De legibus-Blog

26. Januar 2015

Fall Hoeneß II: Strafzumessung nachgemessen

Oliver García

Vor einem knappen Jahr verhängte das LG München II gegen den Sportmanager und Wurstunternehmer Uli Hoeneß wegen Steuerhinterziehung in sieben Fällen eine Gesamtfreiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren (Urteil vom 13. März 2014 – W5 KLs 68 Js 3284/13). Seitdem wird diskutiert, ob die Strafe – gemessen am allgemeinen Strafniveau für solche Taten – nicht auffällig niedrig war (zuletzt in der aktuellen myops: Jochen Zenthöfer, myops 23/2015, S. 38-77 [Auszug]) und ob Hoeneß bei der Strafvollstreckung ungerechtfertigte Vergünstigungen genießt.
Letzten Monat hatte das LG München II einen weiteren Fall Hoeneß aufzuarbeiten – angeklagt war eine versuchten Erpressung zu Lasten von Uli Hoeneß – und dort scheint das Pendel der Gerechtigkeit in die andere Richtung ausgeschlagen zu sein. Eine größere Diskussion zur Strafzumessung in dem am 16. Dezember 2014 ergangenen Urteil – 2 KLs 69 Js 14783/14 – ist, soweit ich sehe, bislang ausgeblieben. Die Tat des Angeklagten war ihrerseits eine Reaktion des Ärgers über die aus seiner Sicht zu geringe Strafe im Fall Hoeneß I. So jedenfalls die Einlassung des Angeklagten, der das Gericht wahrscheinlich gefolgt ist. Er wurde zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt.

Wie die Pressestelle des OLG München mitteilte, hat die Verteidigung gegen dieses Urteil Revision eingelegt. Die schriftlichen Urteilsgründe müssen mittlerweile abgefaßt sein (§ 275 Abs. 1 Satz 2 StPO), sind aber noch nicht veröffentlicht. Ebenso wie im Fall Hoeneß I (hierzu wieder Zenthöfer, myops) täte die Justizverwaltung auch hier gut daran, sie nicht zurückzuhalten, nicht zuletzt wegen der Parallelen der beiden Fälle Hoeneß: Hohe Anteilnahme der Öffentlichkeit an den Verfahren, im Tatsächlichen einfach gelagerte Fälle, zweifelhafte Strafzumessungsentscheidungen.

Der Sachverhalt läßt sich mosaikartig durch die Presseberichterstattung erschließen. Er ist übersichtlich: Der vielfach wegen Vermögens- und Verkehrsdelikten vorbestrafte (Quelle: bild.de) Angeklagte Thomas S. schreibt am Donnerstag, dem 8. Mai 2014, einen Brief an Hoeneß (Quelle: Augsburger Allgemeine), in dem er diesem zunächst freundliche Tipps für den Haftaufenthalt gibt (wie Besuche genehmigt werden und man an einen Fernseher kommt). Ohne die Freundlichkeit kippen zu lassen („ich bin kriminell, aber fair“), fordert er in dem Brief aber auch Geld: „Es fällt Ihnen mit Sicherheit nicht schwer, sich von einem Betrag von 215 000 Euro zu trennen“ (Quelle: welt.de). Sonst würde die Haftzeit des Adressaten „kein Zuckerschlecken“, er hätte einen „unruhigen Haftverlauf“. Das Geld solle Hoeneß bis Samstagabend in einem Mülleimer an einer Bushaltestelle im Münchner Stadtteil Sendling deponieren (Quelle: SZ). Das Schreiben schließt mit den Worten: „Ich wünsche Ihnen und uns alles Gute. Möge dieses Scheißgeschäft so ruhig wie möglich über die Bühne gehen.“ Dieser Brief trifft am Samstag, dem 10. Mai 2014, vormittags im Hause Hoeneß in Bad Wiessee ein. Frau Hoeneß öffnet ihn und erstattet sofort bei der örtlichen Polizeiinspektion Anzeige. Dann ruft sie ihren Mann beim FC Bayern München an (Quelle: stern.de). Die Polizei fingiert nun eine Übergabe des Geldes. Ein Polizist fährt mit dem Auto von Hoeneß zu der Bushaltestelle und legt eine pralle Tüte in den Mülleimer. Um 20.45 Uhr kommt Thomas S. – er wohnt ganz in der Nähe – angeradelt und schaut nach. Er fischt die Tüte aus dem Mülleimer und setzt sich wieder auf sein Fahrrad. Dann greift die Polizei zu (Quelle: SZ). Später, im Prozeß, wird Thomas S. sagen, daß es ihn erstaunt habe, die Tüte zu finden. Auf die Frage des Vorsitzenden Oliver Ottmann, wieso gerade 215.000 Euro, wird er antworten: „Weil mir das gerade eingefallen war. Es hätten auch 30.000 oder 400.000 Euro sein können. Ich habe auch nie damit gerechnet, daß das etwas wird. Es war wie die Aufgabe eines Lottoscheins.“ (Quelle: welt.de, wo es denn auch heißt: „man brauchte nur vorab in die zweiseitige Anklageschrift schauen, um zu erkennen, dass der Erpressungsversuch an sich sagenhaft dämlich war“).

Es ist schade – und unverständlich – daß die Medien den in der Hauptverhandlung verlesenen Brief, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, nicht im vollen Wortlaut veröffentlicht haben. Deshalb muß man sich an das halten, was die Pressesprecherin des OLG München, Andrea Titz, im Anschluß an den ersten Verhandlungstag über seinen Inhalt mitteilte. Das Überraschende: Auf dieser Grundlage ist schon der Schuldspruch von Thomas S. wegen Erpressung falsch. Titz sagte in die Kamera des Bayerischen Rundfunks (Hervorhebung hier):

Dem Angeklagten wird vorgeworfen, daß er einen Erpresserbrief geschrieben haben soll an die Familie Hoeneß, an Herrn Hoeneß mit dem Inhalt, daß er angeblich Einfluß auf die Haftbedingungen des Herrn Hoeneß haben würde und forderte – so jedenfalls die Anklage – einen Betrag von 215.000 Euro, um eben da im Sinne des Herrn Hoeneß Einfluß in positiver Hinsicht auf die Haftbedingungen zu nehmen. … Nach dem Ergebnis der Ermittlungen hat er keinerlei Einfluß darauf gehabt. Er hätte auch nicht Einfluß nehmen können, sondern hat das einfach ins Blaue hinein behauptet.

Eine Drohung mit einem empfindlichen Übel liegt jedoch nur dann vor, wenn der Täter nach seiner Darstellung den Eintritt des Übels selbst in der Hand hat und bewirken kann, nicht auch dann, wenn es unabhängig von seinem Willen eintreten würde und sein in Aussicht gestelltes Eingreifen lediglich der Abwendung des Übels dienen würde. Täuscht der Täter das Übel oder seine Abwendungsmöglichkeit vor, dann begeht er einen Betrug oder Betrugsversuch (BGH, Beschluß vom 3. April 1996 – 3 StR 59/96; Beschluß vom 17. August 2006 – 3 StR 238/06). Nach dem von Titz geschilderten Sachverhalt hat also Thomas S. nicht einen Erpressungs-, sondern einen Betrugsversuch begangen. Sollte hingegen Thomas S. – entgegen dem von Titz abschließend angesprochenen Ermittlungsergebnis – tatsächlich einen reellen Einfluß auf den Haftverlauf gehabt haben (ein Umstand, den er bei Qualifikation seiner Tat als Erpressung allen Grund hatte, nicht unter Beweis zu stellen), dann wäre seine Tat sogar straflos.

Nun ist es allerdings unwahrscheinlich, daß gleich vier gestandene, professionelle Juristen – Staatsanwalt, Verteidiger, Vorsitzender Richter und beisitzende Richterin – einen solchen Subsumtionsirrtum begangen haben. Deshalb muß man davon ausgehen, daß entweder Andrea Titz den angeklagten Sachverhalt falsch oder unvollständig wiedergegeben hat (dafür spricht, daß die SZ bereits am Dienstag, dem 13. Mai 2014, den Inhalt des Briefs so wiedergegeben hatte: Der Absender habe von sich behauptet, „er könne in jeder Haftanstalt dafür sorgen, dass es ihm [Hoeneß] nicht gut gehe. Auch seine Frau und die Kinder würden Schwierigkeiten bekommen.“) – oder schlicht, daß ich falsch liege.

Unter der Annahme, daß die Strafkammer die Tat als Erpressung richtig eingeordnet hat, fangen meine Zweifel an der Entscheidung erst richtig an. Der Angeklagte wurde für die Tat zu drei Jahren und neun Monaten Gefängnis verurteilt. Diese Meldung war das erste, das mich an dem Urteil stutzig machte. Wenn es sich um eine Erpressung (§ 253 StGB) handelte, die über den Versuch nicht hinausgekommen ist, wäre zu erwarten gewesen, daß das Gericht einen Strafrahmen anwendet, der von einem Monat bis zu drei Jahren und neun Monaten reicht (§§ 253, 22, 23, 49 Abs. 1 Nr. 2 StGB). Die Strafkammer wäre dann an der Oberkante des Strafrahmens angestoßen. Hatte das Gericht also die nur fakultative Strafmilderung für den Versuch nicht angewandt? Unwahrscheinlich, denn nach der BGH-Rechtsprechung „kommt dabei besonderes Gewicht den wesentlich versuchsbezogenen Umständen zu, nämlich Nähe der Tatvollendung, Gefährlichkeit des Versuchs und aufgewandte kriminelle Energie“ (BGH, Beschluß vom 2. Februar 1988 – 1 StR 15/88). Diese Kriterien sprechen geradezu zwingend für die Strafrahmenverschiebung. Der Versuch war endgültig gescheitert, noch bevor die Drohung den Adressaten Uli Hoeneß überhaupt erreicht hatte. Der Erpressungsversuch war nicht nur „sagenhaft dämlich“ (welt.de), sondern auch sagenhaft fehlgeschlagen und dies unabhängig von dem im Prozeß festgestellten Umstand, daß Uli Hoeneß – anders als Thomas S. halb hoffte – nicht der Typ war, sich erpressen zu lassen („Die Zahlung kam für mich niemals infrage.“, Quelle: bild.de)

Die Lösung, warum das Gericht überhaupt zu der verhängten Strafe kommen konnte, ohne den Strafrahmen völlig auszuschöpfen, fand ich erst nach einiger Suche: Das Gericht nahm eine versuchte Erpressung im besonders schweren Fall an, so die Erläuterung von Andrea Titz nach der Urteilsverkündung im Reuters-Video. Durch die Bejahung eines unbenannten besonders schweren Falles (§ 253 Abs. 4 Satz 1 StGB) hatte sich der Strafrahmen mit einem Schlag auf 11 Jahre und 3 Monate geweitet.

Damit illustriert der Fall Hoeneß II zunächst einmal eine Besonderheit des deutschen Strafrechts: Die Elastizität der Strafzumessung aufgrund einer unglaublichen Weite der Strafrahmen, die für viele Taten vorgesehen sind und die selbst in einem so unspektakulären Fall wie diesem von einer Geldstrafe bis hin zu 15 Jahren Gefängnis gehen können. Praktisch gesehen sind viele Straftatbestände so gefaßt, daß nur die Strafbarkeit bestimmt ist und im übrigen gilt: „Die Strafe bestimmt der Richter.“ Das folgende Schaubild verdeutlicht die Freiheit der Gerichte bei der Strafzumessung für eine Erpressung (§ 253 StGB):

Strafrahmen Erpressung

Die Berichterstattung zum Fall Hoeneß II hinterläßt in einem Punkt Verwirrung: Von welchem Strafrahmen ist die Staatsanwaltschaft ausgegangen? Nach übereinstimmenden Berichten hatte Staatsanwalt Klaus Reichenberger in seinem Plädoyer gerade keinen besonders schweren Fall angenommen, gleichwohl eine Strafe von vier Jahren und drei Monate gefordert (Quelle: BR). Sollte er die Strafrahmenverschiebung für den einfachen Erpressungsversuch verneint (was nach der oben zitierten BGH-Rechtsprechung aber kaum haltbar wäre) und sich in die obersten Ränge des einfachen Strafrahmens begeben haben? Daß das Gericht einen schweren Fall annahm, war – so jedenfalls Verteidiger Martin Heidenreich im Reuters-Video – auch für Staatsanwalt Reichenberger überraschend.

Wie begründete aber die Strafkammer den schweren Fall? Titz faßte die mündliche Urteilsbegründung in diesem Punkt so zusammen:

[Das Gericht] hat dabei verschiedene Gesichtspunkte ins Feld geführt, hat ausgeführt die besondere Empfindlichkeit des Opfers, der aufgrund seiner Prominenz und aufgrund der Situation, in der er sich als zu diesem Zeitpunkt ja bereits rechtskräftig Verurteilter befand, gewertet, daß er sich hier diesem Erpressungsversuch besonders hilflos ausgesetzt sah.

Es wird interessant sein, diese Erwägungen in Form der schriftlichen Urteilsbegründung zu lesen. Mehr noch als die Strafzumessung innerhalb des Regelstrafrahmens müssen sich die Gründe für die Bejahung eines besonders schweren Falls an den Rechtsgütern ausrichten, die durch den jeweiligen Straftatbestand geschützt sind. Dies ist zum einen das Vermögen. Deshalb kann ein exorbitanter (angestrebter) Vermögensschaden für die Einordnung als besonders schweren Fall geeignet sein (vgl. § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2, 3 StGB). Die Annahme, daß ein Schaden von 215.000 Euro bei einem Tatopfer, das laut Presseberichten zeitweilig ein Vermögen von einer halben Milliarde Euro gehabt haben soll, auch nur annähernd ein Schaden sein kann, der nicht mehr angemessen mit dem Regelstrafrahmen gewürdigt werden kann, würde mir im Ansatz abenteuerlich erscheinen. Es dürfte entbehrlich gewesen sein, daß die Strafkammer die Vermögensverhältnisse Hoeneß‘ im Zeitpunkt der Tat aufgeklärte, denn das zur Debatte stehende Unrecht des von vornherein gescheiterten Versuchs bemißt sich ohnehin nach den Vorstellungen des Täters, seinem Tatentschluß. Daß der Angeklagte in der Hauptverhandlung angegeben hat, er hätte sich einen schweren wirtschaftlichen Schaden für Hoeneß vorgestellt, dürfte ausgeschlossen sein. Aber nicht weniger unwahrscheinlich ist es, daß sich die Strafkammer eine solche Überzeugung auf anderem Weg hat bilden können.

Das zweite Rechtsgut, das der Erpressungstatbestand schützt, ist die Willensfreiheit. Deshalb kann auch eine ungewöhnlich intensive Zwangswirkung durch eine Drohung den immensen „Strafraum“ des besonders schweren Falls eröffnen. Auch hier kommt es für den vorliegenden Fall natürlich auf das Vorstellungsbild von Thomas S., seinen Tatentschluß, an. Glaubte er oder nahm er billigend in Kauf, daß Uli Hoeneß in eine besonders heftige Zwangslage geraten würde, die weit über eine solche hinaus geht, die wesensmäßig bei jeder Erpressung vorliegen muß? Wie sich herausstellte, hatte er Uli Hoeneß, der – ebenso wie Frau Hoeneß – bei Erpressungen kurzen Prozeß macht, falsch eingeschätzt. Aber die Frage ist ja, wenn Hoeneß für Erpressungen „empfänglich“ gewesen wäre, wie stark war dessen Bedrängnis, die sich Thomas S. vorstellte? Richter Ottmann meint: Thomas S. habe die besondere Hilflosigkeit Hoeneß‘ im Gefängnis ausnutzen wollen. „Sie wollten ausnutzen, daß sich dieser Mensch dort besonders unsicher fühlen würde. […] Der mächtige Mann auf einmal machtlos.“ (Quelle: bild.de). Als entscheidender Grund für den Zugriff auf den Sonderstrafrahmen ist das nicht überzeugend, denn wenn Hoeneß auf die Forderung eingegangen wäre, hätte er sich ja gerade nicht (mehr) unsicher gefühlt. Anders wäre es, wenn der Erpresser beim Erfolg der ersten Geldforderung „Blut geleckt“ und die Erpressung zum Schutzgeldsystem ausgebaut hätte. Daß die Strafkammer aber die erforderlichen Feststellungen zu einem solchen Tatentschluß getroffen hätte, ist nicht bekannt geworden.

Sollte hingegen die Strafkammer unter der Hypothese der Zahlungsverweigerung einen Grund für die Strafrahmenverschiebung darin gesehen haben sollte, daß Hoeneß aufgrund des Erpressungsversuchs besonderen Ängsten für sich und seine Familie ausgesetzt gewesen wäre (und dies auch von den Vorstellungen des Angeklagten mitumfaßt war), dann hätte sie einen normenbezogenen Wertungswiderspruch geschaffen: Zwar ist dieser Gesichtspunkt als allgemeiner Strafzumessungsgrund (§ 46 Abs. 2 Satz 2 Var. 4 StGB) von Bedeutung, aber für sich stehend – also jenseits der Rechtsgüter Vermögen und Dispositionsfreiheit – handelt es sich um einen Gesichtspunkt, der vom Gesetzgeber in § 241 StGB bewertet ist. Wenn der Gesetzgeber die Bedrohung mit einem Verbrechen (das hier, soweit bekannt, nicht einmal im Raum stand) – auch unter Berücksichtigung der dadurch eventuell ausgelösten akuten oder latenten Angstgefühle – mit einer Strafe von höchstens einem Jahr belegt, dann ist unerfindlich, warum beim Hinzutreten einer solchen Belastungssituation im Kontext einer Erpressung der Strafrahmen von bis zu fünf Jahren nicht ausreichen und ein Strafrahmen von bis zu 15 Jahren erforderlich sein sollte.

Der von der Verteidigung eingelegten Revision ist deshalb nicht jede Erfolgsaussicht abzusprechen, obwohl bekanntlich Strafzumessungsrevisionen des Angeklagten in der Praxis grundsätzlich unbegründet sind (während, in einer bemerkenswerten Asymmetrie der BGH-Rechtsprechung, nicht nur der „notorischen“ Senate, Strafzumessungsrevisionen der Staatsanwaltschaften häufiger Erfolg haben). Das gilt um so mehr, als aus dem für die Revision zuständigen 1. Strafsenat des BGH, der früher seine schützende Hand über Fehlleistungen bayerischer Gerichte hielt, der neue, verbesserte 1. Strafsenat geworden ist („Du, man will es nicht glauben, aber der 1. Senat macht jetzt Jura“).

Nachtrag vom 27. Januar 2015

In einem Interview vom 31. Dezember 2014 führte Gerichtssprecherin Titz eine weitere Strafzumessungserwägung an:

Das Gericht hatte auch berücksichtigt, dass er den Brief nicht nur geschrieben, sondern am Übergabeort die Beute sofort an sich genommen hatte. Das war also kein Zufallsversuch.

Der Sinn dieser Rede ist dunkel. Sollte gemeint sein, daß Thomas S. den Brief ja nicht zum Spaß geschrieben habe (um Uli Hoeneß „nur“ zu erschrecken)? Hätte Thomas S. die Tat allerdings ohne Bereicherungsabsicht begangen, dann wäre sie nicht als Erpressungsversuch strafbar, sondern allenfalls als Nötigungsversuch (§ 240 StGB). Oder sollte ihm zum Vorwurf gemacht werden, daß er nicht im letzten Augenblick auf das Geld verzichtet hatte? Dann wäre die Tat jedoch womöglich wegen Rücktritts vom Versuch straflos gewesen (§ 24 Abs. 1 StGB). In dem zitierten Strafzumessungsgesichtspunkt könnte so oder so ein Verstoß gegen § 46 Abs. 3 StGB liegen.

Nachtrag vom 18. Juni 2015

Der BGH hat mit heute veröffentlichtem Beschluß vom 19. Mai 2015 – 1 StR 200/15 – das Urteil des Landgerichts München II im Strafausspruch aufgehoben und die Sache an eine andere dortige Strafkammer zurückverwiesen. Diese wird über die Strafzumessung (und damit auch über die Frage, ob ein besonders schwerer Fall vorliegt) neu zu entscheiden haben.

Zitiervorschlag für diesen Beitrag:
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  1. […] An sich liegt die Überlegung m.E. auf der Hand. Im Übrigen: Der ein oder andere Blogger hat ein feines Gespür und ahnt, was kommt. So der Kollege Garcia schon am 26.01.105 in Fall Hoeneß II: Strafzumessung nachgemessen. […]

    Pingback von Hoeneß-Erpressung: Wer sich nicht erwischen lassen will, wird nicht extra bestraft – Burhoff online Blog — 22. Juni 2015 @ 11:36