De legibus-Blog

14. November 2010

Die Strafe der Hauswüstung und der Fall des Straftäters Josef Fritzl

Thomas Fuchs

Das in der deutschen Presse als „Inzesthaus“ und bei den jedenfalls mit Begrifflichkeiten wohl etwas zimperlicheren Österreichern als „Horrorhaus“ bezeichnete Wohnhaus des Straftäters Josef Fritzl in der Ybbsstraße 40, 3300 Amstetten, Österreich, wird abgerissen. Vordergründig soll dies im Konkursverfahren zu einer Wertsteigerung des unverkäuflichen Grundstücks führen. Eigentlich geht es aber darum, den Schandfleck der Stadt abzutragen und aus der Erinnerung zu tilgen. Hieran bestehe, so heißt es selbst vom Konkursrichter Markus Sonnleitner, ein großes Interesse.

Dem rechtshistorisch interessierten Juristen fällt dazu der Begriff der Hauswüstung ein. Dabei handelte es sich um eine noch in hochmittelalterlichen Rechtsnormen nachweisbare Strafe (Klaus Graf), die bei schweren Straftaten Anwendung fand, darunter insbesondere „Notzuchtverbrechen“ (Joachim Feldmann). Sie soll ein typisches Beispiel für die Verknüpfung von Recht und abergläubischen Vorstellungen gewesen sein. Bei einer Hauswüstung wurde der Grundbesitz des Täters zerstört und die im Haus untergebrachten Tiere getötet, weil sie das Verbrechen nicht verhindert hatten und deshalb als mitschuldig galten (Joachim Feldmann).

Ähnliche Regungen scheint es auch in der Moderne noch zu geben.

Zitiervorschlag für diesen Beitrag:
https://blog.delegibus.com/229

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