De legibus-Blog

16. Februar 2012

Vergleichsbefristung: Ein bittersüßer Sieg

Thomas Fuchs

Bild: Ralf Roletschek

Am 15. Februar 2012 wurde wie angekündigt die von mir vor dem Bundesarbeitsgericht geführte Revision zur Vergleichbefristung verhandelt. Und wir haben, wie ich heute erfahre, gewonnen. Der Siebte Senat entschied nach erfolglos gebliebenem Kampf in den Vorinstanzen durch. Meine Mandantin ist nun unbefristet beim Freistaat Sachsen als Lehrerin beschäftigt.

Die Verhandlung war gut besucht, fast alle Zuschauerplätze waren belegt, anscheinend durch eine Gruppe von Betriebsräten auf Exkursion. Den Anwesenden wurde wie in solchen Fällen üblich bereits vor der Sitzung eine Einführung durch einen wissenschaftlichen Mitarbeiter geboten. Darauf hatte ich spekuliert und kam gerade rechtzeitig zur Besprechung meines Falls.

Die Aufgabe der wissenschaftlichen Mitarbeiter an Bundesgerichten besteht darin, die von den Parteien vorgetragene Rechtslage umfassend aufzubereiten und auf diese Weise den Bundesrichtern zuzuarbeiten. An der Entscheidung sind sie natürlich nicht beteiligt. Gleichwohl lässt sich aus ihrer Sicht der Dinge eine Prognose ableiten. Ansatzweise ist das mit den Schlussanträgen der Generalanwälte beim Europäischen Gerichtshof vergleichbar.

In meiner Revisionsbegründung hatte ich die bereits vor dem Arbeitsgericht Zwickau und dem Landesarbeitsgericht Chemnitz vorgetragenen Argumente nur noch gestreift. Mein Augenmerk galt dem Unionsrecht; hier hatte ich mir eine wirklich ganz exzellente Theorie zur Umsetzung der vom Europäischen Gerichtshof an die Maßnahme „sachliche Gründe, welche die Verlängerung aufeinander folgender Arbeitsverträge oder -verhältnisse rechtfertigen“ gestellten Anforderungen auf die Vergleichsbefristung ausgedacht. Den Ausführungen des wissenschaftlichen Mitarbeiters, der meine Pionierarbeit durchaus würdigte, war zu entnehmen, dass es darauf wohl nicht ankommen würde.

Bild: Ralf Roletschek

Als der Fall dann aufgerufen, die Formulierung der von mir gestellten Anträge vom Vorsitzenden kritisiert und auslegend korrigiert, der Sach- und Streitstand von der Berichterstatterin referiert und die Plädoyers gehalten waren, bestätigte sich das in der anschließenden Diskussion. Der Vorsitzende stellte heraus, dass zwischen den drei Möglichkeiten, einen gerichtlichen Vergleich im prozessualen Sinne zu schließen, qualitative Unterschiede bestehen könnten. Ein gerichtlicher Vergleich kann nach § 54 Abs. 3 ArbGG als Ergebnis der Güteverhandlung protokolliert, nach § 278 Abs. 6 S. 1 Alt. 2 ZPO durch Annahme eines schriftlichen Vergleichsvorschlags des Gerichts und nach § 278 Abs. 6 S. 1 Alt. 1 ZPO durch Unterbreitung eines schriftlichen Vergleichsvorschlags der Parteien geschlossen werden. Die letztere Möglichkeit war streitgegenständlich. Das Landesarbeitsgericht Chemnitz billigte dem Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung zu, weil dazu aus der materiellen Sicht des § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 8 TzBfG noch keine Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vorlag.

In der Diskussion führte ich deshalb nochmals aus, dass es bei dieser Variante regelmäßig an dem von § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 8 TzBfG verlangten Beruhen der Befristung auf dem gerichtlichen Vergleich fehle, weil hier die Güteverhandlung gescheitert sei und sich die Parteien außergerichtlich verglichen hätten. Das Gericht stelle dann das Zustandekommen und den Inhalt des Vergleichs nur noch durch Beschluss fest. Eine auf der vorläufigen Einschätzung der Sach- und Rechtslage beruhende gerichtliche Begründung sei hier nicht mehr möglich. Es finde allenfalls noch eine abgeschwächte inhaltliche Kontrolle daraufhin statt, ob der unterbreitete Vergleich wirksam abgeschlossen worden sei, also insbesondere nicht gegen ein gesetzliches Verbot, die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung verstoße. Im vorliegenden Fall hat mir dies die Vorsitzende beim Arbeitsgericht Zwickau, die sowohl den Vergleich festgestellt als auch das nachfolgende Befristungskontrollverfahren geleitet hatte, auf eine taktische Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit hin in einer dienstlichen Stellungnahme ausdrücklich bestätigt.

Bild: Ralf Roletschek

Ohne dass ich an der Verkündung teilgenommen hätte oder mir Entscheidungsgründe vorlägen, scheint es mir so, dass das Bundesarbeitsgericht seine Entscheidung tatsächlich daran festmachte. Meine schöne, auch die beiden anderen Vergleichsmöglichkeiten umfassende Theorie war also für die Katz. Es ist deshalb ein bittersüßer Sieg.

Jeder davon Betroffene muss sich aber klarmachen, dass insoweit nichts entschieden ist. Die diesbezügliche Zurückhaltung des Senats erklärt sich, wie den Ausführungen des Vorsitzenden zu entnehmen war, eher mit praktischen Bedenken. Das von mir ausgearbeitete Erfordernis einer qualifizierten Mitwirkung des Gerichts am Zustandekommen des Vergleichs würde die Praxis bei den Arbeitsgerichten umkrempeln. Das kann meines Erachtens jedoch absolut kein Grund sein, das Verständnis der Anforderungen an die Vergleichsbefristung, bei der es sich doch ebenfalls um eine Umsetzung der unionsrechtlichen Maßnahme „sachliche Gründe“ handeln soll, nicht nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs auszurichten. Zukünftige Revisionen werden deshalb herauszuarbeiten haben, dass eine qualifizierte Mitwirkung des Gerichts praktisch handhabbar ist. Dazu sollte insbesondere die unterschiedliche Situation bei Befristungskontroll- und Kündigungsschutzklagen, auf die der Vorsitzende zu sprechen kam, beleuchtet und entsprechend gewürdigt werden.

Nachtrag vom 20. Juni 2012

Heute wurde das Urteil vom 15. Februar 2012 – 7 AZR 734/10 – mit amtlichem Leitsatz und Gründen veröffentlicht.

Zitiervorschlag für diesen Beitrag:
https://blog.delegibus.com/2063

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