De legibus-Blog

7. September 2010

Sarrazin und die Sache mit dem Arbeitsrecht

Oliver García

Es ist erstaunlich, welchen Dreh die Medienberichterstattung zum Fall Sarrazin bekommt, soweit es einmal um juristische Fragen geht. Dann ist vom Arbeitsrecht die Rede und einem möglichen Gang Sarrazins vor die Arbeitsgerichte, sollte der Bundespräsident ihn aus dem Bundesbankvorstand entlassen.

Eins ist klar: Zu einem Gang vor die Arbeitsgerichte wird es nicht kommen. Wenn überhaupt, wird Sarrazin Rechtsschutz vor den Verwaltungsgerichten suchen, denn nur diese sind für ihn zuständig. Sarrazin ist kein Arbeitnehmer, sondern steht in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis (§ 7 Abs. 4 Satz 1 BBankG). Und materiell-rechtlich gelten für dieses eigene Regeln.

Woran liegt es aber, daß die Medien auf die arbeitsrechtliche Schiene geraten sind? Ginge es um die Entlassung eines Ministers oder zum Beispiel des Bundesbeauftragten für den Datenschutz, würden sie sicher nicht ohne weiteres auf die Idee mit dem Arbeitsrecht kommen. Warum hier?

Es könnte daran liegen, daß es zufällig ein Professor für Arbeitsrecht ist, der sich am lautesten für Sarrazin öffentlich zu Wort meldet.

Volker Rieble ist ordentlicher Professor für Arbeitsrecht an der Universität München und Leiter eines Institutes, das von drei Arbeitgeberverbänden (unter dem Namen „Stiftung für Arbeitsbeziehungen und Arbeitsrecht“) in der – legitimen – Absicht finanziert wird, den Wind in der arbeitsrechtlichen „herrschenden Meinung“ arbeitgeberfreundlicher blasen zu lassen.

So ließ es sich, als im Sommer 2009 der Fall „Emmely“ die Öffentlichkeit bewegte, Rieble denn auch nicht nehmen, in einem langen Beitrag in der NJW „Emmely“ als die „notorische Lügnerin Frau Emme“ zu entlarven, verbunden mit dem Versuch, die Zulässigkeit von Bagatellkündigungen einmal mehr wissenschaftlich abzusichern (NJW 2009, 2101; Leserreaktionen).

Nicht immer ist Rieble so arbeitgeberfreundlich, nicht immer reichen ihm Bagatellen für eine Entlassung. Im Falle Sarrazin ist es einmal der „Arbeitgeber“ Bundesbank, der der Böse ist. Aber dieser Arbeitgeber gehört auch weder dem Verband der Bayerischen Metall- und Elektroindustrie, dem Verband der Metallindustrie Baden-Württemberg noch dem Bundesarbeitgeberverband Chemie an.

Rieble sagt, rechtlich könne man es nicht einmal als Rassismus bewerten, wenn Sarrazin Juden ein „bestimmtes Gen“ attestiere. Überhaupt seien dessen Aussagen straflos, weshalb eine Entlassung nicht in Frage komme. Es folgen ein Vergleich mit Fließbandarbeitern und arbeitsrechtliche Topoi wie „Betriebsfrieden“.

Man mag den Fall Sarrazin rechtlich bewerten wie man will, doch möge man sich beraten lassen von jemandem, der sich auskennt. Dem Arbeitsrechtler Rieble ist es unbenommen, seine Meinung zu politischen oder öffentlich-rechtlichen Fragen zu äußern, aber als Spezialist für eine brauchbare juristische Einschätzung in diesem Fall taugt er nicht.

Mit seiner schon im Ansatz verfehlten rechtlichen Einordnung wird Rieble so viel Pech haben wie in seinen letzten öffentlichen Wortmeldungen. Zunächst ist seine Intervention im „Emmely“-Fall gescheitert: das BAG hat mit Urteil vom 10.06.2010 – 2 AZR 541/09 – in diesem Fall die Kündigung für unwirksam erklärt und damit wahrscheinlich eine Feinjustierung der Rechtsprechung eingeleitet, die generell Bagatellkündigungen zurückdrängen wird, obwohl Rieble die Rechtslage für „sonnenklar“ gehalten und das ganze Verfahren als eine „auf Lug und Trug aufgebaute“ Rechtsverfolgungsstrategie von Emmes „fragwürdigem Rechtsanwalt“ verunglimpft hatte.

Gescheitert ist Rieble auch mit seinem Versuch, zusammen mit deutschnational gleichgesinnten Professoren im „Mangold-Fall“ das BVerfG gegen den EuGH aufzuhetzen: In der Entscheidung vom 06.07.2010 – 2 BvR 2661/06 – folgten 7 von 8 Richtern des BVerfG nicht seiner Forderung, dem EuGH „Einhalt zu gebieten“.

Siehe auch: Beck-Blog, Arbeitsrechtler zum Fall Sarrazin

Zitiervorschlag für diesen Beitrag:
https://blog.delegibus.com/149

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