De legibus-Blog

24. Februar 2014

Kurzer Prozess in Bausachen

Thomas Fuchs

Günther Jansen, Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht außer Dienst, der als begnadeter Redner ein gern gesehener Referent bei Seminarveranstaltungen ist, unterbreitet in der aktuellen Ausgabe der Neuen Zeitschrift für Baurecht und Vergaberecht „Zehn Vorschläge zur Behebung eines Missstands“, nämlich „Überlange Bauprozesse“ (NZBau 2014, 65). Dieser Missstand ist, wie ich als Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht aus eigener leidvoller Praxis bestätigen kann, real und die derzeitige Diskussion darüber ist nur allzu berechtigt. Eine Reihe von Akteuren verlangt dabei, den Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten in Bausachen erst zu eröffnen, wenn ein privater Adjudikator im Rahmen eines Schnellverfahrens eine verbindliche, jedoch anfechtbare Vorentscheidung getroffen hat. Die Erfahrungen mit diesem Modell im britischen Rechtskreis zeigten, dass sich so überwiegend schnell Rechtsfrieden schaffen lasse, weil die Vorentscheidungen des Adjudikators regelmäßig akzeptiert werden würden. Ich habe Zweifel, ob dieses Modell für unsere Rechtsordnung geeignet ist, denn wahrscheinlich werden die Briten nur von den dortigen hohen Prozesskosten vom Weiterstreiten abgehalten. Das sieht auch Jansen so, der hierauf nur einführend eingeht und im Übrigen darauf hinweist, dass zu der unnötig langen Dauer vieler Bauprozesse alle Beteiligten beitragen.

Das ist auch nach meinem Dafürhalten der Kern des Problems. Die diesbezüglichen Optimierungsvorschläge Jansens, die ich hier als im Wesentlichen zutreffend nicht zu erörtern brauche, möchte ich deshalb um eine allen Beteiligten bekannte und banale Beobachtung, aus der jedoch keine Folgerungen gezogen werden, ergänzen: Baufälle sind regelmäßig „Punktesachen“, also objektive Klagehäufungen mit einer Vielzahl von Streitgegenständen. Bauprozesse dauern deshalb so lange, weil diese Punkte alle abgearbeitet werden müssen, bevor ein Urteil gesprochen werden kann. Dem kann auch mit einer großzügigeren Zulassung von Teilurteilen – nur an dieser Stelle muss ich Jansen widersprechen – nicht abgeholfen werden, weil nicht ersichtlich ist, wodurch das Kriterium der Widerspruchsfreiheit von Teilurteilen ersetzt werden könnte. Dieses Hauptproblem ist aber, wenn auch vielleicht nicht regelmäßig, so doch häufig, anders lösbar. Es zwingt die Parteien nämlich niemand dazu, ihre Interessenkonflikte im Rahmen objektiver Klagehäufungen auszutragen. Die Streitgegenstände können, zum Beispiel wenn es um Mängel geht, auch getrennt voneinander verfolgt werden. Das gilt selbst mit Blick darauf, dass es im Fall von Mängeln als ratsam erscheint, Vergütung in mindestens doppelter Höhe der Mängelbeseitigungskosten einzubehalten. Sollte der Unternehmer auf Vergütung klagen, genügt es nämlich, die Einrede des nicht erfüllten Vertrags zu erheben oder die Hilfsaufrechnung zu erklären. Aktiv sollten Mängelrechte jedoch nicht im Weg der Widerklage, sondern eigenständig verfolgt werden.

Ich probiere dies gegenwärtig beim Bauvorhaben eines Rechtsanwalts beim Bundesgerichtshof, der mich mit der Prozessführung betraut hat und von dem die Idee stammt, aus. In dem Fall geht es um Planungs- und Überwachungsfehler eines Architekten, die sich im Bauwerk verwirklicht haben. Diesbezüglich wurde zunächst ein einheitliches selbständiges Beweisverfahren eingeleitet. Gegenstand des Verfahrens waren dabei nur der Zustand des Bauwerks und die Ursache der Sachmängel. Die Frage nach dem Aufwand für deren Beseitigung wurde bewusst nicht gestellt. Sobald bezüglich der verfahrensgegenständlichen Fragen Feststellungen vorlagen, wurden diesbezüglich inzwischen insgesamt drei Feststellungsklagen erhoben, mit denen noch die Verantwortlichkeit des Architekten für die Mängel geklärt werden sollte. Gegenstand der jeweiligen Feststellungsklage waren dabei nur sachlich zusammengehörige Mängel, um den Streitgegenstand kompakt zu halten. Von einem Leistungsantrag wurde auch jetzt noch bewusst abgesehen, weil die Beweisaufnahme zu Mängelbeseitigungsaufwendungen, die noch nicht getätigt wurden, erfahrungsgemäß besonders konfliktträchtig und deshalb zeitraubend ist. Stattdessen werden die Mängel, sobald der jeweilige feststellende Titel vorliegt, auf eigene Kosten beseitigt. Leistungsklage wird, soweit das dann aufgrund einer Leistungsverweigerung überhaupt noch erforderlich ist, erst erhoben, wenn die Aufwendungen angefallen sind. Auch das wird nur ein kurzer Prozess werden, weil die Kosten schließlich durch Rechnungen leicht belegbar sind. Es bietet sich dafür deshalb sogar ein Urkundenprozess an.

Zu meiner großen Überraschung habe ich heute in einem der Prozesse über die Feststellungsklagen ein Anerkenntnisurteil erhalten. Das muss man sich einmal vorstellen: Ein Anerkenntnis von einem Architekten, das nach dem anerkennenden Schriftsatz von seiner Haftpflichtversicherung gedeckt war! Ich kann mir das nur durch die schrittweise bewirkte, in ihrer Klarheit praktisch nicht anfechtbare besondere prozessuale Verfestigung der verfolgten Ansprüche erklären.

Eins ist allerdings richtig, das hier vorgestellte Modell ist nicht für jede Konstellation geeignet. Im Kern funktioniert es nur bei entsprechend solventen Parteien. Nicht jeder kann die Mängelbeseitigung aus eigener Tasche vorfinanzieren. Und das Trennen der Streitgegenstände in kleinere Teile erhöht aufgrund der Degression der Gebührentabellen natürlich auch die vorzufinanzierenden Prozesskosten. Aber wer die finanziellen Mittel hat, kann sich an dieser Stelle Zeit kaufen. Und was ist im Leben schon kostbarer als Zeit?

Zitiervorschlag für diesen Beitrag:
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