für die er
dauern sollte, wirksam war und |
2. zu erwarten ist, daß der Verurteilte künftig
keine vorsätzlichen Straftaten mehr begehen wird. |
2. zu erwarten ist, daß der Verurteilte künftig
keine vorsätzlichen Straftaten mehr begehen wird. |
(2) In die Fristen wird die Zeit nicht
eingerechnet, in welcher der Verurteilte auf behördliche Anordnung
in einer Anstalt verwahrt worden ist. |
(2) In die Fristen wird die Zeit nicht
eingerechnet, in welcher der Verurteilte auf behördliche Anordnung
in einer Anstalt verwahrt worden ist. |
§ 34 |
§ 34 |
(weggefallen) |
(weggefallen) |
§ 35 |
§ 35 |
(weggefallen) |
(weggefallen) |
§ 36 |
§ 36 |
(weggefallen) |
(weggefallen) |
§ 37 |
§ 37 |
(1) Wird jemand wegen einer strafbaren Handlung,
die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs
oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers
begangen hat, zu einer Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe
verurteilt, so kann ihm das Gericht für die Dauer von einem Monat
bis zu drei Monaten verbieten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge
jeder oder einer bestimmten Art zu führen. |
(1) Wird jemand wegen einer strafbaren Handlung,
die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs
oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers
begangen hat, zu einer Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe
verurteilt, so kann ihm das Gericht für die Dauer von einem Monat
bis zu drei Monaten verbieten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge
jeder oder einer bestimmten Art zu führen. |
(2) Darf der Täter nach den für den internationalen
Kraftfahrzeugverkehr geltenden Vorschriften im Inland
Kraftfahrzeuge führen, ohne daß ihm von einer deutschen Behörde ein
Führerschein erteilt worden ist, so ist das Fahrverbot nur
zulässig, wenn die Tat gegen Verkehrsvorschriften verstößt. |
(2) Darf der Täter nach den für den internationalen
Kraftfahrzeugverkehr geltenden Vorschriften im Inland
Kraftfahrzeuge führen, ohne daß ihm von einer deutschen Behörde ein
Führerschein erteilt worden ist, so ist das Fahrverbot nur
zulässig, wenn die Tat gegen Verkehrsvorschriften verstößt. |
(3) |
|
[1] Das Fahrverbot
wird mit der Rechtskraft des Urteils wirksam. |
(3) Das Fahrverbot wird mit der Rechtskraft des
Urteils wirksam. |
[2] Für seine Dauer
wird ein von einer deutschen Behörde erteilter Führerschein amtlich
verwahrt. |
Für seine Dauer wird ein von einer deutschen
Behörde erteilter Führerschein amtlich verwahrt. |
[3] In ausländischen
Fahrausweisen wird das Fahrverbot vermerkt. |
In ausländischen Fahrausweisen wird das Fahrverbot
vermerkt. |
(4) |
|
[1] Ist ein
Führerschein amtlich zu verwahren oder das Fahrverbot in einem
ausländischen Fahrausweis zu vermerken, so wird die Verbotsfrist
erst von dem Tage an gerechnet, an dem dies geschieht. |
(4) Ist ein Führerschein amtlich zu verwahren oder
das Fahrverbot in einem ausländischen Fahrausweis zu vermerken, so
wird die Verbotsfrist erst von dem Tage an gerechnet, an dem dies
geschieht. |
[2] In die
Verbotsfrist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter
auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird. |
In die Verbotsfrist wird die Zeit nicht
eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in
einer Anstalt verwahrt wird. |
§ 38 |
§ 38 |
(1) Neben einer Freiheitsstrafe kann in den durch
das Gesetz vorgesehenen Fällen auf die Zulässigkeit von
Polizei-Aufsicht erkannt
werden. |
(1) Neben einer Freiheitsstrafe kann in den durch
das Gesetz vorgesehenen Fällen auf die Zulässigkeit von
Polizeiaufsicht erkannt
werden. |
(2) Die höhere Landespolizeibehörde erhält durch
ein solches Erkenntniß die
Befugniß, nach Anhörung der
Gefängnißverwaltung den Verurtheilten auf die Zeit von höchstens fünf
Jahren unter Polizei-Aufsicht zu
stellen. |
(2) Die höhere Landespolizeibehörde erhält durch
ein solches Erkenntnis die
Befugnis, nach Anhörung der
Strafvollzugsverwaltung den
Verurteilten auf die Zeit von
höchstens fünf Jahren unter Polizeiaufsicht zu stellen. |
(3) Diese Zeit wird von dem Tage berechnet, an
welchem die Freiheitsstrafe verbüßt, verjährt oder erlassen
ist. |
(3) Diese Zeit wird von dem Tage berechnet, an
welchem die Freiheitsstrafe verbüßt, verjährt oder erlassen
ist. |
§ 39 |
§ 39 |
Die Polizei-Aufsicht
hat folgende Wirkungen: |
Die Polizeiaufsicht
hat folgende Wirkungen: |
1. dem Verurtheilten
kann der Aufenthalt an einzelnen bestimmten Orten von der höheren
Landespolizeibehörde untersagt werden; |
1. Dem Verurteilten
kann der Aufenthalt an einzelnen bestimmten Orten von der höheren
Landespolizeibehörde untersagt werden; |
2. (weggefallen) |
|
3. Haussuchungen
unterliegen keiner Beschränkung hinsichtlich der Zeit, zu welcher
sie stattfinden dürfen. |
2. Haussuchungen unterliegen keiner Beschränkung
hinsichtlich der Zeit, zu welcher sie stattfinden dürfen. |
§ 39a |
|
(weggefallen) |
|
§ 40 |
§ 40 |
(1) Ist ein Verbrechen oder ein vorsätzliches
Vergehen begangen worden, so können Gegenstände, die durch die Tat
hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht
worden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden. |
(1) Ist ein Verbrechen oder ein vorsätzliches
Vergehen begangen worden, so können Gegenstände, die durch die Tat
hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht
worden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden. |
(2) Die Einziehung ist nur zulässig, wenn |
(2) Die Einziehung ist nur zulässig, wenn |
1. die Gegenstände zur Zeit der Entscheidung dem
Täter oder Teilnehmer gehören oder zustehen oder |
1. die Gegenstände zur Zeit der Entscheidung dem
Täter oder Teilnehmer gehören oder zustehen oder |
2. die Gegenstände nach ihrer Art und den Umständen
die Allgemeinheit gefährden oder die Gefahr besteht, daß sie der
Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen dienen werden. |
2. die Gegenstände nach ihrer Art und den Umständen
die Allgemeinheit gefährden oder die Gefahr besteht, daß sie der
Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen dienen werden. |
(3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 2
ist die Einziehung der Gegenstände auch zulässig, wenn der Täter
nur eine als Verbrechen oder vorsätzliches Vergehen mit Strafe
bedrohte Handlung begangen hat. |
(3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 2
ist die Einziehung der Gegenstände auch zulässig, wenn der Täter
nur eine als Verbrechen oder vorsätzliches Vergehen mit Strafe
bedrohte Handlung begangen hat. |
(4) Wird die Einziehung durch eine besondere
Vorschrift über Absatz 1 hinaus vorgeschrieben oder zugelassen, so
gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend. |
(4) Wird die Einziehung durch eine besondere
Vorschrift über Absatz 1 hinaus vorgeschrieben oder zugelassen, so
gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend. |
§ 40a |
§ 40a |
Verweist das Gesetz auf diese Vorschrift, so dürfen
die Gegenstände abweichend von § 40 Abs. 2 Nr. 1 auch dann
eingezogen werden, wenn derjenige, dem sie zur Zeit der
Entscheidung gehören oder zustehen, |
Verweist das Gesetz auf diese Vorschrift, so dürfen
die Gegenstände abweichend von § 40 Abs. 2 Nr. 1 auch dann
eingezogen werden, wenn derjenige, dem sie zur Zeit der
Entscheidung gehören oder zustehen, |
1. wenigstens leichtfertig dazu beigetragen hat,
daß die Sache oder das Recht Mittel oder Gegenstand der Tat oder
ihrer Vorbereitung gewesen ist, oder |
1. wenigstens leichtfertig dazu beigetragen hat,
daß die Sache oder das Recht Mittel oder Gegenstand der Tat oder
ihrer Vorbereitung gewesen ist, oder |
2. die Gegenstände in Kenntnis der Umstände, welche
die Einziehung zugelassen hätten, in verwerflicher Weise erworben
hat. |
2. die Gegenstände in Kenntnis der Umstände, welche
die Einziehung zugelassen hätten, in verwerflicher Weise erworben
hat. |
§ 40b |
§ 40b |
(1) Ist die Einziehung nicht vorgeschrieben, so
darf sie in den Fällen des § 40 Abs. 2 Nr. 1 und des § 40a nicht
angeordnet werden, wenn sie zur Bedeutung der begangenen Tat und
zum Vorwurf, der den von der Einziehung betroffenen Täter oder
Teilnehmer oder in den Fällen des § 40a den Dritten trifft, außer
Verhältnis steht. |
(1) Ist die Einziehung nicht vorgeschrieben, so
darf sie in den Fällen des § 40 Abs. 2 Nr. 1 und des § 40a nicht
angeordnet werden, wenn sie zur Bedeutung der begangenen Tat und
zum Vorwurf, der den von der Einziehung betroffenen Täter oder
Teilnehmer oder in den Fällen des § 40a den Dritten trifft, außer
Verhältnis steht. |
(2) |
|
[1] Das Gericht
ordnet in den Fällen der §§ 40 und 40a an, daß die Einziehung
vorbehalten bleibt, und trifft eine weniger einschneidende
Maßnahme, wenn der Zweck der Einziehung auch durch sie erreicht
werden kann. |
(2) Das Gericht ordnet in den Fällen der §§ 40 und
40a an, daß die Einziehung vorbehalten bleibt, und trifft eine
weniger einschneidende Maßnahme, wenn der Zweck der Einziehung auch
durch sie erreicht werden kann. |
[2] In Betracht
kommt namentlich die Anweisung, |
In Betracht kommt namentlich die Anweisung, |
1. die Gegenstände unbrauchbar zu machen, |
1. die Gegenstände unbrauchbar zu machen, |
2. an den Gegenständen bestimmte Einrichtungen oder
Kennzeichen zu beseitigen oder die Gegenstände sonst zu ändern
oder |
2. an den Gegenständen bestimmte Einrichtungen oder
Kennzeichen zu beseitigen oder die Gegenstände sonst zu ändern
oder |
3. über die Gegenstände in bestimmter Weise zu
verfügen. |
3. über die Gegenstände in bestimmter Weise zu
verfügen. |
[3] Wird die
Anweisung befolgt, so wird der Vorbehalt der Einziehung aufgehoben;
andernfalls ordnet das Gericht die Einziehung nachträglich an. |
Wird die Anweisung befolgt, so wird der Vorbehalt
der Einziehung aufgehoben; andernfalls ordnet das Gericht die
Einziehung nachträglich an. |
(3) Ist die Einziehung nicht vorgeschrieben, so
kann sie auf einen Teil der Gegenstände beschränkt werden. |
(3) Ist die Einziehung nicht vorgeschrieben, so
kann sie auf einen Teil der Gegenstände beschränkt werden. |
§ 40c |
§ 40c |
(1) Hat der Täter oder Teilnehmer den Gegenstand,
der ihm zur Zeit der Tat gehörte oder zustand und auf dessen
Einziehung hätte erkannt werden können, vor der Entscheidung über
die Einziehung verwertet, namentlich veräußert oder verbraucht,
oder hat er die Einziehung des Gegenstandes sonst vereitelt, so
kann das Gericht die Einziehung eines Geldbetrages gegen den Täter
oder Teilnehmer bis zu der Höhe anordnen, die dem Wert des
Gegenstandes entspricht. |
(1) Hat der Täter oder Teilnehmer den Gegenstand,
der ihm zur Zeit der Tat gehörte oder zustand und auf dessen
Einziehung hätte erkannt werden können, vor der Entscheidung über
die Einziehung verwertet, namentlich veräußert oder verbraucht,
oder hat er die Einziehung des Gegenstandes sonst vereitelt, so
kann das Gericht die Einziehung eines Geldbetrages gegen den Täter
oder Teilnehmer bis zu der Höhe anordnen, die dem Wert des
Gegenstandes entspricht. |
(2) Eine solche Anordnung kann das Gericht auch
neben der Einziehung eines Gegenstandes oder an deren Stelle
treffen, wenn ihn der Täter oder Teilnehmer vor der Entscheidung
über die Einziehung mit dem Recht eines Dritten belastet hat,
dessen Erlöschen ohne Entschädigung nicht angeordnet werden kann
oder im Falle der Einziehung nicht angeordnet werden könnte (§ 41a
Abs. 2, § 41c); trifft das Gericht die Anordnung neben der
Einziehung, so bemißt sich die Höhe des Wertersatzes nach dem Wert
der Belastung des Gegenstandes. |
(2) Eine solche Anordnung kann das Gericht auch
neben der Einziehung eines Gegenstandes oder an deren Stelle
treffen, wenn ihn der Täter oder Teilnehmer vor der Entscheidung
über die Einziehung mit dem Recht eines Dritten belastet hat,
dessen Erlöschen ohne Entschädigung nicht angeordnet werden kann
oder im Falle der Einziehung nicht angeordnet werden könnte (§ 41a
Abs. 2, § 41c); trifft das Gericht die Anordnung neben der
Einziehung, so bemißt sich die Höhe des Wertersatzes nach dem Wert
der Belastung des Gegenstandes. |
(3) Der Wert des Gegenstandes und der Belastung
kann geschätzt werden. |
(3) Der Wert des Gegenstandes und der Belastung
kann geschätzt werden. |
(4) Ist die Anordnung der Einziehung eines
Gegenstandes nicht ausführbar oder unzureichend, weil nach der
Anordnung eine der in den Absätzen 1 oder 2 bezeichneten
Voraussetzungen eingetreten oder bekanntgeworden ist, so kann das
Gericht die Einziehung des Wertersatzes nachträglich anordnen. |
(4) Ist die Anordnung der Einziehung eines
Gegenstandes nicht ausführbar oder unzureichend, weil nach der
Anordnung eine der in den Absätzen 1 oder 2 bezeichneten
Voraussetzungen eingetreten oder bekanntgeworden ist, so kann das
Gericht die Einziehung des Wertersatzes nachträglich anordnen. |
(5) Für die Bewilligung von Zahlungserleichterungen
gilt § 28. |
(5) Für die Bewilligung von Zahlungserleichterungen
gilt § 28. |
§ 41 |
§ 41 |
(1) |
|
[1] Schriften,
Tonträger, Abbildungen und Darstellungen, die einen solchen Inhalt
haben, daß jede vorsätzliche Verbreitung in Kenntnis ihres Inhalts
den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklichen würde, werden
eingezogen, wenn mindestens ein Stück durch eine mit Strafe
bedrohte Handlung verbreitet oder zur Verbreitung bestimmt worden
ist. |
(1) Schriften, Tonträger, Abbildungen und
Darstellungen, die einen solchen Inhalt haben, daß jede
vorsätzliche Verbreitung in Kenntnis ihres Inhalts den Tatbestand
eines Strafgesetzes verwirklichen würde, werden eingezogen, wenn
mindestens ein Stück durch eine mit Strafe bedrohte Handlung
verbreitet oder zur Verbreitung bestimmt worden ist. |
[2] Zugleich wird
angeordnet, daß die zur Herstellung gebrauchten oder bestimmten
Vorrichtungen, wie Platten, Formen, Drucksätze, Druckstöcke,
Negative oder Matrizen, unbrauchbar gemacht werden. |
Zugleich wird angeordnet, daß die zur Herstellung
gebrauchten oder bestimmten Vorrichtungen, wie Platten, Formen,
Drucksätze, Druckstöcke, Negative oder Matrizen, unbrauchbar
gemacht werden. |
(2) Die Einziehung erstreckt sich nur auf die
Stücke, die sich im Besitz der bei ihrer Verbreitung oder deren
Vorbereitung mitwirkenden Personen befinden oder öffentlich
ausgelegt oder beim Verbreiten durch Versenden noch nicht dem
Empfänger ausgehändigt worden sind. |
(2) Die Einziehung erstreckt sich nur auf die
Stücke, die sich im Besitz der bei ihrer Verbreitung oder deren
Vorbereitung mitwirkenden Personen befinden oder öffentlich
ausgelegt oder beim Verbreiten durch Versenden noch nicht dem
Empfänger ausgehändigt worden sind. |
(3) |
|
[1] Absatz 1 gilt
entsprechend bei Schriften, Tonträgern, Abbildungen und
Darstellungen, die einen solchen Inhalt haben, daß die vorsätzliche
Verbreitung in Kenntnis ihres Inhalts nur bei Hinzutreten weiterer
Tatumstände den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklichen
würde. |
(3) Absatz 1 gilt entsprechend bei Schriften,
Tonträgern, Abbildungen und Darstellungen, die einen solchen Inhalt
haben, daß die vorsätzliche Verbreitung in Kenntnis ihres Inhalts
nur bei Hinzutreten weiterer Tatumstände den Tatbestand eines
Strafgesetzes verwirklichen würde. |
[2] Die Einziehung
und Unbrauchbarmachung werden jedoch nur angeordnet, soweit |
Die Einziehung und Unbrauchbarmachung werden jedoch
nur angeordnet, soweit |
1. die Stücke und die in Absatz 1 Satz 2
bezeichneten Gegenstände sich im Besitz des Täters, Teilnehmers
oder eines anderen befinden, für den der Täter oder Teilnehmer
gehandelt hat, oder von diesen Personen zur Verbreitung bestimmt
sind und |
1. die Stücke und die in Absatz 1 Satz 2
bezeichneten Gegenstände sich im Besitz des Täters, Teilnehmers
oder eines anderen befinden, für den der Täter oder Teilnehmer
gehandelt hat, oder von diesen Personen zur Verbreitung bestimmt
sind und |
2. die Maßnahmen erforderlich sind, um ein
gesetzwidriges Verbreiten durch diese Personen zu verhindern. |
2. die Maßnahmen erforderlich sind, um ein
gesetzwidriges Verbreiten durch diese Personen zu verhindern. |
(4) Dem Verbreiten im Sinne der Absätze 1 bis 3
steht es gleich, wenn mindestens ein Stück durch Ausstellen,
Anschlagen, Vorführen oder in anderer Weise allgemein zugänglich
gemacht wird. |
(4) Dem Verbreiten im Sinne der Absätze 1 bis 3
steht es gleich, wenn mindestens ein Stück durch Ausstellen,
Anschlagen, Vorführen oder in anderer Weise allgemein zugänglich
gemacht wird. |
(5) § 40b Abs. 2, 3 gilt entsprechend. |
(5) § 40b Abs. 2, 3 gilt entsprechend. |
§ 41a |
§ 41a |
(1) Wird ein Gegenstand eingezogen, so geht das
Eigentum an der Sache oder das eingezogene Recht mit der
Rechtskraft der Entscheidung auf den Staat über. |
(1) Wird ein Gegenstand eingezogen, so geht das
Eigentum an der Sache oder das eingezogene Recht mit der
Rechtskraft der Entscheidung auf den Staat über. |
(2) |
|
[1] Rechte Dritter
an dem Gegenstand bleiben bestehen. |
(2) Rechte Dritter an dem Gegenstand bleiben
bestehen. |
[2] Das Gericht
ordnet jedoch das Erlöschen dieser Rechte an, wenn es die
Einziehung darauf stützt, daß die Voraussetzungen des § 40 Abs. 2
Nr. 2 vorliegen. |
Das Gericht ordnet jedoch das Erlöschen dieser
Rechte an, wenn es die Einziehung darauf stützt, daß die
Voraussetzungen des § 40 Abs. 2 Nr. 2 vorliegen. |
[3] Es kann das
Erlöschen des Rechtes eines Dritten auch dann anordnen, wenn diesem
eine Entschädigung nach § 41c Abs. 2 Nr. 1 oder 2 nicht zu gewähren
ist. |
Es kann das Erlöschen des Rechtes eines Dritten
auch dann anordnen, wenn diesem eine Entschädigung nach § 41c Abs.
2 Nr. 1 oder 2 nicht zu gewähren ist. |
(3) |
|
[1] Vor der
Rechtskraft wirkt die Anordnung der Einziehung als
Veräußerungsverbot im Sinne des § 136 des Bürgerlichen
Gesetzbuches. |
(3) Vor der Rechtskraft wirkt die Anordnung der
Einziehung als Veräußerungsverbot im Sinne des § 136 des
Bürgerlichen Gesetzbuches. |
[2] Die gleiche
Wirkung hat die Anordnung des Vorbehalts der Einziehung, auch wenn
sie noch nicht rechtskräftig ist. |
Die gleiche Wirkung hat die Anordnung des
Vorbehalts der Einziehung, auch wenn sie noch nicht rechtskräftig
ist. |
§ 41b |
§ 41b |
(1) Kann wegen der Straftat aus tatsächlichen
Gründen keine bestimmte Person verfolgt oder verurteilt werden, so
muß oder kann auf Einziehung des Gegenstandes oder des Wertersatzes
oder auf Unbrauchbarmachung selbständig erkannt werden, wenn die
Voraussetzungen, unter denen die Maßnahme vorgeschrieben oder
zugelassen ist, im übrigen vorliegen. |
(1) Kann wegen der Straftat aus tatsächlichen
Gründen keine bestimmte Person verfolgt oder verurteilt werden, so
muß oder kann auf Einziehung des Gegenstandes oder des Wertersatzes
oder auf Unbrauchbarmachung selbständig erkannt werden, wenn die
Voraussetzungen, unter denen die Maßnahme vorgeschrieben oder
zugelassen ist, im übrigen vorliegen. |
(2) |
|
[1] In den Fällen
des § 40 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 und des § 41 ist Absatz 1 auch dann
anzuwenden, wenn aus rechtlichen Gründen keine bestimmte Person
verfolgt werden kann und das Gesetz nichts anderes bestimmt. |
(2) In den Fällen des § 40 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 und
des § 41 ist Absatz 1 auch dann anzuwenden, wenn aus rechtlichen
Gründen keine bestimmte Person verfolgt werden kann und das Gesetz
nichts anderes bestimmt. |
[2] Einziehung oder
Unbrauchbarmachung dürfen jedoch nicht angeordnet werden, wenn
Antrag, Ermächtigung, Strafverlangen, Anordnung der Strafverfolgung
oder die Zustimmung zu ihr fehlen. |
Einziehung oder Unbrauchbarmachung dürfen jedoch
nicht angeordnet werden, wenn Antrag, Ermächtigung, Strafverlangen,
Anordnung der Strafverfolgung oder die Zustimmung zu ihr
fehlen. |
(3) Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn das Gericht
von Strafe absieht oder wenn das Verfahren nach einer Vorschrift
eingestellt wird, die dies nach dem Ermessen der Staatsanwaltschaft
oder des Gerichts oder im Einvernehmen beider zuläßt. |
(3) Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn das Gericht
von Strafe absieht oder wenn das Verfahren nach einer Vorschrift
eingestellt wird, die dies nach dem Ermessen der Staatsanwaltschaft
oder des Gerichts oder im Einvernehmen beider zuläßt. |
§ 41c |
§ 41c |
(1) Stand das Eigentum an der Sache oder das
eingezogene Recht zur Zeit der Rechtskraft der Entscheidung über
die Einziehung oder Unbrauchbarmachung einem Dritten zu oder war
der Gegenstand mit dem Recht eines Dritten belastet, das durch die
Entscheidung erloschen oder beeinträchtigt ist, so wird der Dritte
aus der Staatskasse unter Berücksichtigung des Verkehrswertes
angemessen in Geld entschädigt. |
(1) Stand das Eigentum an der Sache oder das
eingezogene Recht zur Zeit der Rechtskraft der Entscheidung über
die Einziehung oder Unbrauchbarmachung einem Dritten zu oder war
der Gegenstand mit dem Recht eines Dritten belastet, das durch die
Entscheidung erloschen oder beeinträchtigt ist, so wird der Dritte
aus der Staatskasse unter Berücksichtigung des Verkehrswertes
angemessen in Geld entschädigt. |
(2) Eine Entschädigung wird nicht gewährt,
wenn |
(2) Eine Entschädigung wird nicht gewährt,
wenn |
1. der Dritte wenigstens leichtfertig dazu
beigetragen hat, daß die Sache oder das Recht Mittel oder
Gegenstand der Tat oder ihrer Vorbereitung gewesen ist, |
1. der Dritte wenigstens leichtfertig dazu
beigetragen hat, daß die Sache oder das Recht Mittel oder
Gegenstand der Tat oder ihrer Vorbereitung gewesen ist, |
2. der Dritte den Gegenstand oder das Recht an dem
Gegenstand in Kenntnis der Umstände, welche die Einziehung oder
Unbrauchbarmachung zulassen, in verwerflicher Weise erworben hat
oder |
2. der Dritte den Gegenstand oder das Recht an dem
Gegenstand in Kenntnis der Umstände, welche die Einziehung oder
Unbrauchbarmachung zulassen, in verwerflicher Weise erworben hat
oder |
3. es nach den Umständen, welche die Einziehung
oder Unbrauchbarmachung begründet haben, auf Grund von
Rechtsvorschriften außerhalb des Strafrechts zulässig wäre, den
Gegenstand dem Dritten ohne Entschädigung dauernd zu
entziehen. |
3. es nach den Umständen, welche die Einziehung
oder Unbrauchbarmachung begründet haben, auf Grund von
Rechtsvorschriften außerhalb des Strafrechts zulässig wäre, den
Gegenstand dem Dritten ohne Entschädigung dauernd zu
entziehen. |
(3) In den Fällen des Absatzes 2 kann eine
Entschädigung gewährt werden, soweit es eine unbillige Härte wäre,
sie zu versagen. |
(3) In den Fällen des Absatzes 2 kann eine
Entschädigung gewährt werden, soweit es eine unbillige Härte wäre,
sie zu versagen. |
§ 42 |
§ 42 |
(1) Hat jemand |
(1) Hat jemand |
1. als vertretungsberechtigtes Organ einer
juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs, |
1. als vertretungsberechtigtes Organ einer
juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs, |
2. als Vorstand eines nicht rechtsfähigen Vereins
oder als Mitglied eines solchen Vorstandes oder |
2. als Vorstand eines nicht rechtsfähigen Vereins
oder als Mitglied eines solchen Vorstandes oder |
3. als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer
Personenhandelsgesellschaft |
3. als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer
Personenhandelsgesellschaft |
eine Handlung vorgenommen, die ihm gegenüber unter
den übrigen Voraussetzungen der §§ 40 bis 40c und 41c die
Einziehung eines Gegenstandes oder des Wertersatzes zulassen oder
den Ausschluß der Entschädigung begründen würde, so wird seine
Handlung bei Anwendung dieser Vorschriften dem Vertretenen
zugerechnet. |
eine Handlung vorgenommen, die ihm gegenüber unter
den übrigen Voraussetzungen der §§ 40 bis 40c und 41c die
Einziehung eines Gegenstandes oder des Wertersatzes zulassen oder
den Ausschluß der Entschädigung begründen würde, so wird seine
Handlung bei Anwendung dieser Vorschriften dem Vertretenen
zugerechnet. |
(2) § 50a Abs. 3 gilt entsprechend. |
(2) § 50a Abs. 3 gilt entsprechend. |
1a. Abschnitt. |
1a. Abschnitt |
Maßregeln der Sicherung und Besserung |
Maßregeln der Sicherung und Besserung |
§ 42a |
§ 42a |
(1) Maßregeln der Sicherung und Besserung
sind: |
(1) Maßregeln der Sicherung und Besserung
sind |
1. die Unterbringung in einer Heil- oder
Pflegeanstalt, |
1. die Unterbringung in einer Heil- oder
Pflegeanstalt, |
2. die Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt
oder einer Entziehungsanstalt, |
2. die Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt
oder einer Entziehungsanstalt, |
3. (weggefallen) |
3. (weggefallen) |
4. die Sicherungsverwahrung, |
4. die Sicherungsverwahrung, |
5. (weggefallen) |
5. (weggefallen) |
6. die Untersagung der Berufsausübung, |
6. die Untersagung der Berufsausübung, |
7. die Entziehung der Erlaubnis zum Führen von
Kraftfahrzeugen. |
7. die Entziehung der Erlaubnis zum Führen von
Kraftfahrzeugen. |
(2) Eine Maßregel der Sicherung und Besserung darf
nicht angeordnet werden, wenn sie zur Bedeutung der vom Täter
begangenen und zu erwartenden Taten sowie zu dem Grade der von ihm
ausgehenden Gefahr außer Verhältnis steht. |
(2) Eine Maßregel der Sicherung und Besserung darf
nicht angeordnet werden, wenn sie zur Bedeutung der vom Täter
begangenen und zu erwartenden Taten sowie zu dem Grade der von ihm
ausgehenden Gefahr außer Verhältnis steht. |
§ 42b |
§ 42b |
(1) |
|
[1] Hat jemand eine
mit Strafe bedrohte Handlung im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit
(§ 51 Abs. 1, § 55 Abs. 1) oder der verminderten
Zurechnungsfähigkeit (§ 51 Abs. 2, § 55 Abs. 2) begangen, so ordnet
das Gericht seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt
an, wenn die öffentliche Sicherheit es erfordert. |
(1) Hat jemand eine mit Strafe bedrohte Handlung im
Zustand der Zurechnungsunfähigkeit (§ 51 Abs. 1, § 55 Abs. 1) oder
der verminderten Zurechnungsfähigkeit (§ 51 Abs. 2, § 55 Abs. 2)
begangen, so ordnet das Gericht seine Unterbringung in einer Heil-
oder Pflegeanstalt an, wenn die öffentliche Sicherheit es
erfordert. |
[2] Dies gilt nicht
bei Übertretungen. |
Dies gilt nicht bei Übertretungen. |
(2) Bei vermindert Zurechnungsfähigen tritt die
Unterbringung neben die Strafe. |
(2) Bei vermindert Zurechnungsfähigen tritt die
Unterbringung neben die Strafe. |
§ 42c |
§ 42c |
Wird jemand, der gewohnheitsmäßig im Übermaß
geistige Getränke oder andere berauschende Mittel zu sich nimmt,
wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das er im Rausch begangen
hat oder das mit einer solchen Gewöhnung in ursächlichem
Zusammenhang steht, oder wegen Volltrunkenheit (§ 330a) zu einer
Strafe verurteilt und ist seine Unterbringung in einer
Trinkerheilanstalt oder einer Entziehungsanstalt erforderlich, um
ihn an ein gesetzmäßiges und geordnetes Leben zu gewöhnen, so
ordnet das Gericht neben der Strafe die Unterbringung an. |
Wird jemand, der gewohnheitsmäßig im Übermaß
geistige Getränke oder andere berauschende Mittel zu sich nimmt,
wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das er im Rausch begangen
hat oder das mit einer solchen Gewöhnung in ursächlichem
Zusammenhang steht, oder wegen Volltrunkenheit (§ 330a) zu einer
Strafe verurteilt und ist seine Unterbringung in einer
Trinkerheilanstalt oder einer Entziehungsanstalt erforderlich, um
ihn an ein gesetzmäßiges und geordnetes Leben zu gewöhnen, so
ordnet das Gericht neben der Strafe die Unterbringung an. |
§ 42d |
§ 42d |
(weggefallen) |
(weggefallen) |
§ 42e |
§ 42e |
(1) Wird jemand wegen einer vorsätzlichen Straftat
zu zeitiger Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt,
so ordnet das Gericht neben der Strafe die Sicherungsverwahrung an,
wenn |
(1) Wird jemand wegen einer vorsätzlichen Straftat
zu zeitiger Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt,
so ordnet das Gericht neben der Strafe die Sicherungsverwahrung an,
wenn |
1. der Täter wegen vorsätzlicher Straftaten, die er
vor der neuen Tat begangen hat, schon zweimal jeweils zu einer
Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden
ist, |
1. der Täter wegen vorsätzlicher Straftaten, die er
vor der neuen Tat begangen hat, schon zweimal jeweils zu einer
Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden
ist, |
2. er wegen einer oder mehrerer dieser Taten vor
der neuen Tat für die Zeit von mindestens zwei Jahren
Freiheitsstrafe verbüßt oder sich im Vollzug einer
freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung und Besserung befunden
hat und |
2. er wegen einer oder mehrerer dieser Taten vor
der neuen Tat für die Zeit von mindestens zwei Jahren
Freiheitsstrafe verbüßt oder sich im Vollzug einer
freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung und Besserung befunden
hat und |
3. die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten
ergibt, daß er infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten,
namentlich zu solchen, durch welche die Opfer seelisch oder
körperlich schwer geschädigt werden
oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, für die
Allgemeinheit gefährlich ist. |
3. die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten
ergibt, daß er infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten,
namentlich zu solchen, durch welche die Opfer seelisch oder
körperlich schwer geschädigt werden, oder schwerer wirtschaftlicher Schaden
angerichtet wird, für die Allgemeinheit gefährlich ist. |
(2) Hat jemand drei vorsätzliche Straftaten
begangen, durch die er jeweils Freiheitsstrafe von mindestens einem
Jahr verwirkt hat, und wird er wegen einer oder mehrerer dieser
Taten zu zeitiger Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren
verurteilt, so kann das Gericht unter der im Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten Voraussetzung
neben der Strafe die Sicherungsverwahrung auch ohne frühere
Verurteilung oder Freiheitsentziehung (Absatz 1 Nr. 1, 2)
anordnen. |
(2) Hat jemand drei vorsätzliche Straftaten
begangen, durch die er jeweils Freiheitsstrafe von mindestens einem
Jahr verwirkt hat, und wird er wegen einer oder mehrerer dieser
Taten zu zeitiger Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren
verurteilt, so kann das Gericht unter der in Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten Voraussetzung
neben der Strafe die Sicherungsverwahrung auch ohne frühere
Verurteilung oder Freiheitsentziehung (Absatz 1 Nr. 1, 2)
anordnen. |
(3) § 17 Abs. 3, 4 gilt sinngemäß. |
(3) § 17 Abs. 3, 4 gilt sinngemäß. |
(4) Eine Tat, die außerhalb des räumlichen
Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeurteilt worden ist, steht
einer innerhalb dieses Bereichs abgeurteilten Tat gleich, wenn sie
nach deutschem Strafrecht eine vorsätzliche Straftat wäre. |
(4) Eine Tat, die außerhalb des räumlichen
Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeurteilt worden ist, steht
einer innerhalb dieses Bereichs abgeurteilten Tat gleich, wenn sie
nach deutschem Strafrecht eine vorsätzliche Straftat wäre. |
§ 42f |
§ 42f |
(1) |
|
[1] Die
Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt oder einer
Entziehungsanstalt darf vom Beginn der Unterbringung an nicht
länger als zwei Jahre dauern. |
(1) Die Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt
oder einer Entziehungsanstalt darf vom Beginn der Unterbringung an
nicht länger als zwei Jahre dauern. |
[2] Die Dauer der
Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt und der
Sicherungsverwahrung ist an keine Frist gebunden. |
Die Dauer der Unterbringung in einer Heil- oder
Pflegeanstalt und der Sicherungsverwahrung ist an keine Frist
gebunden. |
(2) Ist keine Höchstfrist vorgesehen oder ist die
Frist noch nicht abgelaufen, so ordnet das Gericht die Entlassung
des Untergebrachten an, sobald verantwortet werden kann zu
erproben, ob der Untergebrachte außerhalb des Maßregelvollzugs
keine mit Strafe bedrohten Handlungen mehr begehen wird. |
(2) Ist keine Höchstfrist vorgesehen oder ist die
Frist noch nicht abgelaufen, so ordnet das Gericht die Entlassung
des Untergebrachten an, sobald verantwortet werden kann zu
erproben, ob der Untergebrachte außerhalb des Maßregelvollzugs
keine mit Strafe bedrohten Handlungen mehr begehen wird. |
(3) |
|
[1] Das Gericht kann
jederzeit prüfen, ob die Entlassung des Untergebrachten nach Absatz
2 anzuordnen ist. |
(3) Das Gericht kann jederzeit prüfen, ob die
Entlassung des Untergebrachten nach Absatz 2 anzuordnen ist. |
[2] Es muß dies vor
Ablauf bestimmter Fristen prüfen. |
Es muß dies vor Ablauf bestimmter Fristen
prüfen. |
[3] Die Fristen
betragen bei der Unterbringung |
Die Fristen betragen bei der Unterbringung |
- in einer
Trinkerheilanstalt oder einer Entziehungsanstalt sechs Monate, |
in einer Trinkerheilanstalt oder einer
Entziehungsanstalt sechs Monate, |
- in einer Heil-
oder Pflegeanstalt ein Jahr, |
in einer Heil- oder Pflegeanstalt ein Jahr, |
- in der
Sicherungsverwahrung zwei Jahre. |
in der Sicherungsverwahrung zwei Jahre. |
(4) |
|
[1] Das Gericht kann
die in Absatz 3 genannten Fristen kürzen. |
(4) Das Gericht kann die in Absatz 3 genannten
Fristen kürzen. |
[2] Es kann im
Rahmen der gesetzlichen Prüfungsfristen auch Fristen festsetzen,
vor deren Ablauf ein Antrag auf Prüfung unzulässig ist. |
Es kann im Rahmen der gesetzlichen Prüfungsfristen
auch Fristen festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag auf Prüfung
unzulässig ist. |
(5) |
|
[1] Die in Absatz 3
genannten Fristen laufen vom Beginn der Unterbringung an. |
(5) Die in Absatz 3 genannten Fristen laufen vom
Beginn der Unterbringung an. |
[2] Lehnt das
Gericht die Anordnung der Entlassung ab, so beginnen die Fristen
mit der Entscheidung von neuem. |
Lehnt das Gericht die Anordnung der Entlassung ab,
so beginnen die Fristen mit der Entscheidung von neuem. |
(6) Ordnet das Gericht die Unterbringung in einer
Trinkerheilanstalt oder einer Entziehungsanstalt nach § 42c an, so
ist eine frühere Anordnung der gleichen Maßregel erledigt. |
(6) Ordnet das Gericht die Unterbringung in einer
Trinkerheilanstalt oder einer Entziehungsanstalt nach § 42c an, so
ist eine frühere Anordnung der gleichen Maßregel erledigt. |
§ 42g |
§ 42g |
(1) |
|
[1] Wird eine
Freiheitsstrafe vor einer zugleich angeordneten Unterbringung
vollzogen, so prüft das Gericht vor dem Ende des Vollzuges der Strafe, ob der Zweck der Maßregel
die Unterbringung noch erfordert. |
(1) Wird eine Freiheitsstrafe vor einer zugleich
angeordneten Unterbringung vollzogen, so prüft das Gericht vor dem
Ende des Vollzugs der Strafe, ob
der Zweck der Maßregel die Unterbringung noch erfordert. |
[2] Ist das nicht
der Fall, so ordnet das Gericht an, daß die Unterbringung nicht
vollstreckt wird. |
Ist das nicht der Fall, so ordnet das Gericht an,
daß die Unterbringung nicht vollstreckt wird. |
(2) |
|
[1] Sind außer im
Falle des Absatzes 1 seit der Rechtskraft des Urteils drei Jahre
verstrichen, ohne daß mit dem Vollzug der Unterbringung begonnen
worden ist, so darf sie nur noch vollzogen werden, wenn das Gericht
es anordnet. |
(2) Sind außer im Falle des Absatzes 1 seit der
Rechtskraft des Urteils drei Jahre verstrichen, ohne daß mit dem
Vollzug der Unterbringung begonnen worden ist, so darf sie nur noch
vollzogen werden, wenn das Gericht es anordnet. |
[2] Die Anordnung
ist nur zulässig, wenn der Zweck der Maßregel die nachträgliche
Unterbringung erfordert. |
Die Anordnung ist nur zulässig, wenn der Zweck der
Maßregel die nachträgliche Unterbringung erfordert. |
[3] In die Frist
wird die Zeit nicht eingerechnet, in der der Unterzubringende auf
behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird. |
In die Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in
der der Unterzubringende auf behördliche Anordnung in einer Anstalt
verwahrt wird. |
§ 42h |
§ 42h |
(1) |
|
[1] Ist keine
Höchstfrist der Unterbringung vorgesehen oder ist die Frist noch
nicht abgelaufen, so gilt die Entlassung des Untergebrachten nur
als bedingte Aussetzung der Unterbringung. |
(1) Ist keine Höchstfrist der Unterbringung
vorgesehen oder ist die Frist noch nicht abgelaufen, so gilt die
Entlassung des Untergebrachten nur als bedingte Aussetzung der
Unterbringung. |
[2] Dasselbe gilt
für die Anordnung nach § 42g Abs. 1 Satz 2. |
Dasselbe gilt für die Anordnung nach § 42g Abs. 1
Satz 2. |
(2) |
|
[1] Das Gericht kann
dem Verurteilten besondere Pflichten auferlegen und ihm einen
Bewährungshelfer bestellen. |
(2) Das Gericht kann dem Verurteilten besondere
Pflichten auferlegen und ihm einen Bewährungshelfer bestellen. |
[2] Es kann solche
Anordnungen auch nachträglich treffen, ändern oder aufheben. |
Es kann solche Anordnungen auch nachträglich
treffen, ändern oder aufheben. |
(3) Zeigt der Verurteilte durch sein Verhalten in
der Freiheit, daß der Zweck der Maßregel seine Unterbringung
erfordert, und ist die Vollstreckung der Maßregel noch nicht
verjährt, so ordnet das Gericht die Vollstreckung an. |
(3) Zeigt der Verurteilte durch sein Verhalten in
der Freiheit, daß der Zweck der Maßregel seine Unterbringung
erfordert, und ist die Vollstreckung der Maßregel noch nicht
verjährt, so ordnet das Gericht die Vollstreckung an. |
(4) Die Dauer der Unterbringung in einer
Trinkerheilanstalt oder einer Entziehungsanstalt darf auch im Falle
einer Anordnung nach Absatz 3 insgesamt die gesetzliche Höchstdauer
der Maßregel nicht überschreiten. |
(4) Die Dauer der Unterbringung in einer
Trinkerheilanstalt oder einer Entziehungsanstalt darf auch im Falle
einer Anordnung nach Absatz 3 insgesamt die gesetzliche Höchstdauer
der Maßregel nicht überschreiten. |
§ 42i |
§ 42i |
(1) Die Untergebrachten können innerhalb oder
außerhalb der Anstalt auf eine ihren Fähigkeiten angemessene Weise
beschäftigt werden. |
(1) Die Untergebrachten können innerhalb oder
außerhalb der Anstalt auf eine ihren Fähigkeiten angemessene Weise
beschäftigt werden. |
(2) Die in Sicherungsverwahrung Untergebrachten
dürfen nur mit ihrer Zustimmung außerhalb der Anstalt beschäftigt
werden. |
(2) Die in Sicherungsverwahrung Untergebrachten
dürfen nur mit ihrer Zustimmung außerhalb der Anstalt beschäftigt
werden. |
§ 42k |
§ 42k |
(weggefallen) |
(weggefallen) |
§ 42l |
§ 42l |
(1) Wird jemand wegen eines Verbrechens oder
Vergehens, das er unter Mißbrauch seines Berufs oder Gewerbes oder
unter grober Verletzung der ihm kraft seines Berufs oder Gewerbes
obliegenden Pflichten begangen hat, zu Freiheitsstrafe von
mindestens drei Monaten verurteilt, so kann ihm das Gericht
zugleich auf die Dauer von mindestens einem und höchstens fünf
Jahren die Ausübung des Berufs, Gewerbes oder Gewerbezweiges
untersagen, wenn dies erforderlich ist, um die Allgemeinheit vor
weiterer Gefährdung zu schützen. |
(1) Wird jemand wegen eines Verbrechens oder
Vergehens, das er unter Mißbrauch seines Berufs oder Gewerbes oder
unter grober Verletzung der ihm kraft seines Berufs oder Gewerbes
obliegenden Pflichten begangen hat, zu Freiheitsstrafe von
mindestens drei Monaten verurteilt, so kann ihm das Gericht
zugleich auf die Dauer von mindestens einem und höchstens fünf
Jahren die Ausübung des Berufs, Gewerbes oder Gewerbezweiges
untersagen, wenn dies erforderlich ist, um die Allgemeinheit vor
weiterer Gefährdung zu schützen. |
(2) Solange die Untersagung wirksam ist, darf der
Verurteilte den Beruf, das Gewerbe oder den Gewerbezweig auch nicht
für einen anderen ausüben oder durch eine von seinen Weisungen
abhängige Person für sich ausüben lassen. |
(2) Solange die Untersagung wirksam ist, darf der
Verurteilte den Beruf, das Gewerbe oder den Gewerbezweig auch nicht
für einen anderen ausüben oder durch eine von seinen Weisungen
abhängige Person für sich ausüben lassen. |
(3) |
|
[1] § 32 Abs. 1, 2
gilt entsprechend. |
(3) § 32 Abs. 1, 2 gilt entsprechend. |
[2] Wird die
Vollstreckung der Freiheitsstrafe oder einer neben der Strafe
erkannten, mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßregel der
Sicherung und Besserung bedingt ausgesetzt, so wird die Probezeit
auf die Frist angerechnet. |
Wird die Vollstreckung der Freiheitsstrafe oder
einer neben der Strafe erkannten, mit Freiheitsentziehung
verbundenen Maßregel der Sicherung und Besserung bedingt
ausgesetzt, so wird die Probezeit auf die Frist angerechnet. |
(4) |
|
[1] Das Gericht kann
die Untersagung der Berufsausübung wieder aufheben, wenn der Zweck
der Maßregel ihre Fortdauer nicht mehr erforderlich erscheinen
läßt. |
(4) Das Gericht kann die Untersagung der
Berufsausübung wieder aufheben, wenn der Zweck der Maßregel ihre
Fortdauer nicht mehr erforderlich erscheinen läßt. |
[2] Die Aufhebung
ist frühestens zulässig, nachdem die Maßregel ein Jahr gedauert
hat. |
Die Aufhebung ist frühestens zulässig, nachdem die
Maßregel ein Jahr gedauert hat. |
[3] Sie gilt nur als
bedingte Aussetzung der Untersagung und kann bis zum Ablauf der im
Urteil für ihre Dauer festgesetzten Zeit widerrufen werden; die
Dauer der Untersagung darf auch im Falle des Widerrufs insgesamt
die im Urteil für ihre Dauer festgesetzte Zeit nicht
überschreiten. |
Sie gilt nur als bedingte Aussetzung der
Untersagung und kann bis zum Ablauf der im Urteil für ihre Dauer
festgesetzten Zeit widerrufen werden; die Dauer der Untersagung
darf auch im Falle des Widerrufs insgesamt die im Urteil für ihre
Dauer festgesetzte Zeit nicht überschreiten. |
§ 42m |
§ 42m |
(1) |
|
[1] Wird jemand
wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung, die er bei oder im
Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter
Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat,
verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine
Zurechnungsunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so
entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat
ergibt, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. |
(1) Wird jemand wegen einer mit Strafe bedrohten
Handlung, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines
Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines
Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb
nicht verurteilt, weil seine Zurechnungsunfähigkeit erwiesen oder
nicht auszuschließen ist, so entzieht ihm das Gericht die
Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, daß er zum Führen von
Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. |
[2] Einer weiteren
Prüfung nach § 42a Abs. 2 bedarf es nicht. |
Einer weiteren Prüfung nach § 42a Abs. 2 bedarf es
nicht. |
(2) Ist die mit Strafe bedrohte Handlung in den
Fällen des Absatzes 1 ein Vergehen |
(2) Ist die mit Strafe bedrohte Handlung in den
Fällen des Absatzes 1 ein Vergehen |
1. der Gefährdung des Straßenverkehrs (§
315c), |
1. der Gefährdung des Straßenverkehrs (§
315c), |
2. der Trunkenheit im Verkehr (§ 316), |
2. der Trunkenheit im Verkehr (§ 316), |
3. der Verkehrsflucht (§ 142), obwohl der Täter
weiß oder wissen kann, daß bei dem Unfall ein Mensch getötet oder
nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen
bedeutender Schaden entstanden ist, oder |
3. der Verkehrsflucht (§ 142), obwohl der Täter
weiß oder wissen kann, daß bei dem Unfall ein Mensch getötet oder
nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen
bedeutender Schaden entstanden ist, oder |
4. der Volltrunkenheit (§ 330a), die sich auf eine
der mit Strafe bedrohten Handlungen nach den Nummern 1, 2 oder 3
bezieht, |
4. der Volltrunkenheit (§ 330a), die sich auf eine
der mit Strafe bedrohten Handlungen nach den Nummern 1, 2 oder 3
bezieht, |
so ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum
Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen. |
so ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum
Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen. |
(3) |
|
[1] Die
Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft des Urteils. |
(3) Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft
des Urteils. |
[2] Ein von einer
deutschen Behörde erteilter Führerschein wird im Urteil
eingezogen. |
Ein von einer deutschen Behörde erteilter
Führerschein wird im Urteil eingezogen. |
§ 42n |
§ 42n |
(1) |
|
[1] Entzieht das
Gericht die Fahrerlaubnis, so bestimmt es zugleich, daß für die
Dauer von sechs Monaten bis zu fünf Jahren oder für immer keine
neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf (Sperre). |
(1) Entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis, so
bestimmt es zugleich, daß für die Dauer von sechs Monaten bis zu
fünf Jahren oder für immer keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden
darf (Sperre). |
[2] Hat der Täter
keine Fahrerlaubnis, so wird nur die Sperre angeordnet. |
Hat der Täter keine Fahrerlaubnis, so wird nur die
Sperre angeordnet. |
(2) Das Gericht kann von der Sperre bestimmte Arten
von Kraftfahrzeugen ausnehmen, wenn besondere Umstände die Annahme
rechtfertigen, daß der Zweck der Maßregel dadurch nicht gefährdet
wird. |
(2) Das Gericht kann von der Sperre bestimmte Arten
von Kraftfahrzeugen ausnehmen, wenn besondere Umstände die Annahme
rechtfertigen, daß der Zweck der Maßregel dadurch nicht gefährdet
wird. |
(3) Das Mindestmaß der Sperre beträgt ein Jahr,
wenn gegen den Täter in den letzten drei Jahren vor der Tat bereits
einmal eine Sperre angeordnet worden ist. |
(3) Das Mindestmaß der Sperre beträgt ein Jahr,
wenn gegen den Täter in den letzten drei Jahren vor der Tat bereits
einmal eine Sperre angeordnet worden ist. |
(4) |
|
[1] War dem Täter
die Fahrerlaubnis wegen der Tat vorläufig entzogen (§ 111a der
Strafprozeßordnung), so verkürzt sich das Mindestmaß der Sperre um
die Zeit, in der die vorläufige Entziehung wirksam war. |
(4) War dem Täter die Fahrerlaubnis wegen der Tat
vorläufig entzogen (§ 111a der Strafprozeßordnung), so verkürzt
sich das Mindestmaß der Sperre um die Zeit, in der die vorläufige
Entziehung wirksam war. |
[2] Es darf jedoch
drei Monate nicht unterschreiten. |
Es darf jedoch drei Monate nicht
unterschreiten. |
(5) |
|
[1] Die Sperre
beginnt mit der Rechtskraft des Urteils. |
(5) Die Sperre beginnt mit der Rechtskraft des
Urteils. |
[2] In die Frist
wird die Zeit einer wegen der Tat angeordneten vorläufigen
Entziehung eingerechnet, soweit sie nach Verkündung des Urteils
verstrichen ist, in dem die der Maßregel zugrunde liegenden
tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten. |
In die Frist wird die Zeit einer wegen der Tat
angeordneten vorläufigen Entziehung eingerechnet, soweit sie nach
Verkündung des Urteils verstrichen ist, in dem die der Maßregel
zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft
werden konnten. |
(6) Im Sinne der Absätze 4 und 5 steht der
vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis die Verwahrung,
Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 94 der
Strafprozeßordnung) gleich. |
(6) Im Sinne der Absätze 4 und 5 steht der
vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis die Verwahrung,
Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 94 der
Strafprozeßordnung) gleich. |
(7) |
|
[1] Ergibt sich
Grund zu der Annahme, daß der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen
nicht mehr ungeeignet ist, so kann das Gericht die Sperre vorzeitig
aufheben. |
(7) Ergibt sich Grund zu der Annahme, daß der Täter
zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet ist, so kann
das Gericht die Sperre vorzeitig aufheben. |
[2] Die Aufhebung
ist frühestens zulässig, wenn die Sperre sechs Monate, in den
Fällen des Absatzes 3 ein Jahr gedauert hat; Absatz 5 Satz 2 und
Absatz 6 gelten entsprechend. |
Die Aufhebung ist frühestens zulässig, wenn die
Sperre sechs Monate, in den Fällen des Absatzes 3 ein Jahr gedauert
hat; Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 gelten entsprechend. |
§ 42o |
§ 42o |
(1) |
|
[1] Darf der Täter
nach den für den internationalen Kraftfahrzeugverkehr geltenden
Vorschriften im Inland Kraftfahrzeuge führen, ohne daß ihm von
einer deutschen Behörde ein Führerschein erteilt worden ist, so ist
die Entziehung der Fahrerlaubnis nur zulässig, wenn die Tat gegen
Verkehrsvorschriften verstößt. |
(1) Darf der Täter nach den für den internationalen
Kraftfahrzeugverkehr geltenden Vorschriften im Inland
Kraftfahrzeuge führen, ohne daß ihm von einer deutschen Behörde ein
Führerschein erteilt worden ist, so ist die Entziehung der
Fahrerlaubnis nur zulässig, wenn die Tat gegen Verkehrsvorschriften
verstößt. |
[2] Die Entziehung
hat in diesem Falle die Wirkung eines Verbots, während der Sperre
im Inland Kraftfahrzeuge zu führen, soweit es dazu im
innerdeutschen Verkehr einer Fahrerlaubnis bedarf. |
Die Entziehung hat in diesem Falle die Wirkung
eines Verbots, während der Sperre im Inland Kraftfahrzeuge zu
führen, soweit es dazu im innerdeutschen Verkehr einer
Fahrerlaubnis bedarf. |
(2) In ausländischen Fahrausweisen werden die
Entziehung der Fahrerlaubnis und die Sperre vermerkt. |
(2) In ausländischen Fahrausweisen werden die
Entziehung der Fahrerlaubnis und die Sperre vermerkt. |
§ 42p |
§ 42p |
Maßregeln der Sicherung und Besserung können
nebeneinander angeordnet werden. |
Maßregeln der Sicherung und Besserung können
nebeneinander angeordnet werden. |
Zweiter Abschnitt. |
Zweiter Abschnitt |
Versuch |
Versuch |
§ 43 |
§ 43 |
(1) Wer den Entschluß, ein Verbrechen oder Vergehen
zu verüben, durch Handlungen, welche einen Anfang der Ausführung
dieses Verbrechens oder Vergehens enthalten, bethätigt hat, ist, wenn das beabsichtigte
Verbrechen oder Vergehen nicht zur Vollendung gekommen ist, wegen
Versuches zu bestrafen. |
(1) Wer den Entschluß, ein Verbrechen oder Vergehen
zu verüben, durch Handlungen, welche einen Anfang der Ausführung
dieses Verbrechens oder Vergehens enthalten, betätigt hat, ist, wenn das beabsichtigte
Verbrechen oder Vergehen nicht zur Vollendung gekommen ist, wegen
Versuchs zu bestrafen. |
(2) Der Versuch eines Vergehens wird jedoch nur in
den Fällen bestraft, in welchen das Gesetz dies ausdrücklich
bestimmt. |
(2) Der Versuch eines Vergehens wird jedoch nur in
den Fällen bestraft, in welchen das Gesetz dies ausdrücklich
bestimmt. |
§ 44 |
§ 44 |
(1) Das versuchte Verbrechen oder Vergehen kann
milder bestraft werden als das vollendete. |
(1) Das versuchte Verbrechen oder Vergehen kann
milder bestraft werden als das vollendete. |
(2) Ist das vollendete Verbrechen mit lebenslanger
Freiheitsstrafe bedroht, so kann auf Freiheitsstrafe nicht unter
drei Jahren erkannt werden. |
(2) Ist das vollendete Verbrechen mit lebenslanger
Freiheitsstrafe bedroht, so kann auf Freiheitsstrafe nicht unter
drei Jahren erkannt werden. |
(3) (weggefallen) |
|
(4) |
|
[1] In den übrigen
Fällen kann die Strafe bis auf ein Viertheil des Mindestbetrages der auf das
vollendete Verbrechen oder Vergehen angedrohten Freiheits- und
Geldstrafe ermäßigt werden. |
(3) In den übrigen Fällen kann die Strafe bis auf
ein Viertel des Mindestbetrages der
auf das vollendete Verbrechen oder Vergehen angedrohten Freiheits-
und Geldstrafe ermäßigt werden. |
[2] Ist hiernach
Zuchthausstrafe unter einem Jahre verwirkt, so ist dieselbe nach
Maßgabe des § 21 in Gefängniß zu
verwandeln. |
|
§ 45 |
§ 45 |
(weggefallen) |
(weggefallen) |
§ 46 |
§ 46 |
Der Versuch als solcher bleibt straflos, wenn der
Thäter |
Der Versuch als solcher bleibt straflos, wenn der
Täter |
1. die Ausführung der beabsichtigten Handlung
aufgegeben hat, ohne daß er an dieser Ausführung durch Umstände
gehindert worden ist, welche von seinem Willen unabhängig waren,
oder |
1. die Ausführung der beabsichtigten Handlung
aufgegeben hat, ohne daß er an dieser Ausführung durch Umstände
gehindert worden ist, welche von seinem Willen unabhängig waren,
oder |
2. zu einer Zeit, zu welcher die Handlung noch
nicht entdeckt war, den Eintritt des zur Vollendung des Verbrechens
oder Vergehens gehörigen Erfolges durch eigene Thätigkeit abgewendet hat. |
2. zu einer Zeit, zu welcher die Handlung noch
nicht entdeckt war, den Eintritt des zur Vollendung des Verbrechens
oder Vergehens gehörigen Erfolges durch eigene Tätigkeit abgewendet hat. |
§ 46a |
§ 46a |
Unternehmen einer Tat im Sinne dieses Gesetzes ist
deren Versuch und deren Vollendung. |
Unternehmen einer Tat im Sinne dieses Gesetzes ist
deren Versuch und deren Vollendung. |
Dritter Abschnitt.
Theilnahme |
Dritter Abschnitt |
|
Teilnahme |
§ 47 |
§ 47 |
Wenn Mehrere eine
strafbare Handlung gemeinschaftlich ausführen, so wird Jeder als Thäter
bestraft. |
Wenn mehrere eine
strafbare Handlung gemeinschaftlich ausführen, so wird jeder als Täter
bestraft. |
§ 48 |
§ 48 |
(1) Als Anstifter wird bestraft, wer einen
Anderen zu der von demselben
begangenen mit Strafe bedrohten Handlung durch Geschenke oder
Versprechen, durch Drohung, durch Missbrauch des Ansehens oder der Gewalt, durch
absichtliche Herbeiführung oder Beförderung eines Irrthums oder durch andere Mittel vorsätzlich
bestimmt hat. |
(1) Als Anstifter wird bestraft, wer einen
anderen zu der von demselben
begangenen mit Strafe bedrohten Handlung durch Geschenke oder
Versprechen, durch Drohung, durch Mißbrauch des Ansehens oder der Gewalt, durch
absichtliche Herbeiführung oder Beförderung eines Irrtums oder durch andere Mittel vorsätzlich
bestimmt hat. |
(2) Die Strafe des Anstifters ist nach demjenigen
Gesetze festzusetzen, welches auf
die Handlung Anwendung findet, zu welcher er wissentlich
angestiftet hat. |
(2) Die Strafe des Anstifters ist nach demjenigen
Gesetz festzusetzen, welches auf
die Handlung Anwendung findet, zu welcher er wissentlich
angestiftet hat. |
§ 49 |
§ 49 |
(1) Als Gehülfe wird
bestraft, wer dem Thäter zur
Begehung einer als Verbrechen oder Vergehen mit Strafe bedrohten
Handlung durch Rath oder
That wissentlich Hülfe geleistet hat. |
(1) Als Gehilfe
wird bestraft, wer dem Täter zur
Begehung einer als Verbrechen oder Vergehen mit Strafe bedrohten
Handlung durch Rat oder
Tat wissentlich Hilfe geleistet hat. |
(2) Die Strafe des Gehülfen ist nach demjenigen Gesetze festzusetzen, welches auf die Handlung
Anwendung findet, zu welcher er wissentlich Hülfe geleistet hat, kann jedoch nach den über
die Bestrafung des Versuchs aufgestellten Grundsätzen ermäßigt
werden. |
(2) Die Strafe des Gehilfen ist nach demjenigen Gesetz festzusetzen, welches auf die Handlung
Anwendung findet, zu welcher er wissentlich Hilfe geleistet hat, kann jedoch nach den über
die Bestrafung des Versuchs aufgestellten Grundsätzen ermäßigt
werden. |
§ 49a |
§ 49a |
(1) Wer einen anderen zu bestimmen versucht, eine
als Verbrechen mit Strafe bedrohte Handlung zu begehen, wird nach
den für den Versuch des Verbrechens geltenden Vorschriften (§ 44)
bestraft. |
(1) Wer einen anderen zu bestimmen versucht, eine
als Verbrechen mit Strafe bedrohte Handlung zu begehen, wird nach
den für den Versuch des Verbrechens geltenden Vorschriften (§ 44)
bestraft. |
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine als Verbrechen
mit Strafe bedrohte Handlung verabredet, das Anerbieten eines
anderen annimmt, eine solche Handlung zu begehen, oder sich zu
einem Verbrechen bereit erklärt. |
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine als Verbrechen
mit Strafe bedrohte Handlung verabredet, das Anerbieten eines
anderen annimmt, eine solche Handlung zu begehen, oder sich zu
einem Verbrechen bereit erklärt. |
(3) Nach diesen Vorschriften wird nicht bestraft,
wer aus freien Stücken |
(3) Nach diesen Vorschriften wird nicht bestraft,
wer aus freien Stücken |
1. eine als Verbrechen mit Strafe bedrohte Handlung
verhindert, nachdem er einen anderen zu dieser Handlung zu
bestimmen versucht oder das Anerbieten eines anderen hierzu
angenommen hat, |
1. eine als Verbrechen mit Strafe bedrohte Handlung
verhindert, nachdem er einen anderen zu dieser Handlung zu
bestimmen versucht oder das Anerbieten eines anderen hierzu
angenommen hat, |
2. nach der Verabredung einer als Verbrechen mit
Strafe bedrohten Handlung seine Tätigkeit aufgibt und die Handlung
verhindert, |
2. nach der Verabredung einer als Verbrechen mit
Strafe bedrohten Handlung seine Tätigkeit aufgibt und die Handlung
verhindert, |
3. seine Erklärung widerruft, durch die er sich zu
einem Verbrechen bereit erklärt hat. |
3. seine Erklärung widerruft, durch die er sich zu
einem Verbrechen bereit erklärt hat. |
(4) Unterbleibt die Tat ohne sein Zutun oder wird
sie unabhängig von seinem vorausgegangenen Verhalten begangen, so
genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, die Begehung zu
verhindern. |
(4) Unterbleibt die Tat ohne sein Zutun oder wird
sie unabhängig von seinem vorausgegangenen Verhalten begangen, so
genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, die Begehung zu
verhindern. |
§ 49b |
§ 49b |
(1) Wer an einer Verbindung teilnimmt, die
Verbrechen wider das Leben bezweckt oder als Mittel für andere
Zwecke in Aussicht nimmt, oder wer eine solche Verbindung
unterstützt, wird mit Gefängnis nicht
unter drei Monaten bestraft. |
(1) Wer an einer Verbindung teilnimmt, die
Verbrechen wider das Leben bezweckt oder als Mittel für andere
Zwecke in Aussicht nimmt, oder wer eine solche Verbindung
unterstützt, wird mit Freiheitsstrafe
von drei Monaten bis zu fünf
Jahren bestraft. |
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe
Zuchthaus bis zu fünf Jahren. |
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe
Freiheitsstrafe von einem Jahr bis
zu fünf Jahren. |
(3) Nach diesen Vorschriften wird nicht bestraft,
wer der Behörde oder dem Bedrohten so rechtzeitig Nachricht gibt,
daß ein in Verfolgung der Bestrebungen der Verbindung
beabsichtigtes Verbrechen wider das Leben verhindert werden
kann. |
(3) Nach diesen Vorschriften wird nicht bestraft,
wer der Behörde oder dem Bedrohten so rechtzeitig Nachricht gibt,
daß ein in Verfolgung der Bestrebungen der Verbindung
beabsichtigtes Verbrechen wider das Leben verhindert werden
kann. |
§ 50 |
§ 50 |
(1) Sind mehrere an einer Tat beteiligt, so ist
jeder ohne Rücksicht auf die Schuld des anderen nach seiner Schuld
strafbar. |
(1) Sind mehrere an einer Tat beteiligt, so ist
jeder ohne Rücksicht auf die Schuld des anderen nach seiner Schuld
strafbar. |
(2) Fehlen besondere persönliche Eigenschaften,
Verhältnisse oder Umstände (besondere persönliche Merkmale), welche
die Strafbarkeit des Täters begründen, beim Teilnehmer, so ist
dessen Strafe nach den Vorschriften über die Bestrafung des
Versuchs zu mildern. |
(2) Fehlen besondere persönliche Eigenschaften,
Verhältnisse oder Umstände (besondere persönliche Merkmale), welche
die Strafbarkeit des Täters begründen, beim Teilnehmer, so ist
dessen Strafe nach den Vorschriften über die Bestrafung des
Versuchs zu mildern. |
(3) Bestimmt das Gesetz, daß besondere persönliche
Merkmale die Strafe schärfen, mildern oder ausschließen, so gilt
dies nur für den Täter oder Teilnehmer, bei dem sie vorliegen. |
(3) Bestimmt das Gesetz, daß besondere persönliche
Merkmale die Strafe schärfen, mildern oder ausschließen, so gilt
dies nur für den Täter oder Teilnehmer, bei dem sie vorliegen. |
§ 50a |
§ 50a |
(1) Handelt jemand |
(1) Handelt jemand |
1. als vertretungsberechtigtes Organ einer
juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs, |
1. als vertretungsberechtigtes Organ einer
juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs, |
2. als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer
Personenhandelsgesellschaft oder |
2. als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer
Personenhandelsgesellschaft oder |
3. als gesetzlicher Vertreter eines anderen, |
3. als gesetzlicher Vertreter eines anderen, |
so ist ein Gesetz, nach dem besondere persönliche
Merkmale die Strafbarkeit begründen, auch auf den Vertreter
anzuwenden, wenn diese Merkmale zwar nicht bei ihm, aber bei dem
Vertretenen vorliegen. |
so ist ein Gesetz, nach dem besondere persönliche
Merkmale die Strafbarkeit begründen, auch auf den Vertreter
anzuwenden, wenn diese Merkmale zwar nicht bei ihm, aber bei dem
Vertretenen vorliegen. |
(2) |
|
[1] Ist jemand von
dem Inhaber eines Betriebes oder einem sonst dazu Befugten |
(2) Ist jemand von dem Inhaber eines Betriebes oder
einem sonst dazu Befugten |
1. beauftragt, den Betrieb ganz oder zum Teil zu
leiten, oder |
1. beauftragt, den Betrieb ganz oder zum Teil zu
leiten, oder |
2. ausdrücklich beauftragt, in eigener
Verantwortung Pflichten zu erfüllen, die den Inhaber des Betriebes
treffen, |
2. ausdrücklich beauftragt, in eigener
Verantwortung Pflichten zu erfüllen, die den Inhaber des Betriebes
treffen, |
und handelt er auf Grund dieses Auftrages, so ist
ein Gesetz, nach dem besondere persönliche Merkmale die
Strafbarkeit begründen, auch auf den Beauftragten anzuwenden, wenn
diese Merkmale zwar nicht bei ihm, aber bei dem Inhaber des
Betriebes vorliegen. |
und handelt er auf Grund dieses Auftrages, so ist
ein Gesetz, nach dem besondere persönliche Merkmale die
Strafbarkeit begründen, auch auf den Beauftragten anzuwenden, wenn
diese Merkmale zwar nicht bei ihm, aber bei dem Inhaber des
Betriebes vorliegen. |
[2] Dem Betrieb im
Sinne des Satzes 1 steht das Unternehmen gleich. |
Dem Betrieb im Sinne des Satzes 1 steht das
Unternehmen gleich. |
[3] Handelt jemand
auf Grund eines entsprechenden Auftrages für eine Stelle, die
Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, so ist Satz 1
sinngemäß anzuwenden. |
Handelt jemand auf Grund eines entsprechenden
Auftrages für eine Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung
wahrnimmt, so ist Satz 1 sinngemäß anzuwenden. |
(3) Die Absätze 1 und 2 sind auch dann anzuwenden,
wenn die Rechtshandlung, welche die Vertretungsbefugnis oder das
Auftragsverhältnis begründen sollte, unwirksam ist. |
(3) Die Absätze 1 und 2 sind auch dann anzuwenden,
wenn die Rechtshandlung, welche die Vertretungsbefugnis oder das
Auftragsverhältnis begründen sollte, unwirksam ist. |
Vierter Abschnitt. |
Vierter Abschnitt |
Gründe, welche die Strafe ausschließen oder
mildern |
Gründe, welche die Strafe ausschließen oder
mildern |
§ 51 |
§ 51 |
(1) Eine strafbare Handlung ist nicht vorhanden,
wenn der Täter zur Zeit der Tat wegen Bewußtseinsstörung, wegen
krankhafter Störung der Geistestätigkeit oder wegen Geistesschwäche
unfähig ist, das Unerlaubte der Tat einzusehen oder nach dieser
Einsicht zu handeln. |
(1) Eine strafbare Handlung ist nicht vorhanden,
wenn der Täter zur Zeit der Tat wegen Bewußtseinsstörung, wegen
krankhafter Störung der Geistestätigkeit oder wegen Geistesschwäche
unfähig ist, das Unerlaubte der Tat einzusehen oder nach dieser
Einsicht zu handeln. |
(2) War die Fähigkeit, das Unerlaubte der Tat
einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, zur Zeit der Tat
aus einem dieser Gründe erheblich vermindert, so kann die Strafe
nach den Vorschriften über die Bestrafung des Versuchs gemildert
werden. |
(2) War die Fähigkeit, das Unerlaubte der Tat
einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, zur Zeit der Tat
aus einem dieser Gründe erheblich vermindert, so kann die Strafe
nach den Vorschriften über die Bestrafung des Versuchs gemildert
werden. |
§ 52 |
§ 52 |
(1) Eine strafbare Handlung ist nicht vorhanden,
wenn der Thäter durch
unwiderstehliche Gewalt oder durch eine Drohung, welche mit einer
gegenwärtigen, auf andere Weise nicht abwendbaren Gefahr für Leib
oder Leben seiner selbst oder eines Angehörigen verbunden war, zu
der Handlung genöthigt worden
ist. |
(1) Eine strafbare Handlung ist nicht vorhanden,
wenn der Täter durch
unwiderstehliche Gewalt oder durch eine Drohung, welche mit einer
gegenwärtigen, auf andere Weise nicht abwendbaren Gefahr für Leib
oder Leben seiner selbst oder eines Angehörigen verbunden war, zu
der Handlung genötigt worden
ist. |
(2) Als Angehörige im Sinne dieses Strafgesetzes
sind anzusehen Verwandte und Verschwägerte auf- und absteigender
Linie, Adoptiv- und Pflege-Eltern
und -Kinder, Ehegatten und deren
Geschwister, Geschwister und deren Ehegatten, und Verlobte. |
(2) Als Angehörige im Sinne dieses Strafgesetzes
sind anzusehen Verwandte und Verschwägerte auf- und absteigender
Linie, Adoptiv- und Pflegeeltern
und -kinder, Ehegatten und deren
Geschwister, Geschwister und deren Ehegatten und Verlobte. |
§ 53 |
§ 53 |
(1) Eine strafbare Handlung ist nicht vorhanden,
wenn die Handlung durch Nothwehr
geboten war. |
(1) Eine strafbare Handlung ist nicht vorhanden,
wenn die Handlung durch Notwehr
geboten war. |
(2) Nothwehr ist
diejenige Vertheidigung, welche
erforderlich ist, um einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff
von sich oder einem Anderen
abzuwenden. |
(2) Notwehr ist
diejenige Verteidigung, welche
erforderlich ist, um einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff
von sich oder einem anderen
abzuwenden. |
(3) Die Überschreitung der Nothwehr ist nicht strafbar, wenn der
Thäter in Bestürzung, Furcht oder
Schrecken über die Grenzen der Vertheidigung hinausgegangen ist. |
(3) Die Überschreitung der Notwehr ist nicht strafbar, wenn der
Täter in Bestürzung, Furcht oder
Schrecken über die Grenzen der Verteidigung hinausgegangen ist. |
§ 54 |
§ 54 |
Eine strafbare Handlung ist nicht vorhanden, wenn
die Handlung außer dem Falle der Nothwehr in einem unverschuldeten, auf andere
Weise nicht zu beseitigenden Nothstande zur Rettung aus einer gegenwärtigen
Gefahr für Leib oder Leben des Thäters oder eines Angehörigen begangen worden
ist. |
Eine strafbare Handlung ist nicht vorhanden, wenn
die Handlung außer dem Falle der Notwehr in einem unverschuldeten, auf andere
Weise nicht zu beseitigenden Notstande zur Rettung aus einer gegenwärtigen
Gefahr für Leib oder Leben des Täters oder eines Angehörigen begangen worden
ist. |
§ 55 |
§ 55 |
(1) Ein Taubstummer ist nicht strafbar, wenn er in
der geistigen Entwicklung zurückgeblieben und deshalb unfähig ist,
das Unerlaubte der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu
handeln. |
(1) Ein Taubstummer ist nicht strafbar, wenn er in
der geistigen Entwicklung zurückgeblieben und deshalb unfähig ist,
das Unerlaubte der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu
handeln. |
(2) War die Fähigkeit, das Unerlaubte der Tat
einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, zur Zeit der Tat
aus diesem Grunde erheblich vermindert, so kann die Strafe nach den
Vorschriften über die Bestrafung des Versuchs gemildert
werden. |
(2) War die Fähigkeit, das Unerlaubte der Tat
einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, zur Zeit der Tat
aus diesem Grunde erheblich vermindert, so kann die Strafe nach den
Vorschriften über die Bestrafung des Versuchs gemildert
werden. |
§ 56 |
§ 56 |
Knüpft das Gesetz an eine besondere Folge der Tat
eine höhere Strafe, so trifft diese den Täter nur, wenn er die
Folge wenigstens fahrlässig herbeigeführt hat. |
Knüpft das Gesetz an eine besondere Folge der Tat
eine höhere Strafe, so trifft diese den Täter nur, wenn er die
Folge wenigstens fahrlässig herbeigeführt hat. |
§ 57 |
§ 57 |
(weggefallen) |
(weggefallen) |
§ 58 |
§ 58 |
(weggefallen) |
(weggefallen) |
§ 59 |
§ 59 |
(1) Wenn Jemand bei
Begehung einer strafbaren Handlung das Vorhandensein von
Thatumständen nicht kannte, welche
zum gesetzlichen Thatbestande
gehören oder die Strafbarkeit erhöhen, so sind ihm diese Umstände
nicht zuzurechnen. |
(1) Wenn jemand bei
Begehung einer strafbaren Handlung das Vorhandensein von
Tatumständen nicht kannte, welche
zum gesetzlichen Tatbestand gehören
oder die Strafbarkeit erhöhen, so sind ihm diese Umstände nicht
zuzurechnen. |
(2) Bei der Bestrafung fahrlässig begangener
Handlungen gilt diese Bestimmung nur insoweit, als die Unkenntniß selbst nicht durch Fahrlässigkeit
verschuldet ist. |
(2) Bei der Bestrafung fahrlässig begangener
Handlungen gilt diese Bestimmung nur insoweit, als die Unkenntnis selbst nicht durch Fahrlässigkeit
verschuldet ist. |
§ 60 |
§ 60 |
(1) |
|
[1] Hat der
Verurteilte aus Anlaß einer Tat, die Gegenstand des Verfahrens ist
oder gewesen ist, Untersuchungshaft oder eine andere
Freiheitsentziehung erlitten, so wird sie auf zeitige
Freiheitsstrafe und auf Geldstrafe angerechnet. |
(1) Hat der Verurteilte aus Anlaß einer Tat, die
Gegenstand des Verfahrens ist oder gewesen ist, Untersuchungshaft
oder eine andere Freiheitsentziehung erlitten, so wird sie auf
zeitige Freiheitsstrafe und auf Geldstrafe angerechnet. |
[2] Das Gericht kann
jedoch anordnen, daß die Anrechnung ganz oder zum Teil unterbleibt,
wenn sie im Hinblick auf das Verhalten des Verurteilten nach der
Tat nicht gerechtfertigt ist. |
Das Gericht kann jedoch anordnen, daß die
Anrechnung ganz oder zum Teil unterbleibt, wenn sie im Hinblick auf
das Verhalten des Verurteilten nach der Tat nicht gerechtfertigt
ist. |
(2) Wird eine rechtskräftig verhängte Strafe in
einem späteren Verfahren durch eine andere Strafe ersetzt, so wird
auf diese die frühere Strafe angerechnet, soweit sie vollstreckt
ist. |
(2) Wird eine rechtskräftig verhängte Strafe in
einem späteren Verfahren durch eine andere Strafe ersetzt, so wird
auf diese die frühere Strafe angerechnet, soweit sie vollstreckt
ist. |
(3) |
|
[1] Ist der
Verurteilte wegen derselben Tat im Ausland bestraft worden, so wird
auf die neue Strafe die ausländische angerechnet, soweit sie
vollstreckt ist. |
(3) Ist der Verurteilte wegen derselben Tat im
Ausland bestraft worden, so wird auf die neue Strafe die
ausländische angerechnet, soweit sie vollstreckt ist. |
[2] Für eine andere
im Ausland erlittene Freiheitsentziehung gilt Absatz 1
entsprechend. |
Für eine andere im Ausland erlittene
Freiheitsentziehung gilt Absatz 1 entsprechend. |
(4) |
|
[1] Für die
Anrechnung der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis
(§ 111a der Strafprozeßordnung) auf das Fahrverbot nach § 37 gilt
Absatz 1 entsprechend. |
(4) Für die Anrechnung der Dauer einer vorläufigen
Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a der Strafprozeßordnung) auf
das Fahrverbot nach § 37 gilt Absatz 1 entsprechend. |
[2] In diesem Sinne
steht der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis die Verwahrung,
Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 94 der
Strafprozeßordnung) gleich. |
In diesem Sinne steht der vorläufigen Entziehung
der Fahrerlaubnis die Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme
des Führerscheins (§ 94 der Strafprozeßordnung) gleich. |
§ 61 |
§ 61 |
[1] Eine Handlung,
deren Verfolgung nur auf Antrag eintritt, ist nicht zu verfolgen,
wenn der zum Antrage Berechtigte es
unterläßt, den Antrag binnen drei Monaten zu stellen. |
Eine Handlung, deren Verfolgung nur auf Antrag
eintritt, ist nicht zu verfolgen, wenn der zum Antrag Berechtigte es unterläßt, den Antrag
binnen drei Monaten zu stellen. |
[2] Diese Frist
beginnt mit dem Tage, seit welchem der zum Antrage Berechtigte von der Handlung und von der
Person des Thäters Kenntniß gehabt
hat. |
Diese Frist beginnt mit dem Tage, seit welchem der
zum Antrag Berechtigte von der
Handlung und von der Person des Täters
Kenntnis gehabt hat. |
§ 62 |
§ 62 |
Wenn von mehreren zum Antrage Berechtigten einer die dreimonatliche Frist versäumt, so wird hierdurch
das Recht der übrigen nicht ausgeschlossen. |
Wenn von mehreren zum Antrag Berechtigten einer die dreimonatige Frist versäumt, so wird hierdurch
das Recht der übrigen nicht ausgeschlossen. |
§ 63 |
§ 63 |
(weggefallen) |
(weggefallen) |
§ 64 |
§ 64 |
Die Zurücknahme des Antrages ist nur in den gesetzlich besonders
vorgesehenen Fällen und nur bis zur Verkündung eines auf Strafe
lautenden Urtheils zulässig. |
Die Zurücknahme des Antrags ist nur in den gesetzlich besonders
vorgesehenen Fällen und nur bis zur Verkündung eines auf Strafe
lautenden Urteils zulässig. |
§ 65 |
§ 65 |
(1) |
|
[1] Der Verletzte,
welcher das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, ist selbständig zu
dem Antrage auf Bestrafung
berechtigt. |
(1) Der Verletzte, welcher das achtzehnte
Lebensjahr vollendet hat, ist selbständig zu dem Antrag auf Bestrafung berechtigt. |
[2] Solange er
minderjährig ist, hat unabhängig von seiner eigenen Befugniß auch sein gesetzlicher Vertreter das
Recht, den Antrag zu stellen. |
Solange er minderjährig ist, hat unabhängig von
seiner eigenen Befugnis auch sein
gesetzlicher Vertreter das Recht, den Antrag zu stellen. |
(2) Ist der Verletzte geschäftsunfähig oder hat er
das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet, so ist sein
gesetzlicher Vertreter der zur Stellung des Antrages Berechtigte. |
(2) Ist der Verletzte geschäftsunfähig oder hat er
das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet, so ist sein
gesetzlicher Vertreter der zur Stellung des Antrags Berechtigte. |
§ 66 |
§ 66 |
(1) Durch Verjährung werden die Strafverfolgung und
die Strafvollstreckung ausgeschlossen. |
(1) Durch Verjährung werden die Strafverfolgung und
die Strafvollstreckung ausgeschlossen. |
(2) Die Strafverfolgung von Verbrechen nach § 220a
(Völkermord) und die Vollstreckung von Strafen wegen Völkermordes
(§ 220a) verjähren nicht. |
(2) Die Strafverfolgung von Verbrechen nach § 220a
(Völkermord) und die Vollstreckung von Strafen wegen Völkermordes
(§ 220a) verjähren nicht. |
§ 67 |
§ 67 |
(1) Die Strafverfolgung von Verbrechen, die nicht
in § 66 Abs. 2 genannt sind, verjährt in |
(1) Die Strafverfolgung von Verbrechen, die nicht
in § 66 Abs. 2 genannt sind, verjährt in |
1. dreißig Jahren, wenn sie mit lebenslanger
Freiheitsstrafe bedroht sind, |
1. dreißig Jahren, wenn sie mit lebenslanger
Freiheitsstrafe bedroht sind, |
2. zwanzig Jahren, wenn sie im Höchstmaß mit
Freiheitsstrafe von mehr als zehn Jahren bedroht sind, |
2. zwanzig Jahren, wenn sie im Höchstmaß mit
Freiheitsstrafe von mehr als zehn Jahren bedroht sind, |
3. zehn Jahren, wenn sie mit einer geringeren
Freiheitsstrafe bedroht sind. |
3. zehn Jahren, wenn sie mit einer geringeren
Freiheitsstrafe bedroht sind. |
(2) Die Strafverfolgung von Vergehen, die im
Höchstbetrage mit einer längeren als
dreimonatlichen Freiheitsstrafe
bedroht sind, verjährt in fünf Jahren, von anderen Vergehen in drei
Jahren. |
(2) Die Strafverfolgung von Vergehen, die im
Höchstbetrag mit einer längeren als
dreimonatigen Freiheitsstrafe
bedroht sind, verjährt in fünf Jahren, von anderen Vergehen in drei
Jahren. |
(3) Die Strafverfolgung von Übertretungen verjährt
in drei Monaten. |
(3) Die Strafverfolgung von Übertretungen verjährt
in drei Monaten. |
(4) Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem
die Handlung begangen ist, ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt des
eingetretenen Erfolges. |
(4) Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem
die Handlung begangen ist, ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt des
eingetretenen Erfolges. |
(5) Mit der Verjährung der Strafverfolgung erlischt
auch die Befugnis, auf Grund der Tat Maßregeln der Sicherung und
Besserung anzuordnen. |
(5) Mit der Verjährung der Strafverfolgung erlischt
auch die Befugnis, auf Grund der Tat Maßregeln der Sicherung und
Besserung anzuordnen. |
§ 68 |
§ 68 |
(1) Jede Handlung des Richters, welche wegen der
begangenen That gegen den
Thäter gerichtet ist, unterbricht
die Verjährung. |
(1) Jede Handlung des Richters, welche wegen der
begangenen Tat gegen den
Täter gerichtet ist, unterbricht
die Verjährung. |
(2) Die Unterbrechung findet nur rücksichtlich
desjenigen statt, auf welchen
die Handlung sich bezieht. |
(2) Die Unterbrechung wirkt nur gegenüber
demjenigen, auf den sich die
Handlung bezieht. |
(3) Nach der Unterbrechung beginnt eine neue
Verjährung. |
(3) Nach der Unterbrechung beginnt eine neue
Verjährung. |
§ 69 |
§ 69 |
(1) |
|
[1] Die Verjährung
ruht während der Zeit, in welcher auf Grund gesetzlicher Vorschrift
die Strafverfolgung nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden
kann. |
(1) Die Verjährung ruht während der Zeit, in
welcher auf Grund gesetzlicher Vorschrift die Strafverfolgung nicht
begonnen oder nicht fortgesetzt werden kann. |
[2] Ist der Beginn
oder die Fortsetzung eines Strafverfahrens von einer Vorfrage
abhängig, deren Entscheidung in einem anderen Verfahren erfolgen
muß, so ruht die Verjährung bis zu dessen Beendigung. |
Ist der Beginn oder die Fortsetzung eines
Strafverfahrens von einer Vorfrage abhängig, deren Entscheidung in
einem anderen Verfahren erfolgen muß, so ruht die Verjährung bis zu
dessen Beendigung. |
(2) Ist zur Strafverfolgung ein Antrag oder eine
Ermächtigung nach dem Strafgesetz erforderlich, so wird der Lauf
der Verjährung durch den Mangel des Antrages oder der Ermächtigung nicht
gehindert. |
(2) Ist zur Strafverfolgung ein Antrag oder eine
Ermächtigung nach dem Strafgesetz erforderlich, so wird der Lauf
der Verjährung durch den Mangel des Antrags oder der Ermächtigung nicht
gehindert. |
§ 70 |
§ 70 |
(1) Die Vollstreckung rechtskräftig erkannter
Strafen, die nicht in § 66 Abs. 2 genannt sind, verjährt, wenn |
(1) Die Vollstreckung rechtskräftig erkannter
Strafen, die nicht in § 66 Abs. 2 genannt sind, verjährt, wenn |
1. auf lebenslange Freiheitsstrafe erkannt ist, in
dreißig Jahren; |
1. auf lebenslange Freiheitsstrafe erkannt ist, in
dreißig Jahren; |
2. auf Freiheitsstrafe von mehr als zehn Jahren
erkannt ist, in zwanzig Jahren; |
2. auf Freiheitsstrafe von mehr als zehn Jahren
erkannt ist, in zwanzig Jahren; |
3. auf Freiheitsstrafe von mehr als fünf bis zu
zehn Jahren erkannt ist, in fünfzehn Jahren; |
3. auf Freiheitsstrafe von mehr als fünf bis zu
zehn Jahren erkannt ist, in fünfzehn Jahren; |
4. auf Freiheitsstrafe von mehr als zwei bis zu
fünf Jahren erkannt ist, in zehn Jahren; |
4. auf Freiheitsstrafe von mehr als zwei bis zu
fünf Jahren erkannt ist, in zehn Jahren; |
5. auf Geldstrafe von mehr als fünfhundert Deutsche
Mark oder wegen eines Verbrechens oder Vergehens auf
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren erkannt ist, in fünf
Jahren; |
5. auf Geldstrafe von mehr als fünfhundert Deutsche
Mark oder wegen eines Verbrechens oder Vergehens auf
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren erkannt ist, in fünf
Jahren; |
6. auf Geldstrafe bis zu fünfhundert Deutsche Mark
oder wegen einer Übertretung auf Freiheitsstrafe erkannt ist, in
zwei Jahren. |
6. auf Geldstrafe bis zu fünfhundert Deutsche Mark
oder wegen einer Übertretung auf Freiheitsstrafe erkannt ist, in
zwei Jahren. |
(2) |
|
[1] Die
Vollstreckung einer rechtskräftig angeordneten Maßregel der
Sicherung und Besserung verjährt in zehn Jahren. |
(2) Die Vollstreckung einer rechtskräftig
angeordneten Maßregel der Sicherung und Besserung verjährt in zehn
Jahren. |
[2] Ist die
Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt oder einer
Entziehungsanstalt angeordnet, so beträgt die Frist fünf
Jahre. |
Ist die Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt
oder einer Entziehungsanstalt angeordnet, so beträgt die Frist fünf
Jahre. |
(3) Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem
das Urtheil rechtskräftig geworden
ist. |
(3) Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem
das Urteil rechtskräftig geworden
ist. |
§ 71 |
§ 71 |
Ist auf Freiheitsstrafe und Geldstrafe zugleich
oder neben einer Strafe auf eine mit Freiheitsentziehung verbundene
Maßregel der Sicherung und Besserung erkannt, so verjährt die
Vollstreckung der einen Strafe oder Maßregel nicht früher als die
der anderen. |
Ist auf Freiheitsstrafe und Geldstrafe zugleich
oder neben einer Strafe auf eine mit Freiheitsentziehung verbundene
Maßregel der Sicherung und Besserung erkannt, so verjährt die
Vollstreckung der einen Strafe oder Maßregel nicht früher als die
der anderen. |
§ 72 |
§ 72 |
(1) Jede auf Vollstreckung der Strafe oder Maßregel
gerichtete Handlung derjenigen Behörde, welcher die Vollstreckung
obliegt, sowie die zum Zwecke der Vollstreckung erfolgende
Festnahme des Verurtheilten
unterbricht die Verjährung. |
(1) Jede auf Vollstreckung der Strafe oder Maßregel
gerichtete Handlung derjenigen Behörde, welcher die Vollstreckung
obliegt, sowie die zum Zwecke der Vollstreckung erfolgende
Festnahme des Verurteilten
unterbricht die Verjährung. |
(2) Nach der Unterbrechung der Vollstreckung der
Strafe oder Maßregel beginnt eine neue Verjährung. |
(2) Nach der Unterbrechung der Vollstreckung der
Strafe oder Maßregel beginnt eine neue Verjährung. |
Fünfter Abschnitt. |
Fünfter Abschnitt |
Strafbemessung bei mehreren
Gesetzesverletzungen |
Strafbemessung bei mehreren
Gesetzesverletzungen |
§ 73 |
§ 73 |
(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze
oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe
erkannt. |
(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze
oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe
erkannt. |
(2) |
|
[1] Sind mehrere
Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt,
das die schwerste Strafe androht. |
(2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die
Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe
androht. |
[2] Sie darf nicht
milder sein, als die anderen anwendbaren Gesetze es zulassen. |
Sie darf nicht milder sein, als die anderen
anwendbaren Gesetze es zulassen. |
(3) Geldstrafe muß oder kann das Gericht neben
Freiheitsstrafe gesondert verhängen, wenn eines der anwendbaren
Gesetze sie neben Freiheitsstrafe vorschreibt oder zuläßt. |
(3) Geldstrafe muß oder kann das Gericht neben
Freiheitsstrafe gesondert verhängen, wenn eines der anwendbaren
Gesetze sie neben Freiheitsstrafe vorschreibt oder zuläßt. |
(4) Auf Nebenstrafen, Nebenfolgen, Maßregeln der
Sicherung und Besserung, Einziehung, Unbrauchbarmachung und Verfall
muß oder kann erkannt werden, wenn eines der anwendbaren Gesetze
sie vorschreibt oder zuläßt. |
(4) Auf Nebenstrafen, Nebenfolgen, Maßregeln der
Sicherung und Besserung, Einziehung, Unbrauchbarmachung und Verfall
muß oder kann erkannt werden, wenn eines der anwendbaren Gesetze
sie vorschreibt oder zuläßt. |
§ 74 |
§ 74 |
(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die
gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere zeitige
Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf
eine Gesamtstrafe erkannt. |
(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die
gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere zeitige
Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf
eine Gesamtstrafe erkannt. |
(2) |
|
[1] Trifft zeitige
Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wird auf eine
Gesamtstrafe erkannt. |
(2) Trifft zeitige Freiheitsstrafe mit Geldstrafe
zusammen, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. |
[2] Jedoch kann das
Gericht auf Geldstrafe auch gesondert erkennen; soll in diesen
Fällen wegen mehrerer Straftaten Geldstrafe verhängt werden, so
wird insoweit auf eine Gesamtgeldstrafe erkannt. |
Jedoch kann das Gericht auf Geldstrafe auch
gesondert erkennen; soll in diesen Fällen wegen mehrerer Straftaten
Geldstrafe verhängt werden, so wird insoweit auf eine
Gesamtgeldstrafe erkannt. |
(3) § 73 Abs. 3, 4 gilt entsprechend. |
(3) § 73 Abs. 3, 4 gilt entsprechend. |
§ 75 |
§ 75 |
(1) |
|
[1] Die Gesamtstrafe
wird durch Erhöhung der verwirkten höchsten Strafe, bei Strafen
verschiedener Art durch Erhöhung der ihrer Art nach schwersten
Strafe gebildet. |
(1) Die Gesamtstrafe wird durch Erhöhung der
verwirkten höchsten Strafe, bei Strafen verschiedener Art durch
Erhöhung der ihrer Art nach schwersten Strafe gebildet. |
[2] Dabei werden die
Person des Täters und die einzelnen Straftaten zusammenfassend
gewürdigt. |
Dabei werden die Person des Täters und die
einzelnen Straftaten zusammenfassend gewürdigt. |
(2) |
|
[1] Die Gesamtstrafe
darf die Summe der Einzelstrafen nicht erreichen. |
(2) Die Gesamtstrafe darf die Summe der
Einzelstrafen nicht erreichen. |
[2] Sie darf bei
Freiheitsstrafen fünfzehn Jahre nicht übersteigen. |
Sie darf bei Freiheitsstrafen fünfzehn Jahre nicht
übersteigen. |
[3] Jedoch darf sie,
wenn die Freiheitsstrafen nur wegen Übertretungen verhängt sind,
drei Monate nicht übersteigen. |
Jedoch darf sie, wenn die Freiheitsstrafen nur
wegen Übertretungen verhängt sind, drei Monate nicht
übersteigen. |
(3) Ist eine Gesamtstrafe aus Freiheits- und
Geldstrafe zu bilden, so ist bei der Bestimmung der Summe der
Einzelstrafen die für den Fall der Uneinbringlichkeit der
Geldstrafe festgesetzte Freiheitsstrafe maßgebend. |
(3) Ist eine Gesamtstrafe aus Freiheits- und
Geldstrafe zu bilden, so ist bei der Bestimmung der Summe der
Einzelstrafen die für den Fall der Uneinbringlichkeit der
Geldstrafe festgesetzte Freiheitsstrafe maßgebend. |
(4) Die Ersatzfreiheitsstrafe für eine
Gesamtgeldstrafe darf, wenn diese nur wegen Übertretungen verhängt
ist, drei Monate, im übrigen zwei Jahre nicht übersteigen. |
(4) Die Ersatzfreiheitsstrafe für eine
Gesamtgeldstrafe darf, wenn diese nur wegen Übertretungen verhängt
ist, drei Monate, im übrigen zwei Jahre nicht übersteigen. |
§ 76 |
§ 76 |
(1) |
|
[1] Die §§ 74 und 75
sind auch anzuwenden, wenn ein rechtskräftig Verurteilter, bevor
die gegen ihn erkannte Strafe vollstreckt, verjährt oder erlassen
ist, wegen einer anderen Straftat verurteilt wird, die er vor der
früheren Verurteilung begangen hat. |
(1) Die §§ 74 und 75 sind auch anzuwenden, wenn ein
rechtskräftig Verurteilter, bevor die gegen ihn erkannte Strafe
vollstreckt, verjährt oder erlassen ist, wegen einer anderen
Straftat verurteilt wird, die er vor der früheren Verurteilung
begangen hat. |
[2] Als frühere
Verurteilung gilt das Urteil in dem früheren Verfahren, in dem die
zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft
werden konnten. |
Als frühere Verurteilung gilt das Urteil in dem
früheren Verfahren, in dem die zugrundeliegenden tatsächlichen
Feststellungen letztmals geprüft werden konnten. |
(2) Rechtsfolgen der in § 73 Abs. 4 bezeichneten
Art, auf die in der früheren Entscheidung erkannt war, sind
aufrechtzuerhalten, soweit sie nicht durch die neue Entscheidung
gegenstandslos werden. |
(2) Rechtsfolgen der in § 73 Abs. 4 bezeichneten
Art, auf die in der früheren Entscheidung erkannt war, sind
aufrechtzuerhalten, soweit sie nicht durch die neue Entscheidung
gegenstandslos werden. |
§ 77 |
§ 77 |
(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, so ist
für die Strafaussetzung nach § 23 die Höhe der Gesamtstrafe
maßgebend. |
(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, so ist
für die Strafaussetzung nach § 23 die Höhe der Gesamtstrafe
maßgebend. |
(2) |
|
[1] Ist in den
Fällen des § 76 Abs. 1 die Vollstreckung der in der früheren
Entscheidung verhängten Freiheitsstrafe ganz oder für den Strafrest
zur Bewährung ausgesetzt und wird auch die Gesamtstrafe zur
Bewährung ausgesetzt, so verkürzt sich das Mindestmaß der neuen
Bewährungszeit um die bereits abgelaufene Bewährungszeit, jedoch
nicht auf weniger als ein Jahr. |
(2) Ist in den Fällen des § 76 Abs. 1 die
Vollstreckung der in der früheren Entscheidung verhängten
Freiheitsstrafe ganz oder für den Strafrest zur Bewährung
ausgesetzt und wird auch die Gesamtstrafe zur Bewährung ausgesetzt,
so verkürzt sich das Mindestmaß der neuen Bewährungszeit um die
bereits abgelaufene Bewährungszeit, jedoch nicht auf weniger als
ein Jahr. |
[2] Wird die
Gesamtstrafe nicht zur Bewährung ausgesetzt, so gilt § 25 Abs. 3
entsprechend. |
Wird die Gesamtstrafe nicht zur Bewährung
ausgesetzt, so gilt § 25 Abs. 3 entsprechend. |
§ 78 |
§ 78 |
(weggefallen) |
(weggefallen) |
§ 79 |
§ 79 |
(weggefallen) |
(weggefallen) |
Zweiter Theil. |
Zweiter Teil |
Von den einzelnen Verbrechen, |
Von den einzelnen Verbrechen, |
Vergehen und Übertretungen |
Vergehen und Übertretungen |
und deren Bestrafung |
und deren Bestrafung |
Erster Abschnitt. |
Erster Abschnitt |
Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung |
Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung |
des demokratischen Rechtsstaates |
des demokratischen Rechtsstaates |
Erster Titel. |
Erster Titel |
Friedensverrat |
Friedensverrat |
§ 80 |
§ 80 |
Wer einen Angriffskrieg (Artikel 26 Abs. 1 des
Grundgesetzes), an dem die Bundesrepublik Deutschland beteiligt
sein soll, vorbereitet und dadurch die Gefahr eines Krieges für die
Bundesrepublik Deutschland herbeiführt, wird mit lebenslangem Zuchthaus oder mit Zuchthaus nicht unter zehn Jahren bestraft. |
Wer einen Angriffskrieg (Artikel 26 Abs. 1 des
Grundgesetzes), an dem die Bundesrepublik Deutschland beteiligt
sein soll, vorbereitet und dadurch die Gefahr eines Krieges für die
Bundesrepublik Deutschland herbeiführt, wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit
Freiheitsstrafe nicht unter zehn
Jahren bestraft. |
§ 80a |
§ 80a |
Wer im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes
öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von
Schriften, Tonträgern, Abbildungen oder Darstellungen zum
Angriffskrieg (§ 80) aufstachelt, wird mit Gefängnis nicht unter drei Monaten
bestraft. |
Wer im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes
öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von
Schriften, Tonträgern, Abbildungen oder Darstellungen zum
Angriffskrieg (§ 80) aufstachelt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. |
Zweiter Titel. |
Zweiter Titel |
Hochverrat |
Hochverrat |
§ 81 |
§ 81 |
(1) Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch
Drohung mit Gewalt |
(1) Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch
Drohung mit Gewalt |
1. den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu
beeinträchtigen oder |
1. den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu
beeinträchtigen oder |
2. die auf dem Grundgesetz der Bundesrepublik
Deutschland beruhende verfassungsmäßige Ordnung zu ändern, |
2. die auf dem Grundgesetz der Bundesrepublik
Deutschland beruhende verfassungsmäßige Ordnung zu ändern, |
wird wegen Hochverrats gegen den Bund mit
lebenslangem Zuchthaus oder mit
Zuchthaus nicht unter zehn Jahren
bestraft. |
wird wegen Hochverrats gegen den Bund mit
lebenslanger Freiheitsstrafe oder
mit Freiheitsstrafe nicht unter
zehn Jahren bestraft. |
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe
Zuchthaus bis zu zehn Jahren. |
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe
Freiheitsstrafe von einem Jahr bis
zu zehn Jahren. |
§ 82 |
§ 82 |
(1) Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch
Drohung mit Gewalt |
(1) Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch
Drohung mit Gewalt |
1. das Gebiet eines Landes ganz oder zum Teil einem
anderen Land der Bundesrepublik Deutschland einzuverleiben oder
einen Teil eines Landes von diesem abzutrennen oder |
1. das Gebiet eines Landes ganz oder zum Teil einem
anderen Land der Bundesrepublik Deutschland einzuverleiben oder
einen Teil eines Landes von diesem abzutrennen oder |
2. die auf der Verfassung eines Landes beruhende
verfassungsmäßige Ordnung zu ändern, |
2. die auf der Verfassung eines Landes beruhende
verfassungsmäßige Ordnung zu ändern, |
wird wegen Hochverrats gegen ein Land mit
Zuchthaus bis zu zehn Jahren
bestraft. |
wird wegen Hochverrats gegen ein Land mit
Freiheitsstrafe von einem Jahr bis
zu zehn Jahren bestraft. |
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe
Gefängnis nicht unter sechs
Monaten. |
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe
Freiheitsstrafe von sechs
Monaten bis zu fünf Jahren. |
§ 83 |
§ 83 |
(1) Wer ein bestimmtes hochverräterisches
Unternehmen gegen den Bund vorbereitet, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren, in minder schweren
Fällen mit Gefängnis nicht unter
einem Jahr bestraft. |
(1) Wer ein bestimmtes hochverräterisches
Unternehmen gegen den Bund vorbereitet, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn
Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft. |
(2) Wer ein bestimmtes hochverräterisches
Unternehmen gegen ein Land vorbereitet, wird mit Gefängnis nicht unter drei Monaten
bestraft. |
(2) Wer ein bestimmtes hochverräterisches
Unternehmen gegen ein Land vorbereitet, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. |
§ 83a |
§ 83a |
(1) In den Fällen der §§ 81 und 82 kann das Gericht
die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 15) oder von einer
Bestrafung nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter
freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt und eine von ihm
erkannte Gefahr, daß andere das Unternehmen weiter ausführen,
abwendet oder wesentlich mindert oder wenn er freiwillig die
Vollendung der Tat verhindert. |
(1) In den Fällen der §§ 81 und 82 kann das Gericht
die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 15) oder von einer
Bestrafung nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter
freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt und eine von ihm
erkannte Gefahr, daß andere das Unternehmen weiter ausführen,
abwendet oder wesentlich mindert oder wenn er freiwillig die
Vollendung der Tat verhindert. |
(2) In den Fällen des § 83 kann das Gericht nach
Absatz 1 verfahren, wenn der Täter freiwillig sein Vorhaben aufgibt
und eine von ihm verursachte und erkannte Gefahr, daß andere das
Unternehmen weiter vorbereiten oder es ausführen, abwendet oder
wesentlich mindert oder wenn er freiwillig die Vollendung der Tat
verhindert. |
(2) In den Fällen des § 83 kann das Gericht nach
Absatz 1 verfahren, wenn der Täter freiwillig sein Vorhaben aufgibt
und eine von ihm verursachte und erkannte Gefahr, daß andere das
Unternehmen weiter vorbereiten oder es ausführen, abwendet oder
wesentlich mindert oder wenn er freiwillig die Vollendung der Tat
verhindert. |
(3) Wird ohne Zutun des Täters die bezeichnete
Gefahr abgewendet oder wesentlich gemindert oder die Vollendung der
Tat verhindert, so genügt sein freiwilliges und ernsthaftes
Bemühen, dieses Ziel zu erreichen. |
(3) Wird ohne Zutun des Täters die bezeichnete
Gefahr abgewendet oder wesentlich gemindert oder die Vollendung der
Tat verhindert, so genügt sein freiwilliges und ernsthaftes
Bemühen, dieses Ziel zu erreichen. |
Dritter Titel. |
Dritter Titel |
Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates |
Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates |
§ 84 |
§ 84 |
(1) |
|
[1] Wer als
Rädelsführer oder Hintermann im räumlichen Geltungsbereich dieses
Gesetzes den organisatorischen Zusammenhalt |
(1) Wer als Rädelsführer oder Hintermann im
räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes den organisatorischen
Zusammenhalt |
1. einer vom Bundesverfassungsgericht für
verfassungswidrig erklärten Partei oder |
1. einer vom Bundesverfassungsgericht für
verfassungswidrig erklärten Partei oder |
2. einer Partei, von der das
Bundesverfassungsgericht festgestellt hat, daß sie
Ersatzorganisation einer verbotenen Partei ist, |
2. einer Partei, von der das
Bundesverfassungsgericht festgestellt hat, daß sie
Ersatzorganisation einer verbotenen Partei ist, |
aufrechterhält, wird mit Gefängnis nicht unter drei Monaten
bestraft. |
aufrechterhält, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. |
[2] Der Versuch ist
strafbar. |
Der Versuch ist strafbar. |
(2) Wer sich in einer Partei der in Absatz 1
bezeichneten Art als Mitglied betätigt oder wer ihren
organisatorischen Zusammenhalt unterstützt, wird mit Gefängnis bestraft. |
(2) Wer sich in einer Partei der in Absatz 1
bezeichneten Art als Mitglied betätigt oder wer ihren
organisatorischen Zusammenhalt unterstützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
bestraft. |
(3) |
|
[1] Wer einer
anderen Sachentscheidung des Bundesverfassungsgerichts, die im
Verfahren nach Artikel 21 Abs. 2 des Grundgesetzes oder im
Verfahren nach § 33 Abs. 2 des Parteiengesetzes erlassen ist, oder
einer vollziehbaren Maßnahme zuwiderhandelt, die im Vollzug einer
in einem solchen Verfahren ergangenen Sachentscheidung getroffen
ist, wird mit Gefängnis
bestraft. |
(3) Wer einer anderen Sachentscheidung des
Bundesverfassungsgerichts, die im Verfahren nach Artikel 21 Abs. 2
des Grundgesetzes oder im Verfahren nach § 33 Abs. 2 des
Parteiengesetzes erlassen ist, oder einer vollziehbaren Maßnahme
zuwiderhandelt, die im Vollzug einer in einem solchen Verfahren
ergangenen Sachentscheidung getroffen ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
bestraft. |
[2] Den in Satz 1
bezeichneten Verfahren steht ein Verfahren nach Artikel 18 des
Grundgesetzes gleich. |
Den in Satz 1 bezeichneten Verfahren steht ein
Verfahren nach Artikel 18 des Grundgesetzes gleich. |
(4) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und der
Absätze 2 und 3 Satz 1 kann das Gericht bei Beteiligten, deren
Schuld gering und deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung
ist, die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 15) oder von einer
Bestrafung nach diesen Vorschriften absehen. |
(4) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und der
Absätze 2 und 3 Satz 1 kann das Gericht bei Beteiligten, deren
Schuld gering und deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung
ist, die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 15) oder von einer
Bestrafung nach diesen Vorschriften absehen. |
(5) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 Satz 1 kann
das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 15) oder von
einer Bestrafung nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter
sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Fortbestehen der Partei
zu verhindern; erreicht er dieses Ziel oder wird es ohne sein
Bemühen erreicht, so wird der Täter nicht bestraft. |
(5) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 Satz 1 kann
das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 15) oder von
einer Bestrafung nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter
sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Fortbestehen der Partei
zu verhindern; erreicht er dieses Ziel oder wird es ohne sein
Bemühen erreicht, so wird der Täter nicht bestraft. |
§ 85 |
§ 85 |
(1) |
|
[1] Wer als
Rädelsführer oder Hintermann im räumlichen Geltungsbereich dieses
Gesetzes den organisatorischen Zusammenhalt |
(1) Wer als Rädelsführer oder Hintermann im
räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes den organisatorischen
Zusammenhalt |
1. einer Partei oder Vereinigung, von der im
Verfahren nach § 33 Abs. 3 des Parteiengesetzes unanfechtbar
festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer verbotenen
Partei ist, oder |
1. einer Partei oder Vereinigung, von der im
Verfahren nach § 33 Abs. 3 des Parteiengesetzes unanfechtbar
festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer verbotenen
Partei ist, oder |
2. einer Vereinigung, die unanfechtbar verboten
ist, weil sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen
den Gedanken der Völkerverständigung richtet, oder von der
unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer
solchen verbotenen Vereinigung ist, |
2. einer Vereinigung, die unanfechtbar verboten
ist, weil sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen
den Gedanken der Völkerverständigung richtet, oder von der
unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer
solchen verbotenen Vereinigung ist, |
aufrechterhält, wird mit Gefängnis bestraft. |
aufrechterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
bestraft. |
[2] Der Versuch ist
strafbar. |
Der Versuch ist strafbar. |
(2) Wer sich in einer Partei oder Vereinigung der
in Absatz 1 bezeichneten Art als Mitglied betätigt oder wer ihren
organisatorischen Zusammenhalt unterstützt, wird mit Gefängnis bis zu drei Jahren bestraft. |
(2) Wer sich in einer Partei oder Vereinigung der
in Absatz 1 bezeichneten Art als Mitglied betätigt oder wer ihren
organisatorischen Zusammenhalt unterstützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
bestraft. |
(3) § 84 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend. |
(3) § 84 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend. |
§ 86 |
§ 86 |
(1) Wer Propagandamittel |
(1) Wer Propagandamittel |
1. einer vom Bundesverfassungsgericht für
verfassungswidrig erklärten Partei oder einer Partei oder
Vereinigung, von der unanfechtbar festgestellt ist, daß sie
Ersatzorganisation einer solchen Partei ist, |
1. einer vom Bundesverfassungsgericht für
verfassungswidrig erklärten Partei oder einer Partei oder
Vereinigung, von der unanfechtbar festgestellt ist, daß sie
Ersatzorganisation einer solchen Partei ist, |
2. einer Vereinigung, die unanfechtbar verboten
ist, weil sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen
den Gedanken der Völkerverständigung richtet, oder von der
unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer
solchen verbotenen Vereinigung ist, |
2. einer Vereinigung, die unanfechtbar verboten
ist, weil sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen
den Gedanken der Völkerverständigung richtet, oder von der
unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer
solchen verbotenen Vereinigung ist, |
3. einer Regierung, Vereinigung oder Einrichtung
außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes, die für
die Zwecke einer der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Parteien
oder Vereinigungen tätig ist, oder |
3. einer Regierung, Vereinigung oder Einrichtung
außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes, die für
die Zwecke einer der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Parteien
oder Vereinigungen tätig ist, oder |
4. Propagandamittel, die nach ihrem Inhalt dazu
bestimmt sind, Bestrebungen einer ehemaligen
nationalsozialistischen Organisation fortzusetzen, |
4. Propagandamittel, die nach ihrem Inhalt dazu
bestimmt sind, Bestrebungen einer ehemaligen
nationalsozialistischen Organisation fortzusetzen, |
im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes
verbreitet oder zur Verbreitung innerhalb dieses Bereichs
herstellt, vorrätig hält oder in diesen Bereich einführt, wird mit
Gefängnis bis zu drei Jahren
bestraft. |
im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes
verbreitet oder zur Verbreitung innerhalb dieses Bereichs
herstellt, vorrätig hält oder in diesen Bereich einführt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
bestraft. |
(2) Propagandamittel im Sinne des Absatzes 1 sind
nur solche Schriften, Tonträger, Abbildungen oder Darstellungen,
deren Inhalt gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung
oder den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet ist. |
(2) Propagandamittel im Sinne des Absatzes 1 sind
nur solche Schriften, Tonträger, Abbildungen oder Darstellungen,
deren Inhalt gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung
oder den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet ist. |
(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Handlung im
Rahmen der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr
verfassungswidriger Bestrebungen oder ähnlicher Zwecke vorgenommen
wird. |
(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Handlung im
Rahmen der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr
verfassungswidriger Bestrebungen oder ähnlicher Zwecke vorgenommen
wird. |
(4) § 84 Abs. 4 gilt entsprechend. |
(4) § 84 Abs. 4 gilt entsprechend. |
§ 86a |
§ 86a |
(1) Wer im räumlichen Geltungsbereich dieses
Gesetzes Kennzeichen einer der in § 86 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4
bezeichneten Parteien und Vereinigungen öffentlich, in einer
Versammlung oder in von ihm verbreiteten Schriften, Tonträgern,
Abbildungen oder Darstellungen verwendet oder wer solche
Kennzeichen in diesem Bereich verbreitet, wird mit Gefängnis bis zu drei Jahren bestraft. |
(1) Wer im räumlichen Geltungsbereich dieses
Gesetzes Kennzeichen einer der in § 86 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4
bezeichneten Parteien und Vereinigungen öffentlich, in einer
Versammlung oder in von ihm verbreiteten Schriften, Tonträgern,
Abbildungen oder Darstellungen verwendet oder wer solche
Kennzeichen in diesem Bereich verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
bestraft. |
(2) Kennzeichen im Sinne des Absatzes 1 sind
namentlich Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und
Grußformen. |
(2) Kennzeichen im Sinne des Absatzes 1 sind
namentlich Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und
Grußformen. |
(3) § 84 Abs. 4 und § 86 Abs. 3 gelten
entsprechend. |
(3) § 84 Abs. 4 und § 86 Abs. 3 gelten
entsprechend. |
§ 87 |
§ 87 |
(1) Mit Gefängnis
wird bestraft, wer einen Auftrag einer Regierung, Vereinigung oder
Einrichtung außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses
Gesetzes zur Vorbereitung von Sabotagehandlungen, die in diesem
Geltungsbereich begangen werden sollen, dadurch befolgt, daß
er |
(1) Mit Freiheitsstrafe
bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer einen Auftrag einer
Regierung, Vereinigung oder Einrichtung außerhalb des räumlichen
Geltungsbereichs dieses Gesetzes zur Vorbereitung von
Sabotagehandlungen, die in diesem Geltungsbereich begangen werden
sollen, dadurch befolgt, daß er |
1. sich bereit hält, auf Weisung einer der
bezeichneten Stellen solche Handlungen zu begehen, |
1. sich bereit hält, auf Weisung einer der
bezeichneten Stellen solche Handlungen zu begehen, |
2. Sabotageobjekte auskundschaftet, |
2. Sabotageobjekte auskundschaftet, |
3. Sabotagemittel herstellt, sich oder einem
anderen verschafft, verwahrt, einem anderen überläßt oder in diesen
Bereich einführt, |
3. Sabotagemittel herstellt, sich oder einem
anderen verschafft, verwahrt, einem anderen überläßt oder in diesen
Bereich einführt, |
4. Lager zur Aufnahme von Sabotagemitteln oder
Stützpunkte für die Sabotagetätigkeit einrichtet, unterhält oder
überprüft, |
4. Lager zur Aufnahme von Sabotagemitteln oder
Stützpunkte für die Sabotagetätigkeit einrichtet, unterhält oder
überprüft, |
5. sich zur Begehung von Sabotagehandlungen schulen
läßt oder andere dazu schult oder |
5. sich zur Begehung von Sabotagehandlungen schulen
läßt oder andere dazu schult oder |
6. die Verbindung zwischen einem Sabotageagenten
(Nummer 1 bis 5) und einer der bezeichneten Stellen herstellt oder
aufrechterhält, |
6. die Verbindung zwischen einem Sabotageagenten
(Nummer 1 bis 5) und einer der bezeichneten Stellen herstellt oder
aufrechterhält, |
und sich dadurch wissentlich für Bestrebungen gegen
den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder
gegen Verfassungsgrundsätze einsetzt. |
und sich dadurch wissentlich für Bestrebungen gegen
den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder
gegen Verfassungsgrundsätze einsetzt. |
(2) Sabotagehandlungen im Sinne des Absatzes 1
sind |
(2) Sabotagehandlungen im Sinne des Absatzes 1
sind |
1. Handlungen, die den Tatbestand der §§ 109e, 305,
306, 308, 311, 312, 313, 315, 315b, 316b, 317, 321 oder der §§ 40,
41 des Atomgesetzes verwirklichen, und |
1. Handlungen, die den Tatbestand der §§ 109e, 305,
306, 308, 311, 312, 313, 315, 315b, 316b, 317, 321 oder der §§ 40,
41 des Atomgesetzes verwirklichen, und |
2. andere Handlungen, durch die der Betrieb eines
für die Landesverteidigung, den Schutz der Zivilbevölkerung gegen
Kriegsgefahren oder für die Gesamtwirtschaft wichtigen Unternehmens
dadurch verhindert oder gestört wird, daß eine dem Betrieb dienende
Sache zerstört, beschädigt, beseitigt, verändert oder unbrauchbar
gemacht oder daß die für den Betrieb bestimmte Energie entzogen
wird. |
2. andere Handlungen, durch die der Betrieb eines
für die Landesverteidigung, den Schutz der Zivilbevölkerung gegen
Kriegsgefahren oder für die Gesamtwirtschaft wichtigen Unternehmens
dadurch verhindert oder gestört wird, daß eine dem Betrieb dienende
Sache zerstört, beschädigt, beseitigt, verändert oder unbrauchbar
gemacht oder daß die für den Betrieb bestimmte Energie entzogen
wird. |
(3) Das Gericht kann die Strafe nach seinem
Ermessen mildern (§ 15) oder von einer Bestrafung nach diesen
Vorschriften absehen, wenn der Täter freiwillig sein Verhalten
aufgibt und sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle
offenbart, daß Sabotagehandlungen, deren Planung er kennt, noch
verhindert werden können. |
(3) Das Gericht kann die Strafe nach seinem
Ermessen mildern (§ 15) oder von einer Bestrafung nach diesen
Vorschriften absehen, wenn der Täter freiwillig sein Verhalten
aufgibt und sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle
offenbart, daß Sabotagehandlungen, deren Planung er kennt, noch
verhindert werden können. |
§ 88 |
§ 88 |
(1) Wer als Rädelsführer oder Hintermann einer
Gruppe oder, ohne mit einer Gruppe oder für eine solche zu handeln,
als einzelner absichtlich bewirkt, daß im räumlichen
Geltungsbereich dieses Gesetzes durch Störhandlungen |
(1) Wer als Rädelsführer oder Hintermann einer
Gruppe oder, ohne mit einer Gruppe oder für eine solche zu handeln,
als einzelner absichtlich bewirkt, daß im räumlichen
Geltungsbereich dieses Gesetzes durch Störhandlungen |
1. die Post oder dem öffentlichen Verkehr dienende
Unternehmen oder Anlagen, |
1. die Post oder dem öffentlichen Verkehr dienende
Unternehmen oder Anlagen, |
2. Fernmeldeanlagen, die öffentlichen Zwecken
dienen, |
2. Fernmeldeanlagen, die öffentlichen Zwecken
dienen, |
3. Unternehmen oder Anlagen, die der öffentlichen
Versorgung mit Wasser, Licht, Wärme oder Kraft dienen oder sonst
für die Versorgung der Bevölkerung lebenswichtig sind, oder |
3. Unternehmen oder Anlagen, die der öffentlichen
Versorgung mit Wasser, Licht, Wärme oder Kraft dienen oder sonst
für die Versorgung der Bevölkerung lebenswichtig sind, oder |
4. Dienststellen, Anlagen, Einrichtungen oder
Gegenstände, die ganz oder überwiegend der öffentlichen Sicherheit
oder Ordnung dienen, |
4. Dienststellen, Anlagen, Einrichtungen oder
Gegenstände, die ganz oder überwiegend der öffentlichen Sicherheit
oder Ordnung dienen, |
ganz oder zum Teil außer Tätigkeit gesetzt oder den
bestimmungsmäßigen Zwecken entzogen werden, und sich dadurch
absichtlich für Bestrebungen gegen den Bestand oder die Sicherheit
der Bundesrepublik Deutschland oder gegen Verfassungsgrundsätze
einsetzt, wird mit Gefängnis
bestraft. |
ganz oder zum Teil außer Tätigkeit gesetzt oder den
bestimmungsmäßigen Zwecken entzogen werden, und sich dadurch
absichtlich für Bestrebungen gegen den Bestand oder die Sicherheit
der Bundesrepublik Deutschland oder gegen Verfassungsgrundsätze
einsetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
fünf Jahren bestraft. |
(2) Der Versuch ist strafbar. |
(2) Der Versuch ist strafbar. |
§ 89 |
§ 89 |
(1) Wer auf Angehörige der Bundeswehr oder eines
öffentlichen Sicherheitsorgans planmäßig einwirkt, um deren
pflichtmäßige Bereitschaft zum Schutze der Sicherheit der
Bundesrepublik Deutschland oder der verfassungsmäßigen Ordnung zu
untergraben, und sich dadurch absichtlich für Bestrebungen gegen
den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder
gegen Verfassungsgrundsätze einsetzt, wird mit Gefängnis bestraft. |
(1) Wer auf Angehörige der Bundeswehr oder eines
öffentlichen Sicherheitsorgans planmäßig einwirkt, um deren
pflichtmäßige Bereitschaft zum Schutze der Sicherheit der
Bundesrepublik Deutschland oder der verfassungsmäßigen Ordnung zu
untergraben, und sich dadurch absichtlich für Bestrebungen gegen
den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder
gegen Verfassungsgrundsätze einsetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
bestraft. |
(2) Der Versuch ist strafbar. |
(2) Der Versuch ist strafbar. |
(3) § 84 Abs. 4 gilt entsprechend. |
(3) § 84 Abs. 4 gilt entsprechend. |
§ 90 |
§ 90 |
(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch
Verbreiten von Schriften, Tonträgern, Abbildungen oder
Darstellungen den Bundespräsidenten verunglimpft, wird mit
Gefängnis nicht unter drei Monaten
bestraft. |
(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch
Verbreiten von Schriften, Tonträgern, Abbildungen oder
Darstellungen den Bundespräsidenten verunglimpft, wird mit
Freiheitsstrafe von drei Monaten
bis zu fünf Jahren bestraft. |
(2) In minder schweren Fällen kann das Gericht die
Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 15), wenn nicht die
Voraussetzungen des § 187a erfüllt sind. |
(2) In minder schweren Fällen kann das Gericht die
Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 15), wenn nicht die
Voraussetzungen des § 187a erfüllt sind. |
(3) Die Strafe ist Gefängnis nicht unter sechs Monaten, wenn die Tat eine Verleumdung ist oder
wenn der Täter sich durch die Tat absichtlich für Bestrebungen
gegen den Bestand der Bundesrepublik Deutschland oder gegen
Verfassungsgrundsätze einsetzt. |
(3) Die Strafe ist Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, wenn die Tat eine
Verleumdung ist oder wenn der Täter sich durch die Tat absichtlich
für Bestrebungen gegen den Bestand der Bundesrepublik Deutschland
oder gegen Verfassungsgrundsätze einsetzt. |
(4) Die Tat wird nur mit Ermächtigung des
Bundespräsidenten verfolgt. |
(4) Die Tat wird nur mit Ermächtigung des
Bundespräsidenten verfolgt. |
§ 90a |
§ 90a |
(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch
Verbreiten von Schriften, Tonträgern, Abbildungen oder
Darstellungen |
(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch
Verbreiten von Schriften, Tonträgern, Abbildungen oder
Darstellungen |
1. die Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer
Länder oder ihre verfassungsmäßige Ordnung beschimpft oder
böswillig verächtlich macht oder |
1. die Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer
Länder oder ihre verfassungsmäßige Ordnung beschimpft oder
böswillig verächtlich macht oder |
2. die Farben, die Flagge, das Wappen oder die
Hymne der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder
verunglimpft, |
2. die Farben, die Flagge, das Wappen oder die
Hymne der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder
verunglimpft, |
wird mit Gefängnis
bis zu drei Jahren bestraft. |
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
bestraft. |
(2) |
|
[1] Ebenso wird
bestraft, wer eine öffentlich gezeigte Flagge der Bundesrepublik
Deutschland oder eines ihrer Länder oder ein von einer Behörde
öffentlich angebrachtes Hoheitszeichen der Bundesrepublik
Deutschland oder eines ihrer Länder entfernt, zerstört, beschädigt,
unbrauchbar oder unkenntlich macht oder beschimpfenden Unfug daran
verübt. |
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine öffentlich
gezeigte Flagge der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer
Länder oder ein von einer Behörde öffentlich angebrachtes
Hoheitszeichen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer
Länder entfernt, zerstört, beschädigt, unbrauchbar oder unkenntlich
macht oder beschimpfenden Unfug daran verübt. |
[2] Der Versuch ist
strafbar. |
Der Versuch ist strafbar. |
(3) Die Strafe ist Gefängnis, wenn der Täter sich durch die Tat
absichtlich |
(3) Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, wenn der
Täter sich durch die Tat absichtlich |
für Bestrebungen gegen den Bestand der
Bundesrepublik Deutschland oder gegen Verfassungsgrundsätze
einsetzt. |
für Bestrebungen gegen den Bestand der
Bundesrepublik Deutschland oder gegen Verfassungsgrundsätze
einsetzt. |
§ 90b |
§ 90b |
(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch
Verbreiten von Schriften, Tonträgern, Abbildungen oder
Darstellungen ein Gesetzgebungsorgan, die Regierung oder das
Verfassungsgericht des Bundes oder eines Landes oder eines ihrer
Mitglieder in dieser Eigenschaft in einer das Ansehen des Staates
gefährdenden Weise verunglimpft und sich dadurch absichtlich für
Bestrebungen gegen den Bestand der Bundesrepublik Deutschland oder
gegen Verfassungsgrundsätze einsetzt, wird mit Gefängnis nicht unter drei Monaten
bestraft. |
(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch
Verbreiten von Schriften, Tonträgern, Abbildungen oder
Darstellungen ein Gesetzgebungsorgan, die Regierung oder das
Verfassungsgericht des Bundes oder eines Landes oder eines ihrer
Mitglieder in dieser Eigenschaft in einer das Ansehen des Staates
gefährdenden Weise verunglimpft und sich dadurch absichtlich für
Bestrebungen gegen den Bestand der Bundesrepublik Deutschland oder
gegen Verfassungsgrundsätze einsetzt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. |
(2) Die Tat wird nur mit Ermächtigung des
betroffenen Verfassungsorgans oder Mitglieds verfolgt. |
(2) Die Tat wird nur mit Ermächtigung des
betroffenen Verfassungsorgans oder Mitglieds verfolgt. |
§ 90c |
|
(weggefallen) |
|
§ 90d |
|
(weggefallen) |
|
§ 90e |
|
(weggefallen) |
|
§ 90f |
|
(weggefallen) |
|
§ 90g |
|
(weggefallen) |
|
§ 90h |
|
(weggefallen) |
|
§ 90i |
|
(weggefallen) |
|
§ 91 |
§ 91 |
Für Straftaten nach den Vorschriften dieses Titels
gilt dieses Gesetz |
Für Straftaten nach den Vorschriften dieses Titels
gilt dieses Gesetz |
1. in den Fällen der §§ 84, 85 und 87 nur, wenn die
Tat durch eine in seinem räumlichen Geltungsbereich ausgeübte
Tätigkeit begangen wird, |
1. in den Fällen der §§ 84, 85 und 87 nur, wenn die
Tat durch eine in seinem räumlichen Geltungsbereich ausgeübte
Tätigkeit begangen wird, |
2. in den Fällen der §§ 86, 86a und 88 nur, wenn
die Tat in seinem räumlichen Geltungsbereich begangen wird, |
2. in den Fällen der §§ 86, 86a und 88 nur, wenn
die Tat in seinem räumlichen Geltungsbereich begangen wird, |
3. in den Fällen des § 90a Abs. 1 und des § 90b
nur, wenn die Tat in seinem räumlichen Geltungsbereich begangen
wird oder der Täter Deutscher ist und seine Lebensgrundlage in
diesem Bereich hat. |
3. in den Fällen des § 90a Abs. 1 und des § 90b
nur, wenn die Tat in seinem räumlichen Geltungsbereich begangen
wird oder der Täter Deutscher ist und seine Lebensgrundlage in
diesem Bereich hat. |
Vierter Titel. |
Vierter Titel |
Gemeinsame Vorschriften |
Gemeinsame Vorschriften |
§ 91a |
|
(weggefallen) |
|
§ 91b |
|
(weggefallen) |
|
§ 92 |
§ 92 |
(1) Im Sinne dieses Gesetzes beeinträchtigt den
Bestand der Bundesrepublik Deutschland, wer ihre Freiheit von
fremder Botmäßigkeit aufhebt, ihre staatliche Einheit beseitigt
oder ein zu ihr gehörendes Gebiet abtrennt. |
(1) Im Sinne dieses Gesetzes beeinträchtigt den
Bestand der Bundesrepublik Deutschland, wer ihre Freiheit von
fremder Botmäßigkeit aufhebt, ihre staatliche Einheit beseitigt
oder ein zu ihr gehörendes Gebiet abtrennt. |
(2) Im Sinne dieses Gesetzes sind
Verfassungsgrundsätze |
(2) Im Sinne dieses Gesetzes sind
Verfassungsgrundsätze |
1. das Recht des Volkes, die Staatsgewalt in Wahlen
und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der
vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung auszuüben und die
Volksvertretung in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und
geheimer Wahl zu wählen, |
1. das Recht des Volkes, die Staatsgewalt in Wahlen
und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der
vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung auszuüben und die
Volksvertretung in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und
geheimer Wahl zu wählen, |
2. die Bindung der Gesetzgebung an die
verfassungsmäßige Ordnung und die Bindung der vollziehenden Gewalt
und der Rechtsprechung an Gesetz und Recht, |
2. die Bindung der Gesetzgebung an die
verfassungsmäßige Ordnung und die Bindung der vollziehenden Gewalt
und der Rechtsprechung an Gesetz und Recht, |
3. das Recht auf die Bildung und Ausübung einer
parlamentarischen Opposition, |
3. das Recht auf die Bildung und Ausübung einer
parlamentarischen Opposition, |
4. die Ablösbarkeit der Regierung und ihre
Verantwortlichkeit gegenüber der Volksvertretung, |
4. die Ablösbarkeit der Regierung und ihre
Verantwortlichkeit gegenüber der Volksvertretung, |
5. die Unabhängigkeit der Gerichte und |
5. die Unabhängigkeit der Gerichte und |
6. der Ausschluß jeder Gewalt- und
Willkürherrschaft. |
6. der Ausschluß jeder Gewalt- und
Willkürherrschaft. |
(3) Im Sinne dieses Gesetzes sind |
(3) Im Sinne dieses Gesetzes sind |
1. Bestrebungen gegen den Bestand der
Bundesrepublik Deutschland solche Bestrebungen, deren Träger darauf
hinarbeiten, den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu
beeinträchtigen (Absatz 1), |
1. Bestrebungen gegen den Bestand der
Bundesrepublik Deutschland solche Bestrebungen, deren Träger darauf
hinarbeiten, den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu
beeinträchtigen (Absatz 1), |
2. Bestrebungen gegen die Sicherheit der
Bundesrepublik Deutschland solche Bestrebungen, deren Träger darauf
hinarbeiten, die äußere oder innere Sicherheit der Bundesrepublik
Deutschland zu beeinträchtigen, |
2. Bestrebungen gegen die Sicherheit der
Bundesrepublik Deutschland solche Bestrebungen, deren Träger darauf
hinarbeiten, die äußere oder innere Sicherheit der Bundesrepublik
Deutschland zu beeinträchtigen, |
3. Bestrebungen gegen Verfassungsgrundsätze solche
Bestrebungen, deren Träger darauf hinarbeiten, einen
Verfassungsgrundsatz (Absatz 2) zu beseitigen, außer Geltung zu
setzen oder zu untergraben. |
3. Bestrebungen gegen Verfassungsgrundsätze solche
Bestrebungen, deren Träger darauf hinarbeiten, einen
Verfassungsgrundsatz (Absatz 2) zu beseitigen, außer Geltung zu
setzen oder zu untergraben. |
§ 92a |
§ 92a |
Wegen der nach den Vorschriften dieses Abschnitts
strafbaren Handlungen kann erkannt werden |
Wegen der nach den Vorschriften dieses Abschnitts
strafbaren Handlungen kann erkannt werden |
1. neben einer Freiheitsstrafe aus den §§ 80, 81
bis 83 Abs. 1 auf Geldstrafe in unbeschränkter Höhe; |
1. neben einer Freiheitsstrafe aus den §§ 80, 81
bis 83 Abs. 1 auf Geldstrafe in unbeschränkter Höhe; |
2. neben einer Freiheitsstrafe aus den §§ 80a, 83
Abs. 2, §§ 84 bis 90b auf Geldstrafe; |
2. neben einer Freiheitsstrafe aus den §§ 80a, 83
Abs. 2, §§ 84 bis 90b auf Geldstrafe; |
3. neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs
Monaten auf Nebenfolgen nach § 31 Abs. 2, 5; |
3. neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs
Monaten auf Nebenfolgen nach § 31 Abs. 2, 5; |
4. neben jeder Freiheitsstrafe aus den §§ 80 bis
86, 87 bis 89 auf die Zulässigkeit von Polizeiaufsicht. |
4. neben jeder Freiheitsstrafe aus den §§ 80 bis
86, 87 bis 89 auf die Zulässigkeit von Polizeiaufsicht. |
§ 92b |
§ 92b |
(1) |
|
[1] Ist eine
Straftat nach diesem Abschnitt begangen worden, so können |
(1) Ist eine Straftat nach diesem Abschnitt
begangen worden, so können |
1. Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht
oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder
bestimmt gewesen sind, und |
1. Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht
oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder
bestimmt gewesen sind, und |
2. Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach den
§§ 80a, 86, 86a, 90 bis 90b bezieht, |
2. Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach den
§§ 80a, 86, 86a, 90 bis 90b bezieht, |
eingezogen werden. |
eingezogen werden. |
[2] § 40a ist
anzuwenden. |
§ 40a ist anzuwenden. |
(2) |
|
[1] Hat der Täter
für die Begehung einer in diesem Abschnitt mit Strafe bedrohten
Handlung ein Entgelt empfangen, so ist das Entgelt oder ein ihm
entsprechender Geldbetrag einzuziehen. |
(2) Hat der Täter für die Begehung einer in diesem
Abschnitt mit Strafe bedrohten Handlung ein Entgelt empfangen, so
ist das Entgelt oder ein ihm entsprechender Geldbetrag
einzuziehen. |
[2] Die Einziehung
kann unterbleiben, soweit sie für den Betroffenen eine unbillige
Härte wäre oder der Betroffene das Empfangene vor der Entscheidung
über die Einziehung verbraucht und nicht dabei zur Vereitelung der
Einziehung gehandelt hat; das gleiche gilt, wenn der Wert des
Empfangenen gering ist. |
Die Einziehung kann unterbleiben, soweit sie für
den Betroffenen eine unbillige Härte wäre oder der Betroffene das
Empfangene vor der Entscheidung über die Einziehung verbraucht und
nicht dabei zur Vereitelung der Einziehung gehandelt hat; das
gleiche gilt, wenn der Wert des Empfangenen gering ist. |
Zweiter Abschnitt. |
Zweiter Abschnitt |
Landesverrat und Gefährdung |
Landesverrat und Gefährdung |
der äußeren Sicherheit |
der äußeren Sicherheit |
§ 92c |
|
(weggefallen) |
|
§ 92d |
|
(weggefallen) |
|
§ 92e |
|
(weggefallen) |
|
§ 92f |
|
(weggefallen) |
|
§ 93 |
§ 93 |
(1) Staatsgeheimnisse sind Tatsachen, Gegenstände
oder Erkenntnisse, die nur einem begrenzten Personenkreis
zugänglich sind und vor einer fremden Macht geheimgehalten werden
müssen, um die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere
Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland abzuwenden. |
(1) Staatsgeheimnisse sind Tatsachen, Gegenstände
oder Erkenntnisse, die nur einem begrenzten Personenkreis
zugänglich sind und vor einer fremden Macht geheimgehalten werden
müssen, um die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere
Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland abzuwenden. |
(2) Tatsachen, die gegen die freiheitliche
demokratische Grundordnung oder unter Geheimhaltung gegenüber den
Vertragspartnern der Bundesrepublik Deutschland gegen
zwischenstaatlich vereinbarte Rüstungsbeschränkungen verstoßen,
sind keine Staatsgeheimnisse. |
(2) Tatsachen, die gegen die freiheitliche
demokratische Grundordnung oder unter Geheimhaltung gegenüber den
Vertragspartnern der Bundesrepublik Deutschland gegen
zwischenstaatlich vereinbarte Rüstungsbeschränkungen verstoßen,
sind keine Staatsgeheimnisse. |
§ 93a |
|
(weggefallen) |
|
§ 94 |
§ 94 |
(1) Wer ein Staatsgeheimnis |
(1) Wer ein Staatsgeheimnis |
1. einer fremden Macht oder einem ihrer
Mittelsmänner mitteilt oder |
1. einer fremden Macht oder einem ihrer
Mittelsmänner mitteilt oder |
2. sonst an einen Unbefugten gelangen läßt oder
öffentlich bekanntmacht, um die Bundesrepublik Deutschland zu
benachteiligen oder eine fremde Macht zu begünstigen, |
2. sonst an einen Unbefugten gelangen läßt oder
öffentlich bekanntmacht, um die Bundesrepublik Deutschland zu
benachteiligen oder eine fremde Macht zu begünstigen, |
und dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils für
die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland herbeiführt,
wird wegen Landesverrats mit Zuchthaus bestraft. |
und dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils für
die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland herbeiführt,
wird wegen Landesverrats mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr
bestraft. |
(2) |
|
[1] In besonders
schweren Fällen ist die Strafe lebenslanges
Zuchthaus oder Zuchthaus
nicht unter fünf Jahren. |
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe
lebenslange Freiheitsstrafe oder
Freiheitsstrafe nicht unter fünf
Jahren. |
[2] Ein besonders
schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter |
Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor,
wenn der Täter |
1. eine verantwortliche Stellung mißbraucht, die
ihn zur Wahrung von Staatsgeheimnissen besonders verpflichtet,
oder |
1. eine verantwortliche Stellung mißbraucht, die
ihn zur Wahrung von Staatsgeheimnissen besonders verpflichtet,
oder |
2. durch die Tat die Gefahr eines besonders
schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik
Deutschland herbeiführt. |
2. durch die Tat die Gefahr eines besonders
schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik
Deutschland herbeiführt. |
§ 95 |
§ 95 |
(1) Wer ein Staatsgeheimnis, das von einer
amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung geheimgehalten wird,
an einen Unbefugten gelangen läßt oder öffentlich bekanntmacht und
dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere
Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland herbeiführt, wird wegen
Offenbarens von Staatsgeheimnissen mit Freiheitsstrafe von sechs
Monaten bis zu fünf Jahren bestraft, wenn die Tat nicht in § 94 mit
Strafe bedroht ist. |
(1) Wer ein Staatsgeheimnis, das von einer
amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung geheimgehalten wird,
an einen Unbefugten gelangen läßt oder öffentlich bekanntmacht und
dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere
Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland herbeiführt, wird wegen
Offenbarens von Staatsgeheimnissen mit Freiheitsstrafe von sechs
Monaten bis zu fünf Jahren bestraft, wenn die Tat nicht in § 94 mit
Strafe bedroht ist. |
(2) Der Versuch ist strafbar. |
(2) Der Versuch ist strafbar. |
(3) |
|
[1] In besonders
schweren Fällen ist die Strafe Zuchthaus bis zu zehn Jahren. |
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe
Freiheitsstrafe von einem Jahr bis
zu zehn Jahren. |
[2] § 94 Abs. 2 Satz
2 ist anzuwenden. |
§ 94 Abs. 2 Satz 2 ist anzuwenden. |
(4)
(weggefallen) |
|
§ 96 |
§ 96 |
(1) Wer sich ein Staatsgeheimnis verschafft, um es
zu verraten (§ 94), wird wegen landesverräterischer Ausspähung mit
Zuchthaus bis zu zehn Jahren
bestraft. |
(1) Wer sich ein Staatsgeheimnis verschafft, um es
zu verraten (§ 94), wird wegen landesverräterischer Ausspähung mit
Freiheitsstrafe von einem Jahr bis
zu zehn Jahren bestraft. |
(2) |
|
[1] Wer sich ein
Staatsgeheimnis, das von einer amtlichen Stelle oder auf deren
Veranlassung geheimgehalten wird, verschafft, um es zu offenbaren
(§ 95), wird wegen Auskundschaftung von Staatsgeheimnissen mit
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. |
(2) Wer sich ein Staatsgeheimnis, das von einer
amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung geheimgehalten wird,
verschafft, um es zu offenbaren (§ 95), wird wegen Auskundschaftung
von Staatsgeheimnissen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu
fünf Jahren bestraft. |
[2] Der Versuch ist
strafbar. |
Der Versuch ist strafbar. |
§ 96a |
|
(weggefallen) |
|
§ 97 |
§ 97 |
(1) Wer ein Staatsgeheimnis, das von einer
amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung geheimgehalten wird,
an einen Unbefugten gelangen läßt oder öffentlich bekanntmacht und
dadurch fahrlässig die Gefahr eines schweren Nachteils für die
äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verursacht, wird
wegen Preisgabe von Staatsgeheimnissen mit Gefängnis bestraft. |
(1) Wer ein Staatsgeheimnis, das von einer
amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung geheimgehalten wird,
an einen Unbefugten gelangen läßt oder öffentlich bekanntmacht und
dadurch fahrlässig die Gefahr eines schweren Nachteils für die
äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verursacht, wird
wegen Preisgabe von Staatsgeheimnissen mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
bestraft. |
(2) Wer ein Staatsgeheimnis, das von einer
amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung geheimgehalten wird
und das ihm kraft seines Amtes, seiner Dienststellung oder eines
von einer amtlichen Stelle erteilten Auftrages zugänglich war,
leichtfertig an einen Unbefugten gelangen läßt und dadurch
fahrlässig die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere
Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verursacht, wird wegen
leichtfertiger Preisgabe von Staatsgeheimnissen mit Gefängnis bis zu drei Jahren bestraft. |
(2) Wer ein Staatsgeheimnis, das von einer
amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung geheimgehalten wird
und das ihm kraft seines Amtes, seiner Dienststellung oder eines
von einer amtlichen Stelle erteilten Auftrages zugänglich war,
leichtfertig an einen Unbefugten gelangen läßt und dadurch
fahrlässig die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere
Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verursacht, wird wegen
leichtfertiger Preisgabe von Staatsgeheimnissen mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
bestraft. |
(3) Die Tat wird nur mit Ermächtigung der
Bundesregierung verfolgt. |
(3) Die Tat wird nur mit Ermächtigung der
Bundesregierung verfolgt. |
§ 97a |
§ 97a |
[1] Wer ein
Geheimnis, das wegen eines der in § 93 Abs. 2 bezeichneten Verstöße
kein Staatsgeheimnis ist, einer fremden Macht oder einem ihrer
Mittelsmänner mitteilt und dadurch die Gefahr eines schweren
Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland
herbeiführt, wird wie ein Landesverräter (§ 94) bestraft. |
Wer ein Geheimnis, das wegen eines der in § 93 Abs.
2 bezeichneten Verstöße kein Staatsgeheimnis ist, einer fremden
Macht oder einem ihrer Mittelsmänner mitteilt und dadurch die
Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der
Bundesrepublik Deutschland herbeiführt, wird wie ein Landesverräter
(§ 94) bestraft. |
[2] § 96 Abs. 1 in
Verbindung mit § 94 Abs. 1 Nr. 1 ist auf Geheimnisse der in Satz 1
bezeichneten Art entsprechend anzuwenden. |
§ 96 Abs. 1 in Verbindung mit § 94 Abs. 1 Nr. 1 ist
auf Geheimnisse der in Satz 1 bezeichneten Art entsprechend
anzuwenden. |
§ 97b |
§ 97b |
(1) |
|
[1] Handelt der
Täter in den Fällen der §§ 94 bis 97 in der irrigen Annahme, das
Staatsgeheimnis sei ein Geheimnis der in § 97a bezeichneten Art, so
wird er, wenn |
(1) Handelt der Täter in den Fällen der §§ 94 bis
97 in der irrigen Annahme, das Staatsgeheimnis sei ein Geheimnis
der in § 97a bezeichneten Art, so wird er, wenn |
1. dieser Irrtum ihm vorzuwerfen ist, |
1. dieser Irrtum ihm vorzuwerfen ist, |
2. er nicht in der Absicht handelt, dem
vermeintlichen Verstoß entgegenzuwirken, oder |
2. er nicht in der Absicht handelt, dem
vermeintlichen Verstoß entgegenzuwirken, oder |
3. die Tat nach den Umständen kein angemessenes
Mittel zu diesem Zweck ist, |
3. die Tat nach den Umständen kein angemessenes
Mittel zu diesem Zweck ist, |
nach den bezeichneten Vorschriften bestraft. |
nach den bezeichneten Vorschriften bestraft. |
[2] Die Tat ist in
der Regel kein angemessenes Mittel, wenn der Täter nicht zuvor ein
Mitglied des Bundestages um Abhilfe angerufen hat. |
Die Tat ist in der Regel kein angemessenes Mittel,
wenn der Täter nicht zuvor ein Mitglied des Bundestages um Abhilfe
angerufen hat. |
(2) |
|
[1] War dem Täter
als Beamten oder als Soldat der Bundeswehr das Staatsgeheimnis
dienstlich anvertraut oder zugänglich, so wird er auch dann
bestraft, wenn nicht zuvor der Beamte einen Dienstvorgesetzten, der
Soldat einen Disziplinarvorgesetzten um Abhilfe angerufen hat. |
(2) War dem Täter als Beamten oder als Soldat der
Bundeswehr das Staatsgeheimnis dienstlich anvertraut oder
zugänglich, so wird er auch dann bestraft, wenn nicht zuvor der
Beamte einen Dienstvorgesetzten, der Soldat einen
Disziplinarvorgesetzten um Abhilfe angerufen hat. |
[2] Dies gilt für
Personen, die im Sinne des § 353b Abs. 2 oder des § 353c Abs. 2
verpflichtet worden sind, entsprechend. |
Dies gilt für Personen, die im Sinne des § 353b
Abs. 2 oder des § 353c Abs. 2 verpflichtet worden sind,
entsprechend. |
§ 98 |
§ 98 |
(1) |
|
[1] Wer |
(1) Wer |
1. für eine fremde Macht eine Tätigkeit ausübt, die
auf die Erlangung oder Mitteilung von Staatsgeheimnissen gerichtet
ist, oder |
1. für eine fremde Macht eine Tätigkeit ausübt, die
auf die Erlangung oder Mitteilung von Staatsgeheimnissen gerichtet
ist, oder |
2. gegenüber einer fremden Macht oder einem ihrer
Mittelsmänner sich zu einer solchen Tätigkeit bereit erklärt, |
2. gegenüber einer fremden Macht oder einem ihrer
Mittelsmänner sich zu einer solchen Tätigkeit bereit erklärt, |
wird mit Gefängnis
bestraft, wenn die Tat nicht in den §§ 94, 96 Abs. 1 mit Strafe
bedroht ist. |
wird mit Freiheitsstrafe
bis zu fünf Jahren bestraft, wenn die Tat nicht in den §§
94, 96 Abs. 1 mit Strafe bedroht ist. |
[2] In besonders
schweren Fällen ist die Strafe Zuchthaus bis zu zehn Jahren; § 94 Abs. 2 Satz 2
Nr. 1 gilt entsprechend. |
In besonders schweren Fällen ist die Strafe
Freiheitsstrafe von einem Jahr bis
zu zehn Jahren; § 94 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 gilt entsprechend. |
(2) |
|
[1] Das Gericht kann
die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 15) oder von einer
Bestrafung nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter
freiwillig sein Verhalten aufgibt und sein Wissen einer
Dienststelle offenbart. |
(2) Das Gericht kann die Strafe nach seinem
Ermessen mildern (§ 15) oder von einer Bestrafung nach diesen
Vorschriften absehen, wenn der Täter freiwillig sein Verhalten
aufgibt und sein Wissen einer Dienststelle offenbart. |
[2] Ist der Täter in
den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 von der fremden Macht oder einem
ihrer Mittelsmänner zu seinem Verhalten gedrängt worden, so wird er
nach dieser Vorschrift nicht bestraft, wenn er freiwillig sein
Verhalten aufgibt und sein Wissen unverzüglich einer Dienststelle
offenbart. |
Ist der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1
von der fremden Macht oder einem ihrer Mittelsmänner zu seinem
Verhalten gedrängt worden, so wird er nach dieser Vorschrift nicht
bestraft, wenn er freiwillig sein Verhalten aufgibt und sein Wissen
unverzüglich einer Dienststelle offenbart. |
§ 99 |
§ 99 |
(1) Wer |
(1) Wer |
1. für den Geheimdienst einer fremden Macht eine
geheimdienstliche Tätigkeit gegen die Bundesrepublik Deutschland
ausübt, die auf die Mitteilung oder Lieferung von Tatsachen,
Gegenständen oder Erkenntnissen gerichtet ist, oder |
1. für den Geheimdienst einer fremden Macht eine
geheimdienstliche Tätigkeit gegen die Bundesrepublik Deutschland
ausübt, die auf die Mitteilung oder Lieferung von Tatsachen,
Gegenständen oder Erkenntnissen gerichtet ist, oder |
2. gegenüber dem Geheimdienst einer fremden Macht
oder einem seiner Mittelsmänner sich zu einer solchen Tätigkeit
bereit erklärt, |
2. gegenüber dem Geheimdienst einer fremden Macht
oder einem seiner Mittelsmänner sich zu einer solchen Tätigkeit
bereit erklärt, |
wird mit Gefängnis
bestraft, wenn die Tat nicht in den §§ 94, 96 Abs. 1, in § 97a oder
in § 97b in Verbindung mit den §§ 94, 96 Abs. 1 mit Strafe bedroht
ist. |
wird mit Freiheitsstrafe
bis zu fünf Jahren bestraft, wenn die Tat nicht in den §§
94, 96 Abs. 1, in § 97a oder in § 97b in Verbindung mit den §§ 94,
96 Abs. 1 mit Strafe bedroht ist. |
(2) |
|
[1] In besonders
schweren Fällen ist die Strafe Zuchthaus bis zu zehn Jahren. |
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe
Freiheitsstrafe von einem Jahr bis
zu zehn Jahren. |
[2] Ein besonders
schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter Tatsachen,
Gegenstände oder Erkenntnisse, die von einer amtlichen Stelle oder
auf deren Veranlassung geheimgehalten werden, mitteilt oder liefert
und wenn er |
Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor,
wenn der Täter Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse, die von
einer amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung geheimgehalten
werden, mitteilt oder liefert und wenn er |
1. eine verantwortliche Stellung mißbraucht, die
ihn zur Wahrung solcher Geheimnisse besonders verpflichtet,
oder |
1. eine verantwortliche Stellung mißbraucht, die
ihn zur Wahrung solcher Geheimnisse besonders verpflichtet,
oder |
2. durch die Tat die Gefahr eines schweren
Nachteils für die Bundesrepublik Deutschland herbeiführt. |
2. durch die Tat die Gefahr eines schweren
Nachteils für die Bundesrepublik Deutschland herbeiführt. |
(3) § 98 Abs. 2 gilt entsprechend. |
(3) § 98 Abs. 2 gilt entsprechend. |
§ 100 |
§ 100 |
(1) Wer als Deutscher, der seine Lebensgrundlage im
räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, in der Absicht,
einen Krieg oder ein bewaffnetes Unternehmen gegen die
Bundesrepublik Deutschland herbeizuführen, zu einer Regierung,
Vereinigung oder Einrichtung außerhalb des räumlichen
Geltungsbereichs dieses Gesetzes oder zu einem ihrer Mittelsmänner
Beziehungen aufnimmt oder unterhält, wird mit Zuchthaus bestraft. |
(1) Wer als Deutscher, der seine Lebensgrundlage im
räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, in der Absicht,
einen Krieg oder ein bewaffnetes Unternehmen gegen die
Bundesrepublik Deutschland herbeizuführen, zu einer Regierung,
Vereinigung oder Einrichtung außerhalb des räumlichen
Geltungsbereichs dieses Gesetzes oder zu einem ihrer Mittelsmänner
Beziehungen aufnimmt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr
bestraft. |
(2) |
|
[1] In besonders
schweren Fällen ist die Strafe lebenslanges
Zuchthaus oder Zuchthaus
nicht unter fünf Jahren. |
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe
lebenslange Freiheitsstrafe oder
Freiheitsstrafe nicht unter fünf
Jahren. |
[2] Ein besonders
schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter durch die Tat
eine schwere Gefahr für den Bestand der Bundesrepublik Deutschland
herbeiführt. |
Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor,
wenn der Täter durch die Tat eine schwere Gefahr für den Bestand
der Bundesrepublik Deutschland herbeiführt. |
(3) In minder schweren Fällen ist die Strafe
Gefängnis nicht unter einem
Jahr. |
(3) In minder schweren Fällen ist die Strafe
Freiheitsstrafe von einem
Jahr bis zu fünf Jahren. |
§ 100a |
§ 100a |
(1) Wer wider besseres Wissen gefälschte oder
verfälschte Gegenstände, Nachrichten darüber oder unwahre
Behauptungen tatsächlicher Art, die im Falle ihrer Echtheit oder
Wahrheit für die äußere Sicherheit oder die Beziehungen der
Bundesrepublik Deutschland zu einer fremden Macht von Bedeutung
wären, an einen anderen gelangen läßt oder öffentlich bekanntmacht,
um einer fremden Macht vorzutäuschen, daß es sich um echte
Gegenstände oder um Tatsachen handele, und dadurch die Gefahr eines
schweren Nachteils für die äußere Sicherheit oder die Beziehungen
der Bundesrepublik Deutschland zu einer fremden Macht herbeiführt,
wird mit Gefängnis nicht unter sechs
Monaten bestraft. |
(1) Wer wider besseres Wissen gefälschte oder
verfälschte Gegenstände, Nachrichten darüber oder unwahre
Behauptungen tatsächlicher Art, die im Falle ihrer Echtheit oder
Wahrheit für die äußere Sicherheit oder die Beziehungen der
Bundesrepublik Deutschland zu einer fremden Macht von Bedeutung
wären, an einen anderen gelangen läßt oder öffentlich bekanntmacht,
um einer fremden Macht vorzutäuschen, daß es sich um echte
Gegenstände oder um Tatsachen handele, und dadurch die Gefahr eines
schweren Nachteils für die äußere Sicherheit oder die Beziehungen
der Bundesrepublik Deutschland zu einer fremden Macht herbeiführt,
wird mit Freiheitsstrafe von sechs
Monaten bis zu fünf Jahren
bestraft. |
(2) Ebenso wird bestraft, wer solche Gegenstände
durch Fälschung oder Verfälschung herstellt oder sie sich
verschafft, um sie in der in Absatz 1 bezeichneten Weise zur
Täuschung einer fremden Macht an einen anderen gelangen zu lassen
oder öffentlich bekanntzumachen und dadurch die Gefahr eines
schweren Nachteils für die äußere Sicherheit oder die Beziehungen
der Bundesrepublik Deutschland zu einer fremden Macht
herbeizuführen. |
(2) Ebenso wird bestraft, wer solche Gegenstände
durch Fälschung oder Verfälschung herstellt oder sie sich
verschafft, um sie in der in Absatz 1 bezeichneten Weise zur
Täuschung einer fremden Macht an einen anderen gelangen zu lassen
oder öffentlich bekanntzumachen und dadurch die Gefahr eines
schweren Nachteils für die äußere Sicherheit oder die Beziehungen
der Bundesrepublik Deutschland zu einer fremden Macht
herbeizuführen. |
(3) Der Versuch ist strafbar. |
(3) Der Versuch ist strafbar. |
(4) |
|
[1] In besonders
schweren Fällen ist die Strafe Zuchthaus. |
(4) In besonders schweren Fällen ist die
Strafe |
[2] Ein besonders
schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter durch die Tat
einen besonders schweren Nachteil für die äußere Sicherheit oder
die Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zu einer fremden
Macht herbeiführt. |
Freiheitsstrafe nicht
unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der
Regel vor, wenn der Täter durch die Tat einen besonders schweren
Nachteil für die äußere Sicherheit oder die Beziehungen der
Bundesrepublik Deutschland zu einer fremden Macht herbeiführt. |
§ 100b |
|
(weggefallen) |
|
§ 100c |
|
(weggefallen) |
|
§ 100d |
|
(weggefallen) |
|
§ 100e |
|
(weggefallen) |
|
§ 100f |
|
(weggefallen) |
|
§ 101 |
§ 101 |
Wegen der nach den Vorschriften dieses Abschnitts
strafbaren Handlungen kann erkannt werden |
Wegen der nach den Vorschriften dieses Abschnitts
strafbaren Handlungen kann erkannt werden |
1. neben einer Freiheitsstrafe aus den §§ 94, 95
Abs. 3, § 96 Abs. 1, § 97a, aus § 97b in Verbindung mit den §§ 94,
95 Abs. 3, § 96 Abs. 1, aus den §§ 100 und 100a Abs. 4 auf
Geldstrafe in unbeschränkter Höhe; |
1. neben einer Freiheitsstrafe aus den §§ 94, 95
Abs. 3, § 96 Abs. 1, § 97a, aus § 97b in Verbindung mit den §§ 94,
95 Abs. 3, § 96 Abs. 1, aus den §§ 100 und 100a Abs. 4 auf
Geldstrafe in unbeschränkter Höhe; |
2. neben einer Freiheitsstrafe aus § 95 Abs. 1, 2,
§ 96 Abs. 2, § 97 Abs. 1, aus § 97b in Verbindung mit § 95 Abs. 1,
2, § 96 Abs. 2, § 97 Abs. 1, aus § 98 Abs. 1, den §§ 99 und 100a
Abs. 1 bis 3 auf Geldstrafe; |
2. neben einer Freiheitsstrafe aus § 95 Abs. 1, 2,
§ 96 Abs. 2, § 97 Abs. 1, aus § 97b in Verbindung mit § 95 Abs. 1,
2, § 96 Abs. 2, § 97 Abs. 1, aus § 98 Abs. 1, den §§ 99 und 100a
Abs. 1 bis 3 auf Geldstrafe; |
3. neben einer wegen einer vorsätzlichen Tat
verhängten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten auf
Nebenfolgen nach § 31 Abs. 2, 5; |
3. neben einer wegen einer vorsätzlichen Tat
verhängten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten auf
Nebenfolgen nach § 31 Abs. 2, 5; |
4. neben jeder Freiheitsstrafe aus den §§ 94, 95
Abs. 3, § 96 Abs. 1, § 97a, aus § 97b in Verbindung mit den §§ 94,
95 Abs. 3, § 96 Abs. 1, aus § 98 Abs. 1 und den §§ 99 bis 100a auf
die Zulässigkeit von Polizeiaufsicht. |
4. neben jeder Freiheitsstrafe aus den §§ 94, 95
Abs. 3, § 96 Abs. 1, § 97a, aus § 97b in Verbindung mit den §§ 94,
95 Abs. 3, § 96 Abs. 1, aus § 98 Abs. 1 und den §§ 99 bis 100a auf
die Zulässigkeit von Polizeiaufsicht. |
§ 101a |
§ 101a |
(1) |
|
[1] Ist eine
Straftat nach diesem Abschnitt begangen worden, so können |
(1) Ist eine Straftat nach diesem Abschnitt
begangen worden, so können |
1. Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht
oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder
bestimmt gewesen sind, und |
1. Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht
oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder
bestimmt gewesen sind, und |
2. Gegenstände, die Staatsgeheimnisse sind, und
Gegenstände der in § 100a bezeichneten Art, auf die sich die Tat
bezieht, |
2. Gegenstände, die Staatsgeheimnisse sind, und
Gegenstände der in § 100a bezeichneten Art, auf die sich die Tat
bezieht, |
eingezogen werden. |
eingezogen werden. |
[2] § 40a ist
anzuwenden. |
§ 40a ist anzuwenden. |
[3] Gegenstände der
in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Art werden auch ohne die
Voraussetzungen des § 40 Abs. 2 eingezogen, wenn dies erforderlich
ist, um die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere
Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland abzuwenden; dies gilt
auch dann, wenn nur eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen
worden ist. |
Gegenstände der in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Art
werden auch ohne die Voraussetzungen des § 40 Abs. 2 eingezogen,
wenn dies erforderlich ist, um die Gefahr eines schweren Nachteils
für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland
abzuwenden; dies gilt auch dann, wenn nur eine mit Strafe bedrohte
Handlung begangen worden ist. |
(2) § 92b Abs. 2 gilt entsprechend. |
(2) § 92b Abs. 2 gilt entsprechend. |
Dritter Abschnitt. |
Dritter Abschnitt |
Handlungen gegen ausländische Staaten |
Handlungen gegen ausländische Staaten |
§ 102 |
§ 102 |
Wer einen Angriff auf Leib oder Leben eines
ausländischen Staatsoberhauptes, eines Mitgliedes einer
ausländischen Regierung oder eines im Bundesgebiet beglaubigten
Leiters einer ausländischen diplomatischen Vertretung begeht,
während sich der Angegriffene in amtlicher Eigenschaft im Inland
aufhält, wird mit Gefängnis, in
besonders schweren Fällen mit Zuchthaus bestraft, soweit nicht in anderen
Vorschriften eine schwerere Strafe angedroht ist. |
Wer einen Angriff auf Leib oder Leben eines
ausländischen Staatsoberhauptes, eines Mitgliedes einer
ausländischen Regierung oder eines im Bundesgebiet beglaubigten
Leiters einer ausländischen diplomatischen Vertretung begeht,
während sich der Angegriffene in amtlicher Eigenschaft im Inland
aufhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
fünf Jahren, in besonders schweren Fällen mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr
bestraft, soweit nicht in anderen Vorschriften eine schwerere
Strafe angedroht ist. |
§ 103 |
§ 103 |
Wer ein ausländisches Staatsoberhaupt oder wer mit
Beziehung auf ihre Stellung ein Mitglied einer ausländischen
Regierung, das sich in amtlicher Eigenschaft im Inland aufhält,
oder einen im Bundesgebiet beglaubigten Leiter einer ausländischen
diplomatischen Vertretung beleidigt, wird mit Gefängnis bis zu drei Jahren, im Falle der
verleumderischen Beleidigung mit Gefängnis
nicht unter drei Monaten bestraft. |
Wer ein ausländisches Staatsoberhaupt oder wer mit
Beziehung auf ihre Stellung ein Mitglied einer ausländischen
Regierung, das sich in amtlicher Eigenschaft im Inland aufhält,
oder einen im Bundesgebiet beglaubigten Leiter einer ausländischen
diplomatischen Vertretung beleidigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, im Falle
der verleumderischen Beleidigung mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. |
§ 103a |
|
(weggefallen) |
|
§ 104 |
§ 104 |
(1) Wer eine auf Grund von Rechtsvorschriften oder
nach anerkanntem Brauch öffentlich gezeigte Flagge eines
ausländischen Staates oder wer ein Hoheitszeichen eines solchen
Staates, das von einer anerkannten Vertretung dieses Staates
öffentlich angebracht worden ist, entfernt, zerstört, beschädigt
oder unkenntlich macht oder wer beschimpfenden Unfug daran verübt,
wird mit Gefängnis bis zu zwei
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. |
(1) Wer eine auf Grund von Rechtsvorschriften oder
nach anerkanntem Brauch öffentlich gezeigte Flagge eines
ausländischen Staates oder wer ein Hoheitszeichen eines solchen
Staates, das von einer anerkannten Vertretung dieses Staates
öffentlich angebracht worden ist, entfernt, zerstört, beschädigt
oder unkenntlich macht oder wer beschimpfenden Unfug daran verübt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu
zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. |
(2) Der Versuch ist strafbar. |
(2) Der Versuch ist strafbar. |
§ 104a |
§ 104a |
[1] Die Vergehen
dieses Abschnittes werden nur
verfolgt, wenn die Bundesrepublik zu dem anderen Staat
diplomatische Beziehungen unterhält, die Gegenseitigkeit verbürgt
ist und auch zur Zeit der Tat verbürgt war, ein Strafverlangen der
ausländischen Regierung vorliegt und die Bundesregierung die
Ermächtigung zur Strafverfolgung erteilt. |
Die Vergehen dieses Abschnitts werden nur verfolgt, wenn die
Bundesrepublik zu dem anderen Staat diplomatische Beziehungen
unterhält, die Gegenseitigkeit verbürgt ist und auch zur Zeit der
Tat verbürgt war, ein Strafverlangen der ausländischen Regierung
vorliegt und die Bundesregierung die Ermächtigung zur
Strafverfolgung erteilt. |
[2] Die Ermächtigung
kann zurückgenommen werden. |
Die Ermächtigung kann zurückgenommen werden. |
§ 104b |
§ 104b |
(1) Im Falle des § 102 gilt § 92a entsprechend mit
der Maßgabe, daß neben einer Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkannt
werden kann. |
(1) Im Falle des § 102 gilt § 92a entsprechend mit
der Maßgabe, daß neben einer Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkannt
werden kann. |
(2) |
|
[1] In den Fällen
der §§ 103 und 104 ist die Vorschrift des § 200 über die
öffentliche Bekanntmachung der Verurteilung entsprechend
anzuwenden, wenn die Tat öffentlich oder in einer Versammlung
begangen worden ist. |
(2) In den Fällen der §§ 103 und 104 ist die
Vorschrift des § 200 über die öffentliche Bekanntmachung der
Verurteilung entsprechend anzuwenden, wenn die Tat öffentlich oder
in einer Versammlung begangen worden ist. |
[2] An die Stelle
des Beleidigten tritt der Staatsanwalt. |
An die Stelle des Beleidigten tritt der
Staatsanwalt. |
Vierter Abschnitt. |
Vierter Abschnitt |
Straftaten gegen Verfassungsorgane sowie bei Wahlen
und Abstimmungen |
Straftaten gegen Verfassungsorgane sowie bei Wahlen
und Abstimmungen |
§ 105 |
§ 105 |
(1) Wer |
(1) Wer |
1. ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines
Landes oder einen seiner Ausschüsse, |
1. ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines
Landes oder einen seiner Ausschüsse, |
2. die Bundesversammlung oder einen ihrer
Ausschüsse oder |
2. die Bundesversammlung oder einen ihrer
Ausschüsse oder |
3. die Regierung oder das Verfassungsgericht des
Bundes oder eines Landes |
3. die Regierung oder das Verfassungsgericht des
Bundes oder eines Landes |
rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit
Gewalt nötigt, ihre Befugnisse nicht oder in einem bestimmten Sinne
auszuüben, wird mit Zuchthaus bis zu
zehn Jahren bestraft. |
rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit
Gewalt nötigt, ihre Befugnisse nicht oder in einem bestimmten Sinne
auszuüben, wird mit Freiheitsstrafe von
einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. |
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe
Gefängnis nicht unter sechs
Monaten. |
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe
Freiheitsstrafe von sechs
Monaten bis zu fünf Jahren. |
§ 106 |
§ 106 |
(1) Wer |
(1) Wer |
1. den Bundespräsidenten oder |
1. den Bundespräsidenten oder |
2. ein Mitglied |
2. ein Mitglied |
a) eines Gesetzgebungsorgans des Bundes oder eines
Landes, |
a) eines Gesetzgebungsorgans des Bundes oder eines
Landes, |
b) der Bundesversammlung oder |
b) der Bundesversammlung oder |
c) der Regierung oder des Verfassungsgerichts des
Bundes oder eines Landes |
c) der Regierung oder des Verfassungsgerichts des
Bundes oder eines Landes |
rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit
einem empfindlichen Übel nötigt, seine Befugnisse nicht oder in
einem bestimmten Sinne auszuüben, wird mit Gefängnis nicht unter drei Monaten
bestraft. |
rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit
einem empfindlichen Übel nötigt, seine Befugnisse nicht oder in
einem bestimmten Sinne auszuüben, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. |
(2) Der Versuch ist strafbar. |
(2) Der Versuch ist strafbar. |
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe
Zuchthaus bis zu zehn Jahren. |
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe
Freiheitsstrafe von einem Jahr bis
zu zehn Jahren. |
§ 106a |
§ 106a |
(1) Wer innerhalb des befriedeten Bannkreises um
das Gebäude eines Gesetzgebungsorgans des Bundes oder eines Landes
sowie des Bundesverfassungsgerichts an öffentlichen Versammlungen
unter freiem Himmel oder Aufzügen teilnimmt und dadurch vorsätzlich
Vorschriften verletzt, die über den Bannkreis erlassen worden sind,
wird mit Gefängnis bis zu sechs
Monaten oder mit Geldstrafe bestraft. |
(1) Wer innerhalb des befriedeten Bannkreises um
das Gebäude eines Gesetzgebungsorgans des Bundes oder eines Landes
sowie des Bundesverfassungsgerichts an öffentlichen Versammlungen
unter freiem Himmel oder Aufzügen teilnimmt und dadurch vorsätzlich
Vorschriften verletzt, die über den Bannkreis erlassen worden sind,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu
sechs Monaten oder mit Geldstrafe bestraft. |
(2) Wer zu Versammlungen oder Aufzügen auffordert,
die unter Verletzung der in Absatz 1 genannten Vorschriften
innerhalb eines befriedeten Bannkreises stattfinden sollen, wird
mit Gefängnis bis zu zwei Jahren
bestraft. |
(2) Wer zu Versammlungen oder Aufzügen auffordert,
die unter Verletzung der in Absatz 1 genannten Vorschriften
innerhalb eines befriedeten Bannkreises stattfinden sollen, wird
mit Freiheitsstrafe bis zu zwei
Jahren bestraft. |
§ 106b |
§ 106b |
(1) |
|
[1] Wer vorsätzlich
gegen Anordnungen verstößt, die ein Gesetzgebungsorgan des Bundes
oder eines Landes oder dessen Präsident über das Betreten des
Gebäudes des Gesetzgebungsorgans oder des dazu gehörenden
Grundstücks oder über das Verweilen oder die Sicherheit und Ordnung
im Gebäude oder auf dem Grundstück allgemein oder im Einzelfall
erläßt, wird mit Geldstrafe oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft, soweit
nicht in anderen Vorschriften eine schwerere Strafe angedroht
ist. |
(1) Wer vorsätzlich gegen Anordnungen verstößt, die
ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes oder dessen
Präsident über das Betreten des Gebäudes des Gesetzgebungsorgans
oder des dazu gehörenden Grundstücks oder über das Verweilen oder
die Sicherheit und Ordnung im Gebäude oder auf dem Grundstück
allgemein oder im Einzelfall erläßt, wird mit Geldstrafe oder mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten
bestraft, soweit nicht in anderen Vorschriften eine schwerere
Strafe angedroht ist. |
[2] Die Tat wird nur
mit Ermächtigung des Präsidenten des Gesetzgebungsorgans
verfolgt. |
Die Tat wird nur mit Ermächtigung des Präsidenten
des Gesetzgebungsorgans verfolgt. |
(2) Die Strafvorschrift des Absatzes 1 gilt bei
Anordnungen eines Gesetzgebungsorgans des Bundes oder seines
Präsidenten weder für die Mitglieder des Bundestages noch für die
Mitglieder des Bundesrates und der Bundesregierung sowie ihre
Beauftragten, bei Anordnungen eines Gesetzgebungsorgans eines
Landes oder seines Präsidenten weder für die Mitglieder der
Gesetzgebungsorgane dieses Landes noch für die Mitglieder der
Landesregierung und ihre Beauftragten. |
(2) Die Strafvorschrift des Absatzes 1 gilt bei
Anordnungen eines Gesetzgebungsorgans des Bundes oder seines
Präsidenten weder für die Mitglieder des Bundestages noch für die
Mitglieder des Bundesrates und der Bundesregierung sowie ihre
Beauftragten, bei Anordnungen eines Gesetzgebungsorgans eines
Landes oder seines Präsidenten weder für die Mitglieder der
Gesetzgebungsorgane dieses Landes noch für die Mitglieder der
Landesregierung und ihre Beauftragten. |
§ 107 |
§ 107 |
(1) Wer mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt
eine Wahl oder die Feststellung ihres Ergebnisses verhindert oder
stört, wird mit Gefängnis, in
besonders schweren Fällen mit Zuchthaus bestraft. |
(1) Wer mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt
eine Wahl oder die Feststellung ihres Ergebnisses verhindert oder
stört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
fünf Jahren, in besonders schweren Fällen mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr
bestraft. |
(2) Der Versuch ist strafbar. |
(2) Der Versuch ist strafbar. |
§ 107a |
§ 107a |
(1) Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges
Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird
mit Gefängnis bestraft. |
(1) Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges
Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird
mit Freiheitsstrafe bis zu fünf
Jahren bestraft. |
(2) Ebenso wird bestraft, wer das Ergebnis einer
Wahl unrichtig verkündet oder verkünden läßt. |
(2) Ebenso wird bestraft, wer das Ergebnis einer
Wahl unrichtig verkündet oder verkünden läßt. |
(3) Der Versuch ist strafbar. |
(3) Der Versuch ist strafbar. |
§ 107b |
§ 107b |
Wer |
Wer |
1. seine Eintragung in die Wählerliste (Wahlkartei)
durch falsche Angaben erwirkt, |
1. seine Eintragung in die Wählerliste (Wahlkartei)
durch falsche Angaben erwirkt, |
2. einen anderen als Wähler einträgt, von dem er
weiß, daß er keinen Anspruch auf Eintragung hat, |
2. einen anderen als Wähler einträgt, von dem er
weiß, daß er keinen Anspruch auf Eintragung hat, |
3. die Eintragung eines Wahlberechtigten als Wähler
verhindert, obwohl er dessen Wahlberechtigung kennt, |
3. die Eintragung eines Wahlberechtigten als Wähler
verhindert, obwohl er dessen Wahlberechtigung kennt, |
4. sich als Bewerber für eine Wahl aufstellen läßt,
obwohl er nicht wählbar ist, |
4. sich als Bewerber für eine Wahl aufstellen läßt,
obwohl er nicht wählbar ist, |
wird mit Gefängnis
bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bestraft, soweit nicht in
anderen Vorschriften eine schwerere Strafe angedroht ist. |
wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit
Geldstrafe bestraft, soweit nicht in anderen Vorschriften eine
schwerere Strafe angedroht ist. |
§ 107c |
§ 107c |
Wer einer dem Schutze des Wahlgeheimnisses
dienenden Vorschrift in der Absicht zuwiderhandelt, sich oder einem
anderen Kenntnis davon zu verschaffen, wie jemand gewählt hat, wird
mit Gefängnis bis zu zwei Jahren
bestraft. |
Wer einer dem Schutze des Wahlgeheimnisses
dienenden Vorschrift in der Absicht zuwiderhandelt, sich oder einem
anderen Kenntnis davon zu verschaffen, wie jemand gewählt hat, wird
mit Freiheitsstrafe bis zu zwei
Jahren bestraft. |
§ 108 |
§ 108 |
(1) |
|
[1] Wer rechtswidrig
mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel, durch
Mißbrauch eines beruflichen oder wirtschaftlichen
Abhängigkeitsverhältnisses oder durch sonstigen wirtschaftlichen
Druck einen anderen nötigt oder hindert, zu wählen oder sein
Wahlrecht in einem bestimmten Sinne auszuüben, wird mit
Gefängnis, in besonders schweren
Fällen mit Zuchthaus bis zu zehn
Jahren bestraft. |
(1) Wer rechtswidrig mit Gewalt, durch Drohung mit
einem empfindlichen Übel, durch Mißbrauch eines beruflichen oder
wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnisses oder durch sonstigen
wirtschaftlichen Druck einen anderen nötigt oder hindert, zu wählen
oder sein Wahlrecht in einem bestimmten Sinne auszuüben, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren,
in besonders schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn
Jahren bestraft. |
[2] Daneben kann auf
Geldstrafe erkannt werden. |
Daneben kann auf Geldstrafe erkannt werden. |
(2) Der Versuch ist strafbar. |
(2) Der Versuch ist strafbar. |
§ 108a |
§ 108a |
(1) Wer durch Täuschung bewirkt, daß jemand bei der
Stimmabgabe über den Inhalt seiner Erklärung irrt oder gegen seinen
Willen nicht oder ungültig wählt, wird mit Gefängnis bis zu zwei Jahren bestraft. |
(1) Wer durch Täuschung bewirkt, daß jemand bei der
Stimmabgabe über den Inhalt seiner Erklärung irrt oder gegen seinen
Willen nicht oder ungültig wählt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren
bestraft. |
(2) Der Versuch ist strafbar. |
(2) Der Versuch ist strafbar. |
§ 108b |
§ 108b |
(1) Wer einem anderen dafür, daß er nicht oder in
einem bestimmten Sinne wähle, Geschenke oder andere Vorteile
anbietet, verspricht oder gewährt, wird mit Gefängnis und mit Geldstrafe bestraft. |
(1) Wer einem anderen dafür, daß er nicht oder in
einem bestimmten Sinne wähle, Geschenke oder andere Vorteile
anbietet, verspricht oder gewährt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren und mit
Geldstrafe bestraft. |
(2) Ebenso wird bestraft, wer dafür, daß er nicht
oder in einem bestimmten Sinne wähle, Geschenke oder andere
Vorteile fordert, sich versprechen läßt oder annimmt. |
(2) Ebenso wird bestraft, wer dafür, daß er nicht
oder in einem bestimmten Sinne wähle, Geschenke oder andere
Vorteile fordert, sich versprechen läßt oder annimmt. |
(3) Das Entgelt oder dessen Wert kann im Urteil
eingezogen werden. |
(3) Das Entgelt oder dessen Wert kann im Urteil
eingezogen werden. |
§ 108c |
§ 108c |
In den Fällen der §§ 107, 107a, 108 und 108b kann
neben Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten auf den Verlust
der Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, und den
Verlust des Rechts, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder
zu stimmen, erkannt werden. |
In den Fällen der §§ 107, 107a, 108 und 108b kann
neben Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten auf den Verlust
der Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, und den
Verlust des Rechts, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder
zu stimmen, erkannt werden. |
§ 108d |
§ 108d |
[1] Die Vorschriften
der §§ 107 bis 108c gelten für Wahlen zu den Volksvertretungen und
für sonstige Wahlen und Abstimmungen des Volkes im Bund, in den
Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbänden. |
Die Vorschriften der §§ 107 bis 108c gelten für
Wahlen zu den Volksvertretungen und für sonstige Wahlen und
Abstimmungen des Volkes im Bund, in den Ländern, Gemeinden und
Gemeindeverbänden. |
[2] Einer Wahl oder
Abstimmung steht das Unterschreiben eines Wahlvorschlages oder das
Unterschreiben für ein Volksbegehren gleich. |
Einer Wahl oder Abstimmung steht das Unterschreiben
eines Wahlvorschlages oder das Unterschreiben für ein Volksbegehren
gleich. |
Fünfter Abschnitt. |
Fünfter Abschnitt |
Vergehen gegen die Landesverteidigung |
Vergehen gegen die Landesverteidigung |
§ 109 |
§ 109 |
(1) Wer sich oder einen anderen mit dessen
Einwilligung durch Verstümmelung oder auf andere Weise zur
Erfüllung der Wehrpflicht untauglich macht oder machen läßt, wird
mit Gefängnis nicht unter drei
Monaten bestraft. |
(1) Wer sich oder einen anderen mit dessen
Einwilligung durch Verstümmelung oder auf andere Weise zur
Erfüllung der Wehrpflicht untauglich macht oder machen läßt, wird
mit Freiheitsstrafe von drei
Monaten bis zu fünf Jahren
bestraft. |
(2) Führt der Täter die Untauglichkeit nur
zeitweise oder für eine einzelne Art der Verwendung herbei, so ist
die Strafe Gefängnis. |
(2) Führt der Täter die Untauglichkeit nur
zeitweise oder für eine einzelne Art der Verwendung herbei, so ist
die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf
Jahren. |
(3) Der Versuch ist strafbar. |
(3) Der Versuch ist strafbar. |
§ 109a |
§ 109a |
(1) Wer sich oder einen anderen durch arglistige,
auf Täuschung berechnete Machenschaften der Erfüllung der
Wehrpflicht dauernd oder zeitweise, ganz oder für eine einzelne Art
der Verwendung entzieht, wird mit Gefängnis bestraft. |
(1) Wer sich oder einen anderen durch arglistige,
auf Täuschung berechnete Machenschaften der Erfüllung der
Wehrpflicht dauernd oder zeitweise, ganz oder für eine einzelne Art
der Verwendung entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
bestraft. |
(2) Der Versuch ist strafbar. |
(2) Der Versuch ist strafbar. |
§ 109b |
§ 109b |
(1) Wer vorsätzlich einen Soldaten der Bundeswehr
verleitet, einen Befehl nicht zu befolgen, und dadurch die
Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland, die Schlagkraft der
Truppe, Leib oder Leben eines Menschen oder ihm nicht gehörende
Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Gefängnis oder mit Einschließung bis zu fünf
Jahren bestraft. |
(1) Wer vorsätzlich einen Soldaten der Bundeswehr
verleitet, einen Befehl nicht zu befolgen, und dadurch die
Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland, die Schlagkraft der
Truppe, Leib oder Leben eines Menschen oder ihm nicht gehörende
Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
bestraft. |
(2) Der Versuch ist strafbar. |
(2) Der Versuch ist strafbar. |
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe
Zuchthaus bis zu zehn Jahren. |
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe
Freiheitsstrafe von einem Jahr bis
zu zehn Jahren. |
(4) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr
fahrlässig herbeiführt, wird mit Gefängnis
oder Einschließung bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft. |
(4) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr
fahrlässig herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft. |
(5) |
|
[1] Die Tat ist
nicht rechtswidrig, wenn der Befehl nicht verbindlich ist,
insbesondere wenn er nicht zu dienstlichen Zwecken erteilt ist oder
die Menschenwürde verletzt oder wenn durch das Befolgen ein
Verbrechen oder Vergehen begangen würde. |
(5) Die Tat ist nicht rechtswidrig, wenn der Befehl
nicht verbindlich ist, insbesondere wenn er nicht zu dienstlichen
Zwecken erteilt ist oder die Menschenwürde verletzt oder wenn durch
das Befolgen ein Verbrechen oder Vergehen begangen würde. |
[2] Dies gilt auch,
wenn der Täter irrig annimmt, der Befehl sei verbindlich. |
Dies gilt auch, wenn der Täter irrig annimmt, der
Befehl sei verbindlich. |
(6) Begeht ein Soldat der Bundeswehr Anstiftung zum
Ungehorsam, so sind die Vorschriften des Wehrstrafgesetzes
anzuwenden. |
(6) Begeht ein Soldat der Bundeswehr Anstiftung zum
Ungehorsam, so sind die Vorschriften des Wehrstrafgesetzes
anzuwenden. |
§ 109c |
§ 109c |
(1) Wer einen Soldaten der Bundeswehr verleitet,
eigenmächtig seine Truppe oder Dienststelle zu verlassen oder ihr
fernzubleiben, um sich der Verpflichtung zum Wehrdienst dauernd
oder für die Zeit eines bewaffneten Einsatzes zu entziehen oder die
Beendigung des Wehrdienstverhältnisses zu erreichen, wird mit
Gefängnis bestraft. |
(1) Wer einen Soldaten der Bundeswehr verleitet,
eigenmächtig seine Truppe oder Dienststelle zu verlassen oder ihr
fernzubleiben, um sich der Verpflichtung zum Wehrdienst dauernd
oder für die Zeit eines bewaffneten Einsatzes zu entziehen oder die
Beendigung des Wehrdienstverhältnisses zu erreichen, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
bestraft. |
(2) Der Versuch ist strafbar. |
(2) Der Versuch ist strafbar. |
(3) Wer es einem Soldaten der Bundeswehr
erleichtert, mit der in Absatz 1 bezeichneten Absicht eigenmächtig
seine Truppe oder Dienststelle zu verlassen oder ihr fernzubleiben,
wird mit Gefängnis bis zu drei
Jahren bestraft. |
(3) Wer es einem Soldaten der Bundeswehr
erleichtert, mit der in Absatz 1 bezeichneten Absicht eigenmächtig
seine Truppe oder Dienststelle zu verlassen oder ihr fernzubleiben,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu
drei Jahren bestraft. |
(4) Begeht ein Soldat der Bundeswehr Anstiftung
oder Beihilfe zur Fahnenflucht, so sind die Vorschriften des
Wehrstrafgesetzes anzuwenden. |
(4) Begeht ein Soldat der Bundeswehr Anstiftung
oder Beihilfe zur Fahnenflucht, so sind die Vorschriften des
Wehrstrafgesetzes anzuwenden. |
§ 109d |
§ 109d |
(1) Wer unwahre oder gröblich entstellte
Behauptungen tatsächlicher Art, deren Verbreitung geeignet ist, die
Tätigkeit der Bundeswehr zu stören, wider besseres Wissen zum
Zwecke der Verbreitung aufstellt oder solche Behauptungen in
Kenntnis ihrer Unwahrheit verbreitet, um die Bundeswehr in der
Erfüllung ihrer Aufgabe der Landesverteidigung zu behindern, wird
mit Gefängnis bestraft. |
(1) Wer unwahre oder gröblich entstellte
Behauptungen tatsächlicher Art, deren Verbreitung geeignet ist, die
Tätigkeit der Bundeswehr zu stören, wider besseres Wissen zum
Zwecke der Verbreitung aufstellt oder solche Behauptungen in
Kenntnis ihrer Unwahrheit verbreitet, um die Bundeswehr in der
Erfüllung ihrer Aufgabe der Landesverteidigung zu behindern, wird
mit Freiheitsstrafe bis zu fünf
Jahren bestraft. |
(2) Der Versuch ist strafbar. |
(2) Der Versuch ist strafbar. |
§ 109e |
§ 109e |
(1) Wer vorsätzlich ein Wehrmittel oder eine
Einrichtung oder Anlage, die ganz oder vorwiegend der
Landesverteidigung oder dem Schutz der Zivilbevölkerung gegen
Kriegsgefahren dient, unbefugt zerstört, beschädigt, verändert,
unbrauchbar macht oder beseitigt und dadurch die Sicherheit der
Bundesrepublik Deutschland, die Schlagkraft der Truppe oder
Menschenleben gefährdet, wird mit Gefängnis
nicht unter drei Monaten bestraft. |
(1) Wer vorsätzlich ein Wehrmittel oder eine
Einrichtung oder Anlage, die ganz oder vorwiegend der
Landesverteidigung oder dem Schutz der Zivilbevölkerung gegen
Kriegsgefahren dient, unbefugt zerstört, beschädigt, verändert,
unbrauchbar macht oder beseitigt und dadurch die Sicherheit der
Bundesrepublik Deutschland, die Schlagkraft der Truppe oder
Menschenleben gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. |
(2) Ebenso wird bestraft, wer wissentlich einen
solchen Gegenstand oder den dafür bestimmten Werkstoff fehlerhaft
herstellt oder liefert und dadurch wissentlich die in Absatz 1
bezeichnete Gefahr herbeiführt. |
(2) Ebenso wird bestraft, wer wissentlich einen
solchen Gegenstand oder den dafür bestimmten Werkstoff fehlerhaft
herstellt oder liefert und dadurch wissentlich die in Absatz 1
bezeichnete Gefahr herbeiführt. |
(3) Der Versuch ist strafbar. |
(3) Der Versuch ist strafbar. |
(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe
Zuchthaus bis zu zehn Jahren. |
(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe
Freiheitsstrafe von einem Jahr bis
zu zehn Jahren. |
(5) Wer die Gefahr in den Fällen des Absatzes 1
fahrlässig, in den Fällen des Absatzes 2 nicht wissentlich, aber
vorsätzlich oder fahrlässig herbeiführt, wird mit Gefängnis bestraft, soweit nicht in anderen
Vorschriften eine schwerere Strafe angedroht ist. |
(5) Wer die Gefahr in den Fällen des Absatzes 1
fahrlässig, in den Fällen des Absatzes 2 nicht wissentlich, aber
vorsätzlich oder fahrlässig herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft,
soweit nicht in anderen Vorschriften eine schwerere Strafe
angedroht ist. |
§ 109f |
§ 109f |
(1) |
|
[1] Wer vorsätzlich
für eine Dienststelle, eine Partei oder eine andere Vereinigung
außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes, für eine
verbotene Vereinigung oder für einen ihrer Mittelsmänner |
(1) Wer vorsätzlich für eine Dienststelle, eine
Partei oder eine andere Vereinigung außerhalb des räumlichen
Geltungsbereichs dieses Gesetzes, für eine verbotene Vereinigung
oder für einen ihrer Mittelsmänner |
1. Nachrichten über Angelegenheiten der
Landesverteidigung sammelt, |
1. Nachrichten über Angelegenheiten der
Landesverteidigung sammelt, |
2. einen Nachrichtendienst betreibt, der
Angelegenheiten der Landesverteidigung zum Gegenstand hat,
oder |
2. einen Nachrichtendienst betreibt, der
Angelegenheiten der Landesverteidigung zum Gegenstand hat,
oder |
3. für eine dieser Tätigkeiten anwirbt oder sie
unterstützt |
3. für eine dieser Tätigkeiten anwirbt oder sie
unterstützt |
und dadurch Bestrebungen dient, die gegen die
Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder die Schlagkraft der
Truppe gerichtet sind, wird mit Gefängnis bestraft, soweit nicht in anderen
Vorschriften eine schwerere Strafe angedroht ist. |
und dadurch Bestrebungen dient, die gegen die
Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder die Schlagkraft der
Truppe gerichtet sind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft,
soweit nicht in anderen Vorschriften eine schwerere Strafe
angedroht ist. |
[2] Ausgenommen ist
eine zur Unterrichtung der Öffentlichkeit im Rahmen der üblichen
Presse- oder Funkberichterstattung ausgeübte Tätigkeit. |
Ausgenommen ist eine zur Unterrichtung der
Öffentlichkeit im Rahmen der üblichen Presse- oder
Funkberichterstattung ausgeübte Tätigkeit. |
(2) Der Versuch ist strafbar. |
(2) Der Versuch ist strafbar. |
§ 109g |
§ 109g |
(1) Wer vorsätzlich von einem Wehrmittel, einer
militärischen Einrichtung oder Anlage oder einem militärischen
Vorgang eine Abbildung oder Beschreibung anfertigt oder eine solche
Abbildung oder Beschreibung an einen anderen gelangen läßt und
dadurch wissentlich die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland
oder die Schlagkraft der Truppe gefährdet, wird mit Gefängnis bestraft. |
(1) Wer vorsätzlich von einem Wehrmittel, einer
militärischen Einrichtung oder Anlage oder einem militärischen
Vorgang eine Abbildung oder Beschreibung anfertigt oder eine solche
Abbildung oder Beschreibung an einen anderen gelangen läßt und
dadurch wissentlich die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland
oder die Schlagkraft der Truppe gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
bestraft. |
(2) Wer vorsätzlich von einem Luftfahrzeug aus eine
Lichtbildaufnahme von einem Gebiet oder Gegenstand im räumlichen
Geltungsbereich dieses Gesetzes anfertigt oder eine solche Aufnahme
oder eine danach hergestellte Abbildung an einen anderen gelangen
läßt und dadurch wissentlich die Sicherheit der Bundesrepublik
Deutschland oder die Schlagkraft der Truppe gefährdet, wird mit
Gefängnis bis zu zwei Jahren
bestraft, soweit nicht die Tat nach Absatz 1 strafbar ist. |
(2) Wer vorsätzlich von einem Luftfahrzeug aus eine
Lichtbildaufnahme von einem Gebiet oder Gegenstand im räumlichen
Geltungsbereich dieses Gesetzes anfertigt oder eine solche Aufnahme
oder eine danach hergestellte Abbildung an einen anderen gelangen
läßt und dadurch wissentlich die Sicherheit der Bundesrepublik
Deutschland oder die Schlagkraft der Truppe gefährdet, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren
bestraft, soweit nicht die Tat nach Absatz 1 strafbar ist. |
(3) Der Versuch ist strafbar. |
(3) Der Versuch ist strafbar. |
(4) |
|
[1] Wer in den
Fällen des Absatzes 1 die Abbildung oder Beschreibung vorsätzlich
an einen anderen gelangen läßt und dadurch die Gefahr nicht
wissentlich, aber vorsätzlich oder leichtfertig herbeiführt, wird
mit Gefängnis bis zu zwei Jahren
oder mit Geldstrafe bestraft. |
(4) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Abbildung
oder Beschreibung vorsätzlich an einen anderen gelangen läßt und
dadurch die Gefahr nicht wissentlich, aber vorsätzlich oder
leichtfertig herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft. |
[2] Die Tat ist
jedoch nicht strafbar, wenn der Täter mit Erlaubnis der zuständigen
Dienststelle gehandelt hat. |
Die Tat ist jedoch nicht strafbar, wenn der Täter
mit Erlaubnis der zuständigen Dienststelle gehandelt hat. |
§ 109h |
§ 109h |
(1) Wer im Inland oder als Deutscher im Ausland
zugunsten einer ausländischen Macht einen Deutschen zum Wehrdienst
in einer militärischen oder militärähnlichen Einrichtung anwirbt
oder ihren Werbern oder dem Wehrdienst einer solchen Einrichtung
zuführt, wird mit Gefängnis nicht
unter drei Monaten bestraft. |
(1) Wer im Inland oder als Deutscher im Ausland
zugunsten einer ausländischen Macht einen Deutschen zum Wehrdienst
in einer militärischen oder militärähnlichen Einrichtung anwirbt
oder ihren Werbern oder dem Wehrdienst einer solchen Einrichtung
zuführt, wird mit Freiheitsstrafe
von drei Monaten bis zu fünf
Jahren bestraft. |
(2) Der Versuch ist strafbar. |
(2) Der Versuch ist strafbar. |
§ 109i |
§ 109i |
(1) Wegen der in
diesem Abschnitt mit Strafe bedrohten Handlungen kann erkannt
werden |
Wegen der in diesem Abschnitt mit Strafe bedrohten
Handlungen kann erkannt werden |
1. neben Freiheitsstrafe auf Geldstrafe; |
1. neben Freiheitsstrafe auf Geldstrafe; |
2. neben einer Freiheitsstrafe von mindestens einem
Jahr aus § 109e Abs. 1 bis 3 sowie § 109f auf Nebenfolgen nach § 31
Abs. 2, 5; |
2. neben einer Freiheitsstrafe von mindestens einem
Jahr aus § 109e Abs. 1 bis 3 sowie § 109f auf Nebenfolgen nach § 31
Abs. 2, 5; |
3. neben einer Freiheitsstrafe aus den in Nummer 2
bezeichneten Vorschriften und aus § 109e Abs. 4 auf die
Zulässigkeit von Polizeiaufsicht. |
3. neben einer Freiheitsstrafe aus den in Nummer 2
bezeichneten Vorschriften und aus § 109e Abs. 4 auf die
Zulässigkeit von Polizeiaufsicht. |
(2)
(weggefallen) |
|
§ 109k |
§ 109k |
(1) |
|
[1] Ist eine
Straftat nach den §§ 109d bis 109g begangen worden, so können |
(1) Ist eine Straftat nach den §§ 109d bis 109g
begangen worden, so können |
1. Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht
oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder
bestimmt gewesen sind, und |
1. Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht
oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder
bestimmt gewesen sind, und |
2. Abbildungen, Beschreibungen und Aufnahmen, auf
die sich eine Straftat nach § 109g bezieht, |
2. Abbildungen, Beschreibungen und Aufnahmen, auf
die sich eine Straftat nach § 109g bezieht, |
eingezogen werden. |
eingezogen werden. |
[2] § 40a ist
anzuwenden. |
§ 40a ist anzuwenden. |
[3] Gegenstände der
in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Art werden auch ohne die
Voraussetzungen des § 40 Abs. 2 eingezogen, wenn das Interesse der
Landesverteidigung es erfordert; dies gilt auch dann, wenn nur eine
mit Strafe bedrohte Handlung begangen worden ist. |
Gegenstände der in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Art
werden auch ohne die Voraussetzungen des § 40 Abs. 2 eingezogen,
wenn das Interesse der Landesverteidigung es erfordert; dies gilt
auch dann, wenn nur eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen
worden ist. |
(2) § 92b Abs. 2 gilt entsprechend. |
(2) § 92b Abs. 2 gilt entsprechend. |
Sechster Abschnitt. |
Sechster Abschnitt |
Widerstand gegen die Staatsgewalt |
Widerstand gegen die Staatsgewalt |
§ 110 |
§ 110 |
Wer öffentlich vor einer Menschenmenge oder wer
durch Verbreitung oder öffentlichen Anschlag oder öffentliche
Ausstellung von Schriften oder anderen Darstellungen zum Ungehorsam
gegen Gesetze oder rechtsgültige Verordnungen oder gegen die von
der Obrigkeit innerhalb ihrer Zuständigkeit getroffenen Anordnungen
auffordert, wird mit Geldstrafe bis zu
sechshundert Mark oder mit Gefängniß bis zu zwei Jahren bestraft. |
Wer öffentlich vor einer Menschenmenge oder wer
durch Verbreitung oder öffentlichen Anschlag oder öffentliche
Ausstellung von Schriften oder anderen Darstellungen zum Ungehorsam
gegen Gesetze oder rechtsgültige Verordnungen oder gegen die von
der Obrigkeit innerhalb ihrer Zuständigkeit getroffenen Anordnungen
auffordert, wird mit Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren
bestraft. |
§ 111 |
§ 111 |
(1) Wer auf die vorbezeichnete Weise zur Begehung
einer strafbaren Handlung auffordert, ist gleich dem Anstifter zu
bestrafen, wenn die Aufforderung die strafbare Handlung oder einen
strafbaren Versuch derselben zur Folge gehabt hat. |
(1) Wer auf die vorbezeichnete Weise zur Begehung
einer strafbaren Handlung auffordert, ist gleich dem Anstifter zu
bestrafen, wenn die Aufforderung die strafbare Handlung oder einen
strafbaren Versuch derselben zur Folge gehabt hat. |
(2) |
|
[1] Dasselbe gilt,
wenn die Aufforderung ohne Erfolg geblieben ist. |
(2) Dasselbe gilt, wenn die Aufforderung ohne
Erfolg geblieben ist. |
[2] Die Strafe kann
nach den Vorschriften über die Bestrafung des Versuches gemildert werden. |
Die Strafe kann nach den Vorschriften über die
Bestrafung des Versuchs gemildert
werden. |
§ 112 |
§ 112 |
(weggefallen) |
(weggefallen) |
§ 113 |
§ 113 |
(1) Wer einem Beamten, welcher zur Vollstreckung
von Gesetzen, von Befehlen und Anordnungen der Verwaltungsbehörden
oder von Urtheilen und Verfügungen
der Gerichte berufen ist, in der rechtmäßigen Ausübung seines Amtes
durch Gewalt oder durch Bedrohung mit Gewalt Widerstand leistet,
oder wer einen solchen Beamten während der rechtmäßigen Ausübung
seines Amtes thätlich angreift, wird
mit Gefängniß von vierzehn Tagen bis
zu zwei Jahren bestraft. |
(1) Wer einem Beamten, welcher zur Vollstreckung
von Gesetzen, von Befehlen und Anordnungen der Verwaltungsbehörden
oder von Urteilen und Verfügungen
der Gerichte berufen ist, in der rechtmäßigen Ausübung seines Amtes
durch Gewalt oder durch Bedrohung mit Gewalt Widerstand leistet,
oder wer einen solchen Beamten während der rechtmäßigen Ausübung
seines Amtes tätlich angreift, wird
mit Freiheitsstrafe von vierzehn
Tagen bis zu zwei Jahren bestraft. |
(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt
Gefängnißstrafe bis zu einem
Jahre oder Geldstrafe bis zu eintausend Mark ein. |
(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt
Freiheitsstrafe bis zu einem
Jahr oder Geldstrafe ein. |
(3) Dieselben Strafvorschriften treten ein, wenn
die Handlung gegen Personen, welche zur Unterstützung des Beamten
zugezogen waren, oder gegen Mannschaften der bewaffneten Macht oder
gegen Mannschaften einer Gemeinde-, Schutz- oder Bürgerwehr in
Ausübung des Dienstes begangen wird. |
(3) Dieselben Strafvorschriften treten ein, wenn
die Handlung gegen Personen, welche zur Unterstützung des Beamten
zugezogen waren, oder gegen Mannschaften der bewaffneten Macht oder
gegen Mannschaften einer Gemeinde-, Schutz- oder Bürgerwehr in
Ausübung des Dienstes begangen wird. |
(4)
(weggefallen) |
|
§ 114 |
§ 114 |
(1) Wer es unternimmt, durch Gewalt oder Drohung
eine Behörde, einen Beamten oder einen Soldaten der Bundeswehr zur
Vornahme oder Unterlassung einer Amts- oder Diensthandlung zu
nötigen, wird mit Gefängnis nicht
unter drei Monaten bestraft. |
(1) Wer es unternimmt, durch Gewalt oder Drohung
eine Behörde, einen Beamten oder einen Soldaten der Bundeswehr zur
Vornahme oder Unterlassung einer Amts- oder Diensthandlung zu
nötigen, wird mit Freiheitsstrafe
von drei Monaten bis zu fünf
Jahren bestraft. |
(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt
Gefängnißstrafe bis zu zwei Jahren
oder Geldstrafe bis zu zweitausend
Mark ein. |
(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren
oder Geldstrafe ein. |
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe
Zuchthaus bis zu zehn Jahren. |
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe
Freiheitsstrafe von einem Jahr bis
zu zehn Jahren. |
§ 115 |
§ 115 |
(1) Wer an einer öffentlichen Zusammenrottung, bei
welcher eine der in den §§ 113 und 114 bezeichneten Handlungen mit
vereinten Kräften begangen wird, Theil
nimmt, wird wegen Aufruhrs mit Gefängniß nicht unter sechs Monaten
bestraft. |
(1) Wer an einer öffentlichen Zusammenrottung, bei
welcher eine der in den §§ 113 und 114 bezeichneten Handlungen mit
vereinten Kräften begangen wird, teilnimmt, wird wegen Aufruhrs mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. |
(2) |
|
[1] Die Rädelsführer, sowie diejenigen Aufrührer, welche
eine der in den §§ 113 und 114 bezeichneten Handlungen begehen,
werden mit Zuchthaus bis zu zehn
Jahren bestraft; auch kann auf Zulässigkeit von Polizei-Aufsicht erkannt werden. |
(2) Die Rädelsführer sowie diejenigen Aufrührer, welche
eine der in den §§ 113 und 114 bezeichneten Handlungen begehen,
werden mit Freiheitsstrafe von einem
Jahr bis zu zehn Jahren bestraft; auch kann auf Zulässigkeit
von Polizeiaufsicht erkannt
werden. |
[2] Sind mildernde
Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe nicht unter sechs Monaten
ein. |
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt
Freiheitsstrafe von sechs Monaten
bis zu fünf Jahren ein. |
§ 116 |
§ 116 |
(1) Wird eine auf öffentlichen Wegen, Straßen oder
Plätzen versammelte Menschenmenge von dem zuständigen Beamten oder
Befehlshaber der bewaffneten Macht aufgefordert, sich zu entfernen,
so wird jeder der Versammelten, welcher nach der dritten
Aufforderung sich nicht entfernt, wegen Auflaufs mit Gefängniß bis zu drei Monaten oder mit
Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert
Mark bestraft. |
(1) Wird eine auf öffentlichen Wegen, Straßen oder
Plätzen versammelte Menschenmenge von dem zuständigen Beamten oder
Befehlshaber der bewaffneten Macht aufgefordert, sich zu entfernen,
so wird jeder der Versammelten, welcher nach der dritten
Aufforderung sich nicht entfernt, wegen Auflaufs mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit
Geldstrafe bestraft. |
(2) Ist bei einem Auflaufe gegen die Beamten oder die bewaffnete
Macht mit vereinten Kräften thätlicher Widerstand geleistet oder Gewalt
verübt worden, so treten gegen diejenigen, welche an diesen
Handlungen Theil genommen haben, die
Strafen des Aufruhrs ein. |
(2) Ist bei einem Auflauf gegen die Beamten oder die bewaffnete
Macht mit vereinten Kräften tätlicher Widerstand geleistet oder Gewalt
verübt worden, so treten gegen diejenigen, welche an diesen
Handlungen teilgenommen haben, die
Strafen des Aufruhrs ein. |
§ 117 |
§ 117 |
(1) Wer einem Forst-, Jagd- oder Fischereibeamten,
dem Eigentümer eines Waldes oder eines Fischgewässers, einem Forst-
oder Fischereiberechtigten, einem Jagd- oder Fischereiausübungsberechtigten, oder einem von
diesen bestellten Aufseher, in der
rechtmäßigen Ausübung seines Amtes oder Rechtes durch Gewalt oder
durch Bedrohung mit Gewalt Widerstand leistet, oder wer eine dieser
Personen während der Ausübung ihres Amtes oder Rechtes thätlich angreift, wird mit Gefängniß von vierzehn Tagen bis zu drei Jahren
bestraft. |
(1) Wer einem Forst-, Jagd- oder Fischereibeamten,
dem Eigentümer eines Waldes oder eines Fischgewässers, einem Forst-
oder Fischereiberechtigten, einem Jagd- oder Fischereiausübungsberechtigten oder einem von
diesen bestellten Aufseher in der
rechtmäßigen Ausübung seines Amtes oder Rechtes durch Gewalt oder
durch Bedrohung mit Gewalt Widerstand leistet, oder wer eine dieser
Personen während der Ausübung ihres Amtes oder Rechtes tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe von vierzehn Tagen bis zu drei
Jahren bestraft. |
(2) Ist der Widerstand oder der Angriff unter
Drohung mit Schußwaffen, Äxten oder anderen gefährlichen Werkzeugen
erfolgt, oder mit Gewalt an der
Person begangen worden, so tritt Gefängnißstrafe nicht unter drei Monaten
ein. |
(2) Ist der Widerstand oder der Angriff unter
Drohung mit Schußwaffen, Äxten oder anderen gefährlichen Werkzeugen
erfolgt oder mit Gewalt an der
Person begangen worden, so tritt Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren ein. |
(3) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt in
den Fällen des Absatz 1 Gefängnißstrafe bis zu einem Jahr, in den Fällen
des Absatz 2 Gefängnißstrafe nicht unter einem Monat
ein. |
(3) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt in
den Fällen des Absatzes 1
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr,
in den Fällen des Absatzes 2
Freiheitsstrafe von einem Monat
bis zu fünf Jahren ein. |
(4)
(weggefallen) |
|
§ 118 |
§ 118 |
(1) Ist durch den Widerstand oder den Angriff eine
Körperverletzung dessen, gegen welchen die Handlung begangen ist,
verursacht worden, so ist auf Zuchthaus bis zu zehn Jahren zu erkennen. |
(1) Ist durch den Widerstand oder den Angriff eine
Körperverletzung dessen, gegen welchen die Handlung begangen ist,
verursacht worden, so ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn
Jahren zu erkennen. |
(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt
Gefängnißstrafe nicht unter drei
Monaten ein. |
(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt
Freiheitsstrafe von drei Monaten
bis zu fünf Jahren. |
§ 119 |
§ 119 |
(weggefallen) |
(weggefallen) |
§ 120 |
§ 120 |
(1) Wer einen Gefangenen aus der Gefangenanstalt oder aus der Gewalt der
bewaffneten Macht, des Beamten oder desjenigen, unter dessen
Beaufsichtigung, Begleitung oder Bewachung er sich befindet,
vorsätzlich befreit oder ihm zur Selbstbefreiung vorsätzlich
behülflich ist, wird mit
Gefängniß bis zu drei Jahren
bestraft. |
(1) Wer einen Gefangenen aus der Gefangenenanstalt oder aus der Gewalt der
bewaffneten Macht, des Beamten oder desjenigen, unter dessen
Beaufsichtigung, Begleitung oder Bewachung er sich befindet,
vorsätzlich befreit oder ihm zur Selbstbefreiung vorsätzlich
behilflich ist, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
bestraft. |
(2) Der Versuch ist strafbar. |
(2) Der Versuch ist strafbar. |
§ 121 |
§ 121 |
(1) Wer vorsätzlich
einen Gefangenen, mit dessen Beaufsichtigung oder Begleitung er
beauftragt ist, entweichen läßt oder dessen Befreiung befördert,
wird mit Gefängniß bis zu drei
Jahren bestraft. |
Wer vorsätzlich einen Gefangenen, mit dessen
Beaufsichtigung oder Begleitung er beauftragt ist, entweichen läßt
oder dessen Befreiung befördert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
bestraft. |
(2)
(weggefallen) |
|
§ 122 |
§ 122 |
(1) Gefangene, welche sich zusammenrotten und mit
vereinten Kräften die Anstaltsbeamten oder die mit der
Beaufsichtigung Beauftragten angreifen, denselben Widerstand
leisten oder es unternehmen, sie zu Handlungen oder Unterlassungen
zu nöthigen, werden wegen Meuterei
mit Gefängniß nicht unter sechs
Monaten bestraft. |
(1) Gefangene, welche sich zusammenrotten und mit
vereinten Kräften die Anstaltsbeamten oder die mit der
Beaufsichtigung Beauftragten angreifen, denselben Widerstand
leisten oder es unternehmen, sie zu Handlungen oder Unterlassungen
zu nötigen, werden wegen Meuterei
mit Freiheitsstrafe von sechs
Monaten bis zu fünf Jahren
bestraft. |
(2) Gleiche Strafe tritt ein, wenn Gefangene sich
zusammenrotten und mit vereinten Kräften einen gewaltsamen Ausbruch
unternehmen. |
(2) Gleiche Strafe tritt ein, wenn Gefangene sich
zusammenrotten und mit vereinten Kräften einen gewaltsamen Ausbruch
unternehmen. |
(3) Diejenigen Meuterer, welche Gewaltthätigkeiten gegen die Anstaltsbeamten
oder die mit der Beaufsichtigung Beauftragten verüben, werden mit
Zuchthaus bis zu zehn Jahren
bestraft; auch kann auf Zulässigkeit von Polizei-Aufsicht erkannt werden. |
(3) Diejenigen Meuterer, welche Gewalttätigkeiten gegen die Anstaltsbeamten
oder die mit der Beaufsichtigung Beauftragten verüben, werden mit
Freiheitsstrafe von einem Jahr bis
zu zehn Jahren bestraft; auch kann auf Zulässigkeit von
Polizeiaufsicht erkannt
werden. |
§ 122a |
§ 122a |
In den Fällen der §§ 120 bis 122 steht einem
Gefangenen gleich, wer in Sicherungsverwahrung untergebracht
ist. |
In den Fällen der §§ 120 bis 122 steht einem
Gefangenen gleich, wer in Sicherungsverwahrung untergebracht
ist. |
§ 122b |
§ 122b |
(1) Wer, abgesehen von den Fällen der §§ 120, 121,
122a, vorsätzlich jemand, der auf
behördliche Anordnung in einer Anstalt untergebracht ist, aus der
Verwahrung befreit oder ihm das Entweichen erleichtert, wird mit
Gefängnis bis zu zwei Jahren oder
mit Geldstrafe bestraft. |
(1) Wer, abgesehen von den Fällen der §§ 120, 121,
122a, vorsätzlich jemanden, der auf
behördliche Anordnung in einer Anstalt untergebracht ist, aus der
Verwahrung befreit oder ihm das Entweichen erleichtert, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren
oder mit Geldstrafe bestraft. |
(2) Der Versuch ist strafbar. |
(2) Der Versuch ist strafbar. |
(3) Die Strafverfolgung tritt nur auf Antrag der
Behörde ein, welche die Verwahrung bewirkt hat. |
(3) Die Strafverfolgung tritt nur auf Antrag der
Behörde ein, welche die Verwahrung bewirkt hat. |
Siebenter Abschnitt. |
Siebenter Abschnitt |
Verbrechen und Vergehen |
Verbrechen und Vergehen |
wider die öffentliche Ordnung |
wider die öffentliche Ordnung |
§ 123 |
§ 123 |
(1) Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder
in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene
Räume, welche zum öffentlichen Dienste oder Verkehre bestimmt sind, widerrechtlich
eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die
Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt, wird wegen
Hausfriedensbruchs mit Geldstrafe bis zu
dreihundert Mark oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft. |
(1) Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder
in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene
Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich
eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die
Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt, wird wegen
Hausfriedensbruchs mit Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten
bestraft. |
(2) Ist die Handlung von einer mit Waffen
versehenen Person oder von mehreren gemeinschaftlich begangen
worden, so tritt Geldstrafe bis zu
eintausend Mark oder Gefängnisstrafe bis zu einem Jahre ein. |
(2) Ist die Handlung von einer mit Waffen
versehenen Person oder von mehreren gemeinschaftlich begangen
worden, so tritt Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr ein. |
(3) |
|
[1] Die Verfolgung
tritt nur auf Antrag ein. |
(3) Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein. |
[2] Die Zurücknahme
des Antrags ist zulässig. |
Die Zurücknahme des Antrags ist zulässig. |
§ 124 |
§ 124 |
Wenn sich eine Menschenmenge öffentlich
zusammenrottet und in der Absicht, Gewaltthätigkeiten gegen Personen oder Sachen
mit vereinten Kräften zu begehen, in die Wohnung, in die
Geschäftsräume oder in das befriedete Besitzthum eines Anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum
öffentlichen Dienst bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, so
wird jeder, welcher an diesen Handlungen Theil nimmt, mit Gefängniß von einem Monat bis zu zwei Jahren
bestraft. |
Wenn sich eine Menschenmenge öffentlich
zusammenrottet und in der Absicht, Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen
mit vereinten Kräften zu begehen, in die Wohnung, in die
Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche
zum öffentlichen Dienst bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, so
wird jeder, welcher an diesen Handlungen teilnimmt, mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu zwei
Jahren bestraft. |
§ 125 |
§ 125 |
(1) Wenn sich eine Menschenmenge öffentlich
zusammenrottet und mit vereinten Kräften gegen Personen oder Sachen
Gewaltthätigkeiten begeht, so wird
jeder, welcher an dieser Zusammenrottung Theil nimmt, wegen Landfriedensbruches mit Gefängniß nicht unter drei Monaten
bestraft. |
(1) Wenn sich eine Menschenmenge öffentlich
zusammenrottet und mit vereinten Kräften gegen Personen oder Sachen
Gewalttätigkeiten begeht, so wird
jeder, welcher an dieser Zusammenrottung teilnimmt, wegen Landfriedensbruchs mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. |
(2) |
|
[1] Die Rädelsführer, sowie diejenigen, welche
Gewaltthätigkeiten gegen Personen
begangen oder Sachen geplündert, vernichtet oder zerstört haben,
werden mit Zuchthaus bis zu zehn
Jahren bestraft; auch kann auf Zulässigkeit von Polizei-Aufsicht erkannt werden. |
(2) Die Rädelsführer sowie diejenigen, welche
Gewalttätigkeiten gegen Personen
begangen oder Sachen geplündert, vernichtet oder zerstört haben,
werden mit Freiheitsstrafe von einem
Jahr bis zu zehn Jahren bestraft; auch kann auf Zulässigkeit
von Polizeiaufsicht erkannt
werden. |
[2] Sind mildernde
Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe nicht unter sechs Monaten
ein. |
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt
Freiheitsstrafe von sechs Monaten
bis zu fünf Jahren ein. |
§ 126 |
§ 126 |
Wer durch Androhung eines gemeingefährlichen
Verbrechens den öffentlichen Frieden stört, wird mit Gefängniß bis zu einem Jahr bestraft. |
Wer durch Androhung eines gemeingefährlichen
Verbrechens den öffentlichen Frieden stört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr
bestraft. |
§ 127 |
§ 127 |
(1) Wer unbefugterweise einen bewaffneten Haufen
bildet oder befehligt oder eine Mannschaft, von der er weiß, daß
sie ohne gesetzliche Befugniß
gesammelt ist, mit Waffen oder Kriegsbedürfnissen versieht, wird
mit Gefängniß bis zu zwei Jahren
bestraft. |
(1) Wer unbefugterweise einen bewaffneten Haufen
bildet oder befehligt oder eine Mannschaft, von der er weiß, daß
sie ohne gesetzliche Befugnis
gesammelt ist, mit Waffen oder Kriegsbedürfnissen versieht, wird
mit Freiheitsstrafe bis zu zwei
Jahren bestraft. |
(2) Wer sich einem solchen bewaffneten Haufen
anschließt, wird mit Gefängniß bis
zu einem Jahr bestraft. |
(2) Wer sich einem solchen bewaffneten Haufen
anschließt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr
bestraft. |
§ 128 |
§ 128 |
(weggefallen) |
(weggefallen) |
§ 129^{§ 129
des Strafgesetzbuchs in der Fassung des
Strafrechtsänderungsgesetzes vom 30. August 1951 (Bundesgesetzbl. I
S. 739) ist mit dem Grundgesetz vereinbar.} |
§ 129 |
(1) Wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder
deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, strafbare Handlungen zu
begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied
beteiligt, für sie wirbt oder sie unterstützt, wird mit
Gefängnis bestraft. |
(1) Wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder
deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, strafbare Handlungen zu
begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied
beteiligt, für sie wirbt oder sie unterstützt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
bestraft. |
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, |
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, |
1. wenn die Vereinigung eine politische Partei ist,
die das Bundesverfassungsgericht nicht für verfassungswidrig
erklärt hat, |
1. wenn die Vereinigung eine politische Partei ist,
die das Bundesverfassungsgericht nicht für verfassungswidrig
erklärt hat, |
2. wenn die Begehung von strafbaren Handlungen nur
ein Zweck oder eine Tätigkeit von untergeordneter Bedeutung ist
oder |
2. wenn die Begehung von strafbaren Handlungen nur
ein Zweck oder eine Tätigkeit von untergeordneter Bedeutung ist
oder |
3. soweit die Zwecke oder die Tätigkeit der
Vereinigung strafbare Handlungen nach den §§ 84 bis 87
betreffen. |
3. soweit die Zwecke oder die Tätigkeit der
Vereinigung strafbare Handlungen nach den §§ 84 bis 87
betreffen. |
(3) Der Versuch, eine in Absatz 1 bezeichnete
Vereinigung zu gründen, ist strafbar. |
(3) Der Versuch, eine in Absatz 1 bezeichnete
Vereinigung zu gründen, ist strafbar. |
(4) |
|
[1] Gehört der Täter
zu den Rädelsführern oder Hintermännern oder liegt sonst ein
besonders schwerer Fall vor, so ist auf Freiheitsstrafe von sechs
Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen. |
(4) Gehört der Täter zu den Rädelsführern oder
Hintermännern oder liegt sonst ein besonders schwerer Fall vor, so
ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu
erkennen. |
[2] Daneben kann
Polizeiaufsicht zugelassen werden. |
Daneben kann Polizeiaufsicht zugelassen
werden. |
(5) Das Gericht kann bei Beteiligten, deren Schuld
gering und deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist, die
Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 15) oder von einer
Bestrafung nach den Absätzen 1 und 3 absehen. |
(5) Das Gericht kann bei Beteiligten, deren Schuld
gering und deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist, die
Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 15) oder von einer
Bestrafung nach den Absätzen 1 und 3 absehen. |
(6) Das Gericht kann die Strafe nach seinem
Ermessen mildern (§ 15) oder von einer Bestrafung nach diesen
Vorschriften absehen, wenn der Täter |
(6) Das Gericht kann die Strafe nach seinem
Ermessen mildern (§ 15) oder von einer Bestrafung nach diesen
Vorschriften absehen, wenn der Täter |
1. sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das
Fortbestehen der Vereinigung oder die Begehung einer ihren Zielen
entsprechenden Straftat zu verhindern, oder |
1. sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das
Fortbestehen der Vereinigung oder die Begehung einer ihren Zielen
entsprechenden Straftat zu verhindern, oder |
2. freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer
Dienststelle offenbart, daß Straftaten, deren Planung er kennt,
noch verhindert werden können; |
2. freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer
Dienststelle offenbart, daß Straftaten, deren Planung er kennt,
noch verhindert werden können; |
erreicht der Täter sein Ziel, das Fortbestehen der
Vereinigung zu verhindern, oder wird es ohne sein Bemühen erreicht,
so wird er nicht bestraft. |
erreicht der Täter sein Ziel, das Fortbestehen der
Vereinigung zu verhindern, oder wird es ohne sein Bemühen erreicht,
so wird er nicht bestraft. |
§ 129a |
|
(weggefallen) |
|
§ 130 |
§ 130 |
[1] Wer in einer
Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, die
Menschenwürde anderer dadurch angreift, daß er |
Wer in einer Weise, die geeignet ist, den
öffentlichen Frieden zu stören, die Menschenwürde anderer dadurch
angreift, daß er |
1. zum Haß gegen Teile der Bevölkerung
aufstachelt, |
1. zum Haß gegen Teile der Bevölkerung
aufstachelt, |
2. zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie
auffordert oder |
2. zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie
auffordert oder |
3. sie beschimpft, böswillig verächtlich macht oder
verleumdet, |
3. sie beschimpft, böswillig verächtlich macht oder
verleumdet, |
wird mit Gefängnis nicht
unter drei Monaten bestraft. |
wird mit Freiheitsstrafe
von drei Monaten bis zu fünf
Jahren bestraft. |
[2] Daneben kann auf
Geldstrafe erkannt werden. |
Daneben kann auf Geldstrafe erkannt werden. |
§ 130a |
|
(weggefallen) |
|
§ 131 |
§ 131 |
Wer erdichtete oder entstellte Thatsachen, wissend, daß sie erdichtet oder
entstellt sind, öffentlich behauptet oder verbreitet, um dadurch
Staatseinrichtungen oder Anordnungen der Obrigkeit verächtlich zu
machen, wird mit Geldstrafe bis zu
sechshundert Mark oder mit Gefängniß bis zu zwei Jahren bestraft. |
Wer erdichtete oder entstellte Tatsachen, wissend, daß sie erdichtet oder
entstellt sind, öffentlich behauptet oder verbreitet, um dadurch
Staatseinrichtungen oder Anordnungen der Obrigkeit verächtlich zu
machen, wird mit Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren
bestraft. |
§ 132 |
§ 132 |
Wer unbefugt sich mit Ausübung eines öffentlichen
Amtes befaßt oder eine Handlung vornimmt, welche nur kraft eines
öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf, wird mit Gefängnis bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft. |
Wer unbefugt sich mit der Ausübung eines öffentlichen Amtes befaßt
oder eine Handlung vornimmt, welche nur kraft eines öffentlichen
Amtes vorgenommen werden darf, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft. |
§ 132a |
§ 132a |
(1) Wer unbefugt |
(1) Wer unbefugt |
1. inländische oder ausländische Amts- oder
Dienstbezeichnungen, Titel oder Würden führt, |
1. inländische oder ausländische Amts- oder
Dienstbezeichnungen, Titel oder Würden führt, |
2. inländische oder ausländische Uniformen,
Amtskleidungen oder Amtsabzeichen trägt oder |
2. inländische oder ausländische Uniformen,
Amtskleidungen oder Amtsabzeichen trägt oder |
3. eine Berufstracht oder ein Berufsabzeichen für
Betätigung in der Kranken- oder Wohlfahrtspflege trägt, die im
Inland staatlich anerkannt oder genehmigt sind, |
3. eine Berufstracht oder ein Berufsabzeichen für
Betätigung in der Kranken- oder Wohlfahrtspflege trägt, die im
Inland staatlich anerkannt oder genehmigt sind, |
wird mit Gefängnis
bis zu einem Jahre und mit
Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft. |
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe oder mit einer dieser
Strafen bestraft. |
(2) Den im Absatz 1
Nummern 1 bis 3 genannten
Bezeichnungen, Titeln, Würden, Uniformen, Kleidungen, Trachten oder
Abzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich
sind. |
(2) Den in Absatz 1
Nr. 1 bis 3 genannten
Bezeichnungen, Titeln, Würden, Uniformen, Kleidungen, Trachten oder
Abzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich
sind. |
(3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten
auch für Amtsbezeichnungen, Titel, Würden, Amtskleidungen und
Amtsabzeichen der Religionsgesellschaften des öffentlichen
Rechtes sowie für Berufstrachten und
Berufsabzeichen der von ihnen anerkannten religiösen Vereinigungen
oder religiösen Genossenschaften. |
(3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten
auch für Amtsbezeichnungen, Titel, Würden, Amtskleidungen und
Amtsabzeichen der Religionsgesellschaften des öffentlichen
Rechts sowie für Berufstrachten und
Berufsabzeichen der von ihnen anerkannten religiösen Vereinigungen
oder religiösen Genossenschaften. |
(4) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach
Absatz 1 Nr. 2 oder 3, allein oder in Verbindung mit Absatz 2 oder
3 bezieht, können eingezogen werden. |
(4) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach
Absatz 1 Nr. 2 oder 3, allein oder in Verbindung mit Absatz 2 oder
3 bezieht, können eingezogen werden. |
§ 133 |
§ 133 |
(1) Wer eine Urkunde, ein Register, Akten oder
einen sonstigen Gegenstand, welche sich zur amtlichen Aufbewahrung
an einem dazu bestimmten Orte befinden, oder welche einem Beamten
oder einem Dritten amtlich übergeben worden sind, vorsätzlich
vernichtet, bei Seite schafft oder
beschädigt, wird mit Gefängniß
bestraft. |
(1) Wer eine Urkunde, ein Register, Akten oder
einen sonstigen Gegenstand, welche sich zur amtlichen Aufbewahrung
an einem dazu bestimmten Orte befinden, oder welche einem Beamten
oder einem Dritten amtlich übergeben worden sind, vorsätzlich
vernichtet, beiseite schafft oder
beschädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis
zu fünf Jahren bestraft. |
(2) Ist die Handlung in gewinnsüchtiger Absicht
begangen, so tritt Gefängnißstrafe nicht
unter drei Monaten ein; auch kann
auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt
werden. |
(2) Ist die Handlung in gewinnsüchtiger Absicht
begangen, so tritt Freiheitsstrafe
von drei Monaten bis zu fünf Jahren
ein. |
§ 134 |
§ 134 |
Wer öffentlich angeschlagene Bekanntmachungen,
Verordnungen, Befehle oder Anzeigen von Behörden oder Beamten
böswillig abreißt, beschädigt, oder
verunstaltet, wird mit Geldstrafe bis zu
dreihundert Mark oder mit Gefängniß bis zu sechs Monaten bestraft. |
Wer öffentlich angeschlagene Bekanntmachungen,
Verordnungen, Befehle oder Anzeigen von Behörden oder Beamten
böswillig abreißt, beschädigt oder
verunstaltet, wird mit Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten
bestraft. |
§ 134a |
|
(weggefallen) |
|
§ 134b |
|
(weggefallen) |
|
§ 135 |
§ 135 |
(weggefallen) |
(weggefallen) |
§ 136 |
§ 136 |
Wer unbefugt ein amtliches Siegel, welches von
einer Behörde oder einem Beamten angelegt ist, um Sachen zu
verschließen, zu bezeichnen oder in Beschlag zu nehmen, vorsätzlich
erbricht, ablöst oder beschädigt oder den durch ein solches Siegel
bewirkten amtlichen Verschluß aufhebt, wird mit Gefängniß bis zu sechs Monaten oder mit
Geldstrafe bis zu sechshundert Mark
bestraft. |
Wer unbefugt ein amtliches Siegel, welches von
einer Behörde oder einem Beamten angelegt ist, um Sachen zu
verschließen, zu bezeichnen oder in Beschlag zu nehmen, vorsätzlich
erbricht, ablöst oder beschädigt oder den durch ein solches Siegel
bewirkten amtlichen Verschluß aufhebt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit
Geldstrafe bestraft. |
§ 137 |
§ 137 |
Wer Sachen, welche durch die zuständigen Behörden
oder Beamten gepfändet oder in Beschlag genommen worden sind,
vorsätzlich bei Seite schafft,
zerstört oder in anderer Weise der Verstrickung ganz oder
theilweise entzieht, wird mit
Gefängniß bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu eintausend Mark bestraft. |
Wer Sachen, welche durch die zuständigen Behörden
oder Beamten gepfändet oder in Beschlag genommen worden sind,
vorsätzlich beiseite schafft,
zerstört oder in anderer Weise der Verstrickung ganz oder
teilweise entzieht, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu einem
Jahr oder mit Geldstrafe
bestraft. |
§ 138 |
§ 138 |
(1) Wer von dem Vorhaben oder der Ausführung eines
Friedensverrats nach § 80, eines Hochverrats nach den §§ 81 bis 83
Abs. 1, eines Landesverrats oder einer Gefährdung der äußeren
Sicherheit nach den §§ 94 bis 96, 97a, 100, eines Mordes, eines
Totschlags, eines Münzverbrechens, eines Raubes, einer räuberischen
Erpressung, eines Menschenraubes, einer Verschleppung, einer
erpresserischen Kindesentführung, eines Mädchenhandels oder eines
gemeingefährlichen Verbrechens zu einer Zeit, zu der die Ausführung
oder der Erfolg noch abgewendet werden kann, glaubhaft erfährt und
es unterläßt, der Behörde oder dem Bedrohten rechtzeitig Anzeige zu
machen, wird mit Gefängnis
bestraft. |
(1) Wer von dem Vorhaben oder der Ausführung eines
Friedensverrats nach § 80, eines Hochverrats nach den §§ 81 bis 83
Abs. 1, eines Landesverrats oder einer Gefährdung der äußeren
Sicherheit nach den §§ 94 bis 96, 97a, 100, eines Mordes, eines
Totschlags, eines Münzverbrechens, eines Raubes, einer räuberischen
Erpressung, eines Menschenraubes, einer Verschleppung, einer
erpresserischen Kindesentführung, eines Mädchenhandels oder eines
gemeingefährlichen Verbrechens zu einer Zeit, zu der die Ausführung
oder der Erfolg noch abgewendet werden kann, glaubhaft erfährt und
es unterläßt, der Behörde oder dem Bedrohten rechtzeitig Anzeige zu
machen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
fünf Jahren bestraft. |
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe
Zuchthaus bis zu fünf Jahren. |
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe
Freiheitsstrafe von einem Jahr bis
zu fünf Jahren. |
(3) Wer die Anzeige leichtfertig unterläßt, obwohl
er von dem verbrecherischen Vorhaben glaubhaft erfahren hat, wird
mit Gefängnis bis zu einem
Jahre oder mit Geldstrafe
bestraft. |
(3) Wer die Anzeige leichtfertig unterläßt, obwohl
er von dem verbrecherischen Vorhaben glaubhaft erfahren hat, wird
mit Freiheitsstrafe bis zu einem
Jahr oder mit Geldstrafe
bestraft. |
§ 139 |
§ 139 |
(1) Ist in den Fällen des § 138 die Tat nicht
versucht worden, so kann von Strafe abgesehen werden. |
(1) Ist in den Fällen des § 138 die Tat nicht
versucht worden, so kann von Strafe abgesehen werden. |
(2) Ein Geistlicher ist nicht verpflichtet
anzuzeigen, was ihm in seiner Eigenschaft als Seelsorger anvertraut
worden ist. |
(2) Ein Geistlicher ist nicht verpflichtet
anzuzeigen, was ihm in seiner Eigenschaft als Seelsorger anvertraut
worden ist. |
(3) |
|
[1] Wer eine Anzeige
unterläßt, die er gegen einen Angehörigen (§ 52) erstatten müßte,
ist straffrei, wenn er sich ernstlich bemüht hat, ihn von der Tat
abzuhalten oder den Erfolg abzuwenden, es sei denn, daß es sich um
einen Mord oder Totschlag handelt. |
(3) Wer eine Anzeige unterläßt, die er gegen einen
Angehörigen (§ 52) erstatten müßte, ist straffrei, wenn er sich
ernstlich bemüht hat, ihn von der Tat abzuhalten oder den Erfolg
abzuwenden, es sei denn, daß es sich um einen Mord oder Totschlag
handelt. |
[2] Unter denselben
Voraussetzungen ist ein Rechtsanwalt, Verteidiger oder Arzt nicht
verpflichtet anzuzeigen, was ihm in dieser Eigenschaft anvertraut
worden ist. |
Unter denselben Voraussetzungen ist ein
Rechtsanwalt, Verteidiger oder Arzt nicht verpflichtet anzuzeigen,
was ihm in dieser Eigenschaft anvertraut worden ist. |
(4) |
|
[1] Straffrei ist,
wer die Ausführung oder den Erfolg der Tat anders als durch Anzeige
abwendet. |
(4) Straffrei ist, wer die Ausführung oder den
Erfolg der Tat anders als durch Anzeige abwendet. |
[2] Unterbleibt die
Ausführung oder der Erfolg der Tat ohne Zutun des zur Anzeige
Verpflichteten, so genügt zu seiner Straflosigkeit sein ernstliches
Bemühen, den Erfolg abzuwenden. |
Unterbleibt die Ausführung oder der Erfolg der Tat
ohne Zutun des zur Anzeige Verpflichteten, so genügt zu seiner
Straflosigkeit sein ernstliches Bemühen, den Erfolg
abzuwenden. |
§ 139a |
|
(weggefallen) |
|
§ 139b |
|
(weggefallen) |
|
§ 140 |
§ 140 |
(1) |
|
[1] Wer eine der in
§ 138 Abs. 1 genannten mit Strafe bedrohten Handlungen belohnt oder
öffentlich billigt, nachdem sie begangen oder ihre Begehung
versucht worden ist, wird, soweit nicht in anderen Vorschriften
eine schwerere Strafe angedroht ist, mit Gefängnis bestraft. |
(1) Wer eine der in § 138 Abs. 1 genannten mit
Strafe bedrohten Handlungen belohnt oder öffentlich billigt,
nachdem sie begangen oder ihre Begehung versucht worden ist, wird,
soweit nicht in anderen Vorschriften eine schwerere Strafe
angedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu
fünf Jahren bestraft. |
[2] Daneben kann auf
Geldstrafe erkannt werden. |
Daneben kann auf Geldstrafe erkannt werden. |
(2) In besonders schweren Fällen ist die Freiheitsstrafe Zuchthaus bis zu fünf Jahren. |
(2) In besonders schweren Fällen beträgt die Freiheitsstrafe mindestens ein Jahr und höchstens fünf |
§ 140a |
|
(weggefallen) |
|
§ 140b |
|
(weggefallen) |
Jahre. |
§ 141 |
§ 141 |
(weggefallen) |
(weggefallen) |
§ 141a |
|
(weggefallen) |
|
§ 142 |
§ 142 |
(1) Wer sich nach einem Verkehrsunfall der
Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs oder der Art seiner
Beteiligung an dem Unfall vorsätzlich durch Flucht entzieht, obwohl
nach den Umständen in Frage kommt, daß sein Verhalten zur
Verursachung des Unfalls beigetragen hat, wird mit Gefängnis bis zu zwei Jahren oder mit Haft und mit Geldstrafe oder mit einer
dieser Strafen bestraft. |
(1) Wer sich nach einem Verkehrsunfall der
Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs oder der Art seiner
Beteiligung an dem Unfall vorsätzlich durch Flucht entzieht, obwohl
nach den Umständen in Frage kommt, daß sein Verhalten zur
Verursachung des Unfalls beigetragen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren und mit
Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft. |
(2) Der Versuch ist strafbar. |
(2) Der Versuch ist strafbar. |
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe
Gefängnis nicht unter sechs
Monaten oder Zuchthaus. |
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe
Freiheitsstrafe nicht unter sechs
Monaten. |
§ 143 |
§ 143 |
(1) |
|
[1] Wer einen noch
nicht Achtzehnjährigen, dessen Beaufsichtigung ihm obliegt, nicht
gehörig beaufsichtigt, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bestraft, wenn der zu
Beaufsichtigende eine als Verbrechen oder Vergehen mit Strafe
bedrohte Handlung begeht, die der Aufsichtspflichtige durch
gehörige Aufsicht hätte verhindern können. |
(1) Wer einen noch nicht Achtzehnjährigen, dessen
Beaufsichtigung ihm obliegt, nicht gehörig beaufsichtigt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu einem
Jahr oder mit Geldstrafe bestraft,
wenn der zu Beaufsichtigende eine als Verbrechen oder Vergehen mit
Strafe bedrohte Handlung begeht, die der Aufsichtspflichtige durch
gehörige Aufsicht hätte verhindern können. |
[2] Dies gilt nicht,
soweit in sonstigen Vorschriften eine andere Strafe angedroht
ist. |
Dies gilt nicht, soweit in sonstigen Vorschriften
eine andere Strafe angedroht ist. |
(2) Aufsichtspflichtig im Sinne dieser Vorschrift
ist derjenige, dem die Sorge für die Person des Kindes oder des
Jugendlichen obliegt oder dem das Kind oder der Jugendliche zur
Erziehung oder Pflege ganz oder überwiegend anvertraut ist. |
(2) Aufsichtspflichtig im Sinne dieser Vorschrift
ist derjenige, dem die Sorge für die Person des Kindes oder des
Jugendlichen obliegt oder dem das Kind oder der Jugendliche zur
Erziehung oder Pflege ganz oder überwiegend anvertraut ist. |
(3)
(weggefallen) |
|
§ 143a |
|
(weggefallen) |
|
§ 144 |
§ 144 |
Wer es sich zum Geschäfte macht, Deutsche unter Vorspiegelung
falscher Thatsachen oder wissentlich
mit unbegründeten Angaben oder durch andere auf Täuschung
berechnete Mittel zur Auswanderung zu verleiten, wird mit
Gefängniß von einem Monat bis zu
zwei Jahren bestraft. |
Wer es sich zum Geschäft macht, Deutsche unter Vorspiegelung
falscher Tatsachen oder wissentlich
mit unbegründeten Angaben oder durch andere auf Täuschung
berechnete Mittel zur Auswanderung zu verleiten, wird mit
Freiheitsstrafe von einem Monat bis
zu zwei Jahren bestraft. |
§ 145 |
§ 145 |
(weggefallen) |
(weggefallen) |
§ 145a |
§ 145a |
(weggefallen) |
(weggefallen) |
§ 145b |
§ 145b |
(weggefallen) |
(weggefallen) |
§ 145c |
§ 145c |
Wer einen Beruf oder ein Gewerbe ausübt oder
ausüben läßt, solange ihm dies nach § 42l untersagt ist, wird mit
Gefängnis bis zu zwei Jahren und mit
Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft. |
Wer einen Beruf oder ein Gewerbe ausübt oder
ausüben läßt, solange ihm dies nach § 42l untersagt ist, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren
und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft. |
§ 145d |
§ 145d |
Wer einer Dienststelle des Staates wider besseres
Wissen die Begehung einer Straftat vortäuscht oder die Dienststelle
über die Person eines an einer Straftat Beteiligten zu täuschen
sucht, wird mit Gefängnis bis zu
zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, soweit die Tat nicht nach
anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist. |
Wer einer Dienststelle des Staates wider besseres
Wissen die Begehung einer Straftat vortäuscht oder die Dienststelle
über die Person eines an einer Straftat Beteiligten zu täuschen
sucht, wird mit Freiheitsstrafe bis
zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, soweit die Tat nicht
nach anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist. |
Achter Abschnitt. |
Achter Abschnitt |
Münzverbrechen und Münzvergehen |
Münzverbrechen und Münzvergehen |
§ 146 |
§ 146 |
(1) Wer inländisches oder ausländisches Metallgeld
oder Papiergeld nachmacht, um das nachgemachte Geld als echtes zu
gebrauchen oder sonst in Verkehr zu bringen, oder wer in gleicher
Absicht echtem Gelde durch Veränderung an demselben den Schein
eines höheren Werths oder verrufenem
Gelde durch Veränderung an demselben das Ansehen eines noch
geltenden gibt, wird mit Zuchthaus
nicht unter zwei Jahren bestraft;
auch ist Polizei-Aufsicht
zulässig. |
(1) Wer inländisches oder ausländisches Metallgeld
oder Papiergeld nachmacht, um das nachgemachte Geld als echtes zu
gebrauchen oder sonst in Verkehr zu bringen, oder wer in gleicher
Absicht echtem Gelde durch Veränderung an demselben den Schein
eines höheren Wertes oder
verrufenem Gelde durch Veränderung an demselben das Ansehen eines
noch geltenden gibt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren
bestraft, auch ist Polizeiaufsicht zulässig. |
(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt
Gefängnißstrafe ein. |
(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
ein. |
§ 147 |
§ 147 |
Dieselben Strafbestimmungen finden auf denjenigen
Anwendung, welcher das von ihm ohne die vorbezeichnete Absicht
nachgemachte oder verfälschte Geld als echtes in Verkehr bringt,
sowie auf denjenigen, welcher nachgemachtes oder verfälschtes Geld
sich verschafft und solches entweder in Verkehr bringt oder zum
Zwecke der Verbreitung aus dem Auslande einführt. |
Dieselben Strafbestimmungen finden auf denjenigen
Anwendung, welcher das von ihm ohne die vorbezeichnete Absicht
nachgemachte oder verfälschte Geld als echtes in Verkehr bringt,
sowie auf denjenigen, welcher nachgemachtes oder verfälschtes Geld
sich verschafft und solches entweder in Verkehr bringt oder zum
Zwecke der Verbreitung aus dem Ausland einführt. |
§ 148 |
§ 148 |
(1) Wer nachgemachtes oder verfälschtes Geld als
echtes empfängt und nach erkannter Unechtheit als echtes in Verkehr
bringt, wird mit Gefängniß bis zu
drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu
dreihundert Mark bestraft. |
(1) Wer nachgemachtes oder verfälschtes Geld als
echtes empfängt und nach erkannter Unechtheit als echtes in Verkehr
bringt, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bestraft. |
(2) Der Versuch ist strafbar. |
(2) Der Versuch ist strafbar. |
§ 149 |
§ 149 |
Dem Papiergelde werden gleich geachtet die auf den Inhaber lautenden
Schuldverschreibungen, Banknoten, Aktien oder deren Stelle
vertretende Interimsscheine oder Quittungen, sowie die zu diesen
Papieren gehörenden Zins-, Gewinnantheils- oder Erneuerungsscheine, welche
von einem Staate oder von einer zur Ausgabe solcher Papiere
berechtigten Stelle ausgestellt sind. |
Dem Papiergelde werden gleichgeachtet die auf den Inhaber lautenden
Schuldverschreibungen, Banknoten, Aktien oder deren Stelle
vertretende Interimsscheine oder Quittungen, sowie die zu diesen
Papieren gehörenden Zins-, Gewinnanteils- oder Erneuerungsscheine, welche
von einem Staate oder von einer zur Ausgabe solcher Papiere
berechtigten Stelle ausgestellt sind. |
§ 150 |
§ 150 |
(1) Wer echte, zum Umlauf bestimmte
Metallgeldstücke durch Beschneiden, Abfeilen oder auf andere Art
verringert und als vollgültig in Verkehr bringt, oder wer solche
verringerte Münzen gewohnheitsmäßig oder im Einverständnisse mit dem, welcher sie verringert
hat, als vollgültig in Verkehr bringt, wird mit Gefängniß bestraft, neben welchem auf Geldstrafe bis zu dreitausend Mark, sowie auf Verlust der
bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden kann. |
(1) Wer echte, zum Umlauf bestimmte
Metallgeldstücke durch Beschneiden, Abfeilen oder auf andere Art
verringert und als vollgültig in Verkehr bringt, oder wer solche
verringerte Münzen gewohnheitsmäßig oder im Einverständnis mit dem, welcher sie verringert
hat, als vollgültig in Verkehr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft,
neben welcher auf Geldstrafe
erkannt werden kann. |
(2) Der Versuch ist strafbar. |
(2) Der Versuch ist strafbar. |
§ 151 |
§ 151 |
Wer Stempel, Siegel, Stiche, Platten oder andere
zur Anfertigung von Metallgeld, Papiergeld oder dem letzteren
gleich geachteten Papieren dienliche
Formen zum Zwecke eines Münzverbrechens angeschafft oder
angefertigt hat, wird mit Gefängniß
bis zu zwei Jahren bestraft. |
Wer Stempel, Siegel, Stiche, Platten oder andere
zur Anfertigung von Metallgeld, Papiergeld oder dem letzteren
gleichgeachteten Papieren dienliche
Formen zum Zwecke eines Münzverbrechens angeschafft oder
angefertigt hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren
bestraft. |
§ 152 |
§ 152 |
Ist eine Straftat nach diesem Abschnitt begangen
worden, so werden das nachgemachte, verfälschte oder verringerte
Geld, die nachgemachten oder verfälschten Wertpapiere sowie die in
§ 151 bezeichneten Fälschungsmittel eingezogen. |
Ist eine Straftat nach diesem Abschnitt begangen
worden, so werden das nachgemachte, verfälschte oder verringerte
Geld, die nachgemachten oder verfälschten Wertpapiere sowie die in
§ 151 bezeichneten Fälschungsmittel eingezogen. |
Neunter Abschnitt. |
Neunter Abschnitt |
Falsche uneidliche Aussage und Meineid |
Falsche uneidliche Aussage und Meineid |
§ 153 |
§ 153 |
(1) Wer vor Gericht
oder vor einer anderen zur eidlichen Vernehmung von Zeugen oder
Sachverständigen zuständigen Stelle als Zeuge oder Sachverständiger
uneidlich vorsätzlich falsch aussagt, wird mit Gefängnis nicht unter drei Monaten, in schweren Fällen mit Zuchthaus bestraft. |
Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur
eidlichen Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen zuständigen
Stelle als Zeuge oder Sachverständiger uneidlich vorsätzlich falsch
aussagt, wird mit Freiheitsstrafe
von drei Monaten bis zu fünf
Jahren, in schweren Fällen mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr
bestraft. |
(2)
(weggefallen) |
|
§ 154 |
§ 154 |
(1) Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur
Abnahme von Eiden zuständigen Stelle vorsätzlich falsch schwört,
wird mit Zuchthaus bestraft. |
(1) Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur
Abnahme von Eiden zuständigen Stelle vorsätzlich falsch schwört,
wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem
Jahr bestraft. |
(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so ist die
Strafe Gefängnis nicht unter sechs
Monaten. |
(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so ist die
Strafe Freiheitsstrafe von sechs
Monaten bis zu fünf Jahren. |
§ 155 |
§ 155 |
Der Ableistung eines Eides wird gleich geachtet, wenn |
Der Ableistung eines Eides wird gleichgeachtet, wenn |
1. ein Mitglied einer Religionsgesellschaft,
welcher das Gesetz den Gebrauch gewisser Betheuerungsformeln an Stelle des Eides
gestattet, eine Erklärung unter der Betheuerungsformel seiner Religionsgesellschaft
abgibt; |
1. ein Mitglied einer Religionsgesellschaft,
welcher das Gesetz den Gebrauch gewisser Beteuerungsformeln an Stelle des Eides
gestattet, eine Erklärung unter der Beteuerungsformel seiner Religionsgesellschaft
abgibt; |
2. derjenige, welcher als Partei, Zeuge oder
Sachverständiger einen Eid geleistet hat, in gleicher Eigenschaft
eine Versicherung unter Berufung auf den bereits früher in
derselben Angelegenheit geleisteten Eid abgibt, oder ein
Sachverständiger, welcher als solcher ein- für allemal vereidet ist, eine Versicherung auf den von ihm
geleisteten Eid abgibt; |
2. derjenige, welcher als Partei, Zeuge oder
Sachverständiger einen Eid geleistet hat, in gleicher Eigenschaft
eine Versicherung unter Berufung auf den bereits früher in
derselben Angelegenheit geleisteten Eid abgibt, oder ein
Sachverständiger, welcher als solcher ein für allemal vereidigt ist, eine Versicherung auf den von
ihm geleisteten Eid abgibt; |
3. ein Beamter eine amtliche Versicherung unter
Berufung auf seinen Diensteid abgibt. |
3. ein Beamter eine amtliche Versicherung unter
Berufung auf seinen Diensteid abgibt. |
§ 156 |
§ 156 |
(1) Wer vor einer
zur Abnahme einer Versicherung an Eidesstatt zuständigen Behörde eine solche
Versicherung wissentlich falsch abgibt oder unter Berufung auf eine
solche Versicherung wissentlich falsch aussagt, wird mit
Gefängniß von einem Monat bis zu
drei Jahren bestraft. |
Wer vor einer zur Abnahme einer Versicherung an
Eides Statt zuständigen Behörde
eine solche Versicherung wissentlich falsch abgibt oder unter
Berufung auf eine solche Versicherung wissentlich falsch aussagt,
wird mit Freiheitsstrafe von einem
Monat bis zu drei Jahren bestraft. |
(2)
(weggefallen) |
|
§ 156a |
|
(weggefallen) |
|
§ 157 |
§ 157 |
(1) Hat ein Zeuge oder Sachverständiger sich eines
Meineids, einer falschen Versicherung an Eides Statt oder einer
falschen uneidlichen Aussage schuldig gemacht, so kann das Gericht
die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 15) und im Falle
uneidlicher Aussage auch ganz von Strafe absehen, wenn der Täter
die Unwahrheit gesagt hat, um von einem Angehörigen oder von sich
selbst die Gefahr einer gerichtlichen Bestrafung abzuwenden. |
(1) Hat ein Zeuge oder Sachverständiger sich eines
Meineids, einer falschen Versicherung an Eides Statt oder einer
falschen uneidlichen Aussage schuldig gemacht, so kann das Gericht
die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 15) und im Falle
uneidlicher Aussage auch ganz von Strafe absehen, wenn der Täter
die Unwahrheit gesagt hat, um von einem Angehörigen oder von sich
selbst die Gefahr einer gerichtlichen Bestrafung abzuwenden. |
(2) Das Gericht kann auch dann die Strafe nach
seinem Ermessen mildern (§ 15) oder ganz von Strafe absehen, wenn
ein noch nicht Eidesmündiger uneidlich falsch ausgesagt hat. |
(2) Das Gericht kann auch dann die Strafe nach
seinem Ermessen mildern (§ 15) oder ganz von Strafe absehen, wenn
ein noch nicht Eidesmündiger uneidlich falsch ausgesagt hat. |
§ 158 |
§ 158 |
(1) Das Gericht kann die Strafe wegen Meineids,
falscher Versicherung an Eides Statt oder falscher uneidlicher
Aussage nach seinem Ermessen mildern (§ 15) oder von Strafe
absehen, wenn der Täter die falsche Angabe rechtzeitig
berichtigt. |
(1) Das Gericht kann die Strafe wegen Meineids,
falscher Versicherung an Eides Statt oder falscher uneidlicher
Aussage nach seinem Ermessen mildern (§ 15) oder von Strafe
absehen, wenn der Täter die falsche Angabe rechtzeitig
berichtigt. |
(2) Die Berichtigung ist verspätet, wenn sie bei
der Entscheidung nicht mehr verwertet werden kann oder aus der Tat
ein Nachteil für einen anderen entstanden ist oder wenn schon gegen
den Täter eine Anzeige erstattet oder eine Untersuchung eingeleitet
worden ist. |
(2) Die Berichtigung ist verspätet, wenn sie bei
der Entscheidung nicht mehr verwertet werden kann oder aus der Tat
ein Nachteil für einen anderen entstanden ist oder wenn schon gegen
den Täter eine Anzeige erstattet oder eine Untersuchung eingeleitet
worden ist. |
(3) Die Berichtigung kann bei der Stelle, der die
falsche Angabe gemacht worden ist oder die sie im Verfahren zu
prüfen hat, sowie bei einem Gericht, einem Staatsanwalt oder einer
Polizeibehörde erfolgen. |
(3) Die Berichtigung kann bei der Stelle, der die
falsche Angabe gemacht worden ist oder die sie im Verfahren zu
prüfen hat, sowie bei einem Gericht, einem Staatsanwalt oder einer
Polizeibehörde erfolgen. |
§ 159 |
§ 159 |
Die Vorschriften über die Bestrafung der
erfolglosen Anstiftung bei Verbrechen (§ 49a Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1
und Abs. 4) gelten entsprechend für die Fälle der falschen
uneidlichen Aussage und der wissentlichen Abgabe einer falschen
Versicherung an Eides Statt. |
Die Vorschriften über die Bestrafung der
erfolglosen Anstiftung bei Verbrechen (§ 49a Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1
und Abs. 4) gelten entsprechend für die Fälle der falschen
uneidlichen Aussage und der wissentlichen Abgabe einer falschen
Versicherung an Eides Statt. |
§ 160 |
§ 160 |
(1) Wer einen Anderen zur Ableistung eines falschen Eides
verleitet, wird mit Gefängniß bis zu
zwei Jahren bestraft, neben welchem auf den
Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden kann,
und wer einen Anderen zur
Ableistung einer falschen Versicherung an Eidesstatt oder einer falschen uneidlichen
Aussage verleitet, wird mit Gefängniß bis zu sechs Monaten bestraft. |
(1) Wer einen anderen zur Ableistung eines falschen Eides
verleitet, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu zwei Jahren bestraft; wer
einen anderen zur Ableistung einer
falschen Versicherung an Eides
Statt oder einer falschen uneidlichen Aussage verleitet,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu
sechs Monaten bestraft. |
(2) Der Versuch ist strafbar. |
(2) Der Versuch ist strafbar. |
§ 161 |
§ 161 |
(weggefallen) |
(weggefallen) |
§ 162 |
§ 162 |
(weggefallen) |
(weggefallen) |
§ 163 |
§ 163 |
(1) Wenn eine der in den §§ 154 bis 156
bezeichneten Handlungen aus Fahrlässigkeit begangen worden ist, so
tritt Gefängnißstrafe bis zu einem
Jahre ein. |
(1) Wenn eine der in den §§ 154 bis 156
bezeichneten Handlungen aus Fahrlässigkeit begangen worden ist, so
tritt Freiheitsstrafe bis zu einem
Jahr ein. |
(2) |
|
[1] Straflosigkeit
tritt ein, wenn der Täter die falsche Angabe rechtzeitig
berichtigt. |
(2) Straflosigkeit tritt ein, wenn der Täter die
falsche Angabe rechtzeitig berichtigt. |
[2] Die Vorschriften
des § 158 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend. |
Die Vorschriften des § 158 Abs. 2 und 3 gelten
entsprechend. |
Zehnter Abschnitt. |
Zehnter Abschnitt |
Falsche Anschuldigung |
Falsche Anschuldigung |
§ 164 |
§ 164 |
(1) Wer einen anderen bei einer Behörde oder einem
zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Beamten oder
militärischen Vorgesetzten oder öffentlich wider besseres Wissen
einer strafbaren Handlung oder der Verletzung einer Amts- oder
Dienstpflicht in der Absicht verdächtigt, ein behördliches
Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn
herbeizuführen oder fortdauern zu lassen, wird wegen falscher
Anschuldigung mit Gefängnis nicht
unter einem Monat bestraft. |
(1) Wer einen anderen bei einer Behörde oder einem
zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Beamten oder
militärischen Vorgesetzten oder öffentlich wider besseres Wissen
einer strafbaren Handlung oder der Verletzung einer Amts- oder
Dienstpflicht in der Absicht verdächtigt, ein behördliches
Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn
herbeizuführen oder fortdauern zu lassen, wird wegen falscher
Anschuldigung mit Freiheitsstrafe
von einem Monat bis zu fünf
Jahren bestraft. |
(2) Ebenso wird bestraft, wer in gleicher Absicht
bei einer der im Abs. 1 bezeichneten
Stellen oder öffentlich über einen anderen wider besseres Wissen
eine sonstige Behauptung tatsächlicher Art aufstellt, die geeignet
ist, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen
gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen. |
(2) Ebenso wird bestraft, wer in gleicher Absicht
bei einer der in Absatz 1
bezeichneten Stellen oder öffentlich über einen anderen wider
besseres Wissen eine sonstige Behauptung tatsächlicher Art
aufstellt, die geeignet ist, ein behördliches Verfahren oder andere
behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu
lassen. |
(3) So lange ein
in Folge der gemachten Anzeige
eingeleitetes Verfahren anhängig ist, soll mit dem Verfahren und
mit der Entscheidung über die falsche Anschuldigung inne gehalten werden. |
(3) Solange ein
infolge der gemachten Anzeige
eingeleitetes Verfahren anhängig ist, soll mit dem Verfahren und
mit der Entscheidung über die falsche Anschuldigung innegehalten werden. |
§ 165 |
§ 165 |
(1) |
|
[1] Wird wegen
falscher Anschuldigung auf Strafe erkannt, so ist zugleich dem
Verletzten die Befugniß
zuzusprechen, die Verurtheilung auf
Kosten des Schuldigen öffentlich bekannt zu
machen. |
(1) Wird wegen falscher Anschuldigung auf Strafe
erkannt, so ist zugleich dem Verletzten die Befugnis zuzusprechen, die Verurteilung auf Kosten des Schuldigen
öffentlich |
[2] Die Art der
Bekanntmachung, sowie die Frist zu
derselben, ist in dem Urtheile zu bestimmen. |
bekanntzumachen.
Die Art der Bekanntmachung sowie
die Frist zu derselben ist in dem
Urteil zu bestimmen. |
(2) Dem Verletzten ist auf Kosten des Schuldigen
eine Ausfertigung des Urtheils zu
ertheilen. |
(2) Dem Verletzten ist auf Kosten des Schuldigen
eine Ausfertigung des Urteils zu
erteilen. |
Elfter Abschnitt. |
Elfter Abschnitt |
Vergehen, welche sich auf Religion |
Vergehen, welche sich auf Religion |
und Weltanschauung beziehen |
und Weltanschauung beziehen |
§ 166 |
§ 166 |
(1) Wer öffentlich oder durch Verbreiten von
Schriften, Tonträgern, Abbildungen oder Darstellungen den Inhalt
des religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses anderer in
einer Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden
zu stören, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft. |
(1) Wer öffentlich oder durch Verbreiten von
Schriften, Tonträgern, Abbildungen oder Darstellungen den Inhalt
des religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses anderer in
einer Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden
zu stören, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft. |
(2) Ebenso wird bestraft, wer öffentlich oder durch
Verbreiten von Schriften, Tonträgern, Abbildungen oder
Darstellungen eine im Inland bestehende Kirche oder andere
Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsvereinigung, ihre
Einrichtungen oder Gebräuche in einer Weise beschimpft, die
geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören. |
(2) Ebenso wird bestraft, wer öffentlich oder durch
Verbreiten von Schriften, Tonträgern, Abbildungen oder
Darstellungen eine im Inland bestehende Kirche oder andere
Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsvereinigung, ihre
Einrichtungen oder Gebräuche in einer Weise beschimpft, die
geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören. |
§ 167 |
§ 167 |
(1) Wer |
(1) Wer |
1. den Gottesdienst oder eine gottesdienstliche
Handlung einer im Inland bestehenden Kirche oder anderen
Religionsgesellschaft absichtlich und in grober Weise stört
oder |
1. den Gottesdienst oder eine gottesdienstliche
Handlung einer im Inland bestehenden Kirche oder anderen
Religionsgesellschaft absichtlich und in grober Weise stört
oder |
2. an einem Ort, der dem Gottesdienst einer solchen
Religionsgesellschaft gewidmet ist, beschimpfenden Unfug
verübt, |
2. an einem Ort, der dem Gottesdienst einer solchen
Religionsgesellschaft gewidmet ist, beschimpfenden Unfug
verübt, |
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
mit Geldstrafe bestraft. |
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
mit Geldstrafe bestraft. |
(2) Dem Gottesdienst stehen entsprechende Feiern
einer im Inland bestehenden Weltanschauungsvereinigung gleich. |
(2) Dem Gottesdienst stehen entsprechende Feiern
einer im Inland bestehenden Weltanschauungsvereinigung gleich. |
§ 167a |
§ 167a |
Wer eine Bestattungsfeier absichtlich oder
wissentlich stört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
mit Geldstrafe bestraft. |
Wer eine Bestattungsfeier absichtlich oder
wissentlich stört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
mit Geldstrafe bestraft. |
§ 168 |
§ 168 |
(1) Wer unbefugt aus dem Gewahrsam des Berechtigten
eine Leiche, Leichenteile oder die Asche eines Verstorbenen
wegnimmt, wer daran oder an einer Beisetzungsstätte beschimpfenden
Unfug verübt oder wer eine Beisetzungsstätte zerstört oder
beschädigt, wird mit Gefängnis bis
zu drei Jahren bestraft; auch kann auf
Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. |
(1) Wer unbefugt aus dem Gewahrsam des Berechtigten
eine Leiche, Leichenteile oder die Asche eines Verstorbenen
wegnimmt, wer daran oder an einer Beisetzungsstätte beschimpfenden
Unfug verübt oder wer eine Beisetzungsstätte zerstört oder
beschädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. |
(2) Der Versuch ist strafbar. |
(2) Der Versuch ist strafbar. |
Zwölfter Abschnitt. |
Zwölfter Abschnitt |
Straftaten gegen den Personenstand, |
Straftaten gegen den Personenstand, |
die Ehe und die Familie |
die Ehe und die Familie |
§ 169 |
§ 169 |
(1) Wer ein Kind unterschiebt oder vorsätzlich
verwechselt, oder wer auf andere Weise den Personenstand eines
Anderen vorsätzlich verändert oder
unterdrückt, wird mit Gefängniß bis
zu drei Jahren und, wenn die Handlung in gewinnsüchtiger Absicht
begangen wurde, mit Zuchthaus bis zu
zehn Jahren bestraft. |
(1) Wer ein Kind unterschiebt oder vorsätzlich
verwechselt, oder wer auf andere Weise den Personenstand eines
anderen vorsätzlich verändert oder
unterdrückt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren und, wenn
die Handlung in gewinnsüchtiger Absicht begangen wurde, mit
Freiheitsstrafe von einem Jahr bis
zu zehn Jahren bestraft. |
(2) Der Versuch ist strafbar. |
(2) Der Versuch ist strafbar. |
§ 170 |
§ 170 |
(1) Wer bei Eingehung einer Ehe dem anderen
Theile ein gesetzliches Ehehinderniß arglistig verschweigt, oder wer den
anderen Theil zur Eheschließung
arglistig mittels einer solchen Täuschung verleitet, welche den
Getäuschten berechtigt, die Gültigkeit der Ehe anzufechten, wird,
wenn aus einem dieser Gründe die Ehe aufgelöst worden ist, mit
Gefängniß nicht unter drei Monaten
bestraft. |
(1) Wer bei Eingehung einer Ehe dem anderen
Teil ein gesetzliches Ehehindernis arglistig verschweigt, oder wer
den anderen Teil zur Eheschließung
arglistig mittels einer solchen Täuschung verleitet, welche den
Getäuschten berechtigt, die Gültigkeit der Ehe anzufechten, wird,
wenn aus einem dieser Gründe die Ehe aufgelöst worden ist, mit
Freiheitsstrafe von drei Monaten
bis zu fünf Jahren bestraft. |
(2) Die Verfolgung tritt nur auf Antrag des
getäuschten Theils ein. |
(2) Die Verfolgung tritt nur auf Antrag des
getäuschten Teiles ein. |
§ 170a |
§ 170a |
(1) Ein Ehegatte, der Familienhabe böswillig oder
aus grobem Eigennutz veräußert, zerstört oder beseiteschafft und dadurch den anderen Ehegatten
oder einen unterhaltsberechtigten Abkömmling schädigt, wird mit
Gefängnis bis zu zwei Jahren oder
mit Geldstrafe bestraft. |
(1) Ein Ehegatte, der Familienhabe böswillig oder
aus grobem Eigennutz veräußert, zerstört oder beiseite schafft und dadurch den anderen
Ehegatten oder einen unterhaltsberechtigten Abkömmling schädigt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu
zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. |
(2) |
|
[1] Die Verfolgung
tritt nur auf Antrag ein. |
(2) Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein. |
[2] Die Zurücknahme
des Antrages ist zulässig. |
Die Zurücknahme des Antrags ist zulässig. |
§ 170b |
§ 170b |
(1) Wer sich einer gesetzlichen Unterhaltspflicht
vorsätzlich entzieht, so daß der Lebensbedarf des
Unterhaltsberechtigten gefährdet ist oder ohne öffentliche Hilfe
oder die Hilfe anderer gefährdet wäre, wird mit Gefängnis bestraft. |
(1) Wer sich einer gesetzlichen Unterhaltspflicht
vorsätzlich entzieht, so daß der Lebensbedarf des
Unterhaltsberechtigten gefährdet ist oder ohne öffentliche Hilfe
oder die Hilfe anderer gefährdet wäre, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
bestraft. |
(2) Der Versuch ist strafbar. |
(2) Der Versuch ist strafbar. |
§ 170c |
§ 170c |
Wer einer von ihm Geschwängerten gewissenlos die
Hilfe versagt, deren sie wegen der Schwangerschaft oder der
Niederkunft bedarf, und dadurch Mutter oder Kind gefährdet, wird
mit Gefängnis bestraft. |
Wer einer von ihm Geschwängerten gewissenlos die
Hilfe versagt, deren sie wegen der Schwangerschaft oder der
Niederkunft bedarf, und dadurch Mutter oder Kind gefährdet, wird
mit Freiheitsstrafe bis zu fünf
Jahren bestraft. |
§ 170d |
§ 170d |
Wer das körperliche oder sittliche Wohl eines
Kindes dadurch gefährdet, daß er in gewissenloser Weise seine
Fürsorge- oder Erziehungspflichten gröblich vernachlässigt,
insbesondere das Kind ohne ausreichende Nahrung oder Wartung läßt,
wird mit Gefängnis bestraft, soweit
nicht die Tat nach anderen Vorschriften mit schwererer Strafe
bedroht ist. |
Wer das körperliche oder sittliche Wohl eines
Kindes dadurch gefährdet, daß er in gewissenloser Weise seine
Fürsorge- oder Erziehungspflichten gröblich vernachlässigt,
insbesondere das Kind ohne ausreichende Nahrung oder Wartung läßt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf
Jahren bestraft, soweit nicht die Tat nach anderen
Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist. |
§ 171 |
§ 171 |
(1) Ein Ehegatte, welcher eine neue Ehe eingeht,
bevor seine Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt worden ist,
ingleichen eine unverheirathete Person, welche mit einem
Ehegatten, wissend, daß er verheirathet ist, eine Ehe eingeht, wird mit
Zuchthaus bis zu fünf Jahren
bestraft. |
(1) Ein Ehegatte, welcher eine neue Ehe eingeht,
bevor seine Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt worden ist,
desgleichen eine unverheiratete Person, welche mit einem
Ehegatten, wissend, daß er verheiratet ist, eine Ehe eingeht, wird mit
Freiheitsstrafe von einem Jahr bis
zu fünf Jahren bestraft. |
(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt
Gefängnißstrafe nicht unter sechs
Monaten ein. |
(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt
Freiheitsstrafe von sechs Monaten
bis zu fünf Jahren ein. |
(3) Die Verjährung der Strafverfolgung beginnt mit
dem Tage, an welchem eine der beiden Ehen aufgelöst oder für
nichtig erklärt worden ist. |
(3) Die Verjährung der Strafverfolgung beginnt mit
dem Tage, an welchem eine der beiden Ehen aufgelöst oder für
nichtig erklärt worden ist. |
§ 172 |
§ 172 |
(weggefallen) |
(weggefallen) |
Dreizehnter Abschnitt. |
Dreizehnter Abschnitt |
Verbrechen und Vergehen |
Verbrechen und Vergehen |
wider die Sittlichkeit |
wider die Sittlichkeit |
§ 173 |
§ 173 |
(1) Der Beischlaf zwischen Verwandten auf- und
absteigender Linie wird an den ersteren mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren, an den letzteren
mit Gefängniß bis zu zwei Jahren
bestraft. |
(1) Der Beischlaf zwischen Verwandten auf- und
absteigender Linie wird an den ersteren mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf
Jahren, an den letzteren mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren
bestraft. |
(2) |
|
[1] Der Beischlaf
zwischen Geschwistern wird mit Gefängnis bis zu zwei Jahren bestraft. |
(2) Der Beischlaf zwischen Geschwistern wird mit
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren
bestraft. |
[2] Ebenso wird der
Beischlaf zwischen Verschwägerten auf- und absteigender Linie
bestraft, wenn die Ehe, auf der die Schwägerschaft beruht, zur Zeit
der Tat besteht. |
Ebenso wird der Beischlaf zwischen Verschwägerten
auf- und absteigender Linie bestraft, wenn die Ehe, auf der die
Schwägerschaft beruht, zur Zeit der Tat besteht. |
(3) Neben der
Gefängnißstrafe kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte
erkannt werden. |
|
(4) Verwandte und
Verschwägerte absteigender Linie bleiben straflos, wenn sie das
achtzehnte Lebensjahr nicht vollendet haben. |
(3) Verwandte und Verschwägerte absteigender Linie
bleiben straflos, wenn sie das achtzehnte Lebensjahr nicht
vollendet haben. |
(5) |
|
[1] Im Falle des
Beischlafes zwischen Verschwägerten
kann das Gericht von Strafe absehen, wenn die häusliche
Gemeinschaft der Ehegatten zur Zeit der Tat aufgehoben war. |
(4) Im Falle des
Beischlafs zwischen Verschwägerten
kann das Gericht von Strafe absehen, wenn die häusliche
Gemeinschaft der Ehegatten zur Zeit der Tat aufgehoben war. |
[2] Die Tat wird
nicht mehr verfolgt, wenn Befreiung vom Eheverbot der
Schwägerschaft erteilt worden ist. |
Die Tat wird nicht mehr verfolgt, wenn Befreiung
vom Eheverbot der Schwägerschaft erteilt worden ist. |
§ 174 |
§ 174 |
(1) Mit Zuchthaus oder mit
Gefängnis nicht unter sechs Monaten wird bestraft, |
(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter sechs Monaten wird
bestraft, |
1. wer einen seiner Erziehung, Ausbildung, Aufsicht
oder Betreuung anvertrauten Menschen unter einundzwanzig Jahren
oder |
1. wer einen seiner Erziehung, Ausbildung, Aufsicht
oder Betreuung anvertrauten Menschen unter einundzwanzig Jahren
oder |
2. wer unter Ausnutzung seiner Amtsstellung oder
seiner Stellung in einer Anstalt für Kranke oder
Hilfsbedürftige |
2. wer unter Ausnutzung seiner Amtsstellung oder
seiner Stellung in einer Anstalt für Kranke oder
Hilfsbedürftige |
einen anderen |
einen anderen |
zur Unzucht mißbraucht. |
zur Unzucht mißbraucht. |
(2) Der Versuch ist strafbar. |
(2) Der Versuch ist strafbar. |
§ 175 |
§ 175 |
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren wird
bestraft |
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren wird
bestraft |
1. ein Mann über achtzehn Jahre, der mit einem
anderen Mann unter einundzwanzig Jahren Unzucht treibt oder sich
von ihm zur Unzucht mißbrauchen läßt, |
1. ein Mann über achtzehn Jahre, der mit einem
anderen Mann unter einundzwanzig Jahren Unzucht treibt oder sich
von ihm zur Unzucht mißbrauchen läßt, |
2. ein Mann, der einen anderen Mann unter Mißbrauch
einer durch ein Dienst-, Arbeits- oder Unterordnungsverhältnis
begründeten Abhängigkeit bestimmt, mit ihm Unzucht zu treiben oder
sich von ihm zur Unzucht mißbrauchen zu lassen, |
2. ein Mann, der einen anderen Mann unter Mißbrauch
einer durch ein Dienst-, Arbeits- oder Unterordnungsverhältnis
begründeten Abhängigkeit bestimmt, mit ihm Unzucht zu treiben oder
sich von ihm zur Unzucht mißbrauchen zu lassen, |
3. ein Mann, der gewerbsmäßig mit Männern Unzucht
treibt oder von Männern sich zur Unzucht mißbrauchen läßt oder sich
dazu anbietet. |
3. ein Mann, der gewerbsmäßig mit Männern Unzucht
treibt oder von Männern sich zur Unzucht mißbrauchen läßt oder sich
dazu anbietet. |
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist der
Versuch strafbar. |
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist der
Versuch strafbar. |
(3) Bei einem Beteiligten, der zur Zeit der Tat
noch nicht einundzwanzig Jahre alt war, kann das Gericht von Strafe
absehen. |
(3) Bei einem Beteiligten, der zur Zeit der Tat
noch nicht einundzwanzig Jahre alt war, kann das Gericht von Strafe
absehen. |
§ 175a |
|
(weggefallen) |
|
§ 175b |
|
(weggefallen) |
|
§ 176 |
§ 176 |
(1) Mit Zuchthaus
bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer |
(1) Mit Freiheitsstrafe
von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer |
1. mit Gewalt unzüchtige Handlungen an einem
anderen vornimmt oder einen anderen durch Drohung mit gegenwärtiger
Gefahr für Leib oder Leben zur Duldung unzüchtiger Handlungen
nötigt, |
1. mit Gewalt unzüchtige Handlungen an einem
anderen vornimmt oder einen anderen durch Drohung mit gegenwärtiger
Gefahr für Leib oder Leben zur Duldung unzüchtiger Handlungen
nötigt, |
2. eine in einem willenlosen oder bewußtlosen
Zustande befindliche oder eine
geisteskranke Frau zum außerehelichen Beischlafe mißbraucht, oder |
2. eine in einem willenlosen oder bewußtlosen
Zustand befindliche oder eine
geisteskranke Frau zum außerehelichen Beischlaf mißbraucht, oder |
3. mit Personen unter vierzehn Jahren unzüchtige
Handlungen vornimmt oder dieselben zur Verübung oder Duldung
unzüchtiger Handlungen verleitet. |
3. mit Personen unter vierzehn Jahren unzüchtige
Handlungen vornimmt oder dieselben zur Verübung oder Duldung
unzüchtiger Handlungen verleitet. |
(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt
Gefängnißstrafe nicht unter sechs
Monaten ein. |
(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt
Freiheitsstrafe von sechs Monaten
bis zu fünf Jahren ein. |
§ 177 |
§ 177 |
(1) Mit Zuchthaus
wird bestraft, wer durch Gewalt oder durch Drohung mit
gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine Frau zur Duldung des
außerehelichen Beischlafs nöthigt,
oder wer eine Frau zum außerehelichen Beischlafe mißbraucht, nachdem er sie zu diesem
Zwecke in einen willenlosen oder
bewußtlosen Zustand versetzt hat. |
(1) Mit Freiheitsstrafe
nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer durch Gewalt oder
durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine
Frau zur Duldung des außerehelichen Beischlafs nötigt oder wer eine Frau zum außerehelichen
Beischlaf mißbraucht, nachdem er
sie zu diesem Zweck in einen
willenlosen oder bewußtlosen Zustand versetzt hat. |
(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt
Gefängnißstrafe nicht unter einem
Jahre ein. |
(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt
Freiheitsstrafe von einem
Jahr bis zu fünf Jahren ein. |
§ 178 |
§ 178 |
Ist durch eine der in den §§ 176 und 177
bezeichneten Handlungen der Tod der verletzten Person verursacht
worden, so tritt Zuchthausstrafe
nicht unter zehn Jahren oder lebenslängliche Zuchthausstrafe ein. |
Ist durch eine der in den §§ 176 und 177
bezeichneten Handlungen der Tod der verletzten Person verursacht
worden, so tritt Freiheitsstrafe
nicht unter zehn Jahren oder lebenslange
Freiheitsstrafe ein. |
§ 179 |
§ 179 |
(weggefallen) |
(weggefallen) |
§ 180 |
§ 180 |
(1) |
|
[1] Wer
gewohnheitsmäßig oder aus Eigennutz durch seine Vermittelung oder durch Gewährung oder
Verschaffung von Gelegenheit der Unzucht Vorschub leistet, wird
wegen Kuppelei mit Gefängniß nicht
unter einem Monate bestraft;
auch kann zugleich auf Geldstrafe von
einhundertfünfzig bis zu sechstausend Mark, auf Verlust der
bürgerlichen Ehrenrechte sowie auf Zulässigkeit von
Polizei-Aufsicht erkannt
werden. |
(1) Wer gewohnheitsmäßig oder aus Eigennutz durch
seine Vermittlung oder durch
Gewährung oder Verschaffung von Gelegenheit der Unzucht Vorschub
leistet, wird wegen Kuppelei mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren bestraft; auch kann
zugleich auf Geldstrafe sowie auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt werden. |
[2] Sind mildernde
Umstände vorhanden, so kann die Gefängnißstrafe bis auf einen Tag ermäßigt
werden. |
Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann die
Freiheitsstrafe bis auf einen Tag
ermäßigt werden. |
(2) Als Kuppelei gilt insbesondere die Unterhaltung
eines Bordells oder eines bordellartigen Betriebs. |
(2) Als Kuppelei gilt insbesondere die Unterhaltung
eines Bordells oder eines bordellartigen Betriebes. |
(3) Wer einer Person, die das achtzehnte Lebensjahr
vollendet hat, Wohnung gewährt, wird auf Grund des Abs. 1 nur dann bestraft, wenn damit ein
Ausbeuten der Person, der die Wohnung gewährt ist, oder ein
Anwerben oder ein Anhalten dieser Person zur Unzucht verbunden
ist. |
(3) Wer einer Person, die das achtzehnte Lebensjahr
vollendet hat, Wohnung gewährt, wird auf Grund des Absatzes 1 nur dann bestraft, wenn damit ein
Ausbeuten der Person, der die Wohnung gewährt ist, oder ein
Anwerben oder ein Anhalten dieser Person zur Unzucht verbunden
ist. |
§ 181 |
§ 181 |
(1) Die Kuppelei ist, selbst wenn sie weder
gewohnheitsmäßig noch aus Eigennutz betrieben wird, mit
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen,
wenn |
(1) Die Kuppelei ist, selbst wenn sie weder
gewohnheitsmäßig noch aus Eigennutz betrieben wird, mit
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen,
wenn |
1. um der Unzucht Vorschub zu leisten,
hinterlistige Kunstgriffe angewendet werden, oder |
1. um der Unzucht Vorschub zu leisten,
hinterlistige Kunstgriffe angewendet werden, oder |
2. der Schuldige zu der verkuppelten Person in dem
Verhältnisse des Ehemanns zur Ehefrau, von Eltern zu Kindern, von
Vormündern zu Pflegebefohlenen, von Geistlichen, Lehrern oder
Erziehern zu den von ihnen zu unterrichtenden oder zu erziehenden
Personen steht. |
2. der Schuldige zu der verkuppelten Person in dem
Verhältnis des Ehemannes zur Ehefrau, von Eltern zu Kindern,
von Vormündern zu Pflegebefohlenen, von Geistlichen, Lehrern oder
Erziehern zu den von ihnen zu unterrichtenden oder zu erziehenden
Personen steht. |
(2) Der Versuch ist strafbar. |
(2) Der Versuch ist strafbar. |
(3) Neben der Freiheitsstrafe kann zugleich auf
Geldstrafe sowie auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt
werden. |
(3) Neben der Freiheitsstrafe kann zugleich auf
Geldstrafe sowie auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt
werden. |
(4) Sind im Falle des Abs. 1 Nr. 2 mildernde Umstände vorhanden, so
tritt Gefängnißstrafe ein, neben
welcher auf Geldstrafe bis zu dreitausend
Mark erkannt werden kann. |
(4) Sind im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 mildernde Umstände vorhanden,
so tritt Freiheitsstrafe bis zu fünf
Jahren ein, neben welcher auf Geldstrafe erkannt werden
kann. |
§ 181a |
§ 181a |
(1) Eine männliche Person, welche von einer Frau,
die gewerbsmäßig Unzucht treibt, unter Ausbeutung ihres
unsittlichen Erwerbes ganz oder theilweise den Lebensunterhalt bezieht, oder
welche einer solchen Frau gewohnheitsmäßig oder aus Eigennutz in
Bezug auf die Ausübung des
unzüchtigen Gewerbes Schutz gewährt oder sonst förderlich ist
(Zuhälter), wird mit Zuchthaus bis
zu fünf Jahren bestraft. |
(1) Eine männliche Person, welche von einer Frau,
die gewerbsmäßig Unzucht treibt, unter Ausbeutung ihres
unsittlichen Erwerbes ganz oder teilweise den Lebensunterhalt bezieht, oder
welche einer solchen Frau gewohnheitsmäßig oder aus Eigennutz in
bezug auf die Ausübung des
unzüchtigen Gewerbes Schutz gewährt oder sonst förderlich ist
(Zuhälter), wird mit Freiheitsstrafe von
einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft. |
(2) Bei mildernden Umständen ist die Strafe
Gefängnis nicht unter drei
Monaten. |
(2) Bei mildernden Umständen ist die Strafe
Freiheitsstrafe von drei
Monaten bis zu fünf Jahren. |
(3) Neben der Strafe kann auf die Zulässigkeit von
Polizeiaufsicht erkannt werden. |
(3) Neben der Strafe kann auf die Zulässigkeit von
Polizeiaufsicht erkannt werden. |
§ 182 |
§ 182 |
(1) Wer ein unbescholtenes Mädchen, welches das
sechzehnte Lebensjahr nicht vollendet hat, zum Beischlafe verführt, wird mit Gefängniß bis zu einem Jahre bestraft. |
(1) Wer ein unbescholtenes Mädchen, welches das
sechzehnte Lebensjahr nicht vollendet hat, zum Beischlaf verführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft. |
(2) Die Verfolgung tritt nur auf Antrag der Eltern
oder des Vormundes der Verführten ein. |
(2) Die Verfolgung tritt nur auf Antrag der Eltern
oder des Vormundes der Verführten ein. |
§ 183 |
§ 183 |
(1) Wer durch eine
unzüchtige Handlung öffentlich ein Ärgerniß gibt, wird mit Gefängniß bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe
bis zu fünfhundert Mark
bestraft. |
Wer durch eine unzüchtige Handlung öffentlich ein
Ärgernis gibt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren
oder mit Geldstrafe bestraft. |
(2) Neben der
Gefängnißstrafe kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte
erkannt werden. |
|
§ 184 |
§ 184 |
(1) |
|
[1] Mit Gefängniß bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu eintausend Mark oder mit einer dieser
Strafen wird bestraft, wer |
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe oder mit einer dieser
Strafen wird bestraft, wer |
1. unzüchtige Schriften verbreitet oder durch
Ausstellen, Anschlagen, Vorführen oder in anderer Weise sonst
allgemein zugänglich macht; |
1. unzüchtige Schriften verbreitet oder durch
Ausstellen, Anschlagen, Vorführen oder in anderer Weise sonst
allgemein zugänglich macht; |
1a. unzüchtige Schriften herstellt, vervielfältigt,
bezieht, vorrätig hält, ankündigt, anpreist, an einen anderen
gelangen läßt, in den räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes
einführt oder daraus auszuführen unternimmt, damit sie oder aus
ihnen gewonnene Stücke verbreitet oder sonst allgemein zugänglich
gemacht werden; |
1a. unzüchtige Schriften herstellt, vervielfältigt,
bezieht, vorrätig hält, ankündigt, anpreist, an einen anderen
gelangen läßt, in den räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes
einführt oder daraus auszuführen unternimmt, damit sie oder aus
ihnen gewonnene Stücke verbreitet oder sonst allgemein zugänglich
gemacht werden; |
2. unzüchtige Schriften einer Person unter sechzehn
Jahren gegen Entgelt überläßt oder anbietet; |
2. unzüchtige Schriften einer Person unter sechzehn
Jahren gegen Entgelt überläßt oder anbietet; |
3. Gegenstände, die zu unzüchtigem Gebrauche bestimmt sind, an Orten, welche dem
Publikum zugänglich sind, ausstellt oder solche Gegenstände dem
Publikum ankündigt oder anpreist; |
3. Gegenstände, die zu unzüchtigem Gebrauch bestimmt sind, an Orten, welche dem
Publikum zugänglich sind, ausstellt oder solche Gegenstände dem
Publikum ankündigt oder anpreist; |
3a. wer in einer
Sitte oder Anstand verletzenden Weise Mittel, Gegenstände oder
Verfahren, die zur Verhütung von Geschlechtskrankheiten oder zur
Verhütung der Empfängnis dienen, öffentlich ankündigt, anpreist
oder solche Mittel oder Gegenstände an einem dem Publikum
zugänglichen Orte ausstellt; |
3a. in einer Sitte oder Anstand verletzenden Weise
Mittel, Gegenstände oder Verfahren, die zur Verhütung von
Geschlechtskrankheiten oder zur Verhütung der Empfängnis dienen,
öffentlich ankündigt, anpreist oder solche Mittel oder Gegenstände
an einem dem Publikum zugänglichen Ort ausstellt; |
4. öffentliche Ankündigungen erläßt, welche dazu
bestimmt sind, unzüchtigen Verkehr herbeizuführen. |
4. öffentliche Ankündigungen erläßt, welche dazu
bestimmt sind, unzüchtigen Verkehr herbeizuführen. |
[2] Den Schriften
stehen Tonträger, Abbildungen und Darstellungen gleich. |
Den Schriften stehen Tonträger, Abbildungen und
Darstellungen gleich. |
(2) |
|
[1] Gegenstände, auf
die sich eine Straftat nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 oder 3a bezieht,
können eingezogen werden. |
(2) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach
Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 oder 3a bezieht, können eingezogen
werden. |
[2] Ist die Tat
durch Ankündigen oder Anpreisen begangen worden, so kann nur das
Werbematerial eingezogen werden. |
Ist die Tat durch Ankündigen oder Anpreisen
begangen worden, so kann nur das Werbematerial eingezogen
werden. |
§ 184a |
§ 184a |
Wer Schriften, Abbildungen oder Darstellungen,
welche, ohne unzüchtig zu sein, das Schamgefühl gröblich verletzen,
einer Person unter sechzehn Jahren gegen Entgelt überläßt oder
anbietet, wird mit Gefängniß bis zu
sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu
sechshundert Mark bestraft. |
Wer Schriften, Abbildungen oder Darstellungen,
welche, ohne unzüchtig zu sein, das Schamgefühl gröblich verletzen,
einer Person unter sechzehn Jahren gegen Entgelt überläßt oder
anbietet, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bestraft. |
§ 184b |
§ 184b |
Mit Geldstrafe bis zu
dreihundert Mark oder mit Gefängniß bis zu sechs Monaten wird bestraft,
wer aus Gerichtsverhandlungen, für welche wegen Gefährdung der
Sittlichkeit die Öffentlichkeit ausgeschlossen war, oder aus den
diesen Verhandlungen zu Grunde
liegenden amtlichen Schriftstücken öffentlich Mittheilungen macht, welche geeignet sind,
Ärgerniß zu erregen. |
Mit Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten wird
bestraft, wer aus Gerichtsverhandlungen, für welche wegen
Gefährdung der Sittlichkeit die Öffentlichkeit ausgeschlossen war,
oder aus den diesen Verhandlungen zugrunde liegenden amtlichen Schriftstücken
öffentlich Mitteilungen macht,
welche geeignet sind, Ärgernis zu
erregen. |
Vierzehnter Abschnitt. |
Vierzehnter Abschnitt |
Beleidigung |
Beleidigung |
§ 185 |
§ 185 |
Die Beleidigung wird mit Geldstrafe bis zu sechshundert Mark oder mit Haft oder mit
Gefängniß bis zu einem Jahre und, wenn die Beleidigung mittels einer
Thätlichkeit begangen wird, mit
Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert
Mark oder mit Gefängniß bis
zu zwei Jahren bestraft. |
Die Beleidigung wird mit Geldstrafe oder mit
Freiheitsstrafe bis zu einem
Jahr und, wenn die Beleidigung
mittels einer Tätlichkeit begangen
wird, mit Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren
bestraft. |
§ 186 |
§ 186 |
Wer in Beziehung auf einen Anderen eine Thatsache behauptet oder verbreitet, welche
denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung
herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Thatsache erweislich wahr ist, wegen Beleidigung
mit Geldstrafe bis zu sechshundert Mark
oder mit Haft oder mit Gefängniß bis zu einem Jahre und, wenn die Beleidigung öffentlich oder
durch Verbreitung von Schriften, Abbildungen oder Darstellungen
begangen ist, mit Geldstrafe bis zu
eintausendfünfhundert Mark oder mit Gefängniß bis zu zwei Jahren bestraft. |
Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche
denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung
herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, wegen Beleidigung
mit Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr und, wenn die Beleidigung öffentlich oder
durch Verbreitung von Schriften, Abbildungen oder Darstellungen
begangen ist, mit Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren
bestraft. |
§ 187 |
§ 187 |
(1) Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf
einen Anderen eine unwahre
Thatsache behauptet oder verbreitet,
welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen
Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet
ist, wird wegen verleumderischer Beleidigung mit Gefängniß bis zu zwei Jahren und, wenn die
Verleumdung öffentlich oder durch Verbreitung von Schriften,
Abbildungen oder Darstellungen begangen ist, mit Gefängniß nicht unter einem Monat bestraft. |
(1) Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf
einen anderen eine unwahre
Tatsache behauptet oder verbreitet,
welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen
Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet
ist, wird wegen verleumderischer Beleidigung mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren und, wenn
die Verleumdung öffentlich oder durch Verbreitung von Schriften,
Abbildungen oder Darstellungen begangen ist, mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren bestraft |
(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann die
Strafe bis auf einen Tag
Gefängniß ermäßigt, oder auf
Geldstrafe bis zu neunhundert Mark
erkannt werden. |
(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann die
Freiheitsstrafe bis auf einen Tag
ermäßigt oder auf Geldstrafe
erkannt werden. |
§ 187a^{§ 187a
des Strafgesetzbuchs ist mit dem
Grundgesetz vereinbar.} |
§ 187a |
(1) Wird gegen eine im politischen Leben des Volkes
stehende Person öffentlich, in einer Versammlung oder durch
Verbreitung von Schriften, Tonträger, Abbildungen oder Darstellungen eine
üble Nachrede (§ 186) aus Beweggründen begangen, die mit der
Stellung des Beleidigten im öffentlichen Leben zusammenhängen, und
ist die Tat geeignet, sein öffentliches Wirken erheblich zu
erschweren, so ist die Strafe Gefängnis
nicht unter drei Monaten. |
(1) Wird gegen eine im politischen Leben des Volkes
stehende Person öffentlich, in einer Versammlung oder durch
Verbreitung von Schriften, Tonträgern, Abbildungen oder Darstellungen eine
üble Nachrede (§ 186) aus Beweggründen begangen, die mit der
Stellung des Beleidigten im öffentlichen Leben zusammenhängen, und
ist die Tat geeignet, sein öffentliches Wirken erheblich zu
erschweren, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. |
(2) Eine Verleumdung (§ 187) wird unter den
gleichen Voraussetzungen mit Gefängnis
nicht unter sechs Monaten bestraft. |
(2) Eine Verleumdung (§ 187) wird unter den
gleichen Voraussetzungen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. |
§ 188 |
§ 188 |
(1) In den Fällen der §§ 186 und 187 kann auf
Verlangen des Beleidigten, wenn die Beleidigung nachtheilige Folgen für die
Vermögensverhältnisse, den Erwerb oder das Fortkommen des
Beleidigten mit sich bringt, neben der Strafe auf eine an den
Beleidigten zu erlegende Buße
bis zum Betrage von sechstausend
Mark erkannt werden. |
(1) In den Fällen der §§ 186 und 187 kann auf
Verlangen des Beleidigten, wenn die Beleidigung nachteilige Folgen für die
Vermögensverhältnisse, den Erwerb oder das Fortkommen des
Beleidigten mit sich bringt, neben der Strafe auf eine an den
Beleidigten zu zahlende Buße
erkannt werden. |
(2) Eine erkannte Buße schließt die Geltendmachung
eines weiteren Entschädigungsanspruches aus. |
(2) Eine erkannte Buße schließt die Geltendmachung
eines weiteren Entschädigungsanspruchs aus. |
§ 189 |
§ 189 |
(1) Wer das Andenken eines Verstorbenen
verunglimpft, wird mit Gefängnis bis
zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. |
(1) Wer das Andenken eines Verstorbenen
verunglimpft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft. |
(2) Die Verfolgung tritt nur auf Antrag der Eltern,
der Kinder, des Ehegatten oder der Geschwister des Verstorbenen
ein. |
(2) Die Verfolgung tritt nur auf Antrag der Eltern,
der Kinder, des Ehegatten oder der Geschwister des Verstorbenen
ein. |
(3) Hat der Verstorbene Antragsberechtigte im Sinne
des Absatzes 2 nicht hinterlassen oder sind sie vor Ablauf der
Antragsfrist gestorben, so entfällt das Erfordernis des
Strafantrages, wenn der Verstorbene sein Leben als Opfer einer
Gewalt- und Willkürherrschaft verloren hat und die Verunglimpfung
damit zusammenhängt. |
(3) Hat der Verstorbene Antragsberechtigte im Sinne
des Absatzes 2 nicht hinterlassen oder sind sie vor Ablauf der
Antragsfrist gestorben, so entfällt das Erfordernis des
Strafantrages, wenn der Verstorbene sein Leben als Opfer einer
Gewalt- und Willkürherrschaft verloren hat und die Verunglimpfung
damit zusammenhängt. |
§ 190 |
§ 190 |
[1] Ist die
behauptete oder verbreitete Thatsache eine strafbare Handlung, so ist der
Beweis der Wahrheit als erbracht anzusehen, wenn der Beleidigte
wegen dieser Handlung rechtskräftig verurtheilt worden ist. |
Ist die behauptete oder verbreitete Tatsache eine strafbare Handlung, so ist der
Beweis der Wahrheit als erbracht anzusehen, wenn der Beleidigte
wegen dieser Handlung rechtskräftig verurteilt worden ist. |
[2] Der Beweis der
Wahrheit ist dagegen ausgeschlossen, wenn der Beleidigte wegen
dieser Handlung vor der Behauptung oder Verbreitung rechtskräftig
freigesprochen worden ist. |
Der Beweis der Wahrheit ist dagegen ausgeschlossen,
wenn der Beleidigte wegen dieser Handlung vor der Behauptung oder
Verbreitung rechtskräftig freigesprochen worden ist. |
§ 191 |
§ 191 |
Ist wegen der strafbaren Handlung zum Zwecke der
Herbeiführung eines Strafverfahrens bei der Behörde Anzeige
gemacht, so ist bis zu dem Beschlusse, daß die Eröffnung der Untersuchung
nicht stattfinde, oder bis zur Beendigung der eingeleiteten
Untersuchung mit dem Verfahren und der Entscheidung über die
Beleidigung inne zu halten. |
Ist wegen der strafbaren Handlung zum Zwecke der
Herbeiführung eines Strafverfahrens bei der Behörde Anzeige
gemacht, so ist bis zu dem Beschluß, daß die Eröffnung der Untersuchung
nicht stattfinde, oder bis zur Beendigung der eingeleiteten
Untersuchung mit dem Verfahren und der Entscheidung über die
Beleidigung innezuhalten. |
§ 192 |
§ 192 |
Der Beweis der Wahrheit der behaupteten oder
verbreiteten Thatsache schließt die
Bestrafung nach Vorschrift des § 185
nicht aus, wenn das Vorhandensein einer Beleidigung aus der Form
der Behauptung oder Verbreitung oder aus den Umständen, unter
welchen sie geschah, hervorgeht. |
Der Beweis der Wahrheit der behaupteten oder
verbreiteten Tatsache schließt die
Bestrafung nach § 185 nicht aus, wenn das Vorhandensein einer
Beleidigung aus der Form der Behauptung oder Verbreitung oder aus
den Umständen, unter welchen sie geschah, hervorgeht. |
§ 193 |
§ 193 |
Tadelnde Urtheile
über wissenschaftliche, künstlerische oder gewerbliche Leistungen,
ingleichen Äußerungen, welche zur
Ausführung oder Vertheidigung von
Rechten oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen gemacht
werden, sowie Vorhaltungen und Rügen der Vorgesetzten gegen ihre
Untergebenen, dienstliche Anzeigen oder Urtheile von Seiten eines Beamten und ähnliche
Fälle sind nur insofern strafbar, als das Vorhandensein einer
Beleidigung aus der Form der Äußerung oder aus den Umständen, unter
welchen sie geschah, hervorgeht. |
Tadelnde Urteile
über wissenschaftliche, künstlerische oder gewerbliche Leistungen,
desgleichen Äußerungen, welche zur
Ausführung oder Verteidigung von
Rechten oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen gemacht
werden, sowie Vorhaltungen und Rügen der Vorgesetzten gegen ihre
Untergebenen, dienstliche Anzeigen oder Urteile von Seiten eines Beamten und ähnliche
Fälle sind nur insofern strafbar, als das Vorhandensein einer
Beleidigung aus der Form der Äußerung oder aus den Umständen, unter
welchen sie geschah, hervorgeht. |
§ 194 |
§ 194 |
[1] Die Verfolgung
einer Beleidigung tritt nur auf Antrag ein. |
Die Verfolgung einer Beleidigung tritt nur auf
Antrag ein. |
[2] Die Zurücknahme
des Antrages (§§ 185 bis 193) ist
zulässig. |
Die Zurücknahme des Antrags (§§ 185 bis 193) ist zulässig. |
§ 195 |
§ 195 |
(weggefallen) |
(weggefallen) |
§ 196 |
§ 196 |
Wenn die Beleidigung gegen eine Behörde, einen
Beamten, einen Religionsdiener oder ein Mitglied der bewaffneten
Macht, während sie in der Ausübung ihres Berufes begriffen sind, oder in Beziehung auf
ihren Beruf, begangen ist, so haben
außer den unmittelbar Betheiligten
auch deren amtliche Vorgesetzte das Recht, den Strafantrag zu
stellen. |
Wenn die Beleidigung gegen eine Behörde, einen
Beamten, einen Religionsdiener oder ein Mitglied der bewaffneten
Macht, während sie in der Ausübung ihres Berufs begriffen sind, oder in Beziehung auf
ihren Beruf begangen ist, so haben
außer den unmittelbar Beteiligten
auch deren amtliche Vorgesetzte das Recht, den Strafantrag zu
stellen. |
§ 197 |
§ 197 |
[1] Eines
Antrages bedarf es nicht, wenn die
Beleidigung gegen ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines
Landes, oder gegen eine andere
politische Körperschaft begangen worden ist. |
Eines Antrags
bedarf es nicht, wenn die Beleidigung gegen ein Gesetzgebungsorgan
des Bundes oder eines Landes oder
gegen eine andere politische Körperschaft begangen worden ist. |
[2] Dieselbe darf
jedoch nur mit Ermächtigung der beleidigten Körperschaft verfolgt
werden. |
Dieselbe darf jedoch nur mit Ermächtigung der
beleidigten Körperschaft verfolgt werden. |
§ 198 |
§ 198 |
Ist bei
wechselseitigen Beleidigungen von einem
Theile auf Bestrafung angetragen worden, so ist der andere
Theil bei Verlust seines
Rechts verpflichtet, den
Antrag auf Bestrafung spätestens vor
Schluß der Verhandlung in erster Instanz zu stellen, hierzu aber
auch dann berechtigt, wenn zu jenem Zeitpunkte die dreimonatliche Frist bereits abgelaufen
ist. |
Hat bei
wechselseitigen Beleidigungen ein Teil
Strafantrag gestellt, so ist der andere Teil bei Verlust seines Rechtes verpflichtet, den Strafantrag spätestens vor Schluß der
Verhandlung in erster Instanz zu stellen, hierzu aber auch dann
berechtigt, wenn zu jenem Zeitpunkt
die dreimonatige Frist bereits
abgelaufen ist. |
§ 199 |
§ 199 |
Wenn eine Beleidigung auf der Stelle erwidert wird,
so kann der Richter beide Beleidiger oder einen derselben für
straffrei erklären. |
Wenn eine Beleidigung auf der Stelle erwidert wird,
so kann der Richter beide Beleidiger oder einen derselben für
straffrei erklären. |
§ 200 |
§ 200 |
(1) |
|
[1] Wird wegen einer
öffentlich oder durch Verbreitung von Schriften, Darstellungen oder
Abbildungen begangenen Beleidigung auf Strafe erkannt, so ist
zugleich dem Beleidigten die Befugniß zuzusprechen, die Verurtheilung auf Kosten des Schuldigen
öffentlich bekannt zu machen. |
(1) Wird wegen einer öffentlich oder durch
Verbreitung von Schriften, Darstellungen oder Abbildungen
begangenen Beleidigung auf Strafe erkannt, so ist zugleich dem
Beleidigten die Befugnis
zuzusprechen, die Verurteilung auf
Kosten des Schuldigen öffentlich |
[2] Die Art der
Bekanntmachung, sowie die Frist zu
derselben ist in dem Urtheile zu
bestimmen. |
bekanntzumachen.
Die Art der Bekanntmachung sowie
die Frist zu derselben ist in dem Urteil zu bestimmen. |
(2) Erfolgte die Beleidigung in einer Zeitung oder
Zeitschrift, so ist der verfügende Theil des Urtheils auf Antrag des Beleidigten durch die
öffentlichen Blätter bekannt zu
machen, und zwar wenn möglich durch dieselbe Zeitung oder
Zeitschrift und in demselben Theile
und mit derselben Schrift, wie der Abdruck der Beleidigung
geschehen. |
(2) Erfolgte die Beleidigung in einer Zeitung oder
Zeitschrift, so ist der verfügende Teil des Urteils auf Antrag des Beleidigten durch die
öffentlichen Blätter bekanntzumachen, und zwar wenn möglich durch
dieselbe Zeitung oder Zeitschrift und in demselben Teil und mit derselben Schrift, wie der Abdruck
der Beleidigung geschehen. |
(3) Dem Beleidigten ist auf Kosten des Schuldigen
eine Ausfertigung des Urtheils zu
ertheilen. |
(3) Dem Beleidigten ist auf Kosten des Schuldigen
eine Ausfertigung des Urteils
zu |
§ 201 |
|
(weggefallen) |
|
§ 202 |
|
(weggefallen) |
|
§ 203 |
|
(weggefallen) |
|
§ 204 |
|
(weggefallen) |
|
§ 205 |
|
(weggefallen) |
|
§ 206 |
|
(weggefallen) |
|
§ 207 |
|
(weggefallen) |
|
§ 208 |
|
(weggefallen) |
erteilen. |
§ 209 |
Fünfzehnter
Abschnitt |
(weggefallen) |
Zweikampf |
§ 210 |
§§ 201 bis 210 |
(weggefallen) |
(weggefallen) |
§ 210a |
|
(weggefallen) |
Sechzehnter
Abschnitt |
Sechszehnter
Abschnitt. Verbrechen und Vergehen wider das Leben |
Verbrechen und Vergehen wider das Leben |
§ 211 |
§ 211 |
(1) Der Mörder wird mit lebenslangem Zuchthaus bestraft. |
(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft. |
(2) Mörder ist, wer |
(2) Mörder ist, wer |
- aus Mordlust, zur
Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus
niedrigen Beweggründen, |
aus Mordlust, zur Befriedigung des
Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen
Beweggründen, |
- heimtückisch oder
grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder |
heimtückisch oder grausam oder mit
gemeingefährlichen Mitteln oder |
- um eine andere
Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, |
um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu
verdecken, |
einen Menschen tötet. |
einen Menschen tötet. |
(3)
(weggefallen) |
|
§ 212 |
§ 212 |
(1) Wer einen Menschen vorsätzlich tötet, ohne
Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Zuchthaus nicht unter fünf Jahren bestraft. |
(1) Wer einen Menschen vorsätzlich tötet, ohne
Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren
bestraft. |
(2) In besonders schweren Fällen ist auf
lebenslanges Zuchthaus zu
erkennen. |
(2) In besonders schweren Fällen ist auf
lebenslange Freiheitsstrafe zu
erkennen. |
§ 213 |
§ 213 |
War der Todtschläger
ohne eigene Schuld durch eine ihm oder einem Angehörigen zugefügte
Mißhandlung oder schwere Beleidigung von dem Getödteten zum Zorne gereizt und hierdurch auf
der Stelle zur That hingerissen
worden, oder sind andere mildernde Umstände vorhanden, so tritt
Gefängnißstrafe nicht unter sechs
Monaten ein. |
War der Totschläger
ohne eigene Schuld durch eine ihm oder einem Angehörigen zugefügte
Mißhandlung oder schwere Beleidigung von dem Getöteten zum Zorne gereizt und hierdurch auf
der Stelle zur Tat hingerissen
worden, oder sind andere mildernde Umstände vorhanden, so tritt
Freiheitsstrafe von sechs Monaten
bis zu fünf Jahren ein. |
§ 214 |
§ 214 |
(weggefallen) |
(weggefallen) |
§ 215 |
§ 215 |
(weggefallen) |
(weggefallen) |
§ 216 |
§ 216 |
(1) Ist jemand durch das ausdrückliche und
ernstliche Verlangen des Getöteten zur Tötung bestimmt worden, so
ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu
erkennen. |
(1) Ist jemand durch das ausdrückliche und
ernstliche Verlangen des Getöteten zur Tötung bestimmt worden, so
ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu
erkennen. |
(2) Der Versuch ist strafbar. |
(2) Der Versuch ist strafbar. |
§ 217 |
§ 217 |
(1) Eine Mutter, welche ihr uneheliches Kind in
oder gleich nach der Geburt vorsätzlich tödtet, wird mit Zuchthaus nicht unter drei Jahren bestraft. |
(1) Eine Mutter, welche ihr uneheliches Kind in
oder gleich nach der Geburt vorsätzlich tötet, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren
bestraft. |
(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so ist die
Strafe Gefängnis nicht unter sechs
Monaten. |
(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so ist die
Strafe Freiheitsstrafe von sechs
Monaten bis zu fünf Jahren. |
§ 218 |
§ 218 |
(1) Eine Frau, die ihre Leibesfrucht abtötet oder
die Abtötung durch einen anderen zuläßt, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu fünf Jahren bestraft. |
(1) Eine Frau, die ihre Leibesfrucht abtötet oder
die Abtötung durch einen anderen zuläßt, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu fünf Jahren bestraft. |
(2) Wer sonst die Leibesfrucht einer Schwangeren
abtötet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, in besonders
schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn
Jahren bestraft. |
(2) Wer sonst die Leibesfrucht einer Schwangeren
abtötet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, in besonders
schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn
Jahren bestraft. |
(3) Der Versuch ist strafbar. |
(3) Der Versuch ist strafbar. |
(4) Wer einer Schwangeren ein Mittel oder einen
Gegenstand zur Abtötung der Leibesfrucht verschafft, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, in besonders schweren Fällen
mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren
bestraft. |
(4) Wer einer Schwangeren ein Mittel oder einen
Gegenstand zur Abtötung der Leibesfrucht verschafft, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, in besonders schweren Fällen
mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren
bestraft. |
§ 219 |
§ 219 |
(1) Wer zu Zwecken der Abtreibung Mittel,
Gegenstände oder Verfahren öffentlich ankündigt oder anpreist oder
solche Mittel oder Gegenstände an einem allgemein zugänglichen Ort
ausstellt, wird mit Gefängnis bis zu
zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. |
(1) Wer zu Zwecken der Abtreibung Mittel,
Gegenstände oder Verfahren öffentlich ankündigt oder anpreist oder
solche Mittel oder Gegenstände an einem allgemein zugänglichen Ort
ausstellt, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. |
(2) Die Vorschrift des Absatzes 1 findet keine
Anwendung, wenn Mittel, Gegenstände oder Verfahren, die zu ärztlich
gebotenen Unterbrechungen der Schwangerschaft dienen, Ärzten oder
Personen, die mit solchen Mitteln oder Gegenständen erlaubter Weise Handel treiben, oder in
ärztlichen oder pharmazeutischen Fachzeitschriften angekündigt oder
angepriesen werden. |
(2) Die Vorschrift des Absatzes 1 findet keine
Anwendung, wenn Mittel, Gegenstände oder Verfahren, die zu ärztlich
gebotenen Unterbrechungen der Schwangerschaft dienen, Ärzten oder
Personen, die mit solchen Mitteln oder Gegenständen erlaubterweise Handel treiben, oder in
ärztlichen oder pharmazeutischen Fachzeitschriften angekündigt oder
angepriesen werden. |
(3) |
|
[1] Gegenstände, auf
die sich eine Straftat nach Absatz 1 bezieht, können eingezogen
werden. |
(3) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach
Absatz 1 bezieht, können eingezogen werden. |
[2] § 184 Abs. 2
Satz 2 ist anzuwenden. |
§ 184 Abs. 2 Satz 2 ist anzuwenden. |
§ 220 |
§ 220 |
Wer öffentlich seine eigenen oder fremde Dienste
zur Vornahme oder Förderung von Abtreibungen anbietet, wird mit
Gefängnis bis zu zwei Jahren oder
mit Geldstrafe bestraft. |
Wer öffentlich seine eigenen oder fremde Dienste
zur Vornahme oder Förderung von Abtreibungen anbietet, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren
oder mit Geldstrafe bestraft. |
§ 220a |
§ 220a |
(1) Wer in der Absicht, eine nationale, rassische,
religiöse oder durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe als solche ganz
oder teilweise zu zerstören, vorsätzlich |
(1) Wer in der Absicht, eine nationale, rassische,
religiöse oder durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe als solche ganz
oder teilweise zu zerstören, vorsätzlich |
1. Mitglieder der Gruppe tötet, |
1. Mitglieder der Gruppe tötet, |
2. Mitgliedern der Gruppe schwere körperliche oder
seelische Schäden, insbesondere der in § 224 bezeichneten Art,
zufügt, |
2. Mitgliedern der Gruppe schwere körperliche oder
seelische Schäden, insbesondere der in § 224 bezeichneten Art,
zufügt, |
3. die Gruppe unter Lebensbedingungen stellt, die
geeignet sind, deren körperliche Zerstörung ganz oder teilweise
herbeizuführen, |
3. die Gruppe unter Lebensbedingungen stellt, die
geeignet sind, deren körperliche Zerstörung ganz oder teilweise
herbeizuführen, |
4. Maßregeln verhängt, die Geburten innerhalb der
Gruppe verhindern sollen, |
4. Maßregeln verhängt, die Geburten innerhalb der
Gruppe verhindern sollen, |
5. Kinder der Gruppe in eine andere Gruppe
gewaltsam überführt, |
5. Kinder der Gruppe in eine andere Gruppe
gewaltsam überführt, |
wird wegen Völkermordes mit lebenslangem Zuchthaus bestraft. |
wird wegen Völkermordes mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft. |
(2) Sind in den Fällen des Absatzes 1 Nummern 2 bis 5 mildernde Umstände vorhanden, so
ist die Strafe Zuchthaus nicht unter
fünf Jahren. |
(2) Sind in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 bis 5 mildernde Umstände vorhanden, so
ist die Strafe Freiheitsstrafe
nicht unter fünf Jahren. |
§ 221 |
§ 221 |
(1) Wer eine wegen jugendlichen Alters,
Gebrechlichkeit oder Krankheit hülflose Person aussetzt, oder wer eine solche
Person, wenn dieselbe unter seiner Obhut steht oder wenn er für die
Unterbringung, Fortschaffung oder Aufnahme derselben zu sorgen hat,
in hülfloser Lage vorsätzlich
verläßt, wird mit Gefängniß nicht
unter drei Monaten bestraft. |
(1) Wer eine wegen jugendlichen Alters,
Gebrechlichkeit oder Krankheit hilflose Person aussetzt, oder wer eine solche
Person, wenn dieselbe unter seiner Obhut steht oder wenn er für die
Unterbringung, Fortschaffung oder Aufnahme derselben zu sorgen hat,
in hilfloser Lage vorsätzlich
verläßt, wird mit Freiheitsstrafe
von drei Monaten bis zu fünf
Jahren bestraft. |
(2) Wird die Handlung von leiblichen Eltern gegen
ihr Kind begangen, so tritt Gefängnißstrafe
nicht unter sechs Monaten ein. |
(2) Wird die Handlung von leiblichen Eltern gegen
ihr Kind begangen, so tritt Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren ein. |
(3) Ist durch die Handlung eine schwere
Körperverletzung der ausgesetzten oder verlassenen Person
verursacht worden, so tritt Zuchthausstrafe bis zu zehn Jahren und, wenn
durch die Handlung der Tod verursacht worden ist, Zuchthausstrafe nicht unter drei Jahren
ein. |
(3) Ist durch die Handlung eine schwere
Körperverletzung der ausgesetzten oder verlassenen Person
verursacht worden, so tritt Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn
Jahren und, wenn durch die Handlung der Tod verursacht worden ist,
Freiheitsstrafe nicht unter drei
Jahren ein. |
§ 222 |
§ 222 |
Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen
verursacht, wird mit Gefängnis
bestraft. |
Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen
verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis
zu fünf Jahren bestraft. |
Siebenzehnter
Abschnitt. |
Siebzehnter
Abschnitt |
Körperverletzung |
Körperverletzung |
§ 223 |
§ 223 |
(1) Wer vorsätzlich einen Anderen körperlich mißhandelt oder an der
Gesundheit beschädigt, wird wegen Körperverletzung mit Gefängniß bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
bis zu eintausend Mark
bestraft. |
(1) Wer vorsätzlich einen anderen körperlich mißhandelt oder an der
Gesundheit beschädigt, wird wegen Körperverletzung mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft. |
(2) Ist die Handlung gegen Verwandte aufsteigender
Linie begangen, so ist auf Gefängniß nicht
unter einem Monat zu erkennen. |
(2) Ist die Handlung gegen Verwandte aufsteigender
Linie begangen, so ist auf Freiheitsstrafe
von einem Monat bis zu
fünf Jahren zu erkennen. |
§ 223a |
§ 223a |
(1) Ist die
Körperverletzung mittels einer Waffe, insbesondere eines Messers
oder eines anderen gefährlichen Werkzeuges, oder mittels eines hinterlistigen
Überfalls, oder von Mehreren gemeinschaftlich, oder mittels einer
das Leben gefährdenden Behandlung begangen, so tritt Gefängnißstrafe nicht unter zwei Monaten
ein. |
Ist die Körperverletzung mittels einer Waffe,
insbesondere eines Messers oder eines anderen gefährlichen
Werkzeugs oder mittels eines
hinterlistigen Überfalls oder von
mehreren gemeinschaftlich oder
mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung begangen, so tritt
Freiheitsstrafe von zwei Monaten
bis zu fünf Jahren ein. |
(2)
(weggefallen) |
|
§ 223b |
§ 223b |
(1) Wer Kinder, Jugendliche oder wegen
Gebrechlichkeit oder Krankheit Wehrlose, die seiner Fürsorge oder
Obhut unterstehen oder seinem Hausstand angehören oder die von dem
Fürsorgepflichtigen seiner Gewalt überlassen worden oder durch ein
Dienst- oder Arbeitsverhältnis von ihm abhängig sind, quält oder
roh mißhandelt oder wer durch
böswillige Vernachlässigung seiner Pflicht, für sie zu sorgen, sie
an der Gesundheit schädigt, wird mit Gefängnis nicht unter drei Monaten
bestraft. |
(1) Wer Kinder, Jugendliche oder wegen
Gebrechlichkeit oder Krankheit Wehrlose, die seiner Fürsorge oder
Obhut unterstehen oder seinem Hausstand angehören oder die von dem
Fürsorgepflichtigen seiner Gewalt überlassen worden oder durch ein
Dienst- oder Arbeitsverhältnis von ihm abhängig sind, quält oder
roh mißhandelt, oder wer durch
böswillige Vernachlässigung seiner Pflicht, für sie zu sorgen, sie
an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. |
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe
Zuchthaus bis zu fünf Jahren. |
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe
Freiheitsstrafe von einem Jahr bis
zu fünf Jahren. |
§ 224 |
§ 224 |
Hat die Körperverletzung zur Folge, daß der
Verletzte ein wichtiges Glied des Körpers, das Sehvermögen auf
einem oder beiden Augen, das Gehör, die Sprache oder die
Zeugungsfähigkeit verliert oder in erheblicher Weise dauernd
entstellt wird, oder in Siechthum, Lähmung oder Geisteskrankheit
verfällt, so ist auf Zuchthaus bis
zu fünf Jahren oder Gefängniß nicht unter
einem Jahre zu erkennen. |
Hat die Körperverletzung zur Folge, daß der
Verletzte ein wichtiges Glied des Körpers, das Sehvermögen auf
einem oder beiden Augen, das Gehör, die Sprache oder die
Zeugungsfähigkeit verliert oder in erheblicher Weise dauernd
entstellt wird oder in Siechtum, Lähmung oder Geisteskrankheit
verfällt, so ist auf Freiheitsstrafe von
einem Jahr bis zu fünf Jahren zu erkennen. |
§ 225 |
§ 225 |
War eine der vorbezeichneten Folgen beabsichtigt
und eingetreten, so ist auf Zuchthaus von zwei bis zu zehn Jahren zu
erkennen. |
War eine der vorbezeichneten Folgen beabsichtigt
und eingetreten, so ist auf Freiheitsstrafe von zwei bis zu zehn Jahren zu
erkennen. |
§ 226 |
§ 226 |
Ist durch die Körperverletzung der Tod des
Verletzten verursacht worden, so ist auf Zuchthaus nicht unter drei Jahren oder Gefängniß
nicht unter drei Jahren zu erkennen. |
Ist durch die Körperverletzung der Tod des
Verletzten verursacht worden, so ist auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren zu
erkennen. |
§ 226a |
§ 226a |
Wer eine Körperverletzung mit Einwilligung des
Verletzten vornimmt, handelt nur dann rechtswidrig, wenn die Tat
trotz der Einwilligung gegen die guten Sitten verstößt. |
Wer eine Körperverletzung mit Einwilligung des
Verletzten vornimmt, handelt nur dann rechtswidrig, wenn die Tat
trotz der Einwilligung gegen die guten Sitten verstößt. |
§ 226b |
|
(weggefallen) |
|
§ 227 |
§ 227 |
(1) Ist durch eine Schlägerei oder durch einen von
Mehreren gemachten Angriff der Tod
eines Menschen oder eine schwere Körperverletzung (§ 224)
verursacht worden, so ist jeder, welcher sich an der Schlägerei
oder dem Angriffe betheiligt hat,
schon wegen dieser Betheiligung mit
Gefängniß bis zu drei Jahren zu
bestrafen, falls er nicht ohne sein Verschulden hineingezogen
worden ist. |
(1) Ist durch eine Schlägerei oder durch einen von
mehreren gemachten Angriff der Tod
eines Menschen oder eine schwere Körperverletzung (§ 224)
verursacht worden, so ist jeder, welcher sich an der Schlägerei
oder dem Angriff beteiligt hat,
schon wegen dieser Beteiligung mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
zu bestrafen, falls er nicht ohne sein Verschulden hineingezogen
worden ist. |
(2) Ist eine der vorbezeichneten Folgen mehreren
Verletzungen zuzuschreiben, welche dieselbe nicht einzeln, sondern
nur durch ihr Zusammentreffen verursacht haben, so ist jeder,
welchem eine dieser Verletzungen zur Last fällt, mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren zu bestrafen. |
(2) Ist eine der vorbezeichneten Folgen mehreren
Verletzungen zuzuschreiben, welche dieselbe nicht einzeln, sondern
nur durch ihr Zusammentreffen verursacht haben, so ist jeder,
welchem eine dieser Verletzungen zur Last fällt, mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf
Jahren zu bestrafen. |
§ 228 |
§ 228 |
Sind mildernde Umstände vorhanden, so ist in den
Fällen des § 223 Abs. 2 und der §§ 223a, 223b Abs. 1 auf
Gefängnis bis zu drei Jahren oder
Geldstrafe, in den Fällen der §§ 224, 227 Abs. 2 auf Gefängnis nicht unter einem Monat, im Falle des § 225 auf Gefängnis nicht unter sechs Monaten und im Falle
des § 226 auf Gefängnis nicht unter
drei Monaten zu erkennen. |
Sind mildernde Umstände vorhanden, so ist in den
Fällen des § 223 Abs. 2 und der §§ 223a, 223b Abs. 1 auf
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
oder Geldstrafe, in den Fällen der §§ 224, 227 Abs. 2 auf
Freiheitsstrafe von einem
Monat bis zu fünf Jahren, im Falle
des § 225 auf Freiheitsstrafe von
sechs Monaten bis zu fünf Jahren
und im Falle des § 226 auf Freiheitsstrafe
von drei Monaten bis zu fünf
Jahren zu erkennen. |
§ 229 |
§ 229 |
(1) Wer vorsätzlich einem Anderen, um dessen Gesundheit zu beschädigen,
Gift oder andere Stoffe beibringt, welche die Gesundheit zu
zerstören geeignet sind, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft. |
(1) Wer vorsätzlich einem anderen, um dessen Gesundheit zu beschädigen,
Gift oder andere Stoffe beibringt, welche die Gesundheit zu
zerstören geeignet sind, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn
Jahren bestraft. |
(2) Ist durch die Handlung eine schwere
Körperverletzung verursacht worden, so ist auf Zuchthaus nicht unter fünf Jahren und, wenn
durch die Handlung der Tod verursacht worden, auf Zuchthaus nicht unter zehn Jahren oder auf
lebenslängliches Zuchthaus zu
erkennen. |
(2) Ist durch die Handlung eine schwere
Körperverletzung verursacht worden, so ist auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren und,
wenn durch die Handlung der Tod verursacht worden ist, auf Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren oder
auf lebenslange Freiheitsstrafe zu
erkennen. |
§ 230 |
§ 230 |
Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung eines
Anderen verursacht, wird mit
Geldstrafe bis zu neunhundert Mark
oder mit Gefängnis bis zu drei
Jahren bestraft. |
Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung eines
anderen verursacht, wird mit
Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe
bis zu drei Jahren bestraft. |
§ 231 |
§ 231 |
(1) In allen Fällen der Körperverletzung kann auf
Verlangen des Verletzten neben der Strafe auf eine an denselben zu
erlegende Buße bis zum Betrage von sechstausend Mark erkannt
werden. |
(1) In allen Fällen der Körperverletzung kann auf
Verlangen des Verletzten neben der Strafe auf eine an denselben zu
zahlende Buße erkannt werden. |
(2) Eine erkannte Buße schließt die Geltendmachung
eines weiteren Entschädigungsanspruches aus. |
(2) Eine erkannte Buße schließt die Geltendmachung
eines weiteren Entschädigungsanspruchs aus. |
(3) Für diese Buße haften die zu derselben
Verurtheilten als Gesammtschuldner. |
(3) Für diese Buße haften die zu derselben
Verurteilten als Gesamtschuldner. |
§ 232 |
§ 232 |
(1) Die Verfolgung leichter vorsätzlicher sowie
aller durch Fahrlässigkeit verursachter Körperverletzungen (§§ 223,
230) tritt nur auf Antrag ein, es sei denn, daß die
Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen
Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen
für geboten erachtet. |
(1) Die Verfolgung leichter vorsätzlicher sowie
aller durch Fahrlässigkeit verursachter Körperverletzungen (§§ 223,
230) tritt nur auf Antrag ein, es sei denn, daß die
Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen
Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen
für geboten erachtet. |
(2) Die Zurücknahme des Antrags ist zulässig. |
(2) Die Zurücknahme des Antrags ist zulässig. |
(3) Die in den §§
196 und 198 enthaltenen Vorschriften
finden auch hier Anwendung. |
(3) Die §§ 196 und 198 finden auch hier
Anwendung. |
§ 233 |
§ 233 |
Wenn leichte Körperverletzungen mit solchen,
Beleidigungen mit leichten Körperverletzungen oder letztere mit
ersteren auf der Stelle erwidert werden, so kann das Gericht für
beide Angeschuldigte oder für einen derselben die Strafe nach
seinem Ermessen mildern (§ 15) oder von Strafe absehen. |
Wenn leichte Körperverletzungen mit solchen,
Beleidigungen mit leichten Körperverletzungen oder letztere mit
ersteren auf der Stelle erwidert werden, so kann das Gericht für
beide Angeschuldigte oder für einen derselben die Strafe nach
seinem Ermessen mildern (§ 15) oder von Strafe absehen. |
Achtzehnter Abschnitt. |
Achtzehnter Abschnitt |
Verbrechen und Vergehen |
Verbrechen und Vergehen |
wider die persönliche Freiheit |
wider die persönliche Freiheit |
§ 234 |
§ 234 |
Wer sich eines Menschen durch List, Drohung oder
Gewalt bemächtigt, um ihn in hülfloser Lage auszusetzen oder in Sklaverei,
Leibeigenschaft oder in auswärtige Kriegs- oder Schiffsdienste zu
bringen, wird wegen Menschenraubes mit Zuchthaus bestraft. |
Wer sich eines Menschen durch List, Drohung oder
Gewalt bemächtigt, um ihn in hilfloser Lage auszusetzen oder in Sklaverei,
Leibeigenschaft oder in auswärtige Kriegs- oder Schiffsdienste zu
bringen, wird wegen Menschenraubes mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr
bestraft. |
§ 234a |
§ 234a |
(1) Wer einen anderen durch List, Drohung oder
Gewalt in ein Gebiet außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs
dieses Gesetzes verbringt oder veranlaßt, sich dorthin zu begeben,
oder davon abhält, von dort zurückzukehren, und dadurch der Gefahr
aussetzt, aus politischen Gründen verfolgt zu werden und hierbei im
Widerspruch zu rechtsstaatlichen Grundsätzen durch Gewalt- oder
Willkürmaßnahmen Schaden an Leib oder Leben zu erleiden, der
Freiheit beraubt oder in seiner beruflichen oder wirtschaftlichen
Stellung empfindlich beeinträchtigt zu werden, wird wegen
Verschleppung mit Zuchthaus
bestraft. |
(1) Wer einen anderen durch List, Drohung oder
Gewalt in ein Gebiet außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs
dieses Gesetzes verbringt oder veranlaßt, sich dorthin zu begeben,
oder davon abhält, von dort zurückzukehren, und dadurch der Gefahr
aussetzt, aus politischen Gründen verfolgt zu werden und hierbei im
Widerspruch zu rechtsstaatlichen Grundsätzen durch Gewalt- oder
Willkürmaßnahmen Schaden an Leib oder Leben zu erleiden, der
Freiheit beraubt oder in seiner beruflichen oder wirtschaftlichen
Stellung empfindlich beeinträchtigt zu werden, wird wegen
Verschleppung mit Freiheitsstrafe nicht
unter einem Jahr bestraft. |
(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so ist die
Strafe Gefängnis nicht unter drei
Monaten. |
(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so ist die
Strafe Freiheitsstrafe von drei
Monaten bis zu fünf Jahren. |
(3) Wer eine solche Tat vorbereitet, wird mit
Gefängnis bestraft. |
(3) Wer eine solche Tat vorbereitet, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
bestraft. |
§ 235 |
§ 235 |
(1) Wer eine minderjährige Person unter achtzehn
Jahren durch List, Drohung oder Gewalt ihren Eltern, ihrem Vormund
oder ihrem Pfleger entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. |
(1) Wer eine minderjährige Person unter achtzehn
Jahren durch List, Drohung oder Gewalt ihren Eltern, ihrem Vormund
oder ihrem Pfleger entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. |
(2) |
|
[1] In besonders
schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten
bis zu zehn Jahren. |
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. |
[2] Ein besonders
schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter aus
Gewinnsucht oder in der Absicht handelt, den Minderjährigen zur
Unzucht zu bringen. |
Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor,
wenn der Täter aus Gewinnsucht oder in der Absicht handelt, den
Minderjährigen zur Unzucht zu bringen. |
§ 236 |
§ 236 |
Wer eine minderjährige unverehelichte Frau unter
achtzehn Jahren mit ihrem Willen, jedoch ohne Einwilligung ihrer
Eltern, ihres Vormunds oder ihres Pflegers entführt, um sie zur
Unzucht zu bringen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
oder mit Geldstrafe bestraft. |
Wer eine minderjährige unverehelichte Frau unter
achtzehn Jahren mit ihrem Willen, jedoch ohne Einwilligung ihrer
Eltern, ihres Vormunds oder ihres Pflegers entführt, um sie zur
Unzucht zu bringen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
oder mit Geldstrafe bestraft. |
§ 237 |
§ 237 |
Wer eine Frau wider ihren Willen durch List,
Drohung oder Gewalt entführt, namentlich mit einem Fahrzeug an
einen anderen Ort bringt, und eine dadurch für sie entstandene
hilflose Lage zur Unzucht mit ihr ausnutzt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft. |
Wer eine Frau wider ihren Willen durch List,
Drohung oder Gewalt entführt, namentlich mit einem Fahrzeug an
einen anderen Ort bringt, und eine dadurch für sie entstandene
hilflose Lage zur Unzucht mit ihr ausnutzt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft. |
§ 238 |
§ 238 |
(1) |
|
[1] In den Fällen
der §§ 235 bis 237 tritt die Verfolgung nur auf Antrag ein. |
(1) In den Fällen der §§ 235 bis 237 tritt die
Verfolgung nur auf Antrag ein. |
[2] Der Antrag kann
zurückgenommen werden. |
Der Antrag kann zurückgenommen werden. |
(2) Hat der Täter oder ein Teilnehmer in den Fällen
der §§ 235 bis 237 die minderjährige Person oder die Entführte
geheiratet, so wird die Tat nur dann verfolgt, wenn die Ehe für
nichtig erklärt oder aufgehoben worden ist und das Antragsrecht
nicht vor Eingehung der Ehe erloschen war. |
(2) Hat der Täter oder ein Teilnehmer in den Fällen
der §§ 235 bis 237 die minderjährige Person oder die Entführte
geheiratet, so wird die Tat nur dann verfolgt, wenn die Ehe für
nichtig erklärt oder aufgehoben worden ist und das Antragsrecht
nicht vor Eingehung der Ehe erloschen war. |
§ 239 |
§ 239 |
(1) Wer vorsätzlich und widerrechtlich einen
Menschen einsperrt oder auf andere Weise des Gebrauches der persönlichen Freiheit beraubt,
wird mit Gefängniß oder mit
Geldstrafe bis zu zweitausend Mark
bestraft. |
(1) Wer vorsätzlich und widerrechtlich einen
Menschen einsperrt oder auf andere Weise des Gebrauchs der persönlichen Freiheit beraubt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. |
(2) |
|
[1] Wenn die
Freiheitsentziehung über eine Woche gedauert hat, oder wenn eine schwere Körperverletzung des
der Freiheit Beraubten durch die Freiheitsentziehung oder die ihm
während derselben widerfahrene Behandlung verursacht worden ist, so
ist auf Zuchthaus bis zu zehn Jahren
zu erkennen. |
(2) Wenn die Freiheitsentziehung über eine Woche
gedauert hat oder wenn eine schwere
Körperverletzung des der Freiheit Beraubten durch die
Freiheitsentziehung oder die ihm während derselben widerfahrene
Behandlung verursacht worden ist, so ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn
Jahren zu erkennen. |
[2] Sind mildernde
Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe nicht unter einem Monat
ein. |
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt
Freiheitsstrafe von einem Monat
bis zu fünf Jahren ein. |
(3) |
|
[1] Ist der Tod des
der Freiheit Beraubten durch die Freiheitsentziehung oder die ihm
während derselben widerfahrene Behandlung verursacht worden, so ist
auf Zuchthaus nicht unter drei
Jahren zu erkennen. |
(3) Ist der Tod des der Freiheit Beraubten durch
die Freiheitsentziehung oder die ihm während derselben widerfahrene
Behandlung verursacht worden, so ist auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren zu
erkennen. |
[2] Sind mildernde
Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe nicht unter drei Monaten
ein. |
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt
Freiheitsstrafe von drei Monaten
bis zu fünf Jahren ein. |
§ 239a |
§ 239a |
(1) Wer ein fremdes Kind entführt oder der Freiheit
beraubt, um für dessen Herausgabe ein Lösegeld zu verlangen, wird
mit Zuchthaus nicht unter drei
Jahren bestraft. |
(1) Wer ein fremdes Kind entführt oder der Freiheit
beraubt, um für dessen Herausgabe ein Lösegeld zu verlangen, wird
mit Freiheitsstrafe nicht unter
drei Jahren bestraft. |
(2) Kind im Sinne dieser Vorschrift ist der
Minderjährige unter 18 Jahren. |
(2) Kind im Sinne dieser Vorschrift ist der
Minderjährige unter achtzehn
Jahren. |
§ 240 |
§ 240 |
(1) Wer einen anderen rechtswidrig mit Gewalt oder
durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung,
Duldung oder Unterlassung nötigt, wird wegen Nötigung mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe, in
besonders schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis
zu fünf Jahren bestraft. |
(1) Wer einen anderen rechtswidrig mit Gewalt oder
durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung,
Duldung oder Unterlassung nötigt, wird wegen Nötigung mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe, in
besonders schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis
zu fünf Jahren bestraft. |
(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung
der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck
als verwerflich anzusehen ist. |
(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung
der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck
als verwerflich anzusehen ist. |
(3) Der Versuch ist strafbar. |
(3) Der Versuch ist strafbar. |
§ 241 |
§ 241 |
Wer einen Anderen
mit der Begehung eines Verbrechens bedroht, wird mit Gefängniß bis zu sechs Monaten oder mit
Geldstrafe bis zu dreihundert Mark
bestraft. |
Wer einen anderen
mit der Begehung eines Verbrechens bedroht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit
Geldstrafe bestraft. |
§ 241a |
§ 241a |
(1) Wer einen anderen durch eine Anzeige oder eine
Verdächtigung der Gefahr aussetzt, aus politischen Gründen verfolgt
zu werden und hierbei im Widerspruch zu rechtsstaatlichen
Grundsätzen durch Gewalt- oder Willkürmaßnahmen Schaden an Leib
oder Leben zu erleiden, der Freiheit beraubt oder in seiner
beruflichen oder wirtschaftlichen Stellung empfindlich
beeinträchtigt zu werden, wird wegen politischer Verdächtigung mit
Gefängnis bestraft. |
(1) Wer einen anderen durch eine Anzeige oder eine
Verdächtigung der Gefahr aussetzt, aus politischen Gründen verfolgt
zu werden und hierbei im Widerspruch zu rechtsstaatlichen
Grundsätzen durch Gewalt- oder Willkürmaßnahmen Schaden an Leib
oder Leben zu erleiden, der Freiheit beraubt oder in seiner
beruflichen oder wirtschaftlichen Stellung empfindlich
beeinträchtigt zu werden, wird wegen politischer Verdächtigung mit
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
bestraft. |
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Mitteilung über
einen anderen macht oder übermittelt und ihn dadurch der in Absatz
1 bezeichneten Gefahr einer politischen Verfolgung aussetzt. |
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Mitteilung über
einen anderen macht oder übermittelt und ihn dadurch der in Absatz
1 bezeichneten Gefahr einer politischen Verfolgung aussetzt. |
(3) Der Versuch ist strafbar. |
(3) Der Versuch ist strafbar. |
(4) Wird in der Anzeige, Verdächtigung oder
Mitteilung gegen den anderen eine unwahre Behauptung aufgestellt
oder ist die Tat in der Absicht begangen, eine der in Absatz 1
bezeichneten Folgen herbeizuführen, oder liegt sonst ein besonders
schwerer Fall vor, so kann auf Zuchthaus bis zu zehn Jahren erkannt
werden. |
(4) Wird in der Anzeige, Verdächtigung oder
Mitteilung gegen den anderen eine unwahre Behauptung aufgestellt
oder ist die Tat in der Absicht begangen, eine der in Absatz 1
bezeichneten Folgen herbeizuführen, oder liegt sonst ein besonders
schwerer Fall vor, so kann auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn
Jahren erkannt werden. |
Neunzehnter Abschnitt. |
Neunzehnter Abschnitt |
Diebstahl und Unterschlagung |
Diebstahl und Unterschlagung |
§ 242 |
§ 242 |
(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem
Anderen in der Absicht wegnimmt,
dieselbe sich rechtswidrig zuzueignen, wird wegen Diebstahls mit
Gefängniß bestraft. |
(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem
anderen in der Absicht wegnimmt,
dieselbe sich rechtswidrig zuzueignen, wird wegen Diebstahls mit
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
bestraft. |
(2) Der Versuch ist strafbar. |
(2) Der Versuch ist strafbar. |
§ 243 |
§ 243 |
[1] In schweren
Fällen wird der Diebstahl mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis
zu zehn Jahren bestraft. |
In schweren Fällen wird der Diebstahl mit
Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. |
[2] Ein schwerer
Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter |
Ein schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der
Täter |
1. zur Ausführung der Tat in ein Gebäude, eine
Wohnung, einen Dienst- oder Geschäftsraum oder in einen anderen
umschlossenen Raum einbricht, einsteigt, mit einem falschen
Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung
bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in dem Raum verborgen
hält, |
1. zur Ausführung der Tat in ein Gebäude, eine
Wohnung, einen Dienst- oder Geschäftsraum oder in einen anderen
umschlossenen Raum einbricht, einsteigt, mit einem falschen
Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung
bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in dem Raum verborgen
hält, |
2. eine Sache stiehlt, die durch ein verschlossenes
Behältnis oder eine andere Schutzvorrichtung gegen Wegnahme
besonders gesichert ist, |
2. eine Sache stiehlt, die durch ein verschlossenes
Behältnis oder eine andere Schutzvorrichtung gegen Wegnahme
besonders gesichert ist, |
3. gewerbsmäßig stiehlt, |
3. gewerbsmäßig stiehlt, |
4. aus einer Kirche oder einem anderen der
Religionsausübung dienenden Gebäude oder Raum eine Sache stiehlt,
die dem Gottesdienst gewidmet ist oder der religiösen Verehrung
dient, |
4. aus einer Kirche oder einem anderen der
Religionsausübung dienenden Gebäude oder Raum eine Sache stiehlt,
die dem Gottesdienst gewidmet ist oder der religiösen Verehrung
dient, |
5. eine Sache von Bedeutung für Wissenschaft, Kunst
oder Geschichte oder für die technische Entwicklung stiehlt, die
sich in einer allgemein zugänglichen Sammlung befindet oder
öffentlich ausgestellt ist, |
5. eine Sache von Bedeutung für Wissenschaft, Kunst
oder Geschichte oder für die technische Entwicklung stiehlt, die
sich in einer allgemein zugänglichen Sammlung befindet oder
öffentlich ausgestellt ist, |
6. stiehlt, indem er die Hilflosigkeit eines
anderen, einen Unglücksfall oder eine gemeine Gefahr ausnutzt. |
6. stiehlt, indem er die Hilflosigkeit eines
anderen, einen Unglücksfall oder eine gemeine Gefahr ausnutzt. |
§ 244 |
§ 244 |
(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu
zehn Jahren wird bestraft, wer |
(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu
zehn Jahren wird bestraft, wer |
1. einen Diebstahl begeht, bei dem er oder ein
anderer Beteiligter eine Schußwaffe bei sich führt, |
1. einen Diebstahl begeht, bei dem er oder ein
anderer Beteiligter eine Schußwaffe bei sich führt, |
2. einen Diebstahl begeht, bei dem er oder ein
anderer Beteiligter eine Waffe oder sonst ein Werkzeug oder Mittel
bei sich führt, um den Widerstand eines anderen durch Gewalt oder
Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, oder |
2. einen Diebstahl begeht, bei dem er oder ein
anderer Beteiligter eine Waffe oder sonst ein Werkzeug oder Mittel
bei sich führt, um den Widerstand eines anderen durch Gewalt oder
Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, oder |
3. als Mitglied einer Bande, die sich zur
fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter
Mitwirkung eines anderen Bandenmitgliedes stiehlt. |
3. als Mitglied einer Bande, die sich zur
fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter
Mitwirkung eines anderen Bandenmitgliedes stiehlt. |
(2) Der Versuch ist strafbar. |
(2) Der Versuch ist strafbar. |
§ 245 |
§ 245 |
(weggefallen) |
(weggefallen) |
§ 245a |
|
(weggefallen) |
|
§ 246 |
§ 246 |
(1) Wer eine fremde bewegliche Sache, die er in
Besitz oder Gewahrsam hat, sich rechtswidrig zueignet, wird wegen
Unterschlagung mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Geldstrafe und, wenn die Sache ihm anvertraut ist, mit
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft. |
(1) Wer eine fremde bewegliche Sache, die er in
Besitz oder Gewahrsam hat, sich rechtswidrig zueignet, wird wegen
Unterschlagung mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Geldstrafe und, wenn die Sache ihm anvertraut ist, mit
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft. |
(2) Der Versuch ist strafbar. |
(2) Der Versuch ist strafbar. |
§ 247 |
§ 247 |
(1) |
|
[1] Wer einen
Diebstahl oder eine Unterschlagung gegen Angehörige, Vormünder oder
Erzieher begeht, oder wer einer
Person, zu der er im Lehrlingsverhältnisse
steht, oder in deren häuslicher Gemeinschaft er als Gesinde
sich befindet, Sachen von unbedeutendem Werthe stiehlt oder unterschlägt, ist nur auf
Antrag zu verfolgen. |
(1) Wer einen Diebstahl oder eine Unterschlagung
gegen Angehörige, Vormünder oder Erzieher begeht oder wer einer Person, zu der er im
Lehrlingsverhältnis steht oder in
deren häuslicher Gemeinschaft er als Gesinde sich befindet, Sachen
von unbedeutendem Wert stiehlt oder
unterschlägt, ist nur auf Antrag zu verfolgen. |
[2] Die Zurücknahme
des Antrages ist zulässig. |
Die Zurücknahme des Antrags ist zulässig. |
(2) Ein Diebstahl oder eine Unterschlagung, welche
von Verwandten aufsteigender Linie gegen Verwandte absteigender
Linie oder von einem Ehegatten gegen den anderen begangen worden
ist, bleibt straflos. |
(2) Ein Diebstahl oder eine Unterschlagung, welche
von Verwandten aufsteigender Linie gegen Verwandte absteigender
Linie oder von einem Ehegatten gegen den anderen begangen worden
ist, bleibt straflos. |
(3) Diese Bestimmungen finden auf Theilnehmer oder Begünstiger, welche nicht in
einem der vorbezeichneten persönlichen Verhältnisse stehen, keine
Anwendung. |
(3) Diese Bestimmungen finden auf Teilnehmer oder Begünstiger, welche nicht in
einem der vorbezeichneten persönlichen Verhältnisse stehen, keine
Anwendung. |
§ 248 |
§ 248 |
Neben einer wegen Diebstahls nach den §§ 243, 244
erkannten Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr kann auf
Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt werden. |
Neben einer wegen Diebstahls nach den §§ 243, 244
erkannten Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr kann auf
Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt werden. |
§ 248a |
§ 248a |
(1) Wer aus Not geringwertige Gegenstände entwendet
oder unterschlägt, wird mit Geldstrafe bis
zu dreihundert Mark oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft. |
(1) Wer aus Not geringwertige Gegenstände entwendet
oder unterschlägt, wird mit Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten
bestraft. |
(2) |
|
[1] Die Verfolgung
tritt nur auf Antrag ein. |
(2) Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein. |
[2] Die Zurücknahme
des Antrags ist zulässig. |
Die Zurücknahme des Antrags ist zulässig. |
(3) Wer die Tat gegen einen Verwandten absteigender
Linie oder gegen seinen Ehegatten begeht, bleibt straflos. |
(3) Wer die Tat gegen einen Verwandten absteigender
Linie oder gegen seinen Ehegatten begeht, bleibt straflos. |
§ 248b |
§ 248b |
(1) Wer ein Kraftfahrzeug oder ein Fahrrad gegen
den Willen des Berechtigten in Gebrauch nimmt, wird, sofern die Tat
nicht nach anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist,
mit Gefängnis bis zu drei Jahren
bestraft. |
(1) Wer ein Kraftfahrzeug oder ein Fahrrad gegen
den Willen des Berechtigten in Gebrauch nimmt, wird, sofern die Tat
nicht nach anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist,
mit Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren bestraft. |
(2) Der Versuch ist strafbar. |
(2) Der Versuch ist strafbar. |
(3) |
|
[1] Die Verfolgung
tritt nur auf Antrag ein. |
(3) Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein. |
[2] Die Zurücknahme
des Antrages ist zulässig. |
Die Zurücknahme des Antrags ist zulässig. |
(4) Wer die Tat gegen einen Verwandten absteigender
Linie oder gegen seinen Ehegatten begeht, bleibt straflos. |
(4) Wer die Tat gegen einen Verwandten absteigender
Linie oder gegen seinen Ehegatten begeht, bleibt straflos. |
(5) Kraftfahrzeuge im Sinne dieser Vorschrift sind
die Fahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden,
Landkraftfahrzeuge nur insoweit, als sie nicht an Bahngleise
gebunden sind. |
(5) Kraftfahrzeuge im Sinne dieser Vorschrift sind
die Fahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden,
Landkraftfahrzeuge nur insoweit, als sie nicht an Bahngleise
gebunden sind. |
§ 248c |
§ 248c |
(1) |
|
[1] Wer einer
elektrischen Anlage oder Einrichtung fremde elektrische Energie
mittels eines Leiters entzieht, der zur ordnungsmäßigen Entnahme
von Energie aus der Anlage oder Einrichtung nicht bestimmt ist,
wird, wenn er die Handlung in der Absicht begeht, die elektrische
Energie sich rechtswidrig zuzueignen, mit Gefängnis und mit Geldstrafe oder mit einer
dieser Strafen bestraft. |
(1) Wer einer elektrischen Anlage oder Einrichtung
fremde elektrische Energie mittels eines Leiters entzieht, der zur
ordnungsmäßigen Entnahme von Energie aus der Anlage oder
Einrichtung nicht bestimmt ist, wird, wenn er die Handlung in der
Absicht begeht, die elektrische Energie sich rechtswidrig
zuzueignen, mit Freiheitsstrafe bis zu
fünf Jahren und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen
bestraft. |
[2] Neben der
Gefängnisstrafe kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte
erkannt werden. |
|
(2) Der Versuch ist strafbar. |
(2) Der Versuch ist strafbar. |
(3) |
|
[1] Wird die
im Absatz 1 bezeichnete Handlung in
der Absicht begangen, einem anderen rechtswidrig Schaden zuzufügen,
so ist auf Geldstrafe oder auf Gefängnis bis zu zwei Jahren zu erkennen. |
(3) Wird die in
Absatz 1 bezeichnete Handlung in der Absicht begangen, einem
anderen rechtswidrig Schaden zuzufügen, so ist auf Geldstrafe oder
auf Freiheitsstrafe bis zu zwei
Jahren zu erkennen. |
[2] Die Verfolgung
tritt nur auf Antrag ein. |
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein. |
Zwanzigster Abschnitt. Raub und Erpressung |
Zwanzigster Abschnitt Raub und Erpressung |
§ 249 |
§ 249 |
(1) Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter
Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder
Leben eine fremde bewegliche Sache einem Anderen in der Absicht wegnimmt, sich dieselbe
rechtswidrig zuzueignen, wird wegen Raubes mit Zuchthaus bestraft. |
(1) Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter
Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder
Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, sich dieselbe
rechtswidrig zuzueignen, wird wegen Raubes mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr
bestraft. |
(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt
Gefängnißstrafe nicht unter sechs
Monaten ein. |
(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt
Freiheitsstrafe von sechs Monaten
bis zu fünf Jahren ein. |
§ 250 |
§ 250 |
(1) Auf Zuchthaus
nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn |
(1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu
erkennen, wenn |
1. der Räuber oder einer der Theilnehmer am Raube bei Begehung der
That Waffen bei sich führt; |
1. der Räuber oder einer der Teilnehmer am Raube bei Begehung der
Tat Waffen bei sich führt; |
2. zu dem Raube Mehrere mitwirken, welche sich zur fortgesetzten
Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden haben; |
2. zu dem Raube mehrere mitwirken, welche sich zur
fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden
haben; |
3. der Raub auf einem öffentlichen Wege, einer Straße, einer Eisenbahn, einem
öffentlichen Platze, auf offener See
oder einer Wasserstraße begangen wird oder |
3. der Raub auf einem öffentlichen Weg, einer Straße, einer Eisenbahn, einem
öffentlichen Platz, auf offener See
oder einer Wasserstraße begangen wird oder |
4. der Raub zur Nachtzeit in einem bewohnten
Gebäude begangen wird, in welches sich der Thäter zur Begehung eines Raubes oder Diebstahls
eingeschlichen oder sich gewaltsam Eingang verschafft oder in
welchem er sich in gleicher Absicht verborgen hatte. |
4. der Raub zur Nachtzeit in einem bewohnten
Gebäude begangen wird, in welches sich der Täter zur Begehung eines Raubes oder Diebstahls
eingeschlichen oder sich gewaltsam Eingang verschafft oder in
welchem er sich in gleicher Absicht verborgen hatte. |
5.
(weggefallen) |
|
(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt
Gefängnißstrafe nicht unter einem
Jahre ein. |
(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt
Freiheitsstrafe von einem
Jahr bis zu fünf Jahren ein. |
§ 251 |
§ 251 |
Mit Zuchthaus nicht
unter zehn Jahren oder mit lebenslänglichem
Zuchthaus wird der Räuber bestraft, wenn bei dem
Raube ein Mensch gemartert oder
durch die gegen ihn verübte Gewalt eine schwere Körperverletzung
oder der Tod desselben verursacht worden ist. |
Mit Freiheitsstrafe
nicht unter zehn Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe wird der Räuber
bestraft, wenn bei dem Raub ein
Mensch gemartert oder durch die gegen ihn verübte Gewalt eine
schwere Körperverletzung oder der Tod desselben verursacht worden
ist. |
§ 252 |
§ 252 |
Wer, bei einem Diebstahle auf frischer That betroffen, gegen eine Person Gewalt verübt
oder Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben
anwendet, um sich im Besitze des
gestohlenen Gutes zu erhalten, ist gleich einem Räuber zu
bestrafen. |
Wer, bei einem Diebstahl auf frischer Tat betroffen, gegen eine Person Gewalt verübt
oder Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben
anwendet, um sich im Besitz des
gestohlenen Gutes zu erhalten, ist gleich einem Räuber zu
bestrafen. |
§ 253 |
§ 253 |
(1) Wer einen anderen rechtswidrig mit Gewalt oder
durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung,
Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des
Genötigten oder eines anderen Nachteil zufügt, um sich oder einen
Dritten zu Unrecht zu bereichern, wird wegen Erpressung mit
Gefängnis nicht unter zwei
Monaten, in besonders schweren
Fällen mit Zuchthaus bestraft. |
(1) Wer einen anderen rechtswidrig mit Gewalt oder
durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung,
Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des
Genötigten oder eines anderen Nachteil zufügt, um sich oder einen
Dritten zu Unrecht zu bereichern, wird wegen Erpressung mit
Freiheitsstrafe von zwei
Monaten bis zu fünf Jahren, in
besonders schweren Fällen mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr
bestraft. |
(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung
der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck
als verwerflich anzusehen ist. |
(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung
der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck
als verwerflich anzusehen ist. |
(3) Der Versuch ist strafbar. |
(3) Der Versuch ist strafbar. |
§ 254 |
§ 254 |
(weggefallen) |
(weggefallen) |
§ 255 |
§ 255 |
Wird die Erpressung durch Gewalt gegen eine Person
oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für
Leib oder Leben begangen, so ist der Thäter gleich einem Räuber zu bestrafen. |
Wird die Erpressung durch Gewalt gegen eine Person
oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für
Leib oder Leben begangen, so ist der Täter gleich einem Räuber zu bestrafen. |
§ 256 |
§ 256 |
Neben einer wegen Raubes oder Erpressung erkannten
Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr kann auf Zulässigkeit von
Polizeiaufsicht erkannt werden. |
Neben einer wegen Raubes oder Erpressung erkannten
Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr kann auf Zulässigkeit von
Polizeiaufsicht erkannt werden. |
Einundzwanzigster Abschnitt. |
Einundzwanzigster Abschnitt |
Begünstigung und Hehlerei |
Begünstigung und Hehlerei |
§ 257 |
§ 257 |
(1) |
|
[1] Wer nach
Begehung eines Verbrechens oder Vergehens dem Thäter oder Theilnehmer wissentlich Beistand leistet, um
denselben der Bestrafung zu entziehen oder um ihm die Vortheile des Verbrechens oder Vergehens zu
sichern, ist wegen Begünstigung mit Geldstrafe bis zu sechshundert Mark oder mit Gefängniß bis zu einem Jahre und, wenn er diesen Beistand seines
Vortheils wegen leistet, mit
Gefängniß zu bestrafen. |
(1) Wer nach Begehung eines Verbrechens oder
Vergehens dem Täter oder
Teilnehmer wissentlich Beistand
leistet, um denselben der Bestrafung zu entziehen oder um ihm die
Vorteile des Verbrechens oder
Vergehens zu sichern, ist wegen Begünstigung mit Geldstrafe oder
mit Freiheitsstrafe bis zu einem
Jahr und, wenn er diesen Beistand
seines Vorteils wegen leistet, mit
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
zu bestrafen. |
[2] Die Strafe darf
jedoch, der Art oder dem Maße
nach, keine schwerere sein, als die auf die Handlung selbst
angedrohte. |
Die Strafe darf jedoch der Art oder dem Maße nach keine schwerere sein als die auf die Handlung selbst
angedrohte. |
(2) Die Begünstigung ist straflos, wenn dieselbe
dem Thäter oder Theilnehmer von einem Angehörigen gewährt worden
ist, um ihn der Bestrafung zu entziehen. |
(2) Die Begünstigung ist straflos, wenn dieselbe
dem Täter oder Teilnehmer von einem Angehörigen gewährt worden
ist, um ihn der Bestrafung zu entziehen. |
(3) |
|
[1] Die Begünstigung
ist als Beihülfe zu bestrafen, wenn
sie vor Begehung der That zugesagt
worden ist. |
(3) Die Begünstigung ist als Beihilfe zu bestrafen, wenn sie vor Begehung
der Tat zugesagt worden ist. |
[2] Diese Bestimmung
leidet auch auf Angehörige
Anwendung. |
Diese Bestimmung ist auch auf Angehörige anzuwenden. |
§ 257a |
§ 257a |
(1) Wer, abgesehen von den Fällen der §§ 120, 121,
122a, 122b, vorsätzlich die Vollstreckung einer gegen einen anderen
rechtskräftig angeordneten Maßregel der Sicherung und Besserung
ganz oder zum Teil vereitelt, wird mit Gefängnis bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft. |
(1) Wer, abgesehen von den Fällen der §§ 120, 121,
122a, 122b, vorsätzlich die Vollstreckung einer gegen einen anderen
rechtskräftig angeordneten Maßregel der Sicherung und Besserung
ganz oder zum Teil vereitelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft. |
(2) Der Versuch ist strafbar. |
(2) Der Versuch ist strafbar. |
(3) Wird die Tat zugunsten eines Angehörigen
begangen, so tritt Straffreiheit ein. |
(3) Wird die Tat zugunsten eines Angehörigen
begangen, so tritt Straffreiheit ein. |
§ 258 |
§ 258 |
(1) Wer seines Vorteils wegen sich einer
Begünstigung schuldig macht, wird als Hehler bestraft, wenn der
Begünstigte |
(1) Wer seines Vorteils wegen sich einer
Begünstigung schuldig macht, wird als Hehler bestraft, wenn der
Begünstigte |
1. einen Diebstahl oder eine Unterschlagung
begangen hat, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, |
1. einen Diebstahl oder eine Unterschlagung
begangen hat, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, |
2. einen Raub oder ein dem Raube gleich zu
bestrafendes Verbrechen begangen hat, mit Freiheitsstrafe von einem
Jahr bis zu fünf Jahren. |
2. einen Raub oder ein dem Raube gleich zu
bestrafendes Verbrechen begangen hat, mit Freiheitsstrafe von einem
Jahr bis zu fünf Jahren. |
(2) Sind mildernde
Umstände vorhanden, so tritt
Gefängnißstrafe nicht unter drei Monaten ein. |
Sind in den Fällen der
Nummer 2 mildernde Umstände vorhanden, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten
bis zu fünf Jahren. |
(3) Diese
Strafvorschriften finden auch dann Anwendung, wenn der Hehler ein
Angehöriger ist. |
(2) Diese
Strafvorschriften finden auch dann Anwendung, wenn der Hehler ein
Angehöriger ist. |
§ 259 |
§ 259 |
(1) Wer seines Vortheils wegen Sachen, von denen er weiß oder
den Umständen nach annehmen muß, daß sie mittels einer strafbaren
Handlung erlangt sind, verheimlicht, ankauft, zum Pfande nimmt oder
sonst an sich bringt oder zu deren Absatze bei Anderen mitwirkt, wird als Hehler mit
Gefängniß bestraft. |
(1) Wer seines Vorteils wegen Sachen, von denen er weiß oder
den Umständen nach annehmen muß, daß sie mittels einer strafbaren
Handlung erlangt sind, verheimlicht, ankauft, zum Pfande nimmt oder
sonst an sich bringt oder zu deren Absatz bei anderen mitwirkt, wird als Hehler mit
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
bestraft. |
(2) Der Versuch ist strafbar. |
(2) Der Versuch ist strafbar. |
§ 260 |
§ 260 |
(1) Wer die Hehlerei gewerbs- oder gewohnheitsmäßig
betreibt, wird mit Zuchthaus bis zu
zehn Jahren bestraft. |
(1) Wer die Hehlerei gewerbs- oder gewohnheitsmäßig
betreibt, wird mit Freiheitsstrafe von
einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. |
(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt
Gefängnisstrafe nicht unter sechs
Monaten ein. |
(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt
Freiheitsstrafe von sechs Monaten
bis zu fünf Jahren ein. |
§ 261 |
§ 261 |
(weggefallen) |
(weggefallen) |
§ 262 |
§ 262 |
Neben der Verurteilung wegen Hehlerei kann auf
Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt werden. |
Neben der Verurteilung wegen Hehlerei kann auf
Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt werden. |
Zweiundzwanzigster Abschnitt. |
Zweiundzwanzigster Abschnitt |
Betrug und Untreue |
Betrug und Untreue |
§ 263 |
§ 263 |
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten
einen rechtswidrigen Vermögensvortheil zu verschaffen, das Vermögen
eines Anderen dadurch beschädigt,
daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder
Unterdrückung wahrer Thatsachen
einen Irrthum erregt oder unterhält,
wird wegen Betruges mit
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft. |
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten
einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen
eines anderen dadurch beschädigt,
daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder
Unterdrückung wahrer Tatsachen
einen Irrtum erregt oder unterhält,
wird wegen Betrugs mit
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft. |
(2) Der Versuch ist strafbar. |
(2) Der Versuch ist strafbar. |
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe
Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. |
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe
Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. |
(4) |
|
[1] Wer einen Betrug
gegen Angehörige, Vormünder oder Erzieher begeht, ist nur auf
Antrag zu verfolgen. |
(4) Wer einen Betrug gegen Angehörige, Vormünder
oder Erzieher begeht, ist nur auf Antrag zu verfolgen. |
[2] Die Zurücknahme
des Antrages ist zulässig. |
Die Zurücknahme des Antrags ist zulässig. |
§ 264 |
§ 264 |
(weggefallen) |
(weggefallen) |
§ 264a |
§ 264a |
(1) Wer aus Not sich oder einem Dritten
geringwertige Gegenstände zum Schaden eines anderen durch Täuschung
(§ 263 Abs. 1) verschafft, wird mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft. |
(1) Wer aus Not sich oder einem Dritten
geringwertige Gegenstände zum Schaden eines anderen durch Täuschung
(§ 263 Abs. 1) verschafft, wird mit Geldstrafe oder mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten
bestraft. |
(2) Der Versuch ist strafbar. |
(2) Der Versuch ist strafbar. |
(3) |
|
[1] Die Verfolgung
tritt nur auf Antrag ein. |
(3) Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein. |
[2] Die Zurücknahme
des Antrags ist zulässig. |
Die Zurücknahme des Antrags ist zulässig. |
(4) Wer die Tat gegen einen Verwandten absteigender
Linie oder gegen seinen Ehegatten begeht, bleibt straflos. |
(4) Wer die Tat gegen einen Verwandten absteigender
Linie oder gegen seinen Ehegatten begeht, bleibt straflos. |
§ 265 |
§ 265 |
(1) Wer in betrügerischer Absicht eine gegen
Feuersgefahr versicherte Sache in Brand setzt, oder ein Schiff, welches als solches oder
in seiner Ladung oder in seinem Frachtlohn versichert ist, sinken
oder stranden macht, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren und zugleich mit
Geldstrafe von einhundertfunfzig bis zu
sechstausend Mark bestraft. |
(1) Wer in betrügerischer Absicht eine gegen
Feuersgefahr versicherte Sache in Brand setzt oder ein Schiff, welches als solches oder
in seiner Ladung oder in seinem Frachtlohn versichert ist, sinken
oder stranden macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn
Jahren und zugleich mit Geldstrafe bestraft. |
(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt
Gefängnißstrafe nicht unter sechs
Monaten ein, neben welcher auf Geldstrafe bis zu dreitausend Mark erkannt werden
kann. |
(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt
Freiheitsstrafe von sechs Monaten
bis zu fünf Jahren ein, neben
welcher auf Geldstrafe erkannt werden kann. |
§ 265a |
§ 265a |
(1) Wer die Leistung eines Automaten, die
Beförderung durch ein Verkehrsmittel oder den Zutritt zu einer
Veranstaltung oder einer Einrichtung in der Absicht erschleicht,
das Entgelt nicht zu entrichten, wird, soweit die Tat nicht nach
anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist, mit
Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bestraft. |
(1) Wer die Leistung eines Automaten, die
Beförderung durch ein Verkehrsmittel oder den Zutritt zu einer
Veranstaltung oder einer Einrichtung in der Absicht erschleicht,
das Entgelt nicht zu entrichten, wird, soweit die Tat nicht nach
anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist, mit
Freiheitsstrafe bis zu einem
Jahr oder mit Geldstrafe
bestraft. |
(2) Der Versuch ist strafbar. |
(2) Der Versuch ist strafbar. |
(3) |
|
[1] Wer die Tat
gegen Angehörige, Vormünder oder Erzieher begeht, ist nur auf
Antrag zu verfolgen. |
(3) Wer die Tat gegen Angehörige, Vormünder oder
Erzieher begeht, ist nur auf Antrag zu verfolgen. |
[2] Die Zurücknahme
des Antrages ist zulässig. |
Die Zurücknahme des Antrags ist zulässig. |
§ 266 |
§ 266 |
(1) |
|
[1] Wer vorsätzlich
die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft
eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen
anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes,
behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines
Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen
wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen
er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird wegen Untreue mit
Gefängnis und mit Geldstrafe
bestraft. |
(1) Wer vorsätzlich die ihm durch Gesetz,
behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über
fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten,
mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags,
Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht,
fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem,
dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt,
wird wegen Untreue mit Freiheitsstrafe bis
zu fünf Jahren und mit Geldstrafe bestraft. |
[2] Daneben kann auf
Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. |
|
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe
Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren und
Geldstrafe. |
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe
Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren und
Geldstrafe. |
(3) |
|
[1] Wer die Tat
gegen Angehörige, Vormünder oder Erzieher begeht, ist nur auf
Antrag zu verfolgen. |
(3) Wer die Tat gegen Angehörige, Vormünder oder
Erzieher begeht, ist nur auf Antrag zu verfolgen. |
[2] Die Zurücknahme
des Antrages ist zulässig. |
Die Zurücknahme des Antrags ist zulässig. |
Dreiundzwanzigster Abschnitt. |
Dreiundzwanzigster Abschnitt |
Urkundenfälschung |
Urkundenfälschung |
§ 267 |
§ 267 |
(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte
Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte
oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird wegen Urkundenfälschung
mit Gefängnis bestraft. |
(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte
Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte
oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird wegen Urkundenfälschung
mit Freiheitsstrafe bis zu fünf
Jahren bestraft. |
(2) Der Versuch ist strafbar. |
(2) Der Versuch ist strafbar. |
(3) In schweren Fällen ist die Strafe Zuchthaus. |
(3) In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. |
§ 268 |
§ 268 |
(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr |
(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr |
1. eine unechte technische Aufzeichnung herstellt
oder eine technische Aufzeichnung verfälscht oder |
1. eine unechte technische Aufzeichnung herstellt
oder eine technische Aufzeichnung verfälscht oder |
2. eine unechte oder verfälschte technische
Aufzeichnung gebraucht, |
2. eine unechte oder verfälschte technische
Aufzeichnung gebraucht, |
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
bestraft. |
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
bestraft. |
(2) Technische Aufzeichnung ist eine Darstellung
von Daten, Meß- oder Rechenwerten, Zuständen oder
Geschehensabläufen, die durch ein technisches Gerät ganz oder zum
Teil selbsttätig bewirkt wird, den Gegenstand der Aufzeichnung
allgemein oder für Eingeweihte erkennen läßt und zum Beweis einer
rechtlich erheblichen Tatsache bestimmt ist, gleichviel ob ihr die
Bestimmung schon bei der Herstellung oder erst später gegeben
wird. |
(2) Technische Aufzeichnung ist eine Darstellung
von Daten, Meß- oder Rechenwerten, Zuständen oder
Geschehensabläufen, die durch ein technisches Gerät ganz oder zum
Teil selbsttätig bewirkt wird, den Gegenstand der Aufzeichnung
allgemein oder für Eingeweihte erkennen läßt und zum Beweis einer
rechtlich erheblichen Tatsache bestimmt ist, gleichviel ob ihr die
Bestimmung schon bei der Herstellung oder erst später gegeben
wird. |
(3) Der Herstellung einer unechten technischen
Aufzeichnung steht es gleich, wenn der Täter durch störende
Einwirkung auf den Aufzeichnungsvorgang das Ergebnis der
Aufzeichnung beeinflußt. |
(3) Der Herstellung einer unechten technischen
Aufzeichnung steht es gleich, wenn der Täter durch störende
Einwirkung auf den Aufzeichnungsvorgang das Ergebnis der
Aufzeichnung beeinflußt. |
(4) Der Versuch ist strafbar. |
(4) Der Versuch ist strafbar. |
(5) § 267 Abs. 3 ist anzuwenden. |
(5) § 267 Abs. 3 ist anzuwenden. |
§ 269 |
§ 269 |
(weggefallen) |
(weggefallen) |
§ 270 |
§ 270 |
(weggefallen) |
(weggefallen) |
§ 271 |
§ 271 |
(1) Wer vorsätzlich bewirkt, daß Erklärungen,
Verhandlungen oder Thatsachen,
welche für Rechte oder Rechtsverhältnisse von Erheblichkeit sind,
in öffentlichen Urkunden, Büchern oder Registern als abgegeben oder
geschehen beurkundet werden, während sie überhaupt nicht oder in
anderer Weise oder von einer Person in einer ihr nicht zustehenden
Eigenschaft oder von einer anderen Person abgegeben oder geschehen
sind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
Geldstrafe bis zu dreihundert Mark
bestraft. |
(1) Wer vorsätzlich bewirkt, daß Erklärungen,
Verhandlungen oder Tatsachen,
welche für Rechte oder Rechtsverhältnisse von Erheblichkeit sind,
in öffentlichen Urkunden, Büchern oder Registern als abgegeben oder
geschehen beurkundet werden, während sie überhaupt nicht oder in
anderer Weise oder von einer Person in einer ihr nicht zustehenden
Eigenschaft oder von einer anderen Person abgegeben oder geschehen
sind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
Geldstrafe bestraft. |
(2) Der Versuch ist strafbar. |
(2) Der Versuch ist strafbar. |
§ 272 |
§ 272 |
(1) Wer die vorbezeichnete Handlung in der Absicht
begeht, sich oder einem Anderen
einen Vermögensvortheil zu
verschaffen oder einem Anderen
Schaden zuzufügen, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu
fünf Jahren bestraft, neben welcher auf Geldstrafe von einhundertfunfzig bis zu sechstausend Mark
erkannt werden kann. |
(1) Wer die vorbezeichnete Handlung in der Absicht
begeht, sich oder einem anderen
einen Vermögensvorteil zu
verschaffen oder einem anderen
Schaden zuzufügen, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu
fünf Jahren bestraft, neben welcher auf Geldstrafe erkannt werden
kann. |
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. |
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. |
§ 273 |
§ 273 |
Wer wissentlich von einer falschen Beurkundung der
im § 271 bezeichneten Art zum Zwecke
einer Täuschung Gebrauch macht, wird nach Vorschrift jenes Paragraphen und, wenn die
Absicht dahin gerichtet war, sich oder einem Anderen einen Vermögensvortheil zu verschaffen oder einem
Anderen Schaden zuzufügen, nach
Vorschrift des § 272 bestraft. |
Wer wissentlich von einer falschen Beurkundung der
in § 271 bezeichneten Art zum
Zwecke einer Täuschung Gebrauch macht, wird nach § 271 und, wenn die Absicht dahin gerichtet
war, sich oder einem anderen einen
Vermögensvorteil zu verschaffen
oder einem anderen Schaden
zuzufügen, nach § 272 bestraft. |
§ 274 |
§ 274 |
(1) Mit Gefängniß,
neben welchem auf Geldstrafe
bis zu dreitausend Mark erkannt
werden kann, wird bestraft, wer |
(1) Mit Freiheitsstrafe
bis zu fünf Jahren, neben welcher auf Geldstrafe erkannt werden kann,
wird bestraft, wer |
1. eine Urkunde oder eine technische Aufzeichnung,
welche ihm entweder überhaupt nicht oder nicht ausschließlich
gehört, in der Absicht, einem Anderen
Nachtheile zuzufügen, vernichtet, beschädigt oder
unterdrückt, oder |
1. eine Urkunde oder eine technische Aufzeichnung,
welche ihm entweder überhaupt nicht oder nicht ausschließlich
gehört, in der Absicht, einem anderen
Nachteil zuzufügen, vernichtet, beschädigt oder unterdrückt oder |
2. einen Grenzstein oder ein anderes zur
Bezeichnung einer Grenze oder eines Wasserstandes bestimmtes
Merkmal in der Absicht, einem Anderen
Nachtheil zuzufügen, wegnimmt, vernichtet, unkenntlich
macht, verrückt oder fälschlich setzt. |
2. einen Grenzstein oder ein anderes zur
Bezeichnung einer Grenze oder eines Wasserstandes bestimmtes
Merkmal in der Absicht, einem anderen
Nachteil zuzufügen, wegnimmt, vernichtet, unkenntlich macht,
verrückt oder fälschlich setzt. |
(2) Der Versuch ist strafbar. |
(2) Der Versuch ist strafbar. |
§ 275 |
§ 275 |
Mit Gefängniß nicht
unter drei Monaten wird bestraft, wer |
Mit Freiheitsstrafe
von drei Monaten bis zu fünf
Jahren wird bestraft, wer |
1. wissentlich von falschem oder gefälschtem
Stempelpapier, von falschen oder gefälschten Stempelmarken,
Stempelblanketten, Stempelabdrücken oder Postwertzeichen Gebrauch
macht, |
1. wissentlich von falschem oder gefälschtem
Stempelpapier, von falschen oder gefälschten Stempelmarken,
Stempelblanketten, Stempelabdrücken oder Postwertzeichen Gebrauch
macht, |
2. unechtes Stempelpapier, unechte Stempelmarken,
Stempelblankette oder Stempelabdrücke für Spielkarten, Pässe oder
sonstige Drucksachen oder Schriftstücke, ingleichen wer unechte Postwertzeichen in der
Absicht anfertigt, sie als echt zu verwenden, oder |
2. unechtes Stempelpapier, unechte Stempelmarken,
Stempelblankette oder Stempelabdrücke für Spielkarten, Pässe oder
sonstige Drucksachen oder Schriftstücke, desgleichen wer unechte Postwertzeichen in der
Absicht anfertigt, sie als echt zu verwenden, oder |
3. echtes Stempelpapier, echte Stempelmarken,
Stempelblankette, Stempelabdrücke oder Postwertzeichen in der
Absicht verfälscht, sie zu einem höheren Werthe zu verwenden. |
3. echtes Stempelpapier, echte Stempelmarken,
Stempelblankette, Stempelabdrücke oder Postwertzeichen in der
Absicht verfälscht, sie zu einem höheren Wert zu verwenden. |
§ 276 |
§ 276 |
(1) Wer wissentlich schon einmal zu
stempelpflichtigen Urkunden, Schriftstücken oder Formularen
verwendetes Stempelpapier oder schon einmal verwendete
Stempelmarken oder Stempelblankette, ingleichen Stempelabdrücke, welche zum Zeichen
stattgehabter Versteuerung gedient haben, zu stempelpflichtigen
Schriftstücken verwendet, wird, außer der Strafe, welche durch die
Entziehung der Stempelsteuer begründet ist, mit Geldstrafe
bis zu sechshundert Mark
bestraft. |
(1) Wer wissentlich schon einmal zu
stempelpflichtigen Urkunden, Schriftstücken oder Formularen
verwendetes Stempelpapier oder schon einmal verwendete
Stempelmarken oder Stempelblankette, desgleichen Stempelabdrücke, welche zum Zeichen
stattgehabter Versteuerung gedient haben, zu stempelpflichtigen
Schriftstücken verwendet, wird, außer der Strafe, welche durch die
Entziehung der Stempelsteuer begründet ist, mit Geldstrafe
bestraft. |
(2) |
|
[1] Gleiche Strafe
trifft denjenigen, welcher wissentlich schon einmal verwendete
Postwertzeichen nach gänzlicher oder theilweiser Entfernung des Entwerthungszeichens zur Freimachung
benutzt. |
(2) Gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher
wissentlich schon einmal verwendete Postwertzeichen nach gänzlicher
oder teilweiser Entfernung des
Entwertungszeichens zur Freimachung
benutzt. |
[2] Neben dieser
Strafe ist die etwa wegen Gebührenhinterziehung begründete Strafe
verwirkt. |
Neben dieser Strafe ist die etwa wegen
Gebührenhinterziehung begründete Strafe verwirkt. |
§ 277 |
§ 277 |
Wer unter der ihm nicht zustehenden Bezeichnung als
Arzt oder als eine andere approbirte
Medizinalperson oder unberechtigt unter dem Namen solcher Personen
ein Zeugniß über seinen oder eines
Anderen Gesundheitszustand ausstellt
oder ein derartiges echtes Zeugniß
verfälscht, und davon zur Täuschung von Behörden oder
Versicherungsgesellschaften Gebrauch macht, wird mit Gefängniß bis zu einem Jahre bestraft. |
Wer unter der ihm nicht zustehenden Bezeichnung als
Arzt oder als eine andere approbierte Medizinalperson oder unberechtigt
unter dem Namen solcher Personen ein Zeugnis über seinen oder eines anderen Gesundheitszustand ausstellt oder ein
derartiges echtes Zeugnis
verfälscht und davon zur Täuschung von Behörden oder
Versicherungsgesellschaften Gebrauch macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft. |
§ 278 |
§ 278 |
Ärzte und andere approbirte Medizinalpersonen, welche ein
unrichtiges Zeugniß über den
Gesundheitszustand eines Menschen zum Gebrauche bei einer Behörde oder
Versicherungsgesellschaft wider besseres Wissen ausstellen, werden
mit Gefängniß von einem Monat bis zu
zwei Jahren bestraft. |
Ärzte und andere approbierte Medizinalpersonen, welche ein
unrichtiges Zeugnis über den
Gesundheitszustand eines Menschen zum Gebrauch bei einer Behörde oder
Versicherungsgesellschaft wider besseres Wissen ausstellen, werden
mit Freiheitsstrafe von einem Monat
bis zu zwei Jahren bestraft. |
§ 279 |
§ 279 |
Wer, um eine Behörde oder eine
Versicherungsgesellschaft über seinen oder eines Anderen Gesundheitszustand zu täuschen, von
einem Zeugnisse der in den §§ 277
und 278 bezeichneten Art Gebrauch macht, wird mit Gefängniß bis zu einem Jahre bestraft. |
Wer, um eine Behörde oder eine
Versicherungsgesellschaft über seinen oder eines anderen Gesundheitszustand zu täuschen, von
einem Zeugnis der in den §§ 277 und
278 bezeichneten Art Gebrauch macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft. |
§ 280 |
§ 280 |
Neben einer nach Vorschrift
der §§ 267, 274, 275, 277 bis 279 erkannten Gefängnißstrafe kann
auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt
werden. |
|
Vierundzwanzigster
Abschnitt. Bankerutt |
(weggefallen) |
§ 281 |
§ 281 |
(1) |
|
[1] Wer ein
Ausweispapier, das für einen anderen ausgestellt ist, vorsätzlich
zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht, oder wer zur Täuschung im
Rechtsverkehr einem anderen ein Ausweispapier überläßt, das nicht
für diesen ausgestellt ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem
Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. |
(1) Wer ein Ausweispapier, das für einen anderen
ausgestellt ist, vorsätzlich zur Täuschung im Rechtsverkehr
gebraucht, oder wer zur Täuschung im Rechtsverkehr einem anderen
ein Ausweispapier überläßt, das nicht für diesen ausgestellt ist,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe
bestraft. |
[2] Der Versuch ist
strafbar. |
Der Versuch ist strafbar. |
(2) Einem Ausweispapier stehen Zeugnisse und andere
Urkunden gleich, die im Verkehr als Ausweis verwendet werden. |
(2) Einem Ausweispapier stehen Zeugnisse und andere
Urkunden gleich, die im Verkehr als Ausweis verwendet werden. |
§ 282 |
§ 282 |
Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach den §§
267, 268-273, 275 Nr. 1, §§ 276 oder
279 bezieht, können eingezogen werden. |
Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach den §§
267, 268, 273, 275 Nr. 1, §§ 276
oder 279 bezieht, können eingezogen werden. |
|
Vierundzwanzigster
Abschnitt |
|
Bankrott |
§ 283 |
§ 283 |
(weggefallen) |
(weggefallen) |
Fünfundzwanzigster Abschnitt. |
Fünfundzwanzigster Abschnitt |
Strafbarer Eigennutz |
Strafbarer Eigennutz |
und Verletzung fremder Geheimnisse |
und Verletzung fremder Geheimnisse |
§ 284 |
§ 284 |
(1) Wer ohne behördliche Erlaubnis öffentlich ein
Glücksspiel veranstaltet oder hält oder die Einrichtungen hierzu
bereitstellt, wird mit Gefängnis bis
zu zwei Jahren und mit Geldstrafe bis zu
einhunderttausend Mark oder mit Geldstrafe bis dem gleichen Betrage bestraft. |
(1) Wer ohne behördliche Erlaubnis öffentlich ein
Glücksspiel veranstaltet oder hält oder die Einrichtungen hierzu
bereitstellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren und mit
Geldstrafe oder mit Geldstrafe bestraft. |
(2) Als öffentlich veranstaltet gelten auch
Glücksspiele in Vereinen oder geschlossenen Gesellschaften, in
denen Glücksspiele gewohnheitsmäßig veranstaltet werden. |
(2) Als öffentlich veranstaltet gelten auch
Glücksspiele in Vereinen oder geschlossenen Gesellschaften, in
denen Glücksspiele gewohnheitsmäßig veranstaltet werden. |
§ 284a |
§ 284a |
Wer sich an einem öffentlichen Glücksspiel (§ 284)
beteiligt, wird mit Gefängnis bis zu
sechs Monaten und mit Geldstrafe bis zu
einhunderttausend Mark oder mit Geldstrafe bis zu dem gleichen Betrage bestraft. |
Wer sich an einem öffentlichen Glücksspiel (§ 284)
beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu sechs Monaten und mit Geldstrafe oder mit Geldstrafe
bestraft. |
§ 284b |
|
(weggefallen) |
|
§ 285 |
§ 285 |
Wer aus dem Glücksspiel ein Gewerbe macht, wird mit
Gefängnis und mit Geldstrafe bis zu
zweihunderttausend Mark, bei
mildernden Umständen mit Gefängnis
bis zu einem Jahre und mit
Geldstrafe bis zu einhunderttausend
Mark oder mit Geldstrafe bis zu dem
gleichen Betrage bestraft. |
Wer aus dem Glücksspiel ein Gewerbe macht, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren und mit Geldstrafe, bei mildernden
Umständen mit Freiheitsstrafe bis
zu einem Jahr und mit Geldstrafe
oder mit Geldstrafe bestraft. |
§ 285a |
§ 285a |
In den Fällen der §§ 284, 284a und 285 kann neben
Freiheitsstrafe auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt
werden. |
In den Fällen der §§ 284, 284a und 285 kann neben
Freiheitsstrafe auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt
werden. |
§ 285b |
§ 285b |
[1] In den Fällen
der §§ 284 bis 285 werden die Spieleinrichtungen und das auf dem
Spieltisch oder in der Bank vorgefundene Geld eingezogen, wenn sie
dem Täter oder Teilnehmer zur Zeit der Entscheidung gehören. |
In den Fällen der §§ 284 bis 285 werden die
Spieleinrichtungen und das auf dem Spieltisch oder in der Bank
vorgefundene Geld eingezogen, wenn sie dem Täter oder Teilnehmer
zur Zeit der Entscheidung gehören. |
[2] Andernfalls
können die Gegenstände eingezogen werden; § 40a ist
anzuwenden. |
Andernfalls können die Gegenstände eingezogen
werden; § 40a ist anzuwenden. |
§ 286 |
§ 286 |
(1) Wer ohne obrigkeitliche Erlaubniß öffentliche Lotterien veranstaltet,
wird mit Gefängniß bis zu zwei
Jahren oder mit Geldstrafe bis zu
dreitausend Mark bestraft. |
(1) Wer ohne obrigkeitliche Erlaubnis öffentliche Lotterien veranstaltet,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu
zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. |
(2) Den Lotterien sind öffentlich veranstaltete
Ausspielungen beweglicher oder unbeweglicher Sachen gleich zu achten. |
(2) Den Lotterien sind öffentlich veranstaltete
Ausspielungen beweglicher oder unbeweglicher Sachen gleichzuachten. |
§ 287 |
§ 287 |
(weggefallen) |
(weggefallen) |
§ 288 |
§ 288 |
(1) Wer bei einer ihm drohenden Zwangsvollstreckung
in der Absicht, die Befriedigung des Gläubigers zu vereiteln,
Bestandtheile seines Vermögens
veräußert oder bei Seite schafft,
wird mit Gefängniß bis zu zwei
Jahren oder mit Geldstrafe bis zu
zweitausend Mark bestraft. |
(1) Wer bei einer ihm drohenden Zwangsvollstreckung
in der Absicht, die Befriedigung des Gläubigers zu vereiteln,
Bestandteile seines Vermögens
veräußert oder beiseite schafft,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu
zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. |
(2) Die Verfolgung tritt nur auf Antrag des
Gläubigers ein. |
(2) Die Verfolgung tritt nur auf Antrag des
Gläubigers ein. |
§ 289 |
§ 289 |
(1) Wer seine eigene bewegliche Sache, oder eine fremde bewegliche Sache
zu Gunsten des Eigenthümers derselben, dem Nutznießer,
Pfandgläubiger oder demjenigen, welchem an der Sache ein Gebrauchs-
oder Zurückbehaltungsrecht zusteht, in rechtswidriger Absicht
wegnimmt, wird mit Gefängniß bis zu
drei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu
neunhundert Mark bestraft. |
(1) Wer seine eigene bewegliche Sache oder eine fremde bewegliche Sache
zugunsten des Eigentümers derselben dem Nutznießer,
Pfandgläubiger oder demjenigen, welchem an der Sache ein Gebrauchs-
oder Zurückbehaltungsrecht zusteht, in rechtswidriger Absicht
wegnimmt, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. |
(2) Neben der
Gefängnißstrafe kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte
erkannt werden. |
|
(3) Der Versuch ist
strafbar. |
(2) Der Versuch ist strafbar. |
(4) Die Verfolgung
tritt nur auf Antrag ein. |
(3) Die Verfolgung
tritt nur auf Antrag ein. |
(5) Die Bestimmungen
des § 247 Absatz 2 und 3 finden auch
hier Anwendung. |
(4) Die
Bestimmungen des § 247 Abs. 2 und 3
finden auch hier Anwendung. |
§ 290 |
§ 290 |
Öffentliche Pfandleiher, welche die von ihnen in
Pfand genommenen Gegenstände unbefugt in Gebrauch nehmen, werden
mit Gefängniß bis zu einem
Jahre, neben welchem auf Geldstrafe bis zu neunhundert Mark erkannt werden kann,
bestraft. |
Öffentliche Pfandleiher, welche die von ihnen in
Pfand genommenen Gegenstände unbefugt in Gebrauch nehmen, werden
mit Freiheitsstrafe bis zu einem
Jahr, neben welcher auf Geldstrafe erkannt werden kann,
bestraft. |
§ 291 |
§ 291 |
(weggefallen) |
(weggefallen) |
§ 292 |
§ 292 |
(1) Wer unter Verletzung fremden Jagdrechts dem
Wilde nachstellt, es fängt, erlegt oder sich zueignet, oder eine Sache, die dem Jagdrecht
unterliegt, sich zueignet, beschädigt oder zerstört, wird mit
Gefängnis bestraft. |
(1) Wer unter Verletzung fremden Jagdrechts dem
Wilde nachstellt, es fängt, erlegt oder sich zueignet oder eine Sache, die dem Jagdrecht
unterliegt, sich zueignet, beschädigt oder zerstört, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
bestraft. |
(2) In besonders schweren Fällen, insbesondere wenn
die Tat zur Nachtzeit, in der Schonzeit, unter Anwendung von
Schlingen oder in anderer nicht weidmännischer Weise oder von
mehreren mit Schußwaffen ausgerüsteten Tätern gemeinsam begangen
wird, ist auf Gefängnis nicht unter
drei Monaten zu erkennen. |
(2) In besonders schweren Fällen, insbesondere wenn
die Tat zur Nachtzeit, in der Schonzeit, unter Anwendung von
Schlingen oder in anderer nicht weidmännischer Weise oder von
mehreren mit Schußwaffen ausgerüsteten Tätern gemeinsam begangen
wird, ist auf Freiheitsstrafe von
drei Monaten bis zu fünf Jahren zu
erkennen. |
(3) Wer die Tat gewerbs- oder gewohnheitsmäßig
begeht, wird mit Gefängnis nicht
unter drei Monaten, in
besonders schweren Fällen mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren bestraft. |
(3) Wer die Tat gewerbs- oder gewohnheitsmäßig
begeht, wird mit Freiheitsstrafe
von drei Monaten bis zu fünf
Jahren, in besonders schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf
Jahren bestraft. |
§ 293 |
§ 293 |
(1) Wer unter Verletzung fremden Fischereirechts
fischt oder eine Sache, die dem Fischereirecht unterliegt, sich
zueignet, beschädigt oder zerstört, wird mit Gefängnis bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft. |
(1) Wer unter Verletzung fremden Fischereirechts
fischt oder eine Sache, die dem Fischereirecht unterliegt, sich
zueignet, beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft. |
(2) |
|
[1] In besonders
schweren Fällen ist auf Gefängnis nicht
unter einem Monat zu erkennen. |
(2) In besonders schweren Fällen ist auf
Freiheitsstrafe von einem Monat
bis zu fünf Jahren zu
erkennen. |
[2] Ein besonders
schwerer Fall liegt namentlich vor, wenn die Tat zur Nachtzeit, in
der Schonzeit, durch Anwendung von Sprengstoffen oder schädlichen
Stoffen begangen oder wenn der Fischbestand eines Gewässers durch
den Fang von Fischen gefährdet wird, die das für die Ausübung des
Fischfangs festgesetzte Mindestmaß noch nicht erreicht haben. |
Ein besonders schwerer Fall liegt namentlich vor,
wenn die Tat zur Nachtzeit, in der Schonzeit, durch Anwendung von
Sprengstoffen oder schädlichen Stoffen begangen oder wenn der
Fischbestand eines Gewässers durch den Fang von Fischen gefährdet
wird, die das für die Ausübung des Fischfangs festgesetzte
Mindestmaß noch nicht erreicht haben. |
(3) Wer die Tat gewerbs- oder gewohnheitsmäßig
begeht, wird mit Gefängnis nicht
unter drei Monaten bestraft. |
(3) Wer die Tat gewerbs- oder gewohnheitsmäßig
begeht, wird mit Freiheitsstrafe
von drei Monaten bis zu fünf
Jahren bestraft. |
§ 294 |
§ 294 |
[1] In den Fällen
des § 292 Abs. 1 und des § 293 Abs. 1 wird die Tat nur auf Antrag
des Verletzten verfolgt, wenn sie von einem Angehörigen oder an
einem Orte begangen worden ist, wo
der Täter die Jagd oder die Fischerei in beschränktem Umfang
ausüben durfte. |
In den Fällen des § 292 Abs. 1 und des § 293 Abs. 1
wird die Tat nur auf Antrag des Verletzten verfolgt, wenn sie von
einem Angehörigen oder an einem Ort
begangen worden ist, wo der Täter die Jagd oder die Fischerei in
beschränktem Umfang ausüben durfte. |
[2] Die Zurücknahme
des Antrages ist zulässig. |
Die Zurücknahme des Antrags ist zulässig. |
§ 295 |
§ 295 |
[1] Jagd- und
Fischereigeräte, Hunde und andere Tiere, die der Täter oder
Teilnehmer bei der Tat mit sich geführt oder verwendet hat, können
eingezogen werden. |
Jagd- und Fischereigeräte, Hunde und andere Tiere,
die der Täter oder Teilnehmer bei der Tat mit sich geführt oder
verwendet hat, können eingezogen werden. |
[2] § 40a ist
anzuwenden. |
§ 40a ist anzuwenden. |
§ 296 |
§ 296 |
(weggefallen) |
(weggefallen) |
§ 296a |
§ 296a |
(1) Ausländer, welche in Deutschen Küstengewässern unbefugt fischen,
werden mit Geldstrafe bis zu sechshundert
Mark oder mit Gefängniß bis
zu sechs Monaten bestraft. |
(1) Ausländer, welche in deutschen Küstengewässern unbefugt fischen,
werden mit Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten
bestraft. |
(2) |
|
[1] Die Fanggeräte,
die der Täter oder Teilnehmer bei der Tat mit sich geführt oder
verwendet hat, sowie die an Bord des Fahrzeugs befindlichen Fische
können eingezogen werden. |
(2) Die Fanggeräte, die der Täter oder Teilnehmer
bei der Tat mit sich geführt oder verwendet hat, sowie die an Bord
des Fahrzeugs befindlichen Fische können eingezogen werden. |
[2] § 40a ist
anzuwenden. |
§ 40a ist anzuwenden. |
§ 297 |
§ 297 |
Ein Reisender oder Schiffsmann, welcher ohne
Vorwissen des Schiffers, ingleichen
ein Schiffer, welcher ohne Vorwissen des Rheders Gegenstände an Bord nimmt, welche das
Schiff oder die Ladung gefährden, indem sie die Beschlagnahme oder
Einziehung des Schiffes oder der Ladung veranlassen können, wird
mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert
Mark oder mit Gefängniß bis
zu zwei Jahren bestraft. |
Ein Reisender oder Schiffsmann, welcher ohne
Vorwissen des Schiffers, desgleichen ein Schiffer, welcher ohne
Vorwissen des Reeders Gegenstände
an Bord nimmt, welche das Schiff oder die Ladung gefährden, indem
sie die Beschlagnahme oder Einziehung des Schiffes oder der Ladung
veranlassen können, wird mit Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren
bestraft. |
§ 298 |
§ 298 |
(1) Mit Gefängnis
bis zu sechs Monaten und mit Geldstrafe oder mit einer dieser
Strafen wird bestraft, wer unbefugt |
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten und mit
Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, wer
unbefugt |
1. das nichtöffentlich gesprochene Wort eines
anderen auf einen Tonträger aufnimmt oder |
1. das nichtöffentlich gesprochene Wort eines
anderen auf einen Tonträger aufnimmt oder |
2. eine so hergestellte Aufnahme gebraucht oder
einem Dritten zugänglich macht. |
2. eine so hergestellte Aufnahme gebraucht oder
einem Dritten zugänglich macht. |
(2) Ebenso wird bestraft, wer das nicht zu seiner
Kenntnis bestimmte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen
unbefugt mit einem Abhörgerät abhört. |
(2) Ebenso wird bestraft, wer das nicht zu seiner
Kenntnis bestimmte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen
unbefugt mit einem Abhörgerät abhört. |
(3) Der Versuch ist strafbar. |
(3) Der Versuch ist strafbar. |
(4) |
|
[1] In besonders
schweren Fällen ist die Strafe Gefängnis. |
(4) In besonders schweren Fällen ist die
Strafe |
[2] Daneben kann auf
Geldstrafe erkannt werden. |
Freiheitsstrafe bis zu
fünf Jahren. Daneben kann auf Geldstrafe erkannt
werden. |
[3] Ein besonders
schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gegen Entgelt
oder in der Absicht handelt, sich oder einem Dritten einen
rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen oder jemandem einen
Nachteil zuzufügen. |
Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor,
wenn der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht handelt, sich oder
einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen
oder jemandem einen Nachteil zuzufügen. |
(5) |
|
[1] Die Tonträger
und Abhörgeräte, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat,
können eingezogen werden. |
(5) Die Tonträger und Abhörgeräte, die der Täter
oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. |
[2] § 40a ist
anzuwenden. |
§ 40a ist anzuwenden. |
(6) |
|
[1] Die Tat wird nur
auf Antrag verfolgt. |
(6) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. |
[2] Die Zurücknahme
des Antrages ist zulässig. |
Die Zurücknahme des Antrags ist zulässig. |
§ 299 |
§ 299 |
(1) Wer einen verschlossenen Brief oder eine andere
verschlossene Urkunde, die nicht zu seiner Kenntnißnahme bestimmt ist, vorsätzlich und
unbefugter Weise eröffnet, wird mit
Geldstrafe bis zu dreihundert Mark
oder mit Gefängniß bis zu drei
Monaten bestraft. |
(1) Wer einen verschlossenen Brief oder eine andere
verschlossene Urkunde, die nicht zu seiner Kenntnisnahme bestimmt ist, vorsätzlich und
unbefugterweise öffnet, wird mit
Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe
bis zu drei Monaten bestraft. |
(2) Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein. |
(2) Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein. |
§ 300 |
§ 300 |
(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis offenbart,
das ihm in seiner Eigenschaft |
(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis offenbart,
das ihm in seiner Eigenschaft |
1. als Arzt, Zahnarzt, Apotheker oder Angehöriger
eines anderen Heilberufs, der eine staatlich geregelte Ausbildung
erfordert, |
1. als Arzt, Zahnarzt, Apotheker oder Angehöriger
eines anderen Heilberufs, der eine staatlich geregelte Ausbildung
erfordert, |
2. als Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar,
Verteidiger in Strafsachen, Wirtschaftsprüfer, vereidigter
Buchprüfer (vereidigter Bücherrevisor) oder Steuerberater |
2. als Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar,
Verteidiger in Strafsachen, Wirtschaftsprüfer, vereidigter
Buchprüfer (vereidigter Bücherrevisor) oder Steuerberater |
anvertraut worden oder bekannt geworden ist, wird
mit Gefängnis bis zu sechs Monaten
und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft. |
anvertraut worden oder bekannt geworden ist, wird
mit Freiheitsstrafe bis zu sechs
Monaten und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen
bestraft. |
(2) |
|
[1] Den im Absatz 1 Genannten stehen ihre berufsmäßig
tätigen Gehilfen und die Personen gleich, die zur Vorbereitung auf
den Beruf an der berufsmäßigen Tätigkeit teilnehmen. |
(2) Den in Absatz 1
Genannten stehen ihre berufsmäßig tätigen Gehilfen und die Personen
gleich, die zur Vorbereitung auf den Beruf an der berufsmäßigen
Tätigkeit teilnehmen. |
[2] Dasselbe gilt
für denjenigen, der nach dem Tode des zur Wahrung des Geheimnisses
nach Absatz 1 Verpflichteten das von dem Verstorbenen oder aus
dessen Nachlaß erlangte Geheimnis unbefugt veröffentlicht. |
Dasselbe gilt für denjenigen, der nach dem Tode des
zur Wahrung des Geheimnisses nach Absatz 1 Verpflichteten das von
dem Verstorbenen oder aus dessen Nachlaß erlangte Geheimnis
unbefugt veröffentlicht. |
(3) |
|
[1] Handelt der
Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einem Dritten
einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen oder jemandem
einen Nachteil zuzufügen, so ist die Strafe Gefängnis. |
(3) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der
Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen
Vermögensvorteil zu verschaffen oder jemandem einen Nachteil
zuzufügen, so ist die Strafe |
[2] Daneben kann auf
Geldstrafe erkannt werden. |
Freiheitsstrafe bis zu
fünf Jahren. Daneben kann auf Geldstrafe erkannt
werden. |
(4) Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein. |
(4) Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein. |
§ 301 |
§ 301 |
(1) Wer in gewinnsüchtiger Absicht und unter
Benutzung des Leichtsinns oder der Unerfahrenheit eines
Minderjährigen sich von demselben Schuldscheine, Wechsel,
Empfangsbekenntnisse, Bürgschaftserklärungen oder eine andere, eine
Verpflichtung enthaltende Urkunde ausstellen oder auch nur mündlich
ein Zahlungsversprechen ertheilen
läßt, wird mit Gefängniß bis zu
sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu
eintausendfünfhundert Mark bestraft. |
(1) Wer in gewinnsüchtiger Absicht und unter
Benutzung des Leichtsinns oder der Unerfahrenheit eines
Minderjährigen sich von demselben Schuldscheine, Wechsel,
Empfangsbekenntnisse, Bürgschaftserklärungen oder eine andere, eine
Verpflichtung enthaltende Urkunde ausstellen oder auch nur mündlich
ein Zahlungsversprechen erteilen
läßt, wird mit Freiheitsstrafe bis
zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bestraft. |
(2) Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein. |
(2) Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein. |
§ 302 |
§ 302 |
(1) Wer in gewinnsüchtiger Absicht und unter
Benutzung des Leichtsinns oder der Unerfahrenheit eines
Minderjährigen sich von demselben unter Verpfändung der Ehre, auf
Ehrenwort, eidlich oder unter ähnlichen Versicherungen oder
Betheuerungen die Zahlung einer
Geldsumme oder die Erfüllung einer anderen, auf Gewährung
geldwerther Sachen gerichteten
Verpflichtung aus einem Rechtsgeschäfte versprechen läßt, wird mit
Gefängniß bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark bestraft. |
(1) Wer in gewinnsüchtiger Absicht und unter
Benutzung des Leichtsinns oder der Unerfahrenheit eines
Minderjährigen sich von demselben unter Verpfändung der Ehre, auf
Ehrenwort, eidlich oder unter ähnlichen Versicherungen oder
Beteuerungen die Zahlung einer
Geldsumme oder die Erfüllung einer anderen, auf Gewährung
geldwerter Sachen gerichteten
Verpflichtung aus einem Rechtsgeschäft versprechen läßt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu einem
Jahr oder mit Geldstrafe
bestraft. |
(2) Neben der
Gefängnißstrafe kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte
erkannt werden. |
|
(3) Dieselbe Strafe
trifft denjenigen, welcher sich eine Forderung, von der er weiß,
daß deren Berichtigung ein
Minderjähriger in der vorbezeichneten Weise versprochen hat,
abtreten läßt. |
(2) Dieselbe Strafe trifft denjenigen, welcher sich
eine Forderung, von der er weiß, daß deren Erfüllung ein Minderjähriger in der
vorbezeichneten Weise versprochen hat, abtreten läßt. |
(4) Die Verfolgung
tritt nur auf Antrag ein. |
(3) Die Verfolgung
tritt nur auf Antrag ein. |
§ 302a |
§ 302a |
[1] Wer unter
Ausbeutung der Nothlage, des
Leichtsinns oder der Unerfahrenheit eines Anderen mit Bezug auf ein Darlehen oder auf die
Stundung einer Geldforderung oder auf ein anderes zweiseitiges
Rechtsgeschäft, welches denselben wirthschaftlichen Zwecken dienen soll, sich oder
einem Dritten Vermögensvortheile
versprechen oder gewähren läßt, welche den üblichen Zinsfuß
dergestalt überschreiten, daß nach den Umständen des Falles die
Vermögensvortheile in auffälligem
Mißverhältniß zu der Leistung
stehen, wird wegen Wuchers mit Gefängniß bis zu sechs Monaten und zugleich mit
Geldstrafe bis zu dreitausend Mark
bestraft. |
Wer unter Ausbeutung der Notlage, des Leichtsinns oder der
Unerfahrenheit eines anderen mit
Bezug auf ein Darlehen oder auf die Stundung einer Geldforderung
oder auf ein anderes zweiseitiges Rechtsgeschäft, welches denselben
wirtschaftlichen Zwecken dienen
soll, sich oder einem Dritten Vermögensvorteile versprechen oder gewähren
läßt, welche den üblichen Zinsfuß dergestalt überschreiten, daß
nach den Umständen des Falles die Vermögensvorteile in auffälligem Mißverhältnis zu der Leistung stehen, wird
wegen Wuchers mit Freiheitsstrafe
bis zu sechs Monaten und zugleich mit Geldstrafe bestraft. |
[2] Auch kann auf Verlust
der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. |
|
§ 302b |
§ 302b |
[1] Wer sich oder
einem Dritten die wucherlichen Vermögensvortheile (§ 302a) verschleiert oder
wechselmäßig oder unter Verpfändung der Ehre, auf Ehrenwort,
eidlich oder unter ähnlichen Versicherungen oder Betheuerungen versprechen läßt, wird mit
Gefängniß bis zu einem Jahre und zugleich mit Geldstrafe bis zu sechstausend Mark bestraft. |
Wer sich oder einem Dritten die wucherlichen
Vermögensvorteile (§ 302a)
verschleiert oder wechselmäßig oder unter Verpfändung der Ehre, auf
Ehrenwort, eidlich oder unter ähnlichen Versicherungen oder
Beteuerungen versprechen läßt, wird
mit Freiheitsstrafe bis zu einem
Jahr und zugleich mit Geldstrafe
bestraft. |
[2] Auch kann auf Verlust
der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. |
|
§ 302c |
§ 302c |
Dieselben Strafen (§§ 302a, 302b) treffen
denjenigen, welcher mit Kenntniß des
Sachverhalts eine Forderung der vorbezeichneten Art erwirbt und
entweder dieselbe weiter veräußert oder die wucherlichen
Vermögensvortheile geltend
macht. |
Dieselben Strafen (§§ 302a, 302b) treffen
denjenigen, welcher mit Kenntnis
des Sachverhalts eine Forderung der vorbezeichneten Art erwirbt und
entweder dieselbe weiter veräußert oder die wucherlichen
Vermögensvorteile geltend
macht. |
§ 302d |
§ 302d |
(1) |
|
[1] Wer den Wucher
(§§ 302a bis 302c) gewerbs- oder gewohnheitsmäßig betreibt, wird
mit Gefängniß nicht unter drei
Monaten und zugleich mit Geldstrafe von
einhundertfünfzig bis zu fünfzehntausend Mark bestraft. |
(1) Wer den Wucher (§§ 302a bis 302c) gewerbs- oder
gewohnheitsmäßig betreibt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren und zugleich mit Geldstrafe
bestraft. |
[2] Auch ist auf Verlust
der bürgerlichen Ehrenrechte zu erkennen. |
|
(2) In besonders schweren Fällen ist auf
Zuchthaus bis zu zehn Jahren und
Geldstrafe in unbeschränkter Höhe zu erkennen. |
(2) In besonders schweren Fällen ist auf
Freiheitsstrafe von einem Jahr bis
zu zehn Jahren und auf Geldstrafe
in unbeschränkter Höhe zu erkennen. |
§ 302e |
§ 302e |
Dieselbe Strafe (§ 302d) trifft denjenigen, welcher
mit Bezug auf ein Rechtsgeschäft anderer als der im § 302a bezeichneten Art gewerbs- oder
gewohnheitsmäßig unter Ausbeutung der Nothlage, des Leichtsinns oder der
Unerfahrenheit eines Anderen sich
oder einem Dritten Vermögensvortheile versprechen oder gewähren
läßt, welche den Werth der Leistung
dergestalt überschreiten, daß nach den Umständen des Falles die
Vermögensvortheile in auffälligem
Mißverhältniß zu der Leistung
stehen. |
Dieselbe Strafe (§ 302d) trifft denjenigen, welcher
mit Bezug auf ein Rechtsgeschäft anderer als der in § 302a bezeichneten Art gewerbs- oder
gewohnheitsmäßig unter Ausbeutung der Notlage, des Leichtsinns oder der
Unerfahrenheit eines anderen sich
oder einem Dritten Vermögensvorteile versprechen oder gewähren
läßt, welche den Wert der Leistung
dergestalt überschreiten, daß nach den Umständen des Falles die
Vermögensvorteile in auffälligem
Mißverhältnis zu der Leistung
stehen. |
Sechsundzwanzigster Abschnitt. |
Sechsundzwanzigster Abschnitt |
Sachbeschädigung |
Sachbeschädigung |
§ 303 |
§ 303 |
(1) Wer vorsätzlich und rechtswidrig eine fremde
Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Geldstrafe bis zu eintausend Mark oder mit Gefängniß bis zu zwei Jahren bestraft. |
(1) Wer vorsätzlich und rechtswidrig eine fremde
Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Geldstrafe oder mit
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren
bestraft. |
(2) Der Versuch ist strafbar. |
(2) Der Versuch ist strafbar. |
(3) Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein. |
(3) Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein. |
(4) Ist das Vergehen gegen einen Angehörigen
verübt, so ist die Zurücknahme des Antrages zulässig. |
(4) Ist das Vergehen gegen einen Angehörigen
verübt, so ist die Zurücknahme des Antrags zulässig. |
§ 304 |
§ 304 |
(1) Wer vorsätzlich und rechtswidrig Gegenstände
der Verehrung einer im Staate bestehenden Religionsgesellschaft, oder Sachen, die dem
Gottesdienste |
(1) Wer vorsätzlich und rechtswidrig Gegenstände
der Verehrung einer im Staate bestehenden Religionsgesellschaft oder Sachen, die dem
Gottesdienste |
gewidmet sind, oder Grabmäler, öffentliche
Denkmäler, Gegenstände der Kunst, der Wissenschaft oder des
Gewerbes, welche in öffentlichen Sammlungen aufbewahrt werden oder
öffentlich ausgestellt sind, oder
Gegenstände, welche zum öffentlichen Nutzen oder zur Verschönerung
öffentlicher Wege, Plätze oder Anlagen dienen, beschädigt oder
zerstört, wird mit Gefängniß bis zu
drei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu
eintausendfünfhundert Mark bestraft. |
gewidmet sind, oder Grabmäler, öffentliche
Denkmäler, Gegenstände der Kunst, der Wissenschaft oder des
Gewerbes, welche in öffentlichen Sammlungen aufbewahrt werden oder
öffentlich aufgestellt sind, oder
Gegenstände, welche zum öffentlichen Nutzen oder zur Verschönerung
öffentlicher Wege, Plätze oder Anlagen dienen, beschädigt oder
zerstört, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. |
(2) Neben der
Gefängnißstrafe kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte
erkannt werden. |
|
(3) Der Versuch ist
strafbar. |
(2) Der Versuch ist strafbar. |
§ 305 |
§ 305 |
(1) Wer vorsätzlich und rechtswidrig ein Gebäude,
ein Schiff, eine Brücke, einen Damm, eine gebaute Straße, eine
Eisenbahn oder ein anderes Bauwerk, welche fremdes Eigenthum sind, ganz oder theilweise zerstört, wird mit Gefängniß nicht unter einem Monat bestraft. |
(1) Wer vorsätzlich und rechtswidrig ein Gebäude,
ein Schiff, eine Brücke, einen Damm, eine gebaute Straße, eine
Eisenbahn oder ein anderes Bauwerk, welche fremdes Eigentum sind, ganz oder teilweise zerstört, wird mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren bestraft. |
(2) Der Versuch ist strafbar. |
(2) Der Versuch ist strafbar. |
Siebenundzwanzigster Abschnitt. |
Siebenundzwanzigster Abschnitt |
Gemeingefährliche Verbrechen und Vergehen |
Gemeingefährliche Verbrechen und Vergehen |
§ 306 |
§ 306 |
Wegen Brandstiftung wird mit Zuchthaus bestraft, wer vorsätzlich in Brand
setzt |
Wegen Brandstiftung wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr
bestraft, wer vorsätzlich in Brand setzt |
1. ein zu gottesdienstlichen Versammlungen
bestimmtes Gebäude, |
1. ein zu gottesdienstlichen Versammlungen
bestimmtes Gebäude, |
2. ein Gebäude, ein Schiff oder eine Hütte, welche
zur Wohnung von Menschen dienen, oder |
2. ein Gebäude, ein Schiff oder eine Hütte, welche
zur Wohnung von Menschen dienen, oder |
3. eine Räumlichkeit, welche zeitweise zum
Aufenthalt von Menschen dient, und zwar zu einer Zeit, während
welcher Menschen in derselben sich aufzuhalten pflegen. |
3. eine Räumlichkeit, welche zeitweise zum
Aufenthalt von Menschen dient, und zwar zu einer Zeit, während
welcher Menschen in derselben sich aufzuhalten pflegen. |
§ 307 |
§ 307 |
Die Brandstiftung (§ 306) wird mit Zuchthaus nicht unter zehn Jahren oder mit
lebenslänglichem Zuchthaus bestraft,
wenn |
Die Brandstiftung (§ 306) wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren oder
mit lebenslanger Freiheitsstrafe
bestraft, wenn |
1. der Brand den Tod eines Menschen dadurch
verursacht hat, daß dieser zur Zeit der That in einer der in Brand gesetzten
Räumlichkeiten sich befand, |
1. der Brand den Tod eines Menschen dadurch
verursacht hat, daß dieser zur Zeit der Tat in einer der in Brand gesetzten
Räumlichkeiten sich befand, |
2. die Brandstiftung in der Absicht begangen worden
ist, um unter Begünstigung derselben Mord oder Raub zu begehen oder
einen Aufruhr zu erregen, oder |
2. die Brandstiftung in der Absicht begangen worden
ist, um unter Begünstigung derselben Mord oder Raub zu begehen oder
einen Aufruhr zu erregen, oder |
3. der Brandstifter, um das Löschen des Feuers zu
verhindern oder zu erschweren, Löschgeräthschaften entfernt oder unbrauchbar
gemacht hat. |
3. der Brandstifter, um das Löschen des Feuers zu
verhindern oder zu erschweren, Löschgerätschaften entfernt oder unbrauchbar
gemacht hat. |
§ 308 |
§ 308 |
(1) Wegen Brandstiftung wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft, wer
vorsätzlich Gebäude, Schiffe, Hütten, Bergwerke, Magazine,
Waarenvorräthe, welche auf dazu
bestimmten öffentlichen Plätzen lagern, Vorräthe von landwirthschaftlichen Erzeugnissen oder von Bau-
oder Brennmaterialien, Früchte auf dem Felde, Waldungen oder
Torfmoore in Brand setzt, wenn diese Gegenstände entweder fremdes
Eigenthum sind, oder zwar
dem Brandstifter eigenthümlich
gehören, jedoch ihrer Beschaffenheit und Lage nach geeignet
sind, das Feuer einer der im § 306
Nr. 1 bis 3 bezeichneten Räumlichkeiten oder einem der vorstehend
bezeichneten fremden Gegenstände mitzutheilen. |
(1) Wegen Brandstiftung wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn
Jahren bestraft, wer vorsätzlich Gebäude, Schiffe, Hütten,
Bergwerke, Magazine, Warenvorräte,
welche auf dazu bestimmten öffentlichen Plätzen lagern,
Vorräte von landwirtschaftlichen Erzeugnissen oder von Bau-
oder Brennmaterialien, Früchte auf dem Felde, Waldungen oder
Torfmoore in Brand setzt, wenn diese Gegenstände entweder fremdes
Eigentum sind oder zwar
Eigentum des Brandstifters sind,
jedoch ihrer Beschaffenheit und Lage nach geeignet sind, das Feuer
einer der in § 306 Nr. 1 bis 3
bezeichneten Räumlichkeiten oder einem der vorstehend bezeichneten
fremden Gegenstände mitzuteilen. |
(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt
Gefängnißstrafe nicht unter sechs
Monaten ein. |
(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt
Freiheitsstrafe von sechs Monaten
bis zu fünf Jahren ein. |
§ 309 |
§ 309 |
Wer durch Fahrlässigkeit einen Brand der in den §§
306 und 308 bezeichneten Art herbeiführt, wird mit Gefängnis und mit Geldstrafe oder mit einer
dieser Strafen bestraft; ist durch den Brand der Tod eines Menschen
verursacht worden, so beträgt die Gefängnisstrafe mindestens einen Monat. |
Wer durch Fahrlässigkeit einen Brand der in den §§
306 und 308 bezeichneten Art herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren und mit
Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft; ist durch den
Brand der Tod eines Menschen verursacht worden, so beträgt die
Freiheitsstrafe mindestens einen
Monat und höchstens fünf
Jahre. |
§ 310 |
§ 310 |
Hat der Thäter den
Brand, bevor derselbe entdeckt und ein weiterer als der durch die
bloße Inbrandsetzung bewirkte Schaden entstanden war, wieder
gelöscht, so wird er nicht wegen Brandstiftung bestraft. |
Hat der Täter den
Brand, bevor derselbe entdeckt und ein weiterer als der durch die
bloße Inbrandsetzung bewirkte Schaden entstanden war, wieder
gelöscht, so wird er nicht wegen Brandstiftung bestraft. |
§ 310a |
§ 310a |
Wer |
Wer |
1. feuergefährdete Betriebe und Anlagen,
insbesondere solche, in denen explosive Stoffe, brennbare
Flüssigkeiten oder brennbare Gase hergestellt oder gewonnen werden
oder sich befinden, sowie Anlagen oder Betriebe der Land- oder
Ernährungswirtschaft, in denen sich Getreide, Futter oder Streumittel, Heu, Stroh, Hanf,
Flachs oder andere land- oder ernährungswirtschaftliche Erzeugnisse
befinden, |
1. feuergefährdete Betriebe und Anlagen,
insbesondere solche, in denen explosive Stoffe, brennbare
Flüssigkeiten oder brennbare Gase hergestellt oder gewonnen werden
oder sich befinden, sowie Anlagen oder Betriebe der Land- oder
Ernährungswirtschaft, in denen sich Getreide, Futter- oder Streumittel, Heu, Stroh, Hanf,
Flachs oder andere land- oder ernährungswirtschaftliche Erzeugnisse
befinden, |
2. Wald-, Heide- oder Moorflächen, bestellte Felder
oder Felder, auf denen Getreide, Heu oder Stroh lagert, |
2. Wald-, Heide- oder Moorflächen, bestellte Felder
oder Felder, auf denen Getreide, Heu oder Stroh lagert, |
durch Rauchen, durch Verwenden von offenem Feuer
oder Licht oder deren ungenügende Beaufsichtigung, durch Wegwerfen
brennender oder glimmender Gegenstände oder in sonstiger Weise |
durch Rauchen, durch Verwenden von offenem Feuer
oder Licht oder deren ungenügende Beaufsichtigung, durch Wegwerfen
brennender oder glimmender Gegenstände oder in sonstiger Weise |
vorsätzlich oder fahrlässig in Brandgefahr bringt,
wird mit Gefängnis und mit
Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft. |
vorsätzlich oder fahrlässig in Brandgefahr bringt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf
Jahren und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen
bestraft. |
§ 311 |
§ 311 |
(1) Wer eine Explosion, namentlich durch
Sprengstoff, herbeiführt und dadurch Leib oder Leben eines anderen
oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit
Zuchthaus bestraft. |
(1) Wer eine Explosion, namentlich durch
Sprengstoff, herbeiführt und dadurch Leib oder Leben eines anderen
oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit
Freiheitsstrafe nicht unter einem
Jahr bestraft. |
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe
Zuchthaus nicht unter fünf Jahren,
in minder schweren Fällen Gefängnis nicht
unter sechs Monaten. |
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe
Freiheitsstrafe nicht unter fünf
Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. |
(3) Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel
vor, wenn der Täter durch die Tat leichtfertig den Tod eines
Menschen verursacht. |
(3) Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel
vor, wenn der Täter durch die Tat leichtfertig den Tod eines
Menschen verursacht. |
(4) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr
fahrlässig verursacht, wird mit Gefängnis bestraft. |
(4) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr
fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
bestraft. |
(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig
handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Gefängnis bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft. |
(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig
handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft. |
(6) Die Strafvorschriften des Atomgesetzes bleiben
unberührt. |
(6) Die Strafvorschriften des Atomgesetzes bleiben
unberührt. |
§ 311a |
§ 311a |
(1) Wer zur Vorbereitung einer nach § 311 Abs. 1
strafbaren Handlung, die durch Sprengstoff begangen werden soll,
Sprengstoffe oder die zur Ausführung der Tat erforderlichen
besonderen Vorrichtungen herstellt, sich oder einem anderen
verschafft, verwahrt, einem anderen überläßt oder in den räumlichen
Geltungsbereich dieses Gesetzes einführt, wird mit Freiheitsstrafe
von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. |
(1) Wer zur Vorbereitung einer nach § 311 Abs. 1
strafbaren Handlung, die durch Sprengstoff begangen werden soll,
Sprengstoffe oder die zur Ausführung der Tat erforderlichen
besonderen Vorrichtungen herstellt, sich oder einem anderen
verschafft, verwahrt, einem anderen überläßt oder in den räumlichen
Geltungsbereich dieses Gesetzes einführt, wird mit Freiheitsstrafe
von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. |
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe
Gefängnis von drei Monaten bis zu
drei Jahren. |
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe
Freiheitsstrafe von drei Monaten
bis zu drei Jahren. |
§ 311b |
§ 311b |
(1) |
|
[1] In den Fällen
des § 311 Abs. 1 bis 4 kann das Gericht die Strafe nach seinem
Ermessen mildern (§ 15) oder von einer Bestrafung nach diesen
Vorschriften absehen, wenn der Täter freiwillig die Gefahr
abwendet, bevor ein erheblicher Schaden entsteht. |
(1) In den Fällen des § 311 Abs. 1 bis 4 kann das
Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 15) oder von
einer Bestrafung nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter
freiwillig die Gefahr abwendet, bevor ein erheblicher Schaden
entsteht. |
[2] Unter derselben
Voraussetzung wird der Täter nicht nach § 311 Abs. 5 bestraft. |
Unter derselben Voraussetzung wird der Täter nicht
nach § 311 Abs. 5 bestraft. |
[3] In den Fällen
des § 311a gilt Satz 2 entsprechend, wenn der Täter freiwillig die
weitere Ausführung der Tat aufgibt oder sonst die Gefahr
abwendet. |
In den Fällen des § 311a gilt Satz 2 entsprechend,
wenn der Täter freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt
oder sonst die Gefahr abwendet. |
(2) Wird ohne Zutun des Täters die Gefahr
abgewendet, so genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen,
dieses Ziel zu erreichen. |
(2) Wird ohne Zutun des Täters die Gefahr
abgewendet, so genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen,
dieses Ziel zu erreichen. |
§ 311c |
|
(weggefallen) |
|
§ 312 |
§ 312 |
Wer mit gemeiner Gefahr für Menschenleben
vorsätzlich eine Überschwemmung herbeiführt, wird mit Zuchthaus nicht unter drei Jahren und, wenn
durch die Überschwemmung der Tod eines Menschen verursacht worden
ist, mit Zuchthaus nicht unter zehn
Jahren oder mit lebenslänglichem
Zuchthaus bestraft. |
Wer mit gemeiner Gefahr für Menschenleben
vorsätzlich eine Überschwemmung herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren und,
wenn durch die Überschwemmung der Tod eines Menschen verursacht
worden ist, mit Freiheitsstrafe
nicht unter zehn Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft. |
§ 313 |
§ 313 |
(1) Wer mit gemeiner Gefahr für das Eigenthum vorsätzlich eine Überschwemmung
herbeiführt, wird mit Zuchthaus
bestraft. |
(1) Wer mit gemeiner Gefahr für das Eigentum vorsätzlich eine Überschwemmung
herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe
nicht unter einem Jahr bestraft. |
(2) Ist jedoch die Absicht des Thäters nur auf Schutz seines Eigenthums gerichtet gewesen, so ist auf
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu
erkennen. |
(2) Ist jedoch die Absicht des Täters nur auf Schutz seines Eigentums gerichtet gewesen, so ist auf
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu
erkennen. |
§ 314 |
§ 314 |
Wer eine Überschwemmung mit gemeiner Gefahr für
Leben oder Eigenthum durch
Fahrlässigkeit herbeiführt, wird mit Gefängniß bis zu einem Jahre und, wenn durch die Überschwemmung der Tod
eines Menschen verursacht worden ist, mit Gefängniß nicht unter einem Monat bestraft. |
Wer eine Überschwemmung mit gemeiner Gefahr für
Leben oder Eigentum durch
Fahrlässigkeit herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr und, wenn durch die Überschwemmung der Tod
eines Menschen verursacht worden ist, mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren bestraft. |
§ 315 |
§ 315 |
(1) Wer die Sicherheit des Schienenbahn-,
Schwebebahn-, Schiffs- oder Luftverkehrs dadurch beeinträchtigt,
daß er |
(1) Wer die Sicherheit des Schienenbahn-,
Schwebebahn-, Schiffs- oder Luftverkehrs dadurch beeinträchtigt,
daß er |
1. Anlagen oder Beförderungsmittel zerstört,
beschädigt oder beseitigt, |
1. Anlagen oder Beförderungsmittel zerstört,
beschädigt oder beseitigt, |
2. Hindernisse bereitet, |
2. Hindernisse bereitet, |
3. falsche Zeichen oder Signale gibt oder |
3. falsche Zeichen oder Signale gibt oder |
4. einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff
vornimmt |
4. einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff
vornimmt |
und dadurch Leib oder Leben eines anderen oder
fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Gefängnis nicht unter drei Monaten
bestraft. |
und dadurch Leib oder Leben eines anderen oder
fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. |
(2) Der Versuch ist strafbar. |
(2) Der Versuch ist strafbar. |
(3) Handelt der Täter in der Absicht, |
(3) Handelt der Täter in der Absicht, |
1. einen Unglücksfall herbeizuführen oder |
1. einen Unglücksfall herbeizuführen oder |
2. eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu
verdecken, |
2. eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu
verdecken, |
so ist die Strafe Zuchthaus, in minder schweren Fällen
Gefängnis nicht unter sechs
Monaten. |
so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr, in
minder schweren Fällen Freiheitsstrafe
von sechs Monaten bis zu fünf
Jahren. |
(4) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr
fahrlässig verursacht, wird mit Gefängnis bestraft. |
(4) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr
fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
bestraft. |
(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig
handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Gefängnis bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft. |
(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig
handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft. |
(6) |
|
[1] Das Gericht kann
in den Fällen der Absätze 1 bis 4 die Strafe nach seinem Ermessen
mildern (§ 15) oder von einer Bestrafung nach diesen Vorschriften
absehen, wenn der Täter freiwillig die Gefahr abwendet, bevor ein
erheblicher Schaden entsteht. |
(6) Das Gericht kann in den Fällen der Absätze 1
bis 4 die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 15) oder von einer
Bestrafung nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter
freiwillig die Gefahr abwendet, bevor ein erheblicher Schaden
entsteht. |
[2] Unter derselben
Voraussetzung wird der Täter nicht nach Absatz 5 bestraft. |
Unter derselben Voraussetzung wird der Täter nicht
nach Absatz 5 bestraft. |
[3] Wird ohne Zutun
des Täters die Gefahr abgewendet, so genügt sein freiwilliges und
ernsthaftes Bemühen, dieses Ziel zu erreichen. |
Wird ohne Zutun des Täters die Gefahr abgewendet,
so genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, dieses Ziel zu
erreichen. |
§ 315a |
§ 315a |
(1) Mit Gefängnis
wird bestraft, wer |
(1) Mit Freiheitsstrafe
bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer |
1. ein Schienenbahn- oder Schwebebahnfahrzeug, ein
Schiff oder ein Luftfahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses
alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel oder
infolge geistiger oder körperlicher Mängel nicht in der Lage ist,
das Fahrzeug sicher zu führen, oder |
1. ein Schienenbahn- oder Schwebebahnfahrzeug, ein
Schiff oder ein Luftfahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses
alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel oder
infolge geistiger oder körperlicher Mängel nicht in der Lage ist,
das Fahrzeug sicher zu führen, oder |
2. als Führer eines solchen Fahrzeugs oder als
sonst für die Sicherheit Verantwortlicher durch grob
pflichtwidriges Verhalten gegen Rechtsvorschriften zur Sicherung
des Schienenbahn-, Schwebebahn-, Schiffs- oder Luftverkehrs
verstößt |
2. als Führer eines solchen Fahrzeugs oder als
sonst für die Sicherheit Verantwortlicher durch grob
pflichtwidriges Verhalten gegen Rechtsvorschriften zur Sicherung
des Schienenbahn-, Schwebebahn-, Schiffs- oder Luftverkehrs
verstößt |
und dadurch Leib oder Leben eines anderen oder
fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet. |
und dadurch Leib oder Leben eines anderen oder
fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet. |
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist der
Versuch strafbar. |
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist der
Versuch strafbar. |
(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1 |
(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1 |
1. die Gefahr fahrlässig verursacht oder |
1. die Gefahr fahrlässig verursacht oder |
2. fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig
verursacht, |
2. fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig
verursacht, |
wird mit Gefängnis
bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. |
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft. |
§ 315b |
§ 315b |
(1) Wer die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch
beeinträchtigt, daß er |
(1) Wer die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch
beeinträchtigt, daß er |
1. Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt oder
beseitigt, |
1. Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt oder
beseitigt, |
2. Hindernisse bereitet oder |
2. Hindernisse bereitet oder |
3. einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff
vornimmt, |
3. einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff
vornimmt, |
und dadurch Leib oder Leben eines anderen oder
fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Gefängnis bestraft. |
und dadurch Leib oder Leben eines anderen oder
fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
bestraft. |
(2) Der Versuch ist strafbar. |
(2) Der Versuch ist strafbar. |
(3) Handelt der Täter unter den Voraussetzungen des
§ 315 Abs. 3, so ist die Strafe Zuchthaus bis zu zehn Jahren, in minder schweren
Fällen Gefängnis nicht unter sechs
Monaten. |
(3) Handelt der Täter unter den Voraussetzungen des
§ 315 Abs. 3, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn
Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. |
(4) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr
fahrlässig verursacht, wird mit Gefängnis bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft. |
(4) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr
fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft. |
(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig
handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Gefängnis bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft. |
(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig
handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft. |
(6) § 315 Abs. 6 gilt entsprechend. |
(6) § 315 Abs. 6 gilt entsprechend. |
§ 315c |
§ 315c |
(1) Wer im Straßenverkehr |
(1) Wer im Straßenverkehr |
1. ein Fahrzeug führt, obwohl er |
1. ein Fahrzeug führt, obwohl er |
a) infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder
anderer berauschender Mittel oder |
a) infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder
anderer berauschender Mittel oder |
b) infolge geistiger oder körperlicher Mängel |
b) infolge geistiger oder körperlicher Mängel |
nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu
führen, oder |
nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu
führen, oder |
2. grob verkehrswidrig und rücksichtslos |
2. grob verkehrswidrig und rücksichtslos |
a) die Vorfahrt nicht beachtet, |
a) die Vorfahrt nicht beachtet, |
b) falsch überholt oder sonst bei Überholvorgängen
falsch fährt, |
b) falsch überholt oder sonst bei Überholvorgängen
falsch fährt, |
c) an Fußgängerüberwegen falsch fährt, |
c) an Fußgängerüberwegen falsch fährt, |
d) an unübersichtlichen Stellen, an
Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen oder Bahnübergängen zu
schnell fährt, |
d) an unübersichtlichen Stellen, an
Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen oder Bahnübergängen zu
schnell fährt, |
e) an unübersichtlichen Stellen nicht die rechte
Seite der Fahrbahn einhält, |
e) an unübersichtlichen Stellen nicht die rechte
Seite der Fahrbahn einhält, |
f) auf Autobahnen wendet oder dies versucht
oder |
f) auf Autobahnen wendet oder dies versucht
oder |
g) haltende oder liegengebliebene Fahrzeuge |
g) haltende oder liegengebliebene Fahrzeuge |
nicht auf ausreichende Entfernung kenntlich macht,
obwohl das zur Sicherung des Verkehrs erforderlich ist, |
nicht auf ausreichende Entfernung kenntlich macht,
obwohl das zur Sicherung des Verkehrs erforderlich ist, |
und dadurch Leib oder Leben eines anderen oder
fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Gefängnis bestraft. |
und dadurch Leib oder Leben eines anderen oder
fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
bestraft. |
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist der
Versuch strafbar. |
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist der
Versuch strafbar. |
(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1 |
(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1 |
1. die Gefahr fahrlässig verursacht oder |
1. die Gefahr fahrlässig verursacht oder |
2. fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig
verursacht, |
2. fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig
verursacht, |
wird mit Gefängnis
bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. |
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft. |
§ 315d |
§ 315d |
Soweit Schienenbahnen am Straßenverkehr teilnehmen,
sind nur die Vorschriften zum Schutz des Straßenverkehrs (§§ 315b,
315c) anzuwenden. |
Soweit Schienenbahnen am Straßenverkehr teilnehmen,
sind nur die Vorschriften zum Schutz des Straßenverkehrs (§§ 315b,
315c) anzuwenden. |
§ 316 |
§ 316 |
(1) Wer im Verkehr (§§ 315 bis 315d) ein Fahrzeug
führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder
anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug
sicher zu führen, wird mit Gefängnis
bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht
in § 315a oder § 315c mit Strafe bedroht ist. |
(1) Wer im Verkehr (§§ 315 bis 315d) ein Fahrzeug
führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder
anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug
sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 315a oder § 315c mit
Strafe bedroht ist. |
(2) Nach Absatz 1 wird auch bestraft, wer die Tat
fahrlässig begeht. |
(2) Nach Absatz 1 wird auch bestraft, wer die Tat
fahrlässig begeht. |
§ 316a |
§ 316a |
(1) Wer zur Begehung von Raub oder räuberischer
Erpressung (§ 255) einen Angriff auf Leib, Leben oder
Entschlußfreiheit des Führers eines Kraftfahrzeugs oder eines
Mitfahrers unter Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des
Straßenverkehrs unternimmt, wird mit Zuchthaus nicht unter fünf Jahren, in besonders
schweren Fällen mit lebenslangem
Zuchthaus bestraft. |
(1) Wer zur Begehung von Raub oder räuberischer
Erpressung (§ 255) einen Angriff auf Leib, Leben oder
Entschlußfreiheit des Führers eines Kraftfahrzeugs oder eines
Mitfahrers unter Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des
Straßenverkehrs unternimmt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, in
besonders schweren Fällen mit lebenslanger
Freiheitsstrafe bestraft. |
(2) |
|
[1] Das Gericht kann
die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 15) oder von einer
Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn der Täter aus
freien Stücken seine Tätigkeit aufgibt und den Erfolg
abwendet. |
(2) Das Gericht kann die Strafe nach seinem
Ermessen mildern (§ 15) oder von einer Bestrafung nach dieser
Vorschrift absehen, wenn der Täter aus freien Stücken seine
Tätigkeit aufgibt und den Erfolg abwendet. |
[2] Unterbleibt der
Erfolg ohne Zutun des Täters, so genügt sein ernstliches Bemühen,
den Erfolg abzuwenden. |
Unterbleibt der Erfolg ohne Zutun des Täters, so
genügt sein ernstliches Bemühen, den Erfolg abzuwenden. |
§ 316b |
§ 316b |
(1) Wer vorsätzlich den Betrieb |
(1) Wer vorsätzlich den Betrieb |
1. einer Eisenbahn, der Post oder dem öffentlichen
Verkehr dienender Unternehmen oder Anlagen, |
1. einer Eisenbahn, der Post oder dem öffentlichen
Verkehr dienender Unternehmen oder Anlagen, |
2. einer der öffentlichen Versorgung mit Wasser,
Licht, Wärme oder Kraft dienenden Anlage oder eines für die
Versorgung der Bevölkerung lebenswichtigen Unternehmens oder |
2. einer der öffentlichen Versorgung mit Wasser,
Licht, Wärme oder Kraft dienenden Anlage oder eines für die
Versorgung der Bevölkerung lebenswichtigen Unternehmens oder |
3. einer der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit
dienenden Einrichtung oder Anlage |
3. einer der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit
dienenden Einrichtung oder Anlage |
dadurch verhindert oder stört, daß er eine dem
Betrieb dienende Sache zerstört, beschädigt, beseitigt, verändert
oder unbrauchbar macht oder die für den Betrieb bestimmte
elektrische Kraft entzieht, wird mit Gefängnis bestraft. |
dadurch verhindert oder stört, daß er eine dem
Betrieb dienende Sache zerstört, beschädigt, beseitigt, verändert
oder unbrauchbar macht oder die für den Betrieb bestimmte
elektrische Kraft entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
bestraft. |
(2) Der Versuch ist strafbar. |
(2) Der Versuch ist strafbar. |
(3)
(weggefallen) |
|
§ 317 |
§ 317 |
(1) Wer vorsätzlich den Betrieb einer öffentlichen
Zwecken dienenden Fernmeldeanlage dadurch verhindert oder
gefährdet, daß er eine dem Betrieb dienende Sache zerstört,
beschädigt, beseitigt, verändert oder unbrauchbar macht oder die
für den Betrieb bestimmte elektrische Kraft entzieht, wird mit
Gefängnis bestraft. |
(1) Wer vorsätzlich den Betrieb einer öffentlichen
Zwecken dienenden Fernmeldeanlage dadurch verhindert oder
gefährdet, daß er eine dem Betrieb dienende Sache zerstört,
beschädigt, beseitigt, verändert oder unbrauchbar macht oder die
für den Betrieb bestimmte elektrische Kraft entzieht, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
bestraft. |
(2) Der Versuch ist strafbar. |
(2) Der Versuch ist strafbar. |
(3) Wer die Tat fahrlässig begeht, wird mit
Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit
Geldstrafe bestraft. |
(3) Wer die Tat fahrlässig begeht, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr
oder mit Geldstrafe bestraft. |
§ 318 |
§ 318 |
(weggefallen) |
(weggefallen) |
§ 318a |
|
(weggefallen) |
|
§ 319 |
§ 319 |
(weggefallen) |
(weggefallen) |
§ 320 |
§ 320 |
(weggefallen) |
(weggefallen) |
§ 321 |
§ 321 |
(1) Wer vorsätzlich Wasserleitungen, Schleusen,
Wehre, Deiche, Dämme oder andere Wasserbauten, oder Brücken, Fähren, Wege oder
Schutzwehre, oder dem Bergwerksbetriebe dienende Vorrichtungen zur
Wasserhaltung, zur Wetterführung oder zum Ein- und Ausfahren der
Arbeiter zerstört oder beschädigt und durch eine dieser Handlungen
Gefahr für das Leben oder die Gesundheit Anderer herbeiführt, wird mit Gefängniß nicht unter drei Monaten
bestraft. |
(1) Wer vorsätzlich Wasserleitungen, Schleusen,
Wehre, Deiche, Dämme oder andere Wasserbauten oder Brücken, Fähren, Wege oder
Schutzwehre oder dem Bergwerksbetrieb dienende Vorrichtungen zur
Wasserhaltung, zur Wetterführung oder zum Ein- und Ausfahren der
Arbeiter zerstört oder beschädigt und durch eine dieser Handlungen
Gefahr für das Leben oder die Gesundheit anderer herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. |
(2) Ist durch eine dieser Handlungen eine schwere
Körperverletzung verursacht worden, so tritt Zuchthausstrafe bis zu fünf Jahren und, wenn der
Tod eines Menschen verursacht worden ist, Zuchthausstrafe nicht unter fünf Jahren
ein. |
(2) Ist durch eine dieser Handlungen eine schwere
Körperverletzung verursacht worden, so tritt Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf
Jahren und, wenn der Tod eines Menschen verursacht worden ist,
Freiheitsstrafe nicht unter fünf
Jahren ein. |
§ 322 |
§ 322 |
(weggefallen) |
(weggefallen) |
§ 323 |
§ 323 |
(weggefallen) |
(weggefallen) |
§ 324 |
§ 324 |
Wer vorsätzlich Brunnen- oder Wasserbehälter,
welche zum Gebrauche Anderer dienen,
oder Gegenstände, welche zum öffentlichen Verkaufe oder Verbrauche bestimmt sind, vergiftet oder
denselben Stoffe beimischt, von denen ihm bekannt ist, daß sie die
menschliche Gesundheit zu zerstören geeignet sind, ingleichen wer solche vergiftete oder mit
gefährlichen Stoffen vermischte Sachen wissentlich und mit
Verschweigung dieser Eigenschaft verkauft, feilhält oder sonst in
Verkehr bringt, wird mit Zuchthaus
bis zu zehn Jahren und, wenn durch die Handlung der Tod eines
Menschen verursacht worden ist, mit Zuchthaus nicht unter zehn Jahren oder mit
lebenslänglichem Zuchthaus
bestraft. |
Wer vorsätzlich Brunnen- oder Wasserbehälter,
welche zum Gebrauch anderer dienen,
oder Gegenstände, welche zum öffentlichen Verkauf oder Verbrauch bestimmt sind, vergiftet oder
denselben Stoffe beimischt, von denen ihm bekannt ist, daß sie die
menschliche Gesundheit zu zerstören geeignet sind, desgleichen wer solche vergiftete oder mit
gefährlichen Stoffen vermischte Sachen wissentlich und mit
Verschweigung dieser Eigenschaft verkauft, feilhält oder sonst in
Verkehr bringt, wird mit Freiheitsstrafe
von einem Jahr bis zu zehn Jahren und, wenn durch die
Handlung der Tod eines Menschen verursacht worden ist, mit
Freiheitsstrafe nicht unter zehn
Jahren oder mit lebenslanger
Freiheitsstrafe bestraft. |
§ 325 |
§ 325 |
Neben einer wegen einer vorsätzlichen Tat nach §§
306 bis 308, 311, 312, 313 Abs. 1, § 315 Abs. 3, § 315b Abs. 3, §
316a Abs. 1, § 321 Abs. 2 und § 324 erkannten Freiheitsstrafe von
mindestens einem Jahr kann auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht
erkannt werden. |
Neben einer wegen einer vorsätzlichen Tat nach §§
306 bis 308, 311, 312, 313 Abs. 1, § 315 Abs. 3, § 315b Abs. 3, §
316a Abs. 1, § 321 Abs. 2 und § 324 erkannten Freiheitsstrafe von
mindestens einem Jahr kann auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht
erkannt werden. |
§ 325a |
§ 325a |
Ist eine Straftat nach den §§ 311, 311a oder 324
begangen worden, so können |
Ist eine Straftat nach den §§ 311, 311a oder 324
begangen worden, so können |
1. Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht
oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder
bestimmt gewesen sind, und |
1. Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht
oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder
bestimmt gewesen sind, und |
2. Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach §
311a oder § 324 bezieht, |
2. Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach §
311a oder § 324 bezieht, |
eingezogen werden. |
eingezogen werden. |
§ 326 |
§ 326 |
Ist eine der in den §§ 321 und 324 bezeichneten
Handlungen aus Fahrlässigkeit begangen worden, so ist, wenn durch
die Handlung ein Schaden verursacht worden ist, auf Gefängniß bis zu einem Jahre und, wenn der Tod eines Menschen
verursacht worden ist, auf Gefängniß nicht
unter einem Monat zu erkennen. |
Ist eine der in den §§ 321 und 324 bezeichneten
Handlungen aus Fahrlässigkeit begangen worden, so ist, wenn durch
die Handlung ein Schaden verursacht worden ist, auf Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr und, wenn der Tod eines Menschen
verursacht worden ist, auf Freiheitsstrafe
von einem Monat bis zu
fünf Jahren zu erkennen. |
§ 327 |
§ 327 |
(1) Wer die Absperrungs- oder Aufsichts-Maßregeln oder Einfuhrverbote, welche
von der zuständigen Behörde zur Verhütung des Einführens oder
Verbreitens einer ansteckenden Krankheit angeordnet worden sind,
wissentlich verletzt, wird mit Gefängniß bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe
bis zu zweitausend Mark
bestraft. |
(1) Wer die Absperrungs- oder Aufsichtsmaßregeln oder Einfuhrverbote, welche
von der zuständigen Behörde zur Verhütung des Einführens oder
Verbreitens einer ansteckenden Krankheit angeordnet worden sind,
wissentlich verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft. |
(2) Ist in Folge
dieser Verletzung ein Mensch von der ansteckenden Krankheit
ergriffen worden, so tritt Gefängnißstrafe von drei Monaten bis zu drei
Jahren ein. |
(2) Ist infolge
dieser Verletzung ein Mensch von der ansteckenden Krankheit
ergriffen worden, so tritt Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu drei
Jahren ein. |
§ 328 |
§ 328 |
(1) Wer die Absperrungs- oder Aufsichts-Maßregeln oder Einfuhrverbote, welche
von der zuständigen Behörde zur Verhütung des Einführens oder
Verbreitens von Viehseuchen angeordnet worden sind, wissentlich
verletzt, wird mit Gefängniß bis zu
einem Jahre oder mit Geldstrafe
bis zu eintausend Mark
bestraft. |
(1) Wer die Absperrungs- oder Aufsichtsmaßregeln oder Einfuhrverbote, welche
von der zuständigen Behörde zur Verhütung des Einführens oder
Verbreitens von Viehseuchen angeordnet worden sind, wissentlich
verletzt, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu einem Jahr oder mit
Geldstrafe bestraft. |
(2) Ist in Folge
dieser Verletzung Vieh von der Seuche ergriffen worden, so tritt
Gefängnißstrafe von einem Monat bis
zu zwei Jahren ein. |
(2) Ist infolge
dieser Verletzung Vieh von der Seuche ergriffen worden, so tritt
Freiheitsstrafe von einem Monat bis
zu zwei Jahren ein. |
§ 329 |
§ 329 |
(1) Wer die mit einer
Behörde geschlossenen Lieferungsverträge über Bedürfnisse des
Heeres oder der Marine zur Zeit eines Krieges, oder über
Lebensmittel zur Abwendung oder Beseitigung eines Nothstandes,
vorsätzlich entweder nicht zur bestimmten Zeit oder nicht in der
vorbedungenen Weise erfüllt, wird mit Gefängniß nicht unter sechs
Monaten bestraft; auch kann auf Verlust der bürgerlichen
Ehrenrechte erkannt werden. |
|
(2) Liegt der
Nichterfüllung des Vertrages Fahrlässigkeit zum Grunde, so ist,
wenn durch die Handlung ein Schaden verursacht worden ist, auf
Gefängniß bis zu zwei Jahren zu erkennen. |
|
(3) Dieselben Strafen
finden auch gegen die Unterlieferanten, Vermittler und
Bevollmächtigten des Lieferanten Anwendung, welche mit Kenntniß des
Zweckes der Lieferung die Nichterfüllung derselben vorsätzlich oder
aus Fahrlässigkeit verursachen. |
(weggefallen) |
§ 330 |
§ 330 |
Wer bei der Leitung oder Ausführung eines Baues
wider die allgemein anerkannten Regeln der Baukunst dergestalt
handelt, daß hieraus für Andere
Gefahr entsteht, wird mit Geldstrafe bis zu
neunhundert Mark oder mit Gefängniß bis zu einem Jahre bestraft. |
Wer bei der Leitung oder Ausführung eines Baues
wider die allgemein anerkannten Regeln der Baukunst dergestalt
handelt, daß hieraus für andere
Gefahr entsteht, wird mit Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft. |
§ 330a |
§ 330a |
(1) Wer sich vorsätzlich oder fahrlässig durch den
Genuß geistiger Getränke oder durch andere berauschende Mittel in
einen die Zurechnungsfähigkeit (§ 51 Abs. 1) ausschließenden Rausch
versetzt, wird mit Gefängnis oder
mit Geldstrafe bestraft, wenn er in diesem Zustand eine mit Strafe
bedrohte Handlung begeht. |
(1) Wer sich vorsätzlich oder fahrlässig durch den
Genuß geistiger Getränke oder durch andere berauschende Mittel in
einen die Zurechnungsfähigkeit (§ 51 Abs. 1) ausschließenden Rausch
versetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn er in diesem
Zustand eine mit Strafe bedrohte Handlung begeht. |
(2) Die Strafe darf jedoch nach Art und Maß nicht
schwerer sein als die für die vorsätzliche Begehung der Handlung
angedrohte Strafe. |
(2) Die Strafe darf jedoch nach Art und Maß nicht
schwerer sein als die für die vorsätzliche Begehung der Handlung
angedrohte Strafe. |
(3) Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein, wenn
die begangene Handlung nur auf Antrag verfolgt wird. |
(3) Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein, wenn
die begangene Handlung nur auf Antrag verfolgt wird. |
§ 330b |
§ 330b |
Wer wissentlich einer Person, die in einer
Trinkerheilanstalt oder einer Entziehungsanstalt untergebracht ist,
ohne Erlaubnis des Leiters der Anstalt geistige Getränke oder
andere berauschende Mittel verschafft, wird mit Gefängnis bis zu drei Monaten oder mit
Geldstrafe bestraft. |
Wer wissentlich einer Person, die in einer
Trinkerheilanstalt oder einer Entziehungsanstalt untergebracht ist,
ohne Erlaubnis des Leiters der Anstalt geistige Getränke oder
andere berauschende Mittel verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit
Geldstrafe bestraft. |
§ 330c |
§ 330c |
Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder
Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den
Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene
Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist,
wird mit Gefängnis bis zu einem
Jahre oder mit Geldstrafe
bestraft. |
Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder
Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den
Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene
Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu
einem Jahr oder mit Geldstrafe
bestraft. |
Achtundzwanzigster Abschnitt. |
Achtundzwanzigster Abschnitt |
Verbrechen und Vergehen im Amte |
Verbrechen und Vergehen im Amte |
§ 331 |
§ 331 |
Ein Beamter, welcher für eine in sein Amt
einschlagende, an sich nicht pflichtwidrige Handlung |
Ein Beamter, welcher für eine in sein Amt
einschlagende, an sich nicht pflichtwidrige Handlung |
Geschenke oder andere Vortheile annimmt, fordert oder sich versprechen
läßt, wird mit Geldstrafe bis zu
dreihundert Mark oder mit Gefängniß bis zu sechs Monaten bestraft. |
Geschenke oder andere Vorteile annimmt, fordert oder sich versprechen
läßt, wird mit Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten
bestraft. |
§ 332 |
§ 332 |
(1) Ein Beamter, welcher für eine Handlung, die
eine Verletzung einer Amts- oder Dienstpflicht enthält, Geschenke
oder andere Vortheile annimmt,
fordert oder sich versprechen läßt, wird wegen Bestechung mit
Zuchthaus bis zu fünf Jahren
bestraft. |
(1) Ein Beamter, welcher für eine Handlung, die
eine Verletzung einer Amts- oder Dienstpflicht enthält, Geschenke
oder andere Vorteile annimmt,
fordert oder sich versprechen läßt, wird wegen Bestechung mit
Freiheitsstrafe von einem Jahr bis
zu fünf Jahren bestraft. |
(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt
Gefängnißstrafe ein. |
(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
ein. |
§ 333 |
§ 333 |
(1) Wer einem
Beamten oder einem Mitgliede der
bewaffneten Macht Geschenke oder andere Vortheile anbietet, verspricht oder gewährt, um
ihn zu einer Handlung, die eine Verletzung einer Amts- oder
Dienstpflicht enthält, zu bestimmen, wird wegen Bestechung mit
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft. |
Wer einem Beamten oder einem Mitglied der bewaffneten Macht Geschenke oder
andere Vorteile anbietet,
verspricht oder gewährt, um ihn zu einer Handlung, die eine
Verletzung einer Amts- oder Dienstpflicht enthält, zu bestimmen,
wird wegen Bestechung mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder
mit Geldstrafe bestraft. |
(2)
(weggefallen) |
|
§ 334 |
§ 334 |
(1) Ein Berufsrichter oder ehrenamtlicher Richter,
welcher Geschenke oder andere Vortheile fordert, annimmt oder sich versprechen
läßt, um eine Rechtssache, deren Leitung oder Entscheidung ihm
obliegt, zu Gunsten oder zum
Nachtheile eines Betheiligten zu leiten oder zu entscheiden, wird
mit Zuchthaus bestraft. |
(1) Ein Berufsrichter oder ehrenamtlicher Richter,
welcher Geschenke oder andere Vorteile fordert, annimmt oder sich versprechen
läßt, um eine Rechtssache, deren Leitung oder Entscheidung ihm
obliegt, zugunsten oder zum
Nachteil eines Beteiligten zu leiten oder zu entscheiden, wird
mit Freiheitsstrafe nicht unter einem
Jahr bestraft. |
(2) |
|
[1] Derjenige,
welcher einem Berufsrichter oder ehrenamtlichen Richter zu dem
vorbezeichneten Zwecke Geschenke
oder andere Vortheile anbietet,
verspricht oder gewährt, wird mit Zuchthaus bestraft. |
(2) Derjenige, welcher einem Berufsrichter oder
ehrenamtlichen Richter zu dem vorbezeichneten Zweck Geschenke oder andere Vorteile anbietet, verspricht oder gewährt,
wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem
Jahr bestraft. |
[2] Sind mildernde
Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe ein. |
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
ein. |
§ 335 |
§ 335 |
In den Fällen der §§ 331 bis 334 ist im
Urtheile das Empfangene oder der
Werth desselben für dem Staate
verfallen zu erklären. |
In den Fällen der §§ 331 bis 334 ist im
Urteil das Empfangene oder der
Wert desselben für dem Staate
verfallen zu erklären. |
§ 336 |
§ 336 |
Ein Beamter oder Schiedsrichter, welcher sich bei
der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache vorsätzlich
zu Gunsten oder zum Nachtheile einer Partei einer Beugung des
Rechtes schuldig macht, wird mit
Zuchthaus bis zu fünf Jahren
bestraft. |
Ein Beamter oder Schiedsrichter, welcher sich bei
der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache vorsätzlich
zugunsten oder zum Nachteil einer Partei einer Beugung des
Rechts schuldig macht, wird mit
Freiheitsstrafe von einem Jahr bis
zu fünf Jahren bestraft. |
§ 337 |
§ 337 |
(weggefallen) |
(weggefallen) |
§ 338 |
§ 338 |
(weggefallen) |
(weggefallen) |
§ 339 |
§ 339 |
(weggefallen) |
(weggefallen) |
§ 340 |
§ 340 |
(1) |
|
[1] Ein Beamter,
welcher in Ausübung oder in Veranlassung der Ausübung seines Amtes
vorsätzlich eine Körperverletzung begeht oder begehen läßt, wird
mit Gefängniß nicht unter drei
Monaten bestraft. |
(1) Ein Beamter, welcher in Ausübung oder in
Veranlassung der Ausübung seines Amtes vorsätzlich eine
Körperverletzung begeht oder begehen läßt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. |
[2] Sind mildernde
Umstände vorhanden, so kann die Strafe bis auf einen Tag Gefängniß ermäßigt oder auf Geldstrafe
bis zu neunhundert Mark erkannt
werden. |
Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann die
Freiheitsstrafe bis auf einen Tag
ermäßigt oder auf Geldstrafe erkannt werden. |
(2) |
|
[1] Ist die
Körperverletzung eine schwere, so ist auf Zuchthaus nicht unter zwei Jahren zu
erkennen. |
(2) Ist die Körperverletzung eine schwere, so ist
auf Freiheitsstrafe nicht unter
zwei Jahren zu erkennen. |
[2] Sind mildernde
Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe nicht unter drei Monaten
ein. |
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt
Freiheitsstrafe von drei Monaten
bis zu fünf Jahren ein. |
§ 341 |
§ 341 |
Ein Beamter, welcher vorsätzlich, ohne hierzu
berechtigt zu sein, eine Verhaftung oder vorläufige Ergreifung und
Festnahme oder Zwangsgestellung vornimmt oder vornehmen
läßt, oder die Dauer einer
Freiheitsentziehung verlängert, wird nach Vorschrift des § 239, jedoch mindestens mit Gefängniß von drei Monaten bestraft. |
Ein Beamter, welcher vorsätzlich, ohne hierzu
berechtigt zu sein, eine Verhaftung oder vorläufige Ergreifung und
Festnahme oder Zwangsgestellung vornimmt oder vornehmen
läßt oder die Dauer einer
Freiheitsentziehung verlängert, wird nach § 239 bestraft; jedoch beträgt die Freiheitsstrafe mindestens drei
Monate. |
§ 342 |
§ 342 |
Ein Beamter, der in Ausübung oder in Veranlassung
der Ausübung seines Amtes einen Hausfriedensbruch (§ 123) begeht,
wird mit Gefängniß bis zu einem
Jahre oder mit Geldstrafe
bis zu neunhundert Mark
bestraft. |
Ein Beamter, der in Ausübung oder in Veranlassung
der Ausübung seines Amtes einen Hausfriedensbruch (§ 123) begeht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu
einem Jahr oder mit Geldstrafe
bestraft. |
§ 343 |
§ 343 |
Ein Beamter, welcher in einer Untersuchung
Zwangsmittel anwendet oder anwenden läßt, um Geständnisse oder
Aussagen zu erpressen, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren bestraft. |
Ein Beamter, welcher in einer Untersuchung
Zwangsmittel anwendet oder anwenden läßt, um Geständnisse oder
Aussagen zu erpressen, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf
Jahren bestraft. |
§ 344 |
§ 344 |
Ein Beamter, welcher vorsätzlich zum Nachtheile einer Person, deren Unschuld ihm
bekannt ist, die Eröffnung oder Fortsetzung einer Untersuchung
beantragt oder beschließt, wird mit Zuchthaus bestraft. |
Ein Beamter, welcher vorsätzlich zum Nachteil einer Person, deren Unschuld ihm
bekannt ist, die Eröffnung oder Fortsetzung einer Untersuchung
beantragt oder beschließt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr
bestraft. |
§ 345 |
§ 345 |
(1) Ein Beamter, der vorsätzlich eine Strafe oder
eine Maßregel der Sicherung und Besserung vollstreckt, die nicht zu
vollstrecken ist, wird mit Zuchthaus
bestraft. |
(1) Ein Beamter, der vorsätzlich eine Strafe oder
eine Maßregel der Sicherung und Besserung vollstreckt, die nicht zu
vollstrecken ist, wird mit Freiheitsstrafe
nicht unter einem Jahr bestraft. |
(2) Ist die Handlung aus Fahrlässigkeit begangen,
so tritt Gefängnißstrafe oder
Einschließung bis zu einem Jahre oder Geldstrafe bis zu neunhundert Mark ein. |
(2) Ist die Handlung aus Fahrlässigkeit begangen,
so tritt Freiheitsstrafe bis zu
einem Jahr oder Geldstrafe
ein. |
§ 346 |
§ 346 |
(1) Ein Beamter, der vermöge seines Amtes zur
Mitwirkung bei einem Strafverfahren oder bei der Vollstreckung
einer Strafe oder einer Maßregel der Sicherung und Besserung
berufen ist und wissentlich jemand der im Gesetz vorgesehenen
Strafe oder Maßregel entzieht, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren bestraft. |
(1) Ein Beamter, der vermöge seines Amtes zur
Mitwirkung bei einem Strafverfahren oder bei der Vollstreckung
einer Strafe oder einer Maßregel der Sicherung und Besserung
berufen ist und wissentlich jemand der im Gesetz vorgesehenen
Strafe oder Maßregel entzieht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf
Jahren bestraft. |
(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt
Gefängnißstrafe nicht unter einem
Monat ein. |
(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt
Freiheitsstrafe von einem Monat
bis zu fünf Jahren ein. |
§ 347 |
§ 347 |
(1) |
|
[1] Ein Beamter,
welcher einen Gefangenen, dessen Beaufsichtigung, Begleitung oder
Bewachung ihm anvertraut ist, vorsätzlich entweichen läßt oder
dessen Befreiung vorsätzlich bewirkt oder befördert, wird mit
Zuchthaus bis zu fünf Jahren
bestraft. |
(1) Ein Beamter, welcher einen Gefangenen, dessen
Beaufsichtigung, Begleitung oder Bewachung ihm anvertraut ist,
vorsätzlich entweichen läßt oder dessen Befreiung vorsätzlich
bewirkt oder befördert, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf
Jahren bestraft. |
[2] Sind mildernde
Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe nicht unter einem Monat
ein. |
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt
Freiheitsstrafe von einem Monat
bis zu fünf Jahren ein. |
(2) Einem Gefangenen steht gleich, wer in
Sicherungsverwahrung untergebracht ist. |
(2) Einem Gefangenen steht gleich, wer in
Sicherungsverwahrung untergebracht ist. |
§ 348 |
§ 348 |
(1) Ein Beamter, welcher, zur Aufnahme öffentlicher
Urkunden befugt, innerhalb seiner Zuständigkeit vorsätzlich eine
rechtlich erhebliche Thatsache
falsch beurkundet oder in öffentliche Register oder Bücher falsch
einträgt, wird mit Gefängniß nicht
unter einem Monat bestraft. |
(1) Ein Beamter, welcher, zur Aufnahme öffentlicher
Urkunden befugt, innerhalb seiner Zuständigkeit vorsätzlich eine
rechtlich erhebliche Tatsache
falsch beurkundet oder in öffentliche Register oder Bücher falsch
einträgt, wird mit Freiheitsstrafe
von einem Monat bis zu fünf
Jahren bestraft. |
(2) Dieselbe Strafe trifft einen Beamten, welcher
eine ihm amtlich anvertraute oder zugängliche Urkunde vorsätzlich
vernichtet, bei Seite schafft,
beschädigt oder verfälscht. |
(2) Dieselbe Strafe trifft einen Beamten, welcher
eine ihm amtlich anvertraute oder zugängliche Urkunde vorsätzlich
vernichtet, beiseite schafft,
beschädigt oder verfälscht. |
(3) Der Versuch ist strafbar. |
(3) Der Versuch ist strafbar. |
(4) In schweren Fällen ist die Strafe Zuchthaus. |
(4) In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. |
§ 349 |
§ 349 |
(weggefallen) |
(weggefallen) |
§ 350 |
§ 350 |
(1) Ein Beamter, welcher Gelder oder andere Sachen,
die er in amtlicher Eigenschaft empfangen oder in Gewahrsam hat,
unterschlägt, wird mit Gefängniß nicht
unter drei Monaten bestraft; auch
kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt
werden. |
(1) Ein Beamter, welcher Gelder oder andere Sachen,
die er in amtlicher Eigenschaft empfangen oder in Gewahrsam hat,
unterschlägt, wird mit Freiheitsstrafe
von drei Monaten bis zu fünf Jahren
bestraft. |
(2) Der Versuch ist strafbar. |
(2) Der Versuch ist strafbar. |
§ 351 |
§ 351 |
(1) Hat der Beamte in Beziehung auf die
Unterschlagung die zur Eintragung oder Kontrole der Einnahmen oder Ausgaben bestimmten
Rechnungen, Register oder Bücher unrichtig geführt, verfälscht oder
unterdrückt, oder unrichtige
Abschlüsse oder Auszüge aus diesen Rechnungen, Registern oder
Büchern, oder unrichtige
Beläge zu denselben vorgelegt, oder
ist in Beziehung auf die Unterschlagung auf Fässern, Beuteln oder
Packeten der Geldinhalt fälschlich
bezeichnet, so ist auf Zuchthaus bis
zu zehn Jahren zu erkennen. |
(1) Hat der Beamte in Beziehung auf die
Unterschlagung die zur Eintragung oder Kontrolle der Einnahmen oder Ausgaben
bestimmten Rechnungen, Register oder Bücher unrichtig geführt,
verfälscht oder unterdrückt oder
unrichtige Abschlüsse oder Auszüge aus diesen Rechnungen, Registern
oder Büchern oder unrichtige
Belege zu denselben vorgelegt, oder
ist in Beziehung auf die Unterschlagung auf Fässern, Beuteln oder
Paketen der Geldinhalt fälschlich
bezeichnet, so ist auf Freiheitsstrafe von
einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen. |
(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt
Gefängnißstrafe nicht unter sechs
Monaten ein. |
(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt
Freiheitsstrafe von sechs Monaten
bis zu fünf Jahren ein. |
§ 352 |
§ 352 |
(1) Ein Beamter, Anwalt oder sonstiger
Rechtsbeistand, welcher Gebühren oder andere Vergütungen für
amtliche Verrichtungen zu seinem Vortheile zu erheben hat, wird, wenn er Gebühren
oder Vergütungen erhebt, von denen er weiß, daß der Zahlende sie
überhaupt nicht oder nur in geringerem Betrage verschuldet, mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark oder mit Gefängniß bis zu einem Jahre bestraft. |
(1) Ein Beamter, Anwalt oder sonstiger
Rechtsbeistand, welcher Gebühren oder andere Vergütungen für
amtliche Verrichtungen zu seinem Vorteil zu erheben hat, wird, wenn er Gebühren
oder Vergütungen erhebt, von denen er weiß, daß der Zahlende sie
überhaupt nicht oder nur in geringerem Betrage schuldet, mit Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft. |
(2) Der Versuch ist strafbar. |
(2) Der Versuch ist strafbar. |
§ 353 |
§ 353 |
(1) Ein Beamter, welcher Steuern, Gebühren oder
andere Abgaben für eine öffentliche Kasse zu erheben hat, wird,
wenn er Abgaben, von denen er weiß, daß der Zahlende sie überhaupt
nicht oder nur in geringerem Betrage verschuldet, erhebt, und das rechtswidrig
Erhobene ganz oder zum Theil nicht
zur Kasse bringt, mit Gefängniß nicht
unter drei Monaten bestraft. |
(1) Ein Beamter, welcher Steuern, Gebühren oder
andere Abgaben für eine öffentliche Kasse zu erheben hat, wird,
wenn er Abgaben, von denen er weiß, daß der Zahlende sie überhaupt
nicht oder nur in geringerem Betrage schuldet, erhebt und das rechtswidrig Erhobene
ganz oder zum Teil nicht zur Kasse
bringt, mit Freiheitsstrafe von
drei Monaten bis zu fünf Jahren
bestraft. |
(2) Gleiche Strafe trifft den Beamten, welcher bei
amtlichen Ausgaben an Geld oder Naturalien dem Empfänger
vorsätzlich und rechtswidrig Abzüge macht und die Ausgaben als
vollständig geleistet in Rechnung stellt. |
(2) Gleiche Strafe trifft den Beamten, welcher bei
amtlichen Ausgaben an Geld oder Naturalien dem Empfänger
vorsätzlich und rechtswidrig Abzüge macht und die Ausgaben als
vollständig geleistet in Rechnung stellt. |
§ 353a |
§ 353a |
(1) Wer bei der Vertretung der Bundesrepublik
Deutschland gegenüber einer fremden Regierung, einer
Staatengemeinschaft oder einer zwischenstaatlichen Einrichtung
einer amtlichen Anweisung vorsätzlich zuwiderhandelt oder in der
Absicht, die Bundesregierung irrezuleiten, unwahre Berichte
tatsächlicher Art erstattet, wird mit Gefängnis bestraft. |
(1) Wer bei der Vertretung der Bundesrepublik
Deutschland gegenüber einer fremden Regierung, einer
Staatengemeinschaft oder einer zwischenstaatlichen Einrichtung
einer amtlichen Anweisung vorsätzlich zuwiderhandelt oder in der
Absicht, die Bundesregierung irrezuleiten, unwahre Berichte
tatsächlicher Art erstattet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
bestraft. |
(2) Die Tat wird nur mit Ermächtigung der
Bundesregierung verfolgt. |
(2) Die Tat wird nur mit Ermächtigung der
Bundesregierung verfolgt. |
§ 353b |
§ 353b |
(1) |
|
[1] Wer unbefugt ein
Geheimnis, das ihm in seiner Eigenschaft als Beamter anvertraut
worden oder bekannt geworden ist, offenbart und dadurch wichtige
öffentliche Interessen gefährdet, wird mit Gefängnis bestraft. |
(1) Wer unbefugt ein Geheimnis, das ihm in seiner
Eigenschaft als Beamter anvertraut worden oder bekannt geworden
ist, offenbart und dadurch wichtige öffentliche Interessen
gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
fünf Jahren bestraft. |
[2] Hat der Täter
durch die Tat fahrlässig wichtige öffentliche Interessen gefährdet,
so wird er mit Gefängnis bis zu
einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. |
Hat der Täter durch die Tat fahrlässig wichtige
öffentliche Interessen gefährdet, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
Geldstrafe bestraft. |
(2) Einem Beamten steht eine für eine amtliche
Stelle tätige Person gleich, die auf die gewissenhafte Erfüllung
ihrer Dienstpflicht durch Handschlag oder zur Verschwiegenheit
besonders verpflichtet worden ist. |
(2) Einem Beamten steht eine für eine amtliche
Stelle tätige Person gleich, die auf die gewissenhafte Erfüllung
ihrer Dienstpflicht durch Handschlag oder zur Verschwiegenheit
besonders verpflichtet worden ist. |
(3) Der Versuch ist strafbar. |
(3) Der Versuch ist strafbar. |
(4) |
|
[1] Ist der Täter
Beamter bei einem Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes
oder ist er für ein solches Gesetzgebungsorgan tätig, so wird die
Tat nur mit Ermächtigung des Präsidenten des Gesetzgebungsorgans
verfolgt; ist der Täter sonst Beamter des Bundes oder ist er für
eine andere amtliche Stelle des Bundes tätig, so wird die Tat nur
mit Ermächtigung der obersten Bundesbehörde verfolgt. |
(4) Ist der Täter Beamter bei einem
Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes oder ist er für ein
solches Gesetzgebungsorgan tätig, so wird die Tat nur mit
Ermächtigung des Präsidenten des Gesetzgebungsorgans verfolgt; ist
der Täter sonst Beamter des Bundes oder ist er für eine andere
amtliche Stelle des Bundes tätig, so wird die Tat nur mit
Ermächtigung der obersten Bundesbehörde verfolgt. |
[2] In anderen
Fällen wird sie nur mit Ermächtigung der obersten Landesbehörde
verfolgt. |
In anderen Fällen wird sie nur mit Ermächtigung der
obersten Landesbehörde verfolgt. |
§ 353c |
§ 353c |
(1) Wer, abgesehen von dem Fall des § 353b,
unbefugt Gegenstände, namentlich Schriften, Zeichnungen oder
Modelle, die von einem Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines
Landes oder einem seiner Ausschüsse oder von einer anderen
amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung als
geheimhaltungsbedürftig gekennzeichnet sind, oder deren
wesentlichen Inhalt ganz oder zum Teil einem anderen mitteilt oder
öffentlich bekanntmacht und dadurch wichtige öffentliche Interessen
gefährdet, wird mit Gefängnis bis zu
drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. |
(1) Wer, abgesehen von dem Fall des § 353b,
unbefugt Gegenstände, namentlich Schriften, Zeichnungen oder
Modelle, die von einem Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines
Landes oder einem seiner Ausschüsse oder von einer anderen
amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung als
geheimhaltungsbedürftig gekennzeichnet sind, oder deren
wesentlichen Inhalt ganz oder zum Teil einem anderen mitteilt oder
öffentlich bekanntmacht und dadurch wichtige öffentliche Interessen
gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. |
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt einen
Gegenstand oder eine Nachricht an einen anderen gelangen läßt oder
öffentlich bekanntmacht, zu deren Geheimhaltung er auf Grund des
Beschlusses eines Gesetzgebungsorgans des Bundes oder eines Landes
oder eines seiner Ausschüsse verpflichtet ist oder von einer
anderen amtlichen Stelle unter Hinweis auf die Strafbarkeit der
Geheimnisverletzung förmlich verpflichtet worden ist, und dadurch
wichtige öffentliche Interessen gefährdet. |
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt einen
Gegenstand oder eine Nachricht an einen anderen gelangen läßt oder
öffentlich bekanntmacht, zu deren Geheimhaltung er auf Grund des
Beschlusses eines Gesetzgebungsorgans des Bundes oder eines Landes
oder eines seiner Ausschüsse verpflichtet ist oder von einer
anderen amtlichen Stelle unter Hinweis auf die Strafbarkeit der
Geheimnisverletzung förmlich verpflichtet worden ist, und dadurch
wichtige öffentliche Interessen gefährdet. |
(3) Der Versuch ist strafbar. |
(3) Der Versuch ist strafbar. |
(4) Erfolgt die Geheimhaltung auf Grund des
Beschlusses eines Gesetzgebungsorgans oder eines seiner Ausschüsse,
so wird die Tat nur mit Ermächtigung des Präsidenten des
Gesetzgebungsorgans verfolgt; in anderen Fällen wird sie nur mit
Ermächtigung der Bundesregierung verfolgt. |
(4) Erfolgt die Geheimhaltung auf Grund des
Beschlusses eines Gesetzgebungsorgans oder eines seiner Ausschüsse,
so wird die Tat nur mit Ermächtigung des Präsidenten des
Gesetzgebungsorgans verfolgt; in anderen Fällen wird sie nur mit
Ermächtigung der Bundesregierung verfolgt. |
§ 353d |
§ 353d |
(1) |
|
[1] Ein Beamter, der
in Ausübung oder in Veranlassung der Ausübung seines Amtes die
Vertraulichkeit des Wortes verletzt (§ 298 Abs. 1 und 2), wird mit
Gefängnis bestraft. |
(1) Ein Beamter, der in Ausübung oder in
Veranlassung der Ausübung seines Amtes die Vertraulichkeit des
Wortes verletzt (§ 298 Abs. 1 und 2), wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
bestraft. |
[2] Der Versuch ist
strafbar. |
Der Versuch ist strafbar. |
(2) Ebenso wird ein Beamter oder früherer Beamter
bestraft, der unbefugt das nichtöffentlich gesprochene Wort eines
anderen offenbart, das in befugter oder unbefugter Amtsausübung auf
einen Tonträger aufgenommen oder mit einem Abhörgerät abgehört
worden ist. |
(2) Ebenso wird ein Beamter oder früherer Beamter
bestraft, der unbefugt das nichtöffentlich gesprochene Wort eines
anderen offenbart, das in befugter oder unbefugter Amtsausübung auf
einen Tonträger aufgenommen oder mit einem Abhörgerät abgehört
worden ist. |
§ 354 |
§ 354 |
Ein Postbeamter, welcher die der Post anvertrauten
Briefe oder Packete in anderen, als den im Gesetze vorgesehenen Fällen eröffnet oder unterdrückt, oder einem Anderen wissentlich eine solche Handlung
gestattet, oder ihm dabei
wissentlich Hülfe leistet, wird mit
Gefängniß nicht unter drei Monaten
bestraft. |
Ein Postbeamter, welcher die der Post anvertrauten
Briefe oder Pakete in anderen als den im Gesetz vorgesehenen Fällen öffnet oder unterdrückt oder einem anderen wissentlich eine solche Handlung
gestattet oder ihm dabei
wissentlich Hilfe leistet, wird mit
Freiheitsstrafe von drei Monaten
bis zu fünf Jahren bestraft. |
§ 355 |
§ 355 |
(1) Postbeamte oder mit der Beaufsichtigung und
Bedienung einer zu öffentlichen Zwecken dienenden Telegraphenanstalt betraute Personen, welche die
einer Telegraphenanstalt
anvertrauten Telegramme verfälschen oder in anderen, als in den im Gesetze vorgesehenen Fällen eröffnen oder unterdrücken, oder von ihrem Inhalt Dritte
rechtswidrig benachrichtigen, oder
einem anderen wissentlich eine solche Handlung gestatten oder ihm
dabei wissentlich Hilfe leisten, werden mit Gefängnis bestraft. |
(1) Postbeamte oder mit der Beaufsichtigung und
Bedienung einer zu öffentlichen Zwecken dienenden Telegrafenanstalt betraute Personen, welche die
einer Telegrafenanstalt
anvertrauten Telegramme verfälschen oder in anderen als in den im Gesetz vorgesehenen Fällen öffnen oder unterdrücken oder von ihrem Inhalt Dritte
rechtswidrig benachrichtigen oder
einem anderen wissentlich eine solche Handlung gestatten oder ihm
dabei wissentlich Hilfe leisten, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
bestraft. |
(2) Den einer Telegraphenanstalt anvertrauten Telegrammen
werden Nachrichten gleichgeachtet, die durch eine zu öffentlichen
Zwecken dienende Fernsprechanlage vermittelt werden. |
(2) Den einer Telegrafenanstalt anvertrauten Telegrammen
werden Nachrichten gleichgeachtet, die durch eine zu öffentlichen
Zwecken dienende Fernsprechanlage vermittelt werden. |
§ 356 |
§ 356 |
(1) Ein Anwalt oder ein anderer Rechtsbeistand,
welcher bei den ihm vermöge seiner amtlichen Eigenschaft
anvertrauten Angelegenheiten in derselben Rechtssache beiden
Parteien durch Rath oder Beistand
pflichtwidrig dient, wird mit Gefängniß
nicht unter drei Monaten bestraft. |
(1) Ein Anwalt oder ein anderer Rechtsbeistand,
welcher bei den ihm vermöge seiner amtlichen Eigenschaft
anvertrauten Angelegenheiten in derselben Rechtssache beiden
Parteien durch Rat oder Beistand
pflichtwidrig dient, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. |
(2) Handelt derselbe im Einverständnisse mit der Gegenpartei zum
Nachtheile seiner Partei, so tritt
Zuchthausstrafe bis zu fünf Jahren
ein. |
(2) Handelt derselbe im Einverständnis mit der Gegenpartei zum
Nachteil seiner Partei, so tritt
Freiheitsstrafe von einern Jahr bis
zu fünf Jahren ein. |
§ 357 |
§ 357 |
(1) Ein Amtsvorgesetzter, welcher seine
Untergebenen zu einer strafbaren Handlung im Amte vorsätzlich
verleitet oder zu verleiten unternimmt, oder eine solche strafbare Handlung
seiner Untergebenen wissentlich geschehen läßt, hat die auf diese
strafbare Handlung angedrohte Strafe verwirkt. |
(1) Ein Amtsvorgesetzter, welcher seine
Untergebenen zu einer strafbaren Handlung im Amte vorsätzlich
verleitet oder zu verleiten unternimmt oder eine solche strafbare Handlung
seiner Untergebenen wissentlich geschehen läßt, hat die auf diese
strafbare Handlung angedrohte Strafe verwirkt. |
(2) Dieselbe Bestimmung findet auf einen Beamten
Anwendung, welchem eine Aufsicht oder Kontrole über die Amtsgeschäfte eines anderen
Beamten übertragen ist, sofern die von diesem letzteren Beamten
begangene strafbare Handlung die zur Aufsicht oder Kontrole gehörenden Geschäfte betrifft. |
(2) Dieselbe Bestimmung findet auf einen Beamten
Anwendung, welchem eine Aufsicht oder Kontrolle über die Amtsgeschäfte eines anderen
Beamten übertragen ist, sofern die von diesem letzteren Beamten
begangene strafbare Handlung die zur Aufsicht oder Kontrolle gehörenden Geschäfte betrifft. |
§ 358 |
§ 358 |
Neben einer nach den Vorschriften der §§ 332, 334
Abs. 1, §§ 336, 340, 341, 343, 344, 345 Abs. 1, §§ 346 bis 348, 350
bis 353b, 353d bis 355, 357 erkannten Freiheitsstrafe von
mindestens sechs Monaten kann auf den Verlust der Fähigkeit,
öffentliche Ämter zu bekleiden, erkannt werden. |
Neben einer nach den Vorschriften der §§ 332, 334
Abs. 1, §§ 336, 340, 341, 343, 344, 345 Abs. 1, §§ 346 bis 348, 350
bis 353b, 353d bis 355, 357 erkannten Freiheitsstrafe von
mindestens sechs Monaten kann auf den Verlust der Fähigkeit,
öffentliche Ämter zu bekleiden, erkannt werden. |
§ 359 |
§ 359 |
Unter Beamten im Sinne dieses Strafgesetzes sind zu
verstehen alle im unmittelbaren oder mittelbaren inländischen
Staatsdienst, auf Lebenszeit, auf
Zeit oder nur vorläufig angestellte Personen, ohne Unterschied, ob
sie einen Diensteid geleistet haben oder nicht, ferner Notare,
nicht aber Anwälte. |
Unter Beamten im Sinne dieses Strafgesetzes sind zu
verstehen alle im unmittelbaren oder mittelbaren inländischen
Staatsdienst auf Lebenszeit, auf
Zeit oder nur vorläufig angestellte Personen, ohne Unterschied, ob
sie einen Diensteid geleistet haben oder nicht, ferner Notare,
nicht aber Anwälte. |
Neunundzwanzigster Abschnitt. |
Neunundzwanzigster Abschnitt |
Übertretungen |
Übertretungen |
§ 360 |
§ 360 |
(1) Mit Geldstrafe bis zu einhundertfunfzig Mark oder mit Haft wird bestraft: |
(1) Mit Geldstrafe bis zu fünfhundert Deutsche Mark oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen wird
bestraft, |
1. (weggefallen) |
1. (weggefallen) |
2. wer außerhalb seines Gewerbebetriebes heimlich
oder wider das Verbot der Behörde Vorräthe von Waffen oder Schießbedarf
aufsammelt; |
2. wer außerhalb seines Gewerbebetriebes heimlich
oder wider das Verbot der Behörde Vorräte von Waffen oder Schießbedarf
aufsammelt; |
3. (weggefallen) |
3. (weggefallen) |
4. wer ohne schriftlichen Auftrag einer Behörde
Stempel, Siegel, Stiche, Platten oder andere Formen, welche zur
Anfertigung von Metall- oder Papiergeld, oder von solchen Papieren, welche
nach § 149 dem Papiergelde
gleichgeachtet werden, oder von Stempelpapier, Stempelmarken,
Stempelblanketten, Stempelabdrücken, Postwertzeichen, öffentlichen
Bescheinigungen oder Beglaubigungen dienen können, anfertigt oder
an einen Anderen als die Behörde
verabfolgt; |
4. wer ohne schriftlichen Auftrag einer Behörde
Stempel, Siegel, Stiche, Platten oder andere Formen, welche zur
Anfertigung von Metall- oder Papiergeld oder von solchen Papieren, welche
nach § 149 dem Papiergeld
gleichgeachtet werden, oder von Stempelpapier, Stempelmarken,
Stempelblanketten, Stempelabdrücken, Postwertzeichen, öffentlichen
, Bescheinigungen oder
Beglaubigungen dienen können, anfertigt oder an einen anderen als die Behörde verabfolgt; |
5. wer ohne schriftlichen Auftrag einer Behörde den
Abdruck der in Nr. 4 genannten
Stempel, Siegel, Stiche, Platten oder Formen, oder einen Druck von Formularen zu den
daselbst bezeichneten öffentlichen Papieren, Beglaubigungen oder
Bescheinigungen unternimmt, oder
Abdrücke an einen Anderen, als die
Behörde verabfolgt; |
5. wer ohne schriftlichen Auftrag einer Behörde den
Abdruck der in Nummer 4 genannten
Stempel, Siegel, Stiche, Platten oder Formen oder einen Druck von Formularen zu den
daselbst bezeichneten öffentlichen Papieren, Beglaubigungen oder
Bescheinigungen unternimmt oder
Abdrücke an einen anderen als die
Behörde verabfolgt; |
6. wer Waaren-Empfehlungskarten, Ankündigungen oder
andere Drucksachen oder Abbildungen, welche in Form oder Verzierung
dem Papiergelde oder den dem
Papiergelde nach § 149 gleich geachteten Papieren ähnlich sind,
anfertigt oder verbreitet, oder wer
Stempel, Stiche, Platten oder andere Formen, welche zur Anfertigung
von solchen Drucksachen oder Abbildungen dienen können,
anfertigt; |
6. wer Warenempfehlungskarten, Ankündigungen oder
andere Drucksachen oder Abbildungen, welche in der Form oder Verzierung dem Papiergeld oder den dem Papiergeld nach § 149 gleichgeachteten Papieren ähnlich sind,
anfertigt oder verbreitet oder wer
Stempel, Stiche, Platten oder andere Formen, welche zur Anfertigung
von solchen Drucksachen oder Abbildungen dienen können,
anfertigt; |
7. wer ohne ausdrückliche Ermächtigung der
zuständigen Behörde das Wappen des Bundes oder eines Landes oder
den Bundesadler oder den entsprechenden Teil eines Landeswappens
führt oder gebraucht oder wer
unbefugt eine Dienstflagge des Bundes oder eines Landes gebraucht;
den Wappen, Wappenteilen und Flaggen stehen solche gleich, die
ihnen zum Verwechseln ähnlich sind; |
7. wer ohne ausdrückliche Ermächtigung der
zuständigen Behörde das Wappen des Bundes oder eines Landes oder
den Bundesadler oder den entsprechenden Teil eines Landeswappens
führt oder gebraucht, oder wer
unbefugt eine Dienstflagge des Bundes oder eines Landes gebraucht;
den Wappen, Wappenteilen und Flaggen stehen solche gleich, die
ihnen zum Verwechseln ähnlich sind; |
8. wer gegenüber einer zuständigen Behörde, einem
zuständigen Beamten oder einem zuständigen Soldaten der Bundeswehr
über seinen Namen, seinen Stand, seinen Beruf, sein Gewerbe, seinen
Wohnort, seine Wohnung oder seine Staatsangehörigkeit eine
unrichtige Angabe macht oder die Angabe verweigert; |
8. wer gegenüber einer zuständigen Behörde, einem
zuständigen Beamten oder einem zuständigen Soldaten der Bundeswehr
über seinen Namen, seinen Stand, seinen Beruf, sein Gewerbe, seinen
Wohnort, seine Wohnung oder seine Staatsangehörigkeit eine
unrichtige Angabe macht oder die Angabe verweigert; |
9. wer gesetzlichen Bestimmungen zuwider ohne
Genehmigung der Staatsbehörde Aussteuer-, Sterbe-, oder Wittwenkassen, Versicherungsanstalten oder
andere dergleichen Gesellschaften oder Anstalten errichtet, welche
bestimmt sind, gegen Zahlung eines Einkaufsgeldes oder gegen
Leistung von Geldbeiträgen beim Eintritte gewisser Bedingungen oder Fristen,
Zahlungen an Kapital oder Rente zu leisten; |
9. wer gesetzlichen Bestimmungen zuwider ohne
Genehmigung der Staatsbehörde Aussteuer-, Sterbe- oder Witwenkassen, Versicherungsanstalten oder
andere dergleichen Gesellschaften oder Anstalten errichtet, welche
bestimmt sind, gegen Zahlung eines Einkaufsgeldes oder gegen
Leistung von Geldbeiträgen beim Eintritt gewisser Bedingungen oder Fristen,
Zahlungen an Kapital oder Rente zu leisten; |
10. (weggefallen) |
10. (weggefallen) |
11. wer ungebührlicherweise ruhestörenden Lärm
erregt oder wer groben Unfug verübt; |
11. wer ungebührlicherweise ruhestörenden Lärm
erregt oder wer groben Unfug verübt; |
12. wer als Pfandleiher oder Rückkaufshändler bei
Ausübung seines Gewerbes den darüber erlassenen Anordnungen
zuwiderhandelt, insbesondere den durch Landesgesetz oder Anordnung
der zuständigen Behörde bestimmten Zinsfuß überschreitet. |
12. wer als Pfandleiher oder Rückkaufshändler bei
Ausübung seines Gewerbes den darüber erlassenen Anordnungen
zuwiderhandelt, insbesondere den durch Landesgesetz oder Anordnung
der zuständigen Behörde bestimmten Zinsfuß überschreitet. |
13.
(weggefallen) |
|
14.
(weggefallen) |
|
(2) In den Fällen der Nummern 2, 4, 5, 6 kann auf
Einziehung der Vorräthe von Waffen
oder Schießbedarf, der Stempel, Siegel, Stiche, Platten, oder anderen Formen, der Abdrücke oder
Abbildungen erkannt werden. |
(2) In den Fällen der Nummern 2, 4, 5, 6 kann auf
Einziehung der Vorräte von Waffen
oder Schießbedarf, der Stempel, Siegel, Stiche, Platten oder anderen Formen, der Abdrücke oder
Abbildungen erkannt werden. |
§ 361 |
§ 361 |
[1] Mit Geldstrafe
bis zu fünfhundert Deutsche Mark oder mit Haft wird bestraft: |
Mit Geldstrafe bis zu fünfhundert Deutsche Mark
oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs
Wochen wird bestraft, |
1. wer, nachdem er unter Polizei-Aufsicht gestellt worden ist, den
in Folge derselben ihm auferlegten
Beschränkungen zuwiderhandelt; |
1. wer, nachdem er unter Polizeiaufsicht gestellt worden ist, den
infolge derselben ihm auferlegten
Beschränkungen zuwiderhandelt; |
2. (weggefallen) |
2. (weggefallen) |
3. wer als Landstreicher umherzieht; |
3. wer als Landstreicher umherzieht; |
4. wer bettelt oder Kinder zum Betteln anleitet
oder ausschickt; |
4. wer bettelt oder Kinder zum Betteln anleitet
oder ausschickt; |
5. wer sich dem Spiel, Trunk oder Müßiggang
dergestalt hingibt, daß er in einen Zustand geräth, in welchem zu seinem Unterhalte oder zum Unterhalte derjenigen, zu deren Ernährung er
verpflichtet ist, durch Vermittelung
der Behörde fremde Hülfe in Anspruch
genommen werden muß; |
5. wer sich dem Spiel, Trunk oder Müßiggang
dergestalt hingibt, daß er in einen Zustand gerät, in welchem zu seinem Unterhalt oder zum Unterhalt derjenigen, zu deren Ernährung er
verpflichtet ist, durch Vermittlung
der Behörde fremde Hilfe in
Anspruch genommen werden muß; |
6. wer öffentlich in auffälliger Weise oder in
einer Weise, die geeignet ist, einzelne oder die Allgemeinheit zu
belästigen, zur Unzucht auffordert oder sich dazu anbietet; |
6. wer öffentlich in auffälliger Weise oder in
einer Weise, die geeignet ist, einzelne oder die Allgemeinheit zu
belästigen, zur Unzucht auffordert oder sich dazu anbietet; |
6a. wer gewohnheitsmäßig zum Erwerbe Unzucht treibt und diesem Erwerbe in der Nähe von Kirchen oder in einer
Wohnung nachgeht, in der Kinder oder jugendliche Personen zwischen
drei und achtzehn Jahren wohnen; |
6a. wer gewohnheitsmäßig zum Erwerb Unzucht treibt und diesem Erwerb in der Nähe von Kirchen oder in einer
Wohnung nachgeht, in der Kinder oder jugendliche Personen zwischen
drei und achtzehn Jahren wohnen; |
6b. wer gewohnheitsmäßig zum Erwerbe Unzucht treibt und diesem Erwerbe in der Nähe von Schulen oder anderen zum
Besuch durch Kinder oder Jugendliche bestimmten Örtlichkeiten oder
in einem Hause, in dem Kinder oder jugendliche Personen zwischen
drei und achtzehn Jahren wohnen, in einer diese Minderjährigen
sittlich gefährdenden Weise nachgeht; |
6b. wer gewohnheitsmäßig zum Erwerb Unzucht treibt und diesem Erwerb in der Nähe von Schulen oder anderen zum
Besuch durch Kinder oder Jugendliche bestimmten Örtlichkeiten oder
in einem Hause, in dem Kinder oder jugendliche Personen zwischen
drei und achtzehn Jahren wohnen, in einer diese Minderjährigen
sittlich gefährdenden Weise nachgeht; |
6c. wer gewohnheitsmäßig zum Erwerbe Unzucht treibt und diesem Erwerbe in einer Gemeinde oder in einem Bezirk
einer Gemeinde nachgeht, in denen die Ausübung der Gewerbsunzucht
durch Rechtsverordnung verboten ist; |
6c. wer gewohnheitsmäßig zum Erwerb Unzucht treibt und diesem Erwerb in einer Gemeinde oder in einem Bezirk
einer Gemeinde nachgeht, in denen die Ausübung der Gewerbsunzucht
durch Rechtsverordnung verboten ist; |
7. wer, wenn er aus öffentlichen Armenmitteln eine
Unterstützung empfängt, sich aus Arbeitsscheu weigert, die ihm von
der Behörde angewiesene, seinen Kräften angemessene Arbeit zu
verrichten; |
7. wer, wenn er aus öffentlichen Armenmitteln eine
Unterstützung empfängt, sich aus Arbeitsscheu weigert, die ihm von
der Behörde angewiesene, seinen Kräften angemessene Arbeit zu
verrichten; |
8. wer nach Verlust seines bisherigen Unterkommens
binnen der ihm von der zuständigen Behörde bestimmten Frist sich
kein anderweitiges Unterkommen verschafft hat und auch nicht
nachweisen kann, daß er solches der von ihm angewandten Bemühungen
ungeachtet nicht vermocht habe; |
8. wer nach Verlust seines bisherigen Unterkommens
binnen der ihm von der zuständigen Behörde bestimmten Frist sich
kein anderweitiges Unterkommen verschafft hat und auch nicht
nachweisen kann, daß er solches der von ihm angewandten Bemühungen
ungeachtet nicht vermocht habe; |
9. wer einen noch nicht Achtzehnjährigen, dessen
Beaufsichtigung ihm obliegt, nicht gehörig beaufsichtigt, wenn der
zu Beaufsichtigende eine als Übertretung mit Strafe bedrohte
Handlung begeht, die der Aufsichtspflichtige durch gehörige
Aufsicht hätte verhindern können. § 143 Abs. 2 ist anzuwenden. |
9. wer einen noch nicht Achtzehnjährigen, dessen
Beaufsichtigung ihm obliegt, nicht gehörig beaufsichtigt, wenn der
zu Beaufsichtigende eine als Übertretung mit Strafe bedrohte
Handlung begeht, die der Aufsichtspflichtige durch gehörige
Aufsicht hätte verhindern können. § 143 Abs. 2 ist anzuwenden. |
10.
(weggefallen) |
|
[2]
(weggefallen) |
|
§ 362 |
§ 362 |
(weggefallen) |
(weggefallen) |
§ 363 |
§ 363 |
Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Deutsche Mark oder mit
Haft wird bestraft, wer einem Verbot
der zuständigen Dienststelle zuwider eine militärische Einrichtung
oder Anlage oder eine Örtlichkeit betritt, die aus
Sicherheitsgründen zur Erfüllung dienstlicher Aufgaben der
Bundeswehr gesperrt ist. |
Mit Geldstrafe bis zu fünfhundert Deutsche Mark oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen wird
bestraft, wer einem Verbot der zuständigen Dienststelle zuwider
eine militärische Einrichtung oder Anlage oder eine Örtlichkeit
betritt, die aus Sicherheitsgründen zur Erfüllung dienstlicher
Aufgaben der Bundeswehr gesperrt ist. |
§ 364 |
§ 364 |
(1) Mit Geldstrafe bis zu einhundertfunfzig Mark wird bestraft, wer
wissentlich schon einmal verwendetes Stempelpapier nach gänzlicher
oder theilweiser Entfernung der
darauf gesetzten Schriftzeichen oder schon einmal verwendete
Stempelmarken, Stempelblankette oder ausgeschnittene oder sonst
abgetrennte Stempelabdrücke der im §
276 bezeichneten Art veräußert oder feilhält. |
(1) Mit Geldstrafe bis zu fünfhundert Deutsche Mark wird bestraft, wer
wissentlich schon einmal verwendetes Stempelpapier nach gänzlicher
oder teilweiser Entfernung der
darauf gesetzten Schriftzeichen oder schon einmal verwendete
Stempelmarken, Stempelblankette oder ausgeschnittene oder sonst
abgetrennte Stempelabdrücke der in
§ 276 bezeichneten Art veräußert oder feilhält. |
(2) Gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher
wissentlich schon einmal verwendete Postwertzeichen nach gänzlicher
oder theilweiser Entfernung des
Entwerthungszeichens veräußert oder
feilhält. |
(2) Gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher
wissentlich schon einmal verwendete Postwertzeichen nach gänzlicher
oder teilweiser Entfernung des
Entwertungszeichens veräußert oder
feilhält. |
§ 365 |
§ 365 |
(weggefallen) |
(weggefallen) |
§ 366 |
§ 366 |
Mit Geldstrafe bis zu sechszig Mark oder mit Haft bis zu vierzehn Tagen wird bestraft: |
Mit Geldstrafe bis zu fünfhundert Deutsche Mark oder mit Freiheitsstrafe bis zu vierzehn Tagen wird
bestraft, |
1. wer den gegen die Störung der Feier der Sonn-
und Festtage erlassenen Anordnungen zuwiderhandelt; |
1. wer den gegen die Störung der Feier der Sonn-
und Festtage erlassenen Anordnungen zuwiderhandelt; |
2. (weggefallen) |
2. (weggefallen) |
3. (weggefallen) |
3. (weggefallen) |
4. (weggefallen) |
4. (weggefallen) |
5. (weggefallen) |
5. (weggefallen) |
6. wer Hunde auf Menschen hetzt; |
6. wer Hunde auf Menschen hetzt; |
7. wer Steine oder andere harte Körper oder
Unrath auf Menschen, auf Pferde oder
andere Zug- oder Lastthiere, gegen
fremde Häuser, Gebäude oder Einschließungen, oder in Gärten oder
eingeschlossene Räume wirft; |
7. wer Steine oder andere harte Körper oder
Unrat auf Menschen, auf Pferde oder
andere Zug- oder Lasttiere, gegen
fremde Häuser, Gebäude oder Einschließungen oder in Gärten oder
eingeschlossene Räume wirft; |
8. wer nach einer öffentlichen Straße oder
Wasserstraße, oder nach Orten
hinaus, wo Menschen zu verkehren pflegen, Sachen, durch deren
Umstürzen oder Herabfallen Jemand
beschädigt werden kann, ohne gehörige Befestigung aufstellt oder
aufhängt, oder Sachen auf eine Weise
ausgießt oder auswirft, daß dadurch Jemand beschädigt oder verunreinigt werden
kann; |
8. wer nach einer öffentlichen Straße oder
Wasserstraße oder nach Orten
hinaus, wo Menschen zu verkehren pflegen, Sachen, durch deren
Umstürzen oder Herabfallen jemand
beschädigt werden kann, ohne gehörige Befestigung aufstellt oder
aufhängt oder Sachen auf eine Weise
ausgießt oder auswirft, daß dadurch jemand beschädigt oder verunreinigt werden
kann; |
9. (weggefallen) |
9. (weggefallen) |
10. wer die zur Erhaltung der Sicherheit,
Bequemlichkeit, Reinlichkeit und Ruhe auf den öffentlichen Wegen,
Straßen, Plätzen oder Wasserstraßen erlassenen Polizei-Verordnungen übertritt. |
10. wer die zur Erhaltung der Sicherheit,
Bequemlichkeit, Reinlichkeit und Ruhe auf den öffentlichen Wegen,
Straßen, Plätzen oder Wasserstraßen erlassenen Polizeiverordnungen übertritt. |
§ 366a |
§ 366a |
Wer die zum Schutze der Dünen und der Fluß- und
Meeresufer, sowie der auf denselben
vorhandenen Anpflanzungen und Anlagen erlassenen Polizei-Verordnungen übertritt, wird mit
Geldstrafe bis zu einhundertfunfzig
Mark oder mit Haft bestraft. |
Wer die zum Schutze der Dünen und der Fluß- und
Meeresufer sowie der auf denselben
vorhandenen Anpflanzungen und Anlagen erlassenen Polizeiverordnungen übertritt, wird mit
Geldstrafe bis zu fünfhundert
Deutsche Mark oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen
bestraft. |
§ 367 |
§ 367 |
(1) Mit Geldstrafe bis zu einhundertfunfzig Mark oder mit Haft wird bestraft: |
(1) Mit Geldstrafe bis zu fünfhundert Deutsche Mark oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen wird
bestraft, |
1. wer ohne Vorwissen der Behörde einen Leichnam
beerdigt oder beiseite schafft; |
1. wer ohne Vorwissen der Behörde einen Leichnam
beerdigt oder beiseite schafft; |
2. wer den polizeilichen Anordnungen über
vorzeitige Beerdigungen entgegenhandelt; |
2. wer den polizeilichen Anordnungen über
vorzeitige Beerdigungen entgegenhandelt; |
3. wer ohne polizeiliche Erlaubniß Gift oder Arzneien, soweit der Handel
mit denselben nicht freigegeben ist, zubereitet, feilhält, verkauft
oder sonst an Andere überläßt;^{Mit dem
Inkrafttreten der in den §§ 30 und 32 [des Gesetzes vom 16. Mai
1961] vorgesehenen Rechtsverordnungen treten außer Kraft § 367 Abs.
1 Nr. 3 des Strafgesetzbuchs, soweit er sich auf Arzneien
bezieht.} |
3. wer ohne polizeiliche Erlaubnis Gift oder Arzneien, soweit der Handel
mit denselben nicht freigegeben ist, zubereitet, feilhält, verkauft
oder sonst an andere überläßt; |
4. (weggefallen) |
4. (weggefallen) |
5. wer bei der Aufbewahrung oder bei der
Beförderung von Giftwaaren, oder bei
Ausübung der Befugniß zur
Zubereitung oder Feilhaltung dieser Gegenstände, sowie der Arzneien die deshalb
ergangenen Verordnungen nicht befolgt; |
5. wer bei der Aufbewahrung oder bei der
Beförderung von Giftwaren oder bei
Ausübung der Befugnis zur
Zubereitung oder Feilhaltung dieser Gegenstände sowie der Arzneien die deshalb
ergangenen Verordnungen nicht befolgt; |
5a.
(weggefallen) |
|
6. wer Waaren,
Materialien oder andere Vorräthe,
welche sich leicht von selbst entzünden oder leicht Feuer fangen,
an Orten oder in Behältnissen aufbewahrt, wo ihre Entzündung
gefährlich werden kann, oder wer Stoffe, die nicht ohne Gefahr
einer Entzündung bei einander liegen
können, ohne Absonderung aufbewahrt; |
6. wer Waren,
Materialien oder andere Vorräte,
welche sich leicht von selbst entzünden oder leicht Feuer fangen,
an Orten oder in Behältnissen aufbewahrt, wo ihre Entzündung
gefährlich werden kann, oder wer Stoffe, die nicht ohne Gefahr
einer Entzündung beieinanderliegen
können, ohne Absonderung aufbewahrt; |
7. (weggefallen) |
7. (weggefallen) |
8. wer ohne polizeiliche Erlaubnis an bewohnten
oder von Menschen besuchten Orten Selbstgeschosse, Schlageisen oder
Fußangeln legt oder an solchen Orten mit einer Schußwaffe schießt,
es sei denn, daß er mit zulässigem Jagdgerät rechtmäßig die Jagd
ausübt; |
8. wer ohne polizeiliche Erlaubnis an bewohnten
oder von Menschen besuchten Orten Selbstgeschosse, Schlageisen oder
Fußangeln legt oder an solchen Orten mit einer Schußwaffe schießt,
es sei denn, daß er mit zulässigem Jagdgerät rechtmäßig die Jagd
ausübt; |
9. (weggefallen) |
9. (weggefallen) |
10. wer bei einer Schlägerei, in welche er nicht
ohne sein Verschulden hineingezogen worden ist, oder bei einem
Angriff sich einer Waffe, insbesondere eines Messers oder eines
anderen gefährlichen Werkzeuges bedient; |
10. wer bei einer Schlägerei, in welche er nicht
ohne sein Verschulden hineingezogen worden ist, oder bei einem
Angriff sich einer Waffe, insbesondere eines Messers oder eines
anderen gefährlichen Werkzeuges bedient; |
11. wer ohne polizeiliche Erlaubniß gefährliche wilde Thiere hält, oder wilde oder bösartige
Thiere frei umherlaufen läßt, oder in Ansehung ihrer die erforderlichen
Vorsichtsmaßregeln zur Verhütung von Beschädigungen unterläßt; |
11. wer ohne polizeiliche Erlaubnis gefährliche wilde Tiere hält oder wilde oder bösartige
Tiere frei umherlaufen läßt oder in Ansehung ihrer die erforderlichen
Vorsichtsmaßregeln zur Verhütung von Beschädigungen unterläßt; |
12. wer auf öffentlichen Straßen, Wegen oder
Plätzen, auf Höfen, in Häusern und überhaupt an Orten, an welchen
Menschen verkehren, Brunnen, Keller, Gruben, Öffnungen oder Abhänge
dergestalt unverdeckt oder unverwahrt läßt, daß daraus Gefahr für
Andere entstehen kann; |
12. wer auf öffentlichen Straßen, Wegen oder
Plätzen, auf Höfen, in Häusern und überhaupt an Orten, an welchen
Menschen verkehren, Brunnen, Keller, Gruben, Öffnungen oder Abhänge
dergestalt unverdeckt oder unverwahrt läßt, daß daraus Gefahr für
andere entstehen kann; |
13. wer trotz der polizeilichen Aufforderung es
unterläßt, Gebäude, welche den
Einsturz drohen, auszubessern oder
niederzureißen; |
13. wer trotz der polizeilichen Aufforderung es
unterläßt, Gebäude, deren Einsturz
droht, auszubessern oder
niederzureißen; |
14. wer Bauten oder Ausbesserungen von Gebäuden,
Brunnen, Brücken, Schleusen oder anderen Bauwerken vornimmt, ohne
die von der Polizei angeordneten oder sonst erforderlichen
Sicherungsmaßregeln zu treffen; |
14. wer Bauten oder Ausbesserungen von Gebäuden,
Brunnen, Brücken, Schleusen oder anderen Bauwerken vornimmt, ohne
die von der Polizei angeordneten oder sonst erforderlichen
Sicherungsmaßregeln zu treffen; |
15. wer als Bauherr, Baumeister oder Bauhandwerker
einen Bau oder eine Ausbesserung, wozu die polizeiliche Genehmigung
erforderlich ist, ohne diese Genehmigung oder mit eigenmächtiger
Abweichung von dem durch die Behörde genehmigten Bauplane ausführt oder ausführen läßt.^{§ 367 Absatz 1 Nr. 15 des Strafgesetzbuches vom
15. Mai 1871 (Reichsgesetzbl. S. 127) gilt als Bundesrecht
fort.} |
15. wer als Bauherr, Baumeister oder Bauhandwerker
einen Bau oder eine Ausbesserung, wozu die polizeiliche Genehmigung
erforderlich ist, ohne diese Genehmigung oder mit eigenmächtiger
Abweichung von dem durch die Behörde genehmigten Bauplan ausführt oder ausführen |
16.
(weggefallen) |
läßt. |
(2) In den Fällen der Nummern 8 und 9 kann auf die
Einziehung der verfälschten oder
verdorbenen Getränke oder Eßwaaren, ingleichen der
Selbstgeschosse, Schlageisen oder Fußangeln, sowie der verbotenen Waffen erkannt
werden. |
(2) In den Fällen der Nummern 8 und 9 kann auf die
Einziehung der Selbstgeschosse, Schlageisen oder Fußangeln sowie der verbotenen Waffen erkannt
werden. |
§ 368 |
§ 368 |
Mit Geldstrafe bis zu sechszig Mark oder mit Haft bis zu vierzehn Tagen wird bestraft: |
Mit Geldstrafe bis zu fünfhundert Deutsche Mark oder mit Freiheitsstrafe bis zu vierzehn Tagen wird
bestraft, |
1. (weggefallen) |
1. wer den polizeilichen
Anordnungen über die Schließung der Weinberge
zuwiderhandelt; |
2. wer das durch gesetzliche oder polizeiliche
Anordnungen gebotene Raupen unterläßt; |
2. wer das durch gesetzliche oder polizeiliche
Anordnungen gebotene Raupen unterläßt; |
3. wer ohne polizeiliche Erlaubniß eine neue Feuerstätte errichtet oder
eine bereits vorhandene an einen anderen Ort verlegt; |
3. wer ohne polizeiliche Erlaubnis eine neue Feuerstätte errichtet oder
eine bereits vorhandene an einen anderen Ort verlegt; |
4. wer es unterläßt, dafür zu sorgen, daß die
Feuerstätten in seinem Hause in
baulichem und brandsicherem Zustande
unterhalten, oder daß die Schornsteine zur rechten Zeit
gereinigt werden; |
4. wer es unterläßt, dafür zu sorgen, daß die
Feuerstätten in seinem Haus in
baulichem und brandsicherem Zustand
unterhalten oder daß die Schornsteine zur rechten Zeit
gereinigt werden; |
5. wer Scheunen, Ställe, Böden oder andere Räume,
welche zur Aufbewahrung feuerfangender Sachen dienen, mit
unverwahrtem Feuer oder Licht betritt, oder sich denselben mit unverwahrtem
Feuer oder Licht nähert; |
5. wer Scheunen, Ställe, Böden oder andere Räume,
welche zur Aufbewahrung feuerfangender Sachen dienen, mit
unverwahrtem Feuer oder Licht betritt oder sich denselben mit unverwahrtem
Feuer oder Licht nähert; |
6. wer in gefährlicher Nähe von Gebäuden oder
feuerfangender Sachen Feuer
anzündet; |
6. wer in gefährlicher Nähe von Gebäuden oder
feuerfangenden Sachen Feuer
anzündet; |
7. wer in gefährlicher Nähe von Gebäuden oder
feuerfangender Sachen mit
Feuerwaffen schießt oder Feuerwerke abbrennt; |
7. wer in gefährlicher Nähe von Gebäuden oder
feuerfangenden Sachen mit
Feuerwaffen schießt oder Feuerwerke abbrennt; |
8. wer die polizeilich vorgeschriebenen
Feuerlöschgeräthschaften überhaupt
nicht oder nicht in brauchbarem Zustande hält oder andere feuerpolizeiliche
Anordnungen nicht befolgt; |
8. wer die polizeilich vorgeschriebenen
Feuerlöschgerätschaften überhaupt
nicht oder nicht in brauchbarem Zustand hält oder andere feuerpolizeiliche
Anordnungen nicht befolgt; |
9. wer unbefugt über Gärten oder Weinberge, oder vor beendeter Ernte über Wiesen
oder bestellte Äcker, oder über
solche Äcker, Wiesen, Weiden oder Schonungen, welche mit einer
Einfriedigung versehen sind, oder
deren Betreten durch Warnungszeichen untersagt ist, oder auf
einem, durch Warnungszeichen
geschlossenen Privatwege geht,
fährt, reitet oder Vieh treibt; |
9. wer unbefugt über Gärten oder Weinberge oder vor beendeter Ernte über Wiesen
oder bestellte Äcker oder über
solche Äcker, Wiesen, Weiden oder Schonungen, welche mit einer
Einfriedigung versehen sind oder
deren Betreten durch Warnungszeichen untersagt ist, oder auf
einem durch Warnungszeichen
geschlossenen Privatweg geht,
fährt, reitet oder Vieh treibt; |
10. wer zur Jagd ausgerüstet unbefugt ein fremdes
Jagdgebiet außerhalb der zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Wege
betritt; |
10. wer zur Jagd ausgerüstet unbefugt ein fremdes
Jagdgebiet außerhalb der zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Wege
betritt; |
10a. wer sich mit gebrauchsfertigem Fischereigerät
unbefugt auf fremden Fischgewässern oder außerhalb der zum
allgemeinen Gebrauch bestimmten Wege an fremden Fischgewässern
aufhält. |
10a. wer sich mit gebrauchsfertigem Fischereigerät
unbefugt auf fremden Fischgewässern oder außerhalb der zum
allgemeinen Gebrauch bestimmten Wege an fremden Fischgewässern
aufhält. |
11.
(weggefallen) |
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§ 369 |
§ 369 |
(1) Mit Geldstrafe
bis zu einhundert Mark oder mit
Haft bis zu vier Wochen werden
bestraft: |
Mit Geldstrafe bis zu fünfhundert Deutsche Mark oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen werden
bestraft |
1. Personen, welche ohne obrigkeitliche Anweisung
oder ohne Genehmigung des Inhabers einer Wohnung Schlüssel zu
Zimmern oder Behältnissen in der letzteren anfertigen oder
Schlösser an denselben öffnen, ohne Genehmigung des Hausbesitzers
oder seines Stellvertreters einen Hausschlüssel anfertigen, oder ohne Erlaubniß der Polizeibehörde Nachschlüssel oder
Dietriche verabfolgen; |
1. Personen, welche ohne obrigkeitliche Anweisung
oder ohne Genehmigung des Inhabers einer Wohnung Schlüssel zu
Zimmern oder Behältnissen in der letzteren anfertigen oder
Schlösser an denselben öffnen, ohne Genehmigung des Hausbesitzers
oder seines Stellvertreters einen Hausschlüssel anfertigen oder ohne Erlaubnis der Polizeibehörde Nachschlüssel oder
Dietriche verabfolgen; |
2. (weggefallen) |
2. (weggefallen) |
3. Gewerbetreibende, welche in Feuer arbeiten, wenn
sie die Vorschriften nicht befolgen, welche von der Polizeibehörde
wegen Anlegung und Verwahrung ihrer Feuerstätten, sowie wegen der Art und der Zeit,
sich des Feuers zu bedienen, erlassen sind. |
3. Gewerbetreibende, welche in Feuer arbeiten, wenn
sie die Vorschriften nicht befolgen, welche von der Polizeibehörde
wegen Anlegung und Verwahrung ihrer Feuerstätten sowie wegen der Art und der Zeit,
sich des Feuers zu bedienen, erlassen sind. |
(2)
(weggefallen) |
|
§ 370 |
§ 370 |
(1) Mit Geldstrafe bis zu einhundertfunzig Mark oder mit Haft wird bestraft: |
(1) Mit Geldstrafe bis zu fünfhundert Deutsche Mark oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen wird
bestraft, |
1. wer unbefugt ein fremdes Grundstück, einen
öffentlichen oder Privatweg oder einen Grenzrain durch Abgraben oder Abpflügen
verringert; |
1. wer unbefugt ein fremdes Grundstück, einen
öffentlichen oder Privatweg oder einen Grenzrein durch Abgraben oder Abpflügen
verringert; |
2. wer unbefugt von öffentlichen oder Privatwegen
Erde, Steine oder Rasen, oder aus
Grundstücken, welche einem Anderen
gehören, Erde, Lehm, Sand, Grand oder Mergel gräbt, Plaggen oder
Bülten haut, Rasen, Steine, Mineralien, zu deren Gewinnung es einer
Verleihung, einer Konzession oder einer Erlaubniß der Behörde nicht bedarf, oder
ähnliche Gegenstände wegnimmt; |
2. wer unbefugt von öffentlichen oder Privatwegen
Erde, Steine oder Rasen oder aus
Grundstücken, welche einem anderen
gehören, Erde, Lehm, Sand, Grand oder Mergel gräbt, Plaggen oder
Bülten haut, Rasen, Steine, Mineralien, zu deren Gewinnung es einer
Verleihung, einer Konzession oder einer Erlaubnis der Behörde nicht bedarf, oder
ähnliche Gegenstände wegnimmt; |
3. (weggefallen) |
3. (weggefallen) |
4. (weggefallen) |
4. (weggefallen) |
5. wer Nahrungs- oder Genußmittel oder andere
Gegenstände des hauswirtschaftlichen Verbrauchs in geringer Menge
oder von unbedeutendem Werte zum
alsbaldigen Verbrauch entwendet oder unterschlägt. |
5. wer Nahrungs- oder Genußmittel oder andere
Gegenstände des hauswirtschaftlichen Verbrauchs in geringer Menge
oder von unbedeutendem Wert zum
alsbaldigen Verbrauch entwendet oder unterschlägt. |
Wer die Tat gegen einen Verwandten absteigender
Linie oder gegen seinen Ehegatten begeht, bleibt straflos; |
Wer die Tat gegen einen Verwandten absteigender
Linie oder gegen seinen Ehegatten begeht, bleibt straflos; |
6. wer Getreide oder andere zur Fütterung des
Viehes bestimmte oder geeignete Gegenstände wider Willen des
Eigenthümers wegnimmt, um dessen
Vieh damit zu füttern. |
6. wer Getreide oder andere zur Fütterung des
Viehes bestimmte oder geeignete Gegenstände wider Willen des
Eigentümers wegnimmt, um dessen
Vieh damit zu füttern. |
(2) |
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[1] In den Fällen
der Nr. 5 und 6 tritt Verfolgung nur
auf Antrag ein. |
(2) In den Fällen der Nummern 5 und 6 tritt die Verfolgung nur auf Antrag ein. |
[2] Die Zurücknahme
des Antrages ist zulässig. |
Die Zurücknahme des Antrags ist zulässig. |