De legibus-Blog

11. August 2014

Fall Mollath: Alles verloren

Oliver García

Am Landgericht Regensburg steht die neue Hauptverhandlung in der Strafsache Gustl Mollath kurz vor ihrem Abschluß. Während bei identischer Anklage (Körperverletzung und Sachbeschädigung) die ursprüngliche Hauptverhandlung vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth am 8. August 2006 einschließlich Urteilsverkündung nur einen Tag gedauert hatte (von 9 Uhr bis 16.10 Uhr), war letzten Freitag – auf den Tag genau 8 Jahre später – in Regensburg der 15. Verhandlungstag in der aufgrund der Wiederaufnahmeentscheidung des OLG Nürnberg erneuerten Hauptverhandlung. Allein die Plädoyers, die von der Anklage, der Nebenklage und der Verteidigung gehalten wurden – die Sitzung dauerte bis 22 Uhr -, nahmen mit sieben Stunden so viel Zeit in Anspruch wie die gesamte erste Verhandlung. Das Urteil soll am nächsten Donnerstag verkündet werden.

Wie dieses Urteil auch lauten mag: Schon jetzt lassen sich in diesem Verfahren zwei Hauptverlierer benennen. Der eine ist Gustl Mollath. Das öffentliche Zerwürfnis mit seinen Verteidigern und sein sonstiges Agieren vor Gericht hat ihm Sympathien gekostet. Die öffentliche Wahrnehmung, die zwischen dem – positiv belegten – Etikett „Justizopfer“ und dem Etikett „querulatorischer Zeitgenosse“ Gegensätze zu sehen geneigt ist, hat sich tendentiell verschoben. Sein Realitätssinn hinsichtlich des prozessual Möglichen und des tatsächlich Beweisbaren ist in Frage gestellt, wenn er ausgerechnet den Anwalt Gerhard Strate, der seit 20 Monaten mit vollem Einsatz an den verschiedensten Fronten für ihn kämpft und alle Verästelungen des Falles Mollaths ausgeleuchtet hat, vorwirft, dieser würde ihn nicht ausreichend verteidigen. Oder dem Gericht, das in einer vielleicht noch nie dagewesenen großzügigen Auslegung des Prozeßrechts in Mollaths Rehabilitierungsinteresse oftmals den Brennpunkt der Aufklärung vom angeklagten Tatgeschehen dahin verschoben hat, wie es zu den Fehlern im ursprünglichen Verfahren kommen konnte, diesem Gericht mitteilt, er sei entsetzt über die Zeugenauswahl und das mangelnde Aufklärungsinteresse.

Mollaths unglückliches Agieren im Rahmen seiner Verteidigung hat nicht zuletzt engste Unterstützer vor den Kopf gestoßen. Die Bloggerin Ursula Prem formulierte es bewußt „brutal“, indem sie Mollath in Bezug auf die Art seiner Verteidigung (damals noch Verteidigungsvorbereitung) schrieb:

[…] dass Du auf dem besten Wege bist, alles, was sich zu Deinen Gunsten aufgebaut hat, mit dem Arsch wieder einzureißen.

Doch Mollath steht nicht allein damit, sich und die Sache, für die er steht, ebenso unnötig wie unbekümmert zu demontieren. Gleiches gilt für den zweiten Hauptverlierer in diesem Verfahren, Oberstaatsanwalt Wolfhard Meindl, den Vertreter der Anklage.

Die neue Hauptverhandlung hatte noch nicht begonnen, als die SPIEGEL-Journalistin Beate Lakotta einen längeren Vorabbericht brachte. Darin war ein Zitat zu lesen, das mich stutzen ließ:

Der zuständige Oberstaatsanwalt Wolfhard Meindl beschrieb seine Lage vor dem Ausschuss so: „Mein Auftrag war: Führe ein Wiederaufnahmeverfahren zugunsten Gustl Mollaths.“ Nur: Wo nimmt man einen Wiederaufnahmegrund her? Eine undankbare Aufgabe, aber nicht unlösbar: „Ein guter Jurist kann alles in jede Richtung schreiben“, sagte Meindl vor dem Ausschuss. „Sie können Unschuldige hinter Gitter bringen, einen Schuldigen freisprechen.“

Mein Gedanke damals war: Der ehrenrührige Charakter dieses Zitats kann nur daher rühren, daß die Autorin wieder einmal so gearbeitet hat, wie sie im Fall Mollath grundsätzlich berichtet, durch geschickte Auslassungen und Zusammenziehungen subtil Bedeutungen verschiebend. Wenn es eine Konstante in der Berichterstattung der Journalistin Lakotta gibt, dann ist es ihre Feindseligkeit gegenüber Gustl Mollath, die so grundehrlich wie rätselhaft ist. Die Feststellung, daß sie im Fall Mollath tendentiös vorgeht, ist für Lakotta kein Vorwurf, sondern eine Auszeichnung, hat sie doch in einem an mich adressierten Blogbeitrag vom 19. Dezember 2012 erklärt, daß sie es als ihre Aufgabe ansehe, im Fall Mollath bewußt einseitig zu berichten (hierauf meine Erwiderung).

Weiter schrieb Lakotta am 30. Juni 2014:

Die spannende Frage lautet nun: Wie wird Staatsanwalt Meindl ab nächster Woche seine Rolle als Ankläger wahrnehmen? Mollath habe „die Staatsanwaltschaft Regensburg als 2. Verteidiger zur Seite“, so schätzt es die pensionierte Oberstaatsanwältin Gabriele Wolff im juristischen Blog des Beck-Verlags ein; Wolff zählt zur Gemeinde der aktiven Mollath-Unterstützer. Für das Gericht wäre es zumindest ungewohnt, sollten Staatsanwaltschaft und Verteidigung tatsächlich an einem Strang ziehen.

Die von Gabriele Wolff ausgesprochene Erwartung war auch meine Überzeugung. Am 24. März 2013 hatte ich Meindls Wiederaufnahmeantrag in einem Blogbeitrag besprochen, unter der Überschrift „Fall Mollath: Die Rehabilitierung kam früher als erwartet“. Ich schrieb:

[…] daß der Wiederaufnahmeantrag, soweit er reicht, ein beeindruckendes Dokument des Willens der Staatsanwaltschaft ist, die Wahrheit herauszufinden und auf diesem Wege Mollath Gerechtigkeit – notwendig späte Gerechtigkeit – widerfahren zu lassen. Und bei dem bloßen Willen ist es nicht geblieben: Die in dem Antrag ausführlich dargestellten Ermittlungen und die Bewertung ihrer Ergebnisse durch die Staatsanwaltschaft stellen nichts geringeres dar als die klarste Rehabilitierung von Gustl Mollath.

Die Rehabilitierung, so führte ich aus, lag dabei vor allem in dem Nachweis, daß der Abstemplung Mollaths als Paranoiker, seiner Pathologisierung (die überhaupt der Kern des „Falls Mollath“ ist – ohne sie wäre es nur zu einer Bewährungsstrafe gekommen, was nur ein „alltägliches“ Fehlurteil gewesen wäre, falls Mollath unschuldig ist), lächerliche Irrtümer zugrunde lagen, ja daß Mollath sogar zurecht argwöhnen konnte, verfolgt zu werden.

In seinem Wiederaufnahmeantrag hatte sich Meindl nicht damit begnügt, die Anordnung von Ministerin Beate Merk in der Weise auszuführen, daß er nur die ohnehin im Ausgangsverfahren gehäuften Fehler eher äußerlicher Natur (wie die falsche Urkunde, die dann ja auch dem OLG Nürnberg für die Anordnung der Wiederaufnahme genügte) aufzuführen. Er hatte offensichtlich den Willen, zum Kern dessen vorzustoßen, was im Fall Mollath falsch gelaufen ist. Neben dem genannten Pathologisierungsaspekt wies er auch nach, daß die Glaubwürdigkeit der Hauptbelastungszeugin erschüttert war. Noch nicht bekannt war damals, daß Meindl in seinem Aufklärungseifer außerdem dem Vorsitzenden Richter am Landgericht a.D. Otto Brixner unter zahlreichen Gesichtspunkten Rechtsbeugung vorwarf (Einzelheiten im Minderheitenbericht des Untersuchungsausschusses). Diese Teile der ursprünglichen Fassung des Wiederaufnahmeantrags lösten bei Generalstaatsanwalt Hasso Nerlich und im Justizministerium Irritationen aus und führten zu der verzögerten Einreichung um mehrere Monate, dann allerdings ohne die Rechtsbeugungsvorwürfe. Vor dem Untersuchungsausschuß erklärte Meindl, er hätte sich von sich aus anders besonnen.

Daß ich in meinem Beitrag Meindls Wiederaufnahmeantrag so überschwenglich bewertete statt es einfach als Selbstverständlichkeit zu nehmen, daß ein Staatsanwalt seine Arbeit gut gemacht hatte, lag vor allem an der Wagenburgmentalität, die damals die bayerische Justiz auf fast allen Ebenen eingenommen hatte. Als ob es noch nie so etwas wie ein Fehlurteil gegeben hätte, kannte angesichts der immer lauteren öffentlichen Diskussion jeder, der in der Justiz zuständig war oder sich zuständig fühlte, nur einen Reflex: Abwiegeln und Mauern, bestenfalls Ignorieren. Generalstaatsanwalt Nerlich lamentierte, daß das Vertrauen in die Justiz Schaden nehme aufgrund einseitigen Medienberichterstattung, Oberlandesgerichtspräsident Küspert fühlte sich aufgerufen, in einer Pressemitteilung darauf hinzuweisen, daß es tragenden Prinzipien des Strafprozesses widerspreche, Jahre nach einer Verurteilung das Ergebnis der damaligen Beweisaufnahme anders zu bewerten (genau das tat, den gesetzlichen Vorschriften entsprechend, einige Monate später Meindl mit seinem Wiederaufnahmeantrag und machte damit den Tunnelblick Küsperts offenbar). Daß es die Möglichkeit eines Wiederaufnahmeverfahrens gibt, war Küspert nicht unbekannt:

Das Urteil ist damit rechtskräftig. Es könnte allenfalls durch ein Wiederaufnahmeverfahren beseitigt werden. Dieser Weg wurde vom Angeklagten selbst nicht beschritten. Für eine weitere Überprüfung des Urteils „von unabhängiger Seite“ ist in unserem Rechtssystem kein Raum.

Was ihm aber unbekannt war oder was er in seiner Pressemitteilung bewußt verschwieg, war, daß es nach der Strafprozeßordnung auch ohne Antrag des Verurteilten eine Überprüfung des Urteils gibt, und zwar von einer als unabhängig geltenden Seite, nämlich von der Staatsanwaltschaft. So wie es dann auch geschehen ist. Aber Oberlandesgerichtspräsident Küspert stand nicht allein damit, daß ihm diese Möglichkeit entfallen war. Auch die 7. Strafkammer des LG Regensburg wußte es offenbar nicht: Sie hatte einige Monate zuvor die Abwehrhaltung der bayerischen Justiz vorexerziert, indem sie – in Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft – die Bitte eines Mollath-Unterstützers an das Justizministerium, eine Wiederaufnahme zu veranlassen, dadurch „bestrafte“, daß sie sie kurzerhand in einen eigenen Antrag uminterpretierte und als unzulässig kostenpflichtig zurückwies. Dies war so eklatant willkürlich, daß sich das OLG Nürnberg veranlaßt sah, der eigentlich unzulässigen Kostenbeschwerde im Ergebnis stattzugeben (wahrscheinlich auch, weil ansonsten eine Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung von Art. 17 GG Erfolg gehabt hätte).

Bis zu Meindls Wiederaufnahmeantrag gab es keine Anzeichen dafür, daß in der Justiz so etwas wie eine Fehlerkultur möglich wäre. Stattdessen schien die Justiz mehr daran interessiert, durch feindosierte Gegen-PR den öffentlichen Druck zu neutralisieren. Die PR-Abteilung von Generalstaatsanwalt Nerlich versuchte, während gleichzeitig darum gerungen wurde, welche Fassung seines Wiederaufnahmeantrags Meindl einreicht, Meinungs-Sprößlinge folgender Art in der Presselandschaft zu setzen:

Werde der Fall jetzt auf politischen Druck hin wegen „Flüchtigkeitsfehlern“ – so heißt es beschönigend – neu verhandelt und komme es zu einem Freispruch, sei das eine Katastrophe für das bayerische Volk, denn die Justiz werde gezwungen, „einen gefährlichen Mann auf die Straße zu entlassen“.

Nach der Entlassung stellte sich heraus, daß die Katastrophe und die Gefährlichkeit Mollaths aus der Sicht dieser Einflüsterer dann doch nur darin bestanden, daß Mollath auf „Talkshow-Tour“ gehen würde. Jedenfalls lag ganz auf der Linie dieser Suggestion die Amtsführung durch den für das Vollstreckungsverfahren zuständigen Oberstaatsanwalt Manfred Lupko, der ebenfalls Nerlich unterstand: Seine gesetzliche Aufgabe war es, eine Stellungnahme gegenüber der Strafvollstreckungskammer über die Erforderlichkeit einer weiteren Unterbringung abzugeben. Ohne auch nur im Geringsten daran zu denken, die mittlerweile bekannt gewordenen neuen Tatsachen, die sogar in der Öffentlichkeit, einschließlich dem Landtag, rege diskutiert wurden, zur Kenntnis zu nehmen, und ohne sich um den Antrag seines Kollegen Meindl, der die Grundlagen hinsichtlich der Unterbringungsvoraussetzungen widerlegt hatte, weiter zu kümmern, zückte er seinen Formularblock, machte das Kreuzchen an der Stelle, die ein Jahr weitere Unterbringung in der Forensik bedeutete und schrieb den vorgestanzten Satz, daß von einer Gefährlichkeit weiter „auszugehen“ sei, weil die Forensik mitgeteilt habe, daß sich am „Zustand“ Mollaths nichts geändert habe. Wie bei der späteren Entscheidung der Strafvollstreckungskammer, die ihm folgte (und dafür erst vom OLG Bamberg, dann vom BVerfG gerügt wurde), sollte das so viel signalisieren wie: „Ihr könnt uns gar nichts. Jetzt erst recht!“

Dies ist der Kontext, in dem der engagierte (gegenüber der Anweisung der Ministerin überobligationsmäßige) Wiederaufnahmeantrag Meindls zu sehen war. Er hatte es zu diesem Zeitpunkt im Alleingang vermocht, der bayerischen Justiz im Fall Mollath so etwas wie Würde zurückzugeben. Nach dem Tiefpunkt, den die 7. Strafkammer des LG Regensburg dann ein zweites Mal mit der Art der Ablehnung von Meindls und Strates Anträgen erreichte, war nach langer Durststrecke die Rechtsstaatlichkeit erst wieder eingekehrt, als sich das OLG Nürnberg des Falls annehmen konnte (was die Strafkammer durch eine ins Äußerste gehende Verzögerungstaktik verschleppt hatte). Dabei war nicht die Bejahung des inhaltlich eher neutralen und unspektakulärsten Wiederaufnahmegrunds unter Offenlassung der übrigen das Entscheidende, sondern der ungewöhnliche Schritt, die 7. Strafkammer angesichts der von ihr gegebenen Begründungen für das weitere Verfahren als disqualifiziert anzusehen sowie der Umstand, daß der 1. Strafsenat nach alldem den Fall Mollath auf die Überholspur setzte und die Freilassung anordnete, noch ehe die Beschwerdebegründungen von Verteidigung und Staatsanwaltschaft vorlagen. Senatsvorsitzender Bernhard Wankel teilte der Verteidigung telefonisch mit, daß der Senat nicht weiter abwarten wollte, da es um Freiheitsrechte gehe und die Sachlage eindeutig sei. Dazu muß man wissen, daß die Strafsenate des OLG Nürnberg eine dezidiert grundrechtsfreundliche Rechtsprechungslinie haben, die sich durchaus von anderen bayerischen Gerichten abhebt. Das gefällt natürlich nicht jedem und kann schon einmal dazu führen, daß aus der Justiz heraus eine bösartige Presseattacke gegen den Senatsvorsitzenden Wankel lanciert wird, wenn sein Senat eine Untersuchungshaftentscheidung trifft, wie sie kürzlich auch das BVerfG getroffen hat.

Hinsichtlich Meindls Doppelrolle als erfolgreicher Antragsteller im Wiederaufnahmeverfahren und Anklagevertreter in der neuen Hauptverhandlung findet sich in einem Pressebeitrag vom 1. Mai 2014 die Einschätzung des Autors, daß „auf seinen Schultern die Ehre der gesamten bayerischen Justiz“ ruhe. Doch was konnte noch schiefgehen, nachdem Meindl bereits mit seinem Wiederaufnahmeantrag diese Ehre gerettet hatte? Wie könnte sie ausgerechnet durch ihn wieder verlorengehen?

Die Überraschung kam letzten Freitag, als Meindl in seinem Plädoyer Mollath fast aller angeklagten Taten für überführt hielt. Nach Meindls Überzeugung hatte Mollath seine Frau, die jetzige Nebenklägerin, grundlos schwer mißhandelt und – zu einem anderen Tatzeitpunkt – eingesperrt sowie – einige Jahre später – bei einer Vielzahl von Personen Autoreifen aufgestochen (zur Chronologie siehe den Überblick im Beitrag „Justiz im Wahn-Wahn“ vom 28. November 2012). Meindl hat „in der Gesamtschau keinen Zweifel an Mollaths Schuld“ (Quelle). Hinsichtlich der Hauptanklagepunkte, der Straftaten zulasten der Nebenklägerin, stützt sich Meindl in erster Linie auf deren frühere Aussagen (in der jetzigen Hauptverhandlung hat sie von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht und war nicht anwesend). Sie sei glaubwürdig. Wechsel der Tatdarstellungen in ihren Aussagen über die Jahre sprächen nicht gegen, sondern gerade für ihre Glaubwürdigkeit (die bislang ausführlichste Wiedergabe von Meindls Plädoyer findet sich im Liveblog der Mittelbayerischen). Bei den Sachbeschädigungen sei der Indizienbeweis möglich: „Ich habe keine Zweifel daran, dass als Täter niemand anders in Frage kommt, (…) als der Angeklagte.“ (Quelle).

Warum ist das überraschend? Nicht wegen der Unterschiede zwischen diesem Plädoyer und Meindls Wiederaufnahmeantrag, obwohl es auch hier Überraschendes gibt. Daß die Einschätzungen in einem Wiederaufnahmeantrag und in der nachfolgenden erneuerten Hauptverhandlung auseinanderlaufen können, ist ja möglich. Der Inbegriff der neuen Hauptverhandlung kann nun einmal neue Erkenntnisse bringen, die die Erschütterung des ersten Urteils durch die im Wiederaufnahmeverfahren genannten Gründe wieder wettmachen. Gemäß § 359 Nr. 5 StPO reicht ja, daß die angeführten neuen Tatsachen „geeignet“ sind, eine andere Entscheidung herbeizuführen. Sie müssen nicht geradezu zwingend sein. So können die Argumentationen der Staatsanwaltschaft in den beiden Verfahrensabschnitten ohne weiteres auseinanderlaufen (allerdings geht die Einschätzung von Prof. Dr. Henning Ernst Müller, der in den Fall seit zwei Jahren eingearbeitet ist und auch zahlreichen Verhandlungsterminen beigewohnt hat, dahin, daß die neue Hauptverhandlung „die vorhandenen Beweislücken eher verdeutlichen als schließen konnte“). Ohnehin scheint jedenfalls die Position Meindls in einigen Punkten gleich geblieben zu sein: In der ursprünglichen Fassung des Wiederaufnahmeantrags hatte Meindl Richter Brixner Rechtsbeugung unter anderem deshalb vorgeworfen, weil Mollath in einem der Kfz-Beschädigungsfällen ohne jeden Beweis überführt worden war. In seinem jetzigen Plädoyer nahm Meindl zwei Fälle aus diesem Komplex aus, weil der Nachweis nicht zu führen sei. Einer von ihnen dürfte der Rechtsbeugungsfall aus dem Wiederaufnahmeantrag sein. Eine weitere Übereinstimmung liegt darin, daß Meindl auch jetzt – wie schon im Wiederaufnahmeantrag – keine Anhaltspunkte für eine Tatbegehung aufgrund einer psychischen Störung sieht.

Überraschend, ja entsetzlich, ist etwas anderes und es wäre genauso entsetzlich, wenn es ein Wiederaufnahmeverfahren gar nicht gegeben hätte und dies die erste Hauptverhandlung in dieser Sache wäre: Meindl, ausgerechnet Meindl, schlüpft in die häßliche Rolle einer Staatsanwaltschaft, die in ihrem unbedingten Verfolgungseifer jedes Maß – jedes Beweismaß – verloren hat. Es sind diese Staatsanwälte, die Menschen wie Horst Arnold, Ralf Witte und Thomas Ewers ins Unglück stürzten und die Jörg Kachelmann bereits auf den Fersen waren. Die ersten drei sind Opfer falschbeschuldigender Frauen geworden, aber in erster Linie Opfer einer Justiz, die es verlernt hat zu ertragen, daß ein mögliches Verbrechen ungesühnt bleiben muß, wenn man nicht wesentlich mehr hat als eine Aussage-gegen-Aussage-Situation. Der Reflex der Strafjustiz (angefangen bei der Kriminalpolizei über die Staatsanwaltschaft bis hin zum Strafgericht, wo er mit vollem „Schulterschluß-, Inertia- und Perseveranzeffekt“ ankommt), einer Frau, die sich als (Übergriffs-)Opfer eines Mannes präsentiert, mehr zu glauben als einem Mann, der sich als (Falschbeschuldigungs-)Opfer dieser Frau präsentiert, hat immer noch fatale Wirksamkeit.

Nicht anders verhält es sich im Fall Mollath. Natürlich kann Mollath seine Frau geschlagen haben. Solche Taten sind – leider – Alltag. Sie können auch begangen werden von Friedensbewegten und Weltverbesserern. Fest steht in diesem Verfahren aber nur, daß sich die Nebenklägerin an einem bestimmten Tag mit Verletzungen beim Arzt vorstellte und daß sie behauptet, zwei Tage zuvor von ihrem Mann mißhandelt worden zu sein. Dieser leugnet eine solche Tat und spricht davon, er habe sich gewehrt, ohne nähere Angaben zu einem konkreten Vorkommnis machen zu wollen oder zu können (genausowenig wie übrigens die Nebenklägerin etwas zum Kontext des behaupteten Angriffsgeschehens zu berichten hat). Daß auf dieser Grundlage ein Schuldspruch des Angeklagten nur dann in Betracht kommt, wenn man dem Prinzip „Frauen ist grundsätzlich mehr zu glauben als Männern, denn sie sind ja Opfer“ folgt, liegt auf der Hand. Wenn der medizinische Sachverständige zu dem Ergebnis kommt, daß die Verletzungen, soweit sie rekonstruierbar sind, gleichermaßen von einem Angreifer wie von einem sich Wehrenden verursacht worden sein können, und weiter aufgrund eigener Aussage der Nebenklägerin feststeht, daß sie durchaus „zupacken“ kann („Ich habe mich natürlich auch gewehrt und ihn an den Haaren und anderen Stellen gepackt, wo es ihm wehtun müsste.“, Quelle), dann haben wir schlicht ein Aussagepatt. Es kann sein, daß ein Lamentieren Mollaths über ihre unsauberen Bankgeschäfte und seine Weigerung, zum Zwecke der Geistheilung gemeinsam den Mond anzubeten, so eskaliert ist, daß Mollath plötzlich wie ein Beserker auf seine Frau eingeschlagen hat oder auch, daß Mollaths Frau plötzlich wie eine Furie auf ihn losgestürmt ist. Wer kann das sagen, außer Oberstaatsanwalt Meindl, der „keinen Zweifel“ an Mollaths Schuld hat?

Wie kommt Meindl zu seiner Überzeugung, außer durch jene „Gesamtschau“, die nichts anderes als eine Umschreibung für „Bauchgefühl“ sein dürfte? Im Hintergrund scheint eine verquere Logik zu stehen. Aus seinem Plädoyer wird so zitiert:

Dann spielt er en detail die Möglichkeit durch, dass Petra M. tatsächlich einen „perfiden wie genialen Plan“ geschmiedet haben könnte, um ihren Mann mundtot zu machen. Nicht ohne vorher zu erklären, dass solche „Verschwörungstheorien“ weniger von Mollath selbst als von einigen Beobachtern ins Spiel gebracht worden seien.

[…]

Letztendlich glaube Meindl „nicht an die Komplott-These, weil ich nicht daran glauben darf. Das, was ich habe, muss ich würdigen, mehr mache ich nicht. “

An anderer Stelle wird er so wiedergegeben:

Meindls Zwischenergebnis: „Die Angaben der Petra M. sind glaubhaft. Ich glaube ihr, weil ich nicht an die Komplotthypothese glauben darf und kann. Es kann jeder an diese These glauben, aber ich bin Jurist und muss mich an objektive Tatsachen halten.“

Sollte Meindl tatsächlich so argumentiert haben, würde dies natürlich, als Begründung in das Urteil übernommen, zur Aufhebung in der Revision führen, wegen des groben Fehlers eines „Verstoßes gegen die Denkgesetze“. Von einer zwingenden Verknüpfung zwischen der Glaubhaftigkeit der Angaben der Nebenklägerin und dem Vorliegen eines wie auch immer gearteten Komplotts kann überhaupt keine Rede sein. Falschaussagen können eine Unmenge von Gründen haben. Daß nur bei Vorliegen eines Komplotts eine belastende Aussage unglaubhaft sein soll und umgekehrt bei seinem Nichtvorliegen sie zwingend glaubhaft sein soll, ist schlicht ein Denkfehler.

Doch der Denkfehler, der die neue Hauptverhandlung durchzogen hat und sich gleichermaßen in der Position Mollaths und der Position Meindls wiederfindet, ist noch viel grundlegender: Mollath ist beherrscht von der Frage, ob es ein Komplott gegen ihn gegeben hat. Kurioserweise ist aber mindestens genauso beherrscht von dieser Frage die „Gegenseite“ – sei es publizistischer, politischer oder juristischer Ausrichtung. Sie ist es nur im negativen Sinne, ihr dringliches Anliegen ist, daß es kein Komplott, keine Verschwörung gegeben habe. Am krassesten kam dieses merkwürdige Phänomen bei Franz Schindler (SPD) zum Ausdruck, dem Vorsitzenden des Rechtsausschuß des Bayerischen Landtags und treuesten Alliierten der früheren Justizministerin Merk bei dem Bemühen, den Deckel auf dem Fall Mollath zu lassen. Er sagte in einem Interview vom März 2013 hinsichtlich Theorien, daß es eine „Absprache zwischen Justizministerium, Gericht, Staatsanwaltschaft und Gutachtern gegeben habe, dass Herr Mollath weggesperrt wird“:

Und wenn mir morgen jemand den Beweis liefert, dass es so ist, dann kaufe ich eine Knarre und mache die Revolution.

Indem alle Beteiligten, in der Hauptverhandlung vor allem Mollath und Meindl, so fixiert sind auf die Frage, ob es eine Verschwörung, welchen Umfangs auch immer, gegeben hatte, übersehen sie, daß es darauf in diesem Verfahren gar nicht ankommt. Es gibt schlicht keine Korrelation zwischen der Frage, ob Mollath die Taten begangen hat und der Frage, ob es eine Verschwörung gab, daß er „verräumt“ wird. Diese Fragen stehen völlig unabhängig nebeneinander. Mollath kann in den Jahren 2001 und 2002 seine Frau geschlagen und für eine Stunde eingesperrt haben und in späteren Jahren kann es eine Verschwörung von wem auch immer gegeben haben, diese damals achselzuckend hingenommenen Taten auszunutzen, um ihn „mundtot“ wegen seiner Mitwisserschaft unerlaubter Geschäfte zu machen. Umgekehrt kann es sein, daß die Straftaten nicht stattgefunden haben und es später auch keine Verschwörung gab, sondern seine Frau ganz allein, wie in jedem „anständigen Rosenkrieg“, ihren Mann mit Falschbeschuldigungen überzog, anhand von Beweismitteln, die sie in den Jahren des Kriselns auf Vorrat zurückgelegt hatte. Wieso es hierfür eines „perfiden wie genialen Plans“ der Nebenklägerin bedurfte, wie Meindl meint, ist völlig unerfindlich.

Im übrigen ist durch die Zeugenaussagen in diesem Verfahren bereits hinreichend bewiesen, daß es tatsächlich eine Verschwörung gab. Nicht die „große Verschwörung“, auf die Mollath und Meindl fixiert sind, aber zumindest die „kleine Verschwörung von Nebenan“. Es ist auch in der Hauptverhandlung angesprochen worden, aber am klarsten geht es aus einem Vernehmungsprotokoll von Anfang 2013 hervor. Der Psychiater Dr. Wörthmüller, der später den gerichtlichen Auftrag bekommen sollte, Mollath zu begutachten, war von seinem Nachbarn R., der als Finanzunternehmer mit den Kreisen um die Nebenklägerin verbunden war, auf Mollath angesprochen worden. Wörthmüller berichtete Bemerkenswertes:

Herr R. teilte mir nämlich mit, dass er sowieso vorgehabt hätte, mit mir über ein Problem zu sprechen, das sich in R.’s geschäftlichem Umfeld aufgetan hat. Herr R. erzählte mir anlässlich dieses Gesprächs, dass es da jemanden geben würde, der mit einer Trennungssituation (Ehe) offensichtlich nicht zurechtkommt. Diese Person löse in seinem geschäftlichen Umfeld erhebliche Verunsicherung aus. Im weiteren Verlauf des Gesprächs vermuteten Herr R. und ich, dass es sich bei dem “Besucher” um genau diese Person gehandelt haben könnte. Herr R. erzählte mir über diese “verunsichernde Person”, dass diese wohl mit einer Trennung von dessen Ehefrau nicht zurechtkäme. Herr R. erzählte mir auch, dass besagte Ehefrau bei der HypoVereinsbank tätig sei oder gewesen sei und deren Mann, also die “verunsichernde Person”, Vorwürfe dahingehend erhebt, dass Gelder illegal ins Ausland, die Schweiz, verbracht worden sind.

Dieses Gespräch fand Ende Juni 2004 statt. Zu diesem Zeitpunkt war also Mollath in den geschäftlichen Kreisen um die Nebenklägerin als „verunsichernde Person“ im Visier. Und eine Person aus diesen Kreisen – R. – schlägt vor, seinen Nachbarn – den Psychiater Wörthmüller – zu Rate zu ziehen, was man da machen könne. Hierzu muß man wissen, daß im Februar 2003 der Nebenklägerin von ihrer Arbeitgeberin, der HypoVereinsbank, gekündigt worden war, weil Mollath ihre unerlaubten Geschäfte auf eigene Rechnung (neben den unerlaubten Geschäften, die sie „offiziell“ für die HypoVereinsbank betrieb) bei der Bank angezeigt hatte. Die Nebenklägerin hatte – vor und nach der Kündigung – versucht, sich zu verteidigen, indem sie sagte, ihrem Mann könne man nicht glauben, der habe psychische Probleme, der sei verrückt. Der Versuch der Nebenklägerin, Mollath per Pathologisierung zu diskreditieren, scheiterte bei der HypoVereinbank. An der Triftigkeit von Mollaths Hinweisen ließ sich nicht deuteln.

Der Kündigungsstreit der Nebenklägerin mit der HypoVereinbank endete mit einem gerichtlichen Vergleich vom 16. September 2003. Nach der Deutung von Rechtsanwalt Strate in seinem Plädoyer stellt sich ab diesem Zeitpunkt das Vorgehen der Nebenklägerin gegen Mollath als Abrechnung und Rache dar. Für mich sieht es anders aus. Das oben wiedergegebene Gespräch von Ende Juni 2004 zwischen R. und Wörthmüller belegt vielmehr, daß die Gefahr, die von Mollath aufgrund seines Insiderwissen für geschäftliche Interessen ausging, gerade nicht endgültig gebannt war. Er war die „verunsichernde Person“. Der Wert der Informationen, die er hatte, mußte einmal mehr neutralisiert werden, indem er als „Spinner“ und „armer Irrer“ abgestempelt wird. Nur so ist verständlich, daß der Geschäftsmann R. mit Wörthmüller, dem Leiter der Forensik Erlangen, ein Gespräch über ein „Problem“ führen wollte. Dabei spielt es keine Rolle, ob R. bösgläubig oder gutgläubig war, ob also die Nebenklägerin ihn glauben machte, daß Mollath tatsächlich psychische Probleme hatte. Aus der Sicht R.’s war das Problem, daß die Informationen, die Mollath über das bisherige Geschäftsgebaren der geschäftlichen Kreise um die Nebenklägerin hatte, zutreffend waren. Gerade deshalb waren sie gefährlich. Seine Person mußte unglaubwürdig werden, indem ihm das Etikett eines Verrückten angehängt wurde. Und genau so ist es ja auch gekommen (Aktenvermerk Steuerfahndung nach Gespräch mit dem Vorsitzendem Richter Brixner: „Spinner“). Die Strategie, die bei der HypoVereinsbank gescheitert war, ist im zweiten Anlauf aufgegangen.

Unabhängig, was genau sich R. von Wörthmüller zur Problemlösung versprach: Wenn mehrere Personen sich zusammensetzen und darüber nachdenken, wie man einen gemeinsamen Gegner durch verdeckte Aktionen unschädlich machen kann, ist das eine Verschwörung. Es gibt eben auch unspektakuläre Verschwörungen. Welches Ausmaß sie tatsächlich hatte, werden wir wohl nie erfahren. Es spielt für das Strafverfahren, wie gesagt, auch keine Rolle. Das von der Nebenklägerin gegen Mollath eingeleitete Strafverfahren war Mittel zum Zweck, egal ob die Taten tatsächlich begangen oder vorgetäuscht waren. Daß die Nebenklägerin das Attest als Erpressung gegen Mollaths eingesetzt hat, damit dieser „den Mund hält“, wird auch Oberstaatsanwalt Meindl nicht geleugnet haben. Es ist ja auch ohne weiteres mit seiner These vereinbar.

Die Zuspitzung des Falles Mollath auf die Frage, ob es eine Verschwörung (größeren Umfangs als dem ohnehin erwiesenen) gab, ist verständlich, wenn man eine Erklärung dafür sucht, wie es dazu kommen konnte, daß überschaubare strafrechtliche Vorwürfe zu der grotesken Rechtsfolge einer 7 1/2-jährigen Unterbringung führen konnten. Doch für die derzeitige Hauptverhandlung ist sie fatal, weil sie den Blick dafür verstellt, daß es sich beim Kern der Strafvorwürfe um eine Aussage-gegen-Aussage-Situation (oder hier besser: Nichtaussage-gegen-Nichtaussage-Situation) in einem Beziehungskonflikt handelt. Wäre dies von Anfang an in das Blickfeld der öffentlichen Berichterstattung geraten, hätte sich vielleicht bei manchen Beobachtern ein leichtes Gefühl des Unbehagens eingestellt angesichts des Umstands, daß ein Mann sich wegen des Vorwurfs der Mißhandlung seiner geschiedenen Ehefrau vor einem Gericht verantworten muß, daß fast ausschließlich weiblich ist (vier Richterinnen, ein Richter). Die Launen des Geschäftsverteilungsplans und der Schöffeneinteilung wollten es so. Daß dies kein Thema sein mußte, ergab sich aber auch schon daraus, daß bis zum Plädoyer des Staatsanwalts der Prozeßverlauf eigentlich nichts dafür hergab, daß eine Schuldfeststellung realistisch wäre. Im übrigen hat die erste Hauptverhandlung vor acht Jahren gezeigt, daß aber auch eine absolut geschlechterparitätische Besetzung der Richterbank nicht vor einem Fehlurteil schützt.

Wenn das Gericht dem Antrag Meindls folgen sollte, wäre gegen dieses Urteil die Revision möglich. Dem steht nicht § 373 Abs. 2 StPO entgegen, sondern es ergibt sich gerade aus dieser Vorschrift. Es ist zwar richtig, daß ein Angeklagter nach unbestrittener Rechtsprechung einen Freispruch nicht anfechten kann, wenn er mit dessen Begründung nicht einverstanden ist (im Fall Mollath auch relevant: Die Verteidigung beantragt einen Freispruch mangels Nachweises der Tat, während Mollath selbst einen Freispruch wegen erwiesener Unschuld fordert). Und Meindl hat auch einen Freispruch beantragt. Doch dies steht nicht mit § 373 Abs. 2 StPO in Einklang. Die dort vorgeschriebene „Deckelung“ des neuen Urteils durch das alte betrifft ausdrücklich nur „Art und Höhe der Rechtsfolgen“, also nicht den Schuldspruch, sondern den Strafausspruch. Für die Auslegung von § 373 Abs. 2 StPO gelten die Grundsätze der wortgleichen Bestimmungen zum Berufungs- und Revisionsrecht (BeckOK StPO/Hoffmann-Holland/Singelnstein StPO § 373 Rn. 7). Und dort ist es allgemeine Meinung und Praxis, daß eine Änderung des Schuldspruchs auch dann, wenn sie eine Verschlechterung des ursprünglichen Schuldspruchs darstellt, nicht verboten, sondern sogar geboten ist, um das Verhandlungsergebnis richtig abzubilden (BeckOK StPO/Wiedner StPO § 358 Rn. 15; KK-StPO/Gericke, 7. Aufl., Rn. 18; BGH, Beschluß vom 26. Mai 1967 – 2 StR 129/67, BGHSt 21, 256; BGH, Beschluß vom 30. Juni 2005 – 1 StR 227/05). Dem Antrag Meindls entsprechend müßte die Strafkammer also – neben der Aufhebung des Urteils vom 6. August 2006 (§ 373 Abs. 1 StPO) und der Zuerkennung eines Entschädigungsanspruchs (§§ 1, 8 StrEG) – tenorieren: „Der Angeklagte ist schuldig der gefährlichen Körperverletzung [etc.].“, vielleicht mit einem klarstellenden Zusatz wie „Er wird nicht bestraft.“. Daß ein solches Urteil eine Beschwer im Sinne des Revisionsrechts darstellt (ebenso wie eine Nichtbestrafung nach § 60 StGB), liegt auf der Hand, ebenso wie daß das Gericht einem Angeklagten nicht den Zugang zum Revisionsgericht dadurch entziehen kann, daß es – so wie es Meindl beantragte – gesetzeswidrig tenoriert (siehe etwa zur Geltung des zivilprozessualen Grundsatzes der Meistbegünstigung im Strafverfahren: OLG Stuttgart, Beschluss vom 14. Februar 2011 – 4 Ws 10/11).

Am Ende noch einmal zurück zu dem SPIEGEL-Zitat von oben:

Der zuständige Oberstaatsanwalt Wolfhard Meindl beschrieb seine Lage vor dem Ausschuss so: „Mein Auftrag war: Führe ein Wiederaufnahmeverfahren zugunsten Gustl Mollaths.“ Nur: Wo nimmt man einen Wiederaufnahmegrund her? Eine undankbare Aufgabe, aber nicht unlösbar: „Ein guter Jurist kann alles in jede Richtung schreiben“, sagte Meindl vor dem Ausschuss. „Sie können Unschuldige hinter Gitter bringen, einen Schuldigen freisprechen.“

Das Zitat ließ mich auch aus einem anderen Grund stutzen: Meindl bezeichnete seinen Auftrag, einen Wiederaufnahmeantrag zu schreiben, als „undankbar“. Wieso „undankbar“? Die Wiederaufnahme zugunsten eines Verurteilten zu beantragen, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen, gehört zu den Aufgaben der Staatsanwaltschaft und sie sollte sich ihr so freudig widmen wie ihren übrigen Aufgaben. In der Praxis kommen aber tatsächlich solche Anträge so gut wie nicht vor. Selbst bei offensichtlich unhaltbaren Urteilen (wie im Fall Rupp) sieht sich die Staatsanwaltschaft nicht etwa in der Pflicht, die Wiederaufnahme zu beantragen, sondern stellt sich mit Klauen und Zähnen dem Wiederaufnahmeantrag der Verteidigung entgegen. Offenbar ist – dies zeigt auch das Zitat von Meindl – die Staatsanwaltschaft von ihrer Mentalität her nicht die geeignete Behörde, Wiederaufnahmeverfahren zu betreiben. Daß der Staat den Verurteilten mit dessen eigenem Antragsrecht allein läßt, ist aber auch kein Lösung. Auch das hat der Fall Mollath gezeigt: Ohne die Ermittlungsbefugnisse der Staatsanwaltschaft wären einige der zahlreichen Wiederaufnahmegründe nicht vortragbar gewesen. Es wäre deshalb auch für die deutschen Länder die beste Lösung, dem Beispiel von England/Wales/Nordirland und Schottland zu folgen, wo als Reaktion auf einige spektakuläre Justizirrtümer eigene Behörden geschaffen wurden, die mögliche Fehlurteile untersuchen und gegebenenfalls Wiederaufnahmeanträge stellen können.

Zitiervorschlag für diesen Beitrag:
https://blog.delegibus.com/3988

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