De legibus-Blog

24. Februar 2011

Veni, vidi, vici

Thomas Fuchs

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs verhandelte und entschied heute über einen von mir durch die Instanzen begleiteten Baurechtsfall. Ich habe an der mündlichen Verhandlung als Vertreter der klagenden Bauherrin gegenüber dem von uns eingeschalteten Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. Wendt Nassall teilgenommen. Der beklagte Architekt wurde von Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof Prof. Dr. Norbert Gross vertreten.

Verhandlungssaal

Äußerlich bot der Gang der mündlichen Verhandlung für mich zunächst einige Überraschungen. Die Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof bleiben nach dem Einzug des Senats nämlich stehen, um nach Aufnahme der Anwesenheit durch den Vorsitzenden gemäß § 137 Abs. 1 ZPO sogleich die Anträge zu stellen. Erst dann setzen sie sich. Anschließend führt der Vorsitzende in den Sach- und Streitstand ein. Darauf folgen dann nach § 137 Abs. 2 ZPO die erneut im Stehen gehaltenen Vorträge der Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof. Hierbei können sie sich auf ein auf ihrem Tisch aufgesetzes kleines Rednerpult stützen, das bei zu großem seitlichen Druck allerdings abzurutschen droht. Für den Fall, dass im Rechtlichen noch Unklarheiten bestehen, liegen für die Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof unter dem Rednerpult Textausgaben des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Beck-Texte im dtv) griffbereit. Ich vermute nun, dass mit der um 0,3 höheren Terminsgebühr nach Nr. 3210 VV RVG vor allem das viele Stehen abgegolten wird.

Inhaltlich war die Verhandlung unspektakulär, weil der Bundesgerichtshof die streitige Rechtsfrage inzwischen bereits in einem Parallelfall durch Urteil vom 8. Juli 2010 – VII ZR 171/08 entschieden hatte, und zwar im Sinn unserer Mandantin. Daran knüpfte der Vorsitzende Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Rolf Kniffka bei seiner Einführung in der Sach- und Streitstand auch heute an. Ich gehe deshalb, ohne an der Verkündung teilgenommen zu haben, davon aus, dass der Fall zugunsten unserer Mandantin entschieden wurde.

Treppenaufgang zum Verhandlungssaal

Eine auf den ersten Blick unscheinbare, von mir bereits in der Berufungsbegründung vom 22. Dezember 2008 vertretene Erkenntnis deutete der Vorsitzende aber doch an. Mängelansprüche aus vor dem 1. Januar 2002 entstandenen Schuldverhältnissen verjähren in Übergangsfällen gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 1 EGBGB wohl nicht nach § 638 Abs. 1 S. 1 BGB 1900, sondern nach § 634a Abs. 1 BGB 2002. Beide Vorschriften sehen für Bauwerke zwar eine Verjährungsfrist von fünf Jahren vor. Bei den daran anknüpfenden Regelungen gibt es aber Unterschiede. Im Fall der Arglist greift bei § 638 Abs. 1 S. 1 BGB 1900 die Regelverjährung nach den §§ 195, 198 S. 1 BGB 1900 ein. Danach beginnt bei Entstehung des Anspruchs eine Verjährungsfrist von 30 Jahren. Diese wird aufgrund der gegebenenfalls eingreifenden Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 6 Abs. 4 S. 1 EGBGB auf drei Jahre abgekürzt und kenntnisabhängig vom 1. Januar 2002 an berechnet. Bei § 634a Abs. 1, Abs. 3 S. 1 BGB 2002 greift dagegen die Regelverjährung nach den §§ 195, 199 Abs. 1 BGB 2002, 2010 nebst Ablaufhemmung nach § 634a Abs. 3 S. 2 BGB 2002 ein. Hier beginnt bei Entstehung des Anspruchs und diesbezüglicher Kenntnis beziehungsweise grob fahrlässiger Unkenntnis eine Verjährungsfrist von drei Jahren, die in eine Höchstfrist von zum Beispiel zehn Jahren nach § 199 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BGB 2002 eingebettet ist. Der Witz liegt dabei in Übergangsfällen darin, dass Art. 229 § 6 Abs. 3, Abs. 4 EGBGB nach der vom Bundesgerichtshof neu zur Kenntnis genommenen Weichenstellung nicht unbedingt zur Anwendung kommen muss. Erlangt der Gläubiger bei Arglist des Schuldners etwa erst ab dem 1. Januar 2002 Kenntnis von einem Schadensersatzanspruch, ist der nach Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB vorgesehene Fristenvergleich meines Erachtens nicht durchzuführen. Wenn die Abnahme weder erklärt noch endgültig verweigert ist, führt die Ablaufhemmung dabei mangels Beginns der Frist nach § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB n.F. dazu, dass die begonnene Regelverjährungsfrist gar nicht endet. Nur auf diese Weise lässt sich ein Wertungswiderspruch zu der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vermeiden, dass die Verjährungsfrist bei Mängelansprüchen nach § 635 BGB 1900 erst zu laufen beginnt, wenn die Abnahme erfolgt oder endgültig verweigert wird (BGH, Urteil vom 8. Juli 2010 – VII ZR 171/08). Ich bin deshalb gespannt darauf, ob und wie der Bundesgerichtshof hierauf eingeht.

Von einer Außenaufnahme des Bundesgerichtshofs habe ich übrigens abgesehen, weil das Gebäude derzeit komplett eingerüstet ist. Die Handwerker arbeiten hier hoffentlich besonders sorgfältig. Falls bei der Baumaßnahme irgendetwas schief gehen sollte, wird man es im Inneren schon „richten“ können.

Nachtrag: Wir haben wirklich gewonnen und das Vorgenannte lässt sich tatsächlich aus der Entscheidung ableiten.

Zitiervorschlag für diesen Beitrag:
https://blog.delegibus.com/521

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