De legibus-Blog

3. April 2011

Verträge zwischen Bundesrepublik Deutschland und juris GmbH veröffentlicht!

Thomas Fuchs

Alexander Peukert rief kürzlich dazu auf (MMR 2/2011, S. 73—74), einen europäischen Beauftragten für die Gemeinfreiheit als unabhängige Behörde innerhalb der EU-Institutionen sowie parallele Behörden auf nationaler Ebene einzurichten. Mit diesem Vorschlag will er das Konzept des Datenschutzbeauftragten auf den Bereich der Gemeinfreiheit übertragen:

„So wie persönliche Daten von staatlichen Instanzen und privaten Unternehmen verwendet werden, ohne dass es hiergegen effektiven individuellen Rechtsschutz gibt, okkupieren Hoheitsträger und Private ohne rechtliche Konsequenzen die Gemeinfreiheit, ganz als ob sie ihnen gehört.“

Europäische und nationale Beauftragte für die Gemeinfreiheit würden vor diesem Hintergrund als „Wächter“ der Gemeinfreiheit agieren. Sie wären dafür verantwortlich sicherzustellen, dass die zu Grunde liegenden Grundrechte und Interessen von Organen und Einrichtungen der Europäischen Union sowie von Mitgliedstaaten und nicht zuletzt privaten Akteuren geachtet werden.

Diesen Aufruf kann ich nur unterstützen, zumal ich bereits seit Jahren für die Gemeinfreiheit normativer Texte eintrete:

Nach dem von Peukert vorgeschlagenen Konzept würden Beauftragte für die Gemeinfreiheit unter anderem auch gerichtlichen Verfahren in Rechtsstreitigkeiten über Belange der Gemeinfreiheit, die beim Europäischen Gerichtshof oder anderen Gerichten anhängig sind, nach Maßgabe des anwendbaren Verfahrensrechts beitreten. Derartige Rechtsstreitigkeiten gibt es tatsächlich. Derzeit klagt die LexXpress GmbH gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts, dieser vertreten durch dessen Direktor, vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe auf Gleichbehandlung bei der Weiterverwendung von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts. Außerdem klagt die Recht für Deutschland GmbH gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Präsidenten des Bundesamts für Justiz, vor dem Verwaltungsgericht Köln auf das Gleiche hinsichtlich der Rechtsdatenbank „juris“. Der streitige Anspruch ist im Informationsweiterverwendungsgesetz geregelt, wird von der Bundesrepublik Deutschland unter Verweis auf die mit der juris GmbH geschlossenen Verträge aber negiert. Ein Beauftragter für die Gemeinfreiheit wäre deshalb bitter nötig.

Christoph Schwalb, der Geschäftsführer der LexXpress GmbH, hat mich gebeten, die in Rede stehenden Verträge zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der juris GmbH zu analysieren. Dem bin ich nun mit meinem Aufsatz „Die Weiterverwendung der gemeinfreien Rechtsdatenbank ’juris‘“ nachgekommen. Die Verträge liegen dem Beitrag im Volltext an. Ich komme zu dem Ergebnis, dass es sich bei der Rechtsdatenbank „juris“ um eine amtliche Datenbank handelt, die folglich gemeinfrei ist. Die Bundesrepublik Deutschland kann deshalb niemandem ausschließliche Rechte daran einräumen. Dementsprechend besteht ein Anspruch auf Gleichbehandlung mit der juris GmbH. Diese sieht das inzwischen selbst ein, denn in ihrem Jahresabschluss zum 31. Dezember 2009 heißt es:

„Aufgrund des im Dezember 2006 in Kraft getretenen Informationsweiterverwendungsgesetzes wird die Fortsetzung des Bundesvertrages in seiner aktuellen Form und die damit verbundene exklusive Belieferung mit Primärcontent nicht als gesichert angesehen.“

Die beiden Klagen haben demnach de iure erhebliche Erfolgsaussichten. De facto ist jedoch die Besonderheit im Auge zu behalten, dass sich die Gerichte in den Verfahren womöglich selbst als Partei begreifen. Der dem Gleichbehandlungsanspruch von den Verwaltungsabteilungen zumindest der Bundesgerichte unverblümt entgegen gesetzte Widerstand ist groß. Ein bemerkenswertes, dies belegendes Dokument, das nahezu den Charakter eines Geheimpapiers trägt, ist der Beschluss der Präsidentinnen und Präsidenten der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 26./27. Juni 2007. Auch dieser Beschluss ist in meinem Aufsatz im Wortlaut dokumentiert. Ich rechne deshalb damit, dass beiden Klägerinnen ein Gang durch die Instanzen bevorsteht, der hoffentlich nicht in einer Sackgasse enden wird. Anlass zur Hoffnung gibt der Umstand, dass das Informationsweiterverwendungsgesetz der Umsetzung der Richtlinie 2003/98/EG dient und mit dem Bezug zum Datenbankherstellerrecht auch die Richtlinie 96/9/EG angesprochen ist. Eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof im Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 AEUV stellt sich daher angesichts der ungeklärten Rechtsfragen bei der Auslegung des Unionsrechts als zwingend dar.

Zitiervorschlag für diesen Beitrag:
https://blog.delegibus.com/814

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