De legibus-Blog

20. Oktober 2010

Die Mär vom „Schwarzsurfen“

Oliver García

Der Presserichter am Landgericht Wuppertal hielt es für eine gute Idee, wieder einmal das Schlagwort vom „Schwarzsurfen“ zu benutzen, als er heute von einer aktuellen Entscheidung des Gerichts zu berichten hatte. Darin wurde die Strafbarkeit desjenigen verneint, der ohne um Erlaubnis zu fragen ein offenes Funknetz mitbenutzte (25 Qs 177/10). Und so gab es heute kaum eine Meldung über diese Entscheidung, ohne daß dieses griffige Wort im Titel prangte.

So sehr wie die Entscheidung richtig ist, ist die Bezeichnung „Schwarzsurfen“ falsch. Mehr noch: sie ist inakzeptabel.

Denn worum geht es? Um Fälle, in denen jemand ein freies, nicht paßwortgeschütztes WLAN vorfindet, sei es zuhause ein Netz seines Nachbarn oder an einem öffentlichen Ort und mit seinem Rechner über dieses Netz das Internet benutzt. Es geht weder um Fälle, in denen jemand einen bestehenden Schutz überwindet, also eindringt in ein fremdes Netz, noch darum, daß jemand per Nutzung des fremden Netzes die Daten von dessen Betreiber auskundschaftet.

Das Wort „Schwarzsurfen“ suggeriert, wie sein Vorbild „Schwarzfahren“ (vgl. § 265a StGB), hier tue jemand etwas verbotenes, jedenfalls etwas nicht vorgesehenes. Ein Fall von Mißbrauch.

Daß dieser Missetäter gleichwohl nicht strafrechtlich verfolgt wird, mag dann erscheinen wie der Triumph einer selbstbewußten, disziplinierten Rechtspflege, die sich vom Bestrafungsreflex nicht hat hinreißen lassen, sondern die Straftatbestände sauber abgeklopft hat und schließlich dem Grundsatz „nulla poena sine lege“ (Art. 103 Abs. 2 GG) zu einem in der heutigen strafrechtlich durchnormierten Zeit seltenen Durchbruch verholfen hat. So wie seinerzeit das Reichsgericht, als es dem Ansinnen, einen Stromabzapfer wegen Diebstahls zu verurteilen, eine Absage erteilt hatte (RGSt 32, 165).

So wie damals die Entscheidung des Reichsgerichts folgerichtig dazu führte, daß der Gesetzgeber einen eigenen Straftatbestand für das unerlaubte Stromabzapfen einführte (heute § 248c StGB), wäre demnach auch im vorliegenden Fall der logische nächste Schritt, daß der Gesetzgeber die erkannte „Strafbarkeitslücke“ alsbald schließt, um das Unwesen des „Schwarzsurfens“ einzudämmen.

Doch die Idee, daß die Mitbenutzung eines offenen Funknetzes per se einen Mißbrauch darstellt, ist falsch. Wer sein Netz unverschlüsselt betreibt, kann dies durchaus bewußt tun, um anderen Zugang zu gewähren. Dieser altruistische Gedanke, der auch hinter diversen Freifunkprojekten steht, mag in der Vorstellungswelt von manchen Polizisten und Gerichten keinen Platz haben, er liegt aber auf einer Linie mit einem Austauschgedanken, der dem Internet – inhaltlich wie auch technisch – von vornherein zu eigen war. Auch wenn diese Kultur der Freiheit und Offenheit nach und nach schwindet und auch wenn die Annahme, jedes offene Funknetz sei als bewußte Einladung zur Mitbenutzung zu verstehen, wohl zu weit geht, so kann doch derzeit nicht der umgekehrte Erfahrungssatz aufgestellt werden, eine mangelnde Verschlüsselung sei immer ein Versehen des Betreibers, das einem Benutzungsverbot gleichstehe.

Was in Wahrheit, wenn auch vielleicht oft unbewußt, hinter der Verfemung des „Schwarzsurfens“ steht, dürfte etwas ganz anderes sein: Die Angst vor der anonymen und dadurch unkontrollierbaren Internetnutzung. Werden Internetanschlüsse nicht nur vom Anschlußinhaber benutzt, sondern von beliebigen Dritten, also auch von solchen, die nicht über eine Einzelgestattung mit dem Inhaber verbunden sind, so wächst die Gefahr der Verwischung von Verantwortlichkeiten. So besteht, trotz der gegenläufigen gesetzlichen Verankerung des Rechts auf anonyme Internetnutzung (siehe z.B. § 13 Abs. 6 TMG), eine gewisse „staatstragende“ Tendenz, eine unkontrollierte, nicht in klaren und rückverfolgbaren Bahnen verlaufende Internetnutzung als schädlich zu begreifen. In diesem Punkt trifft sich das Gerede vom „Schwarzsurfen“ in der Pressemitteilung des Landgerichts Wuppertal mit der Entscheidung des BGH vom 12.05.2010 zur Haftung für ein nicht hinreichend gesichertes WLAN (I ZR 121/08), einem Fall, in dem es übrigens um ein widerrechtliches Eindringen in ein gesichertes WLAN ging.

Was hingegen das eigentlichen Rechtsproblem des Schwarzsurfens betrifft, so hat Rechtsanwalt Möbius alles erforderliche gesagt.

Zitiervorschlag für diesen Beitrag:
https://blog.delegibus.com/200

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