Am 19. Januar 2010 wurde Mahmud al-Mabhuh, ein führender Hamas-Terrorist, in einem Dubaier Hotel tot aufgefunden. Der Verdacht, daß ein Mordkommando des israelischen Geheimdienstes Mossad am Werk war, wurde aufgrund der Beweislage für die europäischen Regierungen bald zur Gewißheit. Diese verurteilten die Tat und reagierten, als weitere Einzelheiten bekannt wurden, mit diplomatischen Repressalien.
Das offizielle Israel weist die Anschuldigung zurück. Und behält so die naheliegende Frage für sich, ob die Europäer nicht mit zweierlei Maß messen. Hat doch kürzlich Bundesaußenminister Guido Westerwelle mit dem Brustton des guten Gewissens verlauten lassen, daß er gezielte Tötungen für legal und legitim hält – in Afghanistan, versteht sich („Wir haben die Aufgabe, die Sicherheit unseres Landes und auch unsere Frauen und Männer, unsere deutschen Landsleute, zu schützen.“). Aber das ist ein anderes Thema.
Ins Visier der deutschen Justiz ist der Fall geraten, weil der Mossad, falls er tatsächlich hinter der Tat steckt, so wenig Achtung vor den Verfolgten des Nationalsozialismus hatte, daß er sich nicht schämte, einen Agenten beim Bundesverwaltungsamt aufgrund eines jüdischen Verfolgungsschicksals einen deutschen Reisepaß beantragen zu lassen. Mit diesem Paß und weiteren gefälschten oder erschlichenen Papieren sollen die israelischen Agenten in Dubai eingereist sein, um die „Zieltötung“ zu begehen.
Die Staatsanwaltschaft Köln hat, nachdem dies bekannt wurde, Ermittlungen aufgenommen. Wie der Spiegel berichtete, nicht nur Ermittlungen wegen des Straftatbestands der mittelbaren Falschbeurkundung (§ 271 StGB), der erfüllt ist, wenn ein Reisepaß durch falsche Angaben erwirkt wird, sondern auch wegen Beteiligung an einem Mord (§ 211 StGB). Völlig zu Recht, denn obwohl die Tötung in Dubai erfolgt ist, ist diese Tat auch in Deutschland strafbar. War der israelische Agent, der den Paß beantragte, Gehilfe im Rahmen des Mordkommandos, so ergibt sich dies aus § 9 Abs. 2 Satz 2 StGB.
Für einen Augenblick sah es deshalb so aus, als könnte der Vorwurf gegen Israel nicht nur auf diplomatischer Ebene ausgesprochen, sondern sogar in justizförmiger Weise geklärt werden.
Dann trat die Bundesanwaltschaft auf den Plan und zog die Ermittlungen an sich. Die Zuständigkeit des Bundes für strafrechtliche Ermittlungen besteht allerdings nur in eng begrenzten Fällen (§§ 142a, 120 GVG). Ein Übergreifen des Bundes aus diesem Bereich heraus ist ein Verstoß gegen die Kompetenzordnung des Grundgesetzes; einem gleichwohl durchgeführten Strafverfahren fehlt die verfassungsrechtliche Legitimation (BGHSt 46, 238). Die Bundesanwaltschaft brauchte daher gute Gründe, sich in den Fall einzuschalten.
Der Grund, den die Bundesanwaltschaft vorbrachte, war der Verdacht einer geheimdienstlichen Agententätigkeit (§ 99 StGB), ein typischer Straftatbestand, für den ihre Ermittlungszuständigkeit gegeben ist. Ein solcher Verdacht setzt allerdings voraus, daß der mutmaßliche Mossad-Agent dadurch, daß er in Deutschland einen deutschen Paß beantragte, „eine geheimdienstliche Tätigkeit gegen die Bundesrepublik Deutschland“ ausübte.
Eine solche rechtliche Beurteilung ist mehr als wacklig. Zwar ist der Tatbestand des § 99 StGB bewußt sehr weit gefaßt und schließt auch Beschaffungstätigkeiten ein, die sich nicht auf ein irgendwie geartetes Geheimnis beziehen (Lampe/Hegmann, Münchener Kommentar zum StGB, Bd. 2/2, 1. Auflage 2005, § 99 Rn. 14 ff.). Erfaßt sein können sogar wertneutrale Informationen und Gegenstände, da ein ausländischer Geheimdienst durch solche in die Lage versetzt werden kann, „mosaikartig“ ein nachrichtendienstliches Gesamtbild über Deutschland zusammenzusetzen. So offen und weit aber der Tatbestand auch ist, die Tat muß sich darstellen als Teil von Ausforschungsbemühungen des Geheimdienstes einer fremden Macht gegenüber Deutschland (vgl. BGH, Beschluß vom 18.07.2006 – StB 14/06). Das ist hier – bei der Beantragung des Passes durch den mutmaßlichen Mossad-Agenten – eindeutig nicht der Fall. Selbst wenn man annimmt, daß Israel grundsätzlich Spionage auch gegenüber Deutschland betreibt, so arbeitete dieser Mossad-Agent an einer völlig anderen „Baustelle“. Die Erlangung eines Reisepasses, ob durch Täuschung oder nicht, ist von vornherein nicht geeignet, dem israelischen Geheimdienst Erkenntnisse irgendeiner Art über Deutschland zu vermitteln. Es handelte sich, falls der den Ermittlungen zugrunde liegende Verdacht zutrifft, lediglich um ein Hilfsmittel für eine Geheimdienstaktion in einem anderen Teil der Welt.
War demnach die Aufnahme von Ermittlungen durch die Bundesanwaltschaft von vornherein völlig haltlos, so drängt sich der Verdacht auf, daß die Spionagepistole als Vorwand diente, um das Ermittlungsverfahren in den Einflußbereich der Bundesregierung zu rücken (die Bundesanwaltschaft ist eine weisungsgebundene Behörde im Geschäftsbereich des Bundesjustizministeriums). Durch die der Ermittlungsbehörde offen stehenden diversen Einstellungsmöglichkeiten konnte die Bundesregierung, falls erforderlich, so den weiteren Verlauf des Verfahrens steuern.
Am 4. Juni 2010 geschah das unwahrscheinliche: Der mutmaßliche Agent, gegen den sich die Ermittlungen richteten, wurde in Polen verhaftet. Die Bundesanwaltschaft beantragte die Auslieferung. Von den drei bisher in Raum stehenden Straftaten (Urkundsdelikt, Mord und Agententätigkeit) tauchten jedoch in dem Auslieferungsersuchen nur zwei auf. Der Mordverdacht aus den Kölner Ermittlungen war in dem Ersuchen der Bundesanwaltschaft nicht mehr enthalten. Schon aufgrund dieser Weglassung war der weitere Verlauf des Verfahrens absehbar:
Die polnischen Gerichte bewilligten die Auslieferung. Nach dem auslieferungsrechtlichen Spezialitätsgrundsatz (§ 83h IRG) werden allerdings Auslieferungen nur für bestimmte Tatbestände bewilligt. Für den Vorwurf der Agententätigkeit wurde sie verweigert, und zwar aufgrund von Art. 2 Abs. 4 des Rahmenbeschlusses des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (2002/584/JI), dem Erfordernis der beiderseitigen Strafbarkeit. Ebensowenig wie in Deutschland die Spionage gegen Polen strafbar ist, ist in Polen die Spionage gegen Deutschland strafbar (daß sowohl Deutschland als auch Polen NATO-Mitglieder sind, ändert daran nichts, da nach den NATO-Statuten eine Erstreckung des strafrechtlichen Schutzes vor Spionage nur eingreifen würde, wenn Polen Truppen in Deutschland stationiert hätte und umgekehrt, vgl. BGHSt 32, 104).
Als am 12. August 2010 der Verdächtige aus Polen überstellt wurde und sich wegen der eingeschränkten Strafverfolgungsbefugnis aufgrund der polnischen Entscheidung die Bundesanwaltschaft wieder aus dem Fall verabschiedet hatte, war also nur noch der dürre Vorwurf der mittelbaren Falschbeurkundung übrig. Angesichts der geringen Straferwartung für diesen Teilaspekt hielt es selbst die Kölner Staatsanwaltschaft, die den Fall derart zerfleddert von der Bundesanwaltschaft zurückerhalten hatte, nicht mehr für verhältnismäßig, den mutmaßlichen Mossad-Agenten weiter in Haft zu halten. Er wurde deshalb am 13. August 2010 gegen einen „durchaus respektablen Betrag“ als Kaution (wie es der Staatsanwalt fast stolz formulierte) auf freien Fuß gesetzt, verbunden mit der offenen Einladung des Staatsanwalts, das Land zu verlassen.
Die Kölner Staatsanwaltschaft als Opfer einer ungeschickten Verfahrenshandhabung durch die (ohnehin unzuständige) Bundesanwaltschaft? Nicht ganz: Sie hätte es in der Hand gehabt, den Fehler, den Mordvorwurf nicht in das Auslieferungsersuchen aufzunehmen, zu reparieren, nämlich durch ein Nachersuchen nach erfolgter Auslieferung (gem. der dem § 35 IRG entsprechenden polnischen Vorschrift). Dieses Ersuchen hätten die polnischen Gerichte gem. Art. 2 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses nicht abweisen können. Daß die Kölner Staatsanwaltschaft dies nicht getan hat, liegt vielleicht daran, daß sie inzwischen die Signale entschlüsselt hat, wie mit dem Fall umgegangen werden soll.