De legibus-Blog

23. Januar 2013

Als Professor Zimmermann mich zum Buchkauf verleitete

Thomas Fuchs

Ich mag die Neue Juristische Wochenschrift nicht. Den von der Redaktion angenommenen Aufsätzen mangelt es an jeglicher Ästhetik und Fantasie, das Lesen derselben bereitet keine Freude. Und der Versuch, Rechtsprechung in gedruckter Form unters Volk zu bringen, wirkt auf mich inzwischen ziemlich hilflos. Auch mit der haftungsrechtlichen Filterfunktion (BGH, Urteil vom 23. September 2010 – IX ZR 26/09, jurisRdnr. 22) lässt sich eine Daseinsberechtigung dieser Zeitschrift in Zeiten zunehmender Spezialisierung nicht mehr begründen.

Gern gelesen und beherzigt habe ich aber ihre seit 1995 bestehende Aufsatzreihe über juristische Bücher des Jahres (zuerst Gerhard Dilcher, NJW 4/1995, S. 234—238; zuletzt Reinhard Zimmermann, NJW 49/2012, S. 3558—3564). Deren Anliegen besteht darin, einige lesenswerte Bücher der jeweiligen Jahresproduktion einem breiten juristischen Publikum zur Lektüre zu empfehlen. Den Angehörigen der verschiedenen juristischen Berufe und Fächer soll zu einem Blick über den Tellerrand verholfen werden, um juristische Grundlagen- oder Allgemeinbildung zu vermitteln (Zimmermann, ebenda, S. 3558).

Von der letzten Leseempfehlung Zimmermanns, seines Zeichens geschäftsführender Direktor des Max-Planck-Instituts für ausländisches und internationales Privatrecht in Hamburg, habe ich mich dazu verleiten lassen, mir das Buch von Peter Oestmann, „Geistliche und weltliche Gerichte im Alten Reich. Zuständigkeitsstreitigkeiten und Instanzenzüge“, 2012, 859 Seiten, zu kaufen. Wenn ich mir den Titel bei dieser Gelegenheit noch einmal auf der Zunge zergehen lasse, komme ich nicht umhin zu bemerken: Selber schuld.

Oestmann hat zahlreiche Akten des Reichskammergerichts ausgewertet, um der Frage nachzugehen, weshalb bestimmte Sachverhalte nach römischem oder nach kanonischem Recht entschieden wurden. Er berichtet über die Zuständigkeitsstreitigkeiten der beteiligten Parteien, weltlichen und geistlichen Gerichte sowie die dadurch berührten Machtansprüche. Zimmermann gibt auch zu, das klinge nach einer einigermaßen trockenen Materie. Aber mit seinem Hinweis, durch große Quellennähe würden anschauliche Einblicke in die Rechtswirklichkeit der frühen Neuzeit gewonnen, hat er mich herumgekriegt. Gedacht habe ich dabei an etwas wie „Germanisch-deutsche Rechtsaltertümer im Barockzeitalter – eine Fallstudie“, ebenfalls von Oestmann (siehe dazu Sich-Bergen und Dachdings-Auftragen: „verwelckte Hülsen eines captirten alten Wörter Krams“). Aber so ist es nicht. Das pralle Leben, das ich mir erhoffte, wird immer nur kurz angedeutet, und auch die nachgezeichneten Argumentationslinien, woran man sich ebenfalls erfreuen könnte, erscheinen im Vergleich dazu bloß verkürzt und wenig plastisch. Das Buch ist gewiss nicht langweilig. Aber das damit verfolgte wissenschaftliche Ziel, aus den behandelten Fällen die Zuständigkeitsaspekte herauszuarbeiten, abzugrenzen und einzuordnen, steht eben titelgemäß eindeutig im Vordergrund.

Bei dem Werk handelt es sich um Band 61 der Reihe „Quellen und Forschungen zur höchsten Gerichtsbarkeit im alten Reich„. Dazu leistet es sicherlich einen wertvollen Beitrag. Aber weshalb es ein juristisches Buch des Jahres sein soll, ist mir ein Rätsel. Was soll ein breites juristisches Publikum damit anfangen? Auf welche Weise sollen die Angehörigen der verschiedenen juristischen Berufe und Fächer damit über den Tellerrand blicken? Und wodurch qualifiziert es sich zur Vermittlung von juristischer Grundlagen- oder Allgemeinbildung? Entweder muss es wahrlich arm um die literarische Jahresproduktion der Juristen bestellt sein, wenn für diese Kriterien auf ein solches Buch zurückgegriffen werden muss. Oder der Gelehrtenkreis, der sich zur Auswahl zusammengefunden hat, ist an Weltfremdheit nicht mehr zu überbieten.

Zitiervorschlag für diesen Beitrag:
https://blog.delegibus.com/2895

Rückverweis URL