De legibus-Blog

15. August 2013

Der Fluch der Gesetzesänderungshektik

Thomas Fuchs

Martin W. Huff kritisierte vor kurzem anlässlich des am 29. Juli 2013 verkündeten und am 1. August 2013 in Kraft getretenen 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes ein „unnötig schnelles Inkrafttreten von Gesetzen“, weil nicht gleich eine „amtliche“ Konsolidierung zur Hand war. Dieser Vorgang werfe ein Licht auf die Hektik, mit der Gesetze in Kraft treten. Es sei in Deutschland leider üblich geworden, dass dies bereits „am Tag nach der Verkündung“ geschehe. Das sei in den allermeisten Fällen nicht erforderlich und eine gewisse Vorlaufzeit habe ihre Vorzüge.

Als größter lebender Konsolidierer möchte ich ihm dazu einmal sagen, dass eine solche Praxis ein Segen wäre, aber leider zunehmend nicht die Regel ist. Es genügt dem Gesetzgeber nämlich inzwischen nicht mehr, den gesamten Gesetzesbestand mit einer Flut von Änderungsgesetzen andauernd von vorn nach hinten umzukrempeln. Vielmehr werden auch die Inkrafttretensregelungen immer differenzierter und komplizierter. Dabei genügt es dem Gesetzgeber auch nicht, die Eingriffe der zeitlich aufeinander folgenden Änderungsgesetze in derselben Reihenfolge zu staffeln. Nein, vor dem Inkrafttreten des älteren Änderungsgesetzes kommt auch noch ein jüngeres zum Zug. Da die Halbwertszeit dieser Änderungen immer kürzer und deren Inkrafttreten immer weiter hinausgeschoben wird, kommt es auch noch immer öfter vor, dass Änderungen geändert werden, bevor sie überhaupt in Kraft getreten sind.

Wer sich gesetzestreu verhalten will, muss deshalb inzwischen eine Datenbank mit den Fundstellen und einen Terminkalender für das Inkrafttreten dieser verfluchten Änderungen führen. Meiner reicht inzwischen bis 2018. Das ist doch alles nicht mehr normal und kann nicht ernst gemeint sein.

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