Strafgesetzbuch für das
Deutsche Reich vom 15. Mai 1871 |
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70. Gesetz vom 4. August
1953: Drittes Strafrechtsänderungsgesetz vom 4. August 1953,
Bundesgesetzblatt Teil I 1953 Nummer 44 vom 6. August 1953 Seite
735-750 |
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69. Gesetz vom 24. Juli
1953: Gesetz über Versammlungen und Aufzüge (Versammlungsgesetz)
vom 24. Juli 1953, Bundesgesetzblatt Teil I 1953 Nummer 40 vom 27.
Juli 1953 Seite 684-687 |
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68. Gesetz vom 6. März
1953: Zweites Strafrechtsänderungsgesetz vom 6. März 1953,
Bundesgesetzblatt Teil I 1953 Nummer 8 vom 7. März 1953 Seite
42 |
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67. Gesetz vom 19. Dezember
1952: Gesetz zur Sicherung des Straßenverkehrs vom 19. Dezember
1952, Bundesgesetzblatt Teil I 1952 Nummer 56 vom 23. Dezember 1952
Seite 832-836 |
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66. Gesetz vom 15. Dezember
1952: Gesetz über den Kapitalverkehr vom 15. Dezember 1952,
Bundesgesetzblatt Teil I 1952 Nummer 54 vom 17. Dezember 1952 Seite
801-803 |
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65. Gesetz vom 30. August
1951: Strafrechtsänderungsgesetz vom 30. August 1951,
Bundesgesetzblatt Teil I 1951 Nummer 43 vom 31. August 1951 Seite
739-747 |
|
64. Gesetz vom 15. Juli
1951: Gesetz zum Schutz der persönlichen Freiheit vom 15. Juli
1951, Bundesgesetzblatt Teil I 1951 Nummer 33 vom 18. Juli 1951
Seite 448 |
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63. Gesetz vom 20. Juni
1947: Gesetz Nr. 55. Aufhebung von Vorschriften auf dem Gebiet des
Strafrechts vom 20. Juni 1947, Amtsblatt des Kontrollrats in
Deutschland 1947 Nummer 16 vom 31. Juli 1947 Seite
284-286 |
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62. Gesetz vom 30. Januar
1946: Gesetz Nr. 11. Aufhebung einzelner Bestimmungen des deutschen
Strafrechts vom 30. Januar 1946, Amtsblatt des Kontrollrats in
Deutschland 1946 Nummer 3 vom 31. Januar 1946 Seite
55-57 |
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61. Gesetz vom 20.
September 1945: Gesetz Nr. 1. Aufhebung von Nazi-Gesetzen vom 20.
September 1945, Amtsblatt des Kontrollrats in Deutschland 1945
Nummer 1 vom 29. Oktober 1945 Seite 6-8 |
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60. Gesetz vom 20.
September 1944: Gesetz zur Änderung der Vorschriften gegen
Landesverrat vom 20. September 1944, Reichsgesetzblatt Teil I 1944
Nummer 48 vom 3. Oktober 1944 Seite 225-226 |
|
59. Verordnung vom 20.
Januar 1944: Zweite Verordnung zur Durchführung der Verordnung zur
Angleichung des Strafrechts des Altreichs und der Alpen- und
Donau-Reichsgaue vom 20. Januar 1944, Reichsgesetzblatt Teil I 1944
Nummer 7 vom 28. Januar 1944 Seite 41-42 |
|
58. Verordnung vom 6.
November 1943: Verordnung über die Vereinfachung und
Vereinheitlichung des Jugendstrafrechts
(Jugendstrafrechtsverordnung) vom 6. November 1943,
Reichsgesetzblatt Teil I 1943 Nummer 97 vom 10. November 1943 Seite
635-636 |
|
57. Zweite Verordnung vom
29. Mai 1943: Verordnung zur Durchführung der Verordnung zur
Angleichung des Strafrechts des Altreichs und der Alpen- und
Donau-Reichsgaue vom 29. Mai 1943, Reichsgesetzblatt Teil I 1943
Nummer 57 vom 1. Juni 1943 Seite 341-342 |
|
56. Erste Verordnung vom
29. Mai 1943: Verordnung zur Angleichung des Strafrechts des
Altreichs und der Alpen- und Donau-Reichsgaue
(Strafrechtsangleichungsverordnung) vom 29. Mai 1943,
Reichsgesetzblatt Teil I 1943 Nummer 57 vom 1. Juni 1943 Seite
339-341 |
|
55. Verordnung vom 18. März
1943: Verordnung zur Durchführung der Verordnung zum Schutz von
Ehe, Familie und Mutterschaft vom 18. März 1943, Reichsgesetzblatt
Teil I 1943 Nummer 35 vom 2. April 1943 Seite 169-171 |
|
54. Verordnung vom 23.
Januar 1943: Verordnung über die Änderung der Strafvorschrift gegen
die Verletzung fremden Fischereirechts und über die Einführung
reichsrechtlicher Strafvorschriften zur Bekämpfung der Wilderei in
den Alpen- und Donau-Reichsgauen vom 23. Januar 1943,
Reichsgesetzblatt Teil I 1943 Nummer 10 vom 29. Januar 1943 Seite
67 |
|
53. Gesetz vom 22. November
1942: Gesetz zur Ergänzung der Vorschriften gegen Landesverrat vom
22. November 1942, Reichsgesetzblatt Teil I 1942 Nummer 121 vom 4.
Dezember 1942 Seite 668 |
|
52. Verordnung vom 9. April
1942: Verordnung zur Erweiterung und Verschärfung des
strafrechtlichen Schutzes gegen Amtsanmaßung vom 9. April 1942,
Reichsgesetzblatt Teil I 1942 Nummer 38 vom 17. April 1942 Seite
174-175 |
|
51. Verordnung vom 24.
September 1941: Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur
Änderung des Reichsstrafgesetzbuchs vom 24. September 1941,
Reichsgesetzblatt Teil I 1941 Nummer 108 vom 26. September 1941
Seite 581-582 |
|
50. Gesetz vom 4. September
1941: Gesetz zur Änderung des Reichsstrafgesetzbuchs vom 4.
September 1941, Reichsgesetzblatt Teil I 1941 Nummer 101 vom 8.
September 1941 Seite 549-550 |
|
49. Verordnung vom 6. Mai
1940: Verordnung über den Geltungsbereich des Strafrechts vom 6.
Mai 1940, Reichsgesetzblatt Teil I 1940 Nummer 84 vom 14. Mai 1940
Seite 754-755 |
|
48. Verordnung vom 2. April
1940: Verordnung zur Änderung der Strafvorschriften über
fahrlässige Tötung, Körperverletzung und Flucht bei
Verkehrsunfällen vom 2. April 1940, Reichsgesetzblatt Teil I 1940
Nummer 62 vom 9. April 1940 Seite 606-607 |
|
47. Verordnung vom 25.
November 1939: Verordnung zur Ergänzung der Strafvorschriften zum
Schutz der Wehrkraft des Deutschen Volkes vom 25. November 1939,
Reichsgesetzblatt Teil I 1939 Nummer 238 vom 30. November 1939
Seite 2319 |
|
46. Gesetz vom 16.
September 1939: Gesetz zur Änderung von Vorschriften des
allgemeinen Strafverfahrens, des Wehrmachtstrafverfahrens und des
Strafgesetzbuchs vom 16. September 1939, Reichsgesetzblatt Teil I
1939 Nummer 183 vom 19. September 1939 Seite 1841-1843 |
|
45. Gesetz vom 18. April
1937: Reichsapothekerordnung vom 18. April 1937, Reichsgesetzblatt
Teil I 1937 Nummer 50 vom 20. April 1937 Seite 457-460 |
|
44. Gesetz vom 2. Juli
1936: Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuchs vom 2. Juli 1936,
Reichsgesetzblatt Teil I 1936 Nummer 64 vom 4. Juli 1936 Seite
532-533 |
|
43. Gesetz vom 22. Juni
1936: Gesetz gegen erpresserischen Kindesraub vom 22. Juni 1936,
Reichsgesetzblatt Teil I 1936 Nummer 56 vom 22. Juni 1936 Seite
493 |
|
42. Gesetz vom 28. Juni
1935: Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuchs vom 28. Juni 1935,
Reichsgesetzblatt Teil I 1935 Nummer 70 vom 5. Juli 1935 Seite
839-843 |
|
41. Gesetz vom 24. April
1934: Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Strafrechts und des
Strafverfahrens vom 24. April 1934, Reichsgesetzblatt Teil I 1934
Nummer 47 vom 30. April 1934 Seite 341-348 |
|
40. Gesetz vom 23. März
1934: Gesetz über Reichsverweisungen vom 23. März 1934,
Reichsgesetzblatt Teil I 1934 Nummer 32 vom 24. März 1934 Seite
213-214 |
|
39. Zweites Gesetz vom 24.
November 1933: Gesetz gegen gefährliche Gewohnheitsverbrecher und
über Maßregeln der Sicherung und Besserung vom 24. November 1933,
Reichsgesetzblatt Teil I 1933 Nummer 133 vom 27. November 1933
Seite 995-999 |
|
38. Erstes Gesetz vom 24.
November 1933: Tierschutzgesetz vom 24. November 1933,
Reichsgesetzblatt Teil I 1933 Nummer 132 vom 25. November 1933
Seite 987-989 |
|
37. Verordnung vom 20.
November 1933: Verordnung über den Vollzug der Festungshaft vom 20.
November 1933, Reichsgesetzblatt Teil I 1933 Nummer 137 vom 7.
Dezember 1933 Seite 1019 |
|
36. Gesetz vom 27. Oktober
1933: Gesetz zur Änderung des Verfahrens in bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten vom 27. Oktober 1933, Reichsgesetzblatt Teil I
1933 Nummer 120 vom 28. Oktober 1933 Seite 780-788 |
|
35. Gesetz vom 26. Mai
1933: Gesetz zur Abänderung strafrechtlicher Vorschriften vom 26.
Mai 1933, Reichsgesetzblatt Teil I 1933 Nummer 56 vom 29. Mai 1933
Seite 295-298 |
|
34. Verordnung vom 19.
Dezember 1932: Verordnung des Reichspräsidenten zur Erhaltung des
inneren Friedens vom 19. Dezember 1932, Reichsgesetzblatt Teil I
1932 Nummer 80 vom 20. Dezember 1932 Seite 548-550 |
|
33. Verordnung vom 6.
Oktober 1931: Dritte Verordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung
von Wirtschaft und Finanzen und zur Bekämpfung politischer
Ausschreitungen vom 6. Oktober 1931, Reichsgesetzblatt Teil I 1931
Nummer 67 vom 7. Oktober 1931 Seite 537-568 |
|
32. Gesetz vom 28. April
1930: Gaststättengesetz vom 28. April 1930, Reichsgesetzblatt Teil
I 1930 Nummer 14 vom 1. Mai 1930 Seite 146-151 |
|
31. Gesetz vom 5. Juli
1927: Gesetz über den Verkehr mit Lebensmitteln und
Bedarfsgegenständen (Lebensmittelgesetz) vom 5. Juli 1927,
Reichsgesetzblatt Teil I 1927 Nummer 26 vom 8. Juli 1927 Seite
134-137 |
|
30. Gesetz vom 18. Februar
1927: Gesetz zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten vom 18.
Februar 1927, Reichsgesetzblatt Teil I 1927 ummer 9 vom 22. Februar
1927 Seite 61-63 |
|
29. Gesetz vom 23. Dezember
1926: Arbeitsgerichtsgesetz vom 23. Dezember 1926,
Reichsgesetzblatt Teil I 1926 Nummer 68 vom 28. Dezember 1926 Seite
507-524 |
|
28. Gesetz vom 18. Mai
1926: Gesetz zur Abänderung des Strafgesetzbuchs vom 18. Mai 1926,
Reichsgesetzblatt Teil I 1926 Nummer 29 vom 25. Mai 1926 Seite
239 |
|
27. Gesetz vom 30. April
1926: Gesetz über die Bestrafung des Zweikampfes vom 30. April
1926, Reichsgesetzblatt Teil I 1926 Nummer 23 vom 4. Mai 1926 Seite
201 |
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26. Verordnung vom 6.
Februar 1924: Verordnung über Vermögensstrafen und Bußen vom 6.
Februar 1924, Reichsgesetzblatt Teil I 1924 Nummer 7 vom 9. Februar
1924 Seite 44-47 |
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25. Verordnung vom 23.
November 1923: Verordnung auf Grund des Gesetzes über
Vermögensstrafen und Bußen vom 23. November 1923, Reichsgesetzblatt
Teil I 1923 Nummer 121 vom 30. November 1923 Seite
1117-1119 |
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24. Gesetz vom 13. Oktober
1923: Gesetz über Vermögensstrafen und Bußen vom 13. Oktober 1923,
Reichsgesetzblatt Teil I 1923 Nummer 98 vom 15. Oktober 1923 Seite
943-945 |
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23. Gesetz vom 23. Mai
1923: Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuchs vom 23. Mai 1923,
Reichsgesetzblatt Teil I 1923 Nummer 37 vom 29. Mai 1923 Seite
296 |
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22. Gesetz vom 27. April
1923: Geldstrafengesetz vom 27. April 1923, Reichsgesetzblatt Teil
I 1923 Nummer31 vom 30. April 1923 Seite 254-256 |
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21. Gesetz vom 16. Februar
1923: Jugendgerichtsgesetz vom 16. Februar 1923, Reichsgesetzblatt
Teil I 1923 Nummer 14 vom 27. Februar 1923 Seite
135-141 |
|
20. Gesetz vom 21. Juli
1922: Gesetz zum Schutze der Republik vom 21. Juli 1922,
Reichsgesetzblatt Teil I 1922 Nummer 52 vom 23. Juli 1922 Seite
585-590 |
|
19. Gesetz vom 21. Dezember
1921: Gesetz zur Erweiterung des Anwendungsgebiets der Geldstrafe
und zur Einschränkung der kurzen Freiheitsstrafe vom 21. Dezember
1921, Reichsgesetzblatt 1921 Nummer 118 vom 29. Dezember 1921 Seite
1604-1605 |
|
18. Gesetz vom 23. Dezember
1919: Gesetz gegen das Glücksspiel vom 23. Dezember 1919,
Reichsgesetzblatt 1919 Nummer 249 vom 30. Dezember 1919 Seite
2145-2146 |
|
17. Gesetz vom 3. Juni
1914: Gesetz gegen den Verrat militärischer Geheimnisse vom 3. Juni
1914, Reichsgesetzblatt 1914 Nummer 32 vom 8. Juni 1914 Seite
195-199 |
|
16. Gesetz vom 19. Juni
1912: Gesetz, betreffend Änderung des Strafgesetzbuchs vom 19. Juni
1912, Reichsgesetzblatt 1912 Nummer 37 vom 21. Juni 1912 Seite
395-397 |
|
15. Gesetz vom 30. Mai
1908: Maß- und Gewichtsordnung vom 30. Mai 1908, Reichsgesetzblatt
1908 Nummer 33 vom 11. Juni 1908 Seite 349-356 |
|
14. Gesetz vom 25. Juni
1900: Gesetz, betreffend Änderungen und Ergänzungen des
Strafgesetzbuchs vom 25. Juni 1900, Reichsgesetzblatt 1900 Nummer
23 vom 30. Juni 1900 Seite 301-303 |
|
13. Gesetz vom 27. Dezember
1899: Gesetz, betreffend die Abänderung des § 316 des
Strafgesetzbuchs vom 27. Dezember 1899, Reichsgesetzblatt 1899
Nummer 53 vom 30. Dezember 1899 S. 729 |
|
12. Gesetz vom 18. August
1896: Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche vom 18. August
1896, Reichsgesetzblatt 1896 Nummer 21 vom 24. August 1896 Seite
604-650 |
|
11. Gesetz vom 12. März
1894: Gesetz, betreffend die Änderung des Gesetzes über den
Unterstützungswohnsitz und die Ergänzung des Strafgesetzbuchs vom
12. März 1894, Reichsgesetzblatt 1894 Nummer 9 vom 20. März 1894
Seite 259-261 |
|
10. Gesetz vom 3. Juli
1893: Gesetz gegen den Verrath militärischer Geheimnisse vom 3.
Juli 1893, Reichsgesetzblatt 1893 Nummer 27 vom 14. Juli 1893 Seite
205-208 |
|
9. Gesetz vom 19. Juni
1893: Gesetz, betreffend Ergänzung der Bestimmungen über den Wucher
vom 19. Juni 1893, Reichsgesetzblatt 1893 Nummer 24 vom 24. Juni
1893 Seite 197-199 |
|
8. Gesetz vom 26. März
1893: Gesetz, betreffend die Abänderung des § 69 des
Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich vom 26. März 1893,
Reichsgetzblatt 1893 Nummer 10 vom 29. März 1893 Seite
133 |
|
7. Gesetz vom 13. Mai 1891:
Gesetz, betreffend die Abänderung von Bestimmungen des
Strafgesetzbuchs vom 13. Mai 1891, Reichsgesetzblatt 1891 Nummer 15
vom 22. Mai 1891 Seite 107-108 |
|
6. Gesetz vom 5. April
1888: Gesetz, betreffend die unter Ausschluß der Öffentlichkeit
stattfindenden Gerichtsverhandlungen vom 5. April 1888,
Reichsgesetzblatt 1888 Nummer 19 vom 10. April 1888 Seite
133-135 |
|
5. Gesetz vom 24. Mai 1880:
Gesetz, betreffend den Wucher vom 24. Mai 1880, Reichsgesetzblatt
1880 Nummer 10 vom 31. Mai 1880 Seite 109-111 |
|
4. Gesetz vom 10. Februar
1877: Gesetz, betreffend die Einführung der Konkursordnung vom 10.
Februar 1877, Reichsgesetzblatt 1877 Nummer 10 vom 5. März 1877
Seite 390-394 |
|
3. Gesetz vom 26. Februar
1876: Gesetz, betreffend die Abänderung von Bestimmungen des
Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871 und die
Ergänzung desselben vom 26. Februar 1876, Reichsgesetzblatt 1876
Nummer 6 vom 6. März 1876 Seite 25 |
|
2. Gesetz vom 10. Dezember
1871: Gesetz, betreffend die Ergänzung des Strafgesetzbuchs für das
Deutsche Reich vom 10. Dezember 1871, Reichsgesetzblatt 1871 Nummer
49 vom 14. Dezember 1871 Seite 442 |
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1. Gesetz vom 15. Mai 1871:
Gesetz, betreffend die Redaktion des Strafgesetzbuchs für den
Norddeutschen Bund als Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom
15. Mai 1871, Reichsgesetzblatt 1871 Nummer 24 vom 14. Juni 1871
Seite 127-203 |
Strafgesetzbuch |
Einleitende Bestimmungen |
Einleitende Bestimmungen |
§ 1 |
§ 1 |
(1) Eine mit Zuchthaus, oder mit Einschließung von mehr als
fünf Jahren bedrohte Handlung ist ein Verbrechen. |
(1) Eine mit Zuchthaus oder mit Einschließung von mehr als
fünf Jahren bedrohte Handlung ist ein Verbrechen. |
(2) Eine mit Einschließung bis zu fünf Jahren, mit
Gefängnis oder mit Geldstrafe von mehr als einhundertfünfzig
Goldmark oder mit Geldstrafe
schlechthin bedrohte Handlung ist ein Vergehen. |
(2) Eine mit Einschließung bis zu fünf Jahren, mit
Gefängnis oder mit Geldstrafe von mehr als einhundertfünfzig
Deutsche Mark oder mit Geldstrafe
schlechthin bedrohte Handlung ist ein Vergehen. |
(3) Eine mit Haft oder Geldstrafe bis zu
einhundertfünfzig Goldmark bedrohte
Handlung ist eine Übertretung. |
(3) Eine mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig
Deutsche Mark bedrohte Handlung ist
eine Übertretung. |
§ 2 |
§ 2 |
(1) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die
Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen
wurde. |
(1) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die
Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen
wurde. |
(2) |
|
[1] Die Strafe
bestimmt sich nach dem Gesetz, das zur Zeit der Tat gilt. |
(2) Die Strafe bestimmt sich nach dem Gesetz, das
zur Zeit der Tat gilt. |
[2] Bei
Verschiedenheit der Gesetze von der Zeit der begangenen Handlung
bis zu deren Aburteilung ist das mildeste Gesetz anzuwenden. |
Bei Verschiedenheit der Gesetze von der Zeit der
begangenen Handlung bis zu deren Aburteilung ist das mildeste
Gesetz anzuwenden. |
(3) Ein Gesetz, das nur für eine bestimmte Zeit
erlassen ist, ist auf die während seiner Geltung begangenen
Straftaten auch dann anzuwenden, wenn es außer Kraft getreten
ist. |
(3) Ein Gesetz, das nur für eine bestimmte Zeit
erlassen ist, ist auf die während seiner Geltung begangenen
Straftaten auch dann anzuwenden, wenn es außer Kraft getreten
ist. |
(4) Über Maßregeln der Sicherung und Besserung ist
nach dem Gesetz zu entscheiden, das zur Zeit der Entscheidung
gilt. |
(4) Über Maßregeln der Sicherung und Besserung ist
nach dem Gesetz zu entscheiden, das zur Zeit der Entscheidung
gilt. |
§ 2a |
|
(weggefallen) |
|
§ 2b |
|
(weggefallen) |
|
§ 3 |
§ 3 |
(1) Das deutsche Strafrecht gilt für die Tat eines
deutschen Staatsangehörigen, einerlei, ob er sie im Inland oder im
Ausland begeht. |
(1) Das deutsche Strafrecht gilt für die Tat eines
deutschen Staatsangehörigen, einerlei, ob er sie im Inland oder im
Ausland begeht. |
(2) Für eine im Ausland begangene Tat, die nach dem
Recht des Tatorts nicht mit Strafe bedroht ist, gilt das deutsche
Strafrecht nicht, wenn die Tat wegen der besonderen Verhältnisse am
Tatort kein strafwürdiges Unrecht ist. |
(2) Für eine im Ausland begangene Tat, die nach dem
Recht des Tatorts nicht mit Strafe bedroht ist, gilt das deutsche
Strafrecht nicht, wenn die Tat wegen der besonderen Verhältnisse am
Tatort kein strafwürdiges Unrecht ist. |
(3) Eine Tat ist an jedem Ort begangen, an dem der
Täter gehandelt hat oder im Falle des Unterlassens hätte handeln
sollen oder an dem der Erfolg
eingetreten ist oder eintreten sollte. |
(3) Eine Tat ist an jedem Ort begangen, an dem der
Täter gehandelt hat oder im Falle des Unterlassens hätte handeln
sollen, oder an dem der Erfolg
eingetreten ist oder eintreten sollte. |
§ 4 |
§ 4 |
(1) Das deutsche Strafrecht gilt auch für Taten,
die ein Ausländer im Inland begeht. |
(1) Das deutsche Strafrecht gilt auch für Taten,
die ein Ausländer im Inland begeht. |
(2) Für eine von einem Ausländer im Ausland
begangene Straftat gilt das deutsche Strafrecht, wenn sie durch das
Recht des Tatorts mit Strafe bedroht oder der Tatort keiner
Strafgewalt unterworfen ist und wenn |
(2) Für eine von einem Ausländer im Ausland
begangene Straftat gilt das deutsche Strafrecht, wenn sie durch das
Recht des Tatorts mit Strafe bedroht oder der Tatort keiner
Strafgewalt unterworfen ist und wenn |
1. der Täter die deutsche Staatsangehörigkeit nach
der Tat erworben hat oder |
1. der Täter die deutsche Staatsangehörigkeit nach
der Tat erworben hat oder |
2. die Straftat gegen das deutsche Volk oder gegen
einen deutschen Staatsangehörigen gerichtet ist oder |
2. die Straftat gegen das deutsche Volk oder gegen
einen deutschen Staatsangehörigen gerichtet ist oder |
3. der Täter im Inland betroffen und nicht
ausgeliefert wird, obwohl die Auslieferung nach der Art der
Straftat zulässig wäre. |
3. der Täter im Inland betroffen und nicht
ausgeliefert wird, obwohl die Auslieferung nach der Art der
Straftat zulässig wäre. |
(3) Unabhängig von dem Recht des Tatorts gilt das
deutsche Strafrecht für folgende Straftaten, die ein Ausländer im
Ausland begeht: |
(3) Unabhängig von dem Recht des Tatorts gilt das
deutsche Strafrecht für folgende Straftaten, die ein Ausländer im
Ausland begeht: |
1. Straftaten, die er als Träger eines deutschen
staatlichen Amtes oder gegen Träger eines solchen Amtes während der
Ausübung ihres Dienstes oder in Beziehung auf ihren Dienst
begeht; |
1. Straftaten, die er als Träger eines deutschen
staatlichen Amtes oder gegen Träger eines solchen Amtes während der
Ausübung ihres Dienstes oder in Beziehung auf ihren Dienst
begeht; |
2. hoch- oder landesverräterische Handlungen gegen
die Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder und
Verbrechen des Verfassungsverrats; |
2. hoch- oder landesverräterische Handlungen gegen
die Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder und
Verbrechen des Verfassungsverrates; |
3. Sprengstoffverbrechen; |
3. Sprengstoffverbrechen; |
4. Kinderhandel und Frauenhandel; |
4. Kinderhandel und Frauenhandel; |
5. Verrat eines Betriebs- oder
Geschäftsgeheimnisses eines deutschen Betriebes; |
5. Verrat eines Betriebs- oder
Geschäftsgeheimnisses eines deutschen Betriebes; |
6. Meineid in einem Verfahren, das bei einem |
6. Meineid in einem Verfahren, das bei einem |
deutschen Gericht oder einer anderen zur |
deutschen Gericht oder einer anderen zur |
Abnahme von Eiden zuständigen deutschen |
Abnahme von Eiden zuständigen deutschen |
Stelle anhängig ist; |
Stelle anhängig ist; |
7. Münzverbrechen und Münzvergehen; |
7. Münzverbrechen und Münzvergehen; |
8. unbefugter Vertrieb von Betäubungsmitteln; |
8. unbefugter Vertrieb von Betäubungsmitteln; |
9. Handel mit unzüchtigen Veröffentlichungen. |
9. Handel mit unzüchtigen Veröffentlichungen. |
§ 5 |
§ 5 |
Das deutsche Strafrecht gilt, unabhängig von dem
Recht des Tatorts, für Taten, die auf einem deutschen Schiff oder
Luftfahrzeug begangen werden. |
Das deutsche Strafrecht gilt, unabhängig von dem
Recht des Tatorts, für Taten, die auf einem deutschen Schiff oder
Luftfahrzeug begangen werden. |
§ 6 |
§ 6 |
Im Auslande
begangene Übertretungen sind nur dann zu bestrafen, wenn dies durch
besondere Gesetze oder durch Verträge angeordnet ist. |
Im Ausland
begangene Übertretungen sind nur dann zu bestrafen, wenn dies durch
besondere Gesetze oder durch Verträge angeordnet ist. |
§ 7 |
§ 7 |
Eine im Auslande
vollzogene Strafe ist, wenn wegen derselben Handlung im Inland
abermals eine Verurtheilung erfolgt,
auf die zu erkennende Strafe in Anrechnung zu bringen. |
Eine im Ausland
vollzogene Strafe ist, wenn wegen derselben Handlung im Inland
abermals eine Verurteilung erfolgt,
auf die zu erkennende Strafe in Anrechnung zu bringen. |
§ 8 |
§ 8 |
Ausland im Sinne dieses
Strafgesetzes ist jedes nicht zum Deutschen Reiche gehörige
Gebiet. |
(weggefallen) |
§ 9 |
§ 9 |
(weggefallen) |
(weggefallen) |
§ 10 |
§ 10 |
(weggefallen) |
(weggefallen) |
§ 11 |
§ 11 |
[1] Mitglieder eines
Gesetzgebungsorgans eines zur Bundesrepublik Deutschland gehörigen
Landes dürfen zu keiner Zeit wegen ihrer Abstimmung oder wegen
einer Äußerung, die sie in der Körperschaft oder einem ihrer
Ausschüsse getan haben, außerhalb der Körperschaft zur
Verantwortung gezogen werden. |
Mitglieder eines Gesetzgebungsorgans eines zur
Bundesrepublik Deutschland gehörigen Landes dürfen zu keiner Zeit
wegen ihrer Abstimmung oder wegen einer Äußerung, die sie in der
Körperschaft oder einem ihrer Ausschüsse getan haben, außerhalb der
Körperschaft zur Verantwortung gezogen werden. |
[2] Dies gilt nicht
für verleumderische Beleidigungen. |
Dies gilt nicht für verleumderische
Beleidigungen. |
§ 12 |
§ 12 |
Wahrheitsgetreue Berichte über die öffentlichen
Sitzungen der in § 11 bezeichneten Gesetzgebungsorgane oder ihrer
Ausschüsse bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei. |
Wahrheitsgetreue Berichte über die öffentlichen
Sitzungen der in § 11 bezeichneten Gesetzgebungsorgane oder ihrer
Ausschüsse bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei. |
Erster Theil. |
ERSTER TEIL |
Von der Bestrafung der Verbrechen, |
Von der Bestrafung der Verbrechen, |
Vergehen und Übertretungen |
Vergehen und Übertretungen |
im Allgemeinen |
im allgemeinen |
Erster Abschnitt. |
Erster Abschnitt |
Strafen |
Strafen |
§ 13 |
§ 13 |
(weggefallen) |
(weggefallen) |
§ 14 |
§ 14 |
(1) Die Zuchthausstrafe ist eine lebenslängliche oder eine zeitige. |
(1) Die Zuchthausstrafe ist eine lebenslange oder eine zeitige. |
(2) Der Höchstbetrag der zeitigen Zuchthausstrafe
ist funfzehn Jahre, ihr
Mindestbetrag ein Jahr. |
(2) Der Höchstbetrag der zeitigen Zuchthausstrafe
ist fünfzehn Jahre, ihr
Mindestbetrag ein Jahr. |
(3) Wo das Gesetz die Zuchthausstrafe nicht
ausdrücklich als eine lebenslängliche androht, ist dieselbe eine
zeitige. |
(3) Wo das Gesetz die Zuchthausstrafe nicht
ausdrücklich als eine lebenslange
androht, ist dieselbe eine zeitige. |
§ 15 |
§ 15 |
(1) Die zur Zuchthausstrafe Verurtheilten sind in der Strafanstalt zu den
eingeführten Arbeiten anzuhalten. |
(1) Die zur Zuchthausstrafe Verurteilten sind in der Strafanstalt zu den
eingeführten Arbeiten anzuhalten. |
(2) |
|
[1] Sie können auch
zu Arbeiten außerhalb der Anstalt, insbesondere zu öffentlichen
oder von einer Staatsbehörde beaufsichtigten Arbeiten verwendet
werden. |
(2) Sie können auch zu Arbeiten außerhalb der
Anstalt, insbesondere zu öffentlichen oder von einer Staatsbehörde
beaufsichtigten Arbeiten verwendet werden. |
[2] Diese Art der
Beschäftigung ist nur dann zulässig, wenn die Gefangenen dabei von
anderen freien Arbeitern getrennt gehalten werden. |
Diese Art der Beschäftigung ist nur dann zulässig,
wenn die Gefangenen dabei von anderen freien Arbeitern getrennt
gehalten werden. |
§ 16 |
§ 16 |
(1) Der Höchstbetrag der Gefängnißstrafe ist fünf Jahre, ihr
Mindestbetrag ein Tag. |
(1) Der Höchstbetrag der Gefängnisstrafe ist fünf Jahre, ihr
Mindestbetrag ein Tag. |
(2) Die zur Gefängnißstrafe
Verurtheilten können in einer Gefangenanstalt auf eine ihren Fähigkeiten und
Verhältnissen angemessene Weise beschäftigt werden; auf ihr
Verlangen sind sie in dieser Weise zu beschäftigen. |
(2) Die zur Gefängnisstrafe Verurteilten können in einer
Gefangenenanstalt auf eine ihren
Fähigkeiten und Verhältnissen angemessene Weise beschäftigt werden;
auf ihr Verlangen sind sie in dieser Weise zu beschäftigen. |
(3) Eine Beschäftigung außerhalb der Anstalt (§ 15)
ist nur mit ihrer Zustimmung zulässig. |
(3) Eine Beschäftigung außerhalb der Anstalt (§ 15)
ist nur mit ihrer Zustimmung zulässig. |
§ 17 |
§ 17 |
(1) Der Höchstbetrag der Einschließung ist fünfzehn
Jahre, ihr Mindestbetrag ein Tag. |
(1) Der Höchstbetrag der Einschließung ist fünfzehn
Jahre, ihr Mindestbetrag ein Tag. |
(2) |
|
[1] Die Strafe der
Einschließung besteht in Freiheitsentziehung mit Beaufsichtigung
der Beschäftigung und Lebensweise der Gefangenen. |
(2) Die Strafe der Einschließung besteht in
Freiheitsentziehung mit Beaufsichtigung der Beschäftigung und
Lebensweise der Gefangenen. |
[2] Sie wird in
besonderen Anstalten oder in besonderen Abteilungen von Anstalten
vollzogen. |
Sie wird in besonderen Anstalten oder in besonderen
Abteilungen von Anstalten vollzogen. |
§ 18 |
§ 18 |
(1) Der Höchstbetrag der Haft ist sechs Wochen, ihr
Mindestbetrag ein Tag. |
(1) Der Höchstbetrag der Haft ist sechs Wochen, ihr
Mindestbetrag ein Tag. |
(2) Die Strafe der Haft besteht in einfacher
Freiheitsentziehung. |
(2) Die Strafe der Haft besteht in einfacher
Freiheitsentziehung. |
§ 19 |
§ 19 |
(1) Bei Freiheitsstrafen wird der Tag zu
vierundzwanzig Stunden, die Woche zu sieben Tagen, der Monat und
das Jahr nach der Kalenderzeit gerechnet. |
(1) Bei Freiheitsstrafen wird der Tag zu
vierundzwanzig Stunden, die Woche zu sieben Tagen, der Monat und
das Jahr nach der Kalenderzeit gerechnet. |
(2) Die Dauer einer Zuchthausstrafe darf nur nach
vollen Monaten, die Dauer einer anderen Freiheitsstrafe nur nach
vollen Tagen bemessen werden. |
(2) Die Dauer einer Zuchthausstrafe darf nur nach
vollen Monaten, die Dauer einer anderen Freiheitsstrafe nur nach
vollen Tagen bemessen werden. |
§ 20 |
§ 20 |
Wo das Gesetz die Wahl zwischen Zuchthaus und
Einschließung gestattet, darf auf Zuchthaus nur dann erkannt
werden, wenn festgestellt wird, daß die strafbare Handlung einer
ehrlosen Gesinnung entsprungen ist. |
Wo das Gesetz die Wahl zwischen Zuchthaus und
Einschließung gestattet, darf auf Zuchthaus nur dann erkannt
werden, wenn festgestellt wird, daß die strafbare Handlung einer
ehrlosen Gesinnung entsprungen ist. |
§ 20a |
§ 20a |
(1) |
|
[1] Hat jemand, der
schon zweimal rechtskräftig verurteilt worden ist, durch eine neue
vorsätzliche Tat eine Freiheitsstrafe verwirkt und ergibt die
Gesamtwürdigung der Taten, daß er ein gefährlicher
Gewohnheitsverbrecher ist, so ist, soweit die neue Tat nicht mit
schwererer Strafe bedroht ist, auf Zuchthaus bis zu fünf Jahren
und, wenn die neue Tat auch ohne diese Strafschärfung ein
Verbrechen wäre, auf Zuchthaus bis zu fünfzehn Jahren zu
erkennen. |
(1) Hat jemand, der schon zweimal rechtskräftig
verurteilt worden ist, durch eine neue vorsätzliche Tat eine
Freiheitsstrafe verwirkt und ergibt die Gesamtwürdigung der Taten,
daß er ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist, so ist, soweit
die neue Tat nicht mit schwererer Strafe bedroht ist, auf Zuchthaus
bis zu fünf Jahren und, wenn die neue Tat auch ohne diese
Strafschärfung ein Verbrechen wäre, auf Zuchthaus bis zu fünfzehn
Jahren zu erkennen. |
[2] Die
Strafschärfung setzt voraus, daß die beiden früheren Verurteilungen
wegen eines Verbrechens oder vorsätzlichen Vergehens ergangen sind
und in jeder von ihnen auf Todesstrafe, Zuchthaus oder Gefängnis
von mindestens sechs Monaten erkannt worden ist. |
Die Strafschärfung setzt voraus, daß die beiden
früheren Verurteilungen wegen eines Verbrechens oder vorsätzlichen
Vergehens ergangen sind und in jeder von ihnen auf Todesstrafe,
Zuchthaus oder Gefängnis von mindestens sechs Monaten erkannt
worden ist. |
(2) Hat jemand mindestens drei vorsätzliche Taten
begangen und ergibt die Gesamtwürdigung der Taten, daß er ein
gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist, so kann das Gericht bei
jeder abzuurteilenden Einzeltat die Strafe ebenso verschärfen, auch
wenn die übrigen im Abs. 1 genannten
Voraussetzungen nicht erfüllt sind. |
(2) Hat jemand mindestens drei vorsätzliche Taten
begangen und ergibt die Gesamtwürdigung der Taten, daß er ein
gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist, so kann das Gericht bei
jeder abzuurteilenden Einzeltat die Strafe ebenso verschärfen, auch
wenn die übrigen im Absatz 1
genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind. |
(3) |
|
[1] Eine frühere
Verurteilung kommt nicht in Betracht, wenn zwischen dem Eintritt
ihrer Rechtskraft und der folgenden Tat mehr als fünf Jahre
verstrichen sind. |
(3) Eine frühere Verurteilung kommt nicht in
Betracht, wenn zwischen dem Eintritt ihrer Rechtskraft und der
folgenden Tat mehr als fünf Jahre verstrichen sind. |
[2] Eine frühere
Tat, die noch nicht rechtskräftig abgeurteilt ist, kommt nicht in
Betracht, wenn zwischen ihr und der folgenden Tat mehr als fünf
Jahre verstrichen sind. |
Eine frühere Tat, die noch nicht rechtskräftig
abgeurteilt ist, kommt nicht in Betracht, wenn zwischen ihr und der
folgenden Tat mehr als fünf Jahre verstrichen sind. |
[3] In die Frist
wird die Zeit nicht eingerechnet, in der der Täter eine
Freiheitsstrafe verbüßt oder auf behördliche Anordnung in einer
Anstalt verwahrt wird. |
In die Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in
der der Täter eine Freiheitsstrafe verbüßt oder auf behördliche
Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird. |
(4) Eine ausländische Verurteilung steht einer
inländischen gleich, wenn die geahndete Tat auch nach deutschem
Recht ein Verbrechen oder vorsätzliches Vergehen wäre. |
(4) Eine ausländische Verurteilung steht einer
inländischen gleich, wenn die geahndete Tat auch nach deutschem
Recht ein Verbrechen oder vorsätzliches Vergehen wäre. |
§ 21 |
§ 21 |
Achtmonatliche
Zuchthausstrafe ist einer einjährigen Gefängnißstrafe, achtmonatliche Gefängnißstrafe
einer einjährigen Einschließung gleich zu
achten. |
Achtmonatige
Zuchthausstrafe ist einer einjährigen Gefängnisstrafe, achtmonatige Gefängnisstrafe
einer einjährigen Einschließung gleichzuachten. |
§ 22 |
§ 22 |
(1) Die Zuchthaus- und Gefängnißstrafe können sowohl für die ganze
Dauer, wie für einen Theil der erkannten Strafzeit in der Weise in
Einzelhaft vollzogen werden, daß der Gefangene unausgesetzt von
anderen Gefangenen gesondert gehalten wird. |
(1) Die Zuchthaus- und Gefängnisstrafe können sowohl für die ganze
Dauer wie für einen Teil der erkannten Strafzeit in der Weise in
Einzelhaft vollzogen werden, daß der Gefangene unausgesetzt von
anderen Gefangenen gesondert gehalten wird. |
(2) Die Einzelhaft darf ohne Zustimmung des
Gefangenen die Dauer von drei Jahren nicht übersteigen. |
(2) Die Einzelhaft darf ohne Zustimmung des
Gefangenen die Dauer von drei Jahren nicht übersteigen. |
§ 23 |
§ 23 |
(1) Das Gericht kann die Vollstreckung einer
Gefängnis- oder Einschließungsstrafe von nicht mehr als neun
Monaten oder einer Haftstrafe aussetzen, damit der Verurteilte
durch gute Führung während einer Bewährungszeit Straferlaß erlangen
kann (Strafaussetzung zur Bewährung). |
(1) Das Gericht kann die Vollstreckung einer
Gefängnis- oder Einschließungsstrafe von nicht mehr als neun
Monaten oder einer Haftstrafe aussetzen, damit der Verurteilte
durch gute Führung während einer Bewährungszeit Straferlaß erlangen
kann (Strafaussetzung zur Bewährung). |
(2) Strafaussetzung zur Bewährung wird nur
angeordnet, wenn die Persönlichkeit des Verurteilten und sein
Vorleben in Verbindung mit seinem Verhalten nach der Tat oder einer
günstigen Veränderung seiner Lebensumstände erwarten lassen, daß er
unter der Einwirkung der Aussetzung in Zukunft ein gesetzmäßiges
und geordnetes Leben führen wird. |
(2) Strafaussetzung zur Bewährung wird nur
angeordnet, wenn die Persönlichkeit des Verurteilten und sein
Vorleben in Verbindung mit seinem Verhalten nach der Tat oder einer
günstigen Veränderung seiner Lebensumstände erwarten lassen, daß er
unter der Einwirkung der Aussetzung in Zukunft ein gesetzmäßiges
und geordnetes Leben führen wird. |
(3) Strafaussetzung zur Bewährung darf nicht
angeordnet werden, wenn |
(3) Strafaussetzung zur Bewährung darf nicht
angeordnet werden, wenn |
1. das öffentliche Interesse die Vollstreckung der
Strafe erfordert oder |
1. das öffentliche Interesse die Vollstreckung der
Strafe erfordert, oder |
2. während der letzten fünf Jahre vor Begehung der
Straftat die Vollstreckung einer gegen den Verurteilten im Inland
erkannten Freiheitsstrafe zur Bewährung oder im Gnadenwege
ausgesetzt oder |
2. während der letzten fünf Jahre vor Begehung der
Straftat die Vollstreckung einer gegen den Verurteilten im Inland
erkannten Freiheitsstrafe zur Bewährung oder im Gnadenwege
ausgesetzt oder |
3. der Verurteilte innerhalb dieses Zeitraumes im
Inland zu Freiheitsstrafen von insgesamt mehr als sechs Monaten
verurteilt worden ist. |
3. der Verurteilte innerhalb dieses Zeitraumes im
Inland zu Freiheitsstrafen von insgesamt mehr als sechs Monaten
verurteilt worden ist. |
(4) In den Fällen des Absatzes 3 Nummern 2 und 3
wird in die Frist die Zeit nicht eingerechnet, in der der Täter
eine Freiheitsstrafe verbüßt oder auf behördliche Anordnung in
einer Anstalt verwahrt wird. |
(4) In den Fällen des Absatzes 3 Nummern 2 und 3
wird in die Frist die Zeit nicht eingerechnet, in der der Täter
eine Freiheitsstrafe verbüßt oder auf behördliche Anordnung in
einer Anstalt verwahrt wird. |
§ 24 |
§ 24 |
(1) |
|
[1] Das Gericht
macht dem Verurteilten für die Dauer der Bewährungszeit
Auflagen. |
(1) Das Gericht macht dem Verurteilten für die
Dauer der Bewährungszeit Auflagen. |
[2] Insbesondere
kann es ihm auferlegen, |
Insbesondere kann es ihm auferlegen, |
1. den durch die Tat verursachten Schaden
wiedergutzumachen, |
1. den durch die Tat verursachten Schaden
wiedergutzumachen, |
2. Weisungen zu befolgen, die sich auf
Aufenthaltsort, Ausbildung, Arbeit oder Freizeit beziehen, |
2. Weisungen zu befolgen, die sich auf
Aufenthaltsort, Ausbildung, Arbeit oder Freizeit beziehen, |
3. sich einer ärztlichen Behandlung oder einer
Entziehungskur zu unterziehen, |
3. sich einer ärztlichen Behandlung oder einer
Entziehungskur zu unterziehen, |
4. Unterhaltspflichten nachzukommen, |
4. Unterhaltspflichten nachzukommen, |
5. einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen
Einrichtung zu zahlen oder |
5. einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen
Einrichtung zu zahlen oder |
6. sich der Aufsicht und Leitung eines
Bewährungshelfers zu unterstellen. |
6. sich der Aufsicht und Leitung eines
Bewährungshelfers zu unterstellen. |
(2) |
|
[1] Von der
Anordnung von Auflagen kann abgesehen werden, wenn zu erwarten ist,
daß der Verurteilte auch ohne sie ein gesetzmäßiges und geordnetes
Leben führen, vor allem den durch die Tat verursachten Schaden nach
Kräften wiedergutmachen wird. |
(2) Von der Anordnung von Auflagen kann abgesehen
werden, wenn zu erwarten ist, daß der Verurteilte auch ohne sie ein
gesetzmäßiges und geordnetes Leben führen, vor allem den durch die
Tat verursachten Schaden nach Kräften wiedergutmachen wird. |
[2] Der Verurteilte
darf durch eine Auflage nicht daran gehindert werden, für ihn
günstigere Möglichkeiten der Ausbildung oder Arbeit
wahrzunehmen. |
Der Verurteilte darf durch eine Auflage nicht daran
gehindert werden, für ihn günstigere Möglichkeiten der Ausbildung
oder Arbeit wahrzunehmen. |
(3) Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2 kann
das Gericht auch nachträglich treffen, ändern oder aufheben. |
(3) Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2 kann
das Gericht auch nachträglich treffen, ändern oder aufheben. |
(4) |
|
[1] Die
Bewährungszeit beträgt mindestens zwei und höchstens fünf
Jahre. |
(4) Die Bewährungszeit beträgt mindestens zwei und
höchstens fünf Jahre. |
[2] Sie beginnt mit
der Rechtskraft der Entscheidung über die Strafaussetzung. |
Sie beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung
über die Strafaussetzung. |
[3] Sie kann
nachträglich bis auf das Mindestmaß verkürzt oder vor ihrem Ablauf
bis auf das Höchstmaß verlängert werden. |
Sie kann nachträglich bis auf das Mindestmaß
verkürzt oder vor ihrem Ablauf bis auf das Höchstmaß verlängert
werden. |
[4] Während der
Bewährungszeit ruht die Verjährung der Strafvollstreckung. |
Während der Bewährungszeit ruht die Verjährung der
Strafvollstreckung. |
§ 24a |
§ 24a |
[1] Der
Bewährungshelfer (§ 24 Abs. 1 Nr. 6) wird von dem Gericht
bestellt. |
Der Bewährungshelfer (§ 24 Abs. 1 Nr. 6) wird von
dem Gericht bestellt. |
[2] Er überwacht
nach dessen Anweisungen während der Bewährungszeit die
Lebensführung des Verurteilten und die Erfüllung der Auflagen. |
Er überwacht nach dessen Anweisungen während der
Bewährungszeit die Lebensführung des Verurteilten und die Erfüllung
der Auflagen. |
§ 25 |
§ 25 |
(1) |
|
[1] Hat der
Verurteilte sich bewährt, so wird die Strafe nach Ablauf der
Bewährungszeit erlassen. |
(1) Hat der Verurteilte sich bewährt, so wird die
Strafe nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen. |
[2] Das Gericht kann
anordnen, daß über die Verurteilung nur noch beschränkt Auskunft
erteilt wird. |
Das Gericht kann anordnen, daß über die
Verurteilung nur noch beschränkt Auskunft erteilt wird. |
(2) Das Gericht widerruft die Strafaussetzung,
wenn |
(2) Das Gericht widerruft die Strafaussetzung,
wenn |
1. Umstände bekannt werden, die bei Würdigung des
Wesens der Aussetzung zu ihrer Versagung geführt hätten, |
1. Umstände bekannt werden, die bei Würdigung des
Wesens der Aussetzung zu ihrer Versagung geführt hätten, |
2. der Verurteilte wegen eines innerhalb der
Bewährungszeit begangenen Verbrechens oder vorsätzlichen Vergehens
im Inland zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wird, |
2. der Verurteilte wegen eines innerhalb der
Bewährungszeit begangenen Verbrechens oder vorsätzlichen Vergehens
im Inland zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wird, |
3. er den Bewährungsauflagen gröblich
zuwiderhandelt oder |
3. er den Bewährungsauflagen gröblich
zuwiderhandelt oder |
4. sich auf andere Weise zeigt, daß das in ihn
gesetzte Vertrauen nicht gerechtfertigt war. |
4. sich auf andere Weise zeigt, daß das in ihn
gesetzte Vertrauen nicht gerechtfertigt war. |
(3) Leistungen, die der Verurteilte auf Grund von
Auflagen erbracht hat, werden nicht zurückerstattet. |
(3) Leistungen, die der Verurteilte auf Grund von
Auflagen erbracht hat, werden nicht zurückerstattet. |
§ 26 |
§ 26 |
(1) Das Gericht kann den zu zeitiger
Freiheitsstrafe Verurteilten mit seiner Zustimmung bedingt
entlassen, wenn dieser zwei Drittel der Strafe, mindestens jedoch
drei Monate, verbüßt hat und erwartet werden kann, daß er in
Zukunft ein gesetzmäßiges und geordnetes Leben führen wird. |
(1) Das Gericht kann den zu zeitiger
Freiheitsstrafe Verurteilten mit seiner Zustimmung bedingt
entlassen, wenn dieser zwei Drittel der Strafe, mindestens jedoch
drei Monate, verbüßt hat und erwartet werden kann, daß er in
Zukunft ein gesetzmäßiges und geordnetes Leben führen wird. |
(2) Die Bewährungszeit darf die Dauer des
Strafrestes auch im Falle einer nachträglichen Verkürzung nicht
unterschreiten. |
(2) Die Bewährungszeit darf die Dauer des
Strafrestes auch im Falle einer nachträglichen Verkürzung nicht
unterschreiten. |
(3) Im übrigen gelten die Vorschriften der §§ 24,
24a und des § 25 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 sinngemäß. |
(3) Im übrigen gelten die Vorschriften der §§ 24,
24a und des § 25 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 sinngemäß. |
§ 27 |
§ 27 |
(1) Die Geldstrafe ist in Goldmark festzusetzen. |
(1) Die Geldstrafe ist in Deutsche Mark festzusetzen. |
(2) Sie beträgt |
(2) Sie beträgt |
1. bei Verbrechen und Vergehen, soweit nicht höhere
Beträge oder Geldstrafe in unbeschränkter Höhe angedroht sind oder
werden, mindestens fünf Deutsche Mark und höchstens zehntausend
Goldmark; |
1. bei Verbrechen und Vergehen, soweit nicht höhere
Beträge oder Geldstrafe in unbeschränkter Höhe angedroht sind oder
werden, mindestens fünf Deutsche Mark und höchstens zehntausend
Deutsche Mark; |
2. bei Übertretungen mindestens drei Deutsche Mark,
soweit nicht ein höherer Mindestbetrag angedroht ist oder wird, und
höchstens einhundertfünfzig Goldmark. |
2. bei Übertretungen mindestens drei Deutsche Mark,
soweit nicht ein höherer Mindestbetrag angedroht ist oder wird, und
höchstens einhundertfünfzig Deutsche
Mark. |
(3) |
|
[1] Die Vorschriften
des Abs. 2 über Höchstbeträge gelten
nicht, soweit die angedrohte Strafe in dem Mehrfachen, dem
Einfachen oder dem Bruchteil eines bestimmten Betrags besteht. |
(3) Die Vorschriften des Absatzes 2 über Höchstbeträge gelten nicht,
soweit die angedrohte Strafe in dem Mehrfachen, dem Einfachen oder
dem Bruchteil eines bestimmten Betrages besteht. |
[2] Ist dieser nicht
auf Goldmark gestellt, so ist er für
die Festsetzung der Geldstrafe in Goldmark umzurechnen. |
Ist dieser nicht auf Deutsche Mark gestellt, so ist er für die
Festsetzung der Geldstrafe in Deutsche
Mark umzurechnen. |
§ 27a |
§ 27a |
Bei einem Verbrechen oder Vergehen, das auf
Gewinnsucht beruht, kann die Geldstrafe auf einhunderttausend
Goldmark erhöht und auf eine solche
Geldstrafe neben Freiheitsstrafe auch in denjenigen Fällen erkannt
werden, in denen das Gesetz eine Geldstrafe nicht androht. |
Bei einem Verbrechen oder Vergehen, das auf
Gewinnsucht beruht, kann die Geldstrafe auf einhunderttausend
Deutsche Mark erhöht und auf eine
solche Geldstrafe neben Freiheitsstrafe auch in denjenigen Fällen
erkannt werden, in denen das Gesetz eine Geldstrafe nicht
androht. |
§ 27b |
§ 27b |
(1) Ist für ein
Vergehen oder eine Übertretung, für die an sich eine Geldstrafe
überhaupt nicht oder nur neben Freiheitsstrafe zulässig ist,
Freiheitsstrafe von weniger als drei Monaten verwirkt, so ist an
Stelle der Freiheitsstrafe auf Geldstrafe (§§ 27, 27a) zu erkennen,
wenn der Strafzweck durch eine Geldstrafe erreicht werden
kann. |
Ist für ein Vergehen oder eine Übertretung, für die
an sich eine Geldstrafe überhaupt nicht oder nur neben
Freiheitsstrafe zulässig ist, Freiheitsstrafe von weniger als drei
Monaten verwirkt, so ist an Stelle der Freiheitsstrafe auf
Geldstrafe (§§ 27, 27a) zu erkennen, wenn der Strafzweck durch eine
Geldstrafe erreicht werden kann. |
(2)
(weggefallen) |
|
§ 27c |
§ 27c |
(1) Bei der Bemessung einer Geldstrafe sind die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters zu berücksichtigen. |
(1) Bei der Bemessung einer Geldstrafe sind die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters zu berücksichtigen. |
(2) Die Geldstrafe soll das Entgelt, das der Täter
für die Tat empfangen, und den Gewinn, den er aus der Tat gezogen
hat, übersteigen. |
(2) Die Geldstrafe soll das Entgelt, das der Täter
für die Tat empfangen, und den Gewinn, den er aus der Tat gezogen
hat, übersteigen. |
(3) Reicht das gesetzliche Höchstmaß hierzu nicht
aus, so darf es überschritten werden. |
(3) Reicht das gesetzliche Höchstmaß hierzu nicht
aus, so darf es überschritten werden. |
§ 28 |
§ 28 |
(1) Ist dem Verurteilten nach seinen
wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zuzumuten, daß er die
Geldstrafe sofort zahlt, so hat ihm das Gericht eine Frist zu
bewilligen oder ihm zu gestatten, die Strafe in bestimmten
Teilbeträgen zu zahlen. |
(1) Ist dem Verurteilten nach seinen
wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zuzumuten, daß er die
Geldstrafe sofort zahlt, so hat ihm das Gericht eine Frist zu
bewilligen oder ihm zu gestatten, die Strafe in bestimmten
Teilbeträgen zu zahlen. |
(2) |
|
[1] Das Gericht kann
diese Vergünstigung auch nach dem Urteil bewilligen. |
(2) Das Gericht kann diese Vergünstigung auch nach
dem Urteil bewilligen. |
[2] Es kann seine
Entschließungen nachträglich ändern. |
Es kann seine Entschließungen nachträglich
ändern. |
[3] Leistet der
Verurteilte die Teilzahlungen nicht rechtzeitig, oder bessern sich
seine wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich, so kann das Gericht
die Vergünstigung widerrufen. |
Leistet der Verurteilte die Teilzahlungen nicht
rechtzeitig, oder bessern sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse
wesentlich, so kann das Gericht die Vergünstigung widerrufen. |
(3) Auf die nach Abs. 2 zu treffenden Entscheidungen findet § 462
der Strafprozeßordnung Anwendung. |
(3) Auf die nach Absatz 2 zu treffenden Entscheidungen findet §
462 der Strafprozeßordnung Anwendung. |
§ 28a |
§ 28a |
(1) Soweit die Geldstrafe nicht gezahlt wird, ist
sie beizutreiben. |
(1) Soweit die Geldstrafe nicht gezahlt wird, ist
sie beizutreiben. |
(2) Der Versuch, die Geldstrafe beizutreiben, kann
unterbleiben, wenn mit Sicherheit vorauszusehen ist, daß sie aus
dem beweglichen Vermögen des Verurteilten nicht beigetrieben werden
kann. |
(2) Der Versuch, die Geldstrafe beizutreiben, kann
unterbleiben, wenn mit Sicherheit vorauszusehen ist, daß sie aus
dem beweglichen Vermögen des Verurteilten nicht beigetrieben werden
kann. |
§ 28b |
§ 28b |
(1) Die Vollstreckungsbehörde kann dem Verurteilten
gestatten, eine uneinbringliche Geldstrafe durch freie Arbeit zu
tilgen. |
(1) Die Vollstreckungsbehörde kann dem Verurteilten
gestatten, eine uneinbringliche Geldstrafe durch freie Arbeit zu
tilgen. |
(2) |
|
[1] Das Nähere
regelt die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates. |
(2) Das Nähere regelt die Bundesregierung mit
Zustimmung des Bundesrates. |
[2] Soweit dies
nicht geschieht, sind die obersten Landesbehörden ermächtigt, das
Nähere zu regeln. |
Soweit dies nicht geschieht, sind die obersten
Landesbehörden ermächtigt, das Nähere zu regeln. |
§ 29 |
§ 29 |
(1) |
|
[1] An die Stelle
einer uneinbringlichen Geldstrafe tritt bei Verbrechen und Vergehen
Gefängnis oder, wenn neben der Geldstrafe auf Zuchthaus erkannt
wird, Zuchthaus, bei Übertretungen Haft. |
(1) An die Stelle einer uneinbringlichen Geldstrafe
tritt bei Verbrechen und Vergehen Gefängnis oder, wenn neben der
Geldstrafe auf Zuchthaus erkannt wird, Zuchthaus, bei Übertretungen
Haft. |
[2] Auch bei
Vergehen kann die Geldstrafe in Haft umgewandelt werden, wenn
Geldstrafe allein oder an erster Stelle oder wahlweise neben Haft
angedroht ist. |
Auch bei Vergehen kann die Geldstrafe in Haft
umgewandelt werden, wenn Geldstrafe allein oder an erster Stelle
oder wahlweise neben Haft angedroht ist. |
(2) |
|
[1] Die Dauer der
Ersatzstrafe ist mindestens ein Tag und bei Gefängnis und Zuchthaus
höchstens ein Jahr, bei Haft höchstens sechs Wochen. |
(2) Die Dauer der Ersatzstrafe ist mindestens ein
Tag und bei Gefängnis und Zuchthaus höchstens ein Jahr, bei Haft
höchstens sechs Wochen. |
[2] Ist neben der
Geldstrafe wahlweise Freiheitsstrafe von geringerer Höhe angedroht,
so darf die Ersatzstrafe deren Höchstmaß nicht übersteigen. |
Ist neben der Geldstrafe wahlweise Freiheitsstrafe
von geringerer Höhe angedroht, so darf die Ersatzstrafe deren
Höchstmaß nicht übersteigen. |
[3] Die Ersatzstrafe
darf nur nach vollen Tagen bemessen werden. |
Die Ersatzstrafe darf nur nach vollen Tagen
bemessen werden. |
(3) Im übrigen richtet sich das Maß der
Ersatzstrafe nach freiem Ermessen des Gerichts. |
(3) Im übrigen richtet sich das Maß der
Ersatzstrafe nach freiem Ermessen des Gerichts. |
(4) In den Fällen des § 27b ist Ersatzstrafe die
verwirkte Freiheitsstrafe. |
(4) In den Fällen des § 27b ist Ersatzstrafe die
verwirkte Freiheitsstrafe. |
(5) Der Verurteilte kann die Vollstreckung der
Ersatzstrafe jederzeit dadurch abwenden, daß er den noch zu
zahlenden Betrag der Geldstrafe entrichtet. |
(5) Der Verurteilte kann die Vollstreckung der
Ersatzstrafe jederzeit dadurch abwenden, daß er den noch zu
zahlenden Betrag der Geldstrafe entrichtet. |
(6) |
|
[1] Kann die
Geldstrafe ohne Verschulden des Verurteilten nicht eingebracht
werden, so kann das Gericht anordnen, daß die Vollstreckung der
Ersatzstrafe unterbleibt. |
(6) Kann die Geldstrafe ohne Verschulden des
Verurteilten nicht eingebracht werden, so kann das Gericht
anordnen, daß die Vollstreckung der Ersatzstrafe unterbleibt. |
[2] § 462 der
Strafprozeßordnung findet Anwendung. |
§ 462 der Strafprozeßordnung findet Anwendung. |
§ 30 |
§ 30 |
In den Nachlaß kann eine Geldstrafe nur dann
vollstreckt werden, wenn das Urtheil
bei Lebzeiten des Verurtheilten
rechtskräftig geworden war. |
In den Nachlaß kann eine Geldstrafe nur dann
vollstreckt werden, wenn das Urteil
bei Lebzeiten des Verurteilten
rechtskräftig geworden war. |
§ 31 |
§ 31 |
(1) Die Verurtheilung zur Zuchthausstrafe hat die
dauernde Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter von
Rechtswegen zur Folge. |
(1) Die Verurteilung zur Zuchthausstrafe hat die
dauernde Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter von
Rechts wegen zur Folge. |
(2) Unter öffentlichen Ämtern im Sinne dieses
Strafgesetzes sind die Anwaltschaft und das Notariat, sowie der Geschworenen- und
Schöffendienst mitbegriffen. |
(2) Unter öffentlichen Ämtern im Sinne dieses
Strafgesetzes sind die Anwaltschaft und das Notariat sowie der Geschworenen- und
Schöffendienst mitbegriffen. |
§ 32 |
§ 32 |
(1) Neben der Zuchthausstrafe kann auf den Verlust
der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden, neben der Gefängnißstrafe nur, wenn die Dauer der
erkannten Strafe drei Monate erreicht und entweder das Gesetz den
Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte ausdrücklich zuläßt oder die
Gefängnißstrafe wegen Annahme
mildernder Umstände an Stelle von Zuchthausstrafe ausgesprochen
wird. |
(1) Neben der Zuchthausstrafe kann auf den Verlust
der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden, neben der Gefängnisstrafe nur, wenn die Dauer der
erkannten Strafe drei Monate erreicht und entweder das Gesetz den
Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte ausdrücklich zuläßt oder die
Gefängnisstrafe wegen Annahme
mildernder Umstände an Stelle von Zuchthausstrafe ausgesprochen
wird. |
(2) Die Dauer dieses Verlustes beträgt bei zeitiger
Zuchthausstrafe mindestens zwei und höchstens zehn Jahre, bei
Gefängnißstrafe mindestens ein Jahr
und höchstens fünf Jahre. |
(2) Die Dauer dieses Verlustes beträgt bei zeitiger
Zuchthausstrafe mindestens zwei und höchstens zehn Jahre, bei
Gefängnisstrafe mindestens ein Jahr
und höchstens fünf Jahre. |
§ 33 |
§ 33 |
Die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte
bewirkt den dauernden Verlust der aus öffentlichen Wahlen für den
Verurtheilten hervorgegangenen
Rechte, ingleichen den dauernden Verlust der öffentlichen Ämter,
Würden, Titel, Orden und Ehrenzeichen. |
Die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte
bewirkt den dauernden Verlust der aus öffentlichen Wahlen für den
Verurteilten hervorgegangenen
Rechte, ingleichen den dauernden Verlust der öffentlichen Ämter,
Würden, Titel, Orden und Ehrenzeichen. |
§ 34 |
§ 34 |
Die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte
bewirkt ferner die Unfähigkeit, während der im Urtheile bestimmten Zeit |
Die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte
bewirkt ferner die Unfähigkeit, während der im Urteil bestimmten Zeit |
1. öffentliche Ämter, Würden, Titel, Orden und
Ehrenzeichen zu erlangen; |
1. öffentliche Ämter, Würden, Titel, Orden und
Ehrenzeichen zu erlangen; |
2. in öffentlichen Angelegenheiten zu stimmen, zu
wählen oder gewählt zu werden oder andere politische Rechte
auszuüben; |
2. in öffentlichen Angelegenheiten zu stimmen, zu
wählen oder gewählt zu werden oder andere politische Rechte
auszuüben; |
3. Zeuge bei Aufnahmen von Urkunden zu sein; |
3. Zeuge bei Aufnahmen von Urkunden zu sein; |
4. Vormund, Gegenvormund, Pfleger, Beistand der
Mutter oder Mitglied eines Familienrates zu sein, es sei denn, daß
es sich um Verwandte absteigender Linie handele und das
Vormundschaftsgericht oder der Familienrath die Genehmigung ertheile. |
4. Vormund, Gegenvormund, Pfleger, Beistand der
Mutter oder Mitglied eines Familienrates zu sein, es sei denn, daß
es sich um Verwandte absteigender Linie handele und das
Vormundschaftsgericht oder der Familienrat die Genehmigung erteile. |
§ 35 |
§ 35 |
(1) Neben einer Gefängnißstrafe, mit welcher die Aberkennung der
bürgerlichen Ehrenrechte überhaupt hätte verbunden werden können,
kann auf die Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter auf die
Dauer von einem bis zu fünf Jahren erkannt werden. |
(1) Neben einer Gefängnisstrafe, mit welcher die Aberkennung
der bürgerlichen Ehrenrechte überhaupt hätte verbunden werden
können, kann auf die Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter
auf die Dauer von einem bis zu fünf Jahren erkannt werden. |
(2) Die Aberkennung der Fähigkeit zur Bekleidung
öffentlicher Ämter hat den dauernden Verlust der bekleideten Ämter
von Rechtswegen zur Folge. |
(2) Die Aberkennung der Fähigkeit zur Bekleidung
öffentlicher Ämter hat den dauernden Verlust der bekleideten Ämter
von Rechts wegen zur Folge. |
§ 36 |
§ 36 |
(1) |
|
[1] Die Aberkennung
der bürgerlichen Ehrenrechte und der Fähigkeit zur Bekleidung
öffentlicher Ämter wird mit der Rechtskraft des Urteils
wirksam. |
(1) Die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte
und der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter wird mit der
Rechtskraft des Urteils wirksam. |
[2] Ihre Dauer wird
von dem Tage ab berechnet, an dem die Freiheitsstrafe, neben der
die Aberkennung ausgesprochen wurde, verbüßt, verjährt oder
erlassen ist. |
Ihre Dauer wird von dem Tage ab berechnet, an dem
die Freiheitsstrafe, neben der die Aberkennung ausgesprochen wurde,
verbüßt, verjährt oder erlassen ist. |
[3] Ist neben der
Strafe eine mit Freiheitsentziehung verbundene Maßregel der
Sicherung und Besserung angeordnet worden, so wird die Frist erst
von dem |
Ist neben der Strafe eine mit Freiheitsentziehung
verbundene Maßregel der Sicherung und Besserung angeordnet worden,
so wird die Frist erst von dem |
Tage ab berechnet, an dem auch die Maßregel
erledigt ist. |
Tage ab berechnet, an dem auch die Maßregel
erledigt ist. |
(2) Ist nach Ablauf einer Probezeit dem
Verurteilten die Strafe ganz oder teilweise erlassen worden oder
eine mit Freiheitsentziehung verbundene Maßregel der Sicherung und
Besserung erledigt, so wird die Probezeit auf die Frist
angerechnet. |
(2) Ist nach Ablauf einer Probezeit dem
Verurteilten die Strafe ganz oder teilweise erlassen worden oder
eine mit Freiheitsentziehung verbundene Maßregel der Sicherung und
Besserung erledigt, so wird die Probezeit auf die Frist
angerechnet. |
§ 37 |
§ 37 |
Ist ein Deutscher im
Auslande wegen eines Verbrechens oder Vergehens bestraft worden,
welches nach den Gesetzen des Deutschen Reichs den Verlust der
bürgerlichen Ehrenrechte überhaupt oder einzelner bürgerlichen
Ehrenrechte zur Folge hat oder zur Folge haben kann, so ist ein
neues Strafverfahren zulässig, um gegen den in diesem Verfahren für
schuldig Erklärten auf jene Folge zu erkennen. |
(weggefallen) |
§ 38 |
§ 38 |
(1) Neben einer Freiheitsstrafe kann in den durch
das Gesetz vorgesehenen Fällen auf die Zulässigkeit von
Polizei-Aufsicht erkannt
werden. |
(1) Neben einer Freiheitsstrafe kann in den durch
das Gesetz vorgesehenen Fällen auf die Zulässigkeit von
Polizeiaufsicht erkannt
werden. |
(2) Die höhere Landespolizeibehörde erhält durch
ein solches Erkenntniß die
Befugniß, nach Anhörung der
Gefängnißverwaltung den Verurtheilten auf die Zeit von höchstens fünf
Jahren unter Polizei-Aufsicht zu
stellen. |
(2) Die höhere Landespolizeibehörde erhält durch
ein solches Erkenntnis die
Befugnis, nach Anhörung der
Gefängnisverwaltung den
Verurteilten auf die Zeit von
höchstens fünf Jahren unter Polizeiaufsicht zu stellen. |
(3) Diese Zeit wird von dem Tage berechnet, an
welchem die Freiheitsstrafe verbüßt, verjährt oder erlassen
ist. |
(3) Diese Zeit wird von dem Tage berechnet, an
welchem die Freiheitsstrafe verbüßt, verjährt oder erlassen
ist. |
§ 39 |
§ 39 |
Die Polizei-Aufsicht
hat folgende Wirkungen: |
Die Polizeiaufsicht
hat folgende Wirkungen: |
1. dem Verurtheilten
kann der Aufenthalt an einzelnen bestimmten Orten von der höheren
Landespolizeibehörde untersagt werden; |
1. Dem Verurteilten
kann der Aufenthalt an einzelnen bestimmten Orten von der höheren
Landespolizeibehörde untersagt werden; |
2. (weggefallen) |
2. (weggefallen) |
3. Haussuchungen unterliegen keiner Beschränkung
hinsichtlich der Zeit, zu welcher sie stattfinden dürfen. |
3. Haussuchungen unterliegen keiner Beschränkung
hinsichtlich der Zeit, zu welcher sie stattfinden dürfen. |
§ 39a |
|
(weggefallen) |
|
§ 40 |
§ 40 |
(1) Gegenstände, welche durch ein vorsätzliches
Verbrechen oder Vergehen hervorgebracht, oder welche zur Begehung
eines vorsätzlichen Verbrechens oder Vergehens gebraucht oder
bestimmt sind, können, sofern sie dem Thäter oder einem Theilnehmer gehören, eingezogen werden. |
(1) Gegenstände, welche durch ein vorsätzliches
Verbrechen oder Vergehen hervorgebracht, oder welche zur Begehung
eines vorsätzlichen Verbrechens oder Vergehens gebraucht oder
bestimmt sind, können, sofern sie dem Täter oder einem Teilnehmer gehören, eingezogen werden. |
(2) Die Einziehung ist im Urtheile auszusprechen. |
(2) Die Einziehung ist im Urteil auszusprechen. |
§ 41 |
§ 41 |
(1) Wenn der Inhalt einer Schrift, Abbildung oder
Darstellung strafbar ist, so ist im Urtheile auszusprechen, daß alle Exemplare, sowie die zu ihrer Herstellung
bestimmten Platten und Formen unbrauchbar zu machen sind. |
(1) Wenn der Inhalt einer Schrift, Abbildung oder
Darstellung strafbar ist, so ist im Urteil auszusprechen, daß alle Exemplare sowie die zu ihrer Herstellung
bestimmten Platten und Formen unbrauchbar zu machen sind. |
(2) Diese Vorschrift bezieht sich jedoch nur auf
die im Besitze des Verfassers, Druckers, Herausgebers, Verlegers
oder Buchhändlers befindlichen und auf die öffentlich ausgelegten
oder öffentlich angebotenen Exemplare. |
(2) Diese Vorschrift bezieht sich jedoch nur auf
die im Besitze des Verfassers, Druckers, Herausgebers, Verlegers
oder Buchhändlers befindlichen und auf die öffentlich ausgelegten
oder öffentlich angebotenen Exemplare. |
(3) Ist nur ein Theil der Schrift, Abbildung oder Darstellung
strafbar, so ist, insofern eine Ausscheidung möglich ist,
auszusprechen, daß nur die strafbaren Stellen und derjenige
Theil der Platten und Formen, auf
welchem sich diese Stellen befinden, unbrauchbar zu machen
sind. |
(3) Ist nur ein Teil der Schrift, Abbildung oder Darstellung
strafbar, so ist, insofern eine Ausscheidung möglich ist,
auszusprechen, daß nur die strafbaren Stellen und derjenige
Teil der Platten und Formen, auf
welchem sich diese Stellen befinden, unbrauchbar zu machen
sind. |
§ 42 |
§ 42 |
Ist in den Fällen der §§ 40 und 41 die Verfolgung
oder die Verurtheilung einer
bestimmten Person nicht ausführbar, so können die daselbst
vorgeschriebenen Maßnahmen selbstständig erkannt werden. |
Ist in den Fällen der §§ 40 und 41 die Verfolgung
oder die Verurteilung einer
bestimmten Person nicht ausführbar, so können die daselbst
vorgeschriebenen Maßnahmen selbständig erkannt werden. |
1a. Abschnitt. |
1a. Abschnitt |
Maßregeln der Sicherung und Besserung |
Maßregeln der Sicherung und Besserung |
§ 42a |
§ 42a |
Maßregeln der Sicherung und Besserung sind: |
Maßregeln der Sicherung und Besserung sind |
1. die Unterbringung in einer Heil- oder
Pflegeanstalt, |
1. die Unterbringung in einer Heil- oder
Pflegeanstalt, |
2. die Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt
oder einer Entziehungsanstalt, |
2. die Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt
oder einer Entziehungsanstalt, |
3. die Unterbringung in einem Arbeitshaus, |
3. die Unterbringung in einem Arbeitshaus, |
4. die Sicherungsverwahrung, |
4. die Sicherungsverwahrung, |
5. (weggefallen) |
5. (weggefallen) |
6. die Untersagung der Berufsausübung, |
6. die Untersagung der Berufsausübung, |
7. die Entziehung der Erlaubnis zum Führen von
Kraftfahrzeugen. |
7. die Entziehung der Erlaubnis zum Führen von
Kraftfahrzeugen. |
§ 42b |
§ 42b |
(1) |
|
[1] Hat jemand eine
mit Strafe bedrohte Handlung im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit
(§ 51 Abs. 1, § 55 Abs. 1) oder der verminderten
Zurechnungsfähigkeit (§ 51 Abs. 2, § 55 Abs. 2) begangen, so ordnet
das Gericht seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt
an, wenn die öffentliche Sicherheit es erfordert. |
(1) Hat jemand eine mit Strafe bedrohte Handlung im
Zustand der Zurechnungsunfähigkeit (§ 51 Abs. 1, § 55 Abs. 1) oder
der verminderten Zurechnungsfähigkeit (§ 51 Abs. 2, § 55 Abs. 2)
begangen, so ordnet das Gericht seine Unterbringung in einer Heil-
oder Pflegeanstalt an, wenn die öffentliche Sicherheit es
erfordert. |
[2] Dies gilt nicht
bei Übertretungen. |
Dies gilt nicht bei Übertretungen. |
(2) Bei vermindert Zurechnungsfähigen tritt die
Unterbringung neben die Strafe. |
(2) Bei vermindert Zurechnungsfähigen tritt die
Unterbringung neben die Strafe. |
§ 42c |
§ 42c |
Wird jemand, der gewohnheitsmäßig im Übermaß
geistige Getränke oder andere berauschende Mittel zu sich nimmt,
wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das er im Rausch begangen
hat oder das mit einer solchen Gewöhnung in ursächlichem
Zusammenhang steht, oder wegen Volltrunkenheit (§ 330a) zu einer
Strafe verurteilt und ist seine Unterbringung in einer
Trinkerheilanstalt oder einer Entziehungsanstalt erforderlich, um
ihn an ein gesetzmäßiges und geordnetes Leben zu gewöhnen, so
ordnet das Gericht neben der Strafe die Unterbringung an. |
Wird jemand, der gewohnheitsmäßig im Übermaß
geistige Getränke oder andere berauschende Mittel zu sich nimmt,
wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das er im Rausch begangen
hat oder das mit einer solchen Gewöhnung in ursächlichem
Zusammenhang steht, oder wegen Volltrunkenheit (§ 330a) zu einer
Strafe verurteilt und ist seine Unterbringung in einer
Trinkerheilanstalt oder einer Entziehungsanstalt erforderlich, um
ihn an ein gesetzmäßiges und geordnetes Leben zu gewöhnen, so
ordnet das Gericht neben der Strafe die Unterbringung an. |
§ 42d |
§ 42d |
(1) Wird jemand nach § 361 Nr. 3 bis 5, 6a bis 8 zu
Haftstrafe verurteilt, so ordnet das Gericht neben der Strafe seine
Unterbringung in einem Arbeitshaus an, wenn sie erforderlich ist,
um ihn zur Arbeit anzuhalten und an ein gesetzmäßiges und
geordnetes Leben zu gewöhnen. |
(1) Wird jemand nach § 361 Nr. 3 bis 5, 6a bis 8 zu
Haftstrafe verurteilt, so ordnet das Gericht neben der Strafe seine
Unterbringung in einem Arbeitshaus an, wenn sie erforderlich ist,
um ihn zur Arbeit anzuhalten und an ein gesetzmäßiges und
geordnetes Leben zu gewöhnen. |
(2) Dasselbe gilt, wenn jemand, der
gewohnheitsmäßig zum Erwerbe Unzucht treibt, nach § 361 Nr. 6 zu
Haftstrafe verurteilt wird. |
(2) Dasselbe gilt, wenn jemand, der
gewohnheitsmäßig zum Erwerbe Unzucht treibt, nach § 361 Nr. 6 zu
Haftstrafe verurteilt wird. |
(3) Wegen Bettelns ist die Anordnung nur zulässig,
wenn der Täter aus Arbeitsscheu oder Liederlichkeit oder
gewerbsmäßig gebettelt hat. |
(3) Wegen Bettelns ist die Anordnung nur zulässig,
wenn der Täter aus Arbeitsscheu oder Liederlichkeit oder
gewerbsmäßig gebettelt hat. |
(4) Arbeitsunfähige, deren Unterbringung in einem
Arbeitshaus angeordnet ist, können in einem Asyl untergebracht
werden. |
(4) Arbeitsunfähige, deren Unterbringung in einem
Arbeitshaus angeordnet ist, können in einem Asyl untergebracht
werden. |
§ 42e |
§ 42e |
Wird jemand nach § 20a als ein gefährlicher
Gewohnheitsverbrecher verurteilt, so ordnet das Gericht neben der
Strafe die Sicherungsverwahrung an, wenn die öffentliche Sicherheit
es erfordert. |
Wird jemand nach § 20a als ein gefährlicher
Gewohnheitsverbrecher verurteilt, so ordnet das Gericht neben der
Strafe die Sicherungsverwahrung an, wenn die öffentliche Sicherheit
es erfordert. |
§ 42f |
§ 42f |
(1) Die Unterbringung dauert so lange, wie ihr Zweck es erfordert. |
(1) Die Unterbringung dauert solange, wie ihr Zweck es erfordert. |
(2) Die Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt
oder einer Entziehungsanstalt darf nicht länger als zwei Jahre
dauern. |
(2) Die Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt
oder einer Entziehungsanstalt darf nicht länger als zwei Jahre
dauern. |
(3) |
|
[1] Die Dauer der
Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt und der
Sicherungsverwahrung ist an keine Frist gebunden. |
(3) Die Dauer der Unterbringung in einer Heil- oder
Pflegeanstalt und der Sicherungsverwahrung ist an keine Frist
gebunden. |
[2] Die erste
Unterbringung in einem Arbeitshaus oder einem Asyl darf nicht
länger als zwei Jahre, die wiederholte nicht länger als vier Jahre
dauern. |
Die erste Unterbringung in einem Arbeitshaus oder
einem Asyl darf nicht länger als zwei Jahre, die wiederholte nicht
länger als vier Jahre dauern. |
[3] Bei diesen
Maßregeln hat das Gericht jeweils vor dem Ablauf bestimmter Fristen
zu entscheiden, ob der Zweck der Unterbringung erreicht ist. |
Bei diesen Maßregeln hat das Gericht jeweils vor
dem Ablauf bestimmter Fristen zu entscheiden, ob der Zweck der
Unterbringung erreicht ist. |
[4] Die Frist
beträgt bei der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt und
der Sicherungsverwahrung drei Jahre und bei der Unterbringung in
einem Arbeitshaus oder einem Asyl sechs Monate. |
Die Frist beträgt bei der Unterbringung in einer
Heil- oder Pflegeanstalt und der Sicherungsverwahrung drei Jahre
und bei der Unterbringung in einem Arbeitshaus oder einem Asyl
sechs Monate. |
[5] Ergibt sich bei
der Prüfung, daß der Zweck der Unterbringung erreicht ist, so hat
das Gericht die Entlassung des Untergebrachten anzuordnen. |
Ergibt sich bei der Prüfung, daß der Zweck der
Unterbringung erreicht ist, so hat das Gericht die Entlassung des
Untergebrachten anzuordnen. |
(4) |
|
[1] Das Gericht kann
auch während des Laufes der in den Absätzen 2 und 3 genannten
Fristen jederzeit prüfen, ob der Zweck der Unterbringung erreicht
ist. |
(4) Das Gericht kann auch während des Laufes der in
den Absätzen 2 und 3 genannten Fristen jederzeit prüfen, ob der
Zweck der Unterbringung erreicht ist. |
[2] Wenn das Gericht
dies bejaht, so hat es die Entlassung des Untergebrachten
anzuordnen. |
Wenn das Gericht dies bejaht, so hat es die
Entlassung des Untergebrachten anzuordnen. |
(5) |
|
[1] Die Fristen
laufen vom Beginn des Vollzugs an. |
(5) Die Fristen laufen vom Beginn des Vollzugs
an. |
[2] Lehnt das
Gericht die Entlassung des Untergebrachten ab, so beginnt mit
dieser Entscheidung der Lauf der im Absatz 3 genannten Fristen von
neuem. |
Lehnt das Gericht die Entlassung des
Untergebrachten ab, so beginnt mit dieser Entscheidung der Lauf der
im Absatz 3 genannten Fristen von neuem. |
§ 42g |
§ 42g |
(1) |
|
[1] Sind seit der
Rechtskraft des Urteils drei Jahre verstrichen, ohne daß mit dem
Vollzug der Unterbringung begonnen worden ist, so darf sie nur noch
vollzogen werden, wenn das Gericht es anordnet. |
(1) Sind seit der Rechtskraft des Urteils drei
Jahre verstrichen, ohne daß mit dem Vollzug der Unterbringung
begonnen worden ist, so darf sie nur noch vollzogen werden, wenn
das Gericht es anordnet. |
[2] Die Anordnung
ist nur zulässig, wenn der Zweck der Maßregel die nachträgliche
Unterbringung erfordert. |
Die Anordnung ist nur zulässig, wenn der Zweck der
Maßregel die nachträgliche Unterbringung erfordert. |
(2) In die Frist wird die Zeit nicht eingerechnet,
in der der Unterzubringende eine Freiheitsstrafe verbüßt oder auf
behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird. |
(2) In die Frist wird die Zeit nicht eingerechnet,
in der der Unterzubringende eine Freiheitsstrafe verbüßt oder auf
behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird. |
§ 42h |
§ 42h |
(1) |
|
[1] Die Entlassung
des Untergebrachten gilt nur als bedingte Aussetzung der
Unterbringung. |
(1) Die Entlassung des Untergebrachten gilt nur als
bedingte Aussetzung der Unterbringung. |
[2] Das Gericht kann
dem Untergebrachten bei der Entlassung besondere Pflichten
auferlegen und solche Anordnungen auch nachträglich treffen oder
ändern. |
Das Gericht kann dem Untergebrachten bei der
Entlassung besondere Pflichten auferlegen und solche Anordnungen
auch nachträglich treffen oder ändern. |
[3] Zeigt der
Entlassene durch sein Verhalten in der Freiheit, daß der Zweck der
Maßregel seine erneute Unterbringung erfordert, und ist die
Vollstreckung der Maßregel noch nicht verjährt, so widerruft das
Gericht die Entlassung. |
Zeigt der Entlassene durch sein Verhalten in der
Freiheit, daß der Zweck der Maßregel seine erneute Unterbringung
erfordert, und ist die Vollstreckung der Maßregel noch nicht
verjährt, so widerruft das Gericht die Entlassung. |
(2) Die Dauer der Unterbringung in einer
Trinkerheilanstalt oder einer Entziehungsanstalt und der
erstmaligen Unterbringung in einem Arbeitshaus oder einem Asyl darf
auch im Falle des Widerrufs insgesamt die gesetzliche Höchstdauer
der Maßregel nicht überschreiten. |
(2) Die Dauer der Unterbringung in einer
Trinkerheilanstalt oder einer Entziehungsanstalt und der
erstmaligen Unterbringung in einem Arbeitshaus oder einem Asyl darf
auch im Falle des Widerrufs insgesamt die gesetzliche Höchstdauer
der Maßregel nicht überschreiten. |
§ 42i |
§ 42i |
(1) |
|
[1] Die im
Arbeitshaus oder in der Sicherungsverwahrung Untergebrachten sind
in der Anstalt zu den eingeführten Arbeiten anzuhalten. |
(1) Die im Arbeitshaus oder in der
Sicherungsverwahrung Untergebrachten sind in der Anstalt zu den
eingeführten Arbeiten anzuhalten. |
[2] Sie können auch
zu Arbeiten außerhalb der Anstalt verwendet werden, müssen jedoch
dabei von freien Arbeitern getrennt gehalten werden. |
Sie können auch zu Arbeiten außerhalb der Anstalt
verwendet werden, müssen jedoch dabei von freien Arbeitern getrennt
gehalten werden. |
(2) Die in einer Heil- oder Pflegeanstalt, einer
Trinkerheilanstalt oder einer Entziehungsanstalt Untergebrachten
können innerhalb oder außerhalb der Anstalt auf eine ihren
Fähigkeiten und Verhältnissen angemessene Weise beschäftigt
werden. |
(2) Die in einer Heil- oder Pflegeanstalt, einer
Trinkerheilanstalt oder einer Entziehungsanstalt Untergebrachten
können innerhalb oder außerhalb der Anstalt auf eine ihren
Fähigkeiten und Verhältnissen angemessene Weise beschäftigt
werden. |
§ 42k |
§ 42k |
(weggefallen) |
(weggefallen) |
§ 42l |
§ 42l |
(1) Wird jemand wegen eines Verbrechens oder
Vergehens, das er unter Mißbrauch seines Berufs oder Gewerbes oder unter grober
Verletzung der ihm kraft seines Berufs oder Gewerbes obliegenden Pflichten
begangen hat, zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten
verurteilt, so kann ihm das Gericht zugleich auf die Dauer von
mindestens einem und höchstens fünf Jahren die Ausübung des
Berufs, Gewerbes oder Gewerbezweiges
untersagen, wenn dies erforderlich ist, um die Allgemeinheit vor
weiterer Gefährdung zu schützen. |
(1) Wird jemand wegen eines Verbrechens oder
Vergehens, das er unter Mißbrauch seines Berufes oder Gewerbes oder unter grober
Verletzung der ihm kraft seines Berufes oder Gewerbes obliegenden Pflichten
begangen hat, zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten
verurteilt, so kann ihm das Gericht zugleich auf die Dauer von
mindestens einem und höchstens fünf Jahren die Ausübung des
Berufes, Gewerbes oder
Gewerbezweiges untersagen, wenn dies erforderlich ist, um die
Allgemeinheit vor weiterer Gefährdung zu schützen. |
(2) Solange die Untersagung wirksam ist, darf der
Verurteilte den Beruf, das Gewerbe oder den Gewerbezweig auch nicht
für einen anderen ausüben oder durch eine von seinen Weisungen
abhängige Person für sich ausüben lassen. |
(2) Solange die Untersagung wirksam ist, darf der
Verurteilte den Beruf, das Gewerbe oder den Gewerbezweig auch nicht
für einen anderen ausüben oder durch eine von seinen Weisungen
abhängige Person für sich ausüben lassen. |
(3) |
|
[1] § 36 Abs. 1 gilt
entsprechend. |
(3) § 36 Abs. 1 gilt entsprechend. |
[2] Wird die
Vollstreckung der Freiheitsstrafe oder einer neben der Strafe
erkannten, mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßregel der
Sicherung und Besserung bedingt ausgesetzt, so wird die Probezeit
auf die Frist angerechnet. |
Wird die Vollstreckung der Freiheitsstrafe oder
einer neben der Strafe erkannten, mit Freiheitsentziehung
verbundenen Maßregel der Sicherung und Besserung bedingt
ausgesetzt, so wird die Probezeit auf die Frist angerechnet. |
(4) |
|
[1] Das Gericht kann
die Untersagung der Berufsausübung wieder aufheben, wenn der Zweck
der Maßregel ihre Fortdauer nicht mehr erforderlich erscheinen
läßt. |
(4) Das Gericht kann die Untersagung der
Berufsausübung wieder aufheben, wenn der Zweck der Maßregel ihre
Fortdauer nicht mehr erforderlich erscheinen läßt. |
[2] Die Aufhebung
ist frühestens zulässig, nachdem die Maßregel ein Jahr gedauert
hat. |
Die Aufhebung ist frühestens zulässig, nachdem die
Maßregel ein Jahr gedauert hat. |
[3] Sie gilt nur als
bedingte Aussetzung der Untersagung und kann bis zum Ablauf der im
Urteil für ihre Dauer festgesetzten Zeit widerrufen werden; die
Dauer der Untersagung darf auch im Falle des Widerrufs insgesamt
die im Urteil für ihre Dauer festgesetzte Zeit nicht
überschreiten. |
Sie gilt nur als bedingte Aussetzung der
Untersagung und kann bis zum Ablauf der im Urteil für ihre Dauer
festgesetzten Zeit widerrufen werden; die Dauer der Untersagung
darf auch im Falle des Widerrufs insgesamt die im Urteil für ihre
Dauer festgesetzte Zeit nicht überschreiten. |
§ 42m |
§ 42m |
(1) |
|
[1] Wird jemand
wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung, die er bei oder in
Zusammenhang mit der Führung eines Kraftfahrzeugs oder unter
Verletzung der dem Führer eines Kraftfahrzeugs obliegenden
Pflichten begangen hat, zu einer Strafe verurteilt oder lediglich
wegen Zurechnungsunfähigkeit freigesprochen, so entzieht ihm das
Gericht die Fahrerlaubnis, wenn er sich durch die Tat als
ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat. |
(1) Wird jemand wegen einer mit Strafe bedrohten
Handlung, die er bei oder in Zusammenhang mit der Führung eines
Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der dem Führer eines
Kraftfahrzeugs obliegenden Pflichten begangen hat, zu einer Strafe
verurteilt oder lediglich wegen Zurechnungsunfähigkeit
freigesprochen, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn
er sich durch die Tat als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen
erwiesen hat. |
[2] Gegenüber dem
Inhaber eines ausländischen Fahrausweises ist die Entziehung nur
zulässig, wenn die mit Strafe bedrohte Handlung einen Verstoß gegen
Verkehrsvorschriften enthält. |
Gegenüber dem Inhaber eines ausländischen
Fahrausweises ist die Entziehung nur zulässig, wenn die mit Strafe
bedrohte Handlung einen Verstoß gegen Verkehrsvorschriften
enthält. |
(2) |
|
[1] Wird die
Fahrerlaubnis entzogen, so ist ein von einer deutschen Behörde
ausgestellter Führerschein im Urteil einzuziehen. |
(2) Wird die Fahrerlaubnis entzogen, so ist ein von
einer deutschen Behörde ausgestellter Führerschein im Urteil
einzuziehen. |
[2] In ausländischen
Fahrausweisen ist die Entziehung zu vermerken. |
In ausländischen Fahrausweisen ist die Entziehung
zu vermerken. |
(3) |
|
[1] Die
Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft des Urteils. |
(3) Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft
des Urteils. |
[2] Das Gericht
bestimmt im Urteil eine Frist, vor deren Ablauf die
Verwaltungsbehörde keine neue Fahrerlaubnis erteilen darf. |
Das Gericht bestimmt im Urteil eine Frist, vor
deren Ablauf die Verwaltungsbehörde keine neue Fahrerlaubnis
erteilen darf. |
[3] Die Frist
beträgt mindestens sechs Monate und höchstens fünf Jahre. |
Die Frist beträgt mindestens sechs Monate und
höchstens fünf Jahre. |
[4] Sie wird von dem
Tage ab berechnet, an dem das Urteil rechtskräftig geworden
ist. |
Sie wird von dem Tage ab berechnet, an dem das
Urteil rechtskräftig geworden ist. |
[5] Das Gericht kann
die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis auch für immer
untersagen. |
Das Gericht kann die Erteilung einer neuen
Fahrerlaubnis auch für immer untersagen. |
(4) Erscheint die Maßregel nicht mehr erforderlich,
um die Allgemeinheit vor Gefährdung zu schützen, kann das Gericht
die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nachträglich durch Beschluß
gestatten. |
(4) Erscheint die Maßregel nicht mehr erforderlich,
um die Allgemeinheit vor Gefährdung zu schützen, kann das Gericht
die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nachträglich durch Beschluß
gestatten. |
§ 42n |
§ 42n |
Maßregeln der Sicherung und Besserung können
nebeneinander angeordnet werden. |
Maßregeln der Sicherung und Besserung können
nebeneinander angeordnet werden. |
Zweiter Abschnitt. |
Zweiter Abschnitt |
Versuch |
Versuch |
§ 43 |
§ 43 |
(1) Wer den Entschluß, ein Verbrechen oder Vergehen
zu verüben, durch Handlungen, welche einen Anfang der Ausführung
dieses Verbrechens oder Vergehens enthalten, bethätigt hat, ist, wenn das beabsichtigte
Verbrechen oder Vergehen nicht zur Vollendung gekommen ist, wegen
Versuches zu bestrafen. |
(1) Wer den Entschluß, ein Verbrechen oder Vergehen
zu verüben, durch Handlungen, welche einen Anfang der Ausführung
dieses Verbrechens oder Vergehens enthalten, betätigt hat, ist, wenn das beabsichtigte
Verbrechen oder Vergehen nicht zur Vollendung gekommen ist, wegen
Versuches zu bestrafen. |
(2) Der Versuch eines Vergehens wird jedoch nur in
den Fällen bestraft, in welchen das Gesetz dies ausdrücklich
bestimmt. |
(2) Der Versuch eines Vergehens wird jedoch nur in
den Fällen bestraft, in welchen das Gesetz dies ausdrücklich
bestimmt. |
§ 44 |
§ 44 |
(1) Das versuchte Verbrechen oder Vergehen kann
milder bestraft werden als das vollendete. |
(1) Das versuchte Verbrechen oder Vergehen kann
milder bestraft werden als das vollendete. |
(2) Ist das vollendete Verbrechen mit lebenslangem
Zuchthaus bedroht, so kann auf Zuchthaus nicht unter drei Jahren
erkannt werden. |
(2) Ist das vollendete Verbrechen mit lebenslangem
Zuchthaus bedroht, so kann auf Zuchthaus nicht unter drei Jahren
erkannt werden. |
(3) (weggefallen) |
|
(4) |
|
[1] In den übrigen
Fällen kann die Strafe bis auf ein Viertheil des Mindestbetrages der auf das
vollendete Verbrechen oder Vergehen angedrohten Freiheits- und
Geldstrafe ermäßigt werden. |
(3) In den übrigen Fällen kann die Strafe bis auf
ein Viertel des Mindestbetrages der
auf das vollendete Verbrechen oder Vergehen angedrohten Freiheits-
und Geldstrafe ermäßigt werden. |
[2] Ist hiernach
Zuchthausstrafe unter einem Jahre verwirkt, so ist dieselbe nach
Maßgabe des § 21 in Gefängniß zu
verwandeln. |
Ist hiernach Zuchthausstrafe unter einem Jahre
verwirkt, so ist dieselbe nach Maßgabe des § 21 in Gefängnis zu verwandeln. |
§ 45 |
§ 45 |
Wenn neben der Strafe des vollendeten Verbrechens
oder Vergehens die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte
zulässig oder geboten ist, oder auf
Zulässigkeit von Polizei-Aufsicht
erkannt werden kann, so gilt Gleiches bei der Versuchsstrafe. |
Wenn neben der Strafe des vollendeten Verbrechens
oder Vergehens die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte
zulässig oder geboten ist oder auf
Zulässigkeit von Polizeiaufsicht
erkannt werden kann, so gilt Gleiches bei der Versuchsstrafe. |
§ 46 |
§ 46 |
Der Versuch als solcher bleibt straflos, wenn der
Thäter |
Der Versuch als solcher bleibt straflos, wenn der
Täter |
1. die Ausführung der beabsichtigten Handlung
aufgegeben hat, ohne daß er an dieser Ausführung durch Umstände
gehindert worden ist, welche von seinem Willen unabhängig waren,
oder |
1. die Ausführung der beabsichtigten Handlung
aufgegeben hat, ohne daß er an dieser Ausführung durch Umstände
gehindert worden ist, welche von seinem Willen unabhängig waren,
oder |
2. zu einer Zeit, zu welcher die Handlung noch
nicht entdeckt war, den Eintritt des zur Vollendung des Verbrechens
oder Vergehens gehörigen Erfolges durch eigene Thätigkeit abgewendet hat. |
2. zu einer Zeit, zu welcher die Handlung noch
nicht entdeckt war, den Eintritt des zur Vollendung des Verbrechens
oder Vergehens gehörigen Erfolges durch eigene Tätigkeit abgewendet hat. |
Dritter Abschnitt.
Theilnahme |
Dritter Abschnitt |
|
Teilnahme |
§ 47 |
§ 47 |
Wenn Mehrere eine
strafbare Handlung gemeinschaftlich ausführen, so wird Jeder als Thäter
bestraft. |
Wenn mehrere eine
strafbare Handlung gemeinschaftlich ausführen, so wird jeder als Täter
bestraft. |
§ 48 |
§ 48 |
(1) Als Anstifter wird bestraft, wer einen
Anderen zu der von demselben
begangenen mit Strafe bedrohten Handlung durch Geschenke oder
Versprechen, durch Drohung, durch Missbrauch des Ansehens oder der Gewalt, durch
absichtliche Herbeiführung oder Beförderung eines Irrthums oder durch andere Mittel vorsätzlich
bestimmt hat. |
(1) Als Anstifter wird bestraft, wer einen
anderen zu der von demselben
begangenen mit Strafe bedrohten Handlung durch Geschenke oder
Versprechen, durch Drohung, durch Mißbrauch des Ansehens oder der Gewalt, durch
absichtliche Herbeiführung oder Beförderung eines Irrtums oder durch andere Mittel vorsätzlich
bestimmt hat. |
(2) Die Strafe des Anstifters ist nach demjenigen
Gesetze festzusetzen, welches auf
die Handlung Anwendung findet, zu welcher er wissentlich
angestiftet hat. |
(2) Die Strafe des Anstifters ist nach demjenigen
Gesetz festzusetzen, welches auf
die Handlung Anwendung findet, zu welcher er wissentlich
angestiftet hat. |
§ 49 |
§ 49 |
(1) Als Gehülfe wird
bestraft, wer dem Thäter zur
Begehung einer als Verbrechen oder Vergehen mit Strafe bedrohten
Handlung durch Rath oder
That wissentlich Hülfe geleistet hat. |
(1) Als Gehilfe
wird bestraft, wer dem Täter zur
Begehung einer als Verbrechen oder Vergehen mit Strafe bedrohten
Handlung durch Rat oder
Tat wissentlich Hilfe geleistet hat. |
(2) Die Strafe des Gehülfen ist nach demjenigen Gesetze festzusetzen, welches auf die Handlung
Anwendung findet, zu welcher er wissentlich Hülfe geleistet hat, kann jedoch nach den über
die Bestrafung des Versuchs
aufgestellten Grundsätzen ermäßigt werden. |
(2) Die Strafe des Gehilfen ist nach demjenigen Gesetz festzusetzen, welches auf die Handlung
Anwendung findet, zu welcher er wissentlich Hilfe geleistet hat, kann jedoch nach den über
die Bestrafung des Versuches
aufgestellten Grundsätzen ermäßigt werden. |
§ 49a |
§ 49a |
(1) Wer einen anderen zu bestimmen versucht, eine
als Verbrechen mit Strafe bedrohte Handlung zu begehen, wird nach
den für den Versuch des Verbrechens geltenden Vorschriften (§§ 44,
45) bestraft. |
(1) Wer einen anderen zu bestimmen versucht, eine
als Verbrechen mit Strafe bedrohte Handlung zu begehen, wird nach
den für den Versuch des Verbrechens geltenden Vorschriften (§§ 44,
45) bestraft. |
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine als Verbrechen
mit Strafe bedrohte Handlung verabredet, das Anerbieten eines
anderen annimmt, eine solche Handlung zu begehen, oder sich zu
einem Verbrechen bereit erklärt. |
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine als Verbrechen
mit Strafe bedrohte Handlung verabredet, das Anerbieten eines
anderen annimmt, eine solche Handlung zu begehen, oder sich zu
einem Verbrechen bereit erklärt. |
(3) Nach diesen Vorschriften wird nicht bestraft,
wer aus freien Stücken |
(3) Nach diesen Vorschriften wird nicht bestraft,
wer aus freien Stücken |
1. eine als Verbrechen mit Strafe bedrohte Handlung
verhindert, nachdem er einen anderen zu dieser Handlung zu
bestimmen versucht oder das Anerbieten eines anderen hierzu
angenommen hat, |
1. eine als Verbrechen mit Strafe bedrohte Handlung
verhindert, nachdem er einen anderen zu dieser Handlung zu
bestimmen versucht oder das Anerbieten eines anderen hierzu
angenommen hat, |
2. nach der Verabredung einer als Verbrechen mit
Strafe bedrohten Handlung seine Tätigkeit aufgibt und die Handlung
verhindert, |
2. nach der Verabredung einer als Verbrechen mit
Strafe bedrohten Handlung seine Tätigkeit aufgibt und die Handlung
verhindert, |
3. seine Erklärung widerruft, durch die er
sich |
3. seine Erklärung widerruft, durch die er
sich |
zu einem Verbrechen bereit erklärt hat. |
zu einem Verbrechen bereit erklärt hat. |
(4) Unterbleibt die Tat ohne sein Zutun oder wird
sie unabhängig von seinem vorausgegangenen Verhalten begangen, so
genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, die Begehung zu
verhindern. |
(4) Unterbleibt die Tat ohne sein Zutun oder wird
sie unabhängig von seinem vorausgegangenen Verhalten begangen, so
genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, die Begehung zu
verhindern. |
§ 49b |
§ 49b |
(1) Wer an einer Verbindung teilnimmt, die
Verbrechen wider das Leben bezweckt oder als Mittel für andere
Zwecke in Aussicht nimmt, oder wer eine solche Verbindung
unterstützt, wird mit Gefängnis nicht unter drei Monaten
bestraft. |
(1) Wer an einer Verbindung teilnimmt, die
Verbrechen wider das Leben bezweckt oder als Mittel für andere
Zwecke in Aussicht nimmt, oder wer eine solche Verbindung
unterstützt, wird mit Gefängnis nicht unter drei Monaten
bestraft. |
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe
Zuchthaus bis zu fünf Jahren. |
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe
Zuchthaus bis zu fünf Jahren. |
(3) Nach diesen Vorschriften wird nicht bestraft,
wer der Behörde oder dem Bedrohten so rechtzeitig Nachricht gibt,
daß ein in Verfolgung der Bestrebungen der Verbindung
beabsichtigtes Verbrechen wider das Leben verhindert werden
kann. |
(3) Nach diesen Vorschriften wird nicht bestraft,
wer der Behörde oder dem Bedrohten so rechtzeitig Nachricht gibt,
daß ein in Verfolgung der Bestrebungen der Verbindung
beabsichtigtes Verbrechen wider das Leben verhindert werden
kann. |
§ 50 |
§ 50 |
(1) Sind mehrere an einer Tat beteiligt, so ist
jeder ohne Rücksicht auf die Schuld des anderen nach seiner Schuld
strafbar. |
(1) Sind mehrere an einer Tat beteiligt, so ist
jeder ohne Rücksicht auf die Schuld des anderen nach seiner Schuld
strafbar. |
(2) Bestimmt das Gesetz, daß besondere persönliche
Eigenschaften oder Verhältnisse die Strafe schärfen, mildern oder
ausschließen, so gilt dies nur für den Täter oder Teilnehmer, bei
dem sie vorliegen. |
(2) Bestimmt das Gesetz, daß besondere persönliche
Eigenschaften oder Verhältnisse die Strafe schärfen, mildern oder
ausschließen, so gilt dies nur für den Täter oder Teilnehmer, bei
dem sie vorliegen. |
Vierter Abschnitt. |
Vierter Abschnitt |
Gründe, welche die Strafe ausschließen |
Gründe, welche die Strafe ausschließen |
oder mildern |
oder mildern |
§ 51 |
§ 51 |
(1) Eine strafbare Handlung ist nicht vorhanden,
wenn der Täter zur Zeit der Tat wegen Bewußtseinsstörung, wegen
krankhafter Störung der Geistestätigkeit oder wegen Geistesschwäche
unfähig ist, das Unerlaubte der Tat einzusehen oder nach dieser
Einsicht zu handeln. |
(1) Eine strafbare Handlung ist nicht vorhanden,
wenn der Täter zur Zeit der Tat wegen Bewußtseinsstörung, wegen
krankhafter Störung der Geistestätigkeit oder wegen Geistesschwäche
unfähig ist, das Unerlaubte der Tat einzusehen oder nach dieser
Einsicht zu handeln. |
(2) War die Fähigkeit, das Unerlaubte der Tat
einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, zur Zeit der Tat
aus einem dieser Gründe erheblich vermindert, so kann die Strafe
nach den Vorschriften über die Bestrafung des Versuchs gemildert werden. |
(2) War die Fähigkeit, das Unerlaubte der Tat
einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, zur Zeit der Tat
aus einem dieser Gründe erheblich vermindert, so kann die Strafe
nach den Vorschriften über die Bestrafung des Versuches gemildert werden. |
§ 52 |
§ 52 |
(1) Eine strafbare Handlung ist nicht vorhanden,
wenn der Thäter durch
unwiderstehliche Gewalt oder durch eine Drohung, welche mit einer
gegenwärtigen, auf andere Weise nicht abwendbaren Gefahr für Leib
oder Leben seiner selbst oder eines Angehörigen verbunden war, zu
der Handlung genöthigt worden
ist. |
(1) Eine strafbare Handlung ist nicht vorhanden,
wenn der Täter durch
unwiderstehliche Gewalt oder durch eine Drohung, welche mit einer
gegenwärtigen, auf andere Weise nicht abwendbaren Gefahr für Leib
oder Leben seiner selbst oder eines Angehörigen verbunden war, zu
der Handlung genötigt worden
ist. |
(2) Als Angehörige im Sinne dieses Strafgesetzes
sind anzusehen Verwandte und Verschwägerte auf- und absteigender
Linie, Adoptiv- und Pflege-Eltern
und -Kinder, Ehegatten und deren
Geschwister, Geschwister und deren Ehegatten, und Verlobte. |
(2) Als Angehörige im Sinne dieses Strafgesetzes
sind anzusehen Verwandte und Verschwägerte auf- und absteigender
Linie, Adoptiv- und Pflegeeltern
und -kinder, Ehegatten und deren
Geschwister, Geschwister und deren Ehegatten, und Verlobte. |
§ 53 |
§ 53 |
(1) Eine strafbare Handlung ist nicht vorhanden,
wenn die Handlung durch Nothwehr
geboten war. |
(1) Eine strafbare Handlung ist nicht vorhanden,
wenn die Handlung durch Notwehr
geboten war. |
(2) Nothwehr ist
diejenige Vertheidigung, welche
erforderlich ist, um einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff
von sich oder einem Anderen
abzuwenden. |
(2) Notwehr ist
diejenige Verteidigung, welche
erforderlich ist, um einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff
von sich oder einem anderen
abzuwenden. |
(3) Die Überschreitung der Nothwehr ist nicht strafbar, wenn der
Thäter in Bestürzung, Furcht oder
Schrecken über die Grenzen der Vertheidigung hinausgegangen ist. |
(3) Die Überschreitung der Notwehr ist nicht strafbar, wenn der
Täter in Bestürzung, Furcht oder
Schrecken über die Grenzen der Verteidigung hinausgegangen ist. |
§ 54 |
§ 54 |
Eine strafbare Handlung ist nicht vorhanden, wenn
die Handlung außer dem Falle der Nothwehr in einem unverschuldeten, auf andere
Weise nicht zu beseitigenden Nothstande zur Rettung aus einer gegenwärtigen
Gefahr für Leib oder Leben des Thäters oder eines Angehörigen begangen worden
ist. |
Eine strafbare Handlung ist nicht vorhanden, wenn
die Handlung außer dem Falle der Notwehr in einem unverschuldeten, auf andere
Weise nicht zu beseitigenden Notstande zur Rettung aus einer gegenwärtigen
Gefahr für Leib oder Leben des Täters oder eines Angehörigen begangen worden
ist. |
§ 55 |
§ 55 |
(1) Ein Taubstummer ist nicht strafbar, wenn er in
der geistigen Entwicklung zurückgeblieben und deshalb unfähig ist,
das Unerlaubte der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu
handeln. |
(1) Ein Taubstummer ist nicht strafbar, wenn er in
der geistigen Entwicklung zurückgeblieben und deshalb unfähig ist,
das Unerlaubte der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu
handeln. |
(2) War die Fähigkeit, das Unerlaubte der Tat
einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, zur Zeit der Tat
aus diesem Grunde erheblich vermindert, so kann die Strafe nach den
Vorschriften über die Bestrafung des Versuchs gemildert werden. |
(2) War die Fähigkeit, das Unerlaubte der Tat
einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, zur Zeit der Tat
aus diesem Grunde erheblich vermindert, so kann die Strafe nach den
Vorschriften über die Bestrafung des Versuches gemildert werden. |
§ 56 |
§ 56 |
Knüpft das Gesetz an eine besondere Folge der Tat
eine höhere Strafe, so trifft diese den Täter nur, wenn er die
Folge wenigstens fahrlässig herbeigeführt hat. |
Knüpft das Gesetz an eine besondere Folge der Tat
eine höhere Strafe, so trifft diese den Täter nur, wenn er die
Folge wenigstens fahrlässig herbeigeführt hat. |
§ 57 |
§ 57 |
(weggefallen) |
(weggefallen) |
§ 58 |
§ 58 |
(weggefallen) |
(weggefallen) |
§ 59 |
§ 59 |
(1) Wenn Jemand bei
Begehung einer strafbaren Handlung das Vorhandensein von
Thatumständen nicht kannte, welche
zum gesetzlichen Thatbestande
gehören oder die Strafbarkeit erhöhen, so sind ihm diese Umstände
nicht zuzurechnen. |
(1) Wenn jemand bei
Begehung einer strafbaren Handlung das Vorhandensein von
Tatumständen nicht kannte, welche
zum gesetzlichen Tatbestand gehören
oder die Strafbarkeit erhöhen, so sind ihm diese Umstände nicht
zuzurechnen. |
(2) Bei der Bestrafung fahrlässig begangener
Handlungen gilt diese Bestimmung nur insoweit, als die Unkenntniß selbst nicht durch Fahrlässigkeit
verschuldet ist. |
(2) Bei der Bestrafung fahrlässig begangener
Handlungen gilt diese Bestimmung nur insoweit, als die Unkenntnis selbst nicht durch Fahrlässigkeit
verschuldet ist. |
§ 60 |
§ 60 |
Eine erlittene Untersuchungshaft oder einstweilige
Unterbringung kann bei Fällung des Urtheils auf die erkannte Strafe ganz oder
theilweise angerechnet werden. |
Eine erlittene Untersuchungshaft oder einstweilige
Unterbringung kann bei Fällung des Urteils auf die erkannte Strafe ganz oder
teilweise angerechnet werden. |
§ 61 |
§ 61 |
[1] Eine Handlung,
deren Verfolgung nur auf Antrag eintritt, ist nicht zu verfolgen,
wenn der zum Antrage Berechtigte es
unterläßt, den Antrag binnen drei Monaten zu stellen. |
Eine Handlung, deren Verfolgung nur auf Antrag
eintritt, ist nicht zu verfolgen, wenn der zum Antrag Berechtigte es unterläßt, den Antrag
binnen drei Monaten zu stellen. |
[2] Diese Frist
beginnt mit dem Tage, seit welchem der zum Antrage Berechtigte von der Handlung und von der
Person des Thäters Kenntniß gehabt
hat. |
Diese Frist beginnt mit dem Tage, seit welchem der
zum Antrag Berechtigte von der
Handlung und von der Person des Täters
Kenntnis gehabt hat. |
§ 62 |
§ 62 |
Wenn von mehreren zum Antrage Berechtigten einer die dreimonatliche Frist versäumt, so wird hierdurch
das Recht der übrigen nicht ausgeschlossen. |
Wenn von mehreren zum Antrag Berechtigten einer die dreimonatige Frist versäumt, so wird hierdurch
das Recht der übrigen nicht ausgeschlossen. |
§ 63 |
§ 63 |
(weggefallen) |
(weggefallen) |
§ 64 |
§ 64 |
Die Zurücknahme des Antrages ist nur in den
gesetzlich besonders vorgesehenen Fällen und nur bis zur Verkündung
eines auf Strafe lautenden Urtheils
zulässig. |
Die Zurücknahme des Antrages ist nur in den
gesetzlich besonders vorgesehenen Fällen und nur bis zur Verkündung
eines auf Strafe lautenden Urteils
zulässig. |
§ 65 |
§ 65 |
(1) |
|
[1] Der Verletzte,
welcher das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, ist selbständig zu
dem Antrage auf Bestrafung
berechtigt. |
(1) Der Verletzte, welcher das achtzehnte
Lebensjahr vollendet hat, ist selbständig zu dem Antrag auf Bestrafung berechtigt. |
[2] Solange er
minderjährig ist, hat unabhängig von seiner eigenen Befugniß auch sein gesetzlicher Vertreter das
Recht, den Antrag zu stellen. |
Solange er minderjährig ist, hat unabhängig von
seiner eigenen Befugnis auch sein
gesetzlicher Vertreter das Recht, den Antrag zu stellen. |
(2) Ist der Verletzte geschäftsunfähig oder hat er
das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet, so ist sein
gesetzlicher Vertreter der zur Stellung des Antrages
Berechtigte. |
(2) Ist der Verletzte geschäftsunfähig oder hat er
das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet, so ist sein
gesetzlicher Vertreter der zur Stellung des Antrages
Berechtigte. |
§ 66 |
§ 66 |
(1) Durch Verjährung
wird die Strafverfolgung und die
Strafvollstreckung ausgeschlossen. |
Durch Verjährung werden die Strafverfolgung und die
Strafvollstreckung ausgeschlossen. |
(2)
(weggefallen) |
|
§ 67 |
§ 67 |
(1) Die Strafverfolgung von Verbrechen
verjährt, |
(1) Die Strafverfolgung von Verbrechen
verjährt, |
- wenn sie mit
lebenslänglichem Zuchthaus bedroht
sind, in zwanzig Jahren; |
wenn sie mit lebenslangem Zuchthaus bedroht sind, in zwanzig
Jahren; |
- wenn sie im
Höchstbetrage mit einer Freiheitsstrafe von einer längeren als
zehnjährigen Dauer bedroht sind, in funfzehn Jahren; |
wenn sie im Höchstbetrage mit einer Freiheitsstrafe
von einer längeren als zehnjährigen Dauer bedroht sind, in
fünfzehn Jahren; |
- wenn sie mit einer
geringeren Freiheitsstrafe bedroht sind, in zehn Jahren. |
wenn sie mit einer geringeren Freiheitsstrafe
bedroht sind, in zehn Jahren. |
(2) Die Strafverfolgung von Vergehen, die im
Höchstbetrage mit einer längeren als dreimonatlichen Gefängnißstrafe bedroht sind,
verjährt in fünf Jahren, von anderen Vergehen in drei Jahren. |
(2) Die Strafverfolgung von Vergehen, die im
Höchstbetrage mit einer längeren als dreimonatigen Gefängnisstrafe bedroht sind,
verjährt in fünf Jahren, von anderen Vergehen in drei Jahren. |
(3) Die Strafverfolgung von Übertretungen verjährt
in drei Monaten. |
(3) Die Strafverfolgung von Übertretungen verjährt
in drei Monaten. |
(4) Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem
die Handlung begangen ist, ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt des
eingetretenen Erfolges. |
(4) Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem
die Handlung begangen ist, ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt des
eingetretenen Erfolges. |
(5) Mit der Verjährung der Strafverfolgung erlischt
auch die Befugnis, auf Grund der Tat Maßregeln der Sicherung und
Besserung anzuordnen. |
(5) Mit der Verjährung der Strafverfolgung erlischt
auch die Befugnis, auf Grund der Tat Maßregeln der Sicherung und
Besserung anzuordnen. |
§ 68 |
§ 68 |
(1) Jede Handlung des Richters, welche wegen der
begangenen That gegen den
Thäter gerichtet ist, unterbricht
die Verjährung. |
(1) Jede Handlung des Richters, welche wegen der
begangenen Tat gegen den
Täter gerichtet ist, unterbricht
die Verjährung. |
(2) Die Unterbrechung findet nur rücksichtlich
desjenigen statt, auf welchen die Handlung sich bezieht. |
(2) Die Unterbrechung findet nur rücksichtlich
desjenigen statt, auf welchen die Handlung sich bezieht. |
(3) Nach der Unterbrechung beginnt eine neue
Verjährung. |
(3) Nach der Unterbrechung beginnt eine neue
Verjährung. |
§ 69 |
§ 69 |
(1) |
|
[1] Die Verjährung
ruht während der Zeit, in welcher auf Grund gesetzlicher Vorschrift
die Strafverfolgung nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden
kann. |
(1) Die Verjährung ruht während der Zeit, in
welcher auf Grund gesetzlicher Vorschrift die Strafverfolgung nicht
begonnen oder nicht fortgesetzt werden kann. |
[2] Ist der Beginn
oder die Fortsetzung eines Strafverfahrens von einer Vorfrage
abhängig, deren Entscheidung in einem anderen Verfahren erfolgen
muß, so ruht die Verjährung bis zu dessen Beendigung. |
Ist der Beginn oder die Fortsetzung eines
Strafverfahrens von einer Vorfrage abhängig, deren Entscheidung in
einem anderen Verfahren erfolgen muß, so ruht die Verjährung bis zu
dessen Beendigung. |
(2) Ist zur Strafverfolgung ein Antrag oder eine
Ermächtigung nach dem Strafgesetz erforderlich, so wird der Lauf
der Verjährung durch den Mangel des Antrages oder der Ermächtigung
nicht gehindert. |
(2) Ist zur Strafverfolgung ein Antrag oder eine
Ermächtigung nach dem Strafgesetz erforderlich, so wird der Lauf
der Verjährung durch den Mangel des Antrages oder der Ermächtigung
nicht gehindert. |
§ 70 |
§ 70 |
(1) Die Vollstreckung rechtskräftig erkannter
Strafen verjährt, wenn |
(1) Die Vollstreckung rechtskräftig erkannter
Strafen verjährt, wenn |
1. auf lebenslängliches Zuchthaus erkannt ist, in
dreißig Jahren; |
1. auf lebenslanges
Zuchthaus erkannt ist, in dreißig Jahren; |
2. auf Zuchthaus oder Einschließung von mehr als
zehn Jahren erkannt ist, in zwanzig Jahren; |
2. auf Zuchthaus oder Einschließung von mehr als
zehn Jahren erkannt ist, in zwanzig Jahren; |
3. auf Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder auf
Einschließung von fünf bis zu zehn Jahren oder Gefängnis von mehr
als fünf Jahren erkannt ist, in fünfzehn Jahren; |
3. auf Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder auf
Einschließung von fünf bis zu zehn Jahren oder Gefängnis von mehr
als fünf Jahren erkannt ist, in fünfzehn Jahren; |
4. auf Einschließung oder Gefängnis von zwei bis zu
fünf Jahren erkannt ist, in zehn Jahren; |
4. auf Einschließung oder Gefängnis von zwei bis zu
fünf Jahren erkannt ist, in zehn Jahren; |
5. auf Einschließung oder Gefängnis bis zu zwei
Jahren oder auf Geldstrafe von mehr als einhundertfünfzig
Goldmark erkannt ist, in fünf
Jahren; |
5. auf Einschließung oder Gefängnis bis zu zwei
Jahren oder auf Geldstrafe von mehr als einhundertfünfzig
Deutsche Mark erkannt ist, in fünf
Jahren; |
6. auf Haft oder auf
Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Goldmark erkannt ist, in zwei Jahren. |
6. auf Haft oder Geldstrafe bis zu
einhundertfünfzig Deutsche Mark
erkannt ist, in zwei Jahren. |
(2) |
|
[1] Die
Vollstreckung einer rechtskräftig angeordneten Maßregel der
Sicherung und Besserung verjährt in zehn Jahren. |
(2) Die Vollstreckung einer rechtskräftig
angeordneten Maßregel der Sicherung und Besserung verjährt in zehn
Jahren. |
[2] Ist die
Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt oder einer
Entziehungsanstalt oder erstmalig die Unterbringung in einem
Arbeitshaus angeordnet, so beträgt die Frist fünf Jahre. |
Ist die Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt
oder einer Entziehungsanstalt oder erstmalig die Unterbringung in
einem Arbeitshaus angeordnet, so beträgt die Frist fünf Jahre. |
(3) Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem
das Urtheil rechtskräftig geworden
ist. |
(3) Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem
das Urteil rechtskräftig geworden
ist. |
§ 71 |
§ 71 |
Ist auf Freiheitsstrafe und Geldstrafe zugleich
oder neben einer Strafe auf eine mit Freiheitsentziehung verbundene
Maßregel der Sicherung und Besserung erkannt, so verjährt die
Vollstreckung der einen Strafe oder Maßregel nicht früher als die
der anderen. |
Ist auf Freiheitsstrafe und Geldstrafe zugleich
oder neben einer Strafe auf eine mit Freiheitsentziehung verbundene
Maßregel der Sicherung und Besserung erkannt, so verjährt die
Vollstreckung der einen Strafe oder Maßregel nicht früher als die
der anderen. |
§ 72 |
§ 72 |
(1) Jede auf Vollstreckung der Strafe oder Maßregel
gerichtete Handlung derjenigen Behörde, welcher die Vollstreckung
obliegt, sowie die zum Zwecke der Vollstreckung erfolgende
Festnahme des Verurtheilten
unterbricht die Verjährung. |
(1) Jede auf Vollstreckung der Strafe oder Maßregel
gerichtete Handlung derjenigen Behörde, welcher die Vollstreckung
obliegt, sowie die zum Zwecke der Vollstreckung erfolgende
Festnahme des Verurteilten
unterbricht die Verjährung. |
(2) Nach der Unterbrechung der Vollstreckung der
Strafe oder Maßregel beginnt eine neue Verjährung. |
(2) Nach der Unterbrechung der Vollstreckung der
Strafe oder Maßregel beginnt eine neue Verjährung. |
Fünfter Abschnitt. |
Fünfter Abschnitt |
|
Zusammentreffen |
Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen |
mehrerer strafbarer Handlungen |
§ 73 |
§ 73 |
Wenn eine und dieselbe Handlung mehrere
Strafgesetze verletzt, so kommt nur dasjenige Gesetz, welches die
schwerste Strafe, und bei ungleichen Strafarten dasjenige Gesetz,
welches die schwerste Strafart androht, zur Anwendung. |
Wenn eine und dieselbe Handlung mehrere
Strafgesetze verletzt, so kommt nur dasjenige Gesetz, welches die
schwerste Strafe, und bei ungleichen Strafarten dasjenige Gesetz,
welches die schwerste Strafart androht, zur Anwendung. |
§ 74 |
§ 74 |
(1) Gegen denjenigen, welcher durch mehrere
selbstständige Handlungen mehrere
Verbrechen oder Vergehen, oder
dasselbe Verbrechen oder Vergehen mehrmals begangen und dadurch
mehrere zeitige Freiheitsstrafen verwirkt hat, ist auf eine
Gesammtstrafe zu erkennen, welche in
einer Erhöhung der verwirkten schwersten Strafe besteht. |
(1) Gegen denjenigen, welcher durch mehrere
selbständige Handlungen mehrere
Verbrechen oder Vergehen oder
dasselbe Verbrechen oder Vergehen mehrmals begangen und dadurch
mehrere zeitige Freiheitsstrafen verwirkt hat, ist auf eine
Gesamtstrafe zu erkennen, welche in
einer Erhöhung der verwirkten schwersten Strafe besteht. |
(2) Bei dem Zusammentreffen ungleichartiger
Freiheitsstrafen tritt diese Erhöhung bei der ihrer Art nach
schwersten Strafe ein. |
(2) Bei dem Zusammentreffen ungleichartiger
Freiheitsstrafen tritt diese Erhöhung bei der ihrer Art nach
schwersten Strafe ein. |
(3) Das Maß der Gesammtstrafe darf den Betrag der verwirkten
Einzelstrafen nicht erreichen und funfzehnjähriges Zuchthaus, zehnjähriges
Gefängniß oder funfzehnjährige Einschließung nicht
übersteigen. |
(3) Das Maß der Gesamtstrafe darf den Betrag der verwirkten
Einzelstrafen nicht erreichen und fünfzehnjähriges Zuchthaus, zehnjähriges
Gefängnis oder fünfzehnjährige Einschließung nicht
übersteigen. |
§ 75 |
§ 75 |
(1) Trifft Einschließung nur mit Gefängniß zusammen, so ist auf jede dieser
Strafarten gesondert zu erkennen. |
(1) Trifft Einschließung nur mit Gefängnis zusammen, so ist auf jede dieser
Strafarten gesondert zu erkennen. |
(2) Ist Einschließung oder Gefängniß mehrfach verwirkt, so ist hinsichtlich
der mehreren Strafen gleicher Art so zu verfahren, als wenn
dieselben allein verwirkt wären. |
(2) Ist Einschließung oder Gefängnis mehrfach verwirkt, so ist
hinsichtlich der mehreren Strafen gleicher Art so zu verfahren, als
wenn dieselben allein verwirkt wären. |
(3) Die Gesammtdauer
der Strafen darf in diesen Fällen funfzehn Jahre nicht übersteigen. |
(3) Die Gesamtdauer
der Strafen darf in diesen Fällen fünfzehn Jahre nicht übersteigen. |
§ 76 |
§ 76 |
Neben der Gesamtstrafe müssen oder können
Nebenstrafen und Nebenfolgen verhängt und Maßregeln der Sicherung
und Besserung angeordnet werden, wenn das auch nur wegen einer der
Gesetzesverletzungen vorgeschrieben oder zugelassen ist. |
Neben der Gesamtstrafe müssen oder können
Nebenstrafen und Nebenfolgen verhängt und Maßregeln der Sicherung
und Besserung angeordnet werden, wenn das auch nur wegen einer der
Gesetzesverletzungen vorgeschrieben oder zugelassen ist. |
§ 77 |
§ 77 |
(1) Trifft Haft mit einer anderen Freiheitsstrafe
zusammen, so ist auf die erstere gesondert zu erkennen. |
(1) Trifft Haft mit einer anderen Freiheitsstrafe
zusammen, so ist auf die erstere gesondert zu erkennen. |
(2) Auf eine mehrfach verwirkte Haft ist ihrem
Gesammtbetrage nach, jedoch nicht
über die Dauer von drei Monaten zu erkennen. |
(2) Auf eine mehrfach verwirkte Haft ist ihrem
Gesamtbetrage nach, jedoch nicht
über die Dauer von drei Monaten zu erkennen. |
§ 78 |
§ 78 |
(1) Sind mehrere Geldstrafen verwirkt, so ist auf
jede gesondert zu erkennen. |
(1) Sind mehrere Geldstrafen verwirkt, so ist auf
jede gesondert zu erkennen. |
(2) |
|
[1] Das gleiche gilt
von den Freiheitsstrafen, die an die Stelle uneinbringlicher
Geldstrafen treten. |
(2) Das gleiche gilt von den Freiheitsstrafen, die
an die Stelle uneinbringlicher Geldstrafen treten. |
[2] Ihre Gesamtdauer
darf zwei Jahre nicht übersteigen; die Gesamtdauer mehrerer
zusammentreffender Haftstrafen darf drei Monate nicht
übersteigen. |
Ihre Gesamtdauer darf zwei Jahre nicht übersteigen;
die Gesamtdauer mehrerer zusammentreffender Haftstrafen darf drei
Monate nicht übersteigen. |
§ 79 |
§ 79 |
Die Vorschriften der §§ 74 bis 78 finden auch
Anwendung, wenn, bevor eine erkannte Strafe verbüßt, verjährt oder
erlassen ist, die Verurtheilung
wegen einer strafbaren Handlung erfolgt, welche vor der früheren
Verurtheilung begangen war. |
Die Vorschriften der §§ 74 bis 78 finden auch
Anwendung, wenn, bevor eine erkannte Strafe verbüßt, verjährt oder
erlassen ist, die Verurteilung
wegen einer strafbaren Handlung erfolgt, welche vor der früheren
Verurteilung begangen war. |
Zweiter Theil. |
ZWEITER TEIL |
Von den einzelnen Verbrechen, |
Von den einzelnen Verbrechen, |
Vergehen und Übertretungen |
Vergehen und Übertretungen |
und deren Bestrafung |
und deren Bestrafung |
Erster Abschnitt. |
Erster Abschnitt |
Hochverrat |
Hochverrat |
§ 80 |
§ 80 |
(1) Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch
Drohung mit Gewalt |
(1) Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch
Drohung mit Gewalt |
1. die auf dem Grundgesetz der Bundesrepublik
Deutschland oder der Verfassung eines ihrer Länder beruhende
verfassungsmäßige Ordnung zu ändern, |
1. die auf dem Grundgesetz der Bundesrepublik
Deutschland oder der Verfassung eines ihrer Länder beruhende
verfassungsmäßige Ordnung zu ändern, |
2. das Bundesgebiet einem fremden Staate
einzuverleiben oder einen Teil des Bundesgebietes loszureißen, |
2. das Bundesgebiet einem fremden Staate
einzuverleiben oder einen Teil des Bundesgebietes loszureißen, |
3. das Gebiet eines Landes ganz oder teilweise
einem anderen Lande der Bundesrepublik einzuverleiben oder einen
Teil eines Landes von diesem loszureißen, |
3. das Gebiet eines Landes ganz oder teilweise
einem anderen Lande der Bundesrepublik einzuverleiben oder einen
Teil eines Landes von diesem loszureißen, |
wird wegen Hochverrats, |
wird wegen Hochverrates, |
- wenn sich das
Unternehmen gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen das
Bundesgebiet (Nr. 1, 2)
richtet, |
wenn sich das Unternehmen gegen die
verfassungsmäßige Ordnung oder gegen das Bundesgebiet (Nummern 1, 2) richtet, |
mit lebenslangem Zuchthaus oder mit Zuchthaus nicht
unter zehn Jahren, |
mit lebenslangem Zuchthaus oder mit Zuchthaus nicht
unter zehn Jahren, |
- wenn sich das
Unternehmen gegen das Gebiet eines Landes (Nr. 3) richtet, |
wenn sich das Unternehmen gegen das Gebiet eines
Landes (Nummer 3) richtet, |
mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren |
mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren |
//bestraft. |
bestraft. |
(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann bei
Taten nach Absatz 1 Nr. 1 oder 2 auf
Zuchthaus, bei Taten nach Absatz 1 Nr. 3 auf Gefängnis nicht unter sechs Monaten
erkannt werden. |
(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann bei
Taten nach Absatz 1 Nummer 1 oder 2
auf Zuchthaus, bei Taten nach Absatz 1 Nummer 3 auf Gefängnis nicht unter sechs
Monaten erkannt werden. |
§ 81 |
§ 81 |
(1) |
|
[1] Wer ein
bestimmtes hochverräterisches Unternehmen gegen die
verfassungsmäßige Ordnung oder gegen das Bundesgebiet (§ 80 Abs. 1
Nr. 1, 2) vorbereitet, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren
bestraft. |
(1) Wer ein bestimmtes hochverräterisches
Unternehmen gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen das
Bundesgebiet (§ 80 Abs. 1 Nr. 1, 2) vorbereitet, wird mit Zuchthaus
bis zu zehn Jahren bestraft. |
[2] Sind mildernde
Umstände vorhanden, so kann auf Gefängnis nicht unter einem
Jahr erkannt werden. |
Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann auf
Gefängnis nicht unter einem Jahre
erkannt werden. |
(1) Wer ein
bestimmtes hochverräterisches Unternehmen gegen das Gebiet eines
Landes (§ 80 Abs. 1 Nr. 3) vorbereitet, wird mit Gefängnis bis zu
zwei Jahren bestraft. |
(2) Wer ein
bestimmtes hochverräterisches Unternehmen gegen das Gebiet eines
Landes (§ 80 Abs. 1 Nr. 3) vorbereitet, wird mit Gefängnis bis zu
zwei Jahren bestraft. |
§ 82 |
§ 82 |
[1] Das Gericht kann
die in den §§ 80, 81 angedrohte Mindeststrafe unterschreiten, auf
die nächstmildere Strafart erkennen oder von einer Bestrafung nach
diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter aus freien Stücken
seine Tätigkeit aufgibt und den Erfolg abwendet. |
Das Gericht kann die in den §§ 80, 81 angedrohte
Mindeststrafe unterschreiten, auf die nächstmildere Strafart
erkennen oder von einer Bestrafung nach diesen Vorschriften
absehen, wenn der Täter aus freien Stücken seine Tätigkeit aufgibt
und den Erfolg abwendet. |
[2] Unterbleibt der
Erfolg ohne Zutun des Täters, so genügt sein ernstliches Bemühen,
den Erfolg abzuwenden. |
Unterbleibt der Erfolg ohne Zutun des Täters, so
genügt sein ernstliches Bemühen, den Erfolg abzuwenden. |
§ 83 |
§ 83 |
(1) Wer einen Angriff auf Leib oder Leben des
Bundespräsidenten begeht, wird wegen hochverräterischen Anschlags
mit Zuchthaus bestraft, soweit nicht in anderen Vorschriften eine
schwerere Strafe angedroht ist. |
(1) Wer einen Angriff auf Leib oder Leben des
Bundespräsidenten begeht, wird wegen hochverräterischen Anschlags
mit Zuchthaus bestraft, soweit nicht in anderen Vorschriften eine
schwerere Strafe angedroht ist. |
(2) Wegen hochverräterischen Zwanges wird ebenso
bestraft, wer den Bundespräsidenten seiner verfassungsmäßigen
Befugnisse beraubt oder mit Gewalt oder durch rechtswidrige Drohung
nötigt oder hindert, seine verfassungsmäßigen Befugnisse überhaupt
oder in einem bestimmten Sinne auszuüben. |
(2) Wegen hochverräterischen Zwanges wird ebenso
bestraft, wer den Bundespräsidenten seiner verfassungsmäßigen
Befugnisse beraubt oder mit Gewalt oder durch rechtswidrige Drohung
nötigt oder hindert, seine verfassungsmäßigen Befugnisse überhaupt
oder in einem bestimmten Sinne auszuüben. |
§ 84 |
§ 84 |
Wer |
Wer |
1. Schriften, Schallaufnahmen, Abbildungen
oder |
1. Schriften, Schallaufnahmen, Abbildungen
oder |
Darstellungen, deren Inhalt den äußeren Tatbestand
der §§ 80, 81 oder 83 erfüllt, herausgibt, herstellt, verbreitet
oder zum Zwecke der |
Darstellungen, deren Inhalt den äußeren Tatbestand
der §§ 80, 81 oder 83 erfüllt, herausgibt, herstellt, verbreitet
oder zum Zwecke der |
Verbreitung vorrätig hält, |
Verbreitung vorrätig hält, |
2. Äußerungen oder Darstellungen solchen Inhalts
durch Film, Funk oder sonst durch technische Vervielfältigung
verbreitet, |
2. Äußerungen oder Darstellungen solchen Inhalts
durch Film, Funk oder sonst durch technische Vervielfältigung
verbreitet, |
obwohl er deren hochverräterischen Inhalt hätte
erkennen müssen, wird mit Gefängnis bestraft, soweit nicht in
anderen Vorschriften eine schwerere Strafe angedroht ist. |
obwohl er deren hochverräterischen Inhalt hätte
erkennen müssen, wird mit Gefängnis bestraft, soweit nicht in
anderen Vorschriften eine schwerere Strafe angedroht ist. |
§ 85 |
§ 85 |
Wegen der in diesem Abschnitt mit Strafe bedrohten
Handlungen kann erkannt werden |
Wegen der in diesem Abschnitt mit Strafe bedrohten
Handlungen kann erkannt werden |
- neben den Strafen
aus den §§ 80, 81 Abs. 1, 83 auf Geldstrafe von unbegrenzter Höhe; |
neben den Strafen aus §§ 80, 81 Abs. 1 und § 83 auf Geldstrafe von unbegrenzter
Höhe; |
- neben den Strafen
aus den §§ 81 Abs. 2, 84 auf Geldstrafe; |
neben den Strafen aus § 81 Abs. 2 und
§ 84 auf Geldstrafe; |
- neben einer wegen
einer vorsätzlichen Tat verhängten Gefängnisstrafe von mindestens
drei Monaten |
neben einer wegen einer vorsätzlichen Tat
verhängten Gefängnisstrafe von mindestens drei Monaten |
für die Dauer von einem bis zu fünf Jahren auf die
Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter und den Verlust des
Wahl- und Stimmrechts und der Wählbarkeit |
für die Dauer von einem bis zu fünf Jahren auf die
Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter und den Verlust des
Wahl- und Stimmrechts und der Wählbarkeit |
sowie auf den Verlust der aus öffentlichen Wahlen
hervorgegangenen Rechte; |
sowie auf den Verlust der aus öffentlichen Wahlen
hervorgegangenen Rechte; |
- neben jeder wegen
einer vorsätzlichen Tat verhängten Freiheitsstrafe |
neben jeder wegen einer vorsätzlichen Tat
verhängten Freiheitsstrafe |
auf die Zulässigkeit von Polizeiaufsicht. |
auf die Zulässigkeit von Polizeiaufsicht. |
§ 86 |
§ 86 |
(1) |
|
[1] Gegenstände, die
durch eine in diesem Abschnitt mit Strafe bedrohte Handlung
hervorgebracht oder zu ihrer Begehung gebraucht oder bestimmt sind,
können eingezogen oder unbrauchbar gemacht werden. |
(1) Gegenstände, die durch eine in diesem Abschnitt
mit Strafe bedrohte Handlung hervorgebracht oder zu ihrer Begehung
gebraucht oder bestimmt sind, können eingezogen oder unbrauchbar
gemacht werden. |
[2] Den Gegenständen
stehen Vermögenswerte gleich, die an ihre Stelle getreten
sind. |
Den Gegenständen stehen Vermögenswerte gleich, die
an ihre Stelle getreten sind. |
(2) Gehörten die Gegenstände zur Zeit der Tat weder
dem Täter noch einem Teilnehmer, so ist dem Eigentümer angemessene
Entschädigung aus der Staatskasse zu gewähren, es sei denn, daß er
sich im Zusammenhang mit der Tat auf andere Weise strafbar gemacht
hat. |
(2) Gehörten die Gegenstände zur Zeit der Tat weder
dem Täter noch einem Teilnehmer, so ist dem Eigentümer angemessene
Entschädigung aus der Staatskasse zu gewähren, es sei denn, daß er
sich im Zusammenhang mit der Tat auf andere Weise strafbar gemacht
hat. |
(3) Hat der Täter für die Begehung einer in diesem
Abschnitt mit Strafe bedrohten Handlung ein Entgelt empfangen, so
ist das Entgelt oder ein ihm entsprechender Geldbetrag
einzuziehen. |
(3) Hat der Täter für die Begehung einer in diesem
Abschnitt mit Strafe bedrohten Handlung ein Entgelt empfangen, so
ist das Entgelt oder ein ihm entsprechender Geldbetrag
einzuziehen. |
(4) Kann keine bestimmte Person verfolgt oder
verurteilt werden, so kann auf die Einziehung oder
Unbrauchbarmachung selbständig erkannt werden. |
(4) Kann keine bestimmte Person verfolgt oder
verurteilt werden, so kann auf die Einziehung oder
Unbrauchbarmachung selbständig erkannt werden. |
§ 86a |
|
(weggefallen) |
|
§ 87 |
§ 87 |
Unternehmen im Sinne des Strafgesetzbuchs ist die
Vollendung und der Versuch. |
Unternehmen im Sinne des Strafgesetzbuchs ist die
Vollendung und der Versuch. |
Zweiter Abschnitt.
Staatsgefährdung |
Zweiter Abschnitt
Staatsgefährdung |
§ 88 |
§ 88 |
(1) |
|
[1] Im Sinne dieses
Abschnitts ist eine Handlung auf die Beeinträchtigung des Bestandes
der Bundesrepublik Deutschland gerichtet, wenn sie darauf hinzielt,
die Bundesrepublik Deutschland ganz oder teilweise unter fremde
Botmäßigkeit zu bringen, ihre Selbständigkeit sonst zu beseitigen
oder einen Teil des Bundesgebietes loszulösen. |
(1) Im Sinne dieses Abschnitts ist eine Handlung
auf die Beeinträchtigung des Bestandes der Bundesrepublik
Deutschland gerichtet, wenn sie darauf hinzielt, die Bundesrepublik
Deutschland ganz oder teilweise unter fremde Botmäßigkeit zu
bringen, ihre Selbständigkeit sonst zu beseitigen oder einen Teil
des Bundesgebietes loszulösen. |
[2] Als
Beeinträchtigung des Bestandes der Bundesrepublik Deutschland im
Sinne dieses Abschnitts gilt nicht die Teilnahme an einer
Staatengemeinschaft oder einer zwischenstaatlichen Einrichtung, auf
die die Bundesrepublik Deutschland Hoheitsrechte überträgt oder zu
deren Gunsten sie Hoheitsrechte beschränkt. |
Als Beeinträchtigung des Bestandes der
Bundesrepublik Deutschland im Sinne dieses Abschnitts gilt nicht
die Teilnahme an einer Staatengemeinschaft oder einer
zwischenstaatlichen Einrichtung, auf die die Bundesrepublik
Deutschland Hoheitsrechte überträgt oder zu deren Gunsten sie
Hoheitsrechte beschränkt. |
(2) Verfassungsgrundsätze im Sinne dieses
Abschnitts sind |
(2) Verfassungsgrundsätze im Sinne dieses
Abschnitts sind |
1. das Recht des Volkes, die Staatsgewalt in Wahlen
und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der
vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung auszuüben und die
Volksvertretung in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und
geheimer Wahl zu wählen, |
1. das Recht des Volkes, die Staatsgewalt in Wahlen
und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der
vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung auszuüben und die
Volksvertretung in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und
geheimer Wahl zu wählen, |
2. die Bindung der Gesetzgebung an die
verfassungsmäßige Ordnung und die Bindung der vollziehenden Gewalt
und der Rechtsprechung an Gesetz und Recht, |
2. die Bindung der Gesetzgebung an die
verfassungsmäßige Ordnung und die Bindung der vollziehenden Gewalt
und der Rechtsprechung an Gesetz und Recht, |
3. das Recht auf die verfassungsmäßige Bildung und
Ausübung einer parlamentarischen Opposition, |
3. das Recht auf die verfassungsmäßige Bildung und
Ausübung einer parlamentarischen Opposition, |
4. die parlamentarische Verantwortlichkeit der
Regierung, |
4. die parlamentarische Verantwortlichkeit der
Regierung, |
5. die Unabhängigkeit der Gerichte, |
5. die Unabhängigkeit der Gerichte, |
6. der Ausschluß jeder Gewalt- und
Willkürherrschaft. |
6. der Ausschluß jeder Gewalt- und
Willkürherrschaft. |
§ 89 |
§ 89 |
(1) |
|
[1] Wer es
unternimmt, durch Mißbrauch oder Anmaßung von
Hoheitsbefugnissen |
(1) Wer es unternimmt, durch Mißbrauch oder
Anmaßung von Hoheitsbefugnissen |
1. den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu
beeinträchtigen oder |
1. den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu
beeinträchtigen oder |
2. einen der in § 88 bezeichneten
Verfassungsgrundsätze zu beseitigen oder außer Geltung zu
setzen, |
2. einen der in § 88 bezeichneten
Verfassungsgrundsätze zu beseitigen oder außer Geltung zu
setzen, |
wird wegen Verfassungsverrats mit Zuchthaus bestraft. |
wird wegen Verfassungsverrates mit Zuchthaus
bestraft. |
[2] In besonders
schweren Fällen kann auf lebenslanges Zuchthaus erkannt
werden. |
In besonders schweren Fällen kann auf lebenslanges
Zuchthaus erkannt werden. |
(2) |
|
[1] Wer ein
bestimmtes Unternehmen des Verfassungsverrats vorbereitet, wird mit
Zuchthaus bis zu fünf Jahren bestraft. |
(2) Wer ein bestimmtes Unternehmen des Verfassungsverrates vorbereitet, wird mit
Zuchthaus bis zu fünf Jahren bestraft. |
[2] Sind mildernde
Umstände vorhanden, so kann auf Gefängnis nicht unter sechs Monaten
erkannt werden. |
Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann auf
Gefängnis nicht unter sechs Monaten erkannt werden. |
(3) Die Vorschrift des § 82 über die tätige Reue
gilt entsprechend. |
(3) Die Vorschrift des § 82 über die tätige Reue
gilt entsprechend. |
§ 90 |
§ 90 |
(1) Wer in der Absicht, |
(1) Wer in der Absicht, |
den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu
beeinträchtigen, einen der in § 88 bezeichneten
Verfassungsgrundsätze zu beseitigen, außer Geltung zu setzen oder
zu untergraben oder eine solche Bestrebung zu fördern, |
den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu
beeinträchtigen, einen der in § 88 bezeichneten
Verfassungsgrundsätze zu beseitigen, außer Geltung zu setzen oder
zu untergraben oder eine solche Bestrebung zu fördern, |
1. eine Eisenbahn, die Post oder dem öffentlichen
Verkehr dienende Unternehmen oder Anlagen, |
1. eine Eisenbahn, die Post oder dem öffentlichen
Verkehr dienende Unternehmen oder Anlagen, |
2. eine öffentlichen Zwecken dienende
Fernmeldeanlage, |
2. eine öffentlichen Zwecken dienende
Fernmeldeanlage, |
3. eine der öffentlichen Versorgung mit Wasser,
Licht, Wärme oder Kraft dienende Anlage oder einen für die
Versorgung der Bevölkerung lebenswichtigen Betrieb oder |
3. eine der öffentlichen Versorgung mit Wasser,
Licht, Wärme oder Kraft dienende Anlage oder einen für die
Versorgung der Bevölkerung lebenswichtigen Betrieb oder |
4. der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit
dienende Dienststellen, Einrichtungen, Anlagen oder
Gegenstände |
4. der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit
dienende Dienststellen, Einrichtungen, Anlagen oder
Gegenstände |
durch Aussperrung, Streik, Störmaßnahmen oder
sonstige Handlungen, die nicht nach den §§ 316b, 317 strafbar sind,
ganz oder teilweise außer Tätigkeit setzt oder den
bestimmungsmäßigen Zwecken entzieht, wird mit Gefängnis
bestraft. |
durch Aussperrung, Streik, Störmaßnahmen oder
sonstige Handlungen, die nicht nach den §§ 316b, 317 strafbar sind,
ganz oder teilweise außer Tätigkeit setzt oder den
bestimmungsmäßigen Zwecken entzieht, wird mit Gefängnis
bestraft. |
(2) Der Versuch ist strafbar. |
(2) Der Versuch ist strafbar. |
(3) Die Vorschriften des § 49a über die Bestrafung
der erfolglosen Anstiftung und anderer Vorbereitungshandlungen bei
Verbrechen gelten entsprechend. |
(3) Die Vorschriften des § 49a über die Bestrafung
der erfolglosen Anstiftung und anderer Vorbereitungshandlungen bei
Verbrechen gelten entsprechend. |
(4) In besonders schweren Fällen kann auf Zuchthaus
bis zu fünf Jahren erkannt werden. |
(4) In besonders schweren Fällen kann auf Zuchthaus
bis zu fünf Jahren erkannt werden. |
(5) Bei Beteiligten, deren Schuld gering und deren
Beteiligung an einer solchen Tat von untergeordneter Bedeutung ist,
kann von Strafe abgesehen werden. |
(5) Bei Beteiligten, deren Schuld gering und deren
Beteiligung an einer solchen Tat von untergeordneter Bedeutung ist,
kann von Strafe abgesehen werden. |
§ 90a |
§ 90a |
(1) Wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder
deren Tätigkeit sich gegen die verfassungsmässige Ordnung oder gegen den
Gedanken der Völkerverständigung richten, oder wer die Bestrebungen
einer solchen Vereinigung als Rädelsführer oder Hintermann fördert,
wird mit Gefängnis bestraft. |
(1) Wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder
deren Tätigkeit sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den
Gedanken der Völkerverständigung richten, oder wer die Bestrebungen
einer solchen Vereinigung als Rädelsführer oder Hintermann fördert,
wird mit Gefängnis bestraft. |
(2) |
|
[1] In besonders
schweren Fällen kann auf Zuchthaus bis zu fünf Jahren erkannt
werden. |
(2) In besonders schweren Fällen kann auf Zuchthaus
bis zu fünf Jahren erkannt werden. |
[2] Daneben kann
Polizeiaufsicht zugelassen werden. |
Daneben kann Polizeiaufsicht zugelassen
werden. |
(3) Ist die Vereinigung eine politische Partei im
räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes, so darf die Tat erst
verfolgt werden, nachdem das Bundesverfassungsgericht festgestellt
hat, daß die Partei verfassungswidrig ist. |
(3) Ist die Vereinigung eine politische Partei im
räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes, so darf die Tat erst
verfolgt werden, nachdem das Bundesverfassungsgericht festgestellt
hat, daß die Partei verfassungswidrig ist. |
§ 90b |
|
(weggefallen) |
|
§ 90c |
|
(weggefallen) |
|
§ 90d |
|
(weggefallen) |
|
§ 90e |
|
(weggefallen) |
|
§ 90f |
|
(weggefallen) |
|
§ 90g |
|
(weggefallen) |
|
§ 90h |
|
(weggefallen) |
|
§ 90i |
|
(weggefallen) |
|
§ 91 |
§ 91 |
(1) Wer auf Angehörige einer Behörde oder eines
öffentlichen Sicherheitsorgans in der Absicht einwirkt, die
pflichtmäßige Bereitschaft zum Schutze des Bestandes oder der
Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder der
verfassungsmäßigen Ordnung des Bundes oder eines Landes zu
untergraben, wird mit Gefängnis bestraft. |
(1) Wer auf Angehörige einer Behörde oder eines
öffentlichen Sicherheitsorgans in der Absicht einwirkt, die
pflichtmäßige Bereitschaft zum Schutze des Bestandes oder der
Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder der
verfassungsmäßigen Ordnung des Bundes oder eines Landes zu
untergraben, wird mit Gefängnis bestraft. |
(2) Der Versuch ist strafbar. |
(2) Der Versuch ist strafbar. |
(3) In besonders schweren Fällen kann auf Zuchthaus
bis zu fünf Jahren erkannt werden. |
(3) In besonders schweren Fällen kann auf Zuchthaus
bis zu fünf Jahren erkannt werden. |
§ 91a |
|
(weggefallen) |
|
§ 91b |
|
(weggefallen) |
|
§ 92 |
§ 92 |
(1) Wer in der Absicht, |
(1) Wer in der Absicht, |
den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik
Deutschland zu beeinträchtigen, einen der in § 88 bezeichneten
Verfassungsgrundsätze zu beseitigen, außer Geltung zu setzen oder
zu untergraben oder eine solche Bestrebung zu fördern, |
den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik
Deutschland zu beeinträchtigen, einen der in § 88 bezeichneten
Verfassungsgrundsätze zu beseitigen, außer Geltung zu setzen oder
zu untergraben oder eine solche Bestrebung zu fördern, |
für eine Dienststelle, eine Partei oder eine andere
Vereinigung außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses
Gesetzes, für eine verbotene Vereinigung oder für einen ihrer
Mittelsmänner |
für eine Dienststelle, eine Partei oder eine andere
Vereinigung außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses
Gesetzes, für eine verbotene Vereinigung oder für einen ihrer
Mittelsmänner |
über Verwaltungen, Dienststellen, Betriebe,
Anlagen, Einrichtungen, Vereinigungen oder Personen, die sich im
räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes befinden, |
über Verwaltungen, Dienststellen, Betriebe,
Anlagen, Einrichtungen, Vereinigungen oder Personen, die sich im
räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes befinden, |
Nachrichten sammelt oder zu diesem Zwecke einen
Nachrichtendienst betreibt, für eine solche Tätigkeit anwirbt oder
sie unterstützt, wird mit Gefängnis bestraft. |
Nachrichten sammelt oder zu diesem Zwecke einen
Nachrichtendienst betreibt, für eine solche Tätigkeit anwirbt oder
sie unterstützt, wird mit Gefängnis bestraft. |
(2) Der Versuch ist strafbar. |
(2) Der Versuch ist strafbar. |
(3) In besonders schweren Fällen kann auf Zuchthaus
bis zu fünf Jahren erkannt werden. |
(3) In besonders schweren Fällen kann auf Zuchthaus
bis zu fünf Jahren erkannt werden. |
§ 92a |
|
(weggefallen) |
|
§ 92b |
|
(weggefallen) |
|
§ 92c |
|
(weggefallen) |
|
§ 92d |
|
(weggefallen) |
|
§ 92e |
|
(weggefallen) |
|
§ 92f |
|
(weggefallen) |
|
§ 93 |
§ 93 |
(1) Wer Schriften, Schallaufnahmen, Abbildungen
oder Darstellungen, durch deren Inhalt Bestrebungen herbeigeführt
oder gefördert werden sollen, die darauf gerichtet sind, den
Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen oder zur
Unterdrückung der demokratischen Freiheit einen der in § 88
bezeichneten Verfassungsgrundsätze zu beseitigen, außer Geltung zu
setzen oder zu untergraben, |
(1) Wer Schriften, Schallaufnahmen, Abbildungen
oder Darstellungen, durch deren Inhalt Bestrebungen herbeigeführt
oder gefördert werden sollen, die darauf gerichtet sind, den
Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen oder zur
Unterdrückung der demokratischen Freiheit einen der in § 88
bezeichneten Verfassungsgrundsätze zu beseitigen, außer Geltung zu
setzen oder zu untergraben, |
1. herstellt, vervielfältigt oder verbreitet
oder |
1. herstellt, vervielfältigt oder verbreitet
oder |
2. zur Verbreitung oder Vervielfältigung vorrätig
hält, bezieht oder in den räumlichen Geltungsbereich dieses
Gesetzes einführt, |
2. zur Verbreitung oder Vervielfältigung vorrätig
hält, bezieht oder in den räumlichen Geltungsbereich dieses
Gesetzes einführt, |
wird mit Gefängnis bestraft. |
wird mit Gefängnis bestraft. |
(2) Der Versuch ist strafbar. |
(2) Der Versuch ist strafbar. |
§ 93a |
|
(weggefallen) |
|
§ 94 |
§ 94 |
(1) Wird eine Tat, die nach den Vorschriften
über |
(1) Wird eine Tat, die nach den Vorschriften
über |
- Angriffe gegen die
Ausübung staatsbürgerlicher Rechte oder Widerstand gegen die
Staatsgewalt (§§ 106 bis 122b), |
Angriffe gegen die Ausübung staatsbürgerlicher
Rechte oder Widerstand gegen die Staatsgewalt (§§ 106 bis
122b), |
- Angriffe gegen die
öffentliche Ordnung (§§ 123 bis 139), |
Angriffe gegen die öffentliche Ordnung (§§ 123 bis
139), |
- Störung des
Gottesdienstes (§ 167), |
Störung des Gottesdienstes (§ 167), |
- Körperverletzung
(§§ 223 bis 229), |
Körperverletzung (§§ 223 bis 229), |
- Vorbereitung einer
Verschleppung, Freiheitsberaubung, Nötigung, Bedrohung oder
politische Verdächtigung (§§ 234a
Abs. 3, 239 bis 241a), |
Vorbereitung einer Verschleppung,
Freiheitsberaubung, Nötigung, Bedrohung oder politische
Verdächtigung (§ 234a Abs. 3,
§§ 239 bis 241a), |
- Begünstigung (§§
257, 257a), |
Begünstigung (§§ 257, 257a), |
- Urkundenfälschung
(§§ 267 bis 275, 281), |
Urkundenfälschung (§§ 267 bis 275, 281), |
- Sachbeschädigung
(§§ 303 bis 305), |
Sachbeschädigung (§§ 303 bis 305), |
- gemeingefährliche
Handlungen (§§ 308, 311, 315, 315a Abs. 1 Nr. 1, 316b, 317, 321,
324) oder |
gemeingefährliche Handlungen (§§ 308, 311, 315,
315a Abs. 1 Nr. 1, §§ 316b, 317,
321, 324) oder |
- Verletzung der
Amtspflicht (§§ 332 bis 336, 340 bis 355, 357) |
Verletzung der Amtspflicht (§§ 332 bis 336, 340 bis
355, 357) |
strafbar ist, in der Absicht begangen, |
strafbar ist, in der Absicht begangen, |
den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu
beeinträchtigen, einen der in § 88 bezeichneten
Verfassungsgrundsätze zu beseitigen, außer Geltung zu setzen oder
zu untergraben oder eine solche Bestrebung zu fördern, |
den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu
beeinträchtigen, einen der in § 88 bezeichneten
Verfassungsgrundsätze zu beseitigen, außer Geltung zu setzen oder
zu untergraben oder eine solche Bestrebung zu fördern, |
so kann, soweit die Tat nicht mit schwererer Strafe
bedroht ist, auf Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder auf Gefängnis
und, wenn die Tat auch ohne diese Strafschärfung ein Verbrechen
wäre, auf Zuchthaus bis zu fünfzehn Jahren erkannt werden. |
so kann, soweit die Tat nicht mit schwererer Strafe
bedroht ist, auf Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder auf Gefängnis
und, wenn die Tat auch ohne diese Strafschärfung ein Verbrechen
wäre, auf Zuchthaus bis zu fünfzehn Jahren erkannt werden. |
(2) Wird eine Tat nach den in Absatz 1 bezeichneten Vorschriften nur auf
Antrag verfolgt, so entfällt unter den Voraussetzungen des Absatzes
1 das Erfordernis des Strafantrags. |
(2) Wird eine Tat nach den im Absatz 1 bezeichneten Vorschriften nur auf
Antrag verfolgt, so entfällt unter den Voraussetzungen des Absatzes
1 das Erfordernis des Strafantrages. |
§ 95 |
§ 95 |
(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch
Verbreitung von Schriften, Schallaufnahmen, Abbildungen oder
Darstellungen den Bundespräsidenten verunglimpft oder dazu
auffordert, wird mit Gefängnis nicht unter drei Monaten
bestraft. |
(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch
Verbreitung von Schriften, Schallaufnahmen, Abbildungen oder
Darstellungen den Bundespräsidenten verunglimpft oder dazu
auffordert, wird mit Gefängnis nicht unter drei Monaten
bestraft. |
(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann das
Gericht die Mindeststrafe unterschreiten, wenn nicht die
Voraussetzungen der Strafschärfung nach § 187a erfüllt sind. |
(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann das
Gericht die Mindeststrafe unterschreiten, wenn nicht die
Voraussetzungen der Strafschärfung nach § 187a erfüllt sind. |
(3) Ist die Tat eine Verleumdung oder ist sie in
der Absicht begangen, Bestrebungen gegen den Bestand der
Bundesrepublik Deutschland oder gegen einen der in § 88
bezeichneten Verfassungsgrundsätze zu fördern, so ist die Strafe
Gefängnis nicht unter sechs Monaten. |
(3) Ist die Tat eine Verleumdung oder ist sie in
der Absicht begangen, Bestrebungen gegen den Bestand der
Bundesrepublik Deutschland oder gegen einen der in § 88
bezeichneten Verfassungsgrundsätze zu fördern, so ist die Strafe
Gefängnis nicht unter sechs Monaten. |
(4) Die Tat wird nur mit Ermächtigung des
Bundespräsidenten verfolgt. |
(4) Die Tat wird nur mit Ermächtigung des
Bundespräsidenten verfolgt. |
§ 96 |
§ 96 |
(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch
Verbreitung von Schriften, Schallaufnahmen, Abbildungen oder
Darstellungen |
(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch
Verbreitung von Schriften, Schallaufnahmen, Abbildungen oder
Darstellungen |
1. die Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer
Länder oder ihre verfassungsmäßige Ordnung beschimpft oder
böswillig verächtlich macht, |
1. die Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer
Länder oder ihre verfassungsmäßige Ordnung beschimpft oder
böswillig verächtlich macht, |
2. ihre Farben, ihre Flagge, ihr Wappen oder ihre
Hymne verunglimpft |
2. ihre Farben, ihre Flagge, ihr Wappen oder ihre
Hymne verunglimpft |
oder dazu auffordert, wird mit Gefängnis
bestraft. |
oder dazu auffordert, wird mit Gefängnis
bestraft. |
(2) |
|
[1] Ebenso wird
bestraft, wer eine öffentlich gezeigte Flagge der Bundesrepublik
Deutschland oder eines ihrer Länder oder ein von einer Behörde
öffentlich angebrachtes Zeichen der Hoheit der Bundesrepublik
Deutschland oder eines ihrer Länder entfernt, zerstört, beschädigt
oder unkenntlich macht oder wer beschimpfenden Unfug daran
verübt. |
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine öffentlich
gezeigte Flagge der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer
Länder oder ein von einer Behörde öffentlich angebrachtes Zeichen
der Hoheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder
entfernt, zerstört, beschädigt oder unkenntlich macht oder wer
beschimpfenden Unfug daran verübt. |
[2] Der Versuch ist
strafbar. |
Der Versuch ist strafbar. |
(3) Hat der Täter eine der in Absatz 1 und 2 genannten Taten in der Absicht
begangen, Bestrebungen gegen den Bestand der Bundesrepublik
Deutschland oder gegen einen der in § 88 bezeichneten
Verfassungsgrundsätze zu fördern, so ist die Strafe Gefängnis nicht
unter drei Monaten. |
(3) Hat der Täter eine der in den Absätzen 1 und 2 genannten Taten in der
Absicht begangen, Bestrebungen gegen den Bestand der Bundesrepublik
Deutschland oder gegen einen der in § 88 bezeichneten
Verfassungsgrundsätze zu fördern, so ist die Strafe Gefängnis nicht
unter drei Monaten. |
§ 97 |
§ 97 |
(1) Wer in der Absicht, Bestrebungen gegen den
Bestand der Bundesrepublik Deutschland oder gegen einen der in § 88
bezeichneten Verfassungsgrundsätze zu fördern, öffentlich, in einer
Versammlung oder durch Verbreitung von Schriften, Schallaufnahmen,
Abbildungen oder Darstellungen |
(1) Wer in der Absicht, Bestrebungen gegen den
Bestand der Bundesrepublik Deutschland oder gegen einen der in § 88
bezeichneten Verfassungsgrundsätze zu fördern, öffentlich, in einer
Versammlung oder durch Verbreitung von Schriften, Schallaufnahmen,
Abbildungen oder Darstellungen |
ein Gesetzgebungsorgan, die Regierung oder das
Verfassungsgericht des Bundes oder eines Landes |
ein Gesetzgebungsorgan, die Regierung oder das
Verfassungsgericht des Bundes oder eines Landes |
insgesamt oder in einem ihrer Mitglieder als
verfassungsmäßiges Organ in einer das Ansehen des Staates
gefährdenden Weise verunglimpft oder dazu auffordert, wird mit
Gefängnis nicht unter drei Monaten bestraft, soweit nicht in
anderen Vorschriften eine schwerere Strafe angedroht ist. |
insgesamt oder in einem ihrer Mitglieder als
verfassungsmäßiges Organ in einer das Ansehen des Staates
gefährdenden Weise verunglimpft oder dazu auffordert, wird mit
Gefängnis nicht unter drei Monaten bestraft, soweit nicht in
anderen Vorschriften eine schwerere Strafe angedroht ist. |
(2) Die Tat wird nur mit Ermächtigung des
betroffenen Staatsorgans oder Mitglieds verfolgt. |
(2) Die Tat wird nur mit Ermächtigung des
betroffenen Staatsorgans oder Mitglieds verfolgt. |
§ 98 |
§ 98 |
(1) Wegen der in diesem Abschnitt mit Strafe
bedrohten Handlungen kann erkannt werden |
(1) Wegen der in diesem Abschnitt mit Strafe
bedrohten Handlungen kann erkannt werden |
- neben der Strafe
aus § 89 |
neben der Strafe aus § 89 |
auf Geldstrafe von unbegrenzter Höhe; |
auf Geldstrafe von unbegrenzter Höhe; |
- neben den Strafen
aus den §§ 90 bis 97 auf
Geldstrafe; |
neben den Strafen aus §§ 90 bis 97 auf
Geldstrafe; |
- neben einer
Gefängnisstrafe von mindestens drei Monaten |
neben einer Gefängnisstrafe von mindestens drei
Monaten |
für die Dauer von einem bis zu fünf Jahren auf die
Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter und den Verlust des
Wahl- und Stimmrechts und der Wählbarkeit |
für die Dauer von einem bis zu fünf Jahren auf die
Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter und den Verlust des
Wahl- und Stimmrechts und der Wählbarkeit |
sowie auf den Verlust der aus öffentlichen Wahlen
hervorgegangenen Rechte; |
sowie auf den Verlust der aus öffentlichen Wahlen
hervorgegangenen Rechte; |
- neben jeder
Freiheitsstrafe aus den §§ 89 bis
94 |
neben jeder Freiheitsstrafe aus §§ 89 bis 94 |
auf die Zulässigkeit von Polizeiaufsicht. |
auf die Zulässigkeit von Polizeiaufsicht. |
(2) § 86 gilt entsprechend. |
(2) § 86 gilt entsprechend. |
Dritter Abschnitt. |
Dritter Abschnitt |
Landesverrat |
Landesverrat |
§ 99 |
§ 99 |
(1) Staatsgeheimnisse im Sinne dieses Abschnitts
sind Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse, insbesondere
Schriften, Zeichnungen, Modelle oder Formeln, oder Nachrichten
darüber, deren Geheimhaltung vor
einer fremden Regierung für das Wohl der Bundesrepublik Deutschland
oder eines ihrer Länder erforderlich ist. |
(1) Staatsgeheimnisse im Sinne dieses Abschnitts
sind Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse, insbesondere
Schriften, Zeichnungen, Modelle oder Formeln, oder Nachrichten
darüber, deren Geheimhaltung von
einer fremden Regierung für das Wohl der Bundesrepublik Deutschland
oder eines ihrer Länder erforderlich ist. |
(2) Verrat im Sinne dieses Abschnitts begeht, wer
vorsätzlich ein Staatsgeheimnis an einen Unbefugten gelangen läßt
oder es öffentlich bekanntmacht und dadurch das Wohl der
Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährdet. |
(2) Verrat im Sinne dieses Abschnitts begeht, wer
vorsätzlich ein Staatsgeheimnis an einen Unbefugten gelangen läßt
oder es öffentlich bekanntmacht und dadurch das Wohl der
Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährdet. |
§ 100 |
§ 100 |
(1) Wer ein Staatsgeheimnis verrät, wird wegen
Landesverrats mit Zuchthaus
bestraft. |
(1) Wer ein Staatsgeheimnis verrät, wird wegen
Landesverrates mit Zuchthaus
bestraft. |
(2) Wer sich ein Staatsgeheimnis verschafft, um es
zu verraten, wird wegen Ausspähung von Staatsgeheimnissen mit
Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft. |
(2) Wer sich ein Staatsgeheimnis verschafft, um es
zu verraten, wird wegen Ausspähung von Staatsgeheimnissen mit
Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft. |
(3) Ein Abgeordneter des Bundestages, der nach
gewissenhafter Prüfung der Sach- und Rechtslage und nach
sorgfältiger Abwägung der widerstreitenden Interessen sich für
verpflichtet hält, einen Verstoß gegen die verfassungsmäßige
Ordnung des Bundes oder eines Landes im Bundestag oder in einem
seiner Ausschüsse zu rügen, und dadurch ein Staatsgeheimnis
öffentlich bekanntmacht, handelt nicht rechtswidrig, wenn er mit
der Rüge beabsichtigt, einen Bruch des Grundgesetzes oder der
Verfassung eines Landes abzuwehren. |
(3) Ein Abgeordneter des Bundestages, der nach
gewissenhafter Prüfung der Sach- und Rechtslage und nach
sorgfältiger Abwägung der widerstreitenden Interessen sich für
verpflichtet hält, einen Verstoß gegen die verfassungsmäßige
Ordnung des Bundes oder eines Landes im Bundestag oder in einem
seiner Ausschüsse zu rügen, und dadurch ein Staatsgeheimnis
öffentlich bekanntmacht, handelt nicht rechtswidrig, wenn er mit
der Rüge beabsichtigt, einen Bruch des Grundgesetzes oder der
Verfassung eines Landes abzuwehren. |
§ 100a |
§ 100a |
(1) Wer durch Fälschung oder Verfälschung
Schriften, Zeichnungen oder andere Gegenstände, die im Falle der
Echtheit Staatsgeheimnisse wären, herstellt, um sie in einer das
Wohl der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder
gefährdenden Weise zu verwenden, wird mit Zuchthaus bestraft. |
(1) Wer durch Fälschung oder Verfälschung
Schriften, Zeichnungen oder andere Gegenstände, die im Falle der
Echtheit Staatsgeheimnisse wären, herstellt, um sie in einer das
Wohl der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder
gefährdenden Weise zu verwenden, wird mit Zuchthaus bestraft. |
(2) Ebenso wird bestraft, wer Tatsachen,
Gegenstände oder Nachrichten darüber, die falsch, verfälscht oder
unwahr sind, aber im Falle der Echtheit oder Wahrheit
Staatsgeheimnisse wären, vorsätzlich als echt oder wahr an einen
Unbefugten gelangen läßt oder öffentlich bekanntmacht und dadurch
das Wohl der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder
gefährdet. |
(2) Ebenso wird bestraft, wer Tatsachen,
Gegenstände oder Nachrichten darüber, die falsch, verfälscht oder
unwahr sind, aber im Falle der Echtheit oder Wahrheit
Staatsgeheimnisse wären, vorsätzlich als echt oder wahr an einen
Unbefugten gelangen läßt oder öffentlich bekanntmacht und dadurch
das Wohl der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder
gefährdet. |
(3) Wer Gegenstände, die falsch oder verfälscht
sind, aber im Falle der Echtheit Staatsgeheimnisse wären, sich
verschafft, um sie in einer das Wohl der Bundesrepublik Deutschland
oder eines ihrer Länder gefährdenden Weise zu verwenden, wird mit
Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft. |
(3) Wer Gegenstände, die falsch oder verfälscht
sind, aber im Falle der Echtheit Staatsgeheimnisse wären, sich
verschafft, um sie in einer das Wohl der Bundesrepublik Deutschland
oder eines ihrer Länder gefährdenden Weise zu verwenden, wird mit
Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft. |
(4) Falschen, verfälschten oder unwahren Tatsachen,
Gegenständen oder Nachrichten darüber (Absätze 2 und 3) stehen
Staatsgeheimnisse gleich, die der Täter irrtümlich für falsch,
verfälscht oder unwahr hält. |
(4) Falschen, verfälschten oder unwahren Tatsachen,
Gegenständen oder Nachrichten darüber (Absätze 2 und 3) stehen
Staatsgeheimnisse gleich, die der Täter irrtümlich für falsch,
verfälscht oder unwahr hält. |
§ 100b |
§ 100b |
(1) Wer ein Beweismittel über eine Tatsache, die
für die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland oder
einem ihrer Länder einerseits und einem fremden Staate, einem
Gebiet außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes,
einer Staatengemeinschaft oder einer zwischenstaatlichen
Einrichtung andererseits von Bedeutung ist, fälscht, verfälscht,
vernichtet, beschädigt, beseitigt, unterdrückt oder sonst in seiner
Verwendbarkeit beeinträchtigt und dadurch das Wohl der
Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährdet, wird
mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren bestraft. |
(1) Wer ein Beweismittel über eine Tatsache, die
für die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland oder
einem ihrer Länder einerseits und einem fremden Staate, einem
Gebiet außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes,
einer Staatengemeinschaft oder einer zwischenstaatlichen
Einrichtung andererseits von Bedeutung ist, fälscht, verfälscht,
vernichtet, beschädigt, beseitigt, unterdrückt oder sonst in seiner
Verwendbarkeit beeinträchtigt und dadurch das Wohl der
Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährdet, wird
mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren bestraft. |
(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so ist die
Strafe Gefängnis nicht unter drei Monaten. |
(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so ist die
Strafe Gefängnis nicht unter drei Monaten. |
§ 100c |
§ 100c |
(1) Wer vorsätzlich ein Staatsgeheimnis an einen
Unbefugten gelangen läßt oder es öffentlich bekanntmacht und
dadurch fahrlässig das Wohl der Bundesrepublik Deutschland oder
eines ihrer Länder gefährdet, wird mit Gefängnis bestraft. |
(1) Wer vorsätzlich ein Staatsgeheimnis an einen
Unbefugten gelangen läßt oder es öffentlich bekanntmacht und
dadurch fahrlässig das Wohl der Bundesrepublik Deutschland oder
eines ihrer Länder gefährdet, wird mit Gefängnis bestraft. |
(2) |
|
[1] Wer fahrlässig
ein Staatsgeheimnis, das ihm kraft seines Amtes oder seiner
dienstlichen Stellung oder eines von einer Dienststelle erteilten
Auftrages zugänglich war, an einen Unbefugten gelangen läßt und
dadurch das Wohl der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer
Länder gefährdet, wird mit Gefängnis bis zu zwei Jahren
bestraft. |
(2) Wer fahrlässig ein Staatsgeheimnis, das ihm
kraft seines Amtes oder seiner dienstlichen Stellung oder eines von
einer Dienststelle erteilten Auftrages zugänglich war, an einen
Unbefugten gelangen läßt und dadurch das Wohl der Bundesrepublik
Deutschland oder eines ihrer Länder gefährdet, wird mit Gefängnis
bis zu zwei Jahren bestraft. |
[2] Die Tat wird nur
mit Ermächtigung der Regierung des Bundes oder des Landes verfolgt,
dessen Wohl gefährdet worden ist. |
Die Tat wird nur mit Ermächtigung der Regierung des
Bundes oder des Landes verfolgt, dessen Wohl gefährdet worden
ist. |
§ 100d |
§ 100d |
(1) Wer in der Absicht, einen Krieg, ein
bewaffnetes Unternehmen oder Zwangsmaßregeln gegen die
Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder herbeizuführen
oder zu fördern, zu einer Regierung, einer Partei, einer anderen
Vereinigung oder einer Einrichtung außerhalb des räumlichen
Geltungsbereichs dieses Gesetzes oder zu einer Person, die für eine
solche Regierung, Partei, Vereinigung oder Einrichtung tätig ist,
Beziehungen aufnimmt oder unterhält, wird mit Zuchthaus
bestraft. |
(1) Wer in der Absicht, einen Krieg, ein
bewaffnetes Unternehmen oder Zwangsmaßregeln gegen die
Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder herbeizuführen
oder zu fördern, zu einer Regierung, einer Partei, einer anderen
Vereinigung oder einer Einrichtung außerhalb des räumlichen
Geltungsbereichs dieses Gesetzes oder zu einer Person, die für eine
solche Regierung, Partei, Vereinigung oder Einrichtung tätig ist,
Beziehungen aufnimmt oder unterhält, wird mit Zuchthaus
bestraft. |
(2) |
|
[1] Handelt der
Täter in der Absicht, sonstige Maßnahmen oder Bestrebungen einer
Regierung, einer Partei, einer anderen Vereinigung oder einer
Einrichtung außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses
Gesetzes herbeizuführen oder zu fördern, die darauf gerichtet
sind, |
(2) Handelt der Täter in der Absicht, sonstige
Maßnahmen oder Bestrebungen einer Regierung, einer Partei, einer
anderen Vereinigung oder einer Einrichtung außerhalb des räumlichen
Geltungsbereichs dieses Gesetzes herbeizuführen oder zu fördern,
die darauf gerichtet sind, |
den Bestand (§ 88 Abs. 1) oder die Sicherheit der
Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen oder einen der in §
88 bezeichneten Verfassungsgrundsätze zu beseitigen, außer Geltung
zu setzen oder zu untergraben, |
den Bestand (§ 88 Abs. 1) oder die Sicherheit der
Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen oder einen der in §
88 bezeichneten Verfassungsgrundsätze zu beseitigen, außer Geltung
zu setzen oder zu untergraben, |
so ist die Strafe Gefängnis. |
so ist die Strafe Gefängnis. |
[2] Der Versuch ist
strafbar. |
Der Versuch ist strafbar. |
(3) |
|
[1] Wer in der
Absicht, eine der in Absatz 1 und 2
bezeichneten Maßnahmen oder Bestrebungen herbeizuführen oder zu
fördern, unwahre oder gröblich entstellte Behauptungen
tatsächlicher Art aufstellt oder verbreitet, wird mit Gefängnis
bestraft. |
(3) Wer in der Absicht, eine der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Maßnahmen
oder Bestrebungen herbeizuführen oder zu fördern, unwahre oder
gröblich entstellte Behauptungen tatsächlicher Art aufstellt oder
verbreitet, wird mit Gefängnis bestraft. |
[2] Der Versuch ist
strafbar. |
Der Versuch ist strafbar. |
(4) In besonders schweren Fällen des Absatzes 1
kann auf lebenslanges Zuchthaus, in besonders schweren Fällen der
Absätze 2 und 3 auf Zuchthaus erkannt werden. |
(4) In besonders schweren Fällen des Absatzes 1
kann auf lebenslanges Zuchthaus, in besonders schweren Fällen der
Absätze 2 und 3 auf Zuchthaus erkannt werden. |
§ 100e |
§ 100e |
(1) Wer zu einer Regierung, einer Partei, einer
anderen Vereinigung oder einer Einrichtung außerhalb des räumlichen
Geltungsbereichs dieses Gesetzes oder zu einer Person, die für eine
solche Regierung, Partei, Vereinigung oder Einrichtung tätig ist,
Beziehungen aufnimmt oder unterhält, welche die Mitteilung von
Staatsgeheimnissen oder eine der in § 100d Abs. 1 bezeichneten
Maßnahmen zum Gegenstand haben, wird mit Gefängnis bestraft. |
(1) Wer zu einer Regierung, einer Partei, einer
anderen Vereinigung oder einer Einrichtung außerhalb des räumlichen
Geltungsbereichs dieses Gesetzes oder zu einer Person, die für eine
solche Regierung, Partei, Vereinigung oder Einrichtung tätig ist,
Beziehungen aufnimmt oder unterhält, welche die Mitteilung von
Staatsgeheimnissen oder eine der in § 100d Abs. 1 bezeichneten
Maßnahmen zum Gegenstand haben, wird mit Gefängnis bestraft. |
(2) Ebenso wird bestraft, wer für eine Regierung,
eine Partei, eine andere Vereinigung oder eine Einrichtung
außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes tätig ist
und Beziehungen der in Absatz 1
bezeichneten Art zu einem anderen aufnimmt oder unterhält. |
(2) Ebenso wird bestraft, wer für eine Regierung,
eine Partei, eine andere Vereinigung oder eine Einrichtung
außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes tätig ist
und Beziehungen der im Absatz 1
bezeichneten Art zu einem anderen aufnimmt oder unterhält. |
§ 100f |
§ 100f |
(1) Ein Beauftragter der Bundesrepublik Deutschland
oder eines ihrer Länder, der ein Staatsgeschäft mit einer fremden
Regierung, einer Staatengemeinschaft oder einer zwischenstaatlichen
Einrichtung vorsätzlich zum Nachteil seines Auftraggebers führt,
wird mit Zuchthaus bestraft. |
(1) Ein Beauftragter der Bundesrepublik Deutschland
oder eines ihrer Länder, der ein Staatsgeschäft mit einer fremden
Regierung, einer Staatengemeinschaft oder einer zwischenstaatlichen
Einrichtung vorsätzlich zum Nachteil seines Auftraggebers führt,
wird mit Zuchthaus bestraft. |
(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so ist die
Strafe Gefängnis nicht unter drei Monaten. |
(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so ist die
Strafe Gefängnis nicht unter drei Monaten. |
§ 101 |
§ 101 |
(1) Wegen der in diesem Abschnitt mit Strafe
bedrohten Handlungen kann erkannt werden |
(1) Wegen der in diesem Abschnitt mit Strafe
bedrohten Handlungen kann erkannt werden |
- neben den Strafen
aus den §§ 100 bis 100b, 100d Abs.
1, 100f |
neben den Strafen aus §§ 100 bis 100b, 100d Abs.
1 und § 100f |
auf Geldstrafe von unbegrenzter Höhe; |
auf Geldstrafe von unbegrenzter Höhe; |
- neben den Strafen
aus den §§ 100c, 100d Abs.
2 und 3, 100e |
neben den Strafen aus §§ 100c, 100d Abs.
2, 3 und § 100e |
auf Geldstrafe; |
auf Geldstrafe; |
- neben einer wegen
einer vorsätzlichen Tat verhängten Gefängnisstrafe von mindestens
drei Monaten |
neben einer wegen einer vorsätzlichen Tat
verhängten Gefängnisstrafe von mindestens drei Monaten |
für die Dauer von einem bis zu fünf Jahren auf die
Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter und den Verlust des
Wahl- und Stimmrechts und der Wählbarkeit |
für die Dauer von einem bis zu fünf Jahren auf die
Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter und den Verlust des
Wahl- und Stimmrechts und der Wählbarkeit |
sowie auf den Verlust der aus öffentlichen Wahlen
hervorgegangenen Rechte; |
sowie auf den Verlust der aus öffentlichen Wahlen
hervorgegangenen Rechte; |
- neben jeder
Freiheitsstrafe aus den §§ 100 bis
100b, 100d, 100e |
neben jeder Freiheitsstrafe aus §§ 100 bis 100b,
100d, 100e |
auf die Zulässigkeit von Polizeiaufsicht. |
auf die Zulässigkeit von Polizeiaufsicht. |
(2) § 86 gilt entsprechend. |
(2) § 86 gilt entsprechend. |
Vierter Abschnitt. |
Vierter Abschnitt |
Handlungen gegen ausländische Staaten |
Handlungen gegen ausländische Staaten |
§ 102 |
§ 102 |
Wer einen Angriff auf Leib oder Leben eines
ausländischen Staatsoberhauptes, eines Mitgliedes einer
ausländischen Regierung oder eines im Bundesgebiet beglaubigten
Leiters einer ausländischen diplomatischen Vertretung begeht,
während sich der |
Wer einen Angriff auf Leib oder Leben eines
ausländischen Staatsoberhauptes, eines Mitgliedes einer
ausländischen Regierung oder eines im Bundesgebiet beglaubigten
Leiters einer ausländischen diplomatischen Vertretung begeht,
während sich der |
Angegriffene in amtlicher Eigenschaft im Inland
aufhält, wird mit Gefängnis, in besonders schweren Fällen mit
Zuchthaus bestraft, soweit nicht in anderen Vorschriften eine
schwerere Strafe angedroht ist. |
Angegriffene in amtlicher Eigenschaft im Inland
aufhält, wird mit Gefängnis, in besonders schweren Fällen mit
Zuchthaus bestraft, soweit nicht in anderen Vorschriften eine
schwerere Strafe angedroht ist. |
§ 103 |
§ 103 |
Wer ein ausländisches Staatsoberhaupt oder wer mit
Beziehung auf ihre Stellung ein Mitglied einer ausländischen
Regierung, das sich in amtlicher Eigenschaft im Inland aufhält,
oder einen im Bundesgebiet beglaubigten Leiter einer ausländischen
diplomatischen Vertretung beleidigt, wird mit Gefängnis bis zu drei
Jahren, im Falle der verleumderischen Beleidigung mit Gefängnis
nicht unter drei Monaten bestraft. |
Wer ein ausländisches Staatsoberhaupt oder wer mit
Beziehung auf ihre Stellung ein Mitglied einer ausländischen
Regierung, das sich in amtlicher Eigenschaft im Inland aufhält,
oder einen im Bundesgebiet beglaubigten Leiter einer ausländischen
diplomatischen Vertretung beleidigt, wird mit Gefängnis bis zu drei
Jahren, im Falle der verleumderischen Beleidigung mit Gefängnis
nicht unter drei Monaten bestraft. |
§ 103a |
|
(weggefallen) |
|
§ 104 |
104 |
(1) Wer eine auf Grund von Rechtsvorschriften oder
nach anerkanntem Brauch öffentlich gezeigte Flagge eines
ausländischen Staates oder wer ein Hoheitszeichen eines solchen
Staates, das von einer anerkannten Vertretung dieses Staates
öffentlich angebracht worden ist, entfernt, zerstört, beschädigt
oder unkenntlich macht oder wer beschimpfenden Unfug daran verübt,
wird mit Gefängnis bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft. |
(1) Wer eine auf Grund von Rechtsvorschriften oder
nach anerkanntem Brauch öffentlich gezeigte Flagge eines
ausländischen Staates oder wer ein Hoheitszeichen eines solchen
Staates, das von einer anerkannten Vertretung dieses Staates
öffentlich angebracht worden ist, entfernt, zerstört, beschädigt
oder unkenntlich macht oder wer beschimpfenden Unfug daran verübt,
wird mit Gefängnis bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft. |
(2) Der Versuch ist strafbar. |
(2) Der Versuch ist strafbar. |
§ 104a |
§ 104a |
[1] Die Vergehen
dieses Abschnittes werden nur verfolgt, wenn die Bundesrepublik zu
dem anderen Staat diplomatische Beziehungen unterhält, die
Gegenseitigkeit verbürgt ist und auch zur Zeit der Tat verbürgt
war, ein Strafverlangen der ausländischen Regierung vorliegt und
die Bundesregierung die Ermächtigung zur Strafverfolgung
erteilt. |
Die Vergehen dieses Abschnittes werden nur
verfolgt, wenn die Bundesrepublik zu dem anderen Staat
diplomatische Beziehungen unterhält, die Gegenseitigkeit verbürgt
ist und auch zur Zeit der Tat verbürgt war, ein Strafverlangen der
ausländischen Regierung vorliegt und die Bundesregierung die
Ermächtigung zur Strafverfolgung erteilt. |
[2] Die Ermächtigung
kann zurückgenommen werden. |
Die Ermächtigung kann zurückgenommen werden. |
§ 104b |
§ 104b |
(1) Im Falle des § 102 gelten die Vorschriften der
§§ 85 und 86 entsprechend mit der Maßgabe, daß neben den Strafen
auf Geldstrafe erkannt werden kann. |
(1) Im Falle des § 102 gelten die Vorschriften der
§§ 85 und 86 entsprechend mit der Maßgabe, daß neben den Strafen
auf Geldstrafe erkannt werden kann. |
(2) |
|
[1] In den Fällen
der §§ 103 und 104 ist die Vorschrift des § 200 über die
öffentliche Bekanntmachung der Verurteilung entsprechend
anzuwenden, wenn die Tat öffentlich oder in einer Versammlung
begangen worden ist. |
(2) In den Fällen der §§ 103 und 104 ist die
Vorschrift des § 200 über die öffentliche Bekanntmachung der
Verurteilung entsprechend anzuwenden, wenn die Tat öffentlich oder
in einer Versammlung begangen worden ist. |
[2] An die Stelle
des Beleidigten tritt der Staatsanwalt. |
An die Stelle des Beleidigten tritt der
Staatsanwalt. |
Fünfter Abschnitt. |
Fünfter Abschnitt |
Verbrechen und Vergehen in Beziehung |
Verbrechen und Vergehen in Beziehung |
auf die Ausübung staatsbürgerlicher Rechte |
auf die Ausübung staatsbürgerlicher Rechte |
§ 105 |
§ 105 |
(1) Wer es unternimmt, ein Gesetzgebungsorgan des
Bundes oder eines Landes auseinander zu sprengen, zur Fassung oder
Unterlassung von Beschlüssen zu nöthigen oder Mitglieder aus ihnen gewaltsam zu
entfernen, wird mit Zuchthaus nicht unter fünf Jahren oder mit
Einschließung von gleicher Dauer bestraft. |
(1) Wer es unternimmt, ein Gesetzgebungsorgan des
Bundes oder eines Landes auseinander zu sprengen, zur Fassung oder
Unterlassung von Beschlüssen zu nötigen oder Mitglieder aus ihnen gewaltsam zu
entfernen, wird mit Zuchthaus nicht unter fünf Jahren oder mit
Einschließung von gleicher Dauer bestraft. |
(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt
Einschließung nicht unter einem Jahre ein. |
(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt
Einschließung nicht unter einem Jahre ein. |
§ 106 |
§ 106 |
(1) Wer ein Mitglied einer der vorbezeichneten
Versammlungen durch Gewalt oder durch Bedrohung mit einer
strafbaren Handlung verhindert, sich an den Ort der Versammlung zu
begeben oder zu stimmen, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder
mit Einschließung von gleicher Dauer bestraft. |
(1) Wer ein Mitglied einer der vorbezeichneten
Versammlungen durch Gewalt oder durch Bedrohung mit einer
strafbaren Handlung verhindert, sich an den Ort der Versammlung zu
begeben oder zu stimmen, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder
mit Einschließung von gleicher Dauer bestraft. |
(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt
Einschließung bis zu zwei Jahren ein. |
(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt
Einschließung bis zu zwei Jahren ein. |
§ 106a |
§ 106a |
(1) Wer innerhalb des befriedeten Bannkreises um
das Gebäude eines Gesetzgebungsorgans des Bundes oder eines Landes
sowie des Bundesverfassungsgerichts an öffentlichen Versammlungen
unter freiem Himmel oder Aufzügen teilnimmt und dadurch vorsätzlich
Vorschriften verletzt, die über den Bannkreis erlassen worden sind,
wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe
bestraft. |
(1) Wer innerhalb des befriedeten Bannkreises um
das Gebäude eines Gesetzgebungsorgans des Bundes oder eines Landes
sowie des Bundesverfassungsgerichts an öffentlichen Versammlungen
unter freiem Himmel oder Aufzügen teilnimmt und dadurch vorsätzlich
Vorschriften verletzt, die über den Bannkreis erlassen worden sind,
wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe
bestraft. |
(2) Wer zu Versammlungen oder Aufzügen auffordert,
die unter Verletzung der in Absatz 1
genannten Vorschriften innerhalb eines befriedeten Bannkreises
stattfinden sollen, wird mit Gefängnis bis zu zwei Jahren
bestraft. |
(2) Wer zu Versammlungen oder Aufzügen auffordert,
die unter Verletzung der im Absatz
1 genannten Vorschriften innerhalb eines befriedeten Bannkreises
stattfinden sollen, wird mit Gefängnis bis zu zwei Jahren
bestraft. |
§ 106b |
§ 106b |
(1) |
|
[1] Wer vorsätzlich
gegen Anordnungen verstößt, die ein Gesetzgebungsorgan des Bundes
oder eines Landes oder dessen Präsident über das Betreten des
Gebäudes des Gesetzgebungsorgans oder des dazu gehörenden
Grundstücks oder über das Verweilen oder die Sicherheit und Ordnung
im Gebäude oder auf dem Grundstück allgemein oder im Einzelfall
erläßt, wird mit Geldstrafe oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten
bestraft, soweit nicht in anderen Vorschriften eine schwerere
Strafe angedroht ist. |
(1) Wer vorsätzlich gegen Anordnungen verstößt, die
ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes oder dessen
Präsident über das Betreten des Gebäudes des Gesetzgebungsorgans
oder des dazu gehörenden Grundstücks oder über das Verweilen oder
die Sicherheit und Ordnung im Gebäude oder auf dem Grundstück
allgemein oder im Einzelfall erläßt, wird mit Geldstrafe oder mit
Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft, soweit nicht in anderen
Vorschriften eine schwerere Strafe angedroht ist. |
[2] Die Tat wird nur
mit Ermächtigung des Präsidenten des Gesetzgebungsorgans
verfolgt. |
Die Tat wird nur mit Ermächtigung des Präsidenten
des Gesetzgebungsorgans verfolgt. |
(2) Die Strafvorschrift des Absatzes 1 gilt bei
Anordnungen eines Gesetzgebungsorgans des Bundes oder seines
Präsidenten weder für die Mitglieder des Bundestages noch für die
Mitglieder des Bundesrates und der Bundesregierung sowie ihre
Beauftragten, bei Anordnungen eines Gesetzgebungsorgans eines
Landes oder seines Präsidenten weder für die Mitglieder der
Gesetzgebungsorgane dieses Landes noch für die Mitglieder der
Landesregierung und ihre Beauftragten. |
(2) Die Strafvorschrift des Absatzes 1 gilt bei
Anordnungen eines Gesetzgebungsorgans des Bundes oder seines
Präsidenten weder für die Mitglieder des Bundestages noch für die
Mitglieder des Bundesrates und der Bundesregierung sowie ihre
Beauftragten, bei Anordnungen eines Gesetzgebungsorgans eines
Landes oder seines Präsidenten weder für die Mitglieder der
Gesetzgebungsorgane dieses Landes noch für die Mitglieder der
Landesregierung und ihre Beauftragten. |
§ 107 |
§ 107 |
(1) Wer mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt
eine Wahl oder die Feststellung ihres Ergebnisses verhindert oder
stört, wird mit Gefängnis, in besonders schweren Fällen mit
Zuchthaus bestraft. |
(1) Wer mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt
eine Wahl oder die Feststellung ihres Ergebnisses verhindert oder
stört, wird mit Gefängnis, in besonders schweren Fällen mit
Zuchthaus bestraft. |
(2) Der Versuch ist strafbar. |
(2) Der Versuch ist strafbar. |
§ 107a |
§ 107a |
(1) Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges
Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird
mit Gefängnis bestraft. |
(1) Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges
Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird
mit Gefängnis bestraft. |
(2) Ebenso wird bestraft, wer das Ergebnis einer
Wahl unrichtig verkündet oder verkünden läßt. |
(2) Ebenso wird bestraft, wer das Ergebnis einer
Wahl unrichtig verkündet oder verkünden läßt. |
(3) Der Versuch ist strafbar. |
(3) Der Versuch ist strafbar. |
§ 107b |
§ 107b |
Wer |
Wer |
1. seine Eintragung in die Wählerliste (Wahlkartei)
durch falsche Angaben erwirkt, |
1. seine Eintragung in die Wählerliste (Wahlkartei)
durch falsche Angaben erwirkt, |
2. einen anderen als Wähler einträgt, von dem er
weiß, daß er keinen Anspruch auf Eintragung hat, |
2. einen anderen als Wähler einträgt, von dem er
weiß, daß er keinen Anspruch auf Eintragung hat, |
3. die Eintragung eines Wahlberechtigten als Wähler
verhindert, obwohl er dessen Wahlberechtigung kennt, |
3. die Eintragung eines Wahlberechtigten als Wähler
verhindert, obwohl er dessen Wahlberechtigung kennt, |
4. sich als Bewerber für eine Wahl aufstellen läßt,
obwohl er nicht wählbar ist, |
4. sich als Bewerber für eine Wahl aufstellen läßt,
obwohl er nicht wählbar ist, |
wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit
Geldstrafe bestraft, soweit nicht in anderen Vorschriften eine
schwerere Strafe angedroht ist. |
wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit
Geldstrafe bestraft, soweit nicht in anderen Vorschriften eine
schwerere Strafe angedroht ist. |
§ 107c |
§ 107c |
Wer einer dem Schutze des Wahlgeheimnisses
dienenden Vorschrift in der Absicht zuwiderhandelt, sich oder einem
anderen Kenntnis davon zu verschaffen, wie jemand gewählt hat, wird
mit Gefängnis bis zu zwei Jahren bestraft. |
Wer einer dem Schutze des Wahlgeheimnisses
dienenden Vorschrift in der Absicht zuwiderhandelt, sich oder einem
anderen Kenntnis davon zu verschaffen, wie jemand gewählt hat, wird
mit Gefängnis bis zu zwei Jahren bestraft. |
§ 108 |
§ 108 |
(1) |
|
[1] Wer mit Gewalt,
durch rechtswidrige Drohung mit einem empfindlichen Übel, durch
Mißbrauch eines beruflichen oder wirtschaftlichen
Abhängigkeitsverhältnisses oder durch sonstigen wirtschaftlichen
Druck einen anderen nötigt oder hindert, zu wählen oder sein
Wahlrecht in einem bestimmten Sinne auszuüben, wird mit Gefängnis,
in besonders schweren Fällen mit Zuchthaus bestraft. |
(1) Wer mit Gewalt, durch rechtswidrige Drohung mit
einem empfindlichen Übel, durch Mißbrauch eines beruflichen oder
wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnisses oder durch sonstigen
wirtschaftlichen Druck einen anderen nötigt oder hindert, zu wählen
oder sein Wahlrecht in einem bestimmten Sinne auszuüben, wird mit
Gefängnis, in besonders schweren Fällen mit Zuchthaus
bestraft. |
[2] Daneben kann auf
Geldstrafe erkannt werden. |
Daneben kann auf Geldstrafe erkannt werden. |
(2) Der Versuch ist strafbar. |
(2) Der Versuch ist strafbar. |
§ 108a |
§ 108a |
(1) Wer durch Täuschung bewirkt, daß jemand bei der
Stimmabgabe über den Inhalt seiner Erklärung irrt oder gegen seinen
Willen nicht oder ungültig wählt, wird mit Gefängnis bis zu zwei
Jahren bestraft. |
(1) Wer durch Täuschung bewirkt, daß jemand bei der
Stimmabgabe über den Inhalt seiner Erklärung irrt oder gegen seinen
Willen nicht oder ungültig wählt, wird mit Gefängnis bis zu zwei
Jahren bestraft. |
(2) Der Versuch ist strafbar. |
(2) Der Versuch ist strafbar. |
§ 108b |
§ 108b |
(1) Wer einem anderen dafür, daß er nicht oder in
einem bestimmten Sinne wähle, Geschenke oder andere Vorteile
anbietet, verspricht oder gewährt, wird mit Gefängnis und mit
Geldstrafe bestraft. |
(1) Wer einem anderen dafür, daß er nicht oder in
einem bestimmten Sinne wähle, Geschenke oder andere Vorteile
anbietet, verspricht oder gewährt, wird mit Gefängnis und mit
Geldstrafe bestraft. |
(2) Ebenso wird bestraft, wer dafür, daß er nicht
oder in einem bestimmten Sinne wähle, Geschenke oder andere
Vorteile fordert, sich versprechen läßt oder annimmt. |
(2) Ebenso wird bestraft, wer dafür, daß er nicht
oder in einem bestimmten Sinne wähle, Geschenke oder andere
Vorteile fordert, sich versprechen läßt oder annimmt. |
(3) Das Entgelt oder dessen Wert kann im Urteil
eingezogen werden. |
(3) Das Entgelt oder dessen Wert kann im Urteil
eingezogen werden. |
§ 109 |
§ 109 |
In den Fällen der §§ 107, 107a, 108 und 108b kann
neben einer Gefängnisstrafe auf den Verlust der bürgerlichen
Ehrenrechte erkannt werden. |
In den Fällen der §§ 107, 107a, 108 und 108b kann
neben einer Gefängnisstrafe auf den Verlust der bürgerlichen
Ehrenrechte erkannt werden. |
§ 109a |
§ 109a |
[1] Die Vorschriften
der §§ 107 bis 109 gelten für Wahlen zu den Volksvertretungen und
für sonstige Wahlen und Abstimmungen des Volkes im Bund, in den
Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbänden. |
Die Vorschriften der §§ 107 bis 109 gelten für
Wahlen zu den Volksvertretungen und für sonstige Wahlen und
Abstimmungen des Volkes im Bund, in den Ländern, Gemeinden und
Gemeindeverbänden. |
[2] Einer Wahl oder
Abstimmung steht das Unterschreiben eines Wahlvorschlages oder das
Unterschreiben für ein Volksbegehren gleich. |
Einer Wahl oder Abstimmung steht das Unterschreiben
eines Wahlvorschlages oder das Unterschreiben für ein Volksbegehren
gleich. |
Sechster Abschnitt. |
Sechster Abschnitt |
Widerstand gegen die Staatsgewalt |
Widerstand gegen die Staatsgewalt |
§ 110 |
§ 110 |
Wer öffentlich vor einer Menschenmenge oder wer
durch Verbreitung oder öffentlichen Anschlag oder öffentliche
Ausstellung von Schriften oder anderen Darstellungen zum Ungehorsam
gegen Gesetze oder rechtsgültige Verordnungen oder gegen die von
der Obrigkeit innerhalb ihrer Zuständigkeit getroffenen Anordnungen
auffordert, wird mit Geldstrafe bis zu
sechshundert Mark oder mit Gefängniß bis zu zwei Jahren bestraft. |
Wer öffentlich vor einer Menschenmenge oder wer
durch Verbreitung oder öffentlichen Anschlag oder öffentliche
Ausstellung von Schriften oder anderen Darstellungen zum Ungehorsam
gegen Gesetze oder rechtsgültige Verordnungen oder gegen die von
der Obrigkeit innerhalb ihrer Zuständigkeit getroffenen Anordnungen
auffordert, wird mit Geldstrafe oder mit Gefängnis bis zu zwei Jahren bestraft. |
§ 111 |
§ 111 |
(1) Wer auf die vorbezeichnete Weise zur Begehung
einer strafbaren Handlung auffordert, ist gleich dem Anstifter zu
bestrafen, wenn die Aufforderung die strafbare Handlung oder einen
strafbaren Versuch derselben zur Folge gehabt hat. |
(1) Wer auf die vorbezeichnete Weise zur Begehung
einer strafbaren Handlung auffordert, ist gleich dem Anstifter zu
bestrafen, wenn die Aufforderung die strafbare Handlung oder einen
strafbaren Versuch derselben zur Folge gehabt hat. |
(2) |
|
[1] Dasselbe gilt,
wenn die Aufforderung ohne Erfolg geblieben ist. |
(2) Dasselbe gilt, wenn die Aufforderung ohne
Erfolg geblieben ist. |
[2] Die Strafe kann
nach den Vorschriften über die Bestrafung des Versuches gemildert
werden. |
Die Strafe kann nach den Vorschriften über die
Bestrafung des Versuches gemildert werden. |
§ 112 |
§ 112 |
(weggefallen) |
(weggefallen) |
§ 113 |
§ 113 |
(1) Wer einem Beamten, welcher zur Vollstreckung
von Gesetzen, von Befehlen und Anordnungen der Verwaltungsbehörden
oder von Urtheilen und Verfügungen
der Gerichte berufen ist, in der rechtmäßigen Ausübung seines Amtes
durch Gewalt oder durch Bedrohung mit Gewalt Widerstand leistet,
oder wer einen solchen Beamten während der rechtmäßigen Ausübung
seines Amtes thätlich angreift, wird
mit Gefängniß von vierzehn Tagen bis
zu zwei Jahren bestraft. |
(1) Wer einem Beamten, welcher zur Vollstreckung
von Gesetzen, von Befehlen und Anordnungen der Verwaltungsbehörden
oder von Urteilen und Verfügungen
der Gerichte berufen ist, in der rechtmäßigen Ausübung seines Amtes
durch Gewalt oder durch Bedrohung mit Gewalt Widerstand leistet,
oder wer einen solchen Beamten während der rechtmäßigen Ausübung
seines Amtes tätlich angreift, wird
mit Gefängnis von vierzehn Tagen
bis zu zwei Jahren bestraft. |
(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt
Gefängnißstrafe bis zu einem Jahre
oder Geldstrafe bis zu eintausend
Mark ein. |
(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt
Gefängnisstrafe bis zu einem Jahre
oder Geldstrafe ein. |
(3) Dieselben Strafvorschriften treten ein, wenn
die Handlung gegen Personen, welche zur Unterstützung des Beamten
zugezogen waren, oder gegen Mannschaften der bewaffneten Macht oder
gegen Mannschaften einer Gemeinde-, Schutz- oder Bürgerwehr in
Ausübung des Dienstes begangen wird. |
(3) Dieselben Strafvorschriften treten ein, wenn
die Handlung gegen Personen, welche zur Unterstützung des Beamten
zugezogen waren, oder gegen Mannschaften der bewaffneten Macht oder
gegen Mannschaften einer Gemeinde-, Schutz- oder Bürgerwehr in
Ausübung des Dienstes begangen wird. |
(4)
(weggefallen) |
|
§ 114 |
§ 114 |
(1) Wer es unternimmt, durch Gewalt oder Drohung
eine Behörde oder einen Beamten zur Vornahme oder Unterlassung
einer Amtshandlung zu nöthigen, wird
mit Gefängniß nicht unter drei
Monaten bestraft. |
(1) Wer es unternimmt, durch Gewalt oder Drohung
eine Behörde oder einen Beamten zur Vornahme oder Unterlassung
einer Amtshandlung zu nötigen, wird
mit Gefängnis nicht unter drei
Monaten bestraft. |
(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt
Gefängnißstrafe bis zu zwei Jahren
oder Geldstrafe bis zu zweitausend
Mark ein. |
(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt
Gefängnisstrafe bis zu zwei Jahren
oder Geldstrafe ein. |
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe
Zuchthaus bis zu zehn Jahren. |
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe
Zuchthaus bis zu zehn Jahren. |
§ 115 |
§ 115 |
(1) Wer an einer öffentlichen Zusammenrottung, bei
welcher eine der in den §§ 113 und
114 bezeichneten Handlungen mit vereinten Kräften begangen wird,
Theil nimmt, wird wegen Aufruhrs mit
Gefängniß nicht unter sechs Monaten
bestraft. |
(1) Wer an einer öffentlichen Zusammenrottung, bei
welcher eine der in §§ 113 und 114 bezeichneten Handlungen mit
vereinten Kräften begangen wird, teilnimmt, wird wegen Aufruhrs mit Gefängnis nicht unter sechs Monaten
bestraft. |
(2) |
|
[1] Die
Rädelsführer, sowie diejenigen Aufrührer, welche eine der in
den §§ 113 und 114 bezeichneten
Handlungen begehen, werden mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren
bestraft; auch kann auf Zulässigkeit von Polizei-Aufsicht erkannt werden. |
(2) Die Rädelsführer, sowie diejenigen Aufrührer,
welche eine der in §§ 113 und 114 bezeichneten Handlungen begehen,
werden mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft; auch kann auf
Zulässigkeit von Polizeiaufsicht
erkannt werden. |
[2] Sind mildernde
Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe nicht unter sechs Monaten
ein. |
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt
Gefängnisstrafe nicht unter sechs
Monaten ein. |
§ 116 |
116 |
(1) Wird eine auf öffentlichen Wegen, Straßen oder
Plätzen versammelte Menschenmenge von dem zuständigen Beamten oder
Befehlshaber der bewaffneten Macht aufgefordert, sich zu entfernen,
so wird jeder der Versammelten, welcher nach der dritten
Aufforderung sich nicht entfernt, wegen Auflaufs mit Gefängniß bis zu drei Monaten oder mit
Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert
Mark bestraft. |
(1) Wird eine auf öffentlichen Wegen, Straßen oder
Plätzen versammelte Menschenmenge von dem zuständigen Beamten oder
Befehlshaber der bewaffneten Macht aufgefordert, sich zu entfernen,
so wird jeder der Versammelten, welcher nach der dritten
Aufforderung sich nicht entfernt, wegen Auflaufs mit Gefängnis bis zu drei Monaten oder mit
Geldstrafe bestraft. |
(2) Ist bei einem Auflaufe gegen die Beamten oder die bewaffnete
Macht mit vereinten Kräften thätlicher Widerstand geleistet oder Gewalt
verübt worden, so treten gegen diejenigen, welche an diesen
Handlungen Theil genommen haben, die
Strafen des Aufruhrs ein. |
(2) Ist bei einem Auflauf gegen die Beamten oder die bewaffnete
Macht mit vereinten Kräften tätlicher Widerstand geleistet oder Gewalt
verübt worden, so treten gegen diejenigen, welche an diesen
Handlungen teilgenommen haben, die
Strafen des Aufruhrs ein. |
§ 117 |
§ 117 |
(1) Wer einem Forst-, Jagd- oder Fischereibeamten,
dem Eigentümer eines Waldes oder eines Fischgewässers, einem Forst-
oder Fischereiberechtigten, einem Jagd- oder Fischereiausübungsberechtigten, oder einem von
diesen bestellten Aufseher, in der
rechtmäßigen Ausübung seines Amtes oder Rechtes durch Gewalt oder
durch Bedrohung mit Gewalt Widerstand leistet, oder wer eine dieser
Personen während der Ausübung ihres Amtes oder Rechtes thätlich angreift, wird mit Gefängniß von vierzehn Tagen bis zu drei Jahren
bestraft. |
(1) Wer einem Forst-, Jagd- oder Fischereibeamten,
dem Eigentümer eines Waldes oder eines Fischgewässers, einem Forst-
oder Fischereiberechtigten, einem Jagd- oder Fischereiausübungsberechtigten oder einem von
diesen bestellten Aufseher in der
rechtmäßigen Ausübung seines Amtes oder Rechtes durch Gewalt oder
durch Bedrohung mit Gewalt Widerstand leistet, oder wer eine dieser
Personen während der Ausübung ihres Amtes oder Rechtes tätlich angreift, wird mit Gefängnis von vierzehn Tagen bis zu drei Jahren
bestraft. |
(2) Ist der Widerstand oder der Angriff unter
Drohung mit Schußwaffen, Äxten oder anderen gefährlichen Werkzeugen
erfolgt, oder mit Gewalt an der
Person begangen worden, so tritt Gefängnißstrafe nicht unter drei Monaten
ein. |
(2) Ist der Widerstand oder der Angriff unter
Drohung mit Schußwaffen, Äxten oder anderen gefährlichen Werkzeugen
erfolgt oder mit Gewalt an der
Person begangen worden, so tritt Gefängnisstrafe nicht unter drei Monaten
ein. |
(3) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt in
den Fällen des Absatz 1 Gefängnißstrafe bis zu einem Jahr, in den Fällen des Absatz 2 Gefängnißstrafe nicht unter einem Monat
ein. |
(3) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt in
den Fällen des Absatzes 1
Gefängnisstrafe bis zu einem
Jahre, in den Fällen des
Absatzes 2 Gefängnisstrafe nicht unter einem Monat
ein. |
(4)
(weggefallen) |
|
§ 118 |
§ 118 |
(1) Ist durch den Widerstand oder den Angriff eine
Körperverletzung dessen, gegen welchen die Handlung begangen ist,
verursacht worden, so ist auf Zuchthaus bis zu zehn Jahren zu
erkennen. |
(1) Ist durch den Widerstand oder den Angriff eine
Körperverletzung dessen, gegen welchen die Handlung begangen ist,
verursacht worden, so ist auf Zuchthaus bis zu zehn Jahren zu
erkennen. |
(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt
Gefängnißstrafe nicht unter drei
Monaten ein. |
(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt
Gefängnisstrafe nicht unter drei
Monaten ein. |
§ 119 |
§ 119 |
Wenn eine der in den
§§ 117 und 118 bezeichneten Handlungen von Mehreren gemeinschaftlich begangen worden ist,
so kann die Strafe bis um die Hälfte des angedrohten
Höchstbetrages, die Gefängnißstrafe
jedoch nicht über fünf Jahre erhöht werden. |
Wenn eine der in §§ 117 und 118 bezeichneten
Handlungen von mehreren
gemeinschaftlich begangen worden ist, so kann die Strafe bis um die
Hälfte des angedrohten Höchstbetrages, die Gefängnisstrafe jedoch nicht über fünf Jahre
erhöht werden. |
§ 120 |
§ 120 |
(1) Wer einen Gefangenen aus der Gefangenanstalt oder aus der Gewalt der
bewaffneten Macht, des Beamten oder desjenigen, unter dessen
Beaufsichtigung, Begleitung oder Bewachung er sich befindet,
vorsätzlich befreit oder ihm zur Selbstbefreiung vorsätzlich
behülflich ist, wird mit
Gefängniß bis zu drei Jahren
bestraft. |
(1) Wer einen Gefangenen aus der Gefangenenanstalt oder aus der Gewalt der
bewaffneten Macht, des Beamten oder desjenigen, unter dessen
Beaufsichtigung, Begleitung oder Bewachung er sich befindet,
vorsätzlich befreit oder ihm zur Selbstbefreiung vorsätzlich
behilflich ist, wird mit
Gefängnis bis zu drei Jahren
bestraft. |
(2) Der Versuch ist strafbar. |
(2) Der Versuch ist strafbar. |
§ 121 |
§ 121 |
(1) Wer vorsätzlich einen Gefangenen, mit dessen
Beaufsichtigung oder Begleitung er beauftragt ist, entweichen läßt
oder dessen Befreiung befördert, wird mit Gefängniß bis zu drei Jahren bestraft. |
(1) Wer vorsätzlich einen Gefangenen, mit dessen
Beaufsichtigung oder Begleitung er beauftragt ist, entweichen läßt
oder dessen Befreiung befördert, wird mit Gefängnis bis zu drei Jahren bestraft. |
(2) Ist die Entweichung durch Fahrlässigkeit
befördert worden, so tritt Gefängnißstrafe bis zu drei Monaten oder
Geldstrafe bis zu dreihundert Mark
ein. |
(2) Ist die Entweichung durch Fahrlässigkeit
befördert worden, so tritt Gefängnisstrafe bis zu drei Monaten oder
Geldstrafe ein. |
§ 122 |
§ 122 |
(1) Gefangene, welche sich zusammenrotten und mit
vereinten Kräften die Anstaltsbeamten oder die mit der
Beaufsichtigung Beauftragten angreifen, denselben Widerstand
leisten oder es unternehmen, sie zu Handlungen oder Unterlassungen
zu nöthigen, werden wegen Meuterei
mit Gefängniß nicht unter sechs
Monaten bestraft. |
(1) Gefangene, welche sich zusammenrotten und mit
vereinten Kräften die Anstaltsbeamten oder die mit der
Beaufsichtigung Beauftragten angreifen, denselben Widerstand
leisten oder es unternehmen, sie zu Handlungen oder Unterlassungen
zu nötigen, werden wegen Meuterei
mit Gefängnis nicht unter sechs
Monaten bestraft. |
(2) Gleiche Strafe tritt ein, wenn Gefangene sich
zusammenrotten und mit vereinten Kräften einen gewaltsamen Ausbruch
unternehmen. |
(2) Gleiche Strafe tritt ein, wenn Gefangene sich
zusammenrotten und mit vereinten Kräften einen gewaltsamen Ausbruch
unternehmen. |
(3) Diejenigen Meuterer, welche Gewaltthätigkeiten gegen die Anstaltsbeamten
oder die mit der Beaufsichtigung Beauftragten verüben, werden mit
Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft; auch kann auf Zulässigkeit
von Polizei-Aufsicht erkannt
werden. |
(3) Diejenigen Meuterer, welche Gewalttätigkeiten gegen die Anstaltsbeamten
oder die mit der Beaufsichtigung Beauftragten verüben, werden mit
Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft; auch kann auf Zulässigkeit
von Polizeiaufsicht erkannt
werden. |
§ 122a |
§ 122a |
In den Fällen der §§ 120 bis 122 steht einem
Gefangenen gleich, wer in Sicherungsverwahrung oder in einem
Arbeitshaus untergebracht ist. |
In den Fällen der §§ 120 bis 122 steht einem
Gefangenen gleich, wer in Sicherungsverwahrung oder in einem
Arbeitshaus untergebracht ist. |
§ 122b |
§ 122b |
(1) Wer, abgesehen von den Fällen der §§ 120, 121,
122a, vorsätzlich jemand, der auf behördliche Anordnung in einer
Anstalt untergebracht ist, aus der Verwahrung befreit oder ihm das
Entweichen erleichtert, wird mit Gefängnis bis zu zwei Jahren oder
mit Geldstrafe bestraft. |
(1) Wer, abgesehen von den Fällen der §§ 120, 121,
122a, vorsätzlich jemand, der auf behördliche Anordnung in einer
Anstalt untergebracht ist, aus der Verwahrung befreit oder ihm das
Entweichen erleichtert, wird mit Gefängnis bis zu zwei Jahren oder
mit Geldstrafe bestraft. |
(2) Der Versuch ist strafbar. |
(2) Der Versuch ist strafbar. |
(3) Die Strafverfolgung tritt nur auf Antrag der
Behörde ein, welche die Verwahrung bewirkt hat. |
(3) Die Strafverfolgung tritt nur auf Antrag der
Behörde ein, welche die Verwahrung bewirkt hat. |
Siebenter Abschnitt. |
Siebenter Abschnitt |
Verbrechen und Vergehen |
Verbrechen und Vergehen |
wider die öffentliche Ordnung |
wider die öffentliche Ordnung |
§ 123 |
§ 123 |
(1) Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder
in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene
Räume, welche zum öffentlichen Dienste oder Verkehre bestimmt sind, widerrechtlich
eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die
Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt, wird wegen
Hausfriedensbruchs mit Geldstrafe bis zu
dreihundert Mark oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten
bestraft. |
(1) Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder
in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene
Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich
eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die
Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt, wird wegen
Hausfriedensbruchs mit Geldstrafe oder mit Gefängnis bis zu drei
Monaten bestraft. |
(2) Ist die Handlung von einer mit Waffen
versehenen Person oder von mehreren gemeinschaftlich begangen
worden, so tritt Geldstrafe bis zu
eintausend Mark oder Gefängnisstrafe bis zu einem Jahre
ein. |
(2) Ist die Handlung von einer mit Waffen
versehenen Person oder von mehreren gemeinschaftlich begangen
worden, so tritt Geldstrafe oder Gefängnisstrafe bis zu einem Jahre
ein. |
(3) |
|
[1] Die Verfolgung
tritt nur auf Antrag ein. |
(3) Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein. |
[2] Die Zurücknahme
des Antrags ist zulässig. |
Die Zurücknahme des Antrages ist zulässig. |
§ 124 |
§ 124 |
Wenn sich eine Menschenmenge öffentlich
zusammenrottet und in der Absicht, Gewaltthätigkeiten gegen Personen oder Sachen
mit vereinten Kräften zu begehen, in die Wohnung, in die
Geschäftsräume oder in das befriedete Besitzthum eines Anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum
öffentlichen Dienst bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, so
wird jeder, welcher an diesen Handlungen Theil nimmt, mit Gefängniß von einem Monat bis zu zwei Jahren
bestraft. |
Wenn sich eine Menschenmenge öffentlich
zusammenrottet und in der Absicht, Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen
mit vereinten Kräften zu begehen, in die Wohnung, in die
Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche
zum öffentlichen Dienst bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, so
wird jeder, welcher an diesen Handlungen teilnimmt, mit Gefängnis von einem Monat bis zu zwei Jahren
bestraft. |
§ 125 |
§ 125 |
(1) Wenn sich eine Menschenmenge öffentlich
zusammenrottet und mit vereinten Kräften gegen Personen oder Sachen
Gewaltthätigkeiten begeht, so wird
jeder, welcher an dieser Zusammenrottung Theil nimmt, wegen Landfriedensbruches mit Gefängniß nicht unter drei Monaten
bestraft. |
(1) Wenn sich eine Menschenmenge öffentlich
zusammenrottet und mit vereinten Kräften gegen Personen oder Sachen
Gewalttätigkeiten begeht, so wird
jeder, welcher an dieser Zusammenrottung teilnimmt, wegen Landfriedensbruchs mit Gefängnis nicht unter drei Monaten
bestraft. |
(2) |
|
[1] Die Rädelsführer, sowie diejenigen, welche
Gewaltthätigkeiten gegen Personen
begangen oder Sachen geplündert, vernichtet oder zerstört haben,
werden mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft; auch kann auf
Zulässigkeit von Polizei-Aufsicht
erkannt werden. |
(2) Die Rädelsführer sowie diejenigen, welche
Gewalttätigkeiten gegen Personen
begangen oder Sachen geplündert, vernichtet oder zerstört haben,
werden mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft; auch kann auf
Zulässigkeit von Polizeiaufsicht
erkannt werden. |
[2] Sind mildernde
Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe nicht unter sechs Monaten
ein. |
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt
Gefängnisstrafe nicht unter sechs
Monaten ein. |
§ 126 |
§ 126 |
Wer durch Androhung eines gemeingefährlichen
Verbrechens den öffentlichen Frieden stört, wird mit Gefängniß bis zu einem Jahr bestraft. |
Wer durch Androhung eines gemeingefährlichen
Verbrechens den öffentlichen Frieden stört, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft. |
§ 127 |
§ 127 |
(1) Wer unbefugterweise einen bewaffneten Haufen
bildet oder befehligt oder eine Mannschaft, von der er weiß, daß
sie ohne gesetzliche Befugniß
gesammelt ist, mit Waffen oder Kriegsbedürfnissen versieht, wird
mit Gefängniß bis zu zwei Jahren
bestraft. |
(1) Wer unbefugterweise einen bewaffneten Haufen
bildet oder befehligt oder eine Mannschaft, von der er weiß, daß
sie ohne gesetzliche Befugnis
gesammelt ist, mit Waffen oder Kriegsbedürfnissen versieht, wird
mit Gefängnis bis zu zwei Jahren
bestraft. |
(2) Wer sich einem solchen bewaffneten Haufen
anschließt, wird mit Gefängniß bis
zu einem Jahr bestraft. |
(2) Wer sich einem solchen bewaffneten Haufen
anschließt, wird mit Gefängnis bis
zu einem Jahre bestraft. |
§ 128 |
§ 128 |
(1) Die Theilnahme
an einer Verbindung, deren Dasein, Verfassung oder Zweck vor der
Staatsregierung geheim gehalten
werden soll, oder in welcher gegen unbekannte Obere Gehorsam oder
gegen bekannte Obere unbedingter Gehorsam versprochen wird, ist an
den Mitgliedern mit Gefängniß bis zu
sechs Monaten, an den Stiftern und Vorstehern der Verbindung mit
Gefängniß von einem Monat bis zu
einem Jahre zu bestrafen. |
(1) Die Teilnahme
an einer Verbindung, deren Dasein, Verfassung oder Zweck vor der
Staatsregierung geheimgehalten
werden soll, oder in welcher gegen unbekannte Obere Gehorsam oder
gegen bekannte Obere unbedingter Gehorsam versprochen wird, ist an
den Mitgliedern mit Gefängnis bis
zu sechs Monaten, an den Stiftern und Vorstehern der Verbindung mit
Gefängnis von einem Monat bis zu
einem Jahre zu bestrafen. |
(2) Gegen Beamte kann auf Verlust der Fähigkeit zur
Bekleidung öffentlicher Ämter auf die Dauer von einem bis zu fünf
Jahren erkannt werden. |
(2) Gegen Beamte kann auf Verlust der Fähigkeit zur
Bekleidung öffentlicher Ämter auf die Dauer von einem bis zu fünf
Jahren erkannt werden. |
§ 129 |
§ 129 |
(1) Wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder
deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, strafbare Handlungen zu
begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied
beteiligt, sie sonst unterstützt oder zu ihrer Gründung auffordert,
wird mit Gefängnis bestraft. |
(1) Wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder
deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, strafbare Handlungen zu
begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied
beteiligt, sie sonst unterstützt oder zu ihrer Gründung auffordert,
wird mit Gefängnis bestraft. |
(2) |
|
[1] Gehört der Täter
zu den Rädelsführern oder Hintermännern oder liegt sonst ein
besonders schwerer Fall vor, so kann auf Zuchthaus bis zu fünf
Jahren erkannt werden. |
(2) Gehört der Täter zu den Rädelsführern oder
Hintermännern oder liegt sonst ein besonders schwerer Fall vor, so
kann auf Zuchthaus bis zu fünf Jahren erkannt werden. |
[2] Daneben kann
Polizeiaufsicht zugelassen werden. |
Daneben kann Polizeiaufsicht zugelassen
werden. |
(3) Bei Beteiligten, deren Schuld gering und deren
Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist, kann von Strafe
abgesehen werden. |
(3) Bei Beteiligten, deren Schuld gering und deren
Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist, kann von Strafe
abgesehen werden. |
(4) |
|
[1] Nach diesen
Vorschriften wird nicht bestraft, wer das Fortbestehen der
Vereinigung verhindert oder von ihrem Bestehen einer Behörde so
rechtzeitig Anzeige erstattet, daß eine den Zielen der Vereinigung
entsprechende Straftat noch verhindert werden kann. |
(4) Nach diesen Vorschriften wird nicht bestraft,
wer das Fortbestehen der Vereinigung verhindert oder von ihrem
Bestehen einer Behörde so rechtzeitig Anzeige erstattet, daß eine
den Zielen der Vereinigung entsprechende Straftat noch verhindert
werden kann. |
[2] Dies gilt auch
für den, der sich freiwillig und ernstlich bemüht, das Fortbestehen
der Vereinigung oder die Begehung einer ihren Zielen entsprechenden
Straftat zu verhindern, wenn nicht sein Bemühen, sondern ein
anderer Umstand dies erreicht. |
Dies gilt auch für den, der sich freiwillig und
ernstlich bemüht, das Fortbestehen der Vereinigung oder die
Begehung einer ihren Zielen entsprechenden Straftat zu verhindern,
wenn nicht sein Bemühen, sondern ein anderer Umstand dies
erreicht. |
§ 129a |
§ 129a |
(1) Hat das Bundesverwaltungsgericht oder das
oberste Verwaltungsgericht eines Landes festgestellt, daß eine
Vereinigung gemäß Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes verboten ist,
so wird jeder, der die Vereinigung fortführt, den organisatorischen
Zusammenhalt auf andere Weise weiter aufrechterhält, sich an ihr
als Mitglied beteiligt oder sie sonst unterstützt, mit Gefängnis
bestraft, soweit nicht in anderen Vorschriften eine schwerere
Strafe angedroht ist. |
(1) Hat das Bundesverwaltungsgericht oder das
oberste Verwaltungsgericht eines Landes festgestellt, daß eine
Vereinigung gemäß Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes verboten ist,
so wird jeder, der die Vereinigung fortführt, den organisatorischen
Zusammenhalt auf andere Weise weiter aufrechterhält, sich an ihr
als Mitglied beteiligt oder sie sonst unterstützt, mit Gefängnis
bestraft, soweit nicht in anderen Vorschriften eine schwerere
Strafe angedroht ist. |
(2) § 129 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend. |
(2) § 129 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend. |
(3) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf
Antrag der Bundesregierung, das oberste Verwaltungsgericht eines
Landes auf Antrag der Landesregierung. |
(3) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf
Antrag der Bundesregierung, das oberste Verwaltungsgericht eines
Landes auf Antrag der Landesregierung. |
§ 130 |
§ 130 |
Wer in einer den öffentlichen Frieden gefährdenden
Weise verschiedene Klassen der Bevölkerung zu Gewaltthätigkeiten gegen einander öffentlich
anreizt, wird mit Geldstrafe bis zu
sechshundert Mark oder mit Gefängniß bis zu zwei Jahren bestraft. |
Wer in einer den öffentlichen Frieden gefährdenden
Weise verschiedene Klassen der Bevölkerung zu Gewalttätigkeiten gegeneinander öffentlich
anreizt, wird mit Geldstrafe oder mit Gefängnis bis zu zwei Jahren bestraft. |
§ 130a |
|
(weggefallen) |
|
§ 131 |
§ 131 |
Wer erdichtete oder entstellte Thatsachen, wissend, daß sie erdichtet oder
entstellt sind, öffentlich behauptet oder verbreitet, um dadurch
Staatseinrichtungen oder Anordnungen der Obrigkeit verächtlich zu
machen, wird mit Geldstrafe bis zu
sechshundert Mark oder mit Gefängniß bis zu zwei Jahren bestraft. |
Wer erdichtete oder entstellte Tatsachen, wissend, daß sie erdichtet oder
entstellt sind, öffentlich behauptet oder verbreitet, um dadurch
Staatseinrichtungen oder Anordnungen der Obrigkeit verächtlich zu
machen, wird mit Geldstrafe oder mit Gefängnis bis zu zwei Jahren bestraft. |
§ 132 |
§ 132 |
Wer unbefugt sich mit Ausübung eines öffentlichen
Amtes befaßt oder eine Handlung vornimmt, welche nur kraft eines
öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf, wird mit Gefängnis bis
zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. |
Wer unbefugt sich mit Ausübung eines öffentlichen
Amtes befaßt oder eine Handlung vornimmt, welche nur kraft eines
öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf, wird mit Gefängnis bis
zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. |
§ 132a |
§ 132a |
(1) Wer unbefugt |
(1) Wer unbefugt |
1. inländische oder ausländische Amts- oder
Dienstbezeichnungen, Titel oder Würden führt, |
1. inländische oder ausländische Amts- oder
Dienstbezeichnungen, Titel oder Würden führt, |
2. inländische oder ausländische Uniformen,
Amtskleidungen oder Amtsabzeichen trägt oder |
2. inländische oder ausländische Uniformen,
Amtskleidungen oder Amtsabzeichen trägt oder |
3. eine Berufstracht oder ein Berufsabzeichen für
Betätigung in der Kranken- oder Wohlfahrtspflege trägt, die im
Inland staatlich anerkannt oder genehmigt sind, |
3. eine Berufstracht oder ein Berufsabzeichen für
Betätigung in der Kranken- oder Wohlfahrtspflege trägt, die im
Inland staatlich anerkannt oder genehmigt sind, |
wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit
Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft. |
wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit
Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft. |
(2) Den im Absatz 1 Nummern 1 bis 3 genannten
Bezeichnungen, Titeln, Würden, Uniformen, Kleidungen, Trachten oder
Abzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich
sind. |
(2) Den im Absatz 1 Nummern 1 bis 3 genannten
Bezeichnungen, Titeln, Würden, Uniformen, Kleidungen, Trachten oder
Abzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich
sind. |
(3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten
auch für Amtsbezeichnungen, Titel, Würden, Amtskleidungen und
Amtsabzeichen der Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechtes
sowie für Berufstrachten und Berufsabzeichen der von ihnen
anerkannten religiösen Vereinigungen oder religiösen
Genossenschaften. |
(3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten
auch für Amtsbezeichnungen, Titel, Würden, Amtskleidungen und
Amtsabzeichen der Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechtes
sowie für Berufstrachten und Berufsabzeichen der von ihnen
anerkannten religiösen Vereinigungen oder religiösen
Genossenschaften. |
§ 133 |
§ 133 |
(1) Wer eine Urkunde, ein Register, Akten oder
einen sonstigen Gegenstand, welche sich zur amtlichen Aufbewahrung
an einem dazu bestimmten Orte befinden, oder welche einem Beamten
oder einem Dritten amtlich übergeben worden sind, vorsätzlich
vernichtet, bei Seite schafft oder
beschädigt, wird mit Gefängniß
bestraft. |
(1) Wer eine Urkunde, ein Register, Akten oder
einen sonstigen Gegenstand, welche sich zur amtlichen Aufbewahrung
an einem dazu bestimmten Orte befinden, oder welche einem Beamten
oder einem Dritten amtlich übergeben worden sind, vorsätzlich
vernichtet, beiseite schafft oder
beschädigt, wird mit Gefängnis
bestraft. |
(2) Ist die Handlung in gewinnsüchtiger Absicht
begangen, so tritt Gefängnißstrafe
nicht unter drei Monaten ein; auch kann auf Verlust der
bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. |
(2) Ist die Handlung in gewinnsüchtiger Absicht
begangen, so tritt Gefängnisstrafe
nicht unter drei Monaten ein; auch kann auf Verlust der
bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. |
§ 134 |
§ 134 |
Wer öffentlich angeschlagene Bekanntmachungen,
Verordnungen, Befehle oder Anzeigen von Behörden oder Beamten
böswillig abreißt, beschädigt, oder
verunstaltet, wird mit Geldstrafe bis zu
dreihundert Mark oder mit Gefängniß bis zu sechs Monaten bestraft. |
Wer öffentlich angeschlagene Bekanntmachungen,
Verordnungen, Befehle oder Anzeigen von Behörden oder Beamten
böswillig abreißt, beschädigt oder
verunstaltet, wird mit Geldstrafe oder mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft. |
§ 134a |
|
(weggefallen) |
|
§ 134b |
|
(weggefallen) |
|
§ 135 |
§ 135 |
(weggefallen) |
(weggefallen) |
§ 136 |
§ 136 |
Wer unbefugt ein amtliches Siegel, welches von
einer Behörde oder einem Beamten angelegt ist, um Sachen zu
verschließen, zu bezeichnen oder in Beschlag zu nehmen, vorsätzlich
erbricht, ablöst oder beschädigt oder den durch ein solches Siegel
bewirkten amtlichen Verschluß aufhebt, wird mit Gefängniß bis zu sechs Monaten oder mit
Geldstrafe bis zu sechshundert Mark
bestraft. |
Wer unbefugt ein amtliches Siegel, welches von
einer Behörde oder einem Beamten angelegt ist, um Sachen zu
verschließen, zu bezeichnen oder in Beschlag zu nehmen, vorsätzlich
erbricht, ablöst oder beschädigt oder den durch ein solches Siegel
bewirkten amtlichen Verschluß aufhebt, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit
Geldstrafe bestraft. |
§ 137 |
§ 137 |
Wer Sachen, welche durch die zuständigen Behörden
oder Beamten gepfändet oder in Beschlag genommen worden sind,
vorsätzlich bei Seite schafft,
zerstört oder in anderer Weise der Verstrickung ganz oder
theilweise entzieht, wird mit
Gefängniß bis zu einem Jahre oder
mit Geldstrafe bis zu eintausend
Mark bestraft. |
Wer Sachen, welche durch die zuständigen Behörden
oder Beamten gepfändet oder in Beschlag genommen worden sind,
vorsätzlich beiseite schafft,
zerstört oder in anderer Weise der Verstrickung ganz oder
teilweise entzieht, wird mit
Gefängnis bis zu einem Jahre oder
mit Geldstrafe bestraft. |
§ 138 |
§ 138 |
(1) Wer von dem Vorhaben oder der Ausführung eines
Hochverrates (§§ 80, 81 Abs. 1, § 83), eines Verfassungsverrates (§
89), eines Landesverrates (§§ 100, 100a, 100d Abs. 1, § 100f),
eines Mordes, eines Totschlags, eines Münzverbrechens, eines
Raubes, einer räuberischen Erpressung, eines Menschenraubes, einer
Verschleppung, einer erpresserischen Kindesentführung, eines
Mädchenhandels oder eines gemeingefährlichen Verbrechens zu einer
Zeit, zu der die Ausführung oder der Erfolg noch abgewendet werden
kann, glaubhaft erfährt und es unterläßt, der Behörde oder dem
Bedrohten rechtzeitig Anzeige zu machen, wird mit Gefängnis
bestraft. |
(1) Wer von dem Vorhaben oder der Ausführung eines
Hochverrates (§§ 80, 81 Abs. 1, § 83), eines Verfassungsverrates (§
89), eines Landesverrates (§§ 100, 100a, 100d Abs. 1, § 100f),
eines Mordes, eines Totschlags, eines Münzverbrechens, eines
Raubes, einer räuberischen Erpressung, eines Menschenraubes, einer
Verschleppung, einer erpresserischen Kindesentführung, eines
Mädchenhandels oder eines gemeingefährlichen Verbrechens zu einer
Zeit, zu der die Ausführung oder der Erfolg noch abgewendet werden
kann, glaubhaft erfährt und es unterläßt, der Behörde oder dem
Bedrohten rechtzeitig Anzeige zu machen, wird mit Gefängnis
bestraft. |
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe
Zuchthaus bis zu fünf Jahren. |
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe
Zuchthaus bis zu fünf Jahren. |
(3) Wer die Anzeige leichtfertig unterläßt, obwohl
er von dem verbrecherischen Vorhaben glaubhaft erfahren hat, wird
mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bestraft. |
(3) Wer die Anzeige leichtfertig unterläßt, obwohl
er von dem verbrecherischen Vorhaben glaubhaft erfahren hat, wird
mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bestraft. |
§ 139 |
§ 139 |
(1) Ist in den Fällen des § 138 die Tat nicht
versucht worden, so kann von Strafe abgesehen werden. |
(1) Ist in den Fällen des § 138 die Tat nicht
versucht worden, so kann von Strafe abgesehen werden. |
(2) Ein Geistlicher ist nicht verpflichtet
anzuzeigen, was ihm in seiner Eigenschaft als Seelsorger anvertraut
worden ist. |
(2) Ein Geistlicher ist nicht verpflichtet
anzuzeigen, was ihm in seiner Eigenschaft als Seelsorger anvertraut
worden ist. |
(3) |
|
[1] Wer eine Anzeige
unterläßt, die er gegen einen Angehörigen (§ 52) erstatten müßte,
ist straffrei, wenn er sich ernstlich bemüht hat, ihn von der Tat
abzuhalten oder den Erfolg abzuwenden, es sei denn, daß es sich um
einen Mord oder Totschlag handelt. |
(3) Wer eine Anzeige unterläßt, die er gegen einen
Angehörigen (§ 52) erstatten müßte, ist straffrei, wenn er sich
ernstlich bemüht hat, ihn von der Tat abzuhalten oder den Erfolg
abzuwenden, es sei denn, daß es sich um einen Mord oder Totschlag
handelt. |
[2] Unter denselben
Voraussetzungen ist ein Rechtsanwalt, Verteidiger oder Arzt nicht
verpflichtet anzuzeigen, was ihm in dieser Eigenschaft anvertraut
worden ist. |
Unter denselben Voraussetzungen ist ein
Rechtsanwalt, Verteidiger oder Arzt nicht verpflichtet anzuzeigen,
was ihm in dieser Eigenschaft anvertraut worden ist. |
(4) |
|
[1] Straffrei ist,
wer die Ausführung oder den Erfolg der Tat anders als durch Anzeige
abwendet. |
(4) Straffrei ist, wer die Ausführung oder den
Erfolg der Tat anders als durch Anzeige abwendet. |
[2] Unterbleibt die
Ausführung oder der Erfolg der Tat ohne Zutun des zur Anzeige
Verpflichteten, so genügt zu seiner Straflosigkeit sein ernstliches
Bemühen, den Erfolg abzuwenden. |
Unterbleibt die Ausführung oder der Erfolg der Tat
ohne Zutun des zur Anzeige Verpflichteten, so genügt zu seiner
Straflosigkeit sein ernstliches Bemühen, den Erfolg
abzuwenden. |
§ 139a |
|
(weggefallen) |
|
§ 139b |
|
(weggefallen) |
|
§ 140 |
§ 140 |
(1) |
|
[1] Wer eine der in
§ 138 Abs. 1 genannten oder eine der in §§ 5 und 6 des Gesetzes
gegen den verbrecherischen und gemeingefährlichen Gebrauch von
Sprengstoffen mit Strafe bedrohten Handlungen belohnt oder
öffentlich billigt, nachdem sie begangen oder ihre Begehung
versucht worden ist, wird, soweit nicht in anderen Vorschriften
eine schwerere Strafe angedroht ist, mit Gefängnis bestraft. |
(1) Wer eine der in § 138 Abs. 1 genannten oder
eine der in §§ 5 und 6 des Gesetzes gegen den verbrecherischen und
gemeingefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen mit Strafe bedrohten
Handlungen belohnt oder öffentlich billigt, nachdem sie begangen
oder ihre Begehung versucht worden ist, wird, soweit nicht in
anderen Vorschriften eine schwerere Strafe angedroht ist, mit
Gefängnis bestraft. |
[2] Daneben kann auf
Geldstrafe erkannt werden. |
Daneben kann auf Geldstrafe erkannt werden. |
(2) In besonders schweren Fällen ist die
Freiheitsstrafe Zuchthaus bis zu fünf Jahren. |
(2) In besonders schweren Fällen ist die
Freiheitsstrafe Zuchthaus bis zu fünf Jahren. |
§ 140a |
|
(weggefallen) |
|
§ 140b |
|
(weggefallen) |
|
§ 141 |
§ 141 |
(1) Wer im Inland oder als Deutscher im Ausland
zugunsten einer ausländischen Macht einen Deutschen zum Wehrdienst
in einer militärischen oder militärähnlichen Einrichtung anwirbt
oder ihren Werbern oder dem Wehrdienst einer solchen Einrichtung
zuführt, wird mit Gefängnis nicht unter drei Monaten bestraft. |
(1) Wer im Inland oder als Deutscher im Ausland
zugunsten einer ausländischen Macht einen Deutschen zum Wehrdienst
in einer militärischen oder militärähnlichen Einrichtung anwirbt
oder ihren Werbern oder dem Wehrdienst einer solchen Einrichtung
zuführt, wird mit Gefängnis nicht unter drei Monaten bestraft. |
(2) Der Versuch ist strafbar. |
(2) Der Versuch ist strafbar. |
§ 141a |
|
(weggefallen) |
|
§ 142 |
§ 142 |
(1) Wer sich nach einem Verkehrsunfall der
Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs oder der Art seiner
Beteiligung an dem Unfall vorsätzlich durch Flucht entzieht, obwohl
nach den Umständen in Frage kommt, daß sein Verhalten zur
Verursachung des Unfalls beigetragen hat, wird mit Gefängnis bis zu
zwei Jahren oder mit Haft und mit Geldstrafe oder mit einer dieser
Strafen bestraft. |
(1) Wer sich nach einem Verkehrsunfall der
Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs oder der Art seiner
Beteiligung an dem Unfall vorsätzlich durch Flucht entzieht, obwohl
nach den Umständen in Frage kommt, daß sein Verhalten zur
Verursachung des Unfalls beigetragen hat, wird mit Gefängnis bis zu
zwei Jahren oder mit Haft und mit Geldstrafe oder mit einer dieser
Strafen bestraft. |
(2) Der Versuch ist strafbar. |
(2) Der Versuch ist strafbar. |
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe
Gefängnis nicht unter sechs Monaten oder Zuchthaus. |
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe
Gefängnis nicht unter sechs Monaten oder Zuchthaus. |
§ 143 |
§ 143 |
(1) |
|
[1] Wer einen noch
nicht Achtzehnjährigen, dessen Beaufsichtigung ihm obliegt, nicht
gehörig beaufsichtigt, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder
mit Geldstrafe bestraft, wenn der zu Beaufsichtigende eine als
Verbrechen oder Vergehen mit Strafe bedrohte Handlung begeht, die
der Aufsichtspflichtige durch gehörige Aufsicht hätte verhindern
können. |
(1) Wer einen noch nicht Achtzehnjährigen, dessen
Beaufsichtigung ihm obliegt, nicht gehörig beaufsichtigt, wird mit
Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bestraft, wenn der
zu Beaufsichtigende eine als Verbrechen oder Vergehen mit Strafe
bedrohte Handlung begeht, die der Aufsichtspflichtige durch
gehörige Aufsicht hätte verhindern können. |
[2] Dies gilt nicht,
soweit in sonstigen Vorschriften eine andere Strafe angedroht
ist. |
Dies gilt nicht, soweit in sonstigen Vorschriften
eine andere Strafe angedroht ist. |
(2) Aufsichtspflichtig im Sinne dieser Vorschrift
ist derjenige, dem die Sorge für die Person des Kindes oder des
Jugendlichen obliegt oder dem das Kind oder der Jugendliche zur
Erziehung oder Pflege ganz oder überwiegend anvertraut ist. |
(2) Aufsichtspflichtig im Sinne dieser Vorschrift
ist derjenige, dem die Sorge für die Person des Kindes oder des
Jugendlichen obliegt oder dem das Kind oder der Jugendliche zur
Erziehung oder Pflege ganz oder überwiegend anvertraut ist. |
(3) Gesetzliche Vorschriften über die Haftbarkeit
von Personen für die einen anderen treffenden Geldstrafen oder
sonstigen Geldleistungen bleiben unberührt. |
(3) Gesetzliche Vorschriften über die Haftbarkeit
von Personen für die einen anderen treffenden Geldstrafen oder
sonstigen Geldleistungen bleiben unberührt. |
§ 143a |
|
(weggefallen) |
|
§ 144 |
§ 144 |
Wer es sich zum Geschäfte macht, Deutsche unter
Vorspiegelung falscher Thatsachen
oder wissentlich mit unbegründeten Angaben oder durch andere auf
Täuschung berechnete Mittel zur Auswanderung zu verleiten, wird mit
Gefängniß von einem Monat bis zu
zwei Jahren bestraft. |
Wer es sich zum Geschäfte macht, Deutsche unter
Vorspiegelung falscher Tatsachen
oder wissentlich mit unbegründeten Angaben oder durch andere auf
Täuschung berechnete Mittel zur Auswanderung zu verleiten, wird mit
Gefängnis von einem Monat bis zu
zwei Jahren bestraft. |
§ 145 |
§ 145 |
Wer die vom Kaiser |
Wer die vom Kaiser |
- zur Verhütung des
Zusammenstoßens der Schiffe auf See, |
zur Verhütung des Zusammenstoßens der Schiffe auf
See, |
- über das Verhalten
der Schiffer nach einem Zusammenstoße von Schiffen auf See, oder |
über das Verhalten der Schiffer nach einem
Zusammenstoße von Schiffen auf See
oder |
- in Betreff der Noth-
und Lootsensignale für Schiffe |
in betreff der
Not- und Lotsensignale für Schiffe |
auf See und auf den Küstengewässern |
auf See und auf den Küstengewässern |
erlassenen Verordnungen übertritt, wird mit
Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert
Mark bestraft. |
erlassenen Verordnungen übertritt, wird mit
Geldstrafe bestraft. |
§ 145a |
§ 145a |
(weggefallen) |
(weggefallen) |
§ 145b |
§ 145b |
(weggefallen) |
(weggefallen) |
§ 145c |
§ 145c |
Wer einen Beruf oder ein Gewerbe ausübt oder
ausüben läßt, solange ihm dies nach § 42l untersagt ist, wird mit
Gefängnis bis zu zwei Jahren und mit Geldstrafe oder mit einer
dieser Strafen bestraft. |
Wer einen Beruf oder ein Gewerbe ausübt oder
ausüben läßt, solange ihm dies nach § 42l untersagt ist, wird mit
Gefängnis bis zu zwei Jahren und mit Geldstrafe oder mit einer
dieser Strafen bestraft. |
§ 145d |
§ 145d |
Wer einer Dienststelle des Staates wider besseres
Wissen die Begehung einer Straftat vortäuscht oder die Dienststelle
über die Person eines an einer Straftat Beteiligten zu täuschen
sucht, wird mit Gefängnis bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft, soweit die Tat nicht nach anderen Vorschriften mit
schwererer Strafe bedroht ist. |
Wer einer Dienststelle des Staates wider besseres
Wissen die Begehung einer Straftat vortäuscht oder die Dienststelle
über die Person eines an einer Straftat Beteiligten zu täuschen
sucht, wird mit Gefängnis bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft, soweit die Tat nicht nach anderen Vorschriften mit
schwererer Strafe bedroht ist. |
Achter Abschnitt. |
Achter Abschnitt |
Münzverbrechen und Münzvergehen |
Münzverbrechen und Münzvergehen |
§ 146 |
§ 146 |
(1) Wer inländisches oder ausländisches Metallgeld
oder Papiergeld nachmacht, um das nachgemachte Geld als echtes zu
gebrauchen oder sonst in Verkehr zu bringen, oder wer in gleicher
Absicht echtem Gelde durch Veränderung an demselben den Schein
eines höheren Werths oder verrufenem
Gelde durch Veränderung an demselben das Ansehen eines noch
geltenden gibt, wird mit Zuchthaus nicht unter zwei Jahren
bestraft; auch ist Polizei-Aufsicht
zulässig. |
(1) Wer inländisches oder ausländisches Metallgeld
oder Papiergeld nachmacht, um das nachgemachte Geld als echtes zu
gebrauchen oder sonst in Verkehr zu bringen, oder wer in gleicher
Absicht echtem Gelde durch Veränderung an demselben den Schein
eines höheren Wertes oder
verrufenem Gelde durch Veränderung an demselben das Ansehen eines
noch geltenden gibt, wird mit Zuchthaus nicht unter zwei Jahren
bestraft; auch ist Polizeiaufsicht
zulässig. |
(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt
Gefängnißstrafe ein. |
(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt
Gefängnisstrafe ein. |
§ 147 |
§ 147 |
Dieselben Strafbestimmungen finden auf denjenigen
Anwendung, welcher das von ihm ohne die vorbezeichnete Absicht
nachgemachte oder verfälschte Geld als echtes in Verkehr bringt,
sowie auf denjenigen, welcher nachgemachtes oder verfälschtes Geld
sich verschafft und solches entweder in Verkehr bringt oder zum
Zwecke der Verbreitung aus dem Auslande einführt. |
Dieselben Strafbestimmungen finden auf denjenigen
Anwendung, welcher das von ihm ohne die vorbezeichnete Absicht
nachgemachte oder verfälschte Geld als echtes in Verkehr bringt,
sowie auf denjenigen, welcher nachgemachtes oder verfälschtes Geld
sich verschafft und solches entweder in Verkehr bringt oder zum
Zwecke der Verbreitung aus dem Ausland einführt. |
§ 148 |
§ 148 |
(1) Wer nachgemachtes oder verfälschtes Geld als
echtes empfängt und nach erkannter Unechtheit als echtes in Verkehr
bringt, wird mit Gefängniß bis zu
drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu
dreihundert Mark bestraft. |
(1) Wer nachgemachtes oder verfälschtes Geld als
echtes empfängt und nach erkannter Unechtheit als echtes in Verkehr
bringt, wird mit Gefängnis bis zu
drei Monaten oder mit Geldstrafe bestraft. |
(2) Der Versuch ist strafbar. |
(2) Der Versuch ist strafbar. |
§ 149 |
§ 149 |
Dem Papiergelde werden gleich geachtet die auf den Inhaber lautenden
Schuldverschreibungen, Banknoten, Aktien oder deren Stelle
vertretende Interimsscheine oder Quittungen, sowie die zu
diesen |
Dem Papiergelde werden gleichgeachtet die auf den Inhaber lautenden
Schuldverschreibungen, Banknoten, Aktien oder deren Stelle
vertretende Interimsscheine oder Quittungen, sowie die zu
diesen |
Papieren gehörenden Zins-, Gewinnantheils- oder Erneuerungsscheine, welche
von einem Staate oder von einer zur Ausgabe solcher Papiere
berechtigten Stelle ausgestellt sind. |
Papieren gehörenden Zins-, Gewinnanteils- oder Erneuerungsscheine, welche
von einem Staate oder von einer zur Ausgabe solcher Papiere
berechtigten Stelle ausgestellt sind. |
§ 150 |
§ 150 |
(1) Wer echte, zum Umlauf bestimmte
Metallgeldstücke durch Beschneiden, Abfeilen oder auf andere Art
verringert und als vollgültig in Verkehr bringt, oder wer solche
verringerte Münzen gewohnheitsmäßig oder im Einverständnisse mit
dem, welcher sie verringert hat, als vollgültig in Verkehr bringt,
wird mit Gefängniß bestraft, neben
welchem auf Geldstrafe bis zu dreitausend
Mark, sowie auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt
werden kann. |
(1) Wer echte, zum Umlauf bestimmte
Metallgeldstücke durch Beschneiden, Abfeilen oder auf andere Art
verringert und als vollgültig in Verkehr bringt, oder wer solche
verringerte Münzen gewohnheitsmäßig oder im Einverständnisse mit
dem, welcher sie verringert hat, als vollgültig in Verkehr bringt,
wird mit Gefängnis bestraft, neben
welchem auf Geldstrafe sowie auf Verlust der bürgerlichen
Ehrenrechte erkannt werden kann. |
(2) Der Versuch ist strafbar. |
(2) Der Versuch ist strafbar. |
§ 151 |
§ 151 |
Wer Stempel, Siegel, Stiche, Platten oder andere
zur Anfertigung von Metallgeld, Papiergeld oder dem letzteren
gleich geachteten Papieren dienliche
Formen zum Zwecke eines Münzverbrechens angeschafft oder
angefertigt hat, wird mit Gefängniß
bis zu zwei Jahren bestraft. |
Wer Stempel, Siegel, Stiche, Platten oder andere
zur Anfertigung von Metallgeld, Papiergeld oder dem letzteren
gleichgeachteten Papieren dienliche
Formen zum Zwecke eines Münzverbrechens angeschafft oder
angefertigt hat, wird mit Gefängnis
bis zu zwei Jahren bestraft. |
§ 152 |
§ 152 |
Auf die Einziehung des nachgemachten oder
verfälschten Geldes, sowie der
im § 151 bezeichneten Gegenstände
ist zu erkennen, auch wenn die Verfolgung oder Verurtheilung einer bestimmten Person nicht
stattfindet. |
Auf die Einziehung des nachgemachten oder
verfälschten Geldes sowie der
in § 151 bezeichneten Gegenstände
ist zu erkennen, auch wenn die Verfolgung oder Verurteilung einer bestimmten Person nicht
stattfindet. |
Neunter Abschnitt. |
Neunter Abschnitt |
Falsche uneidliche Aussage und Meineid |
Falsche uneidliche Aussage und Meineid |
§ 153 |
§ 153 |
(1) Wer vor Gericht
oder vor einer anderen zur eidlichen Vernehmung von Zeugen oder
Sachverständigen zuständigen Stelle als Zeuge oder Sachverständiger
uneidlich vorsätzlich falsch aussagt, wird mit Gefängnis nicht
unter drei Monaten, in schweren Fällen mit Zuchthaus bestraft. |
Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur
eidlichen Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen zuständigen
Stelle als Zeuge oder Sachverständiger uneidlich vorsätzlich falsch
aussagt, wird mit Gefängnis nicht unter drei Monaten, in schweren
Fällen mit Zuchthaus bestraft. |
(2)
(weggefallen) |
|
§ 154 |
§ 154 |
(1) Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur
Abnahme von Eiden zuständigen Stelle vorsätzlich falsch schwört,
wird mit Zuchthaus bestraft. |
(1) Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur
Abnahme von Eiden zuständigen Stelle vorsätzlich falsch schwört,
wird mit Zuchthaus bestraft. |
(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so ist die
Strafe Gefängnis nicht unter sechs Monaten. |
(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so ist die
Strafe Gefängnis nicht unter sechs Monaten. |
§ 155 |
§ 155 |
Der Ableistung eines Eides wird gleich geachtet, wenn |
Der Ableistung eines Eides wird gleichgeachtet, wenn |
1. ein Mitglied einer Religionsgesellschaft,
welcher das Gesetz den Gebrauch gewisser Betheuerungsformeln an Stelle des Eides
gestattet, eine Erklärung unter der Betheuerungsformel seiner Religionsgesellschaft
abgibt; |
1. ein Mitglied einer Religionsgesellschaft,
welcher das Gesetz den Gebrauch gewisser Beteuerungsformeln an Stelle des Eides
gestattet, eine Erklärung unter der Beteuerungsformel seiner Religionsgesellschaft
abgibt; |
2. derjenige, welcher als Partei, Zeuge oder
Sachverständiger einen Eid geleistet hat, in gleicher Eigenschaft
eine Versicherung unter Berufung auf den bereits früher in
derselben Angelegenheit geleisteten Eid abgibt, oder ein
Sachverständiger, welcher als solcher ein- für allemal vereidet ist, eine Versicherung
auf den von ihm geleisteten Eid abgibt; |
2. derjenige, welcher als Partei, Zeuge oder
Sachverständiger einen Eid geleistet hat, in gleicher Eigenschaft
eine Versicherung unter Berufung auf den bereits früher in
derselben Angelegenheit geleisteten Eid abgibt, oder ein
Sachverständiger, welcher als solcher ein für allemal vereidet ist, eine Versicherung
auf den von ihm geleisteten Eid abgibt; |
3. ein Beamter eine amtliche Versicherung unter
Berufung auf seinen Diensteid abgibt. |
3. ein Beamter eine amtliche Versicherung unter
Berufung auf seinen Diensteid abgibt. |
§ 156 |
§ 156 |
(1) Wer vor einer
zur Abnahme einer Versicherung an Eidesstatt zuständigen Behörde eine solche
Versicherung wissentlich falsch abgibt oder unter Berufung auf eine
solche Versicherung wissentlich falsch aussagt, wird mit
Gefängniß von einem Monat bis zu
drei Jahren bestraft. |
Wer vor einer zur Abnahme einer Versicherung an
Eides Statt zuständigen Behörde
eine solche Versicherung wissentlich falsch abgibt oder unter
Berufung auf eine solche Versicherung wissentlich falsch aussagt,
wird mit Gefängnis von einem Monat
bis zu drei Jahren bestraft. |
(2)
(weggefallen) |
|
§ 156a |
|
(weggefallen) |
|
§ 157 |
§ 157 |
(1) Hat ein Zeuge oder Sachverständiger sich eines
Meineids, einer falschen
Versicherung an Eides Statt oder einer falschen uneidlichen Aussage
schuldig gemacht, so kann der Richter die Strafe nach
pflichtgemäßem Ermessen mildern und im Falle uneidlicher Aussage
auch ganz von Strafe absehen, wenn der Täter die Unwahrheit gesagt
hat, um von einem Angehörigen oder von sich selbst die Gefahr einer
gerichtlichen Bestrafung abzuwenden. |
(1) Hat ein Zeuge oder Sachverständiger sich eines
Meineides, einer falschen
Versicherung an Eides Statt oder einer falschen uneidlichen Aussage
schuldig gemacht, so kann der Richter die Strafe nach
pflichtgemäßem Ermessen mildern und im Falle uneidlicher Aussage
auch ganz von Strafe absehen, wenn der Täter die Unwahrheit gesagt
hat, um von einem Angehörigen oder von sich selbst die Gefahr einer
gerichtlichen Bestrafung abzuwenden. |
(2) Der Richter kann auch dann die Strafe mildern
oder ganz von Strafe absehen, wenn ein noch nicht Eidesmündiger
uneidlich falsch ausgesagt hat. |
(2) Der Richter kann auch dann die Strafe mildern
oder ganz von Strafe absehen, wenn ein noch nicht Eidesmündiger
uneidlich falsch ausgesagt hat. |
§ 158 |
§ 158 |
(1) Der Richter kann die Strafe wegen Meineids, falscher Versicherung an Eides Statt
oder falscher uneidlicher Aussage nach seinem pflichtgemäßen
Ermessen mildern oder von Strafe absehen, wenn der Täter die
falsche Angabe rechtzeitig berichtigt. |
(1) Der Richter kann die Strafe wegen Meineides, falscher Versicherung an Eides Statt
oder falscher uneidlicher Aussage nach seinem pflichtgemäßen
Ermessen mildern oder von Strafe absehen, wenn der Täter die
falsche Angabe rechtzeitig berichtigt. |
(2) Die Berichtigung ist verspätet, wenn sie bei
der Entscheidung nicht mehr verwertet werden kann oder aus der Tat
ein Nachteil für einen anderen entstanden ist oder wenn schon gegen den Täter eine Anzeige
erstattet oder eine Untersuchung eingeleitet worden ist. |
(2) Die Berichtigung ist verspätet, wenn sie bei
der Entscheidung nicht mehr verwertet werden kann oder aus der Tat
ein Nachteil für einen anderen entstanden ist, oder wenn schon gegen den Täter eine
Anzeige erstattet oder eine Untersuchung eingeleitet worden
ist. |
(3) Die Berichtigung kann bei der Stelle, der die
falsche Angabe gemacht worden ist oder die sie im Verfahren zu
prüfen hat, sowie bei einem Gericht, einem Staatsanwalt oder einer
Polizeibehörde erfolgen. |
(3) Die Berichtigung kann bei der Stelle, der die
falsche Angabe gemacht worden ist oder die sie im Verfahren zu
prüfen hat, sowie bei einem Gericht, einem Staatsanwalt oder einer
Polizeibehörde erfolgen. |
§ 159 |
§ 159 |
Die Vorschriften über die Bestrafung der
erfolglosen Anstiftung bei Verbrechen (§ 49a Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1
und Abs. 4) gelten entsprechend für die Fälle der falschen
uneidlichen Aussage und der wissentlichen Abgabe einer falschen
Versicherung an Eides Statt. |
Die Vorschriften über die Bestrafung der
erfolglosen Anstiftung bei Verbrechen (§ 49a Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1
und Abs. 4) gelten entsprechend für die Fälle der falschen
uneidlichen Aussage und der wissentlichen Abgabe einer falschen
Versicherung an Eides Statt. |
§ 160 |
§ 160 |
(1) Wer einen Anderen zur Ableistung eines falschen Eides
verleitet, wird mit Gefängniß bis zu
zwei Jahren bestraft, neben welchem auf den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt
werden kann, und wer einen Anderen
zur Ableistung einer falschen Versicherung an Eidesstatt oder einer falschen uneidlichen
Aussage verleitet, wird mit Gefängniß bis zu sechs Monaten bestraft. |
(1) Wer einen anderen zur Ableistung eines falschen Eides
verleitet, wird mit Gefängnis bis
zu zwei Jahren bestraft, neben welchem auf Verlust der bürgerlichen
Ehrenrechte erkannt werden kann, und wer einen anderen zur Ableistung einer falschen
Versicherung an Eides Statt oder
einer falschen uneidlichen Aussage verleitet, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft. |
(2) Der Versuch ist strafbar. |
(2) Der Versuch ist strafbar. |
§ 161 |
§ 161 |
(1) Bei jeder Verurtheilung wegen Meineides, mit Ausnahme der
Fälle in den §§ 157 und 158, ist auf
Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte und außerdem auf die dauernde
Unfähigkeit des Verurtheilten, als
Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden, zu
erkennen. |
(1) Bei jeder Verurteilung wegen Meineides, mit Ausnahme der
Fälle in §§ 157 und 158, ist auf Verlust der bürgerlichen
Ehrenrechte und außerdem auf die dauernde Unfähigkeit des
Verurteilten, als Zeuge oder
Sachverständiger eidlich vernommen zu werden, zu erkennen. |
(2) In den Fällen der §§ 153, 156 bis 159 kann
neben der Gefängnißstrafe auf
Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. |
(2) In den Fällen der §§ 153, 156 bis 159 kann
neben der Gefängnisstrafe auf
Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. |
§ 162 |
§ 162 |
(weggefallen) |
(weggefallen) |
§ 163 |
§ 163 |
(1) Wenn eine der in den §§ 154 bis 156 bezeichneten Handlungen aus
Fahrlässigkeit begangen worden ist, so tritt Gefängnißstrafe bis zu einem Jahre ein. |
(1) Wenn eine der in §§ 154 bis 156 bezeichneten
Handlungen aus Fahrlässigkeit begangen worden ist, so tritt
Gefängnisstrafe bis zu einem Jahre
ein. |
(2) |
|
[1] Straflosigkeit
tritt ein, wenn der Täter die falsche Angabe rechtzeitig
berichtigt. |
(2) Straflosigkeit tritt ein, wenn der Täter die
falsche Angabe rechtzeitig berichtigt. |
[2] Die Vorschriften
des § 158 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend. |
Die Vorschriften des § 158 Abs. 2 und 3 gelten
entsprechend. |
Zehnter Abschnitt. |
Zehnter Abschnitt |
Falsche Anschuldigung |
Falsche Anschuldigung |
§ 164 |
§ 164 |
(1) Wer einen anderen bei einer Behörde oder einem
zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Beamten oder
militärischen Vorgesetzten oder öffentlich wider besseres Wissen
einer strafbaren Handlung oder der Verletzung einer Amts- oder
Dienstpflicht in der Absicht verdächtigt, ein behördliches
Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn
herbeizuführen oder fortdauern zu lassen, wird wegen falscher
Anschuldigung mit Gefängnis nicht unter einem Monat bestraft. |
(1) Wer einen anderen bei einer Behörde oder einem
zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Beamten oder
militärischen Vorgesetzten oder öffentlich wider besseres Wissen
einer strafbaren Handlung oder der Verletzung einer Amts- oder
Dienstpflicht in der Absicht verdächtigt, ein behördliches
Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn
herbeizuführen oder fortdauern zu lassen, wird wegen falscher
Anschuldigung mit Gefängnis nicht unter einem Monat bestraft. |
(2) Ebenso wird bestraft, wer in gleicher Absicht
bei einer der im Abs. 1 bezeichneten
Stellen oder öffentlich über einen anderen wider besseres Wissen
eine sonstige Behauptung tatsächlicher Art aufstellt, die geeignet
ist, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen
gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen. |
(2) Ebenso wird bestraft, wer in gleicher Absicht
bei einer der im Absatz 1
bezeichneten Stellen oder öffentlich über einen anderen wider
besseres Wissen eine sonstige Behauptung tatsächlicher Art
aufstellt, die geeignet ist, ein behördliches Verfahren oder andere
behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu
lassen. |
(3) Ist die Tat in der Absicht begangen, sich oder
einem Dritten einen Vorteil zu verschaffen, so ist die Strafe
Gefängnis nicht unter drei Monaten. |
(3) Ist die Tat in der Absicht begangen, sich oder
einem Dritten einen Vorteil zu verschaffen, so ist die Strafe
Gefängnis nicht unter drei Monaten. |
(4) Neben der Strafe kann auf Verlust der
bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. |
(4) Neben der Strafe kann auf Verlust der
bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. |
(5) Ist die falsche Anschuldigung (Abs. 1, 2) nicht wider besseres Wissen, aber
vorsätzlich oder leichtfertig begangen, so ist die Strafe Gefängnis
bis zu einem Jahre oder Geldstrafe. |
(5) Ist die falsche Anschuldigung (Absätze 1, 2) nicht wider besseres Wissen,
aber vorsätzlich oder leichtfertig begangen, so ist die Strafe
Gefängnis bis zu einem Jahre oder Geldstrafe. |
(6) So lange ein
in Folge der gemachten Anzeige
eingeleitetes Verfahren anhängig ist, soll mit dem Verfahren und
mit der Entscheidung über die falsche Anschuldigung inne gehalten werden. |
(6) Solange ein
infolge der gemachten Anzeige
eingeleitetes Verfahren anhängig ist, soll mit dem Verfahren und
mit der Entscheidung über die falsche Anschuldigung innegehalten werden. |
§ 165 |
§ 165 |
(1) |
|
[1] Wird wegen
falscher Anschuldigung auf Strafe erkannt, so ist zugleich dem
Verletzten die Befugniß
zuzusprechen, die Verurtheilung auf
Kosten des Schuldigen öffentlich bekannt zu
machen. |
(1) Wird wegen falscher Anschuldigung auf Strafe
erkannt, so ist zugleich dem Verletzten die Befugnis zuzusprechen, die Verurteilung auf Kosten des Schuldigen
öffentlich |
[2] Die Art der
Bekanntmachung, sowie die Frist zu
derselben, ist in dem Urtheile zu bestimmen. |
bekanntzumachen.
Die Art der Bekanntmachung sowie
die Frist zu derselben ist in dem
Urteil zu bestimmen. |
(2) Dem Verletzten ist auf Kosten des Schuldigen
eine Ausfertigung des Urtheils zu
ertheilen. |
(2) Dem Verletzten ist auf Kosten des Schuldigen
eine Ausfertigung des Urteils zu
erteilen. |
Elfter Abschnitt. |
Elfter Abschnitt |
|
Vergehen, |
Vergehen, welche sich auf die Religion
beziehen |
welche sich auf die Religion beziehen |
§ 166 |
§ 166 |
Wer dadurch, daß er öffentlich in beschimpfenden
Äußerungen Gott lästert, ein Ärgerniß gibt, oder wer öffentlich eine der
christlichen Kirchen oder eine andere im Staate bestehende
Religionsgesellschaft des öffentlichen Rechtes oder ihre
Einrichtungen oder Gebräuche beschimpft, ingleichen wer in einer
Kirche oder in einem anderen zu religiösen Versammlungen bestimmten
Orte beschimpfenden Unfug verübt, wird mit Gefängniß bis zu drei Jahren bestraft. |
Wer dadurch, daß er öffentlich in beschimpfenden
Äußerungen Gott lästert, ein Ärgernis gibt, oder wer öffentlich eine der
christlichen Kirchen oder eine andere im Staate bestehende
Religionsgesellschaft des öffentlichen Rechtes oder ihre
Einrichtungen oder Gebräuche beschimpft, ingleichen wer in einer
Kirche oder in einem anderen zu religiösen Versammlungen bestimmten
Orte beschimpfenden Unfug verübt, wird mit Gefängnis bis zu drei Jahren bestraft. |
§ 167 |
§ 167 |
Wer durch eine Thätlichkeit oder Drohung Jemand hindert, den Gottesdienst einer im Staate
bestehenden Religionsgesellschaft auszuüben, ingleichen wer in
einer Kirche oder in einem anderen zu religiösen Versammlungen
bestimmten Orte durch Erregung von Lärm oder Unordnung den
Gottesdienst oder einzelne gottesdienstliche Verrichtungen einer im
Staate bestehenden Religionsgesellschaft vorsätzlich verhindert
oder stört, wird mit Gefängniß bis
zu drei Jahren bestraft. |
Wer durch eine Tätlichkeit oder Drohung jemand hindert, den Gottesdienst einer im
Staate bestehenden Religionsgesellschaft auszuüben, ingleichen wer
in einer Kirche oder in einem anderen zu religiösen Versammlungen
bestimmten Orte durch Erregung von Lärm oder Unordnung den
Gottesdienst oder einzelne gottesdienstliche Verrichtungen einer im
Staate bestehenden Religionsgesellschaft vorsätzlich verhindert
oder stört, wird mit Gefängnis bis
zu drei Jahren bestraft. |
§ 168 |
§ 168 |
(1) Wer unbefugt aus dem Gewahrsam des Berechtigten
eine Leiche, Leichenteile oder die Asche eines Verstorbenen
wegnimmt, wer daran oder an einer Beisetzungsstätte beschimpfenden
Unfug verübt oder wer eine
Beisetzungsstätte zerstört oder beschädigt, wird mit Gefängnis bis
zu drei Jahren bestraft; auch kann auf Verlust der bürgerlichen
Ehrenrechte erkannt werden. |
(1) Wer unbefugt aus dem Gewahrsam des Berechtigten
eine Leiche, Leichenteile oder die Asche eines Verstorbenen
wegnimmt, wer daran oder an einer Beisetzungsstätte beschimpfenden
Unfug verübt, oder wer eine
Beisetzungsstätte zerstört oder beschädigt, wird mit Gefängnis bis
zu drei Jahren bestraft; auch kann auf Verlust der bürgerlichen
Ehrenrechte erkannt werden. |
(2) Der Versuch ist strafbar. |
(2) Der Versuch ist strafbar. |
Zwölfter Abschnitt. |
Zwölfter Abschnitt |
Straftaten gegen den Personenstand, |
Straftaten gegen den Personenstand, |
die Ehe und die Familie |
die Ehe und die Familie |
§ 169 |
§ 169 |
(1) Wer ein Kind unterschiebt oder vorsätzlich
verwechselt, oder wer auf andere Weise den Personenstand eines
Anderen vorsätzlich verändert oder
unterdrückt, wird mit Gefängniß bis
zu drei Jahren und, wenn die Handlung in gewinnsüchtiger Absicht
begangen wurde, mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft. |
(1) Wer ein Kind unterschiebt oder vorsätzlich
verwechselt, oder wer auf andere Weise den Personenstand eines
anderen vorsätzlich verändert oder
unterdrückt, wird mit Gefängnis bis
zu drei Jahren und, wenn die Handlung in gewinnsüchtiger Absicht
begangen wurde, mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft. |
(2) Der Versuch ist strafbar. |
(2) Der Versuch ist strafbar. |
§ 170 |
§ 170 |
(1) Wer bei Eingehung einer Ehe dem anderen
Theile ein gesetzliches Ehehinderniß arglistig verschweigt, oder wer den
anderen Theil zur Eheschließung
arglistig mittels einer solchen Täuschung verleitet, welche den
Getäuschten berechtigt, die Gültigkeit der Ehe anzufechten, wird,
wenn aus einem dieser Gründe die Ehe aufgelöst worden ist, mit
Gefängniß nicht unter drei Monaten
bestraft. |
(1) Wer bei Eingehung einer Ehe dem anderen
Teile ein gesetzliches Ehehindernis arglistig verschweigt, oder wer
den anderen Teil zur Eheschließung
arglistig mittels einer solchen Täuschung verleitet, welche den
Getäuschten berechtigt, die Gültigkeit der Ehe anzufechten, wird,
wenn aus einem dieser Gründe die Ehe aufgelöst worden ist, mit
Gefängnis nicht unter drei Monaten
bestraft. |
(2) Die Verfolgung tritt nur auf Antrag des
getäuschten Theils ein. |
(2) Die Verfolgung tritt nur auf Antrag des
getäuschten Teiles ein. |
§ 170a |
§ 170a |
(1) Ein Ehegatte, der Familienhabe böswillig oder
aus grobem Eigennutz veräußert, zerstört oder beseiteschafft und dadurch den anderen Ehegatten
oder einen unterhaltsberechtigten Abkömmling schädigt, wird mit
Gefängnis bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. |
(1) Ein Ehegatte, der Familienhabe böswillig oder
aus grobem Eigennutz veräußert, zerstört oder beiseite schafft und dadurch den anderen
Ehegatten oder einen unterhaltsberechtigten Abkömmling schädigt,
wird mit Gefängnis bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft. |
(2) |
|
[1] Die Verfolgung
tritt nur auf Antrag ein. |
(2) Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein. |
[2] Die Zurücknahme
des Antrages ist zulässig. |
Die Zurücknahme des Antrages ist zulässig. |
§ 170b |
§ 170b |
(1) Wer sich einer gesetzlichen Unterhaltspflicht
vorsätzlich entzieht, so daß der Lebensbedarf des
Unterhaltsberechtigten gefährdet ist oder ohne öffentliche Hilfe
oder die Hilfe anderer gefährdet wäre, wird mit Gefängnis
bestraft. |
(1) Wer sich einer gesetzlichen Unterhaltspflicht
vorsätzlich entzieht, so daß der Lebensbedarf des
Unterhaltsberechtigten gefährdet ist oder ohne öffentliche Hilfe
oder die Hilfe anderer gefährdet wäre, wird mit Gefängnis
bestraft. |
(2) Der Versuch ist strafbar. |
(2) Der Versuch ist strafbar. |
§ 170c |
§ 170c |
Wer einer von ihm Geschwängerten gewissenlos die
Hilfe versagt, deren sie wegen der Schwangerschaft oder der
Niederkunft bedarf, und dadurch Mutter oder Kind gefährdet, wird
mit Gefängnis bestraft. |
Wer einer von ihm Geschwängerten gewissenlos die
Hilfe versagt, deren sie wegen der Schwangerschaft oder der
Niederkunft bedarf, und dadurch Mutter oder Kind gefährdet, wird
mit Gefängnis bestraft. |
§ 170d |
§ 170d |
Wer das körperliche oder sittliche Wohl eines
Kindes dadurch gefährdet, daß er in gewissenloser Weise seine
Fürsorge- oder Erziehungspflichten gröblich vernachlässigt,
insbesondere das Kind ohne ausreichende Nahrung oder Wartung läßt,
wird mit Gefängnis bestraft, soweit nicht die Tat nach anderen
Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist. |
Wer das körperliche oder sittliche Wohl eines
Kindes dadurch gefährdet, daß er in gewissenloser Weise seine
Fürsorge- oder Erziehungspflichten gröblich vernachlässigt,
insbesondere das Kind ohne ausreichende Nahrung oder Wartung läßt,
wird mit Gefängnis bestraft, soweit nicht die Tat nach anderen
Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist. |
§ 171 |
§ 171 |
(1) Ein Ehegatte, welcher eine neue Ehe eingeht,
bevor seine Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt worden ist,
ingleichen eine unverheirathete
Person, welche mit einem Ehegatten, wissend, daß er verheirathet ist, eine Ehe eingeht, wird mit
Zuchthaus bis zu fünf Jahren bestraft. |
(1) Ein Ehegatte, welcher eine neue Ehe eingeht,
bevor seine Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt worden ist,
ingleichen eine unverheiratete
Person, welche mit einem Ehegatten, wissend, daß er verheiratet ist, eine Ehe eingeht, wird mit
Zuchthaus bis zu fünf Jahren bestraft. |
(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt
Gefängnißstrafe nicht unter sechs
Monaten ein. |
(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt
Gefängnisstrafe nicht unter sechs
Monaten ein. |
(3) Die Verjährung der Strafverfolgung beginnt mit
dem Tage, an welchem eine der beiden Ehen aufgelöst oder für
nichtig erklärt worden ist. |
(3) Die Verjährung der Strafverfolgung beginnt mit
dem Tage, an welchem eine der beiden Ehen aufgelöst oder für
nichtig erklärt worden ist. |
§ 172 |
§ 172 |
(1) Der Ehebruch wird, wenn wegen desselben die Ehe
geschieden ist, an dem schuldigen Ehegatten, sowie dessen Mitschuldigen mit
Gefängniß bis zu sechs Monaten
bestraft. |
(1) Der Ehebruch wird, wenn wegen desselben die Ehe
geschieden ist, an dem schuldigen Ehegatten sowie dessen Mitschuldigen mit
Gefängnis bis zu sechs Monaten
bestraft. |
(2) Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein. |
(2) Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein. |
Dreizehnter Abschnitt. |
Dreizehnter Abschnitt |
Verbrechen und Vergehen |
Verbrechen und Vergehen |
wider die Sittlichkeit |
wider die Sittlichkeit |
§ 173 |
§ 173 |
(1) Der Beischlaf zwischen Verwandten auf- und
absteigender Linie wird an den ersteren mit Zuchthaus bis zu fünf
Jahren, an den letzteren mit Gefängniß bis zu zwei Jahren bestraft. |
(1) Der Beischlaf zwischen Verwandten auf- und
absteigender Linie wird an den ersteren mit Zuchthaus bis zu fünf
Jahren, an den letzteren mit Gefängnis bis zu zwei Jahren bestraft. |
(2) |
|
[1] Der Beischlaf
zwischen Geschwistern wird mit Gefängnis bis zu zwei Jahren
bestraft. |
(2) Der Beischlaf zwischen Geschwistern wird mit
Gefängnis bis zu zwei Jahren bestraft. |
[2] Ebenso wird der
Beischlaf zwischen Verschwägerten auf- und absteigender Linie
bestraft, wenn die Ehe, auf der die Schwägerschaft beruht, zur Zeit
der Tat besteht. |
Ebenso wird der Beischlaf zwischen Verschwägerten
auf- und absteigender Linie bestraft, wenn die Ehe, auf der die
Schwägerschaft beruht, zur Zeit der Tat besteht. |
(3) Neben der Gefängnißstrafe kann auf Verlust der
bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. |
(3) Neben der Gefängnisstrafe kann auf Verlust der
bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. |
(4) Verwandte und Verschwägerte absteigender Linie
bleiben straflos, wenn sie das achtzehnte Lebensjahr nicht
vollendet haben. |
(4) Verwandte und Verschwägerte absteigender Linie
bleiben straflos, wenn sie das achtzehnte Lebensjahr nicht
vollendet haben. |
(5) |
|
[1] Im Falle des
Beischlafes zwischen Verschwägerten
kann das Gericht von Strafe absehen, wenn die häusliche
Gemeinschaft der Ehegatten zur Zeit der Tat aufgehoben war. |
(5) Im Falle des Beischlafs zwischen Verschwägerten kann das
Gericht von Strafe absehen, wenn die häusliche Gemeinschaft der
Ehegatten zur Zeit der Tat aufgehoben war. |
[2] Die Tat wird
nicht mehr verfolgt, wenn Befreiung vom Eheverbot der
Schwägerschaft erteilt worden ist. |
Die Tat wird nicht mehr verfolgt, wenn Befreiung
vom Eheverbot der Schwägerschaft erteilt worden ist. |
§ 174 |
§ 174 |
Mit Zuchthaus oder mit Gefängnis nicht unter sechs
Monaten wird bestraft, |
Mit Zuchthaus oder mit Gefängnis nicht unter sechs
Monaten wird bestraft, |
1. wer einen seiner Erziehung, Ausbildung, Aufsicht
oder Betreuung anvertrauten Menschen unter einundzwanzig Jahren
oder |
1. wer einen seiner Erziehung, Ausbildung, Aufsicht
oder Betreuung anvertrauten Menschen unter einundzwanzig Jahren
oder |
2. wer unter Ausnutzung seiner Amtsstellung oder
seiner Stellung in einer Anstalt für Kranke oder
Hilfsbedürftige |
2. wer unter Ausnutzung seiner Amtsstellung oder
seiner Stellung in einer Anstalt für Kranke oder
Hilfsbedürftige |
einen anderen |
einen anderen |
zur Unzucht mißbraucht. |
zur Unzucht mißbraucht. |
§ 175 |
§ 175 |
(1) Ein Mann, der mit einem anderen Mann Unzucht
treibt oder sich von ihm zur Unzucht mißbrauchen läßt, wird mit
Gefängnis bestraft. |
(1) Ein Mann, der mit einem anderen Mann Unzucht
treibt oder sich von ihm zur Unzucht mißbrauchen läßt, wird mit
Gefängnis bestraft. |
(2) Bei einem Beteiligten, der zur Zeit der Tat
noch nicht einundzwanzig Jahre alt war, kann das Gericht in
besonders leichten Fällen von Strafe absehen. |
(2) Bei einem Beteiligten, der zur Zeit der Tat
noch nicht einundzwanzig Jahre alt war, kann das Gericht in
besonders leichten Fällen von Strafe absehen. |
§ 175a |
§ 175a |
Mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren, bei mildernden
Umständen mit Gefängnis nicht unter drei Monaten wird bestraft: |
Mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren, bei mildernden
Umständen mit Gefängnis nicht unter drei Monaten wird bestraft |
1. ein Mann, der einen anderen Mann mit Gewalt oder
durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben nötigt,
mit ihm Unzucht zu treiben oder sich von ihm zur Unzucht
mißbrauchen zu lassen; |
1. ein Mann, der einen anderen Mann mit Gewalt oder
durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben nötigt,
mit ihm Unzucht zu treiben oder sich von ihm zur Unzucht
mißbrauchen zu lassen; |
2. ein Mann, der einen anderen Mann unter Mißbrauch
einer durch ein Dienst-, Arbeits- oder Unterordnungsverhältnis
begründeten Abhängigkeit bestimmt, mit ihm Unzucht zu treiben |
2. ein Mann, der einen anderen Mann unter Mißbrauch
einer durch ein Dienst-, Arbeits- oder Unterordnungsverhältnis
begründeten Abhängigkeit bestimmt, mit ihm Unzucht zu treiben |
oder sich von ihm zur Unzucht mißbrauchen zu
lassen; |
oder sich von ihm zur Unzucht mißbrauchen zu
lassen; |
3. ein Mann über einundzwanzig Jahre, der eine
männliche Person unter einundzwanzig Jahren verführt, mit ihm
Unzucht zu treiben oder sich von ihm zur Unzucht mißbrauchen zu
lassen; |
3. ein Mann über einundzwanzig Jahre, der eine
männliche Person unter einundzwanzig Jahren verführt, mit ihm
Unzucht zu treiben oder sich von ihm zur Unzucht mißbrauchen zu
lassen; |
4. ein Mann, der gewerbsmäßig mit Männern Unzucht
treibt oder von Männern sich zur Unzucht mißbrauchen läßt oder sich
dazu anbietet. |
4. ein Mann, der gewerbsmäßig mit Männern Unzucht
treibt oder von Männern sich zur Unzucht mißbrauchen läßt oder sich
dazu anbietet. |
§ 175b |
§ 175b |
Die widernatürliche Unzucht, welche von Menschen
mit Thieren begangen wird, ist mit
Gefängniß zu bestrafen; auch kann
auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. |
Die widernatürliche Unzucht, welche von Menschen
mit Tieren begangen wird, ist mit
Gefängnis zu bestrafen; auch kann
auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. |
§ 176 |
§ 176 |
(1) Mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren wird bestraft,
wer |
(1) Mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren wird bestraft,
wer |
1. mit Gewalt unzüchtige Handlungen an einer Frau
vornimmt oder dieselbe durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für
Leib oder Leben zur Duldung unzüchtiger Handlungen nöthigt; |
1. mit Gewalt unzüchtige Handlungen an einer Frau
vornimmt oder dieselbe durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für
Leib oder Leben zur Duldung unzüchtiger Handlungen nötigt, |
2. eine in einem willenlosen oder bewußtlosen
Zustande befindliche oder eine geisteskranke Frau zum
außerehelichen Beischlafe mißbraucht, oder |
2. eine in einem willenlosen oder bewußtlosen
Zustande befindliche oder eine geisteskranke Frau zum
außerehelichen Beischlafe mißbraucht, oder |
3. mit Personen unter vierzehn Jahren unzüchtige
Handlungen vornimmt oder dieselben zur Verübung oder Duldung
unzüchtiger Handlungen verleitet. |
3. mit Personen unter vierzehn Jahren unzüchtige
Handlungen vornimmt oder dieselben zur Verübung oder Duldung
unzüchtiger Handlungen verleitet. |
(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt
Gefängnißstrafe nicht unter sechs
Monaten ein. |
(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt
Gefängnisstrafe nicht unter sechs
Monaten ein. |
§ 177 |
§ 177 |
(1) Mit Zuchthaus wird bestraft, wer durch Gewalt
oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben
eine Frau zur Duldung des außerehelichen Beischlafs nöthigt, oder wer eine Frau zum außerehelichen
Beischlafe mißbraucht, nachdem er sie zu diesem Zwecke in einen
willenlosen oder bewußtlosen Zustand versetzt hat. |
(1) Mit Zuchthaus wird bestraft, wer durch Gewalt
oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben
eine Frau zur Duldung des außerehelichen Beischlafs nötigt, oder wer eine Frau zum außerehelichen
Beischlafe mißbraucht, nachdem er sie zu diesem Zwecke in einen
willenlosen oder bewußtlosen Zustand versetzt hat. |
(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt
Gefängnißstrafe nicht unter einem
Jahre ein. |
(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt
Gefängnistrafe nicht unter einem
Jahre ein. |
§ 178 |
§ 178 |
Ist durch eine der in den §§ 176 und 177 bezeichneten Handlungen der
Tod der verletzten Person verursacht worden, so tritt
Zuchthausstrafe nicht unter zehn Jahren oder lebenslängliche Zuchthausstrafe ein. |
Ist durch eine der in §§ 176 und 177 bezeichneten
Handlungen der Tod der verletzten Person verursacht worden, so
tritt Zuchthausstrafe nicht unter zehn Jahren oder lebenslange Zuchthausstrafe ein. |
§ 179 |
§ 179 |
(1) Wer eine Frau zur Gestattung des Beischlafs
dadurch verleitet, daß er eine Trauung vorspiegelt, oder einen anderen Irrthum in ihr erregt oder benutzt, in welchem
sie den Beischlaf für einen ehelichen hielt, wird mit Zuchthaus bis
zu fünf Jahren bestraft. |
(1) Wer eine Frau zur Gestattung des Beischlafs
dadurch verleitet, daß er eine Trauung vorspiegelt oder einen anderen Irrtum in ihr erregt oder benutzt, in welchem
sie den Beischlaf für einen ehelichen hielt, wird mit Zuchthaus bis
zu fünf Jahren bestraft. |
(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt
Gefängnißstrafe nicht unter sechs
Monaten ein. |
(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt
Gefängnisstrafe nicht unter sechs
Monaten ein. |
(3) Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein. |
(3) Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein. |
§ 180 |
§ 180 |
(1) |
|
[1] Wer
gewohnheitsmäßig oder aus Eigennutz durch seine Vermittelung oder durch Gewährung oder
Verschaffung von Gelegenheit der Unzucht Vorschub leistet, wird
wegen Kuppelei mit Gefängniß nicht
unter einem Monate bestraft; auch
kann zugleich auf Geldstrafe von
einhundertfünfzig bis zu sechstausend Mark, auf Verlust der
bürgerlichen Ehrenrechte sowie auf Zulässigkeit von Polizei-Aufsicht erkannt werden. |
(1) Wer gewohnheitsmäßig oder aus Eigennutz durch
seine Vermittlung oder durch
Gewährung oder Verschaffung von Gelegenheit der Unzucht Vorschub
leistet, wird wegen Kuppelei mit Gefängnis nicht unter einem Monat bestraft; auch kann zugleich auf
Geldstrafe, auf Verlust der
bürgerlichen Ehrenrechte sowie auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt werden. |
[2] Sind mildernde
Umstände vorhanden, so kann die Gefängnißstrafe bis auf einen Tag ermäßigt
werden. |
Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann die
Gefängnisstrafe bis auf einen Tag
ermäßigt werden. |
(2) Als Kuppelei gilt insbesondere die Unterhaltung
eines Bordells oder eines bordellartigen Betriebs. |
(2) Als Kuppelei gilt insbesondere die Unterhaltung
eines Bordells oder eines bordellartigen Betriebes. |
(3) Wer einer Person, die das achtzehnte Lebensjahr
vollendet hat, Wohnung gewährt, wird auf Grund des Abs. 1 nur dann bestraft, wenn damit ein
Ausbeuten der Person, der die Wohnung gewährt ist, oder ein
Anwerben oder ein Anhalten dieser Person zur Unzucht verbunden
ist. |
(3) Wer einer Person, die das achtzehnte Lebensjahr
vollendet hat, Wohnung gewährt, wird auf Grund des Absatzes 1 nur dann bestraft, wenn damit ein
Ausbeuten der Person, der die Wohnung gewährt ist, oder ein
Anwerben oder ein Anhalten dieser Person zur Unzucht verbunden
ist. |
§ 181 |
§ 181 |
(1) Die Kuppelei ist, selbst wenn sie weder
gewohnheitsmäßig noch aus Eigennutz betrieben wird, mit Zuchthaus
bis zu fünf Jahren zu bestrafen, wenn |
(1) Die Kuppelei ist, selbst wenn sie weder
gewohnheitsmäßig noch aus Eigennutz betrieben wird, mit Zuchthaus
bis zu fünf Jahren zu bestrafen, wenn |
1. um der Unzucht Vorschub zu leisten,
hinterlistige Kunstgriffe angewendet werden, oder |
1. um der Unzucht Vorschub zu leisten,
hinterlistige Kunstgriffe angewendet werden, oder |
2. der Schuldige zu der verkuppelten Person in dem
Verhältnisse des Ehemanns zur
Ehefrau, von Eltern zu Kindern, von Vormündern zu Pflegebefohlenen,
von Geistlichen, Lehrern oder Erziehern zu den von ihnen zu
unterrichtenden oder zu erziehenden Personen steht. |
2. der Schuldige zu der verkuppelten Person in dem
Verhältnis des Ehemanns zur
Ehefrau, von Eltern zu Kindern, von Vormündern zu Pflegebefohlenen,
von Geistlichen, Lehrern oder Erziehern zu den von ihnen zu
unterrichtenden oder zu erziehenden Personen steht. |
(2) Neben der Zuchthausstrafe ist der Verlust der
bürgerlichen Ehrenrechte auszusprechen; auch kann zugleich auf
Geldstrafe von einhundertfünfzig bis zu
sechstausend Mark sowie auf Zulässigkeit von Polizei-Aufsicht erkannt werden. |
(2) Neben der Zuchthausstrafe ist der Verlust der
bürgerlichen Ehrenrechte auszusprechen; auch kann zugleich auf
Geldstrafe sowie auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt werden. |
(3) Sind im Falle des Abs. 1 Nr. 2
mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe ein, neben welcher auf
Geldstrafe bis zu dreitausend Mark
erkannt werden kann. |
(3) Sind im Falle des Absatzes 1 Nummer 2 mildernde Umstände vorhanden, so tritt
Gefängnisstrafe ein, neben welcher
auf Geldstrafe erkannt werden kann. |
§ 181a |
§ 181a |
(1) Eine männliche Person, welche von einer Frau,
die gewerbsmäßig Unzucht treibt, unter Ausbeutung ihres
unsittlichen Erwerbes ganz oder theilweise den Lebensunterhalt bezieht, oder
welche einer solchen Frau gewohnheitsmäßig oder aus Eigennutz in
Bezug auf die Ausübung des
unzüchtigen Gewerbes Schutz gewährt oder sonst förderlich ist
(Zuhälter), wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren bestraft. |
(1) Eine männliche Person, welche von einer Frau,
die gewerbsmäßig Unzucht treibt, unter Ausbeutung ihres
unsittlichen Erwerbes ganz oder teilweise den Lebensunterhalt bezieht, oder
welche einer solchen Frau gewohnheitsmäßig oder aus Eigennutz in
bezug auf die Ausübung des
unzüchtigen Gewerbes Schutz gewährt oder sonst förderlich ist
(Zuhälter), wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren bestraft. |
(2) Bei mildernden Umständen ist die Strafe
Gefängnis nicht unter drei Monaten. |
(2) Bei mildernden Umständen ist die Strafe
Gefängnis nicht unter drei Monaten. |
(3) Neben der Strafe kann auf die Zulässigkeit von
Polizeiaufsicht erkannt werden. |
(3) Neben der Strafe kann auf die Zulässigkeit von
Polizeiaufsicht erkannt werden. |
§ 182 |
§ 182 |
(1) Wer ein unbescholtenes Mädchen, welches das
sechzehnte Lebensjahr nicht vollendet hat, zum Beischlafe verführt,
wird mit Gefängniß bis zu einem
Jahre bestraft. |
(1) Wer ein unbescholtenes Mädchen, welches das
sechzehnte Lebensjahr nicht vollendet hat, zum Beischlafe verführt,
wird mit Gefängnis bis zu einem
Jahre bestraft. |
(2) Die Verfolgung tritt nur auf Antrag der Eltern
oder des Vormundes der Verführten ein. |
(2) Die Verfolgung tritt nur auf Antrag der Eltern
oder des Vormundes der Verführten ein. |
§ 183 |
§ 183 |
(1) Wer durch eine unzüchtige Handlung öffentlich
ein Ärgerniß gibt, wird mit
Gefängniß bis zu zwei Jahren oder
mit Geldstrafe bis zu fünfhundert
Mark bestraft. |
(1) Wer durch eine unzüchtige Handlung öffentlich
ein Ärgernis gibt, wird mit
Gefängnis bis zu zwei Jahren oder
mit Geldstrafe bestraft. |
(2) Neben der Gefängnißstrafe kann auf Verlust der
bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. |
(2) Neben der Gefängnisstrafe kann auf Verlust der
bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. |
§ 184 |
§ 184 |
(1) Mit Gefängniß
bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis
zu eintausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird
bestraft, wer |
(1) Mit Gefängnis
bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen
wird bestraft, wer |
1. unzüchtige Schriften, Abbildungen oder
Darstellungen feilhält, verkauft, vertheilt, an Orten, welche dem Publikum
zugänglich sind, ausstellt oder anschlägt oder sonst verbreitet,
sie zum Zwecke der Verbreitung herstellt oder zu demselben Zwecke
vorräthig hält, ankündigt oder
anpreist; |
1. unzüchtige Schriften, Abbildungen oder
Darstellungen feilhält, verkauft, verteilt, an Orten, welche dem Publikum
zugänglich sind, ausstellt oder anschlägt oder sonst verbreitet,
sie zum Zwecke der Verbreitung herstellt oder zu demselben Zwecke
vorrätig hält, ankündigt oder
anpreist; |
2. unzüchtige Schriften, Abbildungen oder
Darstellungen einer Person unter sechzehn Jahren gegen Entgelt
überläßt oder anbietet; |
2. unzüchtige Schriften, Abbildungen oder
Darstellungen einer Person unter sechzehn Jahren gegen Entgelt
überläßt oder anbietet; |
3. Gegenstände, die zu unzüchtigem Gebrauche
bestimmt sind, an Orten, welche dem Publikum zugänglich sind,
ausstellt oder solche Gegenstände dem Publikum ankündigt oder
anpreist; |
3. Gegenstände, die zu unzüchtigem Gebrauche
bestimmt sind, an Orten, welche dem Publikum zugänglich sind,
ausstellt oder solche Gegenstände dem Publikum ankündigt oder
anpreist; |
3a. wer in einer
Sitte oder Anstand verletzenden Weise Mittel, Gegenstände oder
Verfahren, die zur Verhütung von Geschlechtskrankheiten dienen,
öffentlich ankündigt, anpreist oder solche Mittel oder Gegenstände
an einem dem Publikum zugänglichen Orte ausstellt; |
3a. in einer Sitte oder Anstand verletzenden Weise
Mittel, Gegenstände oder Verfahren, die zur Verhütung von
Geschlechtskrankheiten dienen, öffentlich ankündigt, anpreist oder
solche Mittel oder Gegenstände an einem dem Publikum zugänglichen
Orte ausstellt; |
4. öffentliche Ankündigungen erläßt, welche dazu
bestimmt sind, unzüchtigen Verkehr herbeizuführen. |
4. öffentliche Ankündigungen erläßt, welche dazu
bestimmt sind, unzüchtigen Verkehr herbeizuführen. |
(2) Neben der Gefängnißstrafe kann auf Verlust der
bürgerlichen Ehrenrechte sowie auf Zulässigkeit von Polizei-Aufsicht erkannt werden. |
(2) Neben der Gefängnisstrafe kann auf Verlust der
bürgerlichen Ehrenrechte sowie auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt werden. |
§ 184a |
§ 184a |
Wer Schriften, Abbildungen oder Darstellungen,
welche, ohne unzüchtig zu sein, das Schamgefühl gröblich verletzen,
einer Person unter sechzehn Jahren gegen Entgelt überläßt oder
anbietet, wird mit Gefängniß bis zu
sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu
sechshundert Mark bestraft. |
Wer Schriften, Abbildungen oder Darstellungen,
welche, ohne unzüchtig zu sein, das Schamgefühl gröblich verletzen,
einer Person unter sechzehn Jahren gegen Entgelt überläßt oder
anbietet, wird mit Gefängnis bis zu
sechs Monaten oder mit Geldstrafe bestraft. |
§ 184b |
§ 184b |
Mit Geldstrafe bis zu
dreihundert Mark oder mit Gefängniß bis zu sechs Monaten wird bestraft,
wer aus Gerichtsverhandlungen, für welche wegen Gefährdung der
Sittlichkeit die Öffentlichkeit ausgeschlossen war, oder aus den
diesen Verhandlungen zu Grunde
liegenden amtlichen Schriftstücken öffentlich Mittheilungen macht, welche geeignet sind,
Ärgerniß zu erregen. |
Mit Geldstrafe oder mit Gefängnis bis zu sechs Monaten wird bestraft,
wer aus Gerichtsverhandlungen, für welche wegen Gefährdung der
Sittlichkeit die Öffentlichkeit ausgeschlossen war, oder aus den
diesen Verhandlungen zugrunde
liegenden amtlichen Schriftstücken öffentlich Mitteilungen macht, welche geeignet sind,
Ärgernis zu erregen. |
Vierzehnter Abschnitt. |
Vierzehnter Abschnitt |
Beleidigung |
Beleidigung |
§ 185 |
§ 185 |
Die Beleidigung wird mit Geldstrafe bis zu sechshundert Mark oder mit Haft oder mit
Gefängniß bis zu einem Jahre und,
wenn die Beleidigung mittels einer Thätlichkeit begangen wird, mit Geldstrafe
bis zu eintausendfünfhundert Mark
oder mit Gefängniß bis zu zwei
Jahren bestraft. |
Die Beleidigung wird mit Geldstrafe oder mit Haft
oder mit Gefängnis bis zu einem
Jahre und, wenn die Beleidigung mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Geldstrafe oder
mit Gefängnis bis zu zwei Jahren
bestraft. |
§ 186 |
§ 186 |
Wer in Beziehung auf einen Anderen eine Thatsache behauptet oder verbreitet, welche
denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung
herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Thatsache erweislich wahr ist, wegen Beleidigung
mit Geldstrafe bis zu sechshundert
Mark oder mit Haft oder mit Gefängniß bis zu einem Jahre und, wenn die
Beleidigung öffentlich oder durch Verbreitung von Schriften,
Abbildungen oder Darstellungen begangen ist, mit Geldstrafe
bis zu eintausendfünfhundert Mark
oder mit Gefängniß bis zu zwei
Jahren bestraft. |
Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche
denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung
herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, wegen Beleidigung
mit Geldstrafe oder mit Haft oder mit Gefängnis bis zu einem Jahre und, wenn die
Beleidigung öffentlich oder durch Verbreitung von Schriften,
Abbildungen oder Darstellungen begangen ist, mit Geldstrafe oder
mit Gefängnis bis zu zwei Jahren
bestraft. |
§ 187 |
§ 187 |
(1) Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf
einen Anderen eine unwahre
Thatsache behauptet oder verbreitet,
welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen
Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet
ist, wird wegen verleumderischer Beleidigung mit Gefängniß bis zu zwei Jahren und, wenn die
Verleumdung öffentlich oder durch Verbreitung von Schriften,
Abbildungen oder Darstellungen begangen ist, mit Gefängniß nicht unter einem Monat bestraft. |
(1) Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf
einen anderen eine unwahre
Tatsache behauptet oder verbreitet,
welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen
Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet
ist, wird wegen verleumderischer Beleidigung mit Gefängnis bis zu zwei Jahren und, wenn die
Verleumdung öffentlich oder durch Verbreitung von Schriften,
Abbildungen oder Darstellungen begangen ist, mit Gefängnis nicht unter einem Monat
bestraft. |
(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann die
Strafe bis auf einen Tag Gefängniß
ermäßigt, oder auf Geldstrafe bis zu
neunhundert Mark erkannt werden. |
(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann die
Strafe bis auf einen Tag Gefängnis
ermäßigt oder auf Geldstrafe erkannt werden. |
§ 187a |
§ 187a |
(1) Wird gegen eine im politischen Leben des Volkes
stehende Person öffentlich, in einer Versammlung oder durch
Verbreitung von Schriften, Schallaufnahmen, Abbildungen oder
Darstellungen eine üble Nachrede (§ 186) aus Beweggründen begangen,
die mit der Stellung des Beleidigten im öffentlichen Leben
zusammenhängen, und ist die Tat geeignet, sein öffentliches Wirken
erheblich zu erschweren, so ist die Strafe Gefängnis nicht unter
drei Monaten. |
(1) Wird gegen eine im politischen Leben des Volkes
stehende Person öffentlich, in einer Versammlung oder durch
Verbreitung von Schriften, Schallaufnahmen, Abbildungen oder
Darstellungen eine üble Nachrede (§ 186) aus Beweggründen begangen,
die mit der Stellung des Beleidigten im öffentlichen Leben
zusammenhängen, und ist die Tat geeignet, sein öffentliches Wirken
erheblich zu erschweren, so ist die Strafe Gefängnis nicht unter
drei Monaten. |
(2) Eine Verleumdung (§ 187) wird unter den
gleichen Voraussetzungen mit Gefängnis nicht unter sechs Monaten
bestraft. |
(2) Eine Verleumdung (§ 187) wird unter den
gleichen Voraussetzungen mit Gefängnis nicht unter sechs Monaten
bestraft. |
§ 188 |
§ 188 |
(1) In den Fällen der §§ 186 und 187 kann auf
Verlangen des Beleidigten, wenn die Beleidigung nachtheilige Folgen für die
Vermögensverhältnisse, den Erwerb oder das Fortkommen des
Beleidigten mit sich bringt, neben der Strafe auf eine an den
Beleidigten zu erlegende Buße bis zum
Betrage von sechstausend Mark erkannt werden. |
(1) In den Fällen der §§ 186 und 187 kann auf
Verlangen des Beleidigten, wenn die Beleidigung nachteilige Folgen für die
Vermögensverhältnisse, den Erwerb oder das Fortkommen des
Beleidigten mit sich bringt, neben der Strafe auf eine an den
Beleidigten zu erlegende Buße erkannt werden. |
(2) Eine erkannte Buße schließt die Geltendmachung
eines weiteren Entschädigungsanspruches aus. |
(2) Eine erkannte Buße schließt die Geltendmachung
eines weiteren Entschädigungsanspruches aus. |
§ 189 |
§ 189 |
(1) Wer das Andenken eines Verstorbenen
verunglimpft, wird mit Gefängnis bis zu zwei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft. |
(1) Wer das Andenken eines Verstorbenen
verunglimpft, wird mit Gefängnis bis zu zwei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft. |
(2) Die Verfolgung tritt nur auf Antrag der Eltern,
der Kinder, des Ehegatten oder der Geschwister des Verstorbenen
ein. |
(2) Die Verfolgung tritt nur auf Antrag der Eltern,
der Kinder, des Ehegatten oder der Geschwister des Verstorbenen
ein. |
(3)
(weggefallen) |
|
§ 190 |
§ 190 |
[1] Ist die
behauptete oder verbreitete Thatsache eine strafbare Handlung, so ist der
Beweis der Wahrheit als erbracht anzusehen, wenn der Beleidigte
wegen dieser Handlung rechtskräftig verurtheilt worden ist. |
Ist die behauptete oder verbreitete Tatsache eine strafbare Handlung, so ist der
Beweis der Wahrheit als erbracht anzusehen, wenn der Beleidigte
wegen dieser Handlung rechtskräftig verurteilt worden ist. |
[2] Der Beweis der
Wahrheit ist dagegen ausgeschlossen, wenn der Beleidigte wegen
dieser Handlung vor der Behauptung oder Verbreitung rechtskräftig
freigesprochen worden ist. |
Der Beweis der Wahrheit ist dagegen ausgeschlossen,
wenn der Beleidigte wegen dieser Handlung vor der Behauptung oder
Verbreitung rechtskräftig freigesprochen worden ist. |
§ 191 |
§ 191 |
Ist wegen der strafbaren Handlung zum Zwecke der
Herbeiführung eines Strafverfahrens bei der Behörde Anzeige
gemacht, so ist bis zu dem Beschlusse, daß die Eröffnung der
Untersuchung nicht stattfinde, oder bis zur Beendigung der
eingeleiteten Untersuchung mit dem Verfahren und der Entscheidung
über die Beleidigung inne zu
halten. |
Ist wegen der strafbaren Handlung zum Zwecke der
Herbeiführung eines Strafverfahrens bei der Behörde Anzeige
gemacht, so ist bis zu dem Beschlusse, daß die Eröffnung der
Untersuchung nicht stattfinde, oder bis zur Beendigung der
eingeleiteten Untersuchung mit dem Verfahren und der Entscheidung
über die Beleidigung innezuhalten. |
§ 192 |
§ 192 |
Der Beweis der Wahrheit der behaupteten oder
verbreiteten Thatsache schließt die
Bestrafung nach Vorschrift des § 185 nicht aus, wenn das
Vorhandensein einer Beleidigung aus der Form der Behauptung oder
Verbreitung oder aus den Umständen, unter welchen sie geschah,
hervorgeht. |
Der Beweis der Wahrheit der behaupteten oder
verbreiteten Tatsache schließt die
Bestrafung nach Vorschrift des § 185 nicht aus, wenn das
Vorhandensein einer Beleidigung aus der Form der Behauptung oder
Verbreitung oder aus den Umständen, unter welchen sie geschah,
hervorgeht. |
§ 193 |
§ 193 |
Tadelnde Urtheile
über wissenschaftliche, künstlerische oder gewerbliche Leistungen,
ingleichen Äußerungen, welche zur Ausführung oder Vertheidigung von Rechten oder zur Wahrnehmung
berechtigter Interessen gemacht werden, sowie Vorhaltungen und
Rügen der Vorgesetzten gegen ihre Untergebenen, dienstliche
Anzeigen oder Urtheile von Seiten
eines Beamten und ähnliche Fälle sind nur insofern strafbar, als
das Vorhandensein einer Beleidigung aus der Form der Äußerung oder
aus den Umständen, unter welchen sie geschah, hervorgeht. |
Tadelnde Urteile
über wissenschaftliche, künstlerische oder gewerbliche Leistungen,
ingleichen Äußerungen, welche zur Ausführung oder Verteidigung von Rechten oder zur Wahrnehmung
berechtigter Interessen gemacht werden, sowie Vorhaltungen und
Rügen der Vorgesetzten gegen ihre Untergebenen, dienstliche
Anzeigen oder Urteile von Seiten
eines Beamten und ähnliche Fälle sind nur insofern strafbar, als
das Vorhandensein einer Beleidigung aus der Form der Äußerung oder
aus den Umständen, unter welchen sie geschah, hervorgeht. |
§ 194 |
§ 194 |
[1] Die Verfolgung
einer Beleidigung tritt nur auf Antrag ein. |
Die Verfolgung einer Beleidigung tritt nur auf
Antrag ein. |
[2] Die Zurücknahme
des Antrages (§§ 185 bis 193) ist zulässig. |
Die Zurücknahme des Antrages (§§ 185 bis 193) ist
zulässig. |
§ 195 |
§ 195 |
(weggefallen) |
(weggefallen) |
§ 196 |
§ 196 |
Wenn die Beleidigung gegen eine Behörde, einen
Beamten, einen Religionsdiener oder ein Mitglied der bewaffneten
Macht, während sie in der Ausübung ihres Berufes begriffen sind,
oder in Beziehung auf ihren Beruf,
begangen ist, so haben außer den unmittelbar Betheiligten auch deren amtliche Vorgesetzte das
Recht, den Strafantrag zu stellen. |
Wenn die Beleidigung gegen eine Behörde, einen
Beamten, einen Religionsdiener oder ein Mitglied der bewaffneten
Macht, während sie in der Ausübung ihres Berufes begriffen sind,
oder in Beziehung auf ihren Beruf
begangen ist, so haben außer den unmittelbar Beteiligten auch deren amtliche Vorgesetzte das
Recht, den Strafantrag zu stellen. |
§ 197 |
§ 197 |
[1] Eines Antrages
bedarf es nicht, wenn die Beleidigung gegen ein Gesetzgebungsorgan
des Bundes oder eines Landes, oder
gegen eine andere politische Körperschaft begangen worden ist. |
Eines Antrages bedarf es nicht, wenn die
Beleidigung gegen ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines
Landes oder gegen eine andere
politische Körperschaft begangen worden ist. |
[2] Dieselbe darf
jedoch nur mit Ermächtigung der beleidigten Körperschaft verfolgt
werden. |
Dieselbe darf jedoch nur mit Ermächtigung der
beleidigten Körperschaft verfolgt werden. |
§ 198 |
§ 198 |
Ist bei wechselseitigen Beleidigungen von einem
Theile auf Bestrafung angetragen
worden, so ist der andere Theil bei
Verlust seines Rechts verpflichtet,
den Antrag auf Bestrafung spätestens vor Schluß der Verhandlung in
erster Instanz zu stellen, hierzu aber auch dann berechtigt, wenn
zu jenem Zeitpunkte die dreimonatliche Frist bereits abgelaufen
ist. |
Ist bei wechselseitigen Beleidigungen von einem
Teile auf Bestrafung angetragen
worden, so ist der andere Teil bei
Verlust seines Rechtes
verpflichtet, den Antrag auf Bestrafung spätestens vor Schluß der
Verhandlung in erster Instanz zu stellen, hierzu aber auch dann
berechtigt, wenn zu jenem Zeitpunkte die dreimonatige Frist bereits abgelaufen ist. |
§ 199 |
§ 199 |
Wenn eine Beleidigung auf der Stelle erwidert wird,
so kann der Richter beide Beleidiger oder einen derselben für
straffrei erklären. |
Wenn eine Beleidigung auf der Stelle erwidert wird,
so kann der Richter beide Beleidiger oder einen derselben für
straffrei erklären. |
§ 200 |
§ 200 |
(1) |
|
[1] Wird wegen einer
öffentlich oder durch Verbreitung von Schriften, Darstellungen oder
Abbildungen begangenen Beleidigung auf Strafe erkannt, so ist
zugleich dem Beleidigten die Befugniß zuzusprechen, die Verurtheilung auf Kosten des Schuldigen
öffentlich bekannt zu machen. |
(1) Wird wegen einer öffentlich oder durch
Verbreitung von Schriften, Darstellungen oder Abbildungen
begangenen Beleidigung auf Strafe erkannt, so ist zugleich dem
Beleidigten die Befugnis
zuzusprechen, die Verurteilung auf
Kosten des Schuldigen öffentlich |
[2] Die Art der
Bekanntmachung, sowie die Frist zu
derselben ist in dem Urtheile zu
bestimmen. |
bekanntzumachen.
Die Art der Bekanntmachung sowie
die Frist zu derselben ist in dem Urteil zu bestimmen. |
(2) Erfolgte die Beleidigung in einer Zeitung oder
Zeitschrift, so ist der verfügende Theil des Urtheils auf Antrag des Beleidigten durch die
öffentlichen Blätter bekannt zu
machen, und zwar wenn möglich durch dieselbe Zeitung oder
Zeitschrift und in demselben Theile
und mit derselben Schrift, wie der Abdruck der Beleidigung
geschehen. |
(2) Erfolgte die Beleidigung in einer Zeitung oder
Zeitschrift, so ist der verfügende Teil des Urteils auf Antrag des Beleidigten durch die
öffentlichen Blätter bekanntzumachen, und zwar wenn möglich durch
dieselbe Zeitung oder Zeitschrift und in demselben Teile und mit derselben Schrift, wie der
Abdruck der Beleidigung geschehen. |
(3) Dem Beleidigten ist auf Kosten des Schuldigen
eine Ausfertigung des Urtheils zu
ertheilen. |
(3) Dem Beleidigten ist auf Kosten des Schuldigen
eine Ausfertigung des Urteils zu
erteilen. |
|
Fünfzehnter
Abschnitt |
Funfzehnter
Abschnitt. Zweikampf |
Zweikampf |
§ 201 |
§ 201 |
Die Herausforderung zum Zweikampf mit tödtlichen Waffen, sowie die Annahme einer
solchen Herausforderung wird mit Einschließung bis zu sechs Monaten
bestraft. |
Die Herausforderung zum Zweikampf mit tödlichen Waffen sowie die Annahme einer
solchen Herausforderung wird mit Einschließung bis zu sechs Monaten
bestraft. |
§ 202 |
§ 202 |
Einschließung von zwei Monaten bis zu zwei Jahren
tritt ein, wenn bei der Herausforderung die Absicht, daß einer von
beiden Theilen das Leben verlieren
soll, entweder ausgesprochen ist oder aus der gewählten Art des
Zweikampfs erhellt. |
Einschließung von zwei Monaten bis zu zwei Jahren
tritt ein, wenn bei der Herausforderung die Absicht, daß einer von
beiden Teilen das Leben verlieren
soll, entweder ausgesprochen ist oder aus der gewählten Art des
Zweikampfes erhellt. |
§ 203 |
§ 203 |
Diejenigen, welche den Auftrag zu einer
Herausforderung übernehmen und ausrichten (Kartellträger), werden
mit Einschließung bis zu sechs Monaten bestraft. |
Diejenigen, welche den Auftrag zu einer
Herausforderung übernehmen und ausrichten (Kartellträger), werden
mit Einschließung bis zu sechs Monaten bestraft. |
§ 204 |
§ 204 |
Die Strafe der Herausforderung und der Annahme
derselben, sowie die Strafe der
Kartellträger fällt weg, wenn die Parteien den Zweikampf vor dessen
Beginn freiwillig aufgegeben haben. |
Die Strafe der Herausforderung und der Annahme
derselben sowie die Strafe der
Kartellträger fällt weg, wenn die Parteien den Zweikampf vor dessen
Beginn freiwillig aufgegeben haben. |
§ 205 |
§ 205 |
Der Zweikampf wird mit Einschließung von drei
Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. |
Der Zweikampf wird mit Einschließung von drei
Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. |
§ 206 |
§ 206 |
Wer seinen Gegner im Zweikampf tödtet, wird mit Einschließung nicht unter zwei
Jahren, und wenn der Zweikampf ein
solcher war, welcher den Tod des einen von Beiden herbeiführen sollte, mit Einschließung
nicht unter drei Jahren bestraft. |
Wer seinen Gegner im Zweikampf tötet, wird mit Einschließung nicht unter zwei
Jahren und, wenn der Zweikampf ein
solcher war, welcher den Tod des einen von beiden herbeiführen sollte, mit Einschließung
nicht unter drei Jahren bestraft. |
§ 207 |
§ 207 |
Ist eine Tödtung
oder Körperverletzung mittels vorsätzlicher Übertretung der
vereinbarten oder hergebrachten Regeln des Zweikampfs bewirkt worden, so ist der
Übertreter, sofern nicht nach den vorhergehenden Bestimmungen eine
härtere Strafe verwirkt ist, nach den allgemeinen Vorschriften über
das Verbrechen der Tödtung oder der
Körperverletzung zu bestrafen. |
Ist eine Tötung
oder Körperverletzung mittels vorsätzlicher Übertretung der
vereinbarten oder hergebrachten Regeln des Zweikampfes bewirkt worden, so ist der
Übertreter, sofern nicht nach den vorhergehenden Bestimmungen eine
härtere Strafe verwirkt ist, nach den allgemeinen Vorschriften über
das Verbrechen der Tötung oder der
Körperverletzung zu bestrafen. |
§ 208 |
§ 208 |
Hat der Zweikampf ohne Sekundanten stattgefunden,
so kann die verwirkte Strafe bis um die Hälfte, jedoch nicht über
funfzehn Jahre erhöht werden. |
Hat der Zweikampf ohne Sekundanten stattgefunden,
so kann die verwirkte Strafe bis um die Hälfte, jedoch nicht über
fünfzehn Jahre erhöht werden. |
§ 209 |
§ 209 |
Kartellträger, welche ernstlich bemüht gewesen
sind, den Zweikampf zu verhindern, Sekundanten, sowie zum Zweikampf zugezogene
Zeugen, Ärzte und Wundärzte sind straflos. |
Kartellträger, welche ernstlich bemüht gewesen
sind, den Zweikampf zu verhindern, Sekundanten sowie zum Zweikampf zugezogene
Zeugen, Ärzte und Wundärzte sind straflos. |
§ 210 |
§ 210 |
Wer einen Anderen
zum Zweikampf mit einem Dritten absichtlich, insonderheit durch
Bezeigung oder Androhung von Verachtung anreizt, wird, falls der
Zweikampf stattgefunden hat, mit Gefängniß nicht unter drei Monaten
bestraft. |
Wer einen anderen
zum Zweikampf mit einem Dritten absichtlich, insonderheit durch
Bezeigung oder Androhung von Verachtung anreizt, wird, falls der
Zweikampf stattgefunden hat, mit Gefängnis nicht unter drei Monaten
bestraft. |
§ 210a |
|
(weggefallen) |
Sechzehnter
Abschnitt |
Sechszehnter
Abschnitt. Verbrechen und Vergehen wider das Leben |
Verbrechen und Vergehen wider das Leben |
§ 211 |
§ 211 |
(1) Der Mörder wird mit lebenslangem Zuchthaus
bestraft. |
(1) Der Mörder wird mit lebenslangem Zuchthaus
bestraft. |
(2) Mörder ist, wer |
(2) Mörder ist, wer |
- aus Mordlust, zur
Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus
niedrigen Beweggründen, |
aus Mordlust, zur Befriedigung des
Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen
Beweggründen, |
- heimtückisch oder
grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder |
heimtückisch oder grausam oder mit
gemeingefährlichen Mitteln oder |
- um eine andere
Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, |
um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu
verdecken, |
einen Menschen tötet. |
einen Menschen tötet. |
(3)
(weggefallen) |
|
§ 212 |
§ 212 |
(1) Wer einen Menschen vorsätzlich tötet, ohne
Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Zuchthaus nicht unter fünf
Jahren bestraft. |
(1) Wer einen Menschen vorsätzlich tötet, ohne
Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Zuchthaus nicht unter fünf
Jahren bestraft. |
(2) In besonders schweren Fällen ist auf
lebenslanges Zuchthaus zu erkennen. |
(2) In besonders schweren Fällen ist auf
lebenslanges Zuchthaus zu erkennen. |
§ 213 |
§ 213 |
War der Todtschläger
ohne eigene Schuld durch eine ihm oder einem Angehörigen zugefügte
Mißhandlung oder schwere Beleidigung von dem Getödteten zum Zorne gereizt und hierdurch auf
der Stelle zur That hingerissen
worden, oder sind andere mildernde Umstände vorhanden, so tritt
Gefängnißstrafe nicht unter sechs
Monaten ein. |
War der Totschläger
ohne eigene Schuld durch eine ihm oder einem Angehörigen zugefügte
Mißhandlung oder schwere Beleidigung von dem Getöteten zum Zorne gereizt und hierdurch auf
der Stelle zur Tat hingerissen
worden, oder sind andere mildernde Umstände vorhanden, so tritt
Gefängnisstrafe nicht unter sechs
Monaten ein. |
§ 214 |
§ 214 |
(weggefallen) |
(weggefallen) |
§ 215 |
§ 215 |
(weggefallen) |
(weggefallen) |
§ 216 |
§ 216 |
(1) Ist Jemand durch
das ausdrückliche und ernstliche Verlangen des Getödteten zur Tödtung bestimmt worden, so ist auf Gefängniß nicht unter drei Jahren zu
erkennen. |
(1) Ist jemand
durch das ausdrückliche und ernstliche Verlangen des Getöteten zur Tötting bestimmt worden, so ist auf
Gefängnis nicht unter drei Jahren
zu erkennen. |
(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so ist die
Strafe Gefängnis nicht unter sechs Monaten. |
(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so ist die
Strafe Gefängnis nicht unter sechs Monaten. |
(3) Der Versuch ist strafbar. |
(3) Der Versuch ist strafbar. |
§ 217 |
§ 217 |
(1) Eine Mutter, welche ihr uneheliches Kind in
oder gleich nach der Geburt vorsätzlich tödtet, wird mit Zuchthaus nicht unter drei
Jahren bestraft. |
(1) Eine Mutter, welche ihr uneheliches Kind in
oder gleich nach der Geburt vorsätzlich tötet, wird mit Zuchthaus nicht unter drei
Jahren bestraft. |
(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so ist die
Strafe Gefängnis nicht unter sechs Monaten. |
(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so ist die
Strafe Gefängnis nicht unter sechs Monaten. |
§ 218 |
§ 218 |
(1) Eine Frau, die ihre Leibesfrucht abtötet oder
die Abtötung durch einen anderen zuläßt, wird mit Gefängnis, in
besonders schweren Fällen mit Zuchthaus bestraft. |
(1) Eine Frau, die ihre Leibesfrucht abtötet oder
die Abtötung durch einen anderen zuläßt, wird mit Gefängnis, in
besonders schweren Fällen mit Zuchthaus bestraft. |
(2) Der Versuch ist strafbar. |
(2) Der Versuch ist strafbar. |
(3) |
|
[1] Wer sonst die
Leibesfrucht einer Schwangeren abtötet, wird mit Zuchthaus, in
minder schweren Fällen mit Gefängnis bestraft. |
(3) Wer sonst die Leibesfrucht einer Schwangeren
abtötet, wird mit Zuchthaus, in minder schweren Fällen mit
Gefängnis bestraft. |
[2]
(weggefallen) |
|
(4) Wer einer Schwangeren ein Mittel oder einen
Gegenstand zur Abtötung der Leibesfrucht verschafft, wird mit
Gefängnis, in besonders schweren Fällen mit Zuchthaus
bestraft. |
(4) Wer einer Schwangeren ein Mittel oder einen
Gegenstand zur Abtötung der Leibesfrucht verschafft, wird mit
Gefängnis, in besonders schweren Fällen mit Zuchthaus
bestraft. |
§ 219 |
§ 219 |
(1) Wer zu Zwecken der Abtreibung Mittel,
Gegenstände oder Verfahren öffentlich ankündigt oder anpreist oder
solche Mittel oder Gegenstände an einem allgemein zugänglichen Ort
ausstellt, wird mit Gefängnis bis zu zwei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft. |
(1) Wer zu Zwecken der Abtreibung Mittel,
Gegenstände oder Verfahren öffentlich ankündigt oder anpreist oder
solche Mittel oder Gegenstände an einem allgemein zugänglichen Ort
ausstellt, wird mit Gefängnis bis zu zwei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft. |
(2) Die Vorschrift des Absatzes 1 findet keine
Anwendung, wenn Mittel, Gegenstände oder Verfahren, die zu ärztlich
gebotenen Unterbrechungen der Schwangerschaft dienen, Ärzten oder
Personen, die mit solchen Mitteln oder Gegenständen erlaubter Weise
Handel treiben, oder in ärztlichen oder pharmazeutischen
Fachzeitschriften angekündigt oder angepriesen werden. |
(2) Die Vorschrift des Absatzes 1 findet keine
Anwendung, wenn Mittel, Gegenstände oder Verfahren, die zu ärztlich
gebotenen Unterbrechungen der Schwangerschaft dienen, Ärzten oder
Personen, die mit solchen Mitteln oder Gegenständen erlaubter Weise
Handel treiben, oder in ärztlichen oder pharmazeutischen
Fachzeitschriften angekündigt oder angepriesen werden. |
§ 220 |
§ 220 |
Wer öffentlich seine eigenen oder fremde Dienste
zur Vornahme oder Förderung von Abtreibungen anbietet, wird mit
Gefängnis bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. |
Wer öffentlich seine eigenen oder fremde Dienste
zur Vornahme oder Förderung von Abtreibungen anbietet, wird mit
Gefängnis bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. |
§ 221 |
§ 221 |
(1) Wer eine wegen jugendlichen Alters,
Gebrechlichkeit oder Krankheit hülflose Person aussetzt, oder wer eine solche
Person, wenn dieselbe unter seiner Obhut steht oder wenn er für die
Unterbringung, Fortschaffung oder Aufnahme derselben zu sorgen hat,
in hülfloser Lage vorsätzlich
verläßt, wird mit Gefängniß nicht
unter drei Monaten bestraft. |
(1) Wer eine wegen jugendlichen Alters,
Gebrechlichkeit oder Krankheit hilflose Person aussetzt, oder wer eine solche
Person, wenn dieselbe unter seiner Obhut steht oder wenn er für die
Unterbringung, Fortschaffung oder Aufnahme derselben zu sorgen hat,
in hilfloser Lage vorsätzlich
verläßt, wird mit Gefängnis nicht
unter drei Monaten bestraft. |
(2) Wird die Handlung von leiblichen Eltern gegen
ihr Kind begangen, so tritt Gefängnißstrafe nicht unter sechs Monaten
ein. |
(2) Wird die Handlung von leiblichen Eltern gegen
ihr Kind begangen, so tritt Gefängnisstrafe nicht unter sechs Monaten
ein. |
(3) Ist durch die Handlung eine schwere
Körperverletzung der ausgesetzten oder verlassenen Person
verursacht worden, so tritt Zuchthausstrafe bis zu zehn Jahren und,
wenn durch die Handlung der Tod verursacht worden ist,
Zuchthausstrafe nicht unter drei Jahren ein. |
(3) Ist durch die Handlung eine schwere
Körperverletzung der ausgesetzten oder verlassenen Person
verursacht worden, so tritt Zuchthausstrafe bis zu zehn Jahren und,
wenn durch die Handlung der Tod verursacht worden ist,
Zuchthausstrafe nicht unter drei Jahren ein. |
§ 222 |
§ 222 |
Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen
verursacht, wird mit Gefängnis bestraft. |
Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen
verursacht, wird mit Gefängnis bestraft. |
Siebenzehnter
Abschnitt. |
Siebzehnter
Abschnitt |
Körperverletzung |
Körperverletzung |
§ 223 |
§ 223 |
(1) Wer vorsätzlich einen Anderen körperlich mißhandelt oder an der
Gesundheit beschädigt, wird wegen Körperverletzung mit Gefängniß bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
bis zu eintausend Mark
bestraft. |
(1) Wer vorsätzlich einen anderen körperlich mißhandelt oder an der
Gesundheit beschädigt, wird wegen Körperverletzung mit Gefängnis bis zu drei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft. |
(2) Ist die Handlung gegen Verwandte aufsteigender
Linie begangen, so ist auf Gefängniß
nicht unter einem Monat zu erkennen. |
(2) Ist die Handlung gegen Verwandte aufsteigender
Linie begangen, so ist auf Gefängnis nicht unter einem Monat zu
erkennen. |
§ 223a |
§ 223a |
(1) Ist die
Körperverletzung mittels einer Waffe, insbesondere eines Messers
oder eines anderen gefährlichen Werkzeuges, oder mittels eines
hinterlistigen Überfalls, oder von Mehreren gemeinschaftlich, oder mittels einer
das Leben gefährdenden Behandlung begangen, so tritt Gefängnißstrafe nicht unter zwei Monaten
ein. |
Ist die Körperverletzung mittels einer Waffe,
insbesondere eines Messers oder eines anderen gefährlichen
Werkzeuges, oder mittels eines hinterlistigen Überfalls, oder von
mehreren gemeinschaftlich, oder
mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung begangen, so tritt
Gefängnisstrafe nicht unter zwei
Monaten ein. |
(2)
(weggefallen) |
|
§ 223b |
§ 223b |
(1) Wer Kinder, Jugendliche oder wegen
Gebrechlichkeit oder Krankheit Wehrlose, die seiner Fürsorge oder
Obhut unterstehen oder seinem Hausstand angehören oder die von dem Fürsorgepflichtigen
seiner Gewalt überlassen worden oder durch ein Dienst- oder
Arbeitsverhältnis von ihm abhängig sind, quält oder roh
mißhandelt oder wer durch böswillige
Vernachlässigung seiner Pflicht, für sie zu sorgen, sie an der
Gesundheit schädigt, wird mit Gefängnis nicht unter drei Monaten
bestraft. |
(1) Wer Kinder, Jugendliche oder wegen
Gebrechlichkeit oder Krankheit Wehrlose, die seiner Fürsorge oder
Obhut unterstehen oder seinem Hausstand angehören, oder die von dem Fürsorgepflichtigen
seiner Gewalt überlassen worden oder durch ein Dienst- oder
Arbeitsverhältnis von ihm abhängig sind, quält oder roh
mißhandelt, oder wer durch
böswillige Vernachlässigung seiner Pflicht, für sie zu sorgen, sie
an der Gesundheit schädigt, wird mit Gefängnis nicht unter drei
Monaten bestraft. |
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe
Zuchthaus bis zu fünf Jahren. |
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe
Zuchthaus bis zu fünf Jahren. |
§ 224 |
§ 224 |
Hat die Körperverletzung zur Folge, daß der
Verletzte ein wichtiges Glied des Körpers, das Sehvermögen auf
einem oder beiden Augen, das Gehör, die Sprache oder die
Zeugungsfähigkeit verliert oder in erheblicher Weise dauernd
entstellt wird, oder in Siechthum, Lähmung oder Geisteskrankheit
verfällt, so ist auf Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder Gefängniß nicht unter einem Jahre zu
erkennen. |
Hat die Körperverletzung zur Folge, daß der
Verletzte ein wichtiges Glied des Körpers, das Sehvermögen auf
einem oder beiden Augen, das Gehör, die Sprache oder die
Zeugungsfähigkeit verliert oder in erheblicher Weise dauernd
entstellt wird oder in Siechtum, Lähmung oder Geisteskrankheit
verfällt, so ist auf Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder Gefängnis nicht unter einem Jahre zu
erkennen. |
§ 225 |
§ 225 |
War eine der vorbezeichneten Folgen beabsichtigt
und eingetreten, so ist auf Zuchthaus von zwei bis zu zehn Jahren
zu erkennen. |
War eine der vorbezeichneten Folgen beabsichtigt
und eingetreten, so ist auf Zuchthaus von zwei bis zu zehn Jahren
zu erkennen. |
§ 226 |
§ 226 |
Ist durch die Körperverletzung der Tod des
Verletzten verursacht worden, so ist auf Zuchthaus nicht unter drei
Jahren oder Gefängniß nicht unter
drei Jahren zu erkennen. |
Ist durch die Körperverletzung der Tod des
Verletzten verursacht worden, so ist auf Zuchthaus nicht unter drei
Jahren oder Gefängnis nicht unter
drei Jahren zu erkennen. |
§ 226a |
§ 226a |
Wer eine Körperverletzung mit Einwilligung des
Verletzten vornimmt, handelt nur dann rechtswidrig, wenn die Tat
trotz der Einwilligung gegen die guten Sitten verstößt. |
Wer eine Körperverletzung mit Einwilligung des
Verletzten vornimmt, handelt nur dann rechtswidrig, wenn die Tat
trotz der Einwilligung gegen die guten Sitten verstößt. |
§ 226b |
|
(weggefallen) |
|
§ 227 |
§ 227 |
(1) Ist durch eine Schlägerei oder durch einen von
Mehreren gemachten Angriff der Tod
eines Menschen oder eine schwere Körperverletzung (§ 224)
verursacht worden, so ist jeder, welcher sich an der Schlägerei
oder dem Angriffe betheiligt hat,
schon wegen dieser Betheiligung mit
Gefängniß bis zu drei Jahren zu
bestrafen, falls er nicht ohne sein Verschulden hineingezogen
worden ist. |
(1) Ist durch eine Schlägerei oder durch einen von
mehreren gemachten Angriff der Tod
eines Menschen oder eine schwere Körperverletzung (§ 224)
verursacht worden, so ist jeder, welcher sich an der Schlägerei
oder dem Angriffe beteiligt hat,
schon wegen dieser Beteiligung mit
Gefängnis bis zu drei Jahren zu
bestrafen, falls er nicht ohne sein Verschulden hineingezogen
worden ist. |
(2) Ist eine der vorbezeichneten Folgen mehreren
Verletzungen zuzuschreiben, welche dieselbe nicht einzeln, sondern
nur durch ihr Zusammentreffen verursacht haben, so ist jeder,
welchem eine dieser Verletzungen zur Last fällt, mit Zuchthaus bis
zu fünf Jahren zu bestrafen. |
(2) Ist eine der vorbezeichneten Folgen mehreren
Verletzungen zuzuschreiben, welche dieselbe nicht einzeln, sondern
nur durch ihr Zusammentreffen verursacht haben, so ist jeder,
welchem eine dieser Verletzungen zur Last fällt, mit Zuchthaus bis
zu fünf Jahren zu bestrafen. |
§ 228 |
§ 228 |
Sind mildernde Umstände vorhanden, so ist in den
Fällen des § 223 Abs. 2 und der §§ 223a und 223b Abs. 1 auf
Gefängniß bis zu drei Jahren oder
Geldstrafe bis zu eintausend Mark,
in den Fällen der §§ 224 und 227 Absatz 2 auf Gefängniß nicht unter einem Monat, und im Falle des § 226 auf Gefängniß nicht unter drei Monaten zu
erkennen. |
Sind mildernde Umstände vorhanden, so ist in den
Fällen des § 223 Abs. 2 und der §§ 223a und 223b Abs. 1 auf
Gefängnis bis zu drei Jahren oder
Geldstrafe, in den Fällen der §§
224 und 227 Abs. 2 auf Gefängnis nicht unter einem Monat und im Falle des § 226 auf Gefängnis nicht unter drei Monaten zu
erkennen. |
§ 229 |
§ 229 |
(1) Wer vorsätzlich einem Anderen, um dessen Gesundheit zu beschädigen,
Gift oder andere Stoffe beibringt, welche die Gesundheit zu
zerstören geeignet sind, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren
bestraft. |
(1) Wer vorsätzlich einem anderen, um dessen Gesundheit zu beschädigen,
Gift oder andere Stoffe beibringt, welche die Gesundheit zu
zerstören geeignet sind, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren
bestraft. |
(2) Ist durch die Handlung eine schwere
Körperverletzung verursacht worden, so ist auf Zuchthaus nicht
unter fünf Jahren und, wenn durch die Handlung der Tod verursacht
worden, auf Zuchthaus nicht unter zehn Jahren oder auf lebenslängliches Zuchthaus zu erkennen. |
(2) Ist durch die Handlung eine schwere
Körperverletzung verursacht worden, so ist auf Zuchthaus nicht
unter fünf Jahren und, wenn durch die Handlung der Tod verursacht
worden, auf Zuchthaus nicht unter zehn Jahren oder auf lebenslanges Zuchthaus zu erkennen. |
§ 230 |
§ 230 |
Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung eines
Anderen verursacht, wird mit
Geldstrafe bis zu neunhundert Mark
oder mit Gefängnis bis zu drei Jahren bestraft. |
Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung eines
anderen verursacht, wird mit
Geldstrafe oder mit Gefängnis bis zu drei Jahren bestraft. |
§ 231 |
§ 231 |
(1) In allen Fällen der Körperverletzung kann auf
Verlangen des Verletzten neben der Strafe auf eine an denselben zu
erlegende Buße bis zum Betrage von
sechstausend Mark erkannt werden. |
(1) In allen Fällen der Körperverletzung kann auf
Verlangen des Verletzten neben der Strafe auf eine an denselben zu
erlegende Buße erkannt werden. |
(2) Eine erkannte Buße schließt die Geltendmachung
eines weiteren Entschädigungsanspruches aus. |
(2) Eine erkannte Buße schließt die Geltendmachung
eines weiteren Entschädigungsanspruches aus. |
(3) Für diese Buße haften die zu derselben
Verurtheilten als Gesammtschuldner. |
(3) Für diese Buße haften die zu derselben
Verurteilten als Gesamtschuldner. |
§ 232 |
§ 232 |
(1) Die Verfolgung leichter vorsätzlicher sowie
aller durch Fahrlässigkeit verursachter Körperverletzungen (§§ 223,
230) tritt nur auf Antrag ein, es sei denn, daß die
Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen
Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen
für geboten erachtet. |
(1) Die Verfolgung leichter vorsätzlicher sowie
aller durch Fahrlässigkeit verursachter Körperverletzungen (§§ 223,
230) tritt nur auf Antrag ein, es sei denn, daß die
Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen
Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen
für geboten erachtet. |
(2) Ist das Vergehen gegen einen Angehörigen
verübt, so ist die Zurücknahme des Antrages zulässig. |
(2) Ist das Vergehen gegen einen Angehörigen
verübt, so ist die Zurücknahme des Antrages zulässig. |
(3) Die in den §§
196 und 198 enthaltenen Vorschriften finden auch hier
Anwendung. |
(3) Die in §§ 196 und 198 enthaltenen Vorschriften
finden auch hier Anwendung. |
§ 233 |
§ 233 |
Wenn leichte Körperverletzungen mit solchen,
Beleidigungen mit leichten Körperverletzungen oder letztere mit
ersteren auf der Stelle erwidert werden, so kann der Richter für
beide Angeschuldigte, oder für einen
derselben eine der Art oder dem Maße nach mildere oder überhaupt
keine Strafe eintreten lassen. |
Wenn leichte Körperverletzungen mit solchen,
Beleidigungen mit leichten Körperverletzungen oder letztere mit
ersteren auf der Stelle erwidert werden, so kann der Richter für
beide Angeschuldigte oder für einen
derselben eine der Art oder dem Maße nach mildere oder überhaupt
keine Strafe eintreten lassen. |
Achtzehnter Abschnitt. |
Achtzehnter Abschnitt |
Verbrechen und Vergehen |
Verbrechen und Vergehen |
wider die persönliche Freiheit |
wider die persönliche Freiheit |
§ 234 |
§ 234 |
Wer sich eines Menschen durch List, Drohung oder
Gewalt bemächtigt, um ihn in hülfloser Lage auszusetzen oder in Sklaverei,
Leibeigenschaft oder in auswärtige Kriegs- oder Schiffsdienste zu
bringen, wird wegen Menschenraubes mit Zuchthaus bestraft. |
Wer sich eines Menschen durch List, Drohung oder
Gewalt bemächtigt, um ihn in hilfloser Lage auszusetzen oder in Sklaverei,
Leibeigenschaft oder in auswärtige Kriegs- oder Schiffsdienste zu
bringen, wird wegen Menschenraubes mit Zuchthaus bestraft. |
§ 234a |
§ 234a |
(1) Wer einen anderen durch List, Drohung oder
Gewalt in ein Gebiet außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs
dieses Gesetzes verbringt oder veranlaßt, sich dorthin zu begeben,
oder davon abhält, von dort zurückzukehren, und dadurch der Gefahr
aussetzt, aus politischen Gründen verfolgt zu werden und hierbei im
Widerspruch zu rechtsstaatlichen Grundsätzen durch Gewalt- oder
Willkürmaßnahmen Schaden an Leib oder Leben zu erleiden, der
Freiheit beraubt oder in seiner beruflichen oder wirtschaftlichen
Stellung empfindlich beeinträchtigt zu werden, wird wegen
Verschleppung mit Zuchthaus bestraft. |
(1) Wer einen anderen durch List, Drohung oder
Gewalt in ein Gebiet außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs
dieses Gesetzes verbringt oder veranlaßt, sich dorthin zu begeben,
oder davon abhält, von dort zurückzukehren, und dadurch der Gefahr
aussetzt, aus politischen Gründen verfolgt zu werden und hierbei im
Widerspruch zu rechtsstaatlichen Grundsätzen durch Gewalt- oder
Willkürmaßnahmen Schaden an Leib oder Leben zu erleiden, der
Freiheit beraubt oder in seiner beruflichen oder wirtschaftlichen
Stellung empfindlich beeinträchtigt zu werden, wird wegen
Verschleppung mit Zuchthaus bestraft. |
(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so ist die
Strafe Gefängnis nicht unter drei Monaten. |
(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so ist die
Strafe Gefängnis nicht unter drei Monaten. |
(3) Wer eine solche Tat vorbereitet, wird mit
Gefängnis bestraft. |
(3) Wer eine solche Tat vorbereitet, wird mit
Gefängnis bestraft. |
§ 235 |
§ 235 |
(1) Wer eine minderjährige Person durch List,
Drohung oder Gewalt ihren Eltern, ihrem Vormund oder ihrem Pfleger
entzieht, wird mit Gefängnis bestraft. |
(1) Wer eine minderjährige Person durch List,
Drohung oder Gewalt ihren Eltern, ihrem Vormund oder ihrem Pfleger
entzieht, wird mit Gefängnis bestraft. |
(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann auf
Geldstrafe bis zu dreitausend Mark
erkannt werden. |
(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann auf
Geldstrafe erkannt werden. |
(3) Geschieht die Handlung in der Absicht, die
Person zum Betteln oder zu gewinnsüchtigen oder unsittlichen
Zwecken oder Beschäftigungen zu gebrauchen, so tritt Zuchthaus bis
zu zehn Jahren ein. |
(3) Geschieht die Handlung in der Absicht, die
Person zum Betteln oder zu gewinnsüchtigen oder unsittlichen
Zwecken oder Beschäftigungen zu gebrauchen, so tritt Zuchthaus bis
zu zehn Jahren ein. |
§ 236 |
§ 236 |
(1) Wer eine Frau wider ihren Willen durch List,
Drohung oder Gewalt entführt, um sie zur Unzucht zu bringen, wird
mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren und, wenn die Entführung begangen
wurde, um die Entführte zur Ehe zu bringen, mit Gefängniß bestraft. |
(1) Wer eine Frau wider ihren Willen durch List,
Drohung oder Gewalt entführt, um sie zur Unzucht zu bringen, wird
mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren und, wenn die Entführung begangen
wurde, um die Entführte zur Ehe zu bringen, mit Gefängnis bestraft. |
(2) Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein. |
(2) Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein. |
§ 237 |
§ 237 |
(1) Wer eine minderjährige, unverehelichte Frau mit
ihrem Willen, jedoch ohne Einwilligung ihrer Eltern, ihres
Vormundes oder ihres Pflegers, entführt, um sie zur Unzucht oder
zur Ehe zu bringen, wird mit Gefängniß bestraft. |
(1) Wer eine minderjährige, unverehelichte Frau mit
ihrem Willen, jedoch ohne Einwilligung ihrer Eltern, ihres
Vormundes oder ihres Pflegers, entführt, um sie zur Unzucht oder
zur Ehe zu bringen, wird mit Gefängnis bestraft. |
(2) Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein. |
(2) Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein. |
§ 238 |
§ 238 |
Hat der Entführer die Entführte geheirathet, so findet die Verfolgung nur statt,
nachdem die Ehe für nichtig erklärt worden ist. |
Hat der Entführer die Entführte geheiratet, so findet die Verfolgung nur statt,
nachdem die Ehe für nichtig erklärt worden ist. |
§ 239 |
§ 239 |
(1) Wer vorsätzlich und widerrechtlich einen
Menschen einsperrt oder auf andere Weise des Gebrauches der
persönlichen Freiheit beraubt, wird mit Gefängniß oder mit Geldstrafe bis zu zweitausend Mark bestraft. |
(1) Wer vorsätzlich und widerrechtlich einen
Menschen einsperrt oder auf andere Weise des Gebrauches der
persönlichen Freiheit beraubt, wird mit Gefängnis oder mit Geldstrafe bestraft. |
(2) |
|
[1] Wenn die
Freiheitsentziehung über eine Woche gedauert hat, oder wenn eine
schwere Körperverletzung des der Freiheit Beraubten durch die
Freiheitsentziehung oder die ihm während derselben widerfahrene
Behandlung verursacht worden ist, so ist auf Zuchthaus bis zu zehn
Jahren zu erkennen. |
(2) Wenn die Freiheitsentziehung über eine Woche
gedauert hat, oder wenn eine schwere Körperverletzung des der
Freiheit Beraubten durch die Freiheitsentziehung oder die ihm
während derselben widerfahrene Behandlung verursacht worden ist, so
ist auf Zuchthaus bis zu zehn Jahren zu erkennen. |
[2] Sind mildernde
Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe nicht unter einem Monat
ein. |
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt
Gefängnisstrafe nicht unter einem
Monat ein. |
(3) |
|
[1] Ist der Tod des
der Freiheit Beraubten durch die Freiheitsentziehung oder die ihm
während derselben widerfahrene Behandlung verursacht worden, so ist
auf Zuchthaus nicht unter drei Jahren zu erkennen. |
(3) Ist der Tod des der Freiheit Beraubten durch
die Freiheitsentziehung oder die ihm während derselben widerfahrene
Behandlung verursacht worden, so ist auf Zuchthaus nicht unter drei
Jahren zu erkennen. |
[2] Sind mildernde
Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe nicht unter drei Monaten
ein. |
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt
Gefängnisstrafe nicht unter drei
Monaten ein. |
§ 239a |
§ 239a |
(1) Wer ein fremdes
Kind entführt oder der Freiheit beraubt, um für dessen Herausgabe
ein Lösegeld zu verlangen, wird mit Zuchthaus nicht unter drei
Jahren bestraft. |
(I) Wer ein fremdes
Kind entführt oder der Freiheit beraubt, um für dessen Herausgabe
ein Lösegeld zu verlangen, wird mit Zuchthaus nicht unter drei
Jahren bestraft. |
(2) Kind im Sinne dieser Vorschrift ist der
Minderjährige unter 18 Jahren. |
(2) Kind im Sinne dieser Vorschrift ist der
Minderjährige unter achtzehn
Jahren. |
§ 240 |
§ 240 |
(1) Wer einen anderen rechtswidrig mit Gewalt oder
durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung,
Duldung oder Unterlassung nötigt, wird wegen Nötigung mit Gefängnis
oder mit Geldstrafe, in besonders schweren Fällen mit Zuchthaus bis
zu zehn Jahren oder mit Gefängnis nicht unter sechs Monaten
bestraft. |
(1) Wer einen anderen rechtswidrig mit Gewalt oder
durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung,
Duldung oder Unterlassung nötigt, wird wegen Nötigung mit Gefängnis
oder mit Geldstrafe, in besonders schweren Fällen mit Zuchthaus bis
zu zehn Jahren oder mit Gefängnis nicht unter sechs Monaten
bestraft. |
(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung
der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck
als verwerflich anzusehen ist. |
(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung
der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck
als verwerflich anzusehen ist. |
(3) Der Versuch ist strafbar. |
(3) Der Versuch ist strafbar. |
§ 241 |
§ 241 |
Wer einen Anderen
mit der Begehung eines Verbrechens bedroht, wird mit Gefängniß bis zu sechs Monaten oder mit
Geldstrafe bis zu dreihundert Mark
bestraft. |
Wer einen anderen
mit der Begehung eines Verbrechens bedroht, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit
Geldstrafe bestraft. |
§ 241a |
§ 241a |
(1) Wer einen anderen durch eine Anzeige oder eine
Verdächtigung der Gefahr aussetzt, aus politischen Gründen verfolgt
zu werden und hierbei im Widerspruch zu rechtsstaatlichen
Grundsätzen durch Gewalt- oder Willkürmaßnahmen Schaden an Leib
oder Leben zu erleiden, der Freiheit beraubt oder in seiner
beruflichen oder wirtschaftlichen Stellung empfindlich
beeinträchtigt zu werden, wird wegen politischer Verdächtigung mit
Gefängnis bestraft. |
(1) Wer einen anderen durch eine Anzeige oder eine
Verdächtigung der Gefahr aussetzt, aus politischen Gründen verfolgt
zu werden und hierbei im Widerspruch zu rechtsstaatlichen
Grundsätzen durch Gewalt- oder Willkürmaßnahmen Schaden an Leib
oder Leben zu erleiden, der Freiheit beraubt oder in seiner
beruflichen oder wirtschaftlichen Stellung empfindlich
beeinträchtigt zu werden, wird wegen politischer Verdächtigung mit
Gefängnis bestraft. |
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Mitteilung über
einen anderen macht oder übermittelt und ihn dadurch der
in Absatz 1 bezeichneten Gefahr
einer politischen Verfolgung aussetzt. |
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Mitteilung über
einen anderen macht oder übermittelt und ihn dadurch der
im Absatz 1 bezeichneten Gefahr
einer politischen Verfolgung aussetzt. |
(3) Der Versuch ist strafbar. |
(3) Der Versuch ist strafbar. |
(4) Wird in der Anzeige, Verdächtigung oder
Mitteilung gegen den anderen eine unwahre Behauptung aufgestellt oder ist die Tat in der Absicht
begangen, eine der in Absatz 1
bezeichneten Folgen herbeizuführen, oder liegt sonst ein besonders
schwerer Fall vor, so kann auf Zuchthaus bis zu zehn Jahren erkannt
werden. |
(4) Wird in der Anzeige, Verdächtigung oder
Mitteilung gegen den anderen eine unwahre Behauptung aufgestellt, oder ist die Tat in der Absicht
begangen, eine der im Absatz 1
bezeichneten Folgen herbeizuführen, oder liegt sonst ein besonders
schwerer Fall vor, so kann auf Zuchthaus bis zu zehn Jahren erkannt
werden. |
Neunzehnter Abschnitt. |
Neunzehnter Abschnitt |
Diebstahl und Unterschlagung |
Diebstahl und Unterschlagung |
§ 242 |
§ 242 |
(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem
Anderen in der Absicht wegnimmt,
dieselbe sich rechtswidrig zuzueignen, wird wegen Diebstahls mit
Gefängniß bestraft. |
(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem
anderen in der Absicht wegnimmt,
dieselbe sich rechtswidrig zuzueignen, wird wegen Diebstahls mit
Gefängnis bestraft. |
(2) Der Versuch ist strafbar. |
(2) Der Versuch ist strafbar. |
§ 243 |
§ 243 |
(1) Auf Zuchthaus bis zu zehn Jahren ist zu
erkennen, wenn |
(1) Auf Zuchthaus bis zu zehn Jahren ist zu
erkennen, wenn |
1. aus einem zum Gottesdienste bestimmten Gebäude
Gegenstände gestohlen werden, welche dem Gottesdienste gewidmet
sind; |
1. aus einem zum Gottesdienste bestimmten Gebäude
Gegenstände gestohlen werden, welche dem Gottesdienste gewidmet
sind; |
2. aus einem Gebäude oder umschlossenen Raume
mittels Einbruchs, Einsteigens oder Erbrechens von Behältnissen
gestohlen wird; |
2. aus einem Gebäude oder umschlossenen Raume
mittels Einbruchs, Einsteigens oder Erbrechens von Behältnissen
gestohlen wird; |
3. der Diebstahl dadurch bewirkt wird, daß zur
Eröffnung eines Gebäudes oder der Zugänge eines umschlossenen
Raumes, oder zur Eröffnung der im
Inneren befindlichen Thüren oder Behältnisse falsche Schlüssel oder
andere zur ordnungsmäßigen Eröffnung nicht bestimmte Werkzeuge
angewendet werden; |
3. der Diebstahl dadurch bewirkt wird, daß zur
Eröffnung eines Gebäudes oder der Zugänge eines umschlossenen
Raumes oder zur Eröffnung der im
Innern befindlichen Türen oder Behältnisse falsche Schlüssel oder
andere zur ordnungsmäßigen Eröffnung nicht bestimmte Werkzeuge
angewendet werden; |
4. auf einem öffentlichen Wege, einer Straße, einem
öffentlichen Platze, einer Wasserstraße oder einer Eisenbahn, oder in einem Postgebäude oder dem
dazu gehörigen Hofraume, oder auf
einem Eisenbahnhofe eine zum Reisegepäck oder zu anderen
Gegenständen der Beförderung gehörende Sache mittels Abschneidens
oder Ablösens der Befestigungs- oder Verwahrungsmittel, oder durch Anwendung falscher
Schlüssel oder anderer zur ordnungsmäßigen Eröffnung nicht
bestimmter Werkzeuge gestohlen wird; |
4. auf einem öffentlichen Wege, einer Straße, einem
öffentlichen Platze, einer Wasserstraße oder einer Eisenbahn oder in einem Postgebäude oder dem
dazu gehörigen Hofraume oder auf
einem Eisenbahnhofe eine zum Reisegepäck oder zu anderen
Gegenständen der Beförderung gehörende Sache mittels Abschneidens
oder Ablösens der Befestigungs- oder Verwahrungsmittel oder durch Anwendung falscher
Schlüssel oder anderer zur ordnungsmäßigen Eröffnung nicht
bestimmter Werkzeuge gestohlen wird; |
5. der Dieb oder einer der Theilnehmer am Diebstahle bei Begehung der
That Waffen bei sich führt; |
5. der Dieb oder einer der Teilnehmer am Diebstahle bei Begehung der
Tat Waffen bei sich führt; |
6. zu dem Diebstahle Mehrere mitwirken, welche sich zur fortgesetzten
Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden haben, oder |
6. zu dem Diebstahle mehrere mitwirken, welche sich zur
fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden haben,
oder |
7. der Diebstahl zur Nachtzeit in einem bewohnten
Gebäude, in welches sich der Thäter
in diebischer Absicht eingeschlichen, oder in welchem er sich in
gleicher Absicht verborgen hatte, begangen wird, auch wenn zur Zeit
des Diebstahls Bewohner in dem Gebäude nicht anwesend sind. Einem
bewohnten Gebäude werden der zu einem bewohnten Gebäude gehörige
umschlossene Raum und die in einem solchen befindlichen Gebäude
jeder Art, sowie Schiffe, welche bewohnt werden, gleich geachtet. |
7. der Diebstahl zur Nachtzeit in einem bewohnten
Gebäude, in welches sich der Täter
in diebischer Absicht eingeschlichen oder in welchem er sich in
gleicher Absicht verborgen hatte, begangen wird, auch wenn zur Zeit
des Diebstahls Bewohner in dem Gebäude nicht anwesend sind. Einem
bewohnten Gebäude werden der zu einem bewohnten Gebäude gehörige
umschlossene Raum und die in einem solchen befindlichen Gebäude
jeder Art, sowie Schiffe, welche bewohnt werden, gleichgeachtet. |
(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt
Gefängnißstrafe nicht unter drei
Monaten ein. |
(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt
Gefängnisstrafe nicht unter drei
Monaten ein. |
§ 244 |
§ 244 |
(1) Wer im Inlande
als Dieb, Räuber oder gleich einem Räuber oder als Hehler bestraft
worden ist, darauf abermals eine dieser Handlungen begangen
hat, und wegen derselben bestraft
worden ist, wird, wenn er einen einfachen Diebstahl (§ 242) begeht,
mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren, wenn er einen schweren Diebstahl
(§ 243) begeht, mit Zuchthaus nicht unter zwei Jahren
bestraft. |
(1) Wer im Inland
als Dieb, Räuber oder gleich einem Räuber oder als Hehler bestraft
worden ist, darauf abermals eine dieser Handlungen begangen
hat und wegen derselben bestraft
worden ist, wird, wenn er einen einfachen Diebstahl (§ 242) begeht,
mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren, wenn er einen schweren Diebstahl
(§ 243) begeht, mit Zuchthaus nicht unter zwei Jahren
bestraft. |
(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt
beim einfachen Diebstahl Gefängnißstrafe nicht unter drei Monaten, beim
schweren Diebstahl Gefängnißstrafe
nicht unter einem Jahre ein. |
(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt
beim einfachen Diebstahl Gefängnisstrafe nicht unter drei Monaten, beim
schweren Diebstahl Gefängnisstrafe
nicht unter einem Jahre ein. |
§ 245 |
§ 245 |
Die Bestimmungen des § 244 finden Anwendung, auch
wenn die früheren Strafen nur theilweise verbüßt oder ganz oder theilweise erlassen sind, bleiben jedoch
ausgeschlossen, wenn seit der Verbüßung oder dem Erlasse der
letzten Strafe bis zur Begehung des neuen Diebstahls zehn Jahre
verflossen sind. |
Die Bestimmungen des § 244 finden Anwendung, auch
wenn die früheren Strafen nur teilweise verbüßt oder ganz oder teilweise erlassen sind, bleiben jedoch
ausgeschlossen, wenn seit der Verbüßung oder dem Erlasse der
letzten Strafe bis zur Begehung des neuen Diebstahls zehn Jahre
verflossen sind. |
§ 245a |
§ 245a |
(1) Wer Diebeswerkzeug in Besitz oder Gewahrsam hat
oder von einem anderen für sich verwahren läßt, nachdem er wegen
schweren Diebstahls, Diebstahls im Rückfall, Raubes, gewerbs- oder
gewohnheitsmäßiger Hehlerei oder Hehlerei im Rückfall (§§ 243 bis
245, 249 bis 252, 260, 261) rechtskräftig verurteilt worden ist,
wird mit Gefängnis nicht unter drei Monaten bestraft, sofern sich
nicht aus den Umständen ergibt, daß das Werkzeug nicht zur
Verwendung bei strafbaren Handlungen bestimmt ist. |
(1) Wer Diebeswerkzeug in Besitz oder Gewahrsam hat
oder von einem anderen für sich verwahren läßt, nachdem er wegen
schweren Diebstahls, Diebstahls im Rückfall, Raubes, gewerbs- oder
gewohnheitsmäßiger Hehlerei oder Hehlerei im Rückfall (§§ 243 bis
245, 249 bis 252, 260, 261) rechtskräftig verurteilt worden ist,
wird mit Gefängnis nicht unter drei Monaten bestraft, sofern sich
nicht aus den Umständen ergibt, daß das Werkzeug nicht zur
Verwendung bei strafbaren Handlungen bestimmt ist. |
(2) Wer Diebeswerkzeug für einen anderen in
Verwahrung nimmt oder einem anderen überläßt, obwohl er weiß oder
den Umständen nach annehmen muß, daß das Werkzeug zur Verwendung
bei strafbaren Handlungen bestimmt ist, wird, sofern die Tat nicht
nach anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist, mit
Gefängnis bestraft. |
(2) Wer Diebeswerkzeug für einen anderen in
Verwahrung nimmt oder einem anderen überläßt, obwohl er weiß oder
den Umständen nach annehmen muß, daß das Werkzeug zur Verwendung
bei strafbaren Handlungen bestimmt ist, wird, sofern die Tat nicht
nach anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist, mit
Gefängnis bestraft. |
(3) Das Diebeswerkzeug ist einzuziehen, auch wenn
es dem Täter nicht gehört. |
(3) Das Diebeswerkzeug ist einzuziehen, auch wenn
es dem Täter nicht gehört. |
(4) |
|
[1] In den Fällen
des Abs. 1 kommt eine frühere
Verurteilung nicht in Betracht, wenn zwischen dem Eintritt ihrer
Rechtskraft und der Tat des Abs. 1
mehr als fünf Jahre verstrichen sind. |
(4) In den Fällen des Absatzes 1 kommt eine frühere Verurteilung
nicht in Betracht, wenn zwischen dem Eintritt ihrer Rechtskraft und
der Tat des Absatzes 1 mehr als
fünf Jahre verstrichen sind. |
[2] In die Frist
wird die Zeit nicht eingerechnet, in der der Täter eine
Freiheitsstrafe verbüßt oder auf behördliche Anordnung in einer
Anstalt verwahrt wird. |
In die Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in
der der Täter eine Freiheitsstrafe verbüßt oder auf behördliche
Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird. |
[3] Eine
ausländische Verurteilung steht einer inländischen gleich, wenn die
geahndete Tat nach deutschem Recht ein Verbrechen der im
Abs. 1 genannten Art wäre. |
Eine ausländische Verurteilung steht einer
inländischen gleich, wenn die geahndete Tat nach deutschem Recht
ein Verbrechen der im Absatz 1
genannten Art wäre. |
§ 246 |
§ 246 |
(1) Wer eine fremde bewegliche Sache, die er in
Besitz oder Gewahrsam hat, sich rechtswidrig zueignet, wird wegen
Unterschlagung mit Gefängniß bis zu
drei Jahren und, wenn die Sache ihm anvertraut ist, mit
Gefängniß bis zu fünf Jahren
bestraft. |
(1) Wer eine fremde bewegliche Sache, die er in
Besitz oder Gewahrsam hat, sich rechtswidrig zueignet, wird wegen
Unterschlagung mit Gefängnis bis zu
drei Jahren und, wenn die Sache ihm anvertraut ist, mit
Gefängnis bis zu fünf Jahren
bestraft. |
(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann auf
Geldstrafe bis zu neunhundert Mark
erkannt werden. |
(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann auf
Geldstrafe erkannt werden. |
(3) Der Versuch ist strafbar. |
(3) Der Versuch ist strafbar. |
§ 247 |
§ 247 |
(1) |
|
[1] Wer einen
Diebstahl oder eine Unterschlagung gegen Angehörige, Vormünder oder
Erzieher begeht, oder wer einer Person, zu der er im Lehrlingsverhältnisse steht, oder in deren
häuslicher Gemeinschaft er als Gesinde sich befindet, Sachen von
unbedeutendem Werthe stiehlt oder
unterschlägt, ist nur auf Antrag zu verfolgen. |
(1) Wer einen Diebstahl oder eine Unterschlagung
gegen Angehörige, Vormünder oder Erzieher begeht, oder wer einer
Person, zu der er im Lehrlingsverhältnis steht, oder in deren
häuslicher Gemeinschaft er als Gesinde sich befindet, Sachen von
unbedeutendem Werte stiehlt oder
unterschlägt, ist nur auf Antrag zu verfolgen. |
[2] Die Zurücknahme
des Antrages ist zulässig. |
Die Zurücknahme des Antrages ist zulässig. |
(2) Ein Diebstahl oder eine Unterschlagung, welche
von Verwandten aufsteigender Linie gegen Verwandte absteigender
Linie oder von einem Ehegatten gegen den anderen begangen worden
ist, bleibt straflos. |
(2) Ein Diebstahl oder eine Unterschlagung, welche
von Verwandten aufsteigender Linie gegen Verwandte absteigender
Linie oder von einem Ehegatten gegen den anderen begangen worden
ist, bleibt straflos. |
(3) Diese Bestimmungen finden auf Theilnehmer oder Begünstiger, welche nicht in
einem der vorbezeichneten persönlichen Verhältnisse stehen, keine
Anwendung. |
(3) Diese Bestimmungen finden auf Teilnehmer oder Begünstiger, welche nicht in
einem der vorbezeichneten persönlichen Verhältnisse stehen, keine
Anwendung. |
§ 248 |
§ 248 |
Neben der wegen Diebstahls oder Unterschlagung
erkannten Gefängnißstrafe kann auf
Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte, und neben der wegen Diebstahls
erkannten Zuchthausstrafe auf Zulässigkeit von Polizei-Aufsicht erkannt werden. |
Neben der wegen Diebstahls oder Unterschlagung
erkannten Gefängnisstrafe kann auf
Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte und neben der wegen Diebstahls
erkannten Zuchthausstrafe auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt werden. |
§ 248a |
§ 248a |
(1) Wer aus Not geringwertige Gegenstände entwendet
oder unterschlägt, wird mit Geldstrafe bis
zu dreihundert Mark oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten
bestraft. |
(1) Wer aus Not geringwertige Gegenstände entwendet
oder unterschlägt, wird mit Geldstrafe oder mit Gefängnis bis zu
drei Monaten bestraft. |
(2) |
|
[1] Die Verfolgung
tritt nur auf Antrag ein. |
(2) Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein. |
[2] Die Zurücknahme
des Antrags ist zulässig. |
Die Zurücknahme des Antrages ist zulässig. |
(3) Wer die Tat gegen einen Verwandten absteigender
Linie oder gegen seinen Ehegatten begeht, bleibt straflos. |
(3) Wer die Tat gegen einen Verwandten absteigender
Linie oder gegen seinen Ehegatten begeht, bleibt straflos. |
§ 248b |
§ 248b |
(1) Wer ein Kraftfahrzeug oder ein Fahrrad gegen
den Willen des Berechtigten in Gebrauch nimmt, wird, sofern die Tat
nicht nach anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist,
mit Gefängnis bis zu drei Jahren bestraft. |
(1) Wer ein Kraftfahrzeug oder ein Fahrrad gegen
den Willen des Berechtigten in Gebrauch nimmt, wird, sofern die Tat
nicht nach anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist,
mit Gefängnis bis zu drei Jahren bestraft. |
(2) Der Versuch ist strafbar. |
(2) Der Versuch ist strafbar. |
(3) |
|
[1] Die Verfolgung
tritt nur auf Antrag ein. |
(3) Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein. |
[2] Die Zurücknahme
des Antrages ist zulässig. |
Die Zurücknahme des Antrages ist zulässig. |
(4) Wer die Tat gegen einen Verwandten absteigender
Linie oder gegen seinen Ehegatten begeht, bleibt straflos. |
(4) Wer die Tat gegen einen Verwandten absteigender
Linie oder gegen seinen Ehegatten begeht, bleibt straflos. |
(5) Kraftfahrzeuge im Sinne dieser Vorschrift sind
die Fahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden,
Landkraftfahrzeuge nur insoweit, als sie nicht an Bahngleise
gebunden sind. |
(5) Kraftfahrzeuge im Sinne dieser Vorschrift sind
die Fahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden,
Landkraftfahrzeuge nur insoweit, als sie nicht an Bahngleise
gebunden sind. |
§ 248c |
§ 248c |
(1) |
|
[1] Wer einer
elektrischen Anlage oder Einrichtung fremde elektrische Energie
mittels eines Leiters entzieht, der zur ordnungsmäßigen Entnahme
von Energie aus der Anlage oder Einrichtung nicht bestimmt ist,
wird, wenn er die Handlung in der Absicht begeht, die elektrische
Energie sich rechtswidrig zuzueignen, mit Gefängnis und mit
Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft. |
(1) Wer einer elektrischen Anlage oder Einrichtung
fremde elektrische Energie mittels eines Leiters entzieht, der zur
ordnungsmäßigen Entnahme von Energie aus der Anlage oder
Einrichtung nicht bestimmt ist, wird, wenn er die Handlung in der
Absicht begeht, die elektrische Energie sich rechtswidrig
zuzueignen, mit Gefängnis und mit Geldstrafe oder mit einer dieser
Strafen bestraft. |
[2] Neben der
Gefängnisstrafe kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte
erkannt werden. |
Neben der Gefängnisstrafe kann auf Verlust der
bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. |
(2) Der Versuch ist strafbar. |
(2) Der Versuch ist strafbar. |
(3) |
|
[1] Wird die im
Absatz 1 bezeichnete Handlung in der Absicht begangen, einem
anderen rechtswidrig Schaden zuzufügen, so ist auf Geldstrafe oder
auf Gefängnis bis zu zwei Jahren zu erkennen. |
(3) Wird die im Absatz 1 bezeichnete Handlung in
der Absicht begangen, einem anderen rechtswidrig Schaden zuzufügen,
so ist auf Geldstrafe oder auf Gefängnis bis zu zwei Jahren zu
erkennen. |
[2] Die Verfolgung
tritt nur auf Antrag ein. |
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein. |
Zwanzigster Abschnitt. Raub und Erpressung |
Zwanzigster Abschnitt Raub und Erpressung |
§ 249 |
§ 249 |
(1) Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter
Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder
Leben eine fremde bewegliche Sache einem Anderen in der Absicht wegnimmt, sich dieselbe
rechtswidrig zuzueignen, wird wegen Raubes mit Zuchthaus
bestraft. |
(1) Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter
Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder
Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, sich dieselbe
rechtswidrig zuzueignen, wird wegen Raubes mit Zuchthaus
bestraft. |
(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt
Gefängnißstrafe nicht unter sechs
Monaten ein. |
(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt
Gefängnisstrafe nicht unter sechs
Monaten ein. |
§ 250 |
§ 250 |
(1) Auf Zuchthaus nicht unter fünf Jahren ist zu
erkennen, wenn |
(1) Auf Zuchthaus nicht unter fünf Jahren ist zu
erkennen, wenn |
1. der Räuber oder einer der Theilnehmer am Raube bei Begehung der
That Waffen bei sich führt; |
1. der Räuber oder einer der Teilnehmer am Raube bei Begehung der
Tat Waffen bei sich führt; |
2. zu dem Raube Mehrere mitwirken, welche sich zur fortgesetzten
Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden haben; |
2. zu dem Raube mehrere mitwirken, welche sich zur
fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden
haben; |
3. der Raub auf einem öffentlichen Wege, einer
Straße, einer Eisenbahn, einem öffentlichen Platze, auf offener See
oder einer Wasserstraße begangen wird; |
3. der Raub auf einem öffentlichen Wege, einer
Straße, einer Eisenbahn, einem öffentlichen Platze, auf offener See
oder einer Wasserstraße begangen wird; |
4. der Raub zur Nachtzeit in einem bewohnten
Gebäude (§ 243 Nr. 7) begangen wird, in welches sich der
Thäter zur Begehung eines Raubes
oder Diebstahls eingeschlichen oder sich gewaltsam Eingang
verschafft oder in welchem er sich in gleicher Absicht verborgen
hatte, oder |
4. der Raub zur Nachtzeit in einem bewohnten
Gebäude (§ 243 Nr. 7) begangen wird, in welches sich der
Täter zur Begehung eines Raubes
oder Diebstahls eingeschlichen oder sich gewaltsam Eingang
verschafft oder in welchem er sich in gleicher Absicht verborgen
hatte, oder |
5. der Räuber bereits einmal als Räuber oder gleich
einem Räuber im Inlande bestraft
worden ist. Die im § 245 enthaltenen
Vorschriften finden auch hier Anwendung. |
5. der Räuber bereits einmal als Räuber oder gleich
einem Räuber im Inland bestraft
worden ist. Die in § 245
enthaltenen Vorschriften finden auch hier Anwendung. |
(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt
Gefängnißstrafe nicht unter einem
Jahre ein. |
(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt
Gefängnisstrafe nicht unter einem
Jahre ein. |
§ 251 |
§ 251 |
Mit Zuchthaus nicht unter zehn Jahren oder mit
lebenslänglichem Zuchthaus wird der
Räuber bestraft, wenn bei dem Raube ein Mensch gemartert oder durch
die gegen ihn verübte Gewalt eine schwere Körperverletzung oder der
Tod desselben verursacht worden ist. |
Mit Zuchthaus nicht unter zehn Jahren oder mit
lebenslangem Zuchthaus wird der
Räuber bestraft, wenn bei dem Raube ein Mensch gemartert oder durch
die gegen ihn verübte Gewalt eine schwere Körperverletzung oder der
Tod desselben verursacht worden ist. |
§ 252 |
§ 252 |
Wer, bei einem Diebstahle auf frischer That betroffen, gegen eine Person Gewalt verübt
oder Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben
anwendet, um sich im Besitze des gestohlenen Gutes zu erhalten, ist
gleich einem Räuber zu bestrafen. |
Wer, bei einem Diebstahl auf frischer Tat betroffen, gegen eine Person Gewalt verübt
oder Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben
anwendet, um sich im Besitze des gestohlenen Gutes zu erhalten, ist
gleich einem Räuber zu bestrafen. |
§ 253 |
§ 253 |
(1) Wer einen anderen rechtswidrig mit Gewalt oder
durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung,
Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des
Genötigten oder eines anderen Nachteil zufügt, um sich oder einen
Dritten zu Unrecht zu bereichern, wird wegen Erpressung mit
Gefängnis nicht unter zwei Monaten, in besonders schweren Fällen
mit Zuchthaus bestraft. |
(1) Wer einen anderen rechtswidrig mit Gewalt oder
durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung,
Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des
Genötigten oder eines anderen Nachteil zufügt, um sich oder einen
Dritten zu Unrecht zu bereichern, wird wegen Erpressung mit
Gefängnis nicht unter zwei Monaten, in besonders schweren Fällen
mit Zuchthaus bestraft. |
(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung
der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck
als verwerflich anzusehen ist. |
(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung
der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck
als verwerflich anzusehen ist. |
(3) Der Versuch ist strafbar. |
(3) Der Versuch ist strafbar. |
§ 254 |
§ 254 |
(weggefallen) |
(weggefallen) |
§ 255 |
§ 255 |
Wird die Erpressung durch Gewalt gegen eine Person
oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für
Leib oder Leben begangen, so ist der Thäter gleich einem Räuber zu bestrafen. |
Wird die Erpressung durch Gewalt gegen eine Person
oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für
Leib oder Leben begangen, so ist der Täter gleich einem Räuber zu bestrafen. |
§ 256 |
§ 256 |
Neben der wegen Erpressung erkannten Gefängnißstrafe kann auf Verlust der
bürgerlichen Ehrenrechte und neben der wegen Raubes oder Erpressung
erkannten Zuchthausstrafe auf Zulässigkeit von Polizei-Aufsicht erkannt werden. |
Neben der wegen Erpressung erkannten Gefängnisstrafe kann auf Verlust der
bürgerlichen Ehrenrechte und neben der wegen Raubes oder Erpressung
erkannten Zuchthausstrafe auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt werden. |
Einundzwanzigster Abschnitt. Begünstigung und Hehlerei |
Einundzwanzigster Abschnitt Begünstigung und Hehlerei |
§ 257 |
§ 257 |
(1) |
|
[1] Wer nach
Begehung eines Verbrechens oder Vergehens dem Thäter oder Theilnehmer wissentlich Beistand leistet, um
denselben der Bestrafung zu entziehen oder um ihm die Vortheile des Verbrechens oder Vergehens zu
sichern, ist wegen Begünstigung mit Geldstrafe bis zu sechshundert Mark oder mit Gefängniß bis zu einem Jahre und, wenn er diesen
Beistand seines Vortheils wegen
leistet, mit Gefängniß zu
bestrafen. |
(1) Wer nach Begehung eines Verbrechens oder
Vergehens dem Täter oder
Teilnehmer wissentlich Beistand
leistet, um denselben der Bestrafung zu entziehen oder um ihm die
Vorteile des Verbrechens oder
Vergehens zu sichern, ist wegen Begünstigung mit Geldstrafe oder
mit Gefängnis bis zu einem Jahre
und, wenn er diesen Beistand seines Vorteils wegen leistet, mit Gefängnis zu bestrafen. |
[2] Die Strafe darf
jedoch, der Art oder dem Maße nach, keine schwerere sein, als die auf die Handlung selbst
angedrohte. |
Die Strafe darf jedoch, der Art oder dem Maße nach,
keine schwerere sein als die auf
die Handlung selbst angedrohte. |
(2) Die Begünstigung ist straflos, wenn dieselbe
dem Thäter oder Theilnehmer von einem Angehörigen gewährt worden
ist, um ihn der Bestrafung zu entziehen. |
(2) Die Begünstigung ist straflos, wenn dieselbe
dem Täter oder Teilnehmer von einem Angehörigen gewährt worden
ist, um ihn der Bestrafung zu entziehen. |
(3) |
|
[1] Die Begünstigung
ist als Beihülfe zu bestrafen, wenn
sie vor Begehung der That zugesagt
worden ist. |
(3) Die Begünstigung ist als Beihilfe zu bestrafen, wenn sie vor Begehung
der Tat zugesagt worden ist. |
[2] Diese Bestimmung
leidet auch auf Angehörige Anwendung. |
Diese Bestimmung leidet auch auf Angehörige
Anwendung. |
§ 257a |
§ 257a |
(1) Wer, abgesehen von den Fällen der §§ 120, 121,
122a, 122b, vorsätzlich die Vollstreckung einer gegen einen anderen
rechtskräftig angeordneten Maßregel der Sicherung und Besserung
ganz oder zum Teil vereitelt, wird mit Gefängnis bis zu zwei Jahren
oder mit Geldstrafe bestraft. |
(1) Wer, abgesehen von den Fällen der §§ 120, 121,
122a, 122b, vorsätzlich die Vollstreckung einer gegen einen anderen
rechtskräftig angeordneten Maßregel der Sicherung und Besserung
ganz oder zum Teil vereitelt, wird mit Gefängnis bis zu zwei Jahren
oder mit Geldstrafe bestraft. |
(2) Der Versuch ist strafbar. |
(2) Der Versuch ist strafbar. |
(3) Wird die Tat zugunsten eines Angehörigen
begangen, so tritt Straffreiheit ein. |
(3) Wird die Tat zugunsten eines Angehörigen
begangen, so tritt Straffreiheit ein. |
§ 258 |
§ 258 |
(1) Wer seines Vortheils wegen sich einer Begünstigung schuldig
macht, wird als Hehler bestraft, wenn der Begünstigte |
(1) Wer seines Vorteils wegen sich einer Begünstigung schuldig
macht, wird als Hehler bestraft, wenn der Begünstigte |
1. einen einfachen Diebstahl oder eine
Unterschlagung begangen hat, mit Gefängniß, |
1. einen einfachen Diebstahl oder eine
Unterschlagung begangen hat, mit Gefängnis, |
2. einen schweren Diebstahl, einen Raub oder ein
dem Raube gleich zu bestrafendes Verbrechen begangen hat, mit
Zuchthaus bis zu fünf Jahren. |
2. einen schweren Diebstahl, einen Raub oder ein
dem Raube gleich zu bestrafendes Verbrechen begangen hat, mit
Zuchthaus bis zu fünf Jahren. |
(2) Sind mildernde
Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe nicht unter drei Monaten
ein. |
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt
Gefängnisstrafe nicht unter drei
Monaten ein. |
(3) Diese
Strafvorschriften finden auch dann Anwendung, wenn der Hehler ein
Angehöriger ist. |
(2) Diese
Strafvorschriften finden auch dann Anwendung, wenn der Hehler ein
Angehöriger ist. |
§ 259 |
§ 259 |
(1) Wer seines Vortheils wegen Sachen, von denen er weiß oder
den Umständen nach annehmen muß, daß sie mittels einer strafbaren
Handlung erlangt sind, verheimlicht, ankauft, zum Pfande nimmt oder
sonst an sich bringt oder zu deren Absatze bei Anderen mitwirkt, wird als Hehler mit
Gefängniß bestraft. |
(1) Wer seines Vorteils wegen Sachen, von denen er weiß oder
den Umständen nach annehmen muß, daß sie mittels einer strafbaren
Handlung erlangt sind, verheimlicht, ankauft, zum Pfande nimmt oder
sonst an sich bringt oder zu deren Absatze bei anderen mitwirkt, wird als Hehler mit
Gefängnis bestraft. |
(2) Der Versuch ist strafbar. |
(2) Der Versuch ist strafbar. |
§ 260 |
§ 260 |
(1) Wer die Hehlerei gewerbs- oder gewohnheitsmäßig
betreibt, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft. |
(1) Wer die Hehlerei gewerbs- oder gewohnheitsmäßig
betreibt, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft. |
(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt
Gefängnisstrafe nicht unter sechs Monaten ein. |
(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt
Gefängnisstrafe nicht unter sechs Monaten ein. |
§ 261 |
§ 261 |
(1) |
|
[1] Wer im
Inlande wegen Hehlerei einmal und
wegen darauf begangener Hehlerei zum zweiten Male bestraft worden
ist, wird, wenn sich die abermals begangene Hehlerei auf einen
schweren Diebstahl, einen Raub oder ein dem Raube gleich zu
bestrafendes Verbrechen bezieht, mit Zuchthaus nicht unter zwei
Jahren bestraft. |
(1) Wer im Inland
wegen Hehlerei einmal und wegen darauf begangener Hehlerei zum
zweiten Male bestraft worden ist, wird, wenn sich die abermals
begangene Hehlerei auf einen schweren Diebstahl, einen Raub oder
ein dem Raube gleich zu bestrafendes Verbrechen bezieht, mit
Zuchthaus nicht unter zwei Jahren bestraft. |
[2] Sind mildernde
Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe nicht unter einem Jahre
ein. |
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt
Gefängnisstrafe nicht unter einem
Jahre ein. |
(2) |
|
[1] Bezieht sich die
Hehlerei auf eine andere strafbare Handlung, so ist auf Zuchthaus
bis zu zehn Jahren zu erkennen. |
(2) Bezieht sich die Hehlerei auf eine andere
strafbare Handlung, so ist auf Zuchthaus bis zu zehn Jahren zu
erkennen. |
[2] Sind mildernde
Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe nicht unter drei Monaten
ein. |
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt
Gefängnisstrafe nicht unter drei
Monaten ein. |
(3) Die in dem § 245
enthaltenen Vorschriften finden auch hier Anwendung. |
(3) Die in § 245 enthaltenen Vorschriften finden
auch hier Anwendung. |
§ 262 |
§ 262 |
Neben der wegen Hehlerei erkannten Gefängnißstrafe kann auf Verlust der
bürgerlichen Ehrenrechte und neben jeder Verurtheilung wegen Hehlerei auf Zulässigkeit
von Polizei-Aufsicht erkannt
werden. |
Neben der wegen Hehlerei erkannten Gefängnisstrafe kann auf Verlust der
bürgerlichen Ehrenrechte und neben jeder Verurteilung wegen Hehlerei auf Zulässigkeit
von Polizeiaufsicht erkannt
werden. |
Zweiundzwanzigster Abschnitt. |
Zweiundzwanzigster Abschnitt |
Betrug und Untreue |
Betrug und Untreue |
§ 263 |
§ 263 |
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten
einen rechtswidrigen Vermögensvortheil zu verschaffen, das Vermögen
eines Anderen dadurch beschädigt,
daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder
Unterdrückung wahrer Thatsachen
einen Irrthum erregt oder unterhält,
wird wegen Betruges mit Gefängniß
bestraft, neben welchem auf Geldstrafe bis
zu dreitausend Mark, sowie auf Verlust der bürgerlichen
Ehrenrechte erkannt werden kann. |
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten
einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen
eines anderen dadurch beschädigt,
daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder
Unterdrückung wahrer Tatsachen
einen Irrtum erregt oder unterhält,
wird wegen Betruges mit Gefängnis
bestraft, neben welchem auf Geldstrafe sowie auf Verlust der
bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden kann. |
(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann
ausschließlich auf die Geldstrafe erkannt werden. |
(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann
ausschließlich auf die Geldstrafe erkannt werden. |
(3) Der Versuch ist strafbar. |
(3) Der Versuch ist strafbar. |
(4) |
|
[1] In besonders
schweren Fällen tritt an die Stelle der Gefängnisstrafe Zuchthaus
bis zu zehn Jahren. |
(4) In besonders schweren Fällen tritt an die
Stelle der Gefängnisstrafe Zuchthaus bis zu zehn Jahren. |
[2]
(weggefallen) |
|
(5) |
|
[1] Wer einen Betrug
gegen Angehörige, Vormünder oder Erzieher begeht, ist nur auf
Antrag zu verfolgen. |
(5) Wer einen Betrug gegen Angehörige, Vormünder
oder Erzieher begeht, ist nur auf Antrag zu verfolgen. |
[2] Die Zurücknahme
des Antrages ist zulässig. |
Die Zurücknahme des Antrages ist zulässig. |
§ 264 |
§ 264 |
(1) Wer im Inlande
wegen Betruges einmal und wegen darauf begangenen Betruges zum
zweiten Male bestraft worden ist, wird wegen abermals begangenen
Betruges mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren und zugleich mit
Geldstrafe von einhundertfunfzig bis zu
sechstausend Mark bestraft. |
(1) Wer im Inland
wegen Betruges einmal und wegen darauf begangenen Betruges zum
zweiten Male bestraft worden ist, wird wegen abermals begangenen
Betruges mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren und zugleich mit
Geldstrafe bestraft. |
(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt
Gefängnißstrafe nicht unter drei
Monaten ein, neben welcher zugleich auf Geldstrafe bis zu dreitausend Mark erkannt werden
kann. |
(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt
Gefängnisstrafe nicht unter drei
Monaten ein, neben welcher zugleich auf Geldstrafe erkannt werden
kann. |
(3) Die im § 245
enthaltenen Vorschriften finden auch hier Anwendung. |
(3) Die in § 245
enthaltenen Vorschriften finden auch hier Anwendung. |
§ 264a |
§ 264a |
(1) Wer aus Not sich oder einem Dritten
geringwertige Gegenstände zum Schaden eines anderen durch Täuschung
(§ 263 Abs. 1) verschafft, wird mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark oder mit Gefängnis bis
zu drei Monaten bestraft. |
(1) Wer aus Not sich oder einem Dritten
geringwertige Gegenstände zum Schaden eines anderen durch Täuschung
(§ 263 Abs. 1) verschafft, wird mit Geldstrafe oder mit Gefängnis
bis zu drei Monaten bestraft. |
(2) Der Versuch ist strafbar. |
(2) Der Versuch ist strafbar. |
(3) |
|
[1] Die Verfolgung
tritt nur auf Antrag ein. |
(3) Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein. |
[2] Die Zurücknahme
des Antrags ist zulässig. |
Die Zurücknahme des Antrages ist zulässig. |
(4) Wer die Tat gegen einen Verwandten absteigender
Linie oder gegen seinen Ehegatten begeht, bleibt straflos. |
(4) Wer die Tat gegen einen Verwandten absteigender
Linie oder gegen seinen Ehegatten begeht, bleibt straflos. |
§ 265 |
§ 265 |
(1) Wer in betrügerischer Absicht eine gegen
Feuersgefahr versicherte Sache in Brand setzt, oder ein Schiff,
welches als solches oder in seiner Ladung oder in seinem Frachtlohn
versichert ist, sinken oder stranden macht, wird mit Zuchthaus bis
zu zehn Jahren und zugleich mit Geldstrafe von einhundertfunfzig bis zu sechstausend Mark
bestraft. |
(1) Wer in betrügerischer Absicht eine gegen
Feuersgefahr versicherte Sache in Brand setzt, oder ein Schiff,
welches als solches oder in seiner Ladung oder in seinem Frachtlohn
versichert ist, sinken oder stranden macht, wird mit Zuchthaus bis
zu zehn Jahren und zugleich mit Geldstrafe bestraft. |
(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt
Gefängnißstrafe nicht unter sechs
Monaten ein, neben welcher auf Geldstrafe bis zu dreitausend Mark erkannt werden
kann. |
(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt
Gefängnisstrafe nicht unter sechs
Monaten ein, neben welcher auf Geldstrafe erkannt werden kann. |
§ 265a |
§ 265a |
(1) Wer die Leistung eines Automaten, die
Beförderung durch ein Verkehrsmittel oder den Zutritt zu einer
Veranstaltung oder einer Einrichtung in der Absicht erschleicht,
das Entgelt nicht zu entrichten, wird, soweit die Tat nicht nach
anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist, mit
Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bestraft. |
(1) Wer die Leistung eines Automaten, die
Beförderung durch ein Verkehrsmittel oder den Zutritt zu einer
Veranstaltung oder einer Einrichtung in der Absicht erschleicht,
das Entgelt nicht zu entrichten, wird, soweit die Tat nicht nach
anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist, mit
Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bestraft. |
(2) Der Versuch ist strafbar. |
(2) Der Versuch ist strafbar. |
(3) |
|
[1] Wer die Tat
gegen Angehörige, Vormünder oder Erzieher begeht, ist nur auf
Antrag zu verfolgen. |
(3) Wer die Tat gegen Angehörige, Vormünder oder
Erzieher begeht, ist nur auf Antrag zu verfolgen. |
[2] Die Zurücknahme
des Antrages ist zulässig. |
Die Zurücknahme des Antrages ist zulässig. |
§ 266 |
§ 266 |
(1) |
|
[1] Wer vorsätzlich
die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft
eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen
anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes,
behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines
Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen
wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen
er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird wegen Untreue mit
Gefängnis und mit Geldstrafe bestraft. |
(1) Wer vorsätzlich die ihm durch Gesetz,
behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über
fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten,
mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags,
Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht,
fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem,
dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt,
wird wegen Untreue mit Gefängnis und mit Geldstrafe bestraft. |
[2] Daneben kann auf
Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. |
Daneben kann auf Verlust der bürgerlichen
Ehrenrechte erkannt werden. |
(2) |
|
[1] In besonders
schweren Fällen tritt an die Stelle der Gefängnisstrafe Zuchthaus
bis zu zehn Jahren. |
(2) In besonders schweren Fällen tritt an die
Stelle der Gefängnisstrafe Zuchthaus bis zu zehn Jahren. |
[2]
(weggefallen) |
|
(3) |
|
[1] Wer die Tat
gegen Angehörige, Vormünder oder Erzieher begeht, ist nur auf
Antrag zu verfolgen. |
(3) Wer die Tat gegen Angehörige, Vormünder oder
Erzieher begeht, ist nur auf Antrag zu verfolgen. |
[2] Die Zurücknahme
des Antrages ist zulässig. |
Die Zurücknahme des Antrages ist zulässig. |
Dreiundzwanzigster Abschnitt. |
Dreiundzwanzigster Abschnitt |
Urkundenfälschung |
Urkundenfälschung |
§ 267 |
§ 267 |
(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte
Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte
oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird wegen Urkundenfälschung
mit Gefängnis bestraft. |
(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte
Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte
oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird wegen Urkundenfälschung
mit Gefängnis bestraft. |
(2) Der Versuch ist strafbar. |
(2) Der Versuch ist strafbar. |
(3) In schweren Fällen ist die Strafe
Zuchthaus. |
(3) In schweren Fällen ist die Strafe
Zuchthaus. |
§ 268 |
§ 268 |
(weggefallen) |
(weggefallen) |
§ 269 |
§ 269 |
(weggefallen) |
(weggefallen) |
§ 270 |
§ 270 |
(weggefallen) |
(weggefallen) |
§ 271 |
§ 271 |
Wer vorsätzlich bewirkt, daß Erklärungen,
Verhandlungen oder Thatsachen,
welche für Rechte oder Rechtsverhältnisse von Erheblichkeit sind,
in öffentlichen Urkunden, Büchern oder Registern als abgegeben oder
geschehen beurkundet werden, während sie überhaupt nicht oder in
anderer Weise oder von einer Person in einer ihr nicht zustehenden
Eigenschaft oder von einer anderen Person abgegeben oder geschehen
sind, wird mit Gefängniß bis zu
sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu
dreihundert Mark bestraft. |
Wer vorsätzlich bewirkt, daß Erklärungen,
Verhandlungen oder Tatsachen,
welche für Rechte oder Rechtsverhältnisse von Erheblichkeit sind,
in öffentlichen Urkunden, Büchern oder Registern als abgegeben oder
geschehen beurkundet werden, während sie überhaupt nicht oder in
anderer Weise oder von einer Person in einer ihr nicht zustehenden
Eigenschaft oder von einer anderen Person abgegeben oder geschehen
sind, wird mit Gefängnis bis zu
sechs Monaten oder mit Geldstrafe bestraft. |
§ 272 |
§ 272 |
(1) Wer die vorbezeichnete Handlung in der Absicht
begeht, sich oder einem Anderen
einen Vermögensvortheil zu
verschaffen oder einem Anderen
Schaden zuzufügen, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft,
neben welchem auf Geldstrafe von
einhundertfunfzig bis zu sechstausend Mark erkannt werden
kann. |
(1) Wer die vorbezeichnete Handlung in der Absicht
begeht, sich oder einem anderen
einen Vermögensvorteil zu
verschaffen oder einem anderen
Schaden zuzufügen, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft,
neben welchem auf Geldstrafe erkannt werden kann. |
(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt
Gefängnißstrafe ein, neben welcher
auf Geldstrafe bis zu dreitausend
Mark erkannt werden kann. |
(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt
Gefängnisstrafe ein, neben welcher
auf Geldstrafe erkannt werden kann. |
§ 273 |
§ 273 |
Wer wissentlich von einer falschen Beurkundung der
im § 271 bezeichneten Art zum Zwecke
einer Täuschung Gebrauch macht, wird
nach Vorschrift jenes Paragraphen und, wenn die Absicht dahin
gerichtet war, sich oder einem Anderen einen Vermögensvortheil zu verschaffen oder einem
Anderen Schaden zuzufügen, nach
Vorschrift des § 272 bestraft. |
Wer wissentlich von einer falschen Beurkundung der
in § 271 bezeichneten Art zum
Zwecke einer' Täuschung Gebrauch
macht, wird nach Vorschrift jenes Paragraphen und, wenn die Absicht
dahin gerichtet war, sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zu verschaffen oder einem
anderen Schaden zuzufügen, nach
Vorschrift des § 272 bestraft. |
§ 274 |
§ 274 |
(1) Mit Gefängniß,
neben welchem auf Geldstrafe bis zu
dreitausend Mark erkannt werden kann, wird bestraft,
wer |
(1) Mit Gefängnis,
neben welchem auf Geldstrafe erkannt werden kann, wird bestraft,
wer |
1. eine Urkunde, welche ihm entweder überhaupt
nicht oder nicht ausschließlich gehört, in der Absicht, einem
Anderen Nachtheile zuzufügen,
vernichtet, beschädigt oder unterdrückt, oder |
1. eine Urkunde, welche ihm entweder überhaupt
nicht oder nicht ausschließlich gehört, in der Absicht, einem
anderen Nachteile zuzufügen,
vernichtet, beschädigt oder unterdrückt, oder |
2. einen Grenzstein oder ein anderes zur
Bezeichnung einer Grenze oder eines Wasserstandes bestimmtes
Merkmal in der Absicht, einem Anderen
Nachtheil zuzufügen, wegnimmt, vernichtet, unkenntlich
macht, verrückt oder fälschlich setzt. |
2. einen Grenzstein oder ein anderes zur
Bezeichnung einer Grenze oder eines Wasserstandes bestimmtes
Merkmal in der Absicht, einem anderen
Nachteil zuzufügen, wegnimmt, vernichtet, unkenntlich macht,
verrückt oder fälschlich setzt. |
(2) Der Versuch ist strafbar. |
(2) Der Versuch ist strafbar. |
§ 275 |
§ 275 |
Mit Gefängniß nicht
unter drei Monaten wird bestraft, wer |
Mit Gefängnis nicht
unter drei Monaten wird bestraft, wer |
1. wissentlich von falschem oder gefälschtem
Stempelpapier, von falschen oder gefälschten Stempelmarken,
Stempelblanketten, Stempelabdrücken oder Postwertzeichen Gebrauch
macht, |
1. wissentlich von falschem oder gefälschtem
Stempelpapier, von falschen oder gefälschten Stempelmarken,
Stempelblanketten, Stempelabdrücken oder Postwertzeichen Gebrauch
macht, |
2. unechtes Stempelpapier, unechte Stempelmarken,
Stempelblankette oder Stempelabdrücke für Spielkarten, Pässe oder
sonstige Drucksachen oder Schriftstücke, ingleichen wer unechte
Postwertzeichen in der Absicht anfertigt, sie als echt zu
verwenden, oder |
2. unechtes Stempelpapier, unechte Stempelmarken,
Stempelblankette oder Stempelabdrücke für Spielkarten, Pässe oder
sonstige Drucksachen oder Schriftstücke, ingleichen wer unechte
Postwertzeichen in der Absicht anfertigt, sie als echt zu
verwenden, oder |
3. echtes Stempelpapier, echte Stempelmarken,
Stempelblankette, Stempelabdrücke oder Postwertzeichen in der
Absicht verfälscht, sie zu einem höheren Werthe zu verwenden. |
3. echtes Stempelpapier, echte Stempelmarken,
Stempelblankette, Stempelabdrücke oder Postwertzeichen in der
Absicht verfälscht, sie zu einem höheren Werte zu verwenden. |
§ 276 |
§ 276 |
(1) Wer wissentlich schon einmal zu
stempelpflichtigen Urkunden, Schriftstücken oder Formularen
verwendetes Stempelpapier oder schon einmal verwendete
Stempelmarken oder Stempelblankette, ingleichen Stempelabdrücke,
welche zum Zeichen stattgehabter Versteuerung gedient haben, zu
stempelpflichtigen Schriftstücken verwendet, wird, außer der
Strafe, welche durch die Entziehung der Stempelsteuer begründet
ist, mit Geldstrafe bis zu sechshundert
Mark bestraft. |
(1) Wer wissentlich schon einmal zu
stempelpflichtigen Urkunden, Schriftstücken oder Formularen
verwendetes Stempelpapier oder schon einmal verwendete
Stempelmarken oder Stempelblankette, ingleichen Stempelabdrücke,
welche zum Zeichen stattgehabter Versteuerung gedient haben, zu
stempelpflichtigen Schriftstücken verwendet, wird, außer der
Strafe, welche durch die Entziehung der Stempelsteuer begründet
ist, mit Geldstrafe bestraft. |
(2) |
|
[1] Gleiche Strafe
trifft denjenigen, welcher wissentlich schon einmal verwendete
Postwertzeichen nach gänzlicher oder theilweiser Entfernung des Entwerthungszeichens zur Freimachung
benutzt. |
(2) Gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher
wissentlich schon einmal verwendete Postwertzeichen nach gänzlicher
oder teilweiser Entfernung des
Entwertungszeichens zur Freimachung
benutzt. |
[2] Neben dieser
Strafe ist die etwa wegen Gebührenhinterziehung begründete Strafe
verwirkt. |
Neben dieser Strafe ist die etwa wegen
Gebührenhinterziehung begründete Strafe verwirkt. |
§ 277 |
§ 277 |
Wer unter der ihm nicht zustehenden Bezeichnung als
Arzt oder als eine andere approbirte
Medizinalperson oder unberechtigt unter dem Namen solcher Personen
ein Zeugniß über seinen oder eines
Anderen Gesundheitszustand ausstellt
oder ein derartiges echtes Zeugniß
verfälscht, und davon zur Täuschung von Behörden oder
Versicherungsgesellschaften Gebrauch macht, wird mit Gefängniß bis zu einem Jahre bestraft. |
Wer unter der ihm nicht zustehenden Bezeichnung als
Arzt oder als eine andere approbierte Medizinalperson oder unberechtigt
unter dem Namen solcher Personen ein Zeugnis über seinen oder eines anderen Gesundheitszustand ausstellt oder ein
derartiges echtes Zeugnis
verfälscht, und davon zur Täuschung von Behörden oder
Versicherungsgesellschaften Gebrauch macht, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft. |
§ 278 |
§ 278 |
Ärzte und andere approbirte Medizinalpersonen, welche ein
unrichtiges Zeugniß über den
Gesundheitszustand eines Menschen zum Gebrauche bei einer Behörde
oder Versicherungsgesellschaft wider besseres Wissen ausstellen,
werden mit Gefängniß von einem Monat
bis zu zwei Jahren bestraft. |
Ärzte und andere approbierte Medizinalpersonen, welche ein
unrichtiges Zeugnis über den
Gesundheitszustand eines Menschen zum Gebrauche bei einer Behörde
oder Versicherungsgesellschaft wider besseres Wissen ausstellen,
werden mit Gefängnis von einem
Monat bis zu zwei Jahren bestraft. |
§ 279 |
§ 279 |
Wer, um eine Behörde oder eine
Versicherungsgesellschaft über seinen oder eines Anderen Gesundheitszustand zu täuschen, von
einem Zeugnisse der in den §§ 277
und 278 bezeichneten Art Gebrauch macht, wird mit Gefängniß bis zu einem Jahre bestraft. |
Wer, um eine Behörde oder eine
Versicherungsgesellschaft über seinen oder eines anderen Gesundheitszustand zu täuschen, von
einem Zeugnisse der in §§ 277 und 278 bezeichneten Art Gebrauch
macht, wird mit Gefängnis bis zu
einem Jahre bestraft. |
§ 280 |
§ 280 |
Neben einer nach Vorschrift der §§ 267, 274, 275,
277 bis 279 erkannten Gefängnißstrafe kann auf Verlust der
bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. |
Neben einer nach Vorschrift der §§ 267, 274, 275,
277 bis 279 erkannten Gefängnisstrafe kann auf Verlust der
bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. |
Vierundzwanzigster
Abschnitt. Bankerutt |
|
§ 281 |
§ 281 |
(1) |
|
[1] Wer ein
Ausweispapier, das für einen anderen ausgestellt ist, vorsätzlich
zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht, oder wer zur Täuschung im
Rechtsverkehr einem anderen ein Ausweispapier überläßt, das nicht
für diesen ausgestellt ist, wird mit Gefängnis, in besonders
schweren Fällen mit Zuchthaus bestraft. |
(1) Wer ein Ausweispapier, das für einen anderen
ausgestellt ist, vorsätzlich zur Täuschung im Rechtsverkehr
gebraucht, oder wer zur Täuschung im Rechtsverkehr einem anderen
ein Ausweispapier überläßt, das nicht für diesen ausgestellt ist,
wird mit Gefängnis, in besonders schweren Fällen mit Zuchthaus
bestraft. |
[2] Der Versuch ist
strafbar. |
Der Versuch ist strafbar. |
(2) Einem Ausweispapier stehen Zeugnisse und andere
Urkunden gleich, die im Verkehr als Ausweis verwendet werden. |
(2) Einem Ausweispapiere stehen Zeugnisse und andere
Urkunden gleich, die im Verkehr als Ausweis verwendet werden. |
|
Vierundzwanzigster
Abschnitt |
|
Bankerott |
§ 282 |
§ 282 |
(weggefallen) |
(weggefallen) |
§ 283 |
§ 283 |
(weggefallen) |
(weggefallen) |
Fünfundzwanzigster Abschnitt. |
Fünfundzwanzigster Abschnitt |
Strafbarer Eigennutz |
Strafbarer Eigennutz |
und Verletzung fremder Geheimnisse |
und Verletzung fremder Geheimnisse |
§ 284 |
§ 284 |
(1) Wer ohne behördliche Erlaubnis öffentlich ein
Glücksspiel veranstaltet oder hält oder die Einrichtungen hierzu
bereitstellt, wird mit Gefängnis bis zu zwei Jahren und mit
Geldstrafe bis zu einhunderttausend
Mark oder mit Geldstrafe bis dem
gleichen Betrage bestraft. |
(1) Wer ohne behördliche Erlaubnis öffentlich ein
Glücksspiel veranstaltet oder hält oder die Einrichtungen hierzu
bereitstellt, wird mit Gefängnis bis zu zwei Jahren und mit
Geldstrafe oder mit Geldstrafe bestraft. |
(2) Als öffentlich veranstaltet gelten auch
Glücksspiele in Vereinen oder geschlossenen Gesellschaften, in
denen Glücksspiele gewohnheitsmäßig veranstaltet werden. |
(2) Als öffentlich veranstaltet gelten auch
Glücksspiele in Vereinen oder geschlossenen Gesellschaften, in
denen Glücksspiele gewohnheitsmäßig veranstaltet werden. |
§ 284a |
§ 284a |
Wer sich an einem öffentlichen Glücksspiel (§ 284)
beteiligt, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten und mit
Geldstrafe bis zu einhunderttausend
Mark oder mit Geldstrafe bis zu dem
gleichen Betrage bestraft. |
Wer sich an einem öffentlichen Glücksspiel (§ 284)
beteiligt, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten und mit
Geldstrafe oder mit Geldstrafe bestraft. |
§ 284b |
§ 284b |
[1] In den Fällen
der §§ 284, 284a sind die Spieleinrichtungen und das auf dem
Spieltisch oder in der Bank befindliche Geld einzuziehen, sofern
sie dem Täter oder einem Teilnehmer gehören. |
In den Fällen der §§ 284, 284a sind die
Spieleinrichtungen und das auf dem Spieltisch oder in der Bank
befindliche Geld einzuziehen, sofern sie dem Täter oder einem
Teilnehmer gehören. |
[2] Andernfalls
können die Gegenstände eingezogen werden. |
Andernfalls können die Gegenstände eingezogen
werden. |
§ 285 |
§ 285 |
Wer aus dem Glücksspiel ein Gewerbe macht, wird mit
Gefängnis und mit Geldstrafe bis zu
zweihunderttausend Mark, bei mildernden Umständen mit
Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu einhunderttausend Mark oder mit
Geldstrafe bis zu dem gleichen
Betrage bestraft. |
Wer aus dem Glücksspiel ein Gewerbe macht, wird mit
Gefängnis und mit Geldstrafe, bei
mildernden Umständen mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit
Geldstrafe oder mit Geldstrafe bestraft. |
§ 285a |
§ 285a |
(1) In den Fällen der §§ 284, 284a und 285 kann
neben Gefängnis auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte und auf
die Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt werden. |
(1) In den Fällen der §§ 284, 284a und 285 kann
neben Gefängnis auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte und auf
die Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt werden. |
(2) Neben der Strafe kann angeordnet werden, daß
die Verurteilung auf Kosten des Schuldigen öffentlich bekanntzumachen ist. |
(2) Neben der Strafe kann angeordnet werden, daß
die Verurteilung auf Kosten des Schuldigen öffentlich bekannt zu machen ist. |
§ 286 |
§ 286 |
(1) Wer ohne obrigkeitliche Erlaubniß öffentliche Lotterien veranstaltet,
wird mit Gefängniß bis zu zwei
Jahren oder mit Geldstrafe bis zu
dreitausend Mark bestraft. |
(1) Wer ohne obrigkeitliche Erlaubnis öffentliche Lotterien veranstaltet,
wird mit Gefängnis bis zu zwei
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. |
(2) Den Lotterien sind öffentlich veranstaltete
Ausspielungen beweglicher oder unbeweglicher Sachen gleich zu achten. |
(2) Den Lotterien sind öffentlich veranstaltete
Ausspielungen beweglicher oder unbeweglicher Sachen gleichzuachten. |
§ 287 |
§ 287 |
(weggefallen) |
(weggefallen) |
§ 288 |
§ 288 |
(1) Wer bei einer ihm drohenden Zwangsvollstreckung
in der Absicht, die Befriedigung des Gläubigers zu vereiteln,
Bestandtheile seines Vermögens
veräußert oder bei Seite schafft,
wird mit Gefängniß bis zu zwei
Jahren oder mit Geldstrafe bis zu
zweitausend Mark bestraft. |
(1) Wer bei einer ihm drohenden Zwangsvollstreckung
in der Absicht, die Befriedigung des Gläubigers zu vereiteln,
Bestandteile seines Vermögens
veräußert oder beiseite schafft,
wird mit Gefängnis bis zu zwei
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. |
(2) Die Verfolgung tritt nur auf Antrag des
Gläubigers ein. |
(2) Die Verfolgung tritt nur auf Antrag des
Gläubigers ein. |
§ 289 |
§ 289 |
(1) Wer seine eigene bewegliche Sache, oder eine
fremde bewegliche Sache zu Gunsten
des Eigenthümers derselben, dem
Nutznießer, Pfandgläubiger oder demjenigen, welchem an der Sache
ein Gebrauchs- oder Zurückbehaltungsrecht zusteht, in
rechtswidriger Absicht wegnimmt, wird mit Gefängniß bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
bis zu neunhundert Mark
bestraft. |
(1) Wer seine eigene bewegliche Sache, oder eine
fremde bewegliche Sache zugunsten
des Eigentümers derselben, dem
Nutznießer, Pfandgläubiger oder demjenigen, welchem an der Sache
ein Gebrauchs- oder Zurückbehaltungsrecht zusteht, in
rechtswidriger Absicht wegnimmt, wird mit Gefängnis bis zu drei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft. |
(2) Neben der Gefängnißstrafe kann auf Verlust der
bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. |
(2) Neben der Gefängnisstrafe kann auf Verlust der
bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. |
(3) Der Versuch ist strafbar. |
(3) Der Versuch ist strafbar. |
(4) Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein. |
(4) Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein. |
(5) Die Bestimmungen des § 247 Absatz 2 und 3 finden auch hier Anwendung. |
(5) Die Bestimmungen des § 247 Abs. 2 und 3 finden auch hier Anwendung. |
§ 290 |
§ 290 |
Öffentliche Pfandleiher, welche die von ihnen in
Pfand genommenen Gegenstände unbefugt in Gebrauch nehmen, werden
mit Gefängniß bis zu einem Jahre,
neben welchem auf Geldstrafe bis zu
neunhundert Mark erkannt werden kann, bestraft. |
Öffentliche Pfandleiher, welche die von ihnen in
Pfand genommenen Gegenstände unbefugt in Gebrauch nehmen, werden
mit Gefängnis bis zu einem Jahre,
neben welchem auf Geldstrafe erkannt werden kann, bestraft. |
§ 291 |
§ 291 |
(weggefallen) |
(weggefallen) |
§ 292 |
§ 292 |
(1) Wer unter Verletzung fremden Jagdrechts dem
Wilde nachstellt, es fängt, erlegt oder sich zueignet, oder eine
Sache, die dem Jagdrecht unterliegt, sich zueignet, beschädigt oder
zerstört, wird mit Gefängnis bestraft. |
(1) Wer unter Verletzung fremden Jagdrechts dem
Wilde nachstellt, es fängt, erlegt oder sich zueignet, oder eine
Sache, die dem Jagdrecht unterliegt, sich zueignet, beschädigt oder
zerstört, wird mit Gefängnis bestraft. |
(2) In besonders schweren Fällen, insbesondere wenn
die Tat zur Nachtzeit, in der Schonzeit, unter Anwendung von
Schlingen oder in anderer nicht weidmännischer Weise oder von
mehreren mit Schußwaffen ausgerüsteten Tätern gemeinsam begangen
wird, ist auf Gefängnis nicht unter drei Monaten zu erkennen. |
(2) In besonders schweren Fällen, insbesondere wenn
die Tat zur Nachtzeit, in der Schonzeit, unter Anwendung von
Schlingen oder in anderer nicht weidmännischer Weise oder von
mehreren mit Schußwaffen ausgerüsteten Tätern gemeinsam begangen
wird, ist auf Gefängnis nicht unter drei Monaten zu erkennen. |
(3) Wer die Tat gewerbs- oder gewohnheitsmäßig
begeht, wird mit Gefängnis nicht unter drei Monaten, in besonders
schweren Fällen mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren bestraft. |
(3) Wer die Tat gewerbs- oder gewohnheitsmäßig
begeht, wird mit Gefängnis nicht unter drei Monaten, in besonders
schweren Fällen mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren bestraft. |
§ 293 |
§ 293 |
(1) Wer unter Verletzung fremden Fischereirechts
fischt oder eine Sache, die dem Fischereirecht unterliegt, sich
zueignet, beschädigt oder zerstört, wird mit Gefängnis bis zu zwei
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. |
(1) Wer unter Verletzung fremden Fischereirechts
fischt oder eine Sache, die dem Fischereirecht unterliegt, sich
zueignet, beschädigt oder zerstört, wird mit Gefängnis bis zu zwei
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. |
(2) |
|
[1] In besonders
schweren Fällen ist auf Gefängnis nicht unter einem Monat zu
erkennen. |
(2) In besonders schweren Fällen ist auf Gefängnis
nicht unter einem Monat zu erkennen. |
[2] Ein besonders
schwerer Fall liegt namentlich vor, wenn die Tat zur Nachtzeit, in
der Schonzeit, durch Anwendung von Sprengstoffen oder schädlichen
Stoffen begangen oder wenn der Fischbestand eines Gewässers durch
den Fang von Fischen gefährdet wird, die das für die Ausübung des
Fischfangs festgesetzte Mindestmaß noch nicht erreicht haben. |
Ein besonders schwerer Fall liegt namentlich vor,
wenn die Tat zur Nachtzeit, in der Schonzeit, durch Anwendung von
Sprengstoffen oder schädlichen Stoffen begangen oder wenn der
Fischbestand eines Gewässers durch den Fang von Fischen gefährdet
wird, die das für die Ausübung des Fischfangs festgesetzte
Mindestmaß noch nicht erreicht haben. |
(3) Wer die Tat gewerbs- oder gewohnheitsmäßig
begeht, wird mit Gefängnis nicht unter drei Monaten bestraft. |
(3) Wer die Tat gewerbs- oder gewohnheitsmäßig
begeht, wird mit Gefängnis nicht unter drei Monaten bestraft. |
§ 294 |
§ 294 |
[1] In den Fällen
des § 292 Abs. 1 und des § 293 Abs. 1 wird die Tat nur auf Antrag
des Verletzten verfolgt, wenn sie von einem Angehörigen oder an
einem Orte begangen worden ist, wo der Täter die Jagd oder die
Fischerei in beschränktem Umfang ausüben durfte. |
In den Fällen des § 292 Abs. 1 und des § 293 Abs. 1
wird die Tat nur auf Antrag des Verletzten verfolgt, wenn sie von
einem Angehörigen oder an einem Orte begangen worden ist, wo der
Täter die Jagd oder die Fischerei in beschränktem Umfang ausüben
durfte. |
[2] Die Zurücknahme
des Antrages ist zulässig. |
Die Zurücknahme des Antrages ist zulässig. |
§ 295 |
§ 295 |
(1) Jagd- oder Fischereigeräte, Hunde oder andere
Tiere, die der Täter oder ein Teilnehmer zur Jagd oder Fischerei
bei sich geführt oder verwendet hat, sind einzuziehen, auch wenn
sie keinem von ihnen gehören. |
(1) Jagd- oder Fischereigeräte, Hunde oder andere
Tiere, die der Täter oder ein Teilnehmer zur Jagd oder Fischerei
bei sich geführt oder verwendet hat, sind einzuziehen, auch wenn
sie keinem von ihnen gehören. |
(2) Von der Einziehung kann abgesehen werden, wenn
die Sache ohne Schuld des Eigentümers zur Tat benutzt worden ist
oder die Einziehung eine unbillige Härte für den Betroffenen
bedeuten würde. |
(2) Von der Einziehung kann abgesehen werden, wenn
die Sache ohne Schuld des Eigentümers zur Tat benutzt worden ist
oder die Einziehung eine unbillige Härte für den Betroffenen
bedeuten würde. |
§ 296 |
§ 296 |
(1) Wer Jagdgerät oder Fischereigerät in Besitz
oder Gewahrsam hat oder von einem anderen für sich verwahren läßt,
nachdem er wegen gewerbs- oder gewohnheitsmäßiger Wilderei (§ 292
Abs. 3, § 293 Abs. 3) oder mehr als einmal wegen Wilderei (§ 292
Abs. 1, 2, § 293 Abs. 1, 2) rechtskräftig verurteilt worden ist,
wird mit Gefängnis bestraft, sofern sich nicht aus den Umständen
ergibt, daß das Gerät nicht zur Verwendung bei der Wilderei
bestimmt ist. |
(1) Wer Jagdgerät oder Fischereigerät in Besitz
oder Gewahrsam hat oder von einem anderen für sich verwahren läßt,
nachdem er wegen gewerbs- oder gewohnheitsmäßiger Wilderei (§ 292
Abs. 3, § 293 Abs. 3) oder mehr als einmal wegen Wilderei (§ 292
Abs. 1, 2, § 293 Abs. 1, 2) rechtskräftig verurteilt worden ist,
wird mit Gefängnis bestraft, sofern sich nicht aus den Umständen
ergibt, daß das Gerät nicht zur Verwendung bei der Wilderei
bestimmt ist. |
(2) Wer Jagd- oder Fischereigerät für einen anderen
in Verwahrung nimmt oder einem anderen überläßt, obwohl er weiß
oder den Umständen nach annehmen muß, daß das Gerät zur Verwendung
bei der Wilderei bestimmt ist, wird, sofern die Tat nicht nach
anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist, mit
Gefängnis bis zu zwei Jahren bestraft. |
(2) Wer Jagd- oder Fischereigerät für einen anderen
in Verwahrung nimmt oder einem anderen überläßt, obwohl er weiß
oder den Umständen nach annehmen muß, daß das Gerät zur Verwendung
bei der Wilderei bestimmt ist, wird, sofern die Tat nicht nach
anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist, mit
Gefängnis bis zu zwei Jahren bestraft. |
(3) Das Jagd- oder Fischereigerät ist einzuziehen,
auch wenn es dem Täter nicht gehört. |
(3) Das Jagd- oder Fischereigerät ist einzuziehen,
auch wenn es dem Täter nicht gehört. |
(4) § 245a Abs. 4 gilt entsprechend. |
(4) § 245a Abs. 4 gilt entsprechend. |
§ 296a |
§ 296a |
(1) Ausländer, welche in Deutschen Küstengewässern unbefugt fischen,
werden mit Geldstrafe bis zu sechshundert
Mark oder mit Gefängniß bis
zu sechs Monaten bestraft. |
(1) Ausländer, welche in deutschen Küstengewässern unbefugt fischen,
werden mit Geldstrafe oder mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft. |
(2) Neben der Geld- oder Gefängnißstrafe ist auf Einziehung der
Fanggeräthe, welche der Thäter bei dem unbefugten Fischen bei sich
geführt hat, ingleichen der in dem Fahrzeuge enthaltenen Fische zu erkennen, ohne
Unterschied, ob die Fanggeräthe und
Fische dem Verurtheilten gehören
oder nicht. |
(2) Neben der Geld- oder Gefängnisstrafe ist auf Einziehung der
Fanggeräte, welche der Täter bei dem unbefugten Fischen bei sich
geführt hat, ingleichen der in dem Fahrzeug enthaltenen Fische zu erkennen, ohne
Unterschied, ob die Fanggeräte und
Fische dem Verurteilten gehören
oder nicht. |
§ 297 |
§ 297 |
Ein Reisender oder Schiffsmann, welcher ohne
Vorwissen des Schiffers, ingleichen ein Schiffer, welcher ohne
Vorwissen des Rheders Gegenstände an
Bord nimmt, welche das Schiff oder die Ladung gefährden, indem sie
die Beschlagnahme oder Einziehung des Schiffes oder der Ladung
veranlassen können, wird mit Geldstrafe bis
zu eintausendfünfhundert Mark oder mit Gefängniß bis zu zwei Jahren bestraft. |
Ein Reisender oder Schiffsmann, welcher ohne
Vorwissen des Schiffers, ingleichen ein Schiffer, welcher ohne
Vorwissen des Reeders Gegenstände
an Bord nimmt, welche das Schiff oder die Ladung gefährden, indem
sie die Beschlagnahme oder Einziehung des Schiffes oder der Ladung
veranlassen können, wird mit Geldstrafe oder mit Gefängnis bis zu zwei Jahren bestraft. |
§ 298 |
§ 298 |
Ein Schiffsmann, welcher mit der Heuer entläuft, oder sich verborgen hält, um sich dem
übernommenen Dienste zu entziehen, wird, ohne Unterschied, ob das
Vergehen im Inlande oder im
Auslande begangen worden ist, mit
Gefängniß bis zu einem Jahre
bestraft. |
Ein Schiffsmann, welcher mit der Heuer entläuft oder sich verborgen hält, um sich dem
übernommenen Dienste zu entziehen, wird, ohne Unterschied, ob das
Vergehen im Inland oder im
Ausland begangen worden ist, mit
Gefängnis bis zu einem Jahre
bestraft. |
§ 299 |
§ 299 |
(1) Wer einen verschlossenen Brief oder eine andere
verschlossene Urkunde, die nicht zu seiner Kenntnißnahme bestimmt ist, vorsätzlich und
unbefugter Weise eröffnet, wird mit
Geldstrafe bis zu dreihundert Mark
oder mit Gefängniß bis zu drei
Monaten bestraft. |
(1) Wer einen verschlossenen Brief oder eine andere
verschlossene Urkunde, die nicht zu seiner Kenntnisnahme bestimmt ist, vorsätzlich und
unbefugterweise eröffnet, wird mit
Geldstrafe oder mit Gefängnis bis
zu drei Monaten bestraft. |
(2) Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein. |
(2) Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein. |
§ 300 |
§ 300 |
(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis offenbart,
das ihm in seiner Eigenschaft |
(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis offenbart,
das ihm in seiner Eigenschaft |
1. als Arzt, Zahnarzt, Apotheker oder Angehöriger
eines anderen Heilberufs, der eine staatlich geregelte Ausbildung
erfordert, |
1. als Arzt, Zahnarzt, Apotheker oder Angehöriger
eines anderen Heilberufs, der eine . staatlich geregelte Ausbildung
erfordert, |
2. als Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar,
Verteidiger in Strafsachen, Wirtschaftsprüfer, vereidigter
Buchprüfer (vereidigter Bücherrevisor) oder Steuerberater |
2. als Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar,
Verteidiger in Strafsachen, Wirtschaftsprüfer, vereidigter
Buchprüfer (vereidigter Bücherrevisor) oder Steuerberater |
anvertraut worden oder bekannt geworden ist, wird
mit Gefängnis bis zu sechs Monaten und mit Geldstrafe oder mit
einer dieser Strafen bestraft. |
anvertraut worden oder bekannt geworden ist, wird
mit Gefängnis bis zu sechs Monaten und mit Geldstrafe oder mit
einer dieser Strafen bestraft. |
(2) |
|
[1] Den im Absatz 1
Genannten stehen ihre berufsmäßig tätigen Gehilfen und die Personen
gleich, die zur Vorbereitung auf den Beruf an der berufsmäßigen
Tätigkeit teilnehmen. |
(2) Den im Absatz 1 Genannten stehen ihre
berufsmäßig tätigen Gehilfen und die Personen gleich, die zur
Vorbereitung auf den Beruf an der berufsmäßigen Tätigkeit
teilnehmen. |
[2] Dasselbe gilt
für denjenigen, der nach dem Tode des zur Wahrung des Geheimnisses
nach Absatz 1 Verpflichteten das von dem Verstorbenen oder aus
dessen Nachlaß erlangte Geheimnis unbefugt veröffentlicht. |
Dasselbe gilt für denjenigen, der nach dem Tode des
zur Wahrung des Geheimnisses nach Absatz 1 Verpflichteten das von
dem Verstorbenen oder aus dessen Nachlaß erlangte Geheimnis
unbefugt veröffentlicht. |
(3) |
|
[1] Handelt der
Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einem Dritten
einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen oder jemandem
einen Nachteil zuzufügen, so ist die Strafe Gefängnis. |
(3) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der
Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen
Vermögensvorteil zu verschaffen oder jemandem einen Nachteil
zuzufügen, so ist die Strafe Gefängnis. |
[2] Daneben kann auf
Geldstrafe erkannt werden. |
Daneben kann auf Geldstrafe erkannt werden. |
(4) Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein. |
(4) Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein. |
§ 301 |
§ 301 |
(1) Wer in gewinnsüchtiger Absicht und unter
Benutzung des Leichtsinns oder der Unerfahrenheit eines
Minderjährigen sich von demselben Schuldscheine, Wechsel,
Empfangsbekenntnisse, Bürgschaftserklärungen oder eine andere, eine
Verpflichtung enthaltende Urkunde ausstellen oder auch nur mündlich
ein Zahlungsversprechen ertheilen
läßt, wird mit Gefängniß bis zu
sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu
eintausendfünfhundert Mark bestraft. |
(1) Wer in gewinnsüchtiger Absicht und unter
Benutzung des Leichtsinns oder der Unerfahrenheit eines
Minderjährigen sich von demselben Schuldscheine, Wechsel,
Empfangsbekenntnisse, Bürgschaftserklärungen oder eine andere, eine
Verpflichtung enthaltende Urkunde ausstellen oder auch nur mündlich
ein Zahlungsversprechen erteilen
läßt, wird mit Gefängnis bis zu
sechs Monaten oder mit Geldstrafe bestraft. |
(2) Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein. |
(2) Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein. |
§ 302 |
§ 302 |
(1) Wer in gewinnsüchtiger Absicht und unter
Benutzung des Leichtsinns oder der Unerfahrenheit eines
Minderjährigen sich von demselben unter Verpfändung der Ehre, auf
Ehrenwort, eidlich oder unter ähnlichen Versicherungen oder
Betheuerungen die Zahlung einer
Geldsumme oder die Erfüllung einer anderen, auf Gewährung
geldwerther Sachen gerichteten
Verpflichtung aus einem Rechtsgeschäfte versprechen läßt, wird mit
Gefängniß bis zu einem Jahre oder
mit Geldstrafe bis zu dreitausend
Mark bestraft. |
(1) Wer in gewinnsüchtiger Absicht und unter
Benutzung des Leichtsinns oder der Unerfahrenheit eines
Minderjährigen sich von demselben unter Verpfändung der Ehre, auf
Ehrenwort, eidlich oder unter ähnlichen Versicherungen oder
Beteuerungen die Zahlung einer
Geldsumme oder die Erfüllung einer anderen, auf Gewährung
geldwerter Sachen gerichteten
Verpflichtung aus einem Rechtsgeschäfte versprechen läßt, wird mit
Gefängnis bis zu einem Jahre oder
mit Geldstrafe bestraft. |
(2) Neben der Gefängnißstrafe kann auf Verlust der
bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. |
(2) Neben der Gefängnisstrafe kann auf Verlust der
bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. |
(3) Dieselbe Strafe trifft denjenigen, welcher sich
eine Forderung, von der er weiß, daß deren Berichtigung ein
Minderjähriger in der vorbezeichneten Weise versprochen hat,
abtreten läßt. |
(3) Dieselbe Strafe trifft denjenigen, welcher sich
eine Forderung, von der er weiß, daß deren Berichtigung ein
Minderjähriger in der vorbezeichneten Weise versprochen hat,
abtreten läßt. |
(4) Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein. |
(4) Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein. |
§ 302a |
§ 302a |
[1] Wer unter
Ausbeutung der Nothlage, des
Leichtsinns oder der Unerfahrenheit eines Anderen mit Bezug auf ein Darlehen oder auf die
Stundung einer Geldforderung oder auf ein anderes zweiseitiges
Rechtsgeschäft, welches denselben wirthschaftlichen Zwecken dienen soll, sich oder
einem Dritten Vermögensvortheile
versprechen oder gewähren läßt, welche den üblichen Zinsfuß
dergestalt überschreiten, daß nach den Umständen des Falles die
Vermögensvortheile in auffälligem
Mißverhältniß zu der Leistung
stehen, wird wegen Wuchers mit Gefängniß bis zu sechs Monaten und zugleich mit
Geldstrafe bis zu dreitausend Mark
bestraft. |
Wer unter Ausbeutung der Notlage, des Leichtsinns oder der
Unerfahrenheit eines anderen mit
Bezug auf ein Darlehen oder auf die Stundung einer Geldforderung
oder auf ein anderes zweiseitiges Rechtsgeschäft, welches denselben
wirtschaftlichen Zwecken dienen
soll, sich oder einem Dritten Vermögensvorteile versprechen oder gewähren
läßt, welche den üblichen Zinsfuß dergestalt überschreiten, daß
nach den Umständen des Falles die Vermögensvorteile in auffälligem Mißverhältnis zu der Leistung stehen, wird
wegen Wuchers mit Gefängnis bis zu
sechs Monaten und zugleich mit Geldstrafe bestraft. |
[2] Auch kann auf
Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. |
Auch kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte
erkannt werden. |
§ 302b |
§ 302b |
[1] Wer sich oder
einem Dritten die wucherlichen Vermögensvortheile (§ 302a) verschleiert oder
wechselmäßig oder unter Verpfändung der Ehre, auf Ehrenwort,
eidlich oder unter ähnlichen Versicherungen oder Betheuerungen versprechen läßt, wird mit
Gefängniß bis zu einem Jahre und
zugleich mit Geldstrafe bis zu sechstausend
Mark bestraft. |
Wer sich oder einem Dritten die wucherlichen
Vermögensvorteile (§ 302a)
verschleiert oder wechselmäßig oder unter Verpfändung der Ehre, auf
Ehrenwort, eidlich oder unter ähnlichen Versicherungen oder
Beteuerungen versprechen läßt, wird
mit Gefängnis bis zu einem Jahre
und zugleich mit Geldstrafe bestraft. |
[2] Auch kann auf
Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. |
Auch kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte
erkannt werden. |
§ 302c |
§ 302c |
Dieselben Strafen (§§ 302a, 302b) treffen
denjenigen, welcher mit Kenntniß des
Sachverhalts eine Forderung der vorbezeichneten Art erwirbt und
entweder dieselbe weiter veräußert oder die wucherlichen
Vermögensvortheile geltend
macht. |
Dieselben Strafen (§§ 302a, 302b) treffen
denjenigen, welcher mit Kenntnis
des Sachverhalts eine Forderung der vorbezeichneten Art erwirbt und
entweder dieselbe weiter veräußert oder die wucherlichen
Vermögensvorteile geltend
macht. |
§ 302d |
§ 302d |
(1) |
|
[1] Wer den Wucher
(§§ 302a bis 302c) gewerbs- oder gewohnheitsmäßig betreibt, wird
mit Gefängniß nicht unter drei
Monaten und zugleich mit Geldstrafe von
einhundertfünfzig bis zu fünfzehntausend Mark bestraft. |
(1) Wer den Wucher (§§ 302a bis 302c) gewerbs- oder
gewohnheitsmäßig betreibt, wird mit Gefängnis nicht unter drei Monaten und zugleich
mit Geldstrafe bestraft. |
[2] Auch ist auf
Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte zu erkennen. |
Auch ist auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte
zu erkennen. |
(2) In besonders schweren Fällen ist auf Zuchthaus
bis zu zehn Jahren und Geldstrafe in unbeschränkter Höhe zu
erkennen. |
(2) In besonders schweren Fällen ist auf Zuchthaus
bis zu zehn Jahren und Geldstrafe in unbeschränkter Höhe zu
erkennen. |
§ 302e |
§ 302e |
Dieselbe Strafe (§ 302d) trifft denjenigen, welcher
mit Bezug auf ein Rechtsgeschäft anderer als der im § 302a
bezeichneten Art gewerbs- oder gewohnheitsmäßig unter Ausbeutung
der Nothlage, des Leichtsinns oder
der Unerfahrenheit eines Anderen
sich oder einem Dritten Vermögensvortheile versprechen oder gewähren
läßt, welche den Werth der Leistung
dergestalt überschreiten, daß nach den Umständen des Falles die
Vermögensvortheile in auffälligem
Mißverhältniß zu der Leistung
stehen. |
Dieselbe Strafe (§ 302d) trifft denjenigen, welcher
mit Bezug auf ein Rechtsgeschäft anderer als der im § 302a
bezeichneten Art gewerbs- oder gewohnheitsmäßig unter Ausbeutung
der Notlage, des Leichtsinns oder
der Unerfahrenheit eines anderen
sich oder einem Dritten Vermögensvorteile versprechen oder gewähren
läßt, welche den Wert der Leistung
dergestalt überschreiten, daß nach den Umständen des Falles die
Vermögensvorteile in auffälligem
Mißverhältnis zu der Leistung
stehen. |
Sechsundzwanzigster Abschnitt. |
Sechsundzwanzigster Abschnitt |
Sachbeschädigung |
Sachbeschädigung |
§ 303 |
§ 303 |
(1) Wer vorsätzlich und rechtswidrig eine fremde
Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Geldstrafe bis zu eintausend Mark oder mit Gefängniß bis zu zwei Jahren bestraft. |
(1) Wer vorsätzlich und rechtswidrig eine fremde
Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Geldstrafe oder mit
Gefängnis bis zu zwei Jahren
bestraft. |
(2) Der Versuch ist strafbar. |
(2) Der Versuch ist strafbar. |
(3) Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein. |
(3) Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein. |
(4) Ist das Vergehen gegen einen Angehörigen
verübt, so ist die Zurücknahme des Antrages zulässig. |
(4) Ist das Vergehen gegen einen Angehörigen
verübt, so ist die Zurücknahme des Antrages, zulässig. |
§ 304 |
§ 304 |
(1) Wer vorsätzlich und rechtswidrig Gegenstände
der Verehrung einer im Staate bestehenden Religionsgesellschaft,
oder Sachen, die dem Gottesdienste gewidmet sind, oder Grabmäler,
öffentliche Denkmäler, Gegenstände der Kunst, der Wissenschaft oder
des Gewerbes, welche in öffentlichen Sammlungen aufbewahrt werden
oder öffentlich ausgestellt sind,
oder Gegenstände, welche zum öffentlichen Nutzen oder zur Verschönerung öffentlicher Wege,
Plätze oder Anlagen dienen, beschädigt oder zerstört, wird mit
Gefängniß bis zu drei Jahren oder
mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert
Mark bestraft. |
(1) Wer vorsätzlich und rechtswidrig Gegenstände
der Verehrung einer im Staate bestehenden Religionsgesellschaft,
oder Sachen, die dem Gottesdienste gewidmet sind, oder Grabmäler,
öffentliche Denkmäler, Gegenstände der Kunst, der Wissenschaft oder
des Gewerbes, welche in öffentlichen Sammlungen aufbewahrt werden
oder öffentlich aufgestellt sind,
oder Gegenstände, welche zum öffentlichen Nutzen, oder zur Verschönerung öffentlicher
Wege, Plätze oder Anlagen dienen, beschädigt oder zerstört, wird
mit Gefängnis bis zu drei Jahren
oder mit Geldstrafe bestraft. |
(2) Neben der Gefängnißstrafe kann auf Verlust der
bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. |
(2) Neben der Gefängnisstrafe kann auf Verlust der
bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. |
(3) Der Versuch ist strafbar. |
(3) Der Versuch ist strafbar. |
§ 305 |
§ 305 |
(1) Wer vorsätzlich und rechtswidrig ein Gebäude,
ein Schiff, eine Brücke, einen Damm, eine gebaute Straße, eine
Eisenbahn oder ein anderes Bauwerk, welche fremdes Eigenthum sind, ganz oder theilweise zerstört, wird mit Gefängniß nicht unter einem Monat bestraft. |
(1) Wer vorsätzlich und rechtswidrig ein Gebäude,
ein Schiff, eine Brücke, einen Damm, eine gebaute Straße, eine
Eisenbahn oder ein anderes Bauwerk, welche fremdes Eigentum sind, ganz oder teilweise zerstört, wird mit Gefängnis nicht unter einem Monat
bestraft. |
(2) Der Versuch ist strafbar. |
(2) Der Versuch ist strafbar. |
Siebenundzwanzigster Abschnitt. Gemeingefährliche Verbrechen und
Vergehen |
Siebenundzwanzigster Abschnitt Gemeingefährliche Verbrechen und
Vergehen |
§ 306 |
§ 306 |
Wegen Brandstiftung wird mit Zuchthaus bestraft,
wer vorsätzlich in Brand setzt |
Wegen Brandstiftung wird mit Zuchthaus bestraft,
wer vorsätzlich in Brand setzt |
1. ein zu gottesdienstlichen Versammlungen
bestimmtes Gebäude, |
1. ein zu gottesdienstlichen Versammlungen
bestimmtes Gebäude, |
2. ein Gebäude, ein Schiff oder eine Hütte, welche
zur Wohnung von Menschen dienen, oder |
2. ein Gebäude, ein Schiff oder eine Hütte, welche
zur Wohnung von Menschen dienen, oder |
3. eine Räumlichkeit, welche zeitweise zum
Aufenthalt von Menschen dient, und zwar zu einer Zeit, während
welcher Menschen in derselben sich aufzuhalten pflegen. |
3. eine Räumlichkeit, welche zeitweise zum
Aufenthalt von Menschen dient, und zwar zu einer Zeit, während
welcher Menschen in derselben sich aufzuhalten pflegen. |
§ 307 |
§ 307 |
Die Brandstiftung (§ 306) wird mit Zuchthaus nicht
unter zehn Jahren oder mit lebenslänglichem Zuchthaus bestraft, wenn |
Die Brandstiftung (§ 306) wird mit Zuchthaus nicht
unter zehn Jahren oder mit lebenslangem Zuchthaus bestraft, wenn |
1. der Brand den Tod eines Menschen dadurch
verursacht hat, daß dieser zur Zeit der That in einer der in Brand gesetzten
Räumlichkeiten sich befand, |
1. der Brand den Tod eines Menschen dadurch
verursacht hat, daß dieser zur Zeit der Tat in einer der in Brand gesetzten
Räumlichkeiten sich befand, |
2. die Brandstiftung in der Absicht begangen worden
ist, um unter Begünstigung derselben Mord oder Raub zu begehen oder
einen Aufruhr zu erregen, oder |
2. die Brandstiftung in der Absicht begangen worden
ist, um unter Begünstigung derselben Mord oder Raub zu begehen oder
einen Aufruhr zu erregen, oder |
3. der Brandstifter, um das Löschen des Feuers zu
verhindern oder zu erschweren, Löschgeräthschaften entfernt oder unbrauchbar
gemacht hat. |
3. der Brandstifter, um das Löschen des Feuers zu
verhindern oder zu erschweren, Löschgerätschaften entfernt oder unbrauchbar
gemacht hat. |
§ 308 |
§ 308 |
(1) Wegen Brandstiftung wird mit Zuchthaus bis zu
zehn Jahren bestraft, wer vorsätzlich Gebäude, Schiffe, Hütten,
Bergwerke, Magazine, Waarenvorräthe,
welche auf dazu bestimmten öffentlichen Plätzen lagern,
Vorräthe von landwirthschaftlichen Erzeugnissen oder von Bau-
oder Brennmaterialien, Früchte auf dem Felde, Waldungen oder
Torfmoore in Brand setzt, wenn diese Gegenstände entweder fremdes
Eigenthum sind, oder zwar dem
Brandstifter eigenthümlich gehören,
jedoch ihrer Beschaffenheit und Lage nach geeignet sind, das Feuer
einer der im § 306 Nr. 1 bis 3
bezeichneten Räumlichkeiten oder einem der vorstehend bezeichneten
fremden Gegenstände mitzutheilen. |
(1) Wegen Brandstiftung wird mit Zuchthaus bis zu
zehn Jahren bestraft, wer vorsätzlich Gebäude, Schiffe, Hütten,
Bergwerke, Magazine, Warenvorräte,
welche auf dazu bestimmten öffentlichen Plätzen lagern,
Vorräte von landwirtschaftlichen Erzeugnissen oder von Bau-
oder Brennmaterialien, Früchte auf dem Felde, Waldungen oder
Torfmoore in Brand setzt, wenn diese Gegenstände entweder fremdes
Eigentum sind oder zwar dem
Brandstifter eigentümlich gehören,
jedoch ihrer Beschaffenheit und Lage nach geeignet sind, das Feuer
einer der in § 306 Nr. 1 bis 3
bezeichneten Räumlichkeiten oder einem der vorstehend bezeichneten
fremden Gegenstände mitzuteilen. |
(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt
Gefängnißstrafe nicht unter sechs
Monaten ein. |
(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt
Gefängnisstrafe nicht unter sechs
Monaten ein. |
§ 309 |
§ 309 |
Wer durch Fahrlässigkeit einen Brand der in
den §§ 306 und 308 bezeichneten Art
herbeiführt, wird mit Gefängnis und mit Geldstrafe oder mit einer
dieser Strafen bestraft; ist durch den Brand der Tod eines Menschen
verursacht worden, so beträgt die Gefängnisstrafe mindestens einen
Monat. |
Wer durch Fahrlässigkeit einen Brand der in §§ 306
und 308 bezeichneten Art herbeiführt, wird mit Gefängnis und mit
Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft; ist durch den
Brand der Tod eines Menschen verursacht worden, so beträgt die
Gefängnisstrafe mindestens einen Monat. |
§ 310 |
§ 310 |
Hat der Thäter den
Brand, bevor derselbe entdeckt und ein weiterer als der durch die
bloße Inbrandsetzung bewirkte Schaden entstanden war, wieder
gelöscht, so wird er nicht wegen Brandstiftung bestraft. |
Hat der Täter den
Brand, bevor derselbe entdeckt und ein weiterer als der durch die
bloße Inbrandsetzung bewirkte Schaden entstanden war, wieder
gelöscht, so wird er nicht wegen Brandstiftung bestraft. |
§ 310a |
§ 310a |
Wer |
Wer |
1. feuergefährdete Betriebe und Anlagen,
insbesondere solche, in denen explosive Stoffe, brennbare
Flüssigkeiten oder brennbare Gase hergestellt oder gewonnen werden
oder sich |
1. feuergefährdete Betriebe und Anlagen,
insbesondere solche, in denen explosive Stoffe, brennbare
Flüssigkeiten oder brennbare Gase hergestellt oder gewonnen werden
oder sich |
befinden, sowie Anlagen oder Betriebe der Land-
oder Ernährungswirtschaft, in denen sich Getreide, Futter oder
Streumittel, Heu, Stroh, Hanf, Flachs oder andere land- oder
ernährungswirtschaftliche Erzeugnisse befinden, |
befinden, sowie Anlagen oder Betriebe der Land-
oder Ernährungswirtschaft, in denen sich Getreide, Futter oder
Streumittel, Heu, Stroh, Hanf, Flachs oder andere land- oder
ernährungswirtschaftliche Erzeugnisse befinden, |
2. Wald-, Heide- oder Moorflächen, bestellte Felder
oder Felder, auf denen Getreide, Heu oder Stroh lagert, |
2. Wald-, Heide- oder Moorflächen, bestellte Felder
oder Felder, auf denen Getreide, Heu oder Stroh lagert, |
durch Rauchen, durch Verwenden von offenem Feuer
oder Licht oder deren ungenügende Beaufsichtigung, durch Wegwerfen
brennender oder glimmender Gegenstände oder in sonstiger Weise |
durch Rauchen, durch Verwenden von offenem Feuer
oder Licht oder deren ungenügende Beaufsichtigung, durch Wegwerfen
brennender oder glimmender Gegenstände oder in sonstiger Weise |
vorsätzlich oder fahrlässig in Brandgefahr bringt,
wird mit Gefängnis und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen
bestraft. |
vorsätzlich oder fahrlässig in Brandgefahr bringt,
wird mit Gefängnis und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen
bestraft. |
§ 311 |
§ 311 |
Die gänzliche oder theilweise Zerstörung einer Sache durch Gebrauch
von Pulver oder anderen explodirenden Stoffen ist der Inbrandsetzung der
Sache gleich zu achten. |
Die gänzliche oder teilweise Zerstörung einer Sache durch Gebrauch
von Pulver oder anderen explodierenden Stoffen ist der Inbrandsetzung
der Sache gleichzuachten. |
§ 312 |
§ 312 |
Wer mit gemeiner Gefahr für Menschenleben
vorsätzlich eine Überschwemmung herbeiführt, wird mit Zuchthaus
nicht unter drei Jahren und, wenn durch die Überschwemmung der Tod
eines Menschen verursacht worden ist, mit Zuchthaus nicht unter
zehn Jahren oder mit lebenslänglichem Zuchthaus bestraft. |
Wer mit gemeiner Gefahr für Menschenleben
vorsätzlich eine Überschwemmung herbeiführt, wird mit Zuchthaus
nicht unter drei Jahren und, wenn durch die Überschwemmung der Tod
eines Menschen verursacht worden ist, mit Zuchthaus nicht unter
zehn Jahren oder mit lebenslangem
Zuchthaus bestraft. |
§ 313 |
§ 313 |
(1) Wer mit gemeiner Gefahr für das Eigenthum vorsätzlich eine Überschwemmung
herbeiführt, wird mit Zuchthaus bestraft. |
(1) Wer mit gemeiner Gefahr für das Eigentum vorsätzlich eine Überschwemmung
herbeiführt, wird mit Zuchthaus bestraft. |
(2) Ist jedoch die Absicht des Thäters nur auf Schutz seines Eigenthums gerichtet gewesen, so ist auf
Gefängniß nicht unter einem Jahre zu
erkennen. |
(2) Ist jedoch die Absicht des Täters nur auf Schutz seines Eigentums gerichtet gewesen, so ist auf
Gefängnis nicht unter einem Jahre
zu erkennen. |
§ 314 |
§ 314 |
Wer eine Überschwemmung mit gemeiner Gefahr für
Leben oder Eigenthum durch
Fahrlässigkeit herbeiführt, wird mit Gefängniß bis zu einem Jahre und, wenn durch die
Überschwemmung der Tod eines Menschen verursacht worden ist, mit
Gefängniß nicht unter einem Monat
bestraft. |
Wer eine Überschwemmung mit gemeiner Gefahr für
Leben oder Eigentum durch
Fahrlässigkeit herbeiführt, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre und, wenn durch
die Überschwemmung der Tod eines Menschen verursacht worden ist,
mit Gefängnis nicht unter einem
Monat bestraft. |
§ 315 |
§ 315 |
(1) |
|
[1] Wer die
Sicherheit des Betriebs einer
Schienenbahn auf besonderem Bahnkörper oder Schwebebahn, der
Schiffahrt oder der Luftfahrt durch Beschädigen, Zerstören oder
Beseitigen von Anlagen oder Beförderungsmitteln, durch Bereiten von
Hindernissen, durch falsche Zeichen oder Signale oder durch
ähnliche Eingriffe oder durch eine an Gefährlichkeit einem solchen
Eingriff gleichkommende pflichtwidrige Unterlassung beeinträchtigt
und dadurch eine Gemeingefahr herbeiführt, wird mit Zuchthaus bis
zu zehn Jahren bestraft. |
(1) Wer die Sicherheit des Betriebes einer Schienenbahn auf besonderem
Bahnkörper oder Schwebebahn, der Schiffahrt oder der Luftfahrt
durch Beschädigen, Zerstören oder Beseitigen von Anlagen oder
Beförderungsmitteln, durch Bereiten von Hindernissen, durch falsche
Zeichen oder Signale oder durch ähnliche Eingriffe oder durch eine
an Gefährlichkeit einem solchen Eingriff gleichkommende
pflichtwidrige Unterlassung beeinträchtigt und dadurch eine
Gemeingefahr herbeiführt, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren
bestraft. |
[2] In besonders
schweren Fällen ist auf Zuchthaus nicht unter fünf Jahren oder auf
lebenslanges Zuchthaus zu erkennen. |
In besonders schweren Fällen ist auf Zuchthaus
nicht unter fünf Jahren oder auf lebenslanges Zuchthaus zu
erkennen. |
(2) In minder schweren Fällen kann auf Gefängnis
nicht unter drei Monaten erkannt werden. |
(2) In minder schweren Fällen kann auf Gefängnis
nicht unter drei Monaten erkannt werden. |
(3) Gemeingefahr bedeutet eine Gefahr für Leib oder
Leben, sei es auch nur eines einzelnen Menschen, oder für
bedeutende Sachwerte, die in fremdem Eigentum stehen oder deren
Vernichtung gegen das Gemeinwohl verstößt. |
(3) Gemeingefahr bedeutet eine Gefahr für Leib oder
Leben, sei es auch nur eines einzelnen Menschen, oder für
bedeutende Sachwerte, die in fremdem Eigentum stehen oder deren
Vernichtung gegen das Gemeinwohl verstößt. |
§ 315a |
§ 315a |
(1) Wer die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch
beeinträchtigt, daß er |
(1) Wer die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch
beeinträchtigt, daß er |
1. Anlagen oder Beförderungsmittel beschädigt,
zerstört oder beseitigt, Hindernisse bereitet oder einen ähnlichen
Eingriff vornimmt, |
1. Anlagen oder Beförderungsmittel beschädigt,
zerstört oder beseitigt, Hindernisse bereitet oder einen ähnlichen
Eingriff vornimmt, . |
2. ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des
Genusses geistiger Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht
in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, |
2. ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des
Genusses geistiger Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht
in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, |
3. ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge geistiger
oder körperlicher Mängel sich nicht sicher im Verkehr bewegen kann
und keine Vorsorge getroffen ist, daß er andere nicht gefährdet,
oder |
3. ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge geistiger
oder körperlicher Mängel sich nicht sicher im Verkehr bewegen kann
und keine Vorsorge getroffen ist, daß er andere nicht gefährdet,
oder |
4. in grob verkehrswidriger und rücksichtsloser
Weise die Vorfahrt nicht beachtet, falsch überholt oder an
unübersichtlichen Stellen, an Straßenkreuzungen oder -einmündungen
zu schnell fährt |
4. in grob verkehrswidriger und rücksichtsloser
Weise die Vorfahrt nicht beachtet, falsch überholt oder an
unübersichtlichen Stellen, an Straßenkreuzungen oder -einmündungen
zu schnell fährt |
und dadurch eine Gemeingefahr (§ 315 Abs. 3)
herbeiführt, wird mit Gefängnis bestraft. |
und dadurch eine Gemeingefahr (§ 315 Abs. 3)
herbeiführt, wird mit Gefängnis bestraft. |
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummern 1 bis 3
ist der Versuch strafbar. |
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummern 1 bis 3
ist der Versuch strafbar. |
(3) In besonders schweren Fällen des Absatzes 1
Nummer 1 kann auf Zuchthaus bis zu zehn Jahren erkannt werden. |
(3) In besonders schweren Fällen des Absatzes 1
Nummer 1 kann auf Zuchthaus bis zu zehn Jahren erkannt werden. |
§ 316 |
§ 316 |
(1) Wer fahrlässig eine der in § 315 bezeichneten
Taten begeht, wird mit Gefängnis bestraft. |
(1) Wer fahrlässig eine der in § 315 bezeichneten
Taten begeht, wird mit Gefängnis bestraft. |
(2) Wer fahrlässig eine der in § 315a bezeichneten
Taten begeht, wird mit Gefängnis bis zu zwei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft. |
(2) Wer fahrlässig eine der in § 315a bezeichneten
Taten begeht, wird mit Gefängnis bis zu zwei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft. |
§ 316a |
§ 316a |
(1) Wer zur Begehung von Raub oder räuberischer
Erpressung (§ 255) einen Angriff auf Leib, Leben oder
Entschlußfreiheit des Führers eines Kraftfahrzeugs oder eines
Mitfahrers unter Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des
Straßenverkehrs unternimmt, wird mit Zuchthaus nicht unter fünf
Jahren, in besonders schweren Fällen mit lebenslangem Zuchthaus
bestraft. |
(1) Wer zur Begehung von Raub oder räuberischer
Erpressung (§ 255) einen Angriff auf Leib, Leben oder
Entschlußfreiheit des Führers eines Kraftfahrzeugs oder eines
Mitfahrers unter Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des
Straßenverkehrs unternimmt, wird mit Zuchthaus nicht unter fünf
Jahren, in besonders schweren Fällen mit lebenslangem Zuchthaus
bestraft. |
(2) |
|
[1] Das Gericht kann
die in Absatz 1 angedrohte
Mindeststrafe unterschreiten, auf Gefängnis erkennen oder von einer
Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn der Täter aus
freien Stücken seine Tätigkeit aufgibt und den Erfolg
abwendet. |
(2) Das Gericht kann die im Absatz 1 angedrohte Mindeststrafe
unterschreiten, auf Gefängnis erkennen oder von einer Bestrafung
nach dieser Vorschrift absehen, wenn der Täter aus freien Stücken
seine Tätigkeit aufgibt und den Erfolg abwendet. |
[2] Unterbleibt der
Erfolg ohne Zutun des Täters, so genügt sein ernstliches Bemühen,
den Erfolg abzuwenden. |
Unterbleibt der Erfolg ohne Zutun des Täters, so
genügt sein ernstliches Bemühen, den Erfolg abzuwenden. |
§ 316b |
§ 316b |
(1) Wer vorsätzlich den Betrieb |
(1) Wer vorsätzlich den Betrieb |
1. einer Eisenbahn, der Post oder dem öffentlichen
Verkehr dienender Unternehmen oder Anlagen, |
1. einer Eisenbahn, der Post oder dem öffentlichen
Verkehr dienender Unternehmen oder Anlagen, |
2. einer der öffentlichen Versorgung mit Wasser,
Licht, Wärme oder Kraft dienenden Anlage oder eines für die
Versorgung der Bevölkerung lebenswichtigen Unternehmens oder |
2. einer der öffentlichen Versorgung mit Wasser,
Licht, Wärme oder Kraft dienenden Anlage oder eines für die
Versorgung der Bevölkerung lebenswichtigen Unternehmens oder |
3. einer der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit
dienenden Einrichtung oder Anlage |
3. einer der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit
dienenden Einrichtung oder Anlage |
dadurch verhindert oder stört, daß er eine dem
Betrieb dienende Sache zerstört, beschädigt, beseitigt, verändert
oder unbrauchbar macht oder die für den Betrieb bestimmte
elektrische Kraft entzieht, wird mit Gefängnis bestraft. |
dadurch verhindert oder stört, daß er eine dem
Betrieb dienende Sache zerstört, beschädigt, beseitigt, verändert
oder unbrauchbar macht oder die für den Betrieb bestimmte
elektrische Kraft entzieht, wird mit Gefängnis bestraft. |
(2) Der Versuch ist strafbar. |
(2) Der Versuch ist strafbar. |
(3) In besonders schweren Fällen kann auf Zuchthaus
bis zu fünf Jahren erkannt werden. |
(3) In besonders schweren Fällen kann auf Zuchthaus
bis zu fünf Jahren erkannt werden. |
§ 317 |
§ 317 |
(1) Wer vorsätzlich den Betrieb einer öffentlichen
Zwecken dienenden Fernmeldeanlage dadurch verhindert oder
gefährdet, daß er eine dem Betrieb dienende Sache zerstört,
beschädigt, beseitigt, verändert oder unbrauchbar macht oder die
für den Betrieb bestimmte elektrische Kraft entzieht, wird mit
Gefängnis bestraft. |
(1) Wer vorsätzlich den Betrieb einer öffentlichen
Zwecken dienenden Fernmeldeanlage dadurch verhindert oder
gefährdet, daß er eine dem Betrieb dienende Sache zerstört,
beschädigt, beseitigt, verändert oder unbrauchbar macht oder die
für den Betrieb bestimmte elektrische Kraft entzieht, wird mit
Gefängnis bestraft. |
(2) Der Versuch ist strafbar. |
(2) Der Versuch ist strafbar. |
(3) In besonders schweren Fällen kann auf Zuchthaus
bis zu fünf Jahren erkannt werden. |
(3) In besonders schweren Fällen kann auf Zuchthaus
bis zu fünf Jahren erkannt werden. |
(4) Wer die Tat fahrlässig begeht, wird mit
Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit
Geldstrafe bestraft. |
(4) Wer die Tat fahrlässig begeht, wird mit
Gefängnis bis zu einem Jahre oder
mit Geldstrafe bestraft. |
§ 318 |
§ 318 |
(weggefallen) |
(weggefallen) |
§ 318a |
|
(weggefallen) |
|
§ 319 |
§ 319 |
(weggefallen) |
(weggefallen) |
§ 320 |
§ 320 |
(weggefallen) |
(weggefallen) |
§ 321 |
§ 321 |
(1) Wer vorsätzlich Wasserleitungen, Schleusen,
Wehre, Deiche, Dämme oder andere Wasserbauten, oder Brücken,
Fähren, Wege oder Schutzwehre, oder dem Bergwerksbetriebe dienende Vorrichtungen zur
Wasserhaltung, zur Wetterführung oder zum Ein- und Ausfahren der
Arbeiter zerstört oder beschädigt und durch eine dieser Handlungen
Gefahr für das Leben oder die Gesundheit Anderer herbeiführt, wird mit Gefängniß nicht unter drei Monaten
bestraft. |
(1) Wer vorsätzlich Wasserleitungen, Schleusen,
Wehre, Deiche, Dämme oder andere Wasserbauten, oder Brücken,
Fähren, Wege oder Schutzwehre, oder dem Bergwerksbetrieb dienende Vorrichtungen zur
Wasserhaltung, zur Wetterführung oder zum Ein- und Ausfahren der
Arbeiter zerstört oder beschädigt und durch eine dieser Handlungen
Gefahr für das Leben oder die Gesundheit anderer herbeiführt, wird mit Gefängnis nicht unter drei Monaten
bestraft. |
(2) Ist durch eine dieser Handlungen eine schwere
Körperverletzung verursacht worden, so tritt Zuchthausstrafe bis zu
fünf Jahren und, wenn der Tod eines Menschen verursacht worden ist,
Zuchthausstrafe nicht unter fünf Jahren ein. |
(2) Ist durch eine dieser Handlungen eine schwere
Körperverletzung verursacht worden, so tritt Zuchthausstrafe bis zu
fünf Jahren und, wenn der Tod eines Menschen verursacht worden ist,
Zuchthausstrafe nicht unter fünf Jahren ein. |
§ 322 |
§ 322 |
(weggefallen) |
(weggefallen) |
§ 323 |
§ 323 |
(weggefallen) |
(weggefallen) |
§ 324 |
§ 324 |
Wer vorsätzlich Brunnen- oder Wasserbehälter,
welche zum Gebrauche Anderer dienen,
oder Gegenstände, welche zum öffentlichen Verkaufe oder Verbrauche
bestimmt sind, vergiftet oder denselben Stoffe beimischt, von denen
ihm bekannt ist, daß sie die menschliche Gesundheit zu zerstören
geeignet sind, ingleichen wer solche vergiftete oder mit
gefährlichen Stoffen vermischte Sachen wissentlich und mit Verschweigung dieser Eigenschaft
verkauft, feilhält oder sonst in Verkehr bringt, wird mit Zuchthaus
bis zu zehn Jahren und, wenn durch die Handlung der Tod eines
Menschen verursacht worden ist, mit Zuchthaus nicht unter zehn
Jahren oder mit lebenslänglichem
Zuchthaus bestraft. |
Wer vorsätzlich Brunnen- oder Wasserbehälter,
welche zum Gebrauche anderer
dienen, oder Gegenstände, welche zum öffentlichen Verkaufe oder
Verbrauche bestimmt sind, vergiftet oder denselben Stoffe
beimischt, von denen ihm bekannt ist, daß sie die menschliche
Gesundheit zu zerstören geeignet sind, ingleichen wer solche
vergiftete oder mit gefährlichen Stoffen vermischte Sachen
wissentlich oder mit Verschweigung
dieser Eigenschaft verkauft, feilhält oder sonst in Verkehr bringt,
wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren und, wenn durch die Handlung
der Tod eines Menschen verursacht worden ist, mit Zuchthaus nicht
unter zehn Jahren oder mit lebenslangem Zuchthaus bestraft. |
§ 325 |
§ 325 |
Neben der nach den Vorschriften der §§ 306 bis 308,
311 bis 313, 315, 321 und 324 erkannten Zuchthausstrafe kann auf
Zulässigkeit von Polizei-Aufsicht
erkannt werden. |
Neben der nach den Vorschriften der §§ 306 bis 308,
311 bis 313, 315, 321 und 324 erkannten Zuchthausstrafe kann auf
Zulässigkeit von Polizeiaufsicht
erkannt werden. |
§ 326 |
§ 326 |
Ist eine der in den
§§ 321 und 324 bezeichneten Handlungen aus Fahrlässigkeit begangen
worden, so ist, wenn durch die Handlung ein Schaden verursacht
worden ist, auf Gefängniß bis zu
einem Jahre und, wenn der Tod eines Menschen verursacht worden ist,
auf Gefängniß nicht unter einem
Monat zu erkennen. |
Ist eine der in §§ 321 und 324 bezeichneten
Handlungen aus Fahrlässigkeit begangen worden, so ist, wenn durch
die Handlung ein Schaden verursacht worden ist, auf Gefängnis bis zu einem Jahre und, wenn der Tod
eines Menschen verursacht worden ist, auf Gefängnis nicht unter einem Monat zu
erkennen. |
§ 327 |
§ 327 |
(1) Wer die Absperrungs- oder Aufsichts-Maßregeln oder Einfuhrverbote, welche
von der zuständigen Behörde zur Verhütung des Einführens oder
Verbreitens einer ansteckenden Krankheit angeordnet worden sind,
wissentlich verletzt, wird mit Gefängniß bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe
bis zu zweitausend Mark
bestraft. |
(1) Wer die Absperrungs- oder Aufsichtsmaßregeln oder Einfuhrverbote, welche
von der zuständigen Behörde zur Verhütung des Einführens oder
Verbreitens einer ansteckenden Krankheit angeordnet worden sind,
wissentlich verletzt, wird mit Gefängnis bis zu zwei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft. |
(2) Ist in Folge
dieser Verletzung ein Mensch von der ansteckenden Krankheit
ergriffen worden, so tritt Gefängnißstrafe von drei Monaten bis zu drei
Jahren ein. |
(2) Ist infolge
dieser Verletzung ein Mensch von der ansteckenden Krankheit
ergriffen worden, so tritt Gefängnisstrafe von drei Monaten bis zu drei
Jahren ein. |
§ 328 |
§ 328 |
(1) Wer die Absperrungs- oder Aufsichts-Maßregeln oder Einfuhrverbote, welche
von der zuständigen Behörde zur Verhütung des Einführens oder
Verbreitens von Viehseuchen angeordnet worden sind, wissentlich
verletzt, wird mit Gefängniß bis zu
einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu
eintausend Mark bestraft. |
(1) Wer die Absperrungs- oder Aufsichtsmaßregeln oder Einfuhrverbote, welche
von der zuständigen Behörde zur Verhütung des Einführens oder
Verbreitens von Viehseuchen angeordnet worden sind, wissentlich
verletzt, wird mit Gefängnis bis zu
einem Jahre oder mit Geldstrafe bestraft. |
(2) Ist in Folge
dieser Verletzung Vieh von der Seuche ergriffen worden, so tritt
Gefängnißstrafe von einem Monat bis
zu zwei Jahren ein. |
(2) Ist infolge
dieser Verletzung Vieh von der Seuche ergriffen worden, so tritt
Gefängnisstrafe von einem Monat bis
zu zwei Jahren ein. |
§ 329 |
§ 329 |
(1) Wer die mit einer
Behörde geschlossenen Lieferungsverträge über Bedürfnisse des
Heeres oder der Marine zur Zeit eines Krieges, oder über
Lebensmittel zur Abwendung oder Beseitigung eines Nothstandes,
vorsätzlich entweder nicht zur bestimmten Zeit oder nicht in der
vorbedungenen Weise erfüllt, wird mit Gefängniß nicht unter sechs
Monaten bestraft; auch kann auf Verlust der bürgerlichen
Ehrenrechte erkannt werden. |
|
(2) Liegt der
Nichterfüllung des Vertrages Fahrlässigkeit zum Grunde, so ist,
wenn durch die Handlung ein Schaden verursacht worden ist, auf
Gefängniß bis zu zwei Jahren zu erkennen. |
|
(3) Dieselben Strafen
finden auch gegen die Unterlieferanten, Vermittler und
Bevollmächtigten des Lieferanten Anwendung, welche mit Kenntniß des
Zweckes der Lieferung die Nichterfüllung derselben vorsätzlich oder
aus Fahrlässigkeit verursachen. |
(weggefallen) |
§ 330 |
§ 330 |
Wer bei der Leitung oder Ausführung eines Baues
wider die allgemein anerkannten Regeln der Baukunst dergestalt
handelt, daß hieraus für Andere
Gefahr entsteht, wird mit Geldstrafe bis zu
neunhundert Mark oder mit Gefängniß bis zu einem Jahre bestraft. |
Wer bei der Leitung oder Ausführung eines Baues
wider die allgemein anerkannten Regeln der Baukunst dergestalt
handelt, daß hieraus für andere
Gefahr entsteht, wird mit Geldstrafe oder mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft. |
§ 330a |
§ 330a |
(1) Wer sich vorsätzlich oder fahrlässig durch den
Genuß geistiger Getränke oder durch andere berauschende Mittel in
einen die Zurechnungsfähigkeit (§ 51 Abs. 1) ausschließenden Rausch
versetzt, wird mit Gefängnis oder mit Geldstrafe bestraft, wenn er
in diesem Zustand eine mit Strafe bedrohte Handlung begeht. |
(1) Wer sich vorsätzlich oder fahrlässig durch den
Genuß geistiger Getränke oder durch andere berauschende Mittel in
einen die Zurechnungsfähigkeit (§ 51 Abs. 1) ausschließenden Rausch
versetzt, wird mit Gefängnis oder mit Geldstrafe bestraft, wenn er
in diesem Zustand eine mit Strafe bedrohte Handlung begeht. |
(2) Die Strafe darf jedoch nach Art und Maß nicht
schwerer sein als die für die vorsätzliche Begehung der Handlung
angedrohte Strafe. |
(2) Die Strafe darf jedoch nach Art und Maß nicht
schwerer sein als die für die vorsätzliche Begehung der Handlung
angedrohte Strafe. |
(3) Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein, wenn
die begangene Handlung nur auf Antrag verfolgt wird. |
(3) Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein, wenn
die begangene Handlung nur auf Antrag verfolgt wird. |
§ 330b |
§ 330b |
Wer wissentlich einer Person, die in einer
Trinkerheilanstalt oder einer Entziehungsanstalt untergebracht ist,
ohne Erlaubnis des Leiters der Anstalt geistige Getränke oder
andere berauschende Mittel verschafft, wird mit Gefängnis bis zu
drei Monaten oder mit Geldstrafe bestraft. |
Wer wissentlich einer Person, die in einer
Trinkerheilanstalt oder einer Entziehungsanstalt untergebracht ist,
ohne Erlaubnis des Leiters der Anstalt geistige Getränke oder
andere berauschende Mittel verschafft, wird mit Gefängnis bis zu
drei Monaten oder mit Geldstrafe bestraft. |
§ 330c |
§ 330c |
Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder
Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den
Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene
Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist,
wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe
bestraft. |
Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder
Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den
Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene
Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist,
wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe
bestraft. |
Achtundzwanzigster Abschnitt. |
Achtundzwanzigster Abschnitt |
Verbrechen und Vergehen im Amte |
Verbrechen und Vergehen im Amte |
§ 331 |
§ 331 |
Ein Beamter, welcher für eine in sein Amt
einschlagende, an sich nicht pflichtwidrige Handlung Geschenke oder
andere Vortheile annimmt, fordert
oder sich versprechen läßt, wird mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark oder mit Gefängniß bis zu sechs Monaten bestraft. |
Ein Beamter, welcher für eine in sein Amt
einschlagende, an sich nicht pflichtwidrige Handlung Geschenke oder
andere Vorteile annimmt, fordert
oder sich versprechen läßt, wird mit Geldstrafe oder mit
Gefängnis bis zu sechs Monaten
bestraft. |
§ 332 |
§ 332 |
(1) Ein Beamter, welcher für eine Handlung, die
eine Verletzung einer Amts- oder Dienstpflicht enthält, Geschenke
oder andere Vortheile annimmt,
fordert oder sich versprechen läßt, wird wegen Bestechung mit
Zuchthaus bis zu fünf Jahren bestraft. |
(1) Ein Beamter, welcher für eine Handlung, die
eine Verletzung einer Amts- oder Dienstpflicht enthält, Geschenke
oder andere Vorteile annimmt,
fordert oder sich versprechen läßt, wird wegen Bestechung mit
Zuchthaus bis zu fünf Jahren bestraft. |
(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt
Gefängnißstrafe ein. |
(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt
Gefängnisstrafe ein. |
§ 333 |
§ 333 |
(1) Wer einem Beamten oder einem Mitgliede der
bewaffneten Macht Geschenke oder andere Vortheile anbietet, verspricht oder gewährt, um
ihn zu einer Handlung, die eine Verletzung einer Amts- oder
Dienstpflicht enthält, zu bestimmen, wird wegen Bestechung mit
Gefängniß bestraft; auch kann auf
Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. |
(1) Wer einem Beamten oder einem Mitgliede der
bewaffneten Macht Geschenke oder andere Vorteile anbietet, verspricht oder gewährt, um
ihn zu einer Handlung, die eine Verletzung einer Amts- oder
Dienstpflicht enthält, zu bestimmen, wird wegen Bestechung mit
Gefängnis bestraft; auch kann auf
Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. |
(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann auf
Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert
Mark erkannt werden. |
(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann auf
Geldstrafe erkannt werden. |
§ 334 |
§ 334 |
(1) Ein Richter, Schiedsrichter, Beisitzer einer
Arbeitsgerichtsbehörde, Geschworener oder Schöffe, welcher
Geschenke oder andere Vortheile
fordert, annimmt oder sich versprechen läßt, um eine Rechtssache,
deren Leitung oder Entscheidung ihm obliegt, zu Gunsten oder zum
Nachtheile eines Betheiligten zu leiten oder zu entscheiden, wird
mit Zuchthaus bestraft. |
(1) Ein Richter, Schiedsrichter, Beisitzer einer
Arbeitsgerichtsbehörde, Geschworener oder Schöffe, welcher
Geschenke oder andere Vorteile
fordert, annimmt oder sich versprechen läßt, um eine Rechtssache,
deren Leitung oder Entscheidung ihm obliegt, zu Gunsten oder zum
Nachteile eines Beteiligten zu leiten oder zu entscheiden, wird
mit Zuchthaus bestraft. |
(2) |
|
[1] Derjenige,
welcher einem Richter, Schiedsrichter, Beisitzer einer
Arbeitsgerichtsbehörde, Geschworenen oder Schöffen zu dem
vorbezeichneten Zwecke Geschenke oder andere Vortheile anbietet, verspricht oder gewährt,
wird mit Zuchthaus bestraft. |
(2) Derjenige, welcher einem Richter,
Schiedsrichter, Beisitzer einer Arbeitsgerichtsbehörde,
Geschworenen oder Schöffen zu dem vorbezeichneten Zwecke Geschenke
oder andere Vorteile anbietet,
verspricht oder gewährt, wird mit Zuchthaus bestraft. |
[2] Sind mildernde
Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe ein. |
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt
Gefängnisstrafe ein. |
§ 335 |
§ 335 |
In den Fällen der §§ 331 bis 334 ist im
Urtheile das Empfangene oder der
Werth desselben für dem Staate
verfallen zu erklären. |
In den Fällen der §§ 331 bis 334 ist im
Urteil das Empfangene oder der
Wert desselben für dem Staate
verfallen zu erklären. |
§ 336 |
§ 336 |
Ein Beamter oder Schiedsrichter, welcher sich bei
der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache vorsätzlich zu
Gunsten oder zum Nachtheile einer
Partei einer Beugung des Rechtes schuldig macht, wird mit Zuchthaus
bis zu fünf Jahren bestraft. |
Ein Beamter oder Schiedsrichter, welcher sich bei
der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache vorsätzlich zu
Gunsten oder zum Nachteile einer
Partei einer Beugung des Rechtes schuldig macht, wird mit Zuchthaus
bis zu fünf Jahren bestraft. |
§ 337 |
§ 337 |
(weggefallen) |
(weggefallen) |
§ 338 |
§ 338 |
(weggefallen) |
(weggefallen) |
§ 339 |
§ 339 |
(weggefallen) |
(weggefallen) |
§ 340 |
§ 340 |
(1) |
|
[1] Ein Beamter,
welcher in Ausübung oder in Veranlassung der Ausübung seines Amtes
vorsätzlich eine Körperverletzung begeht oder begehen läßt, wird
mit Gefängniß nicht unter drei
Monaten bestraft. |
(1) Ein Beamter, welcher in Ausübung oder in
Veranlassung der Ausübung seines Amtes vorsätzlich eine
Körperverletzung begeht oder begehen läßt, wird mit Gefängnis nicht unter drei Monaten
bestraft. |
[2] Sind mildernde
Umstände vorhanden, so kann die Strafe bis auf einen Tag
Gefängniß ermäßigt oder auf
Geldstrafe bis zu neunhundert Mark
erkannt werden. |
Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann die
Strafe bis auf einen Tag Gefängnis
ermäßigt oder auf Geldstrafe erkannt werden. |
(2) |
|
[1] Ist die
Körperverletzung eine schwere, so ist auf Zuchthaus nicht unter
zwei Jahren zu erkennen. |
(2) Ist die Körperverletzung eine schwere, so ist
auf Zuchthaus nicht unter zwei Jahren zu erkennen. |
[2] Sind mildernde
Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe nicht unter drei Monaten
ein. |
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt
Gefängnisstrafe nicht unter drei
Monaten ein. |
§ 341 |
§ 341 |
Ein Beamter, welcher vorsätzlich, ohne hierzu
berechtigt zu sein, eine Verhaftung oder vorläufige Ergreifung und
Festnahme oder Zwangsgestellung vornimmt oder vornehmen
läßt, oder die Dauer einer
Freiheitsentziehung verlängert, wird nach Vorschrift des § 239,
jedoch mindestens mit Gefängniß von
drei Monaten bestraft. |
Ein Beamter, welcher vorsätzlich, ohne hierzu
berechtigt zu sein, eine Verhaftung oder vorläufige Ergreifung und
Festnahme oder Zwangsgestellung vornimmt oder vornehmen
läßt oder die Dauer einer
Freiheitsentziehung verlängert, wird nach Vorschrift des § 239,
jedoch mindestens mit Gefängnis von
drei Monaten bestraft. |
§ 342 |
§ 342 |
Ein Beamter, der in Ausübung oder in Veranlassung
der Ausübung seines Amtes einen Hausfriedensbruch (§ 123) begeht,
wird mit Gefängniß bis zu einem
Jahre oder mit Geldstrafe bis zu
neunhundert Mark bestraft. |
Ein Beamter, der in Ausübung oder in Veranlassung
der Ausübung seines Amtes einen Hausfriedensbruch (§ 123) begeht,
wird mit Gefängnis bis zu einem
Jahre oder mit Geldstrafe bestraft. |
§ 343 |
§ 343 |
Ein Beamter, welcher in einer Untersuchung
Zwangsmittel anwendet oder anwenden läßt, um Geständnisse oder
Aussagen zu erpressen, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren
bestraft. |
Ein Beamter, welcher in einer Untersuchung
Zwangsmittel anwendet oder anwenden läßt, um Geständnisse oder
Aussagen zu erpressen, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren
bestraft. |
§ 344 |
§ 344 |
Ein Beamter, welcher vorsätzlich zum Nachtheile einer Person, deren Unschuld ihm
bekannt ist, die Eröffnung oder Fortsetzung einer Untersuchung
beantragt oder beschließt, wird mit Zuchthaus bestraft. |
Ein Beamter, welcher vorsätzlich zum Nachteile einer Person, deren Unschuld ihm
bekannt ist, die Eröffnung oder Fortsetzung einer Untersuchung
beantragt oder beschließt, wird mit Zuchthaus bestraft. |
§ 345 |
§ 345 |
(1) Ein Beamter, der vorsätzlich eine Strafe oder
eine Maßregel der Sicherung und Besserung vollstreckt, die nicht zu
vollstrecken ist, wird mit Zuchthaus bestraft. |
(1) Ein Beamter, der vorsätzlich eine Strafe oder
eine Maßregel der Sicherung und Besserung vollstreckt, die nicht zu
vollstrecken ist, wird mit Zuchthaus bestraft. |
(2) Ist die Handlung aus Fahrlässigkeit begangen,
so tritt Gefängnißstrafe oder
Einschließung bis zu einem Jahre oder Geldstrafe bis zu neunhundert Mark ein. |
(2) Ist die Handlung aus Fahrlässigkeit begangen,
so tritt Gefängnisstrafe oder
Einschließung bis zu einem Jahre oder Geldstrafe ein. |
§ 346 |
§ 346 |
(1) Ein Beamter, der vermöge seines Amtes zur
Mitwirkung bei einem Strafverfahren oder bei der Vollstreckung
einer Strafe oder einer Maßregel der Sicherung und Besserung
berufen ist und wissentlich jemand der im Gesetz vorgesehenen
Strafe oder Maßregel entzieht, wird mit Zuchthaus bis zu fünf
Jahren bestraft. |
(1) Ein Beamter, der vermöge seines Amtes zur
Mitwirkung bei einem Strafverfahren oder bei der Vollstreckung
einer Strafe oder einer Maßregel der Sicherung und Besserung
berufen ist und wissentlich jemand der im Gesetz vorgesehenen
Strafe oder Maßregel entzieht, wird mit Zuchthaus bis zu fünf
Jahren bestraft. |
(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt
Gefängnißstrafe nicht unter einem
Monat ein. |
(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt
Gefängnisstrafe nicht unter einem
Monat ein. |
§ 347 |
§ 347 |
(1) |
|
[1] Ein Beamter,
welcher einen Gefangenen, dessen Beaufsichtigung, Begleitung oder
Bewachung ihm anvertraut ist, vorsätzlich entweichen läßt oder
dessen Befreiung vorsätzlich bewirkt oder befördert, wird mit
Zuchthaus bis zu fünf Jahren bestraft. |
(1) Ein Beamter, welcher einen Gefangenen, dessen
Beaufsichtigung, Begleitung oder Bewachung ihm anvertraut ist,
vorsätzlich entweichen läßt oder dessen Befreiung vorsätzlich
bewirkt oder befördert, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren
bestraft. |
[2] Sind mildernde
Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe nicht unter einem Monat
ein. |
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt
Gefängnisstrafe nicht unter einem
Monat ein. |
(2) Ist die Entweichung durch Fahrlässigkeit
befördert oder erleichtert worden, so tritt Gefängnißstrafe bis zu sechs Monaten oder
Geldstrafe bis zu sechshundert Mark
ein. |
(2) Ist die Entweichung durch Fahrlässigkeit
befördert oder erleichtert worden, so tritt Gefängnisstrafe bis zu sechs Monaten oder
Geldstrafe ein. |
(3) Einem Gefangenen steht gleich, wer in
Sicherungsverwahrung oder in einem Arbeitshaus untergebracht
ist. |
(3) Einem Gefangenen steht gleich, wer in
Sicherungsverwahrung oder in einem Arbeitshaus untergebracht
ist. |
§ 348 |
§ 348 |
(1) Ein Beamter, welcher, zur Aufnahme öffentlicher
Urkunden befugt, innerhalb seiner Zuständigkeit vorsätzlich eine
rechtlich erhebliche Thatsache
falsch beurkundet oder in öffentliche Register oder Bücher falsch
einträgt, wird mit Gefängniß nicht
unter einem Monat bestraft. |
(1) Ein Beamter, welcher, zur Aufnahme öffentlicher
Urkunden befugt, innerhalb seiner Zuständigkeit vorsätzlich eine
rechtlich erhebliche Tatsache
falsch beurkundet oder in öffentliche Register oder Bücher falsch
einträgt, wird mit Gefängnis nicht
unter einem Monat bestraft. |
(2) Dieselbe Strafe trifft einen Beamten, welcher
eine ihm amtlich anvertraute oder zugängliche Urkunde vorsätzlich
vernichtet, bei Seite schafft,
beschädigt oder verfälscht. |
(2) Dieselbe Strafe trifft einen Beamten, welcher
eine ihm amtlich anvertraute oder zugängliche Urkunde vorsätzlich
vernichtet, beiseite schafft,
beschädigt oder verfälscht. |
(3) Der Versuch ist strafbar. |
(3) Der Versuch ist strafbar. |
(4) In schweren Fällen ist die Strafe
Zuchthaus. |
(4) In schweren Fällen ist die Strafe
Zuchthaus. |
§ 349 |
§ 349 |
(weggefallen) |
(weggefallen) |
§ 350 |
§ 350 |
(1) Ein Beamter, welcher Gelder oder andere Sachen,
die er in amtlicher Eigenschaft empfangen oder in Gewahrsam hat,
unterschlägt, wird mit Gefängniß
nicht unter drei Monaten bestraft; auch kann auf Verlust der
bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. |
(1) Ein Beamter, welcher Gelder oder andere Sachen,
die er in amtlicher Eigenschaft empfangen oder in Gewahrsam hat,
unterschlägt, wird mit Gefängnis
nicht unter drei Monaten bestraft; auch kann auf Verlust der
bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. |
(2) Der Versuch ist strafbar. |
(2) Der Versuch ist strafbar. |
§ 351 |
§ 351 |
(1) Hat der Beamte in Beziehung auf die
Unterschlagung die zur Eintragung oder Kontrole der Einnahmen oder Ausgaben bestimmten
Rechnungen, Register oder Bücher unrichtig geführt, verfälscht oder
unterdrückt, oder unrichtige Abschlüsse oder Auszüge aus diesen
Rechnungen, Registern oder Büchern, oder unrichtige Beläge zu denselben vorgelegt, oder ist in
Beziehung auf die Unterschlagung auf Fässern, Beuteln oder
Packeten der Geldinhalt fälschlich
bezeichnet, so ist auf Zuchthaus bis zu zehn Jahren zu
erkennen. |
(1) Hat der Beamte in Beziehung auf die
Unterschlagung die zur Eintragung oder Kontrolle der Einnahmen oder Ausgaben
bestimmten Rechnungen, Register oder Bücher unrichtig geführt,
verfälscht oder unterdrückt, oder unrichtige Abschlüsse oder
Auszüge aus diesen Rechnungen, Registern oder Büchern, oder
unrichtige Belege zu denselben
vorgelegt, oder ist in Beziehung auf die Unterschlagung auf
Fässern, Beuteln oder Paketen der
Geldinhalt fälschlich bezeichnet, so ist auf Zuchthaus bis zu zehn
Jahren zu erkennen. |
(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt
Gefängnißstrafe nicht unter sechs
Monaten ein. |
(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt
Gefängnisstrafe nicht unter sechs
Monaten ein. |
§ 352 |
§ 352 |
(1) Ein Beamter,
Anwalt oder sonstiger Rechtsbeistand, welcher Gebühren oder andere
Vergütungen für amtliche Verrichtungen zu seinem Vortheile zu erheben hat, wird, wenn er Gebühren
oder Vergütungen erhebt, von denen er weiß, daß der Zahlende sie
überhaupt nicht oder nur in geringerem Betrage verschuldet, mit
Geldstrafe bis zu dreihundert Mark
oder mit Gefängniß bis zu einem
Jahre bestraft. |
(I) Ein Beamter,
Anwalt oder sonstiger Rechtsbeistand, welcher Gebühren oder andere
Vergütungen für amtliche Verrichtungen zu seinem Vorteile zu erheben hat, wird, wenn er Gebühren
oder Vergütungen erhebt, von denen er weiß, daß der Zahlende sie
überhaupt nicht oder nur in geringerem Betrage verschuldet, mit
Geldstrafe oder mit Gefängnis bis
zu einem Jahre bestraft. |
(2) Der Versuch ist strafbar. |
(2) Der Versuch ist strafbar. |
§ 353 |
§ 353 |
(1) Ein Beamter, welcher Steuern, Gebühren oder
andere Abgaben für eine öffentliche Kasse zu erheben hat, wird,
wenn er Abgaben, von denen er weiß, daß der Zahlende sie überhaupt
nicht oder nur in geringerem Betrage verschuldet, erhebt, und das rechtswidrig Erhobene ganz oder
zum Theil nicht zur Kasse bringt,
mit Gefängniß nicht unter drei
Monaten bestraft. |
(1) Ein Beamter, welcher Steuern, Gebühren oder
andere Abgaben für eine öffentliche Kasse zu erheben hat, wird,
wenn er Abgaben, von denen er weiß, daß der Zahlende sie überhaupt
nicht oder nur in geringerem Betrage verschuldet, erhebt und das rechtswidrig Erhobene ganz oder
zum Teil nicht zur Kasse bringt,
mit Gefängnis nicht unter drei
Monaten bestraft, |
(2) Gleiche Strafe trifft den Beamten, welcher bei
amtlichen Ausgaben an Geld oder Naturalien dem Empfänger
vorsätzlich und rechtswidrig Abzüge macht und die Ausgaben als
vollständig geleistet in Rechnung stellt. |
(2) Gleiche Strafe trifft den Beamten, welcher bei
amtlichen Ausgaben an Geld oder Naturalien dem Empfänger
vorsätzlich und rechtswidrig Abzüge macht und die Ausgaben als
vollständig geleistet in Rechnung stellt. |
§ 353a |
§ 353a |
(1) Wer bei der Vertretung der Bundesrepublik
Deutschland gegenüber einer fremden Regierung, einer
Staatengemeinschaft oder einer zwischenstaatlichen Einrichtung
einer amtlichen Anweisung vorsätzlich zuwiderhandelt oder in der
Absicht, die Bundesregierung irrezuleiten, unwahre Berichte
tatsächlicher Art erstattet, wird mit Gefängnis bestraft. |
(1) Wer bei der Vertretung der Bundesrepublik
Deutschland gegenüber einer fremden Regierung, einer
Staatengemeinschaft oder einer zwischenstaatlichen Einrichtung
einer amtlichen Anweisung vorsätzlich zuwiderhandelt oder in der
Absicht, die Bundesregierung irrezuleiten, unwahre Berichte
tatsächlicher Art erstattet, wird mit Gefängnis bestraft. |
(2) Die Tat wird nur mit Ermächtigung der
Bundesregierung verfolgt. |
(2) Die Tat wird nur mit Ermächtigung der
Bundesregierung verfolgt. |
§ 353b |
§ 353b |
(1) Ein Beamter oder früherer Beamter, der unbefugt
ein ihm bei Ausübung seines Amtes anvertrautes oder zugänglich
gewordenes Geheimnis offenbart und dadurch wichtige öffentliche
Interessen gefährdet, wird mit Gefängnis, in besonders schweren
Fällen mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft; hat der Täter mit
der eingetretenen Gefährdung fahrlässig nicht gerechnet, so ist auf
Gefängnis bis zu zwei Jahren oder auf Geldstrafe zu erkennen. |
(1) Ein Beamter oder früherer Beamter, der unbefugt
ein ihm bei Ausübung seines Amtes anvertrautes oder zugänglich
gewordenes Geheimnis offenbart und dadurch wichtige öffentliche
Interessen gefährdet, wird mit Gefängnis, in besonders schweren
Fällen mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft; hat der Täter mit
der eingetretenen Gefährdung fahrlässig nicht gerechnet, so ist auf
Gefängnis bis zu zwei Jahren oder auf Geldstrafe zu erkennen. |
(2) Einem Beamten steht eine für eine Behörde
tätige Person gleich, die auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer
Dienstpflicht durch Handschlag oder zur Verschwiegenheit besonders
verpflichtet worden ist. |
(2) Einem Beamten steht eine für eine Behörde
tätige Person gleich, die auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer
Dienstpflicht durch Handschlag oder zur Verschwiegenheit besonders
verpflichtet worden ist. |
(3) Der Versuch ist strafbar. |
(3) Der Versuch ist strafbar. |
(4) |
|
[1] Die Tat wird nur
mit Zustimmung der dem Täter vorgesetzten Behörde, und, wenn er
nicht mehr in seinem Amt oder seiner Stellung ist, mit Zustimmung
der letzten vorgesetzten Behörde verfolgt. |
(4) Die Tat wird nur mit Zustimmung der dem Täter
vorgesetzten Behörde, und, wenn er nicht mehr in seinem Amt oder
seiner Stellung ist, mit Zustimmung der letzten vorgesetzten
Behörde verfolgt. |
[2] Die Verfolgung
von Personen, die zur Verschwiegenheit besonders verpflichtet
worden sind, tritt nur auf Anordnung des Reichsministers der Justiz
ein. |
Die Verfolgung von Personen, die zur
Verschwiegenheit besonders verpflichtet worden sind, tritt nur auf
Anordnung des Reichsministers der Justiz ein. |
§ 353c |
§ 353c |
(1) Wer, abgesehen von dem Fall des § 353b,
unbefugt ein amtliches Schriftstück, das als geheim oder
vertraulich bezeichnet worden ist, oder dessen wesentlichen Inhalt
ganz oder zum Teil einem anderen mitteilt und dadurch wichtige
öffentliche Interessen gefährdet, wird mit Gefängnis bestraft. |
(1) Wer, abgesehen von dem Fall des § 353b,
unbefugt ein amtliches Schriftstück, das als geheim oder
vertraulich bezeichnet worden ist, oder dessen wesentlichen Inhalt
ganz oder zum Teil einem anderen mitteilt und dadurch wichtige
öffentliche Interessen gefährdet, wird mit Gefängnis bestraft. |
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt einem
anderen eine Mitteilung weitergibt, zu deren Geheimhaltung er von
einer zuständigen Stelle besonders verpflichtet worden ist, und
dadurch wichtige öffentliche Interessen gefährdet. |
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt einem
anderen eine Mitteilung weitergibt, zu deren Geheimhaltung er von
einer zuständigen Stelle besonders verpflichtet worden ist, und
dadurch wichtige öffentliche Interessen gefährdet. |
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe
Zuchthaus bis zu zehn Jahren. |
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe
Zuchthaus bis zu zehn Jahren. |
(4) Hat der Täter mit der eingetretenen Gefährdung
fahrlässig nicht gerechnet, so ist auf Gefängnis bis zu zwei Jahren
oder auf Geldstrafe zu erkennen. |
(4) Hat der Täter mit der eingetretenen Gefährdung
fahrlässig nicht gerechnet, so ist auf Gefängnis bis zu zwei Jahren
oder auf Geldstrafe zu erkennen. |
(5) Der Versuch ist strafbar. |
(5) Der Versuch ist strafbar. |
(6) Die Tat wird nur auf Anordnung des
Reichsministers der Justiz verfolgt. |
(6) Die Tat wird nur auf Anordnung des
Reichsministers der Justiz verfolgt. |
§ 354 |
§ 354 |
Ein Postbeamter, welcher die der Post anvertrauten
Briefe oder Packete in anderen, als den im Gesetze vorgesehenen Fällen eröffnet oder
unterdrückt, oder einem Anderen wissentlich eine solche Handlung
gestattet, oder ihm dabei
wissentlich Hülfe leistet, wird mit
Gefängniß nicht unter drei Monaten
bestraft. |
Ein Postbeamter, welcher die der Post anvertrauten
Briefe oder Pakete in anderen als den im Gesetz vorgesehenen Fällen eröffnet oder
unterdrückt oder einem anderen wissentlich eine solche Handlung
gestattet oder ihm dabei
wissentlich Hilfe leistet, wird mit
Gefängnis nicht unter drei Monaten
bestraft. |
§ 355 |
§ 355 |
(1) Postbeamte oder mit der Beaufsichtigung und
Bedienung einer zu öffentlichen Zwecken dienenden Telegraphenanstalt betraute Personen, welche die
einer Telegraphenanstalt
anvertrauten Telegramme verfälschen oder in anderen, als in den im Gesetze vorgesehenen
Fällen eröffnen oder unterdrücken,
oder von ihrem Inhalt Dritte rechtswidrig benachrichtigen, oder einem anderen wissentlich
eine solche Handlung gestatten oder ihm dabei wissentlich Hilfe
leisten, werden mit Gefängnis bestraft. |
(1) Postbeamte oder mit der Beaufsichtigung und
Bedienung einer zu öffentlichen Zwecken dienenden Telegrafenanstalt betraute Personen, welche die
einer Telegrafenanstalt
anvertrauten Telegramme verfälschen oder in anderen als in den im Gesetze vorgesehenen
Fällen eröffnen oder unterdrücken
oder von ihrem Inhalt Dritte rechtswidrig benachrichtigen oder einem anderen wissentlich
eine solche Handlung gestatten oder ihm dabei wissentlich Hilfe
leisten, werden mit Gefängnis bestraft. |
(2) Den einer Telegraphenanstalt anvertrauten Telegrammen
werden Nachrichten gleichgeachtet, die durch eine zu öffentlichen
Zwecken dienende Fernsprechanlage vermittelt werden. |
(2) Den einer Telegrafenanstalt anvertrauten Telegrammen
werden Nachrichten gleichgeachtet, die durch eine zu öffentlichen
Zwecken dienende Fernsprechanlage vermittelt werden. |
§ 356 |
§ 356 |
(1) Ein Anwalt oder ein anderer Rechtsbeistand,
welcher bei den ihm vermöge seiner amtlichen Eigenschaft
anvertrauten Angelegenheiten in derselben Rechtssache beiden
Parteien durch Rath oder Beistand
pflichtwidrig dient, wird mit Gefängniß nicht unter drei Monaten
bestraft. |
(1) Ein Anwalt oder ein anderer Rechtsbeistand,
welcher bei den ihm vermöge seiner amtlichen Eigenschaft
anvertrauten Angelegenheiten in derselben Rechtssache beiden
Parteien durch Rat oder Beistand
pflichtwidrig dient, wird mit Gefängnis nicht unter drei Monaten
bestraft. |
(2) Handelt derselbe im Einverständnisse mit der Gegenpartei zum
Nachtheile seiner Partei, so tritt
Zuchthausstrafe bis zu fünf Jahren ein. |
(2) Handelt derselbe im Einverständnis mit der Gegenpartei zum
Nachteile seiner Partei, so tritt
Zuchthausstrafe bis zu fünf Jahren ein. |
§ 357 |
§ 357 |
(1) Ein Amtsvorgesetzter, welcher seine
Untergebenen zu einer strafbaren Handlung im Amte vorsätzlich
verleitet oder zu verleiten unternimmt, oder eine solche strafbare Handlung
seiner Untergebenen wissentlich geschehen läßt, hat die auf diese
strafbare Handlung angedrohte Strafe verwirkt. |
(1) Ein Amtsvorgesetzter, welcher seine
Untergebenen zu einer strafbaren Handlung im Amte vorsätzlich
verleitet oder zu verleiten unternimmt oder eine solche strafbare Handlung
seiner Untergebenen wissentlich geschehen läßt, hat die auf diese
strafbare Handlung angedrohte Strafe verwirkt. |
(2) Dieselbe Bestimmung findet auf einen Beamten
Anwendung, welchem eine Aufsicht oder Kontrole über die Amtsgeschäfte eines anderen
Beamten übertragen ist, sofern die von diesem letzteren Beamten
begangene strafbare Handlung die zur Aufsicht oder Kontrole gehörenden Geschäfte betrifft. |
(2) Dieselbe Bestimmung findet auf einen Beamten
Anwendung, welchem eine Aufsicht oder Kontrolle über die Amtsgeschäfte eines anderen
Beamten übertragen ist, sofern die von diesem letzteren Beamten
begangene strafbare Handlung die zur Aufsicht oder Kontrolle gehörenden Geschäfte betrifft. |
§ 358 |
§ 358 |
Neben der nach Vorschrift der §§ 331, 340, 341, 352
bis 355 und 357 erkannten Gefängnißstrafe kann auf Verlust der Fähigkeit
zur Bekleidung öffentlicher Ämter auf die Dauer von einem bis zu
fünf Jahren erkannt werden. |
Neben der nach Vorschrift der §§ 331, 340, 341, 352
bis 355 und 357 erkannten Gefängnisstrafe kann auf Verlust der Fähigkeit
zur Bekleidung öffentlicher Ämter auf die Dauer von einem bis zu
fünf Jahren erkannt werden. |
§ 359 |
§ 359 |
Unter Beamten im Sinne dieses Strafgesetzes sind zu
verstehen alle im unmittelbaren oder mittelbaren inländischen
Staatsdienst, auf Lebenszeit, auf
Zeit oder nur vorläufig angestellte Personen, ohne Unterschied, ob
sie einen Diensteid geleistet haben oder nicht, ferner Notare,
nicht aber Anwälte. |
Unter Beamten im Sinne dieses Strafgesetzes sind zu
verstehen alle im unmittelbaren oder mittelbaren inländischen
Staatsdienst auf Lebenszeit, auf
Zeit oder nur vorläufig angestellte Personen, ohne Unterschied, ob
sie einen Diensteid geleistet haben oder nicht, ferner Notare,
nicht aber Anwälte. |
Neunundzwanzigster Abschnitt. |
Neunundzwanzigster Abschnitt |
Übertretungen |
Übertretungen |
§ 360 |
§ 360 |
(1) Mit Geldstrafe bis zu einhundertfunfzig Mark oder mit Haft wird
bestraft: |
(1) Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Deutsche Mark oder mit Haft
wird bestraft, |
1. (weggefallen) |
1. (weggefallen) |
2. wer außerhalb seines Gewerbebetriebes heimlich
oder wider das Verbot der Behörde Vorräthe von Waffen oder Schießbedarf
aufsammelt; |
2. wer außerhalb seines Gewerbebetriebes heimlich
oder wider das Verbot der Behörde Vorräte von Waffen oder Schießbedarf
aufsammelt; |
3. (weggefallen) |
3. (weggefallen) |
4. wer ohne schriftlichen Auftrag einer Behörde
Stempel, Siegel, Stiche, Platten oder andere Formen, welche zur
Anfertigung von Metall- oder Papiergeld, oder von solchen Papieren,
welche nach § 149 dem Papiergelde gleichgeachtet werden, oder von
Stempelpapier, Stempelmarken, Stempelblanketten, Stempelabdrücken,
Postwertzeichen, öffentlichen Bescheinigungen oder Beglaubigungen
dienen können, anfertigt oder an einen Anderen als die Behörde verabfolgt; |
4. wer ohne schriftlichen Auftrag einer Behörde
Stempel, Siegel, Stiche, Platten oder andere Formen, welche zur
Anfertigung von Metall- oder Papiergeld, oder von solchen Papieren,
welche nach § 149 dem Papiergelde gleichgeachtet werden, oder von
Stempelpapier, Stempelmarken, Stempelblanketten, Stempelabdrücken,
Postwertzeichen, öffentlichen Bescheinigungen oder Beglaubigungen
dienen können, anfertigt oder an einen anderen als die Behörde verabfolgt; |
5. wer ohne schriftlichen Auftrag einer Behörde den
Abdruck der in Nr. 4 genannten
Stempel, Siegel, Stiche, Platten oder Formen, oder einen Druck von Formularen zu den
daselbst bezeichneten öffentlichen Papieren, Beglaubigungen oder
Bescheinigungen unternimmt, oder
Abdrücke an einen Anderen, als die
Behörde verabfolgt; |
5. wer ohne schriftlichen Auftrag einer Behörde den
Abdruck der in Nummer 4 genannten
Stempel, Siegel, Stiche, Platten oder Formen oder einen Druck von Formularen zu den
daselbst bezeichneten öffentlichen Papieren, Beglaubigungen oder
Bescheinigungen unternimmt oder
Abdrücke an einen anderen als die
Behörde verabfolgt; |
6. wer Waaren-Empfehlungskarten, Ankündigungen oder
andere Drucksachen oder Abbildungen, welche in Form oder Verzierung
dem Papiergelde oder den dem Papiergelde nach § 149 gleich geachteten Papieren ähnlich sind,
anfertigt oder verbreitet, oder wer Stempel, Stiche, Platten oder
andere Formen, welche zur Anfertigung von solchen Drucksachen oder
Abbildungen dienen können, anfertigt; |
6. wer Warenempfehlungskarten, Ankündigungen oder
andere Drucksachen oder Abbildungen, welche in der Form oder Verzierung dem Papiergelde oder
den dem Papiergelde nach § 149 gleichgeachteten Papieren ähnlich sind,
anfertigt oder verbreitet, oder wer Stempel, Stiche, Platten oder
andere Formen, welche zur Anfertigung von solchen Drucksachen oder
Abbildungen dienen können, anfertigt; |
7. wer ohne ausdrückliche Ermächtigung der
zuständigen Behörde das Wappen des Bundes oder eines Landes oder
den Bundesadler oder den entsprechenden Teil eines Landeswappens
führt oder gebraucht oder wer
unbefugt eine Dienstflagge des Bundes oder eines Landes gebraucht;
den Wappen, Wappenteilen und Flaggen stehen solche gleich, die
ihnen zum Verwechseln ähnlich sind; |
7. wer ohne ausdrückliche Ermächtigung der
zuständigen Behörde das Wappen des Bundes oder eines Landes oder
den Bundesadler oder den entsprechenden Teil eines Landeswappens
führt oder gebraucht, oder wer
unbefugt eine Dienstflagge des Bundes oder eines Landes gebraucht;
den Wappen, Wappenteilen und Flaggen stehen solche gleich, die
ihnen zum Verwechseln ähnlich sind; |
8. wer gegenüber einer zuständigen Behörde oder
einem zuständigen Beamten über seinen Namen, seinen Stand, seinen
Beruf, sein Gewerbe, seinen Wohnort, seine Wohnung oder seine
Staatsangehörigkeit eine unrichtige Angabe macht oder die Angabe
verweigert; |
8. wer gegenüber einer zuständigen Behörde oder
einem zuständigen Beamten über seinen Namen, seinen Stand, seinen
Beruf, sein Gewerbe, seinen Wohnort, seine Wohnung oder seine
Staatsangehörigkeit eine unrichtige Angabe macht oder die Angabe
verweigert; |
9. wer gesetzlichen Bestimmungen zuwider ohne
Genehmigung der Staatsbehörde Aussteuer-, Sterbe-, oder Wittwenkassen, Versicherungsanstalten oder
andere dergleichen Gesellschaften oder Anstalten errichtet, welche
bestimmt sind, gegen Zahlung eines Einkaufsgeldes oder gegen
Leistung von Geldbeiträgen beim Eintritte gewisser Bedingungen oder Fristen,
Zahlungen an Kapital oder Rente zu leisten; |
9. wer gesetzlichen Bestimmungen zuwider ohne
Genehmigung der Staatsbehörde Aussteuer-, Sterbe- oder Witwenkassen, Versicherungsanstalten oder
andere dergleichen Gesellschaften oder Anstalten errichtet, welche
bestimmt sind, gegen Zahlung eines Einkaufsgeldes oder gegen
Leistung von Geldbeiträgen beim Eintritt gewisser Bedingungen oder Fristen,
Zahlungen an Kapital oder Rente zu leisten; |
10. (weggefallen) |
10. (weggefallen) |
11. wer ungebührlicherweise ruhestörenden Lärm
erregt oder wer groben Unfug verübt; |
11. wer ungebührlicherweise ruhestörenden Lärm
erregt oder wer groben Unfug verübt; |
12. wer als Pfandleiher oder Rückkaufshändler bei
Ausübung seines Gewerbes den darüber erlassenen Anordnungen
zuwiderhandelt, insbesondere den durch Landesgesetz oder Anordnung
der zuständigen Behörde bestimmten Zinsfuß überschreitet. |
12. wer als Pfandleiher oder Rückkaufshändler bei
Ausübung seines Gewerbes den darüber erlassenen Anordnungen
zuwiderhandelt, insbesondere den durch Landesgesetz oder Anordnung
der zuständigen Behörde bestimmten Zinsfuß überschreitet. |
13.
(weggefallen) |
|
14.
(weggefallen) |
|
(2) In den Fällen der Nummern 2, 4, 5, 6 kann neben
der Geldstrafe oder der Haft auf Einziehung der Vorräthe von Waffen oder Schießbedarf, der
Stempel, Siegel, Stiche, Platten,
oder anderen Formen, der Abdrücke oder Abbildungen erkannt werden,
ohne Unterschied, ob sie dem Verurtheilten gehören oder nicht. |
(2) In den Fällen der Nummern 2, 4, 5, 6 kann neben
der Geldstrafe oder der Haft auf Einziehung der Vorräte von Waffen oder Schießbedarf, der
Stempel, Siegel, Stiche, Platten
oder anderen Formen, der Abdrücke oder Abbildungen erkannt werden,
ohne Unterschied, ob sie dem Verurteilten gehören oder nicht. |
§ 361 |
§ 361 |
[1] Mit Haft wird
bestraft: |
Mit Haft wird bestraft, |
1. wer, nachdem er unter Polizei-Aufsicht gestellt worden ist, den
in Folge derselben ihm auferlegten
Beschränkungen zuwiderhandelt; |
1. wer, nachdem er unter Polizeiaufsicht gestellt worden ist, den
infolge derselben ihm auferlegten
Beschränkungen zuwiderhandelt; |
2. (weggefallen) |
2. (weggefallen) |
3. wer als Landstreicher umherzieht; |
3. wer als Landstreicher umherzieht; |
4. wer bettelt oder Kinder zum Betteln anleitet
oder ausschickt; |
4. wer bettelt oder Kinder zum Betteln anleitet
oder ausschickt; |
5. wer sich dem Spiel, Trunk oder Müßiggang
dergestalt hingibt, daß er in einen Zustand geräth, in welchem zu seinem Unterhalte oder zum
Unterhalte derjenigen, zu deren Ernährung er verpflichtet ist,
durch Vermittelung der Behörde
fremde Hülfe in Anspruch genommen
werden muß; |
5. wer sich dem Spiel, Trunk oder Müßiggang
dergestalt hingibt, daß er in einen Zustand gerät, in welchem zu seinem Unterhalte oder zum
Unterhalte derjenigen, zu deren Ernährung er verpflichtet ist,
durch Vermittlung der Behörde
fremde Hilfe in Anspruch genommen
werden muß; |
6. wer öffentlich in auffälliger Weise oder in
einer Weise, die geeignet ist, einzelne oder die Allgemeinheit zu
belästigen, zur Unzucht auffordert oder sich dazu anbietet; |
6. wer öffentlich in auffälliger Weise oder in
einer Weise, die geeignet ist, einzelne oder die Allgemeinheit zu
belästigen, zur Unzucht auffordert oder sich dazu anbietet; |
6a. wer gewohnheitsmäßig zum Erwerbe Unzucht treibt
und diesem Erwerbe in der Nähe von Kirchen oder in einer Wohnung
nachgeht, in der Kinder oder jugendliche Personen zwischen drei und
achtzehn Jahren wohnen; |
6a. wer gewohnheitsmäßig zum Erwerbe Unzucht treibt
und diesem Erwerbe in der Nähe von Kirchen oder in einer Wohnung
nachgeht, in der Kinder oder jugendliche Personen zwischen drei und
achtzehn Jahren wohnen; |
6b. wer gewohnheitsmäßig zum Erwerbe Unzucht treibt
und diesem Erwerbe in der Nähe von Schulen oder anderen zum Besuch
durch Kinder oder Jugendliche bestimmten Örtlichkeiten oder in
einem Hause, in dem Kinder oder jugendliche Personen zwischen drei
und achtzehn Jahren wohnen, in einer diese Minderjährigen sittlich
gefährdenden Weise nachgeht; |
6b. wer gewohnheitsmäßig zum Erwerbe Unzucht treibt
und diesem Erwerbe in der Nähe von Schulen oder anderen zum Besuch
durch Kinder oder Jugendliche bestimmten Örtlichkeiten oder in
einem Hause, in dem Kinder oder jugendliche Personen zwischen drei
und achtzehn Jahren wohnen, in einer diese Minderjährigen sittlich
gefährdenden Weise nachgeht; |
6c. wer gewohnheitsmäßig zum Erwerbe Unzucht treibt
und diesem Erwerbe in einer Gemeinde mit weniger als zwanzigtausend
Einwohnern nachgeht, in der die Ausübung der Unzucht zum Erwerbe
durch eine zum Schutz der Jugend
oder des öffentlichen Anstandes erlassene Anordnung der obersten
Landesbehörde verboten ist; |
6c. wer gewohnheitsmäßig zum Erwerbe Unzucht treibt
und diesem Erwerbe in einer Gemeinde mit weniger als zwanzigtausend
Einwohnern nachgeht, in der die Ausübung der Unzucht zum Erwerbe
durch eine zum Schutze der Jugend
oder des öffentlichen Anstandes erlassene Anordnung der obersten
Landesbehörde verboten ist; |
7. wer, wenn er aus öffentlichen Armenmitteln eine
Unterstützung empfängt, sich aus Arbeitsscheu weigert, die ihm von
der Behörde angewiesene, seinen Kräften angemessene Arbeit zu
verrichten; |
7. wer, wenn er aus öffentlichen Armenmitteln eine
Unterstützung empfängt, sich aus Arbeitsscheu weigert, die ihm von
der Behörde angewiesene, seinen Kräften angemessene Arbeit zu
verrichten; |
8. wer nach Verlust seines bisherigen Unterkommens
binnen der ihm von der zuständigen Behörde bestimmten Frist sich
kein anderweitiges Unterkommen verschafft hat und auch nicht
nachweisen kann, daß er solches der von ihm angewandten Bemühungen
ungeachtet nicht vermocht habe; |
8. wer nach Verlust seines bisherigen Unterkommens
binnen der ihm von der zuständigen Behörde bestimmten Frist sich
kein anderweitiges Unterkommen verschafft hat und auch nicht
nachweisen kann, daß er solches der von ihm angewandten Bemühungen
ungeachtet nicht vermocht habe; |
9. wer einen noch nicht Achtzehnjährigen, dessen
Beaufsichtigung ihm obliegt, nicht gehörig beaufsichtigt, wenn der
zu Beaufsichtigende eine als Übertretung mit Strafe bedrohte
Handlung begeht, die der Aufsichtspflichtige durch gehörige
Aufsicht hätte verhindern können. Statt der Haft kann auf
Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Deutsche Mark erkannt werden. §
143 Abs. 2 und 3 ist anzuwenden. |
9. wer einen noch nicht Achtzehnjährigen, dessen
Beaufsichtigung ihm obliegt, nicht gehörig beaufsichtigt, wenn der
zu Beaufsichtigende eine als Übertretung mit Strafe bedrohte
Handlung begeht, die der Aufsichtspflichtige durch gehörige
Aufsicht hätte verhindern können. Statt der Haft kann auf
Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Deutsche Mark erkannt werden. §
143 Abs. 2 und 3 ist anzuwenden. |
10.
(weggefallen) |
|
[2]
(weggefallen) |
|
§ 362 |
§ 362 |
(1) Die nach
Vorschrift des § 361 Nr. 3 bis 8 Verurtheilten können zu Arbeiten, welche ihren
Fähigkeiten und Verhältnissen angemessen sind, innerhalb und,
sofern sie von anderen freien Arbeitern getrennt gehalten werden,
auch außerhalb der Strafanstalt angehalten werden. |
Die nach Vorschrift des § 361 Nr. 3 bis 8
Verurteilten können zu Arbeiten,
welche ihren Fähigkeiten und Verhältnissen angemessen sind,
innerhalb und, sofern sie von anderen freien Arbeitern getrennt
gehalten werden, auch außerhalb der Strafanstalt angehalten
werden. |
(2)
(weggefallen) |
|
(3)
(weggefallen) |
|
(4)
(weggefallen) |
|
§ 363 |
§ 363 |
(weggefallen) |
(weggefallen) |
§ 364 |
§ 364 |
(1) Mit Geldstrafe bis zu einhundertfunfzig Mark wird bestraft, wer
wissentlich schon einmal verwendetes Stempelpapier nach gänzlicher
oder theilweiser Entfernung der
darauf gesetzten Schriftzeichen oder schon einmal verwendete
Stempelmarken, Stempelblankette oder ausgeschnittene oder sonst
abgetrennte Stempelabdrücke der im §
276 bezeichneten Art veräußert oder feilhält. |
(1) Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Deutsche Mark wird bestraft,
wer wissentlich schon einmal verwendetes Stempelpapier nach
gänzlicher oder teilweiser
Entfernung der darauf gesetzten Schriftzeichen oder schon einmal
verwendete Stempelmarken, Stempelblankette oder ausgeschnittene
oder sonst abgetrennte Stempelabdrücke der in § 276 bezeichneten Art veräußert oder
feilhält. |
(2) Gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher
wissentlich schon einmal verwendete Postwertzeichen nach gänzlicher
oder theilweiser Entfernung des
Entwerthungszeichens veräußert oder
feilhält. |
(2) Gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher
wissentlich schon einmal verwendete Postwertzeichen nach gänzlicher
oder teilweiser Entfernung des
Entwertungszeichens veräußert oder
feilhält. |
§ 365 |
§ 365 |
(weggefallen) |
(weggefallen) |
§ 366 |
§ 366 |
Mit Geldstrafe bis zu sechszig Mark oder mit Haft bis zu vierzehn
Tagen wird bestraft: |
Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Deutsche Mark oder mit Haft
bis zu vierzehn Tagen wird bestraft, |
1. wer den gegen die Störung der Feier der Sonn-
und Festtage erlassenen Anordnungen zuwiderhandelt; |
1. wer den gegen die Störung der Feier der Sonn-
und Festtage erlassenen Anordnungen zuwiderhandelt; |
2. wer in Städten oder Dörfern übermäßig schnell
fährt oder reitet, oder auf
öffentlichen Straßen oder Plätzen der Städte oder Dörfer mit
gemeiner Gefahr Pferde einfährt oder zureitet; |
2. wer in Städten oder Dörfern übermäßig schnell
fährt oder reitet oder auf
öffentlichen Straßen oder Plätzen der Städte oder Dörfer mit
gemeiner Gefahr Pferde einfährt oder zureitet; |
3. wer auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen
oder Wasserstraßen das Vorbeifahren Anderer
muthwillig verhindert; |
3. wer auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen
oder Wasserstraßen das Vorbeifahren anderer mutwillig verhindert; |
4. wer in Städten mit Schlitten ohne feste Deichsel
oder ohne Geläute oder Schelle fährt; |
4. wer in Städten mit Schlitten ohne feste Deichsel
oder ohne Geläute oder Schelle fährt; |
5. wer Thiere in
Städten oder Dörfern, auf öffentlichen Wegen, Straßen oder
Plätzen, oder an anderen Orten, wo
sie durch Ausreißen, Schlagen oder auf andere Weise Schaden
anrichten können, mit Vernachlässigung der erforderlichen
Sicherheitsmaßregeln stehen läßt oder führt; |
5. wer Tiere in
Städten oder Dörfern, auf öffentlichen Wegen, Straßen oder
Plätzen oder an anderen Orten, wo
sie durch Ausreißen, Schlagen oder auf andere Weise Schaden
anrichten können, mit Vernachlässigung der erforderlichen
Sicherheitsmaßregeln stehen läßt oder führt; |
6. wer Hunde auf Menschen hetzt; |
6. wer Hunde auf Menschen hetzt; |
7. wer Steine oder andere harte Körper oder
Unrath auf Menschen, auf Pferde oder
andere Zug- oder Lastthiere, gegen
fremde Häuser, Gebäude oder Einschließungen, oder in Gärten oder
eingeschlossene Räume wirft; |
7. wer Steine oder andere harte Körper oder
Unrat auf Menschen, auf Pferde oder
andere Zug- oder Lasttiere, gegen
fremde Häuser, Gebäude oder Einschließungen oder in Gärten oder
eingeschlossene Räume wirft; |
8. wer nach einer öffentlichen Straße oder
Wasserstraße, oder nach Orten
hinaus, wo Menschen zu verkehren pflegen, Sachen, durch deren
Umstürzen oder Herabfallen Jemand
beschädigt werden kann, ohne gehörige Befestigung aufstellt oder
aufhängt, oder Sachen auf eine Weise
ausgießt oder auswirft, daß dadurch Jemand beschädigt oder verunreinigt werden
kann; |
8. wer nach einer öffentlichen Straße oder
Wasserstraße oder nach Orten
hinaus, wo Menschen zu verkehren pflegen, Sachen, durch deren
Umstürzen oder Herabfallen jemand
beschädigt werden kann, ohne gehörige Befestigung aufstellt oder
aufhängt oder Sachen auf eine Weise
ausgießt oder auswirft, daß dadurch jemand beschädigt oder verunreinigt werden
kann; |
9. wer auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen
oder Wasserstraßen Gegenstände, durch welche der freie Verkehr
gehindert wird, aufstellt, hinlegt oder liegen läßt; |
9. wer auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen
oder Wasserstraßen Gegenstände, durch welche der freie Verkehr
gehindert wird, aufstellt, hinlegt oder liegen läßt; |
10. wer die zur Erhaltung der Sicherheit,
Bequemlichkeit, Reinlichkeit und Ruhe auf den öffentlichen Wegen,
Straßen, Plätzen oder Wasserstraßen erlassenen Polizei-Verordnungen übertritt. |
10. wer die zur Erhaltung der Sicherheit,
Bequemlichkeit, Reinlichkeit und Ruhe auf den öffentlichen Wegen,
Straßen, Plätzen oder Wasserstraßen erlassenen Polizeiverordnungen übertritt. |
§ 366a |
§ 366a |
Wer die zum Schutze der Dünen und der Fluß- und
Meeresufer, sowie der auf denselben
vorhandenen Anpflanzungen und Anlagen erlassenen Polizei-Verordnungen übertritt, wird mit
Geldstrafe bis zu einhundertfunfzig
Mark oder mit Haft bestraft. |
Wer die zum Schutze der Dünen und der Fluß- und
Meeresufer sowie der auf denselben
vorhandenen Anpflanzungen und Anlagen erlassenen Polizeiverordnungen übertritt, wird mit
Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig
Deutsche Mark oder mit Haft bestraft. |
§ 367 |
§ 367 |
(1) Mit Geldstrafe bis zu einhundertfunfzig Mark oder mit Haft wird
bestraft: |
(1) Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Deutsche Mark oder mit Haft
wird bestraft, |
1. wer ohne Vorwissen der Behörde einen |
1. wer ohne Vorwissen der Behörde einen |
Leichnam beerdigt oder beiseite schafft; |
Leichnam beerdigt oder beiseite schafft; |
2. wer den
polizeilichen Anordnungen über vorzeitige Beerdigungen
entgegenhandelt; |
2, wer den
polizeilichen Anordnungen über vorzeitige Beerdigungen
entgegenhandelt; |
3. wer ohne polizeiliche Erlaubniß Gift oder Arzneien, soweit der Handel
mit denselben nicht freigegeben ist, zubereitet, feilhält, verkauft
oder sonst an Andere überläßt; |
3. wer ohne polizeiliche Erlaubnis Gift oder Arzneien, soweit der Handel
mit denselben nicht freigegeben ist, zubereitet, feilhält, verkauft
oder sonst an andere überläßt; |
4. wer ohne die vorgeschriebene Erlaubniß Schießpulver oder andere explodirende Stoffe oder Feuerwerke
zubereitet; |
4. wer ohne die vorgeschriebene Erlaubnis Schießpulver oder andere explodierende Stoffe oder Feuerwerke
zubereitet; |
5. wer bei der Aufbewahrung oder bei der
Beförderung von Giftwaaren,
Schießpulver oder Feuerwerken, oder
bei der Aufbewahrung, Beförderung, Verausgabung oder Verwendung von
Sprengstoffen oder anderen explodirenden
Stoffen, |
5. wer bei der Aufbewahrung oder bei der
Beförderung von Giftwaren,
Schießpulver oder Feuerwerken oder
bei der Aufbewahrung, Beförderung, Verausgabung oder Verwendung von
Sprengstoffen oder anderen |
oder bei Ausübung der Befugniß zur Zubereitung oder Feilhaltung dieser
Gegenstände, sowie der Arzneien die
deshalb ergangenen Verordnungen nicht befolgt; |
explodierenden
Stoffen oder bei Ausübung der Befugnis zur Zubereitung oder Feilhaltung
dieser Gegenstände sowie der
Arzneien die deshalb ergangenen Verordnungen nicht befolgt; |
5a. wer bei Versendung oder Beförderung von leicht
entzündlichen oder ätzenden Gegenständen durch die Post die deshalb
ergangenen Verordnungen nicht befolgt; |
5a. wer bei Versendung oder Beförderung von leicht
entzündlichen oder ätzenden Gegenständen durch die Post die deshalb
ergangenen Verordnungen nicht befolgt; |
6. wer Waaren,
Materialien oder andere Vorräthe,
welche sich leicht von selbst entzünden oder leicht Feuer fangen,
an Orten oder in Behältnissen aufbewahrt, wo ihre Entzündung
gefährlich werden kann, oder wer Stoffe, die nicht ohne Gefahr
einer Entzündung bei einander liegen
können, ohne Absonderung aufbewahrt; |
6. wer Waren,
Materialien oder andere Vorräte,
welche sich leicht von selbst entzünden oder leicht Feuer fangen,
an Orten oder in Behältnissen aufbewahrt, wo ihre Entzündung
gefährlich werden kann, oder wer Stoffe, die nicht ohne Gefahr
einer Entzündung beieinanderliegen
können, ohne Absonderung aufbewahrt; |
7. (weggefallen) |
7. (weggefallen) |
8. wer ohne polizeiliche Erlaubnis an bewohnten
oder von Menschen besuchten Orten Selbstgeschosse, Schlageisen oder
Fußangeln legt oder an solchen Orten mit einer Schußwaffe schießt
oder Feuerwerkskörper abbrennt, es sei denn, daß er mit zulässigem
Jagdgerät rechtmäßig die Jagd ausübt; |
8. wer ohne polizeiliche Erlaubnis an bewohnten
oder von Menschen besuchten Orten Selbstgeschosse, Schlageisen oder
Fußangeln legt oder an solchen Orten mit einer Schußwaffe schießt
oder Feuerwerkskörper abbrennt, es sei denn, daß er mit zulässigem
Jagdgerät rechtmäßig die Jagd ausübt; |
9. wer einem gesetzlichen Verbot zuwider Stoß-,
Hieb-, oder Schußwaffen, welche in
Stöcken oder Röhren oder in ähnlicher Weise verborgen sind,
feilhält oder mit sich führt; |
9. wer einem gesetzlichen Verbot zuwider Stoß-,
Hieb- oder Schußwaffen, welche in
Stöcken oder Röhren oder in ähnlicher Weise verborgen sind,
feilhält oder mit sich führt; |
10. wer bei einer Schlägerei, in welche er nicht
ohne sein Verschulden hineingezogen worden ist, oder bei einem
Angriff sich einer Waffe, insbesondere eines Messers oder eines
anderen gefährlichen Werkzeuges bedient; |
10. wer bei einer Schlägerei, in welche er nicht
ohne sein Verschulden hineingezogen worden ist, oder bei einem
Angriff sich einer Waffe, insbesondere eines Messers oder eines
anderen gefährlichen Werkzeuges bedient; |
11. wer ohne
polizeiliche Erlaubniß gefährliche
wilde Thiere hält, oder wilde oder
bösartige Thiere frei umherlaufen
läßt, oder in Ansehung ihrer die
erforderlichen Vorsichtsmaßregeln zur Verhütung von Beschädigungen
unterläßt; |
11, wer ohne
polizeiliche Erlaubnis gefährliche
wilde Tiere hält oder wilde oder
bösartige Tiere frei umherlaufen
läßt oder in Ansehung ihrer die
erforderlichen Vorsichtsmaßregeln zur Verhütung von Beschädigungen
unterläßt; |
12. wer auf öffentlichen Straßen, Wegen oder
Plätzen, auf Höfen, in Häusern und überhaupt an Orten, an welchen
Menschen verkehren, Brunnen, Keller, Gruben, Öffnungen oder Abhänge
dergestalt unverdeckt oder unverwahrt läßt, daß daraus Gefahr für
Andere entstehen kann; |
12. wer auf öffentlichen Straßen, Wegen oder
Plätzen, auf Höfen, in Häusern und überhaupt an Orten, an welchen
Menschen verkehren, Brunnen, Keller, Gruben, Öffnungen oder Abhänge
dergestalt unverdeckt oder unverwahrt läßt, daß daraus Gefahr für
andere entstehen kann; |
13. wer trotz der polizeilichen Aufforderung es
unterläßt, Gebäude, welche den Einsturz drohen, auszubessern oder
niederzureißen; |
13. wer trotz der polizeilichen Aufforderung es
unterläßt, Gebäude, welche den Einsturz drohen, auszubessern oder
niederzureißen; |
14. wer Bauten oder Ausbesserungen von Gebäuden,
Brunnen, Brücken, Schleusen oder anderen Bauwerken vornimmt, ohne
die von der Polizei angeordneten oder sonst erforderlichen
Sicherungsmaßregeln zu |
14. wer Bauten oder Ausbesserungen von Gebäuden,
Brunnen, Brücken, Schleusen oder anderen Bauwerken vornimmt, ohne
die von der Polizei angeordneten oder sonst erforderlichen
Sicherungsmaßregeln zu |
treffen; |
treffen; |
15. wer als Bauherr, Baumeister oder Bauhandwerker
einen Bau oder eine Ausbesserung, wozu die polizeiliche Genehmigung
erforderlich ist, ohne diese Genehmigung oder mit eigenmächtiger
Abweichung von dem durch die Behörde genehmigten Bauplane ausführt oder ausführen läßt. |
15. wer als Bauherr, Baumeister oder Bauhandwerker
einen Bau oder eine Ausbesserung, wozu die polizeiliche Genehmigung
erforderlich ist, ohne diese Genehmigung oder mit eigenmächtiger
Abweichung von dem durch die Behörde genehmigten Bauplan ausführt oder ausführen läßt. |
16.
(weggefallen) |
|
(2) In den Fällen der Nummern 8 und 9 kann neben
der Geldstrafe oder der Haft auf die Einziehung der verfälschten oder verdorbenen Getränke oder Eßwaaren,
ingleichen der Selbstgeschosse, Schlageisen oder
Fußangeln, sowie der verbotenen
Waffen erkannt werden, ohne Unterschied, ob sie dem Verurtheilten gehören oder nicht. |
(2) In den Fällen der Nummern 8 und 9 kann neben
der Geldstrafe oder der Haft auf die Einziehung der
Selbstgeschosse, Schlageisen oder Fußangeln sowie der verbotenen Waffen erkannt
werden, ohne Unterschied, ob sie dem Verurteilten gehören oder nicht. |
§ 368 |
§ 368 |
Mit Geldstrafe bis zu sechszig Mark oder mit Haft bis zu vierzehn
Tagen wird bestraft: |
Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Deutsche Mark oder mit Haft
bis zu vierzehn Tagen wird bestraft, |
1. wer den polizeilichen Anordnungen über die
Schließung der Weinberge zuwiderhandelt; |
1. wer den polizeilichen Anordnungen über die
Schließung der Weinberge zuwiderhandelt; |
2. wer das durch
gesetzliche oder polizeiliche |
2, wer das durch
gesetzliche oder polizeiliche |
Anordnungen gebotene Raupen unterläßt; |
Anordnungen gebotene Raupen unterläßt; |
3. wer ohne polizeiliche Erlaubniß eine neue Feuerstätte errichtet oder
eine bereits vorhandene an einen anderen Ort verlegt; |
3. wer ohne polizeiliche Erlaubnis eine neue Feuerstätte errichtet oder
eine bereits vorhandene an einen anderen Ort verlegt; |
4. wer es unterläßt,
dafür zu sorgen, daß die Feuerstätten in seinem Hause in baulichem
und brandsicherem Zustande
unterhalten, oder daß die Schornsteine zur rechten Zeit gereinigt
werden; |
4, wer es
unterläßt, dafür zu sorgen, daß die Feuerstätten in seinem Hause in
baulichem und brand sicherem
Zustande unterhalten, oder daß die Schornsteine zur rechten Zeit
gereinigt werden; |
5. wer Scheunen, Ställe, Böden oder andere Räume,
welche zur Aufbewahrung feuerfangender Sachen dienen, mit
unverwahrtem Feuer oder Licht betritt, oder sich denselben mit unverwahrtem
Feuer oder Licht nähert; |
5. wer Scheunen, Ställe, Böden oder andere Räume,
welche zur Aufbewahrung feuerfangender Sachen dienen, mit
unverwahrtem Feuer oder Licht betritt oder sich denselben mit unverwahrtem
Feuer oder Licht nähert; |
6. wer in gefährlicher Nähe von Gebäuden oder
feuerfangender |
6. wer in gefährlicher Nähe von Gebäuden oder |
Sachen Feuer anzündet; |
feuerfangenden
Sachen Feuer anzündet; |
7. wer in gefährlicher Nähe von Gebäuden oder
feuerfangender Sachen mit
Feuerwaffen schießt oder Feuerwerke abbrennt; |
7. wer in gefährlicher Nähe von Gebäuden oder
feuerfangenden Sachen mit
Feuerwaffen schießt oder Feuerwerke abbrennt; |
8. wer die polizeilich vorgeschriebenen
Feuerlöschgeräthschaften überhaupt
nicht oder nicht in brauchbarem Zustande hält oder andere
feuerpolizeiliche Anordnungen nicht befolgt; |
8. wer die polizeilich vorgeschriebenen
Feuerlöschgerätschaften überhaupt
nicht oder nicht in brauchbarem Zustande hält oder andere
feuerpolizeiliche Anordnungen nicht befolgt; |
9. wer unbefugt über Gärten oder Weinberge, oder
vor beendeter Ernte über Wiesen oder bestellte Äcker, oder über
solche Äcker, Wiesen, Weiden oder Schonungen, welche mit einer
Einfriedigung versehen sind, oder
deren Betreten durch Warnungszeichen untersagt ist, oder auf
einem, durch Warnungszeichen
geschlossenen Privatwege geht, fährt, reitet oder Vieh treibt; |
9. wer unbefugt über Gärten oder Weinberge, oder
vor beendeter Ernte über Wiesen oder bestellte Äcker, oder über
solche Äcker, Wiesen, Weiden oder Schonungen, welche mit einer
Einfriedigung versehen sind oder
deren Betreten durch Warnungszeichen untersagt ist, oder auf
einem durch Warnungszeichen
geschlossenen Privatwege geht, fährt, reitet oder Vieh treibt; |
10. wer zur Jagd ausgerüstet unbefugt ein fremdes
Jagdgebiet außerhalb der zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Wege
betritt; |
10. wer zur Jagd ausgerüstet unbefugt ein fremdes
Jagdgebiet außerhalb der zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Wege
betritt; |
10a. wer sich mit gebrauchsfertigem Fischereigerät
unbefugt auf fremden Fischgewässern oder außerhalb der zum
allgemeinen Gebrauch bestimmten Wege an fremden Fischgewässern
aufhält. |
10a. wer sich mit gebrauchsfertigem Fischereigerät
unbefugt auf fremden Fischgewässern oder außerhalb der zum
allgemeinen Gebrauch bestimmten Wege an fremden Fischgewässern
aufhält. |
11.
(weggefallen) |
|
§ 369 |
§ 369 |
(1) Mit Geldstrafe
bis zu einhundert Mark oder mit Haft
bis zu vier Wochen werden bestraft: |
Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Deutsche Mark oder mit Haft
bis zu vier Wochen werden bestraft |
1. Personen, welche ohne obrigkeitliche Anweisung
oder ohne Genehmigung des Inhabers einer Wohnung Schlüssel zu
Zimmern oder Behältnissen in der letzteren anfertigen oder
Schlösser an denselben öffnen, ohne Genehmigung des Hausbesitzers
oder seines Stellvertreters einen Hausschlüssel anfertigen, oder ohne Erlaubniß der Polizeibehörde Nachschlüssel oder
Dietriche verabfolgen; |
1. Personen, welche ohne obrigkeitliche Anweisung
oder ohne Genehmigung des Inhabers einer Wohnung Schlüssel zu
Zimmern oder Behältnissen in der letzteren anfertigen oder
Schlösser an denselben öffnen, ohne Genehmigung des Hausbesitzers
oder seines Stellvertreters einen Hausschlüssel anfertigen oder ohne Erlaubnis der Polizeibehörde Nachschlüssel oder
Dietriche verabfolgen; |
2. (weggefallen) |
2. (weggefallen) |
3. Gewerbetreibende, welche in Feuer arbeiten, wenn
sie die Vorschriften nicht befolgen, welche von der Polizeibehörde
wegen Anlegung und Verwahrung ihrer Feuerstätten, sowie wegen der Art und der Zeit,
sich des Feuers zu bedienen, erlassen sind. |
3. Gewerbetreibende, welche in Feuer arbeiten, wenn
sie die Vorschriften nicht befolgen, welche von der Polizeibehörde
wegen Anlegung und Verwahrung ihrer Feuerstätten sowie wegen der Art und der Zeit,
sich des Feuers zu bedienen, erlassen sind. |
(2)
(weggefallen) |
|
§ 370 |
§ 370 |
(1) Mit Geldstrafe bis zu einhundertfunzig Mark oder mit Haft wird
bestraft: |
(1) Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Deutsche Mark oder mit Haft
wird bestraft, |
1. wer unbefugt ein fremdes Grundstück, einen
öffentlichen oder Privatweg oder einen Grenzrain durch Abgraben
oder Abpflügen verringert; |
1. wer unbefugt ein fremdes Grundstück, einen
öffentlichen oder Privatweg oder einen Grenzrain durch Abgraben
oder Abpflügen verringert; |
2. wer unbefugt von öffentlichen oder Privatwegen
Erde, Steine oder Rasen, oder aus
Grundstücken, welche einem Anderen
gehören, Erde, Lehm, Sand, Grand oder Mergel gräbt, Plaggen oder
Bülten haut, Rasen, Steine, Mineralien, zu deren Gewinnung es einer
Verleihung, einer Konzession oder einer Erlaubniß der Behörde nicht bedarf, oder
ähnliche Gegenstände wegnimmt; |
2. wer unbefugt von öffentlichen oder Privatwegen
Erde, Steine oder Rasen oder aus
Grundstücken, welche einem anderen
gehören, Erde, Lehm, Sand, Grand oder Mergel gräbt, Plaggen oder
Bülten haut, Rasen, Steine, Mineralien, zu deren Gewinnung es einer
Verleihung, einer Konzession oder einer Erlaubnis der Behörde nicht bedarf, oder
ähnliche Gegenstände wegnimmt; |
3. (weggefallen) |
3. (weggefallen) |
4. (weggefallen) |
4. (weggefallen) |
5. wer Nahrungs- oder Genußmittel oder andere
Gegenstände des hauswirtschaftlichen Verbrauchs in geringer Menge
oder von unbedeutendem Werte zum alsbaldigen Verbrauch entwendet
oder unterschlägt. |
5. wer Nahrungs- oder Genußmittel oder andere
Gegenstände des hauswirtschaftlichen Verbrauchs in geringer Menge
oder von unbedeutendem Werte zum alsbaldigen Verbrauch entwendet
oder unterschlägt. |
Wer die Tat gegen einen Verwandten absteigender
Linie oder gegen seinen Ehegatten begeht, bleibt straflos; |
Wer die Tat gegen einen Verwandten absteigender
Linie oder gegen seinen Ehegatten begeht, bleibt straflos; |
6. wer Getreide oder andere zur Fütterung des
Viehes bestimmte oder geeignete
Gegenstände wider Willen des Eigenthümers wegnimmt, um dessen Vieh damit zu
füttern. |
6. wer Getreide oder andere zur Fütterung des
Viehes bestimmte oder geignete
Gegenstände wider Willen des Eigentümers wegnimmt, um dessen Vieh damit zu
füttern. |
(2) |
|
[1] In den Fällen
der Nr. 5 und 6 tritt Verfolgung nur
auf Antrag ein. |
(2) In den Fällen der Nummern 5 und 6 tritt die Verfolgung nur auf Antrag ein. |
[2] Die Zurücknahme
des Antrages ist zulässig. |
Die Zurücknahme des Antrages ist zulässig. |