De legibus-Blog

11. November 2010

Die Geschichte einer Katastrophe: 114 Jahre bürgerliches Intertemporalrecht

Thomas Fuchs

Mein „Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896. Historisch-synoptische Edition. 1896—2010“ und die damit verbundene kritische Betrachtung der Rechtsquellen scheint inzwischen in der Rechtswirklichkeit angekommen zu sein. Einem Kollegen aus Frankfurt am Main fiel im Zusammenhang mit der dort dargestellten Entwicklung des § 495 BGB die merkwürdige Überleitungsvorschrift nach Art. 229 § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EGBGB auf. Diese sieht die Anwendung des § 495 BGB in der Fassung vom 1. August 2002 für Schuldverhältnisse, die nicht durch Haustürgeschäfte zustande kamen, erst ab dem 1. November 2002 vor. Es erscheine deshalb sinnvoll, meine Inkrafttretensangaben mit Hinweisen auf das Intertemporalrecht zu versehen.

Damit hat der Kollege fraglos Recht. Ich habe davon gleichwohl gezwungenermaßen abgesehen. Das bürgerliche Intertemporalrecht der letzten 114 Jahre ist nämlich eine einzige Katastrophe. Das heutige Bürgerliche Gesetzbuch ist das Ergebnis einer über rund 240 Änderungsgesetze verstreuten, zum Teil extrem komplexen und immer noch weiter anhaltenden Änderungsorgie. Überleitungsvorschriften wurden dabei in der Regel bei Gelegenheit angebracht. Sie wurden also ganz überwiegend nirgends konzentriert, sondern verblieben in den Änderungsgesetzen. Die Konzentrierungsbemühungen in Art. 229 §§ 1—24 EGBGB sind eher eine jüngere Erscheinung.

Ich habe aufgrund dieser unsystematischen Vorgehensweise des Gesetzgebers keine Möglichkeit gesehen, diese sicherlich wichtigen, hoffnungslos verschütteten Informationen in der Edition mit einem vertretbaren Aufwand zu erfassen. Der Fußnotenapparat wäre sonst in eine Gesetzeskommentierung ausgeartet. So sinnvoll der Vorschlag des Kollegen im Fall des § 495 BGB also ist, so aussichtslos wäre das Unterfangen, diesen Anspruch einheitlich durchzuhalten. Ich kann deshalb nur empfehlen, äußerst kritisch mit den Quellen umzugehen. Die in der Edition vermittelte Kenntnis über den Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Vorschrift enthebt nicht von der Notwendigkeit, eine Modifikation ihres temporalen Anwendungsbereichs durch Überleitungsvorschriften zu prüfen.

Zitiervorschlag für diesen Beitrag:
https://blog.delegibus.com/225

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