De legibus-Blog

6. November 2010

Nicht-Verurteilter muss einrücken

Thomas Fuchs

Dem Bundesverfassungsgericht lag am 10. September 2010 ein kurioser Fall (2 BvR 2242/09) vor. Der Beschwerdeführer wendete sich gegen die Ablehnung der Berichtigung eines Strafurteils. Er sei trotz übereinstimmender Personalien nicht die in der Hauptverhandlung erschienene und verurteilte Person und habe auch mit dem der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt nichts zu tun. Der wahre Täter und Verurteilte sei ein anderer. Der Beschwerdeführer habe diesem zeitweise seinen Ausweis überlassen. Nachdem der Beschwerdeführer zur Hauptverhandlung geladen worden sei, habe ihm der wahre Täter versprochen, die Sache zu regeln. Dieses Versprechen hielt der wahre Täter offenbar nicht ein und ließ sich unter falschem Namen verurteilen.

Der Beschwerdeführer begann daraufhin eine Rechtsmittelodyssee, die ihm bis dato nichts brachte: Er muss, nachdem das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung annahm, einrücken. Es sei nicht zu beanstanden, dass das Landgericht Berlin eine Urteilsberichtigung ohne weitere Sachaufklärung abgelehnt habe. Im Hinblick auf die Personalien des Verurteilten komme eine Urteilsberichtigung nur in eindeutigen Fällen in Betracht. Hier müsse in nicht unerheblichem Maße weitere Aufklärung betrieben werden, etwa durch Vernehmung des angeblich unter falschem Namen Verurteilten oder durch Gegenüberstellung mit den seinerzeitigen Verfahrensbeteiligten. Allerdings zeigt das Bundesverfassungsgericht dem Beschwerdeführer auf, dass ihm weiterhin hinreichend effektive prozessuale Mittel zur Verfügung stünden, um doch noch der – jedenfalls nach dem Schuldprinzip – höchstwahrscheinlich unverdienten Freiheitsstrafe zu entgehen.

Mich stört daran, dass die Gerichte durch alle Instanzen bis zum Bundesverfassungsgericht darauf beharren, der Beschwerdeführer müsse das richtige Verfahren wählen. Er muss das nicht. Wenn sich das – sachgerecht auszulegende – Anliegen eines Antragstellers mit einem prozessrechtlich vorgesehenen Verfahren vereinbaren lässt, haben die Gerichte das richtige Verfahren zu wählen. Das, was hier praktiziert wurde, ist von überkommenem actionenrechtlichen Denken geprägt. Man hält dem Beschwerdeführer entgegen, er habe den Lebenssachverhalt nicht mit der richtigen Prozessformel in Einklang gebracht. Der Schutzbereich des grundrechtsgleichen Rechts auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG ist dadurch durchaus berührt. Dieses Recht ist womöglich auch verletzt. Das Bundesverfassungsgericht hat sich damit wieder einmal mit einer dem kruden Sachverhalt ebenbürtigen Begründung um eine Entscheidung gedrückt.

Im Übrigen bin ich der Meinung, dass weite Teile des Strafgesetzbuchs für nichtig erklärt werden müssen.

Zitiervorschlag für diesen Beitrag:
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