De legibus-Blog

25. Mai 2016

DIE ZEIT, die Wahrheit und der Justizskandal

Carsten Schütz

Medien und Justiz leben in einem schwierigen Verhältnis. Die Schnelllebigkeit der Welt des 21. Jahrhunderts verträgt sich kaum mit der Differenzierungsnotwendigkeit, die juristische Bewertungen praktisch ausnahmslos verlangen, wenn sie mit Anspruch auf Qualität vorgenommen werden sollen. Seriöse Berichterstattung mit Rechtsbezug setzt daher zu allererst das Interesse des Journalisten voraus, juristische Zusammenhänge wirklich kennenlernen und verstehen zu wollen, um dann die erforderliche Detailgenauigkeit zu praktizieren. Zahlreiche Gegenbeispiele belegen, dass es damit nicht weit her ist. Das „ceterum censeo“ Thomas Fischers in seiner wöchentlichen ZEIT-online-Kolumne über die Defizite der angeblichen Qualitätspresse greift zahlreiche Falschberichterstattungen auf. Urban Sandherr, Richter am Kammergericht, hat daher jüngst mit Recht „Schludrigkeit und Desinteresse“ der Justizberichterstattung kritisiert.

Einen weiteren unrühmlichen Beitrag journalistischer Falschberichterstattung hat nun allerdings Heinrich Wefing, stellvertretender Ressortleiter im Ressort Politik der ZEIT, veröffentlicht, was umso schwerer wiegt, als er angibt, neben Kunstgeschichte auch Jura studiert zu haben.

In seinem Beitrag auf ZEIT online vom 18. Mai 2016 „Keinen Mut zur Wahrheit“, der auch in die Druckversion der ZEIT vom 19. Mai 2016, Seite 8, Eingang gefunden hat, meint er, feststellen zu können, dass der Richter am Landgericht Jens Maier als Einzelrichter am LG Dresden „auf Antrag der NPD und gegen geltendes Recht“, augenscheinlich zwei gleichwertige Kritikgründe, dem Wissenschaftler Steffen Kailitz „das Wort verbieten“ wolle. Dieses gerichtliche Nachspiel zu einem auf ZEIT online erschienen Gastbeitrag von Kailitz trage „alle Züge eines Justizskandals“.

Selten dürften in einem ZEIT-Beitrag so massiv falsche Tatsachen, unbegründete Wertungen und schlecht bis gar nicht recherchierte Umstände bar jeglicher juristischer Grundkenntnisse zusammengeschrieben worden sein – um am Ende ein Verständnis von richterlicher Unabhängigkeit zu offenbaren, das einen der Kernsätze unseres Rechtsstaatsverständnisses mit Füßen tritt.

Aber der Reihe nach: Was war passiert? PD Dr. habil. Steffen Kailitz ist am Hannah-Arendt-Institut für Totalitarismusforschung e.V. an der TU Dresden tätig und eine der Personen, die im Rahmen der mündlichen Verhandlung des NPD-Verbotsverfahrens vor dem BVerfG als „sachkundige Dritte“ gem. § 27a BVerfGG angehört worden sind. Dabei hat er seine Forschungsergebnisse zur NPD vorgestellt. Mit entsprechendem Inhalt hat er den genannten Gastbeitrag auf ZEIT online verfasst, in dem er über die NPD ausführt:

Unmissverständlich plant sie rassistisch motivierte Staatsverbrechen. Sie will acht bis elf Millionen Menschen aus Deutschland vertreiben, darunter mehrere Millionen deutscher Staatsbürger mit Migrationshintergrund.

Gegen diese Äußerung hat die NPD bei dem LG Dresden eine Unterlassungsverfügung vom 10. Mai 2016 – 3 O 925/16 EV – erwirkt. Diesen Beschluss hat Richter am Landgericht Jens Maier als Einzelrichter der 3. Zivilkammer erlassen, der Mitglied des Schiedsgerichts der AfD Sachsen ist (so auch die Pressemitteilung des LG Dresden vom 19. Mai 2016). Die Entscheidung ist ohne mündliche Verhandlung erlassen worden.

Was macht Heinrich Wefing aus diesem Sachverhalt in seinem Beitrag, in dem er „Mut zur Wahrheit“ beschwört und den „Justizskandal“ ausruft?

In einer ersten Ungenauigkeit erklärt er Kailitz zum „Sachverständigen“ vor dem BVerfG, was nach dem Verweis in § 28 Abs. 1 BVerfGG zur Anwendbarkeit des Sechsten und Siebten Abschnitts des Ersten Buches der StPO und damit einem Ablehnungsrecht wegen Befangenheit gem. § 74 Abs. 1 StPO führen würde. Hätte Kailitz tatsächlich diese formale Stellung gehabt, hätte NPD-Anwalt Richter sicherlich ein Ablehnungsgesuch gestellt und zwar aus denselben Gründen, mit denen er nun die einstweilige Verfügung beantragt hat. Davon ist aber nichts bekannt. Er war eben auch kein Sachverständiger, sondern „nur“ sachkundiger Dritter im Sinne des § 27a BVerfGG.

Nach dem zunächst noch zutreffenden Hinweis, dass für das Verfahren die 3. Zivilkammer des LG Dresden aufgrund des Geschäftsverteilungsbeschlusses mit Stand 1. Mai 2016 zuständig ist, fährt Wefing sodann reichlich unterkomplex und letztlich schlicht falsch fort:

Sie [die Kammer, C. S.] muss, so schreibt es das Gesetz vor, über den Erlass als Kammer entscheiden, also durch drei Richter.

Nicht nur, dass terminologisch auch bei Einzelrichterentscheidung die „Kammer“ – durch eines ihrer Mitglieder – entscheidet; dies hätte Wefing durch die Lektüre des zutreffenden Rubrums des inkriminierten Beschlusses vom 10. Mai 2016 erkennen können. Vor allem aber schreibt es „das Gesetz“ keinesfalls vor.

Vielmehr hat der ZPO-Reformgesetzgeber des Jahres 2001 in Zivilsachen das Kollegialgericht am Landgericht grundsätzlich abgeschafft, indem er den „originären Einzelrichter“ gem. § 348 Abs. 1 ZPO eingeführt hat; in diesem Fall „muss“ nicht etwa die Kammer mit drei Richterinnen oder Richtern entscheiden, sondern darf es gar nicht (bis zu einer etwaigen Übertragung durch den Einzelrichter).

Für spezielle Rechtsgebiete wurden Ausnahmen gem. § 348 Abs. 2 Nr. 2 ZPO benannt, in denen für den Fall, dass das Präsidium des LG Fachkammern bildet, der „originäre“ Einzelrichter nicht zum Zuge kommen sollte. Aber selbst dann wird gem. § 348a ZPO der „obligatorische Einzelrichter“ tätig, auf den die Kammer als Kollegialgericht den Rechtsstreit zu übertragen hat,

wenn
1. die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist,
2. die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und
3. nicht bereits im Haupttermin vor der Zivilkammer zur Hauptsache verhandelt worden ist, es sei denn, dass inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

Gleichzeitig wird die etwaige Übertragungsentscheidung für rechtsmittelfest erklärt (§ 348a Abs. 3 ZPO).

In Sachen Kailitz lag ein Fall des § 348 Abs. 2 Nr. 2 lit. a ZPO vor, da die 3. Zivilkammer aufgrund des Geschäftsverteilungsplans ausdrücklich für diese Verfahren zuständig ist.

Damit ist der Weg zum obligatorischen Einzelrichter eröffnet, sofern die Übertragung durch die Kammer als Kollegialgericht erfolgt. Und dies war hier der Fall, denn die Kammermitglieder Maier selbst sowie seine Kolleginnen Kremz und van Hees-Wehr hatten am 10. Mai 2016 genau diese Übertragung beschlossen. Damit „musste“ nicht die Kammer durch drei Richter entscheiden, sie durfte es gar nicht mehr.

Man mag natürlich mit guten Gründen einwenden, dass die Sache angesichts des Politikums NPD-Verbot und der anzustellenden Erwägungen zur Meinungsäußerungsfreiheit durchaus rechtliche Schwierigkeiten aufweisen könnte und daher die Voraussetzung gem. § 348a Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht gegeben war. Dies ist aber eine Abwägungsfrage, die ausweislich der bereits erwähnten Rechtsmittelfestigkeit der Entscheidung vom Gesetzgeber bewusst allein der jeweiligen Kammer überantwortet worden ist. Wefing vereinfacht und verkennt die formale Kategorie des gesetzlichen Richters. Statt dessen fährt er fort:

Obwohl unzuständig, erließ Richter Maier am 10. Mai die von der NPD beantragte Unterlassungsverfügung, verbot also dem Wissenschaftler Kailitz eine entscheidende argumentative Position.

Nach dem Übertragungsbeschluss der Kammer war Maier der einzig zuständige Richter für das Verfahren; warum ihn Wefing gleichwohl als unzuständig apostrophiert, bleibt unerfindlich. Seine Ausführungen sind schlichtweg unrichtig.

Gleichzeitig verweist er auf Maiers Tätigkeit im AfD-Schiedsgericht, was im rechtlichen Kontext nur Sinn macht, wenn man davon ausgeht, die Kammer hätte einen anderen Einzelrichter bestimmen können. Dies ist aber nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ausgeschlossen; vielmehr muss die kammerinterne Geschäftsverteilung den Einzelrichter vorherbestimmen. Dies war hier Jens Maier, wie die Pressemitteilung des LG Dresden vom 19. Mai 2016 klarstellt.

Nach einem Zitat des Kailitz-Anwalts Jörg Narbert, zugleich Bevollmächtigter der ZEIT, kommt es dann zum rechtsstaatsfernen Schlussakkord Wefings:

Der Vorsitzende der 3. Zivilkammer des Landgerichts Dresden, der für die Aufsicht über seine Richter zuständig ist, war für den Anwalt der ZEIT bis Redaktionsschluss nicht erreichbar.

Es dürfte ein singuläres Ereignis sein, dass ein stellvertretender Ressortleiter einer der renommiertesten Zeitungen Deutschlands erklärt, die Beisitzer einer Kammer seien die Richter des Vorsitzenden und dieser sei für eine „Aufsicht“ über „seine“ Richter zuständig. Es fehlt jegliche Phantasie, um sich vorzustellen, auf welche Normen oder Rechtsgrundsätze Wefing eine solche Aufsicht stützen zu können glaubt. Er nennt sie nicht. Die Aussage suggeriert vielmehr die Existenz einer Hierarchie, die der einfältigen Sehnsucht nachhängt, der „gute König“ (hier: Kammervorsitzender) werde schon den Unteren das „Richtige“ beibringen. Man fühlt sich in das Jahr 1779 versetzt, als im Falle des Müllers Arnold die Menschen Friedrich den Großen vor dem Berliner Schloss feierten, weil er ein Urteil des Kammergerichts abgeändert hatte und die daran beteiligten Kammergerichtsräte verhaften ließ.

Dies verkennt einen Grundpfeiler der Rechtsstaats- und Freiheitsbedingung in Form der richterlichen Unabhängigkeit in ungeahnter Weise. Nur nebenbei sei angemerkt, dass der letzte (tatsächlich) „Aufsichtsführende“, der aktenkundig eine direkte Einflussnahme auf Einzelentscheidungen vornahm, mit bundesverfassungsgerichtlicher Bestätigung sein Präsidentenamt verlor (BVerfG, [3. Kammer des Zweiten Senats], Beschluss vom 29. Februar 1996 – 2 BvR 136/96).

Vor allem fragt sich aber auch, ob Wefing eine „Aufsicht über seine Richter“ auch dann wünschen würde, wenn Jens Maier einmal Kammervorsitzender wird.

Über den Fall hinaus dokumentiert die „Aufsicht“-Absurdität aber einen Mangel an Verständnis für die Strukturbedingungen einer unabhängigen Rechtsprechung, der für den Rechtsstaat gefährlich ist. Hier fehlt Sensibilität für die Einflüsse, denen Richter nicht zuletzt seitens der exekutiven Gerichtsverwaltung ausgesetzt sind. Gerade die Medien als Vierte Gewalt wären besonders zur Verteidigung der Judikative berufen, denn die Legislative versteht sich praktisch nicht als Kontrollorgan im Verhältnis der beiden anderen Gewalten und überlässt ohne Problembewusstsein der Exekutive die Alltagspraxis der Verwaltung und Aufsicht der Judikative. Dass Wefing die „Aufsicht“ einem judikativen Amtsträger (Kammervorsitzenden) statt dem exekutiven LG-Präsidenten zuweisen will, macht die Sache kaum besser und dürfte – so ist zu vermuten – eher unbewusst geschehen sein.

In den aufgeworfenen Zuständigkeitsfragen findet sich somit nicht ein Ansatz von Justizskandal. Vielmehr gilt auch in diesem Fall, dass die Einhaltung formaler Kriterien dem Rechtsstaat eigen ist – getreu Jherings Credo „Die Form ist die geschworene Feindin der Willkür, die Zwillingsschwester der Freiheit.“

Was die weiteren Seiten des Falles betrifft, ist er eher diskussionswürdig, doch auch hier findet sich kein Skandal, sondern lediglich Skandalisierung:

Soweit Wefing suggeriert, die AfD-Mitgliedschaft und -Funktion im Landesschiedsgericht der Partei mache die Tätigkeit Maiers angreifbar, überzeugt dies nicht. Ein Ausschlussgrund gem. § 41 ZPO besteht nicht. Und ein Ablehnungsgesuch gem. §§ 44, 42 ZPO hat selbst Kailitz nicht gestellt – jedenfalls nicht bis zum 19. Mai 2016, worauf das LG Dresden in seiner Pressemitteilung ausdrücklich hinweist.

Eine erfolgreiche Ablehnung wäre wohl auch zweifelhaft. Auch wenn die ZPO keine § 18 Abs. 2 BVerfGG parallele Vorschrift kennt, nach der ein Richter kraft Gesetzes nicht an der zu entscheidenden Sache beteiligt und damit ausgeschlossen ist, wenn er wegen „seiner Zugehörigkeit zu einer politischen Partei oder aus einem ähnlich allgemeinen Gesichtspunkt am Ausgang des Verfahrens interessiert ist“, dürfte die reine AfD-Mitgliedschaft und die eher nicht politisch-prominent induzierte Tätigkeit in einem Schiedsgericht abstrakt auch im Zivilprozess keine Befangenheit begründen, wenn keine konkreten Handlungen oder Äußerungen Maiers bekannt sind, die eine Identifikation oder Nähe mit Inhalten der NPD-Doktrin offenbaren oder zumindest nahelegen. Solche sind nicht ersichtlich. Gegenüber der Süddeutschen Zeitung hat Maier eher das Gegenteil zu Protokoll gegeben.

Ebenso wenig war es formal verfahrensfehlerhaft, ohne Anhörung von Kailitz und ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden. Hierzu wird das Gericht durch § 937 Abs. 2 Alt. 1 ZPO ausdrücklich ermächtigt. Auch eine Schutzschrift von Kailitz lag, entgegen der Behauptung Wefings in einer E-mail gegenüber dem Verfasser, beim LG Dresden nicht vor (so ausdrücklich die gerichtliche Pressemitteilung). Ob die Dringlichkeit, die für den Erlass der einstweiligen Verfügung ohne mündliche Verhandlung erforderlich ist, vorlag, mag bezweifelt werden. Eine etwaige fehlerhafte Bejahung dieser Voraussetzung wäre aber weit entfernt von einem Justizskandal im Wefingschen Sinne.

In der Sache selbst ist die Entscheidung freilich durchaus fragwürdig – dies ist jedoch keine Singularität des Maierschen Beschlusses, sondern dürfte für zahllose gerichtliche Entscheidungen Deutschlands gelten. Und dies folgt, anders als Wefing suggeriert, keineswegs aus dem Umstand, dass die NPD als Antragstellerin auftritt oder dass Kailitz als sachkundiger Dritter des BVerfG fungierte. Letzteres verschafft weder Immunität noch Indemnität und vor einem Verbot durch das BVerfG dürfen der NPD sicherlich keine Rechte vorenthalten werden, weil sie sich außerhalb des demokratischen Spektrums befindet.

Vielmehr dürften die wertenden und damit als Meinungsäußerungen zu qualifizierenden Passagen nur schwerlich einem Verbot unterliegen vor dem Hintergrund des Art. 5 Abs. 1 GG und dem berechtigten Interesse, das einer politischen Auseinandersetzung um den Extremismus gem. § 193 StGB zukommt. Anders stellt sich die Situation bei Tatsachenbehauptungen dar. Allerdings entsteht dabei regelmäßig die Problematik der Abgrenzung. Kailitz wurde verboten zu behaupten, die NPD

„plane rassistisch motivierte Staatsverbrechen und wolle acht bis elf Millionen Menschen aus Deutschland vertreiben, darunter mehrere Millionen deutscher Staatsbürger mit Migrationshintergrund“.

Während die Qualifikation von Handlungen als „Staatsverbrechen“ und deren Motivation als „rassistisch“ sicherlich reine Werturteile darstellen, ist dies für den zweiten Teil der Vertreibung von bezifferten acht bis elf Millionen Menschen einschließlich Inhabern der deutschen Staatsangehörigkeit schon schwieriger. Allerdings verbietet die Rechtsprechung, insbesondere auch des BVerfG, eine isolierte Betrachtung einzelner Textpassagen ohne Berücksichtigung des Zusammenhangs. Vor diesem Hintergrund dürfte eine wertende Betrachtung gerade auch im Lichte des Art. 5 Abs. 1 GG und den Prinzipien der Wechselwirkungslehre dazu führen, dass man insgesamt ein Werturteil und damit eine Meinungsäußerung annehmen muss.
Selbst wenn im einstweiligen Verfügungsverfahren offen bleiben müsste, ob diese Vertreibung Teil der NPD-Doktrin ist, spricht angesichts der hierfür geltenden Prinzipien der BGH-Rechtsprechung (s. etwa jüngst das Urteil vom 12. April 2016 – VI ZR 505/14), Vieles für eine Zulässigkeit der Aussage. Angesichts der langjährigen Forschung, die Kailitz zur NPD betrieben hat, dürften die geforderten Bedingungen zur Wahrheitserforschung erfüllt sein. Und das gravierende Gewicht der Thematik dürfte angesichts der für die demokratische Staatsordnung fundamentalen Bedeutung der Absichten einer politischen Partei kaum zweifelhaft sein. Überhaupt wird man die schutzwürdigen Interessen einer politischen Partei, die sie mittels einer Berufung auf § 1004 BGB zu verteidigen vermag, vor dem Hintergrund des politischen Meinungskampfes, der dem Parteienwettbewerb eigen ist, gegenüber Art. 5 Abs. 1 GG eher geringer einschätzen müssen.

Diese, zugegeben sehr summarischen Erwägungen, sprechen in der Tat eher gegen als für die Richtigkeit der Dresdner Entscheidung, zumal die angedeuteten Wertungsfragen einschließlich der Besonderheiten einer politischen Partei als Antragstellerin zumindest „rückwirkend“ die Frage aufwerfen, ob die Voraussetzungen für die Übertragung auf den Einzelrichter überzeugend begründbar gegeben waren. Insofern sollte Maier gründlich erwägen, eine Rückübertragung auf die Kammer gem. § 348a Abs. 2 ZPO einzuleiten noch vor dem auf den 10. Juni 2016 anberaumten Termin zur Verhandlung über den von Kailitz erhobenen Widerspruch. Hierfür könnte er neue, von ihm erkannte rechtliche Schwierigkeiten geltend machen, nachdem er von der Funktion und Tätigkeit von Steffen Kailitz erfahren hat, die ihm laut seiner Äußerung gegenüber der Süddeutschen Zeitung bei Erlass der einstweiligen Verfügung vom 10. Mai 2016 und damit auch dem Übertragungsbeschluss unbekannt gewesen seien.

Es spricht im Ergebnis vieles für eine Aufhebung der einstweiligen Verfügung. Dies ist aber das Ergebnis eines komplexen Abwägungsprozesses, der sich naturwissenschaftlicher Genauigkeit entzieht. Ein Justizskandal wäre dies so oder so nicht – und ebenso nicht der Gegenstand einer andernorts künstlich erzeugten Empörung:
Sowohl Maximilian Steinbeis wie auch der Direktor des Hannah-Arendt-Instituts, Günther Heydemann, und sogar Ex-Staatsanwalt Heribert Prantl zitieren plakativ die Vollstreckungsandrohung, die Maier in seinen Beschluss aufgenommen hat und die schlicht § 890 Abs. 1 ZPO wiedergibt: Androhung einer Verurteilung zu Ordnungsgeld bis 250.000 EUR und/oder Ordnungshaft. Dies darf als ein Textbaustein jeder Unterlassungsverfügung bezeichnet werden. Es gibt schlichtweg keinen Grund, dies bei Kailitz wegzulassen. Diese obligatorische Androhung im Wortlaut zu zitieren, kann daher nur den Sinn haben, angesichts der hohen Summe von einer viertel Million Euro und „Haft“ beim (unkundigen) Leser den Eindruck zu vermitteln, Maier habe besonders hart „draufhauen“ wollen. Unter rechtlicher Würdigung ist diese Androhung nicht der Rede wert. Wozu also die Stimmungsmache?

Schlechter Journalismus wird nicht dadurch gerechtfertigt, dass er die „richtige“ Sache vertritt. Es ist nicht zu bestreiten, dass gerade die Rechtsprechung durch auf Lebenszeit unabsetzbare Richter nach Kritik durch die Medien verlangt; hierfür besteht ein erhebliches rechtsstaatliches Bedürfnis, das bisher keineswegs als befriedigt bezeichnet werden kann. Die rein ergebnisorientiert am Einzelfall aufgehängte und juristische Grundsätze missachtende Justizkritik diskreditiert jedoch die Dritte Gewalt wegen Prinzipien, die unabdingbar für eine unabhängige Rechtsprechung und damit die Freiheit des Einzelnen sind.

Mit dem an sich anerkennenswerten Streben nach dem Guten werden Formalia gering geachtet, die an anderer Stelle schmerzlich vermisst werden. Dies sollten alle bedenken, die nach „Aufsicht“ über Richter am LG Maier rufen und zentrale Verfahrensregeln um des gewünschten Ergebnisses willen kritisieren.

Nachtrag vom 16. Juni 2016

Die NPD hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung in der mündlichen Verhandlung über den Widerspruch des Verfügungsbeklagten zurückgenommen.

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